Landessozialgericht NRW Beschluss, 29. Aug. 2016 - L 20 AY 54/16 B ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 17.06.2016 wird zurückgewiesen. Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
1
Gründe:
21. Die nach den §§ 172, 173 SGG zulässige Beschwerde ist sowohl mit Blick auf das Begehren auf vorläufige Zuerkennung höherer Leistungen nach dem AsylbLG (dazu)) als auch mit Blick auf das Begehren auf Zuweisung einer angemessenen Unterkunft im Eilverfahren (dazu) unbegründet.
3a) Hinsichtlich der Unbegründetheit des Antrages auf vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung höherer Leistungen nach dem AsylbLG wegen fehlender Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes verweist der Senat zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in der angefochtenen Entscheidung und sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG). Insbesondere einen pauschalen Schwangerschaftsmehrbedarf sehen die Vorschriften des AsylbLG für Personen, die - wie die Antragsteller bislang - allein Anspruch auf Grundleistungen nach § 3 AsylbLG haben, nicht vor. Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ist es den Gerichten untersagt, ohne einfachgesetzliche Grundlage Sozialleistungen zuzuerkennen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.10.2010 - 1 BvR 2037/10).
4Das Vorbringen im Beschwerdeverfahren ist nicht geeignet, zu einer abweichenden Entscheidung in der Sache zu gelangen.
5Es trifft zwar zu, dass die Antragstellerin weitere Leistungen aufgrund ihrer Schwangerschaft im Rahmen der Regelung des § 6 Abs. 1 AsylbLG beanspruchen könnte (vgl. dazu etwa Frerichs in jurisPK-AsylbLG, 2. Auflage 2014, § 6 Rn. 52-55 m.w.N.). Hierzu hätte es aber der näheren Darlegung der (Mehr-)Bedarfe im Einzelnen bedurft (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 18.12.2014 - L 20 AY 76/14 B ER (Rn. 31 m.w.N. - zu der insoweit vergleichbaren Frage eines Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung). Dabei kann die Antragstellerin jedenfalls im Beschwerdeverfahren nicht (mehr) mit ihrem Vorbringen gehört werden, die Antragsgegnerin hätte "im Rahmen der Amtsermittlung und der Spontanberatung Weiterungen veranlassen müssen". Denn die Antragsgegnerin hat zumindest im erstinstanzlichen Verfahren (Schriftsatz vom 06.07.2016, Seite 2, vorletzter Absatz) klargestellt, dass sie bei entsprechendem Vortrag Leistungen (etwa für Schwangerschaftsbekleidung) gewähren werde.
6Warum sich der Abzugsbetrag für den in der Gemeinschaftsunterkunft zur Verfügung gestellten Strom und sonstige Energielieferungen anstelle von 28,29 EUR nur auf 28,28 EUR pro Person und Monat belaufen soll, wird von den Antragstellern nicht näher erläutert und kann vom Senat etwa unter Berücksichtigung der von Schwabe (in ZfF 2016 S. 1 ff. (6) sowie 25 ff. (29 f.)) genannten Beträge nicht ohne Weiteres nachvollzogen werden.
7Dies kann im Ergebnis aber auch dahinstehen. Denn es ist evident, dass eine Leistungsdifferenz von 1 Cent pro Person und Monat jedenfalls keinen Anordnungsgrund zu begründen vermag, zumal die Antragsteller seit Anfang August eine eigene Wohnung bewohnen und sich damit das Problem im zukünftigen Leistungsbezug nicht mehr stellt.
8b) Bezogen auf das Begehren auf Zuweisung einer angemessenen Unterkunft fehlt es zur Überzeugung des Senats nach den konkreten Umständen des Falles nicht erst seit dem Bezug der neuen Wohnung durch die Antragsteller am 02.08.2016, sondern auch schon im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde an einem Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag. Zur hinreichenden Wahrung der Interessen der Antragsteller hätte es der Einlegung einer Beschwerde bereits am 18.07.2016 (einen Tag nach Kenntnisnahme des Antragstellerbevollmächtigten von der abschlägigen Entscheidung des Sozialgerichts) nicht bedurft.
9Denn die Antragsgegnerin hatte auch insoweit bereits erstinstanzlich (in dem genannten Schriftsatz vom 06.07.2016, Seite 1, vierter Absatz) zu erkennen gegeben, dass mit der Zuweisung einer anderen dezentralen Unterkunft an die Antragsteller bis Ende Juli 2016 zu rechnen sei. Dies berücksichtigend ist nicht nachvollziehbar, warum die Antragsteller (bzw. ihr Bevollmächtigter) dies nicht abgewartet, sondern bereits am 18.07.2016 Beschwerde erhoben haben. Unter Berücksichtigung der einmonatigen Beschwerdefrist hätte es bei diesem zeitlichen Ablauf (deutlich) nahe gelegen, mit der Beschwerde jedenfalls noch bis Anfang August zu warten bzw. sich vorab bei der Antragsgegenerin zu erkundigen, ob der für Ende Juli 2016 in Aussicht gestellte Umzug wie geplant würde vollzogen werden können. Dabei kommt noch erschwerend hinzu, dass die Antragsteller nach den Angaben der Antragsgegnerin in der 30. Kalenderwoche mehrfach nicht erreichbar waren und insofern zur Verzögerung des Umzugstermins beigetragen haben.
102. Ist die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 14.07.2016 somit unbegründet, steht den Antragstellern auch Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Eilantrags nicht zu (§ 73a SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).
113. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
124. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht NRW Beschluss, 29. Aug. 2016 - L 20 AY 54/16 B ER
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Landessozialgericht NRW Beschluss, 29. Aug. 2016 - L 20 AY 54/16 B ER
Referenzen - Gesetze
(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen
- 1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte, - 2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn - a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint, - b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder - c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
- 3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193, - 4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.
(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und über einstweilige Anordnungen (§ 86b) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Ausfertigungen der Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.
(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).
(2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden.
(3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 3 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich des Satzes 6 durch Geldleistungen zu decken. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.
(4) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen der oder dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.
(6) (weggefallen)
(1) Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerläßlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Die Leistungen sind als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren.
(2) Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die besondere Bedürfnisse haben, wie beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wird die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.
(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.
(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.
(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.