Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 24. Jan. 2017 - L 9 AS 2069/15

published on 24/01/2017 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 24. Jan. 2017 - L 9 AS 2069/15
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 8. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung eine Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum 01.10.2010 bis 31.03.2011 streitig.
Die 1998 geborene Klägerin leidet unter Laktoseunverträglichkeit. Sie bezog im streitgegenständlichen Zeitraum gemeinsam mit ihrer alleinerziehenden Mutter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes von dem Beklagten.
Mit Bescheid vom 26.08.2010 gewährte der Beklagte der Klägerin und ihrer Mutter für die Zeit vom 01.10.2010 bis 31.03.2011 monatlich Leistungen in Höhe von insgesamt 986,60 EUR; auf die Klägerin entfielen 67,00 EUR Sozialgeld (251,00 EUR - 184,00 EUR Kindergeld) und 258,81 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung.
Am 27.12.2012 stellte die Klägerin einen Antrag auf Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung. Dem Antrag beigefügt war eine ärztliche Bescheinigung der Ärztin für Kinder- und Jugendmedizin Dr. R. vom 14.12.2010, wonach bei der Klägerin eine Laktoseintoleranz festgestellt worden sei, die zur Folge habe, dass Milch und Milchprodukte nicht oder nur in sehr kleinen Mengen gegessen und getrunken werden dürften. Die spezielle laktosefreie Diäternährung sei teurer als normale Milchprodukte.
Mit Bescheid vom 07.01.2011 lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung ab. Die angegebene Krankheit stelle keinen unabweisbaren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts dar und sei nicht in dem Katalog der Mehrbedarfe für eine kostenaufwändige Ernährung enthalten. Die Kosten seien aus der Regelleistung zu bestreiten.
Der hiergegen am 10.01.2011 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 02.03.2011 zurückgewiesen. Als Maßnahme der Wahl für Laktoseintoleranz sei die Meidung/Reduzierung laktosehaltiger Nahrungsmittel anzusehen, wodurch nach bisheriger Auffassung keine gravierend höheren Kosten entstünden. Eine Zulage komme bei besonders schweren Ausprägungen, zum Beispiel im ersten Lebensjahr in Betracht.
Hiergegen haben die Klägerin und ihre Mutter am 25.03.2011 Klage (S 20 AS 1595/11) beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben.
Mit Änderungsbescheiden vom 25.03.2011, 24.05.2011, 28.02.2012 und 16.05.2012 erfolgte eine Neuberechnung der Leistungen, wobei jeweils höhere Kosten für Unterkunft und Heizung (zuletzt mit Bescheid vom 16.05.2012 für die Monate Oktober bis Dezember 2010 in Höhe von monatlich 293,48 EUR und für die Monate Januar bis März 2011 in Höhe von monatlich 320,85 EUR) bewilligt wurden, Sozialgeld aber weiterhin in Höhe von 67,00 EUR geleistet wurde. Ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung wurde nicht berücksichtigt.
Nachdem die Klägerin am 15.01.2013 u.a. einen Nachweis über einen Zinsertrag im Jahr 2010 in Höhe von 11,95 EUR, der ihr im Dezember 2010 gutgeschrieben worden war, vorgelegt hatte, hat der Beklagte mit Bescheid vom 16.04.2013 die der Klägerin für Dezember 2010 gewährten Leistungen in Höhe von 11,95 EUR und die Bescheide vom 26.08.2010, 25.03.2011, 24.05.2011, 28.02.2012 und 16.05.2012 insoweit aufgehoben.
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Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2012 hat die Klägerbevollmächtigte den Antrag auf Leistungen an die Klägerin beschränkt. Das SG hat deren Klage mit Urteil vom 13.01.2012 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Krankheit, an der die Klägerin leide, sei nicht mit höheren Kosten für Ernährung verbunden. Der Milchzuckerunverträglichkeit könne durch die Vermeidung laktosehaltiger Kost begegnet werden. Alle anderen Grundnahrungsmittel könnten konsumiert werden. Die Krankheit sei nicht mit den Krankheiten vergleichbar, für die nach den aktuellen Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. eine Krankenkostzulage vorgesehen sei. Vielmehr handle es sich um eine in der Bevölkerung weit verbreitete Lebensmittelunverträglichkeit. Deswegen gebe es inzwischen ein breites Angebot preisgünstiger laktosefreier Milchprodukte. Weitere Ermittlungen seien vor diesem Hintergrund entbehrlich.
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Auf die vom SG zugelassene Sprungrevision hat das Bundessozialgericht (BSG) die Sache mit Urteil vom 14.02.2013 (B 14 AS 48/12 R) das Urteil des SG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das SG zurückverwiesen. Die bei der Klägerin festgestellte Laktoseintoleranz stelle eine Krankheit im Sinne eines regelwidrigen körperlichen oder geistigen Zustands dar. Insoweit sei es unerheblich, wie weit verbreitet dieser krankhafte Zustand in der Bevölkerung sei. Die Annahme des SG, eine Laktoseintoleranz begründe von vornherein keinen Mehrbedarf, weil lediglich bestimmte Nahrungsmittel vermieden werden und durch andere, vom Regelbedarf abgedeckte Grundnahrungsmittel ersetzt werden müssten, vermenge die Prüfungsschritte in unzutreffender Weise und verkenne die Maßstäbe des § 21 Abs. 5 SGB II. Das SG habe einen streitig gebliebenen krankheitsbedingten Mehrbedarf im Einzelfall konkret aufzuklären.
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Das SG (S 15 AS 3600/13 ZVW) hat Beweis erhoben durch Befragung der behandelnden Ärztin der Klägerin Dr. R. als sachverständige Zeugin, Einholung eines Gutachtens bei dem Internisten Dr. H. und Beiziehung eines ernährungswissenschaftlichen Gutachtens der Ernährungsberaterin Dipl. oec. troph. M. aus dem Verfahren S 14 AS 1451/13 vor dem SG.
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Dr. R. hat unter dem 10.01.2014 ausgeführt, die Klägerin sei am 12.04.2010, 10.07.2010 und 07.10.2010 wegen anhaltender Bauchschmerzen vorstellig geworden. Da die Schmerzen überwiegend nach dem Essen aufgetreten seien, habe man beschlossen, einen Versuch mit laktosefreier Ernährung zu machen. Am 11.10.2010 habe die Mutter berichtet, dass sich die Bauchschmerzen unter dieser Diät deutlich verringert hätten. Daher sei die klinische Diagnose einer Laktoseintoleranz gestellt worden. Sie habe die Klägerin erst wieder zur Jugenduntersuchung am 12.01.2012 gesehen. Hier seien die Bauchschmerzen kein Thema gewesen. Am 31.01.2012 sei die Klägerin wieder vorgestellt worden, es sei trotz laktosefreier Ernährung seit einiger Zeit wieder zu Bauchschmerzen nach dem Essen gekommen. Der Ernährungsbedarf sei nach ihrer Kenntnis nicht erhöht. Die Ernährung mit laktosefreier Kost sei kostenintensiver als mit normalen Milchprodukten.
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Dr. H. hat in seinem Gutachten vom 23.08.2014 mitgeteilt, mit dem am 18.07.2014 durchgeführten H2-Atemtest habe eine Laktoseintoleranz eindeutig nachgewiesen werden können. Wegen der durch die Laktoseintoleranz hervorgerufenen Symptome sei der Verzehr von laktosehaltigen Nahrungsmitteln zu vermeiden bzw. auf eine Quantität zu reduzieren, die eine hinreichende Beschwerdefreiheit erziele. Neben Nahrungsmitteln, bei denen der Laktosegehalt von vornherein bekannt sei (z. B. Milch und Milchprodukte), gebe es zahlreiche Zubereitungen, bei denen dies nicht der Fall sei, z. B. in Folge des Zusatzes von Milchpulver oder Laktose (Wurst) bei der Fabrikation. Die durch Laktose hervorgerufenen Symptome (Bauchschmerzen, evtl. Durchfall, Darmgeräusche, Blähungen) seien zwar lästig, eine gesundheitliche Schädigung werde aber durch den Verzehr von verträglicher Laktose nicht hervorgerufen, insofern bestehe ein fundamentaler Unterschied zur Glutenunverträglichkeit (Zöliakie). Während auf andere laktosehaltige Nahrungsmittel ohne Nachteil verzichtet werden könne, seien Milch und Milchprodukte wegen ihres Kalziumgehaltes unentbehrlich und im Übrigen Teil eines normales Speisezettels. Der Markt biete laktosefreie Milch und Milchprodukte an; unter den Milchprodukten gebe es z. B. bei Käse bestimmte Sorten, die laktosefrei seien und keine Mehrkosten verursachten, sodass es keiner speziell laktosefreien Version bedürfe. Naturjoghurt werde trotz Laktosegehalt häufig problemlos vertragen. Als Alternative zur Beschränkung auf laktosefreie bzw. -arme Kost bestehe die Möglichkeit, durch Zufuhr von Laktase (in Tablettenform) auch laktosehaltige Nahrung wie Milch weitgehend verträglich zu machen. Aus dem Ergebnis des H2-Tests lasse sich nicht auf eine tatsächliche Intoleranz gegenüber gering laktosehaltigen Nahrungsmitteln schließen. Laktosefreie Produkte seien nach einer österreichischen Studie durchschnittlich 30% teurer als die vergleichbaren laktosehaltigen Lebensmittel. Diese Erhebung decke sich mit den vom Gutachter selbst durchgeführten Recherchen bei verschiedenen Discountern. Unter Zugrundelegung der durchschnittlichen wöchentlichen Ernährung der Klägerin sei vom monatlichen Mehrkosten in Höhe von 30,00 EUR auszugehen.
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Dipl. oec. troph. M. hat in ihrem Gutachten dargelegt, es werde zur Deckung des Kalziumbedarfs medizinisch als notwendig erachtet, täglich Milch/Milchprodukte zu essen. Alle Milchprodukte könnten grundsätzlich durch Milch ersetzt werden. Der von der Verbraucherzentrale Hamburg durchgeführte „Marktcheck 2012“ habe ergeben, dass von Laktoseintoleranz betroffene Menschen durchschnittlich 2,4 Mal so viel für Lebensmittel zahlen müssten, die als laktosefrei deklariert seien.
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Mit Urteil vom 17.04.2015 hat das SG die Klage abgewiesen und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung lägen nicht vor. Nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen leide die Klägerin nachweislich an Laktoseintoleranz; hierbei handle es sich um eine Krankheit, die grundsätzlich einen Mehrbedarf auslösen könne. Die Klägerin müsse sich nach dem Ergebnis der Sachverhaltsermittlungen aufgrund dieser Krankheit auch besonders ernähren, da sie wegen der durch die Erkrankung hervorgerufenen Symptome den Verzehr von laktosehaltigen Nahrungsmitteln vermeiden bzw. reduzieren müsse. Die notwendige besondere Ernährung führe aber im vorliegend zu beurteilenden konkreten Einzelfall nicht zu einem höheren, einen Mehrbedarf auslösenden Kostenaufwand. Dies ergebe sich zunächst aus den Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe in der vierten, neu erarbeiteten Auflage vom 10.12.2014 (im Folgenden: Mehrbedarfsempfehlungen 2014), die nach Ziff. III. 2. nunmehr ausdrücklich auch für Kinder und Jugendliche gelten. Zwar gehe die Rechtsprechung bislang ganz überwiegend davon aus, dass den Mehrbedarfsempfehlungen nach ihrer Konzeption und Entstehungsgeschichte nicht die Rolle antizipierter Sachverständigengutachten zukomme und sie erst recht nicht normähnlich angewandt werden könnten. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass den - zum Zeitpunkt der auf sie Bezug nehmenden Entscheidungen teilweise mehrere Jahre alten - Empfehlungen die Einstufung als antizipiertes Sachverständigengutachten unter anderem mit der Begründung abgesprochen worden sei, sie stellten nicht mehr den aktuellsten Stand der medizinischen Erkenntnisse dar. Die aktuelle Auflage verhalte sich aber ausdrücklich und ausführlich zur Frage einer kostenaufwändigen Ernährung bei Laktoseintoleranz. Der Gesetzgeber beziehe sich im Zusammenhang mit der Feststellung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung auf die Mehrbedarfsempfehlungen und führe in der Gesetzesbegründung ausdrücklich aus, dass bei der Bestimmung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs die vom Deutschen Verein entwickelten und an typisierbaren Fallgestaltungen ausgerichteten Empfehlungen herangezogen werden könnten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sei ein Abweichen von dem Empfehlungen sogar begründungsbedürftig. Nach den überzeugenden und widerspruchsfreien Ausführungen des Gutachters Dr. H. könne ohne Nachteil auf alle laktosehaltigen Nahrungsmittel mit Ausnahme von Milch und Milchprodukten verzichtet werden. Unter Hinzuziehung des Gutachtens der Ernährungsberaterin M, die ausführe, dass sämtliche Milchprodukte durch Milch ersetzt werden könnten, gehe die Kammer davon aus, dass rein unter gesundheitlichen Aspekten eine laktosefreie Ernährung durch ausschließlichen Verzehr laktosefreier Milch möglich sei. Die Deutsche Gesellschaft für Ernährung e.V. (DGE) empfehle für 13-18-jährige Jugendliche aufgrund des starken Wachstums eine Kalziumzufuhr von etwa 1.200 mg/Tag (im Gegensatz zu 1.000 mg/Tag für Erwachsene) sowie eine tägliche Zufuhr von 200 - 250 mg Milch/Milchprodukten und 50 - 60 g fettarmer Käse. Die sich aus den nachvollziehbaren Ermittlungen des Gutachters Dr. H. ergebende Differenz zwischen laktosehaltiger und laktosefreier Milch ergebe Mehrkosten von etwa 30 %. Ein Liter Milch reiche nach den Empfehlungen der DGE für drei bis vier Tage. Im Monat würden somit rund siebeneinhalb bis zehn Liter Milch benötigt. Dies ergäbe monatliche Mehrkosten in Höhe von rund 2,00 EUR bis 2,60 EUR, was weniger als 1 % des im Leistungszeitraum relevanten Regelbedarfs der Klägerin entspreche. Zwar gebe es nach der Rechtsprechung des BSG im Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende keine allgemein anerkannte Bagatellgrenze, jedoch hielten sich die ermittelten Mehrkosten zur Überzeugung der Kammer in einem Rahmen, der ohne weiteres durch den Regelsatz gedeckt werden könne. Soweit Dr. H. in seinem Gutachten von monatlichen Mehrkosten in Höhe von 30,00 EUR ausgehe, sei zu berücksichtigen, dass dieser Berechnung die Ernährungsangaben der Klägerin zugrunde liegen. Nach Auffassung der Kammer sei unter Heranziehung der Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Ernährung und der Mehrbedarfsempfehlungen indes ein wöchentlicher Verzehr von fünf Litern Milch, acht Stück Joghurt/Fruchtquark und zwei Portionen Milchreis/Grießpudding - gerade beim Vorliegen einer Laktoseunverträglichkeit - keineswegs erforderlich.
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Gegen das am 08.05.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13.05.2015 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt und zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend hat sie vorgetragen, die Gutachten des Dr. H. und der Dipl. oec. troph. M. bestätigten, dass eine laktosefreie Ernährung erforderlich und mit Mehrkosten verbunden sei. Bei der Bezifferung sei neben der objektiv ausreichenden Ernährung auch die subjektive Seite der Ernährung zu beachten. Ein Abstellen auf das objektiv Erforderliche gehe an der Lebensrealität vorbei, denn im familiären Alltag werde es aus nachvollziehbaren und guten Gründen dazu kommen, dass Eltern stets darauf achteten, dass Kinder nicht nur gesund ernährt werden, sondern so, dass sie gerne und mit Freude essen und trinken. Die Auffassung, man könne den Mehrbedarfszuschlag unter Zugrundelegung eines theoretisch objektiv erforderlichen Nahrungsmittelerfordernisses beziffern, stelle einen Rückfall in den Anfang der Regelsatzbezifferung zu Zeiten des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) dar. Es komme aber eben nicht darauf an, was objektiv erforderlich sei, sondern darauf, ob das so erzielte Ergebnis geeignet sei, innersoziale Loyalität als Voraussetzung dafür zu schaffen, dass die minderjährige Klägerin gesund und unter Berücksichtigung der Erkrankung, die sie habe, ernährt werde. Gerade wenn es sich um Minderjährige handle, sei eine gewisse Großzügigkeit, die in der Familie dazu motiviere, alles dafür zu tun, dass eine gesunde Ernährung realisiert werde, nicht nur angemessen, sondern auch von Nöten. Die beiden vorliegenden Gutachten gäben sinnvolle und nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine Bezifferung des Mehrbedarfs zwischen 20,00 EUR und 30,00 EUR. Die Bezifferung auf Null, wie sie das SG vorgenommen habe, sei weder angemessen noch sinnvoll. Es sei kaum sinnvoll, in jedem einzelnen Verfahren unter Berücksichtigung der jeweils individuellen Ernährungsgewohnheiten und -vorlieben, einen Mehrbedarf zu beziffern. Vielmehr sei - auch zur Vermeidung eines exorbitanten Verwaltungsaufwands - eine gewisse Pauschalierung erforderlich.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17. April 2015 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 7. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. März 2011 sowie der Änderungsbescheide vom 16. Mai 2012 und 16. April 2013 zu verurteilen, der Klägerin für den Zeitraum Oktober 2010 bis März 2011 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung eines angemessenen Mehrbedarfszuschlags wegen Laktoseintoleranz zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
21 
die Berufung zurückzuweisen.
22 
Sie verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und die erstinstanzliche Entscheidung.
23 
Die Beteiligten haben sich im Rahmen eines Erörterungstermins am 10.11.2016 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, der Akten des SG (S 15 AS 3600/13 ZVW und S 20 AS 1559/11) sowie der Senatsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist nicht begründet, da die Klägerin keinen Anspruch auf Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB II hat.
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Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Bescheid vom 07.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.03.2011, mit welchem der Antrag vom 27.12.2010 auf Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung abgelehnt wurde. Zwar kann die Behörde nicht abschließend für die Zukunft und damit für künftige Bewilligungsabschnitte über einen geltend gemachten Mehrbedarf entscheiden; auch kann die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung kein zulässiger isolierter Streitgegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein (u.a. BSG, Urteil vom 22.11.2011, B 4 AS 138/10 R; Urteil vom 14.02.2013, B 14 AS 48/12 R, a.a.O., Juris). Der angefochtene Bescheid ist insoweit jedoch so auszulegen, dass mit ihm auf den Antrag vom 27.12.2010 im Rahmen eines Änderungsantrags nach §§ 44, 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) über die Höhe der Leistungen im laufenden Bewilligungsabschnitt entschieden wurde. Damit hat die Beklagte mit Bescheid vom 07.01.2011 entschieden, dass für die Zeit vom 01.10.2010 bis 31.03.2011 keine höheren Leistungen (unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung) zu gewähren sind. Die Änderungsbescheide, die den Zeitraum 01.10.2010 bis 31.03.2011 betreffen, namentlich der zuletzt ergangene Änderungsbescheid vom 16.05.2012 und der Aufhebungsbescheid vom 16.04.2013, sind nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden.
27 
Nachdem in der mündlichen Verhandlung vor dem SG in dem Verfahren S 20 AS 1559/11 am 13.01.2012 nur noch Leistungen für die Klägerin beantragt wurden, hat deren Mutter die ursprünglich auch von ihr erhobene Klage bereits konkludent im Sinne des § 102 Abs. 1 SGG zurückgenommen. Jedenfalls hat sie die ursprünglich auch von ihr eingelegte Sprungrevision zurückgenommen.
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Der Senat stellt fest, dass die am 04.03.1998 geborene Klägerin in dem streitigen Zeitraum nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II leistungsberechtigt nach dem SGB II war, da sie mit einer erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, ihrer Mutter, in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Ziff. 4 SGB II lebte.
29 
Unter Berücksichtigung des Sozialgeldes, das nach § 28 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Ziff. 1 SGB II in der ab dem 06.03.2009 gültigen Fassung vom 02.03.2009 i.V.m. § 77 Abs. 4 Ziff. 3 SGB II in der ab dem 01.01.2011 gültigen Fassung vom 20.06.2011 im streitigen Zeitraum vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und damit bei der damals zwölf Jahre alten Klägerin 60 v.H. der maßgebenden Regelleistung oder 251,00 EUR betrug und ihres Bedarfs für Kosten der Unterkunft und Heizung für die von ihr und ihrer Mutter gemeinsam bewohnte Wohnung (anteilig 293,48 EUR für Oktober bis Dezember 2010 und 320,85 EUR für Januar bis März 2011) sowie des anzurechnenden Einkommens in Form von Kindergeld in Höhe von 184,00 EUR ergibt sich ein nicht gedeckter Bedarf für die Zeit vom 01.10.2010 bis 31.12.2010 in Höhe von monatlich 360,48 EUR und für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.03.2011 in Höhe von monatlich 387,85 EUR. Die Beklagte hat außerdem mit Bescheid vom 16.04.2013 die Bewilligung für den Monat Dezember 2011 wegen des nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzurechnenden Einkommens aus im Dezember 2011 gutgeschriebenen Zinseinkünften in Höhe von 11,95 EUR nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 3 SGB X zu Recht aufgehoben.
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Die Klägerin hat somit Anspruch auf Leistungen für die Zeit vom 01.10.2010 bis 30.11.2010 in Höhe von monatlich 360,48 EUR, für Dezember 2010 in Höhe von 348,53 EUR und für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.03.2011 in Höhe von monatlich 387,85 EUR.
31 
Ein darüber hinaus gehender höherer Leistungsanspruch ergibt sich für die Klägerin aufgrund des geltend gemachten ernährungsbedingten Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB II nicht.
32 
Nach § 21 Abs. 5 SGB II wird bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt. Ein gesonderter Antrag nach § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist dabei nicht erforderlich (BSG, Urteil vom 14.02.2013, a.a.O., m.w.N.).
33 
Voraussetzung für die Anerkennung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 14.02.2013, a.a.O.), der der Senat folgt, dass der Leistungsberechtigte an einer Krankheit im Sinne der üblichen krankenversicherungsrechtlichen Begriffsdefinition leidet, wobei bereits eine drohende Erkrankung ausreicht, dass sich der Leistungsberechtigte „besonders“ (im Sinne einer Krankenkost) ernähren muss und diese besondere Ernährung aufgrund der Krankheit medizinisch notwendig ist (ursächlicher Zusammenhang) und dass die im Einzelfall erforderliche Kost gegenüber der in der Bevölkerung üblichen, im Regelbedarf zum Ausdruck kommenden Ernährung, kostenaufwändiger ist.
34 
Hierzu stellt der Senat zunächst fest, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum nach den vorliegenden ärztlichen Äußerungen und dem durch das SG eingeholten und insoweit überzeugenden Gutachten des Dr. H. vom 23.08.2014 unter Laktoseintoleranz leidet. Die klinische Diagnose einer Laktoseintoleranz der Kinderärztin Dr. R. wurde durch den im Rahmen der Begutachtung durch Dr. H. durchgeführten H2-Atemtest bestätigt. Die festgestellte Laktoseintoleranz (ICD-10-GM E 73) stellt eine gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne des § 21 Abs. 5 SGB II, nämlich eine Krankheit in Form eines regelwidrigen körperlichen oder geistigen Zustandes dar (BSG, Urteil vom 14.02.2013, a.a.O.).
35 
In Folge dieser Erkrankungen war die Klägerin im streitigen Zeitraum auf eine besondere Ernährung angewiesen. So führt Dr. H. nachvollziehbar und für den Senat überzeugend aus, dass wegen der durch die Laktoseintoleranz hervorgerufenen Symptome der Verzehr von laktosehaltigen Nahrungsmitteln zu vermeiden oder auf eine Quantität zu reduzieren ist, mit der eine hinreichende Beschwerdefreiheit zu erzielen ist.
36 
Durch die besondere Ernährung entstehen aber keine über die im Regelbedarf enthaltenen hinausgehenden Kosten. Ausgehend von der Konkretisierung des Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung in Relation zum Regelbedarf ist kostenaufwändiger im Sinne des § 21 Abs. 5 SGB II eine Ernährung, die von dem im Regelbedarf umfassten typisierten Bedarf abweicht und von diesem nicht gedeckt ist (BSG, Urteil vom 20.02.2014, B 14 AS 65/12 R, Juris, Rdnr. 19). Ernährung mit Vollkost unterfällt nicht § 21 Abs. 5 SGB II, da es sich nicht um eine Krankenkost handelt, auf die die Vorschrift abzielt, sondern um eine Ernährungsweise, die auf das Leitbild des gesunden Menschen Bezug nimmt (BSG, Urteil vom 10.05.2011, a.a.O., Juris, Rdnr. 25). Da die Vollkosternährung von dem Regelbedarf gedeckt ist, besteht eine kostenaufwändige Ernährung grundsätzlich nur bei einer besonderen, von der Vollkost abweichenden Ernährungsform (BSG, Urteil vom 20.02.2014, a.a.O., Juris).
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Eine mit höheren Kosten verbundene Ernährung, die von der Vollkost abweicht, ist im Falle der Klägerin nicht erforderlich. Hierzu ist zunächst auf die Mehrbedarfsempfehlungen 2014 zu verweisen, die zur Überzeugung des Senats dem aktuellen wissenschaftlichen Stand der medizinischen Erkenntnis entsprechen. Zur Laktoseintoleranz ist dort unter III.3.2.1 folgendes ausgeführt: „Die Laktoseintoleranz wird meist durch eine abnehmende Expression von Laktase im Darm mit zunehmendem Lebensalter verursacht. Die Verträglichkeit von Laktose unterliegt hierbei keinen eindeutigen systematischen Regeln, sondern ist individuell unterschiedlich. In der Regel werden jedoch 12 g bis 15 g, teilweise bis zu 24 g Laktose pro Tag toleriert, sodass eine Substitution mit speziellen Nahrungsmitteln nicht erforderlich ist. Therapeutisch gibt es bei Laktoseintoleranz keine spezielle Diät. Es wird Vollkost mit einer auf das Beschwerdebild angepassten Ernährung empfohlen. Die ernährungsmedizinische Behandlung besteht im Meiden von Nahrungsmitteln, die nicht vertragen werden (z.B. Kuhmilch). Die Deckung des Kalziumbedarfs ist insbesondere durch Verzehr von Milchprodukten möglich, die von Natur aus sehr geringe Mengen an Laktose enthalten (z.B. reifer Käse). Eine kostenaufwändige Ernährung ist damit in der Regel nicht erforderlich. Ausnahmen gelten für Besonderheiten im Einzelfall, beispielsweise bei einem angeborenen Laktasemangel, der einer medizinischen Behandlung bedarf. Für Kinder bis zum 6. Lebensjahr (Regelbedarfsstufe 6) sind die Empfehlungen in diesem Text nicht anwendbar. Wachstumsbedingt kann bei dieser Personengruppe die Substitution von Kuhmilch durch laktosefreie Milch erforderlich sein, wenn der Kalziumbedarf auf andere Weise nicht gedeckt werden kann. Hier besteht im Einzelfall Prüfungsbedarf.“
38 
Die in einer interdisziplinär zusammengesetzten Arbeitsgruppe, der Sozialrechtler, Ärzte, Verwaltungsfachkräfte und Ernährungswissenschaftler angehörten, erstellten und somit im Rahmen wissenschaftlicher Erhebungen zustande gekommenen Empfehlungen sind für den Senat überzeugend und nachvollziehbar. Zwar geht die Rechtsprechung bislang ganz überwiegend davon aus, dass den Mehrbedarfsempfehlungen nach ihrer Konzeption und Entstehungsgeschichte nicht die Rolle antizipierter Sachverständigengutachten zukommt und sie erst recht keine Rechtsnormqualität aufweisen (vgl. zu den Mehrbedarfsempfehlungen 2008 nur BSG, Urteil vom 22.11.2011, B 4 AS 138/10 R, Juris). Allerdings wurden den - zum Zeitpunkt der auf sie Bezug nehmenden Entscheidungen teilweise mehrere Jahre alten - Empfehlungen die Einstufung als antizipierte Sachverständigengutachten insbesondere mit der Begründung abgesprochen, sie stellten nicht mehr den aktuellsten Stand der medizinischen Erkenntnisse dar (vgl. BSG, Urteil vom 27.02.2008, B 14 /7b AS 64/06 R, Juris Rdnr. 26:„….derzeit….nicht als antizipiertes Sachverständigengutachten anzusehen“). Im Falle der Laktoseintoleranz wurde zudem beanstandet, dass diese Erkrankung in den Mehrbedarfsempfehlungen bislang nicht genannt war (so auch ausdrücklich BSG, Urteil vom 14.02.2013, a.a.O., Juris Rdnr. 16:„wenn weit verbreitete Erkrankungen wie die Laktoseintoleranz in den Mehrbedarfsempfehlungen 2007 nicht genannt sind, kann dieser Umstand damit nur eine Orientierungshilfe sein, die den Umfang der Ermittlungen im Einzelfall steuert“). Aufgrund der Aktualisierung von 2014 geben die Empfehlungen indes nunmehr zur Überzeugung des Senats den neuesten Stand der medizinischen ernährungswissenschaftlichen Erkenntnis wieder. Sie befassen sich insbesondere ausführlich mit der Frage einer kostenaufwändigen Ernährung bei Laktoseintoleranz. Die Einschätzung der Mehrbedarfsempfehlungen 2014 entspricht auch dem wissenschaftlichen Kenntnisstand der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit. Danach können die meisten Betroffenen einer Milchzuckerunverträglichkeit geringere und auch höhere Dosen beschwerdefrei tolerieren, wenn sie über den Tag verteilt verzehrt werden. Ein vollständiger Verzicht auf laktosehaltige Lebensmittel ist nicht erforderlich (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.05.2015, L 5 AS 570/13, Juris, Rdnr. 56 unter Hinweis auf Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit in The EFSA Journal 2010, 8 (9), 1777). Unabhängig von der Frage, ob die Mehrbedarfsempfehlungen 2014 als antizipiertes Sachverständigengutachten anzusehen sind, können sie, insbesondere aufgrund der Aufnahme der Laktoseintoleranz, jedenfalls als Orientierungshilfe dienen und es sind weitere Ermittlungen im Einzelfall nur dann erforderlich, sofern Besonderheiten, insbesondere von dem Empfehlungen abweichende Bedarfe substantiiert geltend gemacht werden (zu den Mehrbedarfsempfehlungen 2008 bereits BSG, Urteil vom 10.05.2011, B 4 AS 100/10 R, Juris, Rdnr. 23, Behrend in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 21 Rdnr. 66). Dieser Einordnung entsprechen auch die Gesetzesbegründung und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Der Gesetzgeber hat sich im Zusammenhang mit der Feststellung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung auf die Mehrbedarfsempfehlungen bezogen und in der Gesetzesbegründung ausdrücklich ausgeführt, dass „zur Angemessenheit des Mehrbedarfs […] die hierzu vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge entwickelten und an typisierbaren Fallgestaltungen ausgerichteten Empfehlungen herangezogen werden“ können (BT-Drs. 15/1516, S. 57 zu § 21 Abs. 5 SGB II). Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist ein Abweichen von dem Empfehlungen jedenfalls begründungsbedürftig und setzt entsprechende Fachkompetenz voraus (BVerfG, Beschluss vom 20.06.2006, 1 BvR 2673/05, Juris Rdnr. 19). Da die Empfehlungen keine Rechtsnormqualität aufweisen, gibt es auch keine Hinderungsgründe, die darin enthaltenen medizinischen und ernährungswissenschaftlichen Erkenntnisse auch mit den Ergebnissen der Amtsermittlung zu vergleichen bzw. in diese einfließen zu lassen, wenn diese Zeiträume betreffen, die - wie hier - vor der Veröffentlichung der neuen Empfehlungen lagen (BSG, Urteil vom 10.05.2011, a.a.O., Juris, Rdnr. 23, m.w.N., Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.05.2015, a. a. O.).
39 
Orientiert an den Mehrbedarfsempfehlungen 2014 hat die Klägerin im hier streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung.
40 
Anhaltspunkte für eine Abweichung von den Mehrbedarfsempfehlungen 2014 sind im Falle der Klägerin nicht ersichtlich. Eine Abweichung ergibt sich zunächst nicht aufgrund des Alters der Klägerin, die im streitigen Zeitraum 12 Jahre alt und damit minderjährig war. Die Mehrbedarfsempfehlungen 2014 haben sich mit dem wachstumsbedingten besonderen Kalziumbedarf Minderjähriger beschäftigt, sehen aber einen (möglichen) besonderen Bedarf lediglich bei Kindern bis zum 6. Lebensjahr und halten nur bei dieser Personengruppe einen gesonderten Prüfbedarf für erforderlich. Auch liegt bei der Klägerin nach dem Gutachten von Dr. H. kein angeborener Laktasemangel vor.
41 
Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG, wonach im Anwendungsbereich des § 21 Abs. 5 SGB II kaum Fälle denkbar seien, bei denen sich für eine bestimmte Erkrankung, die - wie die Laktoseintoleranz - Einfluss auf die Ernährung habe, ein anderer Kostenaufwand abschließend als generelle Tatsache (Rechtstatsache) mit Gültigkeit für jeden Einzelfall verneinen lasse (BSG, Urteil vom 14.02.2013, a a.O., Juris), weshalb - ungeachtet der Mehrbedarfsempfehlungen - unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles geprüft werden müsse, ob die gesundheitlichen Einschränkungen einen tatsächlichen Mehrbedarf auslösen, ergibt sich keine andere Beurteilung.
42 
Unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerin sowie des vom SG beigezogenen Gutachtens der Ernährungsberaterin Dipl. oec. troph. M. und des vom SG eingeholten Gutachtens des Dr. H. vom 23.08.2014 sowie der sachverständigen Zeugenaussage der Dr. R. sind auch bei Betrachtung des konkreten Einzelfalls die Voraussetzungen für die Annahme eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung im Sinne von § 21 Abs. 5 SGB II nicht festzustellen.
43 
Ein Krankheitsbild, das von dem durch die Mehrbedarfsempfehlungen 2014 hinsichtlich der Laktoseintoleranz angenommenen, abweicht, liegt bei der Klägerin nicht vor. Die bei der Klägerin nach dem Gutachten von Dipl. oec. troph. M. über die Nahrung erforderliche Kalziumzufuhr von 1.000 mg pro Tag kann zum einen durch Milch und Milchprodukte erfolgen, jedoch auch durch Konsum anderer Lebensmittel, wie Gemüse, Obst, Kräuter, Nüsse oder Vollkornprodukte. Dies bedeutet, dass die Klägerin ihren Kalziumbedarf nicht ausschließlich durch Milch und Milchprodukte, in ihrem Fall laktosefrei, decken muss und deckt. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass es, wie Dr. H. darlegt, unter den Milchprodukten z. B. bei Käse bestimmte Sorten gibt, die laktosefrei sind, so dass es keiner speziellen laktosefreien, ggf. keiner Mehrkosten verursachenden Version bedarf. Diese Annahme deckt sich auch mit den Mehrbedarfsempfehlungen 2014, wonach die Deckung des Kalziumbedarfs insbesondere durch Verzehr von Milchprodukten möglich ist, die von Natur aus sehr geringe Mengen an Laktose enthalten (z.B. reifer Käse). Auch wird Naturjoghurt trotz des Laktosegehalts häufig problemlos vertragen. Dr. H. verkennt in seiner Berechnung, dass es nicht erforderlich ist, dass die Klägerin ihre Kalziumzufuhr ausschließlich mit Milch oder Milchprodukten vornimmt. Es ist ihr durchaus zumutbar und möglich, auch auf andere Lebensmittel zurückzugreifen. Bei einer entsprechenden „Mischung“ ergeben sich keine Mehrkosten oder deutlich niedrigere Kosten. Ausreichend ist daher eine Vollkost, die - wie dargelegt - von dem der Regelleistung zugrunde liegenden Bedarf für Ernährung umfasst ist.
44 
Da der Kalziumbedarf auch durch laktosefreie Produkte gedeckt werden kann, ist für den streitigen Zeitraum keine durch die Erkrankungen der Klägerin bedingte Notwendigkeit einer „besonderen Ernährung“ im Sinne einer notwendigen Substitution der zu meidenden Laktose enthaltenden Nahrungsmittel, insbesondere durch den Verzehr laktosefreier Milch oder laktosefreier Milchprodukte, feststellbar und auch kein dadurch bedingter finanzieller Mehraufwand beim Bedarf für Ernährung gegenüber dem in der Bevölkerung üblichen, der bei Festlegung des Regelbedarfs berücksichtigt wurde.
45 
Die durch Dr. H. errechneten monatlichen Mehrausgaben von rund 30,00 EUR berücksichtigten allein die Ernährungsgewohnheiten der Klägerin, eine medizinische Notwendigkeit der vollständigen Substitution aller Nahrungsmittel durch eine laktosefreie Variante ist indes nicht gegeben. Ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn es aus gesundheitlichen Gründen objektiv erforderlich ist. Subjektive Ernährungsgewohnheiten sind insoweit nicht zu berücksichtigen. Diesen kann gegebenenfalls durch eine Umschichtung der in der Regelleistung enthaltenen Beträge Rechnung getragen werden. Soweit die Klägerin zur Deckung ihres Kalziumbedarfs bzw. aufgrund persönlicher Vorlieben auf andere Milchprodukte als allein auf laktosefreie zurückgreifen möchte, ist dies im Rahmen des Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB II ohne Belang. Insofern sind ihr, wie jedem anderen Hilfebedürftigen, der eine besondere Ernährung wünscht, Umschichtungen innerhalb der in der Regelleistungen enthaltenen Beträge zumutbar. Sie kann über die Verwendung des festgelegten Regelbedarfs im Einzelnen bestimmen und einen ggf. höheren (subjektiven) Bedarf durch geringere Ausgaben in anderen Bereichen kompensieren.
46 
Selbst wenn man die Substitution von Kuhmilch durch laktosefreie Milch als notwendig ansehen wollte und insoweit Mehrkosten von ca. 2,00 EUR bis 2,60 EUR (vgl. dazu die ausführliche Berechnung des SG, auf die der Senat verweist) errechnet, begründet dies nach Auffassung des Senats keinen Anspruch auf einen Mehrbedarfszuschlag. Zwar gibt es nach der Rechtsprechung des BSG im Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende keine allgemein anerkannte Bagatellgrenze, da ansonsten dem Betroffenen Leistungen vorenthalten würden, obwohl er einen Anspruch hat (BSG, Urteil vom 04.06.2014, B 14 AS 30/13 R zu § 21 Abs. 6 SGB II, Juris). Jedoch halten sich die ermittelten Mehrkosten zur Überzeugung des Senats in einem Rahmen, der ohne weiteres durch den Regelsatz gedeckt werden kann. Die Mehrkosten, die die regelmäßige Kalziumzufuhr durch laktosefreie Produkte verursachen, lassen sich beim Einkauf auch durch Einsparungen bei anderen Lebensmitteln ausgleichen (zu vom Gesetzgeber als grundsätzlich zumutbar erachteten Einsparmöglichkeiten durch „Umschichtung“ vgl. auch BT-Drs. 17/1465, Seite 6 und 8). Eine entsprechende preisbewusste Einkaufsweise erachtet der Senat insoweit als durchaus zumutbar. Der im Regelsatz berücksichtigte Ansatz für Nahrungsmittel und Getränke, der einen pauschalen Anteil für eine ausreichende und ausgewogene Ernährung enthält, lässt Spielraum für individuelle Bedürfnisse, wie sie bei Erkrankungen wie bei der Klägerin bestehen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass sich der Preis für laktosefreie Milch im normalen Preisspektrum für Milch allgemein befindet, da z. B. die laktosefreie Milch beim Discounter in etwa so viel kostet wie normale laktosehaltige Milch im übrigen Lebensmitteleinzelhandel. Insgesamt hat sich auf dem Gebiet der laktosefreien Nahrungsmittel bereits ein derart umfangreiches Angebot entwickelt, das es der Klägerin ermöglicht, mit den aus der Regelleistung für Ernährung zur Verfügung stehenden Mitteln eine ausgewogene Ernährung auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen sicherzustellen.
47 
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
49 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
25 
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist nicht begründet, da die Klägerin keinen Anspruch auf Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB II hat.
26 
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Bescheid vom 07.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.03.2011, mit welchem der Antrag vom 27.12.2010 auf Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung abgelehnt wurde. Zwar kann die Behörde nicht abschließend für die Zukunft und damit für künftige Bewilligungsabschnitte über einen geltend gemachten Mehrbedarf entscheiden; auch kann die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung kein zulässiger isolierter Streitgegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein (u.a. BSG, Urteil vom 22.11.2011, B 4 AS 138/10 R; Urteil vom 14.02.2013, B 14 AS 48/12 R, a.a.O., Juris). Der angefochtene Bescheid ist insoweit jedoch so auszulegen, dass mit ihm auf den Antrag vom 27.12.2010 im Rahmen eines Änderungsantrags nach §§ 44, 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) über die Höhe der Leistungen im laufenden Bewilligungsabschnitt entschieden wurde. Damit hat die Beklagte mit Bescheid vom 07.01.2011 entschieden, dass für die Zeit vom 01.10.2010 bis 31.03.2011 keine höheren Leistungen (unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung) zu gewähren sind. Die Änderungsbescheide, die den Zeitraum 01.10.2010 bis 31.03.2011 betreffen, namentlich der zuletzt ergangene Änderungsbescheid vom 16.05.2012 und der Aufhebungsbescheid vom 16.04.2013, sind nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden.
27 
Nachdem in der mündlichen Verhandlung vor dem SG in dem Verfahren S 20 AS 1559/11 am 13.01.2012 nur noch Leistungen für die Klägerin beantragt wurden, hat deren Mutter die ursprünglich auch von ihr erhobene Klage bereits konkludent im Sinne des § 102 Abs. 1 SGG zurückgenommen. Jedenfalls hat sie die ursprünglich auch von ihr eingelegte Sprungrevision zurückgenommen.
28 
Der Senat stellt fest, dass die am 04.03.1998 geborene Klägerin in dem streitigen Zeitraum nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II leistungsberechtigt nach dem SGB II war, da sie mit einer erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, ihrer Mutter, in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Ziff. 4 SGB II lebte.
29 
Unter Berücksichtigung des Sozialgeldes, das nach § 28 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Ziff. 1 SGB II in der ab dem 06.03.2009 gültigen Fassung vom 02.03.2009 i.V.m. § 77 Abs. 4 Ziff. 3 SGB II in der ab dem 01.01.2011 gültigen Fassung vom 20.06.2011 im streitigen Zeitraum vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und damit bei der damals zwölf Jahre alten Klägerin 60 v.H. der maßgebenden Regelleistung oder 251,00 EUR betrug und ihres Bedarfs für Kosten der Unterkunft und Heizung für die von ihr und ihrer Mutter gemeinsam bewohnte Wohnung (anteilig 293,48 EUR für Oktober bis Dezember 2010 und 320,85 EUR für Januar bis März 2011) sowie des anzurechnenden Einkommens in Form von Kindergeld in Höhe von 184,00 EUR ergibt sich ein nicht gedeckter Bedarf für die Zeit vom 01.10.2010 bis 31.12.2010 in Höhe von monatlich 360,48 EUR und für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.03.2011 in Höhe von monatlich 387,85 EUR. Die Beklagte hat außerdem mit Bescheid vom 16.04.2013 die Bewilligung für den Monat Dezember 2011 wegen des nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzurechnenden Einkommens aus im Dezember 2011 gutgeschriebenen Zinseinkünften in Höhe von 11,95 EUR nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 3 SGB X zu Recht aufgehoben.
30 
Die Klägerin hat somit Anspruch auf Leistungen für die Zeit vom 01.10.2010 bis 30.11.2010 in Höhe von monatlich 360,48 EUR, für Dezember 2010 in Höhe von 348,53 EUR und für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.03.2011 in Höhe von monatlich 387,85 EUR.
31 
Ein darüber hinaus gehender höherer Leistungsanspruch ergibt sich für die Klägerin aufgrund des geltend gemachten ernährungsbedingten Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB II nicht.
32 
Nach § 21 Abs. 5 SGB II wird bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt. Ein gesonderter Antrag nach § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist dabei nicht erforderlich (BSG, Urteil vom 14.02.2013, a.a.O., m.w.N.).
33 
Voraussetzung für die Anerkennung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 14.02.2013, a.a.O.), der der Senat folgt, dass der Leistungsberechtigte an einer Krankheit im Sinne der üblichen krankenversicherungsrechtlichen Begriffsdefinition leidet, wobei bereits eine drohende Erkrankung ausreicht, dass sich der Leistungsberechtigte „besonders“ (im Sinne einer Krankenkost) ernähren muss und diese besondere Ernährung aufgrund der Krankheit medizinisch notwendig ist (ursächlicher Zusammenhang) und dass die im Einzelfall erforderliche Kost gegenüber der in der Bevölkerung üblichen, im Regelbedarf zum Ausdruck kommenden Ernährung, kostenaufwändiger ist.
34 
Hierzu stellt der Senat zunächst fest, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum nach den vorliegenden ärztlichen Äußerungen und dem durch das SG eingeholten und insoweit überzeugenden Gutachten des Dr. H. vom 23.08.2014 unter Laktoseintoleranz leidet. Die klinische Diagnose einer Laktoseintoleranz der Kinderärztin Dr. R. wurde durch den im Rahmen der Begutachtung durch Dr. H. durchgeführten H2-Atemtest bestätigt. Die festgestellte Laktoseintoleranz (ICD-10-GM E 73) stellt eine gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne des § 21 Abs. 5 SGB II, nämlich eine Krankheit in Form eines regelwidrigen körperlichen oder geistigen Zustandes dar (BSG, Urteil vom 14.02.2013, a.a.O.).
35 
In Folge dieser Erkrankungen war die Klägerin im streitigen Zeitraum auf eine besondere Ernährung angewiesen. So führt Dr. H. nachvollziehbar und für den Senat überzeugend aus, dass wegen der durch die Laktoseintoleranz hervorgerufenen Symptome der Verzehr von laktosehaltigen Nahrungsmitteln zu vermeiden oder auf eine Quantität zu reduzieren ist, mit der eine hinreichende Beschwerdefreiheit zu erzielen ist.
36 
Durch die besondere Ernährung entstehen aber keine über die im Regelbedarf enthaltenen hinausgehenden Kosten. Ausgehend von der Konkretisierung des Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung in Relation zum Regelbedarf ist kostenaufwändiger im Sinne des § 21 Abs. 5 SGB II eine Ernährung, die von dem im Regelbedarf umfassten typisierten Bedarf abweicht und von diesem nicht gedeckt ist (BSG, Urteil vom 20.02.2014, B 14 AS 65/12 R, Juris, Rdnr. 19). Ernährung mit Vollkost unterfällt nicht § 21 Abs. 5 SGB II, da es sich nicht um eine Krankenkost handelt, auf die die Vorschrift abzielt, sondern um eine Ernährungsweise, die auf das Leitbild des gesunden Menschen Bezug nimmt (BSG, Urteil vom 10.05.2011, a.a.O., Juris, Rdnr. 25). Da die Vollkosternährung von dem Regelbedarf gedeckt ist, besteht eine kostenaufwändige Ernährung grundsätzlich nur bei einer besonderen, von der Vollkost abweichenden Ernährungsform (BSG, Urteil vom 20.02.2014, a.a.O., Juris).
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Eine mit höheren Kosten verbundene Ernährung, die von der Vollkost abweicht, ist im Falle der Klägerin nicht erforderlich. Hierzu ist zunächst auf die Mehrbedarfsempfehlungen 2014 zu verweisen, die zur Überzeugung des Senats dem aktuellen wissenschaftlichen Stand der medizinischen Erkenntnis entsprechen. Zur Laktoseintoleranz ist dort unter III.3.2.1 folgendes ausgeführt: „Die Laktoseintoleranz wird meist durch eine abnehmende Expression von Laktase im Darm mit zunehmendem Lebensalter verursacht. Die Verträglichkeit von Laktose unterliegt hierbei keinen eindeutigen systematischen Regeln, sondern ist individuell unterschiedlich. In der Regel werden jedoch 12 g bis 15 g, teilweise bis zu 24 g Laktose pro Tag toleriert, sodass eine Substitution mit speziellen Nahrungsmitteln nicht erforderlich ist. Therapeutisch gibt es bei Laktoseintoleranz keine spezielle Diät. Es wird Vollkost mit einer auf das Beschwerdebild angepassten Ernährung empfohlen. Die ernährungsmedizinische Behandlung besteht im Meiden von Nahrungsmitteln, die nicht vertragen werden (z.B. Kuhmilch). Die Deckung des Kalziumbedarfs ist insbesondere durch Verzehr von Milchprodukten möglich, die von Natur aus sehr geringe Mengen an Laktose enthalten (z.B. reifer Käse). Eine kostenaufwändige Ernährung ist damit in der Regel nicht erforderlich. Ausnahmen gelten für Besonderheiten im Einzelfall, beispielsweise bei einem angeborenen Laktasemangel, der einer medizinischen Behandlung bedarf. Für Kinder bis zum 6. Lebensjahr (Regelbedarfsstufe 6) sind die Empfehlungen in diesem Text nicht anwendbar. Wachstumsbedingt kann bei dieser Personengruppe die Substitution von Kuhmilch durch laktosefreie Milch erforderlich sein, wenn der Kalziumbedarf auf andere Weise nicht gedeckt werden kann. Hier besteht im Einzelfall Prüfungsbedarf.“
38 
Die in einer interdisziplinär zusammengesetzten Arbeitsgruppe, der Sozialrechtler, Ärzte, Verwaltungsfachkräfte und Ernährungswissenschaftler angehörten, erstellten und somit im Rahmen wissenschaftlicher Erhebungen zustande gekommenen Empfehlungen sind für den Senat überzeugend und nachvollziehbar. Zwar geht die Rechtsprechung bislang ganz überwiegend davon aus, dass den Mehrbedarfsempfehlungen nach ihrer Konzeption und Entstehungsgeschichte nicht die Rolle antizipierter Sachverständigengutachten zukommt und sie erst recht keine Rechtsnormqualität aufweisen (vgl. zu den Mehrbedarfsempfehlungen 2008 nur BSG, Urteil vom 22.11.2011, B 4 AS 138/10 R, Juris). Allerdings wurden den - zum Zeitpunkt der auf sie Bezug nehmenden Entscheidungen teilweise mehrere Jahre alten - Empfehlungen die Einstufung als antizipierte Sachverständigengutachten insbesondere mit der Begründung abgesprochen, sie stellten nicht mehr den aktuellsten Stand der medizinischen Erkenntnisse dar (vgl. BSG, Urteil vom 27.02.2008, B 14 /7b AS 64/06 R, Juris Rdnr. 26:„….derzeit….nicht als antizipiertes Sachverständigengutachten anzusehen“). Im Falle der Laktoseintoleranz wurde zudem beanstandet, dass diese Erkrankung in den Mehrbedarfsempfehlungen bislang nicht genannt war (so auch ausdrücklich BSG, Urteil vom 14.02.2013, a.a.O., Juris Rdnr. 16:„wenn weit verbreitete Erkrankungen wie die Laktoseintoleranz in den Mehrbedarfsempfehlungen 2007 nicht genannt sind, kann dieser Umstand damit nur eine Orientierungshilfe sein, die den Umfang der Ermittlungen im Einzelfall steuert“). Aufgrund der Aktualisierung von 2014 geben die Empfehlungen indes nunmehr zur Überzeugung des Senats den neuesten Stand der medizinischen ernährungswissenschaftlichen Erkenntnis wieder. Sie befassen sich insbesondere ausführlich mit der Frage einer kostenaufwändigen Ernährung bei Laktoseintoleranz. Die Einschätzung der Mehrbedarfsempfehlungen 2014 entspricht auch dem wissenschaftlichen Kenntnisstand der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit. Danach können die meisten Betroffenen einer Milchzuckerunverträglichkeit geringere und auch höhere Dosen beschwerdefrei tolerieren, wenn sie über den Tag verteilt verzehrt werden. Ein vollständiger Verzicht auf laktosehaltige Lebensmittel ist nicht erforderlich (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.05.2015, L 5 AS 570/13, Juris, Rdnr. 56 unter Hinweis auf Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit in The EFSA Journal 2010, 8 (9), 1777). Unabhängig von der Frage, ob die Mehrbedarfsempfehlungen 2014 als antizipiertes Sachverständigengutachten anzusehen sind, können sie, insbesondere aufgrund der Aufnahme der Laktoseintoleranz, jedenfalls als Orientierungshilfe dienen und es sind weitere Ermittlungen im Einzelfall nur dann erforderlich, sofern Besonderheiten, insbesondere von dem Empfehlungen abweichende Bedarfe substantiiert geltend gemacht werden (zu den Mehrbedarfsempfehlungen 2008 bereits BSG, Urteil vom 10.05.2011, B 4 AS 100/10 R, Juris, Rdnr. 23, Behrend in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 21 Rdnr. 66). Dieser Einordnung entsprechen auch die Gesetzesbegründung und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Der Gesetzgeber hat sich im Zusammenhang mit der Feststellung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung auf die Mehrbedarfsempfehlungen bezogen und in der Gesetzesbegründung ausdrücklich ausgeführt, dass „zur Angemessenheit des Mehrbedarfs […] die hierzu vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge entwickelten und an typisierbaren Fallgestaltungen ausgerichteten Empfehlungen herangezogen werden“ können (BT-Drs. 15/1516, S. 57 zu § 21 Abs. 5 SGB II). Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist ein Abweichen von dem Empfehlungen jedenfalls begründungsbedürftig und setzt entsprechende Fachkompetenz voraus (BVerfG, Beschluss vom 20.06.2006, 1 BvR 2673/05, Juris Rdnr. 19). Da die Empfehlungen keine Rechtsnormqualität aufweisen, gibt es auch keine Hinderungsgründe, die darin enthaltenen medizinischen und ernährungswissenschaftlichen Erkenntnisse auch mit den Ergebnissen der Amtsermittlung zu vergleichen bzw. in diese einfließen zu lassen, wenn diese Zeiträume betreffen, die - wie hier - vor der Veröffentlichung der neuen Empfehlungen lagen (BSG, Urteil vom 10.05.2011, a.a.O., Juris, Rdnr. 23, m.w.N., Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.05.2015, a. a. O.).
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Orientiert an den Mehrbedarfsempfehlungen 2014 hat die Klägerin im hier streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung.
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Anhaltspunkte für eine Abweichung von den Mehrbedarfsempfehlungen 2014 sind im Falle der Klägerin nicht ersichtlich. Eine Abweichung ergibt sich zunächst nicht aufgrund des Alters der Klägerin, die im streitigen Zeitraum 12 Jahre alt und damit minderjährig war. Die Mehrbedarfsempfehlungen 2014 haben sich mit dem wachstumsbedingten besonderen Kalziumbedarf Minderjähriger beschäftigt, sehen aber einen (möglichen) besonderen Bedarf lediglich bei Kindern bis zum 6. Lebensjahr und halten nur bei dieser Personengruppe einen gesonderten Prüfbedarf für erforderlich. Auch liegt bei der Klägerin nach dem Gutachten von Dr. H. kein angeborener Laktasemangel vor.
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Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG, wonach im Anwendungsbereich des § 21 Abs. 5 SGB II kaum Fälle denkbar seien, bei denen sich für eine bestimmte Erkrankung, die - wie die Laktoseintoleranz - Einfluss auf die Ernährung habe, ein anderer Kostenaufwand abschließend als generelle Tatsache (Rechtstatsache) mit Gültigkeit für jeden Einzelfall verneinen lasse (BSG, Urteil vom 14.02.2013, a a.O., Juris), weshalb - ungeachtet der Mehrbedarfsempfehlungen - unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles geprüft werden müsse, ob die gesundheitlichen Einschränkungen einen tatsächlichen Mehrbedarf auslösen, ergibt sich keine andere Beurteilung.
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Unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerin sowie des vom SG beigezogenen Gutachtens der Ernährungsberaterin Dipl. oec. troph. M. und des vom SG eingeholten Gutachtens des Dr. H. vom 23.08.2014 sowie der sachverständigen Zeugenaussage der Dr. R. sind auch bei Betrachtung des konkreten Einzelfalls die Voraussetzungen für die Annahme eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung im Sinne von § 21 Abs. 5 SGB II nicht festzustellen.
43 
Ein Krankheitsbild, das von dem durch die Mehrbedarfsempfehlungen 2014 hinsichtlich der Laktoseintoleranz angenommenen, abweicht, liegt bei der Klägerin nicht vor. Die bei der Klägerin nach dem Gutachten von Dipl. oec. troph. M. über die Nahrung erforderliche Kalziumzufuhr von 1.000 mg pro Tag kann zum einen durch Milch und Milchprodukte erfolgen, jedoch auch durch Konsum anderer Lebensmittel, wie Gemüse, Obst, Kräuter, Nüsse oder Vollkornprodukte. Dies bedeutet, dass die Klägerin ihren Kalziumbedarf nicht ausschließlich durch Milch und Milchprodukte, in ihrem Fall laktosefrei, decken muss und deckt. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass es, wie Dr. H. darlegt, unter den Milchprodukten z. B. bei Käse bestimmte Sorten gibt, die laktosefrei sind, so dass es keiner speziellen laktosefreien, ggf. keiner Mehrkosten verursachenden Version bedarf. Diese Annahme deckt sich auch mit den Mehrbedarfsempfehlungen 2014, wonach die Deckung des Kalziumbedarfs insbesondere durch Verzehr von Milchprodukten möglich ist, die von Natur aus sehr geringe Mengen an Laktose enthalten (z.B. reifer Käse). Auch wird Naturjoghurt trotz des Laktosegehalts häufig problemlos vertragen. Dr. H. verkennt in seiner Berechnung, dass es nicht erforderlich ist, dass die Klägerin ihre Kalziumzufuhr ausschließlich mit Milch oder Milchprodukten vornimmt. Es ist ihr durchaus zumutbar und möglich, auch auf andere Lebensmittel zurückzugreifen. Bei einer entsprechenden „Mischung“ ergeben sich keine Mehrkosten oder deutlich niedrigere Kosten. Ausreichend ist daher eine Vollkost, die - wie dargelegt - von dem der Regelleistung zugrunde liegenden Bedarf für Ernährung umfasst ist.
44 
Da der Kalziumbedarf auch durch laktosefreie Produkte gedeckt werden kann, ist für den streitigen Zeitraum keine durch die Erkrankungen der Klägerin bedingte Notwendigkeit einer „besonderen Ernährung“ im Sinne einer notwendigen Substitution der zu meidenden Laktose enthaltenden Nahrungsmittel, insbesondere durch den Verzehr laktosefreier Milch oder laktosefreier Milchprodukte, feststellbar und auch kein dadurch bedingter finanzieller Mehraufwand beim Bedarf für Ernährung gegenüber dem in der Bevölkerung üblichen, der bei Festlegung des Regelbedarfs berücksichtigt wurde.
45 
Die durch Dr. H. errechneten monatlichen Mehrausgaben von rund 30,00 EUR berücksichtigten allein die Ernährungsgewohnheiten der Klägerin, eine medizinische Notwendigkeit der vollständigen Substitution aller Nahrungsmittel durch eine laktosefreie Variante ist indes nicht gegeben. Ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn es aus gesundheitlichen Gründen objektiv erforderlich ist. Subjektive Ernährungsgewohnheiten sind insoweit nicht zu berücksichtigen. Diesen kann gegebenenfalls durch eine Umschichtung der in der Regelleistung enthaltenen Beträge Rechnung getragen werden. Soweit die Klägerin zur Deckung ihres Kalziumbedarfs bzw. aufgrund persönlicher Vorlieben auf andere Milchprodukte als allein auf laktosefreie zurückgreifen möchte, ist dies im Rahmen des Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB II ohne Belang. Insofern sind ihr, wie jedem anderen Hilfebedürftigen, der eine besondere Ernährung wünscht, Umschichtungen innerhalb der in der Regelleistungen enthaltenen Beträge zumutbar. Sie kann über die Verwendung des festgelegten Regelbedarfs im Einzelnen bestimmen und einen ggf. höheren (subjektiven) Bedarf durch geringere Ausgaben in anderen Bereichen kompensieren.
46 
Selbst wenn man die Substitution von Kuhmilch durch laktosefreie Milch als notwendig ansehen wollte und insoweit Mehrkosten von ca. 2,00 EUR bis 2,60 EUR (vgl. dazu die ausführliche Berechnung des SG, auf die der Senat verweist) errechnet, begründet dies nach Auffassung des Senats keinen Anspruch auf einen Mehrbedarfszuschlag. Zwar gibt es nach der Rechtsprechung des BSG im Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende keine allgemein anerkannte Bagatellgrenze, da ansonsten dem Betroffenen Leistungen vorenthalten würden, obwohl er einen Anspruch hat (BSG, Urteil vom 04.06.2014, B 14 AS 30/13 R zu § 21 Abs. 6 SGB II, Juris). Jedoch halten sich die ermittelten Mehrkosten zur Überzeugung des Senats in einem Rahmen, der ohne weiteres durch den Regelsatz gedeckt werden kann. Die Mehrkosten, die die regelmäßige Kalziumzufuhr durch laktosefreie Produkte verursachen, lassen sich beim Einkauf auch durch Einsparungen bei anderen Lebensmitteln ausgleichen (zu vom Gesetzgeber als grundsätzlich zumutbar erachteten Einsparmöglichkeiten durch „Umschichtung“ vgl. auch BT-Drs. 17/1465, Seite 6 und 8). Eine entsprechende preisbewusste Einkaufsweise erachtet der Senat insoweit als durchaus zumutbar. Der im Regelsatz berücksichtigte Ansatz für Nahrungsmittel und Getränke, der einen pauschalen Anteil für eine ausreichende und ausgewogene Ernährung enthält, lässt Spielraum für individuelle Bedürfnisse, wie sie bei Erkrankungen wie bei der Klägerin bestehen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass sich der Preis für laktosefreie Milch im normalen Preisspektrum für Milch allgemein befindet, da z. B. die laktosefreie Milch beim Discounter in etwa so viel kostet wie normale laktosehaltige Milch im übrigen Lebensmitteleinzelhandel. Insgesamt hat sich auf dem Gebiet der laktosefreien Nahrungsmittel bereits ein derart umfangreiches Angebot entwickelt, das es der Klägerin ermöglicht, mit den aus der Regelleistung für Ernährung zur Verfügung stehenden Mitteln eine ausgewogene Ernährung auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen sicherzustellen.
47 
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
49 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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published on 28/05/2015 00:00

Tenor Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 19. März 2013 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Bekl
published on 17/04/2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand  1 Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Anerkennung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung nach dem Zweiten Buc
published on 04/06/2014 00:00

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. März 2013 wird zurückgewiesen.
published on 20/02/2014 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein und entscheidet über Kosten, soweit diese entstanden sind. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

(1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 5 sind gesondert zu beantragen.

(2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück. Wird ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen einzelnen Monat gestellt, in dem aus Jahresabrechnungen von Heizenergiekosten oder aus der angemessenen Bevorratung mit Heizmitteln resultierende Aufwendungen für die Heizung fällig sind, wirkt dieser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird, auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück. Satz 3 gilt nur für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein und entscheidet über Kosten, soweit diese entstanden sind. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

(1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 5 sind gesondert zu beantragen.

(2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück. Wird ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen einzelnen Monat gestellt, in dem aus Jahresabrechnungen von Heizenergiekosten oder aus der angemessenen Bevorratung mit Heizmitteln resultierende Aufwendungen für die Heizung fällig sind, wirkt dieser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird, auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück. Satz 3 gilt nur für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.