Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 14. Mai 2013 - L 9 U 2557/10

bei uns veröffentlicht am14.05.2013

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 13. April 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Unfall des Klägers am 15.07.2006 als Teilnehmer an dem von der A. AG ausgetragenen Fußballturnier „A. Cup 2006“ als Arbeitsunfall anzuerkennen ist.
Der 1976 geborene Kläger war zum Unfallzeitpunkt (seit 2002) als Fertigungsfachkraft im Werk N. der A. AG beschäftigt, wo im Jahr 2006 (Stichtag 13.12.2006) insgesamt 13.415 Personen beschäftigt waren. Wie bereits im Jahr zuvor veranstaltete die A. AG auch im Jahr 2006 ein Fußballturnier für Mitarbeiter (A. Cup 2006). Die Vorausscheidungen fanden nach Standorten (N., I., G.) getrennt statt. Für den Standort I. fand die Vorausscheidung am 15.07.2006 (vgl. Bl. 23 Sozialgerichtsakte ) statt; das Werk N. führte die Vorausscheidung am 15.07.2006 (Samstag) und 16.07.2006 (Sonntag) auf dem angemieteten Sportgelände des VfL O. durch. Das Finale (Turnier der besten acht Mannschaften) fand am 09.09.2006 im P. Stadion in N. statt (Bl. 27 SG-Akte). Das Turnier wurde organisiert durch Mitarbeiter des Personalwesens und der Abteilung Interne Kommunikation der A. AG (Bl. 15 SG-Akte); Schirmherr der Veranstaltung war der Personalvorstand Dr. W. Sämtliche anfallenden Kosten, etwa für Platzmieten, das Rahmenprogramm oder Preise (die Siegermannschaft erhielt neben einem Pokal auch Karten für ein Champions-League-Spiel, Bl. 18 SG-Akte), trug die A. AG. Die Teilnahme an der Veranstaltung war freiwillig, sie fand außerhalb der Arbeitszeit statt (Auskunft der A. AG vom 12.10.2006, Bl. 16 SG-Akte). Die Teilnahme als Spieler war beschränkt auf Mitarbeiter der A. AG mit der Vorgabe, dass alle Mannschaftsmitglieder aus einer Organisationseinheit stammen mussten (Bl. 22 SG-Akte). Bekannt gemacht wurde die Veranstaltung über betriebsinterne Kommunikationsmittel wie Aushänge, die unternehmensinterne Zeitung A. mobil und das Intranet (vgl. internes Organisationskonzept, Bl. 17 ff. [19] SG-Akte). Dort wurde im Rahmen der Anmeldefristverlängerung mit Notiz vom 14.06.2006 mitgeteilt, es hätten sich bereits 34 Mannschaften aus I. und 33 Teams aus N. angemeldet (Bl. 23 SG-Akte). Letztlich waren am ersten Tag der Vorrunde in N. (15.07.2006) insgesamt 40 Mannschaften mit 11-12 Spielern, mithin etwa 450 betriebsangehörige Spieler, als Turnierteilnehmer beteiligt (Auskunft der A. AG vom 12.10.2006, a.a.O., weitere Auskunft vom Februar 2008, Bl. 36 SG-Akte). Von 1.000 Zuschauern am 15.07.2006 waren nach Schätzungen der Organisatoren (weitere Auskunft der A. AG vom Februar 2008, Bl. 39 SG-Akte) etwa 700 Personen Betriebsangehörige. Von sämtlichen Mitspielern des Gesamtturniers A. Cup 2006 waren nur 1 bis 2 Frauen, welche im Jahr 2006 einen Anteil an der Gesamtbelegschaft von 12 % innehatten (Auskunft Bl. 36 SG-Akte). Diese spielten in Mannschaften mit, welche im Übrigen aus Männern bestanden. Frauenmannschaften wurden nicht gebildet.
Ausweislich des internen Konzepts der das Turnier veranstaltenden Mitarbeiter wollte man seitens des Unternehmens mit der Ausrichtung des A. Cup 2006 die Motivation und Loyalität dem Unternehmen gegenüber und die Motivation zur Fortführung der sportlichen Aktivitäten über das Turnier hinaus fördern, die Kommunikation und Zusammenarbeit in den Abteilungen verbessern und eine Einbindung der Familienangehörigen erreichen (Bl. 18 SG-Akte). Man rechnete mit der Teilnahme von ca. 450 Spielern (etwa 40 Mannschaften) pro Termin und mit Zuschauern („i.d.R. Angehörige“, vgl. Bl. 19 SG-Akte) in der Größenordnung von 1.500 Personen bei der Vorrunde und von 500 Personen beim Finale. Für Angehörige sollte während des Turniers ein Rahmenprogramm mit Schwerpunkt der Kinderbetreuung angeboten werden (z. B. Torwandschießen, Hüpfburg, Kinderschminken, Planwagenfahrten, Verpflegungsstationen, vgl. Bl. 20 SG-Akte). Auch am 15.07.2006 gab es ein derartiges Rahmenprogramm (vgl. Plakat Bl. 37 SG-Akte: Hüpfburgen f. Kinder, Ballon- und Gesangsshow, Foto-Button, Kinderschminken und Tattoos, Planwagenfahrten, Kinder Gratis-Eis, Bierzelt mit Speisen und Getränken). Im Nachgang der Veranstaltungen erschienen Berichte in der Betriebszeitung. Am 15.07.2006 war der Personalvorstand der A. AG in I. zugegen, während in N. der Personalleiter und der Betriebsratsvorsitzende anwesend waren (Bericht Bl. 26 SG-Akte).
Mit handchirurgischem Bericht vom 25.08.2006 über die erstmalige Vorstellung des Klägers bei ihm am 17.08.2006 teilte PD Dr. P. der Beklagten mit, der Kläger habe am 08.07.2006 am Fußballturnier A.-Cup in O. teilgenommen. Ein genaues Trauma sei ihm nicht erinnerlich. Weiter heißt es dort: „Plötzlich aufgetretene Schwellung und Schmerzen seither rechte Hand“. Aus dem MRT-Befund vom 03.08.2006 ergebe sich ein Verdacht auf Läsion des ulnarokarpalen Handgelenks rechts, weshalb am 24.08.2006 eine Arthroskopie durchgeführt wurde, in deren Folge PD Dr. P. die Diagnose eines Einrisses im ulnaren Teil des TFCC ohne Beeinträchtigung der Stabilität (Palmer 1B) mit lokaler Reizung der Synovia in diesem Bereich stellte (Bericht vom 24.08.2006, Bl. 2 Verwaltungsakte der Beklagten , vgl. auch OP-Bericht vom 24.08.2006, Bl. 7 VA).
Der Orthopäde N. teilte mit Auskunft vom 20.09.2006 als erstbehandelnder Arzt mit, der Kläger habe am 18.07.2006 ihm gegenüber angegeben, vor drei Tagen beim Fußball auf die rechte Hand gestürzt zu sein. Er habe eine Prellung und eine Bandruptur der Handwurzel rechts diagnostiziert und den Kläger bis zum 04.08.2006 behandelt. Die Weiterbehandlung sei durch einen Handchirurgen erfolgt, der Kläger habe sich bei ihm nicht mehr vorgestellt.
Mit Erklärung vom 10.10.2006 gab der Kläger an, am 08.07.2006 beim A. Cup in O. bei einem Foul auf die Hand gefallen zu sein; danach sei die Hand geschwollen gewesen. Er habe bis zum 11.08.2006 weitergearbeitet. Nach der Handgelenksarthroskopie nahm der Kläger am 25.09.2006 die Arbeit wieder auf (Bericht PD Dr. P. vom 19.10.2006, Bl. 13 VA). Mit Unfallanzeige vom 07.11.2006 bezeichnete die A. AG als Unfalltag den 15.07.2006. Der Kläger habe sich beim A. Cup, einer betrieblich organisierten Sportveranstaltung, am rechten Handgelenk und linken Sprunggelenk verletzt. Mit Schreiben vom 20.08.2007 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass Unfalltag nicht der 08.07.2006, sondern der 15.07.2006 gewesen sei.
Nach Beiziehung von Ermittlungsergebnissen in einem parallel geführten Verfahren lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 15.07.2006 als Arbeitsunfall und die Gewährung von Leistungen aufgrund dessen ab (Bescheid vom 19.03.2007, Bl. 21 VA). Insgesamt hätten ca. 1.000 Betriebsangehörige am gesamten Turnier mit mehreren Vorrundenspieltagen teilgenommen, bei insgesamt zum damaligen Zeitpunkt 46.803 gemeldeten Beschäftigten der A. AG an den Standorten I. und N. Es habe sich daher nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt, welche nach ihrer Programmgestaltung geeignet gewesen sei, zur Förderung des Gemeinschaftsgedankens im Unternehmen beizutragen. Hierzu müsse die Veranstaltung die Gesamtheit der Belegschaft und nicht nur einen begrenzten Interessentenkreis ansprechen. Im vorliegenden Fall sei die Teilnahme durch die Eigenart des Pokalturniers auf 1.000 aktive Fußballspieler der A. AG und damit 2,14 % der Beschäftigten begrenzt gewesen.
Der hiergegen vom Kläger mit der Begründung erhobene Widerspruch, die Veranstaltung habe die Gesamtheit der Belegschaft, wenn auch nur als Zuschauer, angesprochen, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.09.2007 (Bl. 33 VA) zurück. Die Veranstaltung könne wegen ihres Wettkampfcharakters nicht als Betriebssport angesehen werden. Auch die Voraussetzungen für eine Anerkennung als versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung hätten nicht vorgelegen. Die Pokalveranstaltung habe auf rein sportlichen Interessen der Beschäftigten basiert und habe nur die fußballinteressierten Beschäftigten angesprochen; es sei kein zusätzliches Rahmenprogramm für „Nichtfußballer“ geboten worden.
Hiergegen hat der Kläger am 02.10.2007 Klage beim Sozialgericht (SG) Heilbronn erhoben und sich auf die Widerspruchsbegründung bezogen. Die Beklagte ist der Klage unter Berufung auf in einem Parallelverfahren durchgeführte Ermittlungen, deren Ergebnisse sie zur SG-Akte gereicht hat (zu den Einzelheiten vgl. oben), entgegen getreten. Das SG hat zwei Auskünfte bei einem mit der Organisation der Veranstaltung mitbefassten Mitarbeiter (Bl. 36 und 39 SG-Akte) eingeholt, auf deren Inhalt, soweit er nicht bereits vorstehend wiedergegeben worden ist, Bezug genommen wird.
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Mit Urteil vom 13.04.2010 hat das SG Heilbronn die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, für eine Anerkennung als Betriebssport fehle es dem A. Cup 2006 an der Regelmäßigkeit und folglich an einem dem Ausgleichzweck entsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit. Der Wettkampfcharakter habe im Vordergrund gestanden. Auch als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung sei der A. Cup 2006 nicht anzuerkennen, auch wenn Fußballturniere grundsätzlich auch eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung oder Teil einer solchen sein könnten. Als Indiz gegen eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung wertete das SG den geringen Anteil der am 15.07.2006 teilnehmenden bzw. zuschauenden Mitarbeiter des Werkes N. von insgesamt ca. 8,5% (450 Mitarbeiter als Spieler und 700 als Zuschauer im Vergleich zu ca. 13.400 Mitarbeitern insgesamt in N.). Zudem sei die Veranstaltung, die nur die Sportinteressierten angesprochen habe, von ihrer Programmgestaltung her nicht geeignet gewesen, die Gesamtheit der Belegschaft anzusprechen. Daran habe auch das Rahmenprogramm, welches in erster Linie der Kinderbetreuung gedient habe, um die aktive oder passive Teilnahme (als Zuschauer) am Turnier zu ermöglichen, nichts geändert. Schließlich sei das Angebot von Speisen und Getränken bei jeder Sport- und Freizeitveranstaltung üblich.
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Gegen das seinem Bevollmächtigten am 03.05.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.05.2010 Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, pro Mannschaft sei von 15 Spielern auszugehen, da die Kondition von Hobbyspielern nicht ausreiche, um „durchzuspielen“. Als Sanitäter, Betriebsärzte und Schiedsrichter dürften nach seiner Einschätzung weitere 50 Mitarbeiter beteiligt gewesen sein. Zudem hätten ca. 1.500 Zuschauer die Vorrundenspiele gesehen, was dem Schreiben der A. AG vom 16.10.2006 zu entnehmen sei. Ausgehend von einer Gesamtbeschäftigtenzahl von 12.000 Arbeitnehmern und 2.150 Beteiligten betrage der prozentuale Anteil der beteiligten Beschäftigten 17,91%. Für eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung sprächen zudem der Name der Veranstaltung, der Umstand, dass der Personalvorstand Schirmherr des Turniers gewesen sei und dieses von der A. AG organisiert (samt Betriebsärzten, Sanitätern und Schiedsrichtern aus dem Mitarbeiterkreis), ausgerichtet und bezahlt worden sei. Auch die Zielsetzung des Turniers spreche für eine Anerkennung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Das Rahmenprogramm habe schließlich der Einbindung der Familien gedient und auch die Teilnahme von Angehörigen an der Veranstaltung ermöglicht, die zu einem „normalen“ Fußballturnier nicht gekommen wären.
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Der Kläger beantragt (teilweise sinngemäß),
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das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 13. April 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. März 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2007 aufzuheben und festzustellen, dass sein Unfall am 15. Juli 2006 ein Arbeitsunfall ist.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
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Sie ist der Auffassung, im Vordergrund der Veranstaltung habe der Wettkampfcharakter und nicht die Förderung der Betriebsgemeinschaft gestanden. Der A. Cup 2006 habe sich nur an den fußballinteressierten Teil der Belegschaft gerichtet, nicht an deren Gesamtheit. Die Einbindung von Familienangehörigen sei zudem kein geeignetes Ziel einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung, sondern allein die Förderung der Betriebsgemeinschaft (Förderung der Verbundenheit der Beschäftigten untereinander und zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten).
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Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, die SG-Akte und die Senatsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden hat, ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses vom 15.07.2006 als Arbeitsunfall.
19 
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 19.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids 12.09.2007, mit dem die Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls abgelehnt hat. Das Begehren auf Feststellung, dass ein bestimmtes Geschehen als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu qualifizieren ist, kann Gegenstand einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage sein (s. zur isolierten Feststellungklage in dieser Konstellation, Bundessozialgericht , Urteil vom 28.04.2004 - B 2 U 21/03 R -, SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 5101 Nr. 2).
20 
Soweit der Kläger neben der Feststellung, dass das Ereignis vom 15.07.2006 ein Arbeitsunfall ist, noch die Gewährung von Leistungen im gesetzlichen Umfang begehrt hat, hat er nach richterlichem Hinweis hieran nicht festgehalten. Der diesbezügliche Antrag wäre auch – was nur ergänzend ausgeführt wird – unzulässig gewesen. Soweit die Beklagte im Bescheid vom 19.03.2007 zusätzlich ausgeführt hat, es seien - mangels Nachweis eines Unfalles - Leistungen (aus der gesetzlichen Unfallversicherung) ausgeschlossen, hat es sich um keine Entscheidung über konkrete Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Behandlungskosten, Verletztengeld, -rente etc.) gehandelt. Denn die Beklagte hat vor dem Hintergrund der Nichtanerkennung eines Arbeitsunfalls insofern keine nähere Prüfung hinsichtlich konkreter Leistungen, die bei Anerkennung eines Arbeitsunfalls zu gewähren wären, vorgenommen. Ein entsprechendes Begehren bezüglich solcher "Leistungen" ist somit unzulässig (BSG, Urteil vom 07.09.2004 - B 2 U 45/03 R -, in SozR 4-2700 § 2 Nr. 2 und Urteil vom 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R -, in SozR 4-2700 § 8 Nr. 25 und in Juris).
21 
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitsschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (vgl. BSG, Urteile vom 02.04.2009 - B 2 U 29/07 R -, SGb 2009, 355, vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 17, jeweils Rdnr. 10 und vom 04.09.2007 - B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 24).
22 
Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt, dass die Merkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung zur Zeit des Unfalls", "Unfallereignis" sowie "Gesundheitserst- bzw. Gesundheitsfolgeschaden“ im Wege des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen. Demgegenüber genügt für den Nachweis der wesentlichen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 30/07 R -, BSGE 103, 45) .
23 
Der Senat stellt – unter Zurückstellung der dadurch begründeten Zweifel, dass der Kläger selbst zunächst als Unfalldatum im Fragebogen vom 10.10.2006 den 08.07.2006 genannt hat, ebenso wie PD Dr. P. in seinem handchirurgischen Bericht vom 25.08.2006 – fest, dass der Kläger im Rahmen des betriebsinternen Fußballturniers „A. Cup 2006“ am 15.07.2006 einen Sturz erlitten und sich in dessen Verlauf eine Verletzung des rechten Handgelenks zugezogen hat. Der Senat stützt sich auf die im Urkundsbeweis verwertete Mitteilung des erstbehandelnden Arztes N. vom 20.09.2006 sowie die Unfallanzeige der A. AG Werk N. vom 07.11.2006. Als Arbeiter der A. AG hat der Kläger zur Zeit des Unfalls grundsätzlich auch unter Versicherungsschutz gestanden. Das gilt allerdings im Ergebnis nicht für die Teilnahme am Fußballturnier A. Cup 2006. Diese zum Unfallzeitpunkt ausgeführte Verrichtung (Teilnahme am Fußballturnier) steht nicht im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit.
24 
Bei den nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherten Beschäftigten ist für den sachlichen Zusammenhang maßgebend, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (vgl. – auch zum Folgenden – BSG, Urteil vom 22.09.2009 – B 2 U 27/08 R – UV-Recht Aktuell 2010, 275-278, mit Verweis auf BSG, Urteil vom 10.10.2006 - B 2 U 20/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 19, Rn. 14 m.w.N.). Handelt der Beschäftigte zur Erfüllung einer sich aus seinem Arbeitsvertrag ergebenden Verpflichtung, ist dies unmittelbar zu bejahen (BSG vom 18.03.2008 - B 2 U 12/07 R - SozR 4-2700 § 135 Nr. 2). Ein sachlicher Zusammenhang mit der Beschäftigung liegt auch vor, wenn der Versicherte an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung (BSGE 1, 179, 181 ff; zuletzt BSG vom 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 11) oder an Betriebssport (grundlegend: BSGE 16, 1 ff = SozR Nr. 49 zu § 542 RVO; BSG vom 13.12.2005 - B 2 U 29/04 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 16) teilnimmt. Für die Qualifizierung der Teilnahme des Klägers am Fußballturnier A. Cup als Betriebssport fehlt es im vorliegenden Fall am Kriterium der Regelmäßigkeit der sportlichen Betätigung. Ausweislich der Angaben der A. AG gegenüber dem SG mit Erklärung vom 12./16.10.2006 (Bl. 14 bis 16 SG-Akte) hat kein regelmäßiges Training stattgefunden. Das SG hat dies ausführlich und mit zutreffenden Erwägungen, denen sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt und auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen im Übrigen Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG), dargelegt und begründet. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das BSG seine Rechtsprechung zur Einbeziehung gelegentlicher Wettkämpfe von Betriebssportgemeinschaften mit anderen Betriebssportgemeinschaften in den Versicherungsschutz ausdrücklich aufgegeben hat (Urteil vom 13.12.2005 a.a.O., zitiert nach , dort Rn. 15-17), weshalb bereits der für den Senat erwiesene Turnier- und Wettkampfcharakter des A. Cup 2006 einer Einbeziehung in den Versicherungsschutz nach den für Betriebssport geltenden Grundsätzen entgegensteht. Seine diesbezügliche Überzeugung stützt der Senat auf die in Kopie in der SG-Akte enthaltenen Berichte der Mitarbeiterzeitung über die Veranstaltung, wo von „viel sportlichem Einsatz“ (Mitarbeiterzeitungsartikel vom 16.05.2006, Bl. 22 SG-Akte) die Rede gewesen ist und das hohe technische Niveau (präzise Kurzpässe, Ballkontrolle bei höchstem Tempo) bereits der Vorrundenbegegnungen hervorgehoben worden ist (Bl. 26 SG-Akte). Bezogen auf ein Spiel der Vorrundenbegegnung in N. ist zudem von einer „hart umkämpften Partie“ offensiv ausgerichteter Teams berichtet worden. Indizien für den „echten“ Wettkampfcharakter der Veranstaltung sind schließlich auch die ausgelobten attraktiven Preise für die Turniersieger (Tickets für ein Champions League-Spiel).
25 
Beim A. Cup 2006 hat es sich auch nicht um eine unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl., auch zum Folgenden, Urteil vom 07.12.2004 - B 2 U 47/03 -, NZS 2005, 657-661, m.w.N., bestätigt mit Urteil vom 22.09.2009 - B 2 U 27/08 R - UV-Recht Aktuell 2010, 275-278, jeweils zitiert nach ) kann die Teilnahme von Beschäftigten etwa an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen Gemeinschaftsveranstaltungen dem Unternehmen zugerechnet und der versicherten Tätigkeit gleichgesetzt werden. Dies ist nur zu rechtfertigen, soweit die betreffende Veranstaltung im Interesse des Unternehmens liegt und wie die eigentliche Arbeitstätigkeit selbst betrieblichen Zwecken dient. Veranstaltungen zur Freizeitgestaltung oder zur Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen der Beschäftigten stehen auch dann nicht unter Versicherungsschutz, wenn sie im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit erfolgen und von dem Unternehmen gebilligt oder unterstützt werden. Voraussetzung für die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ist, dass die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dient. Die Veranstaltung muss deshalb allen Beschäftigten des Unternehmens - bei Großbetrieben mindestens allen Beschäftigten einzelner Abteilungen oder anderer betrieblicher Einheiten - offen stehen und von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden. Für die Beurteilung, ob eine Veranstaltung diese Voraussetzungen erfüllt, ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich.
26 
Eine Veranstaltung ist dann von der Autorität der Unternehmensleitung getragen, wenn der Veranstalter dabei nicht oder nicht nur aus eigenem Antrieb und freier Entschließung, sondern im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung oder für diese handelt (BSG SozR Nr. 66 zu § 542 RVO aF). Die Unternehmensleitung muss nicht selbst Veranstalter sein; es genügt, dass sie die Veranstaltung billigt und fördert. Veranstalter – im Auftrag der Unternehmensleitung – kann auch der Betriebsrat (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 54) oder eine Gruppe bzw. einzelne Beschäftigte des Unternehmens sein. Die Billigung der Unternehmensleitung muss sich nicht nur auf die wegen der Durchführung einer Veranstaltung erforderlichen betrieblichen Änderungen (z. B. der Arbeitszeit, das Benutzen betrieblicher Räume) erstrecken, sondern die Durchführung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung muss von ihr gewollt sein (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 11), zumal mögliche Unfälle bei solchen Veranstaltungen Auswirkungen auf die von dem Unternehmen zu zahlenden Beiträge haben können (vgl. § 162 Abs. 1 SGB VII). Bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen, die in einzelnen organisatorischen Einheiten des Unternehmens erfolgen, insbesondere wenn das Unternehmen über mehrere Betriebsstätten oder Filialen verfügt, genügt es, wenn die Leitung der jeweiligen organisatorischen Einheit oder z. B. der Filiale als Veranstalter seitens des Unternehmens fungiert (vgl. zum Vorstehenden Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2007 - L 1 U 2247/06 -, UV-Recht Aktuell 2007, 547-557, zitiert nach , dort Rn. 24).
27 
Zwar ist die Veranstaltung „A. Cup 2006“ sowohl von der Unternehmensleitung getragen, finanziert und in ihrem Auftrag von damit beauftragten Mitarbeitern organisiert worden, was auch durch die Anwesenheit von Mitarbeitern mit Leitungsfunktionen (Personalvorstand in I., Personalleiter in N.) während der Vorrundenveranstaltungen zum Ausdruck gebracht worden ist.
28 
Auch steht, was das SG zutreffend erkannt hat, die eher geringe Teilnehmerquote von 8,5 %, welche das SG ausgehend von etwa 13.400 Werksangehörigen in N. im Jahr 2006, einer Teilnehmerzahl von ca. 450 Spielern und 700 betriebsangehörigen Zuschauern - und nur auf diese und nicht die Anzahl sonstiger nicht unternehmensangehöriger Zuschauer oder die Anzahl der mit der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der Veranstaltung beauftragten Mitarbeiter (Sanitäter, Betriebsärzte) kommt es an - zutreffend errechnet hat, nicht von vornherein einem Schutz der Veranstaltung durch die gesetzliche Unfallversicherung entgegen, denn ebenso wie ein Teilnahmezwang an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen unserer heutigen Rechtsordnung fremd ist, ist es nicht tunlich, eine fixe „Mindestteilnehmerzahl“ im Sinne einer schematisch quotierten Mindestbeteiligung festzulegen, weshalb die Rechtsprechung dies auch stets vermieden hat (BSG a.a.O. Rn. 16 f.). Der vorliegende Fall bietet damit auch keine Veranlassung, auf die Rechtsprechung zum Vertrauensschutz bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl näher einzugehen.
29 
Gleichwohl gelangt der Senat nach der anzustellenden Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis, dass es sich beim A. Cup 2006 nicht um eine unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt hat. Dabei stellt der Umstand, dass nur ca. 8,5 % der Gesamtbelegschaft des Werkes N. als Spieler und/oder Zuschauer am 15.07.2006 an der Veranstaltung teilgenommen haben, ein Indiz gegen die Annahme einer unfallversicherten betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung dar, denn der Zweck der Stärkung der Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Mitarbeitern bzw. der Mitarbeiter untereinander ist bei einer geringen Teilnahmequote eher in Frage gestellt. Die Teilnehmerzahl ist, nachdem die Vorrundenbegegnungen des Turniers zeitgleich an mehreren Standorten des Großunternehmens A. AG stattgefunden haben, bezogen auf den Standort N. zu errechnen und zu beurteilen. Die Einwendungen des Klägers gegen die Berechnung der Quote der teilnehmenden Mitarbeiter haben den Senat nicht zu überzeugen vermocht, denn der Kläger hat nicht nachvollziehbar dargelegt, warum entgegen der Auskunft der A. AG vom Februar 2008, wonach am 13.12.2006 13.415 Mitarbeiter im Werk N. beschäftigt gewesen sind, nur von 12.000 Mitarbeitern auszugehen sein sollte. Auch sind die von Klägerseite angestellten Überlegungen zur jeweiligen Mannschaftsgröße spekulativ; der Senat legt seiner Überzeugung somit die Auskünfte der A. AG vom Februar 2008 zugrunde.
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Auch bei dem Umstand, dass die Vorausscheidung des A. Cup 2006 in N. - wie auch die übrigen Veranstaltungen des A. Cup 2006 - außerhalb der Arbeitszeit stattgefunden hat (am Samstag, den 15.07.2006 und Sonntag, den 16.07.2006), handelt es sich um ein Indiz, welches gegen die Einordnung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung und für eine reine Freizeitveranstaltung spricht (vgl. BSG-Urteil vom 07.12.2004, a.a.O. Rn. 28), ohne dass der Senat dem entscheidende Bedeutung beimisst.
31 
Bei dem A. Cup 2006-Fußballturnier hat es sich aber insbesondere deshalb nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt, weil es der Veranstaltung an einer auf die Teilnahme aller Beschäftigten ausgerichteten Konzeption gefehlt hat (vgl. dazu BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 2 U 27/08 R - UV-Recht Aktuell 2010, 279-278, zitiert nach , Rn. 11-14). Um unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen zu können, hätte die Veranstaltung allen Beschäftigten offen stehen und von ihrem Programm her geeignet sein müssen, die Gesamtheit der Belegschaft und nicht nur einen begrenzten Teil anzusprechen (BSG, Urteil vom 07.12.2004, a.a.O., Rn. 14). Die Teilnahme an Freizeit- und Erholungsveranstaltungen hingegen ist nicht versichert, auch wenn diese vom Unternehmen organisiert und finanziert werden (BSG a.a.O., Rn. 15). Das Turnier hat sich, was auch in dem Umstand zum Ausdruck kommt, dass nur 1-2 Frauen am gesamten Turnier teilgenommen haben - bei einem Frauenanteil der gesamten A. AG von 12 % im fraglichen Zeitraum -, was der Senat gestützt auf die Auskunft der A. AG vom Februar 2008, Bl. 36 ff. SG-Akte feststellt, konzeptionell an den männlichen und gleichzeitig fußballbegeisterten Teil der Belegschaft gerichtet, während es den übrigen Teil der Belegschaft nicht angesprochen hat. Das ergibt sich etwa aus dem von Tobias Seitz verfassten Text für das A. mynet Portal (Bl. 23 SG-Akte) über die Verlängerung der Anmeldefrist für das Turnier, wonach „fußballbegeisterte Mitarbeiter“ bis zum 21.06. um 18.00 Uhr ihr Team noch anmelden konnten. Es lässt sich weder aus den Unterlagen über die Einladung zum Turnier entnehmen, dass Frauenmannschaften oder in nennenswertem Umfang gemischte Mannschaften vorgesehen gewesen sind, noch sind solche in nennenswerter Anzahl (nachdem nur 1-2 Frauen am gesamten Turnier teilgenommen haben, vgl. Auskunft Bl. 36 SG-Akte) zustande gekommen. Auch sämtliche bildliche Abbildungen, mit welchen die Einladungen zum und Berichte über das Turnier versehen gewesen sind, haben ausschließlich männliche Spieler dargestellt. Nicht fußballbegeisterte Mitarbeiter haben aus der Einladung zur Anmeldung (Bl. 24 SG-Akte) lediglich entnehmen können, dass „zu spannenden Spielen“ auch wieder ein „buntes Rahmenprogramm“ geplant war. Gestützt auf die Präsentation über die Konzeption der Veranstaltung sowie die Auskunft der A. AG vom 12./16.10.2006 stellt der Senat fest, dass das Rahmenprogramm im Wesentlichen in einem Kinderbetreuungsangebot für die Angehörigen der am Turnier teilnehmenden Mitarbeiter bestanden hat (Hüpfburg, Torwandschießen, Kinderschminken, Planwagenfahrt, Verpflegung), weshalb es keinen in der Wertigkeit neben dem Fußballturnier stehenden eigenen „echten“ Programmschwerpunkt dargestellt hat. Für nicht fußballinteressierte Mitarbeiter ist somit kein eigenes Alternativprogramm vorgesehen gewesen; die Angebote des Rahmenprogramms haben sich auch nicht in erster Linie an diese Mitarbeitergruppe gerichtet, sondern an als Spieler teilnehmende Mitarbeiter und ihre als „Fans“ mitgebrachten Angehörigen, was der Senat den Angaben zum Rahmenprogramm in der Projektpräsentation (Bl. 20 SG-Akte) entnimmt.
32 
Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
34 
Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen nicht.

Gründe

 
18 
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden hat, ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses vom 15.07.2006 als Arbeitsunfall.
19 
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 19.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids 12.09.2007, mit dem die Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls abgelehnt hat. Das Begehren auf Feststellung, dass ein bestimmtes Geschehen als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu qualifizieren ist, kann Gegenstand einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage sein (s. zur isolierten Feststellungklage in dieser Konstellation, Bundessozialgericht , Urteil vom 28.04.2004 - B 2 U 21/03 R -, SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 5101 Nr. 2).
20 
Soweit der Kläger neben der Feststellung, dass das Ereignis vom 15.07.2006 ein Arbeitsunfall ist, noch die Gewährung von Leistungen im gesetzlichen Umfang begehrt hat, hat er nach richterlichem Hinweis hieran nicht festgehalten. Der diesbezügliche Antrag wäre auch – was nur ergänzend ausgeführt wird – unzulässig gewesen. Soweit die Beklagte im Bescheid vom 19.03.2007 zusätzlich ausgeführt hat, es seien - mangels Nachweis eines Unfalles - Leistungen (aus der gesetzlichen Unfallversicherung) ausgeschlossen, hat es sich um keine Entscheidung über konkrete Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Behandlungskosten, Verletztengeld, -rente etc.) gehandelt. Denn die Beklagte hat vor dem Hintergrund der Nichtanerkennung eines Arbeitsunfalls insofern keine nähere Prüfung hinsichtlich konkreter Leistungen, die bei Anerkennung eines Arbeitsunfalls zu gewähren wären, vorgenommen. Ein entsprechendes Begehren bezüglich solcher "Leistungen" ist somit unzulässig (BSG, Urteil vom 07.09.2004 - B 2 U 45/03 R -, in SozR 4-2700 § 2 Nr. 2 und Urteil vom 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R -, in SozR 4-2700 § 8 Nr. 25 und in Juris).
21 
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitsschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (vgl. BSG, Urteile vom 02.04.2009 - B 2 U 29/07 R -, SGb 2009, 355, vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 17, jeweils Rdnr. 10 und vom 04.09.2007 - B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 24).
22 
Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt, dass die Merkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung zur Zeit des Unfalls", "Unfallereignis" sowie "Gesundheitserst- bzw. Gesundheitsfolgeschaden“ im Wege des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen. Demgegenüber genügt für den Nachweis der wesentlichen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 30/07 R -, BSGE 103, 45) .
23 
Der Senat stellt – unter Zurückstellung der dadurch begründeten Zweifel, dass der Kläger selbst zunächst als Unfalldatum im Fragebogen vom 10.10.2006 den 08.07.2006 genannt hat, ebenso wie PD Dr. P. in seinem handchirurgischen Bericht vom 25.08.2006 – fest, dass der Kläger im Rahmen des betriebsinternen Fußballturniers „A. Cup 2006“ am 15.07.2006 einen Sturz erlitten und sich in dessen Verlauf eine Verletzung des rechten Handgelenks zugezogen hat. Der Senat stützt sich auf die im Urkundsbeweis verwertete Mitteilung des erstbehandelnden Arztes N. vom 20.09.2006 sowie die Unfallanzeige der A. AG Werk N. vom 07.11.2006. Als Arbeiter der A. AG hat der Kläger zur Zeit des Unfalls grundsätzlich auch unter Versicherungsschutz gestanden. Das gilt allerdings im Ergebnis nicht für die Teilnahme am Fußballturnier A. Cup 2006. Diese zum Unfallzeitpunkt ausgeführte Verrichtung (Teilnahme am Fußballturnier) steht nicht im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit.
24 
Bei den nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherten Beschäftigten ist für den sachlichen Zusammenhang maßgebend, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (vgl. – auch zum Folgenden – BSG, Urteil vom 22.09.2009 – B 2 U 27/08 R – UV-Recht Aktuell 2010, 275-278, mit Verweis auf BSG, Urteil vom 10.10.2006 - B 2 U 20/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 19, Rn. 14 m.w.N.). Handelt der Beschäftigte zur Erfüllung einer sich aus seinem Arbeitsvertrag ergebenden Verpflichtung, ist dies unmittelbar zu bejahen (BSG vom 18.03.2008 - B 2 U 12/07 R - SozR 4-2700 § 135 Nr. 2). Ein sachlicher Zusammenhang mit der Beschäftigung liegt auch vor, wenn der Versicherte an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung (BSGE 1, 179, 181 ff; zuletzt BSG vom 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 11) oder an Betriebssport (grundlegend: BSGE 16, 1 ff = SozR Nr. 49 zu § 542 RVO; BSG vom 13.12.2005 - B 2 U 29/04 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 16) teilnimmt. Für die Qualifizierung der Teilnahme des Klägers am Fußballturnier A. Cup als Betriebssport fehlt es im vorliegenden Fall am Kriterium der Regelmäßigkeit der sportlichen Betätigung. Ausweislich der Angaben der A. AG gegenüber dem SG mit Erklärung vom 12./16.10.2006 (Bl. 14 bis 16 SG-Akte) hat kein regelmäßiges Training stattgefunden. Das SG hat dies ausführlich und mit zutreffenden Erwägungen, denen sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt und auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen im Übrigen Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG), dargelegt und begründet. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das BSG seine Rechtsprechung zur Einbeziehung gelegentlicher Wettkämpfe von Betriebssportgemeinschaften mit anderen Betriebssportgemeinschaften in den Versicherungsschutz ausdrücklich aufgegeben hat (Urteil vom 13.12.2005 a.a.O., zitiert nach , dort Rn. 15-17), weshalb bereits der für den Senat erwiesene Turnier- und Wettkampfcharakter des A. Cup 2006 einer Einbeziehung in den Versicherungsschutz nach den für Betriebssport geltenden Grundsätzen entgegensteht. Seine diesbezügliche Überzeugung stützt der Senat auf die in Kopie in der SG-Akte enthaltenen Berichte der Mitarbeiterzeitung über die Veranstaltung, wo von „viel sportlichem Einsatz“ (Mitarbeiterzeitungsartikel vom 16.05.2006, Bl. 22 SG-Akte) die Rede gewesen ist und das hohe technische Niveau (präzise Kurzpässe, Ballkontrolle bei höchstem Tempo) bereits der Vorrundenbegegnungen hervorgehoben worden ist (Bl. 26 SG-Akte). Bezogen auf ein Spiel der Vorrundenbegegnung in N. ist zudem von einer „hart umkämpften Partie“ offensiv ausgerichteter Teams berichtet worden. Indizien für den „echten“ Wettkampfcharakter der Veranstaltung sind schließlich auch die ausgelobten attraktiven Preise für die Turniersieger (Tickets für ein Champions League-Spiel).
25 
Beim A. Cup 2006 hat es sich auch nicht um eine unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl., auch zum Folgenden, Urteil vom 07.12.2004 - B 2 U 47/03 -, NZS 2005, 657-661, m.w.N., bestätigt mit Urteil vom 22.09.2009 - B 2 U 27/08 R - UV-Recht Aktuell 2010, 275-278, jeweils zitiert nach ) kann die Teilnahme von Beschäftigten etwa an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen Gemeinschaftsveranstaltungen dem Unternehmen zugerechnet und der versicherten Tätigkeit gleichgesetzt werden. Dies ist nur zu rechtfertigen, soweit die betreffende Veranstaltung im Interesse des Unternehmens liegt und wie die eigentliche Arbeitstätigkeit selbst betrieblichen Zwecken dient. Veranstaltungen zur Freizeitgestaltung oder zur Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen der Beschäftigten stehen auch dann nicht unter Versicherungsschutz, wenn sie im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit erfolgen und von dem Unternehmen gebilligt oder unterstützt werden. Voraussetzung für die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ist, dass die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dient. Die Veranstaltung muss deshalb allen Beschäftigten des Unternehmens - bei Großbetrieben mindestens allen Beschäftigten einzelner Abteilungen oder anderer betrieblicher Einheiten - offen stehen und von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden. Für die Beurteilung, ob eine Veranstaltung diese Voraussetzungen erfüllt, ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich.
26 
Eine Veranstaltung ist dann von der Autorität der Unternehmensleitung getragen, wenn der Veranstalter dabei nicht oder nicht nur aus eigenem Antrieb und freier Entschließung, sondern im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung oder für diese handelt (BSG SozR Nr. 66 zu § 542 RVO aF). Die Unternehmensleitung muss nicht selbst Veranstalter sein; es genügt, dass sie die Veranstaltung billigt und fördert. Veranstalter – im Auftrag der Unternehmensleitung – kann auch der Betriebsrat (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 54) oder eine Gruppe bzw. einzelne Beschäftigte des Unternehmens sein. Die Billigung der Unternehmensleitung muss sich nicht nur auf die wegen der Durchführung einer Veranstaltung erforderlichen betrieblichen Änderungen (z. B. der Arbeitszeit, das Benutzen betrieblicher Räume) erstrecken, sondern die Durchführung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung muss von ihr gewollt sein (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 11), zumal mögliche Unfälle bei solchen Veranstaltungen Auswirkungen auf die von dem Unternehmen zu zahlenden Beiträge haben können (vgl. § 162 Abs. 1 SGB VII). Bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen, die in einzelnen organisatorischen Einheiten des Unternehmens erfolgen, insbesondere wenn das Unternehmen über mehrere Betriebsstätten oder Filialen verfügt, genügt es, wenn die Leitung der jeweiligen organisatorischen Einheit oder z. B. der Filiale als Veranstalter seitens des Unternehmens fungiert (vgl. zum Vorstehenden Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2007 - L 1 U 2247/06 -, UV-Recht Aktuell 2007, 547-557, zitiert nach , dort Rn. 24).
27 
Zwar ist die Veranstaltung „A. Cup 2006“ sowohl von der Unternehmensleitung getragen, finanziert und in ihrem Auftrag von damit beauftragten Mitarbeitern organisiert worden, was auch durch die Anwesenheit von Mitarbeitern mit Leitungsfunktionen (Personalvorstand in I., Personalleiter in N.) während der Vorrundenveranstaltungen zum Ausdruck gebracht worden ist.
28 
Auch steht, was das SG zutreffend erkannt hat, die eher geringe Teilnehmerquote von 8,5 %, welche das SG ausgehend von etwa 13.400 Werksangehörigen in N. im Jahr 2006, einer Teilnehmerzahl von ca. 450 Spielern und 700 betriebsangehörigen Zuschauern - und nur auf diese und nicht die Anzahl sonstiger nicht unternehmensangehöriger Zuschauer oder die Anzahl der mit der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der Veranstaltung beauftragten Mitarbeiter (Sanitäter, Betriebsärzte) kommt es an - zutreffend errechnet hat, nicht von vornherein einem Schutz der Veranstaltung durch die gesetzliche Unfallversicherung entgegen, denn ebenso wie ein Teilnahmezwang an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen unserer heutigen Rechtsordnung fremd ist, ist es nicht tunlich, eine fixe „Mindestteilnehmerzahl“ im Sinne einer schematisch quotierten Mindestbeteiligung festzulegen, weshalb die Rechtsprechung dies auch stets vermieden hat (BSG a.a.O. Rn. 16 f.). Der vorliegende Fall bietet damit auch keine Veranlassung, auf die Rechtsprechung zum Vertrauensschutz bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl näher einzugehen.
29 
Gleichwohl gelangt der Senat nach der anzustellenden Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis, dass es sich beim A. Cup 2006 nicht um eine unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt hat. Dabei stellt der Umstand, dass nur ca. 8,5 % der Gesamtbelegschaft des Werkes N. als Spieler und/oder Zuschauer am 15.07.2006 an der Veranstaltung teilgenommen haben, ein Indiz gegen die Annahme einer unfallversicherten betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung dar, denn der Zweck der Stärkung der Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Mitarbeitern bzw. der Mitarbeiter untereinander ist bei einer geringen Teilnahmequote eher in Frage gestellt. Die Teilnehmerzahl ist, nachdem die Vorrundenbegegnungen des Turniers zeitgleich an mehreren Standorten des Großunternehmens A. AG stattgefunden haben, bezogen auf den Standort N. zu errechnen und zu beurteilen. Die Einwendungen des Klägers gegen die Berechnung der Quote der teilnehmenden Mitarbeiter haben den Senat nicht zu überzeugen vermocht, denn der Kläger hat nicht nachvollziehbar dargelegt, warum entgegen der Auskunft der A. AG vom Februar 2008, wonach am 13.12.2006 13.415 Mitarbeiter im Werk N. beschäftigt gewesen sind, nur von 12.000 Mitarbeitern auszugehen sein sollte. Auch sind die von Klägerseite angestellten Überlegungen zur jeweiligen Mannschaftsgröße spekulativ; der Senat legt seiner Überzeugung somit die Auskünfte der A. AG vom Februar 2008 zugrunde.
30 
Auch bei dem Umstand, dass die Vorausscheidung des A. Cup 2006 in N. - wie auch die übrigen Veranstaltungen des A. Cup 2006 - außerhalb der Arbeitszeit stattgefunden hat (am Samstag, den 15.07.2006 und Sonntag, den 16.07.2006), handelt es sich um ein Indiz, welches gegen die Einordnung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung und für eine reine Freizeitveranstaltung spricht (vgl. BSG-Urteil vom 07.12.2004, a.a.O. Rn. 28), ohne dass der Senat dem entscheidende Bedeutung beimisst.
31 
Bei dem A. Cup 2006-Fußballturnier hat es sich aber insbesondere deshalb nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt, weil es der Veranstaltung an einer auf die Teilnahme aller Beschäftigten ausgerichteten Konzeption gefehlt hat (vgl. dazu BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 2 U 27/08 R - UV-Recht Aktuell 2010, 279-278, zitiert nach , Rn. 11-14). Um unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen zu können, hätte die Veranstaltung allen Beschäftigten offen stehen und von ihrem Programm her geeignet sein müssen, die Gesamtheit der Belegschaft und nicht nur einen begrenzten Teil anzusprechen (BSG, Urteil vom 07.12.2004, a.a.O., Rn. 14). Die Teilnahme an Freizeit- und Erholungsveranstaltungen hingegen ist nicht versichert, auch wenn diese vom Unternehmen organisiert und finanziert werden (BSG a.a.O., Rn. 15). Das Turnier hat sich, was auch in dem Umstand zum Ausdruck kommt, dass nur 1-2 Frauen am gesamten Turnier teilgenommen haben - bei einem Frauenanteil der gesamten A. AG von 12 % im fraglichen Zeitraum -, was der Senat gestützt auf die Auskunft der A. AG vom Februar 2008, Bl. 36 ff. SG-Akte feststellt, konzeptionell an den männlichen und gleichzeitig fußballbegeisterten Teil der Belegschaft gerichtet, während es den übrigen Teil der Belegschaft nicht angesprochen hat. Das ergibt sich etwa aus dem von Tobias Seitz verfassten Text für das A. mynet Portal (Bl. 23 SG-Akte) über die Verlängerung der Anmeldefrist für das Turnier, wonach „fußballbegeisterte Mitarbeiter“ bis zum 21.06. um 18.00 Uhr ihr Team noch anmelden konnten. Es lässt sich weder aus den Unterlagen über die Einladung zum Turnier entnehmen, dass Frauenmannschaften oder in nennenswertem Umfang gemischte Mannschaften vorgesehen gewesen sind, noch sind solche in nennenswerter Anzahl (nachdem nur 1-2 Frauen am gesamten Turnier teilgenommen haben, vgl. Auskunft Bl. 36 SG-Akte) zustande gekommen. Auch sämtliche bildliche Abbildungen, mit welchen die Einladungen zum und Berichte über das Turnier versehen gewesen sind, haben ausschließlich männliche Spieler dargestellt. Nicht fußballbegeisterte Mitarbeiter haben aus der Einladung zur Anmeldung (Bl. 24 SG-Akte) lediglich entnehmen können, dass „zu spannenden Spielen“ auch wieder ein „buntes Rahmenprogramm“ geplant war. Gestützt auf die Präsentation über die Konzeption der Veranstaltung sowie die Auskunft der A. AG vom 12./16.10.2006 stellt der Senat fest, dass das Rahmenprogramm im Wesentlichen in einem Kinderbetreuungsangebot für die Angehörigen der am Turnier teilnehmenden Mitarbeiter bestanden hat (Hüpfburg, Torwandschießen, Kinderschminken, Planwagenfahrt, Verpflegung), weshalb es keinen in der Wertigkeit neben dem Fußballturnier stehenden eigenen „echten“ Programmschwerpunkt dargestellt hat. Für nicht fußballinteressierte Mitarbeiter ist somit kein eigenes Alternativprogramm vorgesehen gewesen; die Angebote des Rahmenprogramms haben sich auch nicht in erster Linie an diese Mitarbeitergruppe gerichtet, sondern an als Spieler teilnehmende Mitarbeiter und ihre als „Fans“ mitgebrachten Angehörigen, was der Senat den Angaben zum Rahmenprogramm in der Projektpräsentation (Bl. 20 SG-Akte) entnimmt.
32 
Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
34 
Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen nicht.

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(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

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(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

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(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

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(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem G

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(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern 1. Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfisch

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 3 Versicherung kraft Satzung


(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf1.Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,2.Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 162 Zuschläge, Nachlässe, Prämien


(1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften haben unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen. Versicherungsfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 bleiben dabei außer Ansatz. Das Nähere b

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1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 14. Mai 2013 - L 9 U 2557/10.

Sozialgericht Detmold Urteil, 19. März 2015 - S 1 U 14/13

bei uns veröffentlicht am 19.03.2015

Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 08.03.2012 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 20.12.2012 verurteilt, den Klägern Hinterbliebenenleistungen nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 - 3 SGB VII nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmun

Referenzen

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3.
Personen, die
a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Haushaltsführende,
2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften haben unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen. Versicherungsfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 bleiben dabei außer Ansatz. Das Nähere bestimmt die Satzung; dabei kann sie Versicherungsfälle, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen eintreten, und Versicherungsfälle auf Betriebswegen sowie Berufskrankheiten ausnehmen. Die Höhe der Zuschläge und Nachlässe richtet sich nach der Zahl, der Schwere oder den Aufwendungen für die Versicherungsfälle oder nach mehreren dieser Merkmale. Die Satzung kann bestimmen, dass auch die nicht anzeigepflichtigen Versicherungsfälle für die Berechnung von Zuschlägen oder Nachlässen berücksichtigt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für den Zuständigkeitsbereich der Unfallversicherung Bund und Bahn nach § 125 Absatz 2. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann durch Satzung bestimmen, daß entsprechend den Sätzen 1 bis 5 Zuschläge auferlegt oder Nachlässe bewilligt werden.

(2) Die Unfallversicherungsträger können unter Berücksichtigung der Wirksamkeit der von den Unternehmern getroffenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren Prämien gewähren. Dabei sollen sie auch die in Inklusionsvereinbarungen (§ 166 des Neunten Buches) getroffenen Maßnahmen der betrieblichen Prävention (§ 167 des Neunten Buches) berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Unfall des Klägers am 09.12.2002 als Teilnehmer an einem vom Landratsamt B ausgetragenen Fußballturnier als Arbeitsunfall festzustellen ist.
Der 1950 geborene Kläger ist beim Zweckverband ... (...) als Schichtleiter beschäftigt. Dem Zweckverband gehören neben dem Landkreis ... die Landkreise ..., ... und die Stadt ... an. Am 09.12.2002 veranstaltete das Landratsamt ..., wie bereits in den Jahren zuvor, ein Hallenfußballturnier der Dezernate. Der Personalrat des ... gab den Beschäftigten die Einladung des Landratsamt ... mit Schreiben vom 28.11.2002 bekannt und forderte die Interessierten zur Teilnahmemeldung an ihn auf. Der Kläger und weitere Bedienstete des ... bildeten eine der am Turnier teilnehmenden Mannschaften, die mit von dem ... angeschafften Trikots mit entsprechendem Aufdruck ausgestattet war. Während eines Spiels verletzte sich der Kläger beim Zusammenprall mit einem Mitspieler die linke Schulter und die linke Hand. Nach Beendigung der ambulanten Behandlung am 12.03.2003 und nach Ende der Arbeitsunfähigkeit ab 06.01.2003 schätzte der behandelnde D/H-Arzt Dr. M die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 vH (D/H-Arzt-Mitteilung vom 01.04.2003).
Der Unfall wurde der Beklagten als Arbeitsunfall gemeldet. Der Arbeitgeber des Klägers teilte der Beklagten mit, dass Veranstalter des Wettkampfs das Verbandsmitglied, der Landkreis ..., gewesen sei. Die Teilnahme der ca. 8 Betriebsangehörigen von insgesamt 70 Beschäftigten des Betriebs sei von der Unternehmensleitung durch die Stellung von Trikots gebilligt und gefördert worden, ein Beauftragter der Unternehmensleitung sei nicht anwesend gewesen. Die Teilnahme an der Veranstaltung habe nicht der Förderung der Betriebsverbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Belegschaft gedient. Die Veranstaltung habe gegen 16:00 Uhr begonnen und um 20:00 Uhr geendet. Die Teilnahme der Betriebsangehörigen sei auf eigene Initiative der Mitarbeiter zurückzuführen (Stellungnahme des Kaufmännischen Leiters des ... vom 28.04.2003). Am Tag der Veranstaltung sei auch der Landrat des Landkreises ..., der gleichzeitig auch Verbandsvorsitzender des ... sei, anwesend gewesen. Das Turnier finde seit 1979 regelmäßig statt, zu dem auch der Zweckverband regelmäßig vom Landkreis ... eingeladen werde (Stellungnahme von G. vom 20.01.2004).
Mit Bescheid vom 08.01.2004 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 09.12.2002 als Arbeitsunfall ab, denn regelmäßiger Betriebssport werde beim Zweckverband nicht betrieben. Veranstalter des Turniers sei das Landratsamt ... gewesen. Die Unternehmensleitung des Zweckverbands sei bei der Veranstaltung nicht anwesend gewesen. Außerdem seien nur acht Personen von 70 Beschäftigten an der Veranstaltung beteiligt gewesen. Die Voraussetzungen einer versicherten betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung oder des versicherten Betriebssports hätten nicht vorgelegen.
Der Kläger hat hiergegen am 22.01.2004 Widerspruch erhoben mit der Begründung, die Unternehmensleitung sei immer an der Teilnahme des vom Verbandsmitglied, dem Landkreis ..., durchgeführten Fußballturniers interessiert gewesen, was sich in der Bereitstellung der Trikots widerspiegele. Das Dienstauto sei nicht in Anspruch genommen worden, weil es für acht Personen zu klein gewesen sei, deshalb seien die Teilnehmer mit dem eigenen Auto gefahren. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.03.2004 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Der Kläger hat beim Sozialgericht Stuttgart (SG) am 14.04.2004 Klage erhoben mit der Begründung, es habe sich bei dem Fußballturnier um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt, um das Gemeinschafts- und Zusammengehörigkeitsgefühl zwischen den verschiedenen Dezernaten des Landratsamt ... und seinen Einrichtungen, u. a. des Zweckverbandes ..., zu fördern. Der frühere Landrat des Landkreises ... habe eine Betriebssportgruppe mit dem Namen "1. FC L" gegründet, deren Aufgabe es gewesen sei, ein Fußballturnier mit anschließendem gemütlichen Beisammensein zu veranstalten. Hierzu seien die verschiedenen Dezernate und Einrichtungen des Landkreises eingeladen worden. Die Einladung des Landrats sei von G. an den Personalrat weitergegeben worden, der sie an verschiedenen Stellen im Betrieb des ... ausgelegt habe. An dem Turnier habe auch G. teilnehmen wollen, sei aber in letzter Minute dienstlich verhindert gewesen. Ebenso habe der technische Betriebsleiter B (B.) eigentlich als Zuschauer teilnehmen wollen, sei aber ebenfalls in letzter Minute dienstlich verhindert gewesen. Er – der Kläger – habe nur deshalb teilgenommen, weil er vom Personalrat "bekniet" worden sei, mitzuspielen, da ansonsten die Teilnahme des ... mangels ausreichender Anzahl von Spielern nicht möglich gewesen wäre. Entgegen der Auskunft der Betriebsleitung des ... seien 9 Beschäftigte als Spieler, wie aus einem vorgelegten Foto der damaligen Mannschaft ersichtlich sei, und außerdem noch 9 Bedienstete als Zuschauer bei der Veranstaltung vertreten gewesen.
Mit Urteil vom 16.03.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Das Fußballturnier sei nicht von der Autorität der Unternehmensleitung des ... getragen gewesen, sondern vom Landratsamt .... Der ... werde in selbstständiger Rechtsform vom Landkreis betrieben und stelle ein juristisch eigenständiges Unternehmen dar. Es reiche für eine Billigung und Förderung durch die Unternehmensleitung nicht aus, dass die für die Veranstaltung erforderlichen betrieblichen Änderungen, wie beispielsweise Arbeitszeit und Benutzung betrieblicher Räume, ermöglicht wird, sondern die Durchführung müsse als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung von der Unternehmensleitung gewollt sein. Das ... habe seinen Beschäftigten die Teilnahme am Turnier zwar ermöglicht, die Organisation und Herrschaft über das Turnier habe jedoch in Händen des Veranstalters gelegen. Der Gesamtzweck der Veranstaltung sei außerdem nicht dazu geeignet gewesen, das Gemeinsamkeits- und Zusammengehörigkeitsgefühl aller Beschäftigten zu fördern, sondern nur derjenigen, die am Fußball interessiert seien.
Gegen das dem Klägerbevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am 06.04.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.05.2006 Berufung eingelegt und ergänzend zum bisherigen Vorbringen geltend gemacht, bei dem Fußballturnier habe es sich um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt. Es sei die gesamte Belegschaft eingeladen gewesen und nicht nur aktive Fußballspieler. Es sollten auch Zuschauer anwesend sein. Zur Stärkung und Förderung des "Wir-Gefühls" zwischen den Beschäftigten des ... habe man nicht nur Fußball gespielt, sondern anschließend auch noch mit den Bediensteten der Dienststellen, die auch Mannschaften gestellt hätten und die alle mit dem Landratsamt ... zu tun gehabt hätten, zusammengesessen. Vorgelegt wurde die Erklärung des technischen Betriebsleiters B. vom 16.10.2006, dass er als Betriebsleiter "seine" Mannschaft als Zuschauer habe begleiten wollen. Außerdem wurde vorgelegt das Schreiben des Personalrats vom 30.10.2006 an den Kläger, wonach Betriebsleitung und Personalrat auch nach Absage eines Spielers sich die Gelegenheit nicht hätten entgehen lassen wollen, wie in den Jahren zuvor mit den Mannschaften und Zuschauern der anderen Tochterunternehmen des Landratsamts zusammenzutreffen. Auf die Frage des Personalrats, ob er – der Kläger – für den ausgefallenen Spieler einspringen könne, habe er im Hinblick auf seine Betriebszugehörigkeit zum ... auch zugesagt.
Der Kläger beantragt,
10 
das Urteil des Sozialgericht Stuttgart vom 16.03.2006 und den Bescheid der Beklagten vom 08.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 25.03.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Unfallereignis vom 09.12.2002 als Arbeitsunfall festzustellen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Sie beruft sich auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil und führt ergänzend aus, die Anwendung der Grundsätze einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung eines Dach- oder Gesamtunternehmens mit verschiedenen Filialen könne hier nicht in Betracht kommen, da der Landkreis ... nicht alleiniges Mitglied des Zweckverbands sei. Der ... sei ein eigenständiges Unternehmen. Zudem lägen die Voraussetzungen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung nicht vor.
14 
Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 04.12.2006 hat der Kläger Ausführungen zum Schichtbetrieb und zum Personalstamm des ... gemacht und zum Beweis dafür, dass ein anderer Mitarbeiter kurz vor dem Termin als Spieler ausgefallen sei, der Personalrat im Einverständnis von G. ihn – den Kläger – kurzfristig vor dem Termin zur Teilnahme "verdonnert" habe und dass ein eigenes Trikot für die Spieler verwendet worden sei, die Vernehmung des Personalrats und von G. als Zeugen beantragt.
15 
G. ist daraufhin als Zeuge schriftlich gehört worden. In seiner Aussage vom 09.01.2007 hat er den Beginn und die Dauer und die Personalstärke der einzelnen Schichten näher dargelegt (Frühschicht von 5:45 bis 14:00 Uhr, Spätschicht vom 13:45 bis 22:00 Uhr, Nachtschicht 21:45 bis 6:00 Uhr, Tagschicht – nur Montag bis Mittwoch – von 7:00 bis 15.10 Uhr, Werkstätten 07:00 bis 15:45 Uhr). Weihnachtsfeiern oder Betriebsfeste fänden für die Verwaltung und die Werkstätten außerhalb der Arbeitszeit statt, die Angehörigen der Schicht, die in dieser Zeit Dienst hätten, könnten, soweit dies betriebliche Belange zulassen, abwechselnd zu zwei bis drei Personen aus der jeweiligen Schicht teilnehmen. Zum fraglichen Fußballturnier habe seiner Erinnerung nach der Geschäftsführer dem Personalrat zugesagt, dass diejenigen Mitarbeiter, die als Fußballer teilnehmen wollten, bei Erforderlichkeit früher gehen dürften. Hiervon sei nach den vorliegenden Zeitjournalen aber von keinem Mitarbeiter Gebrauch gemacht worden. Die Teilnahme von Bediensteten als Zuschauer sei ausschließlich in der Freizeit erfolgt.
16 
Zum Ergebnis der Beweisaufnahme hat sich der Kläger ergänzend auf die beantragte Vernehmung von B als Zeugen berufen, wonach er nur auf ausdrücklichen Wunsch und Verlangen seines Arbeitgebers als Spieler an dem Fußballturnier teilgenommen habe. Die Zeugen könnten auch bestätigen, dass nach Ende des Fußballturniers gegen 20/21:00 Uhr die Siegerehrung und danach ein gemütliches, aber organisiertes Beisammensein mit "Open end" stattgefunden habe. Am Unfalltag habe der ... nur 68 Beschäftigte gehabt, darunter vier weibliche Mitarbeiter. Der Kläger hat den Schichtplan und die Schichtbesetzung am 09.12.2002 vorgelegt und daraufhin hingewiesen, dass 7 Schichtarbeiter eine Freischicht gehabt hätten. Er selbst sei in der Zeit vom 09.12.2002 bis einschließlich 11.12.2002 zur Frühschicht eingeteilt gewesen. Entscheidend sei aber, dass er auf das betriebsbedingte Verlangen von B. bzw. des Personalratsvorsitzenden zu dieser Gemeinschaftsveranstaltung des ... gegangen sei.
17 
Der Senat hat die Verwaltungsakte der Beklagten und des SG beigezogen. Auf diese Unterlagen und auf die beim Senat angefallene Akten im Berufungsverfahren wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die gem. §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung ist nicht begründet.
19 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Versicherungsfalls für das geltend gemachte Ereignis am 09.12.2002. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten und das Urteil des SG sind nicht zu beanstanden. Ebenso wie das SG ist der Senat zu dem Ergebnis gelangt, dass der Unfall des Klägers auf dem Fußballturnier des Landratsamts ... dem unversicherten eigenwirtschaftlichen Bereich des Klägers zuzuordnen ist.
20 
Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch). Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 SGB VII). Das unfallbringende Verhalten muss der versicherten Tätigkeit zurechenbar sein. Der hiernach erforderliche innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher nach den gesetzlichen Vorgaben der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 32; BSG, SozR 3-2700 § 8 Nr. 10).
21 
Im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit unter Versicherungsschutz steht auch die Teilnahme am Betriebssport unter bestimmten Voraussetzungen. Voraussetzung ist, dass sportliche Betätigungen, die einen Ausgleich für die meist einseitig beanspruchende Betriebsarbeit bezwecken, nicht nur den persönlichen Interessen des Beschäftigten, sondern wesentlich auch denen des Unternehmens dienen. Zur Abgrenzung des unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehenden Betriebssports von anderen sportlichen Aktivitäten hat das BSG folgende Kriterien aufgestellt: Der Sport muss Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter haben; er muss regelmäßig stattfinden; der Teilnehmerkreis muss im Wesentlichen auf Angehörige des Unternehmens bzw. der Unternehmen, die sich zu einer Betriebssportgemeinschaft zusammengeschlossen haben, beschränkt sein; Übungszeit und Übungsdauer müssen in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen; die Übungen müssen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden. (vgl. insgesamt BSG Urteil vom 13.12.2005 – B 2 U 29/04 R –, SozR 4-2700 § 8 Nr. 16). Das Bundessozialgericht hat seine frühere Rechtsprechung zur Einbeziehung der Wettkämpfe der Betriebssportgruppe mit anderen Betriebssportgemeinschaften außerhalb der regelmäßigen Übungsstunden in den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz aufgegeben, sodass die Teilnehmer an diesen Veranstaltungen nicht mehr dem Versicherungsschutz unterfallen (BSG a. a. O.).
22 
Die Voraussetzungen eines versicherten Unfalls im Rahmen der Teilnahme an einer Betriebssportgruppe liegen nicht vor. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Nach Auskunft des Arbeitgebers des Klägers ist bei dem ... keine Betriebssportgruppe mit regelmäßigen Übungsstunden organisiert, zudem wäre die Wettkampfteilnahme der Betriebssportgruppe nicht versichert.
23 
Im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen auch betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen und sind daher unfallversicherungsrechtlich geschützt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kann die Teilnahme von Beschäftigten etwa an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen Gemeinschaftsveranstaltungen dem Unternehmen zugerechnet und der versicherten Tätigkeit gleichgesetzt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dient. Die Veranstaltung muss deshalb allen Beschäftigten des Unternehmens – bei Großbetrieben mindestens allen Beschäftigten einzelner Abteilungen oder anderer betrieblicher Einheiten – offen stehen und von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden. Für die Beurteilung, ob eine Veranstaltung diese Voraussetzungen erfüllt, ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich (ständige Rechtsprechung des BSG vgl. stellvertretend Urteil vom 07.12.2004 – B 2 U 47/03 R –, SozR 4-2007 § 8 Nr. 11).
24 
Eine Veranstaltung ist dann von der Autorität der Unternehmensleitung getragen, wenn der Veranstalter dabei nicht oder nicht nur aus eigenem Antrieb und freier Entschließung, sondern im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung oder für diese handelt (BSG SozR Nr. 66 zu § 542 RVO aF). Die Unternehmensleitung muss nicht selbst Veranstalter sein; es genügt, dass sie die Veranstaltung billigt und fördert. Veranstalter – im Auftrag der Unternehmensleitung – kann auch der Betriebsrat (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 54) oder eine Gruppe bzw. einzelne Beschäftigte des Unternehmens sein. Die Billigung der Unternehmensleitung muss sich nicht nur auf die wegen der Durchführung einer Veranstaltung erforderlichen betrieblichen Änderungen (z. B. der Arbeitszeit, das Benutzen betrieblicher Räume) erstrecken, sondern die Durchführung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung muss von ihr gewollt sein (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 11), zumal mögliche Unfälle bei solchen Veranstaltungen Auswirkungen auf die von dem Unternehmen zu zahlenden Beiträge haben können (vgl. § 162 Abs 1 SGB VII). Bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen, die in einzelnen organisatorischen Einheiten des Unternehmens erfolgen, insbesondere wenn das Unternehmen über mehrere Betriebsstätten oder Filialen verfügt, genügt es, wenn die Leitung der jeweiligen organisatorischen Einheit oder z. B. der Filiale als Veranstalter seitens des Unternehmens fungiert.
25 
Diese Voraussetzungen liegen für die Teilnahme des Klägers nicht vor. Veranstalter des Fußballturniers war das Landratsamt .... Die Leitung oblag dem Landrat des Landkreises ..., der zwar in Personalunion Vorsitzender des Zweckverbands ... ist, in dieser letzteren Funktion aber nicht die Leitung der Veranstaltung für die Dezernate des Landratsamts und die kreiseigenen Einrichtungen, wie z. B. die Kreiskrankenhäuser, übernommen hat. Maßgebend ist aber, dass eine – unterstellte – betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung des Landratsamt ... die Bediensteten des ... nicht in den dadurch für die Bediensteten des Landkreises ... begründeten Versicherungsschutz einbezieht. Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung (§ 3 Kommunales Zusammenarbeit-Gesetz Baden-Württemberg). Gemeinden und Landkreise können Zweckverbände bilden, um bestimmte Aufgaben, zu deren Erledigung sie berechtigt und verpflichtet sind, für alle oder einzelne gemeinsam zu erfüllen (§ 1 GKZ). Zu einem Zweckverband können sich Gemeinden und Landkreise freiwillig zusammenschließen oder zur Erfüllung von Pflichtaufgaben zusammengeschlossen werden (§ 2 GKZ). Der Zweckverband ... ist als eigenständige juristische Person weder Teil der dem Landratsamt obliegenden Kreisverwaltung und schon gar kein Dezernat des Landratsamts, wie der Kläger in einem früheren Verfahrensstadium vorgetragen hat, noch treffen auf den Zweckverband die Grundsätze einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung einer Niederlassung oder Filiale eines Gesamtunternehmens zu. Das Landratsamt ... ist nicht die Dachorganisation des aus mehreren Verbandsmitgliedern bestehenden und zur eigenverantwortlichen Erledigung der übertragenen Verwaltungstätigkeiten der Verbandsmitglieder berufenen Zweckverbands. Zwar ist der Landkreis ... mit dem größten Anteil von 51 Prozent am Zweckverband beteiligt, doch werden entgegen der Ansicht des Klägers die Interessen und kommunalen Aufgaben der anderen Verbandsmitglieder vom Zweckverband ebenfalls wahrgenommen. Die ausschließliche Pflege der Verbundenheit der Beschäftigten des ... mit den Beschäftigten der Landkreisverwaltung ... und dem dortigen Landrat als "Unternehmensleiter" kann nicht Zweck einer den Versicherungsschutz der Bediensteten des ... begründenden Veranstaltung sein.
26 
Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass ein Unternehmen oder ein bestimmter Teil eines Unternehmens seine eigene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung mit anderen fremden Unternehmen zusammen durchführt oder im Rahmen seiner eigenen betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung an der Veranstaltung anderer Unternehmen teilnimmt (BSG Urteil vom 09.12.2003 – B 2 U 52/02 R –, SozR 4-2700 § 8 Nr. 2). Eine im Rahmen der Gesamtveranstaltung des Fußballturniers vom ... durchgeführte eigene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung in diesem Sinne lag aber ebenso wenig vor.
27 
Die anzustellende Gesamtbetrachtung ergibt, dass die Ermöglichung der Teilnahme am Fußballturnier seitens der Unternehmensleitung des ... nicht als eine von der Autorität der Unternehmensleitung getragene Veranstaltung angesehen werden kann und für die aus aktiven und passiven Teilnehmern bestehende Abordnung auch die Unternehmensleitung nicht die Funktion eines leitenden Veranstalters übernommen hat. Der Zweckverbandvorsitzende, sähe man ihn als Teil der Unternehmensleitung, war mit der innerbetrieblichen Organisation der teilnehmenden Abordnung des ... nicht befasst. An der Veranstaltung am 09.12.2002 war auch sonst kein Mitglied der Unternehmensleitung beteiligt und auch nicht am Veranstaltungstag anwesend. Soweit, wie von dem Kläger vorgetragen, in den Vorjahren der kaufmännische Leiter und der technische Betriebsleiter, G. und B., an diesen Veranstaltungen traditionell teilgenommen haben, kann hieraus nicht geschlossen werden, dass die Teilnahme am 09.12.2002 unter deren Leitung stand, auch wenn beide nicht an der Veranstaltung teilgenommen haben. Für B. ist nur vorgetragen, dass er als Zuschauer mitgereist wäre. Eine Leitungsfunktion während der Veranstaltung, wie z. B. die Eröffnung des offiziellen Teils oder die Beendigung des betrieblichen Teils, haben G. und B. nicht wahrgenommen, auch nicht an andere delegiert. Gefördert wurde die Teilnahme durch Bereitstellung der Trikots, die durch ihren Aufdruck eine Zuordnung zum ... zuließen, und durch die nach Auskunft von G. eingeräumte Möglichkeit, etwas früher vor dem regelmäßigen Schichtende den Arbeitsplatz zu verlassen. Dieses Angebot betraf nach Aussage von G. aber nur die Beschäftigten, die als Spieler an der Veranstaltung teilnehmen wollten. Hierfür wurde aber kein Lohnausgleich gewährt, d. h. die Wahrnehmung des Angebots war mit Nacharbeit, Abtragen von Überstunden oder Lohnkürzung verbunden. Nach Angabe von G. weist das Zeitjournal für den fraglichen Tag keine vorzeitige Beendigung der Tätigkeit aus. Die Tätigkeit des Klägers endete nach seinem eigenen Vorbringen um 14:00 Uhr, die ihm angesonnene Teilnahme am Fußballturnier lag also in seiner Freizeit. Die vom Kläger benannten 9 Zuschauer wie auch die als Spieler aktiven Bediensteten haben alle nach Auskunft von G. in ihrer Freizeit an der Veranstaltung teilgenommen. Die Bediensteten gelangten mit ihrem Privatwagen zum Veranstaltungsort. Zum Programmpunkt des gemütlichen Beisammensein hat der ... nichts beigesteuert. Die bei den im eigenen Haus durchgeführten Gemeinschaftsveranstaltungen, z. B. bei Weihnachtsfeiern oder sonstigen Betriebsfesten, wegen des Schichtbetriebs üblichen Vorkehrungen wurden nicht getroffen bzw. konnten im Hinblick auf die von einem anderen Veranstalter gesetzten Vorgaben nicht getroffen werden. Die ansonsten außerhalb der Hauptbetriebszeiten angesetzten Veranstaltungszeiten und die gesuchte räumliche Nähe, um Teilen des Personals der aktuellen Schicht zumindest im Wechsel die vorübergehende Teilnahme zu ermöglichen, sind für die streitige Veranstaltung nicht durchzusetzen gewesen. Nach Aussage von G. vom 28.04.2003 war seitens der Unternehmensleitung auch nicht intendiert, diese Veranstaltung zur Förderung der Betriebsverbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Belegschaft durchzuführen, vielmehr beruhte die Teilnahme der Bediensteten des ... auf der eigenen Initiative der Mitarbeiter, nachdem die Einladung des Veranstalters an den Personalrat weitergeleitet worden ist. Soweit B. und G. die Teilnahme unterstützt haben, ist nach der Auskunft von G. darin lediglich die Billigung und Förderung, auch unter dem Aspekt des Festhalten an einer zur Tradition gewordene Übung, zu sehen, ohne dass die für die sonstigen betrieblichen Veranstaltungen übernommene vergleichbare Verantwortung einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung gewollt war.
28 
Ob die Teilnahme an dem Fußballturnier bereits deshalb nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung eingestuft werden kann, weil die Veranstaltung sich nicht an alle Betriebsangehörige des ... wendet, da nur sportinteressierte Betriebsangehörige angesprochen werden (vgl. BSG Urteil vom 07.12.2004 a. a. O.), worauf das SG im angefochtenen Urteil abgestellt hat, kann daher dahinstehen. Auch lässt der Senat offen, wie viele Betriebsangehörige zu Beginn der Veranstaltung um 16:00 Uhr am 09.12.2002 durch Schichtarbeit an der Teilnahme gehindert waren und ob im Verhältnis hierzu die Teilnehmerzahl von 17 Betriebsangehörigen, wie vom Kläger zuletzt behauptet, die Mindestteilnehmerzahl erreicht (vgl. hierzu BSG Urteil vom 07.12.2004, a. a. O.), von der auf eine Zweck erfüllende, der Pflege des Gemeinschaftsgedankens dienliche Veranstaltung geschlossen werden kann.
29 
Ebenso wenig kann der Kläger dem entgegenhalten, dass er nur auf das "betriebsbedingte Verlangen" des Betriebsleiters B. an der Veranstaltung teilgenommen hat. Die hierzu unter Beweis gestellten Tatsachen, dass er vom Personalrat auf ausdrücklichen Wunsch und Verlangen des Arbeitgebers aufgefordert wurde, für den kurzfristig verhinderten Kollegen als Spieler einzuspringen, kann der Senat als wahr unterstellen. Dies ist nicht entscheidungserheblich, weshalb der Senat von der angeregten Beweisaufnahme abgesehen hat. Ergibt sich aus der Gesamtbetrachtung, dass die Veranstaltung nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu bewerten ist, hat es das Unternehmen nicht in der Hand, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf sonst unversicherte Tatbestände auszuweiten (BSG a. a. O.). Dies gilt auch dann, wenn hierdurch noch gewisse Unternehmensinteressen gewahrt werden sollen. Dies ist entschieden für die Ermöglichung zur Teilnahme an Freizeit- und Erholungsveranstaltungen, z. B. Incentiv-Reisen, auch wenn die Unternehmensleitung damit eine Motivationssteigerung der Mitarbeiter erhofft (vgl. BSG Urteile vom 16.33.1995, NJW 1995, 3340 und vom 25.08.1994, SozR 3-2200 § 548 Nr. 21). Der Inhalt der versicherten Tätigkeit eines Beschäftigten ergibt sich grundsätzlich aus dem dem Beschäftigungsverhältnis typischerweise zu Grunde liegenden Arbeitsverhältnis, das den Beschäftigten und damit Versicherten zur Leistung der vereinbarten Dienste verpflichtet. Die Begründung für den ausgedehnten Versicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung liegt in der personalen Grundbeziehungen zwischen dem Verpflichteten und Dienstherrn sowie dem für den Unternehmenserfolg in der Regel erforderlichen arbeitsteiligen Zusammenwirken der Beschäftigten (BSG Urteil vom 07.12.2004 a. a. O.). Der Kläger ist vom ... als Schichtleiter eingestellt, das Fußballspielen gehört nicht zu seiner geschuldeten Leistung. Ein, wie vom Kläger behauptet, dringliches betriebliches Verlangen des Arbeitgebers, eine dem eigenwirtschaftlichen Bereich zuzuordnende Tätigkeit in der Freizeit auszuüben, kann danach die ansonsten unversicherte Tätigkeit nicht zu einer versicherten Verrichtung bestimmen. Dass dem Kläger bei der Ablehnung der Teilnahme arbeitsrechtliche Konsequenzen oder sonstige Nachteile gedroht hätten, ist weder vorgetragen noch für den Senat ersichtlich.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
31 
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

Gründe

 
18 
Die gem. §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung ist nicht begründet.
19 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Versicherungsfalls für das geltend gemachte Ereignis am 09.12.2002. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten und das Urteil des SG sind nicht zu beanstanden. Ebenso wie das SG ist der Senat zu dem Ergebnis gelangt, dass der Unfall des Klägers auf dem Fußballturnier des Landratsamts ... dem unversicherten eigenwirtschaftlichen Bereich des Klägers zuzuordnen ist.
20 
Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch). Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 SGB VII). Das unfallbringende Verhalten muss der versicherten Tätigkeit zurechenbar sein. Der hiernach erforderliche innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher nach den gesetzlichen Vorgaben der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 32; BSG, SozR 3-2700 § 8 Nr. 10).
21 
Im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit unter Versicherungsschutz steht auch die Teilnahme am Betriebssport unter bestimmten Voraussetzungen. Voraussetzung ist, dass sportliche Betätigungen, die einen Ausgleich für die meist einseitig beanspruchende Betriebsarbeit bezwecken, nicht nur den persönlichen Interessen des Beschäftigten, sondern wesentlich auch denen des Unternehmens dienen. Zur Abgrenzung des unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehenden Betriebssports von anderen sportlichen Aktivitäten hat das BSG folgende Kriterien aufgestellt: Der Sport muss Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter haben; er muss regelmäßig stattfinden; der Teilnehmerkreis muss im Wesentlichen auf Angehörige des Unternehmens bzw. der Unternehmen, die sich zu einer Betriebssportgemeinschaft zusammengeschlossen haben, beschränkt sein; Übungszeit und Übungsdauer müssen in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen; die Übungen müssen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden. (vgl. insgesamt BSG Urteil vom 13.12.2005 – B 2 U 29/04 R –, SozR 4-2700 § 8 Nr. 16). Das Bundessozialgericht hat seine frühere Rechtsprechung zur Einbeziehung der Wettkämpfe der Betriebssportgruppe mit anderen Betriebssportgemeinschaften außerhalb der regelmäßigen Übungsstunden in den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz aufgegeben, sodass die Teilnehmer an diesen Veranstaltungen nicht mehr dem Versicherungsschutz unterfallen (BSG a. a. O.).
22 
Die Voraussetzungen eines versicherten Unfalls im Rahmen der Teilnahme an einer Betriebssportgruppe liegen nicht vor. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Nach Auskunft des Arbeitgebers des Klägers ist bei dem ... keine Betriebssportgruppe mit regelmäßigen Übungsstunden organisiert, zudem wäre die Wettkampfteilnahme der Betriebssportgruppe nicht versichert.
23 
Im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen auch betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen und sind daher unfallversicherungsrechtlich geschützt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kann die Teilnahme von Beschäftigten etwa an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen Gemeinschaftsveranstaltungen dem Unternehmen zugerechnet und der versicherten Tätigkeit gleichgesetzt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dient. Die Veranstaltung muss deshalb allen Beschäftigten des Unternehmens – bei Großbetrieben mindestens allen Beschäftigten einzelner Abteilungen oder anderer betrieblicher Einheiten – offen stehen und von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden. Für die Beurteilung, ob eine Veranstaltung diese Voraussetzungen erfüllt, ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich (ständige Rechtsprechung des BSG vgl. stellvertretend Urteil vom 07.12.2004 – B 2 U 47/03 R –, SozR 4-2007 § 8 Nr. 11).
24 
Eine Veranstaltung ist dann von der Autorität der Unternehmensleitung getragen, wenn der Veranstalter dabei nicht oder nicht nur aus eigenem Antrieb und freier Entschließung, sondern im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung oder für diese handelt (BSG SozR Nr. 66 zu § 542 RVO aF). Die Unternehmensleitung muss nicht selbst Veranstalter sein; es genügt, dass sie die Veranstaltung billigt und fördert. Veranstalter – im Auftrag der Unternehmensleitung – kann auch der Betriebsrat (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 54) oder eine Gruppe bzw. einzelne Beschäftigte des Unternehmens sein. Die Billigung der Unternehmensleitung muss sich nicht nur auf die wegen der Durchführung einer Veranstaltung erforderlichen betrieblichen Änderungen (z. B. der Arbeitszeit, das Benutzen betrieblicher Räume) erstrecken, sondern die Durchführung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung muss von ihr gewollt sein (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 11), zumal mögliche Unfälle bei solchen Veranstaltungen Auswirkungen auf die von dem Unternehmen zu zahlenden Beiträge haben können (vgl. § 162 Abs 1 SGB VII). Bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen, die in einzelnen organisatorischen Einheiten des Unternehmens erfolgen, insbesondere wenn das Unternehmen über mehrere Betriebsstätten oder Filialen verfügt, genügt es, wenn die Leitung der jeweiligen organisatorischen Einheit oder z. B. der Filiale als Veranstalter seitens des Unternehmens fungiert.
25 
Diese Voraussetzungen liegen für die Teilnahme des Klägers nicht vor. Veranstalter des Fußballturniers war das Landratsamt .... Die Leitung oblag dem Landrat des Landkreises ..., der zwar in Personalunion Vorsitzender des Zweckverbands ... ist, in dieser letzteren Funktion aber nicht die Leitung der Veranstaltung für die Dezernate des Landratsamts und die kreiseigenen Einrichtungen, wie z. B. die Kreiskrankenhäuser, übernommen hat. Maßgebend ist aber, dass eine – unterstellte – betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung des Landratsamt ... die Bediensteten des ... nicht in den dadurch für die Bediensteten des Landkreises ... begründeten Versicherungsschutz einbezieht. Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung (§ 3 Kommunales Zusammenarbeit-Gesetz Baden-Württemberg). Gemeinden und Landkreise können Zweckverbände bilden, um bestimmte Aufgaben, zu deren Erledigung sie berechtigt und verpflichtet sind, für alle oder einzelne gemeinsam zu erfüllen (§ 1 GKZ). Zu einem Zweckverband können sich Gemeinden und Landkreise freiwillig zusammenschließen oder zur Erfüllung von Pflichtaufgaben zusammengeschlossen werden (§ 2 GKZ). Der Zweckverband ... ist als eigenständige juristische Person weder Teil der dem Landratsamt obliegenden Kreisverwaltung und schon gar kein Dezernat des Landratsamts, wie der Kläger in einem früheren Verfahrensstadium vorgetragen hat, noch treffen auf den Zweckverband die Grundsätze einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung einer Niederlassung oder Filiale eines Gesamtunternehmens zu. Das Landratsamt ... ist nicht die Dachorganisation des aus mehreren Verbandsmitgliedern bestehenden und zur eigenverantwortlichen Erledigung der übertragenen Verwaltungstätigkeiten der Verbandsmitglieder berufenen Zweckverbands. Zwar ist der Landkreis ... mit dem größten Anteil von 51 Prozent am Zweckverband beteiligt, doch werden entgegen der Ansicht des Klägers die Interessen und kommunalen Aufgaben der anderen Verbandsmitglieder vom Zweckverband ebenfalls wahrgenommen. Die ausschließliche Pflege der Verbundenheit der Beschäftigten des ... mit den Beschäftigten der Landkreisverwaltung ... und dem dortigen Landrat als "Unternehmensleiter" kann nicht Zweck einer den Versicherungsschutz der Bediensteten des ... begründenden Veranstaltung sein.
26 
Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass ein Unternehmen oder ein bestimmter Teil eines Unternehmens seine eigene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung mit anderen fremden Unternehmen zusammen durchführt oder im Rahmen seiner eigenen betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung an der Veranstaltung anderer Unternehmen teilnimmt (BSG Urteil vom 09.12.2003 – B 2 U 52/02 R –, SozR 4-2700 § 8 Nr. 2). Eine im Rahmen der Gesamtveranstaltung des Fußballturniers vom ... durchgeführte eigene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung in diesem Sinne lag aber ebenso wenig vor.
27 
Die anzustellende Gesamtbetrachtung ergibt, dass die Ermöglichung der Teilnahme am Fußballturnier seitens der Unternehmensleitung des ... nicht als eine von der Autorität der Unternehmensleitung getragene Veranstaltung angesehen werden kann und für die aus aktiven und passiven Teilnehmern bestehende Abordnung auch die Unternehmensleitung nicht die Funktion eines leitenden Veranstalters übernommen hat. Der Zweckverbandvorsitzende, sähe man ihn als Teil der Unternehmensleitung, war mit der innerbetrieblichen Organisation der teilnehmenden Abordnung des ... nicht befasst. An der Veranstaltung am 09.12.2002 war auch sonst kein Mitglied der Unternehmensleitung beteiligt und auch nicht am Veranstaltungstag anwesend. Soweit, wie von dem Kläger vorgetragen, in den Vorjahren der kaufmännische Leiter und der technische Betriebsleiter, G. und B., an diesen Veranstaltungen traditionell teilgenommen haben, kann hieraus nicht geschlossen werden, dass die Teilnahme am 09.12.2002 unter deren Leitung stand, auch wenn beide nicht an der Veranstaltung teilgenommen haben. Für B. ist nur vorgetragen, dass er als Zuschauer mitgereist wäre. Eine Leitungsfunktion während der Veranstaltung, wie z. B. die Eröffnung des offiziellen Teils oder die Beendigung des betrieblichen Teils, haben G. und B. nicht wahrgenommen, auch nicht an andere delegiert. Gefördert wurde die Teilnahme durch Bereitstellung der Trikots, die durch ihren Aufdruck eine Zuordnung zum ... zuließen, und durch die nach Auskunft von G. eingeräumte Möglichkeit, etwas früher vor dem regelmäßigen Schichtende den Arbeitsplatz zu verlassen. Dieses Angebot betraf nach Aussage von G. aber nur die Beschäftigten, die als Spieler an der Veranstaltung teilnehmen wollten. Hierfür wurde aber kein Lohnausgleich gewährt, d. h. die Wahrnehmung des Angebots war mit Nacharbeit, Abtragen von Überstunden oder Lohnkürzung verbunden. Nach Angabe von G. weist das Zeitjournal für den fraglichen Tag keine vorzeitige Beendigung der Tätigkeit aus. Die Tätigkeit des Klägers endete nach seinem eigenen Vorbringen um 14:00 Uhr, die ihm angesonnene Teilnahme am Fußballturnier lag also in seiner Freizeit. Die vom Kläger benannten 9 Zuschauer wie auch die als Spieler aktiven Bediensteten haben alle nach Auskunft von G. in ihrer Freizeit an der Veranstaltung teilgenommen. Die Bediensteten gelangten mit ihrem Privatwagen zum Veranstaltungsort. Zum Programmpunkt des gemütlichen Beisammensein hat der ... nichts beigesteuert. Die bei den im eigenen Haus durchgeführten Gemeinschaftsveranstaltungen, z. B. bei Weihnachtsfeiern oder sonstigen Betriebsfesten, wegen des Schichtbetriebs üblichen Vorkehrungen wurden nicht getroffen bzw. konnten im Hinblick auf die von einem anderen Veranstalter gesetzten Vorgaben nicht getroffen werden. Die ansonsten außerhalb der Hauptbetriebszeiten angesetzten Veranstaltungszeiten und die gesuchte räumliche Nähe, um Teilen des Personals der aktuellen Schicht zumindest im Wechsel die vorübergehende Teilnahme zu ermöglichen, sind für die streitige Veranstaltung nicht durchzusetzen gewesen. Nach Aussage von G. vom 28.04.2003 war seitens der Unternehmensleitung auch nicht intendiert, diese Veranstaltung zur Förderung der Betriebsverbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Belegschaft durchzuführen, vielmehr beruhte die Teilnahme der Bediensteten des ... auf der eigenen Initiative der Mitarbeiter, nachdem die Einladung des Veranstalters an den Personalrat weitergeleitet worden ist. Soweit B. und G. die Teilnahme unterstützt haben, ist nach der Auskunft von G. darin lediglich die Billigung und Förderung, auch unter dem Aspekt des Festhalten an einer zur Tradition gewordene Übung, zu sehen, ohne dass die für die sonstigen betrieblichen Veranstaltungen übernommene vergleichbare Verantwortung einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung gewollt war.
28 
Ob die Teilnahme an dem Fußballturnier bereits deshalb nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung eingestuft werden kann, weil die Veranstaltung sich nicht an alle Betriebsangehörige des ... wendet, da nur sportinteressierte Betriebsangehörige angesprochen werden (vgl. BSG Urteil vom 07.12.2004 a. a. O.), worauf das SG im angefochtenen Urteil abgestellt hat, kann daher dahinstehen. Auch lässt der Senat offen, wie viele Betriebsangehörige zu Beginn der Veranstaltung um 16:00 Uhr am 09.12.2002 durch Schichtarbeit an der Teilnahme gehindert waren und ob im Verhältnis hierzu die Teilnehmerzahl von 17 Betriebsangehörigen, wie vom Kläger zuletzt behauptet, die Mindestteilnehmerzahl erreicht (vgl. hierzu BSG Urteil vom 07.12.2004, a. a. O.), von der auf eine Zweck erfüllende, der Pflege des Gemeinschaftsgedankens dienliche Veranstaltung geschlossen werden kann.
29 
Ebenso wenig kann der Kläger dem entgegenhalten, dass er nur auf das "betriebsbedingte Verlangen" des Betriebsleiters B. an der Veranstaltung teilgenommen hat. Die hierzu unter Beweis gestellten Tatsachen, dass er vom Personalrat auf ausdrücklichen Wunsch und Verlangen des Arbeitgebers aufgefordert wurde, für den kurzfristig verhinderten Kollegen als Spieler einzuspringen, kann der Senat als wahr unterstellen. Dies ist nicht entscheidungserheblich, weshalb der Senat von der angeregten Beweisaufnahme abgesehen hat. Ergibt sich aus der Gesamtbetrachtung, dass die Veranstaltung nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu bewerten ist, hat es das Unternehmen nicht in der Hand, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf sonst unversicherte Tatbestände auszuweiten (BSG a. a. O.). Dies gilt auch dann, wenn hierdurch noch gewisse Unternehmensinteressen gewahrt werden sollen. Dies ist entschieden für die Ermöglichung zur Teilnahme an Freizeit- und Erholungsveranstaltungen, z. B. Incentiv-Reisen, auch wenn die Unternehmensleitung damit eine Motivationssteigerung der Mitarbeiter erhofft (vgl. BSG Urteile vom 16.33.1995, NJW 1995, 3340 und vom 25.08.1994, SozR 3-2200 § 548 Nr. 21). Der Inhalt der versicherten Tätigkeit eines Beschäftigten ergibt sich grundsätzlich aus dem dem Beschäftigungsverhältnis typischerweise zu Grunde liegenden Arbeitsverhältnis, das den Beschäftigten und damit Versicherten zur Leistung der vereinbarten Dienste verpflichtet. Die Begründung für den ausgedehnten Versicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung liegt in der personalen Grundbeziehungen zwischen dem Verpflichteten und Dienstherrn sowie dem für den Unternehmenserfolg in der Regel erforderlichen arbeitsteiligen Zusammenwirken der Beschäftigten (BSG Urteil vom 07.12.2004 a. a. O.). Der Kläger ist vom ... als Schichtleiter eingestellt, das Fußballspielen gehört nicht zu seiner geschuldeten Leistung. Ein, wie vom Kläger behauptet, dringliches betriebliches Verlangen des Arbeitgebers, eine dem eigenwirtschaftlichen Bereich zuzuordnende Tätigkeit in der Freizeit auszuüben, kann danach die ansonsten unversicherte Tätigkeit nicht zu einer versicherten Verrichtung bestimmen. Dass dem Kläger bei der Ablehnung der Teilnahme arbeitsrechtliche Konsequenzen oder sonstige Nachteile gedroht hätten, ist weder vorgetragen noch für den Senat ersichtlich.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
31 
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3.
Personen, die
a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Haushaltsführende,
2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften haben unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen. Versicherungsfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 bleiben dabei außer Ansatz. Das Nähere bestimmt die Satzung; dabei kann sie Versicherungsfälle, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen eintreten, und Versicherungsfälle auf Betriebswegen sowie Berufskrankheiten ausnehmen. Die Höhe der Zuschläge und Nachlässe richtet sich nach der Zahl, der Schwere oder den Aufwendungen für die Versicherungsfälle oder nach mehreren dieser Merkmale. Die Satzung kann bestimmen, dass auch die nicht anzeigepflichtigen Versicherungsfälle für die Berechnung von Zuschlägen oder Nachlässen berücksichtigt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für den Zuständigkeitsbereich der Unfallversicherung Bund und Bahn nach § 125 Absatz 2. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann durch Satzung bestimmen, daß entsprechend den Sätzen 1 bis 5 Zuschläge auferlegt oder Nachlässe bewilligt werden.

(2) Die Unfallversicherungsträger können unter Berücksichtigung der Wirksamkeit der von den Unternehmern getroffenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren Prämien gewähren. Dabei sollen sie auch die in Inklusionsvereinbarungen (§ 166 des Neunten Buches) getroffenen Maßnahmen der betrieblichen Prävention (§ 167 des Neunten Buches) berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Unfall des Klägers am 09.12.2002 als Teilnehmer an einem vom Landratsamt B ausgetragenen Fußballturnier als Arbeitsunfall festzustellen ist.
Der 1950 geborene Kläger ist beim Zweckverband ... (...) als Schichtleiter beschäftigt. Dem Zweckverband gehören neben dem Landkreis ... die Landkreise ..., ... und die Stadt ... an. Am 09.12.2002 veranstaltete das Landratsamt ..., wie bereits in den Jahren zuvor, ein Hallenfußballturnier der Dezernate. Der Personalrat des ... gab den Beschäftigten die Einladung des Landratsamt ... mit Schreiben vom 28.11.2002 bekannt und forderte die Interessierten zur Teilnahmemeldung an ihn auf. Der Kläger und weitere Bedienstete des ... bildeten eine der am Turnier teilnehmenden Mannschaften, die mit von dem ... angeschafften Trikots mit entsprechendem Aufdruck ausgestattet war. Während eines Spiels verletzte sich der Kläger beim Zusammenprall mit einem Mitspieler die linke Schulter und die linke Hand. Nach Beendigung der ambulanten Behandlung am 12.03.2003 und nach Ende der Arbeitsunfähigkeit ab 06.01.2003 schätzte der behandelnde D/H-Arzt Dr. M die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 vH (D/H-Arzt-Mitteilung vom 01.04.2003).
Der Unfall wurde der Beklagten als Arbeitsunfall gemeldet. Der Arbeitgeber des Klägers teilte der Beklagten mit, dass Veranstalter des Wettkampfs das Verbandsmitglied, der Landkreis ..., gewesen sei. Die Teilnahme der ca. 8 Betriebsangehörigen von insgesamt 70 Beschäftigten des Betriebs sei von der Unternehmensleitung durch die Stellung von Trikots gebilligt und gefördert worden, ein Beauftragter der Unternehmensleitung sei nicht anwesend gewesen. Die Teilnahme an der Veranstaltung habe nicht der Förderung der Betriebsverbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Belegschaft gedient. Die Veranstaltung habe gegen 16:00 Uhr begonnen und um 20:00 Uhr geendet. Die Teilnahme der Betriebsangehörigen sei auf eigene Initiative der Mitarbeiter zurückzuführen (Stellungnahme des Kaufmännischen Leiters des ... vom 28.04.2003). Am Tag der Veranstaltung sei auch der Landrat des Landkreises ..., der gleichzeitig auch Verbandsvorsitzender des ... sei, anwesend gewesen. Das Turnier finde seit 1979 regelmäßig statt, zu dem auch der Zweckverband regelmäßig vom Landkreis ... eingeladen werde (Stellungnahme von G. vom 20.01.2004).
Mit Bescheid vom 08.01.2004 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 09.12.2002 als Arbeitsunfall ab, denn regelmäßiger Betriebssport werde beim Zweckverband nicht betrieben. Veranstalter des Turniers sei das Landratsamt ... gewesen. Die Unternehmensleitung des Zweckverbands sei bei der Veranstaltung nicht anwesend gewesen. Außerdem seien nur acht Personen von 70 Beschäftigten an der Veranstaltung beteiligt gewesen. Die Voraussetzungen einer versicherten betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung oder des versicherten Betriebssports hätten nicht vorgelegen.
Der Kläger hat hiergegen am 22.01.2004 Widerspruch erhoben mit der Begründung, die Unternehmensleitung sei immer an der Teilnahme des vom Verbandsmitglied, dem Landkreis ..., durchgeführten Fußballturniers interessiert gewesen, was sich in der Bereitstellung der Trikots widerspiegele. Das Dienstauto sei nicht in Anspruch genommen worden, weil es für acht Personen zu klein gewesen sei, deshalb seien die Teilnehmer mit dem eigenen Auto gefahren. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.03.2004 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Der Kläger hat beim Sozialgericht Stuttgart (SG) am 14.04.2004 Klage erhoben mit der Begründung, es habe sich bei dem Fußballturnier um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt, um das Gemeinschafts- und Zusammengehörigkeitsgefühl zwischen den verschiedenen Dezernaten des Landratsamt ... und seinen Einrichtungen, u. a. des Zweckverbandes ..., zu fördern. Der frühere Landrat des Landkreises ... habe eine Betriebssportgruppe mit dem Namen "1. FC L" gegründet, deren Aufgabe es gewesen sei, ein Fußballturnier mit anschließendem gemütlichen Beisammensein zu veranstalten. Hierzu seien die verschiedenen Dezernate und Einrichtungen des Landkreises eingeladen worden. Die Einladung des Landrats sei von G. an den Personalrat weitergegeben worden, der sie an verschiedenen Stellen im Betrieb des ... ausgelegt habe. An dem Turnier habe auch G. teilnehmen wollen, sei aber in letzter Minute dienstlich verhindert gewesen. Ebenso habe der technische Betriebsleiter B (B.) eigentlich als Zuschauer teilnehmen wollen, sei aber ebenfalls in letzter Minute dienstlich verhindert gewesen. Er – der Kläger – habe nur deshalb teilgenommen, weil er vom Personalrat "bekniet" worden sei, mitzuspielen, da ansonsten die Teilnahme des ... mangels ausreichender Anzahl von Spielern nicht möglich gewesen wäre. Entgegen der Auskunft der Betriebsleitung des ... seien 9 Beschäftigte als Spieler, wie aus einem vorgelegten Foto der damaligen Mannschaft ersichtlich sei, und außerdem noch 9 Bedienstete als Zuschauer bei der Veranstaltung vertreten gewesen.
Mit Urteil vom 16.03.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Das Fußballturnier sei nicht von der Autorität der Unternehmensleitung des ... getragen gewesen, sondern vom Landratsamt .... Der ... werde in selbstständiger Rechtsform vom Landkreis betrieben und stelle ein juristisch eigenständiges Unternehmen dar. Es reiche für eine Billigung und Förderung durch die Unternehmensleitung nicht aus, dass die für die Veranstaltung erforderlichen betrieblichen Änderungen, wie beispielsweise Arbeitszeit und Benutzung betrieblicher Räume, ermöglicht wird, sondern die Durchführung müsse als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung von der Unternehmensleitung gewollt sein. Das ... habe seinen Beschäftigten die Teilnahme am Turnier zwar ermöglicht, die Organisation und Herrschaft über das Turnier habe jedoch in Händen des Veranstalters gelegen. Der Gesamtzweck der Veranstaltung sei außerdem nicht dazu geeignet gewesen, das Gemeinsamkeits- und Zusammengehörigkeitsgefühl aller Beschäftigten zu fördern, sondern nur derjenigen, die am Fußball interessiert seien.
Gegen das dem Klägerbevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am 06.04.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.05.2006 Berufung eingelegt und ergänzend zum bisherigen Vorbringen geltend gemacht, bei dem Fußballturnier habe es sich um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt. Es sei die gesamte Belegschaft eingeladen gewesen und nicht nur aktive Fußballspieler. Es sollten auch Zuschauer anwesend sein. Zur Stärkung und Förderung des "Wir-Gefühls" zwischen den Beschäftigten des ... habe man nicht nur Fußball gespielt, sondern anschließend auch noch mit den Bediensteten der Dienststellen, die auch Mannschaften gestellt hätten und die alle mit dem Landratsamt ... zu tun gehabt hätten, zusammengesessen. Vorgelegt wurde die Erklärung des technischen Betriebsleiters B. vom 16.10.2006, dass er als Betriebsleiter "seine" Mannschaft als Zuschauer habe begleiten wollen. Außerdem wurde vorgelegt das Schreiben des Personalrats vom 30.10.2006 an den Kläger, wonach Betriebsleitung und Personalrat auch nach Absage eines Spielers sich die Gelegenheit nicht hätten entgehen lassen wollen, wie in den Jahren zuvor mit den Mannschaften und Zuschauern der anderen Tochterunternehmen des Landratsamts zusammenzutreffen. Auf die Frage des Personalrats, ob er – der Kläger – für den ausgefallenen Spieler einspringen könne, habe er im Hinblick auf seine Betriebszugehörigkeit zum ... auch zugesagt.
Der Kläger beantragt,
10 
das Urteil des Sozialgericht Stuttgart vom 16.03.2006 und den Bescheid der Beklagten vom 08.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 25.03.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Unfallereignis vom 09.12.2002 als Arbeitsunfall festzustellen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Sie beruft sich auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil und führt ergänzend aus, die Anwendung der Grundsätze einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung eines Dach- oder Gesamtunternehmens mit verschiedenen Filialen könne hier nicht in Betracht kommen, da der Landkreis ... nicht alleiniges Mitglied des Zweckverbands sei. Der ... sei ein eigenständiges Unternehmen. Zudem lägen die Voraussetzungen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung nicht vor.
14 
Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 04.12.2006 hat der Kläger Ausführungen zum Schichtbetrieb und zum Personalstamm des ... gemacht und zum Beweis dafür, dass ein anderer Mitarbeiter kurz vor dem Termin als Spieler ausgefallen sei, der Personalrat im Einverständnis von G. ihn – den Kläger – kurzfristig vor dem Termin zur Teilnahme "verdonnert" habe und dass ein eigenes Trikot für die Spieler verwendet worden sei, die Vernehmung des Personalrats und von G. als Zeugen beantragt.
15 
G. ist daraufhin als Zeuge schriftlich gehört worden. In seiner Aussage vom 09.01.2007 hat er den Beginn und die Dauer und die Personalstärke der einzelnen Schichten näher dargelegt (Frühschicht von 5:45 bis 14:00 Uhr, Spätschicht vom 13:45 bis 22:00 Uhr, Nachtschicht 21:45 bis 6:00 Uhr, Tagschicht – nur Montag bis Mittwoch – von 7:00 bis 15.10 Uhr, Werkstätten 07:00 bis 15:45 Uhr). Weihnachtsfeiern oder Betriebsfeste fänden für die Verwaltung und die Werkstätten außerhalb der Arbeitszeit statt, die Angehörigen der Schicht, die in dieser Zeit Dienst hätten, könnten, soweit dies betriebliche Belange zulassen, abwechselnd zu zwei bis drei Personen aus der jeweiligen Schicht teilnehmen. Zum fraglichen Fußballturnier habe seiner Erinnerung nach der Geschäftsführer dem Personalrat zugesagt, dass diejenigen Mitarbeiter, die als Fußballer teilnehmen wollten, bei Erforderlichkeit früher gehen dürften. Hiervon sei nach den vorliegenden Zeitjournalen aber von keinem Mitarbeiter Gebrauch gemacht worden. Die Teilnahme von Bediensteten als Zuschauer sei ausschließlich in der Freizeit erfolgt.
16 
Zum Ergebnis der Beweisaufnahme hat sich der Kläger ergänzend auf die beantragte Vernehmung von B als Zeugen berufen, wonach er nur auf ausdrücklichen Wunsch und Verlangen seines Arbeitgebers als Spieler an dem Fußballturnier teilgenommen habe. Die Zeugen könnten auch bestätigen, dass nach Ende des Fußballturniers gegen 20/21:00 Uhr die Siegerehrung und danach ein gemütliches, aber organisiertes Beisammensein mit "Open end" stattgefunden habe. Am Unfalltag habe der ... nur 68 Beschäftigte gehabt, darunter vier weibliche Mitarbeiter. Der Kläger hat den Schichtplan und die Schichtbesetzung am 09.12.2002 vorgelegt und daraufhin hingewiesen, dass 7 Schichtarbeiter eine Freischicht gehabt hätten. Er selbst sei in der Zeit vom 09.12.2002 bis einschließlich 11.12.2002 zur Frühschicht eingeteilt gewesen. Entscheidend sei aber, dass er auf das betriebsbedingte Verlangen von B. bzw. des Personalratsvorsitzenden zu dieser Gemeinschaftsveranstaltung des ... gegangen sei.
17 
Der Senat hat die Verwaltungsakte der Beklagten und des SG beigezogen. Auf diese Unterlagen und auf die beim Senat angefallene Akten im Berufungsverfahren wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die gem. §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung ist nicht begründet.
19 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Versicherungsfalls für das geltend gemachte Ereignis am 09.12.2002. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten und das Urteil des SG sind nicht zu beanstanden. Ebenso wie das SG ist der Senat zu dem Ergebnis gelangt, dass der Unfall des Klägers auf dem Fußballturnier des Landratsamts ... dem unversicherten eigenwirtschaftlichen Bereich des Klägers zuzuordnen ist.
20 
Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch). Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 SGB VII). Das unfallbringende Verhalten muss der versicherten Tätigkeit zurechenbar sein. Der hiernach erforderliche innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher nach den gesetzlichen Vorgaben der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 32; BSG, SozR 3-2700 § 8 Nr. 10).
21 
Im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit unter Versicherungsschutz steht auch die Teilnahme am Betriebssport unter bestimmten Voraussetzungen. Voraussetzung ist, dass sportliche Betätigungen, die einen Ausgleich für die meist einseitig beanspruchende Betriebsarbeit bezwecken, nicht nur den persönlichen Interessen des Beschäftigten, sondern wesentlich auch denen des Unternehmens dienen. Zur Abgrenzung des unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehenden Betriebssports von anderen sportlichen Aktivitäten hat das BSG folgende Kriterien aufgestellt: Der Sport muss Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter haben; er muss regelmäßig stattfinden; der Teilnehmerkreis muss im Wesentlichen auf Angehörige des Unternehmens bzw. der Unternehmen, die sich zu einer Betriebssportgemeinschaft zusammengeschlossen haben, beschränkt sein; Übungszeit und Übungsdauer müssen in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen; die Übungen müssen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden. (vgl. insgesamt BSG Urteil vom 13.12.2005 – B 2 U 29/04 R –, SozR 4-2700 § 8 Nr. 16). Das Bundessozialgericht hat seine frühere Rechtsprechung zur Einbeziehung der Wettkämpfe der Betriebssportgruppe mit anderen Betriebssportgemeinschaften außerhalb der regelmäßigen Übungsstunden in den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz aufgegeben, sodass die Teilnehmer an diesen Veranstaltungen nicht mehr dem Versicherungsschutz unterfallen (BSG a. a. O.).
22 
Die Voraussetzungen eines versicherten Unfalls im Rahmen der Teilnahme an einer Betriebssportgruppe liegen nicht vor. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Nach Auskunft des Arbeitgebers des Klägers ist bei dem ... keine Betriebssportgruppe mit regelmäßigen Übungsstunden organisiert, zudem wäre die Wettkampfteilnahme der Betriebssportgruppe nicht versichert.
23 
Im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen auch betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen und sind daher unfallversicherungsrechtlich geschützt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kann die Teilnahme von Beschäftigten etwa an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen Gemeinschaftsveranstaltungen dem Unternehmen zugerechnet und der versicherten Tätigkeit gleichgesetzt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dient. Die Veranstaltung muss deshalb allen Beschäftigten des Unternehmens – bei Großbetrieben mindestens allen Beschäftigten einzelner Abteilungen oder anderer betrieblicher Einheiten – offen stehen und von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden. Für die Beurteilung, ob eine Veranstaltung diese Voraussetzungen erfüllt, ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich (ständige Rechtsprechung des BSG vgl. stellvertretend Urteil vom 07.12.2004 – B 2 U 47/03 R –, SozR 4-2007 § 8 Nr. 11).
24 
Eine Veranstaltung ist dann von der Autorität der Unternehmensleitung getragen, wenn der Veranstalter dabei nicht oder nicht nur aus eigenem Antrieb und freier Entschließung, sondern im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung oder für diese handelt (BSG SozR Nr. 66 zu § 542 RVO aF). Die Unternehmensleitung muss nicht selbst Veranstalter sein; es genügt, dass sie die Veranstaltung billigt und fördert. Veranstalter – im Auftrag der Unternehmensleitung – kann auch der Betriebsrat (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 54) oder eine Gruppe bzw. einzelne Beschäftigte des Unternehmens sein. Die Billigung der Unternehmensleitung muss sich nicht nur auf die wegen der Durchführung einer Veranstaltung erforderlichen betrieblichen Änderungen (z. B. der Arbeitszeit, das Benutzen betrieblicher Räume) erstrecken, sondern die Durchführung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung muss von ihr gewollt sein (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 11), zumal mögliche Unfälle bei solchen Veranstaltungen Auswirkungen auf die von dem Unternehmen zu zahlenden Beiträge haben können (vgl. § 162 Abs 1 SGB VII). Bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen, die in einzelnen organisatorischen Einheiten des Unternehmens erfolgen, insbesondere wenn das Unternehmen über mehrere Betriebsstätten oder Filialen verfügt, genügt es, wenn die Leitung der jeweiligen organisatorischen Einheit oder z. B. der Filiale als Veranstalter seitens des Unternehmens fungiert.
25 
Diese Voraussetzungen liegen für die Teilnahme des Klägers nicht vor. Veranstalter des Fußballturniers war das Landratsamt .... Die Leitung oblag dem Landrat des Landkreises ..., der zwar in Personalunion Vorsitzender des Zweckverbands ... ist, in dieser letzteren Funktion aber nicht die Leitung der Veranstaltung für die Dezernate des Landratsamts und die kreiseigenen Einrichtungen, wie z. B. die Kreiskrankenhäuser, übernommen hat. Maßgebend ist aber, dass eine – unterstellte – betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung des Landratsamt ... die Bediensteten des ... nicht in den dadurch für die Bediensteten des Landkreises ... begründeten Versicherungsschutz einbezieht. Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung (§ 3 Kommunales Zusammenarbeit-Gesetz Baden-Württemberg). Gemeinden und Landkreise können Zweckverbände bilden, um bestimmte Aufgaben, zu deren Erledigung sie berechtigt und verpflichtet sind, für alle oder einzelne gemeinsam zu erfüllen (§ 1 GKZ). Zu einem Zweckverband können sich Gemeinden und Landkreise freiwillig zusammenschließen oder zur Erfüllung von Pflichtaufgaben zusammengeschlossen werden (§ 2 GKZ). Der Zweckverband ... ist als eigenständige juristische Person weder Teil der dem Landratsamt obliegenden Kreisverwaltung und schon gar kein Dezernat des Landratsamts, wie der Kläger in einem früheren Verfahrensstadium vorgetragen hat, noch treffen auf den Zweckverband die Grundsätze einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung einer Niederlassung oder Filiale eines Gesamtunternehmens zu. Das Landratsamt ... ist nicht die Dachorganisation des aus mehreren Verbandsmitgliedern bestehenden und zur eigenverantwortlichen Erledigung der übertragenen Verwaltungstätigkeiten der Verbandsmitglieder berufenen Zweckverbands. Zwar ist der Landkreis ... mit dem größten Anteil von 51 Prozent am Zweckverband beteiligt, doch werden entgegen der Ansicht des Klägers die Interessen und kommunalen Aufgaben der anderen Verbandsmitglieder vom Zweckverband ebenfalls wahrgenommen. Die ausschließliche Pflege der Verbundenheit der Beschäftigten des ... mit den Beschäftigten der Landkreisverwaltung ... und dem dortigen Landrat als "Unternehmensleiter" kann nicht Zweck einer den Versicherungsschutz der Bediensteten des ... begründenden Veranstaltung sein.
26 
Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass ein Unternehmen oder ein bestimmter Teil eines Unternehmens seine eigene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung mit anderen fremden Unternehmen zusammen durchführt oder im Rahmen seiner eigenen betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung an der Veranstaltung anderer Unternehmen teilnimmt (BSG Urteil vom 09.12.2003 – B 2 U 52/02 R –, SozR 4-2700 § 8 Nr. 2). Eine im Rahmen der Gesamtveranstaltung des Fußballturniers vom ... durchgeführte eigene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung in diesem Sinne lag aber ebenso wenig vor.
27 
Die anzustellende Gesamtbetrachtung ergibt, dass die Ermöglichung der Teilnahme am Fußballturnier seitens der Unternehmensleitung des ... nicht als eine von der Autorität der Unternehmensleitung getragene Veranstaltung angesehen werden kann und für die aus aktiven und passiven Teilnehmern bestehende Abordnung auch die Unternehmensleitung nicht die Funktion eines leitenden Veranstalters übernommen hat. Der Zweckverbandvorsitzende, sähe man ihn als Teil der Unternehmensleitung, war mit der innerbetrieblichen Organisation der teilnehmenden Abordnung des ... nicht befasst. An der Veranstaltung am 09.12.2002 war auch sonst kein Mitglied der Unternehmensleitung beteiligt und auch nicht am Veranstaltungstag anwesend. Soweit, wie von dem Kläger vorgetragen, in den Vorjahren der kaufmännische Leiter und der technische Betriebsleiter, G. und B., an diesen Veranstaltungen traditionell teilgenommen haben, kann hieraus nicht geschlossen werden, dass die Teilnahme am 09.12.2002 unter deren Leitung stand, auch wenn beide nicht an der Veranstaltung teilgenommen haben. Für B. ist nur vorgetragen, dass er als Zuschauer mitgereist wäre. Eine Leitungsfunktion während der Veranstaltung, wie z. B. die Eröffnung des offiziellen Teils oder die Beendigung des betrieblichen Teils, haben G. und B. nicht wahrgenommen, auch nicht an andere delegiert. Gefördert wurde die Teilnahme durch Bereitstellung der Trikots, die durch ihren Aufdruck eine Zuordnung zum ... zuließen, und durch die nach Auskunft von G. eingeräumte Möglichkeit, etwas früher vor dem regelmäßigen Schichtende den Arbeitsplatz zu verlassen. Dieses Angebot betraf nach Aussage von G. aber nur die Beschäftigten, die als Spieler an der Veranstaltung teilnehmen wollten. Hierfür wurde aber kein Lohnausgleich gewährt, d. h. die Wahrnehmung des Angebots war mit Nacharbeit, Abtragen von Überstunden oder Lohnkürzung verbunden. Nach Angabe von G. weist das Zeitjournal für den fraglichen Tag keine vorzeitige Beendigung der Tätigkeit aus. Die Tätigkeit des Klägers endete nach seinem eigenen Vorbringen um 14:00 Uhr, die ihm angesonnene Teilnahme am Fußballturnier lag also in seiner Freizeit. Die vom Kläger benannten 9 Zuschauer wie auch die als Spieler aktiven Bediensteten haben alle nach Auskunft von G. in ihrer Freizeit an der Veranstaltung teilgenommen. Die Bediensteten gelangten mit ihrem Privatwagen zum Veranstaltungsort. Zum Programmpunkt des gemütlichen Beisammensein hat der ... nichts beigesteuert. Die bei den im eigenen Haus durchgeführten Gemeinschaftsveranstaltungen, z. B. bei Weihnachtsfeiern oder sonstigen Betriebsfesten, wegen des Schichtbetriebs üblichen Vorkehrungen wurden nicht getroffen bzw. konnten im Hinblick auf die von einem anderen Veranstalter gesetzten Vorgaben nicht getroffen werden. Die ansonsten außerhalb der Hauptbetriebszeiten angesetzten Veranstaltungszeiten und die gesuchte räumliche Nähe, um Teilen des Personals der aktuellen Schicht zumindest im Wechsel die vorübergehende Teilnahme zu ermöglichen, sind für die streitige Veranstaltung nicht durchzusetzen gewesen. Nach Aussage von G. vom 28.04.2003 war seitens der Unternehmensleitung auch nicht intendiert, diese Veranstaltung zur Förderung der Betriebsverbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Belegschaft durchzuführen, vielmehr beruhte die Teilnahme der Bediensteten des ... auf der eigenen Initiative der Mitarbeiter, nachdem die Einladung des Veranstalters an den Personalrat weitergeleitet worden ist. Soweit B. und G. die Teilnahme unterstützt haben, ist nach der Auskunft von G. darin lediglich die Billigung und Förderung, auch unter dem Aspekt des Festhalten an einer zur Tradition gewordene Übung, zu sehen, ohne dass die für die sonstigen betrieblichen Veranstaltungen übernommene vergleichbare Verantwortung einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung gewollt war.
28 
Ob die Teilnahme an dem Fußballturnier bereits deshalb nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung eingestuft werden kann, weil die Veranstaltung sich nicht an alle Betriebsangehörige des ... wendet, da nur sportinteressierte Betriebsangehörige angesprochen werden (vgl. BSG Urteil vom 07.12.2004 a. a. O.), worauf das SG im angefochtenen Urteil abgestellt hat, kann daher dahinstehen. Auch lässt der Senat offen, wie viele Betriebsangehörige zu Beginn der Veranstaltung um 16:00 Uhr am 09.12.2002 durch Schichtarbeit an der Teilnahme gehindert waren und ob im Verhältnis hierzu die Teilnehmerzahl von 17 Betriebsangehörigen, wie vom Kläger zuletzt behauptet, die Mindestteilnehmerzahl erreicht (vgl. hierzu BSG Urteil vom 07.12.2004, a. a. O.), von der auf eine Zweck erfüllende, der Pflege des Gemeinschaftsgedankens dienliche Veranstaltung geschlossen werden kann.
29 
Ebenso wenig kann der Kläger dem entgegenhalten, dass er nur auf das "betriebsbedingte Verlangen" des Betriebsleiters B. an der Veranstaltung teilgenommen hat. Die hierzu unter Beweis gestellten Tatsachen, dass er vom Personalrat auf ausdrücklichen Wunsch und Verlangen des Arbeitgebers aufgefordert wurde, für den kurzfristig verhinderten Kollegen als Spieler einzuspringen, kann der Senat als wahr unterstellen. Dies ist nicht entscheidungserheblich, weshalb der Senat von der angeregten Beweisaufnahme abgesehen hat. Ergibt sich aus der Gesamtbetrachtung, dass die Veranstaltung nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu bewerten ist, hat es das Unternehmen nicht in der Hand, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf sonst unversicherte Tatbestände auszuweiten (BSG a. a. O.). Dies gilt auch dann, wenn hierdurch noch gewisse Unternehmensinteressen gewahrt werden sollen. Dies ist entschieden für die Ermöglichung zur Teilnahme an Freizeit- und Erholungsveranstaltungen, z. B. Incentiv-Reisen, auch wenn die Unternehmensleitung damit eine Motivationssteigerung der Mitarbeiter erhofft (vgl. BSG Urteile vom 16.33.1995, NJW 1995, 3340 und vom 25.08.1994, SozR 3-2200 § 548 Nr. 21). Der Inhalt der versicherten Tätigkeit eines Beschäftigten ergibt sich grundsätzlich aus dem dem Beschäftigungsverhältnis typischerweise zu Grunde liegenden Arbeitsverhältnis, das den Beschäftigten und damit Versicherten zur Leistung der vereinbarten Dienste verpflichtet. Die Begründung für den ausgedehnten Versicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung liegt in der personalen Grundbeziehungen zwischen dem Verpflichteten und Dienstherrn sowie dem für den Unternehmenserfolg in der Regel erforderlichen arbeitsteiligen Zusammenwirken der Beschäftigten (BSG Urteil vom 07.12.2004 a. a. O.). Der Kläger ist vom ... als Schichtleiter eingestellt, das Fußballspielen gehört nicht zu seiner geschuldeten Leistung. Ein, wie vom Kläger behauptet, dringliches betriebliches Verlangen des Arbeitgebers, eine dem eigenwirtschaftlichen Bereich zuzuordnende Tätigkeit in der Freizeit auszuüben, kann danach die ansonsten unversicherte Tätigkeit nicht zu einer versicherten Verrichtung bestimmen. Dass dem Kläger bei der Ablehnung der Teilnahme arbeitsrechtliche Konsequenzen oder sonstige Nachteile gedroht hätten, ist weder vorgetragen noch für den Senat ersichtlich.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
31 
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

Gründe

 
18 
Die gem. §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung ist nicht begründet.
19 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Versicherungsfalls für das geltend gemachte Ereignis am 09.12.2002. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten und das Urteil des SG sind nicht zu beanstanden. Ebenso wie das SG ist der Senat zu dem Ergebnis gelangt, dass der Unfall des Klägers auf dem Fußballturnier des Landratsamts ... dem unversicherten eigenwirtschaftlichen Bereich des Klägers zuzuordnen ist.
20 
Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch). Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 SGB VII). Das unfallbringende Verhalten muss der versicherten Tätigkeit zurechenbar sein. Der hiernach erforderliche innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher nach den gesetzlichen Vorgaben der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 32; BSG, SozR 3-2700 § 8 Nr. 10).
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Im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit unter Versicherungsschutz steht auch die Teilnahme am Betriebssport unter bestimmten Voraussetzungen. Voraussetzung ist, dass sportliche Betätigungen, die einen Ausgleich für die meist einseitig beanspruchende Betriebsarbeit bezwecken, nicht nur den persönlichen Interessen des Beschäftigten, sondern wesentlich auch denen des Unternehmens dienen. Zur Abgrenzung des unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehenden Betriebssports von anderen sportlichen Aktivitäten hat das BSG folgende Kriterien aufgestellt: Der Sport muss Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter haben; er muss regelmäßig stattfinden; der Teilnehmerkreis muss im Wesentlichen auf Angehörige des Unternehmens bzw. der Unternehmen, die sich zu einer Betriebssportgemeinschaft zusammengeschlossen haben, beschränkt sein; Übungszeit und Übungsdauer müssen in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen; die Übungen müssen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden. (vgl. insgesamt BSG Urteil vom 13.12.2005 – B 2 U 29/04 R –, SozR 4-2700 § 8 Nr. 16). Das Bundessozialgericht hat seine frühere Rechtsprechung zur Einbeziehung der Wettkämpfe der Betriebssportgruppe mit anderen Betriebssportgemeinschaften außerhalb der regelmäßigen Übungsstunden in den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz aufgegeben, sodass die Teilnehmer an diesen Veranstaltungen nicht mehr dem Versicherungsschutz unterfallen (BSG a. a. O.).
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Die Voraussetzungen eines versicherten Unfalls im Rahmen der Teilnahme an einer Betriebssportgruppe liegen nicht vor. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Nach Auskunft des Arbeitgebers des Klägers ist bei dem ... keine Betriebssportgruppe mit regelmäßigen Übungsstunden organisiert, zudem wäre die Wettkampfteilnahme der Betriebssportgruppe nicht versichert.
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Im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen auch betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen und sind daher unfallversicherungsrechtlich geschützt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kann die Teilnahme von Beschäftigten etwa an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen Gemeinschaftsveranstaltungen dem Unternehmen zugerechnet und der versicherten Tätigkeit gleichgesetzt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dient. Die Veranstaltung muss deshalb allen Beschäftigten des Unternehmens – bei Großbetrieben mindestens allen Beschäftigten einzelner Abteilungen oder anderer betrieblicher Einheiten – offen stehen und von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden. Für die Beurteilung, ob eine Veranstaltung diese Voraussetzungen erfüllt, ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich (ständige Rechtsprechung des BSG vgl. stellvertretend Urteil vom 07.12.2004 – B 2 U 47/03 R –, SozR 4-2007 § 8 Nr. 11).
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Eine Veranstaltung ist dann von der Autorität der Unternehmensleitung getragen, wenn der Veranstalter dabei nicht oder nicht nur aus eigenem Antrieb und freier Entschließung, sondern im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung oder für diese handelt (BSG SozR Nr. 66 zu § 542 RVO aF). Die Unternehmensleitung muss nicht selbst Veranstalter sein; es genügt, dass sie die Veranstaltung billigt und fördert. Veranstalter – im Auftrag der Unternehmensleitung – kann auch der Betriebsrat (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 54) oder eine Gruppe bzw. einzelne Beschäftigte des Unternehmens sein. Die Billigung der Unternehmensleitung muss sich nicht nur auf die wegen der Durchführung einer Veranstaltung erforderlichen betrieblichen Änderungen (z. B. der Arbeitszeit, das Benutzen betrieblicher Räume) erstrecken, sondern die Durchführung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung muss von ihr gewollt sein (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 11), zumal mögliche Unfälle bei solchen Veranstaltungen Auswirkungen auf die von dem Unternehmen zu zahlenden Beiträge haben können (vgl. § 162 Abs 1 SGB VII). Bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen, die in einzelnen organisatorischen Einheiten des Unternehmens erfolgen, insbesondere wenn das Unternehmen über mehrere Betriebsstätten oder Filialen verfügt, genügt es, wenn die Leitung der jeweiligen organisatorischen Einheit oder z. B. der Filiale als Veranstalter seitens des Unternehmens fungiert.
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Diese Voraussetzungen liegen für die Teilnahme des Klägers nicht vor. Veranstalter des Fußballturniers war das Landratsamt .... Die Leitung oblag dem Landrat des Landkreises ..., der zwar in Personalunion Vorsitzender des Zweckverbands ... ist, in dieser letzteren Funktion aber nicht die Leitung der Veranstaltung für die Dezernate des Landratsamts und die kreiseigenen Einrichtungen, wie z. B. die Kreiskrankenhäuser, übernommen hat. Maßgebend ist aber, dass eine – unterstellte – betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung des Landratsamt ... die Bediensteten des ... nicht in den dadurch für die Bediensteten des Landkreises ... begründeten Versicherungsschutz einbezieht. Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung (§ 3 Kommunales Zusammenarbeit-Gesetz Baden-Württemberg). Gemeinden und Landkreise können Zweckverbände bilden, um bestimmte Aufgaben, zu deren Erledigung sie berechtigt und verpflichtet sind, für alle oder einzelne gemeinsam zu erfüllen (§ 1 GKZ). Zu einem Zweckverband können sich Gemeinden und Landkreise freiwillig zusammenschließen oder zur Erfüllung von Pflichtaufgaben zusammengeschlossen werden (§ 2 GKZ). Der Zweckverband ... ist als eigenständige juristische Person weder Teil der dem Landratsamt obliegenden Kreisverwaltung und schon gar kein Dezernat des Landratsamts, wie der Kläger in einem früheren Verfahrensstadium vorgetragen hat, noch treffen auf den Zweckverband die Grundsätze einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung einer Niederlassung oder Filiale eines Gesamtunternehmens zu. Das Landratsamt ... ist nicht die Dachorganisation des aus mehreren Verbandsmitgliedern bestehenden und zur eigenverantwortlichen Erledigung der übertragenen Verwaltungstätigkeiten der Verbandsmitglieder berufenen Zweckverbands. Zwar ist der Landkreis ... mit dem größten Anteil von 51 Prozent am Zweckverband beteiligt, doch werden entgegen der Ansicht des Klägers die Interessen und kommunalen Aufgaben der anderen Verbandsmitglieder vom Zweckverband ebenfalls wahrgenommen. Die ausschließliche Pflege der Verbundenheit der Beschäftigten des ... mit den Beschäftigten der Landkreisverwaltung ... und dem dortigen Landrat als "Unternehmensleiter" kann nicht Zweck einer den Versicherungsschutz der Bediensteten des ... begründenden Veranstaltung sein.
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Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass ein Unternehmen oder ein bestimmter Teil eines Unternehmens seine eigene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung mit anderen fremden Unternehmen zusammen durchführt oder im Rahmen seiner eigenen betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung an der Veranstaltung anderer Unternehmen teilnimmt (BSG Urteil vom 09.12.2003 – B 2 U 52/02 R –, SozR 4-2700 § 8 Nr. 2). Eine im Rahmen der Gesamtveranstaltung des Fußballturniers vom ... durchgeführte eigene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung in diesem Sinne lag aber ebenso wenig vor.
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Die anzustellende Gesamtbetrachtung ergibt, dass die Ermöglichung der Teilnahme am Fußballturnier seitens der Unternehmensleitung des ... nicht als eine von der Autorität der Unternehmensleitung getragene Veranstaltung angesehen werden kann und für die aus aktiven und passiven Teilnehmern bestehende Abordnung auch die Unternehmensleitung nicht die Funktion eines leitenden Veranstalters übernommen hat. Der Zweckverbandvorsitzende, sähe man ihn als Teil der Unternehmensleitung, war mit der innerbetrieblichen Organisation der teilnehmenden Abordnung des ... nicht befasst. An der Veranstaltung am 09.12.2002 war auch sonst kein Mitglied der Unternehmensleitung beteiligt und auch nicht am Veranstaltungstag anwesend. Soweit, wie von dem Kläger vorgetragen, in den Vorjahren der kaufmännische Leiter und der technische Betriebsleiter, G. und B., an diesen Veranstaltungen traditionell teilgenommen haben, kann hieraus nicht geschlossen werden, dass die Teilnahme am 09.12.2002 unter deren Leitung stand, auch wenn beide nicht an der Veranstaltung teilgenommen haben. Für B. ist nur vorgetragen, dass er als Zuschauer mitgereist wäre. Eine Leitungsfunktion während der Veranstaltung, wie z. B. die Eröffnung des offiziellen Teils oder die Beendigung des betrieblichen Teils, haben G. und B. nicht wahrgenommen, auch nicht an andere delegiert. Gefördert wurde die Teilnahme durch Bereitstellung der Trikots, die durch ihren Aufdruck eine Zuordnung zum ... zuließen, und durch die nach Auskunft von G. eingeräumte Möglichkeit, etwas früher vor dem regelmäßigen Schichtende den Arbeitsplatz zu verlassen. Dieses Angebot betraf nach Aussage von G. aber nur die Beschäftigten, die als Spieler an der Veranstaltung teilnehmen wollten. Hierfür wurde aber kein Lohnausgleich gewährt, d. h. die Wahrnehmung des Angebots war mit Nacharbeit, Abtragen von Überstunden oder Lohnkürzung verbunden. Nach Angabe von G. weist das Zeitjournal für den fraglichen Tag keine vorzeitige Beendigung der Tätigkeit aus. Die Tätigkeit des Klägers endete nach seinem eigenen Vorbringen um 14:00 Uhr, die ihm angesonnene Teilnahme am Fußballturnier lag also in seiner Freizeit. Die vom Kläger benannten 9 Zuschauer wie auch die als Spieler aktiven Bediensteten haben alle nach Auskunft von G. in ihrer Freizeit an der Veranstaltung teilgenommen. Die Bediensteten gelangten mit ihrem Privatwagen zum Veranstaltungsort. Zum Programmpunkt des gemütlichen Beisammensein hat der ... nichts beigesteuert. Die bei den im eigenen Haus durchgeführten Gemeinschaftsveranstaltungen, z. B. bei Weihnachtsfeiern oder sonstigen Betriebsfesten, wegen des Schichtbetriebs üblichen Vorkehrungen wurden nicht getroffen bzw. konnten im Hinblick auf die von einem anderen Veranstalter gesetzten Vorgaben nicht getroffen werden. Die ansonsten außerhalb der Hauptbetriebszeiten angesetzten Veranstaltungszeiten und die gesuchte räumliche Nähe, um Teilen des Personals der aktuellen Schicht zumindest im Wechsel die vorübergehende Teilnahme zu ermöglichen, sind für die streitige Veranstaltung nicht durchzusetzen gewesen. Nach Aussage von G. vom 28.04.2003 war seitens der Unternehmensleitung auch nicht intendiert, diese Veranstaltung zur Förderung der Betriebsverbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Belegschaft durchzuführen, vielmehr beruhte die Teilnahme der Bediensteten des ... auf der eigenen Initiative der Mitarbeiter, nachdem die Einladung des Veranstalters an den Personalrat weitergeleitet worden ist. Soweit B. und G. die Teilnahme unterstützt haben, ist nach der Auskunft von G. darin lediglich die Billigung und Förderung, auch unter dem Aspekt des Festhalten an einer zur Tradition gewordene Übung, zu sehen, ohne dass die für die sonstigen betrieblichen Veranstaltungen übernommene vergleichbare Verantwortung einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung gewollt war.
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Ob die Teilnahme an dem Fußballturnier bereits deshalb nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung eingestuft werden kann, weil die Veranstaltung sich nicht an alle Betriebsangehörige des ... wendet, da nur sportinteressierte Betriebsangehörige angesprochen werden (vgl. BSG Urteil vom 07.12.2004 a. a. O.), worauf das SG im angefochtenen Urteil abgestellt hat, kann daher dahinstehen. Auch lässt der Senat offen, wie viele Betriebsangehörige zu Beginn der Veranstaltung um 16:00 Uhr am 09.12.2002 durch Schichtarbeit an der Teilnahme gehindert waren und ob im Verhältnis hierzu die Teilnehmerzahl von 17 Betriebsangehörigen, wie vom Kläger zuletzt behauptet, die Mindestteilnehmerzahl erreicht (vgl. hierzu BSG Urteil vom 07.12.2004, a. a. O.), von der auf eine Zweck erfüllende, der Pflege des Gemeinschaftsgedankens dienliche Veranstaltung geschlossen werden kann.
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Ebenso wenig kann der Kläger dem entgegenhalten, dass er nur auf das "betriebsbedingte Verlangen" des Betriebsleiters B. an der Veranstaltung teilgenommen hat. Die hierzu unter Beweis gestellten Tatsachen, dass er vom Personalrat auf ausdrücklichen Wunsch und Verlangen des Arbeitgebers aufgefordert wurde, für den kurzfristig verhinderten Kollegen als Spieler einzuspringen, kann der Senat als wahr unterstellen. Dies ist nicht entscheidungserheblich, weshalb der Senat von der angeregten Beweisaufnahme abgesehen hat. Ergibt sich aus der Gesamtbetrachtung, dass die Veranstaltung nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu bewerten ist, hat es das Unternehmen nicht in der Hand, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf sonst unversicherte Tatbestände auszuweiten (BSG a. a. O.). Dies gilt auch dann, wenn hierdurch noch gewisse Unternehmensinteressen gewahrt werden sollen. Dies ist entschieden für die Ermöglichung zur Teilnahme an Freizeit- und Erholungsveranstaltungen, z. B. Incentiv-Reisen, auch wenn die Unternehmensleitung damit eine Motivationssteigerung der Mitarbeiter erhofft (vgl. BSG Urteile vom 16.33.1995, NJW 1995, 3340 und vom 25.08.1994, SozR 3-2200 § 548 Nr. 21). Der Inhalt der versicherten Tätigkeit eines Beschäftigten ergibt sich grundsätzlich aus dem dem Beschäftigungsverhältnis typischerweise zu Grunde liegenden Arbeitsverhältnis, das den Beschäftigten und damit Versicherten zur Leistung der vereinbarten Dienste verpflichtet. Die Begründung für den ausgedehnten Versicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung liegt in der personalen Grundbeziehungen zwischen dem Verpflichteten und Dienstherrn sowie dem für den Unternehmenserfolg in der Regel erforderlichen arbeitsteiligen Zusammenwirken der Beschäftigten (BSG Urteil vom 07.12.2004 a. a. O.). Der Kläger ist vom ... als Schichtleiter eingestellt, das Fußballspielen gehört nicht zu seiner geschuldeten Leistung. Ein, wie vom Kläger behauptet, dringliches betriebliches Verlangen des Arbeitgebers, eine dem eigenwirtschaftlichen Bereich zuzuordnende Tätigkeit in der Freizeit auszuüben, kann danach die ansonsten unversicherte Tätigkeit nicht zu einer versicherten Verrichtung bestimmen. Dass dem Kläger bei der Ablehnung der Teilnahme arbeitsrechtliche Konsequenzen oder sonstige Nachteile gedroht hätten, ist weder vorgetragen noch für den Senat ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.