Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 28. Apr. 2006 - L 8 AL 1273/05

published on 28/04/2006 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 28. Apr. 2006 - L 8 AL 1273/05
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Tatbestand

 
Die Kläger zu Nr. 1 und zu Nr. 2. wenden sich gegen das Verlangen des Arbeitsamtes K, jetzt Agentur für Arbeit (AA), ihre Einkommensverhältnisse für das Jahr 1999 offen zu legen.
Die Kläger sind die Eltern der ... 1985 geborenen B S. Ihnen wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 16.02.2001 – 1 F 3/00 – (unter anderem) für B.S. die elterliche Sorge entzogen. Mit Beschluss des Vormundschaftsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 04.10.2001 – VII 30/01 – wurde das Jugendamt des Beigeladenen zum Vormund der B.S. bestellt. Die Entscheidung über die Entziehung der elterlichen Sorge wurde mit Eintritt der Volljährigkeit der B.S. am 03.05.2003 gegenstandslos (Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 21.05.2003 – 3 F 27/03; Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25.08.2003 – 2 UF 113/03 –).
Am 28.08.2001 beantragte das Jugendamt des Beigeladenen für B.S. formlos Berufsausbildungsbeihilfe für eine zum 01.09.2001 beginnende berufliche Ausbildung. Mit Schreiben vom 26.11.2001 legte das Jugendamt des Beigeladenen dem AA einen Berufsausbildungsvertrag, einen Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe sowie eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte vor.
Mit Schreiben vom 16.12.2001 und 10.05.2002 teilte das AA den Klägern zu Nr. 1 und zu Nr. 2 mit, dass B.S. für ihre berufliche Ausbildung für den Zeitraum vom 03.09.2001/09.09.2001 bis 02.03.2003 Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III beantragt habe und forderte sie unter Hinweis auf ihre Unterhaltspflicht auf, eine Erklärung über ihr Einkommen und/oder einen Einkommens- bzw. Lohnsteuerbescheid und/oder Lohn- bzw. Gehaltsbescheinigungen, gegebenenfalls eine Rentenbescheinigung sowie weitere Unterlagen über ihre Einkommensverhältnisse jeweils für das Jahr 1999 zuzusenden.
Bei einer persönlichen Vorsprache am 23.05.2002 teilten die Kläger zu der Aufforderung vom 10.05.2002 mit, sie seien nicht bereit, die angeforderten Nachweise vorzulegen. Das Jugendamt habe B.S. zu Unrecht aus der Familie genommen. Gleichzeitig beantragten sie Akteneinsicht. Das AA wertete das Vorbringen der Kläger als Widerspruch gegen das Schreiben vom 10.05.2002.
Mit Schreiben vom 12.06.2002 lehnte das AA den Antrag auf Akteneinsicht der Kläger ab. Ein Anspruch auf Einsicht in die Akten bestehe nur für Beteiligte. Die Kläger seien nicht Beteiligte im Sinne des § 12 SGB X. Durch die Entscheidung über den Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe werde nicht in die rechtlichen Interessen der Kläger eingegriffen. Das AA werde sie nicht zur Zahlung von "Unterhaltsleistungen" jeglicher Art verpflichten. Aus welchen Gründen Maßnahmen der Jugendhilfe eingeleitet und durchgeführt würden, sei nicht von Bedeutung. Die Verpflichtung, über die Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben, bestehe auch dann, wenn keine Maßnahmen der Jugendhilfe angeordnet worden seien. Gegen diese Entscheidung sei der Widerspruch zulässig.
Das AA leitete außerdem gegen die Kläger zu Nr. 1 und zu Nr. 2 ein Ermittlungsverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ein, weil sie ihre Einkommensnachweise für das Kalenderjahr 1999 nicht übersandten. Hierzu hörte das AA die Kläger mit zwei Schreiben vom 17.07.2002 an. Die Kläger trugen daraufhin vor, ihnen sei Akteneinsicht verweigert worden. Das Jugendamt habe sämtliche gesetzlichen Grundlagen im Sinne des KJHG bislang missachtet, weshalb sie der Auffassung seien, zur Vorlage von Einkommensnachweisen nicht verpflichtet zu sein. B.S. befinde sich widerrechtlich in den vom Jugendamt herbeigeführten Maßnahmen. Ihr derzeitiger Zustand sei vom Jugendamt herbeigeführt worden. Für die Kosten der Unterbringung sei das Jugendamt haftbar zu machen. Ausbildungsbeihilfe könne hierfür nicht in Anspruch genommen werden.
Mit zwei Bescheiden vom 15.08.2002 verhängte das AA gegen die Kläger zu Nr. 1 und zu Nr. 2 jeweils ein Bußgeld in Höhe von 375 EUR. Der von den Klägern gegen diese Bußgeldbescheide eingelegte Einspruch wurde durch rechtskräftige Urteile des Amtsgerichts Karlsruhe vom 07.04.2003 und 09.07.2003 zurückgewiesen.
Inzwischen hatte die Widerspruchsstelle des AA die Widersprüche der Kläger gegen den Bescheid vom 10.05.2002 mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 04.04.2003 zurückgewiesen. Die Kläger seien verpflichtet, ihrer Tochter (B.S.) Unterhalt zu gewähren. Damit bestehe eine Leistungsverpflichtung im Sinne des § 315 Absatz 2 SGB III. Die Angaben zur Höhe des Einkommens würden zur Prüfung des Anspruches auf Berufsausbildungsbeihilfe benötigt. Die erforderlichen Informationen hätten nicht durch einen geringeren Aufwand auf andere Weise beschafft werden können. Die Kläger seien deshalb zur Erteilung der Auskünfte zu ihren Einkommen verpflichtet. Nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahren sei die Frage, ob und inwieweit die Kläger gegenüber ihrer Tochter nach § 1605 BGB zur Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet seien.
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Hiergegen erhoben die Kläger am 05.05.2003 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG). Sie führte zur Begründung aus, dass B.S. gegen ihren Willen und unter psychischem Zwang durch die beteiligten Einrichtungen veranlasst worden sei, sich von ihrem Elternhaus und der gesamten Herkunftsfamilie zu trennen und außerhalb ihres Elternhauses zu leben. Ein Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe sei von B.S. nicht unterzeichnet worden. Zu keinem Zeitpunkt hätten die Voraussetzungen für die Antragstellung auf Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III vorgelegen. Die Voraussetzungen des § 315 SGB III, der die Auskunftsverpflichtungen Dritter regele, lägen nicht vor. Der Auffassung des AA, die Berufsausbildungsbeihilfeakte enthalte schutzwürdige Daten, werde widersprochen. Eine Begründung liege hierfür nicht vor. Die Kläger beriefen sich auf die näheren Umstände der Entziehung ihres Sorgerechtes für B.S., die sie schilderten und die sie für rechtswidrig erachten. Hierzu legten Sie ein in ihrem Auftrag erstattetes Gutachten der ... GMK e.V. vom 29.01.2003 vor. Die Frage der Ausbildungsförderung wäre für Sie und Ihre Tochter kein Thema gewesen. Weder sie noch B.S. hätten einen Antrag auf Ausbildungsförderung gestellt. Das Auskunftsbegehren des AA habe ihre Grundlagen in der vom Jugendamt und der Kinder- und Jugendpsychiatrie verursachten Rechtsverstöße. Ihre Tochter hätte ihre Ausbildung ohne staatliche Ausbildungsförderung und Jugendhilfemaßnahmen absolviert, wenn das Jugendamt seinen vom Gesetzgeber geforderten Aufgaben nachgekommen wäre. Die Kläger baten, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, um den Fall von der Dienstaufsicht des Landesarbeitsamtes S prüfen zu lassen.
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Die Beklagte und der Beigeladene traten der Klage entgegen. Die Beklagte hielt die Voraussetzungen für die Auskunftspflicht der Kläger für gegeben. Der Beigeladene trug vor, auch B.S. habe selbst am 03.10.2001 einen förmlichen Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe gestellt. Die von den Klägern aufgestellte Behauptung, B.S. sei gegen ihren Willen und unter psychischem Zwang von der Herkunftsfamilie getrennt worden, treffe selbstverständlich nicht zu. Den Klägern sei seit dem Sorgerechtsbeschluss vom 16.02.2001 bis zur Volljährigkeit der B.S. das Sorgerecht durchgängig entzogen gewesen. Die Gewährung von Jugendhilfe sei bis zur Volljährigkeit der B.S. nicht von der Zustimmung der Eltern abhängig. Seit der Volljährigkeit der B.S. werde Jugendhilfe auf deren Antrag und Wunsch weitergewährt. B.S. habe zum 01.09.2001 eine Ausbildung begonnen. Die Vorwürfe und Behauptungen der Kläger gegen das Jugendamt seien unsachlich und unberechtigt.
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Mit Urteil vom 18.02.2005 wies das SG die Klage der Kläger zu Nr. 1 und zu Nr. 2 ab. Die Kläger seien als Eltern gegenüber B.S. zur Gewährung von Unterhalt grundsätzlich verpflichtet. Die Beklagte, die B.S. für die im Januar 2005 erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung Berufsausbildungsbeihilfe gewährt habe, sei berechtigt gewesen, die Kläger zur Auskunftserteilung über ihre Einkommensverhältnisse im Jahr 1999 aufzufordern, um entscheiden zu können, ob sich die gewährte Berufsausbildungsbeihilfe um einen Anrechnungsbetrag mindere. Mangels Zuständigkeit habe das Sozialgericht nicht darüber zu befinden, ob die Entziehung des elterlichen Sorgerechts rechtswidrig gewesen sei oder nicht. Die Unterhaltspflicht zwischen Eltern und Kindern beruhe im Übrigen nicht auf der elterlichen Sorge, sondern auf den verwandtschaftlichen Verhältnissen. Das Urteil wurde an die Kläger am 24.02.2005 mit "Übergabe-Einschreiben" zur Post gegeben.
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Am 29.03.2005 haben die Kläger Berufung eingelegt. Sie haben vorgetragen, nach ihrer Auffassung sei das Sozialgericht bzw. Landessozialgericht für ihre Klage wegen bereits bewilligter Ausbildungsförderung ihrer Tochter nicht zuständig, weshalb beantragt werde, das Verfahren vorläufig ruhen zu lassen, bis zur Klärung des Gerichtszüge. Außerdem werde beantragt, die Akte der Staatsanwaltschaft vorzulegen, wegen Verdachts der Nötigung, der Entziehung Minderjähriger und der Verletzung des Umgangsrechts und der Umgangspflicht. Der Erlass des Verwaltungsaktes beruhe auf einer Rechtsnorm, die mit dem Grundgesetz unvereinbar sei. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungs- und Sorgerechtes sei rechts- und gesetzeswidrig gewesen.
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In der mündlichen Verhandlung am 28.04.2006 haben die Kläger das Schreiben vom 27.04.2006 vorgelegt. Nachdem der Vorsitzende darauf hingewiesen hat, dass die in diesem Schreiben enthaltenen Anträge nicht zulässiger Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sind, haben die Kläger den Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dieses Ablehnungsgesuch hat der Senat mit Beschluss, der ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters ergangen ist, für unbegründet erklärt. In der danach in der Besetzung mit dem (erfolglos) abgelehnten Richter fortgesetzten Verhandlung haben die Kläger erklärt, keinen Antrag stellen zu wollen.
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Die Kläger beantragen sinngemäß,
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das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. Februar 2005 und den Bescheid vom 10. Mai 2002 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 4. April 2003 aufzuheben.
17 
Die Beklagte beantragt,
18 
die Berufung der Kläger zu Nr. 1 und zu Nr. 2 als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise sie als unbegründet zurückzuweisen.
19 
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. In der mündlichen Verhandlung hat sie ergänzend vorgetragen, sollte davon auszugehen sein, dass die Kläger keinen Antrag im Berufungsverfahren (mehr) stellen wollen, wäre die Berufung wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Im Übrigen sei sie aber unbegründet. Ferner hat die Beklagte ausdrücklich erklärt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe mit Ausnahme der Frage der Leistungsfähigkeit der Kläger (Eltern) dem Grunde nach erfüllt seien.
20 
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
21 
Er hat vorgetragen, Ausbildungsförderung sei aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Kläger bis heute nicht bewilligt worden.
22 
Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten sowie ein Band Akten an der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Zulässiger Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist nur der Bescheid vom 10. Mai 2002 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 4. April 2003. Die von den Klägern im Schreiben vom 27.04.2006 gestellten Anträge, die sich alle mit dem Entzug des Sorgerechts befassen, sind nicht (zulässiger) Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits und können auch im Rahmen einer Klageänderung nicht zum Streitgegenstand gemacht werden. Das Gericht war auch nicht verpflichtet, dem von den Klägern in der mündlichen Verhandlung gestellten Vertagungsantrag stattzugeben. Die Kläger haben Gelegenheit erhalten, ihr Ablehnungsgesuch gegen den Senatsvorsitzenden mündlich zu begründen. Der nach der Zurückweisung ihres Ablehnungsgesuches vorgebrachte Wunsch der Kläger, das Ablehnungsgesuch auch schriftlich begründen zu wollen, ist kein erheblicher Grund für eine Vertagung des Termins.
24 
Die Berufung der Kläger zu Nr. 1 und zu Nr. 2 ist gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit der genannten Einschränkung in Bezug auf den Streitgegenstand statthaft und auch sonst zulässig. Zwar haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt, keinen Antrag stellen zu wollen und für Verfahren ohne Anträge besteht in der Tat kein Rechtsschutzbedürfnis. Dies geschah aber als Reaktion auf die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs und die Weigerung des Senats, den Termin zu vertagen. Möglicherweise sind die Kläger der Ansicht, dadurch eine Vertagung erzwingen zu können. Sie haben nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie ihr Begehren auf Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht mehr weiterverfolgen wollen. Der Senat hat ihre Anträge daher als sinngemäß gestellt betrachtet.
25 
Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist gem. § 51 Abs. 1 Nr. 4 SGG eröffnet. Danach entscheiden die Gericht der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit. Eine solche Streitigkeit liegt vorliegend vor. Die Beklagte verlangt von den Klägern Auskunft gemäß § 315 SGB III. Die Verpflichtung zur Auskunft gemäß § 315 SGB III ist öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. Niesel, SGB III, 3. Auflage, § 315 Rdnr. 7) und dient der Aufgabenerfüllung der Beklagten (vgl. auch BSG, Urt. vom 16.08.1989 – 7 RAr 82/88 – zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 144 Abs. 3 AFG). Einen Auskunftsanspruch aus übergegangenem Unterhaltsanspruch macht die Beklagte ausdrücklich nicht geltend, wie sich aus den Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden vom 04.04.2003 ergibt. Anlass, den Rechtsstreit zur Klärung des zuständigen Gerichtszweiges ruhend zu stellen, besteht danach nicht.
26 
Das streitige Verlangen der Beklagten auf Auskunft ist ein Verwaltungsakt, zu dessen Erlass die Beklagte aufgrund von § 315 SGB III befugt und der im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchsetzbar ist. Die Beklagte muss sich nicht auf die Erhebung einer Leistungsklage gegen die Kläger verweisen lassen (vgl. BSG, Urt. vom 16.08.1989 – 7 RAr 82/88 – a.a.O.). Richtige Klageart ist die Anfechtungsklage (vgl. auch Gagel, SGB III, § 315 Rdnr. 27; Niesel, a.a.O.).
27 
Die Frist zur Einlegung der Berufung ist von den Klägern gewahrt worden. Dabei kann im vorliegenden Fall offen bleiben, wann die Kläger das Urteil des SG tatsächlich erhalten haben. Denn die einmonatige Berufungsfrist hat nicht zu laufen begonnen, weil das Urteil vom SG nicht formgerecht zugestellt worden ist. Das SG hat das Urteil nur als Einschreiben (die Bezeichnung Übergabe-Einschreiben ist nach Abschnitt 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post Brief National < AGB Brief National > – Stand 01.01.2004 – nicht mehr vorgesehen) an die Kläger zur Post gegeben. Zwar wird auch bei dieser Zustellungsart die Sendung nur gegen schriftliche Empfangsbestätigung abgeliefert (Abschnitt 4 Abs. 3 Satz 2 AGB Brief National). Mit der Versandart "Rückschein" erhält der Absender aber darüber hinaus eine handschriftliche Bestätigung des Empfängers über den Erhalt der Sendung im Original. Dabei handelt es sich um eine private Urkunde, welche die Zustellungsurkunde i.S. des § 182 ZPO, die eine öffentliche Urkunde darstellt, ersetzt (BSG Beschluss vom 07.10.2004 – B 3 KR 14/04 R – SozR 4-1750 § 175 Nr. 1 = NJW 2005, 1303). Da die Regelung in § 175 ZPO ausdrücklich die Zustellungsart "Rückschein" vorschreibt und nur bei dieser Zustellungsart eine die Zustellungsurkunde ersetzende Urkunde (Rückschein) ausgestellt wird, ist eine Zustellung nur mit Einschreiben oder gar nur mit Einschreiben Einwurf nicht zulässig (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Albers ZPO 64. Aufl. 2005 § 175 Rn 4; Beschluss des erkennenden Senats vom 21.02.2006 – L 8 AS 416/06 ER-B –).
28 
Die Berufung der Kläger zu Nr. 1 und zu Nr. 2 ist jedoch nicht begründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 16.12.2001/10.05.2002 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Das angefochtene Urteil des SG ist nicht zu beanstanden.
29 
Rechtsgrundlage ist § 315 SGB Absatz 2 III in der ab 01.08.2001 (bis 31.12.2003) geltenden Fassung. Danach hat u.a., wer jemandem, der eine laufende Geldleistung beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, die laufende Geldleistung auszuschließen oder zu mindern, dem Arbeitsamt auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach dem SGB III erforderlich ist. § 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Das schließt ein, dass über die Höhe der Einkünfte auf Verlangen Belege vorzulegen sind. Die von den Klägern behaupteten verfassungsrechtlichen Zweifel teilt der Senat nicht.
30 
Diese Voraussetzungen sind bei den Klägern zu Nr. 1 und zu Nr. 2 jeweils erfüllt.
31 
Die Kläger zu Nr. 1 und zu Nr. 2 sind B.S. als deren leibliche Eltern gemäß § 1601 BGB grundsätzlich – im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit – zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Dies stellt eine Leistungspflicht im Sinne des § 315 Absatz 2 SGB III dar. Dass die Kläger zur Leistung von Unterhalt an B.S. von vorn herein nicht leistungsfähig oder sonst nicht verpflichtet sind, ist nicht ersichtlich und ist von ihnen auch nicht glaubhaft gemacht worden. Der Umstand dass ihnen das Sorgerecht hinsichtlich B.S. entzogen war, steht ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht entgegen, wie das SG im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat.
32 
Die Unterhaltspflicht der Kläger zu Nr. 1 und zu Nr. 2 gegenüber B.S. ist auch geeignet, die von B.S. beantragte Bewilligung von Berufsausbildungshilfe auszuschließen oder zu mindern. Denn nach § 71 Absatz 1 SGB III sind auf den Gesamtbedarf der beantragten Berufsausbildungsbeihilfe, der sich bei einer Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils nach § 65 SGB III bestimmt, zuzüglich des Bedarfs für Fahrkosten (§ 67 SGB III) und für sonstige Aufwendungen (§ 68 SGB III), das Einkommen des Auszubildenden, seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten, des Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge nach den Maßgaben der Absätze 2 bis 5 des § 71 SGB III anzurechnen.
33 
Zur Bestimmung einer Unterhaltpflicht der Kläger zu Nr. 1 und zu Nr. 2 sowie des auf den Gesamtbedarf anzurechnenden Betrages bedarf es der Kenntnis der Beklagten über ihre Einkommensverhältnisse, die sich die Beklagte nur durch eine Auskunft der Kläger und die Vorlage entsprechender Unterlagen beschaffen kann und die daher zur Durchführung der Aufgaben nach dem SGB III erforderlich ist. Eine Entscheidung über den Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe der B.S. ohne die von den Klägern verlangten Auskünfte ist nicht möglich. Insbesondere kann ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe unabhängig vom Einkommen der Kläger nicht verneint werden, denn das vorrangig zu berücksichtigende Einkommen der B.S. deckt ihren Gesamtbedarf nicht, sodass es für die Frage des Anspruches auf Berufsausbildungsbeihilfe und deren Höhe auf das mit zu berücksichtigende Einkommen der Kläger ankommt. Dies steht aufgrund der vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe mit Ausnahme der Frage der Leistungsfähigkeit der Eltern dem Grunde nach erfüllt sind, fest.
34 
Sonstige Gesichtspunkte, die einer Verpflichtung der Kläger zur Erbringung der verlangten Auskunft entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.
35 
Die Einwendungen der Kläger rechtfertigen keine andere Beurteilung. Unerheblich ist, ob den Klägern das Sorgerecht für B.S. zur Unrecht entzogen wurde, wie sie geltend machen. Hierauf kommt es nach den dargelegten Voraussetzungen nicht an. Der zur Auskunft verpflichtete ist weiter nicht berechtigt, den möglichen Erfolg des Antrags oder die Rechtmäßigkeit der Leistungsbewilligung zu prüfen (vgl. Niesel Rdnr. 9, a.a.O.). Die Kläger können sich daher ihrer Auskunftspflicht nicht dadurch entziehen, dass sie die beantragte Berufsausbildungsbeihilfe nicht für gerechtfertigt erachten, wie sie ebenfalls ausgeführt haben. Aus diesem Grund ist es auch nicht verfahrensfehlerhaft, dass den Klägern im Verwaltungsverfahren Einsicht in die Leistungsakte der B.S. nicht gewährt worden ist, wie die Beklagte in ihrem ablehnenden Schreiben vom 12.06.2002 zutreffend dargelegt hat.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
37 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
23 
Zulässiger Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist nur der Bescheid vom 10. Mai 2002 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 4. April 2003. Die von den Klägern im Schreiben vom 27.04.2006 gestellten Anträge, die sich alle mit dem Entzug des Sorgerechts befassen, sind nicht (zulässiger) Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits und können auch im Rahmen einer Klageänderung nicht zum Streitgegenstand gemacht werden. Das Gericht war auch nicht verpflichtet, dem von den Klägern in der mündlichen Verhandlung gestellten Vertagungsantrag stattzugeben. Die Kläger haben Gelegenheit erhalten, ihr Ablehnungsgesuch gegen den Senatsvorsitzenden mündlich zu begründen. Der nach der Zurückweisung ihres Ablehnungsgesuches vorgebrachte Wunsch der Kläger, das Ablehnungsgesuch auch schriftlich begründen zu wollen, ist kein erheblicher Grund für eine Vertagung des Termins.
24 
Die Berufung der Kläger zu Nr. 1 und zu Nr. 2 ist gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit der genannten Einschränkung in Bezug auf den Streitgegenstand statthaft und auch sonst zulässig. Zwar haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt, keinen Antrag stellen zu wollen und für Verfahren ohne Anträge besteht in der Tat kein Rechtsschutzbedürfnis. Dies geschah aber als Reaktion auf die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs und die Weigerung des Senats, den Termin zu vertagen. Möglicherweise sind die Kläger der Ansicht, dadurch eine Vertagung erzwingen zu können. Sie haben nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie ihr Begehren auf Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht mehr weiterverfolgen wollen. Der Senat hat ihre Anträge daher als sinngemäß gestellt betrachtet.
25 
Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist gem. § 51 Abs. 1 Nr. 4 SGG eröffnet. Danach entscheiden die Gericht der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit. Eine solche Streitigkeit liegt vorliegend vor. Die Beklagte verlangt von den Klägern Auskunft gemäß § 315 SGB III. Die Verpflichtung zur Auskunft gemäß § 315 SGB III ist öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. Niesel, SGB III, 3. Auflage, § 315 Rdnr. 7) und dient der Aufgabenerfüllung der Beklagten (vgl. auch BSG, Urt. vom 16.08.1989 – 7 RAr 82/88 – zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 144 Abs. 3 AFG). Einen Auskunftsanspruch aus übergegangenem Unterhaltsanspruch macht die Beklagte ausdrücklich nicht geltend, wie sich aus den Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden vom 04.04.2003 ergibt. Anlass, den Rechtsstreit zur Klärung des zuständigen Gerichtszweiges ruhend zu stellen, besteht danach nicht.
26 
Das streitige Verlangen der Beklagten auf Auskunft ist ein Verwaltungsakt, zu dessen Erlass die Beklagte aufgrund von § 315 SGB III befugt und der im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchsetzbar ist. Die Beklagte muss sich nicht auf die Erhebung einer Leistungsklage gegen die Kläger verweisen lassen (vgl. BSG, Urt. vom 16.08.1989 – 7 RAr 82/88 – a.a.O.). Richtige Klageart ist die Anfechtungsklage (vgl. auch Gagel, SGB III, § 315 Rdnr. 27; Niesel, a.a.O.).
27 
Die Frist zur Einlegung der Berufung ist von den Klägern gewahrt worden. Dabei kann im vorliegenden Fall offen bleiben, wann die Kläger das Urteil des SG tatsächlich erhalten haben. Denn die einmonatige Berufungsfrist hat nicht zu laufen begonnen, weil das Urteil vom SG nicht formgerecht zugestellt worden ist. Das SG hat das Urteil nur als Einschreiben (die Bezeichnung Übergabe-Einschreiben ist nach Abschnitt 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post Brief National < AGB Brief National > – Stand 01.01.2004 – nicht mehr vorgesehen) an die Kläger zur Post gegeben. Zwar wird auch bei dieser Zustellungsart die Sendung nur gegen schriftliche Empfangsbestätigung abgeliefert (Abschnitt 4 Abs. 3 Satz 2 AGB Brief National). Mit der Versandart "Rückschein" erhält der Absender aber darüber hinaus eine handschriftliche Bestätigung des Empfängers über den Erhalt der Sendung im Original. Dabei handelt es sich um eine private Urkunde, welche die Zustellungsurkunde i.S. des § 182 ZPO, die eine öffentliche Urkunde darstellt, ersetzt (BSG Beschluss vom 07.10.2004 – B 3 KR 14/04 R – SozR 4-1750 § 175 Nr. 1 = NJW 2005, 1303). Da die Regelung in § 175 ZPO ausdrücklich die Zustellungsart "Rückschein" vorschreibt und nur bei dieser Zustellungsart eine die Zustellungsurkunde ersetzende Urkunde (Rückschein) ausgestellt wird, ist eine Zustellung nur mit Einschreiben oder gar nur mit Einschreiben Einwurf nicht zulässig (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Albers ZPO 64. Aufl. 2005 § 175 Rn 4; Beschluss des erkennenden Senats vom 21.02.2006 – L 8 AS 416/06 ER-B –).
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Die Berufung der Kläger zu Nr. 1 und zu Nr. 2 ist jedoch nicht begründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 16.12.2001/10.05.2002 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Das angefochtene Urteil des SG ist nicht zu beanstanden.
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Rechtsgrundlage ist § 315 SGB Absatz 2 III in der ab 01.08.2001 (bis 31.12.2003) geltenden Fassung. Danach hat u.a., wer jemandem, der eine laufende Geldleistung beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, die laufende Geldleistung auszuschließen oder zu mindern, dem Arbeitsamt auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach dem SGB III erforderlich ist. § 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Das schließt ein, dass über die Höhe der Einkünfte auf Verlangen Belege vorzulegen sind. Die von den Klägern behaupteten verfassungsrechtlichen Zweifel teilt der Senat nicht.
30 
Diese Voraussetzungen sind bei den Klägern zu Nr. 1 und zu Nr. 2 jeweils erfüllt.
31 
Die Kläger zu Nr. 1 und zu Nr. 2 sind B.S. als deren leibliche Eltern gemäß § 1601 BGB grundsätzlich – im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit – zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Dies stellt eine Leistungspflicht im Sinne des § 315 Absatz 2 SGB III dar. Dass die Kläger zur Leistung von Unterhalt an B.S. von vorn herein nicht leistungsfähig oder sonst nicht verpflichtet sind, ist nicht ersichtlich und ist von ihnen auch nicht glaubhaft gemacht worden. Der Umstand dass ihnen das Sorgerecht hinsichtlich B.S. entzogen war, steht ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht entgegen, wie das SG im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat.
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Die Unterhaltspflicht der Kläger zu Nr. 1 und zu Nr. 2 gegenüber B.S. ist auch geeignet, die von B.S. beantragte Bewilligung von Berufsausbildungshilfe auszuschließen oder zu mindern. Denn nach § 71 Absatz 1 SGB III sind auf den Gesamtbedarf der beantragten Berufsausbildungsbeihilfe, der sich bei einer Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils nach § 65 SGB III bestimmt, zuzüglich des Bedarfs für Fahrkosten (§ 67 SGB III) und für sonstige Aufwendungen (§ 68 SGB III), das Einkommen des Auszubildenden, seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten, des Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge nach den Maßgaben der Absätze 2 bis 5 des § 71 SGB III anzurechnen.
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Zur Bestimmung einer Unterhaltpflicht der Kläger zu Nr. 1 und zu Nr. 2 sowie des auf den Gesamtbedarf anzurechnenden Betrages bedarf es der Kenntnis der Beklagten über ihre Einkommensverhältnisse, die sich die Beklagte nur durch eine Auskunft der Kläger und die Vorlage entsprechender Unterlagen beschaffen kann und die daher zur Durchführung der Aufgaben nach dem SGB III erforderlich ist. Eine Entscheidung über den Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe der B.S. ohne die von den Klägern verlangten Auskünfte ist nicht möglich. Insbesondere kann ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe unabhängig vom Einkommen der Kläger nicht verneint werden, denn das vorrangig zu berücksichtigende Einkommen der B.S. deckt ihren Gesamtbedarf nicht, sodass es für die Frage des Anspruches auf Berufsausbildungsbeihilfe und deren Höhe auf das mit zu berücksichtigende Einkommen der Kläger ankommt. Dies steht aufgrund der vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe mit Ausnahme der Frage der Leistungsfähigkeit der Eltern dem Grunde nach erfüllt sind, fest.
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Sonstige Gesichtspunkte, die einer Verpflichtung der Kläger zur Erbringung der verlangten Auskunft entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.
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Die Einwendungen der Kläger rechtfertigen keine andere Beurteilung. Unerheblich ist, ob den Klägern das Sorgerecht für B.S. zur Unrecht entzogen wurde, wie sie geltend machen. Hierauf kommt es nach den dargelegten Voraussetzungen nicht an. Der zur Auskunft verpflichtete ist weiter nicht berechtigt, den möglichen Erfolg des Antrags oder die Rechtmäßigkeit der Leistungsbewilligung zu prüfen (vgl. Niesel Rdnr. 9, a.a.O.). Die Kläger können sich daher ihrer Auskunftspflicht nicht dadurch entziehen, dass sie die beantragte Berufsausbildungsbeihilfe nicht für gerechtfertigt erachten, wie sie ebenfalls ausgeführt haben. Aus diesem Grund ist es auch nicht verfahrensfehlerhaft, dass den Klägern im Verwaltungsverfahren Einsicht in die Leistungsakte der B.S. nicht gewährt worden ist, wie die Beklagte in ihrem ablehnenden Schreiben vom 12.06.2002 zutreffend dargelegt hat.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
37 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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(1) Beteiligte sind

1.
Antragsteller und Antragsgegner,
2.
diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
3.
diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,
4.
diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.

(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.

(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

(1) Wer einer Person, die eine laufende Geldleistung beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, die laufende Geldleistung auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(2) Wer einer Person, die eine laufende Geldleistung beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, die laufende Geldleistung auszuschließen oder zu mindern, oder für diese Person Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über das Einkommen oder Vermögen dieser Person Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(3) Wer eine Person beschäftigt, die

1.
selbst oder deren Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner eine laufende Geldleistung beantragt hat oder bezieht oder
2.
nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn jemand anstelle einer laufenden Geldleistung Kurzarbeitergeld bezieht oder für ihn Kurzarbeitergeld beantragt worden ist.

(5) Sind bei einer Bedürftigkeitsprüfung Einkommen oder Vermögen der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners oder der Partnerin oder des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft zu berücksichtigen, hat diese oder dieser der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Vorschriften dieses Buches erforderlich ist. Haben die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner oder die Partnerin oder der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft Dritte beauftragt, für diese oder diesen das Guthaben zu führen oder Vermögensgegenstände zu verwahren, haben sie entsprechend Auskunft zu erteilen. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

(1) Wer einer Person, die eine laufende Geldleistung beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, die laufende Geldleistung auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(2) Wer einer Person, die eine laufende Geldleistung beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, die laufende Geldleistung auszuschließen oder zu mindern, oder für diese Person Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über das Einkommen oder Vermögen dieser Person Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(3) Wer eine Person beschäftigt, die

1.
selbst oder deren Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner eine laufende Geldleistung beantragt hat oder bezieht oder
2.
nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn jemand anstelle einer laufenden Geldleistung Kurzarbeitergeld bezieht oder für ihn Kurzarbeitergeld beantragt worden ist.

(5) Sind bei einer Bedürftigkeitsprüfung Einkommen oder Vermögen der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners oder der Partnerin oder des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft zu berücksichtigen, hat diese oder dieser der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Vorschriften dieses Buches erforderlich ist. Haben die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner oder die Partnerin oder der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft Dritte beauftragt, für diese oder diesen das Guthaben zu führen oder Vermögensgegenstände zu verwahren, haben sie entsprechend Auskunft zu erteilen. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9.
(weggefallen)
10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.

(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

(1) Wer einer Person, die eine laufende Geldleistung beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, die laufende Geldleistung auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(2) Wer einer Person, die eine laufende Geldleistung beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, die laufende Geldleistung auszuschließen oder zu mindern, oder für diese Person Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über das Einkommen oder Vermögen dieser Person Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(3) Wer eine Person beschäftigt, die

1.
selbst oder deren Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner eine laufende Geldleistung beantragt hat oder bezieht oder
2.
nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn jemand anstelle einer laufenden Geldleistung Kurzarbeitergeld bezieht oder für ihn Kurzarbeitergeld beantragt worden ist.

(5) Sind bei einer Bedürftigkeitsprüfung Einkommen oder Vermögen der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners oder der Partnerin oder des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft zu berücksichtigen, hat diese oder dieser der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Vorschriften dieses Buches erforderlich ist. Haben die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner oder die Partnerin oder der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft Dritte beauftragt, für diese oder diesen das Guthaben zu führen oder Vermögensgegenstände zu verwahren, haben sie entsprechend Auskunft zu erteilen. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(1) Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418.

(2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden soll,
2.
die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder das Schriftstück übergeben wurde,
3.
im Falle des § 171 die Angabe, dass die Vollmachtsurkunde vorgelegen hat,
4.
im Falle der §§ 178, 180 die Angabe des Grundes, der diese Zustellung rechtfertigt und wenn nach § 181 verfahren wurde, die Bemerkung, wie die schriftliche Mitteilung abgegeben wurde,
5.
im Falle des § 179 die Erwähnung, wer die Annahme verweigert hat und dass der Brief am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde,
6.
die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt ist,
7.
den Ort, das Datum und auf Anordnung der Geschäftsstelle auch die Uhrzeit der Zustellung,
8.
Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers sowie die Angabe des beauftragten Unternehmens oder der ersuchten Behörde.

(3) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle in Urschrift oder als elektronisches Dokument unverzüglich zurückzuleiten.

(1) Ein Schriftstück kann den in § 173 Absatz 2 Genannten gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden.

(2) Eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis kann auch durch Telekopie erfolgen. Die Übermittlung soll mit dem Hinweis „Zustellung gegen Empfangsbekenntnis“ eingeleitet werden und die absendende Stelle, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Justizbediensteten erkennen lassen, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat.

(3) Die Zustellung nach den Absätzen 1 und 2 wird durch das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis nachgewiesen.

(4) Das Empfangsbekenntnis muss schriftlich, durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 130a) an das Gericht gesandt werden.

(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

(1) Wer einer Person, die eine laufende Geldleistung beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, die laufende Geldleistung auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(2) Wer einer Person, die eine laufende Geldleistung beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, die laufende Geldleistung auszuschließen oder zu mindern, oder für diese Person Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über das Einkommen oder Vermögen dieser Person Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(3) Wer eine Person beschäftigt, die

1.
selbst oder deren Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner eine laufende Geldleistung beantragt hat oder bezieht oder
2.
nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn jemand anstelle einer laufenden Geldleistung Kurzarbeitergeld bezieht oder für ihn Kurzarbeitergeld beantragt worden ist.

(5) Sind bei einer Bedürftigkeitsprüfung Einkommen oder Vermögen der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners oder der Partnerin oder des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft zu berücksichtigen, hat diese oder dieser der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Vorschriften dieses Buches erforderlich ist. Haben die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner oder die Partnerin oder der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft Dritte beauftragt, für diese oder diesen das Guthaben zu führen oder Vermögensgegenstände zu verwahren, haben sie entsprechend Auskunft zu erteilen. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

Monatliche Förderungsbeträge der Berufsausbildungsbeihilfe, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen unter 0,50 Euro abzurunden und im Übrigen aufzurunden. Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro.

(1) Für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform wird ein Bedarf zugrunde gelegt, der für Zeiten ohne Berufsschulunterricht zugrunde zu legen wäre.

(2) Eine Förderung allein für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform ist ausgeschlossen.

(1) Auf den Gesamtbedarf sind die Einkommen der folgenden Personen in der Reihenfolge ihrer Nennung anzurechnen:

1.
der oder des Auszubildenden,
2.
der Person, mit der die oder der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist und von der sie oder er nicht dauernd getrennt lebt, und
3.
der Eltern der oder des Auszubildenden.

(2) Für die Ermittlung des Einkommens und dessen Anrechnung sowie die Berücksichtigung von Freibeträgen gelten § 11 Absatz 4 sowie die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Bundesausbildungsförderungsgesetzes mit den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen entsprechend. Abweichend von

1.
§ 21 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes werden Werbungskosten der oder des Auszubildenden auf Grund der Berufsausbildung nicht berücksichtigt;
2.
§ 22 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist das Einkommen der oder des Auszubildenden maßgebend, das zum Zeitpunkt der Antragstellung absehbar ist; Änderungen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung sind zu berücksichtigen;
3.
§ 23 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleiben 80 Euro der Ausbildungsvergütung und abweichend von § 25 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zusätzlich 856 Euro anrechnungsfrei, wenn die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann;
4.
§ 23 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes werden Leistungen Dritter, die zur Aufstockung der Berufsausbildungsbeihilfe erbracht werden, nicht angerechnet.

(3) Bei einer Berufsausbildung im Betrieb der Eltern, der Ehefrau oder des Ehemanns oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners ist für die Feststellung des Einkommens der oder des Auszubildenden mindestens die tarifliche Bruttoausbildungsvergütung als vereinbart zugrunde zu legen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, die ortsübliche Bruttoausbildungsvergütung, die in diesem Ausbildungsberuf bei einer Berufsausbildung in einem fremden Betrieb geleistet wird.

(4) Für an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen Teilnehmende wird von einer Anrechnung des Einkommens abgesehen. Satz 1 gilt nicht für Einkommen der Teilnehmenden aus einer nach diesem Buch oder vergleichbaren öffentlichen Programmen geförderten Maßnahme.

(5) Das Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten. Das Einkommen ist ferner nicht anzurechnen, soweit ein Unterhaltsanspruch nicht besteht oder dieser verwirkt ist.

(1) Macht die oder der Auszubildende glaubhaft, dass ihre oder seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Buches angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, oder kann das Einkommen der Eltern nicht berechnet werden, weil diese die erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen, und ist die Berufsausbildung, auch unter Berücksichtigung des Einkommens der Ehefrau oder des Ehemanns oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners im Bewilligungszeitraum, gefährdet, so wird nach Anhörung der Eltern ohne Anrechnung dieses Betrags Berufsausbildungsbeihilfe geleistet. Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund abgesehen werden.

(2) Ein Anspruch der oder des Auszubildenden auf Unterhaltsleistungen gegen ihre oder seine Eltern geht bis zur Höhe des anzurechnenden Unterhaltsanspruchs zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch mit der Zahlung der Berufsausbildungsbeihilfe auf die Agentur für Arbeit über. Die Agentur für Arbeit hat den Eltern die Förderung anzuzeigen. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, nicht verpfändet oder nicht gepfändet werden kann. Ist die Unterhaltsleistung trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Auszubildende oder den Auszubildenden gezahlt worden, hat die oder der Auszubildende diese insoweit zu erstatten.

(3) Für die Vergangenheit können die Eltern der oder des Auszubildenden nur von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden, ab dem

1.
die Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts vorgelegen haben oder
2.
sie bei dem Antrag auf Ausbildungsförderung mitgewirkt haben oder von ihm Kenntnis erhalten haben und darüber belehrt worden sind, unter welchen Voraussetzungen dieses Buch eine Inanspruchnahme von Eltern ermöglicht.

(4) Berufsausbildungsbeihilfe wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer nach § 1612 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs getroffenen Bestimmung zu leisten.

(5) Die Agentur für Arbeit kann den auf sie übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der oder dem Unterhaltsberechtigten auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die oder der Unterhaltsberechtigte dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen.

Monatliche Förderungsbeträge der Berufsausbildungsbeihilfe, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen unter 0,50 Euro abzurunden und im Übrigen aufzurunden. Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9.
(weggefallen)
10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.

(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

(1) Wer einer Person, die eine laufende Geldleistung beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, die laufende Geldleistung auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(2) Wer einer Person, die eine laufende Geldleistung beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, die laufende Geldleistung auszuschließen oder zu mindern, oder für diese Person Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über das Einkommen oder Vermögen dieser Person Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(3) Wer eine Person beschäftigt, die

1.
selbst oder deren Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner eine laufende Geldleistung beantragt hat oder bezieht oder
2.
nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn jemand anstelle einer laufenden Geldleistung Kurzarbeitergeld bezieht oder für ihn Kurzarbeitergeld beantragt worden ist.

(5) Sind bei einer Bedürftigkeitsprüfung Einkommen oder Vermögen der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners oder der Partnerin oder des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft zu berücksichtigen, hat diese oder dieser der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Vorschriften dieses Buches erforderlich ist. Haben die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner oder die Partnerin oder der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft Dritte beauftragt, für diese oder diesen das Guthaben zu führen oder Vermögensgegenstände zu verwahren, haben sie entsprechend Auskunft zu erteilen. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(1) Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418.

(2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden soll,
2.
die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder das Schriftstück übergeben wurde,
3.
im Falle des § 171 die Angabe, dass die Vollmachtsurkunde vorgelegen hat,
4.
im Falle der §§ 178, 180 die Angabe des Grundes, der diese Zustellung rechtfertigt und wenn nach § 181 verfahren wurde, die Bemerkung, wie die schriftliche Mitteilung abgegeben wurde,
5.
im Falle des § 179 die Erwähnung, wer die Annahme verweigert hat und dass der Brief am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde,
6.
die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt ist,
7.
den Ort, das Datum und auf Anordnung der Geschäftsstelle auch die Uhrzeit der Zustellung,
8.
Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers sowie die Angabe des beauftragten Unternehmens oder der ersuchten Behörde.

(3) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle in Urschrift oder als elektronisches Dokument unverzüglich zurückzuleiten.

(1) Ein Schriftstück kann den in § 173 Absatz 2 Genannten gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden.

(2) Eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis kann auch durch Telekopie erfolgen. Die Übermittlung soll mit dem Hinweis „Zustellung gegen Empfangsbekenntnis“ eingeleitet werden und die absendende Stelle, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Justizbediensteten erkennen lassen, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat.

(3) Die Zustellung nach den Absätzen 1 und 2 wird durch das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis nachgewiesen.

(4) Das Empfangsbekenntnis muss schriftlich, durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 130a) an das Gericht gesandt werden.

(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

(1) Wer einer Person, die eine laufende Geldleistung beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, die laufende Geldleistung auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(2) Wer einer Person, die eine laufende Geldleistung beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, die laufende Geldleistung auszuschließen oder zu mindern, oder für diese Person Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über das Einkommen oder Vermögen dieser Person Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(3) Wer eine Person beschäftigt, die

1.
selbst oder deren Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner eine laufende Geldleistung beantragt hat oder bezieht oder
2.
nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn jemand anstelle einer laufenden Geldleistung Kurzarbeitergeld bezieht oder für ihn Kurzarbeitergeld beantragt worden ist.

(5) Sind bei einer Bedürftigkeitsprüfung Einkommen oder Vermögen der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners oder der Partnerin oder des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft zu berücksichtigen, hat diese oder dieser der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Vorschriften dieses Buches erforderlich ist. Haben die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner oder die Partnerin oder der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft Dritte beauftragt, für diese oder diesen das Guthaben zu führen oder Vermögensgegenstände zu verwahren, haben sie entsprechend Auskunft zu erteilen. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

Monatliche Förderungsbeträge der Berufsausbildungsbeihilfe, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen unter 0,50 Euro abzurunden und im Übrigen aufzurunden. Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro.

(1) Für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform wird ein Bedarf zugrunde gelegt, der für Zeiten ohne Berufsschulunterricht zugrunde zu legen wäre.

(2) Eine Förderung allein für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform ist ausgeschlossen.

(1) Auf den Gesamtbedarf sind die Einkommen der folgenden Personen in der Reihenfolge ihrer Nennung anzurechnen:

1.
der oder des Auszubildenden,
2.
der Person, mit der die oder der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist und von der sie oder er nicht dauernd getrennt lebt, und
3.
der Eltern der oder des Auszubildenden.

(2) Für die Ermittlung des Einkommens und dessen Anrechnung sowie die Berücksichtigung von Freibeträgen gelten § 11 Absatz 4 sowie die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Bundesausbildungsförderungsgesetzes mit den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen entsprechend. Abweichend von

1.
§ 21 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes werden Werbungskosten der oder des Auszubildenden auf Grund der Berufsausbildung nicht berücksichtigt;
2.
§ 22 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist das Einkommen der oder des Auszubildenden maßgebend, das zum Zeitpunkt der Antragstellung absehbar ist; Änderungen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung sind zu berücksichtigen;
3.
§ 23 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleiben 80 Euro der Ausbildungsvergütung und abweichend von § 25 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zusätzlich 856 Euro anrechnungsfrei, wenn die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann;
4.
§ 23 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes werden Leistungen Dritter, die zur Aufstockung der Berufsausbildungsbeihilfe erbracht werden, nicht angerechnet.

(3) Bei einer Berufsausbildung im Betrieb der Eltern, der Ehefrau oder des Ehemanns oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners ist für die Feststellung des Einkommens der oder des Auszubildenden mindestens die tarifliche Bruttoausbildungsvergütung als vereinbart zugrunde zu legen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, die ortsübliche Bruttoausbildungsvergütung, die in diesem Ausbildungsberuf bei einer Berufsausbildung in einem fremden Betrieb geleistet wird.

(4) Für an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen Teilnehmende wird von einer Anrechnung des Einkommens abgesehen. Satz 1 gilt nicht für Einkommen der Teilnehmenden aus einer nach diesem Buch oder vergleichbaren öffentlichen Programmen geförderten Maßnahme.

(5) Das Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten. Das Einkommen ist ferner nicht anzurechnen, soweit ein Unterhaltsanspruch nicht besteht oder dieser verwirkt ist.

(1) Macht die oder der Auszubildende glaubhaft, dass ihre oder seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Buches angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, oder kann das Einkommen der Eltern nicht berechnet werden, weil diese die erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen, und ist die Berufsausbildung, auch unter Berücksichtigung des Einkommens der Ehefrau oder des Ehemanns oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners im Bewilligungszeitraum, gefährdet, so wird nach Anhörung der Eltern ohne Anrechnung dieses Betrags Berufsausbildungsbeihilfe geleistet. Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund abgesehen werden.

(2) Ein Anspruch der oder des Auszubildenden auf Unterhaltsleistungen gegen ihre oder seine Eltern geht bis zur Höhe des anzurechnenden Unterhaltsanspruchs zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch mit der Zahlung der Berufsausbildungsbeihilfe auf die Agentur für Arbeit über. Die Agentur für Arbeit hat den Eltern die Förderung anzuzeigen. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, nicht verpfändet oder nicht gepfändet werden kann. Ist die Unterhaltsleistung trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Auszubildende oder den Auszubildenden gezahlt worden, hat die oder der Auszubildende diese insoweit zu erstatten.

(3) Für die Vergangenheit können die Eltern der oder des Auszubildenden nur von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden, ab dem

1.
die Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts vorgelegen haben oder
2.
sie bei dem Antrag auf Ausbildungsförderung mitgewirkt haben oder von ihm Kenntnis erhalten haben und darüber belehrt worden sind, unter welchen Voraussetzungen dieses Buch eine Inanspruchnahme von Eltern ermöglicht.

(4) Berufsausbildungsbeihilfe wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer nach § 1612 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs getroffenen Bestimmung zu leisten.

(5) Die Agentur für Arbeit kann den auf sie übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der oder dem Unterhaltsberechtigten auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die oder der Unterhaltsberechtigte dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen.

Monatliche Förderungsbeträge der Berufsausbildungsbeihilfe, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen unter 0,50 Euro abzurunden und im Übrigen aufzurunden. Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.