Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 25. Juli 2017 - L 8 AS 500/16 B

bei uns veröffentlicht am25.07.2017

Gründe

I.

1

Der Kläger wehrt sich gegen eine Auferlegung von Kosten nach § 192 Abs. 1 SGG.

2

Mit der am 8. August 2014 zum Sozialgericht Neubrandenburg erhobenen Klage begehrte der Kläger zunächst höhere Leistungen nach dem SGB II für den Monat Dezember 2013. Der Klage vorausgegangen war ein Widerspruchsverfahren (W 440/14) gegen den Bescheid vom 11. März 2014, welches durch eine Abhilfe der Beklagten mit Bescheid 11. Juli 2014 endete. Die hierin zunächst getroffene Kostenentscheidung wurde mit Bescheid vom 1. September 2014 dahin abgeändert, dass die Kosten des Widerspruchsverfahrens von dem Beklagten erstattet werden.

3

Zur Begründung der Klage hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers zunächst unzutreffend vorgetragen, dass der Kläger mit Gas heize und seine Gasheizung über eine mit Strom betriebene Umwälzpumpe verfüge. Deren Kosten seien vom Beklagten zu erstatten. Auf den Hinweis des Beklagten, dass der Kläger nach den bisherigen Erkenntnissen mit Brikett heize und eine Schwerkraftheizung ohne elektrische Umwälzpumpe besitze, erfolgte zunächst keine Stellungnahme der Klägerseite. Erst auf eine Betreibensaufforderung des Gerichts wurde ohne Stellungnahme zu den Heizkosten am 4. August 2015 mitgeteilt, dass sich der Kläger nunmehr gegen die Kostenentscheidung des Beklagten im Widerspruchsverfahren wende. Auf den Hinweis des Sozialgerichts, dass die Kostenübernahme bereits mit Bescheid des Beklagten vom 1. September 2014 erfolgt sei, hat die Klägerseite nicht reagiert.

4

Mit Schreiben vom 9. Februar 2016 hat das Sozialgericht die Beteiligten zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Gleichzeitig wurde dem Kläger die Auferlegung von 150,00 € Verschuldenskosten in Aussicht gestellt. Die Missbräuchlichkeit seiner Rechtsverfolgung ergebe sich daraus, dass das Klageverfahren in betrügerischer Weise ohne einen Klagegrund betrieben werde. Eine Reaktion des Klägers hierauf erfolgte nicht.

5

Mit Gerichtsbescheid vom 1. April 2016 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und dem Kläger 150,00 € Verschuldenskosten auferlegt. Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger ohne weitere inhaltliche Begründung die mündliche Verhandlung beantragt. Nach Ladung zur mündlichen Verhandlung für den 21. Juni 2016 hat der Kläger die Klage am 20. Juni 2016 zurückgenommen.

6

Darauf hin hat das Sozialgericht dem Kläger mit Beschluss vom 22. Juni 2016 erneut auferlegt, 150,00 € Verschuldenskosten an die Staatskasse zu zahlen.

7

Gemäß § 192 Abs. 1 SGG könne das Gericht, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wurde, durch Beschluss einem Beteiligten die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht wurden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortgeführt hat, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden sei. Eine solche Entscheidung sei auch im Fall der Klagerücknahme möglich (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. § 192 Rn. 19).

8

Trotz der Klagerücknahme sehe es das Gericht vorliegend aufgrund der sinnlosen Verschwendung von Steuergeldern durch den Kläger bzw. durch die von ihm beauftragte Prozessbevollmächtigte, deren Prozessverhalten sich der Kläger zurechnen lassen müsse, als gerechtfertigt an, dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Klage sei zunächst unter Behauptung falscher Tatsachen (Gasheizung mit strombetriebener Umwälzpumpe) erhoben und anschließend ohne Beschwer (Kosten des Widerspruchsverfahrens) fortgeführt worden. Darüber hinaus habe der Kläger das Verfahren auch nach Erlass des Gerichtsbescheides noch ohne eine Stellungnahme in der Sache weiter betrieben und die Rücknahme der Klage erst kurz vor der mündlichen Verhandlung erklärt, weshalb das Gericht den Termin auch nicht mehr für andere Verfahren habe nutzen können. In einem solchen Fall sei es gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG möglich, dem Kläger die verursachten Kosten aufzuerlegen. Als verursachter Kostenbetrag gelte dabei gemäß § 192 Abs. 1 S. 3 SGG i.V.m. § 184 Abs. 2 SGG jedenfalls ein Betrag von 150,00 €.

9

Der Kläger hat gegen die am 27. Juni 2016 zugestellte Entscheidung am 22. Juli 2016 Beschwerde erhoben. Die Beschwerde sei statthaft, da die vom Sozialgericht getroffene Kostenentscheidung nach § 192 Abs. 1 SGG nicht unter den Ausschlusstatbestand des § 172 Abs. 3 SGG falle. Die Beschwerde sei auch begründet, da es für den Beschluss an einer Rechtsgrundlage fehle. Das Gericht könne nach § 192 Abs. 1 SGG entweder durch Urteil (gleichstehend Gerichtsbescheid) oder bei anderer Beendigung des Verfahrens durch Beschluss entscheiden. Es sei jedoch nicht möglich, sowohl in der instanzbeendenden Entscheidung als auch in einem gesonderten Beschluss Verschuldenskosten zu verhängen. Dies folge auch daraus, dass gemäß § 192 Abs. 3 SGG die Kostenentscheidung im Urteil auch im Falle der nachträglichen Klagerücknahme bestehen bleibe. Mit der Entscheidung, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, habe das Gericht die Möglichkeit der Verhängung von Mutwillenskosten „verbraucht“, und zwar auch für den Fall, dass ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt und damit der Gerichtsbescheid einschließlich der enthaltenen Kostenentscheidung hinfällig wird. Es liege ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG vor, da das Sozialgericht die gesetzgeberische Grundentscheidung nicht respektiert habe. Die Entscheidung des Sozialgerichts verstoße auch gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG

II.

10

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

11

Zu Recht und mit zutreffender Begründung, welche sich der Senat ausdrücklich zu Eigen macht, hat das Sozialgericht dem Kläger die Mutwillenskosten in der gesetzlichen Mindesthöhe von 150,00 € auferlegt.

12

Insbesondere fehlt der Entscheidung des Sozialgerichts nicht die notwendige Rechtsgrundlage, da § 192 Abs. 1 SGG die Verhängung durch Beschluss ausdrücklich für den Fall vorsieht, dass das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird. Die Rechtsansicht der Klägervertreterin, dass der vorhergehende Gerichtsbescheid auch im Falle einer Fortsetzung des Verfahrens eine Entscheidung durch Beschluss hindere, erscheint ungeachtet der über mehrere Seiten ausgebreiteten Begründung bemerkenswert fernliegend. Wie die Prozessbevollmächtigte des Klägers richtig erkannt hat, gilt ein Gerichtsbescheid (einschließlich der enthaltenen Kostenentscheidung) nach § 105 Abs. 3 SGG als nicht ergangen, sofern ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt wird. Er verliert damit jegliche Wirkungen und schließt insbesondere auch nicht mehr das Verfahren gleich einem Urteil ab. Da die Erledigung des Rechtsstreits mithin erst durch die Klagerücknahme eingetreten ist, lagen die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Beschluss gemäß § 192 Abs. 1 SGG vor.

13

Dass eine mutwillige Rechtsverfolgung vorliegt, wenn ohne eine tatsächliche Beschwer mit unwahren Behauptungen ein Rechtsstreit geführt wird, liegt auf der Hand und ist vom Kläger auch nicht in Zweifel gezogen worden.

14

Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

15

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

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Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 25. Juli 2017 - L 8 AS 500/16 B zitiert 10 §§.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. (2) Pro

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(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

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(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass 1. durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mün

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(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit

Referenzen

(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass

1.
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder
2.
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 für die jeweilige Instanz.

(2) (weggefallen)

(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.

(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.

(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet.

(2) Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren

vor den Sozialgerichten auf150 Euro,
vor den Landessozialgerichten auf225 Euro,
vor dem Bundessozialgericht auf300 Euro

festgesetzt.

(3) § 2 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.

(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass

1.
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder
2.
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 für die jeweilige Instanz.

(2) (weggefallen)

(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.

(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass

1.
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder
2.
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 für die jeweilige Instanz.

(2) (weggefallen)

(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.

(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass

1.
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder
2.
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 für die jeweilige Instanz.

(2) (weggefallen)

(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.

(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass

1.
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder
2.
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 für die jeweilige Instanz.

(2) (weggefallen)

(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.

(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.