Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. Mai 2012 - L 13 AS 3213/11

bei uns veröffentlicht am22.05.2012

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren höhere Leistungen für die Kosten der Unterkunft (KdU) für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2010, weil der Beklagte auch für die Verzugszinsen aufkommen müsse, die für den von der D. Bank gekündigten Immobilienkredit angefallen sind.
Der 1950 geborene Kläger zu 1. lebte bis Ende Februar 2011 zusammen mit seiner 1953 geborenen Ehefrau (Klägerin zu 2.), seiner am 1994 geborenen Tochter (Klägerin zu 3.) und seinem am 1986 geborenen Sohn (Kläger zu 4.) in einer Doppelhaushälfte in D., die jeweils zur Hälfte im Eigentum des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2. stand. Die zur Finanzierung des Eigenheims vom Kläger zu 1. abgeschlossenen Darlehensverträge in Höhe von 340 000 EUR waren bereits vor der erstmaligen Antragstellung auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II; am 22. Januar 2009) durch die kreditgebende D. Bank gekündigt worden (Kündigung vom 20. November 2007); die D. Bank machte neben der Rückzahlung aller sofort fällig gestellten Hauptforderungen in Höhe von 335 469,43 EUR (s. Kündigung vom 20. November 2007) Verzugsschadensersatz geltend (s. Blatt 41 ff. der Senatsakten).
Im Mai 2010 beantragten die Kläger die Weiterbewilligung der Leistungen über Juni 2010 hinaus. Im Antrag gaben sie Schuldzinsen in Höhe von 1.223,33 EUR (Stand 2006) an. Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 20. Mai 2010 für Juli bis Dezember 2010 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich drei mal 52,23 EUR (Gas 135,00 EUR monatlich, Wasser/Abwasser 64,00 EUR monatlich und Grundsteuer 31,92 EUR monatlich abzüglich eines Pauschbetrages in Höhe von 22,00 EUR für die Warmwassererwärmung geteilt durch vier Personen). Bereits mit Bescheid vom 19. Februar 2010 übernahm der Beklagte den gesamten Beitrag für die Immobilienversicherung bei der A. Versicherungs-Aktiengesellschaft für das Jahr 2010 und mit Bescheid vom 3. März 2010 die Abfallgebühren für das Jahr 2010. Mit Bescheid vom 25. Mai 2010 erstattete der Beklagte Kosten für die Heizungswartung in voller Höhe und mit Bescheid vom 28. Juni 2010 die gesamten Kosten für den Schornsteinfeger. Ebenso übernahm der Beklagte mit Bescheid vom 10. Februar 2011 die vollen Kosten für das von Oktober bis Dezember 2010 angeschaffte Brennholz.
Mit Schreiben vom 24. Mai 2010 erhoben die Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. Mai 2010, mit dem sie u.a. Kosten für die Unterkunft geltend machten. Diesbezüglich verwiesen sie auf eine Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG; S 20 AS 1100/10), mit der sie ebenfalls die Verzugszinsen als Kosten der Unterkunft geltend machten. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehöre der Kläger Ziff. 4., weil er durch sein Einkommen (Ausbildungsvergütung 450 EUR monatlich, wovon 187,85 EUR anzurechnen seien, und 184 EUR Kindergeld) seinen Bedarf (287 EUR Regelleistung und 52,23 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung) decken könne. Die Kosten der Unterkunft seien mit 208,92 EUR zutreffend berechnet. Die zusätzlich geltend gemachten Verzugszinsen seien keine Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II. Die Kosten seien zu gleichen Teilen auf vier Personen zu verteilen, sodass auf jede Person ein Betrag von 52,23 EUR entfalle. Dies ergebe einen Leistungsbetrag in Höhe von 156,69 EUR.
Am 21. September 2010 haben die Kläger zum SG Klage erhoben (Eingang 21. September 2010). Die Eigenheimzulage 2010 werde aufgrund ihres Widerspruches nicht mehr als Einkommen angerechnet. Zwar seien im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Beschluss des SG vom 26. Juli 2010, S 20 AS 3784/10 ER; Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 3. August 2010, L 7 AS 3572/10 ER-B) die Erstattung der Verzugszinsen abgelehnt worden; der Beklagte müsse aber KdU wie bei einem Mieter gewähren. Das Einkommen des Klägers Ziff. 4 sei nur in Höhe von 335,05 EUR anzurechnen. Mit Bescheid vom 1. September 2010 hat der Beklagte zum Bescheid vom 20. Mai 2010 einen Änderungsbescheid erlassen, mit dem das Nebeneinkommen der Kläger Ziff. 1. und 2. neu berechnet worden ist; die Leistungen für die KdU blieben unverändert. Mit Bescheid vom 7. September 2010 wurde der Bescheid vom 1. September 2010 insofern geändert, als keine Einbehaltung mehr an die Regionaldirektion erfolge. Mit zwei Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden vom 24. September 2010 verlangte der Beklagte die Erstattung von 49,72 EUR bzw. 70,28 EUR gezahlter Regelleistung aufgrund des im September 2010 zugeflossenen Einkommens. Gegen die Bescheide vom September 2010 haben die Kläger keinen Widerspruch eingelegt.
In der Verhandlung vor dem SG haben die Kläger beantragt, für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2010 weitere KdU in Höhe von 600,00 EUR monatlich zu gewähren. Das SG hat die Klage abgewiesen. Streitgegenstand sei allein der Bewilligungsbescheid vom 20. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. August 2010, soweit die Kläger höhere Leistungen für die Unterkunft für die Zeit von Juli bis Dezember 2010 geltend machten. Die Bescheide vom 1. bzw. 7. September 2010 seien nicht Gegenstand des Verfahrens geworden, da sie keine Regelung zu den abtrennbaren KdU enthielten. Von den monatlichen Kosten für Gas (135,00 EUR), Wasserversorgung und Abwasserentsorgung (64,00 EUR) und Grundsteuer (31,92 EUR) seien - entgegen der Auffassung der Beklagten - sogar 23,08 EUR abzuziehen, sodass kein weitergehender Anspruch bestehe. Die Zinsverpflichtungen der Kläger stellten keine KdU im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II dar. Es müsse sich um Kosten handeln, die mit der Beschaffung oder Erhaltung der Unterkunft verknüpft seien. Die zur Finanzierung des Eigenheims aufgenommenen Darlehen seien aber bereits vor der Antragstellung gekündigt worden, womit die gesamte Darlehenssumme sofort zur Zahlung fällig geworden sei. Die vertragliche Grundlage für die regelmäßigen Zinsleistungen sei entfallen. Die Kläger schuldeten die sofortige und vollständige Rückzahlung der Darlehenssumme. Die anfallenden Zinsen seien keine Schuldzinsen im Sinne des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB, sondern Verzugszinsen im Sinne des § 497 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB. Diese bildeten keine vertragliche Gegenleistung für die Überlassung der Darlehenssumme, sondern seien gesetzliche Folge für die Nichtrückzahlung der Darlehenssumme nach Kündigung des Kreditvertrages. Allein die Zahlung auf die aktuellen Zinsforderungen sicherten deshalb auch nicht den Erhalt der Unterkunft. Vielmehr sei das Kreditinstitut in der Lage, in das Grundstück zu vollstrecken, auch wenn die aktuellen Zinsforderungen beglichen würden. Des Weiteren handele es sich bei dieser Zinsforderung nicht um jeweils monatlich anfallende, vereinbarte Beträge, sondern um einen aufgelaufenen Betrag, der durch Zins- und Zinseszinswirkungen stetig anwachse. Zwischen den aktuellen Zinsforderungen der Bank und der Unterkunft bestehe mithin keine Verknüpfung, die mit der Erhaltung der Unterkunft verknüpft sei (Bezugnahme auf den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 3. August 2010). Die Kläger könnten auch keine fiktiven Mietkosten erstattet verlangen, da § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II tatsächliche Mietkosten voraussetze. Diese Rechtslage verstoße auch nicht gegen Art. 3 Grundgesetz, da die gesetzliche Unterscheidung danach, ob Kosten tatsächlich anfallen oder nicht, verfassungsrechtlich unbedenklich sei. Der Kläger zu 4. habe keinen Anspruch und gehöre nicht zur Bedarfsgemeinschaft. Da der Bedarf in Höhe von 287,00 EUR (Regelleistung) und Kosten der Unterkunft in Höhe von 51,96 EUR von dem zu berücksichtigenden Einkommen aus dem Ausbildungsverhältnis bei der Firma Gehrke GmbH in Höhe von 187,85 EUR und dem Kindergeld in Höhe von 184,00 EUR vollständig gedeckt sei.
Gegen das den Klägern am 29. Juni 2011 zugestellte Urteil haben sie am 29. Juli 2011 Berufung eingelegt und weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von 600,00 EUR monatlich für den Zeitraum Juli bis Dezember 2010 geltend gemacht. Auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 hätten sie einen Anspruch auf Leistungen zur Kostendeckung von Unterkunft und Heizung. Bereits aus dem Wortlaut des § 22 SGB II [in der neuen, ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung], wonach Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, soweit diese angemessen sind, ergebe sich, dass auch Verzugszinsen zu erstatten seien.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. Juni 2011 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 20. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2010 zu verurteilen, ihnen 3.600,00 EUR weitere Leistungen für Unterkunft für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis 31. Dezember 2010 zu gewähren.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Auch die vorgelegte Zinsaufstellung belege, dass es sich bei der von der Bank geltend gemachten Forderung um einen Verzugsschadensersatz handele.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg.
15 
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist aber nicht begründet. Das SG hat die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 20. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2010 zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist hinsichtlich der streitgegenständlichen KdU rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Der Senat verweist zur Begründung auf das angefochtene Urteil des SG (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG) sowie auf die zwischen den Beteiligten ergangenen Beschlüsse des SG vom 26. Juli 2010 (S 20 AS 3784/10 ER) und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 3. August 2010 (L 7 AS 3572/10 ER-B).
16 
Zutreffend hat das SG insbesondere dargelegt, dass Streitgegenstand allein die geltend gemachten KdU im Zeitraum von Juli bis Dezember 2010 sind, weshalb die Änderungsbescheide vom 1. und 7. September 2010 nicht gem. § 96 SGG kraft Gesetzes Gegenstand des Verfahrens geworden sind, da sie keine Regelungen zu den auch abtrennbaren (BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 8/06 R, veröffentlicht in Juris) KdU enthalten (vgl. nur Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Aufl., § 96 SGG Rdnr.4 ff. m.w.N. sowie Rdnr. 2 zur Anwendung des § 96 SGG, wenn der Bescheid wie hier nach Erlass des Widerspruchsbescheides, aber vor Klageerhebung erlassen wird). Dementsprechend sind auch die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 24. September 2010 nicht Gegenstand des Verfahrens geworden, da sie die Regelung über die KdU unberührt lassen. Nachdem den Klägern sämtliche tatsächlichen Neben- und Betriebskosten gewährt worden sind (s. die Bescheide vom 19. Februar, 3. März, 25. Mai, 28. Juni 2010 und 10. Februar 2011) ist noch darüber zu entscheiden, ob den Klägern KdU für die angefallenen Verzugszinsen -die D. Bank macht ausdrücklich nicht den Vertragszins (vgl. hierzu BGH, 28. April 1988, III ZR 57/87, veröffentlicht in Juris) sondern Schadensersatz geltend- zu gewähren sind.
17 
Der Senat folgt den zwischen den Beteiligten ergangenen Entscheidungen des SG (vom 26. Juli 2010, S 20 AS 3784/10 ER, und vom 21. Juni 2011, S 20 AS 5899/10) und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (vom 3. August 2010, L 7 AS 3572/10 ER-B) darin, dass die von der D. Bank als Schadensersatz geforderten Verzugszinsen (siehe die mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2012 vorgelegte Aufstellung auf Bl. 41 ff. der Senatsakten) keine Kosten der Unterkunft sind und befindet sich damit in Übereinstimmung mit allen hierzu vorgefundenen Entscheidungen der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Mai 2008, L 2 B 94/07 AS-ER, veröffentlicht in Juris; und Beschluss vom 7. November 2008, L 2 B 152/08 AS-ER; Sozialgericht Dessau-Roßlau, Urteil vom 6. November 2008, S 15 AS 893/05; Sozialgericht Neuruppin, Beschluss vom 22. August 2011, S 26 1090/11 ER [mit Hinweis auf entsprechenden unveröffentlichten Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Juni 2011, L 10 AS 823/11B ER]; alle unter www.sozialgerichtsbarkeit.de abrufbar).
18 
Bereits aus dem Wortlaut des einschlägigen § 22 Abs.1 Satz 1 SGB II in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung ergibt sich, dass es sich um tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft handeln muss. Bewohnt der Hilfesuchende ein Eigenheim, sind Kosten der Unterkunft die Aufwendungen, die er als mit dem Eigentum unmittelbar verbundene Lasten zu tragen hat. Es muss sich dabei um Kosten handeln, die mit der Erhaltung der Unterkunft verknüpft sind. Der monatlichen Mietschuld des Mieters entspricht der monatliche Darlehenszins des Eigentümers für das hierfür aufgenommene Immobiliendarlehen, weshalb der vereinbarungsgemäß zu zahlende Kreditzins als Gegenleistung für die Überlassung der Darlehenssumme dem Grunde nach zu übernehmen ist (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt und Landessozialgericht Baden-Württemberg, a.a.O.). Selbst die vollständige Übernahme der von der D. Bank gestellten Schadensersatzforderung würde aber in keiner Weise rechtlich der Erhaltung der Unterkunft dienen, da die Bank wegen der fälligen Hauptforderung die Vollstreckung in das Grundstück betreiben kann und auch betrieben hat. Der Beklagte ist aber zur Erstattung nur derjenigen Kosten verpflichtet, die dem Leistungsempfänger ein Nutzungsrecht vermitteln können. Hier resultiert das Nutzungsrecht bereits aus dem Eigentum; eine vertragliche Verpflichtung zur Zahlung eines Kreditzinses besteht nicht.
19 
Die D. Bank hat mit dem Kläger zu 1. auch keinen Vertrag geschlossen, der die Rückzahlung der Schulden unter Verhinderung von Vollstreckungsmaßnahmen regelt (vgl. hierzu Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. August 2010, L 7 AS 3572/10 ER-B und Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. November 2008, L 2 B 152/08 AS ER, a.a.O.; vgl. aber auch Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 13. April 2010, L 9 AS 18/09, veröffentlicht in Juris), so dass nicht entschieden werden muss, ob ein erkaufter bloßer Vollstreckungsschutz ausreichend ist, um die dafür anfallenden Kosten als Aufwendungen für die Unterkunft im Sinne des § 22 SGB II qualifizieren zu können (so Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. November 2008, L 2 B 152/08 AS ER, a.a.O.).
20 
Nichts anderes ergibt sich aus dem Schreiben der D. Bank vom 16. Juni 2010. Damit weist die D. Bank den Wunsch auf eine Umschuldung mit der Begründung zurück, dass keine nennenswerten Zahlungen seit der Darlehenskündigung am 20. November 2007 erfolgt sind. Die Kläger machen diesbezüglich geltend, dass Leistungen des Beklagten für die Verzugszinsen möglicherweise die D. Bank veranlasst hätte, einer Umschuldung zuzustimmen. Hierauf kommt es aber rechtlich nicht an, da es nicht Aufgabe des SGB II-Trägers ist, eine Finanzierung bzw. Umschuldung zu ermöglichen (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Juli 2006, L 14 B 224/06 AS ER, veröffentlicht in Juris).
21 
Auch aus dem von den Klägern sowohl schriftlich, als auch in der mündlichen Verhandlung zitierte Urteil des BSG (B 14/11b AS 67/06) ergibt sich keine andere rechtliche Bewertung. Das BSG hatte in dem genannten Urteil über die Frage zu entscheiden, ob (ausnahmsweise) Tilgungsleistungen als Bestandteil der Finanzierungskosten einer selbst genutzten Eigentumswohnung vom Grundsicherungsträger zu übernehmen sind. Die hier im Streit stehenden Zinsforderung der D. Bank (Verzugszinsen) dienen jedoch nicht der Finanzierung des Eigenheims, sondern dienen dem Ersatz des Schadens, der durch die nicht (rechtzeitige) Zahlung der vertraglich vereinbarten Zins- und Tilgungszahlungen an die Bank entstanden ist.
22 
Nicht entscheiden muss der Senat, ob sich - wie die Kläger meinen - aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung, wonach Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, soweit diese angemessen sind, etwas anderes ergibt. Denn für den geltend gemachten Anspruch auf Leistungen von Juli bis Dezember 2010 ist die Fassung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II bis 31. Dezember 2010 maßgebend.
23 
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch ein Anspruch gemäß § 22 Abs. 5 SGB II nicht besteht. Gemäß § 22 Abs. 5 können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden. Ein Anspruch auf Übernahme von Schulden kommt bereits deshalb nicht in Betracht, da die derzeitigen neuen Unterkünfte der Kläger gesichert sind. Die Kläger wohnen nicht mehr in ihrem früheren Eigenheim, sodass eine Schuldübernahme mit Hilfe eines Darlehens zur Behebung einer sonst drohenden Wohnungslosigkeit nicht mehr in Betracht kommt. Hinzu kommt, dass es sich bei den Schulden wegen Verzuges nicht um KdU handelt (s.o.). Schließlich ist auch die fällig gestellte gesamte Hauptschuld nicht zu übernehmen, da es nicht ansatzweise gerechtfertigt ist, im Falle einer zusammengebrochenen privaten Finanzierung den Erhalt von Grundeigentum mit einem steuerfinanzierten Darlehen von über 300 000 EUR zu ermöglichen (vgl. auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, L 14 B 224/06 AS ER, veröffentlicht in Juris).
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war für den Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens ausschlaggebend, dass der Beklagte keinen berechtigten Anlass zur Klage gegeben hat und die Rechtsverfolgung der Kläger insgesamt ohne Erfolg geblieben ist.
25 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

 
14 
Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg.
15 
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist aber nicht begründet. Das SG hat die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 20. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2010 zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist hinsichtlich der streitgegenständlichen KdU rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Der Senat verweist zur Begründung auf das angefochtene Urteil des SG (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG) sowie auf die zwischen den Beteiligten ergangenen Beschlüsse des SG vom 26. Juli 2010 (S 20 AS 3784/10 ER) und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 3. August 2010 (L 7 AS 3572/10 ER-B).
16 
Zutreffend hat das SG insbesondere dargelegt, dass Streitgegenstand allein die geltend gemachten KdU im Zeitraum von Juli bis Dezember 2010 sind, weshalb die Änderungsbescheide vom 1. und 7. September 2010 nicht gem. § 96 SGG kraft Gesetzes Gegenstand des Verfahrens geworden sind, da sie keine Regelungen zu den auch abtrennbaren (BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 8/06 R, veröffentlicht in Juris) KdU enthalten (vgl. nur Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Aufl., § 96 SGG Rdnr.4 ff. m.w.N. sowie Rdnr. 2 zur Anwendung des § 96 SGG, wenn der Bescheid wie hier nach Erlass des Widerspruchsbescheides, aber vor Klageerhebung erlassen wird). Dementsprechend sind auch die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 24. September 2010 nicht Gegenstand des Verfahrens geworden, da sie die Regelung über die KdU unberührt lassen. Nachdem den Klägern sämtliche tatsächlichen Neben- und Betriebskosten gewährt worden sind (s. die Bescheide vom 19. Februar, 3. März, 25. Mai, 28. Juni 2010 und 10. Februar 2011) ist noch darüber zu entscheiden, ob den Klägern KdU für die angefallenen Verzugszinsen -die D. Bank macht ausdrücklich nicht den Vertragszins (vgl. hierzu BGH, 28. April 1988, III ZR 57/87, veröffentlicht in Juris) sondern Schadensersatz geltend- zu gewähren sind.
17 
Der Senat folgt den zwischen den Beteiligten ergangenen Entscheidungen des SG (vom 26. Juli 2010, S 20 AS 3784/10 ER, und vom 21. Juni 2011, S 20 AS 5899/10) und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (vom 3. August 2010, L 7 AS 3572/10 ER-B) darin, dass die von der D. Bank als Schadensersatz geforderten Verzugszinsen (siehe die mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2012 vorgelegte Aufstellung auf Bl. 41 ff. der Senatsakten) keine Kosten der Unterkunft sind und befindet sich damit in Übereinstimmung mit allen hierzu vorgefundenen Entscheidungen der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Mai 2008, L 2 B 94/07 AS-ER, veröffentlicht in Juris; und Beschluss vom 7. November 2008, L 2 B 152/08 AS-ER; Sozialgericht Dessau-Roßlau, Urteil vom 6. November 2008, S 15 AS 893/05; Sozialgericht Neuruppin, Beschluss vom 22. August 2011, S 26 1090/11 ER [mit Hinweis auf entsprechenden unveröffentlichten Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Juni 2011, L 10 AS 823/11B ER]; alle unter www.sozialgerichtsbarkeit.de abrufbar).
18 
Bereits aus dem Wortlaut des einschlägigen § 22 Abs.1 Satz 1 SGB II in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung ergibt sich, dass es sich um tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft handeln muss. Bewohnt der Hilfesuchende ein Eigenheim, sind Kosten der Unterkunft die Aufwendungen, die er als mit dem Eigentum unmittelbar verbundene Lasten zu tragen hat. Es muss sich dabei um Kosten handeln, die mit der Erhaltung der Unterkunft verknüpft sind. Der monatlichen Mietschuld des Mieters entspricht der monatliche Darlehenszins des Eigentümers für das hierfür aufgenommene Immobiliendarlehen, weshalb der vereinbarungsgemäß zu zahlende Kreditzins als Gegenleistung für die Überlassung der Darlehenssumme dem Grunde nach zu übernehmen ist (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt und Landessozialgericht Baden-Württemberg, a.a.O.). Selbst die vollständige Übernahme der von der D. Bank gestellten Schadensersatzforderung würde aber in keiner Weise rechtlich der Erhaltung der Unterkunft dienen, da die Bank wegen der fälligen Hauptforderung die Vollstreckung in das Grundstück betreiben kann und auch betrieben hat. Der Beklagte ist aber zur Erstattung nur derjenigen Kosten verpflichtet, die dem Leistungsempfänger ein Nutzungsrecht vermitteln können. Hier resultiert das Nutzungsrecht bereits aus dem Eigentum; eine vertragliche Verpflichtung zur Zahlung eines Kreditzinses besteht nicht.
19 
Die D. Bank hat mit dem Kläger zu 1. auch keinen Vertrag geschlossen, der die Rückzahlung der Schulden unter Verhinderung von Vollstreckungsmaßnahmen regelt (vgl. hierzu Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. August 2010, L 7 AS 3572/10 ER-B und Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. November 2008, L 2 B 152/08 AS ER, a.a.O.; vgl. aber auch Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 13. April 2010, L 9 AS 18/09, veröffentlicht in Juris), so dass nicht entschieden werden muss, ob ein erkaufter bloßer Vollstreckungsschutz ausreichend ist, um die dafür anfallenden Kosten als Aufwendungen für die Unterkunft im Sinne des § 22 SGB II qualifizieren zu können (so Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. November 2008, L 2 B 152/08 AS ER, a.a.O.).
20 
Nichts anderes ergibt sich aus dem Schreiben der D. Bank vom 16. Juni 2010. Damit weist die D. Bank den Wunsch auf eine Umschuldung mit der Begründung zurück, dass keine nennenswerten Zahlungen seit der Darlehenskündigung am 20. November 2007 erfolgt sind. Die Kläger machen diesbezüglich geltend, dass Leistungen des Beklagten für die Verzugszinsen möglicherweise die D. Bank veranlasst hätte, einer Umschuldung zuzustimmen. Hierauf kommt es aber rechtlich nicht an, da es nicht Aufgabe des SGB II-Trägers ist, eine Finanzierung bzw. Umschuldung zu ermöglichen (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Juli 2006, L 14 B 224/06 AS ER, veröffentlicht in Juris).
21 
Auch aus dem von den Klägern sowohl schriftlich, als auch in der mündlichen Verhandlung zitierte Urteil des BSG (B 14/11b AS 67/06) ergibt sich keine andere rechtliche Bewertung. Das BSG hatte in dem genannten Urteil über die Frage zu entscheiden, ob (ausnahmsweise) Tilgungsleistungen als Bestandteil der Finanzierungskosten einer selbst genutzten Eigentumswohnung vom Grundsicherungsträger zu übernehmen sind. Die hier im Streit stehenden Zinsforderung der D. Bank (Verzugszinsen) dienen jedoch nicht der Finanzierung des Eigenheims, sondern dienen dem Ersatz des Schadens, der durch die nicht (rechtzeitige) Zahlung der vertraglich vereinbarten Zins- und Tilgungszahlungen an die Bank entstanden ist.
22 
Nicht entscheiden muss der Senat, ob sich - wie die Kläger meinen - aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung, wonach Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, soweit diese angemessen sind, etwas anderes ergibt. Denn für den geltend gemachten Anspruch auf Leistungen von Juli bis Dezember 2010 ist die Fassung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II bis 31. Dezember 2010 maßgebend.
23 
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch ein Anspruch gemäß § 22 Abs. 5 SGB II nicht besteht. Gemäß § 22 Abs. 5 können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden. Ein Anspruch auf Übernahme von Schulden kommt bereits deshalb nicht in Betracht, da die derzeitigen neuen Unterkünfte der Kläger gesichert sind. Die Kläger wohnen nicht mehr in ihrem früheren Eigenheim, sodass eine Schuldübernahme mit Hilfe eines Darlehens zur Behebung einer sonst drohenden Wohnungslosigkeit nicht mehr in Betracht kommt. Hinzu kommt, dass es sich bei den Schulden wegen Verzuges nicht um KdU handelt (s.o.). Schließlich ist auch die fällig gestellte gesamte Hauptschuld nicht zu übernehmen, da es nicht ansatzweise gerechtfertigt ist, im Falle einer zusammengebrochenen privaten Finanzierung den Erhalt von Grundeigentum mit einem steuerfinanzierten Darlehen von über 300 000 EUR zu ermöglichen (vgl. auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, L 14 B 224/06 AS ER, veröffentlicht in Juris).
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war für den Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens ausschlaggebend, dass der Beklagte keinen berechtigten Anlass zur Klage gegeben hat und die Rechtsverfolgung der Kläger insgesamt ohne Erfolg geblieben ist.
25 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) liegen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. Mai 2012 - L 13 AS 3213/11

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. Mai 2012 - L 13 AS 3213/11

Referenzen - Gesetze

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. Mai 2012 - L 13 AS 3213/11 zitiert 13 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung


(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Le

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 151


(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 143


Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 96


(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. (2) Eine Abschrift des neuen Ver

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag


(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit da

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 142


(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. Mai 2012 - L 13 AS 3213/11 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. Mai 2012 - L 13 AS 3213/11 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 13. Apr. 2010 - L 9 AS 18/09

bei uns veröffentlicht am 13.04.2010

Tenor 1. Auf die Berufung der Kläger werden a) das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 14. September 2009 aufgehoben, der Bescheid der Beklagten vom 11. Juni 2008 in Verbindung mit dem Bescheid vom 12. Juni 2008 in de
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. Mai 2012 - L 13 AS 3213/11.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 25. Nov. 2015 - L 11 AS 723/13

bei uns veröffentlicht am 25.11.2015

Gründe Hauptschlagwort: Arbeitslosengeld II Aufhebung der Leistungsbewilligung Darlehenskündigung Darlehenszinsen Eigenheim grobe Fahrlässigkeit Kosten der Unterkunft und Heizung Rücknahme der Leistungsbewilligung Titel: Normenke

Referenzen

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und über einstweilige Anordnungen (§ 86b) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Ausfertigungen der Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Tenor

1. Auf die Berufung der Kläger werden

a) das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 14. September 2009 aufgehoben, der Bescheid der Beklagten vom 11. Juni 2008 in Verbindung mit dem Bescheid vom 12. Juni 2008 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 18. August und 22. September 2008 sowie der Widerspruchsbescheide vom 24. September 2008 und des Änderungsbescheides vom 24. September 2008, weiterhin in Gestalt des Bescheides vom 30. September 2009 geändert,

b) die Beklagte verurteilt, den Bescheid vom 27. März 2008 zu ändern und an die Kläger für die Zeit vom 01. April 2008 bis zum 30. September 2008 auf die Kosten der Unterkunft weitere 300,00 Euro im Monat zu gewähren.

2. Die Beklagte hat die den Klägern in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten noch um den Anspruch der Kläger auf Übernahme von weiteren 300,00 Euro monatlich als Kosten der Unterkunft in der Zeit vom 01. April 2008 bis zum 30. September 2008.

Der 1959 geborene Kläger zu 1) und die 1966 geborene Klägerin zu 2) sind die Eltern der 1994 geborenen Klägerin zu 3). Sie wohnen in einem Hausanwesen in We., in dem auch der Vater des Klägers zu 1) lebt. Am 04. Oktober 2006 beantragten sie erstmals – auch noch für die damals zur Bedarfsgemeinschaft gehörende volljährige Tochter Y. - die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Bereits zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin zu 2) zu einem Arbeitsentgelt von 400,00 Euro geringfügig beschäftigt. Der Kläger zu 1) bezog nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2005 vom 01. Januar 2006 bis zum 08. Oktober 2006 Arbeitslosengeld I nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuchs – Arbeitsförderung – (SGB III). Da zu diesem Zeitpunkt auch die Tochter Y. noch bei den Klägern zu 1) und 2) lebte, war als weiteres Einkommen Kindergeld in Höhe von insgesamt 308,00 Euro (zweimal 154,00 Euro) vorhanden.

Durch Bescheid vom 25. Oktober 2006 sowie den Änderungsbescheid vom 14. November 2006 wurden den Klägern und der Tochter Y. unter Anrechnung des benannten Einkommens Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 04. Oktober 2006 bis zum 31. Oktober 2006 in Höhe von 540,44 Euro und für die Zeit vom 01. November 2006 bis zum 31. März 2007 in Höhe von monatlich 774,08 Euro bewilligt. Dabei waren ausgehend von einer Heizölrechnung vom 02. August 2006 in Höhe von 1.734,43 Euro (144,54 Euro monatlich), dem Gebührenbescheid Wasser 2006 über den Betrag von 400,51 Euro (33,38 Euro monatlich) sowie dem Gebührenbescheid Kanal 2006 über den Betrag von 746,64 Euro (62,22 Euro monatlich) und der Abgaben-Jahreshauptveranlagung 2006 (Grundsteuer und Müll) über den Betrag von 374,49 Euro (31,21 Euro) Kosten für Unterkunft und Heizung für alle fünf im Anwesen lebenden Personen, d.h. einschließlich des Vaters des Klägers zu 1), in Höhe von 271,35 Euro monatlich ermittelt worden, die dann zu 4/5 in Höhe von 217,08 Euro bei der Leistungsbewilligung berücksichtigt wurden. Von dem angerechneten Arbeitslosengeld I des Klägers zu 1) wurde allerdings keine, auch keine anteilige, Versicherungspauschale von 30,00 Euro in Abzug gebracht.

Auf den Fortzahlungsantrag vom 12. März 2007 für die Zeit ab April 2007 wurde durch Bescheid vom 12. März 2007 für die Zeit vom 01. April 2007 bis zum 30. September 2007 wiederum Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 774,08 Euro ohne Berücksichtigung der Erhöhung der Regelsätze zum 01. Juli 2007 bewilligt. Der Fortzahlungsantrag für die Zeit ab dem 01. Oktober 2007 ging am 27. August 2007 bei der Beklagten ein, woraufhin unter Berücksichtigung der gesetzlichen Erhöhung der Regelsätze sowie eines in Höhe von 240,00 Euro berücksichtigten Erwerbseinkommens des Klägers zu 1) durch Bescheid vom 12. September 2007 für die Zeit vom 01. Oktober 2007 bis zum 31. März 2008 Leistungen in Höhe von 539,08 Euro monatlich bewilligt wurden.

Im Antrag auf Fortzahlung der Leistungen vom 07. März 2008 für die Zeit ab dem 01. April 2008 erfolgte erstmals die Mitteilung, dass die Tochter Y. ausgezogen sei. Der Umzug war bereits am 13. Februar 2008 erfolgt.

Mit Bescheid vom 10. März 2008 und Änderungsbescheid vom 27. März 2008 wurden unter Berücksichtigung des Auszugs der Tochter Y. und der Vollendung des 14. Lebensjahres der Klägerin zu 3) im August 2008 Leistungen für die Zeit vom 01. April bis zum 31. Juli 2008 in Höhe von monatlich 449,00 Euro, für August 2008 in Höhe von 510,00 Euro und für September 2008 in Höhe von 519,00 Euro bewilligt, wobei für die Kläger nur noch Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 135,00 Euro im Monat anerkannt wurden. Weiterhin wurde Kindergeld in Höhe von 308,00 Euro angerechnet, wovon ein Betrag von 30,00 Euro bei dem dem Kläger zu 1) als eigenes Einkommen zugeordneten Betrag von 154,00 Euro einkommensmindernd berücksichtigt wurde.

Nach einem zwischen dem Kläger zu 1) und seinem Vater bzgl. der Wohnung der Kläger geschlossenen Mietvertrag zahlen die Kläger seit dem 01. April 2006 an den Vater des Klägers zu 1) einen Grundbetrag von 300,00 Euro sowie Heizkosten in Höhe von 100,00 Euro, weitere 45,00 Euro für Wasser und Abwasser, 15,00 Euro für Müllgebühren und weitere 5,00 Euro für die Kosten des Schornsteinfegers, jeweils monatlich.

Der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) hatten zuvor mit den Eltern und der Schwester des Klägers zu 1) am 20. Dezember 2005 bzgl. des gesamten Hausanwesens in We. einen sog. Übergabevertrag vor dem Notar Dr. B. (Urkundenrolle-Nr. 492/2005 NJ) geschlossen. Danach wurde das Haus von den Eltern des Klägers zu 1) als Eigentümer an den Kläger zu 1) übertragen. Der Übernahmepreis betrug 80.000,00 Euro. Der Kläger zu 1) verpflichtete sich, davon an seine Eltern einen Betrag von 55.000,00 Euro und an seine Schwester von 25.000,00 Euro zu zahlen. Die Herauszahlungsbeträge waren zinslos fällig und zahlbar binnen 3 Monaten ab Vertragsbeurkundung. Die Beteiligten verzichteten trotz Belehrung des Notars darauf, die Umschreibung von der vorherigen Zahlung der vorgenannten Beträge abhängig zu machen bzw. gleichzeitig mit der Umschreibung entsprechende Sicherungshypotheken zur Eintragung zu beantragen. Zugleich übertrug der Kläger zu 1) der Klägerin zu 2) im Wege einer ehebedingten Zuwendung einen unabgeteilten ½ Miteigentumsanteil an dem Hausanwesen und die Klägerin zu 2) trat den Verpflichtungen des Klägers zu 1) als Gesamtschuldnerin bei.

Vor diesem Hintergrund erklärten der Kläger zu 1) und sein Vater am 16. Mai 2006 gegenüber der Beklagten, dass der Vater das Haus an den Kläger habe verkaufen wollen. Da dieser überraschend arbeitslos geworden sei, sei der Kauf geplatzt. Beim Notar sei jedoch schon ein entsprechender Vertrag unterschrieben worden, obwohl noch keine Gelder geflossen seien und durch die Arbeitslosigkeit auch nicht mehr hätten fließen können. Somit sei das Haus nie in den Besitz des Klägers zu 1) übergegangen. Auch im Grundbuch (Auszug vom 28. April 2006) sei ebenso voreilig eine Änderung vollzogen worden.

Am 5. Juni 2008 beantragten die Kläger die Überprüfung der bislang bewilligten Kosten für Unterkunft und Heizung. Dazu wurde ausgeführt, er, der Kläger zu 1), habe von Anbeginn des Leistungsbezuges nachgewiesen, dass er neben den Wohnnebenkosten auch Kosten der Unterkunft in Höhe von 300,00 Euro im Monat habe. Der Kaufvertrag sei geschlossen worden, als er, der Kläger zu 1), noch erwerbstätig gewesen sei. Aufgrund des Verlusts des Arbeitsplatzes habe der Kaufpreis nicht gezahlt werden können. Da er sich mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug befinde, sei der Veräußerer berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, was zur Folge hätte, dass er, der Kläger zu 1), seine Eigentümerstellung wieder verlöre. Lediglich mit Rücksicht auf das Vater-Kind-Verhältnis habe sein Vater als ehemaliger Eigentümer hiervon bis dato keinen Gebrauch gemacht. Es sei vereinbart, dass der Kaufpreis erst dann gezahlt werde, wenn er, der Kläger zu 1), wieder eine Beschäftigung gefunden habe. Da es sich um die Zahlung eines Mietzinses bzw. einer Nutzungsentschädigung handele, diene die Leistung auch nicht dem Vermögensaufbau. Insbesondere würden die Leistungen nicht auf den Kaufpreis angerechnet. Dies entspreche den Vereinbarungen der Parteien.

Mit Bescheid vom 12. Juni 2008 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 27. März 2008 gemäß dem Antrag vom 05. Juni 2008 bzgl. der Übernahme der monatlichen Zahlungen von 300,00 Euro ab, was sie damit begründete, dass insofern das Recht nicht unrichtig angewandt worden sei. Allerdings ergebe sich eine Nachzahlung bei den Heiz- und Nebenkosten, wobei auf den Bescheid vom 11. Juni 2008 verwiesen wurde.

Mit diesem Änderungsbescheid vom 11. Juni 2008 waren Leistungen für die Zeit vom 01. April 2008 bis zum 30. Juni 2008 in Höhe von 458,00 Euro im Monat, für Juli 2008 in Höhe von 469,00 Euro, für August 2008 in Höhe von 530,00 Euro und für September 2008 in Höhe von 539,00 Euro im Monat bewilligt worden. Dabei waren aktuelle Belege über die anfallenden Kosten für Heizung, Wasser, Abwasser, Grundsteuer und Müll berücksichtigt worden. Diese ergaben monatliche Belastungen von insgesamt 228,87 Euro. Statt des sich daraus für drei Personen anteilig ergebenden Betrages von 171,65 Euro berücksichtigte die Beklagte allerdings nur 144,00 Euro.

Am 23. Juni 2008 legten die Kläger gegen den Bescheid vom 11. Juni 2008 Widerspruch ein, den sie unter Bezugnahme auf den Überprüfungsantrag vom 05. Juni 2008 damit begründeten, dass ihnen ein Anspruch auf Übernahme der monatlichen Zahlungen von 300,00 Euro zustehe.

Mit Bescheid vom 18. August 2008 wurde das der Klägerin zu 2) zustehende Arbeitslosengeld II gemäß § 31 SGB II in der Zeit vom 01. September 2008 bis zum 30. November 2008 um 30 vom Hundert der maßgebenden Regelleistung, damit um 95,00 Euro im Monat abgesenkt. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 18. August 2008 wurde dies bei der Leistungsbewilligung für September 2008 berücksichtigt. Den dagegen eingelegten Widerspruch vom 03. September 2008 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. September 2008 zurück.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24. September 2008 (W 316/08) übernahm die Beklagte weitere 12,67 Euro im Monat als Kosten für Unterkunft und Heizung. Im Übrigen wies sie den Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 11. Juni 2008 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass von den monatlichen Gesamtnebenkosten von 228,87 Euro auf die Kläger ein Anteil von 171,65 Euro entfalle (geteilt durch 4 mal 3). Von den Heizkosten seien im Monat maximal 1,8 % der Regelleistung als Kosten der Warmwasserbereitung, damit 14,98 Euro, abzusetzen. Somit würden zu berücksichtigende Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 156,67 Euro statt der bislang berücksichtigten 144,00 Euro verbleiben. Diese Erhöhung der Leistungsbewilligung wurde im Änderungsbescheid vom 22. September 2008 umgesetzt.

Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 24. September 2008 (W 426/08) wurde dies für den Monat September 2008 aufgrund des Widerspruchs vom 03. September 2008 gegen den Änderungsbescheid vom 18. August 2008 nochmals entschieden.

Mit Änderungsbescheid vom 24. September 2008 erfolgte eine weitere Korrektur der Leistungsbewilligung um 124,00 Euro für den Monat September 2008, nachdem angezeigt worden war, dass das Kindergeld für die älteste Tochter auch an diese weitergeleitet werde.

Mit Bescheid vom 30. September 2009 lehnte die Beklagte die Rücknahme der Bescheide für die Bewilligungszeiträume vom 04. Oktober 2006 bis zum 30. September 2008 ab. Über den dagegen am 05. Oktober 2009 eingelegten Widerspruch ist bislang nicht entschieden.

Am 30. Oktober 2008 schlossen die Kläger zu 1) und 2) mit dem Vater des Klägers zu 1) vor dem Notar Dr. B. (Urkundenrolle Nummer .../2008 Jo) einen Rückübertragungsvertrag bzgl. des Hausanwesens in We., da der Kaufpreis weiterhin nicht gezahlt worden war. Im Rahmen der nachfolgenden Leistungsbewilligungen wurde sodann seitens der Beklagten der Betrag von 300,00 Euro bei den zu zahlenden Kosten für Unterkunft und Heizung berücksichtigt.

Am 13. Oktober 2008 haben die Kläger vor dem Sozialgericht für das Saarland (SG) Klage gegen die Änderungsbescheide vom 11. Juni und 18. August 2008, jeweils in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 24. September 2008 erhoben und zunächst auch die noch ausstehende Bescheidung über den Überprüfungsantrag für die zurückliegenden Zeiträume gerügt. Zur Begründung haben sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und ergänzend vorgetragen, dass er, der Kläger zu 1), entgegen seiner Hoffnung gerade nicht kurzfristig wieder Arbeit gefunden habe. Aufgrund der Nichtzahlung des Kaufvertrages sei sein Vater berechtigt gewesen, die Rückübertragung des Eigentums zu verlangen. Mit Rücksicht auf die familiären Verhältnisse und die finanziellen Belastungen der Rückabwicklung sei daher zunächst von dem Recht auf Rücktritt vom Kaufvertrag nicht Gebrauch gemacht worden und stattdessen der Mietvertrag geschlossen worden. Die Zahlungen an den Vater würden seit Beginn des Arbeitslosengeld II-Bezugs am 04. Oktober 2006 geleistet. Ihnen, den Klägern zu 1) und 2), sei es verwehrt, sich auf die dingliche Rechtslage zu berufen. Der Abschluss des Mietvertrages entspreche der schuldrechtlichen Rechtslage.

Nachdem die Kläger die Erklärung der Beklagten, über den Überprüfungsantrag für die Zeit vom 04. Oktober 2006 bis zum 31. März 2008 zu entscheiden, als Anerkenntnis angenommen und auch den Angriff auf den Sanktionsbescheid für erledigt erklärt haben, hat das SG mit Urteil vom 14. September 2009 die Klage abgewiesen. Die von den Klägern geltend gemachten Kosten von 300,00 Euro im Monat, um die es nunmehr nur noch ging, seien weder unter Miet- noch Finanzierungskosten nach § 22 SGB II erstattungsfähige Kosten. Als Eigentümer könnten die Kläger nicht Mieter im eigenen Haus sein. Die Aufwendungen seien auch keine Tilgungsleistungen, da sie nicht auf den Kaufpreis angerechnet würden. Die getroffene Vereinbarung könne nicht als entgeltliche Stundungsvereinbarung anerkannt werden. Selbst wenn man dies täte, würde es an dem für die Anerkennung der Kosten erforderlichen Unterkunftsbezug fehlen. Denn unmittelbarer Schuldgrund der vereinbarten Zahlungen wäre ein entgeltlicher Zahlungsaufschub auf unbestimmte Zeit. Den Klägern habe zu keiner Zeit Obdachlosigkeit oder eine vergleichbare Notlage gedroht, allenfalls eine Rückkehr zum Rechtszustand vor Abschluss des Übergabevertrages vom 20. Dezember 2005, welchen die Kläger am 30. November 2008 mit der Rückübertragung ohnehin selbst herbeigeführt hätten. Damit hätten die Aufwendungen in Höhe von 300,00 Euro im Monat nicht dem Zweck gedient, dem Eintritt von Wohnungslosigkeit vorzubeugen.

Gegen das den Klägern am 24. November 2009 zugegangene Urteil haben sie am 21. Dezember 2009 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholen sie ihr bisheriges Vorbringen und tragen ergänzend vor, die Auffassung der Beklagten mute ihnen zu, Wohnraum kostenlos in Anspruch zu nehmen, obwohl die Gegenleistung für die Eigentumsüberlassung nicht erbracht sei. Auch jetzt übernehme die Beklagte die Aufwendungen. An den tatsächlichen Verhältnissen habe sich lediglich insoweit etwas geändert, als sie nunmehr trotz der beengten wirtschaftlichen Verhältnisse noch als Schadensersatz die Kosten der Rückabwicklung zu tragen hätten.

Die Kläger beantragen,

1.) das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 14. September 2009 aufzuheben,

2.) den Bescheid der Beklagten vom 11. Juni 2008 in Verbindung mit dem Bescheid vom 12. Juni 2008 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 18. August und 22. September 2008 sowie der Widerspruchsbescheide vom 24. September 2008 und des Änderungsbescheides vom 24. September 2008 sowie des Bescheides vom 30. September 2009 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihnen für die Zeit vom 01. April 2008 bis zum 30. September 2009 Kosten der Unterkunft in Höhe weiterer 300,00 Euro monatlich zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen drei Bände der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Der Inhalt der Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

A)

Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden.

B)

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bewilligungszeitraum vom 01. April 2008 bis zum 30. September 2008 gemäß der die Rücknahme des bestandskräftigen Bescheids vom 27.03.2008, der diesen Zeitraum gerade betraf, ablehnenden Bescheide vom 12. Juni 2008 sowie vom 30. September 2009 sowie gem. dem Bescheid vom 11. Juni 2008 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 18. August 2008, des Änderungsbescheids vom 22. September 2008, des Änderungsbescheids vom 24. September 2008 und der Widerspruchsbescheide vom 24. September 2008 (§§ 86, 95, 96 Sozialgerichtsgesetz) und dabei allein die Frage, ob den Klägern ein Anspruch auf Übernahme der weiteren Kosten in Höhe von 300,00 Euro, die monatlich an den Vater des Klägers zu 1) gezahlt werden, zusteht. Der Bescheid vom 11. Juni 2008 und der Bescheid vom 12. Juni 2008 müssen als eine Einheit betrachtet werden, da aufgrund des ausdrücklich am 05. Juni 2008 durch die Kläger gestellten Überprüfungsantrags bzgl. der bislang bewilligten Unterkunftskosten davon ausgegangen werden kann, dass die Beklagte durch den Bescheid vom 11. Juni 2008 mit der in diesem Bescheid erfolgten Bewilligung bzgl. der Kosten der Unterkunft und Heizung den bestandskräftigen Bescheid vom 27. März 2008 insofern nicht einer erneuten Überprüfung unterziehen wollte, sondern vielmehr konkludent ebenfalls die Übernahme der weiteren Unterkunftskosten von 300,00 Euro abgelehnt hat, ohne an der diesbzgl. eingetretenen Bestandskraft des Bescheids vom 27. März 2008 etwas ändern zu wollen. Aufgrund der ausdrücklichen Nennung der genannten Bescheide im Antrag in der mündlichen Verhandlung vom 13. April 2010 wurde der streitgegenständliche Zeitraum eindeutig festgelegt, weshalb auch die weitere Formulierung im Antrag, die Beklagte zu verurteilen, entsprechende Leistungen für die Zeit vom 01. April 2008 bis zum 30. September 2009 zu gewähren, im Wege der Auslegung entsprechend anzupassen ist. Aus § 123 SGG folgt die Bindung des Gerichts an den erhobenen Anspruch, nicht an die Fassung der Anträge (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 09. Auflage 2008, § 123, RN 3). Ebenso war der Antrag gemäß dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Meistbegünstigungsgrundsatz dahingehend auszulegen, dass die Beklagte auch zur Änderung des Bescheids vom 27.03.2008, wie es im Tenor dann auch ausgesprochen wurde, verurteilt werden sollte. Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz) ist danach durch Auslegung (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch) unter Berücksichtigung des gesamten Klagevortrages der Antrag des Klägers zu ermitteln, der seinem Begehren am Meisten gerecht wird (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ders., Kommentar zum SGG, aaO, § 92, RN 11 und 12 und Keller in Meyer-Ladewig/ders./Leitherer, aaO, Vor § 60, RN 11a).

Die Beschränkung des klägerischen Begehrens auf die Geltendmachung der weiteren 300,00 Euro, die monatlich an den Vater des Klägers zu 1) gezahlt wurden, folgt ebenfalls gem. § 123 SGG aus dem ausdrücklichen Antrag der Kläger unter Berücksichtigung des gesamten klägerischen Vorbringens.

Da es sich bei der streitgegenständlichen Frage auch um einen vom Gesamtanspruch abtrennbaren und selbstständigen Teil handelt, konnte eine entsprechende Begrenzung erfolgen (Bundessozialgericht , Urteil vom 22. September 2009, Az. B 4 AS 70/08 R, veröffentlicht unter www.juris.de).

Zudem wurde bzgl. der vorherigen Bewilligungszeiträume und der entsprechenden Bewilligungsbescheide ein gesondertes Überprüfungsverfahren nach § 44 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) eingeleitet, das sich derzeit im Widerspruchsverfahren befindet und im Hinblick auf das vorliegende Gerichtsverfahren ruht. Nachdem die Beklagte sich zur Einleitung eines solchen Verfahrens in der mündlichen Verhandlung vor dem SG bereit erklärt hatte, haben die Kläger dies als Anerkenntnis angenommen. Gem. § 101 Abs. 2 SGG endete damit die Rechtshängigkeit der Klage bzgl. dieses Anspruchs. Ebenso wurde die Klage im Hinblick auf die getroffene Absenkungsentscheidung nach § 31 SGB II für erledigt erklärt, wodurch durch diese vorliegend als Klagerücknahme zu wertende Erklärung ebenfalls die Rechtshängigkeit beendet wurde (vgl. Roller in Nomoskommentar zum SGG, 3. Auflage 2009, § 102, RN 13).

Die Folgebescheide für die Zeit nach dem 30. September 2008 wurden nicht Gegenstand des Klage- bzw. Berufungsverfahrens. Denn die Klage gegen Folgebescheide setzt in Anwendung des § 99 Abs. 1 SGG (Klageänderung) grundsätzlich ein Vorverfahren voraus. Der Anwendung des § 99 SGG liegt die gerechtfertigte Annahme zu Grunde, dass im Rahmen des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs – Sozialhilfe – (SGB XII) die Rechtsprechung des BSG zum Arbeitsförderungsrecht zur analogen Anwendung des § 96 SGG auf Bescheide, die im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses nachfolgende Bewilligungszeiträume betreffen, nicht übertragbar ist. Die für diese Rechtsprechung herangezogenen Gesichtspunkte der Prozessökonomie überzeugen im Rahmen des SGB II nicht. Die Leistungen des SGB II werden regelmäßig für kürzere Zeiträume bewilligt als nach dem SGB III. Zudem müssen die Leistungsträger des SGB II nicht nur Änderungen bei der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen Rechnung tragen, sondern sie müssen diese auch bei der Ermittlung des normativen Bedarfs beachten, sodass Folgebescheide häufiger als im Arbeitsförderungsrecht neue, gegenüber dem Ausgangsbescheid besondere Tat- und Rechtsfragen aufwerfen. Schließlich ergehen im Rahmen des SGB II die Bewilligungsbescheide häufig nicht nur für eine einzige Person, sondern – wie hier - für mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Unter Berücksichtigung all dieser besonderen Umstände ist eine analoge Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG auf Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume im Rahmen des SGB II grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Wenn sich ein Kläger allerdings gegen einen Bescheid wehrt, mit dem die Leistung ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt worden ist, ist Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens - je nach Klageantrag - die gesamte bis zur Entscheidung verstrichene Zeit. Hat ein Kläger zwischenzeitlich einen neuen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt und ist dieser Antrag wiederum abschlägig beschieden worden, ist diese (erneute) Ablehnung in unmittelbarer Anwendung des § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden; denn diese Ablehnung ersetzt für den späteren Zeitraum den früheren Ablehnungsbescheid (BSG, Urteil vom 07. November 2006, Az. B 7b AS 14/06 R, veröffentlicht unter www.juris.de).

II.

Die Berufung ist auch begründet. Die Kläger sind durch den angefochtenen Bescheid (§§ 86, 95, 96 SGG) beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, da der Bescheid insoweit rechtswidrig ist, als die Rücknahme des Bescheids vom 27.03.2008 bzgl. der begehrten Übernahme der monatlichen Zahlungen in Höhe von 300,00 Euro an den Vater des Klägers zu 1) und damit auch die Zahlung dieser Beträge abgelehnt wurde. Den Kläger steht dieser geltend gemachte Zahlungsanspruch gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II, § 44 SGB X und § 22 SGB II zu.

Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II).

Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II).Eine beheizte Wohnung nutzen zu können gehört zu den zentralen menschlichen Bedürfnissen. § 22 SGB II setzt den in den Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 GG enthaltenen Verfassungsauftrag insoweit um, als dass notwendiger Bestandteil eines menschenwürdigen, den Hilfebedürftigen nicht stigmatisierenden Lebens ein zu dauerhaftem Wohnen geeigneter und bestimmter Wohnraum ist (Piepenstock in juris-Praxiskommentar zum SGB II, § 22, RN 22, veröffentlicht unter www.juris.de).

Leistungen für Unterkunft und Heizung werden nach der Grundregel in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Erfasst werden sowohl die laufenden als auch einmalige Aufwendungen, die dem Hilfebedürftigen für seine Unterkunft entstehen. Dem Umstand, dass die tatsächlich anfallenden Aufwendungen für eine Unterkunft und deren Beheizung von den individuellen Lebensumständen des Einzelfalles abhängen (z.B. von der Anzahl der Familienangehörigen, ihrem Alter, Geschlecht und Gesundheitszustand sowie der Wohnungsgröße, der Anzahl der vorhandenen Räume und dem örtlichen Mietniveau) wird im Rahmen der Angemessenheitsprüfung der zu erbringenden Leistungen Rechnung getragen. Der Leistungsanspruch aus § 22 SGB II ist auf eine Geldleistung gerichtet. Dies berücksichtigt die in der Menschenwürde gründende Handlungsautonomie des Hilfebedürftigen. Der Hilfebedürftige soll mit den bereitgestellten finanziellen Mitteln in die Lage versetzt werden, seinen Unterkunftsbedarf auf dem Wohnungsmarkt selbst zu decken und sein Leben selbstbestimmt zu gestalten (Piepenstock, aaO, § 22, RN 25 und 26).

Bei Mietwohnungen umfassen die tatsächlichen Aufwendungen den nach dem Mietvertrag geschuldeten Kaltmietzins und die Nebenkosten (§ 556 Abs. 1 BGB). Welche Nebenkosten im Einzelnen absetzbar sind, ergibt sich aus § 2 der Betriebskostenverordnung (z.B. Grundsteuer und laufende öffentliche Lasten, Wasserversorgung, Entwässerung, zentrale Heizungsanlage, zentrale Wasserversorgungsanlage, Personen- und Lastenaufzug, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Gebäudereinigung, Gartenpflege, Beleuchtung, Schornsteinreinigung, Sach- und Haftpflichtversicherung, Hauswart; vgl. Piepenstock, aaO, § 22, RN 32).

Bei Eigenheimen bzw. Eigentumswohnungen gehören zu den zu übernehmenden Unterkunftskosten die Schuldzinsen eines Finanzierungskredites in angemessenem Umfang, Betriebskosten wie bei Mietwohnungen, Grundsteuern, öffentliche Abgaben, Versicherungsbeiträge, sonstige Ausgaben zur Bewirtschaftung des Haus- und Grundbesitzes sowie eine von der Wohnungseigentümerversammlung beschlossene Instandhaltungsrücklage (Piepenstock, aaO, § 22, RN 40). Auch ist nach der Rechtsprechung des BSG unter bestimmten Voraussetzungen die Übernahme von Tilgungsraten möglich (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008, Az. B 14/11b AS 67/06, veröffentlicht unter www.juris.de).

Zwar handelt es sich bei den streitgegenständlichen monatlichen Aufwendungen in Höhe von 300,00 Euro weder um Mietzahlungen noch um Finanzierungs- oder Tilgungsraten im dargelegten Sinn. Unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Vorschrift, dem Hilfebedürftigen zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens seine von ihm zu tragenden Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren, sind diese Aufwendungen jedoch nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu übernehmen.

Vorliegend waren die Kläger gem. den Bestimmungen des BGB gerade keine Mieter, weshalb die monatlichen Zahlungen von 300,00 Euro auch nicht als Mietzinszahlungen angesehen werden können. Denn aufgrund des durch die Grundbucheintragung vollzogenen Übergabevertrages vom 20. Dezember 2005 waren der Kläger zu 1) und die Klägerin 2) Eigentümer des von ihnen und der Klägerin zu 3) bewohnten Anwesens (§ 873 BGB) geworden. Nach § 903 Satz 1 BGB kann der Eigentümer einer Sache, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Daraus ergibt sich, dass der Eigentümer im Gegensatz zum Mieter für die Nutzung seiner eigenen Sachen auch kein Entgelt zu leisten hat.

Aufgrund des im Bereich des Zivilrechts geltenden Trennungs- und Abstraktionsprinzips führt auch eine Unwirksamkeit des der Eigentumsübertragung als Verfügungsgeschäft zugrunde liegenden Kaufvertrags, dem schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft, nicht zur Unwirksamkeit der Eigentumsübertragung (vgl. Heinrichs in Palandt, Kommentar zum BGB, 62. Auflage 2003, Überbl v § 104, RN 15ff.). Im vorliegenden Fall war der der Hausübertragung zugrunde liegende Kaufvertrag allerdings auch nicht von Anfang an unwirksam. Aufgrund der Nichterfüllung der Kaufpreiszahlung als gegenseitiger, d.h. im Hauptleistungsverhältnis stehender, Pflicht nach § 434 BGB stand dem Vater des Klägers zu 1) mit der Möglichkeit des Rücktritts nach § 323 BGB ein Gestaltungsrecht zur Verfügung, das er erst noch ausüben musste, wozu es letztlich im Oktober 2008 auch gekommen ist. Daneben gab es für ihn die Möglichkeit der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs (§ 323 BGB, vgl. Heinrichs, aaO, § 325, RN 3).

Gerade die Möglichkeit des Rücktritts bot gem. § 323 BGB i.V.m. 346 BGB (vgl. Heinrichs, aaO, § 323, RN 33) aber die Rechtsgrundlage für die getroffene Vereinbarung zwischen den Klägern und dem Vater des Klägers zu 1) auf Zahlung monatlicher Aufwendungen in Höhe von 300,00 Euro. Denn nach § 346 Abs. 1 BGB sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit die Rückgewähr oder Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist (§ 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB). Letzteres gilt auch für die zu den Nutzungen zählenden Gebrauchsvorteile (§ 100 BGB; vgl. Heinrichs, aaO, § 346, RN 6 und 8). Daraus ergibt sich, dass die Kläger bei einem Rücktritt des Vaters des Klägers zu 1) von dem Kaufvertrag über das Hausanwesen ohne die getroffene Vereinbarung für die unentgeltliche Nutzung des Anwesens einen Ersatz hätten zahlen müssen, konkret also für jeden Monat des unentgeltlichen Wohnens eine Nutzungsentschädigung hätten aufbringen müssen. Mit der vorliegenden Vereinbarung wurde der Sache nach die bei Ausübung des Rücktrittsrechts in einer Summe fällig werdende Entschädigung bereits vorab auf monatliche Teilbeträge aufgeteilt. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Vereinbarung gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt.

Da sich die monatlichen Aufwendungen damit aber als Nutzungsentschädigung qualifizieren lassen, ist auch der unmittelbare Unterkunftsbezug der Zahlungen gegeben. Der Senat verkennt hierbei nicht, dass der Zeitpunkt des Beginns der monatlichen Zahlungen an den Vater des Klägers zu 1) gerade mit dem Beginn des Leistungsbezugs zusammenfällt und dies Zweifel an der Lauterkeit der Vereinbarung aufkommen lassen mag. Allerdings ist der Vater des Klägers zu 1) gerade nicht verpflichtet, die unentgeltliche Nutzung des Anwesens zu gestatten, und hat mit der getroffenen Abrede lediglich die ihm nach dem Gesetz zustehenden Rechte ausgeübt.

Ein Anspruch auf Übernahme höherer Kosten für Unterkunft kann seitens der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht werden. Dem steht zunächst entgegen, dass diese, wie bereits dargelegt, nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Des Weiteren werden im hier streitgegenständlichen Zeitraum höhere Kosten von der Beklagten übernommen als von den Klägern tatsächlich gezahlt werden. Nach den eigenen Angaben der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem SG zahlen sie monatlich 100,00 Euro an Heizkosten, 45,00 Euro für Wasser und Abwasser, 15,00 Euro für Müllgebühren und 5,00 Euro an Kosten für den Schornsteinfeger, somit insgesamt 165,00 Euro. Allein unter Berücksichtigung des Abzugs für die Kosten der Warmwasserbereitung in der ab dem 01. Juli 2008 maßgeblichen Höhe in Höhe von zweimal 5,70 Euro für die Kläger zu 1) und 2) sowie in Höhe von 3,80 Euro für die Klägerin zu 3), somit insgesamt in Höhe von 15,20 Euro (BSG, Urteil vom 27. Februar 2008, Az. B 14/11b AS 15/07 R, veröffentlicht unter www.juris.de), und damit ohne Rücksicht darauf, dass die Klägerin zu 3) im August 2008 14 Jahre alt wurde, was bei ihr zu einem noch höheren Abzug führen würde, verbleiben Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 149,80 Euro monatlich. Demgegenüber hat die Beklagte im hier streitgegenständlichen Zeitraum monatliche Aufwendungen in Höhe von 156,67 Euro anerkannt.

Für die vorherigen und nachfolgenden Zeiträume sowie den streitgegenständlichen Zeitraum liegt es daher an den Klägern, durch entsprechende Nachweise über die Kosten für Heizung, Wasser, Abwasser, Grundsteuer und Müll im Rahmen des laufenden oder eines neuerlichen Verfahrens nach § 44 SGB X gegebenenfalls höhere Aufwendungen geltend zu machen. Die Beklagte wird dabei im Rahmen der Überprüfungsverfahren ausdrücklich angehalten, auch von dem dem Kläger zu 1) gewährten Arbeitslosengeld I im Oktober 2006 die anteilige Versicherungspauschale abzusetzen und die Rechtsprechung des BSG zu den als Kosten der Warmwasserbereitung von den Heizkosten abzusetzenden Beträgen (BSG, Urteil vom 27. Februar 2008, aaO) sowie die Erhöhung der Regelsätze ab Juli 2007 zu berücksichtigen. Gleiches gilt für die Berücksichtigung der Versicherungspauschale bei dem Kindergeld für die Tochter Y., die volljähriges Mitglied der Bedarfsgemeinschaft war (vgl. § 3 Alg II-V in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung sowie § 6 Alg II-V in der ab dem 01. Januar 2008 geltenden Fassung).

Der Berufung war daher stattzugeben.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

IV.

Die Zulassung der Revision erfolgte gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, da die Klärung der streitgegenständlichen Frage über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung auch durch das BSG zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit; Leitherer, aaO, § 160, RN 6). Bislang ist die Frage der Anerkennung von Zahlungen wie im vorliegenden Fall als Kosten der Unterkunft gem. § 22 SGB II nicht geklärt, wobei die Klärung im Hinblick auf ihre soziale Tragweite auch im allgemeinen Interesse liegt (Leitherer, aaO, § 160, RN 8).

Gründe

I.

A)

Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden.

B)

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bewilligungszeitraum vom 01. April 2008 bis zum 30. September 2008 gemäß der die Rücknahme des bestandskräftigen Bescheids vom 27.03.2008, der diesen Zeitraum gerade betraf, ablehnenden Bescheide vom 12. Juni 2008 sowie vom 30. September 2009 sowie gem. dem Bescheid vom 11. Juni 2008 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 18. August 2008, des Änderungsbescheids vom 22. September 2008, des Änderungsbescheids vom 24. September 2008 und der Widerspruchsbescheide vom 24. September 2008 (§§ 86, 95, 96 Sozialgerichtsgesetz) und dabei allein die Frage, ob den Klägern ein Anspruch auf Übernahme der weiteren Kosten in Höhe von 300,00 Euro, die monatlich an den Vater des Klägers zu 1) gezahlt werden, zusteht. Der Bescheid vom 11. Juni 2008 und der Bescheid vom 12. Juni 2008 müssen als eine Einheit betrachtet werden, da aufgrund des ausdrücklich am 05. Juni 2008 durch die Kläger gestellten Überprüfungsantrags bzgl. der bislang bewilligten Unterkunftskosten davon ausgegangen werden kann, dass die Beklagte durch den Bescheid vom 11. Juni 2008 mit der in diesem Bescheid erfolgten Bewilligung bzgl. der Kosten der Unterkunft und Heizung den bestandskräftigen Bescheid vom 27. März 2008 insofern nicht einer erneuten Überprüfung unterziehen wollte, sondern vielmehr konkludent ebenfalls die Übernahme der weiteren Unterkunftskosten von 300,00 Euro abgelehnt hat, ohne an der diesbzgl. eingetretenen Bestandskraft des Bescheids vom 27. März 2008 etwas ändern zu wollen. Aufgrund der ausdrücklichen Nennung der genannten Bescheide im Antrag in der mündlichen Verhandlung vom 13. April 2010 wurde der streitgegenständliche Zeitraum eindeutig festgelegt, weshalb auch die weitere Formulierung im Antrag, die Beklagte zu verurteilen, entsprechende Leistungen für die Zeit vom 01. April 2008 bis zum 30. September 2009 zu gewähren, im Wege der Auslegung entsprechend anzupassen ist. Aus § 123 SGG folgt die Bindung des Gerichts an den erhobenen Anspruch, nicht an die Fassung der Anträge (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 09. Auflage 2008, § 123, RN 3). Ebenso war der Antrag gemäß dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Meistbegünstigungsgrundsatz dahingehend auszulegen, dass die Beklagte auch zur Änderung des Bescheids vom 27.03.2008, wie es im Tenor dann auch ausgesprochen wurde, verurteilt werden sollte. Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz) ist danach durch Auslegung (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch) unter Berücksichtigung des gesamten Klagevortrages der Antrag des Klägers zu ermitteln, der seinem Begehren am Meisten gerecht wird (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ders., Kommentar zum SGG, aaO, § 92, RN 11 und 12 und Keller in Meyer-Ladewig/ders./Leitherer, aaO, Vor § 60, RN 11a).

Die Beschränkung des klägerischen Begehrens auf die Geltendmachung der weiteren 300,00 Euro, die monatlich an den Vater des Klägers zu 1) gezahlt wurden, folgt ebenfalls gem. § 123 SGG aus dem ausdrücklichen Antrag der Kläger unter Berücksichtigung des gesamten klägerischen Vorbringens.

Da es sich bei der streitgegenständlichen Frage auch um einen vom Gesamtanspruch abtrennbaren und selbstständigen Teil handelt, konnte eine entsprechende Begrenzung erfolgen (Bundessozialgericht , Urteil vom 22. September 2009, Az. B 4 AS 70/08 R, veröffentlicht unter www.juris.de).

Zudem wurde bzgl. der vorherigen Bewilligungszeiträume und der entsprechenden Bewilligungsbescheide ein gesondertes Überprüfungsverfahren nach § 44 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) eingeleitet, das sich derzeit im Widerspruchsverfahren befindet und im Hinblick auf das vorliegende Gerichtsverfahren ruht. Nachdem die Beklagte sich zur Einleitung eines solchen Verfahrens in der mündlichen Verhandlung vor dem SG bereit erklärt hatte, haben die Kläger dies als Anerkenntnis angenommen. Gem. § 101 Abs. 2 SGG endete damit die Rechtshängigkeit der Klage bzgl. dieses Anspruchs. Ebenso wurde die Klage im Hinblick auf die getroffene Absenkungsentscheidung nach § 31 SGB II für erledigt erklärt, wodurch durch diese vorliegend als Klagerücknahme zu wertende Erklärung ebenfalls die Rechtshängigkeit beendet wurde (vgl. Roller in Nomoskommentar zum SGG, 3. Auflage 2009, § 102, RN 13).

Die Folgebescheide für die Zeit nach dem 30. September 2008 wurden nicht Gegenstand des Klage- bzw. Berufungsverfahrens. Denn die Klage gegen Folgebescheide setzt in Anwendung des § 99 Abs. 1 SGG (Klageänderung) grundsätzlich ein Vorverfahren voraus. Der Anwendung des § 99 SGG liegt die gerechtfertigte Annahme zu Grunde, dass im Rahmen des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs – Sozialhilfe – (SGB XII) die Rechtsprechung des BSG zum Arbeitsförderungsrecht zur analogen Anwendung des § 96 SGG auf Bescheide, die im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses nachfolgende Bewilligungszeiträume betreffen, nicht übertragbar ist. Die für diese Rechtsprechung herangezogenen Gesichtspunkte der Prozessökonomie überzeugen im Rahmen des SGB II nicht. Die Leistungen des SGB II werden regelmäßig für kürzere Zeiträume bewilligt als nach dem SGB III. Zudem müssen die Leistungsträger des SGB II nicht nur Änderungen bei der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen Rechnung tragen, sondern sie müssen diese auch bei der Ermittlung des normativen Bedarfs beachten, sodass Folgebescheide häufiger als im Arbeitsförderungsrecht neue, gegenüber dem Ausgangsbescheid besondere Tat- und Rechtsfragen aufwerfen. Schließlich ergehen im Rahmen des SGB II die Bewilligungsbescheide häufig nicht nur für eine einzige Person, sondern – wie hier - für mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Unter Berücksichtigung all dieser besonderen Umstände ist eine analoge Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG auf Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume im Rahmen des SGB II grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Wenn sich ein Kläger allerdings gegen einen Bescheid wehrt, mit dem die Leistung ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt worden ist, ist Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens - je nach Klageantrag - die gesamte bis zur Entscheidung verstrichene Zeit. Hat ein Kläger zwischenzeitlich einen neuen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt und ist dieser Antrag wiederum abschlägig beschieden worden, ist diese (erneute) Ablehnung in unmittelbarer Anwendung des § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden; denn diese Ablehnung ersetzt für den späteren Zeitraum den früheren Ablehnungsbescheid (BSG, Urteil vom 07. November 2006, Az. B 7b AS 14/06 R, veröffentlicht unter www.juris.de).

II.

Die Berufung ist auch begründet. Die Kläger sind durch den angefochtenen Bescheid (§§ 86, 95, 96 SGG) beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, da der Bescheid insoweit rechtswidrig ist, als die Rücknahme des Bescheids vom 27.03.2008 bzgl. der begehrten Übernahme der monatlichen Zahlungen in Höhe von 300,00 Euro an den Vater des Klägers zu 1) und damit auch die Zahlung dieser Beträge abgelehnt wurde. Den Kläger steht dieser geltend gemachte Zahlungsanspruch gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II, § 44 SGB X und § 22 SGB II zu.

Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II).

Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II).Eine beheizte Wohnung nutzen zu können gehört zu den zentralen menschlichen Bedürfnissen. § 22 SGB II setzt den in den Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 GG enthaltenen Verfassungsauftrag insoweit um, als dass notwendiger Bestandteil eines menschenwürdigen, den Hilfebedürftigen nicht stigmatisierenden Lebens ein zu dauerhaftem Wohnen geeigneter und bestimmter Wohnraum ist (Piepenstock in juris-Praxiskommentar zum SGB II, § 22, RN 22, veröffentlicht unter www.juris.de).

Leistungen für Unterkunft und Heizung werden nach der Grundregel in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Erfasst werden sowohl die laufenden als auch einmalige Aufwendungen, die dem Hilfebedürftigen für seine Unterkunft entstehen. Dem Umstand, dass die tatsächlich anfallenden Aufwendungen für eine Unterkunft und deren Beheizung von den individuellen Lebensumständen des Einzelfalles abhängen (z.B. von der Anzahl der Familienangehörigen, ihrem Alter, Geschlecht und Gesundheitszustand sowie der Wohnungsgröße, der Anzahl der vorhandenen Räume und dem örtlichen Mietniveau) wird im Rahmen der Angemessenheitsprüfung der zu erbringenden Leistungen Rechnung getragen. Der Leistungsanspruch aus § 22 SGB II ist auf eine Geldleistung gerichtet. Dies berücksichtigt die in der Menschenwürde gründende Handlungsautonomie des Hilfebedürftigen. Der Hilfebedürftige soll mit den bereitgestellten finanziellen Mitteln in die Lage versetzt werden, seinen Unterkunftsbedarf auf dem Wohnungsmarkt selbst zu decken und sein Leben selbstbestimmt zu gestalten (Piepenstock, aaO, § 22, RN 25 und 26).

Bei Mietwohnungen umfassen die tatsächlichen Aufwendungen den nach dem Mietvertrag geschuldeten Kaltmietzins und die Nebenkosten (§ 556 Abs. 1 BGB). Welche Nebenkosten im Einzelnen absetzbar sind, ergibt sich aus § 2 der Betriebskostenverordnung (z.B. Grundsteuer und laufende öffentliche Lasten, Wasserversorgung, Entwässerung, zentrale Heizungsanlage, zentrale Wasserversorgungsanlage, Personen- und Lastenaufzug, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Gebäudereinigung, Gartenpflege, Beleuchtung, Schornsteinreinigung, Sach- und Haftpflichtversicherung, Hauswart; vgl. Piepenstock, aaO, § 22, RN 32).

Bei Eigenheimen bzw. Eigentumswohnungen gehören zu den zu übernehmenden Unterkunftskosten die Schuldzinsen eines Finanzierungskredites in angemessenem Umfang, Betriebskosten wie bei Mietwohnungen, Grundsteuern, öffentliche Abgaben, Versicherungsbeiträge, sonstige Ausgaben zur Bewirtschaftung des Haus- und Grundbesitzes sowie eine von der Wohnungseigentümerversammlung beschlossene Instandhaltungsrücklage (Piepenstock, aaO, § 22, RN 40). Auch ist nach der Rechtsprechung des BSG unter bestimmten Voraussetzungen die Übernahme von Tilgungsraten möglich (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008, Az. B 14/11b AS 67/06, veröffentlicht unter www.juris.de).

Zwar handelt es sich bei den streitgegenständlichen monatlichen Aufwendungen in Höhe von 300,00 Euro weder um Mietzahlungen noch um Finanzierungs- oder Tilgungsraten im dargelegten Sinn. Unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Vorschrift, dem Hilfebedürftigen zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens seine von ihm zu tragenden Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren, sind diese Aufwendungen jedoch nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu übernehmen.

Vorliegend waren die Kläger gem. den Bestimmungen des BGB gerade keine Mieter, weshalb die monatlichen Zahlungen von 300,00 Euro auch nicht als Mietzinszahlungen angesehen werden können. Denn aufgrund des durch die Grundbucheintragung vollzogenen Übergabevertrages vom 20. Dezember 2005 waren der Kläger zu 1) und die Klägerin 2) Eigentümer des von ihnen und der Klägerin zu 3) bewohnten Anwesens (§ 873 BGB) geworden. Nach § 903 Satz 1 BGB kann der Eigentümer einer Sache, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Daraus ergibt sich, dass der Eigentümer im Gegensatz zum Mieter für die Nutzung seiner eigenen Sachen auch kein Entgelt zu leisten hat.

Aufgrund des im Bereich des Zivilrechts geltenden Trennungs- und Abstraktionsprinzips führt auch eine Unwirksamkeit des der Eigentumsübertragung als Verfügungsgeschäft zugrunde liegenden Kaufvertrags, dem schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft, nicht zur Unwirksamkeit der Eigentumsübertragung (vgl. Heinrichs in Palandt, Kommentar zum BGB, 62. Auflage 2003, Überbl v § 104, RN 15ff.). Im vorliegenden Fall war der der Hausübertragung zugrunde liegende Kaufvertrag allerdings auch nicht von Anfang an unwirksam. Aufgrund der Nichterfüllung der Kaufpreiszahlung als gegenseitiger, d.h. im Hauptleistungsverhältnis stehender, Pflicht nach § 434 BGB stand dem Vater des Klägers zu 1) mit der Möglichkeit des Rücktritts nach § 323 BGB ein Gestaltungsrecht zur Verfügung, das er erst noch ausüben musste, wozu es letztlich im Oktober 2008 auch gekommen ist. Daneben gab es für ihn die Möglichkeit der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs (§ 323 BGB, vgl. Heinrichs, aaO, § 325, RN 3).

Gerade die Möglichkeit des Rücktritts bot gem. § 323 BGB i.V.m. 346 BGB (vgl. Heinrichs, aaO, § 323, RN 33) aber die Rechtsgrundlage für die getroffene Vereinbarung zwischen den Klägern und dem Vater des Klägers zu 1) auf Zahlung monatlicher Aufwendungen in Höhe von 300,00 Euro. Denn nach § 346 Abs. 1 BGB sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit die Rückgewähr oder Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist (§ 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB). Letzteres gilt auch für die zu den Nutzungen zählenden Gebrauchsvorteile (§ 100 BGB; vgl. Heinrichs, aaO, § 346, RN 6 und 8). Daraus ergibt sich, dass die Kläger bei einem Rücktritt des Vaters des Klägers zu 1) von dem Kaufvertrag über das Hausanwesen ohne die getroffene Vereinbarung für die unentgeltliche Nutzung des Anwesens einen Ersatz hätten zahlen müssen, konkret also für jeden Monat des unentgeltlichen Wohnens eine Nutzungsentschädigung hätten aufbringen müssen. Mit der vorliegenden Vereinbarung wurde der Sache nach die bei Ausübung des Rücktrittsrechts in einer Summe fällig werdende Entschädigung bereits vorab auf monatliche Teilbeträge aufgeteilt. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Vereinbarung gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt.

Da sich die monatlichen Aufwendungen damit aber als Nutzungsentschädigung qualifizieren lassen, ist auch der unmittelbare Unterkunftsbezug der Zahlungen gegeben. Der Senat verkennt hierbei nicht, dass der Zeitpunkt des Beginns der monatlichen Zahlungen an den Vater des Klägers zu 1) gerade mit dem Beginn des Leistungsbezugs zusammenfällt und dies Zweifel an der Lauterkeit der Vereinbarung aufkommen lassen mag. Allerdings ist der Vater des Klägers zu 1) gerade nicht verpflichtet, die unentgeltliche Nutzung des Anwesens zu gestatten, und hat mit der getroffenen Abrede lediglich die ihm nach dem Gesetz zustehenden Rechte ausgeübt.

Ein Anspruch auf Übernahme höherer Kosten für Unterkunft kann seitens der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht werden. Dem steht zunächst entgegen, dass diese, wie bereits dargelegt, nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Des Weiteren werden im hier streitgegenständlichen Zeitraum höhere Kosten von der Beklagten übernommen als von den Klägern tatsächlich gezahlt werden. Nach den eigenen Angaben der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem SG zahlen sie monatlich 100,00 Euro an Heizkosten, 45,00 Euro für Wasser und Abwasser, 15,00 Euro für Müllgebühren und 5,00 Euro an Kosten für den Schornsteinfeger, somit insgesamt 165,00 Euro. Allein unter Berücksichtigung des Abzugs für die Kosten der Warmwasserbereitung in der ab dem 01. Juli 2008 maßgeblichen Höhe in Höhe von zweimal 5,70 Euro für die Kläger zu 1) und 2) sowie in Höhe von 3,80 Euro für die Klägerin zu 3), somit insgesamt in Höhe von 15,20 Euro (BSG, Urteil vom 27. Februar 2008, Az. B 14/11b AS 15/07 R, veröffentlicht unter www.juris.de), und damit ohne Rücksicht darauf, dass die Klägerin zu 3) im August 2008 14 Jahre alt wurde, was bei ihr zu einem noch höheren Abzug führen würde, verbleiben Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 149,80 Euro monatlich. Demgegenüber hat die Beklagte im hier streitgegenständlichen Zeitraum monatliche Aufwendungen in Höhe von 156,67 Euro anerkannt.

Für die vorherigen und nachfolgenden Zeiträume sowie den streitgegenständlichen Zeitraum liegt es daher an den Klägern, durch entsprechende Nachweise über die Kosten für Heizung, Wasser, Abwasser, Grundsteuer und Müll im Rahmen des laufenden oder eines neuerlichen Verfahrens nach § 44 SGB X gegebenenfalls höhere Aufwendungen geltend zu machen. Die Beklagte wird dabei im Rahmen der Überprüfungsverfahren ausdrücklich angehalten, auch von dem dem Kläger zu 1) gewährten Arbeitslosengeld I im Oktober 2006 die anteilige Versicherungspauschale abzusetzen und die Rechtsprechung des BSG zu den als Kosten der Warmwasserbereitung von den Heizkosten abzusetzenden Beträgen (BSG, Urteil vom 27. Februar 2008, aaO) sowie die Erhöhung der Regelsätze ab Juli 2007 zu berücksichtigen. Gleiches gilt für die Berücksichtigung der Versicherungspauschale bei dem Kindergeld für die Tochter Y., die volljähriges Mitglied der Bedarfsgemeinschaft war (vgl. § 3 Alg II-V in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung sowie § 6 Alg II-V in der ab dem 01. Januar 2008 geltenden Fassung).

Der Berufung war daher stattzugeben.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

IV.

Die Zulassung der Revision erfolgte gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, da die Klärung der streitgegenständlichen Frage über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung auch durch das BSG zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit; Leitherer, aaO, § 160, RN 6). Bislang ist die Frage der Anerkennung von Zahlungen wie im vorliegenden Fall als Kosten der Unterkunft gem. § 22 SGB II nicht geklärt, wobei die Klärung im Hinblick auf ihre soziale Tragweite auch im allgemeinen Interesse liegt (Leitherer, aaO, § 160, RN 8).

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und über einstweilige Anordnungen (§ 86b) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Ausfertigungen der Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Tenor

1. Auf die Berufung der Kläger werden

a) das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 14. September 2009 aufgehoben, der Bescheid der Beklagten vom 11. Juni 2008 in Verbindung mit dem Bescheid vom 12. Juni 2008 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 18. August und 22. September 2008 sowie der Widerspruchsbescheide vom 24. September 2008 und des Änderungsbescheides vom 24. September 2008, weiterhin in Gestalt des Bescheides vom 30. September 2009 geändert,

b) die Beklagte verurteilt, den Bescheid vom 27. März 2008 zu ändern und an die Kläger für die Zeit vom 01. April 2008 bis zum 30. September 2008 auf die Kosten der Unterkunft weitere 300,00 Euro im Monat zu gewähren.

2. Die Beklagte hat die den Klägern in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten noch um den Anspruch der Kläger auf Übernahme von weiteren 300,00 Euro monatlich als Kosten der Unterkunft in der Zeit vom 01. April 2008 bis zum 30. September 2008.

Der 1959 geborene Kläger zu 1) und die 1966 geborene Klägerin zu 2) sind die Eltern der 1994 geborenen Klägerin zu 3). Sie wohnen in einem Hausanwesen in We., in dem auch der Vater des Klägers zu 1) lebt. Am 04. Oktober 2006 beantragten sie erstmals – auch noch für die damals zur Bedarfsgemeinschaft gehörende volljährige Tochter Y. - die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Bereits zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin zu 2) zu einem Arbeitsentgelt von 400,00 Euro geringfügig beschäftigt. Der Kläger zu 1) bezog nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2005 vom 01. Januar 2006 bis zum 08. Oktober 2006 Arbeitslosengeld I nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuchs – Arbeitsförderung – (SGB III). Da zu diesem Zeitpunkt auch die Tochter Y. noch bei den Klägern zu 1) und 2) lebte, war als weiteres Einkommen Kindergeld in Höhe von insgesamt 308,00 Euro (zweimal 154,00 Euro) vorhanden.

Durch Bescheid vom 25. Oktober 2006 sowie den Änderungsbescheid vom 14. November 2006 wurden den Klägern und der Tochter Y. unter Anrechnung des benannten Einkommens Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 04. Oktober 2006 bis zum 31. Oktober 2006 in Höhe von 540,44 Euro und für die Zeit vom 01. November 2006 bis zum 31. März 2007 in Höhe von monatlich 774,08 Euro bewilligt. Dabei waren ausgehend von einer Heizölrechnung vom 02. August 2006 in Höhe von 1.734,43 Euro (144,54 Euro monatlich), dem Gebührenbescheid Wasser 2006 über den Betrag von 400,51 Euro (33,38 Euro monatlich) sowie dem Gebührenbescheid Kanal 2006 über den Betrag von 746,64 Euro (62,22 Euro monatlich) und der Abgaben-Jahreshauptveranlagung 2006 (Grundsteuer und Müll) über den Betrag von 374,49 Euro (31,21 Euro) Kosten für Unterkunft und Heizung für alle fünf im Anwesen lebenden Personen, d.h. einschließlich des Vaters des Klägers zu 1), in Höhe von 271,35 Euro monatlich ermittelt worden, die dann zu 4/5 in Höhe von 217,08 Euro bei der Leistungsbewilligung berücksichtigt wurden. Von dem angerechneten Arbeitslosengeld I des Klägers zu 1) wurde allerdings keine, auch keine anteilige, Versicherungspauschale von 30,00 Euro in Abzug gebracht.

Auf den Fortzahlungsantrag vom 12. März 2007 für die Zeit ab April 2007 wurde durch Bescheid vom 12. März 2007 für die Zeit vom 01. April 2007 bis zum 30. September 2007 wiederum Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 774,08 Euro ohne Berücksichtigung der Erhöhung der Regelsätze zum 01. Juli 2007 bewilligt. Der Fortzahlungsantrag für die Zeit ab dem 01. Oktober 2007 ging am 27. August 2007 bei der Beklagten ein, woraufhin unter Berücksichtigung der gesetzlichen Erhöhung der Regelsätze sowie eines in Höhe von 240,00 Euro berücksichtigten Erwerbseinkommens des Klägers zu 1) durch Bescheid vom 12. September 2007 für die Zeit vom 01. Oktober 2007 bis zum 31. März 2008 Leistungen in Höhe von 539,08 Euro monatlich bewilligt wurden.

Im Antrag auf Fortzahlung der Leistungen vom 07. März 2008 für die Zeit ab dem 01. April 2008 erfolgte erstmals die Mitteilung, dass die Tochter Y. ausgezogen sei. Der Umzug war bereits am 13. Februar 2008 erfolgt.

Mit Bescheid vom 10. März 2008 und Änderungsbescheid vom 27. März 2008 wurden unter Berücksichtigung des Auszugs der Tochter Y. und der Vollendung des 14. Lebensjahres der Klägerin zu 3) im August 2008 Leistungen für die Zeit vom 01. April bis zum 31. Juli 2008 in Höhe von monatlich 449,00 Euro, für August 2008 in Höhe von 510,00 Euro und für September 2008 in Höhe von 519,00 Euro bewilligt, wobei für die Kläger nur noch Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 135,00 Euro im Monat anerkannt wurden. Weiterhin wurde Kindergeld in Höhe von 308,00 Euro angerechnet, wovon ein Betrag von 30,00 Euro bei dem dem Kläger zu 1) als eigenes Einkommen zugeordneten Betrag von 154,00 Euro einkommensmindernd berücksichtigt wurde.

Nach einem zwischen dem Kläger zu 1) und seinem Vater bzgl. der Wohnung der Kläger geschlossenen Mietvertrag zahlen die Kläger seit dem 01. April 2006 an den Vater des Klägers zu 1) einen Grundbetrag von 300,00 Euro sowie Heizkosten in Höhe von 100,00 Euro, weitere 45,00 Euro für Wasser und Abwasser, 15,00 Euro für Müllgebühren und weitere 5,00 Euro für die Kosten des Schornsteinfegers, jeweils monatlich.

Der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) hatten zuvor mit den Eltern und der Schwester des Klägers zu 1) am 20. Dezember 2005 bzgl. des gesamten Hausanwesens in We. einen sog. Übergabevertrag vor dem Notar Dr. B. (Urkundenrolle-Nr. 492/2005 NJ) geschlossen. Danach wurde das Haus von den Eltern des Klägers zu 1) als Eigentümer an den Kläger zu 1) übertragen. Der Übernahmepreis betrug 80.000,00 Euro. Der Kläger zu 1) verpflichtete sich, davon an seine Eltern einen Betrag von 55.000,00 Euro und an seine Schwester von 25.000,00 Euro zu zahlen. Die Herauszahlungsbeträge waren zinslos fällig und zahlbar binnen 3 Monaten ab Vertragsbeurkundung. Die Beteiligten verzichteten trotz Belehrung des Notars darauf, die Umschreibung von der vorherigen Zahlung der vorgenannten Beträge abhängig zu machen bzw. gleichzeitig mit der Umschreibung entsprechende Sicherungshypotheken zur Eintragung zu beantragen. Zugleich übertrug der Kläger zu 1) der Klägerin zu 2) im Wege einer ehebedingten Zuwendung einen unabgeteilten ½ Miteigentumsanteil an dem Hausanwesen und die Klägerin zu 2) trat den Verpflichtungen des Klägers zu 1) als Gesamtschuldnerin bei.

Vor diesem Hintergrund erklärten der Kläger zu 1) und sein Vater am 16. Mai 2006 gegenüber der Beklagten, dass der Vater das Haus an den Kläger habe verkaufen wollen. Da dieser überraschend arbeitslos geworden sei, sei der Kauf geplatzt. Beim Notar sei jedoch schon ein entsprechender Vertrag unterschrieben worden, obwohl noch keine Gelder geflossen seien und durch die Arbeitslosigkeit auch nicht mehr hätten fließen können. Somit sei das Haus nie in den Besitz des Klägers zu 1) übergegangen. Auch im Grundbuch (Auszug vom 28. April 2006) sei ebenso voreilig eine Änderung vollzogen worden.

Am 5. Juni 2008 beantragten die Kläger die Überprüfung der bislang bewilligten Kosten für Unterkunft und Heizung. Dazu wurde ausgeführt, er, der Kläger zu 1), habe von Anbeginn des Leistungsbezuges nachgewiesen, dass er neben den Wohnnebenkosten auch Kosten der Unterkunft in Höhe von 300,00 Euro im Monat habe. Der Kaufvertrag sei geschlossen worden, als er, der Kläger zu 1), noch erwerbstätig gewesen sei. Aufgrund des Verlusts des Arbeitsplatzes habe der Kaufpreis nicht gezahlt werden können. Da er sich mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug befinde, sei der Veräußerer berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, was zur Folge hätte, dass er, der Kläger zu 1), seine Eigentümerstellung wieder verlöre. Lediglich mit Rücksicht auf das Vater-Kind-Verhältnis habe sein Vater als ehemaliger Eigentümer hiervon bis dato keinen Gebrauch gemacht. Es sei vereinbart, dass der Kaufpreis erst dann gezahlt werde, wenn er, der Kläger zu 1), wieder eine Beschäftigung gefunden habe. Da es sich um die Zahlung eines Mietzinses bzw. einer Nutzungsentschädigung handele, diene die Leistung auch nicht dem Vermögensaufbau. Insbesondere würden die Leistungen nicht auf den Kaufpreis angerechnet. Dies entspreche den Vereinbarungen der Parteien.

Mit Bescheid vom 12. Juni 2008 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 27. März 2008 gemäß dem Antrag vom 05. Juni 2008 bzgl. der Übernahme der monatlichen Zahlungen von 300,00 Euro ab, was sie damit begründete, dass insofern das Recht nicht unrichtig angewandt worden sei. Allerdings ergebe sich eine Nachzahlung bei den Heiz- und Nebenkosten, wobei auf den Bescheid vom 11. Juni 2008 verwiesen wurde.

Mit diesem Änderungsbescheid vom 11. Juni 2008 waren Leistungen für die Zeit vom 01. April 2008 bis zum 30. Juni 2008 in Höhe von 458,00 Euro im Monat, für Juli 2008 in Höhe von 469,00 Euro, für August 2008 in Höhe von 530,00 Euro und für September 2008 in Höhe von 539,00 Euro im Monat bewilligt worden. Dabei waren aktuelle Belege über die anfallenden Kosten für Heizung, Wasser, Abwasser, Grundsteuer und Müll berücksichtigt worden. Diese ergaben monatliche Belastungen von insgesamt 228,87 Euro. Statt des sich daraus für drei Personen anteilig ergebenden Betrages von 171,65 Euro berücksichtigte die Beklagte allerdings nur 144,00 Euro.

Am 23. Juni 2008 legten die Kläger gegen den Bescheid vom 11. Juni 2008 Widerspruch ein, den sie unter Bezugnahme auf den Überprüfungsantrag vom 05. Juni 2008 damit begründeten, dass ihnen ein Anspruch auf Übernahme der monatlichen Zahlungen von 300,00 Euro zustehe.

Mit Bescheid vom 18. August 2008 wurde das der Klägerin zu 2) zustehende Arbeitslosengeld II gemäß § 31 SGB II in der Zeit vom 01. September 2008 bis zum 30. November 2008 um 30 vom Hundert der maßgebenden Regelleistung, damit um 95,00 Euro im Monat abgesenkt. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 18. August 2008 wurde dies bei der Leistungsbewilligung für September 2008 berücksichtigt. Den dagegen eingelegten Widerspruch vom 03. September 2008 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. September 2008 zurück.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24. September 2008 (W 316/08) übernahm die Beklagte weitere 12,67 Euro im Monat als Kosten für Unterkunft und Heizung. Im Übrigen wies sie den Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 11. Juni 2008 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass von den monatlichen Gesamtnebenkosten von 228,87 Euro auf die Kläger ein Anteil von 171,65 Euro entfalle (geteilt durch 4 mal 3). Von den Heizkosten seien im Monat maximal 1,8 % der Regelleistung als Kosten der Warmwasserbereitung, damit 14,98 Euro, abzusetzen. Somit würden zu berücksichtigende Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 156,67 Euro statt der bislang berücksichtigten 144,00 Euro verbleiben. Diese Erhöhung der Leistungsbewilligung wurde im Änderungsbescheid vom 22. September 2008 umgesetzt.

Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 24. September 2008 (W 426/08) wurde dies für den Monat September 2008 aufgrund des Widerspruchs vom 03. September 2008 gegen den Änderungsbescheid vom 18. August 2008 nochmals entschieden.

Mit Änderungsbescheid vom 24. September 2008 erfolgte eine weitere Korrektur der Leistungsbewilligung um 124,00 Euro für den Monat September 2008, nachdem angezeigt worden war, dass das Kindergeld für die älteste Tochter auch an diese weitergeleitet werde.

Mit Bescheid vom 30. September 2009 lehnte die Beklagte die Rücknahme der Bescheide für die Bewilligungszeiträume vom 04. Oktober 2006 bis zum 30. September 2008 ab. Über den dagegen am 05. Oktober 2009 eingelegten Widerspruch ist bislang nicht entschieden.

Am 30. Oktober 2008 schlossen die Kläger zu 1) und 2) mit dem Vater des Klägers zu 1) vor dem Notar Dr. B. (Urkundenrolle Nummer .../2008 Jo) einen Rückübertragungsvertrag bzgl. des Hausanwesens in We., da der Kaufpreis weiterhin nicht gezahlt worden war. Im Rahmen der nachfolgenden Leistungsbewilligungen wurde sodann seitens der Beklagten der Betrag von 300,00 Euro bei den zu zahlenden Kosten für Unterkunft und Heizung berücksichtigt.

Am 13. Oktober 2008 haben die Kläger vor dem Sozialgericht für das Saarland (SG) Klage gegen die Änderungsbescheide vom 11. Juni und 18. August 2008, jeweils in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 24. September 2008 erhoben und zunächst auch die noch ausstehende Bescheidung über den Überprüfungsantrag für die zurückliegenden Zeiträume gerügt. Zur Begründung haben sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und ergänzend vorgetragen, dass er, der Kläger zu 1), entgegen seiner Hoffnung gerade nicht kurzfristig wieder Arbeit gefunden habe. Aufgrund der Nichtzahlung des Kaufvertrages sei sein Vater berechtigt gewesen, die Rückübertragung des Eigentums zu verlangen. Mit Rücksicht auf die familiären Verhältnisse und die finanziellen Belastungen der Rückabwicklung sei daher zunächst von dem Recht auf Rücktritt vom Kaufvertrag nicht Gebrauch gemacht worden und stattdessen der Mietvertrag geschlossen worden. Die Zahlungen an den Vater würden seit Beginn des Arbeitslosengeld II-Bezugs am 04. Oktober 2006 geleistet. Ihnen, den Klägern zu 1) und 2), sei es verwehrt, sich auf die dingliche Rechtslage zu berufen. Der Abschluss des Mietvertrages entspreche der schuldrechtlichen Rechtslage.

Nachdem die Kläger die Erklärung der Beklagten, über den Überprüfungsantrag für die Zeit vom 04. Oktober 2006 bis zum 31. März 2008 zu entscheiden, als Anerkenntnis angenommen und auch den Angriff auf den Sanktionsbescheid für erledigt erklärt haben, hat das SG mit Urteil vom 14. September 2009 die Klage abgewiesen. Die von den Klägern geltend gemachten Kosten von 300,00 Euro im Monat, um die es nunmehr nur noch ging, seien weder unter Miet- noch Finanzierungskosten nach § 22 SGB II erstattungsfähige Kosten. Als Eigentümer könnten die Kläger nicht Mieter im eigenen Haus sein. Die Aufwendungen seien auch keine Tilgungsleistungen, da sie nicht auf den Kaufpreis angerechnet würden. Die getroffene Vereinbarung könne nicht als entgeltliche Stundungsvereinbarung anerkannt werden. Selbst wenn man dies täte, würde es an dem für die Anerkennung der Kosten erforderlichen Unterkunftsbezug fehlen. Denn unmittelbarer Schuldgrund der vereinbarten Zahlungen wäre ein entgeltlicher Zahlungsaufschub auf unbestimmte Zeit. Den Klägern habe zu keiner Zeit Obdachlosigkeit oder eine vergleichbare Notlage gedroht, allenfalls eine Rückkehr zum Rechtszustand vor Abschluss des Übergabevertrages vom 20. Dezember 2005, welchen die Kläger am 30. November 2008 mit der Rückübertragung ohnehin selbst herbeigeführt hätten. Damit hätten die Aufwendungen in Höhe von 300,00 Euro im Monat nicht dem Zweck gedient, dem Eintritt von Wohnungslosigkeit vorzubeugen.

Gegen das den Klägern am 24. November 2009 zugegangene Urteil haben sie am 21. Dezember 2009 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholen sie ihr bisheriges Vorbringen und tragen ergänzend vor, die Auffassung der Beklagten mute ihnen zu, Wohnraum kostenlos in Anspruch zu nehmen, obwohl die Gegenleistung für die Eigentumsüberlassung nicht erbracht sei. Auch jetzt übernehme die Beklagte die Aufwendungen. An den tatsächlichen Verhältnissen habe sich lediglich insoweit etwas geändert, als sie nunmehr trotz der beengten wirtschaftlichen Verhältnisse noch als Schadensersatz die Kosten der Rückabwicklung zu tragen hätten.

Die Kläger beantragen,

1.) das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 14. September 2009 aufzuheben,

2.) den Bescheid der Beklagten vom 11. Juni 2008 in Verbindung mit dem Bescheid vom 12. Juni 2008 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 18. August und 22. September 2008 sowie der Widerspruchsbescheide vom 24. September 2008 und des Änderungsbescheides vom 24. September 2008 sowie des Bescheides vom 30. September 2009 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihnen für die Zeit vom 01. April 2008 bis zum 30. September 2009 Kosten der Unterkunft in Höhe weiterer 300,00 Euro monatlich zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen drei Bände der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Der Inhalt der Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

A)

Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden.

B)

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bewilligungszeitraum vom 01. April 2008 bis zum 30. September 2008 gemäß der die Rücknahme des bestandskräftigen Bescheids vom 27.03.2008, der diesen Zeitraum gerade betraf, ablehnenden Bescheide vom 12. Juni 2008 sowie vom 30. September 2009 sowie gem. dem Bescheid vom 11. Juni 2008 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 18. August 2008, des Änderungsbescheids vom 22. September 2008, des Änderungsbescheids vom 24. September 2008 und der Widerspruchsbescheide vom 24. September 2008 (§§ 86, 95, 96 Sozialgerichtsgesetz) und dabei allein die Frage, ob den Klägern ein Anspruch auf Übernahme der weiteren Kosten in Höhe von 300,00 Euro, die monatlich an den Vater des Klägers zu 1) gezahlt werden, zusteht. Der Bescheid vom 11. Juni 2008 und der Bescheid vom 12. Juni 2008 müssen als eine Einheit betrachtet werden, da aufgrund des ausdrücklich am 05. Juni 2008 durch die Kläger gestellten Überprüfungsantrags bzgl. der bislang bewilligten Unterkunftskosten davon ausgegangen werden kann, dass die Beklagte durch den Bescheid vom 11. Juni 2008 mit der in diesem Bescheid erfolgten Bewilligung bzgl. der Kosten der Unterkunft und Heizung den bestandskräftigen Bescheid vom 27. März 2008 insofern nicht einer erneuten Überprüfung unterziehen wollte, sondern vielmehr konkludent ebenfalls die Übernahme der weiteren Unterkunftskosten von 300,00 Euro abgelehnt hat, ohne an der diesbzgl. eingetretenen Bestandskraft des Bescheids vom 27. März 2008 etwas ändern zu wollen. Aufgrund der ausdrücklichen Nennung der genannten Bescheide im Antrag in der mündlichen Verhandlung vom 13. April 2010 wurde der streitgegenständliche Zeitraum eindeutig festgelegt, weshalb auch die weitere Formulierung im Antrag, die Beklagte zu verurteilen, entsprechende Leistungen für die Zeit vom 01. April 2008 bis zum 30. September 2009 zu gewähren, im Wege der Auslegung entsprechend anzupassen ist. Aus § 123 SGG folgt die Bindung des Gerichts an den erhobenen Anspruch, nicht an die Fassung der Anträge (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 09. Auflage 2008, § 123, RN 3). Ebenso war der Antrag gemäß dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Meistbegünstigungsgrundsatz dahingehend auszulegen, dass die Beklagte auch zur Änderung des Bescheids vom 27.03.2008, wie es im Tenor dann auch ausgesprochen wurde, verurteilt werden sollte. Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz) ist danach durch Auslegung (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch) unter Berücksichtigung des gesamten Klagevortrages der Antrag des Klägers zu ermitteln, der seinem Begehren am Meisten gerecht wird (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ders., Kommentar zum SGG, aaO, § 92, RN 11 und 12 und Keller in Meyer-Ladewig/ders./Leitherer, aaO, Vor § 60, RN 11a).

Die Beschränkung des klägerischen Begehrens auf die Geltendmachung der weiteren 300,00 Euro, die monatlich an den Vater des Klägers zu 1) gezahlt wurden, folgt ebenfalls gem. § 123 SGG aus dem ausdrücklichen Antrag der Kläger unter Berücksichtigung des gesamten klägerischen Vorbringens.

Da es sich bei der streitgegenständlichen Frage auch um einen vom Gesamtanspruch abtrennbaren und selbstständigen Teil handelt, konnte eine entsprechende Begrenzung erfolgen (Bundessozialgericht , Urteil vom 22. September 2009, Az. B 4 AS 70/08 R, veröffentlicht unter www.juris.de).

Zudem wurde bzgl. der vorherigen Bewilligungszeiträume und der entsprechenden Bewilligungsbescheide ein gesondertes Überprüfungsverfahren nach § 44 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) eingeleitet, das sich derzeit im Widerspruchsverfahren befindet und im Hinblick auf das vorliegende Gerichtsverfahren ruht. Nachdem die Beklagte sich zur Einleitung eines solchen Verfahrens in der mündlichen Verhandlung vor dem SG bereit erklärt hatte, haben die Kläger dies als Anerkenntnis angenommen. Gem. § 101 Abs. 2 SGG endete damit die Rechtshängigkeit der Klage bzgl. dieses Anspruchs. Ebenso wurde die Klage im Hinblick auf die getroffene Absenkungsentscheidung nach § 31 SGB II für erledigt erklärt, wodurch durch diese vorliegend als Klagerücknahme zu wertende Erklärung ebenfalls die Rechtshängigkeit beendet wurde (vgl. Roller in Nomoskommentar zum SGG, 3. Auflage 2009, § 102, RN 13).

Die Folgebescheide für die Zeit nach dem 30. September 2008 wurden nicht Gegenstand des Klage- bzw. Berufungsverfahrens. Denn die Klage gegen Folgebescheide setzt in Anwendung des § 99 Abs. 1 SGG (Klageänderung) grundsätzlich ein Vorverfahren voraus. Der Anwendung des § 99 SGG liegt die gerechtfertigte Annahme zu Grunde, dass im Rahmen des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs – Sozialhilfe – (SGB XII) die Rechtsprechung des BSG zum Arbeitsförderungsrecht zur analogen Anwendung des § 96 SGG auf Bescheide, die im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses nachfolgende Bewilligungszeiträume betreffen, nicht übertragbar ist. Die für diese Rechtsprechung herangezogenen Gesichtspunkte der Prozessökonomie überzeugen im Rahmen des SGB II nicht. Die Leistungen des SGB II werden regelmäßig für kürzere Zeiträume bewilligt als nach dem SGB III. Zudem müssen die Leistungsträger des SGB II nicht nur Änderungen bei der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen Rechnung tragen, sondern sie müssen diese auch bei der Ermittlung des normativen Bedarfs beachten, sodass Folgebescheide häufiger als im Arbeitsförderungsrecht neue, gegenüber dem Ausgangsbescheid besondere Tat- und Rechtsfragen aufwerfen. Schließlich ergehen im Rahmen des SGB II die Bewilligungsbescheide häufig nicht nur für eine einzige Person, sondern – wie hier - für mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Unter Berücksichtigung all dieser besonderen Umstände ist eine analoge Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG auf Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume im Rahmen des SGB II grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Wenn sich ein Kläger allerdings gegen einen Bescheid wehrt, mit dem die Leistung ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt worden ist, ist Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens - je nach Klageantrag - die gesamte bis zur Entscheidung verstrichene Zeit. Hat ein Kläger zwischenzeitlich einen neuen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt und ist dieser Antrag wiederum abschlägig beschieden worden, ist diese (erneute) Ablehnung in unmittelbarer Anwendung des § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden; denn diese Ablehnung ersetzt für den späteren Zeitraum den früheren Ablehnungsbescheid (BSG, Urteil vom 07. November 2006, Az. B 7b AS 14/06 R, veröffentlicht unter www.juris.de).

II.

Die Berufung ist auch begründet. Die Kläger sind durch den angefochtenen Bescheid (§§ 86, 95, 96 SGG) beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, da der Bescheid insoweit rechtswidrig ist, als die Rücknahme des Bescheids vom 27.03.2008 bzgl. der begehrten Übernahme der monatlichen Zahlungen in Höhe von 300,00 Euro an den Vater des Klägers zu 1) und damit auch die Zahlung dieser Beträge abgelehnt wurde. Den Kläger steht dieser geltend gemachte Zahlungsanspruch gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II, § 44 SGB X und § 22 SGB II zu.

Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II).

Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II).Eine beheizte Wohnung nutzen zu können gehört zu den zentralen menschlichen Bedürfnissen. § 22 SGB II setzt den in den Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 GG enthaltenen Verfassungsauftrag insoweit um, als dass notwendiger Bestandteil eines menschenwürdigen, den Hilfebedürftigen nicht stigmatisierenden Lebens ein zu dauerhaftem Wohnen geeigneter und bestimmter Wohnraum ist (Piepenstock in juris-Praxiskommentar zum SGB II, § 22, RN 22, veröffentlicht unter www.juris.de).

Leistungen für Unterkunft und Heizung werden nach der Grundregel in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Erfasst werden sowohl die laufenden als auch einmalige Aufwendungen, die dem Hilfebedürftigen für seine Unterkunft entstehen. Dem Umstand, dass die tatsächlich anfallenden Aufwendungen für eine Unterkunft und deren Beheizung von den individuellen Lebensumständen des Einzelfalles abhängen (z.B. von der Anzahl der Familienangehörigen, ihrem Alter, Geschlecht und Gesundheitszustand sowie der Wohnungsgröße, der Anzahl der vorhandenen Räume und dem örtlichen Mietniveau) wird im Rahmen der Angemessenheitsprüfung der zu erbringenden Leistungen Rechnung getragen. Der Leistungsanspruch aus § 22 SGB II ist auf eine Geldleistung gerichtet. Dies berücksichtigt die in der Menschenwürde gründende Handlungsautonomie des Hilfebedürftigen. Der Hilfebedürftige soll mit den bereitgestellten finanziellen Mitteln in die Lage versetzt werden, seinen Unterkunftsbedarf auf dem Wohnungsmarkt selbst zu decken und sein Leben selbstbestimmt zu gestalten (Piepenstock, aaO, § 22, RN 25 und 26).

Bei Mietwohnungen umfassen die tatsächlichen Aufwendungen den nach dem Mietvertrag geschuldeten Kaltmietzins und die Nebenkosten (§ 556 Abs. 1 BGB). Welche Nebenkosten im Einzelnen absetzbar sind, ergibt sich aus § 2 der Betriebskostenverordnung (z.B. Grundsteuer und laufende öffentliche Lasten, Wasserversorgung, Entwässerung, zentrale Heizungsanlage, zentrale Wasserversorgungsanlage, Personen- und Lastenaufzug, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Gebäudereinigung, Gartenpflege, Beleuchtung, Schornsteinreinigung, Sach- und Haftpflichtversicherung, Hauswart; vgl. Piepenstock, aaO, § 22, RN 32).

Bei Eigenheimen bzw. Eigentumswohnungen gehören zu den zu übernehmenden Unterkunftskosten die Schuldzinsen eines Finanzierungskredites in angemessenem Umfang, Betriebskosten wie bei Mietwohnungen, Grundsteuern, öffentliche Abgaben, Versicherungsbeiträge, sonstige Ausgaben zur Bewirtschaftung des Haus- und Grundbesitzes sowie eine von der Wohnungseigentümerversammlung beschlossene Instandhaltungsrücklage (Piepenstock, aaO, § 22, RN 40). Auch ist nach der Rechtsprechung des BSG unter bestimmten Voraussetzungen die Übernahme von Tilgungsraten möglich (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008, Az. B 14/11b AS 67/06, veröffentlicht unter www.juris.de).

Zwar handelt es sich bei den streitgegenständlichen monatlichen Aufwendungen in Höhe von 300,00 Euro weder um Mietzahlungen noch um Finanzierungs- oder Tilgungsraten im dargelegten Sinn. Unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Vorschrift, dem Hilfebedürftigen zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens seine von ihm zu tragenden Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren, sind diese Aufwendungen jedoch nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu übernehmen.

Vorliegend waren die Kläger gem. den Bestimmungen des BGB gerade keine Mieter, weshalb die monatlichen Zahlungen von 300,00 Euro auch nicht als Mietzinszahlungen angesehen werden können. Denn aufgrund des durch die Grundbucheintragung vollzogenen Übergabevertrages vom 20. Dezember 2005 waren der Kläger zu 1) und die Klägerin 2) Eigentümer des von ihnen und der Klägerin zu 3) bewohnten Anwesens (§ 873 BGB) geworden. Nach § 903 Satz 1 BGB kann der Eigentümer einer Sache, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Daraus ergibt sich, dass der Eigentümer im Gegensatz zum Mieter für die Nutzung seiner eigenen Sachen auch kein Entgelt zu leisten hat.

Aufgrund des im Bereich des Zivilrechts geltenden Trennungs- und Abstraktionsprinzips führt auch eine Unwirksamkeit des der Eigentumsübertragung als Verfügungsgeschäft zugrunde liegenden Kaufvertrags, dem schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft, nicht zur Unwirksamkeit der Eigentumsübertragung (vgl. Heinrichs in Palandt, Kommentar zum BGB, 62. Auflage 2003, Überbl v § 104, RN 15ff.). Im vorliegenden Fall war der der Hausübertragung zugrunde liegende Kaufvertrag allerdings auch nicht von Anfang an unwirksam. Aufgrund der Nichterfüllung der Kaufpreiszahlung als gegenseitiger, d.h. im Hauptleistungsverhältnis stehender, Pflicht nach § 434 BGB stand dem Vater des Klägers zu 1) mit der Möglichkeit des Rücktritts nach § 323 BGB ein Gestaltungsrecht zur Verfügung, das er erst noch ausüben musste, wozu es letztlich im Oktober 2008 auch gekommen ist. Daneben gab es für ihn die Möglichkeit der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs (§ 323 BGB, vgl. Heinrichs, aaO, § 325, RN 3).

Gerade die Möglichkeit des Rücktritts bot gem. § 323 BGB i.V.m. 346 BGB (vgl. Heinrichs, aaO, § 323, RN 33) aber die Rechtsgrundlage für die getroffene Vereinbarung zwischen den Klägern und dem Vater des Klägers zu 1) auf Zahlung monatlicher Aufwendungen in Höhe von 300,00 Euro. Denn nach § 346 Abs. 1 BGB sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit die Rückgewähr oder Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist (§ 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB). Letzteres gilt auch für die zu den Nutzungen zählenden Gebrauchsvorteile (§ 100 BGB; vgl. Heinrichs, aaO, § 346, RN 6 und 8). Daraus ergibt sich, dass die Kläger bei einem Rücktritt des Vaters des Klägers zu 1) von dem Kaufvertrag über das Hausanwesen ohne die getroffene Vereinbarung für die unentgeltliche Nutzung des Anwesens einen Ersatz hätten zahlen müssen, konkret also für jeden Monat des unentgeltlichen Wohnens eine Nutzungsentschädigung hätten aufbringen müssen. Mit der vorliegenden Vereinbarung wurde der Sache nach die bei Ausübung des Rücktrittsrechts in einer Summe fällig werdende Entschädigung bereits vorab auf monatliche Teilbeträge aufgeteilt. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Vereinbarung gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt.

Da sich die monatlichen Aufwendungen damit aber als Nutzungsentschädigung qualifizieren lassen, ist auch der unmittelbare Unterkunftsbezug der Zahlungen gegeben. Der Senat verkennt hierbei nicht, dass der Zeitpunkt des Beginns der monatlichen Zahlungen an den Vater des Klägers zu 1) gerade mit dem Beginn des Leistungsbezugs zusammenfällt und dies Zweifel an der Lauterkeit der Vereinbarung aufkommen lassen mag. Allerdings ist der Vater des Klägers zu 1) gerade nicht verpflichtet, die unentgeltliche Nutzung des Anwesens zu gestatten, und hat mit der getroffenen Abrede lediglich die ihm nach dem Gesetz zustehenden Rechte ausgeübt.

Ein Anspruch auf Übernahme höherer Kosten für Unterkunft kann seitens der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht werden. Dem steht zunächst entgegen, dass diese, wie bereits dargelegt, nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Des Weiteren werden im hier streitgegenständlichen Zeitraum höhere Kosten von der Beklagten übernommen als von den Klägern tatsächlich gezahlt werden. Nach den eigenen Angaben der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem SG zahlen sie monatlich 100,00 Euro an Heizkosten, 45,00 Euro für Wasser und Abwasser, 15,00 Euro für Müllgebühren und 5,00 Euro an Kosten für den Schornsteinfeger, somit insgesamt 165,00 Euro. Allein unter Berücksichtigung des Abzugs für die Kosten der Warmwasserbereitung in der ab dem 01. Juli 2008 maßgeblichen Höhe in Höhe von zweimal 5,70 Euro für die Kläger zu 1) und 2) sowie in Höhe von 3,80 Euro für die Klägerin zu 3), somit insgesamt in Höhe von 15,20 Euro (BSG, Urteil vom 27. Februar 2008, Az. B 14/11b AS 15/07 R, veröffentlicht unter www.juris.de), und damit ohne Rücksicht darauf, dass die Klägerin zu 3) im August 2008 14 Jahre alt wurde, was bei ihr zu einem noch höheren Abzug führen würde, verbleiben Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 149,80 Euro monatlich. Demgegenüber hat die Beklagte im hier streitgegenständlichen Zeitraum monatliche Aufwendungen in Höhe von 156,67 Euro anerkannt.

Für die vorherigen und nachfolgenden Zeiträume sowie den streitgegenständlichen Zeitraum liegt es daher an den Klägern, durch entsprechende Nachweise über die Kosten für Heizung, Wasser, Abwasser, Grundsteuer und Müll im Rahmen des laufenden oder eines neuerlichen Verfahrens nach § 44 SGB X gegebenenfalls höhere Aufwendungen geltend zu machen. Die Beklagte wird dabei im Rahmen der Überprüfungsverfahren ausdrücklich angehalten, auch von dem dem Kläger zu 1) gewährten Arbeitslosengeld I im Oktober 2006 die anteilige Versicherungspauschale abzusetzen und die Rechtsprechung des BSG zu den als Kosten der Warmwasserbereitung von den Heizkosten abzusetzenden Beträgen (BSG, Urteil vom 27. Februar 2008, aaO) sowie die Erhöhung der Regelsätze ab Juli 2007 zu berücksichtigen. Gleiches gilt für die Berücksichtigung der Versicherungspauschale bei dem Kindergeld für die Tochter Y., die volljähriges Mitglied der Bedarfsgemeinschaft war (vgl. § 3 Alg II-V in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung sowie § 6 Alg II-V in der ab dem 01. Januar 2008 geltenden Fassung).

Der Berufung war daher stattzugeben.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

IV.

Die Zulassung der Revision erfolgte gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, da die Klärung der streitgegenständlichen Frage über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung auch durch das BSG zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit; Leitherer, aaO, § 160, RN 6). Bislang ist die Frage der Anerkennung von Zahlungen wie im vorliegenden Fall als Kosten der Unterkunft gem. § 22 SGB II nicht geklärt, wobei die Klärung im Hinblick auf ihre soziale Tragweite auch im allgemeinen Interesse liegt (Leitherer, aaO, § 160, RN 8).

Gründe

I.

A)

Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden.

B)

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bewilligungszeitraum vom 01. April 2008 bis zum 30. September 2008 gemäß der die Rücknahme des bestandskräftigen Bescheids vom 27.03.2008, der diesen Zeitraum gerade betraf, ablehnenden Bescheide vom 12. Juni 2008 sowie vom 30. September 2009 sowie gem. dem Bescheid vom 11. Juni 2008 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 18. August 2008, des Änderungsbescheids vom 22. September 2008, des Änderungsbescheids vom 24. September 2008 und der Widerspruchsbescheide vom 24. September 2008 (§§ 86, 95, 96 Sozialgerichtsgesetz) und dabei allein die Frage, ob den Klägern ein Anspruch auf Übernahme der weiteren Kosten in Höhe von 300,00 Euro, die monatlich an den Vater des Klägers zu 1) gezahlt werden, zusteht. Der Bescheid vom 11. Juni 2008 und der Bescheid vom 12. Juni 2008 müssen als eine Einheit betrachtet werden, da aufgrund des ausdrücklich am 05. Juni 2008 durch die Kläger gestellten Überprüfungsantrags bzgl. der bislang bewilligten Unterkunftskosten davon ausgegangen werden kann, dass die Beklagte durch den Bescheid vom 11. Juni 2008 mit der in diesem Bescheid erfolgten Bewilligung bzgl. der Kosten der Unterkunft und Heizung den bestandskräftigen Bescheid vom 27. März 2008 insofern nicht einer erneuten Überprüfung unterziehen wollte, sondern vielmehr konkludent ebenfalls die Übernahme der weiteren Unterkunftskosten von 300,00 Euro abgelehnt hat, ohne an der diesbzgl. eingetretenen Bestandskraft des Bescheids vom 27. März 2008 etwas ändern zu wollen. Aufgrund der ausdrücklichen Nennung der genannten Bescheide im Antrag in der mündlichen Verhandlung vom 13. April 2010 wurde der streitgegenständliche Zeitraum eindeutig festgelegt, weshalb auch die weitere Formulierung im Antrag, die Beklagte zu verurteilen, entsprechende Leistungen für die Zeit vom 01. April 2008 bis zum 30. September 2009 zu gewähren, im Wege der Auslegung entsprechend anzupassen ist. Aus § 123 SGG folgt die Bindung des Gerichts an den erhobenen Anspruch, nicht an die Fassung der Anträge (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 09. Auflage 2008, § 123, RN 3). Ebenso war der Antrag gemäß dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Meistbegünstigungsgrundsatz dahingehend auszulegen, dass die Beklagte auch zur Änderung des Bescheids vom 27.03.2008, wie es im Tenor dann auch ausgesprochen wurde, verurteilt werden sollte. Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz) ist danach durch Auslegung (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch) unter Berücksichtigung des gesamten Klagevortrages der Antrag des Klägers zu ermitteln, der seinem Begehren am Meisten gerecht wird (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ders., Kommentar zum SGG, aaO, § 92, RN 11 und 12 und Keller in Meyer-Ladewig/ders./Leitherer, aaO, Vor § 60, RN 11a).

Die Beschränkung des klägerischen Begehrens auf die Geltendmachung der weiteren 300,00 Euro, die monatlich an den Vater des Klägers zu 1) gezahlt wurden, folgt ebenfalls gem. § 123 SGG aus dem ausdrücklichen Antrag der Kläger unter Berücksichtigung des gesamten klägerischen Vorbringens.

Da es sich bei der streitgegenständlichen Frage auch um einen vom Gesamtanspruch abtrennbaren und selbstständigen Teil handelt, konnte eine entsprechende Begrenzung erfolgen (Bundessozialgericht , Urteil vom 22. September 2009, Az. B 4 AS 70/08 R, veröffentlicht unter www.juris.de).

Zudem wurde bzgl. der vorherigen Bewilligungszeiträume und der entsprechenden Bewilligungsbescheide ein gesondertes Überprüfungsverfahren nach § 44 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) eingeleitet, das sich derzeit im Widerspruchsverfahren befindet und im Hinblick auf das vorliegende Gerichtsverfahren ruht. Nachdem die Beklagte sich zur Einleitung eines solchen Verfahrens in der mündlichen Verhandlung vor dem SG bereit erklärt hatte, haben die Kläger dies als Anerkenntnis angenommen. Gem. § 101 Abs. 2 SGG endete damit die Rechtshängigkeit der Klage bzgl. dieses Anspruchs. Ebenso wurde die Klage im Hinblick auf die getroffene Absenkungsentscheidung nach § 31 SGB II für erledigt erklärt, wodurch durch diese vorliegend als Klagerücknahme zu wertende Erklärung ebenfalls die Rechtshängigkeit beendet wurde (vgl. Roller in Nomoskommentar zum SGG, 3. Auflage 2009, § 102, RN 13).

Die Folgebescheide für die Zeit nach dem 30. September 2008 wurden nicht Gegenstand des Klage- bzw. Berufungsverfahrens. Denn die Klage gegen Folgebescheide setzt in Anwendung des § 99 Abs. 1 SGG (Klageänderung) grundsätzlich ein Vorverfahren voraus. Der Anwendung des § 99 SGG liegt die gerechtfertigte Annahme zu Grunde, dass im Rahmen des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs – Sozialhilfe – (SGB XII) die Rechtsprechung des BSG zum Arbeitsförderungsrecht zur analogen Anwendung des § 96 SGG auf Bescheide, die im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses nachfolgende Bewilligungszeiträume betreffen, nicht übertragbar ist. Die für diese Rechtsprechung herangezogenen Gesichtspunkte der Prozessökonomie überzeugen im Rahmen des SGB II nicht. Die Leistungen des SGB II werden regelmäßig für kürzere Zeiträume bewilligt als nach dem SGB III. Zudem müssen die Leistungsträger des SGB II nicht nur Änderungen bei der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen Rechnung tragen, sondern sie müssen diese auch bei der Ermittlung des normativen Bedarfs beachten, sodass Folgebescheide häufiger als im Arbeitsförderungsrecht neue, gegenüber dem Ausgangsbescheid besondere Tat- und Rechtsfragen aufwerfen. Schließlich ergehen im Rahmen des SGB II die Bewilligungsbescheide häufig nicht nur für eine einzige Person, sondern – wie hier - für mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Unter Berücksichtigung all dieser besonderen Umstände ist eine analoge Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG auf Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume im Rahmen des SGB II grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Wenn sich ein Kläger allerdings gegen einen Bescheid wehrt, mit dem die Leistung ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt worden ist, ist Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens - je nach Klageantrag - die gesamte bis zur Entscheidung verstrichene Zeit. Hat ein Kläger zwischenzeitlich einen neuen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt und ist dieser Antrag wiederum abschlägig beschieden worden, ist diese (erneute) Ablehnung in unmittelbarer Anwendung des § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden; denn diese Ablehnung ersetzt für den späteren Zeitraum den früheren Ablehnungsbescheid (BSG, Urteil vom 07. November 2006, Az. B 7b AS 14/06 R, veröffentlicht unter www.juris.de).

II.

Die Berufung ist auch begründet. Die Kläger sind durch den angefochtenen Bescheid (§§ 86, 95, 96 SGG) beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, da der Bescheid insoweit rechtswidrig ist, als die Rücknahme des Bescheids vom 27.03.2008 bzgl. der begehrten Übernahme der monatlichen Zahlungen in Höhe von 300,00 Euro an den Vater des Klägers zu 1) und damit auch die Zahlung dieser Beträge abgelehnt wurde. Den Kläger steht dieser geltend gemachte Zahlungsanspruch gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II, § 44 SGB X und § 22 SGB II zu.

Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II).

Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II).Eine beheizte Wohnung nutzen zu können gehört zu den zentralen menschlichen Bedürfnissen. § 22 SGB II setzt den in den Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 GG enthaltenen Verfassungsauftrag insoweit um, als dass notwendiger Bestandteil eines menschenwürdigen, den Hilfebedürftigen nicht stigmatisierenden Lebens ein zu dauerhaftem Wohnen geeigneter und bestimmter Wohnraum ist (Piepenstock in juris-Praxiskommentar zum SGB II, § 22, RN 22, veröffentlicht unter www.juris.de).

Leistungen für Unterkunft und Heizung werden nach der Grundregel in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Erfasst werden sowohl die laufenden als auch einmalige Aufwendungen, die dem Hilfebedürftigen für seine Unterkunft entstehen. Dem Umstand, dass die tatsächlich anfallenden Aufwendungen für eine Unterkunft und deren Beheizung von den individuellen Lebensumständen des Einzelfalles abhängen (z.B. von der Anzahl der Familienangehörigen, ihrem Alter, Geschlecht und Gesundheitszustand sowie der Wohnungsgröße, der Anzahl der vorhandenen Räume und dem örtlichen Mietniveau) wird im Rahmen der Angemessenheitsprüfung der zu erbringenden Leistungen Rechnung getragen. Der Leistungsanspruch aus § 22 SGB II ist auf eine Geldleistung gerichtet. Dies berücksichtigt die in der Menschenwürde gründende Handlungsautonomie des Hilfebedürftigen. Der Hilfebedürftige soll mit den bereitgestellten finanziellen Mitteln in die Lage versetzt werden, seinen Unterkunftsbedarf auf dem Wohnungsmarkt selbst zu decken und sein Leben selbstbestimmt zu gestalten (Piepenstock, aaO, § 22, RN 25 und 26).

Bei Mietwohnungen umfassen die tatsächlichen Aufwendungen den nach dem Mietvertrag geschuldeten Kaltmietzins und die Nebenkosten (§ 556 Abs. 1 BGB). Welche Nebenkosten im Einzelnen absetzbar sind, ergibt sich aus § 2 der Betriebskostenverordnung (z.B. Grundsteuer und laufende öffentliche Lasten, Wasserversorgung, Entwässerung, zentrale Heizungsanlage, zentrale Wasserversorgungsanlage, Personen- und Lastenaufzug, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Gebäudereinigung, Gartenpflege, Beleuchtung, Schornsteinreinigung, Sach- und Haftpflichtversicherung, Hauswart; vgl. Piepenstock, aaO, § 22, RN 32).

Bei Eigenheimen bzw. Eigentumswohnungen gehören zu den zu übernehmenden Unterkunftskosten die Schuldzinsen eines Finanzierungskredites in angemessenem Umfang, Betriebskosten wie bei Mietwohnungen, Grundsteuern, öffentliche Abgaben, Versicherungsbeiträge, sonstige Ausgaben zur Bewirtschaftung des Haus- und Grundbesitzes sowie eine von der Wohnungseigentümerversammlung beschlossene Instandhaltungsrücklage (Piepenstock, aaO, § 22, RN 40). Auch ist nach der Rechtsprechung des BSG unter bestimmten Voraussetzungen die Übernahme von Tilgungsraten möglich (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008, Az. B 14/11b AS 67/06, veröffentlicht unter www.juris.de).

Zwar handelt es sich bei den streitgegenständlichen monatlichen Aufwendungen in Höhe von 300,00 Euro weder um Mietzahlungen noch um Finanzierungs- oder Tilgungsraten im dargelegten Sinn. Unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Vorschrift, dem Hilfebedürftigen zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens seine von ihm zu tragenden Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren, sind diese Aufwendungen jedoch nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu übernehmen.

Vorliegend waren die Kläger gem. den Bestimmungen des BGB gerade keine Mieter, weshalb die monatlichen Zahlungen von 300,00 Euro auch nicht als Mietzinszahlungen angesehen werden können. Denn aufgrund des durch die Grundbucheintragung vollzogenen Übergabevertrages vom 20. Dezember 2005 waren der Kläger zu 1) und die Klägerin 2) Eigentümer des von ihnen und der Klägerin zu 3) bewohnten Anwesens (§ 873 BGB) geworden. Nach § 903 Satz 1 BGB kann der Eigentümer einer Sache, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Daraus ergibt sich, dass der Eigentümer im Gegensatz zum Mieter für die Nutzung seiner eigenen Sachen auch kein Entgelt zu leisten hat.

Aufgrund des im Bereich des Zivilrechts geltenden Trennungs- und Abstraktionsprinzips führt auch eine Unwirksamkeit des der Eigentumsübertragung als Verfügungsgeschäft zugrunde liegenden Kaufvertrags, dem schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft, nicht zur Unwirksamkeit der Eigentumsübertragung (vgl. Heinrichs in Palandt, Kommentar zum BGB, 62. Auflage 2003, Überbl v § 104, RN 15ff.). Im vorliegenden Fall war der der Hausübertragung zugrunde liegende Kaufvertrag allerdings auch nicht von Anfang an unwirksam. Aufgrund der Nichterfüllung der Kaufpreiszahlung als gegenseitiger, d.h. im Hauptleistungsverhältnis stehender, Pflicht nach § 434 BGB stand dem Vater des Klägers zu 1) mit der Möglichkeit des Rücktritts nach § 323 BGB ein Gestaltungsrecht zur Verfügung, das er erst noch ausüben musste, wozu es letztlich im Oktober 2008 auch gekommen ist. Daneben gab es für ihn die Möglichkeit der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs (§ 323 BGB, vgl. Heinrichs, aaO, § 325, RN 3).

Gerade die Möglichkeit des Rücktritts bot gem. § 323 BGB i.V.m. 346 BGB (vgl. Heinrichs, aaO, § 323, RN 33) aber die Rechtsgrundlage für die getroffene Vereinbarung zwischen den Klägern und dem Vater des Klägers zu 1) auf Zahlung monatlicher Aufwendungen in Höhe von 300,00 Euro. Denn nach § 346 Abs. 1 BGB sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit die Rückgewähr oder Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist (§ 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB). Letzteres gilt auch für die zu den Nutzungen zählenden Gebrauchsvorteile (§ 100 BGB; vgl. Heinrichs, aaO, § 346, RN 6 und 8). Daraus ergibt sich, dass die Kläger bei einem Rücktritt des Vaters des Klägers zu 1) von dem Kaufvertrag über das Hausanwesen ohne die getroffene Vereinbarung für die unentgeltliche Nutzung des Anwesens einen Ersatz hätten zahlen müssen, konkret also für jeden Monat des unentgeltlichen Wohnens eine Nutzungsentschädigung hätten aufbringen müssen. Mit der vorliegenden Vereinbarung wurde der Sache nach die bei Ausübung des Rücktrittsrechts in einer Summe fällig werdende Entschädigung bereits vorab auf monatliche Teilbeträge aufgeteilt. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Vereinbarung gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt.

Da sich die monatlichen Aufwendungen damit aber als Nutzungsentschädigung qualifizieren lassen, ist auch der unmittelbare Unterkunftsbezug der Zahlungen gegeben. Der Senat verkennt hierbei nicht, dass der Zeitpunkt des Beginns der monatlichen Zahlungen an den Vater des Klägers zu 1) gerade mit dem Beginn des Leistungsbezugs zusammenfällt und dies Zweifel an der Lauterkeit der Vereinbarung aufkommen lassen mag. Allerdings ist der Vater des Klägers zu 1) gerade nicht verpflichtet, die unentgeltliche Nutzung des Anwesens zu gestatten, und hat mit der getroffenen Abrede lediglich die ihm nach dem Gesetz zustehenden Rechte ausgeübt.

Ein Anspruch auf Übernahme höherer Kosten für Unterkunft kann seitens der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht werden. Dem steht zunächst entgegen, dass diese, wie bereits dargelegt, nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Des Weiteren werden im hier streitgegenständlichen Zeitraum höhere Kosten von der Beklagten übernommen als von den Klägern tatsächlich gezahlt werden. Nach den eigenen Angaben der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem SG zahlen sie monatlich 100,00 Euro an Heizkosten, 45,00 Euro für Wasser und Abwasser, 15,00 Euro für Müllgebühren und 5,00 Euro an Kosten für den Schornsteinfeger, somit insgesamt 165,00 Euro. Allein unter Berücksichtigung des Abzugs für die Kosten der Warmwasserbereitung in der ab dem 01. Juli 2008 maßgeblichen Höhe in Höhe von zweimal 5,70 Euro für die Kläger zu 1) und 2) sowie in Höhe von 3,80 Euro für die Klägerin zu 3), somit insgesamt in Höhe von 15,20 Euro (BSG, Urteil vom 27. Februar 2008, Az. B 14/11b AS 15/07 R, veröffentlicht unter www.juris.de), und damit ohne Rücksicht darauf, dass die Klägerin zu 3) im August 2008 14 Jahre alt wurde, was bei ihr zu einem noch höheren Abzug führen würde, verbleiben Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 149,80 Euro monatlich. Demgegenüber hat die Beklagte im hier streitgegenständlichen Zeitraum monatliche Aufwendungen in Höhe von 156,67 Euro anerkannt.

Für die vorherigen und nachfolgenden Zeiträume sowie den streitgegenständlichen Zeitraum liegt es daher an den Klägern, durch entsprechende Nachweise über die Kosten für Heizung, Wasser, Abwasser, Grundsteuer und Müll im Rahmen des laufenden oder eines neuerlichen Verfahrens nach § 44 SGB X gegebenenfalls höhere Aufwendungen geltend zu machen. Die Beklagte wird dabei im Rahmen der Überprüfungsverfahren ausdrücklich angehalten, auch von dem dem Kläger zu 1) gewährten Arbeitslosengeld I im Oktober 2006 die anteilige Versicherungspauschale abzusetzen und die Rechtsprechung des BSG zu den als Kosten der Warmwasserbereitung von den Heizkosten abzusetzenden Beträgen (BSG, Urteil vom 27. Februar 2008, aaO) sowie die Erhöhung der Regelsätze ab Juli 2007 zu berücksichtigen. Gleiches gilt für die Berücksichtigung der Versicherungspauschale bei dem Kindergeld für die Tochter Y., die volljähriges Mitglied der Bedarfsgemeinschaft war (vgl. § 3 Alg II-V in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung sowie § 6 Alg II-V in der ab dem 01. Januar 2008 geltenden Fassung).

Der Berufung war daher stattzugeben.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

IV.

Die Zulassung der Revision erfolgte gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, da die Klärung der streitgegenständlichen Frage über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung auch durch das BSG zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit; Leitherer, aaO, § 160, RN 6). Bislang ist die Frage der Anerkennung von Zahlungen wie im vorliegenden Fall als Kosten der Unterkunft gem. § 22 SGB II nicht geklärt, wobei die Klärung im Hinblick auf ihre soziale Tragweite auch im allgemeinen Interesse liegt (Leitherer, aaO, § 160, RN 8).

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.