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| Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 19.08.2009 bis 22.01.2010 bei der Klägerin sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. |
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| Die Klägerin, die 1998 als AG gegründet wurde, ist ein international ausgerichtetes Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen und zählt nach eigenen Angaben zu den zehn führenden mittelständischen Informations- und Kommunikationsdienstleistern in Deutschland. Sie bietet IT-Services und Lösungen an. Zur Zeit beschäftigt sie (im Rahmen ihrer Gruppe) ca 500 festangestellte und ca 300 freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (www.s..com/de-de/ueber-uns/Unternehmen, recherchiert am 20.03.2015). |
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| Die 1967 geborene Beigeladene zu 1) ist Diplomphysikerin und machte sich im August 2005, gefördert durch Überbrückungsgeld von der Bundesagentur für Arbeit, als Einzelunternehmerin selbstständig. Sie ist freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ohne Anspruch auf Krankengeld. |
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| In der Zeit vom 19.08.2009 bis 22.01.2010 war die Beigeladene zu 1) für die Klägerin tätig. Der Tätigkeit für die Klägerin lagen mit „Beauftragung“ überschriebene Verträge zugrunde, in denen die Klägerin als „Auftraggeber“ die Beigeladene zu 1) als „Auftragnehmer“ beauftragte, Beratungs- und Dienstleistungen im geplanten Leistungszeitraum mit einem geplanten Leistungsumfang von näher genannten Personenstunden zu einem Stundensatz von 77,00 EUR beim Kunden I. Deutschland GmbH mit Einsatzort in Frankfurt zu erbringen. Die erste Beauftragung vom 18.08.2009 bezog sich auf den Zeitraum 17.08. bis 04.09.2009 mit 112 Stunden. Es folgten weitere Folgebeauftragungen für die Zeiträume 04.09. bis 31.12.2009 und 01.01. bis 31.01.2010. Auszugsweise lauteten die Verträge wie folgt: |
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| Unterstützung des Teams „System Build“ im Bereich AIX/Linux - Projekt Planet |
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| 1. Gegenstand des Vertrages (der Beauftragung)/Leistungsumfang |
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| a) Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer, die unter dem Kapitel „Leistungsbeschreibung“ des näher beschriebenen Beratungs- und Dienstleistungen zu erbringen. Der angegebene Leistungszeitraum und -umfang sind nicht zwingend. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf die maximale Vergütung. Der Auftraggeber ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, den geplanten Leistungsumfang voll auszuschöpfen. |
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| b) Sofern oben nichts anderes vereinbart, gilt der vereinbarte Stundensatz unabhängig davon, an welchen Tagen, zu welcher Tageszeit, in welchem Umfang und an welchem Ort die Arbeiten durchgeführt werden. |
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| c) Der Auftragnehmer wird für den Auftraggeber als freier Mitarbeiter tätig. Ein Anstellungsverhältnis wird nicht begründet. |
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| d) Für die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Belange sowie für eine gegebenenfalls notwendige Gewerbeanmeldung wird der Auftragnehmer selbst Sorge tragen. Dies ist bei der Kalkulation der Vergütung berücksichtigt. |
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| e) Der Auftragnehmer ist frei darin, auch für andere Auftraggeber tätig zu sein. Der Auftragnehmer erfüllt seine Aufgaben eigenverantwortlich. |
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| f) Sollte der Auftragnehmer an der Auftragserfüllung gehindert sein, verpflichtet er sich, den Auftraggeber rechtzeitig darüber zu informieren. Der Auftragnehmer kann sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben auch anderer Personen bedienen, die die erforderliche fachliche Qualifikation besitzen, er bleibt jedoch für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Leistungen gegenüber dem Auftraggeber verantwortlich. |
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| g) Im Leistungsnachweis sind der Einsatzort sowie der Umfang der Tätigkeit für jeden Einsatztag entsprechend auszuweisen. |
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| 2. Laufzeit des Vertrags/Kündigung |
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| a) Dieser Vertrag kann aus wichtigem Grund, insbesondere wichtigen wirtschaftlichen Gründen wie der Stornierung des Gesamtauftrages durch den Kunden des Auftraggebers oder, wenn die entsprechend der Leistungsbeschreibung geforderte Qualität und Quantität nicht erfüllt werden, ohne Frist durch den Auftraggeber schriftlich gekündigt werden. Kündigt der Auftraggeber, so werden dem Auftragnehmer bereits entstandene Kosten und Auslagen für bereits geleistete Arbeiten vertragsgemäß entsprechend dem erzielten Leistungsstand ersetzt. |
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| b) Unabhängig vom Recht der Kündigung aus wichtigem Grund kann der Vertrag vom Auftraggeber mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. |
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| 3. Abrechnung/Rechnungsstelle |
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| a) Der Auftragnehmer wird monatlich Rechnungen stellen. Die Mehrwertsteuer ist auf der Rechnung gesondert auszuweisen. ... |
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| b) Die monatliche Abrechnung erfolgt nach Aufwand auf Basis der von dem Auftraggeber oder dessen Kunden gegengezeichneten Leistungsnachweisen, die den Rechnungen beizufügen sind. ... |
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| c) S. obliegt nicht die Abführung der bei dem Auftragnehmer mit Vertragsdurchführung etwa anfallenden Steuern oder sonstigen Abgaben. ... |
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| 6. Betriebshaftpflichtversicherung/Versicherung |
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| Der Auftragnehmer verpflichtet sich zum Abschluss einer separaten Betriebshaftpflichtversicherung. Die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung muss sich bei Personenschäden auf mindestens 1.000.000,00 Euro sowie bei Sachschäden auf mindestens 250.000,00 Euro belaufen. ... |
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| 8. Sonstiges/Schlussbestimmungen |
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| ... d) Im Übrigen gelten die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Subunternehmer“, einsehbar unter http://www.s..de/fileadmin/s./pdf/Subunternehmer.pdf. |
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| Die Beigeladene zu 1) übte die Tätigkeit für die Klägerin sowohl von zu Hause aus als auch am Betriebssitz der Kundin aus. Sie rechnete die geleisteten Stunden monatlich gegenüber der Klägerin mit Umsatzsteuer ab. |
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| Am 28.08.2009 beantragte die Beigeladene zu 1) bei der Beklagten die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ihrer Tätigkeit für die Klägerin. Sie gab an, dass sie je nach Projektfortschritt und technischen Erfordernissen entscheide, wo die Tätigkeit ausgeübt werde. Planerische Arbeiten könnten überall durchgeführt werden. Technische Arbeiten, welche den Zugriff auf die Systeme erforderten, seien zum Teil beim Kunden I. in Frankfurt, zum Teil im Home-Office erfolgt. Aus Sicherheitsgründen habe der Kunde den Zugang zu seinem Intranet nur mit von ihm speziell gehärteten PC-Images gestattet. Für die Dauer der Projektbeteiligung sei ihr daher ein Leihgerät zur Verfügung gestellt worden, das ausschließlich Projektzwecken gedient habe. Eigenen Kapitaleinsatz habe sie für einen dienstlich genutzten Pkw, Telekom und IT-Infrastruktur sowie die kontinuierliche Weiterqualifizierung (ca 5.000,00 EUR pro Jahr für Fachschulungen und Zertifizierungen). Durch eine eigene Krankenversicherung, Berufshaftpflicht, private Rentenversicherung und private Unfallversicherung habe sie eine eigene Absicherung gehabt. Bei dem Projekt handele es sich um ein Großprojekt in einer komplexen Rechenzentrumsumgebung, welches von einem arbeitsteiligen Verfahren in Funktionstrennung geprägt sei. Zur Erfüllung der Projektaufgaben habe sie mit einer Vielzahl von Personen zusammengearbeitet. Wesentlicher Inhalt der technischen Zusammenarbeit seien ihre speziellen Fachkenntnisse als „I. Certified Advance Technical Expert“ für AIX und LINUX. Bei der Zusammenarbeit habe es sich entsprechend um technische Abklärungen von Funktionsparametern, Klärung von technischen Problemen und Fragestellungen, Klärung von projektterminlichen Fragen gehandelt. Die Wahl der Arbeitszeit sei nicht an bestimmte Uhrzeiten gebunden gewesen, sondern flexibel unter Berücksichtigung von Projekterfordernissen und direkten Absprachen mit anderen Projektbeteiligten erfolgt. Dem Kunden sei bekannt gewesen, dass sie als Subunternehmerin tätig sei. |
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| Mit Schreiben vom 16.12.2009 hörte die Beklagte die Klägerin und die Beigeladene zu 1) dazu an, dass sie beabsichtige, einen Bescheid über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung zu erlassen. Hierzu nahmen sowohl die Klägerin als auch die Beigeladene zu 1) ausführlich Stellung. Mit Schreiben vom 20.01.2010 stimmte die Beigeladene zu 1) einem Beginn der Versicherungspflicht mit Bekanntgabe des Bescheides über die Feststellung zu und legte eine Bestätigung ihrer Krankenkasse über die bestehende freiwillige Versicherung sowie Verträge zur Altersvorsorge vor (K. Lebensversicherung AG, Vertragsbeginn 01.12.2009, Vertragsende 31.12.2028, Einmalzahlung von 20.000,00 EUR; A. L., Versicherungsbeginn 01.12.2002, jährliche Beitragszahlung von 1.752,00 EUR). |
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| Mit Bescheiden vom 09.02.2010 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) fest, dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) als Systemspezialistin bei der Klägerin vom 17.08. bis 04.09.2009 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei. Für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spreche, dass die Beigeladene zu 1) überwiegend am Betriebssitz des Kunden tätig gewesen sei. Als Systemspezialistin habe sie das Team „System Build“ vor Ort unterstützt. Die Tätigkeit sei in einer fremd bestimmten Arbeitsorganisation ausgeübt worden. Ein unternehmerisches Risiko habe nicht bestanden, da mit Ausübung der Tätigkeit ein Vergütungsanspruch bestanden habe. Der wirtschaftliche Erfolg habe nicht durch erhöhten Arbeitseinsatz bzw Optimierung der Arbeitsleistung selbst beeinflusst werden können. Die Beigeladene zu 1) habe die Arbeits- und Betriebsmittel der Firma I. Deutschland GmbH genutzt. Über die Tätigkeit seien Tätigkeitsnachweise zu führen gewesen. Im Rahmen des Großprojektes habe die Beigeladene zu 1) zur Erfüllung der Projektaufgaben mit anderen Mitarbeitern der Klägerin zusammengearbeitet. Sie sei im Außenverhältnis als Mitarbeiterin der Klägerin wahrgenommen worden. Als Merkmal für selbstständige Tätigkeit wurde genannt, dass der Einsatz von Vertretern oder Hilfskräften nicht von der Zustimmung des Auftraggebers abhängig sei. Nach Gesamtwürdigung überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. |
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| Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 17.02.2010 und die Beigeladene zu 1) am 25.02.2010 Widerspruch ein. Die Klägerin verwies darauf, dass die Beigeladene zu 1) selbst entscheide, wo sie ihre Tätigkeit ausübe. Im Vertragsverhältnis zwischen der Beigeladenen zu 1) und der Klägerin habe auch eine Kalkulation und Preisgestaltung stattgefunden, den Stundensatz habe sie direkt mit der Klägerin verhandelt und vereinbart. Es bestehe auch ein erhebliches Unternehmerrisiko, denn die Beigeladene zu 1) werde nach Leistung und nicht nach Anwesenheit honoriert. Lediglich aus Gründen der Abrechnung sei die tatsächlich benötigte Zeit festgehalten. In der Gestaltung von Arbeitszeit und -ort sei die Beigeladene zu 1) frei. Unabhängig von Schadenersatzansprüchen sei das Projekt zeitlich begrenzt, sodass die Beigeladene zu 1) für Folgeaufträge selbst verantwortlich sei und das Risiko bei Ausbleiben von Aufträgen trage. Der Kunde sei von der Klägerin vor Projektstart informiert worden, dass die Beigeladene zu 1) nicht Mitarbeiterin der Klägerin sei. |
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| Mit Bescheiden vom 16.09.2010 änderte die Beklagte die Bescheide vom 09.02.2010 dahingehend ab, dass für die Beigeladene zu 1) in der von ihr ausgeübten Tätigkeit als Systemspezialistin Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Die Beigeladene zu 1) unterliege in folgenden Zeiträumen der Versicherungspflicht: 19.08.2009, 26.08. bis 31.08.2009, 01.09. bis 19.11.2009, 23. bis 30.11.2009, 07. bis 23.12.2009, 28. bis 30.12.2009 und 04. bis 22.01.2010. |
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| Mit Widerspruchsbescheiden vom 19.01.2011 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung von Einzelaufträgen sei kein Indiz für das Nichtbestehen eines Beschäftigungsverhältnisses, denn daraus folge lediglich, dass kein Dauerrechtsverhältnis begründet worden sei. Von unternehmerischer Gestaltungsfreiheit lasse sich nicht sprechen. Innerhalb des geschlossenen Vertrages sei die Beigeladene zu 1) gebunden und habe ihre Arbeitskraft im vereinbarten Umfang dem Betrieb zur Verfügung zu stellen. Gegen eine selbstständige Tätigkeit spreche, dass die Beigeladene zu 1) keinen Anspruch darauf habe, dass der angegebene Leistungszeitraum und der geplante Leistungsumfang voll ausgeschöpft würden. Es spreche auch gegen einen Werkvertrag, dass die Beauftragung bei Stornierung des Gesamtauftrags durch den Kunden oder wenn diesem die Qualität oder Quantität der geleisteten Arbeit nicht genügten, gekündigt werden könne. Somit habe ein Dritter die Möglichkeit, über das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) zu bestimmen. Dass die Beigeladene zu 1) die zu erledigenden Aufgaben selbstständig einteile und eigenständig abarbeite, spreche nicht für eine selbstständige Tätigkeit. Gerade bei Diensten höherer Art trete anstelle der Weisungsgebundenheit die funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess. Hinsichtlich der Arbeitszeit und des Arbeitsortes seien der Beigeladenen zu 1) nur scheinbar Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt. Der Einsatzort stehe bei Annahme des Auftrags bereits fest und werde durch die Klägerin vorgegeben. Zudem habe die Beigeladene zu 1) kein maßgebliches Kapital aufgewendet. Ihre Arbeitskraft habe sie nicht mit ungewissem Erfolg eingesetzt, da sie 77,00 EUR pro Arbeitsstunde erhalte. Hinsichtlich der Ausführung der zu erbringenden Leistung unterliege die Beigeladene zu 1) Einschränkungen durch Vorgaben des Endkunden. Das Haftungsrisiko bestehe ausschließlich für die Klägerin gegenüber dem Endkunden, da ein Vertragsverhältnis zwischen der Beigeladenen zu 1) und dem Endkunden nicht bestehe. Es erfolge keine Honorierung aufgrund eines Projekterfolgs, sondern aufgrund von abgezeichneten und kontrollierten Zeiterfassungsbögen nach geleisteter Arbeitszeit. |
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| Hiergegen richtet sich die am 24.01.2011 von der Klägerin zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobene Klage. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. |
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| Mit Urteil vom 12.09.2012 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 09.02.2010, abgeändert durch Bescheid vom 16.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.01.2011 aufgehoben und festgestellt, dass die Beigeladene zu 1) ihre Tätigkeit als Systemspezialistin im Zeitraum 19.08.2009 bis 22.01.2010 selbstständig ausgeübt habe und keiner Versicherungspflicht in der Sozialversicherung unterlegen habe. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, die Beigeladene zu 1) sei von der Klägerin angeworben worden, um beim Endkunden im Rahmen des Projekts „System Build“ als Systemspezialistin tätig zu werden. Mit diesem Projekt habe eine Rechnerlandschaft nachgebaut werden sollen, um einen bestimmten Bereich beim Endkunden auszulagern. Es sei ein langwieriges Projekt, eine Art „Großbaustelle“ gewesen, welches von einem arbeitsteiligen Verfahren in Funktionstrennung geprägt sei und verschiedenste Einzelgewerke erfordere. Unter einem Systemspezialisten verstehe man einen Generalisten, der sich mit dem gesamten System auskenne und wie eine Art „Architekt“ tätig werde. Zu berücksichtigen sei auch der Hintergrund, große Endkunden hätten in der Regel kein Interesse daran, mit Einzelpersonen zu kontrahieren. Die Beigeladene zu 1) sei bei Ausübung ihrer Tätigkeit nicht in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen. Sie sei ausschließlich beim Endkunden bzw im Home-Office tätig geworden. Dass die Tätigkeit eines Systemspezialisten nicht vollständig vom eigenen Büro ausführbar sei, ergebe sich aus der Natur der Sache. Auch in zeitlicher Hinsicht seien keine Vorgaben gemacht worden. Das Erfordernis einer gewissen Abstimmung mit anderen Mitarbeitern des Teams ergebe sich ebenfalls aus der Natur der Sache. Die Beigeladene zu 1) habe keinen fachlichen Weisungen der Klägerin unterlegen. Ihre Tätigkeit sei auch nicht mit Diensten höherer Art zu vergleichen, bei denen der Betroffene funktionsgerecht dienend am Arbeitsprozess teilnehme, da sie als externe Expertin keine Berührungspunkte mit dem Tätigkeitsbereich der Klägerin habe. Auch wenn der Vertragsgegenstand mit der Leistungsbeschreibung sehr unbestimmt formuliert worden sei, könne sich die Kammer nicht der Auffassung des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg im Urteil vom 14.02.2012 (L 11 KR 3007/11) anschließen. Bereits bei Erteilung des Auftrags im Rahmen einer Vorbesprechung sei der Beigeladenen zu 1) das Projekt ausführlich vorgestellt worden. Aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung im IT-Bereich habe sie gewusst, was genau von ihr erwartet werde, sodass es keiner weiteren Konkretisierungen bedurft habe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den AGB für Subunternehmer. Diese Vorschrift bezwecke nach Auffassung der Kammer keine fachliche Einmischung der Klägerin in die Arbeit der Beigeladenen zu 1), sondern solle lediglich die Möglichkeit offenlassen, bei unerwarteten Änderungen im Projekt eine Vertragsanpassung vornehmen zu können. Die Beigeladene zu 1) habe auch ein eigenes Unternehmerrisiko getragen. Sie habe ein eigenes Büro bei sich zu Hause und halte dort eigene Arbeitsmittel vor. Durch das Absolvieren und Bezahlen von Fortbildungsveranstaltungen gehe sie in Vorleistung ohne Gewissheit, ob sich der Einsatz dieser Geldmittel lohne. Die Beigeladene zu 1) trete werbend am Markt auf, sie habe eine eigene Website und ihr Profil bei Gulp eingestellt. Die Beigeladene zu 1) sei auch nicht zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet gewesen. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Zahlung von Urlaubsgeld sei vertraglich nicht vereinbart gewesen. Gegen eine abhängige Beschäftigung spreche auch die Höhe der vereinbarten Vergütung mit einem Stundensatz von 77,00 EUR. Ferner sei zu berücksichtigen, dass recht kurze projektbezogene Verträge ausgehandelt worden seien, sodass die Beigeladene zu 1) nicht die Sicherheit gehabt habe, längerfristig gebunden zu sein und regelmäßige Einkünfte zu haben. Die Beigeladene zu 1) sei nicht für die Bereitstellung ihrer Arbeitsleistung, sondern nur für die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit entlohnt worden. Auch der Wille der Vertragsparteien müsse nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben. Die Beigeladene zu 1) sei auch nicht schutzbedürftig, da sie eine private Kranken-, Renten- und Unfallversicherung sowie eine private Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen habe. Die Zusammenarbeit der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) erschöpfe sich darin, dass der Auftrag, welchen die Klägerin vom Endkunden erhalten habe, weitergegeben worden sei. Weitere Berührungspunkte seien nicht ersichtlich. |
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| Gegen das ihr am 04.10.2012 zugestellte Urteil richtet sich die am 02.11.2012 eingelegte Berufung der Beklagten. Sie ist der Auffassung, dass die Parallelität des Sachverhalts eine von der Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 14.02.2012 (L 11 KR 3007/11) abweichende Beurteilung nicht zulasse. Eine freiberufliche Tätigkeit innerhalb eines Großprojektes setze eine Präzisierung der Tätigkeit voraus, die keine weitere Erteilung von Weisungen erfordere. Die mit den Projektleitern und dem Team praktizierte Abstimmung von Arbeitspaketen belege, dass bei Vertragsabschluss keine klare Definition von Zielen und präzise Abgrenzung eines Werkes gewollt gewesen sei. Der Vertragsgegenstand sei derart unbestimmt, dass er erst durch weitere Vorgaben oder eine Eingliederung in den Projektbetrieb konkretisiert worden sei. Zudem solle durch die AGB sichergestellt werden, dass die Wünsche und Vorgaben des Auftraggebers bzw des Endkunden während der Projektdurchführung umgesetzt werden könnten. In dieser Weise werde der zunächst sehr unbestimmt formulierte Projektauftrag konkretisiert. Auch den Ausführungen des SG zum Unternehmerrisiko könne nicht gefolgt werden. Bei der hier nach Stunden erbrachten Leistung bemessenen und auch praktizierten Vergütung habe die Beigeladene zu 1) keinem Unternehmerrisiko in dem vom Bundessozialgericht definierten Sinne unterlegen. |
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| das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 12.09.2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen, |
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| hilfsweise, die Revision zuzulassen. |
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| die Berufung zurückzuweisen, |
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| hilfsweise, die Revision zuzulassen. |
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| Der richtigen Auffassung des SG sei eigentlich nichts mehr hinzuzufügen. Die Beigeladene zu 1) habe in ihrem Schriftsatz vom 14.04.2015 ausführlich zu ihrem Unternehmerrisiko und der fehlenden Eingliederung in den Betrieb Stellung genommen. Sie sei als Selbstständige aufgetreten und letztlich sei es auch sie gewesen, die einen Anschlussauftrag habe scheitern lassen. Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg habe in einem Parallelverfahren die Auffassung der Klägerin bestätigt (27.02.2015, L 4 KR 3943/13). Schon aufgrund der Fachkenntnisse der Beigeladenen zu 1) wäre die Klägerin auch fachlich gar nicht in der Lage zur Erteilung von Weisungen gewesen. Im Übrigen könne Versicherungspflicht nicht festgestellt werden, da sie im streitigen Zeitraum schon wegen § 7a Abs 6 SGB IV nicht eingetreten sei. Eine finanzielle Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge dürfte vorliegen. Der Gesetzeswortlaut fordere keinen deckungsgleichen Schutz. Eine Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld entspreche noch einer Absicherung, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entspreche. § 44 Abs 2 Nr 1 SGB V sehe selbst Ausnahmen vor, in denen Pflichtversicherte keinen Anspruch auf Krankengeld hätten. |
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| Die Beigeladene zu 1) beantragt, |
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| die Berufung zurückzuweisen, |
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| hilfsweise, die Revision zuzulassen. |
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| Sie sei bereits seit 1998 in der IT-Branche tätig, zunächst als Angestellte, dann als Mitgründerin einer GmbH, bei der sie angestellt gewesen sei. Nachdem die GmbH aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der geplanten Form habe weiter betrieben werden können, sei sie nach einer kurzen Anstellung bei einem Systemhaus seit 2005 als freiberufliche Einzelunternehmerin selbstständig tätig. Durch aktive Akquise werbe sie Aufträge ein, aus deren Einkünften sie ihre Arbeitsumgebung (Büro, beruflich genutzter Laptop, AIX- und LINUX-Testsysteme, Dienstwagen, etc), Weiterbildungen, Rückstellungen für auftragslose Zeiten und andere Vorsorgemaßnahmen finanziere. Gelinge es ihr nicht, Aufträge einzuwerben, seien die Aufwendungen vergeblich gewesen und der Lebensunterhalt ungesichert. Ihre zentrale Produktionsressource sei ihr know-how, wobei sie allein für direkte Schulungskosten im Durchschnitt pro Jahr rund 5.000,00 EUR investiere. Die grundlegende Ausrichtung der Tätigkeit auf dauerhafte Selbstständigkeit und die dafür notwendige Infrastruktur müsse als wichtiger Hintergrund berücksichtigt werden, wenn Umstände eines Einzelauftrags untersucht würden. Das Risiko einer mangelnden Auslastung manifestiere sich im Laufe einer langjährigen Tätigkeit durchaus. Während der Wirtschafts- und Finanzkrise habe sie im Jahr 2009 den niedrigsten Gesamtumsatz ihrer freiberuflichen Tätigkeit erlebt und in diesem Jahr 14 Wochen ohne Projekteinsätze aus eigenen Rückstellungen abgefedert. Im Rahmen eines Auftrags werde sie nur für die tatsächlich geleisteten Stunden bezahlt. Es bestehe auch das Risiko, dass sich durch Änderungen im Projekt weniger Stunden als vorab geschätzt ergäben. So habe sie in keinem der Aufträge für die Klägerin die budgetierte Stundenzahl tatsächlich erreicht (17.08. bis 04.09.2009: Budget - 112 Stunden - geleistet 55,25 Stunden; 04.09. bis 31.12.2009: Budget - 672 Stunden, geleistet 575,5 Stunden: 01.01. bis 31.01.2010: Budget - 160 Stunden, geleistet 124,75 Stunden). Zudem trage sie auch ein Haftungsrisiko. Durch die selbstständige Tätigkeit gewinne sie insgesamt die Möglichkeit, selbstbestimmt zu arbeiten und Aufträge danach auszuwählen, ob die Inhalte und Rahmenbedingungen ihren Vorstellungen und wirtschaftlichen Interessen entsprächen. Im laufenden Auftrag habe sie die Möglichkeit, die Arbeitszeit so zu gestalten, dass sie andere berufliche und persönliche Interessen verfolgen könne. Der hohe Stundensatz von 77,00 EUR gewährleiste, dass sie wirtschaftlich arbeiten und eigene Rücklagen und Vorsorgeleistungen vornehmen könne. Die Vertragsform eines stundenbasierten Honorarvertrags sei nicht unbedingt Indiz für eine abhängige Beschäftigung, sondern könne gerade auch Ausdruck einer unternehmerischen Risikoabwägung und wirtschaftlichen Vertragsgestaltung als Selbstständiger sein. In der IT-Branche werde häufig bei Beratungs- und Dienstleistungsaufträgen ein geschätztes Zeit-Budget hinterlegt, das entweder erweitert werden könne oder nicht ausgeschöpft werde und nur auf Basis geleisteter Stunden abgerechnet werde. Zur Anwesenheit in den Räumlichkeiten der Kunden sei sie nicht verpflichtet und auch nicht faktisch gezwungen gewesen. Der ausschließlich für Projektzwecke von der I. bereitgestellte Laptop sei so ausgestattet gewesen, dass sie auch von ihrer eigenen Betriebsstätte remote per VPN auf die technische Umgebung habe zugreifen können. Alle technischen Arbeiten seien remote durchführbar. Abstimmung mit den Projektmitarbeitern seien durch Telefonkonferenzen und Telefonate ebenfalls remote möglich gewesen. Es habe wöchentlich ein Projektmeeting gegeben, das als Vorortmeeting mit angeschlossener Telefonkonferenz durchgeführt worden sei. Dass es ihr zeitlich nicht immer möglich gewesen sei, an diesem Meeting bzw der Telefonkonferenz teilzunehmen, sei nicht in irgendeiner Form moniert oder sanktioniert worden. Andere fachlich notwendige Absprachen seien bilateral durchgeführt worden, nicht zu festgesetzten Terminen. Die Einsatzorganisation im Projekt Planet habe aus Arbeitspaketen bestanden (jeweils ein Build - Aufbau - einzelner Server - bzw Clustersysteme), die angenommen werden konnten, aber nicht mussten. Dadurch seien sowohl der Umfang der Tätigkeit als auch zeitliche Rahmenbedingungen steuerbar gewesen. Die Pakete seien von ihr eigenverantwortlich bearbeitet worden, lediglich für die Fertigstellung habe es ein geplantes Enddatum gewesen. Einen Großteil der technischen Konfigurationsarbeiten habe sie jeweils allein und nach eigener fachlicher Einschätzung durchgeführt. Termine für fachliche Abstimmungen hinsichtlich der erforderlichen Leistungsdaten der Server oder Arbeiten, die technisch auf andere Gewerke verzahnen und daher gemeinschaftlich bearbeitet werden mussten, seien bilateral abgesprochen worden. Sie sei auch an anderweitigen Tätigkeiten nicht gehindert gewesen, Projekte für einen anderen Kunden und Weiterbildungsveranstaltungen seien mit dem Auftrag für die Klägerin problemlos kombinierbar gewesen (unter Vorlage einer Aufstellung). Rund ein Drittel der Arbeitszeit habe sie von ihrer eigenen Betriebsstätte aus erbracht, mehr wäre möglich, von ihr aber nicht erwünscht gewesen. Die im Vertrag gewählte Formulierung sei zwar kurz, jedoch durch mündliche Vorbesprechungen, die typischen Gegebenheiten eines Outsourcing-Projekts und durch die fachliche Belegung des Begriffs „System Build“ hinreichend präzisiert. Der Begriff „Build“ sei durch einen entsprechenden Rahmen in der IT-Branche vorgeprägt und nicht nur als Team-Name, sondern auch als Arbeitsschritt zu verstehen als eine der drei Lifecycle-Phasen plan – build - run. Die Arbeitspakete seien in einem Dispatching-Verfahren vergeben worden, sodass sie selbst habe steuern können, welche und wie viel Pakete sie angenommen habe. Die Arbeit im Team bedeute keine Eingliederung in betriebliche Abläufe. In einer arbeitsteiligen, komplexen und hochgradig spezialisierten IT-Umgebung sei die Arbeit in Teams sachlich notwendig und unvermeidbar. Dass Fachleute verschiedener Firmen ohne gegenseitige Weisungsbefugnis sachbezogen auf ein gemeinsames Projektziel hinarbeiteten, sei gang und gebe. Im Gegensatz zu festangestellten Mitarbeitern sei sie nicht verpflichtet gewesen, einzelne Aufträge oder einzelne Arbeitspakete zu übernehmen. Sie sei auch nicht verpflichtet, zu bestimmten Zeiten oder an bestimmten Orten anwesend zu sein. Die sachbezogene Aufgabenkoordination in einem Projekt habe einen anderen Charakter als die Eingliederung in einen Betrieb mit einem umfassenden Weisungsrecht. |
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| Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. |
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