Landessozialgericht NRW Urteil, 08. Sept. 2016 - L 5 P 112/14
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18.07.2014 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Erteilung der Zustimmung zur gesonderten Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen für die Zeit vom 01.07.2010 bis 31.12.2012. Dabei ist im Wesentlichen streitig, ob ein Zuschuss als Eigenkapital zu verzinsen und wie ein zurückbezahlter Teilbetrag des gewährten Landesdarlehens zu berücksichtigen ist.
3Die Klägerin ist Trägerin des Seniorenhauses Sankt S in E. Der Ersatzbau dieser Einrichtung wurde vom Beklagten mit Landesmitteln gefördert (Bescheide vom 30.12.1996, 04.12.1997 und 01.04.2003). Dabei wurde der Klägerin ein zinsloses Darlehen für den Ersatzbau in Höhe von 4.050.33,62 Euro gewährt. Für die Beschaffung von Einrichtungsgegenständen erhielt die Klägerin von der Q-Stiftung, zu deren Stiftungszweck u. a. die Förderung der Altenpflege gehört, einen Zuschuss in Höhe von 153.387,96 Euro (Schreiben vom 18.03.1998). Im Sankt S sind (bezogen auf den streitigen Zeitraum) 88 Plätze im Bereich der vollstationären Pflege vorhanden. Insoweit besteht ein Versorgungsvertrag.
4Mit Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 22.03.2007 forderte der Beklagte von der Klägerin Leistungen aus den Landesmitteln wegen Nichteinhaltung der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) teilweise zurück. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein, der mit Bescheid vom 14.09.2007 zurückgewiesen wurde. Während des sich anschließenden Klageverfahrens wurde im April 2010 seitens des Beklagten die Geltendmachung eines weiteren Erstattungsanspruches wegen Nichteinhaltung der VOB angekündigt. Die Beteiligten schlossen darauf unter dem 04.06.2010 einen öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrag. Darin wurde der Sachverhalt über die Förderung des Ersatzneubaus mit Landesmitteln und die geltend gemachten VOB-Verstöße dargestellt. Des Weiteren wurde hinsichtlich des VOB-Verstoßes "Telefonanlage" die Angelegenheit für gegenstandslos erklärt.
5Weiter heißt es: "Dies vorausgeschickt schließen die Seniorenhaus GmbH der D, H-straße 00 in L - Vertragspartei zu 1) - und der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland - Vertragspartei zu 2) - nunmehr im Wege gegenseitigen Nachgebens zur Beseitigung der bestehenden Ungewissheit über die Rechtslage folgenden außergerichtlichen öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrag gemäß §§ 53 ff. SGB X:
61. Zur Abgeltung der o.g. streitigen Erstattungsforderung und Zinsansprüche zahlt die Vertragspartei zu 1) an die Vertragspartei zu 2) 350.530,80 Euro
7Die Aufschlüsselung dieses Betrages ergibt sich aus den Anlagen 2 und 3.
8Die Vertragspartei zu 1) überweist bis zum 25. Juni 2010 den o.g. Betrag auf das Konto Nr. 000 bei der O, Bank N, BLZ 000.
92. Die Vertragspartei zu 2) hebt den Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 22.03.2007 und den Widerspruchsbescheid vom 14.09.2007 auf.
103. Die Vertragspartei zu 1) nimmt die Klage vor dem VG L, Az.: 7 K 000/07 zurück. Die Kosten des Gerichtsverfahrens trägt die Vertragspartei zu 1). Ihre außergerichtlichen Kosten trägt jede Vertragspartei selbst.
114.
125. Damit sind alle gegenseitigen Ansprüche hinsichtlich der Erstattung der Investitionskostenförderung aus dem Zuwendungsbescheid Nr. 70/52/96 und 70/53/96 vom 30.12.1996 und ihre Abänderungen wegen evt. VOB- und VOL widriger Vergabe sowie Erstattungszinsen erledigt.
136. " Die Klägerin beantragte beim Beklagten zuvor im Juli 2008 die Zustimmung zur Berechnung der Investitionskosten für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2010. Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 16.02.2009 die gesondert berechnungsfähigen betriebsnotwendigen Investitionskosten für den o.g. Zeitraum fest und erteilte insoweit die beantragte Zustimmung. Dabei wurde für ein Mehrbettzimmer ein Betrag von 17,10 Euro und für ein Einzelzimmer ein solcher von 18,22 Euro festgestellt. Die Klägerin legte dagegen Widerspruch ein.
14Im September 2010 beantragte die Klägerin erneut die Zustimmung zur Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionskosten. Diesen Antrag begrenzte sie auf den Zeitraum vom 01.07.2010 bis 31.12.2010. Insoweit erteilte der Beklagte die Zustimmung zu den gesondert berechnungsfähigen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen. Dabei stellte er für ein Mehrbettzimmer einen Betrag von 13,72 Euro und für ein Einbettzimmer einen solchen von 14,84 Euro fest. Gleichzeitig verfügte er, dass der Bescheid vom 16.02.2009 für den Zeitraum vom 01.07.2010 bis 31.12.2010 aufgehoben werde. Bezüglich dieser Regelung enthält der Bescheid keine weiteren Ausführungen (Bescheid vom 21.10.2010).
15Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, durch die Rückabwicklung des gewährten Landesdarlehens in Höhe von 192.737,00 Euro aufgrund des öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrages könne dieser Betrag nicht mehr als öffentlich-rechtlich gefördert angesehen werden, sondern müsse nunmehr als Eigenkapital behandelt und entsprechend verzinst werden. Das ihr von der Q-Stiftung gezahlte Geld sei ebenfalls als Eigenkapital zu bewerten und somit zu verzinsen.
16Im Dezember 2010 beantragte die Klägerin dann die Erteilung der Zustimmung zur Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2012. Mit Bescheid vom 10.01.2011 erteilte der Beklagte die entsprechende Zustimmung und legte dabei für ein Mehrbettzimmer einen Betrag von 12,47 Euro und für ein Einbettzimmer einen solchen von 13,59 Euro zugrunde.
17Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin ebenfalls Widerspruch, den sie inhaltlich mit den Argumenten aus ihrem Widerspruch gegen den Bescheid vom 21.10.2010 begründete.
18Der Beklagte wies beide Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 29.04.2011 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über die gesonderte Berechnung nicht geförderter Investitionsaufwendungen von vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege nach dem Landespflegegeldgesetz vom 4.5.1996 (GesBerVO - GV NRW S. 196) neben Fremdkapital auch Eigenkapital bei der Festsetzung der Investitionskosten berücksichtigt werde. Da ein Teil des gewährten Landesdarlehens in Höhe von 192.737,00 Euro aufgrund der Regelung im öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrag wegen des VOB-Verstoßes zurückgezahlt worden sei, sei dieser Betrag nicht mehr berücksichtigungsfähig. Soweit der Klägerin aus dieser Rückzahlung der Förderung gegebenenfalls Zinslasten entstünden, seien sie nicht betriebsnotwendig. Der Zuschuss der Q-Stiftung könne nicht als Eigenkapital Berücksichtigung finden. Denn die Klägerin habe über die von der Q-Stiftung zur Verfügung gestellten Mittel nicht frei entscheiden können; diese Mittel seien zweckgebunden gewesen.
19Mit ihrer am 03.06.2011 erhobenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Ergänzend hat sie ausgeführt, dass die betriebsnotwendigen Investitionskosten sich auf 7.153.999,00 Euro belaufen würden. Daraus ergebe sich, dass die Finanzierung dieser Gesamtkosten bei den Zinskosten nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 GesBerVO zu berücksichtigen seien. Nach der Rückführung des Förderdarlehens in Höhe von 192.737,00 Euro aufgrund der Regelung im öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrag ergebe sich nunmehr ein nicht durch öffentlich-rechtliche Förderung gedecktes Finanzvolumen in Höhe von 3.230.415,00 Euro. Dieses nicht durch öffentlich-rechtliche Förderung abgedecktes Finanzvolumen sei jedoch von dem Beklagten nicht voll berücksichtigt worden. Der Umstand, dass ein Betrag von 192.737,00 Euro zurückgezahlt worden sei, verändere nichts an den betriebsnotwendigen Investitionskosten im Ganzen. Der Zuschuss der Q-Stiftung sei entgegen der Ansicht des Beklagten wie Eigenkapital zu verzinsen. Aus der bestehenden Zweckbindung ergebe sich insoweit nichts anderes.
20Die Klägerin hat beantragt,
21den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 21.10.2010 und 10.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2011 zu verpflichten, die Zustimmung zur gesonderten Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen im Zeitraum vom 01.07.2010 bis 31.12.2012 unter zusätzlicher Berücksichtigung der Verzinsung eines nicht durch öffentlich-rechtliche Förderung abgedeckten Finanzierungsvolumens in Höhe von 346.126.00 Euro zu erteilen, indem eine 4 prozentige Eigenkapitalverzinsung von 153.388,00 Euro in Ansatz gebracht und die Rotabsetzung hinsichtlich des Kapitalmarktdarlehens bei der Bank im Bistum F auf 290.342,00 Euro beschränkt wird, hilfsweise indem eine 4 prozentige Eigenkapitalverzinsung von 153.388,00 Euro und von 192.737.00 Euro in Ansatz gebracht wird.
22Der Beklagte hat beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Er hat seine im Widerspruchsbescheid vertretene Auffassung wiederholt und vertieft.
25Mit Urteil vom 18.07.2014 hat das Sozialgericht (SG) Köln die Klage abgewiesen und im Wesentlichen zur Begründung ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die Mittel der Q-Stiftung nicht als Eigenmittel zu berücksichtigen seien. Denn sie seien zweckgebunden gewesen. Daraus ergebe sich gleichzeitig, dass die Klägerin diese Mittel nicht hätte als Kapital anlegen können. Durch die Rückzahlung von 192.737,00 Euro aufgrund des öffentlich-rechtlichen Vertrages von Juni 2010 habe sich keine Veränderung (zugunsten der Klägerin) des nicht durch öffentlich-rechtliche Förderung abgedeckten Finanzierungsvolumens ergeben. Es habe sich vielmehr um eine vorzeitige Tilgung des zinslos gewährten Darlehens gehandelt, zu dem sich die Klägerin vertraglich verpflichtet habe. Weiterhin handele es sich insoweit auch nicht um betriebsnotwendige Aufwendungen.
26Gegen das ihr am 25.08.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 25.09.2014 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, das SG habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Hinsichtlich des zweckgebundenen Erstausstattungszuschusses der Q-Stiftung verkenne das SG, dass eine eingeschränkte Berücksichtigung der betriebsnotwendigen Investitionskosten sich weder aus § 82 SGB XI noch aus § 2 Abs. 2 GesBerVO ergebe. Die Q-Stiftung sei eine privatrechtliche Stiftung. Somit liege eine öffentlich-rechtliche Förderung, für die eine Umlage der Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen gemäß § 82 SGB XI ausscheide, nicht vor. Da der Ausschluss zweckgebundener privat-rechtlicher Zuwendungen eine Einschränkung der zulässigen Umlage von betriebsnotwendigen Investitionskosten gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI darstelle, würde eine solche Einschränkung eine ausdrückliche Regelung erfordern, da sie eine Einschränkung des Eigentumsrechts des Betreibers einer Pflegeeinrichtung beinhalte. An einer solchen gesetzlichen Regelung fehle es jedoch.
27Soweit das SG die Auffassung vertrete, die Umsetzung des öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrages stelle eine vorzeitige Tilgung des zinslosen Darlehens dar, die nicht als betriebsnotwendige Aufwendung angesehen werden könne, verkenne das SG, dass sich die Betriebsnotwendigkeit nicht auf die Finanzierungsart, sondern auf die durch die eingesetzten Finanzmittel erworbenen Anlagegüter beziehe. Eine Kürzung mit der Begründung, dass dies Folge eines VOB-Verstoßes sei, lasse außer Acht, dass ein VOB-Verstoß nicht festgestellt worden sei, sondern statt dessen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages eine vergleichsweise Regelung getroffen worden sei, wodurch eine Sachverhaltsaufklärung unterblieben sei. Durch den Vergleichsvertrag sei auch eine Beschränkung der Umlage betriebsnotwendiger Investitionskosten zwischen den Vertragsparteien nicht vereinbart worden. Es sei kein neues Darlehen für die Rückzahlung der 192.737,00 EUR aufgenommen worden; dieser Betrag sei aus Eigenmitteln erbracht worden.
28Die Klägerin beantragt,
29unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Köln vom 18.07.2014, Az. S 27 P 149/11, den Beklagten und Berufungsbeklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 21.10.2010 und 10.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.04.2011 zu verpflichten, die Zustimmung zur gesonderten Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen im Zeitraum vom 01.07.2010 bis 31.12.2012 unter zusätzlicher Berücksichtigung der Verzinsung eines nicht durch öffentlich-rechtliche Förderung abgedeckten Finanzierungsvolumens in Höhe von 346.126,00 Euro zu erteilen, indem eine 4-prozentige Eigenkapitalverzinsung von 153.388,00 Euro in Ansatz gebracht und die Rotabsetzung hinsichtlich des Kapitalmarktdarlehens bei der Bank im Bistum F auf 290.342,00 Euro beschränkt wird, hilfsweise indem eine 4-prozentige Eigenkapitalverzinsung von 153.388,00 Euro und von 192.737,00 Euro in Ansatz gebracht wird.
30Der Beklagte beantragt,
31die Berufung zurückzuweisen.
32Er verweist auf seine Ausführungen sowie die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil. Ergänzend führt er aus, eine Rückforderung wegen auflagenwidriger Verwendung öffentlicher Mittel führe in der Regel dazu, dass der Zuwendungsempfänger für die Tilgung dieses zinslosen Darlehens ein Kapitalmarktdarlehen aufnehmen müsse. Wären jedoch die öffentlichen Mittel auflagengemäß, also entsprechend der VOB, verwendet worden, wären überhaupt keine Zinsen erforderlich gewesen.
33Die Verwaltungsakten des Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Auf den Inhalt dieser Akten und den der Streitakten wird ergänzend Bezug genommen.
34Entscheidungsgründe:
35Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
36Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist für die begehrte Änderung der streitgegenständlichen Bescheide und die Verurteilung des Beklagten auf Zustimmung zur Geltendmachung umlagefähiger Beträge die richtige Klageart (BSG, Urteil vom 6.9.2007 -B 3 P 3/07 R-).
37Die Klage ist unbegründet.
38Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht mit Urteil vom 18.07.2014 abgewiesen. Die Bescheide vom 21.10.2010 und 10.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.04.2011 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten nach § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Beklagte hat die Zustimmung zu den nicht durch öffentliche Förderung abgedeckten Investitionskosten zutreffend erteilt.
39Die Struktur und Finanzierung von Pflegeeinrichtungen gehört nicht zur ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 73 GG, sondern unterfällt nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 und 12 GG der konkurrierenden Gesetzgebung. In diesem Rahmen hat der Bundesgesetzgeber den Ländern mit § 9 Satz 1 SGB XI aufgegeben, eine leistungsfähige, zahlenmäßig ausreichende und wirtschaftliche pflegerische Versorgungsstruktur zu schaffen und sie in Satz 2 ermächtigt, das Nähere zur Planung und Förderung der Pflegeeinrichtungen durch Landesrecht zu bestimmen. Dies gilt nach Satz 2 Nr. 2 auch für die Frage, ob und in welchem Umfang eine im Landesrecht vorgesehene und an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Pflegebedürftigen orientierte finanzielle Unterstützung der Pflegebedürftigen bei der Tragung der ihnen von den Pflegeeinrichtungen berechneten betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen oder der Pflegeeinrichtungen bei der Tragung ihrer betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen als Förderung der Pflegeeinrichtungen gilt. Nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI dürfen in der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung u.a. keine Aufwendungen für Maßnahmen berücksichtigt werden, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen; ausgenommen sind Verbrauchsgüter, die der Pflegevergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zuzuordnen sind. Abs. 3 regelt, dass soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Absatz 2 Nr. 1 oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Absatz 2 Nr. 3 durch öffentliche Förderung gemäß § 9 nicht vollständig gedeckt sind, die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen kann. Gleiches gilt nach Satz 2, soweit die Aufwendungen nach Satz 1 vom Land durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden. Die gesonderte Berechnung bedarf nach Satz 3 der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde; das Nähere hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen, wird durch Landesrecht bestimmt.
40Für die Pflegeeinrichtungen, denen in der Zeit zwischen dem 1.7.1996 und dem 31.7.2003 eine Förderung der Investitionskosten gemäß den §§ 11, 12, 13 und 14 PfG NW in der bisher geltenden Fassung bewilligt worden war, gelten nach § 17 Abs. 2 des bis zum 31.12.2014 geltenden PfG NW sowohl § 15 PfG NW in der bisher (d.h. bis zum 31.7.2003) geltenden Fassung als auch die GesBerVO; (GV. NRW. S. 196) und § 5 Abs. 2 StatPflVO vom 4.6.1996 (GV. NRW. S. 198) weiter.
41Nach § 15 Abs. 1 PfG NW (in der bis zum 31.7.2003 geltenden Fassung) können gegenüber dem Pflegebedürftigen als gesondert berechnungsfähige Aufwendungen im Sinne von § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI nur Nutzungsentgelte für abschreibungsfähige Anlagegüter, Zinsen auf Eigen- und Fremdkapital sowie Aufwendungen für Abnutzung auf Anlagegüter nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen einschließlich der Instandhaltung und Wiederbeschaffung berücksichtigt werden; Sonderabschreibungen bleiben unberücksichtigt. Gesondert berechnungsfähige Aufwendungen sind für alle Pflegebedürftigen nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen; eine Differenzierung nach Kostenträgern ist unzulässig. Nach Abs. 3 ist das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem Finanzministerium und dem Ministerium für Bauen und Wohnen nach Zustimmung der zuständigen Ausschüsse des Landtags durch Rechtsverordnung das Nähere zur gesonderten Berechnung der Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI, insbesondere zur Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung auf die Pflegebedürftigen zu bestimmen.
42Der Landschaftsverband, in dessen Bezirk die Pflegeeinrichtung liegt, erteilt nach § 1 Abs. 1 GesBerVO auf Antrag die Zustimmung zur gesonderten Berechnung der Aufwendungen nach § 13 PfG NW, die betriebsnotwendig und durch öffentliche Förderung nicht gedeckt sind.
43Eine Eigenkapitalverzinsung der durch den Zuschuss der Q-Stiftung gewährten Finanzierungskosten iHv. 153.388,00 EUR scheidet aus. Denn das BSG hat den Begriff des Eigenkapitals (BSGE 96, S. 126; Urteil vom 10.03.2011 - B 3 P 3/10 R -) eingrenzend dahin ausgelegt, dass zumindest bezüglich der hier allein streitigen Zinsen sich ein solches Recht auf Absetzung nur aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG ableiten lässt. Der rechtfertigende Grund für die Verzinsung von Eigenmitteln setze indes voraus, dass die Heimträger die Freiheit haben, die Finanzhilfen bei Banken oder Sparkassen als Kapital anlegen zu dürfen. Damit kommt es auf die Rechtsauffassung der Klägerseite nicht an, dass eine gesetzliche Regelung hinsichtlich zweckgebundener Zuschüsse nicht besteht. Der Gesetzgeber hat vielmehr unter Beachtung von Art. 14 GG bezüglich der Berücksichtigung der Zinsen bereits in § 82 Abs. 3 SGB XI die Regelung getroffen, dass eine Berücksichtigung von Zinsen nur erfolgen kann, wenn keine Zweckbindung des Zuschusses bzw. des Darlehens gegeben ist. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, wie sich aus dem Schreiben der Stiftung vom 18.03.1998 ergibt. Hinsichtlich der Berücksichtigung von Abschreibungen hingegen stellt das BSG in seiner Rechtsprechung nicht auf die Zweckbindung ab. Die Berücksichtigung dieses Zuschusses insoweit ist jedoch nicht Streitgegenstand.
44Hinsichtlich der durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbarten Rückzahlung von 192.737,00 EUR kann ein Berücksichtigung als Eigenkapital nicht erfolgen. Denn insoweit ist das Landesdarlehen wegen der Verstöße gegen die Bestimmungen der VOB zurückgefordert und damit vorzeitig getilgt worden. Dies ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag. Die Beteiligten haben den Vergleichsvertrag geschlossen, nachdem der Beklagte durch einen Bescheid und die Ankündigung eines weiteren Bescheides der Klägerin klar gemacht hat, dass wegen der im Raume stehenden VOB-Verstöße ein Teil des Landesdarlehens zurückzufordern ist. Aufgrund dieser Situation sind dann die Vergleichsverhandlungen aufgenommen worden. Im Vergleichsvertrag wird der Sachverhalt dargestellt und dabei auch auf die im Raume stehenden VOB-Verstöße ausdrücklich Bezug genommen. Es wird weiter ein Verstoß für gegenstandslos erklärt und dann eine Vergleichssumme zugrundegelegt, die - wie sich aus den Anlagen ergibt - hinsichtlich der streitigen Kosten exakt 2/3 der von dem Beklagten im Raume gestellten Summe betrifft. Aus der Aufstellung ergibt sich weiter, dass Basis für die Berechnung die aufgrund der VOB-Verstöße entstandenen Kosten sind. Insofern ist es zwar zutreffend, wenn die Klägerin darlegt, dass nicht ausdrücklich die VOB-Verstöße im Vertrag festgestellt worden sind, jedoch ergibt sich aus dem Gesamtregelungsgehalt, dass gerade diese Problematik durch die vertragliche Regelung erledigt werden sollte. Es wäre vielmehr gerade ungewöhnlich, wenn in einem Vergleichsvertrag dann ausdrücklich Verstöße festgelegt und damit eingestanden würden, da dies den Beklagten als öffentlich-rechtliche Körperschaft de facto gehindert hätte, vergleichsweise eine unterhalb des Gesamtbetrages liegende Summe zu akzeptieren.
45Dieser Rückzahlungsbetrag kann als Eigenkapital bei den betriebsnotwendigen Investitionskosten keine Berücksichtigung finden. Zwar ist es zutreffend, wenn die Klägerin ausführt, dass sich die Gesamtinvestitionskosten nicht verändert haben und somit der Rückzahlungsbetrag von der öffentlich geförderten Darlehenssumme in die Eigenkapitalsumme gewechselt ist. Damit ergibt sich aber nicht gleichzeitig auch die Berücksichtigungspflicht. Denn einerseits ist diese finanzielle Belastung nicht unmittelbar durch den Bau des Pflegeheimes entstanden, sondern allein durch die von der Klägerin verschuldeten VOB-Verstöße und die sich daraus ergebende vorzeitige Rückzahlung des Darlehens. Damit sind es bereits keine Investitionskosten im engeren Sinne. Darüber hinaus sind es auch keine notwendigen Investitionskosten, weil sie allein dadurch entstanden sind, dass VOB-Vorschriften nicht eingehalten worden sind. Wenn die Klägerin beim Bauvorhaben die VOB-Vorschriften eingehalten hätte, wären diese Kosten gar nicht entstanden.
46Der Beklagte war auch berechtigt, den Bescheid vom 16.02.2009 für die Zeit vom 01.07.2010 bis zum 31.12.2010 aufzuheben. Denn durch die Regelungen im öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 04.06.2010 ist eine wesentliche Änderung gemäß § 48 SGB X eingetreten. Die Klägerin ist auch in ausreichendem Maße angehört worden. Denn sie hatte im Rahmen der von ihr veranlassten Antragstellung im September 2010 Gelegenheit, ihre Argumente vorzutragen.
47Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO
48Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. Es fehlt insbesondere an einer grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr.1 SGG.
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(1) Zugelassene Pflegeheime und Pflegedienste erhalten nach Maßgabe dieses Kapitels
- 1.
eine leistungsgerechte Vergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegevergütung) sowie - 2.
bei stationärer Pflege ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung.
(2) In der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden für
- 1.
Maßnahmen einschließlich Kapitalkosten, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen; ausgenommen sind die zum Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter), die der Pflegevergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zuzuordnen sind, - 2.
den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken, - 3.
Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern, - 4.
den Anlauf oder die innerbetriebliche Umstellung von Pflegeeinrichtungen, - 5.
die Schließung von Pflegeeinrichtungen oder ihre Umstellung auf andere Aufgaben.
(3) Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Absatz 2 Nr. 1 oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Absatz 2 Nr. 3 durch öffentliche Förderung gemäß § 9 nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen. Gleiches gilt, soweit die Aufwendungen nach Satz 1 vom Land durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden. Die gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde; das Nähere hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen einschließlich der Berücksichtigung pauschalierter Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen sowie der zugrunde zu legenden Belegungsquote, wird durch Landesrecht bestimmt. Die Pauschalen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Höhe der Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen stehen.
(4) Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, können ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert berechnen. Die gesonderte Berechnung ist der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen.
(5) Öffentliche Zuschüsse oder andere Unterstützungsmaßnahmen zu den laufenden Aufwendungen einer Pflegeeinrichtung (Betriebskostenzuschüsse), die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, sind von der Pflegevergütung und den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung abzuziehen, um Doppelfinanzierungen auszuschließen. Bei deren prospektiven Bemessung und Vereinbarung sind Betriebskostenzuschüsse im Sinne des Satzes 1 zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für bereits vereinbarte Pflegevergütungen und Entgelte für Unterkunft und Verpflegung für die Dauer der Bezuschussung; die Vertragsparteien haben dazu eine Ergänzungsvereinbarung abzuschließen. § 115 Absatz 3 Satz 3 bis 6 findet entsprechend Anwendung. Die Pflegeeinrichtungen haben eine Pflegekasse als Partei der Pflegevergütungsvereinbarung unaufgefordert über Betriebskostenzuschüsse in Kenntnis zu setzen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
1 2
Sozialgericht Köln
3Az.: S 27 P 149/11 |
Verkündet am 18.07.2014 Merkes Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
Im Namen des Volkes
5Urteil
6In dem Rechtsstreit
7Seniorenhaus GmbH der D, vertreten durch die Geschäftsführer Th. H u. St. L, a.a.O.,als Rechtsträgerin des Seniorenhauses St. S
8Klägerin
9Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt I
10gegen
11Landschaftsverband Rheinland Soziales und Integration -Dezernat 7-, vertreten durch die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland, 50663 Köln, Hermann-Pünder-Straße 1, 50679 Köln
12Beklagter
13In Sachen: Verw. SG Aachen S 4 P 54/11
14Die 27. Kammer des Sozialgerichts Köln
15hat auf die mündliche Verhandlung vom 18.07.2014
16durch die Richterin am Sozialgericht van den Wyenbergh
17- Vorsitzende -
18sowie die ehrenamtlichen Richter Gregel und Müller
19für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
20Tatbestand
21Streitig ist ein Anspruch auf die Erteilung der Zustimmung zur gesonderten Berechnung höherer Investitionsaufwendungen für die Zeit vom 01.07.2010 bis 31.12.2012.
22Die Klägerin ist Trägerin des Seniorenhauses Sankt S in E. Das Haus wurde 1999 in Betrieb genommen. Der Bau wurde von dem Beklagten mit Mitteln des Beklagten und des Landes gefördert. Für die Erstausstattung des vollstationären Bereichs hat ferner die Q-Stiftung einen Zuschuss von 153.387,56 Euro gewährt. Mit dem Seniorenhaus besteht ein Versorgungsvertrag. Danach betreibt das Seniorenhaus in der vollstationären Pflege 88 Plätze.
23Unter dem 22.03.2007 erging ein Widerrufs- und Erstattungsbescheid über einen Betrag von 89.947,31 Euro wegen Verstößen gegen die VOL. In einem Vermerk des Beklagten vom 06.07.2007 heißt es, der Zuschuss der Q-Stiftung ersetze einen Teil des Kapitalmarktdarlehens. Gegen den Bescheid vom 22.03.2007 sei Widerspruch eingelegt worden.
24Im Juli 2008 stellte die Klägerin einen Antrag auf Neuregelung der Investitionskosten für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010. Mit Bescheid vom 16.02.2009 erfolgte die Zustimmung zu den gesondert berechnungsfähigen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010. Dabei wurde für ein Mehrbettzimmer ein Betrag von 17,10 Euro täglich festgestellt und für ein Einbettzimmer ein solcher von 18,22 Euro. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch.
25Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.03.2007 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2007 zurückgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben. Im April 2010 wurde der Klägerin von dem Beklagten die Geltendmachung eines weiteren Erstattungsanspruchs wegen Verstößen gegen die VOB angekündigt. Unter dem 04.06.2010 wurde von den Beteiligten sodann ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen. In diesem verpflichtete sich die Klägerin zur Abgeltung der streitigen Erstattungsforderung und der Zinsansprüche einen Betrag von 350.530,80 Euro zurückzuzahlen. Davon entfielen 192.737,06 Euro auf das Darlehen Bau. Ferner verpflichtete sich die Klägerin, die Klage zurückzunehmen.
26Im September 2010 stellte die Klägerin einen Antrag auf Neuregelung der Investitionskosten für die Zeit vom 01.07.2010 bis 31.12.2010. Mit Bescheid vom 19.10.2010 wurde der Klägerin die Zustimmung zu den gesondert berechnungsfähigen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen für die Zeit vom 01.07.2010 bis 31.12.2010 erteilt. Für Mehrbettzimmer wurde ein Betrag von 13,72 Euro festgestellt, für Einbettzimmer ein solcher von 14,84 Euro. Der Bescheid vom 16.02.2009 wurde für den genannten Zeitraum aufgehoben. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch und machte geltend, durch die Rückgängigmachung des Baudarlehens in Höhe von 192.737,06 Euro sei dieser Teilbetrag nicht öffentlich-rechtlich gefördert worden. Für diesen Betrag müsse daher der Zinssatz des Kapitalmarktdarlehens angesetzt werden, jedenfalls sei für den rückerstatteten Betrag eine Eigenkapitalverzinsung anzusetzen. Das von der Q-Stiftung gezahlte Geld sei wie Eigenkapital zu verzinsen.
27Im Dezember 2010 stellte die Klägerin einen Antrag auf Neuregelung der Investitionskosten für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2012. Mit Bescheid des Beklagten vom 10.01.2011 wurde die Zustimmung zu den gesondert berechnungsfähigen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2012 erteilt. Dabei wurde für Mehrbettzimmer ein Betrag von 12,47 Euro festgestellt und für Einbettzimmer ein solcher von 13,59 Euro. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin ebenfalls Widerspruch und bezog sich auf ihren bisherigen Vortrag.
28Mit Widerspruchsbescheid vom 29.04.2011, abgesandt am 02.05.2011, wurden die Widersprüche zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, die Bettenwertberechnung sei auf der Basis der im Verwendungsnachweis festgestellten Bau- und Einrichtungskosten zuzüglich zusätzlicher betriebsnotwendiger Kosten in Höhe von insgesamt 7.156.999,00 Euro für 88 vollstationäre Pflegeplätze erfolgt. Diese Kosten seien unstreitig. Bei der Finanzierung der Bau- und Einrichtungskosten seien Darlehen über 6.741.558,00 Euro berücksichtigt worden. Bei der Differenz zu den anerkannten Bau- und Einrichtungskosten handele es sich zum einen um die Rückzahlung VOB in Höhe von 192.737,00 Euro und zum anderen um den Zuschuss der Q-Stiftung in Höhe von 153.388,00 Euro bzw. den Zuschuss für die ehemalige Kurzzeitpflege. Nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über die gesonderte Berechnung nicht geförderter Investitionsaufwendungen von vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege nach dem Landespflegegeldgesetz – GesBerVO – in der vorliegend anwendbaren alten Fassung könnten Zinsen sowohl für Fremdkapital als auch für Eigenkapital sowie die Verwaltungskosten für Landesdarlehen bei der Festsetzung der Investitionskosten berücksichtigt werden. Die Klägerin habe zur Finanzierung der anerkannten Bau- und Einrichtungskosten ein Landesdarlehen von 4.050.033,00 Euro erhalten. Hinzu kämen Zuschüsse von insgesamt 219.676,00 Euro, so dass durch Eigen- und Fremdkapital nur noch 2.884.289,00 Euro hätten abgedeckt werden müssen. Die Zinsen für ein Kapitalmarktdarlehen von 2.884.289,00 Euro seien im Rahmen der gesonderten Berechnung berücksichtigt worden. Bezogen auf das Landesdarlehen seien Verwaltungskosten für insgesamt 3.857.296,00 Euro berücksichtigt worden, da ein Teil des gewährten Landesdarlehens in Höhe von 192.737,00 Euro bereits auf Grund des VOB-Verstoßes zurückgezahlt worden sei und somit für diesen Betrag keine Verwaltungskosten mehr anfallen würden. Dem Träger eventuell entstehende Zinslasten, die sich aus dem Erfordernis der Rückzahlung der Förderung ergeben würden, seien nicht betriebsnotwendig. Die Berücksichtigung des Zuschusses der Q-Stiftung als Eigenkapital und damit eine entsprechende Verzinsung des Betrages sei ebenfalls nicht möglich. Der Eigentümer der Einrichtung habe über die Mittel nicht frei entscheiden können, da sie für einen bestimmten Zweck zur Verfügung gestellt worden seien. Dementsprechend handele es sich nicht um Eigenkapital.
29Die Klägerin hat am 03.06.2011 Klage erhoben. Sie führt aus, hinsichtlich des zinslosen Förderdarlehens bei der X seien in den Bescheiden Rotabsetzungen in Höhe von 192.737,00 Euro und hinsichtlich des Kapitalmarkdarlehens bei der Bank im Bistum F Rotabsetzungen in Höhe von 483.079,00 Euro vorgenommen worden. Zwischen den Parteien bestehe Einvernehmen, dass sich die betriebsnotwendigen Investitionskosten auf 7.153.999,00 Euro belaufen würden. Die Finanzierung dieser notwendigen Investitionskosten sei bei den Zinskosten nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 GesBerVO zu berücksichtigen. Dies bedeute, dass für das öffentlich-rechtliche geförderte zinslose Darlehen der Verwaltungskostenbeitrag, für das Kapitalmarktdarlehen der geschuldete Zins und für gegebenenfalls einzusetzendes Eigenkapital eine Eigenkapitalverzinsung in Ansatz zu bringen sei. Nach Rückführung des zinslosen Förderdarlehens um 192.737,00 Euro verbleibe ein nicht durch öffentlich-rechtliche Förderung abgedecktes Finanzierungsvolumen in Höhe von 3.230.415,00 Euro, von dem im Rahmen der Zinsberechnung des Beklagten nur 2.884,289,00 Euro berücksichtigt worden seien. Mit der Rotabsetzung des Betrags von 192.737,00 Euro vom zinslosen Förderdarlehen und der entsprechenden Reduzierung des Verwaltungskostenbetrags sei zutreffend abgebildet worden, dass dieser Betrag nicht mehr öffentlich-rechtlich durch ein zinsloses Darlehen gefördert worden sei. Aus diesem Grund müsse andererseits für diesen Betrag der Zinssatz des Kapitalmarktdarlehens angesetzt werden. Jedenfalls sei mindestens der für eine Eigenkapitalverzinsung zurückzuerstattende Betrag anzusetzen. Der Zuschuss der Q-Stiftung sei wie Eigenkapital zu verzinsen. Die Zweckbindung berühre die Eigenkapitaleigenschaft nicht. Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 21.10.2010 und vom 10.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2011 zu verpflichten, die Zustimmung zur gesonderten Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen im Zeitraum vom 01.07.2010 bis 31.12.2012 unter zusätzlicher Berücksichtigung der Verzinsung eines nicht durch öffentlich-rechtliche Förderung abgedeckten Finanzierungsvolumens in Höhe von 346.126,00 Euro zu erteilen, indem eine 4 prozentige Eigenkapitalverzinsung von 153.388,00 Euro in Ansatz gebracht und die Rotabsetzung hinsichtlich des Kapitalmarktdarlehens bei der Bank im Bistum F auf 290.342,00 Euro beschränkt wird, hilfsweise indem eine 4 prozentige Eigenkapitalverzinsung von 153.388,00 Euro und von 192.737,00 Euro in Ansatz gebracht wird.
30Der Beklagte beantragt,
31die Klage abzuweisen.
32Er ist der Auffassung, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig.
33Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten und auf die Gerichtsakte verwiesen. Sie waren Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung.
34Entscheidungsgründe
35Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2011 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –. Die von dem Beklagten erteilten Zustimmungen zur gesonderten Berechnung der Aufwendungen nach § 13 in Verbindung mit § 17 Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen – PfG NW – für vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen für die Zeit vom 01.07.2010 bis 31.12.2012 sind nach Auffassung der Kammer rechtmäßig.
36Ausgangspunkt ist § 82 Abs. 3 SGB XI in der im streitigen Zeitraum geltenden Fassung. Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Abs. 2 Nr. 1 oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Absatz 2 Nr. 3 durch öffentliche Förderung gemäß § 9 nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung nach dieser Vorschrift diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen. Gleiches gilt, soweit die Aufwendungen nach Satz 1 vom Land durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden. Die gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde; das Nähere hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen, wird durch Landesrecht bestimmt.
37In Nordrhein Westfalen finden sich landesrechtliche Regelungen im PfG NW. Nach § 17 Abs. 2 PfG NW gelten vorliegend unter anderem § 15 PfG NW in der bisher geltenden Fassung sowie die GesBerVO vom 04.06.1996 weiter.
38Nach § 2 Abs. 2 GesBerVO sind unter anderem Zinsen für Eigenkapital gesondert berechenbar. Der Zuschuss von 153.387,56 Euro, den die Klägerin von der Q-Stiftung für die Erstausstattung des vollstationären Bereichs bekommen hat, ist bei der Berechnung der den Pflegebedürftigen gesondert berechnungsfähigen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen indes nach Auffassung der Kammer zurecht nicht als Eigenkapital mit 4% verzinst worden. Der Zuschuss war, wie sich den vorliegenden Unterlagen entnehmen lässt, zweckgebunden. Im Gegensatz zu Eigenkapital hätte das Geld, das die Klägerin von der Stiftung bekommen hat, daher nicht auch für andere Zwecke verwandt werden können. Eine andere Beurteilung ergibt sich nach Auffassung der Kammer auch nicht unter Berücksichtigung der Entscheidung des BSG vom 10.03.2011, Az. B 3 P 3/10 R. Das BSG hat in der Entscheidung ausgeführt, die Möglichkeit, Zinsen auf eingesetztes Eigenkapital bei den betriebsnotwendigen Investitionsfolgeaufwendungen oder - hilfsweise - beim Entgelt für die Unterkunft in Ansatz zu bringen, habe der erkennende Senat aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Grundgesetz – GG – abgeleitet. Ein Investor, der auf Eigenmittel zurückgreife, statt Kredite aufzunehmen, und dadurch auf Zinseinnahmen aus der anderweitigen Anlage seiner Eigenmittel verzichte, solle bei der Refinanzierung prinzipiell nicht schlechter gestellt werden als der mit Fremdmitteln arbeitende Investor, der die von ihm tatsächlich gezahlten Zinsen ohne weiteres als betriebsnotwendige Investitionsfolgeaufwendungen in Ansatz bringen könne. Dieser rechtfertigende Grund für die Verzinsung von Eigenmitteln setze indes voraus, dass die Wohlfahrtsverbände bzw. deren Mitglieder die Freiheit hätten, die Finanzhilfen aus den Konzessionsabgaben bei Banken oder Sparkassen als Kapital anlegen zu dürfen. Vorliegend hätte die Klägerin die Mittel nicht als Kapital anlegen dürfen. Die Mittel der Q-Stiftung waren, wie bereits dargelegt, zweckgebunden, wobei die Verwendung der Mittel nachzuweisen war.
39Nicht zu beanstanden ist nach Auffassung der Kammer auch, dass für den auf das Darlehen Bau entfallenden Betrag von 192.737,06 Euro, den die Klägerin aufgrund des öffentlich-rechtlichen Vertrages vom Juni 2010 an den Beklagten zurückzuzahlen hatte, weder der Zinssatz des Kapitalmarktdarlehens angesetzt worden ist, noch dieser Betrag als Eigenkapital verzinst worden ist. Bei der vereinbarten Rückzahlung handelt es sich letztlich um die vorzeitige Tilgung eines zinslos gewährten Darlehens, zu der sich die Klägerin vertraglich verpflichtet hat. Unabhängig davon, wie diese Tilgung von der Klägerin finanziert worden ist, handelt es sich nach Auffassung der Kammer insoweit nicht um Aufwendungen, die als betriebsnotwendige Aufwendungen anzusehen sind und gesondert berechnet werden können.
40Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –.
41Rechtsmittelbelehrung:
42Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
43Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
44Landessozialgericht
45Nordrhein-Westfalen,
46Zweigertstraße 54,
4745130 Essen,
48schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
49Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
50Sozialgericht Köln,
51An den Dominikanern 2,
5250668 Köln,
53schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
54Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
55Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-koeln.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben.
56Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
57Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Köln schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
58Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
59Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.
60van den Wyenbergh
61Richterin am Sozialgericht
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
- 1.
die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung; - 2.
die Staatsangehörigkeit im Bunde; - 3.
die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung; - 4.
das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung; - 5.
die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes; - 5a.
den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland; - 6.
den Luftverkehr; - 6a.
den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege; - 7.
das Postwesen und die Telekommunikation; - 8.
die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen; - 9.
den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht; - 9a.
die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht; - 10.
die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder - a)
in der Kriminalpolizei, - b)
zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und - c)
zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung;
- 11.
die Statistik für Bundeszwecke; - 12.
das Waffen- und das Sprengstoffrecht; - 13.
die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen; - 14.
die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 9a bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
- 1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung; - 2.
das Personenstandswesen; - 3.
das Vereinsrecht; - 4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer; - 5.
(weggefallen) - 6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen; - 7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht); - 8.
(weggefallen) - 9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung; - 10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft; - 11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte; - 12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung; - 13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung; - 14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt; - 15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft; - 16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung; - 17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz; - 18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht; - 19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte; - 19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze; - 20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz; - 21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen; - 22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen; - 23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen; - 24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm); - 25.
die Staatshaftung; - 26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen; - 27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung; - 28.
das Jagdwesen; - 29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege; - 30.
die Bodenverteilung; - 31.
die Raumordnung; - 32.
den Wasserhaushalt; - 33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Die Länder sind verantwortlich für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur. Das Nähere zur Planung und zur Förderung der Pflegeeinrichtungen wird durch Landesrecht bestimmt; durch Landesrecht kann auch bestimmt werden, ob und in welchem Umfang eine im Landesrecht vorgesehene und an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Pflegebedürftigen orientierte finanzielle Unterstützung
- 1.
der Pflegebedürftigen bei der Tragung der ihnen von den Pflegeeinrichtungen berechneten betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen oder - 2.
der Pflegeeinrichtungen bei der Tragung ihrer betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen
(1) Zugelassene Pflegeheime und Pflegedienste erhalten nach Maßgabe dieses Kapitels
- 1.
eine leistungsgerechte Vergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegevergütung) sowie - 2.
bei stationärer Pflege ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung.
(2) In der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden für
- 1.
Maßnahmen einschließlich Kapitalkosten, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen; ausgenommen sind die zum Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter), die der Pflegevergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zuzuordnen sind, - 2.
den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken, - 3.
Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern, - 4.
den Anlauf oder die innerbetriebliche Umstellung von Pflegeeinrichtungen, - 5.
die Schließung von Pflegeeinrichtungen oder ihre Umstellung auf andere Aufgaben.
(3) Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Absatz 2 Nr. 1 oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Absatz 2 Nr. 3 durch öffentliche Förderung gemäß § 9 nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen. Gleiches gilt, soweit die Aufwendungen nach Satz 1 vom Land durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden. Die gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde; das Nähere hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen einschließlich der Berücksichtigung pauschalierter Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen sowie der zugrunde zu legenden Belegungsquote, wird durch Landesrecht bestimmt. Die Pauschalen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Höhe der Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen stehen.
(4) Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, können ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert berechnen. Die gesonderte Berechnung ist der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen.
(5) Öffentliche Zuschüsse oder andere Unterstützungsmaßnahmen zu den laufenden Aufwendungen einer Pflegeeinrichtung (Betriebskostenzuschüsse), die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, sind von der Pflegevergütung und den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung abzuziehen, um Doppelfinanzierungen auszuschließen. Bei deren prospektiven Bemessung und Vereinbarung sind Betriebskostenzuschüsse im Sinne des Satzes 1 zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für bereits vereinbarte Pflegevergütungen und Entgelte für Unterkunft und Verpflegung für die Dauer der Bezuschussung; die Vertragsparteien haben dazu eine Ergänzungsvereinbarung abzuschließen. § 115 Absatz 3 Satz 3 bis 6 findet entsprechend Anwendung. Die Pflegeeinrichtungen haben eine Pflegekasse als Partei der Pflegevergütungsvereinbarung unaufgefordert über Betriebskostenzuschüsse in Kenntnis zu setzen.
Tenor
-
Auf die Revision des Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Februar 2010 - L 15 P 33/06 - und des Sozialgerichts Osnabrück vom 23. Juni 2006 geändert, der Bescheid des Beklagten zur Dauerpflege vom 10. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juni 2001 aufgehoben und der Beklagte verurteilt, für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 30. Juni 2000 der Berechnung von Investitionsfolgeaufwendungen bei den Dauerpflegeplätzen in Höhe von kalendertäglich 44,24 DM (22,62 Euro) zuzustimmen.
-
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
-
Der Beklagte hat der Klägerin ein Viertel der außergerichtlichen Kosten in allen Rechtszügen zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand
- 1
-
Die klagende Kirchengemeinde ist Trägerin des von den Pflegekassen zur Versorgung ihrer pflegebedürftigen Versicherten zugelassenen (§ 72 SGB XI) Pflegeheimes "St. Antonius Haus" mit 44 Dauerpflegeplätzen (einschließlich sog "eingestreuter" Kurzzeitpflegeplätze) und 10 Tagespflegeplätzen. Bei der "eingestreuten" Kurzzeitpflege darf das Pflegeheim mit Zustimmung der Pflegekassen Heimplätze der Dauerpflege bei Bedarf für die Kurzzeitpflege nutzen. Die Einrichtung wurde Ende 1997 ua mit einer Finanzhilfe in Höhe von 500 000 DM aus den Konzessionsabgaben von Lotterie- und Wettunternehmen unterstützt. Diese Finanzhilfe wurde in den Jahren 1997 und 1998 sowohl von der Klägerin als auch von dem beklagten Landkreis bei der Berechnung und Festsetzung der betriebsnotwendigen Investitionsfolgeaufwendungen als Eigenkapital der Klägerin behandelt und deshalb bei den Zinsen für eingesetztes Eigenkapital sowie bei den Abschreibungen berücksichtigt. Dementsprechend wurde der Tagesbetrag, den die Klägerin den Heimbewohnern bei der vollstationären Dauerpflege nach § 82 Abs 3 Satz 1 und 2 SGB XI in Rechnung stellen durfte, bis Ende 1998 unter Einschluss dieser Posten festgesetzt. Die betriebsnotwendigen Investitionsfolgeaufwendungen wurden in gleicher Weise auch bei der Kurzzeitpflege und der Tagespflege berechnet. Diese Kosten wurden seinerzeit aber nicht den dort betreuten Personen in Rechnung gestellt, sondern an deren Stelle einkommensunabhängig vom Land Niedersachsen im Wege der Einrichtungsförderung nach dem Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem SGB XI (Niedersächsisches Pflegegesetz - NPflegeG) getragen.
- 2
-
Für die Folgezeit vom 1.1.1999 bis zum 30.6.2000 beantragte die Klägerin auf Grundlage der bisherigen Praxis die Festsetzung der Tagesbeträge auf 46,35 DM (Dauerpflege und Kurzzeitpflege) und 30,26 DM (Tagespflege). Der Beklagte lehnte diese Anträge ab und stimmte stattdessen der gesonderten Berechnung von Investitionsfolgeaufwendungen in Höhe von kalendertäglich 43,64 DM (Basis: 30,42 Tage pro Monat bei 365 Kalendertagen) je Heimplatz für die - zur "vollstationären Pflege" zusammengefassten - Dauerpflege und die "eingestreute" Kurzzeitpflege sowie kalendertäglich 28,49 DM für die Tagespflege nach § 82 Abs 3 SGB XI iVm §§ 9, 19 NPflegeG zu(zwei Bescheide vom 10.8.2000, gemeinsamer Widerspruchsbescheid vom 19.6.2001). Zur Begründung verwies der Beklagte auf einen Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Frauen, Arbeit und Soziales (MFAS) vom 6.6.2000 (Az: 107.1-43 590/14.1), wonach die den Verbänden der Feien Wohlfahrtspflege zustehenden Finanzhilfen aus den Konzessionsabgaben nach dem Niedersächsischen Gesetz über das Lotterie- und Wettwesen (NLottG) bei der Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsfolgeaufwendungen nicht als Eigenkapital des Einrichtungsträgers, sondern als Mittel aus "öffentlicher Förderung" durch das Land anzusehen seien. Deshalb dürften diese Mittel bei der Verzinsung von Eigenkapital sowie bei den Abschreibungen auf Gebäude und Inventar nicht mehr berücksichtigt werden. Die Klägerin hielt dem entgegen, die Mittel aus den Konzessionsabgaben würden aufgrund eines gesetzlichen Rechtsanspruchs an die Verbände und deren Mitglieder ausgezahlt, sodass es sich um Eigenmittel und gerade nicht um eine öffentliche Förderung handele. Auch in der am 27.3.1998 getroffenen Vereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen und den in der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Verbänden seien diese Finanzhilfen ausdrücklich den "Eigenmitteln" zugeordnet.
- 3
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Das VG Osnabrück hat die am 20.7.2001 erhobene Klage zuständigkeitshalber an das SG Osnabrück verwiesen (Beschluss vom 24.5.2002). Sie war ursprünglich gegen die Widerspruchsbehörde (Bezirksregierung Weser-Ems) gerichtet und ist am 27.7.2001 auf den jetzigen Beklagten umgestellt worden.
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Das SG hat die Klage als zulässig angesehen und die angefochtenen Bescheide aufgehoben (Urteil vom 23.6.2006). Das LSG hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 24.2.2010): Der Bescheid zur Dauerpflege sei aufzuheben, weil die Klägerin für die gesonderte Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsfolgeaufwendungen gegenüber den in Dauerpflege befindlichen Heimbewohnern keine Zustimmung der zuständigen Landesbehörde nach § 82 Abs 3 Satz 3 SGB XI benötigt habe, sondern die Berechnung dort nur anzuzeigen gewesen sei(§ 82 Abs 4 SGB XI). Es habe keine öffentliche Förderung der Dauerpflegeplätze in dem Pflegeheim stattgefunden. Die bis Ende 2003 gezahlten Aufwendungszuschüsse nach § 13 NPflegeG für einkommensschwache Pflegebedürftige stellten keine einrichtungs- bzw objektbezogene Förderung iS der §§ 9 und 82 Abs 3 SGB XI dar, sondern eine bewohner- bzw subjektbezogene Sozialleistung sui generis. Auch die Ende 1997 gezahlte Finanzhilfe in Höhe von 500 000 DM löse keine Zustimmungsbedürftigkeit nach § 82 Abs 3 SGB XI aus, weil diese immer eine aktuelle Objektförderung voraussetze. Zwar sei im fraglichen Zeitraum eine öffentliche Förderung der "eingestreuten" Kurzzeitpflege nach § 11 NPflegeG erfolgt(Abrechnungsbescheid vom 14.9.2000); dies führe aber nicht zur Zustimmungsbedürftigkeit bei den anderen Pflegeformen. Aus den gleichen Gründen sei auch der Bescheid zur Tagespflege aufzuheben.
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Im Revisionsverfahren haben die Beteiligten einen Teilvergleich zur Kurzzeitpflege und Tagespflege geschlossen, nachdem der erkennende Senat darauf hingewiesen hatte, dass es insoweit - anders als bei der Dauerpflege - nicht um eine Zustimmungsentscheidung nach § 82 Abs 3 SGB XI gehen könne, sondern die Anträge der Klägerin vom 23.12.1998 und 14.3.2000 auf die Festsetzung von konkreten Förderbeträgen pro Heimplatz und Kalendertag nach § 11 NPflegeG gerichtet seien und deshalb entsprechende Förderbescheide hätten erlassen werden müssen, was nunmehr nachzuholen sei. Die auf der Grundlage der Meldungen der Klägerin über die tatsächliche Inanspruchnahme von Kurzzeit- und Tagespflegeplätzen erstellten - und ebenfalls angefochtenen, aber nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits gehörenden - Abrechnungsbescheide des Beklagten (so zB der Abrechnungsbescheid für das erste Halbjahr 1999 zur Kurzzeitpflege vom 14.9.2000 und der - den Vorinstanzen nicht bekannte - Abrechnungsbescheid für denselben Zeitraum zur Tagespflege vom 18.9.2000) seien entsprechend anzupassen. Das Revisionsverfahren betraf nach diesem Teilvergleich somit nur noch den Bescheid des Beklagten vom 10.8.2000 zur Dauerpflege.
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Mit der Revision rügt der Beklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das LSG gehe zu Unrecht von einer Zustimmungsfreiheit der Berechnung nach § 82 Abs 4 SGB XI aus. Die öffentliche Förderung der "eingestreuten" Kurzzeitpflege nach § 11 NPflegeG wirke zugleich wie eine Förderung der Dauerpflege, weil für beide Pflegebereiche dieselben 44 Heimplätze zur Verfügung stünden, jeder dieser Plätze also tatsächlich gefördert werde, solange er für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werde. Daher habe die Klägerin die Zustimmung der zuständigen Landesbehörde nach § 82 Abs 3 SGB XI einholen müssen. Der Bescheid sei auch der Höhe nach rechtmäßig.
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Der Beklagte beantragt,
die Urteile des Landesozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Februar 2010 - L 15 P 33/06 - und des Sozialgerichts Osnabrück vom 23. Juni 2006 zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Februar 2010 - L 15 P 33/06 - und des Sozialgerichts Osnabrück vom 23. Juni 2006 zu ändern, den Bescheid des Beklagten zur Dauerpflege vom 10. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2001 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 30. Juni 2000 die Zustimmung zur Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsfolgeaufwendungen für die Dauerpflege in Höhe von kalendertäglich 46,35 DM (23,70 Euro) zu erteilen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Beklagten ist überwiegend begründet. Die Klägerin bedurfte zur Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsfolgeaufwendungen gegenüber den in Dauerpflege befindlichen Heimbewohnern der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde nach § 82 Abs 3 SGB XI, sodass ein Zustimmungsbescheid erlassen werden musste. Der Höhe nach war der angefochtene Bescheid allerdings zu korrigieren. Die Finanzhilfe aus den Konzessionsabgaben war bei den Abschreibungen zu berücksichtigen; dies führt zu einem höheren als dem bewilligten Tagesbetrag. Dagegen war die Finanzhilfe bei der Verzinsung von Eigenkapital nicht in Ansatz zu bringen. Das Klagebegehren der Klägerin war daher insgesamt nur zu rund einem Viertel erfolgreich.
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1. Im ersten und zweiten Rechtszug sind sowohl die Gerichte als auch die Beteiligten teilweise von einem unrichtigen Streitgegenstand ausgegangen.
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a) In Niedersachsen erfolgte im streitbefangenen Zeitraum die Förderung von Kurzzeit- und Tagespflegeplätzen hinsichtlich der betriebsnotwendigen Investitionsfolgeaufwendungen nicht wie bei der Dauerpflege durch einkommensabhängige bewohnerbezogene Aufwendungszuschüsse (§ 13 NPflegeG), sondern mittels öffentlichen Zuschüssen für die Pflegeheime nach § 11 NPflegeG, wobei für die Berechnung der Folgeaufwendungen die Regelungen des § 9 Abs 1 bis 3 NPflegeG maßgeblich waren. Bei der öffentlichen Förderung nach § 11 NPflegeG kam es - im Unterschied zu den bewohnerbezogenen Aufwendungszuschüssen gemäß § 13 NPflegeG - nicht auf die Einkommensverhältnisse der Pflegedürftigen an. Es handelte sich bei den Zuschüssen nach § 11 NPflegeG somit auch nicht um Sozialleistungsansprüche der Pflegebedürftigen, sondern um unmittelbare Ansprüche der Einrichtungsträger. Dementsprechend hatte der Beklagte für die Kurzzeit- und Tagespflegeplätze auch keine Zustimmung zur gesonderten Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen zu erteilen (§ 82 Abs 3 SGB XI), sondern konkrete Förderbeträge festzusetzen. Dies ist von der Klägerin in ihren Schreiben vom 23.12.1998 und 14.3.2000 auch so beantragt worden. Die Auszahlung dieser Förderbeträge durch das Niedersächsische Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben erfolgte im Rahmen des vom Beklagten in den Abrechnungsbescheiden vom 14.9.2000 (Kurzzeitpflege) und 18.9.2000 (Tagespflege) dargestellten Abrechnungsverfahrens direkt an die Klägerin. Es handelte sich bei der Festsetzung der Förderbeträge und deren spätere Auszahlung also um eine unmittelbare staatliche Förderung, die von vornherein nicht in den Regelungsbereich des § 82 Abs 3 und 4 SGB XI fiel. Dies haben die Vorinstanzen übersehen.
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b)
Demgemäß betraf der vorliegende Rechtsstreit ursprünglich folgende drei Streitgegenstände:
(1)
die Zustimmung des Beklagten zur Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsfolgeaufwendungen in Höhe von kalendertäglich 46,35 DM (23,70 Euro) gegenüber den Heimbewohnern in Dauerpflege (§ 43 SGB XI)gemäß § 82 Abs 3 SGB XI, sofern nicht ohnehin von einer Zustimmungsfreiheit nach § 82 Abs 4 SGB XI auszugehen ist,
(2)
die Festsetzung des Tagesbetrages für die öffentliche Förderung der Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) nach § 11 NPflegeG in Höhe der jeweiligen betriebsnotwendigen Investitionsfolgeaufwendungen sowie
(3)
die Festsetzung des Tagesbetrages für die öffentliche Förderung der Tagespflege (§ 41 SGB XI), ebenfalls nach § 11 NPflegeG.
Der Teilvergleich vom 10.3.2011 betrifft die letzten beiden Streitgegenstände. Das Revisionsverfahren hat sich dadurch auf das Klagebegehren zur Dauerpflege nach § 82 Abs 3 SGB XI beschränkt.
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2. Die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor.
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Die Klagefrist von "einem Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes" (§ 87 Abs 1 Satz 1 SGG) ist gewahrt, obwohl die Klägerin die Klage erst am 27.7.2001, also nach Ablauf der bis zum 20.7.2001 reichenden Monatsfrist, von der Bezirksregierung Weser-Ems (Widerspruchsbehörde) auf den Landkreis Emsland als jetzigem Beklagten umgestellt hat. Es handelt sich nicht um einen gewillkürten Parteiwechsel auf Beklagtenseite im Sinne einer Klageänderung nach § 99 Abs 1 und 2 SGG, sondern nur um eine schlichte Berichtigung des Passivrubrums im Verhältnis von Widerspruchs- und Ausgangsbehörde, die auch noch nach Ablauf der Klagefrist zulässig ist(BSGE 51, 213, 214 = SozR 2200 § 539 Nr 78; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 92 RdNr 6, 7 und § 99 RdNr 6a mwN). Die Klagefrist betrug einen Monat, weil die Rechtsmittelbelehrung des Widerspruchsbescheids zutreffend und vollständig ist, obgleich sie keinen Hinweis darauf enthält, dass die Klage gegen die Ausgangsbehörde und nicht gegen die Widerspruchsbehörde zu richten sei. Die Angabe des richtigen Klagegegners ist nach § 66 SGG iVm § 85 Abs 3 Satz 3 SGG kein notwendiger Bestandteil der Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid.
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3. Rechtsgrundlage für die Zustimmung des Beklagten zur Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsfolgeaufwendungen gegenüber den Heimbewohnern in Dauerpflege ist § 82 Abs 3 SGB XI iVm § 19 Abs 1 und § 9 NPflegeG. § 82 Abs 3 SGB XI in der für den streitigen Zeitraum vom 1.1.1999 bis zum 30.6.2000 maßgebenden Fassung des PflegeVG vom 14.6.1996 (BGBl I 830) lautet: "Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Absatz 2 Nr. 1 oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Absatz 2 Nr. 3 durch öffentliche Förderung gemäß § 9 nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen. Gleiches gilt, soweit die Aufwendungen nach Satz 1 vom Land durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden. Die gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde; das Nähere hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen, wird durch Landesrecht bestimmt." Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, können nach § 82 Abs 4 SGB XI ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert berechnen (Satz 1). Die gesonderte Berechnung ist in solchen Fällen der zuständigen Landesbehörde lediglich mitzuteilen (Satz 2).
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Die maßgebenden landesrechtlichen Regelungen finden sich in § 19 Abs 1 und § 9 NPflegeG vom 22.5.1996 (Nds GVBl Nr 10/1996, S 245). Das Gesetz ist am 1.7.1996 in Kraft getreten (Nds GVBl Nr 14/1996, S 360) und hinsichtlich der §§ 9 und 19 durch das Gesetz zur Änderung des NPflegeG vom 29.1.1998 (Nds GVBl Nr 3/1998, S 50), durch Art 10 des Haushaltsbegleitgesetzes 1999 vom 21.1.1999 (Nds GVBl Nr 2/1999, S 11) sowie durch Art 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2002 vom 18.12.2001 (Nds GVBl Nr 35/2001, S 806) nicht geändert worden. Die Ursprungsfassung des NPflegeG aus dem Jahre 1996 galt nach Maßgabe der zwischenzeitlichen Änderungen durch die angegebenen Gesetze in der Fassung der Neubekanntmachung des NPflegeG vom 25.4.2002 (Nds GVBl 14/2002, S 145) bis zum 31.12.2003. Die danach erfolgten Änderungen durch das weitere Gesetz zur Änderung des NPflegeG vom 11.12.2003 (Nds GVBl 30/2003, S 425), das am 1.1.2004 in Kraft getreten ist, sowie die späteren Änderungen des Gesetzes sind hier nicht entscheidungserheblich, weil der Streitgegenstand allein die Zeit bis zum 30.6.2000 betrifft.
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Einzelheiten zur Förderung von Pflegeeinrichtungen sind geregelt in der aufgrund der §§ 14 und 19 Abs 2 NPflegeG erlassenen "Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Pflegegesetzes" (DVO-NPflegeG) vom 20.6.1996 (Nds GVBl Nr 11/1996, S 280). Für den hier streitigen Zeitraum galt die DVO-NPflegeG in ihrer Ursprungsfassung. Die Änderungs-Verordnung vom 26.6.2000 (Nds GVBl Nr 11/2000, S 146), die zur Neubekanntmachung der DVO-NPflegeG vom 28.7.2000 (Nds GVBl Nr 15/2000, S 209) geführt hat, ist erst zum 1.7.2000 in Kraft getreten, berührt den streitigen Zeitraum also nicht.
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Nach § 19 Abs 1 Satz 1 NPflegeG sind gesondert berechenbare Aufwendungen iS von § 82 Abs 3 und 4 SGB XI die in § 9 NPflegeG bezeichneten Aufwendungen. § 9 Abs 1 bis 3 NPflegeG hat folgenden Wortlaut:
"(1) Nach den §§ 10 bis 13 wird eine Förderung nur gewährt für:
1. Folgeaufwendungen aus betriebsnotwendigen Investitionen nach Maßgabe der Verordnung nach § 14 Nr. 4 für die Herstellung, Anschaffung, Wiederbeschaffung oder Ergänzung
a) von Gebäuden und
b) von sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern, deren Anschaffungswert den in der Verordnung nach § 14 Nr. 3 festgelegten Mindestbetrag überschreitet,
2. Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern nach Nummer 1 Buchst. b, soweit ein durch Verordnung nach § 14 Nr. 6 bestimmter Höchstbetrag nicht überschritten wird.
(2) Folgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind die Zinsen für Fremd- und Eigenkapital, Abschreibungen mit Ausnahme der Sonderabschreibungen sowie die Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung nach Maßgabe der Verordnung nach § 14 Nr. 5.
(3) Zum Eigenkapital im Sinne des Absatzes 2 gehören nicht Mittel aus unmittelbarer oder mittelbarer staatlicher Förderung, zweckgebundene Mittel aus einer Förderung durch öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Anstalten sowie durch staatlich geförderte Stiftungen und das aus diesen Mitteln Erworbene. Folgeaufwendungen aus Investitionen, die aus Mitteln nach Satz 1 getätigt werden, werden bei einer Förderung nach diesem Gesetz nur insoweit berücksichtigt, als sie dem Träger der Pflegeeinrichtung tatsächlich entstehen. Werden Aufwendungen nach Absatz 1 aus Mitteln nach Satz 1 gefördert, so wird diese Förderung auf eine Förderung nach diesem Gesetz angerechnet."
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Nach diesen Regelungen sind die Beträge für die Dauerpflegeplätze auf kalendertäglich 44,24 DM (22,62 Euro) festzusetzen und der Beklagte hat eine entsprechende Zustimmung zu erteilen.
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4. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist eine Zustimmung des Beklagten nach § 82 Abs 3 SGB XI erforderlich.
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a) Die schlichte Anzeige der Berechnung gemäß § 82 Abs 4 SGB XI ist ausgeschlossen, weil die Klägerin im fraglichen Zeitraum für die betriebsnotwendigen Investitionsfolgeaufwendungen eine teilweise öffentliche Förderung erhielt, nämlich gemäß § 11 NPflegeG sowohl für die Kurzzeitpflege als auch - den Vorinstanzen nicht bekannt - für die Tagespflege. Dieser Umstand reicht bereits aus, um auch die Zustimmungspflicht bezüglich der Dauerpflege auszulösen, weil es nach dem Gesetz nur auf die - vollständige oder teilweise - öffentliche Förderung der betriebsnotwendigen Investitionsfolgeaufwendungen "der Pflegeeinrichtung" (§ 9 Satz 2 sowie § 82 Abs 3 und 4 SGB XI) ankommt. Diese Regelung ist auch sachgerecht, weil sie der Gefahr des Missbrauchs durch eine "Mittelverschiebung" in die nicht geförderten - und damit der Zustimmungsfreiheit nach § 82 Abs 4 SGB XI unterliegenden - Pflegeformen vorbeugt. Hier gibt es rechtlich gesehen nur ein Pflegeheim mit Dauer- und Tagespflegeplätzen sowie "eingestreuten" Kurzzeitpflegeplätzen und nicht etwa drei rechtlich selbstständige Pflegeheime für Dauer-, Kurzzeit- und Tagespflege unter einem Dach, wie es mittels einer Ausspaltung in rechtlich selbstständige Einheiten (zB GmbH) vorstellbar wäre. Nur bei einer solchen rechtlichen Aufspaltung wäre es überhaupt denkbar, dass durch die öffentliche Förderung einer bestimmten Pflegeform die Zustimmungspflicht der zuständigen Landesbehörde nach § 82 Abs 3 SGB XI auf diesen geförderten Bereich beschränkt wird und die nicht geförderten Pflegeformen von der Zustimmungsfreiheit nach § 82 Abs 4 SGB XI erfasst werden.
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b) Da sich die Zustimmungsbedürftigkeit nach § 82 Abs 3 SGB XI hier bereits aus der öffentlichen Förderung der betriebsnotwendigen Investitionsfolgeaufwendungen bei der Kurzzeitpflege und der Tagespflege gemäß § 11 NPflegeG ergibt, ist es auch unerheblich, dass in Niedersachsen bei der Dauerpflege seinerzeit nur einkommensabhängige Aufwendungszuschüsse für Pflegebedürftige nach § 13 NPflegeG (sog Subjektförderung) gezahlt wurden, die von der - durch § 9 NPflegeG allein umfassten - öffentlichen Förderung von Pflegeeinrichtungen (sog Objektförderung) zu unterscheiden ist. Die reine Subjektförderung führt, wie der erkennende Senat schon im Jahre 2003 entschieden hat (BSGE 91, 182 = SozR 4-3300 § 82 Nr 1, RdNr 8 ff), grundsätzlich nicht zur Zustimmungsbedürftigkeit nach § 82 Abs 3 SGB XI. Allerdings hat der Bundesgesetzgeber in Reaktion auf diese Rechtsprechung den Ländern ab 1.7.2008 die Möglichkeit eingeräumt, insoweit eine Gleichstellung zwischen Objekt- und Subjektförderung herbeizuführen. Nach § 9 Satz 2, Halbs 2 SGB XI idF des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes (PfWG) vom 28.5.2008 (BGBl I S 874) kann nunmehr durch Landesrecht bestimmt werden, ob und in welchem Umfang eine im Landesrecht vorgesehene und an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Pflegebedürftigen orientierte finanzielle Unterstützung der Pflegebedürftigen bei der Tragung der ihnen von den Pflegeeinrichtungen berechneten betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen (Nr 1) oder der Pflegeeinrichtungen bei der Tragung ihrer betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen (Nr 2) als Förderung der Pflegeeinrichtungen gilt. Diese Neuregelung ist auf den hier streitigen Zeitraum nicht anwendbar, weil sie erst zum 1.7.2008 in Kraft getreten ist.
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c) Im vorliegenden Fall kann die Frage offen bleiben, ob eine Zustimmungspflicht nach § 82 Abs 3 SGB XI auch dann bestünde, wenn es im streitigen Zeitraum keine aktuelle öffentliche Förderung der Kurzzeitpflege und der Tagespflege nach § 11 NPflegeG gegeben hätte, sondern die Klägerin allein durch die 1997 gezahlte Finanzhilfe unterstützt worden wäre und es sich dabei - so das LSG - um eine öffentliche Förderung gehandelt hätte. Die Ansicht des LSG, eine solche in der Vergangenheit liegende Förderung der Herstellung bzw Instandsetzung eines Gebäudes (§ 82 Abs 2 Nr 1 SGB XI) sei nach § 82 Abs 3 SGB XI unbeachtlich, weil das Gesetz eine aktuelle Förderung voraussetze ("gefördert werden"), erscheint bedenklich, weil nicht berücksichtigt wird, dass die Maßnahme sich in ihrer Wirkung nicht nur auf den Zahlungszeitpunkt im Jahre 1997 beschränkte, sondern als dauerhafte Investition bis zum Ende der Abschreibungsfrist fortwirkt, die sich hier auf 50 Jahre beläuft(§ 6 Abs 2 Satz 1 Nr 1 DVO-NPflegeG). Die zuständige Landesbehörde hat mit Blick auf den Schutz der Zahlungspflichtigen (Pflegebedürftige, Sozialhilfeträger) ein berechtigtes Interesse daran sicherzustellen, dass bei der Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsfolgeaufwendungen die Vorgaben des NPflegeG und der DVO-NPflegeG über die Art und Weise der Berücksichtigung derartiger "einmaliger Finanzhilfen mit Dauerwirkung" eingehalten und Missbrauchsmöglichkeiten ausgeschlossen werden. Wegen der ohnehin bestehenden Zustimmungspflicht nach § 82 Abs 3 SGB XI bedarf diese Problematik hier aber keiner abschließenden Entscheidung.
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5. Für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids der Höhe nach kommt es auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage an, ob die dem Caritasverband für die Diözese Osnabrück eV zustehende und von diesem an die Klägerin als seinem Mitglied weitergeleitete Finanzhilfe aus den Konzessionsabgaben nach dem NLottG als öffentliche Fördermittel oder aber als Eigenkapital in die Berechnung der Folgeaufwendungen aus betriebsnotwendigen Investitionen (§ 19 Abs 1 Satz 1 NPflegeG) einzustellen ist. Der Beklagte hat die Einstufung als Eigenkapital unter Hinweis auf die Regelung des § 9 Abs 3 Satz 1 NPflegeG abgelehnt, weil dort bestimmt sei, dass Mittel aus unmittelbarer oder mittelbarer staatlicher Förderung, zweckgebundene Mittel aus einer Förderung durch öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Anstalten oder staatlich geförderte Stiftungen und das aus diesen Mitteln Erworbene nicht zum Eigenkapital iS des § 9 Abs 2 NPflegeG gehören. Seine Ansicht, es gehe um eine mittelbare staatliche Förderung im Sinne dieser Ausnahmebestimmung, ist unzutreffend, weil die Finanzhilfen aus den Konzessionsabgaben nach dem NLottG den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege nach § 7 Abs 2 Satz 1 Nr 2 NLottG als gesetzlicher Rechtsanspruch mit der Zweckbindung der Erfüllung wohlfahrtspflegerischer Aufgaben zustehen und es sich daher nicht um Geldmittel speziell "zur Förderung von Pflegeeinrichtungen" handelt, die von § 9 Abs 3 NPflegeG allein erfasst werden.
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An der eigenständigen Auslegung der Vorschriften des NPflegeG und der NLottG ist der erkennende Senat nicht gehindert. Zwar handelt es sich um niedersächsisches Landesrecht, das nur im Bezirk des LSG Niedersachsen-Bremen gilt und deshalb gemäß § 162 SGG grundsätzlich nicht revisibel ist. Das LSG hat sich jedoch ausschließlich mit den Tatbestandsvoraussetzungen des § 82 Abs 3 bzw Abs 4 SGB XI beschäftigt und ist - aufgrund seiner Rechtsauffassung zur Einschlägigkeit des § 82 Abs 4 SGB XI für beide Bescheide folgerichtig - nicht näher auf die Vorschriften des NPflegeG und des NLottG eingegangen. Der erkennende Senat konnte deshalb das niedersächsische Landesrecht eigenständig auslegen und anwenden (BSGE 7, 122, 125; BSGE 53, 242, 245 = SozR 2200 § 1248 Nr 36; BSGE 62, 131, 133 = SozR 4100 § 141b Nr 40; BSGE 71, 163, 165 = SozR 3-5050 § 15 Nr 4; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 162 RdNr 7b mwN).
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a) Rechtsgrundlage für die geleistete Finanzhilfe in Höhe von 500 000 DM ist § 7 NLottG. Den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen steht hiernach ein bestimmter Anteil an dem Aufkommen aus den Konzessionsabgaben der Lotterie- und Wettunternehmen als Finanzhilfe nach § 7 Abs 2 Satz 1 Nr 2 NLottG zu. Damit hat der niedersächsische Gesetzgeber den Spitzenverbänden einen nach Grund und Höhe geregelten gesetzlichen Anspruch verschafft. Maßgebend ist für den streitigen Zeitraum das NLottG in seiner Ursprungsfassung vom 21.6.1997 (Nds GVBl 12/1997, S 289). Das NLottG ist an die Stelle der Lotterieverordnung vom 6.3.1937 (Nds GVBl, Sonderband II S 636), des Gesetzes über die Veranstaltung Staatlicher Lotterien im Lande Niedersachsen vom 20.3.1948 (Nds GVBl, Sonderband I S 579), des Gesetzes über das Zahlenlotto idF vom 19.8.1970 (Nds GVBl, S 312) und des Gesetzes über Sportwetten idF vom 19.8.1970 (Nds GVBl, S 309) getreten. Die Änderungen der §§ 6 und 7 durch Art 7 des Haushaltsbegleitgesetzes 2001 vom 15.12.2000 (Nds GVBl Nr 25/2000, S 379) sind hier nicht entscheidungserheblich, weil sie nur die Zeit ab 1.1.2001 und damit nicht den hier streitigen Zeitraum betreffen. Nach den §§ 7 und 9 NLottG dient die Finanzhilfe der Erfüllung wohlfahrtspflegerischer Aufgaben der Spitzenverbände.
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b) Die 15 in der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Verbände haben am 27.3.1998 mit dem Land Niedersachsen, vertreten durch das Niedersächsische Sozialministerium, eine "Vereinbarung über die Verwendung der Konzessionsabgaben nach dem Gesetz über das Lotterie- und Wettwesen vom 21.6.1997…" (Vereinbarung 1998) geschlossen. Dieser Landesvertrag beruht auf der Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs 1 Satz 1 NLottG und verpflichtet die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, die Finanzhilfen für die in der Anlage 1 aufgeführten wohlfahrtspflegerischen Aufgaben zu verwenden(§ 2 Abs 1 Vereinbarung 1998). Bei der Finanzierung von Vorhaben, die nach gesetzlichen Bestimmungen des Bundes- oder Landesrechts förderfähig sind (zB nach dem NPflegeG) oder für deren Betrieb Pflegesätze oder Entgelte gefordert werden, sind die Finanzhilfen "als Eigenmittel unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften unter der Voraussetzung einsetzbar, dass in Höhe des eingesetzten Betrages auf eine Verzinsung verzichtet wird" (§ 3 Abs 2 Vereinbarung 1998). Die Verbände sind berechtigt, die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel an ihre Mitglieder weiterzuleiten, wobei sie zu gewährleisten haben, dass auch die Mitglieder die vertraglichen Verpflichtungen der §§ 3 bis 8 beachten(§ 2 Abs 2 Satz 1 und 2 Vereinbarung 1998). Von dieser Weiterleitungsmöglichkeit ist hier Gebrauch gemacht worden. Der Caritasverband für die Diözese Osnabrück eV (Rubrum Nr 5 der Vereinbarung 1998) hat als einer der Empfänger der Finanzhilfen des Jahres 1997 einen Anteil in Höhe von 500 000 DM an die Klägerin, die bei ihr Mitglied ist, zur Mitfinanzierung des Pflegeheimes weitergeleitet.
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c) Die Regelung des § 7 NLottG, den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege einen bestimmten Anteil an dem Aufkommen aus den Konzessionsabgaben als Finanzhilfe in Form eines gesetzlichen Rechtsanspruchs zukommen zu lassen und die Mittel als Bestandteil des Eigenkapitals zu behandeln, entspricht dem Willen des historischen Gesetzgebers.
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Schon vor der Neuregelung des Niedersächsischen Lotterierechtes im Jahre 1997 hatte der Landesrechnungshof die Auffassung vertreten, die Gelder aus den Konzessionsabgaben seien nicht den Eigenmitteln der Empfänger zuzurechnen, sondern stellten Zuwendungen nach § 23 Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO) dar und unterlägen daher insbesondere der Prüfung nach § 44 LHO. Diese Auffassung konnte sich jedoch bei den Beratungen über das NLottG letztlich nicht durchsetzen. Vielmehr dominierte die Ansicht, die Gelder aus den Erträgen der Konzessionsabgaben sollten nicht dem Zuwendungsrecht unterfallen (vgl LT-Drucks 13/2474, LT, Plen Prot 13/72, 13.12.1996, S 7370 f), wie es auch schon vor der Intervention des Landesrechnungshofes der Fall war. Nach § 12 Abs 1 Nr 2 des Gesetzes über das Zahlenlotto idF vom 19.8.1970 war ein bestimmter Teil des Aufkommens aus den Konzessionsabgaben "den Verbänden, die in der Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossen sind, zur Erfüllung wohlfahrtspflegerischer Aufgaben nach Richtlinien der Landesregierung zur Verfügung zu stellen". Diese Regelung wurde in der Praxis so interpretiert, dass die Finanzhilfen aus den Konzessionsabgaben von den Verbänden nicht als öffentliche Zuwendungen nach der LHO, sondern wie Eigenmittel verbucht und behandelt werden durften, soweit sie zur Erfüllung wohlfahrtspflegerischer Aufgaben verwandt wurden. Diese Praxis sollte im Zuge der Neufassung des Lotterierechts nicht angetastet werden.
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Dementsprechend sah der ursprüngliche Gesetzentwurf der SPD-Fraktion vom 26.2.1997 in § 8 Abs 2 Satz 2 und 3 vor: "Die Finanzhilfe steht den Empfängern in der festgelegten Höhe zu. §§ 23, 44 LHO finden hierauf keine Anwendung"(LT-Drucks 13/2730 S 4). Zur Begründung der Nichtanwendbarkeit der haushaltsrechtlichen Zuwendungsvorschriften wurde ausdrücklich auf die Ausgestaltung als Rechtsanspruch hingewiesen (LT-Drucks 13/2730 S 15). Die Zuwendungsvorschriften der LHO sollten nur für die von den einzelnen Ressorts verwalteten zweckgebundenen Mittel aus den Konzessionsabgaben nach § 7 Abs 3 NLottG gelten(LT-Drucks 13/2730 S 16). In der Begründung des Gesetzentwurfes der SPD-Fraktion heißt es dann weiter: "Die Verbände unterhalten vielfältige soziale Einrichtungen und Angebote, die nur teilweise aus zweckgebundenen Konzessionsabgaben finanziert werden. Konzessionsabgaben werden zur Finanzierung freiwilliger Aufgaben und notwendiger Eigenanteile verwendet, wenn andere, insbesondere öffentliche Geldgeber nur eine Teilfinanzierung übernehmen. Die Vielfalt der Aufgaben und der sich wandelnde Bedarf der Bevölkerung an sozialen Dienstleistungen bedingen eine hohe Flexibilität beim Einsatz der verfügbaren Mittel. Die Einflussnahme des Landes muss sich - wie bisher weitgehende Praxis - auf die Abstimmung eines Rahmens und besonderer Schwerpunkte beschränken, den Empfängern im Übrigen weitgehende Handlungsfreiheit einzuräumen. Mittel aus der zweckgebundenen Konzessionsabgabe können als Eigenmittel ausgewiesen werden. Den Verbänden wird damit die Möglichkeit eröffnet, in verstärktem Umfang Zuwendungen anderer Geldgeber (u.a. anderer Lotterieveranstalter) einzuwerben, die einen bestimmten Eigenanteil zwingend vorschreiben" (LT-Drucks 13/2730 S 17).
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Demgemäß schlug der Ausschuss für Sozial- und Gesundheitswesen des Niedersächsischen Landtages vor, die Finanzhilfen für die Wohlfahrtsverbände sollten ausdrücklich als Eigenmittel bezeichnet werden (vgl Ausschuss für Sozial- und Gesundheitswesen, Vorlage 6 vom 12.5.1997 zu LT-Drucks 13/2730, Az: 0193-92, S 2). Auf Anregung des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes des Niedersächsischen Landtages wurden diese Formulierungen in den Ausschussberatungen aber als unnötig gestrichen, ohne dass eine politische Änderung gewollt war. Der federführende Ausschuss für innere Verwaltung schreibt dazu: "Abs. 2/1 (Abs 2 Gesetzesfassung) ordnet die Regelungen über die Finanzhilfen neu. Dass die in Satz 1 Nrn. 1 bis 6 genannten Empfänger jeweils einen Anspruch auf die Finanzhilfe haben, dass ihnen die Finanzhilfeleistungen also gleichsam als "Eigenmittel" zur Verfügung stehen sollen, wird jetzt gleich zu Beginn des Absatzes deutlich zum Ausdruck gebracht werden ("… stehen … den jeweils genannten Empfängern als Finanzhilfe zu"). Die Anwendung der §§ 23 und 44 LHO braucht nicht ausdrücklich ausgeschlossen zu werden, da es sich bei der Finanzhilfe nicht um eine Zuwendung handelt"(LT-Drucks 13/3193 S 4).
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Mit diesem Inhalt wurde das Gesetz verabschiedet. Die Finanzhilfen aus den Konzessionsabgaben sollten damit nicht dem Zuwendungsrecht unterfallen und jeweils Bestandteil des Eigenkapitals der Empfänger sein.
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d) Zuwendungen nach § 23 LHO unterliegen den strengen Prüfungen durch den Landesrechnungshof nach § 44 LHO. Nach § 44 Abs 1 Satz 1 LHO ist zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung von Zuwendungen nachzuweisen ist. Außerdem ist nach § 44 Abs 1 Satz 2 LHO ein Prüfungsrecht der zuständigen Dienststelle oder ihrer Beauftragten festzulegen. Zudem bedarf eine Zuwendung eines Zuwendungsbescheides, der auf Antrag ergeht. Von diesen Anforderungen des Haushaltsrechtes sollten die Wohlfahrtsverbände befreit werden. Dem diente die Charakterisierung der Finanzhilfen als Eigenmittel, geschehen in Form der Ausgestaltung als gesetzlicher Rechtsanspruch.
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e) Der Charakter der Einnahmen aus den Konzessionsabgaben als Eigenmittel sollte den begünstigten Verbänden zugleich ermöglichen, weitere Finanzierungen, auch öffentlicher Träger, einzuwerben. Dabei war an zwei Konstellationen gedacht: Zum einen sollten die Gelder aus den Konzessionsabgaben als Eigenanteile verwendet werden, wenn andere, auch vor allem öffentliche Geldgeber nur eine Teilfinanzierung übernehmen. Fördert die öffentliche Hand ein Projekt nur zu einem bestimmten Prozentsatz, soll der fehlende Betrag mit den Einnahmen aus den Konzessionsabgaben bestritten werden können. Diese Ziele wurden in § 7 Abs 2 Satz 4 NLottG aufgenommen, wonach den Empfängern der Finanzhilfe Zuwendungen auch gewährt werden können, wenn mit ihnen derselbe Zweck erfüllt werden soll wie mit der Finanzhilfe(LT-Drucks 13/3193 S 4). Zum anderen sollten die Mittel aus der Konzessionsabgabe als Eigenmittel ausgewiesen werden können, damit die Wohlfahrtsverbände einen bestimmten Eigenanteil gegenüber anderen Geldgebern vorweisen können (LT-Drucks 13/2730 S 17).
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Die Gesetzgebungsmaterialien zum NLottG bestätigen damit, dass es sich bei den Mitteln aus den Konzessionsabgaben nicht um eine Zuwendung nach dem §§ 23, 44 LHO handelt, sondern um Mittel, die den Verbänden im Wege eines gesetzlichen Rechtsanspruchs zustehen und als Eigenmittel zur Verfügung gestellt werden sollten.
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6. Die Nichtanwendbarkeit der Ausnahmeregelung des § 9 Abs 3 NPflegeG ergibt sich zudem aus der Bestimmung des Verwendungszweckes der Finanzhilfe gemäß § 7 Abs 2 Satz 1 Nr 2 und § 9 Abs 1 Nr 2 NLottG: Sie muss danach von den Wohlfahrtsverbänden und ihren Mitgliedern, an die diese Mittel ggf weitergeleitet worden sind, ausschließlich für "wohlfahrtspflegerische Aufgaben" verwendet werden. Bei zweckwidriger Verwendung der Finanzhilfe kann das Land Niedersachsen einen Rückforderungsanspruch geltend machen und einen entsprechenden Leistungsbescheid erlassen (§ 9 Abs 3 NLottG). Dies trägt zwar der gemeinnützigen Zweckbestimmung der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege und ihrer Mitglieder Rechnung und begrenzt die Verwendung dieser Mittel auf die "Aufgaben der Wohlfahrtspflege". Andererseits enthält das Gesetz aber gerade keine weitere Einschränkung des Verwendungszwecks, beispielsweise auf den Aufbau und die Erhaltung einer ausreichenden pflegerischen Struktur in Niedersachsen bzw die Förderung von ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen. Im Gegensatz dazu betreffen die §§ 9 bis 13 NPflegeG ausdrücklich nur die "Förderung der Pflegeeinrichtungen", wie sich aus der Überschrift des Dritten Abschnitts des NPflegeG ("Förderung der Pflegeeinrichtungen") sowie aus dem Wortlaut der §§ 9 bis 13 NPflegeG und den Überschriften der einzelnen Vorschriften ergibt. Daraus folgt, dass die "unmittelbare oder mittelbare staatliche Förderung" iS des § 9 Abs 3 NPflegeG konkret auf die Förderung von Pflegeeinrichtungen bezogen sein muss. Die darüber weit hinausgehende "Förderung von wohlfahrtspflegerischen Aufgaben" schließt den Bau und die Renovierung von Pflegeeinrichtungen zwar ein (vgl auch § 3 Abs 3 Vereinbarung 1998), ist darauf aber nicht beschränkt. Die Wohlfahrtsverbände und ihre Mitglieder haben autonom darüber zu entscheiden, ob die Finanzhilfen für den Aufbau und den Betrieb von Pflegeeinrichtungen oder für andere Aufgaben der Wohlfahrtspflege, zB den Betrieb von Sozialstationen oder Kindergärten, die Suchtprävention oder die Schuldnerberatung, eingesetzt werden. Den Wohlfahrtsverbänden kann es nach Sinn und Zweck des § 9 Abs 3 NPflegeG nicht zum Nachteil gereichen, dass sie einen Teil der Finanzhilfe aus den Konzessionsabgaben für die Errichtung oder Modernisierung eines - von ihnen selbst oder durch eines ihrer Mitglieder getragenen - Pflegeheimes verwenden und dafür nicht ihre laufenden Einnahmen als Marktteilnehmer oder vorhandenes Vermögen einsetzen. Hätte der Caritasverband für die Diözese Osnabrück eV im vorliegenden Fall nur solche Einnahmen oder sonstiges Vermögen eingesetzt und die Finanzhilfe für anderweitige wohlfahrtspflegerische Aufgaben verwendet, wäre die Diskussion um die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung des § 9 Abs 3 NPflegeG gar nicht erst entstanden.
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7. Die Einstufung der Finanzhilfen aus den Konzessionsabgaben nach dem NLottG als Eigenkapital iS des § 9 Abs 2 NPflegeG wird bestätigt durch die bereits erwähnte, im fraglichen Zeitraum unverändert gültige Vereinbarung 1998. Nach § 3 Abs 2 sind diese Finanzhilfen "als Eigenmittel" einsetzbar, sofern in Höhe des eingesetzten Betrages auf eine Verzinsung verzichtet wird. Mit dieser Regelung haben die Vertragspartner die vom Gesetzgeber gewollte Einstufung der Finanzhilfen aus den Konzessionsabgaben nach dem NLottG als Eigenkapital iS des § 9 Abs 2 NPflegeG(LT-Drucks 13/2730 S 17) in deklaratorischer Weise wiederholt und sich gerade nicht, wie vom LSG angenommen, in Widerspruch zu § 9 Abs 3 NPflegeG gesetzt, weil es bei den Finanzhilfen gerade nicht um eine speziell auf Pflegeeinrichtungen gerichtete "staatliche Förderung" geht. Die Vereinbarung 1998 gilt nach § 2 Abs 2 nicht nur für die vertragsschließenden Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen, sondern auch für deren Mitglieder. Die Klägerin ist daher als Mitglied des Caritasverbandes für die Diözese Osnabrück eV an die Regelungen der Vereinbarung 1998 gebunden.
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8. Damit steht fest, dass die Klägerin durch die Regelung des § 9 Abs 3 NPflegeG nicht gehindert ist, die Finanzhilfe in Höhe von 500 000 DM (255 645,94 Euro) als Eigenkapital bei der Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsfolgeaufwendungen(§ 9 Abs 1 und 2 NPflegeG) in Ansatz zu bringen. Gestattet ist ihr dies jedoch nur hinsichtlich der Abschreibungen auf Gebäude und Inventar; denn durch die Vereinbarung 1998 ist vertraglich bestimmt, dass "in Höhe des eingesetzten Betrages auf eine Verzinsung verzichtet wird" (§ 3 Abs 2, letzter Halbsatz). Die Klägerin ist hieran gebunden (§ 2 Abs 2 Vereinbarung 1998),obgleich die Vereinbarung erst am 27.3.1998 abgeschlossen worden ist, die Finanzhilfe aber schon Ende 1997 gezahlt worden war. Die Vereinbarung 1998 gilt nach Sinn und Zweck für alle auf Grundlage des zum 1.7.1997 in Kraft getretenen NLottG erfolgten Finanzhilfen.
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Da die Geltendmachung von Zinsen auf das eingesetzte Eigenkapital bereits durch die Vereinbarung 1998 ausgeschlossen ist, kann der erkennende Senat die Frage offen lassen, ob ein solcher Ausschluss auch ohne eine derartige landesvertragliche Bestimmung anzunehmen wäre. Die Möglichkeit, Zinsen auf eingesetztes Eigenkapital bei den betriebsnotwendigen Investitionsfolgeaufwendungen oder - hilfsweise - beim Entgelt für die Unterkunft in Ansatz zu bringen, hat der erkennende Senat aus der Eigentumsgarantie des Art 14 GG abgeleitet (BSGE 96, 126 = SozR 4-3300 § 82 Nr 2, RdNr 25 - 27). Ein Investor, der auf Eigenmittel zurückgreift, statt Kredite aufzunehmen, und dadurch auf Zinseinnahmen aus der anderweitigen Anlage seiner Eigenmittel verzichtet, soll bei der Refinanzierung prinzipiell nicht schlechter gestellt werden als der mit Fremdmitteln arbeitende Investor, der die von ihm tatsächlich gezahlten Zinsen ohne Weiteres als betriebsnotwendige Investitionsfolgeaufwendungen in Ansatz bringen kann (vgl auch § 5 DVO-NPflegeG). Dieser rechtfertigende Grund für die Verzinsung von Eigenmitteln setzt indes voraus, dass die Wohlfahrtsverbände bzw deren Mitglieder die Freiheit haben, die Finanzhilfen aus den Konzessionsabgaben bei Banken oder Sparkassen als Kapital anlegen dürften. Das ist aufgrund ihrer Gemeinnützigkeit und dem Zweck der Finanzhilfen, zur Erfüllung wohlfahrtspflegerischer Aufgaben beizutragen, aber nur in sehr begrenztem Umfang möglich (so zB Möglichkeit der Geldanlage bis zur Fälligkeit von Forderungen in einem laufenden Projekt). Eine Geldanlage allein zum Zwecke der Vermögensbildung und Vermögensmehrung ist den Wohlfahrtsverbänden und ihren Mitgliedern grundsätzlich versagt. Deshalb erscheint es bedenklich, den Wohlfahrtsverbänden das Recht zur unbeschränkten Geltendmachung von Zinsen auf eingesetztes Eigenkapital zuzubilligen. Einer abschließenden Entscheidung zu dieser Problematik bedarf es an dieser Stelle jedoch nicht.
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9. Der Höhe nach bedarf der angefochtene Bescheid insoweit der Korrektur, als die Finanzhilfe aus den Konzessionsabgaben bei den Abschreibungen auf Gebäude und Inventar nicht berücksichtigt wurde. Dies beschränkt sich im vorliegenden Fall allerdings auf die Abschreibungen auf Gebäude, weil die Klägerin die Finanzhilfe ausweislich ihrer Anträge allein für das Gebäude des Pflegeheims eingesetzt hat.
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Die Zustimmung zur Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsfolgeaufwendungen gegenüber den Heimbewohnern in Dauerpflege (§ 82 Abs 3 SGB XI) ist für einen kalendertäglichen Betrag von 43,64 DM (22,31 Euro) erteilt worden. Dieser Tagesbetrag ist auf 44,24 DM (22,62 Euro) zu erhöhen. Basis der Berechnung ist dabei die zwischen den Beteiligten einvernehmlich festgelegte Aufteilung der Investitionskosten der Dauer- und Kurzzeitpflege einerseits (44 von 54 Plätzen) und der Tagespflege andererseits (10 von 54 Plätzen) im Verhältnis von 91,666667 % zu 8,333333 %. Die Differenz von 0,60 DM zwischen dem bewilligten Tagesbetrag von 43,64 DM zu dem zutreffenden Tagesbetrag von 44,24 DM ergibt sich auf dieser Grundlage daraus, dass bei den Abschreibungen nicht der in Ansatz gebrachte Wert von 329 608,13 DM, sondern der um 10 000 DM zu erhöhende Betrag von 339 608,13 DM maßgeblich ist, denn die Finanzhilfe über 500 000 DM durfte im Jahr 1999 mit 10 000 DM berücksichtigt werden (bei Gebäuden 2 % vom Anschaffungs- oder Herstellungswert bei einer Laufzeit von 50 Jahren gemäß § 6 Abs 2 Nr 1 DVO-NPflegeG). Bei einem Anteil der Dauer- und Kurzzeitpflege von 91,666667 % errechnet sich daraus ein Jahresbetrag von 9166,67 DM; hochgerechnet auf 1,5 Jahre (1.1.1999 bis 30.6.2000) ergibt dies einen Betrag von 13 750 DM. Bei 44 Pflegeplätzen resultiert daraus ein Betrag von 312,50 DM (159,78 Euro) pro Platz, was bei einer pauschal zu unterstellenden Auslastung von 95 % (§ 9 Abs 2 Satz 1 Nr 3 DVO-NPflegeG), der auch für die "eingestreute" Kurzzeitpflege gilt (statt nur 90 % wie bei regulären Kurzzeitpflegeplätzen, § 9 Abs 2 Satz 1 Nr 2 DVO-NPflegeG), zu einem Betrag pro Platz von 328,95 DM führt. Bei 365 Öffnungstagen pro Jahr (§ 9 Abs 2 Satz 2 Nr 2 DVO-NPflegeG)bzw 542,5 Tagen in 1,5 Jahren ergibt sich daraus ein zusätzlicher Betrag an Investitionsfolgeaufwendungen von 0,60 DM pro Platz und Tag, was insgesamt zu einem Betrag von kalendertäglich 44,24 DM (bewilligter Betrag 43,64 DM zuzüglich 0,60 DM) bzw 22,62 Euro führt. Dieser Tagesbetrag gilt demgemäß auch für die Förderung der Kurzzeitpflege nach § 11 NPflegeG auf den "eingestreuten" Kurzzeitpflegeplätzen.
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10. Die vorstehenden Ausführungen kennzeichnen die bis zum 31.12.2007 geltende Rechtslage, die hier allein maßgebend ist, weil es um den Zeitraum vom 1.1.1999 bis zum 30.6.2000 geht. Der erkennende Senat brauchte nicht zu entscheiden, wie sich die Rechtslage unter dem Regime des zum 1.1.2008 in Kraft getretenen Niedersächsischen Glücksspielgesetzes (NGlüSpG) vom 17.12.2007 (Nds GVBl Nr 42/2007, S 756) darstellt. Die darin "Glücksspielabgabe" (§ 13 NGlüSpG) genannte Konzessionsabgabe wird den Wohlfahrtsverbänden nunmehr nur noch "als Finanzhilfe gewährt" (§ 14 Abs 2 NGlüSpG), was auf eine Abkehr vom gesetzlichen Rechtsanspruch ("zustehen", vgl § 7 Abs 2 Satz 1 NLottG) hindeuten könnte, und die Verwendung der Finanzhilfen unterliegt, jetzt auch ausdrücklich der Prüfung durch den Landesrechnungshof (§ 21 NGlüSpG). Als alleiniger Verwendungszweck ist aber unverändert die "Förderung der Aufgaben der Freien Wohlfahrtspflege" festgeschrieben (§ 16 NGlüSpG). Damit geht es auch ab dem 1.1.2008 um einen breiteren Verwendungszweck als die von § 9 NPflegeG erfasste "Förderung von Pflegeeinrichtungen".
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11. Die Kostenentscheidung beruht noch auf § 193 SGG in seiner bis zum 1.1.2002 geltenden Fassung, weil der Rechtsstreit bereits im Jahr 2001 anhängig geworden ist (vgl § 197a SGG iVm Art 17 Abs 1 Satz 2 des 6. SGG-Änderungsgesetzes vom 17.8.2001, BGBl I 2144).
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Zugelassene Pflegeheime und Pflegedienste erhalten nach Maßgabe dieses Kapitels
- 1.
eine leistungsgerechte Vergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegevergütung) sowie - 2.
bei stationärer Pflege ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung.
(2) In der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden für
- 1.
Maßnahmen einschließlich Kapitalkosten, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen; ausgenommen sind die zum Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter), die der Pflegevergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zuzuordnen sind, - 2.
den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken, - 3.
Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern, - 4.
den Anlauf oder die innerbetriebliche Umstellung von Pflegeeinrichtungen, - 5.
die Schließung von Pflegeeinrichtungen oder ihre Umstellung auf andere Aufgaben.
(3) Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Absatz 2 Nr. 1 oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Absatz 2 Nr. 3 durch öffentliche Förderung gemäß § 9 nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen. Gleiches gilt, soweit die Aufwendungen nach Satz 1 vom Land durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden. Die gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde; das Nähere hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen einschließlich der Berücksichtigung pauschalierter Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen sowie der zugrunde zu legenden Belegungsquote, wird durch Landesrecht bestimmt. Die Pauschalen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Höhe der Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen stehen.
(4) Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, können ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert berechnen. Die gesonderte Berechnung ist der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen.
(5) Öffentliche Zuschüsse oder andere Unterstützungsmaßnahmen zu den laufenden Aufwendungen einer Pflegeeinrichtung (Betriebskostenzuschüsse), die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, sind von der Pflegevergütung und den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung abzuziehen, um Doppelfinanzierungen auszuschließen. Bei deren prospektiven Bemessung und Vereinbarung sind Betriebskostenzuschüsse im Sinne des Satzes 1 zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für bereits vereinbarte Pflegevergütungen und Entgelte für Unterkunft und Verpflegung für die Dauer der Bezuschussung; die Vertragsparteien haben dazu eine Ergänzungsvereinbarung abzuschließen. § 115 Absatz 3 Satz 3 bis 6 findet entsprechend Anwendung. Die Pflegeeinrichtungen haben eine Pflegekasse als Partei der Pflegevergütungsvereinbarung unaufgefordert über Betriebskostenzuschüsse in Kenntnis zu setzen.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.