Landessozialgericht NRW Beschluss, 07. Mai 2014 - L 2 AS 11/14 B

ECLI:ECLI:DE:LSGNRW:2014:0507.L2AS11.14B.00
07.05.2014

Tenor

Die Anhörungsrüge bzw. Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin vom 20.12.2013 gegen den Beschluss des Senats vom 19.12.2013 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.


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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 128


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 178a


(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2. das Gericht den Anspruch dieses

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 108


Die Beteiligten können zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Die Schriftsätze sind den übrigen Beteiligten von Amts wegen mitzuteilen.

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Bundessozialgericht Beschluss, 10. Juli 2013 - B 5 R 185/13 B

bei uns veröffentlicht am 10.07.2013

Tenor Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 18. April 2013 (B 5 R 395/12 B) wird als unzulässig verworfen.

Bundessozialgericht Beschluss, 04. Juli 2013 - B 2 U 79/13 B

bei uns veröffentlicht am 04.07.2013

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Beschluss, 09. Sept. 2010 - B 11 AL 4/10 C

bei uns veröffentlicht am 09.09.2010

Tenor Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 26. März 2010 - B 11 AL 192/09 B - wird als unzulässig verworfen.

Bundessozialgericht Beschluss, 25. Feb. 2010 - B 11 AL 22/09 C

bei uns veröffentlicht am 25.02.2010

Tatbestand 1 Der Senat hat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) vom 15. Dezember 2008
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landessozialgericht NRW Beschluss, 07. Mai 2014 - L 2 AS 11/14 B.

Bayerisches Landessozialgericht Endurteil, 20. Juli 2016 - L 15 RF 24/16

bei uns veröffentlicht am 20.07.2016

Tenor I. Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 17. Juni 2016, Az.: L 15 RF 20/16, wird als unzulässig verworfen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe Mit Beschluss vom

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(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 175 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 175 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

1. Umstritten ist die Feststellung eines Arbeitsunfalls. Die Beklagte hat es abgelehnt, das Anheben einer Eisenstange im Rahmen der Beschäftigung bei später nachgewiesener Bizeps-Sehnenruptur als Arbeitsunfall festzustellen. Das SG hat die Klage abgewiesen. Das LSG hat seinen die Berufung zurückweisenden Beschluss auf zwei jeweils tragende Gründe gestützt. Es liege einerseits kein Unfallereignis iS von § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII vor, weil es sich bei dem Anheben einer Stange um kein äußeres Ereignis handele. Ein solches äußeres Ereignis unterstellt, fehle es aber auch an dem Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den beim Kläger festgestellten Gesundheitsschäden, insbesondere einem Bizeps-Sehnen-Riss.

2

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger eine Divergenz, auf der die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Bei der Verneinung des Unfallereignisses habe das LSG den Rechtssatz aufgestellt, eine in Ausübung der versicherten Tätigkeit vorgenommene, vom Willen getragene und gesteuerte Eigenbewegung schließe die Annahme eines von außen auf den Körper einwirkenden Ereignisses iS des § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII aus. Damit sei das LSG von einem Rechtssatz aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung, hier des BSG (vgl Urteil vom 24.7.2010 - B 2 U 9/11 R), abgewichen. Daneben verletze der Beschluss des LSG das rechtliche Gehör des Klägers. Zur Verneinung des Ursachenzusammenhangs zwischen dem (unterstellten) Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden habe sich das LSG in dem Beschluss auf unfallmedizinische Literatur gestützt, ohne diese zuvor in den Rechtsstreit eingeführt zu haben. Dadurch sei der Kläger überrascht worden. Er habe keine Gelegenheit gehabt, zu dem vom LSG aus dieser Literaturmeinung entnommenen Erfahrungssatz Stellung zu nehmen. Hätte das LSG ihn auf diese Auffassung hingewiesen, hätte er ihr widersprochen.

3

2. Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.

4

a) Der behauptete Verfahrensmangel gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG liegt nicht vor. Der angefochtene Beschluss des LSG verletzt nicht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG).

5

Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll ua verhindern, dass Beteiligte durch eine Entscheidung eines Gerichts überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (vgl BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 1 mwN; BVerfGE 84, 188, 190). Auf neue bisher nicht berücksichtigte Tatsachen, rechtliche Aspekte oder neue Beweismittel muss das Gericht die Beteiligten so rechtzeitig hinweisen, dass diese Gelegenheit zur Stellungnahme haben. Dagegen gibt es keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung leitenden Gesichtspunkte vorab mit den Beteiligten zu erörtern (BSG SozR 3-1500 § 112 Nr 2 S 3; BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 1 S 3).

6

Der angegriffene Beschluss des LSG verletzt die Anforderungen an die Gewährleistung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht.

7

Entgegen dem Vorbringen des Klägers in der Beschwerdeschrift hat sich das LSG zur Verneinung der Kausalität zwischen dem (unterstellten) Unfallereignis und den beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen weder vorrangig noch allein auf einen zuvor nicht in den Rechtsstreit eingeführten Erfahrungssatz aus der Literatur gestützt. Vielmehr hat das LSG zur Begründung seiner Auffassung in dem angegriffenen Beschluss (S 8 unten) wörtlich ausgeführt:

        

"Zu dieser Überzeugung gelangt der Senat aufgrund der übereinstimmenden Beurteilungen durch die Fachärzte für Orthopädie bzw. Chirurgie Dr. S. und Dr. H., deren Ausführungen als qualifiziertes Beteiligtenvorbringen verwertet wird, und des Gutachters Dr. P., die nachvollziehbar darlegen, dass das vom Kläger geschilderte Ergreifen der Metallstange nach medizinischen Erkenntnissen nicht geeignet ist, eine Bizepssehnenruptur zu verursachen. Diese Auffassung steht auch in Übereinstimmung mit der unfallmedizinischen Literatur (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl. Seite 408),…".

8

Unzweifelhaft stützt das LSG seine Entscheidung damit auf die Beurteilung von zwei Ärzten, die diese als beratungsärztliche Stellungnahme bzw Gutachten gegenüber der Beklagten abgegeben haben. Das Gericht zieht die von Ärzten vermittelten Erfahrungssätze heran und stützt unmittelbar hierauf seine "Überzeugung". In einem weiteren Schritt überprüft das Gericht das von den genannten Ärzten vermittelte Erfahrungswissen anhand der aktuellen unfallmedizinischen Literatur. Dies ist nicht zu beanstanden, sondern stellt eine sowohl dem § 128 SGG entsprechende Beweiswürdigung, als auch eine für den Kläger weder überraschende noch in anderer Weise sein rechtliches Gehör verletzende Verfahrensweise dar.

9

Der Fall liegt insoweit anders als derjenige, der der Entscheidung des Senats vom 9.11.2010 (B 2 U 168/10 B) zugrunde lag. Dort hatte das LSG sich in der Entscheidung auf einen neuen, für den Kläger überraschenden medizinischen Aspekt gestützt und hierzu allein unfallmedizinische Literatur ausgewertet, dagegen lagen ihm keine Gutachten oder ähnliche ärztliche Expertisen vor. Schon deshalb ist dieser Fall mit demjenigen, der dem Beschluss vom 9.11.2010 zugrunde lag, nicht vergleichbar.

10

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des Senats vom 24.7.2012 (B 2 U 9/11 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) berufen. Dort hat der Senat lediglich entschieden, dass eine "bloße Literaturauswertung" nicht geeignet ist (BSG aaO RdNr 69), den wissenschaftlichen Erkenntnisstand über Kausalbeziehungen festzustellen. Dagegen ist es sachgerecht, Stellungnahmen und Gutachten über den aktuellen Stand des Erfahrungswissens über Ursache-Wirkungs-Zusammenhänge zu erheben und hierauf die richterliche Überzeugungsbildung zu stützen (BSG aaO RdNr 60 f).

11

Liegen dem Gericht Gutachten und andere Expertisen vor und will es hierauf seine Überzeugungsbildung stützen, kann es unfallmedizinische Literatur zur Prüfung der Plausibilität und Schlüssigkeit der vorliegenden Gutachten heranziehen. Ein solches Verfahren verletzt nicht das rechtliche Gehör, denn das LSG hat die auf S 8 seines Beschlusses zusätzlich angeführte Literatur nicht in einem neuen inhaltlichen Sinn, sondern lediglich als weiteren Beleg für die zuvor bereits in das Verfahren eingeführten medizinischen Kriterien zugrunde gelegt (ähnlich BSG vom 28.8.2012 - B 2 U 176/12 B).

12

Letztlich läuft das Vorbringen des Klägers darauf hinaus, dass das Tatsachengericht den genauen Inhalt eines jeden wissenschaftlichen Beitrags, den es in seinem Urteil zitiert, sogar dann zuvor in den Prozess einführen muss, wenn es die darin belegte wissenschaftliche Erkenntnis bereits unter Bezugnahme auf andere Quellen ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt bei Gerichtsentscheidungen nur vor überraschenden Entscheidungsergebnissen und überraschenden tragenden Entscheidungsgründen, nicht aber vor lediglich überraschenden Zitaten (so schon BSG vom 28.8.2012 - B 2 U 176/12 B).

13

b) Damit ist auch die Rüge der Divergenz, auf der die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG), unbegründet, denn es kann nicht festgestellt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf der behaupteten Divergenz beruht.

14

Da das LSG seine Entscheidung auf zwei selbständig tragende Gründe gestützt hat, muss diese auch dann Bestand haben, wenn der mit der Divergenzrüge angegriffene abstrakt-generelle Rechtssatz zu den Voraussetzungen eines Unfallereignisses iS des § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII keinen Bestand haben könnte. Denn dann stünde einer für den Kläger günstigeren Entscheidung weiterhin entgegen, dass das LSG den Ursachenzusammenhang zwischen dem angeschuldigten Ereignis und dem geltend gemachten Gesundheitserstschaden verneint hat.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 26. März 2010 - B 11 AL 192/09 B - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

I. Der Senat hat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 16.9.2009 mit Beschluss vom 26.3.2010 - B 11 AL 192/09 B - als unzulässig verworfen. Gegen diesen, seinem Prozessbevollmächtigten am 7.4.2010 zugestellten Beschluss hat dieser mit einem am 19.5.2010 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schriftsatz vom 18.5.2010 Anhörungsrüge erhoben. Er trägt unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung vor: "Innerhalb der Frist zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil habe ich die Voraussetzungen für die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss geprüft. Dabei erlangte ich am 05.05.2010 erstmals Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers und Beschwerdeführers durch den Zurückweisungsbeschluss. Eine frühere Bearbeitung war aufgrund außergewöhnlicher Arbeitsbelastung des Unterzeichnenden ausgeschlossen. Der Inhalt des Zurückweisungsbeschlusses ist dem Unterzeichneten durch Lektüre erst am 05.05.2010 bekannt geworden".

Entscheidungsgründe

2

II. Die statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.

3

1. Nach § 178a Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz( in der ab 1.7.2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12.12.2007 ) ist die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen.

4

a) Zur Wahrung der Zweiwochenfrist für die Einlegung und Begründung der Anhörungsrüge kommt es auf den Zeitpunkt der Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs an. Dabei markiert die Zustellung oder sonstige Bekanntgabe der angegriffenen gerichtlichen Entscheidung den frühestmöglichen Zeitpunkt der Kenntniserlangung. Denn erst die Kenntnis der Entscheidung ermöglicht die Kenntnis der den Gehörsverstoß begründenden Tatsachen (vgl BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 5; BSG Beschluss vom 3.8.2005, B 6 KA 22/05 R; ebenso BVerfG Beschluss vom 4.4.2007, 1 BvR 66/07, NJW 2007, 2242; Sächsisches OVG, Urteil vom 4.6.2009, 5 B 319/08).

5

Auch wenn somit der Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses des BSG vom 26.3.2010 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 7.4.2010 nicht automatisch mit dessen subjektiver Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichzusetzen ist, muss hier davon ausgegangen werden, dass der Kläger bzw sein Prozessbevollmächtigter, dessen Kenntnis er sich zurechnen lassen muss (vgl BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 5 mwN),bereits mit der Zustellung des Beschlusses gegen Empfangsbekenntnis am 7.4.2010 oder jedenfalls vor dem 5.5.2010 Kenntnis von der (angeblichen) Gehörsverletzung erlangt hat.

6

Die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis nach § 174 Zivilprozessordnung (ZPO) iVm § 202 SGG ist eine Form der Zustellung, bei der der Prozessbevollmächtigte bei Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses nicht nur bestätigt, vom Zugang des Schriftstücks Kenntnis erlangt, sondern auch den Willen zu haben, es als zugestellt anzusehen. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers eidesstattlich versichert hat, bei der von ihm persönlich bestätigten Zustellung des Beschlusses des Senats dessen Inhalt nicht zur Kenntnis genommen, sondern dies erst kurz vor Ablauf der einmonatigen Frist für die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde (vgl § 93 Abs 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz) am 5.5.2010 getan zu haben, überzeugt sein diesbezügliches Vorbringen den Senat nicht (dazu im Folgenden unter c). Es kann deshalb offen bleiben, ob der in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Meinung zu folgen ist, dass sich bei bewusstem Nichtlesen der Entscheidungsgründe der Prozessbevollmächtigte so behandeln lassen muss, als hätte er tatsächlich Kenntnis erlangt (vgl OLG Oldenburg, Beschluss vom 27.4.2009 - 13 U 46/08 - mwN).

7

b) In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass für die "Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs" iS des § 178a Abs 2 Satz 1 SGG die Tatsachenkenntnis des Beteiligten und seines Prozessbevollmächtigten genügt, ohne dass diese darüber hinaus auch noch vom subjektiven Ergebnis einer rechtlichen Subsumtion abhängt. Insoweit gilt hier dasselbe wie bei § 586 Abs 2 Satz 1 ZPO, der den Beginn der Frist für Wiederaufnahmeklagen(§ 578 Abs 1 ZPO) an die "Kenntnis" von dem Anfechtungsgrund knüpft. Zu dieser Regelung ist bereits durch die Rechtsprechung geklärt, dass es nur auf die Kenntnis aller maßgeblichen Tatsachen ankommt, nicht aber auf deren zutreffende rechtliche Einordnung, also auch nicht auf die subjektive Erkenntnis, dass die bekannten Tatsachen einen Wiederaufnahmegrund ergeben (vgl BGH NJW 1993, 1596 mwN; BSGE 27, 259 = SozR Nr 1 zu § 586 ZPO). Da sich der Gesetzgeber bei Einführung der Anhörungsrüge an der Regelung in § 586 Abs 2 Satz 1 ZPO orientiert hat(vgl BT-Drucks 15/3706, S 16; BVerfG NJW 2007, 2242, 2244; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 178a RdNr 7a), ist auch von einer "Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs" bereits dann auszugehen, wenn der Betroffene und/oder sein Prozessbevollmächtigter die zur Begründung der Gehörsverletzung angeführten Tatsachen kennen, und nicht erst dann, wenn sie darüber hinaus zu der Rechtsauffassung gelangt sind, dass diese Tatsachen die Erhebung einer Anhörungsrüge rechtfertigen (ebenso Berchtold in Hennig, SGG, § 178a RdNr 111 mwN, Stand Oktober 2005; Frehse, SGb 2005, 265, 269 f; Rensen, MDR 2007, 695, 697). Der Vortrag des Klägers, seinem Prozessbevollmächtigten sei erst am 5.5.2010 anlässlich der Prüfung der Voraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde bewusst geworden, dass er eine Anhörungsrüge erheben könne, ist deshalb für die Beurteilung des Fristbeginns unerheblich. Eine möglicherweise unzutreffende rechtliche Einordnung ändert nichts an der subjektiven Kenntnis der Tatsachen.

8

c) Unter den gegebenen Umständen ist für die Beurteilung der Kenntnis iS des § 178 Abs 2 Satz 1 SGG von maßgeblicher Bedeutung, dass die gerügte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 18.5.2010 allein darin liegen soll, dass der Senat keine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) eingeholt hat. Denn um dies zu erkennen, musste der Prozessbevollmächtigte den Inhalt des angegriffenen Senatsbeschlusses nicht im Einzelnen lesen und durcharbeiten, wozu er nach seiner eidesstattlichen Versicherung wegen Arbeitsüberlastung erst am 5.5.2010 gekommen ist, um fristgerecht die Voraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Dass der Senat eine abschließende Entscheidung getroffen hatte, ohne zuvor den EuGH anzurufen und eine Vorabentscheidung abzuwarten, war vielmehr bereits aus dem die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verwerfenden Entscheidungssatz des Senatsbeschlusses vom 26.3.2010 ohne Weiteres ersichtlich.

9

Dass der Prozessbevollmächtigte nicht einmal diesen Entscheidungssatz anlässlich der Zustellung des Beschlusses am 7.4.2010 oder jedenfalls vor dem 5.5.2010 zur Kenntnis genommen haben will, ist entgegen § 178a Abs 2 Satz 1, 2. Halbs SGG nicht glaubhaft gemacht und nicht einmal schlüssig dargetan. Der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt legt vielmehr bei objektiver Betrachtung ohne weiteres den Schluss nahe, dass sein Prozessbevollmächtigter schon vor dem 5.5.2010 von der als fehlerhaft beanstandeten Verfahrensweise des Senats Kenntnis hatte. Denn ohne vorherige Kenntnisnahme des Senatsbeschlusses mit dem den Kläger beschwerenden Entscheidungssatz hätte der Prozessbevollmächtigte auch keinen Anlass gehabt, die "Frist zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde" im Auge zu behalten und sich zur Vermeidung einer Fristversäumung am 5.5.2010 mit dem Inhalt der Entscheidung des Senats zu befassen, um die bis dahin "aufgrund außergewöhnlicher Arbeitsbelastung" aufgeschobene Prüfung der "Voraussetzungen für die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss" (so die eidesstattliche Versicherung) vorzunehmen.

10

Die erst am 19.5.2010 beim BSG eingegangene Anhörungsrüge ist somit verfristet. Wiedereinsetzungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst für den Senat ersichtlich.

11

2. Unabhängig von der Verfristung der Anhörungsrüge ist diese auch deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 178a Abs 4 Satz 1 SGG), weil sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erhoben worden ist.

12

Nach § 178a Abs 2 Satz 5 SGG muss die Rüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Abs 1 Satz 1 Nr 2 genannten Voraussetzungen darlegen. Nach § 178 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diese Darlegungen müssen bis zum Ablauf der Frist für die Erhebung der Anhörungsrüge erfolgen und eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör schlüssig aufzeigen (vgl BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 8; BSG SozR 4-1500 § 60 Nr 7; ebenso Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 178a RdNr 6a, 6b und 7c).

13

Richtet sich die Anhörungsrüge - wie hier - gegen eine Entscheidung des Revisionsgerichts über die Nichtzulassung der Revision, muss dargelegt werden, dass das Revisionsgericht durch seine Entscheidung den Anspruch auf rechtliches Gehör neu und eigenständig verletzt hat. Diesen Anforderungen wird die Anhörungsrüge des Klägers offensichtlich nicht gerecht. Er rügt als Gehörsverletzung, dass der Senat eine Vorabentscheidung des EuGH hätte einholen müssen. Dieser Vortrag zeigt nicht auf, dass der Senat etwa sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen hätte. Vielmehr zielen seine zur Begründung der vermeintlichen Gehörsverletzung gemachten Ausführungen ausschließlich darauf ab, die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung zu beanstanden. Dies ist nicht der Sinn und Zweck der Anhörungsrüge. Das Recht auf rechtliches Gehör gibt keine Gewährleistung dafür, dass Anträge oder Anregungen eines Verfahrensbeteiligten befolgt werden (vgl BSG Beschlüsse vom 29.11.2005, B 1 KR 94/05 B, und vom 23.12.2008, B 12 KR 2/08 C; BVerfG Kammer-Beschluss vom 14.5.2007 - 1 BvR 730/07, RdNr 14).

14

Nur zur Klarstellung wird - ohne dass die vorliegende Entscheidung darauf beruht - darauf hingewiesen, dass der Senat, wie ohne Weiteres aus den Gründen des angegriffenen Beschlusses (RdNr 10) ablesbar ist, das auf Gemeinschaftsrecht bezogene Vorbringen des Klägers in seiner Beschwerdebegründung vom 12.1.2010 (S 6 ff) durchaus zur Kenntnis genommen hat. Die Beschwerdebegründung erfüllte indes nicht die Darlegungserfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG.

15

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs 4 Satz 3 SGG).

16

4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Die Beteiligten können zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Die Schriftsätze sind den übrigen Beteiligten von Amts wegen mitzuteilen.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 175 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

Tenor

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 18. April 2013 (B 5 R 395/12 B) wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Verfahren der Gegenvorstellung keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Senat hat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 11.6.2012 mit Beschluss vom 18.4.2013 als unzulässig verworfen. Mit seiner Gegenvorstellung vom 13.5.2013 begehrt der Kläger, den Senatsbeschluss aufzuheben und die Revision gegen das vorbezeichnete Urteil des LSG zuzulassen.

2

Es kann dahinstehen, ob Gegenvorstellungen im sozialgerichtlichen Verfahren nach Einführung der Anhörungsrüge (§ 178a SGG) überhaupt noch statthaft sind (bejahend BVerfG Beschlüsse vom 25.11.2008 - 1 BvR 848/07 - BVerfGE 122, 190, 199 f, 201 f und der 3. Kammer des 2. Senats - 2 BvR 2674/10 - NJW 2012, 1065 sowie BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 3 RdNr 4; offenlassend BSG Beschluss vom 24.7.2006 - B 1 KR 6/06 BH - Juris RdNr 1) und der Senat befugt sein könnte, seinen unanfechtbaren Beschluss vom 18.4.2013 ohne gegenläufige gesetzliche Grundlage (vgl dazu BFH Beschluss vom 1.7.2009 - V S 10/07 - BFHE 225, 310; Neumann, jurisPR-BVerwG 9/2009 Anm 4 unter D.) im Verfahren der Gegenvorstellung mit dem Ziel aufzuheben, die formelle und materielle Rechtskraft (§ 141 Abs 1 SGG) des angefochtenen Urteils vom 11.6.2012 rückwirkend wieder zu beseitigen, die gemäß § 160a Abs 4 S 3 SGG kraft Gesetzes mit der Ablehnung der Beschwerde durch das BSG zugunsten der Beklagten eingetreten ist(zur Abänderungsbefugnis als Voraussetzung einer Gegenvorstellung vgl BVerfG Beschluss vom 25.11.2008 - 1 BvR 848/07 - BVerfGE 122, 190 = NJW 2009, 829, 830 RdNr 36; BGH Beschlüsse vom 2.2.2004 - II ZR 294/01 - NJW-RR 2004, 574 und vom 24.6.1980 - KZR 12/79 - NJW 1981, 55; BAG Beschluss vom 10.10.2012 - 5 AZN 991/12 (A) - NZA 2013, 167, 168 RdNr 3; BFH Beschlüsse vom 6.12.2011 - IX S 19/11 - BFH/NV 2012, 438 und vom 28.5.2010 - III S 11/10 - BFH/NV 2010, 1651).

3

Denn selbst nach dem Recht, das vor Einführung der Anhörungsrüge galt, konnte eine unanfechtbare Entscheidung auf einen außerordentlichen Rechtsbehelf nur geändert werden, wenn diese Entscheidung offensichtlich dem Gesetz widersprach oder grobes prozessuales Unrecht enthielt (vgl BVerfG SozR 1500 § 62 Nr 16; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 24 und Beschluss vom 24.7.2006, aaO). Das jetzige Vorbringen im Schriftsatz vom 7.5.2013 bietet für einen solchen Sachverhalt keinen Anhalt. Der Kläger legt weiterhin nicht dar, warum die Rechtsfolge des § 71 (nicht: § 75) Abs 6 SGG iVm § 53 ZPO im Berufungsverfahren nicht eingetreten sein könnte, obwohl sich seine Betreuerin mit Schriftsatz vom 10.6.2012 aktiv am Verfahren beteiligt hat. Nach diesen Vorschriften steht - auch im sozialgerichtlichen Verfahren - ein Prozessfähiger einem Prozessunfähigen gleich, wenn er im jeweiligen Rechtsstreit durch einen Betreuer (§ 1896 BGB) oder Pfleger vertreten wird. In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich (§ 1902 BGB), erlangt also die Stellung eines gesetzlichen Vertreters (OLG Karlsruhe Urteil vom 14.10.1998 - 6 U 120/97 - NJW-RR 1999, 1699). Folglich erlischt die Prozessfähigkeit des Betreuten, sobald der Betreuer in den Prozess eintritt (vgl BFH Beschluss vom 21.10.1982 - IV R 113/82 - BFHE 137, 3 und bereits RG Beschluss vom 1.10.1902 - V 191/02 - RGZ 223, 224); die Prozessführung liegt dann allein in den Händen des Betreuers, auch wenn der Betreute - mangels Einwilligungsvorbehalts - an sich voll geschäftsfähig und damit nach § 71 Abs 1 SGG prozessfähig ist(vgl BGH Urteil vom 24.6.1987 - IVb ZR 5/86 - NJW 1988, 49, 51; OLG Hamm Beschluss vom 22.3.1996 - 12 UF 451/95 - FamRZ 1997, 301, 302). Hat sich die Betreuerin aber aktiv am Prozessgeschehen beteiligt und ist durch den damit verbundenen Eintritt in das Verfahren die Prozessfähigkeit des Klägers erloschen, kommt es nicht mehr darauf an, ob er "ausdrücklich erklärt [hat], dass er sich im Berufungsverfahren selbst vertrete". Einen eventuellen "Dissens zwischen Betreutem und Betreuer" regelt § 71 Abs 6 SGG iVm § 53 ZPO in der Weise, dass nur Prozesshandlungen des Betreuers wirksam sind, so dass einander widersprechende Prozesserklärungen - im Interesse eines sachgemäßen Prozessverlaufs(vgl BGH Urteil vom 24.6.1987 - IVb ZR 5/86 - NJW 1988, 49, 51; OLG Hamm Beschluss vom 22.3.1996 - 12 UF 451/95 - FamRZ 1997, 301, 302) - ausgeschlossen sind (vgl BFH Beschluss vom 21.10.1982 - IV R 113/82 - BFHE 137, 3). Eine Klärung "durch das Betreuungsgericht" kommt damit von vornherein nicht in Betracht. Es ist daher nicht erkennbar, dass dem Kläger durch den Senatsbeschluss vom 18.4.2013 grobes prozessuales Unrecht widerfahren sein könnte. Auch legt der Kläger keine rechtlich bedeutsamen Umstände dar, die die erste PKH-Ablehnungsentscheidung des LSG als sachgrundlosen Willkürakt erscheinen lassen und den angegriffenen Senatsbeschluss im dargestellten Sinne als offenkundig unrichtig oder grob prozessrechtswidrig erschüttern könnten. Keinesfalls kommt es darauf an, ob "der Kläger davon ausgeht, dass das LSG eben gerade keine substantiierte Grundlage für seine Einschätzung hatte". Stattdessen ist allein maßgebend, ob die Entscheidung des LSG - wie der Senat im angefochtenen Beschluss betont hat - "unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist".

4

Dieser Beschluss ergeht in entsprechender Anwendung des § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Tatbestand

1

Der Senat hat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) vom 15. Dezember 2008 mit Beschluss vom 19. November 2009 - B 11 AL 76/09 B - als unzulässig verworfen. Gegen diesen seinem Prozessbevollmächtigten am 1. Dezember 2009 zugestellten Beschluss hat dieser mit einem am selben Tage beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schriftsatz vom 15. Dezember 2009 Anhörungsrüge und Gegenvorstellung erhoben.

2

Daneben hat der Kläger selbst mit einem von ihm verfassten und unterzeichneten Schreiben ebenfalls vom 15. Dezember 2009 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Gehörsrüge, hilfsweise eine Gegenvorstellung beantragt. In diesem Schreiben lehnt der Kläger die beteiligten Richter - Dr. W., Dr. L., Dr. R - wegen Vorbefassung ab.

Entscheidungsgründe

3

Der Senat kann trotz der Erklärung des Klägers, er lehne die beteiligten Richter ab, in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung entscheiden (dazu 1.). Der Antrag auf Bewilligung von PKH (dazu 2.) bleibt ebenso ohne Erfolg wie die Anhörungsrüge (dazu 3.) und die Gegenvorstellung (dazu 4.).

4

1. Der Senat kann trotz der vom Kläger erklärten Ablehnung der am Ausgangsbeschluss beteiligten Richter in der üblichen, nach dem Geschäftsverteilungsplan des BSG vorgeschriebenen Besetzung entscheiden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen des Klägers in seinem eigenen Schreiben vom 15. Dezember 2009 bereits deswegen unbeachtlich ist, weil es nicht von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten herrührt (§ 73 Abs 4 SGG). Denn die Ablehnungsgesuche sind jedenfalls offensichtlich unzulässig und damit unbeachtlich.

5

Die vom Kläger geäußerte Auffassung, bei der Entscheidung über eine Anhörungsrüge sei der iudex a quo wegen Vorbefassung "stets als befangen" anzusehen, ist unzutreffend; vielmehr ist es gerade der Sinn der Anhörungsrüge, dem iudex a quo die Möglichkeit der Selbstkorrektur einzuräumen (vgl ua Beschluss des BSG vom 20. Oktober 2009, B 7 AL 10/09 C, mit Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Mai 2009, 5 PKH 6/09, NVwZ-RR 2009, 662 f). Da der Kläger überdies keine konkreten Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit eines der abgelehnten Richter anführt (vgl § 60 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz iVm § 42 Abs 2 Zivilprozessordnung), sondern im Wesentlichen nur inhaltliche Einwendungen gegen den Ausgangsbeschluss unter teilweiser Wiederholung seines dem Senat bereits bekannten Vorbringens erhebt, sind seine Ablehnungsgesuche auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) bereits deshalb rechtsmissbräuchlich (vgl ua Beschluss des BVerfG vom 12. Juli 2006, 2 BvR 513/06, veröffentlicht in juris; Beschluss des Senats vom 19. Januar 2010, B 11 AL 13/09 C, mwN). Dass kein konkreter Befangenheitsgrund geltend gemacht werden kann, ergibt sich schließlich daraus, dass der vom Kläger für die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung beauftragte Prozessbevollmächtigte davon abgesehen hat, ein Ablehnungsgesuch anzubringen.

6

2. Dem Kläger steht auch keine PKH für eine Anhörungsrüge bzw eine Gegenvorstellung zu, da seine Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a SGG, § 114 ZPO).

7

Voraussetzung für den Erfolg einer Anhörungsrüge ist insbesondere, dass das Gericht in der angegriffenen Entscheidung den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 178a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG). Anhaltspunkte für eine solche Verletzung ergeben sich indes weder aus dem Vortrag des Prozessbevollmächtigen des Klägers in dessen Schriftsatz vom 15. Dezember 2009 noch aus den Ausführungen des Klägers in seinem eigenen Schreiben vom selben Datum. Diesem Vorbringen ist nur zu entnehmen, dass der Kläger den Ausgangsbeschluss vom 19. November 2009 für inhaltlich unrichtig hält. Dagegen werden keine konkreten Gesichtspunkte aufgezeigt, die darauf hindeuten könnten, das BSG habe entweder nicht hinreichend Gelegenheit zur Äußerung gegeben oder habe irgendein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen. Anhaltspunkte für eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sind auch sonst nicht zu erkennen.

8

Eine Gegenvorstellung (zur Statthaftigkeit auch nach Einführung der Anhörungsrüge vgl BVerfG, Beschluss vom 25. November 2008, 1 BvR 848/07, BVerfGE 122, 190 = NJW 2009, 829) hätte nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn dem Gericht eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten oder des Willkürverbots vorgehalten werden könnte (vgl ua BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 3, Nr 5). Im vorliegenden Fall zeigen die vom Kläger vorgebrachten Gründe keine schwerwiegende Rechtsverletzung auf, insbesondere nicht die Verletzung von Verfahrensgrundrechten oder des Willkürverbots. Von einer Missachtung von Verfahrensgrundrechten oder des Willkürverbots kann auch unabhängig vom Vortrag des Klägers keine Rede sein, da der angegriffene Beschluss vom 19. November 2009 eingehend mit Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung begründet worden ist.

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3. Die vom Prozessbevollmächtigten erhobene Anhörungsrüge ist unzulässig.

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Zulässigkeitsvoraussetzung der Anhörungsrüge ist nach § 178a Abs 2 Satz 5 SGG iVm § 178a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG die nachvollziehbare Darlegung, dass das BSG den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Daran fehlt es.

11

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers trägt im Schriftsatz vom 15. Dezember 2009 lediglich vor, nach Auffassung des Klägers sei es diesem nicht abzuverlangen, zu der Besorgnis der Befangenheit im Hinblick auf die am Beschluss des Hessischen LSG mitwirkenden Richter Gründe näher darzulegen; ausreichend sei, dass ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus nach vernünftigen Erwägungen Bedenken gegen die Unparteilichkeit des Richters haben könne. Damit macht der Kläger lediglich geltend, er stimme der Auffassung des BSG, das die Nichtzulassungsbeschwerde wegen Fehlens einer den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG genügenden Begründung als unzulässig verworfen hat, nicht zu. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt jedoch von vornherein nicht der Anspruch, dass das Gericht der Argumentation des Klägers folgt.

12

4. Auch die vom Prozessbevollmächtigten erhobene Gegenvorstellung ist unzulässig.

13

Wie unter 2. bereits ausgeführt setzt nach der Rechtsprechung des BSG eine zulässige Gegenvorstellung die Bezeichnung einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten oder des Willkürverbots voraus (ua BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 5). Anhaltspunkte für solche Verletzung liegen aber nach den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten nicht vor. Vorsorglich wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass der Senat nach nochmaliger Überprüfung an seiner Entscheidung vom 19. November 2009 in vollem Umfang festhält.

14

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs 4 Satz 3 SGG).

15

6. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 175 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.