Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 28. Aug. 2014 - L 13 AS 3162/14

bei uns veröffentlicht am28.08.2014

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 11. Oktober 2013 wird verworfen.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 26. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich zum Einen mit einer Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Mannheim (SG) vom 26. Mai 2014, mit dem der Antrag des Klägers vom 11. November 2013 auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verworfen worden ist, und zum Anderen mit einer Berufung vom 7. Juli 2014 gegen den vorangegangenen Gerichtsbescheid des SG vom 11. Oktober 2013.
Mit Bescheid vom 22. April 2008 und Änderungsbescheid vom 17. Mai 2008 bewilligte die Agentur für Arbeit als Rechtsvorgängerin des Beklagten (nachfolgend Beklagter) dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 1. Mai 2008 bis 30. Juni 2008 in Höhe von 347 EUR monatlich und vom 1. Juli 2008 bis 31. Oktober 2008 in Höhe von 351 EUR monatlich. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 29. Mai 2008 zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Klage wurde mit Gerichtsbescheid des SG vom 9. Oktober 2008 (S 8 AS 2201/08) abgewiesen, die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 24. April 2009 zurückgewiesen (L 7 AS 5205/08) sowie die Berufung mit Urteil des LSG vom 16. April 2009 als unzulässig verworfen (L 7 AS 4780/08). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde wurde mit Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 15. September 2009, (B 14 AS 28/09 BH) abgelehnt.
Mit Bescheid vom 28. Oktober 2008 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. November 2008 bis 30. April 2009 in Höhe von 351 EUR monatlich. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2008 (W 2283/08) zurück. Der Kläger hat hiergegen am 13. Januar 2009 Klage zum SG erhoben. Er hat einen nicht bezifferten höheren Alg-II-Regelsatz für den Zeitraum November 2008 bis April 2009 sowie einen ernährungsbedingten Mehrbedarf für den Zeitraum Mai 2008 bis April 2009 geltend gemacht. Diese Klage ist unter dem Aktenzeichen S 10 AS 123/09 geführt worden.
Mit Bescheiden vom 6. April 2009 und 6. Juni 2009 wurden dem Kläger für die Zeit vom 1. Mai 2009 bis 30. Juni 2009 351 EUR monatlich und für den Zeitraum 1. Juli 2009 bis zum 31. Oktober 2009 359 EUR monatlich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bewilligt. Der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 6. April 2009 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2009 (W 722/09) wegen Versäumung der Widerspruchsfrist als unzulässig verworfen. Am 16. Juni 2009 hat der Kläger hiergegen Klage zum SG erhoben, mit der der Kläger wiederum einen höheren Alg II-Regelsatz sowie einen ernährungsbedingten Mehrbedarf geltend gemacht hat, und zwar für den Zeitraum Mai bis Oktober 2009. Auch dieser Antrag wurde nicht beziffert. Die unter dem Aktenzeichen S 10 AS 1970/09 geführte Klage wurde zum Verfahren S 10 AS 123/09 verbunden (Beschluss des SG vom 8. September 2009). Der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 6. Juni 2009 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25. August 2009 (W 1118/09) zurückgewiesen. Am 28. September 2009 hat der Kläger hiergegen zum SG Klage erhoben, mit der er ebenfalls für den Zeitraum Mai 2009 bis Oktober 2009 einen unbezifferten Anspruch auf höheren Alg II-Regelsatz sowie einen Mehrbedarf geltend gemacht hat. Die unter dem Aktenzeichen S 10 AS 3266/09 geführte Klage ist mit Beschluss des SG vom 10. Dezember 2009 ebenfalls zum Verfahren S 10 AS 123/09 verbunden worden.
Mit Bescheid vom 27. Oktober 2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 1. November 2009 bis zum 30. April 2010 in Höhe von 359 EUR monatlich. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2009 (W 1765/09) zurück. Am 7. Januar 2010 hat der Kläger hiergegen Klage zum SG erhoben (S 10 AS 51/10), mit der er gleichfalls einen nicht bezifferten höheren Alg II-Regelsatz sowie einen ernährungsbedingten Mehrbedarf für die Zeit von November 2009 bis April 2010 geltend gemacht hat. Diese Klage hat der Kläger mit Schriftsatz vom 29. März 2010 erweitert und die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, mit den Formularen für einen neuen Bewilligungszeitraum auch die Anlage MEB mitzuschicken. Das SG hat mit Beschluss vom 26. Mai 2010 auch dieses Verfahren zum Verfahren mit dem Aktenzeichen S 10 AS 123/09 verbunden.
Nachdem das Verfahren S 10 AS 123/09 ausgesetzt worden ist (Beschluss des SG vom 17. November 2009), hat das SG das Verfahren unter dem Aktenzeichen S 10 AS 548/11 wieder aufgenommen. Mit Gerichtsbescheid vom 11. Oktober 2013 hat das SG die Klage auf Gewährung einer höheren Regelleistung und eines krankheitsbedingten Mehrbedarfs für kostenaufwendige Ernährung für die Zeit vom 1. Mai 2008 bis zum 30. April 2010 abgewiesen. Die Klage auf einen Mehrbedarf für den Zeitraum Mai bis Oktober 2008 sei wegen entgegenstehender Rechtskraft des Gerichtsbescheids vom 9. Oktober 2008 (S 8 AS 2201/08) unzulässig. Im Übrigen sei die zulässige Klage unbegründet. Für den streitgegenständlichen Zeitraum sei auch eine Anspruchsgrundlage für einen höheren Regelbedarf nicht ersichtlich, da das Bundesverfassungsgericht die gesetzlichen Regelungen bis zum 31. Oktober 2010 weiterhin für anwendbar erachtet und der Gesetzgeber keine rückwirkende Neuregelung vorgenommen habe. Ein krankheitsbedingter Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung sei nicht anzuerkennen; zur Vermeidung von Wiederholungen hat das SG auf das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 7. Dezember 2010, L 13 AS 3595/07, und vom 25. April 2013, L 12 AS 63/12, sowie die Entscheidung des SG unter dem Aktenzeichen S 10 AS 1735/11 Bezug genommen. Auch das Begehren des Klägers, den Beklagten zur Übersendung der Anlage MEB zu verpflichten, sei mangels Anspruchsgrundlage unbegründet. Der Gerichtsbescheid war mit der Rechtsmittelbelehrung versehen, dass er mit der Berufung angefochten werden könne (siehe Bl. 51 Rückseite der Akten des SG S 10 AS 548/11). Am 16. Oktober 2013 wurde der Gerichtsbescheid dem Kläger mit Postzustellungsurkunde zugestellt.
Am 11. November 2013 hat der Kläger beim SG die Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragt. Diesen Antrag hat das SG unter dem Aktenzeichen S 10 AS 1519/14 mit Beschluss vom 26. Mai 2014 verworfen. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim SG sei unzulässig, da gegen den Gerichtsbescheid die Berufung statthaft sei. Die Ansprüche auf Geldleistungen verbundener Verfahren seien zusammenzurechnen, weshalb bei lebensnaher Auslegung des klägerischen Begehrens für einen Zeitraum von 24 Monate davon auszugehen sei, dass die Berufung zulässig sei. Das SG habe daher den Antrag durch Beschluss zu verwerfen (Hinweis auf Lüdtke, § 105 SGG Rdnr. 18 m.w.N.; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 105 SGG Rdnr. 24 m.w.N.; LSG Niedersachsen, Beschluss vom 27. Dezember 1961, L 10 S 49/61, Juris). Die Rechtsmittelbelehrung weist aus, dass dieser Beschluss mit der Beschwerde anfechtbar sei (siehe Bl. 10 Rückseite der SG-Akte S 10 AS 1519/14).
Gegen den am 30. Mai 2014 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 30. Juni 2014 Beschwerde (L 13 AS 2886/14 B) erhoben. Mit Schriftsatz vom 7. Juli 2014 hat der Kläger beantragt, den Antrag vom 11. November 2013 in das zulässige Rechtsmittel umzudeuten. Zudem hat er Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 11. Oktober 2013 erhoben und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Berufungsverfahren wird unter dem Aktenzeichen L 13 AS 3162/14 geführt. Mit Beschluss vom 11. August 2014 ist das Beschwerdeverfahren zum Verfahren L 13 AS 3162/14 verbunden worden. Zur Wiedereinsetzung hat der Kläger vorgetragen, er habe vordringlich Verwaltungsrecht machen müssen, weshalb er die Rechtsmittelfrist voll ausgeschöpft habe. Er habe den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum nicht mehr auswendig gewusst. Zudem sei ein Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung nach einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr zulässig. Deshalb habe er fristwahrend Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Wegen dieser Ausnahmesituation bitte er auch ausnahmsweise darum, sein Rechtsmittel in eine Berufung zu interpretieren. Falls eine Berufung keinen Erfolg habe, hat er ausgeführt, dass der Streitwert deutlich unter 750,00 EUR liege.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
10 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 11. Oktober 2013 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 22. April 2008 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 17. Mai 2008 und des Widerspruchsbescheids vom 29. Mai 2008 sowie des Bescheids vom 28. Oktober 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Dezember 2008, des Bescheids vom 6. April 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2009, des Bescheids vom 6. Juni 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. August 2009 sowie des Bescheids vom 27. Oktober 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Dezember 2009 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Mai 2008 bis 30. April 2010 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu bewilligen und den Beklagten zu verpflichten, ihm mit den Weiterbewilligungsanträgen die Anlage MEB zu schicken, hilfsweise,
11 
den Beschluss der Sozialgerichts Mannheim vom 26. Mai 2014 aufzuheben und festzustellen, dass der Gerichtsbescheid vom 11. Oktober 2013 als nicht ergangen gilt.
12 
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
13 
die Berufung zu verwerfen sowie die Beschwerde zurückzuweisen.
14 
Die Beklagte bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung des SG.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16 
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 11. Oktober 2013 ist unzulässig.
17 
Die mit Schriftsatz vom 7. Juli 2014 erhobene Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 11. Oktober 2013 ist statthaft. Da der Kläger mit den verbundenen Klagen nicht begrenzte Ansprüche auf Geldleistungen für einen Zeitraum von 24 Monaten geltend gemacht hat, beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG mehr als 750,00 EUR, weshalb die Berufung statthaft ist. Zudem handelt es sich bei der Klage wegen der Übersendung von Formularen nicht um eine Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung betrifft, weshalb die Berufung ohne Beschränkung zulässig ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 144 SGG Rdnr. 9b m.w.N.). Sie ist indes verfristet. Der Gerichtsbescheid des SG wurde dem Kläger am 16. Oktober 2013 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt, sodass die Berufungsfrist von einem Monat (§ 151 Abs. 1 SGG) am Montag, den 18. November 2013, ablief. Damit ist die mit Schriftsatz vom 7. Juli 2014 erhobene Berufung ca. acht Monate verspätet. Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG zu gewähren. Denn der Kläger war nicht ohne Verschulden verhindert, die gesetzliche Frist für die Einlegung der Berufung von einem Monat einzuhalten. Dass der Kläger nicht an der Einlegung der Berufung als Rechtsmittel gehindert war, ergibt sich für den Senat bereits daraus, dass der Kläger den Rechtsbehelf des Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung fristgerecht stellen konnte. Der Irrtum über den statthaften Rechtsbehelf war verschuldet, da das SG im Gerichtsbescheid vom 11. Oktober 2013 auf das zutreffende Rechtsmittel der Berufung in seiner Rechtsmittelbelehrung hingewiesen hat. Zudem entfiele der Rechtsirrtum als Hindernis spätestens mit dem Beschluss des SG vom 26. Mai 2014, zugestellt am 30. Mai 2014, so dass auch die Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages gem. § 67 Abs. 2 Satz 1 SGG schuldhaft verstrichen ist. Die Berufungsfrist ist auch nicht gemäß § 66 Abs. 2 SGG deshalb gewahrt, weil die Rechtsmittelbelehrung des SG unterblieben oder unrichtig erteilt worden ist. Die Rechtsmittelbelehrung hat über die Berufung, die Berufungsfrist und über die Adressaten der Berufung mit Anschrift zutreffend belehrt. Nach alledem ist die Berufung zu verwerfen.
18 
Der Antrag vom 11. November 2013 auf Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem SG kann auch nicht in eine Berufung zum LSG umgedeutet werden. Denn beim Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung handelt es sich um einen Rechtsbehelf, der dazu führt, dass das Gericht, das bereits den Gerichtsbescheid erlassen hat, nochmals mit der Sache befasst wird, wohingegen die Berufung als Rechtsmittel dazu führt, dass ein anderes Gericht - das Rechtsmittelgericht - über die Richtigkeit des Gerichtsbescheides zu befinden hat. Diese unterschiedliche Zielrichtung und die verschiedene Zuständigkeit, über den Rechtsbehelf/das Rechtsmittel zu entscheiden, verbietet eine Umdeutung (Peters Sautter/Wolff, § 105 SGG Rdnr. 75 m.w.N.). Eine Umdeutung scheitert aber auch dann, wenn der Einzelfall zu prüfen ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer § 151 SGG Rdnr. 11a m.w.N.). Der sehr prozesserfahrene Kläger zeigt sich rechtskundig und hat ausdrücklich einen Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung beim SG gestellt, obwohl hierüber in der Rechtsmittelbelehrung des SG nichts steht. Der Kläger hat zudem in der Beschwerdebegründung darauf hingewiesen, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG den Weg zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem SG verbaut. Hat sich der Kläger aber bedacht ausdrücklich für den Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung entschieden, so ist eine Umdeutung nicht möglich.
19 
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des SG vom 26. Mai 2014 ist zulässig, aber unbegründet.
20 
Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde bestehen nicht, obwohl das SG über den Antrag auf mündliche Verhandlung durch Urteil hätte entscheiden müssen. Zwar wird vertreten, dass das SG durch Beschluss entscheiden könne, da es dem mit dem Gerichtsbescheid intendierten Entlastungszweck widerspräche, wollte man die Entscheidung in der Hauptsache durch Gerichtsbescheid zulassen, demgegenüber aber bei unstatthaftem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine solche mündliche Verhandlung verlangen (vgl. Bienert, SGB 2014, 365, 372 m.w.N.; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer § 105 Rdnr. 24f; Lüdtke, § 105 Rdnr. 18; Breitkreuz/Fichte, § 105 Rdnr. 6; Hinz/Lowe, § 105 Rdnr. 25; Jansen § 105 SGG Rdnr. 21; Landesozialgericht für das Land Niedersachsen, Beschluss vom 27. Dezember 1961, L 10 S 49/61, Juris; Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 1997, Bs IV 135/97, Juris; Landessozialgericht Berlin laut dem Urteil vom 25. Januar 2002, L 10 AL 299/99 W 00). Der Senat kann sich dieser Auffassung jedoch nicht anschließen, so dass das SG die Unzulässigkeit des Antrags auf mündliche Verhandlung durch Urteil hätte aussprechen müssen (so auch Bundesfinanzhof, Urteil vom 12. August 1981, I B 72/80, Juris; Hennig, § 105 SGG Rdnr. 117; Zeihe § 105 SGG Rdnr. 20b und 15f). § 158 SGG, wonach die unzulässige Berufung durch Beschluss verworfen werden kann, gilt nur im Berufungsverfahren. Eine analoge Anwendung verbietet sich. Zum Einen spricht das Gebot der Rechtsmittelklarheit (BVerfGE 107, 395) gegen eine analoge Anwendung, zum Anderen handelt es sich beim Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht um ein Rechtsmittel, sondern nur um einen Rechtsbehelf, der dazu führen soll, dass dasselbe Gericht nochmals entscheidet. Schließlich ist auf die Regelung in § 105 Abs. 4 SGG hinzuweisen, wonach das Gericht durch Urteil zu entscheiden hat - indem es auf den Gerichtsbescheid verweisen kann - wenn mündliche Verhandlung beantragt wird. § 105 Abs. 4 SGG wiederum nur auf den Fall zu reduzieren, dass der Antrag auf mündliche Verhandlung zulässig ist (Bienert, a.a.O.), widerspricht wiederum dem Gebot der Rechtsmittelklarheit und entspricht nur praktischen Gründen, nicht aber den Voraussetzungen für eine abändernde Auslegung der nach dem Wortlaut eindeutig einschlägigen Norm. Auch bei der Vergleichsanfechtung (siehe Bl. 1 der SG-Akte S 10 AS 1519/14) oder bei einem entstandenen Streit, ob eine prozessbeendende Rücknahme wirksam ist, hat das SG durch Urteil zu entscheiden (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 102 Rdnr. 12 m.w.N.). Nichts Anderes kann auch bei dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gelten; nach Bejahung einer Vorfrage (Zulässigkeit des Antrags auf Durchführung der mündlichen Verhandlung bzw. Unwirksamkeit des Vergleichs bzw. der Rücknahme) ist jeweils in der Hauptsache zu entscheiden, was nach § 125 SGG durch Urteil zu erfolgen hat, wenn nicht eine gesetzliche Ausnahme - die hier nicht vorliegt - einschlägig ist. Das SG hätte daher durch Urteil entscheiden müssen.
21 
Hat das SG im Streitfall eine der Art nach falsche Entscheidung getroffen, darf dem Kläger kein Nachteil dadurch erwachsen, dass er von dem Rechtsmittel Gebrauch gemacht hat, auf das er durch das Gericht hingewiesen worden ist. Vielmehr ist in einem solchen Fall nach dem Grundsatz der sogenannten Meistbegünstigung sowohl das Rechtsmittel zulässig, das gegen die gewählte Entscheidungsform zulässig wäre, als auch das Rechtsmittel, das gegen die richtige Entscheidungsform zulässig gewesen wäre (BFH a.a.O.; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer vor § 143 SG Rdnr. 14 m.w.N.). Hiernach ist die Beschwerde zulässig.
22 
Der erkennende Senat entscheidet in korrekter Form, also durch Urteil, wenn zu Unrecht ein Beschluss ergangen ist (vgl. BFH, a.a.O.; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer vor § 143 SGG Rdnr. 14a m.w.N.). Demzufolge hat der Senat auf mündliche Verhandlung - oder im Falle einer Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung - durch Urteil über die Beschwerde zu entscheiden.
23 
Die Beschwerde ist aber unbegründet.
24 
Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung war nicht statthaft, da gegen den Gerichtsbescheid die Berufung statthaft war (siehe oben). Gemäß § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG kann mündliche Verhandlung nur beantragt werden, wenn die Berufung nicht gegeben ist, weshalb hier das SG den Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung zu Recht als unstatthaft verworfen hat.
25 
Die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung des Beschwerdeverfahrens gem. § 159 SGG analog liegen nicht vor.
26 
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Streit über die Frage, ob das SG in der richtigen Form entschieden hat, ist nicht entscheidungserheblich, da die Beschwerde in jedem Fall zulässig ist und die Beteiligten durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim LSG nicht beschwert sind.

Gründe

16 
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 11. Oktober 2013 ist unzulässig.
17 
Die mit Schriftsatz vom 7. Juli 2014 erhobene Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 11. Oktober 2013 ist statthaft. Da der Kläger mit den verbundenen Klagen nicht begrenzte Ansprüche auf Geldleistungen für einen Zeitraum von 24 Monaten geltend gemacht hat, beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG mehr als 750,00 EUR, weshalb die Berufung statthaft ist. Zudem handelt es sich bei der Klage wegen der Übersendung von Formularen nicht um eine Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung betrifft, weshalb die Berufung ohne Beschränkung zulässig ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 144 SGG Rdnr. 9b m.w.N.). Sie ist indes verfristet. Der Gerichtsbescheid des SG wurde dem Kläger am 16. Oktober 2013 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt, sodass die Berufungsfrist von einem Monat (§ 151 Abs. 1 SGG) am Montag, den 18. November 2013, ablief. Damit ist die mit Schriftsatz vom 7. Juli 2014 erhobene Berufung ca. acht Monate verspätet. Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG zu gewähren. Denn der Kläger war nicht ohne Verschulden verhindert, die gesetzliche Frist für die Einlegung der Berufung von einem Monat einzuhalten. Dass der Kläger nicht an der Einlegung der Berufung als Rechtsmittel gehindert war, ergibt sich für den Senat bereits daraus, dass der Kläger den Rechtsbehelf des Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung fristgerecht stellen konnte. Der Irrtum über den statthaften Rechtsbehelf war verschuldet, da das SG im Gerichtsbescheid vom 11. Oktober 2013 auf das zutreffende Rechtsmittel der Berufung in seiner Rechtsmittelbelehrung hingewiesen hat. Zudem entfiele der Rechtsirrtum als Hindernis spätestens mit dem Beschluss des SG vom 26. Mai 2014, zugestellt am 30. Mai 2014, so dass auch die Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages gem. § 67 Abs. 2 Satz 1 SGG schuldhaft verstrichen ist. Die Berufungsfrist ist auch nicht gemäß § 66 Abs. 2 SGG deshalb gewahrt, weil die Rechtsmittelbelehrung des SG unterblieben oder unrichtig erteilt worden ist. Die Rechtsmittelbelehrung hat über die Berufung, die Berufungsfrist und über die Adressaten der Berufung mit Anschrift zutreffend belehrt. Nach alledem ist die Berufung zu verwerfen.
18 
Der Antrag vom 11. November 2013 auf Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem SG kann auch nicht in eine Berufung zum LSG umgedeutet werden. Denn beim Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung handelt es sich um einen Rechtsbehelf, der dazu führt, dass das Gericht, das bereits den Gerichtsbescheid erlassen hat, nochmals mit der Sache befasst wird, wohingegen die Berufung als Rechtsmittel dazu führt, dass ein anderes Gericht - das Rechtsmittelgericht - über die Richtigkeit des Gerichtsbescheides zu befinden hat. Diese unterschiedliche Zielrichtung und die verschiedene Zuständigkeit, über den Rechtsbehelf/das Rechtsmittel zu entscheiden, verbietet eine Umdeutung (Peters Sautter/Wolff, § 105 SGG Rdnr. 75 m.w.N.). Eine Umdeutung scheitert aber auch dann, wenn der Einzelfall zu prüfen ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer § 151 SGG Rdnr. 11a m.w.N.). Der sehr prozesserfahrene Kläger zeigt sich rechtskundig und hat ausdrücklich einen Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung beim SG gestellt, obwohl hierüber in der Rechtsmittelbelehrung des SG nichts steht. Der Kläger hat zudem in der Beschwerdebegründung darauf hingewiesen, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG den Weg zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem SG verbaut. Hat sich der Kläger aber bedacht ausdrücklich für den Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung entschieden, so ist eine Umdeutung nicht möglich.
19 
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des SG vom 26. Mai 2014 ist zulässig, aber unbegründet.
20 
Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde bestehen nicht, obwohl das SG über den Antrag auf mündliche Verhandlung durch Urteil hätte entscheiden müssen. Zwar wird vertreten, dass das SG durch Beschluss entscheiden könne, da es dem mit dem Gerichtsbescheid intendierten Entlastungszweck widerspräche, wollte man die Entscheidung in der Hauptsache durch Gerichtsbescheid zulassen, demgegenüber aber bei unstatthaftem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine solche mündliche Verhandlung verlangen (vgl. Bienert, SGB 2014, 365, 372 m.w.N.; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer § 105 Rdnr. 24f; Lüdtke, § 105 Rdnr. 18; Breitkreuz/Fichte, § 105 Rdnr. 6; Hinz/Lowe, § 105 Rdnr. 25; Jansen § 105 SGG Rdnr. 21; Landesozialgericht für das Land Niedersachsen, Beschluss vom 27. Dezember 1961, L 10 S 49/61, Juris; Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 1997, Bs IV 135/97, Juris; Landessozialgericht Berlin laut dem Urteil vom 25. Januar 2002, L 10 AL 299/99 W 00). Der Senat kann sich dieser Auffassung jedoch nicht anschließen, so dass das SG die Unzulässigkeit des Antrags auf mündliche Verhandlung durch Urteil hätte aussprechen müssen (so auch Bundesfinanzhof, Urteil vom 12. August 1981, I B 72/80, Juris; Hennig, § 105 SGG Rdnr. 117; Zeihe § 105 SGG Rdnr. 20b und 15f). § 158 SGG, wonach die unzulässige Berufung durch Beschluss verworfen werden kann, gilt nur im Berufungsverfahren. Eine analoge Anwendung verbietet sich. Zum Einen spricht das Gebot der Rechtsmittelklarheit (BVerfGE 107, 395) gegen eine analoge Anwendung, zum Anderen handelt es sich beim Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht um ein Rechtsmittel, sondern nur um einen Rechtsbehelf, der dazu führen soll, dass dasselbe Gericht nochmals entscheidet. Schließlich ist auf die Regelung in § 105 Abs. 4 SGG hinzuweisen, wonach das Gericht durch Urteil zu entscheiden hat - indem es auf den Gerichtsbescheid verweisen kann - wenn mündliche Verhandlung beantragt wird. § 105 Abs. 4 SGG wiederum nur auf den Fall zu reduzieren, dass der Antrag auf mündliche Verhandlung zulässig ist (Bienert, a.a.O.), widerspricht wiederum dem Gebot der Rechtsmittelklarheit und entspricht nur praktischen Gründen, nicht aber den Voraussetzungen für eine abändernde Auslegung der nach dem Wortlaut eindeutig einschlägigen Norm. Auch bei der Vergleichsanfechtung (siehe Bl. 1 der SG-Akte S 10 AS 1519/14) oder bei einem entstandenen Streit, ob eine prozessbeendende Rücknahme wirksam ist, hat das SG durch Urteil zu entscheiden (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 102 Rdnr. 12 m.w.N.). Nichts Anderes kann auch bei dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gelten; nach Bejahung einer Vorfrage (Zulässigkeit des Antrags auf Durchführung der mündlichen Verhandlung bzw. Unwirksamkeit des Vergleichs bzw. der Rücknahme) ist jeweils in der Hauptsache zu entscheiden, was nach § 125 SGG durch Urteil zu erfolgen hat, wenn nicht eine gesetzliche Ausnahme - die hier nicht vorliegt - einschlägig ist. Das SG hätte daher durch Urteil entscheiden müssen.
21 
Hat das SG im Streitfall eine der Art nach falsche Entscheidung getroffen, darf dem Kläger kein Nachteil dadurch erwachsen, dass er von dem Rechtsmittel Gebrauch gemacht hat, auf das er durch das Gericht hingewiesen worden ist. Vielmehr ist in einem solchen Fall nach dem Grundsatz der sogenannten Meistbegünstigung sowohl das Rechtsmittel zulässig, das gegen die gewählte Entscheidungsform zulässig wäre, als auch das Rechtsmittel, das gegen die richtige Entscheidungsform zulässig gewesen wäre (BFH a.a.O.; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer vor § 143 SG Rdnr. 14 m.w.N.). Hiernach ist die Beschwerde zulässig.
22 
Der erkennende Senat entscheidet in korrekter Form, also durch Urteil, wenn zu Unrecht ein Beschluss ergangen ist (vgl. BFH, a.a.O.; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer vor § 143 SGG Rdnr. 14a m.w.N.). Demzufolge hat der Senat auf mündliche Verhandlung - oder im Falle einer Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung - durch Urteil über die Beschwerde zu entscheiden.
23 
Die Beschwerde ist aber unbegründet.
24 
Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung war nicht statthaft, da gegen den Gerichtsbescheid die Berufung statthaft war (siehe oben). Gemäß § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG kann mündliche Verhandlung nur beantragt werden, wenn die Berufung nicht gegeben ist, weshalb hier das SG den Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung zu Recht als unstatthaft verworfen hat.
25 
Die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung des Beschwerdeverfahrens gem. § 159 SGG analog liegen nicht vor.
26 
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Streit über die Frage, ob das SG in der richtigen Form entschieden hat, ist nicht entscheidungserheblich, da die Beschwerde in jedem Fall zulässig ist und die Beteiligten durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim LSG nicht beschwert sind.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 151


(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 143


Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 105


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 67


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stelle

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 145


(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Ur

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 66


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhalten

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 159


(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn 1. dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden,2. das Verfahren an einem wesent

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 158


Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Die Entsc

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 125


Über die Klage wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Urteil entschieden.

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(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.

(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.

(5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Über die Klage wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Urteil entschieden.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn

1.
dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden,
2.
das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.

(2) Das Sozialgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.

(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.

(5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Über die Klage wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Urteil entschieden.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn

1.
dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden,
2.
das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.

(2) Das Sozialgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, seiner Entscheidung zugrunde zu legen.