Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 05. Nov. 2013 - L 8 AL 3774/13 B

bei uns veröffentlicht am05.11.2013

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 12.08.2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

 
I.
Zwischen den Beteiligte ist in der Hauptsache eine Gleichstellung der Klägerin mit schwerbehinderten Menschen i.S.d. § 2 Abs. 3 SGB XI streitig; vorliegend wendet sich die Beklagte gegen die vom Sozialgericht Stuttgart (SG) angeordnete Aussetzung des Verfahrens gemäß § 114 Abs. 2 SGG.
Am 07.05.2012 beantragte die Klägerin, der bislang ein GdB von 20 zuerkannt ist, bei der Beklagten die Gleichstellung gemäß § 2 Abs. 3 SGB XI. Diesem Begehren entsprach die Beklagte mit Bescheid vom 30.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.06.2013 deshalb nicht, weil kein GdB von mindestens 30 festgestellt sei. Gegen diese Entscheidung der Beklagten hat die Klägerin am 15.07.2013 beim SG Stuttgart Klage erhoben und im Hinblick auf das beim selben SG anhängige Verfahren S 18 SB 2253/12, in dem um die Feststellung eines höheren GdB gestritten wird, die Aussetzung des gegen die Beklagte geführten Klageverfahrens beantragt. Das SG hat mit Beschluss vom 12.08.2013 das Verfahren im Hinblick auf das Verfahren S 18 SB 2253/12 nach § 114 Abs. 2 SGG ausgesetzt.
Gegen den ihr am 14.08.2013 zugestellten Beschluss hat die Beklagte am 28.08.2013 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Beschwerde erhoben. Ein GdB von 30 sei der Klägerin durch die zuständige Behörde vorliegend noch nicht zuerkannt. Ein Gleichstellungsantrag ohne einen GdB von 30 biete keinen Schutz vor einer Kündigung. Auch bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Aussetzung, denn die Klägerin könne bei Änderung der Verhältnisse, insbesondere bei bestandskräftiger Zuerkennung eines GdB von 30 jederzeit einen Neuantrag stellen. Jedoch führe selbst eine Feststellung eines GdB von 30 erst ab dem Datum des Feststellungsbescheides zu einer Gleichstellung. Eine solche Feststellung bewirke keine Rückwirkung einer Gleichstellung ab dem Tag der Antragstellung.
Die Beklagte beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 12.08.2013 aufzuheben.
Die Klägerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Klägerin hat auf die Rechtsprechung des BAG vom 01.03.2007 (2 AZR 217/06) verwiesen und ausgeführt, die Aussetzung des Verfahrens entspreche der Verfahrensökonomie. Es sei nicht sachgerecht, sie angesichts der Vorgaben der Rechtsprechung des BAG auf wiederholte Anträge zu verweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
II.
10 
Die gemäß § 172 SGG - es handelt sich bei der Aussetzung des Verfahrens durch Beschluss nicht lediglich um eine prozessleitende Verfügung i.S.d. § 172 Abs. 2 SGG (dazu vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 114 RdNr. 9; Breitkreuz in Breitkreuz/Fichte, SGG, § 114 RdNr. 17), auch ist die Beschwerde vorliegend nicht nach § 173 Abs. 3 SGG ausgeschlossen - statthafte und i.S.d. § 173 SGG form- und fristgemäß erhobene Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
11 
Gemäß § 114 Abs. 2 S. 1 SGG kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsstelle auszusetzen sei, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist.
12 
Das Ergebnis des zwischen der Klägerin und der Beklagten geführten Rechtsstreits wird u.a. vom Ausgang des von der Klägerin gegenüber der Versorgungsverwaltung geführten Verfahrens S 18 SB 2253/12 abhängen.
13 
Nach der Rechtsprechung des BSG (19.12.2001 – B 11 AL 57/01 R, BSGE 89, 119-124 = SozR 3-3870 § 2 Nr. 2 = juris RdNr. 26) wird die Gleichstellung gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX durch den Bescheid der Beklagten konstitutiv mit Wirkung ab Antragstellung begründet. Maßgeblich ist daher für die Frage, ob ein behinderter Mensch einem Schwerbehinderten gleichzustellen ist, der Zeitpunkt der Antragstellung (BSG 02.03.2000 – B 7 AL 46/99 R, BSGE 86, 10-16 = juris RdNr. 15). Zu diesem Zeitpunkt lagen im hiesigen Rechtsstreit die Voraussetzungen für die Gleichstellung - mangels Zuerkennung eines GdB von 30 durch die Versorgungsverwaltung - (noch) nicht vor. Ob eine solche Zuerkennung aber im dortigen Rechtsstreit mit Wirkung ab der dortigen Antragstellung, die vor dem hiesigen Antrag liegt, auszusprechen ist, wird das SG im Verfahren S 18 SB 2253/12 zu entscheiden haben. Insoweit hängt die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit davon ab, ob im Verfahren S 18 SB 2253/12 die Versorgungsverwaltung verpflichtet wird, der Klägerin einen GdB von 30 bzw. 40 zuzuerkennen und zwar ab einem Zeitpunkt, der spätestens dem der Antragstellung im vorliegenden Verfahren (07.05.2012) entspricht.
14 
Aber auch wenn sich abzeichnen sollte, dass eine Zuerkennung eines GdB von 30 bzw. 40 erst ab einem späteren Zeitpunkt in Betracht kommt, so hinge der Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits dennoch vom Ergebnis des Verfahrens S 18 SB 2253/12 ab. Denn nach der Rechtsprechung des BSG (02.03.2000 – B 7 AL 46/99 R, BSGE 86, 10-16 = juris RdNr. 15) sind in dem mittels Verpflichtungs- bzw. Anfechtungs- und Leistungsklage betriebenen, auf Gleichstellung gerichteten Verfahren alle im Laufe des Verwaltungs-, Widerspruchs- und Klageverfahren eintretenden tatsächlichen und rechtlichen Änderungen bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in einer Tatsacheninstanz zu berücksichtigen. Insoweit ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 25.01.2013 - L 8 AL 363/12, unveröffentl.) im Klageverfahren zwischen der Klägerin und der Beklagten zu berücksichtigen, ob (spätestens) zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Voraussetzungen einer Gleichstellung schon bzw. noch vorliegen (dazu vgl. z.B. BSG a.a.O.; Hessisches LSG 19.06.2013 - L 6 AL 116/12 - juris RdNr. 31). Wird der Klägerin daher ein GdB von 30 bzw. 40 zuerkannt mit Wirkung eines Zeitpunkts, der nach Antragstellung im vorliegenden Verfahren liegt (07.05.2012), so ist diese Änderung auch im vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung und zu berücksichtigen. Lediglich dann, wenn im vorliegenden Rechtsstreit offensichtlich ist, dass eine Gleichstellung auch unabhängig von der Zuerkennung eines GdB von 30 bzw. 40 nicht in Betracht kommt, könnte Vorgreiflichkeit i.S.d. § 114 Abs. 2 SGG verneint werden. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall.
15 
Hängt damit der Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits auch von demjenigen des Verfahrens S 18 SB 2253/12 ab, so liegt Vorgreiflichkeit i.S.d. § 114 Abs. 2 SGG vor.
16 
Auch wenn durch die Aussetzung eine Verzögerung des Gerichtsverfahrens bis zum ungewissen Zeitpunkt der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen eintritt und die Klägerin auch nach Zuerkennung eines GdB von 30 bzw. 40 einen Neuantrag auf Gleichstellung stellen könnte, so entfällt damit das Rechtsschutzinteresse der Klägerin am vorliegenden - ausgesetzten - Verfahren nicht. Denn zunächst würde der nach - auch rückwirkender - Zuerkennung eines GdB von 30 bzw. 40 gestellte neue Gleichstellungsantrag nur ab dem Datum dieses Antrages wirken (BSG 19.12.2001 a.a.O.); eine weiter zurückreichende Gleichstellung käme nicht in Betracht.
17 
Im Übrigen begründet vorliegend auch § 90 Abs. 2a SGB IX ein Rechtsschutzinteresse - auch am ausgesetzten Verfahren. Danach besteht Sonderkündigungsschutz i.S.d. § 85 ff SGB IX für Personen auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist oder das Versorgungsamt nach Ablauf der Frist des § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung nicht treffen konnte. Diese Regelung hat das BAG (01.03.2007 - 2 AZR 217/06, BAGE 121, 335-346 = juris RdNr. 43) auch für den Antrag auf Gleichstellung übertragen: Trotz fehlenden Nachweises bleibe der Sonderkündigungsschutz nach § 90 Abs. 2a 2. Alt. SGB IX bestehen, wenn das Fehlen des Nachweises nicht auf fehlender Mitwirkung des Arbeitnehmers beruhe. Das Fehlen des Nachweises beruhe jedenfalls dann auf fehlender Mitwirkung des Arbeitnehmers, wenn er den Antrag auf Anerkennung oder Gleichstellung nicht mindestens drei Wochen vor der Kündigung gestellt habe (BAG a.a.O.). Da der Klägerin mithin während des laufenden, auf Gleichstellung gerichteten Klageverfahrens ein Sonderkündigungsschutz zukommen kann - ob dieser besteht, müssen die Arbeitsgerichte in einem gegen eine Kündigung geführten Rechtsstreit entscheiden - besteht ein Interesse daran, das Verfahren gegen die Beklagte vorliegend - auch ausgesetzt oder ruhend - weiter offen zu lassen bis sich im auf Feststellung eines GdB von 30 geführten Verfahren eine Entscheidung ergeben hat. Dieses Weiterbetreiben eines Verfahrens bei ungewissem Ausgang ist wegen des möglichen Sonderkündigungsschutzes aber auch nicht rechtsmissbräuchlich.
18 
Der Senat folgt der Argumentation der Beklagten und ihren Hinweisen auf die Rechtsprechung des LSG Nordrhein-Westfalen bzw des Hessischen LSG nicht. So war z.B. in der Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 06.07.2009 (L 19 AL 17/09, juris) eine Aussetzung abgelehnt worden, weil dort im Hinblick auf das Begutachtungsergebnis im GdB-Verfahren (der Gutachter, dem die Versorgungsverwaltung und das SG regelmäßig folgen - so das LSG -, hatte einen GdB 50 vorgeschlagen) eine Gleichstellung obsolet sei; dies hat auch das BSG (15.07.2010 - B 11 AL 150/09 B, juris) nachgehend für diese Fallkonstellation so bestätigt. Damit weicht aber der dort entschiedene Fall von dem hier vorliegenden ab; vorliegend ist für die Zuerkennung eines GdB von 50 kein Anhalt gegeben.
19 
Damit hat das SG bei seiner Entscheidung das Verfahren auszusetzen weder gegen Prozessrecht verstoßen noch konnte der Senat Ermessensfehler feststellen.
20 
Da es sich bei dem vorliegenden Beschwerdeverfahren nach § 172 Abs. SGG um einen Zwischenstreit im Rahmen eines noch anhängigen Rechtsstreits handelt (Senatsbeschluss vom 22.08.2006 - L 8 AL 2352/06 B, juris ; Breitkreuz a.a.O. RdNr. 17), mithin nicht um ein selbständiges Zwischenverfahren, bedarf es vorliegend einer Kostenentscheidung nicht; diese ist im Rahmen des Hauptsacheverfahrens zu treffen (Böttiger in Breitkreuz/Fichte, SGG, § 176 RdNr. 20).
21 
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).

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(2) Die Pflegebedürftigen können zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger wählen. Ihren Wünschen zur Gestaltung der Hilfe soll, soweit sie angemessen sind, im Rahmen des Leistungsrechts entsprochen werden. Wünsche der Pflegebedürftigen nach gleichgeschlechtlicher Pflege haben nach Möglichkeit Berücksichtigung zu finden.

(3) Auf die religiösen Bedürfnisse der Pflegebedürftigen ist Rücksicht zu nehmen. Auf ihren Wunsch hin sollen sie stationäre Leistungen in einer Einrichtung erhalten, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.

(4) Die Pflegebedürftigen sind auf die Rechte nach den Absätzen 2 und 3 hinzuweisen.

(1) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits von einem familien- oder erbrechtlichen Verhältnis ab, so kann das Gericht das Verfahren solange aussetzen, bis dieses Verhältnis im Zivilprozeß festgestellt worden ist.

(2) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist, so kann das Gericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsstelle auszusetzen sei. Auf Antrag kann das Gericht die Verhandlung zur Heilung von Verfahrens- und Formfehlern aussetzen, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2a) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ab von der Gültigkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Vorschrift, die nach § 22a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, so kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Antragsverfahrens nach § 55a auszusetzen ist.

(3) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluß ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.

(1) Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen den Pflegebedürftigen helfen, trotz ihres Hilfebedarfs ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Hilfen sind darauf auszurichten, die körperlichen, geistigen und seelischen Kräfte der Pflegebedürftigen, auch in Form der aktivierenden Pflege, wiederzugewinnen oder zu erhalten.

(2) Die Pflegebedürftigen können zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger wählen. Ihren Wünschen zur Gestaltung der Hilfe soll, soweit sie angemessen sind, im Rahmen des Leistungsrechts entsprochen werden. Wünsche der Pflegebedürftigen nach gleichgeschlechtlicher Pflege haben nach Möglichkeit Berücksichtigung zu finden.

(3) Auf die religiösen Bedürfnisse der Pflegebedürftigen ist Rücksicht zu nehmen. Auf ihren Wunsch hin sollen sie stationäre Leistungen in einer Einrichtung erhalten, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.

(4) Die Pflegebedürftigen sind auf die Rechte nach den Absätzen 2 und 3 hinzuweisen.

(1) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits von einem familien- oder erbrechtlichen Verhältnis ab, so kann das Gericht das Verfahren solange aussetzen, bis dieses Verhältnis im Zivilprozeß festgestellt worden ist.

(2) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist, so kann das Gericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsstelle auszusetzen sei. Auf Antrag kann das Gericht die Verhandlung zur Heilung von Verfahrens- und Formfehlern aussetzen, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2a) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ab von der Gültigkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Vorschrift, die nach § 22a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, so kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Antragsverfahrens nach § 55a auszusetzen ist.

(3) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluß ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.

(1) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits von einem familien- oder erbrechtlichen Verhältnis ab, so kann das Gericht das Verfahren solange aussetzen, bis dieses Verhältnis im Zivilprozeß festgestellt worden ist.

(2) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist, so kann das Gericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsstelle auszusetzen sei. Auf Antrag kann das Gericht die Verhandlung zur Heilung von Verfahrens- und Formfehlern aussetzen, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2a) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ab von der Gültigkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Vorschrift, die nach § 22a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, so kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Antragsverfahrens nach § 55a auszusetzen ist.

(3) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluß ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits von einem familien- oder erbrechtlichen Verhältnis ab, so kann das Gericht das Verfahren solange aussetzen, bis dieses Verhältnis im Zivilprozeß festgestellt worden ist.

(2) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist, so kann das Gericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsstelle auszusetzen sei. Auf Antrag kann das Gericht die Verhandlung zur Heilung von Verfahrens- und Formfehlern aussetzen, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2a) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ab von der Gültigkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Vorschrift, die nach § 22a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, so kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Antragsverfahrens nach § 55a auszusetzen ist.

(3) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluß ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.

(1) Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.

(2) Besondere Aufgabe der medizinischen Rehabilitation ist es, eine Beeinträchtigung nach § 99 Absatz 1 abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder die Leistungsberechtigten soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.

(3) Besondere Aufgabe der Teilhabe am Arbeitsleben ist es, die Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung der Leistungsberechtigten entsprechenden Beschäftigung sowie die Weiterentwicklung ihrer Leistungsfähigkeit und Persönlichkeit zu fördern.

(4) Besondere Aufgabe der Teilhabe an Bildung ist es, Leistungsberechtigten eine ihren Fähigkeiten und Leistungen entsprechende Schulbildung und schulische und hochschulische Aus- und Weiterbildung für einen Beruf zur Förderung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.

(5) Besondere Aufgabe der Sozialen Teilhabe ist es, die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

Tatbestand

1

In der Hauptsache ist die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen streitig. Bei dem Kläger war nach einem Unfall eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 vH anerkannt und durch Bescheid des Versorgungsamts vom 14.8.2006 ein entsprechender Grad der Behinderung (GdB) festgestellt. Hiergegen hatte der Kläger Widerspruch und anschließend Klage erhoben.

2

Den nach arbeitgeberseitiger Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2006 am 30.11.2006 gestellten Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen hat die Beklagte abgelehnt, weil kein GdB von 30 vH festgestellt sei.

3

Widerspruch, Klage und Berufung waren ohne Erfolg. Mit seiner Beschwerde, für die er Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt, wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision.

4

Mit Anerkenntnisurteil vom 28.1.2010 hat das Sozialgericht (SG) zwischenzeitlich bei dem Kläger einen GdB von 50 rückwirkend ab Antragstellung (15.5.2006) festgestellt.

Entscheidungsgründe

5

1. Dem Kläger steht PKH nicht zu, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Sozialgerichtsgesetz iVm § 114 Zivilprozessordnung). Die Revision ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung oder Verfahrensmangel) vorliegt. Ein solcher Grund ist nach den Ausführungen des Klägers und nach Lage der Akten nicht zu erkennen.

6

Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) zu. Das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) wirft klärungsbedürftige und im konkreten Verfahren klärungsfähige Rechtsfragen von allgemeinem Interesse (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN; BVerwG NJW 1999, 304; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7) nicht auf. In der - von der Vorinstanz auch zitierten - Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist geklärt, dass die Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit über die Gleichstellung angesichts der §§ 68, 69 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) unabdingbar eine entsprechende Feststellung des GdB von wenigstens 30 vH und weniger als 50 vH (sog Minderbehinderte) durch die zuständige Stelle voraussetzt(vgl BSG SozR 3-3870 § 4 Nr 24; BSG SozR 3-3870 § 2 Nr 1). Verfassungsrechtlichen oder gemeinschaftsrechtlichen Zweifeln unterliegen ersichtlich weder die insoweit einschlägigen Normen des § 2 Abs 3 SGB IX bzw der §§ 68, 69 SGB IX noch die hierzu ergangene Rechtsprechung des BSG(vgl nur Luthe in jurisPK, SGB IX, § 2 RdNr 27 ff und 46 ff).

7

Das Urteil des LSG weicht danach auch nicht von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

8

Anhaltspunkte für Verfahrensfehler, auf denen das Urteil der Vorinstanz beruhen könnte (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), sind ebenfalls nicht zu erkennen. Angesichts der zitierten Rechtsprechung zur Vorgreiflichkeit der Entscheidung der zuständigen Stelle wird keine Möglichkeit bestehen, eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht aufzuzeigen. Denn eine Verletzung des § 103 SGG kann im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nur geltend gemacht werden, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist(§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG). Soll die unterbliebene Aussetzung eines Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit und damit ein Verstoß gegen die Ermessensvorschrift des § 114 Abs 2 Satz 1 SGG gerügt werden, muss sich dartun lassen, wieso das grundsätzlich eingeräumte Ermessen im besonderen Streitfall auf Null reduziert und das Gericht zu einer Aussetzung des Verfahrens verpflichtet war, ferner das Urteil auf dem Verfahrensmangel beruht(BSG, Beschluss vom 19.7.2006 - B 11a AL 7/06 B). Selbst wenn die Vorinstanz - unter der Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null - das Verfahren ausgesetzt hätte, wäre indessen nach dem Anerkenntnisurteil vom 28.1.2010 ein anderes Ergebnis vorliegend nicht zu erwarten gewesen. Denn als schwerbehinderter Mensch (GdB von 50) kann der Kläger die begehrte Gleichstellung sowohl nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung als auch nach ihrem Sinn und Zweck ebenfalls nicht erlangen. Hiervon ausgehend wird sich unter Berücksichtigung des Verfahrensablaufs auch eine Gehörsverletzung (Art 103 Abs 1 Grundgesetz, § 62 SGG) nicht ausreichend darlegen lassen.

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Mögliche Auswirkungen des Anerkenntnisurteils vom 18.1.2010 auf die vom Arbeitgeber zum 31.12.2006 ausgesprochene Kündigung sind nicht Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens (zum arbeitsgerichtlichen Verfahren vgl aber § 90 Abs 2a SGB IX, hierzu BAG AP Nr 5 zu § 90 SGB IX).

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2. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingereicht und unterzeichnet ist (§ 73 Abs 4 SGG). Entgegen den Ausführungen des Klägers begegnet der gesetzliche Vertretungszwang vor dem BSG auch für behinderte Menschen keinen rechtlichen Bedenken.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 11. April 2006 aufgehoben.

Gründe

 
Die Klägerin wendet sich mit ihrer form- und fristgerecht erhobenen Beschwerde, der das Sozialgericht Reutlingen (SG) nicht abgeholfen hat, gegen den Beschluss des SG vom 11.04.2006, mit dem der dort anhängige Rechtsstreit bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen die Klägerin anhängigen Ermittlungs-/Strafverfahrens ausgesetzt worden ist. Zur Begründung der Beschwerde macht die Klägerin geltend, die Ergebnisse eines Strafverfahrens würden das SG nicht binden; sie werde durch die Aussetzung des Verfahrens unangemessen benachteiligt.
Die Beschwerde der Klägerin ist begründet. Der angefochtene Beschluss, mit dem das SG das dort anhängige Klageverfahren ohne Begründung gemäß § 114 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgesetzt hat, steht nicht im Einklang mit den anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften und ist daher aufzuheben.
Rechtliche Grundlage für die hier erfolgte Aussetzung des Verfahrens ist § 114 Abs. 3 SGG. Danach kann das Gericht, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlungen auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen. Die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens steht im Ermessen des Gerichts.
Im vorliegenden Fall ist mangels Begründung des Aussetzungsbeschlusses nicht erkennbar, welche Gesichtspunkte das SG bewogen haben, das Verfahren auszusetzen. Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung sind u.a. die Gesichtspunkte Arbeitserleichterung und Vermeidung von Doppelarbeit einerseits sowie Verzögerung der sozialgerichtlichen Entscheidung andererseits zu berücksichtigen. Dass dies hier geschehen ist, ist mangels Begründung nicht erkennbar. Der Aussetzungsbeschluss ist daher bereits aus diesem Grund aufzuheben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (vgl. Nr. 3501 des Vergütungsverzeichnisses - Anlage 1 zum RVG) sind Teil der Kosten des Rechtsstreits, über die das SG nach § 193 SGG zu entscheiden hat. Die Beschwerdeentscheidung enthält daher keine Kostenentscheidung. Die Prozesskosten bilden grundsätzlich eine Einheit (Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl. § 91 Rn 5), sodass die Gerichte über die gesamten (im Fall des § 193 SGG: außergerichtlichen) Kosten des Rechtsstreits entscheiden (Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung). Daher sind gesonderte Kostenentscheidungen für unselbständige Verfahrensabschnitte (z.B. für prozessleitende Verfügungen iSd § 172 Abs. 2 SGG) unzulässig. In Abweichung vom Grundsatz der Einheit der Kostenentscheidung muss zwar jede gerichtliche Entscheidung, die einen selbständigen Verfahrensabschnitt abschließt, eine eigene Kostenentscheidung für diesen Abschnitt enthalten (Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl. Übers § 91 Rn 37). Das Beschwerdeverfahren gegen einen Beschluss, mit dem das SG das Verfahren nach § 114 Abs. 3 SGG ausgesetzt hat, ist aber kein solcher selbständiger Verfahrensabschnitt, sondern nur ein Zwischenstreit in einem noch anhängigen Rechtsstreit, der anders als z.B. ein Streit über die Zulässigkeit des Rechtswegs nach § 17a GVG keine besondere gesetzliche Regelung erfahren hat (zu diesem Gesichtspunkt BGH Beschluss vom 17.06.1993 NJW 1993, 2541). Unerheblich ist, dass für das Beschwerdeverfahren eine gesonderte Gebühr nach Nr. 3501 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG entsteht, weil das Beschwerdeverfahren eine besondere Angelegenheit iSd § 18 Nr. 5 RVG ist. Über Höhe und Anzahl der im Rechtsstreit angefallenen Gebühren ist ggf. im Rahmen der Kostenfestsetzung zu entscheiden.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.