Landessozialgericht NRW Beschluss, 22. Aug. 2014 - L 13 SB 97/14
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 17.01.2014 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten streiten um das Vorliegen einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen "aG").
4Bei dem am 00.00.1936 geborenen Kläger sind ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Merkzeichen "G", "B" und "RF" festgestellt. Er bezieht Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und steht unter Betreuung (Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 04.04.2001). Zur Betreuerin ist die Klägervertreterin, Frau F, bestellt worden, die mit dem Kläger zusammenlebt. Der Aufgabenkreis der Betreuung umfasst die Vermögenssorge. Für entsprechende Willenserklärungen ist ein Einwilligungsvorbehalt vorgesehen.
5Der Kläger beantragte bei der Beklagten am 28.12.2012 erfolglos die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "aG" (ablehnender Bescheid der Beklagten vom 10.04.2013, Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 12.07.2013).
6Am 18.07.2013 hat der Kläger, vertreten durch seine Betreuerin, Klage beim Sozialgericht Aachen erhoben. Das Sozialgericht hat die Klage nach Einholung eines Befundberichtes der Orthopädin Dr. E mit Urteil vom 17.01.2014 abgewiesen, da die gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "aG" laut dem eingeholten Befundbericht nicht vorlägen.
7Das Urteil, das an den Kläger adressiert gewesen ist, ist laut Postzustellungsurkunde am 15.02.2014 unter der Adresse des Klägers durch Übergabe an die Betreuerin zugestellt worden.
8Der Kläger hat, vertreten durch die Betreuerin, mit Schriftsatz vom 14.03.2014 Berufung eingelegt. Der Berufungsschriftsatz ist zum einen per Einschreiben an das Sozialgericht Aachen versandt worden. Das Einschreiben trägt einen Poststempel vom 17.03.2014 und ist beim Sozialgericht am 18.03.2014 eingegangen. Der Berufungsschriftsatz ist zum anderen per Einschreiben an das erkennende Gericht versandt worden. Auch dieses Einschreiben trägt einen Poststempel vom 17.03.2014 und ist beim erkennenden Gericht am 19.03.2014 eingegangen.
9Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 25.03.2014 zu einer Verwerfung der Berufung als unzulässig im Beschlusswege wegen Versäumung der Berufungsfrist angehört.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
11II.
12Der Senat macht nach entsprechendem Hinweis an die Beteiligten von der Möglichkeit des § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gebrauch, die Berufung im Beschlussverfahren als unzulässig zu verwerfen.
13Die Berufung ist unzulässig, da die Berufungsfrist nicht eingehalten worden ist. Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen.
14Das Urteil des Sozialgerichts wurde am 15.02.2014 zugestellt.
15Die Zustellung richtet sich gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO). Gemäß § 170 Abs. 1 ZPO ist bei nicht prozessfähigen Personen an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam. Eine wirksame Zustellung an den Kläger persönlich hat nicht erfolgen können. Dieser ist als prozessunfähig zu behandeln. Wird in einem Rechtsstreit eine prozessfähige Person durch einen Betreuer oder Pfleger vertreten, so steht sie für den Rechtsstreit einer nicht prozessfähigen Person gleich, § 71 Abs. 6 SGG i.V.m. § 53 ZPO. Der Kläger wurde und wird im Verfahren von seiner Betreuerin vertreten. Das Verfahren ist vom Aufgabenkreis der Betreuung, der Vermögenssorge, umfasst. Die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen von Merkzeichen ist den Angelegenheiten der Vermögenssorge zuzuordnen, soweit sie mit finanziellen Vorteilen verbunden ist (so zum Merkzeichen "G": BSG, Beschluss vom 20.06.2006 - B 9a SB 13/05 B, juris Rn 9; zu den Merkzeichen "B", "H" und "RF": LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.03.2010 - L 11 SB 321/08, juris Rn 16). Das ist hier wegen der Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer bei Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "aG" gemäß § 3a Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz der Fall. In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich, § 1902 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
16Auch dass ein Betreuter trotz Einwilligungsvorbehalts im Bereich der Vermögenssorge einen solchen Prozess wegen der bloßen Vorteilhaftigkeit der Feststellung eines Merkzeichens nach § 1903 Abs. 3 Satz 1 BGB selbst führen könnte (vgl. BSG, a.a.O., Rn 10), führt nicht zur Wirksamkeit der an ihn selbst gerichteten Zustellung. Denn die eine Rechtsmittelfrist in Gang setzende Zustellung betrifft weder eine Willenserklärung noch ist sie lediglich rechtlich vorteilhaft (auch das BSG überträgt seine Überlegungen zu § 1903 BGB nicht auf Zustellungsfragen, vgl. BSG, a.a.O., Rn 17).
17Der Zustellungsmangel wurde aber nach § 189 ZPO geheilt. Danach gilt ein Dokument bei Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist. Geheilt werden können Mängel, die in der Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften begründet sind, wozu § 170 ZPO gehört. Die Heilung tritt in diesem Fall ein, wenn das zuzustellende Schriftstück dem gesetzlichen Vertreter tatsächlich zugegangen ist (vgl. Stöber in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 189 Rn 5 f.; Wittschier in: Musielak, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 189 Rn 3; Dörndorfer in: BeckOK-ZPO, Stand: 15.03.2014, § 189 Rn 4 f.; zur Heilung im Fall eines Bevollmächtigten vgl. BGH, Urteil vom 07.12.2010 - VI ZR 48/10, juris Rn 10 ff.; Beschluss vom 20.10.2011 - V ZB 131/11, juris Rn 4 ff.). Das war hier durch die am 15.02.2014 erfolgte tatsächliche Übergabe an die Betreuerin der Fall.
18Ob es gar keiner Heilung bedarf, weil eine Zustellung an den Prozessunfähigen auch dann wirksam ist, wenn eine Ersatzzustellung (wie hier nach § 178 Abs. 1 Nr. 1, 3. Alt. ZPO) an den Vertreter erfolgt (so wohl Baumbach et al., ZPO, 72. Aufl. 2014, § 170 Rn 3; im Anschluss hieran Wolff-Dellen in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 63 Rn 10, Fn 16; ablehnend Wittschier, a.a.O., § 170 Rn 2), kann dahinstehen.
19Abzulehnen ist die Auffassung, wegen § 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO sei eine Heilung im Fall von § 170 ZPO nicht möglich (vgl. Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl. 2014, § 170 Rn 3 und § 189 Rn 3; im Anschluss hieran Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 63 Rn 4). Denn ausweislich der Gesetzesbegründung hat § 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur eine klarstellende Funktion (vgl. BT-Drs. 14/4554, S. 17). Dort heißt es zudem zu § 189 ZPO: "Wenn eine fehlerhafte Zustellung mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs an den Adressaten oder einen Empfangsberechtigten wirksam wird, muss das für jede Zustellung gelten." (BT-Drs. 14/4554, S. 25; Hervorhebung durch den Senat).
20Die einmonatige Berufungsfrist lief damit gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 Abs. 3 SGG am Montag dem 17.03.2014, ab. Die vom Kläger gemäß § 151 Abs. 2 Satz 1 SGG zulässigerweise auch an das Sozialgericht gerichtete Berufung ging dort aber erst am 18.03.2014, beim erkennenden Gericht sogar erst am 19.03.2014 ein.
21Dem Kläger ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG zu gewähren, da er nicht ohne Verschulden i.S.v. § 67 Abs. 1 SGG verhindert gewesen ist, die Berufungsfrist einzuhalten. Wiedereinsetzung wäre dann zu gewähren, wenn er die jeweiligen Einschreiben einen Tag vor Fristablauf zur Post aufgegeben hätte, da der Absender darauf vertrauen darf, dass die Post die normalen Postlaufzeiten einhält, und weil die Postunternehmen sicherstellen müssen, dass sie an Werktagen aufgegebene Inlandssendungen im ganzen Bundesgebiet im Jahresdurchschnitt mindestens zu 80 vH am ersten Tag nach der Einlieferung ausliefern (vgl. Keller, a.a.O., § 67 Rn 6a). Ausweislich des Poststempels wurden die Einschreiben aber erst am Tag des Fristablaufs selbst, nämlich am Montag, dem 17.03.2014, zur Post aufgegeben. Gegenteilige Anhaltspunkte wurden vom Kläger nicht vorgetragen.
22Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
23Gründe, die Revision nach § 160 SGG zuzulassen, bestehen nicht.
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(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.
(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben.
(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. §§ 173, 175 und 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen.
(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.
(1) Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam.
(2) Ist der Zustellungsadressat keine natürliche Person, genügt die Zustellung an den Leiter.
(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Leitern genügt die Zustellung an einen von ihnen.
(1) Ein Beteiligter ist prozeßfähig, soweit er sich durch Verträge verpflichten kann.
(2) Minderjährige sind in eigener Sache prozeßfähig, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind. Zur Zurücknahme eines Rechtsbehelfs bedürfen sie der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
(3) Für rechtsfähige und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.
(4) Für Entscheidungsgremien im Sinne von § 70 Nr. 4 handelt der Vorsitzende.
(5) In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts wird das Land durch das Landesversorgungsamt oder nach Maßgabe des Landesrechts durch die Stelle vertreten, der dessen Aufgaben übertragen worden sind oder die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes oder des Rechts der Teilhabe behinderter Menschen zuständig ist.
(6) Die §§ 53 bis 56 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.
(1) Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam.
(2) Ist der Zustellungsadressat keine natürliche Person, genügt die Zustellung an den Leiter.
(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Leitern genügt die Zustellung an einen von ihnen.
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.
(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung.
(2) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem Monat.
(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.
(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.
(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.