Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 26. Juni 2008 - L 12 AS 5863/07

bei uns veröffentlicht am26.06.2008

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30.11.2007 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten der Kläger im Berufungsverfahren zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom 06.12.2006 bis zum 04.01.2007 im Streit.
Die beiden miteinander verheirateten Kläger zu Ziff. 1 (geboren 1961) und zu Ziff. 2 (geboren 1966) sind erwerbsfähig und leben mit ihrem im Jahr 2000 geborenen Sohn in einer 80 qm großen Mietwohnung. Am 06.12.2006 beantragten sie bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Als einziges Einkommen gaben sie das Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR monatlich an. Der Kläger zu Ziff. 1 leidet an einem Diabetes mellitus, für den ein Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung geltend gemacht wurde. An Mietkosten fielen ein monatlicher Mietzins von 374,00 EUR, eine Betriebskostenvorauszahlung von 85,00 EUR, eine Heizkostenvorauszahlung von 37,00 EUR und eine Kabelgebühr von 4,60 EUR monatlich an. Die Bedarfsgemeinschaft besaß ein Girokonto auf den Namen des Klägers zu Ziff. 1 (2.807,00 EUR), Bargeld (66,40 EUR), ein Sparbuch (6.855,00 EUR) sowie einen Aktienfond (5.106,00 EUR), wobei alle Konten auf den Namen des Klägers zu Ziff. 1 eingetragen sind. Außerdem gaben die Kläger einen Pkw der Marke Kia mit einem Wert von ca. 1.000,00 EUR an.
Der Kläger belegte die Höhe seiner Konten zum Zeitpunkt der Antragstellung wie folgt: Am 16.11.2006 befanden sich auf dem Sparbuch 8.261,12 EUR, was sich am 04.01.2007 durch Abhebung von 2.000,00 EUR – bei gleichzeitiger Gutschrift von Zinsen – auf einen Betrag von 6.855,31 EUR reduzierte. Der Wert des Sparbuchs wurde dann am selben Tag auf das Girokonto einer Postbank eingezahlt, welches zuvor am 04.12.2006 ein Guthaben von 1.971,83 EUR aufwies. Am 03.01.2007 war insoweit nur noch ein Betrag von 1.528,20 EUR und nach Abzug der Miete ein Betrag von 992,60 EUR vorhanden. Der Fond bei der U. I. Bank enthielt 5.106,00 EUR.
Die Beklagte lehnte die Bewilligung von Leistungen mit Bescheid vom 16.01.2007 ab, weil die Kläger aufgrund ihres Vermögens nicht hilfebedürftig seien. Eine Berechnung enthält dieser Bescheid nicht.
Der Kläger trug mit seinem Widerspruch vor, dass die Berechnung der Beklagten nicht nachvollziehbar sei. Er verlange einen begründeten und nachvollziehbaren Bescheid.
Mit Bescheid vom 01.03.2007 bewilligte die Beklagte nach einer Berechnung des Leistungsanspruchs dann Leistungen vom 04.01.2007 bis 31.01.2007 in Höhe von 1117,77 EUR, für Februar 2007 in Höhe von 1282,60 EUR, für März 2007 in Höhe von 1276,60 EUR und für die Monate April bis Juni 2007 in Höhe von monatlich 1240,60 EUR. Erst ab dem 04.01.2007 sei aufgrund von Abbuchungen der Vermögensfreibetrag unterschritten worden. Der Freibetrag belaufe sich auf 15.000 EUR für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt und ergebe sich aus einem Freibetrag für den Kläger zu Ziff. 1 in Höhe von 6.750,00 EUR, für die Klägerin zu Ziff. 2 in Höhe von 6.000,00 EUR und einem Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750,00 EUR pro Person.
Der Kläger wandte sich gegen diese Art der Berechnung und machte geltend, dass sein Sohn, der Kläger zu Ziff. 3 ebenfalls bei den Freibeträgen zu berücksichtigen sei. Die Familie wirtschafte „aus einem Topf“, ohne dass das Vermögen einer bestimmten Person zugeordnet sei. Zur Vermeidung einer nach Art. 6 GG unzulässigen Benachteiligung von Familien sei daher für seinen Sohn ein Freibetrag zu berücksichtigen (unter Hinweis auf BSG vom 09.12.2004 - B 7 AL 44/04 R - und vom 14.09.2005 - B 11/11a AL 71/04 R - sowie SG Aurich vom 15.02.2006 - S 15 AS 107/05). Die entgegenstehende Verwaltungsvorschrift der Beklagten Nr. 12.10 Abs. 2 zu § 12 SGB II sei verfassungswidrig. Außerdem seien die anerkannten Unterkunftskosten zu niedrig.
Mit Änderungsbescheid vom 16.05.2007 erhöhte die Beklagte die Leistungen aufgrund der Berücksichtigung höherer Heiz- und Nebenkosten. Vom 04.01.2007 bis 31.01.2007 wurden 1144,95 EUR, für Februar 2007 1311,73 EUR, für März 2007 1305,73 EUR und für die Monate April bis Juni 2007 monatlich 1269,73 EUR bewilligt. Die Kosten der Unterkunft wurden damit im vollen von den Klägern begehrten Umfang übernommen. Leistungen für die Zeit vor dem 04.01.2007 wurden weiterhin nicht gewährt, weil die Beklagte an ihrer Auffassung festhielt, dass für den Kläger zu Ziff. 3 mangels eigenen Vermögens kein Freibetrag einzuräumen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.05.2007 wies die Beklagte den Widerspruch im Übrigen zurück. Ein Freibetrag für den Kläger zu Ziff. 3 könne nicht anerkannt werden, weil ein solcher nur als Freibetrag auf eigenes Vermögen des Klägers zu Ziff. 3 in Betracht komme (unter Bezugnahme auf SG Düsseldorf vom 24.11.2006 - S 23 AS 104/06 - und SG Reutlingen vom 19.02.2007 - S 2 AS 565/07 ER -).
10 
Die Kläger haben am 15.06.2007 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben. Auch nach dem Merkblatt der Beklagten zur Grundsicherung für Arbeitsuchende sei ein Freibetrag von 3.100,00 EUR zusätzlich zu den Freibeträgen für die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen anzurechnen. Die Kläger zu Ziff. 1 und zu Ziff. 2 haben am 31.07.2007 gegenüber dem SG erklärt, dass die Klage im Namen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erhoben sei.
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Das SG hat die Beklagte nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 30.11.2007 unter Abänderung des Bescheides vom 16.01.2007 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 01.03. und 16.05.2007 sowie des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2007 verurteilt, den Klägern als Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende bereits ab dem 06.12.2006 zu gewähren. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II seien vom Vermögen ein Grundfreibetrag in Höhe von 150,00 EUR je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens jeweils 3.100,00 EUR, weiterhin ein Grundfreibetrag in Höhe von 3.100,00 EUR für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind und ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750,00 EUR für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen abzusetzen. Nach diesen Kriterien seien die Kläger bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung am 06.12.2006 hilfebedürftig gewesen, da sie zu diesem Zeitpunkt ein Vermögen von lediglich 15.738,95 EUR besessen hätten. Dem von der Beklagten für die Kläger zu Ziff. 1 und Ziff. 2 zutreffend festgesetzten Freibetrag von 15.000,00 EUR sei ein weiterer Grundfreibetrag in Höhe von 3.100,00 EUR für den Kläger zu Ziff. 3 hinzuzufügen (unter Hinweis auf SG Aurich, Urteil vom 15.02.2006 – S 15 AS 105/05 – sowie LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2005 – L 7 AS 2875/05 ER-B –). Zwar liege vorliegend kein Vermögen des Klägers zu Ziff. 3 vor, weswegen auch die Auffassung der Beklagten in der Literatur vertreten werde, dass ein über das Vermögen des Kindes hinausgehender Freibetrag nicht bei den Eltern berücksichtigt werden könne. Nach Überzeugung des SG sei jedoch der Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II für jedes Kind zunächst für dessen eigenes Vermögen und ein überschießender Freibetrag dann bei dem mit dem Kind in Bedarfsgemeinschaft lebenden Eltern zu berücksichtigen. Dies folge daraus, dass § 12 Abs. 1 SGB II den Begriff des Vermögens nicht näher definiere und nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II für die Frage der Hilfebedürftigkeit eines Kindes auch das Vermögen des mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Elternteiles zu berücksichtigen sei. Daher sei es auch konsequent, dass in anderer Richtung von dem Vermögen eines Elternteils auch der Grundfreibetrag von 3.100,00 EUR für ein hilfebedürftiges Kind abgesetzt werde. Sofern Vermögen nur bei seinem Inhaber mit Freibeträgen belegt könne, werde dies im Gesetz außerdem auch ausdrücklich so geregelt, so etwa in § 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II für den Inhaber von Altersvorsorgevermögen. Demgegenüber sehe der Wortlaut des § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II einen Grundfreibetrag für „jedes“ hilfebedürftige minderjährige Kind vor, was dafür spreche, dass jedes hilfebedürftige minderjährige Kind beim Vermögen der gesamten Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen sei. Es sei auch widersprüchlich, einerseits die Eltern bis zum vollendeten 25. Lebensjahr für ihre Kinder zu verpflichten, ihnen andererseits keinen Vermögensfreibetrag im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II einzuräumen. Eine derartig enge Auslegung stoße auch im Hinblick auf Art. 6 GG auf verfassungsrechtliche Bedenken. Denn Familien mit Kindern hätten insofern einen erhöhten Bedarf an Schonvermögen zur Sicherung von Ausbildung und Beruf der zu betreuenden Kinder. Schließlich sei es auch entscheidendes Motiv für die Regelungen der Bedarfsgemeinschaft in § 7 SGB II gewesen, dass in dieser Art von Gemeinschaften regelmäßig „aus einem Topf gewirtschaftet“ werde. Die Entscheidung des SG wurde der Beklagten am 06.12.2007 zugestellt.
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Am 12.12.2007 hat die Beklagte beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Da der Kläger zu Ziff. 3 nicht über eigenes Vermögen verfüge, könne bei ihm kein Freibetrag angesetzt werden. Ein Übertragung des Freibetrages auf die Eltern sehe das SGB II nicht vor. Auch die Begründung des Gesetzesentwurfes erwähne ausdrücklich, dass der Freibetrag „allen hilfebedürftigen Kindern zur Verfügung stehe“ und nicht, dass der Freibetrag für Kinder zu gewähren sei. Die Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II sei ferner im Zusammenhang mit § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II zu sehen. Dort sei ausdrücklich geregelt, dass bei der Berechnung des Bedarfs von minderjährigen Kindern, die Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft seien, auch das Einkommen und Vermögen der Eltern zu berücksichtigen sei, nicht aber umgekehrt eine Unterstützung der Eltern durch ihre Kinder. Konsequenterweise könne den Eltern auch nicht ein Grundfreibetrag bezüglich des Vermögens ihrer Kinder zugute kommen (unter Hinweis auf Urteil SG Düsseldorf vom 24.11.2006 – S 23 AS 104/06 –; SG Reutlingen vom 19.02.2007 – S 2 AS 565/07 ER –). Die erste Fassung des SGB II habe den Vermögensfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind noch nicht enthalten. Dies habe zur Folge gehabt, dass minderjährige Kinder bereits mit einem 750,00 EUR übersteigenden Vermögen nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II gewesen seien und für diese keine Leistungen hätten gewährt werden können. Um dies zu vermeiden, sei vom Gesetzgeber der Freibetrag nach der Nr. 1a aufgenommen worden, welcher deswegen allein dem Kind zuzuordnen sei.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30.11.2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
15 
Die Kläger beantragen,
16 
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
17 
Die Kläger halten den angefochtenen Gerichtsbescheid für rechtmäßig.
18 
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die nach den §§ 143 f. und 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Der Senat hat vorliegend mit dem Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden.
20 
Das SG hat die einschlägigen Rechtsgrundlagen zutreffend benannt und angewendet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird nach § 153 Abs. 2 SGG auf die ausführlichen Entscheidungsgründe in dem angegriffenen Gerichtsbescheid des SG Bezug genommen, denen der Senat sich ausdrücklich anschließt.
21 
Nach § 12 Abs. 1 SGB II in der vom 01.08.2006 bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Nach Abs. 2 der Vorschrift sind vom Vermögen abzusetzen
22 
1. ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 3.100 Euro; der Grundfreibetrag darf für den volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils 9.750 Euro nicht übersteigen,
23 
1a. ein Grundfreibetrag in Höhe von 3.100 Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind,
24 
2. Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet,
25 
3. geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 250 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 16.250 Euro nicht übersteigt,
26 
4. ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen.
27 
Es ist nicht ersichtlich und wird im Übrigen auch nicht geltend gemacht, dass die Bedarfsgemeinschaft bei der Antragstellung am 06.12.2006 einen höheren Betrag als das mitgeteilte Vermögen von 15.738,95 EUR besaß. Da insofern ein Freibetrag von weiteren 3.100 EUR zu dem von der Beklagten ansonsten zutreffend berechneten Freibetrag von 15.000 EUR hinzuzurechnen war, lag bereits am 06.12.2006 die Bedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II vor.
28 
Es ist umstritten, wie die in § 12 Abs. 2 SGB II geregelte Freibetragsregelung bei aus Eltern und hilfebedürftigen Kindern bestehenden Bedarfsgemeinschaften anzuwenden ist. Teils wird die Ansicht vertreten, der Freibetrag aus § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II könne nur auf Vermögen der Kinder angerechnet werden, weil es sich nicht um einen „Kinderfreibetrag“ handele, der auch den Eltern zu Gute komme (SG Reutlingen, Beschluss vom 19.02.2007 - S 2 AS 565/07 ER -; SG Aachen, Urteil vom 07.11.2006 - S 11 AS 34/06 -; SG Berlin, Urteil vom 29.03.2006 - S 55 AS 7521/05 -). Hierbei wird aber auch bereits von Anhängern dieser Auslegung eingeräumt, dass nach dem Wortlaut der Vorschrift auch ein bei einem Erwachsenen der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigender Freibetrag angenommen werden könnte (Mecke in Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 12 Rn. 42).
29 
Diese Auffassung kann sich auf die Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 15/3674 S. 11: „Die Regelung stellt klar, dass allen hilfebedürftigen minderjährigen Kindern, die Anspruch auf Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II haben, ab ihrer Geburt ein Grundfreibetrag von 4.100 Euro zur Verfügung steht. Dies bedeutet, dass jedwedes Vermögen – sei es aus Sparvermögen oder etwa Ausbildungsversicherungen – in dieser Höhe bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II/Sozialgeldes für das Kind geschützt bleibt“) stützen, wonach davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber Vermögen privilegieren wollte, von welchem das Kind nicht nur tatsächlich profitiert, sondern welches dem Kind auch tatsächlich formalrechtlich zugeordnet ist. Als weitere Fallgruppe können hier bedeutende Zuwendungen von Verwandten, etwa zur Kommunion oder Konfirmation, genannt werden, die nach der in der breiten Öffentlichkeit geführten Diskussion zu der Hartz IV-Gesetzgebung vor dem Zugriff der Sozialleistungsträger geschützt werden sollten.
30 
Auf der anderen Seite wird die Ansicht vertreten, es liege ein für die gesamte Bedarfsgemeinschaft geltender Gesamtfreibetrag für Familien mit der Folge vor, dass Vermögensfreibeträge der Kinder auch auf Vermögen der Eltern angerechnet werden können (SG Aurich, Urteil vom 15.02.2006 - S 15 AS 107/05 -; ohne nähere Begründung im Ergebnis auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B).
31 
Das SG weist zutreffend darauf hin, dass § 12 Abs. 1 SGB II den Begriff des Vermögens nicht näher definiert und dass nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II für die Frage der Hilfebedürftigkeit eines Kindes auch das Vermögen des mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Elternteiles zu berücksichtigen sei. Daher ist es tatsächlich nur konsequent, wenn in anderer Richtung von dem Vermögen eines Elternteils auch der Grundfreibetrag von 3.100,00 EUR für ein hilfebedürftiges Kind abgesetzt wird. Auch das gesetzessystematische Argument des SG, dass an anderer Stelle im Gesetz außerdem auch eine ausdrückliche Regelung erfolge, sofern Vermögen nur bei seinem Inhaber mit Freibeträgen belegt könne (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II für den Inhaber von Altersvorsorgevermögen) stützt diese Auffassung. Demgegenüber sieht der Wortlaut des § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II einen Grundfreibetrag für „jedes“ hilfebedürftige minderjährige Kind vor, worin sich keinerlei Unterscheidung zwischen Kindern mit und Kindern ohne eigenes Vermögen erkennen lässt.
32 
Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass minderjährige Kinder nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II überhaupt nur dann zur Bedarfsgemeinschaft gehören, wenn sie hilfebedürftig sind, also nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Es ist davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber bei der Formulierung des § 12 Abs. 2 SGB II dieser Zusammenhang bekannt war. Die Regelung in Abs. 1a wäre jedoch bei der Lesart der Beklagten fragwürdig, weil sie nur die Kinder privilegieren könnte, die gar nicht mehr zu der Bedarfsgemeinschaft gehören; hier hätte der Gesetzgeber aber dann deutlicher herausstellen müssen, dass abweichend von der Grundkonstruktion der Bedarfsgemeinschaft eine isolierte Berücksichtigung des Kinderfreibetrages nur für den Fall erfolgen solle, dass insoweit Vermögen des Kindes vorhanden ist. Es erscheint mit der Argumentation des SG auch widersprüchlich, einerseits die Eltern bis zum vollendeten 25. Lebensjahr für ihre Kinder zu verpflichten, ihnen andererseits keinen Vermögensfreibetrag im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II einzuräumen.
33 
Dies spricht insgesamt bereits aus „einfachgesetzlichen“ Erwägungen dafür, dass jedes hilfebedürftige minderjährige Kind mit einem eigenen Freibetrag beim Vermögen der gesamten Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen ist.
34 
Dieses Ergebnis wird auch durch verfassungsrechtliche Erwägungen gestützt. Der allgemeine Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG verbietet, wesentlich Gleiches ungleich, und gebietet, wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln. Dabei liegt es grundsätzlich in der Zuständigkeit des Gesetzgebers, die Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinne als gleich ansehen will. Der Gesetzgeber muss allerdings seine Auswahl sachgerecht treffen. Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachbereichs, der geregelt werden soll (vgl. BVerfGE 93, 319 <348 f.> m.w.N.). Art. 3 Abs. 1 GG ist danach verletzt, wenn die (un)gleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Regelung fehlt (vgl. BVerfGE 76, 256 <329>).
35 
Sofern bei „vermögenden“ Kindern einer Bedarfsgemeinschaft der Freibetrag des § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II gewährt wird, wird ein Schonvermögen des Kindes anerkannt, welches dieses frei verwenden kann und über dessen Verwendung gegenüber der Sozialverwaltung keine weitere Rechtfertigung zu erfolgen hat. Andererseits wird in der Vergleichsgruppe der Kinder ohne Schonvermögen im Sinne dieser Vorschrift ein Betrag in gleicher Höhe gegenüber der Beklagten als rechenschaftspflichtig bezeichnet, ohne dass eine entsprechende Rücklage für die Erziehung und Ausbildung des Kindes anerkannt wird. Dies erscheint im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG deswegen als nicht hinnehmbar, weil die Eltern beider Kinder diesen gegenüber zum umfassenden Unterhalt verpflichtet sind und nicht erkennbar ist, weswegen die Bedarfsgemeinschaft ohne das Kind mit Schonvermögen insofern weniger bedürftig ist. Da es auch ein entscheidendes Motiv für die Regelungen der Bedarfsgemeinschaft in § 7 SGB II gewesen ist, dass in dieser Art von Gemeinschaften regelmäßig „aus einem Topf gewirtschaftet“ wird, erscheint es fragwürdig, eine Abgrenzung von Vermögensbestandteilen von Kindern im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II allein nach dem formalen Kriterium der Vermögensinhaberschaft vorzunehmen (vgl. BT-Drucks. 15/1516 S. 53: „Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, ist jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf an der Hilfebedürftigkeit beteiligt“).
36 
Abgesehen davon, dass sich von der Vorschrift bei der engen Auslegung durch die Beklagte ein zufälliger Schutz für das Familienvermögen ergibt, könnte hierdurch auch Veranlassung gegeben werden, Vermögensgegenstände innerhalb der Familie so zu verschieben, dass die Freibeträge möglichst ausgeschöpft werden. Dies könnte letztlich auch zu Vermögensübertragungen von den Kindern auf die Eltern führen, wenn das Vermögen eines Kindes dessen Freibetrag übersteigt, was nicht Sinn und Zweck des § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II sein dürfte (SG Aachen, Urteil vom 11.09.2007 - S 11 AS 124/07 -).
37 
Das gilt auch für die Anwendung von Art. 6 Abs. 1 GG, wonach Ehe und Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung stehen. Dadurch, dass nach § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II Kinderfreibeträge nicht auf ihre Eltern übertragbar wären, nach Abs. 1 der Vorschrift aber ohne nähere Begründung für eine Differenzierung Partnerfreibeträge immer übertragen werden, erfolgt eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung von Personen, die für Kindern verantwortlich sind, gegenüber Personen, die nur für ihren Lebenspartner verantwortlich sind (so auch SG Aurich a.a.O.; SG Aachen a.a.O.).
38 
Im Ergebnis würde dies eine Benachteiligung von Familien darstellen, die dadurch noch weniger verständlich wird, dass die Kinder in diesem Fall anders als der Partner im Regelfall prinzipiell nicht in der Lage sind, selbst durch Erwerbsarbeit für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Familien mit Kindern haben zudem auch einen erhöhten tatsächlichen Bedarf an Schonvermögen zur Sicherung von Ausbildung und Beruf der Kinder.
39 
Im anderen großen Umverteilungssystem neben dem Sozialrecht, dem Steuerrecht, werden Kinderfreibeträge grundsätzlich auch bei fehlendem Vermögen der Kinder bei den Eltern berücksichtigt, was direkt aus Art. 6 GG abgeleitet wird. So ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 99, 216; 99, 246; 99, 268; 99, 273) der Familienlastenausgleich grundlegend weiterentwickelt worden (vgl. BVerfGE 112, 164): Der Kinderfreibetrag ist für das sächliche Existenzminimum seit den Jahren 2000 bzw. 2002 um einen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf ergänzt worden (vgl. § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG). Der Haushaltsfreibetrag (§ 32 Abs. 7 EStG) wurde aufgehoben und 2004 durch einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) ersetzt. Der Sonderbedarf für ein volljähriges Kind, das sich in der Berufsausbildung befindet und auswärtig untergebracht ist, wird darüber hinaus mit einem weiteren Freibetrag abgegolten (§ 33a Abs. 2 EStG).
40 
Auch wenn insofern andere Maßstäbe gelten, weil das Existenzminimum im Falle des SGB II erst noch gewährt werden soll, erscheint es aus den oben dargelegten Gründen nicht veranlasst, insofern eine entgegengesetzte Betrachtungsweise zu praktizieren.
41 
Die Rechtsauffassung der Beklagte ist auch nicht in sich schlüssig, weil die vorhanden Vermögenswerte vorliegend alleine dem Kläger zu Ziff. 1 gehören und dennoch jedenfalls für die Klägerin zu Ziff. 2 ein Freibetrag berücksichtigt wird. Aus der bloß formell getrennten Regelung in Abs. 1 und Abs. 1 Buchstabe a des § 12 SGB II lässt sich hierfür kein ausreichendes Argument ableiten, weil die nicht erwerbsfähigen hilfebedürftigen Kinder einer Bedarfsgemeinschaft von dem alleinigen Vermögensinhaber einer Bedarfsgemeinschaft sogar noch in höherem Maße wirtschaftlich abhängig sind als der erwerbsfähige Partner.
42 
Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die Rechtsauffassung des SG und der Kläger auch von einigen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende geteilt und praktiziert wird (vgl. etwa den der Entscheidung LSG Niedersachsen-Bremen vom 11.03.2008 - L 7 AS 143/07 - zugrunde liegenden Verwaltungsvorgang).
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
44 
Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Gründe

 
19 
Die nach den §§ 143 f. und 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Der Senat hat vorliegend mit dem Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden.
20 
Das SG hat die einschlägigen Rechtsgrundlagen zutreffend benannt und angewendet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird nach § 153 Abs. 2 SGG auf die ausführlichen Entscheidungsgründe in dem angegriffenen Gerichtsbescheid des SG Bezug genommen, denen der Senat sich ausdrücklich anschließt.
21 
Nach § 12 Abs. 1 SGB II in der vom 01.08.2006 bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Nach Abs. 2 der Vorschrift sind vom Vermögen abzusetzen
22 
1. ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 3.100 Euro; der Grundfreibetrag darf für den volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils 9.750 Euro nicht übersteigen,
23 
1a. ein Grundfreibetrag in Höhe von 3.100 Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind,
24 
2. Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet,
25 
3. geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 250 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 16.250 Euro nicht übersteigt,
26 
4. ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen.
27 
Es ist nicht ersichtlich und wird im Übrigen auch nicht geltend gemacht, dass die Bedarfsgemeinschaft bei der Antragstellung am 06.12.2006 einen höheren Betrag als das mitgeteilte Vermögen von 15.738,95 EUR besaß. Da insofern ein Freibetrag von weiteren 3.100 EUR zu dem von der Beklagten ansonsten zutreffend berechneten Freibetrag von 15.000 EUR hinzuzurechnen war, lag bereits am 06.12.2006 die Bedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II vor.
28 
Es ist umstritten, wie die in § 12 Abs. 2 SGB II geregelte Freibetragsregelung bei aus Eltern und hilfebedürftigen Kindern bestehenden Bedarfsgemeinschaften anzuwenden ist. Teils wird die Ansicht vertreten, der Freibetrag aus § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II könne nur auf Vermögen der Kinder angerechnet werden, weil es sich nicht um einen „Kinderfreibetrag“ handele, der auch den Eltern zu Gute komme (SG Reutlingen, Beschluss vom 19.02.2007 - S 2 AS 565/07 ER -; SG Aachen, Urteil vom 07.11.2006 - S 11 AS 34/06 -; SG Berlin, Urteil vom 29.03.2006 - S 55 AS 7521/05 -). Hierbei wird aber auch bereits von Anhängern dieser Auslegung eingeräumt, dass nach dem Wortlaut der Vorschrift auch ein bei einem Erwachsenen der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigender Freibetrag angenommen werden könnte (Mecke in Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 12 Rn. 42).
29 
Diese Auffassung kann sich auf die Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 15/3674 S. 11: „Die Regelung stellt klar, dass allen hilfebedürftigen minderjährigen Kindern, die Anspruch auf Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II haben, ab ihrer Geburt ein Grundfreibetrag von 4.100 Euro zur Verfügung steht. Dies bedeutet, dass jedwedes Vermögen – sei es aus Sparvermögen oder etwa Ausbildungsversicherungen – in dieser Höhe bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II/Sozialgeldes für das Kind geschützt bleibt“) stützen, wonach davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber Vermögen privilegieren wollte, von welchem das Kind nicht nur tatsächlich profitiert, sondern welches dem Kind auch tatsächlich formalrechtlich zugeordnet ist. Als weitere Fallgruppe können hier bedeutende Zuwendungen von Verwandten, etwa zur Kommunion oder Konfirmation, genannt werden, die nach der in der breiten Öffentlichkeit geführten Diskussion zu der Hartz IV-Gesetzgebung vor dem Zugriff der Sozialleistungsträger geschützt werden sollten.
30 
Auf der anderen Seite wird die Ansicht vertreten, es liege ein für die gesamte Bedarfsgemeinschaft geltender Gesamtfreibetrag für Familien mit der Folge vor, dass Vermögensfreibeträge der Kinder auch auf Vermögen der Eltern angerechnet werden können (SG Aurich, Urteil vom 15.02.2006 - S 15 AS 107/05 -; ohne nähere Begründung im Ergebnis auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B).
31 
Das SG weist zutreffend darauf hin, dass § 12 Abs. 1 SGB II den Begriff des Vermögens nicht näher definiert und dass nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II für die Frage der Hilfebedürftigkeit eines Kindes auch das Vermögen des mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Elternteiles zu berücksichtigen sei. Daher ist es tatsächlich nur konsequent, wenn in anderer Richtung von dem Vermögen eines Elternteils auch der Grundfreibetrag von 3.100,00 EUR für ein hilfebedürftiges Kind abgesetzt wird. Auch das gesetzessystematische Argument des SG, dass an anderer Stelle im Gesetz außerdem auch eine ausdrückliche Regelung erfolge, sofern Vermögen nur bei seinem Inhaber mit Freibeträgen belegt könne (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II für den Inhaber von Altersvorsorgevermögen) stützt diese Auffassung. Demgegenüber sieht der Wortlaut des § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II einen Grundfreibetrag für „jedes“ hilfebedürftige minderjährige Kind vor, worin sich keinerlei Unterscheidung zwischen Kindern mit und Kindern ohne eigenes Vermögen erkennen lässt.
32 
Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass minderjährige Kinder nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II überhaupt nur dann zur Bedarfsgemeinschaft gehören, wenn sie hilfebedürftig sind, also nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Es ist davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber bei der Formulierung des § 12 Abs. 2 SGB II dieser Zusammenhang bekannt war. Die Regelung in Abs. 1a wäre jedoch bei der Lesart der Beklagten fragwürdig, weil sie nur die Kinder privilegieren könnte, die gar nicht mehr zu der Bedarfsgemeinschaft gehören; hier hätte der Gesetzgeber aber dann deutlicher herausstellen müssen, dass abweichend von der Grundkonstruktion der Bedarfsgemeinschaft eine isolierte Berücksichtigung des Kinderfreibetrages nur für den Fall erfolgen solle, dass insoweit Vermögen des Kindes vorhanden ist. Es erscheint mit der Argumentation des SG auch widersprüchlich, einerseits die Eltern bis zum vollendeten 25. Lebensjahr für ihre Kinder zu verpflichten, ihnen andererseits keinen Vermögensfreibetrag im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II einzuräumen.
33 
Dies spricht insgesamt bereits aus „einfachgesetzlichen“ Erwägungen dafür, dass jedes hilfebedürftige minderjährige Kind mit einem eigenen Freibetrag beim Vermögen der gesamten Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen ist.
34 
Dieses Ergebnis wird auch durch verfassungsrechtliche Erwägungen gestützt. Der allgemeine Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG verbietet, wesentlich Gleiches ungleich, und gebietet, wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln. Dabei liegt es grundsätzlich in der Zuständigkeit des Gesetzgebers, die Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinne als gleich ansehen will. Der Gesetzgeber muss allerdings seine Auswahl sachgerecht treffen. Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachbereichs, der geregelt werden soll (vgl. BVerfGE 93, 319 <348 f.> m.w.N.). Art. 3 Abs. 1 GG ist danach verletzt, wenn die (un)gleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Regelung fehlt (vgl. BVerfGE 76, 256 <329>).
35 
Sofern bei „vermögenden“ Kindern einer Bedarfsgemeinschaft der Freibetrag des § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II gewährt wird, wird ein Schonvermögen des Kindes anerkannt, welches dieses frei verwenden kann und über dessen Verwendung gegenüber der Sozialverwaltung keine weitere Rechtfertigung zu erfolgen hat. Andererseits wird in der Vergleichsgruppe der Kinder ohne Schonvermögen im Sinne dieser Vorschrift ein Betrag in gleicher Höhe gegenüber der Beklagten als rechenschaftspflichtig bezeichnet, ohne dass eine entsprechende Rücklage für die Erziehung und Ausbildung des Kindes anerkannt wird. Dies erscheint im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG deswegen als nicht hinnehmbar, weil die Eltern beider Kinder diesen gegenüber zum umfassenden Unterhalt verpflichtet sind und nicht erkennbar ist, weswegen die Bedarfsgemeinschaft ohne das Kind mit Schonvermögen insofern weniger bedürftig ist. Da es auch ein entscheidendes Motiv für die Regelungen der Bedarfsgemeinschaft in § 7 SGB II gewesen ist, dass in dieser Art von Gemeinschaften regelmäßig „aus einem Topf gewirtschaftet“ wird, erscheint es fragwürdig, eine Abgrenzung von Vermögensbestandteilen von Kindern im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II allein nach dem formalen Kriterium der Vermögensinhaberschaft vorzunehmen (vgl. BT-Drucks. 15/1516 S. 53: „Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, ist jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf an der Hilfebedürftigkeit beteiligt“).
36 
Abgesehen davon, dass sich von der Vorschrift bei der engen Auslegung durch die Beklagte ein zufälliger Schutz für das Familienvermögen ergibt, könnte hierdurch auch Veranlassung gegeben werden, Vermögensgegenstände innerhalb der Familie so zu verschieben, dass die Freibeträge möglichst ausgeschöpft werden. Dies könnte letztlich auch zu Vermögensübertragungen von den Kindern auf die Eltern führen, wenn das Vermögen eines Kindes dessen Freibetrag übersteigt, was nicht Sinn und Zweck des § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II sein dürfte (SG Aachen, Urteil vom 11.09.2007 - S 11 AS 124/07 -).
37 
Das gilt auch für die Anwendung von Art. 6 Abs. 1 GG, wonach Ehe und Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung stehen. Dadurch, dass nach § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II Kinderfreibeträge nicht auf ihre Eltern übertragbar wären, nach Abs. 1 der Vorschrift aber ohne nähere Begründung für eine Differenzierung Partnerfreibeträge immer übertragen werden, erfolgt eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung von Personen, die für Kindern verantwortlich sind, gegenüber Personen, die nur für ihren Lebenspartner verantwortlich sind (so auch SG Aurich a.a.O.; SG Aachen a.a.O.).
38 
Im Ergebnis würde dies eine Benachteiligung von Familien darstellen, die dadurch noch weniger verständlich wird, dass die Kinder in diesem Fall anders als der Partner im Regelfall prinzipiell nicht in der Lage sind, selbst durch Erwerbsarbeit für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Familien mit Kindern haben zudem auch einen erhöhten tatsächlichen Bedarf an Schonvermögen zur Sicherung von Ausbildung und Beruf der Kinder.
39 
Im anderen großen Umverteilungssystem neben dem Sozialrecht, dem Steuerrecht, werden Kinderfreibeträge grundsätzlich auch bei fehlendem Vermögen der Kinder bei den Eltern berücksichtigt, was direkt aus Art. 6 GG abgeleitet wird. So ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 99, 216; 99, 246; 99, 268; 99, 273) der Familienlastenausgleich grundlegend weiterentwickelt worden (vgl. BVerfGE 112, 164): Der Kinderfreibetrag ist für das sächliche Existenzminimum seit den Jahren 2000 bzw. 2002 um einen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf ergänzt worden (vgl. § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG). Der Haushaltsfreibetrag (§ 32 Abs. 7 EStG) wurde aufgehoben und 2004 durch einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) ersetzt. Der Sonderbedarf für ein volljähriges Kind, das sich in der Berufsausbildung befindet und auswärtig untergebracht ist, wird darüber hinaus mit einem weiteren Freibetrag abgegolten (§ 33a Abs. 2 EStG).
40 
Auch wenn insofern andere Maßstäbe gelten, weil das Existenzminimum im Falle des SGB II erst noch gewährt werden soll, erscheint es aus den oben dargelegten Gründen nicht veranlasst, insofern eine entgegengesetzte Betrachtungsweise zu praktizieren.
41 
Die Rechtsauffassung der Beklagte ist auch nicht in sich schlüssig, weil die vorhanden Vermögenswerte vorliegend alleine dem Kläger zu Ziff. 1 gehören und dennoch jedenfalls für die Klägerin zu Ziff. 2 ein Freibetrag berücksichtigt wird. Aus der bloß formell getrennten Regelung in Abs. 1 und Abs. 1 Buchstabe a des § 12 SGB II lässt sich hierfür kein ausreichendes Argument ableiten, weil die nicht erwerbsfähigen hilfebedürftigen Kinder einer Bedarfsgemeinschaft von dem alleinigen Vermögensinhaber einer Bedarfsgemeinschaft sogar noch in höherem Maße wirtschaftlich abhängig sind als der erwerbsfähige Partner.
42 
Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die Rechtsauffassung des SG und der Kläger auch von einigen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende geteilt und praktiziert wird (vgl. etwa den der Entscheidung LSG Niedersachsen-Bremen vom 11.03.2008 - L 7 AS 143/07 - zugrunde liegenden Verwaltungsvorgang).
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
44 
Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

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(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

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Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen


(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind1.angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bür

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(1)1Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurc

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Tenor Auf die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 20. Juni 2005 geändert: Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin Arbeitsloseng

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(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 20. Juni 2005 geändert:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin Arbeitslosengeld II in gesetzlicher Höhe ab dem 13. Mai 2005 vorläufig als Darlehen zu gewähren.

Bei der Berechnung der Höhe der Leistung hat der Antragsgegner davon auszugehen, dass:

1. kein verwertbares Vermögen vorhanden ist (und zwar weder in Form von Barmitteln, noch als unangemessenes Kraftfahrzeug oder unangemessen große Eigentumswohnung)

2. die der Antragstellerin im März 2005 zugeflossene Eigenheimzulage in Höhe von 3.323,40 EUR kein anrechenbares Einkommen darstellt.

Die einstweilige Anordnung wird - unter dem Vorbehalt des Weiterbestehens der Hilfebedürftigkeit - zeitlich begrenzt bis längstens 31. Dezember 2005.

Im Übrigen werden die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners zurückgewiesen

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

 
In diesem Verfahren geht es um die vorläufige Bewilligung und Auszahlung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Die Antragstellerin bezog bis zum 25.01.2005 Arbeitslosengeld nach dem SGB III. Sie lebt mit ihrem 1989 geborenen Sohn in einer Eigentumswohnung, die sie 1999 erworben hat. Seit dem Jahr 2000 erhielt sie eine Eigenheimzulage in Höhe von jährlich 6.560,00 DM (entspricht 3.223,40 EUR), die zuletzt am 15.03.2005 ausbezahlt wurde. Den genannten Betrag verbrauchte sie noch im März 2005 für eine Abschlusszahlung für eine notwendige Dachsanierung des Hauses und in diesem Zusammenhang angefallene Rechtsanwaltskosten sowie für die Eintragung im Grundbuch. Wegen verschiedener Baumängel hatte sie sich in einem außergerichtlichen Vergleich mit dem Bauträger und Verkäufer der Wohnung dahingehend geeinigt, dass eine letzte Kaufpreisrate nicht zu bezahlen und dafür die wegen der Baumängel notwendige Sanierung von ihr selber auf eigene Kosten zu bewerkstelligen war und dass um die Frage der Wohnfläche (Erreichung der verkauften 97 m²) nicht mehr gestritten werde.
Ihren am 11.01.2005 gestellten Antrag auf Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB II (Alg II) lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 23.02.2005 ab. In der Begründung wird ausgeführt, das selbst genutzte Hausgrundstück sei von angemessener Größe und sei nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Der vorhandene PKW habe einen Zeitwert von ca. 9.786.- EUR und übersteige damit die Grenze des Angemessenen, die mit 5.000.- EUR anzusetzen sei. Außerdem bestehe eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 6.627.- EUR; auch seien verschiedene Barmittel angegeben worden. Insgesamt summierten sich diese Werte auf ein Vermögen von über 20.000.- EUR. Damit sei die maßgebliche Freigrenze von 8.800,00 EUR (44 Lebensjahre x 200,00 EUR) überschritten.
Im anschließenden Widerspruchsverfahren machte die Antragstellerin geltend, der Freibetrag für notwendige Anschaffungen sei übersehen worden. Ein Betrag von 6.596,63 EUR auf dem Girokonto sei bereits am 14. Januar für die Bezahlung einer Handwerkerrechnung verbraucht gewesen und habe zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung und der Entstehung des Alg-II-Anspruchs nicht zur Verfügung gestanden. Die Sanierung sei wegen Mängeln der Dachisolierung dringend notwendig gewesen. Die Lebensversicherung sei durch eine Vertragsergänzung mit einem Verwertungsausschluss nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II versehen und deshalb nicht anrechenbar.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.04.2005 wies der Antragsgegner diesen Widerspruch zurück und stützte sich zur Begründung nunmehr darauf, dass allein wegen des übersteigenden Wertes des Kraftfahrzeuges ein Anspruch auf Alg II ausgeschlossen sei. Daneben sei die Lebensversicherung verwertbares Vermögen. In einem auf dem Widerspruchsbescheid angebrachten Vermerk „außerhalb des Widerspruchsverfahrens" berief sich der Antragsgegner außerdem darauf, die Eigentumswohnung sei aufgrund ihres Wertes und der Größe nicht mehr als angemessen anzusehen.
Die Antragstellerin hat gegen diesen Widerspruchsbescheid am 13.05.2005 Klage erhoben, die beim Sozialgericht (SG) Ulm unter dem Aktenzeichen S 2 AS 1345/05 noch anhängig ist. Gleichzeitig hat sie Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Mit Beschluss vom 20.06.2005 hat das SG den Antragsgegner verpflichtet, „der Antragstellerin ab dem 26. Januar 2005 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens S 2 AS 1345/05 Arbeitslosengeld II zu gewähren."
In der Begründung führt das SG aus, der Vermögensfreibetrag belaufe sich im Falle der Antragstellerin auf insgesamt 14.400,00 EUR, da ein Freibetrag für den minderjährigen Sohn und zwei Freibeträge für Anschaffungen berücksichtigt werden müssten. Das Barvermögen sei vor der Entstehung eines Anspruchs auf Alg II verbraucht gewesen und könne deshalb nicht angerechnet werden.
Der Bedarf der Antragstellerin und ihres Sohnes sei richtigerweise auf 829,62 EUR zu errechnen. Dem stehe neben den vom Antragsgegner angerechneten Zahlungen ein Einkommen aus einer im April aufgenommenen, geringfügigen Beschäftigung in Höhe von 160,00 EUR monatlich gegenüber, welches um den Absetzbetrag nach § 30 Ziff. 1 SGB II zu verringern sei. Insgesamt habe die Antragstellerin ein Einkommen von 800,79 EUR, weshalb der Bedarf auch ab April 2005 ihr Einkommen übersteige. Aus den Akten ist ersichtlich, dass als Einkommen der Antragstellerin das ihr zufließende Kindergeld, Unterhaltszahlungen des Vaters für ihren Sohn sowie ein Zwölftel der Eigenheimzulage angenommen wird.
Hiergegen haben der Antragsgegner am 14.07. und die Antragstellerin am 20.07.2005 Beschwerde erhoben. Die Antragstellerin wendet sich vor allem gegen die Anrechnung der Eigenheimzulage als Einkommen. Der Antragsgegner kommt in einer neuerlichen Berechnung und in Abweichung von den bisherigen Begründungen zu dem Ergebnis, dass das Einkommen den anzuerkennenden Bedarf übersteige. Außerdem sei die Eigentumswohnung nicht nur in der Größe, sondern auch nach ihrem Wert unangemessen. Lege man - wie es den Richtlinien des Landkreis- und Städtetages entspreche - die Wohnflächen des § 39 des 2. Wohnungsbaugesetzes zugrunde, könne man von 120 m² ausgehen, die allerdings für eine vierköpfige Familie gedacht seien. Diese Fläche sei um jeweils 20 m² zu verringern, wenn weniger Personen in der Wohnung lebten. Es sei deshalb nur eine Wohnfläche von 80 m² als angemessen anzusehen. Die Wohnung müsse verkauft werden, um eventuelle Bedarfe zu decken.

Entscheidungsgründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden, denen das SG nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), sind zulässig. Die Beschwerde der Antragstellerin ist im Wesentlichen begründet. Die Beschwerde des Antragsgegners führt lediglich zur Modifikation des Ausspruchs (darlehensweise Gewährung und Beginn der Leistung).
10 
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
11 
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung (Abs. 2 Satz 1 a.a.O.)), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht (vgl. dazu Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, § 86b Rdnr. 25 ff; Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 3. Auflage, § 123 Rdnr. 7, 11.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rdnr. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnr. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 (http://www.bverfg.de/entscheidungen)); Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 3. Auflage, § 123 Rdnr. 58; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 95, 99 ff.). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ggf. ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG NVwZ 1997, a.a.O. Beschluss vom 12.05.2005 a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (OVG), Beschluss vom 4.04.1990 - Bs IV 8/90 - (JURIS); Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24.08.1994 - 12 CE 94.2401 (JURIS); Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O. Rdnrn. 165 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 79; Funke-Kaiser a.a.O. Rdnr. 62).
12 
Auf die Beschwerde des Antragsgegners ist die Leistungsverpflichtung auf die darlehensweise Bewilligung zu beschränken. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit einer einstweiligen Anordnung ist in aller Regel bei Sozialleistungen nur eine darlehensweise Gewährung auszusprechen, um eine spätere Rückgängigmachung nicht unnötig zu erschweren. Damit wird dem vorläufigen Charakter der einstweiligen Anordnung am ehesten entsprochen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.03.1993, VBlBW 1994, 109; OVG Brandenburg, Beschluss vom 17.12.2003, FEVS 55, 262 m.w.N.; vgl. auch Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl. Rdnr. 1243). Sollte sich die Auffassung des Antragsgegners als richtig erweisen, wäre es der Antragstellerin möglich und zumutbar, aus ihrem Vermögen die gewährten Leistungen zurückzuzahlen. Damit stellt sich die Frage eines eventuellen dauerhaften Verlustes und damit der (endgültigen) Vorwegnahme der Hauptsache nicht, wobei der Senat gerade im Bereich von Leistungen zum Lebensunterhalt zu der Auffassung neigt, dass ein solches generelles Verbot nicht existiert (vgl. hierzu Funke-Kaiser a.a.O. Rdnr. 58 und Puttler in Sodan/Ziekow a.a.O. Rdnr. 12 m.w.N.).
13 
Weiter ist auf die Beschwerde des Antragsgegners der angefochtene Beschluss dahingehend zu ändern, dass eine Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen vor dem Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht (13.05.2005) nicht in Frage kommt. Dies beruht auf dem auch für das Recht des SGB II geltenden Grundsatz, dass Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (vgl. hierzu OVG Brandenburg, a.a.O. und Finkelnburg/Jank a.a.O. Rdnr. 1245 m.w.N.).
14 
Auf die Beschwerde der Antragstellerin ist der Antragsgegner zur Gewährung einer höheren Leistung als im angefochtenen Beschluss ausgesprochen zu verpflichten. Der streitige Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt, der einer vorläufigen Regelung bedarf (Anordnungsanspruch), ist bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zulässigen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach gegeben. Der Anordnungsgrund, die besondere Dringlichkeit, ergibt sich daraus, dass es sich um Leistungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes handelt, die nunmehr bereits seit längerem ausstehen.
15 
Die Antragstellerin hat für sich und ihren minderjährigen Sohn Anspruch auf die Regelleistung nach § 20 Abs. 1 und 2 SGB II, ohne dass anrechenbares Vermögen dem entgegenstünde. Dabei ist nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 SGB II in Übereinstimmung mit dem SG ein Freibetrag von 14.400,00 EUR für die Antragstellerin und den mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden minderjährigen Sohn X. anzusetzen. Fest steht auch, dass der am 13.01.2005 auf dem Girokonto der Antragstellerin eingegangene Betrag von 6.000,00 EUR nicht zu diesem Vermögen gehören kann, weil er zum Zeitpunkt des Entstehens des Alg II-Anspruches, am 26.01.2005, nicht vorhanden war. Vermögen im Sinne des § 12 SGB II ist nur aktuell vorhandenes und nicht früher bestehendes oder zwischenzeitlich verbrauchtes. Nach den aus den Akten ersichtlichen Zahlen über sonstige Vermögensgegenstände wird der genannte Betrag der Vermögensgrenze nicht annähernd erreicht. Dabei ist zu beachten, dass entgegen der Auffassung des Antragsgegners die vorhandene Lebensversicherung nicht verwertbar ist. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, wonach geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, bis zur Höhe von 13.000,00 EUR abzusetzen sind, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann. Die entsprechende Verwertungsausschlussklausel zu diesem Versicherungsvertrag mit dem Datum 05.01.2005 ist nachgewiesen.
16 
Verwertbares Vermögen ist auch nicht die von der Antragstellerin und ihrem Sohn bewohnte Eigentumswohnung, da hierfür diese zum Schonvermögen i.S.v. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SBG II gehören dürfte. Nach dieser Vorschrift ist als Vermögen nicht zu berücksichtigen ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners spielt bei der Anwendung dieser Vorschrift der Wert der Wohnung keine Rolle, weshalb es nicht darauf ankommt, wie hoch dieser konkret ist (so auch Eicher/Spellbrink, SGB II, Rdnr. 70 zu § 12). Dies folgt bereits aus dem gegenüber § 90 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 SGB XII, der dasselbe Problem in der Sozialhilfe nach SGB XII regelt, anderen Wortlaut der Norm. Man kann dem Gesetzgeber des SGB II und XII nicht unterstellen, er habe die Nennung des Wertes des Grundstücks in § 12 SGB II vergessen, weshalb der Senat derzeit keine - wie immer ausfüllungsbedürftige - Lücke erkennen kann.
17 
Was die Angemessenheit unter dem Gesichtspunkt der Größe angeht, gibt es hierzu keine näheren gesetzlichen Vorgaben. Der Senat geht für das hier zu entscheidende Verfahren mit dem Antragsgegner davon aus, dass es angebracht sein kann, in Übereinstimmung mit der früheren Praxis in der Sozialhilfe die Angemessenheit anhand der Wohnungsgrößen des inzwischen außer Kraft getretenen 2. Wohnungsbaugesetzes zu ermitteln ist. Nach dessen § 39 Abs. 1 Nr. 1 werden mit öffentlichen Mitteln Eigentumswohnungen bis zu 120 Quadratmeter gefördert, also als angemessen angesehen. Für die vom Antragsgegner vorgenommene Reduzierung der Fläche fehlt es an einer ausreichenden Begründung. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus den in der Beschwerdeschrift zitierten Vorschriften. Die einschlägigen §§ 39 Abs. 1 Nr. 1 und 82 des 2. Wohnungsbaugesetzes lassen lediglich eine Überschreitung der genannten Fläche bei Haushalten mit über vier Personen zu, nicht aber eine Unterschreitung. Entsprechend sieht auch die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Wohnraumförderung (GABl 2002, 194) unter 3.4.2 nur eine Erhöhung der Wohnflächen bei größeren Haushalten vor, nicht hingegen eine Reduzierung bei kleineren.
18 
Unabhängig von dieser Rechtslage hat der Antragsgegner bei der Frage der angemessenen Wohnungsgröße auch nicht berücksichtigt, dass an den Wohnflächenannahmen Zweifel angebracht sind. Die Wohnung der Antragstellerin besteht aus zwei Ebenen, wovon eine, eine so genannte Galerie, direkt unter dem Dach darstellt. Nach den dem Senat vorliegenden Planzeichnungen ist es durchaus fraglich, ob und ggf. in welchem Umfang die Räumlichkeiten in diesem Bereich Wohnräume im Sinne des § 2 Abs. 7 der Landesbauordnung (LBO) sind und deshalb der Wohnfläche zuzurechnen sind. Die dafür erforderlichen Maße (lichte Höhe von 2,2 m über die Hälfte der Grundfläche; vgl. § 34 Abs. 1 LBO) werden möglicherweise nicht erreicht.
19 
Dazu kommt in im hier zu entscheidenden Fall Folgendes: Der Antragsgegner hat die auch bei Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung sich aufdrängende Frage nicht geprüft, ob die Verwertung der Wohnung eine besondere Härte im Sinne von § 9 Abs. 4 SGB II darstellen könnte. Solange diese Entscheidung nicht getroffen ist, ist eine Verwertung ohnehin unzumutbar. Bei dieser Prüfung müsste auch die oben angesprochene Frage der wirklichen Wohnungsgröße vom Antragsgegner berücksichtigt werden.
20 
Der vorhandene PKW dürfte ebenfalls kein anrechenbares Vermögen darstellen. Die vom Antragsgegner für die Wertgrenze von 5.000.- EUR gegebene Begründung hebt maßgeblich auf eine innerdienstliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit und eine Einigung des Städtetages ab. Im Hinblick auf die Zielsetzung des SGB II (vgl § 1 SGB II) mit der Betonung der Eigenverantwortung und dem Grundsatz des Forderns (§ 2 SGB II) ist der Arbeitssuchende - gerade im ländlichen Bereich, in dem die Antragstellerin lebt - auf ein Kraftfahrzeug angewiesen. Dies sollte keines mit „äußerst geringem Wert" sein, weil solche in der Regel ältere und damit eher reparaturanfällige Modelle sein werden. Mit einem Wert von unter 10.000.- EUR erscheint das Fahrzeug nicht unangemessen.
21 
Dem Anspruch der Antragstellerin steht auch kein bedarfsdeckendes Einkommen gegenüber. Bei dessen Errechnung darf die im März ausbezahlte Eigenheimzulage im konkreten Fall nicht als zu berücksichtigendes Einkommen (§ 11 Abs. 1 SGB II) angesehen werden. Zwar zählt zu den Einnahmen grundsätzlich jeglicher Zufluss. Für Zahlungen, die für einen längeren Zeitraum erfolgen, bestimmt § 2 Abs. 3 der auf der Grundlage des § 13 SGB II erlassenen Verordnung (Alg II-V), dass die Einmalzahlung dem Grunde nach auf die Folgezeit entsprechend den Sätzen des § 12 SGB II zu verteilen ist. Damit ist aber noch nichts über die Frage der Anrechenbarkeit selber gesagt. Diese richtet sich nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II. Danach sind zweckbestimmte Einnahmen, die einem anderen Zweck als Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Diese Voraussetzungen dürften für die im März ausbezahlte Eigenheimzulage 2005 vorliegen.
22 
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 28.05.2003 (5 C 41/02, DVBl 2004, 54 = NVwZ-RR 2004, 112) zu der einen ähnlichen Fall im früheren Sozialhilferecht regelnden Vorschrift des § 77 Abs. 1 BSHG ausgeführt, dass die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz vom 15. Dezember 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. 03.1997 (BGBl. I, S. 734 - EigZulG -) keine zweckbestimmte Leistung sei. Diese Auslegung beruht aber wesentlich auf dem Wortlaut des § 77 Abs. 1 BSHG der in den hier maßgeblichen Punkten lautet: „Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt werden..". Dagegen war nach der Vorgängervorschrift des § 194 Abs. 3 Nr 4 SGB III a.F. im Bereich der Arbeitslosenhilfe die Eigenheimzulage ausdrücklich von der Bewertung als anrechenbares Einkommen ausgenommen. Nunmehr verlangt § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II nur, dass es sich um zweckbestimmte Einnahmen handelt, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach SGB II dienen. Bereits der unterschiedliche Wortlaut legt es nahe, diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes als nicht maßgeblich für das Recht des SGB II anzusehen. Der Senat stimmt in diesem Punkt dem LSG Niedersachsen-Bremen zu, das im Beschluss vom 25.04.2005 - L 8 AS 39/05 ER - ausgeführt hat, die Darlehen zum Erwerb eines begünstigten Objektes würden gekündigt, wenn sie nicht bedient würden, was letztlich die Folge habe, dass das Objekt verkauft oder versteigert werden müsse. Damit entfällt auch der Anspruch auf die Zulage (vgl § 11 Abs. 3 EigZulG). Daraus ist zu schließen, dass die Eigenheimzulage einem Zweck dient, nämlich dem der Bildung von Wohnungseigentum für bestimmte Schichten der Bevölkerung. § 2 Abs. 1 des EigZulG bestimmt demgemäß, dass begünstigt (im Sinne des Gesetzes) die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder in einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung ist. Nach § 5 EigZulG dürfen die dort genannten Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Der Anspruch entsteht mit Beginn der Nutzung der hergestellten oder angeschafften Wohnung zu eigenen Wohnzwecken (§ 10 EigZulG) und besteht nur für die Kalenderjahre, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt (§ 4 Satz 1 EigZulG). Damit wird klargestellt, dass es dem Gesetzgeber des Eigenheimzulagegesetzes nicht um Vermögensbildung als solche, sondern um die Schaffung von Wohnraum für bestimmte Bevölkerungsschichten geht. Dass dies so ist, ergibt sich auch aus der in § 6 Abs. 1 des Eigenheimzulagegesetzes enthaltenen Beschränkung auf eine Wohnung. Schließlich errechnet sich die Eigenheimzulage gemäß § 8 des Gesetzes auf der Grundlage der konkreten Herstellungs- oder Anschaffungskosten zuzüglich der Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb eines bestimmten Zeitraums. Bei dieser Sachlage spricht viel dafür, dass die Eigenheimzulage in der Tat nicht der Sicherung der Wohnung als Lebensmittelpunkt, sondern der Sicherung der Wohnung als privilegiertem Eigentum i.S.v. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II dient. Damit hat sie einen anderen Zweck als die Sicherung der Kosten der Unterkunft im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 22 SGB II (so auch LSG Hamburg, Beschluss vom 07.07.2005 - L 5 B 116/05 ER AS m.w.N. und unter Hinweis auf den sachlich gleichen Beschluss des LSG Schleswig-Holstein vom 08.06.2005 - L 10 B 99/05 ER AS; vgl auch Hauck/Noftz, SGB II, Rdnr. 235 f zu § 11; die Gegenmeinung von Brühl in LPK-SGB II Rdnr. 43 zu § 11 kann nicht überzeugen, da aus den Regelungen des EigZulG ein Zweck erkennbar ist, den der Gesetzgeber verfolgt). Diese Auslegung muss jedenfalls dann gelten, wenn die Eigenheimzulage tatsächlich für den vom Gesetz vorgesehenen Zweck verwendet worden ist oder verwendet wird.
23 
Nach den Angaben der Antragstellerin und ihren dazu vorgelegten Belegen steht für den Senat außer Zweifel, dass die im März ausbezahlte Eigenheimzulage 2005 für eine notwendige Sanierung des Daches des von ihr bewohnten Hauses verwendet worden ist und für Kosten im Zusammenhang mit der Eintragung als Eigentümerin und für Kosten, die aufgrund der Sachmängel der verkauften Wohnung entstanden sind. Dies dürfte aller Voraussicht nach eine zweckbestimmte Verwendung der Mittel darstellen, weshalb eine fiktive Anrechnung dieses nicht mehr vorhandenen Geldes als Einkommen in den Folgemonaten nicht zulässig ist.
24 
Die weiteren Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 SGB II, dass die Einnahmen die Lage der Antragstellerin nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach SGB II nicht gerechtfertigt sind, sind nach Auffassung des Senats erfüllt.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Angesichts der Unklarheit der erstinstanzlichen Entscheidung und des überwiegenden Obsiegens der Antragstellerin erschien eine Quotelung der Kostentragung nicht angemessen.
26 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Gründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden, denen das SG nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), sind zulässig. Die Beschwerde der Antragstellerin ist im Wesentlichen begründet. Die Beschwerde des Antragsgegners führt lediglich zur Modifikation des Ausspruchs (darlehensweise Gewährung und Beginn der Leistung).
10 
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
11 
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung (Abs. 2 Satz 1 a.a.O.)), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht (vgl. dazu Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, § 86b Rdnr. 25 ff; Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 3. Auflage, § 123 Rdnr. 7, 11.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rdnr. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnr. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 (http://www.bverfg.de/entscheidungen)); Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 3. Auflage, § 123 Rdnr. 58; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 95, 99 ff.). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ggf. ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG NVwZ 1997, a.a.O. Beschluss vom 12.05.2005 a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (OVG), Beschluss vom 4.04.1990 - Bs IV 8/90 - (JURIS); Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24.08.1994 - 12 CE 94.2401 (JURIS); Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O. Rdnrn. 165 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 79; Funke-Kaiser a.a.O. Rdnr. 62).
12 
Auf die Beschwerde des Antragsgegners ist die Leistungsverpflichtung auf die darlehensweise Bewilligung zu beschränken. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit einer einstweiligen Anordnung ist in aller Regel bei Sozialleistungen nur eine darlehensweise Gewährung auszusprechen, um eine spätere Rückgängigmachung nicht unnötig zu erschweren. Damit wird dem vorläufigen Charakter der einstweiligen Anordnung am ehesten entsprochen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.03.1993, VBlBW 1994, 109; OVG Brandenburg, Beschluss vom 17.12.2003, FEVS 55, 262 m.w.N.; vgl. auch Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl. Rdnr. 1243). Sollte sich die Auffassung des Antragsgegners als richtig erweisen, wäre es der Antragstellerin möglich und zumutbar, aus ihrem Vermögen die gewährten Leistungen zurückzuzahlen. Damit stellt sich die Frage eines eventuellen dauerhaften Verlustes und damit der (endgültigen) Vorwegnahme der Hauptsache nicht, wobei der Senat gerade im Bereich von Leistungen zum Lebensunterhalt zu der Auffassung neigt, dass ein solches generelles Verbot nicht existiert (vgl. hierzu Funke-Kaiser a.a.O. Rdnr. 58 und Puttler in Sodan/Ziekow a.a.O. Rdnr. 12 m.w.N.).
13 
Weiter ist auf die Beschwerde des Antragsgegners der angefochtene Beschluss dahingehend zu ändern, dass eine Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen vor dem Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht (13.05.2005) nicht in Frage kommt. Dies beruht auf dem auch für das Recht des SGB II geltenden Grundsatz, dass Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (vgl. hierzu OVG Brandenburg, a.a.O. und Finkelnburg/Jank a.a.O. Rdnr. 1245 m.w.N.).
14 
Auf die Beschwerde der Antragstellerin ist der Antragsgegner zur Gewährung einer höheren Leistung als im angefochtenen Beschluss ausgesprochen zu verpflichten. Der streitige Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt, der einer vorläufigen Regelung bedarf (Anordnungsanspruch), ist bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zulässigen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach gegeben. Der Anordnungsgrund, die besondere Dringlichkeit, ergibt sich daraus, dass es sich um Leistungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes handelt, die nunmehr bereits seit längerem ausstehen.
15 
Die Antragstellerin hat für sich und ihren minderjährigen Sohn Anspruch auf die Regelleistung nach § 20 Abs. 1 und 2 SGB II, ohne dass anrechenbares Vermögen dem entgegenstünde. Dabei ist nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 SGB II in Übereinstimmung mit dem SG ein Freibetrag von 14.400,00 EUR für die Antragstellerin und den mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden minderjährigen Sohn X. anzusetzen. Fest steht auch, dass der am 13.01.2005 auf dem Girokonto der Antragstellerin eingegangene Betrag von 6.000,00 EUR nicht zu diesem Vermögen gehören kann, weil er zum Zeitpunkt des Entstehens des Alg II-Anspruches, am 26.01.2005, nicht vorhanden war. Vermögen im Sinne des § 12 SGB II ist nur aktuell vorhandenes und nicht früher bestehendes oder zwischenzeitlich verbrauchtes. Nach den aus den Akten ersichtlichen Zahlen über sonstige Vermögensgegenstände wird der genannte Betrag der Vermögensgrenze nicht annähernd erreicht. Dabei ist zu beachten, dass entgegen der Auffassung des Antragsgegners die vorhandene Lebensversicherung nicht verwertbar ist. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, wonach geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, bis zur Höhe von 13.000,00 EUR abzusetzen sind, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann. Die entsprechende Verwertungsausschlussklausel zu diesem Versicherungsvertrag mit dem Datum 05.01.2005 ist nachgewiesen.
16 
Verwertbares Vermögen ist auch nicht die von der Antragstellerin und ihrem Sohn bewohnte Eigentumswohnung, da hierfür diese zum Schonvermögen i.S.v. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SBG II gehören dürfte. Nach dieser Vorschrift ist als Vermögen nicht zu berücksichtigen ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners spielt bei der Anwendung dieser Vorschrift der Wert der Wohnung keine Rolle, weshalb es nicht darauf ankommt, wie hoch dieser konkret ist (so auch Eicher/Spellbrink, SGB II, Rdnr. 70 zu § 12). Dies folgt bereits aus dem gegenüber § 90 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 SGB XII, der dasselbe Problem in der Sozialhilfe nach SGB XII regelt, anderen Wortlaut der Norm. Man kann dem Gesetzgeber des SGB II und XII nicht unterstellen, er habe die Nennung des Wertes des Grundstücks in § 12 SGB II vergessen, weshalb der Senat derzeit keine - wie immer ausfüllungsbedürftige - Lücke erkennen kann.
17 
Was die Angemessenheit unter dem Gesichtspunkt der Größe angeht, gibt es hierzu keine näheren gesetzlichen Vorgaben. Der Senat geht für das hier zu entscheidende Verfahren mit dem Antragsgegner davon aus, dass es angebracht sein kann, in Übereinstimmung mit der früheren Praxis in der Sozialhilfe die Angemessenheit anhand der Wohnungsgrößen des inzwischen außer Kraft getretenen 2. Wohnungsbaugesetzes zu ermitteln ist. Nach dessen § 39 Abs. 1 Nr. 1 werden mit öffentlichen Mitteln Eigentumswohnungen bis zu 120 Quadratmeter gefördert, also als angemessen angesehen. Für die vom Antragsgegner vorgenommene Reduzierung der Fläche fehlt es an einer ausreichenden Begründung. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus den in der Beschwerdeschrift zitierten Vorschriften. Die einschlägigen §§ 39 Abs. 1 Nr. 1 und 82 des 2. Wohnungsbaugesetzes lassen lediglich eine Überschreitung der genannten Fläche bei Haushalten mit über vier Personen zu, nicht aber eine Unterschreitung. Entsprechend sieht auch die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Wohnraumförderung (GABl 2002, 194) unter 3.4.2 nur eine Erhöhung der Wohnflächen bei größeren Haushalten vor, nicht hingegen eine Reduzierung bei kleineren.
18 
Unabhängig von dieser Rechtslage hat der Antragsgegner bei der Frage der angemessenen Wohnungsgröße auch nicht berücksichtigt, dass an den Wohnflächenannahmen Zweifel angebracht sind. Die Wohnung der Antragstellerin besteht aus zwei Ebenen, wovon eine, eine so genannte Galerie, direkt unter dem Dach darstellt. Nach den dem Senat vorliegenden Planzeichnungen ist es durchaus fraglich, ob und ggf. in welchem Umfang die Räumlichkeiten in diesem Bereich Wohnräume im Sinne des § 2 Abs. 7 der Landesbauordnung (LBO) sind und deshalb der Wohnfläche zuzurechnen sind. Die dafür erforderlichen Maße (lichte Höhe von 2,2 m über die Hälfte der Grundfläche; vgl. § 34 Abs. 1 LBO) werden möglicherweise nicht erreicht.
19 
Dazu kommt in im hier zu entscheidenden Fall Folgendes: Der Antragsgegner hat die auch bei Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung sich aufdrängende Frage nicht geprüft, ob die Verwertung der Wohnung eine besondere Härte im Sinne von § 9 Abs. 4 SGB II darstellen könnte. Solange diese Entscheidung nicht getroffen ist, ist eine Verwertung ohnehin unzumutbar. Bei dieser Prüfung müsste auch die oben angesprochene Frage der wirklichen Wohnungsgröße vom Antragsgegner berücksichtigt werden.
20 
Der vorhandene PKW dürfte ebenfalls kein anrechenbares Vermögen darstellen. Die vom Antragsgegner für die Wertgrenze von 5.000.- EUR gegebene Begründung hebt maßgeblich auf eine innerdienstliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit und eine Einigung des Städtetages ab. Im Hinblick auf die Zielsetzung des SGB II (vgl § 1 SGB II) mit der Betonung der Eigenverantwortung und dem Grundsatz des Forderns (§ 2 SGB II) ist der Arbeitssuchende - gerade im ländlichen Bereich, in dem die Antragstellerin lebt - auf ein Kraftfahrzeug angewiesen. Dies sollte keines mit „äußerst geringem Wert" sein, weil solche in der Regel ältere und damit eher reparaturanfällige Modelle sein werden. Mit einem Wert von unter 10.000.- EUR erscheint das Fahrzeug nicht unangemessen.
21 
Dem Anspruch der Antragstellerin steht auch kein bedarfsdeckendes Einkommen gegenüber. Bei dessen Errechnung darf die im März ausbezahlte Eigenheimzulage im konkreten Fall nicht als zu berücksichtigendes Einkommen (§ 11 Abs. 1 SGB II) angesehen werden. Zwar zählt zu den Einnahmen grundsätzlich jeglicher Zufluss. Für Zahlungen, die für einen längeren Zeitraum erfolgen, bestimmt § 2 Abs. 3 der auf der Grundlage des § 13 SGB II erlassenen Verordnung (Alg II-V), dass die Einmalzahlung dem Grunde nach auf die Folgezeit entsprechend den Sätzen des § 12 SGB II zu verteilen ist. Damit ist aber noch nichts über die Frage der Anrechenbarkeit selber gesagt. Diese richtet sich nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II. Danach sind zweckbestimmte Einnahmen, die einem anderen Zweck als Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Diese Voraussetzungen dürften für die im März ausbezahlte Eigenheimzulage 2005 vorliegen.
22 
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 28.05.2003 (5 C 41/02, DVBl 2004, 54 = NVwZ-RR 2004, 112) zu der einen ähnlichen Fall im früheren Sozialhilferecht regelnden Vorschrift des § 77 Abs. 1 BSHG ausgeführt, dass die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz vom 15. Dezember 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. 03.1997 (BGBl. I, S. 734 - EigZulG -) keine zweckbestimmte Leistung sei. Diese Auslegung beruht aber wesentlich auf dem Wortlaut des § 77 Abs. 1 BSHG der in den hier maßgeblichen Punkten lautet: „Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt werden..". Dagegen war nach der Vorgängervorschrift des § 194 Abs. 3 Nr 4 SGB III a.F. im Bereich der Arbeitslosenhilfe die Eigenheimzulage ausdrücklich von der Bewertung als anrechenbares Einkommen ausgenommen. Nunmehr verlangt § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II nur, dass es sich um zweckbestimmte Einnahmen handelt, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach SGB II dienen. Bereits der unterschiedliche Wortlaut legt es nahe, diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes als nicht maßgeblich für das Recht des SGB II anzusehen. Der Senat stimmt in diesem Punkt dem LSG Niedersachsen-Bremen zu, das im Beschluss vom 25.04.2005 - L 8 AS 39/05 ER - ausgeführt hat, die Darlehen zum Erwerb eines begünstigten Objektes würden gekündigt, wenn sie nicht bedient würden, was letztlich die Folge habe, dass das Objekt verkauft oder versteigert werden müsse. Damit entfällt auch der Anspruch auf die Zulage (vgl § 11 Abs. 3 EigZulG). Daraus ist zu schließen, dass die Eigenheimzulage einem Zweck dient, nämlich dem der Bildung von Wohnungseigentum für bestimmte Schichten der Bevölkerung. § 2 Abs. 1 des EigZulG bestimmt demgemäß, dass begünstigt (im Sinne des Gesetzes) die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder in einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung ist. Nach § 5 EigZulG dürfen die dort genannten Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Der Anspruch entsteht mit Beginn der Nutzung der hergestellten oder angeschafften Wohnung zu eigenen Wohnzwecken (§ 10 EigZulG) und besteht nur für die Kalenderjahre, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt (§ 4 Satz 1 EigZulG). Damit wird klargestellt, dass es dem Gesetzgeber des Eigenheimzulagegesetzes nicht um Vermögensbildung als solche, sondern um die Schaffung von Wohnraum für bestimmte Bevölkerungsschichten geht. Dass dies so ist, ergibt sich auch aus der in § 6 Abs. 1 des Eigenheimzulagegesetzes enthaltenen Beschränkung auf eine Wohnung. Schließlich errechnet sich die Eigenheimzulage gemäß § 8 des Gesetzes auf der Grundlage der konkreten Herstellungs- oder Anschaffungskosten zuzüglich der Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb eines bestimmten Zeitraums. Bei dieser Sachlage spricht viel dafür, dass die Eigenheimzulage in der Tat nicht der Sicherung der Wohnung als Lebensmittelpunkt, sondern der Sicherung der Wohnung als privilegiertem Eigentum i.S.v. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II dient. Damit hat sie einen anderen Zweck als die Sicherung der Kosten der Unterkunft im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 22 SGB II (so auch LSG Hamburg, Beschluss vom 07.07.2005 - L 5 B 116/05 ER AS m.w.N. und unter Hinweis auf den sachlich gleichen Beschluss des LSG Schleswig-Holstein vom 08.06.2005 - L 10 B 99/05 ER AS; vgl auch Hauck/Noftz, SGB II, Rdnr. 235 f zu § 11; die Gegenmeinung von Brühl in LPK-SGB II Rdnr. 43 zu § 11 kann nicht überzeugen, da aus den Regelungen des EigZulG ein Zweck erkennbar ist, den der Gesetzgeber verfolgt). Diese Auslegung muss jedenfalls dann gelten, wenn die Eigenheimzulage tatsächlich für den vom Gesetz vorgesehenen Zweck verwendet worden ist oder verwendet wird.
23 
Nach den Angaben der Antragstellerin und ihren dazu vorgelegten Belegen steht für den Senat außer Zweifel, dass die im März ausbezahlte Eigenheimzulage 2005 für eine notwendige Sanierung des Daches des von ihr bewohnten Hauses verwendet worden ist und für Kosten im Zusammenhang mit der Eintragung als Eigentümerin und für Kosten, die aufgrund der Sachmängel der verkauften Wohnung entstanden sind. Dies dürfte aller Voraussicht nach eine zweckbestimmte Verwendung der Mittel darstellen, weshalb eine fiktive Anrechnung dieses nicht mehr vorhandenen Geldes als Einkommen in den Folgemonaten nicht zulässig ist.
24 
Die weiteren Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 SGB II, dass die Einnahmen die Lage der Antragstellerin nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach SGB II nicht gerechtfertigt sind, sind nach Auffassung des Senats erfüllt.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Angesichts der Unklarheit der erstinstanzlichen Entscheidung und des überwiegenden Obsiegens der Antragstellerin erschien eine Quotelung der Kostentragung nicht angemessen.
26 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 20. Juni 2005 geändert:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin Arbeitslosengeld II in gesetzlicher Höhe ab dem 13. Mai 2005 vorläufig als Darlehen zu gewähren.

Bei der Berechnung der Höhe der Leistung hat der Antragsgegner davon auszugehen, dass:

1. kein verwertbares Vermögen vorhanden ist (und zwar weder in Form von Barmitteln, noch als unangemessenes Kraftfahrzeug oder unangemessen große Eigentumswohnung)

2. die der Antragstellerin im März 2005 zugeflossene Eigenheimzulage in Höhe von 3.323,40 EUR kein anrechenbares Einkommen darstellt.

Die einstweilige Anordnung wird - unter dem Vorbehalt des Weiterbestehens der Hilfebedürftigkeit - zeitlich begrenzt bis längstens 31. Dezember 2005.

Im Übrigen werden die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners zurückgewiesen

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

 
In diesem Verfahren geht es um die vorläufige Bewilligung und Auszahlung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Die Antragstellerin bezog bis zum 25.01.2005 Arbeitslosengeld nach dem SGB III. Sie lebt mit ihrem 1989 geborenen Sohn in einer Eigentumswohnung, die sie 1999 erworben hat. Seit dem Jahr 2000 erhielt sie eine Eigenheimzulage in Höhe von jährlich 6.560,00 DM (entspricht 3.223,40 EUR), die zuletzt am 15.03.2005 ausbezahlt wurde. Den genannten Betrag verbrauchte sie noch im März 2005 für eine Abschlusszahlung für eine notwendige Dachsanierung des Hauses und in diesem Zusammenhang angefallene Rechtsanwaltskosten sowie für die Eintragung im Grundbuch. Wegen verschiedener Baumängel hatte sie sich in einem außergerichtlichen Vergleich mit dem Bauträger und Verkäufer der Wohnung dahingehend geeinigt, dass eine letzte Kaufpreisrate nicht zu bezahlen und dafür die wegen der Baumängel notwendige Sanierung von ihr selber auf eigene Kosten zu bewerkstelligen war und dass um die Frage der Wohnfläche (Erreichung der verkauften 97 m²) nicht mehr gestritten werde.
Ihren am 11.01.2005 gestellten Antrag auf Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB II (Alg II) lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 23.02.2005 ab. In der Begründung wird ausgeführt, das selbst genutzte Hausgrundstück sei von angemessener Größe und sei nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Der vorhandene PKW habe einen Zeitwert von ca. 9.786.- EUR und übersteige damit die Grenze des Angemessenen, die mit 5.000.- EUR anzusetzen sei. Außerdem bestehe eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 6.627.- EUR; auch seien verschiedene Barmittel angegeben worden. Insgesamt summierten sich diese Werte auf ein Vermögen von über 20.000.- EUR. Damit sei die maßgebliche Freigrenze von 8.800,00 EUR (44 Lebensjahre x 200,00 EUR) überschritten.
Im anschließenden Widerspruchsverfahren machte die Antragstellerin geltend, der Freibetrag für notwendige Anschaffungen sei übersehen worden. Ein Betrag von 6.596,63 EUR auf dem Girokonto sei bereits am 14. Januar für die Bezahlung einer Handwerkerrechnung verbraucht gewesen und habe zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung und der Entstehung des Alg-II-Anspruchs nicht zur Verfügung gestanden. Die Sanierung sei wegen Mängeln der Dachisolierung dringend notwendig gewesen. Die Lebensversicherung sei durch eine Vertragsergänzung mit einem Verwertungsausschluss nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II versehen und deshalb nicht anrechenbar.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.04.2005 wies der Antragsgegner diesen Widerspruch zurück und stützte sich zur Begründung nunmehr darauf, dass allein wegen des übersteigenden Wertes des Kraftfahrzeuges ein Anspruch auf Alg II ausgeschlossen sei. Daneben sei die Lebensversicherung verwertbares Vermögen. In einem auf dem Widerspruchsbescheid angebrachten Vermerk „außerhalb des Widerspruchsverfahrens" berief sich der Antragsgegner außerdem darauf, die Eigentumswohnung sei aufgrund ihres Wertes und der Größe nicht mehr als angemessen anzusehen.
Die Antragstellerin hat gegen diesen Widerspruchsbescheid am 13.05.2005 Klage erhoben, die beim Sozialgericht (SG) Ulm unter dem Aktenzeichen S 2 AS 1345/05 noch anhängig ist. Gleichzeitig hat sie Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Mit Beschluss vom 20.06.2005 hat das SG den Antragsgegner verpflichtet, „der Antragstellerin ab dem 26. Januar 2005 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens S 2 AS 1345/05 Arbeitslosengeld II zu gewähren."
In der Begründung führt das SG aus, der Vermögensfreibetrag belaufe sich im Falle der Antragstellerin auf insgesamt 14.400,00 EUR, da ein Freibetrag für den minderjährigen Sohn und zwei Freibeträge für Anschaffungen berücksichtigt werden müssten. Das Barvermögen sei vor der Entstehung eines Anspruchs auf Alg II verbraucht gewesen und könne deshalb nicht angerechnet werden.
Der Bedarf der Antragstellerin und ihres Sohnes sei richtigerweise auf 829,62 EUR zu errechnen. Dem stehe neben den vom Antragsgegner angerechneten Zahlungen ein Einkommen aus einer im April aufgenommenen, geringfügigen Beschäftigung in Höhe von 160,00 EUR monatlich gegenüber, welches um den Absetzbetrag nach § 30 Ziff. 1 SGB II zu verringern sei. Insgesamt habe die Antragstellerin ein Einkommen von 800,79 EUR, weshalb der Bedarf auch ab April 2005 ihr Einkommen übersteige. Aus den Akten ist ersichtlich, dass als Einkommen der Antragstellerin das ihr zufließende Kindergeld, Unterhaltszahlungen des Vaters für ihren Sohn sowie ein Zwölftel der Eigenheimzulage angenommen wird.
Hiergegen haben der Antragsgegner am 14.07. und die Antragstellerin am 20.07.2005 Beschwerde erhoben. Die Antragstellerin wendet sich vor allem gegen die Anrechnung der Eigenheimzulage als Einkommen. Der Antragsgegner kommt in einer neuerlichen Berechnung und in Abweichung von den bisherigen Begründungen zu dem Ergebnis, dass das Einkommen den anzuerkennenden Bedarf übersteige. Außerdem sei die Eigentumswohnung nicht nur in der Größe, sondern auch nach ihrem Wert unangemessen. Lege man - wie es den Richtlinien des Landkreis- und Städtetages entspreche - die Wohnflächen des § 39 des 2. Wohnungsbaugesetzes zugrunde, könne man von 120 m² ausgehen, die allerdings für eine vierköpfige Familie gedacht seien. Diese Fläche sei um jeweils 20 m² zu verringern, wenn weniger Personen in der Wohnung lebten. Es sei deshalb nur eine Wohnfläche von 80 m² als angemessen anzusehen. Die Wohnung müsse verkauft werden, um eventuelle Bedarfe zu decken.

Entscheidungsgründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden, denen das SG nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), sind zulässig. Die Beschwerde der Antragstellerin ist im Wesentlichen begründet. Die Beschwerde des Antragsgegners führt lediglich zur Modifikation des Ausspruchs (darlehensweise Gewährung und Beginn der Leistung).
10 
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
11 
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung (Abs. 2 Satz 1 a.a.O.)), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht (vgl. dazu Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, § 86b Rdnr. 25 ff; Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 3. Auflage, § 123 Rdnr. 7, 11.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rdnr. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnr. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 (http://www.bverfg.de/entscheidungen)); Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 3. Auflage, § 123 Rdnr. 58; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 95, 99 ff.). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ggf. ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG NVwZ 1997, a.a.O. Beschluss vom 12.05.2005 a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (OVG), Beschluss vom 4.04.1990 - Bs IV 8/90 - (JURIS); Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24.08.1994 - 12 CE 94.2401 (JURIS); Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O. Rdnrn. 165 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 79; Funke-Kaiser a.a.O. Rdnr. 62).
12 
Auf die Beschwerde des Antragsgegners ist die Leistungsverpflichtung auf die darlehensweise Bewilligung zu beschränken. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit einer einstweiligen Anordnung ist in aller Regel bei Sozialleistungen nur eine darlehensweise Gewährung auszusprechen, um eine spätere Rückgängigmachung nicht unnötig zu erschweren. Damit wird dem vorläufigen Charakter der einstweiligen Anordnung am ehesten entsprochen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.03.1993, VBlBW 1994, 109; OVG Brandenburg, Beschluss vom 17.12.2003, FEVS 55, 262 m.w.N.; vgl. auch Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl. Rdnr. 1243). Sollte sich die Auffassung des Antragsgegners als richtig erweisen, wäre es der Antragstellerin möglich und zumutbar, aus ihrem Vermögen die gewährten Leistungen zurückzuzahlen. Damit stellt sich die Frage eines eventuellen dauerhaften Verlustes und damit der (endgültigen) Vorwegnahme der Hauptsache nicht, wobei der Senat gerade im Bereich von Leistungen zum Lebensunterhalt zu der Auffassung neigt, dass ein solches generelles Verbot nicht existiert (vgl. hierzu Funke-Kaiser a.a.O. Rdnr. 58 und Puttler in Sodan/Ziekow a.a.O. Rdnr. 12 m.w.N.).
13 
Weiter ist auf die Beschwerde des Antragsgegners der angefochtene Beschluss dahingehend zu ändern, dass eine Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen vor dem Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht (13.05.2005) nicht in Frage kommt. Dies beruht auf dem auch für das Recht des SGB II geltenden Grundsatz, dass Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (vgl. hierzu OVG Brandenburg, a.a.O. und Finkelnburg/Jank a.a.O. Rdnr. 1245 m.w.N.).
14 
Auf die Beschwerde der Antragstellerin ist der Antragsgegner zur Gewährung einer höheren Leistung als im angefochtenen Beschluss ausgesprochen zu verpflichten. Der streitige Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt, der einer vorläufigen Regelung bedarf (Anordnungsanspruch), ist bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zulässigen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach gegeben. Der Anordnungsgrund, die besondere Dringlichkeit, ergibt sich daraus, dass es sich um Leistungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes handelt, die nunmehr bereits seit längerem ausstehen.
15 
Die Antragstellerin hat für sich und ihren minderjährigen Sohn Anspruch auf die Regelleistung nach § 20 Abs. 1 und 2 SGB II, ohne dass anrechenbares Vermögen dem entgegenstünde. Dabei ist nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 SGB II in Übereinstimmung mit dem SG ein Freibetrag von 14.400,00 EUR für die Antragstellerin und den mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden minderjährigen Sohn X. anzusetzen. Fest steht auch, dass der am 13.01.2005 auf dem Girokonto der Antragstellerin eingegangene Betrag von 6.000,00 EUR nicht zu diesem Vermögen gehören kann, weil er zum Zeitpunkt des Entstehens des Alg II-Anspruches, am 26.01.2005, nicht vorhanden war. Vermögen im Sinne des § 12 SGB II ist nur aktuell vorhandenes und nicht früher bestehendes oder zwischenzeitlich verbrauchtes. Nach den aus den Akten ersichtlichen Zahlen über sonstige Vermögensgegenstände wird der genannte Betrag der Vermögensgrenze nicht annähernd erreicht. Dabei ist zu beachten, dass entgegen der Auffassung des Antragsgegners die vorhandene Lebensversicherung nicht verwertbar ist. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, wonach geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, bis zur Höhe von 13.000,00 EUR abzusetzen sind, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann. Die entsprechende Verwertungsausschlussklausel zu diesem Versicherungsvertrag mit dem Datum 05.01.2005 ist nachgewiesen.
16 
Verwertbares Vermögen ist auch nicht die von der Antragstellerin und ihrem Sohn bewohnte Eigentumswohnung, da hierfür diese zum Schonvermögen i.S.v. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SBG II gehören dürfte. Nach dieser Vorschrift ist als Vermögen nicht zu berücksichtigen ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners spielt bei der Anwendung dieser Vorschrift der Wert der Wohnung keine Rolle, weshalb es nicht darauf ankommt, wie hoch dieser konkret ist (so auch Eicher/Spellbrink, SGB II, Rdnr. 70 zu § 12). Dies folgt bereits aus dem gegenüber § 90 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 SGB XII, der dasselbe Problem in der Sozialhilfe nach SGB XII regelt, anderen Wortlaut der Norm. Man kann dem Gesetzgeber des SGB II und XII nicht unterstellen, er habe die Nennung des Wertes des Grundstücks in § 12 SGB II vergessen, weshalb der Senat derzeit keine - wie immer ausfüllungsbedürftige - Lücke erkennen kann.
17 
Was die Angemessenheit unter dem Gesichtspunkt der Größe angeht, gibt es hierzu keine näheren gesetzlichen Vorgaben. Der Senat geht für das hier zu entscheidende Verfahren mit dem Antragsgegner davon aus, dass es angebracht sein kann, in Übereinstimmung mit der früheren Praxis in der Sozialhilfe die Angemessenheit anhand der Wohnungsgrößen des inzwischen außer Kraft getretenen 2. Wohnungsbaugesetzes zu ermitteln ist. Nach dessen § 39 Abs. 1 Nr. 1 werden mit öffentlichen Mitteln Eigentumswohnungen bis zu 120 Quadratmeter gefördert, also als angemessen angesehen. Für die vom Antragsgegner vorgenommene Reduzierung der Fläche fehlt es an einer ausreichenden Begründung. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus den in der Beschwerdeschrift zitierten Vorschriften. Die einschlägigen §§ 39 Abs. 1 Nr. 1 und 82 des 2. Wohnungsbaugesetzes lassen lediglich eine Überschreitung der genannten Fläche bei Haushalten mit über vier Personen zu, nicht aber eine Unterschreitung. Entsprechend sieht auch die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Wohnraumförderung (GABl 2002, 194) unter 3.4.2 nur eine Erhöhung der Wohnflächen bei größeren Haushalten vor, nicht hingegen eine Reduzierung bei kleineren.
18 
Unabhängig von dieser Rechtslage hat der Antragsgegner bei der Frage der angemessenen Wohnungsgröße auch nicht berücksichtigt, dass an den Wohnflächenannahmen Zweifel angebracht sind. Die Wohnung der Antragstellerin besteht aus zwei Ebenen, wovon eine, eine so genannte Galerie, direkt unter dem Dach darstellt. Nach den dem Senat vorliegenden Planzeichnungen ist es durchaus fraglich, ob und ggf. in welchem Umfang die Räumlichkeiten in diesem Bereich Wohnräume im Sinne des § 2 Abs. 7 der Landesbauordnung (LBO) sind und deshalb der Wohnfläche zuzurechnen sind. Die dafür erforderlichen Maße (lichte Höhe von 2,2 m über die Hälfte der Grundfläche; vgl. § 34 Abs. 1 LBO) werden möglicherweise nicht erreicht.
19 
Dazu kommt in im hier zu entscheidenden Fall Folgendes: Der Antragsgegner hat die auch bei Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung sich aufdrängende Frage nicht geprüft, ob die Verwertung der Wohnung eine besondere Härte im Sinne von § 9 Abs. 4 SGB II darstellen könnte. Solange diese Entscheidung nicht getroffen ist, ist eine Verwertung ohnehin unzumutbar. Bei dieser Prüfung müsste auch die oben angesprochene Frage der wirklichen Wohnungsgröße vom Antragsgegner berücksichtigt werden.
20 
Der vorhandene PKW dürfte ebenfalls kein anrechenbares Vermögen darstellen. Die vom Antragsgegner für die Wertgrenze von 5.000.- EUR gegebene Begründung hebt maßgeblich auf eine innerdienstliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit und eine Einigung des Städtetages ab. Im Hinblick auf die Zielsetzung des SGB II (vgl § 1 SGB II) mit der Betonung der Eigenverantwortung und dem Grundsatz des Forderns (§ 2 SGB II) ist der Arbeitssuchende - gerade im ländlichen Bereich, in dem die Antragstellerin lebt - auf ein Kraftfahrzeug angewiesen. Dies sollte keines mit „äußerst geringem Wert" sein, weil solche in der Regel ältere und damit eher reparaturanfällige Modelle sein werden. Mit einem Wert von unter 10.000.- EUR erscheint das Fahrzeug nicht unangemessen.
21 
Dem Anspruch der Antragstellerin steht auch kein bedarfsdeckendes Einkommen gegenüber. Bei dessen Errechnung darf die im März ausbezahlte Eigenheimzulage im konkreten Fall nicht als zu berücksichtigendes Einkommen (§ 11 Abs. 1 SGB II) angesehen werden. Zwar zählt zu den Einnahmen grundsätzlich jeglicher Zufluss. Für Zahlungen, die für einen längeren Zeitraum erfolgen, bestimmt § 2 Abs. 3 der auf der Grundlage des § 13 SGB II erlassenen Verordnung (Alg II-V), dass die Einmalzahlung dem Grunde nach auf die Folgezeit entsprechend den Sätzen des § 12 SGB II zu verteilen ist. Damit ist aber noch nichts über die Frage der Anrechenbarkeit selber gesagt. Diese richtet sich nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II. Danach sind zweckbestimmte Einnahmen, die einem anderen Zweck als Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Diese Voraussetzungen dürften für die im März ausbezahlte Eigenheimzulage 2005 vorliegen.
22 
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 28.05.2003 (5 C 41/02, DVBl 2004, 54 = NVwZ-RR 2004, 112) zu der einen ähnlichen Fall im früheren Sozialhilferecht regelnden Vorschrift des § 77 Abs. 1 BSHG ausgeführt, dass die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz vom 15. Dezember 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. 03.1997 (BGBl. I, S. 734 - EigZulG -) keine zweckbestimmte Leistung sei. Diese Auslegung beruht aber wesentlich auf dem Wortlaut des § 77 Abs. 1 BSHG der in den hier maßgeblichen Punkten lautet: „Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt werden..". Dagegen war nach der Vorgängervorschrift des § 194 Abs. 3 Nr 4 SGB III a.F. im Bereich der Arbeitslosenhilfe die Eigenheimzulage ausdrücklich von der Bewertung als anrechenbares Einkommen ausgenommen. Nunmehr verlangt § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II nur, dass es sich um zweckbestimmte Einnahmen handelt, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach SGB II dienen. Bereits der unterschiedliche Wortlaut legt es nahe, diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes als nicht maßgeblich für das Recht des SGB II anzusehen. Der Senat stimmt in diesem Punkt dem LSG Niedersachsen-Bremen zu, das im Beschluss vom 25.04.2005 - L 8 AS 39/05 ER - ausgeführt hat, die Darlehen zum Erwerb eines begünstigten Objektes würden gekündigt, wenn sie nicht bedient würden, was letztlich die Folge habe, dass das Objekt verkauft oder versteigert werden müsse. Damit entfällt auch der Anspruch auf die Zulage (vgl § 11 Abs. 3 EigZulG). Daraus ist zu schließen, dass die Eigenheimzulage einem Zweck dient, nämlich dem der Bildung von Wohnungseigentum für bestimmte Schichten der Bevölkerung. § 2 Abs. 1 des EigZulG bestimmt demgemäß, dass begünstigt (im Sinne des Gesetzes) die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder in einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung ist. Nach § 5 EigZulG dürfen die dort genannten Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Der Anspruch entsteht mit Beginn der Nutzung der hergestellten oder angeschafften Wohnung zu eigenen Wohnzwecken (§ 10 EigZulG) und besteht nur für die Kalenderjahre, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt (§ 4 Satz 1 EigZulG). Damit wird klargestellt, dass es dem Gesetzgeber des Eigenheimzulagegesetzes nicht um Vermögensbildung als solche, sondern um die Schaffung von Wohnraum für bestimmte Bevölkerungsschichten geht. Dass dies so ist, ergibt sich auch aus der in § 6 Abs. 1 des Eigenheimzulagegesetzes enthaltenen Beschränkung auf eine Wohnung. Schließlich errechnet sich die Eigenheimzulage gemäß § 8 des Gesetzes auf der Grundlage der konkreten Herstellungs- oder Anschaffungskosten zuzüglich der Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb eines bestimmten Zeitraums. Bei dieser Sachlage spricht viel dafür, dass die Eigenheimzulage in der Tat nicht der Sicherung der Wohnung als Lebensmittelpunkt, sondern der Sicherung der Wohnung als privilegiertem Eigentum i.S.v. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II dient. Damit hat sie einen anderen Zweck als die Sicherung der Kosten der Unterkunft im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 22 SGB II (so auch LSG Hamburg, Beschluss vom 07.07.2005 - L 5 B 116/05 ER AS m.w.N. und unter Hinweis auf den sachlich gleichen Beschluss des LSG Schleswig-Holstein vom 08.06.2005 - L 10 B 99/05 ER AS; vgl auch Hauck/Noftz, SGB II, Rdnr. 235 f zu § 11; die Gegenmeinung von Brühl in LPK-SGB II Rdnr. 43 zu § 11 kann nicht überzeugen, da aus den Regelungen des EigZulG ein Zweck erkennbar ist, den der Gesetzgeber verfolgt). Diese Auslegung muss jedenfalls dann gelten, wenn die Eigenheimzulage tatsächlich für den vom Gesetz vorgesehenen Zweck verwendet worden ist oder verwendet wird.
23 
Nach den Angaben der Antragstellerin und ihren dazu vorgelegten Belegen steht für den Senat außer Zweifel, dass die im März ausbezahlte Eigenheimzulage 2005 für eine notwendige Sanierung des Daches des von ihr bewohnten Hauses verwendet worden ist und für Kosten im Zusammenhang mit der Eintragung als Eigentümerin und für Kosten, die aufgrund der Sachmängel der verkauften Wohnung entstanden sind. Dies dürfte aller Voraussicht nach eine zweckbestimmte Verwendung der Mittel darstellen, weshalb eine fiktive Anrechnung dieses nicht mehr vorhandenen Geldes als Einkommen in den Folgemonaten nicht zulässig ist.
24 
Die weiteren Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 SGB II, dass die Einnahmen die Lage der Antragstellerin nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach SGB II nicht gerechtfertigt sind, sind nach Auffassung des Senats erfüllt.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Angesichts der Unklarheit der erstinstanzlichen Entscheidung und des überwiegenden Obsiegens der Antragstellerin erschien eine Quotelung der Kostentragung nicht angemessen.
26 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Gründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden, denen das SG nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), sind zulässig. Die Beschwerde der Antragstellerin ist im Wesentlichen begründet. Die Beschwerde des Antragsgegners führt lediglich zur Modifikation des Ausspruchs (darlehensweise Gewährung und Beginn der Leistung).
10 
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
11 
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung (Abs. 2 Satz 1 a.a.O.)), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht (vgl. dazu Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, § 86b Rdnr. 25 ff; Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 3. Auflage, § 123 Rdnr. 7, 11.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rdnr. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnr. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 (http://www.bverfg.de/entscheidungen)); Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 3. Auflage, § 123 Rdnr. 58; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 95, 99 ff.). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ggf. ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG NVwZ 1997, a.a.O. Beschluss vom 12.05.2005 a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (OVG), Beschluss vom 4.04.1990 - Bs IV 8/90 - (JURIS); Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24.08.1994 - 12 CE 94.2401 (JURIS); Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O. Rdnrn. 165 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 79; Funke-Kaiser a.a.O. Rdnr. 62).
12 
Auf die Beschwerde des Antragsgegners ist die Leistungsverpflichtung auf die darlehensweise Bewilligung zu beschränken. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit einer einstweiligen Anordnung ist in aller Regel bei Sozialleistungen nur eine darlehensweise Gewährung auszusprechen, um eine spätere Rückgängigmachung nicht unnötig zu erschweren. Damit wird dem vorläufigen Charakter der einstweiligen Anordnung am ehesten entsprochen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.03.1993, VBlBW 1994, 109; OVG Brandenburg, Beschluss vom 17.12.2003, FEVS 55, 262 m.w.N.; vgl. auch Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl. Rdnr. 1243). Sollte sich die Auffassung des Antragsgegners als richtig erweisen, wäre es der Antragstellerin möglich und zumutbar, aus ihrem Vermögen die gewährten Leistungen zurückzuzahlen. Damit stellt sich die Frage eines eventuellen dauerhaften Verlustes und damit der (endgültigen) Vorwegnahme der Hauptsache nicht, wobei der Senat gerade im Bereich von Leistungen zum Lebensunterhalt zu der Auffassung neigt, dass ein solches generelles Verbot nicht existiert (vgl. hierzu Funke-Kaiser a.a.O. Rdnr. 58 und Puttler in Sodan/Ziekow a.a.O. Rdnr. 12 m.w.N.).
13 
Weiter ist auf die Beschwerde des Antragsgegners der angefochtene Beschluss dahingehend zu ändern, dass eine Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen vor dem Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht (13.05.2005) nicht in Frage kommt. Dies beruht auf dem auch für das Recht des SGB II geltenden Grundsatz, dass Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (vgl. hierzu OVG Brandenburg, a.a.O. und Finkelnburg/Jank a.a.O. Rdnr. 1245 m.w.N.).
14 
Auf die Beschwerde der Antragstellerin ist der Antragsgegner zur Gewährung einer höheren Leistung als im angefochtenen Beschluss ausgesprochen zu verpflichten. Der streitige Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt, der einer vorläufigen Regelung bedarf (Anordnungsanspruch), ist bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zulässigen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach gegeben. Der Anordnungsgrund, die besondere Dringlichkeit, ergibt sich daraus, dass es sich um Leistungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes handelt, die nunmehr bereits seit längerem ausstehen.
15 
Die Antragstellerin hat für sich und ihren minderjährigen Sohn Anspruch auf die Regelleistung nach § 20 Abs. 1 und 2 SGB II, ohne dass anrechenbares Vermögen dem entgegenstünde. Dabei ist nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 SGB II in Übereinstimmung mit dem SG ein Freibetrag von 14.400,00 EUR für die Antragstellerin und den mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden minderjährigen Sohn X. anzusetzen. Fest steht auch, dass der am 13.01.2005 auf dem Girokonto der Antragstellerin eingegangene Betrag von 6.000,00 EUR nicht zu diesem Vermögen gehören kann, weil er zum Zeitpunkt des Entstehens des Alg II-Anspruches, am 26.01.2005, nicht vorhanden war. Vermögen im Sinne des § 12 SGB II ist nur aktuell vorhandenes und nicht früher bestehendes oder zwischenzeitlich verbrauchtes. Nach den aus den Akten ersichtlichen Zahlen über sonstige Vermögensgegenstände wird der genannte Betrag der Vermögensgrenze nicht annähernd erreicht. Dabei ist zu beachten, dass entgegen der Auffassung des Antragsgegners die vorhandene Lebensversicherung nicht verwertbar ist. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, wonach geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, bis zur Höhe von 13.000,00 EUR abzusetzen sind, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann. Die entsprechende Verwertungsausschlussklausel zu diesem Versicherungsvertrag mit dem Datum 05.01.2005 ist nachgewiesen.
16 
Verwertbares Vermögen ist auch nicht die von der Antragstellerin und ihrem Sohn bewohnte Eigentumswohnung, da hierfür diese zum Schonvermögen i.S.v. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SBG II gehören dürfte. Nach dieser Vorschrift ist als Vermögen nicht zu berücksichtigen ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners spielt bei der Anwendung dieser Vorschrift der Wert der Wohnung keine Rolle, weshalb es nicht darauf ankommt, wie hoch dieser konkret ist (so auch Eicher/Spellbrink, SGB II, Rdnr. 70 zu § 12). Dies folgt bereits aus dem gegenüber § 90 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 SGB XII, der dasselbe Problem in der Sozialhilfe nach SGB XII regelt, anderen Wortlaut der Norm. Man kann dem Gesetzgeber des SGB II und XII nicht unterstellen, er habe die Nennung des Wertes des Grundstücks in § 12 SGB II vergessen, weshalb der Senat derzeit keine - wie immer ausfüllungsbedürftige - Lücke erkennen kann.
17 
Was die Angemessenheit unter dem Gesichtspunkt der Größe angeht, gibt es hierzu keine näheren gesetzlichen Vorgaben. Der Senat geht für das hier zu entscheidende Verfahren mit dem Antragsgegner davon aus, dass es angebracht sein kann, in Übereinstimmung mit der früheren Praxis in der Sozialhilfe die Angemessenheit anhand der Wohnungsgrößen des inzwischen außer Kraft getretenen 2. Wohnungsbaugesetzes zu ermitteln ist. Nach dessen § 39 Abs. 1 Nr. 1 werden mit öffentlichen Mitteln Eigentumswohnungen bis zu 120 Quadratmeter gefördert, also als angemessen angesehen. Für die vom Antragsgegner vorgenommene Reduzierung der Fläche fehlt es an einer ausreichenden Begründung. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus den in der Beschwerdeschrift zitierten Vorschriften. Die einschlägigen §§ 39 Abs. 1 Nr. 1 und 82 des 2. Wohnungsbaugesetzes lassen lediglich eine Überschreitung der genannten Fläche bei Haushalten mit über vier Personen zu, nicht aber eine Unterschreitung. Entsprechend sieht auch die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Wohnraumförderung (GABl 2002, 194) unter 3.4.2 nur eine Erhöhung der Wohnflächen bei größeren Haushalten vor, nicht hingegen eine Reduzierung bei kleineren.
18 
Unabhängig von dieser Rechtslage hat der Antragsgegner bei der Frage der angemessenen Wohnungsgröße auch nicht berücksichtigt, dass an den Wohnflächenannahmen Zweifel angebracht sind. Die Wohnung der Antragstellerin besteht aus zwei Ebenen, wovon eine, eine so genannte Galerie, direkt unter dem Dach darstellt. Nach den dem Senat vorliegenden Planzeichnungen ist es durchaus fraglich, ob und ggf. in welchem Umfang die Räumlichkeiten in diesem Bereich Wohnräume im Sinne des § 2 Abs. 7 der Landesbauordnung (LBO) sind und deshalb der Wohnfläche zuzurechnen sind. Die dafür erforderlichen Maße (lichte Höhe von 2,2 m über die Hälfte der Grundfläche; vgl. § 34 Abs. 1 LBO) werden möglicherweise nicht erreicht.
19 
Dazu kommt in im hier zu entscheidenden Fall Folgendes: Der Antragsgegner hat die auch bei Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung sich aufdrängende Frage nicht geprüft, ob die Verwertung der Wohnung eine besondere Härte im Sinne von § 9 Abs. 4 SGB II darstellen könnte. Solange diese Entscheidung nicht getroffen ist, ist eine Verwertung ohnehin unzumutbar. Bei dieser Prüfung müsste auch die oben angesprochene Frage der wirklichen Wohnungsgröße vom Antragsgegner berücksichtigt werden.
20 
Der vorhandene PKW dürfte ebenfalls kein anrechenbares Vermögen darstellen. Die vom Antragsgegner für die Wertgrenze von 5.000.- EUR gegebene Begründung hebt maßgeblich auf eine innerdienstliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit und eine Einigung des Städtetages ab. Im Hinblick auf die Zielsetzung des SGB II (vgl § 1 SGB II) mit der Betonung der Eigenverantwortung und dem Grundsatz des Forderns (§ 2 SGB II) ist der Arbeitssuchende - gerade im ländlichen Bereich, in dem die Antragstellerin lebt - auf ein Kraftfahrzeug angewiesen. Dies sollte keines mit „äußerst geringem Wert" sein, weil solche in der Regel ältere und damit eher reparaturanfällige Modelle sein werden. Mit einem Wert von unter 10.000.- EUR erscheint das Fahrzeug nicht unangemessen.
21 
Dem Anspruch der Antragstellerin steht auch kein bedarfsdeckendes Einkommen gegenüber. Bei dessen Errechnung darf die im März ausbezahlte Eigenheimzulage im konkreten Fall nicht als zu berücksichtigendes Einkommen (§ 11 Abs. 1 SGB II) angesehen werden. Zwar zählt zu den Einnahmen grundsätzlich jeglicher Zufluss. Für Zahlungen, die für einen längeren Zeitraum erfolgen, bestimmt § 2 Abs. 3 der auf der Grundlage des § 13 SGB II erlassenen Verordnung (Alg II-V), dass die Einmalzahlung dem Grunde nach auf die Folgezeit entsprechend den Sätzen des § 12 SGB II zu verteilen ist. Damit ist aber noch nichts über die Frage der Anrechenbarkeit selber gesagt. Diese richtet sich nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II. Danach sind zweckbestimmte Einnahmen, die einem anderen Zweck als Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Diese Voraussetzungen dürften für die im März ausbezahlte Eigenheimzulage 2005 vorliegen.
22 
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 28.05.2003 (5 C 41/02, DVBl 2004, 54 = NVwZ-RR 2004, 112) zu der einen ähnlichen Fall im früheren Sozialhilferecht regelnden Vorschrift des § 77 Abs. 1 BSHG ausgeführt, dass die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz vom 15. Dezember 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. 03.1997 (BGBl. I, S. 734 - EigZulG -) keine zweckbestimmte Leistung sei. Diese Auslegung beruht aber wesentlich auf dem Wortlaut des § 77 Abs. 1 BSHG der in den hier maßgeblichen Punkten lautet: „Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt werden..". Dagegen war nach der Vorgängervorschrift des § 194 Abs. 3 Nr 4 SGB III a.F. im Bereich der Arbeitslosenhilfe die Eigenheimzulage ausdrücklich von der Bewertung als anrechenbares Einkommen ausgenommen. Nunmehr verlangt § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II nur, dass es sich um zweckbestimmte Einnahmen handelt, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach SGB II dienen. Bereits der unterschiedliche Wortlaut legt es nahe, diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes als nicht maßgeblich für das Recht des SGB II anzusehen. Der Senat stimmt in diesem Punkt dem LSG Niedersachsen-Bremen zu, das im Beschluss vom 25.04.2005 - L 8 AS 39/05 ER - ausgeführt hat, die Darlehen zum Erwerb eines begünstigten Objektes würden gekündigt, wenn sie nicht bedient würden, was letztlich die Folge habe, dass das Objekt verkauft oder versteigert werden müsse. Damit entfällt auch der Anspruch auf die Zulage (vgl § 11 Abs. 3 EigZulG). Daraus ist zu schließen, dass die Eigenheimzulage einem Zweck dient, nämlich dem der Bildung von Wohnungseigentum für bestimmte Schichten der Bevölkerung. § 2 Abs. 1 des EigZulG bestimmt demgemäß, dass begünstigt (im Sinne des Gesetzes) die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder in einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung ist. Nach § 5 EigZulG dürfen die dort genannten Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Der Anspruch entsteht mit Beginn der Nutzung der hergestellten oder angeschafften Wohnung zu eigenen Wohnzwecken (§ 10 EigZulG) und besteht nur für die Kalenderjahre, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt (§ 4 Satz 1 EigZulG). Damit wird klargestellt, dass es dem Gesetzgeber des Eigenheimzulagegesetzes nicht um Vermögensbildung als solche, sondern um die Schaffung von Wohnraum für bestimmte Bevölkerungsschichten geht. Dass dies so ist, ergibt sich auch aus der in § 6 Abs. 1 des Eigenheimzulagegesetzes enthaltenen Beschränkung auf eine Wohnung. Schließlich errechnet sich die Eigenheimzulage gemäß § 8 des Gesetzes auf der Grundlage der konkreten Herstellungs- oder Anschaffungskosten zuzüglich der Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb eines bestimmten Zeitraums. Bei dieser Sachlage spricht viel dafür, dass die Eigenheimzulage in der Tat nicht der Sicherung der Wohnung als Lebensmittelpunkt, sondern der Sicherung der Wohnung als privilegiertem Eigentum i.S.v. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II dient. Damit hat sie einen anderen Zweck als die Sicherung der Kosten der Unterkunft im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 22 SGB II (so auch LSG Hamburg, Beschluss vom 07.07.2005 - L 5 B 116/05 ER AS m.w.N. und unter Hinweis auf den sachlich gleichen Beschluss des LSG Schleswig-Holstein vom 08.06.2005 - L 10 B 99/05 ER AS; vgl auch Hauck/Noftz, SGB II, Rdnr. 235 f zu § 11; die Gegenmeinung von Brühl in LPK-SGB II Rdnr. 43 zu § 11 kann nicht überzeugen, da aus den Regelungen des EigZulG ein Zweck erkennbar ist, den der Gesetzgeber verfolgt). Diese Auslegung muss jedenfalls dann gelten, wenn die Eigenheimzulage tatsächlich für den vom Gesetz vorgesehenen Zweck verwendet worden ist oder verwendet wird.
23 
Nach den Angaben der Antragstellerin und ihren dazu vorgelegten Belegen steht für den Senat außer Zweifel, dass die im März ausbezahlte Eigenheimzulage 2005 für eine notwendige Sanierung des Daches des von ihr bewohnten Hauses verwendet worden ist und für Kosten im Zusammenhang mit der Eintragung als Eigentümerin und für Kosten, die aufgrund der Sachmängel der verkauften Wohnung entstanden sind. Dies dürfte aller Voraussicht nach eine zweckbestimmte Verwendung der Mittel darstellen, weshalb eine fiktive Anrechnung dieses nicht mehr vorhandenen Geldes als Einkommen in den Folgemonaten nicht zulässig ist.
24 
Die weiteren Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 SGB II, dass die Einnahmen die Lage der Antragstellerin nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach SGB II nicht gerechtfertigt sind, sind nach Auffassung des Senats erfüllt.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Angesichts der Unklarheit der erstinstanzlichen Entscheidung und des überwiegenden Obsiegens der Antragstellerin erschien eine Quotelung der Kostentragung nicht angemessen.
26 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1)1Allein stehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld zusteht.2Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des allein stehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist.3Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag nach Satz 1 demjenigen Alleinstehenden zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes nach § 64 Absatz 2 Satz 1 erfüllt oder erfüllen würde in Fällen, in denen nur ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 besteht.4Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).5Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.6Die nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 vorliegen.

(2)1Gehört zum Haushalt des allein stehenden Steuerpflichtigen ein Kind im Sinne des Absatzes 1, beträgt der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr 4 260 Euro.2Für jedes weitere Kind im Sinne des Absatzes 1 erhöht sich der Betrag nach Satz 1 um 240 Euro je weiterem Kind.

(3)1Allein stehend im Sinne des Absatzes 1 sind Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens (§ 26 Absatz 1) erfüllen oder verwitwet sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, es sei denn, für diese steht ihnen ein Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld zu oder es handelt sich um ein Kind im Sinne des § 63 Absatz 1 Satz 1, das einen Dienst nach § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 leistet oder eine Tätigkeit nach § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 ausübt.2Ist die andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet, wird vermutet, dass sie mit dem Steuerpflichtigen gemeinsam wirtschaftet (Haushaltsgemeinschaft).3Diese Vermutung ist widerlegbar, es sei denn, der Steuerpflichtige und die andere Person leben in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft.

(4) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 um ein Zwölftel.

(1)1Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zur Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.2Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge; dies gilt nicht für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die bereits nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 anzusetzen sind.3Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden.4Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt; ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 90 Absatz 2 Nummer 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt.5Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, so vermindert sich die Summe der nach Satz 1 und Satz 2 ermittelten Beträge um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse; zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Absatz 4, § 17 Absatz 3 und § 18 Absatz 3, die nach § 19 Absatz 2 steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 übersteigen.6Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind, höchstens jedoch der Betrag, der sich nach den Sätzen 1 bis 5 ergibt; ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen.7Werden die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.8Nicht auf Euro lautende Beträge sind entsprechend dem für Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen.9Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt.10Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen.11Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen.

(2)1Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld besteht, kann der Steuerpflichtige einen Freibetrag in Höhe von 1 200 Euro je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen.2Für ein nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind mindert sich der vorstehende Betrag nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 6.3Erfüllen mehrere Steuerpflichtige für dasselbe Kind die Voraussetzungen nach Satz 1, so kann der Freibetrag insgesamt nur einmal abgezogen werden.4Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte des Abzugsbetrags nach den Sätzen 1 und 2 zu.5Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.

(3)1Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort bezeichneten Beträge um je ein Zwölftel; der sich daraus ergebende Betrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden.2Eigene Einkünfte und Bezüge der nach Absatz 1 unterhaltenen Person, die auf diese Kalendermonate entfallen, vermindern den nach Satz 1 ermäßigten Höchstbetrag nicht.3Als Ausbildungshilfe bezogene Zuschüsse der nach Absatz 1 unterhaltenen Person mindern nur den zeitanteiligen Höchstbetrag der Kalendermonate, für die sie bestimmt sind.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann wegen der in diesen Vorschriften bezeichneten Aufwendungen der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33 nicht in Anspruch nehmen.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 20. Juni 2005 geändert:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin Arbeitslosengeld II in gesetzlicher Höhe ab dem 13. Mai 2005 vorläufig als Darlehen zu gewähren.

Bei der Berechnung der Höhe der Leistung hat der Antragsgegner davon auszugehen, dass:

1. kein verwertbares Vermögen vorhanden ist (und zwar weder in Form von Barmitteln, noch als unangemessenes Kraftfahrzeug oder unangemessen große Eigentumswohnung)

2. die der Antragstellerin im März 2005 zugeflossene Eigenheimzulage in Höhe von 3.323,40 EUR kein anrechenbares Einkommen darstellt.

Die einstweilige Anordnung wird - unter dem Vorbehalt des Weiterbestehens der Hilfebedürftigkeit - zeitlich begrenzt bis längstens 31. Dezember 2005.

Im Übrigen werden die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners zurückgewiesen

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

 
In diesem Verfahren geht es um die vorläufige Bewilligung und Auszahlung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Die Antragstellerin bezog bis zum 25.01.2005 Arbeitslosengeld nach dem SGB III. Sie lebt mit ihrem 1989 geborenen Sohn in einer Eigentumswohnung, die sie 1999 erworben hat. Seit dem Jahr 2000 erhielt sie eine Eigenheimzulage in Höhe von jährlich 6.560,00 DM (entspricht 3.223,40 EUR), die zuletzt am 15.03.2005 ausbezahlt wurde. Den genannten Betrag verbrauchte sie noch im März 2005 für eine Abschlusszahlung für eine notwendige Dachsanierung des Hauses und in diesem Zusammenhang angefallene Rechtsanwaltskosten sowie für die Eintragung im Grundbuch. Wegen verschiedener Baumängel hatte sie sich in einem außergerichtlichen Vergleich mit dem Bauträger und Verkäufer der Wohnung dahingehend geeinigt, dass eine letzte Kaufpreisrate nicht zu bezahlen und dafür die wegen der Baumängel notwendige Sanierung von ihr selber auf eigene Kosten zu bewerkstelligen war und dass um die Frage der Wohnfläche (Erreichung der verkauften 97 m²) nicht mehr gestritten werde.
Ihren am 11.01.2005 gestellten Antrag auf Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB II (Alg II) lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 23.02.2005 ab. In der Begründung wird ausgeführt, das selbst genutzte Hausgrundstück sei von angemessener Größe und sei nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Der vorhandene PKW habe einen Zeitwert von ca. 9.786.- EUR und übersteige damit die Grenze des Angemessenen, die mit 5.000.- EUR anzusetzen sei. Außerdem bestehe eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 6.627.- EUR; auch seien verschiedene Barmittel angegeben worden. Insgesamt summierten sich diese Werte auf ein Vermögen von über 20.000.- EUR. Damit sei die maßgebliche Freigrenze von 8.800,00 EUR (44 Lebensjahre x 200,00 EUR) überschritten.
Im anschließenden Widerspruchsverfahren machte die Antragstellerin geltend, der Freibetrag für notwendige Anschaffungen sei übersehen worden. Ein Betrag von 6.596,63 EUR auf dem Girokonto sei bereits am 14. Januar für die Bezahlung einer Handwerkerrechnung verbraucht gewesen und habe zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung und der Entstehung des Alg-II-Anspruchs nicht zur Verfügung gestanden. Die Sanierung sei wegen Mängeln der Dachisolierung dringend notwendig gewesen. Die Lebensversicherung sei durch eine Vertragsergänzung mit einem Verwertungsausschluss nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II versehen und deshalb nicht anrechenbar.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.04.2005 wies der Antragsgegner diesen Widerspruch zurück und stützte sich zur Begründung nunmehr darauf, dass allein wegen des übersteigenden Wertes des Kraftfahrzeuges ein Anspruch auf Alg II ausgeschlossen sei. Daneben sei die Lebensversicherung verwertbares Vermögen. In einem auf dem Widerspruchsbescheid angebrachten Vermerk „außerhalb des Widerspruchsverfahrens" berief sich der Antragsgegner außerdem darauf, die Eigentumswohnung sei aufgrund ihres Wertes und der Größe nicht mehr als angemessen anzusehen.
Die Antragstellerin hat gegen diesen Widerspruchsbescheid am 13.05.2005 Klage erhoben, die beim Sozialgericht (SG) Ulm unter dem Aktenzeichen S 2 AS 1345/05 noch anhängig ist. Gleichzeitig hat sie Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Mit Beschluss vom 20.06.2005 hat das SG den Antragsgegner verpflichtet, „der Antragstellerin ab dem 26. Januar 2005 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens S 2 AS 1345/05 Arbeitslosengeld II zu gewähren."
In der Begründung führt das SG aus, der Vermögensfreibetrag belaufe sich im Falle der Antragstellerin auf insgesamt 14.400,00 EUR, da ein Freibetrag für den minderjährigen Sohn und zwei Freibeträge für Anschaffungen berücksichtigt werden müssten. Das Barvermögen sei vor der Entstehung eines Anspruchs auf Alg II verbraucht gewesen und könne deshalb nicht angerechnet werden.
Der Bedarf der Antragstellerin und ihres Sohnes sei richtigerweise auf 829,62 EUR zu errechnen. Dem stehe neben den vom Antragsgegner angerechneten Zahlungen ein Einkommen aus einer im April aufgenommenen, geringfügigen Beschäftigung in Höhe von 160,00 EUR monatlich gegenüber, welches um den Absetzbetrag nach § 30 Ziff. 1 SGB II zu verringern sei. Insgesamt habe die Antragstellerin ein Einkommen von 800,79 EUR, weshalb der Bedarf auch ab April 2005 ihr Einkommen übersteige. Aus den Akten ist ersichtlich, dass als Einkommen der Antragstellerin das ihr zufließende Kindergeld, Unterhaltszahlungen des Vaters für ihren Sohn sowie ein Zwölftel der Eigenheimzulage angenommen wird.
Hiergegen haben der Antragsgegner am 14.07. und die Antragstellerin am 20.07.2005 Beschwerde erhoben. Die Antragstellerin wendet sich vor allem gegen die Anrechnung der Eigenheimzulage als Einkommen. Der Antragsgegner kommt in einer neuerlichen Berechnung und in Abweichung von den bisherigen Begründungen zu dem Ergebnis, dass das Einkommen den anzuerkennenden Bedarf übersteige. Außerdem sei die Eigentumswohnung nicht nur in der Größe, sondern auch nach ihrem Wert unangemessen. Lege man - wie es den Richtlinien des Landkreis- und Städtetages entspreche - die Wohnflächen des § 39 des 2. Wohnungsbaugesetzes zugrunde, könne man von 120 m² ausgehen, die allerdings für eine vierköpfige Familie gedacht seien. Diese Fläche sei um jeweils 20 m² zu verringern, wenn weniger Personen in der Wohnung lebten. Es sei deshalb nur eine Wohnfläche von 80 m² als angemessen anzusehen. Die Wohnung müsse verkauft werden, um eventuelle Bedarfe zu decken.

Entscheidungsgründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden, denen das SG nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), sind zulässig. Die Beschwerde der Antragstellerin ist im Wesentlichen begründet. Die Beschwerde des Antragsgegners führt lediglich zur Modifikation des Ausspruchs (darlehensweise Gewährung und Beginn der Leistung).
10 
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
11 
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung (Abs. 2 Satz 1 a.a.O.)), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht (vgl. dazu Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, § 86b Rdnr. 25 ff; Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 3. Auflage, § 123 Rdnr. 7, 11.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rdnr. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnr. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 (http://www.bverfg.de/entscheidungen)); Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 3. Auflage, § 123 Rdnr. 58; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 95, 99 ff.). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ggf. ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG NVwZ 1997, a.a.O. Beschluss vom 12.05.2005 a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (OVG), Beschluss vom 4.04.1990 - Bs IV 8/90 - (JURIS); Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24.08.1994 - 12 CE 94.2401 (JURIS); Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O. Rdnrn. 165 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 79; Funke-Kaiser a.a.O. Rdnr. 62).
12 
Auf die Beschwerde des Antragsgegners ist die Leistungsverpflichtung auf die darlehensweise Bewilligung zu beschränken. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit einer einstweiligen Anordnung ist in aller Regel bei Sozialleistungen nur eine darlehensweise Gewährung auszusprechen, um eine spätere Rückgängigmachung nicht unnötig zu erschweren. Damit wird dem vorläufigen Charakter der einstweiligen Anordnung am ehesten entsprochen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.03.1993, VBlBW 1994, 109; OVG Brandenburg, Beschluss vom 17.12.2003, FEVS 55, 262 m.w.N.; vgl. auch Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl. Rdnr. 1243). Sollte sich die Auffassung des Antragsgegners als richtig erweisen, wäre es der Antragstellerin möglich und zumutbar, aus ihrem Vermögen die gewährten Leistungen zurückzuzahlen. Damit stellt sich die Frage eines eventuellen dauerhaften Verlustes und damit der (endgültigen) Vorwegnahme der Hauptsache nicht, wobei der Senat gerade im Bereich von Leistungen zum Lebensunterhalt zu der Auffassung neigt, dass ein solches generelles Verbot nicht existiert (vgl. hierzu Funke-Kaiser a.a.O. Rdnr. 58 und Puttler in Sodan/Ziekow a.a.O. Rdnr. 12 m.w.N.).
13 
Weiter ist auf die Beschwerde des Antragsgegners der angefochtene Beschluss dahingehend zu ändern, dass eine Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen vor dem Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht (13.05.2005) nicht in Frage kommt. Dies beruht auf dem auch für das Recht des SGB II geltenden Grundsatz, dass Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (vgl. hierzu OVG Brandenburg, a.a.O. und Finkelnburg/Jank a.a.O. Rdnr. 1245 m.w.N.).
14 
Auf die Beschwerde der Antragstellerin ist der Antragsgegner zur Gewährung einer höheren Leistung als im angefochtenen Beschluss ausgesprochen zu verpflichten. Der streitige Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt, der einer vorläufigen Regelung bedarf (Anordnungsanspruch), ist bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zulässigen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach gegeben. Der Anordnungsgrund, die besondere Dringlichkeit, ergibt sich daraus, dass es sich um Leistungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes handelt, die nunmehr bereits seit längerem ausstehen.
15 
Die Antragstellerin hat für sich und ihren minderjährigen Sohn Anspruch auf die Regelleistung nach § 20 Abs. 1 und 2 SGB II, ohne dass anrechenbares Vermögen dem entgegenstünde. Dabei ist nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 SGB II in Übereinstimmung mit dem SG ein Freibetrag von 14.400,00 EUR für die Antragstellerin und den mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden minderjährigen Sohn X. anzusetzen. Fest steht auch, dass der am 13.01.2005 auf dem Girokonto der Antragstellerin eingegangene Betrag von 6.000,00 EUR nicht zu diesem Vermögen gehören kann, weil er zum Zeitpunkt des Entstehens des Alg II-Anspruches, am 26.01.2005, nicht vorhanden war. Vermögen im Sinne des § 12 SGB II ist nur aktuell vorhandenes und nicht früher bestehendes oder zwischenzeitlich verbrauchtes. Nach den aus den Akten ersichtlichen Zahlen über sonstige Vermögensgegenstände wird der genannte Betrag der Vermögensgrenze nicht annähernd erreicht. Dabei ist zu beachten, dass entgegen der Auffassung des Antragsgegners die vorhandene Lebensversicherung nicht verwertbar ist. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, wonach geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, bis zur Höhe von 13.000,00 EUR abzusetzen sind, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann. Die entsprechende Verwertungsausschlussklausel zu diesem Versicherungsvertrag mit dem Datum 05.01.2005 ist nachgewiesen.
16 
Verwertbares Vermögen ist auch nicht die von der Antragstellerin und ihrem Sohn bewohnte Eigentumswohnung, da hierfür diese zum Schonvermögen i.S.v. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SBG II gehören dürfte. Nach dieser Vorschrift ist als Vermögen nicht zu berücksichtigen ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners spielt bei der Anwendung dieser Vorschrift der Wert der Wohnung keine Rolle, weshalb es nicht darauf ankommt, wie hoch dieser konkret ist (so auch Eicher/Spellbrink, SGB II, Rdnr. 70 zu § 12). Dies folgt bereits aus dem gegenüber § 90 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 SGB XII, der dasselbe Problem in der Sozialhilfe nach SGB XII regelt, anderen Wortlaut der Norm. Man kann dem Gesetzgeber des SGB II und XII nicht unterstellen, er habe die Nennung des Wertes des Grundstücks in § 12 SGB II vergessen, weshalb der Senat derzeit keine - wie immer ausfüllungsbedürftige - Lücke erkennen kann.
17 
Was die Angemessenheit unter dem Gesichtspunkt der Größe angeht, gibt es hierzu keine näheren gesetzlichen Vorgaben. Der Senat geht für das hier zu entscheidende Verfahren mit dem Antragsgegner davon aus, dass es angebracht sein kann, in Übereinstimmung mit der früheren Praxis in der Sozialhilfe die Angemessenheit anhand der Wohnungsgrößen des inzwischen außer Kraft getretenen 2. Wohnungsbaugesetzes zu ermitteln ist. Nach dessen § 39 Abs. 1 Nr. 1 werden mit öffentlichen Mitteln Eigentumswohnungen bis zu 120 Quadratmeter gefördert, also als angemessen angesehen. Für die vom Antragsgegner vorgenommene Reduzierung der Fläche fehlt es an einer ausreichenden Begründung. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus den in der Beschwerdeschrift zitierten Vorschriften. Die einschlägigen §§ 39 Abs. 1 Nr. 1 und 82 des 2. Wohnungsbaugesetzes lassen lediglich eine Überschreitung der genannten Fläche bei Haushalten mit über vier Personen zu, nicht aber eine Unterschreitung. Entsprechend sieht auch die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Wohnraumförderung (GABl 2002, 194) unter 3.4.2 nur eine Erhöhung der Wohnflächen bei größeren Haushalten vor, nicht hingegen eine Reduzierung bei kleineren.
18 
Unabhängig von dieser Rechtslage hat der Antragsgegner bei der Frage der angemessenen Wohnungsgröße auch nicht berücksichtigt, dass an den Wohnflächenannahmen Zweifel angebracht sind. Die Wohnung der Antragstellerin besteht aus zwei Ebenen, wovon eine, eine so genannte Galerie, direkt unter dem Dach darstellt. Nach den dem Senat vorliegenden Planzeichnungen ist es durchaus fraglich, ob und ggf. in welchem Umfang die Räumlichkeiten in diesem Bereich Wohnräume im Sinne des § 2 Abs. 7 der Landesbauordnung (LBO) sind und deshalb der Wohnfläche zuzurechnen sind. Die dafür erforderlichen Maße (lichte Höhe von 2,2 m über die Hälfte der Grundfläche; vgl. § 34 Abs. 1 LBO) werden möglicherweise nicht erreicht.
19 
Dazu kommt in im hier zu entscheidenden Fall Folgendes: Der Antragsgegner hat die auch bei Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung sich aufdrängende Frage nicht geprüft, ob die Verwertung der Wohnung eine besondere Härte im Sinne von § 9 Abs. 4 SGB II darstellen könnte. Solange diese Entscheidung nicht getroffen ist, ist eine Verwertung ohnehin unzumutbar. Bei dieser Prüfung müsste auch die oben angesprochene Frage der wirklichen Wohnungsgröße vom Antragsgegner berücksichtigt werden.
20 
Der vorhandene PKW dürfte ebenfalls kein anrechenbares Vermögen darstellen. Die vom Antragsgegner für die Wertgrenze von 5.000.- EUR gegebene Begründung hebt maßgeblich auf eine innerdienstliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit und eine Einigung des Städtetages ab. Im Hinblick auf die Zielsetzung des SGB II (vgl § 1 SGB II) mit der Betonung der Eigenverantwortung und dem Grundsatz des Forderns (§ 2 SGB II) ist der Arbeitssuchende - gerade im ländlichen Bereich, in dem die Antragstellerin lebt - auf ein Kraftfahrzeug angewiesen. Dies sollte keines mit „äußerst geringem Wert" sein, weil solche in der Regel ältere und damit eher reparaturanfällige Modelle sein werden. Mit einem Wert von unter 10.000.- EUR erscheint das Fahrzeug nicht unangemessen.
21 
Dem Anspruch der Antragstellerin steht auch kein bedarfsdeckendes Einkommen gegenüber. Bei dessen Errechnung darf die im März ausbezahlte Eigenheimzulage im konkreten Fall nicht als zu berücksichtigendes Einkommen (§ 11 Abs. 1 SGB II) angesehen werden. Zwar zählt zu den Einnahmen grundsätzlich jeglicher Zufluss. Für Zahlungen, die für einen längeren Zeitraum erfolgen, bestimmt § 2 Abs. 3 der auf der Grundlage des § 13 SGB II erlassenen Verordnung (Alg II-V), dass die Einmalzahlung dem Grunde nach auf die Folgezeit entsprechend den Sätzen des § 12 SGB II zu verteilen ist. Damit ist aber noch nichts über die Frage der Anrechenbarkeit selber gesagt. Diese richtet sich nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II. Danach sind zweckbestimmte Einnahmen, die einem anderen Zweck als Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Diese Voraussetzungen dürften für die im März ausbezahlte Eigenheimzulage 2005 vorliegen.
22 
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 28.05.2003 (5 C 41/02, DVBl 2004, 54 = NVwZ-RR 2004, 112) zu der einen ähnlichen Fall im früheren Sozialhilferecht regelnden Vorschrift des § 77 Abs. 1 BSHG ausgeführt, dass die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz vom 15. Dezember 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. 03.1997 (BGBl. I, S. 734 - EigZulG -) keine zweckbestimmte Leistung sei. Diese Auslegung beruht aber wesentlich auf dem Wortlaut des § 77 Abs. 1 BSHG der in den hier maßgeblichen Punkten lautet: „Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt werden..". Dagegen war nach der Vorgängervorschrift des § 194 Abs. 3 Nr 4 SGB III a.F. im Bereich der Arbeitslosenhilfe die Eigenheimzulage ausdrücklich von der Bewertung als anrechenbares Einkommen ausgenommen. Nunmehr verlangt § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II nur, dass es sich um zweckbestimmte Einnahmen handelt, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach SGB II dienen. Bereits der unterschiedliche Wortlaut legt es nahe, diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes als nicht maßgeblich für das Recht des SGB II anzusehen. Der Senat stimmt in diesem Punkt dem LSG Niedersachsen-Bremen zu, das im Beschluss vom 25.04.2005 - L 8 AS 39/05 ER - ausgeführt hat, die Darlehen zum Erwerb eines begünstigten Objektes würden gekündigt, wenn sie nicht bedient würden, was letztlich die Folge habe, dass das Objekt verkauft oder versteigert werden müsse. Damit entfällt auch der Anspruch auf die Zulage (vgl § 11 Abs. 3 EigZulG). Daraus ist zu schließen, dass die Eigenheimzulage einem Zweck dient, nämlich dem der Bildung von Wohnungseigentum für bestimmte Schichten der Bevölkerung. § 2 Abs. 1 des EigZulG bestimmt demgemäß, dass begünstigt (im Sinne des Gesetzes) die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder in einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung ist. Nach § 5 EigZulG dürfen die dort genannten Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Der Anspruch entsteht mit Beginn der Nutzung der hergestellten oder angeschafften Wohnung zu eigenen Wohnzwecken (§ 10 EigZulG) und besteht nur für die Kalenderjahre, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt (§ 4 Satz 1 EigZulG). Damit wird klargestellt, dass es dem Gesetzgeber des Eigenheimzulagegesetzes nicht um Vermögensbildung als solche, sondern um die Schaffung von Wohnraum für bestimmte Bevölkerungsschichten geht. Dass dies so ist, ergibt sich auch aus der in § 6 Abs. 1 des Eigenheimzulagegesetzes enthaltenen Beschränkung auf eine Wohnung. Schließlich errechnet sich die Eigenheimzulage gemäß § 8 des Gesetzes auf der Grundlage der konkreten Herstellungs- oder Anschaffungskosten zuzüglich der Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb eines bestimmten Zeitraums. Bei dieser Sachlage spricht viel dafür, dass die Eigenheimzulage in der Tat nicht der Sicherung der Wohnung als Lebensmittelpunkt, sondern der Sicherung der Wohnung als privilegiertem Eigentum i.S.v. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II dient. Damit hat sie einen anderen Zweck als die Sicherung der Kosten der Unterkunft im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 22 SGB II (so auch LSG Hamburg, Beschluss vom 07.07.2005 - L 5 B 116/05 ER AS m.w.N. und unter Hinweis auf den sachlich gleichen Beschluss des LSG Schleswig-Holstein vom 08.06.2005 - L 10 B 99/05 ER AS; vgl auch Hauck/Noftz, SGB II, Rdnr. 235 f zu § 11; die Gegenmeinung von Brühl in LPK-SGB II Rdnr. 43 zu § 11 kann nicht überzeugen, da aus den Regelungen des EigZulG ein Zweck erkennbar ist, den der Gesetzgeber verfolgt). Diese Auslegung muss jedenfalls dann gelten, wenn die Eigenheimzulage tatsächlich für den vom Gesetz vorgesehenen Zweck verwendet worden ist oder verwendet wird.
23 
Nach den Angaben der Antragstellerin und ihren dazu vorgelegten Belegen steht für den Senat außer Zweifel, dass die im März ausbezahlte Eigenheimzulage 2005 für eine notwendige Sanierung des Daches des von ihr bewohnten Hauses verwendet worden ist und für Kosten im Zusammenhang mit der Eintragung als Eigentümerin und für Kosten, die aufgrund der Sachmängel der verkauften Wohnung entstanden sind. Dies dürfte aller Voraussicht nach eine zweckbestimmte Verwendung der Mittel darstellen, weshalb eine fiktive Anrechnung dieses nicht mehr vorhandenen Geldes als Einkommen in den Folgemonaten nicht zulässig ist.
24 
Die weiteren Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 SGB II, dass die Einnahmen die Lage der Antragstellerin nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach SGB II nicht gerechtfertigt sind, sind nach Auffassung des Senats erfüllt.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Angesichts der Unklarheit der erstinstanzlichen Entscheidung und des überwiegenden Obsiegens der Antragstellerin erschien eine Quotelung der Kostentragung nicht angemessen.
26 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Gründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden, denen das SG nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), sind zulässig. Die Beschwerde der Antragstellerin ist im Wesentlichen begründet. Die Beschwerde des Antragsgegners führt lediglich zur Modifikation des Ausspruchs (darlehensweise Gewährung und Beginn der Leistung).
10 
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
11 
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung (Abs. 2 Satz 1 a.a.O.)), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht (vgl. dazu Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, § 86b Rdnr. 25 ff; Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 3. Auflage, § 123 Rdnr. 7, 11.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rdnr. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnr. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 (http://www.bverfg.de/entscheidungen)); Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 3. Auflage, § 123 Rdnr. 58; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 95, 99 ff.). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ggf. ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG NVwZ 1997, a.a.O. Beschluss vom 12.05.2005 a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (OVG), Beschluss vom 4.04.1990 - Bs IV 8/90 - (JURIS); Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24.08.1994 - 12 CE 94.2401 (JURIS); Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O. Rdnrn. 165 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 79; Funke-Kaiser a.a.O. Rdnr. 62).
12 
Auf die Beschwerde des Antragsgegners ist die Leistungsverpflichtung auf die darlehensweise Bewilligung zu beschränken. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit einer einstweiligen Anordnung ist in aller Regel bei Sozialleistungen nur eine darlehensweise Gewährung auszusprechen, um eine spätere Rückgängigmachung nicht unnötig zu erschweren. Damit wird dem vorläufigen Charakter der einstweiligen Anordnung am ehesten entsprochen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.03.1993, VBlBW 1994, 109; OVG Brandenburg, Beschluss vom 17.12.2003, FEVS 55, 262 m.w.N.; vgl. auch Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl. Rdnr. 1243). Sollte sich die Auffassung des Antragsgegners als richtig erweisen, wäre es der Antragstellerin möglich und zumutbar, aus ihrem Vermögen die gewährten Leistungen zurückzuzahlen. Damit stellt sich die Frage eines eventuellen dauerhaften Verlustes und damit der (endgültigen) Vorwegnahme der Hauptsache nicht, wobei der Senat gerade im Bereich von Leistungen zum Lebensunterhalt zu der Auffassung neigt, dass ein solches generelles Verbot nicht existiert (vgl. hierzu Funke-Kaiser a.a.O. Rdnr. 58 und Puttler in Sodan/Ziekow a.a.O. Rdnr. 12 m.w.N.).
13 
Weiter ist auf die Beschwerde des Antragsgegners der angefochtene Beschluss dahingehend zu ändern, dass eine Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen vor dem Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht (13.05.2005) nicht in Frage kommt. Dies beruht auf dem auch für das Recht des SGB II geltenden Grundsatz, dass Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (vgl. hierzu OVG Brandenburg, a.a.O. und Finkelnburg/Jank a.a.O. Rdnr. 1245 m.w.N.).
14 
Auf die Beschwerde der Antragstellerin ist der Antragsgegner zur Gewährung einer höheren Leistung als im angefochtenen Beschluss ausgesprochen zu verpflichten. Der streitige Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt, der einer vorläufigen Regelung bedarf (Anordnungsanspruch), ist bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zulässigen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach gegeben. Der Anordnungsgrund, die besondere Dringlichkeit, ergibt sich daraus, dass es sich um Leistungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes handelt, die nunmehr bereits seit längerem ausstehen.
15 
Die Antragstellerin hat für sich und ihren minderjährigen Sohn Anspruch auf die Regelleistung nach § 20 Abs. 1 und 2 SGB II, ohne dass anrechenbares Vermögen dem entgegenstünde. Dabei ist nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 SGB II in Übereinstimmung mit dem SG ein Freibetrag von 14.400,00 EUR für die Antragstellerin und den mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden minderjährigen Sohn X. anzusetzen. Fest steht auch, dass der am 13.01.2005 auf dem Girokonto der Antragstellerin eingegangene Betrag von 6.000,00 EUR nicht zu diesem Vermögen gehören kann, weil er zum Zeitpunkt des Entstehens des Alg II-Anspruches, am 26.01.2005, nicht vorhanden war. Vermögen im Sinne des § 12 SGB II ist nur aktuell vorhandenes und nicht früher bestehendes oder zwischenzeitlich verbrauchtes. Nach den aus den Akten ersichtlichen Zahlen über sonstige Vermögensgegenstände wird der genannte Betrag der Vermögensgrenze nicht annähernd erreicht. Dabei ist zu beachten, dass entgegen der Auffassung des Antragsgegners die vorhandene Lebensversicherung nicht verwertbar ist. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, wonach geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, bis zur Höhe von 13.000,00 EUR abzusetzen sind, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann. Die entsprechende Verwertungsausschlussklausel zu diesem Versicherungsvertrag mit dem Datum 05.01.2005 ist nachgewiesen.
16 
Verwertbares Vermögen ist auch nicht die von der Antragstellerin und ihrem Sohn bewohnte Eigentumswohnung, da hierfür diese zum Schonvermögen i.S.v. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SBG II gehören dürfte. Nach dieser Vorschrift ist als Vermögen nicht zu berücksichtigen ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners spielt bei der Anwendung dieser Vorschrift der Wert der Wohnung keine Rolle, weshalb es nicht darauf ankommt, wie hoch dieser konkret ist (so auch Eicher/Spellbrink, SGB II, Rdnr. 70 zu § 12). Dies folgt bereits aus dem gegenüber § 90 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 SGB XII, der dasselbe Problem in der Sozialhilfe nach SGB XII regelt, anderen Wortlaut der Norm. Man kann dem Gesetzgeber des SGB II und XII nicht unterstellen, er habe die Nennung des Wertes des Grundstücks in § 12 SGB II vergessen, weshalb der Senat derzeit keine - wie immer ausfüllungsbedürftige - Lücke erkennen kann.
17 
Was die Angemessenheit unter dem Gesichtspunkt der Größe angeht, gibt es hierzu keine näheren gesetzlichen Vorgaben. Der Senat geht für das hier zu entscheidende Verfahren mit dem Antragsgegner davon aus, dass es angebracht sein kann, in Übereinstimmung mit der früheren Praxis in der Sozialhilfe die Angemessenheit anhand der Wohnungsgrößen des inzwischen außer Kraft getretenen 2. Wohnungsbaugesetzes zu ermitteln ist. Nach dessen § 39 Abs. 1 Nr. 1 werden mit öffentlichen Mitteln Eigentumswohnungen bis zu 120 Quadratmeter gefördert, also als angemessen angesehen. Für die vom Antragsgegner vorgenommene Reduzierung der Fläche fehlt es an einer ausreichenden Begründung. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus den in der Beschwerdeschrift zitierten Vorschriften. Die einschlägigen §§ 39 Abs. 1 Nr. 1 und 82 des 2. Wohnungsbaugesetzes lassen lediglich eine Überschreitung der genannten Fläche bei Haushalten mit über vier Personen zu, nicht aber eine Unterschreitung. Entsprechend sieht auch die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Wohnraumförderung (GABl 2002, 194) unter 3.4.2 nur eine Erhöhung der Wohnflächen bei größeren Haushalten vor, nicht hingegen eine Reduzierung bei kleineren.
18 
Unabhängig von dieser Rechtslage hat der Antragsgegner bei der Frage der angemessenen Wohnungsgröße auch nicht berücksichtigt, dass an den Wohnflächenannahmen Zweifel angebracht sind. Die Wohnung der Antragstellerin besteht aus zwei Ebenen, wovon eine, eine so genannte Galerie, direkt unter dem Dach darstellt. Nach den dem Senat vorliegenden Planzeichnungen ist es durchaus fraglich, ob und ggf. in welchem Umfang die Räumlichkeiten in diesem Bereich Wohnräume im Sinne des § 2 Abs. 7 der Landesbauordnung (LBO) sind und deshalb der Wohnfläche zuzurechnen sind. Die dafür erforderlichen Maße (lichte Höhe von 2,2 m über die Hälfte der Grundfläche; vgl. § 34 Abs. 1 LBO) werden möglicherweise nicht erreicht.
19 
Dazu kommt in im hier zu entscheidenden Fall Folgendes: Der Antragsgegner hat die auch bei Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung sich aufdrängende Frage nicht geprüft, ob die Verwertung der Wohnung eine besondere Härte im Sinne von § 9 Abs. 4 SGB II darstellen könnte. Solange diese Entscheidung nicht getroffen ist, ist eine Verwertung ohnehin unzumutbar. Bei dieser Prüfung müsste auch die oben angesprochene Frage der wirklichen Wohnungsgröße vom Antragsgegner berücksichtigt werden.
20 
Der vorhandene PKW dürfte ebenfalls kein anrechenbares Vermögen darstellen. Die vom Antragsgegner für die Wertgrenze von 5.000.- EUR gegebene Begründung hebt maßgeblich auf eine innerdienstliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit und eine Einigung des Städtetages ab. Im Hinblick auf die Zielsetzung des SGB II (vgl § 1 SGB II) mit der Betonung der Eigenverantwortung und dem Grundsatz des Forderns (§ 2 SGB II) ist der Arbeitssuchende - gerade im ländlichen Bereich, in dem die Antragstellerin lebt - auf ein Kraftfahrzeug angewiesen. Dies sollte keines mit „äußerst geringem Wert" sein, weil solche in der Regel ältere und damit eher reparaturanfällige Modelle sein werden. Mit einem Wert von unter 10.000.- EUR erscheint das Fahrzeug nicht unangemessen.
21 
Dem Anspruch der Antragstellerin steht auch kein bedarfsdeckendes Einkommen gegenüber. Bei dessen Errechnung darf die im März ausbezahlte Eigenheimzulage im konkreten Fall nicht als zu berücksichtigendes Einkommen (§ 11 Abs. 1 SGB II) angesehen werden. Zwar zählt zu den Einnahmen grundsätzlich jeglicher Zufluss. Für Zahlungen, die für einen längeren Zeitraum erfolgen, bestimmt § 2 Abs. 3 der auf der Grundlage des § 13 SGB II erlassenen Verordnung (Alg II-V), dass die Einmalzahlung dem Grunde nach auf die Folgezeit entsprechend den Sätzen des § 12 SGB II zu verteilen ist. Damit ist aber noch nichts über die Frage der Anrechenbarkeit selber gesagt. Diese richtet sich nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II. Danach sind zweckbestimmte Einnahmen, die einem anderen Zweck als Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Diese Voraussetzungen dürften für die im März ausbezahlte Eigenheimzulage 2005 vorliegen.
22 
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 28.05.2003 (5 C 41/02, DVBl 2004, 54 = NVwZ-RR 2004, 112) zu der einen ähnlichen Fall im früheren Sozialhilferecht regelnden Vorschrift des § 77 Abs. 1 BSHG ausgeführt, dass die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz vom 15. Dezember 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. 03.1997 (BGBl. I, S. 734 - EigZulG -) keine zweckbestimmte Leistung sei. Diese Auslegung beruht aber wesentlich auf dem Wortlaut des § 77 Abs. 1 BSHG der in den hier maßgeblichen Punkten lautet: „Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt werden..". Dagegen war nach der Vorgängervorschrift des § 194 Abs. 3 Nr 4 SGB III a.F. im Bereich der Arbeitslosenhilfe die Eigenheimzulage ausdrücklich von der Bewertung als anrechenbares Einkommen ausgenommen. Nunmehr verlangt § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II nur, dass es sich um zweckbestimmte Einnahmen handelt, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach SGB II dienen. Bereits der unterschiedliche Wortlaut legt es nahe, diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes als nicht maßgeblich für das Recht des SGB II anzusehen. Der Senat stimmt in diesem Punkt dem LSG Niedersachsen-Bremen zu, das im Beschluss vom 25.04.2005 - L 8 AS 39/05 ER - ausgeführt hat, die Darlehen zum Erwerb eines begünstigten Objektes würden gekündigt, wenn sie nicht bedient würden, was letztlich die Folge habe, dass das Objekt verkauft oder versteigert werden müsse. Damit entfällt auch der Anspruch auf die Zulage (vgl § 11 Abs. 3 EigZulG). Daraus ist zu schließen, dass die Eigenheimzulage einem Zweck dient, nämlich dem der Bildung von Wohnungseigentum für bestimmte Schichten der Bevölkerung. § 2 Abs. 1 des EigZulG bestimmt demgemäß, dass begünstigt (im Sinne des Gesetzes) die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder in einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung ist. Nach § 5 EigZulG dürfen die dort genannten Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Der Anspruch entsteht mit Beginn der Nutzung der hergestellten oder angeschafften Wohnung zu eigenen Wohnzwecken (§ 10 EigZulG) und besteht nur für die Kalenderjahre, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt (§ 4 Satz 1 EigZulG). Damit wird klargestellt, dass es dem Gesetzgeber des Eigenheimzulagegesetzes nicht um Vermögensbildung als solche, sondern um die Schaffung von Wohnraum für bestimmte Bevölkerungsschichten geht. Dass dies so ist, ergibt sich auch aus der in § 6 Abs. 1 des Eigenheimzulagegesetzes enthaltenen Beschränkung auf eine Wohnung. Schließlich errechnet sich die Eigenheimzulage gemäß § 8 des Gesetzes auf der Grundlage der konkreten Herstellungs- oder Anschaffungskosten zuzüglich der Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb eines bestimmten Zeitraums. Bei dieser Sachlage spricht viel dafür, dass die Eigenheimzulage in der Tat nicht der Sicherung der Wohnung als Lebensmittelpunkt, sondern der Sicherung der Wohnung als privilegiertem Eigentum i.S.v. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II dient. Damit hat sie einen anderen Zweck als die Sicherung der Kosten der Unterkunft im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 22 SGB II (so auch LSG Hamburg, Beschluss vom 07.07.2005 - L 5 B 116/05 ER AS m.w.N. und unter Hinweis auf den sachlich gleichen Beschluss des LSG Schleswig-Holstein vom 08.06.2005 - L 10 B 99/05 ER AS; vgl auch Hauck/Noftz, SGB II, Rdnr. 235 f zu § 11; die Gegenmeinung von Brühl in LPK-SGB II Rdnr. 43 zu § 11 kann nicht überzeugen, da aus den Regelungen des EigZulG ein Zweck erkennbar ist, den der Gesetzgeber verfolgt). Diese Auslegung muss jedenfalls dann gelten, wenn die Eigenheimzulage tatsächlich für den vom Gesetz vorgesehenen Zweck verwendet worden ist oder verwendet wird.
23 
Nach den Angaben der Antragstellerin und ihren dazu vorgelegten Belegen steht für den Senat außer Zweifel, dass die im März ausbezahlte Eigenheimzulage 2005 für eine notwendige Sanierung des Daches des von ihr bewohnten Hauses verwendet worden ist und für Kosten im Zusammenhang mit der Eintragung als Eigentümerin und für Kosten, die aufgrund der Sachmängel der verkauften Wohnung entstanden sind. Dies dürfte aller Voraussicht nach eine zweckbestimmte Verwendung der Mittel darstellen, weshalb eine fiktive Anrechnung dieses nicht mehr vorhandenen Geldes als Einkommen in den Folgemonaten nicht zulässig ist.
24 
Die weiteren Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 SGB II, dass die Einnahmen die Lage der Antragstellerin nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach SGB II nicht gerechtfertigt sind, sind nach Auffassung des Senats erfüllt.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Angesichts der Unklarheit der erstinstanzlichen Entscheidung und des überwiegenden Obsiegens der Antragstellerin erschien eine Quotelung der Kostentragung nicht angemessen.
26 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1)1Allein stehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld zusteht.2Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des allein stehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist.3Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag nach Satz 1 demjenigen Alleinstehenden zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes nach § 64 Absatz 2 Satz 1 erfüllt oder erfüllen würde in Fällen, in denen nur ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 besteht.4Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).5Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.6Die nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 vorliegen.

(2)1Gehört zum Haushalt des allein stehenden Steuerpflichtigen ein Kind im Sinne des Absatzes 1, beträgt der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr 4 260 Euro.2Für jedes weitere Kind im Sinne des Absatzes 1 erhöht sich der Betrag nach Satz 1 um 240 Euro je weiterem Kind.

(3)1Allein stehend im Sinne des Absatzes 1 sind Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens (§ 26 Absatz 1) erfüllen oder verwitwet sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, es sei denn, für diese steht ihnen ein Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld zu oder es handelt sich um ein Kind im Sinne des § 63 Absatz 1 Satz 1, das einen Dienst nach § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 leistet oder eine Tätigkeit nach § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 ausübt.2Ist die andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet, wird vermutet, dass sie mit dem Steuerpflichtigen gemeinsam wirtschaftet (Haushaltsgemeinschaft).3Diese Vermutung ist widerlegbar, es sei denn, der Steuerpflichtige und die andere Person leben in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft.

(4) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 um ein Zwölftel.

(1)1Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zur Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.2Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge; dies gilt nicht für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die bereits nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 anzusetzen sind.3Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden.4Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt; ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 90 Absatz 2 Nummer 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt.5Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, so vermindert sich die Summe der nach Satz 1 und Satz 2 ermittelten Beträge um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse; zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Absatz 4, § 17 Absatz 3 und § 18 Absatz 3, die nach § 19 Absatz 2 steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 übersteigen.6Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind, höchstens jedoch der Betrag, der sich nach den Sätzen 1 bis 5 ergibt; ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen.7Werden die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.8Nicht auf Euro lautende Beträge sind entsprechend dem für Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen.9Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt.10Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen.11Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen.

(2)1Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld besteht, kann der Steuerpflichtige einen Freibetrag in Höhe von 1 200 Euro je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen.2Für ein nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind mindert sich der vorstehende Betrag nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 6.3Erfüllen mehrere Steuerpflichtige für dasselbe Kind die Voraussetzungen nach Satz 1, so kann der Freibetrag insgesamt nur einmal abgezogen werden.4Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte des Abzugsbetrags nach den Sätzen 1 und 2 zu.5Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.

(3)1Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort bezeichneten Beträge um je ein Zwölftel; der sich daraus ergebende Betrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden.2Eigene Einkünfte und Bezüge der nach Absatz 1 unterhaltenen Person, die auf diese Kalendermonate entfallen, vermindern den nach Satz 1 ermäßigten Höchstbetrag nicht.3Als Ausbildungshilfe bezogene Zuschüsse der nach Absatz 1 unterhaltenen Person mindern nur den zeitanteiligen Höchstbetrag der Kalendermonate, für die sie bestimmt sind.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann wegen der in diesen Vorschriften bezeichneten Aufwendungen der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33 nicht in Anspruch nehmen.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.