Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 18. Mai 2015 - L 11 R 4586/12

bei uns veröffentlicht am18.05.2015

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 12.09.2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der übrigen Beigeladenen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 19.08.2009 bis 22.01.2010 bei der Klägerin sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.
Die Klägerin, die 1998 als AG gegründet wurde, ist ein international ausgerichtetes Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen und zählt nach eigenen Angaben zu den zehn führenden mittelständischen Informations- und Kommunikationsdienstleistern in Deutschland. Sie bietet IT-Services und Lösungen an. Zur Zeit beschäftigt sie (im Rahmen ihrer Gruppe) ca 500 festangestellte und ca 300 freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (www.s..com/de-de/ueber-uns/Unternehmen, recherchiert am 20.03.2015).
Die 1967 geborene Beigeladene zu 1) ist Diplomphysikerin und machte sich im August 2005, gefördert durch Überbrückungsgeld von der Bundesagentur für Arbeit, als Einzelunternehmerin selbstständig. Sie ist freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ohne Anspruch auf Krankengeld.
In der Zeit vom 19.08.2009 bis 22.01.2010 war die Beigeladene zu 1) für die Klägerin tätig. Der Tätigkeit für die Klägerin lagen mit „Beauftragung“ überschriebene Verträge zugrunde, in denen die Klägerin als „Auftraggeber“ die Beigeladene zu 1) als „Auftragnehmer“ beauftragte, Beratungs- und Dienstleistungen im geplanten Leistungszeitraum mit einem geplanten Leistungsumfang von näher genannten Personenstunden zu einem Stundensatz von 77,00 EUR beim Kunden I. Deutschland GmbH mit Einsatzort in Frankfurt zu erbringen. Die erste Beauftragung vom 18.08.2009 bezog sich auf den Zeitraum 17.08. bis 04.09.2009 mit 112 Stunden. Es folgten weitere Folgebeauftragungen für die Zeiträume 04.09. bis 31.12.2009 und 01.01. bis 31.01.2010. Auszugsweise lauteten die Verträge wie folgt:
Leistungsbeschreibung
Unterstützung des Teams „System Build“ im Bereich AIX/Linux - Projekt Planet
Vertragsbedingungen:
1. Gegenstand des Vertrages (der Beauftragung)/Leistungsumfang
a) Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer, die unter dem Kapitel „Leistungsbeschreibung“ des näher beschriebenen Beratungs- und Dienstleistungen zu erbringen. Der angegebene Leistungszeitraum und -umfang sind nicht zwingend. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf die maximale Vergütung. Der Auftraggeber ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, den geplanten Leistungsumfang voll auszuschöpfen.
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b) Sofern oben nichts anderes vereinbart, gilt der vereinbarte Stundensatz unabhängig davon, an welchen Tagen, zu welcher Tageszeit, in welchem Umfang und an welchem Ort die Arbeiten durchgeführt werden.
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c) Der Auftragnehmer wird für den Auftraggeber als freier Mitarbeiter tätig. Ein Anstellungsverhältnis wird nicht begründet.
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d) Für die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Belange sowie für eine gegebenenfalls notwendige Gewerbeanmeldung wird der Auftragnehmer selbst Sorge tragen. Dies ist bei der Kalkulation der Vergütung berücksichtigt.
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e) Der Auftragnehmer ist frei darin, auch für andere Auftraggeber tätig zu sein. Der Auftragnehmer erfüllt seine Aufgaben eigenverantwortlich.
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f) Sollte der Auftragnehmer an der Auftragserfüllung gehindert sein, verpflichtet er sich, den Auftraggeber rechtzeitig darüber zu informieren. Der Auftragnehmer kann sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben auch anderer Personen bedienen, die die erforderliche fachliche Qualifikation besitzen, er bleibt jedoch für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Leistungen gegenüber dem Auftraggeber verantwortlich.
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g) Im Leistungsnachweis sind der Einsatzort sowie der Umfang der Tätigkeit für jeden Einsatztag entsprechend auszuweisen.
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2. Laufzeit des Vertrags/Kündigung
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a) Dieser Vertrag kann aus wichtigem Grund, insbesondere wichtigen wirtschaftlichen Gründen wie der Stornierung des Gesamtauftrages durch den Kunden des Auftraggebers oder, wenn die entsprechend der Leistungsbeschreibung geforderte Qualität und Quantität nicht erfüllt werden, ohne Frist durch den Auftraggeber schriftlich gekündigt werden. Kündigt der Auftraggeber, so werden dem Auftragnehmer bereits entstandene Kosten und Auslagen für bereits geleistete Arbeiten vertragsgemäß entsprechend dem erzielten Leistungsstand ersetzt.
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b) Unabhängig vom Recht der Kündigung aus wichtigem Grund kann der Vertrag vom Auftraggeber mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.
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3. Abrechnung/Rechnungsstelle
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a) Der Auftragnehmer wird monatlich Rechnungen stellen. Die Mehrwertsteuer ist auf der Rechnung gesondert auszuweisen. ...
21 
b) Die monatliche Abrechnung erfolgt nach Aufwand auf Basis der von dem Auftraggeber oder dessen Kunden gegengezeichneten Leistungsnachweisen, die den Rechnungen beizufügen sind. ...
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c) S. obliegt nicht die Abführung der bei dem Auftragnehmer mit Vertragsdurchführung etwa anfallenden Steuern oder sonstigen Abgaben.
...
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6. Betriebshaftpflichtversicherung/Versicherung
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Der Auftragnehmer verpflichtet sich zum Abschluss einer separaten Betriebshaftpflichtversicherung. Die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung muss sich bei Personenschäden auf mindestens 1.000.000,00 Euro sowie bei Sachschäden auf mindestens 250.000,00 Euro belaufen.
...
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8. Sonstiges/Schlussbestimmungen
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...
d) Im Übrigen gelten die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Subunternehmer“, einsehbar unter http://www.s..de/fileadmin/s./pdf/Subunternehmer.pdf.
27 
Die Beigeladene zu 1) übte die Tätigkeit für die Klägerin sowohl von zu Hause aus als auch am Betriebssitz der Kundin aus. Sie rechnete die geleisteten Stunden monatlich gegenüber der Klägerin mit Umsatzsteuer ab.
28 
Am 28.08.2009 beantragte die Beigeladene zu 1) bei der Beklagten die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ihrer Tätigkeit für die Klägerin. Sie gab an, dass sie je nach Projektfortschritt und technischen Erfordernissen entscheide, wo die Tätigkeit ausgeübt werde. Planerische Arbeiten könnten überall durchgeführt werden. Technische Arbeiten, welche den Zugriff auf die Systeme erforderten, seien zum Teil beim Kunden I. in Frankfurt, zum Teil im Home-Office erfolgt. Aus Sicherheitsgründen habe der Kunde den Zugang zu seinem Intranet nur mit von ihm speziell gehärteten PC-Images gestattet. Für die Dauer der Projektbeteiligung sei ihr daher ein Leihgerät zur Verfügung gestellt worden, das ausschließlich Projektzwecken gedient habe. Eigenen Kapitaleinsatz habe sie für einen dienstlich genutzten Pkw, Telekom und IT-Infrastruktur sowie die kontinuierliche Weiterqualifizierung (ca 5.000,00 EUR pro Jahr für Fachschulungen und Zertifizierungen). Durch eine eigene Krankenversicherung, Berufshaftpflicht, private Rentenversicherung und private Unfallversicherung habe sie eine eigene Absicherung gehabt. Bei dem Projekt handele es sich um ein Großprojekt in einer komplexen Rechenzentrumsumgebung, welches von einem arbeitsteiligen Verfahren in Funktionstrennung geprägt sei. Zur Erfüllung der Projektaufgaben habe sie mit einer Vielzahl von Personen zusammengearbeitet. Wesentlicher Inhalt der technischen Zusammenarbeit seien ihre speziellen Fachkenntnisse als „I. Certified Advance Technical Expert“ für AIX und LINUX. Bei der Zusammenarbeit habe es sich entsprechend um technische Abklärungen von Funktionsparametern, Klärung von technischen Problemen und Fragestellungen, Klärung von projektterminlichen Fragen gehandelt. Die Wahl der Arbeitszeit sei nicht an bestimmte Uhrzeiten gebunden gewesen, sondern flexibel unter Berücksichtigung von Projekterfordernissen und direkten Absprachen mit anderen Projektbeteiligten erfolgt. Dem Kunden sei bekannt gewesen, dass sie als Subunternehmerin tätig sei.
29 
Mit Schreiben vom 16.12.2009 hörte die Beklagte die Klägerin und die Beigeladene zu 1) dazu an, dass sie beabsichtige, einen Bescheid über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung zu erlassen. Hierzu nahmen sowohl die Klägerin als auch die Beigeladene zu 1) ausführlich Stellung. Mit Schreiben vom 20.01.2010 stimmte die Beigeladene zu 1) einem Beginn der Versicherungspflicht mit Bekanntgabe des Bescheides über die Feststellung zu und legte eine Bestätigung ihrer Krankenkasse über die bestehende freiwillige Versicherung sowie Verträge zur Altersvorsorge vor (K. Lebensversicherung AG, Vertragsbeginn 01.12.2009, Vertragsende 31.12.2028, Einmalzahlung von 20.000,00 EUR; A. L., Versicherungsbeginn 01.12.2002, jährliche Beitragszahlung von 1.752,00 EUR).
30 
Mit Bescheiden vom 09.02.2010 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) fest, dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) als Systemspezialistin bei der Klägerin vom 17.08. bis 04.09.2009 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei. Für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spreche, dass die Beigeladene zu 1) überwiegend am Betriebssitz des Kunden tätig gewesen sei. Als Systemspezialistin habe sie das Team „System Build“ vor Ort unterstützt. Die Tätigkeit sei in einer fremd bestimmten Arbeitsorganisation ausgeübt worden. Ein unternehmerisches Risiko habe nicht bestanden, da mit Ausübung der Tätigkeit ein Vergütungsanspruch bestanden habe. Der wirtschaftliche Erfolg habe nicht durch erhöhten Arbeitseinsatz bzw Optimierung der Arbeitsleistung selbst beeinflusst werden können. Die Beigeladene zu 1) habe die Arbeits- und Betriebsmittel der Firma I. Deutschland GmbH genutzt. Über die Tätigkeit seien Tätigkeitsnachweise zu führen gewesen. Im Rahmen des Großprojektes habe die Beigeladene zu 1) zur Erfüllung der Projektaufgaben mit anderen Mitarbeitern der Klägerin zusammengearbeitet. Sie sei im Außenverhältnis als Mitarbeiterin der Klägerin wahrgenommen worden. Als Merkmal für selbstständige Tätigkeit wurde genannt, dass der Einsatz von Vertretern oder Hilfskräften nicht von der Zustimmung des Auftraggebers abhängig sei. Nach Gesamtwürdigung überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.
31 
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 17.02.2010 und die Beigeladene zu 1) am 25.02.2010 Widerspruch ein. Die Klägerin verwies darauf, dass die Beigeladene zu 1) selbst entscheide, wo sie ihre Tätigkeit ausübe. Im Vertragsverhältnis zwischen der Beigeladenen zu 1) und der Klägerin habe auch eine Kalkulation und Preisgestaltung stattgefunden, den Stundensatz habe sie direkt mit der Klägerin verhandelt und vereinbart. Es bestehe auch ein erhebliches Unternehmerrisiko, denn die Beigeladene zu 1) werde nach Leistung und nicht nach Anwesenheit honoriert. Lediglich aus Gründen der Abrechnung sei die tatsächlich benötigte Zeit festgehalten. In der Gestaltung von Arbeitszeit und -ort sei die Beigeladene zu 1) frei. Unabhängig von Schadenersatzansprüchen sei das Projekt zeitlich begrenzt, sodass die Beigeladene zu 1) für Folgeaufträge selbst verantwortlich sei und das Risiko bei Ausbleiben von Aufträgen trage. Der Kunde sei von der Klägerin vor Projektstart informiert worden, dass die Beigeladene zu 1) nicht Mitarbeiterin der Klägerin sei.
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Mit Bescheiden vom 16.09.2010 änderte die Beklagte die Bescheide vom 09.02.2010 dahingehend ab, dass für die Beigeladene zu 1) in der von ihr ausgeübten Tätigkeit als Systemspezialistin Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Die Beigeladene zu 1) unterliege in folgenden Zeiträumen der Versicherungspflicht: 19.08.2009, 26.08. bis 31.08.2009, 01.09. bis 19.11.2009, 23. bis 30.11.2009, 07. bis 23.12.2009, 28. bis 30.12.2009 und 04. bis 22.01.2010.
33 
Mit Widerspruchsbescheiden vom 19.01.2011 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung von Einzelaufträgen sei kein Indiz für das Nichtbestehen eines Beschäftigungsverhältnisses, denn daraus folge lediglich, dass kein Dauerrechtsverhältnis begründet worden sei. Von unternehmerischer Gestaltungsfreiheit lasse sich nicht sprechen. Innerhalb des geschlossenen Vertrages sei die Beigeladene zu 1) gebunden und habe ihre Arbeitskraft im vereinbarten Umfang dem Betrieb zur Verfügung zu stellen. Gegen eine selbstständige Tätigkeit spreche, dass die Beigeladene zu 1) keinen Anspruch darauf habe, dass der angegebene Leistungszeitraum und der geplante Leistungsumfang voll ausgeschöpft würden. Es spreche auch gegen einen Werkvertrag, dass die Beauftragung bei Stornierung des Gesamtauftrags durch den Kunden oder wenn diesem die Qualität oder Quantität der geleisteten Arbeit nicht genügten, gekündigt werden könne. Somit habe ein Dritter die Möglichkeit, über das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) zu bestimmen. Dass die Beigeladene zu 1) die zu erledigenden Aufgaben selbstständig einteile und eigenständig abarbeite, spreche nicht für eine selbstständige Tätigkeit. Gerade bei Diensten höherer Art trete anstelle der Weisungsgebundenheit die funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess. Hinsichtlich der Arbeitszeit und des Arbeitsortes seien der Beigeladenen zu 1) nur scheinbar Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt. Der Einsatzort stehe bei Annahme des Auftrags bereits fest und werde durch die Klägerin vorgegeben. Zudem habe die Beigeladene zu 1) kein maßgebliches Kapital aufgewendet. Ihre Arbeitskraft habe sie nicht mit ungewissem Erfolg eingesetzt, da sie 77,00 EUR pro Arbeitsstunde erhalte. Hinsichtlich der Ausführung der zu erbringenden Leistung unterliege die Beigeladene zu 1) Einschränkungen durch Vorgaben des Endkunden. Das Haftungsrisiko bestehe ausschließlich für die Klägerin gegenüber dem Endkunden, da ein Vertragsverhältnis zwischen der Beigeladenen zu 1) und dem Endkunden nicht bestehe. Es erfolge keine Honorierung aufgrund eines Projekterfolgs, sondern aufgrund von abgezeichneten und kontrollierten Zeiterfassungsbögen nach geleisteter Arbeitszeit.
34 
Hiergegen richtet sich die am 24.01.2011 von der Klägerin zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobene Klage. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.
35 
Mit Urteil vom 12.09.2012 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 09.02.2010, abgeändert durch Bescheid vom 16.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.01.2011 aufgehoben und festgestellt, dass die Beigeladene zu 1) ihre Tätigkeit als Systemspezialistin im Zeitraum 19.08.2009 bis 22.01.2010 selbstständig ausgeübt habe und keiner Versicherungspflicht in der Sozialversicherung unterlegen habe. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, die Beigeladene zu 1) sei von der Klägerin angeworben worden, um beim Endkunden im Rahmen des Projekts „System Build“ als Systemspezialistin tätig zu werden. Mit diesem Projekt habe eine Rechnerlandschaft nachgebaut werden sollen, um einen bestimmten Bereich beim Endkunden auszulagern. Es sei ein langwieriges Projekt, eine Art „Großbaustelle“ gewesen, welches von einem arbeitsteiligen Verfahren in Funktionstrennung geprägt sei und verschiedenste Einzelgewerke erfordere. Unter einem Systemspezialisten verstehe man einen Generalisten, der sich mit dem gesamten System auskenne und wie eine Art „Architekt“ tätig werde. Zu berücksichtigen sei auch der Hintergrund, große Endkunden hätten in der Regel kein Interesse daran, mit Einzelpersonen zu kontrahieren. Die Beigeladene zu 1) sei bei Ausübung ihrer Tätigkeit nicht in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen. Sie sei ausschließlich beim Endkunden bzw im Home-Office tätig geworden. Dass die Tätigkeit eines Systemspezialisten nicht vollständig vom eigenen Büro ausführbar sei, ergebe sich aus der Natur der Sache. Auch in zeitlicher Hinsicht seien keine Vorgaben gemacht worden. Das Erfordernis einer gewissen Abstimmung mit anderen Mitarbeitern des Teams ergebe sich ebenfalls aus der Natur der Sache. Die Beigeladene zu 1) habe keinen fachlichen Weisungen der Klägerin unterlegen. Ihre Tätigkeit sei auch nicht mit Diensten höherer Art zu vergleichen, bei denen der Betroffene funktionsgerecht dienend am Arbeitsprozess teilnehme, da sie als externe Expertin keine Berührungspunkte mit dem Tätigkeitsbereich der Klägerin habe. Auch wenn der Vertragsgegenstand mit der Leistungsbeschreibung sehr unbestimmt formuliert worden sei, könne sich die Kammer nicht der Auffassung des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg im Urteil vom 14.02.2012 (L 11 KR 3007/11) anschließen. Bereits bei Erteilung des Auftrags im Rahmen einer Vorbesprechung sei der Beigeladenen zu 1) das Projekt ausführlich vorgestellt worden. Aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung im IT-Bereich habe sie gewusst, was genau von ihr erwartet werde, sodass es keiner weiteren Konkretisierungen bedurft habe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den AGB für Subunternehmer. Diese Vorschrift bezwecke nach Auffassung der Kammer keine fachliche Einmischung der Klägerin in die Arbeit der Beigeladenen zu 1), sondern solle lediglich die Möglichkeit offenlassen, bei unerwarteten Änderungen im Projekt eine Vertragsanpassung vornehmen zu können. Die Beigeladene zu 1) habe auch ein eigenes Unternehmerrisiko getragen. Sie habe ein eigenes Büro bei sich zu Hause und halte dort eigene Arbeitsmittel vor. Durch das Absolvieren und Bezahlen von Fortbildungsveranstaltungen gehe sie in Vorleistung ohne Gewissheit, ob sich der Einsatz dieser Geldmittel lohne. Die Beigeladene zu 1) trete werbend am Markt auf, sie habe eine eigene Website und ihr Profil bei Gulp eingestellt. Die Beigeladene zu 1) sei auch nicht zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet gewesen. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Zahlung von Urlaubsgeld sei vertraglich nicht vereinbart gewesen. Gegen eine abhängige Beschäftigung spreche auch die Höhe der vereinbarten Vergütung mit einem Stundensatz von 77,00 EUR. Ferner sei zu berücksichtigen, dass recht kurze projektbezogene Verträge ausgehandelt worden seien, sodass die Beigeladene zu 1) nicht die Sicherheit gehabt habe, längerfristig gebunden zu sein und regelmäßige Einkünfte zu haben. Die Beigeladene zu 1) sei nicht für die Bereitstellung ihrer Arbeitsleistung, sondern nur für die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit entlohnt worden. Auch der Wille der Vertragsparteien müsse nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben. Die Beigeladene zu 1) sei auch nicht schutzbedürftig, da sie eine private Kranken-, Renten- und Unfallversicherung sowie eine private Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen habe. Die Zusammenarbeit der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) erschöpfe sich darin, dass der Auftrag, welchen die Klägerin vom Endkunden erhalten habe, weitergegeben worden sei. Weitere Berührungspunkte seien nicht ersichtlich.
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Gegen das ihr am 04.10.2012 zugestellte Urteil richtet sich die am 02.11.2012 eingelegte Berufung der Beklagten. Sie ist der Auffassung, dass die Parallelität des Sachverhalts eine von der Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 14.02.2012 (L 11 KR 3007/11) abweichende Beurteilung nicht zulasse. Eine freiberufliche Tätigkeit innerhalb eines Großprojektes setze eine Präzisierung der Tätigkeit voraus, die keine weitere Erteilung von Weisungen erfordere. Die mit den Projektleitern und dem Team praktizierte Abstimmung von Arbeitspaketen belege, dass bei Vertragsabschluss keine klare Definition von Zielen und präzise Abgrenzung eines Werkes gewollt gewesen sei. Der Vertragsgegenstand sei derart unbestimmt, dass er erst durch weitere Vorgaben oder eine Eingliederung in den Projektbetrieb konkretisiert worden sei. Zudem solle durch die AGB sichergestellt werden, dass die Wünsche und Vorgaben des Auftraggebers bzw des Endkunden während der Projektdurchführung umgesetzt werden könnten. In dieser Weise werde der zunächst sehr unbestimmt formulierte Projektauftrag konkretisiert. Auch den Ausführungen des SG zum Unternehmerrisiko könne nicht gefolgt werden. Bei der hier nach Stunden erbrachten Leistung bemessenen und auch praktizierten Vergütung habe die Beigeladene zu 1) keinem Unternehmerrisiko in dem vom Bundessozialgericht definierten Sinne unterlegen.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 12.09.2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
39 
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
40 
Die Klägerin beantragt,
41 
die Berufung zurückzuweisen,
42 
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
43 
Der richtigen Auffassung des SG sei eigentlich nichts mehr hinzuzufügen. Die Beigeladene zu 1) habe in ihrem Schriftsatz vom 14.04.2015 ausführlich zu ihrem Unternehmerrisiko und der fehlenden Eingliederung in den Betrieb Stellung genommen. Sie sei als Selbstständige aufgetreten und letztlich sei es auch sie gewesen, die einen Anschlussauftrag habe scheitern lassen. Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg habe in einem Parallelverfahren die Auffassung der Klägerin bestätigt (27.02.2015, L 4 KR 3943/13). Schon aufgrund der Fachkenntnisse der Beigeladenen zu 1) wäre die Klägerin auch fachlich gar nicht in der Lage zur Erteilung von Weisungen gewesen. Im Übrigen könne Versicherungspflicht nicht festgestellt werden, da sie im streitigen Zeitraum schon wegen § 7a Abs 6 SGB IV nicht eingetreten sei. Eine finanzielle Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge dürfte vorliegen. Der Gesetzeswortlaut fordere keinen deckungsgleichen Schutz. Eine Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld entspreche noch einer Absicherung, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entspreche. § 44 Abs 2 Nr 1 SGB V sehe selbst Ausnahmen vor, in denen Pflichtversicherte keinen Anspruch auf Krankengeld hätten.
44 
Die Beigeladene zu 1) beantragt,
45 
die Berufung zurückzuweisen,
46 
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
47 
Sie sei bereits seit 1998 in der IT-Branche tätig, zunächst als Angestellte, dann als Mitgründerin einer GmbH, bei der sie angestellt gewesen sei. Nachdem die GmbH aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der geplanten Form habe weiter betrieben werden können, sei sie nach einer kurzen Anstellung bei einem Systemhaus seit 2005 als freiberufliche Einzelunternehmerin selbstständig tätig. Durch aktive Akquise werbe sie Aufträge ein, aus deren Einkünften sie ihre Arbeitsumgebung (Büro, beruflich genutzter Laptop, AIX- und LINUX-Testsysteme, Dienstwagen, etc), Weiterbildungen, Rückstellungen für auftragslose Zeiten und andere Vorsorgemaßnahmen finanziere. Gelinge es ihr nicht, Aufträge einzuwerben, seien die Aufwendungen vergeblich gewesen und der Lebensunterhalt ungesichert. Ihre zentrale Produktionsressource sei ihr know-how, wobei sie allein für direkte Schulungskosten im Durchschnitt pro Jahr rund 5.000,00 EUR investiere. Die grundlegende Ausrichtung der Tätigkeit auf dauerhafte Selbstständigkeit und die dafür notwendige Infrastruktur müsse als wichtiger Hintergrund berücksichtigt werden, wenn Umstände eines Einzelauftrags untersucht würden. Das Risiko einer mangelnden Auslastung manifestiere sich im Laufe einer langjährigen Tätigkeit durchaus. Während der Wirtschafts- und Finanzkrise habe sie im Jahr 2009 den niedrigsten Gesamtumsatz ihrer freiberuflichen Tätigkeit erlebt und in diesem Jahr 14 Wochen ohne Projekteinsätze aus eigenen Rückstellungen abgefedert. Im Rahmen eines Auftrags werde sie nur für die tatsächlich geleisteten Stunden bezahlt. Es bestehe auch das Risiko, dass sich durch Änderungen im Projekt weniger Stunden als vorab geschätzt ergäben. So habe sie in keinem der Aufträge für die Klägerin die budgetierte Stundenzahl tatsächlich erreicht (17.08. bis 04.09.2009: Budget - 112 Stunden - geleistet 55,25 Stunden; 04.09. bis 31.12.2009: Budget - 672 Stunden, geleistet 575,5 Stunden: 01.01. bis 31.01.2010: Budget - 160 Stunden, geleistet 124,75 Stunden). Zudem trage sie auch ein Haftungsrisiko. Durch die selbstständige Tätigkeit gewinne sie insgesamt die Möglichkeit, selbstbestimmt zu arbeiten und Aufträge danach auszuwählen, ob die Inhalte und Rahmenbedingungen ihren Vorstellungen und wirtschaftlichen Interessen entsprächen. Im laufenden Auftrag habe sie die Möglichkeit, die Arbeitszeit so zu gestalten, dass sie andere berufliche und persönliche Interessen verfolgen könne. Der hohe Stundensatz von 77,00 EUR gewährleiste, dass sie wirtschaftlich arbeiten und eigene Rücklagen und Vorsorgeleistungen vornehmen könne. Die Vertragsform eines stundenbasierten Honorarvertrags sei nicht unbedingt Indiz für eine abhängige Beschäftigung, sondern könne gerade auch Ausdruck einer unternehmerischen Risikoabwägung und wirtschaftlichen Vertragsgestaltung als Selbstständiger sein. In der IT-Branche werde häufig bei Beratungs- und Dienstleistungsaufträgen ein geschätztes Zeit-Budget hinterlegt, das entweder erweitert werden könne oder nicht ausgeschöpft werde und nur auf Basis geleisteter Stunden abgerechnet werde. Zur Anwesenheit in den Räumlichkeiten der Kunden sei sie nicht verpflichtet und auch nicht faktisch gezwungen gewesen. Der ausschließlich für Projektzwecke von der I. bereitgestellte Laptop sei so ausgestattet gewesen, dass sie auch von ihrer eigenen Betriebsstätte remote per VPN auf die technische Umgebung habe zugreifen können. Alle technischen Arbeiten seien remote durchführbar. Abstimmung mit den Projektmitarbeitern seien durch Telefonkonferenzen und Telefonate ebenfalls remote möglich gewesen. Es habe wöchentlich ein Projektmeeting gegeben, das als Vorortmeeting mit angeschlossener Telefonkonferenz durchgeführt worden sei. Dass es ihr zeitlich nicht immer möglich gewesen sei, an diesem Meeting bzw der Telefonkonferenz teilzunehmen, sei nicht in irgendeiner Form moniert oder sanktioniert worden. Andere fachlich notwendige Absprachen seien bilateral durchgeführt worden, nicht zu festgesetzten Terminen. Die Einsatzorganisation im Projekt Planet habe aus Arbeitspaketen bestanden (jeweils ein Build - Aufbau - einzelner Server - bzw Clustersysteme), die angenommen werden konnten, aber nicht mussten. Dadurch seien sowohl der Umfang der Tätigkeit als auch zeitliche Rahmenbedingungen steuerbar gewesen. Die Pakete seien von ihr eigenverantwortlich bearbeitet worden, lediglich für die Fertigstellung habe es ein geplantes Enddatum gewesen. Einen Großteil der technischen Konfigurationsarbeiten habe sie jeweils allein und nach eigener fachlicher Einschätzung durchgeführt. Termine für fachliche Abstimmungen hinsichtlich der erforderlichen Leistungsdaten der Server oder Arbeiten, die technisch auf andere Gewerke verzahnen und daher gemeinschaftlich bearbeitet werden mussten, seien bilateral abgesprochen worden. Sie sei auch an anderweitigen Tätigkeiten nicht gehindert gewesen, Projekte für einen anderen Kunden und Weiterbildungsveranstaltungen seien mit dem Auftrag für die Klägerin problemlos kombinierbar gewesen (unter Vorlage einer Aufstellung). Rund ein Drittel der Arbeitszeit habe sie von ihrer eigenen Betriebsstätte aus erbracht, mehr wäre möglich, von ihr aber nicht erwünscht gewesen. Die im Vertrag gewählte Formulierung sei zwar kurz, jedoch durch mündliche Vorbesprechungen, die typischen Gegebenheiten eines Outsourcing-Projekts und durch die fachliche Belegung des Begriffs „System Build“ hinreichend präzisiert. Der Begriff „Build“ sei durch einen entsprechenden Rahmen in der IT-Branche vorgeprägt und nicht nur als Team-Name, sondern auch als Arbeitsschritt zu verstehen als eine der drei Lifecycle-Phasen plan – build - run. Die Arbeitspakete seien in einem Dispatching-Verfahren vergeben worden, sodass sie selbst habe steuern können, welche und wie viel Pakete sie angenommen habe. Die Arbeit im Team bedeute keine Eingliederung in betriebliche Abläufe. In einer arbeitsteiligen, komplexen und hochgradig spezialisierten IT-Umgebung sei die Arbeit in Teams sachlich notwendig und unvermeidbar. Dass Fachleute verschiedener Firmen ohne gegenseitige Weisungsbefugnis sachbezogen auf ein gemeinsames Projektziel hinarbeiteten, sei gang und gebe. Im Gegensatz zu festangestellten Mitarbeitern sei sie nicht verpflichtet gewesen, einzelne Aufträge oder einzelne Arbeitspakete zu übernehmen. Sie sei auch nicht verpflichtet, zu bestimmten Zeiten oder an bestimmten Orten anwesend zu sein. Die sachbezogene Aufgabenkoordination in einem Projekt habe einen anderen Charakter als die Eingliederung in einen Betrieb mit einem umfassenden Weisungsrecht.
48 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
49 
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
50 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist statthaft und damit zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Die Bescheide vom 09.02.2010, abgeändert durch Bescheide vom 16.09.2010 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 19.01.2011 sind rechtswidrig und vom SG daher zu Recht aufgehoben worden. Die Beigeladene zu 1) war im Zeitraum vom 19.08.2009 bis 22.01.2010 in ihrer Tätigkeit als Systemspezialistin für die Klägerin nicht versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung, sie war nicht abhängig beschäftigt, sondern selbstständig tätig.
51 
Nach § 7a Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) in der hier anzuwendenden, seit 01.01.2009 geltenden Fassung des Art 1 Nr 1 des 2. SGB IV ÄndG vom 21.12.2008 (BGBl I 2933) können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs 1 Satz 3 SGB IV zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Diese entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs 2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in Absätzen 3 bis 5 der Vorschrift geregelt. § 7a Abs 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschriften der einzelnen Versicherungszweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Abs 7 der Vorschrift ordnet die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch bezüglich der Fälligkeit der Beiträge an (Satz 1). Mit dem rückwirkend zum 01.01.1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl 2000 I, Seite 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drucks 14/1855, Seite 6).
52 
Einen entsprechenden Antrag auf Statusfeststellung hat die Beigeladene zu 1) am 28.08.2009 gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
53 
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterlagen im streitgegenständlichen Zeitraum in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (§ 5 Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch, § 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, § 25 Abs 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV in der ab 01.01.1999 geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
54 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zum Ganzen BSG 29.08.2012, B 12 R 25/10 R, BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17 mwN).
55 
Zur Feststellung des Gesamtbilds kommt den tatsächlichen Verhältnissen nicht voraussetzungslos ein Vorrang gegenüber den vertraglichen Abreden zu. Zwar hat das BSG noch im Urteil vom 22.6.2005 (BSG, B 12 KR 28/03 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 5) ausgeführt, dass beim Abweichen der Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen letztere den Ausschlag geben. Jedoch hat es diese Aussage in Zusammenfassung älterer Entscheidungen nachfolgend präzisiert: Danach sind die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (BSG 29.08.2012 aaO).
56 
Nach den genannten Grundsätzen gelangt der Senat unter Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung, dass die Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 19.08.2009 bis 22.01.2010 bei der Klägerin keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und daher keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat. Die Klägerin führte bei ihrer Kundin I. Deutschland GmbH ein Projekt durch, in dessen Rahmen die Beigeladene zu 1) für die Klägerin bei der Kundin tätig war. Die Tätigkeit umfasste die Unterstützung des Teams „System Build“ im Bereich AIX/LINUX-Projekt Planet. Im Rahmen dieses Projekts sollte die Beigeladene zu 1) als Systemspezialistin tätig sein. Eine derartige Tätigkeit ist nicht nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, sondern grundsätzlich auch als freier Mitarbeiter (Dienstvertrag) möglich. Für die Statusabgrenzung ist sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) als auch nach der Rechtsprechung des BSG nicht entscheidend, an wie vielen verschiedenen Vorhaben der Betreffende teilgenommen hat und ob er auch für andere Auftraggeber tätig ist bzw war (BAG 09.10.2002, 5 AZR 405/01, juris). Erforderlich ist selbst im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses stets eine Bewertung der einzelnen Arbeitseinsätze (BSG 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R, juris). Abzustellen ist daher nur auf die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin.
57 
Anders als in den bisher vom Senat entschiedenen Fällen, in denen es um die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Tätigkeiten für die Klägerin ging (so zuletzt Senatsurteile vom 23.04.2015, L 11 R 4548/12 und L 11 R 3100/13) lässt sich im konkreten Fall eine Eingliederung der Beigeladenen zu 1) in die Arbeitsorganisation der Klägerin und eine Weisungsabhängigkeit der Beigeladenen zu 1) zur Überzeugung des Senats nicht feststellen. Der Beigeladenen zu 1) wurden nicht von einem Projektleiter Arbeitspakete zugeteilt, sondern sie konnte selbst entscheiden, ob und welche der angebotenen Arbeitspakete sie übernahm. Dadurch konnte die Beigeladene zu 1) den Umfang ihrer Tätigkeit und die zeitlichen Rahmenbedingungen selbst steuern. Insoweit war sie gerade nicht in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingebunden. Im Rahmen eines solchen Arbeitspaketes war die Beigeladene zu 1) weitgehend autark tätig. Aus Sicherheitsgründen hatte sie von der Endkundin ein Leihgerät bekommen, mit dem sie nicht nur die planerischen, sondern auch die technischen Arbeiten remote durchführen konnte. An den wöchentlichen Team-Meetings musste sie nicht teilnehmen, nach ihren glaubhaften Angaben wurde nicht moniert oder sanktioniert, wenn sie diesen Terminen fern blieb. Soweit im Rahmen ihrer Tätigkeit Absprachen mit anderen Team-Mitgliedern etwa im Bereich technischer Schnittstellen erforderlich war, erfolgten diese Absprachen auf gleichberechtigter Ebene und wurden nicht durch einen Projektleiter vorgegeben. Wie die Beigeladene zu 1) in ihrem ausführlichen Schriftsatz vom 14.04.2015 ausgeführt hat, werde sie als „externe Spezialistin“ spürbar anders behandelt als interne Festangestellte, sie sei eher auf Augenhöhe mit der Führungsebene des Kunden und habe eine Stimme, der mehr Bedeutung zugemessen werde. Für eine durch umfangreiche Spezialkenntnisse bedingte Unabhängigkeit der Beigeladenen zu 1) spricht auch der relativ hohe Stundensatz von 77,00 EUR. Als Selbstständige konnte sie sich außerdem freier und kritischer äußern, da sie nicht auf die interne Hierarchie angewiesen war, um die nächste Gehaltserhöhung, Schulung oder Beförderung genehmigt zu bekommen. Eine faktische, durch die Arbeitsabläufe im Projekt entstehende Abhängigkeit lag im konkreten Fall der Beigeladenen zu 1) nach deren umfangreichen, glaubhaften und plausiblen Angaben nicht vor.
58 
Die Beigeladene zu 1) war hinsichtlich Arbeitszeit und -ort auch nicht nur scheinbar frei. Sie konnte die Arbeiten nach freiem Ermessen von ihrem Home-Office oder am Betriebssitz der Kundin in Frankfurt vornehmen. An den Team-Meetings beim Kunden musste sie nicht teilnehmen. Von der Beigeladenen zu 1) wurde auch keine ständige Dienstbereitschaft erwartet und sie wurde auch nicht zu weiterer Mitarbeit ohne entsprechende Vereinbarung herangezogen, sodass ihr die Arbeitszeiten letztlich zugewiesen worden wären (vgl Senatsurteil vom 21.10.2014, L 11 R 4761/13, juris).
59 
Die vertraglich eingeräumte Möglichkeit, sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Personen zu bedienen, spricht weder für noch gegen die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit. Die Befugnis zur Delegation allein ist kein entscheidendes Kriterium, weil sie nichts darüber aussagt, inwieweit von ihr Gebrauch gemacht wird und überhaupt Gebrauch gemacht werden könnte (BSG 11.03.2009, B 12 KR 21/07 R, juris). Tatsächlich hat die Beigeladene zu 1) keine anderen Personen eingesetzt; es kann daher auch offenbleiben, inwieweit der Einsatz Dritter bei der Kundin schon aus Sicherheitsgründen überhaupt möglich gewesen wäre.
60 
Ebenfalls kein Indiz ist, dass in der vertraglichen Vereinbarung keine Arbeitnehmerschutzrechte wie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Urlaubsansprüche geregelt sind. Denn solche Vertragsgestaltungen sind als typisch anzusehen, wenn beide Seiten eine selbstständige freie Mitarbeit wollten. Ebenso ist der Gedanke der (hier fehlenden) Schutzbedürftigkeit des in Betracht kommenden Personenkreises kein Merkmal dafür, ob es sich um eine abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit handelt (BSG 24.10.1978, 12 RK 58/76, SozR 2200 § 1227 Nr 19).
61 
Ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit ist das mit dem Einsatz eigenen Kapitals verbundene Unternehmerrisiko. Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbstständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist (BSG 12.12.1990, 11 RaR 73/90, juris; BSGE 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R, juris). Die Beigeladene zu 1) hat mit Laptop, Unterhaltung eines Home-Office und eines betrieblich genutzten Pkw teilweise eigene Betriebsmittel eingesetzt. Daneben investiert sie nach ihren glaubhaften Angaben mit jährlich 5.000,00 EUR eine nicht unerhebliche Summe in die eigene Fortbildung und entsprechende Zertifizierungen. Ob sich diese Investitionen amortisieren, hängt davon ab, ob die Beigeladene zu 1) ausreichend Aufträge akquirieren kann. Ein gewisses Unternehmerrisiko ist insoweit zu erkennen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich um eine betriebsmittelarme Dienstleistungsbranche handelt. Angesichts dessen, dass die Beigeladene zu 1) im konkreten Auftragsverhältnis nicht das Risiko zu tragen hatte, ob der Einsatz ihrer Arbeitskraft überhaupt mit einem Entgelt entlohnt wird, da eine Vergütung mit festem Stundenlohn nach geleisteten Arbeitsstunden erfolgte, bestand nur ein geringes Unternehmerrisiko. In diesem Zusammenhang spricht auch für eine selbstständige Tätigkeit, dass die Beigeladene zu 1) eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, wie dies von der Klägerin im Rahmen der Beauftragung nach Ziffer 6 ohnehin auch gefordert worden war.
62 
Für eine abhängige Beschäftigung sprechen vorliegend allerdings die AGB für Subunternehmer, die nach Nr 8 Buchst d des Vertrags zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) ergänzend gelten. Nr 2.2 der AGB lautet: „Die von S. vorgegebenen Leistungswünsche, - Merkmale und - Ziele entbinden den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortung für eine technisch einwandfreie und wirtschaftliche Lösung.“ In Nr 2.3 der AGB ist geregelt: „Sofern beim Erbringen der vertraglichen Leistung noch Veränderungen beim Leistungsinhalt und -umfang notwendig erscheinen, wird der Auftragnehmer S. hiervon unverzüglich unterrichten und die Entscheidung einholen, ob der Auftrag in geänderter Form weitergeführt werden soll. Zusatz- oder Änderungsleistungen, die ohne vorherige Zustimmung von S. erbracht werden, begründen keinen Vergütungsanspruch. S. kann schriftlich Änderungen oder Zusatzleistungen verlangen. Der Arbeitnehmer wird diese, wenn und soweit sie realisierbar sind, nach Maßgabe der Vertragsbestimmungen vornehmen.“ Mit diesen Regelungen hat sich die Klägerin das Recht gesichert, einen bestimmenden Einfluss auf den Inhalt der geschuldeten Dienstleistung und ihre Ausführung zu nehmen (so bereits Senatsurteil vom 14.02.2012, L 11 KR 3007/11, juris - ebenfalls die Klägerin betreffend).
63 
Im Rahmen der Gesamtabwägung sieht der Senat hier allerdings als entscheidend die fehlende Eingliederung der Beigeladenen zu 1) in betriebliche Abläufe und damit die fehlende Weisungsgebundenheit. Angesichts dieses Gesamtbildes ist den Regelungen in den AGB als für eine abhängige Beschäftigung sprechendes Indiz weniger Gewicht beizumessen (zum Zurückstehen entsprechender Vertragspassagen hinter dem Gesamtbild der zu beurteilenden Tätigkeit auch BSG 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R, juris). Insgesamt überwiegen die Gesichtspunkte, die für eine selbstständige Tätigkeit sprechen.
64 
Das SG hat die angefochtenen Bescheide nach alledem zu Recht aufgehoben, sodass die Berufung der Beklagten zurückzuweisen war.
65 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) werden der Beklagten auferlegt, nicht jedoch die Kosten der übrigen Beigeladenen. Die Beigeladenen zu 2) bis 4) haben keine Anträge gestellt und damit auch kein Prozessrisiko auf sich genommen (§ 197a Abs 1 SGG iVm §§ 154 Abs 3, 162 Abs 3 VwGO).
66 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
67 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm §§ 63 Abs 2 Satz 1, 52 Abs 2, 47 Gerichtskostengesetz. Die Höhe des Streitwerts entspricht dem Regelstreitwert von 5.000,00 EUR, da bislang lediglich über das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und die hieraus folgende Sozialversicherungspflicht entschieden wurde, aber noch keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge festgesetzt wurden.

Gründe

 
49 
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
50 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist statthaft und damit zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Die Bescheide vom 09.02.2010, abgeändert durch Bescheide vom 16.09.2010 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 19.01.2011 sind rechtswidrig und vom SG daher zu Recht aufgehoben worden. Die Beigeladene zu 1) war im Zeitraum vom 19.08.2009 bis 22.01.2010 in ihrer Tätigkeit als Systemspezialistin für die Klägerin nicht versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung, sie war nicht abhängig beschäftigt, sondern selbstständig tätig.
51 
Nach § 7a Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) in der hier anzuwendenden, seit 01.01.2009 geltenden Fassung des Art 1 Nr 1 des 2. SGB IV ÄndG vom 21.12.2008 (BGBl I 2933) können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs 1 Satz 3 SGB IV zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Diese entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs 2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in Absätzen 3 bis 5 der Vorschrift geregelt. § 7a Abs 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschriften der einzelnen Versicherungszweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Abs 7 der Vorschrift ordnet die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch bezüglich der Fälligkeit der Beiträge an (Satz 1). Mit dem rückwirkend zum 01.01.1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl 2000 I, Seite 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drucks 14/1855, Seite 6).
52 
Einen entsprechenden Antrag auf Statusfeststellung hat die Beigeladene zu 1) am 28.08.2009 gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
53 
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterlagen im streitgegenständlichen Zeitraum in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (§ 5 Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch, § 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, § 25 Abs 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV in der ab 01.01.1999 geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
54 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zum Ganzen BSG 29.08.2012, B 12 R 25/10 R, BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17 mwN).
55 
Zur Feststellung des Gesamtbilds kommt den tatsächlichen Verhältnissen nicht voraussetzungslos ein Vorrang gegenüber den vertraglichen Abreden zu. Zwar hat das BSG noch im Urteil vom 22.6.2005 (BSG, B 12 KR 28/03 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 5) ausgeführt, dass beim Abweichen der Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen letztere den Ausschlag geben. Jedoch hat es diese Aussage in Zusammenfassung älterer Entscheidungen nachfolgend präzisiert: Danach sind die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (BSG 29.08.2012 aaO).
56 
Nach den genannten Grundsätzen gelangt der Senat unter Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung, dass die Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 19.08.2009 bis 22.01.2010 bei der Klägerin keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und daher keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat. Die Klägerin führte bei ihrer Kundin I. Deutschland GmbH ein Projekt durch, in dessen Rahmen die Beigeladene zu 1) für die Klägerin bei der Kundin tätig war. Die Tätigkeit umfasste die Unterstützung des Teams „System Build“ im Bereich AIX/LINUX-Projekt Planet. Im Rahmen dieses Projekts sollte die Beigeladene zu 1) als Systemspezialistin tätig sein. Eine derartige Tätigkeit ist nicht nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, sondern grundsätzlich auch als freier Mitarbeiter (Dienstvertrag) möglich. Für die Statusabgrenzung ist sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) als auch nach der Rechtsprechung des BSG nicht entscheidend, an wie vielen verschiedenen Vorhaben der Betreffende teilgenommen hat und ob er auch für andere Auftraggeber tätig ist bzw war (BAG 09.10.2002, 5 AZR 405/01, juris). Erforderlich ist selbst im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses stets eine Bewertung der einzelnen Arbeitseinsätze (BSG 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R, juris). Abzustellen ist daher nur auf die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin.
57 
Anders als in den bisher vom Senat entschiedenen Fällen, in denen es um die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Tätigkeiten für die Klägerin ging (so zuletzt Senatsurteile vom 23.04.2015, L 11 R 4548/12 und L 11 R 3100/13) lässt sich im konkreten Fall eine Eingliederung der Beigeladenen zu 1) in die Arbeitsorganisation der Klägerin und eine Weisungsabhängigkeit der Beigeladenen zu 1) zur Überzeugung des Senats nicht feststellen. Der Beigeladenen zu 1) wurden nicht von einem Projektleiter Arbeitspakete zugeteilt, sondern sie konnte selbst entscheiden, ob und welche der angebotenen Arbeitspakete sie übernahm. Dadurch konnte die Beigeladene zu 1) den Umfang ihrer Tätigkeit und die zeitlichen Rahmenbedingungen selbst steuern. Insoweit war sie gerade nicht in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingebunden. Im Rahmen eines solchen Arbeitspaketes war die Beigeladene zu 1) weitgehend autark tätig. Aus Sicherheitsgründen hatte sie von der Endkundin ein Leihgerät bekommen, mit dem sie nicht nur die planerischen, sondern auch die technischen Arbeiten remote durchführen konnte. An den wöchentlichen Team-Meetings musste sie nicht teilnehmen, nach ihren glaubhaften Angaben wurde nicht moniert oder sanktioniert, wenn sie diesen Terminen fern blieb. Soweit im Rahmen ihrer Tätigkeit Absprachen mit anderen Team-Mitgliedern etwa im Bereich technischer Schnittstellen erforderlich war, erfolgten diese Absprachen auf gleichberechtigter Ebene und wurden nicht durch einen Projektleiter vorgegeben. Wie die Beigeladene zu 1) in ihrem ausführlichen Schriftsatz vom 14.04.2015 ausgeführt hat, werde sie als „externe Spezialistin“ spürbar anders behandelt als interne Festangestellte, sie sei eher auf Augenhöhe mit der Führungsebene des Kunden und habe eine Stimme, der mehr Bedeutung zugemessen werde. Für eine durch umfangreiche Spezialkenntnisse bedingte Unabhängigkeit der Beigeladenen zu 1) spricht auch der relativ hohe Stundensatz von 77,00 EUR. Als Selbstständige konnte sie sich außerdem freier und kritischer äußern, da sie nicht auf die interne Hierarchie angewiesen war, um die nächste Gehaltserhöhung, Schulung oder Beförderung genehmigt zu bekommen. Eine faktische, durch die Arbeitsabläufe im Projekt entstehende Abhängigkeit lag im konkreten Fall der Beigeladenen zu 1) nach deren umfangreichen, glaubhaften und plausiblen Angaben nicht vor.
58 
Die Beigeladene zu 1) war hinsichtlich Arbeitszeit und -ort auch nicht nur scheinbar frei. Sie konnte die Arbeiten nach freiem Ermessen von ihrem Home-Office oder am Betriebssitz der Kundin in Frankfurt vornehmen. An den Team-Meetings beim Kunden musste sie nicht teilnehmen. Von der Beigeladenen zu 1) wurde auch keine ständige Dienstbereitschaft erwartet und sie wurde auch nicht zu weiterer Mitarbeit ohne entsprechende Vereinbarung herangezogen, sodass ihr die Arbeitszeiten letztlich zugewiesen worden wären (vgl Senatsurteil vom 21.10.2014, L 11 R 4761/13, juris).
59 
Die vertraglich eingeräumte Möglichkeit, sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Personen zu bedienen, spricht weder für noch gegen die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit. Die Befugnis zur Delegation allein ist kein entscheidendes Kriterium, weil sie nichts darüber aussagt, inwieweit von ihr Gebrauch gemacht wird und überhaupt Gebrauch gemacht werden könnte (BSG 11.03.2009, B 12 KR 21/07 R, juris). Tatsächlich hat die Beigeladene zu 1) keine anderen Personen eingesetzt; es kann daher auch offenbleiben, inwieweit der Einsatz Dritter bei der Kundin schon aus Sicherheitsgründen überhaupt möglich gewesen wäre.
60 
Ebenfalls kein Indiz ist, dass in der vertraglichen Vereinbarung keine Arbeitnehmerschutzrechte wie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Urlaubsansprüche geregelt sind. Denn solche Vertragsgestaltungen sind als typisch anzusehen, wenn beide Seiten eine selbstständige freie Mitarbeit wollten. Ebenso ist der Gedanke der (hier fehlenden) Schutzbedürftigkeit des in Betracht kommenden Personenkreises kein Merkmal dafür, ob es sich um eine abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit handelt (BSG 24.10.1978, 12 RK 58/76, SozR 2200 § 1227 Nr 19).
61 
Ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit ist das mit dem Einsatz eigenen Kapitals verbundene Unternehmerrisiko. Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbstständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist (BSG 12.12.1990, 11 RaR 73/90, juris; BSGE 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R, juris). Die Beigeladene zu 1) hat mit Laptop, Unterhaltung eines Home-Office und eines betrieblich genutzten Pkw teilweise eigene Betriebsmittel eingesetzt. Daneben investiert sie nach ihren glaubhaften Angaben mit jährlich 5.000,00 EUR eine nicht unerhebliche Summe in die eigene Fortbildung und entsprechende Zertifizierungen. Ob sich diese Investitionen amortisieren, hängt davon ab, ob die Beigeladene zu 1) ausreichend Aufträge akquirieren kann. Ein gewisses Unternehmerrisiko ist insoweit zu erkennen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich um eine betriebsmittelarme Dienstleistungsbranche handelt. Angesichts dessen, dass die Beigeladene zu 1) im konkreten Auftragsverhältnis nicht das Risiko zu tragen hatte, ob der Einsatz ihrer Arbeitskraft überhaupt mit einem Entgelt entlohnt wird, da eine Vergütung mit festem Stundenlohn nach geleisteten Arbeitsstunden erfolgte, bestand nur ein geringes Unternehmerrisiko. In diesem Zusammenhang spricht auch für eine selbstständige Tätigkeit, dass die Beigeladene zu 1) eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, wie dies von der Klägerin im Rahmen der Beauftragung nach Ziffer 6 ohnehin auch gefordert worden war.
62 
Für eine abhängige Beschäftigung sprechen vorliegend allerdings die AGB für Subunternehmer, die nach Nr 8 Buchst d des Vertrags zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) ergänzend gelten. Nr 2.2 der AGB lautet: „Die von S. vorgegebenen Leistungswünsche, - Merkmale und - Ziele entbinden den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortung für eine technisch einwandfreie und wirtschaftliche Lösung.“ In Nr 2.3 der AGB ist geregelt: „Sofern beim Erbringen der vertraglichen Leistung noch Veränderungen beim Leistungsinhalt und -umfang notwendig erscheinen, wird der Auftragnehmer S. hiervon unverzüglich unterrichten und die Entscheidung einholen, ob der Auftrag in geänderter Form weitergeführt werden soll. Zusatz- oder Änderungsleistungen, die ohne vorherige Zustimmung von S. erbracht werden, begründen keinen Vergütungsanspruch. S. kann schriftlich Änderungen oder Zusatzleistungen verlangen. Der Arbeitnehmer wird diese, wenn und soweit sie realisierbar sind, nach Maßgabe der Vertragsbestimmungen vornehmen.“ Mit diesen Regelungen hat sich die Klägerin das Recht gesichert, einen bestimmenden Einfluss auf den Inhalt der geschuldeten Dienstleistung und ihre Ausführung zu nehmen (so bereits Senatsurteil vom 14.02.2012, L 11 KR 3007/11, juris - ebenfalls die Klägerin betreffend).
63 
Im Rahmen der Gesamtabwägung sieht der Senat hier allerdings als entscheidend die fehlende Eingliederung der Beigeladenen zu 1) in betriebliche Abläufe und damit die fehlende Weisungsgebundenheit. Angesichts dieses Gesamtbildes ist den Regelungen in den AGB als für eine abhängige Beschäftigung sprechendes Indiz weniger Gewicht beizumessen (zum Zurückstehen entsprechender Vertragspassagen hinter dem Gesamtbild der zu beurteilenden Tätigkeit auch BSG 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R, juris). Insgesamt überwiegen die Gesichtspunkte, die für eine selbstständige Tätigkeit sprechen.
64 
Das SG hat die angefochtenen Bescheide nach alledem zu Recht aufgehoben, sodass die Berufung der Beklagten zurückzuweisen war.
65 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) werden der Beklagten auferlegt, nicht jedoch die Kosten der übrigen Beigeladenen. Die Beigeladenen zu 2) bis 4) haben keine Anträge gestellt und damit auch kein Prozessrisiko auf sich genommen (§ 197a Abs 1 SGG iVm §§ 154 Abs 3, 162 Abs 3 VwGO).
66 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
67 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm §§ 63 Abs 2 Satz 1, 52 Abs 2, 47 Gerichtskostengesetz. Die Höhe des Streitwerts entspricht dem Regelstreitwert von 5.000,00 EUR, da bislang lediglich über das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und die hieraus folgende Sozialversicherungspflicht entschieden wurde, aber noch keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge festgesetzt wurden.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 18. Mai 2015 - L 11 R 4586/12

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 197a


(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 7 Beschäftigung


(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. (1a) Eine B

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 7a Feststellung des Erwerbsstatus


(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsste

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 44 Krankengeld


(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41)

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 63


(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben. (2) Zugest

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 18. Mai 2015 - L 11 R 4586/12 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 18. Mai 2015 - L 11 R 4586/12 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Okt. 2014 - L 11 R 4761/13

bei uns veröffentlicht am 21.10.2014

Tenor Die Berufung des Beigeladenen zu 1) gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 04.11.2013 wird zurückgewiesen.Der Beigeladene zu 1) erstattet die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren. Im Übrigen sind außergericht

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 14. Feb. 2012 - L 11 KR 3007/11

bei uns veröffentlicht am 14.02.2012

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28.04.2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beig
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 18. Mai 2015 - L 11 R 4586/12.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 13. Sept. 2016 - L 4 R 2218/15

bei uns veröffentlicht am 13.09.2016

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 20. April 2015 abgeändert.Der Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2012 wird aufgehoben,

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 13. Sept. 2016 - L 4 R 2120/15 ZVW

bei uns veröffentlicht am 13.09.2016

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. April 2011 wird zurückgewiesen.Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in allen Rechtszügen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um den s

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 08. Juli 2016 - L 4 R 4979/15

bei uns veröffentlicht am 08.07.2016

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 16. November 2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Bescheid der Beklagten vom 15. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 10. Juni 2016 - L 4 R 3072/15

bei uns veröffentlicht am 10.06.2016

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. Juni 2015 wird zurückgewiesen.Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.Der Streitwer

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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28.04.2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigel zu 1) bis 4).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 01.10.2008 bis 30.04.2009 bei der Klägerin sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.
Der am … 1963 geborene Beigeladene zu 1) ist gelernter Diplomingenieur (FH) für Feinwerktechnik mit der Fachrichtung „Allgemeine Feinwerktechnik“. Seit dem 01.07.1994 arbeitet er als EDV-Systemingenieur und bietet EDV-Ingenieurleistungen sowie Projektplanungen und -durchführungen an. Hierbei hat er sich auf Storage-Area-Network (SAN) bzw Speichernetzwerke spezialisiert. In der Zeit von 1991 bis September 2008 wurde er von unterschiedlichen Unternehmen als Entwickler, Systemingenieur, Senior Consultant, Trainer, Projektkoordinator, Solution Architekt sowie als Coach beauftragt (ua für folgende Unternehmen: C./C.-Center D. C. GmbH, E. P., E., D. D., Dr P., A. B., I. GmbH, C. AG, P. AG, E., S. F., M. und Q.). Im Zeitraum von Mai 2009 bis Oktober 2011 zählten zu seinen Kunden die Firmen A., M. Re und die Anwaltskanzlei F. B. D. L..
Die Klägerin, die 1989 als AG gegründet wurde, ist ein international ausgerichtetes Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen und zählt nach ihren eigenen Angaben zu den zehn führenden mittelständischen Informations- und Kommunikationsdienstleistern in Deutschland. Sie bietet IT-Services und Lösungen an. Zur Zeit beschäftigt sie (im Rahmen ihrer Gruppe) ca. 455 fest angestellte und ca. 300 freie Mitarbeiter (vgl www.s...de/ueber-uns/unternehmen.html, recherchiert am 02.02.2012).
Der Beigeladene zu 1) war in der Zeit vom 01.10.2008 bis 30.04.2009 als EDV-Systemingenieur für die Klägerin tätig. Diese führte bei der P. Produktions GmbH (Endkundin) ein Projekt sowohl mit bei ihr fest angestellten als auch freien Mitarbeitern durch. Der Beigeladene zu 1) war im Rahmen dieses Projekts für die Klägerin bei der Endkundin tätig. Die Tätigkeit umfasste die Beratung und Unterstützung des Storagemanagements sowie IT-Consultingleistungen für Konzeption und Betrieb von Massenspeichersystemen bei der Endkundin. Werkziele waren die Einrichtung eines SAN-Reportings, die Migration einer Transcoding-Serverfarm sowie ab Februar 2009 die Planung und Durchführung der Migration von bestehenden Storage-Systemen auf Neustorage-Systeme. Der Beigel zu 1) schloss deshalb als „Auftragnehmer“ mit der Klägerin als „Auftraggeberin“ eine Vereinbarung, wonach der Beigeladene zu 1) mit einem geplanten Leistungszeitraum vom 01.10. bis 31.12.2008 und einem geplanten Leistungsumfang von 520 Stunden zu einem Stundensatz von 80,00 EUR pro Stunde (Gesamtvolumen 41.600,00 EUR) bei der Endkundin für die Klägerin tätig werde. Der als „Beauftragung“ überschriebene Vertrag lautet auszugsweise wie folgt (Bl 24 bis 27 der Verwaltungsakte):
„Leistungsbeschreibung: Beratung und Unterstützung im Storagemanagement des Kunden.
Vertragsbedingungen:
1. „Gegenstand des Vertrages (der Beauftragung)/Leistungsumfang
a. Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer, die unter dem Kapitel `Leistungsbeschreibung´ näher beschriebenen Beratungs- und Dienstleistungen zu erbringen. Der angegebene Leistungszeitraum und -umfang sind nicht zwingend. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf die maximale Vergütung. Der Auftraggeber ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, den geplanten Leistungsumfang voll auszuschöpfen.
b. (…)
10 
a. Der Auftragnehmer wird für den Auftraggeber als freier Mitarbeiter tätig. Ein Anstellungsverhältnis wird nicht begründet.
11 
b. (…)
12 
c. Der Auftragnehmer ist frei darin, auch für andere Auftraggeber tätig zu sein. Der Auftragnehmer erfüllt seine Aufgaben eigenverantwortlich.
13 
d. Sollte der Auftragnehmer an der Auftragserfüllung gehindert sein, verpflichtet er sich, den Auftraggeber rechtzeitig darüber zu informieren. Der Auftragnehmer kann sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben auch anderer Personen bedienen, die die erforderliche fachliche Qualifikation besitzen, er bleibt jedoch für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Leistungen gegenüber dem Auftraggeber verantwortlich.
14 
e. Im Leistungsnachweis sind der Einsatzort sowie der Umfang der Tätigkeit für jeden Einsatztag entsprechend auszuweisen.
15 
2. Laufzeit des Vertrags/Kündigung
16 
a. Dieser Vertrag kann aus wichtigem Grund, insbesondere wichtigen wirtschaftlichen Gründen wie der Stornierung des Gesamtauftrags durch den Kunden des Auftragsgebers oder, wenn die entsprechend der Leistungsbeschreibung geforderte Qualität und Quantität nicht erfüllt werden, ohne Frist durch den Auftragsgeber schriftlich gekündigt werden. (…)
17 
b. Unabhängig vom Recht der Kündigung aus wichtigem Grund kann der Vertrag vom Auftraggeber mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. (…)
18 
3. Abrechnung/Rechnungstellung
19 
a. Der Auftragnehmer wird monatlich Rechnungen stellen. (…)
20 
b. Die monatliche Abrechnung erfolgt nach Aufwand auf Basis der von dem Auftraggeber oder dessen Kunden gegengezeichneten Leistungsnachweise, die den Rechnungen beizufügen sind. Der Leistungsnachweis (…) ist spätestens am 3. Arbeitstag des Folgemonats vorzulegen.
21 
(…)
22 
6. Betriebshaftpflichtversicherung/Versicherung
23 
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zum Abschluss einer separaten Betriebshaftpflichtversicherung. (…)
24 
7. Sonstiges/Schlussbestimmungen
25 
26 
d) Im Übrigen gelten die `Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Subunternehmer´, einsehbar unter http://www.s...de/fileadmin/s./Subunternehmer.pdf.“
27 
Am 29.12.2008 schlossen die Klägerin und der Beigeladene zu 1) eine weitere als „Beauftragung“ überschriebene Vereinbarung über die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) im Leistungszeitraum vom 02.01. bis 30.06.2009 mit einem geplanten Leistungsumfang von 1024 Stunden und einem Stundensatz von 80,00 EUR pro Stunde (Gesamtvolumen 81.920,00 EUR) bei der Endkundin. Als Zusatzvereinbarung vereinbarten die Klägerin mit dem Beigeladenen zu 1) eine Rufbereitschaft von Montag bis Freitag (07.00 bis 19.00 Uhr und von 18.00 bis 23.00 Uhr) und von Samstag bis Sonntag von 07.00 bis 23.00 Uhr nach vorheriger Abstimmung und Freigabe durch den Projektleiter der Endkundin. Die Rufbereitschaft werde mit 500,00 EUR pauschal vergütet. Einsatzzeiten während der Rufbereitschaft wurden als Arbeitszeit vergütet inklusive anfallender Zuschläge (Montag bis Freitag von 22.00 bis 06.00 Uhr 25% und Samstag ab 22.00 Uhr sowie Sonntag und Feiertag von 00.00 bis 24.00 Uhr 50%). Im Übrigen entsprach die Vereinbarung der vom 29.12.2008 (vgl Bl 28 bis 31 der Verwaltungsakte). Tatsächlich war der Beigeladene zu 1) nur bis zum 30.04.2009 bei der Endkundin beschäftigt. Für den Zeitraum von Oktober 2008 bis April 2009 (Projektende) erstellte er entsprechende Rechnungen an die Klägerin und fügte entsprechende Tätigkeitsnachweise für die einzelnen Arbeitstage bei (Bl 95 bis 108 der Verwaltungsakte). Während der Tätigkeit für die Klägerin war der Beigeladene zu 1) für keine weiteren Auftraggeber tätig.
28 
Am 10.12.2008 beantragte der Beigeladene zu 1) bei der Beklagten die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung seiner Tätigkeit für die Klägerin. Im Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status gab er an, für verschiedene Auftraggeber tätig zu sein, ua für die E. GmbH und die I. AG. Diesbezüglich legte er einen Projektrahmenvertrag vom 08.05.2006 mit der E. Deutschland GmbH sowie einen Rahmenvertrag vom 23.11.2006 mit der I. AG vor. Er gab des Weiteren an, keine regelmäßigen Arbeits- oder Anwesenheitszeiten einhalten zu müssen und keine Weisungen hinsichtlich der Ausführung (Art und Weise) der Tätigkeit zu erhalten. Auch sei die Einstellung von Vertretern bzw Hilfskräften nicht von der Zustimmung des Auftraggebers abhängig. Zur weiteren Begründung führte er aus, er arbeite mit eigenem Kapital und eigenen Betriebsmitteln (Laptop, Kfz und Büro). Seine Kalkulation und Preisgestaltung richteten sich nach der Situation am Markt und dem jeweiligen Projektangebot. Er mache Werbung über seine eigene Homepage sowie über Eintragungen in den Portalen GULP oder XING. Er erhalte ca ein bis zwei Projektanfragen pro Woche. Die Projektlaufzeit liege zwischen einigen Wochen und mehreren Jahren. Je nach Art der Projekte arbeite er parallel an verschiedenen Projekten für verschiedene Anbieter. Er wähle seine Projekte anhand der technischen Herausforderungen, der Wirtschaftlichkeit, des Standortes, der Entwicklungsmöglichkeiten und seiner Verfügbarkeit aus. Darüber hinaus legte der Beigeladene zu 1) die Vereinbarungen mit der Klägerin vom 30.09. und 29.12.2008 vor. Im Anhörungsverfahren teilte die Klägerin mit, sie habe bei den Endkunden einen Gesamtprojekt, wobei die Verantwortung der Projektkoordination dem Projektleiter der Klägerin obliege. Dieser stimme sich in allen übergeordneten Belangen mit dem Projektverantwortlichen des Endkunden ab. Der Projektleiter der Klägerin stimme sich dann weiter mit dem Beigeladenen zu 1) ab, der dann ergebnisorientiert unter Berücksichtigung des gemeinsam geplanten Zeit- und Aufwandsrahmens die Projektlösung ausarbeite. Hierbei sei der Beigeladene zu 1) nicht weisungsgebunden und in der Wahl der Art und Weise der Lösungsausarbeitung frei. Auch könne er einen Teil der Ausarbeitung an einen Dritten weitergeben oder das an ihn übergebene Arbeitspaket komplett von Dritten ausarbeiten lassen. Diese Freiheitsgrade habe üblicherweise ein Festangestellter in ihrem Hause nicht. Deshalb werde der Beigeladene zu 1) auch nicht nach Anwesenheit, sondern nach Leistung honoriert. Arbeitszeiten spielten insofern eine untergeordnete Rolle. Im Außenverhältnis habe man die Endkundin bereits vor dem Projektstart informiert, dass für den vom Beigeladenen zu 1) durchzuführenden Projektteil aus Kapazitätsgründen kein eigener Mitarbeiter vorhanden sei. Dies sei allen Beteiligten bekannt gewesen. Insofern sei auch jedem Projektbeteiligten mitgeteilt worden, dass es sich bei dem Beigeladenen zu 1) um einen freien Mitarbeiter handle. Dieser sei deshalb auch in keinerlei betriebliche Abläufe der Klägerin eingegliedert gewesen. Hätte sie für die anstehende Aufgabe einen eigenen Mitarbeiter gehabt, wäre der Beigeladene zu 1) nicht beauftragt worden. Gleiches gelte, wenn sie eine kostengünstigere Alternative gehabt hätte. Solche Risiken kenne ein Festangestellter nicht.
29 
Mit Bescheiden vom 04.03.2009 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als EDV-Systemingenieur seit dem 01.10.2008 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde und die Versicherungspflicht „dem Grunde nach“ mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung beginne. Zur Begründung führte die Beklagte aus, im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens werde jedes Auftragsverhältnis gesondert beurteilt. Eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber sei nicht gleichbedeutend mit einer selbstständigen Tätigkeit. Eigene maßgebliche Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich Arbeitsort, Arbeitszeit und Art und Weise der Tätigkeit bestünden bei der tatsächlichen Leistungserbringung nicht. Die Tätigkeit werde überwiegend in den Räumlichkeiten der Endkundin mit den dort vorhandenen Betriebsmitteln ausgeübt. Die Tätigkeit erfolge im Team und bei der Klägerin unterstehe der Beigel zu 1) der Projektleitung. Es sei eine feste Vergütung vereinbart und die Klägerin bzw die Endkundin stellten dem Beigeladenen zu 1) kostenlos Arbeitsmittel zur Verfügung. Nach der Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale, die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechen.
30 
Hiergegen erhob die Klägerin am 12.03.2009 Widerspruch. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Gesamtwürdigung der Beklagten treffe nicht zu. Die Beklagte müsse zwischen den Verträgen zwischen ihr und der Endkundin und dem Vertrag zwischen ihr und dem Beigeladenen zu 1) unterscheiden. Dieser habe eine eigene Kalkulation und Preisgestaltung mit ihr ausgehandelt. Es gebe auch keine Stundensatzvorgaben. Zu berücksichtigen sei, dass sie Kundin des Beigeladenen zu 1) sei. Sie habe sich nur deshalb für den Beigeladenen zu 1) entschieden, weil es vom Leistungsverhältnis her keine kostengünstigere Alternative gegeben habe. Insofern trage der Beigeladene zu 1) auch das unternehmerische Risiko. Die Gestaltung des Zeitraumes für die Tätigkeit erfolge durch den Beigeladenen zu 1), der auch in der Gestaltung der Arbeitsleistung frei sei. Die Arbeitsmittel würden lediglich aus Sicherheitsgründen von der Endkundin zur Verfügung gestellt. Kein Unternehmen lasse es heute zu, dass fremde Arbeitsmittel im IT-Bereich eingesetzt und mit dem eigenen System verbunden werden. Die Gefahren hierfür lägen auf der Hand. Auch habe die Endkundig stets gewusst, dass der Beigeladene zu 1) als freier Mitarbeiter selbstständig tätig sei.
31 
Am 01.04.2009 legte der Beigeladene zu 1) gegen den Bescheid vom 04.03.2009 Widerspruch ein und bestätigte im Wesentlichen die Ausführungen der Klägerin, wobei er darauf hinwies, auch bei der Endkundin im eigenen Namen aufzutreten. Darüber hinaus erhalte er auch keine Zusatzleistungen wie zB Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Er trage das volle Unternehmerrisiko. Zur weiteren Begründung legte der Beigeladene zu 1) die an die Klägerin adressierten Rechnungen für den Leistungszeitraum Oktober 2008 bis April 2009 mit den dazugehörigen Tätigkeitsnachweisen vor. Er wies zudem darauf hin, dass er über einen Remotezugang verfüge, sodass er sich von zu Hause aus in das System der Endkundin einloggen könne. Er habe deshalb auch von zu Hause aus gearbeitet und seine Ausstattung genutzt. Diesbezüglich legte er eine Aufstellung seines Anlagevermögens vor (Bl 109 bis 115 der Verwaltungsakte).
32 
Mit Widerspruchsbescheiden vom 3. November 2009 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten die Widersprüche zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, kein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit liege vor, wenn zwar die Annahme bestimmter Aufträge abgelehnt werden könne, bei Annahme jedoch eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers erfolge. Der Beigeladene zu 1) habe keinen Einfluss auf die arbeitsbegleitenden Regelungen. Er unterliege den Einschränkungen durch Vorgabe des Endkunden bzw des Projektleiters der Klägerin. Obwohl die vertraglichen Regelung eine freie Gestaltung der Arbeitszeit vorsähen, sei die Gestaltungsmöglichkeit der Arbeitszeit durch die Kontrolle der Anwesenheits- und Abwesenheitszeiten und die terminlichen Vorgaben des Auftraggebers bzw Endkunden begrenzt. Zudem sei ein Leistungsnachweis zu führen. Zwar bestehe keine Verpflichtung, die Leistung persönlich zu erbringen, der Einsatz von Hilfskräften oder Vertretern sei jedoch nicht erfolgt. Das Haftungsrisiko bestehe ausschließlich für die Klägerin gegenüber den Endkunden und es erfolge auch keine Honorierung aufgrund eines Projekterfolges, sondern aufgrund von abgezeichneten und kontrollierten Zeiterfassungsbögen. Hinsichtlich der Arbeitszeit und des Arbeitsortes seien nur scheinbar Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt. Die eigene Arbeitskraft werde nicht mit ungewissem Erfolg eingesetzt, da eine Stundenpauschale vereinbart worden sei. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Zahlung einer Vergütung im Urlaubs- oder Krankheitsfall nicht erfolge. Denn die Selbstständigkeit eines Dienstverpflichteten werde nicht dadurch begründet, dass er durch den Verzicht auf Leistungen Verpflichtungen, Belastungen und Risiken übernehme, die über die Pflichten eines Arbeitnehmers hinausgingen.
33 
Hiergegen hat der Beigeladene zu 1) am 30.11.2009 Klage beim Sozialgericht München erhoben (AZ: S 25 R 7696/09). Dieses Verfahren ruht.
34 
Die Klägerin hat am 16.11.2009 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Unter dem 28.12.2009 hat die Beklagte den weiteren Bescheid erlassen, indem sie den angefochtenen Bescheid vom 04.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.2009 dahingehend abgeändert hat, dass in der von dem Beigeladenen zu 1) seit dem 01.10.2008 ausgeübten Beschäftigung als EDV-Systemingenieur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass er nach § 96 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des anhängigen Verfahrens werde.
35 
Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen ihren bisherigen Vortrag wiederholt und ergänzt. Der Änderungsbescheid vom 28.12.2009 sei bereits deswegen rechtswidrig, weil eine Anhörung nicht stattgefunden habe. Darüber hinaus sei zwischen den Vertragsverhältnissen mit dem Beigeladenen zu 1) einerseits sowie der Endkundin andererseits zu unterscheiden. Der Beigeladene zu 1) sei in der Einteilung seiner Arbeitszeit ihr gegenüber und auch gegenüber der Endkundin frei, da bei dem Beigeladenen zu 1) anders als bei abhängig beschäftigten Arbeitnehmern weder Arbeitsbeginn und -ende noch Pausen festgelegt seien. Zudem stehe es dem Beigeladenen zu 1) frei, eigenes Personal einzusetzen. Er trete auch nicht wie ihr Angestellter gegenüber der Endkundin auf. Vielmehr sei die Endkundin vorab darüber informiert worden, dass der Beigeladene zu 1) als selbstständiger Mitarbeiter tätig werde. Zudem sei zu berücksichtigen, dass Berater typischerweise selbstständig tätig seien, und zwar auch im Rahmen von längeren Projekten.
36 
Mit Beschluss vom 14.01.2010 hat das SG die Beigeladenen zu 1) bis 3) sowie die Agentur für Arbeit B. als Beigeladene zu 4) zum Verfahren beigeladen; mit Änderungsbeschluss vom 22.04.2010 hat das SG die jetzige Beigeladene zu 4) zum Verfahren beigeladen. Bis auf den Beigeladenen zu 1) haben sich die übrigen Beigeladenen nicht zur Sache und zum Verfahren geäußert. Der Beigeladene zu 1) hat nochmals darauf hingewiesen, dass er keinerlei Weisungsrechten unterlegen und ein eigenes Unternehmerrisiko getragen habe.
37 
Mit Urteil vom 28.04.2011 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 04.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2009 und des Bescheids vom 28.12.2009 aufgehoben und festgestellt, dass für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als EDV-Systemingenieur im Bereich der Beratung und Unterstützung des Storagemanagements bei der Klägerin in der Zeit vom 01.10.2008 bis 30.04.2009 keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden habe. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Bescheid vom 28.12.2009 sei nach § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden, denn er ersetze den Bescheid vom 04.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2009, indem er die zusätzliche Feststellung enthalte, dass der Beigeladene zu 1) auf Grund seiner abhängigen Beschäftigung bei der Klägerin versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung gewesen sei. Rechtsgrundlage für die Entscheidung der Beklagten über den Antrag des Beigeladenen zu 1) auf Statusfeststellung sei § 7a Abs 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Die Zuständigkeit der Beklagten ergebe sich aus § 7a Abs 1 Satz 3 SGB IV. Dahin gestellt bleiben könne, ob der Bescheid vom 04.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2009 in Gestalt des Bescheids vom 28.12.2009 deswegen formell rechtswidrig sei, weil weder die Klägerin noch der Beigeladene zu 1) vor Erlass des Bescheids vom 28.12.2009 nochmals angehört worden sei, denn jedenfalls sei der Bescheid vom 04.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2009 in Gestalt des Bescheids vom 28.12.2009 materiell rechtswidrig, weil eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) während seiner Tätigkeit bei der Klägerin in der Zeit vom 01.10.2008 bis 30.04.2009 und eine daraus folgende Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung nicht bestanden habe. Wesentliches Abgrenzungskriterium sei, dass vorliegend keine Pflicht zur persönlichen Erbringung der Arbeitsleistung des Beigeladenen zu 1) bestanden habe. Ausweislich der Vereinbarungen vom 30.09.2008 und 29.12.2008, Ziffer I d) habe sich der Beigeladene zu 1) zur Erfüllung seiner Aufgaben anderer Personen bedienen dürfen. Dass der Beigeladene zu 1) selbst Mitarbeiter beschäftigen durfte, um mehrere Aufträge gleichzeitig annehmen zu können und dass es ihm im Verhältnis zu Klägerin gestattet war, die Aufträge durch Dritte zu erfüllen, stehe der Annahme einer abhängigen Beschäftigung entgegen. Auch wenn der Beigeladene zu 1) während seiner Tätigkeit für die Klägerin tatsächlich keine Hilfskräfte eingesetzt habe, möge dies zwar das Gewicht dieses Merkmals für eine nichtabhängige Beschäftigung mindern, jedoch sei allein das ihm eingeräumte Recht zur Aufgabenerfüllung durch Dritte selbst ohne Gebrauchmachung hiervon ein gewichtiges Indiz zugunsten einer nichtabhängigen Beschäftigung, es sei denn die Übertragung der Aufgabenerfüllung durch den Beigeladenen zu 1) auf Dritte sei faktisch ausgeschlossen. Dafür, dass die Klägerin oder die Endkundin tatsächlich nur die persönliche Arbeitsleistung des Beigeladenen zu 1) angenommen und zugelassen hätten, sei jedoch nichts ersichtlich. Es sei somit von den vertraglichen Regelungen in den schriftlichen Vereinbarungen vom 30.09.2008 und 29.12.2008 auszugehen, wonach dem Beigeladenen zu 1) das Recht zur nichtpersönlichen Auftragsausführung zugestanden habe. Der Beigeladene zu 1) sei auch nicht in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen. Er habe bei der Klägerin über kein Büro und keinen Zugang zu den Räumen der Klägerin verfügt. Er sei auch nicht in den Betrieb der Endkundin eingegliedert gewesen. Zwar sei der Beigeladene zu 1) in den Räumen der Endkundin tätig gewesen und habe die vorhandene Hardware verwendet. Der Beigeladene zu 1) habe auch teamorientiert Arbeiten im Projektteam verrichtet, dh er sei „Hand in Hand“ mit anderen Beschäftigten der Klägerin bzw der Endkundin tätig gewesen. Dies führe jedoch nicht dazu, dass er in die Betriebsorganisation der Endkundin eingegliedert gewesen sei. Entscheidend sei, ob im Rahmen der Projektbetreuung Weisungen hinsichtlich der Aufgabenausführung und des Inhalts erteilt würden, oder aber es sich nur um eine Abstimmung im Team handle. Eine Projektteamarbeit könne sowohl im Rahmen einer abhängigen als auch im Rahmen einer nichtabhängigen Beschäftigung ausgeübt werden. Allein der Umstand, dass der Beigeladene zu 1) im Rahmen einer Projektzusammenarbeit auch von der Arbeit anderer Team-Partner „abhängig“ gewesen sei, genüge nicht für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung. Hierzu bedürfe es weiterer Weisungen und organisatorischer Maßnahmen seitens der Endkundin bzw der Klägerin, die vorliegend nicht ersichtlich sind. Der Beigeladene zu 1) habe schon keinem Weisungsrecht hinsichtlich der Einteilung seiner Arbeitszeit unterlegen. Weder ergebe sich ein Weisungsrecht der Klägerin oder der Endkundin betreffend die Arbeitszeit aus den schriftlichen Vereinbarungen, noch sei eine tatsächliche Weisungspraxis der Klägerin oder ihrer Endkundin hinsichtlich der Arbeitszeit des Beigeladenen zu 1) ersichtlich. Dem stehe nicht entgegen, dass der Beigeladene zu 1) ausweislich der zur Verwaltungsakte gereichten Übersichten regelmäßig zu den gewöhnlichen Arbeitszeiten eines Angestellten gearbeitet habe, da es dem Beigeladenen zu 1) frei gestanden habe, seine Arbeitszeiten zu wählen, er also auch zu den üblichen Arbeitszeiten, die auch andere angestellte Mitarbeiter bei Weisungsunterworfenheit zu beachten haben, habe arbeiten können, ohne dass dies ein Indiz für die abhängige Beschäftigung darstelle. Vielmehr habe der Beigeladene zu 1) in der mündlichen Verhandlung überzeugend vorgetragen, dass er die Arbeitszeiten so gewählt habe, dass es für seine Arbeitsausführung sinnvoll war und er Mitarbeiter der Endkundin noch antreffen konnte. Entscheidend sei, dass der Beigeladene zu 1) nicht verpflichtet war, auf Anweisung der Klägerin oder der Endkundin zu bestimmten Zeiten tätig zu werden. Auch terminliche Vorgaben der Endkundin stellten, soweit sie wie hier im Rahmen eines Projektzusammenarbeit stattfänden, nicht Weisungen eines Arbeitgebers dar, wenn sie Teil des vereinbarten Auftrags seien. Ein Weisungsrecht habe auch nicht hinsichtlich der Dauer der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) vorgelegen. Vielmehr ergebe sich allein aus der Vereinbarung des Beigeladenen zu 1) mit der Klägerin, welcher Leistungszeitraum und welche Stundenanzahl geplant sei. Ein einseitiges arbeitgeberspezifisches Recht, die Dauer der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) konkret vorzuschreiben, ergebe sich weder aus den schriftlichen Verträgen vom 30.09.2008 und 29.12.2008 noch aus der tatsächlichen Durchführung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) bei der Endkundin. Gleichfalls könne ein umfassendes Weisungsrecht hinsichtlich des Ortes der Tätigkeit nicht festgestellt werden. Anders als die Beklagte meine, begründe der in der Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) festgelegte Erfüllungsort des Auftrags kein Weisungsrecht der Klägerin. Dass für den Beigeladenen zu 1) eine Bindung an den Tätigkeitsort durch Nutzung der am Betriebssitz der Endkundin zur Verfügung stehenden Arbeitsmittel bestanden habe, treffe insofern schon nur teilweise zu, als der Beigeladene zu 1) mitgeteilt habe, auch über einen Remotezugang von seinem Homeoffice aus arbeiten zu können, soweit es seine Aufgabe zugelassen habe. Auch hinsichtlich der Art der Tätigkeit seien dem Beigeladenen zu 1) weder durch die Klägerin noch durch die Endkundin inhaltliche Weisungen erteilt worden. Vielmehr habe sich aus der Beauftragung selbst die Art der Ausführung bzw der Inhalt der Tätigkeit ergeben. Der Beigeladene zu 1) habe seine Tätigkeit als EDV-System-Ingenieur im Bereich Beratung und Unterstützung des Storagemanagements als Unternehmer ausgeübt. Er trete am Markt als Unternehmer auf, denn er werbe für sich mit einer eigenen Internetseite und erhalte hierüber regelmäßig Auftragsangebote. Er sei auch gegenüber der Endkundin nicht wie ein Beschäftigter der Klägerin aufgetreten. Dass der Beigeladene zu 1) etwa mit einem Firmenauto zur Endkundin gefahren sei, ist nicht ersichtlich. Er habe auch unternehmerischen Chancen und Risiken unterlegen, die gegen eine abhängige Beschäftigung sprächen. Unternehmerische Risiken hätten für den Beigeladenen zu 1) insoweit bestanden, als er gegenüber der Klägerin haftete und auf eigene Kosten eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen hatte. Das Haftungsrisiko des Beigeladenen zu 1) übersteige dasjenige Risiko eines Arbeitnehmers, von seinem Arbeitgeber in Regress genommen zu werden, denn eine Beschränkung des vertraglichen Haftungsrisikos habe vorliegend nicht bestanden. Dass der Beigeladene zu 1) nicht vertraglich gegenüber der Endkundin haftete, sei im Verhältnis zwischen Klägerin und Beigeladenen zu 1) unerheblich. Es hätten zudem für den Beigeladenen zu 1) auch unternehmerische Chancen bestanden, die über die Chancen eines abhängig Beschäftigten hinausgingen. Dadurch, dass er seine Arbeitsleistung nicht wie ein abhängig Beschäftigter persönlich zu erbringen hatte, sondern ihm das Recht eingeräumt gewesen sei, einerseits für weitere Auftraggeber tätig zu werden und andererseits die vereinbarte Tätigkeit durch Dritte zu erbringen, habe er auch bei vereinbarter Stundenvergütung insoweit unternehmerische Chancen, als dass er bei (erlaubter) Tätigkeit für weitere Auftraggeber gleichzeitig selbst und durch eigene Mitarbeiter Gewinne hätte erzielen können. Diese unternehmerische Chance sei einem Arbeitnehmer gerade nicht eröffnet, der nicht mehr als durch die persönliche Arbeitsleistung erwirtschaften könne. Dem Umstand, dass der Beigeladene zu 1) über keine wesentlichen Betriebsmittel verfüge, komme kein entscheidender Indizwert zu, da es sich vorliegend um eine betriebsmittelarme Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) gehandelt habe.
38 
Gegen das der Beklagten am 17.06.2011 zugestellte Urteil hat diese am 18.07.2011, einem Montag, Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt und zur Begründung vorgetragen, es habe nur eine vertragstheoretische Möglichkeit bestanden, sich Hilfskräften zu bedienen. Es handle sich daher nicht um ein gewichtiges Indiz zugunsten einer nichtabhängigen Beschäftigung. Selbst wenn Hilfskräfte tatsächlich eingesetzt würden, spreche dies nur unter weiteren Bedingungen für eine selbstständige Tätigkeit. Auch sei der Beigeladene zu 1) in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert gewesen. Der Betriebszweck der Klägerin sei darauf gerichtet, bei ihren Endkunden Gesamt- bzw Großprojekte im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung durchzuführen. Wenn der Beigeladene zu 1) für die Klägerin in einem solchen Projekt tätig werde, erfülle sich darin die Eingliederung in deren Betriebsorganisation. Eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin ergebe sich auch aus der Tatsache, dass der Beigeladene zu 1) selbst seine Dienstleistungen im Rahmen eines zwischen seinem Auftraggeber und einem Dritten abgeschlossenen Werkvertrages erbringe. Andernfalls sei die Problematik der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung tangiert. Bereits diese vertragliche Gesamtkonstellation erfordere die Erteilung von Weisungen gegenüber dem Auftragnehmer, also dem Beigeladenen zu 1), dessen Ziele durch die Beschreibung der Tätigkeit in den Beauftragungen nicht klar definiert sei. Die vertragliche Beschreibung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) sei nicht annährungsweise präzise genug, als dass der Beigeladene zu 1) auf dieser Grundlage seine Dienstleistung ohne weitere Weisungen in eigener Verantwortung hätte erbringen können. Zudem habe das SG ein Haftungsrisiko zu Unrecht mit einem Unternehmerrisiko gleichgesetzt. Schließlich habe es vor Erteilung des Bescheids vom 28.12.2009 auch keiner Anhörung bedurft.
39 
Die Beklagte beantragt - sachdienlich gefasst -,
40 
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28.04.2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
41 
Die Klägerin beantragt,
42 
die Berufung zurückzuweisen.
43 
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Soweit sich die Beklagte auf Urteile des Sächsischen Landessozialgerichts vom 17. Mai 2011 und des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. Juli 2007 beziehe, so vermöge dies nicht zu überzeugen. Denn die genannten Urteile beträfen Fälle von Regalauffüllern. Die Leistung des Beigeladenen zu 1) habe jedoch nicht in einer einfachen Hilfstätigkeit bestanden. Vorliegend fehle es gerade nicht an der Möglichkeit der individuellen Arbeitsleistung, wie sie für selbstständige Tätigkeiten typisch sei. Dies zeige sich schon daran, dass der Beigeladene zu 1) als EDV-Systemingenieur auch im Bereich der Beratung tätig gewesen sei. Auch eine Eingliederung des Beigeladenen zu 1) in ihre Arbeitsorganisation habe nicht vorgelegen. Der Beigeladene zu 1) habe weder ein Büro bei ihr noch habe er eine Zugangskarte und könne sich auch bei ihr nicht frei bewegen. Zudem komme eine Eingliederung bei der Endkundin nicht in Betracht. Auch eine teamorientierte Arbeit in einem Projektteam führe nicht zu einer Eingliederung in eine fremde Betriebsorganisation. Die Beklagte differenziere erneut nicht zwischen den Vertragsverhältnissen. Darüber hinaus habe die Leistungsbeschreibung mit „Beratung und Unterstützung im Storagemanagement“ ausgereicht, um die zu erbringende Leistung zu beschreiben. Alle Beteiligten wüssten, was zu tun sei. Gerade im Rahmen einer Beratung könne eine Leistungsbeschreibung nicht präziser sein. Auch ein Rechtsanwalt erhalte oft bei der Beauftragung ein Bündel Unterlagen verbunden mit der Beauftragung der Vertretung in einem Gerichtsverfahren. Damit sei die Leistungsbeschreibung „Vertretung in einem Gerichtsverfahren“ verbunden.
44 
Der Beigeladene zu 1) beantragt,
45 
die Berufung zurückzuweisen.
46 
Er hält die Entscheidung des SG ebenfalls für zutreffend.
47 
Die übrigen Beteiligten haben sich zur Sache und zum Verfahren nicht geäußert.
48 
Der Berichterstatter hat mit den Beteiligten den Rechtsstreit am 29.11.2011 erörtert. Insoweit wird auf die Niederschrift verwiesen (Bl 42 bis 44 der LSG-Akte).
49 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
50 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte und auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
51 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 124 Abs 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist statthaft, zulässig und begründet. Das SG hat den Bescheid der Beklagten vom 04.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2009 (§ 95 SGG) und den Änderungsbescheid vom 28.12.2009 zu Unrecht aufgehoben. Für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als EDV-Systemingenieur im Bereich der Beratung und Unterstützung des Storage Managements bei der Klägerin bestand in der Zeit vom 01.10.2008 bis 30.04.2009 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.
52 
Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Bescheid vom 28.12.2009 gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist. Durch diesen Änderungsbescheid hat die Beklagte die Anforderungen an eine Statusfeststellung erfüllt, die der 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in seiner neueren Rechtsprechung (11.03.2009, B 12 R 11/07 R, BSGE 103, 17 = SozR 4.2400 § 7a Nr 2 mit Anm von Plagemann, EWiR 2009, 689; 04.06.2009, B 12 R 6/08 R, juris; s hierzu auch ausführlich Merten, SGb 2010, 271) aufgestellt hat und denen der Bescheid vom 04.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2009 nicht genügte, weil hierin lediglich eine isolierte Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung „dem Grunde nach“ und ohne zeitliche Individualisierung festgestellt wurde.
53 
Nach § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs 1 Satz 3 zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Diese entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs 2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in Absätzen 3 bis 5 der Vorschrift geregelt. § 7a Abs 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschrift der einzelnen Versicherungszweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Abs 7 der Vorschrift ordnet die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch bezüglich der Fälligkeit der Beiträge an (Satz 1). Mit dem rückwirkend zum 01.01.1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl 2000 I, Seite 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drucks 14/1855, Seite 6).
54 
Einen solchen Antrag auf Statusfeststellung hat der Beigel zu 1) am 10.12.2008 bei der Beklagten gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
55 
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterlagen im streitgegenständlichen Zeitraum in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (§ 5 Abs 1 Nr 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch, § 1 Satz 1 Nr 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch, § 25 Abs 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV in der ab 01.01.1999 geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
56 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4 - 2400 § 7 Nr 7, BSG 04.07.2007, B 11a AL 5/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 8) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit BVerfG SozR 3 - 2400 § 7 Nr 11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7).
57 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 4; SozR 3-4100 § 168 Nr 18). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSGE 45, 199, 200 ff; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13; BSGE 87, 53, 56; jeweils mwN). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl hierzu insgesamt BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7).
58 
Nach den genannten Grundsätzen gelangt der Senat zu der Überzeugung, dass der Beigeladene zu 1) als EDV-Systemingenieur im Bereich der Beratung und Unterstützung des Storage Managements bei der Klägerin in der Zeit vom 01.10.2008 bis 30.04.2009 eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und daher Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat. Die Klägerin führte bei der P. Produktions GmbH (Endkundin) ein Projekt durch. Der Beigeladene zu 1) war im Rahmen dieses Projekts in der Zeit vom 01.10.2008 bis 30.04.2009 als EDV-Systemingenieur für die Klägerin bei der Endkundin tätig. Die Tätigkeit umfasste die Beratung und Unterstützung des Storagemanagements sowie IT-Consultingleistungen für Konzeption und Betrieb von Massenspeichersystemen bei der Endkundin. Werkziele waren die Einrichtung eines SAN-Reportings, die Migration einer Transcoding-Serverfarm sowie ab Februar 2009 die Planung und Durchführung der Migration von bestehenden Storage-Systemen auf Neustorage-Systeme. Diese Tätigkeit ist nicht nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, sondern auch als freier Mitarbeiter (Dienstvertrag) möglich. Für die Statusabgrenzung ist sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) als auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht entscheidend, an wie vielen verschiedenen Vorhaben der Betreffende teilgenommen hat und ob er auch für andere Auftraggeber tätig ist bzw war (BAG 09.10.2002, 5 AZR 405/01, juris RdNr 23). Erforderlich ist selbst im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses stets eine Bewertung der einzelnen Arbeitseinsätze (BSG 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R, juris RdNr 26). Abzustellen ist daher nur auf die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) im hier streitigen Zeitraum bei der Endkundin der Klägerin.
59 
Ein Indiz, das für eine abhängige Beschäftigung spricht, ist der Umstand, dass der Vertragsgegenstand derart unbestimmt ist, dass er erst durch weitere Vorgaben der Klägerin oder eine Eingliederung in den Projektbetrieb der Klägerin konkretisiert wird. Nach den Vereinbarungen, auf denen die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) beruhte, bestand die Leistung, zu der er verpflichtet war, in der Beratung und Unterstützung im Storagemanagement des Kunden. Der Beigeladene zu 1) hat damit Einzeldienste bzw Arbeitseinsätze für die Klägerin zugesagt, ohne dass diese nach Anzahl, Dauer und zeitlicher Lage bereits abschließend festgestanden hätten. In Nr 1 Buchst a) der Vertragsbedingungen ist ausdrücklich bestimmt, dass der angegebene Leistungszeitraum und - umfang nicht zwingend sind. Bereits damit hat er sich in eine entsprechende Weisungsabhängigkeit begeben, die regelmäßig seinen Arbeitnehmerstatus begründet (BAG aaO RdNr 24). Das BAG stellt auch im Recht der Arbeitnehmerüberlassung bei der Abgrenzung zwischen einem Werk- oder Dienstvertrag und einer Tätigkeit als Arbeitnehmer maßgeblich darauf ab, ob der vertraglich festgelegte Leistungsgegenstand hinreichend bestimmt ist. Ist dies nicht der Fall und ist die geschuldete Leistung derart unbestimmt, dass sie erst durch die Weisungen des Auftraggebers konkretisiert wird, liegt eine Tätigkeit als Arbeitnehmer vor (BAG 09.11.1994, 7 AZR 217/94, BAGE 78, 252 = juris RdNr 32). Dieser Gesichtspunkt ist auch bei der Statusabgrenzung von Bedeutung. Denn mit der Verpflichtung zur Beratung und Unterstützung im Storagemanagement der Endkundin hat der Beigeladene zu 1) der Klägerin lediglich seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin möglicherweise in fachlicher Hinsicht die Arbeit des Beigeladenen zu 1) nicht hat beeinflussen können. Denn das Weisungsrecht des Arbeitsgebers kann nach der ständigen Rechtsprechung des BSG insbesondere bei Diensten höherer Art auch eingeschränkt und „zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein, wenn der Beschäftigte nur in dem Betrieb eingegliedert ist (BSG 18.12.2001, B 12 KR 8/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 19). Unter diesen Voraussetzungen sind sogar Mitglieder von Vorständen juristischer Personen, die von Weisungen im täglichen Geschäft weitgehend frei sind, abhängig Beschäftigte (BSG 19.06.2001, B 12 KR 44/00 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 18). Eine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin für die Dauer der Projektentwicklung zeigt sich vor allem in der für das Jahr 2009 vereinbarten Rufbereitschaft des Beigeladenen zu 1).
60 
Für eine abhängige Beschäftigung spricht ferner, dass sich die Klägerin vertraglich eine umfassende Einflussnahme auf die Arbeit des Beigeladenen zu 1) vorbehalten hat, die einem Weisungsrecht des Arbeitgebers vergleichbar ist. Dies ergibt sich aus Nr 2.3. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Subunternehmer, die nach Nr 7 Buchst d) der Vertragsbedingungen im Übrigen gelten. Dort ist in Nr 2.2 Folgendes geregelt: „Die von S.. vorgegebenen Leistungswünsche, -merkmale und -ziele entbinden den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortung für eine technisch einwandfreie und wirtschaftliche Lösung.“ In Nr 2.3 heißt es: „S. kann schriftlich Änderungen oder Zusatzleistungen verlangen. Der Auftragnehmer wird diese, wenn und soweit sie realisierbar sind, nach Maßgabe der Vertragsbestimmungen vornehmen.“ Nach der Rechtsprechung des Senats kann sich das eine Sozialversicherungspflicht begründende Weisungsrecht des Arbeitgebers auch aus einem außerhalb des Beschäftigungsvertrages bestehenden Regelwerk ergeben, wenn im Beschäftigungsvertrag in Form einer dynamischen Verweisung auf dieses Regelwerk Bezug genommen wird (Urteil vom 28.04.2009, L 11 KR 2495/05, juris). Durch die Regelungen in den AGB für Subunternehmer hat sich die Klägerin das Recht gesichert, einen bestimmenden Einfluss auf den Inhalt der geschuldeten Dienstleistung und ihre Ausführung zu nehmen. Weil es an einem konkreten Bezug auf den Inhalt des mit dem Beigeladenen zu 1) geschlossenen Vertrag und die darin vereinbarte Leistung fehlt, können diese Bestimmungen nicht so verstanden werden, dass damit lediglich die vom Beigeladenen zu 1) geschuldete Leistung ein- und abgegrenzt wird. Überdies ist die vom Beigeladenen zu 1) vertraglich geschuldete Leistung derart offen (Beratung und Unterstützung … des Kunden) gefasst, dass die von der Klägerin „vorgegebenen Leistungswünsche, -merkmale und -ziele“ bzw die gewünschten „Änderungen oder Zusatzleistungen“ auch Zeit und Ort der Arbeitsleistung umfassen können. Ob die Klägerin von der ihr eingeräumten Rechtsmacht Gebrauch gemacht hat, ist unerheblich.
61 
Entscheidend für die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses spricht im vorliegenden Fall die Tatsache, dass die Leistung des Beigeladenen zu 1) von der Klägerin benötigt wird, damit diese ein von ihr der Endkundin geschuldetes Projekt realisieren kann. Bei dieser Konstellation muss die Klägerin darauf achten, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für und bei der Endkundin nicht als Arbeitnehmerüberlassung gewertet werden kann. Denn hierfür bedürfte die Klägerin einer Erlaubnis (§ 1 Abs 1 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG). Die Leistungsbeschreibung in den Vertragsbedingungen zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) bezieht sich ausdrücklich auf eine Dienstleistung bei der Endkundin („Beratung und Unterstützung des Storagemanagements des Kunden“). Würde sich die Verpflichtung der Klägerin gegenüber ihrer Endkundin in der Zurverfügungstellung des Klägers erschöpfen, läge unzweifelhaft ein Fall der Arbeitnehmerüberlassung vor (BAG 09.11.2004, 7 AZR 217/94, juris RdNr 32). Keine Arbeitnehmerüberlassung ist dagegen anzunehmen, wenn nur die Klägerin der Endkundin für die Erfüllung der im Vertrag mit dieser vereinbarten Dienste oder für die Herstellung des geschuldeten Werks verantwortlich bleibt. Dies wiederum setzt voraus, dass sie über einen ausreichenden Einfluss auf die von ihr zur Ausführung des Dienst- oder Werkvertrages mit der Endkundin eingesetzten Arbeitskräfte verfügt. Dieser Einfluss ist hier so ausgestaltet, dass er einer arbeitsrechtlichen Direktionsbefugnis entspricht.
62 
Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten der Endkundin gegenüber auch sog Subunternehmer einsetzen kann. Davon kann nach Ansicht des Senats aber in Fällen der vorliegenden Art nur ausgegangen werden, wenn dem Subunternehmer ein bestimmter Auftrag erteilt wird, der entweder als Werkvertrag zu werten ist oder dessen Inhalt bei Annahme eines Dienstvertrages auf konkrete, von anderen Leistungen abgrenzbare Dienstleistungen begrenzt wird. Daran fehlt es, wenn - wie hier - nur ganz allgemein eine Beratung und Unterstützung geschuldet wird. Außerdem sind die Vertragsbedingungen auf einen Vertrag mit einer Einzelperson zugeschnitten, so dass die geschuldete Dienstleistung zB nicht von einer Kapitalgesellschaft wahrgenommen werden könnte. Dies folgt zum einen aus der Formulierung „Beratung und Unterstützung“ zum anderen aber vor allem durch die Regelung Nr 1 Buchts c Satz 2. Danach war der Beigeladene zu 1) verpflichtet, seine Aufgaben „eigenverantwortlich“ auszuführen. Damit wird deutlich, dass die Klägerin auf eine persönliche Haftung des Beigeladenen zu 1) Wert gelegt hat. Dafür spricht die Tatsache, dass die Klägerin nach eigenen Angaben ca 300 freie Mitarbeiter hat, aber keine Angaben darüber gemacht hat, mit vielen Kapitalgesellschaften sie Subunternehmerverträge geschlossen hat.
63 
Im Hinblick auf die genannten Indizien, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen, ist es nur von untergeordneter Bedeutung, dass typische Merkmale einer abhängigen Beschäftigung wie zB festes Monatsgehalt, Urlaubsregelung und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall fehlen. Diese Gesichtspunkte sprechen zwar, wenn sie vorliegen, für eine abhängige Beschäftigung. Fehlen sie, so bedeutet dies aber nicht, dass bereits deshalb keine abhängige Beschäftigung mehr gegeben ist. Die Formen, in denen sich abhängige Beschäftigung entfalten, sind in den vergangenen Jahren viel flexibler geworden. Die Orientierung der Sozialversicherungspflicht an einer vor Jahrzehnten noch üblichen Festanstellung wird den heute existierenden flexiblen Arbeitsverhältnissen nicht mehr gerecht.
64 
Die Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da weder sie noch die Klägerin zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Die außergerichtlichen Kosten der Beigel zu 2) bis 4) sind ihr nicht aufzuerlegen, weil diese keine Anträge gestellt und damit auch kein Prozessrisiko auf sich genommen haben (§ 197a Abs 1 SGG iVm §§ 154 Abs 3, 162 Abs 3 VwGO). Der Beigeladene zu 1) hat sich dem Antrag der unterlegenen Klägerin angeschlossen, so dass es nach Ansicht des Senats der Billigkeit entspricht, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat (§ 197a SGG iVm § 162 Abs 3 VwGO).
65 
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.
66 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 2, § 47 Gerichtskostengesetz. Die Höhe des Streitwerts entspricht im dem Regelstreitwert von 5.000,00 EUR da bislang lediglich über das Bestehens eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und die hieraus letztlich folgende Sozialversicherungspflicht entschieden wurde, aber noch keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge festgesetzt wurden.

Gründe

 
51 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 124 Abs 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist statthaft, zulässig und begründet. Das SG hat den Bescheid der Beklagten vom 04.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2009 (§ 95 SGG) und den Änderungsbescheid vom 28.12.2009 zu Unrecht aufgehoben. Für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als EDV-Systemingenieur im Bereich der Beratung und Unterstützung des Storage Managements bei der Klägerin bestand in der Zeit vom 01.10.2008 bis 30.04.2009 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.
52 
Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Bescheid vom 28.12.2009 gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist. Durch diesen Änderungsbescheid hat die Beklagte die Anforderungen an eine Statusfeststellung erfüllt, die der 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in seiner neueren Rechtsprechung (11.03.2009, B 12 R 11/07 R, BSGE 103, 17 = SozR 4.2400 § 7a Nr 2 mit Anm von Plagemann, EWiR 2009, 689; 04.06.2009, B 12 R 6/08 R, juris; s hierzu auch ausführlich Merten, SGb 2010, 271) aufgestellt hat und denen der Bescheid vom 04.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2009 nicht genügte, weil hierin lediglich eine isolierte Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung „dem Grunde nach“ und ohne zeitliche Individualisierung festgestellt wurde.
53 
Nach § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs 1 Satz 3 zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Diese entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs 2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in Absätzen 3 bis 5 der Vorschrift geregelt. § 7a Abs 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschrift der einzelnen Versicherungszweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Abs 7 der Vorschrift ordnet die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch bezüglich der Fälligkeit der Beiträge an (Satz 1). Mit dem rückwirkend zum 01.01.1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl 2000 I, Seite 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drucks 14/1855, Seite 6).
54 
Einen solchen Antrag auf Statusfeststellung hat der Beigel zu 1) am 10.12.2008 bei der Beklagten gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
55 
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterlagen im streitgegenständlichen Zeitraum in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (§ 5 Abs 1 Nr 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch, § 1 Satz 1 Nr 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch, § 25 Abs 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV in der ab 01.01.1999 geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
56 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4 - 2400 § 7 Nr 7, BSG 04.07.2007, B 11a AL 5/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 8) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit BVerfG SozR 3 - 2400 § 7 Nr 11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7).
57 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 4; SozR 3-4100 § 168 Nr 18). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSGE 45, 199, 200 ff; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13; BSGE 87, 53, 56; jeweils mwN). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl hierzu insgesamt BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7).
58 
Nach den genannten Grundsätzen gelangt der Senat zu der Überzeugung, dass der Beigeladene zu 1) als EDV-Systemingenieur im Bereich der Beratung und Unterstützung des Storage Managements bei der Klägerin in der Zeit vom 01.10.2008 bis 30.04.2009 eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und daher Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat. Die Klägerin führte bei der P. Produktions GmbH (Endkundin) ein Projekt durch. Der Beigeladene zu 1) war im Rahmen dieses Projekts in der Zeit vom 01.10.2008 bis 30.04.2009 als EDV-Systemingenieur für die Klägerin bei der Endkundin tätig. Die Tätigkeit umfasste die Beratung und Unterstützung des Storagemanagements sowie IT-Consultingleistungen für Konzeption und Betrieb von Massenspeichersystemen bei der Endkundin. Werkziele waren die Einrichtung eines SAN-Reportings, die Migration einer Transcoding-Serverfarm sowie ab Februar 2009 die Planung und Durchführung der Migration von bestehenden Storage-Systemen auf Neustorage-Systeme. Diese Tätigkeit ist nicht nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, sondern auch als freier Mitarbeiter (Dienstvertrag) möglich. Für die Statusabgrenzung ist sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) als auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht entscheidend, an wie vielen verschiedenen Vorhaben der Betreffende teilgenommen hat und ob er auch für andere Auftraggeber tätig ist bzw war (BAG 09.10.2002, 5 AZR 405/01, juris RdNr 23). Erforderlich ist selbst im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses stets eine Bewertung der einzelnen Arbeitseinsätze (BSG 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R, juris RdNr 26). Abzustellen ist daher nur auf die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) im hier streitigen Zeitraum bei der Endkundin der Klägerin.
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Ein Indiz, das für eine abhängige Beschäftigung spricht, ist der Umstand, dass der Vertragsgegenstand derart unbestimmt ist, dass er erst durch weitere Vorgaben der Klägerin oder eine Eingliederung in den Projektbetrieb der Klägerin konkretisiert wird. Nach den Vereinbarungen, auf denen die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) beruhte, bestand die Leistung, zu der er verpflichtet war, in der Beratung und Unterstützung im Storagemanagement des Kunden. Der Beigeladene zu 1) hat damit Einzeldienste bzw Arbeitseinsätze für die Klägerin zugesagt, ohne dass diese nach Anzahl, Dauer und zeitlicher Lage bereits abschließend festgestanden hätten. In Nr 1 Buchst a) der Vertragsbedingungen ist ausdrücklich bestimmt, dass der angegebene Leistungszeitraum und - umfang nicht zwingend sind. Bereits damit hat er sich in eine entsprechende Weisungsabhängigkeit begeben, die regelmäßig seinen Arbeitnehmerstatus begründet (BAG aaO RdNr 24). Das BAG stellt auch im Recht der Arbeitnehmerüberlassung bei der Abgrenzung zwischen einem Werk- oder Dienstvertrag und einer Tätigkeit als Arbeitnehmer maßgeblich darauf ab, ob der vertraglich festgelegte Leistungsgegenstand hinreichend bestimmt ist. Ist dies nicht der Fall und ist die geschuldete Leistung derart unbestimmt, dass sie erst durch die Weisungen des Auftraggebers konkretisiert wird, liegt eine Tätigkeit als Arbeitnehmer vor (BAG 09.11.1994, 7 AZR 217/94, BAGE 78, 252 = juris RdNr 32). Dieser Gesichtspunkt ist auch bei der Statusabgrenzung von Bedeutung. Denn mit der Verpflichtung zur Beratung und Unterstützung im Storagemanagement der Endkundin hat der Beigeladene zu 1) der Klägerin lediglich seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin möglicherweise in fachlicher Hinsicht die Arbeit des Beigeladenen zu 1) nicht hat beeinflussen können. Denn das Weisungsrecht des Arbeitsgebers kann nach der ständigen Rechtsprechung des BSG insbesondere bei Diensten höherer Art auch eingeschränkt und „zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein, wenn der Beschäftigte nur in dem Betrieb eingegliedert ist (BSG 18.12.2001, B 12 KR 8/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 19). Unter diesen Voraussetzungen sind sogar Mitglieder von Vorständen juristischer Personen, die von Weisungen im täglichen Geschäft weitgehend frei sind, abhängig Beschäftigte (BSG 19.06.2001, B 12 KR 44/00 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 18). Eine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin für die Dauer der Projektentwicklung zeigt sich vor allem in der für das Jahr 2009 vereinbarten Rufbereitschaft des Beigeladenen zu 1).
60 
Für eine abhängige Beschäftigung spricht ferner, dass sich die Klägerin vertraglich eine umfassende Einflussnahme auf die Arbeit des Beigeladenen zu 1) vorbehalten hat, die einem Weisungsrecht des Arbeitgebers vergleichbar ist. Dies ergibt sich aus Nr 2.3. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Subunternehmer, die nach Nr 7 Buchst d) der Vertragsbedingungen im Übrigen gelten. Dort ist in Nr 2.2 Folgendes geregelt: „Die von S.. vorgegebenen Leistungswünsche, -merkmale und -ziele entbinden den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortung für eine technisch einwandfreie und wirtschaftliche Lösung.“ In Nr 2.3 heißt es: „S. kann schriftlich Änderungen oder Zusatzleistungen verlangen. Der Auftragnehmer wird diese, wenn und soweit sie realisierbar sind, nach Maßgabe der Vertragsbestimmungen vornehmen.“ Nach der Rechtsprechung des Senats kann sich das eine Sozialversicherungspflicht begründende Weisungsrecht des Arbeitgebers auch aus einem außerhalb des Beschäftigungsvertrages bestehenden Regelwerk ergeben, wenn im Beschäftigungsvertrag in Form einer dynamischen Verweisung auf dieses Regelwerk Bezug genommen wird (Urteil vom 28.04.2009, L 11 KR 2495/05, juris). Durch die Regelungen in den AGB für Subunternehmer hat sich die Klägerin das Recht gesichert, einen bestimmenden Einfluss auf den Inhalt der geschuldeten Dienstleistung und ihre Ausführung zu nehmen. Weil es an einem konkreten Bezug auf den Inhalt des mit dem Beigeladenen zu 1) geschlossenen Vertrag und die darin vereinbarte Leistung fehlt, können diese Bestimmungen nicht so verstanden werden, dass damit lediglich die vom Beigeladenen zu 1) geschuldete Leistung ein- und abgegrenzt wird. Überdies ist die vom Beigeladenen zu 1) vertraglich geschuldete Leistung derart offen (Beratung und Unterstützung … des Kunden) gefasst, dass die von der Klägerin „vorgegebenen Leistungswünsche, -merkmale und -ziele“ bzw die gewünschten „Änderungen oder Zusatzleistungen“ auch Zeit und Ort der Arbeitsleistung umfassen können. Ob die Klägerin von der ihr eingeräumten Rechtsmacht Gebrauch gemacht hat, ist unerheblich.
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Entscheidend für die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses spricht im vorliegenden Fall die Tatsache, dass die Leistung des Beigeladenen zu 1) von der Klägerin benötigt wird, damit diese ein von ihr der Endkundin geschuldetes Projekt realisieren kann. Bei dieser Konstellation muss die Klägerin darauf achten, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für und bei der Endkundin nicht als Arbeitnehmerüberlassung gewertet werden kann. Denn hierfür bedürfte die Klägerin einer Erlaubnis (§ 1 Abs 1 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG). Die Leistungsbeschreibung in den Vertragsbedingungen zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) bezieht sich ausdrücklich auf eine Dienstleistung bei der Endkundin („Beratung und Unterstützung des Storagemanagements des Kunden“). Würde sich die Verpflichtung der Klägerin gegenüber ihrer Endkundin in der Zurverfügungstellung des Klägers erschöpfen, läge unzweifelhaft ein Fall der Arbeitnehmerüberlassung vor (BAG 09.11.2004, 7 AZR 217/94, juris RdNr 32). Keine Arbeitnehmerüberlassung ist dagegen anzunehmen, wenn nur die Klägerin der Endkundin für die Erfüllung der im Vertrag mit dieser vereinbarten Dienste oder für die Herstellung des geschuldeten Werks verantwortlich bleibt. Dies wiederum setzt voraus, dass sie über einen ausreichenden Einfluss auf die von ihr zur Ausführung des Dienst- oder Werkvertrages mit der Endkundin eingesetzten Arbeitskräfte verfügt. Dieser Einfluss ist hier so ausgestaltet, dass er einer arbeitsrechtlichen Direktionsbefugnis entspricht.
62 
Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten der Endkundin gegenüber auch sog Subunternehmer einsetzen kann. Davon kann nach Ansicht des Senats aber in Fällen der vorliegenden Art nur ausgegangen werden, wenn dem Subunternehmer ein bestimmter Auftrag erteilt wird, der entweder als Werkvertrag zu werten ist oder dessen Inhalt bei Annahme eines Dienstvertrages auf konkrete, von anderen Leistungen abgrenzbare Dienstleistungen begrenzt wird. Daran fehlt es, wenn - wie hier - nur ganz allgemein eine Beratung und Unterstützung geschuldet wird. Außerdem sind die Vertragsbedingungen auf einen Vertrag mit einer Einzelperson zugeschnitten, so dass die geschuldete Dienstleistung zB nicht von einer Kapitalgesellschaft wahrgenommen werden könnte. Dies folgt zum einen aus der Formulierung „Beratung und Unterstützung“ zum anderen aber vor allem durch die Regelung Nr 1 Buchts c Satz 2. Danach war der Beigeladene zu 1) verpflichtet, seine Aufgaben „eigenverantwortlich“ auszuführen. Damit wird deutlich, dass die Klägerin auf eine persönliche Haftung des Beigeladenen zu 1) Wert gelegt hat. Dafür spricht die Tatsache, dass die Klägerin nach eigenen Angaben ca 300 freie Mitarbeiter hat, aber keine Angaben darüber gemacht hat, mit vielen Kapitalgesellschaften sie Subunternehmerverträge geschlossen hat.
63 
Im Hinblick auf die genannten Indizien, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen, ist es nur von untergeordneter Bedeutung, dass typische Merkmale einer abhängigen Beschäftigung wie zB festes Monatsgehalt, Urlaubsregelung und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall fehlen. Diese Gesichtspunkte sprechen zwar, wenn sie vorliegen, für eine abhängige Beschäftigung. Fehlen sie, so bedeutet dies aber nicht, dass bereits deshalb keine abhängige Beschäftigung mehr gegeben ist. Die Formen, in denen sich abhängige Beschäftigung entfalten, sind in den vergangenen Jahren viel flexibler geworden. Die Orientierung der Sozialversicherungspflicht an einer vor Jahrzehnten noch üblichen Festanstellung wird den heute existierenden flexiblen Arbeitsverhältnissen nicht mehr gerecht.
64 
Die Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da weder sie noch die Klägerin zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Die außergerichtlichen Kosten der Beigel zu 2) bis 4) sind ihr nicht aufzuerlegen, weil diese keine Anträge gestellt und damit auch kein Prozessrisiko auf sich genommen haben (§ 197a Abs 1 SGG iVm §§ 154 Abs 3, 162 Abs 3 VwGO). Der Beigeladene zu 1) hat sich dem Antrag der unterlegenen Klägerin angeschlossen, so dass es nach Ansicht des Senats der Billigkeit entspricht, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat (§ 197a SGG iVm § 162 Abs 3 VwGO).
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Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.
66 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 2, § 47 Gerichtskostengesetz. Die Höhe des Streitwerts entspricht im dem Regelstreitwert von 5.000,00 EUR da bislang lediglich über das Bestehens eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und die hieraus letztlich folgende Sozialversicherungspflicht entschieden wurde, aber noch keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge festgesetzt wurden.

(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.

(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.

(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.

(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.

(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte

1.
zustimmt und
2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt den Zeitpunkt fest, der als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.

(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.

(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) behandelt werden.

(2) Keinen Anspruch auf Krankengeld haben

1.
die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a, 5, 6, 9, 10 oder 13 sowie die nach § 10 Versicherten; dies gilt nicht für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Versicherten, wenn sie Anspruch auf Übergangsgeld haben, und für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13, sofern sie abhängig beschäftigt und nicht nach den §§ 8 und 8a des Vierten Buches geringfügig beschäftigt sind oder sofern sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und eine Wahlerklärung nach Nummer 2 abgegeben haben,
2.
hauptberuflich selbständig Erwerbstätige, es sei denn, das Mitglied erklärt gegenüber der Krankenkasse, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (Wahlerklärung),
3.
Versicherte nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts auf Grund des Entgeltfortzahlungsgesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder anderer vertraglicher Zusagen oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben, es sei denn, das Mitglied gibt eine Wahlerklärung ab, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll. Dies gilt nicht für Versicherte, die nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages zum Arbeitsentgelt haben,
4.
Versicherte, die eine Rente aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe oder von anderen vergleichbaren Stellen beziehen, die ihrer Art nach den in § 50 Abs. 1 genannten Leistungen entspricht. Für Versicherte nach Satz 1 Nr. 4 gilt § 50 Abs. 2 entsprechend, soweit sie eine Leistung beziehen, die ihrer Art nach den in dieser Vorschrift aufgeführten Leistungen entspricht.
Für die Wahlerklärung nach Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt § 53 Absatz 8 Satz 1 entsprechend. Für die nach Nummer 2 und 3 aufgeführten Versicherten bleibt § 53 Abs. 6 unberührt. Geht der Krankenkasse die Wahlerklärung nach Satz 1 Nummer 2 und 3 zum Zeitpunkt einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit zu, wirkt die Wahlerklärung erst zu dem Tag, der auf das Ende dieser Arbeitsunfähigkeit folgt.

(3) Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit richtet sich nach arbeitsrechtlichen Vorschriften.

(4) Versicherte haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkasse, welche Leistungen und unterstützende Angebote zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind. Maßnahmen nach Satz 1 und die dazu erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten dürfen nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung und nach vorheriger schriftlicher oder elektronischer Information des Versicherten erfolgen. Die Einwilligung kann jederzeit schriftlich oder elektronisch widerrufen werden. Die Krankenkassen dürfen ihre Aufgaben nach Satz 1 an die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen übertragen.

(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.

(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.

(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.

(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.

(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte

1.
zustimmt und
2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt den Zeitpunkt fest, der als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.

(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.

(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

Tenor

Die Berufung des Beigeladenen zu 1) gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 04.11.2013 wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene zu 1) erstattet die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beigeladene zu 1) bei der Klägerin als Dozent ab 20.06.2001 versicherungspflichtig beschäftigt war.
Die Klägerin, eine GmbH, betreibt eine Schule, die Sprachkurse sowie Aus- und Weiterbildung ua in den Bereichen Europasekretär/in (IHK), Fremdsprachensekretär/in und Wirtschaftskorrespondent/in (IHK) anbietet. Es gibt sowohl fest angestellte als auch freiberufliche Lehrkräfte. Der Beigeladene zu 1) unterrichtete dort die Fächer Wirtschafts-, Rechts- und Sozialkunde. Hierfür existieren Rahmenlehrpläne der IHK mit der Festlegung von Grob- und Feinlernzielen sowie eine Lehrplanübersicht der Klägerin mit einer Richtzahl für Unterrichtsstunden (zB Öffentliches Recht 10, Bürgerliches Recht 25, Handelsrecht 10). Ein schriftlicher Vertrag wurde zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) nicht geschlossen. Die Klägerin bestätigte dem Beigeladenen zu 1) mit Schreiben vom 20.05.2001 die Einstellung als Dozent ab 20.06.2001. In dem Schreiben wurde ua ausgeführt: „Die Bezahlung erfolgt zunächst als Honorar mit DM 35,- pro 45-Min-Unterrichtsstunde (brutto), kann aber nach Rücksprache auch in Anstellung erfolgen (Details noch abzusprechen).“ Der Beigeladene zu 1) stellte in der Folgezeit monatliche Honorarrechnungen für die erteilten Unterrichtsstunden. Nicht geleistete Stunden wurden nicht vergütet, es gab keinen bezahlten Urlaub und keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Die zu leistenden Stunden wurden jedes Halbjahr neu festgelegt und terminlich nach den Wünschen des Beigeladenen zu 1) gelegt (zwei Vormittage in der Woche). Die Klägerin stellte dem Beigeladenen zu 1) halbjährlich Bestätigungen aus über eine freiberufliche Tätigkeit als Dozent; in der Regel unterrichtete der Kläger wöchentlich 10 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten. Sozialversicherungsbeiträge wurden von der Klägerin für den Beigeladenen zu 1) nicht abgeführt. Zuletzt erhielt der Beigeladene zu 1) eine Vergütung von 22 EUR pro Unterrichtsstunde. Nach dem 26.10.2011 war er für die Klägerin nicht mehr tätig.
Am 07.11.2011 beantragte der Beigeladene zu 1) bei der Beklagten die Feststellung, dass er von Juni 2001 bis 26.10.2011 bei der Klägerin in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Nach Übersendung ausführlicher Fragenkataloge an die Klägerin und den Beigeladenen zu 1) stellte die Beklagte nach Anhörung mit Bescheiden vom 02.03.2012 (gerichtet an die Klägerin und den Beigeladenen zu 1) fest, dass die Tätigkeit bei der Klägerin als Dozent ab 20.06.2001 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei und Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung bestehe. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass nach § 7 Abs 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit sei, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis sei. Anhaltspunkte seien eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Hier würden die Indizien für ein Beschäftigungsverhältnis überwiegen. Es sei eine schriftliche Vereinbarung vom 01.05.2001 über den Rahmen der Tätigkeit getroffen worden. Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis seien: Der Beigeladene zu 1) sei zur Vertretung zwar nicht vertraglich verpflichtet gewesen, habe aber die Vertretung für Kollegen übernommen; es handele sich nicht um eine zeitlich oder sachlich eingegrenzte Tätigkeit; es seien auch unterrichtsbegleitende Nebenpflichten übernommen worden wie Stützunterricht, Prüfungsvorbereitung und Führung eines Klassenbuches; der Beigeladene zu 1) habe Klassenarbeiten durchgeführt und sei an der Notenvergabe beteiligt gewesen; die Schüler erlangten einen staatlich anerkannten Berufsabschluss; der Beigeladene zu 1) habe sich nach dem Lehrplan der IHK richten müssen; es sei eine Kontrolle der Tätigkeit erfolgt in Form des Klassenbuches und anhand von Auswertungsbögen der Schüler; es unterrichteten auch festangestellte Lehrer, die Nachfolgerin des Beigeladenen zu 1) sei fest angestellt und der Unterricht erfolge in Räumlichkeiten des Auftraggebers. Für eine selbstständige Tätigkeit sprächen: nur tatsächlich geleistete Unterrichtsstunden seien vergütet worden; der Beigeladene zu 1) sei in die Planung und Verteilung seines Stundenplanes einbezogen gewesen, es habe keine Anweisung erfolgen können, der Auftrag habe abgelehnt werden können; Sonderaufgaben seien zusätzlich vergütet worden (zB Korrektur der Abschlussprüfungen); der Beigeladene zu 1) sei nicht verpflichtet gewesen, sich an Urlaubszeiten/Absprachen zu halten; Weisungen durch den Auftraggeber hätten nicht erfolgen können. In der Gesamtwürdigung überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.
Hiergegen legte die Klägerin am 04.04.2012 Widerspruch ein und machte geltend, sie sei sich zu Beginn der Tätigkeit im Jahr 2001 mit dem Beigeladenen zu 1) einig gewesen, dass er seine Tätigkeit als Honorarkraft, also freier Mitarbeiter, verrichten werde. Ihre Zusammenarbeit hätten sie durchgehend so gestaltet, wie dies für das Verhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer typisch sei. Sie habe mit dem Beigeladenen zu 1) keinen unbefristeten Vertrag gehabt, sondern nur Halbjahresverträge. Es sei stets offen gewesen, ob es zu einem Folgeauftrag komme. Darin liege ein erhebliches unternehmerisches Risiko. Es seien nur die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden vergütet worden. Hinsichtlich der Gestaltung des Unterrichts, etwa zu methodischen oder didaktischen Fragen, habe die Klägerin keinerlei Weisungen erteilt. Da die Lehrveranstaltungen auf einen staatlichen Berufsabschluss vorbereiten sollten, habe der Beigeladene zu 1) selbstverständlich bestimmte Inhalte vermitteln und Noten vergeben müssen. Dies gelte für alle Dozenten und sei daher für die Statusfeststellung ohne Aussagekraft. Der Beigeladene zu 1) habe die Materialien für den Unterricht selbst ausgesucht und zum Teil (Skripten) selbst erstellt. Der Beigeladene zu 1) sei nicht verpflichtet gewesen, mit anderen Kollegen zusammenzuarbeiten oder an schulischen Veranstaltungen teilzunehmen. Eine direkte Kontrolle seines Unterrichts habe nicht stattgefunden. Mittelbar sei die Arbeit über die Noten der Schüler beurteilt worden. Die Klägerin habe nicht nach Belieben über die Arbeitskraft des Beigeladenen zu 1) verfügen können, denn dieser habe die Verteilung seiner Arbeitszeit selbst bestimmt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nebentätigkeiten wie die Teilnahme an Prüfungen und die Führung des Klassenbuches seien nicht explizit geregelt, aber vom Beigeladenen zu 1) regelmäßig ausgeübt worden. Der Beigeladene zu 1) sei in die Organisation der Schule funktionsgerecht dienend eingegliedert gewesen. Er habe am vorgesehenen Einsatzort unterrichten müssen und sei inhaltlich an den Lehrplan gebunden gewesen. Die Höhe der Stundenzahl sowie die Termine der Lehrveranstaltungen seien zu Beginn des Auftrags in Abstimmung mit dem Beigeladenen zu 1) festgelegt worden, dieser habe sich dann an den Stundenplan halten müssen. Diese Einschränkung sei als persönliche Abhängigkeit zu qualifizieren. Ein Unternehmerrisiko liege nicht vor, denn der Beigeladene zu 1) habe nur seine Arbeitskraft eingesetzt und hierfür eine Vergütung erhalten.
Hiergegen richtet sich die am 28.12.2012 zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) eingelegte Klage der Klägerin. Sie macht geltend, aus dem zusammenfassenden Schreiben vom 20.05.2001 ergebe sich eindeutig, dass eine Tätigkeit als freier Mitarbeiter gewollt gewesen sei. Der Beigeladene zu 1) habe diesem Schreiben nicht widersprochen. Auf die genannte Möglichkeit der Ausübung der Dozententätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses sei der Beigeladene zu 1) nie zurückgekommen. Meist habe erst kurz vor Beginn eines Schulhalbjahres festgestanden, ob ein Kurs tatsächlich stattfinde. Zweimal (Wintersemester 2001/02 und 2002/03) sei die Zahl der Anmeldungen zu gering gewesen, der Beigeladene zu 1) sei daher nicht beauftragt worden. Im Übrigen habe der Beigeladene zu 1) sehr wohl um seinen Status als Selbstständiger gewusst, er habe sich wiederholt darauf berufen, er sei Freiberufler.
Der Beigeladene zu 1) ist der Klage entgegengetreten und hat vorgetragen, andere Lehrkräfte, die zeitgleich eingestellt worden seien, würden als versicherungspflichtige Beschäftigte geführt. Offenbar habe die Klägerin bei ihm Kosten sparen wollen. Er sei in die betrieblichen Abläufe integriert gewesen. Der Stundenplan sei unter Berücksichtigung geäußerter Wünsche von der Schulleitung erstellt worden und habe sich nach deren Belangen gerichtet. Er sei verpflichtet gewesen, die Anwesenheit der Schüler in einem Klassenbuch festzuhalten. Sofern der Schulleiter verhindert gewesen sei, habe der Beigeladene zu 1) dessen EDV-Unterricht nach seinen Vorgaben übernehmen müssen. Tatsächlich habe er seit 2001 durchgehend in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden, der Vortrag, im Wintersemester 2001/02 und 2002/03 sei er nicht beschäftigt gewesen, sei falsch.
In der mündlichen Verhandlung hat das SG den Geschäftsführer der Klägerin Herrn A., der zugleich Schulleiter ist, und den Beigeladenen zu 1) persönlich angehört. Sodann hat es mit Urteil vom 04.11.2013 den angefochtenen Bescheid vom 02.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.11.2012 aufgehoben und festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) seine Tätigkeit bei der Klägerin nicht im Rahmen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, Lehrer und Dozenten könnten sowohl abhängig beschäftigt als auch selbstständig tätig sein. Hier überwögen die für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Indizien. Der Beigeladene zu 1) sei an keine Weisungen gebunden gewesen, Einschränkungen ergäben sich allein aus der Natur der Sache. Die Art und Weise des Unterrichts und die eingesetzten Bücher und Skripten habe er selbst auswählen können. So habe der Beigeladene zu 1) im September 2002 eine „Lehrkonzeption“ erstellt. Eine solche Darstellung der eigenen methodischen und didaktischen Vorstellungen wäre sinnlos gewesen, hätte sich der Beigeladene zu 1) ohnehin nach den Vorgaben der Klägerin richten müssen. Gegen eine Weisungsbefugnis spreche zudem, wie die Klägerin auf die von Schülern geäußerte Kritik an der Arbeit des Beigeladenen zu 1) reagiert habe: Statt ihn anzuweisen, seinen Unterricht in bestimmten Punkten zu ändern, habe sie die Kritik an ihn weitergereicht, die Beanstandungen diskutiert und sich um eine einvernehmliche Lösung bemüht. Dies entspreche dem Umgang mit einem selbstständigen Auftragnehmer. Unerheblich seien die Vorgaben aus dem Rahmenlehrplan der IHK, denn die sich hieraus ergebenden inhaltlichen Einschränkungen beruhten nicht auf konkreten Weisungen. Die Arbeitszeit habe die Klägerin nicht vorgegeben. Zu Beginn eines Schulhalbjahres seien die Unterrichtstage abgesprochen worden, maßgeblich seien die Wünsche des Beigeladenen zu 1) gewesen. Die Darstellung der Klägerin, sie habe die Arbeitszeit nicht einseitig festlegen können, werde durch den Schriftverkehr kurz vor Ende der Zusammenarbeit gestützt. Mit Schreiben vom 08.10.2011 habe der Beigeladene zu 1) die Klägerin informiert, dass er wegen eines kurzfristig erhaltenen anderen Lehrauftrags den Unterricht bei der Klägerin zu den vereinbarten Zeiten nicht übernehmen könne. Diesem Schreiben liege ersichtlich die Annahme des Beigeladenen zu 1) zugrunde, er dürfe die Verteilung seiner Unterrichtsstunden selbst bestimmen. Dies habe wohl auch der Vorstellung der Klägerin entsprochen, die seine Vorgehensweise zwar als ärgerlich empfunden habe, aber offenbar keine Möglichkeit gesehen habe, die Wahrnehmung der ursprünglich vereinbarten Unterrichtsstunden einzufordern (Schreiben der Klägerin vom 24.10.2011). In dem genannten Schreiben finde sich ein weiterer Hinweis darauf, dass der Beigeladene zu 1) hinsichtlich der Bestimmung seiner Arbeitszeit weitgehend frei gewesen sei („Trotz völlig unpassenden Zeitpunkts zwangen Sie uns erneut zu Semesterbeginn Anfang Oktober 2011 Ihre Urlaubswoche auf“). Diesen Äußerungen komme besonderes Gewicht zu, da sie – anders als die Angaben im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren – noch unbeeinflusst von einem bestimmten Rechtsschutzziel erfolgt seien. Der Umstand, dass der Unterricht in den Räumen der Klägerin erteil worden sei, sei wenig aussagekräftig. Der Lehrbetrieb könne regelmäßig nur dann sinnvoll vonstattengehen, wenn die einzelnen Veranstaltungen zeitlich und räumlich aufeinander abgestimmt seien; Weisungsgebundenheit ergebe sich daraus nicht. Der Beigeladene zu 1) sei auch nicht in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingebunden gewesen. Bei Dozenten seien entscheidende Indizien die Pflicht zur Vertretung von Kollegen, die Teilnahme an Konferenzen, Sprechtagen und sonstigen Veranstaltungen der Bildungseinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Nebenaufgaben. Der Beigeladene zu 1) habe jenseits seines Unterrichts an keinen schulischen Veranstaltungen teilgenommen. Seine Pflicht, ein Klassenbuch zu führen, stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unterricht. Die Kammer gehe davon aus, dass der Beigeladene zu 1) gelegentlich Kollegen vertreten habe, insbesondere den Schulleiter. Rechtlich sei er hierzu aber nicht verpflichtet gewesen. Entscheidendes Indiz sei das Unternehmerrisiko, das sich aus dem praktizierten Vergütungssystem ergebe. Der Beigeladene zu 1) habe sein Honorar nur erhalten, wenn er tatsächlich unterrichtet habe. Fand der Unterricht nicht statt, habe ihm keine Vergütung zugestanden unabhängig davon, aus welcher Sphäre der Ausfall stamme; für die bloße Arbeitsbereitschaft habe der Beigeladene zu 1) kein Entgelt erhalten. Schließlich spreche auch die Form, mit der die Zusammenarbeit über lange Jahre abgewickelt worden sei, für eine selbstständige Tätigkeit.
Gegen das Urteil hat der Beigeladene zu 1) direkt nach der Verkündung zu Protokoll des SG und nochmals schriftsätzlich am 06.11.2013 Berufung eingelegt. Er habe schon damals kein freiberuflicher Dozent sein wollen. Insoweit werde auf die Bedeutung des § 116 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hingewiesen, die des geheimen Vorbehalts. Eine solche Willenserklärung sei nichtig und für das Sozialversicherungsrecht nicht bindend, sondern der wahre Wille hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses. Die von ihm verfasste Lehrkonzeption von 2002 habe er schon 2004 nicht mehr eingesetzt, da die Kritik der Schüler zu groß gewesen sei. Die von ihm eingesetzten Skripten und selbst gefertigten Unterrichtsmaterialien seien unbrauchbar gewesen; er habe auch Bücher von seinem Vorgänger übernommen. Von den Verlagen an die Schulleitung gesandte Probebücher habe er auf ihre Tauglichkeit für den Unterricht prüfen sollen. Er habe auch eigene Buchvorschläge an die Schulleitung mit der Bitte um Genehmigung für den Einsatz im Unterricht gemacht. Er sei vom Schulleiter im Jahr 2004 auch auf einen Aktenschrank hingewiesen worden zur Aufbewahrung der Prüfungsarbeiten, die dort abzulegen gewesen seien. Etwas später habe er dann – wie die festangestellten Lehrer auch – ein abschließbares Lehrerfach für seine Unterlagen bekommen. Mit anderen Dozenten hätten Absprachen erfolgen müssen, etwa bei fächerübergreifenden Projektarbeiten. Exkursionen habe er nur mit Genehmigung des Schulleiters durchführen können. Die Honorarabrechnungen seien nichts anderes als Stundenzettel, diese Form der Abrechnung sei irgendwann zu einem Ritual und Bestandteil der Zusammenarbeit geworden. Der Beigeladene zu 1) hat ergänzend darauf hingewiesen, dass er gegen die Klägerin ein arbeitsgerichtliches Verfahren ua wegen Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses führe. Dieses Verfahren sei im Hinblick auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ausgesetzt worden (Arbeitsgericht Karlsruhe Beschluss vom 27.08.2012, 9 Ca 407/11).
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Der Beigeladene zu 1) beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 04.11.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Das SG sei im Rahmen der Gesamtwürdigung zu Recht zu der Auffassung gelangt, dass vorliegend nicht von einem Beschäftigungsverhältnis ausgegangen werden könne. Die vom Beigeladenen zu 1) behaupteten, aber nicht nachgewiesenen Indizien für eine Einbindung in die Arbeitsorganisation wie Verpflichtung zur Vertretung von Kollegen, Teilnahme an Konferenzen etc habe das SG zutreffend als nicht gegeben festgestellt. Ein Unternehmerrisiko bestehe entgegen der Auffassung des SG allerdings schon wegen der Geltung der Aufträge nur für ein Schulhalbjahr und dem damit verbundenen Risiko, überhaupt einen Folgeauftrag zu erhalten. Zutreffend habe das SG hingegen darauf abgestellt, dass der Beigeladene zu 1) nur erteilten Unterricht vergütet erhalten habe, unabhängig vom Grund des Unterrichtsausfalls. Weiteres Indiz für eine selbstständige Tätigkeit sei die über Jahre gepflegte Abwicklung der Zusammenarbeit. Was der Beigeladene zu 1) hierzu in diversen Stellungnahmen vorgetragen habe, um diesem Gesamteindruck entgegenzutreten, sei falsch und werde bestritten. Es habe kein Direktionsrecht bestanden, der Beigeladene zu 1) sei auch nicht gehalten gewesen, bestimmte Bücher im Unterricht einzusetzen. Dem Beigeladenen zu 1) sei Gelegenheit gegeben worden, auch auf den Bestand der Schulbibliothek zurückzugreifen, dies sei aber ohne jede Relevanz. Gleiches gelte für das abschließbare Lehrerfach, welches zur Vermeidung von Diebstahl auf eigenen Wunsch zur Verfügung gestellt worden sei ohne Nutzungsverpflichtung. Bei der fächerübergreifenden Projektarbeit, die völlig freiwillig in Abstimmung mit anderen Lehrern erfolgt sei und im Übrigen vom Beigeladenen zu 1) selbst initiiert worden sei, handele es sich nicht um eine ihm auferlegte Nebenpflicht. Selbst organisierte Exkursionen gehörten nicht zum vereinbarten Unterrichtsauftrag und seien daher im Einzelfall abzustimmen gewesen, eine Weisungsgebundenheit folge daraus nicht. Der Beigeladene zu 1) habe bis zum Beginn der arbeits- und sozialgerichtlichen Auseinandersetzung nie darum ersucht, den Status als freier Mitarbeiter zu ändern, um ggf ein Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zu begründen. Für den Verein, der nicht Beteiligter dieses Verfahrens sei, sei der Beigeladene zu 1) überhaupt nicht tätig gewesen. Bei Letzterem rechne er seit 2007 einen Teil seiner Tätigkeit ab; zuvor habe er mutmaßlich noch nicht einmal von dessen Existenz gewusst, denn die Klägerin habe intern mit dem Verein abgerechnet. Die Unterrichtsgenehmigung des Regierungspräsidiums sei lediglich für die Klägerin erteilt worden, diese sei alleinige Auftraggeberin des Beigeladenen zu 1) gewesen. Die von diesem später an den Verein gestellten Rechnungen seien reine Willkür gewesen, die Klägerin habe dies nur zugelassen, um unsinnige Auseinandersetzungen mit ihrem Auftragnehmer zu unterbinden.
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Die Beklagte und die übrigen Beigeladenen haben sich im Berufungsverfahren nicht geäußert und keine Anträge gestellt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen, die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die beigezogenen Akten des ArbG Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung des Beigeladenen zu 1) hat keinen Erfolg.
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Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beigeladenen zu 1) ist statthaft und zulässig, in der Sache aber unbegründet. Das SG hat zutreffend die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit als Dozent für die Klägerin vom 20.05.2001 bis 26.10.2011 nicht im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung war. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.
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Streitgegenstand ist allein die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für die Klägerin und nicht auch für den Verein zur Förderung und Ausbildung fremdsprachlicher Korrespondenten und Übersetzer, dessen Vorsitzender der Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin, Herr A., ist. Nur auf die Tätigkeit für die Klägerin bezog sich der Antrag des Beigeladenen zu 1) und entsprechend war auch nur diese Tätigkeit Gegenstand des Verwaltungsverfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens erster Instanz. Im Antrag hat der Kläger auch den Zeitraum auf die Tätigkeit bis 26.10.2011 beschränkt. Es spielt daher für das vorliegende Verfahren keine Rolle, dass der Beigeladene zu 1) nunmehr die Auffassung vertritt, das bestehende Arbeitsverhältnis sei gar nicht wirksam beendet worden (so auch im Rahmen der Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht). Soweit der Kläger rügt, seine Tätigkeit für den Verein sei nicht berücksichtigt worden, ist dies nicht Gegenstand des Verfahrens. Der Beigeladene zu 1) kann auch nicht im Wege der Klageerweiterung nach § 99 SGG die Tätigkeit für den Verein zum Gegenstand des Berufungsverfahrens machen, denn eine solche Klage wäre wegen des fehlenden Verwaltungsverfahrens unzulässig.
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Nicht Gegenstand des Verfahrens ist ferner, ob der Beigeladene zu 1) aufgrund der selbstständigen Tätigkeit als Lehrer versicherungspflichtig in der Rentenversicherung nach § 2 Satz 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ist. Die Beklagte hat in ihrem Bescheid das Bestehen von Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung wegen des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung festgestellt. Eine Versicherungspflicht als selbstständig tätiger Lehrer nach § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI ist damit von vornherein nicht vom Regelungsgehalt des angefochtenen Bescheids umfasst und damit auch nicht Streitgegenstand. Im Statusfeststellungsverfahren ist auch nicht geboten, zugleich darüber zu entscheiden, ob die zur Überprüfung gestellte Tätigkeit ungeachtet bzw gerade wegen ihrer Nichtausübung im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung eine Versicherungspflicht nach sich zieht (vgl Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13.04.2011, L 9 KR 294/08; LSG Niedersachsen-Bremen 20.03.2013, L 2 R 372/12, beide juris).
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Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Sie sind nach erfolgter Anhörung der Beteiligten ergangen. Die Beklagte hat auch die Anforderungen an eine Statusfeststellung erfüllt, die das Bundessozialgericht (BSG) in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat (BSG 11.03.2009, B 12 R 11/07 R, BSGE 103, 17, SozR 4-2400 § 7a Nr 2; 04.06.2009, B 12 R 6/08 R, juris) und nicht nur eine isolierte Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung „dem Grunde nach“, sondern auch über das Vorliegen von Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung getroffen.
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Inhaltlich (materiell-rechtlich) sind die Bescheide allerdings rechtswidrig, denn die Beklagte hat zu Unrecht Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung festgestellt.
23 
Nach § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs 1 Satz 3 SGB IV zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antrag-stellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Diese entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs 2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in Absätzen 3 bis 5 der Vorschrift geregelt. § 7a Abs 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschriften der einzelnen Versicherungs-zweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Abs 7 der Vorschrift ordnet die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch bezüglich der Fälligkeit der Beiträge an (Satz 1). Mit dem rückwirkend zum 01.01.1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl I, 2000, 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drs 14/1855, S 6).
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Einen entsprechenden Antrag auf Statusfeststellung hat der Beigeladene zu 1) am 07.11.2011 gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
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Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterlagen im streitgegenständlichen Zeit-raum in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (§ 5 Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI, § 25 Abs 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV in der ab 01.01.1999 geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
26 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7, BSG 04.07.2007, B 11a AL 5/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 8) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Bundesverfassungsgericht 20.05.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr 11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7), SozR 4-2400 § 7 Nr 7).
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Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolge-rung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG 08.08.1990, 11 RAr 77/89, SozR 3-2400 § 7 Nr 4; BSG 08.12.1994, 11 RAr 49/94, SozR 3-4100 § 168 Nr 18). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSG 01.12.1977, 12/3/12 RK 39,74, BSGE 45, 199, 200 ff; BSG 04.06.1998, B 12 KR 5/97 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 13; BSG 10.08.2000, B 12 KR 21/98 R, BSGE 87, 53, 56 = SozR 3-2400 § 7 Nr 15; jeweils mwN). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl hierzu insgesamt BSG 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 17 und B 12 KR 14/10 R, juris).
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Nach den genannten Grundsätzen gelangt der Senat unter Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung, dass der Beigeladene zu 1) im streitgegenständlichen Zeitraum keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei der Klägerin ausgeübt hat und daher keine Versicherungspflicht aufgrund von abhängiger Beschäftigung in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat.
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Die Tätigkeit als Lehrer kann sowohl im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden, wie sich schon aus dem Gesetz selbst ergibt. § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI ordnet für selbstständig tätige Lehrer, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen Arbeitnehmer beschäftigten, die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung an. In der Rechtsprechung sind Lehrer daher je nach den Umständen des Einzelfalls als selbstständig Tätige (BSG 19.12.1979, 12 RK 52/78, SozR 2200 § 166 Nr 5 – Volkshochschuldozentin; BSG 27.03.1980, 12 RK 26/79, SozR 2200 § 165 Nr 45 – Lehrbeauftragter an Fachhochschule; BSG 25.09.1981, 12 RK 5/80, SozR 2200 § 165 Nr 61 – Lehrbeauftragter an Universität; BSG 12.10.2000, B 12 RA 2/99 R, SozR 3-2600 § 2 Nr 5) oder als abhängig Beschäftigte angesehen worden (BSG 28.10.1969, 3 RK 31/56, SozR Nr 1 zu § 166 RVO – Musiklehrerin an einer Pädagogischen Hochschule).
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Die oben dargestellten Grundsätze zur Abgrenzung gelten auch für Lehrtätigkeiten. Entscheidend ist, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist, in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise der Unterrichtserteilung, ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung mitgestaltet und inwieweit sie zu Nebenarbeiten herangezogen werden kann. Wer an einer allgemeinbildenden Schule unterrichtet, ist in der Regel Arbeitnehmer, auch wenn er seinen Beruf nebenberuflich ausübt. Dagegen können etwa Volkshochschuldozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, oder Lehrkräfte, die nur Zusatzunterricht erteilen, als freie Mitarbeiter beschäftigt werden (BSG 12.02.2004; B 12 KR 26/02 R, juris; Bundesarbeitsgericht 20.01.2010, 5 AZR 106/09, AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr 120; BAG 15.02.2012, 10 AZR 301/10, NZA 2012, 731).
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Eine Eingliederung in den Betriebsablauf folgt nicht daraus, dass der Unterricht in den Räumen der Klägerin stattgefunden hat. Es liegt in der Natur der Sache, dass der Lehrbetrieb nur sinnvoll vonstattengehen kann, wenn die verschiedenen Lehrveranstaltungen sowohl zeitlich als auch räumlich aufeinander abgestimmt werden (BSG 12.02.2004, aaO; LSG Niedersachsen-Bremen 20.03.2013, L 2 R 372/12, juris). Inhaltlich hatte sich der Beigeladene zu 1) an Rahmenlehrplänen zu orientieren und die Bildungsziele waren vorgegeben. Diese Vorgaben bestanden allerdings bereits abstrakt vor der Beauftragung, sie waren gerade Gegenstand der Vereinbarung zwischen dem Beigeladenen zu 1) und der Klägerin und damit nicht von Einzelanweisungen. Dem Beigeladenen zu 1) stand es frei, in welcher Art und Weise er die vorgegebenen Ziele erreicht. Er hat zunächst selbst entworfene Unterrichtsmaterialien und Skripte verwendet, wie sich aus der von ihm vorgelegten Konzeption aus dem Jahr 2002 ergibt. Dass er hiervon später wieder abgerückt ist, bestätigt nur, dass es seiner eigenen Verantwortung oblag, in welcher Form er den Unterricht durchführt. Das Fehlen von Einzelanordnungen zur Durchführung des Unterrichts ist ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit (BSG 12.02.2004, aaO).
32 
Es bestand auch keine Weisungsabhängigkeit in zeitlicher Hinsicht. Eine solche ist gegeben, wenn ständige Dienstbereitschaft erwartet wird oder wenn der Mitarbeiter in nicht unerheblichem Umfang auch ohne entsprechende Vereinbarung herangezogen wird, ihm also die Arbeitszeiten letztlich „zugewiesen“ werden (BAG 09.06.2010, 5 AZR 332/09 AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr 121). Ein starkes Indiz für Arbeitnehmereigenschaft ist die Einteilung des Lehrers in Stundenpläne ohne vorherige Absprache. So lag es im vorliegenden Fall allerdings gerade nicht. Der Beigeladene zu 1) hat sich auf zwei Vormittage Unterricht in der Woche festgelegt, die ihm entsprechend seinen Wünschen („nicht vor 10:00 Uhr“) auch zugeteilt wurden. Die Lage der Arbeitszeit war damit vertraglich vereinbart und gerade nicht einseitig zugewiesen. Der Beigeladene zu 1) war auch nicht verpflichtet, Vertretungsstunden zu übernehmen. Dass er dies gleichwohl auf freiwilliger Basis getan hat, führt zu keiner anderen Beurteilung.
33 
Auch ansonsten war der Beigeladene zu 1) nicht in den Betriebsablauf der Klägerin in einer Weise integriert, die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spricht. Der Beigeladene zu 1) musste nicht an Lehrerkonferenzen teilnehmen. Soweit er im Rahmen etwa von fächerübergreifenden Projekten sich mit Kollegen absprechen musste, handelt es sich um zeitlich untergeordnete Tätigkeiten. Vergleichbare Besprechungen sind im Rahmen selbstständiger Tätigkeiten durchaus üblich – gerade zur Koordinierung. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass es sich um von der Klägerin vorgegebene Besprechungen handelt, denn die fächerübergreifenden Projekte wurden gerade vom Beigeladenen zu 1) – zunächst gegen den Widerstand des Schulleiters – initiiert. Die Verpflichtung zur Führung des Klassenbuches ist so eng mit der Unterrichtstätigkeit verknüpft, dass der Senat hierin kein entscheidendes Kriterium sieht. Für besondere Zusatzaufgaben wie die Korrektur von Abschlussarbeiten hat der Beigeladene zu 1) ein zusätzliches Entgelt erhalten.
34 
Für eine selbstständige Tätigkeit spricht auch, dass der Beigeladene zu 1) stets nur eine Vergütung für die geleisteten Unterrichtsstunden erhalten hat. Weder im Fall von Krankheit oder Urlaub, noch bei Unterrichtsausfall wegen der Schule oder den Schülern zuzurechnenden Ursachen erhielt der Beigeladene zu 1) ein Entgelt. Hierin spiegelt sich ein gewisses, wenn auch nicht erhebliches Unternehmerrisiko.
35 
Schließlich ist ein entscheidender Gesichtspunkt auch die tatsächliche Handhabung durch die Beteiligten. Das Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 20.05.2001 spricht ganz klar dafür, dass (zunächst) einvernehmlich eine Tätigkeit als freier Mitarbeiter auf Honorarbasis gewollt war. Soweit der Beigeladene zu 1) hier einwendet, er habe von Anfang an eine Festanstellung gewollt, kann das zu keiner anderen Beurteilung führen. Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen (§ 116 Satz 1 BGB). Die Erklärung ist nur dann nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt (§ 116 Satz 2 BGB). Vorliegend gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Geschäftsführer der Klägerin gewusst haben soll, dass der Beigeladene zu 1) nur als abhängig Beschäftigter tätig sein wollte. Die Tätigkeit hätte nach Rücksprache auch in Anstellung erfolgen können, wie in dem Schreiben vom 20.05.2001 ausdrücklich festgehalten wird, wobei weitere Details noch abzusprechen gewesen wären. Es ist allerdings nicht ersichtlich, dass der Beigeladene zu 1) während seiner Tätigkeit jemals hierauf zurückgekommen wäre. Er hat vielmehr durchgehend Honorarabrechnungen vorgelegt und ist auch entsprechend vergütet worden. Diese tatsächliche Praxis kann nicht nur „als Ritual“ der Zusammenarbeit betrachtet werden. Insbesondere auch der Schriftverkehr zwischen den Beteiligten gegen Ende der Zusammenarbeit spricht, wie das SG zutreffend hervorgehoben hat, ganz deutlich dafür, dass sich der Beigeladene zu 1) auch selbst als freier Mitarbeiter gesehen hat.
36 
Zusammenfassend steht nach alledem zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beigeladene zu 1) bei der Klägerin nicht in einem abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat und damit keine Beitragspflicht in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund abhängiger Beschäftigung besteht.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Kostenprivilegiert in Bezug auf Gerichtskosten sind nach § 183 SGG Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfängern, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I, soweit sie in dieser Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Die Kostenprivilegierung als Versicherter greift auch bei einem Streit um den Versichertenstatus als solchen (BSG 05.10.2006, B 10 LW 5/05 R, BSGE 97, 153 = SozR 4-1500 § 183 Nr 4). Im Berufungsverfahren ist der Beigeladene zu 1) Rechtsmittelführer, für ihn als Versicherten gilt daher die Kostenfreiheit (BSG 13.04.2006, B 12 KR 21/05 R, SozR 4-1500 § 193 Nr 2; BSG 29.05.2006, B 2 U 391/05 B, SozR 4-1500 § 193 Nr 3). Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sind erstattungsfähig, da die Klägerin nicht zu den in § 184 SGG genannten Gebührenpflichtigen gehört (§ 193 Abs 4 SGG).
38 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).

Gründe

 
17 
Die Berufung des Beigeladenen zu 1) hat keinen Erfolg.
18 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beigeladenen zu 1) ist statthaft und zulässig, in der Sache aber unbegründet. Das SG hat zutreffend die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit als Dozent für die Klägerin vom 20.05.2001 bis 26.10.2011 nicht im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung war. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.
19 
Streitgegenstand ist allein die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für die Klägerin und nicht auch für den Verein zur Förderung und Ausbildung fremdsprachlicher Korrespondenten und Übersetzer, dessen Vorsitzender der Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin, Herr A., ist. Nur auf die Tätigkeit für die Klägerin bezog sich der Antrag des Beigeladenen zu 1) und entsprechend war auch nur diese Tätigkeit Gegenstand des Verwaltungsverfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens erster Instanz. Im Antrag hat der Kläger auch den Zeitraum auf die Tätigkeit bis 26.10.2011 beschränkt. Es spielt daher für das vorliegende Verfahren keine Rolle, dass der Beigeladene zu 1) nunmehr die Auffassung vertritt, das bestehende Arbeitsverhältnis sei gar nicht wirksam beendet worden (so auch im Rahmen der Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht). Soweit der Kläger rügt, seine Tätigkeit für den Verein sei nicht berücksichtigt worden, ist dies nicht Gegenstand des Verfahrens. Der Beigeladene zu 1) kann auch nicht im Wege der Klageerweiterung nach § 99 SGG die Tätigkeit für den Verein zum Gegenstand des Berufungsverfahrens machen, denn eine solche Klage wäre wegen des fehlenden Verwaltungsverfahrens unzulässig.
20 
Nicht Gegenstand des Verfahrens ist ferner, ob der Beigeladene zu 1) aufgrund der selbstständigen Tätigkeit als Lehrer versicherungspflichtig in der Rentenversicherung nach § 2 Satz 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ist. Die Beklagte hat in ihrem Bescheid das Bestehen von Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung wegen des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung festgestellt. Eine Versicherungspflicht als selbstständig tätiger Lehrer nach § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI ist damit von vornherein nicht vom Regelungsgehalt des angefochtenen Bescheids umfasst und damit auch nicht Streitgegenstand. Im Statusfeststellungsverfahren ist auch nicht geboten, zugleich darüber zu entscheiden, ob die zur Überprüfung gestellte Tätigkeit ungeachtet bzw gerade wegen ihrer Nichtausübung im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung eine Versicherungspflicht nach sich zieht (vgl Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13.04.2011, L 9 KR 294/08; LSG Niedersachsen-Bremen 20.03.2013, L 2 R 372/12, beide juris).
21 
Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Sie sind nach erfolgter Anhörung der Beteiligten ergangen. Die Beklagte hat auch die Anforderungen an eine Statusfeststellung erfüllt, die das Bundessozialgericht (BSG) in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat (BSG 11.03.2009, B 12 R 11/07 R, BSGE 103, 17, SozR 4-2400 § 7a Nr 2; 04.06.2009, B 12 R 6/08 R, juris) und nicht nur eine isolierte Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung „dem Grunde nach“, sondern auch über das Vorliegen von Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung getroffen.
22 
Inhaltlich (materiell-rechtlich) sind die Bescheide allerdings rechtswidrig, denn die Beklagte hat zu Unrecht Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung festgestellt.
23 
Nach § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs 1 Satz 3 SGB IV zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antrag-stellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Diese entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs 2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in Absätzen 3 bis 5 der Vorschrift geregelt. § 7a Abs 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschriften der einzelnen Versicherungs-zweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Abs 7 der Vorschrift ordnet die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch bezüglich der Fälligkeit der Beiträge an (Satz 1). Mit dem rückwirkend zum 01.01.1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl I, 2000, 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drs 14/1855, S 6).
24 
Einen entsprechenden Antrag auf Statusfeststellung hat der Beigeladene zu 1) am 07.11.2011 gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
25 
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterlagen im streitgegenständlichen Zeit-raum in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (§ 5 Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI, § 25 Abs 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV in der ab 01.01.1999 geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
26 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7, BSG 04.07.2007, B 11a AL 5/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 8) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Bundesverfassungsgericht 20.05.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr 11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7), SozR 4-2400 § 7 Nr 7).
27 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolge-rung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG 08.08.1990, 11 RAr 77/89, SozR 3-2400 § 7 Nr 4; BSG 08.12.1994, 11 RAr 49/94, SozR 3-4100 § 168 Nr 18). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSG 01.12.1977, 12/3/12 RK 39,74, BSGE 45, 199, 200 ff; BSG 04.06.1998, B 12 KR 5/97 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 13; BSG 10.08.2000, B 12 KR 21/98 R, BSGE 87, 53, 56 = SozR 3-2400 § 7 Nr 15; jeweils mwN). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl hierzu insgesamt BSG 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 17 und B 12 KR 14/10 R, juris).
28 
Nach den genannten Grundsätzen gelangt der Senat unter Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung, dass der Beigeladene zu 1) im streitgegenständlichen Zeitraum keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei der Klägerin ausgeübt hat und daher keine Versicherungspflicht aufgrund von abhängiger Beschäftigung in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat.
29 
Die Tätigkeit als Lehrer kann sowohl im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden, wie sich schon aus dem Gesetz selbst ergibt. § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI ordnet für selbstständig tätige Lehrer, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen Arbeitnehmer beschäftigten, die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung an. In der Rechtsprechung sind Lehrer daher je nach den Umständen des Einzelfalls als selbstständig Tätige (BSG 19.12.1979, 12 RK 52/78, SozR 2200 § 166 Nr 5 – Volkshochschuldozentin; BSG 27.03.1980, 12 RK 26/79, SozR 2200 § 165 Nr 45 – Lehrbeauftragter an Fachhochschule; BSG 25.09.1981, 12 RK 5/80, SozR 2200 § 165 Nr 61 – Lehrbeauftragter an Universität; BSG 12.10.2000, B 12 RA 2/99 R, SozR 3-2600 § 2 Nr 5) oder als abhängig Beschäftigte angesehen worden (BSG 28.10.1969, 3 RK 31/56, SozR Nr 1 zu § 166 RVO – Musiklehrerin an einer Pädagogischen Hochschule).
30 
Die oben dargestellten Grundsätze zur Abgrenzung gelten auch für Lehrtätigkeiten. Entscheidend ist, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist, in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise der Unterrichtserteilung, ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung mitgestaltet und inwieweit sie zu Nebenarbeiten herangezogen werden kann. Wer an einer allgemeinbildenden Schule unterrichtet, ist in der Regel Arbeitnehmer, auch wenn er seinen Beruf nebenberuflich ausübt. Dagegen können etwa Volkshochschuldozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, oder Lehrkräfte, die nur Zusatzunterricht erteilen, als freie Mitarbeiter beschäftigt werden (BSG 12.02.2004; B 12 KR 26/02 R, juris; Bundesarbeitsgericht 20.01.2010, 5 AZR 106/09, AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr 120; BAG 15.02.2012, 10 AZR 301/10, NZA 2012, 731).
31 
Eine Eingliederung in den Betriebsablauf folgt nicht daraus, dass der Unterricht in den Räumen der Klägerin stattgefunden hat. Es liegt in der Natur der Sache, dass der Lehrbetrieb nur sinnvoll vonstattengehen kann, wenn die verschiedenen Lehrveranstaltungen sowohl zeitlich als auch räumlich aufeinander abgestimmt werden (BSG 12.02.2004, aaO; LSG Niedersachsen-Bremen 20.03.2013, L 2 R 372/12, juris). Inhaltlich hatte sich der Beigeladene zu 1) an Rahmenlehrplänen zu orientieren und die Bildungsziele waren vorgegeben. Diese Vorgaben bestanden allerdings bereits abstrakt vor der Beauftragung, sie waren gerade Gegenstand der Vereinbarung zwischen dem Beigeladenen zu 1) und der Klägerin und damit nicht von Einzelanweisungen. Dem Beigeladenen zu 1) stand es frei, in welcher Art und Weise er die vorgegebenen Ziele erreicht. Er hat zunächst selbst entworfene Unterrichtsmaterialien und Skripte verwendet, wie sich aus der von ihm vorgelegten Konzeption aus dem Jahr 2002 ergibt. Dass er hiervon später wieder abgerückt ist, bestätigt nur, dass es seiner eigenen Verantwortung oblag, in welcher Form er den Unterricht durchführt. Das Fehlen von Einzelanordnungen zur Durchführung des Unterrichts ist ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit (BSG 12.02.2004, aaO).
32 
Es bestand auch keine Weisungsabhängigkeit in zeitlicher Hinsicht. Eine solche ist gegeben, wenn ständige Dienstbereitschaft erwartet wird oder wenn der Mitarbeiter in nicht unerheblichem Umfang auch ohne entsprechende Vereinbarung herangezogen wird, ihm also die Arbeitszeiten letztlich „zugewiesen“ werden (BAG 09.06.2010, 5 AZR 332/09 AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr 121). Ein starkes Indiz für Arbeitnehmereigenschaft ist die Einteilung des Lehrers in Stundenpläne ohne vorherige Absprache. So lag es im vorliegenden Fall allerdings gerade nicht. Der Beigeladene zu 1) hat sich auf zwei Vormittage Unterricht in der Woche festgelegt, die ihm entsprechend seinen Wünschen („nicht vor 10:00 Uhr“) auch zugeteilt wurden. Die Lage der Arbeitszeit war damit vertraglich vereinbart und gerade nicht einseitig zugewiesen. Der Beigeladene zu 1) war auch nicht verpflichtet, Vertretungsstunden zu übernehmen. Dass er dies gleichwohl auf freiwilliger Basis getan hat, führt zu keiner anderen Beurteilung.
33 
Auch ansonsten war der Beigeladene zu 1) nicht in den Betriebsablauf der Klägerin in einer Weise integriert, die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spricht. Der Beigeladene zu 1) musste nicht an Lehrerkonferenzen teilnehmen. Soweit er im Rahmen etwa von fächerübergreifenden Projekten sich mit Kollegen absprechen musste, handelt es sich um zeitlich untergeordnete Tätigkeiten. Vergleichbare Besprechungen sind im Rahmen selbstständiger Tätigkeiten durchaus üblich – gerade zur Koordinierung. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass es sich um von der Klägerin vorgegebene Besprechungen handelt, denn die fächerübergreifenden Projekte wurden gerade vom Beigeladenen zu 1) – zunächst gegen den Widerstand des Schulleiters – initiiert. Die Verpflichtung zur Führung des Klassenbuches ist so eng mit der Unterrichtstätigkeit verknüpft, dass der Senat hierin kein entscheidendes Kriterium sieht. Für besondere Zusatzaufgaben wie die Korrektur von Abschlussarbeiten hat der Beigeladene zu 1) ein zusätzliches Entgelt erhalten.
34 
Für eine selbstständige Tätigkeit spricht auch, dass der Beigeladene zu 1) stets nur eine Vergütung für die geleisteten Unterrichtsstunden erhalten hat. Weder im Fall von Krankheit oder Urlaub, noch bei Unterrichtsausfall wegen der Schule oder den Schülern zuzurechnenden Ursachen erhielt der Beigeladene zu 1) ein Entgelt. Hierin spiegelt sich ein gewisses, wenn auch nicht erhebliches Unternehmerrisiko.
35 
Schließlich ist ein entscheidender Gesichtspunkt auch die tatsächliche Handhabung durch die Beteiligten. Das Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 20.05.2001 spricht ganz klar dafür, dass (zunächst) einvernehmlich eine Tätigkeit als freier Mitarbeiter auf Honorarbasis gewollt war. Soweit der Beigeladene zu 1) hier einwendet, er habe von Anfang an eine Festanstellung gewollt, kann das zu keiner anderen Beurteilung führen. Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen (§ 116 Satz 1 BGB). Die Erklärung ist nur dann nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt (§ 116 Satz 2 BGB). Vorliegend gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Geschäftsführer der Klägerin gewusst haben soll, dass der Beigeladene zu 1) nur als abhängig Beschäftigter tätig sein wollte. Die Tätigkeit hätte nach Rücksprache auch in Anstellung erfolgen können, wie in dem Schreiben vom 20.05.2001 ausdrücklich festgehalten wird, wobei weitere Details noch abzusprechen gewesen wären. Es ist allerdings nicht ersichtlich, dass der Beigeladene zu 1) während seiner Tätigkeit jemals hierauf zurückgekommen wäre. Er hat vielmehr durchgehend Honorarabrechnungen vorgelegt und ist auch entsprechend vergütet worden. Diese tatsächliche Praxis kann nicht nur „als Ritual“ der Zusammenarbeit betrachtet werden. Insbesondere auch der Schriftverkehr zwischen den Beteiligten gegen Ende der Zusammenarbeit spricht, wie das SG zutreffend hervorgehoben hat, ganz deutlich dafür, dass sich der Beigeladene zu 1) auch selbst als freier Mitarbeiter gesehen hat.
36 
Zusammenfassend steht nach alledem zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beigeladene zu 1) bei der Klägerin nicht in einem abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat und damit keine Beitragspflicht in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund abhängiger Beschäftigung besteht.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Kostenprivilegiert in Bezug auf Gerichtskosten sind nach § 183 SGG Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfängern, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I, soweit sie in dieser Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Die Kostenprivilegierung als Versicherter greift auch bei einem Streit um den Versichertenstatus als solchen (BSG 05.10.2006, B 10 LW 5/05 R, BSGE 97, 153 = SozR 4-1500 § 183 Nr 4). Im Berufungsverfahren ist der Beigeladene zu 1) Rechtsmittelführer, für ihn als Versicherten gilt daher die Kostenfreiheit (BSG 13.04.2006, B 12 KR 21/05 R, SozR 4-1500 § 193 Nr 2; BSG 29.05.2006, B 2 U 391/05 B, SozR 4-1500 § 193 Nr 3). Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sind erstattungsfähig, da die Klägerin nicht zu den in § 184 SGG genannten Gebührenpflichtigen gehört (§ 193 Abs 4 SGG).
38 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28.04.2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigel zu 1) bis 4).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 01.10.2008 bis 30.04.2009 bei der Klägerin sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.
Der am … 1963 geborene Beigeladene zu 1) ist gelernter Diplomingenieur (FH) für Feinwerktechnik mit der Fachrichtung „Allgemeine Feinwerktechnik“. Seit dem 01.07.1994 arbeitet er als EDV-Systemingenieur und bietet EDV-Ingenieurleistungen sowie Projektplanungen und -durchführungen an. Hierbei hat er sich auf Storage-Area-Network (SAN) bzw Speichernetzwerke spezialisiert. In der Zeit von 1991 bis September 2008 wurde er von unterschiedlichen Unternehmen als Entwickler, Systemingenieur, Senior Consultant, Trainer, Projektkoordinator, Solution Architekt sowie als Coach beauftragt (ua für folgende Unternehmen: C./C.-Center D. C. GmbH, E. P., E., D. D., Dr P., A. B., I. GmbH, C. AG, P. AG, E., S. F., M. und Q.). Im Zeitraum von Mai 2009 bis Oktober 2011 zählten zu seinen Kunden die Firmen A., M. Re und die Anwaltskanzlei F. B. D. L..
Die Klägerin, die 1989 als AG gegründet wurde, ist ein international ausgerichtetes Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen und zählt nach ihren eigenen Angaben zu den zehn führenden mittelständischen Informations- und Kommunikationsdienstleistern in Deutschland. Sie bietet IT-Services und Lösungen an. Zur Zeit beschäftigt sie (im Rahmen ihrer Gruppe) ca. 455 fest angestellte und ca. 300 freie Mitarbeiter (vgl www.s...de/ueber-uns/unternehmen.html, recherchiert am 02.02.2012).
Der Beigeladene zu 1) war in der Zeit vom 01.10.2008 bis 30.04.2009 als EDV-Systemingenieur für die Klägerin tätig. Diese führte bei der P. Produktions GmbH (Endkundin) ein Projekt sowohl mit bei ihr fest angestellten als auch freien Mitarbeitern durch. Der Beigeladene zu 1) war im Rahmen dieses Projekts für die Klägerin bei der Endkundin tätig. Die Tätigkeit umfasste die Beratung und Unterstützung des Storagemanagements sowie IT-Consultingleistungen für Konzeption und Betrieb von Massenspeichersystemen bei der Endkundin. Werkziele waren die Einrichtung eines SAN-Reportings, die Migration einer Transcoding-Serverfarm sowie ab Februar 2009 die Planung und Durchführung der Migration von bestehenden Storage-Systemen auf Neustorage-Systeme. Der Beigel zu 1) schloss deshalb als „Auftragnehmer“ mit der Klägerin als „Auftraggeberin“ eine Vereinbarung, wonach der Beigeladene zu 1) mit einem geplanten Leistungszeitraum vom 01.10. bis 31.12.2008 und einem geplanten Leistungsumfang von 520 Stunden zu einem Stundensatz von 80,00 EUR pro Stunde (Gesamtvolumen 41.600,00 EUR) bei der Endkundin für die Klägerin tätig werde. Der als „Beauftragung“ überschriebene Vertrag lautet auszugsweise wie folgt (Bl 24 bis 27 der Verwaltungsakte):
„Leistungsbeschreibung: Beratung und Unterstützung im Storagemanagement des Kunden.
Vertragsbedingungen:
1. „Gegenstand des Vertrages (der Beauftragung)/Leistungsumfang
a. Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer, die unter dem Kapitel `Leistungsbeschreibung´ näher beschriebenen Beratungs- und Dienstleistungen zu erbringen. Der angegebene Leistungszeitraum und -umfang sind nicht zwingend. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf die maximale Vergütung. Der Auftraggeber ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, den geplanten Leistungsumfang voll auszuschöpfen.
b. (…)
10 
a. Der Auftragnehmer wird für den Auftraggeber als freier Mitarbeiter tätig. Ein Anstellungsverhältnis wird nicht begründet.
11 
b. (…)
12 
c. Der Auftragnehmer ist frei darin, auch für andere Auftraggeber tätig zu sein. Der Auftragnehmer erfüllt seine Aufgaben eigenverantwortlich.
13 
d. Sollte der Auftragnehmer an der Auftragserfüllung gehindert sein, verpflichtet er sich, den Auftraggeber rechtzeitig darüber zu informieren. Der Auftragnehmer kann sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben auch anderer Personen bedienen, die die erforderliche fachliche Qualifikation besitzen, er bleibt jedoch für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Leistungen gegenüber dem Auftraggeber verantwortlich.
14 
e. Im Leistungsnachweis sind der Einsatzort sowie der Umfang der Tätigkeit für jeden Einsatztag entsprechend auszuweisen.
15 
2. Laufzeit des Vertrags/Kündigung
16 
a. Dieser Vertrag kann aus wichtigem Grund, insbesondere wichtigen wirtschaftlichen Gründen wie der Stornierung des Gesamtauftrags durch den Kunden des Auftragsgebers oder, wenn die entsprechend der Leistungsbeschreibung geforderte Qualität und Quantität nicht erfüllt werden, ohne Frist durch den Auftragsgeber schriftlich gekündigt werden. (…)
17 
b. Unabhängig vom Recht der Kündigung aus wichtigem Grund kann der Vertrag vom Auftraggeber mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. (…)
18 
3. Abrechnung/Rechnungstellung
19 
a. Der Auftragnehmer wird monatlich Rechnungen stellen. (…)
20 
b. Die monatliche Abrechnung erfolgt nach Aufwand auf Basis der von dem Auftraggeber oder dessen Kunden gegengezeichneten Leistungsnachweise, die den Rechnungen beizufügen sind. Der Leistungsnachweis (…) ist spätestens am 3. Arbeitstag des Folgemonats vorzulegen.
21 
(…)
22 
6. Betriebshaftpflichtversicherung/Versicherung
23 
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zum Abschluss einer separaten Betriebshaftpflichtversicherung. (…)
24 
7. Sonstiges/Schlussbestimmungen
25 
26 
d) Im Übrigen gelten die `Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Subunternehmer´, einsehbar unter http://www.s...de/fileadmin/s./Subunternehmer.pdf.“
27 
Am 29.12.2008 schlossen die Klägerin und der Beigeladene zu 1) eine weitere als „Beauftragung“ überschriebene Vereinbarung über die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) im Leistungszeitraum vom 02.01. bis 30.06.2009 mit einem geplanten Leistungsumfang von 1024 Stunden und einem Stundensatz von 80,00 EUR pro Stunde (Gesamtvolumen 81.920,00 EUR) bei der Endkundin. Als Zusatzvereinbarung vereinbarten die Klägerin mit dem Beigeladenen zu 1) eine Rufbereitschaft von Montag bis Freitag (07.00 bis 19.00 Uhr und von 18.00 bis 23.00 Uhr) und von Samstag bis Sonntag von 07.00 bis 23.00 Uhr nach vorheriger Abstimmung und Freigabe durch den Projektleiter der Endkundin. Die Rufbereitschaft werde mit 500,00 EUR pauschal vergütet. Einsatzzeiten während der Rufbereitschaft wurden als Arbeitszeit vergütet inklusive anfallender Zuschläge (Montag bis Freitag von 22.00 bis 06.00 Uhr 25% und Samstag ab 22.00 Uhr sowie Sonntag und Feiertag von 00.00 bis 24.00 Uhr 50%). Im Übrigen entsprach die Vereinbarung der vom 29.12.2008 (vgl Bl 28 bis 31 der Verwaltungsakte). Tatsächlich war der Beigeladene zu 1) nur bis zum 30.04.2009 bei der Endkundin beschäftigt. Für den Zeitraum von Oktober 2008 bis April 2009 (Projektende) erstellte er entsprechende Rechnungen an die Klägerin und fügte entsprechende Tätigkeitsnachweise für die einzelnen Arbeitstage bei (Bl 95 bis 108 der Verwaltungsakte). Während der Tätigkeit für die Klägerin war der Beigeladene zu 1) für keine weiteren Auftraggeber tätig.
28 
Am 10.12.2008 beantragte der Beigeladene zu 1) bei der Beklagten die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung seiner Tätigkeit für die Klägerin. Im Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status gab er an, für verschiedene Auftraggeber tätig zu sein, ua für die E. GmbH und die I. AG. Diesbezüglich legte er einen Projektrahmenvertrag vom 08.05.2006 mit der E. Deutschland GmbH sowie einen Rahmenvertrag vom 23.11.2006 mit der I. AG vor. Er gab des Weiteren an, keine regelmäßigen Arbeits- oder Anwesenheitszeiten einhalten zu müssen und keine Weisungen hinsichtlich der Ausführung (Art und Weise) der Tätigkeit zu erhalten. Auch sei die Einstellung von Vertretern bzw Hilfskräften nicht von der Zustimmung des Auftraggebers abhängig. Zur weiteren Begründung führte er aus, er arbeite mit eigenem Kapital und eigenen Betriebsmitteln (Laptop, Kfz und Büro). Seine Kalkulation und Preisgestaltung richteten sich nach der Situation am Markt und dem jeweiligen Projektangebot. Er mache Werbung über seine eigene Homepage sowie über Eintragungen in den Portalen GULP oder XING. Er erhalte ca ein bis zwei Projektanfragen pro Woche. Die Projektlaufzeit liege zwischen einigen Wochen und mehreren Jahren. Je nach Art der Projekte arbeite er parallel an verschiedenen Projekten für verschiedene Anbieter. Er wähle seine Projekte anhand der technischen Herausforderungen, der Wirtschaftlichkeit, des Standortes, der Entwicklungsmöglichkeiten und seiner Verfügbarkeit aus. Darüber hinaus legte der Beigeladene zu 1) die Vereinbarungen mit der Klägerin vom 30.09. und 29.12.2008 vor. Im Anhörungsverfahren teilte die Klägerin mit, sie habe bei den Endkunden einen Gesamtprojekt, wobei die Verantwortung der Projektkoordination dem Projektleiter der Klägerin obliege. Dieser stimme sich in allen übergeordneten Belangen mit dem Projektverantwortlichen des Endkunden ab. Der Projektleiter der Klägerin stimme sich dann weiter mit dem Beigeladenen zu 1) ab, der dann ergebnisorientiert unter Berücksichtigung des gemeinsam geplanten Zeit- und Aufwandsrahmens die Projektlösung ausarbeite. Hierbei sei der Beigeladene zu 1) nicht weisungsgebunden und in der Wahl der Art und Weise der Lösungsausarbeitung frei. Auch könne er einen Teil der Ausarbeitung an einen Dritten weitergeben oder das an ihn übergebene Arbeitspaket komplett von Dritten ausarbeiten lassen. Diese Freiheitsgrade habe üblicherweise ein Festangestellter in ihrem Hause nicht. Deshalb werde der Beigeladene zu 1) auch nicht nach Anwesenheit, sondern nach Leistung honoriert. Arbeitszeiten spielten insofern eine untergeordnete Rolle. Im Außenverhältnis habe man die Endkundin bereits vor dem Projektstart informiert, dass für den vom Beigeladenen zu 1) durchzuführenden Projektteil aus Kapazitätsgründen kein eigener Mitarbeiter vorhanden sei. Dies sei allen Beteiligten bekannt gewesen. Insofern sei auch jedem Projektbeteiligten mitgeteilt worden, dass es sich bei dem Beigeladenen zu 1) um einen freien Mitarbeiter handle. Dieser sei deshalb auch in keinerlei betriebliche Abläufe der Klägerin eingegliedert gewesen. Hätte sie für die anstehende Aufgabe einen eigenen Mitarbeiter gehabt, wäre der Beigeladene zu 1) nicht beauftragt worden. Gleiches gelte, wenn sie eine kostengünstigere Alternative gehabt hätte. Solche Risiken kenne ein Festangestellter nicht.
29 
Mit Bescheiden vom 04.03.2009 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als EDV-Systemingenieur seit dem 01.10.2008 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde und die Versicherungspflicht „dem Grunde nach“ mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung beginne. Zur Begründung führte die Beklagte aus, im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens werde jedes Auftragsverhältnis gesondert beurteilt. Eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber sei nicht gleichbedeutend mit einer selbstständigen Tätigkeit. Eigene maßgebliche Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich Arbeitsort, Arbeitszeit und Art und Weise der Tätigkeit bestünden bei der tatsächlichen Leistungserbringung nicht. Die Tätigkeit werde überwiegend in den Räumlichkeiten der Endkundin mit den dort vorhandenen Betriebsmitteln ausgeübt. Die Tätigkeit erfolge im Team und bei der Klägerin unterstehe der Beigel zu 1) der Projektleitung. Es sei eine feste Vergütung vereinbart und die Klägerin bzw die Endkundin stellten dem Beigeladenen zu 1) kostenlos Arbeitsmittel zur Verfügung. Nach der Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale, die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechen.
30 
Hiergegen erhob die Klägerin am 12.03.2009 Widerspruch. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Gesamtwürdigung der Beklagten treffe nicht zu. Die Beklagte müsse zwischen den Verträgen zwischen ihr und der Endkundin und dem Vertrag zwischen ihr und dem Beigeladenen zu 1) unterscheiden. Dieser habe eine eigene Kalkulation und Preisgestaltung mit ihr ausgehandelt. Es gebe auch keine Stundensatzvorgaben. Zu berücksichtigen sei, dass sie Kundin des Beigeladenen zu 1) sei. Sie habe sich nur deshalb für den Beigeladenen zu 1) entschieden, weil es vom Leistungsverhältnis her keine kostengünstigere Alternative gegeben habe. Insofern trage der Beigeladene zu 1) auch das unternehmerische Risiko. Die Gestaltung des Zeitraumes für die Tätigkeit erfolge durch den Beigeladenen zu 1), der auch in der Gestaltung der Arbeitsleistung frei sei. Die Arbeitsmittel würden lediglich aus Sicherheitsgründen von der Endkundin zur Verfügung gestellt. Kein Unternehmen lasse es heute zu, dass fremde Arbeitsmittel im IT-Bereich eingesetzt und mit dem eigenen System verbunden werden. Die Gefahren hierfür lägen auf der Hand. Auch habe die Endkundig stets gewusst, dass der Beigeladene zu 1) als freier Mitarbeiter selbstständig tätig sei.
31 
Am 01.04.2009 legte der Beigeladene zu 1) gegen den Bescheid vom 04.03.2009 Widerspruch ein und bestätigte im Wesentlichen die Ausführungen der Klägerin, wobei er darauf hinwies, auch bei der Endkundin im eigenen Namen aufzutreten. Darüber hinaus erhalte er auch keine Zusatzleistungen wie zB Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Er trage das volle Unternehmerrisiko. Zur weiteren Begründung legte der Beigeladene zu 1) die an die Klägerin adressierten Rechnungen für den Leistungszeitraum Oktober 2008 bis April 2009 mit den dazugehörigen Tätigkeitsnachweisen vor. Er wies zudem darauf hin, dass er über einen Remotezugang verfüge, sodass er sich von zu Hause aus in das System der Endkundin einloggen könne. Er habe deshalb auch von zu Hause aus gearbeitet und seine Ausstattung genutzt. Diesbezüglich legte er eine Aufstellung seines Anlagevermögens vor (Bl 109 bis 115 der Verwaltungsakte).
32 
Mit Widerspruchsbescheiden vom 3. November 2009 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten die Widersprüche zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, kein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit liege vor, wenn zwar die Annahme bestimmter Aufträge abgelehnt werden könne, bei Annahme jedoch eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers erfolge. Der Beigeladene zu 1) habe keinen Einfluss auf die arbeitsbegleitenden Regelungen. Er unterliege den Einschränkungen durch Vorgabe des Endkunden bzw des Projektleiters der Klägerin. Obwohl die vertraglichen Regelung eine freie Gestaltung der Arbeitszeit vorsähen, sei die Gestaltungsmöglichkeit der Arbeitszeit durch die Kontrolle der Anwesenheits- und Abwesenheitszeiten und die terminlichen Vorgaben des Auftraggebers bzw Endkunden begrenzt. Zudem sei ein Leistungsnachweis zu führen. Zwar bestehe keine Verpflichtung, die Leistung persönlich zu erbringen, der Einsatz von Hilfskräften oder Vertretern sei jedoch nicht erfolgt. Das Haftungsrisiko bestehe ausschließlich für die Klägerin gegenüber den Endkunden und es erfolge auch keine Honorierung aufgrund eines Projekterfolges, sondern aufgrund von abgezeichneten und kontrollierten Zeiterfassungsbögen. Hinsichtlich der Arbeitszeit und des Arbeitsortes seien nur scheinbar Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt. Die eigene Arbeitskraft werde nicht mit ungewissem Erfolg eingesetzt, da eine Stundenpauschale vereinbart worden sei. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Zahlung einer Vergütung im Urlaubs- oder Krankheitsfall nicht erfolge. Denn die Selbstständigkeit eines Dienstverpflichteten werde nicht dadurch begründet, dass er durch den Verzicht auf Leistungen Verpflichtungen, Belastungen und Risiken übernehme, die über die Pflichten eines Arbeitnehmers hinausgingen.
33 
Hiergegen hat der Beigeladene zu 1) am 30.11.2009 Klage beim Sozialgericht München erhoben (AZ: S 25 R 7696/09). Dieses Verfahren ruht.
34 
Die Klägerin hat am 16.11.2009 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Unter dem 28.12.2009 hat die Beklagte den weiteren Bescheid erlassen, indem sie den angefochtenen Bescheid vom 04.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.2009 dahingehend abgeändert hat, dass in der von dem Beigeladenen zu 1) seit dem 01.10.2008 ausgeübten Beschäftigung als EDV-Systemingenieur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass er nach § 96 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des anhängigen Verfahrens werde.
35 
Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen ihren bisherigen Vortrag wiederholt und ergänzt. Der Änderungsbescheid vom 28.12.2009 sei bereits deswegen rechtswidrig, weil eine Anhörung nicht stattgefunden habe. Darüber hinaus sei zwischen den Vertragsverhältnissen mit dem Beigeladenen zu 1) einerseits sowie der Endkundin andererseits zu unterscheiden. Der Beigeladene zu 1) sei in der Einteilung seiner Arbeitszeit ihr gegenüber und auch gegenüber der Endkundin frei, da bei dem Beigeladenen zu 1) anders als bei abhängig beschäftigten Arbeitnehmern weder Arbeitsbeginn und -ende noch Pausen festgelegt seien. Zudem stehe es dem Beigeladenen zu 1) frei, eigenes Personal einzusetzen. Er trete auch nicht wie ihr Angestellter gegenüber der Endkundin auf. Vielmehr sei die Endkundin vorab darüber informiert worden, dass der Beigeladene zu 1) als selbstständiger Mitarbeiter tätig werde. Zudem sei zu berücksichtigen, dass Berater typischerweise selbstständig tätig seien, und zwar auch im Rahmen von längeren Projekten.
36 
Mit Beschluss vom 14.01.2010 hat das SG die Beigeladenen zu 1) bis 3) sowie die Agentur für Arbeit B. als Beigeladene zu 4) zum Verfahren beigeladen; mit Änderungsbeschluss vom 22.04.2010 hat das SG die jetzige Beigeladene zu 4) zum Verfahren beigeladen. Bis auf den Beigeladenen zu 1) haben sich die übrigen Beigeladenen nicht zur Sache und zum Verfahren geäußert. Der Beigeladene zu 1) hat nochmals darauf hingewiesen, dass er keinerlei Weisungsrechten unterlegen und ein eigenes Unternehmerrisiko getragen habe.
37 
Mit Urteil vom 28.04.2011 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 04.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2009 und des Bescheids vom 28.12.2009 aufgehoben und festgestellt, dass für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als EDV-Systemingenieur im Bereich der Beratung und Unterstützung des Storagemanagements bei der Klägerin in der Zeit vom 01.10.2008 bis 30.04.2009 keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden habe. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Bescheid vom 28.12.2009 sei nach § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden, denn er ersetze den Bescheid vom 04.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2009, indem er die zusätzliche Feststellung enthalte, dass der Beigeladene zu 1) auf Grund seiner abhängigen Beschäftigung bei der Klägerin versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung gewesen sei. Rechtsgrundlage für die Entscheidung der Beklagten über den Antrag des Beigeladenen zu 1) auf Statusfeststellung sei § 7a Abs 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Die Zuständigkeit der Beklagten ergebe sich aus § 7a Abs 1 Satz 3 SGB IV. Dahin gestellt bleiben könne, ob der Bescheid vom 04.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2009 in Gestalt des Bescheids vom 28.12.2009 deswegen formell rechtswidrig sei, weil weder die Klägerin noch der Beigeladene zu 1) vor Erlass des Bescheids vom 28.12.2009 nochmals angehört worden sei, denn jedenfalls sei der Bescheid vom 04.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2009 in Gestalt des Bescheids vom 28.12.2009 materiell rechtswidrig, weil eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) während seiner Tätigkeit bei der Klägerin in der Zeit vom 01.10.2008 bis 30.04.2009 und eine daraus folgende Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung nicht bestanden habe. Wesentliches Abgrenzungskriterium sei, dass vorliegend keine Pflicht zur persönlichen Erbringung der Arbeitsleistung des Beigeladenen zu 1) bestanden habe. Ausweislich der Vereinbarungen vom 30.09.2008 und 29.12.2008, Ziffer I d) habe sich der Beigeladene zu 1) zur Erfüllung seiner Aufgaben anderer Personen bedienen dürfen. Dass der Beigeladene zu 1) selbst Mitarbeiter beschäftigen durfte, um mehrere Aufträge gleichzeitig annehmen zu können und dass es ihm im Verhältnis zu Klägerin gestattet war, die Aufträge durch Dritte zu erfüllen, stehe der Annahme einer abhängigen Beschäftigung entgegen. Auch wenn der Beigeladene zu 1) während seiner Tätigkeit für die Klägerin tatsächlich keine Hilfskräfte eingesetzt habe, möge dies zwar das Gewicht dieses Merkmals für eine nichtabhängige Beschäftigung mindern, jedoch sei allein das ihm eingeräumte Recht zur Aufgabenerfüllung durch Dritte selbst ohne Gebrauchmachung hiervon ein gewichtiges Indiz zugunsten einer nichtabhängigen Beschäftigung, es sei denn die Übertragung der Aufgabenerfüllung durch den Beigeladenen zu 1) auf Dritte sei faktisch ausgeschlossen. Dafür, dass die Klägerin oder die Endkundin tatsächlich nur die persönliche Arbeitsleistung des Beigeladenen zu 1) angenommen und zugelassen hätten, sei jedoch nichts ersichtlich. Es sei somit von den vertraglichen Regelungen in den schriftlichen Vereinbarungen vom 30.09.2008 und 29.12.2008 auszugehen, wonach dem Beigeladenen zu 1) das Recht zur nichtpersönlichen Auftragsausführung zugestanden habe. Der Beigeladene zu 1) sei auch nicht in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen. Er habe bei der Klägerin über kein Büro und keinen Zugang zu den Räumen der Klägerin verfügt. Er sei auch nicht in den Betrieb der Endkundin eingegliedert gewesen. Zwar sei der Beigeladene zu 1) in den Räumen der Endkundin tätig gewesen und habe die vorhandene Hardware verwendet. Der Beigeladene zu 1) habe auch teamorientiert Arbeiten im Projektteam verrichtet, dh er sei „Hand in Hand“ mit anderen Beschäftigten der Klägerin bzw der Endkundin tätig gewesen. Dies führe jedoch nicht dazu, dass er in die Betriebsorganisation der Endkundin eingegliedert gewesen sei. Entscheidend sei, ob im Rahmen der Projektbetreuung Weisungen hinsichtlich der Aufgabenausführung und des Inhalts erteilt würden, oder aber es sich nur um eine Abstimmung im Team handle. Eine Projektteamarbeit könne sowohl im Rahmen einer abhängigen als auch im Rahmen einer nichtabhängigen Beschäftigung ausgeübt werden. Allein der Umstand, dass der Beigeladene zu 1) im Rahmen einer Projektzusammenarbeit auch von der Arbeit anderer Team-Partner „abhängig“ gewesen sei, genüge nicht für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung. Hierzu bedürfe es weiterer Weisungen und organisatorischer Maßnahmen seitens der Endkundin bzw der Klägerin, die vorliegend nicht ersichtlich sind. Der Beigeladene zu 1) habe schon keinem Weisungsrecht hinsichtlich der Einteilung seiner Arbeitszeit unterlegen. Weder ergebe sich ein Weisungsrecht der Klägerin oder der Endkundin betreffend die Arbeitszeit aus den schriftlichen Vereinbarungen, noch sei eine tatsächliche Weisungspraxis der Klägerin oder ihrer Endkundin hinsichtlich der Arbeitszeit des Beigeladenen zu 1) ersichtlich. Dem stehe nicht entgegen, dass der Beigeladene zu 1) ausweislich der zur Verwaltungsakte gereichten Übersichten regelmäßig zu den gewöhnlichen Arbeitszeiten eines Angestellten gearbeitet habe, da es dem Beigeladenen zu 1) frei gestanden habe, seine Arbeitszeiten zu wählen, er also auch zu den üblichen Arbeitszeiten, die auch andere angestellte Mitarbeiter bei Weisungsunterworfenheit zu beachten haben, habe arbeiten können, ohne dass dies ein Indiz für die abhängige Beschäftigung darstelle. Vielmehr habe der Beigeladene zu 1) in der mündlichen Verhandlung überzeugend vorgetragen, dass er die Arbeitszeiten so gewählt habe, dass es für seine Arbeitsausführung sinnvoll war und er Mitarbeiter der Endkundin noch antreffen konnte. Entscheidend sei, dass der Beigeladene zu 1) nicht verpflichtet war, auf Anweisung der Klägerin oder der Endkundin zu bestimmten Zeiten tätig zu werden. Auch terminliche Vorgaben der Endkundin stellten, soweit sie wie hier im Rahmen eines Projektzusammenarbeit stattfänden, nicht Weisungen eines Arbeitgebers dar, wenn sie Teil des vereinbarten Auftrags seien. Ein Weisungsrecht habe auch nicht hinsichtlich der Dauer der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) vorgelegen. Vielmehr ergebe sich allein aus der Vereinbarung des Beigeladenen zu 1) mit der Klägerin, welcher Leistungszeitraum und welche Stundenanzahl geplant sei. Ein einseitiges arbeitgeberspezifisches Recht, die Dauer der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) konkret vorzuschreiben, ergebe sich weder aus den schriftlichen Verträgen vom 30.09.2008 und 29.12.2008 noch aus der tatsächlichen Durchführung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) bei der Endkundin. Gleichfalls könne ein umfassendes Weisungsrecht hinsichtlich des Ortes der Tätigkeit nicht festgestellt werden. Anders als die Beklagte meine, begründe der in der Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) festgelegte Erfüllungsort des Auftrags kein Weisungsrecht der Klägerin. Dass für den Beigeladenen zu 1) eine Bindung an den Tätigkeitsort durch Nutzung der am Betriebssitz der Endkundin zur Verfügung stehenden Arbeitsmittel bestanden habe, treffe insofern schon nur teilweise zu, als der Beigeladene zu 1) mitgeteilt habe, auch über einen Remotezugang von seinem Homeoffice aus arbeiten zu können, soweit es seine Aufgabe zugelassen habe. Auch hinsichtlich der Art der Tätigkeit seien dem Beigeladenen zu 1) weder durch die Klägerin noch durch die Endkundin inhaltliche Weisungen erteilt worden. Vielmehr habe sich aus der Beauftragung selbst die Art der Ausführung bzw der Inhalt der Tätigkeit ergeben. Der Beigeladene zu 1) habe seine Tätigkeit als EDV-System-Ingenieur im Bereich Beratung und Unterstützung des Storagemanagements als Unternehmer ausgeübt. Er trete am Markt als Unternehmer auf, denn er werbe für sich mit einer eigenen Internetseite und erhalte hierüber regelmäßig Auftragsangebote. Er sei auch gegenüber der Endkundin nicht wie ein Beschäftigter der Klägerin aufgetreten. Dass der Beigeladene zu 1) etwa mit einem Firmenauto zur Endkundin gefahren sei, ist nicht ersichtlich. Er habe auch unternehmerischen Chancen und Risiken unterlegen, die gegen eine abhängige Beschäftigung sprächen. Unternehmerische Risiken hätten für den Beigeladenen zu 1) insoweit bestanden, als er gegenüber der Klägerin haftete und auf eigene Kosten eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen hatte. Das Haftungsrisiko des Beigeladenen zu 1) übersteige dasjenige Risiko eines Arbeitnehmers, von seinem Arbeitgeber in Regress genommen zu werden, denn eine Beschränkung des vertraglichen Haftungsrisikos habe vorliegend nicht bestanden. Dass der Beigeladene zu 1) nicht vertraglich gegenüber der Endkundin haftete, sei im Verhältnis zwischen Klägerin und Beigeladenen zu 1) unerheblich. Es hätten zudem für den Beigeladenen zu 1) auch unternehmerische Chancen bestanden, die über die Chancen eines abhängig Beschäftigten hinausgingen. Dadurch, dass er seine Arbeitsleistung nicht wie ein abhängig Beschäftigter persönlich zu erbringen hatte, sondern ihm das Recht eingeräumt gewesen sei, einerseits für weitere Auftraggeber tätig zu werden und andererseits die vereinbarte Tätigkeit durch Dritte zu erbringen, habe er auch bei vereinbarter Stundenvergütung insoweit unternehmerische Chancen, als dass er bei (erlaubter) Tätigkeit für weitere Auftraggeber gleichzeitig selbst und durch eigene Mitarbeiter Gewinne hätte erzielen können. Diese unternehmerische Chance sei einem Arbeitnehmer gerade nicht eröffnet, der nicht mehr als durch die persönliche Arbeitsleistung erwirtschaften könne. Dem Umstand, dass der Beigeladene zu 1) über keine wesentlichen Betriebsmittel verfüge, komme kein entscheidender Indizwert zu, da es sich vorliegend um eine betriebsmittelarme Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) gehandelt habe.
38 
Gegen das der Beklagten am 17.06.2011 zugestellte Urteil hat diese am 18.07.2011, einem Montag, Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt und zur Begründung vorgetragen, es habe nur eine vertragstheoretische Möglichkeit bestanden, sich Hilfskräften zu bedienen. Es handle sich daher nicht um ein gewichtiges Indiz zugunsten einer nichtabhängigen Beschäftigung. Selbst wenn Hilfskräfte tatsächlich eingesetzt würden, spreche dies nur unter weiteren Bedingungen für eine selbstständige Tätigkeit. Auch sei der Beigeladene zu 1) in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert gewesen. Der Betriebszweck der Klägerin sei darauf gerichtet, bei ihren Endkunden Gesamt- bzw Großprojekte im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung durchzuführen. Wenn der Beigeladene zu 1) für die Klägerin in einem solchen Projekt tätig werde, erfülle sich darin die Eingliederung in deren Betriebsorganisation. Eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin ergebe sich auch aus der Tatsache, dass der Beigeladene zu 1) selbst seine Dienstleistungen im Rahmen eines zwischen seinem Auftraggeber und einem Dritten abgeschlossenen Werkvertrages erbringe. Andernfalls sei die Problematik der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung tangiert. Bereits diese vertragliche Gesamtkonstellation erfordere die Erteilung von Weisungen gegenüber dem Auftragnehmer, also dem Beigeladenen zu 1), dessen Ziele durch die Beschreibung der Tätigkeit in den Beauftragungen nicht klar definiert sei. Die vertragliche Beschreibung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) sei nicht annährungsweise präzise genug, als dass der Beigeladene zu 1) auf dieser Grundlage seine Dienstleistung ohne weitere Weisungen in eigener Verantwortung hätte erbringen können. Zudem habe das SG ein Haftungsrisiko zu Unrecht mit einem Unternehmerrisiko gleichgesetzt. Schließlich habe es vor Erteilung des Bescheids vom 28.12.2009 auch keiner Anhörung bedurft.
39 
Die Beklagte beantragt - sachdienlich gefasst -,
40 
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28.04.2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
41 
Die Klägerin beantragt,
42 
die Berufung zurückzuweisen.
43 
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Soweit sich die Beklagte auf Urteile des Sächsischen Landessozialgerichts vom 17. Mai 2011 und des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. Juli 2007 beziehe, so vermöge dies nicht zu überzeugen. Denn die genannten Urteile beträfen Fälle von Regalauffüllern. Die Leistung des Beigeladenen zu 1) habe jedoch nicht in einer einfachen Hilfstätigkeit bestanden. Vorliegend fehle es gerade nicht an der Möglichkeit der individuellen Arbeitsleistung, wie sie für selbstständige Tätigkeiten typisch sei. Dies zeige sich schon daran, dass der Beigeladene zu 1) als EDV-Systemingenieur auch im Bereich der Beratung tätig gewesen sei. Auch eine Eingliederung des Beigeladenen zu 1) in ihre Arbeitsorganisation habe nicht vorgelegen. Der Beigeladene zu 1) habe weder ein Büro bei ihr noch habe er eine Zugangskarte und könne sich auch bei ihr nicht frei bewegen. Zudem komme eine Eingliederung bei der Endkundin nicht in Betracht. Auch eine teamorientierte Arbeit in einem Projektteam führe nicht zu einer Eingliederung in eine fremde Betriebsorganisation. Die Beklagte differenziere erneut nicht zwischen den Vertragsverhältnissen. Darüber hinaus habe die Leistungsbeschreibung mit „Beratung und Unterstützung im Storagemanagement“ ausgereicht, um die zu erbringende Leistung zu beschreiben. Alle Beteiligten wüssten, was zu tun sei. Gerade im Rahmen einer Beratung könne eine Leistungsbeschreibung nicht präziser sein. Auch ein Rechtsanwalt erhalte oft bei der Beauftragung ein Bündel Unterlagen verbunden mit der Beauftragung der Vertretung in einem Gerichtsverfahren. Damit sei die Leistungsbeschreibung „Vertretung in einem Gerichtsverfahren“ verbunden.
44 
Der Beigeladene zu 1) beantragt,
45 
die Berufung zurückzuweisen.
46 
Er hält die Entscheidung des SG ebenfalls für zutreffend.
47 
Die übrigen Beteiligten haben sich zur Sache und zum Verfahren nicht geäußert.
48 
Der Berichterstatter hat mit den Beteiligten den Rechtsstreit am 29.11.2011 erörtert. Insoweit wird auf die Niederschrift verwiesen (Bl 42 bis 44 der LSG-Akte).
49 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
50 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte und auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
51 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 124 Abs 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist statthaft, zulässig und begründet. Das SG hat den Bescheid der Beklagten vom 04.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2009 (§ 95 SGG) und den Änderungsbescheid vom 28.12.2009 zu Unrecht aufgehoben. Für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als EDV-Systemingenieur im Bereich der Beratung und Unterstützung des Storage Managements bei der Klägerin bestand in der Zeit vom 01.10.2008 bis 30.04.2009 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.
52 
Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Bescheid vom 28.12.2009 gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist. Durch diesen Änderungsbescheid hat die Beklagte die Anforderungen an eine Statusfeststellung erfüllt, die der 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in seiner neueren Rechtsprechung (11.03.2009, B 12 R 11/07 R, BSGE 103, 17 = SozR 4.2400 § 7a Nr 2 mit Anm von Plagemann, EWiR 2009, 689; 04.06.2009, B 12 R 6/08 R, juris; s hierzu auch ausführlich Merten, SGb 2010, 271) aufgestellt hat und denen der Bescheid vom 04.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2009 nicht genügte, weil hierin lediglich eine isolierte Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung „dem Grunde nach“ und ohne zeitliche Individualisierung festgestellt wurde.
53 
Nach § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs 1 Satz 3 zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Diese entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs 2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in Absätzen 3 bis 5 der Vorschrift geregelt. § 7a Abs 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschrift der einzelnen Versicherungszweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Abs 7 der Vorschrift ordnet die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch bezüglich der Fälligkeit der Beiträge an (Satz 1). Mit dem rückwirkend zum 01.01.1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl 2000 I, Seite 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drucks 14/1855, Seite 6).
54 
Einen solchen Antrag auf Statusfeststellung hat der Beigel zu 1) am 10.12.2008 bei der Beklagten gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
55 
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterlagen im streitgegenständlichen Zeitraum in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (§ 5 Abs 1 Nr 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch, § 1 Satz 1 Nr 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch, § 25 Abs 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV in der ab 01.01.1999 geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
56 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4 - 2400 § 7 Nr 7, BSG 04.07.2007, B 11a AL 5/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 8) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit BVerfG SozR 3 - 2400 § 7 Nr 11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7).
57 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 4; SozR 3-4100 § 168 Nr 18). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSGE 45, 199, 200 ff; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13; BSGE 87, 53, 56; jeweils mwN). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl hierzu insgesamt BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7).
58 
Nach den genannten Grundsätzen gelangt der Senat zu der Überzeugung, dass der Beigeladene zu 1) als EDV-Systemingenieur im Bereich der Beratung und Unterstützung des Storage Managements bei der Klägerin in der Zeit vom 01.10.2008 bis 30.04.2009 eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und daher Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat. Die Klägerin führte bei der P. Produktions GmbH (Endkundin) ein Projekt durch. Der Beigeladene zu 1) war im Rahmen dieses Projekts in der Zeit vom 01.10.2008 bis 30.04.2009 als EDV-Systemingenieur für die Klägerin bei der Endkundin tätig. Die Tätigkeit umfasste die Beratung und Unterstützung des Storagemanagements sowie IT-Consultingleistungen für Konzeption und Betrieb von Massenspeichersystemen bei der Endkundin. Werkziele waren die Einrichtung eines SAN-Reportings, die Migration einer Transcoding-Serverfarm sowie ab Februar 2009 die Planung und Durchführung der Migration von bestehenden Storage-Systemen auf Neustorage-Systeme. Diese Tätigkeit ist nicht nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, sondern auch als freier Mitarbeiter (Dienstvertrag) möglich. Für die Statusabgrenzung ist sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) als auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht entscheidend, an wie vielen verschiedenen Vorhaben der Betreffende teilgenommen hat und ob er auch für andere Auftraggeber tätig ist bzw war (BAG 09.10.2002, 5 AZR 405/01, juris RdNr 23). Erforderlich ist selbst im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses stets eine Bewertung der einzelnen Arbeitseinsätze (BSG 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R, juris RdNr 26). Abzustellen ist daher nur auf die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) im hier streitigen Zeitraum bei der Endkundin der Klägerin.
59 
Ein Indiz, das für eine abhängige Beschäftigung spricht, ist der Umstand, dass der Vertragsgegenstand derart unbestimmt ist, dass er erst durch weitere Vorgaben der Klägerin oder eine Eingliederung in den Projektbetrieb der Klägerin konkretisiert wird. Nach den Vereinbarungen, auf denen die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) beruhte, bestand die Leistung, zu der er verpflichtet war, in der Beratung und Unterstützung im Storagemanagement des Kunden. Der Beigeladene zu 1) hat damit Einzeldienste bzw Arbeitseinsätze für die Klägerin zugesagt, ohne dass diese nach Anzahl, Dauer und zeitlicher Lage bereits abschließend festgestanden hätten. In Nr 1 Buchst a) der Vertragsbedingungen ist ausdrücklich bestimmt, dass der angegebene Leistungszeitraum und - umfang nicht zwingend sind. Bereits damit hat er sich in eine entsprechende Weisungsabhängigkeit begeben, die regelmäßig seinen Arbeitnehmerstatus begründet (BAG aaO RdNr 24). Das BAG stellt auch im Recht der Arbeitnehmerüberlassung bei der Abgrenzung zwischen einem Werk- oder Dienstvertrag und einer Tätigkeit als Arbeitnehmer maßgeblich darauf ab, ob der vertraglich festgelegte Leistungsgegenstand hinreichend bestimmt ist. Ist dies nicht der Fall und ist die geschuldete Leistung derart unbestimmt, dass sie erst durch die Weisungen des Auftraggebers konkretisiert wird, liegt eine Tätigkeit als Arbeitnehmer vor (BAG 09.11.1994, 7 AZR 217/94, BAGE 78, 252 = juris RdNr 32). Dieser Gesichtspunkt ist auch bei der Statusabgrenzung von Bedeutung. Denn mit der Verpflichtung zur Beratung und Unterstützung im Storagemanagement der Endkundin hat der Beigeladene zu 1) der Klägerin lediglich seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin möglicherweise in fachlicher Hinsicht die Arbeit des Beigeladenen zu 1) nicht hat beeinflussen können. Denn das Weisungsrecht des Arbeitsgebers kann nach der ständigen Rechtsprechung des BSG insbesondere bei Diensten höherer Art auch eingeschränkt und „zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein, wenn der Beschäftigte nur in dem Betrieb eingegliedert ist (BSG 18.12.2001, B 12 KR 8/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 19). Unter diesen Voraussetzungen sind sogar Mitglieder von Vorständen juristischer Personen, die von Weisungen im täglichen Geschäft weitgehend frei sind, abhängig Beschäftigte (BSG 19.06.2001, B 12 KR 44/00 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 18). Eine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin für die Dauer der Projektentwicklung zeigt sich vor allem in der für das Jahr 2009 vereinbarten Rufbereitschaft des Beigeladenen zu 1).
60 
Für eine abhängige Beschäftigung spricht ferner, dass sich die Klägerin vertraglich eine umfassende Einflussnahme auf die Arbeit des Beigeladenen zu 1) vorbehalten hat, die einem Weisungsrecht des Arbeitgebers vergleichbar ist. Dies ergibt sich aus Nr 2.3. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Subunternehmer, die nach Nr 7 Buchst d) der Vertragsbedingungen im Übrigen gelten. Dort ist in Nr 2.2 Folgendes geregelt: „Die von S.. vorgegebenen Leistungswünsche, -merkmale und -ziele entbinden den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortung für eine technisch einwandfreie und wirtschaftliche Lösung.“ In Nr 2.3 heißt es: „S. kann schriftlich Änderungen oder Zusatzleistungen verlangen. Der Auftragnehmer wird diese, wenn und soweit sie realisierbar sind, nach Maßgabe der Vertragsbestimmungen vornehmen.“ Nach der Rechtsprechung des Senats kann sich das eine Sozialversicherungspflicht begründende Weisungsrecht des Arbeitgebers auch aus einem außerhalb des Beschäftigungsvertrages bestehenden Regelwerk ergeben, wenn im Beschäftigungsvertrag in Form einer dynamischen Verweisung auf dieses Regelwerk Bezug genommen wird (Urteil vom 28.04.2009, L 11 KR 2495/05, juris). Durch die Regelungen in den AGB für Subunternehmer hat sich die Klägerin das Recht gesichert, einen bestimmenden Einfluss auf den Inhalt der geschuldeten Dienstleistung und ihre Ausführung zu nehmen. Weil es an einem konkreten Bezug auf den Inhalt des mit dem Beigeladenen zu 1) geschlossenen Vertrag und die darin vereinbarte Leistung fehlt, können diese Bestimmungen nicht so verstanden werden, dass damit lediglich die vom Beigeladenen zu 1) geschuldete Leistung ein- und abgegrenzt wird. Überdies ist die vom Beigeladenen zu 1) vertraglich geschuldete Leistung derart offen (Beratung und Unterstützung … des Kunden) gefasst, dass die von der Klägerin „vorgegebenen Leistungswünsche, -merkmale und -ziele“ bzw die gewünschten „Änderungen oder Zusatzleistungen“ auch Zeit und Ort der Arbeitsleistung umfassen können. Ob die Klägerin von der ihr eingeräumten Rechtsmacht Gebrauch gemacht hat, ist unerheblich.
61 
Entscheidend für die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses spricht im vorliegenden Fall die Tatsache, dass die Leistung des Beigeladenen zu 1) von der Klägerin benötigt wird, damit diese ein von ihr der Endkundin geschuldetes Projekt realisieren kann. Bei dieser Konstellation muss die Klägerin darauf achten, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für und bei der Endkundin nicht als Arbeitnehmerüberlassung gewertet werden kann. Denn hierfür bedürfte die Klägerin einer Erlaubnis (§ 1 Abs 1 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG). Die Leistungsbeschreibung in den Vertragsbedingungen zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) bezieht sich ausdrücklich auf eine Dienstleistung bei der Endkundin („Beratung und Unterstützung des Storagemanagements des Kunden“). Würde sich die Verpflichtung der Klägerin gegenüber ihrer Endkundin in der Zurverfügungstellung des Klägers erschöpfen, läge unzweifelhaft ein Fall der Arbeitnehmerüberlassung vor (BAG 09.11.2004, 7 AZR 217/94, juris RdNr 32). Keine Arbeitnehmerüberlassung ist dagegen anzunehmen, wenn nur die Klägerin der Endkundin für die Erfüllung der im Vertrag mit dieser vereinbarten Dienste oder für die Herstellung des geschuldeten Werks verantwortlich bleibt. Dies wiederum setzt voraus, dass sie über einen ausreichenden Einfluss auf die von ihr zur Ausführung des Dienst- oder Werkvertrages mit der Endkundin eingesetzten Arbeitskräfte verfügt. Dieser Einfluss ist hier so ausgestaltet, dass er einer arbeitsrechtlichen Direktionsbefugnis entspricht.
62 
Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten der Endkundin gegenüber auch sog Subunternehmer einsetzen kann. Davon kann nach Ansicht des Senats aber in Fällen der vorliegenden Art nur ausgegangen werden, wenn dem Subunternehmer ein bestimmter Auftrag erteilt wird, der entweder als Werkvertrag zu werten ist oder dessen Inhalt bei Annahme eines Dienstvertrages auf konkrete, von anderen Leistungen abgrenzbare Dienstleistungen begrenzt wird. Daran fehlt es, wenn - wie hier - nur ganz allgemein eine Beratung und Unterstützung geschuldet wird. Außerdem sind die Vertragsbedingungen auf einen Vertrag mit einer Einzelperson zugeschnitten, so dass die geschuldete Dienstleistung zB nicht von einer Kapitalgesellschaft wahrgenommen werden könnte. Dies folgt zum einen aus der Formulierung „Beratung und Unterstützung“ zum anderen aber vor allem durch die Regelung Nr 1 Buchts c Satz 2. Danach war der Beigeladene zu 1) verpflichtet, seine Aufgaben „eigenverantwortlich“ auszuführen. Damit wird deutlich, dass die Klägerin auf eine persönliche Haftung des Beigeladenen zu 1) Wert gelegt hat. Dafür spricht die Tatsache, dass die Klägerin nach eigenen Angaben ca 300 freie Mitarbeiter hat, aber keine Angaben darüber gemacht hat, mit vielen Kapitalgesellschaften sie Subunternehmerverträge geschlossen hat.
63 
Im Hinblick auf die genannten Indizien, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen, ist es nur von untergeordneter Bedeutung, dass typische Merkmale einer abhängigen Beschäftigung wie zB festes Monatsgehalt, Urlaubsregelung und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall fehlen. Diese Gesichtspunkte sprechen zwar, wenn sie vorliegen, für eine abhängige Beschäftigung. Fehlen sie, so bedeutet dies aber nicht, dass bereits deshalb keine abhängige Beschäftigung mehr gegeben ist. Die Formen, in denen sich abhängige Beschäftigung entfalten, sind in den vergangenen Jahren viel flexibler geworden. Die Orientierung der Sozialversicherungspflicht an einer vor Jahrzehnten noch üblichen Festanstellung wird den heute existierenden flexiblen Arbeitsverhältnissen nicht mehr gerecht.
64 
Die Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da weder sie noch die Klägerin zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Die außergerichtlichen Kosten der Beigel zu 2) bis 4) sind ihr nicht aufzuerlegen, weil diese keine Anträge gestellt und damit auch kein Prozessrisiko auf sich genommen haben (§ 197a Abs 1 SGG iVm §§ 154 Abs 3, 162 Abs 3 VwGO). Der Beigeladene zu 1) hat sich dem Antrag der unterlegenen Klägerin angeschlossen, so dass es nach Ansicht des Senats der Billigkeit entspricht, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat (§ 197a SGG iVm § 162 Abs 3 VwGO).
65 
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.
66 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 2, § 47 Gerichtskostengesetz. Die Höhe des Streitwerts entspricht im dem Regelstreitwert von 5.000,00 EUR da bislang lediglich über das Bestehens eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und die hieraus letztlich folgende Sozialversicherungspflicht entschieden wurde, aber noch keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge festgesetzt wurden.

Gründe

 
51 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 124 Abs 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist statthaft, zulässig und begründet. Das SG hat den Bescheid der Beklagten vom 04.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2009 (§ 95 SGG) und den Änderungsbescheid vom 28.12.2009 zu Unrecht aufgehoben. Für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als EDV-Systemingenieur im Bereich der Beratung und Unterstützung des Storage Managements bei der Klägerin bestand in der Zeit vom 01.10.2008 bis 30.04.2009 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.
52 
Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Bescheid vom 28.12.2009 gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist. Durch diesen Änderungsbescheid hat die Beklagte die Anforderungen an eine Statusfeststellung erfüllt, die der 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in seiner neueren Rechtsprechung (11.03.2009, B 12 R 11/07 R, BSGE 103, 17 = SozR 4.2400 § 7a Nr 2 mit Anm von Plagemann, EWiR 2009, 689; 04.06.2009, B 12 R 6/08 R, juris; s hierzu auch ausführlich Merten, SGb 2010, 271) aufgestellt hat und denen der Bescheid vom 04.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2009 nicht genügte, weil hierin lediglich eine isolierte Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung „dem Grunde nach“ und ohne zeitliche Individualisierung festgestellt wurde.
53 
Nach § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs 1 Satz 3 zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Diese entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs 2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in Absätzen 3 bis 5 der Vorschrift geregelt. § 7a Abs 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschrift der einzelnen Versicherungszweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Abs 7 der Vorschrift ordnet die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch bezüglich der Fälligkeit der Beiträge an (Satz 1). Mit dem rückwirkend zum 01.01.1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl 2000 I, Seite 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drucks 14/1855, Seite 6).
54 
Einen solchen Antrag auf Statusfeststellung hat der Beigel zu 1) am 10.12.2008 bei der Beklagten gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
55 
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterlagen im streitgegenständlichen Zeitraum in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (§ 5 Abs 1 Nr 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch, § 1 Satz 1 Nr 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch, § 25 Abs 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV in der ab 01.01.1999 geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
56 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4 - 2400 § 7 Nr 7, BSG 04.07.2007, B 11a AL 5/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 8) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit BVerfG SozR 3 - 2400 § 7 Nr 11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7).
57 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 4; SozR 3-4100 § 168 Nr 18). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSGE 45, 199, 200 ff; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13; BSGE 87, 53, 56; jeweils mwN). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl hierzu insgesamt BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7).
58 
Nach den genannten Grundsätzen gelangt der Senat zu der Überzeugung, dass der Beigeladene zu 1) als EDV-Systemingenieur im Bereich der Beratung und Unterstützung des Storage Managements bei der Klägerin in der Zeit vom 01.10.2008 bis 30.04.2009 eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und daher Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat. Die Klägerin führte bei der P. Produktions GmbH (Endkundin) ein Projekt durch. Der Beigeladene zu 1) war im Rahmen dieses Projekts in der Zeit vom 01.10.2008 bis 30.04.2009 als EDV-Systemingenieur für die Klägerin bei der Endkundin tätig. Die Tätigkeit umfasste die Beratung und Unterstützung des Storagemanagements sowie IT-Consultingleistungen für Konzeption und Betrieb von Massenspeichersystemen bei der Endkundin. Werkziele waren die Einrichtung eines SAN-Reportings, die Migration einer Transcoding-Serverfarm sowie ab Februar 2009 die Planung und Durchführung der Migration von bestehenden Storage-Systemen auf Neustorage-Systeme. Diese Tätigkeit ist nicht nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, sondern auch als freier Mitarbeiter (Dienstvertrag) möglich. Für die Statusabgrenzung ist sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) als auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht entscheidend, an wie vielen verschiedenen Vorhaben der Betreffende teilgenommen hat und ob er auch für andere Auftraggeber tätig ist bzw war (BAG 09.10.2002, 5 AZR 405/01, juris RdNr 23). Erforderlich ist selbst im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses stets eine Bewertung der einzelnen Arbeitseinsätze (BSG 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R, juris RdNr 26). Abzustellen ist daher nur auf die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) im hier streitigen Zeitraum bei der Endkundin der Klägerin.
59 
Ein Indiz, das für eine abhängige Beschäftigung spricht, ist der Umstand, dass der Vertragsgegenstand derart unbestimmt ist, dass er erst durch weitere Vorgaben der Klägerin oder eine Eingliederung in den Projektbetrieb der Klägerin konkretisiert wird. Nach den Vereinbarungen, auf denen die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) beruhte, bestand die Leistung, zu der er verpflichtet war, in der Beratung und Unterstützung im Storagemanagement des Kunden. Der Beigeladene zu 1) hat damit Einzeldienste bzw Arbeitseinsätze für die Klägerin zugesagt, ohne dass diese nach Anzahl, Dauer und zeitlicher Lage bereits abschließend festgestanden hätten. In Nr 1 Buchst a) der Vertragsbedingungen ist ausdrücklich bestimmt, dass der angegebene Leistungszeitraum und - umfang nicht zwingend sind. Bereits damit hat er sich in eine entsprechende Weisungsabhängigkeit begeben, die regelmäßig seinen Arbeitnehmerstatus begründet (BAG aaO RdNr 24). Das BAG stellt auch im Recht der Arbeitnehmerüberlassung bei der Abgrenzung zwischen einem Werk- oder Dienstvertrag und einer Tätigkeit als Arbeitnehmer maßgeblich darauf ab, ob der vertraglich festgelegte Leistungsgegenstand hinreichend bestimmt ist. Ist dies nicht der Fall und ist die geschuldete Leistung derart unbestimmt, dass sie erst durch die Weisungen des Auftraggebers konkretisiert wird, liegt eine Tätigkeit als Arbeitnehmer vor (BAG 09.11.1994, 7 AZR 217/94, BAGE 78, 252 = juris RdNr 32). Dieser Gesichtspunkt ist auch bei der Statusabgrenzung von Bedeutung. Denn mit der Verpflichtung zur Beratung und Unterstützung im Storagemanagement der Endkundin hat der Beigeladene zu 1) der Klägerin lediglich seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin möglicherweise in fachlicher Hinsicht die Arbeit des Beigeladenen zu 1) nicht hat beeinflussen können. Denn das Weisungsrecht des Arbeitsgebers kann nach der ständigen Rechtsprechung des BSG insbesondere bei Diensten höherer Art auch eingeschränkt und „zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein, wenn der Beschäftigte nur in dem Betrieb eingegliedert ist (BSG 18.12.2001, B 12 KR 8/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 19). Unter diesen Voraussetzungen sind sogar Mitglieder von Vorständen juristischer Personen, die von Weisungen im täglichen Geschäft weitgehend frei sind, abhängig Beschäftigte (BSG 19.06.2001, B 12 KR 44/00 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 18). Eine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin für die Dauer der Projektentwicklung zeigt sich vor allem in der für das Jahr 2009 vereinbarten Rufbereitschaft des Beigeladenen zu 1).
60 
Für eine abhängige Beschäftigung spricht ferner, dass sich die Klägerin vertraglich eine umfassende Einflussnahme auf die Arbeit des Beigeladenen zu 1) vorbehalten hat, die einem Weisungsrecht des Arbeitgebers vergleichbar ist. Dies ergibt sich aus Nr 2.3. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Subunternehmer, die nach Nr 7 Buchst d) der Vertragsbedingungen im Übrigen gelten. Dort ist in Nr 2.2 Folgendes geregelt: „Die von S.. vorgegebenen Leistungswünsche, -merkmale und -ziele entbinden den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortung für eine technisch einwandfreie und wirtschaftliche Lösung.“ In Nr 2.3 heißt es: „S. kann schriftlich Änderungen oder Zusatzleistungen verlangen. Der Auftragnehmer wird diese, wenn und soweit sie realisierbar sind, nach Maßgabe der Vertragsbestimmungen vornehmen.“ Nach der Rechtsprechung des Senats kann sich das eine Sozialversicherungspflicht begründende Weisungsrecht des Arbeitgebers auch aus einem außerhalb des Beschäftigungsvertrages bestehenden Regelwerk ergeben, wenn im Beschäftigungsvertrag in Form einer dynamischen Verweisung auf dieses Regelwerk Bezug genommen wird (Urteil vom 28.04.2009, L 11 KR 2495/05, juris). Durch die Regelungen in den AGB für Subunternehmer hat sich die Klägerin das Recht gesichert, einen bestimmenden Einfluss auf den Inhalt der geschuldeten Dienstleistung und ihre Ausführung zu nehmen. Weil es an einem konkreten Bezug auf den Inhalt des mit dem Beigeladenen zu 1) geschlossenen Vertrag und die darin vereinbarte Leistung fehlt, können diese Bestimmungen nicht so verstanden werden, dass damit lediglich die vom Beigeladenen zu 1) geschuldete Leistung ein- und abgegrenzt wird. Überdies ist die vom Beigeladenen zu 1) vertraglich geschuldete Leistung derart offen (Beratung und Unterstützung … des Kunden) gefasst, dass die von der Klägerin „vorgegebenen Leistungswünsche, -merkmale und -ziele“ bzw die gewünschten „Änderungen oder Zusatzleistungen“ auch Zeit und Ort der Arbeitsleistung umfassen können. Ob die Klägerin von der ihr eingeräumten Rechtsmacht Gebrauch gemacht hat, ist unerheblich.
61 
Entscheidend für die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses spricht im vorliegenden Fall die Tatsache, dass die Leistung des Beigeladenen zu 1) von der Klägerin benötigt wird, damit diese ein von ihr der Endkundin geschuldetes Projekt realisieren kann. Bei dieser Konstellation muss die Klägerin darauf achten, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für und bei der Endkundin nicht als Arbeitnehmerüberlassung gewertet werden kann. Denn hierfür bedürfte die Klägerin einer Erlaubnis (§ 1 Abs 1 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG). Die Leistungsbeschreibung in den Vertragsbedingungen zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) bezieht sich ausdrücklich auf eine Dienstleistung bei der Endkundin („Beratung und Unterstützung des Storagemanagements des Kunden“). Würde sich die Verpflichtung der Klägerin gegenüber ihrer Endkundin in der Zurverfügungstellung des Klägers erschöpfen, läge unzweifelhaft ein Fall der Arbeitnehmerüberlassung vor (BAG 09.11.2004, 7 AZR 217/94, juris RdNr 32). Keine Arbeitnehmerüberlassung ist dagegen anzunehmen, wenn nur die Klägerin der Endkundin für die Erfüllung der im Vertrag mit dieser vereinbarten Dienste oder für die Herstellung des geschuldeten Werks verantwortlich bleibt. Dies wiederum setzt voraus, dass sie über einen ausreichenden Einfluss auf die von ihr zur Ausführung des Dienst- oder Werkvertrages mit der Endkundin eingesetzten Arbeitskräfte verfügt. Dieser Einfluss ist hier so ausgestaltet, dass er einer arbeitsrechtlichen Direktionsbefugnis entspricht.
62 
Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten der Endkundin gegenüber auch sog Subunternehmer einsetzen kann. Davon kann nach Ansicht des Senats aber in Fällen der vorliegenden Art nur ausgegangen werden, wenn dem Subunternehmer ein bestimmter Auftrag erteilt wird, der entweder als Werkvertrag zu werten ist oder dessen Inhalt bei Annahme eines Dienstvertrages auf konkrete, von anderen Leistungen abgrenzbare Dienstleistungen begrenzt wird. Daran fehlt es, wenn - wie hier - nur ganz allgemein eine Beratung und Unterstützung geschuldet wird. Außerdem sind die Vertragsbedingungen auf einen Vertrag mit einer Einzelperson zugeschnitten, so dass die geschuldete Dienstleistung zB nicht von einer Kapitalgesellschaft wahrgenommen werden könnte. Dies folgt zum einen aus der Formulierung „Beratung und Unterstützung“ zum anderen aber vor allem durch die Regelung Nr 1 Buchts c Satz 2. Danach war der Beigeladene zu 1) verpflichtet, seine Aufgaben „eigenverantwortlich“ auszuführen. Damit wird deutlich, dass die Klägerin auf eine persönliche Haftung des Beigeladenen zu 1) Wert gelegt hat. Dafür spricht die Tatsache, dass die Klägerin nach eigenen Angaben ca 300 freie Mitarbeiter hat, aber keine Angaben darüber gemacht hat, mit vielen Kapitalgesellschaften sie Subunternehmerverträge geschlossen hat.
63 
Im Hinblick auf die genannten Indizien, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen, ist es nur von untergeordneter Bedeutung, dass typische Merkmale einer abhängigen Beschäftigung wie zB festes Monatsgehalt, Urlaubsregelung und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall fehlen. Diese Gesichtspunkte sprechen zwar, wenn sie vorliegen, für eine abhängige Beschäftigung. Fehlen sie, so bedeutet dies aber nicht, dass bereits deshalb keine abhängige Beschäftigung mehr gegeben ist. Die Formen, in denen sich abhängige Beschäftigung entfalten, sind in den vergangenen Jahren viel flexibler geworden. Die Orientierung der Sozialversicherungspflicht an einer vor Jahrzehnten noch üblichen Festanstellung wird den heute existierenden flexiblen Arbeitsverhältnissen nicht mehr gerecht.
64 
Die Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da weder sie noch die Klägerin zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Die außergerichtlichen Kosten der Beigel zu 2) bis 4) sind ihr nicht aufzuerlegen, weil diese keine Anträge gestellt und damit auch kein Prozessrisiko auf sich genommen haben (§ 197a Abs 1 SGG iVm §§ 154 Abs 3, 162 Abs 3 VwGO). Der Beigeladene zu 1) hat sich dem Antrag der unterlegenen Klägerin angeschlossen, so dass es nach Ansicht des Senats der Billigkeit entspricht, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat (§ 197a SGG iVm § 162 Abs 3 VwGO).
65 
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.
66 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 2, § 47 Gerichtskostengesetz. Die Höhe des Streitwerts entspricht im dem Regelstreitwert von 5.000,00 EUR da bislang lediglich über das Bestehens eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und die hieraus letztlich folgende Sozialversicherungspflicht entschieden wurde, aber noch keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge festgesetzt wurden.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. §§ 173, 175 und 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.

(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.

(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.

(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.

(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte

1.
zustimmt und
2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt den Zeitpunkt fest, der als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.

(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.

(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

Tenor

Die Berufung des Beigeladenen zu 1) gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 04.11.2013 wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene zu 1) erstattet die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beigeladene zu 1) bei der Klägerin als Dozent ab 20.06.2001 versicherungspflichtig beschäftigt war.
Die Klägerin, eine GmbH, betreibt eine Schule, die Sprachkurse sowie Aus- und Weiterbildung ua in den Bereichen Europasekretär/in (IHK), Fremdsprachensekretär/in und Wirtschaftskorrespondent/in (IHK) anbietet. Es gibt sowohl fest angestellte als auch freiberufliche Lehrkräfte. Der Beigeladene zu 1) unterrichtete dort die Fächer Wirtschafts-, Rechts- und Sozialkunde. Hierfür existieren Rahmenlehrpläne der IHK mit der Festlegung von Grob- und Feinlernzielen sowie eine Lehrplanübersicht der Klägerin mit einer Richtzahl für Unterrichtsstunden (zB Öffentliches Recht 10, Bürgerliches Recht 25, Handelsrecht 10). Ein schriftlicher Vertrag wurde zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) nicht geschlossen. Die Klägerin bestätigte dem Beigeladenen zu 1) mit Schreiben vom 20.05.2001 die Einstellung als Dozent ab 20.06.2001. In dem Schreiben wurde ua ausgeführt: „Die Bezahlung erfolgt zunächst als Honorar mit DM 35,- pro 45-Min-Unterrichtsstunde (brutto), kann aber nach Rücksprache auch in Anstellung erfolgen (Details noch abzusprechen).“ Der Beigeladene zu 1) stellte in der Folgezeit monatliche Honorarrechnungen für die erteilten Unterrichtsstunden. Nicht geleistete Stunden wurden nicht vergütet, es gab keinen bezahlten Urlaub und keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Die zu leistenden Stunden wurden jedes Halbjahr neu festgelegt und terminlich nach den Wünschen des Beigeladenen zu 1) gelegt (zwei Vormittage in der Woche). Die Klägerin stellte dem Beigeladenen zu 1) halbjährlich Bestätigungen aus über eine freiberufliche Tätigkeit als Dozent; in der Regel unterrichtete der Kläger wöchentlich 10 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten. Sozialversicherungsbeiträge wurden von der Klägerin für den Beigeladenen zu 1) nicht abgeführt. Zuletzt erhielt der Beigeladene zu 1) eine Vergütung von 22 EUR pro Unterrichtsstunde. Nach dem 26.10.2011 war er für die Klägerin nicht mehr tätig.
Am 07.11.2011 beantragte der Beigeladene zu 1) bei der Beklagten die Feststellung, dass er von Juni 2001 bis 26.10.2011 bei der Klägerin in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Nach Übersendung ausführlicher Fragenkataloge an die Klägerin und den Beigeladenen zu 1) stellte die Beklagte nach Anhörung mit Bescheiden vom 02.03.2012 (gerichtet an die Klägerin und den Beigeladenen zu 1) fest, dass die Tätigkeit bei der Klägerin als Dozent ab 20.06.2001 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei und Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung bestehe. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass nach § 7 Abs 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit sei, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis sei. Anhaltspunkte seien eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Hier würden die Indizien für ein Beschäftigungsverhältnis überwiegen. Es sei eine schriftliche Vereinbarung vom 01.05.2001 über den Rahmen der Tätigkeit getroffen worden. Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis seien: Der Beigeladene zu 1) sei zur Vertretung zwar nicht vertraglich verpflichtet gewesen, habe aber die Vertretung für Kollegen übernommen; es handele sich nicht um eine zeitlich oder sachlich eingegrenzte Tätigkeit; es seien auch unterrichtsbegleitende Nebenpflichten übernommen worden wie Stützunterricht, Prüfungsvorbereitung und Führung eines Klassenbuches; der Beigeladene zu 1) habe Klassenarbeiten durchgeführt und sei an der Notenvergabe beteiligt gewesen; die Schüler erlangten einen staatlich anerkannten Berufsabschluss; der Beigeladene zu 1) habe sich nach dem Lehrplan der IHK richten müssen; es sei eine Kontrolle der Tätigkeit erfolgt in Form des Klassenbuches und anhand von Auswertungsbögen der Schüler; es unterrichteten auch festangestellte Lehrer, die Nachfolgerin des Beigeladenen zu 1) sei fest angestellt und der Unterricht erfolge in Räumlichkeiten des Auftraggebers. Für eine selbstständige Tätigkeit sprächen: nur tatsächlich geleistete Unterrichtsstunden seien vergütet worden; der Beigeladene zu 1) sei in die Planung und Verteilung seines Stundenplanes einbezogen gewesen, es habe keine Anweisung erfolgen können, der Auftrag habe abgelehnt werden können; Sonderaufgaben seien zusätzlich vergütet worden (zB Korrektur der Abschlussprüfungen); der Beigeladene zu 1) sei nicht verpflichtet gewesen, sich an Urlaubszeiten/Absprachen zu halten; Weisungen durch den Auftraggeber hätten nicht erfolgen können. In der Gesamtwürdigung überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.
Hiergegen legte die Klägerin am 04.04.2012 Widerspruch ein und machte geltend, sie sei sich zu Beginn der Tätigkeit im Jahr 2001 mit dem Beigeladenen zu 1) einig gewesen, dass er seine Tätigkeit als Honorarkraft, also freier Mitarbeiter, verrichten werde. Ihre Zusammenarbeit hätten sie durchgehend so gestaltet, wie dies für das Verhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer typisch sei. Sie habe mit dem Beigeladenen zu 1) keinen unbefristeten Vertrag gehabt, sondern nur Halbjahresverträge. Es sei stets offen gewesen, ob es zu einem Folgeauftrag komme. Darin liege ein erhebliches unternehmerisches Risiko. Es seien nur die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden vergütet worden. Hinsichtlich der Gestaltung des Unterrichts, etwa zu methodischen oder didaktischen Fragen, habe die Klägerin keinerlei Weisungen erteilt. Da die Lehrveranstaltungen auf einen staatlichen Berufsabschluss vorbereiten sollten, habe der Beigeladene zu 1) selbstverständlich bestimmte Inhalte vermitteln und Noten vergeben müssen. Dies gelte für alle Dozenten und sei daher für die Statusfeststellung ohne Aussagekraft. Der Beigeladene zu 1) habe die Materialien für den Unterricht selbst ausgesucht und zum Teil (Skripten) selbst erstellt. Der Beigeladene zu 1) sei nicht verpflichtet gewesen, mit anderen Kollegen zusammenzuarbeiten oder an schulischen Veranstaltungen teilzunehmen. Eine direkte Kontrolle seines Unterrichts habe nicht stattgefunden. Mittelbar sei die Arbeit über die Noten der Schüler beurteilt worden. Die Klägerin habe nicht nach Belieben über die Arbeitskraft des Beigeladenen zu 1) verfügen können, denn dieser habe die Verteilung seiner Arbeitszeit selbst bestimmt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nebentätigkeiten wie die Teilnahme an Prüfungen und die Führung des Klassenbuches seien nicht explizit geregelt, aber vom Beigeladenen zu 1) regelmäßig ausgeübt worden. Der Beigeladene zu 1) sei in die Organisation der Schule funktionsgerecht dienend eingegliedert gewesen. Er habe am vorgesehenen Einsatzort unterrichten müssen und sei inhaltlich an den Lehrplan gebunden gewesen. Die Höhe der Stundenzahl sowie die Termine der Lehrveranstaltungen seien zu Beginn des Auftrags in Abstimmung mit dem Beigeladenen zu 1) festgelegt worden, dieser habe sich dann an den Stundenplan halten müssen. Diese Einschränkung sei als persönliche Abhängigkeit zu qualifizieren. Ein Unternehmerrisiko liege nicht vor, denn der Beigeladene zu 1) habe nur seine Arbeitskraft eingesetzt und hierfür eine Vergütung erhalten.
Hiergegen richtet sich die am 28.12.2012 zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) eingelegte Klage der Klägerin. Sie macht geltend, aus dem zusammenfassenden Schreiben vom 20.05.2001 ergebe sich eindeutig, dass eine Tätigkeit als freier Mitarbeiter gewollt gewesen sei. Der Beigeladene zu 1) habe diesem Schreiben nicht widersprochen. Auf die genannte Möglichkeit der Ausübung der Dozententätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses sei der Beigeladene zu 1) nie zurückgekommen. Meist habe erst kurz vor Beginn eines Schulhalbjahres festgestanden, ob ein Kurs tatsächlich stattfinde. Zweimal (Wintersemester 2001/02 und 2002/03) sei die Zahl der Anmeldungen zu gering gewesen, der Beigeladene zu 1) sei daher nicht beauftragt worden. Im Übrigen habe der Beigeladene zu 1) sehr wohl um seinen Status als Selbstständiger gewusst, er habe sich wiederholt darauf berufen, er sei Freiberufler.
Der Beigeladene zu 1) ist der Klage entgegengetreten und hat vorgetragen, andere Lehrkräfte, die zeitgleich eingestellt worden seien, würden als versicherungspflichtige Beschäftigte geführt. Offenbar habe die Klägerin bei ihm Kosten sparen wollen. Er sei in die betrieblichen Abläufe integriert gewesen. Der Stundenplan sei unter Berücksichtigung geäußerter Wünsche von der Schulleitung erstellt worden und habe sich nach deren Belangen gerichtet. Er sei verpflichtet gewesen, die Anwesenheit der Schüler in einem Klassenbuch festzuhalten. Sofern der Schulleiter verhindert gewesen sei, habe der Beigeladene zu 1) dessen EDV-Unterricht nach seinen Vorgaben übernehmen müssen. Tatsächlich habe er seit 2001 durchgehend in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden, der Vortrag, im Wintersemester 2001/02 und 2002/03 sei er nicht beschäftigt gewesen, sei falsch.
In der mündlichen Verhandlung hat das SG den Geschäftsführer der Klägerin Herrn A., der zugleich Schulleiter ist, und den Beigeladenen zu 1) persönlich angehört. Sodann hat es mit Urteil vom 04.11.2013 den angefochtenen Bescheid vom 02.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.11.2012 aufgehoben und festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) seine Tätigkeit bei der Klägerin nicht im Rahmen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, Lehrer und Dozenten könnten sowohl abhängig beschäftigt als auch selbstständig tätig sein. Hier überwögen die für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Indizien. Der Beigeladene zu 1) sei an keine Weisungen gebunden gewesen, Einschränkungen ergäben sich allein aus der Natur der Sache. Die Art und Weise des Unterrichts und die eingesetzten Bücher und Skripten habe er selbst auswählen können. So habe der Beigeladene zu 1) im September 2002 eine „Lehrkonzeption“ erstellt. Eine solche Darstellung der eigenen methodischen und didaktischen Vorstellungen wäre sinnlos gewesen, hätte sich der Beigeladene zu 1) ohnehin nach den Vorgaben der Klägerin richten müssen. Gegen eine Weisungsbefugnis spreche zudem, wie die Klägerin auf die von Schülern geäußerte Kritik an der Arbeit des Beigeladenen zu 1) reagiert habe: Statt ihn anzuweisen, seinen Unterricht in bestimmten Punkten zu ändern, habe sie die Kritik an ihn weitergereicht, die Beanstandungen diskutiert und sich um eine einvernehmliche Lösung bemüht. Dies entspreche dem Umgang mit einem selbstständigen Auftragnehmer. Unerheblich seien die Vorgaben aus dem Rahmenlehrplan der IHK, denn die sich hieraus ergebenden inhaltlichen Einschränkungen beruhten nicht auf konkreten Weisungen. Die Arbeitszeit habe die Klägerin nicht vorgegeben. Zu Beginn eines Schulhalbjahres seien die Unterrichtstage abgesprochen worden, maßgeblich seien die Wünsche des Beigeladenen zu 1) gewesen. Die Darstellung der Klägerin, sie habe die Arbeitszeit nicht einseitig festlegen können, werde durch den Schriftverkehr kurz vor Ende der Zusammenarbeit gestützt. Mit Schreiben vom 08.10.2011 habe der Beigeladene zu 1) die Klägerin informiert, dass er wegen eines kurzfristig erhaltenen anderen Lehrauftrags den Unterricht bei der Klägerin zu den vereinbarten Zeiten nicht übernehmen könne. Diesem Schreiben liege ersichtlich die Annahme des Beigeladenen zu 1) zugrunde, er dürfe die Verteilung seiner Unterrichtsstunden selbst bestimmen. Dies habe wohl auch der Vorstellung der Klägerin entsprochen, die seine Vorgehensweise zwar als ärgerlich empfunden habe, aber offenbar keine Möglichkeit gesehen habe, die Wahrnehmung der ursprünglich vereinbarten Unterrichtsstunden einzufordern (Schreiben der Klägerin vom 24.10.2011). In dem genannten Schreiben finde sich ein weiterer Hinweis darauf, dass der Beigeladene zu 1) hinsichtlich der Bestimmung seiner Arbeitszeit weitgehend frei gewesen sei („Trotz völlig unpassenden Zeitpunkts zwangen Sie uns erneut zu Semesterbeginn Anfang Oktober 2011 Ihre Urlaubswoche auf“). Diesen Äußerungen komme besonderes Gewicht zu, da sie – anders als die Angaben im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren – noch unbeeinflusst von einem bestimmten Rechtsschutzziel erfolgt seien. Der Umstand, dass der Unterricht in den Räumen der Klägerin erteil worden sei, sei wenig aussagekräftig. Der Lehrbetrieb könne regelmäßig nur dann sinnvoll vonstattengehen, wenn die einzelnen Veranstaltungen zeitlich und räumlich aufeinander abgestimmt seien; Weisungsgebundenheit ergebe sich daraus nicht. Der Beigeladene zu 1) sei auch nicht in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingebunden gewesen. Bei Dozenten seien entscheidende Indizien die Pflicht zur Vertretung von Kollegen, die Teilnahme an Konferenzen, Sprechtagen und sonstigen Veranstaltungen der Bildungseinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Nebenaufgaben. Der Beigeladene zu 1) habe jenseits seines Unterrichts an keinen schulischen Veranstaltungen teilgenommen. Seine Pflicht, ein Klassenbuch zu führen, stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unterricht. Die Kammer gehe davon aus, dass der Beigeladene zu 1) gelegentlich Kollegen vertreten habe, insbesondere den Schulleiter. Rechtlich sei er hierzu aber nicht verpflichtet gewesen. Entscheidendes Indiz sei das Unternehmerrisiko, das sich aus dem praktizierten Vergütungssystem ergebe. Der Beigeladene zu 1) habe sein Honorar nur erhalten, wenn er tatsächlich unterrichtet habe. Fand der Unterricht nicht statt, habe ihm keine Vergütung zugestanden unabhängig davon, aus welcher Sphäre der Ausfall stamme; für die bloße Arbeitsbereitschaft habe der Beigeladene zu 1) kein Entgelt erhalten. Schließlich spreche auch die Form, mit der die Zusammenarbeit über lange Jahre abgewickelt worden sei, für eine selbstständige Tätigkeit.
Gegen das Urteil hat der Beigeladene zu 1) direkt nach der Verkündung zu Protokoll des SG und nochmals schriftsätzlich am 06.11.2013 Berufung eingelegt. Er habe schon damals kein freiberuflicher Dozent sein wollen. Insoweit werde auf die Bedeutung des § 116 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hingewiesen, die des geheimen Vorbehalts. Eine solche Willenserklärung sei nichtig und für das Sozialversicherungsrecht nicht bindend, sondern der wahre Wille hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses. Die von ihm verfasste Lehrkonzeption von 2002 habe er schon 2004 nicht mehr eingesetzt, da die Kritik der Schüler zu groß gewesen sei. Die von ihm eingesetzten Skripten und selbst gefertigten Unterrichtsmaterialien seien unbrauchbar gewesen; er habe auch Bücher von seinem Vorgänger übernommen. Von den Verlagen an die Schulleitung gesandte Probebücher habe er auf ihre Tauglichkeit für den Unterricht prüfen sollen. Er habe auch eigene Buchvorschläge an die Schulleitung mit der Bitte um Genehmigung für den Einsatz im Unterricht gemacht. Er sei vom Schulleiter im Jahr 2004 auch auf einen Aktenschrank hingewiesen worden zur Aufbewahrung der Prüfungsarbeiten, die dort abzulegen gewesen seien. Etwas später habe er dann – wie die festangestellten Lehrer auch – ein abschließbares Lehrerfach für seine Unterlagen bekommen. Mit anderen Dozenten hätten Absprachen erfolgen müssen, etwa bei fächerübergreifenden Projektarbeiten. Exkursionen habe er nur mit Genehmigung des Schulleiters durchführen können. Die Honorarabrechnungen seien nichts anderes als Stundenzettel, diese Form der Abrechnung sei irgendwann zu einem Ritual und Bestandteil der Zusammenarbeit geworden. Der Beigeladene zu 1) hat ergänzend darauf hingewiesen, dass er gegen die Klägerin ein arbeitsgerichtliches Verfahren ua wegen Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses führe. Dieses Verfahren sei im Hinblick auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ausgesetzt worden (Arbeitsgericht Karlsruhe Beschluss vom 27.08.2012, 9 Ca 407/11).
10 
Der Beigeladene zu 1) beantragt,
11 
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 04.11.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
12 
Die Klägerin beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Das SG sei im Rahmen der Gesamtwürdigung zu Recht zu der Auffassung gelangt, dass vorliegend nicht von einem Beschäftigungsverhältnis ausgegangen werden könne. Die vom Beigeladenen zu 1) behaupteten, aber nicht nachgewiesenen Indizien für eine Einbindung in die Arbeitsorganisation wie Verpflichtung zur Vertretung von Kollegen, Teilnahme an Konferenzen etc habe das SG zutreffend als nicht gegeben festgestellt. Ein Unternehmerrisiko bestehe entgegen der Auffassung des SG allerdings schon wegen der Geltung der Aufträge nur für ein Schulhalbjahr und dem damit verbundenen Risiko, überhaupt einen Folgeauftrag zu erhalten. Zutreffend habe das SG hingegen darauf abgestellt, dass der Beigeladene zu 1) nur erteilten Unterricht vergütet erhalten habe, unabhängig vom Grund des Unterrichtsausfalls. Weiteres Indiz für eine selbstständige Tätigkeit sei die über Jahre gepflegte Abwicklung der Zusammenarbeit. Was der Beigeladene zu 1) hierzu in diversen Stellungnahmen vorgetragen habe, um diesem Gesamteindruck entgegenzutreten, sei falsch und werde bestritten. Es habe kein Direktionsrecht bestanden, der Beigeladene zu 1) sei auch nicht gehalten gewesen, bestimmte Bücher im Unterricht einzusetzen. Dem Beigeladenen zu 1) sei Gelegenheit gegeben worden, auch auf den Bestand der Schulbibliothek zurückzugreifen, dies sei aber ohne jede Relevanz. Gleiches gelte für das abschließbare Lehrerfach, welches zur Vermeidung von Diebstahl auf eigenen Wunsch zur Verfügung gestellt worden sei ohne Nutzungsverpflichtung. Bei der fächerübergreifenden Projektarbeit, die völlig freiwillig in Abstimmung mit anderen Lehrern erfolgt sei und im Übrigen vom Beigeladenen zu 1) selbst initiiert worden sei, handele es sich nicht um eine ihm auferlegte Nebenpflicht. Selbst organisierte Exkursionen gehörten nicht zum vereinbarten Unterrichtsauftrag und seien daher im Einzelfall abzustimmen gewesen, eine Weisungsgebundenheit folge daraus nicht. Der Beigeladene zu 1) habe bis zum Beginn der arbeits- und sozialgerichtlichen Auseinandersetzung nie darum ersucht, den Status als freier Mitarbeiter zu ändern, um ggf ein Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zu begründen. Für den Verein, der nicht Beteiligter dieses Verfahrens sei, sei der Beigeladene zu 1) überhaupt nicht tätig gewesen. Bei Letzterem rechne er seit 2007 einen Teil seiner Tätigkeit ab; zuvor habe er mutmaßlich noch nicht einmal von dessen Existenz gewusst, denn die Klägerin habe intern mit dem Verein abgerechnet. Die Unterrichtsgenehmigung des Regierungspräsidiums sei lediglich für die Klägerin erteilt worden, diese sei alleinige Auftraggeberin des Beigeladenen zu 1) gewesen. Die von diesem später an den Verein gestellten Rechnungen seien reine Willkür gewesen, die Klägerin habe dies nur zugelassen, um unsinnige Auseinandersetzungen mit ihrem Auftragnehmer zu unterbinden.
15 
Die Beklagte und die übrigen Beigeladenen haben sich im Berufungsverfahren nicht geäußert und keine Anträge gestellt.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen, die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die beigezogenen Akten des ArbG Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung des Beigeladenen zu 1) hat keinen Erfolg.
18 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beigeladenen zu 1) ist statthaft und zulässig, in der Sache aber unbegründet. Das SG hat zutreffend die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit als Dozent für die Klägerin vom 20.05.2001 bis 26.10.2011 nicht im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung war. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.
19 
Streitgegenstand ist allein die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für die Klägerin und nicht auch für den Verein zur Förderung und Ausbildung fremdsprachlicher Korrespondenten und Übersetzer, dessen Vorsitzender der Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin, Herr A., ist. Nur auf die Tätigkeit für die Klägerin bezog sich der Antrag des Beigeladenen zu 1) und entsprechend war auch nur diese Tätigkeit Gegenstand des Verwaltungsverfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens erster Instanz. Im Antrag hat der Kläger auch den Zeitraum auf die Tätigkeit bis 26.10.2011 beschränkt. Es spielt daher für das vorliegende Verfahren keine Rolle, dass der Beigeladene zu 1) nunmehr die Auffassung vertritt, das bestehende Arbeitsverhältnis sei gar nicht wirksam beendet worden (so auch im Rahmen der Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht). Soweit der Kläger rügt, seine Tätigkeit für den Verein sei nicht berücksichtigt worden, ist dies nicht Gegenstand des Verfahrens. Der Beigeladene zu 1) kann auch nicht im Wege der Klageerweiterung nach § 99 SGG die Tätigkeit für den Verein zum Gegenstand des Berufungsverfahrens machen, denn eine solche Klage wäre wegen des fehlenden Verwaltungsverfahrens unzulässig.
20 
Nicht Gegenstand des Verfahrens ist ferner, ob der Beigeladene zu 1) aufgrund der selbstständigen Tätigkeit als Lehrer versicherungspflichtig in der Rentenversicherung nach § 2 Satz 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ist. Die Beklagte hat in ihrem Bescheid das Bestehen von Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung wegen des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung festgestellt. Eine Versicherungspflicht als selbstständig tätiger Lehrer nach § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI ist damit von vornherein nicht vom Regelungsgehalt des angefochtenen Bescheids umfasst und damit auch nicht Streitgegenstand. Im Statusfeststellungsverfahren ist auch nicht geboten, zugleich darüber zu entscheiden, ob die zur Überprüfung gestellte Tätigkeit ungeachtet bzw gerade wegen ihrer Nichtausübung im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung eine Versicherungspflicht nach sich zieht (vgl Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13.04.2011, L 9 KR 294/08; LSG Niedersachsen-Bremen 20.03.2013, L 2 R 372/12, beide juris).
21 
Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Sie sind nach erfolgter Anhörung der Beteiligten ergangen. Die Beklagte hat auch die Anforderungen an eine Statusfeststellung erfüllt, die das Bundessozialgericht (BSG) in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat (BSG 11.03.2009, B 12 R 11/07 R, BSGE 103, 17, SozR 4-2400 § 7a Nr 2; 04.06.2009, B 12 R 6/08 R, juris) und nicht nur eine isolierte Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung „dem Grunde nach“, sondern auch über das Vorliegen von Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung getroffen.
22 
Inhaltlich (materiell-rechtlich) sind die Bescheide allerdings rechtswidrig, denn die Beklagte hat zu Unrecht Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung festgestellt.
23 
Nach § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs 1 Satz 3 SGB IV zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antrag-stellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Diese entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs 2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in Absätzen 3 bis 5 der Vorschrift geregelt. § 7a Abs 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschriften der einzelnen Versicherungs-zweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Abs 7 der Vorschrift ordnet die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch bezüglich der Fälligkeit der Beiträge an (Satz 1). Mit dem rückwirkend zum 01.01.1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl I, 2000, 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drs 14/1855, S 6).
24 
Einen entsprechenden Antrag auf Statusfeststellung hat der Beigeladene zu 1) am 07.11.2011 gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
25 
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterlagen im streitgegenständlichen Zeit-raum in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (§ 5 Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI, § 25 Abs 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV in der ab 01.01.1999 geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
26 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7, BSG 04.07.2007, B 11a AL 5/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 8) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Bundesverfassungsgericht 20.05.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr 11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7), SozR 4-2400 § 7 Nr 7).
27 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolge-rung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG 08.08.1990, 11 RAr 77/89, SozR 3-2400 § 7 Nr 4; BSG 08.12.1994, 11 RAr 49/94, SozR 3-4100 § 168 Nr 18). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSG 01.12.1977, 12/3/12 RK 39,74, BSGE 45, 199, 200 ff; BSG 04.06.1998, B 12 KR 5/97 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 13; BSG 10.08.2000, B 12 KR 21/98 R, BSGE 87, 53, 56 = SozR 3-2400 § 7 Nr 15; jeweils mwN). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl hierzu insgesamt BSG 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 17 und B 12 KR 14/10 R, juris).
28 
Nach den genannten Grundsätzen gelangt der Senat unter Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung, dass der Beigeladene zu 1) im streitgegenständlichen Zeitraum keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei der Klägerin ausgeübt hat und daher keine Versicherungspflicht aufgrund von abhängiger Beschäftigung in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat.
29 
Die Tätigkeit als Lehrer kann sowohl im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden, wie sich schon aus dem Gesetz selbst ergibt. § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI ordnet für selbstständig tätige Lehrer, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen Arbeitnehmer beschäftigten, die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung an. In der Rechtsprechung sind Lehrer daher je nach den Umständen des Einzelfalls als selbstständig Tätige (BSG 19.12.1979, 12 RK 52/78, SozR 2200 § 166 Nr 5 – Volkshochschuldozentin; BSG 27.03.1980, 12 RK 26/79, SozR 2200 § 165 Nr 45 – Lehrbeauftragter an Fachhochschule; BSG 25.09.1981, 12 RK 5/80, SozR 2200 § 165 Nr 61 – Lehrbeauftragter an Universität; BSG 12.10.2000, B 12 RA 2/99 R, SozR 3-2600 § 2 Nr 5) oder als abhängig Beschäftigte angesehen worden (BSG 28.10.1969, 3 RK 31/56, SozR Nr 1 zu § 166 RVO – Musiklehrerin an einer Pädagogischen Hochschule).
30 
Die oben dargestellten Grundsätze zur Abgrenzung gelten auch für Lehrtätigkeiten. Entscheidend ist, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist, in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise der Unterrichtserteilung, ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung mitgestaltet und inwieweit sie zu Nebenarbeiten herangezogen werden kann. Wer an einer allgemeinbildenden Schule unterrichtet, ist in der Regel Arbeitnehmer, auch wenn er seinen Beruf nebenberuflich ausübt. Dagegen können etwa Volkshochschuldozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, oder Lehrkräfte, die nur Zusatzunterricht erteilen, als freie Mitarbeiter beschäftigt werden (BSG 12.02.2004; B 12 KR 26/02 R, juris; Bundesarbeitsgericht 20.01.2010, 5 AZR 106/09, AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr 120; BAG 15.02.2012, 10 AZR 301/10, NZA 2012, 731).
31 
Eine Eingliederung in den Betriebsablauf folgt nicht daraus, dass der Unterricht in den Räumen der Klägerin stattgefunden hat. Es liegt in der Natur der Sache, dass der Lehrbetrieb nur sinnvoll vonstattengehen kann, wenn die verschiedenen Lehrveranstaltungen sowohl zeitlich als auch räumlich aufeinander abgestimmt werden (BSG 12.02.2004, aaO; LSG Niedersachsen-Bremen 20.03.2013, L 2 R 372/12, juris). Inhaltlich hatte sich der Beigeladene zu 1) an Rahmenlehrplänen zu orientieren und die Bildungsziele waren vorgegeben. Diese Vorgaben bestanden allerdings bereits abstrakt vor der Beauftragung, sie waren gerade Gegenstand der Vereinbarung zwischen dem Beigeladenen zu 1) und der Klägerin und damit nicht von Einzelanweisungen. Dem Beigeladenen zu 1) stand es frei, in welcher Art und Weise er die vorgegebenen Ziele erreicht. Er hat zunächst selbst entworfene Unterrichtsmaterialien und Skripte verwendet, wie sich aus der von ihm vorgelegten Konzeption aus dem Jahr 2002 ergibt. Dass er hiervon später wieder abgerückt ist, bestätigt nur, dass es seiner eigenen Verantwortung oblag, in welcher Form er den Unterricht durchführt. Das Fehlen von Einzelanordnungen zur Durchführung des Unterrichts ist ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit (BSG 12.02.2004, aaO).
32 
Es bestand auch keine Weisungsabhängigkeit in zeitlicher Hinsicht. Eine solche ist gegeben, wenn ständige Dienstbereitschaft erwartet wird oder wenn der Mitarbeiter in nicht unerheblichem Umfang auch ohne entsprechende Vereinbarung herangezogen wird, ihm also die Arbeitszeiten letztlich „zugewiesen“ werden (BAG 09.06.2010, 5 AZR 332/09 AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr 121). Ein starkes Indiz für Arbeitnehmereigenschaft ist die Einteilung des Lehrers in Stundenpläne ohne vorherige Absprache. So lag es im vorliegenden Fall allerdings gerade nicht. Der Beigeladene zu 1) hat sich auf zwei Vormittage Unterricht in der Woche festgelegt, die ihm entsprechend seinen Wünschen („nicht vor 10:00 Uhr“) auch zugeteilt wurden. Die Lage der Arbeitszeit war damit vertraglich vereinbart und gerade nicht einseitig zugewiesen. Der Beigeladene zu 1) war auch nicht verpflichtet, Vertretungsstunden zu übernehmen. Dass er dies gleichwohl auf freiwilliger Basis getan hat, führt zu keiner anderen Beurteilung.
33 
Auch ansonsten war der Beigeladene zu 1) nicht in den Betriebsablauf der Klägerin in einer Weise integriert, die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spricht. Der Beigeladene zu 1) musste nicht an Lehrerkonferenzen teilnehmen. Soweit er im Rahmen etwa von fächerübergreifenden Projekten sich mit Kollegen absprechen musste, handelt es sich um zeitlich untergeordnete Tätigkeiten. Vergleichbare Besprechungen sind im Rahmen selbstständiger Tätigkeiten durchaus üblich – gerade zur Koordinierung. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass es sich um von der Klägerin vorgegebene Besprechungen handelt, denn die fächerübergreifenden Projekte wurden gerade vom Beigeladenen zu 1) – zunächst gegen den Widerstand des Schulleiters – initiiert. Die Verpflichtung zur Führung des Klassenbuches ist so eng mit der Unterrichtstätigkeit verknüpft, dass der Senat hierin kein entscheidendes Kriterium sieht. Für besondere Zusatzaufgaben wie die Korrektur von Abschlussarbeiten hat der Beigeladene zu 1) ein zusätzliches Entgelt erhalten.
34 
Für eine selbstständige Tätigkeit spricht auch, dass der Beigeladene zu 1) stets nur eine Vergütung für die geleisteten Unterrichtsstunden erhalten hat. Weder im Fall von Krankheit oder Urlaub, noch bei Unterrichtsausfall wegen der Schule oder den Schülern zuzurechnenden Ursachen erhielt der Beigeladene zu 1) ein Entgelt. Hierin spiegelt sich ein gewisses, wenn auch nicht erhebliches Unternehmerrisiko.
35 
Schließlich ist ein entscheidender Gesichtspunkt auch die tatsächliche Handhabung durch die Beteiligten. Das Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 20.05.2001 spricht ganz klar dafür, dass (zunächst) einvernehmlich eine Tätigkeit als freier Mitarbeiter auf Honorarbasis gewollt war. Soweit der Beigeladene zu 1) hier einwendet, er habe von Anfang an eine Festanstellung gewollt, kann das zu keiner anderen Beurteilung führen. Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen (§ 116 Satz 1 BGB). Die Erklärung ist nur dann nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt (§ 116 Satz 2 BGB). Vorliegend gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Geschäftsführer der Klägerin gewusst haben soll, dass der Beigeladene zu 1) nur als abhängig Beschäftigter tätig sein wollte. Die Tätigkeit hätte nach Rücksprache auch in Anstellung erfolgen können, wie in dem Schreiben vom 20.05.2001 ausdrücklich festgehalten wird, wobei weitere Details noch abzusprechen gewesen wären. Es ist allerdings nicht ersichtlich, dass der Beigeladene zu 1) während seiner Tätigkeit jemals hierauf zurückgekommen wäre. Er hat vielmehr durchgehend Honorarabrechnungen vorgelegt und ist auch entsprechend vergütet worden. Diese tatsächliche Praxis kann nicht nur „als Ritual“ der Zusammenarbeit betrachtet werden. Insbesondere auch der Schriftverkehr zwischen den Beteiligten gegen Ende der Zusammenarbeit spricht, wie das SG zutreffend hervorgehoben hat, ganz deutlich dafür, dass sich der Beigeladene zu 1) auch selbst als freier Mitarbeiter gesehen hat.
36 
Zusammenfassend steht nach alledem zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beigeladene zu 1) bei der Klägerin nicht in einem abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat und damit keine Beitragspflicht in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund abhängiger Beschäftigung besteht.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Kostenprivilegiert in Bezug auf Gerichtskosten sind nach § 183 SGG Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfängern, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I, soweit sie in dieser Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Die Kostenprivilegierung als Versicherter greift auch bei einem Streit um den Versichertenstatus als solchen (BSG 05.10.2006, B 10 LW 5/05 R, BSGE 97, 153 = SozR 4-1500 § 183 Nr 4). Im Berufungsverfahren ist der Beigeladene zu 1) Rechtsmittelführer, für ihn als Versicherten gilt daher die Kostenfreiheit (BSG 13.04.2006, B 12 KR 21/05 R, SozR 4-1500 § 193 Nr 2; BSG 29.05.2006, B 2 U 391/05 B, SozR 4-1500 § 193 Nr 3). Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sind erstattungsfähig, da die Klägerin nicht zu den in § 184 SGG genannten Gebührenpflichtigen gehört (§ 193 Abs 4 SGG).
38 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).

Gründe

 
17 
Die Berufung des Beigeladenen zu 1) hat keinen Erfolg.
18 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beigeladenen zu 1) ist statthaft und zulässig, in der Sache aber unbegründet. Das SG hat zutreffend die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit als Dozent für die Klägerin vom 20.05.2001 bis 26.10.2011 nicht im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung war. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.
19 
Streitgegenstand ist allein die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für die Klägerin und nicht auch für den Verein zur Förderung und Ausbildung fremdsprachlicher Korrespondenten und Übersetzer, dessen Vorsitzender der Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin, Herr A., ist. Nur auf die Tätigkeit für die Klägerin bezog sich der Antrag des Beigeladenen zu 1) und entsprechend war auch nur diese Tätigkeit Gegenstand des Verwaltungsverfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens erster Instanz. Im Antrag hat der Kläger auch den Zeitraum auf die Tätigkeit bis 26.10.2011 beschränkt. Es spielt daher für das vorliegende Verfahren keine Rolle, dass der Beigeladene zu 1) nunmehr die Auffassung vertritt, das bestehende Arbeitsverhältnis sei gar nicht wirksam beendet worden (so auch im Rahmen der Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht). Soweit der Kläger rügt, seine Tätigkeit für den Verein sei nicht berücksichtigt worden, ist dies nicht Gegenstand des Verfahrens. Der Beigeladene zu 1) kann auch nicht im Wege der Klageerweiterung nach § 99 SGG die Tätigkeit für den Verein zum Gegenstand des Berufungsverfahrens machen, denn eine solche Klage wäre wegen des fehlenden Verwaltungsverfahrens unzulässig.
20 
Nicht Gegenstand des Verfahrens ist ferner, ob der Beigeladene zu 1) aufgrund der selbstständigen Tätigkeit als Lehrer versicherungspflichtig in der Rentenversicherung nach § 2 Satz 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ist. Die Beklagte hat in ihrem Bescheid das Bestehen von Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung wegen des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung festgestellt. Eine Versicherungspflicht als selbstständig tätiger Lehrer nach § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI ist damit von vornherein nicht vom Regelungsgehalt des angefochtenen Bescheids umfasst und damit auch nicht Streitgegenstand. Im Statusfeststellungsverfahren ist auch nicht geboten, zugleich darüber zu entscheiden, ob die zur Überprüfung gestellte Tätigkeit ungeachtet bzw gerade wegen ihrer Nichtausübung im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung eine Versicherungspflicht nach sich zieht (vgl Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13.04.2011, L 9 KR 294/08; LSG Niedersachsen-Bremen 20.03.2013, L 2 R 372/12, beide juris).
21 
Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Sie sind nach erfolgter Anhörung der Beteiligten ergangen. Die Beklagte hat auch die Anforderungen an eine Statusfeststellung erfüllt, die das Bundessozialgericht (BSG) in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat (BSG 11.03.2009, B 12 R 11/07 R, BSGE 103, 17, SozR 4-2400 § 7a Nr 2; 04.06.2009, B 12 R 6/08 R, juris) und nicht nur eine isolierte Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung „dem Grunde nach“, sondern auch über das Vorliegen von Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung getroffen.
22 
Inhaltlich (materiell-rechtlich) sind die Bescheide allerdings rechtswidrig, denn die Beklagte hat zu Unrecht Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung festgestellt.
23 
Nach § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs 1 Satz 3 SGB IV zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antrag-stellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Diese entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs 2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in Absätzen 3 bis 5 der Vorschrift geregelt. § 7a Abs 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschriften der einzelnen Versicherungs-zweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Abs 7 der Vorschrift ordnet die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch bezüglich der Fälligkeit der Beiträge an (Satz 1). Mit dem rückwirkend zum 01.01.1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl I, 2000, 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drs 14/1855, S 6).
24 
Einen entsprechenden Antrag auf Statusfeststellung hat der Beigeladene zu 1) am 07.11.2011 gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
25 
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterlagen im streitgegenständlichen Zeit-raum in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (§ 5 Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI, § 25 Abs 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV in der ab 01.01.1999 geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
26 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7, BSG 04.07.2007, B 11a AL 5/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 8) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Bundesverfassungsgericht 20.05.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr 11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7), SozR 4-2400 § 7 Nr 7).
27 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolge-rung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG 08.08.1990, 11 RAr 77/89, SozR 3-2400 § 7 Nr 4; BSG 08.12.1994, 11 RAr 49/94, SozR 3-4100 § 168 Nr 18). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSG 01.12.1977, 12/3/12 RK 39,74, BSGE 45, 199, 200 ff; BSG 04.06.1998, B 12 KR 5/97 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 13; BSG 10.08.2000, B 12 KR 21/98 R, BSGE 87, 53, 56 = SozR 3-2400 § 7 Nr 15; jeweils mwN). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl hierzu insgesamt BSG 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 17 und B 12 KR 14/10 R, juris).
28 
Nach den genannten Grundsätzen gelangt der Senat unter Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung, dass der Beigeladene zu 1) im streitgegenständlichen Zeitraum keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei der Klägerin ausgeübt hat und daher keine Versicherungspflicht aufgrund von abhängiger Beschäftigung in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat.
29 
Die Tätigkeit als Lehrer kann sowohl im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden, wie sich schon aus dem Gesetz selbst ergibt. § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI ordnet für selbstständig tätige Lehrer, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen Arbeitnehmer beschäftigten, die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung an. In der Rechtsprechung sind Lehrer daher je nach den Umständen des Einzelfalls als selbstständig Tätige (BSG 19.12.1979, 12 RK 52/78, SozR 2200 § 166 Nr 5 – Volkshochschuldozentin; BSG 27.03.1980, 12 RK 26/79, SozR 2200 § 165 Nr 45 – Lehrbeauftragter an Fachhochschule; BSG 25.09.1981, 12 RK 5/80, SozR 2200 § 165 Nr 61 – Lehrbeauftragter an Universität; BSG 12.10.2000, B 12 RA 2/99 R, SozR 3-2600 § 2 Nr 5) oder als abhängig Beschäftigte angesehen worden (BSG 28.10.1969, 3 RK 31/56, SozR Nr 1 zu § 166 RVO – Musiklehrerin an einer Pädagogischen Hochschule).
30 
Die oben dargestellten Grundsätze zur Abgrenzung gelten auch für Lehrtätigkeiten. Entscheidend ist, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist, in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise der Unterrichtserteilung, ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung mitgestaltet und inwieweit sie zu Nebenarbeiten herangezogen werden kann. Wer an einer allgemeinbildenden Schule unterrichtet, ist in der Regel Arbeitnehmer, auch wenn er seinen Beruf nebenberuflich ausübt. Dagegen können etwa Volkshochschuldozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, oder Lehrkräfte, die nur Zusatzunterricht erteilen, als freie Mitarbeiter beschäftigt werden (BSG 12.02.2004; B 12 KR 26/02 R, juris; Bundesarbeitsgericht 20.01.2010, 5 AZR 106/09, AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr 120; BAG 15.02.2012, 10 AZR 301/10, NZA 2012, 731).
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Eine Eingliederung in den Betriebsablauf folgt nicht daraus, dass der Unterricht in den Räumen der Klägerin stattgefunden hat. Es liegt in der Natur der Sache, dass der Lehrbetrieb nur sinnvoll vonstattengehen kann, wenn die verschiedenen Lehrveranstaltungen sowohl zeitlich als auch räumlich aufeinander abgestimmt werden (BSG 12.02.2004, aaO; LSG Niedersachsen-Bremen 20.03.2013, L 2 R 372/12, juris). Inhaltlich hatte sich der Beigeladene zu 1) an Rahmenlehrplänen zu orientieren und die Bildungsziele waren vorgegeben. Diese Vorgaben bestanden allerdings bereits abstrakt vor der Beauftragung, sie waren gerade Gegenstand der Vereinbarung zwischen dem Beigeladenen zu 1) und der Klägerin und damit nicht von Einzelanweisungen. Dem Beigeladenen zu 1) stand es frei, in welcher Art und Weise er die vorgegebenen Ziele erreicht. Er hat zunächst selbst entworfene Unterrichtsmaterialien und Skripte verwendet, wie sich aus der von ihm vorgelegten Konzeption aus dem Jahr 2002 ergibt. Dass er hiervon später wieder abgerückt ist, bestätigt nur, dass es seiner eigenen Verantwortung oblag, in welcher Form er den Unterricht durchführt. Das Fehlen von Einzelanordnungen zur Durchführung des Unterrichts ist ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit (BSG 12.02.2004, aaO).
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Es bestand auch keine Weisungsabhängigkeit in zeitlicher Hinsicht. Eine solche ist gegeben, wenn ständige Dienstbereitschaft erwartet wird oder wenn der Mitarbeiter in nicht unerheblichem Umfang auch ohne entsprechende Vereinbarung herangezogen wird, ihm also die Arbeitszeiten letztlich „zugewiesen“ werden (BAG 09.06.2010, 5 AZR 332/09 AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr 121). Ein starkes Indiz für Arbeitnehmereigenschaft ist die Einteilung des Lehrers in Stundenpläne ohne vorherige Absprache. So lag es im vorliegenden Fall allerdings gerade nicht. Der Beigeladene zu 1) hat sich auf zwei Vormittage Unterricht in der Woche festgelegt, die ihm entsprechend seinen Wünschen („nicht vor 10:00 Uhr“) auch zugeteilt wurden. Die Lage der Arbeitszeit war damit vertraglich vereinbart und gerade nicht einseitig zugewiesen. Der Beigeladene zu 1) war auch nicht verpflichtet, Vertretungsstunden zu übernehmen. Dass er dies gleichwohl auf freiwilliger Basis getan hat, führt zu keiner anderen Beurteilung.
33 
Auch ansonsten war der Beigeladene zu 1) nicht in den Betriebsablauf der Klägerin in einer Weise integriert, die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spricht. Der Beigeladene zu 1) musste nicht an Lehrerkonferenzen teilnehmen. Soweit er im Rahmen etwa von fächerübergreifenden Projekten sich mit Kollegen absprechen musste, handelt es sich um zeitlich untergeordnete Tätigkeiten. Vergleichbare Besprechungen sind im Rahmen selbstständiger Tätigkeiten durchaus üblich – gerade zur Koordinierung. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass es sich um von der Klägerin vorgegebene Besprechungen handelt, denn die fächerübergreifenden Projekte wurden gerade vom Beigeladenen zu 1) – zunächst gegen den Widerstand des Schulleiters – initiiert. Die Verpflichtung zur Führung des Klassenbuches ist so eng mit der Unterrichtstätigkeit verknüpft, dass der Senat hierin kein entscheidendes Kriterium sieht. Für besondere Zusatzaufgaben wie die Korrektur von Abschlussarbeiten hat der Beigeladene zu 1) ein zusätzliches Entgelt erhalten.
34 
Für eine selbstständige Tätigkeit spricht auch, dass der Beigeladene zu 1) stets nur eine Vergütung für die geleisteten Unterrichtsstunden erhalten hat. Weder im Fall von Krankheit oder Urlaub, noch bei Unterrichtsausfall wegen der Schule oder den Schülern zuzurechnenden Ursachen erhielt der Beigeladene zu 1) ein Entgelt. Hierin spiegelt sich ein gewisses, wenn auch nicht erhebliches Unternehmerrisiko.
35 
Schließlich ist ein entscheidender Gesichtspunkt auch die tatsächliche Handhabung durch die Beteiligten. Das Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 20.05.2001 spricht ganz klar dafür, dass (zunächst) einvernehmlich eine Tätigkeit als freier Mitarbeiter auf Honorarbasis gewollt war. Soweit der Beigeladene zu 1) hier einwendet, er habe von Anfang an eine Festanstellung gewollt, kann das zu keiner anderen Beurteilung führen. Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen (§ 116 Satz 1 BGB). Die Erklärung ist nur dann nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt (§ 116 Satz 2 BGB). Vorliegend gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Geschäftsführer der Klägerin gewusst haben soll, dass der Beigeladene zu 1) nur als abhängig Beschäftigter tätig sein wollte. Die Tätigkeit hätte nach Rücksprache auch in Anstellung erfolgen können, wie in dem Schreiben vom 20.05.2001 ausdrücklich festgehalten wird, wobei weitere Details noch abzusprechen gewesen wären. Es ist allerdings nicht ersichtlich, dass der Beigeladene zu 1) während seiner Tätigkeit jemals hierauf zurückgekommen wäre. Er hat vielmehr durchgehend Honorarabrechnungen vorgelegt und ist auch entsprechend vergütet worden. Diese tatsächliche Praxis kann nicht nur „als Ritual“ der Zusammenarbeit betrachtet werden. Insbesondere auch der Schriftverkehr zwischen den Beteiligten gegen Ende der Zusammenarbeit spricht, wie das SG zutreffend hervorgehoben hat, ganz deutlich dafür, dass sich der Beigeladene zu 1) auch selbst als freier Mitarbeiter gesehen hat.
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Zusammenfassend steht nach alledem zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beigeladene zu 1) bei der Klägerin nicht in einem abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat und damit keine Beitragspflicht in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund abhängiger Beschäftigung besteht.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Kostenprivilegiert in Bezug auf Gerichtskosten sind nach § 183 SGG Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfängern, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I, soweit sie in dieser Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Die Kostenprivilegierung als Versicherter greift auch bei einem Streit um den Versichertenstatus als solchen (BSG 05.10.2006, B 10 LW 5/05 R, BSGE 97, 153 = SozR 4-1500 § 183 Nr 4). Im Berufungsverfahren ist der Beigeladene zu 1) Rechtsmittelführer, für ihn als Versicherten gilt daher die Kostenfreiheit (BSG 13.04.2006, B 12 KR 21/05 R, SozR 4-1500 § 193 Nr 2; BSG 29.05.2006, B 2 U 391/05 B, SozR 4-1500 § 193 Nr 3). Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sind erstattungsfähig, da die Klägerin nicht zu den in § 184 SGG genannten Gebührenpflichtigen gehört (§ 193 Abs 4 SGG).
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Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28.04.2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigel zu 1) bis 4).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 01.10.2008 bis 30.04.2009 bei der Klägerin sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.
Der am … 1963 geborene Beigeladene zu 1) ist gelernter Diplomingenieur (FH) für Feinwerktechnik mit der Fachrichtung „Allgemeine Feinwerktechnik“. Seit dem 01.07.1994 arbeitet er als EDV-Systemingenieur und bietet EDV-Ingenieurleistungen sowie Projektplanungen und -durchführungen an. Hierbei hat er sich auf Storage-Area-Network (SAN) bzw Speichernetzwerke spezialisiert. In der Zeit von 1991 bis September 2008 wurde er von unterschiedlichen Unternehmen als Entwickler, Systemingenieur, Senior Consultant, Trainer, Projektkoordinator, Solution Architekt sowie als Coach beauftragt (ua für folgende Unternehmen: C./C.-Center D. C. GmbH, E. P., E., D. D., Dr P., A. B., I. GmbH, C. AG, P. AG, E., S. F., M. und Q.). Im Zeitraum von Mai 2009 bis Oktober 2011 zählten zu seinen Kunden die Firmen A., M. Re und die Anwaltskanzlei F. B. D. L..
Die Klägerin, die 1989 als AG gegründet wurde, ist ein international ausgerichtetes Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen und zählt nach ihren eigenen Angaben zu den zehn führenden mittelständischen Informations- und Kommunikationsdienstleistern in Deutschland. Sie bietet IT-Services und Lösungen an. Zur Zeit beschäftigt sie (im Rahmen ihrer Gruppe) ca. 455 fest angestellte und ca. 300 freie Mitarbeiter (vgl www.s...de/ueber-uns/unternehmen.html, recherchiert am 02.02.2012).
Der Beigeladene zu 1) war in der Zeit vom 01.10.2008 bis 30.04.2009 als EDV-Systemingenieur für die Klägerin tätig. Diese führte bei der P. Produktions GmbH (Endkundin) ein Projekt sowohl mit bei ihr fest angestellten als auch freien Mitarbeitern durch. Der Beigeladene zu 1) war im Rahmen dieses Projekts für die Klägerin bei der Endkundin tätig. Die Tätigkeit umfasste die Beratung und Unterstützung des Storagemanagements sowie IT-Consultingleistungen für Konzeption und Betrieb von Massenspeichersystemen bei der Endkundin. Werkziele waren die Einrichtung eines SAN-Reportings, die Migration einer Transcoding-Serverfarm sowie ab Februar 2009 die Planung und Durchführung der Migration von bestehenden Storage-Systemen auf Neustorage-Systeme. Der Beigel zu 1) schloss deshalb als „Auftragnehmer“ mit der Klägerin als „Auftraggeberin“ eine Vereinbarung, wonach der Beigeladene zu 1) mit einem geplanten Leistungszeitraum vom 01.10. bis 31.12.2008 und einem geplanten Leistungsumfang von 520 Stunden zu einem Stundensatz von 80,00 EUR pro Stunde (Gesamtvolumen 41.600,00 EUR) bei der Endkundin für die Klägerin tätig werde. Der als „Beauftragung“ überschriebene Vertrag lautet auszugsweise wie folgt (Bl 24 bis 27 der Verwaltungsakte):
„Leistungsbeschreibung: Beratung und Unterstützung im Storagemanagement des Kunden.
Vertragsbedingungen:
1. „Gegenstand des Vertrages (der Beauftragung)/Leistungsumfang
a. Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer, die unter dem Kapitel `Leistungsbeschreibung´ näher beschriebenen Beratungs- und Dienstleistungen zu erbringen. Der angegebene Leistungszeitraum und -umfang sind nicht zwingend. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf die maximale Vergütung. Der Auftraggeber ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, den geplanten Leistungsumfang voll auszuschöpfen.
b. (…)
10 
a. Der Auftragnehmer wird für den Auftraggeber als freier Mitarbeiter tätig. Ein Anstellungsverhältnis wird nicht begründet.
11 
b. (…)
12 
c. Der Auftragnehmer ist frei darin, auch für andere Auftraggeber tätig zu sein. Der Auftragnehmer erfüllt seine Aufgaben eigenverantwortlich.
13 
d. Sollte der Auftragnehmer an der Auftragserfüllung gehindert sein, verpflichtet er sich, den Auftraggeber rechtzeitig darüber zu informieren. Der Auftragnehmer kann sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben auch anderer Personen bedienen, die die erforderliche fachliche Qualifikation besitzen, er bleibt jedoch für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Leistungen gegenüber dem Auftraggeber verantwortlich.
14 
e. Im Leistungsnachweis sind der Einsatzort sowie der Umfang der Tätigkeit für jeden Einsatztag entsprechend auszuweisen.
15 
2. Laufzeit des Vertrags/Kündigung
16 
a. Dieser Vertrag kann aus wichtigem Grund, insbesondere wichtigen wirtschaftlichen Gründen wie der Stornierung des Gesamtauftrags durch den Kunden des Auftragsgebers oder, wenn die entsprechend der Leistungsbeschreibung geforderte Qualität und Quantität nicht erfüllt werden, ohne Frist durch den Auftragsgeber schriftlich gekündigt werden. (…)
17 
b. Unabhängig vom Recht der Kündigung aus wichtigem Grund kann der Vertrag vom Auftraggeber mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. (…)
18 
3. Abrechnung/Rechnungstellung
19 
a. Der Auftragnehmer wird monatlich Rechnungen stellen. (…)
20 
b. Die monatliche Abrechnung erfolgt nach Aufwand auf Basis der von dem Auftraggeber oder dessen Kunden gegengezeichneten Leistungsnachweise, die den Rechnungen beizufügen sind. Der Leistungsnachweis (…) ist spätestens am 3. Arbeitstag des Folgemonats vorzulegen.
21 
(…)
22 
6. Betriebshaftpflichtversicherung/Versicherung
23 
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zum Abschluss einer separaten Betriebshaftpflichtversicherung. (…)
24 
7. Sonstiges/Schlussbestimmungen
25 
26 
d) Im Übrigen gelten die `Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Subunternehmer´, einsehbar unter http://www.s...de/fileadmin/s./Subunternehmer.pdf.“
27 
Am 29.12.2008 schlossen die Klägerin und der Beigeladene zu 1) eine weitere als „Beauftragung“ überschriebene Vereinbarung über die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) im Leistungszeitraum vom 02.01. bis 30.06.2009 mit einem geplanten Leistungsumfang von 1024 Stunden und einem Stundensatz von 80,00 EUR pro Stunde (Gesamtvolumen 81.920,00 EUR) bei der Endkundin. Als Zusatzvereinbarung vereinbarten die Klägerin mit dem Beigeladenen zu 1) eine Rufbereitschaft von Montag bis Freitag (07.00 bis 19.00 Uhr und von 18.00 bis 23.00 Uhr) und von Samstag bis Sonntag von 07.00 bis 23.00 Uhr nach vorheriger Abstimmung und Freigabe durch den Projektleiter der Endkundin. Die Rufbereitschaft werde mit 500,00 EUR pauschal vergütet. Einsatzzeiten während der Rufbereitschaft wurden als Arbeitszeit vergütet inklusive anfallender Zuschläge (Montag bis Freitag von 22.00 bis 06.00 Uhr 25% und Samstag ab 22.00 Uhr sowie Sonntag und Feiertag von 00.00 bis 24.00 Uhr 50%). Im Übrigen entsprach die Vereinbarung der vom 29.12.2008 (vgl Bl 28 bis 31 der Verwaltungsakte). Tatsächlich war der Beigeladene zu 1) nur bis zum 30.04.2009 bei der Endkundin beschäftigt. Für den Zeitraum von Oktober 2008 bis April 2009 (Projektende) erstellte er entsprechende Rechnungen an die Klägerin und fügte entsprechende Tätigkeitsnachweise für die einzelnen Arbeitstage bei (Bl 95 bis 108 der Verwaltungsakte). Während der Tätigkeit für die Klägerin war der Beigeladene zu 1) für keine weiteren Auftraggeber tätig.
28 
Am 10.12.2008 beantragte der Beigeladene zu 1) bei der Beklagten die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung seiner Tätigkeit für die Klägerin. Im Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status gab er an, für verschiedene Auftraggeber tätig zu sein, ua für die E. GmbH und die I. AG. Diesbezüglich legte er einen Projektrahmenvertrag vom 08.05.2006 mit der E. Deutschland GmbH sowie einen Rahmenvertrag vom 23.11.2006 mit der I. AG vor. Er gab des Weiteren an, keine regelmäßigen Arbeits- oder Anwesenheitszeiten einhalten zu müssen und keine Weisungen hinsichtlich der Ausführung (Art und Weise) der Tätigkeit zu erhalten. Auch sei die Einstellung von Vertretern bzw Hilfskräften nicht von der Zustimmung des Auftraggebers abhängig. Zur weiteren Begründung führte er aus, er arbeite mit eigenem Kapital und eigenen Betriebsmitteln (Laptop, Kfz und Büro). Seine Kalkulation und Preisgestaltung richteten sich nach der Situation am Markt und dem jeweiligen Projektangebot. Er mache Werbung über seine eigene Homepage sowie über Eintragungen in den Portalen GULP oder XING. Er erhalte ca ein bis zwei Projektanfragen pro Woche. Die Projektlaufzeit liege zwischen einigen Wochen und mehreren Jahren. Je nach Art der Projekte arbeite er parallel an verschiedenen Projekten für verschiedene Anbieter. Er wähle seine Projekte anhand der technischen Herausforderungen, der Wirtschaftlichkeit, des Standortes, der Entwicklungsmöglichkeiten und seiner Verfügbarkeit aus. Darüber hinaus legte der Beigeladene zu 1) die Vereinbarungen mit der Klägerin vom 30.09. und 29.12.2008 vor. Im Anhörungsverfahren teilte die Klägerin mit, sie habe bei den Endkunden einen Gesamtprojekt, wobei die Verantwortung der Projektkoordination dem Projektleiter der Klägerin obliege. Dieser stimme sich in allen übergeordneten Belangen mit dem Projektverantwortlichen des Endkunden ab. Der Projektleiter der Klägerin stimme sich dann weiter mit dem Beigeladenen zu 1) ab, der dann ergebnisorientiert unter Berücksichtigung des gemeinsam geplanten Zeit- und Aufwandsrahmens die Projektlösung ausarbeite. Hierbei sei der Beigeladene zu 1) nicht weisungsgebunden und in der Wahl der Art und Weise der Lösungsausarbeitung frei. Auch könne er einen Teil der Ausarbeitung an einen Dritten weitergeben oder das an ihn übergebene Arbeitspaket komplett von Dritten ausarbeiten lassen. Diese Freiheitsgrade habe üblicherweise ein Festangestellter in ihrem Hause nicht. Deshalb werde der Beigeladene zu 1) auch nicht nach Anwesenheit, sondern nach Leistung honoriert. Arbeitszeiten spielten insofern eine untergeordnete Rolle. Im Außenverhältnis habe man die Endkundin bereits vor dem Projektstart informiert, dass für den vom Beigeladenen zu 1) durchzuführenden Projektteil aus Kapazitätsgründen kein eigener Mitarbeiter vorhanden sei. Dies sei allen Beteiligten bekannt gewesen. Insofern sei auch jedem Projektbeteiligten mitgeteilt worden, dass es sich bei dem Beigeladenen zu 1) um einen freien Mitarbeiter handle. Dieser sei deshalb auch in keinerlei betriebliche Abläufe der Klägerin eingegliedert gewesen. Hätte sie für die anstehende Aufgabe einen eigenen Mitarbeiter gehabt, wäre der Beigeladene zu 1) nicht beauftragt worden. Gleiches gelte, wenn sie eine kostengünstigere Alternative gehabt hätte. Solche Risiken kenne ein Festangestellter nicht.
29 
Mit Bescheiden vom 04.03.2009 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als EDV-Systemingenieur seit dem 01.10.2008 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde und die Versicherungspflicht „dem Grunde nach“ mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung beginne. Zur Begründung führte die Beklagte aus, im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens werde jedes Auftragsverhältnis gesondert beurteilt. Eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber sei nicht gleichbedeutend mit einer selbstständigen Tätigkeit. Eigene maßgebliche Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich Arbeitsort, Arbeitszeit und Art und Weise der Tätigkeit bestünden bei der tatsächlichen Leistungserbringung nicht. Die Tätigkeit werde überwiegend in den Räumlichkeiten der Endkundin mit den dort vorhandenen Betriebsmitteln ausgeübt. Die Tätigkeit erfolge im Team und bei der Klägerin unterstehe der Beigel zu 1) der Projektleitung. Es sei eine feste Vergütung vereinbart und die Klägerin bzw die Endkundin stellten dem Beigeladenen zu 1) kostenlos Arbeitsmittel zur Verfügung. Nach der Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale, die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechen.
30 
Hiergegen erhob die Klägerin am 12.03.2009 Widerspruch. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Gesamtwürdigung der Beklagten treffe nicht zu. Die Beklagte müsse zwischen den Verträgen zwischen ihr und der Endkundin und dem Vertrag zwischen ihr und dem Beigeladenen zu 1) unterscheiden. Dieser habe eine eigene Kalkulation und Preisgestaltung mit ihr ausgehandelt. Es gebe auch keine Stundensatzvorgaben. Zu berücksichtigen sei, dass sie Kundin des Beigeladenen zu 1) sei. Sie habe sich nur deshalb für den Beigeladenen zu 1) entschieden, weil es vom Leistungsverhältnis her keine kostengünstigere Alternative gegeben habe. Insofern trage der Beigeladene zu 1) auch das unternehmerische Risiko. Die Gestaltung des Zeitraumes für die Tätigkeit erfolge durch den Beigeladenen zu 1), der auch in der Gestaltung der Arbeitsleistung frei sei. Die Arbeitsmittel würden lediglich aus Sicherheitsgründen von der Endkundin zur Verfügung gestellt. Kein Unternehmen lasse es heute zu, dass fremde Arbeitsmittel im IT-Bereich eingesetzt und mit dem eigenen System verbunden werden. Die Gefahren hierfür lägen auf der Hand. Auch habe die Endkundig stets gewusst, dass der Beigeladene zu 1) als freier Mitarbeiter selbstständig tätig sei.
31 
Am 01.04.2009 legte der Beigeladene zu 1) gegen den Bescheid vom 04.03.2009 Widerspruch ein und bestätigte im Wesentlichen die Ausführungen der Klägerin, wobei er darauf hinwies, auch bei der Endkundin im eigenen Namen aufzutreten. Darüber hinaus erhalte er auch keine Zusatzleistungen wie zB Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Er trage das volle Unternehmerrisiko. Zur weiteren Begründung legte der Beigeladene zu 1) die an die Klägerin adressierten Rechnungen für den Leistungszeitraum Oktober 2008 bis April 2009 mit den dazugehörigen Tätigkeitsnachweisen vor. Er wies zudem darauf hin, dass er über einen Remotezugang verfüge, sodass er sich von zu Hause aus in das System der Endkundin einloggen könne. Er habe deshalb auch von zu Hause aus gearbeitet und seine Ausstattung genutzt. Diesbezüglich legte er eine Aufstellung seines Anlagevermögens vor (Bl 109 bis 115 der Verwaltungsakte).
32 
Mit Widerspruchsbescheiden vom 3. November 2009 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten die Widersprüche zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, kein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit liege vor, wenn zwar die Annahme bestimmter Aufträge abgelehnt werden könne, bei Annahme jedoch eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers erfolge. Der Beigeladene zu 1) habe keinen Einfluss auf die arbeitsbegleitenden Regelungen. Er unterliege den Einschränkungen durch Vorgabe des Endkunden bzw des Projektleiters der Klägerin. Obwohl die vertraglichen Regelung eine freie Gestaltung der Arbeitszeit vorsähen, sei die Gestaltungsmöglichkeit der Arbeitszeit durch die Kontrolle der Anwesenheits- und Abwesenheitszeiten und die terminlichen Vorgaben des Auftraggebers bzw Endkunden begrenzt. Zudem sei ein Leistungsnachweis zu führen. Zwar bestehe keine Verpflichtung, die Leistung persönlich zu erbringen, der Einsatz von Hilfskräften oder Vertretern sei jedoch nicht erfolgt. Das Haftungsrisiko bestehe ausschließlich für die Klägerin gegenüber den Endkunden und es erfolge auch keine Honorierung aufgrund eines Projekterfolges, sondern aufgrund von abgezeichneten und kontrollierten Zeiterfassungsbögen. Hinsichtlich der Arbeitszeit und des Arbeitsortes seien nur scheinbar Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt. Die eigene Arbeitskraft werde nicht mit ungewissem Erfolg eingesetzt, da eine Stundenpauschale vereinbart worden sei. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Zahlung einer Vergütung im Urlaubs- oder Krankheitsfall nicht erfolge. Denn die Selbstständigkeit eines Dienstverpflichteten werde nicht dadurch begründet, dass er durch den Verzicht auf Leistungen Verpflichtungen, Belastungen und Risiken übernehme, die über die Pflichten eines Arbeitnehmers hinausgingen.
33 
Hiergegen hat der Beigeladene zu 1) am 30.11.2009 Klage beim Sozialgericht München erhoben (AZ: S 25 R 7696/09). Dieses Verfahren ruht.
34 
Die Klägerin hat am 16.11.2009 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Unter dem 28.12.2009 hat die Beklagte den weiteren Bescheid erlassen, indem sie den angefochtenen Bescheid vom 04.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.2009 dahingehend abgeändert hat, dass in der von dem Beigeladenen zu 1) seit dem 01.10.2008 ausgeübten Beschäftigung als EDV-Systemingenieur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass er nach § 96 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des anhängigen Verfahrens werde.
35 
Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen ihren bisherigen Vortrag wiederholt und ergänzt. Der Änderungsbescheid vom 28.12.2009 sei bereits deswegen rechtswidrig, weil eine Anhörung nicht stattgefunden habe. Darüber hinaus sei zwischen den Vertragsverhältnissen mit dem Beigeladenen zu 1) einerseits sowie der Endkundin andererseits zu unterscheiden. Der Beigeladene zu 1) sei in der Einteilung seiner Arbeitszeit ihr gegenüber und auch gegenüber der Endkundin frei, da bei dem Beigeladenen zu 1) anders als bei abhängig beschäftigten Arbeitnehmern weder Arbeitsbeginn und -ende noch Pausen festgelegt seien. Zudem stehe es dem Beigeladenen zu 1) frei, eigenes Personal einzusetzen. Er trete auch nicht wie ihr Angestellter gegenüber der Endkundin auf. Vielmehr sei die Endkundin vorab darüber informiert worden, dass der Beigeladene zu 1) als selbstständiger Mitarbeiter tätig werde. Zudem sei zu berücksichtigen, dass Berater typischerweise selbstständig tätig seien, und zwar auch im Rahmen von längeren Projekten.
36 
Mit Beschluss vom 14.01.2010 hat das SG die Beigeladenen zu 1) bis 3) sowie die Agentur für Arbeit B. als Beigeladene zu 4) zum Verfahren beigeladen; mit Änderungsbeschluss vom 22.04.2010 hat das SG die jetzige Beigeladene zu 4) zum Verfahren beigeladen. Bis auf den Beigeladenen zu 1) haben sich die übrigen Beigeladenen nicht zur Sache und zum Verfahren geäußert. Der Beigeladene zu 1) hat nochmals darauf hingewiesen, dass er keinerlei Weisungsrechten unterlegen und ein eigenes Unternehmerrisiko getragen habe.
37 
Mit Urteil vom 28.04.2011 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 04.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2009 und des Bescheids vom 28.12.2009 aufgehoben und festgestellt, dass für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als EDV-Systemingenieur im Bereich der Beratung und Unterstützung des Storagemanagements bei der Klägerin in der Zeit vom 01.10.2008 bis 30.04.2009 keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden habe. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Bescheid vom 28.12.2009 sei nach § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden, denn er ersetze den Bescheid vom 04.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2009, indem er die zusätzliche Feststellung enthalte, dass der Beigeladene zu 1) auf Grund seiner abhängigen Beschäftigung bei der Klägerin versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung gewesen sei. Rechtsgrundlage für die Entscheidung der Beklagten über den Antrag des Beigeladenen zu 1) auf Statusfeststellung sei § 7a Abs 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Die Zuständigkeit der Beklagten ergebe sich aus § 7a Abs 1 Satz 3 SGB IV. Dahin gestellt bleiben könne, ob der Bescheid vom 04.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2009 in Gestalt des Bescheids vom 28.12.2009 deswegen formell rechtswidrig sei, weil weder die Klägerin noch der Beigeladene zu 1) vor Erlass des Bescheids vom 28.12.2009 nochmals angehört worden sei, denn jedenfalls sei der Bescheid vom 04.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2009 in Gestalt des Bescheids vom 28.12.2009 materiell rechtswidrig, weil eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) während seiner Tätigkeit bei der Klägerin in der Zeit vom 01.10.2008 bis 30.04.2009 und eine daraus folgende Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung nicht bestanden habe. Wesentliches Abgrenzungskriterium sei, dass vorliegend keine Pflicht zur persönlichen Erbringung der Arbeitsleistung des Beigeladenen zu 1) bestanden habe. Ausweislich der Vereinbarungen vom 30.09.2008 und 29.12.2008, Ziffer I d) habe sich der Beigeladene zu 1) zur Erfüllung seiner Aufgaben anderer Personen bedienen dürfen. Dass der Beigeladene zu 1) selbst Mitarbeiter beschäftigen durfte, um mehrere Aufträge gleichzeitig annehmen zu können und dass es ihm im Verhältnis zu Klägerin gestattet war, die Aufträge durch Dritte zu erfüllen, stehe der Annahme einer abhängigen Beschäftigung entgegen. Auch wenn der Beigeladene zu 1) während seiner Tätigkeit für die Klägerin tatsächlich keine Hilfskräfte eingesetzt habe, möge dies zwar das Gewicht dieses Merkmals für eine nichtabhängige Beschäftigung mindern, jedoch sei allein das ihm eingeräumte Recht zur Aufgabenerfüllung durch Dritte selbst ohne Gebrauchmachung hiervon ein gewichtiges Indiz zugunsten einer nichtabhängigen Beschäftigung, es sei denn die Übertragung der Aufgabenerfüllung durch den Beigeladenen zu 1) auf Dritte sei faktisch ausgeschlossen. Dafür, dass die Klägerin oder die Endkundin tatsächlich nur die persönliche Arbeitsleistung des Beigeladenen zu 1) angenommen und zugelassen hätten, sei jedoch nichts ersichtlich. Es sei somit von den vertraglichen Regelungen in den schriftlichen Vereinbarungen vom 30.09.2008 und 29.12.2008 auszugehen, wonach dem Beigeladenen zu 1) das Recht zur nichtpersönlichen Auftragsausführung zugestanden habe. Der Beigeladene zu 1) sei auch nicht in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen. Er habe bei der Klägerin über kein Büro und keinen Zugang zu den Räumen der Klägerin verfügt. Er sei auch nicht in den Betrieb der Endkundin eingegliedert gewesen. Zwar sei der Beigeladene zu 1) in den Räumen der Endkundin tätig gewesen und habe die vorhandene Hardware verwendet. Der Beigeladene zu 1) habe auch teamorientiert Arbeiten im Projektteam verrichtet, dh er sei „Hand in Hand“ mit anderen Beschäftigten der Klägerin bzw der Endkundin tätig gewesen. Dies führe jedoch nicht dazu, dass er in die Betriebsorganisation der Endkundin eingegliedert gewesen sei. Entscheidend sei, ob im Rahmen der Projektbetreuung Weisungen hinsichtlich der Aufgabenausführung und des Inhalts erteilt würden, oder aber es sich nur um eine Abstimmung im Team handle. Eine Projektteamarbeit könne sowohl im Rahmen einer abhängigen als auch im Rahmen einer nichtabhängigen Beschäftigung ausgeübt werden. Allein der Umstand, dass der Beigeladene zu 1) im Rahmen einer Projektzusammenarbeit auch von der Arbeit anderer Team-Partner „abhängig“ gewesen sei, genüge nicht für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung. Hierzu bedürfe es weiterer Weisungen und organisatorischer Maßnahmen seitens der Endkundin bzw der Klägerin, die vorliegend nicht ersichtlich sind. Der Beigeladene zu 1) habe schon keinem Weisungsrecht hinsichtlich der Einteilung seiner Arbeitszeit unterlegen. Weder ergebe sich ein Weisungsrecht der Klägerin oder der Endkundin betreffend die Arbeitszeit aus den schriftlichen Vereinbarungen, noch sei eine tatsächliche Weisungspraxis der Klägerin oder ihrer Endkundin hinsichtlich der Arbeitszeit des Beigeladenen zu 1) ersichtlich. Dem stehe nicht entgegen, dass der Beigeladene zu 1) ausweislich der zur Verwaltungsakte gereichten Übersichten regelmäßig zu den gewöhnlichen Arbeitszeiten eines Angestellten gearbeitet habe, da es dem Beigeladenen zu 1) frei gestanden habe, seine Arbeitszeiten zu wählen, er also auch zu den üblichen Arbeitszeiten, die auch andere angestellte Mitarbeiter bei Weisungsunterworfenheit zu beachten haben, habe arbeiten können, ohne dass dies ein Indiz für die abhängige Beschäftigung darstelle. Vielmehr habe der Beigeladene zu 1) in der mündlichen Verhandlung überzeugend vorgetragen, dass er die Arbeitszeiten so gewählt habe, dass es für seine Arbeitsausführung sinnvoll war und er Mitarbeiter der Endkundin noch antreffen konnte. Entscheidend sei, dass der Beigeladene zu 1) nicht verpflichtet war, auf Anweisung der Klägerin oder der Endkundin zu bestimmten Zeiten tätig zu werden. Auch terminliche Vorgaben der Endkundin stellten, soweit sie wie hier im Rahmen eines Projektzusammenarbeit stattfänden, nicht Weisungen eines Arbeitgebers dar, wenn sie Teil des vereinbarten Auftrags seien. Ein Weisungsrecht habe auch nicht hinsichtlich der Dauer der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) vorgelegen. Vielmehr ergebe sich allein aus der Vereinbarung des Beigeladenen zu 1) mit der Klägerin, welcher Leistungszeitraum und welche Stundenanzahl geplant sei. Ein einseitiges arbeitgeberspezifisches Recht, die Dauer der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) konkret vorzuschreiben, ergebe sich weder aus den schriftlichen Verträgen vom 30.09.2008 und 29.12.2008 noch aus der tatsächlichen Durchführung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) bei der Endkundin. Gleichfalls könne ein umfassendes Weisungsrecht hinsichtlich des Ortes der Tätigkeit nicht festgestellt werden. Anders als die Beklagte meine, begründe der in der Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) festgelegte Erfüllungsort des Auftrags kein Weisungsrecht der Klägerin. Dass für den Beigeladenen zu 1) eine Bindung an den Tätigkeitsort durch Nutzung der am Betriebssitz der Endkundin zur Verfügung stehenden Arbeitsmittel bestanden habe, treffe insofern schon nur teilweise zu, als der Beigeladene zu 1) mitgeteilt habe, auch über einen Remotezugang von seinem Homeoffice aus arbeiten zu können, soweit es seine Aufgabe zugelassen habe. Auch hinsichtlich der Art der Tätigkeit seien dem Beigeladenen zu 1) weder durch die Klägerin noch durch die Endkundin inhaltliche Weisungen erteilt worden. Vielmehr habe sich aus der Beauftragung selbst die Art der Ausführung bzw der Inhalt der Tätigkeit ergeben. Der Beigeladene zu 1) habe seine Tätigkeit als EDV-System-Ingenieur im Bereich Beratung und Unterstützung des Storagemanagements als Unternehmer ausgeübt. Er trete am Markt als Unternehmer auf, denn er werbe für sich mit einer eigenen Internetseite und erhalte hierüber regelmäßig Auftragsangebote. Er sei auch gegenüber der Endkundin nicht wie ein Beschäftigter der Klägerin aufgetreten. Dass der Beigeladene zu 1) etwa mit einem Firmenauto zur Endkundin gefahren sei, ist nicht ersichtlich. Er habe auch unternehmerischen Chancen und Risiken unterlegen, die gegen eine abhängige Beschäftigung sprächen. Unternehmerische Risiken hätten für den Beigeladenen zu 1) insoweit bestanden, als er gegenüber der Klägerin haftete und auf eigene Kosten eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen hatte. Das Haftungsrisiko des Beigeladenen zu 1) übersteige dasjenige Risiko eines Arbeitnehmers, von seinem Arbeitgeber in Regress genommen zu werden, denn eine Beschränkung des vertraglichen Haftungsrisikos habe vorliegend nicht bestanden. Dass der Beigeladene zu 1) nicht vertraglich gegenüber der Endkundin haftete, sei im Verhältnis zwischen Klägerin und Beigeladenen zu 1) unerheblich. Es hätten zudem für den Beigeladenen zu 1) auch unternehmerische Chancen bestanden, die über die Chancen eines abhängig Beschäftigten hinausgingen. Dadurch, dass er seine Arbeitsleistung nicht wie ein abhängig Beschäftigter persönlich zu erbringen hatte, sondern ihm das Recht eingeräumt gewesen sei, einerseits für weitere Auftraggeber tätig zu werden und andererseits die vereinbarte Tätigkeit durch Dritte zu erbringen, habe er auch bei vereinbarter Stundenvergütung insoweit unternehmerische Chancen, als dass er bei (erlaubter) Tätigkeit für weitere Auftraggeber gleichzeitig selbst und durch eigene Mitarbeiter Gewinne hätte erzielen können. Diese unternehmerische Chance sei einem Arbeitnehmer gerade nicht eröffnet, der nicht mehr als durch die persönliche Arbeitsleistung erwirtschaften könne. Dem Umstand, dass der Beigeladene zu 1) über keine wesentlichen Betriebsmittel verfüge, komme kein entscheidender Indizwert zu, da es sich vorliegend um eine betriebsmittelarme Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) gehandelt habe.
38 
Gegen das der Beklagten am 17.06.2011 zugestellte Urteil hat diese am 18.07.2011, einem Montag, Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt und zur Begründung vorgetragen, es habe nur eine vertragstheoretische Möglichkeit bestanden, sich Hilfskräften zu bedienen. Es handle sich daher nicht um ein gewichtiges Indiz zugunsten einer nichtabhängigen Beschäftigung. Selbst wenn Hilfskräfte tatsächlich eingesetzt würden, spreche dies nur unter weiteren Bedingungen für eine selbstständige Tätigkeit. Auch sei der Beigeladene zu 1) in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert gewesen. Der Betriebszweck der Klägerin sei darauf gerichtet, bei ihren Endkunden Gesamt- bzw Großprojekte im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung durchzuführen. Wenn der Beigeladene zu 1) für die Klägerin in einem solchen Projekt tätig werde, erfülle sich darin die Eingliederung in deren Betriebsorganisation. Eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin ergebe sich auch aus der Tatsache, dass der Beigeladene zu 1) selbst seine Dienstleistungen im Rahmen eines zwischen seinem Auftraggeber und einem Dritten abgeschlossenen Werkvertrages erbringe. Andernfalls sei die Problematik der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung tangiert. Bereits diese vertragliche Gesamtkonstellation erfordere die Erteilung von Weisungen gegenüber dem Auftragnehmer, also dem Beigeladenen zu 1), dessen Ziele durch die Beschreibung der Tätigkeit in den Beauftragungen nicht klar definiert sei. Die vertragliche Beschreibung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) sei nicht annährungsweise präzise genug, als dass der Beigeladene zu 1) auf dieser Grundlage seine Dienstleistung ohne weitere Weisungen in eigener Verantwortung hätte erbringen können. Zudem habe das SG ein Haftungsrisiko zu Unrecht mit einem Unternehmerrisiko gleichgesetzt. Schließlich habe es vor Erteilung des Bescheids vom 28.12.2009 auch keiner Anhörung bedurft.
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Die Beklagte beantragt - sachdienlich gefasst -,
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das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28.04.2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
43 
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Soweit sich die Beklagte auf Urteile des Sächsischen Landessozialgerichts vom 17. Mai 2011 und des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. Juli 2007 beziehe, so vermöge dies nicht zu überzeugen. Denn die genannten Urteile beträfen Fälle von Regalauffüllern. Die Leistung des Beigeladenen zu 1) habe jedoch nicht in einer einfachen Hilfstätigkeit bestanden. Vorliegend fehle es gerade nicht an der Möglichkeit der individuellen Arbeitsleistung, wie sie für selbstständige Tätigkeiten typisch sei. Dies zeige sich schon daran, dass der Beigeladene zu 1) als EDV-Systemingenieur auch im Bereich der Beratung tätig gewesen sei. Auch eine Eingliederung des Beigeladenen zu 1) in ihre Arbeitsorganisation habe nicht vorgelegen. Der Beigeladene zu 1) habe weder ein Büro bei ihr noch habe er eine Zugangskarte und könne sich auch bei ihr nicht frei bewegen. Zudem komme eine Eingliederung bei der Endkundin nicht in Betracht. Auch eine teamorientierte Arbeit in einem Projektteam führe nicht zu einer Eingliederung in eine fremde Betriebsorganisation. Die Beklagte differenziere erneut nicht zwischen den Vertragsverhältnissen. Darüber hinaus habe die Leistungsbeschreibung mit „Beratung und Unterstützung im Storagemanagement“ ausgereicht, um die zu erbringende Leistung zu beschreiben. Alle Beteiligten wüssten, was zu tun sei. Gerade im Rahmen einer Beratung könne eine Leistungsbeschreibung nicht präziser sein. Auch ein Rechtsanwalt erhalte oft bei der Beauftragung ein Bündel Unterlagen verbunden mit der Beauftragung der Vertretung in einem Gerichtsverfahren. Damit sei die Leistungsbeschreibung „Vertretung in einem Gerichtsverfahren“ verbunden.
44 
Der Beigeladene zu 1) beantragt,
45 
die Berufung zurückzuweisen.
46 
Er hält die Entscheidung des SG ebenfalls für zutreffend.
47 
Die übrigen Beteiligten haben sich zur Sache und zum Verfahren nicht geäußert.
48 
Der Berichterstatter hat mit den Beteiligten den Rechtsstreit am 29.11.2011 erörtert. Insoweit wird auf die Niederschrift verwiesen (Bl 42 bis 44 der LSG-Akte).
49 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
50 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte und auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
51 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 124 Abs 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist statthaft, zulässig und begründet. Das SG hat den Bescheid der Beklagten vom 04.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2009 (§ 95 SGG) und den Änderungsbescheid vom 28.12.2009 zu Unrecht aufgehoben. Für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als EDV-Systemingenieur im Bereich der Beratung und Unterstützung des Storage Managements bei der Klägerin bestand in der Zeit vom 01.10.2008 bis 30.04.2009 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.
52 
Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Bescheid vom 28.12.2009 gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist. Durch diesen Änderungsbescheid hat die Beklagte die Anforderungen an eine Statusfeststellung erfüllt, die der 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in seiner neueren Rechtsprechung (11.03.2009, B 12 R 11/07 R, BSGE 103, 17 = SozR 4.2400 § 7a Nr 2 mit Anm von Plagemann, EWiR 2009, 689; 04.06.2009, B 12 R 6/08 R, juris; s hierzu auch ausführlich Merten, SGb 2010, 271) aufgestellt hat und denen der Bescheid vom 04.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2009 nicht genügte, weil hierin lediglich eine isolierte Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung „dem Grunde nach“ und ohne zeitliche Individualisierung festgestellt wurde.
53 
Nach § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs 1 Satz 3 zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Diese entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs 2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in Absätzen 3 bis 5 der Vorschrift geregelt. § 7a Abs 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschrift der einzelnen Versicherungszweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Abs 7 der Vorschrift ordnet die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch bezüglich der Fälligkeit der Beiträge an (Satz 1). Mit dem rückwirkend zum 01.01.1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl 2000 I, Seite 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drucks 14/1855, Seite 6).
54 
Einen solchen Antrag auf Statusfeststellung hat der Beigel zu 1) am 10.12.2008 bei der Beklagten gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
55 
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterlagen im streitgegenständlichen Zeitraum in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (§ 5 Abs 1 Nr 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch, § 1 Satz 1 Nr 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch, § 25 Abs 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV in der ab 01.01.1999 geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
56 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4 - 2400 § 7 Nr 7, BSG 04.07.2007, B 11a AL 5/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 8) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit BVerfG SozR 3 - 2400 § 7 Nr 11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7).
57 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 4; SozR 3-4100 § 168 Nr 18). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSGE 45, 199, 200 ff; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13; BSGE 87, 53, 56; jeweils mwN). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl hierzu insgesamt BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7).
58 
Nach den genannten Grundsätzen gelangt der Senat zu der Überzeugung, dass der Beigeladene zu 1) als EDV-Systemingenieur im Bereich der Beratung und Unterstützung des Storage Managements bei der Klägerin in der Zeit vom 01.10.2008 bis 30.04.2009 eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und daher Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat. Die Klägerin führte bei der P. Produktions GmbH (Endkundin) ein Projekt durch. Der Beigeladene zu 1) war im Rahmen dieses Projekts in der Zeit vom 01.10.2008 bis 30.04.2009 als EDV-Systemingenieur für die Klägerin bei der Endkundin tätig. Die Tätigkeit umfasste die Beratung und Unterstützung des Storagemanagements sowie IT-Consultingleistungen für Konzeption und Betrieb von Massenspeichersystemen bei der Endkundin. Werkziele waren die Einrichtung eines SAN-Reportings, die Migration einer Transcoding-Serverfarm sowie ab Februar 2009 die Planung und Durchführung der Migration von bestehenden Storage-Systemen auf Neustorage-Systeme. Diese Tätigkeit ist nicht nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, sondern auch als freier Mitarbeiter (Dienstvertrag) möglich. Für die Statusabgrenzung ist sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) als auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht entscheidend, an wie vielen verschiedenen Vorhaben der Betreffende teilgenommen hat und ob er auch für andere Auftraggeber tätig ist bzw war (BAG 09.10.2002, 5 AZR 405/01, juris RdNr 23). Erforderlich ist selbst im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses stets eine Bewertung der einzelnen Arbeitseinsätze (BSG 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R, juris RdNr 26). Abzustellen ist daher nur auf die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) im hier streitigen Zeitraum bei der Endkundin der Klägerin.
59 
Ein Indiz, das für eine abhängige Beschäftigung spricht, ist der Umstand, dass der Vertragsgegenstand derart unbestimmt ist, dass er erst durch weitere Vorgaben der Klägerin oder eine Eingliederung in den Projektbetrieb der Klägerin konkretisiert wird. Nach den Vereinbarungen, auf denen die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) beruhte, bestand die Leistung, zu der er verpflichtet war, in der Beratung und Unterstützung im Storagemanagement des Kunden. Der Beigeladene zu 1) hat damit Einzeldienste bzw Arbeitseinsätze für die Klägerin zugesagt, ohne dass diese nach Anzahl, Dauer und zeitlicher Lage bereits abschließend festgestanden hätten. In Nr 1 Buchst a) der Vertragsbedingungen ist ausdrücklich bestimmt, dass der angegebene Leistungszeitraum und - umfang nicht zwingend sind. Bereits damit hat er sich in eine entsprechende Weisungsabhängigkeit begeben, die regelmäßig seinen Arbeitnehmerstatus begründet (BAG aaO RdNr 24). Das BAG stellt auch im Recht der Arbeitnehmerüberlassung bei der Abgrenzung zwischen einem Werk- oder Dienstvertrag und einer Tätigkeit als Arbeitnehmer maßgeblich darauf ab, ob der vertraglich festgelegte Leistungsgegenstand hinreichend bestimmt ist. Ist dies nicht der Fall und ist die geschuldete Leistung derart unbestimmt, dass sie erst durch die Weisungen des Auftraggebers konkretisiert wird, liegt eine Tätigkeit als Arbeitnehmer vor (BAG 09.11.1994, 7 AZR 217/94, BAGE 78, 252 = juris RdNr 32). Dieser Gesichtspunkt ist auch bei der Statusabgrenzung von Bedeutung. Denn mit der Verpflichtung zur Beratung und Unterstützung im Storagemanagement der Endkundin hat der Beigeladene zu 1) der Klägerin lediglich seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin möglicherweise in fachlicher Hinsicht die Arbeit des Beigeladenen zu 1) nicht hat beeinflussen können. Denn das Weisungsrecht des Arbeitsgebers kann nach der ständigen Rechtsprechung des BSG insbesondere bei Diensten höherer Art auch eingeschränkt und „zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein, wenn der Beschäftigte nur in dem Betrieb eingegliedert ist (BSG 18.12.2001, B 12 KR 8/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 19). Unter diesen Voraussetzungen sind sogar Mitglieder von Vorständen juristischer Personen, die von Weisungen im täglichen Geschäft weitgehend frei sind, abhängig Beschäftigte (BSG 19.06.2001, B 12 KR 44/00 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 18). Eine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin für die Dauer der Projektentwicklung zeigt sich vor allem in der für das Jahr 2009 vereinbarten Rufbereitschaft des Beigeladenen zu 1).
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Für eine abhängige Beschäftigung spricht ferner, dass sich die Klägerin vertraglich eine umfassende Einflussnahme auf die Arbeit des Beigeladenen zu 1) vorbehalten hat, die einem Weisungsrecht des Arbeitgebers vergleichbar ist. Dies ergibt sich aus Nr 2.3. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Subunternehmer, die nach Nr 7 Buchst d) der Vertragsbedingungen im Übrigen gelten. Dort ist in Nr 2.2 Folgendes geregelt: „Die von S.. vorgegebenen Leistungswünsche, -merkmale und -ziele entbinden den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortung für eine technisch einwandfreie und wirtschaftliche Lösung.“ In Nr 2.3 heißt es: „S. kann schriftlich Änderungen oder Zusatzleistungen verlangen. Der Auftragnehmer wird diese, wenn und soweit sie realisierbar sind, nach Maßgabe der Vertragsbestimmungen vornehmen.“ Nach der Rechtsprechung des Senats kann sich das eine Sozialversicherungspflicht begründende Weisungsrecht des Arbeitgebers auch aus einem außerhalb des Beschäftigungsvertrages bestehenden Regelwerk ergeben, wenn im Beschäftigungsvertrag in Form einer dynamischen Verweisung auf dieses Regelwerk Bezug genommen wird (Urteil vom 28.04.2009, L 11 KR 2495/05, juris). Durch die Regelungen in den AGB für Subunternehmer hat sich die Klägerin das Recht gesichert, einen bestimmenden Einfluss auf den Inhalt der geschuldeten Dienstleistung und ihre Ausführung zu nehmen. Weil es an einem konkreten Bezug auf den Inhalt des mit dem Beigeladenen zu 1) geschlossenen Vertrag und die darin vereinbarte Leistung fehlt, können diese Bestimmungen nicht so verstanden werden, dass damit lediglich die vom Beigeladenen zu 1) geschuldete Leistung ein- und abgegrenzt wird. Überdies ist die vom Beigeladenen zu 1) vertraglich geschuldete Leistung derart offen (Beratung und Unterstützung … des Kunden) gefasst, dass die von der Klägerin „vorgegebenen Leistungswünsche, -merkmale und -ziele“ bzw die gewünschten „Änderungen oder Zusatzleistungen“ auch Zeit und Ort der Arbeitsleistung umfassen können. Ob die Klägerin von der ihr eingeräumten Rechtsmacht Gebrauch gemacht hat, ist unerheblich.
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Entscheidend für die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses spricht im vorliegenden Fall die Tatsache, dass die Leistung des Beigeladenen zu 1) von der Klägerin benötigt wird, damit diese ein von ihr der Endkundin geschuldetes Projekt realisieren kann. Bei dieser Konstellation muss die Klägerin darauf achten, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für und bei der Endkundin nicht als Arbeitnehmerüberlassung gewertet werden kann. Denn hierfür bedürfte die Klägerin einer Erlaubnis (§ 1 Abs 1 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG). Die Leistungsbeschreibung in den Vertragsbedingungen zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) bezieht sich ausdrücklich auf eine Dienstleistung bei der Endkundin („Beratung und Unterstützung des Storagemanagements des Kunden“). Würde sich die Verpflichtung der Klägerin gegenüber ihrer Endkundin in der Zurverfügungstellung des Klägers erschöpfen, läge unzweifelhaft ein Fall der Arbeitnehmerüberlassung vor (BAG 09.11.2004, 7 AZR 217/94, juris RdNr 32). Keine Arbeitnehmerüberlassung ist dagegen anzunehmen, wenn nur die Klägerin der Endkundin für die Erfüllung der im Vertrag mit dieser vereinbarten Dienste oder für die Herstellung des geschuldeten Werks verantwortlich bleibt. Dies wiederum setzt voraus, dass sie über einen ausreichenden Einfluss auf die von ihr zur Ausführung des Dienst- oder Werkvertrages mit der Endkundin eingesetzten Arbeitskräfte verfügt. Dieser Einfluss ist hier so ausgestaltet, dass er einer arbeitsrechtlichen Direktionsbefugnis entspricht.
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Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten der Endkundin gegenüber auch sog Subunternehmer einsetzen kann. Davon kann nach Ansicht des Senats aber in Fällen der vorliegenden Art nur ausgegangen werden, wenn dem Subunternehmer ein bestimmter Auftrag erteilt wird, der entweder als Werkvertrag zu werten ist oder dessen Inhalt bei Annahme eines Dienstvertrages auf konkrete, von anderen Leistungen abgrenzbare Dienstleistungen begrenzt wird. Daran fehlt es, wenn - wie hier - nur ganz allgemein eine Beratung und Unterstützung geschuldet wird. Außerdem sind die Vertragsbedingungen auf einen Vertrag mit einer Einzelperson zugeschnitten, so dass die geschuldete Dienstleistung zB nicht von einer Kapitalgesellschaft wahrgenommen werden könnte. Dies folgt zum einen aus der Formulierung „Beratung und Unterstützung“ zum anderen aber vor allem durch die Regelung Nr 1 Buchts c Satz 2. Danach war der Beigeladene zu 1) verpflichtet, seine Aufgaben „eigenverantwortlich“ auszuführen. Damit wird deutlich, dass die Klägerin auf eine persönliche Haftung des Beigeladenen zu 1) Wert gelegt hat. Dafür spricht die Tatsache, dass die Klägerin nach eigenen Angaben ca 300 freie Mitarbeiter hat, aber keine Angaben darüber gemacht hat, mit vielen Kapitalgesellschaften sie Subunternehmerverträge geschlossen hat.
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Im Hinblick auf die genannten Indizien, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen, ist es nur von untergeordneter Bedeutung, dass typische Merkmale einer abhängigen Beschäftigung wie zB festes Monatsgehalt, Urlaubsregelung und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall fehlen. Diese Gesichtspunkte sprechen zwar, wenn sie vorliegen, für eine abhängige Beschäftigung. Fehlen sie, so bedeutet dies aber nicht, dass bereits deshalb keine abhängige Beschäftigung mehr gegeben ist. Die Formen, in denen sich abhängige Beschäftigung entfalten, sind in den vergangenen Jahren viel flexibler geworden. Die Orientierung der Sozialversicherungspflicht an einer vor Jahrzehnten noch üblichen Festanstellung wird den heute existierenden flexiblen Arbeitsverhältnissen nicht mehr gerecht.
64 
Die Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da weder sie noch die Klägerin zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Die außergerichtlichen Kosten der Beigel zu 2) bis 4) sind ihr nicht aufzuerlegen, weil diese keine Anträge gestellt und damit auch kein Prozessrisiko auf sich genommen haben (§ 197a Abs 1 SGG iVm §§ 154 Abs 3, 162 Abs 3 VwGO). Der Beigeladene zu 1) hat sich dem Antrag der unterlegenen Klägerin angeschlossen, so dass es nach Ansicht des Senats der Billigkeit entspricht, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat (§ 197a SGG iVm § 162 Abs 3 VwGO).
65 
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.
66 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 2, § 47 Gerichtskostengesetz. Die Höhe des Streitwerts entspricht im dem Regelstreitwert von 5.000,00 EUR da bislang lediglich über das Bestehens eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und die hieraus letztlich folgende Sozialversicherungspflicht entschieden wurde, aber noch keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge festgesetzt wurden.

Gründe

 
51 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 124 Abs 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist statthaft, zulässig und begründet. Das SG hat den Bescheid der Beklagten vom 04.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2009 (§ 95 SGG) und den Änderungsbescheid vom 28.12.2009 zu Unrecht aufgehoben. Für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als EDV-Systemingenieur im Bereich der Beratung und Unterstützung des Storage Managements bei der Klägerin bestand in der Zeit vom 01.10.2008 bis 30.04.2009 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.
52 
Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Bescheid vom 28.12.2009 gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist. Durch diesen Änderungsbescheid hat die Beklagte die Anforderungen an eine Statusfeststellung erfüllt, die der 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in seiner neueren Rechtsprechung (11.03.2009, B 12 R 11/07 R, BSGE 103, 17 = SozR 4.2400 § 7a Nr 2 mit Anm von Plagemann, EWiR 2009, 689; 04.06.2009, B 12 R 6/08 R, juris; s hierzu auch ausführlich Merten, SGb 2010, 271) aufgestellt hat und denen der Bescheid vom 04.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2009 nicht genügte, weil hierin lediglich eine isolierte Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung „dem Grunde nach“ und ohne zeitliche Individualisierung festgestellt wurde.
53 
Nach § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs 1 Satz 3 zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Diese entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs 2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in Absätzen 3 bis 5 der Vorschrift geregelt. § 7a Abs 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschrift der einzelnen Versicherungszweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Abs 7 der Vorschrift ordnet die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch bezüglich der Fälligkeit der Beiträge an (Satz 1). Mit dem rückwirkend zum 01.01.1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl 2000 I, Seite 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drucks 14/1855, Seite 6).
54 
Einen solchen Antrag auf Statusfeststellung hat der Beigel zu 1) am 10.12.2008 bei der Beklagten gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
55 
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterlagen im streitgegenständlichen Zeitraum in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (§ 5 Abs 1 Nr 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch, § 1 Satz 1 Nr 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch, § 25 Abs 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV in der ab 01.01.1999 geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
56 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4 - 2400 § 7 Nr 7, BSG 04.07.2007, B 11a AL 5/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 8) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit BVerfG SozR 3 - 2400 § 7 Nr 11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7).
57 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 4; SozR 3-4100 § 168 Nr 18). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSGE 45, 199, 200 ff; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13; BSGE 87, 53, 56; jeweils mwN). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl hierzu insgesamt BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7).
58 
Nach den genannten Grundsätzen gelangt der Senat zu der Überzeugung, dass der Beigeladene zu 1) als EDV-Systemingenieur im Bereich der Beratung und Unterstützung des Storage Managements bei der Klägerin in der Zeit vom 01.10.2008 bis 30.04.2009 eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und daher Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat. Die Klägerin führte bei der P. Produktions GmbH (Endkundin) ein Projekt durch. Der Beigeladene zu 1) war im Rahmen dieses Projekts in der Zeit vom 01.10.2008 bis 30.04.2009 als EDV-Systemingenieur für die Klägerin bei der Endkundin tätig. Die Tätigkeit umfasste die Beratung und Unterstützung des Storagemanagements sowie IT-Consultingleistungen für Konzeption und Betrieb von Massenspeichersystemen bei der Endkundin. Werkziele waren die Einrichtung eines SAN-Reportings, die Migration einer Transcoding-Serverfarm sowie ab Februar 2009 die Planung und Durchführung der Migration von bestehenden Storage-Systemen auf Neustorage-Systeme. Diese Tätigkeit ist nicht nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, sondern auch als freier Mitarbeiter (Dienstvertrag) möglich. Für die Statusabgrenzung ist sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) als auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht entscheidend, an wie vielen verschiedenen Vorhaben der Betreffende teilgenommen hat und ob er auch für andere Auftraggeber tätig ist bzw war (BAG 09.10.2002, 5 AZR 405/01, juris RdNr 23). Erforderlich ist selbst im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses stets eine Bewertung der einzelnen Arbeitseinsätze (BSG 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R, juris RdNr 26). Abzustellen ist daher nur auf die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) im hier streitigen Zeitraum bei der Endkundin der Klägerin.
59 
Ein Indiz, das für eine abhängige Beschäftigung spricht, ist der Umstand, dass der Vertragsgegenstand derart unbestimmt ist, dass er erst durch weitere Vorgaben der Klägerin oder eine Eingliederung in den Projektbetrieb der Klägerin konkretisiert wird. Nach den Vereinbarungen, auf denen die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) beruhte, bestand die Leistung, zu der er verpflichtet war, in der Beratung und Unterstützung im Storagemanagement des Kunden. Der Beigeladene zu 1) hat damit Einzeldienste bzw Arbeitseinsätze für die Klägerin zugesagt, ohne dass diese nach Anzahl, Dauer und zeitlicher Lage bereits abschließend festgestanden hätten. In Nr 1 Buchst a) der Vertragsbedingungen ist ausdrücklich bestimmt, dass der angegebene Leistungszeitraum und - umfang nicht zwingend sind. Bereits damit hat er sich in eine entsprechende Weisungsabhängigkeit begeben, die regelmäßig seinen Arbeitnehmerstatus begründet (BAG aaO RdNr 24). Das BAG stellt auch im Recht der Arbeitnehmerüberlassung bei der Abgrenzung zwischen einem Werk- oder Dienstvertrag und einer Tätigkeit als Arbeitnehmer maßgeblich darauf ab, ob der vertraglich festgelegte Leistungsgegenstand hinreichend bestimmt ist. Ist dies nicht der Fall und ist die geschuldete Leistung derart unbestimmt, dass sie erst durch die Weisungen des Auftraggebers konkretisiert wird, liegt eine Tätigkeit als Arbeitnehmer vor (BAG 09.11.1994, 7 AZR 217/94, BAGE 78, 252 = juris RdNr 32). Dieser Gesichtspunkt ist auch bei der Statusabgrenzung von Bedeutung. Denn mit der Verpflichtung zur Beratung und Unterstützung im Storagemanagement der Endkundin hat der Beigeladene zu 1) der Klägerin lediglich seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin möglicherweise in fachlicher Hinsicht die Arbeit des Beigeladenen zu 1) nicht hat beeinflussen können. Denn das Weisungsrecht des Arbeitsgebers kann nach der ständigen Rechtsprechung des BSG insbesondere bei Diensten höherer Art auch eingeschränkt und „zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein, wenn der Beschäftigte nur in dem Betrieb eingegliedert ist (BSG 18.12.2001, B 12 KR 8/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 19). Unter diesen Voraussetzungen sind sogar Mitglieder von Vorständen juristischer Personen, die von Weisungen im täglichen Geschäft weitgehend frei sind, abhängig Beschäftigte (BSG 19.06.2001, B 12 KR 44/00 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 18). Eine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin für die Dauer der Projektentwicklung zeigt sich vor allem in der für das Jahr 2009 vereinbarten Rufbereitschaft des Beigeladenen zu 1).
60 
Für eine abhängige Beschäftigung spricht ferner, dass sich die Klägerin vertraglich eine umfassende Einflussnahme auf die Arbeit des Beigeladenen zu 1) vorbehalten hat, die einem Weisungsrecht des Arbeitgebers vergleichbar ist. Dies ergibt sich aus Nr 2.3. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Subunternehmer, die nach Nr 7 Buchst d) der Vertragsbedingungen im Übrigen gelten. Dort ist in Nr 2.2 Folgendes geregelt: „Die von S.. vorgegebenen Leistungswünsche, -merkmale und -ziele entbinden den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortung für eine technisch einwandfreie und wirtschaftliche Lösung.“ In Nr 2.3 heißt es: „S. kann schriftlich Änderungen oder Zusatzleistungen verlangen. Der Auftragnehmer wird diese, wenn und soweit sie realisierbar sind, nach Maßgabe der Vertragsbestimmungen vornehmen.“ Nach der Rechtsprechung des Senats kann sich das eine Sozialversicherungspflicht begründende Weisungsrecht des Arbeitgebers auch aus einem außerhalb des Beschäftigungsvertrages bestehenden Regelwerk ergeben, wenn im Beschäftigungsvertrag in Form einer dynamischen Verweisung auf dieses Regelwerk Bezug genommen wird (Urteil vom 28.04.2009, L 11 KR 2495/05, juris). Durch die Regelungen in den AGB für Subunternehmer hat sich die Klägerin das Recht gesichert, einen bestimmenden Einfluss auf den Inhalt der geschuldeten Dienstleistung und ihre Ausführung zu nehmen. Weil es an einem konkreten Bezug auf den Inhalt des mit dem Beigeladenen zu 1) geschlossenen Vertrag und die darin vereinbarte Leistung fehlt, können diese Bestimmungen nicht so verstanden werden, dass damit lediglich die vom Beigeladenen zu 1) geschuldete Leistung ein- und abgegrenzt wird. Überdies ist die vom Beigeladenen zu 1) vertraglich geschuldete Leistung derart offen (Beratung und Unterstützung … des Kunden) gefasst, dass die von der Klägerin „vorgegebenen Leistungswünsche, -merkmale und -ziele“ bzw die gewünschten „Änderungen oder Zusatzleistungen“ auch Zeit und Ort der Arbeitsleistung umfassen können. Ob die Klägerin von der ihr eingeräumten Rechtsmacht Gebrauch gemacht hat, ist unerheblich.
61 
Entscheidend für die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses spricht im vorliegenden Fall die Tatsache, dass die Leistung des Beigeladenen zu 1) von der Klägerin benötigt wird, damit diese ein von ihr der Endkundin geschuldetes Projekt realisieren kann. Bei dieser Konstellation muss die Klägerin darauf achten, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für und bei der Endkundin nicht als Arbeitnehmerüberlassung gewertet werden kann. Denn hierfür bedürfte die Klägerin einer Erlaubnis (§ 1 Abs 1 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG). Die Leistungsbeschreibung in den Vertragsbedingungen zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) bezieht sich ausdrücklich auf eine Dienstleistung bei der Endkundin („Beratung und Unterstützung des Storagemanagements des Kunden“). Würde sich die Verpflichtung der Klägerin gegenüber ihrer Endkundin in der Zurverfügungstellung des Klägers erschöpfen, läge unzweifelhaft ein Fall der Arbeitnehmerüberlassung vor (BAG 09.11.2004, 7 AZR 217/94, juris RdNr 32). Keine Arbeitnehmerüberlassung ist dagegen anzunehmen, wenn nur die Klägerin der Endkundin für die Erfüllung der im Vertrag mit dieser vereinbarten Dienste oder für die Herstellung des geschuldeten Werks verantwortlich bleibt. Dies wiederum setzt voraus, dass sie über einen ausreichenden Einfluss auf die von ihr zur Ausführung des Dienst- oder Werkvertrages mit der Endkundin eingesetzten Arbeitskräfte verfügt. Dieser Einfluss ist hier so ausgestaltet, dass er einer arbeitsrechtlichen Direktionsbefugnis entspricht.
62 
Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten der Endkundin gegenüber auch sog Subunternehmer einsetzen kann. Davon kann nach Ansicht des Senats aber in Fällen der vorliegenden Art nur ausgegangen werden, wenn dem Subunternehmer ein bestimmter Auftrag erteilt wird, der entweder als Werkvertrag zu werten ist oder dessen Inhalt bei Annahme eines Dienstvertrages auf konkrete, von anderen Leistungen abgrenzbare Dienstleistungen begrenzt wird. Daran fehlt es, wenn - wie hier - nur ganz allgemein eine Beratung und Unterstützung geschuldet wird. Außerdem sind die Vertragsbedingungen auf einen Vertrag mit einer Einzelperson zugeschnitten, so dass die geschuldete Dienstleistung zB nicht von einer Kapitalgesellschaft wahrgenommen werden könnte. Dies folgt zum einen aus der Formulierung „Beratung und Unterstützung“ zum anderen aber vor allem durch die Regelung Nr 1 Buchts c Satz 2. Danach war der Beigeladene zu 1) verpflichtet, seine Aufgaben „eigenverantwortlich“ auszuführen. Damit wird deutlich, dass die Klägerin auf eine persönliche Haftung des Beigeladenen zu 1) Wert gelegt hat. Dafür spricht die Tatsache, dass die Klägerin nach eigenen Angaben ca 300 freie Mitarbeiter hat, aber keine Angaben darüber gemacht hat, mit vielen Kapitalgesellschaften sie Subunternehmerverträge geschlossen hat.
63 
Im Hinblick auf die genannten Indizien, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen, ist es nur von untergeordneter Bedeutung, dass typische Merkmale einer abhängigen Beschäftigung wie zB festes Monatsgehalt, Urlaubsregelung und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall fehlen. Diese Gesichtspunkte sprechen zwar, wenn sie vorliegen, für eine abhängige Beschäftigung. Fehlen sie, so bedeutet dies aber nicht, dass bereits deshalb keine abhängige Beschäftigung mehr gegeben ist. Die Formen, in denen sich abhängige Beschäftigung entfalten, sind in den vergangenen Jahren viel flexibler geworden. Die Orientierung der Sozialversicherungspflicht an einer vor Jahrzehnten noch üblichen Festanstellung wird den heute existierenden flexiblen Arbeitsverhältnissen nicht mehr gerecht.
64 
Die Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da weder sie noch die Klägerin zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Die außergerichtlichen Kosten der Beigel zu 2) bis 4) sind ihr nicht aufzuerlegen, weil diese keine Anträge gestellt und damit auch kein Prozessrisiko auf sich genommen haben (§ 197a Abs 1 SGG iVm §§ 154 Abs 3, 162 Abs 3 VwGO). Der Beigeladene zu 1) hat sich dem Antrag der unterlegenen Klägerin angeschlossen, so dass es nach Ansicht des Senats der Billigkeit entspricht, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat (§ 197a SGG iVm § 162 Abs 3 VwGO).
65 
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.
66 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 2, § 47 Gerichtskostengesetz. Die Höhe des Streitwerts entspricht im dem Regelstreitwert von 5.000,00 EUR da bislang lediglich über das Bestehens eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und die hieraus letztlich folgende Sozialversicherungspflicht entschieden wurde, aber noch keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge festgesetzt wurden.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. §§ 173, 175 und 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.