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| Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Gewährung von Alg unter Zugrundlegung eines Bemessungsentgelts nach der Qualifikationsgruppe 2. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Das SG hat die Klage insofern zu Unrecht abgewiesen. |
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| Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 30. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2009, als die Höhe des gewährten Alg angegriffen worden ist. Die mit Schriftsatz vom 25. Juli 2011 vorgenommene Klageänderung ist auch im Berufungsverfahren zulässig, da sie sich im Höhenstreit als teilweise Klagerücknahme darstellt. |
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| Der Senat verweist hinsichtlich der für die Gewährung von Alg erfüllten Tatbestandsvoraussetzungen und der notwendigen fiktiven Bemessung auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (§ 153 Abs. 2 SGG). Entgegen der Auffassung des SG -und der Beklagten- ist jedoch als fiktives Arbeitsentgelt die Qualifikationsgruppe 2 (§ 132 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III) zugrunde zu legen. |
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| Gemäß § 132 Abs. 2 Satz 1 SGB III ist der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat. Dabei ist gem. § 132 Abs. 2 Satz 2 SGB III zugrunde zu legen für Beschäftigungen, die eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erfordern, ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße (Qualifikationsgruppe 1) und für Beschäftigungen, die einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister oder einen Abschluss einer vergleichbaren Einrichtung erfordern, ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße (Qualifikationsgruppe 2). |
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| Für die Einstufung in die Qualifikationsgruppen des § 132 Abs. 2 SGB III ist zunächst im Rahmen einer Prognoseentscheidung zu prüfen ist, auf welche Beschäftigung die Vermittlungsbemühungen der Beklagten ab 1. Oktober 2009 in erster Linie zu erstrecken sind (erster Prüfungspunkt) und sodann, welche in § 132 Abs. 2 SGB III genannte Ausbildung hierfür üblicherweise erforderlich ist (zweiter Prüfungspunkt; vgl. auch Bayerisches LSG, Urteil vom 27. Mai 2009, L 10 AL 378/07, veröffentlicht in Juris; erkennender Senat, Urteil vom 18. Oktober 2011, L 13 AL 5077/10). |
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| Die Vermittlungsbemühungen sind in erster Linie auf die Beschäftigung als CAD- Konstrukteurin bzw. CAD- Trainerin zu erstrecken. Die Klägerin war vor der Arbeitslosigkeit fast sechs Jahre in dieser Beschäftigung tätig, sie hat sich in der Zeit der Arbeitslosigkeit darin weitergebildet und in dieser Beschäftigung selbsttätig eine Arbeitsstelle gesucht und schließlich auch eine solche gefunden. Entgegenstehende Gesichtspunkte finden sich nicht in den Verwaltungsakten der Beklagten. Darin ist weder eine irgendwie geartete Vermittlungstätigkeit noch eine Beurteilung eines Arbeitsvermittlers dokumentiert. Die vom Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgetragene Vermutung, die Vermittlungsbemühungen müssten sich in erster Linie auf eine Beschäftigung im erlernten Beruf der Elektro-Technischen Assistentin erstreckt haben, hält der Senat in Anbetracht der genannten Umstände und der Tatsache, dass die Ausbildung mehr als 20 Jahre zurückliegt für nicht nachvollziehbar. Dies wäre, angesichts des dargestellten beruflichen Werdegangs der Klägerin, abwegig. |
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| Für die maßgebliche Beschäftigung ist üblicherweise ein Fachschulabschluss erforderlich. Nach den Berufsinformationen der Beklagten im Internet (BERUFENET) zum Beruf der Konstrukteurin, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, wird neben einer Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, z. B. als Technischer Zeichner, eine mindestens dreijährige einschlägige Berufspraxis oder eine mindestens siebenjährige einschlägige Berufspraxis für die Weiterbildung vorausgesetzt. Die Weiterbildung, die als Ausbildungsinhalt die rechnergestützte Konstruktion, integrierte Datenverarbeitung, CAD-Technik, CAD-Arbeitstechnik, CAD-Anwendungen umfasst, dauert in Vollzeit mindestens 6 Monate bei einer Stundenzahl von ca. 1116. Unter einer Fachschule ist eine Schule zu verstehen, deren Aufgabe es ist, nach abgeschlossener Berufsausbildung und praktischer Bewährung oder nach einer geeigneten beruflichen Tätigkeit von mindestens fünf Jahren eine weitergehende fachliche Ausbildung im Beruf zu vermitteln (vgl. z.B. § 14 Satz 1 Schulgesetz für Baden-Württemberg und Kasseler Kommentar zur Anrechnungszeit eines Fachschulbesuchs gem. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI, § 58 SGB VI Rdnr. 39 ff. m.w.N. unter Hinweis auf Beschlüsse der Kultusministerkonferenz). Die Ausbildung dauert in der Regel ein Jahr, wenn sie in Vollzeit geführt wird, ansonsten entsprechend länger (§ 14 Satz 3 Schulgesetz für Baden-Württemberg und Kasseler Kommentar, a.a.O. Rdnr. 40 ff.). Eine Unterrichtszeit von 600 Stunden ist erforderlich, wenn die Vollzeitausbildung kein halbes Jahr umfasst (Kasseler Kommentar, a.a.O., Rdnr. 42 m.w.N.). Die Weiterbildung zur Konstrukteurin setzt nach den Berufsinformationen der Beklagten eine solche berufliche Vorbildung voraus und dauert mindestens in Vollzeit 6 Monate und übertrifft darüber hinaus die maßgebende Stundenzahl. Die schulische Weiterbildung zur Konstrukteurin stellt demnach ein Fachschulbesuch dar. Eine solche wäre z.B. möglich an der Fachschule für Technik Kassel e.V., die ein Wochenendkurs über ca. 18 Monate mit 710 Unterrichtsstunden anbietet und damit auch die Kriterien einer Fachschule erfüllt. Nach alledem ist für die Beschäftigung, auf die die Beklagte ihre Vermittlungsbemühungen in erster Linie zu erstrecken hat, nämlich die einer CAD- Trainerin bzw. CAD-Konstrukteurin, ein Fachschulabschluss erforderlich. |
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| Der Senat hält die gesetzliche Regelung nicht für verfassungswidrig und sieht sich durch den Beschluss des BVerfG vom 10. März 2010, 1 BvL 11/07, veröffentlicht in Juris, bestätigt. |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war für den Senat im Rahmen des hierbei eingeräumten Ermessens ausschlaggebend, dass die Beklagte berechtigten Anlass zur Klageerhebung gegeben hat, die Klägerin aber nur mit dem erst im Laufe des Berufungsverfahrens reduzierten Klageantrag Erfolg hat. |
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| Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 SGG) liegen nicht vor. |
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