Bundessozialgericht Beschluss, 04. Juli 2013 - B 2 U 79/13 B
Gericht
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
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Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
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1. Umstritten ist die Feststellung eines Arbeitsunfalls. Die Beklagte hat es abgelehnt, das Anheben einer Eisenstange im Rahmen der Beschäftigung bei später nachgewiesener Bizeps-Sehnenruptur als Arbeitsunfall festzustellen. Das SG hat die Klage abgewiesen. Das LSG hat seinen die Berufung zurückweisenden Beschluss auf zwei jeweils tragende Gründe gestützt. Es liege einerseits kein Unfallereignis iS von § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII vor, weil es sich bei dem Anheben einer Stange um kein äußeres Ereignis handele. Ein solches äußeres Ereignis unterstellt, fehle es aber auch an dem Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den beim Kläger festgestellten Gesundheitsschäden, insbesondere einem Bizeps-Sehnen-Riss.
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Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger eine Divergenz, auf der die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Bei der Verneinung des Unfallereignisses habe das LSG den Rechtssatz aufgestellt, eine in Ausübung der versicherten Tätigkeit vorgenommene, vom Willen getragene und gesteuerte Eigenbewegung schließe die Annahme eines von außen auf den Körper einwirkenden Ereignisses iS des § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII aus. Damit sei das LSG von einem Rechtssatz aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung, hier des BSG (vgl Urteil vom 24.7.2010 - B 2 U 9/11 R), abgewichen. Daneben verletze der Beschluss des LSG das rechtliche Gehör des Klägers. Zur Verneinung des Ursachenzusammenhangs zwischen dem (unterstellten) Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden habe sich das LSG in dem Beschluss auf unfallmedizinische Literatur gestützt, ohne diese zuvor in den Rechtsstreit eingeführt zu haben. Dadurch sei der Kläger überrascht worden. Er habe keine Gelegenheit gehabt, zu dem vom LSG aus dieser Literaturmeinung entnommenen Erfahrungssatz Stellung zu nehmen. Hätte das LSG ihn auf diese Auffassung hingewiesen, hätte er ihr widersprochen.
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2. Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
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a) Der behauptete Verfahrensmangel gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG liegt nicht vor. Der angefochtene Beschluss des LSG verletzt nicht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG).
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Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll ua verhindern, dass Beteiligte durch eine Entscheidung eines Gerichts überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (vgl BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 1 mwN; BVerfGE 84, 188, 190). Auf neue bisher nicht berücksichtigte Tatsachen, rechtliche Aspekte oder neue Beweismittel muss das Gericht die Beteiligten so rechtzeitig hinweisen, dass diese Gelegenheit zur Stellungnahme haben. Dagegen gibt es keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung leitenden Gesichtspunkte vorab mit den Beteiligten zu erörtern (BSG SozR 3-1500 § 112 Nr 2 S 3; BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 1 S 3).
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Der angegriffene Beschluss des LSG verletzt die Anforderungen an die Gewährleistung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht.
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Entgegen dem Vorbringen des Klägers in der Beschwerdeschrift hat sich das LSG zur Verneinung der Kausalität zwischen dem (unterstellten) Unfallereignis und den beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen weder vorrangig noch allein auf einen zuvor nicht in den Rechtsstreit eingeführten Erfahrungssatz aus der Literatur gestützt. Vielmehr hat das LSG zur Begründung seiner Auffassung in dem angegriffenen Beschluss (S 8 unten) wörtlich ausgeführt:
"Zu dieser Überzeugung gelangt der Senat aufgrund der übereinstimmenden Beurteilungen durch die Fachärzte für Orthopädie bzw. Chirurgie Dr. S. und Dr. H., deren Ausführungen als qualifiziertes Beteiligtenvorbringen verwertet wird, und des Gutachters Dr. P., die nachvollziehbar darlegen, dass das vom Kläger geschilderte Ergreifen der Metallstange nach medizinischen Erkenntnissen nicht geeignet ist, eine Bizepssehnenruptur zu verursachen. Diese Auffassung steht auch in Übereinstimmung mit der unfallmedizinischen Literatur (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl. Seite 408),…".
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Unzweifelhaft stützt das LSG seine Entscheidung damit auf die Beurteilung von zwei Ärzten, die diese als beratungsärztliche Stellungnahme bzw Gutachten gegenüber der Beklagten abgegeben haben. Das Gericht zieht die von Ärzten vermittelten Erfahrungssätze heran und stützt unmittelbar hierauf seine "Überzeugung". In einem weiteren Schritt überprüft das Gericht das von den genannten Ärzten vermittelte Erfahrungswissen anhand der aktuellen unfallmedizinischen Literatur. Dies ist nicht zu beanstanden, sondern stellt eine sowohl dem § 128 SGG entsprechende Beweiswürdigung, als auch eine für den Kläger weder überraschende noch in anderer Weise sein rechtliches Gehör verletzende Verfahrensweise dar.
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Der Fall liegt insoweit anders als derjenige, der der Entscheidung des Senats vom 9.11.2010 (B 2 U 168/10 B) zugrunde lag. Dort hatte das LSG sich in der Entscheidung auf einen neuen, für den Kläger überraschenden medizinischen Aspekt gestützt und hierzu allein unfallmedizinische Literatur ausgewertet, dagegen lagen ihm keine Gutachten oder ähnliche ärztliche Expertisen vor. Schon deshalb ist dieser Fall mit demjenigen, der dem Beschluss vom 9.11.2010 zugrunde lag, nicht vergleichbar.
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Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des Senats vom 24.7.2012 (B 2 U 9/11 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) berufen. Dort hat der Senat lediglich entschieden, dass eine "bloße Literaturauswertung" nicht geeignet ist (BSG aaO RdNr 69), den wissenschaftlichen Erkenntnisstand über Kausalbeziehungen festzustellen. Dagegen ist es sachgerecht, Stellungnahmen und Gutachten über den aktuellen Stand des Erfahrungswissens über Ursache-Wirkungs-Zusammenhänge zu erheben und hierauf die richterliche Überzeugungsbildung zu stützen (BSG aaO RdNr 60 f).
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Liegen dem Gericht Gutachten und andere Expertisen vor und will es hierauf seine Überzeugungsbildung stützen, kann es unfallmedizinische Literatur zur Prüfung der Plausibilität und Schlüssigkeit der vorliegenden Gutachten heranziehen. Ein solches Verfahren verletzt nicht das rechtliche Gehör, denn das LSG hat die auf S 8 seines Beschlusses zusätzlich angeführte Literatur nicht in einem neuen inhaltlichen Sinn, sondern lediglich als weiteren Beleg für die zuvor bereits in das Verfahren eingeführten medizinischen Kriterien zugrunde gelegt (ähnlich BSG vom 28.8.2012 - B 2 U 176/12 B).
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Letztlich läuft das Vorbringen des Klägers darauf hinaus, dass das Tatsachengericht den genauen Inhalt eines jeden wissenschaftlichen Beitrags, den es in seinem Urteil zitiert, sogar dann zuvor in den Prozess einführen muss, wenn es die darin belegte wissenschaftliche Erkenntnis bereits unter Bezugnahme auf andere Quellen ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt bei Gerichtsentscheidungen nur vor überraschenden Entscheidungsergebnissen und überraschenden tragenden Entscheidungsgründen, nicht aber vor lediglich überraschenden Zitaten (so schon BSG vom 28.8.2012 - B 2 U 176/12 B).
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b) Damit ist auch die Rüge der Divergenz, auf der die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG), unbegründet, denn es kann nicht festgestellt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf der behaupteten Divergenz beruht.
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Da das LSG seine Entscheidung auf zwei selbständig tragende Gründe gestützt hat, muss diese auch dann Bestand haben, wenn der mit der Divergenzrüge angegriffene abstrakt-generelle Rechtssatz zu den Voraussetzungen eines Unfallereignisses iS des § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII keinen Bestand haben könnte. Denn dann stünde einer für den Kläger günstigeren Entscheidung weiterhin entgegen, dass das LSG den Ursachenzusammenhang zwischen dem angeschuldigten Ereignis und dem geltend gemachten Gesundheitserstschaden verneint hat.
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Annotations
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.
(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch
- 1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, - 2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um - a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder - b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
- 2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird, - 3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden, - 4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben, - 5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.
(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.
(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch
- 1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, - 2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um - a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder - b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
- 2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird, - 3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden, - 4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben, - 5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.
(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.