Landessozialgericht NRW Beschluss, 05. März 2014 - L 7 AS 101/14 B

ECLI:ECLI:DE:LSGNRW:2014:0305.L7AS101.14B.00
05.03.2014

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 11.12.2013 geändert. Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt X aus I beigeordnet.


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Landessozialgericht NRW Beschluss, 05. März 2014 - L 7 AS 101/14 B zitiert 10 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen


(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen: 1. a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;b) bei Parteien, die ein Einkommen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen


(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dies

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 73a


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 103


Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

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Tenor Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. April 2011 werden zurückgewiesen.

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

Tenor

Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. April 2011 werden zurückgewiesen.

Kosten sind in allen drei Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

I. Die Kläger begehren die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II), ohne die Berücksichtigung einer Erbschaft der Klägerin zu 2) als Einkommen.

2

Die Kläger zu 1) und 2) sind die Eltern des im Jahr 1993 geborenen Klägers zu 3) und der in den Jahren 1999 und 2006 geborenen Klägerinnen zu 4) und 5). Im September 2005 beantragten die Kläger zu 1) bis 4) Leistungen nach dem SGB II, die sie - und nach der Geburt der Klägerin zu 5) auch diese - seither ohne zeitliche Unterbrechung erhielten.

3

Im November 2007 erfuhr die Rechtsvorgängerin des beklagten Jobcenters von einer Erbschaft der Klägerin zu 2). Die Erblasserin war am 21.6.2007 verstorben. Auf die Klägerin zu 2) entfiel ein Drittel des Nachlasses, zu dem neben Guthaben auf einem Girokonto und einem Sparkonto in Höhe von insgesamt etwa 1700 Euro vor allem eine Eigentumswohnung gehörte. Diese verkaufte die Erbengemeinschaft mit notariellem Vertrag vom 28.3.2008 zu einem Kaufpreis von 77 000 Euro. Am 14.4.2008 wurde dem Girokonto der Klägerin zu 2) ein Betrag von 23 550,42 Euro aus dem Verkauf der Wohnung gutgeschrieben. Die Klägerin zu 2) zahlte Erbschaftssteuer in Höhe von 900 Euro.

4

Schon vorher hatte der Beklagte den Klägern Leistungen für die Monate April und Mai 2008 bewilligt (Bescheid vom 20.3.2008). Diese forderte er mit Bescheid vom 20.5.2008 zurück, weil der am 14.4.2008 zugeflossene Betrag nach Abzug der Erbschaftssteuer ab diesem Zeitpunkt als einmalige Einnahme zu berücksichtigen sei. Noch im Mai 2008 überwiesen die Kläger den Erstattungsbetrag an den Beklagten. In der Zwischenzeit hatte die Klägerin zu 2) zum 1.4.2008 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen, aus der sie monatliche Einnahmen in Höhe von 1284 Euro brutto erzielte. Die nicht durch laufende Einnahmen aus Erwerbstätigkeit und Kindergeld gedeckten Bedarfe der Kläger beliefen sich ab Mai 2008 auf monatlich insgesamt 779,68 Euro.

5

Am 3.6.2008 beantragten die Kläger erneut die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II. Sie führten aus, selbst wenn die Erbschaft Einkommen sei, dürfe sie nicht angerechnet werden, weil sie nicht während des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II zugeflossen sei. Durch die Rückzahlung sei der Leistungsbezug rückwirkend entfallen. Der Beklagte lehnte den Antrag ab, weil der anteilige Verkaufserlös auf zwölf Monate zu verteilen sei und der anzurechnende monatliche Betrag den monatlichen Bedarf von 779,68 Euro deutlich übersteige (Bescheid vom 25.6.2008, Widerspruchsbescheid vom 2.10.2008).

6

Seit dem 19.11.2008 erhalten die Kläger erneut Leistungen nach dem SGB II durch den Beklagten ohne Berücksichtigung eines Einkommens aus der Erbschaft (Bescheid vom 29.12.2008). Das Sozialgericht (SG) hat den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 25.6.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.10.2008 verurteilt, den Klägern ab Mai 2008 "Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen" zu gewähren (Urteil vom 5.5.2009). Das Landessozialgericht (LSG) hat das Urteil des SG "geändert" und die Klage abgewiesen (Urteil vom 6.4.2011). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, maßgeblich für die Unterscheidung von Einkommen und Vermögen sei die Antragstellung nach § 37 SGB II, wobei auf die erste Antragstellung abzuheben sei. Bei dem der Klägerin zu 2) zugeflossenen Betrag handele es sich um eine Forderung, die ihr entsprechend ihres Anteils am Nachlass aus der ungeteilten Erbengemeinschaft gegenüber ihren Miterben nach der Teilung zustehe. Bei der Realisierung von Forderungen sei auf den Zeitpunkt des Geldzuflusses, nicht auf den des Erwerbs der Forderung abzustellen.

7

Mit ihren Revisionen rügen die Kläger nur die Verletzung materiellen Rechts. Das LSG habe § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II unzutreffend angewandt. Eine Erbschaft sei kein Einkommen, sondern Vermögen. Ein Geldbetrag als Vermögen werde durch den Erbfall nicht zu Einkommen. Auch der Zufluss des Surrogats des Nachlassgegenstandes sei kein Einkommen.

8

Die Kläger beantragen,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. April 2011 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom

9

5. Mai 2009 zurückzuweisen.

10

Der Beklagte beantragt,
die Revisionen zurückzuweisen.

11

Er ist der Auffassung, der für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen maßgebliche Zeitpunkt sei der des Erbfalls. Dennoch könne Einkommen aus dem Erbfall erst berücksichtigt werden, wenn es als tatsächlich "bereite Mittel" zur Verfügung stehe. Um den Lebensunterhalt lückenlos zu gewährleisten, müsse für den Beginn eines Anrechnungszeitraumes auf die Verfügbarkeit des Einkommens, zum Beispiel als Gutschrift auf dem Konto, abgestellt werden.

12

In einem Teilvergleich vor dem Bundessozialgericht (BSG) hat sich der Beklagte verpflichtet, die Kläger für den Monat Mai 2008 sowie den 1. und 2.6.2008 entsprechend des Ausgangs dieses Verfahrens zu bescheiden.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässigen Revisionen sind unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die begehrten Leistungen nach dem SGB II.

14

Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind nur noch der Bescheid des Beklagten vom 25.6.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.10.2008 sowie die Ansprüche der Kläger auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in der Zeit vom 3.6.2008 bis zum 18.11.2008.

15

Der Beklagte hat die Bewilligung von Leistungen für diesen Zeitraum zu Recht abgelehnt. Die Kläger waren nicht hilfebedürftig. Zwar hat die Klägerin zu 2) schon mit dem Erbfall am 21.6.2007 Einkommen aus einer Erbschaft erzielt (1). Dieses Einkommen ist jedoch erst ab dem Zeitpunkt auf die Bedarfe der Kläger anzurechnen, zu dem der Vermögenszuwachs aus der Erbschaft tatsächlich zu realisieren war und den Klägern mit der Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens am 14.4.2008 als "bereite Mittel" zur Verfügung stand (2). Das Einkommen ist über den Monat des Zuflusses hinaus anzurechnen (3). Weder die Rückzahlung der für April und Mai 2008 gewährten Leistungen noch die erneute Antragstellung am 3.6.2008 bewirken eine zeitliche Zäsur, die dazu führen würde, dass das zugeflossene Auseinandersetzungsguthaben als Vermögen zu berücksichtigen wäre (4). Seine Verteilung auf die nach Berücksichtigung der Einkommen aus Erwerbstätigkeit und Kindergeld verbliebenen Bedarfe der Kläger in Höhe von insgesamt 779,68 Euro monatlich bis zum 18.11.2008 ist nicht zu beanstanden (5).

16

Die Klägerin zu 2) erfüllt nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 1, 2 und 4 SGB II und bildet mit dem Kläger zu 1) - ihrem Ehemann - nach § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst a SGB II sowie den Klägern zu 3) bis 5) - den in den Jahren 1993 bis 2006 geborenen Kindern der Eheleute - nach § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II eine Bedarfsgemeinschaft.

17

Weitere Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II iVm § 9 Abs 1, 2 und 4 SGB II Hilfebedürftigkeit. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs 1 Nr 2 SGB II(in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954), wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern konnte. Gemäß § 9 Abs 2 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung ist Einkommen der Eltern, eines Elternteils oder dessen Partners grundsätzlich auf alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis ihrer Bedarfe zu verteilen (vgl dazu BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14 AS 55/07 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 4 RdNr 23; BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/06 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 48 ff).

18

1. Entgegen der Ansicht der Kläger sind die Einnahmen der Klägerin zu 2) aus der Erbschaft kein Vermögen, sondern Einkommen. Da der Erbfall am 21.6.2007 nach der ersten Antragstellung im September 2005 und während des bis zu diesem Zeitpunkt ununterbrochenen Bezuges von Leistungen nach dem SGB II eingetreten ist, ist der durch ihn bewirkte wertmäßige Zuwachs im Juni 2007 Einkommen iS des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II.

19

Gemäß § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung sind als Einkommen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Leben sowie an Körper und Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG zu berücksichtigen. Wie die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen bereits entschieden haben, ist Einkommen dabei grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (stRspr seit BSG, Urteil vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 17 RdNr 23; zuletzt Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 45/09 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 36 RdNr 19).

20

Ein solcher rechtlich maßgeblicher anderer Zufluss ergibt sich bei einem Erbfall aus § 1922 Abs 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), nach dem mit dem Tode einer Person deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben übergeht (Gesamtrechtsnachfolge). Bereits ab diesem Zeitpunkt kann ein Erbe aufgrund seiner durch den Erbfall erlangten rechtlichen Position über seinen Anteil am Nachlass verfügen. Diese Besonderheiten der Gesamtrechtsnachfolge im BGB sind auch für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen nach dem SGB II entscheidend. Ob der Erbe schon zum Zeitpunkt des Erbfalls tatsächlich - zumindest bedarfsmindernde - Vorteile aus seiner Erbenstellung ziehen kann, ist dabei zunächst ohne Belang. § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II setzt nicht voraus, dass der Einnahme bereits ein "Marktwert" zukommt(BSG Urteil vom 10.5.2011 - B 4 KG 1/10 R - SozR 4-5870 § 6a Nr 12). Entscheidend für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen ist daher, ob der Erbfall jedenfalls vor der (ersten) Antragstellung eingetreten ist (BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 45/09 R, aaO RdNr 21; Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 62/08 R). Liegt der Erbfall vor der ersten Antragstellung, handelt es sich um Vermögen.

21

2. Das Einkommen aufgrund des Erbfalls war erst ab April 2008 als "bereite Mittel" bei den Bedarfen der Kläger zu berücksichtigen. Erst mit der Gutschrift des Auseinandersetzungsguthabens verfügten die Kläger über zur Beseitigung ihrer Notlage bereite Einnahmen.

22

Auch wenn, wie vorliegend aufgrund von § 1922 Abs 1 BGB, normativ ein anderer als der tatsächliche Zufluss als maßgeblich für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen ist, mindert der wertmäßige Zuwachs erst dann den Bedarf, wenn die Einnahme dem Hilfebedürftigen tatsächlich zur Deckung seines Bedarfs zur Verfügung steht. Dies ist bei der Gesamtrechtsnachfolge im Rahmen einer Erbschaft regelmäßig erst mit der Auskehrung des Auseinandersetzungsguthabens der Fall. Wie schon das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zur Sozialhilfe entschieden hat, darf der Hilfesuchende wegen seines gegenwärtigen Bedarfs nicht auf Mittel verwiesen werden, die ihm erst in der Zukunft tatsächlich zur Verfügung stehen (BVerwG Urteil vom 22.4.2004 - 5 C 68.03 - BVerwGE 120, 343). Auch im SGB II ist das Erfordernis der aktuellen Verfügbarkeit von Mitteln zur Bedarfsdeckung gesetzlich verankert. § 9 Abs 1 SGB II bringt zum Ausdruck, dass Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht für denjenigen erbracht werden sollen, der sich nach seiner tatsächlichen Lage selbst helfen kann. Entscheidend ist daher der tatsächliche Zufluss "bereiter Mittel" (BSG Urteil vom 18.2.2010 - B 14 AS 32/08 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 9 RdNr 20; BSG Urteil vom 21.6.2011 - B 4 AS 21/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 39 RdNr 29).

23

3. Zutreffend hat der Beklagte die mit der Auskehrung des Auseinandersetzungsguthabens bereiten Mittel über den Monat April hinaus als Einkommen berücksichtigt. Ein nach Antragstellung erzieltes Einkommen ändert seine Beschaffenheit rechtlich über den Zuflussmonat und über den Bewilligungszeitraum hinaus nicht (vgl zum so genannten Verteilzeitraum: BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15 RdNr 20 ff).

24

Einmalige Einnahmen, die nicht Einkommen aus nichtselbstständiger oder selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft sind, sind von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Die Einnahmen sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen (§§ 4, 2 Abs 4 Satz 1 und 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld idF vom 17.12.2007, BGBl I 2942 - Alg II-V). Bei dieser Norm handelt es sich um eine reine Rechenvorschrift, die die Art und Weise der Berücksichtigung einmaliger Einnahmen über einen längeren Zeitraum hinweg regelt (BSG Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 55/08 R - FEVS 61, 442). Rechtsgrundlage für die Anrechnung selbst sind §§ 9 und 11 SGB II. Dementsprechend gilt vorliegend nichts anderes, wenn die Einnahme erst ab einem bestimmten Zeitpunkt als bereite Mittel zur Verfügung steht, hier also ab dem April 2008.

25

4. Entgegen der Ansicht der Kläger führen weder die Rückzahlung der Leistungen für April und Mai 2008 noch die erneute Antragstellung am 3.6.2008 dazu, dass das zugeflossene Auseinandersetzungsguthaben - oder verbliebene Teile davon - nur noch als Vermögen zu berücksichtigen wären. Die Kläger sind nicht so zu stellen, als wenn das Einkommen der Klägerin zu 2) aufgrund des Erbfalls am 21.6.2007 in Zeiten ohne Hilfebedarf erzielt worden wäre.

26

Wie bereits dargestellt, hat die Klägerin zu 2) mit dem Erbfall Einkommen erzielt. Das Einkommen war lediglich erst ab April 2008 bedarfsmindernd zu berücksichtigen, weil es erst ab diesem Monat als bereite Mittel zur Verfügung stand. In diesem Monat begann der so genannte Verteilzeitraum, der die zeitliche Dauer der Berücksichtigung einmaliger Einnahmen beschreibt.

27

Wenn nach der Erstantragstellung ein einmaliges Einkommen erzielt worden ist, ändern allein die erneute Antragstellung oder ihr Unterlassen den "Aggregatzustand" der Einnahme nicht. Sie bleibt nach der weiteren (bezogen auf den Erstantrag) Antragstellung grundsätzlich Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II. Da der Verteilzeitraum durch die Hilfebedürftigkeit begrenzt ist, ist die Einnahme solange als Einkommen berücksichtigungsfähig, bis die Hilfebedürftigkeit beendet ist. Insofern hat das BSG bereits entschieden, dass es bei einer die Beendigung der Hilfebedürftigkeit für mindestens einen Monat bewirkenden Änderung nicht mehr gerechtfertigt ist, die zuvor berücksichtigte einmalige Einnahme nach erneuter Antragstellung weiterhin als Einkommen leistungsmindernd anzusetzen. In diesem Fall handelt es sich um einen Zufluss vor erneuter - vergleichbar der ersten - Antragstellung und dem Wiedereintritt von Hilfebedürftigkeit (BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R, aaO RdNr 29, 31). Dann sind gegebenenfalls noch vorhandene Wertzuwächse Vermögen.

28

5. Angesichts dessen ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die im April 2008 zugeflossenen 23 550,42 Euro nach Absetzung der Erbschaftssteuer in Höhe von 900 Euro (§ 11 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung) auf den Zeitraum vom 1.4.2008 bis zum 18.11.2008 aufgeteilt und erst anschließend wieder Leistungen nach dem SGB II bewilligt hat. Die Berücksichtigung dieser Einnahme ab April 2008, sodass der Leistungsanspruch der Kläger entfallen ist, begegnet keinen Bedenken.

29

Das zum 1.10.2005 neu geregelte Verfahren nach § 2 Abs 3 Alg II-V(idF vom 22.8.2005, BGBl I 2499, wortgleich mit § 2 Abs 4 Alg II-V idF vom 17.12.2007) ermöglichte die (Rest-)bedarfs-erhaltende Verteilung der einmaligen Einnahme auf mehrere Kalendermonate. Damit sollte vor allem das nach der bis dahin geltenden Rechtslage vollständige Entfallen des Leistungsanspruchs und infolgedessen des Krankenversicherungsschutzes vermieden werden (BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 57/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 16 RdNr 29). Aufgrund der versicherungspflichtigen Tätigkeit der Klägerin zu 2) ab April 2008 waren die Kläger zu 1) und 3) bis 5) familienversichert (§ 10 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung und § 25 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung), sodass nichts gegen einen völligen Wegfall des Leistungsanspruchs der Kläger über mehrere Monate hinweg spricht.

30

Ebenso wenig spricht dagegen, das zugeflossene Auseinandersetzungsguthaben bis zum 18.11.2008 und damit über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten anzurechnen. Zwar hat der Gesetzgeber mit dem am 1.4.2011 in Kraft getretenen § 11 Abs 3 Satz 2 SGB II(idF der Bekanntmachung der Neufassung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 13.5.2011, BGBl I 850) den Verteilzeitraum normativ auf sechs Monate begrenzt. Hieraus können jedoch keine Rückschlüsse für die Bewertung der Rechtslage vor diesem Zeitpunkt gezogen werden (BSG Urteil vom 27.9.2011 - B 4 AS 180/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 40).

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.

Tenor

Auf die Revisionen der Kläger werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. August 2012 und des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26. März 2012 sowie der Bescheid des Beklagten vom 12. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2011 aufgehoben.

Der Beklagte wird verurteilt, als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts monatlich von August bis Dezember 2011 an die Klägerin zu 1) 132,31 Euro und den Kläger zu 2) 132,30 Euro und für Januar 2012 an die Klägerin zu 1) 141,41 Euro und den Kläger zu 2) 141,40 Euro zu zahlen.

Der Beklagte hat den Klägern die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits in allen drei Instanzen zu erstatten.

Tatbestand

1

Umstritten ist die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1.8.2011 bis 31.1.2012.

2

Die im Jahr 1970 geborene, erwerbsfähige Klägerin zu 1, ihre Kinder R (geboren am 5.2.2006) und L (geboren am 10.9.2008) sowie der mit ihnen in einer gemeinsamen Wohnung lebende, im Jahr 1966 geborene, erwerbsfähige Kläger zu 2, mit dem sie seit September 2011 verheiratet ist, bezogen seit Mitte des Jahres 2005 laufend Leistungen nach dem SGB II. Durch Beschluss des Amtsgerichts (AG) Düsseldorf vom 18.1.2007 (513 IK 4/07) wurde über das Vermögen der Klägerin zu 1 ein Insolvenzverfahren eröffnet und mit Beschluss vom 31.8.2007 die Restschuldbefreiung gemäß § 291 Insolvenzordnung (InsO) angekündigt. Am 18.11.2010 verstarb der Vater der Klägerin zu 1 und diese wurde Erbin (Erbschein AG Neuss - 132 VI 1/11). Die Klägerin zu 1 teilte der Rechtsvorgängerin des Beklagten (im Folgenden einheitlich: Beklagter) mit, dass sie die Erbschaft annehmen wolle, diese aber nach Aussage ihres Treuhänders zur Hälfte in die Insolvenzmasse falle. Für die Zeit vom 1.3. bis zum 31.7.2011 bewilligte der Beklagte den Klägern und den Kindern letztlich Leistungen von monatlich 1389 Euro, die zumindest im Juli 2011 im Voraus gezahlt wurden.

3

Am 15.7.2011 wurden die Konten des Vaters aufgelöst und die Klägerin zu 1 erhielt 15 286,35 Euro, von denen sie die Hälfte (7643,17 Euro) unmittelbar auf ein Konto des gerichtlich bestellten Treuhänders überwies. Im Rahmen ihres Weiterbewilligungsantrags gab die Klägerin zu 1 an, monatlich betrage die Grundmiete für die Wohnung 404 Euro, die Heizkostenvorauszahlung 110 Euro, die übrige Nebenkostenvorauszahlung 165 Euro, die Miete für eine Garage 39,25 Euro, das Einkommen des Klägers zu 2 110 Euro, das Kindergeld 368 Euro, die Beiträge für die Kfz-Haftpflichtversicherung 40 Euro, die Hausratversicherung 16,36 Euro, die Haftpflichtversicherung 7,20 Euro. Der Beklagte lehnte Leistungen nach dem SGB II für die Klägerin zu 1 und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, den Kläger zu 2 und die Kinder, ab, weil die Klägerin zu 1 am 15.7.2011 ein Einkommen von 15 286,35 Euro erhalten habe, das auf sechs Monate aufzuteilen sei und zu einer monatlichen Anrechnung von 2547,73 Euro führe (Bescheid vom 12.8.2011, Widerspruchsbescheid vom 9.11.2011). Ab dem 1.2.2012 haben die Kläger wieder Leistungen nach dem SGB II erhalten, zuvor zahlten sie monatliche Beiträge für ihre Krankenversicherung von 150 Euro.

4

Das Sozialgericht (SG) hat die der anwaltlich vertretenen, nur von den Klägern, nicht aber den Kindern erhobene und auf die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II unter Anrechnung nur der Hälfte der Erbschaft als Einkommen gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 26.3.2012). Das Landessozialgericht (LSG) hat ihre Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 6.8.2012) und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II vom 1.8.2011 bis zum 31.1.2012 gehabt, weil sie nicht hilfebedürftig gewesen seien. Obwohl der Erbfall am 18.11.2010 eingetreten sei, seien die 15 286,35 Euro bei der Klägerin zu 1 und den mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen erst mit dem Zufluss am 15.7.2011 als bereite Mittel und damit als Einkommen zu berücksichtigen und auf die folgenden sechs Monate zu verteilen. Es sei der gesamte Betrag zu berücksichtigen und nicht nur die Hälfte, auch wenn die Klägerin zu 1 eine Hälfte an den Treuhänder im Rahmen ihres Insolvenzverfahrens überwiesen habe. Die Klägerin zu 1 habe den gesamten Betrag erlangt und dann erst die eine Hälfte an den Treuhänder überwiesen und damit private Schulden getilgt. Aus der Subsidiarität der staatlichen Fürsorge folge, dass diese erst eingreife, wenn die hilfebedürftige Person die ihr zur Verfügung stehenden Mittel verbraucht habe. Aus insolvenzrechtlichen Regelungen folge nichts anderes, zumal die Klägerin zu 1 - insofern unschädlich - die Erbschaft auch habe ausschlagen können. Der Verteilzeitraum folge aus § 11 Abs 3 SGB II, der monatliche Bedarf der Kläger und der Kinder habe von August bis Dezember 2011 ausgehend von den jeweiligen Regelbedarfen zuzüglich der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung unter Einbeziehung der Garagenmiete und des Krankenversicherungsbeitrags maximal 1954,25 Euro und für Januar 2012 aufgrund der Erhöhung der Regelbedarfe 1992,25 Euro betragen. Dem stehe ein zu berücksichtigendes monatliches Einkommen der Bedarfsgemeinschaft von 2880,72 Euro gegenüber.

5

Mit ihren - vom LSG zugelassenen - Revisionen rügen die Kläger die Verletzung des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II. Die von der Klägerin zu 1 aufgrund ihrer Obliegenheit nach § 295 Abs 1 Nr 2 InsO an den Treuhänder überwiesene eine Hälfte des Erbteils stelle kein Einkommen dar, das als bereite Mittel der Bedarfsgemeinschaft zur Verfügung gestanden habe und deshalb die Hilfebedürftigkeit in der umstrittenen Zeit gänzlich entfallen lasse. Nach § 287 InsO habe die Klägerin eine Pflicht zur privaten Schuldentilgung, die das LSG nicht ausreichend berücksichtigt habe. Sowohl Treuhänder als auch Beklagter hätten auf die Verpflichtung zum - jeweiligen - Einsatz der Erbschaft hingewiesen.

6

Die Kläger beantragen
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. August 2012 und des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26. März 2012 sowie den Bescheid des Beklagten vom 12. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihnen für die Zeit vom 1. August 2011 bis zum 31. Januar 2012 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung nur der Hälfte des Erbes als Einkommen zu gewähren.

7

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Auf die zulässigen Revisionen der Kläger sind die Urteile des LSG Nordrhein-Westfalen vom 6.8.2012 und des SG Düsseldorf vom 26.3.2012 sowie der Bescheid des Beklagten vom 12.8.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9.11.2011 aufzuheben und ist der Beklagte zu verurteilen, als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts monatlich von August bis Dezember 2011 an die Klägerin zu 1 132,31 Euro und den Kläger zu 2 132,30 Euro und für Januar 2012 an die Klägerin zu 1 141,41 Euro und den Kläger zu 2 141,40 Euro zu zahlen.

9

1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind neben der Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen und der Bescheide des Beklagten die Begehren der Klägerin zu 1 und des Klägers zu 2, den Beklagten zur Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II an sie vom 1.8.2011 bis zum 31.1.2012 zu verurteilen. Leistungen für die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder R und L sind von Anfang an nicht Gegenstand des Gerichtsverfahrens gewesen, wie bereits die Klage der damals schon anwaltlich vertretenen Kläger zeigt.

10

2. Rechtsgrundlage für den von den Klägern geltend gemachten und von dem Beklagten sowie von SG und LSG verneinten Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sind § 19 Abs 1 iVm § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II in der für die strittige Zeit geltenden Bekanntmachung der Neufassung vom 13.5.2011 (BGBl I 850), denn für Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte ist das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden.

11

Die Grundvoraussetzungen bestimmtes Alter, Erwerbsfähigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland, um die genannten Leistungen zu erhalten, nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II erfüllten die Kläger, es lag auch kein Ausschlusstatbestand vor(vgl § 7 Abs 1 Satz 2, Abs 4, 5 SGB II), wie es sich aus den nicht umstrittenen Feststellungen des LSG ergibt. Entgegen der Beurteilung des LSG waren die Kläger in der strittigen Zeit auch hilfebedürftig und hatten die oben zugesprochenen Ansprüche gegen den Beklagten.

12

Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebende Partnerin oder lebenden Partner zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 SGB II außer Betracht(§ 9 Abs 1, 2 Satz 1 bis 3 SGB II).

13

Die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 2, die in der strittigen Zeit zunächst als Partner zusammenlebten und dann im September 2011 heirateten, bildeten zusammen mit den Kindern R und L eine Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs 3 SGB II).

14

Die monatlichen Ansprüche der Klägerin zu 1 von 132,31 Euro und des Klägers zu 2 von 132,30 Euro für die Monate August bis Dezember 2011 folgen aus einem Bedarf der Klägerin zu 1 von 507,57 Euro und des Klägers zu 2 von 507,56 Euro (dazu 3.) und einem jeweils auf den Bedarf anzurechnenden Einkommen von (nur) 375,26 Euro (dazu 4.).

15

3. Der Bedarf belief sich in den Monaten August bis Dezember 2011 für die Klägerin zu 1 auf 507,57 Euro und für den Kläger zu 2 auf 507,56 Euro und setzt sich aus dem Regelbedarf von 328 Euro (§ 20 Abs 4 SGB II)und den Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung der Klägerin zu 1 von 179,57 Euro und des Klägers zu 2 von 179,56 Euro (§ 22 Abs 1 SGB II) zusammen.

16

Die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung ergeben sich aus den tatsächlichen, nach den von keinem Beteiligten gerügten Feststellungen des LSG angemessenen Aufwendungen für die Wohnung der Kläger von monatlich (Grundmiete 404 Euro + Heizkostenvorauszahlung 110 Euro + Nebenkostenvorauszahlung 165 Euro + Garagenmiete 39,25 Euro =) 718,25 Euro, aufgeteilt auf die vier Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind es für drei Personen 179,56 Euro und für eine 179,57 Euro. Die Miete für die Garage ist als Teil der Aufwendungen für die Unterkunft zu berücksichtigen, weil nach dem Mietvertrag der Kläger mit der Anmietung der Wohnung die Anmietung der Garage zwingend verbunden ist (vgl BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2, RdNr 28).

17

Die Voraussetzungen für weitere Bedarfe der Kläger, insbesondere nach § 21 SGB II, sind vom LSG nicht festgestellt und von keinem Beteiligten sind insofern Rügen erhoben worden. Die Beiträge für die Krankenversicherung sind nicht als Bedarf nach § 26 SGB II zu berücksichtigen.

18

4. Als Einkommen sind auf diesen Bedarf der Kläger in den Monaten August bis Dezember 2011 jeweils nur 375,26 Euro zu berücksichtigen; zu berücksichtigendes Vermögen (vgl § 12 SGB II)ist keins vorhanden.

19

Das zu berücksichtigende Einkommen errechnet sich ausgehend von dem Erbe der Klägerin zu 1 (dazu a) und dem Erwerbseinkommen des Klägers zu 2 (dazu b) - unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Absetzbeträgen - sowie der Verteilung des Einkommens innerhalb der Bedarfsgemeinschaft nach § 9 Abs 2 SGB II(dazu c).

20

a) Von dem Erbe der Klägerin zu 1 sind, da nur von der verbliebenen Hälfte auszugehen ist, insgesamt nur 1053,86 Euro pro Monat als Einkommen zu berücksichtigen.

21

(1) Das LSG ist ebenso wie die Beteiligten zu Recht davon ausgegangen, dass das Erbe der Klägerin zu 1 aufgrund des Todes ihres Vaters am 18.11.2010 als Einkommen nach § 11 Abs 1 SGB II zu berücksichtigen ist, weil sie seit Mitte des Jahres 2005 bis Ende Juli 2011 und damit auch zu diesem Zeitpunkt im Leistungsbezug nach dem SGB II stand(stRspr des Bundessozialgerichts vgl nur Urteil vom 25.1.2012 - B 14 AS 101/11 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 47 RdNr 19 f mwN). Ebenfalls zutreffend ist die Beurteilung des LSG, dass dieses Erbe erst mit der Auskehrung des Auseinandersetzungsguthabens in Höhe von 15 286,35 Euro am 15.7.2011 als bereite Mittel zur Verfügung stand und damit erst ab diesem Zeitpunkt als Einkommen berücksichtigt werden kann (BSG aaO RdNr 22 f).

22

(2) Nicht gefolgt werden kann jedoch den Vorinstanzen und dem Beklagten, soweit das gesamte Erbe von 15 286,35 Euro als Einkommen berücksichtigt und auf die folgenden sechs Monate von August 2011 bis Januar 2012 verteilt wurde. Vielmehr ist entsprechend dem Begehren der Kläger nur die Hälfte des Erbes zu berücksichtigen.

23

Ob für eine volle Berücksichtigung des Erbes im Rahmen des SGB II als Einkommen - wie das LSG durchaus überzeugend ausgeführt hat - die Subsidiarität der staatlichen Fürsorge gegenüber der Obliegenheit des Schuldners zur Tilgung von privaten Schulden im Rahmen des Insolvenzrechts und zB aus dessen § 295 Abs 1 Nr 2 InsO spricht(so auch Urteil des Senats vom 16.10.2012 - B 14 AS 188/11 R), kann dahinstehen.

24

Entscheidend ist vielmehr, dass der Klägerin zu 1 als bereite Mittel zu Beginn des maßgeblichen Bewilligungsabschnitts am 1.8.2011 nur noch 7643,18 Euro zur Verfügung standen, weil sie nach den nicht bestrittenen Feststellungen des LSG unmittelbar, nachdem sie den Gesamtbetrag von 15 286,35 Euro erhalten hat, davon 7643,17 Euro an den Treuhänder aufgrund ihres Insolvenzverfahrens überwiesen hat. Die Berücksichtigung einer Einnahme als Einkommen setzt voraus, dass das zugeflossene Einkommen als "bereites Mittel" geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken. Dies gilt auch bei Berücksichtigung einer einmaligen Einnahme über einen Verteilzeitraum hinweg. Zwar muss der Hilfebedürftige sein Einkommen auch dann zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage für sich verwenden, wenn er sich dadurch außerstande setzt, anderweitig bestehende Verpflichtungen zu erfüllen (BSG Urteil vom 19.9.2008 - B 14/7b AS 10/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 18 RdNr 25). Dementsprechend ist er bei Zufluss einer einmaligen Einnahme gehalten, das Geld nicht zur Schuldendeckung zu verwenden, sondern über den Verteilzeitraum hinweg zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen. Wenn die einmalige Einnahme, deren Berücksichtigung als Einkommen in Rede steht, tatsächlich aber nicht (mehr) uneingeschränkt zur Verfügung steht, ist ein Leistungsanspruch nicht ausgeschlossen. Die Verweigerung existenzsichernder Leistungen aufgrund einer unwiderleglichen Annahme, dass die Hilfebedürftigkeit bei bestimmtem wirtschaftlichen Verhalten - hier dem Verbrauch der einmaligen Einnahme in bestimmten monatlichen Teilbeträgen - (teilweise) abzuwenden gewesen wäre, ist mit Art 1 Grundgesetz (GG) iVm Art 20 GG nicht vereinbar (vgl zuletzt nur BSG Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 33/12 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-4200 § 11 Nr 57, RdNr 13 f für eine Steuerrückerstattung, die die Kläger zur Schuldentilgung verwandt hatten).

25

In dieser Entscheidung (BSG aaO RdNr 17) wird auch darauf hingewiesen, dass ein solches Verhalten einen Ersatzanspruch nach § 34 SGB II auslösen kann, wobei jedoch die Kenntnisse der leistungsberechtigten Person, das Verhalten des Beklagten usw, vorliegend wohl auch das des Treuhänders, der nach Angaben der Klägerin zu 1 "mit Vehemenz" die Hälfte der Erbschaft verlangte, zu beachten sind.

26

(3) Die Verteilung dieses, am 15.7.2011 und nach der Zahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für diesen Monat zugeflossenen Einkommens von 7643,18 Euro auf die folgenden sechs Monate nach § 11 Abs 2 SGB II, weil der Leistungsanspruch für zumindest einen Monat entfiele, führt zu einem Monatsbetrag von 1273,86 Euro.

27

(4) Abzusetzen von diesem zu berücksichtigenden monatlichen Einkommen der Klägerin zu 1 sind noch Beiträge für Versicherungen, die gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind (§ 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II), insgesamt 220 Euro aufgrund der Versicherungspauschale von 30 Euro (§ 6 Abs 1 Nr 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung), der in ihr nicht enthaltenen Kfz-Haftpflichtversicherung von 40 Euro sowie der aufgrund des durch die Leistungsablehnung des Beklagten andernfalls fehlenden Krankenversicherungsschutzes notwendigen Krankenversicherungsbeitrag von 150 Euro.

28

b) Von dem Erwerbseinkommen des Klägers zu 2 von 110 Euro im Monat sind nach Abzug des Absetzbetrages nach § 11b Abs 2 Satz 1 SGB II von 100 Euro sowie eines weiteren Betrages nach § 11b Abs 3 Satz 1 SGB II von 2 Euro nur 8 Euro zu berücksichtigen.

29

c) Die Verteilung dieses dem Bedarf gegenüberzustellenden Einkommens von (1053,86 + 8 =) 1061,86 Euro auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nach § 9 Abs 2 SGB II führt zu dem bei den Klägern jeweils pro Monat zu berücksichtigenden Betrag von 375,26 Euro.

30

Der Bedarf in den Monaten August bis Dezember 2011 beträgt, wie festgestellt, für die Klägerin zu 1 auf 507,57 Euro und für den Kläger zu 2 auf 507,56 Euro. Der Bedarf der Kinder R und L errechnet sich ausgehend von einem Regelbedarf von 215 Euro (§ 23 Nr 1 SGB II) zuzüglich der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung von 179,56 Euro mit 394,56 Euro. Davon ist das für sie gezahlte Kindergeld abzuziehen, weil dieses als ihr Einkommen gilt (§ 11 Abs 1 Satz 4, 3 SGB II)und nur das Einkommen der Eltern bzw deren Partner beim Bedarf der Kinder nach § 9 Abs 2 Satz 2, 3 zu berücksichtigen ist und nicht umgekehrt, sodass sich ein verbleibender Bedarf von R und L von jeweils 210,56 Euro ergibt. Diese Bedarfe sind in Relation zum Gesamtbedarf von 1436,25 Euro zu setzen, und das innerhalb der Bedarfsgemeinschaft zu verteilende Einkommen ist nach diesen Prozentsätzen den einzelnen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zuzuordnen (für die Klägerin zu 1 und den Kläger zu 2 ausgehend von 35,43 % jeweils 375, 26 Euro, für R und L ausgehend von 14,66 % jeweils 155,67 Euro.

31

5. Für Januar 2012 ergibt sich aufgrund der Erhöhung der Regelbedarfe zum 1.1.2012 durch die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2012 vom 17.10.2011 (BGBl I 2090) und einer entsprechenden Berechnung für die Klägerin zu 1 ein Anspruch von 141,41 Euro und für den Kläger zu 2 von 141,40 Euro.

32

6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt, dass die Kläger von Anfang an mit der Anrechnung der Hälfte des Erbes als Einkommen einverstanden waren.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 26.09.2012 geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 08.07.2011 und des Bescheides vom 08.09.2011 sowie des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2011 verpflichtet, den Klägern im Zeitraum vom 01.10.2011 bis 31.10.2011 einen Zuschuss zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung i.H.v. 253,79 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen Der Beklagte die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1/3 aus dem gesamten Verfahren. Die Revision wird zugelassen.


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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.