Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 06. März 2015 - L 4 R 2666/13

published on 06/03/2015 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 06. März 2015 - L 4 R 2666/13
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 15. März 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

 
I.
Die Beteiligten streiten im sogenannten Zugunstenverfahren um die Anerkennung der Zeit vom 15. September 1969 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zu einem Zusatzversorgungssystem nach dem Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebietes (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG).
Der Kläger ist am 1946 geboren. Er schloss 1969 in der DDR ein Physikstudium erfolgreich als Diplom-Physiker ab. Aufgrund eines am 24. Oktober 1968 unter der Bedingung des erfolgreichen Abschlusses der Diplomarbeit geschlossenen Vertrages war der Kläger ab dem 1. September 1969 als „Forschungsmitarbeiter“ im Institut für M. R. D. beschäftigt. Der Arbeitgeber ging später im volkseigenen Betrieb (VEB) Kombinat Robotron auf. Am 14. Juni 1971 schloss der Kläger mit dem VEB Kombinat Robotron einen Änderungsvertrag, nach dem er (rückwirkend zum 1. September 1970) weiterhin als „Forschungsmitarbeiter“ tätig war.
Aufgrund eines am 7. März 1977 geschlossenen Arbeitsvertrages wurde der Kläger ab dem selben Tag im I. M. D. (IMD) als „Entwicklungsingenieur“ beschäftigt. Das IMD war in den Kombinatsverbund Mikroelektronik integriert. 1980 fusionierte das IMD mit dem VEB E. D. zum VEB Z. F. T. M. (ZFTM). 1986 wurde das ZFTM in das Kombinat C. Z. J. eingegliedert. Im Folgejahr wurden die Teile des VEB E. wieder ausgegliedert und das ZFTM zum VEB F. M. D. (ZMD) umfirmiert. In diesem Betrieb war der Kläger bis zum 30. Juni 1992 tätig.
Von September 1988 bis März 1990 absolvierte der Kläger ein Postgraduiertenstudium der Mikroelektronik und Elektrotechnik an der Technischen Universität in K.-M.-S. Mit Zeugnis vom 29. März 1990 bescheinigte ihm diese Universität die erfolgreiche Teilnahme an diesem Studium und mit Urkunde vom gleichen Tag einen Fachabschluss auf dem Gebiet der Halbleitertechnik. Am 15. Dezember 1992 verlieh die Technische Universität C.-Z. dem Kläger den Grad des Doktor-Ingenieurs auf dem Gebiet der Elektrotechnik.
Mit Bescheid vom 4. November 2004 lehnte die Beklagte einen Antrag des Klägers auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG als Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG ab, weil dieses Gesetz auf ihn nicht anwendbar sei. Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen noch sei am 30. Juni 1990 – zum Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme – eine Beschäftigung ausgeübt worden, die aus bundesrechtlicher Sicht dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Am 30. Juni 1990 sei der Kläger nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen.
Den hiergegen vom Kläger erhobenen Widerspruch wies die Widerspruchsstelle der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2005 zurück. Am 30. Juni 1990 habe er nicht dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. der DDR, S. 487; im Folgenden: 2. Durchführungsbestimmung) angehört. Als Diplom-Physiker sei er nicht berechtigt gewesen, den Titel eines Ingenieurs zu führen.
Hiergegen erhob der Kläger am 6. Juli 2005 Klage beim Sozialgericht Dortmund, das die Klage mit Urteil vom 19. Juni 2008 abwies (S 4 R 259/05). Der Kläger habe keinen Anspruch aufgrund der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem im Beitrittsgebiet erworben gehabt, da bei ihm der Versorgungsfall noch nicht eingetreten gewesen sei. Ebenso habe er keine Versorgungsanwartschaft gehabt. Da eine positive Versorgungszusage, eine Einzelfallentscheidung, ein Einzelvertrag, eine Rehabilitierungsentscheidung oder Wiedereinbeziehungsentscheidung nach Art. 19 Satz 2 oder 3 des Einigungsvertrages beim Kläger nicht vorlägen, käme ein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage allenfalls dann in Betracht, wenn dem Kläger zum 30. Juni 1990 eine Versorgungszusage hätte gegeben werden müssen. Dies wäre aber nur der Fall gewesen, wenn der Kläger eine Beschäftigung ausgeübt hätte, aufgrund derer nach Bundesrecht, nämlich dem bis 1. August 1991 als partielles und sekundäres Bundesrecht weiter anzuwendenden Recht zwingend eine Versorgungszusage hätte erteilt werden müssen. Eine Versorgungszusage richte sich nach der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVI-tech) vom 17. August 1950 (GBl. der DDR I, S. 844) und der 2. Durchführungsbestimmung zu dieser Verordnung. Nach diesen Bestimmungen hätte der Kläger, wäre der Versicherungsfall bei ihm bis zum 30. Juni 1990 eingetreten, keinen Anspruch auf Versorgungszusage gehabt. Denn der Kläger habe keine Tätigkeit als Techniker, was Voraussetzung sei, ausgeübt. Selbst wenn der Kläger am Stichtag tatsächlich eine Ingenieurstätigkeit ausgeübt hätte, so mangele es daran, dass er nicht den Titel eines Ingenieurs gehabt habe. Der Diplom-Physiker zähle nicht zu den nach der 2. Durchführungsverordnung vom 24. Mai 1951 enumerativ aufgeführten Personengruppen, für die die VO-AVI-tech gelte. Soweit der Kläger den Doktor der Ingenieurwissenschaften erworben habe, sei dies nach dem Stichtag erfolgt und insofern nicht mehr von Bedeutung. Die Beendigung des Studiums alleine berechtige noch nicht zum Führen eines Titels.
Hiergegen legte der Kläger Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen (L 3 R 177/08) ein. In der dortigen mündlichen Verhandlung vom 8. Juni 2009 erklärte er, den Rechtsstreit als erledigt anzusehen.
Auf den Antrag des Klägers vom 27. Dezember 2010 bewilligte die Beklagte als Träger der Rentenversicherung ihm mit Bescheid vom 2. März 2011 Regelaltersrente ab dem 1. Mai 2011.
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Gegen den Rentenbescheid vom 2. März 2011 erhob der Kläger am 29. April 2011 Widerspruch und beantragte aufgrund Ortsabwesenheit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. In der Sache bemängelte er, dass er nicht ersehen könne, ob die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz der DDR für den Zeitraum vom 15. September 1969 bis zum 30. Juni 1990 bei der Rentenberechnung berücksichtigt worden sei.
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Nachdem die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 18. Mai 2011 mitgeteilt hatte, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht komme, teilte der Kläger am 31. Mai 2011 mit, dass er seinen Widerspruch als erneuten Antrag auf Feststellung von Zeiten der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz und Berücksichtigung der Überentgelte angesehen wissen wolle. Die Mitteilung, er habe keinen Anspruch darauf, stelle eine bösartige Diskriminierung eines Teils der technischen Intelligenz der DDR dar. Diese verletze die Vereinbarungen des Einigungsvertrages, das Grundgesetz sowie die daraus abgeleiteten Nichtdiskriminierungsgesetze.
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Die Beklagte lehnte den Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom 4. November 2004 und die Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG mit Bescheid vom 15. August 2011 ab. Die Voraussetzungen für die Anwendung des AAÜG seien weiterhin nicht erfüllt. Der Kläger habe bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 keine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG gehabt. Der Kläger sei weder tatsächlich am 30. Juni 1990 in der DDR in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen noch sei eine solche Einbeziehung nachträglich durch Rehabilitierung oder durch eine Entscheidung nach Art. 19 Satz 2 oder 3 des Einigungsvertrages erfolgt. Ein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage nach Maßgabe der vom Bundessozialgericht (BSG) aufgestellten Grundsätze hätte aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage im Juli 1991 ebenfalls nicht bestanden. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG finde die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben nur dann Anwendung, wenn am Stichtag 30. Juni 1990 u.a. die betroffene Person berechtigt gewesen sei, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung). Dies sei beim Kläger nicht der Fall. Das BSG habe entschieden (Urteil vom 12. Juni 2001 − B 4 RA 107/00 R −, in juris), dass die Beschäftigung als Diplom-Physiker nicht unter den Anwendungsbereich der Versorgungsordnung der technischen Intelligenz falle. Da auf den Titel Ingenieur abgestellt worden sei, müsse die Entscheidung gleichermaßen für alle anderen Beschäftigten gelten, die nicht den Titel eines Ingenieurs oder Technikers führen dürften (Chemiker, Physiker, Mathematiker, Geologen u.a.), ausgenommen, sie seien als Konstrukteur, Architekt, Statiker, Werkdirektor oder Lehrer technischer Fächer tätig gewesen. Die vom Kläger ausgeübte Beschäftigung könne lediglich zu den sogenannten Ermessensfällen gerechnet werden. Eine bis zur Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 nicht getroffene Ermessensentscheidung der damals dazu berufenen Stellen könne nicht durch eine Ermessensentscheidung des bundesdeutschen Versorgungsträgers nachgeholt bzw. ersetzt werden.
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Hiergegen erhob der Kläger am 13. September 2011 Widerspruch. Die Nichtanerkennung der Rente für die technische Intelligenz der DDR für Chemiker, Physiker, Mathematiker und Andere im Vergleich zu Ingenieuren trotz gleicher Arbeitsverträge und Tätigkeiten stelle eine unakzeptable Diskriminierung dieser Berufsgruppen dar. Nach der „Systematik der Berufe“ des Ministeriums für Arbeit der DDR vom November 1950 gehörten die Diplomphysiker als „sonstige Ingenieure des Konstruktionswesens“ zur Berufsgruppe 41 der Ingenieure und Techniker.
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Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2012 zurück. Zur Begründung wurden die Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid vom 15. August 2011 wiederholt sowie ausgeführt, dass der Kläger zwar am 29. März 1990 nach einem postgradualen Studium einen Abschluss als Elektroniktechnologe erhalten habe. Die in postgradualen Studiengängen erworbenen beruflichen Bezeichnungen ersetzten aber auch nach dem Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 nicht ein Hoch- oder Fachschulstudium. Es habe sich vielmehr um Studiengänge zur Weiterbildung gehandelt, die auf im Hochschulstudium oder durch Berufstätigkeit erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten aufgebaut hätten. Über diese Qualifikation sei den Teilnehmern ein Fachabschluss erteilt worden. Für den Anspruch auf Versorgungszusage nach den Regelungen des Bundesrechts komme es darauf an, dass der Betreffende die erforderliche Qualifikation erworben gehabt habe, im Wesentlichen entsprechend dieser Qualifikation beschäftigt gewesen sei und die Beschäftigung für einen von der Versorgungsordnung erfassten Arbeitgeber verrichtet habe. Die Qualifikation des Klägers entspreche nicht der in der Versorgungsordnung der technischen Intelligenz geforderten Qualifikation. Der Widerspruchsbescheid schloss mit den Namen der an der Entscheidung über den Widerspruch beteiligten Personen.
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Mit seiner am 17. Februar 2012 beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Er bezweifelte zum einen die Rechtsgültigkeit des Widerspruchsbescheides, weil der Bescheid nicht handschriftlich unterzeichnet worden sei. In der Sache trug er vor, dass bewiesen sei, dass er am 30. Juni 1990 in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz einbezogen gewesen sei. Physiker, Chemiker, Mathematiker, Kristallografen usw. in der volkseigenen Industrie gehörten nach der im November 1950 herausgegebenen Berufsnomenklatur zu den Ingenieuren und hätten daher in der VO-AVI-tech und der 2. Durchführungsbestimmung nicht nochmals extra aufgeführt werden müssen. Er ist zudem der Ansicht, dass Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) verletzt sei. Einem kleinen willkürlich bestimmten Teil der technischen Intelligenz, nämlich den Diplom-Physikern, -Chemikern, -Mathematikern, -Kristallographen und anderen werde verweigert, was Doktor-Ingenieuren und Diplom-Ingenieuren zugesprochen worden sei. Auch die im Einigungsvertrag festgelegte Zielsetzung der Angleichung der Renten werde verletzt. Der Rentenberechnungsalgorithmus sei undurchsichtig. Schließlich ist er der Ansicht, dass seine Einordnung als Techniker auch nach dem Sprachgebrauch der Beklagten zum Zugestehen der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz ausreiche, auch wenn die Beklagte ihm das Recht zur Führung des Titels Ingenieur bestreite.
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Die Beklagte trat der Klage unter Hinweis auf ihren Widerspruchsbescheid entgegen. Hinsichtlich der fehlenden Unterschriften auf dem Widerspruchsbescheid verwies die Beklagte auf ein Urteil des Bayerischen LSG vom 21. Januar 2010 (L 4 R 169/09 - nicht veröffentlicht).
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Das SG wies die Klage mit Urteil vom 15. März 2013 ab. Das SG nahm zur Begründung Bezug auf den Widerspruchsbescheid der Beklagten. Ergänzend führte es aus, dass für den Anspruch auf Versorgungszusage zum 30. Juni 1990 und daran anknüpfend den Anspruch auf Zusatzversorgung nicht nur die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit erforderlich gewesen sei. Vielmehr sei auch die Berechtigung erforderlich gewesen, den Titel eines Ingenieurs zu führen. Dies sei bei Diplom-Physikern jedoch nicht der Fall gewesen. Soweit der Kläger den Doktor der Ingenieurwissenschaften erworben habe, habe dies nach dem maßgeblichen Stichtag gelegen und sei daher nicht mehr von Bedeutung. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, Benachteiligung oder Diskriminierung sei nicht zu erkennen.
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Gegen das dem Kläger am 13. Juni 2013 zugestellte Urteil hat dieser am 21. Juni 2013 beim SG Berufung eingelegt. Der Kläger wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt er vor, dass ihm am 29. März 1990 der Fachabschluss als Halbleitertechniker verliehen worden sei. Es sei auch falsch, dass er am 30. Juni 1990 keine Beschäftigung ausgeübt habe, die dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre, und dass er am Stichtag nicht in einem VEB oder gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen sei. Er sei zu diesem Zeitpunkt bis zum 30. Juni 1992 noch Entwicklungsingenieur und Gruppenleiter im VEB ZMD des Kombinates Z. gewesen. Das Urteil des BSG vom 12. Juni 2001 (a.a.O.) sei nach dem von ihm vorgelegten Beweis, der Systematik der Berufe von 1950, ein krasses Fehlurteil, welches die Quelle für viele weitere Fehlentscheidungen geworden sei. Entsprechend der grundlegenden Gesetze über die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz habe der Versorgungsanspruch auch überhaupt nichts mit der akademischen Titulatur zu tun gehabt, wie die Beklagte behaupte, sondern mit der konkreten Tätigkeit laut Arbeitsvertrag. Er sei anfangs als wissenschaftlicher Mitarbeiter und ab 1977 durchgängig als Entwicklungsingenieur beschäftigt gewesen. Einen akademischen Grad „Techniker“ habe es in der DDR überhaupt nie gegeben. Die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschiedenen Fälle hätten mit seiner Situation nichts zu tun.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
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das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 15. März 2013 aufzuheben sowie die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 15. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2012 zu verpflichten, ihren Bescheid vom 4. November 2004 zurückzunehmen und die Zeit vom 15. September 1969 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten seiner Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz anzuerkennen,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
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Die Beklagte beantragt,
22 
die Berufung zurückzuweisen.
23 
Die Beklagte verweist auf ihr bisheriges Vorbringen und auf die Gründe des angefochtenen Urteils, die sie für zutreffend erachtet.
24 
Der Senat hat die Beteiligten auf seine Absicht, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Kläger hat daraufhin sein bisheriges Vorbringen wiederholt und gebeten, von einer Entscheidung durch Beschluss abzusehen. Die Beklagte hat sich mit einer Entscheidung durch Beschluss einverstanden erklärt.
25 
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten Bezug genommen.
II.
26 
Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss, da er die Berufung des Klägers einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der Rechtsstreit weist nach Einschätzung des Senats im Hinblick auf die (nachfolgend angeführte) ständige Rechtsprechung des BSG keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Zu der beabsichtigten Verfahrensweise hat der Senat die Beteiligten angehört.
27 
1. Die gemäß § 151 Abs. 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte und gemäß § 143 SGG statthafte Berufung, über die der Senat, nachdem die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, durch Beschluss entscheiden kann, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 SGG), ist auch im Übrigen zulässig. Sie bedurfte nicht der Zulassung, da es dem Kläger mittelbar um Leistungen für mehr als ein Jahr geht (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
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2. Die Berufung ist aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Zwar ist die Klage zulässig (dazu unter a). Der Bescheid der Beklagten vom 15. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2012 ist aber formell (dazu unter b) und materiell (dazu unter c) rechtmäßig.
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a) Die Klage ist zulässig. Dem steht weder ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis noch der Umstand entgegen, dass der Bescheid vom 2. März 2011, mit dem der Kläger Regelaltersrente ab dem 1. Mai 2011 gewährt wurde, bestandskräftig geworden ist. Denn insofern gilt das sog. Trennungsprinzip, nach dem die Beklagte für die Feststellungen von Ansprüchen und Anwartschaften Versorgungsträger ist (§ 8 Abs. 4 Nr. 1 AAÜG) und insofern nicht identisch ist mit ihrer Funktion als Rentenversicherungsträger. Diese Trennung ergibt sich aus § 8 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, nach dem der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen hat, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juli 1996 – 4 RA 7/95 – in juris, Rn. 19). Hieraus folgt, dass die Datenfeststellung von der Geltendmachung der Rente selbst unabhängig ist (kritisch aber BSG, Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 7/06 R – in juris, Rn. 18 ff., mit der Ankündigung, zukünftig anders zu entscheiden; dazu G. Steiner, SGb 2009, 8 ff.). Deswegen steht einer Klage auf Feststellung von Ansprüchen und Anwartschaften nach dem AAÜG eine Entscheidung über die Rente und deren Höhe jedenfalls dann nicht entgegen, wenn diese Entscheidung – wie hier – bestandskräftig ist, weil in dieser Konstellation der Versicherte nicht darauf verwiesen werden kann, die geltend gemachten Zeiten im Rahmen eines bereits anhängigen Vorverfahrens und Rechtsstreites um die Rentenbewilligung selbst zu führen (so wohl auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Oktober 2008 – L 16 R 158/07 – in juris, Rn. 15; anders für den Fall, dass der Rentenbescheid Gegenstand eines Klageverfahren ist, LSG Bayern, Urteil vom 22. April 2009 – L 16 R 688/06 – in juris, Rn. 29).
30 
b) Der Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2012 steht entgegen der Auffassung des Klägers nicht entgegen, dass dieser nicht handschriftlich unterzeichnet worden ist. Für Widerspruchsbescheide bestimmt § 85 Abs. 3 Satz 1 SGG, dass der Widerspruchsbescheid schriftlich zu erlassen und den Beteiligten bekanntzugeben ist. Gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 SGB X muss ein schriftlicher Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Damit reicht es aus, wenn der Widerspruchsbescheid die Namenswiedergabe der an der Entscheidung über den Widerspruch beteiligten Personen enthält. Einer handschriftlichen Unterschrift auf dem Widerspruchsbescheid bedarf es demgegenüber nicht (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Januar 2013 - L 9 R 3176/11 – in juris, Rn. 37; a.A. Becker, in: Roos/Wahrendorf [Hrsg.], SGG, 2014, § 85 Rn. 23 m.w.N.).
31 
Diesen Anforderungen genügt der dem Kläger zugegangene und in Kopie zur Gerichtsakte gereichte Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2012. Er gibt die Namen der als Vertreter der Versicherten, als Vertreter der Arbeitgeber und als Vertreter des Direktoriums an der Entscheidung über den Widerspruch beteiligten Personen wieder.
32 
c) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides der Beklagten vom 4. November 2004 und Anerkennung der Zeit vom 15. September 1969 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystems der Anlage 1 zum AAÜG.
33 
Gemäß § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, da bei Erlass des Bescheides vom 4. November 2004 das Recht nicht unrichtig angewandt und auch nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist.
34 
Der Kläger fällt nicht in den durch § 1 AAÜG festgelegten Geltungsbereich des AAÜG. Nach § 1 Abs. 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 SGB IV) erworben worden sind (Satz 1); soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (Satz 2).
35 
aa) Der Kläger hat schon deshalb keinen Anspruch auf Versorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG erworben, weil bei ihm bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 kein Versorgungsfall (Alter, Invalidität) eingetreten war (vgl. BSG, Urteil vom 20. März 2013 – B 5 RS 27/12 R – in juris, Rn. 13; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 – B 5 RS 10/09 R – in juris, Rn. 12).
36 
bb) Der Kläger hatte auch keine Anwartschaft auf Versorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG inne.
37 
(1) Eine im Sinne von Art. 19 des Einigungsvertrages bundesrechtlich bindende Einzelfallregelung, durch welche ihm eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden sein könnte (Versorgungszusage, Einzelfallentscheidung, Einzelvertrag) lag – unstreitig – nicht vor. Das Gleiche gilt für eine Einbeziehung aufgrund einer beruflichen Rehabilitierungsentscheidung.
38 
(2) Der Kläger könnte also nur dann bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gehabt haben, wenn auf Grund der zu diesem Zeitpunkt als partiellem und sekundärem Bundesrecht weiter anzuwendenden Regelungen der Versorgungssysteme nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nur noch der Versorgungsfall (z.B. Invalidität) hätte eintreten müssen, so dass ihm aus bundesrechtlicher Sicht Versorgung hätte geleistet werden müssen. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn er am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt hätte, auf Grund welcher ihm nach Bundesrecht zwingend eine Versorgungszusage zu erteilen gewesen wäre, die dann – aus bundesrechtlicher Sicht rückschauend – keine rechtsbegründende, sondern nur noch rechtsfeststellende Bedeutung gehabt hätte (siehe etwa BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 36/01 R – in juris, Rn. 15). Ob nach dem am 1. August 1991 geltenden Bundesrecht aufgrund der am Stichtag 30. Juni 1990 gegebenen tatsächlichen Umstände ein fiktiver bundesrechtlicher „Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage“ – eine fingierte Versorgungsanwartschaft – besteht, hängt von drei Voraussetzungen ab, die kumulativ vorliegen müssen (siehe zuletzt BSG, Urteil vom 20. März 2013 – B 5 RS 27/12 R – in juris, Rn. 14), nämlich erstens von der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), zweitens von der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung) und zwar drittens in einer volkseigenen Betriebsstätte der Industrie oder des Bauwesens (betriebliche Voraussetzung).
39 
Daran fehlt es im Fall des Klägers schon deswegen, weil dieser am 30. Juni 1990 die persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllt hatte.
40 
Nach ständiger Rechtsprechung des BSG erstreckte sich der abstrakt-generelle fachliche Geltungsbereich der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz gemäß den §§ 1 und 5 VO-AVI-tech i.V.m. § 1 Abs. 1 der 2. Durchführungsbestimmung nicht auf jede berufliche Tätigkeit im Bereich der Technik und angewandten Wissenschaften.
41 
Nach § 1 Abs. 1 der 2. Durchführungsbestimmung galten als Angehörige der technischen Intelligenz im Sinne des § 1 der VO-AVI-tech „Ingenieure, Konstrukteure, Architekten und Techniker aller Spezialgebiete, wie Ingenieure und Techniker des Bergbaus, der Metallurgie, des Maschinenbaus, der Elektrotechnik, der Feinmechanik und Optik, der Chemie, des Bauwesens und Statiker. Zu diesem Kreis gehören ferner Werkdirektoren und Lehrer technischer Fächer an den Fach- und Hochschulen. Außerdem können auf Antrag des Werkdirektors durch das zuständige Fachministerium beziehungsweise die zuständige Hauptverwaltung auch andere Personen, die verwaltungstechnische Funktionen bekleiden, wie stellvertretende Direktoren, Produktionsleiter, Abteilungsleiter, Meister, Steiger, Poliere im Bauwesen, Laboratoriumsleiter, Bauleiter, Leiter von produktionstechnischen Abteilungen und andere Spezialisten, die nicht den Titel eines Ingenieurs oder Technikers haben, aber durch ihre Arbeit bedeutenden Einfluss auf den Produktionsprozess ausüben, eingereiht werden.“
42 
Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger nicht vor, denn er war nicht berechtigt, einen der in § 1 Abs. 1 der 2. Durchführungsbestimmung aufgeführten Titel zu führen. Der Kläger hatte aufgrund des erfolgreichen Abschlusses seines Physikstudiums bis zum 30. Juni 1990 (nur) die Berechtigung zur Führung des Titels eines Diplom-Physikers erworben Das BSG hat entschieden, dass die Berufsgruppe der Diplom-Physiker nicht zur technischen Intelligenz im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. Durchführungsbestimmung gehörte (BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 62/01 R – in juris, Rn. 20; ferner BSG, Urteil 18. Oktober 2007 – B 4 RS 28/07 R – in juris, Rn. 22, 29; siehe auch BSG, Urteil vom 10. April 2002 – B 4 RA 18/01 R – in juris, Rn. 29 ff. zu Diplom-Chemikern; BSG, Urteil vom 10. April 2002 – B 4 RA 56/01 R – in juris, Rn. 17 zu Diplom-Mathematikern).
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Selbst wenn der Kläger in der Berufspraxis Tätigkeiten wie ein Ingenieur ausgeübt hätte, wäre er kein Ingenieur im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. Durchführungsbestimmung gewesen (vgl. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 62/01 R – in juris, Rn. 21). Insoweit verdeutlicht Satz 3 dieser Norm, dass unter „Ingenieur“ nur solche Personen verstanden wurden, die den Titel eines Ingenieurs hatten (BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 62/01 R – in juris, Rn. 21). Es musste also das Recht zur Führung des Titels „Ingenieur“ bestanden haben (BSG, Urteil vom 10. April 2002 – B 4 RA 18/01 R – in juris, Rn. 35). Ein solches Recht war dem Kläger – unstreitig – nicht verliehen worden. Deswegen ist es auch ohne Bedeutung, dass er aufgrund eines Arbeitsvertrag vom 7. März 1977 bis zum 30. Juni 1992 als „Entwicklungsingenieur“ im Institut für Mikroelektronik und dessen Nachfolgebetrieben angestellt war. Denn die bloße Tätigkeitsbezeichnung oder -beschreibung in einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung führt nicht zur Berechtigung, einen bestimmten Titel zu führen.
44 
Aus den vom Kläger vorgelegten Auszügen aus der vom Ministerium der Arbeit der DDR herausgegebenen „Systematik der Berufe“ von 1950 folgt nichts anderes. Zwar ist dort unter anderem der Diplom-Physiker der Berufsgruppe der Ingenieure und Techniker zugeordnet. Das BSG hat indes bereits darauf hingewiesen, dass die Einordnung in der „Systematik der Berufe“ – vor dem Hintergrund der geschichtlichen Entwicklungen der verschiedenen Berufe und der Unterscheidung beider Berufsbezeichnungen nach den Ausbildungsinhalten und nach der Art der zu erreichenden Abschlüsse – im Anwendungsbereich des AAÜG bzw. der 2. Durchführungsbestimmung nicht zur Gleichwertigkeit der Berufsbezeichnungen „Ingenieur“ und „Diplom-Chemiker“ führt (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 – B 4 RS 25/07 R – in juris, Rn. 36 ff.). Mit Blick auf den Titel „Diplom-Physiker“ gilt nichts anderes.
45 
Im Übrigen ist für das Verständnis der Begriffe der 2. Durchführungsbestimmung nicht maßgeblich auf den Zeitpunkt ihres Erlasses oder Inkrafttretens abzustellen, sondern auf das Sprachverständnis der DDR bei Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 – B 4 RS 25/07 R – in juris, Rn. 42). Selbst wenn Diplom-Physiker „anfangs“ wie Ingenieure in die Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen gewesen wären, könnte dies dem Kläger daher nicht zum Vorteil gereichen. Auch nach den in der DDR geltenden Regeln stand eine Rechtsverordnung in der Normenhierarchie über einer Verwaltungsvorschrift wie der „Systematik der Berufe“; außerdem verdrängt eine zeitlich spätere gleichrangige Regelung eine früher erlassene (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 – B 4 RS 25/07 R – in juris, Rn. 43).
46 
Überdies hat der Kläger die Berufsbezeichnung „Diplom-Physiker“ im Jahr 1969 und damit nach dem Inkrafttreten der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur (IngVO-DDR) vom 12. April 1962 (GBl. der DDR II, S. 278) am 1. Juni 1962 (vgl. § 9 der Verordnung) erlangt. Die Gleichsetzung beider Berufe im staatlichen Sprachverständnis der DDR hatte – unterstellt, sie sei zuvor überhaupt gegeben gewesen – jedenfalls nach dem Inkrafttreten der IngVO-DDR ihr Ende gefunden. Nach Inkrafttreten der IngVO-DDR knüpfte die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung Ingenieur an der Art und/oder Dauer des Ausbildungsgangs und der erworbenen Abschlüsse an (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 – B 4 RS 25/07 R – in juris, Rn. 44). Es wurde zwischen Ingenieuren und anderen – auch naturwissenschaftlichen – Berufen unterschieden. Weiter bestimmte § 1 Abs. 2 IngVO-DDR ausdrücklich, dass auch für Personen, die die Berufsbezeichnungen „Ingenieurökonom“ (Ing.-Ök.) oder Diplom-Ingenieurökonom (Dipl.-Ing. Ök.) führen durften, die Regelungen des § 1 Abs. 1 Buchst. a) und b) IngVO-DDR entsprechend galten. Personen mit diesen Berufsbezeichnungen waren diesbezüglich den Ingenieuren gleichgestellt (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 – B 4 RS 25/07 R – in juris, Rn. 44). Dagegen waren Absolventen postgradualer Studiengänge, denen nach mehrmonatiger berufsbegleitender Weiterbildung der Titel „Fachingenieur“ – ggf. in Verbindung mit weiteren Zusätzen – verliehen wurde, nicht im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. Durchführungsbestimmung berechtigt, den Titel „Ingenieur“ zu führen (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 – B 4 RS 25/07 R – in juris, Rn. 44). Nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 IngVO-DDR führen solche berufsbegleitenden Weiterbildungen nicht dazu, den Titel eines Ingenieurs führen zu dürfen. Die genannten Zusatzbezeichnungen als Fachingenieur sind der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ auch nicht gleichgestellt (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 – B 4 RS 25/07 R – in juris, Rn. 44 m.w.N.).
47 
Die Führung des Titels eines Ingenieurs hat der Kläger daher auch nicht durch den Abschluss des postgradualen Studiums der Mikroelektronik und Elektroniktechnologie erworben. Im Zeugnis der Technischen Universität K.-M.-S. vom 29. März 1990 wurde dem Kläger lediglich die erfolgreiche Teilnahme des postgradualen Studiums bescheinigt und mit Urkunde vom gleichen Tag ein Fachabschluss auf dem Gebiet der Halbleitertechnik attestiert. Die Verleihung einer Titelführungbefugnis war damit nicht verbunden. Die Verleihung des akademischen Grades eines Doktor-Ingenieurs an den Kläger schließlich erfolgte erst am 15. Dezember 1992 und damit nach dem als Stichtag maßgeblichen 30. Juni 1990.
48 
(3) Der Kläger hatte auch keine Versorgungsanwartschaft in der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen. Denn er gehörte bereits nicht zu den in § 2 der Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR vom 12. Juli 1951 (GBl. der DDR, S. 675; geändert durch Verordnung vom 13. Mai 1959, GBl. der DDR I, S. 521) genannten Personengruppen.
49 
(4) Die von BSG vorgenommene Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Rechtsvorschriften, insbesondere des § 1 Abs. 1 der 2. Durchführungsbestimmung, die Grundlage der Entscheidung des Senats ist, ist vom BVerfG wiederholt als verfassungsgemäß bestätigt worden (etwa BVerfG, Nichtannahmebeschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04 u.a. - in juris, Rn. 40 ff.; ferner etwa BVerfG, Nichtannahmebeschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juni 2007 - 1 BvR 861/07 - in juris, Rn. 8), so dass der Kläger auch mit seinem Vorhalt der Verfassungswidrigkeit nicht durchdringt.
50 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
51 
4. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
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published on 20/03/2013 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. März 2012 wird zurückgewiesen.
published on 29/01/2013 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 22. Juni 2011 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Der Kläger sieht den st
published on 15/06/2010 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8. September 2009 aufgehoben.
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Annotations

(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.

(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.

(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehört auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet. Für Zeiten, die ohne Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem im Ausweis für Arbeit- und Sozialversicherung einzutragen gewesen wären, ist dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung getrennt für jedes Kalenderjahr für die Anwendung des § 252a Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die Summe der Arbeitsausfalltage mitzuteilen; dabei zählen je sieben Kalendertage des Arbeitsausfalls als fünf Arbeitsausfalltage. Der Versorgungsträger ist berechtigt, die Daten nach Satz 1 auch von Dritten anzufordern. Diese haben dem Versorgungsträger

1.
über alle Tatsachen, die für die Durchführung der Überführung erforderlich sind, auf Verlangen unverzüglich Auskunft zu erteilen und
2.
auf Verlangen unverzüglich die Unterlagen vorzulegen, aus denen die Tatsachen hervorgehen.
Die Versorgungsträger nach Absatz 4 Nr. 2 und 3 nehmen die Ermittlung der Daten unter Berücksichtigung der bei dem Beauftragten der Bundesregierung für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorhandenen Daten vor. Satz 6 gilt auch für den Versorgungsträger nach Absatz 4 Nr. 1, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, zu dem in § 7 Abs. 2 genannten Personenkreis gehört.

(2) Der Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder die Daten mitzuteilen, die sich nach Anwendung von §§ 6 Abs. 2 und 3 sowie 7 ergeben.

(3) Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach Absatz 2 durch Bescheid bekanntzugeben. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Ersten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.

(4) Versorgungsträger sind

1.
die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 27 und,
2.
die Funktionsnachfolger gemäß Artikel 13 des Einigungsvertrages für die Sonderversorgungssysteme der Anlage 2.
3.
(weggefallen)

(5) Der für die Feststellung der Leistungen zuständige Träger der Rentenversicherung ist für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständig. Er ist an den Bescheid des Versorgungsträgers gebunden.

(6) Die Versorgungsträger sind berechtigt, untereinander Vereinbarungen über die Durchführung von Aufgaben nach diesem Gesetz zu treffen, soweit hierdurch nicht eine andere Zuordnung der aufgrund der Überführung entstehenden Aufwendungen erfolgt. Für Personen mit in die Rentenversicherung überführten Anwartschaften gelten für die Durchführung der Versicherung und die Feststellung von Leistungen unbeschadet der Zuständigkeit nach Absatz 5 Satz 1 die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. § 126 Abs. 1 Satz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) ist bei Rentenbeginn bis zum 31. Dezember 1993 mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Feststellung der Leistungen die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig ist. Ist bei Personen mit in die Rentenversicherung überführten Ansprüchen die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Feststellung von Leistungen zuständig, stellt sie für die Deutsche Rentenversicherung Bund auch die sich aus der Überführung der Ansprüche ergebenden Leistungen oder Leistungsteile fest; im übrigen ist die Deutsche Rentenversicherung Bund berechtigt, mit anderen Trägern der Rentenversicherung Vereinbarungen über die Durchführung der Versicherung und die Feststellung von Leistungen zu treffen. Leistungen oder Leistungsteile, die auf in die Rentenversicherung überführten Ansprüchen oder Anwartschaften beruhen, sind auch dann Aufwendungen im Sinne des § 15, wenn sie aufgrund der Sätze 2 bis 4 von einem anderen Träger der Rentenversicherung für die Deutsche Rentenversicherung Bund festgestellt oder ausgezahlt werden.

(7) Stehen für die Durchführung der Neuberechnung nach § 307c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Unterlagen nicht oder nicht vollständig zur Verfügung und erklärt der Berechtigte glaubhaft, daß auch er über Unterlagen nicht verfügt und diese auch nicht beschaffen kann, ist von dem Vorbringen des Berechtigten über Art und Dauer der ausgeübten Beschäftigung sowie über den Bereich, in dem die Beschäftigung ausgeübt worden ist, auszugehen, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, daß dieses nicht zutrifft. § 6 Abs. 5 und 6 ist nur anzuwenden, soweit ein Verdienst nicht auf andere Weise festgestellt werden kann.

(8) Liegen dem Versorgungsträger Anhaltspunkte dafür vor, daß der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, nicht nur Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem hat, teilt er dies und den entsprechenden Zeitraum dem Rentenversicherungsträger mit. Er übermittelt diesem auch die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen, die zur Feststellung nicht in einem Versorgungssystem zurückgelegter rentenrechtlicher Zeiten erforderlich sind.

(1) Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm abzuhelfen.

(2) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so erläßt den Widerspruchsbescheid

1.
die nächsthöhere Behörde oder, wenn diese eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
2.
in Angelegenheiten der Sozialversicherung die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle,
3.
in Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit mit Ausnahme der Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch die von dem Vorstand bestimmte Stelle,
4.
in Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 ist in Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und, soweit Landesrecht nichts Abweichendes vorsieht, in Angelegenheiten nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch der zuständige Träger, der den dem Widerspruch zugrunde liegenden Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig; § 44b Abs. 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Vorschriften, nach denen im Vorverfahren Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Satz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten bekanntzugeben. Nimmt die Behörde eine Zustellung vor, gelten die §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes. § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 als Bevollmächtigte zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden. Die Beteiligten sind hierbei über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Gerichts zu belehren.

(4) Über ruhend gestellte Widersprüche kann durch eine öffentlich bekannt gegebene Allgemeinverfügung entschieden werden, wenn die den angefochtenen Verwaltungsakten zugrunde liegende Gesetzeslage durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt wurde, Widerspruchsbescheide gegenüber einer Vielzahl von Widerspruchsführern zur gleichen Zeit ergehen müssen und durch sie die Rechtsstellung der Betroffenen ausschließlich nach einem für alle identischen Maßstab verändert wird. Die öffentliche Bekanntgabe erfolgt durch Veröffentlichung der Entscheidung über den Internetauftritt der Behörde, im Bundesanzeiger und in mindestens drei überregional erscheinenden Tageszeitungen. Auf die öffentliche Bekanntgabe, den Ort ihrer Bekanntgabe sowie die Klagefrist des § 87 Abs. 1 Satz 3 ist bereits in der Ruhensmitteilung hinzuweisen.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 36a Abs. 2 des Ersten Buches findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 des Ersten Buches muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 36a Abs. 2 des Ersten Buches erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Satz 1 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen; bei einem elektronischen Verwaltungsakt muss auch das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat nur die erlassende Behörde erkennen lassen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.

(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.

(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.

(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.

(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.