Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 25. Aug. 2016 - L 15 SF 225/16 E

25.08.2016

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 11. Juli 2016 wird als unzulässig verworfen.

II.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.Streitig ist die Festsetzung der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten gemäß § 197 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Zugrunde liegt ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aus dem Rechtsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung zunächst vor dem Sozialgericht (SG) Bayreuth (Beschluss vom 01.04.2015) und anschließend vor dem Bayer. Landessozialgericht (LSG) (Beschluss vom 15.05.2015), das mit einem Teilerfolg des Beschwerdeführers endete. Im Beschluss vom 15.05.2015 wurde der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung zur Erstattung der Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers verpflichtet.

Mit Beschluss vom 29.04.2016 setzte die Urkundsbeamtin des SG die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 13,40 € fest.

Die dagegen vom Beschwerdeführer eingelegte Erinnerung hat die Kostenrichterin des SG mit Beschluss vom 11.07.2016 zurückgewiesen. In der Rechtsbehelfsbelehrung des Beschlusses ist darauf hingewiesen worden, dass der Beschluss gemäß § 197 Abs. 2 SGG endgültig sei.

Mit Eingang beim SG am 25.07.2016, weitergeleitet an das LSG mit Eingang am 01.08.2016, hat der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des SG vom 11.07.2016 „Beschwerde“ erhoben.

Mit Schreiben vom 09.08.2016 hat der Senat den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde gegen den Beschluss des SG gemäß § 197 Abs. 2 SGG ausgeschlossen sei. Die Beschwerde müsse daher als unzulässig verworfen werden; eine derartige Entscheidung sei kostenpflichtig. Es ist dem Beschwerdeführer daher zur Vermeidung weiterer Kosten empfohlen worden, die Beschwerde zurückzunehmen, und für die Mitteilung der Rücknahme eine Frist bis zum 24.08.2016 (Eingang bei Gericht) gesetzt worden.

Eine Äußerung des Beschwerdeführers ist seither nicht erfolgt.

Vorgelegen haben die Akten des Erinnerungsverfahrens und des krankenversicherungsrechtlichen Verfahrens des SG.

II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 11.07.2016 über die Erinnerung ist unzulässig.

Gegen Entscheidungen des SG über Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Urkundsbeamten ist die Beschwerde nicht statthaft. Denn § 172 Abs. 1 SGG eröffnet die Beschwerde gegen Beschlüsse des SG nur, soweit nicht im SGG anderes bestimmt ist. Eine derartige anderslautende vorrangige Regelung enthält aber § 197 Abs. 2 SGG, der lautet:

„Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.“

§ 197 Abs. 2 SGG kommt unabhängig davon zur Anwendung, ob es sich um ein gerichtskostenfreies Verfahren gemäß § 183 SGG oder ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren gemäß § 197 a SGG handelt (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 11. Aufl. 2014, § 197, Rdnr. 3).

Eine Beschwerde zum LSG ist damit ausgeschlossen (h.M., vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 10.11.2014, Az.: L 15 SF 286/14 E; LSG für das Saarland, Beschluss vom 29.01.2009, Az.: L 1 B 16/08 R; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.0.2012, Az.: L 5 AS 494/10; Sächsisches LSG, Beschluss vom 06.09.2013, Az.: L 8 AS 1509/13 B KO; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.06.2015, Az.: L 2 AS 712/15 B).

Lediglich der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass die gesetzgeberische Entscheidung in § 197 Abs. 2 SGG, wonach die Entscheidung des SG endgültig ist, einen absoluten Rechtsmittelausschluss beinhaltet mit der Folge, dass sich der Beschwerdeführer den Weg zu einer Rechtsmittelinstanz auch nicht durch eine Nichtzulassungsbeschwerde erkämpfen könnte. Genauso wie eine Beschwerde wäre daher auch eine Nichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen (ständige Rspr., vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 11.05.2015, Az.: L 15 SF 383/13 E). Eine Umdeutung der erhobenen Beschwerde in eine Nichtzulassungsbeschwerde würde daher dem Beschwerdeführer nicht weiterhelfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.

Eine Gebührenfreiheit konstituierende Regelung, wie z. B. § 183 Satz 1 SGG, § 4 Abs. 8 Satz 1 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, § 56 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder § 66 Abs. 8 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG), kommt weder direkt noch analog zur Anwendung, da eine gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit nur für statthafte Verfahren gilt (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschlüsse vom 07.08.2014, Az.: L 15 SF 146/14 E, vom 22.09.2014, Az.: L 15 SF 157/14 E, vom 13.07.2015, Az.: L 15 SF 347/13 E, und vom 23.10.2015, Az.: L 15 SB 176/15 B PKH; vgl. auch Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 17.10.2002, Az.: IX ZB 303/02, und vom 03.03.2014, Az.: IV ZB 4/14; Bundesfinanzhof, Beschlüsse vom 12.09.2005, Az.: VII E 5/05, und vom 15.02.2008, Az.: II B 84/07); ein statthaftes Verfahren liegt hier aber nicht vor. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller oder Rechtmittelführer wie hier im Verfahren der Hauptsache gemäß § 183 Satz 1 SGG kostenprivilegiert (gewesen) ist (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschlüsse vom 28.09.2015, Az.: L 15 RF 36/15 B - mit ausführlicher Begründung, vom 30.09.2015, Az.: L 15 SF 218/15, und vom 07.10.2015, Az.: L 15 RF 40/15).

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht, da mit Nr. 7504 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum GKG eine streitwertunabhängige Festgebühr von 60,- € vorgesehen ist.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 183


Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kos

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 172


(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. (2) Pro

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 197


(1) Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.

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(1) Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.

(2) Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

(1) Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.

(2) Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten vom 04.11.2008 gegen den Beschluss des Sozialgerichts für das Saarland (SG) vom 17.10.2008 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Mit der vorliegenden Beschwerde wendet sich die Beklagte gegen den Beschluss des SG vom 17.10.2008, mit dem die Erinnerung der Beklagten vom 12.09.2008 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des SG vom 02.09.2008 zurückge-wiesen wurde.

Der zugrunde liegende Rechtsstreit betraf die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, in dem dem Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) gewährt und ihm die im Rubrum aufgeführte Prozessbevollmächtigte beigeordnet wurde. Der Rechtsstreit fand durch Annahme eines Angebots der Beklagten seine Erledigung.

Nachdem das SG sodann auf Grundlage des § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit Beschluss vom 24.04.2008 die Beklagte zur Kostentragung verpflichtet hatte, hat der Kläger Kostenfestsetzung gegen die Beklagte beantragt. Gegen die sodann eingereichte Kostenrechnung hat sich die Beklagte gewandt und u.a. vorgetragen, eine Terminsgebühr könne nicht geltend gemacht werden, da das Verfahren durch einen schriftlichen Vergleich beendet worden sei.

Mit Beschluss vom 02.09.2008 setzte sodann der zuständige Urkundsbeamte des Sozialgerichts die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 911,54 EUR nebst Zinsen fest. Die hiergegen am 19.09.2008 eingelegte Erinnerung hat das SG mit Beschluss vom 17.10.2008 unter Verweis auf den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen und ausgeführt, die Entscheidung sei gemäß § 193 Abs. 2 (wohl: § 197 Abs. 2) SGG endgültig.

Hiergegen hat die Beklagte am 04.11.2008 Beschwerde eingelegt und unter Berufung auf § 59 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) iVm § 66 Gerichtskostengesetz (GKG) u.a. die Auffassung vertreten, die Beschwerde sei statthaft. Darüber hinaus sei die streitige Gebühr unbillig.

II.

Die Beschwerde der Beklagten vom 04.11.2008 gegen den Beschluss des Sozialgerichts für das Saarland vom 17.10.2008 ist bereits unzulässig.

Nach § 172 Abs. 1 SGG findet die Beschwerde an das Landessozialgericht gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Eine „andere“ Bestimmung ergibt sich dabei vorliegend aus § 197 Abs. 2 SGG, wonach das SG über Entscheidungen des Urkundsbeamten endgültig entscheidet. Dies entspricht der Systematik des SGG, das auch in weiteren Vorschriften (vgl. §§ 178 Satz 1 und 189 Abs. 2 SGG) vorsieht, dass gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten lediglich das Sozialgericht angerufen werden kann, das dann über die Erinnerung entscheidet, ohne dass hiergegen eine Beschwerde möglich ist.

Nachdem es vorliegend nicht um die Festsetzung von PKH-Gebühren gegen die Staatskasse geht, ist hier § 197 Abs. 2 SGG auch einschlägig (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 197 Rndnrn 3 und 5). Die von der Beklagten angeführte Regelung in § 59 Abs. 2 RVG iVm § 66 GKG betrifft dagegen die Geltendmachung eines Vergütungsanspruchs der Staatskasse aufgrund eines in § 59 Abs. 1 RVG angeordneten gesetzlichen Forderungsübergangs, wenn zuvor eine Befriedigung des im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalts durch die Staatskasse erfolgt ist. Die Voraussetzungen des § 197 Abs. 2 SGG sind auch gegeben. Der Urkundsbeamte des SG hat auf Grundlage des Kostenbeschlusses des SG vom 24.04.2008 auf Antrag der Klägervertreterin am 02.09.2008 einen Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen und darin die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 911,54 EUR nebst Zinsen festgesetzt. Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte am 19.09.2008 das Sozialgericht angerufen, welches mit Beschluss vom 17.10.2008 die Erinnerung zurückgewiesen und damit „endgültig“ iSd § 197 Abs. 2 SGG entschieden hat. Somit ist die vorliegende Beschwerde unzulässig (vgl. auch LSG Berlin, Beschlüsse vom 14. Oktober 2003 - L 5 B 14/02 RJ und vom 28.02.2005 - L 9 B 166/02 KR; LSG für das Saarland, Beschluss vom 11.09.2007 - L 8 B 5/07 AL).

Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei, Kosten sind nicht zu erstatten (§ 56 Abs. 2 RVG).

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 25.03.2015 wird als unzulässig verworfen.


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(1) Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.

(2) Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

Tenor

I.

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 6. November 2013 wird als unzulässig verworfen.

II.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 20,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Streitig ist die Festsetzung der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten in einem gemäß § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) gerichtskostenpflichtigen Rechtsstreit.

Zugrunde liegt ein Verfahren aus dem Rechtsbereich der gesetzlichen Unfallversicherung vor dem Sozialgericht (SG) Bayreuth mit dem Aktenzeichen S 11 U 5015/13 ER, in dem sich die Beschwerdeführerin gegen die Heranziehung zu einem Beitrag zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung gewandt hat. Die Beschwerdeführerin hatte dort mit ihrem Begehren keinen Erfolg.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.09.2013 setzte die Urkundsbeamtin des SG die von der Beschwerdeführerin zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 20,- € fest.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24.10.2013 Erinnerung eingelegt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass für ihr Privatgrundstück keine gesetzliche Unfallversicherung zuständig und eine Beitragserhebung daher illegal sei.

Mit Beschluss des SG vom 06.11.2013 ist die Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen worden. In der Rechtsbehelfsbelehrung ist darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) nicht zulässig sei, da der Beschwerdewert einen Betrag von 200,- € nicht übersteige.

Mit Schreiben vom 04.12.2013 hat die Beschwerdeführerin „Nichtzulassungsbeschwerde“ erhoben. Die Höhe der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten von 20,- € sei nicht gerechtfertigt, da sich die Berufsgenossenschaft in der Vergangenheit unzuverlässig in der Kostenberechnung gezeigt habe. Zudem sei die Berufsgenossenschaft auch nicht zuständig gewesen. Eine Beitragserhebung sei unzulässig gewesen. Zudem hat die Beschwerdeführerin das Bayer. LSG „als Gericht für diesen Vorgang wegen seiner langjährigen ... gesetzeswidrigen Rechtsprechung“ als befangen abgelehnt.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 17.12.2014 ist die Beschwerdeführerin auf die Unanfechtbarkeit des Beschlusses des SG vom 06.11.2013 hingewiesen worden.

Die Beschwerdeführerin hat sich dazu mit Schreiben vom 13.02.2015 dahingehend geäußert, dass die der Kostenentscheidung zugrunde liegende Entscheidung gesetzes- und grundrechtswidrig sei. Sie hat dies umfassend mit der aus ihrer Sicht rechtswidrigen Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung in ihrem Fall begründet.

II.

Die Beschwerde gegen den Beschluss über die Erinnerung vom 26.09.2014 ist unzulässig.

1. Befangenheitsantrag

Der Senat konnte in der Sache entscheiden, ohne zuvor gesondert über das Befangenheitsgesuch der Beschwerdeführerin entscheiden zu müssen.

Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) lässt im Fall eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs eine Selbstentscheidung des abgelehnten Richters über das Gesuch zu (ständige Rspr., vgl. z. B. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 20.07.2007, Az.: 1 BvR 3084/06). Einer gesonderten Entscheidung über das Befangenheitsgesuch vor der Entscheidung in der Sache bedarf es in derartigen Fällen nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.12.1986, Az.: 2 BvE 1/86); das Ablehnungsgesuch kann gänzlich unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.02.1960, Az.: 2 BvR 36/60).

Nach der Rechtsprechung des BVerfG gerät bei strenger Beachtung der Voraussetzungen des Vorliegens eines gänzlich untauglichen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchs eine Selbstentscheidung mit der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in Konflikt, weil die Prüfung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraussetzt und deshalb keine Entscheidung in eigener Sache ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.06.2005, Az.: 2 BvR 625/01, 2 BvR 638/01). Dabei ist aber eine enge Auslegung der Voraussetzungen geboten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.02.2006, Az.: 2 BvR 836/04). Ein vereinfachtes Ablehnungsverfahren soll nur echte Formalentscheidungen ermöglichen oder einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts verhindern. Eine völlige Ungeeignetheit eines Ablehnungsgesuchs in diesem Sinn ist anzunehmen, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.03.2013, Az.: 1 BvR 2853/11). Ist hingegen eine - wenn auch nur geringfügige - Befassung mit dem Verfahrensgegenstand erforderlich, scheidet eine Ablehnung als unzulässig aus. Eine gleichwohl erfolgende Ablehnung wäre willkürlich. Über eine bloß formale Prüfung hinaus darf sich der abgelehnte Richter nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe zum Richter in eigener Sache machen. Diese Voraussetzungen für eine Selbstentscheidung des abgelehnten Richters über den ihn betreffenden Befangenheitsantrag sind verfassungsrechtlich durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vorgegeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.07.2007, Az.: 1 BvR 2228/06).

Offensichtlich unzulässig mit der Folge, dass es eines gesonderten Beschlusses zum Befangenheitsantrag mit anderer Besetzung der Richterbank nicht bedarf, sind Befangenheitsanträge ohne namentliche Benennung des abgelehnten Richters (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15.12.1986, Az.: 2 BvE 1/86, und vom 22.02.1960, Az.: 2 BvR 36/60) und bei pauschaler Ablehnung aller Richter eines Spruchkörpers (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.05.2010, Az.: 1 BvR 96/10). Ablehnungsgesuche, die entweder keine Begründung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.05.2013, Az.: 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07) oder lediglich Ausführungen enthalten, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, sind ebenso offensichtlich unzulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.05.2006, Az.: 1 BvR 698/06). Weiter sind Ablehnungsgesuche offensichtlich unzulässig, wenn der Befangenheitsgrund aus dem Wirken des Richters in einem anderen Verfahren abgeleitet werden soll, sogar wenn dieses andere Verfahren denselben Beteiligten betroffen hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.04.2009, Az.: 1 BvR 887/09, und vom 03.07.2013, Az.: 1 BvR 782/12). Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch auch dann, wenn der abgelehnte Richter überhaupt nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15.12.1988, Az.: 1 BvR 1487/87, und vom 03.07.2013, Az.: 1 BvR 782/12). Offensichtlich unzulässig ist das Gesuch auch dann, wenn sich der Richter an den von der für das Verfahren einschlägigen Prozessordnung vorgeschriebenen Verfahrensgang hält, der Ablehnende aber eine Änderung begehrt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.02.2006, Az.: 2 BvR 836/04).

Unter Beachtung der aufgezeigten Grundsätze kann der Befangenheitsantrag der Beschwerdeführerin als offensichtlich unzulässig gänzlich unberücksichtigt bleiben. Offensichtlich unzulässig ist der Befangenheitsantrag zum einen, weil er gegen das gesamte Gericht gerichtet ist, zum anderen, weil er auf eine behauptete langjährige rechtswidrige Rechtsprechung und damit auf Gründe außerhalb des jetzt zu entscheidenden Verfahrens gestützt wird.

2. Nichtzulassungsbeschwerde

Das Rechtmittel der Nichtzulassungsbeschwerde sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor.

2.1. Keine gesetzlich vorgesehenes Rechtsmittel gegen die Entscheidung des SG

Gegen Entscheidungen des SG über Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Urkundsbeamten ist die Beschwerde nicht statthaft. Denn § 172 Abs. 1 SGG eröffnet die Beschwerde gegen Beschlüsse des SG nur, soweit nicht im SGG anderes bestimmt ist. Eine derartige anderslautende vorrangige Regelung enthält aber § 197 Abs. 2 SGG, der lautet:

„Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.“

§ 197 Abs. 2 SGG kommt unabhängig davon zur Anwendung, ob es sich um ein gerichtskostenfreies Verfahren oder ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren gemäß § 197 a SGG handelt (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 11. Aufl. 2014, § 197, Rdnr. 3).

Eine Beschwerde zum LSG ist damit ausgeschlossen (h.M., vgl. z. B. Beschlüsse des Senats, und vom 07.08.2014, Az.: L 15 SF 146/14 E, und vom 15.01.2015, Az.: L 15 SF 295/14; LSG für das Saarland, Beschluss vom 29.01.2009, Az.: L 1 B 16/08 R; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.01.2012, Az.: L 5 AS 494/10; Sächsisches LSG, Beschluss vom 06.09.2013, Az.: L 8 AS 1509/13 B KO).

Die gesetzgeberische Entscheidung in § 197 Abs. 2 SGG, wonach die Entscheidung des SG endgültig ist, beinhaltet einen absoluten Rechtsmittelausschluss mit der Folge, dass sich die Beschwerdeführerin den Weg zu einer Rechtsmittelinstanz auch nicht durch eine Nichtzulassungsbeschwerde erkämpfen kann. Genauso wie eine Beschwerde ist daher auch eine Nichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 25.06.2012, Az.: L 15 SF 47/12 NZB, vom 28.09.2012, Az.: L 15 SF 183/12 NZB, und vom 23.04.2015, Az.: L 15 SF 25/15 E).

Darauf, dass die Rechtsmittelbelehrung des SG mit einer beschwerdewertabhängigen Beschwerdemöglichkeit unzutreffend war, kommt es nicht an. Im Übrigen war auch danach eine Beschwerde ausgeschlossen.

2.2. Kein außerordentliches Rechtsmittel

Selbst wenn der Beschwerdeführer, wie aus seinem Vorbringen geschlossen werden kann, von einer Lücke im Rechtsschutzsystem auszugehen würde, könnte diese vermeintliche Lücke nicht richterrechtlich durch eine außerordentliche Beschwerdemöglichkeit oder eine Nichtzulassungsbeschwerde geschlossen werden.

Die Schaffung eines außerordentlichen Rechtsbehelfs außerhalb des geschriebenen Rechts würde den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit nicht genügen und verbietet sich daher. Denn die Rechtsbehelfe müssen in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für den rechtsuchenden Bürger erkennbar sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.04.2003, Az.: 1 PBvU 1/02; Beschluss des Senats vom 05.12.2013, Az.: L 15 SF 355/13 E, Beschlüsse des Senats vom 22.09.2014, Az.: L 15 SF 157/14 E und vom 23.04.2015, Az.: L 15 SF 25/15 E).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Eine Gebührenfreiheit konstituierende Regelungen wie z. B. § 56 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder § 66 Abs. 8 Satz 1 Gerichtskostengesetz kommen weder direkt noch analog zur Anwendung, da eine gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit nur für statthafte Verfahren gilt (vgl. Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 17.10.2002, Az.: IX ZB 303/02, und vom 03.03.2014, Az.: IV ZB 4/14; Bundesfinanzhof, Beschlüsse vom 12.09.2005, Az.: VII E 5/05, und vom 15.02.2008, Az.: II B 84/07; ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 07.08.2014, Az.: L 15 SF 147/14 E).

Der Beschluss ist unter keinem Gesichtspunkt anfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

Gründe

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 8. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.

II. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 40,- € festgesetzt.

G r ü n d e :

I.

Streitig ist die Festsetzung der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten in einem gemäß § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) gerichtskostenpflichtigen Rechtsstreit.

Zugrunde liegt ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen einer Beitragserhebung zur gesetzlichen Unfallversicherung vor dem Sozialgericht (SG) Landshut, Az.: S 8 U 5070/11 ER.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.04.2012 setzte der Urkundsbeamte des SG die von den jetzigen Beschwerdeführern zu erstattenden außergerichtlichen Kosten für das Widerspruchsverfahren und das Verfahren in der 1. Instanz auf jeweils 20,- € fest.

Dagegen haben die Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt und diese mit der Mangelhaftigkeit des Rechtsschutzsystems in der Bundesrepublik Deutschland begründet.

Mit Beschluss des SG vom 08.05.2014, Az.: S 4 SF 31/12 E, sind die von den Beschwerdeführern im Verfahren S 8 U 5070/11 ER zu erstattenden außergerichtlichen Kosten endgültig auf 40,- € festgesetzt worden.

Dagegen haben sich Beschwerdeführer mit Telefax vom 26.05.2014 gewandt und "Beschwerde/Reklamation" erhoben. Sie sind der Meinung, dass der Beschluss des SG anfechtbar sei, da er vorgreiflich erlassen worden sei. Vor dem SG erhalte der Bürger weder Rechtsschutz noch Opferschutz. Das SG dürfe keine Gebühren verlangen. Alles sei nichtig.

II.

Die Beschwerde gegen den Beschluss über die Erinnerung vom 08.05.2014 ist unzulässig.

Gegen Entscheidungen des SG über Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Urkundsbeamten ist die Beschwerde nicht statthaft. Denn § 172 Abs. 1 SGG eröffnet die Beschwerde gegen Beschlüsse des SG nur, soweit nicht im SGG anderes bestimmt ist. Eine derartige anderslautende vorrangige Regelung enthält aber § 197 Abs. 2 SGG, der lautet:

"Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet."

§ 197 Abs. 2 SGG kommt unabhängig davon zur Anwendung, ob es sich um ein gerichtskostenfreies Verfahren oder ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren gemäß § 197 a SGG handelt (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 10. Aufl. 2012, § 197,

Rdnr. 3).

Eine Beschwerde zum LSG ist damit ausgeschlossen (h.M., vgl. z.B. Beschlüsse des Senats vom 25.06.2012, Az.: L 15 SF 47/12 NZB, und vom 28.09.2012, Az.: L 15 SF 183/12 NZB; Landessozialgericht - LSG - für das Saarland, Beschluss vom 29.01.2009, Az.: L 1 B 16/08 R; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.0.2012, Az.: L 5 AS 494/10; Sächsisches LSG, Beschluss vom 06.09.2013, Az.: L 8 AS 1509/13 B KO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Gebührenfreiheit konstituierende Regelungen wie z.B. § 56 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder § 66 Abs. 8 Satz 1 Gerichtskostengesetz kommen weder direkt noch analog zur Anwendung, da eine gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit nur für statthafte Verfahren gilt (vgl. Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 17.10.2002, Az.: IX ZB 303/02, und vom 03.03.2014, Az.: IV ZB 4/14; Bundesfinanzhof, Beschlüsse vom 12.09.2005, Az.: VII E 5/05, und vom 15.02.2008, Az.: II B 84/07).

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Tenor

I.

Die außerordentliche Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 26. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.

II.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 135,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger, Erinnerungs- und jetzige Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts zur Erstattung von außergerichtlichen Kosten.

Mit Beschluss vom 26.05.2014 hat das Sozialgericht Würzburg (SG) gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) festgestellt, dass dem Beschwerdeführer, der Rechtsanwalt ist, keine Kosten zu erstatten seien. Es könne - so das SG - nicht Aufgabe der Kostenentscheidung sein, den Streitfall hinsichtlich aller für den mutmaßlichen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu prüfen. Eine gesonderte Kostenentscheidung für SF-Verfahren, in denen das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz a. F. Anwendung finde, sei nicht erforderlich.

Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.06.2014 „außerordentliche Beschwerde“ erhoben. Nach dem Hinweis des Senats auf den Ausschluss der Beschwerde bei Entscheidungen gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG durch § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG hat er die Erhebung der außerordentlichen Beschwerde mit Schriftsatz vom 01.08.2014 damit erklärt, dass ihm der Beschwerdeausschluss gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG bekannt sei und er daher den Rechtsbehelf der außerordentlichen Beschwerde gewählt habe.

Mit Schreiben vom 18.08.2014 hat er beantragt, die vom Erinnerungs- und jetzigen Beschwerdegegner zu erstattenden Kosten auf 135,- € festzusetzen.

II.

Die außerordentliche Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 26.05.2014 ist unzulässig.

Der Rechtsbehelf der außerordentlichen Beschwerde ist unstatthaft.

Nach der Regelung des § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG ist eine Beschwerde gegen eine Entscheidung gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG, wie sie hier vom SG mit Beschluss vom 26.05.2014 getroffen worden ist, ausgeschlossen.

Dieser Beschwerdeausschluss kann nicht durch die Erhebung einer außerordentlichen Beschwerde umgangen werden.

Der vom Beschwerdeführer und auch in der früheren Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass eine von Gesetzes wegen unanfechtbare gerichtliche Entscheidung dann ausnahmsweise mit der Beschwerde angreifbar sei, „wenn sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist“ (vgl. z. B. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.01.1998, Az.: 8 B 2/98 - m. w. N.), kann jedenfalls nach der Einführung der Anhörungsrüge mit § 178 a SGG nicht mehr gefolgt werden (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 11. Aufl. 2014, § 172, Rdnr. 8).

Selbst wenn der Beschwerdeführer, wie aus seinem Vortrag geschlossen werden kann, von einer Lücke im Rechtsschutzsystem auszugehen scheint, könnte diese vermeintliche Lücke nicht richterrechtlich durch eine außerordentliche Beschwerdemöglichkeit geschlossen werden. Denn die Schaffung eines außerordentlichen Rechtsbehelfs außerhalb des geschriebenen Rechts würde den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit nicht genügen und verbietet sich daher. Denn die Rechtsbehelfe müssen in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für den rechtsuchenden Bürger erkennbar sein (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30.04.2003, Az.: 1 PBvU 1/02; Beschluss des Senats vom 05.12.2013, Az.: L 15 SF 355/13 E).

Eine gesetzlich nicht vorgesehene Beschwerde ist daher ausnahmslos unstatthaft (vgl. Leitherer, a. a. O., § 98, Rdnr. 2).

Ob der Beschwerdeführer die Möglichkeit (gehabt) hätte, mittels Anhörungsrüge, Gegenvorstellung oder Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 26.05.2014 vorzugehen, kann dahingestellt bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Eine die Gebührenfreiheit konstituierende Regelung wie z. B. § 183 Satz 1 SGG, § 56 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder § 66 Abs. 8 Satz 1 Gerichtskostengesetz kommt weder direkt noch analog zur Anwendung, da eine gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit nur für statthafte Verfahren gilt (vgl. Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 17.10.2002, Az.: IX ZB 303/02, vom 03.03.2014, Az.: IV ZB 4/14, und vom 03.03.2014, Az.: IV ZB 4/14; Bundesfinanzhof, Beschlüsse vom 12.09.2005, Az.: VII E 5/05, und vom 15.02.2008, Az.: II B 84/07).

Der Streitwert ergibt sich aus der geltend gemachten Forderung des Beschwerdeführers.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IVZB 4/14
vom
3. März 2014
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
§ 68 Abs. 3 GKG gilt nur für statthafte Beschwerden (Fortführung von BGH, Beschlüsse
vom 17. Oktober 2002 - IX ZB 303/02, NJW 2003, 69 und vom 22. Februar 1989 -
IVb ZB 2/89, juris, sowie Bestätigung von BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2010 -
VIII ZB 77/10 und vom 14. Juni 2007 - V ZB 42/07, jeweils juris).
BGH, Beschluss vom 3. März 2014 - IV ZB 4/14 - OLG Köln
LG Köln
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin
Dr. Brockmöller
am 3. März 2014

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Dezember 2013 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Gründe:


1
Die Beschwerde ist unzulässig, weil gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet.
2
Die Kostenentscheidung beruht darauf, dass die gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit (§ 66 Abs. 8, § 68 Abs. 3 GKG) nur für statthafte Verfahren gilt (BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2010 - VIII ZB 77/10 und vom 14. Juni 2007 - V ZB 42/07, jeweils veröffentlicht bei juris ). Die - wie hier - kraft Gesetzes ausgeschlossenen Beschwerden sind daher kostenpflichtig.

3
Dies entsprach bereits der Rechtslage zu der Vorgängervorschrift des § 68 Abs. 3 GKG (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 2/89, juris Rn. 5 und vom 17. Oktober 2002 - IX ZB 303/02, NJW 2003, 69) und gilt entgegen einigen jüngeren Entscheidungen von Oberlandesgerichten (OLG Koblenz MDR 2012, 1315 und OLG Frankfurt NJW-RR 2012, 1022) auch nach der durch das Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) vorgenommenen Neufassung der Bestimmungen über die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts fort (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2010 und vom 14. Juni 2007 aaO).
4
Aus der Gesetzessystematik folgt, dass sich die Gebührenfreiheit des § 68 Abs. 3 GKG auf die Verfahren bezieht, die in den vorangegangenen Absätzen des § 68 GKG genannt sind, und somit allein die hiernach statthaften Rechtsmittel umfasst. Die Neufassung der Vorschrift durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz hat daran nichts geändert. Dies weist schon die Gesetzesbegründung aus (BR-Drucks. 830/03 S. 187). Danach sollen "sowohl das Verfahren über die (weitere) Beschwerde als auch das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand einschließlich des insoweit eröffneten Beschwerdeverfahrens" gebührenfrei sein, womit der Gesetzgeber den Kreis der gebührenfreien Verfahren bestimmt hat. Zudem soll § 68 Abs. 3 GKG ausdrücklich dem § 25 Abs. 4 GKG a.F. entsprechen, der durch die Rechtsprechung im Sinne einer fehlenden Gebührenbefreiung für unstatthafte Beschwerden ausgeformt war (BGH, Beschluss vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 2/89, juris Rn. 5). Schließlich gebietet der Zweck der Gebührenbefreiung, Kostenverfahren zu beseitigen, die sich aus anderen Kostenverfahren ergeben (BT-Drucks. 7/2016 S. 62), keine Gebührenbefreiung für unstatthafte Beschwerden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2002 - IX ZB 303/02, NJW 2003, 69 f.). Dies gilt unverändert fort.
Mayen Wendt Felsch
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 20.08.2013- 4 O 353/11 -
OLG Köln, Entscheidung vom 19.12.2013 - I-4 U 27/13 -

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

Tenor

I.

Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 25.06.2015, Az.: L 15 RF 109/15, wird als unzulässig verworfen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Im Raum steht eine Gegenvorstellung gegen einen Beschluss des Senats zu einer zweiten Anhörungsrüge im Zusammenhang mit einem Beschluss gemäß § 4 Abs. 1 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).

Mit Beschluss vom 21.01.2015, Az.: L 15 SF 296/14, lehnte der Senat eine Entschädigung des Antragstellers wegen der mündlichen Verhandlung am 05.06.2014 vor dem Bayer. Landessozialgericht (LSG) im Berufungsverfahren mit dem Aktenzeichen L 14 R 712/12 ab, weil weder das persönliche Erscheinen angeordnet noch der Antragsteller beim Gerichtstermin erschienen sei.

Mit Beschluss vom 30.03.2015, Az.: L 15 RF 13/15, verwarf der Senat eine gegen seinen Beschluss vom 21.01.2015, Az.: L 15 SF 296/14, gerichtete Anhörungsrüge des Antragstellers als unzulässig, da der Antragsteller das ihm im Rahmen der Anhörungsrüge obliegende Darlegungserfordernis nicht erfüllt habe.

Mit Beschluss vom 25.07.2015, Az.: L 15 RF 109/15, verwarf der Senat eine weitere Anhörungsrüge des Antragstellers als unzulässig, da eine zweite Anhörungsrüge nach völlig unstrittiger höchstrichterlicher Rechtsprechung offensichtlich unstatthaft sei.

Dagegen hat sich der Antragsteller mit Schreiben vom 06.07.2015 gewandt und Folgendes mitgeteilt:

„Mit dem Beschluss mit dem Az. L 15 RF 109/15 vom 25. Juni 2015 zugegangen am 02.07.2015, besteht kein Einverständnis. Es wird Gegendarstellung erhoben.“

Begründet hat er diese damit, dass er einzig und allein wegen des Richters im Hauptsacheverfahren gezwungen gewesen sei, am Tag des Gerichtstermins (05.06.2014) eine kostenpflichtige Ersatz-Pflegekraft für 140,- € zu beschaffen. Das Bayer. LSG sei in der Pflicht zum Kostenersatz, da dessen Richter die Kosten verursacht habe. Wie dies abgerechnet werde, tangiere ihn nicht.

II.

Das Schreiben vom 06.07.2015 ist aufgrund der ausdrücklichen Bezeichnung des Antragstellers als Gegenvorstellung gegen den Beschluss zur zweiten Anhörungsrüge vom 25.06.2015 zu betrachten.

Die Gegenvorstellung ist offensichtlich unzulässig, da unstatthaft.

Offensichtlich unzulässig ist ein Rechtsbehelf dann, wenn über seine Unzulässigkeit nach dem Stand der Rechtsprechung und Lehre zum Zeitpunkt der Einlegung keine Ungewissheit bestehen konnte (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 25.11.2008, Az.: 1 BvR 848/07, und Urteil vom 12.03.2003, Az.: 1 BvR 330/96, 1 BvR 348/99).

Zur Frage, ob eine Gegenvorstellung nach Einführung der Anhörungsrüge überhaupt noch statthaft ist (verneinend: vgl. Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 29.04.2008, Az.: I B 35-41/08, I B 35/08, I B 36/08, I B 37/08, I B 38/08, I B 39/08, I B 40/08, I B 41/08; Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 05.07.2012, Az.: 5 B 24/12, 5 B 24/12, 5 PKH 5/12, und vom 24.05.2013, Az.: 5 B 36/13, 5 B 36/13 (5 B 29/13); Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 28.08.2014, Az.: Vf. 58-IV-14 (HS), Vf. 59-IV-14 (e.A.); Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl. 2015, § 4 a JVEG, Rdnr. 62; bejahend: BFH, Beschluss vom 01.07.2009, Az.: V S 10/07; eine offensichtliche Unzulässigkeit verneinend: BVerfG, Beschluss vom 25.11.2008, Az.: 1 BvR 848/07), hat sich das Bundessozialgericht (BSG) im Beschluss vom 10.07.2013, Az.: B 5 R 185/13 B, wie folgt geäußert:

„Es kann dahinstehen, ob Gegenvorstellungen im sozialgerichtlichen Verfahren nach Einführung der Anhörungsrüge (§ 178a SGG) überhaupt noch statthaft sind (bejahend BVerfG Beschlüsse vom 25.11.2008 - 1 BvR 848/07 - BVerfGE 122, 190, 199 f, 201 f und der 3. Kammer des 2. Senats - 2 BvR 2674/10 - NJW 2012, 1065 sowie BSG SozR 4-1500 § 178a Nr. 3 RdNr. 4; offenlassend BSG Beschluss vom 24.7.2006 - B 1 KR 6/06 BH - Juris RdNr. 1) und der Senat befugt sein könnte, seinen unanfechtbaren Beschluss vom 18.4.2013 ohne gegenläufige gesetzliche Grundlage (vgl. dazu BFH Beschluss vom 1.7.2009 - V S 10/07 - BFHE 225, 310; Neumann, jurisPR-BVerwG 9/2009 Anm 4 unter D.) im Verfahren der Gegenvorstellung mit dem Ziel aufzuheben, die formelle und materielle Rechtskraft (§ 141 Abs. 1 SGG) des angefochtenen Urteils vom 11.6.2012 rückwirkend wieder zu beseitigen, die gemäß § 160a Abs. 4 S 3 SGG kraft Gesetzes mit der Ablehnung der Beschwerde durch das BSG zugunsten der Beklagten eingetreten ist (zur Abänderungsbefugnis als Voraussetzung einer Gegenvorstellung vgl. BVerfG Beschluss vom 25.11.2008 - 1 BvR 848/07 - BVerfGE 122, 190 = NJW 2009, 829, 830 RdNr. 36; BGH Beschlüsse vom 2.2.2004 - II ZR 294/01 - NJW-​RR 2004, 574 und vom 24.6.1980 - KZR 12/79 - NJW 1981, 55; BAG Beschluss vom 10.10.2012 - 5 AZN 991/12 (A) - NZA 2013, 167, 168 RdNr. 3; BFH Beschlüsse vom 6.12.2011 - IX S 19/11 - BFH/NV 2012, 438 und vom 28.5.2010 - III S 11/10 - BFH/NV 2010, 1651).

Denn selbst nach dem Recht, das vor Einführung der Anhörungsrüge galt, konnte eine unanfechtbare Entscheidung auf einen außerordentlichen Rechtsbehelf nur geändert werden, wenn diese Entscheidung offensichtlich dem Gesetz widersprach oder grobes prozessuales Unrecht enthielt (vgl. BVerfG SozR 1500 § 62 Nr. 16; BSG SozR 3-​1500 § 160a Nr. 24 und Beschluss vom 24.7.2006, a. a. O.).“

Diese zur Gegenvorstellung im sozialgerichtlichen Verfahren mit Blick auf die im Sozialgerichtsgesetz (SGG) (dort § 178 a) eingeführte Anhörungsrüge getätigten Ausführungen des BSG sind in gleicher Weise auf die Gegenvorstellung in einem kostenrechtlichen Verfahren nach dem JVEG, das in § 4 a JVEG die Anhörungsrüge eröffnet, übertragbar.

Unabhängig von der Frage, ob nicht bereits durch die Einführung der Anhörungsrüge per se der (außerordentliche) Rechtsbehelf der Gegenvorstellung ausgeschlossen ist, ist jedenfalls dann - und dies ohne den geringsten Zweifel - eine Gegenvorstellung ein unstatthafter Rechtsbehelf, wenn sich diese gegen den Beschluss über eine zweite Anhörungsrüge richtet. Denn bereits die zweite Anhörungsrüge ist nach völlig unstrittiger Rechtsprechung unstatthaft. Insofern verweist der Senat auf seinen (mit der Gegenvorstellung angegriffenen) Beschluss vom 25.06.2015, Az.: L 15 RF 109/15, in dem er Folgendes ausgeführt hat:

„§ 4 a JVEG sieht nur eine, nicht aber auch eine zweite Anhörungsrüge vor (vgl. § 4 a Abs. 4 Satz 4 JVEG). Eine zweite Anhörungsrüge ist nach völlig unstrittiger höchstrichterlicher Rechtsprechung offensichtlich unzulässig, da unstatthaft.

So hat beispielsweise der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.10.2010, Az.: Vf. 111-VI-09, Folgendes ausgeführt:

„Gegen einen Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge gemäß § 321 a Abs. 4 Satz 3 ZPO als unbegründet zurückgewiesen wird, steht keine weitere Gehörsrüge, sondern lediglich die Verfassungsbeschwerde offen (Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl. 2010, RdNr. 60 zu § 321 a; Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2008, RdNr. 51 zu § 321 a; Musielak in Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2008, RdNr. 17 zu § 321 a; Rensen in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl. 2007, RdNr. 68 zu § 321 a; Vollkommer in Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, RdNr. 17 zu § 321 a). Der gesetzgeberischen Intention (BT-Drs. 14/4722 S. 156) und den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 30.4.2003 = BVerfGE 107, 395/408 ff.) entsprechend, gewährleistet die Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO die Möglichkeit, eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs einer einmaligen gerichtlichen Kontrolle durch das Fachgericht selbst, das die Gehörsverletzung begangen haben soll, unterziehen zu lassen. Begeht das Gericht im Rahmen dieser Überprüfung einen Fehler, führt dies nicht zur erneuten Eröffnung des Rechtswegs (vgl. BVerfGE 107, 395/411). Vielmehr ist das fachgerichtliche Verfahren beendet, wenn das Gericht nach inhaltlicher Prüfung der ersten Anhörungsrüge eine „Selbstkorrektur“ der Ausgangsentscheidung abgelehnt hat. Zur Beseitigung der durch die Ausgangsentscheidung eingetretenen Beschwer steht dem Beschwerdeführer dann nur noch die Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (vgl. Heinrichsmeier, NVwZ 2010, 228/232). Die Zulassung einer weiteren Gehörsrüge nach § 321 a ZPO gegen die Entscheidung über die Anhörungsrüge würde zu einem „regressus ad infinitum“ führen, der mit dem Gebot der Rechtssicherheit nicht vereinbar wäre. Ein Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge als unbegründet zurückgewiesen wurde, kann daher selbst dann nicht mit einer weiteren fachgerichtlichen Anhörungsrüge angegriffen werden, wenn eine originäre Gehörsverletzung durch diesen Beschluss geltend gemacht wird (vgl. Rensen in Wieczorek/Schütze, RdNr. 68 zu § 321 a).“

Dem ist nichts hinzuzufügen.

Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschluss vom 26.04.2011, Az.: 2 BvR 597/11), Bundesgerichtshof (vgl. Beschluss vom 10.02.2012, Az.: V ZR 8/10) und Bundessozialgericht (vgl. Beschluss vom 01.08.2007, Az.: B 13 R 7/07 C) teilen diese Meinung genauso wie das Bayer. Landessozialgericht (vgl. z. B. Beschlüsse vom 31.10.2013, Az.: L 15 SF 320/13 RG, und vom 15.11.2013, Az.: L 1 SF 318/13 RG).“

Die in § 4 a Abs. 4 Satz 3 JVEG vorgegebene Endgültigkeit der Entscheidung über die (erste) Anhörungsrüge und der damit bewirkte Rechtsmittelausschluss schließen neben einer weiteren Anhörungsrüge oder Beschwerde auch eine gegen den Beschluss über die (weitere) Anhörungsrüge gerichtete Gegenvorstellung aus. Denn andernfalls würde durch nacheinander einzulegende Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen ein letztlich endloser Rechtsweg eröffnet (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14.02.2012, Az.: L 11 SF 4/12 B RG (AS)) - auf nichts anderes läuft die vom Antragsteller, der deutlich gemacht hat, dass er erst dann von der Inanspruchnahme der Senats absehen wird, wenn sein vermeintlicher Anspruch befriedigt ist, erhobene Gegenvorstellung hinaus -, was verfassungsrechtlich nicht geboten und auch nicht akzeptabel ist. Sowohl dem in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz verankerten Rechtsstaatsprinzip als auch dem allgemeinen Justizgewährungsanspruch ist Genüge getan, wenn die Rechtsordnung eine einmalige Möglichkeit zur Einholung einer gerichtlichen Entscheidung eröffnet (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29.07.2003, Az.: 2 BvR 1100/03, vom 05.05.2008, Az.: 1 BvR 562/08, und vom 08.12.2010, Az.: 1 BvR 1382/10). Einen Anspruch auf einen Instanzenzug gibt es nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.07.1983, Az.: 1 BvR 1470/82). Verfassungsrechtlich ist es nicht geboten, auch den Akt der gerichtlichen Überprüfung selbst daraufhin kontrollieren zu können, ob in ihm die für den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Rechtsnormen nunmehr vom Gericht verletzt worden sind; im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens nimmt das verfassungsrechtlich gewährleistete Rechtsschutzsystem bei der Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung ein verbleibendes Risiko falscher Rechtsanwendung durch das Gericht in Kauf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.04.2003, Az.: 1 PBvU 1/02).

Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss über die weitere Anhörungsrüge ist daher ohne jeden Zweifel unstatthaft und als offensichtlich unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Eine Gebührenfreiheit konstituierende Regelungen wie z. B. § 4 Abs. 8 Satz 1 JVEG, § 56 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder § 66 Abs. 8 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) kommen weder direkt noch analog zur Anwendung, da eine gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit nur für statthafte Verfahren gilt (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschlüsse vom 07.08.2014, Az.: L 15 SF 146/14 E, vom 22.09.2014, Az.: L 15 SF 157/14 E, und vom 13.07.2015, Az.: L 15 SF 347/13 E; vgl. auch Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 17.10.2002, Az.: IX ZB 303/02, und vom 03.03.2014, Az.: IV ZB 4/14; BFH, Beschlüsse vom 12.09.2005, Az.: VII E 5/05, und vom 15.02.2008, Az.: II B 84/07) und ein statthaftes Verfahren hier nicht vorliegt (vgl. oben).

Dem steht auch nicht entgegen, dass die ganz überwiegende Zahl der sozialgerichtlichen Verfahren und auch das Berufungsverfahren des Antragstellers in der Hauptsache vom Grundsatz der Kostenfreiheit gemäß § 183 Satz 1 SGG geprägt sind. Diesen Grundsatz hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGGÄndG) (vgl. Bundestags-Drucksache 14/5943, S. 20) bestätigt und dies wie folgt begründet:

„Insbesondere Versicherte, Rentner, Kriegsopfer, Schwerbehinderte, Hinterbliebene, Kinder- und Erziehungsgeldberechtigte sowie Pflegebedürftige und Pflegepersonen sollen auch künftig nicht mit Gerichtskosten belastet werden. Diese Regelung eröffnet den Versicherten den Rechtsschutz durch die Sozialgerichte ohne finanzielle Nachteile; sie können ihre Ansprüche unabhängig von einem individuellen Kostenrisiko klären.“

Gleichzeitig hat er mit der durch § 197 a SGG erfolgten Einführung einer streitwertbezogenen Gebührenpflicht nach dem GKG für Streitigkeiten, an denen Versicherte und Leistungsempfänger nicht beteiligt sind, diejenigen Verfahren von der Gebührenprivilegierung ausgenommen, die von ihrem Schutzzweck her nicht auf die Durchsetzung von Ansprüchen auf Sozialleistungen ausgerichtet sind und bei denen daher eine Kostenprivilegierung nicht sachgerecht wäre (vgl. Gesetzesbegründung zum Entwurf eines 6. SGGÄndG, a. a. O., S. 20, 28 f.). Daraus den Rückschluss zu ziehen, dass der privilegierte Personenkreis bei allen seinen Handlungen vor einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit unter dem Schutz der Kostenprivilegierung stünde, wäre jedoch verfehlt. Denn die Kostenprivilegierung stellt eine besondere Ausprägung des sozialen Schutzes in Form eines kostenfreien Rechtsschutzes dar. Diese Schutzbedürftigkeit endet aber dann, wenn der Rechtsschutzsuchende die vom Gesetzgeber vorgesehenen Wege des Rechtsschutzes verlässt. Denn von einer sozialen Schutzwürdigkeit kann keine Rede mehr sein, wenn sich der Gesetzgeber dazu entschlossen hat, für ein bestimmtes Begehren keinen Rechtsschutz mehr zu eröffnen. Insofern ist auch unter Zugrundelegung der gesetzgeberischen Erwägungen zur Gerichtskostenfreiheit im sozialgerichtlichen Verfahren kein Anlass gegeben, in die Kostenprivilegierung auch unstatthafte Verfahren einzubeziehen. In seiner Einschätzung, dass der Gesetzgeber auch für den grundsätzlich gerichtskostenprivilegierten Personenkreis keine allumfassende Kostenprivilegierung eröffnen wollte, wird der Senat auch durch die Regelung des § 197 a SGG bestätigt. Daraus wird ersichtlich, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, bei der Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung auch einem grundsätzlich kostenprivilegierten Kläger Kosten des sozialgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen. Diesem Rechtsgedanken wird die Auslegung des Senats gerecht, wenn er für unstatthafte Verfahren, gerade aus dem Bereich des Kostenrechts, keine Kostenprivilegierung zulässt.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht, da für die Gegenvorstellung im Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG ein Gebührentatbestand nicht vorgesehen ist. Aus diesem Grund wird der Antragsteller - darauf weist der Senat informationshalber hin - auch nicht mit einer Gerichtskostenforderung zu rechnen haben.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).

Tenor

I.

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 12. August 2015, Az.: L 15 RF 23/15, wird als unzulässig verworfen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Zu entscheiden ist über eine weitere Anhörungsrüge des Erinnerungsführers wegen einer gerichtlichen Festsetzung der Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).

Mit Beschluss vom 06.05.2015, Az.: L 15 RF 9/15, setzte der Senat die Entschädigung des Antragstellers nach JVEG wegen der mündlichen Verhandlung am 28.11.2013 auf insgesamt 43,75 € fest.

Die dagegen vom Antragsteller erhobene Anhörungsrüge verwarf der Senat mit Beschluss vom 12.08.2015, Az.: L 15 RF 23/15, als unzulässig, weil der Antragsteller das ihm obliegende Darlegungserfordernis nicht erfüllt hatte.

Dagegen hat sich der Antragsteller mit Schreiben vom 09.09.2015 gewandt und auf einer höheren Entschädigung für Verdienstausfall beharrt, wie er ihn bereits früher geltend gemacht hatte. Dem Senat seien - so der der Antragsteller - seit seinem Entschädigungsantrag vom 14.01.2014 alle Fakten bekannt; der gerichtliche Vortrag bleibe unverändert objektiv fehlerhaft.

II.

Das Schreiben vom 09.09.2015 stellt eine weitere Anhörungsrüge dar, da der Antragsteller weiterhin die gerichtliche Festsetzung der Entschädigung beanstandet, sich gegen den Beschluss vom 12.08.2015 zu seiner (ersten) Anhörungsrüge wendet und der Meinung ist, der Senat habe von Anfang an bekannte Fakten fehlerhaft gedeutet.

§ 4 a JVEG sieht nur eine, nicht aber auch eine zweite Anhörungsrüge vor (vgl. § 4 a Abs. 4 Satz 4 JVEG). Eine zweite Anhörungsrüge ist nach völlig unstrittiger höchstrichterlicher Rechtsprechung offensichtlich unzulässig, da unstatthaft.

So hat beispielsweise der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.10.2010, Az.: Vf. 111-VI-09, Folgendes ausgeführt:

„Gegen einen Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge gemäß § 321 a Abs. 4 Satz 3 ZPO als unbegründet zurückgewiesen wird, steht keine weitere Gehörsrüge, sondern lediglich die Verfassungsbeschwerde offen (Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl. 2010, RdNr. 60 zu § 321 a; Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2008, RdNr. 51 zu § 321 a; Musielak in Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2008, RdNr. 17 zu § 321 a; Rensen in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl. 2007, RdNr. 68 zu § 321 a; Vollkommer in Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, RdNr. 17 zu § 321 a). Der gesetzgeberischen Intention (BT-Drs. 14/4722 S. 156) und den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 30.4.2003 = BVerfGE 107, 395/408 ff.) entsprechend, gewährleistet die Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO die Möglichkeit, eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs einer einmaligen gerichtlichen Kontrolle durch das Fachgericht selbst, das die Gehörsverletzung begangen haben soll, unterziehen zu lassen. Begeht das Gericht im Rahmen dieser Überprüfung einen Fehler, führt dies nicht zur erneuten Eröffnung des Rechtswegs (vgl. BVerfGE 107, 395/411). Vielmehr ist das fachgerichtliche Verfahren beendet, wenn das Gericht nach inhaltlicher Prüfung der ersten Anhörungsrüge eine „Selbstkorrektur“ der Ausgangsentscheidung abgelehnt hat. Zur Beseitigung der durch die Ausgangsentscheidung eingetretenen Beschwer steht dem Beschwerdeführer dann nur noch die Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (vgl. Heinrichsmeier, NVwZ 2010, 228/232). Die Zulassung einer weiteren Gehörsrüge nach § 321 a ZPO gegen die Entscheidung über die Anhörungsrüge würde zu einem „regressus ad infinitum“ führen, der mit dem Gebot der Rechtssicherheit nicht vereinbar wäre. Ein Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge als unbegründet zurückgewiesen wurde, kann daher selbst dann nicht mit einer weiteren fachgerichtlichen Anhörungsrüge angegriffen werden, wenn eine originäre Gehörsverletzung durch diesen Beschluss geltend gemacht wird (vgl. Rensen in Wieczorek/Schütze, RdNr. 68 zu § 321 a).“

Dem ist nichts hinzuzufügen.

Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschluss vom 26.04.2011, Az.: 2 BvR 597/11), Bundessozialgericht (vgl. Beschluss vom 01.08.2007, Az.: B 13 R 7/07 C), Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beschluss vom 09.03.2011, Az.: 5 B 3/11, 5 B 3/11 (5 B 21/10)), und Bundesgerichtshof (BGH) (vgl. Beschluss vom 10.02.2012, Az.: V ZR 8/10) teilen diese Meinung genauso wie das Bayer. Landessozialgericht (vgl. z. B. Beschlüsse des Senats vom 31.10.2013, Az.: L 15 SF 320/13 RG, und vom 25.06.2015, Az.: L 15 RF 109/15; Beschluss vom 15.11.2013, Az.: L 1 SF 318/13 RG).

Auf den Vortrag des Antragstellers in der Sache kommt es wegen der bereits fehlenden Zulässigkeit der (zweiten) Anhörungsrüge nicht an. Gleichwohl macht der Senat den Antragsteller nochmals insbesondere auf die Ausführungen in Ziff. 4.2., letzter Absatz, des Beschlusses vom 06.05.2015, Az.: L 15 RF 9/15, aufmerksam, in dem erläutert worden ist, warum vorliegend eine Entschädigung für einen ganzen Arbeitstag nicht möglich gewesen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 197 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Eine Gebührenfreiheit konstituierende Regelungen wie z. B. § 4 Abs. 8 Satz 1 JVEG, § 56 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder § 66 Abs. 8 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) kommen weder direkt noch analog zur Anwendung, da eine gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit nur für statthafte Verfahren gilt (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschlüsse vom 07.08.2014, Az.: L 15 SF 146/14 E, vom 22.09.2014, Az.: L 15 SF 157/14 E, vom 13.07.2015, Az.: L 15 SF 347/13 E, und vom 28.09.2015, Az.: L 15 RF 36/15 B; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 17.10.2002, Az.: IX ZB 303/02, und vom 03.03.2014, Az.: IV ZB 4/14; Bundesfinanzhof, Beschlüsse vom 12.09.2005, Az.: VII E 5/05, und vom 15.02.2008, Az.: II B 84/07) und ein statthaftes Verfahren hier nicht vorliegt (vgl. oben). Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller oder Rechtmittelführer wie hier im Verfahren der Hauptsache gemäß § 183 Satz 1 SGG kostenprivilegiert gewesen ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 28.09.2015, Az.: L 15 RF 36/15 B - mit ausführlicher Begründung -, und vom 30.09.2015, Az.: L 15 SF 218/15).

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht, da für die Anhörungsrüge außerhalb eines kostenprivilegierten Verfahrens der Sozialgerichtsbarkeit mit dem Gebührentatbestand der Nr. 7400 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum GKG, der auch für eine vor den Sozialgerichten erhobene Anhörungsrüge gemäß § 4 a JVEG heranzuziehen ist, eine streitwertunabhängige Festgebühr von 60,- € vorgesehen ist.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.