Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 18. Dez. 2014 - L 6 VS 3811/12

published on 18/12/2014 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 18. Dez. 2014 - L 6 VS 3811/12
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Kläger verlangt Versorgungskrankengeld über den 30.08.2010 hinaus.
Der am … 1963 geborene Kläger leistete nach Hauptschulabschluss, einjährigem Berufsorientierungslehrgang und nach anderthalb Jahren abgebrochener Lehre zum Werkzeugmacher vom 01.01.1984 bis 31.05.1985 seinen Grundwehrdienst ab (Bl 9 VV). Am 03.06.1984 oder 04.07.1984 erlitt er beim Training für eine Nahkampfvorführung einen Unfall, wobei er sich verdrehte das linke Knie (Angaben d. Klägers, Bl 1 WDB-Akte). Diagnostiziert wurde eine Distorsion (- Zerrung - Karteieintrag Sanitätsarzt N. vom 06.07.1984, Bl 12 WDB-Akte), die mit Salbenverbänden behandelt wurde; die Beweglichkeit war eingeschränkt, es lag aber kein Hämatom und kein Erguss vor. Nach Besserung (Karteieintrag vom 12.07.1984) und ohne weitere ärztliche Konsultationen stürzte der Kläger am 21.11.1984 auf das linke Knie und suchte danach mehrere Fachärzte auf (bei geringen Beschwerden, Karteieintrag vom 22.11.1984). Dr. N. hielt einen Zusammenhang zwischen der Schädigung und dem traumatischen Ereignis für sehr unwahrscheinlich. Dr. S. diagnostizierte eine frische Außenbandläsion und eine ältere Kreuzbandläsion (Befundbericht vom 03.12.1984, Bl 17 WDB-Akte). Prof. Dr. R./Dr. T. stellten nach Röntgenaufnahmen die Verdachtsdiagnose einer veralteten vorderen Kreuzbandruptur des linken Kniegelenks; das rechte Kreuzband sei ebenfalls locker (V.-Krankenhäuser K., Befundbericht vom 25.02.1985, Bl 18 WDB-Akte). Dr. B. beschrieb nach Röntgenaufnahmen eine komplexe Kapselbandverletzung am linken Kniegelenk und empfahl eine operative Refixation des ausgerissenen Kreuzbandes Befundbericht vom 31.01.1985, Bl 19 WDB-Akte). Dr. A. diagnostizierte am 15.01.1985 Kontusion und Distorsion des linken Kniegelenks, sieben Monate nach Dienstunfall bei der Bundeswehr am 04.06.1984, knöcherner Ausriss des Kreuzbandes und Teilzerreißung des fibularen Kollateralbandes, Instabilität des Kniegelenkes durch laterale Seitenbandlockerung und Kreuzbandlockerung sowie am 15.07.1985 eine Zerrung des linken Kniegelenks mit Verdacht auf Vorschädigung des medialen Meniskus (Befundbericht vom 26.03.1986, Bl 21 VV). Im Auftrag des Beklagten erstellte der Chirurg Dr. L. nach Untersuchung des Klägers sein Gutachten vom 10.04.1986. Dieser konnte klinisch keinen pathologischen Befund mehr am linken Kniegelenk feststellen. Das positive Schubladenzeichen sei auch rechts vorhanden. Eine Muskelminderung am linken Bein bestehe nicht, kein Funktionsausfall an den Gelenken. Röntgenologisch finde sich eine freie Körperbildung in der vorderen Condylen-Grube unter der Patella, die von einem knöchernen Ausriss des vorderen Kreuzbandes herrühre. Die Verletzung des linken Kniegelenks sei aktenkundig und die Folgen seien als Schädigung mit einer MdE von 20 v.H. anzuerkennen.
Am 15.01.1987 erfolgte eine Kreuzbandplastik durch eine kohlefaseraugmentierte Semitendinosusplastik im Bundeswehrkrankenhaus U.. Am 08.07.2005 wurde in der A.-Klinik P. eine Zyste im Bereich des körpernahen Unterschenkels festgestellt, die als zystische Erweiterung des Bohrkanals unter Einfluss des Kohlfaserbandes interpretiert wurde. In der Sportklinik S. wurde daraufhin ein Transplantatversagen festgestellt und arthroskopisch eine II-gradige Chondromalazie medial mit Innenmeniskusausfaserung diagnostiziert. Die Zyste von 4 x 3 x 3 cm wurde mit teilweiser autologer Spongiosa, teilweise Fremdknochen, gefüllt. Am 19.09.2006 wurde in der Sportklinik S. eine Patellasehnenplastik durchgeführt. Danach erfolgte keine orthopädische Behandlung, der Kläger erhielt vielmehr nur vom Hausarzt ein homöopathisches Mittel und nahm bei Bedarf Ibuprofen. Bildgebende Diagnostik fand in Form von MRT-Aufnahmen des linken Kniegelenks am 17.01.2008 und 03.11.2008, Röntgen am 09.01.2007 und 23.08.2011, CT am 06.05.2008 und 12.01.2009 statt.
Mit Erstanerkennungsbescheid vom 16.09.1985 wurde als Wehrdienstbeschädigung anerkannt: „Knöcherner Ausriss des vorderen Kreuzbandes des linken Kniegelenkes“. Der Kläger habe Anspruch auf Heilbehandlung, eine Rente stehe ihm nicht zu, weil eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 25 vom Hundert (v. H.) nicht erreicht werde. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 28.06.1988 - bestandskräftig). Im Widerspruchsverfahren wurde ein Gutachten von Prof. Dr. H. für die Allianz-Versicherung vom 12.11.1987 beigezogen (Bl 68 ff VV), demzufolge nach einer OP am 15.01.1987 die Kniegelenksfunktion praktisch weitgehend wiederhergestellt worden sei; wesentliche Funktionseinschränkungen und Änderungen der Muskelbepackung an beiden Beinen seien nicht erkennbar. Prof. Dr. H. schätzte die MdE ab Mitte Juli 1987 auf 20 v. H., seit dem 12.11.1987 auf weniger als 5 v. H..
Mit Bescheid vom 29.03.2006 (Bl 170 VV) erkannte der Beklagte nach Überprüfung von Amts wegen als Folgen der anerkannten Wehrdienstbeschädigung an: “knöcherner Ausriss des vorderen Kreuzbandes den linken Kniegelenkes, vordere Kreuzbandplastik mit einem Kunstband, Kreuzbandreruptur, Tibia-Zyste“. Die MdE sei unter 25 v. H. (Bescheid vom 29.03.2006, Bl 170 VV). Die Feststellung einer besonderen beruflichen Betroffenheit wurde abgelehnt (Bescheid vom 13.07.2006). Der Widerspruch war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 18.08.2006, Bl 232 VV), ebenso die Klage auf Beschädigtenrente (Gerichtsbescheid vom 18.09.2007, Sozialgericht Karlsruhe - SG - S 13 VS 5140/06), das Berufungsverfahren (Landessozialgericht Baden-Württemberg - LSG - Urteil vom 16.07.2008 - L 6 VS 5037/07) und die Nichtzulassungsbeschwerde (Bundessozialgericht - BSG - Beschluss vom 17.10.2008 - B 9 VS 8/08 B).
Mit Bescheid vom 11.11.2009 stellte der Beklagte die Wehrdienstbeschädigungsfolgen neu fest: “knöcherner Abriss des vorderen Kreuzbandes des linken Kniegelenkes, vordere Kreuzbandplastik mit einem Kunstband, Kreuzbandreruptur, Tibiacyste, Rekonstruktion des Kreuzbandes mit Anteilen der Patellasehne, Knorpelschaden linker medialer Femurkondylus“ und lehnte die Gewährung von Beschädigtenrente erneut ab, da ein Grad der Schädigung (GdS) von wenigstens 25 nicht erreicht werde. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 04.03.2010), ebenso die Klage (S 13 VS 1476/10; Urteil vom 25.07.2012). Die Berufung (L 6 VS 3591/12) wurde am 14.07.2014 zurückgenommen.
Der Kläger war nach dem Grundwehrdienst in verschiedenen Bereichen, ab 1990 in der Werkzeugherstellung beschäftigt (vgl. Lebenslauf vom 12.12.2007, Bl 28 zu L 6 VS 5037/07; Zeugnis der I. GmbH & Co KG vom 31.08.1997, Bl 80 Handakte). Vom 03.07.2000 bis 22.12.2000 nahm er an einem Lehrgang CNC-Technik des Berufsbildungswerks teil (Bl 78 Handakte). Danach war er von Januar bis April 2001 bei der Firma K. als Fräser beschäftigt, von April bis Juli 2001 krank, danach bis November 2001 bei der Firma H. als Fräser. Vom 10.12.2001 bis 18.06.2004 war er bei der Firma B. GmbH Maschinenfabrik als Zerspanungsmechaniker tätig und programmierte CNC-Maschinen, rüstete, spannte und bearbeitete Maschinenteile nach Zeichnung (Handakte Bl 79). Anschließend war er zunächst ohne Beschäftigung. Von Oktober bis Dezember 2004 war er als Fräser tätig. Vom 08.06.2005 bis 31.07.2005 war er als CNC-Fräser bei der Firma F. S. beschäftigt, erkrankte jedoch nach wenigen Tagen arbeitsunfähig, bezog Entgeltfortzahlung und anschließend vom 27.06.2005 bis 17.01.2007 Versorgungskrankengeld (Schreiben der G. E. - GEK - vom 03.08.2006, Bl 277 VV; Bescheid vom 07.04.2006, Bl 302 VV, Abhilfebescheid vom 18.05.2006, Bl 323 VV, Einstellungsbescheid der GEK vom 20.12.2006, Bl 363 VV, Teilabhilfebescheid des Beklagten vom 14.02.2007, Bl 408 VV, bestandskräftiger Widerspruchsbescheid vom 09.03.2007, Bl 417 VV). Nach der Einstellung des Versorgungskrankengeldes zum 17.01.2007 stand der Kläger bis zum 22.02.2008 im Arbeitslosengeldbezug (Vermerk vom 14.03.2008, Bl 436 VV). Danach bezog er bis zum 14.03.2008 wieder Versorgungskrankengeld (Bescheid der GEK vom 20.03.2008, Bl 447 VV).
Vom 07.10 2009 bis (voraussichtlich) 09.07.2010 - letzte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung datierte vom 28.06.2010 - war der Kläger wegen einer schweren depressiven Episode, ICD-10 F32.2, arbeitsunfähig (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Facharzt für Innere Medizin, Naturheilverfahren Dr. L., Bl 23/35 Hilfsakte). Von August 2005 bis 04.07.2010 bestand kein Beschäftigungsverhältnis (vgl. MDK-Gutachten, Bl 60 Hilfsakte S. 1). Am 05.07.2010 nahm der Kläger eine bis zum 30.06.2011 befristete Beschäftigung als CNC-Fräser bei der Firma H. GmbH & Co KG auf (Arbeitsvertrag vom 25.06.2010). Mit Schreiben vom 09.07.2010 kündigte der Arbeitgeber innerhalb der Probezeit zum 23.07.2010. Am 12.07.2010 erkrankte der Kläger, diesmal wegen Kniegelenksbeschwerden. Dr. L. stellte am 12.07.2010 eine Erstbescheinigung wegen ICD-10 S83.5 (Verstauchung und Zerrung des Kniegelenkes mit Beteiligung des Kreuzbandes) und weitere Folgebescheinigungen bis 03.09.2010 aus (Bl 37/39 Hilfsakte). Die letzten aktenkundigen Bescheinigungen der Arbeitsunfähigkeit datieren vom 17.08.2010 bis auf Weiteres (Internist Dr. H., Bl 49 Hilfsakte) und vom 07.09.2010 bis auf Weiteres (Dr. L. Bl 64 Hilfsakte). Laut Ausdruck des Dr. L. vom 20.01.2011 (Bl 54/55 SG-Akte - 13 VS 1476/10) wurden allerdings eine Erstbescheinigung wegen der Kniegelenksbeschwerden am 29.11.2010 und Folgebescheinigungen bis 11.02.2011 ausgestellt. Die GEK stellte Ermittlungen an, ob ein ordnungsgemäßes Arbeitsverhältnis vorgelegen habe. Der Arbeitgeber gab an, der Kläger habe wohl von einem Bekannten erfahren, dass die Firma viel Arbeit habe, und sich beworben. Es sei ein Mitarbeiter für das Programmieren des 5-Achs-Bearbeitungszentrums benötigt worden, das bisher allein der Geschäftsführer bedient habe, dem der Kläger unmittelbar unterstellt gewesen sei. Es sei aber schnell klar gewesen, dass der Kläger mit der Tätigkeit überfordert sei. Deshalb sei ihm am Freitag gekündigt worden, am Montag habe er sich krank gemeldet und auf Anfrage Probleme mit seinem Fuß angegeben (Gesprächsvermerk vom 24.08.2010, Bl 15 Hilfsakte; Schreiben vom 30.08.2010, Bl 21/22 Hilfsakte). Nach dem Arbeitsvertrag vom 25.06.2010 erhielt der Kläger als CNC-Fräser während der Probezeit einen Stundenlohn von 15 Euro, danach war ein Stundenlohn von 16 Euro vereinbart und es bestand eine Kündigungsfrist von zwei Wochen während der Probezeit von drei Monaten. Der Kläger kündigte der GEK die Beiziehung anwaltlichen Beistands wegen der „unterschiedlichen Behandlung im Vergleich zu 2005 bei 12 Arbeitstagen“ an.
Die GEK veranlasste eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) vom 26.08.2010. Auf einem Fragebogen vom 05.08.2010 gab der Kläger an, die Tätigkeit sei gehend und stehend. Der MDK fand den Kläger ab 12.07.2010 arbeitsfähig. Es bestehe ein positives Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Arbeiten, ohne schweres Heben und Tragen, ohne häufiges Knien, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, entsprechend dem Leistungsbild eines Gerätezusammensetzers, das sozialmedizinisch als Beschäftigungsalternative anerkannt werden könne. Der letzte Arbeitsplatz als CNC-Fräser mit überwiegend stehender Tätigkeit, auch teilweise Heben und Tragen von Lasten, sei nicht leidensgerecht.
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Mit Bescheid vom 27.08.2010 teilte die GEK dem Kläger mit, die Klärung des Krankengeldanspruchs stehe aus, da der Arbeitgeber die Anfrage noch nicht beantwortet habe. Eine Zahlung könne bei positiver Entscheidung aber nur bis zum 31.08.2010 erfolgen, weil er keinen anerkannten Ausbildungsberuf habe und Arbeitsunfähigkeit nur vorliege, wenn er eine ähnliche Tätigkeit nicht oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung ausüben könne. Mit seinem Widerspruch verwies er auf seine langjährige Tätigkeit als CNC-Fräser, Arbeitszeugnisse und Stellenangebote der Bundesanstalt für Arbeit von 2004. Der Beklagte zog die Auskunft der S. vom 13.02.2008 aus dem Verfahren L 6 VS 5037/07 bei (Bl 92/93 Hilfsakte). Danach führt zum Berufsbild des CNC-Fräsers eine Ausbildung zum Industriemechaniker und Zerspanungstechniker, die jeweils 3,5 Jahre dauere. Die Bezeichnung CNC-Fräser sei nicht geschützt, es gebe viele halbjährige Lehrgänge. Die meisten Arbeitsplätze seien Steh-Sitz-Arbeitsplätze und beinhalteten nicht mehr als mittelschwere Belastungen. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.11.2010 wies der Beklagte daraufhin den Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.08.2010 zurück.
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Der Kläger hat am 03.12.2010 Klage beim SG erhoben. 2005 habe er auf der Basis des CNC-Fräsers Versorgungskrankengeld erhalten. Er sei nach seinem Gesundheitszustand auch für sitzende Tätigkeiten nicht vermittelbar. Das SG hat die Akten des Parallelverfahrens S 13 VS 1476/10 (Klage auf Beschädigtenrente) beigezogen. In diesem sind die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen vernommen worden. Anschließend ist ein Gutachten von Amts wegen und ein Gutachten auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholt worden. Die Fachärzte für Chirurgie Dr. B. und Prof. Dr. P. haben den Kläger zuletzt im März bzw. November 2009 untersucht. Facharzt für Innere Medizin L. bezeichnete die Gonarthrose rechts (gemeint ist wohl links) als führendes Leiden mit seit Jahren bestehenden Schmerzen und Bewegungsminderung bei deutlicher Zunahme in den letzten Monaten.
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Facharzt für Orthopädie Dr. M. hat in seinem von Amts wegen erstatteten Gutachten vom 24.08.2011 ein flüssiges Gangbild barfuß ebenerdig ohne Hinken beschrieben. Die Beweglichkeit beider Kniegelenke sei seitengleich frei mit 10-0-135°. Die Muskelminderung sei gegenüber dem Zustand im März 2006 gebessert und betrage nur noch 0,5 cm (gegenüber 2 cm 2006). Es bestehe nach wie vor eine Kreuzbandinsuffizienz mit positivem Lachmann- und Schubladenphänomen, die aber bei der Untersuchung muskulär ausgleichbar gewesen sei. Die leichte Zunahme der Chondromalazie von II° bis III° 2006 zu III° sei ohne klinische Folgen, denn die Beweglichkeit der Kniegelenke sei frei und es bestünden keine Muskelminderungen, was für eine ausreichende Belastungsfähigkeit der Kniegelenke spreche. Eine wesentliche Änderung im Sinne einer Verschlimmerung sei daher seit März 2006 nicht eingetreten.
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Der Orthopäde Dr. S. hat auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG sein Gutachten vom 24.03.2012 erstattet. Er hat ein normales Gangbild ebenerdig, auch mit geschlossenen Augen ohne Fallneigung festgestellt, Zehen- und Hackenstand und -gang seien bds. möglich, die Hocke könne nur beidfüßig eingenommen werden. Der monopedale Aufstand aus der Hocke sei nur rechts möglich. Die Kniegelenkskonturen seien nicht wesentlich vergröbert, es bestehe kein intraartikulärer Erguss. Die Beweglichkeit sei für Beugung und Streckung bds. 0-0-140° ohne retropatellares Reiben. Beide Kniegelenke seien seitenbandstabil und nicht aufklappbar. Der Lachmann-Test sei links positiv bei fehlendem festen Anschlag, rechts negativ. Der mediale Kniegelenkspalt sei links druckschmerzhaft. Die Fußbeschwielung sei bds. kräftig ausgeprägt. Der Sachverständige maß eine Umfangsdifferenz 20 cm oberhalb des Kniegelenks von 4 cm (rechts 58 cm, links 54 cm), 10 cm oberhalb des Kniegelenks von 3 cm (rechts 46 cm, links 43 cm).und unterhalb des Kniegelenkspalts 1,5 cm (43 cm rechts, 41,5,cm links). Die von Dr. M. am 23.08.2011 angefertigten Röntgenaufnahmen zeigten einen völligen Aufbrauch des lateralen und eine erhebliche Verschmälerung des medialen Gelenkspalts.
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Das SG hat die Klage mit Urteil vom 25.07.2012 abgewiesen. Die Bewilligung von Versorgungskrankengeld setze Arbeitsunfähigkeit im Sinn der gesetzlichen Krankenversicherung voraus. Sei das Beschäftigungsverhältnis beendet, richte sich die Beurteilung nach den Verhältnissen dieses Arbeitsverhältnisses, wobei auch gleichgeartete Tätigkeiten in Betracht kämen. Demnach sei der Kläger nicht über den 30.08.2010 hinaus arbeitsunfähig, denn er sei gesundheitlich in der Lage, Tätigkeiten als CNC-Fräser vollschichtig zu verrichten. Diese sei nach der Auskunft des Arbeitgebers und dem Arbeitsvertrag mit einer Entlohnung von 16,00 Euro/Stunde durchaus qualifiziert mit Programmieren des 5-Achs-Bedienelements gewesen, wobei der Schwerpunkt der Tätigkeit im Programmierbereich gelegen habe. Dass der Kläger tatsächlich überfordert gewesen sei, bleibe außer Betracht. Der Kläger sei nicht über den 30.08.2010 hinaus gesundheitlich gehindert gewesen, derartige Tätigkeiten auszuüben. Die meisten dieser Arbeitsplätze seien als Steh-Sitz-Arbeitsplätze konzipiert. Solche Tätigkeiten könne er verrichten, was den Gutachten des MDK vom 26.08.2010 und des Orthopäden Dr. M. im Parallelverfahren S 13 VS 1476/10 zu entnehmen sei. Danach bestehe zwar Kreuzbandinstabilität nach Implantatversagen, diese sei jedoch muskulär kompensierbar. Das Gangbild sei vom Sachverständigen als flüssig ohne Schonhinken beschrieben worden.
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Der Kläger hat gegen das ihm am 06.08.2012 zugestellte Urteil am 05.09.2012 Berufung beim LSG eingelegt. Er habe entgegen der Auffassung des SG seine vor Eintritt des Versicherungsfalls ausgeübte Tätigkeit wegen Krankheit nicht ausüben können, auch nicht auf Steh-Sitz-Arbeitsplätzen.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. Juli 2012 und den Bescheid vom 27. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger über den 30. August 2010 hinaus Versorgungskrankengeld in gesetzlichem Umfang zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er hält die angegriffene Entscheidung für richtig.
21 
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
22 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Senatsakte, auch zu L 6 VS 3591/12 und L 6 VS 5037/07, die SG-Akten, auch zu S 13 VS 1476/10 und S 14 R 4710/06, sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten (3 Bände B-Akten, 1 Hilfsakte und 1 WBD-Akte) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die nach §§ 143, 144 SGG statthafte und nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG entschieden hat, ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
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Der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Versorgungskrankengeld (VKrG) richtet sich nach § 80 Satz 1 Soldatenversorgungsgesetz (SVG). Danach erhält ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG), soweit im SVG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die ihm damit auf seinen Antrag zustehende Versorgung umfasst nach dem insoweit entsprechend anwendbaren § 9 Nr. 1 BVG unter anderem auch Heilbehandlung (§§ 10 bis 24a BVG). Dazu gehört auch VKrG i.S. der §§ 16 ff. BVG. Nach dem hier einschlägigen § 16 Abs. 1 Buchst a BVG wird VKrG nach Maßgabe der folgenden Vorschriften u.a. Beschädigten gewährt, wenn wegen einer Gesundheitsstörung, die als Folge einer Schädigung anerkannt ist oder durch eine anerkannte Schädigungsfolge verursacht ist, Arbeitsunfähigkeit (AU) im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung eintritt. Nach der Rechtsprechung des BSG zur gesetzlichen Krankenversicherung ist AU gegeben, wenn der Versicherte seine bisherige Erwerbstätigkeit wegen einer Krankheit nicht mehr verrichten kann (vgl. BSG, Urteil vom 29. April 2010 - B 9 VS 1/09 R - SozR 4-3100 § 16b Nr. 1). Auch bei der entsprechenden Anwendung dieses Grundsatzes im sozialen Entschädigungsrecht ist - bei Fehlen abweichender Regelungen - zu verlangen, dass es sich bei der Tätigkeit, die aus Gesundheitsgründen nicht mehr verrichtet werden kann, um eine Erwerbstätigkeit handeln muss.
25 
Beim Kläger ist zunächst eine Wehrdienstbeschädigung anerkannt worden, ob zu Recht, ist, da die Entscheidung bindend geworden ist (§ 77 SGG), ohne Belang. Darunter ist eine gesundheitliche Schädigung zu verstehen, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist (§ 81 Abs. 1 SVG). Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs (§ 81 Abs. 6 Satz 1 SVG).
26 
Der Kläger hat während der Ausübung des Wehrdienstes einen bereits mit Bescheid vom 16.09.1986 von dem Beklagten anerkannten Unfall im Sinne von § 81 Abs. 1, 2. Alt. SVG erlitten. Zuletzt hat der Beklagte mit Bescheid vom 11.11.2009 als Folgen der Wehrdienstbeschädigung “knöcherner Abriss des vorderen Kreuzbandes des linken Kniegelenkes, vordere Kreuzbandplastik mit einem Kunstband, Kreuzbandreruptur, Tibiacyste, Rekonstruktion des Kreuzbandes mit Anteilen der Patellarsehen, Knorpelschaden linker medialer Femurkondylus“ festgestellt.
27 
Die beim Kläger über den 30.08.2010 hinaus vorliegenden Gesundheitsstörungen begründeten zur Überzeugung des Senats keine AU. Das hat die GEK als dafür nach § 18 c Abs. 1 Satz 3 BVG zuständige Krankenkasse mit Bescheid vom 27.08.2010 zutreffend festgestellt und der Beklagte dem folgend den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.11.2010 als nach § 18 c Abs. 2 Satz 2 BVG zuständige Widerspruchsbehörde zurückgewiesen.
28 
Maßgeblich ist der AU-Begriff nach § 44 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). AU liegt danach vor, wenn ein Versicherter nicht in der Lage ist, seiner zuletzt ausgeübten oder einer gleich oder ähnlich gelagerten Tätigkeit nachzugehen (st. Rspr; vgl. BSG, Urteil vom 12.03.2013 - B 1 KR 7/12 R - Juris; BSG, Urteil vom 30.10.2007 - B 2 U 31/06 R - SozR 4-2700 § 46 Nr. 3). Ob sich der rechtliche Maßstab ändert, wenn er nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit die zuletzt innegehabte Arbeitsstelle aufgibt, eine Verweisung auf gleich oder ähnlich gelagerte Tätigkeiten möglich ist (dafür noch BSG, Urteil vom 30.10.2007 - B 2 U 31/06 R; ausdrücklich offen gelassen in BSG, Urteil vom 12.03.2013 - B 1 KR 7/12 R), lässt der Senat dahinstehen. Zwar war das Beschäftigungsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist von zwei Wochen aufgrund der Kündigung am 09.07.2010 am 23.07.2010 beendet. AU bestand aber bereits nach den konkreten Bedingungen in diesem Beschäftigungsverhältnis nicht, so dass es auf eine mögliche Verweisung auf andere Tätigkeiten nicht ankommt. Diese Tätigkeit bestand in der Programmierung des 5-Achs-Bedienzentrums, die ansonsten vom Geschäftsführer vorgenommen wurde. Es handelte sich also um eine qualifizierte Tätigkeit, die nicht ständiges Stehen und Gehen erforderte. Die meisten Arbeitsplätze für die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als CNC-Fräser sind nach der Auskunft der S. vom 13.02.2008 als Steh-Sitz-Arbeitsplätze konzipiert und beinhalten in der Regel nicht mehr als mittelschwere Belastungen.
29 
Bei dem Kläger liegt eine Minderbelastbarkeit des linken Kniegelenkes nach zweifacher Kreuzbandplastik und Transplantatversagen sowie eine Zyste im Bereich des Schienbeinkopfes vor, die anerkannte Folgen der Wehrdienstbeschädigung sind. Diese führen jedoch nicht zur AU. Er hat zwar Belastungsschmerzen nach längeren Gehstrecken und nach längerem Verharren in einer Knieposition, zum Beispiel beim Autofahren, das Treppensteigen abwärts ist erschwert. Er hat Instabilitätsgefühle und knickt manchmal nach außen ein. Das Gangbild ist aber ebenerdig flüssig ohne Schonhinken, die sonstige Motorik ungestört. Die Muskelumfangsmessungen durch den Sachverständigen Dr. M. zeigten nur leichte Muskelminderungen am Oberschenkel von 1 cm proximal und 0,5 cm distal, einen seitengleichen Knieumfang und eine minimale Minderung der Wadenmuskulatur um 0,5 cm. Dies deutet darauf hin, dass das linke Bein nicht wesentlich geschont wird. Beide Kniegelenke sind frei beweglich. Es besteht eine Kreuzbandinstabilität, die aber muskulär ausgleichbar ist. Dies entnimmt der Senat den schlüssigen Darlegungen des Orthopäden Dr. M.. Mit diesem Leistungsbild ist die Tätigkeit des Klägers als CNC-Fräser vereinbar.
30 
Dieses Ergebnis steht im Einklang mit dem MDK-Gutachten vom 26.08.2010, in dem ein positives Leistungsbild für leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen, ohne häufiges Knien, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten festgestellt wurde. Die - unzutreffende - Bewertung, die letzte Tätigkeit als CNC-Fräser sei nicht leidensgerecht, folgt allein aus den Angaben des Klägers, die Tätigkeit sei überwiegend stehend und gehend.
31 
Die AU-Bescheinigungen des behandelnden Hausarztes Dr. L. führen zu keiner anderen Bewertung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind Krankenkassen und Gerichte an den Inhalt ärztlicher Bescheinigungen über die AU nicht gebunden. Diesen kommt lediglich die Bedeutung einer ärztlich-gutachtlichen Stellungnahme zu (BSG, Urteil vom 08.11.2005 - B 1 KR 18/04 R SozR 4-2500 § 44 Nr. 7 m.w.N.). Ihr Inhalt kann durch andere Beweismittel widerlegt werden (BSG, a.a.O.). Dies ist hier durch das MDK-Gutachten und das Gutachten des Dr. M. erfolgt. Im Übrigen bestehen Zweifel an der Beurteilung durch Dr. L.. Dieser hatte zuletzt am 28.06.2010 beim Kläger eine AU-Bescheinigung wegen einer schweren depressiven Episode, ICD-10 F32.2, ausgestellt, während der Kläger am 25.06.2010 in der Lage war, einen Arbeitsvertrag zu schließen, den er auf Eigeninitiative hin gefunden hatte, und bis zur Kündigung pünktlich zu erscheinen und vollschichtig zu arbeiten. Auch später hat er zweimal Erstbescheinigungen - einmal sogar eines Notfalles wegen der Knieproblematik ausgestellt, obwohl es sich um durchgehende Arbeitsunfähigkeit gehandelt haben soll.
32 
Das Gutachten des Orthopäden Dr. S. führt zu keiner anderen Bewertung. Dieser hat sieben Monate nach der Untersuchung durch Dr. M. erheblich schwerere Befunde erhoben und eine deutliche Atrophie der Ober- und Unterschenkelmuskulatur links festgestellt sowie anamnestisch eine Einschränkung der Gehstrecke auf 500 Meter. Allerdings steht dies im Widerspruch zu der ebenfalls von Dr. S. festgestellten freien Beweglichkeit der Kniegelenke, dem normalen Gangbild und der bds. kräftig ausgeprägten Fußbeschwielung. Ob die von Dr. S. im März 2012 erhobenen Befunde zutreffend sind, kann dahinstehen, denn wenn nach der Begutachtung durch Dr. M. insoweit eine wesentliche, eine AU begründende Verschlimmerung eingetreten wäre, läge ab diesem Zeitpunkt ein neuer, gesondert zu bewertender Leistungsfall vor. Vorliegend ist aber der Eintritt einer AU am 12.07.2010 und deren Fortdauer über den 30.08.2010 hinaus streitgegenständlich.
33 
Der Senat kann daher dahingestellt sein lassen, ob dem Anspruch nicht bereits die nach Aktenlage nicht fortlaufende Feststellung der AU (zum nach ständiger Rechtsprechung bestehenden Erfordernis vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 04.03.2014 - B 1 Kr 17/13 R - SozR 4-2500 § 192 Nr. 6) entgegensteht bzw. der Anspruch nicht nach § 18 Abs. 7 Satz 7 BVG erschöpft ist, weil der Kläger bis 09.07.2010 vom gleichen Arzt wegen der Depression krankgeschrieben mit Leistungsbezug war und danach einiges dafür spricht, dass die jetzige Erkrankung hinzugetreten ist und das zwischenzeitliche Beschäftigungsverhältnis nur zum Schein begründet wurde (vgl. zu einer solchen Fallgestaltung z. B. Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 19.05.2011 - L 10 KR 52/07 - Juris).
34 
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
36 
Gründen, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).

Gründe

 
23 
Die nach §§ 143, 144 SGG statthafte und nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG entschieden hat, ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
24 
Der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Versorgungskrankengeld (VKrG) richtet sich nach § 80 Satz 1 Soldatenversorgungsgesetz (SVG). Danach erhält ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG), soweit im SVG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die ihm damit auf seinen Antrag zustehende Versorgung umfasst nach dem insoweit entsprechend anwendbaren § 9 Nr. 1 BVG unter anderem auch Heilbehandlung (§§ 10 bis 24a BVG). Dazu gehört auch VKrG i.S. der §§ 16 ff. BVG. Nach dem hier einschlägigen § 16 Abs. 1 Buchst a BVG wird VKrG nach Maßgabe der folgenden Vorschriften u.a. Beschädigten gewährt, wenn wegen einer Gesundheitsstörung, die als Folge einer Schädigung anerkannt ist oder durch eine anerkannte Schädigungsfolge verursacht ist, Arbeitsunfähigkeit (AU) im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung eintritt. Nach der Rechtsprechung des BSG zur gesetzlichen Krankenversicherung ist AU gegeben, wenn der Versicherte seine bisherige Erwerbstätigkeit wegen einer Krankheit nicht mehr verrichten kann (vgl. BSG, Urteil vom 29. April 2010 - B 9 VS 1/09 R - SozR 4-3100 § 16b Nr. 1). Auch bei der entsprechenden Anwendung dieses Grundsatzes im sozialen Entschädigungsrecht ist - bei Fehlen abweichender Regelungen - zu verlangen, dass es sich bei der Tätigkeit, die aus Gesundheitsgründen nicht mehr verrichtet werden kann, um eine Erwerbstätigkeit handeln muss.
25 
Beim Kläger ist zunächst eine Wehrdienstbeschädigung anerkannt worden, ob zu Recht, ist, da die Entscheidung bindend geworden ist (§ 77 SGG), ohne Belang. Darunter ist eine gesundheitliche Schädigung zu verstehen, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist (§ 81 Abs. 1 SVG). Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs (§ 81 Abs. 6 Satz 1 SVG).
26 
Der Kläger hat während der Ausübung des Wehrdienstes einen bereits mit Bescheid vom 16.09.1986 von dem Beklagten anerkannten Unfall im Sinne von § 81 Abs. 1, 2. Alt. SVG erlitten. Zuletzt hat der Beklagte mit Bescheid vom 11.11.2009 als Folgen der Wehrdienstbeschädigung “knöcherner Abriss des vorderen Kreuzbandes des linken Kniegelenkes, vordere Kreuzbandplastik mit einem Kunstband, Kreuzbandreruptur, Tibiacyste, Rekonstruktion des Kreuzbandes mit Anteilen der Patellarsehen, Knorpelschaden linker medialer Femurkondylus“ festgestellt.
27 
Die beim Kläger über den 30.08.2010 hinaus vorliegenden Gesundheitsstörungen begründeten zur Überzeugung des Senats keine AU. Das hat die GEK als dafür nach § 18 c Abs. 1 Satz 3 BVG zuständige Krankenkasse mit Bescheid vom 27.08.2010 zutreffend festgestellt und der Beklagte dem folgend den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.11.2010 als nach § 18 c Abs. 2 Satz 2 BVG zuständige Widerspruchsbehörde zurückgewiesen.
28 
Maßgeblich ist der AU-Begriff nach § 44 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). AU liegt danach vor, wenn ein Versicherter nicht in der Lage ist, seiner zuletzt ausgeübten oder einer gleich oder ähnlich gelagerten Tätigkeit nachzugehen (st. Rspr; vgl. BSG, Urteil vom 12.03.2013 - B 1 KR 7/12 R - Juris; BSG, Urteil vom 30.10.2007 - B 2 U 31/06 R - SozR 4-2700 § 46 Nr. 3). Ob sich der rechtliche Maßstab ändert, wenn er nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit die zuletzt innegehabte Arbeitsstelle aufgibt, eine Verweisung auf gleich oder ähnlich gelagerte Tätigkeiten möglich ist (dafür noch BSG, Urteil vom 30.10.2007 - B 2 U 31/06 R; ausdrücklich offen gelassen in BSG, Urteil vom 12.03.2013 - B 1 KR 7/12 R), lässt der Senat dahinstehen. Zwar war das Beschäftigungsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist von zwei Wochen aufgrund der Kündigung am 09.07.2010 am 23.07.2010 beendet. AU bestand aber bereits nach den konkreten Bedingungen in diesem Beschäftigungsverhältnis nicht, so dass es auf eine mögliche Verweisung auf andere Tätigkeiten nicht ankommt. Diese Tätigkeit bestand in der Programmierung des 5-Achs-Bedienzentrums, die ansonsten vom Geschäftsführer vorgenommen wurde. Es handelte sich also um eine qualifizierte Tätigkeit, die nicht ständiges Stehen und Gehen erforderte. Die meisten Arbeitsplätze für die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als CNC-Fräser sind nach der Auskunft der S. vom 13.02.2008 als Steh-Sitz-Arbeitsplätze konzipiert und beinhalten in der Regel nicht mehr als mittelschwere Belastungen.
29 
Bei dem Kläger liegt eine Minderbelastbarkeit des linken Kniegelenkes nach zweifacher Kreuzbandplastik und Transplantatversagen sowie eine Zyste im Bereich des Schienbeinkopfes vor, die anerkannte Folgen der Wehrdienstbeschädigung sind. Diese führen jedoch nicht zur AU. Er hat zwar Belastungsschmerzen nach längeren Gehstrecken und nach längerem Verharren in einer Knieposition, zum Beispiel beim Autofahren, das Treppensteigen abwärts ist erschwert. Er hat Instabilitätsgefühle und knickt manchmal nach außen ein. Das Gangbild ist aber ebenerdig flüssig ohne Schonhinken, die sonstige Motorik ungestört. Die Muskelumfangsmessungen durch den Sachverständigen Dr. M. zeigten nur leichte Muskelminderungen am Oberschenkel von 1 cm proximal und 0,5 cm distal, einen seitengleichen Knieumfang und eine minimale Minderung der Wadenmuskulatur um 0,5 cm. Dies deutet darauf hin, dass das linke Bein nicht wesentlich geschont wird. Beide Kniegelenke sind frei beweglich. Es besteht eine Kreuzbandinstabilität, die aber muskulär ausgleichbar ist. Dies entnimmt der Senat den schlüssigen Darlegungen des Orthopäden Dr. M.. Mit diesem Leistungsbild ist die Tätigkeit des Klägers als CNC-Fräser vereinbar.
30 
Dieses Ergebnis steht im Einklang mit dem MDK-Gutachten vom 26.08.2010, in dem ein positives Leistungsbild für leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen, ohne häufiges Knien, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten festgestellt wurde. Die - unzutreffende - Bewertung, die letzte Tätigkeit als CNC-Fräser sei nicht leidensgerecht, folgt allein aus den Angaben des Klägers, die Tätigkeit sei überwiegend stehend und gehend.
31 
Die AU-Bescheinigungen des behandelnden Hausarztes Dr. L. führen zu keiner anderen Bewertung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind Krankenkassen und Gerichte an den Inhalt ärztlicher Bescheinigungen über die AU nicht gebunden. Diesen kommt lediglich die Bedeutung einer ärztlich-gutachtlichen Stellungnahme zu (BSG, Urteil vom 08.11.2005 - B 1 KR 18/04 R SozR 4-2500 § 44 Nr. 7 m.w.N.). Ihr Inhalt kann durch andere Beweismittel widerlegt werden (BSG, a.a.O.). Dies ist hier durch das MDK-Gutachten und das Gutachten des Dr. M. erfolgt. Im Übrigen bestehen Zweifel an der Beurteilung durch Dr. L.. Dieser hatte zuletzt am 28.06.2010 beim Kläger eine AU-Bescheinigung wegen einer schweren depressiven Episode, ICD-10 F32.2, ausgestellt, während der Kläger am 25.06.2010 in der Lage war, einen Arbeitsvertrag zu schließen, den er auf Eigeninitiative hin gefunden hatte, und bis zur Kündigung pünktlich zu erscheinen und vollschichtig zu arbeiten. Auch später hat er zweimal Erstbescheinigungen - einmal sogar eines Notfalles wegen der Knieproblematik ausgestellt, obwohl es sich um durchgehende Arbeitsunfähigkeit gehandelt haben soll.
32 
Das Gutachten des Orthopäden Dr. S. führt zu keiner anderen Bewertung. Dieser hat sieben Monate nach der Untersuchung durch Dr. M. erheblich schwerere Befunde erhoben und eine deutliche Atrophie der Ober- und Unterschenkelmuskulatur links festgestellt sowie anamnestisch eine Einschränkung der Gehstrecke auf 500 Meter. Allerdings steht dies im Widerspruch zu der ebenfalls von Dr. S. festgestellten freien Beweglichkeit der Kniegelenke, dem normalen Gangbild und der bds. kräftig ausgeprägten Fußbeschwielung. Ob die von Dr. S. im März 2012 erhobenen Befunde zutreffend sind, kann dahinstehen, denn wenn nach der Begutachtung durch Dr. M. insoweit eine wesentliche, eine AU begründende Verschlimmerung eingetreten wäre, läge ab diesem Zeitpunkt ein neuer, gesondert zu bewertender Leistungsfall vor. Vorliegend ist aber der Eintritt einer AU am 12.07.2010 und deren Fortdauer über den 30.08.2010 hinaus streitgegenständlich.
33 
Der Senat kann daher dahingestellt sein lassen, ob dem Anspruch nicht bereits die nach Aktenlage nicht fortlaufende Feststellung der AU (zum nach ständiger Rechtsprechung bestehenden Erfordernis vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 04.03.2014 - B 1 Kr 17/13 R - SozR 4-2500 § 192 Nr. 6) entgegensteht bzw. der Anspruch nicht nach § 18 Abs. 7 Satz 7 BVG erschöpft ist, weil der Kläger bis 09.07.2010 vom gleichen Arzt wegen der Depression krankgeschrieben mit Leistungsbezug war und danach einiges dafür spricht, dass die jetzige Erkrankung hinzugetreten ist und das zwischenzeitliche Beschäftigungsverhältnis nur zum Schein begründet wurde (vgl. zu einer solchen Fallgestaltung z. B. Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 19.05.2011 - L 10 KR 52/07 - Juris).
34 
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Gründen, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 12/03/2013 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 8. Dezember 2011 und des Sozialgerichts Fulda vom 30. September 2010 geändert. Der Bescheid der Beklagt
published on 29/04/2010 00:00

Tatbestand 1 Streitig ist die Gewährung von Versorgungskrankengeld (VKrG). 2
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(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Versorgung umfaßt

1.
Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen und Krankenbehandlung (§§ 10 bis 24a),
2.
Leistungen der Kriegsopferfürsorge (§§ 25 bis 27l),
3.
Beschädigtenrente (§§ 29 bis 34) und Pflegezulage (§ 35),
4.
Bestattungsgeld (§ 36) und Sterbegeld (§ 37),
5.
Hinterbliebenenrente (§§ 38 bis 52),
6.
Bestattungsgeld beim Tod von Hinterbliebenen (§ 53).

(2) Auf Antrag werden folgende Leistungen nach diesem Gesetz durch ein Persönliches Budget nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbracht:

1.
Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung,
2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 26 und 26a,
3.
Leistungen zur Teilhabe nach § 27d Absatz 1 Nummer 3,
4.
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach § 26c einschließlich der Hilfe zur Weiterführung des Haushalts nach § 26d und
5.
die Pflegezulage nach § 35.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.

(2) Eine Wehrdienstbeschädigung ist auch eine gesundheitliche Schädigung, die herbeigeführt worden ist durch

1.
einen Angriff auf den Soldaten
a)
wegen seines pflichtgemäßen dienstlichen Verhaltens,
b)
wegen seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr oder
c)
bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war,
2.
einen Unfall, den der Beschädigte
a)
auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwendig ist, um eine Maßnahme der Heilbehandlung, eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als Gruppenbehandlung oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes durchzuführen oder um auf Verlangen einer zuständigen Behörde oder eines Gerichts wegen der Beschädigtenversorgung persönlich zu erscheinen,
b)
bei der Durchführung einer der unter Buchstabe a aufgeführten Maßnahmen erleidet,
3.
gesundheitsschädigende Verhältnisse, denen der Soldat am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war.

(3) Zum Wehrdienst im Sinne dieser Vorschrift gehören auch

1.
die Teilnahme an einer dienstlichen Veranstaltung im Sinne des § 81 Absatz 2 des Soldatengesetzes,
2.
die mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
3.
die Teilnahme eines Soldaten an dienstlichen Veranstaltungen,
4.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Soldat gemäß § 20 Absatz 7 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Tätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Soldat hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch).

(4) Als Wehrdienst gilt auch

1.
das Erscheinen zur Feststellung der Wehrdienstfähigkeit, zu einer Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung oder im Rahmen der Wehrüberwachung auf Anordnung einer zuständigen Dienststelle,
2.
das Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle.
Der Zusammenhang mit dem Wehrdienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Soldat
1.
von dem unmittelbaren Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Hat der Soldat wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort oder wegen der Kasernierungspflicht am Dienstort oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gelten Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 auch für den Weg zu und von der Familienwohnung.

(5) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(6) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.

(7) Für die Feststellung einer gesundheitlichen Schädigung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung nach Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Absatz 1 verursacht worden ist.

(8) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte gesundheitliche Schädigung gilt nicht als Wehrdienstbeschädigung.

(1) Die Leistungen nach den §§ 10 bis 24a werden als Sachleistungen erbracht, soweit sich aus diesem Gesetz oder dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch nichts anderes ergibt. Sachleistungen sind Berechtigten und Leistungsempfängern ohne Beteiligung an den Kosten zu gewähren. Dasselbe gilt für den Ersatz der Fahrkosten im Rahmen der Heil- und Krankenbehandlung durch die Krankenkassen.

(2) Bei der Versorgung mit Zahnersatz (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) oder mit Hilfsmitteln (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, § 12 Abs. 1 Satz 1) dürfen Sachleistungen auf Antrag in Umfang, Material oder Ausführung über das Maß des Notwendigen hinaus erbracht werden, wenn auch dadurch der Versorgungszweck erreicht wird und der Berechtigte oder Leistungsempfänger die Mehrkosten übernimmt. Das Gleiche gilt für Zahnfüllungen. Führt eine Mehrleistung nach Satz 1 oder 2 bei Folgeleistungen zu Mehrkosten, hat diese der Berechtigte oder Leistungsempfänger zu übernehmen.

(3) Hat der Berechtigte eine Heilbehandlung, Krankenbehandlung oder Badekur vor der Anerkennung selbst durchgeführt, so sind die Kosten für die notwendige Behandlung in angemessenem Umfang zu erstatten. Dies gilt auch, wenn eine Anerkennung nicht möglich ist, weil nach Abschluß der Heilbehandlung keine Gesundheitsstörung zurückgeblieben ist, oder wenn ein Beschädigter die Heilbehandlung vor der Anmeldung des Versorgungsanspruchs in dem Zeitraum durchgeführt hat, für den ihm Beschädigtenversorgung gewährt werden kann oder wenn ein Beschädigter durch Umstände, die außerhalb seines Willens lagen, an der Anmeldung vor Beginn der Behandlung gehindert war.

(4) Hat der Berechtigte eine Heil- oder Krankenbehandlung nach der Anerkennung selbst durchgeführt, so sind die Kosten in angemessenem Umfang zu erstatten, wenn unvermeidbare Umstände die Inanspruchnahme der Krankenkasse (§ 18c Abs. 2 Satz 1) oder der Verwaltungsbehörde (§ 18c Abs. 1 Satz 2) unmöglich machten. Das gilt für Versorgungsberechtigte, die Mitglied einer Krankenkasse sind, jedoch nur, wenn die Kasse nicht zur Leistung verpflichtet ist, sowie hinsichtlich der Leistungen, die nach § 18c Abs. 1 Satz 2 von der Verwaltungsbehörde zu gewähren sind. Hat der Berechtigte oder Leistungsempfänger nach Wegfall des Anspruchs auf Heil- oder Krankenbehandlung eine Krankenversicherung abgeschlossen oder ist er einer Krankenkasse beigetreten, so werden ihm die Aufwendungen für die Versicherung in angemessenem Umfang ersetzt, wenn der Anspruch auf Heil- oder Krankenbehandlung im Vorverfahren oder im gerichtlichen Verfahren rechtsverbindlich rückwirkend wieder zuerkannt wird. Kosten für eine selbst durchgeführte Badekur werden nicht erstattet.

(5) Wird dem Berechtigten Kostenersatz nach Absatz 3 oder 4 gewährt, besteht auch Anspruch auf Versorgungskrankengeld.

(6) Anstelle der Leistung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 kann dem Beschädigten für die Beschaffung eines Zahnersatzes wegen Schädigungsfolgen ein Zuschuß in angemessener Höhe gewährt werden, wenn er wegen des Verlustes weiterer Zähne, für den kein Anspruch auf Heilbehandlung nach diesem Gesetz besteht, einen erweiterten Zahnersatz anfertigen läßt. Die Verwaltungsbehörde kann den Zuschuß unmittelbar an den Zahnarzt zahlen.

(7) In besonderen Fällen können bei der stationären Behandlung eines Beschädigten auch die Kosten für Leistungen übernommen werden, die über die allgemeinen Krankenhausleistungen hinausgehen, wenn es nach den Umständen, insbesondere im Hinblick auf die anerkannten Schädigungsfolgen erforderlich erscheint.

(8) Stirbt der Berechtigte, so können den Erben die Kosten der letzten Krankheit in angemessenem Umfang erstattet werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Versorgung umfaßt

1.
Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen und Krankenbehandlung (§§ 10 bis 24a),
2.
Leistungen der Kriegsopferfürsorge (§§ 25 bis 27l),
3.
Beschädigtenrente (§§ 29 bis 34) und Pflegezulage (§ 35),
4.
Bestattungsgeld (§ 36) und Sterbegeld (§ 37),
5.
Hinterbliebenenrente (§§ 38 bis 52),
6.
Bestattungsgeld beim Tod von Hinterbliebenen (§ 53).

(2) Auf Antrag werden folgende Leistungen nach diesem Gesetz durch ein Persönliches Budget nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbracht:

1.
Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung,
2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 26 und 26a,
3.
Leistungen zur Teilhabe nach § 27d Absatz 1 Nummer 3,
4.
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach § 26c einschließlich der Hilfe zur Weiterführung des Haushalts nach § 26d und
5.
die Pflegezulage nach § 35.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.

(2) Eine Wehrdienstbeschädigung ist auch eine gesundheitliche Schädigung, die herbeigeführt worden ist durch

1.
einen Angriff auf den Soldaten
a)
wegen seines pflichtgemäßen dienstlichen Verhaltens,
b)
wegen seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr oder
c)
bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war,
2.
einen Unfall, den der Beschädigte
a)
auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwendig ist, um eine Maßnahme der Heilbehandlung, eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als Gruppenbehandlung oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes durchzuführen oder um auf Verlangen einer zuständigen Behörde oder eines Gerichts wegen der Beschädigtenversorgung persönlich zu erscheinen,
b)
bei der Durchführung einer der unter Buchstabe a aufgeführten Maßnahmen erleidet,
3.
gesundheitsschädigende Verhältnisse, denen der Soldat am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war.

(3) Zum Wehrdienst im Sinne dieser Vorschrift gehören auch

1.
die Teilnahme an einer dienstlichen Veranstaltung im Sinne des § 81 Absatz 2 des Soldatengesetzes,
2.
die mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
3.
die Teilnahme eines Soldaten an dienstlichen Veranstaltungen,
4.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Soldat gemäß § 20 Absatz 7 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Tätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Soldat hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch).

(4) Als Wehrdienst gilt auch

1.
das Erscheinen zur Feststellung der Wehrdienstfähigkeit, zu einer Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung oder im Rahmen der Wehrüberwachung auf Anordnung einer zuständigen Dienststelle,
2.
das Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle.
Der Zusammenhang mit dem Wehrdienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Soldat
1.
von dem unmittelbaren Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Hat der Soldat wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort oder wegen der Kasernierungspflicht am Dienstort oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gelten Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 auch für den Weg zu und von der Familienwohnung.

(5) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(6) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.

(7) Für die Feststellung einer gesundheitlichen Schädigung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung nach Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Absatz 1 verursacht worden ist.

(8) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte gesundheitliche Schädigung gilt nicht als Wehrdienstbeschädigung.

(1) Die Leistungen nach den §§ 10 bis 24a werden als Sachleistungen erbracht, soweit sich aus diesem Gesetz oder dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch nichts anderes ergibt. Sachleistungen sind Berechtigten und Leistungsempfängern ohne Beteiligung an den Kosten zu gewähren. Dasselbe gilt für den Ersatz der Fahrkosten im Rahmen der Heil- und Krankenbehandlung durch die Krankenkassen.

(2) Bei der Versorgung mit Zahnersatz (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) oder mit Hilfsmitteln (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, § 12 Abs. 1 Satz 1) dürfen Sachleistungen auf Antrag in Umfang, Material oder Ausführung über das Maß des Notwendigen hinaus erbracht werden, wenn auch dadurch der Versorgungszweck erreicht wird und der Berechtigte oder Leistungsempfänger die Mehrkosten übernimmt. Das Gleiche gilt für Zahnfüllungen. Führt eine Mehrleistung nach Satz 1 oder 2 bei Folgeleistungen zu Mehrkosten, hat diese der Berechtigte oder Leistungsempfänger zu übernehmen.

(3) Hat der Berechtigte eine Heilbehandlung, Krankenbehandlung oder Badekur vor der Anerkennung selbst durchgeführt, so sind die Kosten für die notwendige Behandlung in angemessenem Umfang zu erstatten. Dies gilt auch, wenn eine Anerkennung nicht möglich ist, weil nach Abschluß der Heilbehandlung keine Gesundheitsstörung zurückgeblieben ist, oder wenn ein Beschädigter die Heilbehandlung vor der Anmeldung des Versorgungsanspruchs in dem Zeitraum durchgeführt hat, für den ihm Beschädigtenversorgung gewährt werden kann oder wenn ein Beschädigter durch Umstände, die außerhalb seines Willens lagen, an der Anmeldung vor Beginn der Behandlung gehindert war.

(4) Hat der Berechtigte eine Heil- oder Krankenbehandlung nach der Anerkennung selbst durchgeführt, so sind die Kosten in angemessenem Umfang zu erstatten, wenn unvermeidbare Umstände die Inanspruchnahme der Krankenkasse (§ 18c Abs. 2 Satz 1) oder der Verwaltungsbehörde (§ 18c Abs. 1 Satz 2) unmöglich machten. Das gilt für Versorgungsberechtigte, die Mitglied einer Krankenkasse sind, jedoch nur, wenn die Kasse nicht zur Leistung verpflichtet ist, sowie hinsichtlich der Leistungen, die nach § 18c Abs. 1 Satz 2 von der Verwaltungsbehörde zu gewähren sind. Hat der Berechtigte oder Leistungsempfänger nach Wegfall des Anspruchs auf Heil- oder Krankenbehandlung eine Krankenversicherung abgeschlossen oder ist er einer Krankenkasse beigetreten, so werden ihm die Aufwendungen für die Versicherung in angemessenem Umfang ersetzt, wenn der Anspruch auf Heil- oder Krankenbehandlung im Vorverfahren oder im gerichtlichen Verfahren rechtsverbindlich rückwirkend wieder zuerkannt wird. Kosten für eine selbst durchgeführte Badekur werden nicht erstattet.

(5) Wird dem Berechtigten Kostenersatz nach Absatz 3 oder 4 gewährt, besteht auch Anspruch auf Versorgungskrankengeld.

(6) Anstelle der Leistung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 kann dem Beschädigten für die Beschaffung eines Zahnersatzes wegen Schädigungsfolgen ein Zuschuß in angemessener Höhe gewährt werden, wenn er wegen des Verlustes weiterer Zähne, für den kein Anspruch auf Heilbehandlung nach diesem Gesetz besteht, einen erweiterten Zahnersatz anfertigen läßt. Die Verwaltungsbehörde kann den Zuschuß unmittelbar an den Zahnarzt zahlen.

(7) In besonderen Fällen können bei der stationären Behandlung eines Beschädigten auch die Kosten für Leistungen übernommen werden, die über die allgemeinen Krankenhausleistungen hinausgehen, wenn es nach den Umständen, insbesondere im Hinblick auf die anerkannten Schädigungsfolgen erforderlich erscheint.

(8) Stirbt der Berechtigte, so können den Erben die Kosten der letzten Krankheit in angemessenem Umfang erstattet werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.