Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 04. Aug. 2014 - L 3 SB 16/14 B ER

bei uns veröffentlicht am04.08.2014

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Rostock vom 4. Februar 2014, mit dem der Antrag auf einstweiligen Rechtschutz abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Rostock vom 4. Februar 2014, mit dem der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache um den Grad der Behinderung (GdB) der Antragstellerin und die Zuerkennung des Merkzeichens B.

2

Die 1934 geborene Antragstellerin leidet im wesentlichen an Knie- und Schulterschmerzen bei Zustand nach TEP im linken Kniegelenk und im linken Schultergelenk und an Osteoporose bei Zustand nach Wirbelkörperfraktur LWK 3 und 4. Zuletzt hat ihr der Antragsgegner auf ihren Änderungsantrag vom 30. April 2013 mit Bescheid vom 2. September 2013 in Gestalt der Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2013 und des Änderungsbescheides vom 10. April 2014 einen GdB von 50 sowie das Merkzeichen G zuerkannt. Die Voraussetzungen für einen höheren GdB und das Merkzeichen B lägen nicht vor, so dass der Antrag insoweit abzulehnen sei. Der Antragsgegner hat sich hierbei auf seine sozialmedizinischen Ermittlungen gestützt und ferner die Stellungnahme der behandelnden Fachärztin für innere Medizin Dr. W. vom 19. September 2013 berücksichtigt, nach der bei der Antragstellerin trotz des zur Verfügung stehenden Rollators eine erhebliche Fall- und Sturzneigung bestehe, weil der Rollator wegen der „kaputten“ linken Schulter nicht sicher genutzt werden könne. Die Bewältigung längerer Strecken und die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel seien der Antragstellerin ohne ständige Begleitung oder Hilfestellung durch ihren Ehemann nicht möglich. Ähnlich hat sich der behandelnde Facharzt für Orthopädie Dr. Sch. in einer Stellungnahme vom 10. September 2013 geäußert.

3

Gegen die Ablehnung der Zuerkennung der Merkzeichen G und B sowie eines höheren GdB hat die Antragstellerin am 28. November 2013 Klage erhoben und zugleich einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Unter Berücksichtigung ihrer berechtigten Interessen und in Abwägung mit den öffentlichen Interessen sei es ihr wegen der regelmäßig langwierigen Verfahrensdauer nicht zumutbar, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.

4

Die Antragstellerin hat beantragt,

5

unter Abänderung des Bescheides des Antragsgegners vom 2. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2013 die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Nachteilsausgleiche G und B festzustellen, den Grad der Behinderung mit mindestens 60 zu bemessen und ihr einen entsprechenden Ausweis auszustellen

6

und

7

ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen.

8

Der Antragsgegner hat beantragt

9

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

10

Er hat die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens G im Verfahren anerkannt und sich im Übrigen auf seinen Vortrag im Verwaltungsverfahren gestützt.

11

Das Sozialgericht Rostock hat den Eilantrag und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 4. Februar 2014 abgelehnt.

12

Die Anträge seien nur insoweit zulässig, als der Beklagte nicht bereits ein Teilanerkenntnis abgegeben habe. Im Übrigen seien sie unbegründet.

13

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG könne das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese vorläufige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheine. Dies sei der Fall, wenn der Hauptsacheanspruch mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehe (Anordnungsanspruch), dem Antragsteller bei ungeregeltem Zustand bis zur Hauptsacheentscheidung eine über Randbereiche hinausgehende Rechtsverletzung drohe (Anordnungsgrund) und diese Gefahr schwerer wiege als die Nachteile, die dem Antragsgegner durch den Erlass der einstweiligen Anordnung drohten.

14

Es könne offen bleiben, ob eine vorläufige Zuerkennung von Merkzeichen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits grundsätzlich ausgeschlossen und die Antragstellerseite auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen sei. Jedenfalls könne ein Anordnungsgrund im Verfahren nach dem SGB IX nur in eng begrenzten Ausnahmefällen angenommen werden; dann müsse eine besondere Härte vorliegen und besondere Gründe, die eine solche Anordnung gebieten würden

15

Die ärztlichen Stellungnahmen der Dres. W. vom 19. September 2013 und Sch. vom 10. September 2013 könnten allenfalls offene Erfolgsaussichten in der Hauptsache begründen, seien aber nicht geeignet, eine besondere Eilbedürftigkeit für den Erlass einer vorläufigen Regelung zu begründen, die – wie hier – den Ausgang des Hauptsacheverfahrens vorwegnehmen würde. Die Behauptung, dass die gesamtgesellschaftliche Teilhabe und Integration der Antragstellerin unter den gegenwärtigen Umständen dauerhaft und endgültig irreparabel beeinträchtigt sei, wenn keine Regelung bis zur Entscheidung der Hauptsache zugunsten der Antragstellerin erfolge, sei durch nichts untermauert und glaubhaft gemacht worden.

16

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe habe zurückgewiesen werden müssen, weil die Rechtsverfolgung aus den vorgenannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete, § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114, 115 ZPO.

17

Gegen den ihr am 6. Februar 2014 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 6. März 2014 Beschwerde erhoben. Die Antragstellerin könne wegen ihrer Schmerzen und ihre Gangunsicherheit, verbunden mit der traumatisierenden Wirkung der durchgemachten Stürze und aus Angst vor weiteren Brüchen und Operationen nicht mehr ohne ständige Begleitung am gesellschaftlichen Leben teilnehmen. Gegenwärtig werde sie von ihrem Ehemann begleitet, auch wenn dieser ebenfalls gesundheitlich angeschlagen sei. Die Antragstellerin habe ferner einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Das Sozialgericht verkenne offenbar den im Sozialrecht herrschenden Untersuchungsgrundsatz, von dem die Gerichte auch im Eilverfahren nicht befreit seien. Die Antragstellerin habe hinreichend deutlich gemacht, dass sie ohne die beantragten Feststellungen dauerhaft an der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ausgeschlossen sei. Sie habe deutlich gemacht, dass sie für jegliche Bewegung fremder Hilfe bedürfe, die sie sich finanziell nicht leisten könne. Für die Glaubhaftmachung genüge zwar nicht die Möglichkeit einer Tatsache, aber deren überwiegende Wahrscheinlichkeit; gewisse Zweifel seien hinnehmbar. Es genüge, wenn bei mehreren ernsthaft in Betracht kommenden Möglichkeiten nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände mehr für den behaupteten als für andere mögliche Geschehensabläufe spreche. Das Sozialgericht hätte aber jedenfalls zumindest Prozesskostenhilfe bewilligen müssen, nachdem ein Teilanerkenntnis im Beschwerdeverfahren erfolgt sei.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Beschwerdevortrages wird gemäß § 136 Abs. 2 SGG auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze verwiesen.

19

Die Antragstellerin beantragt zuletzt,

20

den Beschluss des Sozialgerichts Rostock vom 4. Februar 2014 aufzuheben und den Antragsgegner unter Aufhebung des Bescheides vom 2. September 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2013 und unter Berücksichtigung des Bescheides vom 10. April 2014 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, der Antragstellerin das Merkzeichen B zuzuerkennen, einen GdB von mindestens 60 festzustellen und der Antragstellerin einen entsprechenden Ausweis auszustellen,

21

sowie,

22

der Antragstellerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten für beide Instanzen zu bewilligen.

23

Der Antragsgegner beantragt,

24

die Anträge abzulehnen.

25

Er stützt sich im Wesentlichen auf den Inhalt des angegriffen Beschlusses und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag.

26

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten des Antragsgegners verwiesen.

II.

27

Die Beschwerden sind zulässig, aber unbegründet.

28

Der Senat schließt sich den Begründungen des Sozialgerichts sowohl für die Ablehnung des Eilantrages als auch des Prozesskostenhilfeantrages an und verzichtet gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG im Wesentlichen auf eine weitere Begründung.

29

Insbesondere hat die Antragstellerin weder in der ersten Instanz noch im Beschwerdeverfahren einen Anordnungsgrund glaubhaft gemach. Die von ihr zutreffend dargelegten Voraussetzungen einer solchen Glaubhaftmachung sind nicht erfüllt. Denn es ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin auch ohne vorläufige Zuerkennung des Merkzeichen B oder eines höheren GdB die Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache ohne erhebliche Nachteile abwarten kann. Die Antragstellerin selbst hat eingeräumt, dass ihr die mit dem begehrten Merkzeichen verbundene ständige Begleitung von ihrem Ehemann gewährt wird, obwohl auch dieser gesundheitlich angeschlagen sei. Vor diesem Hintergrund kann dahin stehen, dass die Antragstellerin nur behauptet, aber in keiner Weise glaubhaft gemacht hat, dass ihr jegliche finanziellen Mittel für eine anderweitige Begleitung fehlten. Ferner kann dahinstehen, dass auch dem Senat Fälle vorliegender Art, in denen um ein Merkzeichen oder den GdB gestritten wird, einer einstweiligen Anordnung, die die Hauptsache vorwegnehmen müsste, nicht zugänglich erscheinen.

30

Das Sozialgericht hat auch zutreffend und trotz des zwischenzeitlichen Teilanerkenntnisses keine Prozesskostenhilfe bewilligt. Denn auch bereits zuvor hat die Antragstellerin weder einen Anordnungsgrund für die sofortige Zuerkennung des Merkzeichens B noch für die sofortige Zuerkennung des Merkzeichen G oder für einen höheren GdB glaubhaft gemacht.

31

Wegen der fehlenden Erfolgsaussichten der Beschwerde war der Antrag auf Prozesskostenhilfe abzulehnen, § 73a SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO.

32

Die Kostenentscheidung des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 193 SGG.

33

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86b


(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungskla

Zivilprozessordnung - ZPO | § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen


(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen: 1. a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;b) bei Parteien, die ein Einkommen

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 73a


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 136


(1) Das Urteil enthält 1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidun

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 142


(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen

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(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung,
4.
die Urteilsformel,
5.
die gedrängte Darstellung des Tatbestands,
6.
die Entscheidungsgründe,
7.
die Rechtsmittelbelehrung.

(2) Die Darstellung des Tatbestands kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.

(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.

(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und über einstweilige Anordnungen (§ 86b) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Ausfertigungen der Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.