Sozialgericht Detmold Urteil, 19. März 2015 - S 1 U 14/13

ECLI:ECLI:DE:SGDT:2015:0319.S1U14.13.00
bei uns veröffentlicht am19.03.2015

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 08.03.2012 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 20.12.2012 verurteilt, den Klägern Hinterbliebenenleistungen nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 - 3 SGB VII nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Kläger.


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Sozialgericht Detmold Urteil, 19. März 2015 - S 1 U 14/13 zitiert 9 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 2 Versicherung kraft Gesetzes


(1) Kraft Gesetzes sind versichert 1. Beschäftigte,2. Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,3. Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnliche

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 124


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. (3) Entscheidungen des Gerichts, d

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 8 Arbeitsunfall


(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem G

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 7 Begriff


(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. (2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 63 Leistungen bei Tod


(1) Hinterbliebene haben Anspruch auf 1. Sterbegeld,2. Erstattung der Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung,3. Hinterbliebenenrenten,4. Beihilfe.Der Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 besteht nur, wenn der Tod infolge eines Ve

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 4 Ausstrahlung


(1) Soweit die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung eine Beschäftigung voraussetzen, gelten sie auch für Personen, die im Rahmen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältniss

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Bundessozialgericht Urteil, 18. Juni 2013 - B 2 U 7/12 R

bei uns veröffentlicht am 18.06.2013

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 14. Mai 2013 - L 9 U 2557/10

bei uns veröffentlicht am 14.05.2013

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 13. April 2010 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Zwischen den Beteiligten ist str

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(1) Hinterbliebene haben Anspruch auf

1.
Sterbegeld,
2.
Erstattung der Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung,
3.
Hinterbliebenenrenten,
4.
Beihilfe.
Der Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 besteht nur, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist.

(1a) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts über Hinterbliebenenleistungen an Witwen und Witwer gelten auch für Hinterbliebenenleistungen an Lebenspartner.

(2) Dem Tod infolge eines Versicherungsfalls steht der Tod von Versicherten gleich, deren Erwerbsfähigkeit durch die Folgen einer Berufskrankheit nach den Nummern 4101 bis 4104 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 20. Juni 1968 (BGBl. I S. 721) in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2343) um 50 vom Hundert oder mehr gemindert war. Dies gilt nicht, wenn offenkundig ist, daß der Tod mit der Berufskrankheit nicht in ursächlichem Zusammenhang steht; eine Obduktion zum Zwecke einer solchen Feststellung darf nicht gefordert werden.

(3) Ist ein Versicherter getötet worden, so kann der Unfallversicherungsträger die Entnahme einer Blutprobe zur Feststellung von Tatsachen anordnen, die für die Entschädigungspflicht von Bedeutung sind.

(4) Sind Versicherte im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit verschollen, gelten sie als infolge eines Versicherungsfalls verstorben, wenn die Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind. Der Unfallversicherungsträger kann von den Hinterbliebenen die Versicherung an Eides Statt verlangen, daß ihnen weitere als die angezeigten Nachrichten über die Verschollenen nicht bekannt sind. Der Unfallversicherungsträger ist berechtigt, für die Leistungen den nach den Umständen mutmaßlichen Todestag festzustellen. Bei Versicherten in der Seeschiffahrt wird spätestens der dem Ablauf des Heuerverhältnisses folgende Tag als Todestag festgesetzt.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Hinterbliebene haben Anspruch auf

1.
Sterbegeld,
2.
Erstattung der Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung,
3.
Hinterbliebenenrenten,
4.
Beihilfe.
Der Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 besteht nur, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist.

(1a) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts über Hinterbliebenenleistungen an Witwen und Witwer gelten auch für Hinterbliebenenleistungen an Lebenspartner.

(2) Dem Tod infolge eines Versicherungsfalls steht der Tod von Versicherten gleich, deren Erwerbsfähigkeit durch die Folgen einer Berufskrankheit nach den Nummern 4101 bis 4104 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 20. Juni 1968 (BGBl. I S. 721) in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2343) um 50 vom Hundert oder mehr gemindert war. Dies gilt nicht, wenn offenkundig ist, daß der Tod mit der Berufskrankheit nicht in ursächlichem Zusammenhang steht; eine Obduktion zum Zwecke einer solchen Feststellung darf nicht gefordert werden.

(3) Ist ein Versicherter getötet worden, so kann der Unfallversicherungsträger die Entnahme einer Blutprobe zur Feststellung von Tatsachen anordnen, die für die Entschädigungspflicht von Bedeutung sind.

(4) Sind Versicherte im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit verschollen, gelten sie als infolge eines Versicherungsfalls verstorben, wenn die Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind. Der Unfallversicherungsträger kann von den Hinterbliebenen die Versicherung an Eides Statt verlangen, daß ihnen weitere als die angezeigten Nachrichten über die Verschollenen nicht bekannt sind. Der Unfallversicherungsträger ist berechtigt, für die Leistungen den nach den Umständen mutmaßlichen Todestag festzustellen. Bei Versicherten in der Seeschiffahrt wird spätestens der dem Ablauf des Heuerverhältnisses folgende Tag als Todestag festgesetzt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Hinterbliebene haben Anspruch auf

1.
Sterbegeld,
2.
Erstattung der Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung,
3.
Hinterbliebenenrenten,
4.
Beihilfe.
Der Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 besteht nur, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist.

(1a) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts über Hinterbliebenenleistungen an Witwen und Witwer gelten auch für Hinterbliebenenleistungen an Lebenspartner.

(2) Dem Tod infolge eines Versicherungsfalls steht der Tod von Versicherten gleich, deren Erwerbsfähigkeit durch die Folgen einer Berufskrankheit nach den Nummern 4101 bis 4104 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 20. Juni 1968 (BGBl. I S. 721) in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2343) um 50 vom Hundert oder mehr gemindert war. Dies gilt nicht, wenn offenkundig ist, daß der Tod mit der Berufskrankheit nicht in ursächlichem Zusammenhang steht; eine Obduktion zum Zwecke einer solchen Feststellung darf nicht gefordert werden.

(3) Ist ein Versicherter getötet worden, so kann der Unfallversicherungsträger die Entnahme einer Blutprobe zur Feststellung von Tatsachen anordnen, die für die Entschädigungspflicht von Bedeutung sind.

(4) Sind Versicherte im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit verschollen, gelten sie als infolge eines Versicherungsfalls verstorben, wenn die Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind. Der Unfallversicherungsträger kann von den Hinterbliebenen die Versicherung an Eides Statt verlangen, daß ihnen weitere als die angezeigten Nachrichten über die Verschollenen nicht bekannt sind. Der Unfallversicherungsträger ist berechtigt, für die Leistungen den nach den Umständen mutmaßlichen Todestag festzustellen. Bei Versicherten in der Seeschiffahrt wird spätestens der dem Ablauf des Heuerverhältnisses folgende Tag als Todestag festgesetzt.

(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

(2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Soweit die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung eine Beschäftigung voraussetzen, gelten sie auch für Personen, die im Rahmen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet außerhalb dieses Geltungsbereichs entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist.

(2) Für Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, gilt Absatz 1 entsprechend.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 13. April 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Unfall des Klägers am 15.07.2006 als Teilnehmer an dem von der A. AG ausgetragenen Fußballturnier „A. Cup 2006“ als Arbeitsunfall anzuerkennen ist.
Der 1976 geborene Kläger war zum Unfallzeitpunkt (seit 2002) als Fertigungsfachkraft im Werk N. der A. AG beschäftigt, wo im Jahr 2006 (Stichtag 13.12.2006) insgesamt 13.415 Personen beschäftigt waren. Wie bereits im Jahr zuvor veranstaltete die A. AG auch im Jahr 2006 ein Fußballturnier für Mitarbeiter (A. Cup 2006). Die Vorausscheidungen fanden nach Standorten (N., I., G.) getrennt statt. Für den Standort I. fand die Vorausscheidung am 15.07.2006 (vgl. Bl. 23 Sozialgerichtsakte ) statt; das Werk N. führte die Vorausscheidung am 15.07.2006 (Samstag) und 16.07.2006 (Sonntag) auf dem angemieteten Sportgelände des VfL O. durch. Das Finale (Turnier der besten acht Mannschaften) fand am 09.09.2006 im P. Stadion in N. statt (Bl. 27 SG-Akte). Das Turnier wurde organisiert durch Mitarbeiter des Personalwesens und der Abteilung Interne Kommunikation der A. AG (Bl. 15 SG-Akte); Schirmherr der Veranstaltung war der Personalvorstand Dr. W. Sämtliche anfallenden Kosten, etwa für Platzmieten, das Rahmenprogramm oder Preise (die Siegermannschaft erhielt neben einem Pokal auch Karten für ein Champions-League-Spiel, Bl. 18 SG-Akte), trug die A. AG. Die Teilnahme an der Veranstaltung war freiwillig, sie fand außerhalb der Arbeitszeit statt (Auskunft der A. AG vom 12.10.2006, Bl. 16 SG-Akte). Die Teilnahme als Spieler war beschränkt auf Mitarbeiter der A. AG mit der Vorgabe, dass alle Mannschaftsmitglieder aus einer Organisationseinheit stammen mussten (Bl. 22 SG-Akte). Bekannt gemacht wurde die Veranstaltung über betriebsinterne Kommunikationsmittel wie Aushänge, die unternehmensinterne Zeitung A. mobil und das Intranet (vgl. internes Organisationskonzept, Bl. 17 ff. [19] SG-Akte). Dort wurde im Rahmen der Anmeldefristverlängerung mit Notiz vom 14.06.2006 mitgeteilt, es hätten sich bereits 34 Mannschaften aus I. und 33 Teams aus N. angemeldet (Bl. 23 SG-Akte). Letztlich waren am ersten Tag der Vorrunde in N. (15.07.2006) insgesamt 40 Mannschaften mit 11-12 Spielern, mithin etwa 450 betriebsangehörige Spieler, als Turnierteilnehmer beteiligt (Auskunft der A. AG vom 12.10.2006, a.a.O., weitere Auskunft vom Februar 2008, Bl. 36 SG-Akte). Von 1.000 Zuschauern am 15.07.2006 waren nach Schätzungen der Organisatoren (weitere Auskunft der A. AG vom Februar 2008, Bl. 39 SG-Akte) etwa 700 Personen Betriebsangehörige. Von sämtlichen Mitspielern des Gesamtturniers A. Cup 2006 waren nur 1 bis 2 Frauen, welche im Jahr 2006 einen Anteil an der Gesamtbelegschaft von 12 % innehatten (Auskunft Bl. 36 SG-Akte). Diese spielten in Mannschaften mit, welche im Übrigen aus Männern bestanden. Frauenmannschaften wurden nicht gebildet.
Ausweislich des internen Konzepts der das Turnier veranstaltenden Mitarbeiter wollte man seitens des Unternehmens mit der Ausrichtung des A. Cup 2006 die Motivation und Loyalität dem Unternehmen gegenüber und die Motivation zur Fortführung der sportlichen Aktivitäten über das Turnier hinaus fördern, die Kommunikation und Zusammenarbeit in den Abteilungen verbessern und eine Einbindung der Familienangehörigen erreichen (Bl. 18 SG-Akte). Man rechnete mit der Teilnahme von ca. 450 Spielern (etwa 40 Mannschaften) pro Termin und mit Zuschauern („i.d.R. Angehörige“, vgl. Bl. 19 SG-Akte) in der Größenordnung von 1.500 Personen bei der Vorrunde und von 500 Personen beim Finale. Für Angehörige sollte während des Turniers ein Rahmenprogramm mit Schwerpunkt der Kinderbetreuung angeboten werden (z. B. Torwandschießen, Hüpfburg, Kinderschminken, Planwagenfahrten, Verpflegungsstationen, vgl. Bl. 20 SG-Akte). Auch am 15.07.2006 gab es ein derartiges Rahmenprogramm (vgl. Plakat Bl. 37 SG-Akte: Hüpfburgen f. Kinder, Ballon- und Gesangsshow, Foto-Button, Kinderschminken und Tattoos, Planwagenfahrten, Kinder Gratis-Eis, Bierzelt mit Speisen und Getränken). Im Nachgang der Veranstaltungen erschienen Berichte in der Betriebszeitung. Am 15.07.2006 war der Personalvorstand der A. AG in I. zugegen, während in N. der Personalleiter und der Betriebsratsvorsitzende anwesend waren (Bericht Bl. 26 SG-Akte).
Mit handchirurgischem Bericht vom 25.08.2006 über die erstmalige Vorstellung des Klägers bei ihm am 17.08.2006 teilte PD Dr. P. der Beklagten mit, der Kläger habe am 08.07.2006 am Fußballturnier A.-Cup in O. teilgenommen. Ein genaues Trauma sei ihm nicht erinnerlich. Weiter heißt es dort: „Plötzlich aufgetretene Schwellung und Schmerzen seither rechte Hand“. Aus dem MRT-Befund vom 03.08.2006 ergebe sich ein Verdacht auf Läsion des ulnarokarpalen Handgelenks rechts, weshalb am 24.08.2006 eine Arthroskopie durchgeführt wurde, in deren Folge PD Dr. P. die Diagnose eines Einrisses im ulnaren Teil des TFCC ohne Beeinträchtigung der Stabilität (Palmer 1B) mit lokaler Reizung der Synovia in diesem Bereich stellte (Bericht vom 24.08.2006, Bl. 2 Verwaltungsakte der Beklagten , vgl. auch OP-Bericht vom 24.08.2006, Bl. 7 VA).
Der Orthopäde N. teilte mit Auskunft vom 20.09.2006 als erstbehandelnder Arzt mit, der Kläger habe am 18.07.2006 ihm gegenüber angegeben, vor drei Tagen beim Fußball auf die rechte Hand gestürzt zu sein. Er habe eine Prellung und eine Bandruptur der Handwurzel rechts diagnostiziert und den Kläger bis zum 04.08.2006 behandelt. Die Weiterbehandlung sei durch einen Handchirurgen erfolgt, der Kläger habe sich bei ihm nicht mehr vorgestellt.
Mit Erklärung vom 10.10.2006 gab der Kläger an, am 08.07.2006 beim A. Cup in O. bei einem Foul auf die Hand gefallen zu sein; danach sei die Hand geschwollen gewesen. Er habe bis zum 11.08.2006 weitergearbeitet. Nach der Handgelenksarthroskopie nahm der Kläger am 25.09.2006 die Arbeit wieder auf (Bericht PD Dr. P. vom 19.10.2006, Bl. 13 VA). Mit Unfallanzeige vom 07.11.2006 bezeichnete die A. AG als Unfalltag den 15.07.2006. Der Kläger habe sich beim A. Cup, einer betrieblich organisierten Sportveranstaltung, am rechten Handgelenk und linken Sprunggelenk verletzt. Mit Schreiben vom 20.08.2007 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass Unfalltag nicht der 08.07.2006, sondern der 15.07.2006 gewesen sei.
Nach Beiziehung von Ermittlungsergebnissen in einem parallel geführten Verfahren lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 15.07.2006 als Arbeitsunfall und die Gewährung von Leistungen aufgrund dessen ab (Bescheid vom 19.03.2007, Bl. 21 VA). Insgesamt hätten ca. 1.000 Betriebsangehörige am gesamten Turnier mit mehreren Vorrundenspieltagen teilgenommen, bei insgesamt zum damaligen Zeitpunkt 46.803 gemeldeten Beschäftigten der A. AG an den Standorten I. und N. Es habe sich daher nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt, welche nach ihrer Programmgestaltung geeignet gewesen sei, zur Förderung des Gemeinschaftsgedankens im Unternehmen beizutragen. Hierzu müsse die Veranstaltung die Gesamtheit der Belegschaft und nicht nur einen begrenzten Interessentenkreis ansprechen. Im vorliegenden Fall sei die Teilnahme durch die Eigenart des Pokalturniers auf 1.000 aktive Fußballspieler der A. AG und damit 2,14 % der Beschäftigten begrenzt gewesen.
Der hiergegen vom Kläger mit der Begründung erhobene Widerspruch, die Veranstaltung habe die Gesamtheit der Belegschaft, wenn auch nur als Zuschauer, angesprochen, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.09.2007 (Bl. 33 VA) zurück. Die Veranstaltung könne wegen ihres Wettkampfcharakters nicht als Betriebssport angesehen werden. Auch die Voraussetzungen für eine Anerkennung als versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung hätten nicht vorgelegen. Die Pokalveranstaltung habe auf rein sportlichen Interessen der Beschäftigten basiert und habe nur die fußballinteressierten Beschäftigten angesprochen; es sei kein zusätzliches Rahmenprogramm für „Nichtfußballer“ geboten worden.
Hiergegen hat der Kläger am 02.10.2007 Klage beim Sozialgericht (SG) Heilbronn erhoben und sich auf die Widerspruchsbegründung bezogen. Die Beklagte ist der Klage unter Berufung auf in einem Parallelverfahren durchgeführte Ermittlungen, deren Ergebnisse sie zur SG-Akte gereicht hat (zu den Einzelheiten vgl. oben), entgegen getreten. Das SG hat zwei Auskünfte bei einem mit der Organisation der Veranstaltung mitbefassten Mitarbeiter (Bl. 36 und 39 SG-Akte) eingeholt, auf deren Inhalt, soweit er nicht bereits vorstehend wiedergegeben worden ist, Bezug genommen wird.
10 
Mit Urteil vom 13.04.2010 hat das SG Heilbronn die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, für eine Anerkennung als Betriebssport fehle es dem A. Cup 2006 an der Regelmäßigkeit und folglich an einem dem Ausgleichzweck entsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit. Der Wettkampfcharakter habe im Vordergrund gestanden. Auch als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung sei der A. Cup 2006 nicht anzuerkennen, auch wenn Fußballturniere grundsätzlich auch eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung oder Teil einer solchen sein könnten. Als Indiz gegen eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung wertete das SG den geringen Anteil der am 15.07.2006 teilnehmenden bzw. zuschauenden Mitarbeiter des Werkes N. von insgesamt ca. 8,5% (450 Mitarbeiter als Spieler und 700 als Zuschauer im Vergleich zu ca. 13.400 Mitarbeitern insgesamt in N.). Zudem sei die Veranstaltung, die nur die Sportinteressierten angesprochen habe, von ihrer Programmgestaltung her nicht geeignet gewesen, die Gesamtheit der Belegschaft anzusprechen. Daran habe auch das Rahmenprogramm, welches in erster Linie der Kinderbetreuung gedient habe, um die aktive oder passive Teilnahme (als Zuschauer) am Turnier zu ermöglichen, nichts geändert. Schließlich sei das Angebot von Speisen und Getränken bei jeder Sport- und Freizeitveranstaltung üblich.
11 
Gegen das seinem Bevollmächtigten am 03.05.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.05.2010 Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, pro Mannschaft sei von 15 Spielern auszugehen, da die Kondition von Hobbyspielern nicht ausreiche, um „durchzuspielen“. Als Sanitäter, Betriebsärzte und Schiedsrichter dürften nach seiner Einschätzung weitere 50 Mitarbeiter beteiligt gewesen sein. Zudem hätten ca. 1.500 Zuschauer die Vorrundenspiele gesehen, was dem Schreiben der A. AG vom 16.10.2006 zu entnehmen sei. Ausgehend von einer Gesamtbeschäftigtenzahl von 12.000 Arbeitnehmern und 2.150 Beteiligten betrage der prozentuale Anteil der beteiligten Beschäftigten 17,91%. Für eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung sprächen zudem der Name der Veranstaltung, der Umstand, dass der Personalvorstand Schirmherr des Turniers gewesen sei und dieses von der A. AG organisiert (samt Betriebsärzten, Sanitätern und Schiedsrichtern aus dem Mitarbeiterkreis), ausgerichtet und bezahlt worden sei. Auch die Zielsetzung des Turniers spreche für eine Anerkennung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Das Rahmenprogramm habe schließlich der Einbindung der Familien gedient und auch die Teilnahme von Angehörigen an der Veranstaltung ermöglicht, die zu einem „normalen“ Fußballturnier nicht gekommen wären.
12 
Der Kläger beantragt (teilweise sinngemäß),
13 
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 13. April 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. März 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2007 aufzuheben und festzustellen, dass sein Unfall am 15. Juli 2006 ein Arbeitsunfall ist.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
16 
Sie ist der Auffassung, im Vordergrund der Veranstaltung habe der Wettkampfcharakter und nicht die Förderung der Betriebsgemeinschaft gestanden. Der A. Cup 2006 habe sich nur an den fußballinteressierten Teil der Belegschaft gerichtet, nicht an deren Gesamtheit. Die Einbindung von Familienangehörigen sei zudem kein geeignetes Ziel einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung, sondern allein die Förderung der Betriebsgemeinschaft (Förderung der Verbundenheit der Beschäftigten untereinander und zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten).
17 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, die SG-Akte und die Senatsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden hat, ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses vom 15.07.2006 als Arbeitsunfall.
19 
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 19.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids 12.09.2007, mit dem die Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls abgelehnt hat. Das Begehren auf Feststellung, dass ein bestimmtes Geschehen als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu qualifizieren ist, kann Gegenstand einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage sein (s. zur isolierten Feststellungklage in dieser Konstellation, Bundessozialgericht , Urteil vom 28.04.2004 - B 2 U 21/03 R -, SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 5101 Nr. 2).
20 
Soweit der Kläger neben der Feststellung, dass das Ereignis vom 15.07.2006 ein Arbeitsunfall ist, noch die Gewährung von Leistungen im gesetzlichen Umfang begehrt hat, hat er nach richterlichem Hinweis hieran nicht festgehalten. Der diesbezügliche Antrag wäre auch – was nur ergänzend ausgeführt wird – unzulässig gewesen. Soweit die Beklagte im Bescheid vom 19.03.2007 zusätzlich ausgeführt hat, es seien - mangels Nachweis eines Unfalles - Leistungen (aus der gesetzlichen Unfallversicherung) ausgeschlossen, hat es sich um keine Entscheidung über konkrete Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Behandlungskosten, Verletztengeld, -rente etc.) gehandelt. Denn die Beklagte hat vor dem Hintergrund der Nichtanerkennung eines Arbeitsunfalls insofern keine nähere Prüfung hinsichtlich konkreter Leistungen, die bei Anerkennung eines Arbeitsunfalls zu gewähren wären, vorgenommen. Ein entsprechendes Begehren bezüglich solcher "Leistungen" ist somit unzulässig (BSG, Urteil vom 07.09.2004 - B 2 U 45/03 R -, in SozR 4-2700 § 2 Nr. 2 und Urteil vom 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R -, in SozR 4-2700 § 8 Nr. 25 und in Juris).
21 
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitsschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (vgl. BSG, Urteile vom 02.04.2009 - B 2 U 29/07 R -, SGb 2009, 355, vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 17, jeweils Rdnr. 10 und vom 04.09.2007 - B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 24).
22 
Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt, dass die Merkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung zur Zeit des Unfalls", "Unfallereignis" sowie "Gesundheitserst- bzw. Gesundheitsfolgeschaden“ im Wege des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen. Demgegenüber genügt für den Nachweis der wesentlichen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 30/07 R -, BSGE 103, 45) .
23 
Der Senat stellt – unter Zurückstellung der dadurch begründeten Zweifel, dass der Kläger selbst zunächst als Unfalldatum im Fragebogen vom 10.10.2006 den 08.07.2006 genannt hat, ebenso wie PD Dr. P. in seinem handchirurgischen Bericht vom 25.08.2006 – fest, dass der Kläger im Rahmen des betriebsinternen Fußballturniers „A. Cup 2006“ am 15.07.2006 einen Sturz erlitten und sich in dessen Verlauf eine Verletzung des rechten Handgelenks zugezogen hat. Der Senat stützt sich auf die im Urkundsbeweis verwertete Mitteilung des erstbehandelnden Arztes N. vom 20.09.2006 sowie die Unfallanzeige der A. AG Werk N. vom 07.11.2006. Als Arbeiter der A. AG hat der Kläger zur Zeit des Unfalls grundsätzlich auch unter Versicherungsschutz gestanden. Das gilt allerdings im Ergebnis nicht für die Teilnahme am Fußballturnier A. Cup 2006. Diese zum Unfallzeitpunkt ausgeführte Verrichtung (Teilnahme am Fußballturnier) steht nicht im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit.
24 
Bei den nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherten Beschäftigten ist für den sachlichen Zusammenhang maßgebend, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (vgl. – auch zum Folgenden – BSG, Urteil vom 22.09.2009 – B 2 U 27/08 R – UV-Recht Aktuell 2010, 275-278, mit Verweis auf BSG, Urteil vom 10.10.2006 - B 2 U 20/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 19, Rn. 14 m.w.N.). Handelt der Beschäftigte zur Erfüllung einer sich aus seinem Arbeitsvertrag ergebenden Verpflichtung, ist dies unmittelbar zu bejahen (BSG vom 18.03.2008 - B 2 U 12/07 R - SozR 4-2700 § 135 Nr. 2). Ein sachlicher Zusammenhang mit der Beschäftigung liegt auch vor, wenn der Versicherte an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung (BSGE 1, 179, 181 ff; zuletzt BSG vom 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 11) oder an Betriebssport (grundlegend: BSGE 16, 1 ff = SozR Nr. 49 zu § 542 RVO; BSG vom 13.12.2005 - B 2 U 29/04 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 16) teilnimmt. Für die Qualifizierung der Teilnahme des Klägers am Fußballturnier A. Cup als Betriebssport fehlt es im vorliegenden Fall am Kriterium der Regelmäßigkeit der sportlichen Betätigung. Ausweislich der Angaben der A. AG gegenüber dem SG mit Erklärung vom 12./16.10.2006 (Bl. 14 bis 16 SG-Akte) hat kein regelmäßiges Training stattgefunden. Das SG hat dies ausführlich und mit zutreffenden Erwägungen, denen sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt und auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen im Übrigen Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG), dargelegt und begründet. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das BSG seine Rechtsprechung zur Einbeziehung gelegentlicher Wettkämpfe von Betriebssportgemeinschaften mit anderen Betriebssportgemeinschaften in den Versicherungsschutz ausdrücklich aufgegeben hat (Urteil vom 13.12.2005 a.a.O., zitiert nach , dort Rn. 15-17), weshalb bereits der für den Senat erwiesene Turnier- und Wettkampfcharakter des A. Cup 2006 einer Einbeziehung in den Versicherungsschutz nach den für Betriebssport geltenden Grundsätzen entgegensteht. Seine diesbezügliche Überzeugung stützt der Senat auf die in Kopie in der SG-Akte enthaltenen Berichte der Mitarbeiterzeitung über die Veranstaltung, wo von „viel sportlichem Einsatz“ (Mitarbeiterzeitungsartikel vom 16.05.2006, Bl. 22 SG-Akte) die Rede gewesen ist und das hohe technische Niveau (präzise Kurzpässe, Ballkontrolle bei höchstem Tempo) bereits der Vorrundenbegegnungen hervorgehoben worden ist (Bl. 26 SG-Akte). Bezogen auf ein Spiel der Vorrundenbegegnung in N. ist zudem von einer „hart umkämpften Partie“ offensiv ausgerichteter Teams berichtet worden. Indizien für den „echten“ Wettkampfcharakter der Veranstaltung sind schließlich auch die ausgelobten attraktiven Preise für die Turniersieger (Tickets für ein Champions League-Spiel).
25 
Beim A. Cup 2006 hat es sich auch nicht um eine unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl., auch zum Folgenden, Urteil vom 07.12.2004 - B 2 U 47/03 -, NZS 2005, 657-661, m.w.N., bestätigt mit Urteil vom 22.09.2009 - B 2 U 27/08 R - UV-Recht Aktuell 2010, 275-278, jeweils zitiert nach ) kann die Teilnahme von Beschäftigten etwa an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen Gemeinschaftsveranstaltungen dem Unternehmen zugerechnet und der versicherten Tätigkeit gleichgesetzt werden. Dies ist nur zu rechtfertigen, soweit die betreffende Veranstaltung im Interesse des Unternehmens liegt und wie die eigentliche Arbeitstätigkeit selbst betrieblichen Zwecken dient. Veranstaltungen zur Freizeitgestaltung oder zur Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen der Beschäftigten stehen auch dann nicht unter Versicherungsschutz, wenn sie im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit erfolgen und von dem Unternehmen gebilligt oder unterstützt werden. Voraussetzung für die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ist, dass die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dient. Die Veranstaltung muss deshalb allen Beschäftigten des Unternehmens - bei Großbetrieben mindestens allen Beschäftigten einzelner Abteilungen oder anderer betrieblicher Einheiten - offen stehen und von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden. Für die Beurteilung, ob eine Veranstaltung diese Voraussetzungen erfüllt, ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich.
26 
Eine Veranstaltung ist dann von der Autorität der Unternehmensleitung getragen, wenn der Veranstalter dabei nicht oder nicht nur aus eigenem Antrieb und freier Entschließung, sondern im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung oder für diese handelt (BSG SozR Nr. 66 zu § 542 RVO aF). Die Unternehmensleitung muss nicht selbst Veranstalter sein; es genügt, dass sie die Veranstaltung billigt und fördert. Veranstalter – im Auftrag der Unternehmensleitung – kann auch der Betriebsrat (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 54) oder eine Gruppe bzw. einzelne Beschäftigte des Unternehmens sein. Die Billigung der Unternehmensleitung muss sich nicht nur auf die wegen der Durchführung einer Veranstaltung erforderlichen betrieblichen Änderungen (z. B. der Arbeitszeit, das Benutzen betrieblicher Räume) erstrecken, sondern die Durchführung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung muss von ihr gewollt sein (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 11), zumal mögliche Unfälle bei solchen Veranstaltungen Auswirkungen auf die von dem Unternehmen zu zahlenden Beiträge haben können (vgl. § 162 Abs. 1 SGB VII). Bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen, die in einzelnen organisatorischen Einheiten des Unternehmens erfolgen, insbesondere wenn das Unternehmen über mehrere Betriebsstätten oder Filialen verfügt, genügt es, wenn die Leitung der jeweiligen organisatorischen Einheit oder z. B. der Filiale als Veranstalter seitens des Unternehmens fungiert (vgl. zum Vorstehenden Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2007 - L 1 U 2247/06 -, UV-Recht Aktuell 2007, 547-557, zitiert nach , dort Rn. 24).
27 
Zwar ist die Veranstaltung „A. Cup 2006“ sowohl von der Unternehmensleitung getragen, finanziert und in ihrem Auftrag von damit beauftragten Mitarbeitern organisiert worden, was auch durch die Anwesenheit von Mitarbeitern mit Leitungsfunktionen (Personalvorstand in I., Personalleiter in N.) während der Vorrundenveranstaltungen zum Ausdruck gebracht worden ist.
28 
Auch steht, was das SG zutreffend erkannt hat, die eher geringe Teilnehmerquote von 8,5 %, welche das SG ausgehend von etwa 13.400 Werksangehörigen in N. im Jahr 2006, einer Teilnehmerzahl von ca. 450 Spielern und 700 betriebsangehörigen Zuschauern - und nur auf diese und nicht die Anzahl sonstiger nicht unternehmensangehöriger Zuschauer oder die Anzahl der mit der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der Veranstaltung beauftragten Mitarbeiter (Sanitäter, Betriebsärzte) kommt es an - zutreffend errechnet hat, nicht von vornherein einem Schutz der Veranstaltung durch die gesetzliche Unfallversicherung entgegen, denn ebenso wie ein Teilnahmezwang an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen unserer heutigen Rechtsordnung fremd ist, ist es nicht tunlich, eine fixe „Mindestteilnehmerzahl“ im Sinne einer schematisch quotierten Mindestbeteiligung festzulegen, weshalb die Rechtsprechung dies auch stets vermieden hat (BSG a.a.O. Rn. 16 f.). Der vorliegende Fall bietet damit auch keine Veranlassung, auf die Rechtsprechung zum Vertrauensschutz bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl näher einzugehen.
29 
Gleichwohl gelangt der Senat nach der anzustellenden Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis, dass es sich beim A. Cup 2006 nicht um eine unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt hat. Dabei stellt der Umstand, dass nur ca. 8,5 % der Gesamtbelegschaft des Werkes N. als Spieler und/oder Zuschauer am 15.07.2006 an der Veranstaltung teilgenommen haben, ein Indiz gegen die Annahme einer unfallversicherten betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung dar, denn der Zweck der Stärkung der Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Mitarbeitern bzw. der Mitarbeiter untereinander ist bei einer geringen Teilnahmequote eher in Frage gestellt. Die Teilnehmerzahl ist, nachdem die Vorrundenbegegnungen des Turniers zeitgleich an mehreren Standorten des Großunternehmens A. AG stattgefunden haben, bezogen auf den Standort N. zu errechnen und zu beurteilen. Die Einwendungen des Klägers gegen die Berechnung der Quote der teilnehmenden Mitarbeiter haben den Senat nicht zu überzeugen vermocht, denn der Kläger hat nicht nachvollziehbar dargelegt, warum entgegen der Auskunft der A. AG vom Februar 2008, wonach am 13.12.2006 13.415 Mitarbeiter im Werk N. beschäftigt gewesen sind, nur von 12.000 Mitarbeitern auszugehen sein sollte. Auch sind die von Klägerseite angestellten Überlegungen zur jeweiligen Mannschaftsgröße spekulativ; der Senat legt seiner Überzeugung somit die Auskünfte der A. AG vom Februar 2008 zugrunde.
30 
Auch bei dem Umstand, dass die Vorausscheidung des A. Cup 2006 in N. - wie auch die übrigen Veranstaltungen des A. Cup 2006 - außerhalb der Arbeitszeit stattgefunden hat (am Samstag, den 15.07.2006 und Sonntag, den 16.07.2006), handelt es sich um ein Indiz, welches gegen die Einordnung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung und für eine reine Freizeitveranstaltung spricht (vgl. BSG-Urteil vom 07.12.2004, a.a.O. Rn. 28), ohne dass der Senat dem entscheidende Bedeutung beimisst.
31 
Bei dem A. Cup 2006-Fußballturnier hat es sich aber insbesondere deshalb nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt, weil es der Veranstaltung an einer auf die Teilnahme aller Beschäftigten ausgerichteten Konzeption gefehlt hat (vgl. dazu BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 2 U 27/08 R - UV-Recht Aktuell 2010, 279-278, zitiert nach , Rn. 11-14). Um unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen zu können, hätte die Veranstaltung allen Beschäftigten offen stehen und von ihrem Programm her geeignet sein müssen, die Gesamtheit der Belegschaft und nicht nur einen begrenzten Teil anzusprechen (BSG, Urteil vom 07.12.2004, a.a.O., Rn. 14). Die Teilnahme an Freizeit- und Erholungsveranstaltungen hingegen ist nicht versichert, auch wenn diese vom Unternehmen organisiert und finanziert werden (BSG a.a.O., Rn. 15). Das Turnier hat sich, was auch in dem Umstand zum Ausdruck kommt, dass nur 1-2 Frauen am gesamten Turnier teilgenommen haben - bei einem Frauenanteil der gesamten A. AG von 12 % im fraglichen Zeitraum -, was der Senat gestützt auf die Auskunft der A. AG vom Februar 2008, Bl. 36 ff. SG-Akte feststellt, konzeptionell an den männlichen und gleichzeitig fußballbegeisterten Teil der Belegschaft gerichtet, während es den übrigen Teil der Belegschaft nicht angesprochen hat. Das ergibt sich etwa aus dem von Tobias Seitz verfassten Text für das A. mynet Portal (Bl. 23 SG-Akte) über die Verlängerung der Anmeldefrist für das Turnier, wonach „fußballbegeisterte Mitarbeiter“ bis zum 21.06. um 18.00 Uhr ihr Team noch anmelden konnten. Es lässt sich weder aus den Unterlagen über die Einladung zum Turnier entnehmen, dass Frauenmannschaften oder in nennenswertem Umfang gemischte Mannschaften vorgesehen gewesen sind, noch sind solche in nennenswerter Anzahl (nachdem nur 1-2 Frauen am gesamten Turnier teilgenommen haben, vgl. Auskunft Bl. 36 SG-Akte) zustande gekommen. Auch sämtliche bildliche Abbildungen, mit welchen die Einladungen zum und Berichte über das Turnier versehen gewesen sind, haben ausschließlich männliche Spieler dargestellt. Nicht fußballbegeisterte Mitarbeiter haben aus der Einladung zur Anmeldung (Bl. 24 SG-Akte) lediglich entnehmen können, dass „zu spannenden Spielen“ auch wieder ein „buntes Rahmenprogramm“ geplant war. Gestützt auf die Präsentation über die Konzeption der Veranstaltung sowie die Auskunft der A. AG vom 12./16.10.2006 stellt der Senat fest, dass das Rahmenprogramm im Wesentlichen in einem Kinderbetreuungsangebot für die Angehörigen der am Turnier teilnehmenden Mitarbeiter bestanden hat (Hüpfburg, Torwandschießen, Kinderschminken, Planwagenfahrt, Verpflegung), weshalb es keinen in der Wertigkeit neben dem Fußballturnier stehenden eigenen „echten“ Programmschwerpunkt dargestellt hat. Für nicht fußballinteressierte Mitarbeiter ist somit kein eigenes Alternativprogramm vorgesehen gewesen; die Angebote des Rahmenprogramms haben sich auch nicht in erster Linie an diese Mitarbeitergruppe gerichtet, sondern an als Spieler teilnehmende Mitarbeiter und ihre als „Fans“ mitgebrachten Angehörigen, was der Senat den Angaben zum Rahmenprogramm in der Projektpräsentation (Bl. 20 SG-Akte) entnimmt.
32 
Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
34 
Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen nicht.

Gründe

 
18 
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden hat, ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses vom 15.07.2006 als Arbeitsunfall.
19 
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 19.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids 12.09.2007, mit dem die Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls abgelehnt hat. Das Begehren auf Feststellung, dass ein bestimmtes Geschehen als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu qualifizieren ist, kann Gegenstand einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage sein (s. zur isolierten Feststellungklage in dieser Konstellation, Bundessozialgericht , Urteil vom 28.04.2004 - B 2 U 21/03 R -, SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 5101 Nr. 2).
20 
Soweit der Kläger neben der Feststellung, dass das Ereignis vom 15.07.2006 ein Arbeitsunfall ist, noch die Gewährung von Leistungen im gesetzlichen Umfang begehrt hat, hat er nach richterlichem Hinweis hieran nicht festgehalten. Der diesbezügliche Antrag wäre auch – was nur ergänzend ausgeführt wird – unzulässig gewesen. Soweit die Beklagte im Bescheid vom 19.03.2007 zusätzlich ausgeführt hat, es seien - mangels Nachweis eines Unfalles - Leistungen (aus der gesetzlichen Unfallversicherung) ausgeschlossen, hat es sich um keine Entscheidung über konkrete Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Behandlungskosten, Verletztengeld, -rente etc.) gehandelt. Denn die Beklagte hat vor dem Hintergrund der Nichtanerkennung eines Arbeitsunfalls insofern keine nähere Prüfung hinsichtlich konkreter Leistungen, die bei Anerkennung eines Arbeitsunfalls zu gewähren wären, vorgenommen. Ein entsprechendes Begehren bezüglich solcher "Leistungen" ist somit unzulässig (BSG, Urteil vom 07.09.2004 - B 2 U 45/03 R -, in SozR 4-2700 § 2 Nr. 2 und Urteil vom 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R -, in SozR 4-2700 § 8 Nr. 25 und in Juris).
21 
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitsschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (vgl. BSG, Urteile vom 02.04.2009 - B 2 U 29/07 R -, SGb 2009, 355, vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 17, jeweils Rdnr. 10 und vom 04.09.2007 - B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 24).
22 
Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt, dass die Merkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung zur Zeit des Unfalls", "Unfallereignis" sowie "Gesundheitserst- bzw. Gesundheitsfolgeschaden“ im Wege des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen. Demgegenüber genügt für den Nachweis der wesentlichen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 30/07 R -, BSGE 103, 45) .
23 
Der Senat stellt – unter Zurückstellung der dadurch begründeten Zweifel, dass der Kläger selbst zunächst als Unfalldatum im Fragebogen vom 10.10.2006 den 08.07.2006 genannt hat, ebenso wie PD Dr. P. in seinem handchirurgischen Bericht vom 25.08.2006 – fest, dass der Kläger im Rahmen des betriebsinternen Fußballturniers „A. Cup 2006“ am 15.07.2006 einen Sturz erlitten und sich in dessen Verlauf eine Verletzung des rechten Handgelenks zugezogen hat. Der Senat stützt sich auf die im Urkundsbeweis verwertete Mitteilung des erstbehandelnden Arztes N. vom 20.09.2006 sowie die Unfallanzeige der A. AG Werk N. vom 07.11.2006. Als Arbeiter der A. AG hat der Kläger zur Zeit des Unfalls grundsätzlich auch unter Versicherungsschutz gestanden. Das gilt allerdings im Ergebnis nicht für die Teilnahme am Fußballturnier A. Cup 2006. Diese zum Unfallzeitpunkt ausgeführte Verrichtung (Teilnahme am Fußballturnier) steht nicht im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit.
24 
Bei den nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherten Beschäftigten ist für den sachlichen Zusammenhang maßgebend, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (vgl. – auch zum Folgenden – BSG, Urteil vom 22.09.2009 – B 2 U 27/08 R – UV-Recht Aktuell 2010, 275-278, mit Verweis auf BSG, Urteil vom 10.10.2006 - B 2 U 20/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 19, Rn. 14 m.w.N.). Handelt der Beschäftigte zur Erfüllung einer sich aus seinem Arbeitsvertrag ergebenden Verpflichtung, ist dies unmittelbar zu bejahen (BSG vom 18.03.2008 - B 2 U 12/07 R - SozR 4-2700 § 135 Nr. 2). Ein sachlicher Zusammenhang mit der Beschäftigung liegt auch vor, wenn der Versicherte an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung (BSGE 1, 179, 181 ff; zuletzt BSG vom 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 11) oder an Betriebssport (grundlegend: BSGE 16, 1 ff = SozR Nr. 49 zu § 542 RVO; BSG vom 13.12.2005 - B 2 U 29/04 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 16) teilnimmt. Für die Qualifizierung der Teilnahme des Klägers am Fußballturnier A. Cup als Betriebssport fehlt es im vorliegenden Fall am Kriterium der Regelmäßigkeit der sportlichen Betätigung. Ausweislich der Angaben der A. AG gegenüber dem SG mit Erklärung vom 12./16.10.2006 (Bl. 14 bis 16 SG-Akte) hat kein regelmäßiges Training stattgefunden. Das SG hat dies ausführlich und mit zutreffenden Erwägungen, denen sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt und auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen im Übrigen Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG), dargelegt und begründet. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das BSG seine Rechtsprechung zur Einbeziehung gelegentlicher Wettkämpfe von Betriebssportgemeinschaften mit anderen Betriebssportgemeinschaften in den Versicherungsschutz ausdrücklich aufgegeben hat (Urteil vom 13.12.2005 a.a.O., zitiert nach , dort Rn. 15-17), weshalb bereits der für den Senat erwiesene Turnier- und Wettkampfcharakter des A. Cup 2006 einer Einbeziehung in den Versicherungsschutz nach den für Betriebssport geltenden Grundsätzen entgegensteht. Seine diesbezügliche Überzeugung stützt der Senat auf die in Kopie in der SG-Akte enthaltenen Berichte der Mitarbeiterzeitung über die Veranstaltung, wo von „viel sportlichem Einsatz“ (Mitarbeiterzeitungsartikel vom 16.05.2006, Bl. 22 SG-Akte) die Rede gewesen ist und das hohe technische Niveau (präzise Kurzpässe, Ballkontrolle bei höchstem Tempo) bereits der Vorrundenbegegnungen hervorgehoben worden ist (Bl. 26 SG-Akte). Bezogen auf ein Spiel der Vorrundenbegegnung in N. ist zudem von einer „hart umkämpften Partie“ offensiv ausgerichteter Teams berichtet worden. Indizien für den „echten“ Wettkampfcharakter der Veranstaltung sind schließlich auch die ausgelobten attraktiven Preise für die Turniersieger (Tickets für ein Champions League-Spiel).
25 
Beim A. Cup 2006 hat es sich auch nicht um eine unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl., auch zum Folgenden, Urteil vom 07.12.2004 - B 2 U 47/03 -, NZS 2005, 657-661, m.w.N., bestätigt mit Urteil vom 22.09.2009 - B 2 U 27/08 R - UV-Recht Aktuell 2010, 275-278, jeweils zitiert nach ) kann die Teilnahme von Beschäftigten etwa an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen Gemeinschaftsveranstaltungen dem Unternehmen zugerechnet und der versicherten Tätigkeit gleichgesetzt werden. Dies ist nur zu rechtfertigen, soweit die betreffende Veranstaltung im Interesse des Unternehmens liegt und wie die eigentliche Arbeitstätigkeit selbst betrieblichen Zwecken dient. Veranstaltungen zur Freizeitgestaltung oder zur Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen der Beschäftigten stehen auch dann nicht unter Versicherungsschutz, wenn sie im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit erfolgen und von dem Unternehmen gebilligt oder unterstützt werden. Voraussetzung für die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ist, dass die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dient. Die Veranstaltung muss deshalb allen Beschäftigten des Unternehmens - bei Großbetrieben mindestens allen Beschäftigten einzelner Abteilungen oder anderer betrieblicher Einheiten - offen stehen und von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden. Für die Beurteilung, ob eine Veranstaltung diese Voraussetzungen erfüllt, ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich.
26 
Eine Veranstaltung ist dann von der Autorität der Unternehmensleitung getragen, wenn der Veranstalter dabei nicht oder nicht nur aus eigenem Antrieb und freier Entschließung, sondern im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung oder für diese handelt (BSG SozR Nr. 66 zu § 542 RVO aF). Die Unternehmensleitung muss nicht selbst Veranstalter sein; es genügt, dass sie die Veranstaltung billigt und fördert. Veranstalter – im Auftrag der Unternehmensleitung – kann auch der Betriebsrat (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 54) oder eine Gruppe bzw. einzelne Beschäftigte des Unternehmens sein. Die Billigung der Unternehmensleitung muss sich nicht nur auf die wegen der Durchführung einer Veranstaltung erforderlichen betrieblichen Änderungen (z. B. der Arbeitszeit, das Benutzen betrieblicher Räume) erstrecken, sondern die Durchführung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung muss von ihr gewollt sein (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 11), zumal mögliche Unfälle bei solchen Veranstaltungen Auswirkungen auf die von dem Unternehmen zu zahlenden Beiträge haben können (vgl. § 162 Abs. 1 SGB VII). Bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen, die in einzelnen organisatorischen Einheiten des Unternehmens erfolgen, insbesondere wenn das Unternehmen über mehrere Betriebsstätten oder Filialen verfügt, genügt es, wenn die Leitung der jeweiligen organisatorischen Einheit oder z. B. der Filiale als Veranstalter seitens des Unternehmens fungiert (vgl. zum Vorstehenden Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2007 - L 1 U 2247/06 -, UV-Recht Aktuell 2007, 547-557, zitiert nach , dort Rn. 24).
27 
Zwar ist die Veranstaltung „A. Cup 2006“ sowohl von der Unternehmensleitung getragen, finanziert und in ihrem Auftrag von damit beauftragten Mitarbeitern organisiert worden, was auch durch die Anwesenheit von Mitarbeitern mit Leitungsfunktionen (Personalvorstand in I., Personalleiter in N.) während der Vorrundenveranstaltungen zum Ausdruck gebracht worden ist.
28 
Auch steht, was das SG zutreffend erkannt hat, die eher geringe Teilnehmerquote von 8,5 %, welche das SG ausgehend von etwa 13.400 Werksangehörigen in N. im Jahr 2006, einer Teilnehmerzahl von ca. 450 Spielern und 700 betriebsangehörigen Zuschauern - und nur auf diese und nicht die Anzahl sonstiger nicht unternehmensangehöriger Zuschauer oder die Anzahl der mit der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der Veranstaltung beauftragten Mitarbeiter (Sanitäter, Betriebsärzte) kommt es an - zutreffend errechnet hat, nicht von vornherein einem Schutz der Veranstaltung durch die gesetzliche Unfallversicherung entgegen, denn ebenso wie ein Teilnahmezwang an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen unserer heutigen Rechtsordnung fremd ist, ist es nicht tunlich, eine fixe „Mindestteilnehmerzahl“ im Sinne einer schematisch quotierten Mindestbeteiligung festzulegen, weshalb die Rechtsprechung dies auch stets vermieden hat (BSG a.a.O. Rn. 16 f.). Der vorliegende Fall bietet damit auch keine Veranlassung, auf die Rechtsprechung zum Vertrauensschutz bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl näher einzugehen.
29 
Gleichwohl gelangt der Senat nach der anzustellenden Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis, dass es sich beim A. Cup 2006 nicht um eine unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt hat. Dabei stellt der Umstand, dass nur ca. 8,5 % der Gesamtbelegschaft des Werkes N. als Spieler und/oder Zuschauer am 15.07.2006 an der Veranstaltung teilgenommen haben, ein Indiz gegen die Annahme einer unfallversicherten betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung dar, denn der Zweck der Stärkung der Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Mitarbeitern bzw. der Mitarbeiter untereinander ist bei einer geringen Teilnahmequote eher in Frage gestellt. Die Teilnehmerzahl ist, nachdem die Vorrundenbegegnungen des Turniers zeitgleich an mehreren Standorten des Großunternehmens A. AG stattgefunden haben, bezogen auf den Standort N. zu errechnen und zu beurteilen. Die Einwendungen des Klägers gegen die Berechnung der Quote der teilnehmenden Mitarbeiter haben den Senat nicht zu überzeugen vermocht, denn der Kläger hat nicht nachvollziehbar dargelegt, warum entgegen der Auskunft der A. AG vom Februar 2008, wonach am 13.12.2006 13.415 Mitarbeiter im Werk N. beschäftigt gewesen sind, nur von 12.000 Mitarbeitern auszugehen sein sollte. Auch sind die von Klägerseite angestellten Überlegungen zur jeweiligen Mannschaftsgröße spekulativ; der Senat legt seiner Überzeugung somit die Auskünfte der A. AG vom Februar 2008 zugrunde.
30 
Auch bei dem Umstand, dass die Vorausscheidung des A. Cup 2006 in N. - wie auch die übrigen Veranstaltungen des A. Cup 2006 - außerhalb der Arbeitszeit stattgefunden hat (am Samstag, den 15.07.2006 und Sonntag, den 16.07.2006), handelt es sich um ein Indiz, welches gegen die Einordnung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung und für eine reine Freizeitveranstaltung spricht (vgl. BSG-Urteil vom 07.12.2004, a.a.O. Rn. 28), ohne dass der Senat dem entscheidende Bedeutung beimisst.
31 
Bei dem A. Cup 2006-Fußballturnier hat es sich aber insbesondere deshalb nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt, weil es der Veranstaltung an einer auf die Teilnahme aller Beschäftigten ausgerichteten Konzeption gefehlt hat (vgl. dazu BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 2 U 27/08 R - UV-Recht Aktuell 2010, 279-278, zitiert nach , Rn. 11-14). Um unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen zu können, hätte die Veranstaltung allen Beschäftigten offen stehen und von ihrem Programm her geeignet sein müssen, die Gesamtheit der Belegschaft und nicht nur einen begrenzten Teil anzusprechen (BSG, Urteil vom 07.12.2004, a.a.O., Rn. 14). Die Teilnahme an Freizeit- und Erholungsveranstaltungen hingegen ist nicht versichert, auch wenn diese vom Unternehmen organisiert und finanziert werden (BSG a.a.O., Rn. 15). Das Turnier hat sich, was auch in dem Umstand zum Ausdruck kommt, dass nur 1-2 Frauen am gesamten Turnier teilgenommen haben - bei einem Frauenanteil der gesamten A. AG von 12 % im fraglichen Zeitraum -, was der Senat gestützt auf die Auskunft der A. AG vom Februar 2008, Bl. 36 ff. SG-Akte feststellt, konzeptionell an den männlichen und gleichzeitig fußballbegeisterten Teil der Belegschaft gerichtet, während es den übrigen Teil der Belegschaft nicht angesprochen hat. Das ergibt sich etwa aus dem von Tobias Seitz verfassten Text für das A. mynet Portal (Bl. 23 SG-Akte) über die Verlängerung der Anmeldefrist für das Turnier, wonach „fußballbegeisterte Mitarbeiter“ bis zum 21.06. um 18.00 Uhr ihr Team noch anmelden konnten. Es lässt sich weder aus den Unterlagen über die Einladung zum Turnier entnehmen, dass Frauenmannschaften oder in nennenswertem Umfang gemischte Mannschaften vorgesehen gewesen sind, noch sind solche in nennenswerter Anzahl (nachdem nur 1-2 Frauen am gesamten Turnier teilgenommen haben, vgl. Auskunft Bl. 36 SG-Akte) zustande gekommen. Auch sämtliche bildliche Abbildungen, mit welchen die Einladungen zum und Berichte über das Turnier versehen gewesen sind, haben ausschließlich männliche Spieler dargestellt. Nicht fußballbegeisterte Mitarbeiter haben aus der Einladung zur Anmeldung (Bl. 24 SG-Akte) lediglich entnehmen können, dass „zu spannenden Spielen“ auch wieder ein „buntes Rahmenprogramm“ geplant war. Gestützt auf die Präsentation über die Konzeption der Veranstaltung sowie die Auskunft der A. AG vom 12./16.10.2006 stellt der Senat fest, dass das Rahmenprogramm im Wesentlichen in einem Kinderbetreuungsangebot für die Angehörigen der am Turnier teilnehmenden Mitarbeiter bestanden hat (Hüpfburg, Torwandschießen, Kinderschminken, Planwagenfahrt, Verpflegung), weshalb es keinen in der Wertigkeit neben dem Fußballturnier stehenden eigenen „echten“ Programmschwerpunkt dargestellt hat. Für nicht fußballinteressierte Mitarbeiter ist somit kein eigenes Alternativprogramm vorgesehen gewesen; die Angebote des Rahmenprogramms haben sich auch nicht in erster Linie an diese Mitarbeitergruppe gerichtet, sondern an als Spieler teilnehmende Mitarbeiter und ihre als „Fans“ mitgebrachten Angehörigen, was der Senat den Angaben zum Rahmenprogramm in der Projektpräsentation (Bl. 20 SG-Akte) entnimmt.
32 
Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
34 
Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen nicht.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Feststellung eines Überfalls als Arbeitsunfall.

2

Der Kläger ist angestellter Geschäftsführer des S. e.V. (S. e.V.). Das Unternehmen führt Selbstkontrollen für die Fruchtsaftbranche und für andere Bereiche der Lebensmittelindustrie durch und ist ein Mitgliedsunternehmen der Beklagten.

3

Am 18.6.2008 verließ der Kläger um ca 20.30 Uhr sein Büro in der Geschäftsstelle des S. e.V. in N. Er fuhr zunächst mit seinem Firmenwagen zu seiner Wohnung in einem Ortsteil von M., wo sich sein "home office" befindet, das er für seine betrieblichen Tätigkeiten auch außerhalb der Bürozeiten nutzt. In diesem Büro befand sich ein Dokument, das der Kläger zur Erstellung einer Rede für eine Veranstaltung des Europäischen Dachverbandes seines Arbeitgebers benötigte, die er noch am Abend für eine am folgenden Tag stattfindende Tagung fertigstellen wollte. Um ein Essen einzunehmen, verließ der Kläger seine Wohnung wieder und fuhr in die Innenstadt von M. zum Restaurant Calabria. Dort arbeitete er an der Rede und führte zudem ein dienstliches Telefonat mit einem Mitarbeiter in Mittelamerika. Zwischen 22.15 Uhr und 22.45 Uhr verließ der Kläger das Lokal, um nach Hause zu fahren. Dort wollte er die endgültige Fassung der Rede in seinen Computer eingeben. Er stellte den Firmenwagen auf einem unweit seiner Wohnung gelegenen öffentlichen Parkplatz ab und begab sich zu Fuß auf den letzten Teil seines Nachhausewegs. Auf diesem Weg wurde der Kläger von V. B. überfallen und mit einem Fußtritt an den Kopf zu Fall gebracht. V. B. bemächtigte sich des Autoschlüssels; außerdem nahm er dem Kläger das Mobiltelefon und die Geldbörse weg. Danach floh V. B. mit dem Firmenwagen des Klägers. V. B. wurde durch das Amtsgericht M. zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

4

Mit Schreiben vom 21.10.2008 zeigte der S. e.V. diesen Vorfall als Arbeitsunfall bei der Beklagten an. In dem Bescheid vom 25.2.2009 lehnte die Beklagte die Feststellung des Ereignisses vom 18.6.2008 als Arbeitsunfall ab. Der Kläger habe sich nicht auf einem versicherten Weg nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII befunden. Der allein wesentliche Grund für die Fahrt zu dem Restaurant sei die Nahrungsaufnahme gewesen, während die betriebliche Tätigkeit in dem Restaurant lediglich "nebenbei mit erledigt" worden sei. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 8.5.2009 zurückgewiesen.

5

Auf die Klage hat das SG Mainz durch Urteil vom 22.6.2010 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, wegen der Folgen des Überfalls auf den Kläger vom 18.6.2008 Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen. Der Kläger sei auf einem versicherten Betriebsweg überfallen worden. Er habe das Restaurant aufgesucht, um seine Arbeitsfähigkeit aufrechtzuerhalten. Außerdem habe er dort eine betriebliche Tätigkeit ausgeführt, die er dann zu Hause habe fortsetzen wollen. Dem Kläger habe es freigestanden, seine versicherte Tätigkeit auch an einem anderen Ort als im Firmenbüro oder zu Hause auszuüben. Der konkrete Ort der Verrichtung einer versicherten Tätigkeit sei für den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung unerheblich.

6

Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG Rheinland-Pfalz nach Vernehmung des Täters V. B. als Zeugen durch Urteil vom 16.1.2012 das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, im Hinblick auf den Schutzzweck der gesetzlichen Unfallversicherung stehe ein abhängig Beschäftigter bei einem Überfall, also einem vorsätzlichen tätlichen Angriff, grundsätzlich nicht unter Versicherungsschutz. Der vorsätzliche tätliche Angriff löse den Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit. Etwas anderes gelte, wenn der Überfall aus betriebsbezogenen Motiven erfolge, was hier nicht der Fall gewesen sei. Die Überzeugung des Senats hiervon gründe sich auf den Inhalt der Strafakte und die Aussage des Täters als Zeuge. Der Täter habe durchgängig angegeben, er habe nicht von vornherein geplant, gerade den Kläger zu überfallen. Jeden anderen hätte er auf die gleiche Weise überfallen. Die Idee sei ihm spontan gekommen, um an ein Auto zu gelangen. Deshalb sei es auch nicht entscheidungserheblich, dass der Kläger nach seinen eigenen Angaben den Autoschlüssel des Firmenwagens habe verteidigen wollen. Ebenso wenig komme es auf die objektive Beschaffenheit eines grundsätzlich versicherten Weges an (Dunkelheit, Verkehrsarmut einer Straße, Abgeschiedenheit eines Parkplatzes oder einer Garage und Uneinsehbarkeit eines Wegs). Soweit der Kläger die Vernehmung des Anstaltspsychologen O. als Zeugen beantragt habe, um zu beweisen, dass der Täter im Rahmen eines Resozialisierungsprogramms in der Justizvollzugsanstalt erklärt habe, er habe dem Kläger aufgelauert und auf ihn gewartet, bevor er ihn überfallen habe, begründe dies - selbst wenn der benannte Zeuge O. dies aussagen würde - keinen Versicherungsschutz des Klägers. Entscheidend für den Versicherungsschutz sei das Vorliegen eines betriebsbezogenen Tatmotivs, das sich aus dem oben genannten Aussageinhalt nicht ergebe. Weitere unmittelbare Zeugen, die über die Motive des Täters Auskunft geben könnten, seien nicht bekannt. Soweit der Kläger die Vermutung geäußert habe, der Täter sei im Auftrag Dritter tätig gewesen, bestünden keine weiteren Ermittlungsmöglichkeiten.

7

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom LSG zugelassenen Revision. Er rügt eine Verletzung des § 8 Abs 1 und Abs 2 Nr 1 und Nr 5 SGB VII sowie des § 103 SGG. Nach den Urteilen des BSG vom 29.5.1962 (2 RU 170/59) und vom 19.3.1996 (2 RU 19/95) bedürfe es keines betriebsbezogenen Motivs des Täters, um den ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfallereignis und versicherter Tätigkeit herzustellen. Der Zusammenhang liege bereits dann vor, wenn der versicherte Weg an die Stelle geführt habe, an der im fraglichen Zeitpunkt eine zur Gewalt entschlossene Person des Versicherten habhaft werden könne. Zudem habe er - der Kläger - den Autoschlüssel des Firmenwagens verteidigt, weshalb das Urteil des LSG auch gegen § 8 Abs 2 Nr 5 SGB VII verstoße. Das LSG habe weiterhin den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt. Er habe mehrfach vorgetragen und Beweis dafür angeboten, dass er international in der Qualitätskontrolle der Getränkeindustrie tätig und bereits bedroht worden sei. Ein russischer Kollege, mit dem er zusammengearbeitet habe, sei geplant ermordet worden.

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Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 16.1.2012 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Mainz vom 22.6.2010 zurückzuweisen.

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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

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Sie trägt ergänzend zu dem Urteil vor, dass sie weiterhin an der Rechtsansicht festhalte, bei dem Besuch des Restaurants Calabria habe es sich um eine unversicherte, private Tätigkeit des Klägers gehandelt. Dieser sei an dem fraglichen Tag gegen 20.00 Uhr zunächst nach Hause gefahren und habe dort in seinem home office weiterarbeiten wollen. Allerdings habe er dann festgestellt, dass sein Kühlschrank leer gewesen sei und sei deshalb in ein Restaurant gefahren. Dieser Weg habe allein dem privaten Interesse der Nahrungsaufnahme gedient.

Entscheidungsgründe

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Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Zu Recht hat das LSG entschieden, dass der Kläger bei dem Überfall durch V. B. am 18.6.2008 nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand. Das LSG hat allerdings offengelassen, ob die konkrete Verrichtung des Klägers - nächtlicher Heimweg zu Fuß nach dem Abstellen des PKW - in den Schutzbereich der Unfallversicherung fiel, weil es der Überzeugung war, der Kläger stünde bei einem solchen Überfall ohnehin nicht unter Versicherungsschutz. Ob dem beizutreten ist, ist zweifelhaft (vgl hierzu das Urteil des Senats vom heutigen Tage - 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R), kann hier jedoch dahinstehen, denn der Kläger war bei seinem Fußweg nach Hause weder iS des § 8 Abs 1 Satz 1 iVm § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII noch iS des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII versichert.

12

Ein Arbeitsunfall setzt grundsätzlich voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherter" ist. Diese Verrichtung muss sodann ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; vgl BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 16/11 R - BSGE 111, 52 = SozR 4-2700 § 2 Nr 21, RdNr 10 und vom 24.7.2012 - B 2 U 9/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 44 RdNr 25 ff). Der Kläger hat hier jedoch bereits keinen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt. Er befand sich auf keinem Betriebsweg (sogleich unter 1.). Auch war der Schutzbereich der Wegeunfallversicherung nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII nicht eröffnet (vgl unter 2.). Auch der Versicherungstatbestand des § 8 Abs 2 Nr 5 SGB VII lag nicht vor (unter 3.). Schließlich ist auch nicht festgestellt, dass der Überfall aus rein betrieblicher Motivation erfolgte und (möglicherweise allein deshalb) gemäß § 8 Abs 1 Satz 1 iVm § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII unter Versicherungsschutz gestanden haben könnte (hierzu unter 4.).

13

1. Der Kläger befand sich auf dem nächtlichen Rückweg von dem italienischen Restaurant auf keinem Betriebsweg iS des § 8 Abs 1 Satz 1 iVm § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII, wovon das SG ausgegangen ist. Ein Betriebsweg unterscheidet sich von anderen Wegen dadurch, dass er im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wird und nicht - wie Wege nach und von dem Ort der Tätigkeit iS von § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII - der versicherten Tätigkeit lediglich vorausgeht oder sich ihr anschließt(vgl hierzu BSG vom 12.1.2010 - B 2 U 35/08 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 36 RdNr 16 und vom 9.11.2010 - B 2 U 14/10 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 39 RdNr 20). Entscheidend für die Beurteilung, ob ein Weg im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wird und deswegen im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, ist die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten, ob also der Versicherte eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (vgl BSG vom 10.10.2006 - B 2 U 20/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 19 RdNr 14). Als objektive Umstände, die Rückschlüsse auf die Handlungstendenz zulassen, ist beim Zurücklegen von Wegen insbesondere von Bedeutung, ob und inwieweit Ausgangspunkt, Ziel, Streckenführung und ggf das gewählte Verkehrsmittel durch betriebliche Vorgaben geprägt werden (vgl BSG vom 9.11.2010 - B 2 U 14/10 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 39 RdNr 20).

14

Nach den Feststellungen des LSG telefonierte der Kläger während des Essens geschäftlich mit einem Mitarbeiter in Mittelamerika. Zugleich arbeitete er an einer Rede weiter, die noch an diesem Abend fertiggestellt werden sollte. Andererseits suchte der Kläger das Restaurant gerade auch deshalb auf, um ein Essen zu sich zu nehmen. Bei der Fahrt zu dem Restaurant handelte es sich mithin um eine Verrichtung mit gespaltener Handlungstendenz bzw mit gemischter Motivationslage (grundlegend BSG vom 9.11.2010 - B 2 U 14/10 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 39 RdNr 23; vgl BSG vom 12.5.2009 - B 2 U 12/08 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 33 RdNr 16; vgl hierzu auch Spellbrink, WzS 2011, 351), denn sie erfolgte sowohl mit privatwirtschaftlicher als auch mit betrieblicher Handlungstendenz. Eine betriebliche, den sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit begründende Handlungstendenz des Beschäftigten liegt vor, wenn er den Willen hat, durch die Verrichtung eine seiner Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen oder die Erfüllung von Vor- und Nachbereitungshandlungen, die das Gesetz versichert, zu ermöglichen, zu fördern oder zu sichern. Nach den Feststellungen des LSG hatte der Kläger mithin zumindest zwei Ziele. Er wollte Nahrung zu sich nehmen (privatwirtschaftliche Handlungstendenz) und er wollte (gleichsam rund um die Uhr) an der Rede weiterarbeiten (betriebliche Handlungstendenz).

15

Eine solche Verrichtung mit gespaltener Handlungstendenz steht dann im inneren bzw sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, wenn die konkrete Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die private Motivation des Handelns entfallen wäre (vgl BSG vom 12.5.2009 - B 2 U 12/08 R - aaO), wenn also die Verrichtung nach den objektiven Umständen in ihrer konkreten, tatsächlichen Ausgestaltung ihren Grund in der betrieblichen Handlungstendenz findet. Insoweit ist nicht auf Vermutungen über hypothetische Geschehensabläufe außerhalb der konkreten Verrichtung und der objektivierten Handlungstendenzen, sondern nur auf die konkrete Verrichtung selbst abzustellen. Es ist zu fragen, ob die Verrichtung, so wie sie durchgeführt wurde, objektiv die versicherungsbezogene Handlungstendenz erkennen lässt.

16

Nach den objektiven Umständen steht die Fahrt des Klägers von seiner Wohnung zu dem Restaurant in der Innenstadt von M. in keinem erkennbaren sachlichen Zusammenhang mit der verrichteten Tätigkeit, hier dem Schreiben einer Rede bzw dem Führen eines Telefonats nach Mittelamerika. Der betriebliche Zweck, eine Rede zu erarbeiten bzw ein Telefongespräch zu führen, vermag nach den objektiven Umständen nicht zu erklären, dass die Fahrt zu Hause beginnt und zum Restaurant führt. Vielmehr wurde vorliegend der Zielort - das Restaurant - ausschließlich zu dem Zweck angesteuert, ein Essen einzunehmen. Mithin fand die Fahrt ihren hauptsächlichen Motivationsgrund in dem privaten Bedürfnis des Klägers, Nahrung zu sich zu nehmen. Betriebliche Erfordernisse, die es notwendig gemacht hätten, zum Telefonieren und Erarbeiten einer Rede die Wohnung zu verlassen, sind nicht ersichtlich. Damit hat sich der Kläger nicht auf einem Betriebsweg befunden, weil dieser Weg seinen Grund vorrangig in dem privaten Bedürfnis nach Essen hatte. Würde man als Kontrollüberlegung den Beweggrund, ein Restaurant zur Essensaufnahme aufzusuchen, hinweg denken, so ist kein betrieblicher Grund ersichtlich, der diesen Weg als solchen als betrieblich notwendig erscheinen lässt.

17

Im Übrigen ist auch keiner der eng begrenzten Ausnahmefälle erkennbar, in denen betriebliche Interessen bzw Umstände die Essenseinnahme wesentlich beeinflussten (vgl BSG vom 10.10.2002 - B 2 U 6/02 R - SozR 3-2700 § 8 Nr 11 S 48 f mwN). Der Senat hat ausnahmsweise den sachlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und einer Nahrungsaufnahme bejaht, wenn die versicherte Tätigkeit ein besonderes Hunger- oder Durstgefühl verursacht hat, der Versicherte sich bei der Mahlzeit infolge betrieblicher Zwänge besonders beeilen musste, er veranlasst war, seine Mahlzeit an einem bestimmten Ort oder in besonderer Form einzunehmen, die Essenseinnahme im Rahmen einer Kur angeordnet war oder dem Kurerfolg dienlich sein sollte oder ganz allgemein, wenn bestimmte betriebliche Umstände den Versicherten zwar nicht zwangen, aber wenigstens veranlassten, seine Mahlzeit an einem bestimmten Ort einzunehmen, betriebliche Umstände die Einnahme des Essens also wesentlich mitbestimmten (vgl zusammenfassend BSG vom 24.2.2000 - B 2 U 20/99 R - SozR 3-2700 § 8 Nr 2 mwN; vgl auch BSG vom 30.1.2007 - B 2 U 8/06 R - UV-Recht Aktuell 2007, 860, Juris RdNr 13). Solche betrieblichen Umstände sind weder festgestellt noch ersichtlich.

18

2. Der Fußweg des Klägers nach Abstellen des PKW zu seiner Wohnung stand auch nicht unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII. Danach ist versicherte Tätigkeit auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Wegs nach und von dem Ort der Tätigkeit. Wie schon in der Vorgängervorschrift des § 550 RVO ist in § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII als End- bzw Ausgangspunkt des Wegs nur der Ort der Tätigkeit festgelegt. Wo der Weg nach dem Ort der Tätigkeit beginnt und wo der Weg von dem Ort der Tätigkeit endet, ist nicht umschrieben. Begründet wird der Versicherungsschutz auf dem Weg nach und von dem Ort der versicherten Tätigkeit damit, dass diese Wege nicht aus privaten Interessen, sondern wegen der versicherten Tätigkeit, also mit einer auf die versicherte Tätigkeit bezogenen Handlungstendenz unternommen werden (vgl BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 28 RdNr 13 und B 2 U 26/06 R - BSGE 102, 111 = SozR 4-2700 § 8 Nr 29, RdNr 21).

19

a) Fraglich ist hier bereits, ob der Weg zu dem Restaurant (und wieder zurück) überhaupt seinen Ausgangs- bzw Endpunkt an der "Arbeitsstätte" des Klägers hatte. Denn der Kläger war am Abend des 18.6.2008 bereits von seiner "eigentlichen" Arbeitsstätte, den Büroräumen der S. e.V. um 20.30 Uhr nach Hause gefahren. Nach den Feststellungen des LSG betrieb er zwar in seiner Wohnung ein "home office", das er - so das LSG - "außerhalb der Bürozeiten" für betriebliche Zwecke nutzt. Aufgrund der fehlenden Feststellungen des LSG hierzu ist aber schon rein tatsächlich unklar, ob es sich bei dem "home office" des Klägers lediglich um eine zusätzliche Arbeitsgelegenheit handelt, die der Kläger sich in seinem privaten, unversicherten Lebensbereich eingerichtet hat, um dort außerhalb seiner aus dem Beschäftigungsverhältnis resultierenden Pflichten und "außerhalb der Bürozeiten" Überstunden zu leisten oder zusätzliche Arbeiten zu erbringen. Andererseits könnte es sich bei dem "home office" auch um einen arbeitsvertraglich geregelten Arbeitsort handeln, an dem - etwa auch mit finanzieller Unterstützung und Billigung des Arbeitgebers - die geschuldete Arbeitsleistung erbracht werden soll. Von daher kann nicht entschieden werden, ob die Rechtsauffassung der Beklagten zutrifft, der Kläger habe mit dem Betreten seiner Wohnung bereits den unversicherten Privatbereich erreicht gehabt und der erneute Weg in das Restaurant habe seinen Ausgangspunkt mithin bereits nicht von einem versicherten Ort aus genommen.

20

b) Der Senat hat davon abgesehen, den Rechtsstreit wegen fehlender Feststellungen des LSG zu der Ausgestaltung des Heimarbeitsplatzes an das LSG zurückzuverweisen, denn selbst wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, es habe sich bei seiner Wohnung (auch) um eine (zusätzliche) Arbeitsstätte gehandelt, die Ausgangs- oder Endpunkt eines versicherten Wegs sein kann, stand jedenfalls der konkret vom Kläger zurückgelegte Weg nicht mehr unter Versicherungsschutz. Dies folgt hier daraus, dass der Kläger lediglich von seinem zweiten, zusätzlichen Arbeitsplatz aus nächtlich auf dem Weg zur Nahrungsaufnahme unterwegs war. Zwar hat das BSG in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die Wege zum Ort der Nahrungsaufnahme grundsätzlich versichert sind (vgl BSG vom 2.7.1996 - 2 RU 34/95 - SozR 3-2200 § 550 Nr 15 S 55 mwN). Der Senat hat in seinem Urteil vom 27.4.2010 (B 2 U 23/09 R - UV-Recht Aktuell 2010, 897, Juris RdNr 15) hierzu klargestellt, dass das Zurücklegen eines Wegs durch einen in Vollzeit Beschäftigten in der betrieblichen Mittagspause mit der Handlungstendenz, sich an einem vom Ort der Tätigkeit verschiedenen Ort Nahrungsmittel für die Mittagsmahlzeit zu besorgen oder dort das Mittagessen einzunehmen, um seine Arbeitsfähigkeit zu erhalten, bereits nach Einführung des (damaligen) § 545a RVO durch das Zweite Gesetz über Änderungen in der Unfallversicherung vom 14.7.1925 (RGBl I 97) in einer Entscheidung des Reichsversicherungsamts vom 18.10.1927 (EuM 21, 281 f) als eine solche regelmäßig unaufschiebbare, notwendige Handlung angesehen worden ist, die geeignet ist, die Arbeitskraft des Versicherten zu erhalten und ihm damit zu ermöglichen, die betriebliche Tätigkeit fortzusetzen.

21

In seiner Entscheidung vom 2.12.2008 (B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 28 RdNr 30) hat der Senat allerdings für diese Unterschutzstellung des Weges zur Nahrungsaufnahme zwei Gründe genannt, die beide im Falle des Klägers gerade nicht vorliegen. Der während einer Arbeitspause zurückgelegte Weg zur Nahrungsaufnahme oder zum Einkauf von Lebensmitteln für den alsbaldigen Verzehr am Arbeitsplatz ist nach dieser Rechtsprechung in zweierlei Hinsicht mit der Betriebstätigkeit verknüpft. Zum einen handelt es sich um einen Weg, der in seinem Ausgangs- und Zielpunkt durch die Notwendigkeit geprägt ist, persönlich im Beschäftigungsbetrieb anwesend zu sein und dort betriebliche Tätigkeiten zu verrichten. Zum anderen dient die beabsichtigte Nahrungsaufnahme während der Arbeitszeit im Gegensatz zur bloßen Vorbereitungshandlung vor der Arbeit der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit und damit der Fortsetzung der betrieblichen Tätigkeit. Aufgrund des Zusammentreffens dieser beiden betriebsbezogenen Merkmale, das Handlungsziel und die Betriebsbedingtheit des Wegs, ist der wesentliche innere Zusammenhang zwischen dem Betrieb und einem zur Nahrungsaufnahme zurückgelegten Weg angenommen worden (BSG vom 2.7.1996 - 2 RU 34/95 - SozR 3-2200 § 550 Nr 15 S 55 mwN). An diesen besonderen Beziehungen zur Betriebstätigkeit fehlt es etwa bei einem Einkauf von Lebensmitteln vor Arbeitsantritt. Er ist weder räumlich durch den Betriebsort vorgegeben noch innerhalb eines zeitlichen Rahmens zu erledigen und steht in keinem Zusammenhang mit bereits erbrachter Arbeit (BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - aaO).

22

So lagen die Verhältnisse auch hier. Weder räumlich noch zeitlich unterlag der Kläger hinsichtlich der Nahrungsaufnahme betrieblichen Vorgaben oder Zwängen. Ging es in den bisher entschiedenen Fallkonstellationen regelmäßig um die Nahrungsaufnahme in konkret hierfür vorgesehenen betrieblichen Pausen (BSG vom 27.4.2010 - B 2 U 23/09 R, aaO) oder um Wege zu betrieblichen Kantinen (BSG vom 26.4.1973 - 2 RU 213/71 - USK 73105), mithin um eine direkte zeitliche und örtliche Einbindung der Nahrungsaufnahme in eine objektiv bestehende betriebliche Ablauforganisation, so würde im vorliegenden Fall die Anerkennung eines "home office" als (zusätzlichen) Ort der Tätigkeit dazu führen, dass es völlig ins zeitliche Belieben des jeweiligen Versicherten gestellt wäre, wann und wie er durch einen Weg zur Nahrungsaufnahme den Versicherungsschutz der Wegeunfallversicherung begründen könnte. Unabhängig von einer Arbeitsorganisation und Arbeitszeiten könnte das jeweils zu jedem beliebigen Zeitpunkt auftretende Hungergefühl des Klägers zu einem Versicherungsschutz gleichsam "rund um die Uhr" führen. Die zu beliebigen Uhrzeiten vorgenommenen Wege aus einem in der eigenen Wohnung befindlichen, zusätzlichen "home office" zur (privaten, nicht dienstlich veranlassten) Nahrungsaufnahme an einem anderen Ort stehen daher nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Nicht zu entscheiden ist hier, wie der Fall eines in Vollzeit als Heim- oder Telearbeiter Tätigen zu betrachten wäre, der von vornherein seine gesamte Arbeitszeit "zu Hause" zu erbringen hat (hierzu etwa Leube, SGb 2012, 380). Hier könnte möglicherweise aus Gleichheitsgründen zu fordern sein, dass jedenfalls ein Weg täglich zur Nahrungsaufnahme bzw zur Versorgung mit Nahrungsmitteln unter Versicherungsschutz stehen muss.

23

3. Ebenfalls scheidet ein Versicherungsschutz nach § 8 Abs 2 Nr 5 SGB VII aus. Die Revision beruft sich auf diese Regelung, weil es sich bei dem entwendeten Fahrzeug um ein Dienst- bzw Firmenfahrzeug gehandelt habe. Schon rein begrifflich lag aber die versicherte Tätigkeit im Sinne dieser Norm nicht vor, denn auf dem nächtlichen, unversicherten Heimweg von dem Restaurant handelte es sich im Hinblick auf den PKW nicht um das mit "einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten oder Erneuern eines Arbeitsgeräts".

24

4. Da der Senat mithin davon ausgeht, dass bei dem Kläger bereits keine versicherte Tätigkeit iS des § 8 Abs 1 und 2 SGB VII vorlag, käme es nach bisheriger Rechtsprechung auf die von ihm erhobenen Verfahrensrügen insofern nicht an. Diese Rügen beziehen sich auf das Vorbringen, der Überfall sei letztlich durch die betriebliche Tätigkeit des Klägers als Qualitätskontrolleur in der Fruchtsaftbranche bedingt gewesen und die russische Mafia habe hinter dem Überfall gesteckt. Der Senat hat hierzu aber bereits entschieden, dass ein in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherter Unternehmer, der - wie auch vorliegend der Kläger - während einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit überfallen und verletzt wird, trotz eines betriebsbezogenen Tatmotivs des Täters nicht unter Unfallversicherungsschutz steht (BSG vom 19.12.2000 - B 2 U 37/99 R - BSGE 87, 224 = SozR 3-2200 § 548 Nr 41, Juris RdNr 16). Die rechtliche Schlussfolgerung, dass eine an sich unversicherte Tätigkeit in den Versicherungsschutz einbezogen werde, wenn der Überfall aus der Sicht des Täters betrieblich motiviert war, sei nach Auffassung des Senats unzulässig. Der innere Zusammenhang setze stets voraus, dass der Versicherte - ob abhängig beschäftigt oder selbständig tätig - eine Tätigkeit ausübt, die dem Betrieb zu dienen bestimmt ist. Gehe indessen das Opfer vor dem Überfall einer eigenwirtschaftlichen Verrichtung nach, könne von vornherein ein innerer Zusammenhang nicht angenommen werden, auch wenn der Täter ein mit der betrieblichen Tätigkeit des Opfers zusammenhängendes Tatmotiv hatte (BSG vom 19.12.2000 - B 2 U 37/99 R - BSGE 87, 224 = SozR 3-2200 § 548 Nr 41, Juris RdNr 16). Hiernach ist es völlig unerheblich, ob hinter dem Überfall ein Racheakt oÄ wegen der betrieblichen Tätigkeit des Klägers als Fruchtsaftkontrolleur stand, weil die Motivation des Täters alleine eine (unversicherte) Verrichtung niemals zu einer versicherten machen kann.

25

Ob dieser Entscheidung uneingeschränkt beigetreten werden kann, lässt der Senat offen, denn es sind durchaus Fallkonstellationen denkbar, in denen der Arbeitnehmer im unversicherten Privatbereich aus rein dienstlichen Gründen überfallen wird (Filialleiter einer Bank, der den Tresorschlüssel zu Hause aufhebt; vgl Mutschler, SGb 2011, 684, 687). Jedenfalls sind solche betrieblichen Motive des Überfalls auf den Kläger nicht festgestellt. Das LSG ist vielmehr aufgrund der Zeugenaussage des Täters davon ausgegangen, dass dieser jeden beliebigen Passanten überfallen hätte, um an einen PKW zu gelangen. Ein betriebsbezogenes Tatmotiv ließe sich nicht feststellen. Diese Feststellungen des LSG binden den Senat (§ 163 SGG), weil sie nicht mit zulässig erhobenen Verfahrensrügen angegriffen worden sind. Eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge setzt die Bezeichnung der Tatsachen voraus, die den behaupteten Mangel ergeben (§ 164 Abs 2 Satz 3 SGG) und aus denen die Möglichkeit folgt, dass das Gericht ohne die geltend gemachte Verfahrensverletzung anders entschieden hätte. Das Revisionsgericht muss in die Lage versetzt werden, sich allein anhand der Revisionsbegründung ein Urteil darüber zu bilden, ob die angegriffene Entscheidung auf einem Verfahrensmangel beruhen kann (BSG vom 15.9.2011 - B 2 U 22/10 R - Juris RdNr 20 ff; BSG vom 23.8.2007 - B 4 RS 3/06 R - SozR 4-8570 § 1 Nr 16 RdNr 31). Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung nicht gerecht.

26

Die Rüge des Klägers, das LSG habe gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG) verstoßen, ist nicht ordnungsgemäß erhoben. Sie hätte insoweit aufzeigen müssen, dass sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen. Dabei ist darzulegen, inwiefern nach den dem LSG vorliegenden Beweismitteln Fragen zum tatsächlichen und medizinischen Sachverhalt aus seiner rechtlichen Sicht erkennbar offengeblieben sind und damit zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden hat und die so zu ermittelnden Tatsachen nach der Rechtsauffassung des LSG entscheidungserheblich sind. Außerdem ist anzugeben, wann und in welcher Form die zu ermittelnden Tatsachen in der Berufungsinstanz vorgebracht wurden. Das Vorbringen des Klägers genügt diesen Anforderungen nicht. Es wird nicht aufgezeigt, wieso sich das LSG von seiner Rechtsansicht her zu weiteren Sachverhaltsermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen, zumal das LSG die Bedrohungslage des Klägers aufgrund dessen internationaler Tätigkeit als wahr unterstellt hatte. Aus dem Revisionsvorbringen wird nicht ersichtlich, wie mit den vor dem LSG vorgelegten Beweismitteln (ua Zeugnis eines Anstaltspsychologen) eine unmittelbare betriebliche Tatmotivation des Täters hätte belegt werden können. Auch folgt aus einer ggf unterlassenen Belehrung des Täters als Zeugen (nach § 384 ZPO iVm § 202 SGG) über vermögensrechtliche Nachteile seiner Aussage nicht denknotwendig zwingend, dass dessen Aussage nicht verwertbar ist.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.