Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 15. März 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

 
I.
Die Beteiligten streiten im sogenannten Zugunstenverfahren um die Anerkennung der Zeit vom 15. September 1969 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zu einem Zusatzversorgungssystem nach dem Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebietes (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG).
Der Kläger ist am 1946 geboren. Er schloss 1969 in der DDR ein Physikstudium erfolgreich als Diplom-Physiker ab. Aufgrund eines am 24. Oktober 1968 unter der Bedingung des erfolgreichen Abschlusses der Diplomarbeit geschlossenen Vertrages war der Kläger ab dem 1. September 1969 als „Forschungsmitarbeiter“ im Institut für M. R. D. beschäftigt. Der Arbeitgeber ging später im volkseigenen Betrieb (VEB) Kombinat Robotron auf. Am 14. Juni 1971 schloss der Kläger mit dem VEB Kombinat Robotron einen Änderungsvertrag, nach dem er (rückwirkend zum 1. September 1970) weiterhin als „Forschungsmitarbeiter“ tätig war.
Aufgrund eines am 7. März 1977 geschlossenen Arbeitsvertrages wurde der Kläger ab dem selben Tag im I. M. D. (IMD) als „Entwicklungsingenieur“ beschäftigt. Das IMD war in den Kombinatsverbund Mikroelektronik integriert. 1980 fusionierte das IMD mit dem VEB E. D. zum VEB Z. F. T. M. (ZFTM). 1986 wurde das ZFTM in das Kombinat C. Z. J. eingegliedert. Im Folgejahr wurden die Teile des VEB E. wieder ausgegliedert und das ZFTM zum VEB F. M. D. (ZMD) umfirmiert. In diesem Betrieb war der Kläger bis zum 30. Juni 1992 tätig.
Von September 1988 bis März 1990 absolvierte der Kläger ein Postgraduiertenstudium der Mikroelektronik und Elektrotechnik an der Technischen Universität in K.-M.-S. Mit Zeugnis vom 29. März 1990 bescheinigte ihm diese Universität die erfolgreiche Teilnahme an diesem Studium und mit Urkunde vom gleichen Tag einen Fachabschluss auf dem Gebiet der Halbleitertechnik. Am 15. Dezember 1992 verlieh die Technische Universität C.-Z. dem Kläger den Grad des Doktor-Ingenieurs auf dem Gebiet der Elektrotechnik.
Mit Bescheid vom 4. November 2004 lehnte die Beklagte einen Antrag des Klägers auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG als Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG ab, weil dieses Gesetz auf ihn nicht anwendbar sei. Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen noch sei am 30. Juni 1990 – zum Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme – eine Beschäftigung ausgeübt worden, die aus bundesrechtlicher Sicht dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Am 30. Juni 1990 sei der Kläger nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen.
Den hiergegen vom Kläger erhobenen Widerspruch wies die Widerspruchsstelle der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2005 zurück. Am 30. Juni 1990 habe er nicht dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. der DDR, S. 487; im Folgenden: 2. Durchführungsbestimmung) angehört. Als Diplom-Physiker sei er nicht berechtigt gewesen, den Titel eines Ingenieurs zu führen.
Hiergegen erhob der Kläger am 6. Juli 2005 Klage beim Sozialgericht Dortmund, das die Klage mit Urteil vom 19. Juni 2008 abwies (S 4 R 259/05). Der Kläger habe keinen Anspruch aufgrund der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem im Beitrittsgebiet erworben gehabt, da bei ihm der Versorgungsfall noch nicht eingetreten gewesen sei. Ebenso habe er keine Versorgungsanwartschaft gehabt. Da eine positive Versorgungszusage, eine Einzelfallentscheidung, ein Einzelvertrag, eine Rehabilitierungsentscheidung oder Wiedereinbeziehungsentscheidung nach Art. 19 Satz 2 oder 3 des Einigungsvertrages beim Kläger nicht vorlägen, käme ein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage allenfalls dann in Betracht, wenn dem Kläger zum 30. Juni 1990 eine Versorgungszusage hätte gegeben werden müssen. Dies wäre aber nur der Fall gewesen, wenn der Kläger eine Beschäftigung ausgeübt hätte, aufgrund derer nach Bundesrecht, nämlich dem bis 1. August 1991 als partielles und sekundäres Bundesrecht weiter anzuwendenden Recht zwingend eine Versorgungszusage hätte erteilt werden müssen. Eine Versorgungszusage richte sich nach der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVI-tech) vom 17. August 1950 (GBl. der DDR I, S. 844) und der 2. Durchführungsbestimmung zu dieser Verordnung. Nach diesen Bestimmungen hätte der Kläger, wäre der Versicherungsfall bei ihm bis zum 30. Juni 1990 eingetreten, keinen Anspruch auf Versorgungszusage gehabt. Denn der Kläger habe keine Tätigkeit als Techniker, was Voraussetzung sei, ausgeübt. Selbst wenn der Kläger am Stichtag tatsächlich eine Ingenieurstätigkeit ausgeübt hätte, so mangele es daran, dass er nicht den Titel eines Ingenieurs gehabt habe. Der Diplom-Physiker zähle nicht zu den nach der 2. Durchführungsverordnung vom 24. Mai 1951 enumerativ aufgeführten Personengruppen, für die die VO-AVI-tech gelte. Soweit der Kläger den Doktor der Ingenieurwissenschaften erworben habe, sei dies nach dem Stichtag erfolgt und insofern nicht mehr von Bedeutung. Die Beendigung des Studiums alleine berechtige noch nicht zum Führen eines Titels.
Hiergegen legte der Kläger Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen (L 3 R 177/08) ein. In der dortigen mündlichen Verhandlung vom 8. Juni 2009 erklärte er, den Rechtsstreit als erledigt anzusehen.
Auf den Antrag des Klägers vom 27. Dezember 2010 bewilligte die Beklagte als Träger der Rentenversicherung ihm mit Bescheid vom 2. März 2011 Regelaltersrente ab dem 1. Mai 2011.
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Gegen den Rentenbescheid vom 2. März 2011 erhob der Kläger am 29. April 2011 Widerspruch und beantragte aufgrund Ortsabwesenheit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. In der Sache bemängelte er, dass er nicht ersehen könne, ob die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz der DDR für den Zeitraum vom 15. September 1969 bis zum 30. Juni 1990 bei der Rentenberechnung berücksichtigt worden sei.
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Nachdem die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 18. Mai 2011 mitgeteilt hatte, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht komme, teilte der Kläger am 31. Mai 2011 mit, dass er seinen Widerspruch als erneuten Antrag auf Feststellung von Zeiten der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz und Berücksichtigung der Überentgelte angesehen wissen wolle. Die Mitteilung, er habe keinen Anspruch darauf, stelle eine bösartige Diskriminierung eines Teils der technischen Intelligenz der DDR dar. Diese verletze die Vereinbarungen des Einigungsvertrages, das Grundgesetz sowie die daraus abgeleiteten Nichtdiskriminierungsgesetze.
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Die Beklagte lehnte den Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom 4. November 2004 und die Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG mit Bescheid vom 15. August 2011 ab. Die Voraussetzungen für die Anwendung des AAÜG seien weiterhin nicht erfüllt. Der Kläger habe bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 keine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG gehabt. Der Kläger sei weder tatsächlich am 30. Juni 1990 in der DDR in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen noch sei eine solche Einbeziehung nachträglich durch Rehabilitierung oder durch eine Entscheidung nach Art. 19 Satz 2 oder 3 des Einigungsvertrages erfolgt. Ein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage nach Maßgabe der vom Bundessozialgericht (BSG) aufgestellten Grundsätze hätte aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage im Juli 1991 ebenfalls nicht bestanden. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG finde die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben nur dann Anwendung, wenn am Stichtag 30. Juni 1990 u.a. die betroffene Person berechtigt gewesen sei, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung). Dies sei beim Kläger nicht der Fall. Das BSG habe entschieden (Urteil vom 12. Juni 2001 − B 4 RA 107/00 R −, in juris), dass die Beschäftigung als Diplom-Physiker nicht unter den Anwendungsbereich der Versorgungsordnung der technischen Intelligenz falle. Da auf den Titel Ingenieur abgestellt worden sei, müsse die Entscheidung gleichermaßen für alle anderen Beschäftigten gelten, die nicht den Titel eines Ingenieurs oder Technikers führen dürften (Chemiker, Physiker, Mathematiker, Geologen u.a.), ausgenommen, sie seien als Konstrukteur, Architekt, Statiker, Werkdirektor oder Lehrer technischer Fächer tätig gewesen. Die vom Kläger ausgeübte Beschäftigung könne lediglich zu den sogenannten Ermessensfällen gerechnet werden. Eine bis zur Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 nicht getroffene Ermessensentscheidung der damals dazu berufenen Stellen könne nicht durch eine Ermessensentscheidung des bundesdeutschen Versorgungsträgers nachgeholt bzw. ersetzt werden.
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Hiergegen erhob der Kläger am 13. September 2011 Widerspruch. Die Nichtanerkennung der Rente für die technische Intelligenz der DDR für Chemiker, Physiker, Mathematiker und Andere im Vergleich zu Ingenieuren trotz gleicher Arbeitsverträge und Tätigkeiten stelle eine unakzeptable Diskriminierung dieser Berufsgruppen dar. Nach der „Systematik der Berufe“ des Ministeriums für Arbeit der DDR vom November 1950 gehörten die Diplomphysiker als „sonstige Ingenieure des Konstruktionswesens“ zur Berufsgruppe 41 der Ingenieure und Techniker.
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Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2012 zurück. Zur Begründung wurden die Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid vom 15. August 2011 wiederholt sowie ausgeführt, dass der Kläger zwar am 29. März 1990 nach einem postgradualen Studium einen Abschluss als Elektroniktechnologe erhalten habe. Die in postgradualen Studiengängen erworbenen beruflichen Bezeichnungen ersetzten aber auch nach dem Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 nicht ein Hoch- oder Fachschulstudium. Es habe sich vielmehr um Studiengänge zur Weiterbildung gehandelt, die auf im Hochschulstudium oder durch Berufstätigkeit erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten aufgebaut hätten. Über diese Qualifikation sei den Teilnehmern ein Fachabschluss erteilt worden. Für den Anspruch auf Versorgungszusage nach den Regelungen des Bundesrechts komme es darauf an, dass der Betreffende die erforderliche Qualifikation erworben gehabt habe, im Wesentlichen entsprechend dieser Qualifikation beschäftigt gewesen sei und die Beschäftigung für einen von der Versorgungsordnung erfassten Arbeitgeber verrichtet habe. Die Qualifikation des Klägers entspreche nicht der in der Versorgungsordnung der technischen Intelligenz geforderten Qualifikation. Der Widerspruchsbescheid schloss mit den Namen der an der Entscheidung über den Widerspruch beteiligten Personen.
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Mit seiner am 17. Februar 2012 beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Er bezweifelte zum einen die Rechtsgültigkeit des Widerspruchsbescheides, weil der Bescheid nicht handschriftlich unterzeichnet worden sei. In der Sache trug er vor, dass bewiesen sei, dass er am 30. Juni 1990 in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz einbezogen gewesen sei. Physiker, Chemiker, Mathematiker, Kristallografen usw. in der volkseigenen Industrie gehörten nach der im November 1950 herausgegebenen Berufsnomenklatur zu den Ingenieuren und hätten daher in der VO-AVI-tech und der 2. Durchführungsbestimmung nicht nochmals extra aufgeführt werden müssen. Er ist zudem der Ansicht, dass Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) verletzt sei. Einem kleinen willkürlich bestimmten Teil der technischen Intelligenz, nämlich den Diplom-Physikern, -Chemikern, -Mathematikern, -Kristallographen und anderen werde verweigert, was Doktor-Ingenieuren und Diplom-Ingenieuren zugesprochen worden sei. Auch die im Einigungsvertrag festgelegte Zielsetzung der Angleichung der Renten werde verletzt. Der Rentenberechnungsalgorithmus sei undurchsichtig. Schließlich ist er der Ansicht, dass seine Einordnung als Techniker auch nach dem Sprachgebrauch der Beklagten zum Zugestehen der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz ausreiche, auch wenn die Beklagte ihm das Recht zur Führung des Titels Ingenieur bestreite.
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Die Beklagte trat der Klage unter Hinweis auf ihren Widerspruchsbescheid entgegen. Hinsichtlich der fehlenden Unterschriften auf dem Widerspruchsbescheid verwies die Beklagte auf ein Urteil des Bayerischen LSG vom 21. Januar 2010 (L 4 R 169/09 - nicht veröffentlicht).
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Das SG wies die Klage mit Urteil vom 15. März 2013 ab. Das SG nahm zur Begründung Bezug auf den Widerspruchsbescheid der Beklagten. Ergänzend führte es aus, dass für den Anspruch auf Versorgungszusage zum 30. Juni 1990 und daran anknüpfend den Anspruch auf Zusatzversorgung nicht nur die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit erforderlich gewesen sei. Vielmehr sei auch die Berechtigung erforderlich gewesen, den Titel eines Ingenieurs zu führen. Dies sei bei Diplom-Physikern jedoch nicht der Fall gewesen. Soweit der Kläger den Doktor der Ingenieurwissenschaften erworben habe, habe dies nach dem maßgeblichen Stichtag gelegen und sei daher nicht mehr von Bedeutung. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, Benachteiligung oder Diskriminierung sei nicht zu erkennen.
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Gegen das dem Kläger am 13. Juni 2013 zugestellte Urteil hat dieser am 21. Juni 2013 beim SG Berufung eingelegt. Der Kläger wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt er vor, dass ihm am 29. März 1990 der Fachabschluss als Halbleitertechniker verliehen worden sei. Es sei auch falsch, dass er am 30. Juni 1990 keine Beschäftigung ausgeübt habe, die dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre, und dass er am Stichtag nicht in einem VEB oder gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen sei. Er sei zu diesem Zeitpunkt bis zum 30. Juni 1992 noch Entwicklungsingenieur und Gruppenleiter im VEB ZMD des Kombinates Z. gewesen. Das Urteil des BSG vom 12. Juni 2001 (a.a.O.) sei nach dem von ihm vorgelegten Beweis, der Systematik der Berufe von 1950, ein krasses Fehlurteil, welches die Quelle für viele weitere Fehlentscheidungen geworden sei. Entsprechend der grundlegenden Gesetze über die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz habe der Versorgungsanspruch auch überhaupt nichts mit der akademischen Titulatur zu tun gehabt, wie die Beklagte behaupte, sondern mit der konkreten Tätigkeit laut Arbeitsvertrag. Er sei anfangs als wissenschaftlicher Mitarbeiter und ab 1977 durchgängig als Entwicklungsingenieur beschäftigt gewesen. Einen akademischen Grad „Techniker“ habe es in der DDR überhaupt nie gegeben. Die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschiedenen Fälle hätten mit seiner Situation nichts zu tun.
19 
Der Kläger beantragt sinngemäß,
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das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 15. März 2013 aufzuheben sowie die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 15. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2012 zu verpflichten, ihren Bescheid vom 4. November 2004 zurückzunehmen und die Zeit vom 15. September 1969 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten seiner Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz anzuerkennen,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
21 
Die Beklagte beantragt,
22 
die Berufung zurückzuweisen.
23 
Die Beklagte verweist auf ihr bisheriges Vorbringen und auf die Gründe des angefochtenen Urteils, die sie für zutreffend erachtet.
24 
Der Senat hat die Beteiligten auf seine Absicht, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Kläger hat daraufhin sein bisheriges Vorbringen wiederholt und gebeten, von einer Entscheidung durch Beschluss abzusehen. Die Beklagte hat sich mit einer Entscheidung durch Beschluss einverstanden erklärt.
25 
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten Bezug genommen.
II.
26 
Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss, da er die Berufung des Klägers einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der Rechtsstreit weist nach Einschätzung des Senats im Hinblick auf die (nachfolgend angeführte) ständige Rechtsprechung des BSG keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Zu der beabsichtigten Verfahrensweise hat der Senat die Beteiligten angehört.
27 
1. Die gemäß § 151 Abs. 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte und gemäß § 143 SGG statthafte Berufung, über die der Senat, nachdem die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, durch Beschluss entscheiden kann, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 SGG), ist auch im Übrigen zulässig. Sie bedurfte nicht der Zulassung, da es dem Kläger mittelbar um Leistungen für mehr als ein Jahr geht (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
28 
2. Die Berufung ist aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Zwar ist die Klage zulässig (dazu unter a). Der Bescheid der Beklagten vom 15. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2012 ist aber formell (dazu unter b) und materiell (dazu unter c) rechtmäßig.
29 
a) Die Klage ist zulässig. Dem steht weder ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis noch der Umstand entgegen, dass der Bescheid vom 2. März 2011, mit dem der Kläger Regelaltersrente ab dem 1. Mai 2011 gewährt wurde, bestandskräftig geworden ist. Denn insofern gilt das sog. Trennungsprinzip, nach dem die Beklagte für die Feststellungen von Ansprüchen und Anwartschaften Versorgungsträger ist (§ 8 Abs. 4 Nr. 1 AAÜG) und insofern nicht identisch ist mit ihrer Funktion als Rentenversicherungsträger. Diese Trennung ergibt sich aus § 8 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, nach dem der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen hat, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juli 1996 – 4 RA 7/95 – in juris, Rn. 19). Hieraus folgt, dass die Datenfeststellung von der Geltendmachung der Rente selbst unabhängig ist (kritisch aber BSG, Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 7/06 R – in juris, Rn. 18 ff., mit der Ankündigung, zukünftig anders zu entscheiden; dazu G. Steiner, SGb 2009, 8 ff.). Deswegen steht einer Klage auf Feststellung von Ansprüchen und Anwartschaften nach dem AAÜG eine Entscheidung über die Rente und deren Höhe jedenfalls dann nicht entgegen, wenn diese Entscheidung – wie hier – bestandskräftig ist, weil in dieser Konstellation der Versicherte nicht darauf verwiesen werden kann, die geltend gemachten Zeiten im Rahmen eines bereits anhängigen Vorverfahrens und Rechtsstreites um die Rentenbewilligung selbst zu führen (so wohl auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Oktober 2008 – L 16 R 158/07 – in juris, Rn. 15; anders für den Fall, dass der Rentenbescheid Gegenstand eines Klageverfahren ist, LSG Bayern, Urteil vom 22. April 2009 – L 16 R 688/06 – in juris, Rn. 29).
30 
b) Der Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2012 steht entgegen der Auffassung des Klägers nicht entgegen, dass dieser nicht handschriftlich unterzeichnet worden ist. Für Widerspruchsbescheide bestimmt § 85 Abs. 3 Satz 1 SGG, dass der Widerspruchsbescheid schriftlich zu erlassen und den Beteiligten bekanntzugeben ist. Gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 SGB X muss ein schriftlicher Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Damit reicht es aus, wenn der Widerspruchsbescheid die Namenswiedergabe der an der Entscheidung über den Widerspruch beteiligten Personen enthält. Einer handschriftlichen Unterschrift auf dem Widerspruchsbescheid bedarf es demgegenüber nicht (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Januar 2013 - L 9 R 3176/11 – in juris, Rn. 37; a.A. Becker, in: Roos/Wahrendorf [Hrsg.], SGG, 2014, § 85 Rn. 23 m.w.N.).
31 
Diesen Anforderungen genügt der dem Kläger zugegangene und in Kopie zur Gerichtsakte gereichte Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2012. Er gibt die Namen der als Vertreter der Versicherten, als Vertreter der Arbeitgeber und als Vertreter des Direktoriums an der Entscheidung über den Widerspruch beteiligten Personen wieder.
32 
c) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides der Beklagten vom 4. November 2004 und Anerkennung der Zeit vom 15. September 1969 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystems der Anlage 1 zum AAÜG.
33 
Gemäß § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, da bei Erlass des Bescheides vom 4. November 2004 das Recht nicht unrichtig angewandt und auch nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist.
34 
Der Kläger fällt nicht in den durch § 1 AAÜG festgelegten Geltungsbereich des AAÜG. Nach § 1 Abs. 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 SGB IV) erworben worden sind (Satz 1); soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (Satz 2).
35 
aa) Der Kläger hat schon deshalb keinen Anspruch auf Versorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG erworben, weil bei ihm bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 kein Versorgungsfall (Alter, Invalidität) eingetreten war (vgl. BSG, Urteil vom 20. März 2013 – B 5 RS 27/12 R – in juris, Rn. 13; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 – B 5 RS 10/09 R – in juris, Rn. 12).
36 
bb) Der Kläger hatte auch keine Anwartschaft auf Versorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG inne.
37 
(1) Eine im Sinne von Art. 19 des Einigungsvertrages bundesrechtlich bindende Einzelfallregelung, durch welche ihm eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden sein könnte (Versorgungszusage, Einzelfallentscheidung, Einzelvertrag) lag – unstreitig – nicht vor. Das Gleiche gilt für eine Einbeziehung aufgrund einer beruflichen Rehabilitierungsentscheidung.
38 
(2) Der Kläger könnte also nur dann bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gehabt haben, wenn auf Grund der zu diesem Zeitpunkt als partiellem und sekundärem Bundesrecht weiter anzuwendenden Regelungen der Versorgungssysteme nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nur noch der Versorgungsfall (z.B. Invalidität) hätte eintreten müssen, so dass ihm aus bundesrechtlicher Sicht Versorgung hätte geleistet werden müssen. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn er am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt hätte, auf Grund welcher ihm nach Bundesrecht zwingend eine Versorgungszusage zu erteilen gewesen wäre, die dann – aus bundesrechtlicher Sicht rückschauend – keine rechtsbegründende, sondern nur noch rechtsfeststellende Bedeutung gehabt hätte (siehe etwa BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 36/01 R – in juris, Rn. 15). Ob nach dem am 1. August 1991 geltenden Bundesrecht aufgrund der am Stichtag 30. Juni 1990 gegebenen tatsächlichen Umstände ein fiktiver bundesrechtlicher „Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage“ – eine fingierte Versorgungsanwartschaft – besteht, hängt von drei Voraussetzungen ab, die kumulativ vorliegen müssen (siehe zuletzt BSG, Urteil vom 20. März 2013 – B 5 RS 27/12 R – in juris, Rn. 14), nämlich erstens von der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), zweitens von der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung) und zwar drittens in einer volkseigenen Betriebsstätte der Industrie oder des Bauwesens (betriebliche Voraussetzung).
39 
Daran fehlt es im Fall des Klägers schon deswegen, weil dieser am 30. Juni 1990 die persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllt hatte.
40 
Nach ständiger Rechtsprechung des BSG erstreckte sich der abstrakt-generelle fachliche Geltungsbereich der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz gemäß den §§ 1 und 5 VO-AVI-tech i.V.m. § 1 Abs. 1 der 2. Durchführungsbestimmung nicht auf jede berufliche Tätigkeit im Bereich der Technik und angewandten Wissenschaften.
41 
Nach § 1 Abs. 1 der 2. Durchführungsbestimmung galten als Angehörige der technischen Intelligenz im Sinne des § 1 der VO-AVI-tech „Ingenieure, Konstrukteure, Architekten und Techniker aller Spezialgebiete, wie Ingenieure und Techniker des Bergbaus, der Metallurgie, des Maschinenbaus, der Elektrotechnik, der Feinmechanik und Optik, der Chemie, des Bauwesens und Statiker. Zu diesem Kreis gehören ferner Werkdirektoren und Lehrer technischer Fächer an den Fach- und Hochschulen. Außerdem können auf Antrag des Werkdirektors durch das zuständige Fachministerium beziehungsweise die zuständige Hauptverwaltung auch andere Personen, die verwaltungstechnische Funktionen bekleiden, wie stellvertretende Direktoren, Produktionsleiter, Abteilungsleiter, Meister, Steiger, Poliere im Bauwesen, Laboratoriumsleiter, Bauleiter, Leiter von produktionstechnischen Abteilungen und andere Spezialisten, die nicht den Titel eines Ingenieurs oder Technikers haben, aber durch ihre Arbeit bedeutenden Einfluss auf den Produktionsprozess ausüben, eingereiht werden.“
42 
Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger nicht vor, denn er war nicht berechtigt, einen der in § 1 Abs. 1 der 2. Durchführungsbestimmung aufgeführten Titel zu führen. Der Kläger hatte aufgrund des erfolgreichen Abschlusses seines Physikstudiums bis zum 30. Juni 1990 (nur) die Berechtigung zur Führung des Titels eines Diplom-Physikers erworben Das BSG hat entschieden, dass die Berufsgruppe der Diplom-Physiker nicht zur technischen Intelligenz im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. Durchführungsbestimmung gehörte (BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 62/01 R – in juris, Rn. 20; ferner BSG, Urteil 18. Oktober 2007 – B 4 RS 28/07 R – in juris, Rn. 22, 29; siehe auch BSG, Urteil vom 10. April 2002 – B 4 RA 18/01 R – in juris, Rn. 29 ff. zu Diplom-Chemikern; BSG, Urteil vom 10. April 2002 – B 4 RA 56/01 R – in juris, Rn. 17 zu Diplom-Mathematikern).
43 
Selbst wenn der Kläger in der Berufspraxis Tätigkeiten wie ein Ingenieur ausgeübt hätte, wäre er kein Ingenieur im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. Durchführungsbestimmung gewesen (vgl. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 62/01 R – in juris, Rn. 21). Insoweit verdeutlicht Satz 3 dieser Norm, dass unter „Ingenieur“ nur solche Personen verstanden wurden, die den Titel eines Ingenieurs hatten (BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 62/01 R – in juris, Rn. 21). Es musste also das Recht zur Führung des Titels „Ingenieur“ bestanden haben (BSG, Urteil vom 10. April 2002 – B 4 RA 18/01 R – in juris, Rn. 35). Ein solches Recht war dem Kläger – unstreitig – nicht verliehen worden. Deswegen ist es auch ohne Bedeutung, dass er aufgrund eines Arbeitsvertrag vom 7. März 1977 bis zum 30. Juni 1992 als „Entwicklungsingenieur“ im Institut für Mikroelektronik und dessen Nachfolgebetrieben angestellt war. Denn die bloße Tätigkeitsbezeichnung oder -beschreibung in einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung führt nicht zur Berechtigung, einen bestimmten Titel zu führen.
44 
Aus den vom Kläger vorgelegten Auszügen aus der vom Ministerium der Arbeit der DDR herausgegebenen „Systematik der Berufe“ von 1950 folgt nichts anderes. Zwar ist dort unter anderem der Diplom-Physiker der Berufsgruppe der Ingenieure und Techniker zugeordnet. Das BSG hat indes bereits darauf hingewiesen, dass die Einordnung in der „Systematik der Berufe“ – vor dem Hintergrund der geschichtlichen Entwicklungen der verschiedenen Berufe und der Unterscheidung beider Berufsbezeichnungen nach den Ausbildungsinhalten und nach der Art der zu erreichenden Abschlüsse – im Anwendungsbereich des AAÜG bzw. der 2. Durchführungsbestimmung nicht zur Gleichwertigkeit der Berufsbezeichnungen „Ingenieur“ und „Diplom-Chemiker“ führt (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 – B 4 RS 25/07 R – in juris, Rn. 36 ff.). Mit Blick auf den Titel „Diplom-Physiker“ gilt nichts anderes.
45 
Im Übrigen ist für das Verständnis der Begriffe der 2. Durchführungsbestimmung nicht maßgeblich auf den Zeitpunkt ihres Erlasses oder Inkrafttretens abzustellen, sondern auf das Sprachverständnis der DDR bei Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 – B 4 RS 25/07 R – in juris, Rn. 42). Selbst wenn Diplom-Physiker „anfangs“ wie Ingenieure in die Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen gewesen wären, könnte dies dem Kläger daher nicht zum Vorteil gereichen. Auch nach den in der DDR geltenden Regeln stand eine Rechtsverordnung in der Normenhierarchie über einer Verwaltungsvorschrift wie der „Systematik der Berufe“; außerdem verdrängt eine zeitlich spätere gleichrangige Regelung eine früher erlassene (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 – B 4 RS 25/07 R – in juris, Rn. 43).
46 
Überdies hat der Kläger die Berufsbezeichnung „Diplom-Physiker“ im Jahr 1969 und damit nach dem Inkrafttreten der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur (IngVO-DDR) vom 12. April 1962 (GBl. der DDR II, S. 278) am 1. Juni 1962 (vgl. § 9 der Verordnung) erlangt. Die Gleichsetzung beider Berufe im staatlichen Sprachverständnis der DDR hatte – unterstellt, sie sei zuvor überhaupt gegeben gewesen – jedenfalls nach dem Inkrafttreten der IngVO-DDR ihr Ende gefunden. Nach Inkrafttreten der IngVO-DDR knüpfte die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung Ingenieur an der Art und/oder Dauer des Ausbildungsgangs und der erworbenen Abschlüsse an (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 – B 4 RS 25/07 R – in juris, Rn. 44). Es wurde zwischen Ingenieuren und anderen – auch naturwissenschaftlichen – Berufen unterschieden. Weiter bestimmte § 1 Abs. 2 IngVO-DDR ausdrücklich, dass auch für Personen, die die Berufsbezeichnungen „Ingenieurökonom“ (Ing.-Ök.) oder Diplom-Ingenieurökonom (Dipl.-Ing. Ök.) führen durften, die Regelungen des § 1 Abs. 1 Buchst. a) und b) IngVO-DDR entsprechend galten. Personen mit diesen Berufsbezeichnungen waren diesbezüglich den Ingenieuren gleichgestellt (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 – B 4 RS 25/07 R – in juris, Rn. 44). Dagegen waren Absolventen postgradualer Studiengänge, denen nach mehrmonatiger berufsbegleitender Weiterbildung der Titel „Fachingenieur“ – ggf. in Verbindung mit weiteren Zusätzen – verliehen wurde, nicht im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. Durchführungsbestimmung berechtigt, den Titel „Ingenieur“ zu führen (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 – B 4 RS 25/07 R – in juris, Rn. 44). Nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 IngVO-DDR führen solche berufsbegleitenden Weiterbildungen nicht dazu, den Titel eines Ingenieurs führen zu dürfen. Die genannten Zusatzbezeichnungen als Fachingenieur sind der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ auch nicht gleichgestellt (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 – B 4 RS 25/07 R – in juris, Rn. 44 m.w.N.).
47 
Die Führung des Titels eines Ingenieurs hat der Kläger daher auch nicht durch den Abschluss des postgradualen Studiums der Mikroelektronik und Elektroniktechnologie erworben. Im Zeugnis der Technischen Universität K.-M.-S. vom 29. März 1990 wurde dem Kläger lediglich die erfolgreiche Teilnahme des postgradualen Studiums bescheinigt und mit Urkunde vom gleichen Tag ein Fachabschluss auf dem Gebiet der Halbleitertechnik attestiert. Die Verleihung einer Titelführungbefugnis war damit nicht verbunden. Die Verleihung des akademischen Grades eines Doktor-Ingenieurs an den Kläger schließlich erfolgte erst am 15. Dezember 1992 und damit nach dem als Stichtag maßgeblichen 30. Juni 1990.
48 
(3) Der Kläger hatte auch keine Versorgungsanwartschaft in der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen. Denn er gehörte bereits nicht zu den in § 2 der Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR vom 12. Juli 1951 (GBl. der DDR, S. 675; geändert durch Verordnung vom 13. Mai 1959, GBl. der DDR I, S. 521) genannten Personengruppen.
49 
(4) Die von BSG vorgenommene Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Rechtsvorschriften, insbesondere des § 1 Abs. 1 der 2. Durchführungsbestimmung, die Grundlage der Entscheidung des Senats ist, ist vom BVerfG wiederholt als verfassungsgemäß bestätigt worden (etwa BVerfG, Nichtannahmebeschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04 u.a. - in juris, Rn. 40 ff.; ferner etwa BVerfG, Nichtannahmebeschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juni 2007 - 1 BvR 861/07 - in juris, Rn. 8), so dass der Kläger auch mit seinem Vorhalt der Verfassungswidrigkeit nicht durchdringt.
50 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
51 
4. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 153


(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 151


(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 143


Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 18 Bezugsgröße


(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vo

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 33 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, w

Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG | § 8 Verfahren zur Mitteilung der Überführungsdaten


(1) Der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung

Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG | § 1 Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Rege

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 85


(1) Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm abzuhelfen. (2) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so erläßt den Widerspruchsbescheid 1. die nächsthöhere Behörde oder, wenn diese eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörd

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 06. März 2015 - L 4 R 2666/13 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 29. Jan. 2013 - L 9 R 3176/11

bei uns veröffentlicht am 29.01.2013

Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 22. Juni 2011 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Der Kläger sieht den st

Bundessozialgericht Urteil, 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R

bei uns veröffentlicht am 15.06.2010

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8. September 2009 aufgehoben.

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(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.

(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.

(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehört auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet. Für Zeiten, die ohne Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem im Ausweis für Arbeit- und Sozialversicherung einzutragen gewesen wären, ist dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung getrennt für jedes Kalenderjahr für die Anwendung des § 252a Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die Summe der Arbeitsausfalltage mitzuteilen; dabei zählen je sieben Kalendertage des Arbeitsausfalls als fünf Arbeitsausfalltage. Der Versorgungsträger ist berechtigt, die Daten nach Satz 1 auch von Dritten anzufordern. Diese haben dem Versorgungsträger

1.
über alle Tatsachen, die für die Durchführung der Überführung erforderlich sind, auf Verlangen unverzüglich Auskunft zu erteilen und
2.
auf Verlangen unverzüglich die Unterlagen vorzulegen, aus denen die Tatsachen hervorgehen.
Die Versorgungsträger nach Absatz 4 Nr. 2 und 3 nehmen die Ermittlung der Daten unter Berücksichtigung der bei dem Beauftragten der Bundesregierung für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorhandenen Daten vor. Satz 6 gilt auch für den Versorgungsträger nach Absatz 4 Nr. 1, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, zu dem in § 7 Abs. 2 genannten Personenkreis gehört.

(2) Der Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder die Daten mitzuteilen, die sich nach Anwendung von §§ 6 Abs. 2 und 3 sowie 7 ergeben.

(3) Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach Absatz 2 durch Bescheid bekanntzugeben. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Ersten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.

(4) Versorgungsträger sind

1.
die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 27 und,
2.
die Funktionsnachfolger gemäß Artikel 13 des Einigungsvertrages für die Sonderversorgungssysteme der Anlage 2.
3.
(weggefallen)

(5) Der für die Feststellung der Leistungen zuständige Träger der Rentenversicherung ist für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständig. Er ist an den Bescheid des Versorgungsträgers gebunden.

(6) Die Versorgungsträger sind berechtigt, untereinander Vereinbarungen über die Durchführung von Aufgaben nach diesem Gesetz zu treffen, soweit hierdurch nicht eine andere Zuordnung der aufgrund der Überführung entstehenden Aufwendungen erfolgt. Für Personen mit in die Rentenversicherung überführten Anwartschaften gelten für die Durchführung der Versicherung und die Feststellung von Leistungen unbeschadet der Zuständigkeit nach Absatz 5 Satz 1 die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. § 126 Abs. 1 Satz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) ist bei Rentenbeginn bis zum 31. Dezember 1993 mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Feststellung der Leistungen die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig ist. Ist bei Personen mit in die Rentenversicherung überführten Ansprüchen die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Feststellung von Leistungen zuständig, stellt sie für die Deutsche Rentenversicherung Bund auch die sich aus der Überführung der Ansprüche ergebenden Leistungen oder Leistungsteile fest; im übrigen ist die Deutsche Rentenversicherung Bund berechtigt, mit anderen Trägern der Rentenversicherung Vereinbarungen über die Durchführung der Versicherung und die Feststellung von Leistungen zu treffen. Leistungen oder Leistungsteile, die auf in die Rentenversicherung überführten Ansprüchen oder Anwartschaften beruhen, sind auch dann Aufwendungen im Sinne des § 15, wenn sie aufgrund der Sätze 2 bis 4 von einem anderen Träger der Rentenversicherung für die Deutsche Rentenversicherung Bund festgestellt oder ausgezahlt werden.

(7) Stehen für die Durchführung der Neuberechnung nach § 307c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Unterlagen nicht oder nicht vollständig zur Verfügung und erklärt der Berechtigte glaubhaft, daß auch er über Unterlagen nicht verfügt und diese auch nicht beschaffen kann, ist von dem Vorbringen des Berechtigten über Art und Dauer der ausgeübten Beschäftigung sowie über den Bereich, in dem die Beschäftigung ausgeübt worden ist, auszugehen, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, daß dieses nicht zutrifft. § 6 Abs. 5 und 6 ist nur anzuwenden, soweit ein Verdienst nicht auf andere Weise festgestellt werden kann.

(8) Liegen dem Versorgungsträger Anhaltspunkte dafür vor, daß der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, nicht nur Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem hat, teilt er dies und den entsprechenden Zeitraum dem Rentenversicherungsträger mit. Er übermittelt diesem auch die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen, die zur Feststellung nicht in einem Versorgungssystem zurückgelegter rentenrechtlicher Zeiten erforderlich sind.

(1) Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm abzuhelfen.

(2) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so erläßt den Widerspruchsbescheid

1.
die nächsthöhere Behörde oder, wenn diese eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
2.
in Angelegenheiten der Sozialversicherung die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle,
3.
in Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit mit Ausnahme der Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch die von dem Vorstand bestimmte Stelle,
4.
in Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 ist in Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und, soweit Landesrecht nichts Abweichendes vorsieht, in Angelegenheiten nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch der zuständige Träger, der den dem Widerspruch zugrunde liegenden Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig; § 44b Abs. 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Vorschriften, nach denen im Vorverfahren Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Satz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten bekanntzugeben. Nimmt die Behörde eine Zustellung vor, gelten die §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes. § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 als Bevollmächtigte zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden. Die Beteiligten sind hierbei über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Gerichts zu belehren.

(4) Über ruhend gestellte Widersprüche kann durch eine öffentlich bekannt gegebene Allgemeinverfügung entschieden werden, wenn die den angefochtenen Verwaltungsakten zugrunde liegende Gesetzeslage durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt wurde, Widerspruchsbescheide gegenüber einer Vielzahl von Widerspruchsführern zur gleichen Zeit ergehen müssen und durch sie die Rechtsstellung der Betroffenen ausschließlich nach einem für alle identischen Maßstab verändert wird. Die öffentliche Bekanntgabe erfolgt durch Veröffentlichung der Entscheidung über den Internetauftritt der Behörde, im Bundesanzeiger und in mindestens drei überregional erscheinenden Tageszeitungen. Auf die öffentliche Bekanntgabe, den Ort ihrer Bekanntgabe sowie die Klagefrist des § 87 Abs. 1 Satz 3 ist bereits in der Ruhensmitteilung hinzuweisen.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 36a Abs. 2 des Ersten Buches findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 des Ersten Buches muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 36a Abs. 2 des Ersten Buches erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Satz 1 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen; bei einem elektronischen Verwaltungsakt muss auch das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat nur die erlassende Behörde erkennen lassen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 22. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Kläger sieht den streitbefangenen Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 20.07.2010 als formunwirksam und nichtig an und begehrt die Erteilung eines „rechtswirksamen“ Widerspruchsbescheides auf seinen Widerspruch gegen den Bescheid 22.03.2010. Der Kläger begehrt ferner die Erstattung von Schreib- und Portokosten in Höhe von 4,44 EUR zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 14.08.2010. Mit einem hilfsweise erhobenen, gegen den Bescheid der Beklagten vom 22.03.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2010 gerichteten Antrag begehrt der Kläger zudem die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Zeitraums vom 01.09.1969 (hilfsweise vom 18.03.1974) bis zum 30.11.1988 als Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz und dabei erzielter Arbeitsentgelte gemäß den Vorschriften des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG).
Der 1944 in L. geborene Kläger hat ausweislich seiner Angaben im Kontenklärungsverfahren (Antrag vom 03.04.1989, Bl. 11-13 Verwaltungsakte der Beklagten – VA) vom 01.12.1960 bis zum 31.08.1962 eine Lehre zum Kfz-Schlosser gemacht und am 10.07.1962 die Facharbeiterprüfung abgelegt (Facharbeiterzeugnis Bl. 17/18 VA). Gemäß des in Kopie in der Akte der Beklagten enthaltenen Versicherungsausweises Nr. 1 (Ausstellungsdatum 01.09.1959) war er als Kfz-Schlosser-Lehrling seit dem 01.09.1959 bis zum 28.02.1960 beim VEB Kfz- und Motoreninstandsetzungswerk I L. (Betriebsberufsschule) tätig, dann vom 01.03.1960 bis 31.12.1960 beim VEB Pkw-Instandsetzung „Fortschritt“ L., vom 01.01.1961 bis 31.08.1962 beim VEB Kfz-Aggregate-Reparaturwerk L. Vom 01.09.1962 bis 31.12.1962 war der Kläger nach bestandener Prüfung als Kfz-Schlosser beschäftigt beim VEB Pkw-Instandsetzung „Fortschritt“ L. Ausweislich des Ausweises für Arbeit und Sozialversicherung vom 12.02.1963 war der Kläger dort noch bis zum 17.04.1963 als Kfz-Schlosser beschäftigt, danach vom 22.04.1963 bis 28.05.1963 als Montageschlosser bei dem VEB Industrie- und Kraftwerkrohrleitungen B., vom 12.06.1963 bis 03.01.1964 als Gasmonteur bei dem VEB Energieversorgung L. (Netzbetrieb L.-Land). Hieran schloss sich ab dem 05.01.1965 eine Beschäftigung beim VEB Ferngasleitungsbau an, wo der Kläger bis zum Beginn seines Wehrdienstes bei der NVA (vom 01.11.1965 bis 30.11.1967) als Maschinist beschäftigt war, nach Beendigung des Wehrdienstes dann vom 01.05.1967 bis zum 31.12.1968 zunächst als sog. „TAN-Bearbeiter“, dann vom 01.01.1969 bis 31.12.1969 als „Sachbearbeiter Arbeitsstudienwesen“. Bei Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses firmierte der Beschäftigungsbetrieb seit dem 01.01.1970 zunächst als VEB Gaskombinat Schwarze Pumpe Ferngasleitungsbau E., dann ab dem 01.12.1970 als VEB Gaskombinat Schwarze Pumpe, Betrieb PKM Anlagenbau L. Dort war der Kläger als Sachbearbeiter Arbeitsstudienwesen noch bis zum 31.12.1971 beschäftigt, anschließend dann vom 01.01.1972 bis 31.12.1974 als Sachbearbeiter. Ausweislich des letzten aktenkundigen Ausweises für Arbeit und Sozialversicherung vom 14.02.1975 blieb der Kläger bei dem ab 01.01.1975 als VEB PKM Anlagenbau L. firmierenden Betrieb bis zum 31.07.1987 beschäftigt, und zwar im Jahr 1975 als Bearbeiter für Betriebsorganisation, ab dem 01.01.1976 als Ingenieur für Betriebsorganisation und ab dem 01.01.1979 schließlich als Gruppenleiter. Vom 01.06.1978 bis zum 31.07.1987 wurden in dem Ausweis Ansprüche auf Zusatzrente vermerkt, auf deren Höhe im Einzelnen Bezug genommen wird. Zuletzt war der Kläger vom 17.08.1987 bis 30.11.1988 als „Sachbearbeiter Absatz“ beschäftigt beim VEB Domal Stadtfilm BT Klarolix L..
Ausweislich des Zeugnisses vom 18.03.1974 (Bl. 19 VA) sowie der Ingenieururkunde vom selben Tag (Bl. 30 VA) besuchte der Kläger im Zeitraum von September 1969 bis Februar 1974 die Ingenieurschule für Maschinenbau L. und legte die Ingenieurprüfung in der Grundstudienrichtung Maschinenwesen, Fachrichtung Betriebsingenieure, mit dem Prädikat befriedigend ab. Er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ (Ingenieururkunde vom 18.03.1974, Bl. 30 VA) bzw. Diplom-Ingenieur (Fachhochschule) zu führen (Urkunde des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst Baden-Württemberg vom 17.02.1989).
Ausweislich des Aufnahmescheines der Bundesaufnahmestelle (Bl. 14 VA) verließ der Kläger am 10.01.1989 die ehemalige DDR (letzter Wohnsitz war L.) und traf am selben Tage im Gebiet der damaligen Bundesrepublik Deutschland ein. Er ist im Besitz eines Vertriebenenausweises C, ausgestellt in S. am 05.06.1989 (Bl. 15/16 VA).
Der Kläger bezieht von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See seit dem 01.01.2008 Altersrente für langjährig Versicherte nach § 36 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Mit Schreiben vom 28.10.2009 beantragte der Kläger dort die Überprüfung und Korrektur seiner Altersrente und führte zur Begründung aus, er sei seit dem 01.09.1969 als Ingenieur tätig gewesen. Mit einem 4 ½-jährigen Fernstudium habe der Kläger die für diese Tätigkeit erforderliche Qualifikation nachgeholt und am 18.03.1974 erhalten. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See leitete den Vorgang zur weiteren Bearbeitung (Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen gem. §§ 5-8 AAÜG) an die Beklagte weiter und führte aus, der Kläger habe die Frage, ob er hauptamtlicher Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit war, ohne in das dortige Versorgungssystem einbezogen worden zu sein, nicht beantwortet.
Mit Bescheid vom 22.03.2010 lehnte die Beklagte gegenüber dem Kläger den Antrag auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG als Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG ab, weil dieses Gesetz für den Kläger nicht anwendbar sei. Der Kläger habe bei Inkrafttreten des AAÜG am 01.08.1991 keine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG gehabt, nachdem er weder am 30.06.1990 in der DDR in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sei, noch eine solche Einbeziehung nachträglich durch Rehabilitierung oder durch eine Entscheidung nach Art. 19 Satz 2 oder 3 des Einigungsvertrages erlangt habe und er auch aufgrund der am 30.06.1990 gegebenen Sachlage keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte (Urteil des Bundessozialgerichts vom 09.04.2002 - B 4 RA 36/01 R - zitiert nach ). Nach ständiger Rechtsprechung des BSG finde die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben nur dann Anwendung, wenn am Stichtag 30.06.1990 die persönliche, sachliche und betriebliche Voraussetzung gleichzeitig erfüllt gewesen seien. Nachdem der Kläger am 30.06.1990 nicht mehr im Beitrittsgebiet beschäftigt gewesen sei, erfülle er jedenfalls nicht die betriebliche Voraussetzung, in einem volkseigenen oder diesem gleichgestellten Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens am 30.06.1990 beschäftigt gewesen zu sein. Deshalb komme eine nachträgliche Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem nicht in Betracht, § 1 AAÜG sei nicht erfüllt und deshalb seien auch keine Zeiten der Zugehörigkeit im Sinne einer gleichgestellten Pflichtbeitragszeit in einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG gemäß § 5 Abs. 1 AAÜG festzustellen.
Gestützt auf die Entscheidung der Beklagten lehnte die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See den Überprüfungsantrag des Klägers vom 28.10.2009 mit vorliegend nicht streitbefangenem Bescheid vom 31.03.2010 ab, wogegen der Kläger am 07.04.2010 Widerspruch erhob.
Auch gegen den Bescheid der Beklagten vom 22.03.2010 erhob der Kläger (mit Schreiben vom 02.04.2010) Widerspruch und führte zur Begründung aus, für seinen Anspruch sei nicht ein Urteil des Bundessozialgerichts, welches immer einen konkreten Fall betreffe, maßgebend, sondern das Gesetz, welches keinen Stichtag 30.06.1990 enthalte. Zweifelsfrei habe er Ansprüche während seiner Zugehörigkeit im Beitrittsgebiet erworben. Das Gesetz bestimme nicht, dass dies bis zum 30.06.1990 sein müsse und ein Verlassen des Beitrittsgebietes zu irgendeiner Zeit zum Anspruchsverlust führe. Seine zunächst nach dem Fremdrentenrecht ermittelten Rentenansprüche seien wesentlich höher gewesen als nach der Überführung der in der ehemaligen DDR erworbenen Ansprüche. Entweder er müsse nach Fremdrentenrecht ermittelte Ansprüche erhalten, worin Ansprüche aus der technischen Intelligenz enthalten seien, oder die Ansprüche aus der DDR seien zugrundezulegen, dann aber komplett mit Ansprüchen der technischen Intelligenz. Am 30.06.1990 seien viele Personen im Beitrittsgebiet aufgrund massenhafter Betriebsschließung nicht beschäftigt gewesen, welche allerdings Ansprüche aus der Altersversorgung der technischen Intelligenz erhielten. Schließlich werde er durch die Verweigerung seiner durch die Zugehörigkeit zur technischen Intelligenz erworbenen Ansprüche in seinem Grundrecht aus Art. 3 Grundgesetz (GG) verletzt, denn es widerspräche dem Gleichheitsgrundsatz, wenn seine Rente nach allen anderen in der DDR erworbenen Ansprüchen berechnet werde, ihm die Ansprüche aus der Zugehörigkeit zur technischen Intelligenz aber verweigert würden und andere Angehörige der technischen Intelligenz allein wegen ihrer Herkunft zum Zeitpunkt des Beitritts bevorteilt würden.
Ausweislich der auf Bl. 49 in den Verwaltungsakten der Beklagten enthaltenen Verhandlungsniederschrift des Widerspruchsausschusses hat dieser in seiner Sitzung am 13.07.2010 den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. Die Verhandlungsniederschrift wurde von dem Vertreter der Versicherten, dem Vertreter der Arbeitgeber und dem Vertreter des Direktoriums persönlich unterzeichnet. Mit am 20.07.2010 ausgefertigtem und an den Kläger per einfachem Brief zur Post gegebenem Widerspruchsbescheid wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und wiederholte zur Begründung der Entscheidung im Wesentlichen die Gründe, welche bereits dem Ablehnungsbescheid vom 22.03.2010 zu Grunde lagen. Der Widerspruchsbescheid enthält auf der letzten Seite die maschinenschriftliche Angabe der Namen des Vertreters der Versicherten, der Arbeitgeber und des Direktoriums, ist jedoch nicht eigenhändig unterzeichnet.
10 
Am 22.07.2010 sandte der Kläger per Telefax den Widerspruchsbescheid vom 20.07.2010 an die Beklagte zurück, nachdem er auf Seite drei unter den maschinenschriftlich angegebenen Namen der Mitglieder des Widerspruchsausschusses die schriftliche Anmerkung angebracht hatte, das „nach §§ 125, 126 BGB rechtsunwirksame Papier“ werde zurückgewiesen. Eine „Rechtsmittelfolge“ könne damit nicht in Gang gesetzt werden. Im übrigen werde nur wiederholt, was schon mit dem Vortrag vom 02.04.2010 widerlegt sei. Auch inhaltlich sei das Papier „das Porto nicht wert.“ Der Kläger forderte die Beklagte auf, ein rechtswirksames Schreiben vorzulegen und ihre Behauptungen mit dem Gesetz zu begründen.
11 
Auf die Nachfrage der Beklagten, ob das Schreiben als Klage gewertet werden solle, erhob der Kläger Dienstaufsichtsbeschwerde und machte gegenüber der Beklagten eine „Schadensersatzforderung“ in Höhe von 1,96 Euro (zweimal Text drucken 1,00 EUR, Faxkosten 0,96 EUR) geltend.
12 
Hierauf teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 29.07.2010 mit, dass der Widerspruchsbescheid vom 20.07.2010 auch ohne Unterschrift die verbindliche Entscheidung der Widerspruchsstelle der Beklagten über den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 22.03.2010 enthalte und die Beklagte zum Zwecke der Verkürzung von Laufzeiten von Widersprüchen beschlossen habe, dass Mitglieder der Widerspruchsausschüsse die Widerspruchsbescheide nicht mehr unterschreiben würden und Widerspruchsbescheide nicht mehr gesiegelt würden. Außerdem sei festgelegt worden, dass Widerspruchsbescheide im allgemeinen mittels einfachen Briefes bekannt gegeben würden. Hierauf forderte der Kläger die Beklagte mit weiterem Fax vom 30.07.2010 auf, ihm einen rechtswirksamen Bescheid zuzusenden und 0,74 EUR für dieses Schreiben auf sein Konto zu überweisen. §§ 125, 126 BGB würden „im Rechtsgeschäft“ auch für die Beklagte gelten; das SGG, bei welchem es nur um Sozialleistungen gehe, bestimme darüber nichts.
13 
Auf den weiteren Schriftwechsel zwischen der Beklagten und dem Kläger, welcher letztlich in eine aufsichtsrechtliche Prüfung durch das Bundesversicherungsamt mündete, wird im einzelnen Bezug genommen. Der Kläger forderte nochmals die Übermittlung eines Widerspruchsbescheides mit Unterschrift oder Ausfertigungsvermerk bzw. Siegel. Das Verhalten der Beklagten sei „bockige Rechthaberei verbunden mit beispielloser Verschwendung von Versicherungsgeldern“ (Schreiben des Klägers vom 06.08.2010, Bl. 7 SG-Akte, verbunden mit der Inrechnungstellung weiterer 0,74 EUR). Mit weiterem Schreiben vom 06.08.2010 (Bl. 8 SG-Akte) führte der Kläger ergänzend aus, die Beklagte könne sich auch nicht auf § 33 Abs. 5 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) berufen, nachdem der Bescheid nicht elektronisch erstellt sei und es an einem der Signatur zu Grunde liegenden Zertifikat fehle. Mit diesem Schreiben stellte der Kläger der Beklagten weitere 1,00 EUR in Rechnung.
14 
Mit Fax vom 21.08.2010 hat der Kläger beim Sozialgericht Heilbronn (SG) Klage erhoben. Mit der Klage hat der Kläger weiter die Unwirksamkeit des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2010 geltend gemacht, die Zustellung eines Widerspruchsbescheides, welcher den gesetzlichen Bestimmungen entspreche und rechtswirksam sei, gefordert, die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung von 4,44 EUR Schreib-und Portokosten zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 14.08.2010 beantragt und sich hilfsweise gegen den Bescheid der Beklagten vom 23.03.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2010 mit identischen Gründen wie bereits im Widerspruchsverfahren vorgebracht gewandt. Auf Nachfrage des SG hat er sein diesbezügliches Begehren dahingehend präzisiert, dass der Zeitraum vom 01.09.1969 (hilfsweise vom 18.03.1974, weil er nicht mehr nachweisen könne, bereits ab 01.09.1969 auf einer Ingenieurplanstelle gearbeitet und die Qualifikation nachgeholt zu haben) bis 30.11.1988 (letzter Arbeitstag in der ehemaligen DDR) als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz festgestellt werden solle (Fax vom 20.06.2011, Bl. 30 SG-Akte).
15 
Die Beklagte ist der Klage mit Schriftsatz vom 21.10.2010 (Bl. 17 SG-Akte) entgegengetreten und hat zur Begründung ausgeführt, angesichts der Anzahl von jährlich fast 100.000 Widerspruchsbescheiden erscheine es nur konsequent, wenn die Zentrale Widerspruchsstelle auf die Regelung des §§ 33 Abs. 5 S. 1 SGB X zurückgreife, wonach bei einem Verwaltungsakt, welcher mithilfe automatischer Einrichtungen erlassen werde, auf Unterschrift und Namenswiedergabe verzichtet werden könne. Ergänzend berief sich die Beklagte auf eine Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21.01.2010 (Bl. 58 ff. VA). Zum Beleg der Rechtmäßigkeit der vom Kläger hilfsweise angefochtenen Bescheide wiederholte die Beklagte im Wesentlichen deren Begründungstext.
16 
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 22.06.2011 abgewiesen und sich in den Gründen dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts angeschlossen, wonach offensichtlich sei, dass die Verletzung des Formerfordernisses die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst habe, weshalb eine Aufhebung des Bescheides allein wegen des Formfehlers nicht in Betracht komme (§ 42 Satz 1 SGB X). Im Übrigen hat es sich den Gründen des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2010 angeschlossen und unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 15.06.2010 - B 5 RS 17/09 R - SGb 2011, 466) einen Verstoß gegen Art. 3 GG ausgeschlossen. Ergänzend hat es darauf hingewiesen, dass es mit dem Kostentenor des Urteils auch über die vom Kläger geltend gemachten 4,44 EUR nebst Zinsen für Schreib-und Portoauslagen entschieden habe.
17 
Hiergegen hat der Kläger per Fax vom 19.07.2011 (Eingang beim SG am selben Tag) Berufung eingelegt und gerügt, der erlassene Gerichtsbescheid sei formell rechtsunwirksam. Auf eine Klage sei ein Urteil zu erlassen, woran es fehle. Deshalb und weil das SG den Antrag Ziff. 2 (gerichtet auf Erstattung von 4,44 EUR nebst Zinsen) in seinen Entscheidungsgründen völlig übergangen habe, sei die Sache an das SG zurückzuverweisen. § 33 SGB X lasse den von der Beklagten begangenen Verstoß gegen die Unterschriftpflicht gerade nicht zu. Der Widerspruchsbescheid vom 20.07.2010 sei gerade nicht elektronisch erstellt, sondern individuell auf einem heute üblichen Schreibgerät. Er weise zudem ein der Signatur zu Grunde liegendes qualifiziertes Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat nicht auf. Der Widerspruchsbescheid sei rechtsunwirksam und könne keine Rechtsfolgen in Gang setzen. Der Kläger habe einen fortdauernden Anspruch auf Erlass eines formell rechtswirksamen Bescheides. Zwar habe er die ehemalige DDR vor dem 30.06.1990 verlassen, nur sei das kein rechtmäßiger Grund, ihm die erworbene Anwartschaft an der Altersversorgung der technischen Intelligenz zu versagen. Er habe Anwartschaften im Beitrittsgebiet erworben und aufgrund seines Ausscheidens am 01.12.1988 nicht wieder verloren. Den genannten Stichtag gebe es in keinem hier zutreffenden Gesetz; eine Inbezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei untauglich, da jeder Rechtsstreit individuell zu betrachten sei. Die Stichtagsregelung stelle einen massiven Verstoß gegen Art. 3 GG dar, denn damit würden diejenigen Bürger bestraft, welche die DDR vor der Wiedervereinigung verlassen hätten. Ohne die Wiedervereinigung wäre die Rentenberechnung des Klägers nach dem Fremdrentenrecht erfolgt. Jetzt berechne man abweichend davon die Rente auf Basis der in der ehemaligen DDR erworbenen Rentenanwartschaften. Indem man dem Kläger aber einen Teil der Altersversorgung – die Intelligenzrechte – verweigere, bestrafe man diejenigen DDR-Flüchtlinge, welche mit ihrer Flucht wesentlich zur Wiedervereinigung beigetragen hätten.
18 
Der Kläger beantragt sinngemäß,
19 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 22. Juni 2011 aufzuheben, die Nichtigkeit des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2010 festzustellen und die Beklagte zu verpflichten, ihm auf seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 22. März 2010 einen rechtsbehelfsfähigen Widerspruchsbescheid zu erteilen sowie ihm 4,44 EUR Kosten für Schreib- und Portoauslagen zu erstatten,
20 
hilfsweise den Bescheid vom 22. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die vom 01.09.1969 bis zum 30.11.1988 zurückgelegten versicherungsrechtlichen Zeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Entgelte festzustellen.
21 
Die Beklagte beantragt,
22 
die Berufung zurückzuweisen.
23 
Sie hält den Gerichtsbescheid des SG Heilbronn für zutreffend und verweist ergänzend darauf, dass das BSG die sog. Stichtagsregelung mit Urteilen vom 15.06.2010 und 19.10.2010 bestätigt habe.
24 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, die SG-Akten und die Senatsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
25 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
26 
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG) eingelegt worden.
27 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
28 
Der Senat sieht sich unabhängig davon, ob das Fax des Klägers vom 28.01.2013 überhaupt als neuerliches Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht Dr. Schneider, die Richterin am Landessozialgericht Deutsch-Busch und den Richter am Landessozialgericht Dr. Toparkus auszulegen ist, oder nur wiederholtes Vorbringen in den bereits mit Beschlüssen vom 21.12.2012 (L 9 SF 5321/12) und vom 18.01.2013 (L 9 SF 27/13 u.a.) erledigten Ablehnungsverfahren darstellt, nicht gehindert, über die Berufung in seiner regulären Besetzung unter Mitwirkung zweier abgelehnter Richter zu entscheiden, denn abweichend von § 45 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) können die abgelehnten Richter des Senats selbst über das Ablehnungsgesuch mitentscheiden, wenn dieses völlig ungeeignet ist. Dies ist der Fall, wenn es unzulässig und jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist (Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 20. Juli 2007 – 1 BvR 2228/06 - NJW 2007, 3771, 3772, juris; Bundessozialgericht Beschluss vom 27. Oktober 2009 – B1 KR 51/09 B, SozR 4-1500 § 60 Nr. 6 Rn. 10, juris). Die Befugnis des abgelehnten Richters über ein völlig ungeeignetes Ablehnungsgesuch mitzuentscheiden ist verfassungsrechtlich unbedenklich, weil in diesen Fällen keinerlei Beurteilung des eigenen Verhaltens erforderlich ist (BVerfG-Beschluss vom 2. Juni 2005 – 2 BvR 625/01 - NJW 2005, 3410, 3412; BVerfG 20. Juli 2007 aaO; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, 10. Auflage 2012, § 60 Rn. 10d). Das Vorbringen des Klägers in dessen Fax vom 28.01.2013 bietet gegenüber seinem Vorbringen in den bereits anhängig gewesenen Ablehnungsverfahren inhaltlich nichts wesentlich Neues. Aus den Gründen der Beschlüsse des Senats vom 21.12.2012 und 18.01.2013, welche der Senat vorliegend zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich in Bezug nimmt, ist das Vorbringen des Klägers von vornherein völlig ungeeignet, um darauf eine Ablehnung wegen Befangenheit zu stützen. Auch mit seinen Einlassungen, wonach die von ihm abgelehnten Richter es „nicht wahr haben wollen oder in ihrer offenbaren Amts- und Prozessunfähigkeit nicht erfassen können“, dass nach der Rechtsordnung „kein Richter über sich selbst richten dürfe“, trägt der Kläger auch nicht im Ansatz Umstände vor, die geeignet sein könnten, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Aus den Gründen des Beschlusses vom 18.01.2013 führen sowohl der vom Kläger mit Fax vom 28.01.2013 erneut gestellte „Antrag analog §§ 319, 320, 321 ZPO“ als auch die neuerliche Gegenvorstellung nicht zu einem anderen, für den Kläger günstigeren, Ergebnis.
29 
Der Senat hat sich auch durch das - vorab angekündigte - Nichterscheinen des Klägers zu der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2013 nicht gehindert gesehen, über dessen Berufung durch Urteil zu entscheiden, denn der Kläger ist mit der Terminsmitteilung des Vorsitzenden vom 18.12.2012 entgegen seiner eigenen Auffassung rechtzeitig und ordnungsgemäß zu der mündlichen Verhandlung geladen worden. Er hat die Ladung, mit welcher ihm freigestellt worden war zu der Verhandlung zu erscheinen, auch tatsächlich erhalten, wie sich aus seinem Vorbringen ergibt.
I.
30 
1. Die Klage ist mit dem Hauptantrag als kombinierte Nichtigkeitsfeststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und Untätigkeitsklage gem. § 88 Abs. 2 SGG zulässig, aber nicht begründet. Der Widerspruchsbescheid vom 20.07.2010 ist nicht, wie der Kläger annimmt, nichtig. Somit fehlt es auch an der Begründetheit der mit der Nichtigkeitsfeststellungsklage verbundenen auf Erlass eines „rechtswirksamen“ Widerspruchsbescheides gerichteten Untätigkeitsklage, die das Fehlen eines wirksamen anfechtbaren Widerspruchsbescheides voraussetzt.
31 
Der beanstandete Widerspruchsbescheid vom 20.07.2010 ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht nichtig. Das Fehlen eigenhändiger Unterschriften der Mitglieder des Widerspruchsausschusses auf dem Widerspruchsbescheid, welcher dem Kläger mittels einfachen Briefs bekanntgegeben worden ist, begründet nicht einmal einen Formfehler.
32 
Ein Widerspruchsbescheid ist ein Verwaltungsakt (vgl. etwa Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 85 Rn. 7), mithin gemäß § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) eine Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Ein Verwaltungsakt wird gemäß § 39 Abs. 1 SGB X gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Er wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
33 
§ 40 SGB X regelt, unter welchen Voraussetzungen die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes anzunehmen ist. Gemäß Abs. 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Ohne Rücksicht auf diese Voraussetzungen ist ein Verwaltungsakt nichtig,
34 
1. der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt,
2. der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt,
3. den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann,
4. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht oder
5. der gegen die guten Sitten verstößt.
35 
In § 40 Abs. 3 SGB X werden die Verfahrens- und Formfehler aufgezählt, welche zwar zur Rechtswidrigkeit, für sich genommen aber nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes führen. Hierzu gehört unter anderem (Nr. 3), dass ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war.
36 
Vorliegend begründet das Fehlen eigenhändiger Unterschriften unter dem Widerspruchsbescheid vom 20.07.2010 keinen die formelle Rechtswidrigkeit begründenden Formfehler im Sinne von § 33 SGB X, erst recht begründet er keinen zur Nichtigkeit führenden besonders schwerwiegenden Fehler. Die bei Erlass eines Verwaltungsakts einzuhaltende Form definiert § 33 SGB X, wonach ein Verwaltungsakt schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden kann (§ 33 Abs. 2 S. 1 SGB X). § 85 Abs. 3 S. 1 SGG ordnet als Sonderregelung hierzu an, dass ein Widerspruchsbescheid schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten bekanntzugeben ist. Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten (§ 33 Abs. 3 S. 1 SGB X). Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zu Grunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Abweichend von § 33 Abs. 3 S. 1 SGB X regelt dessen Abs. 5, dass bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen können und bei einem elektronischen Verwaltungsakt, dass das der Signatur zu Grunde liegende Zertifikat nur die erlassende Behörde erkennen lassen muss.
37 
Vorliegend kann offen bleiben, ob es sich bei dem Widerspruchsbescheid vom 20.07.2010 um einen Verwaltungsakt handelt, welcher mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen worden ist, denn der Widerspruchsbescheid entspricht bereits den Anforderungen des § 33 Abs. 3 S. 1 SGB X in Verbindung mit § 85 Abs. 3 S. 1 SGG, so dass es eines Eingreifens der die formellen Anforderungen für mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassener Verwaltungsakte lockernden Norm des § 33 Abs. 5 SGB X von vornherein nicht bedarf. Der Widerspruchsbescheid ist schriftlich erlassen worden, lässt als Absender ohne Weiteres die erlassende Behörde erkennen und gibt auf Seite 3 auch die Namen der Mitglieder des Widerspruchsausschusses, welche die Entscheidung über den Widerspruch des Klägers getroffen haben, und damit auch den Namen des Mitarbeiters, welcher als Vertreter des Direktoriums der Beklagten (und damit als Vertreter des Behördenleiters, denn gemäß § 42 der Satzung der Beklagten führen die Mitglieder des Direktoriums hauptamtlich die Verwaltungsgeschäfte) an der Entscheidung beteiligt gewesen ist, wieder. Dabei gibt das Vorbringen des Klägers Veranlassung darauf hinzuweisen, dass ausweislich des Wortlauts des § 33 Abs. 3 S. 1 SGB X Unterschrift und Namenswiedergabe in einem Alternativverhältnis („oder“) stehen und nach Sinn und Zweck lediglich für den Empfänger nachvollziehbar angegeben sein soll, wer verantwortlicher Urheber der getroffenen Entscheidung ist. Soweit Engelmann in: von Wulffen, Kommentar zum SGB X, 7. Auflage 2010, § 33 Rn. 23 eine „Beglaubigung“ der Namenswidergabe durch die Kanzlei fordert, ergibt sich das weder aus dem Wortlaut der Regelung noch ist dies mit den heutigen Anforderungen an eine Massenverwaltung in Einklang zu bringen. Der Senat hält eine maschinenschriftliche Namenswiedergabe jedenfalls dann für ausreichend, wenn wie vorliegend an der tatsächlichen Urheberschaft des namentlich benannten Vertreters der Behördenleitung keine vernünftigen Zweifel bestehen können.
38 
Selbst wenn man entgegen der hier vertretenen Auffassung einen Verstoß gegen § 33 Abs. 3 SGB X annehmen wollte, würde dies nicht zur Nichtigkeit des Widerspruchsbescheides führen, denn nach zutreffender Auffassung (Engelmann a.a.O. Rn. 24 m.w.N., ebenfalls Krasney in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 33 SGB X Rn. 13 m.w.N.) handelt es sich selbst bei gänzlich fehlender Namenswiedergabe nicht um einen offenkundig besonders schwerwiegenden Fehler.
39 
Legt man zu Gunsten des Klägers dessen Hauptantrag in der Weise aus, dass der Kläger neben der aus den vorgenannten Gründen erfolglosen Nichtigkeitsfeststellungsklage hilfsweise die Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2010 im Wege einer Anfechtungsklage begehrt (vgl. hierzu Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 55 Rn. 14a), ist auch diese nicht begründet, nachdem es - wie bereits im Einzelnen dargelegt - vorliegend von vornherein an einem berücksichtigungsfähigen Formfehler fehlt. Zudem steht selbst dann, wenn man wegen des Fehlens eines Beglaubigungsvermerkes einer behördlichen Kanzlei entgegen der Auffassung des Senats vorliegend einen Formfehler annehmen wollte, § 42 SGB X einer Aufhebung des streitbefangenen Widerspruchsbescheids entgegen. Hiernach kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 40 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zu Stande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Wie aus der Akte der Beklagten zu entnehmen ist, haben die Mitglieder des Widerspruchsausschusses der Beklagten den Widerspruch bereits in ihrer Sitzung vom 13.07.2010 als unbegründet zurückgewiesen. Es ist daher offensichtlich, dass die endgültige Form des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2010 auf die Entscheidung des Widerspruchsausschusses, welche bereits zuvor getroffen worden ist, keinen Einfluss gehabt hat.
40 
2. Für die vom Kläger gegenüber der Beklagten erhobene Leistungsklage auf Erstattung von 4,44 EUR für Porto- und Schreibauslagen fehlt es bereits am Rechtsschutzbedürfnis und damit an der Zulässigkeit. Es handelt sich um Kosten des Vorverfahrens, welche zu den außergerichtlichen Kosten im Sinne von § 193 SGG gehören (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 193 Rn. 5a). Nach § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht im Urteil, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben (sog. Kostengrundentscheidung). Für deren Festsetzung der Höhe nach sieht das Sozialgerichtsgesetz ein besonderes Verfahren vor (Festsetzung des Betrages der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten durch den Urkundsbeamten des SG, § 197 Abs. 1 Satz 1 SGG). Eine gerichtliche Entscheidung im Vorfeld über eine Erstattung einzelner Kostenpositionen widerspräche dieser gesetzlichen Systematik; hierfür besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.
II.
41 
Auch mit dem auf eine Verurteilung zur Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz gerichteten Hilfsantrag hat die Berufung keinen Erfolg. Der Kläger ist vom persönlichen Anwendungsbereich des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 25.7.1991 (BGBl I 1606, seither mehrfach geändert, zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007, BGBl I 3024) nicht erfasst, weil der Kläger weder einen "Anspruch" i.S. von § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG noch eine fiktive Anwartschaft gemäß S. 2 der Regelung innehat, noch am 1.8.1991 aus bundesrechtlicher Sicht eine "auf Grund der Zugehörigkeit" zur AVItech "erworbene" Anwartschaft hatte.
42 
Als Anspruchsgrundlage für die vom Kläger begehrten rechtlichen Feststellungen kommt allein § 8 Abs. 2, Abs. 3 S 1 und Abs. 4 Nr. 1 AAÜG in Betracht. Nach § 8 Abs. 3 S 1 AAÜG hat die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 27 (§ 8 Abs. 4 Nr. 1 AAÜG) dem Berechtigten durch Bescheid den Inhalt der Mitteilung nach Abs. 2 a.a.O. bekannt zu geben. Diese Mitteilung hat folgende Daten zu enthalten (vgl., auch zum Folgenden, Urteil des Bundessozialgerichts vom 09.10.2012 - B 5 RS 9/11 R - zitiert nach , dort Rn. 10 mit Verweis auf BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 10): Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, das hieraus tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, die Arbeitsausfalltage sowie - jedenfalls bis zum Inkrafttreten des 2. AAÜG-ÄndG zum 3.8.2001 - alle Tatumstände, die erforderlich sind, um eine besondere Beitragsbemessungsgrenze anzuwenden (§§ 6, 7 AAÜG).
43 
Allerdings hat der Versorgungsträger diese Daten nur festzustellen, wenn das AAÜG anwendbar ist. Den Anwendungsbereich des AAÜG, das am 1.8.1991 in Kraft getreten ist (Art. 42 Abs. 8 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung - Rentenüberleitungsgesetz - vom 25.7.1991, BGBl I 1606), regelt dessen seither unveränderter § 1 Abs. 1. Danach gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (= Versorgungsberechtigungen), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme im Sinne der Anlage 1 und 2) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - SGB IV) erworben worden sind (S. 1). Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (S. 2), sodass das AAÜG auch in diesen Fällen Geltung beansprucht.
44 
Der Ausdruck "Anspruch" umfasst in seiner bundesrechtlichen Bedeutung das (Voll-)Recht auf Versorgung, wie die in § 194 BGB umschriebene Berechtigung, an die auch § 40 SGB I anknüpft, vom Versorgungsträger (wiederkehrend) Leistungen, nämlich die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zu verlangen. Der Kläger hat bis zum Inkrafttreten des AAÜG am 01.08.1991 keinen Anspruch auf Versorgung erworben, nachdem bei ihm bis zu dessen Inkrafttreten kein Versorgungsfall (Alter, Invalidität) eingetreten war. Ausweislich des in der Akte der Beklagten enthaltenen Versicherungsverlaufes des Klägers (Bl. 31-35 VA), dessen tatsächliche Feststellungen der Kläger nicht angegriffen hat, und den der Senat seiner Entscheidung daher zugrunde legt, hat der Kläger nach seiner Übersiedelung in die Bundesrepublik Deutschland vom 14.08.1989 bis 31.03.1990 Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt, ist vom 02.04.1990 bis 30.06.1990 arbeitslos gewesen, hat vom 01.07.1990 bis 28.02.1991 freiwillige Beiträge geleistet und ist ab dem 01.03.1991 bis 09.11.1991 arbeitslos gewesen. Anhaltspunkte für den Eintritt von Invalidität in dem betreffenden Zeitraum bis zum 01.08.1991 hat der Senat nicht.
45 
Ebenfalls begründet § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG für den Kläger keine (gesetzlich) fingierte Anwartschaft ab dem 01.08.1991. Der Begriff der "Anwartschaft" umschreibt entsprechend dem bundesdeutschen Rechtsverständnis eine Rechtsposition unterhalb der Vollrechtsebene, in der alle Voraussetzungen für den Anspruchserwerb bis auf den Eintritt des Versicherungs- bzw. Leistungsfalls (Versorgungsfall) erfüllt sind (Urteil des BSG vom 09.10.2012 - B 5 RS 9/11 R - zitiert nach , dort Rn. 13 mit Verweis auf BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 38 und Nr. 7 S. 54). Nach ständiger Rechtsprechung des BSG muss mithin der Betroffene, damit die Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG zu seinen Gunsten eingreift, einmal vor dem 30. Juni 1990 in der DDR nach den damaligen Gegebenheiten in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und auf Grund dessen eine Position tatsächlich in der Weise innegehabt haben, dass nur noch ein Versorgungsfall hätte eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären. Denn eine (bundesrechtliche) Versorgungsanwartschaft kann - wie bei § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG - nur vorliegen, wenn alle Voraussetzungen für die Entstehung des Vollrechtes mit Ausnahme des Versorgungsfalles erfüllt sind, wenn er also "zum Stichtag eine solche Anwartschaft nur deswegen nicht hatte, weil er sie nach den Versorgungsregelungen der DDR zuvor verloren hatte". Nur in diesen Fällen fingiert § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG den Nichteintritt des Verlusts und damit die Unmaßgeblichkeit der Versorgungsregelungen über das Ausscheiden aus dem Versorgungssystem (und damit einen Unterfall des Satzes 1). Dadurch wird ein am 3. Oktober 1990 Nichteinbezogener auf Grund einer vor dem 30. Juni 1990 gemäß den damaligen Regelungen – also nicht durch rechtswidrigen Akt der DDR - erloschenen Einbeziehung so gestellt, als sei er einbezogen geblieben (st. Rspr. des BSG seit Urteil vom 09.04.2002 – B 4 RA 31/01 R – SozR 3-8570 § 1 Nr. 2, zitiert nach, dort Rn. 28 f., bestätigt mit Urteilen vom 29.07.2004 – B 4 RA 4/04 R – zitiert nach , dort Rn. 15 und vom 09.10.2012, a.a.O. Rn. 14). Der Kläger hatte bis zu seiner Flucht aus der DDR keine gesicherte Rechtsposition im Sinne einer Anwartschaft erlangt. Nach der bereits in Bezug genommenen Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 09.04.2002, a.a.O. Rn. 29) hatte derjenige, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in diese AVItech erhalten hatte, auch keine nach deren Recht damals gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten, die er hätte i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verlieren können. Nachdem der Kläger weder behauptet hat, eine durch einen Versicherungsschein gesicherte Rechtsposition vor dem Ausscheiden aus seiner letzten Beschäftigung in der ehemaligen DDR innegehabt zu haben, noch während des Verfahrens einen solchen Versicherungsschein vorgelegt hat, ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger eine gesicherte Rechtsposition, die Voraussetzung für das Eingreifen der Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist, bis zu seiner Flucht aus der DDR nicht innegehabt hat. Der Umstand allein, dass in den Versicherungsausweisen des Klägers Einträge mit der Bezeichnung „Zusatzrente“ bestehen, verleiht noch keine gesicherte Rechtsposition im vorgenannten Sinne.
46 
Der Kläger hat ebenfalls nicht "auf Grund der Zugehörigkeit" zu einem Zusatzversorgungssystem eine "Anwartschaft" auf Versorgung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG erworben. Der Senat macht sich insoweit die vom 4. Senat des BSG begründete (vgl. etwa Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 3/02 R - zitiert nach , dort Rn. 26, 30-32) und vom jetzt zuständigen 5. Senat fortgeführte (Urteil vom 15.06.2010 - B 5 RS 10/09 R -, Leitsatz 1, zuletzt nochmals bestätigt mit Urteil vom 09.10.2012 - B 5 RS 9/11 R - a.a.O. Rn. 15) Rechtsprechung zur sog. erweiternden Auslegung (fiktiver Anspruch auf Einbeziehung) und zum Stichtag 30.06.1990 zu eigen und legt sie seiner Entscheidung zugrunde.
47 
Hiernach sind Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage einer fiktiven Zugehörigkeit zum System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben auf der Grundlage des am 1.8.1991 geltenden Bundesrechts am Stichtag 30.6.1990 die "Regelungen" für die Versorgungssysteme, die gemäß Anl. II Kap VIII Sachgebiet H Abschn. III Nr. 9 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31.8.1990 (BGBl II 889) mit dem Beitritt am 3.10.1990 zu - sekundärem - Bundesrecht geworden sind. Dies sind insbesondere die VO-AVItech vom 17.8.1950 (GBl DDR 844) und die 2. Durchführungsbestimmung (2. DB), soweit sie nicht gegen vorrangiges originäres Bundesrecht oder höherrangiges Recht verstoßen.
48 
Nach § 1 VO-AVItech und der dazu ergangenen 2. DB hängt das Bestehen einer fingierten Versorgungsanwartschaft von folgenden drei Voraussetzungen ab (vgl. Urteil vom 09.10.2012 - B 5 RS 9/11 R - a.a.O. Rn. 17 mit Verweis auf BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 14, Nr. 5 S. 33, Nr. 6 S. 40 f, Nr.7 S. 60; SozR 4-8570 § 1 Nr. 9 S. 48), die kumulativ am Stichtag 30.6.1990 vorliegen müssen,
49 
1. von der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung),
2. von der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung)
3. und zwar in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 der 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
50 
Im vorliegenden Fall hat der Kläger zwar am 18.03.1974 die Berechtigung erworben, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen (vgl. Kopie der Ingenieururkunde Bl. 30 VA), es fehlt allerdings jedenfalls an der dritten – betrieblichen – Voraussetzung, wonach der Kläger am 30.06.1990 eine entsprechende Tätigkeit in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb in der ehemaligen DDR ausgeübt haben müsste. Ausweislich der eigenen Angaben des Klägers hat sich dieser zum fraglichen Zeitpunkt gar nicht in der ehemaligen DDR aufgehalten, zudem ist er ausgehend von den nicht bestrittenen Feststellungen im Versicherungsverlauf am 30.06.1990 arbeitslos gewesen.
51 
Diese Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Anwendbarkeit des AAÜG, die der erkennende Senat auch dem vorliegenden Urteil zugrunde gelegt hat, verstößt nicht gegen das Gleichheitsgrundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG, wie das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Nichtannahmebeschluss vom 26.10.2005 (Az. 1 BvR 1921/04 u.a., zitiert nach ) im Einzelnen dargelegt hat. Insbesondere besteht eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung des Klägers nicht darin, dass die Rechtsprechung des BSG einen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem an die Voraussetzung knüpft, dass diese am 30.06.1990 einen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung gehabt haben (sog. Stichtagserfordernis). Das Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Das Grundrecht wird jedoch verletzt, wenn eine Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten.
52 
Die erweiternde Auslegung des Wortlautes von § 1 Abs. 1 AAÜG gemäß der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts führt verbunden mit dem Stichtagserfordernis (30.06.1990) zwar zu einer unterschiedlichen Behandlung innerhalb der Gruppe der zu keinem Zeitpunkt in ein Zusatzversorgungssystem förmlich Einbezogenen, indem sie nur diejenigen begünstigt, welche zum Stichtag 30.06.1990 einen Anspruch auf Einbeziehung gehabt hätten, allerdings ist diese unterschiedliche Behandlung sachlich gerechtfertigt, nachdem die Festlegung dieses Zeitpunktes den verfassungsrechtlichen Anforderungen standhält, die an Stichtagsregelungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes zu stellen sind (Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 26.10.2005, a.a.O. Rn. 43 ff.). Hiernach darf der Gesetzgeber zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einführen, obwohl das unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt, wenn er den ihm zukommenden Gestaltungsspielraum in sachgerechter Weise nutzt. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem vergleichbaren Fall (a.a.O.) entschieden, dass der an das Inkrafttreten des im Einigungsvertrag verankerten Neueinbeziehungsverbotes der Zusatzversorgungssysteme der DDR zum 30.06.1990 (vgl. im Einzelnen hierzu Urteil des BSG vom 15.06.2010 – B 5 RS 6/09 R – zitiert nach , dort Rn. 21) anknüpfende Stichtag verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Das Vorbringen des Klägers bietet für den Senat keine Veranlassung, hiervon abzuweichen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass sich die „Stichtagsrechtsprechung“ auch für Menschen, welche vor der „Wende“ aus der ehemaligen DDR ausgereist und aufgrund ihres Ausreisewunsches häufig erheblichen Repressionen ausgesetzt gewesen sind, nachteilig auswirken kann. Das gilt jedoch in gleicher Weise für Personen, welche sich zum 30.06.1990 nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis befunden haben, sondern bereits durch den wirtschaftlichen Umbruch als Folge der „Wende“ arbeitslos geworden waren, ebenso für Personen, welche sich zum Stichtag zwar in einem Beschäftigungsverhältnis befunden haben, aber nicht für einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einen gleichgestellten Betrieb gearbeitet haben. Nachdem der Gesetzgeber der DDR mit dem Neueinbeziehungsverbot eine über den 30.06.1990 hinausgehende Einbeziehung von Personen in die Zusatzversorgungssysteme abschaffen und eine länger andauernde Anwendung des Rechts der Zusatzversorgungen vermeiden wollte, hat dieser einen Beitrag zur zügigen Integration des Rentenrechts des Beitrittsgebietes in den Rechtsrahmen des SGB VI nach Herstellung der deutschen Einheit geleistet. Einen Verstoß gegen das Willkürverbot durch die Stichtagsrechtsprechung hat nach alledem auch das Bundesverfassungsgericht nicht zu erkennen vermocht. Auch insoweit schließt sich der Senat dessen Erwägungen an.
53 
Hiernach war die Berufung des Klägers insgesamt zurückzuweisen.
54 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
55 
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).

Gründe

 
25 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
26 
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG) eingelegt worden.
27 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
28 
Der Senat sieht sich unabhängig davon, ob das Fax des Klägers vom 28.01.2013 überhaupt als neuerliches Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht Dr. Schneider, die Richterin am Landessozialgericht Deutsch-Busch und den Richter am Landessozialgericht Dr. Toparkus auszulegen ist, oder nur wiederholtes Vorbringen in den bereits mit Beschlüssen vom 21.12.2012 (L 9 SF 5321/12) und vom 18.01.2013 (L 9 SF 27/13 u.a.) erledigten Ablehnungsverfahren darstellt, nicht gehindert, über die Berufung in seiner regulären Besetzung unter Mitwirkung zweier abgelehnter Richter zu entscheiden, denn abweichend von § 45 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) können die abgelehnten Richter des Senats selbst über das Ablehnungsgesuch mitentscheiden, wenn dieses völlig ungeeignet ist. Dies ist der Fall, wenn es unzulässig und jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist (Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 20. Juli 2007 – 1 BvR 2228/06 - NJW 2007, 3771, 3772, juris; Bundessozialgericht Beschluss vom 27. Oktober 2009 – B1 KR 51/09 B, SozR 4-1500 § 60 Nr. 6 Rn. 10, juris). Die Befugnis des abgelehnten Richters über ein völlig ungeeignetes Ablehnungsgesuch mitzuentscheiden ist verfassungsrechtlich unbedenklich, weil in diesen Fällen keinerlei Beurteilung des eigenen Verhaltens erforderlich ist (BVerfG-Beschluss vom 2. Juni 2005 – 2 BvR 625/01 - NJW 2005, 3410, 3412; BVerfG 20. Juli 2007 aaO; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, 10. Auflage 2012, § 60 Rn. 10d). Das Vorbringen des Klägers in dessen Fax vom 28.01.2013 bietet gegenüber seinem Vorbringen in den bereits anhängig gewesenen Ablehnungsverfahren inhaltlich nichts wesentlich Neues. Aus den Gründen der Beschlüsse des Senats vom 21.12.2012 und 18.01.2013, welche der Senat vorliegend zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich in Bezug nimmt, ist das Vorbringen des Klägers von vornherein völlig ungeeignet, um darauf eine Ablehnung wegen Befangenheit zu stützen. Auch mit seinen Einlassungen, wonach die von ihm abgelehnten Richter es „nicht wahr haben wollen oder in ihrer offenbaren Amts- und Prozessunfähigkeit nicht erfassen können“, dass nach der Rechtsordnung „kein Richter über sich selbst richten dürfe“, trägt der Kläger auch nicht im Ansatz Umstände vor, die geeignet sein könnten, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Aus den Gründen des Beschlusses vom 18.01.2013 führen sowohl der vom Kläger mit Fax vom 28.01.2013 erneut gestellte „Antrag analog §§ 319, 320, 321 ZPO“ als auch die neuerliche Gegenvorstellung nicht zu einem anderen, für den Kläger günstigeren, Ergebnis.
29 
Der Senat hat sich auch durch das - vorab angekündigte - Nichterscheinen des Klägers zu der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2013 nicht gehindert gesehen, über dessen Berufung durch Urteil zu entscheiden, denn der Kläger ist mit der Terminsmitteilung des Vorsitzenden vom 18.12.2012 entgegen seiner eigenen Auffassung rechtzeitig und ordnungsgemäß zu der mündlichen Verhandlung geladen worden. Er hat die Ladung, mit welcher ihm freigestellt worden war zu der Verhandlung zu erscheinen, auch tatsächlich erhalten, wie sich aus seinem Vorbringen ergibt.
I.
30 
1. Die Klage ist mit dem Hauptantrag als kombinierte Nichtigkeitsfeststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und Untätigkeitsklage gem. § 88 Abs. 2 SGG zulässig, aber nicht begründet. Der Widerspruchsbescheid vom 20.07.2010 ist nicht, wie der Kläger annimmt, nichtig. Somit fehlt es auch an der Begründetheit der mit der Nichtigkeitsfeststellungsklage verbundenen auf Erlass eines „rechtswirksamen“ Widerspruchsbescheides gerichteten Untätigkeitsklage, die das Fehlen eines wirksamen anfechtbaren Widerspruchsbescheides voraussetzt.
31 
Der beanstandete Widerspruchsbescheid vom 20.07.2010 ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht nichtig. Das Fehlen eigenhändiger Unterschriften der Mitglieder des Widerspruchsausschusses auf dem Widerspruchsbescheid, welcher dem Kläger mittels einfachen Briefs bekanntgegeben worden ist, begründet nicht einmal einen Formfehler.
32 
Ein Widerspruchsbescheid ist ein Verwaltungsakt (vgl. etwa Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 85 Rn. 7), mithin gemäß § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) eine Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Ein Verwaltungsakt wird gemäß § 39 Abs. 1 SGB X gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Er wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
33 
§ 40 SGB X regelt, unter welchen Voraussetzungen die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes anzunehmen ist. Gemäß Abs. 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Ohne Rücksicht auf diese Voraussetzungen ist ein Verwaltungsakt nichtig,
34 
1. der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt,
2. der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt,
3. den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann,
4. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht oder
5. der gegen die guten Sitten verstößt.
35 
In § 40 Abs. 3 SGB X werden die Verfahrens- und Formfehler aufgezählt, welche zwar zur Rechtswidrigkeit, für sich genommen aber nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes führen. Hierzu gehört unter anderem (Nr. 3), dass ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war.
36 
Vorliegend begründet das Fehlen eigenhändiger Unterschriften unter dem Widerspruchsbescheid vom 20.07.2010 keinen die formelle Rechtswidrigkeit begründenden Formfehler im Sinne von § 33 SGB X, erst recht begründet er keinen zur Nichtigkeit führenden besonders schwerwiegenden Fehler. Die bei Erlass eines Verwaltungsakts einzuhaltende Form definiert § 33 SGB X, wonach ein Verwaltungsakt schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden kann (§ 33 Abs. 2 S. 1 SGB X). § 85 Abs. 3 S. 1 SGG ordnet als Sonderregelung hierzu an, dass ein Widerspruchsbescheid schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten bekanntzugeben ist. Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten (§ 33 Abs. 3 S. 1 SGB X). Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zu Grunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Abweichend von § 33 Abs. 3 S. 1 SGB X regelt dessen Abs. 5, dass bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen können und bei einem elektronischen Verwaltungsakt, dass das der Signatur zu Grunde liegende Zertifikat nur die erlassende Behörde erkennen lassen muss.
37 
Vorliegend kann offen bleiben, ob es sich bei dem Widerspruchsbescheid vom 20.07.2010 um einen Verwaltungsakt handelt, welcher mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen worden ist, denn der Widerspruchsbescheid entspricht bereits den Anforderungen des § 33 Abs. 3 S. 1 SGB X in Verbindung mit § 85 Abs. 3 S. 1 SGG, so dass es eines Eingreifens der die formellen Anforderungen für mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassener Verwaltungsakte lockernden Norm des § 33 Abs. 5 SGB X von vornherein nicht bedarf. Der Widerspruchsbescheid ist schriftlich erlassen worden, lässt als Absender ohne Weiteres die erlassende Behörde erkennen und gibt auf Seite 3 auch die Namen der Mitglieder des Widerspruchsausschusses, welche die Entscheidung über den Widerspruch des Klägers getroffen haben, und damit auch den Namen des Mitarbeiters, welcher als Vertreter des Direktoriums der Beklagten (und damit als Vertreter des Behördenleiters, denn gemäß § 42 der Satzung der Beklagten führen die Mitglieder des Direktoriums hauptamtlich die Verwaltungsgeschäfte) an der Entscheidung beteiligt gewesen ist, wieder. Dabei gibt das Vorbringen des Klägers Veranlassung darauf hinzuweisen, dass ausweislich des Wortlauts des § 33 Abs. 3 S. 1 SGB X Unterschrift und Namenswiedergabe in einem Alternativverhältnis („oder“) stehen und nach Sinn und Zweck lediglich für den Empfänger nachvollziehbar angegeben sein soll, wer verantwortlicher Urheber der getroffenen Entscheidung ist. Soweit Engelmann in: von Wulffen, Kommentar zum SGB X, 7. Auflage 2010, § 33 Rn. 23 eine „Beglaubigung“ der Namenswidergabe durch die Kanzlei fordert, ergibt sich das weder aus dem Wortlaut der Regelung noch ist dies mit den heutigen Anforderungen an eine Massenverwaltung in Einklang zu bringen. Der Senat hält eine maschinenschriftliche Namenswiedergabe jedenfalls dann für ausreichend, wenn wie vorliegend an der tatsächlichen Urheberschaft des namentlich benannten Vertreters der Behördenleitung keine vernünftigen Zweifel bestehen können.
38 
Selbst wenn man entgegen der hier vertretenen Auffassung einen Verstoß gegen § 33 Abs. 3 SGB X annehmen wollte, würde dies nicht zur Nichtigkeit des Widerspruchsbescheides führen, denn nach zutreffender Auffassung (Engelmann a.a.O. Rn. 24 m.w.N., ebenfalls Krasney in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 33 SGB X Rn. 13 m.w.N.) handelt es sich selbst bei gänzlich fehlender Namenswiedergabe nicht um einen offenkundig besonders schwerwiegenden Fehler.
39 
Legt man zu Gunsten des Klägers dessen Hauptantrag in der Weise aus, dass der Kläger neben der aus den vorgenannten Gründen erfolglosen Nichtigkeitsfeststellungsklage hilfsweise die Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2010 im Wege einer Anfechtungsklage begehrt (vgl. hierzu Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 55 Rn. 14a), ist auch diese nicht begründet, nachdem es - wie bereits im Einzelnen dargelegt - vorliegend von vornherein an einem berücksichtigungsfähigen Formfehler fehlt. Zudem steht selbst dann, wenn man wegen des Fehlens eines Beglaubigungsvermerkes einer behördlichen Kanzlei entgegen der Auffassung des Senats vorliegend einen Formfehler annehmen wollte, § 42 SGB X einer Aufhebung des streitbefangenen Widerspruchsbescheids entgegen. Hiernach kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 40 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zu Stande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Wie aus der Akte der Beklagten zu entnehmen ist, haben die Mitglieder des Widerspruchsausschusses der Beklagten den Widerspruch bereits in ihrer Sitzung vom 13.07.2010 als unbegründet zurückgewiesen. Es ist daher offensichtlich, dass die endgültige Form des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2010 auf die Entscheidung des Widerspruchsausschusses, welche bereits zuvor getroffen worden ist, keinen Einfluss gehabt hat.
40 
2. Für die vom Kläger gegenüber der Beklagten erhobene Leistungsklage auf Erstattung von 4,44 EUR für Porto- und Schreibauslagen fehlt es bereits am Rechtsschutzbedürfnis und damit an der Zulässigkeit. Es handelt sich um Kosten des Vorverfahrens, welche zu den außergerichtlichen Kosten im Sinne von § 193 SGG gehören (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 193 Rn. 5a). Nach § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht im Urteil, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben (sog. Kostengrundentscheidung). Für deren Festsetzung der Höhe nach sieht das Sozialgerichtsgesetz ein besonderes Verfahren vor (Festsetzung des Betrages der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten durch den Urkundsbeamten des SG, § 197 Abs. 1 Satz 1 SGG). Eine gerichtliche Entscheidung im Vorfeld über eine Erstattung einzelner Kostenpositionen widerspräche dieser gesetzlichen Systematik; hierfür besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.
II.
41 
Auch mit dem auf eine Verurteilung zur Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz gerichteten Hilfsantrag hat die Berufung keinen Erfolg. Der Kläger ist vom persönlichen Anwendungsbereich des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 25.7.1991 (BGBl I 1606, seither mehrfach geändert, zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007, BGBl I 3024) nicht erfasst, weil der Kläger weder einen "Anspruch" i.S. von § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG noch eine fiktive Anwartschaft gemäß S. 2 der Regelung innehat, noch am 1.8.1991 aus bundesrechtlicher Sicht eine "auf Grund der Zugehörigkeit" zur AVItech "erworbene" Anwartschaft hatte.
42 
Als Anspruchsgrundlage für die vom Kläger begehrten rechtlichen Feststellungen kommt allein § 8 Abs. 2, Abs. 3 S 1 und Abs. 4 Nr. 1 AAÜG in Betracht. Nach § 8 Abs. 3 S 1 AAÜG hat die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 27 (§ 8 Abs. 4 Nr. 1 AAÜG) dem Berechtigten durch Bescheid den Inhalt der Mitteilung nach Abs. 2 a.a.O. bekannt zu geben. Diese Mitteilung hat folgende Daten zu enthalten (vgl., auch zum Folgenden, Urteil des Bundessozialgerichts vom 09.10.2012 - B 5 RS 9/11 R - zitiert nach , dort Rn. 10 mit Verweis auf BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 10): Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, das hieraus tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, die Arbeitsausfalltage sowie - jedenfalls bis zum Inkrafttreten des 2. AAÜG-ÄndG zum 3.8.2001 - alle Tatumstände, die erforderlich sind, um eine besondere Beitragsbemessungsgrenze anzuwenden (§§ 6, 7 AAÜG).
43 
Allerdings hat der Versorgungsträger diese Daten nur festzustellen, wenn das AAÜG anwendbar ist. Den Anwendungsbereich des AAÜG, das am 1.8.1991 in Kraft getreten ist (Art. 42 Abs. 8 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung - Rentenüberleitungsgesetz - vom 25.7.1991, BGBl I 1606), regelt dessen seither unveränderter § 1 Abs. 1. Danach gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (= Versorgungsberechtigungen), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme im Sinne der Anlage 1 und 2) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - SGB IV) erworben worden sind (S. 1). Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (S. 2), sodass das AAÜG auch in diesen Fällen Geltung beansprucht.
44 
Der Ausdruck "Anspruch" umfasst in seiner bundesrechtlichen Bedeutung das (Voll-)Recht auf Versorgung, wie die in § 194 BGB umschriebene Berechtigung, an die auch § 40 SGB I anknüpft, vom Versorgungsträger (wiederkehrend) Leistungen, nämlich die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zu verlangen. Der Kläger hat bis zum Inkrafttreten des AAÜG am 01.08.1991 keinen Anspruch auf Versorgung erworben, nachdem bei ihm bis zu dessen Inkrafttreten kein Versorgungsfall (Alter, Invalidität) eingetreten war. Ausweislich des in der Akte der Beklagten enthaltenen Versicherungsverlaufes des Klägers (Bl. 31-35 VA), dessen tatsächliche Feststellungen der Kläger nicht angegriffen hat, und den der Senat seiner Entscheidung daher zugrunde legt, hat der Kläger nach seiner Übersiedelung in die Bundesrepublik Deutschland vom 14.08.1989 bis 31.03.1990 Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt, ist vom 02.04.1990 bis 30.06.1990 arbeitslos gewesen, hat vom 01.07.1990 bis 28.02.1991 freiwillige Beiträge geleistet und ist ab dem 01.03.1991 bis 09.11.1991 arbeitslos gewesen. Anhaltspunkte für den Eintritt von Invalidität in dem betreffenden Zeitraum bis zum 01.08.1991 hat der Senat nicht.
45 
Ebenfalls begründet § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG für den Kläger keine (gesetzlich) fingierte Anwartschaft ab dem 01.08.1991. Der Begriff der "Anwartschaft" umschreibt entsprechend dem bundesdeutschen Rechtsverständnis eine Rechtsposition unterhalb der Vollrechtsebene, in der alle Voraussetzungen für den Anspruchserwerb bis auf den Eintritt des Versicherungs- bzw. Leistungsfalls (Versorgungsfall) erfüllt sind (Urteil des BSG vom 09.10.2012 - B 5 RS 9/11 R - zitiert nach , dort Rn. 13 mit Verweis auf BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 38 und Nr. 7 S. 54). Nach ständiger Rechtsprechung des BSG muss mithin der Betroffene, damit die Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG zu seinen Gunsten eingreift, einmal vor dem 30. Juni 1990 in der DDR nach den damaligen Gegebenheiten in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und auf Grund dessen eine Position tatsächlich in der Weise innegehabt haben, dass nur noch ein Versorgungsfall hätte eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären. Denn eine (bundesrechtliche) Versorgungsanwartschaft kann - wie bei § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG - nur vorliegen, wenn alle Voraussetzungen für die Entstehung des Vollrechtes mit Ausnahme des Versorgungsfalles erfüllt sind, wenn er also "zum Stichtag eine solche Anwartschaft nur deswegen nicht hatte, weil er sie nach den Versorgungsregelungen der DDR zuvor verloren hatte". Nur in diesen Fällen fingiert § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG den Nichteintritt des Verlusts und damit die Unmaßgeblichkeit der Versorgungsregelungen über das Ausscheiden aus dem Versorgungssystem (und damit einen Unterfall des Satzes 1). Dadurch wird ein am 3. Oktober 1990 Nichteinbezogener auf Grund einer vor dem 30. Juni 1990 gemäß den damaligen Regelungen – also nicht durch rechtswidrigen Akt der DDR - erloschenen Einbeziehung so gestellt, als sei er einbezogen geblieben (st. Rspr. des BSG seit Urteil vom 09.04.2002 – B 4 RA 31/01 R – SozR 3-8570 § 1 Nr. 2, zitiert nach, dort Rn. 28 f., bestätigt mit Urteilen vom 29.07.2004 – B 4 RA 4/04 R – zitiert nach , dort Rn. 15 und vom 09.10.2012, a.a.O. Rn. 14). Der Kläger hatte bis zu seiner Flucht aus der DDR keine gesicherte Rechtsposition im Sinne einer Anwartschaft erlangt. Nach der bereits in Bezug genommenen Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 09.04.2002, a.a.O. Rn. 29) hatte derjenige, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in diese AVItech erhalten hatte, auch keine nach deren Recht damals gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten, die er hätte i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verlieren können. Nachdem der Kläger weder behauptet hat, eine durch einen Versicherungsschein gesicherte Rechtsposition vor dem Ausscheiden aus seiner letzten Beschäftigung in der ehemaligen DDR innegehabt zu haben, noch während des Verfahrens einen solchen Versicherungsschein vorgelegt hat, ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger eine gesicherte Rechtsposition, die Voraussetzung für das Eingreifen der Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist, bis zu seiner Flucht aus der DDR nicht innegehabt hat. Der Umstand allein, dass in den Versicherungsausweisen des Klägers Einträge mit der Bezeichnung „Zusatzrente“ bestehen, verleiht noch keine gesicherte Rechtsposition im vorgenannten Sinne.
46 
Der Kläger hat ebenfalls nicht "auf Grund der Zugehörigkeit" zu einem Zusatzversorgungssystem eine "Anwartschaft" auf Versorgung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG erworben. Der Senat macht sich insoweit die vom 4. Senat des BSG begründete (vgl. etwa Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 3/02 R - zitiert nach , dort Rn. 26, 30-32) und vom jetzt zuständigen 5. Senat fortgeführte (Urteil vom 15.06.2010 - B 5 RS 10/09 R -, Leitsatz 1, zuletzt nochmals bestätigt mit Urteil vom 09.10.2012 - B 5 RS 9/11 R - a.a.O. Rn. 15) Rechtsprechung zur sog. erweiternden Auslegung (fiktiver Anspruch auf Einbeziehung) und zum Stichtag 30.06.1990 zu eigen und legt sie seiner Entscheidung zugrunde.
47 
Hiernach sind Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage einer fiktiven Zugehörigkeit zum System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben auf der Grundlage des am 1.8.1991 geltenden Bundesrechts am Stichtag 30.6.1990 die "Regelungen" für die Versorgungssysteme, die gemäß Anl. II Kap VIII Sachgebiet H Abschn. III Nr. 9 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31.8.1990 (BGBl II 889) mit dem Beitritt am 3.10.1990 zu - sekundärem - Bundesrecht geworden sind. Dies sind insbesondere die VO-AVItech vom 17.8.1950 (GBl DDR 844) und die 2. Durchführungsbestimmung (2. DB), soweit sie nicht gegen vorrangiges originäres Bundesrecht oder höherrangiges Recht verstoßen.
48 
Nach § 1 VO-AVItech und der dazu ergangenen 2. DB hängt das Bestehen einer fingierten Versorgungsanwartschaft von folgenden drei Voraussetzungen ab (vgl. Urteil vom 09.10.2012 - B 5 RS 9/11 R - a.a.O. Rn. 17 mit Verweis auf BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 14, Nr. 5 S. 33, Nr. 6 S. 40 f, Nr.7 S. 60; SozR 4-8570 § 1 Nr. 9 S. 48), die kumulativ am Stichtag 30.6.1990 vorliegen müssen,
49 
1. von der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung),
2. von der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung)
3. und zwar in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 der 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
50 
Im vorliegenden Fall hat der Kläger zwar am 18.03.1974 die Berechtigung erworben, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen (vgl. Kopie der Ingenieururkunde Bl. 30 VA), es fehlt allerdings jedenfalls an der dritten – betrieblichen – Voraussetzung, wonach der Kläger am 30.06.1990 eine entsprechende Tätigkeit in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb in der ehemaligen DDR ausgeübt haben müsste. Ausweislich der eigenen Angaben des Klägers hat sich dieser zum fraglichen Zeitpunkt gar nicht in der ehemaligen DDR aufgehalten, zudem ist er ausgehend von den nicht bestrittenen Feststellungen im Versicherungsverlauf am 30.06.1990 arbeitslos gewesen.
51 
Diese Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Anwendbarkeit des AAÜG, die der erkennende Senat auch dem vorliegenden Urteil zugrunde gelegt hat, verstößt nicht gegen das Gleichheitsgrundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG, wie das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Nichtannahmebeschluss vom 26.10.2005 (Az. 1 BvR 1921/04 u.a., zitiert nach ) im Einzelnen dargelegt hat. Insbesondere besteht eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung des Klägers nicht darin, dass die Rechtsprechung des BSG einen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem an die Voraussetzung knüpft, dass diese am 30.06.1990 einen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung gehabt haben (sog. Stichtagserfordernis). Das Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Das Grundrecht wird jedoch verletzt, wenn eine Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten.
52 
Die erweiternde Auslegung des Wortlautes von § 1 Abs. 1 AAÜG gemäß der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts führt verbunden mit dem Stichtagserfordernis (30.06.1990) zwar zu einer unterschiedlichen Behandlung innerhalb der Gruppe der zu keinem Zeitpunkt in ein Zusatzversorgungssystem förmlich Einbezogenen, indem sie nur diejenigen begünstigt, welche zum Stichtag 30.06.1990 einen Anspruch auf Einbeziehung gehabt hätten, allerdings ist diese unterschiedliche Behandlung sachlich gerechtfertigt, nachdem die Festlegung dieses Zeitpunktes den verfassungsrechtlichen Anforderungen standhält, die an Stichtagsregelungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes zu stellen sind (Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 26.10.2005, a.a.O. Rn. 43 ff.). Hiernach darf der Gesetzgeber zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einführen, obwohl das unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt, wenn er den ihm zukommenden Gestaltungsspielraum in sachgerechter Weise nutzt. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem vergleichbaren Fall (a.a.O.) entschieden, dass der an das Inkrafttreten des im Einigungsvertrag verankerten Neueinbeziehungsverbotes der Zusatzversorgungssysteme der DDR zum 30.06.1990 (vgl. im Einzelnen hierzu Urteil des BSG vom 15.06.2010 – B 5 RS 6/09 R – zitiert nach , dort Rn. 21) anknüpfende Stichtag verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Das Vorbringen des Klägers bietet für den Senat keine Veranlassung, hiervon abzuweichen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass sich die „Stichtagsrechtsprechung“ auch für Menschen, welche vor der „Wende“ aus der ehemaligen DDR ausgereist und aufgrund ihres Ausreisewunsches häufig erheblichen Repressionen ausgesetzt gewesen sind, nachteilig auswirken kann. Das gilt jedoch in gleicher Weise für Personen, welche sich zum 30.06.1990 nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis befunden haben, sondern bereits durch den wirtschaftlichen Umbruch als Folge der „Wende“ arbeitslos geworden waren, ebenso für Personen, welche sich zum Stichtag zwar in einem Beschäftigungsverhältnis befunden haben, aber nicht für einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einen gleichgestellten Betrieb gearbeitet haben. Nachdem der Gesetzgeber der DDR mit dem Neueinbeziehungsverbot eine über den 30.06.1990 hinausgehende Einbeziehung von Personen in die Zusatzversorgungssysteme abschaffen und eine länger andauernde Anwendung des Rechts der Zusatzversorgungen vermeiden wollte, hat dieser einen Beitrag zur zügigen Integration des Rentenrechts des Beitrittsgebietes in den Rechtsrahmen des SGB VI nach Herstellung der deutschen Einheit geleistet. Einen Verstoß gegen das Willkürverbot durch die Stichtagsrechtsprechung hat nach alledem auch das Bundesverfassungsgericht nicht zu erkennen vermocht. Auch insoweit schließt sich der Senat dessen Erwägungen an.
53 
Hiernach war die Berufung des Klägers insgesamt zurückzuweisen.
54 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
55 
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.

(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.

(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.

(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.

(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. März 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Feststellung der Zeit vom 1.8.1969 bis zum 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) sowie der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte hat.

2

Der am 1947 geborene Kläger ist berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen (Urkunde der Ingenieurschule für Kraft- und Arbeitsmaschinenbau in M. vom 18.7.1969). Er war zunächst (1.8.1969 bis 24.3.1977) als Betriebsingenieur bei den VEB P., dann (28.3.1977 bis 30.6.1981) als Hauptschweißverantwortlicher beim VEB W., weiter (3.7.1981 bis 30.11.1981) als Bereichsingenieur beim VEB Z. und als Bezirksstellenleiter beim K. Amt der DDR (1.12.1981 bis 14.2.1986) und schließlich (16.2.1986 bis 30.6.1990) als Leiter des S. Zentrums (STZ) L. und Sicherheitsbeauftragter der Handwerkskammer des Bezirks (HdB) F. beschäftigt. Der Kläger erhielt keine Versorgungszusage über die Einbeziehung in die AVItech. Seinen Antrag, Zusatzversorgungsanwartschaften festzustellen und zu überführen, lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 22.4.2005; Widerspruchsbescheid vom 10.11.2005).

3

Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben (Urteil des SG Gelsenkirchen vom 12.11.2008; Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 20.3.2012). Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 8 Abs 3 S 1 iVm Abs 2 und § 1 Abs 1 S 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) vom 25.7.1991 (BGBl I 1606, seither mehrfach geändert, zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007, BGBl I 3024). Denn er falle nicht in den Geltungsbereich des § 1 Abs 1 S 1 AAÜG, weil er der AVItech weder tatsächlich noch im Wege der Unterstellung angehört habe. Zwar sei die persönliche Voraussetzung zu bejahen, nicht aber die sachliche noch die betriebliche. Die sachliche Voraussetzung fehle, weil der Kläger am Stichtag (30.6.1990) als Leiter des STZ L. sowie als Sicherheitsbeauftragter der HdB F. überwiegend kaufmännisch, organisierend sowie leitend und gerade nicht als Ingenieur tätig gewesen sei. Des Weiteren erfülle der Kläger auch nicht die betriebliche Anspruchsvoraussetzung. Gemäß dem Arbeitsvertrag vom 11.2.1986 sei Arbeitgeber die HdB F. Dabei handele es sich weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb noch um einen gleichgestellten Betrieb iS des § 1 Abs 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung(2. DB) vom 24.5.1951 (GBl Nr 62 S 487) zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) vom 17.8.1950 (GBl Nr 93 S 844). Nichts anderes ergebe sich, wenn man - dem Kläger folgend - das STZ L. als Beschäftigungsbetrieb ansähe. Denn dessen Hauptgegenstand seien die Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen und damit klassische Dienstleistungen gewesen.

4

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung der §§ 1, 5, 8 AAÜG sowie der §§ 103, 128 SGG. Er sei Inhaber einer fiktiven Versorgungsanwartschaft gewesen, denn zum 30.6.1990 als auch im Zeitraum vom 1.8.1969 bis 30.6.1990 lägen die Voraussetzungen für die Einbeziehung vor. Soweit das LSG die sachliche Voraussetzung verneine, sei die Entscheidung unschlüssig, weil es die tatsächlichen Angaben, die gegen eine Ingenieurtätigkeit sprächen, nicht einzelfallbezogen festgestellt habe. Auch die betriebliche Voraussetzung liege vor, weil der Beschäftigungsbetrieb als eine Stätte der Aus- und Weiterbildung und damit als technische Schule iS von § 1 Abs 2 der 2. DB anzusehen sei. Schließlich habe das LSG keinerlei Feststellungen hinsichtlich seiner Beschäftigung in der Zeit vom 1.8.1969 bis 14.2.1986 getroffen. Im Hinblick auf den umfassend verfolgten Feststellungsantrag (1.8.1969 bis 30.6.1990) habe das LSG damit aber wegen fehlender Ermittlung und Unterlassen des rechtlichen Gehörs gegen die verfahrensrechtlichen Garantien der §§ 103, 128 SGG verstoßen.

5

Der Kläger beantragt,

                 

das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. März 2012 und das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 12. November 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. April 2005 und den Widerspruchsbescheid vom 10. November 2005 aufzuheben und

                 

die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 1. August 1969 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr 1 zum AAÜG und die hieraus erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

6

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist unbegründet.

9

Zu Recht haben das LSG und das SG einen Anspruch des Klägers auf Feststellung der Zeit vom 1.8.1969 bis zum 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech einschließlich der dabei erzielten Arbeitsentgelte verneint. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 22.4.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.11.2005 ist rechtmäßig.

10

Anspruchsgrundlage für die begehrten Feststellungen ist § 8 Abs 2, Abs 3 S 1 und Abs 4 Nr 1 AAÜG. Nach § 8 Abs 3 S 1 AAÜG hat die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 bis 27(§ 8 Abs 4 Nr 1 AAÜG) dem Berechtigten durch Bescheid den Inhalt der Mitteilung nach Abs 2 aaO bekannt zu geben. Diese Mitteilung hat folgende Daten zu enthalten (vgl BSG SozR 3-8570 § 8 Nr 7 S 38 f): Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, das hieraus tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, die Arbeitsausfalltage sowie - jedenfalls bis zum Inkrafttreten des 2. AAÜG-ÄndG am 3.8.2001 (vgl hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 14.12.2011 - B 5 R 2/10 R - SozR 4-8570 § 7 Nr 3 RdNr 26 f) - alle Tatumstände, die erforderlich sind, um eine besondere Beitragsbemessungsgrenze anzuwenden (§§ 6, 7 AAÜG).

11

Allerdings hat der Versorgungsträger diese Daten nur festzustellen, wenn das AAÜG anwendbar ist (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 10 und Nr 6 S 37). Den Anwendungsbereich des AAÜG, das am 1.8.1991 in Kraft trat (Art 42 Abs 8 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung vom 25.7.1991, BGBl I 1606), regelt dessen seither unveränderter § 1 Abs 1. Danach gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (= Versorgungsberechtigungen), die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme iS der Anlage 1 und 2 im Beitrittsgebiet <§ 18 Abs 3 SGB IV>) erworben worden sind (S 1). Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (S 2), so dass das AAÜG auch in diesen Fällen Geltung beansprucht.

12

Der Kläger wird vom persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG nicht erfasst. Denn er hat weder einen "Anspruch" noch eine "aufgrund der Zugehörigkeit" zur AVItech "erworbene" Anwartschaft iS von § 1 Abs 1 S 1 AAÜG noch eine fiktive Anwartschaft gemäß S 2 aaO inne. Der Ausdruck "Anspruch" umfasst in seiner bundesrechtlichen Bedeutung das (Voll-)Recht auf Versorgung, wie die in § 194 BGB umschriebene Berechtigung, an die auch § 40 SGB I anknüpft, vom Versorgungsträger (wiederkehrend) Leistungen, nämlich die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zu verlangen. Dagegen umschreibt "Anwartschaft" entsprechend dem bundesdeutschen Rechtsverständnis eine Rechtsposition unterhalb der Vollrechtsebene, in der alle Voraussetzungen für den Anspruchserwerb bis auf den Eintritt des Versicherungs- bzw Leistungsfalls (Versorgungsfall) erfüllt sind (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 6 S 38 und Nr 7 S 54).

13

Ausgehend von diesem bundesrechtlichen Begriffsverständnis hat der Kläger schon deshalb keinen "Anspruch" auf Versorgung iS des § 1 Abs 1 S 1 AAÜG erworben, weil bei ihm bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1.8.1991 kein Versorgungsfall (Alter, Invalidität) eingetreten war, wie das LSG bindend (§ 163 SGG) festgestellt hat. Zu seinen Gunsten begründet auch nicht ausnahmsweise § 1 Abs 1 S 2 AAÜG eine (gesetzlich) fingierte Anwartschaft ab dem 1.8.1991, weil der Kläger in der DDR nie konkret in ein Versorgungssystem einbezogen worden war und diese Rechtsposition deshalb später auch nicht wieder verlieren konnte (vgl dazu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 15 und Nr 3 S 20 f, SozR 4-8570 § 1 Nr 4 RdNr 8 f).

14

Ob nach dem am 1.8.1991 geltenden Bundesrecht aufgrund der am Stichtag 30.6.1990 gegebenen tatsächlichen Umstände ein fiktiver bundesrechtlicher "Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage" - eine fingierte Versorgungsanwartschaft - besteht, hängt im Bereich der AVItech gemäß § 1 VO-AVItech und der dazu ergangenen 2. DB von folgenden drei Voraussetzungen ab (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 6 S 40 f; SozR 4-8570 § 1 Nr 9 RdNr 23), die kumulativ vorliegen müssen,

        

1.    

von der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung),

        

2.    

von der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung),

        

3.    

und zwar in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs 1 der 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).

15

Das LSG hat das Vorliegen der persönlichen Voraussetzung bejaht und die betriebliche Voraussetzung zu Recht verneint. Ob auch die sachliche Voraussetzung - wie das LSG meint - fehlt, kann offenbleiben.

16

Das LSG hat jedoch die betriebliche Voraussetzung im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 VO-AVItech und der 2. DB zu Recht verneint.

17

Ob die betriebliche Voraussetzung iS der VO-AVItech iVm der 2. DB rechtlich erfüllt ist, bestimmt sich danach, wer am maßgeblichen Stichtag Arbeitgeber im rechtlichen Sinne war (BSG Urteil vom 18.12.2003 - B 4 RA 20/03 R - SozR 4-8570 § 1 Nr 2 RdNr 31) und welchen Zweck dessen Betrieb tatsächlich verfolgte (vgl zum Ganzen BSG Urteil vom 15.6.2010 - B 5 RS 10/09 R - BSGE 106, 160 = SozR 4-8570 § 1 Nr 17, RdNr 32). Abzustellen ist hierbei nach ständiger Rechtsprechung des BSG gemäß den Vorgaben des Einigungsvertrags (EinigVtr) auf die tatsächlichen Gegebenheiten am 30.6.1990 (vgl ua: BSG Urteile vom 9. und 10.4.2002 - SozR 3-8570 § 1 Nr 2 bis 8). In den genannten höchstrichterlichen Entscheidungen ist zugleich darauf hingewiesen worden, dass der Bundesgesetzgeber an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme in der DDR sowie an die gegebene versorgungsrechtliche Lage der Betroffenen ohne Willkürverstoß anknüpfen und damit ua zu Grunde legen durfte, dass nur derjenige in das Zusatzversorgungssystem der AVItech einbezogen werden durfte, der am 30.6.1990 (Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie und des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt war. Art 3 Abs 1 und 3 GG gebietet nicht, von jenen zu Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme sowie von den historischen Fakten, aus denen sich etwa Ungleichheiten ergeben, abzusehen und sie "rückwirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen (BSG Urteil vom 7.9.2006 - B 4 RA 41/05 R - SozR 4-8570 § 1 Nr 11 RdNr 15).

18

Eine solche nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatzversorgungssysteme am 30.6.1990 in Kraft gewesenen abstrakt-generellen Regelungen ist daher auch insoweit unzulässig, als sie damals willkürlich waren. Mit Blick auf die Neueinbeziehungsverbote in dem zu Bundesrecht gewordenen Rentenangleichungsgesetz der DDR (vgl Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr 8 zum EinigVtr) und im EinigVtr (vgl Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9 Buchst a S 1 Halbs 2 zum EinigVtr) ist eine erweiternde Auslegung über die in § 1 Abs 1 AAÜG selbst angelegte Modifikation hinaus nicht erlaubt(Art 20 Abs 3 GG), so dass ein Analogieverbot besteht. Diese verfassungsrechtliche Wertung des BSG hat das BVerfG bestätigt (Beschluss vom 4.8.2004 - 1 BvR 1557/01 - SozR 4-8570 § 5 Nr 4 RdNr 15 f; Beschluss vom 26.10.2005 - 1 BvR 1921/04 - SozR 4-8560 § 22 Nr 1 RdNr 38 ff).

19

Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des LSG, die für das BSG bindend sind (§ 163 SGG), hat der Senat davon auszugehen, dass laut Arbeitsvertrag vom 11.2.1986 Arbeitgeber des Klägers die Handwerkskammer des Bezirks Frankfurt/Oder war. Bei ihr handelt es sich offensichtlich weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens noch um einen gleichgestellten Betrieb. Denn Aufgabe der Handwerkskammern der Bezirke war, durch eine aktive politisch-ideologische Arbeit mit den Genossenschaftshandwerkern, privaten Handwerkern und den in der Gewerberolle der Handwerkskammern der Bezirke eingetragenen Gewerbetreibenden dazu beizutragen, dass diese die ihnen gestellten volkswirtschaftlichen Aufgaben gewissenhaft erfüllen (§ 1 der Anlage zur VO über das Statut der Handwerkskammern der Bezirke vom 21.2.1973, GBl I 1973 Nr 14). Damit kommt als Arbeitgeber des Klägers das STZ nicht in Betracht. Auf die Frage, ob das STZ als "technische Schule" iS des § 1 Abs 2 der 2. DB anzusehen ist, kommt es daher nicht an.

20

Soweit der Kläger bezüglich der Zeit vom 1.8.1969 bis 14.2.1986 fehlende Ermittlungen des LSG und einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör rügt, kann er damit keinen Erfolg haben. Denn der Kläger unterfällt zum maßgeblichen Zeitpunkt am 30.6.1990 nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des § 1 Abs 1 AAÜG, so dass auch für die zurückliegende Zeit der Tatbestand nicht erfüllt sein kann.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8. September 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Zeit vom 1.1.1970 bis 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) sowie die dabei erzielten Entgelte festzustellen.

2

Der im 1942 geborene Kläger besuchte erfolgreich die Ingenieurschule für Feinwerktechnik G. und erwarb am 16.1.1970 die Qualifikation eines Ingenieurs, Fachrichtung Technologie der Feinwerktechnik. Von Januar 1970 bis Dezember 1971 war er als Technischer Leiter beim Volkseigenen Betrieb (VEB) Z. und anschließend bis Dezember 1976 als Fachbereichsleiter Technik beim VEB S. im Kombinat Z. beschäftigt. Von Januar 1977 bis Dezember 1978 arbeitete er in gleicher Position und sodann bis Dezember 1980 als Betriebsleiter und Werkdirektor jeweils beim VEB R. Im Januar 1981 übernahm er die Objektleitung beim VEB-R. und ab Januar 1987 für vier Jahre die Leitung "Produktionswaagen". Von Januar 1990 bis 30.6.1990 war der Kläger beim VEB R. Werkdirektor und danach bei dessen Rechtsnachfolgerin, der R. E. GmbH, Geschäftsbereichsleiter. Eine Versorgungszusage der AVItech erhielt er nicht. Seit dem 1.9.2007 bezieht er Regelaltersrente.

3

Am 30.6.1990 erklärten der VEB R. und die Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums (Treuhandanstalt), den VEB in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) umzuwandeln. Gleichzeitig übertrugen sie die Fondsmittel des VEB rückwirkend zum 1.6.1990 auf die neugegründete R. E. GmbH , die am 26.9.1990 ins Handelsregister eingetragen wurde.

4

Den Antrag des Klägers, seine Zusatzversorgungsanwartschaften festzustellen und zu überführen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15.5.2007 ab. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 18.3.2008, Urteile des Sozialgerichts Dresden vom 26.9.2008 und des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8.9.2009). Das LSG hat ausgeführt, für einen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung in die AVItech fehle am 30.6.1990 (Stichtag) die betriebliche Voraussetzung. Denn der Kläger sei an diesem Tag um 24.00 Uhr weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens noch in einem gleichgestellten Betrieb tätig gewesen. Der VEB R. sei spätestens am 30.6.1990 auf Grund der Umwandlungserklärung und der rückwirkenden Übertragung seiner Fonds auf die teilrechtsfähige und nach außen handlungsfähige Vor-GmbH vermögenslos gewesen. Als "leere Hülle" habe er am Stichtag nicht mehr aktiv am Produktionsprozess teilnehmen können. Denn ein volkseigener Produktionsbetrieb habe nur dann industrielle Sachgüter produzieren können, wenn ihm entsprechende Fonds des einheitlichen staatlichen Volkseigentums zur Verfügung gestanden hätten. Versorgungsrechtlich bedeutungslos sei, dass die Umwandlung erst mit der später erfolgten Eintragung der GmbH in das Handelsregister wirksam geworden sei.

5

Mit der Revision, die das LSG zugelassen hat, rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts: Die Umwandlung und Übertragung von Fondsanteilen nach der "Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften" (UmwVO) vom 1.3.1990 (GBl DDR I 107) sei am 30.6.1990 noch nicht vollendet gewesen, sondern erst mit der später erfolgten Eintragung der GmbH in das Handelsregister wirksam geworden. Der VEB R. habe am 30.6.1990 noch existiert und seine Produktionsmittel noch nicht an eine Vor-GmbH verloren, zumal das GmbH-Gesetz vom 20.4.1892, das in der DDR fortgegolten habe, diese Rechtsfigur gar nicht kenne. Im Übrigen gefährde die Auffassung des LSG die Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung.

6

           

Der Kläger beantragt,

        

die Urteile des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8. September 2009 und des Sozialgerichts Dresden vom 26. September 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 2007 und den Widerspruchsbescheid vom 18. März 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 1. Januar 1970 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

7

           

Die Beklagte, die dem angefochtenen Urteil beipflichtet, beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ). Eine Entscheidung in der Sache kann der Senat nicht treffen, weil hierzu weitere Tatsachenfeststellungen des LSG erforderlich sind.

9

Der Kläger begehrt im Revisionsverfahren 165 Satz 1, § 153 Abs 1, § 123 SGG), die vorinstanzlichen Entscheidungen sowie den Bescheid der Beklagten vom 15.5.2007 und den Widerspruchsbescheid vom 18.3.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Beschäftigungszeit vom 1.1.1970 bis 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech und die damals erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Dieses Ziel verfolgt der Kläger zulässigerweise mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage 54 Abs 1 Satz 1, § 56 SGG).

10

Ob die Beklagte die begehrten rechtlichen Feststellungen treffen muss, lässt sich ohne weitere Tatsachenfeststellungen nicht entscheiden. Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 8 Abs 2, Abs 3 Satz 1 und Abs 4 Nr 1 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets(Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz ) vom 25.7.1991 (BGBl I 1606, seither mehrfach geändert, zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007, BGBl I 3024) in Betracht. Nach § 8 Abs 3 Satz 1 AAÜG hat die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anl 1 bis 27(§ 8 Abs 4 Nr 1 AAÜG) dem Berechtigten durch Bescheid den Inhalt der Mitteilung nach Abs 2 aaO bekannt zu geben. Diese Mitteilung hat folgende Daten zu enthalten (vgl Bundessozialgericht SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 10): Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, das hieraus tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, die Arbeitsausfalltage sowie alle Tatumstände, die erforderlich sind, um eine besondere Beitragsbemessungsgrenze anzuwenden (§§ 6, 7 AAÜG).

11

Allerdings hat der Versorgungsträger diese Daten nur festzustellen, wenn das AAÜG anwendbar ist (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 10 und Nr 6 S 37). Den Anwendungsbereich des AAÜG, das am 1.8.1991 in Kraft trat (Art 42 Abs 8 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung vom 25.7.1991, BGBl I 1606), regelt dessen seither unveränderter § 1 Abs 1. Danach gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (= Versorgungsberechtigungen), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme iS der Anl 1 und 2) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs 3 Sozialgesetzbuch Viertes Buch) erworben worden sind (Satz 1). Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (Satz 2), sodass das AAÜG auch in diesen Fällen Geltung beansprucht.

12

Auf Grund der Feststellungen des LSG kann nicht entschieden werden, ob der Kläger vom persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG erfasst ist, weil er am 1.8.1991 aus bundesrechtlicher Sicht eine "aufgrund der Zugehörigkeit" zur AVItech "erworbene" Anwartschaft hatte. Hierauf kommt es deshalb entscheidend an, weil der Kläger weder einen "Anspruch" iS von § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG noch eine fiktive Anwartschaft gemäß Satz 2 aaO inne hat.

13

A. Der Ausdruck "Anspruch" umfasst in seiner bundesrechtlichen Bedeutung das (Voll-)Recht auf Versorgung, wie die in § 194 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) umschriebene Berechtigung, an die auch § 40 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) anknüpft, vom Versorgungsträger (wiederkehrend) Leistungen, nämlich die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zu verlangen. Dagegen umschreibt "Anwartschaft" entsprechend dem bundesdeutschen Rechtsverständnis eine Rechtsposition unterhalb der Vollrechtsebene, in der alle Voraussetzungen für den Anspruchserwerb bis auf den Eintritt des Versicherungs- bzw Leistungsfalls (Versorgungsfall) erfüllt sind (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 6 S 38 und Nr 7 S 54).

14

Ausgehend von diesem bundesrechtlichen Begriffsverständnis hat der Kläger schon deshalb keinen "Anspruch" auf Versorgung iS des § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG erworben, weil bei ihm bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1.8.1991 kein Versorgungsfall (Alter, Invalidität) eingetreten war. Zu seinen Gunsten begründet auch nicht ausnahmsweise § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG eine (gesetzlich) fingierte Anwartschaft ab dem 1.8.1991, weil der Kläger in der DDR nie konkret in ein Versorgungssystem einbezogen worden war und diese Rechtsposition deshalb später auch nicht wieder verlieren konnte (vgl dazu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 15 und Nr 3 S 20 f, SozR 4-8570 § 1 Nr 4 RdNr 8 f).

15

           

B. Dagegen kann auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellungen nicht entschieden werden, ob der Kläger "aufgrund der Zugehörigkeit" zu einem Zusatzversorgungssystem eine "Anwartschaft" auf Versorgung iS von § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG erworben hat. Die Norm selbst gibt nicht abschließend zu erkennen, nach welchen rechtlichen Kriterien sich der "Anwartschaftserwerb" im allein maßgeblichen Sinne des Bundesrechts vollzogen haben muss. Die nähere Bestimmung dieser Kriterien ist indessen

-       

auf der Grundlage der im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens am 1.8.1991 geltenden originären bundesrechtlichen Regelungen im Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag - im Folgenden: EinigVtr) sowie

-       

nachrangig und lückenfüllend auf der Grundlage der Regelungen der Versorgungssysteme der DDR möglich, wenn und soweit sie seit dem 3.10.1990 zu sekundärem Bundesrecht geworden waren (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 7 S 55).

16

1. Der EinigVtr (Art 9 Abs 2 iVm Anl II Kap VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9 Buchst a; aaO Sachgebiet F Abschnitt III Nr 8 ) hat ab dem 3.10.1990 Neueinbeziehungen in einem noch nicht geschlossenen System ausdrücklich untersagt (EinigVtr Nr 9 Buchst a Satz 1 Halbs 2) und durch EinigVtr Nr 8 iVm § 22 Rentenangleichungsgesetz (RAnglG) vom 28.6.1990 (GBl DDR I 495), in Kraft getreten am 1.7.1990 (§ 36 RAnglG) bekräftigt, dass Neueinbeziehungen bereits seit dem Beginn der Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion am 1.7.1990 nicht wirksam werden können. Die originäre bundesrechtliche Prüfung der Zugehörigkeit zum 1.8.1991 nach § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG übernimmt damit den 30.6.1990 als Endzeitpunkt der Einbeziehung, obwohl § 22 RAnglG erst ab 3.10.1990 als sekundäres und partielles Bundesrecht (EinigVtr Nr 8) galt. Zwar konnte die Norm damit nicht etwa rückwirkend Rechtsfolgen nach Bundesrecht bewirken, doch konnte sich die erstmalige Begründung von Anwartschaften im Sinne des am 1.8.1991 geltenden Bundesrechts tatbestandlich darauf beschränken, rückschauend grundsätzlich nur solche in der DDR erworbenen Positionen zu berücksichtigen, die bereits vor dem 1.7.1990 bestanden hatten. Das AAÜG knüpft damit im Anschluss an den Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR vom 18.5.1990 (BGBl II 537; im Folgenden: Staatsvertrag ) und den EinigVtr sowie im Interesse einer schnellen Herbeiführung der Rechtseinheit verfassungsrechtlich unbedenklich (Bundesverfassungsgericht SozR 4-8560 § 22 Nr 1)an das noch von der DDR ausgesprochene und in die gesamtdeutsche Rechtsordnung übernommene Verbot der Neueinbeziehung an. Dies schließt es zunächst für den Zeitraum vom 1.7. bis 2.10.1990 aus, bundesrechtlich auch auf hierin noch erfolgte Einbeziehungen abzustellen, weil andernfalls das Neueinbeziehungsverbot des § 22 Abs 1 Satz 2 RAnglG unterlaufen würde(BSG SozR 4-8570 § 1 Nr 6 RdNr 23; SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 13 und S 16 sowie BSG Urteile vom 8.6.2004 - B 4 RA 56/03 R - Juris RdNr 21 und vom 10.2.2005 - B 4 RA 48/04 R - Juris RdNr 30). Auch darüber hinaus kann jedoch nicht in Betracht kommen, auf die gesamte Zeitachse der DDR-Geschichte vom 7.10.1949 (Gründung der DDR) bis zum 30.6.1990 (Schließung der Versorgungssysteme) abzustellen. Wie ua gerade der sonst überflüssige § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG zeigt, kommt dem genannten Zeitpunkt eine Funktion nicht nur als Endzeitpunkt der bundesrechtlichen Berücksichtigungsfähigkeit von Anwartschaften, sondern gerade als maßgeblicher Stichtag zu. Nur so kann im Sinne seiner inneren Folgerichtigkeit gewährleistet werden, dass das Bundesrecht grundsätzlich allein und gerade auf die Verhältnisse zu dem Zeitpunkt abstellt, zu dem die demokratisierte DDR vor dem Hintergrund des StV und des RAnglG grundsätzlich letztmals die Möglichkeit der Einbeziehung eröffnet hatte. Auf bloße Chancen oder Aussichten im Rahmen zu beliebigen Zeitpunkten vorher bestehender Verhältnisse kommt es dagegen nicht an. Dieses Vorgehen ist auch vor dem Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) gerechtfertigt. Die Festlegung eines Stichtags ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig und - ungeachtet der mit ihr verbundenen erheblichen Härten - vorliegend auch sachgerecht. Soweit damit die Überführung teilweise von Umständen abhängt, auf die die Betroffenen keinen Einfluss hatten, handelt es sich nicht um Rechtsakte oder Vorgänge, die der Bundesrepublik Deutschland zuzurechnen sind. Hieraus erwachsende Nachteile sind daher von ihr auch nicht auszugleichen (BVerfG SozR 4-8560 § 22 Nr 1 RdNr 42). Maßgeblich als Grundregel für den gesamten Anwendungsbereich von § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG - und damit auch für die Fiktion nach § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG - ist folglich die Sachlage am 30.6.1990.

17

2.a) Der bundesrechtliche Begriff der "Zugehörigkeit" in § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG umfasst damit zunächst die konkret in ein Versorgungssystem der DDR Einbezogenen. Deren Rentenrecht kannte - neben der Sozialpflichtversicherung in ihrer Funktion als gesetzliche Rentenversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) - zahlreiche Sonder- und Zusatzversorgungssysteme. Diese standen nur bestimmten Personengruppen offen. Wer in ein solches Versorgungssystem einbezogen war, erhielt im Leistungsfall zusätzliche Rentenleistungen. Die Aufnahme in das Versorgungssystem hing von vielfältigen Voraussetzungen ab und erfolgte grundsätzlich durch einen individuellen Einzelakt in Form konkreter Einzelzusagen (Versorgungszusagen), sonstiger Einzelentscheidungen oder Einzelverträgen (vgl zum Ganzen: BVerfGE 100, 1, 5 ff = SozR 3-8570 § 10 Nr 3 S 33 f; BVerfG SozR 4-8570 § 5 Nr 4 RdNr 3 und SozR 4-8560 § 22 Nr 1 RdNr 2). Für die Einbeziehung in die AVItech galten in der DDR die Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) vom 17.8.1950 (GBl DDR 844) und die Zweite Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (2. DB) vom 24.5.1951 (GBl DDR 487). Danach wurden Versorgungsberechtigte aus dem Kreis der technischen Intelligenz entweder auf Grund eines Einzelvertrags (§ 1 Abs 3 der 2. DB) oder durch eine Versorgungszusage (§ 3 Abs 5 der 2. DB) in die AVItech einbezogen.

18

Nach der Wende in der DDR änderte sich die Rechtslage. Der StV sah eine schrittweise Angleichung des Sozialversicherungsrechts der DDR an das bundesdeutsche Recht vor. Die bestehenden Zusatz- und Sonderversorgungssysteme sollten grundsätzlich zum 1.7.1990 geschlossen und die Ansprüche und Anwartschaften in die Rentenversicherung überführt werden. Leistungen auf Grund von Sonderregelungen sollten mit dem Ziel überprüft werden, ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen und überhöhte Leistungen abzubauen (Art 20 Abs 2 Satz 2 und 3 StV).

19

Diese Festlegungen des Staatsvertrages setzte die DDR im Wesentlichen mit dem RAnglG um. § 22 Abs 1 RAnglG schloss die bestehenden Zusatzversorgungssysteme mit Wirkung zum 30.6.1990 (Satz 1) und verbot Neueinbeziehungen (Satz 2). Außerdem sah das RAnglG vor, ein Rentenversicherungsrecht der DDR zu schaffen, das den Strukturvorgaben des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch (SGB VI) entsprechen sollte. Hierzu kam es wegen der Dynamik des Einigungsprozesses aber nicht mehr. Stattdessen regelt der EinigVtr, das materielle Rentenrecht zum 1.1.1992 auf der Grundlage des bereits 1989 verkündeten SGB VI zu harmonisieren, dessen bundesweites Inkrafttreten für diesen Zeitpunkt vorgesehen war. Folgerichtig blieb das RAnglG über den 2.10.1990 hinaus in Kraft, soweit es mit dem GG unter Berücksichtigung des EinigVtr sowie mit dem unmittelbar geltenden Recht der Europäischen Gemeinschaften vereinbar war (EinigVtr Nr 8). Die im RAnglG enthaltene Frist für die Überführung der Ansprüche und Anwartschaften auf Versorgungsleistungen verlängerte der EinigVtr bis zum 31.12.1991 (EinigVtr Nr 9 Buchst b Satz 1).

20

Auf Grund des Neueinbeziehungsverbots in § 22 Abs 1 Satz 2 RAnglG erfasst der EinigVtr im Kern nur Personen, die die zuständigen Stellen der DDR vor dem 1.7.1990 in ein Versorgungssystem einbezogen hatten. Nach Art 19 Satz 1 EinigVtr bleiben diese Entscheidungen, soweit sie nicht nach Satz 2 aufgehoben werden, als Verwaltungsakte im bundesrechtlichen Sinn wirksam. Dies gilt selbst dann, wenn die abstrakt-generellen Voraussetzungen des Zusatzversorgungssystems im Einzelfall nicht erfüllt waren (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 7 S 57 f).

21

b) Bereits der EinigVtr, der noch den hergebrachten Begriff der Einbeziehung zu Grunde legt, enthielt allerdings der Sache nach eine Modifikation des Neueinbeziehungsverbotes in § 22 Abs 1 Satz 2 RAnglG(BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 7 S 65). Art 17 Satz 1 dieses Vertrages sah nämlich die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage vor, damit alle Personen rehabilitiert werden können, die Opfer einer politisch motivierten Strafverfolgungsmaßnahme oder sonst einer rechtsstaats- und verfassungswidrigen gerichtlichen Entscheidung geworden sind. Eine derartige Rehabilitation kann neben einer Entschädigung in Geld (Art 17 Satz 2 EinigVtr) insbesondere darin bestehen, dass Personen, die wegen einer Verfolgungsmaßnahme ua aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem ausgeschieden sind, bundesrechtlich im Ergebnis so behandelt werden, als wären sie weiter einbezogen gewesen (vgl § 13 Abs 3 des Gesetzes über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet vom 1.7.1997, BGBl I 1625 - Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG). Art 19 Satz 2 EinigVtr ermöglicht es, Aufhebungsakte der DDR zu beseitigen, die mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder den Regelungen des EinigVtr unvereinbar sind, sodass einmal erteilte, aber untergegangene Versorgungszusagen wieder aufleben können. Auch dies wäre für die Betroffenen letztlich fruchtlos, würden sie nicht im Blick auf die bundesrechtliche Aufhebung bundesrechtlich im Ergebnis so behandelt, als habe der Aufhebungsakt der DDR bereits zum Stichtag keinen Bestand mehr gehabt. In beiden Fällen waren die Betroffenen daher zwar historisch betrachtet am 30.6.1990 nicht durch einen konkreten Akt der DDR "einbezogen". Dennoch umfasst der entsprechende Begriff des EinigVtr neben der Anknüpfung an den zum Stichtag vorgefundenen Bestand an konkreten Einbeziehungen notwendig auch diejenigen Fallgestaltungen, die auf Grund seiner eigenen Vorgaben im Ergebnis gleich zu behandeln sind. Insofern wird auf der Grundlage nachträglicher bundesrechtlicher Entscheidungen und hierzu ergangener bundesrechtlicher Anordnungen im Sinne der Herstellung rechtsstaatlicher Verhältnisse zum Stichtag jeweils tatbestandlich partiell an fiktive Verhältnisse angeknüpft. Unter anderem dieser bereits im EinigVtr angelegten bundesrechtlichen Modifikation des Verbots der Neueinbeziehung bei grundsätzlicher Aufrechterhaltung dieses Verbots trägt § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG auch sprachlich Rechnung, indem er den umfassenden Begriff der "Zugehörigkeit" an Stelle des engeren Begriffs der "Einbeziehung" verwendet.

22

c) Erst recht im Blick auf die nunmehr angepasste Terminologie des am 1.8.1991 geltenden Bundesrechts kann daher von einer "Zugehörigkeit" zu den Versorgungssystemen nicht nur dann gesprochen werden, wenn grundsätzlich durch einen entsprechenden Einzelakt der DDR, in der Regel also einen "Verwaltungsakt", eine konkrete Einbeziehung in ein Versorgungssystem erfolgt ist. Indessen geht hier die erstmalige bundesrechtliche Begründung in das SGB VI überführbarer Ansprüche und Anwartschaften iS von § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG auf der Grundlage eines weiten ("ausdehnenden"/"erweiternden") Verständnisses noch mehr über den Grundsatz der Anknüpfung an die konkrete Einbeziehung durch Entscheidung des Versorgungsträgers der DDR hinaus. Ansprüche und Anwartschaften können hier nach der vom BVerfG als willkürfrei gebilligten (SozR 4-8560 § 22 Nr 1 RdNr 36, 41) Rechtsprechung des früheren 4. Senats, der sich der erkennende Senat im Ergebnis ebenfalls anschließt, auch dann als durch "Zugehörigkeit" erworben angesehen werden, wenn nach der am 1.8.1991 (Inkrafttreten des AAÜG) gegebenen bundesrechtlichen Rechtslage ein "Anspruch auf Versorgungszusage" bestanden hätte (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 12 f, Nr 3 S 20, Nr 4 S 26 f, Nr 5 S 32, Nr 6 S 39, Nr 7 S 58 f sowie Nr 8 S 73; Ganske-Gerhardt, DAngVers 2005, 361, 365). Dieser fiktive "Anspruch" besteht nach Bundesrecht unabhängig von einer gesicherten Rechtsposition in der DDR, wenn nach den leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems - mit Ausnahme des Versorgungsfalls - alle materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zusatzversorgungsrente gegeben waren. Entscheidend ist, ob zum Stichtag der Tatbestand der Versorgungsordnungen, die insofern bis zum 31.12.1991 nachrangig und lückenfüllend ("soweit") als Bundesrecht anzuwenden sind (EinigVtr Nr 9 Buchst b Satz 2; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 7 S 57), erfüllt war. Die Versorgungsordnungen sind dabei im Sinne verbindlicher Handlungsanweisungen für die Verwaltung als Tatbestände einer ohne Entscheidungsspielraum zwingend zu gewährenden Vergünstigung zu verstehen und sind auch nur insoweit Bundesrecht geworden (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 7 S 59). Maßgeblich sind, soweit originäre bundesrechtliche Regelungen nicht eingreifen, die in der DDR grundsätzlich am 30.6.1990 geltenden "letzten Fassungen" des Teils der Versorgungsregelungen, der am 3.10.1990 zu sekundärem Bundesrecht geworden ist (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 7 S 56). Unerheblich ist insofern, ob die abstrakt-generellen Regelungen der Versorgungsordnungen ursprünglich willkürlich waren. Jedem Versuch, entgegen der Grundentscheidung des Gesetzgebers insofern eine Korrektur vorzunehmen, steht die Gesetzesbindung der Rechtsprechung (Art 20 Abs 3 GG) entgegen. Als Teilmenge der Zugehörigen iS von § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG fallen auch die Inhaber eines fiktiven Anspruchs auf Einbeziehung in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

23

Dagegen bleibt es wegen der den gesamten Anwendungsbereich der Norm umfassenden Stichtagsregelung auch im Rahmen des weiten ("erweiternden"/"ausdehnenden") Verständnisses dabei, dass die genannten Voraussetzungen eines "Anspruchs" auf Einbeziehung gerade am 30.6.1990 erfüllt sein müssen. Namentlich sind daher Personen, die ohne rechtlich wirksame Einbeziehung irgendwann einmal vor Schließung der Zusatzversorgungssysteme die damals geltenden Regeln für die Einbeziehung in Zusatzversorgungssysteme erfüllt hatten, bundesrechtlich ohne Gleichheitsverstoß nicht als Zugehörige anzusehen. Gesetzgebung und Rechtsprechung durften ohne Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG grundsätzlich an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme der DDR anknüpfen und waren nicht etwa gehalten, sich hieraus ergebende Ungleichheiten zu Lasten der heutigen Steuer- und Beitragszahler zu kompensieren (BSG Urteil vom 8.6.2004 - B 4 RA 56/03 R - Juris RdNr 21).

24

d) Gegen dieses Verständnis erhobenen Bedenken folgt der Senat nicht.

25

aa) Zwar ist bei isolierter Betrachtung des Wortlauts auch von § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG ein Verständnis der Norm denkbar, das grundsätzlich an die Einbeziehung durch Einzelentscheidung der DDR anknüpft, nur in den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen eine Modifikation toleriert und darüber hinausgehenden Erweiterungen entgegensteht. Dies ist indessen nicht das einzig mögliche Verständnis des Begriffs der "Zugehörigkeit". Weder der spezifische Sprachgebrauch des AAÜG oder das SGB noch die juristische Fachsprache versehen das Wort "Zugehörigkeit" mit einem bestimmten Bedeutungsgehalt. Maßgebend ist daher zunächst der allgemeine Sprachgebrauch (vgl dazu nur Wank, Die Auslegung von Gesetzen, 2. Aufl 2001, § 5 I 1, S 50). In der Zusammensetzung zugehören bezeichnet das Wort vor allem die Beziehung zu einer Gemeinschaft. In diesem Kontext betont der Partikel "zu" die persönliche und/oder innerliche Verbindung zu der jeweiligen (Personen-)Gruppe. Denn nach den grammatischen Grundsätzen der deutschen Sprache bestimmt der erste Teil einer Zusammensetzung in der Regel den zweiten Teil näher (Duden, Die Grammatik, 8. Aufl 2009, RdNr 1002).

26

In deutschen Wörterbüchern, die auf den aktuellen, allgemeinen Sprachgebrauch schließen lassen (vgl zu dieser Methode: Europäischer Gerichtshof , EuZW 1997, 625, 628; Bundesgerichtshof , BGHSt 12, 366; BGH NJW 1982, 1278 und BGH MDR 1996, 188; Achterberg, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl 1986, § 17 RdNr 11; Gast, Juristische Rhetorik, 4. Aufl 2006, RdNr 668; Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht I, 12. Aufl 2007, § 28 RdNr 34), wird das Wort "Zugehörigkeit" wie folgt umschrieben: Das Dazugehören zu etwas oder jemandem (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl 1999; Mackensen, Deutsches Wörterbuch, 9. Aufl 1979; Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 7. Aufl 2000) als Glied oder Bestandteil; die "Mitgliedschaft" zu einer bestimmten Gruppe, Organisation, Konfession, Körperschaft, Partei oder einem Verein (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl 1999; TheFreeDictionary.com, Deutsches Wörterbuch 2009); die (innere) "Verbundenheit" (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl 1999; TheFreeDictionary.com, Deutsches Wörterbuch 2009); einer bestimmten Gruppe als Mitglied verbunden sein (Duden, Die richtige Wortwahl, 1977, S 31); "aufgrund besonderer Beschaffenheit oder Verhältnisse (ordnungsgemäß) einer bestimmten Gruppe zugerechnet werden" (Duden, Die richtige Wortwahl, 1977, S 31). Der allgemeine Sprachgebrauch beschränkt den Begriff der "Zugehörigkeit" also nicht nur auf die formale (rechtliche) Mitgliedschaft in einer Körperschaft oder die verbindliche Aufnahme in eine Organisation, sondern lässt bereits die mehr oder weniger starke "Verbundenheit" zu einer bestimmten Gruppe genügen.

27

Der offene Wortlaut lässt damit ein weites ("ausdehnendes"/"erweiterndes") Verständnis von § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG zu, das sich nicht allein auf Personen beschränkt, die am 30.6.1990 von der DDR konkret einbezogen waren bzw auf Grund einer nachträglichen Entscheidung auf Grund von Bundesrecht wieder als solche zu behandeln sind. Denn über eine hinreichend enge Verbundenheit zu einem Versorgungssystem verfügen auch solche Personen, die nach den leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Systems - mit Ausnahme des Versorgungsfalls - am 30.6.1990 alle materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zusatzversorgungsrente erfüllten.

28

bb) Das damit unter Rückgriff auf den allgemeinen Sprachgebrauch zumindest auch mögliche weite Verständnis des Begriffs der Zugehörigkeit erfährt rechtlich im Kontext des bundesrechtlich grundsätzlich fortgeführten und durch den EinigVtr sowie das AAÜG nur modifizierten Verbots der Neueinbeziehung zwingend eine Begrenzung. Ein weites ("erweiterndes"/"ausdeh-nendes") Verständnis kommt daher rechtlich nur insoweit in Betracht, als es gleichermaßen beiden Umständen Rechnung trägt. Soweit allerdings originäres Bundesrecht das Neueinbeziehungsverbot modifiziert hat, ist dem auch in § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG in vollem Umfang Rechnung zu tragen.

29

Nicht anders als § 22 RAnglG gelten auch inhaltlich die Versorgungsordnungen erst ab dem 3.10.1990 als sekundäres und partielles Bundesrecht. Auch sie können daher nicht etwa rückwirkend Rechtsfolgen nach Bundesrecht bewirken, wohl aber bestimmen sie auf Grund ihrer begrenzten Fortgeltung auch noch am 1.8.1991 - und bis zur Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften in die Rentenversicherung des Beitrittsgebiets zum 31.12.1991 - mittelbar diejenigen Sachverhalte, auf die das dann geltende Bundesrecht zum 30.6.1990 abstellt und an die es Rechtsfolgen knüpft. Einschlägig sind insofern bereits auf Grund des originären Bundesrechts in EinigVtr Nr 9 allein diejenigen Teile der Versorgungsordnungen, die mit dem EinigVtr, dem GG und dem europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Nicht Teil des Bundesrechts geworden sind die Versorgungsordnungen demgemäß hinsichtlich der Regelungen über die Einbeziehung durch Entscheidung von Stellen der DDR, die nachträglich schlechthin nicht ersetzt werden kann. Entscheidend ist unter diesen Umständen allein, ob ausgehend von einer am Gleichheitsgebot (Art 3 Abs 1 GG) orientierten Umsetzung des zu Bundesrecht gewordenen Teils der Versorgungsordnungen eine Anwartschaft auf eine Versorgung durch Einzelfallregelung im Rahmen gebundener Verwaltung hätte zuerkannt werden müssen, dh zum 1.7.1990, wäre der Versorgungsfall zu diesem Zeitpunkt eingetreten, im (jetzt) rechtsstaatlichen Umfeld ("kraft Gesetzes") Leistungen aus dem Versorgungssystem hätten beansprucht werden können (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 3 S 20). Unter diesen Umständen hatte - bundesrechtlich - die noch ausstehende Versorgungszusage keine rechtsbegründende, sondern nur noch feststellende Bedeutung (BSG SozR 3-8570 § 8 Nr 7 S 34).

30

Ein derartiges - neben den "Verwaltungsakten" der DDR auch die primäre materiell-rechtliche Ebene einbeziehendes - Verständnis des § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG gewährleistet an Art 3 Abs 1 GG orientiert die Gleichwertigkeit der Rechtsquellen und vermeidet eine bundesrechtlich nicht gerechtfertigte Besserstellung der Inhaber von Einzelentscheidungen gegenüber unmittelbar Normbegünstigten. Es gewährleistet zudem, dass das Verbot der Neueinbeziehung unverändert nur insoweit modifiziert wird, als dies rechtsstaatlich geboten ist und das Bundesrecht umgekehrt nicht durch eine Beschränkung auf die bloße Hinnahme vorgefundener Einbeziehungsentscheidungen der DDR hinter dem Ziel der Anknüpfung an rechtsstaatlich geordnete Verhältnisse zurückbleibt, sondern diesen - unabhängig von "Rechtmäßigkeit" und Willkür zu beachtenden Einzelakten - das fiktive Ergebnis der Umsetzung des fortgeltenden Teils der Versorgungsordnungen gleichstellt.

31

           

C. Ob nach dem am 1.8.1991 geltenden Bundesrecht auf Grund der am Stichtag 30.6.1990 gegebenen tatsächlichen Umstände ein fiktiver bundesrechtlicher "Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage" - eine fingierte Versorgungsanwartschaft - besteht, hängt im Bereich der AVItech gemäß § 1 VO-AVItech und der dazu ergangenen 2. DB von folgenden drei Voraussetzungen ab (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 14, Nr 5 S 33, Nr 6 S 40 f, Nr 7 S 60; SozR 4-8570 § 1 Nr 9 S 48), die kumulativ vorliegen müssen,

        

1.    

von der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung),

        

2.    

von der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung),

        

3.    

und zwar in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs 1 der 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).

32

Ob die betriebliche Voraussetzung iS der VO-AVItech iVm der 2. DB erfüllt ist, bestimmt sich danach, wer auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten am 30.6.1990 (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 bis 8) Arbeitgeber im rechtlichen Sinn war (BSG SozR 4-8570 § 1 Nr 2 RdNr 31 und Nr 4 RdNr 15) und welchen Zweck dessen Betrieb tatsächlich verfolgte (BSG SozR 4-8570 § 1 Nr 2). Was bundesrechtlich unter einem VEB zu verstehen ist, ergibt sich auf Grund des EinigVtr Nr 9 ("Regelungen") neben dem strikt zu beachtenden Wortlaut der Versorgungsordnungen aus dem staatlichen Sprachgebrauch der DDR bei Schließung der Versorgungssysteme, an den der Bundesgesetzgeber am 3.10.1990 angeschlossen hat (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 7 S 59). Der staatliche Sprachgebrauch ergibt sich - unabhängig von einer Überführung in Bundesrecht - insbesondere aus dem Kontext des einschlägigen Binnenrechts der DDR, dessen Auslegung damit nach einem bundesrechtlich objektivierten Verständnis - unabhängig also von der tatsächlichen Handhabung durch die DDR und ihrer Verwaltungspraxis - insofern ebenfalls Aufgabe des Revisionsgerichts ist. Bundesrecht sind zudem allgemeine Auslegungsgrundsätze, soweit sie Bundesrecht ergänzen (vgl BSGE 55, 115, 116 = SozR 1500 § 162 Nr 17; Bundesverwaltungsgericht Buchholz 310 § 132 VwGO Nr 133).

33

In Fällen der vorliegenden Art kann nicht davon ausgegangen werden, dass VEB vor dem 1.7.1990 ihre Fähigkeit verloren haben, sich weiterhin als Wirtschaftssubjekt zu betätigen und ihre Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen, es sich also nur noch um eine "leere Hülle" gehandelt habe. Der abweichenden Auffassung der Vorinstanz sowie anderer Landessozialgerichte wird nicht gefolgt. VEB hatten ihre Rechtsfähigkeit in der DDR zuletzt auf der Grundlage der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe (KombinatsVO) vom 8.11.1979 (GBl DDR I 355) durch (Gründungs-)Anweisung zu dem dort genannten Zeitpunkt erlangt (§ 37 Abs 1 Satz 1, Abs 4 KombinatsVO). Sie waren berechtigt, Fonds des einheitlichen staatlichen Volkseigentums im Rahmen der Rechtsvorschriften und des Planes zu bilden, zu besitzen und zu nutzen sowie über sie zu verfügen (§ 31 Abs 4 Sätze 1 und 2 KombinatsVO).

34

Der VEB R. war am 30.6.1990 nicht vermögenslos und existierte an diesem Stichtag keinesfalls nur noch als "leere Hülle". Denn er hatte seine materiellen und finanziellen (Betriebs-)Mittel, die ihm der Staat in Form sog "Fonds" aus dem "volkseigenen" Vermögen zur zweckgebundenen Bewirtschaftung zugeführt und überlassen hatte, bis zu diesem Zeitpunkt nicht verloren. Vielmehr war er als "Fondsinhaber" am 30.6.1990 weiterhin befugt, die Bestandteile der finanziellen und materiellen Fonds nach § 19 Abs 1 Satz 1 Zivilgesetzbuch der DDR (ZGB-DDR) vom 19.6.1975 (GBl DDR I 465) "zu besitzen und zu nutzen" sowie ggf auf andere Rechtssubjekte (insbesondere Wirtschaftseinheiten und staatliche Stellen) zu übertragen (vgl dazu Busche, Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR - RVI -, Band III, Stand: August 1997, TreuhG, vor § 1 RdNr 8; Horn, Das Zivil- und Wirtschaftsrecht im neuen Bundesgebiet, 1991, S 159). Zu den "finanziellen Fonds" zählten insbesondere Geldmittel (sog Geldfonds); zu den "materiellen Fonds" gehörten vor allem Produktionsfaktoren wie Werkzeuge, Maschinen, Anlagen uä (Produktionsfonds). Der Begriff des "Fonds" erfasste alle betriebsdienlichen "Mittel", ersetzte das Wort "Kapital", das im Sprachgebrauch der volkseigenen Wirtschaft aus ideologischen Gründen verpönt war (vgl dazu Oettle, Handwörterbuch der Wirtschaftswissenschaft, 1983, 351, 363), und verdeutlichte gleichzeitig, dass dem Betrieb die Fondsbestandteile nicht gehörten. Eigentümer der Fondsbestandteile blieb in aller Regel der Staat, der die Besitz-, Nutzungs- und Verfügungsrechte, die sich aus seiner Eigentümerstellung ableiteten, in Fonds aufteilte und sie den staatlichen Einrichtungen (zB Schulen, Krankenhäusern, Bibliotheken) sowie volkseigenen Betrieben zur "operativen Verwaltung" überließ. Als "Fondsinhaber" waren die Betriebe also lediglich Besitzer, Nutzungsberechtigte und eingeschränkt Verfügungsberechtigte der finanziellen und materiellen Mittel, was ihnen eine "treuhandähnliche" (so Horn, aaO) bzw "eigentümerähnliche" (so Busche, aaO, § 1 RdNr 20) Stellung verschaffte. Dasselbe galt prinzipiell für die sog "Rechtsträgerschaft" an volkseigenen Grundstücken und Gebäuden, die den Betrieben regelmäßig in Form sog "Bodenfonds" zur plangebundenen Bewirtschaftung zugewiesen waren.

35

Der VEB R. hat seine Fondsinhaber- und Rechtsträgerschaft keinesfalls vor dem 1.7.1990 an eine Nachfolge-Gesellschaft verloren, weil bis zu diesem Stichtag nach der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften (UmwVO) vom 1.3.1990 (GBl DDR I 107) die (eingeleitete) Umwandlung des VEB in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) noch nicht vollzogen war. Denn nach § 7 Satz 1 UmwVO wurde die notariell beurkundete Umwandlungserklärung vom 30.6.1990 erst mit der Eintragung der GmbH in das beim Staatlichen Vertragsgericht geführte Register wirksam. Zur Registereintragung kam es aber erst am 26.9.1990. Bis dahin stand die Umwandlung nach der UmwVO unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung; sie hatte konstitutive Bedeutung (ebenso BGH, Urteile vom 2.10.1997 - II ZR 169/96 - WM 1997, 2356, 2357 f und vom 17.11.2000 - V ZR 318/99 - VIZ 2001, 162, 163; Busche, aaO, Vor § 1 TreuhG RdNr 5; Gutbrod, GmbHR 1993, 622, 625; Lindner, RV 2009, 101, 104 f; aA Jürgens, DB 1992, 1226 und Ulmer, SGb 2008, 643, 646 jeweils unter Hinweis auf den missverständlichen Wortlaut von § 6 Abs 1 UmwVO: Anmeldung der "entstandenen" Gesellschaft).

36

Konnte die Umwandlung nach der UmwVO - wie hier - bis zum 30.6.1990 nicht erreicht werden, so ging das Vermögen aus der Fondsinhaberschaft bzw Rechtsträgerschaft des VEB am 1.7.1990 an dessen (Nachfolge-)GmbH im Aufbau (i.A.) über. Denn nach § 11 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Satz 1 des Gesetzes zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz - TreuhG) vom 17.6.1990 (GBl DDR I 300) waren grundsätzlich (Ausnahmen: § 11 Abs 3 TreuhG) alle Wirtschaftseinheiten (§ 1 Abs 4 TreuhG), die bis zum 1.7.1990 noch nicht in Kapitalgesellschaften umgewandelt waren, vom 1.7.1990 an kraft Gesetzes Aktiengesellschaften (AG) oder "vorzugsweise" (§ 11 Abs 1 Satz 2 TreuhG) GmbH (Busche, aaO, § 11 RdNr 12; Horn, aaO, S 332). Diese Umwandlung bewirkte gleichzeitig den Übergang des Vermögens aus der Fondsinhaberschaft des bisherigen VEB sowie des in Rechtsträgerschaft befindlichen Grund und Bodens in das Eigentum der Kapitalgesellschaft (§ 11 Abs 2 Satz 2 TreuhG). Die spätere Registereintragung der aus der Umwandlung entstandenen Kapitalgesellschaft i.A. hatte keine konstitutive, sondern nur deklaratorische Bedeutung (vgl §§ 13, 15 TreuhG; Busche, aaO, § 11 RdNr 6 und § 15 RdNr 1; Gutbrod, GmbHR 1993, 622, 625).

37

Neben VEB und GmbH kommt vor dem 1.7.1990 auch nicht die Existenz eines weiteren Rechtssubjekts in Betracht. Vielmehr bestätigt § 7 UmwVO die Nichtexistenz einer Vorgesellschaft im hier maßgeblichen Zusammenhang. Nach dieser Vorschrift wird mit der Eintragung der GmbH in das Register die Umwandlung wirksam (Satz 1), die GmbH Rechtsnachfolgerin des umgewandelten Betriebes (Satz 2), der damit erlischt (Satz 3). Die volkseigenen Betriebe bestanden also auch nach Abgabe der Umwandlungserklärung fort, bis sie mit der Eintragung der Kapitalgesellschaft erloschen. Bis dahin waren sie berechtigte Nutzer der zugewiesenen Mittel (Fonds), die sie ausdrücklich allein auf die Kapitalgesellschaft übertragen konnten (§ 7 Sätze 1 und 2 UmwVO), die ihrerseits erst mit der Eintragung als Rechtsnachfolgerin des umgewandelten VEB entstand. Als Bestandteil bereits der Umwandlungserklärung konnte die Übertragung der Fondsinhaberschaft damit nur künftig und unter der aufschiebenden Bedingung des Entstehens der Kapitalgesellschaft, nicht aber sofort oder mit einem in der Erklärung bestimmten Zeitpunkt bereits vor der Eintragung auf eine "Vorgesellschaft" erfolgen. Dies bestätigt das Statut der Treuhandanstalt, das ausdrücklich davon spricht, dass sich das volkseigene Vermögen bis zur Umwandlung in Fondsinhaberschaft volkseigener Kombinate, Betriebe und Einrichtungen befindet (§ 2 Abs 1 Satz 1 des Statuts der Treuhandanstalt) bzw die Treuhandanstalt Rechtsträger an dem Grund und Boden wird, der sich bis zur Umwandlung in der Rechtsträgerschaft ua "der umgewandelten Betriebe" befand (§ 5 Abs 2 Satz 1 des Statuts der Treuhandanstalt). Insofern sind Umwandlungen selbstverständlich nur nach Maßgabe von § 7 UmwVO wirksame Umwandlungen. Das Vermögen ging damit erst mit der Eintragung auf die Kapitalgesellschaft über. Bei dieser nahtlosen Rechtsnachfolge zwischen umgewandeltem Betrieb und GmbH besteht für die Figur der Vorgesellschaft kein Raum.

38

Nichts anderes ergibt sich aus dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) vom 20.4.1892 (RGBl 477), das in der DDR in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.5.1898 weiter galt (RGBl 846, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10.8.1937, RGBl I 897) und das § 18 Nr 7 iVm § 34 des Gesetzes über die Inkraftsetzung von Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland in der DDR vom 21.6.1990 (GBl DDR I 357) mit Wirkung zum 1.7.1990 außer Kraft setzte. Erst zu diesem Zeitpunkt trat die in der Bundesrepublik Deutschland gültige Fassung des GmbHG in Kraft (vgl § 1 Abs 1 iVm § 18 des Gesetzes vom 21.6.1990). Bis zum 30.6.1990 war in der DDR folglich das GmbHG in seiner reichsrechtlichen Fassung nachrangig (§ 4 Abs 3 UmwVO) anzuwenden. Dieser Text des GmbH-Gesetzes kennt das Rechtsinstitut der Vorgesellschaft nicht. Zudem leugnete der historische Reichsgesetzgeber eine Vorgesellschaft als Rechtsträgerin vor der Eintragung und lehnte die Kontinuität zwischen der in Gründung befindlichen und der eingetragenen GmbH ab (Schmidt in Scholz, Kommentar zum GmbHG, 9. Aufl 2000, § 11 RdNr 4). Daran knüpfte das Reichsgericht (RG) an: Mit Urteil vom 20.4.1904 (RGZ 58, 55) entschied es, dass vor der Handelsregistereintragung zwar noch keine GmbH, wohl aber die Vereinigung derjenigen Personen bestehe, die den Gesellschaftsvertrag abgeschlossen haben, also eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die durch Eintragung in das Handelsregister eine GmbH werden solle. Aus dieser Entscheidung wurde dann eine ständige Rechtsprechung, zunächst für die GmbH (RGZ 82, 288, 290; 83, 370, 373; 87, 246, 249; 105, 228, 229 f), später für die AG (RGZ 131, 27, 30 f) und sodann für beide Gesellschaften (RGZ 134, 121, 122; 143, 368, 372 f; 151, 86, 91 für die GmbH und RGZ 144, 348, 356; 154, 276, 286 für die AG; s hierzu Rittner, Die werdende Juristische Person, 1973, 130 ff). Gleichwohl durchlief das Recht der Vorgesellschaft einen Institutionalisierungsprozess, der von der Literatur ausging und den die Rechtsprechung zunächst nur zögernd aufnahm (Schmidt aaO, § 11 RdNr 5). Im Hinblick auf die GmbH bekundet der BGH erstmals mit Urteil vom 12.7.1956 (BGHZ 21, 242): "Die im Werden begriffene GmbH ist keine bürgerlich-rechtliche Gesellschaft, sondern eine Organisation, die einem Sonderrecht untersteht, das aus den im GmbHG oder im Gesellschaftsvertrag gegebenen Gründungsvorschriften und dem Recht der rechtsfähigen GmbH, soweit es nicht die Eintragung voraussetzt, besteht". Den entscheidenden Schritt zur Anerkennung der Vorgesellschaft als Rechtsträgerin vollzog der BGH mit Urteil vom 9.3.1981 (BGHZ 80, 129; vgl Schmidt, aaO, § 11 RdNr 5 und 27). Die Vorgesellschaft als Trägerin von Rechten und Pflichten hat sich mithin erst in der Bundesrepublik Deutschland entwickelt. Vor diesem entwicklungsgeschichtlichen Hintergrund fehlt jeglicher Hinweis darauf, dass die DDR, die schon die Texte des GmbHG nicht geändert hatte und von diesem Prozess abgeschnitten war, das Rechtsinstitut der Vorgesellschaft kannte oder die Rechtsprechung des BGH mit in Bezug nehmen wollte. In der früheren DDR galt somit das GmbHG in seiner reichsrechtlichen Form, das keine Vorgesellschaft kannte.

39

Damit konnten Fondsanteile vor dem 1.7.1990 auf eine GmbH nur dann übergehen, wenn diese Kapitalgesellschaft im Handelsregister eingetragen war. Soweit der 4. Senat des BSG entgegen der Auffassung anderer oberster Bundesgerichte (Bundesfinanzhof , Urteil vom 21.8.1996 - I R 85/95 - BFHE 181, 437; BGH, Urteil vom 2.10.1997 - II ZR 169/96 - WM 1997, 2356, 2357 f) entschieden hat, es habe bis zur Eintragung der Kapitalgesellschaft bzw ihrer Entstehung kraft Gesetzes am 1.7.1990 ein "Nebeneinander von VEB und Kapital-Vorgesellschaft" gegeben (BSG SozR 4-8570 § 1 Nr 4 RdNr 18), wird hieran nicht festgehalten. Schließlich ergibt sich auch aus dem TreuhG kein Anhaltspunkt für die Existenz einer "Kapital-Vorgesellschaft" im Recht der DDR. Das TreuhG beschränkt sich - wie bereits oben aufgezeigt - darauf, grundsätzlich (Ausnahmen: § 11 Abs 3 TreuhG) alle Wirtschaftseinheiten (§ 1 Abs 4 TreuhG), die bis zum 1.7.1990 noch nicht in Kapitalgesellschaften umgewandelt waren, vom 1.7.1990 an kraft Gesetzes in AG im Aufbau (i.A.) oder "vorzugsweise" 11 Abs 1 Satz 2 TreuhG) in GmbH i.A. umzuwandeln. Wäre zuvor eine Kapitalvorgesellschaft in Gründung (i.G.) entstanden, hätte das TreuhG den Untergang dieser Kapitalgesellschaft i.G. regeln müssen, weil andernfalls zwei Vorgesellschaften, eine in Gründung und eine im Aufbau, existiert hätten (vgl zu den sich daraus ergebenden Problemen: Gutbrod, GmbHR 1993, 622, 626). Weder ist daher die Eigenschaft von volkseigenen Betrieben als Produktionsbetriebe bereits mit einem in der Umwandlungserklärung genannten Zeitpunkt vor dem 1.7.1990 entfallen noch konnte es vor der Eintragung zu einem Übergang der Arbeitsverhältnisse auf eine neue Kapitalgesellschaft als Rechtsnachfolgerin kommen.

40

Die Sache war schon deshalb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen, weil bisher Feststellungen dazu fehlen, ob es sich bei dem VEB R. um einen Produktionsbetrieb gehandelt hat.

41

Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des LSG vorbehalten.

(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.

(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.

(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. März 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Feststellung der Zeit vom 1.8.1969 bis zum 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) sowie der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte hat.

2

Der am 1947 geborene Kläger ist berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen (Urkunde der Ingenieurschule für Kraft- und Arbeitsmaschinenbau in M. vom 18.7.1969). Er war zunächst (1.8.1969 bis 24.3.1977) als Betriebsingenieur bei den VEB P., dann (28.3.1977 bis 30.6.1981) als Hauptschweißverantwortlicher beim VEB W., weiter (3.7.1981 bis 30.11.1981) als Bereichsingenieur beim VEB Z. und als Bezirksstellenleiter beim K. Amt der DDR (1.12.1981 bis 14.2.1986) und schließlich (16.2.1986 bis 30.6.1990) als Leiter des S. Zentrums (STZ) L. und Sicherheitsbeauftragter der Handwerkskammer des Bezirks (HdB) F. beschäftigt. Der Kläger erhielt keine Versorgungszusage über die Einbeziehung in die AVItech. Seinen Antrag, Zusatzversorgungsanwartschaften festzustellen und zu überführen, lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 22.4.2005; Widerspruchsbescheid vom 10.11.2005).

3

Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben (Urteil des SG Gelsenkirchen vom 12.11.2008; Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 20.3.2012). Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 8 Abs 3 S 1 iVm Abs 2 und § 1 Abs 1 S 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) vom 25.7.1991 (BGBl I 1606, seither mehrfach geändert, zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007, BGBl I 3024). Denn er falle nicht in den Geltungsbereich des § 1 Abs 1 S 1 AAÜG, weil er der AVItech weder tatsächlich noch im Wege der Unterstellung angehört habe. Zwar sei die persönliche Voraussetzung zu bejahen, nicht aber die sachliche noch die betriebliche. Die sachliche Voraussetzung fehle, weil der Kläger am Stichtag (30.6.1990) als Leiter des STZ L. sowie als Sicherheitsbeauftragter der HdB F. überwiegend kaufmännisch, organisierend sowie leitend und gerade nicht als Ingenieur tätig gewesen sei. Des Weiteren erfülle der Kläger auch nicht die betriebliche Anspruchsvoraussetzung. Gemäß dem Arbeitsvertrag vom 11.2.1986 sei Arbeitgeber die HdB F. Dabei handele es sich weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb noch um einen gleichgestellten Betrieb iS des § 1 Abs 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung(2. DB) vom 24.5.1951 (GBl Nr 62 S 487) zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) vom 17.8.1950 (GBl Nr 93 S 844). Nichts anderes ergebe sich, wenn man - dem Kläger folgend - das STZ L. als Beschäftigungsbetrieb ansähe. Denn dessen Hauptgegenstand seien die Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen und damit klassische Dienstleistungen gewesen.

4

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung der §§ 1, 5, 8 AAÜG sowie der §§ 103, 128 SGG. Er sei Inhaber einer fiktiven Versorgungsanwartschaft gewesen, denn zum 30.6.1990 als auch im Zeitraum vom 1.8.1969 bis 30.6.1990 lägen die Voraussetzungen für die Einbeziehung vor. Soweit das LSG die sachliche Voraussetzung verneine, sei die Entscheidung unschlüssig, weil es die tatsächlichen Angaben, die gegen eine Ingenieurtätigkeit sprächen, nicht einzelfallbezogen festgestellt habe. Auch die betriebliche Voraussetzung liege vor, weil der Beschäftigungsbetrieb als eine Stätte der Aus- und Weiterbildung und damit als technische Schule iS von § 1 Abs 2 der 2. DB anzusehen sei. Schließlich habe das LSG keinerlei Feststellungen hinsichtlich seiner Beschäftigung in der Zeit vom 1.8.1969 bis 14.2.1986 getroffen. Im Hinblick auf den umfassend verfolgten Feststellungsantrag (1.8.1969 bis 30.6.1990) habe das LSG damit aber wegen fehlender Ermittlung und Unterlassen des rechtlichen Gehörs gegen die verfahrensrechtlichen Garantien der §§ 103, 128 SGG verstoßen.

5

Der Kläger beantragt,

                 

das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. März 2012 und das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 12. November 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. April 2005 und den Widerspruchsbescheid vom 10. November 2005 aufzuheben und

                 

die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 1. August 1969 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr 1 zum AAÜG und die hieraus erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

6

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist unbegründet.

9

Zu Recht haben das LSG und das SG einen Anspruch des Klägers auf Feststellung der Zeit vom 1.8.1969 bis zum 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech einschließlich der dabei erzielten Arbeitsentgelte verneint. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 22.4.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.11.2005 ist rechtmäßig.

10

Anspruchsgrundlage für die begehrten Feststellungen ist § 8 Abs 2, Abs 3 S 1 und Abs 4 Nr 1 AAÜG. Nach § 8 Abs 3 S 1 AAÜG hat die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 bis 27(§ 8 Abs 4 Nr 1 AAÜG) dem Berechtigten durch Bescheid den Inhalt der Mitteilung nach Abs 2 aaO bekannt zu geben. Diese Mitteilung hat folgende Daten zu enthalten (vgl BSG SozR 3-8570 § 8 Nr 7 S 38 f): Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, das hieraus tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, die Arbeitsausfalltage sowie - jedenfalls bis zum Inkrafttreten des 2. AAÜG-ÄndG am 3.8.2001 (vgl hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 14.12.2011 - B 5 R 2/10 R - SozR 4-8570 § 7 Nr 3 RdNr 26 f) - alle Tatumstände, die erforderlich sind, um eine besondere Beitragsbemessungsgrenze anzuwenden (§§ 6, 7 AAÜG).

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Allerdings hat der Versorgungsträger diese Daten nur festzustellen, wenn das AAÜG anwendbar ist (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 10 und Nr 6 S 37). Den Anwendungsbereich des AAÜG, das am 1.8.1991 in Kraft trat (Art 42 Abs 8 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung vom 25.7.1991, BGBl I 1606), regelt dessen seither unveränderter § 1 Abs 1. Danach gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (= Versorgungsberechtigungen), die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme iS der Anlage 1 und 2 im Beitrittsgebiet <§ 18 Abs 3 SGB IV>) erworben worden sind (S 1). Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (S 2), so dass das AAÜG auch in diesen Fällen Geltung beansprucht.

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Der Kläger wird vom persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG nicht erfasst. Denn er hat weder einen "Anspruch" noch eine "aufgrund der Zugehörigkeit" zur AVItech "erworbene" Anwartschaft iS von § 1 Abs 1 S 1 AAÜG noch eine fiktive Anwartschaft gemäß S 2 aaO inne. Der Ausdruck "Anspruch" umfasst in seiner bundesrechtlichen Bedeutung das (Voll-)Recht auf Versorgung, wie die in § 194 BGB umschriebene Berechtigung, an die auch § 40 SGB I anknüpft, vom Versorgungsträger (wiederkehrend) Leistungen, nämlich die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zu verlangen. Dagegen umschreibt "Anwartschaft" entsprechend dem bundesdeutschen Rechtsverständnis eine Rechtsposition unterhalb der Vollrechtsebene, in der alle Voraussetzungen für den Anspruchserwerb bis auf den Eintritt des Versicherungs- bzw Leistungsfalls (Versorgungsfall) erfüllt sind (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 6 S 38 und Nr 7 S 54).

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Ausgehend von diesem bundesrechtlichen Begriffsverständnis hat der Kläger schon deshalb keinen "Anspruch" auf Versorgung iS des § 1 Abs 1 S 1 AAÜG erworben, weil bei ihm bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1.8.1991 kein Versorgungsfall (Alter, Invalidität) eingetreten war, wie das LSG bindend (§ 163 SGG) festgestellt hat. Zu seinen Gunsten begründet auch nicht ausnahmsweise § 1 Abs 1 S 2 AAÜG eine (gesetzlich) fingierte Anwartschaft ab dem 1.8.1991, weil der Kläger in der DDR nie konkret in ein Versorgungssystem einbezogen worden war und diese Rechtsposition deshalb später auch nicht wieder verlieren konnte (vgl dazu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 15 und Nr 3 S 20 f, SozR 4-8570 § 1 Nr 4 RdNr 8 f).

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Ob nach dem am 1.8.1991 geltenden Bundesrecht aufgrund der am Stichtag 30.6.1990 gegebenen tatsächlichen Umstände ein fiktiver bundesrechtlicher "Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage" - eine fingierte Versorgungsanwartschaft - besteht, hängt im Bereich der AVItech gemäß § 1 VO-AVItech und der dazu ergangenen 2. DB von folgenden drei Voraussetzungen ab (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 6 S 40 f; SozR 4-8570 § 1 Nr 9 RdNr 23), die kumulativ vorliegen müssen,

        

1.    

von der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung),

        

2.    

von der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung),

        

3.    

und zwar in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs 1 der 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).

15

Das LSG hat das Vorliegen der persönlichen Voraussetzung bejaht und die betriebliche Voraussetzung zu Recht verneint. Ob auch die sachliche Voraussetzung - wie das LSG meint - fehlt, kann offenbleiben.

16

Das LSG hat jedoch die betriebliche Voraussetzung im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 VO-AVItech und der 2. DB zu Recht verneint.

17

Ob die betriebliche Voraussetzung iS der VO-AVItech iVm der 2. DB rechtlich erfüllt ist, bestimmt sich danach, wer am maßgeblichen Stichtag Arbeitgeber im rechtlichen Sinne war (BSG Urteil vom 18.12.2003 - B 4 RA 20/03 R - SozR 4-8570 § 1 Nr 2 RdNr 31) und welchen Zweck dessen Betrieb tatsächlich verfolgte (vgl zum Ganzen BSG Urteil vom 15.6.2010 - B 5 RS 10/09 R - BSGE 106, 160 = SozR 4-8570 § 1 Nr 17, RdNr 32). Abzustellen ist hierbei nach ständiger Rechtsprechung des BSG gemäß den Vorgaben des Einigungsvertrags (EinigVtr) auf die tatsächlichen Gegebenheiten am 30.6.1990 (vgl ua: BSG Urteile vom 9. und 10.4.2002 - SozR 3-8570 § 1 Nr 2 bis 8). In den genannten höchstrichterlichen Entscheidungen ist zugleich darauf hingewiesen worden, dass der Bundesgesetzgeber an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme in der DDR sowie an die gegebene versorgungsrechtliche Lage der Betroffenen ohne Willkürverstoß anknüpfen und damit ua zu Grunde legen durfte, dass nur derjenige in das Zusatzversorgungssystem der AVItech einbezogen werden durfte, der am 30.6.1990 (Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie und des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt war. Art 3 Abs 1 und 3 GG gebietet nicht, von jenen zu Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme sowie von den historischen Fakten, aus denen sich etwa Ungleichheiten ergeben, abzusehen und sie "rückwirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen (BSG Urteil vom 7.9.2006 - B 4 RA 41/05 R - SozR 4-8570 § 1 Nr 11 RdNr 15).

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Eine solche nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatzversorgungssysteme am 30.6.1990 in Kraft gewesenen abstrakt-generellen Regelungen ist daher auch insoweit unzulässig, als sie damals willkürlich waren. Mit Blick auf die Neueinbeziehungsverbote in dem zu Bundesrecht gewordenen Rentenangleichungsgesetz der DDR (vgl Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr 8 zum EinigVtr) und im EinigVtr (vgl Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9 Buchst a S 1 Halbs 2 zum EinigVtr) ist eine erweiternde Auslegung über die in § 1 Abs 1 AAÜG selbst angelegte Modifikation hinaus nicht erlaubt(Art 20 Abs 3 GG), so dass ein Analogieverbot besteht. Diese verfassungsrechtliche Wertung des BSG hat das BVerfG bestätigt (Beschluss vom 4.8.2004 - 1 BvR 1557/01 - SozR 4-8570 § 5 Nr 4 RdNr 15 f; Beschluss vom 26.10.2005 - 1 BvR 1921/04 - SozR 4-8560 § 22 Nr 1 RdNr 38 ff).

19

Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des LSG, die für das BSG bindend sind (§ 163 SGG), hat der Senat davon auszugehen, dass laut Arbeitsvertrag vom 11.2.1986 Arbeitgeber des Klägers die Handwerkskammer des Bezirks Frankfurt/Oder war. Bei ihr handelt es sich offensichtlich weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens noch um einen gleichgestellten Betrieb. Denn Aufgabe der Handwerkskammern der Bezirke war, durch eine aktive politisch-ideologische Arbeit mit den Genossenschaftshandwerkern, privaten Handwerkern und den in der Gewerberolle der Handwerkskammern der Bezirke eingetragenen Gewerbetreibenden dazu beizutragen, dass diese die ihnen gestellten volkswirtschaftlichen Aufgaben gewissenhaft erfüllen (§ 1 der Anlage zur VO über das Statut der Handwerkskammern der Bezirke vom 21.2.1973, GBl I 1973 Nr 14). Damit kommt als Arbeitgeber des Klägers das STZ nicht in Betracht. Auf die Frage, ob das STZ als "technische Schule" iS des § 1 Abs 2 der 2. DB anzusehen ist, kommt es daher nicht an.

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Soweit der Kläger bezüglich der Zeit vom 1.8.1969 bis 14.2.1986 fehlende Ermittlungen des LSG und einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör rügt, kann er damit keinen Erfolg haben. Denn der Kläger unterfällt zum maßgeblichen Zeitpunkt am 30.6.1990 nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des § 1 Abs 1 AAÜG, so dass auch für die zurückliegende Zeit der Tatbestand nicht erfüllt sein kann.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.