Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 25. Aug. 2016 - L 15 SF 225/16 E

published on 25/08/2016 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 25. Aug. 2016 - L 15 SF 225/16 E
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Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 11. Juli 2016 wird als unzulässig verworfen.

II.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.Streitig ist die Festsetzung der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten gemäß § 197 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Zugrunde liegt ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aus dem Rechtsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung zunächst vor dem Sozialgericht (SG) Bayreuth (Beschluss vom 01.04.2015) und anschließend vor dem Bayer. Landessozialgericht (LSG) (Beschluss vom 15.05.2015), das mit einem Teilerfolg des Beschwerdeführers endete. Im Beschluss vom 15.05.2015 wurde der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung zur Erstattung der Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers verpflichtet.

Mit Beschluss vom 29.04.2016 setzte die Urkundsbeamtin des SG die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 13,40 € fest.

Die dagegen vom Beschwerdeführer eingelegte Erinnerung hat die Kostenrichterin des SG mit Beschluss vom 11.07.2016 zurückgewiesen. In der Rechtsbehelfsbelehrung des Beschlusses ist darauf hingewiesen worden, dass der Beschluss gemäß § 197 Abs. 2 SGG endgültig sei.

Mit Eingang beim SG am 25.07.2016, weitergeleitet an das LSG mit Eingang am 01.08.2016, hat der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des SG vom 11.07.2016 „Beschwerde“ erhoben.

Mit Schreiben vom 09.08.2016 hat der Senat den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde gegen den Beschluss des SG gemäß § 197 Abs. 2 SGG ausgeschlossen sei. Die Beschwerde müsse daher als unzulässig verworfen werden; eine derartige Entscheidung sei kostenpflichtig. Es ist dem Beschwerdeführer daher zur Vermeidung weiterer Kosten empfohlen worden, die Beschwerde zurückzunehmen, und für die Mitteilung der Rücknahme eine Frist bis zum 24.08.2016 (Eingang bei Gericht) gesetzt worden.

Eine Äußerung des Beschwerdeführers ist seither nicht erfolgt.

Vorgelegen haben die Akten des Erinnerungsverfahrens und des krankenversicherungsrechtlichen Verfahrens des SG.

II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 11.07.2016 über die Erinnerung ist unzulässig.

Gegen Entscheidungen des SG über Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Urkundsbeamten ist die Beschwerde nicht statthaft. Denn § 172 Abs. 1 SGG eröffnet die Beschwerde gegen Beschlüsse des SG nur, soweit nicht im SGG anderes bestimmt ist. Eine derartige anderslautende vorrangige Regelung enthält aber § 197 Abs. 2 SGG, der lautet:

„Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.“

§ 197 Abs. 2 SGG kommt unabhängig davon zur Anwendung, ob es sich um ein gerichtskostenfreies Verfahren gemäß § 183 SGG oder ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren gemäß § 197 a SGG handelt (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 11. Aufl. 2014, § 197, Rdnr. 3).

Eine Beschwerde zum LSG ist damit ausgeschlossen (h.M., vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 10.11.2014, Az.: L 15 SF 286/14 E; LSG für das Saarland, Beschluss vom 29.01.2009, Az.: L 1 B 16/08 R; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.0.2012, Az.: L 5 AS 494/10; Sächsisches LSG, Beschluss vom 06.09.2013, Az.: L 8 AS 1509/13 B KO; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.06.2015, Az.: L 2 AS 712/15 B).

Lediglich der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass die gesetzgeberische Entscheidung in § 197 Abs. 2 SGG, wonach die Entscheidung des SG endgültig ist, einen absoluten Rechtsmittelausschluss beinhaltet mit der Folge, dass sich der Beschwerdeführer den Weg zu einer Rechtsmittelinstanz auch nicht durch eine Nichtzulassungsbeschwerde erkämpfen könnte. Genauso wie eine Beschwerde wäre daher auch eine Nichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen (ständige Rspr., vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 11.05.2015, Az.: L 15 SF 383/13 E). Eine Umdeutung der erhobenen Beschwerde in eine Nichtzulassungsbeschwerde würde daher dem Beschwerdeführer nicht weiterhelfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.

Eine Gebührenfreiheit konstituierende Regelung, wie z. B. § 183 Satz 1 SGG, § 4 Abs. 8 Satz 1 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, § 56 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder § 66 Abs. 8 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG), kommt weder direkt noch analog zur Anwendung, da eine gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit nur für statthafte Verfahren gilt (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschlüsse vom 07.08.2014, Az.: L 15 SF 146/14 E, vom 22.09.2014, Az.: L 15 SF 157/14 E, vom 13.07.2015, Az.: L 15 SF 347/13 E, und vom 23.10.2015, Az.: L 15 SB 176/15 B PKH; vgl. auch Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 17.10.2002, Az.: IX ZB 303/02, und vom 03.03.2014, Az.: IV ZB 4/14; Bundesfinanzhof, Beschlüsse vom 12.09.2005, Az.: VII E 5/05, und vom 15.02.2008, Az.: II B 84/07); ein statthaftes Verfahren liegt hier aber nicht vor. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller oder Rechtmittelführer wie hier im Verfahren der Hauptsache gemäß § 183 Satz 1 SGG kostenprivilegiert (gewesen) ist (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschlüsse vom 28.09.2015, Az.: L 15 RF 36/15 B - mit ausführlicher Begründung, vom 30.09.2015, Az.: L 15 SF 218/15, und vom 07.10.2015, Az.: L 15 RF 40/15).

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht, da mit Nr. 7504 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum GKG eine streitwertunabhängige Festgebühr von 60,- € vorgesehen ist.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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Annotations

(1) Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.

(2) Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

(1) Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.

(2) Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.

(2) Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.