Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 11. Okt. 2013 - L 12 AL 1515/12

published on 11/10/2013 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 11. Okt. 2013 - L 12 AL 1515/12
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Gericht

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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 01.03.2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsantrages nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) über den Zeitpunkt der Gewährung von Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (A1tTZG) für den ehemaligen Arbeitnehmer der Klägerin, Herrn K. T. und damit über die Erstattung und Auszahlung eines weiteren Aufstockungsbetrages in Höhe von 21.548,- EUR.
Die Klägerin, eine eingetragene Winzergenossenschaft, vereinbarte mit Herrn T. mit Altersteilzeitvereinbarung datierend vom 31.01.2001 Altersteilzeit im Blockmodell vom 01.01.2001 bis 31.12.2004 (Arbeitsphase vom 01.01.2001 bis 31.12.2002; Freistellungsphase vom 01.01.2003 bis 31.12.2004). Die Wiederbesetzung der Stelle des Herrn T. erfolgte mit Herrn A. S. zum 01.10.2001 mittels Anstellungsvertrag vom 21.09.2001.
Am 06.04.2004 stellte die Klägerin bei der Beklagten formlos unter Übersendung der Arbeitsverträge der Arbeitnehmer T. und S. sowie des übernommenen Auszubildenden M. W. einen Antrag auf Leistungen nach § 4 A1tTZG. Mit Schreiben vom 18.08.2004 forderte die Beklagte die Klägerin auf, diverse Unterlagen (Rentenauskunft von Herrn T. und Nachweis über die Beendigung der Ausbildung von Herrn W.), insbesondere einen Formantrag, vorzulegen und weitere Angaben zur Wiederbesetzung zu machen.
Nachdem die angeforderten Unterlagen seitens der Klägerin nicht vorgelegt wurden und auch keine weiteren Angaben zur Wiederbesetzung erfolgten, versagte die Beklagte mit Bescheid vom 06.09.2004 nach § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) die beantragten Leistungen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 11.10.2004 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.02.2005 als unbegründet zurück.
Nach Übersendung der angeforderten Unterlagen und insbesondere des ausgefüllten Formantrags nebst Ausführungen zur Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes des Herrn T. am 08.11.2004 erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 16.11.2004 die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem A1tTZG für den Arbeitnehmer K. T. vom 01.04.2004 bis 31.12.2004 dem Grunde nach an. Der dagegen am 20.12.2004 erhobene Widerspruch wurde von der Klägerin nicht begründet. Ein Widerspruchsbescheid erging nicht.
Am 17.10.2008 beantragte die Klägerin die Überprüfung des Bescheides vom 16.11.2004 nach § 44 SGB X. Nach den Durchführungsanweisungen der Beklagten gelte für alte Anträge nur noch die vierjährige Verjährungsfrist. Über die seit dem 01.07.2004 geltende Rechtslage und insbesondere über die Übergangsvorschrift nach § 15g Satz 2 AltTZG habe die Beklagte die Klägerin trotz des eingelegten Widerspruchs nicht informiert bzw. nicht beraten. Die Klägerin habe daher nach § 44 Abs. 1 SGB X einen Anspruch auf Rücknahme des Bescheids vom 16.11.2004 und Anerkennung der Leistungsgewährung nach § 4 AltTZG bereits ab 01.01.2003 und somit auf Erstattung und Auszahlung eines weiteren Aufstockungsbetrages in Höhe von 21.548,- EUR. Dieser Anspruch ergebe sich zudem auf Basis eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs aufgrund unterlassener Beratung der Klägerin durch die Beklagte über die Übergangsvorschrift des § 15g Satz 2 AltTZG.
Die Durchführungsanweisungen der Beklagten zur Übergangsregelung des § 15g AltTZG lauten auszugsweise wie folgt:
„…(3) Da für die Beantragung der Leistungen in Neufällen (Beginn der Altersteilzeitarbeit nach dem 30.06.2004) nur noch die vierjährige Verjährungsfrist gilt, können die Leistungen nach § 4 bei Umstellung auf die neuen Förderkonditionen selbst dann erbracht werden, wenn sie nach alter Rechtslage auf Grund der Versäumung der Antragsfrist nicht mehr rechtswirksam geltend gemacht werden können.“
Mit Bescheid vom 03.11.2008 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 16.11.2004 ab, da die Überprüfung ergeben habe, dass dieser nicht zu beanstanden sei. Weder sei das Recht unrichtig angewendet, noch von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden. Die Übergangsregelung nach § 15g A1tTZG beziehe sich lediglich auf den Wegfall der sechsmonatigen Antragsfrist nach § 12 Abs. 2 A1tTZG, nicht jedoch auf § 12 Abs. 1 A1tTZG, da insoweit weiterhin eine dreimonatige Antragsfrist gelte.
10 
Den mit Schreiben vom 25.11.2008 erhobenen und im Wesentlichen mit der gleichen Argumentation wie im Antrag auf Überprüfung begründeten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.02.2009 unter Berufung auf die Begründung des angefochtenen Bescheides als unbegründet zurück.
11 
Hiergegen hat die Klägerin am 11.03.2009 Klage beim Sozialgericht (SG) Freiburg (Az.: S 3 AL 1273/09) erhoben. In der seit Juli 2004 geänderten Rechtslage erbringe die Beklagte gemäß § 15g Satz 2 AltTZG Leistungen nach § 4 A1tTZG in der ab dem 01.07.2004 geltenden Fassung, wenn die hierfür maßgebenden Voraussetzungen erfüllt seien. Die Gewährung der Leistungen nach § 4 A1tTZG vom 01.01.2003 bis 31.03.2004 sei unter Berücksichtigung der Durchführungsanweisungen der Beklagten zu § 15g Satz 2 AltTZG zu Unrecht nicht anerkannt worden, weil der Antrag vom 08.11.2004 fälschlicherweise nach der alten Rechtslage (vor dem 01.07.2004) beurteilt worden sei. Da nach § 15g Satz 2 AltTZG und den Durchführungsanweisungen nur noch die vierjährige Verjährungsfrist gelte, hätten die Leistungen für den vollen Förderungszeitraum anerkannt werden müssen. In „Altfällen“ wie dem vorliegenden könnten Leistungen selbst dann erbracht werden, wenn sie nach alter Rechtslage aufgrund der Antragsstellung nicht mehr rechtswirksam geltend gemacht werden könnten. Im Gesetz fänden sich keine Hinweise, dass die Feststellung im Wege des Anerkennungsverfahrens Voraussetzung für einen „Erstattungsanspruch“ nach § 12 Abs. 2 A1tTZG sei. Dieses Ergebnis folge auch aus einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, da die Klägerin bei entsprechendem Hinweis der Beklagten auf die Übergangsvorschrift des § 15g Satz 2 AltTZG einen Antrag auf Anerkennung der Leistungen nach § 4 A1tTZG nach der ab 01.07.2004 geltenden Rechtslage gestellt hätte.
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Mit Gerichtsbescheid vom 01.03.2012, der Klägerin am 06.03.2012 zugestellt, hat das SG die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen des § 44 SGB X lägen hinsichtlich des Bescheides vom 16.11.2004 nicht vor. Dieser erweise sich als rechtmäßig. Bei dem Bescheid vom 16.11.2004 handele es sich um einen Anerkennungsbescheid nach § 12 Abs. 1 A1tTZG. Das Subventionsverfahren nach dem A1tTZG vollziehe sich in zwei Stufen. Zunächst sei nach § 12 Abs. 1 A1tTZG eine Grundentscheidung zu treffen, ob die Voraussetzungen der Förderung nach dem A1tTZG dem Grunde nach überhaupt erfüllt sind (Anerkennungsbescheid). Sei diese Grundentscheidung (positiv) ergangen und habe der Arbeitgeber die zu erstattenden Aufstockungsleistungen erbracht, sei auf der zweiten Stufe die Auszahlung der (vorher anerkannten) Fördermittel durchzuführen, wobei offen bleiben könne, ob auf dieser zweiten Stufe ein zusätzlicher Bewilligungsbescheid erforderlich sei. Jedenfalls regele § 12 Abs. 2 A1tTZG eine reine Auszahlungsmodalität zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut und den Gesetzesmaterialien. Der Anerkennung der Leistungen nach dem AltTZG für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis 31.03.2004 stehe das - fristgebundene - Antragserfordernis des § 12 Abs. 1 AltTZG entgegen. Ein Antrag auf Anerkennung sei vorliegend frühestens am 06.04.2004 gestellt worden. Dieser Antrag sei jedoch nicht innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der in § 3 Abs. 1 A1tTZG geregelten Anspruchsvoraussetzungen der Leistungen nach § 4 A1tTZG gestellt worden. Mit der Wiederbesetzung durch den Arbeitnehmer A. S. zum 01.10.2001, jedenfalls aber mit dem Übergang des Arbeitnehmers K. T. in die Freistellungsphase zum 01.01.2003 seien alle Voraussetzungen der Leistungen nach § 4 AltTZG erfüllt gewesen. Da der Antrag mehr als drei Monate nach diesem Zeitpunkt gestellt worden sei, wirke dieser vom Beginn des Monats der Antragstellung, somit ab dem 01.04.2004. Anhaltspunkte für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 27 SGB X seien nicht ersichtlich. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den Durchführungsanweisungen der Beklagten. Zum einen bestehe nach allgemeiner Meinung keine Bindung des Gerichts an die rein intern wirkenden Verwaltungsvorschriften der Beklagten. Zum anderen würden sich die Durchführungsanweisungen nach Wortlaut und systematischer Auslegung ausschließlich auf die Auszahlung der (bereits anerkannten) Leistungen nach § 12 Abs. 2 A1tTZG und den zum 01.07.2004 erfolgten Wegfall der sechsmonatigen Antragsfrist für die Auszahlung beziehen. Mangels einer sich aufdrängenden Beratungspflicht und mangels Kausalität (der hier streitentscheidende § 12 Abs. 1 A1tTZG habe sich im Zuge der Reform des A1tTZG zum 01.07.2004 nicht geändert) würde auch ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch ausscheiden. Der Antrag auf Auszahlung eines weiteren Aufstockungsbetrages in Höhe von 21.548,- EUR könne schon deshalb keinen Erfolg haben, da die Anerkennung der Leistungen für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis zum 31.03.2004 dem Grunde nach aufgrund des zweistufigen Verfahrens Grundvoraussetzung für die Auszahlung der Leistungen sei und diese Anerkennung dem Grunde nach wegen Versäumung der Antragsfrist nicht erfolgen könne.
13 
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 10.04.2012 eingelegten Berufung. Zur Begründung hat sie ihren bisherigen Vortrag wiederholt.
14 
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
15 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 01.03.2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 03.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 09.02.2009 aufzuheben und diese zu verpflichten, den Bescheid der Beklagten vom 16.11.2004 dahingehend abzuändern, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem AltTZG für Herrn K. T. dem Grunde nach bereits ab dem 01.01.2003 anerkannt werden und die Beklagte zu verpflichten der Klägerin für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis 31.03.2004 Leistungen nach § 4 AltTZG für Herrn K. T. in Höhe von 21.548,- EUR zu gewähren.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Sie hält ihre Entscheidung für rechtmäßig und den angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
19 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21 
Die Berufung der Klägerin, über die der Senat nach erteiltem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, hat keinen Erfolg.
22 
Die Berufung ist statthaft, da Berufungsausschließungsgründe nicht eingreifen (vgl. §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG) und auch im Übrigen zulässig; insbesondere wurden die maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) beachtet. Die Zustellung des Gerichtsbescheids an die Klägerin erfolgte ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 06.03.2012. Unter Beachtung des § 64 Absatz 3 SGG (der 06.04.2012 war Karfreitag und der 09.04.2012 war Ostermontag) erfolgte die Berufungseinlegung am 10.04.2012 innerhalb der Monatsfrist.
23 
Die Berufung ist unbegründet, das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 20.10.2010 - B 13 R 90/09 R - veröffentlicht in Juris) ist der den vom 17.10.2008 gestellten Zugunstenantrag der Klägerin ablehnende Bescheid vom 03.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.02.2009. Die Klägerin begehrt die Abänderung des Bescheids vom 16.11.2004 dahingehend, dass Leistungen nach § 4 AltTZG bereits ab 01.01.2003 dem Grunde nach gewährt werden, sowie die Auszahlung der dementsprechenden Aufstockungsbeträge in Höhe von 21.548,- EUR. Der Bescheid vom 16.11.2004 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistungen nach § 4 AltTZG bereits ab 01.01.2003. Die Beklagte hat deshalb den Zugunstenantrag der Klägerin vom 17.10.2008 zu Recht abgelehnt.
24 
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Die Voraussetzungen dieser Ermächtigungsnorm liegen jedoch nicht vor; bei Erlass des Bescheids vom 16.11.2004 hat die Beklagte weder das Recht unrichtig angewandt, noch ist sie von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich aus heutiger Sicht als unrichtig darstellt. Der von der Klägerin angeführte § 15g AltTZG sieht vor, dass die Vorschriften in der bis zum 30.06.2004 geltenden Fassung mit Ausnahme des § 15 weiterhin anzuwenden sind, wenn mit der Altersteilzeitarbeit vor dem 01.07.2004 begonnen wurde. Abweichend von Satz 1 erbringt nach Satz 2 der Vorschrift auf Antrag des Arbeitgebers die Bundesagentur Leistungen nach § 4 in der ab dem 01.07.2004 geltenden Fassung, wenn die hierfür ab dem 01.07.2004 maßgebenden Voraussetzungen erfüllt sind. § 15g Satz 2 AltTZG findet entgegen der Auffassung der Klägerin auf das Antragserfordernis des § 12 Abs. 1 AltTZG keine Anwendung.
25 
Die Voraussetzungen für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch sind ebenfalls nicht gegeben. Danach kann ein Betroffener bei Betreuungspflichtverletzungen eines Sozialversicherungsträgers so zu behandeln sein, als hätte der angegangene Träger die ihm obliegenden Pflichten (vgl. §§ 14, 15 SGB I) ordnungsgemäß erfüllt (vgl. BSG, Urteile vom 29.08.2012 - B 12 R 7/10 R - SozR 4-2600 § 2 Nr. 16 und vom 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R - SozR 4-2600 § 6 Nr. 9 = NJW 2013, 1624). Eine Beratungspflichtverletzung im Hinblick auf die ohnehin auf § 12 Abs. 1 AltTZG nicht anwendbare Übergangsvorschrift § 15g Satz 2 AltTZG liegt nicht vor.
26 
Zu diesem Ergebnis kommt auch das SG nach ausführlicher rechtlicher Auseinandersetzung mit der Übergangsvorschrift des § 15g Satz 2 AltTZG und den Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Da die Klägerin im Berufungsverfahren keine neuen Sachargumente vorgetragen, sondern ihren bisherigen Vortrag lediglich wiederholt hat, sieht der Senat in Anwendung des § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist nach erneuter Überprüfung durch den Senat auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheids des SG vom 01.03.2012.
27 
Ergänzend ist noch anzumerken, dass die Übergangsvorschrift des § 15g Satz 2 AltTZG in Bezug auf den für die Bewilligung von Leistungen nach § 4 AltTZG dem Grunde nach (1. Stufe des zweistufigen Verfahrens) maßgeblichen § 12 Absatz 1 AltTZG allein schon deshalb nicht einschlägig sein kann, weil § 12 Absatz 1 AltTZG zum 01.07.2004 überhaupt nicht geändert wurde. Die Regelung in § 12 Absatz 1 Satz 2 AltTZG über die Antragstellung für Leistungen nach § 4 AltTZG dem Grunde nach war zum 30.06.2004 und zum 01.07.2004 identisch. Eine Übergangsregelung wie vorliegend § 15g Satz 2 AltTZG setzt jedoch denknotwendigerweise eine Regelungsänderung voraus. Eine solche Änderung hat demgegenüber die Regelung in § 12 Absatz 2 AltTZG zur Beantragung der jeweiligen monatlichen Erstattungsforderung (2. Stufe des zweistufigen Verfahrens) erfahren. Dort wurde die sechsmonatige Antragsfrist zum 01.07.2004 ersatzlos gestrichen. Allein auf diese (weggefallene) Antragsfrist bezieht sich die von der Klägerin zitierte Durchführungsanweisung der Beklagten.
28 
Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch ist nach den obigen Ausführungen zum Anwendungsbereich des § 15g Satz 2 AltTZG und der damit zusammenhängenden mangelnden Beratungspflicht der Beklagten nicht erkennbar.
29 
Festzuhalten bleibt, dass sowohl nach der Rechtslage am 30.06.2004 als auch nach der Rechtslage am 01.07.2004 unter jedem denkbaren Gesichtspunkt Leistungen nach § 4 AltTZG vor dem 01.04.2004 nicht in Betracht kommen. Dem steht das Antragserfordernis des § 12 Absatz 1 AltTZG entgegen. Die Antragstellung erfolgte frühestens am 06.04.2004. Eine Rückwirkung der Antragstellung um 3 Monate nach § 12 Absatz 1 Satz 2 AltTZG ist ausgeschlossen. Eine Rückwirkung um bis zu 3 Monate kann nur dann erfolgen, wenn zwischen dem Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen und dem Antrag maximal 3 Monate liegen. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, lagen die Anspruchsvoraussetzungen aber bereits deutlich früher vor, nämlich bereits zum 01.01.2003 (Übergang des Arbeitnehmers K. T. in die Freistellungsphase).
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war für den Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens ausschlaggebend, dass die Rechtsverfolgung der Klägerin insgesamt ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen berechtigten Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.
31 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

21 
Die Berufung der Klägerin, über die der Senat nach erteiltem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, hat keinen Erfolg.
22 
Die Berufung ist statthaft, da Berufungsausschließungsgründe nicht eingreifen (vgl. §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG) und auch im Übrigen zulässig; insbesondere wurden die maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) beachtet. Die Zustellung des Gerichtsbescheids an die Klägerin erfolgte ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 06.03.2012. Unter Beachtung des § 64 Absatz 3 SGG (der 06.04.2012 war Karfreitag und der 09.04.2012 war Ostermontag) erfolgte die Berufungseinlegung am 10.04.2012 innerhalb der Monatsfrist.
23 
Die Berufung ist unbegründet, das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 20.10.2010 - B 13 R 90/09 R - veröffentlicht in Juris) ist der den vom 17.10.2008 gestellten Zugunstenantrag der Klägerin ablehnende Bescheid vom 03.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.02.2009. Die Klägerin begehrt die Abänderung des Bescheids vom 16.11.2004 dahingehend, dass Leistungen nach § 4 AltTZG bereits ab 01.01.2003 dem Grunde nach gewährt werden, sowie die Auszahlung der dementsprechenden Aufstockungsbeträge in Höhe von 21.548,- EUR. Der Bescheid vom 16.11.2004 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistungen nach § 4 AltTZG bereits ab 01.01.2003. Die Beklagte hat deshalb den Zugunstenantrag der Klägerin vom 17.10.2008 zu Recht abgelehnt.
24 
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Die Voraussetzungen dieser Ermächtigungsnorm liegen jedoch nicht vor; bei Erlass des Bescheids vom 16.11.2004 hat die Beklagte weder das Recht unrichtig angewandt, noch ist sie von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich aus heutiger Sicht als unrichtig darstellt. Der von der Klägerin angeführte § 15g AltTZG sieht vor, dass die Vorschriften in der bis zum 30.06.2004 geltenden Fassung mit Ausnahme des § 15 weiterhin anzuwenden sind, wenn mit der Altersteilzeitarbeit vor dem 01.07.2004 begonnen wurde. Abweichend von Satz 1 erbringt nach Satz 2 der Vorschrift auf Antrag des Arbeitgebers die Bundesagentur Leistungen nach § 4 in der ab dem 01.07.2004 geltenden Fassung, wenn die hierfür ab dem 01.07.2004 maßgebenden Voraussetzungen erfüllt sind. § 15g Satz 2 AltTZG findet entgegen der Auffassung der Klägerin auf das Antragserfordernis des § 12 Abs. 1 AltTZG keine Anwendung.
25 
Die Voraussetzungen für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch sind ebenfalls nicht gegeben. Danach kann ein Betroffener bei Betreuungspflichtverletzungen eines Sozialversicherungsträgers so zu behandeln sein, als hätte der angegangene Träger die ihm obliegenden Pflichten (vgl. §§ 14, 15 SGB I) ordnungsgemäß erfüllt (vgl. BSG, Urteile vom 29.08.2012 - B 12 R 7/10 R - SozR 4-2600 § 2 Nr. 16 und vom 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R - SozR 4-2600 § 6 Nr. 9 = NJW 2013, 1624). Eine Beratungspflichtverletzung im Hinblick auf die ohnehin auf § 12 Abs. 1 AltTZG nicht anwendbare Übergangsvorschrift § 15g Satz 2 AltTZG liegt nicht vor.
26 
Zu diesem Ergebnis kommt auch das SG nach ausführlicher rechtlicher Auseinandersetzung mit der Übergangsvorschrift des § 15g Satz 2 AltTZG und den Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Da die Klägerin im Berufungsverfahren keine neuen Sachargumente vorgetragen, sondern ihren bisherigen Vortrag lediglich wiederholt hat, sieht der Senat in Anwendung des § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist nach erneuter Überprüfung durch den Senat auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheids des SG vom 01.03.2012.
27 
Ergänzend ist noch anzumerken, dass die Übergangsvorschrift des § 15g Satz 2 AltTZG in Bezug auf den für die Bewilligung von Leistungen nach § 4 AltTZG dem Grunde nach (1. Stufe des zweistufigen Verfahrens) maßgeblichen § 12 Absatz 1 AltTZG allein schon deshalb nicht einschlägig sein kann, weil § 12 Absatz 1 AltTZG zum 01.07.2004 überhaupt nicht geändert wurde. Die Regelung in § 12 Absatz 1 Satz 2 AltTZG über die Antragstellung für Leistungen nach § 4 AltTZG dem Grunde nach war zum 30.06.2004 und zum 01.07.2004 identisch. Eine Übergangsregelung wie vorliegend § 15g Satz 2 AltTZG setzt jedoch denknotwendigerweise eine Regelungsänderung voraus. Eine solche Änderung hat demgegenüber die Regelung in § 12 Absatz 2 AltTZG zur Beantragung der jeweiligen monatlichen Erstattungsforderung (2. Stufe des zweistufigen Verfahrens) erfahren. Dort wurde die sechsmonatige Antragsfrist zum 01.07.2004 ersatzlos gestrichen. Allein auf diese (weggefallene) Antragsfrist bezieht sich die von der Klägerin zitierte Durchführungsanweisung der Beklagten.
28 
Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch ist nach den obigen Ausführungen zum Anwendungsbereich des § 15g Satz 2 AltTZG und der damit zusammenhängenden mangelnden Beratungspflicht der Beklagten nicht erkennbar.
29 
Festzuhalten bleibt, dass sowohl nach der Rechtslage am 30.06.2004 als auch nach der Rechtslage am 01.07.2004 unter jedem denkbaren Gesichtspunkt Leistungen nach § 4 AltTZG vor dem 01.04.2004 nicht in Betracht kommen. Dem steht das Antragserfordernis des § 12 Absatz 1 AltTZG entgegen. Die Antragstellung erfolgte frühestens am 06.04.2004. Eine Rückwirkung der Antragstellung um 3 Monate nach § 12 Absatz 1 Satz 2 AltTZG ist ausgeschlossen. Eine Rückwirkung um bis zu 3 Monate kann nur dann erfolgen, wenn zwischen dem Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen und dem Antrag maximal 3 Monate liegen. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, lagen die Anspruchsvoraussetzungen aber bereits deutlich früher vor, nämlich bereits zum 01.01.2003 (Übergang des Arbeitnehmers K. T. in die Freistellungsphase).
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war für den Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens ausschlaggebend, dass die Rechtsverfolgung der Klägerin insgesamt ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen berechtigten Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.
31 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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Annotations

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem Monat.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist.

(3) Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit den anderen Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen.

(4) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sollen über Möglichkeiten zum Aufbau einer staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge produkt- und anbieterneutral Auskünfte erteilen.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem Monat.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist.

(3) Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit den anderen Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen.

(4) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sollen über Möglichkeiten zum Aufbau einer staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge produkt- und anbieterneutral Auskünfte erteilen.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.