Landessozialgericht NRW Urteil, 16. Feb. 2016 - L 2 AS 242/12
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 13.12.2011 aufgehoben, soweit der Beklagte dazu verurteilt worden ist, den Klägern Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 682,00 Euro monatlich für die Zeit vom 21.08. bis zum 31.12.2007 und in Höhe von 687,00 Euro monatlich in der Zeit vom 01.01. bis zum 31.05.2008 zu gewähren und für den Kläger zu 1) einen Zuschuss zur Pflichtversicherung in der Landwirtschaftlichen Alterskasse zu zahlen. Die diesbezügliche Klage wird abgewiesen. Der Beklagte trägt ¼ der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger für beide Rechtszüge. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Kläger haben von dem Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Zeitraum 21.08.2007 bis 30.06.2008 begehrt. Nach Abschluss verschiedener Teilvergleiche und einer teilweisen Rücknahme der Berufung ist zwischen ihnen nur noch streitig, ob und in welcher Höhe für den Zeitraum vom 21.08.2007 bis zum 31.05.2008 Kosten der Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen sind und ob der Kläger zu 1) in dem streitigen Zeitraum einen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zur Alterskasse der Landwirte hat.
3Der 1962 geborene Kläger zu 1) führt seit 1988 auf dem Hof seiner zwischenzeitlich im Dezember 2009 verstorbenen Mutter einen landwirtschaftlichen Betrieb. Er führt dort eine Pferdepension, gibt Reitunterricht und hat bzw. hatte unter seiner Wohnanschrift verschiedene Gewerbe angemeldet (Arbeitsvermittlung, Web-Design, Netzwerk- und Computertechnik, landwirtschaftliche Lohnunternehmen, Hausverwaltung und alle artverwandten Tätigkeiten, Handel mit Pferdeanhängern, Verkaufsförderung/Promotion, Großhandel mit Baustoffen, Altbausanierung, landwirtschaftliche Nebenunternehmen, Planwagen-, Brauchtums- und Kutschfahrten, Mietwagen für Alpen und Schulbus).
4Nach dem Steuerbescheid des Finanzamtes N vom 04.06.2009 hat er 2007 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 2.440,- Euro erzielt; nach dem Steuerbescheid vom 18.06.2010 lagen die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 2008 bei 3.675,- Euro. Der Kläger zu 1) ist Mitglied in der Landwirtschaftlichen Alterskasse Nordrhein-Westfalen und Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine Befreiung von dieser ist nach Auskunft der gesetzlichen Rentenversicherung vom 27.06.2013 zu keinem Zeitpunkt erteilt worden.
5Anfang der 1990‘er Jahre baute der Kläger zu 1) ein ehemaliges Stallgebäude des landwirtschaftlichen Betriebes zu einer ca. 230 qm großen Wohnung aus. Er schloss in diesem Zusammenhang mit seiner Mutter, I L, einen undatierten Nutzungsvertrag über das Hinterhaus X-weg 00 in L und die Scheune (Stallungen). In diesem Vertrag wurde unter anderem bestimmt, dass I L dem Kläger zu 1) und seiner damaligen Ehefrau, F L, das Hinterhaus und die Stallgebäude grundsätzlich kostenlos zur Verfügung stellt und zum Ausbau ein Darlehen in Höhe von 100.000, DM aufnimmt, das von den Eheleuten zurückzuzahlen ist. Diese haben nach dem Vertrag außerdem die Mehrkosten der Versicherung nach dem Umbau als Betriebskosten, das Gas für die eigene Heizanlage und die sonstigen anteiligen Betriebskosten zu zahlen. In einem Zusatz zu diesem Nutzungsvertrag wurde am 01.04.1996 außerdem bestimmt, dass I L aus KfW-Mitteln das gesamte Hausdach renovieren und die Darlehnszinsen dafür zahlen wird. F und K L verpflichteten sich in dem Zusatzvertrag dazu, die Hälfte der Tilgung in monatlichen Raten zu übernehmen. Die Beheizung der auf dem Hof vorhandenen drei Wohnungen erfolgt über einen Tank mit Flüssiggas. Der individuelle Gasverbrauch der Wohnung des Klägers zu 1), einer fremdvermieteten Wohnung und des landwirtschaftlichen Betriebes lässt sich nicht zuordnen.
6Am 17.04.1998 schlossen der Kläger zu 1) und seine Mutter I L (Erblasserin) außerdem einen Erbvertrag. Darin wurde bestimmt, dass die Schwester des Klägers zu 1), I T, verschiedene Grundstücke und Häuser mit einem Gesamtwert von 263.692,50 DM und die Abkömmlingen des Klägers zu 1) die Gebäude X-weg 00 in L und ein Zweifamilienhaus in N (Gesamtwert ohne Nießbrauchsrecht: 271.000,- DM) erben sollen. Ferner wurde bestimmt, dass dem Kläger zu 1) ein lebenslanges unentgeltliches Nießbrauchsrecht an dem Erbteil der Kinder zusteht. Der Kläger zu 1) wurde außerdem zum Testamentsvollstrecker bestimmt. Den ihm wegen des Erbverzichts zustehenden Pflichtteilsanspruch hat er nach dem Tod der Erblasserin bis zum Eintritt der Verjährung (31.12.2013) nicht geltend gemacht.
7Die Ehe des Klägers zu 1) und F L, aus der die Kinder B L, geb. am 00.00.1993, und C L, geb. am 00.00.1995, hervorgegangen sind, wurde 2002 geschieden. Bereits seit 1998 bewohnte der Kläger zu 1) die Wohnung X-weg 00 in L zusammen mit P H. Die beiden erhielten zu diesem Zeitpunkt Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bzw. Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). An berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten wurden monatlich 352,38 DM anerkannt (Heiz- und Nebenkosten). Mit P H hat der Kläger zu 1) ebenfalls zwei Kinder, B L, geb. am 00.00.1998, und E L, geb. am 00.00.2000. Alle leiblichen Kinder wohnten in dem in diesem Verfahren streitigen Zeitraum bei ihren Müttern. Der Kläger zu 1) hatte für die vier Kinder ein Umgangsrecht.
8Am 07.04.2006 wurde unter dem Aktenzeichen 33 IN 00/00 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers zu 1) eröffnet. In diesem Insolvenzverfahren meldete seine Mutter mit Schreiben vom 08.05.2006 eine Forderung in Höhe von 34.708,- Euro an. Diese setzte sich aus insgesamt vier Darlehen (Darlehen zum Ausbau Kinderzimmer in Höhe von 10.000,- DM, Darlehen "Zahlung an Rechtsanwalt G i.S. L gegen L" in Höhe von 13.188,22 DM, Rückzahlung Kredit "Wohnungsausbau" 6.084,30 Euro, Rückzahlung Kredit "Dachsanierung" 4.425,25 Euro) sowie aus rückständigen Nebenkosten ab dem 01.01.2001 in Höhe von monatlich 400,- DM zusammen. Die Forderung wurde in voller Höhe für die "Erbengemeinschaft I T" - I L war zwischenzeitlich verstorben - anerkannt. Das Insolvenzverfahren wurde am 31.08.2012 nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit eingestellt.
9Bis zum 30.06.2007 sind dem Kläger zu 1), der die Wohnung im X-weg 00 (jetzt 00) in L zuletzt allein bewohnt hat, von dem Beklagten Leistungen nach dem SGB II in Höhe von zuletzt monatlich 384,98 Euro bewilligt worden. Kosten der Unterkunft wurden nicht gewährt. Aus diesem Grund hatte der Kläger zu 1) gegen den Beklagten bereits ein Klageverfahren auf Gewährung von Kosten der Unterkunft vor dem Sozialgericht Duisburg (Az.: S 17 AS 255/06) durchgeführt. Die Klage wurde mit Urteil vom 27.04.2007 unter anderem mit der Begründung abgewiesen, dass die vereinbarten Zahlungen zur Rückführung des Darlehens nicht als Kosten der Unterkunft anzuerkennen seien. Die geltend gemachten Heiz- und Betriebskosten seien nicht hinreichend nachgewiesen. In dem daraufhin geführten Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - LSG NRW - (Az.: L 20 AS 36/07) hatte der Kläger zu 1) in einem am 24.10.2008 vor dem LSG NRW durchgeführten Erörterungstermin mit Beweisaufnahme erklärt, der Nutzungsvertrag über die Wohnung X-weg 00 sei Anfang der 1990‘er Jahre geschlossen worden. Seine Mutter habe für den Hausumbau einen Kredit von 90.000,- DM und für die spätere Dachisolierung einen weiteren Kredit von 23.000,- DM aufgenommen. Der gesamte Umbau habe allerdings 550.000,- DM gekostet. Den Restbetrag habe er aus seinen Einkünften gezahlt. Er habe von den Krediten an seine Mutter außerdem mehr als die Hälfte zurückgezahlt, bis dies nicht mehr gegangen sei. Damals habe er in der Wohnungswirtschaft "gutes Geld verdient". Anstelle einer Miete sei vereinbart worden, dass er die Monatsrate auf zurückzuzahlende Kredite leiste. Die zunächst vereinbarte Rate in Höhe von 1.300,- DM sei nach der Geburt von B auf 900,- DM und später auf 500,- DM abgesenkt worden. Für den in diesem Verfahren streitigen Zeitraum vom 01.04.2006 bis zum 30.06.2006 sei man sich einig gewesen, dass es nicht um einen Anspruch auf Mietzahlung, sondern nur um die Neben- und Heizkosten gehe, die mit der Wohnung verbunden seien. Die Beteiligten einigten sich daraufhin in diesem Berufungsverfahren vergleichsweise auf die Zahlung von Heiz- und Nebenkosten in Höhe von monatlich 110,- Euro für den Zeitraum vom 01.04.2006 bis zum 30.06.2006. Die Auszahlung erfolgte auf das Konto von I L.
10Im Juli 2007 heirateten der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2). Diese zog mit ihren beiden Söhnen aus erster Ehe, den Klägern zu 3) und 4), von I (Kreis S) in die Wohnung des Klägers zu 1). Am 21.08.2007 beantragte der Kläger zu 1) für sich und die Klägerin zu 2) sowie die Kläger zu 3) und 4) bei dem Beklagten rückwirkend Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.07.2007. Er gab an, dass seine beiden Stiefsöhne von ihrem Vater lediglich einen Barunterhalt in Höhe von 28,- Euro monatlich erhielten. Er legte außerdem einen mit seiner Mutter geschlossenen Mietvertrag vom 01.08.2007 vor. Darin wurde vereinbart, dass wegen der Änderung der Lebensverhältnisse - Zuzug der Kläger zu 2) bis 4) - ab dem 01.08.2007 eine monatliche Miete von 400,- Euro zu zahlen sei. Zuzüglich Heizkosten in Höhe von 362,- Euro und Betriebskosten in Höhe von 100,- Euro ergebe sich eine Gesamtmiete in Höhe von 862,- Euro. Der Kläger zu 3) wohnte lediglich bis zum 10.09.2007 in der gemeinsamen Wohnung. Die Klägerin zu 2) bezog ab dem 25.09.2007 Krankengeld bzw. Übergangsgeld in unterschiedlicher Höhe. Im Juni 2008 wurden ihr Krankengeld in Höhe von 330,80 Euro und eine Nachzahlung in Höhe von 1.750,- Euro ausgezahlt. Zuvor hatte sie Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) bezogen. Für die Kläger zu 3) und 4) wurde außerdem Kindergeld gezahlt. Der Kläger zu 1) bezog von der Agentur für Arbeit X Einstiegsgeld in Höhe von 277,60 Euro für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis zum 30.09.2007 und in Höhe von 242,90 Euro für den Zeitraum vom 01.10.2007 bis zum 31.01.2008. Die Auszahlung des gesamten Betrages in Höhe von 1.526,80 Euro erfolgte im Dezember 2007.
11Der Beklagte lehnte den Antrag auf Gewährung von SGB II-Leistungen mit Bescheiden vom 24.08.2007 und vom 20.09.2007 ab. Hilfebedürftigkeit sei nicht nachgewiesen. Die Angaben zum Mietverhältnis seien zweifelhaft. Auch bei Mietkosten in Höhe von 60,- Euro ergebe sich zudem bei einem monatlichen Gewinn des Klägers zu 1) von 1.000,- Euro aus selbständiger Tätigkeit kein Leistungsanspruch.
12Die Kläger zu 1) bis 4) legten hiergegen am 29.08.2007 unter Vorlage eines "Ergänzungsmietvertrages" vom 02.12.2007 Widerspruch ein. In diesem Vertrag wurde vereinbart, dass die Kaltmiete 400,- Euro und die Nebenkosten laut letzter Abrechnung 367,- Euro monatlich betragen sollten. Die Vertragsänderung gelte rückwirkend ab dem 01.08.2007, weil der Beklagte als Kostenträger den zuvor gemachten Vertrag bemängelt habe. Die Kläger führten außerdem ein Eilverfahren vor dem Sozialgericht Duisburg (Az.: S 27 AS 460/07 ER) auf vorläufige Gewährung von Leistungen. In diesem Verfahren verpflichtete sich der Beklagte zur Sicherstellung des Krankenversicherungsschutzes des Klägers zu 1) vorläufig ab dem 01.07.2008 Leistungen in Höhe von monatlich 20,- Euro zu gewähren.
13Mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2007 wies der Beklagte den Widerspruch gegen die Bescheide vom 24.08.2007 und vom 20.09.2007 als unbegründet zurück. Das Bestehen von Bedürftigkeit sei weiterhin nicht nachgewiesen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft seien nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Hinreichende Nachweise darüber, dass tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft entstünden und geleistet würden, seien nicht vorgelegt worden.
14Die Kläger haben hiergegen am 20.12.2007 Klage vor dem Sozialgericht Duisburg erhoben, die im Verlauf des Verfahrens auf den Zeitraum bis zum 30.06.2008 beschränkt wurde. Wegen der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.07.2008 sind weitere Verfahren anhängig. In einem am 17.05.2011 vor dem Sozialgericht durchgeführten Erörterungstermin hat der Kläger zu 1) erklärt, dass seine Mutter I L die Heiz- und Betriebskosten für die zweite Jahreshälfte 2007 "vorausgezahlt" habe, da er diese nicht habe begleichen können. Ab dem Frühjahr 2008 habe der SGB XII-Leistungsträger für seine "Ex-Frau" - die Klägerin zu 2) - die Hälfte der Betriebs- und Heizkosten sowie der Grundmiete in Höhe von 400,- Euro gezahlt. Später hat der Kläger zu 1) dann angegeben, dass die Klägerin zu 2) erst ab 2009 Sozialhilfe bezogen habe. Nach einer Bescheinigung der Firma N GmbH vom 14.11.2011 wurden in dem hier streitigen Zeitraum am 01.12.2007 4.200 Liter Gas (Rechnungsbetrag: 2.124,15 Euro) und am 18.02.2008 4.300 Liter Gas (Rechnungsbetrag: 2.072,39 Euro) an I L geliefert.
15Das Sozialgericht hat die Insolvenzakte und die von dem Kläger zu 1) erstellten Einkommensnachweise für den streitigen Zeitraum beigezogen und zu der Frage, welche Einkünfte der Kläger zu 1) aufgrund seiner selbständigen Tätigkeiten erzielt hat, Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens von Dipl. Ing. agr. T1. Dieser kommt in seinem Gutachten von März 2011 nach Durchführung eines Ortstermins am 03.12.2010 auf dem Hof des Klägers zu 1) zu dem Ergebnis, dass der Kläger zu 1) im streitgegenständlichen Zeitraum kein anrechenbares Einkommen erzielt habe. Die Aufzeichnungen in den Akten seien zur Ermittlung der Einnahmen nicht geeignet. Dies gelte auch für die Ausgaben: Die vom Kläger zu 1) geltend gemachten betrieblich bedingten Ausgaben, wie Telefonkosten, Stromkosten, Tanken und Reparaturkosten, könnten aus sachverständiger Sicht nicht ausreichend dem privaten oder geschäftlichen Bereich zugeordnet werden. Eine Schätzung ergebe aber kein anrechenbares Einkommen. Der Kläger zu 1) ist hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 13.12.2011 ergänzend befragt worden. Er hat mitgeteilt, dass er aus der Tätigkeit in der Immobilienverwaltung für seine Mutter keine Einkünfte erzielt habe; diese Tätigkeit sei aus Gefälligkeit erfolgt. Zudem sei auch zu berücksichtigen, dass er seiner Mutter keine Nebenkosten mehr habe zahlen können.
16Das Sozialgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 13.12.2011 dazu verurteilt, den Klägern zu 1), 2) und 4) vom 21.08.2007 bis zum 30.06.2008 und dem Kläger zu 3) vom 21.08.2007 bis zum 10.09.2007 Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung von Einkommen des Klägers zu 1) und unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft in Höhe von 682,- Euro monatlich bis Ende 2007 und in Höhe von 687,- Euro monatlich bis zum 30.06.2008 zu gewähren sowie für den Kläger zu 1) einen Zuschuss zur Pflichtversicherung in der Landwirtschaftlichen Alterskasse zu zahlen.
17Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass eine ernsthafte Mietzinsvereinbarung zwischen dem Kläger zu 1) und seiner Mutter anzunehmen sei. Es sei nachvollziehbar, dass die Mutter des Klägers zu 1) nach dem Einzug der Klägerin zu 2) und ihrer Kinder, bei denen es sich nicht um ihre Enkelkinder gehandelt habe, vor dem Hintergrund der von ihr aufgenommenen Kredite für den Umbau der Wohnung nunmehr eine Miete habe erzielen wollen. Dass die Miete tatsächlich nicht an die Vermieterin gezahlt worden sei, sei unbeachtlich, weil dies allein auf fehlende finanzielle Möglichkeiten zurückzuführen gewesen sei und nichts daran ändere, dass die Miete tatsächlich geschuldet sei. Hierfür spreche auch, dass die Mutter des Klägers zu 1) die ausstehenden Zahlungen zur Insolvenztabelle angemeldet habe. Zu berücksichtigen seien die Mietkosten aber nur in angemessener Höhe. Einkommen des Klägers zu 1) sei nicht anzurechnen. Dies ergebe sich aus den Feststellungen des Sachverständigen Dipl. Ing. T1.
18Gegen das ihm am 25.01.2012 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 07.02.2012 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, das Bestehen von Hilfebedürftigkeit der Kläger zu 1) bis 4) im streitgegenständlichen Zeitraum sei nicht nachgewiesen. Kosten der Unterkunft seien nicht zu berücksichtigen, weil ein ernsthaftes Mietzinsverlangen der Mutter des Klägers zu 1) nicht ersichtlich sei. Dem Kläger zu 1) sei ein kostenloses Wohnrecht eingeräumt worden. Die Vereinbarung eines Mietzinses sei zu Lasten eines Dritten, des Beklagten, erfolgt und verstoße gegen die guten Sitten. Sie sei unwirksam. Nebenkosten seien tatsächlich nicht entrichtet worden. Dies gelte selbst für die Nebenkosten, die zum Teil von ihm, dem Beklagten, übernommen worden seien. Der Umstand, dass die tatsächlichen Einnahmen des Klägers zu 1) auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen nicht ermittelbar seien, könne nicht zu seinen, des Beklagten, Lasten gehen. Insbesondere vermenge der Kläger zu 1) ständig seine Einnahmen als Privatmann und die Einnahmen aus der Landwirtschaft sowie aus weiteren selbständigen Tätigkeiten. Bei dieser Sachlage habe er, der Beklagte, erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der von dem Sachverständigen vorgenommenen Schätzung. Auch die von dem Gutachter in Abzug gebrachten Fixkosten seien in der festgestellten Höhe zweifelhaft.
19Die Kläger haben zunächst Anschlussberufung eingelegt, diese aber mit Schriftsatz vom 12.04.2012 zurückgenommen. Sie treten der Berufung mit der Begründung entgegen, der Mietvertrag sei wirksam. Da die Sozialbehörde in den Vorprozessen die Übernahme der vereinbarten Zinsen und Tilgungsraten für die Wohnung abgelehnt habe, habe man eine neue Regelung treffen müssen. Es sei nicht darum gegangen, einen Mietvertrag zu Lasten des Beklagten abzuschließen, sondern eine "vernünftige Folgeregelung" zu finden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Mutter des Klägers zu 1) selbst nur über ein geringes Einkommen verfügt habe. Die vereinbarte Miete von 400,- Euro zzgl. Nebenkosten sei in jedem Fall günstiger als die mit einem Umzug in eine andere Wohnung verbundenen Folgekosten gewesen.
20Der Sachverständige Dipl. Ing. T1 hat in einer ergänzenden Befragung erklärt, dass ihm nicht alle Rechnungen vorgelegt worden seien und er daher den Ansatz gewählt habe, "zu schauen, welche Einkünfte mit dem Betrieb möglich" seien. Anhand seiner Erfahrungen sei dann eine Schätzung erfolgt. Der Senat hat daraufhin die Kontoauszüge, betreffend die verbuchten Einnahmen und Ausgaben, vom Steuerberater des Klägers zu 1) angefordert. Es ergaben sich daraus für den Zeitraum vom 01.07.2007 bis zum 30.06.2008 Einnahmen in Höhe von insgesamt 32.657,- Euro. Abzuziehen waren Pachtkosten, Stromkosten, Versicherungen und Beiträge, Telefon, Internet, Tankkosten, Mietkosten für Fahrzeuge, Kosten für Werbung sowie eine Vielzahl von Rechnungsbeträgen für Reparaturen und Material, Futter etc. Es ergab sich danach ein steuerlicher Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 2.355,43 Euro. Nach Auswertung dieser Unterlagen hat der Beklagte erklärt, dass er, da der Steuerbescheid für 2007 einen Betrag von 0,00 Euro aufweise, daran für das Jahr 2007 gebunden sei. Es könne daher keine Einkommensanrechnung erfolgen. Für das Jahr 2008 gelte eine andere Berechnung. Es sei zweifelhaft, ob alle Betriebskosten, insbesondere alle Tankquittungen und alle Baumarktrechnungen, dem Betrieb des Klägers zu 1) zuzurechnen seien. Er, der Beklagte, sei allerdings dazu bereit, den vom Steuerberater errechneten Gewinn zugrunde zu legen. Es ergebe sich dann ein monatliches Einkommen in Höhe von 196,28 Euro. Nach Abzug der Freibeträge verbleibe ein Betrag von 77,02 Euro. Ein Anspruch auf den Regelbedarf abzüglich dieses Betrages und der sonstigen Einkünfte der Kläger zu 1) bis 4) werde anerkannt. Die diesbezüglich errechneten Beträge für 2007 und 2008 hat der Beklagte zur Auszahlung gebracht. Der Beklagte hat auf Nachfrage eine Zahlungsübersicht über die ausgezahlten Beträge übersandt. Danach wurden die nach Abzug des anzurechnenden Einkommens errechneten anteiligen Regelleistungen an die Klägerin zu 2) - auch für die Kläger zu 3) und 4) - sowie hinsichtlich des Klägers zu 1) auf dessen Verlangen an die landwirtschaftliche Alterskasse ausgezahlt. Es wurden außerdem Beiträge zur Pflichtversicherung in der Rentenversicherung in Höhe von monatlich 40,80 Euro jeweils für die Kläger zu 1) und 2) und Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung geleistet.
21Im Verhandlungstermin am 16.02.2016 hat der Beklagte die Berufung hinsichtlich des Zeitraumes vom 21.08.2007 bis zum 31.12.2007, bezogen auf den abtrennbaren Streitgegenstand der Regelleistungen einschließlich der Anrechnung von Einkommen, zurückgenommen.
22Auf Vorschlag des Gerichtes haben die Beteiligten nach Hinweis des Senates, dass die Kläger wegen der Krankengeldnachzahlung an die Klägerin zu 2) im Juni 2008 über ein Einkommen von insgesamt 2.127,82 Euro verfügt haben, außerdem folgenden Teilvergleich geschlossen:
231. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass sich für den Monat Juni 2008 kein Leistungsanspruch der Kläger zu 1), 2) und 4) sowie des Klägers zu 3), der längst ausgezogen war, ergibt.
242. Eine Kostenentscheidung bleibt dem weiteren Verfahren vorbehalten.
25Darüber hinaus wurde hinsichtlich der für den Zeitraum Januar bis Mai 2008 an die Bedarfsgemeinschaft zu gewährenden Regelleistungen folgender weiterer Teilvergleich geschlossen:
261. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass für den Zeitraum Januar bis Mai 2008, bezogen allein auf den Streitgegenstand Regelleistungen und erzielte Einkünfte, dem Kläger zu 1) einmalig ein weiterer Zahlbetrag in Höhe von 336,59 Euro, der Klägerin zu 2) ein Betrag in Höhe von 336,59 Euro und dem Kläger zu 4) in Höhe von 22,26 Euro zusteht.
272. Der dem Kläger zu 1) betreffende Nachzahlungsbetrag in Höhe von 336,59 Euro ist auf das dem Beklagten bekannte Konto der Landwirtschaftlichen Alterskasse zu zahlen, und zwar mit dem Verwendungszweck "Beiträge"; die Zahlungsbeträge für die Klägerin zu 2) und den Kläger zu 4) in Höhe von 336,59 bzw. 22,26 Euro sind auf das Konto des Klägers zu 4), IBAN: DE 000, zu leisten.
283. Die Beteiligten sind sich weiter im Vergleichswege darüber einig, dass der Nachzahlungsbetrag jeweils wie folgt verzinst werden soll: Anzusetzen sind die jeweiligen Nachzahlungsbeträge, d.h. 336,59 Euro bezüglich des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) bzw. 22,26 Euro bezüglich des Klägers zu 4). Es ist eine Verzinsung in Höhe von 4 % zu leisten, und zwar beginnend ab dem 01.07.2008. Die entsprechenden Zinsbeträge sind wie unter Ziffer 2) auf das Konto der Alterskasse mit dem Verwendungszweck "Beiträge" bezüglich des Klägers zu 1) zu zahlen, bezüglich der Zinsen für die Klägerin zu 2) und des Klägers zu 4) soll der Nachzahlungsbetrag auf das Konto des Klägers zu 4) gezahlt werden.
294. Die Kostenentscheidung bleibt dem weiteren Verfahren vorbehalten.
30Der Beklagte beantragt daraufhin,
31das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 13.12.2011 zu ändern und die Klage soweit sie über die heute geschlossenen Teilvergleiche hinausgeht, abzuweisen.
32Die Kläger beantragen,
33die Berufung zurückzuweisen.
34Der Senat hat die Kontoauszüge der Kläger zu 1) und 2) für den hier streitigen Zeitraum von der Sparkasse O wiederherstellen lassen. Aus diesen Kontoauszügen ergibt sich, dass der Kläger zu 1) aus Stallmieten/Planwagenfahrten/Reitstunden Einnahmen von regelmäßig mehr als 1.500,- Euro hatte. Diesen Einnahmen standen allerdings Ausgaben in erheblicher Höhe, unter anderem an die Deutsche Telekom, Vodafon, Stadtwerke L, und Abhebungen mittels Geldautomaten entgegen.
35Die Kontoauszüge des Klägers zu 1) weisen am 31.08.2007 einen Kontostand von 288,79 Euro, am 28.09.2007 von 157,39 Euro, am 31.10.2007 von -38,17 Euro, am 30.11.2007 von 229,36 Euro, am 28.12.2007 von 707,65 Euro, am 31.01.2008 von 225,61 Euro, am 29.02.2008 von 262,16 Euro, am 31.03.2008 von 264,39 Euro, am 25.04.2008 von 48,77 Euro, am 30.05.2008 von 427,64 Euro und am 30.06.2008 von 4,33 Euro auf. Am 10.12.2007 hat der Kläger zu 1) unter dem Stichwort "Miete, Nebenkosten, Heizung für August 2007" eine Überweisung von 767,- Euro auf das Konto von I L vorgenommen. Sonstige Zahlungen von Miete oder Nebenkosten sind an diese nicht erfolgt.
36Auf Nachfrage des Senates haben die Kläger mitgeteilt, dass die streitigen Mietforderungen nicht tituliert worden seien. Der Beklagte könne sich aber nicht auf Verjährung berufen, weil die Verjährungseinrede lediglich dem Kläger zu 1) zustehe, der sie nicht erhoben habe und auch nicht erheben werde. Er habe gegenüber seiner Mutter stets die Mietforderung anerkannt. Der Kläger zu 1) hat diesbezüglich eine schriftliche Erklärung vom 17.08.2008 vorgelegt, mit der er gegenüber seiner Mutter auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat.
37Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Prozess- und der Verwaltungsakten des Beklagten sowie der beigezogenen Akten des Sozialgerichts Duisburg (Az.: S 20 LW 5/07, S 38 AS 78/09 ER) und des Amtsgerichts L (Az.: 33 IN 00/00) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.
38Entscheidungsgründe:
39Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 21.08.2007 bis zum 30.06.2008, die der Beklagte mit Bescheiden vom 24.08.2007 und vom 20.09.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom12.12.2007 abgelehnt hat. Nachdem der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16.02.2016 die Berufung insoweit zurückgenommen hat, als er dazu verurteilt worden ist, den Klägern für den Zeitraum vom 21.08.2017 bis zum 31.12.2007 Regelleistungen unter Anrechnung bestimmter Einkünfte zu gewähren, und die Beteiligten hinsichtlich der für den daran anschließenden Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum 30.06.2008 zu gewährenden Regelleistungen eine vergleichsweise Regelung getroffen haben, ist Streitgegenstand des Berufungsverfahrens nur noch die Frage, ob und in welcher Höhe den Klägern in dem streitigen Zeitraum Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren sind und ob dem Kläger zu 1) darüber hinaus ein Zuschuss zur Pflichtversicherung in der Landwirtschaftlichen Alterskasse zusteht.
40Die zulässige Berufung des Beklagten ist vollumfänglich begründet. Das Sozialgericht hat den Beklagten zu Unrecht dazu verurteilt, den Klägern Kosten der Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 21.08.2007 bis zum 30.06.2008 (dazu unter I.) und dem Kläger zu 1) darüber hinaus für den genannten Zeitraum einen Zuschuss zur Pflichtversicherung in der Landwirtschaftlichen Alterskasse zu gewähren (dazu unter II.).
41I.
42Ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II - hier von Kosten der Unterkunft und Heizung - steht den Klägern für die Zeit vom 21.08.2007 bis zum 30.06.2008 nicht zu.
43Die Beschränkung des Streitgegenstandes in materiell-rechtlicher Hinsicht auf (höhere) Leistungen für Unterkunft und Heizung und die diese Ansprüche regelnden Bescheide des Beklagten vom 24.08.2007 und vom 20.09.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2007 ist zulässig (vgl. nur BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R, RdNr. 18, zitiert nach juris, sowie zur hier nicht anwendbaren Neufassung des § 19 Abs. 1 SGB II durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011, BGBl I 453: BSG, Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 106/10 R, RdNr. 11, zitiert nach juris; BSG, Urteil vom 16.04.2013 - B 14 AS 28/12 R, RdNr. 13, zitiert nach juris, jeweils m. w. N.). Ein Bescheid kann im Einzelfall mehrere abtrennbare Verfügungen enthalten. Um eine derartige abtrennbare Verfügung handelt es sich bei dem Betrag, der für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II bewilligt worden ist (vgl. hierzu im Einzelnen BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R, RdNrn. 19, 22, zitiert nach juris; siehe auch BSG, Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R, RdNr. 13, zitiert nach juris).
44Der Senat hat keine Zweifel, dass die Kläger zu 1) bis 4) leistungsberechtigt nach dem SGB II waren. Nach § 7 Abs. 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (idF des Vierten Gesetzes für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954, 2964) , 2. erwerbsfähig, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Diese Voraussetzungen liegen vor.
45Es besteht jedoch kein Anspruch auf Erbringung von Leistungen für Unterkunft und Heizung für die damals von den Klägern zu 1), 2) und 4) sowie vom Kläger zu 3) bis zum 10.09.2007 bewohnte Unterkunft im X-weg 00 (jetzt 00) in L, deren individueller Leistungsanspruch in Abhängigkeit zu der in der Wohnung lebenden Personenzahl 1/4 bzw. 1/3 der Gesamtkosten betragen würde. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Kosten der Unterkunft und Heizung ist § 19 Abs. 1 i. V. m. §§ 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 22 Abs. 1, 28 SGB II. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung (a.F.) werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Voraussetzung für Erbringung dieser Leistungen ist - unabhängig von der hier nicht relevanten Angemessenheit -, dass entsprechenden Zahlungsverpflichtungen der Leistungsberechtigten eine wirksame (miet-)vertragliche oder andere Verpflichtung - bei selbst genutzten Hausgrundstücken Aufwendungen, die tatsächlich und untrennbar mit dessen Nutzung verbunden sind (BSG, Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 61/10 R, RdNr. 14, zitiert nach juris) - gegenüber einem Dritten zugrunde liegt. Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten als tatsächliche Aufwendungen im normativen Sinn gehören aber auch die Kosten, die denjeinigen Leistungsberechtigten - hier die Kläger zu 2) bis 4) -, die nicht selbst Vertragspartei eines Mietvertrages oder einer anderen Verpflichtung sind, durch die Nutzung der Wohnung tatsächlich entstehen und von diesen faktisch (mit-) getragen werden (vgl. BSG, Urteil vom 06.10.2011- B 14 AS 66/11 R, RdNr. 13, zitiert nach juris, zu Kosten bei Nutzung einer von den Eltern angemieteten Wohnung, und BSG, Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 61/10 R, RdNr. 18, zitiert nach juris, zu den Kosten bei Nutzung eines Hausgrundstücks). Insoweit genügt, dass sich die betroffenen Bewohner der Unterkunft faktisch einig sind, ohne dass daraus eine rechtliche Verpflichtung entstehen muss, dass gegenüber diesen Leistungsberechtigten die ernsthafte Erwartung einer Beteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung besteht (BSG, Urteil vom 17.12.2015 - B 8 SO 10/14 R, RdNr. 16, zitiert nach juris). Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung ist damit, dass den Klägern tatsächlich Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II a.F. entstanden sind und für deren Deckung ein Bedarf - bei der vorliegenden kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage, § 54 Abs. 1, Abs. 4 SGG, im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, weil das Begehren der Kläger auf die Verurteilung der Verwaltung zu einer zukünftigen Leistung gerichtet ist, vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 54 RdNr. 34a m. w. N. - besteht. Der Kläger zu 1) hat bis auf die Zahlung am 10.12.2007 unter dem Stichwort "Miete, Nebenkosten, Heizung für August 2007" in Höhe von 767,- Euro keine Zahlungen an seine Mutter als Eigentümerin der Wohnung geleistet. Tatsächliche Aufwendungen für eine Wohnung liegen allerdings nicht nur dann vor, wenn der Leistungsberechtigte das vereinbarte Entgelt bereits gezahlt hat und nunmehr dessen Erstattung verlangt. Vielmehr reicht es aus, dass der Leistungsberechtigte im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist. Denn bei Nichtzahlung der Miete droht regelmäßig Kündigung und Räumung der Unterkunft. Zweck der Regelung über die Erstattung der Kosten für die Unterkunft ist es aber gerade, existentielle Notlagen zu beseitigen und den Eintritt von Wohnungslosigkeit zu verhindern (so BSG, Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R, RdNr. 24, zitiert nach juris). Diese Voraussetzungen sind jedoch zur Überzeugung des Senates weder bei dem Kläger zu 1) noch bei den Klägern zu 2) und 4) sowie bei dem Kläger zu 3), solange er die Unterkunft mit bewohnt hat, gegeben.
46Zunächst vermag der Senat keinen wirksamen Mietvertrag zwischen dem Kläger zu 1) und seiner Mutter in dem streitigen Zeitraum zu erkennen, der ihn zur Zahlung einer Grundmiete verpflichtet hätte. Ausgangspunkt jeder Prüfung eines Anspruchs auf Kosten der Unterkunft und Heizung ist in erster Linie der Mietvertrag, mit dem der geschuldete Mietzins vertraglich vereinbart worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R, RdNr. 24 m. w. N., zitiert nach juris). Der Kläger zu 1) hat einen solchen schriftlichen Mietvertrag vom 01.08.2007 in der Gestalt des Ergänzungsmietvertrages vom 10.09.2007 zwar vorgelegt, mangels Bindungswillens der Mietvertragsparteien ist aber zur vollen Überzeugung des Senates kein wirksamer Mietvertrag geschlossen worden (§§ 117 Abs. 1, 133 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-) und der Senat hat auch nicht die erforderliche Überzeugung gewinnen können, dass der Kläger zu 1) ernsthaften Forderungen seiner Mutter ausgesetzt gewesen ist. Gemäß § 117 Abs. 1 BGB ist eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, nichtig, wenn sie mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben wird. Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist gemäß § 133 BGB der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Ein Scheingeschäft im Sinne von § 117 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn die Parteien nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, dagegen die mit dem Geschäft verbundenen Rechtsfolgen nicht eintreten lassen wollen (vgl. BGH, Beschluss vom 04.04.2007 - III ZR 197/06, RdNrn. 4 f. m. w. N., zitiert nach juris). Ob dies der Fall ist oder ob ein Scheingeschäft (§ 117 Abs. 1 BGB) vorliegt, beurteilt sich nach den tatrichterlichen Feststellungen der Umstände des jeweiligen Einzelfalls.
47Dafür, dass der Kläger zu 1) und seine Mutter keine wirksamen Zahlungsverpflichtungen in Form einer Grundmiete für den Erstgenannten schaffen wollten, spricht zunächst, dass der Kläger zu 1) die Wohnung X-weg 00 (jetzt 00) in L seit vielen Jahren mit unterschiedlichen Familienmitgliedern bewohnt hat, ohne dass dafür eine ausdrücklich so bezeichnete Mietzinsforderung oder sonstige Nutzungsentschädigung seitens seiner Mutter geltend gemacht worden ist. Vereinbart war immer nur die Rückführung der von der Mutter im Zusammenhang mit dem Ausbau der Wohnung übernommenen Darlehnsverbindlichkeiten, die im Verhältnis zu den vom Kläger zu 1) selbst aufgebrachten Investitionsmitteln den kleineren Teil der Gesamtkosten des Umbaus der ehemaligen Scheune zu einer Wohneinheit ausmachten. Der Kläger zu 1) hat dementsprechend auch noch in dem Verfahren L 20 AS 36/07 vor dem LSG NRW erklärt, es gehe nur um die Neben- und Heizkosten der Wohnung. Auch im Rahmen des Insolvenzantrags hat er ausdrücklich sein lebenslanges unentgeltliches Wohn-/Nießbrauchrecht betont und erklärt, dass er im Gegenzug für Umbaukredite "hafte". Die monatliche Restbelastung belaufe sich 2006 voraussichtlich auf unter 300,- inkl. Heizung und kalte Betriebskosten. Zur Überzeugung des Senates wäre eine Zahlungsverpflichtung des Klägers zu 1) in Form von Grundmiete auch vor dem Hintergrund der behaupteten Investitionssumme von 550.000,- DM, ohne dass der Kläger zu 1) jemals Eigentum an der ehemaligen Scheune erlangt hat oder hat erlangen können - zunächst fiel der mit dem Ausbau der Scheune verbundene deutliche Wertzuwachs in das Vermögen der Mutter des Klägers zu 1), die Eigentümerin des entsprechenden Hausgrundstückes war, nach deren Tod in das Eigentum der Kinder des Klägers zu 1) - in keiner Weise nachvollziehbar. Die Investition des Klägers zu 1) entsprach vom Umfang her rd. 685 monatlichen Grundmieten von 400,- Euro Höhe oder 57 Jahresmieten. Warum dennoch ab 2007 eine Grundmiete zu zahlen sein sollte, hat der Kläger zu 1) nicht nachvollziehbar darlegen können; Gründe dafür sich auch nicht ersichtlich.
48Auch das dem Kläger zu 1) bereits 1996 eingeräumte unentgeltliche Wohnrecht für das ausgebaute Hinterhaus und die Stallungen spricht gegen die Ernsthaftigkeit der 2007 abgeschlossenen Mietzinsvereinbarung. Der Kläger sollte nach dem diesbezüglichen Nutzungsvertrag lediglich die Betriebs- und Heizkosten tragen und die von der Mutter zum Ausbau gewährten Darlehen zurückzahlen. Dieses kostenlose Nutzungsrecht wurde über den Tod der Mutter hinaus durch den 1998 geschlossenen Erbvertrag gesichert, in dem die Mutter des Klägers zu 1) diesem nach ihrem Tod ein unentgeltliches Nießbrauchsrecht an allen an seine Kinder vererbten Grundstücken, also auch an dem Grundstück X-weg 00/00 in L, eingeräumt hat. Insbesondere durch diesen Erbvertrag wird deutlich, dass zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt war, dass der Kläger zu 1) und seine Familie für die von diesem im Wesentlichen mit Eigenmitteln ausgebaute Wohnung eine Nutzungsentschädigung an seine Mutter zahlen sollte. Beabsichtigt war vielmehr gerade, dass der Kläger zu 1), der den 550.000,- DM teuren Umbau zunächst allein finanziert hatte, das Gebäude zwar nicht erben, jedenfalls aber durch die lebenslange unentgeltliche Nutzung profitieren sollte. Ob diese Lösung - anstelle einer Übertragung des Eigentums an dem Grundstück X-weg 00/00 vor dem Hintergrund der damals schon ersichtlich schwierigen finanziellen Verhältnisse des Klägers zu 1) und dem Risiko des Verlustes des Eigentums an Gläubiger gewählt wurde, mag dahinstehen. Nachvollziehbare Gründe dafür, warum der Kläger zu 1) trotz seiner angespannten finanziellen Situation und die erheblichen eigenen Investitionen dennoch auf dieses Wohnrecht verzichtet und einen Mietvertrag mit seiner Mutter abgeschlossen haben sollte, sind nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass nunmehr die nicht mit der Mutter des Klägers zu 1) verwandten Kläger zu 2) bis 4) in die Wohnung gezogen sind, reicht diesbezüglich nicht als Begründung aus, weil das Wohnrecht dem Kläger zu 1) unabhängig davon zustand und zusteht, mit wem er die Wohnung teilt. Konkrete weitere Gründe dafür, warum die Mutter des Klägers zu diesem Zeitpunkt für die seit vielen Jahren kostenfrei bewohnte Wohnung nun plötzlich einen Mietzins erhalten wollte, sind nicht ebenfalls erkennbar. Der Mietvertrag hatte daher zur Überzeugung des Senates allein den Zweck, eine Grundlage zur Erlangung weiterer Zahlungen durch den Beklagten in Form von Kosten der Unterkunft und Heizung zu schaffen, hatte der Beklagte doch die Ablehnung der Erbringung dieser Leistungen mit dem Hinweis auf das Fehlen eines Mietvertrages begründet. Für diese Deutung spricht auch der Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages, nachdem der Versuch des Klägers zu 1) gescheitert war, die Zahlung von Tilgungsraten an seine Mutter als Kosten der Unterkunft zu erreichen. Die diesbezügliche Klage wurde mit Urteil vom 27.04.2007 rechtskräftig abgewiesen. Auch dies spricht für eine nur zum Schein eingegangene und deshalb unwirksame Mietzinsverpflichtung. Ob ein solcher Vertrag, der in erster Linie darauf angelegt ist, Vermögensverhältnisse zum Schaden der SGB II-Leistungsträger zu regeln, auch wegen Verstoßes gegen die guten Sitten im Sinne von § 138 BGB nichtig sein kann (vgl. dazu LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.02.2011 - L 12 AS 4387/10, RdNr. 13 f., zitiert nach juris, m.w.N.), kann hier daher dahinstehen.
49Gegen eine wirksame mietvertragliche Forderung bzgl. der Grundmiete spricht im Übrigen, dass die Mutter des Klägers zu 1) zu keinem Zeitpunkt versucht hat, die Forderung aus dem angeblichen Mietvertrag zu realisieren. Sie hat sogar bereits seit mindestens 2001 auch sämtliche Heiz- und Betriebskosten für die Wohnung übernommen. Dies ergibt sich aus der Anmeldung der Forderungen im Insolvenzverfahren und den eigenen Angaben des Klägers zu 1), der selbst erklärt hat, dass er die Vorauszahlungen auf Nebenkosten nicht habe leisten können, und in diesem Zusammenhang sogar darauf verwiesen hat, dass er für seine Tätigkeit in der Hausverwaltung für die Mutter auch vor diesem Hintergrund keine Vergütung erhalten habe. Auch diese Angabe spricht gegen ein ernsthaftes Mietzinsverlangen in Bezug auf die Grundmiete und für ein von gegenseitiger familiärer Rücksichtnahme geprägtes Verhältnis. Bei der Frage, ob ein Vertrag mit rechtlichem Bindungswillen abgeschlossen worden ist, ist der tatsächliche Vollzug des Vertragsinhaltes als maßgeblich anzusehen (BSG, Urteil vom 07.05.2009 - B 14 AS 31/07 R, RdNr. 21, zitiert nach juris), an dem es vorliegend vollständig fehlt.
50Der Umstand, dass der Kläger zu 1) im Dezember 2007 einmalig die Miete einschließlich der Nebenkosten für August 2007 auf das Konto seiner Mutter überwiesen hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Gerade dann, wenn Initiativen hinsichtlich der Mietzahlung erst während eines Verfahrens gegen den Grundsicherungsträger erfolgen, kann dies Zweifel an der Ernsthaftigkeit eines Mietzinsverlangens begründen (BSG, Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R, RdNr. 25, zitiert nach juris). Solche ausgeprägten Zweifel bestehen auch hier. Es entsteht der Eindruck, dass die Mietzahlung und der im Dezember 2007 geschlossene Zusatzvertrag nur dazu dienen sollten, ein ernsthaftes Mietzinsverlangen zu fingieren, um den Beklagten von der Wirksamkeit des Mietvertrages zu überzeugen und diesen zu einer Leistungserbringung zu veranlassen. Soweit der Kläger zu 1) darauf verweist, dass ihm eine Zahlung mangels finanzieller Mittel nicht möglich war, ist dies vor dem Hintergrund der teilweise doch erheblichen Einnahmen und Kontobewegungen ebenfalls nicht darstellbar. Ausweislich der vom Senat beigezogenen Kontoauszüge verfügte der Kläger zu 1) in dem hier streitigen Zeitraum über nicht unerhebliche Einnahmen. Sein Kontostand befand sich regelmäßig im Guthabenbereich. Er hat dennoch nicht einmal die angeblich vereinbarten Betriebs- oder Heizkosten an seine Mutter entrichtet, sondern die Mittel vorrangig für andere Zweck verausgabt, die ihm vordringlicher erschienen. Bei Leistungsberechtigten, die einer ernsthaften Mietzinsforderung mit der Gefahr der Kündigung des Mietvertrages und des Verlustes der Wohnung tatsächlich ausgesetzt sind, steht jedoch zu erwarten, dass sie Geldmittel vorrangig für den Erhalt der Wohnung einsetzen. Dies hat der Kläger zu 1) nicht einmal getan, als der Klägerin zu 2) eine erhebliche Nachzahlung von Krankengeld zufloss. Dies zeigt sehr deutlich, dass trotz der über Jahre nicht geleisteten Zahlungen an die Vermieterin zu keinem Zeitpunkt der Verlust der Wohnung auch nur ansatzweise zur Diskussion stand. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass weder die Mutter noch nach ihrem Tode ihre Rechtsnachfolge eine Titulierung und damit Sicherung der angeblichen Forderung betrieben haben, die im Übrigen inzwischen längst verjährt sind und nicht mehr durchgesetzt werden könnten.
51Der Senat sieht ebenfalls keine Verpflichtung des Klägers zu 1) zur Zahlung von tatsächlichen Kosten der Unterkunft an seine Mutter vor dem Hintergrund einer Beteiligung an den von dieser übernommenen Darlehnsverpflichtungen im Zusammenhang mit dem Umbau der Wohnung. Der Kläger zu 1) ist zu keinem Zeitpunkt Eigentümer der maßgeblichen Immobilie geworden und war selbst keinen Darlehnsverbindlichkeiten ausgesetzt. Selbst wenn man im Hinblick auf das eingeräumte lebenslange Wohn- und Nutzungsrecht eine Vergleichbarkeit zur Situation eines Eigentümers annehmen würde, so könnten doch nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung Tilgungsleistungen, die - hier nur faktisch, indem sie das unentgeltliche Wohn- und Nutzungsrecht begründen und sichern - zu einem Vermögenszuwachs führen, nur ausnahmsweise Berücksichtigung finden (BSG, Urteil vom 07.07.2011 - B 14 AS 79/10 R, RdNrn. 18 ff. m. w. N.). Eine solche Ausnahmesituation sieht der Senat jedoch nicht. Auch wenn bei Eigentümern eines selbstgenutzten Hausgrundstücks Zinsleistungen für Darlehn, die der Anschaffung oder Erhaltung der Immobilie dienen berücksichtigt werden könnten, scheitert ein derartiger Ansatz vorliegend bereits daran, dass zu keinem Zeitpunkt eine Aufschlüsselung der Kosten der darlehnsweisen Finanzierung der Umbaukosten der Wohnung vorgenommen und eine solche auch nicht ersichtlich ist. Gleiches gilt im Übrigen für die kalten Betriebs- und Heizkosten - neben den grundsätzlichen Bedenken gegen eine wirksame Verpflichtung des Klägers zu 1) zu deren Tragung. Welche Kosten in welcher Höhe in welchem Zeitraum entstanden sind, ist ebenso wenig wie ein Verteilerschlüssel - Anteil der auf die fremdgenutzte Wohnung, die von den Klägern zu 1) bis 4) bewohnte ehemalige Scheune und die diversen selbständigen Tätigkeiten des Klägers zu 1) einschließlich des bäuerlichen Betriebes entfallenden Kosten, ist keinem Zeitpunkt jemals ermittelt worden; nicht einmal die Grundlage für eine Schätzung ist vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Auch dieser Umstand steht einer ernstlichen Verpflichtung des Klägers zu 1) zur Kostentragung entgegen. Es ist nicht hinreichend sicher nachgewiesen, dass er solchen Aufwendungen tatsächlich ausgesetzt war. Die vereinbarten Nebenkostenpauschalen wurden nicht entrichtet. Tatsächliche Aufwendungen sind dem Kläger zu 1) somit in den streitigen Monaten nicht entstanden. Die Rechnungen für die in diesen Zeitraum fallenden Gaslieferungen sind ebenso von der Mutter des Klägers zu 1) beglichen worden wie die sonstigen Nebenkosten. Nachvollziehbare Nebenkostenabrechnungen bzw. nachvollziehbare Berechnungen von monatlichen Abschlagszahlungen sind zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Auch dies ist unüblich für ein ordnungsgemäßes Mietverhältnis. Angebliche offene Nebenkosten wurden zwar im Insolvenzverfahren von der Mutter des Klägers zu 1) geltend gemacht, mangels Insolvenzmasse aber bereits dort nicht beglichen.
52Wenn der Senat aber schon bezüglich des als angeblicher Vertragspartner der Vermieterin/Eigentümerin auftretenden Klägers zu 1) keine tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ersichtlich sind, so gilt dies erst Recht für die nicht einmal in die Verträge aufgenommenen Kläger zu 2) bis 4).
53Auch eine faktische Verpflichtung der Kläger, sich an den Kosten der Unterkunft und Heizung zu beteiligen, ist nicht ersichtlich. Es obliegt diesbezüglich tatrichterlicher Würdigung im Einzelfall, ob gegenüber dem Leistungsberechtigten die ernsthafte Erwartung einer Beteiligung für Kosten der Unterkunft und Heizung besteht (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2015 - B 8 SO 10/14 R, RdNr. 17, zitiert nach juris). Davon ist hier aus den bereits angesprochenen Gründen nicht einmal hinsichtlich der Nebenkosten und der Heizkosten auszugehen. Auch von diesen sind die Kläger vielmehr - jedenfalls für den hier streitigen Zeitraum - dauerhaft freigestellt worden. Hierfür spricht auch, dass sie nicht einmal die vom Beklagten in bestimmten Zeiträumen übernommenen Nebenkosten kurzfristig an die Mutter des Klägers zu 1) weitergeleitet haben.
54II.
55Der Kläger zu 1) hat auch keinen Anspruch auf einen Zuschuss zur landwirtschaftlichen Alterskasse. Anspruchsgrundlage für den vom Kläger zu 1) begehrten Zuschuss zur Landwirtschaftlichen Alterskasse ist § 26 Abs. 1 SGB II in der bis zum 31.08.2008 geltenden Fassung (a.F.). Danach ist Voraussetzung, dass der Kläger zu 1) von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist. Der SGB II-Leistungsträger hat das Vorliegen der Voraussetzungen für eine solche Befreiung nicht selbst zu prüfen. Er darf auch keine Befreiung erteilen. Diese muss vielmehr durch den zuständigen Rentenversicherungsträger erfolgen. Den diesbezüglichen Bescheid hat der SGB II-Träger dann seiner Entscheidung über die Gewährung eines Zuschusses zugrunde zu legen (vgl. Knickrehm in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 26 RdNr. 14). Einen solchen Befreiungsbescheid hat der Rentenversicherungsträger aber nie erteilt. Denkbar wäre hier zwar eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) gewesen. Danach werden Versicherte auf Antrag befreit, die im letzten Monat vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II nicht versichert waren und während der Dauer des Arbeitslosengeld II- Bezuges weiterhin in der Alterssicherung der Landwirte versichert sind. Der Kläger zu 1) hat aber im Erörterungstermin am 19.03.2013 in dem Parallelverfahren L 2 AS 1822/12 vor dem LSG NRW angegeben, dass er sich von der Pflichtversicherung in der Rentenversicherung gerade nicht habe befreien lassen. Der Rentenversicherungsträger hat diese Angabe mit Schreiben vom 27.06.2013 bestätigt. An diesen wurden vom Beklagten auch im Rahmen der für den streitigen Zeitraum bereits geleisteten Beträge auch Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt.
56Sofern eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung überhaupt nicht bestand, kommt eine Zuschussgewährung ebenfalls nicht Betracht. Sie ist nur denkbar, wenn der Leistungsempfänger an sich versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung ist (vgl. Knickrehm in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 26 RdNr. 15). Ein Anspruch auf den begehrten Zuschuss kann folglich auch aus diesem Grund nicht bestehen.
57Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
58Anlass zur Zulassung der Revision hat nicht bestanden, § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht NRW Urteil, 16. Feb. 2016 - L 2 AS 242/12
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Tenor
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Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 14. Dezember 2011 geändert.
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Die Bescheide des Beklagten vom 29. Juli 2008, 17. September 2008, 6. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2009 werden geändert und der Beklagte wird verurteilt, den Klägern weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 17,50 Euro für Oktober 2008 zu zahlen.
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Die Bescheide des Beklagten vom 24. März 2009, 31. März 2009, 6. Juni 2009, 14. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2009 werden geändert und der Beklagte wird verurteilt, den Klägern weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von jeweils 7 Euro monatlich für August und September 2009 zu zahlen.
-
Hinsichtlich weiterer Leistungen für Unterkunft und Heizung für November 2008 wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Altenburg zurückverwiesen.
Tatbestand
- 1
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Umstritten sind Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), insbesondere für Unterkunft und Heizung im Oktober und November 2008 sowie August und September 2009.
- 2
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Die im Jahr 1982 geborene Klägerin zu 1 und ihr am 2002 geborener Sohn, der Kläger zu 2, bei dem ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen G, H, RF, Gl festgestellt sind, bewohnten in der strittigen Zeit eine 2,5-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 60,99 m² in K Pro Monat betrug die Grundmiete 322 Euro, hinzu kamen Vorauszahlungen für sonstige Nebenkosten von 22 Euro, Kaltwasser von 53 Euro, Heiz- und Warmwasserkosten von 80 Euro, die zum 1.11.2008 für Kaltwasser auf 61 Euro, Heiz- und Warmwasserkosten auf 92 Euro erhöht wurden (monatliche Aufwendungen insgesamt 477 bzw 497 Euro). Seinem Bescheid vom 20.2.2006 hatte das beklagte Jobcenter als Anlage eine Belehrung über "Rechtsfolgen im Falle unangemessener Aufwendungen für Unterkunft und/oder Heizung" beigefügt und mitgeteilt, den Klägern stehe eine Kaltmiete, einschließlich kalter Betriebskosten von 345 Euro plus Heizkosten ohne Warmwasserbereitung von 60 Euro, insgesamt also 405 Euro pro Monat zu. Von Juli bis September 2006 erbrachte der Beklagte die Leistungen nur noch unter Berücksichtigung dieses Betrags. Von Juli 2007 bis Ende April 2008 lebte eine weitere Person - im Folgenden G - ebenfalls in der Wohnung, ohne mit den Klägern eine Bedarfsgemeinschaft zu bilden, und der Leistungsberechnung wurden dadurch die vollen, auf die Anteile der Kläger entfallenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zugrunde gelegt.
- 3
-
Für Oktober 2008 bis März 2009 bewilligte der Beklagte monatliche Leistungen von 405 Euro für Unterkunft und Heizung an die Kläger (Bescheid vom 29.7.2008, Änderungsbescheid vom 17.9.2008). Nachdem die Klägerin zu 1 den Anstieg der Vorauszahlung zum 1.11.2008 angezeigt hatte, lehnte der Beklagte mit weiterem Bescheid vom 29.9.2008 eine Übernahme der erhöhten Vorauszahlung ab. Nachdem G zum 1.12.2008 wieder in die Wohnung eingezogen war, berücksichtigte der Beklagte ab diesem Zeitpunkt wieder anteilig die vollen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung der Kläger, für Oktober und November verblieb es bei den bewilligten Beträgen (Änderungsbescheid vom 6.2.2009). Der schon zuvor eingelegte Widerspruch der Kläger wurde zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 25.2.2009).
- 4
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Der Beklagte bewilligte aufgrund wechselnden Einkommens der Klägerin zu 1 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von April bis September 2009 den Klägern zunächst nur vorläufig, dann vorübergehend endgültig und schließlich für Juli bis September 2009 wieder vorläufig, wobei er für August und September monatlich von "Kosten der Unterkunft und Heizung" in Höhe von 405 Euro ausging (Bescheide vom 24.3.2009, 31.3.2009, 6.6.2009, 14.7.2009; Widerspruchsbescheid vom 15.7.2009).
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Das Sozialgericht (SG) hat die erhobenen Klagen verbunden und die Bescheide vom 29.7.2008, 17.9.2008, 6.2.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.2.2009 geändert und den Beklagten verurteilt, an die Kläger "weitere Leistungen für die Kosten der Unterkunft" für Oktober 2008 in Höhe von 44,37 Euro und für November 2008 in Höhe von 50,50 Euro zu zahlen, die Bescheide vom 24.3.2009, 31.3.2009, 6.6.2009, 14.7.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.7.2009 geändert und den Beklagten verurteilt, an die Kläger "weitere Leistungen für die Kosten der Unterkunft" für August und September 2009 in Höhe von 74 Euro monatlich zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Sprungrevision zugelassen (Urteil vom 14.12.2011). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin zu 1 erfülle die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II, der Kläger zu 2 bilde mit ihr eine Bedarfsgemeinschaft, da er seinen Lebensunterhalt nicht vollständig aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten könne. Nach den einschlägigen landesrechtlichen Vorschiften sei für einen Haushalt von zwei Personen von einer Wohnfläche von 60 m² auszugehen. Entgegen der Auffassung der Kläger könne zB für Behinderte oder Alleinerziehende keine generelle Erhöhung der angemessenen Wohnfläche auf 75 m² vorgenommen werden. Der Beklagte habe keinerlei Überlegungen zum Vergleichsraum angestellt und weder die Unterkunftsrichtlinie des Saale-Holzland-Kreises noch dessen späteren Bearbeitungsrichtlinien oder die weiter vorgenommenen Modifizierungen genügten den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Aufgrund des Ausfalls lokaler Erkenntnismöglichkeiten seien die tatsächlichen Aufwendungen der Hilfebedürftigen für Unterkunft und Heizung zu übernehmen, begrenzt durch eine aus den Tabellenwerten des Wohngeldgesetzes (WoGG) abgeleitete Angemessenheitsgrenze nach oben. K sei wie der gesamte Saale-Holzland-Kreis nach der ab 1.1.2009 geltenden Wohngeldverordnung der Mietstufe 2 zuzuordnen, nur die Stadt E sei in der Zeit vorher der Stufe 3 zuzuordnen gewesen. Nach der Tabelle zu § 8 WoGG ergebe sich für zwei Haushaltsmitglieder ein Höchstbetrag von 345 Euro einschließlich kalter Betriebskosten. Nach der Tabelle zu § 12 WoGG in der Fassung vom 24.9.2008 (BGBl I 1856), die ab 1.1.2009 gelte, ergebe sich ein Betrag von 380 Euro. Zusammen mit einem angemessenen Zuschlag von 10 % sei in 2008 von 379,50 Euro und im Jahr 2009 von 418 Euro auszugehen.
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Im Oktober 2008 habe die Bruttokaltmiete 397 Euro betragen, davon habe der Beklagte 345,13 Euro übernommen, die Differenz zum angemessenen Wert von 379,50 Euro seien 34,37 Euro, die der Beklagte noch zu zahlen habe. Im November 2008 habe die Bruttokaltmiete 405 Euro betragen, davon habe der Beklagte 345,13 Euro übernommen, die Differenz zu dem auch in diesem Monat angemessenen Wert von 379,50 Euro seien ebenfalls 34,37 Euro. Im August und September 2009 habe die Bruttokaltmiete ebenfalls jeweils 405 Euro betragen, davon habe der Beklagte wiederum jeweils 345,13 Euro übernommen. Der angemessene Höchstwert von 418 Euro nach dem WoGG plus Zuschlag liege über den tatsächlichen Aufwendungen, sodass pro Monat nur die Differenz zwischen 405 Euro und 345,13 Euro, also 59,87 Euro vom Beklagten noch zu zahlen seien.
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Hinsichtlich der getrennt zu berechnenden Heizkosten sei, da ein kommunaler Heizspiegel nicht vorliege, vom bundesweiten Heizspiegel auszugehen. Für das Abrechnungsjahr 2008 ergebe sich bei einer Gasheizung und einer Wohnanlage mit insgesamt ca 710 m² zu beheizender Fläche, wie bei den Klägern, als Grenze der angemessenen Kosten 15,20 Euro je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr, umgerechnet auf 60 m² pro Monat seien dies 76 Euro (15,20 : 12 x 60). Ausgehend von den festgestellten Heizkostenvorauszahlungen der Kläger für Oktober 2008 von 80 Euro und für November 2008 von 92 Euro verblieben nach der Kürzung um die Kosten der Warmwasserbereitung von 10,13 Euro (6,33 Euro für die Klägerin zu 1 und 3,80 Euro für den Kläger zu 2) für Oktober 2008 Heizkosten von 69,67 Euro und für November 2008 von 81,87 Euro. Nach Abzug der vom Beklagten tatsächlich gezahlten 59,87 Euro ergebe sich für Oktober ein Restanspruch von 10 Euro und für November von 16,13 Euro, weil für diesen Monat nicht auf die Vorauszahlung, sondern die Grenze der angemessenen Heizkosten von 76 Euro abzustellen sei. Für August und September 2009 ergebe sich nach dem bundesweiten Heizspiegel für das Abrechnungsjahr 2009 ein angemessener Betrag von maximal 74 Euro. Die monatliche Heizkostenvorauszahlung der Kläger von 92 Euro liege auch nach Abzug der Kosten der Warmwasserbereitung von 11 Euro über diesem Grenzbetrag, sodass der Beklagte nur die Differenz zwischen seiner tatsächlichen Zahlung von 59,87 Euro und der Angemessenheitsgrenze von 74 Euro zu übernehmen habe, also 14,13 Euro pro Monat. Die Addition der monatlichen Nachzahlbeträge für die Unterkunft und die Heizung ergebe die tenorierten Beträge, im Übrigen sei die Klage abzuweisen.
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Mit der vom SG zugelassenen Revision rügen die Kläger die Verletzung des § 22 SGB II und machen insbesondere geltend: Es sei keine ordnungsgemäße Kostensenkungsaufforderung erfolgt, der Beklagte sei von einer unzutreffenden Wohnfläche ausgegangen, da nicht von 60 m², sondern aufgrund von Sonderregelungen für Behinderte und Alleinerziehende in der Thüringer Verwaltungsvorschrift von 75 m² für die Bedarfsgemeinschaft der Kläger auszugehen sei. Hätte das SG diese erhöhte Wohnfläche seiner Entscheidung zugrunde gelegt, hätte es die Aufwendungen der Kläger für Unterkunft und Heizung dem Beklagten in voller Höhe auferlegen müssen. Die Berechnung der Heizkosten sei unzutreffend, weil der Heizkostenspiegel nach Aussage seiner Verfasser kein geeignetes Instrument für die Einzelfallentscheidung nach dem SGB II sei.
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Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 14. Dezember 2011 zu ändern,
1. die Bescheide des Beklagten vom 29. Juli 2008, 17. September 2008, 6. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2009 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 17,50 Euro für Oktober 2008 und in Höhe von 31,37 Euro für November 2008 zu zahlen sowie
2. die Bescheide des Beklagten vom 24. März 2009, 31. März 2009, 6. Juni 2009, 14. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2009 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, ihnen weitere Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von jeweils 7 Euro monatlich für August und September 2009 zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Sprungrevision der Kläger ist zum Teil begründet und das Urteil des SG vom 14.12.2011 ist zu ändern. Unter Änderung der entsprechenden Bescheide ist der Beklagte zu verurteilen, den Klägern weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 17,50 Euro für Oktober 2008 (dazu 3.) und von jeweils 7 Euro monatlich für August und September 2009 (dazu 4.) zu zahlen. Hinsichtlich der begehrten weiteren Leistungen für Unterkunft und Heizung für November 2008 ist der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das SG zurückzuverweisen (dazu 5.).
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1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist neben der Änderung der angefochtenen Vorentscheidungen das Begehren der allein die Revision führenden Kläger auf vollständige Übernahme ihrer tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in den strittigen Monaten.
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Prozessrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. Die Beschränkung des Streitgegenstandes in materiell-rechtlicher Hinsicht allein auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung ist zulässig (vgl nur BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 18). Hieran hat sich durch die Neufassung des § 19 Abs 1 SGB II durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 453; im Folgenden: SGB II nF) zumindest für laufende Verfahren nichts geändert (BSG vom 13.4.2011 - B 14 AS 106/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 46 mwN).
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2. Rechtsgrundlage für den von den Klägern geltend gemachten Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung sind § 19 Abs 1 iVm § 7 Abs 1 Satz 1, Abs 3, § 22 Abs 1, § 28 SGB II. Die Grundvoraussetzungen nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II, um Leistungen nach dem SGB II zu erhalten, erfüllte die Klägerin zu 1 in den streitigen Zeiträumen von Oktober bis November 2008 und August bis September 2009 nach den Feststellungen des SG. Anhaltspunkte für einen Ausschlusstatbestand sind nicht zu erkennen (vgl § 7 Abs 1 Satz 2, Abs 4, 5 SGB II). Die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 2, ihr in ihrem Haushalt lebender 2002 geborener Sohn, der seine Bedarfe nicht aus eigenem Einkommen decken kann, bilden eine Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs 3 Nr 1, 4 SGB II).
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Zu den im Rahmen des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes zu erbringenden Leistungen gehören auch solche für die Unterkunft und Heizung, die in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit sie angemessen sind (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II). Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf solange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs 1 Satz 3 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706).
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3. Für den Oktober 2008 ist der Beklagte unter Änderung seiner Bescheide vom 29.7.2008, 17.9.2008, 6.2.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.2.2009 zu verurteilen, den Klägern weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 17,50 Euro für Oktober 2008 zu zahlen. Dieser Betrag folgt aus ihren tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung von 477 Euro (Grundmiete 322 Euro, Vorauszahlungen für sonstige Nebenkosten von 22 Euro, Kaltwasser von 53 Euro und Heizkosten 80 Euro), abzüglich den vom Beklagten bewilligten 405 Euro und den vom SG zugesprochenen weiteren 44,37 Euro sowie den Kosten der Warmwasserbereitung von 10,13 Euro (vgl BSG vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5) (477 - 405 - 44,37 - 10,13 = 17,50).
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Die tatsächlichen Aufwendungen der Kläger für die Unterkunft und Heizung im Oktober 2008 sind der Berechnung ihrer Leistungen zugrunde zu legen, weil G erst Ende April 2008 - also keine sechs Monate vorher - aus der gemeinsamen und von den Klägern weiterhin bewohnten Wohnung ausgezogen ist; die Höhe der abstrakt oder konkret angemessenen Aufwendungen ist insofern nicht entscheidungserheblich.
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Die Regelung des § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II, nach der unangemessene Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung als Bedarf solange - in der Regel jedoch längstens für sechs Monate - zu berücksichtigen sind, wie es nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen zu senken, greift auch bei Änderungen in der Bewohnerzahl, wie zB dem Auszug eines Mitbewohners.
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§ 22 SGB II über die Leistungen für Unterkunft und Heizung knüpft an die einschlägigen sozialhilferechtlichen Vorschriften im Bundesozialhilfegesetz (BSHG) an (BT-Drucks 15/1516 S 57). Diese enthielten ebenfalls eine derartige "Zumutbarkeitsregelung" (so zB BVerwG vom 30.5.1996 - 5 C 14/95 - BVerwGE 101, 194, Juris RdNr 16 ff) zur Übernahme von unangemessenen Kosten der Unterkunft, nicht aber eine Sechs-Monatsgrenze (vgl § 3 Abs 1 DVO zu § 12 BSHG). Die in Rechtsprechung und Literatur vertretene Länge der Frist für die Übernahme unangemessener Kosten schwankte je nach Einzelfall und reichte bis zu neun Monaten (vgl OVG Hamburg vom 13.7.1993 - Bs IV 142/93: 4 Monate nach Auszug des Ehepartners; OVG Lüneburg vom 28.9.1994 - 4 L 5583/93 - info also 1995, 166, Juris RdNr 43: 6 Monate; Hofmann in LPK-BSHG, 5. Aufl 1998, § 12 RdNr 31: 6 Monate; Wenzel in Fichtner, BSHG, 2. Aufl 2003, § 12 RdNr 13 mwN: 6 bis 9 Monate). Die Regelung soll bezwecken, dass eine leistungsberechtigte Person nicht sofort zB bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit gezwungen ist, ihre bisherige Wohnung aufzugeben (so zum BSHG: BVerwG vom 30.5.1996 - 5 C 14/95, aaO; zum SGB II: BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2, RdNr 23). Dieser Zweck greift ebenso, wenn aus einer Haushaltsgemeinschaft eine Person auszieht und der Unterkunftsbedarf für die verbliebene(n) Person(en) unangemessen hoch ist.
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Wie auch unter dem BSHG ist der Erhalt einer größeren Wohnung mit Hilfe von Leistungen nach dem SGB II zeitlich nicht unbegrenzt schutzwürdig, vielmehr ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut mit der Wendung "in der Regel jedoch längstens für sechs Monate" eine im Regelfall bestehende Grenze. Dementsprechend hat der Senat, wenn der auswärtige Aufenthalt eines Partners im Vorhinein auf unter sechs Monate beschränkt ist, eine Umzugs-Obliegenheit für den verbliebenen Partner der Bedarfsgemeinschaft verneint (BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42
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Gründe für ein Abweichen von dieser Sechs-Monatsfrist sind vorliegend jedoch weder von Amts wegen zu erkennen, noch von einem Beteiligten geltend gemacht worden. Angesichts des Auszugs des G Ende April 2008 lief die Frist erst Ende Oktober 2008 ab und die tatsächlichen Aufwendungen der Kläger für Unterkunft und Heizung für diesen Monat sind zu erbringen.
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4. Für August und September 2009 ist der Beklagte unter Änderung seiner Bescheide vom 24.3.2009, 31.3.2009, 6.6.2009, 14.7.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.7.2009 zu verurteilen, den Klägern weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von jeweils 7 Euro monatlich zu zahlen. Dieser Betrag folgt aus ihren tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung pro Monat von 497 Euro (Grundmiete 322 Euro, Vorauszahlungen für sonstige Nebenkosten von 22 Euro, Kaltwasser von 61 Euro und Heizkosten 92 Euro), abzüglich den vom Beklagten bewilligten 405 Euro und den vom SG zugesprochenen weiteren 74 Euro sowie den Kosten der Warmwasserbereitung von 11 Euro (vgl BSG vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5) (497 - 405 - 74 - 11 = 7).
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Der Berechnung der Leistungen sind - aus den zuvor aufgezeigten Gründen - die tatsächlichen Aufwendungen der Kläger für die Unterkunft und Heizung im August und September 2009 zugrunde zu legen, weil G nach seinem zwischenzeitlichen Wiedereinzug ab 1.12.2008 zum 1.5.2009 wieder aus der gemeinsamen und von den Klägern weiterhin bewohnten Wohnung ausgezogen ist und die Sechs-Monatsfrist ab diesem Auszug noch lief.
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5. Für November 2008 mangelt es an ausreichenden Feststellungen des SG zur Beurteilung, ob den Klägern die beantragten weiteren 31,37 Euro Leistungen für Unterkunft (dafür 25,50 Euro) und Heizung (dafür 5,87 Euro) zustehen. Insoweit ist der Rechtsstreit zurückzuverweisen.
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Zur Bestimmung der Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II, die getrennt zu prüfen sind, auch wenn sie keine eigenständigen Streitgegenstände sind, ist zunächst der jeweils abstrakt angemessene Bedarf unter Zugrundelegung der sogenannten Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu ermitteln. Liegen die tatsächlichen Aufwendungen der leistungsberechtigten Person über diesem Betrag, ist der konkret angemessene Bedarf zu prüfen, einschließlich der Zumutbarkeit einer Kostensenkung und der Durchführung eines Kostensenkungsverfahrens seitens des beklagten Jobcenters (vgl ua BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, RdNr 19 ff; BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19
, RdNr 12 ff; BSG vom 20.8.2009 - B 14 AS 65/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 26; BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42 .RdNr 20 ff)
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Ob als Leistung für die Unterkunft weitere 25,50 Euro zuzusprechen sind, weil das SG nur 379,50 Euro berücksichtigt hat und die tatsächlichen Aufwendungen der Kläger für die Bruttokaltmiete 405 Euro betrugen (Grundmiete von 322 Euro, sonstige Nebenkosten von 22 Euro, Kaltwasserkosten von 61 Euro), kann nicht abschließend beurteilt werden. Zwar hat das SG den abstrakt angemessenen Unterkunftsbedarf der Kläger zu Recht mit 379,50 Euro bestimmt, jedoch hat es keine Feststellungen dazu getroffen, dass dieser Betrag auch konkret angemessen ist.
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a) Bei der Ermittlung des abstrakt angemessenen Bedarfs für die Unterkunft ist zunächst die angemessene Wohnungsgröße zu bestimmen. Alsdann ist der maßgebliche örtliche Vergleichsraum festzulegen und unter Berücksichtigung des angemessenen einfachen Wohnungsstandards festzustellen, welche Nettokaltmiete pro m² Wohnfläche für die angemessene Wohnungsgröße auf dem Wohnungsmarkt des maßgeblichen Vergleichsraums zu zahlen ist. Zu der so ermittelten Nettokaltmiete sind noch die kalten Betriebskosten hinzuzurechnen (vgl BSG aaO). Kann kein abstrakt angemessener Bedarf für die Unterkunft ermittelt werden, sind die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen, gedeckelt im Sinne einer Angemessenheitsgrenze nach oben für die Zeit vor dem 1.1.2009 durch die Tabellenwerte der rechten Spalte zu § 8 WoGG aF plus einem Sicherheitszuschlag von 10 % (vgl nur BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 16/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 59 RdNr 20 ff mwN).
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Die abstrakt angemessene Wohnungsgröße für die Kläger beträgt 60 m². Dass die abstrakte angemessene Wohnungsgröße für Zweipersonenhaushalte in der strittigen Zeit in Thüringen 60 m² waren, hat das SG unter Hinweis auf die "Richtlinie für die Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus in besonderen Gebietskulissen zur Innenstadtstabilisierung im Freistaat Thüringen für das Programmjahr 2008" vom 1.4.2008 als auch der als landesrechtliche Ausführungsbestimmung des Freistaates Thüringen nach § 10 Wohnungsförderungsgesetz ergangenen "Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Bindungen geförderter Wohnungen"(Thüringer Staatsanzeiger 2004, 1669) in der Fassung der Änderung vom 7.11.2008 (Thüringer Staatsanzeiger 2008, 1901) zutreffend festgestellt.
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Entgegen dem Vorbringen der Revision ist die abstrakt angemessene Wohnungsgröße weder wegen der Alleinerziehung der Klägerin zu 1 noch wegen der Behinderung des Klägers zu 2 zu erhöhen, wie der Senat in seinem Urteil vom 22.8.2012 - B 14 AS 13/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 64 RdNr 19 ff ausführlich begründet hat. Gründe, von dieser Auffassung abzuweichen, sind im vorliegenden Verfahren nicht vorgebracht worden oder zu erkennen.
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Aufgrund eines örtlichen Vergleichsraums - ausgehend vom Wohnort der Kläger und dem Saale-Holzland-Kreis als Zuständigkeitsbezirk des Beklagten - hat das SG zu Recht ein schlüssiges Konzept des Beklagten und die Möglichkeit entsprechender Nachermittlungen verneint.
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Überlegungen zur Bestimmung eines maßgeblichen örtlichen Vergleichsraums hat der Beklagte nach den Feststellungen des SG keine angestellt, obwohl dies die logische Voraussetzung zur Entwicklung eines schlüssigen Konzepts ist. Das SG hat zwar seinerseits ebenfalls keinen Vergleichsraum ausdrücklich festgelegt, es hat die Antwort auf diese Frage aber im Unterschied zu den Vorinstanzen in den Urteilen des 4. Senats des BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 16/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 59 RdNr 17 und des erkennenden Senats vom 14.2.2013 - B 14 AS 61/12 R - nicht dahinstehen lassen, sondern hat seinen weiteren Überlegungen insbesondere bei der Anwendung des WoGG ausgehend vom Wohnort der Kläger den Zuständigkeitsbereich des Beklagten und damit den Saale-Holzland-Kreis zugrunde gelegt. Es hat damit der Anforderung, dass nur ausgehend von einem bestimmten örtlichen Vergleichsraum ein schlüssiges Konzept aufgestellt und überprüft werden sowie bei dessen Nichtvorliegen nur bezogen auf einen bestimmten örtlichen Vergleichsraum eine Entscheidung aufgrund des WoGG erfolgen kann, noch ausreichend Rechnung getragen.
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Zutreffenderweise hat das SG des Weiteren ein schlüssiges Konzept (vgl dazu insbesondere BSG vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30)des Beklagten zur Bestimmung der Netto-Kaltmiete und die Möglichkeit, ein solches aufgrund von Beweiserhebungen seitens des Gerichts zu ermitteln, verneint. Die Entwicklung eines schlüssigen Konzepts ist im Wesentlichen eine Aufgabe des beklagten Grundsicherungsträgers, und insbesondere für weit zurückliegende Zeiträume müssen seitens der Gerichte keine unverhältnismäßig aufwändigen Ermittlungen durchgeführt werden, was sie aber andererseits nicht von nachvollziehbaren Darlegungen dazu entbindet, warum ein schlüssiges Konzept auf der Grundlage der vorhandenen Erkenntnisse und Daten für den maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nicht entwickelt werden kann (vgl nur BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 16/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 59 RdNr 16 mwN).
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Das SG hat ausführlich begründet, wieso die vom Beklagten seiner Entscheidung zugrunde gelegten Unterkunftsrichtlinie und Überarbeitungshinweise nicht die Voraussetzungen für ein schlüssiges Konzept erfüllen, dass es den Beklagten erfolglos um ergänzende Angaben gebeten habe und auch eigene Ermittlungen keinen Erfolg gezeigte hätten. Dem sind die Beteiligten im Laufe des Revisionsverfahrens nicht entgegengetreten.
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Daran anschließend hat das SG den abstrakt angemessenen Unterkunftsbedarf der Kläger nach § 8 WoGG und einem Sicherheitszuschlag von 10 % entgegen der Auffassung der Revision mit 379,50 Euro zutreffend ermittelt, weil der Wohnort der Kläger K und der gesamte Saale-Holzland-Kreis mit Ausnahme der sehr weit von K wegliegenden Kreisstadt E der Mietstufe 2 zugeordnet sind.
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Soweit die Revision meint, schon für November 2008 sei auf das WoGG nF, das erst am 1.1.2009 in Kraft getreten ist, abzustellen, ist dafür keine Begründung zu erkennen.
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b) Hinsichtlich der konkreten Angemessenheit enthält das Urteil des SG keine weitergehenden Ausführungen und keine speziellen Feststellungen, aufgrund deren die konkrete Angemessenheit des abstrakt angemessenen Unterkunftsbedarfs von 379,50 Euro bejaht werden kann.
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Angesichts des Alters des Klägers zu 2 von sechs Jahren im strittigen November 2008 und seiner schweren Behinderung sowie der Alleinerziehung der Klägerin zu 1 sind hierzu jedoch Feststellungen notwendig. Gegen die konkrete Angemessenheit des niedrigeren, abstrakt angemessenen Unterkunftsbedarfs und die Zumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen können Gründe sprechen, die auch einem Umzug entgegenstehen wie Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit, Rücksichtnahme auf schulpflichtige Kinder, Alleinerziehung (BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19
, RdNr 33 ff; BSG vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 27 . Solche Gründe sind vorliegend gegeben und müssen im Hinblick auf die konkrete Angemessenheit näher geprüft werden.RdNr 33; BSG vom 22.8.2012 - B 14 AS 13/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 64 RdNr 30 f)
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a) Soweit die Revision das Vorliegen einer wirksamen Kostensenkungsaufforderung in Frage stellt, kann dem nicht gefolgt werden, weil die Revision sich allein auf die zugrunde gelegte Wohnfläche von 60 m² bezieht, die nach dem oben Gesagten nicht zu beanstanden ist.
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Ob die dem Bescheid vom 20.2.2006 seitens des Beklagten als Anlage beigefügte Belehrung über "Rechtsfolgen im Falle unangemessener Aufwendungen für Unterkunft und/oder Heizung" und die Mitteilung, den Klägern stände eine Kaltmiete einschließlich kalter Betriebskosten von 345 Euro plus Heizkosten und Warmwasserbereitung von 60 Euro, insgesamt also 405 Euro zu, den Anforderungen an eine wirksame Kostensenkungsaufforderung allgemein und für den November 2008 insbesondere genügt, kann mangels weiterer Feststellungen des SG nicht beurteilt werden.
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Aus dem bloßen Zeitablauf kann wohl nichts hergeleitet werden, weil der Beklagte die Leistungsberechnung für die Kläger ab September 2006 nach dem als angemessen angesehenen Betrag von 405 Euro für Unterkunft und Heizung vorgenommen hat. Der Beklagte hat erkennbar gemacht, dass er an der Kostensenkungsaufforderung festhält. Hinsichtlich der Höhe der mitgeteilten Beträge bestehen keine Bedenken, weil die 345 Euro Bruttokaltmiete dem maßgeblichen Betrag aus der WoGG-Tabelle entsprechen und damit nicht offensichtlich unzureichend sind, um in K und Umgebung eine Wohnung zu finden
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b) Ob die Kläger Anspruch auf den geltend gemachten weiteren Heizkostenbedarf von 5,87 Euro über den nach Auffassung des SG zu berücksichtigenden Bedarf von 76 Euro hinaus haben, kann ebenfalls nicht abschließend entschieden werden.
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Zu Recht hat das SG zur Bestimmung des abstrakt angemessenen Heizkostenbedarfs, weil es vorliegend keinen kommunalen Heizspiegel gibt, den bundesweiten von der co2online gGmbH in Kooperation mit dem Deutschen Mieterbund und gefördert durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erstellten Heizkostenspiegel und dessen rechte Spalte mit "zu hohen Kosten" zugrunde gelegt (vgl nur BSG vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23, RdNr 23 mwN). Das SG hat den bundesweiten Heizkostenspiegel für den November 2008 auch zutreffend angewandt und für eine abstrakt angemessene Wohlfläche von 60 m², die in einem Gebäude mit einer gasbeheizten Wohnfläche von ca 710 m² liegt, einen Betrag von 76 Euro zutreffend errechnet (äußerst rechte Spalte mit 15,20 Euro je m² und Jahr, dividiert durch 12 multipliziert mit 60).
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Ähnlich wie bei dem Unterkunftsbedarf sind seinem Urteil jedoch keine Feststellungen zur konkreten Angemessenheit dieses Wertes zu entnehmen, obwohl sie angesichts der festgestellten Besonderheiten angezeigt gewesen wären.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
(1a) (weggefallen)
(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
- 1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, - 2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder - 3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.
(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, - 2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen, - 3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder - 4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:
- 1.
den Tag des Eingangs der Klage, - 2.
die Namen und die Anschriften der Parteien, - 3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete, - 4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und - 5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.
(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
- 1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, - 2.
erwerbsfähig sind, - 3.
hilfebedürftig sind und - 4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
- 1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, - 2.
Ausländerinnen und Ausländer, - a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder - b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
- 3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- 1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, - 2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, - 3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, - b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, - c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
- 4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
- 1.
länger als ein Jahr zusammenleben, - 2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, - 3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder - 4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
- 1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder - 2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
(4a) (weggefallen)
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.
(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
- 1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, - 2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder - b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
- 3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
(1a) (weggefallen)
(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
- 1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, - 2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder - 3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.
(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, - 2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen, - 3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder - 4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:
- 1.
den Tag des Eingangs der Klage, - 2.
die Namen und die Anschriften der Parteien, - 3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete, - 4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und - 5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.
(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
Tenor
-
Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 2010 und das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 18. März 2009 geändert, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, den Klägern mehr als 478,35 Euro der mit Bescheid der Stadt Düren vom 14. Mai 2008 festgesetzten Kosten für die Verlegung von Anschlusskanälen als Kosten der Unterkunft für die Zeit vom 1. August 2007 bis zum 31. Juli 2008 zu gewähren. Insoweit wird die Klage abgewiesen.
-
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
-
Der Beklagte trägt 4/5 der außergerichtlichen Kosten in allen Rechtszügen.
Tatbestand
- 1
-
Der Beklagte wendet sich gegen seine Verurteilung zur Übernahme von einmalig angefallenen Kosten in Höhe von 584,65 Euro für die Sanierung des Kanalhausanschlusses als Kosten der Unterkunft durch die Vorinstanzen.
- 2
-
Der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 sind Eigentümer des 390 qm großen Grundstücks S straße in D, das mit einem Wohnhaus (Wohnfläche 180 qm) bebaut ist. Sie leben mit ihren sieben (im streitigen Zeitraum minderjährigen) Kindern, den Klägern zu 3 bis 9, gemeinsam mit zwei weiteren, nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Familienangehörigen in diesem Haus. Sie beziehen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Unter anderem gewährte der Beklagte für die Zeit vom 1.8.2007 bis zum 31.7.2008 Leistungen in Höhe von insgesamt 1545,16 Euro monatlich (Bescheid vom 17.7.2007). Als Kosten der Unterkunft legte er dabei monatliche Gesamtkosten in Höhe von 429,85 Euro (9/11 der Gesamtkosten von 525,37 Euro) sowie monatliche Heizkostenanteile in Höhe von 90 Euro (9/11 von 110 Euro) zugrunde. Für die Zeit ab 1.4.2008 änderte der Beklagte die Bewilligungsentscheidung und bewilligte Leistungen in Höhe von 1562,99 Euro monatlich und dabei ua Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 537,68 Euro, wobei er Hauslasten in Höhe von 423,14 Euro monatlich und Kosten für Heizung in Höhe von 114,54 Euro monatlich berücksichtigte (Bescheid vom 18.4.2008). Für die Zeit ab 1.7.2008 bewilligte er schließlich Leistungen in Höhe von 1591,99 Euro monatlich; die Kosten der Unterkunft und Heizung blieben insoweit unverändert.
- 3
-
Mit Bescheid über die Festsetzung und Erhebung der Kosten für die Erneuerung oder Ausbesserung der Anschlusskanäle für das Grundstück vom 14.5.2008 setzte die Stadt Düren gegenüber dem Kläger zu 1 Anschlusskosten für die Verlegung von Anschlusskanälen in Höhe von 584,65 Euro fest. Der Betrag werde einen Monat nach Bekanntgabe fällig. Der Kläger zu 1 beantragte die Übernahme dieser Kosten bei dem Beklagten. Er sei nicht bereit für diese Kosten aufzukommen, da er die Erneuerung bzw Ausbesserung der Anschlusskanäle nicht gewollt habe (Schreiben vom 24.5.2008). Den Antrag lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 23.7.2008; Widerspruchsbescheid vom 14.8.2008).
- 4
-
Der hiergegen zum Sozialgericht (SG) Aachen erhobenen Klage hat das SG stattgegeben und den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen zur Übernahme der mit Bescheid vom 14.5.2008 festgesetzten Kosten in Höhe von 584,65 Euro verurteilt (Urteil vom 18.3.2009). Die Berufung des Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen (Urteil vom 25.2.2010). Zur Begründung hat es ausgeführt, bei den mit Bescheid vom 14.5.2008 festgesetzten Kosten handele es sich um Aufwendungen für Unterkunft und Heizung iS des § 22 Abs 1 SGB II. Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen für die Unterkunft bei Eigenheimen gehörten alle mit dem Eigentum verbundenen notwendigen Ausgaben, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen seien. § 7 Abs 2 der Verordnung (VO) zu § 82 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) sei - wie schon unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes - insoweit entsprechend anzuwenden(Hinweis auf BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr 10, RdNr 38 und BVerwGE 77, 232). Bei den im vorliegenden Fall gemäß § 10 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit der Entwässerungssatzung sowie der Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Düren festgesetzten und erhobenen Kosten handele es sich um einen Kostenersatz, der wie eine sonstige öffentliche Abgabe iS des § 7 Abs 2 Satz 1 Nr 2 VO zu § 82 SGB XII zu werten sei, auch wenn es sich rechtstechnisch (anders als in anderen Bundesländern) nicht um eine Gebühr handele, sondern um eine öffentlich-rechtliche Entgeltleistung besonderer Art. Der Senat halte es für geboten, den Begriff der öffentlichen Abgabe in § 7 Abs 2 Satz 1 Nr 2 VO zu § 82 SGB XII sozialrechtlich auf den vorliegend geltend gemachten Kostenersatzanspruch gemäß § 10 KAG NRW auszudehnen. Für eine je nach Bundesland unterschiedliche Behandlung solcher Kostenersatzansprüche sei ein sachlicher Grund nicht gegeben. Zudem ruhe der Kostenersatzanspruch nach § 10 KAG NRW als öffentliche Last auf dem Grundstück(Hinweis auf OVG NRW Urteil vom 10.8.1998 - 22 A 2059/95). Entgegen der Auffassung des Beklagten komme es damit auf eine Unterscheidung zwischen werterhaltenden und wertsteigernden Ausgaben nicht an. Eine Übernahme der als sonstige öffentliche Abgabe zu qualifizierenden Kosten werde allein durch das Kriterium der Angemessenheit begrenzt. An der Angemessenheit der Kosten bestünden vorliegend keine Zweifel, weil schon die von dem Beklagten als für die Bedarfsgemeinschaft angemessen angesehene Kaltmiete in Höhe von 744,54 Euro monatlich nicht überschritten würde.
- 5
-
Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten. Die vom LSG vorgenommene Auslegung unter dem Gesichtspunkt einer einheitlichen Belastung über alle Bundesländer hinweg überzeuge nicht. Eine "sozialrechtliche Ausdehnung" und damit bundeseinheitliche Anwendung der jeweils für den Hilfebedürftigen günstigsten landesrechtlichen Vorschriften sei vom Bundessozialgericht (BSG) schon bei der Bestimmung der Flächenwerte für eine "angemessene Unterkunft" verworfen worden (BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19). Damit habe das BSG bewusst Ungleichbehandlungen von Bundesland zu Bundesland in Kauf genommen. § 7 Abs 2 Satz 1 Nr 2 der VO zu § 82 SGB XII könne keine Anwendung finden, denn sonstige öffentlich-rechtliche Entgeltleistungen besonderer Art seien nicht erfasst.
- 6
-
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 2010 und das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 18. März 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
- 7
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Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
- 9
-
Die zulässige Revision des Beklagten ist nur zu einem Teil begründet, im Übrigen aber unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz
). SG und LSG sind im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass den Klägern wegen der im laufenden Bewilligungsabschnitt fällig gewordenen Kosten für die Erneuerung oder Ausbesserung der Anschlusskanäle für das Grundstück höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung zustehen. Insoweit ist mit Fälligkeit der Kosten im Juni 2008 eine wesentliche Änderung iS von § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) gegenüber den Verhältnissen eingetreten, die bei Erlass der Bescheide vom 17.7.2007 und vom 18.4.2008 für den Zeitraum vom 1.8.2007 bis zum 31.7.2008 hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung vorlagen (dazu unter 2 a). Allerdings ist der von diesem Zeitpunkt an geänderte, aktuelle tatsächliche Bedarf der Kläger an Kosten der Unterkunft und Heizung nur in Höhe der auf sie entfallenden Kopfteile an den Gesamtkosten für das von elf Personen bewohnte Haus zu berücksichtigen (dazu unter 2 b). Die danach berücksichtigungsfähigen Kosten in Höhe von 478,35 Euro (9/11 von 584,65 Euro) sind mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse zugunsten der Kläger zu berücksichtigen, denn die Kosten für Unterkunft und Heizung stellen sich auch unter Einschluss dieser weiteren Kosten als angemessen dar (dazu unter 2 c).
- 10
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1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom 23.7.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.8.2008, mit dem der Beklagte die Übernahme der im Mai 2008 festgesetzten und im Juni 2008 fällig gewordenen Kosten für die Erneuerung und Ausbesserung der Anschlusskanäle als Kosten der Unterkunft und Heizung abgelehnt hat. Gegen diese Bescheide wenden sich die Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG iVm § 56 SGG). Bereits mit ihrem Antrag vor dem SG haben die Kläger den Streitstoff inhaltlich ausdrücklich auf höhere Kosten für Unterkunft und Heizung beschränkt (zur Zulässigkeit einer derartigen Beschränkung vgl nur BSGE 97, 217 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 18; zur rechtlich nicht möglichen weiteren Aufspaltung des Streitgegenstands, etwa in Unterkunfts- und Heizkosten: BSG, aaO, RdNr 18, 22). Der Höhe nach ist die Überprüfung im Revisionsverfahren auf weitere Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 584,65 Euro begrenzt, weil nur der Beklagte durch die Urteile von SG und LSG beschwert ist und Revision eingelegt hat.
- 11
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2. Die Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheides misst sich an § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II iVm § 330 Abs 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch und § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X, weil der Beklagte den Klägern mit den vorangegangenen Bewilligungsbescheiden vom 17.7.2007 und vom 18.4.2008 Kosten für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 1.8.2007 bis 31.7.2008 bewilligt hatte und die Fälligkeit der weiteren, streitigen Kosten zeitlich in diesen Bewilligungsabschnitt fällt. Nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, hier also der Bescheid vom 17.7.2007 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 18.4.2008, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt. Dabei sind bei der Frage, ob bzw inwieweit eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse - bezogen auf die hier streitigen Kosten der Unterkunft und Heizung - dazu führt, dass die ursprünglichen Bewilligungsbescheide abzuändern sind, grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (vgl nur BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 38 RdNr 12 mwN) .
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Die Kläger erfüllten im Zeitraum vom 1.8.2007 bis 31.7.2008 die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 iVm § 19 Satz 1, § 22 SGB II. Damit haben sie ua Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese angemessen sind. Es ergeben sich nach den Feststellungen des LSG und dem Vortrag der Beteiligten dabei keine Anhaltspunkte dafür, dass die mit Bescheiden vom 17.7.2007 und vom 18.4.2008 für den Zeitraum vom 1.8.2007 bis 31.7.2008 bewilligten Kosten für Unterkunft und Heizung ursprünglich unzutreffend festgesetzt sein könnten.
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a) Eine gegenüber den ursprünglichen Bewilligungen mit Bescheiden vom 17.7.2007 und vom 18.4.2008 wesentliche Änderung in den Verhältnissen ist mit der Fälligkeit der mit Bescheid der Stadt Düren vom 14.5.2008 festgesetzten und erhobenen Kosten für die Verlegung von Anschlusskanälen im Juni 2008 eingetreten. Für diesen Monat sind höhere tatsächliche Kosten für Unterkunft und Heizung entstanden, die entgegen der Auffassung des Beklagten dem Grunde nach berücksichtigungsfähig im Rahmen des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II sind.
- 14
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Zu den grundsätzlich berücksichtigungsfähigen Aufwendungen nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II für die Unterkunft in Eigenheimen gehören neben den zur Finanzierung geleisteten Schuldzinsen auch die Nebenkosten, wie zB Beiträge zur Wohngebäudeversicherung, Grundsteuern, Wasser- und Abwassergebühren und ähnliche Aufwendungen im jeweils maßgebenden Bewilligungszeitraum. Wird ein Eigenheim bewohnt, zählen zu den Kosten der Unterkunft die Aufwendungen, die der Leistungsberechtigte als mit dem Eigentum unmittelbar verbundene Lasten zu tragen hat. Soweit solche Kosten in einer Summe fällig werden, sind sie als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen, nicht aber auf längere Zeiträume zu verteilen (vgl etwa BSG SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 36).
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Bei den streitigen Anschlusskosten handelt es sich um solche einmalig anfallenden Lasten, die im Rahmen des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II berücksichtigungsfähig sind. Bei der Frage nach den berücksichtigungsfähigen Kosten für Unterkunft und Heizung bei selbst genutzten Eigenheimen geht es nur darum, diejenigen Kosten zu bestimmen, die tatsächlich und untrennbar mit der Nutzung des Hausgrundstücks anfallen. Insoweit hat das LSG im Einzelnen unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen ausgeführt, dass die Anschlusskosten nach § 10 KAG NRW als öffentliche Last auf dem Grundstück liegen. Sie erwachsen nach den Feststellungen des LSG aus dem gemeindlichen Anschluss- und Benutzungszwang, dem der Grundstückseigentümer unterworfen ist, und sind so ausgestaltet, dass sie für den Eigentümer unvermeidbare und unmittelbar mit der Nutzung des Grundstücks verbundene Lasten sind. An diese Auslegung der landesrechtlichen Vorschriften ist der Senat gebunden (§ 162 SGG). Auf die weitergehende landesrechtliche Ausgestaltung solcher Lasten als Gebühr oder öffentlich-rechtliche Entgeltleistung besonderer Art kommt es nach Sinn und Zweck des § 22 SGB II nicht an. Inwieweit eine Übernahme solcher öffentlich-rechtlicher Lasten, denen sich der Hauseigentümer nicht entziehen kann, durch den Träger der Grundsicherung als gerechtfertigt anzusehen ist, ist allein eine Frage der Angemessenheit solcher Kosten, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat.
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Dagegen ist unerheblich, ob die Einbeziehung dieser Kosten von Wortlaut und Sinn und Zweck des § 7 Abs 2 Satz 1 Nr 2 VO zu § 82 SGB XII gedeckt ist, wie das LSG meint. § 7 VO zu § 82 SGB XII ist für die Feststellung, welche (Neben)Kosten für Eigentümer als berücksichtigungsfähige Kosten anzusehen sind, (nur) entsprechend anzuwenden(BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr 10, RdNr 38). Die dort genannten Kosten können nur Anhaltspunkt dafür sein, in welchem Umfang berücksichtigungsfähige Kosten im Rahmen des § 22 SGB II entstehen. Bereits aufgrund ihrer systematischen Stellung kommt der Regelung bei der Konkretisierung des Begriffs der Aufwendungen für Unterkunft keine bindende Wirkung zu (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 17 RdNr 16).
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Schließlich kann dahinstehen, ob die von der Stadt Düren vorgenommenen Kanalausbesserungen, die den streitigen Kosten zugrunde liegen, als notwendige Erhaltungsmaßnahmen auch aus diesem Grund zu den berücksichtigungsfähigen Kosten gehören.
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b) Allerdings sind auch einmalig anfallende Kosten bei der Nutzung eines Eigenheimes von mehreren Personen nicht in vollem Umfang, sondern nur anteilig pro Kopf zu berücksichtigen. Da nur neun der insgesamt elf Familienmitglieder als Hilfebedürftige nach den Feststellungen des LSG eine Bedarfsgemeinschaft bilden und nur deren Kosten der Unterkunft im vorliegenden Verfahren von dem Beklagten geltend gemacht werden können, belaufen sich die weiteren, im Monat Juni 2008 berücksichtigungsfähigen Kosten auf 478,35 Euro und nicht auf 584,65 Euro, wie die Vorinstanzen meinen. Nutzen Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, so sind die Kosten der Unterkunft im Regelfall unabhängig von Alter oder Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Personen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind (stRspr, vgl etwa BSG SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 33 mwN). Unerheblich ist insoweit auch, dass nur der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 als Grundstückeigentümer von der Stadt Düren wegen der streitigen Kosten in Anspruch genommen worden sind.
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c) Die danach berücksichtigungsfähigen einmaligen Kosten in Höhe von 478,35 Euro erweisen sich schließlich auch als angemessen iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II, sodass sich die Verurteilung des Beklagten zu ihrer Übernahme insoweit als zutreffend erweist.
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Die Angemessenheit von mit der Nutzung von Eigentum verbundenen Kosten ist nach der Rechtsprechung des BSG an den Kosten zu messen, die für Mietwohnungen angemessen sind (im Einzelnen nur BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr 10). Diese Rechtsprechung ist dahin zu konkretisieren, dass der Vergleich zwischen den Kosten für eine im örtlichen Vergleichsraum abstrakt angemessene Nettokaltmiete und den Kosten, die bei der Nutzung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen entstehen, an Hand der im Kalenderjahr anfallenden Kosten vorzunehmen ist. Dies rechtfertigt sich daraus, dass üblicherweise vor allem die Betriebskosten für Eigenheime (etwa Grundsteuern, Beiträge zur Versicherungen, Wasser- und Abwassergebühren) nicht monatlich, sondern jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich anfallen. Um die regelmäßigen Kosten von Eigenheimen realistisch abzubilden, erscheint eine monatliche Betrachtungsweise damit nicht geeignet. Andererseits berücksichtigt die Prüfung der Angemessenheit von Kosten bezogen auf einen Jahreszeitraum, dass nach § 41 Abs 1 Satz 5 SGB II aF Leistungen (wie dies vorliegend geschehen ist) längstens für ein Jahr bewilligt werden dürfen. Längstens für diesen Zeitraum kann davon ausgegangen werden, dass wesentliche Veränderungen in den Lebensverhältnissen eines Hilfebedürftigen nicht eintreten. Die Prüfung der Angemessenheit von Gesamtkosten bezogen auf ein Jahr bedeutet allerdings - wie bereits ausgeführt - nicht, dass tatsächlich einmalig anfallende Kosten vom Träger der Grundsicherung über längere Zeiträume verteilt zu gewähren wären.
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Nach den Feststellungen des LSG hält der Beklagte eine monatliche Kaltmiete (ohne Nebenkosten) in Höhe von 744,54 Euro, mithin eine Jahreskaltmiete in Höhe von 8934,48 Euro für eine neunköpfige Bedarfsgemeinschaft für angemessen. Diese Kosten, die die üblichen von Mietern zu zahlenden (kalten) Nebenkosten noch nicht enthalten (vgl dazu zuletzt BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - RdNr 33, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen), werden mit den auf die Kläger entfallenden, von dem Beklagten als berücksichtigungsfähig anerkannten Anteilen der Gesamtkosten des Hauses im Jahre 2008 (5097,81 Euro zuzüglich Heizkosten) bei weitem nicht erreicht. Der vom LSG mitgeteilte Sachverhalt gibt mithin keinen Anlass an der Angemessenheit der Gesamtkosten des Eigenheimes auch unter Einschluss der einmalig angefallenen Kosten für die Verlegung der Kanalanschlüsse in Höhe von 478,35 Euro zu zweifeln.
Tenor
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 4. Mai 2010 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 5. September 2007 wird zurückgewiesen.
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Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Übernahme von Kosten einer Wohnungsrenovierung.
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Der 1975 geborene, alleinstehende Kläger bezieht seit dem 1.1.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Er leidet unter einer schizophrenen Psychose und lässt sich deswegen in Behörden- und Wohnungsangelegenheiten von seiner Mutter vertreten. Er lebte seit 1996 bis zum 31.1.2005 allein in einer von seiner Mutter für ihn angemieteten, 22 qm großen Einzimmerwohnung. Der formularmäßige Mietvertrag enthielt in seinem § 17 eine Regelung zur turnusmäßigen Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den Mieter sowie eine Regelung, wonach die Mieträume zum Ende des Mietverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben waren, der bei ordnungsgemäßer Durchführung der Schönheitsreparaturen bestanden hätte. Während der gesamten Mietzeit führte der Kläger keine Schönheitsreparaturen durch. Vor der Rückgabe der Wohnung an den Vermieter am 31.5.2005 ließ er die in einem Vorabnahmeprotokoll im Einzelnen bezeichneten Renovierungsarbeiten von dem Unternehmen "M" e.V., einem Verein zur Förderung der Selbsthilfe, durchführen und zahlte hierfür im April und Mai 2005 insgesamt 800 Euro.
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Seinen Antrag vom 19.12.2004 auf Übernahme der Renovierungskosten lehnte der Beklagte ab, weil die Renovierung zum Preis von etwa 400 Euro von dem Unternehmen "M" e.V. statt - wie vom Kläger ursprünglich vorgesehen - von Handwerksbetrieben durchgeführt und diese Kosten mit Hilfe der auszukehrenden Mietkaution vom Kläger getragen werden könnten (Bescheid vom 11.2.2005). Den Widerspruch wies er mit der Begründung zurück, der Kläger sei vertraglich dem Vermieter gegenüber nicht selbst verpflichtet (Widerspruchsbescheid vom 2.9.2005).
- 4
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Das Sozialgericht (SG) Hamburg hat der Klage stattgegeben und den Beklagten antragsgemäß verurteilt, dem Kläger 800 Euro zu gewähren (Urteil vom 5.9.2007). Auf die Berufung des Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) Hamburg die Mutter des Klägers als Zeugin zu den Umständen bei Anmietung und Beendigung des Mietverhältnisses vernommen. Es hat sodann das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 4.5.2010). Der Stiefvater des Klägers habe die Rechnungen zwischenzeitlich beglichen. Der geltend gemachte Anspruch scheitere somit daran, dass der Kläger im Zeitpunkt der Entscheidung des LSG nicht rechtswirksam mit den Renovierungskosten belastet und seinerseits nicht zur Erstattung der angefallenen Kosten gegenüber seinem Stiefvater verpflichtet gewesen sei. Es habe sich insoweit um eine Einnahme gehandelt, die nicht mit einer zivilrechtlich wirksam vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung verbunden gewesen und die also als Einkommen zu berücksichtigen gewesen sei. Nach dem Gesamtergebnis der mündlichen Verhandlung könne eine Pflicht, dem Stiefvater die gewährte Geldzahlung zurückzuerstatten (§ 488 Abs 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch
) , nicht festgestellt werden. Es habe sich vielmehr um eine Zuwendung aus familiärer Verbundenheit gehandelt; eine Rückzahlungsverpflichtung habe nicht den Kläger selbst treffen sollen, sondern nur den Beklagten im Falle des Erfolgs des Rechtsmittels.
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Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klägers. Er rügt die Verletzung von § 11 SGB II. Der Beklagte habe die beantragte Übernahme der Renovierungskosten (auch nach Auffassung des LSG) zu Unrecht abgelehnt. Geldzuwendungen, die ein Dritter vorläufig für den Träger der Grundsicherung erbringe, weil dieser unaufschiebbare Sozialleistungen trotz rechtzeitiger Antragstellung nicht erbringe bzw zu Unrecht abgelehnt habe, seien aber nicht als Einkommen zu werten.
- 6
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Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 4. Mai 2010 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 5. September 2007 zurückzuweisen.
- 7
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Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
- 8
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Er hält das angefochtenen Urteil für zutreffend. Jedenfalls die vom Vermieter zurückgezahlte Kaution habe zur Deckung der Kosten verwendet werden können.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision des Klägers ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz
) . Zu Unrecht hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat Anspruch auf die begehrte Übernahme der Kosten. Auch die vertraglich vereinbarten Renovierungskosten, die bei Auszug aus der Wohnung tatsächlich angefallen sind, gehören zu den berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft (dazu unter 2a); sie sind vorliegend als angemessen anzusehen (dazu unter 2b). Nachdem der Kläger die unaufschiebbaren Arbeiten hat durchführen lassen, hat der Beklagte die entstandenen Kosten zu übernehmen. Dass ein Dritter die Kosten bis zur endgültigen Klärung der Leistungspflicht des Beklagten getragen hat, führt nicht zur Berücksichtigung dieser Zahlung als bedarfsminderndes Einkommen des Klägers (dazu unter 3a). Auch eine zurückgezahlte Kaution des Vermieters lässt den zuvor bestehenden Bedarf nicht entfallen (dazu unter 3b).
- 10
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1. Zu entscheiden ist allein die Frage, ob die streitigen Kosten als (weitere) Kosten der Unterkunft zu übernehmen sind (vgl bereits Bundessozialgericht
Urteil vom 6.5.2010 - B 14 AS 7/09 R - BSGE 106, 135 = SozR 4-4200 § 22 Nr 37, RdNr 11 und Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R - BSGE 102, 194 = SozR 4-4200 § 22 Nr 16, RdNr 10) . Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 11.2.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.9.2005, den der Kläger mit seiner kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) angreift.
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2. a) Nach den Feststellungen des LSG, die von den Beteiligten nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffen worden sind, hat der Kläger als erwerbsfähiger Hilfebedürftiger im streitigen Zeitraum einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, der die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II umfasst. Entgegen der Auffassung des LSG hat er über die laufenden Kosten für Unterkunft und Heizung hinaus Anspruch auf die Übernahme der Renovierungskosten.
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Rechtsgrundlage für die Übernahme von Renovierungskosten bei Auszug aus einer bis dahin innegehabten Wohnung ist § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. Danach werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, sofern sie angemessen sind (zur Angemessenheit unter b). Um berücksichtigungsfähige Kosten handelt es sich dem Grunde nach auch bei vertraglich vereinbarten Renovierungskosten, die bei Auszug aus der Wohnung tatsächlich anfallen. Solche Kosten sind wie mietvertraglich vereinbarte Zuschläge für Schönheitsreparaturen im laufenden Mietverhältnis (dazu BSG Urteil vom 19.3.2008 - B 11b AS 31/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 10) und Renovierungskosten bei Einzug in eine Wohnung (dazu BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R - BSGE 102, 194 = SozR 4-4200 § 22 Nr 16) nicht mit der Regelleistung abgedeckt, sondern unterfallen nach Wortlaut des § 22 SGB II und aus systematischen Gesichtspunkten den Kosten der Unterkunft(vgl bereits BVerwGE 90, 160). Ob sie dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn dem Auszug aus der Wohnung vom Träger der Grundsicherung ausdrücklich nicht zugestimmt worden ist (so Bundesverwaltungsgericht
aaO) , kann offen bleiben, denn für einen solchen Sachverhalt liegen keine Anhaltspunkte vor.
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Unerheblich ist, ob die Mutter des Klägers oder der Kläger selbst Vertragspartei des Mietverhältnisses war. Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft eines Hilfebedürftigen gehören die laufenden wie auch die einmaligen Kosten der Unterkunft, soweit sie durch die Nutzung der Wohnung durch den Hilfebedürftigen tatsächlich entstehen und von ihm getragen werden müssen, unabhängig davon, wer dem Vermieter (oder einem Dritten) gegenüber vertraglich verpflichtet ist (entsprechend zu Kosten bei Nutzung eines Hausgrundstücks BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 61/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 44 RdNr 18 am Ende). Entscheidend ist für die Berücksichtigungsfähigkeit der einmalig angefallenen Renovierungskosten (wie auch der laufenden Kosten) als Kosten der Unterkunft des Klägers damit, dass dieser nach den Feststellungen des LSG die Wohnung allein genutzt hat, er seiner Mutter im Innenverhältnis zum Ausgleich der dadurch entstehenden Kosten verpflichtet war, und die Unterkunftskosten damit allein auf ihn entfielen (dazu auch BSG Urteil vom 20.8.2009 - B 14 AS 34/08 R - juris RdNr 16). Diese Feststellungen hat der Beklagte nicht mit zulässigen Rügen angegriffen.
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Auf die Frage, ob der Kläger bzw seine Mutter zivilrechtlich wirksam zur Tragung der Renovierungskosten verpflichtet war (zur Wirksamkeit sog Rückgabeklauseln vgl nur Blank in Blank/ Börstinghaus, Miete, 3. Aufl 2008, § 535 BGB RdNr 396 ff), kommt es vorliegend nicht an. Die streitigen Kosten gehören schon deshalb zu den berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft, weil der Kläger langfristig vor Eingehung eigener Verpflichtungen gegenüber dem durchführenden Unternehmen sein Anliegen an den Beklagten herangetragen, der Beklagte aber zu diesem Zeitpunkt nicht auf die mögliche Unwirksamkeit der mietvertraglichen Klausel hingewiesen hat. Der Beklagte ist vielmehr davon ausgegangen, dass aus der Klausel im Mietvertrag eine entsprechende Verpflichtung zur Renovierung erwächst, und hat in seiner ablehnenden Ausgangsentscheidung vom 11.2.2005 lediglich Ausführungen zur Unangemessenheit der geltend gemachten Kosten der Höhe nach und der Möglichkeit der anderweitigen Deckung der Kosten (durch die ausgekehrte Kaution) gemacht. Wird der Träger der Grundsicherung aber rechtzeitig vor Eingehung entsprechender Verpflichtungen gegenüber Dritten mit der begehrten Übernahme der Kosten befasst, kann er sich - sofern die Voraussetzungen für die Kostenübernahme im Übrigen vorlagen - im Nachhinein nicht auf die Unwirksamkeit einer Klausel wegen durchzuführender Renovierungen berufen. Dies entspricht dem Rechtsgedanken des § 22 Abs 1 Satz 2 (jetzt Satz 3) SGB II, wonach eine Begrenzung angefallener Kosten grundsätzlich nur nach vorangegangenem Hinweis auf ihre Unangemessenheit in Betracht kommt(vgl zu Hinweispflichten bei einer Staffelmietvereinbarung BSGE 104, 179 = SozR 4-4200 § 22 Nr 24, RdNr 23).
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b) Die berücksichtigungsfähigen Kosten stellen sich nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG auch in vollem Umfang als angemessen dar. Die Angemessenheit von Renovierungskosten bei Ende des Mietverhältnisses muss unabhängig von der Angemessenheit der laufenden Kosten der Unterkunft bestimmt werden (vgl für Kosten der Renovierung bei Einzug BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R - BSGE 102, 194 = SozR 4-4200 § 22 Nr 16). Gehören sie zu den Kosten, die üblicherweise anfallen, besteht ein Anspruch auf ihre Übernahme im Rahmen des Angemessenen insbesondere auch, wenn sie zur Kostensenkung bei Auszug aus einer im Übrigen unangemessen teuren Wohnung anfallen. Der Umfang der durchgeführten Arbeiten und die dafür vom Unternehmen in Rechnung gestellten Kosten geben nach den Feststellungen des LSG keinen Anlass, an der Angemessenheit der Kosten zu zweifeln, zumal der Kläger nicht wie ursprünglich geplant Handwerksbetriebe, sondern den vom Beklagten vorgeschlagenen "M" e.V. beauftragt hat. Dabei ist nach den Feststellungen des LSG ebenfalls nicht zu beanstanden, dass der Kläger die Renovierungsarbeiten aufgrund seiner Erkrankung nicht in Eigenregie durchgeführt hat (zur Verpflichtung von Hilfebedürftigen, Kosten im Grundsatz durch entsprechende Eigenleistungen zu minimieren, vgl BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 14 AS 7/09 R - BSGE 106, 135 = SozR 4-4200 § 22 Nr 37, RdNr 19).
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3. War die Ablehnung des Beklagten mit Bescheid vom 11.2.2005 damit rechtswidrig, hat der Kläger einen Anspruch auf Übernahme der in Folge entstandenen Kosten (dazu bereits BSG Urteile vom 19.8.2010 - B 14 AS 10/09 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 10 RdNr 22 und - B 14 AS 36/09 R - juris RdNr 21; Urteil vom 17.6.2010 - B 14 AS 58/09 R - BSGE 106, 190 = SozR 4-4200 § 22 Nr 41, RdNr 21). Ein weiteres Zuwarten auf den Ausgang des Verfahrens bis zur Klärung der endgültigen Leistungspflicht des Beklagten war ihm nicht zumutbar, wovon auch das LSG und der Beklagte ausgehen. Er war berechtigt, nach der Ablehnung seines rechtzeitig gestellten Antrags durch den Beklagten die Renovierungsarbeiten unverzüglich in Auftrag zu geben, damit eine ordnungsgemäße Wohnungsübergabe fristgerecht zum Ende des Mietverhältnisses erfolgen konnte.
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a) Die zwischenzeitliche Zahlung des Stiefvaters des Klägers im Hinblick auf die gegenüber dem "M" e.V. eingegangenen Verpflichtungen ist entgegen der Auffassung des LSG nicht als Einkommen des Klägers zu werten, das den Bedarf entfallen lässt. Aus dem Wortlaut des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II folgt zwar keine Definition dessen, was Einkommen ist. Lediglich die im zweiten Satzteil genannten Leistungen sind von vornherein von der Berücksichtigung ausgenommen. Mit der bisherigen Rechtsprechung des BSG zur Arbeitslosenhilfe (BSGE 58, 160 = SozR 4100 § 138 Nr 11; SozR 4100 § 138 Nr 25) und des BVerwG zum Einkommensbegriff im Wohngeldrecht (stRspr seit BVerwGE 54, 358; BVerwGE 69, 247) kann auch im Anwendungsbereich des § 11 Abs 1 SGB II nach Sinn und Zweck der Norm eine von einem Dritten lediglich vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung jedoch nicht als Einkommen qualifiziert werden. Nur der "wertmäßige Zuwachs" stellt Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II dar; als Einkommen sind nur solche Einnahmen in Geld oder Geldeswert anzusehen, die eine Veränderung des Vermögensstandes dessen bewirken, der solche Einkünfte hat. Dieser Zuwachs muss dem Leistungsberechtigten zur endgültigen Verwendung verbleiben, denn nur dann lässt er seine Hilfebedürftigkeit in Höhe der Zuwendungen dauerhaft entfallen. Insoweit ist nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG zu unterscheiden zwischen Geldzahlungen oder Sachleistungen, die einem SGB II-Leistungsberechtigten zum endgültigen Verbleib zugewendet werden (vgl etwa BSG Urteil vom 18.2.2010 - B 14 AS 32/08 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 9 RdNr 17), und einem Darlehen, das mit einer Rückzahlungsverpflichtung im Sinne des BGB gegenüber dem Darlehensgeber belastet ist (BSG Urteil vom 17.6.2010 - B 14 AS 46/09 R - BSGE 106, 185 = SozR 4-4200 § 11 Nr 30).
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Dieser Systematik entsprechend stellen auch Zuwendungen Dritter, die eine rechtswidrig vom Grundsicherungsträger abgelehnte Leistung wegen der Ablehnung bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes substituieren und nur für den Fall des Obsiegens zurückgezahlt werden sollen, kein Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II dar. Sie entbinden den Grundsicherungsträger nicht von seiner Leistungsverpflichtung. Wie im Anwendungsbereich des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch und des Bundessozialhilfegesetzes kann dem Hilfesuchenden eine zwischenzeitliche Selbstbeschaffung der begehrten Leistung unter dem Gesichtspunkt einer "Zweckverfehlung" der ursprünglich beantragten Leistung nicht entgegengehalten werden (vgl BSG SozR 4-3500 § 21 Nr 1 RdNr 11 und BVerwGE 96, 152, 157). Gerade wegen der Unaufschiebbarkeit des Bedarfs muss vom Hilfebedürftigen bis zur endgültigen Klärung der Leistungspflicht des Trägers der Grundsicherung übergangsweise eine andere Regelung gefunden werden. Soweit es nicht möglich ist, die Verpflichtungen aus eingegangenen Verbindlichkeiten stunden zu lassen, bleibt es dem Hilfebedürftigen etwa unbenommen, zu marktüblichen Konditionen ein verzinsliches Darlehen aufzunehmen. Soweit dadurch unabwendbar Mehrkosten entstehen, sind auch sie ggf vom Träger der Grundsicherung zu erstatten (dazu BSG Urteil vom 17.6.2010 - B 14 AS 58/09 R - BSGE 106, 190 = SozR 4-4200 § 22 Nr 41, RdNr 35). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn Hilfebedürftige vorrangig auf freiwillige und kostengünstigere Angebote Dritter zurückzugreifen, die auf freundschaftlicher oder familiärer Verbundenheit beruhen.
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Einen ursprünglich bestehenden Anspruch lassen solche Bemühungen dann nicht entfallen, wenn feststeht, dass dem Dritten im Falle des Obsiegens die zugewandten Leistungen zurückerstattet werden. Dies hat das LSG vorliegend festgestellt; zulässige Rügen hat der Beklagte hiergegen nicht erhoben. Die Zuwendung sollte damit nicht im oben dargestellten Sinne zum endgültigen Verbleib beim Kläger und einem wertmäßigen Zuwachs seines Vermögens führen. Welche Vereinbarungen zwischen ihm und seinem Stiefvater für den Fall getroffen worden sind, dass ein Anspruch gegenüber dem Beklagten im Ergebnis eines Widerspruchs- und Klageverfahrens nicht besteht, ist unerheblich.
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b) Ob und in welchen Fällen eine vom Vermieter zurückzuzahlende Kaution, auf die der Beklagte in seiner ablehnenden Entscheidung als Möglichkeit zur Bedarfsdeckung hingewiesen hat, als Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II (und nicht als Vermögen) zu berücksichtigen ist, kann vorliegend offen bleiben. Vor Einführung des § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II zum 1.8.2006 fehlte jedenfalls eine Regelung, wonach eine mit einem Mietverhältnis in Zusammenhang stehende Rückzahlung unmittelbar den Bedarf für die Unterkunft mindert (BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/06 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 37). Im Übrigen mindert die Rückzahlung einer Kaution, sofern sie Einkommen darstellt, den aktuellen Bedarf im Zeitpunkt des Zuflusses (bzw im Folgemonat: vgl § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II in der ab dem 1.8.2006 geltenden Fassung), nicht dagegen einen bereits vor Zufluss bestehenden Renovierungsbedarf.
Tenor
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Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 2010 und das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 18. März 2009 geändert, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, den Klägern mehr als 478,35 Euro der mit Bescheid der Stadt Düren vom 14. Mai 2008 festgesetzten Kosten für die Verlegung von Anschlusskanälen als Kosten der Unterkunft für die Zeit vom 1. August 2007 bis zum 31. Juli 2008 zu gewähren. Insoweit wird die Klage abgewiesen.
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Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
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Der Beklagte trägt 4/5 der außergerichtlichen Kosten in allen Rechtszügen.
Tatbestand
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Der Beklagte wendet sich gegen seine Verurteilung zur Übernahme von einmalig angefallenen Kosten in Höhe von 584,65 Euro für die Sanierung des Kanalhausanschlusses als Kosten der Unterkunft durch die Vorinstanzen.
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Der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 sind Eigentümer des 390 qm großen Grundstücks S straße in D, das mit einem Wohnhaus (Wohnfläche 180 qm) bebaut ist. Sie leben mit ihren sieben (im streitigen Zeitraum minderjährigen) Kindern, den Klägern zu 3 bis 9, gemeinsam mit zwei weiteren, nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Familienangehörigen in diesem Haus. Sie beziehen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Unter anderem gewährte der Beklagte für die Zeit vom 1.8.2007 bis zum 31.7.2008 Leistungen in Höhe von insgesamt 1545,16 Euro monatlich (Bescheid vom 17.7.2007). Als Kosten der Unterkunft legte er dabei monatliche Gesamtkosten in Höhe von 429,85 Euro (9/11 der Gesamtkosten von 525,37 Euro) sowie monatliche Heizkostenanteile in Höhe von 90 Euro (9/11 von 110 Euro) zugrunde. Für die Zeit ab 1.4.2008 änderte der Beklagte die Bewilligungsentscheidung und bewilligte Leistungen in Höhe von 1562,99 Euro monatlich und dabei ua Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 537,68 Euro, wobei er Hauslasten in Höhe von 423,14 Euro monatlich und Kosten für Heizung in Höhe von 114,54 Euro monatlich berücksichtigte (Bescheid vom 18.4.2008). Für die Zeit ab 1.7.2008 bewilligte er schließlich Leistungen in Höhe von 1591,99 Euro monatlich; die Kosten der Unterkunft und Heizung blieben insoweit unverändert.
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Mit Bescheid über die Festsetzung und Erhebung der Kosten für die Erneuerung oder Ausbesserung der Anschlusskanäle für das Grundstück vom 14.5.2008 setzte die Stadt Düren gegenüber dem Kläger zu 1 Anschlusskosten für die Verlegung von Anschlusskanälen in Höhe von 584,65 Euro fest. Der Betrag werde einen Monat nach Bekanntgabe fällig. Der Kläger zu 1 beantragte die Übernahme dieser Kosten bei dem Beklagten. Er sei nicht bereit für diese Kosten aufzukommen, da er die Erneuerung bzw Ausbesserung der Anschlusskanäle nicht gewollt habe (Schreiben vom 24.5.2008). Den Antrag lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 23.7.2008; Widerspruchsbescheid vom 14.8.2008).
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Der hiergegen zum Sozialgericht (SG) Aachen erhobenen Klage hat das SG stattgegeben und den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen zur Übernahme der mit Bescheid vom 14.5.2008 festgesetzten Kosten in Höhe von 584,65 Euro verurteilt (Urteil vom 18.3.2009). Die Berufung des Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen (Urteil vom 25.2.2010). Zur Begründung hat es ausgeführt, bei den mit Bescheid vom 14.5.2008 festgesetzten Kosten handele es sich um Aufwendungen für Unterkunft und Heizung iS des § 22 Abs 1 SGB II. Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen für die Unterkunft bei Eigenheimen gehörten alle mit dem Eigentum verbundenen notwendigen Ausgaben, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen seien. § 7 Abs 2 der Verordnung (VO) zu § 82 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) sei - wie schon unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes - insoweit entsprechend anzuwenden(Hinweis auf BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr 10, RdNr 38 und BVerwGE 77, 232). Bei den im vorliegenden Fall gemäß § 10 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit der Entwässerungssatzung sowie der Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Düren festgesetzten und erhobenen Kosten handele es sich um einen Kostenersatz, der wie eine sonstige öffentliche Abgabe iS des § 7 Abs 2 Satz 1 Nr 2 VO zu § 82 SGB XII zu werten sei, auch wenn es sich rechtstechnisch (anders als in anderen Bundesländern) nicht um eine Gebühr handele, sondern um eine öffentlich-rechtliche Entgeltleistung besonderer Art. Der Senat halte es für geboten, den Begriff der öffentlichen Abgabe in § 7 Abs 2 Satz 1 Nr 2 VO zu § 82 SGB XII sozialrechtlich auf den vorliegend geltend gemachten Kostenersatzanspruch gemäß § 10 KAG NRW auszudehnen. Für eine je nach Bundesland unterschiedliche Behandlung solcher Kostenersatzansprüche sei ein sachlicher Grund nicht gegeben. Zudem ruhe der Kostenersatzanspruch nach § 10 KAG NRW als öffentliche Last auf dem Grundstück(Hinweis auf OVG NRW Urteil vom 10.8.1998 - 22 A 2059/95). Entgegen der Auffassung des Beklagten komme es damit auf eine Unterscheidung zwischen werterhaltenden und wertsteigernden Ausgaben nicht an. Eine Übernahme der als sonstige öffentliche Abgabe zu qualifizierenden Kosten werde allein durch das Kriterium der Angemessenheit begrenzt. An der Angemessenheit der Kosten bestünden vorliegend keine Zweifel, weil schon die von dem Beklagten als für die Bedarfsgemeinschaft angemessen angesehene Kaltmiete in Höhe von 744,54 Euro monatlich nicht überschritten würde.
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Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten. Die vom LSG vorgenommene Auslegung unter dem Gesichtspunkt einer einheitlichen Belastung über alle Bundesländer hinweg überzeuge nicht. Eine "sozialrechtliche Ausdehnung" und damit bundeseinheitliche Anwendung der jeweils für den Hilfebedürftigen günstigsten landesrechtlichen Vorschriften sei vom Bundessozialgericht (BSG) schon bei der Bestimmung der Flächenwerte für eine "angemessene Unterkunft" verworfen worden (BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19). Damit habe das BSG bewusst Ungleichbehandlungen von Bundesland zu Bundesland in Kauf genommen. § 7 Abs 2 Satz 1 Nr 2 der VO zu § 82 SGB XII könne keine Anwendung finden, denn sonstige öffentlich-rechtliche Entgeltleistungen besonderer Art seien nicht erfasst.
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Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 2010 und das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 18. März 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision des Beklagten ist nur zu einem Teil begründet, im Übrigen aber unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz
). SG und LSG sind im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass den Klägern wegen der im laufenden Bewilligungsabschnitt fällig gewordenen Kosten für die Erneuerung oder Ausbesserung der Anschlusskanäle für das Grundstück höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung zustehen. Insoweit ist mit Fälligkeit der Kosten im Juni 2008 eine wesentliche Änderung iS von § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) gegenüber den Verhältnissen eingetreten, die bei Erlass der Bescheide vom 17.7.2007 und vom 18.4.2008 für den Zeitraum vom 1.8.2007 bis zum 31.7.2008 hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung vorlagen (dazu unter 2 a). Allerdings ist der von diesem Zeitpunkt an geänderte, aktuelle tatsächliche Bedarf der Kläger an Kosten der Unterkunft und Heizung nur in Höhe der auf sie entfallenden Kopfteile an den Gesamtkosten für das von elf Personen bewohnte Haus zu berücksichtigen (dazu unter 2 b). Die danach berücksichtigungsfähigen Kosten in Höhe von 478,35 Euro (9/11 von 584,65 Euro) sind mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse zugunsten der Kläger zu berücksichtigen, denn die Kosten für Unterkunft und Heizung stellen sich auch unter Einschluss dieser weiteren Kosten als angemessen dar (dazu unter 2 c).
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1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom 23.7.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.8.2008, mit dem der Beklagte die Übernahme der im Mai 2008 festgesetzten und im Juni 2008 fällig gewordenen Kosten für die Erneuerung und Ausbesserung der Anschlusskanäle als Kosten der Unterkunft und Heizung abgelehnt hat. Gegen diese Bescheide wenden sich die Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG iVm § 56 SGG). Bereits mit ihrem Antrag vor dem SG haben die Kläger den Streitstoff inhaltlich ausdrücklich auf höhere Kosten für Unterkunft und Heizung beschränkt (zur Zulässigkeit einer derartigen Beschränkung vgl nur BSGE 97, 217 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 18; zur rechtlich nicht möglichen weiteren Aufspaltung des Streitgegenstands, etwa in Unterkunfts- und Heizkosten: BSG, aaO, RdNr 18, 22). Der Höhe nach ist die Überprüfung im Revisionsverfahren auf weitere Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 584,65 Euro begrenzt, weil nur der Beklagte durch die Urteile von SG und LSG beschwert ist und Revision eingelegt hat.
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2. Die Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheides misst sich an § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II iVm § 330 Abs 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch und § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X, weil der Beklagte den Klägern mit den vorangegangenen Bewilligungsbescheiden vom 17.7.2007 und vom 18.4.2008 Kosten für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 1.8.2007 bis 31.7.2008 bewilligt hatte und die Fälligkeit der weiteren, streitigen Kosten zeitlich in diesen Bewilligungsabschnitt fällt. Nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, hier also der Bescheid vom 17.7.2007 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 18.4.2008, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt. Dabei sind bei der Frage, ob bzw inwieweit eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse - bezogen auf die hier streitigen Kosten der Unterkunft und Heizung - dazu führt, dass die ursprünglichen Bewilligungsbescheide abzuändern sind, grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (vgl nur BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 38 RdNr 12 mwN) .
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Die Kläger erfüllten im Zeitraum vom 1.8.2007 bis 31.7.2008 die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 iVm § 19 Satz 1, § 22 SGB II. Damit haben sie ua Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese angemessen sind. Es ergeben sich nach den Feststellungen des LSG und dem Vortrag der Beteiligten dabei keine Anhaltspunkte dafür, dass die mit Bescheiden vom 17.7.2007 und vom 18.4.2008 für den Zeitraum vom 1.8.2007 bis 31.7.2008 bewilligten Kosten für Unterkunft und Heizung ursprünglich unzutreffend festgesetzt sein könnten.
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a) Eine gegenüber den ursprünglichen Bewilligungen mit Bescheiden vom 17.7.2007 und vom 18.4.2008 wesentliche Änderung in den Verhältnissen ist mit der Fälligkeit der mit Bescheid der Stadt Düren vom 14.5.2008 festgesetzten und erhobenen Kosten für die Verlegung von Anschlusskanälen im Juni 2008 eingetreten. Für diesen Monat sind höhere tatsächliche Kosten für Unterkunft und Heizung entstanden, die entgegen der Auffassung des Beklagten dem Grunde nach berücksichtigungsfähig im Rahmen des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II sind.
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Zu den grundsätzlich berücksichtigungsfähigen Aufwendungen nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II für die Unterkunft in Eigenheimen gehören neben den zur Finanzierung geleisteten Schuldzinsen auch die Nebenkosten, wie zB Beiträge zur Wohngebäudeversicherung, Grundsteuern, Wasser- und Abwassergebühren und ähnliche Aufwendungen im jeweils maßgebenden Bewilligungszeitraum. Wird ein Eigenheim bewohnt, zählen zu den Kosten der Unterkunft die Aufwendungen, die der Leistungsberechtigte als mit dem Eigentum unmittelbar verbundene Lasten zu tragen hat. Soweit solche Kosten in einer Summe fällig werden, sind sie als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen, nicht aber auf längere Zeiträume zu verteilen (vgl etwa BSG SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 36).
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Bei den streitigen Anschlusskosten handelt es sich um solche einmalig anfallenden Lasten, die im Rahmen des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II berücksichtigungsfähig sind. Bei der Frage nach den berücksichtigungsfähigen Kosten für Unterkunft und Heizung bei selbst genutzten Eigenheimen geht es nur darum, diejenigen Kosten zu bestimmen, die tatsächlich und untrennbar mit der Nutzung des Hausgrundstücks anfallen. Insoweit hat das LSG im Einzelnen unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen ausgeführt, dass die Anschlusskosten nach § 10 KAG NRW als öffentliche Last auf dem Grundstück liegen. Sie erwachsen nach den Feststellungen des LSG aus dem gemeindlichen Anschluss- und Benutzungszwang, dem der Grundstückseigentümer unterworfen ist, und sind so ausgestaltet, dass sie für den Eigentümer unvermeidbare und unmittelbar mit der Nutzung des Grundstücks verbundene Lasten sind. An diese Auslegung der landesrechtlichen Vorschriften ist der Senat gebunden (§ 162 SGG). Auf die weitergehende landesrechtliche Ausgestaltung solcher Lasten als Gebühr oder öffentlich-rechtliche Entgeltleistung besonderer Art kommt es nach Sinn und Zweck des § 22 SGB II nicht an. Inwieweit eine Übernahme solcher öffentlich-rechtlicher Lasten, denen sich der Hauseigentümer nicht entziehen kann, durch den Träger der Grundsicherung als gerechtfertigt anzusehen ist, ist allein eine Frage der Angemessenheit solcher Kosten, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat.
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Dagegen ist unerheblich, ob die Einbeziehung dieser Kosten von Wortlaut und Sinn und Zweck des § 7 Abs 2 Satz 1 Nr 2 VO zu § 82 SGB XII gedeckt ist, wie das LSG meint. § 7 VO zu § 82 SGB XII ist für die Feststellung, welche (Neben)Kosten für Eigentümer als berücksichtigungsfähige Kosten anzusehen sind, (nur) entsprechend anzuwenden(BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr 10, RdNr 38). Die dort genannten Kosten können nur Anhaltspunkt dafür sein, in welchem Umfang berücksichtigungsfähige Kosten im Rahmen des § 22 SGB II entstehen. Bereits aufgrund ihrer systematischen Stellung kommt der Regelung bei der Konkretisierung des Begriffs der Aufwendungen für Unterkunft keine bindende Wirkung zu (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 17 RdNr 16).
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Schließlich kann dahinstehen, ob die von der Stadt Düren vorgenommenen Kanalausbesserungen, die den streitigen Kosten zugrunde liegen, als notwendige Erhaltungsmaßnahmen auch aus diesem Grund zu den berücksichtigungsfähigen Kosten gehören.
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b) Allerdings sind auch einmalig anfallende Kosten bei der Nutzung eines Eigenheimes von mehreren Personen nicht in vollem Umfang, sondern nur anteilig pro Kopf zu berücksichtigen. Da nur neun der insgesamt elf Familienmitglieder als Hilfebedürftige nach den Feststellungen des LSG eine Bedarfsgemeinschaft bilden und nur deren Kosten der Unterkunft im vorliegenden Verfahren von dem Beklagten geltend gemacht werden können, belaufen sich die weiteren, im Monat Juni 2008 berücksichtigungsfähigen Kosten auf 478,35 Euro und nicht auf 584,65 Euro, wie die Vorinstanzen meinen. Nutzen Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, so sind die Kosten der Unterkunft im Regelfall unabhängig von Alter oder Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Personen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind (stRspr, vgl etwa BSG SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 33 mwN). Unerheblich ist insoweit auch, dass nur der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 als Grundstückeigentümer von der Stadt Düren wegen der streitigen Kosten in Anspruch genommen worden sind.
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c) Die danach berücksichtigungsfähigen einmaligen Kosten in Höhe von 478,35 Euro erweisen sich schließlich auch als angemessen iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II, sodass sich die Verurteilung des Beklagten zu ihrer Übernahme insoweit als zutreffend erweist.
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Die Angemessenheit von mit der Nutzung von Eigentum verbundenen Kosten ist nach der Rechtsprechung des BSG an den Kosten zu messen, die für Mietwohnungen angemessen sind (im Einzelnen nur BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr 10). Diese Rechtsprechung ist dahin zu konkretisieren, dass der Vergleich zwischen den Kosten für eine im örtlichen Vergleichsraum abstrakt angemessene Nettokaltmiete und den Kosten, die bei der Nutzung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen entstehen, an Hand der im Kalenderjahr anfallenden Kosten vorzunehmen ist. Dies rechtfertigt sich daraus, dass üblicherweise vor allem die Betriebskosten für Eigenheime (etwa Grundsteuern, Beiträge zur Versicherungen, Wasser- und Abwassergebühren) nicht monatlich, sondern jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich anfallen. Um die regelmäßigen Kosten von Eigenheimen realistisch abzubilden, erscheint eine monatliche Betrachtungsweise damit nicht geeignet. Andererseits berücksichtigt die Prüfung der Angemessenheit von Kosten bezogen auf einen Jahreszeitraum, dass nach § 41 Abs 1 Satz 5 SGB II aF Leistungen (wie dies vorliegend geschehen ist) längstens für ein Jahr bewilligt werden dürfen. Längstens für diesen Zeitraum kann davon ausgegangen werden, dass wesentliche Veränderungen in den Lebensverhältnissen eines Hilfebedürftigen nicht eintreten. Die Prüfung der Angemessenheit von Gesamtkosten bezogen auf ein Jahr bedeutet allerdings - wie bereits ausgeführt - nicht, dass tatsächlich einmalig anfallende Kosten vom Träger der Grundsicherung über längere Zeiträume verteilt zu gewähren wären.
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Nach den Feststellungen des LSG hält der Beklagte eine monatliche Kaltmiete (ohne Nebenkosten) in Höhe von 744,54 Euro, mithin eine Jahreskaltmiete in Höhe von 8934,48 Euro für eine neunköpfige Bedarfsgemeinschaft für angemessen. Diese Kosten, die die üblichen von Mietern zu zahlenden (kalten) Nebenkosten noch nicht enthalten (vgl dazu zuletzt BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - RdNr 33, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen), werden mit den auf die Kläger entfallenden, von dem Beklagten als berücksichtigungsfähig anerkannten Anteilen der Gesamtkosten des Hauses im Jahre 2008 (5097,81 Euro zuzüglich Heizkosten) bei weitem nicht erreicht. Der vom LSG mitgeteilte Sachverhalt gibt mithin keinen Anlass an der Angemessenheit der Gesamtkosten des Eigenheimes auch unter Einschluss der einmalig angefallenen Kosten für die Verlegung der Kanalanschlüsse in Höhe von 478,35 Euro zu zweifeln.
Tenor
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Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Februar 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Im Streit sind Leistungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Leistungen nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit vom 1.9.2012 bis 31.8.2013.
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Die 1992 geborene Klägerin ist körperlich und geistig behindert (Grad der Behinderung von 100; Merkzeichen "G", "H" und "B"). Sie lebte seit März 2000 mit ihren Eltern, seit dem Tod ihrer Mutter (im Februar 2013) mit ihrem Vater, ihrem Betreuer, in einer Mietwohnung (3 Zimmer, Küche, Diele, Kammer, Bad). Der Mietvertrag benennt als Mieter die "Familie K u. V H" und ist von der Mutter unterschrieben; die Mietkosten beliefen sich ab 1.4.2012 auf 610,18 Euro monatlich (398,81 Euro Grundmiete, 101,93 Euro Neben- und 78,76 Euro Heizkostenvorauszahlung zzgl 30,68 Euro für eine Garage) und ab 1.4.2013 auf 621,57 Euro monatlich (Erhöhung der Grundmiete um 11,39 Euro). Im März 2013 rechnete der Vermieter die Nebenkosten ab und zahlte das sich daraus ergebende Guthaben in Höhe von 248,83 Euro an den Vater aus.
- 3
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Dieser war bis einschließlich März 2013 erwerbstätig und erzielte in der Zeit von September 2012 bis März 2013 monatliche Nettoverdienste zwischen 1959,14 Euro und 2599,75 Euro; im Anschluss war er arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III); der Zahlbetrag belief sich auf 48,43 Euro kalendertäglich. Das Kindergeld (monatlich 184 Euro) wurde - wie alle Einkünfte der Familie - an den Vater überwiesen und nicht an die Klägerin weitergereicht; die Mutter erzielte keine Einkünfte.
- 4
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Die Klägerin besuchte im streitbefangenen Zeitraum eine Werkstatt für behinderte Menschen und erhielt ein Ausbildungsgeld in Höhe von 75 Euro monatlich. Daneben bezog sie Pflegegeld aus der Sozialen Pflegeversicherung (SGB XI); eine Halbwaisenrente für die Zeit ab dem 8.2.2013 gelangte erst nach dem streitbefangenen Zeitraum zur Auszahlung (Bescheid vom 28.8.2013). Sie war vermögenslos; mit dem Tod der Mutter gingen keine Vermögenswerte auf sie über. Die Beklagte bewilligte Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) in Höhe von monatlich 349 Euro (Regelbedarf nach der Regelbedarfsstufe 3 in Höhe von 299 Euro sowie einen Mehrbedarf in Höhe von 50,83 Euro); Bedarfe für Unterkunft und Heizung berücksichtigte sie dabei nicht (Bescheid vom 24.8.2012; Widerspruchsbescheid unter Beteiligung sozial erfahrener Dritter vom 27.9.2012).
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Die ausdrücklich auf die Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung beschränkte Klage blieb beim Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen und beim Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen ohne Erfolg (Urteil des SG vom 8.8.2013; Urteil des LSG vom 10.2.2014). Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setze der Anspruch auf Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung grundsätzlich einen tatsächlichen Bedarf im Sinne einer wirksamen (zivil-)rechtlichen Verpflichtung voraus, wenn zwischen den Bewohnern weder eine Einsatzgemeinschaft im Sinne des SGB XII noch eine sog gemischte Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) iVm dem SGB XII bestehe. Vorliegend seien die Eltern bzw der Vater nicht hilfebedürftig gewesen. Da die Klägerin nicht Partei des Mietvertrages sei und sich eine wirksame zivilrechtliche Verpflichtung auch nicht aus einem Untermietvertrag ergebe, bestehe deshalb kein Anspruch auf Leistungen für Kosten der Unterkunft.
- 6
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Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, der vorliegende Fall sei mit den bereits entschiedenen Fällen des BSG, auf die sich das LSG bezogen habe, nicht vergleichbar, weil es sich um eine Mietwohnung handele und sie sich an den Unterkunfts- und Nebenkosten beteiligen müsse. Dies lasse den Unterkunftsbedarf entstehen, ohne dass es auf den Abschluss eines Mietvertrags ankomme.
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Die Klägerin beantragt,
die Urteile des LSG und des SG aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 24.8.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.9.2012 zu verurteilen, Kosten der Unterkunft und Heizung zu zahlen.
- 8
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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist zulässig; insbesondere genügt sie den Begründungsanforderungen des § 164 Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Zwar nennt die Klägerin die verletzte Rechtsnorm nicht; aus ihrem Vorbringen ergibt sich aber eindeutig, welche Norm, nämlich § 35 SGB XII, sie als verletzt ansieht. Sie setzt sich ausreichend mit den Gründen der Vorinstanz auseinander (vgl zu dieser Voraussetzung BSG SozR 1500 § 164 Nr 12 S 17 und Nr 20 S 33 f mwN). Die Revision ist auch im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).
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Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 24.8.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.9.2012 (§ 95 SGG), gegen den sich die Klägerin mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG iVm § 56 SGG) wendet, soweit Leistungen für Unterkunft und Heizung abgelehnt sind. In der Sache hat sie damit ihr Begehren in zulässiger Weise auf diese Leistungen dem Grund nach (§ 130 Abs 1 SGG) im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung beschränkt (vgl zu dieser Möglichkeit nur BSGE 97, 217 ff RdNr 18 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1; BSGE 104, 41 ff RdNr 13 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23). Die Begrenzung des Streitgegenstands in zeitlicher Hinsicht folgt aus dem Bewilligungszeitraum (vgl § 44 Abs 1 Satz 1 SGB XII); Bescheide für folgende Bewilligungszeiträume sind nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden.
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Verfahrensfehler, die einer Entscheidung in der Sache entgegenstünden, liegen nicht vor. Insbesondere war die Klage am 30.10.2012 fristgerecht erhoben. Zwar gilt - anders als nach der früheren Rechtslage - bei Zustellung des Widerspruchsbescheids mittels Einschreiben mit Rückschein, die die Beklagte hier gewählt hat, gemäß § 85 Abs 3 Satz 2 SGG iVm § 4 Abs 2 Satz 1 Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG - (idF des zum 1.2.2006 in Kraft getretenen Gesetzes zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts vom 12.8.2005 - BGBl I 2354) die Zustellung an dem Tag als bewirkt, den der Rückschein angibt. Wenn - wie hier - ein Rückschein jedoch nicht zu den Akten gelangt ist, gilt die Zustellung nach § 4 Abs 2 Satz 2 VwZG am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als erfolgt. Auf den von der Klägerin behaupteten späteren Zugang kommt es damit nicht an.
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Gemäß § 19 Abs 2 SGB XII iVm § 41 Abs 1 und 3 SGB XII(jeweils in der Normfassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
vom 24.3.2011 - BGBl I 453) erhalten ua Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, auf Antrag Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, wenn sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistungen als solche erfüllte die Klägerin. Insbesondere war sie unter Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens (§§ 82 ff, 90 ff SGB XII)durchgehend bedürftig, weil sie nach den Feststellungen des LSG neben den - nicht zu berücksichtigenden (§ 13 Abs 5 Satz 1 SGB XI) - Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung lediglich ein Ausbildungsgeld in Höhe von 75 Euro monatlich bezog und vermögenslos war.
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Dieser Anspruch richtet sich (wegen Heranziehung durch den örtlich und sachlich zuständigen Kreis Recklinghausen) nach den insoweit bindenden Feststellungen des LSG (§ 162 SGG) bis zum 31.12.2012 und ebenso danach gegen die Beklagte (vgl für die Zeit ab 1.1.2013 § 46b Abs 1 SGB XII idF des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 1.10.2013 - BGBl I 3733 - sowie das Landesausführungsgesetz zum SGB XII des Landes Nordrhein-Westfalen
idF des 2. ÄndG vom 5.3.2013 - Gesetz- und Verordnungsblatt .NRW 129 - und die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem 4. Kapitel SGB XII vom 2.1.2013 - GV NRW 1)
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Ob die Klägerin im Rahmen der Grundsicherungsleistungen dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen der Unterkunft und Heizung hat, kann der Senat vorliegend jedoch nicht entscheiden.
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Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sind nach § 42 Nr 4 1. Halbsatz SGB XII iVm § 35 SGB XII(jeweils in der Normfassung des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG) zu berücksichtigen; nach § 35 Abs 1 Satz 1 SGB XII werden Leistungen für die Unterkunft und Heizung "in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen" erbracht. Dabei ist - anders als das LSG meint - nicht Voraussetzung, dass solchen Zahlungen eine (miet-)vertragliche oder andere Verpflichtung des Leistungsberechtigten gegenüber einem Dritten zugrunde liegt. Ist der Leistungsberechtigte verpflichtet und insbesondere einer wirksamen (vgl §§ 117 Abs 1, 133 Bürgerliches Gesetzbuch) Mietzinsforderung ausgesetzt, folgt zwar schon allein daraus ein entsprechender Bedarf (vgl nur BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 15 RdNr 24). Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten als tatsächliche Aufwendungen im normativen Sinn gehören aber auch die Kosten, die dem Leistungsberechtigten durch die Nutzung der Wohnung tatsächlich entstehen und von diesem faktisch (mit-)getragen werden (vgl BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 52 RdNr 13 zu Kosten bei Nutzung einer von den Eltern angemieteten Wohnung und BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 44 RdNr 18 zu Kosten bei Nutzung eines Hausgrundstücks). Insoweit genügt, dass sich die betroffenen Bewohner der Unterkunft faktisch einig sind, ohne dass daraus eine rechtliche Verpflichtung entstehen muss. Dabei obliegt es allein der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall, ob gegenüber dem Leistungsberechtigten die ernsthafte Erwartung einer Beteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung besteht.
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Dies folgt bereits aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats: Wirksame vertragliche Verpflichtungen sind auch nach dieser Rechtsprechung nicht zwingende Voraussetzung. In den vom LSG zur Begründung seiner abweichenden Auffassung zitierten Entscheidungen war auf der Grundlage der dortigen bindenden (vgl § 163 SGG) tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen für den Senat allerdings davon auszugehen, dass unter keinem Gesichtspunkt - weder aufgrund mietvertraglicher Verpflichtung noch aus sonstigen Gründen - eine tatsächliche Belastung der nachfragenden Person mit Unterkunftskosten bestand; die dortigen Kläger waren vielmehr von Zahlungen endgültig freigestellt (vgl: BSG SozR 4-3500 § 29 Nr 3 RdNr 15; BSG, Urteil vom 25.8.2011 - B 8 SO 29/10 R - RdNr 13, missverständlich insoweit der in der Entscheidungsdatenbank von juris veröffentlichte nichtamtliche Orientierungssatz). Das LSG hat es vorliegend indes ausdrücklich dahinstehen lassen, ob die Kosten für die Mietwohnung von den Eltern bzw dem Vater endgültig allein getragen worden sind. Seine Feststellung, die Klägerin sei weder vertraglichen Forderungen eines Vermieters noch der Eltern als Untervermieter ausgesetzt gewesen, lässt deshalb allein nicht den rechtlichen Schluss zu, es bestünden keine tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Soweit die Eltern wegen der Unaufschiebbarkeit der Erfüllung ihrer eigenen (alleinigen) mietvertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter die Kosten bis zur endgültigen Klärung der Leistungspflicht des Trägers, der diese Kosten bis zum 31.8.2012 bewilligt hatte, tatsächlich allein getragen haben, wäre dies nicht als Einkommen zu berücksichtigen und würde den Bedarf nicht entfallen lassen (vgl BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 52 RdNr 18 f).
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Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
(1a) (weggefallen)
(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
- 1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, - 2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder - 3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.
(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, - 2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen, - 3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder - 4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:
- 1.
den Tag des Eingangs der Klage, - 2.
die Namen und die Anschriften der Parteien, - 3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete, - 4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und - 5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.
(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gegenstandswert: 31.232 €
Gründe:
I.
- 1
- Die klagende Jagdgenossenschaft nimmt den Beklagten zu 2 als Pächter des gemeinschaftlichen Jagdbezirks S. II und die Beklagte zu 1 als Erbin des früheren Mitpächters, des ursprünglichen Beklagten zu 1 (im Folgenden einheitlich: der Beklagte zu 1), auf Zahlung von Wildschadensersatz für die Jahre 2001 und 2002 in Höhe von 31. 232 € in Anspruch. Unter dem 22. März 1995 unterzeichneten die Beklagten einen entsprechenden Jagdpachtvertrag. Sie wenden gegenüber der Klage im Wesentlichen ein, als leitende Angestellte der P. H. AG hätten sie nur formell die Pächterrolle übernommen, da diese mangels Jagdpachtfähigkeit nach außen keinen Jagdpachtvertrag habe schließen können. Pächterin habe in Wirklichkeit diese sein sollen. Sie habe bis zu ihrer Insolvenz auch die Pächterrechte ausgeübt und alle Kosten getragen. Das habe die Klägerin gewusst und gebilligt.
- 2
- Amtsgericht und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer Beschwerde erstrebt die Klägerin die Zulassung der Revision.
II.
- 3
- Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO).
- 4
- 1. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu, weil der zugrunde liegende Jagdpachtvertrag mit den Beklagten nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen als Scheingeschäft gemäß § 117 Abs.1 BGB nichtig ist. Das kann der Senat selbst entscheiden, obwohl das Landgericht diese Frage letztlich offen gelassen und auf derselben Tatsachengrundlage eine Gesetzesumgehung und Nichtigkeit gemäß § 134 BGB i.V.m. §11 Abs. 6 Satz 1 BJagdG angenommen hat (siehe auch für einen vergleichbaren Fall OLG Koblenz, Urteil vom 6. Juli 1994 - 7 U 1173/93 - juris: Nichtigkeit des Jagdpachtvertrags nach §§ 117, 134 BGB). Umgehungsabsicht würde voraussetzen, dass die vertraglich vereinbarten Rechtsfolgen ernsthaft gewollt wären (Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 117 Rn. 5). Das ist nach dem festgestellten Sachverhalt indes nicht der Fall.
- 5
- a) Ein bloßes Scheingeschäft liegt vor, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäft hervorrufen, dagegen die mit dem Geschäft verbundenen Rechtsfolgen nicht eintreten lassen wollen (BGHZ 36, 84, 87 f.; Senatsurteil vom 24. Januar 1980 - III ZR 169/78, NJW 1980, 1572, 1573; BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - IX ZR 226/03, ZIP 2006, 1639, 1640). Wird beim Vertragsschluss eine Person als Vertragspartner vorgeschoben (sogenannter Strohmann), so sind die Voraussetzungen eines Scheingeschäfts allerdings in der Regel nicht erfüllt. Denn die erklärte Rechtsfolge ist von den Beteiligten normalerweise ernsthaft gewollt, weil andernfalls der erstrebte wirtschaftliche Zweck nicht oder nicht in rechtsbeständiger Weise erreicht würde. Das gilt selbst dann, wenn der Vertragspartner die Strohmanneigenschaft kannte; auch hier ist ausschlaggebend, ob die Parteien die Rechtsfolgen der Vereinbarung, insbesondere die damit für sie selbst verbundenen Pflichten, wirklich herbeiführen wollen (BGHZ 21, 378, 381 f.; Senatsurteile vom 24. Januar 1980 aaO und vom 22. Oktober 1981 - III ZR 149/80, NJW 1982, 569 f.; BGH, Urteil vom 6. Dezember 1994 - XI ZR 19/94, NJW 1995, 727).
- 6
- b) Nach diesen Maßstäben ist - im Gegensatz zu der Fallgestaltung, die dem Senatsbeschluss vom 29. September 1983 - III ZR 8/83 - (Jagdrechtliche Entscheidungen III Nr. 69) zugrunde lag - hier von einem Scheingeschäft auszugehen.
- 7
- Das Berufungsgericht stellt dazu fest: Tatsächlich berechtigt und verpflichtet aus dem Jagdpachtvertrag sollten nicht die Beklagten, sondern die hinter diesen stehende P. H. AG werden. Über den Umstand hinaus, dass diese sämtliche Kosten im Zusammenhang mit den Jagdbezirken S. I und II übernommen habe, sprächen dafür folgende weiteren Gründe: In einer Abtretungs- und Nutzungserklärung zwischen den Beklagten und der Aktiengesellschaft vom 24. März 1995 werde ausdrücklich festgehalten, dass die Jagdbezirke für die P. H. AG gepachtet worden seien und erklärt, alle Rechte und Pflichten seien an das Unternehmen abgetreten worden, deren Hauptniederlassung auch alle Kosten und Folgekosten der Pachtverträge übernehme und dass diese das Revier zur uneingeschränkten Verfügung habe. Auch die Verpflichtungserklärungen der P. H. AG vom 3. November 1999 und vom 28. März 2000 belegten, dass diese sich als Nutzerin beider Jagdbezirke angesehen habe. Entsprechend habe sie Einladungen zur Jagd "im Revier P. H. " verschickt. Schließlich spreche auch das Ergebnis der vom Amtsgericht durchgeführten umfangreichen Beweisaufnahme indiziell dafür, dass tatsächlich die P. H. AG die Pächterrolle ausgeübt habe. Aus alledem folge, dass diese faktisch Pächterin von S. II gewesen sei. Zur Überzeugung der Kammer stehe überdies fest, dass die Klägerin bereits beim Abschluss des Jagdpachtvertrags gewusst habe, dass eigentliche Pächterin die P. H. AG habe sein sollen und dass dies auch alle Parteien gewollt hätten. Die P. H. AG habe vor Abschluss des hier interessierenden Pachtvertrags schon jahrelang die faktische Pächterrolle und schlechthin alle Pächterrechte in dem Jagdbezirk S. I ausgeübt. Der Zeuge N. , der dort die Rolle des Jagdpächters übernommen habe, sei finanziell nicht in der Lage gewesen, für die Kosten aufzukommen. Trotzdem habe die Klägerin mit ihm den Pachtvertrag geschlossen, weil sie auf die vermeintliche Solvenz des Unternehmens vertraut habe. Dies verdeutliche, dass es der Klägerin gleichgültig gewesen sei, wer formell die Pächterrolle getragen habe. Gleiches gelte für den streitgegenständlichen Pachtvertrag S. II. Auch die Klägerin habe somit die P. H. AG und nicht die Beklagten als Pächter von S. II angesehen. Dies belegten zudem ihre Protokolle und ihre Korrespondenz mit der Aktiengesellschaft nach dem Ausscheiden der Be- klagten aus der Firma zum 1. Januar 1998, in der die Klägerin mit der P. H. AG über eine Auswechselung der Beklagten als Jagdpächter gegen neue Mitarbeiter der Gesellschaft verhandelt habe. Die Tatsache, dass die P. H. AG für die Beklagten gebürgt habe, spreche nicht dagegen, dass diese eigentliche Pächterin habe sein sollen. Dadurch habe die Klägerin eine Absicherung gegenüber der P. H. AG erhalten.
- 8
- Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist die - allerdings rechtlich den Tatbestand eines Scheingeschäfts ausfüllende - Schlussfolgerung des Berufungsgerichts , die Beklagten seien tatsächlich nicht Pächter gewesen, vielmehr die P. H. AG, und dies sei entgegen dem Vertragstext von den Parteien auch so gewollt gewesen, frei von Rechtsfehlern. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde weiter erhobenen Rügen einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten der Klägerin hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; von einer näheren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
- 9
- 2. Entgegen der Beschwerdebegründung ist es den Beklagten auch nicht wegen der gütlichen Einigungen über den Ausgleich von Wildschäden in den nach Landesrecht durchgeführten Vorverfahren verwehrt, sich jetzt auf die Nichtigkeit des Jagdpachtvertrags zu berufen. Rechtsfolge einer solchen gütlichen Einigung gemäß § 62 der rheinland-pfälzischen Landesverordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes vom 25. Februar 1981 (GVBl S. 27) ist nach den Bestimmungen der § 35 BJagdG und § 31 RhPfLJagdG, ungeachtet der damit verbundenen Vollstreckbarkeit, eine rechtsgeschäftliche Verpflichtungserklärung als Anerkenntnis oder Vergleich. Materiell-rechtliche Mängel dieser Erklärungen können darum auch noch nachträglich geltend gemacht werden (vgl. für eine Anfechtung wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung Mitzschke/Schäfer, BJagdG, 4. Aufl., § 35 Rn. 16). Im Streitfall fehlt es, da die Beklagten in Wahrheit nicht Jagdpächter waren, für die Klägerin erkennbar an einer dem Zeugen N. wirksam erteilten Vollmacht.
Dörr Herrmann
Vorinstanzen:
AG Prüm, Entscheidung vom 07.12.2005 - 6 C 477/02 -
LG Trier, Entscheidung vom 01.08.2006 - 1 S 268/05 -
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt P. wird abgelehnt.
Gründe
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Tenor
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Auf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 19. November 2009 aufgehoben und die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom 18. Mai 2006 zurückgewiesen.
-
Die Beteiligten haben einander in allen drei Instanzen keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
- 1
-
Die Kläger begehren im vorliegenden Rechtsstreit höhere Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) für den Zeitraum vom 1.1. bis 30.6.2005, insbesondere verlangen sie die Berücksichtigung eines von ihnen monatlich zu leistenden Tilgungsbetrags für den Erwerb eines Einfamilienhauses in Höhe von 350 Euro im Rahmen der KdU.
- 2
-
Die 1970 geborene Klägerin zu 1 und der 1967 geborene Kläger zu 2 lebten im streitigen Zeitraum mit ihren Kindern, den im Januar 1995 und im Oktober 1996 geborenen Klägern zu 3 und zu 4, in einer Bedarfsgemeinschaft. Der Kläger zu 2 ist im Jahre 2008 umgezogen.
- 3
-
Mit notariellem Vertrag vom 19.8.2003 erwarb die Klägerin zu 1 ein im Jahr 1945 bezugsfertig gewordenes Einfamilienhaus in einem an der Elbe im Landkreis Lüchow-Dannenberg gelegenen Dorf, das sie mit den Kindern bis heute bewohnt. Nach Angaben der Klägerin zu 1 beträgt die Wohnfläche 100 qm und verteilt sich auf vier Zimmer. Der vereinbarte Kaufpreis betrug 60 000 Euro. Das Grundstück war in Abteilung III des Grundbuchs lastenfrei. In § 4 des Vertrages heißt es:
- 4
-
"Der in § 1 aufgeführte Kaufpreis wird dem Käufer zinslos gestundet und ist in monatlichen Teilbeträgen in Höhe von 350,00 Euro, beginnend ab 01.09.2003, zu tilgen. … Die Kaufgeldforderung des Verkäufers soll durch Eintragung einer Kaufgeldhypothek in das Grundbuch abgesichert werden. … Sondertilgungen sind jederzeit zulässig. Sollte der Käufer mit mehr als 2 Monatsraten in Verzug geraten, ist der noch gegebene Kaufgeldbetrag sofort in einer Summe fällig. Der Käufer unterwirft sich wegen der Kaufgeldforderung der sofortigen Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz. …"
- 5
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Die Übergabe des Kaufobjekts erfolgte am 1.9.2003.
- 6
-
Am 21.9.2004 beantragte die Klägerin zu 1 bei der zu 1 beklagten Bundesagentur für Arbeit Leistungen für sich und die Familie. Die Klägerin zu 1, eine ausgebildete Gärtnerin, stand seit 12.9.1990 mit Unterbrechungen im Leistungsbezug der Beklagten zu 1. Vor dem 1.1.2005 bezog sie zuletzt vom 27.6.2001 bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe (Alhi). Der Kläger zu 2, ein ausgebildeter Tischler, bezog zuletzt Alhi in der Zeit vom 27.7.2002 bis zum 31.12.2004. Zum Zeitpunkt der Antragstellung für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) im September 2004 erzielte die Klägerin zu 1 im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung monatlich brutto/netto 388,50 Euro. Bei Antragstellung wurden im Übrigen Angaben zu den Hauskosten in der Zeit zwischen 2003 und 2005 gemacht. Mit Bescheid vom 15.12.2004 bewilligte die Beklagte zu 1 für den Zeitraum von Januar bis April 2005 den Klägern insgesamt 729,08 Euro (Regelleistung 684,35 Euro, KdU 44,73 Euro). Über den dagegen von den Klägern eingelegten Widerspruch entschied die Beklagte zu 1 mit Widerspruchsbescheid vom 1.2.2005 hinsichtlich der Regelleistung und verwies darauf, dass für die KdU der kommunale Träger zuständig sei, der auch über den Widerspruch entscheide.
- 7
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Der zu 2 beklagte Landkreis bewilligte mit Bescheid vom 12.4.2005 für den Zeitraum von März bis Juni 2005 monatlich 129 Euro für die KdU (Nebenkosten 65,03 Euro, Heizkosten ohne Warmwasseranteile 63,75 Euro), wogegen ebenfalls Widerspruch eingelegt wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.5.2005 half der Beklagte zu 2 dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 15.12.2004 hinsichtlich der KdU insoweit ab, als er auch für die Monate Januar und Februar 2005 monatlich 129 Euro bewilligte. Der weitergehende Widerspruch, mit dem die Kläger die Übernahme der an die Verkäufer monatlich zu zahlenden 350 Euro als KdU begehrt hatten, blieb erfolglos.
- 8
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Das Sozialgericht (SG) Lüneburg hat die dagegen erhobene Klage mit Gerichtsbescheid vom 18.5.2006 mit der Begründung abgewiesen, die Schuldentilgung diene der Vermögensbildung und sei mit dem Zweck der steuerfinanzierten Leistungen zur Grundsicherung nicht vereinbar. Auf die Berufung der Kläger hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen den Gerichtsbescheid vom 18.5.2006 aufgehoben und den Beklagten zu 2 verurteilt, den Klägern bis zum 30.6.2005 über die erbrachten Leistungen in Höhe von 129 Euro hinaus monatlich 350 Euro an KdU zu zahlen. Diese 350 Euro überstiegen die für eine Mietwohnung anzusetzenden angemessenen Kosten, die sich mangels eigener Erhebungen des Beklagten zu 2 aus den Tabellenwerten des § 8 Wohngeldgesetz ergäben, nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei auch die Übernahme der Tilgungsleistungen unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt worden.
- 9
-
Dagegen wendet sich der Beklagte zu 2 mit der vom Senat zugelassenen Revision. Zur Begründung wird ausgeführt, in dem Urteil des LSG würden keine bzw unzureichende Feststellungen zu dem Tatbestandsmerkmal der Hilfebedürftigkeit getroffen. Im Übrigen könne das Urteil auch deshalb keinen Bestand haben, weil es hier um den Maximalfall einer Komplettfinanzierung des Eigentumserwerbs durch Sozialleistungen gehe. Die Übernahme der Tilgungsbeträge zweckentfremde die Leistungen der KdU als gezieltes Finanzierungsmodell zur Vermögensbildung. Leistungen an Mieter und Eigentümer seien zudem nicht erst bei einer Endbetrachtung miteinander zu vergleichen, sondern die Unterschiede in der Kostenstruktur in Bezug auf Vermietergewinn, Abschreibung und Erhaltungsaufwendungen müssten dergestalt berücksichtigt werden, dass ein Abschlag von 30 % von der Vergleichsmiete vorzunehmen sei. Im Übrigen sei auch nur eine Wohnfläche von 85 qm für vier Personen angemessen.
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Der Beklagte zu 2 beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 19. November 2009 aufzuheben und die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom 18. Mai 2006 zurückzuweisen.
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Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie halten das Urteil des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision des Beklagten zu 2 ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz
) . Das angegriffene Urteil des LSG war aufzuheben, denn den Klägern steht kein Anspruch auf höhere Kosten der Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung von monatlichen Tilgungsraten von 350 Euro für das selbst genutzte Einfamilienhaus nach § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954) für den Zeitraum vom 1.1. bis 30.6.2005 zu.
- 14
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1. Auf Klägerseite hat das LSG zu Recht die Kläger zu 1 bis 4 als Beteiligte angesehen. Die Kinder der Kläger zu 1 und 2, die Kläger zu 3 und 4, sind im Gerichtsbescheid des SG zwar nicht aufgeführt worden, sie sind aber zutreffend nach dem Meistbegünstigungsprinzip (vgl BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1 = SGb 2007, 308)als Kläger in das Rubrum aufgenommen worden. Auf Beklagtenseite hat nur der Beklagte zu 2 Anträge gestellt; die Beklagte zu 1 ist am Rechtsstreit nur insofern beteiligt, als sie aufgrund der Übergangsregelung des § 65a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II den ersten Bescheid (vom 15.12.2004) erstellt hat.
- 15
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2. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) sind der ursprüngliche Bescheid der Beklagten zu 1 vom 15.12.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten zu 2 vom 13.5.2005 bezüglich der KdU (im Übrigen wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid der Beklagten zu 1 vom 1.2.2005 zurückgewiesen) und der Bescheid des Beklagten zu 2 vom 12.4.2005 ebenfalls in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.5.2005. Mit diesen Bescheiden sind den Klägern im Ergebnis durchgehend von Januar bis Juni 2005 KdU in Höhe von 129 Euro monatlich (Nebenkosten 65,03 Euro, Heizkosten ohne Warmwasseranteile 63,75 Euro) zugestanden worden. Die darüber hinausgehende Berücksichtigung der an die Verkäufer des Eigenheims zur Abtragung des Kaufpreises monatlich zu zahlenden 350 Euro als KdU ist dagegen abgelehnt worden.
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Die Tatsache, dass vorliegend explizit nur um den Betrag von 350 Euro gestritten wird, führt zwar entgegen der Auffassung des LSG nicht zu einer (weiteren) Begrenzung des Streitgegenstandes, denn eine solche Begrenzung kann - jedenfalls nach der bis Ende 2010 geltenden Rechtslage - nur für den Gesamtkomplex der Unterkunfts- und Heizkosten stattfinden (vgl nur BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 18 ff). Allerdings hat das LSG vorliegend festgestellt, dass der von den Klägern geforderte Betrag von 350 Euro die für eine Mietwohnung angemessenen Kosten nicht übersteigt, ohne dass dies durch Verfahrensrügen angegriffen worden wäre (§ 163 SGG). Danach ist revisionsrechtlich nur noch im Streit, ob der Betrag von 350 Euro monatlich vom Beklagten zu 2 gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II als KdU zu übernehmen ist, obwohl es sich hierbei um Tilgungsleistungen handelt.
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3. a) Bei Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen im Übrigen sind gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit sie angemessen sind. Die Angemessenheit von mit der Nutzung von Eigentum verbundenen Kosten ist nach der Rechtsprechung des BSG an den Kosten zu messen, die für Mietwohnungen angemessen sind, dh die Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten ist für Mieter und Hauseigentümer nach einheitlichen Kriterien zu beantworten (vgl dazu grundlegend BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R - BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr 10).
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b) Zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in dem genannten Sinne, für die Leistungen zu erbringen sind, gehören grundsätzlich nicht die von den Klägern verlangten Tilgungsraten (Urteil des erkennenden Senats vom 7.11.2006 - B 7b AS 2/05 R - BSGE 97, 203 = SozR 4-4200 § 12 Nr 3, RdNr 24). Die Leistungen nach dem SGB II sind auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollen nicht der Vermögensbildung dienen (vgl BSGE 97, 203 = SozR 4-4200 § 12 Nr 3, RdNr 24 unter Bezugnahme auf BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1; Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, Stand Oktober 2009, § 22 RdNr 74; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 22 RdNr 27 ff). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind im Hinblick auf den im SGB II ausgeprägten Schutz des Grundbedürfnisses "Wohnen" nur in besonderen Ausnahmefällen angezeigt, wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen ist (Urteil des erkennenden Senats vom 18.6.2008 - B 14/11b AS 67/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 13). Im Übrigen ist der Eigentümer grundsätzlich ebenso wenig wie der Mieter davor geschützt, dass sich die Notwendigkeit eines Wohnungswechsels ergeben kann (vgl Urteile des erkennenden Senats vom 27.2.2008 - B 14/7b AS 70/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 8 zur Kostensenkungsaufforderung und Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R - BSGE 100, 86 = SozR, aaO, zum Wohnungswechsel wegen unangemessen hoher Unterkunftskosten).
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c) Ein derartiger Ausnahmefall, wie ihn der Senat im Verfahren B 14/11b AS 67/06 R (Urteil vom 18.6.2008, aaO) angenommen hat, ist hier nicht gegeben. Dort war die mit Hilfe eines Annuitätendarlehens finanzierte Eigentumswohnung bereits weitgehend abgezahlt, sodass die zu zahlende Rate in erster Linie aus einem Tilgungsanteil bestand (Tilgungsanteil im streitgegenständlichen Zeitraum knapp 80 %, zuletzt betrug der Zinsanteil nur noch 2,78 Euro). Für diesen Fall hat der Senat entschieden, dass jedenfalls dann, wenn die Kosten in Form von Tilgungsleistungen unvermeidbar sind, weil ansonsten der Verlust des selbst genutzten Wohneigentums droht, eine Übernahme der Tilgungsleistungen als KdU iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II in Betracht kommt. Die Entscheidung trägt damit auch der Überlegung Rechnung, dass bei ausschließlicher Berücksichtigung von Schuldzinsen als KdU Bezieher von Arbeitslosengeld II (Alg II), die Wohneigentum gerade erst erworben haben und bei denen die Zinszahlungen gegenüber den Tilgungsraten bei Weitem überwiegen, ungerechtfertigt bevorzugt werden gegenüber denjenigen Hilfebedürftigen, die aufgrund der Besonderheiten eines Annuitätendarlehens durch weitgehende Zahlung der Zinsen in Vorleistung treten mussten und bei denen schließlich die Abzahlungen fast nur noch aus Tilgungsleistungen bestehen. Entscheidend ist, dass es in solchen Fällen in der Regel nur um die Tilgung einer Restschuld geht und die Vermögensbildung bereits weitgehend abgeschlossen ist, sodass der Aspekt des Vermögensaufbaus aus Mitteln der Existenzsicherung gegenüber dem auch vom SGB II verfolgten Ziel, die Beibehaltung der Wohnung zu ermöglichen, zurücktritt.
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d) Vorliegend geht es nicht darum, dass ein langjährig bewohntes und bereits fast abbezahltes Wohneigentum erhalten bleibt. Die vereinbarten Tilgungsleistungen dienen nicht zur Abtragung eines Restkaufpreises, sondern werden über viele Jahre hinweg zu zahlen sein, um letztlich den Gesamtkaufpreis von 60 000 Euro zu begleichen. Dabei kann hier dahinstehen, ob der Annahme eines Ausnahmefalls bereits entgegensteht, dass die Kläger die Immobilie zu einem Zeitpunkt erworben haben, in dem bereits Hilfebedürftigkeit bestand und sie zur Sicherung ihres Lebensunterhalts auf Alhi angewiesen waren. Es spricht einiges dafür, dass in einem solchen Fall das vom Senat in seiner Entscheidung vom 18.6.2008 beschriebene Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz des Wohneigentums einerseits und der aktuellen Existenzsicherung andererseits, die einer Vermögensbildung durch Alg-II-Leistungen entgegensteht, von vornherein nicht besteht, weil das SGB II beim Schutz des Wohneigentums von der Vorstellung ausgeht, dass der Erwerb der Immobilie außerhalb des Leistungsbezugs eingetreten ist.
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Jedenfalls fehlen aber in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem Schuldzinsen von vornherein nicht anfallen, weil der Kaufpreis zinslos gestundet wird, und bei Beginn des Bezugs von Grundsicherungsleistungen erst ein geringer Teil des Kaufpreises getilgt worden ist, Anhaltspunkte für die Annahme eines Ausnahmefalls, der die Berücksichtigung von Tilgungsleistungen als Leistungen für Unterkunft und Heizung iS des § 22 Abs 1 SGB II rechtfertigen könnte. In einem derartigen Fall stünde die Vermögensbildung durch öffentliche Mittel ganz im Vordergrund und wäre nicht lediglich Nebenfolge der mit der Kostenübernahme bezweckten Vermeidung eines Verlustes der Unterkunft als räumlichem Lebensmittelpunkt.
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4. Da der Beklagte zu 2 durch die Aufhebung des zweitinstanzlichen Urteils sein Revisionsbegehren erreicht, war nicht mehr zu klären, ob dem LSG bei der Ermittlung der Hilfebedürftigkeit der Kläger Verfahrensfehler unterlaufen sind.
Tenor
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Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Februar 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
- 1
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Im Streit sind Leistungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Leistungen nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit vom 1.9.2012 bis 31.8.2013.
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Die 1992 geborene Klägerin ist körperlich und geistig behindert (Grad der Behinderung von 100; Merkzeichen "G", "H" und "B"). Sie lebte seit März 2000 mit ihren Eltern, seit dem Tod ihrer Mutter (im Februar 2013) mit ihrem Vater, ihrem Betreuer, in einer Mietwohnung (3 Zimmer, Küche, Diele, Kammer, Bad). Der Mietvertrag benennt als Mieter die "Familie K u. V H" und ist von der Mutter unterschrieben; die Mietkosten beliefen sich ab 1.4.2012 auf 610,18 Euro monatlich (398,81 Euro Grundmiete, 101,93 Euro Neben- und 78,76 Euro Heizkostenvorauszahlung zzgl 30,68 Euro für eine Garage) und ab 1.4.2013 auf 621,57 Euro monatlich (Erhöhung der Grundmiete um 11,39 Euro). Im März 2013 rechnete der Vermieter die Nebenkosten ab und zahlte das sich daraus ergebende Guthaben in Höhe von 248,83 Euro an den Vater aus.
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Dieser war bis einschließlich März 2013 erwerbstätig und erzielte in der Zeit von September 2012 bis März 2013 monatliche Nettoverdienste zwischen 1959,14 Euro und 2599,75 Euro; im Anschluss war er arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III); der Zahlbetrag belief sich auf 48,43 Euro kalendertäglich. Das Kindergeld (monatlich 184 Euro) wurde - wie alle Einkünfte der Familie - an den Vater überwiesen und nicht an die Klägerin weitergereicht; die Mutter erzielte keine Einkünfte.
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Die Klägerin besuchte im streitbefangenen Zeitraum eine Werkstatt für behinderte Menschen und erhielt ein Ausbildungsgeld in Höhe von 75 Euro monatlich. Daneben bezog sie Pflegegeld aus der Sozialen Pflegeversicherung (SGB XI); eine Halbwaisenrente für die Zeit ab dem 8.2.2013 gelangte erst nach dem streitbefangenen Zeitraum zur Auszahlung (Bescheid vom 28.8.2013). Sie war vermögenslos; mit dem Tod der Mutter gingen keine Vermögenswerte auf sie über. Die Beklagte bewilligte Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) in Höhe von monatlich 349 Euro (Regelbedarf nach der Regelbedarfsstufe 3 in Höhe von 299 Euro sowie einen Mehrbedarf in Höhe von 50,83 Euro); Bedarfe für Unterkunft und Heizung berücksichtigte sie dabei nicht (Bescheid vom 24.8.2012; Widerspruchsbescheid unter Beteiligung sozial erfahrener Dritter vom 27.9.2012).
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Die ausdrücklich auf die Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung beschränkte Klage blieb beim Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen und beim Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen ohne Erfolg (Urteil des SG vom 8.8.2013; Urteil des LSG vom 10.2.2014). Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setze der Anspruch auf Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung grundsätzlich einen tatsächlichen Bedarf im Sinne einer wirksamen (zivil-)rechtlichen Verpflichtung voraus, wenn zwischen den Bewohnern weder eine Einsatzgemeinschaft im Sinne des SGB XII noch eine sog gemischte Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) iVm dem SGB XII bestehe. Vorliegend seien die Eltern bzw der Vater nicht hilfebedürftig gewesen. Da die Klägerin nicht Partei des Mietvertrages sei und sich eine wirksame zivilrechtliche Verpflichtung auch nicht aus einem Untermietvertrag ergebe, bestehe deshalb kein Anspruch auf Leistungen für Kosten der Unterkunft.
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Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, der vorliegende Fall sei mit den bereits entschiedenen Fällen des BSG, auf die sich das LSG bezogen habe, nicht vergleichbar, weil es sich um eine Mietwohnung handele und sie sich an den Unterkunfts- und Nebenkosten beteiligen müsse. Dies lasse den Unterkunftsbedarf entstehen, ohne dass es auf den Abschluss eines Mietvertrags ankomme.
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Die Klägerin beantragt,
die Urteile des LSG und des SG aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 24.8.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.9.2012 zu verurteilen, Kosten der Unterkunft und Heizung zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist zulässig; insbesondere genügt sie den Begründungsanforderungen des § 164 Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Zwar nennt die Klägerin die verletzte Rechtsnorm nicht; aus ihrem Vorbringen ergibt sich aber eindeutig, welche Norm, nämlich § 35 SGB XII, sie als verletzt ansieht. Sie setzt sich ausreichend mit den Gründen der Vorinstanz auseinander (vgl zu dieser Voraussetzung BSG SozR 1500 § 164 Nr 12 S 17 und Nr 20 S 33 f mwN). Die Revision ist auch im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).
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Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 24.8.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.9.2012 (§ 95 SGG), gegen den sich die Klägerin mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG iVm § 56 SGG) wendet, soweit Leistungen für Unterkunft und Heizung abgelehnt sind. In der Sache hat sie damit ihr Begehren in zulässiger Weise auf diese Leistungen dem Grund nach (§ 130 Abs 1 SGG) im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung beschränkt (vgl zu dieser Möglichkeit nur BSGE 97, 217 ff RdNr 18 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1; BSGE 104, 41 ff RdNr 13 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23). Die Begrenzung des Streitgegenstands in zeitlicher Hinsicht folgt aus dem Bewilligungszeitraum (vgl § 44 Abs 1 Satz 1 SGB XII); Bescheide für folgende Bewilligungszeiträume sind nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden.
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Verfahrensfehler, die einer Entscheidung in der Sache entgegenstünden, liegen nicht vor. Insbesondere war die Klage am 30.10.2012 fristgerecht erhoben. Zwar gilt - anders als nach der früheren Rechtslage - bei Zustellung des Widerspruchsbescheids mittels Einschreiben mit Rückschein, die die Beklagte hier gewählt hat, gemäß § 85 Abs 3 Satz 2 SGG iVm § 4 Abs 2 Satz 1 Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG - (idF des zum 1.2.2006 in Kraft getretenen Gesetzes zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts vom 12.8.2005 - BGBl I 2354) die Zustellung an dem Tag als bewirkt, den der Rückschein angibt. Wenn - wie hier - ein Rückschein jedoch nicht zu den Akten gelangt ist, gilt die Zustellung nach § 4 Abs 2 Satz 2 VwZG am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als erfolgt. Auf den von der Klägerin behaupteten späteren Zugang kommt es damit nicht an.
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Gemäß § 19 Abs 2 SGB XII iVm § 41 Abs 1 und 3 SGB XII(jeweils in der Normfassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
vom 24.3.2011 - BGBl I 453) erhalten ua Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, auf Antrag Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, wenn sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistungen als solche erfüllte die Klägerin. Insbesondere war sie unter Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens (§§ 82 ff, 90 ff SGB XII)durchgehend bedürftig, weil sie nach den Feststellungen des LSG neben den - nicht zu berücksichtigenden (§ 13 Abs 5 Satz 1 SGB XI) - Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung lediglich ein Ausbildungsgeld in Höhe von 75 Euro monatlich bezog und vermögenslos war.
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Dieser Anspruch richtet sich (wegen Heranziehung durch den örtlich und sachlich zuständigen Kreis Recklinghausen) nach den insoweit bindenden Feststellungen des LSG (§ 162 SGG) bis zum 31.12.2012 und ebenso danach gegen die Beklagte (vgl für die Zeit ab 1.1.2013 § 46b Abs 1 SGB XII idF des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 1.10.2013 - BGBl I 3733 - sowie das Landesausführungsgesetz zum SGB XII des Landes Nordrhein-Westfalen
idF des 2. ÄndG vom 5.3.2013 - Gesetz- und Verordnungsblatt .NRW 129 - und die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem 4. Kapitel SGB XII vom 2.1.2013 - GV NRW 1)
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Ob die Klägerin im Rahmen der Grundsicherungsleistungen dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen der Unterkunft und Heizung hat, kann der Senat vorliegend jedoch nicht entscheiden.
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Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sind nach § 42 Nr 4 1. Halbsatz SGB XII iVm § 35 SGB XII(jeweils in der Normfassung des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG) zu berücksichtigen; nach § 35 Abs 1 Satz 1 SGB XII werden Leistungen für die Unterkunft und Heizung "in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen" erbracht. Dabei ist - anders als das LSG meint - nicht Voraussetzung, dass solchen Zahlungen eine (miet-)vertragliche oder andere Verpflichtung des Leistungsberechtigten gegenüber einem Dritten zugrunde liegt. Ist der Leistungsberechtigte verpflichtet und insbesondere einer wirksamen (vgl §§ 117 Abs 1, 133 Bürgerliches Gesetzbuch) Mietzinsforderung ausgesetzt, folgt zwar schon allein daraus ein entsprechender Bedarf (vgl nur BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 15 RdNr 24). Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten als tatsächliche Aufwendungen im normativen Sinn gehören aber auch die Kosten, die dem Leistungsberechtigten durch die Nutzung der Wohnung tatsächlich entstehen und von diesem faktisch (mit-)getragen werden (vgl BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 52 RdNr 13 zu Kosten bei Nutzung einer von den Eltern angemieteten Wohnung und BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 44 RdNr 18 zu Kosten bei Nutzung eines Hausgrundstücks). Insoweit genügt, dass sich die betroffenen Bewohner der Unterkunft faktisch einig sind, ohne dass daraus eine rechtliche Verpflichtung entstehen muss. Dabei obliegt es allein der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall, ob gegenüber dem Leistungsberechtigten die ernsthafte Erwartung einer Beteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung besteht.
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Dies folgt bereits aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats: Wirksame vertragliche Verpflichtungen sind auch nach dieser Rechtsprechung nicht zwingende Voraussetzung. In den vom LSG zur Begründung seiner abweichenden Auffassung zitierten Entscheidungen war auf der Grundlage der dortigen bindenden (vgl § 163 SGG) tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen für den Senat allerdings davon auszugehen, dass unter keinem Gesichtspunkt - weder aufgrund mietvertraglicher Verpflichtung noch aus sonstigen Gründen - eine tatsächliche Belastung der nachfragenden Person mit Unterkunftskosten bestand; die dortigen Kläger waren vielmehr von Zahlungen endgültig freigestellt (vgl: BSG SozR 4-3500 § 29 Nr 3 RdNr 15; BSG, Urteil vom 25.8.2011 - B 8 SO 29/10 R - RdNr 13, missverständlich insoweit der in der Entscheidungsdatenbank von juris veröffentlichte nichtamtliche Orientierungssatz). Das LSG hat es vorliegend indes ausdrücklich dahinstehen lassen, ob die Kosten für die Mietwohnung von den Eltern bzw dem Vater endgültig allein getragen worden sind. Seine Feststellung, die Klägerin sei weder vertraglichen Forderungen eines Vermieters noch der Eltern als Untervermieter ausgesetzt gewesen, lässt deshalb allein nicht den rechtlichen Schluss zu, es bestünden keine tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Soweit die Eltern wegen der Unaufschiebbarkeit der Erfüllung ihrer eigenen (alleinigen) mietvertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter die Kosten bis zur endgültigen Klärung der Leistungspflicht des Trägers, der diese Kosten bis zum 31.8.2012 bewilligt hatte, tatsächlich allein getragen haben, wäre dies nicht als Einkommen zu berücksichtigen und würde den Bedarf nicht entfallen lassen (vgl BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 52 RdNr 18 f).
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Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
(1) Für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen im Rahmen von Versicherungsverträgen, die der Versicherungspflicht nach § 193 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes genügen, versichert sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss zum Beitrag geleistet; der Zuschuss ist begrenzt auf die Höhe des nach § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes halbierten Beitrags für den Basistarif in der privaten Krankenversicherung, den Hilfebedürftige zu leisten haben. Für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig oder freiwillig versichert sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss in Höhe des Beitrags geleistet, soweit dieser nicht nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgesetzt wird; Gleiches gilt für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1, die nicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a des Fünften Buches versicherungspflichtig sind.
(2) Für Personen, die
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in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig oder freiwillig versichert sind oder - 2.
unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erster Halbsatz privat krankenversichert sind und die
(3) Für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld, die gegen das Risiko Pflegebedürftigkeit bei einem privaten Versicherungsunternehmen in Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach § 23 des Elften Buches versichert sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss zum Beitrag geleistet; der Zuschuss ist begrenzt auf die Hälfte des Höchstbeitrags in der sozialen Pflegeversicherung. Für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2, die in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss in Höhe des Beitrags geleistet, soweit dieser nicht nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgesetzt wird; Gleiches gilt für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1, die nicht nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a des Elften Buches versicherungspflichtig sind.
(4) Für Personen, die
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in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind oder - 2.
unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 erster Halbsatz privat pflegeversichert sind und die
(5) Der Zuschuss nach Absatz 1 Satz 1, nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, nach Absatz 3 Satz 1 und nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ist an das private Versicherungsunternehmen zu zahlen, bei dem die leistungsberechtigte Person versichert ist. Der Zuschuss nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 ist an die Krankenkasse zu zahlen, bei der die leistungsberechtigte Person versichert ist.
(6) Für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld, die Mitglied in einer in § 176 Absatz 1 des Fünften Buches genannten Solidargemeinschaft sind, gelten die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 entsprechend. Für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld, die nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss in Höhe des Beitrags geleistet, soweit dieser nicht nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgesetzt wird.