Landessozialgericht NRW Beschluss, 16. Feb. 2016 - L 6 AS 1331/15 B
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 10.07.2015 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
1
Gründe:
2I. Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der von der Staatskasse im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe (PKH) zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG - ) in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren im Jahr 2013 umstritten.
3Der durch den Beschwerdeführer vertretene Antragsteller begehrte im zugrunde liegenden Eilverfahren nach einem Wohnungsumzug mit Antrag vom 26.07.2013 beim SG höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung (KdU) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Das Jobcenter hatte die Kosten der neuen Unterkunft nicht vollständig übernommen (Bewilligungsbescheid vom 01.07.2013). Dem Widerspruch des Antragstellers vom 19.07.2013 half es während des gerichtlichen Eilverfahrens teilweise ab, indem KdU zumindest in Höhe der Kosten der bisherigen Wohnung übernommen wurden. Die dadurch entstehende Nachzahlung wurde überwiesen. Der Antragsteller erklärte das Eilverfahren am 15.08.2013 für erledigt.
4Aufgrund des PKH bewilligenden Beschlusses des SG vom 15.08.2013 hat der Beschwerdeführer mit Rechnung vom gleichen Tage folgende Gebühren und Auslagen gegen die Landeskasse geltend gemacht:
51. Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 300,00 Euro 2. Erledigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 200,00 Euro 3. Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro 4. MwSt 19% Nr. 7008 VV RVG 98,80 Euro Insgesamt 618,80 Euro
6Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Verfahrensgebühr wegen Vorbefassung des Rechtsanwaltes mit dem Sachverhalt in einem Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren nach Nr. 3103 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV RVG) bemessen, die Erledigungsgebühr abgesetzt und die Gebühren mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.08.2013 auf
71. Verfahrensgebühr Nr. 3102, 3103 VV RVG 170,00 Euro 2. Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro 3. MwSt 19% Nr. 7008 VV RVG 36,10 Euro Insgesamt 226,10 Euro
8festgesetzt. Mit der Erinnerung vom 02.09.2013 hat der Bevollmächtigte des Antragstellers den Ansatz der reduzierten Verfahrensgebühr beanstandet. Eine Vorbefassung mit der Angelegenheit habe nicht vorgelegen. Er sei zwar auch mit dem entsprechenden Widerspruchsverfahren betraut gewesen. Dieses ginge jedoch der Hauptsache und nicht dem Eilrechtsschutzverfahren voraus. Darüber hinaus sei eine Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1006 VV RVG angefallen, da seine Tätigkeit die Erledigung der Sache doch erheblich gefördert habe. So habe der Antragsgegner aufgrund seiner Ausführungen von der vorherigen rechtlichen Einschätzung Abstand genommen. Seine Tätigkeit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren habe daher maßgeblich zur Beendigung des Rechtsstreites beigetragen.
9Der Bezirksrevisor für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Festsetzung für zutreffend erachtet.
10Das SG hat durch Beschluss vom 10.07.2015 die Erinnerung zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf Festsetzung einer höheren Vergütung.
11Der Gebührenrahmen für die Verfahrensgebühr sei hier der Nr. 3103 VV RVG zu entnehmen. Der Beschwerdeführer habe sich vor Anrufung des Gerichts zunächst an den Antragsgegner gewandt und sei damit jedenfalls im Verwaltungsverfahren tätig gewesen. Der reduzierte Gebührenrahmen komme auch in gerichtlichen Eilverfahren zur Anwendung, da lediglich erforderlich sei, dass eine Tätigkeit des Rechtsanwalts in einem vorangegangenen - nicht notwendigerweise abgeschlossenen - Verwaltungsverfahren vorliegen müsse. Weder der Wortlaut des Gebührentatbestandes, noch dessen Sinn und Zweck geböten eine einschränkende Auslegung. Nr. 3103 VV RVG setze zwar ein zeitlich früheres Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren voraus, nicht aber "denselben Streitgegenstand". Die Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 SGG erweise sich lediglich als Minus zur Hauptsache. Denn es gehe darum, die in der Hauptsache verfolgten Ziele wenigstens vorläufig zu verwirklichen. Die spezifische Verknüpfung der Tätigkeiten im behördlichen und gerichtlichen Verfahren sei damit hergestellt. Dagegen lasse sich nicht einwenden, die Vorschrift erfordere eine vollständige Identität des (Streit-) Gegenstands, auseichend sei, dass es sich im Wesentlichen um denselben Gegenstand handele, also eine wesentliche Teilidentität vorliege. Darin unterscheide sich Nr. 3103 VV RVG von der allgemeinen Anrechnungsregelung der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG, die ausdrücklich auf denselben Gegenstand abstelle. "Derselbe Gegenstand" sei aber ein engerer Begriff als die "Tätigkeit im Verwaltungsverfahren". Hätte der Gesetzgeber eine volle Identität für erforderlich gehalten, hätte es nahe gelegen, in der Nr. 3103 VV RVG denselben Begriff zu verwenden.
12Dieses Auslegungsergebnis entspreche auch Sinn und Zweck der Vorschrift. Nr. 3103 VV RVG solle nach der Intention des Gesetzgebers immer dann zur Anwendung kommen, wenn eine Tätigkeit im zeitlich früheren Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren vorliege und damit die Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren erleichtert und ein entsprechender Aufwand erspart werde. Eine solche Erleichterung sei nicht nur für das Klageverfahren, sondern auch in den gerichtlichen Eilverfahren anzunehmen. Durch die Vorbefassung sei der Rechtsanwalt bereits mit der Materie vertraut, weshalb die Vorbereitungen für das gerichtliche Eilverfahren weniger arbeitsaufwendig seien. Die Prüfung und der Vortrag des Rechtsanwalts seien hinsichtlich des Anordnungsanspruchs deckungsgleich mit den materiell-rechtlichen Anforderungen der Widerspruchsbegründung. Dass zusätzlich der Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden müsse, stehe dem nicht entgegen. Dieser Aufwand träte üblicherweise gegenüber dem Aufwand für die Begründung des Anordnungsanspruchs erheblich zurück. Dieser Umstand könne im Übrigen bei der Bemessung der Gebühr berücksichtigt werden (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG "Umfang der Tätigkeit"). Bei der Bestimmung der Betragsrahmengebühr im konkreten Einzelfall sei von der Mittelgebühr auszugehen, die bei einem Normalfall/Durchschnittsfall als billige Gebühr zugrundezulegen sei. Diese liege bei Nr.3103 VV RVG in der bis zum 31.07.2013 gültigen Fassung bei 170 Euro. Die Urkundsbeamtin habe diese zutreffend in Ansatz gebracht.
13Die Absetzung der Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1006 VV RVG sei zu Recht erfolgt. Die Voraussetzungen für das Entstehen einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1006, 1005 in Verbindung mit Nr. 1002 VV RVG lägen hier nicht vor. Danach sei es erforderlich, dass eine anwaltliche Mitwirkung an der Erledigung vorliege. Für eine solche Mitwirkung sei eine auf die Erledigung der Rechtssache gerichtete Tätigkeit, d.h. eine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung des Rechtsanwalts erforderlich, die über das Maß desjenigen hinausgehe, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Verfahren abgegolten werde. Eine über die Einlegung und Begründung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinausgehende besondere Tätigkeit sei hier nicht gegeben. Auch die Annahme eines Anerkenntnisses ebenso wie die einseitige Erledigungserklärung führten dann nicht zur Entstehung einer Erledigungsgebühr.
14Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat am 24.07.2015 gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt und ausgeführt, nach § 17 Nr. 4 b) RVG handele es sich bei dem Hauptsacheverfahren, welches das Widerspruchsverfahren umfasse, und dem Verfahren auf Erlass der einstweiligen Anordnung um verschiedene Angelegenheiten. Hier sei daher nicht Nr. 3103 VV RVG, sondern Nr. 3102 VV RVG einschlägig. Er hält auch daran fest, dass die Erledigungsgebühr angefallen sei.
15Nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen beantragt der Beschwerdeführer,
16den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 10.07.2015 zu ändern und die aus der Staatskasse an ihn zu zahlende Vergütung auf 618,80 Euro festzusetzen.
17Der Beschwerdegegner beantragt,
18die Beschwerde vom 24.07.2015 zurückzuweisen.
19Er hält die angefochtene Entscheidung auch in der Begründung für zutreffend und nimmt ergänzend Bezug auf seine Ausführungen im Schriftsatz vom 19.08.2014.
20Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen, die bei der Beratung und Entscheidung des Senats vorgelegen hat.
21II. Über die Beschwerde entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern und nicht durch den Einzelrichter gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1, § 33 Abs. 8 Satz 1 HS. 2 RVG, da § 33 Abs. 8 Satz 1 HS. 2 RVG, wonach auch über die Beschwerde der Einzelrichter entscheidet, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist, im sozialgerichtlichen Verfahren keine Anwendung findet, selbst wenn die angefochtene Entscheidung durch den Kammervorsitzenden allein ergangen ist. Die Entscheidung im schriftlichen Verfahren ist keine Einzelrichterentscheidung im Sinne des § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG, denn diese Vorschrift stellt auf die Entscheidung des Einzelrichters als Mitglied des Gerichts ab. Die oder der Kammervorsitzende beim Sozialgericht entscheidet aber nicht als einzelnes Mitglied der Kammer, sondern als Kammer in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter, die gemäß § 12 Abs. 1 SGG bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung nicht mitwirken (so auch LSG NRW Beschlüsse v. 16.12.2009 - L 19 B 179/09 AS - mwN; v. 06.04.2011 - L 8 R 688/10 B -; und v. 22.08.2011 - L 19 AS 634/10 B; a A. LSG NRW Beschlüsse v. 14.07.2010 - L 1 AS 57/10 B - und v. 10.02.2011 - L 9 AS 1290/10 B).
22Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft, da die streitige Kürzung der Gebühren über 350 Euro und damit der maßgebliche Beschwerdewert von 200 Euro deutlich überschritten wird (§§ 56 Abs.2 S 1, 33 Abs. 3 S 1 RVG). Das Rechtsmittel ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) gewahrt.
23Die Beschwerde ist unbegründet. Der Beschwerdeführer hat gegenüber der Staatskasse keinen Anspruch nach § 48 Abs. 1 RVG auf eine höhere als die festgesetzte Vergütung.
24Die Berechnung der Vergütung des Beschwerdeführers richtet sich gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz RVG noch nach dem bis zum 31.07.2013 gültigen RVG. Denn der Rechtsanwalt ist hier am 19.07.2013 und damit vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum 01.08.2013 vom Antragsteller für das Eilverfahren bevollmächtigt worden. Ihm war damit der unbedingte Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit erteilt worden (vgl. Meyer/Kroiß, RVG- Kommentar, 6. Auflage 2013, § 60 Rn. 7 ff (9), mwN).
25Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Es handelt sich bei dem Ausgangsverfahren um ein Verfahren mit kostenprivilegierten Beteiligten im Sinne von § 183 S. 1 SGG, so dass die Anwendung des GKG (s auch § 197a Abs. 1 S. 1 SGG) ausscheidet.
26Hier ist mit dem Beschluss des SG im Eilverfahren nur eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102,3103 VV RVG sowie im Übrigen allein die Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG angefallen.
27Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG ist vom SG dem Grund nach und auch in der Höhe auf Basis der Mittelgebühr, d.h. mit 170 Euro zutreffend angesetzt worden; auf die Begründung durch das Sozialgericht, die der Senat sich zu eigen macht, wird Bezug genommen. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf auf § 17 Nr. 4 b RVG überzeugt nicht, denn auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geht es jedenfalls um denselben Lebenssachverhalt wie beim Hauptsacheverfahren. Mit der überwiegenden Rechtsprechung des LSG NRW handelt es sich um vergleichbare Synergieeffekte, selbst wenn die Verfahren nicht direkt aufeinander aufbauen, was formal nur für das Widerspruchs- und ein nachfolgendes Klageverfahren zutrifft. Sie sind aber inhaltlich so deutlich aufeinander bezogen, dass der Gebührenansatz nach Nr. 3103, 3102 VV RVG gerechtfertigt und nach dem Willen des Gesetzgebers geboten ist (BT-Drs 15/1971, 212). Danach sollte trotz der Regelung in § 17 des Entwurfs, wonach das Verwaltungsverfahren, das einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende weitere Verwaltungsverfahren sowie das gerichtliche Verfahren verschiedene Angelegenheiten sind, jedoch (auch) berücksichtigt werden, dass die Tätigkeit in diesen Verwaltungsverfahren die Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren durchaus erleichtert. Deshalb sollte danach die Verfahrensgebühr auch nur 20 bis 320 Euro betragen. Damit sollte der durch die vorangegangene Tätigkeit ersparte Aufwand ausschließlich durch die Anwendung des geringeren Rahmens und nicht mehr bei der Bemessung der konkreten Gebühr berücksichtigt werden (vgl hierzu auch LSG NRW Beschlüsse v. 09.08.2007 - L 20 B 91/07 AS; v. 13.02.2009 - L 12 B 159/08 AS , v. 03.12.2007 - L 20 B 66/07 AY; so auch schon Senatsbeschluss vom 04.10.2011 - L 6 AS 257/10 B; Hessisches LSG Beschluss vom 25.05.2009 - L 2 SF 50/09 E; Bayerisches LSG Beschluss vom 18.01.2007 - L 15 B 224/06 AS KO; aA Hinne, Anwaltsvergütung im Sozialrecht, 3. Aufl. 2013, § 3 , Rn. 111).
28Die Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG ist ebenfalls zu Recht abgesetzt worden. Die erforderliche anwaltliche Mitwirkung an der Erledigung als zielgerichtete Tätigkeit (BSG Urt. v. 05.05.2009 - B 13 R 137/08 R; v. 02.10.2008-B 9/9a SB 5/07 R und B 9/9a SB 3/07 R; Müller-Rabe, in Gerold/Schmidt, a.a.O., Nr. 1002 Rn. 38 ff.) ist nicht festzustellen. Die verfahrensbeendende Erklärung vom 15.08.2013 im Eilverfahren beim SG lässt keine besondere Mühewaltung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, die eine Entstehung der zusätzlichen Gebühr rechtfertigen könnte, erkennen. Sowohl die Annahme eines Anerkenntnisses als auch eine Rücknahmeerklärung oder eine andere Erledigungserklärung sind regelmäßig keine über die normale Prozessführung hinausgehende qualifizierte Mitwirkung des Rechtsanwalts an der Erledigung (s. schon Senatsbeschlüsse v. 05.05.2011 - L 6 B 33/09 SB - m.w.N. und v. 25.02.2013 - L 6 AS 448/12 B, jeweils mwN).
29Unstreitig ist darüber hinaus eine Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20 Euro angefallen.
30Vor diesem Hintergrund ist die Festsetzung von 226,10 Euro zutreffend erfolgt:
31Die Beschwerdeentscheidung ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).
32Die Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
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(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.
(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.
(1) Jede Kammer des Sozialgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern als Beisitzern tätig. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.
(2) In den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung gehört je ein ehrenamtlicher Richter dem Kreis der Versicherten und der Arbeitgeber an. Sind für Angelegenheiten einzelner Zweige der Sozialversicherung eigene Kammern gebildet, so sollen die ehrenamtlichen Richter dieser Kammern an dem jeweiligen Versicherungszweig beteiligt sein.
(3) In den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts wirken je ein ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Krankenkassen und der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten mit. In Angelegenheiten der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten wirken als ehrenamtliche Richter nur Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten mit. Als Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Psychotherapeuten gelten auch bei diesen oder in medizinischen Versorgungszentren angestellte Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten, die Mitglied der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung sind.
(4) In den Kammern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts wirken je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen und dem Kreis der Versorgungsberechtigten, der behinderten Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und der Versicherten mit; dabei sollen Hinterbliebene von Versorgungsberechtigten in angemessener Zahl beteiligt werden.
(5) In den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes wirken ehrenamtliche Richter aus den Vorschlagslisten der Kreise und der kreisfreien Städte mit.
(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag
- 1.
den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten, - 2.
den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander, - 3.
die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, - 4.
die Regelung des Umgangs mit einem Kind, - 5.
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen, - 6.
die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder - 7.
den Versorgungsausgleich
(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit.
(5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für
- 1.
die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang; - 2.
das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung; - 3.
das selbstständige Beweisverfahren; - 4.
das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Personen gehört; im Verfahren nach § 201 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes werden die Gebühren immer nach dem Gegenstandswert berechnet. In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 202 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes) werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.
(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder zum besonderen Vertreter im Sinne des § 41 bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse.
(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes beigeordnet oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann eine Vergütung aus der Landeskasse verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung der Vergütung im Verzug ist.
(3) Ist der Rechtsanwalt sonst gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden, erhält er die Vergütung aus der Landeskasse, wenn ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat, im Übrigen aus der Bundeskasse. Hat zuerst ein Gericht des Bundes und sodann ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet, zahlt die Bundeskasse die Vergütung, die der Rechtsanwalt während der Dauer der Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht des Bundes verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt darüber hinaus zustehende Vergütung. Dies gilt entsprechend, wenn zuerst ein Gericht des Landes und sodann ein Gericht des Bundes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat.
(4) Wenn der Verteidiger von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abrät, hat er einen Anspruch gegen die Staatskasse nur dann, wenn er nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).
(5) Absatz 3 ist im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Gerichts tritt die Verwaltungsbehörde.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.