Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 20. Nov. 2009 - L 4 KR 2262/08

bei uns veröffentlicht am20.11.2009

Tenor

Die Berufungen des Klägers sowie der Beklagten zu 1) und 2) gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. April 2008 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dem Kläger ein Drittel der außergerichtlichen Kosten erster Instanz erstatten.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- (KV) und sozialen Pflegeversicherung (PV) aus der Kapitalauszahlung einer betrieblichen Altersversorgung.
Der Kläger ist im Jahre 1938 geboren. Er bezieht eine Altersrente von EUR 1.984,71 monatlich (Stand März 2003), seit Januar 2004 von der Firma K. Fotoservice GmbH bzw. der K. Fotolabore GmbH ein „Ruhegeld“ von EUR 511,29 monatlich und seit Januar 2005 von der A. Versicherung eine weitere Versorgung von monatlich EUR 511,30. Er ist bei der Beklagten zu 1) seit 01. April 2003 Mitglied der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und bei der Beklagten zu 2) pflegeversichert. Beide Beklagte erheben Beiträge aus der Altersrente und den Betriebsrenten des Klägers.
Der Kläger hatte am 05. August 1970 bei der Westfälischen Provinzial Versicherung (im Folgenden: Westfälische) eine Kapitallebensversicherung mit einer Versicherungssumme von DM 30.000,00 auf sich mit einer Laufzeit bis zum 01. Juni 2004 abgeschlossen. Die Beiträge von anfangs DM 404,70 halbjährlich trug er zunächst selbst. Auf Grund einer „Mustervereinbarung“ vom 24. November 1977 zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber (damals: K.-C. Photo-Labor GmbH und Co. KG) galt die Versicherung künftig als Direktversicherung. Entsprechend übernahm der Arbeitgeber mit Urkunde vom 29. Dezember 1977 die Versicherung als Versicherungsnehmer, der Kläger blieb versicherte Person. Die Beiträge zahlte fortan der Arbeitgeber. Der Kläger verzichtete jedoch im Gegenzug zunächst auf Tantiemen von DM 2.400,00 jährlich. Am 28. April 1989 schloss der Kläger mit seinem nunmehrigen Arbeitgeber (Foto A. Verwaltungs-GmbH) den Vertrag über die Bestellung als Geschäftsführer, hierbei verpflichtete sich der Arbeitgeber, die Prämie für die Lebensversicherung bei der Westfälischen weiterhin, längstens bis zur Beendigung dieses Vertrages, zu zahlen, ein Gehaltsverzicht hierfür war nicht mehr vereinbart. Nach seinem Ausscheiden aus der Beschäftigung zum März 2003 wurde der Vertrag bei der Westfälischen beitragsfrei fortgeführt.
Unter dem 27. September 2004 teilte die Westfälische der Beklagten zu 1) mit, sie habe dem Kläger am 01. Juni 2004 eine einmalige Kapitalleistung von EUR 113.968,00 ausbezahlt. Mit Bescheid vom 05. Oktober 2004, der im Briefkopf nur die Beklagte zu 1) nannte, wurde dem Kläger mitgeteilt, die Kapitalzahlung der Westfälischen sei beitragspflichtig zur KV und zur PV, sie werde auf zehn Jahre umgelegt. Mit weiterem Bescheid vom 05. Oktober 2004, der im Briefkopf nur die Beklagte zu 1) nannte sowie am Ende den Hinweis enthielt, hinsichtlich der Beiträge zur PV ergehe er zugleich im Namen der Beklagten zu 2), wurde dem Kläger weiter mitgeteilt, die Kapitalleistung der Westfälischen führe zu monatlichen Versorgungsbezügen von EUR 949,73, aus denen sich Beiträge zur KV von EUR 141,51 (Beitragssatz 14,9 v.H.) und zur PV von EUR 16,14 (Beitragssatz 1,7 v.H.), zusammen EUR 157,65, ergäben.
Der Kläger erhob Widerspruch, über den die Beklagten zunächst nicht entschieden. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2004 verzichtete die Beklagte zu 1) aber unter Hinweis auf anhängige Musterverfahren auf die Einrede der Verjährung. Mit Bescheid vom 23. Februar 2005 wiederholte die Beklagte zu 1) ihre Ausführung, die Kapitalleistung des Klägers unterliege der Beitragspflicht zur KV. Dieser Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung mit Hinweis auf den Widerspruch.
Am 18. März 2005 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG).
Die Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, das Vorverfahren sei noch nicht durchgeführt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2005 wies der „von der Selbstverwaltung der Kasse bzw. Pflegekasse eingesetzte Widerspruchsausschuss III“ den Widerspruch des Klägers „gegen die Bescheide der Barmer Ersatzkasse und der Barmer Ersatzkasse - Pflegekasse vom 05. Oktober 2004“ zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Kapitalzahlung der Westfälischen sei als Rente der betrieblichen Altersversorgung beitragspflichtiges Einkommen. Sie sei am 01. Juni 2004 fällig geworden und daher nach dem ab dem 01. Januar 2004 geltenden Recht beitragspflichtig zur KV und PV. Das Bundessozialgericht (BSG) habe auch festgestellt, dass der betriebliche Zusammenhang einer Direktversicherung nicht verlorengehe, wenn der Begünstigte noch vor dem Versicherungsfall selbst Versicherungsnehmer geworden sei und die weiteren Beiträge entrichtet habe (Verweis auf BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 8). Es spiele demnach keine Rolle, dass der Kläger die Versicherungsbeiträge bis zur Übernahme der Lebensversicherung durch seinen Arbeitgeber im Jahre 1977 und auch danach bis zum Jahre 1989 selbst aufgebracht hat. Eine Aufteilung in Beiträge auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses und private Beiträge sei unzulässig.
In der Sache trug der Kläger vor dem SG vor, er habe weit über die Hälfte der gesamten Versicherungszeit die Beiträge aus eigenem, der Beitragspflicht schon unterworfenem Einkommen getragen. Sein Arbeitgeber habe die Beiträge nur 15 Jahre der Laufzeit getragen, er aber 19 Jahre. Eine Beitragspflicht sei zumindest für die erste Periode durch nichts zu rechtfertigen. Auch den Zeitraum, in dem die Finanzierung der Direktversicherung ausschließlich durch ihn im Wege der Gehaltsumwandlung erfolgt sei, einer doppelten Beitragspflicht zu unterwerfen, widerspreche dem Grundsatz, dass lediglich Arbeitseinkommen oder vergleichbare Leistungen des Arbeitgebers in die Beitragspflicht einfließen dürften. Das Vorgehen des Gesetzgebers und die dazu ergangene Rechtsprechung ständen auch in einem eklatanten Widerspruch zum Gleichheitssatz des Grundgesetzes (GG). Mittel für die Alterssicherung dürften nicht unterschiedlich behandelt werden, je nachdem ob sie privat aufgebracht oder im Rahmen einer Direktversicherung durch Gehaltsverzicht in eine betriebliche Altersversorgung eingebracht worden seien. Der Kläger legte zur Verfassungswidrigkeit der Beitragspflicht die Stellungnahme von Prof. Dr. F. H. vom 07. September 2004 an den Bundestagsausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung sowie das im Auftrag des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft von Prof. Dr. R. G. erstattete Rechtsgutachten aus dem November 2004 vor.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie meinte, wenn die „Betrieblichkeit“, also der Zusammenhang zwischen der Versorgung und der früheren Erwerbstätigkeit, bestehen bleibe, wenn ein ehemals Beschäftigter die Versicherung weiterführe, müsse dies auch hier gelten, wo die Direktversicherung ursprünglich als private Lebensversicherung begonnen und erst später vom Arbeitgeber übernommen worden sei.
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Mit Urteil vom 17. April 2008 änderte das SG die Bescheide beider Beklagter vom 05. Oktober 2004 und 23. Februar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juni 2005 ab und verpflichtete die Beklagten, die Anteile der Kapitalzahlung der Westfälischen, die auf den vom Kläger selbst vom 01. Juni 1970 bis zur Umwandlung in eine Direktversicherung (Versicherungsschein vom 29. Dezember 1977) getragenen Beiträgen beruhen, nicht der Beitragspflicht in der KV und PV zu unterwerfen. Im Übrigen wies das SG die Klage ab. Es verpflichtete „die Beklagte“, dem Kläger ein Drittel seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten. In dem Urteil führte das SG aus, die angefochtene Entscheidung sei im Namen beider Beklagter ergangen und habe die Beitragspflicht sowohl zur KV als auch zur PV geregelt. Auch der Widerspruchsbescheid sei für beide Beklagte ergangen. Die (in der Klage) verwendete Bezeichnung „Barmer Ersatzkasse“ könne dahin ausgelegt werden, dass der Kläger sich nicht nur gegen die Krankenkasse, sondern auch gegen die Pflegekasse wende. Der Widerspruchsbescheid sei in das laufende Klagverfahren einbezogen worden. In der Sache hätten die Beklagten nur die Anteile der Kapitalleistung, die auf nach der Umwandlung in eine Direktversicherung gezahlten Beiträgen beruhten, der Beitragspflicht unterwerfen dürfen. (Erst) ab dieser Umwandlung habe eine betriebliche Altersversorgung im Sinne der gesetzlichen Regelungen bestanden. Hierbei spiele es keine Rolle, dass die Beiträge bis 1989 im Wege der Gehaltsumwandlung allein der Kläger getragen habe. Es reiche aus, wenn es nach Auffassung der Beteiligten um die Ausnutzung der steuerrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung gegangen sei, die damals eingeführt worden seien. Dagegen fehle der Versicherung in der Zeit vom 01. Juni 1970 bis zur Umwandlung in eine Direktversicherung ein Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit des Klägers und der späteren Leistung. Ein solcher Zusammenhang sei auch nicht 1977 rückwirkend hergestellt worden (Verweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. September 2007, L 4 P 1312/07, veröffentlicht in juris). Im Übrigen sei die Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden. Mit umfangreicher Begründung, auf die verwiesen wird, führte das SG aus, dass die gesetzlichen Regelungen, die der Verbeitragung zu Grunde lägen, nicht verfassungswidrig seien.
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Das Urteil des SG wurde beiden Beklagten jeweils am 07. Mai 2008 und dem Kläger am 09. Mai 2008 zugestellt.
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Am 13. Mai 2008 hat zunächst die Beklagte zu 1), am 29. Mai 2008 sodann auch die Beklagte zu 2) Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Der Kläger hat am 09. Juni 2008 „Anschlussberufung“ eingelegt.
13 
Die Beklagten meinen, dass die gesamte Kapitalzahlung der Westfälischen an den Kläger der Beitragspflicht unterliege. Es spiele keine Rolle, dass der Kläger die Versicherungsbeiträge bis 1977 und auch danach bis 1989 durch Gehaltsverzicht selbst aufgebracht habe.
14 
Die Beklagten beantragen,
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das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. April 2008 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen,
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hilfsweise, die Revision zuzulassen.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
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das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. April 2008 abzuändern und die Bescheide der Beklagten vom 05. Oktober 2004 und 23. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juni 2005 auch insoweit aufzuheben, als darin der von seinem Arbeitgeber ab der Umwandlung seiner Lebensversicherung in eine Direktversicherung (Versicherungsschein vom 29. Dezember 1977) finanzierte Teil der Kapitallebensversicherung der Westfälischen Provinzial Versicherung der Beitragspflicht unterworfen wird.
19 
Er meint, gerade wegen der einheitlichen Betrachtung müsse eine ursprünglich private Lebensversicherung auch privat bleiben, solange sie vom Versicherungsnehmer selbst finanziert werde.
20 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
21 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die Berufungen des Klägers und der Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, sind form- und fristgerecht erhoben (§ 151 Abs. 1 SGG) und auch sonst zulässig, insbesondere war die Berufung für keine der beiden Beklagten nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftig, da jeweils Beitragsforderungen von mehr als einem Jahr in Streit stehen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Auch die Berufung des Klägers ist zulässig. Insbesondere wurde - auch - sie innerhalb der Berufungsfrist eingelegt, da dem Kläger das Urteil des SG erst am 09. Mai 2008 zugestellt worden war. Da die Berufungen der Beklagten nicht zurückgenommen wurden und auch nicht als unzulässig zu verwerfen sind, kann hier die Frage offen bleiben, ob der Kläger eine echte (unselbstständige) Anschlussberufung eingelegt hat oder eine selbstständige Berufung, die er nur als Anschlussberufung bezeichnet hat. In jedem Fall ist auch über seine Berufung in der Sache zu entscheiden.
23 
1. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist die Beitragspflicht des Klägers aus der Kapitalzahlung der Westfälischen sowohl zur KV als auch zur PV für die zehn Jahre vom 01. Juni 2004 bis zum 31. Mai 2014. Dem SG ist darin zu folgen, dass sich aus den Bescheiden vom 05. Oktober 2004 und vor allem dem Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2005, in dessen Gestalt die Ausgangsbescheide Verfahrensgegenstand werden (§ 95 SGG), hinreichend deutlich ergibt, dass beide Beitragsforderungen in Streit stehen. In dem Bescheid vom 05. Oktober 2004 werden auch ausdrücklich die PV-Beiträge festgesetzt. In dem Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2005 wird ausdrücklich ausgeführt, dass er von dem Widerspruchsausschuss „der Kasse bzw. Pflegekasse“ erlassen werde und dass die inhaltlichen Ausführungen zu den KV-Beiträgen auch für die PV-Beiträge gälten. Daran ändert der Bescheid vom 23. Februar 2005 nichts. In ihm hat allein die Beklagte zu 1) erneut die Beitragspflicht zur KV festgestellt.
24 
2. Vor diesem Hintergrund haben die Berufungen aller drei Beteiligter keinen Erfolg. Das Urteil des SG ist vollen Umfangs zu bestätigen. Die Beklagten haben zu Recht den Anteil der Kapitalleistung der Westfälischen, der auf den seit der Umwandlung in eine Direktversicherung am 29. Dezember 1977 gezahlten Beiträgen beruht, auf zehn Jahre umgerechnet der Beitragspflicht zur KV und PV unterworfen. Dagegen waren sie nicht dazu berechtigt, auch den Anteil jener Leistung, der auf den vor dieser Umwandlung gezahlten Beiträgen beruht, zu verbeitragen.
25 
a) Die angegriffenen Bescheide sind nicht deshalb rechtswidrig, weil darin auch über die Beiträge zur PV entschieden wurde.
26 
Zwar wird in keinem der Briefköpfe die Beklagte zu 2) genannt. Jedoch lässt sich aus den Bescheiden noch hinreichend deutlich erkennen, dass nicht etwa die Beklagte zu 1) autonom auch über die PV-Beiträge entschieden hat, wofür sie nicht zuständig ist. Der Bescheid vom 05. Oktober 2004, in welchem die Höhe des monatlichen Beitrags festgesetzt wurde, ist aus der Sicht eines objektiven Empfängers so zu verstehen, dass ihn, soweit er die Beiträge zur PV betrifft, die Beklagte zu 2) erlassen hat. Denn der enthält den Zusatz, der Bescheid ergehe auch im Namen der „Pflegekasse“. Deutlich wird dann, wie bereits ausgeführt, aus dem einleitenden Absatz des maßgeblichen Widerspruchsbescheids vom 30. Juni 2005, dass er auch im Namen bzw. durch die Beklagte zu 2) ergangen ist. Für die Entscheidung über den gegen die Festsetzung der Beiträge zur PV eingelegten Widerspruch war nach § 10 der Satzung der Beklagten zu 2) i.V.m. § 9 der Satzung der Beklagten zu 1) (beide Satzungen nach www.barmer.de, abgerufen am 20. Oktober 2009) auch der bei der Beklagten zu 1) gebildete Widerspruchsausschuss zuständig, denn dieser nahm für die Beklagte zu 2) die Aufgabe des Widerspruchsausschusses als Widerspruchsstelle wahr. Dies wurde aus dem Widerspruchsbescheid auch hinreichend deutlich. Auch hat der Kläger dies so verstanden. Denn er hat nicht gerügt, dass das SG die Klage auch gegen die Beklagte zu 2) gerichtet ansah.
27 
b) Die Beklagten haben die Kapitalzahlung der Westfälischen an den Kläger zu Recht auf zehn Jahre umgelegt und der Beitragspflicht zur KV und PV unterworfen, allerdings nur für die Zeit nach Umwandlung in eine Direktversicherung am 29. Dezember 1977 (Versicherungsschein vom 29. Dezember 1977).
28 
aa) Der Bemessung der Beiträge pflichtversicherter Rentner - der Kläger ist als versicherungspflichtiger Rentner Mitglied der beiden Beklagten - zur KV ist nach § 237 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) außer dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (Satz 1 Nr. 1 der Vorschrift) bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 238 SGB V) auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (§ 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V) zu Grunde zu legen. Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten auch Renten der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden (§ 237 Satz 2, § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Wird eine solche betriebliche Altersversorgung einmalig mit einem Kapitalbetrag ausbezahlt, so bestimmt § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der seit 01. Januar 2004 geltenden Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) vom 14. November 2003 (BGBl. I, S. 2190): Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate.
29 
Für die Bemessung der Beiträge zur PV bei Mitgliedern der Krankenversicherung der Rentner gelten nach § 57 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) die §§ 226 und 228 bis 238 und § 244 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) sowie die §§ 23a und 23b Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) entsprechend. Die Beitragsbemessung folgt daher den gleichen Regeln wie in der KV.
30 
bb) Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V gehören auch Renten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) vom 19. Dezember 1974 (BGBl. 1 S. 3610) gezahlt werden. Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Sie ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seinen Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben. Unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung aller Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung erfolgt. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtiger Einnahme der betrieblichen Altersversorgung ist bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (vgl. z.B. BSG SozR 4-2500 § 229 Nr. 4; zuletzt Urteile vom 12. November 2008 - B 12 KR 6/08 R, B 12 KR 9/08 R und B 12 KR 10/08 R - jeweils veröffentlicht in Juris).
31 
cc) Diese seit dem 01. Januar 2004 geltenden und daher auf die Kapitalzahlung vom 01. Juni 2004 an den Kläger bereits anwendbaren Vorschriften sind nicht verfassungswidrig. Dies hat das BSG in ständiger Rechtsprechung festgestellt (Urteil vom 25. April 2007, B 12 KR 25/05 R; zuletzt Urteile vom 12. November 2008 - B 12 KR 6/08 R, B 12 KR 9/08 R und B 12 KR 10/08 R - alle veröffentlicht in Juris). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat diese Ansicht bestätigt (Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 07. April 2008, 1 BvR 1924/07, SozR 4-2500 § 229 Nr. 5). Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die genannten Entscheidungen.
32 
dd) Vor diesem Hintergrund hat das SG zutreffend entschieden, dass, soweit es die ab dem 29. Dezember 1977 auf den damaligen Arbeitgeber der Klägerin laufende Versicherung betrifft, es sich um eine Rente aus betrieblicher Altersvorsorge entsprechend § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V handelt, bei der eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung zugesagt worden ist, weshalb der für diese Zeit geleistete Einmalbetrag entsprechend § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V ab 01. Juni 2004 zu verbeitragen war. Aus dem Nachtrag vom 29. Dezember 1977 zum Versicherungsschein ergibt sich deutlich, dass der damalige Arbeitgeber des Klägers als Versicherungsnehmer die Zahlungspflichten aus der ursprünglich privaten Lebensversicherung des Klägers bei der Westfälischen, die im Hinblick auf die Auszahlung nach Vollendung des 65. Lebensjahres der Altersversorgung des Klägers dienen sollte, übernahm. Bereits die Übernahme durch einen Arbeitgeber der versicherten Person begründet einen ausreichenden Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis des Versicherten. Aus der Mustervereinbarung vom 24. November 1977 folgt weiterhin, dass die weiteren Prämien an die Westfälische - allein - der Arbeitgeber gezahlt hat. Dass der Kläger im Gegenzug auf Bestandteile seines Gehalts verzichtet hat (Entgeltumwandlung), ändert an der Beschäftigungsbezogenheit der nunmehr als Direktversicherung laufenden Versicherung nichts. Denn Leistungen aus einer Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 BetrAVG verlieren ihren Charakter als Versorgungsbezug nicht deshalb, weil sie zum Teil oder ganz auf Leistungen des Arbeitnehmers bzw. des Bezugsberechtigten beruhen (z.B. BSG SozR 4-2500 § 229 Nr. 4). Es reicht mithin aus, wenn es nach Auffassung der Beteiligten allein um die Ausnutzung der steuerrechtlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung geht, die insoweit seinerzeit durch das BetrAVG eingeführt worden war.
33 
c) Weiterhin hat das SG zu Recht entschieden, dass die Versicherung des Klägers bei der Westfälischen, soweit es um die Zeit von ihrem Abschluss ab 01. Juni 1970 bis zur Umwandlung in eine Direktversicherung am 29. Dezember 1977 (Versicherungsschein vom 29. Dezember 1977) geht, keine betriebliche Altersversorgung als sog. Direktversicherung war und der auf diese Zeit entfallende Kapitalanteil nicht der Beitragspflicht unterliegt.
34 
Wie der Senat bereits in dem auch vom SG zitierten Urteil vom 14. September 2007 (L 4 P 1312/07) entschieden hat, fehlt es bei einer privat abgeschlossenen Versicherung, bei der nicht der Arbeitgeber des Versicherten Versicherungsnehmer ist, an einem Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit des Versicherten und dem Erwerb der späteren Leistung, auch wenn der spätere Auszahlungstermin bereits feststeht und zeitlich mit dem Ende einer - bereits vorhandenen oder noch erwarteten - Erwerbstätigkeit des Versicherten zusammenfällt. Ein solcher Zusammenhang wird auch nicht rückwirkend durch die spätere Umwandlung des Versicherungsvertrags in eine auf den Arbeitgeber laufende Direktversicherung hergestellt.
35 
Allerdings hat das BSG in den genannten Urteilen vom 12. November 2008 (B 12 KR 6/08 R, B 12 KR 9/08 R und B 12 KR 10/08 R) erneut entschieden, dass die gesamte Kapitalzahlung aus einer Versicherung der Beitragspflicht unterworfen werden muss, die als Direktversicherung abgeschlossen wurde, dann aber von dem Versicherten nach einem Ausscheiden aus dem jeweiligen Arbeitsverhältnis bis zum Eintritt des Versicherungsfalls privat fortgeführt wird. Das BSG hat hierzu ausgeführt, es sei ohne Belang, ob die Altersversorgung ganz oder teilweise auf Eigenleistungen des Arbeitnehmers beruhe. Leistungen aus einer Direktversicherung i.S.d. § 1 Abs. 2 BetrAVG verlören ihren Charakter als Versorgungsbezug nicht etwa aus diesem Grund. Sie blieben auch dann in vollem Umfang Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, wenn nach der Beendigung der Erwerbstätigkeit die Beiträge allein vom Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer gezahlt würden. Auch eine verfassungsorientierte Auslegung des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes führe nicht dazu, aus ursprünglich als Direktversicherungen abgeschlossenen Lebensversicherungen den Anteil der Kapitalauszahlung außer Betracht zu lassen, der auf eigenen Einzahlungen des Arbeitnehmers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beruhe. Im Hinblick darauf hält der Senat an seiner Auffassung im Urteil vom 14. September 2007, dass auch der auf die Zeit nach Beendigung der Zahlungen durch den Arbeitgeber entfallende Kapitalanteil nicht der Beitragspflicht unterliegt, nicht fest.
36 
Zumindest für Versicherungen, die zunächst privat abgeschlossen und erst später in eine Direktversicherung umgewandelt worden sind, hält der Senat jedoch an seiner Ansicht fest, dass jene Kapitalanteile, die auf die Zeit der privaten Bedienung der Versicherung vor der Umwandlung in eine Direktversicherung beruhen, nicht verbeitragt werden können. Das BSG hat in seinen Urteilen nur solche Zeiten einbezogen, die nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis und also nach der Umwandlung von einer Direkt- in eine Privatversicherung liegen. Den umgekehrten Fall hat es dagegen bislang nicht zu entscheiden gehabt. Es mag sein, dass bei der Umwandlung von einer Direkt- in eine Privatversicherung der Zusammenhang mit der (früheren) Beschäftigung des Versicherten erhalten bleibt. Es kann bei typisierender Betrachtungsweise davon ausgegangen werden, dass der Versicherte eine solche Versicherung nicht selbst abgeschlossen hätte, wenn sie nicht sein Arbeitgeber als Direktversicherung übernommen hätte. Im umgekehrten Fall jedoch, also für die Zeit vor der Umwandlung in eine Direktversicherung, fehlt ein ausreichender Zusammenhang zu der (späteren) Beschäftigung des Versicherten. Dieser Zusammenhang kann auch später nicht rückwirkend hergestellt werden. Es steht einem beschäftigten Versicherten frei, eine bereits bestehende private Versicherung von seinem Arbeitgeber als Direktversicherung übernehmen zu lassen. Dagegen wird ein Versicherter faktisch immer gezwungen sein, eine bestehende Direktversicherung fortzuführen, wenn sein Beschäftigungsverhältnis endet, weil bei solchen Versicherungen, selbst wenn sie auf den Arbeitnehmer übertragen werden, nach § 2 Abs. 2 BetrAVG die Folgen einer Kündigung nach § 169 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) (bis 31. Dezember 2007 § 176 VVG) dahin modifiziert sind, dass die Forderung des Rückkaufswerts ausgeschlossen ist.
37 
3. Die Kostenentscheidung in dem Urteil des SG war von Amts wegen dahin neu zu fassen, dass die beiden Beklagten als Gesamtschuldner ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Klägers erster Instanz tragen. Das SG hatte hier lediglich „die Beklagte“ verpflichtet, ohne deutlich zu machen, welche Beklagte gemeint war.
38 
4. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 193 SGG. Da alle Berufungen zurückgewiesen werden, war eine Kostenquote nicht auszusprechen.
39 
5. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.

Gründe

 
22 
Die Berufungen des Klägers und der Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, sind form- und fristgerecht erhoben (§ 151 Abs. 1 SGG) und auch sonst zulässig, insbesondere war die Berufung für keine der beiden Beklagten nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftig, da jeweils Beitragsforderungen von mehr als einem Jahr in Streit stehen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Auch die Berufung des Klägers ist zulässig. Insbesondere wurde - auch - sie innerhalb der Berufungsfrist eingelegt, da dem Kläger das Urteil des SG erst am 09. Mai 2008 zugestellt worden war. Da die Berufungen der Beklagten nicht zurückgenommen wurden und auch nicht als unzulässig zu verwerfen sind, kann hier die Frage offen bleiben, ob der Kläger eine echte (unselbstständige) Anschlussberufung eingelegt hat oder eine selbstständige Berufung, die er nur als Anschlussberufung bezeichnet hat. In jedem Fall ist auch über seine Berufung in der Sache zu entscheiden.
23 
1. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist die Beitragspflicht des Klägers aus der Kapitalzahlung der Westfälischen sowohl zur KV als auch zur PV für die zehn Jahre vom 01. Juni 2004 bis zum 31. Mai 2014. Dem SG ist darin zu folgen, dass sich aus den Bescheiden vom 05. Oktober 2004 und vor allem dem Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2005, in dessen Gestalt die Ausgangsbescheide Verfahrensgegenstand werden (§ 95 SGG), hinreichend deutlich ergibt, dass beide Beitragsforderungen in Streit stehen. In dem Bescheid vom 05. Oktober 2004 werden auch ausdrücklich die PV-Beiträge festgesetzt. In dem Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2005 wird ausdrücklich ausgeführt, dass er von dem Widerspruchsausschuss „der Kasse bzw. Pflegekasse“ erlassen werde und dass die inhaltlichen Ausführungen zu den KV-Beiträgen auch für die PV-Beiträge gälten. Daran ändert der Bescheid vom 23. Februar 2005 nichts. In ihm hat allein die Beklagte zu 1) erneut die Beitragspflicht zur KV festgestellt.
24 
2. Vor diesem Hintergrund haben die Berufungen aller drei Beteiligter keinen Erfolg. Das Urteil des SG ist vollen Umfangs zu bestätigen. Die Beklagten haben zu Recht den Anteil der Kapitalleistung der Westfälischen, der auf den seit der Umwandlung in eine Direktversicherung am 29. Dezember 1977 gezahlten Beiträgen beruht, auf zehn Jahre umgerechnet der Beitragspflicht zur KV und PV unterworfen. Dagegen waren sie nicht dazu berechtigt, auch den Anteil jener Leistung, der auf den vor dieser Umwandlung gezahlten Beiträgen beruht, zu verbeitragen.
25 
a) Die angegriffenen Bescheide sind nicht deshalb rechtswidrig, weil darin auch über die Beiträge zur PV entschieden wurde.
26 
Zwar wird in keinem der Briefköpfe die Beklagte zu 2) genannt. Jedoch lässt sich aus den Bescheiden noch hinreichend deutlich erkennen, dass nicht etwa die Beklagte zu 1) autonom auch über die PV-Beiträge entschieden hat, wofür sie nicht zuständig ist. Der Bescheid vom 05. Oktober 2004, in welchem die Höhe des monatlichen Beitrags festgesetzt wurde, ist aus der Sicht eines objektiven Empfängers so zu verstehen, dass ihn, soweit er die Beiträge zur PV betrifft, die Beklagte zu 2) erlassen hat. Denn der enthält den Zusatz, der Bescheid ergehe auch im Namen der „Pflegekasse“. Deutlich wird dann, wie bereits ausgeführt, aus dem einleitenden Absatz des maßgeblichen Widerspruchsbescheids vom 30. Juni 2005, dass er auch im Namen bzw. durch die Beklagte zu 2) ergangen ist. Für die Entscheidung über den gegen die Festsetzung der Beiträge zur PV eingelegten Widerspruch war nach § 10 der Satzung der Beklagten zu 2) i.V.m. § 9 der Satzung der Beklagten zu 1) (beide Satzungen nach www.barmer.de, abgerufen am 20. Oktober 2009) auch der bei der Beklagten zu 1) gebildete Widerspruchsausschuss zuständig, denn dieser nahm für die Beklagte zu 2) die Aufgabe des Widerspruchsausschusses als Widerspruchsstelle wahr. Dies wurde aus dem Widerspruchsbescheid auch hinreichend deutlich. Auch hat der Kläger dies so verstanden. Denn er hat nicht gerügt, dass das SG die Klage auch gegen die Beklagte zu 2) gerichtet ansah.
27 
b) Die Beklagten haben die Kapitalzahlung der Westfälischen an den Kläger zu Recht auf zehn Jahre umgelegt und der Beitragspflicht zur KV und PV unterworfen, allerdings nur für die Zeit nach Umwandlung in eine Direktversicherung am 29. Dezember 1977 (Versicherungsschein vom 29. Dezember 1977).
28 
aa) Der Bemessung der Beiträge pflichtversicherter Rentner - der Kläger ist als versicherungspflichtiger Rentner Mitglied der beiden Beklagten - zur KV ist nach § 237 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) außer dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (Satz 1 Nr. 1 der Vorschrift) bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 238 SGB V) auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (§ 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V) zu Grunde zu legen. Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten auch Renten der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden (§ 237 Satz 2, § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Wird eine solche betriebliche Altersversorgung einmalig mit einem Kapitalbetrag ausbezahlt, so bestimmt § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der seit 01. Januar 2004 geltenden Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) vom 14. November 2003 (BGBl. I, S. 2190): Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate.
29 
Für die Bemessung der Beiträge zur PV bei Mitgliedern der Krankenversicherung der Rentner gelten nach § 57 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) die §§ 226 und 228 bis 238 und § 244 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) sowie die §§ 23a und 23b Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) entsprechend. Die Beitragsbemessung folgt daher den gleichen Regeln wie in der KV.
30 
bb) Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V gehören auch Renten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) vom 19. Dezember 1974 (BGBl. 1 S. 3610) gezahlt werden. Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Sie ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seinen Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben. Unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung aller Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung erfolgt. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtiger Einnahme der betrieblichen Altersversorgung ist bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (vgl. z.B. BSG SozR 4-2500 § 229 Nr. 4; zuletzt Urteile vom 12. November 2008 - B 12 KR 6/08 R, B 12 KR 9/08 R und B 12 KR 10/08 R - jeweils veröffentlicht in Juris).
31 
cc) Diese seit dem 01. Januar 2004 geltenden und daher auf die Kapitalzahlung vom 01. Juni 2004 an den Kläger bereits anwendbaren Vorschriften sind nicht verfassungswidrig. Dies hat das BSG in ständiger Rechtsprechung festgestellt (Urteil vom 25. April 2007, B 12 KR 25/05 R; zuletzt Urteile vom 12. November 2008 - B 12 KR 6/08 R, B 12 KR 9/08 R und B 12 KR 10/08 R - alle veröffentlicht in Juris). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat diese Ansicht bestätigt (Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 07. April 2008, 1 BvR 1924/07, SozR 4-2500 § 229 Nr. 5). Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die genannten Entscheidungen.
32 
dd) Vor diesem Hintergrund hat das SG zutreffend entschieden, dass, soweit es die ab dem 29. Dezember 1977 auf den damaligen Arbeitgeber der Klägerin laufende Versicherung betrifft, es sich um eine Rente aus betrieblicher Altersvorsorge entsprechend § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V handelt, bei der eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung zugesagt worden ist, weshalb der für diese Zeit geleistete Einmalbetrag entsprechend § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V ab 01. Juni 2004 zu verbeitragen war. Aus dem Nachtrag vom 29. Dezember 1977 zum Versicherungsschein ergibt sich deutlich, dass der damalige Arbeitgeber des Klägers als Versicherungsnehmer die Zahlungspflichten aus der ursprünglich privaten Lebensversicherung des Klägers bei der Westfälischen, die im Hinblick auf die Auszahlung nach Vollendung des 65. Lebensjahres der Altersversorgung des Klägers dienen sollte, übernahm. Bereits die Übernahme durch einen Arbeitgeber der versicherten Person begründet einen ausreichenden Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis des Versicherten. Aus der Mustervereinbarung vom 24. November 1977 folgt weiterhin, dass die weiteren Prämien an die Westfälische - allein - der Arbeitgeber gezahlt hat. Dass der Kläger im Gegenzug auf Bestandteile seines Gehalts verzichtet hat (Entgeltumwandlung), ändert an der Beschäftigungsbezogenheit der nunmehr als Direktversicherung laufenden Versicherung nichts. Denn Leistungen aus einer Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 BetrAVG verlieren ihren Charakter als Versorgungsbezug nicht deshalb, weil sie zum Teil oder ganz auf Leistungen des Arbeitnehmers bzw. des Bezugsberechtigten beruhen (z.B. BSG SozR 4-2500 § 229 Nr. 4). Es reicht mithin aus, wenn es nach Auffassung der Beteiligten allein um die Ausnutzung der steuerrechtlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung geht, die insoweit seinerzeit durch das BetrAVG eingeführt worden war.
33 
c) Weiterhin hat das SG zu Recht entschieden, dass die Versicherung des Klägers bei der Westfälischen, soweit es um die Zeit von ihrem Abschluss ab 01. Juni 1970 bis zur Umwandlung in eine Direktversicherung am 29. Dezember 1977 (Versicherungsschein vom 29. Dezember 1977) geht, keine betriebliche Altersversorgung als sog. Direktversicherung war und der auf diese Zeit entfallende Kapitalanteil nicht der Beitragspflicht unterliegt.
34 
Wie der Senat bereits in dem auch vom SG zitierten Urteil vom 14. September 2007 (L 4 P 1312/07) entschieden hat, fehlt es bei einer privat abgeschlossenen Versicherung, bei der nicht der Arbeitgeber des Versicherten Versicherungsnehmer ist, an einem Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit des Versicherten und dem Erwerb der späteren Leistung, auch wenn der spätere Auszahlungstermin bereits feststeht und zeitlich mit dem Ende einer - bereits vorhandenen oder noch erwarteten - Erwerbstätigkeit des Versicherten zusammenfällt. Ein solcher Zusammenhang wird auch nicht rückwirkend durch die spätere Umwandlung des Versicherungsvertrags in eine auf den Arbeitgeber laufende Direktversicherung hergestellt.
35 
Allerdings hat das BSG in den genannten Urteilen vom 12. November 2008 (B 12 KR 6/08 R, B 12 KR 9/08 R und B 12 KR 10/08 R) erneut entschieden, dass die gesamte Kapitalzahlung aus einer Versicherung der Beitragspflicht unterworfen werden muss, die als Direktversicherung abgeschlossen wurde, dann aber von dem Versicherten nach einem Ausscheiden aus dem jeweiligen Arbeitsverhältnis bis zum Eintritt des Versicherungsfalls privat fortgeführt wird. Das BSG hat hierzu ausgeführt, es sei ohne Belang, ob die Altersversorgung ganz oder teilweise auf Eigenleistungen des Arbeitnehmers beruhe. Leistungen aus einer Direktversicherung i.S.d. § 1 Abs. 2 BetrAVG verlören ihren Charakter als Versorgungsbezug nicht etwa aus diesem Grund. Sie blieben auch dann in vollem Umfang Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, wenn nach der Beendigung der Erwerbstätigkeit die Beiträge allein vom Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer gezahlt würden. Auch eine verfassungsorientierte Auslegung des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes führe nicht dazu, aus ursprünglich als Direktversicherungen abgeschlossenen Lebensversicherungen den Anteil der Kapitalauszahlung außer Betracht zu lassen, der auf eigenen Einzahlungen des Arbeitnehmers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beruhe. Im Hinblick darauf hält der Senat an seiner Auffassung im Urteil vom 14. September 2007, dass auch der auf die Zeit nach Beendigung der Zahlungen durch den Arbeitgeber entfallende Kapitalanteil nicht der Beitragspflicht unterliegt, nicht fest.
36 
Zumindest für Versicherungen, die zunächst privat abgeschlossen und erst später in eine Direktversicherung umgewandelt worden sind, hält der Senat jedoch an seiner Ansicht fest, dass jene Kapitalanteile, die auf die Zeit der privaten Bedienung der Versicherung vor der Umwandlung in eine Direktversicherung beruhen, nicht verbeitragt werden können. Das BSG hat in seinen Urteilen nur solche Zeiten einbezogen, die nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis und also nach der Umwandlung von einer Direkt- in eine Privatversicherung liegen. Den umgekehrten Fall hat es dagegen bislang nicht zu entscheiden gehabt. Es mag sein, dass bei der Umwandlung von einer Direkt- in eine Privatversicherung der Zusammenhang mit der (früheren) Beschäftigung des Versicherten erhalten bleibt. Es kann bei typisierender Betrachtungsweise davon ausgegangen werden, dass der Versicherte eine solche Versicherung nicht selbst abgeschlossen hätte, wenn sie nicht sein Arbeitgeber als Direktversicherung übernommen hätte. Im umgekehrten Fall jedoch, also für die Zeit vor der Umwandlung in eine Direktversicherung, fehlt ein ausreichender Zusammenhang zu der (späteren) Beschäftigung des Versicherten. Dieser Zusammenhang kann auch später nicht rückwirkend hergestellt werden. Es steht einem beschäftigten Versicherten frei, eine bereits bestehende private Versicherung von seinem Arbeitgeber als Direktversicherung übernehmen zu lassen. Dagegen wird ein Versicherter faktisch immer gezwungen sein, eine bestehende Direktversicherung fortzuführen, wenn sein Beschäftigungsverhältnis endet, weil bei solchen Versicherungen, selbst wenn sie auf den Arbeitnehmer übertragen werden, nach § 2 Abs. 2 BetrAVG die Folgen einer Kündigung nach § 169 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) (bis 31. Dezember 2007 § 176 VVG) dahin modifiziert sind, dass die Forderung des Rückkaufswerts ausgeschlossen ist.
37 
3. Die Kostenentscheidung in dem Urteil des SG war von Amts wegen dahin neu zu fassen, dass die beiden Beklagten als Gesamtschuldner ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Klägers erster Instanz tragen. Das SG hatte hier lediglich „die Beklagte“ verpflichtet, ohne deutlich zu machen, welche Beklagte gemeint war.
38 
4. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 193 SGG. Da alle Berufungen zurückgewiesen werden, war eine Kostenquote nicht auszusprechen.
39 
5. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 20. Nov. 2009 - L 4 KR 2262/08 zitiert 21 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 153


(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 151


(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 1 Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung


(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführ

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 2 Höhe der unverfallbaren Anwartschaft


(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 95


Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 229 Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen


(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,1.Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 169 Rückkaufswert


(1) Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben,

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 176 Anzuwendende Vorschriften


Die §§ 150 bis 170 sind auf die Berufsunfähigkeitsversicherung entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten dieser Versicherung nicht entgegenstehen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 237 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner


Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt1.der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,2.der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und3.das Arbeitseinkommen.Bei Versicherungspflich

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 238 Rangfolge der Einnahmearten versicherungspflichtiger Rentner


Erreicht der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nicht die Beitragsbemessungsgrenze, werden nacheinander der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen des Mitglieds bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 14. Sept. 2007 - L 4 P 1312/07

bei uns veröffentlicht am 14.09.2007

Tenor Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 26. Februar 2007 und der Bescheid der Beklagten vom 22. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. März 2006 abgeändert,

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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 26. Februar 2007 und der Bescheid der Beklagten vom 22. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. März 2006 abgeändert, soweit die Beklagte ab 01. Dezember 2005 höhere monatliche Beiträge zur Pflegeversicherung als EUR 3,80 auch aus der Kapitalzahlung für die Zeit vom 01. November 1972 bis 31. Oktober 1988 sowie für die Zeit vom 01. Februar 2000 bis 31. Oktober 2005 festgesetzt hat. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin drei Fünftel ihrer außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen, soweit es um die Verbeitragung der Kapitalzahlung für die Zeit vom 01. November 1972 bis 31. Oktober 1988 sowie vom 01. Februar 2000 bis 31. Oktober 2005 geht.

Tatbestand

 
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Beklagte von der Klägerin zu Recht seit 01. Dezember 2005 Beiträge zur Pflegeversicherung (PV) aus einem einmaligen Kapitalbetrag aus betrieblicher Altersversorgung fordert.
Die am … 1945 geborene verheiratete Klägerin, deren Ehe kinderlos geblieben ist, ist wegen des Bezugs von Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ab 01. Dezember 2005 (monatliche Bruttorente EUR 951,37) bei der DAK als Rentnerin gesetzlich krankenversichert und bei der Beklagten dementsprechend im Rahmen der PV der Rentner pflegeversichert. Ihren Angaben zufolge war sie von November 1988 bis zum 31. Januar 2000 als Angestellte bei der Herz-Kreislauf-Klinik in W. beschäftigt, deren Betreiberin die M.-Kliniken-AG (AG) war. Von der AG bezieht die Klägerin auch eine Betriebsrente, nach ihren Angaben in Höhe von ca. EUR 256,00 monatlich. Ihren Angaben zufolge hatte sie bereits ab 01. November 1972 bei der SV Sparkassenversicherung (Versicherung) eine private Kapital-Lebensversicherung abgeschlossen. Die Leistung sollte zum 01. November 2005 fällig werden. Ab 01. November 1988 wurde diese Kapital-Lebensversicherung in eine insoweit von der AG für die Klägerin als Arbeitnehmerin abgeschlossene Direktversicherung umgewandelt. Die Beiträge wurden von der AG bezahlt und vom Bruttolohn der Klägerin abgezogen. Ab 01. Februar 2000, nach ihrem Ausscheiden bei der AG setzte die Klägerin die Versicherung als private Kapital-Lebensversicherung fort.
Am 07. Oktober 2005 teilte die Versicherung der Beklagten mit, dass die Klägerin zum 01. November 2005 als Versorgungsbezug einen einmaligen Kapitalbetrag aus betrieblicher Altersversorgung in Höhe von EUR 52.323,00 erhalten werde. Mit Bescheid vom 22. Dezember 2005 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin im Hinblick auf den genannten einmaligen Kapitalbetrag ab 01. Dezember 2005 aufgrund von beitragspflichtigen Einnahmen von EUR 436,03 (= EUR 52.323,00 dividiert durch 120) einen monatlichen Beitrag zur PV in Höhe von EUR 8,50 einschließlich des Beitragszuschlages für Kinderlose fest. Entsprechend wurde auch von der Krankenkasse ab 01. Dezember 2005 im Hinblick auf beitragspflichtige Einnahmen von monatlich EUR 436,03 ein Beitrag zur Krankenversicherung festgesetzt. Mit dem gegen den Bescheid vom 22. Dezember 2005 eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, Kapitalleistungen aus Lebensversicherungsverträgen unterlägen seit 01. Januar 2004 nur dann der Beitragspflicht, wenn sie zur Altersversorgung dienten und ein Bezug zum früheren Erwerbsleben bestehe. In ihrem Falle fehle es an einem ausreichenden Bezug zum Erwerbsleben. Sie habe die Lebensversicherung 1972 abgeschlossen, und zwar als Kapital-Renten-Versorgung mit Gewinnbeteiligung auf ihr 60. Lebensjahr. Ein Bezug zum Erwerbsleben habe nur im Zeitraum von 1988 bis 2000 bestanden. Bis Oktober 1988 habe sie die Versicherung als reine private Kapital-Lebensversicherung geführt. Als sie Angestellte bei der AG geworden sei, sei die Versicherung in eine so genannte Direktversicherung umgewandelt worden. Die Beiträge seien vom Arbeitgeber bezahlt und von ihrem Bruttolohn abgezogen worden. Nach dem Ausscheiden bei der AG zum 31. Januar 2000 habe sie die Lebensversicherung ohne einen Bezug zum Erwerbsleben weitergeführt. Die Leistung der Versicherung sei zum 01. November 2005 fällig geworden. Die Kapitalleistung sei von ihr und ihrem Ehemann zur Kredittilgung im Hinblick auf den Erwerb einer Eigentumswohnung verwendet worden. Ein Bezug zum Arbeitsleben habe also lediglich in einem relativ kurzen Zeitraum von elf Jahren und zwei Monaten bestanden. Sie halte die Neuregelung ab 01. Januar 2004 auch für verfassungswidrig, soweit es um die rückwirkende Einbeziehung von Versorgungsbezügen in die Sozialleistungspflicht gehe. Mit Schreiben vom 09. Januar 2006 wurde die Klägerin seitens der Beklagten darauf hingewiesen, dass seit 01. Januar 2004 eine Kapitalleistung der Beitragspflicht unterliege, wenn sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit gezahlt werde oder zur Altersversorgung oder zur Hinterbliebenenversorgung diene und ein Bezug zum früheren Erwerbsleben bestehe. Es müsse ein Zusammenhang mit einer früheren Beschäftigung vorliegen. Diese Voraussetzung sei beispielsweise dann erfüllt, wenn eine Direktversicherung durch bzw. über den Arbeitgeber abgeschlossen worden sei, also die Vorteile der betrieblichen Altersversorgung genutzt worden seien. Es habe keine Bedeutung, wer die Beiträge im Einzelnen getragen habe. Auch eine spätere Umwandlung in eine freiwillige Weiterversicherung ändere nichts an der Beitragspflicht der vollständigen Kapitalleistung. Diese Voraussetzungen seien bei der Klägerin erfüllt. Die entsprechende Mitteilung der Versicherung liege vor. Der Widerspruch der Klägerin blieb danach erfolglos (Widerspruchsbescheid des bei der Beklagten gebildeten Widerspruchsausschusses vom 08. März 2006).
Wegen der Festsetzung der Beiträge zur PV erhob die Klägerin am 15. März 2006 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG). Ein Verfahren wegen einstweiligem Rechtsschutz blieb erfolglos (Beschluss des SG vom 25. Oktober 2006 - S 5 P 4059/06 ER -, Beschluss des Landessozialgerichts [LSG] Baden-Württemberg vom 18. Dezember 2006 - L 4 P 5930/06 ER-B). Die Klägerin wiederholte ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren.
Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten entgegen.
Mit Gerichtsbescheid vom 26. Februar 2007 wies das SG die Klage ab. Zu Recht habe sie Beklagte die Kapitalleistung der Versicherung als beitragspflichtigen Versorgungsbezug angesehen. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) gelte nach § 57 Abs. 1 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) auch für die Beitragsbemessung in der PV. Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung gehörten Renten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt würden. Um eine solche Direktversicherung handle es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen werde und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt seien. Leistungen aus einer derartigen Direktversicherung verlören ihren Charakter als Versorgungsbezug auch nicht deshalb, weil sie zum Teil oder ganz auf Leistungen des Arbeitnehmers bzw. Bezugsberechtigten beruhten. Sie blieben auch dann in vollem Umfang Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, wenn nach Beendigung der Erwerbstätigkeit die Beiträge allein vom Arbeitnehmer, also vom Versicherungsnehmer, gezahlt würden, wie dies im Falle der Klägerin für den Zeitraum ab 2000 der Fall gewesen sei. Diese Grundsätze habe das Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 13. September 2006 (B 12 KR 5/06 R) bestätigt. Zwar habe sich die Klägerin darauf berufen, dass es sich bei der abgeschlossenen Lebensversicherung ursprünglich um eine normale Kapital-Lebensversicherung gehandelt habe, die erst 1988 in eine Direktversicherung umgewandelt worden sei, deren Beiträge dann bis zum Jahr 2000 vom Arbeitgeber entrichtet worden seien. Dies ändere jedoch nichts daran, dass der jetzt fällig gewordenen Versicherungsleistung insgesamt der Charakter eines Versorgungsbezugs zuzuerkennen sei. Der Klägerin hätte es freigestanden, die bereits 1972 geschlossene Lebensversicherung als private Versicherung gesondert beizubehalten und 1988 zusätzlich eine Direktversicherung seitens ihres Arbeitgebers abschließen können, womit ein betrieblicher Bezug für die bisherige private Lebensversicherung nicht hergestellt worden wäre. Dies habe sie jedoch nicht getan, vielmehr die bisher bereits privat angesparte Lebensversicherung in die betriebsbezogene und 1988 abgeschlossene Direktversicherung miteinbezogen. Zu Recht habe die Beklagte ferner aufgrund der seit 01. Januar 2004 geltenden Gesetzeslage die von Anfang an vereinbarte Kapitalzahlung als beitragspflichtig angesehen. Dies sei nicht verfassungswidrig. Insoweit habe auch das BSG einen Verstoß der Neuregelung gegen Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes, gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG und gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verneint.
Gegen den ihren früheren Prozessbevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am 01. März 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 06. März 2007 schriftlich Berufung beim SG zum LSG eingelegt. Die Klägerin trägt erneut vor, es habe sich von 1972 bis 1988 sowie vom 01. Februar 2000 bis 01. November 2005 um eine privat geführte Kapital-Lebensversicherung gehandelt. Insoweit stünden der Beklagten Beiträge nur für den Zeitraum von elf Jahren zu. Eine Beitragspflicht aus der gesamten Versicherungssumme sei nicht rechtens und haltbar, da bei einer Nichtumwandlung in eine Direktversicherung überhaupt keine Beiträge angefallen wären. Allerdings seien auch in der Zeit von 1989 bis 2000 die Beiträge für die so genannte Direktversicherung von ihr selbst aufgebracht worden. Sie seien nämlich von ihrem Bruttogehalt einbehalten und lediglich von der AG direkt an das Versicherungsunternehmen abgeführt worden.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 26. Februar 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 22. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08. März 2006 aufzuheben.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Sie hält den angegriffenen Gerichtsbescheid und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend.
13 
Der Berichterstatter des Senats hat Auskünfte der Versicherung vom 27. August und 11. September 2007 eingeholt.
14 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die weitere Akte des SG S 5 P 4059/06 ER sowie die weitere Akte des Senats L 4 KR 5131/06 ER-B Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die nach § 151 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig; sie ist auch teilweise begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 22. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08. März 2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit die Beklagte Beiträge zur PV aus einmaligem Versorgungsbezug ab 01. Dezember 2005 auch hinsichtlich des Kapitalbetrags von EUR 28.915,00 (EUR 52.323,00 - EUR 23.408,00), den die Versicherung am 01. November 2005 an die Klägerin für die ab 01. November 1972 von ihr abgeschlossenen privaten Lebensversicherung für die für die Zeit vom 01. November 1972 bis 31. Oktober 1988 geleisteten Beiträge von insgesamt EUR 5.678,78 sowie für die für die Zeit vom 01. Februar 2000 bis 31. Oktober 2005 geleisteten Beiträge von insgesamt EUR 7.055,94 gezahlt hat, erhoben hat. Diese Kapitalleistung bezieht sich auf einen Zeitraum von mehr als 21 Jahren. Dagegen ist der genannte Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids nicht zu beanstanden, weshalb auch die Berufung insoweit nicht erfolgreich ist, als die Beklagte ab 01. Dezember 2005 den Betrag von EUR 23.408,00 verbeitragt hat, den die Versicherung der Klägerin am 01. November 2005 für die über den früheren Arbeitgeber, bei dem sie vom 01. November 1988 bis 31. Januar 2000 beschäftigt war, laufende Direktversicherung in diese Zeit (Beitragsleistung - einschließlich einer Prämienzahlung für eine Unfallzusatzversicherung von EUR 388,02, die sich auf die Höhe der Auszahlung nicht ausgewirkt hat - EUR 13.804,94) erbracht hat. Dieser Betrag wäre nach der Auskunft der Versicherung vom 11. September 2007 am 01. Dezember 2005 an die Klägerin ausgezahlt worden, wenn das vom Arbeitgeber im Rahmen der Direktversicherung angesparte Guthaben ab 01. Februar 2000 beitragsfrei gestellt und bis zum Vertragsablauf am 01. November 2005 weitergeführt worden wäre.
16 
Die Klägerin ist als Rentnerin bei der Beklagten im Rahmen der Pflegeversicherung der Rentner pflegeversichert. Streitig sind hier nur die Beiträge zur PV aus betrieblicher Altersversorgung (hier Direktversicherung) ab 01. Dezember 2005. Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die, wie hier die Klägerin im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner, in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten nach § 57 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) für die Beitragsbemessung in der PV die §§ 226 und 228 bis 238 und § 244 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) sowie die §§ 23a und 23b Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV). Insoweit ist der Bemessung der Beiträge zur Krankenversicherung - und damit hier auch der Beiträge zur PV - der pflichtversicherten Rentner nach § 237 SGB V außer dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (Satz 1 Nr. 1 der Vorschrift), sofern dieser nicht Beitragsbemessungsgrenze erreicht (was hier ersichtlich nicht der Fall ist), bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 238 SGB V) auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (§ 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V) zugrunde zu legen. Als der Rente vergleichbarer Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten auch Renten der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden (§ 237 Satz 2, § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Ferner gilt dann auch für die Bemessung der Beiträge zur PV § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der ab 01. Januar 2004 geltenden Fassung entsprechend, der bestimmt: Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate.
17 
Zutreffend hat das SG entschieden, dass, soweit es um die vom 01. November 1988 bis 31. Januar 2000 auf den damaligen Arbeitgeber der Klägerin laufende sog. Direktversicherung geht, es sich um eine Rente aus betrieblicher Altersvorsorge entsprechend § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V handelt, bei der eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung zugesagt worden ist, weshalb der für diese Zeit geleistete Einmalbetrag entsprechend § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V ab 01. Dezember 2005 zu verbeitragen war, und zwar in Hinsicht des Betrags von EUR 23.408,00.
18 
Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V gehören auch Renten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) vom 19. Dezember 1974 (BGBl. 1 S. 3610) gezahlt werden. Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Sie ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seinen Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben. Unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung aller Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung erfolgt. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtiger Einnahme der betrieblichen Altersversorgung ist bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (vgl. BSG, Urteil vom 13. September 2006 - B 12 KR 5/06/R - RdNr. 11).
19 
Der Senat entnimmt der Auskunft der Versicherung vom 27. August 2007 in Verbindung auch mit der Meldung der Versicherung an die Beklagte vom 07. Oktober 2005, dass die von der Klägerin mit Wirkung ab 01. November 1972 bei der Versicherung begründete und bediente private Kapital-Lebensversicherung insoweit ab 01. November 1988 als eine solche Direktversicherung durch den damaligen Arbeitgeber der Klägerin geführt und bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses der Klägerin dort am 31. Januar 2000 als solche vom Arbeitgeber mit monatlichen Beiträgen von EUR 102,26 bedient worden ist. Diese Direktversicherung ist dann bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab 01. Februar 2000 vertraglich wieder auf die Klägerin als Versicherungsnehmerin übertragen und als Privatvertrag der Klägerin erneut geführt worden. Insoweit wurden von der Klägerin bis 31. Oktober 1988 Beiträge in Höhe von EUR 5.678,76 und vom 01. Februar 2000 bis 31. Oktober 2005 Beiträge in Höhe von EUR 7.055,54 gezahlt. Für die Zeit der Direktversicherung wurden hingegen Beiträge von insgesamt EUR 13.804,94 gezahlt. Für die zuletzt genannte Zeit wurde der monatliche Beitrag von EUR 102,26 vom Arbeitgeber direkt an die Versicherung überwiesen, jedoch der Klägerin vom Arbeitsentgelt abgezogen. Danach geht der Senat davon aus, dass in der Zeit vom 01. November 1988 bis 31. Januar 2000 eine für die betriebliche Altersversorgung typische Versicherungsart der Direktversicherung gegeben war, zumal für diese Zeit ein Zusammenhang zwischen dem späteren Erwerb der auf diesen Zeitraum sich beziehenden Leistungen in Höhe von EUR 23.408,00 und der Berufstätigkeit der Klägerin bestanden hat. Dass in dieser Zeit die Beiträge zwar vom Arbeitgeber direkt an die Versicherung gezahlt worden sind, aber der Klägerin vom Arbeitsentgelt dann abgezogen wurden, also der Arbeitgeber sich an den Beiträgen nicht beteiligt hat, steht hier entgegen der Ansicht der Klägerin der Annahme einer betrieblichen Altersversorgung hinsichtlich des Betrags von EUR 23.408,00 nicht entgegen. Denn Leistungen aus einer Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 BetrAVG verlieren ihren Charakter als Versorgungsbezug nicht deshalb, weil sie zum Teil oder ganz auf Leistungen des Arbeitnehmers bzw. des Bezugsberechtigten beruhen (BSG, a.a.O., RdNr. 12). Es reicht mithin aus, wenn es nach Auffassung der Beteiligten allein um die Ausnutzung der steuerrechtlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung geht, die insoweit seinerzeit durch das BetrAVG eingeführt worden war.
20 
Entgegen der Ansicht der Beklagten und des SG liegt jedoch in der Zeit vom 01. November 1972 bis 31. Oktober 1988 und vom 01. Februar 2000 bis 31. Oktober 2005, soweit es um die für diese Zeiten gezahlten Beiträge und den dafür geleisteten Kapitalbetrag von EUR 28.915,00 geht, keine betriebliche Altersversorgung als sog. Direktversicherung vor. Bei dem ab 01. November 1992, also noch vor dem Inkrafttreten des BetrAVG am 22. Dezember 1974 bzw. 01. Januar 1975, geschlossenen Privatvertrag der Klägerin fehlte es zunächst an einem Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit des Klägers und dem Erwerb der späteren Leistung, mag auch im November 1972 der Auszahlungszeitpunkt des 01. November 2005 bereits festgelegt gewesen sein. Dieser Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit der Klägerin ab 01. November 1988 wurde auch nicht rückwirkend ab 01. November 1972 dadurch hergestellt, dass der Privatvertrag zum 01. November 1988 auf den Arbeitgeber der Klägerin als Direktversicherung übertragen und nun auf eine monatliche Zahlung durch den Arbeitgeber umgestellt wurde. Darauf, dass die Klägerin den Privatvertrag auch über den 31. Oktober 1988 hinaus hätte fortbestehen lassen und der ab 01. November 1988 neu abzuschließenden Direktversicherung des Arbeitgebers hätte zustimmen können, worauf das SG abgestellt hat, kommt es nicht an. Auch soweit es um die Zeit vom 01. Februar 2000 bis 31. Oktober 2005 geht, als die Direktversicherung auf die Klägerin als Privatvertrag wieder übertragen worden war, fehlt es an einer betrieblichen Altersversorgung. Es fehlt nämlich insoweit hinsichtlich der gezahlten Beiträge durch die Klägerin an einem Zusammenhang mit ihrer bis zum 31. Januar 2000 ausgeübten Berufstätigkeit. Darauf, ob die Klägerin ab 01. Februar 2000 überhaupt weiterhin bei einem anderen Arbeitgeber berufstätig war, kommt es nicht an. Zwar hat das BSG mit Blick auf die „sog. Institutionelle Abgrenzung“ einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung hervorgehoben, dass Leistungen aus einer Direktversicherung auch dann in vollem Umfang Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bleiben sollen, wenn nach Beendigung der Erwerbstätigkeit die Beiträge allein vom Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer gezahlt werden (BSG, a.a.O., RdNr. 12, mit m.w.N.). Diese Rechtsprechung bezieht sich aber nur auf den Fall, dass von Anfang an eine Direktversicherung bestanden hatte. Sie kann allerdings nicht auf den vorliegenden Fall bezogen werden, denn die Beitragszahlung, nun unmittelbar durch die Klägerin als Versicherungsnehmerin ab 01. Februar 2000 aufgrund des auf sie wieder übertragenen Privatvertrags, beruhte nicht auf ihrer früheren Erwerbstätigkeit von 1988 bis 2000, sondern auf dem schon bis zum 31. Oktober 1988 bestehenden Privatvertrag. Insoweit besteht ab 01. Februar 2000 eher ein wesentlicher Zusammenhang mit der von der Klägerin bis 31. Oktober 1988 getätigten privaten Vorsorge. Es erscheint hier nicht gerechtfertigt, diese Leistungen noch der ohnehin zeitlich begrenzt durchgeführten betrieblichen Altersversorgung, die lediglich bis zum 31. Januar 2000 bestanden hat, zuzurechnen. Es handelte sich vielmehr, wie bis zum 31. Oktober 1988, auch ab 01. Februar 2000 um eine reine private Vorsorge der Klägerin, deren Kapitalisierung nicht beitragspflichtig ist. Die Klägerin ist also insoweit so zu behandeln, als ob sie über mehr als 21 Jahre private Altersvorsorge betrieben hat, ohne dass es darauf ankommt, dass für nur weitere elf Jahre auch eine Direktversicherung als betriebliche Altersvorsorge bestanden hat. Danach ist es nicht zulässig, die auch für die Zeit vom 01. November 1972 bis 31. Oktober 1988 sowie für die Zeit vom 01. Februar 2000 bis 31. Oktober 2005, also für mehr als 21 Jahre, erbrachte Kapitalzahlung aus der rein privaten Vorsorge entsprechend § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 SGB V in Höhe von EUR 28.915,00 zu verbeitragen.
21 
Soweit die Verbeitragung der Kapitalzahlung für die Zeit der Direktversicherung vom 01. November 1988 bis 31. Januar 2000 vorgenommen wurde, begegnet diese Vorgehensweise im Hinblick auf die seit 01. Januar 2004 geltende gesetzliche Regelung auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Senat schließt sich insoweit nach eigener Prüfung den Ausführungen des BSG im Urteil vom 13. September 2006, a.a.O., an.
22 
Danach waren das Urteil des SG und die angegriffenen Bescheide teilweise abzuändern, soweit bei der Beitragsbemessung und der Höhe des monatlichen Beitrags zur PV ab 01. Dezember 2005 auch die Kapitalleistung der Versicherung berücksichtigt wurde, die nicht für die Zeit vom 01. November 1988 bis 31. Januar 2000 gezahlt wurde. Bei Berücksichtigung des Kapitalbetrags von EUR 23.408,00 für die Zeit vom 01. November 1988 bis 31. Januar 2000 ergeben sich, nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI auf 120 Monate umgelegt, monatliche zur PV beitragspflichtige Einnahmen von EUR 195,07 und damit bei dem Beitragssatz von 1,7 vom Hundert (v.H.) nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI und dem bei der kinderlosen Klägerin nach § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI zu zahlenden Beitragszuschlag für Kinderlose von 0,25 Beitragssatzpunkten einen monatlichen Beitrag zur PV von EUR 3,80. Ein höherer monatlicher Beitrag zur PV war nicht zu zahlen.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
24 
Soweit es um die Verbeitragung der Kapitalzahlungen für die Zeit vom 01. November 1972 bis 31. Oktober 1988 sowie vom 01. Februar 2000 bis 31. Oktober 2005 geht, lässt der Senat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu.

Gründe

 
15 
Die nach § 151 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig; sie ist auch teilweise begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 22. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08. März 2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit die Beklagte Beiträge zur PV aus einmaligem Versorgungsbezug ab 01. Dezember 2005 auch hinsichtlich des Kapitalbetrags von EUR 28.915,00 (EUR 52.323,00 - EUR 23.408,00), den die Versicherung am 01. November 2005 an die Klägerin für die ab 01. November 1972 von ihr abgeschlossenen privaten Lebensversicherung für die für die Zeit vom 01. November 1972 bis 31. Oktober 1988 geleisteten Beiträge von insgesamt EUR 5.678,78 sowie für die für die Zeit vom 01. Februar 2000 bis 31. Oktober 2005 geleisteten Beiträge von insgesamt EUR 7.055,94 gezahlt hat, erhoben hat. Diese Kapitalleistung bezieht sich auf einen Zeitraum von mehr als 21 Jahren. Dagegen ist der genannte Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids nicht zu beanstanden, weshalb auch die Berufung insoweit nicht erfolgreich ist, als die Beklagte ab 01. Dezember 2005 den Betrag von EUR 23.408,00 verbeitragt hat, den die Versicherung der Klägerin am 01. November 2005 für die über den früheren Arbeitgeber, bei dem sie vom 01. November 1988 bis 31. Januar 2000 beschäftigt war, laufende Direktversicherung in diese Zeit (Beitragsleistung - einschließlich einer Prämienzahlung für eine Unfallzusatzversicherung von EUR 388,02, die sich auf die Höhe der Auszahlung nicht ausgewirkt hat - EUR 13.804,94) erbracht hat. Dieser Betrag wäre nach der Auskunft der Versicherung vom 11. September 2007 am 01. Dezember 2005 an die Klägerin ausgezahlt worden, wenn das vom Arbeitgeber im Rahmen der Direktversicherung angesparte Guthaben ab 01. Februar 2000 beitragsfrei gestellt und bis zum Vertragsablauf am 01. November 2005 weitergeführt worden wäre.
16 
Die Klägerin ist als Rentnerin bei der Beklagten im Rahmen der Pflegeversicherung der Rentner pflegeversichert. Streitig sind hier nur die Beiträge zur PV aus betrieblicher Altersversorgung (hier Direktversicherung) ab 01. Dezember 2005. Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die, wie hier die Klägerin im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner, in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten nach § 57 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) für die Beitragsbemessung in der PV die §§ 226 und 228 bis 238 und § 244 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) sowie die §§ 23a und 23b Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV). Insoweit ist der Bemessung der Beiträge zur Krankenversicherung - und damit hier auch der Beiträge zur PV - der pflichtversicherten Rentner nach § 237 SGB V außer dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (Satz 1 Nr. 1 der Vorschrift), sofern dieser nicht Beitragsbemessungsgrenze erreicht (was hier ersichtlich nicht der Fall ist), bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 238 SGB V) auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (§ 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V) zugrunde zu legen. Als der Rente vergleichbarer Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten auch Renten der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden (§ 237 Satz 2, § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Ferner gilt dann auch für die Bemessung der Beiträge zur PV § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der ab 01. Januar 2004 geltenden Fassung entsprechend, der bestimmt: Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate.
17 
Zutreffend hat das SG entschieden, dass, soweit es um die vom 01. November 1988 bis 31. Januar 2000 auf den damaligen Arbeitgeber der Klägerin laufende sog. Direktversicherung geht, es sich um eine Rente aus betrieblicher Altersvorsorge entsprechend § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V handelt, bei der eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung zugesagt worden ist, weshalb der für diese Zeit geleistete Einmalbetrag entsprechend § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V ab 01. Dezember 2005 zu verbeitragen war, und zwar in Hinsicht des Betrags von EUR 23.408,00.
18 
Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V gehören auch Renten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) vom 19. Dezember 1974 (BGBl. 1 S. 3610) gezahlt werden. Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Sie ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seinen Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben. Unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung aller Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung erfolgt. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtiger Einnahme der betrieblichen Altersversorgung ist bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (vgl. BSG, Urteil vom 13. September 2006 - B 12 KR 5/06/R - RdNr. 11).
19 
Der Senat entnimmt der Auskunft der Versicherung vom 27. August 2007 in Verbindung auch mit der Meldung der Versicherung an die Beklagte vom 07. Oktober 2005, dass die von der Klägerin mit Wirkung ab 01. November 1972 bei der Versicherung begründete und bediente private Kapital-Lebensversicherung insoweit ab 01. November 1988 als eine solche Direktversicherung durch den damaligen Arbeitgeber der Klägerin geführt und bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses der Klägerin dort am 31. Januar 2000 als solche vom Arbeitgeber mit monatlichen Beiträgen von EUR 102,26 bedient worden ist. Diese Direktversicherung ist dann bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab 01. Februar 2000 vertraglich wieder auf die Klägerin als Versicherungsnehmerin übertragen und als Privatvertrag der Klägerin erneut geführt worden. Insoweit wurden von der Klägerin bis 31. Oktober 1988 Beiträge in Höhe von EUR 5.678,76 und vom 01. Februar 2000 bis 31. Oktober 2005 Beiträge in Höhe von EUR 7.055,54 gezahlt. Für die Zeit der Direktversicherung wurden hingegen Beiträge von insgesamt EUR 13.804,94 gezahlt. Für die zuletzt genannte Zeit wurde der monatliche Beitrag von EUR 102,26 vom Arbeitgeber direkt an die Versicherung überwiesen, jedoch der Klägerin vom Arbeitsentgelt abgezogen. Danach geht der Senat davon aus, dass in der Zeit vom 01. November 1988 bis 31. Januar 2000 eine für die betriebliche Altersversorgung typische Versicherungsart der Direktversicherung gegeben war, zumal für diese Zeit ein Zusammenhang zwischen dem späteren Erwerb der auf diesen Zeitraum sich beziehenden Leistungen in Höhe von EUR 23.408,00 und der Berufstätigkeit der Klägerin bestanden hat. Dass in dieser Zeit die Beiträge zwar vom Arbeitgeber direkt an die Versicherung gezahlt worden sind, aber der Klägerin vom Arbeitsentgelt dann abgezogen wurden, also der Arbeitgeber sich an den Beiträgen nicht beteiligt hat, steht hier entgegen der Ansicht der Klägerin der Annahme einer betrieblichen Altersversorgung hinsichtlich des Betrags von EUR 23.408,00 nicht entgegen. Denn Leistungen aus einer Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 BetrAVG verlieren ihren Charakter als Versorgungsbezug nicht deshalb, weil sie zum Teil oder ganz auf Leistungen des Arbeitnehmers bzw. des Bezugsberechtigten beruhen (BSG, a.a.O., RdNr. 12). Es reicht mithin aus, wenn es nach Auffassung der Beteiligten allein um die Ausnutzung der steuerrechtlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung geht, die insoweit seinerzeit durch das BetrAVG eingeführt worden war.
20 
Entgegen der Ansicht der Beklagten und des SG liegt jedoch in der Zeit vom 01. November 1972 bis 31. Oktober 1988 und vom 01. Februar 2000 bis 31. Oktober 2005, soweit es um die für diese Zeiten gezahlten Beiträge und den dafür geleisteten Kapitalbetrag von EUR 28.915,00 geht, keine betriebliche Altersversorgung als sog. Direktversicherung vor. Bei dem ab 01. November 1992, also noch vor dem Inkrafttreten des BetrAVG am 22. Dezember 1974 bzw. 01. Januar 1975, geschlossenen Privatvertrag der Klägerin fehlte es zunächst an einem Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit des Klägers und dem Erwerb der späteren Leistung, mag auch im November 1972 der Auszahlungszeitpunkt des 01. November 2005 bereits festgelegt gewesen sein. Dieser Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit der Klägerin ab 01. November 1988 wurde auch nicht rückwirkend ab 01. November 1972 dadurch hergestellt, dass der Privatvertrag zum 01. November 1988 auf den Arbeitgeber der Klägerin als Direktversicherung übertragen und nun auf eine monatliche Zahlung durch den Arbeitgeber umgestellt wurde. Darauf, dass die Klägerin den Privatvertrag auch über den 31. Oktober 1988 hinaus hätte fortbestehen lassen und der ab 01. November 1988 neu abzuschließenden Direktversicherung des Arbeitgebers hätte zustimmen können, worauf das SG abgestellt hat, kommt es nicht an. Auch soweit es um die Zeit vom 01. Februar 2000 bis 31. Oktober 2005 geht, als die Direktversicherung auf die Klägerin als Privatvertrag wieder übertragen worden war, fehlt es an einer betrieblichen Altersversorgung. Es fehlt nämlich insoweit hinsichtlich der gezahlten Beiträge durch die Klägerin an einem Zusammenhang mit ihrer bis zum 31. Januar 2000 ausgeübten Berufstätigkeit. Darauf, ob die Klägerin ab 01. Februar 2000 überhaupt weiterhin bei einem anderen Arbeitgeber berufstätig war, kommt es nicht an. Zwar hat das BSG mit Blick auf die „sog. Institutionelle Abgrenzung“ einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung hervorgehoben, dass Leistungen aus einer Direktversicherung auch dann in vollem Umfang Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bleiben sollen, wenn nach Beendigung der Erwerbstätigkeit die Beiträge allein vom Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer gezahlt werden (BSG, a.a.O., RdNr. 12, mit m.w.N.). Diese Rechtsprechung bezieht sich aber nur auf den Fall, dass von Anfang an eine Direktversicherung bestanden hatte. Sie kann allerdings nicht auf den vorliegenden Fall bezogen werden, denn die Beitragszahlung, nun unmittelbar durch die Klägerin als Versicherungsnehmerin ab 01. Februar 2000 aufgrund des auf sie wieder übertragenen Privatvertrags, beruhte nicht auf ihrer früheren Erwerbstätigkeit von 1988 bis 2000, sondern auf dem schon bis zum 31. Oktober 1988 bestehenden Privatvertrag. Insoweit besteht ab 01. Februar 2000 eher ein wesentlicher Zusammenhang mit der von der Klägerin bis 31. Oktober 1988 getätigten privaten Vorsorge. Es erscheint hier nicht gerechtfertigt, diese Leistungen noch der ohnehin zeitlich begrenzt durchgeführten betrieblichen Altersversorgung, die lediglich bis zum 31. Januar 2000 bestanden hat, zuzurechnen. Es handelte sich vielmehr, wie bis zum 31. Oktober 1988, auch ab 01. Februar 2000 um eine reine private Vorsorge der Klägerin, deren Kapitalisierung nicht beitragspflichtig ist. Die Klägerin ist also insoweit so zu behandeln, als ob sie über mehr als 21 Jahre private Altersvorsorge betrieben hat, ohne dass es darauf ankommt, dass für nur weitere elf Jahre auch eine Direktversicherung als betriebliche Altersvorsorge bestanden hat. Danach ist es nicht zulässig, die auch für die Zeit vom 01. November 1972 bis 31. Oktober 1988 sowie für die Zeit vom 01. Februar 2000 bis 31. Oktober 2005, also für mehr als 21 Jahre, erbrachte Kapitalzahlung aus der rein privaten Vorsorge entsprechend § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 SGB V in Höhe von EUR 28.915,00 zu verbeitragen.
21 
Soweit die Verbeitragung der Kapitalzahlung für die Zeit der Direktversicherung vom 01. November 1988 bis 31. Januar 2000 vorgenommen wurde, begegnet diese Vorgehensweise im Hinblick auf die seit 01. Januar 2004 geltende gesetzliche Regelung auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Senat schließt sich insoweit nach eigener Prüfung den Ausführungen des BSG im Urteil vom 13. September 2006, a.a.O., an.
22 
Danach waren das Urteil des SG und die angegriffenen Bescheide teilweise abzuändern, soweit bei der Beitragsbemessung und der Höhe des monatlichen Beitrags zur PV ab 01. Dezember 2005 auch die Kapitalleistung der Versicherung berücksichtigt wurde, die nicht für die Zeit vom 01. November 1988 bis 31. Januar 2000 gezahlt wurde. Bei Berücksichtigung des Kapitalbetrags von EUR 23.408,00 für die Zeit vom 01. November 1988 bis 31. Januar 2000 ergeben sich, nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI auf 120 Monate umgelegt, monatliche zur PV beitragspflichtige Einnahmen von EUR 195,07 und damit bei dem Beitragssatz von 1,7 vom Hundert (v.H.) nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI und dem bei der kinderlosen Klägerin nach § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI zu zahlenden Beitragszuschlag für Kinderlose von 0,25 Beitragssatzpunkten einen monatlichen Beitrag zur PV von EUR 3,80. Ein höherer monatlicher Beitrag zur PV war nicht zu zahlen.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
24 
Soweit es um die Verbeitragung der Kapitalzahlungen für die Zeit vom 01. November 1972 bis 31. Oktober 1988 sowie vom 01. Februar 2000 bis 31. Oktober 2005 geht, lässt der Senat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

Erreicht der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nicht die Beitragsbemessungsgrenze, werden nacheinander der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen des Mitglieds bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.

Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
3.
das Arbeitseinkommen.
Bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 beitragsfrei. Dies gilt entsprechend für die Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für die Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. § 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 26. Februar 2007 und der Bescheid der Beklagten vom 22. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. März 2006 abgeändert, soweit die Beklagte ab 01. Dezember 2005 höhere monatliche Beiträge zur Pflegeversicherung als EUR 3,80 auch aus der Kapitalzahlung für die Zeit vom 01. November 1972 bis 31. Oktober 1988 sowie für die Zeit vom 01. Februar 2000 bis 31. Oktober 2005 festgesetzt hat. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin drei Fünftel ihrer außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen, soweit es um die Verbeitragung der Kapitalzahlung für die Zeit vom 01. November 1972 bis 31. Oktober 1988 sowie vom 01. Februar 2000 bis 31. Oktober 2005 geht.

Tatbestand

 
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Beklagte von der Klägerin zu Recht seit 01. Dezember 2005 Beiträge zur Pflegeversicherung (PV) aus einem einmaligen Kapitalbetrag aus betrieblicher Altersversorgung fordert.
Die am … 1945 geborene verheiratete Klägerin, deren Ehe kinderlos geblieben ist, ist wegen des Bezugs von Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ab 01. Dezember 2005 (monatliche Bruttorente EUR 951,37) bei der DAK als Rentnerin gesetzlich krankenversichert und bei der Beklagten dementsprechend im Rahmen der PV der Rentner pflegeversichert. Ihren Angaben zufolge war sie von November 1988 bis zum 31. Januar 2000 als Angestellte bei der Herz-Kreislauf-Klinik in W. beschäftigt, deren Betreiberin die M.-Kliniken-AG (AG) war. Von der AG bezieht die Klägerin auch eine Betriebsrente, nach ihren Angaben in Höhe von ca. EUR 256,00 monatlich. Ihren Angaben zufolge hatte sie bereits ab 01. November 1972 bei der SV Sparkassenversicherung (Versicherung) eine private Kapital-Lebensversicherung abgeschlossen. Die Leistung sollte zum 01. November 2005 fällig werden. Ab 01. November 1988 wurde diese Kapital-Lebensversicherung in eine insoweit von der AG für die Klägerin als Arbeitnehmerin abgeschlossene Direktversicherung umgewandelt. Die Beiträge wurden von der AG bezahlt und vom Bruttolohn der Klägerin abgezogen. Ab 01. Februar 2000, nach ihrem Ausscheiden bei der AG setzte die Klägerin die Versicherung als private Kapital-Lebensversicherung fort.
Am 07. Oktober 2005 teilte die Versicherung der Beklagten mit, dass die Klägerin zum 01. November 2005 als Versorgungsbezug einen einmaligen Kapitalbetrag aus betrieblicher Altersversorgung in Höhe von EUR 52.323,00 erhalten werde. Mit Bescheid vom 22. Dezember 2005 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin im Hinblick auf den genannten einmaligen Kapitalbetrag ab 01. Dezember 2005 aufgrund von beitragspflichtigen Einnahmen von EUR 436,03 (= EUR 52.323,00 dividiert durch 120) einen monatlichen Beitrag zur PV in Höhe von EUR 8,50 einschließlich des Beitragszuschlages für Kinderlose fest. Entsprechend wurde auch von der Krankenkasse ab 01. Dezember 2005 im Hinblick auf beitragspflichtige Einnahmen von monatlich EUR 436,03 ein Beitrag zur Krankenversicherung festgesetzt. Mit dem gegen den Bescheid vom 22. Dezember 2005 eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, Kapitalleistungen aus Lebensversicherungsverträgen unterlägen seit 01. Januar 2004 nur dann der Beitragspflicht, wenn sie zur Altersversorgung dienten und ein Bezug zum früheren Erwerbsleben bestehe. In ihrem Falle fehle es an einem ausreichenden Bezug zum Erwerbsleben. Sie habe die Lebensversicherung 1972 abgeschlossen, und zwar als Kapital-Renten-Versorgung mit Gewinnbeteiligung auf ihr 60. Lebensjahr. Ein Bezug zum Erwerbsleben habe nur im Zeitraum von 1988 bis 2000 bestanden. Bis Oktober 1988 habe sie die Versicherung als reine private Kapital-Lebensversicherung geführt. Als sie Angestellte bei der AG geworden sei, sei die Versicherung in eine so genannte Direktversicherung umgewandelt worden. Die Beiträge seien vom Arbeitgeber bezahlt und von ihrem Bruttolohn abgezogen worden. Nach dem Ausscheiden bei der AG zum 31. Januar 2000 habe sie die Lebensversicherung ohne einen Bezug zum Erwerbsleben weitergeführt. Die Leistung der Versicherung sei zum 01. November 2005 fällig geworden. Die Kapitalleistung sei von ihr und ihrem Ehemann zur Kredittilgung im Hinblick auf den Erwerb einer Eigentumswohnung verwendet worden. Ein Bezug zum Arbeitsleben habe also lediglich in einem relativ kurzen Zeitraum von elf Jahren und zwei Monaten bestanden. Sie halte die Neuregelung ab 01. Januar 2004 auch für verfassungswidrig, soweit es um die rückwirkende Einbeziehung von Versorgungsbezügen in die Sozialleistungspflicht gehe. Mit Schreiben vom 09. Januar 2006 wurde die Klägerin seitens der Beklagten darauf hingewiesen, dass seit 01. Januar 2004 eine Kapitalleistung der Beitragspflicht unterliege, wenn sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit gezahlt werde oder zur Altersversorgung oder zur Hinterbliebenenversorgung diene und ein Bezug zum früheren Erwerbsleben bestehe. Es müsse ein Zusammenhang mit einer früheren Beschäftigung vorliegen. Diese Voraussetzung sei beispielsweise dann erfüllt, wenn eine Direktversicherung durch bzw. über den Arbeitgeber abgeschlossen worden sei, also die Vorteile der betrieblichen Altersversorgung genutzt worden seien. Es habe keine Bedeutung, wer die Beiträge im Einzelnen getragen habe. Auch eine spätere Umwandlung in eine freiwillige Weiterversicherung ändere nichts an der Beitragspflicht der vollständigen Kapitalleistung. Diese Voraussetzungen seien bei der Klägerin erfüllt. Die entsprechende Mitteilung der Versicherung liege vor. Der Widerspruch der Klägerin blieb danach erfolglos (Widerspruchsbescheid des bei der Beklagten gebildeten Widerspruchsausschusses vom 08. März 2006).
Wegen der Festsetzung der Beiträge zur PV erhob die Klägerin am 15. März 2006 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG). Ein Verfahren wegen einstweiligem Rechtsschutz blieb erfolglos (Beschluss des SG vom 25. Oktober 2006 - S 5 P 4059/06 ER -, Beschluss des Landessozialgerichts [LSG] Baden-Württemberg vom 18. Dezember 2006 - L 4 P 5930/06 ER-B). Die Klägerin wiederholte ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren.
Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten entgegen.
Mit Gerichtsbescheid vom 26. Februar 2007 wies das SG die Klage ab. Zu Recht habe sie Beklagte die Kapitalleistung der Versicherung als beitragspflichtigen Versorgungsbezug angesehen. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) gelte nach § 57 Abs. 1 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) auch für die Beitragsbemessung in der PV. Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung gehörten Renten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt würden. Um eine solche Direktversicherung handle es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen werde und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt seien. Leistungen aus einer derartigen Direktversicherung verlören ihren Charakter als Versorgungsbezug auch nicht deshalb, weil sie zum Teil oder ganz auf Leistungen des Arbeitnehmers bzw. Bezugsberechtigten beruhten. Sie blieben auch dann in vollem Umfang Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, wenn nach Beendigung der Erwerbstätigkeit die Beiträge allein vom Arbeitnehmer, also vom Versicherungsnehmer, gezahlt würden, wie dies im Falle der Klägerin für den Zeitraum ab 2000 der Fall gewesen sei. Diese Grundsätze habe das Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 13. September 2006 (B 12 KR 5/06 R) bestätigt. Zwar habe sich die Klägerin darauf berufen, dass es sich bei der abgeschlossenen Lebensversicherung ursprünglich um eine normale Kapital-Lebensversicherung gehandelt habe, die erst 1988 in eine Direktversicherung umgewandelt worden sei, deren Beiträge dann bis zum Jahr 2000 vom Arbeitgeber entrichtet worden seien. Dies ändere jedoch nichts daran, dass der jetzt fällig gewordenen Versicherungsleistung insgesamt der Charakter eines Versorgungsbezugs zuzuerkennen sei. Der Klägerin hätte es freigestanden, die bereits 1972 geschlossene Lebensversicherung als private Versicherung gesondert beizubehalten und 1988 zusätzlich eine Direktversicherung seitens ihres Arbeitgebers abschließen können, womit ein betrieblicher Bezug für die bisherige private Lebensversicherung nicht hergestellt worden wäre. Dies habe sie jedoch nicht getan, vielmehr die bisher bereits privat angesparte Lebensversicherung in die betriebsbezogene und 1988 abgeschlossene Direktversicherung miteinbezogen. Zu Recht habe die Beklagte ferner aufgrund der seit 01. Januar 2004 geltenden Gesetzeslage die von Anfang an vereinbarte Kapitalzahlung als beitragspflichtig angesehen. Dies sei nicht verfassungswidrig. Insoweit habe auch das BSG einen Verstoß der Neuregelung gegen Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes, gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG und gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verneint.
Gegen den ihren früheren Prozessbevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am 01. März 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 06. März 2007 schriftlich Berufung beim SG zum LSG eingelegt. Die Klägerin trägt erneut vor, es habe sich von 1972 bis 1988 sowie vom 01. Februar 2000 bis 01. November 2005 um eine privat geführte Kapital-Lebensversicherung gehandelt. Insoweit stünden der Beklagten Beiträge nur für den Zeitraum von elf Jahren zu. Eine Beitragspflicht aus der gesamten Versicherungssumme sei nicht rechtens und haltbar, da bei einer Nichtumwandlung in eine Direktversicherung überhaupt keine Beiträge angefallen wären. Allerdings seien auch in der Zeit von 1989 bis 2000 die Beiträge für die so genannte Direktversicherung von ihr selbst aufgebracht worden. Sie seien nämlich von ihrem Bruttogehalt einbehalten und lediglich von der AG direkt an das Versicherungsunternehmen abgeführt worden.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 26. Februar 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 22. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08. März 2006 aufzuheben.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Sie hält den angegriffenen Gerichtsbescheid und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend.
13 
Der Berichterstatter des Senats hat Auskünfte der Versicherung vom 27. August und 11. September 2007 eingeholt.
14 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die weitere Akte des SG S 5 P 4059/06 ER sowie die weitere Akte des Senats L 4 KR 5131/06 ER-B Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die nach § 151 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig; sie ist auch teilweise begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 22. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08. März 2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit die Beklagte Beiträge zur PV aus einmaligem Versorgungsbezug ab 01. Dezember 2005 auch hinsichtlich des Kapitalbetrags von EUR 28.915,00 (EUR 52.323,00 - EUR 23.408,00), den die Versicherung am 01. November 2005 an die Klägerin für die ab 01. November 1972 von ihr abgeschlossenen privaten Lebensversicherung für die für die Zeit vom 01. November 1972 bis 31. Oktober 1988 geleisteten Beiträge von insgesamt EUR 5.678,78 sowie für die für die Zeit vom 01. Februar 2000 bis 31. Oktober 2005 geleisteten Beiträge von insgesamt EUR 7.055,94 gezahlt hat, erhoben hat. Diese Kapitalleistung bezieht sich auf einen Zeitraum von mehr als 21 Jahren. Dagegen ist der genannte Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids nicht zu beanstanden, weshalb auch die Berufung insoweit nicht erfolgreich ist, als die Beklagte ab 01. Dezember 2005 den Betrag von EUR 23.408,00 verbeitragt hat, den die Versicherung der Klägerin am 01. November 2005 für die über den früheren Arbeitgeber, bei dem sie vom 01. November 1988 bis 31. Januar 2000 beschäftigt war, laufende Direktversicherung in diese Zeit (Beitragsleistung - einschließlich einer Prämienzahlung für eine Unfallzusatzversicherung von EUR 388,02, die sich auf die Höhe der Auszahlung nicht ausgewirkt hat - EUR 13.804,94) erbracht hat. Dieser Betrag wäre nach der Auskunft der Versicherung vom 11. September 2007 am 01. Dezember 2005 an die Klägerin ausgezahlt worden, wenn das vom Arbeitgeber im Rahmen der Direktversicherung angesparte Guthaben ab 01. Februar 2000 beitragsfrei gestellt und bis zum Vertragsablauf am 01. November 2005 weitergeführt worden wäre.
16 
Die Klägerin ist als Rentnerin bei der Beklagten im Rahmen der Pflegeversicherung der Rentner pflegeversichert. Streitig sind hier nur die Beiträge zur PV aus betrieblicher Altersversorgung (hier Direktversicherung) ab 01. Dezember 2005. Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die, wie hier die Klägerin im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner, in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten nach § 57 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) für die Beitragsbemessung in der PV die §§ 226 und 228 bis 238 und § 244 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) sowie die §§ 23a und 23b Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV). Insoweit ist der Bemessung der Beiträge zur Krankenversicherung - und damit hier auch der Beiträge zur PV - der pflichtversicherten Rentner nach § 237 SGB V außer dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (Satz 1 Nr. 1 der Vorschrift), sofern dieser nicht Beitragsbemessungsgrenze erreicht (was hier ersichtlich nicht der Fall ist), bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 238 SGB V) auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (§ 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V) zugrunde zu legen. Als der Rente vergleichbarer Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten auch Renten der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden (§ 237 Satz 2, § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Ferner gilt dann auch für die Bemessung der Beiträge zur PV § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der ab 01. Januar 2004 geltenden Fassung entsprechend, der bestimmt: Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate.
17 
Zutreffend hat das SG entschieden, dass, soweit es um die vom 01. November 1988 bis 31. Januar 2000 auf den damaligen Arbeitgeber der Klägerin laufende sog. Direktversicherung geht, es sich um eine Rente aus betrieblicher Altersvorsorge entsprechend § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V handelt, bei der eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung zugesagt worden ist, weshalb der für diese Zeit geleistete Einmalbetrag entsprechend § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V ab 01. Dezember 2005 zu verbeitragen war, und zwar in Hinsicht des Betrags von EUR 23.408,00.
18 
Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V gehören auch Renten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) vom 19. Dezember 1974 (BGBl. 1 S. 3610) gezahlt werden. Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Sie ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seinen Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben. Unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung aller Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung erfolgt. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtiger Einnahme der betrieblichen Altersversorgung ist bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (vgl. BSG, Urteil vom 13. September 2006 - B 12 KR 5/06/R - RdNr. 11).
19 
Der Senat entnimmt der Auskunft der Versicherung vom 27. August 2007 in Verbindung auch mit der Meldung der Versicherung an die Beklagte vom 07. Oktober 2005, dass die von der Klägerin mit Wirkung ab 01. November 1972 bei der Versicherung begründete und bediente private Kapital-Lebensversicherung insoweit ab 01. November 1988 als eine solche Direktversicherung durch den damaligen Arbeitgeber der Klägerin geführt und bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses der Klägerin dort am 31. Januar 2000 als solche vom Arbeitgeber mit monatlichen Beiträgen von EUR 102,26 bedient worden ist. Diese Direktversicherung ist dann bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab 01. Februar 2000 vertraglich wieder auf die Klägerin als Versicherungsnehmerin übertragen und als Privatvertrag der Klägerin erneut geführt worden. Insoweit wurden von der Klägerin bis 31. Oktober 1988 Beiträge in Höhe von EUR 5.678,76 und vom 01. Februar 2000 bis 31. Oktober 2005 Beiträge in Höhe von EUR 7.055,54 gezahlt. Für die Zeit der Direktversicherung wurden hingegen Beiträge von insgesamt EUR 13.804,94 gezahlt. Für die zuletzt genannte Zeit wurde der monatliche Beitrag von EUR 102,26 vom Arbeitgeber direkt an die Versicherung überwiesen, jedoch der Klägerin vom Arbeitsentgelt abgezogen. Danach geht der Senat davon aus, dass in der Zeit vom 01. November 1988 bis 31. Januar 2000 eine für die betriebliche Altersversorgung typische Versicherungsart der Direktversicherung gegeben war, zumal für diese Zeit ein Zusammenhang zwischen dem späteren Erwerb der auf diesen Zeitraum sich beziehenden Leistungen in Höhe von EUR 23.408,00 und der Berufstätigkeit der Klägerin bestanden hat. Dass in dieser Zeit die Beiträge zwar vom Arbeitgeber direkt an die Versicherung gezahlt worden sind, aber der Klägerin vom Arbeitsentgelt dann abgezogen wurden, also der Arbeitgeber sich an den Beiträgen nicht beteiligt hat, steht hier entgegen der Ansicht der Klägerin der Annahme einer betrieblichen Altersversorgung hinsichtlich des Betrags von EUR 23.408,00 nicht entgegen. Denn Leistungen aus einer Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 BetrAVG verlieren ihren Charakter als Versorgungsbezug nicht deshalb, weil sie zum Teil oder ganz auf Leistungen des Arbeitnehmers bzw. des Bezugsberechtigten beruhen (BSG, a.a.O., RdNr. 12). Es reicht mithin aus, wenn es nach Auffassung der Beteiligten allein um die Ausnutzung der steuerrechtlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung geht, die insoweit seinerzeit durch das BetrAVG eingeführt worden war.
20 
Entgegen der Ansicht der Beklagten und des SG liegt jedoch in der Zeit vom 01. November 1972 bis 31. Oktober 1988 und vom 01. Februar 2000 bis 31. Oktober 2005, soweit es um die für diese Zeiten gezahlten Beiträge und den dafür geleisteten Kapitalbetrag von EUR 28.915,00 geht, keine betriebliche Altersversorgung als sog. Direktversicherung vor. Bei dem ab 01. November 1992, also noch vor dem Inkrafttreten des BetrAVG am 22. Dezember 1974 bzw. 01. Januar 1975, geschlossenen Privatvertrag der Klägerin fehlte es zunächst an einem Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit des Klägers und dem Erwerb der späteren Leistung, mag auch im November 1972 der Auszahlungszeitpunkt des 01. November 2005 bereits festgelegt gewesen sein. Dieser Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit der Klägerin ab 01. November 1988 wurde auch nicht rückwirkend ab 01. November 1972 dadurch hergestellt, dass der Privatvertrag zum 01. November 1988 auf den Arbeitgeber der Klägerin als Direktversicherung übertragen und nun auf eine monatliche Zahlung durch den Arbeitgeber umgestellt wurde. Darauf, dass die Klägerin den Privatvertrag auch über den 31. Oktober 1988 hinaus hätte fortbestehen lassen und der ab 01. November 1988 neu abzuschließenden Direktversicherung des Arbeitgebers hätte zustimmen können, worauf das SG abgestellt hat, kommt es nicht an. Auch soweit es um die Zeit vom 01. Februar 2000 bis 31. Oktober 2005 geht, als die Direktversicherung auf die Klägerin als Privatvertrag wieder übertragen worden war, fehlt es an einer betrieblichen Altersversorgung. Es fehlt nämlich insoweit hinsichtlich der gezahlten Beiträge durch die Klägerin an einem Zusammenhang mit ihrer bis zum 31. Januar 2000 ausgeübten Berufstätigkeit. Darauf, ob die Klägerin ab 01. Februar 2000 überhaupt weiterhin bei einem anderen Arbeitgeber berufstätig war, kommt es nicht an. Zwar hat das BSG mit Blick auf die „sog. Institutionelle Abgrenzung“ einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung hervorgehoben, dass Leistungen aus einer Direktversicherung auch dann in vollem Umfang Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bleiben sollen, wenn nach Beendigung der Erwerbstätigkeit die Beiträge allein vom Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer gezahlt werden (BSG, a.a.O., RdNr. 12, mit m.w.N.). Diese Rechtsprechung bezieht sich aber nur auf den Fall, dass von Anfang an eine Direktversicherung bestanden hatte. Sie kann allerdings nicht auf den vorliegenden Fall bezogen werden, denn die Beitragszahlung, nun unmittelbar durch die Klägerin als Versicherungsnehmerin ab 01. Februar 2000 aufgrund des auf sie wieder übertragenen Privatvertrags, beruhte nicht auf ihrer früheren Erwerbstätigkeit von 1988 bis 2000, sondern auf dem schon bis zum 31. Oktober 1988 bestehenden Privatvertrag. Insoweit besteht ab 01. Februar 2000 eher ein wesentlicher Zusammenhang mit der von der Klägerin bis 31. Oktober 1988 getätigten privaten Vorsorge. Es erscheint hier nicht gerechtfertigt, diese Leistungen noch der ohnehin zeitlich begrenzt durchgeführten betrieblichen Altersversorgung, die lediglich bis zum 31. Januar 2000 bestanden hat, zuzurechnen. Es handelte sich vielmehr, wie bis zum 31. Oktober 1988, auch ab 01. Februar 2000 um eine reine private Vorsorge der Klägerin, deren Kapitalisierung nicht beitragspflichtig ist. Die Klägerin ist also insoweit so zu behandeln, als ob sie über mehr als 21 Jahre private Altersvorsorge betrieben hat, ohne dass es darauf ankommt, dass für nur weitere elf Jahre auch eine Direktversicherung als betriebliche Altersvorsorge bestanden hat. Danach ist es nicht zulässig, die auch für die Zeit vom 01. November 1972 bis 31. Oktober 1988 sowie für die Zeit vom 01. Februar 2000 bis 31. Oktober 2005, also für mehr als 21 Jahre, erbrachte Kapitalzahlung aus der rein privaten Vorsorge entsprechend § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 SGB V in Höhe von EUR 28.915,00 zu verbeitragen.
21 
Soweit die Verbeitragung der Kapitalzahlung für die Zeit der Direktversicherung vom 01. November 1988 bis 31. Januar 2000 vorgenommen wurde, begegnet diese Vorgehensweise im Hinblick auf die seit 01. Januar 2004 geltende gesetzliche Regelung auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Senat schließt sich insoweit nach eigener Prüfung den Ausführungen des BSG im Urteil vom 13. September 2006, a.a.O., an.
22 
Danach waren das Urteil des SG und die angegriffenen Bescheide teilweise abzuändern, soweit bei der Beitragsbemessung und der Höhe des monatlichen Beitrags zur PV ab 01. Dezember 2005 auch die Kapitalleistung der Versicherung berücksichtigt wurde, die nicht für die Zeit vom 01. November 1988 bis 31. Januar 2000 gezahlt wurde. Bei Berücksichtigung des Kapitalbetrags von EUR 23.408,00 für die Zeit vom 01. November 1988 bis 31. Januar 2000 ergeben sich, nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI auf 120 Monate umgelegt, monatliche zur PV beitragspflichtige Einnahmen von EUR 195,07 und damit bei dem Beitragssatz von 1,7 vom Hundert (v.H.) nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI und dem bei der kinderlosen Klägerin nach § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI zu zahlenden Beitragszuschlag für Kinderlose von 0,25 Beitragssatzpunkten einen monatlichen Beitrag zur PV von EUR 3,80. Ein höherer monatlicher Beitrag zur PV war nicht zu zahlen.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
24 
Soweit es um die Verbeitragung der Kapitalzahlungen für die Zeit vom 01. November 1972 bis 31. Oktober 1988 sowie vom 01. Februar 2000 bis 31. Oktober 2005 geht, lässt der Senat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu.

Gründe

 
15 
Die nach § 151 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig; sie ist auch teilweise begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 22. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08. März 2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit die Beklagte Beiträge zur PV aus einmaligem Versorgungsbezug ab 01. Dezember 2005 auch hinsichtlich des Kapitalbetrags von EUR 28.915,00 (EUR 52.323,00 - EUR 23.408,00), den die Versicherung am 01. November 2005 an die Klägerin für die ab 01. November 1972 von ihr abgeschlossenen privaten Lebensversicherung für die für die Zeit vom 01. November 1972 bis 31. Oktober 1988 geleisteten Beiträge von insgesamt EUR 5.678,78 sowie für die für die Zeit vom 01. Februar 2000 bis 31. Oktober 2005 geleisteten Beiträge von insgesamt EUR 7.055,94 gezahlt hat, erhoben hat. Diese Kapitalleistung bezieht sich auf einen Zeitraum von mehr als 21 Jahren. Dagegen ist der genannte Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids nicht zu beanstanden, weshalb auch die Berufung insoweit nicht erfolgreich ist, als die Beklagte ab 01. Dezember 2005 den Betrag von EUR 23.408,00 verbeitragt hat, den die Versicherung der Klägerin am 01. November 2005 für die über den früheren Arbeitgeber, bei dem sie vom 01. November 1988 bis 31. Januar 2000 beschäftigt war, laufende Direktversicherung in diese Zeit (Beitragsleistung - einschließlich einer Prämienzahlung für eine Unfallzusatzversicherung von EUR 388,02, die sich auf die Höhe der Auszahlung nicht ausgewirkt hat - EUR 13.804,94) erbracht hat. Dieser Betrag wäre nach der Auskunft der Versicherung vom 11. September 2007 am 01. Dezember 2005 an die Klägerin ausgezahlt worden, wenn das vom Arbeitgeber im Rahmen der Direktversicherung angesparte Guthaben ab 01. Februar 2000 beitragsfrei gestellt und bis zum Vertragsablauf am 01. November 2005 weitergeführt worden wäre.
16 
Die Klägerin ist als Rentnerin bei der Beklagten im Rahmen der Pflegeversicherung der Rentner pflegeversichert. Streitig sind hier nur die Beiträge zur PV aus betrieblicher Altersversorgung (hier Direktversicherung) ab 01. Dezember 2005. Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die, wie hier die Klägerin im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner, in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten nach § 57 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) für die Beitragsbemessung in der PV die §§ 226 und 228 bis 238 und § 244 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) sowie die §§ 23a und 23b Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV). Insoweit ist der Bemessung der Beiträge zur Krankenversicherung - und damit hier auch der Beiträge zur PV - der pflichtversicherten Rentner nach § 237 SGB V außer dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (Satz 1 Nr. 1 der Vorschrift), sofern dieser nicht Beitragsbemessungsgrenze erreicht (was hier ersichtlich nicht der Fall ist), bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 238 SGB V) auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (§ 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V) zugrunde zu legen. Als der Rente vergleichbarer Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten auch Renten der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden (§ 237 Satz 2, § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Ferner gilt dann auch für die Bemessung der Beiträge zur PV § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der ab 01. Januar 2004 geltenden Fassung entsprechend, der bestimmt: Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate.
17 
Zutreffend hat das SG entschieden, dass, soweit es um die vom 01. November 1988 bis 31. Januar 2000 auf den damaligen Arbeitgeber der Klägerin laufende sog. Direktversicherung geht, es sich um eine Rente aus betrieblicher Altersvorsorge entsprechend § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V handelt, bei der eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung zugesagt worden ist, weshalb der für diese Zeit geleistete Einmalbetrag entsprechend § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V ab 01. Dezember 2005 zu verbeitragen war, und zwar in Hinsicht des Betrags von EUR 23.408,00.
18 
Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V gehören auch Renten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) vom 19. Dezember 1974 (BGBl. 1 S. 3610) gezahlt werden. Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Sie ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seinen Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben. Unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung aller Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung erfolgt. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtiger Einnahme der betrieblichen Altersversorgung ist bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (vgl. BSG, Urteil vom 13. September 2006 - B 12 KR 5/06/R - RdNr. 11).
19 
Der Senat entnimmt der Auskunft der Versicherung vom 27. August 2007 in Verbindung auch mit der Meldung der Versicherung an die Beklagte vom 07. Oktober 2005, dass die von der Klägerin mit Wirkung ab 01. November 1972 bei der Versicherung begründete und bediente private Kapital-Lebensversicherung insoweit ab 01. November 1988 als eine solche Direktversicherung durch den damaligen Arbeitgeber der Klägerin geführt und bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses der Klägerin dort am 31. Januar 2000 als solche vom Arbeitgeber mit monatlichen Beiträgen von EUR 102,26 bedient worden ist. Diese Direktversicherung ist dann bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab 01. Februar 2000 vertraglich wieder auf die Klägerin als Versicherungsnehmerin übertragen und als Privatvertrag der Klägerin erneut geführt worden. Insoweit wurden von der Klägerin bis 31. Oktober 1988 Beiträge in Höhe von EUR 5.678,76 und vom 01. Februar 2000 bis 31. Oktober 2005 Beiträge in Höhe von EUR 7.055,54 gezahlt. Für die Zeit der Direktversicherung wurden hingegen Beiträge von insgesamt EUR 13.804,94 gezahlt. Für die zuletzt genannte Zeit wurde der monatliche Beitrag von EUR 102,26 vom Arbeitgeber direkt an die Versicherung überwiesen, jedoch der Klägerin vom Arbeitsentgelt abgezogen. Danach geht der Senat davon aus, dass in der Zeit vom 01. November 1988 bis 31. Januar 2000 eine für die betriebliche Altersversorgung typische Versicherungsart der Direktversicherung gegeben war, zumal für diese Zeit ein Zusammenhang zwischen dem späteren Erwerb der auf diesen Zeitraum sich beziehenden Leistungen in Höhe von EUR 23.408,00 und der Berufstätigkeit der Klägerin bestanden hat. Dass in dieser Zeit die Beiträge zwar vom Arbeitgeber direkt an die Versicherung gezahlt worden sind, aber der Klägerin vom Arbeitsentgelt dann abgezogen wurden, also der Arbeitgeber sich an den Beiträgen nicht beteiligt hat, steht hier entgegen der Ansicht der Klägerin der Annahme einer betrieblichen Altersversorgung hinsichtlich des Betrags von EUR 23.408,00 nicht entgegen. Denn Leistungen aus einer Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 BetrAVG verlieren ihren Charakter als Versorgungsbezug nicht deshalb, weil sie zum Teil oder ganz auf Leistungen des Arbeitnehmers bzw. des Bezugsberechtigten beruhen (BSG, a.a.O., RdNr. 12). Es reicht mithin aus, wenn es nach Auffassung der Beteiligten allein um die Ausnutzung der steuerrechtlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung geht, die insoweit seinerzeit durch das BetrAVG eingeführt worden war.
20 
Entgegen der Ansicht der Beklagten und des SG liegt jedoch in der Zeit vom 01. November 1972 bis 31. Oktober 1988 und vom 01. Februar 2000 bis 31. Oktober 2005, soweit es um die für diese Zeiten gezahlten Beiträge und den dafür geleisteten Kapitalbetrag von EUR 28.915,00 geht, keine betriebliche Altersversorgung als sog. Direktversicherung vor. Bei dem ab 01. November 1992, also noch vor dem Inkrafttreten des BetrAVG am 22. Dezember 1974 bzw. 01. Januar 1975, geschlossenen Privatvertrag der Klägerin fehlte es zunächst an einem Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit des Klägers und dem Erwerb der späteren Leistung, mag auch im November 1972 der Auszahlungszeitpunkt des 01. November 2005 bereits festgelegt gewesen sein. Dieser Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit der Klägerin ab 01. November 1988 wurde auch nicht rückwirkend ab 01. November 1972 dadurch hergestellt, dass der Privatvertrag zum 01. November 1988 auf den Arbeitgeber der Klägerin als Direktversicherung übertragen und nun auf eine monatliche Zahlung durch den Arbeitgeber umgestellt wurde. Darauf, dass die Klägerin den Privatvertrag auch über den 31. Oktober 1988 hinaus hätte fortbestehen lassen und der ab 01. November 1988 neu abzuschließenden Direktversicherung des Arbeitgebers hätte zustimmen können, worauf das SG abgestellt hat, kommt es nicht an. Auch soweit es um die Zeit vom 01. Februar 2000 bis 31. Oktober 2005 geht, als die Direktversicherung auf die Klägerin als Privatvertrag wieder übertragen worden war, fehlt es an einer betrieblichen Altersversorgung. Es fehlt nämlich insoweit hinsichtlich der gezahlten Beiträge durch die Klägerin an einem Zusammenhang mit ihrer bis zum 31. Januar 2000 ausgeübten Berufstätigkeit. Darauf, ob die Klägerin ab 01. Februar 2000 überhaupt weiterhin bei einem anderen Arbeitgeber berufstätig war, kommt es nicht an. Zwar hat das BSG mit Blick auf die „sog. Institutionelle Abgrenzung“ einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung hervorgehoben, dass Leistungen aus einer Direktversicherung auch dann in vollem Umfang Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bleiben sollen, wenn nach Beendigung der Erwerbstätigkeit die Beiträge allein vom Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer gezahlt werden (BSG, a.a.O., RdNr. 12, mit m.w.N.). Diese Rechtsprechung bezieht sich aber nur auf den Fall, dass von Anfang an eine Direktversicherung bestanden hatte. Sie kann allerdings nicht auf den vorliegenden Fall bezogen werden, denn die Beitragszahlung, nun unmittelbar durch die Klägerin als Versicherungsnehmerin ab 01. Februar 2000 aufgrund des auf sie wieder übertragenen Privatvertrags, beruhte nicht auf ihrer früheren Erwerbstätigkeit von 1988 bis 2000, sondern auf dem schon bis zum 31. Oktober 1988 bestehenden Privatvertrag. Insoweit besteht ab 01. Februar 2000 eher ein wesentlicher Zusammenhang mit der von der Klägerin bis 31. Oktober 1988 getätigten privaten Vorsorge. Es erscheint hier nicht gerechtfertigt, diese Leistungen noch der ohnehin zeitlich begrenzt durchgeführten betrieblichen Altersversorgung, die lediglich bis zum 31. Januar 2000 bestanden hat, zuzurechnen. Es handelte sich vielmehr, wie bis zum 31. Oktober 1988, auch ab 01. Februar 2000 um eine reine private Vorsorge der Klägerin, deren Kapitalisierung nicht beitragspflichtig ist. Die Klägerin ist also insoweit so zu behandeln, als ob sie über mehr als 21 Jahre private Altersvorsorge betrieben hat, ohne dass es darauf ankommt, dass für nur weitere elf Jahre auch eine Direktversicherung als betriebliche Altersvorsorge bestanden hat. Danach ist es nicht zulässig, die auch für die Zeit vom 01. November 1972 bis 31. Oktober 1988 sowie für die Zeit vom 01. Februar 2000 bis 31. Oktober 2005, also für mehr als 21 Jahre, erbrachte Kapitalzahlung aus der rein privaten Vorsorge entsprechend § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 SGB V in Höhe von EUR 28.915,00 zu verbeitragen.
21 
Soweit die Verbeitragung der Kapitalzahlung für die Zeit der Direktversicherung vom 01. November 1988 bis 31. Januar 2000 vorgenommen wurde, begegnet diese Vorgehensweise im Hinblick auf die seit 01. Januar 2004 geltende gesetzliche Regelung auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Senat schließt sich insoweit nach eigener Prüfung den Ausführungen des BSG im Urteil vom 13. September 2006, a.a.O., an.
22 
Danach waren das Urteil des SG und die angegriffenen Bescheide teilweise abzuändern, soweit bei der Beitragsbemessung und der Höhe des monatlichen Beitrags zur PV ab 01. Dezember 2005 auch die Kapitalleistung der Versicherung berücksichtigt wurde, die nicht für die Zeit vom 01. November 1988 bis 31. Januar 2000 gezahlt wurde. Bei Berücksichtigung des Kapitalbetrags von EUR 23.408,00 für die Zeit vom 01. November 1988 bis 31. Januar 2000 ergeben sich, nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI auf 120 Monate umgelegt, monatliche zur PV beitragspflichtige Einnahmen von EUR 195,07 und damit bei dem Beitragssatz von 1,7 vom Hundert (v.H.) nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI und dem bei der kinderlosen Klägerin nach § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI zu zahlenden Beitragszuschlag für Kinderlose von 0,25 Beitragssatzpunkten einen monatlichen Beitrag zur PV von EUR 3,80. Ein höherer monatlicher Beitrag zur PV war nicht zu zahlen.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
24 
Soweit es um die Verbeitragung der Kapitalzahlungen für die Zeit vom 01. November 1972 bis 31. Oktober 1988 sowie vom 01. Februar 2000 bis 31. Oktober 2005 geht, lässt der Senat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben, hat der Versicherer den Rückkaufswert zu zahlen.

(2) Der Rückkaufswert ist nur insoweit zu zahlen, als dieser die Leistung bei einem Versicherungsfall zum Zeitpunkt der Kündigung nicht übersteigt. Der danach nicht gezahlte Teil des Rückkaufswertes ist für eine prämienfreie Versicherung zu verwenden. Im Fall des Rücktrittes oder der Anfechtung ist der volle Rückkaufswert zu zahlen.

(3) Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt; die aufsichtsrechtlichen Regelungen über Höchstzillmersätze bleiben unberührt. Der Rückkaufswert und das Ausmaß, in dem er garantiert ist, sind dem Versicherungsnehmer vor Abgabe von dessen Vertragserklärung mitzuteilen; das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2. Hat der Versicherer seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, kann er für die Berechnung des Rückkaufswertes an Stelle des Deckungskapitals den in diesem Staat vergleichbaren anderen Bezugswert zu Grunde legen.

(4) Bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, ist der Rückkaufswert nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung zu berechnen, soweit nicht der Versicherer eine bestimmte Leistung garantiert; im Übrigen gilt Absatz 3. Die Grundsätze der Berechnung sind im Vertrag anzugeben.

(5) Der Versicherer ist zu einem Abzug von dem nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag nur berechtigt, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unwirksam.

(6) Der Versicherer kann den nach Absatz 3 berechneten Betrag angemessen herabsetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.

(7) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer zusätzlich zu dem nach den Absätzen 3 bis 6 berechneten Betrag die diesem bereits zugeteilten Überschussanteile, soweit sie nicht bereits in dem Betrag nach den Absätzen 3 bis 6 enthalten sind, sowie den nach den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Fall der Kündigung vorgesehenen Schlussüberschussanteil zu zahlen; § 153 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

Die §§ 150 bis 170 sind auf die Berufsunfähigkeitsversicherung entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten dieser Versicherung nicht entgegenstehen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

Erreicht der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nicht die Beitragsbemessungsgrenze, werden nacheinander der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen des Mitglieds bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.

Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
3.
das Arbeitseinkommen.
Bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 beitragsfrei. Dies gilt entsprechend für die Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für die Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. § 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 26. Februar 2007 und der Bescheid der Beklagten vom 22. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. März 2006 abgeändert, soweit die Beklagte ab 01. Dezember 2005 höhere monatliche Beiträge zur Pflegeversicherung als EUR 3,80 auch aus der Kapitalzahlung für die Zeit vom 01. November 1972 bis 31. Oktober 1988 sowie für die Zeit vom 01. Februar 2000 bis 31. Oktober 2005 festgesetzt hat. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin drei Fünftel ihrer außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen, soweit es um die Verbeitragung der Kapitalzahlung für die Zeit vom 01. November 1972 bis 31. Oktober 1988 sowie vom 01. Februar 2000 bis 31. Oktober 2005 geht.

Tatbestand

 
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Beklagte von der Klägerin zu Recht seit 01. Dezember 2005 Beiträge zur Pflegeversicherung (PV) aus einem einmaligen Kapitalbetrag aus betrieblicher Altersversorgung fordert.
Die am … 1945 geborene verheiratete Klägerin, deren Ehe kinderlos geblieben ist, ist wegen des Bezugs von Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ab 01. Dezember 2005 (monatliche Bruttorente EUR 951,37) bei der DAK als Rentnerin gesetzlich krankenversichert und bei der Beklagten dementsprechend im Rahmen der PV der Rentner pflegeversichert. Ihren Angaben zufolge war sie von November 1988 bis zum 31. Januar 2000 als Angestellte bei der Herz-Kreislauf-Klinik in W. beschäftigt, deren Betreiberin die M.-Kliniken-AG (AG) war. Von der AG bezieht die Klägerin auch eine Betriebsrente, nach ihren Angaben in Höhe von ca. EUR 256,00 monatlich. Ihren Angaben zufolge hatte sie bereits ab 01. November 1972 bei der SV Sparkassenversicherung (Versicherung) eine private Kapital-Lebensversicherung abgeschlossen. Die Leistung sollte zum 01. November 2005 fällig werden. Ab 01. November 1988 wurde diese Kapital-Lebensversicherung in eine insoweit von der AG für die Klägerin als Arbeitnehmerin abgeschlossene Direktversicherung umgewandelt. Die Beiträge wurden von der AG bezahlt und vom Bruttolohn der Klägerin abgezogen. Ab 01. Februar 2000, nach ihrem Ausscheiden bei der AG setzte die Klägerin die Versicherung als private Kapital-Lebensversicherung fort.
Am 07. Oktober 2005 teilte die Versicherung der Beklagten mit, dass die Klägerin zum 01. November 2005 als Versorgungsbezug einen einmaligen Kapitalbetrag aus betrieblicher Altersversorgung in Höhe von EUR 52.323,00 erhalten werde. Mit Bescheid vom 22. Dezember 2005 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin im Hinblick auf den genannten einmaligen Kapitalbetrag ab 01. Dezember 2005 aufgrund von beitragspflichtigen Einnahmen von EUR 436,03 (= EUR 52.323,00 dividiert durch 120) einen monatlichen Beitrag zur PV in Höhe von EUR 8,50 einschließlich des Beitragszuschlages für Kinderlose fest. Entsprechend wurde auch von der Krankenkasse ab 01. Dezember 2005 im Hinblick auf beitragspflichtige Einnahmen von monatlich EUR 436,03 ein Beitrag zur Krankenversicherung festgesetzt. Mit dem gegen den Bescheid vom 22. Dezember 2005 eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, Kapitalleistungen aus Lebensversicherungsverträgen unterlägen seit 01. Januar 2004 nur dann der Beitragspflicht, wenn sie zur Altersversorgung dienten und ein Bezug zum früheren Erwerbsleben bestehe. In ihrem Falle fehle es an einem ausreichenden Bezug zum Erwerbsleben. Sie habe die Lebensversicherung 1972 abgeschlossen, und zwar als Kapital-Renten-Versorgung mit Gewinnbeteiligung auf ihr 60. Lebensjahr. Ein Bezug zum Erwerbsleben habe nur im Zeitraum von 1988 bis 2000 bestanden. Bis Oktober 1988 habe sie die Versicherung als reine private Kapital-Lebensversicherung geführt. Als sie Angestellte bei der AG geworden sei, sei die Versicherung in eine so genannte Direktversicherung umgewandelt worden. Die Beiträge seien vom Arbeitgeber bezahlt und von ihrem Bruttolohn abgezogen worden. Nach dem Ausscheiden bei der AG zum 31. Januar 2000 habe sie die Lebensversicherung ohne einen Bezug zum Erwerbsleben weitergeführt. Die Leistung der Versicherung sei zum 01. November 2005 fällig geworden. Die Kapitalleistung sei von ihr und ihrem Ehemann zur Kredittilgung im Hinblick auf den Erwerb einer Eigentumswohnung verwendet worden. Ein Bezug zum Arbeitsleben habe also lediglich in einem relativ kurzen Zeitraum von elf Jahren und zwei Monaten bestanden. Sie halte die Neuregelung ab 01. Januar 2004 auch für verfassungswidrig, soweit es um die rückwirkende Einbeziehung von Versorgungsbezügen in die Sozialleistungspflicht gehe. Mit Schreiben vom 09. Januar 2006 wurde die Klägerin seitens der Beklagten darauf hingewiesen, dass seit 01. Januar 2004 eine Kapitalleistung der Beitragspflicht unterliege, wenn sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit gezahlt werde oder zur Altersversorgung oder zur Hinterbliebenenversorgung diene und ein Bezug zum früheren Erwerbsleben bestehe. Es müsse ein Zusammenhang mit einer früheren Beschäftigung vorliegen. Diese Voraussetzung sei beispielsweise dann erfüllt, wenn eine Direktversicherung durch bzw. über den Arbeitgeber abgeschlossen worden sei, also die Vorteile der betrieblichen Altersversorgung genutzt worden seien. Es habe keine Bedeutung, wer die Beiträge im Einzelnen getragen habe. Auch eine spätere Umwandlung in eine freiwillige Weiterversicherung ändere nichts an der Beitragspflicht der vollständigen Kapitalleistung. Diese Voraussetzungen seien bei der Klägerin erfüllt. Die entsprechende Mitteilung der Versicherung liege vor. Der Widerspruch der Klägerin blieb danach erfolglos (Widerspruchsbescheid des bei der Beklagten gebildeten Widerspruchsausschusses vom 08. März 2006).
Wegen der Festsetzung der Beiträge zur PV erhob die Klägerin am 15. März 2006 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG). Ein Verfahren wegen einstweiligem Rechtsschutz blieb erfolglos (Beschluss des SG vom 25. Oktober 2006 - S 5 P 4059/06 ER -, Beschluss des Landessozialgerichts [LSG] Baden-Württemberg vom 18. Dezember 2006 - L 4 P 5930/06 ER-B). Die Klägerin wiederholte ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren.
Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten entgegen.
Mit Gerichtsbescheid vom 26. Februar 2007 wies das SG die Klage ab. Zu Recht habe sie Beklagte die Kapitalleistung der Versicherung als beitragspflichtigen Versorgungsbezug angesehen. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) gelte nach § 57 Abs. 1 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) auch für die Beitragsbemessung in der PV. Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung gehörten Renten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt würden. Um eine solche Direktversicherung handle es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen werde und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt seien. Leistungen aus einer derartigen Direktversicherung verlören ihren Charakter als Versorgungsbezug auch nicht deshalb, weil sie zum Teil oder ganz auf Leistungen des Arbeitnehmers bzw. Bezugsberechtigten beruhten. Sie blieben auch dann in vollem Umfang Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, wenn nach Beendigung der Erwerbstätigkeit die Beiträge allein vom Arbeitnehmer, also vom Versicherungsnehmer, gezahlt würden, wie dies im Falle der Klägerin für den Zeitraum ab 2000 der Fall gewesen sei. Diese Grundsätze habe das Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 13. September 2006 (B 12 KR 5/06 R) bestätigt. Zwar habe sich die Klägerin darauf berufen, dass es sich bei der abgeschlossenen Lebensversicherung ursprünglich um eine normale Kapital-Lebensversicherung gehandelt habe, die erst 1988 in eine Direktversicherung umgewandelt worden sei, deren Beiträge dann bis zum Jahr 2000 vom Arbeitgeber entrichtet worden seien. Dies ändere jedoch nichts daran, dass der jetzt fällig gewordenen Versicherungsleistung insgesamt der Charakter eines Versorgungsbezugs zuzuerkennen sei. Der Klägerin hätte es freigestanden, die bereits 1972 geschlossene Lebensversicherung als private Versicherung gesondert beizubehalten und 1988 zusätzlich eine Direktversicherung seitens ihres Arbeitgebers abschließen können, womit ein betrieblicher Bezug für die bisherige private Lebensversicherung nicht hergestellt worden wäre. Dies habe sie jedoch nicht getan, vielmehr die bisher bereits privat angesparte Lebensversicherung in die betriebsbezogene und 1988 abgeschlossene Direktversicherung miteinbezogen. Zu Recht habe die Beklagte ferner aufgrund der seit 01. Januar 2004 geltenden Gesetzeslage die von Anfang an vereinbarte Kapitalzahlung als beitragspflichtig angesehen. Dies sei nicht verfassungswidrig. Insoweit habe auch das BSG einen Verstoß der Neuregelung gegen Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes, gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG und gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verneint.
Gegen den ihren früheren Prozessbevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am 01. März 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 06. März 2007 schriftlich Berufung beim SG zum LSG eingelegt. Die Klägerin trägt erneut vor, es habe sich von 1972 bis 1988 sowie vom 01. Februar 2000 bis 01. November 2005 um eine privat geführte Kapital-Lebensversicherung gehandelt. Insoweit stünden der Beklagten Beiträge nur für den Zeitraum von elf Jahren zu. Eine Beitragspflicht aus der gesamten Versicherungssumme sei nicht rechtens und haltbar, da bei einer Nichtumwandlung in eine Direktversicherung überhaupt keine Beiträge angefallen wären. Allerdings seien auch in der Zeit von 1989 bis 2000 die Beiträge für die so genannte Direktversicherung von ihr selbst aufgebracht worden. Sie seien nämlich von ihrem Bruttogehalt einbehalten und lediglich von der AG direkt an das Versicherungsunternehmen abgeführt worden.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 26. Februar 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 22. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08. März 2006 aufzuheben.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Sie hält den angegriffenen Gerichtsbescheid und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend.
13 
Der Berichterstatter des Senats hat Auskünfte der Versicherung vom 27. August und 11. September 2007 eingeholt.
14 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die weitere Akte des SG S 5 P 4059/06 ER sowie die weitere Akte des Senats L 4 KR 5131/06 ER-B Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die nach § 151 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig; sie ist auch teilweise begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 22. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08. März 2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit die Beklagte Beiträge zur PV aus einmaligem Versorgungsbezug ab 01. Dezember 2005 auch hinsichtlich des Kapitalbetrags von EUR 28.915,00 (EUR 52.323,00 - EUR 23.408,00), den die Versicherung am 01. November 2005 an die Klägerin für die ab 01. November 1972 von ihr abgeschlossenen privaten Lebensversicherung für die für die Zeit vom 01. November 1972 bis 31. Oktober 1988 geleisteten Beiträge von insgesamt EUR 5.678,78 sowie für die für die Zeit vom 01. Februar 2000 bis 31. Oktober 2005 geleisteten Beiträge von insgesamt EUR 7.055,94 gezahlt hat, erhoben hat. Diese Kapitalleistung bezieht sich auf einen Zeitraum von mehr als 21 Jahren. Dagegen ist der genannte Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids nicht zu beanstanden, weshalb auch die Berufung insoweit nicht erfolgreich ist, als die Beklagte ab 01. Dezember 2005 den Betrag von EUR 23.408,00 verbeitragt hat, den die Versicherung der Klägerin am 01. November 2005 für die über den früheren Arbeitgeber, bei dem sie vom 01. November 1988 bis 31. Januar 2000 beschäftigt war, laufende Direktversicherung in diese Zeit (Beitragsleistung - einschließlich einer Prämienzahlung für eine Unfallzusatzversicherung von EUR 388,02, die sich auf die Höhe der Auszahlung nicht ausgewirkt hat - EUR 13.804,94) erbracht hat. Dieser Betrag wäre nach der Auskunft der Versicherung vom 11. September 2007 am 01. Dezember 2005 an die Klägerin ausgezahlt worden, wenn das vom Arbeitgeber im Rahmen der Direktversicherung angesparte Guthaben ab 01. Februar 2000 beitragsfrei gestellt und bis zum Vertragsablauf am 01. November 2005 weitergeführt worden wäre.
16 
Die Klägerin ist als Rentnerin bei der Beklagten im Rahmen der Pflegeversicherung der Rentner pflegeversichert. Streitig sind hier nur die Beiträge zur PV aus betrieblicher Altersversorgung (hier Direktversicherung) ab 01. Dezember 2005. Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die, wie hier die Klägerin im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner, in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten nach § 57 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) für die Beitragsbemessung in der PV die §§ 226 und 228 bis 238 und § 244 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) sowie die §§ 23a und 23b Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV). Insoweit ist der Bemessung der Beiträge zur Krankenversicherung - und damit hier auch der Beiträge zur PV - der pflichtversicherten Rentner nach § 237 SGB V außer dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (Satz 1 Nr. 1 der Vorschrift), sofern dieser nicht Beitragsbemessungsgrenze erreicht (was hier ersichtlich nicht der Fall ist), bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 238 SGB V) auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (§ 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V) zugrunde zu legen. Als der Rente vergleichbarer Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten auch Renten der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden (§ 237 Satz 2, § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Ferner gilt dann auch für die Bemessung der Beiträge zur PV § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der ab 01. Januar 2004 geltenden Fassung entsprechend, der bestimmt: Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate.
17 
Zutreffend hat das SG entschieden, dass, soweit es um die vom 01. November 1988 bis 31. Januar 2000 auf den damaligen Arbeitgeber der Klägerin laufende sog. Direktversicherung geht, es sich um eine Rente aus betrieblicher Altersvorsorge entsprechend § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V handelt, bei der eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung zugesagt worden ist, weshalb der für diese Zeit geleistete Einmalbetrag entsprechend § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V ab 01. Dezember 2005 zu verbeitragen war, und zwar in Hinsicht des Betrags von EUR 23.408,00.
18 
Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V gehören auch Renten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) vom 19. Dezember 1974 (BGBl. 1 S. 3610) gezahlt werden. Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Sie ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seinen Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben. Unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung aller Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung erfolgt. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtiger Einnahme der betrieblichen Altersversorgung ist bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (vgl. BSG, Urteil vom 13. September 2006 - B 12 KR 5/06/R - RdNr. 11).
19 
Der Senat entnimmt der Auskunft der Versicherung vom 27. August 2007 in Verbindung auch mit der Meldung der Versicherung an die Beklagte vom 07. Oktober 2005, dass die von der Klägerin mit Wirkung ab 01. November 1972 bei der Versicherung begründete und bediente private Kapital-Lebensversicherung insoweit ab 01. November 1988 als eine solche Direktversicherung durch den damaligen Arbeitgeber der Klägerin geführt und bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses der Klägerin dort am 31. Januar 2000 als solche vom Arbeitgeber mit monatlichen Beiträgen von EUR 102,26 bedient worden ist. Diese Direktversicherung ist dann bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab 01. Februar 2000 vertraglich wieder auf die Klägerin als Versicherungsnehmerin übertragen und als Privatvertrag der Klägerin erneut geführt worden. Insoweit wurden von der Klägerin bis 31. Oktober 1988 Beiträge in Höhe von EUR 5.678,76 und vom 01. Februar 2000 bis 31. Oktober 2005 Beiträge in Höhe von EUR 7.055,54 gezahlt. Für die Zeit der Direktversicherung wurden hingegen Beiträge von insgesamt EUR 13.804,94 gezahlt. Für die zuletzt genannte Zeit wurde der monatliche Beitrag von EUR 102,26 vom Arbeitgeber direkt an die Versicherung überwiesen, jedoch der Klägerin vom Arbeitsentgelt abgezogen. Danach geht der Senat davon aus, dass in der Zeit vom 01. November 1988 bis 31. Januar 2000 eine für die betriebliche Altersversorgung typische Versicherungsart der Direktversicherung gegeben war, zumal für diese Zeit ein Zusammenhang zwischen dem späteren Erwerb der auf diesen Zeitraum sich beziehenden Leistungen in Höhe von EUR 23.408,00 und der Berufstätigkeit der Klägerin bestanden hat. Dass in dieser Zeit die Beiträge zwar vom Arbeitgeber direkt an die Versicherung gezahlt worden sind, aber der Klägerin vom Arbeitsentgelt dann abgezogen wurden, also der Arbeitgeber sich an den Beiträgen nicht beteiligt hat, steht hier entgegen der Ansicht der Klägerin der Annahme einer betrieblichen Altersversorgung hinsichtlich des Betrags von EUR 23.408,00 nicht entgegen. Denn Leistungen aus einer Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 BetrAVG verlieren ihren Charakter als Versorgungsbezug nicht deshalb, weil sie zum Teil oder ganz auf Leistungen des Arbeitnehmers bzw. des Bezugsberechtigten beruhen (BSG, a.a.O., RdNr. 12). Es reicht mithin aus, wenn es nach Auffassung der Beteiligten allein um die Ausnutzung der steuerrechtlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung geht, die insoweit seinerzeit durch das BetrAVG eingeführt worden war.
20 
Entgegen der Ansicht der Beklagten und des SG liegt jedoch in der Zeit vom 01. November 1972 bis 31. Oktober 1988 und vom 01. Februar 2000 bis 31. Oktober 2005, soweit es um die für diese Zeiten gezahlten Beiträge und den dafür geleisteten Kapitalbetrag von EUR 28.915,00 geht, keine betriebliche Altersversorgung als sog. Direktversicherung vor. Bei dem ab 01. November 1992, also noch vor dem Inkrafttreten des BetrAVG am 22. Dezember 1974 bzw. 01. Januar 1975, geschlossenen Privatvertrag der Klägerin fehlte es zunächst an einem Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit des Klägers und dem Erwerb der späteren Leistung, mag auch im November 1972 der Auszahlungszeitpunkt des 01. November 2005 bereits festgelegt gewesen sein. Dieser Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit der Klägerin ab 01. November 1988 wurde auch nicht rückwirkend ab 01. November 1972 dadurch hergestellt, dass der Privatvertrag zum 01. November 1988 auf den Arbeitgeber der Klägerin als Direktversicherung übertragen und nun auf eine monatliche Zahlung durch den Arbeitgeber umgestellt wurde. Darauf, dass die Klägerin den Privatvertrag auch über den 31. Oktober 1988 hinaus hätte fortbestehen lassen und der ab 01. November 1988 neu abzuschließenden Direktversicherung des Arbeitgebers hätte zustimmen können, worauf das SG abgestellt hat, kommt es nicht an. Auch soweit es um die Zeit vom 01. Februar 2000 bis 31. Oktober 2005 geht, als die Direktversicherung auf die Klägerin als Privatvertrag wieder übertragen worden war, fehlt es an einer betrieblichen Altersversorgung. Es fehlt nämlich insoweit hinsichtlich der gezahlten Beiträge durch die Klägerin an einem Zusammenhang mit ihrer bis zum 31. Januar 2000 ausgeübten Berufstätigkeit. Darauf, ob die Klägerin ab 01. Februar 2000 überhaupt weiterhin bei einem anderen Arbeitgeber berufstätig war, kommt es nicht an. Zwar hat das BSG mit Blick auf die „sog. Institutionelle Abgrenzung“ einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung hervorgehoben, dass Leistungen aus einer Direktversicherung auch dann in vollem Umfang Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bleiben sollen, wenn nach Beendigung der Erwerbstätigkeit die Beiträge allein vom Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer gezahlt werden (BSG, a.a.O., RdNr. 12, mit m.w.N.). Diese Rechtsprechung bezieht sich aber nur auf den Fall, dass von Anfang an eine Direktversicherung bestanden hatte. Sie kann allerdings nicht auf den vorliegenden Fall bezogen werden, denn die Beitragszahlung, nun unmittelbar durch die Klägerin als Versicherungsnehmerin ab 01. Februar 2000 aufgrund des auf sie wieder übertragenen Privatvertrags, beruhte nicht auf ihrer früheren Erwerbstätigkeit von 1988 bis 2000, sondern auf dem schon bis zum 31. Oktober 1988 bestehenden Privatvertrag. Insoweit besteht ab 01. Februar 2000 eher ein wesentlicher Zusammenhang mit der von der Klägerin bis 31. Oktober 1988 getätigten privaten Vorsorge. Es erscheint hier nicht gerechtfertigt, diese Leistungen noch der ohnehin zeitlich begrenzt durchgeführten betrieblichen Altersversorgung, die lediglich bis zum 31. Januar 2000 bestanden hat, zuzurechnen. Es handelte sich vielmehr, wie bis zum 31. Oktober 1988, auch ab 01. Februar 2000 um eine reine private Vorsorge der Klägerin, deren Kapitalisierung nicht beitragspflichtig ist. Die Klägerin ist also insoweit so zu behandeln, als ob sie über mehr als 21 Jahre private Altersvorsorge betrieben hat, ohne dass es darauf ankommt, dass für nur weitere elf Jahre auch eine Direktversicherung als betriebliche Altersvorsorge bestanden hat. Danach ist es nicht zulässig, die auch für die Zeit vom 01. November 1972 bis 31. Oktober 1988 sowie für die Zeit vom 01. Februar 2000 bis 31. Oktober 2005, also für mehr als 21 Jahre, erbrachte Kapitalzahlung aus der rein privaten Vorsorge entsprechend § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 SGB V in Höhe von EUR 28.915,00 zu verbeitragen.
21 
Soweit die Verbeitragung der Kapitalzahlung für die Zeit der Direktversicherung vom 01. November 1988 bis 31. Januar 2000 vorgenommen wurde, begegnet diese Vorgehensweise im Hinblick auf die seit 01. Januar 2004 geltende gesetzliche Regelung auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Senat schließt sich insoweit nach eigener Prüfung den Ausführungen des BSG im Urteil vom 13. September 2006, a.a.O., an.
22 
Danach waren das Urteil des SG und die angegriffenen Bescheide teilweise abzuändern, soweit bei der Beitragsbemessung und der Höhe des monatlichen Beitrags zur PV ab 01. Dezember 2005 auch die Kapitalleistung der Versicherung berücksichtigt wurde, die nicht für die Zeit vom 01. November 1988 bis 31. Januar 2000 gezahlt wurde. Bei Berücksichtigung des Kapitalbetrags von EUR 23.408,00 für die Zeit vom 01. November 1988 bis 31. Januar 2000 ergeben sich, nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI auf 120 Monate umgelegt, monatliche zur PV beitragspflichtige Einnahmen von EUR 195,07 und damit bei dem Beitragssatz von 1,7 vom Hundert (v.H.) nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI und dem bei der kinderlosen Klägerin nach § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI zu zahlenden Beitragszuschlag für Kinderlose von 0,25 Beitragssatzpunkten einen monatlichen Beitrag zur PV von EUR 3,80. Ein höherer monatlicher Beitrag zur PV war nicht zu zahlen.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
24 
Soweit es um die Verbeitragung der Kapitalzahlungen für die Zeit vom 01. November 1972 bis 31. Oktober 1988 sowie vom 01. Februar 2000 bis 31. Oktober 2005 geht, lässt der Senat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu.

Gründe

 
15 
Die nach § 151 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig; sie ist auch teilweise begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 22. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08. März 2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit die Beklagte Beiträge zur PV aus einmaligem Versorgungsbezug ab 01. Dezember 2005 auch hinsichtlich des Kapitalbetrags von EUR 28.915,00 (EUR 52.323,00 - EUR 23.408,00), den die Versicherung am 01. November 2005 an die Klägerin für die ab 01. November 1972 von ihr abgeschlossenen privaten Lebensversicherung für die für die Zeit vom 01. November 1972 bis 31. Oktober 1988 geleisteten Beiträge von insgesamt EUR 5.678,78 sowie für die für die Zeit vom 01. Februar 2000 bis 31. Oktober 2005 geleisteten Beiträge von insgesamt EUR 7.055,94 gezahlt hat, erhoben hat. Diese Kapitalleistung bezieht sich auf einen Zeitraum von mehr als 21 Jahren. Dagegen ist der genannte Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids nicht zu beanstanden, weshalb auch die Berufung insoweit nicht erfolgreich ist, als die Beklagte ab 01. Dezember 2005 den Betrag von EUR 23.408,00 verbeitragt hat, den die Versicherung der Klägerin am 01. November 2005 für die über den früheren Arbeitgeber, bei dem sie vom 01. November 1988 bis 31. Januar 2000 beschäftigt war, laufende Direktversicherung in diese Zeit (Beitragsleistung - einschließlich einer Prämienzahlung für eine Unfallzusatzversicherung von EUR 388,02, die sich auf die Höhe der Auszahlung nicht ausgewirkt hat - EUR 13.804,94) erbracht hat. Dieser Betrag wäre nach der Auskunft der Versicherung vom 11. September 2007 am 01. Dezember 2005 an die Klägerin ausgezahlt worden, wenn das vom Arbeitgeber im Rahmen der Direktversicherung angesparte Guthaben ab 01. Februar 2000 beitragsfrei gestellt und bis zum Vertragsablauf am 01. November 2005 weitergeführt worden wäre.
16 
Die Klägerin ist als Rentnerin bei der Beklagten im Rahmen der Pflegeversicherung der Rentner pflegeversichert. Streitig sind hier nur die Beiträge zur PV aus betrieblicher Altersversorgung (hier Direktversicherung) ab 01. Dezember 2005. Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die, wie hier die Klägerin im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner, in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten nach § 57 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) für die Beitragsbemessung in der PV die §§ 226 und 228 bis 238 und § 244 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) sowie die §§ 23a und 23b Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV). Insoweit ist der Bemessung der Beiträge zur Krankenversicherung - und damit hier auch der Beiträge zur PV - der pflichtversicherten Rentner nach § 237 SGB V außer dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (Satz 1 Nr. 1 der Vorschrift), sofern dieser nicht Beitragsbemessungsgrenze erreicht (was hier ersichtlich nicht der Fall ist), bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 238 SGB V) auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (§ 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V) zugrunde zu legen. Als der Rente vergleichbarer Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten auch Renten der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden (§ 237 Satz 2, § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Ferner gilt dann auch für die Bemessung der Beiträge zur PV § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der ab 01. Januar 2004 geltenden Fassung entsprechend, der bestimmt: Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate.
17 
Zutreffend hat das SG entschieden, dass, soweit es um die vom 01. November 1988 bis 31. Januar 2000 auf den damaligen Arbeitgeber der Klägerin laufende sog. Direktversicherung geht, es sich um eine Rente aus betrieblicher Altersvorsorge entsprechend § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V handelt, bei der eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung zugesagt worden ist, weshalb der für diese Zeit geleistete Einmalbetrag entsprechend § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V ab 01. Dezember 2005 zu verbeitragen war, und zwar in Hinsicht des Betrags von EUR 23.408,00.
18 
Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V gehören auch Renten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) vom 19. Dezember 1974 (BGBl. 1 S. 3610) gezahlt werden. Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Sie ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seinen Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben. Unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung aller Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung erfolgt. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtiger Einnahme der betrieblichen Altersversorgung ist bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (vgl. BSG, Urteil vom 13. September 2006 - B 12 KR 5/06/R - RdNr. 11).
19 
Der Senat entnimmt der Auskunft der Versicherung vom 27. August 2007 in Verbindung auch mit der Meldung der Versicherung an die Beklagte vom 07. Oktober 2005, dass die von der Klägerin mit Wirkung ab 01. November 1972 bei der Versicherung begründete und bediente private Kapital-Lebensversicherung insoweit ab 01. November 1988 als eine solche Direktversicherung durch den damaligen Arbeitgeber der Klägerin geführt und bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses der Klägerin dort am 31. Januar 2000 als solche vom Arbeitgeber mit monatlichen Beiträgen von EUR 102,26 bedient worden ist. Diese Direktversicherung ist dann bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab 01. Februar 2000 vertraglich wieder auf die Klägerin als Versicherungsnehmerin übertragen und als Privatvertrag der Klägerin erneut geführt worden. Insoweit wurden von der Klägerin bis 31. Oktober 1988 Beiträge in Höhe von EUR 5.678,76 und vom 01. Februar 2000 bis 31. Oktober 2005 Beiträge in Höhe von EUR 7.055,54 gezahlt. Für die Zeit der Direktversicherung wurden hingegen Beiträge von insgesamt EUR 13.804,94 gezahlt. Für die zuletzt genannte Zeit wurde der monatliche Beitrag von EUR 102,26 vom Arbeitgeber direkt an die Versicherung überwiesen, jedoch der Klägerin vom Arbeitsentgelt abgezogen. Danach geht der Senat davon aus, dass in der Zeit vom 01. November 1988 bis 31. Januar 2000 eine für die betriebliche Altersversorgung typische Versicherungsart der Direktversicherung gegeben war, zumal für diese Zeit ein Zusammenhang zwischen dem späteren Erwerb der auf diesen Zeitraum sich beziehenden Leistungen in Höhe von EUR 23.408,00 und der Berufstätigkeit der Klägerin bestanden hat. Dass in dieser Zeit die Beiträge zwar vom Arbeitgeber direkt an die Versicherung gezahlt worden sind, aber der Klägerin vom Arbeitsentgelt dann abgezogen wurden, also der Arbeitgeber sich an den Beiträgen nicht beteiligt hat, steht hier entgegen der Ansicht der Klägerin der Annahme einer betrieblichen Altersversorgung hinsichtlich des Betrags von EUR 23.408,00 nicht entgegen. Denn Leistungen aus einer Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 BetrAVG verlieren ihren Charakter als Versorgungsbezug nicht deshalb, weil sie zum Teil oder ganz auf Leistungen des Arbeitnehmers bzw. des Bezugsberechtigten beruhen (BSG, a.a.O., RdNr. 12). Es reicht mithin aus, wenn es nach Auffassung der Beteiligten allein um die Ausnutzung der steuerrechtlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung geht, die insoweit seinerzeit durch das BetrAVG eingeführt worden war.
20 
Entgegen der Ansicht der Beklagten und des SG liegt jedoch in der Zeit vom 01. November 1972 bis 31. Oktober 1988 und vom 01. Februar 2000 bis 31. Oktober 2005, soweit es um die für diese Zeiten gezahlten Beiträge und den dafür geleisteten Kapitalbetrag von EUR 28.915,00 geht, keine betriebliche Altersversorgung als sog. Direktversicherung vor. Bei dem ab 01. November 1992, also noch vor dem Inkrafttreten des BetrAVG am 22. Dezember 1974 bzw. 01. Januar 1975, geschlossenen Privatvertrag der Klägerin fehlte es zunächst an einem Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit des Klägers und dem Erwerb der späteren Leistung, mag auch im November 1972 der Auszahlungszeitpunkt des 01. November 2005 bereits festgelegt gewesen sein. Dieser Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit der Klägerin ab 01. November 1988 wurde auch nicht rückwirkend ab 01. November 1972 dadurch hergestellt, dass der Privatvertrag zum 01. November 1988 auf den Arbeitgeber der Klägerin als Direktversicherung übertragen und nun auf eine monatliche Zahlung durch den Arbeitgeber umgestellt wurde. Darauf, dass die Klägerin den Privatvertrag auch über den 31. Oktober 1988 hinaus hätte fortbestehen lassen und der ab 01. November 1988 neu abzuschließenden Direktversicherung des Arbeitgebers hätte zustimmen können, worauf das SG abgestellt hat, kommt es nicht an. Auch soweit es um die Zeit vom 01. Februar 2000 bis 31. Oktober 2005 geht, als die Direktversicherung auf die Klägerin als Privatvertrag wieder übertragen worden war, fehlt es an einer betrieblichen Altersversorgung. Es fehlt nämlich insoweit hinsichtlich der gezahlten Beiträge durch die Klägerin an einem Zusammenhang mit ihrer bis zum 31. Januar 2000 ausgeübten Berufstätigkeit. Darauf, ob die Klägerin ab 01. Februar 2000 überhaupt weiterhin bei einem anderen Arbeitgeber berufstätig war, kommt es nicht an. Zwar hat das BSG mit Blick auf die „sog. Institutionelle Abgrenzung“ einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung hervorgehoben, dass Leistungen aus einer Direktversicherung auch dann in vollem Umfang Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bleiben sollen, wenn nach Beendigung der Erwerbstätigkeit die Beiträge allein vom Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer gezahlt werden (BSG, a.a.O., RdNr. 12, mit m.w.N.). Diese Rechtsprechung bezieht sich aber nur auf den Fall, dass von Anfang an eine Direktversicherung bestanden hatte. Sie kann allerdings nicht auf den vorliegenden Fall bezogen werden, denn die Beitragszahlung, nun unmittelbar durch die Klägerin als Versicherungsnehmerin ab 01. Februar 2000 aufgrund des auf sie wieder übertragenen Privatvertrags, beruhte nicht auf ihrer früheren Erwerbstätigkeit von 1988 bis 2000, sondern auf dem schon bis zum 31. Oktober 1988 bestehenden Privatvertrag. Insoweit besteht ab 01. Februar 2000 eher ein wesentlicher Zusammenhang mit der von der Klägerin bis 31. Oktober 1988 getätigten privaten Vorsorge. Es erscheint hier nicht gerechtfertigt, diese Leistungen noch der ohnehin zeitlich begrenzt durchgeführten betrieblichen Altersversorgung, die lediglich bis zum 31. Januar 2000 bestanden hat, zuzurechnen. Es handelte sich vielmehr, wie bis zum 31. Oktober 1988, auch ab 01. Februar 2000 um eine reine private Vorsorge der Klägerin, deren Kapitalisierung nicht beitragspflichtig ist. Die Klägerin ist also insoweit so zu behandeln, als ob sie über mehr als 21 Jahre private Altersvorsorge betrieben hat, ohne dass es darauf ankommt, dass für nur weitere elf Jahre auch eine Direktversicherung als betriebliche Altersvorsorge bestanden hat. Danach ist es nicht zulässig, die auch für die Zeit vom 01. November 1972 bis 31. Oktober 1988 sowie für die Zeit vom 01. Februar 2000 bis 31. Oktober 2005, also für mehr als 21 Jahre, erbrachte Kapitalzahlung aus der rein privaten Vorsorge entsprechend § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 SGB V in Höhe von EUR 28.915,00 zu verbeitragen.
21 
Soweit die Verbeitragung der Kapitalzahlung für die Zeit der Direktversicherung vom 01. November 1988 bis 31. Januar 2000 vorgenommen wurde, begegnet diese Vorgehensweise im Hinblick auf die seit 01. Januar 2004 geltende gesetzliche Regelung auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Senat schließt sich insoweit nach eigener Prüfung den Ausführungen des BSG im Urteil vom 13. September 2006, a.a.O., an.
22 
Danach waren das Urteil des SG und die angegriffenen Bescheide teilweise abzuändern, soweit bei der Beitragsbemessung und der Höhe des monatlichen Beitrags zur PV ab 01. Dezember 2005 auch die Kapitalleistung der Versicherung berücksichtigt wurde, die nicht für die Zeit vom 01. November 1988 bis 31. Januar 2000 gezahlt wurde. Bei Berücksichtigung des Kapitalbetrags von EUR 23.408,00 für die Zeit vom 01. November 1988 bis 31. Januar 2000 ergeben sich, nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI auf 120 Monate umgelegt, monatliche zur PV beitragspflichtige Einnahmen von EUR 195,07 und damit bei dem Beitragssatz von 1,7 vom Hundert (v.H.) nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI und dem bei der kinderlosen Klägerin nach § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI zu zahlenden Beitragszuschlag für Kinderlose von 0,25 Beitragssatzpunkten einen monatlichen Beitrag zur PV von EUR 3,80. Ein höherer monatlicher Beitrag zur PV war nicht zu zahlen.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
24 
Soweit es um die Verbeitragung der Kapitalzahlungen für die Zeit vom 01. November 1972 bis 31. Oktober 1988 sowie vom 01. Februar 2000 bis 31. Oktober 2005 geht, lässt der Senat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben, hat der Versicherer den Rückkaufswert zu zahlen.

(2) Der Rückkaufswert ist nur insoweit zu zahlen, als dieser die Leistung bei einem Versicherungsfall zum Zeitpunkt der Kündigung nicht übersteigt. Der danach nicht gezahlte Teil des Rückkaufswertes ist für eine prämienfreie Versicherung zu verwenden. Im Fall des Rücktrittes oder der Anfechtung ist der volle Rückkaufswert zu zahlen.

(3) Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt; die aufsichtsrechtlichen Regelungen über Höchstzillmersätze bleiben unberührt. Der Rückkaufswert und das Ausmaß, in dem er garantiert ist, sind dem Versicherungsnehmer vor Abgabe von dessen Vertragserklärung mitzuteilen; das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2. Hat der Versicherer seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, kann er für die Berechnung des Rückkaufswertes an Stelle des Deckungskapitals den in diesem Staat vergleichbaren anderen Bezugswert zu Grunde legen.

(4) Bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, ist der Rückkaufswert nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung zu berechnen, soweit nicht der Versicherer eine bestimmte Leistung garantiert; im Übrigen gilt Absatz 3. Die Grundsätze der Berechnung sind im Vertrag anzugeben.

(5) Der Versicherer ist zu einem Abzug von dem nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag nur berechtigt, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unwirksam.

(6) Der Versicherer kann den nach Absatz 3 berechneten Betrag angemessen herabsetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.

(7) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer zusätzlich zu dem nach den Absätzen 3 bis 6 berechneten Betrag die diesem bereits zugeteilten Überschussanteile, soweit sie nicht bereits in dem Betrag nach den Absätzen 3 bis 6 enthalten sind, sowie den nach den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Fall der Kündigung vorgesehenen Schlussüberschussanteil zu zahlen; § 153 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

Die §§ 150 bis 170 sind auf die Berufsunfähigkeitsversicherung entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten dieser Versicherung nicht entgegenstehen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.