Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 20. Jan. 2015 - L 11 R 2944/12

bei uns veröffentlicht am20.01.2015

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26.06.2012 und der Bescheid der Beklagten vom 23.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.02.2011 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 31.08.2010 hinaus auf Dauer zu gewähren.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Weitergewährung einer bis 31.08.2010 befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Der 1983 geborene Kläger ist gelernter Schreiner und war zuletzt bis 10.05.2006 als Schreinergeselle beschäftigt. An diesem Tag erlitt der Kläger einen Arbeitsunfall. Er trennte sich mit einer Kreissäge den Mittelfinger, Ringfinger und Kleinfinger der rechten Hand (D 3 bis D 5) im Bereich des Grundgliedes ab, zudem durchschlug die Säge des Mittelglied des Zeigefingers, wo lediglich eine radiale Hautbrücke mit Restdurchblutung erhalten blieb. Der Versuch einer Replantation der Finger D 3 bis D 5 schlug fehl, nach Nekrosierung der reamputierten Finger erfolgte am 23.05.2006 deren Amputation. Der Kläger ist Rechtshänder. Im August 2006 kam es zu einem Leberversagen beim Kläger, am 28.08.2006 wurde eine Lebertransplantation durchgeführt. Seither erfolgt eine immunsuppressive Therapie mit dem Medikament Advagraf.
Der Arbeitsunfall wurde von der Holz-Berufsgenossenschaft anerkannt, die dem Kläger fortlaufend Verletztenrente auf unbestimmte Zeit nach einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 vH (Bescheid vom 12.11.2009) leistet. Das Landratsamt K. hat einen Grad der Behinderung von 100 ab dem 07.03.2009 festgestellt (Bescheid vom 09.02.2010).
Am 19.09.2006 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte ließ den Kläger zunächst durch den Orthopäden Dr. Sch. ambulant untersuchen und begutachten, der in seinem Gutachten vom 09.02.2007 ausführte, am zweiten Finger sei das Endglied versteift, im Mittelglied liege nur eine minimale Restbeweglichkeit vor. Die rechte Hand könne nur noch zu einfachen Halte- und Fixierarbeiten eingesetzt werden. Bis jetzt sei bei dem Rechtshänder auch das Schreiben mit der rechten Hand nicht möglich. Bei der Begutachtung durch den Internisten Dr. M. (Gutachten vom 02.03.2007) klagte der Kläger über rasche Erschöpfung und Müdigkeit seit der Lebertransplantation. Die Beklagte bewilligte daraufhin mit Bescheid vom 07.03.2007 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit beginnend ab 01.02.2007, zunächst befristet bis zum 30.11.2007. Mit Bescheid vom 23.11.2007 gewährte die Beklagte die Rente weiter bis zum 30.11.2008.
Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 06.08.2008 ließ die Beklagte den Kläger erneut durch den Internisten Dr. M. untersuchen. Der Kläger gab diesem gegenüber an, er spiele mittags mit seinen Kindern im Freien und bastle mit ihnen. Zudem arbeite er 45 Minuten täglich mit seinem Sohn in einem Lernbuch. Abends schreibe er Tagebuch und erledige schriftliche Papiere, wie etwa die Anwaltsschreiben (Gutachten vom 14.10.2008). Mit Bescheid vom 02.12.2008 gewährte die Beklagte dem Kläger erneut Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit bis zum 28.08.2009.
Im Rahmen des nachfolgenden Weitergewährungsantrags vom 23.12.2008 ließ die Beklagte den Kläger durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. B. untersuchen und begutachten. Mit Gutachten vom 23.04.2009 beschrieb dieser ein wegen vielschichtiger psychischer Probleme ganz erheblich reduziertes Leistungsvermögen des Klägers. Es bestehe keine ausreichende Belastbarkeit für eine Tätigkeit von nennenswert wirtschaftlichem Wert auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Die Beklagte bewilligte daraufhin mit Bescheid vom 19.05.2009 die Rente weiter bis zum 31.08.2010.
Am 29.04.2010 beantragte der Kläger die Weitergewährung der Rente über den 31.08.2010 hinaus. Sein Hausarzt Dr. K. teile mit Befundbericht vom 12.05.2010 mit, es bestehe weiterhin eine Funktionsunfähigkeit der rechten Hand, ferner rezidivierende Oberbauchbeschwerden und eine mäßiggradige Leberwerterhöhung. Im Rahmen einer erneuten nervenärztlichen Begutachtung kam Dr. B. in seinem Gutachten vom 05.07.2010 aus nervenärztlicher Sicht zur Einschätzung eines vollschichtigen Leistungsvermögens des Klägers. Er diagnostizierte eine Anpassungsstörung und rezidivierende Kopfschmerzen. Gegenüber Dr. B. schilderte der Kläger, in seiner Freizeit Zeit vor dem Computer zu verbringen und im Internet zu surfen, er sehe auch viel fern und mähe den Rasen im Garten des elterlichen Hauses; schreiben (mit rechts) „geht durchaus“. Dr. B. beschrieb eine gute Beweglichkeit des Zeigefingers im Grundgelenk bei Versteifung/Fehlen von Mittel bzw Endgelenk und guter Greiffunktion des Daumens. Auch das Zuschnüren sei ihm möglich, ebenso das Tragen von Gegenständen mit der rechten Hand. In einem internistischen Gutachten vom 18.08.2010 stellte Dr. B.-Ke. folgende Diagnosen: Lebertransplantation 8/2006 nach toxischem Leberversagen, Amputation des III.-V. Fingers sowie Teilamputation des II. Fingers der rechten Hand 5/2006 mit bleibender Funktionseinschränkung und Phantomschmerzen, Nebenwirkungen immunsuppressiver Therapie, Anpassungsstörung aus vielschichtigem Überforderungssyndrom heraus, schmerzbedingte Funktionseinschränkung der LWS und HWS, muskulär bedingt, unter immunsupressiver Medikation gehäuft Infekte, Sinusitiden, Zahnwurzelentzündungen, Diarrhoe anamnestisch. Ihr gegenüber schilderte der Kläger, die rechte Hand sei nicht gebrauchsfähig, er könne lediglich zwischen Daumen und zweitem Restfinger kurzfristig für maximal drei Sätze einen Kugelschreiber führen und krakelig schreiben. Dr. B.-Ke. kam zu der Einschätzung, die rechte Hand sei lediglich als Beihand mit einzusetzen. Insbesondere durch die Verbesserung der psychischen Situation ergebe sich aktuell eine Verbesserung des Leistungsvermögens für leichte Tätigkeiten über sechs Stunden. Mit Bescheid vom 23.08.2010 lehnte die Beklagte daraufhin die Weitergewährung der Rente über den 31.08.2010 hinaus ab.
Hiergegen erhob der Kläger am 31.08.2010 Widerspruch und verwies auf regelmäßig wiederkehrende Stirn- und Kieferhöhlenentzündungen, die mit Antibiotika behandelt werden müssten. Ihm sei geraten worden, jede körperliche Anstrengung zu meiden, da ansonsten die Gefahr einer Abstoßung der transplantieren Leber ansteige. Eine Tätigkeit als Pförtner scheide aus, denn durch häufigen Kontakt mit wechselnden Personen steige die Infektionsgefahr und damit die Gefahr einer Organabstoßung. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.02.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen richtet sich die am 03.03.2011 zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobene Klage.
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Das SG hat den behandelnden Hausarzt Dr. K. schriftlich als sachverständigen Zeugen befragt. Dieser hat mit Schreiben vom 08.08.2011 ausgeführt, die Befundsituation habe sich beim Kläger seit April 2010 weder verbessert noch verschlechtert. Die Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand sei massiv eingeschränkt. Aufgrund der Immunsuppression komme es in letzter Zeit zu vermehrten Infekten. Einer körperlich leichten und nervlich wenig belastenden Tätigkeit könne der Kläger im Rahmen einer fünf Tage Woche nachgehen. Ob dies für mindestens sechs Stunden möglich sei, könne er nicht beurteilen. Zusätzlich hat das SG bei Dr. Sch. ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten eingeholt. Gegenüber dem Gutachter hat der Kläger angegeben, als Pförtner wolle er auf keinen Fall arbeiten. Gezielt befragt im Hinblick auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit hat er angegeben, die rechte Hand nicht benutzen zu können. Jeder Infekt fliege an ihn heran. Zu seinem Schreibvermögen hat er ausgeführt, er schreibe mit rechts, dies gehe aber schlecht. Im Gutachten vom 21.11.2011 hat Dr. Sch. akzentuierte Persönlichkeitszüge und ein Kopfschmerzleiden diagnostiziert und als weitere Diagnosen die Lebertransplantation, Amputation der Finger D 3 bis D 5, erhöhte Infektionsneigung bei immunsuppressiver Therapie, Rückenbeschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule ohne sensomotorische Ausfälle und Dermatitis an den Unterarmen und Unterschenkeln beidseits berücksichtigt. Die rechte Hand könne der Kläger nur als Beihand einsetzen und Tätigkeiten mit vermehrt emotionalen Belastungen oder erhöhtem Konfliktpotenzial sowie Tätigkeiten unter Nachtschichtbedingungen nicht mehr verrichten. Die Einschränkungen beruhten im Wesentlichen auf der Immunsuppression bei Lebertransplantation und den Einschränkungen der rechten Hand. Aus nervenärztlicher Sicht habe der Kläger eine sehr gute geistige Flexibilität aufgewiesen, Antriebsminderungen oder psychomotorische Hemmungen hätten nicht vorgelegen, kognitive Defizite ebenfalls nicht. Der Kläger besitze auch die erforderliche Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit, um sich innerhalb von drei Monaten in eine neue Berufstätigkeit einarbeiten zu können. Mit den genannten qualitativen Einschränkungen könne der Kläger mindestens sechs Stunden täglich arbeiten.
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Mit Urteil vom 26.06.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei in der Lage, Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ohne vermehrt emotionale Belastungen oder erhöhtes Konfliktpotential, ohne Nachtschicht, ohne Tätigkeiten mit vermehrter Infektionsgefahr und ohne mehr als geringe Anforderungen an die Gebrauchsfunktion der rechten Hand mindestens sechs Stunden zu verrichten. Hierbei hat sich das SG auf die Gutachten von Dr. B. und Dr. B.-Ke. aus dem Verwaltungsverfahren und das gerichtliche Sachverständigengutachten von Dr. Sch. gestützt. Die ursprünglich von Dr. B. beschriebenen gravierenden Gesundheitsstörungen auf nervenärztlichem Fachgebiet hätten im hier zu beurteilenden Zeitraum nicht mehr bestanden, ein manifester pathologischer psychischer Befund habe nicht mehr erhobenen werden können. Sowohl Dr. B. als auch Dr. Sch. hätten den Kläger nach zunehmender zeitlicher Distanz zu den Ereignissen des Jahres 2006 als psychisch stabilisiert beschrieben. Der Zustand nach Lebertransplantation mit der Notwendigkeit zur dauerhaften Durchführung immunsuppressiver Medikation schränke zwar das Leistungsvermögen des Klägers qualitativ ein, begründe jedoch angesichts der umfangreichen Aktivitäten, denen der Kläger regelmäßig nachzugehen in der Lage sei, kein quantitativ auf unter sechs Stunden pro Arbeitstag eingeschränktes Leistungsvermögen. Die erhöhte Infektionsneigung führe zwar immer wieder zu Arbeitsunfähigkeitszeiten, begründe jedoch keine überdauernde Erwerbsminderung. Bisher aufgetretene leichtgradige Abstoßungsreaktionen führten ebenfalls lediglich zur vorübergehenden Arbeitsunfähigkeitszeiten. Aus der Amputation der Finger der rechten Hand resultiere eine erhebliche Einschränkung der Gebrauchsfunktion der rechten Hand, diese sei im Wesentlichen nur noch als Beihand einzusetzen. Gleichwohl sei der Kläger in der Lage, mit dieser Hand Schreibarbeiten zu erledigen, was er in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich bestätigt habe und was sich auch aus den zahlreichen Gutachten, den vom Kläger ausgefüllten Anträgen und Formularen und Fragebögen zur gutachtlichen Untersuchung ergebe. Der Arbeitsmarkt sei dem Kläger nicht verschlossen. Zwar begründeten die beschriebenen orthopädischen Gesundheitsstörungen im Bereich der rechten Hand als schwere spezifische Leistungsbehinderung die Verpflichtung der Beklagten, eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen. Da der Kläger die benannte Tätigkeit eines Pförtners an einer Nebenpforte mindestens sechs Stunden verrichten könne, resultiere aber auch hieraus kein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente. Pförtnerarbeitsplätze stünden auf dem Arbeitsmarkt in ausreichendem Umfang zur Verfügung. Es handele sich um leichte körperliche Arbeiten, die in der Regel in temperierten Räumen und überwiegend in sitzender Körperhaltung mit Möglichkeit zum Haltungswechsel ausgeübt würden. Die Tätigkeit stelle sich folglich auch wie viele körperlich behinderte Menschen als geeignete Beschäftigung dar. Grundsätzlich stehe einer Tätigkeit als Pförtner Einarmigkeit nicht entgegen (unter Hinweis auf Landessozialgericht LSG Baden-Württemberg 26.03.2010, L 4 R 3765/08, juris). Von einem Pförtner seien auch Schreibarbeiten zu verrichten, den Anforderungen sei der Kläger jedoch ohne weiteres gewachsen. Der Kläger habe sich zwischenzeitlich an das Fehlen der Finger III bis V und die Verletzung des Mittelgliedes des Zeigefingers nicht nur psychisch, sondern auch physisch adaptiert, was aus den vielfältigen Verrichtungen ersichtlich sei, zu denen der Kläger nach seinen Angaben gegenüber den Gutachtern Dr. B. und Dr. Sch. in der Lage sei (Modelle bauen, Rasen mähen und Gießen im Garten, Hausaufgabenbetreuung der Kinder, Spielen und Basteln mit den Kindern, einen PKW mit normaler Schaltung führen, im Internet surfen). Die rechte Hand sei nicht vollständig gebrauchsunfähig. Gegenüber Dr. B. habe der Kläger angegeben, Schreiben mit rechts gehe durchaus und dies auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 26.06.2012 bestätigt. Die Äußerungen gegenüber Dr. B.-Ke. oder Dr. Sch., maximal drei Sätze am Stück krakelig schreiben zu können bzw. das Schreiben mit rechts schlecht gehe, lasse sich mit den übrigen Angaben nicht in Übereinstimmung bringen. Die Kammer werte dies als Ausdruck einer zunehmenden Gutachtenerfahrung des Klägers bei gleichzeitig in den Vordergrund tretendem Rentenbegehren. Insgesamt sei die Kammer überzeugt, dass es dem Kläger möglich sei, die im Rahmen einer Pförtnertätigkeit anfallenden Schreibarbeiten auch in einem in der Arbeitswirklichkeit geforderten Tempo durchzuführen. Der Ausschluss für Tätigkeiten mit erhöhtem Infektionsrisiko stehe der Ausübung einer Pförtnertätigkeit nicht entgegen. Ein besonderes Infektionsrisiko bestehe bei Pförtnertätigkeiten nicht bereits deshalb, weil Publikumsverkehr abzufertigen sei, denn überwiegend bestehe an Pforten eine bauliche Trennung zwischen Publikum und Pförtner, die ein Ansteckungsrisiko durch Tröpfcheninfektionen minimiere.
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Hiergegen richtet sich die am 10.07.2012 eingelegte Berufung des Klägers. Er sei auch über den 31.08.2010 hinaus erwerbsgemindert. Bei ihm liege eine sog schwere spezifische Leistungsbehinderung in der Gebrauchsfähigkeit seiner rechten Hand vor, die nach der Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg (26.03.2010, L 4 R 3765/08) einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung auslöse. Zu Unrecht gehe das SG davon aus, dass Er auf eine Tätigkeit als Pförtner an einer Nebenpforte verwiesen werden könne. Zum einen sei es ihm nicht möglich, die hierbei anfallenden Schreibarbeiten in einem der Arbeitswirklichkeit entsprechenden Tempo zu verrichten. Er besitze an seiner rechten Gebrauchshand nur den Daumen und das Endglied des Zeigefingers. Die rechte Hand könne deshalb nur für einfache Halte- und Fixierarbeiten benutzt werden. Schreibarbeiten mit der rechten Hand seien nur durch Einklemmen des Schreibgeräts zwischen Daumen und Zeigefinger möglich. Das Einklemmen erfordere einen Zeitaufwand von mindestens ein bis zwei Minuten und müsse vor jedem Schreibvorgang wiederholt werden. Dadurch seien Schreibarbeiten in normalem Tempo von vorneherein ausgeschlossen. Nach der Tätigkeitsbeschreibung der Agentur für Arbeit vom 15.04.2014 beinhalte die Tätigkeit des Pförtners - auch an einer Nebenpforte - den Kontakt mit Besuchern, Personal und Lieferanten. Neben zumindest einfachen Kenntnissen in einer Fremdsprache würden häufig auch PC-Kenntnisse erwartet. Darüber hinaus solle der Bewerber körperlich uneingeschränkt belastbar sein. Üblich sei ferner, dass der Pförtner seinen Arbeitsplatz verlasse, um Rundgänge zu machen, Papiere zu kontrollieren, Besuche zu empfangen oder Lieferanten einzuweisen. Die meisten Stellen im Pförtnerbereich würden durch Mitarbeiter von Wach- und Sicherheitsdiensten besetzt. Bei diesen Personen werde - neben anderen Kompetenzen - vor allem gute körperliche Verfassung vorausgesetzt. Der Kläger erfülle keine dieser Voraussetzungen. Auf Grund der immunsuppressiven Therapie träten bei ihm verstärkt Müdigkeit, Infektanfälligkeit und Konzentrationsschwäche auf. Deshalb solle er häufigen und engen Kontakt mit anderen Menschen vermeiden, ebenso bezüglich des Arbeitsumfeldes Zugluft, Nässeexposition, wechselnde Temperaturen und körperlich anstrengende Tätigkeiten. Wie der Kläger trotz dieser Einschränkungen in der Lage sein solle, die Anforderungen als Pförtner zu erfüllen, sei nicht nachvollziehbar. Im Erörterungstermin am 24.03.2014 hat der Kläger zusätzlich ausgeführt, nach Auskünften der Ärzte der Universitätsklinik Mainz überlebten 80 % der Lebertransplantierten die ersten zwei Jahre nicht. Die längste Überlebensdauer nach Lebertransplantationen in Europa seien 16 Jahre.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26.06.2012 und den Bescheid der Beklagten vom 23.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung über den 31.08.2010 hinaus zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verweist auf die Stellungnahme ihres beratungsärztlichen Dienstes vom 15.05.2014. Hierin führt Dr. P. aus, bis zum heutigen Tag ergebe sich kein Hinweis auf eine Abstoßungsreaktion unter bestehender immunsuppressiver Therapie. Wenn der Kläger eine ausreichende Compliance aufweise, wie er es in den letzten sieben Jahren nach Transplantation auch gezeigt habe, sei eine Abstoßungsreaktion bei regelmäßiger Einnahme der verordneten Medikamente nicht zu erwarten. Er könne sich im Alltagsleben entsprechend normal verhalten. Wenn bei beruflichen Tätigkeiten der normale Tag - Nachtrhythmus beibehalten werde, keine körperliche Schwerarbeit durchgeführt werde, der Umgang mit organischen Lösungsmitteln und der Aufenthalt in sehr kalten Räumen oder der Wechsel zwischen kalten und warmen Räumen vermieden werde, spreche gegen eine entsprechende Tätigkeit aus sozialmedizinischer Sicht nichts. Die Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte könne der Kläger ausüben, auch Prof. Dr. Z. halte diese Tätigkeit für zumutbar; der beratungsärztliche Dienst (Dr. P. vom 18.12.2014) gehe von einer zeitlich uneingeschränkten Belastbarkeit hierfür aus.
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Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines internistisch-hepatologischen Gutachtens bei Prof. Dr. Z. Im Gutachten vom 13.07.2013 wird ein regelrechter Befund nach Lebertransplantation am 28.08.2006, am ehesten bedingt durch eine Arzneimittel induzierte idiosynkratische toxische Leberschädigung festgestellt. Seit der Lebertransplantation sei es zu chronisch rezidivierenden Infekten im Bereich der oberen Atemwege mit chronischen Sinusitiden, zum Teil mehrfach wöchentlich auftretenden migräneartigen Kopfschmerzen gekommen. Des Weiteren fänden sich polyneuropathische Schmerzen im Bereich der Unterschenkel sowie ein juckendes Ekzem im Bereich der Unterschenkel und der Füße beidseits. Die Beschwerden seien vor allem im Zusammenhang mit der Einnahme der Immunsuppression zu erklären. Die zwingend notwendige Einnahme dieser Medikamente beeinträchtige die körperlichen und geistigen Funktionen des Klägers nachhaltig: Müdigkeit, Abgeschlagenheit, sowie Konzentrationsschwächen seien die Folge. Die Leberwerte seien zum Teil mehr als dreifach erhöht und spiegelten eine Krankheitsaktivität wieder. In Zusammenschau der Lebertransplantation mit den Folgen der Immunsuppression sei der Kläger noch in der Lage, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von drei Stunden bis weniger als sechs Stunden täglich durchzuführen.
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Dr. M. vom beratungsärztlichen Dienst der Beklagten hat unter dem 04.10.2013 Zweifel an dieser Einschätzung geäußert. Die Gutachter würden verkennen, dass die Rentengewährung nicht auf Grund der Lebererkrankung, sondern auf Grund der psychiatrischen Beeinträchtigung erfolgt sei. Die damals diagnostizierte schwerwiegende psychiatrische Veränderung sei nun erfreulicherweise nicht mehr vorhanden. Mit ergänzender Stellungnahme vom 11.11.2013 hat Prof. Dr. Z. daraufhin seine Einschätzung dahingehend revidiert, dass leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bis sechs Stunden täglich zuzumuten seien. Die psychiatrischen Beeinträchtigungen seien neben den hepatologischen Problemen bei Zustand nach Lebertransplantation, Nebenwirkungen der Immunsuppression und rezidivierenden Abstoßungsreaktionen natürlich auch berücksichtigt worden. Wenn die damals diagnostizierten schwerwiegenden psychiatrischen Veränderungen nicht mehr vorlägen, werde die Beurteilung revidiert.
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Zusätzlich hat der Senat von der Praxisnachfolgerin des Dr. K., Frau S., die Unterlagen über hausärztliche Behandlungen ab 2010 angefordert (Bl 77 bis 115 Senatsakte). In diesen Unterlagen sind drei Abstoßungsreaktionen dokumentiert (9/06, 5/11 und 1/12; Bericht der Universitätsklinik M. vom 24.05.2011 und des St. V. Krankenhauses K. vom 04.01.2012).
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Daneben ist die Bundesagentur für Arbeit in Stuttgart angehört worden zu Anforderungen der Tätigkeit eines Pförtners. Mit Schreiben vom 15.04.2014 ist hierzu ausgeführt worden, dass an einer Nebenpforte grundsätzlich weniger Publikumsverkehr als an einer Hauptpforte herrsche. Eine Tätigkeit als Pförtner beinhalte jedoch berufsbedingt grundsätzlich den Kontakt mit Besuchern, Personal und Lieferanten. Ein gepflegtes Erscheinungsbild, gute Deutschkenntnisse, zunehmend auch Englischkenntnisse würden erwartet. Sehr oft sollten auch PC-Kenntnisse vorhanden sein. Zunehmend werde auch erwartet, dass der Bewerber um einen Arbeitsplatz als Pförtner zumindest schon an einer Unterrichtung nach § 34 a Gewerbeordnung teilgenommen habe und körperlich uneingeschränkt belastbar sei. Eine bauliche Trennung (Pförtnerhaus und/oder eine Art Schalter mit und ohne Glasscheibe) sei sicher üblich. Ebenso üblich sei es jedoch auch, dass ein Pförtner seinen Arbeitsplatz verlasse, um Rundgänge zu machen, Papiere zu kontrollieren oder entgegenzunehmen, Besucher zu empfangen, Lieferanten einzuweisen etc. Zur Frage, wie viele Arbeitsplätze es gebe, die Pförtnertätigkeiten in geschlossenen Räumen ohne oder mit nur geringem Publikumsverkehr betreffen, könne keine Aussage getroffen werden, da ein Arbeitsplatz in Stellenangeboten in der Regel nicht in diesen Einzelheiten beschrieben werde. Grundsätzlich würden inzwischen die meisten Stellen für den Pförtnerbereich durch Mitarbeiter von Wach- und Sicherheitsdiensten besetzt, da dieser Bereich zunehmend an Fremdfirmen outgesourct werde. In der Praxis würden von Arbeitgebern nur selten Stellen für reine Pförtnertätigkeiten ausgeschrieben werden und wenn, dann seien es meist nur Stellen auf geringfügiger Basis. Die mit dem Pfortendienst beauftragten Wach- und Sicherheitsdienst stellten in der Regel hohe Ansprüche an Bewerber für den Pförtnerbereich. Bereitschaft zur Schichtarbeit sei meist auch eine zwingende Voraussetzung.
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Ergänzend ist sodann nochmals Prof. Dr. Z. als Sachverständiger einvernommen worden. Dieser hat mit Schreiben vom 09.08.2014 ausgeführt, aufgrund der immunsuppressiven Therapie sei nach wie vor ein häufiger und insbesondere enger Kontakt mit anderen Menschen zu vermeiden. Dies bedeute, dass der Kläger nicht im Gesundheitswesen tätig werden solle oder bei Arbeitsstellen mit größeren Menschenansammlungen (Großveranstaltungen, Supermärkte, Großraumbüro, Kindergärten oder Schulen). Bezüglich des Arbeitsumfeldes seien Zugluft, Nässe, stark wechselnde Temperaturen und körperlich anstrengende Tätigkeiten zu vermeiden. Aufgrund des gesteigerten Infektionsrisikos sei der Kontakt mit anderen Personen zwar einzuschränken, allerdings nicht zwangsläufig zu vermeiden. Es spreche zB nichts gegen die gelegentliche Übernahme von Postsendungen. Eine Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte werde für gesundheitlich zumutbar erachtet bei einer Arbeitsbelastung von drei bis weniger als sechs Stunden an fünf Tagen in der Woche. Mit Schreiben vom 29.09.2014 hat Prof. Dr. Z. mitgeteilt, dass bei der Beurteilung leider ein Fehler unterlaufen sei. Da sich am Zustand des Patienten keine wesentliche Änderung zum Vorgutachten ergeben hätten, seien weiterhin leichte Tätigkeiten auf dem allgemeine Arbeitsmarkt bis sechs Stunden täglich zuzumuten.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung des Klägers hat Erfolg.
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Die form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz) und statthafte (§ 143 SGG) Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 23.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.02.2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat auch über den 31.08.2010 hinaus Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer.
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Der geltend gemachte Anspruch richtet sich nach § 43 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch - (SGB VI) in der ab 01.01.2008 geltenden Fassung des Art 1 Nr 12 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl I, 554).
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Versicherte haben nach § 43 Abs 2 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbs-minderung und nach § 43 Abs 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbs-minderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie voll bzw teilweise erwerbsgemindert sind (Nr 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflicht-beiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr 3).
28 
Diese Voraussetzungen liegen vor. So erfüllt der Kläger ausweislich des in der Verwaltungsakte enthaltenen Versicherungsverlaufs die geforderten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Er erfüllt die allgemeine Wartezeit (§§ 50 Abs 1, 51 Abs 1 SGB VI) und auch das Vorliegen von drei Jahren Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung im Jahr 2006. Schließlich ist er auch weiterhin voll erwerbsgemindert.
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Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sowohl für die Rente wegen teilweiser als auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist Voraus-setzung, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt.
30 
Der Kläger ist in diesem Sinne voll erwerbsgemindert. Allerdings ist der Kläger zur Überzeugung des Senats noch in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten jedenfalls sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten. Dies folgt übereinstimmend aus sämtlichen vorliegenden ärztlichen Gutachten für den hier streitigen Zeitraum ab September 2010. Der Senat stützt sich insoweit auf die Gutachten von Dr. B. (vom 05.07.2010) und Dr. B.-Ke., die im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden sowie die Gutachten von Dr. Sch. und Prof. Dr. Z. Nachdem die Heilungsbewährung nach der Lebertransplantation abgewartet worden war, war Grund für die Weitergewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung die psychische Situation des Klägers, die zu einem vorübergehend deutlich eingeschränkten Leistungsvermögen geführt hatte (Gutachten Dr. B. vom 23.04.2009). Nachdem sich die psychische Situation stabilisiert hat, sind die Gründe für eine quantitative Einschränkung des Leistungsvermögens entfallen. Es sind daher jedenfalls ab September 2010 wieder sechs Stunden täglich Arbeiten möglich. Dies bestätigt ausdrücklich auch Prof. Dr. Z., der zunächst in der Annahme des Fortbestehens der psychischen Einschränkungen von einem unter sechsstündigen Leistungsvermögen ausgegangen war.
31 
Allerdings bestehen über die Beschränkung auf körperlich leichte Tätigkeiten hinaus derart erhebliche qualitative Einschränkungen, dass eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen ist. Auf die von der Beklagten benannte Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte kann der Kläger zur Überzeugung des Senats dabei nicht verwiesen werden.
32 
Qualitative Einschränkungen bestehen zunächst hinsichtlich der rechten Hand, welche die Haupthand des rechtshändigen Klägers ist. Aufgrund des Fehlens der Finger III bis V und der Teilamputation des Zeigefingers kann die rechte Hand im Wesentlichen nur als Beihand eingesetzt werden, wie sich aus den Gutachten von Dr. Sch. und Dr. B.-Ke. ergibt. Zwar geht der Senat ebenso wie das SG davon aus, dass der Kläger mit der rechten Hand noch Schreibarbeiten verrichten kann, dies allerdings nachvollziehbar nicht in einem in der Arbeitswirklichkeit geforderten Tempo. Mit der verbliebenen linken Hand, die lediglich die Beihand und nicht die Haupthand darstellt, kann der Kläger nicht schreiben. Daneben bestehen wegen der dauerhaften Einnahme der immunsuppressiven Medikation weitere Einschränkungen: Häufiger und enger Kontakt mit anderen Menschen ist zu meiden, ebenso Einfluss von Kälte oder Nässe, stark wechselnde Temperaturen oder Nachtschicht.
33 
Mit diesen qualitativen Einschränkungen kann der Kläger nicht zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig werden. Tätigkeiten wie Zureichen, Verpacken, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren oder Zusammensetzen von Teilen (Bundessozialgericht 19.12.2006, GS 2/95, BSGE 80, 24, 32 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8), die in ungelernten Tätigkeiten üblicherweise gefordert werden, sind schon wegen der massiv eingeschränkten Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand des Klägers ausgeschlossen. Es besteht daher die Pflicht zur Benennung einer Verweisungstätigkeit, da eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bzw eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (BSG 19.12.2006, aaO).
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Auf die von der Beklagten benannte Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte kann der Kläger indes nicht verwiesen werden. Dem steht bereits entgegen, dass die von einem Pförtner auch geforderten Schreibarbeiten nicht in einem von der Arbeitswirklichkeit geforderten Tempo verrichtet werden können (Landessozialgericht Baden-Württemberg 26.03.2010, L 4 R 3765/08, juris). Hinzu kommt, dass nach der Auskunft der Agentur für Arbeit Stuttgart vom 15.04.2014 üblich ist, dass ein Pförtner seinen Arbeitsplatz verlässt, um Rundgänge zu machen, Papiere zu kontrollieren oder entgegenzunehmen, Besucher zu empfangen oder Lieferanten einzuweisen. Der Wechsel zwischen temperiertem Pförtnerhaus/-bereich und Außenbereich ist dem Kläger jedenfalls bei kühler oder regnerischer Witterung nicht zumutbar, da wegen erhöhter Infektanfälligkeit starke Temperaturschwankungen zu vermeiden sind. Dies ergibt sich aus dem Gutachten von Prof. Dr. Z. und wird auch vom beratungsärztlichen Dienst der Beklagten nicht in Abrede gestellt (Dr. P. vom 15.05.2014). Dass es noch eine hinreichende Zahl von Pförtnertätigkeiten gibt, bei denen der Betreffende nur in seinem abgeschlossenen Pförtnerbereich sitzt und etwa auf ein Klingelzeichen eine Tür öffnet, erscheint angesichts der aktuellen Auskunft der Arbeitsagentur ausgeschlossen. Darin wird ausgeführt, dass die meisten Stellen für den Pförtnerbereich inzwischen durch Mitarbeiter von Wach- und Sicherheitsdiensten besetzt werden, die in der Regel hohe Anforderungen an die Bewerber stellen und eine gute körperliche Verfassung voraussetzen. Reine Pförtnerstellen würden in der Praxis nur selten ausgeschrieben, und wenn, nicht als sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse. Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht an, da der Kläger jedenfalls wie oben ausgeführt körperlich nicht in der Lage ist, die wesentlichen Anforderungen an eine Pförtnertätigkeit (auch an der Nebenpforte) zu erfüllen.
35 
Da eine Verweisungstätigkeit nicht benannt werden kann, besteht der Anspruch auf Rente unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage. Nach § 102 Abs 2 S 4 SGB VI werden Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. Unwahrscheinlich iSv § 102 Abs 2 Satz 4 SGB VI ist dahingehend zu verstehen, dass schwerwiegende medizinische Gründe gegen eine - rentenrechtlich relevante - Besserungsaussicht sprechen müssen, so dass ein Dauerzustand vorliegt. Ein derartiger Fall liegt hier vor, denn weder hinsichtlich der rechten Hand noch hinsichtlich der Einschränkungen infolge der Lebertransplantation ist eine Besserung möglich. Die immunsuppressive Medikation muss lebenslang eingenommen werden.
36 
Der Sachverhalt ist vollständig aufgeklärt; die vorhandenen Gutachten und Arztauskünfte bilden eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung des Senats. Die vorliegenden Gutachten von Dr. Sch. und Prof. Dr. Z. haben dem Senat die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen vermittelt (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG, § 412 Abs 1 ZPO). Die tatsächlichen Anforderungen an die benannte Verweisungstätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte ist durch die Auskunft der Agentur für Arbeit Stuttgart vom 15.04.2014 geklärt. Weitere Beweiserhebungen waren daher von Amts wegen nicht mehr notwendig.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
38 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 SGG nicht erfüllt sind.

Gründe

 
24 
Die Berufung des Klägers hat Erfolg.
25 
Die form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz) und statthafte (§ 143 SGG) Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 23.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.02.2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat auch über den 31.08.2010 hinaus Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer.
26 
Der geltend gemachte Anspruch richtet sich nach § 43 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch - (SGB VI) in der ab 01.01.2008 geltenden Fassung des Art 1 Nr 12 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl I, 554).
27 
Versicherte haben nach § 43 Abs 2 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbs-minderung und nach § 43 Abs 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbs-minderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie voll bzw teilweise erwerbsgemindert sind (Nr 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflicht-beiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr 3).
28 
Diese Voraussetzungen liegen vor. So erfüllt der Kläger ausweislich des in der Verwaltungsakte enthaltenen Versicherungsverlaufs die geforderten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Er erfüllt die allgemeine Wartezeit (§§ 50 Abs 1, 51 Abs 1 SGB VI) und auch das Vorliegen von drei Jahren Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung im Jahr 2006. Schließlich ist er auch weiterhin voll erwerbsgemindert.
29 
Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sowohl für die Rente wegen teilweiser als auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist Voraus-setzung, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt.
30 
Der Kläger ist in diesem Sinne voll erwerbsgemindert. Allerdings ist der Kläger zur Überzeugung des Senats noch in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten jedenfalls sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten. Dies folgt übereinstimmend aus sämtlichen vorliegenden ärztlichen Gutachten für den hier streitigen Zeitraum ab September 2010. Der Senat stützt sich insoweit auf die Gutachten von Dr. B. (vom 05.07.2010) und Dr. B.-Ke., die im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden sowie die Gutachten von Dr. Sch. und Prof. Dr. Z. Nachdem die Heilungsbewährung nach der Lebertransplantation abgewartet worden war, war Grund für die Weitergewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung die psychische Situation des Klägers, die zu einem vorübergehend deutlich eingeschränkten Leistungsvermögen geführt hatte (Gutachten Dr. B. vom 23.04.2009). Nachdem sich die psychische Situation stabilisiert hat, sind die Gründe für eine quantitative Einschränkung des Leistungsvermögens entfallen. Es sind daher jedenfalls ab September 2010 wieder sechs Stunden täglich Arbeiten möglich. Dies bestätigt ausdrücklich auch Prof. Dr. Z., der zunächst in der Annahme des Fortbestehens der psychischen Einschränkungen von einem unter sechsstündigen Leistungsvermögen ausgegangen war.
31 
Allerdings bestehen über die Beschränkung auf körperlich leichte Tätigkeiten hinaus derart erhebliche qualitative Einschränkungen, dass eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen ist. Auf die von der Beklagten benannte Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte kann der Kläger zur Überzeugung des Senats dabei nicht verwiesen werden.
32 
Qualitative Einschränkungen bestehen zunächst hinsichtlich der rechten Hand, welche die Haupthand des rechtshändigen Klägers ist. Aufgrund des Fehlens der Finger III bis V und der Teilamputation des Zeigefingers kann die rechte Hand im Wesentlichen nur als Beihand eingesetzt werden, wie sich aus den Gutachten von Dr. Sch. und Dr. B.-Ke. ergibt. Zwar geht der Senat ebenso wie das SG davon aus, dass der Kläger mit der rechten Hand noch Schreibarbeiten verrichten kann, dies allerdings nachvollziehbar nicht in einem in der Arbeitswirklichkeit geforderten Tempo. Mit der verbliebenen linken Hand, die lediglich die Beihand und nicht die Haupthand darstellt, kann der Kläger nicht schreiben. Daneben bestehen wegen der dauerhaften Einnahme der immunsuppressiven Medikation weitere Einschränkungen: Häufiger und enger Kontakt mit anderen Menschen ist zu meiden, ebenso Einfluss von Kälte oder Nässe, stark wechselnde Temperaturen oder Nachtschicht.
33 
Mit diesen qualitativen Einschränkungen kann der Kläger nicht zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig werden. Tätigkeiten wie Zureichen, Verpacken, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren oder Zusammensetzen von Teilen (Bundessozialgericht 19.12.2006, GS 2/95, BSGE 80, 24, 32 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8), die in ungelernten Tätigkeiten üblicherweise gefordert werden, sind schon wegen der massiv eingeschränkten Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand des Klägers ausgeschlossen. Es besteht daher die Pflicht zur Benennung einer Verweisungstätigkeit, da eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bzw eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (BSG 19.12.2006, aaO).
34 
Auf die von der Beklagten benannte Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte kann der Kläger indes nicht verwiesen werden. Dem steht bereits entgegen, dass die von einem Pförtner auch geforderten Schreibarbeiten nicht in einem von der Arbeitswirklichkeit geforderten Tempo verrichtet werden können (Landessozialgericht Baden-Württemberg 26.03.2010, L 4 R 3765/08, juris). Hinzu kommt, dass nach der Auskunft der Agentur für Arbeit Stuttgart vom 15.04.2014 üblich ist, dass ein Pförtner seinen Arbeitsplatz verlässt, um Rundgänge zu machen, Papiere zu kontrollieren oder entgegenzunehmen, Besucher zu empfangen oder Lieferanten einzuweisen. Der Wechsel zwischen temperiertem Pförtnerhaus/-bereich und Außenbereich ist dem Kläger jedenfalls bei kühler oder regnerischer Witterung nicht zumutbar, da wegen erhöhter Infektanfälligkeit starke Temperaturschwankungen zu vermeiden sind. Dies ergibt sich aus dem Gutachten von Prof. Dr. Z. und wird auch vom beratungsärztlichen Dienst der Beklagten nicht in Abrede gestellt (Dr. P. vom 15.05.2014). Dass es noch eine hinreichende Zahl von Pförtnertätigkeiten gibt, bei denen der Betreffende nur in seinem abgeschlossenen Pförtnerbereich sitzt und etwa auf ein Klingelzeichen eine Tür öffnet, erscheint angesichts der aktuellen Auskunft der Arbeitsagentur ausgeschlossen. Darin wird ausgeführt, dass die meisten Stellen für den Pförtnerbereich inzwischen durch Mitarbeiter von Wach- und Sicherheitsdiensten besetzt werden, die in der Regel hohe Anforderungen an die Bewerber stellen und eine gute körperliche Verfassung voraussetzen. Reine Pförtnerstellen würden in der Praxis nur selten ausgeschrieben, und wenn, nicht als sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse. Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht an, da der Kläger jedenfalls wie oben ausgeführt körperlich nicht in der Lage ist, die wesentlichen Anforderungen an eine Pförtnertätigkeit (auch an der Nebenpforte) zu erfüllen.
35 
Da eine Verweisungstätigkeit nicht benannt werden kann, besteht der Anspruch auf Rente unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage. Nach § 102 Abs 2 S 4 SGB VI werden Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. Unwahrscheinlich iSv § 102 Abs 2 Satz 4 SGB VI ist dahingehend zu verstehen, dass schwerwiegende medizinische Gründe gegen eine - rentenrechtlich relevante - Besserungsaussicht sprechen müssen, so dass ein Dauerzustand vorliegt. Ein derartiger Fall liegt hier vor, denn weder hinsichtlich der rechten Hand noch hinsichtlich der Einschränkungen infolge der Lebertransplantation ist eine Besserung möglich. Die immunsuppressive Medikation muss lebenslang eingenommen werden.
36 
Der Sachverhalt ist vollständig aufgeklärt; die vorhandenen Gutachten und Arztauskünfte bilden eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung des Senats. Die vorliegenden Gutachten von Dr. Sch. und Prof. Dr. Z. haben dem Senat die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen vermittelt (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG, § 412 Abs 1 ZPO). Die tatsächlichen Anforderungen an die benannte Verweisungstätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte ist durch die Auskunft der Agentur für Arbeit Stuttgart vom 15.04.2014 geklärt. Weitere Beweiserhebungen waren daher von Amts wegen nicht mehr notwendig.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
38 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 SGG nicht erfüllt sind.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 20. Jan. 2015 - L 11 R 2944/12

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 20. Jan. 2015 - L 11 R 2944/12 zitiert 12 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 43 Rente wegen Erwerbsminderung


(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind,2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 143


Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 412 Neues Gutachten


(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. (2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein S

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 118


(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf die Beweisaufnahme die §§ 358 bis 363, 365 bis 378, 380 bis 386, 387 Abs. 1 und 2, §§ 388 bis 390, 392 bis 406 Absatz 1 bis 4, die §§ 407 bis 444, 478 bis 484 der Zivilprozeßordnung entsprech

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 50 Wartezeiten


(1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf 1. Regelaltersrente,2. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und3. Rente wegen Todes.Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 102 Befristung und Tod


(1) Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. Dies schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus. Renten dürfen nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden. (2) Renten wegen vermind

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 26. März 2010 - L 4 R 3765/08

bei uns veröffentlicht am 26.03.2010

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 15. Juli 2008 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 15. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Rechtsstreit wird geführt über einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Der Kläger mit Geburtsdatum … 1965 stammt aus der türkischen Schwarzmeer-Region. 1980 kam er ins Inland. Seit Oktober 1982 war er bei verschiedenen Unternehmen als ungelernter oder kurzfristig angelernter Arbeiter beschäftigt, zuletzt seit 1989 als „Schreiner“ bei der H. M. GmbH in G.. Er sei im Holzzuschnitt an verschiedenen Arbeitsplätzen eingearbeitet worden, Rohholzzuschnitt, Oberflächenbearbeitung und Maßzuschnitt. Längere Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bestanden nicht.
Am 10. März 2002 wurde der Kläger im österreichischen Salzkammergut bei einem - nicht berufsbedingten - Autounfall schwer verletzt. Die Erstversorgung erfolgte im Landeskrankenhaus G.. Diagnostiziert wurden eine Gehirnerschütterung, eine offene Fraktur des rechten Oberarmknochens mit Verletzung des Nervus radialis, eine Fraktur der 12. Rippe links, eine Kopfplatzwunde sowie eine Distorsion der Halswirbelsäule (Verletzungsanzeige Dr. N. vom 13. März 2002). Am 14. März 2002 wurde der Kläger ins Klinikum O. (Unfall- und Handchirurgie) verlegt, wo er bis 05. April 2002 verblieb (Arztbrief Oberarzt Dr. L. vom 08. Mai 2002). Ab 10. April 2002 nahm er Krankengymnastik in Anspruch. Bei einem nochmaligen stationären Aufenthalt vom 27. bis 31. Mai 2002 erfolgte aufgrund des Zustands nach Durchtrennung des Nervus radialis rechts eine Nerventransplantation von drei Faszikeln (Arztbrief Oberarzt Dr. G. vom 28. Juni 2002). Internist Dr. K. vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) Baden-Württemberg in O. erstattete die Stellungnahmen vom 11. Juli und 16. Oktober 2002; körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Haltung bei Einarmigkeit seien möglich und Reha-Maßnahmen zu empfehlen. Der Kläger bezog nach Ende der Entgeltfortzahlung vom 22. April 2002 bis 06. September 2003 Krankengeld, anschließend bis 31. August 2004 Arbeitslosengeld und bis 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe, die sodann von den Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) abgelöst wurde. Die Beklagte teilte dem Kläger unter dem 22. Oktober 2003 mit, die Voraussetzungen zur Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben seien erfüllt und über die Art der Leistungen erhalte er weitere Nachricht.
Für die damalige A. Versicherungs-AG erstattete zunächst Oberarzt Dr. G. vom Klinikum O. den Ärztlichen Bericht vom 16. November 2003, sodann Prof. Dr. W. von der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik T. das unfallchirurgische Fachgutachten vom 29. August 2005 (mit Ergänzung vom 26./27. Oktober 2005) sowie Neurologe Prof. Dr. St. das Gutachten vom 12. Oktober 2005. Nach diesen Gutachten bestanden eine vollständige Schädigung des rechten Nervus radialis im Oberarmbereich, eine Kraftminderung der Muskulatur (Minderung der Ellbogen-, Handgelenks- und Fingerstreckung rechts) sowie subjektive Beschwerden mit Missempfindungen und Gefühlsstörungen an der Unterarmstreckseite und am Handrücken; es bestehe eine erhebliche Beeinträchtigung der Greiffunktion und der Geschicklichkeit der rechten Hand für einen Rechtshänder. Nach Angaben des Klägers setze er die rechte Hand zum Ankleiden und zum Zähneputzen ein.
Am 10. Januar 2006 beantragte der Kläger Rente wegen Erwerbsminderung. Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. Z. (Anästhesiologie/Chirotherapie/Sozialmedizin) erstattete das Gutachten vom 03. Februar 2006. Er nannte eine hochgradige Kraftminderung und Bewegungseinschränkung des rechten Armes nach distaler Oberarmfraktur und Zerreißung des Nervus radialis, ferner eine Sensibilitätsstörung am rechten Unterschenkel nach Nerventransplantation. Es verbleibe bei der Empfehlung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. In den letzten ein bis zwei Jahren habe sich noch eine leichte Besserung ergeben. Es bestehe ein über sechsstündiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten ohne besondere Anforderungen an die Motorik und Sensibilität des rechten Armes. Das Leistungsvermögen entspreche funktionellen Einhändern oder Linkshändern. Durch Bescheid vom 13. Februar 2006 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, da der Kläger noch mindestens sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts erwerbstätig sein könne.
Zur Begründung des hiergegen erhobenen Widerspruchs trug der Kläger vor, die Gutachten für die private Versicherung hätten eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 60 v.H. ergeben. Er könne nicht mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein. Die kurze Untersuchung durch Dr. Z. im Antragsverfahren reiche nicht aus. Es sei kein Einsatz des rechten Körperbereichs mit Hand und Arm - auch als Beihand - mehr möglich. Damit seien alle industriellen Hilfsarbeiten verwehrt. Andere Arbeitsplätze scheiterten an der mangelnden Schul- und Ausbildung. Rehabilitationsversuche seien erfolglos geblieben. Seit dem Unfall leide er auch unter Angstzuständen und Depressionen. Der Kläger legte den Bericht vom 22. Dezember 2003 und den Zwischenbericht vom 23. August 2004 der „rehacare“ vor sowie die Stellungnahme des Allgemeinarztes Dr. Tr. vom 21. Dezember 2005. Dr. Z. verblieb bei seiner Beurteilung (Vermerk vom 26. April 2006). Unter nochmaligem Hinweis auf das Gutachten des letztgenannten Arztes vom 03. Februar 2006 erließ der Widerspruchsausschuss der Beklagten den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2006. Allein dass der Kläger wegen der beschränkten Einsatzfähigkeit der rechten Hand nicht mehr alle Hilfsarbeitertätigkeiten verrichten könne, begründe noch keine verminderte Erwerbsfähigkeit. Es gebe genügend Arbeitsplätze für Einhänder, wie etwa der Pförtner an einer Nebenpforte.
Mit der am 27. Juli 2006 zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Er verwies auf die Gutachten für die A. Versicherungs-AG, wiederholte die Begründung seines Widerspruchs und machte ergänzend geltend, nicht nur die beschränkte Einsatzfähigkeit der rechten Hand, sondern auch die sprachlichen Schwierigkeiten und psychischen Belastungen führten dazu, dass ihm der Zugang zum allgemeinen Arbeitsmarkt vollständig verschlossen sei. Eine Verweisung auf eine Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte sei schon wegen der geringen Zahl solcher Arbeitsplätze in der Umgebung seines Wohnorts verwehrt. Er sei Rechtshänder und könne mit der linken Hand kaum noch einen Löffel halten. Computerkenntnisse habe er nicht. Ebenso wenig könne er Rechenvorgänge nachvollziehen. Eine Besserung werde es nicht mehr geben (Verweis auf das vorgelegte Attest des Arztes für Unfallchirurgie und des Chirurgen Dr. Me. vom 10. Mai 2007). Dem günstigen Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. Mi. vom 03. September 2007 (vgl. hierzu im Folgenden) sei zuzustimmen. Mit dem Angebot eines Heilverfahrens wolle er sich nicht begnügen. Schmerztherapie oder Antidepressiva reichten nicht aus.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie legte die Stellungnahmen der beratenden Ärztin für Psychiatrie Dr. Ho. vom 19. Dezember 2007 und 11. Juni 2008 vor. Es bestehe noch eine erhebliche therapeutische Reserve. Eine schwerwiegende depressive Störung könne nicht nachvollzogen werden. Allein dass es sich um die psychische Situation eines Migranten handle, bedinge kein reduziertes oder aufgehobenes Leistungsvermögen.
Das SG befragte die behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen. Oberarzt Dr. G. vom Klinikum O. stellte unter dem 06. November 2006 klar, die dortige Behandlung habe am 23. September 2002 geendet. Arzt für Allgemeinmedizin Dr. Tr. nannte in der Aussage vom 14. November 2006 neben den bekannten Unfallfolgen, aufgrund deren der Kläger funktioneller Einhänder sei, einen - freilich nicht behandlungsbedürftigen - Bluthochdruck.
10 
Arzt für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie Dr. Mi. erstattete das Gutachten vom 03. September 2007 (ergänzende Stellungnahme vom 01. April 2008). Im Rahmen der Anamnese gab der Kläger u.a. an, über die Arbeitsvermittlung sechs Monate einen so genannten Ein-Euro-Job in einer Wäscherei mit einer täglichen Arbeitszeit von vier Stunden ausgeübt zu haben, meistens jedoch arbeitsunfähig gewesen zu sein. Der Kläger leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung im Sinne einer rezidivierend depressiven Störung, die einhergehe mit Antriebsstörung, Freudlosigkeit, Hilflosigkeit, Ohnmachtsgefühlen, Ein- und Durchschlafstörungen, Alpträumen und Flashbacks. Es bestehe neben der Radialisparese und einer zunehmenden Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks ein chronisches Schmerzsyndrom. Leichte Tätigkeiten könnten allenfalls stundenweise geleistet werden. Bei leichten Anlerntätigkeiten bestünden Sprachschwierigkeiten. Der Kläger sei derzeit nicht in der Lage, regelmäßig mehr als drei Stunden zu arbeiten. Die Einschränkungen bestünden seit dem Unfall vom März 2002. Auch die Regelmäßigkeit der Wegefähigkeit sei anzuzweifeln. Allenfalls unregelmäßige Teilzeitarbeit sei vorstellbar. Der Kläger werde als schwerkranker und leidender Mensch erlebt.
11 
Durch Urteil vom 15. Juli 2008 verurteilte das SG unter Aufhebung des Bescheids vom 13. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juni 2006 die Beklagte, dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01. Januar 2006 zu gewähren. Zur Begründung legte es im Wesentlichen dar, zwar sei das Gutachten Dr. Mi. nicht hinreichend nachvollziehbar, so dass es (das SG) sich nicht davon überzeugen könne, dass das Leistungsvermögen des Klägers für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts auf weniger als sechs Stunden täglich abgesunken sei. Hierauf komme es jedoch letztlich nicht an, nachdem die Funktionseinschränkung der rechten Hand eine schwere spezifische Leistungsbehinderung darstelle und die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich sei. Für eine Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte komme der Kläger nicht in Betracht. Dort werde Lesen und Schreiben zwingend vorausgesetzt. Ein Pförtner müsse in der Lage sein, Papiere zu lesen und abzuzeichnen, Besucherscheine auszufüllen, Gesprächsvermerke und Telefonnummern zu notieren, und auch sonst seien Kommunikationsfähigkeit, Zuverlässigkeit, Lernverhalten, psychische und physische Belastbarkeit sowie sprachliches Ausdrucksvermögen vorausgesetzt. Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger nicht. Allein auf die fehlenden Sprachkenntnisse komme es nicht an. Der Zustand sei bereits mit dem Unfall im März 2002 eingetreten. Da ein Endzustand anzunehmen sei, bestehe Anspruch auf unbefristete Rente.
12 
Gegen das ihr am 28. Juli 2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 06. August 2008 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, die Verletzung des rechten Armes habe in der Folgezeit nicht dazu geführt, dass der Kläger nur noch den linken Arm einsetzen könne. Er könne die rechte Hand durchaus benutzen, die Zähne zu putzen, verschiedene Handreichen beim Ankleiden auszuführen, den Pinzettengriff zu ermöglichen oder leichte Gegenstände anzunehmen, wodurch noch eine zufriedenstellende Beweglichkeit von Handgelenk und Fingern erkennbar sei. Er habe auch zeitweise eine Tätigkeit in einer Wäscherei übernehmen können. Verständigung in deutscher Sprache sei ausreichend möglich und ein muttersprachlicher Analphabetismus bestehe nicht. Fehlende Beherrschung der deutschen Sprache dürften ausländische Versicherte nicht geltend machen. Für die Tätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte seien auch keine besonderen sprachlichen Anforderungen an das Kommunikationsvermögen gestellt. Praktisch Einarmige könnten durchaus in Besucherempfang, Schlüsselverwaltung oder Personenaufsichtskontrolle eingesetzt werden. Pförtner an einer Nebenpforte habe es mit Stand 2005 noch über 165.000 gegeben. Schließlich komme auch die Beschäftigung als Museumswärter oder Museumsaufsicht in Betracht.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 15. Juli 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
15 
Der Kläger beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Er entgegnet, es bestehe eine schwere spezifische Leistungsbehinderung. Der Beruf des Pförtners stelle auch an der Nebenpforte so hohe Anforderungen, dass er (der Kläger) diese nicht erfüllen könne. Die von der Beklagten genannten Alltagstätigkeiten seien nur noch mühsam und für wenige Sekunden eröffnet. Er könne auch keineswegs Papiere in deutscher Sprache ordnungsgemäß lesen oder ausfüllen. Im Übrigen verbleibe es dabei, dass der Sachverständige Dr. Mi. seine regelmäßige Einsatzfähigkeit verneint habe. Eine Tätigkeit als Museumswärter komme keinesfalls in Betracht. Im Übrigen sei er keinesfalls mehr überörtlich mobil. Das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens sei jedenfalls für die Differenzberechnung seines Verdienstausfalls in einem Schadensersatzprozess gegen den Unfallverursacher und dessen Haftpflichtversicherung von Bedeutung.
18 
Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungsakten, der Klageakten und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die zulässige Berufung der Beklagten ist in der Sache nicht begründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 15. Juli 2008 zutreffend entschieden, dass die Ablehnung einer Rentenzahlung in den streitgegenständlichen Bescheiden der Beklagten nicht rechtmäßig ist. Der Kläger hat Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01. Januar 2006.
20 
Versicherte haben nach § 43 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (insoweit mit Wirkung zum 01. Januar 2008 geändert durch Artikel 1 Nr. 12 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007, BGBl. I, S. 554), wenn sie voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind (Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr. 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sowohl für die Rente wegen teilweiser als auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
21 
Der Kläger ist nach diesen Bestimmungen voll erwerbsgemindert.
22 
Der Senat vermag freilich ebenso wenig wie das SG ein aufgehobenes Leistungsvermögen des Klägers bereits auf die im Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. Mi. vom 03. September 2007 dargelegte psychische Situation zu stützen. Nach diesem Gutachten bestehe eine posttraumatische Belastungsstörung, ausgeprägt im Sinne einer depressiven Entwicklung einhergehend mit Antriebsstörung, Freudlosigkeit, Hilflosigkeit, Ohnmachtsgefühlen, Schlafstörungen, Alpträumen und Flashbacks. Der Sachverständige hat, was bereits wenig schlüssig erscheint, einen solchen Zustand im Wesentlichen schon seit dem Unfallereignis vom 10. März 2002 annehmen wollen, obwohl es in der Natur einer solchen Entwicklung liegen dürfte, sich erst nachträglich anlässlich der sozialen und finanziellen Auswirkungen der Folgen des Unfalls auszuprägen. Demgemäß erscheint auch der Vorwurf des Sachverständigen an die früheren Gutachter seines Fachgebiets, sie hätten offenkundige Symptome auf Seiten des Klägers nicht beachtet, wenig überzeugend. Der neurologische Gutachter Prof. Dr. St. hat im Gutachten für die A. Versicherung vom 12. Oktober 2005 den psychiatrischen Befund jedenfalls orientierend als „unauffällig“ eingestuft. Auch Arzt für Allgemeinmedizin Dr. Tr., den der Kläger seit Januar 2003 regelmäßig aufsucht, hat Entsprechendes nicht mitgeteilt. Eine fachärztliche psychiatrische Behandlung ist auch nicht angegangen worden. Ob die von Dr. Mi. geschilderte psychische Lage bereits für sich leichte Berufstätigkeiten ausschließen würde, kann aus den im Folgenden darzulegenden Gründen dahinstehen.
23 
Laut dem für den organpathologischen Befund maßgeblichen Gutachten des Allgemeinarztes Dr. Z. vom 03.Februar 2006 leidet der Kläger, der Rechtshänder ist, unter einer hochgradigen Kraftminderung und Bewegungseinschränkung des rechten Armes nach distaler Oberarmfraktur und Zerreißung der Nervus radialis, unter einer Verletzung von Nerven in Höhe der Schulter und des Oberarms, ferner unter einer Sensibilitätsstörung am rechten Unterschenkel nach Nerventransplantation Nervus suralis. Die Funktion des rechten Armes ist jedoch nahezu aufgehoben. Der rechte Arm kann allenfalls noch als Beihand eingesetzt werden. Das Heben und Tragen auch nur geringer Lasten ist mit diesem Arm nicht möglich. Das Leistungsvermögen entspricht funktionellen Einhändern. Dauerndes oder überwiegendes Stehen und Gehen, Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten oder an laufenden Maschinen sind zu vermeiden.
24 
Unter Beachtung dieser Einschränkungen kann der Kläger zwar - die psychische Situation nochmals vernachlässigend - eine Erwerbstätigkeit von sechs Stunden verrichten. Gleichwohl ist eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG; Beschluss des Großen Senats vom 19. Dezember 1996, BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8; SozR 4-2600 § 44 Nr. 1) besteht die Pflicht zur Benennung einer Verweisungstätigkeit, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt. Hierzu zählen Einschränkungen der Arm- und Handbeweglichkeit. Der Kläger kann die rechte Hand und den rechten Arm funktional nicht mehr einsetzen. Es besteht faktische Einarmigkeit. Damit steht fest, dass mit der rechten Hand auch das regelmäßige Halten von Geräten wie Telefonhörern, normales Schreiben oder Betätigung von Schlüsseln nicht mehr möglich ist.
25 
Der Kläger kann weder auf die von der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2006 als geeigneten Arbeitsplatz benannte Tätigkeit als Pförtner an einer Nebenpforte noch auf die im Berufungsverfahren benannte Tätigkeit als Museumswärter oder Museumsaufsicht verwiesen werden.
26 
Einer Tätigkeit als Pförtner (auch an der Nebenpforte) steht Einarmigkeit grundsätzlich nicht entgegen. Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass nicht die Haupthand, sondern die Hilfshand betroffen ist. Anderes gilt jedoch in dem Fall, dass - wie beim Kläger - die (bisherige) Haupthand nur noch stark eingeschränkt funktionsfähig ist und damit allenfalls noch als Beihand eingesetzt werden kann. Ein Pförtner hat, was von der Beklagten auch nicht bestritten wird, Schreibarbeiten zu verrichten (vgl. die vom SG eingeführte Stellungnahme des Landesarbeitsamts Bayern vom 02. Juli 2002 im Verfahren vor dem Bayerischen LSG L 6 RJ 654/00, veröffentlicht in www.sozialgerichtsbarkeit.de; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. März 2005 - L 2 RJ 349/03 -, in Juris, gestützt auf eine Auskunft des Landesarbeitsamts Rheinland-Pfalz-Saarland vom 18. Februar 2003). Dies mit der verbliebenen linken Hand, die lediglich die Beihand und nicht die Haupthand darstellt, zu bewältigen, ist dem Kläger nachvollziehbar nicht möglich. Jedenfalls sind Schreibarbeiten in einem in der Arbeitswirklichkeit gewöhnlich geforderten Tempo ausgeschlossen. Die rechte Hand des Klägers kann auch nicht zur Unterstützung für die Erledigung solcher Tätigkeiten eingesetzt werden. Mithin scheiden auch weitere Tätigkeiten, bei welchen Schreibarbeiten in einem in der Arbeitswirklichkeit gewöhnlich geforderten Tempo anfallen, als Verweisungsberufe aus (Senatsurteil vom 31. Oktober 2008 - L 4 KNR 3903/07 - rechtskräftig, nicht veröffentlicht). Zur Verrichtung von Schreibarbeiten äußert sich das von der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung genannte Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 17. Oktober 1997 (L 8 J 262/97), auf das überwiegend die weiteren von der Beklagten genannten Urteile des LSG Baden-Württemberg Bezug nehmen, nicht. Dass die Tätigkeit des Pförtners nicht im bloßen Kontrollieren von ein- und ausgehenden Personen oder ein- und ausfahrenden Fahrzeugen besteht, ergibt sich auch aus der Tätigkeitsbeschreibung in der Berufsinformation der Bundesagentur für Arbeit (www.BERUFENET.de).
27 
Eine von der Beklagten hilfsweise noch benannte Tätigkeit als Museumswärter oder allgemein in der Museumsaufsicht lässt sich für den Kläger nicht vorstellen. Tätigkeiten als Museumswärter erfordern regelmäßig die Fähigkeit, Leitern zu besteigen und kurzfristig auf Leitern arbeiten zu können; hinzu kommen regelmäßig Verkaufstätigkeiten und Mithilfen beim Transport und bei der Verwahrung von Objekten (vgl. die Nachweise im Senatsurteil vom 31. Oktober 2008 - L 4 KNR 3903/07 - rechtskräftig).
28 
Der Kläger hat die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten erfüllt. Auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI liegen vor. Der Versicherungsverlauf (vgl. etwa vom 13. Februar 2006) ist durchgängig mit Pflichtbeitragszeiten belegt.
29 
Das SG hat Rente wegen voller Erwerbsminderung zu Recht unbefristet zugesprochen. Da mangels Benennbarkeit einer Verweisungstätigkeit ein Rentenanspruch unabhängig von der Arbeitsmarktlage besteht, ist die Rente unbefristet zu leisten, weil unwahrscheinlich ist, dass die Erwerbsminderung behoben werden kann (§ 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI). Aus medizinischen Gründen ist eine wesentliche Besserung der Gebrauchsunfähigkeit des rechten Armes und der Hand nicht zu erwarten. Begründete Aussicht für den Wegfall der Rentenberechtigung besteht auch nicht deshalb, weil berufsfördernde Maßnahmen in Betracht kommen. Dies wäre erst dann der Fall, wenn berufsfördernde Maßnahmen von der Beklagten auch schon konkret angeboten sind (BSG, Urteil vom 21. April 1993 - 5 RJ 48/92 - in Juris), was derzeit nicht aktuell ist. Die Beklagte hat dem Kläger lediglich allgemein unter dem 22. Oktober 2003 mitgeteilt, dass die Voraussetzungen zur Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfüllt seien und er über die Art der Leistungen weitere Nachricht erhalte.
30 
Die Rente beginnt mit dem 01. Januar 2006, da sie in diesem Monat beantragt worden ist und die Anspruchsvoraussetzungen bereits länger als drei Monate vorgelegen hatten (vgl. § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI).
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
32 
Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.

Gründe

 
19 
Die zulässige Berufung der Beklagten ist in der Sache nicht begründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 15. Juli 2008 zutreffend entschieden, dass die Ablehnung einer Rentenzahlung in den streitgegenständlichen Bescheiden der Beklagten nicht rechtmäßig ist. Der Kläger hat Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01. Januar 2006.
20 
Versicherte haben nach § 43 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (insoweit mit Wirkung zum 01. Januar 2008 geändert durch Artikel 1 Nr. 12 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007, BGBl. I, S. 554), wenn sie voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind (Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr. 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sowohl für die Rente wegen teilweiser als auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
21 
Der Kläger ist nach diesen Bestimmungen voll erwerbsgemindert.
22 
Der Senat vermag freilich ebenso wenig wie das SG ein aufgehobenes Leistungsvermögen des Klägers bereits auf die im Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. Mi. vom 03. September 2007 dargelegte psychische Situation zu stützen. Nach diesem Gutachten bestehe eine posttraumatische Belastungsstörung, ausgeprägt im Sinne einer depressiven Entwicklung einhergehend mit Antriebsstörung, Freudlosigkeit, Hilflosigkeit, Ohnmachtsgefühlen, Schlafstörungen, Alpträumen und Flashbacks. Der Sachverständige hat, was bereits wenig schlüssig erscheint, einen solchen Zustand im Wesentlichen schon seit dem Unfallereignis vom 10. März 2002 annehmen wollen, obwohl es in der Natur einer solchen Entwicklung liegen dürfte, sich erst nachträglich anlässlich der sozialen und finanziellen Auswirkungen der Folgen des Unfalls auszuprägen. Demgemäß erscheint auch der Vorwurf des Sachverständigen an die früheren Gutachter seines Fachgebiets, sie hätten offenkundige Symptome auf Seiten des Klägers nicht beachtet, wenig überzeugend. Der neurologische Gutachter Prof. Dr. St. hat im Gutachten für die A. Versicherung vom 12. Oktober 2005 den psychiatrischen Befund jedenfalls orientierend als „unauffällig“ eingestuft. Auch Arzt für Allgemeinmedizin Dr. Tr., den der Kläger seit Januar 2003 regelmäßig aufsucht, hat Entsprechendes nicht mitgeteilt. Eine fachärztliche psychiatrische Behandlung ist auch nicht angegangen worden. Ob die von Dr. Mi. geschilderte psychische Lage bereits für sich leichte Berufstätigkeiten ausschließen würde, kann aus den im Folgenden darzulegenden Gründen dahinstehen.
23 
Laut dem für den organpathologischen Befund maßgeblichen Gutachten des Allgemeinarztes Dr. Z. vom 03.Februar 2006 leidet der Kläger, der Rechtshänder ist, unter einer hochgradigen Kraftminderung und Bewegungseinschränkung des rechten Armes nach distaler Oberarmfraktur und Zerreißung der Nervus radialis, unter einer Verletzung von Nerven in Höhe der Schulter und des Oberarms, ferner unter einer Sensibilitätsstörung am rechten Unterschenkel nach Nerventransplantation Nervus suralis. Die Funktion des rechten Armes ist jedoch nahezu aufgehoben. Der rechte Arm kann allenfalls noch als Beihand eingesetzt werden. Das Heben und Tragen auch nur geringer Lasten ist mit diesem Arm nicht möglich. Das Leistungsvermögen entspricht funktionellen Einhändern. Dauerndes oder überwiegendes Stehen und Gehen, Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten oder an laufenden Maschinen sind zu vermeiden.
24 
Unter Beachtung dieser Einschränkungen kann der Kläger zwar - die psychische Situation nochmals vernachlässigend - eine Erwerbstätigkeit von sechs Stunden verrichten. Gleichwohl ist eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG; Beschluss des Großen Senats vom 19. Dezember 1996, BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8; SozR 4-2600 § 44 Nr. 1) besteht die Pflicht zur Benennung einer Verweisungstätigkeit, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt. Hierzu zählen Einschränkungen der Arm- und Handbeweglichkeit. Der Kläger kann die rechte Hand und den rechten Arm funktional nicht mehr einsetzen. Es besteht faktische Einarmigkeit. Damit steht fest, dass mit der rechten Hand auch das regelmäßige Halten von Geräten wie Telefonhörern, normales Schreiben oder Betätigung von Schlüsseln nicht mehr möglich ist.
25 
Der Kläger kann weder auf die von der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2006 als geeigneten Arbeitsplatz benannte Tätigkeit als Pförtner an einer Nebenpforte noch auf die im Berufungsverfahren benannte Tätigkeit als Museumswärter oder Museumsaufsicht verwiesen werden.
26 
Einer Tätigkeit als Pförtner (auch an der Nebenpforte) steht Einarmigkeit grundsätzlich nicht entgegen. Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass nicht die Haupthand, sondern die Hilfshand betroffen ist. Anderes gilt jedoch in dem Fall, dass - wie beim Kläger - die (bisherige) Haupthand nur noch stark eingeschränkt funktionsfähig ist und damit allenfalls noch als Beihand eingesetzt werden kann. Ein Pförtner hat, was von der Beklagten auch nicht bestritten wird, Schreibarbeiten zu verrichten (vgl. die vom SG eingeführte Stellungnahme des Landesarbeitsamts Bayern vom 02. Juli 2002 im Verfahren vor dem Bayerischen LSG L 6 RJ 654/00, veröffentlicht in www.sozialgerichtsbarkeit.de; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. März 2005 - L 2 RJ 349/03 -, in Juris, gestützt auf eine Auskunft des Landesarbeitsamts Rheinland-Pfalz-Saarland vom 18. Februar 2003). Dies mit der verbliebenen linken Hand, die lediglich die Beihand und nicht die Haupthand darstellt, zu bewältigen, ist dem Kläger nachvollziehbar nicht möglich. Jedenfalls sind Schreibarbeiten in einem in der Arbeitswirklichkeit gewöhnlich geforderten Tempo ausgeschlossen. Die rechte Hand des Klägers kann auch nicht zur Unterstützung für die Erledigung solcher Tätigkeiten eingesetzt werden. Mithin scheiden auch weitere Tätigkeiten, bei welchen Schreibarbeiten in einem in der Arbeitswirklichkeit gewöhnlich geforderten Tempo anfallen, als Verweisungsberufe aus (Senatsurteil vom 31. Oktober 2008 - L 4 KNR 3903/07 - rechtskräftig, nicht veröffentlicht). Zur Verrichtung von Schreibarbeiten äußert sich das von der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung genannte Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 17. Oktober 1997 (L 8 J 262/97), auf das überwiegend die weiteren von der Beklagten genannten Urteile des LSG Baden-Württemberg Bezug nehmen, nicht. Dass die Tätigkeit des Pförtners nicht im bloßen Kontrollieren von ein- und ausgehenden Personen oder ein- und ausfahrenden Fahrzeugen besteht, ergibt sich auch aus der Tätigkeitsbeschreibung in der Berufsinformation der Bundesagentur für Arbeit (www.BERUFENET.de).
27 
Eine von der Beklagten hilfsweise noch benannte Tätigkeit als Museumswärter oder allgemein in der Museumsaufsicht lässt sich für den Kläger nicht vorstellen. Tätigkeiten als Museumswärter erfordern regelmäßig die Fähigkeit, Leitern zu besteigen und kurzfristig auf Leitern arbeiten zu können; hinzu kommen regelmäßig Verkaufstätigkeiten und Mithilfen beim Transport und bei der Verwahrung von Objekten (vgl. die Nachweise im Senatsurteil vom 31. Oktober 2008 - L 4 KNR 3903/07 - rechtskräftig).
28 
Der Kläger hat die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten erfüllt. Auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI liegen vor. Der Versicherungsverlauf (vgl. etwa vom 13. Februar 2006) ist durchgängig mit Pflichtbeitragszeiten belegt.
29 
Das SG hat Rente wegen voller Erwerbsminderung zu Recht unbefristet zugesprochen. Da mangels Benennbarkeit einer Verweisungstätigkeit ein Rentenanspruch unabhängig von der Arbeitsmarktlage besteht, ist die Rente unbefristet zu leisten, weil unwahrscheinlich ist, dass die Erwerbsminderung behoben werden kann (§ 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI). Aus medizinischen Gründen ist eine wesentliche Besserung der Gebrauchsunfähigkeit des rechten Armes und der Hand nicht zu erwarten. Begründete Aussicht für den Wegfall der Rentenberechtigung besteht auch nicht deshalb, weil berufsfördernde Maßnahmen in Betracht kommen. Dies wäre erst dann der Fall, wenn berufsfördernde Maßnahmen von der Beklagten auch schon konkret angeboten sind (BSG, Urteil vom 21. April 1993 - 5 RJ 48/92 - in Juris), was derzeit nicht aktuell ist. Die Beklagte hat dem Kläger lediglich allgemein unter dem 22. Oktober 2003 mitgeteilt, dass die Voraussetzungen zur Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfüllt seien und er über die Art der Leistungen weitere Nachricht erhalte.
30 
Die Rente beginnt mit dem 01. Januar 2006, da sie in diesem Monat beantragt worden ist und die Anspruchsvoraussetzungen bereits länger als drei Monate vorgelegen hatten (vgl. § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI).
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
32 
Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Regelaltersrente,
2.
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und
3.
Rente wegen Todes.
Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch auf
1.
Regelaltersrente, wenn der Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen hat,
2.
Hinterbliebenenrente, wenn der verstorbene Versicherte bis zum Tod eine Rente bezogen hat.

(2) Die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung an Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt haben.

(3) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute und
2.
Rente für Bergleute vom 50. Lebensjahr an.

(4) Die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Altersrente für langjährig Versicherte und
2.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

(5) Die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 15. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Rechtsstreit wird geführt über einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Der Kläger mit Geburtsdatum … 1965 stammt aus der türkischen Schwarzmeer-Region. 1980 kam er ins Inland. Seit Oktober 1982 war er bei verschiedenen Unternehmen als ungelernter oder kurzfristig angelernter Arbeiter beschäftigt, zuletzt seit 1989 als „Schreiner“ bei der H. M. GmbH in G.. Er sei im Holzzuschnitt an verschiedenen Arbeitsplätzen eingearbeitet worden, Rohholzzuschnitt, Oberflächenbearbeitung und Maßzuschnitt. Längere Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bestanden nicht.
Am 10. März 2002 wurde der Kläger im österreichischen Salzkammergut bei einem - nicht berufsbedingten - Autounfall schwer verletzt. Die Erstversorgung erfolgte im Landeskrankenhaus G.. Diagnostiziert wurden eine Gehirnerschütterung, eine offene Fraktur des rechten Oberarmknochens mit Verletzung des Nervus radialis, eine Fraktur der 12. Rippe links, eine Kopfplatzwunde sowie eine Distorsion der Halswirbelsäule (Verletzungsanzeige Dr. N. vom 13. März 2002). Am 14. März 2002 wurde der Kläger ins Klinikum O. (Unfall- und Handchirurgie) verlegt, wo er bis 05. April 2002 verblieb (Arztbrief Oberarzt Dr. L. vom 08. Mai 2002). Ab 10. April 2002 nahm er Krankengymnastik in Anspruch. Bei einem nochmaligen stationären Aufenthalt vom 27. bis 31. Mai 2002 erfolgte aufgrund des Zustands nach Durchtrennung des Nervus radialis rechts eine Nerventransplantation von drei Faszikeln (Arztbrief Oberarzt Dr. G. vom 28. Juni 2002). Internist Dr. K. vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) Baden-Württemberg in O. erstattete die Stellungnahmen vom 11. Juli und 16. Oktober 2002; körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Haltung bei Einarmigkeit seien möglich und Reha-Maßnahmen zu empfehlen. Der Kläger bezog nach Ende der Entgeltfortzahlung vom 22. April 2002 bis 06. September 2003 Krankengeld, anschließend bis 31. August 2004 Arbeitslosengeld und bis 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe, die sodann von den Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) abgelöst wurde. Die Beklagte teilte dem Kläger unter dem 22. Oktober 2003 mit, die Voraussetzungen zur Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben seien erfüllt und über die Art der Leistungen erhalte er weitere Nachricht.
Für die damalige A. Versicherungs-AG erstattete zunächst Oberarzt Dr. G. vom Klinikum O. den Ärztlichen Bericht vom 16. November 2003, sodann Prof. Dr. W. von der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik T. das unfallchirurgische Fachgutachten vom 29. August 2005 (mit Ergänzung vom 26./27. Oktober 2005) sowie Neurologe Prof. Dr. St. das Gutachten vom 12. Oktober 2005. Nach diesen Gutachten bestanden eine vollständige Schädigung des rechten Nervus radialis im Oberarmbereich, eine Kraftminderung der Muskulatur (Minderung der Ellbogen-, Handgelenks- und Fingerstreckung rechts) sowie subjektive Beschwerden mit Missempfindungen und Gefühlsstörungen an der Unterarmstreckseite und am Handrücken; es bestehe eine erhebliche Beeinträchtigung der Greiffunktion und der Geschicklichkeit der rechten Hand für einen Rechtshänder. Nach Angaben des Klägers setze er die rechte Hand zum Ankleiden und zum Zähneputzen ein.
Am 10. Januar 2006 beantragte der Kläger Rente wegen Erwerbsminderung. Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. Z. (Anästhesiologie/Chirotherapie/Sozialmedizin) erstattete das Gutachten vom 03. Februar 2006. Er nannte eine hochgradige Kraftminderung und Bewegungseinschränkung des rechten Armes nach distaler Oberarmfraktur und Zerreißung des Nervus radialis, ferner eine Sensibilitätsstörung am rechten Unterschenkel nach Nerventransplantation. Es verbleibe bei der Empfehlung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. In den letzten ein bis zwei Jahren habe sich noch eine leichte Besserung ergeben. Es bestehe ein über sechsstündiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten ohne besondere Anforderungen an die Motorik und Sensibilität des rechten Armes. Das Leistungsvermögen entspreche funktionellen Einhändern oder Linkshändern. Durch Bescheid vom 13. Februar 2006 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, da der Kläger noch mindestens sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts erwerbstätig sein könne.
Zur Begründung des hiergegen erhobenen Widerspruchs trug der Kläger vor, die Gutachten für die private Versicherung hätten eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 60 v.H. ergeben. Er könne nicht mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein. Die kurze Untersuchung durch Dr. Z. im Antragsverfahren reiche nicht aus. Es sei kein Einsatz des rechten Körperbereichs mit Hand und Arm - auch als Beihand - mehr möglich. Damit seien alle industriellen Hilfsarbeiten verwehrt. Andere Arbeitsplätze scheiterten an der mangelnden Schul- und Ausbildung. Rehabilitationsversuche seien erfolglos geblieben. Seit dem Unfall leide er auch unter Angstzuständen und Depressionen. Der Kläger legte den Bericht vom 22. Dezember 2003 und den Zwischenbericht vom 23. August 2004 der „rehacare“ vor sowie die Stellungnahme des Allgemeinarztes Dr. Tr. vom 21. Dezember 2005. Dr. Z. verblieb bei seiner Beurteilung (Vermerk vom 26. April 2006). Unter nochmaligem Hinweis auf das Gutachten des letztgenannten Arztes vom 03. Februar 2006 erließ der Widerspruchsausschuss der Beklagten den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2006. Allein dass der Kläger wegen der beschränkten Einsatzfähigkeit der rechten Hand nicht mehr alle Hilfsarbeitertätigkeiten verrichten könne, begründe noch keine verminderte Erwerbsfähigkeit. Es gebe genügend Arbeitsplätze für Einhänder, wie etwa der Pförtner an einer Nebenpforte.
Mit der am 27. Juli 2006 zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Er verwies auf die Gutachten für die A. Versicherungs-AG, wiederholte die Begründung seines Widerspruchs und machte ergänzend geltend, nicht nur die beschränkte Einsatzfähigkeit der rechten Hand, sondern auch die sprachlichen Schwierigkeiten und psychischen Belastungen führten dazu, dass ihm der Zugang zum allgemeinen Arbeitsmarkt vollständig verschlossen sei. Eine Verweisung auf eine Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte sei schon wegen der geringen Zahl solcher Arbeitsplätze in der Umgebung seines Wohnorts verwehrt. Er sei Rechtshänder und könne mit der linken Hand kaum noch einen Löffel halten. Computerkenntnisse habe er nicht. Ebenso wenig könne er Rechenvorgänge nachvollziehen. Eine Besserung werde es nicht mehr geben (Verweis auf das vorgelegte Attest des Arztes für Unfallchirurgie und des Chirurgen Dr. Me. vom 10. Mai 2007). Dem günstigen Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. Mi. vom 03. September 2007 (vgl. hierzu im Folgenden) sei zuzustimmen. Mit dem Angebot eines Heilverfahrens wolle er sich nicht begnügen. Schmerztherapie oder Antidepressiva reichten nicht aus.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie legte die Stellungnahmen der beratenden Ärztin für Psychiatrie Dr. Ho. vom 19. Dezember 2007 und 11. Juni 2008 vor. Es bestehe noch eine erhebliche therapeutische Reserve. Eine schwerwiegende depressive Störung könne nicht nachvollzogen werden. Allein dass es sich um die psychische Situation eines Migranten handle, bedinge kein reduziertes oder aufgehobenes Leistungsvermögen.
Das SG befragte die behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen. Oberarzt Dr. G. vom Klinikum O. stellte unter dem 06. November 2006 klar, die dortige Behandlung habe am 23. September 2002 geendet. Arzt für Allgemeinmedizin Dr. Tr. nannte in der Aussage vom 14. November 2006 neben den bekannten Unfallfolgen, aufgrund deren der Kläger funktioneller Einhänder sei, einen - freilich nicht behandlungsbedürftigen - Bluthochdruck.
10 
Arzt für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie Dr. Mi. erstattete das Gutachten vom 03. September 2007 (ergänzende Stellungnahme vom 01. April 2008). Im Rahmen der Anamnese gab der Kläger u.a. an, über die Arbeitsvermittlung sechs Monate einen so genannten Ein-Euro-Job in einer Wäscherei mit einer täglichen Arbeitszeit von vier Stunden ausgeübt zu haben, meistens jedoch arbeitsunfähig gewesen zu sein. Der Kläger leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung im Sinne einer rezidivierend depressiven Störung, die einhergehe mit Antriebsstörung, Freudlosigkeit, Hilflosigkeit, Ohnmachtsgefühlen, Ein- und Durchschlafstörungen, Alpträumen und Flashbacks. Es bestehe neben der Radialisparese und einer zunehmenden Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks ein chronisches Schmerzsyndrom. Leichte Tätigkeiten könnten allenfalls stundenweise geleistet werden. Bei leichten Anlerntätigkeiten bestünden Sprachschwierigkeiten. Der Kläger sei derzeit nicht in der Lage, regelmäßig mehr als drei Stunden zu arbeiten. Die Einschränkungen bestünden seit dem Unfall vom März 2002. Auch die Regelmäßigkeit der Wegefähigkeit sei anzuzweifeln. Allenfalls unregelmäßige Teilzeitarbeit sei vorstellbar. Der Kläger werde als schwerkranker und leidender Mensch erlebt.
11 
Durch Urteil vom 15. Juli 2008 verurteilte das SG unter Aufhebung des Bescheids vom 13. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juni 2006 die Beklagte, dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01. Januar 2006 zu gewähren. Zur Begründung legte es im Wesentlichen dar, zwar sei das Gutachten Dr. Mi. nicht hinreichend nachvollziehbar, so dass es (das SG) sich nicht davon überzeugen könne, dass das Leistungsvermögen des Klägers für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts auf weniger als sechs Stunden täglich abgesunken sei. Hierauf komme es jedoch letztlich nicht an, nachdem die Funktionseinschränkung der rechten Hand eine schwere spezifische Leistungsbehinderung darstelle und die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich sei. Für eine Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte komme der Kläger nicht in Betracht. Dort werde Lesen und Schreiben zwingend vorausgesetzt. Ein Pförtner müsse in der Lage sein, Papiere zu lesen und abzuzeichnen, Besucherscheine auszufüllen, Gesprächsvermerke und Telefonnummern zu notieren, und auch sonst seien Kommunikationsfähigkeit, Zuverlässigkeit, Lernverhalten, psychische und physische Belastbarkeit sowie sprachliches Ausdrucksvermögen vorausgesetzt. Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger nicht. Allein auf die fehlenden Sprachkenntnisse komme es nicht an. Der Zustand sei bereits mit dem Unfall im März 2002 eingetreten. Da ein Endzustand anzunehmen sei, bestehe Anspruch auf unbefristete Rente.
12 
Gegen das ihr am 28. Juli 2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 06. August 2008 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, die Verletzung des rechten Armes habe in der Folgezeit nicht dazu geführt, dass der Kläger nur noch den linken Arm einsetzen könne. Er könne die rechte Hand durchaus benutzen, die Zähne zu putzen, verschiedene Handreichen beim Ankleiden auszuführen, den Pinzettengriff zu ermöglichen oder leichte Gegenstände anzunehmen, wodurch noch eine zufriedenstellende Beweglichkeit von Handgelenk und Fingern erkennbar sei. Er habe auch zeitweise eine Tätigkeit in einer Wäscherei übernehmen können. Verständigung in deutscher Sprache sei ausreichend möglich und ein muttersprachlicher Analphabetismus bestehe nicht. Fehlende Beherrschung der deutschen Sprache dürften ausländische Versicherte nicht geltend machen. Für die Tätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte seien auch keine besonderen sprachlichen Anforderungen an das Kommunikationsvermögen gestellt. Praktisch Einarmige könnten durchaus in Besucherempfang, Schlüsselverwaltung oder Personenaufsichtskontrolle eingesetzt werden. Pförtner an einer Nebenpforte habe es mit Stand 2005 noch über 165.000 gegeben. Schließlich komme auch die Beschäftigung als Museumswärter oder Museumsaufsicht in Betracht.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 15. Juli 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
15 
Der Kläger beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Er entgegnet, es bestehe eine schwere spezifische Leistungsbehinderung. Der Beruf des Pförtners stelle auch an der Nebenpforte so hohe Anforderungen, dass er (der Kläger) diese nicht erfüllen könne. Die von der Beklagten genannten Alltagstätigkeiten seien nur noch mühsam und für wenige Sekunden eröffnet. Er könne auch keineswegs Papiere in deutscher Sprache ordnungsgemäß lesen oder ausfüllen. Im Übrigen verbleibe es dabei, dass der Sachverständige Dr. Mi. seine regelmäßige Einsatzfähigkeit verneint habe. Eine Tätigkeit als Museumswärter komme keinesfalls in Betracht. Im Übrigen sei er keinesfalls mehr überörtlich mobil. Das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens sei jedenfalls für die Differenzberechnung seines Verdienstausfalls in einem Schadensersatzprozess gegen den Unfallverursacher und dessen Haftpflichtversicherung von Bedeutung.
18 
Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungsakten, der Klageakten und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die zulässige Berufung der Beklagten ist in der Sache nicht begründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 15. Juli 2008 zutreffend entschieden, dass die Ablehnung einer Rentenzahlung in den streitgegenständlichen Bescheiden der Beklagten nicht rechtmäßig ist. Der Kläger hat Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01. Januar 2006.
20 
Versicherte haben nach § 43 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (insoweit mit Wirkung zum 01. Januar 2008 geändert durch Artikel 1 Nr. 12 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007, BGBl. I, S. 554), wenn sie voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind (Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr. 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sowohl für die Rente wegen teilweiser als auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
21 
Der Kläger ist nach diesen Bestimmungen voll erwerbsgemindert.
22 
Der Senat vermag freilich ebenso wenig wie das SG ein aufgehobenes Leistungsvermögen des Klägers bereits auf die im Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. Mi. vom 03. September 2007 dargelegte psychische Situation zu stützen. Nach diesem Gutachten bestehe eine posttraumatische Belastungsstörung, ausgeprägt im Sinne einer depressiven Entwicklung einhergehend mit Antriebsstörung, Freudlosigkeit, Hilflosigkeit, Ohnmachtsgefühlen, Schlafstörungen, Alpträumen und Flashbacks. Der Sachverständige hat, was bereits wenig schlüssig erscheint, einen solchen Zustand im Wesentlichen schon seit dem Unfallereignis vom 10. März 2002 annehmen wollen, obwohl es in der Natur einer solchen Entwicklung liegen dürfte, sich erst nachträglich anlässlich der sozialen und finanziellen Auswirkungen der Folgen des Unfalls auszuprägen. Demgemäß erscheint auch der Vorwurf des Sachverständigen an die früheren Gutachter seines Fachgebiets, sie hätten offenkundige Symptome auf Seiten des Klägers nicht beachtet, wenig überzeugend. Der neurologische Gutachter Prof. Dr. St. hat im Gutachten für die A. Versicherung vom 12. Oktober 2005 den psychiatrischen Befund jedenfalls orientierend als „unauffällig“ eingestuft. Auch Arzt für Allgemeinmedizin Dr. Tr., den der Kläger seit Januar 2003 regelmäßig aufsucht, hat Entsprechendes nicht mitgeteilt. Eine fachärztliche psychiatrische Behandlung ist auch nicht angegangen worden. Ob die von Dr. Mi. geschilderte psychische Lage bereits für sich leichte Berufstätigkeiten ausschließen würde, kann aus den im Folgenden darzulegenden Gründen dahinstehen.
23 
Laut dem für den organpathologischen Befund maßgeblichen Gutachten des Allgemeinarztes Dr. Z. vom 03.Februar 2006 leidet der Kläger, der Rechtshänder ist, unter einer hochgradigen Kraftminderung und Bewegungseinschränkung des rechten Armes nach distaler Oberarmfraktur und Zerreißung der Nervus radialis, unter einer Verletzung von Nerven in Höhe der Schulter und des Oberarms, ferner unter einer Sensibilitätsstörung am rechten Unterschenkel nach Nerventransplantation Nervus suralis. Die Funktion des rechten Armes ist jedoch nahezu aufgehoben. Der rechte Arm kann allenfalls noch als Beihand eingesetzt werden. Das Heben und Tragen auch nur geringer Lasten ist mit diesem Arm nicht möglich. Das Leistungsvermögen entspricht funktionellen Einhändern. Dauerndes oder überwiegendes Stehen und Gehen, Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten oder an laufenden Maschinen sind zu vermeiden.
24 
Unter Beachtung dieser Einschränkungen kann der Kläger zwar - die psychische Situation nochmals vernachlässigend - eine Erwerbstätigkeit von sechs Stunden verrichten. Gleichwohl ist eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG; Beschluss des Großen Senats vom 19. Dezember 1996, BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8; SozR 4-2600 § 44 Nr. 1) besteht die Pflicht zur Benennung einer Verweisungstätigkeit, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt. Hierzu zählen Einschränkungen der Arm- und Handbeweglichkeit. Der Kläger kann die rechte Hand und den rechten Arm funktional nicht mehr einsetzen. Es besteht faktische Einarmigkeit. Damit steht fest, dass mit der rechten Hand auch das regelmäßige Halten von Geräten wie Telefonhörern, normales Schreiben oder Betätigung von Schlüsseln nicht mehr möglich ist.
25 
Der Kläger kann weder auf die von der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2006 als geeigneten Arbeitsplatz benannte Tätigkeit als Pförtner an einer Nebenpforte noch auf die im Berufungsverfahren benannte Tätigkeit als Museumswärter oder Museumsaufsicht verwiesen werden.
26 
Einer Tätigkeit als Pförtner (auch an der Nebenpforte) steht Einarmigkeit grundsätzlich nicht entgegen. Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass nicht die Haupthand, sondern die Hilfshand betroffen ist. Anderes gilt jedoch in dem Fall, dass - wie beim Kläger - die (bisherige) Haupthand nur noch stark eingeschränkt funktionsfähig ist und damit allenfalls noch als Beihand eingesetzt werden kann. Ein Pförtner hat, was von der Beklagten auch nicht bestritten wird, Schreibarbeiten zu verrichten (vgl. die vom SG eingeführte Stellungnahme des Landesarbeitsamts Bayern vom 02. Juli 2002 im Verfahren vor dem Bayerischen LSG L 6 RJ 654/00, veröffentlicht in www.sozialgerichtsbarkeit.de; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. März 2005 - L 2 RJ 349/03 -, in Juris, gestützt auf eine Auskunft des Landesarbeitsamts Rheinland-Pfalz-Saarland vom 18. Februar 2003). Dies mit der verbliebenen linken Hand, die lediglich die Beihand und nicht die Haupthand darstellt, zu bewältigen, ist dem Kläger nachvollziehbar nicht möglich. Jedenfalls sind Schreibarbeiten in einem in der Arbeitswirklichkeit gewöhnlich geforderten Tempo ausgeschlossen. Die rechte Hand des Klägers kann auch nicht zur Unterstützung für die Erledigung solcher Tätigkeiten eingesetzt werden. Mithin scheiden auch weitere Tätigkeiten, bei welchen Schreibarbeiten in einem in der Arbeitswirklichkeit gewöhnlich geforderten Tempo anfallen, als Verweisungsberufe aus (Senatsurteil vom 31. Oktober 2008 - L 4 KNR 3903/07 - rechtskräftig, nicht veröffentlicht). Zur Verrichtung von Schreibarbeiten äußert sich das von der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung genannte Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 17. Oktober 1997 (L 8 J 262/97), auf das überwiegend die weiteren von der Beklagten genannten Urteile des LSG Baden-Württemberg Bezug nehmen, nicht. Dass die Tätigkeit des Pförtners nicht im bloßen Kontrollieren von ein- und ausgehenden Personen oder ein- und ausfahrenden Fahrzeugen besteht, ergibt sich auch aus der Tätigkeitsbeschreibung in der Berufsinformation der Bundesagentur für Arbeit (www.BERUFENET.de).
27 
Eine von der Beklagten hilfsweise noch benannte Tätigkeit als Museumswärter oder allgemein in der Museumsaufsicht lässt sich für den Kläger nicht vorstellen. Tätigkeiten als Museumswärter erfordern regelmäßig die Fähigkeit, Leitern zu besteigen und kurzfristig auf Leitern arbeiten zu können; hinzu kommen regelmäßig Verkaufstätigkeiten und Mithilfen beim Transport und bei der Verwahrung von Objekten (vgl. die Nachweise im Senatsurteil vom 31. Oktober 2008 - L 4 KNR 3903/07 - rechtskräftig).
28 
Der Kläger hat die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten erfüllt. Auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI liegen vor. Der Versicherungsverlauf (vgl. etwa vom 13. Februar 2006) ist durchgängig mit Pflichtbeitragszeiten belegt.
29 
Das SG hat Rente wegen voller Erwerbsminderung zu Recht unbefristet zugesprochen. Da mangels Benennbarkeit einer Verweisungstätigkeit ein Rentenanspruch unabhängig von der Arbeitsmarktlage besteht, ist die Rente unbefristet zu leisten, weil unwahrscheinlich ist, dass die Erwerbsminderung behoben werden kann (§ 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI). Aus medizinischen Gründen ist eine wesentliche Besserung der Gebrauchsunfähigkeit des rechten Armes und der Hand nicht zu erwarten. Begründete Aussicht für den Wegfall der Rentenberechtigung besteht auch nicht deshalb, weil berufsfördernde Maßnahmen in Betracht kommen. Dies wäre erst dann der Fall, wenn berufsfördernde Maßnahmen von der Beklagten auch schon konkret angeboten sind (BSG, Urteil vom 21. April 1993 - 5 RJ 48/92 - in Juris), was derzeit nicht aktuell ist. Die Beklagte hat dem Kläger lediglich allgemein unter dem 22. Oktober 2003 mitgeteilt, dass die Voraussetzungen zur Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfüllt seien und er über die Art der Leistungen weitere Nachricht erhalte.
30 
Die Rente beginnt mit dem 01. Januar 2006, da sie in diesem Monat beantragt worden ist und die Anspruchsvoraussetzungen bereits länger als drei Monate vorgelegen hatten (vgl. § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI).
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
32 
Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.

Gründe

 
19 
Die zulässige Berufung der Beklagten ist in der Sache nicht begründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 15. Juli 2008 zutreffend entschieden, dass die Ablehnung einer Rentenzahlung in den streitgegenständlichen Bescheiden der Beklagten nicht rechtmäßig ist. Der Kläger hat Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01. Januar 2006.
20 
Versicherte haben nach § 43 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (insoweit mit Wirkung zum 01. Januar 2008 geändert durch Artikel 1 Nr. 12 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007, BGBl. I, S. 554), wenn sie voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind (Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr. 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sowohl für die Rente wegen teilweiser als auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
21 
Der Kläger ist nach diesen Bestimmungen voll erwerbsgemindert.
22 
Der Senat vermag freilich ebenso wenig wie das SG ein aufgehobenes Leistungsvermögen des Klägers bereits auf die im Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. Mi. vom 03. September 2007 dargelegte psychische Situation zu stützen. Nach diesem Gutachten bestehe eine posttraumatische Belastungsstörung, ausgeprägt im Sinne einer depressiven Entwicklung einhergehend mit Antriebsstörung, Freudlosigkeit, Hilflosigkeit, Ohnmachtsgefühlen, Schlafstörungen, Alpträumen und Flashbacks. Der Sachverständige hat, was bereits wenig schlüssig erscheint, einen solchen Zustand im Wesentlichen schon seit dem Unfallereignis vom 10. März 2002 annehmen wollen, obwohl es in der Natur einer solchen Entwicklung liegen dürfte, sich erst nachträglich anlässlich der sozialen und finanziellen Auswirkungen der Folgen des Unfalls auszuprägen. Demgemäß erscheint auch der Vorwurf des Sachverständigen an die früheren Gutachter seines Fachgebiets, sie hätten offenkundige Symptome auf Seiten des Klägers nicht beachtet, wenig überzeugend. Der neurologische Gutachter Prof. Dr. St. hat im Gutachten für die A. Versicherung vom 12. Oktober 2005 den psychiatrischen Befund jedenfalls orientierend als „unauffällig“ eingestuft. Auch Arzt für Allgemeinmedizin Dr. Tr., den der Kläger seit Januar 2003 regelmäßig aufsucht, hat Entsprechendes nicht mitgeteilt. Eine fachärztliche psychiatrische Behandlung ist auch nicht angegangen worden. Ob die von Dr. Mi. geschilderte psychische Lage bereits für sich leichte Berufstätigkeiten ausschließen würde, kann aus den im Folgenden darzulegenden Gründen dahinstehen.
23 
Laut dem für den organpathologischen Befund maßgeblichen Gutachten des Allgemeinarztes Dr. Z. vom 03.Februar 2006 leidet der Kläger, der Rechtshänder ist, unter einer hochgradigen Kraftminderung und Bewegungseinschränkung des rechten Armes nach distaler Oberarmfraktur und Zerreißung der Nervus radialis, unter einer Verletzung von Nerven in Höhe der Schulter und des Oberarms, ferner unter einer Sensibilitätsstörung am rechten Unterschenkel nach Nerventransplantation Nervus suralis. Die Funktion des rechten Armes ist jedoch nahezu aufgehoben. Der rechte Arm kann allenfalls noch als Beihand eingesetzt werden. Das Heben und Tragen auch nur geringer Lasten ist mit diesem Arm nicht möglich. Das Leistungsvermögen entspricht funktionellen Einhändern. Dauerndes oder überwiegendes Stehen und Gehen, Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten oder an laufenden Maschinen sind zu vermeiden.
24 
Unter Beachtung dieser Einschränkungen kann der Kläger zwar - die psychische Situation nochmals vernachlässigend - eine Erwerbstätigkeit von sechs Stunden verrichten. Gleichwohl ist eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG; Beschluss des Großen Senats vom 19. Dezember 1996, BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8; SozR 4-2600 § 44 Nr. 1) besteht die Pflicht zur Benennung einer Verweisungstätigkeit, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt. Hierzu zählen Einschränkungen der Arm- und Handbeweglichkeit. Der Kläger kann die rechte Hand und den rechten Arm funktional nicht mehr einsetzen. Es besteht faktische Einarmigkeit. Damit steht fest, dass mit der rechten Hand auch das regelmäßige Halten von Geräten wie Telefonhörern, normales Schreiben oder Betätigung von Schlüsseln nicht mehr möglich ist.
25 
Der Kläger kann weder auf die von der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2006 als geeigneten Arbeitsplatz benannte Tätigkeit als Pförtner an einer Nebenpforte noch auf die im Berufungsverfahren benannte Tätigkeit als Museumswärter oder Museumsaufsicht verwiesen werden.
26 
Einer Tätigkeit als Pförtner (auch an der Nebenpforte) steht Einarmigkeit grundsätzlich nicht entgegen. Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass nicht die Haupthand, sondern die Hilfshand betroffen ist. Anderes gilt jedoch in dem Fall, dass - wie beim Kläger - die (bisherige) Haupthand nur noch stark eingeschränkt funktionsfähig ist und damit allenfalls noch als Beihand eingesetzt werden kann. Ein Pförtner hat, was von der Beklagten auch nicht bestritten wird, Schreibarbeiten zu verrichten (vgl. die vom SG eingeführte Stellungnahme des Landesarbeitsamts Bayern vom 02. Juli 2002 im Verfahren vor dem Bayerischen LSG L 6 RJ 654/00, veröffentlicht in www.sozialgerichtsbarkeit.de; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. März 2005 - L 2 RJ 349/03 -, in Juris, gestützt auf eine Auskunft des Landesarbeitsamts Rheinland-Pfalz-Saarland vom 18. Februar 2003). Dies mit der verbliebenen linken Hand, die lediglich die Beihand und nicht die Haupthand darstellt, zu bewältigen, ist dem Kläger nachvollziehbar nicht möglich. Jedenfalls sind Schreibarbeiten in einem in der Arbeitswirklichkeit gewöhnlich geforderten Tempo ausgeschlossen. Die rechte Hand des Klägers kann auch nicht zur Unterstützung für die Erledigung solcher Tätigkeiten eingesetzt werden. Mithin scheiden auch weitere Tätigkeiten, bei welchen Schreibarbeiten in einem in der Arbeitswirklichkeit gewöhnlich geforderten Tempo anfallen, als Verweisungsberufe aus (Senatsurteil vom 31. Oktober 2008 - L 4 KNR 3903/07 - rechtskräftig, nicht veröffentlicht). Zur Verrichtung von Schreibarbeiten äußert sich das von der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung genannte Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 17. Oktober 1997 (L 8 J 262/97), auf das überwiegend die weiteren von der Beklagten genannten Urteile des LSG Baden-Württemberg Bezug nehmen, nicht. Dass die Tätigkeit des Pförtners nicht im bloßen Kontrollieren von ein- und ausgehenden Personen oder ein- und ausfahrenden Fahrzeugen besteht, ergibt sich auch aus der Tätigkeitsbeschreibung in der Berufsinformation der Bundesagentur für Arbeit (www.BERUFENET.de).
27 
Eine von der Beklagten hilfsweise noch benannte Tätigkeit als Museumswärter oder allgemein in der Museumsaufsicht lässt sich für den Kläger nicht vorstellen. Tätigkeiten als Museumswärter erfordern regelmäßig die Fähigkeit, Leitern zu besteigen und kurzfristig auf Leitern arbeiten zu können; hinzu kommen regelmäßig Verkaufstätigkeiten und Mithilfen beim Transport und bei der Verwahrung von Objekten (vgl. die Nachweise im Senatsurteil vom 31. Oktober 2008 - L 4 KNR 3903/07 - rechtskräftig).
28 
Der Kläger hat die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten erfüllt. Auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI liegen vor. Der Versicherungsverlauf (vgl. etwa vom 13. Februar 2006) ist durchgängig mit Pflichtbeitragszeiten belegt.
29 
Das SG hat Rente wegen voller Erwerbsminderung zu Recht unbefristet zugesprochen. Da mangels Benennbarkeit einer Verweisungstätigkeit ein Rentenanspruch unabhängig von der Arbeitsmarktlage besteht, ist die Rente unbefristet zu leisten, weil unwahrscheinlich ist, dass die Erwerbsminderung behoben werden kann (§ 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI). Aus medizinischen Gründen ist eine wesentliche Besserung der Gebrauchsunfähigkeit des rechten Armes und der Hand nicht zu erwarten. Begründete Aussicht für den Wegfall der Rentenberechtigung besteht auch nicht deshalb, weil berufsfördernde Maßnahmen in Betracht kommen. Dies wäre erst dann der Fall, wenn berufsfördernde Maßnahmen von der Beklagten auch schon konkret angeboten sind (BSG, Urteil vom 21. April 1993 - 5 RJ 48/92 - in Juris), was derzeit nicht aktuell ist. Die Beklagte hat dem Kläger lediglich allgemein unter dem 22. Oktober 2003 mitgeteilt, dass die Voraussetzungen zur Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfüllt seien und er über die Art der Leistungen weitere Nachricht erhalte.
30 
Die Rente beginnt mit dem 01. Januar 2006, da sie in diesem Monat beantragt worden ist und die Anspruchsvoraussetzungen bereits länger als drei Monate vorgelegen hatten (vgl. § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI).
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
32 
Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.

(1) Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. Dies schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus. Renten dürfen nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden.

(2) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn. Verlängerungen erfolgen für längstens drei Jahre nach dem Ablauf der vorherigen Frist. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen. Wird unmittelbar im Anschluss an eine auf Zeit geleistete Rente diese Rente unbefristet geleistet, verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(2a) Werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, ohne dass zum Zeitpunkt der Bewilligung feststeht, wann die Leistung enden wird, kann bestimmt werden, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit mit Ablauf des Kalendermonats enden, in dem die Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben beendet wird.

(3) Große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Kindererziehung und Erziehungsrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem die Kindererziehung voraussichtlich endet. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(4) Waisenrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem voraussichtlich der Anspruch auf die Waisenrente entfällt. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(5) Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.

(6) Renten an Verschollene werden längstens bis zum Ende des Monats geleistet, in dem sie nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers als verstorben gelten; § 49 gilt entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Rentenversicherungsträgers haben keine aufschiebende Wirkung. Kehren Verschollene zurück, lebt der Anspruch auf die Rente wieder auf; die für den Zeitraum des Wiederauflebens geleisteten Renten wegen Todes an Hinterbliebene sind auf die Nachzahlung anzurechnen.

(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf die Beweisaufnahme die §§ 358 bis 363, 365 bis 378, 380 bis 386, 387 Abs. 1 und 2, §§ 388 bis 390, 392 bis 406 Absatz 1 bis 4, die §§ 407 bis 444, 478 bis 484 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung nach § 387 der Zivilprozeßordnung ergeht durch Beschluß.

(2) Zeugen und Sachverständige werden nur beeidigt, wenn das Gericht dies im Hinblick auf die Bedeutung des Zeugnisses oder Gutachtens für die Entscheidung des Rechtsstreits für notwendig erachtet.

(3) Der Vorsitzende kann das Auftreten eines Prozeßbevollmächtigten untersagen, solange die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Regelaltersrente,
2.
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und
3.
Rente wegen Todes.
Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch auf
1.
Regelaltersrente, wenn der Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen hat,
2.
Hinterbliebenenrente, wenn der verstorbene Versicherte bis zum Tod eine Rente bezogen hat.

(2) Die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung an Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt haben.

(3) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute und
2.
Rente für Bergleute vom 50. Lebensjahr an.

(4) Die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Altersrente für langjährig Versicherte und
2.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

(5) Die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 15. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Rechtsstreit wird geführt über einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Der Kläger mit Geburtsdatum … 1965 stammt aus der türkischen Schwarzmeer-Region. 1980 kam er ins Inland. Seit Oktober 1982 war er bei verschiedenen Unternehmen als ungelernter oder kurzfristig angelernter Arbeiter beschäftigt, zuletzt seit 1989 als „Schreiner“ bei der H. M. GmbH in G.. Er sei im Holzzuschnitt an verschiedenen Arbeitsplätzen eingearbeitet worden, Rohholzzuschnitt, Oberflächenbearbeitung und Maßzuschnitt. Längere Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bestanden nicht.
Am 10. März 2002 wurde der Kläger im österreichischen Salzkammergut bei einem - nicht berufsbedingten - Autounfall schwer verletzt. Die Erstversorgung erfolgte im Landeskrankenhaus G.. Diagnostiziert wurden eine Gehirnerschütterung, eine offene Fraktur des rechten Oberarmknochens mit Verletzung des Nervus radialis, eine Fraktur der 12. Rippe links, eine Kopfplatzwunde sowie eine Distorsion der Halswirbelsäule (Verletzungsanzeige Dr. N. vom 13. März 2002). Am 14. März 2002 wurde der Kläger ins Klinikum O. (Unfall- und Handchirurgie) verlegt, wo er bis 05. April 2002 verblieb (Arztbrief Oberarzt Dr. L. vom 08. Mai 2002). Ab 10. April 2002 nahm er Krankengymnastik in Anspruch. Bei einem nochmaligen stationären Aufenthalt vom 27. bis 31. Mai 2002 erfolgte aufgrund des Zustands nach Durchtrennung des Nervus radialis rechts eine Nerventransplantation von drei Faszikeln (Arztbrief Oberarzt Dr. G. vom 28. Juni 2002). Internist Dr. K. vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) Baden-Württemberg in O. erstattete die Stellungnahmen vom 11. Juli und 16. Oktober 2002; körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Haltung bei Einarmigkeit seien möglich und Reha-Maßnahmen zu empfehlen. Der Kläger bezog nach Ende der Entgeltfortzahlung vom 22. April 2002 bis 06. September 2003 Krankengeld, anschließend bis 31. August 2004 Arbeitslosengeld und bis 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe, die sodann von den Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) abgelöst wurde. Die Beklagte teilte dem Kläger unter dem 22. Oktober 2003 mit, die Voraussetzungen zur Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben seien erfüllt und über die Art der Leistungen erhalte er weitere Nachricht.
Für die damalige A. Versicherungs-AG erstattete zunächst Oberarzt Dr. G. vom Klinikum O. den Ärztlichen Bericht vom 16. November 2003, sodann Prof. Dr. W. von der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik T. das unfallchirurgische Fachgutachten vom 29. August 2005 (mit Ergänzung vom 26./27. Oktober 2005) sowie Neurologe Prof. Dr. St. das Gutachten vom 12. Oktober 2005. Nach diesen Gutachten bestanden eine vollständige Schädigung des rechten Nervus radialis im Oberarmbereich, eine Kraftminderung der Muskulatur (Minderung der Ellbogen-, Handgelenks- und Fingerstreckung rechts) sowie subjektive Beschwerden mit Missempfindungen und Gefühlsstörungen an der Unterarmstreckseite und am Handrücken; es bestehe eine erhebliche Beeinträchtigung der Greiffunktion und der Geschicklichkeit der rechten Hand für einen Rechtshänder. Nach Angaben des Klägers setze er die rechte Hand zum Ankleiden und zum Zähneputzen ein.
Am 10. Januar 2006 beantragte der Kläger Rente wegen Erwerbsminderung. Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. Z. (Anästhesiologie/Chirotherapie/Sozialmedizin) erstattete das Gutachten vom 03. Februar 2006. Er nannte eine hochgradige Kraftminderung und Bewegungseinschränkung des rechten Armes nach distaler Oberarmfraktur und Zerreißung des Nervus radialis, ferner eine Sensibilitätsstörung am rechten Unterschenkel nach Nerventransplantation. Es verbleibe bei der Empfehlung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. In den letzten ein bis zwei Jahren habe sich noch eine leichte Besserung ergeben. Es bestehe ein über sechsstündiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten ohne besondere Anforderungen an die Motorik und Sensibilität des rechten Armes. Das Leistungsvermögen entspreche funktionellen Einhändern oder Linkshändern. Durch Bescheid vom 13. Februar 2006 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, da der Kläger noch mindestens sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts erwerbstätig sein könne.
Zur Begründung des hiergegen erhobenen Widerspruchs trug der Kläger vor, die Gutachten für die private Versicherung hätten eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 60 v.H. ergeben. Er könne nicht mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein. Die kurze Untersuchung durch Dr. Z. im Antragsverfahren reiche nicht aus. Es sei kein Einsatz des rechten Körperbereichs mit Hand und Arm - auch als Beihand - mehr möglich. Damit seien alle industriellen Hilfsarbeiten verwehrt. Andere Arbeitsplätze scheiterten an der mangelnden Schul- und Ausbildung. Rehabilitationsversuche seien erfolglos geblieben. Seit dem Unfall leide er auch unter Angstzuständen und Depressionen. Der Kläger legte den Bericht vom 22. Dezember 2003 und den Zwischenbericht vom 23. August 2004 der „rehacare“ vor sowie die Stellungnahme des Allgemeinarztes Dr. Tr. vom 21. Dezember 2005. Dr. Z. verblieb bei seiner Beurteilung (Vermerk vom 26. April 2006). Unter nochmaligem Hinweis auf das Gutachten des letztgenannten Arztes vom 03. Februar 2006 erließ der Widerspruchsausschuss der Beklagten den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2006. Allein dass der Kläger wegen der beschränkten Einsatzfähigkeit der rechten Hand nicht mehr alle Hilfsarbeitertätigkeiten verrichten könne, begründe noch keine verminderte Erwerbsfähigkeit. Es gebe genügend Arbeitsplätze für Einhänder, wie etwa der Pförtner an einer Nebenpforte.
Mit der am 27. Juli 2006 zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Er verwies auf die Gutachten für die A. Versicherungs-AG, wiederholte die Begründung seines Widerspruchs und machte ergänzend geltend, nicht nur die beschränkte Einsatzfähigkeit der rechten Hand, sondern auch die sprachlichen Schwierigkeiten und psychischen Belastungen führten dazu, dass ihm der Zugang zum allgemeinen Arbeitsmarkt vollständig verschlossen sei. Eine Verweisung auf eine Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte sei schon wegen der geringen Zahl solcher Arbeitsplätze in der Umgebung seines Wohnorts verwehrt. Er sei Rechtshänder und könne mit der linken Hand kaum noch einen Löffel halten. Computerkenntnisse habe er nicht. Ebenso wenig könne er Rechenvorgänge nachvollziehen. Eine Besserung werde es nicht mehr geben (Verweis auf das vorgelegte Attest des Arztes für Unfallchirurgie und des Chirurgen Dr. Me. vom 10. Mai 2007). Dem günstigen Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. Mi. vom 03. September 2007 (vgl. hierzu im Folgenden) sei zuzustimmen. Mit dem Angebot eines Heilverfahrens wolle er sich nicht begnügen. Schmerztherapie oder Antidepressiva reichten nicht aus.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie legte die Stellungnahmen der beratenden Ärztin für Psychiatrie Dr. Ho. vom 19. Dezember 2007 und 11. Juni 2008 vor. Es bestehe noch eine erhebliche therapeutische Reserve. Eine schwerwiegende depressive Störung könne nicht nachvollzogen werden. Allein dass es sich um die psychische Situation eines Migranten handle, bedinge kein reduziertes oder aufgehobenes Leistungsvermögen.
Das SG befragte die behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen. Oberarzt Dr. G. vom Klinikum O. stellte unter dem 06. November 2006 klar, die dortige Behandlung habe am 23. September 2002 geendet. Arzt für Allgemeinmedizin Dr. Tr. nannte in der Aussage vom 14. November 2006 neben den bekannten Unfallfolgen, aufgrund deren der Kläger funktioneller Einhänder sei, einen - freilich nicht behandlungsbedürftigen - Bluthochdruck.
10 
Arzt für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie Dr. Mi. erstattete das Gutachten vom 03. September 2007 (ergänzende Stellungnahme vom 01. April 2008). Im Rahmen der Anamnese gab der Kläger u.a. an, über die Arbeitsvermittlung sechs Monate einen so genannten Ein-Euro-Job in einer Wäscherei mit einer täglichen Arbeitszeit von vier Stunden ausgeübt zu haben, meistens jedoch arbeitsunfähig gewesen zu sein. Der Kläger leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung im Sinne einer rezidivierend depressiven Störung, die einhergehe mit Antriebsstörung, Freudlosigkeit, Hilflosigkeit, Ohnmachtsgefühlen, Ein- und Durchschlafstörungen, Alpträumen und Flashbacks. Es bestehe neben der Radialisparese und einer zunehmenden Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks ein chronisches Schmerzsyndrom. Leichte Tätigkeiten könnten allenfalls stundenweise geleistet werden. Bei leichten Anlerntätigkeiten bestünden Sprachschwierigkeiten. Der Kläger sei derzeit nicht in der Lage, regelmäßig mehr als drei Stunden zu arbeiten. Die Einschränkungen bestünden seit dem Unfall vom März 2002. Auch die Regelmäßigkeit der Wegefähigkeit sei anzuzweifeln. Allenfalls unregelmäßige Teilzeitarbeit sei vorstellbar. Der Kläger werde als schwerkranker und leidender Mensch erlebt.
11 
Durch Urteil vom 15. Juli 2008 verurteilte das SG unter Aufhebung des Bescheids vom 13. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juni 2006 die Beklagte, dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01. Januar 2006 zu gewähren. Zur Begründung legte es im Wesentlichen dar, zwar sei das Gutachten Dr. Mi. nicht hinreichend nachvollziehbar, so dass es (das SG) sich nicht davon überzeugen könne, dass das Leistungsvermögen des Klägers für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts auf weniger als sechs Stunden täglich abgesunken sei. Hierauf komme es jedoch letztlich nicht an, nachdem die Funktionseinschränkung der rechten Hand eine schwere spezifische Leistungsbehinderung darstelle und die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich sei. Für eine Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte komme der Kläger nicht in Betracht. Dort werde Lesen und Schreiben zwingend vorausgesetzt. Ein Pförtner müsse in der Lage sein, Papiere zu lesen und abzuzeichnen, Besucherscheine auszufüllen, Gesprächsvermerke und Telefonnummern zu notieren, und auch sonst seien Kommunikationsfähigkeit, Zuverlässigkeit, Lernverhalten, psychische und physische Belastbarkeit sowie sprachliches Ausdrucksvermögen vorausgesetzt. Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger nicht. Allein auf die fehlenden Sprachkenntnisse komme es nicht an. Der Zustand sei bereits mit dem Unfall im März 2002 eingetreten. Da ein Endzustand anzunehmen sei, bestehe Anspruch auf unbefristete Rente.
12 
Gegen das ihr am 28. Juli 2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 06. August 2008 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, die Verletzung des rechten Armes habe in der Folgezeit nicht dazu geführt, dass der Kläger nur noch den linken Arm einsetzen könne. Er könne die rechte Hand durchaus benutzen, die Zähne zu putzen, verschiedene Handreichen beim Ankleiden auszuführen, den Pinzettengriff zu ermöglichen oder leichte Gegenstände anzunehmen, wodurch noch eine zufriedenstellende Beweglichkeit von Handgelenk und Fingern erkennbar sei. Er habe auch zeitweise eine Tätigkeit in einer Wäscherei übernehmen können. Verständigung in deutscher Sprache sei ausreichend möglich und ein muttersprachlicher Analphabetismus bestehe nicht. Fehlende Beherrschung der deutschen Sprache dürften ausländische Versicherte nicht geltend machen. Für die Tätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte seien auch keine besonderen sprachlichen Anforderungen an das Kommunikationsvermögen gestellt. Praktisch Einarmige könnten durchaus in Besucherempfang, Schlüsselverwaltung oder Personenaufsichtskontrolle eingesetzt werden. Pförtner an einer Nebenpforte habe es mit Stand 2005 noch über 165.000 gegeben. Schließlich komme auch die Beschäftigung als Museumswärter oder Museumsaufsicht in Betracht.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 15. Juli 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
15 
Der Kläger beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Er entgegnet, es bestehe eine schwere spezifische Leistungsbehinderung. Der Beruf des Pförtners stelle auch an der Nebenpforte so hohe Anforderungen, dass er (der Kläger) diese nicht erfüllen könne. Die von der Beklagten genannten Alltagstätigkeiten seien nur noch mühsam und für wenige Sekunden eröffnet. Er könne auch keineswegs Papiere in deutscher Sprache ordnungsgemäß lesen oder ausfüllen. Im Übrigen verbleibe es dabei, dass der Sachverständige Dr. Mi. seine regelmäßige Einsatzfähigkeit verneint habe. Eine Tätigkeit als Museumswärter komme keinesfalls in Betracht. Im Übrigen sei er keinesfalls mehr überörtlich mobil. Das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens sei jedenfalls für die Differenzberechnung seines Verdienstausfalls in einem Schadensersatzprozess gegen den Unfallverursacher und dessen Haftpflichtversicherung von Bedeutung.
18 
Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungsakten, der Klageakten und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die zulässige Berufung der Beklagten ist in der Sache nicht begründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 15. Juli 2008 zutreffend entschieden, dass die Ablehnung einer Rentenzahlung in den streitgegenständlichen Bescheiden der Beklagten nicht rechtmäßig ist. Der Kläger hat Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01. Januar 2006.
20 
Versicherte haben nach § 43 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (insoweit mit Wirkung zum 01. Januar 2008 geändert durch Artikel 1 Nr. 12 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007, BGBl. I, S. 554), wenn sie voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind (Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr. 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sowohl für die Rente wegen teilweiser als auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
21 
Der Kläger ist nach diesen Bestimmungen voll erwerbsgemindert.
22 
Der Senat vermag freilich ebenso wenig wie das SG ein aufgehobenes Leistungsvermögen des Klägers bereits auf die im Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. Mi. vom 03. September 2007 dargelegte psychische Situation zu stützen. Nach diesem Gutachten bestehe eine posttraumatische Belastungsstörung, ausgeprägt im Sinne einer depressiven Entwicklung einhergehend mit Antriebsstörung, Freudlosigkeit, Hilflosigkeit, Ohnmachtsgefühlen, Schlafstörungen, Alpträumen und Flashbacks. Der Sachverständige hat, was bereits wenig schlüssig erscheint, einen solchen Zustand im Wesentlichen schon seit dem Unfallereignis vom 10. März 2002 annehmen wollen, obwohl es in der Natur einer solchen Entwicklung liegen dürfte, sich erst nachträglich anlässlich der sozialen und finanziellen Auswirkungen der Folgen des Unfalls auszuprägen. Demgemäß erscheint auch der Vorwurf des Sachverständigen an die früheren Gutachter seines Fachgebiets, sie hätten offenkundige Symptome auf Seiten des Klägers nicht beachtet, wenig überzeugend. Der neurologische Gutachter Prof. Dr. St. hat im Gutachten für die A. Versicherung vom 12. Oktober 2005 den psychiatrischen Befund jedenfalls orientierend als „unauffällig“ eingestuft. Auch Arzt für Allgemeinmedizin Dr. Tr., den der Kläger seit Januar 2003 regelmäßig aufsucht, hat Entsprechendes nicht mitgeteilt. Eine fachärztliche psychiatrische Behandlung ist auch nicht angegangen worden. Ob die von Dr. Mi. geschilderte psychische Lage bereits für sich leichte Berufstätigkeiten ausschließen würde, kann aus den im Folgenden darzulegenden Gründen dahinstehen.
23 
Laut dem für den organpathologischen Befund maßgeblichen Gutachten des Allgemeinarztes Dr. Z. vom 03.Februar 2006 leidet der Kläger, der Rechtshänder ist, unter einer hochgradigen Kraftminderung und Bewegungseinschränkung des rechten Armes nach distaler Oberarmfraktur und Zerreißung der Nervus radialis, unter einer Verletzung von Nerven in Höhe der Schulter und des Oberarms, ferner unter einer Sensibilitätsstörung am rechten Unterschenkel nach Nerventransplantation Nervus suralis. Die Funktion des rechten Armes ist jedoch nahezu aufgehoben. Der rechte Arm kann allenfalls noch als Beihand eingesetzt werden. Das Heben und Tragen auch nur geringer Lasten ist mit diesem Arm nicht möglich. Das Leistungsvermögen entspricht funktionellen Einhändern. Dauerndes oder überwiegendes Stehen und Gehen, Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten oder an laufenden Maschinen sind zu vermeiden.
24 
Unter Beachtung dieser Einschränkungen kann der Kläger zwar - die psychische Situation nochmals vernachlässigend - eine Erwerbstätigkeit von sechs Stunden verrichten. Gleichwohl ist eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG; Beschluss des Großen Senats vom 19. Dezember 1996, BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8; SozR 4-2600 § 44 Nr. 1) besteht die Pflicht zur Benennung einer Verweisungstätigkeit, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt. Hierzu zählen Einschränkungen der Arm- und Handbeweglichkeit. Der Kläger kann die rechte Hand und den rechten Arm funktional nicht mehr einsetzen. Es besteht faktische Einarmigkeit. Damit steht fest, dass mit der rechten Hand auch das regelmäßige Halten von Geräten wie Telefonhörern, normales Schreiben oder Betätigung von Schlüsseln nicht mehr möglich ist.
25 
Der Kläger kann weder auf die von der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2006 als geeigneten Arbeitsplatz benannte Tätigkeit als Pförtner an einer Nebenpforte noch auf die im Berufungsverfahren benannte Tätigkeit als Museumswärter oder Museumsaufsicht verwiesen werden.
26 
Einer Tätigkeit als Pförtner (auch an der Nebenpforte) steht Einarmigkeit grundsätzlich nicht entgegen. Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass nicht die Haupthand, sondern die Hilfshand betroffen ist. Anderes gilt jedoch in dem Fall, dass - wie beim Kläger - die (bisherige) Haupthand nur noch stark eingeschränkt funktionsfähig ist und damit allenfalls noch als Beihand eingesetzt werden kann. Ein Pförtner hat, was von der Beklagten auch nicht bestritten wird, Schreibarbeiten zu verrichten (vgl. die vom SG eingeführte Stellungnahme des Landesarbeitsamts Bayern vom 02. Juli 2002 im Verfahren vor dem Bayerischen LSG L 6 RJ 654/00, veröffentlicht in www.sozialgerichtsbarkeit.de; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. März 2005 - L 2 RJ 349/03 -, in Juris, gestützt auf eine Auskunft des Landesarbeitsamts Rheinland-Pfalz-Saarland vom 18. Februar 2003). Dies mit der verbliebenen linken Hand, die lediglich die Beihand und nicht die Haupthand darstellt, zu bewältigen, ist dem Kläger nachvollziehbar nicht möglich. Jedenfalls sind Schreibarbeiten in einem in der Arbeitswirklichkeit gewöhnlich geforderten Tempo ausgeschlossen. Die rechte Hand des Klägers kann auch nicht zur Unterstützung für die Erledigung solcher Tätigkeiten eingesetzt werden. Mithin scheiden auch weitere Tätigkeiten, bei welchen Schreibarbeiten in einem in der Arbeitswirklichkeit gewöhnlich geforderten Tempo anfallen, als Verweisungsberufe aus (Senatsurteil vom 31. Oktober 2008 - L 4 KNR 3903/07 - rechtskräftig, nicht veröffentlicht). Zur Verrichtung von Schreibarbeiten äußert sich das von der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung genannte Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 17. Oktober 1997 (L 8 J 262/97), auf das überwiegend die weiteren von der Beklagten genannten Urteile des LSG Baden-Württemberg Bezug nehmen, nicht. Dass die Tätigkeit des Pförtners nicht im bloßen Kontrollieren von ein- und ausgehenden Personen oder ein- und ausfahrenden Fahrzeugen besteht, ergibt sich auch aus der Tätigkeitsbeschreibung in der Berufsinformation der Bundesagentur für Arbeit (www.BERUFENET.de).
27 
Eine von der Beklagten hilfsweise noch benannte Tätigkeit als Museumswärter oder allgemein in der Museumsaufsicht lässt sich für den Kläger nicht vorstellen. Tätigkeiten als Museumswärter erfordern regelmäßig die Fähigkeit, Leitern zu besteigen und kurzfristig auf Leitern arbeiten zu können; hinzu kommen regelmäßig Verkaufstätigkeiten und Mithilfen beim Transport und bei der Verwahrung von Objekten (vgl. die Nachweise im Senatsurteil vom 31. Oktober 2008 - L 4 KNR 3903/07 - rechtskräftig).
28 
Der Kläger hat die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten erfüllt. Auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI liegen vor. Der Versicherungsverlauf (vgl. etwa vom 13. Februar 2006) ist durchgängig mit Pflichtbeitragszeiten belegt.
29 
Das SG hat Rente wegen voller Erwerbsminderung zu Recht unbefristet zugesprochen. Da mangels Benennbarkeit einer Verweisungstätigkeit ein Rentenanspruch unabhängig von der Arbeitsmarktlage besteht, ist die Rente unbefristet zu leisten, weil unwahrscheinlich ist, dass die Erwerbsminderung behoben werden kann (§ 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI). Aus medizinischen Gründen ist eine wesentliche Besserung der Gebrauchsunfähigkeit des rechten Armes und der Hand nicht zu erwarten. Begründete Aussicht für den Wegfall der Rentenberechtigung besteht auch nicht deshalb, weil berufsfördernde Maßnahmen in Betracht kommen. Dies wäre erst dann der Fall, wenn berufsfördernde Maßnahmen von der Beklagten auch schon konkret angeboten sind (BSG, Urteil vom 21. April 1993 - 5 RJ 48/92 - in Juris), was derzeit nicht aktuell ist. Die Beklagte hat dem Kläger lediglich allgemein unter dem 22. Oktober 2003 mitgeteilt, dass die Voraussetzungen zur Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfüllt seien und er über die Art der Leistungen weitere Nachricht erhalte.
30 
Die Rente beginnt mit dem 01. Januar 2006, da sie in diesem Monat beantragt worden ist und die Anspruchsvoraussetzungen bereits länger als drei Monate vorgelegen hatten (vgl. § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI).
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
32 
Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.

Gründe

 
19 
Die zulässige Berufung der Beklagten ist in der Sache nicht begründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 15. Juli 2008 zutreffend entschieden, dass die Ablehnung einer Rentenzahlung in den streitgegenständlichen Bescheiden der Beklagten nicht rechtmäßig ist. Der Kläger hat Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01. Januar 2006.
20 
Versicherte haben nach § 43 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (insoweit mit Wirkung zum 01. Januar 2008 geändert durch Artikel 1 Nr. 12 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007, BGBl. I, S. 554), wenn sie voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind (Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr. 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sowohl für die Rente wegen teilweiser als auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
21 
Der Kläger ist nach diesen Bestimmungen voll erwerbsgemindert.
22 
Der Senat vermag freilich ebenso wenig wie das SG ein aufgehobenes Leistungsvermögen des Klägers bereits auf die im Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. Mi. vom 03. September 2007 dargelegte psychische Situation zu stützen. Nach diesem Gutachten bestehe eine posttraumatische Belastungsstörung, ausgeprägt im Sinne einer depressiven Entwicklung einhergehend mit Antriebsstörung, Freudlosigkeit, Hilflosigkeit, Ohnmachtsgefühlen, Schlafstörungen, Alpträumen und Flashbacks. Der Sachverständige hat, was bereits wenig schlüssig erscheint, einen solchen Zustand im Wesentlichen schon seit dem Unfallereignis vom 10. März 2002 annehmen wollen, obwohl es in der Natur einer solchen Entwicklung liegen dürfte, sich erst nachträglich anlässlich der sozialen und finanziellen Auswirkungen der Folgen des Unfalls auszuprägen. Demgemäß erscheint auch der Vorwurf des Sachverständigen an die früheren Gutachter seines Fachgebiets, sie hätten offenkundige Symptome auf Seiten des Klägers nicht beachtet, wenig überzeugend. Der neurologische Gutachter Prof. Dr. St. hat im Gutachten für die A. Versicherung vom 12. Oktober 2005 den psychiatrischen Befund jedenfalls orientierend als „unauffällig“ eingestuft. Auch Arzt für Allgemeinmedizin Dr. Tr., den der Kläger seit Januar 2003 regelmäßig aufsucht, hat Entsprechendes nicht mitgeteilt. Eine fachärztliche psychiatrische Behandlung ist auch nicht angegangen worden. Ob die von Dr. Mi. geschilderte psychische Lage bereits für sich leichte Berufstätigkeiten ausschließen würde, kann aus den im Folgenden darzulegenden Gründen dahinstehen.
23 
Laut dem für den organpathologischen Befund maßgeblichen Gutachten des Allgemeinarztes Dr. Z. vom 03.Februar 2006 leidet der Kläger, der Rechtshänder ist, unter einer hochgradigen Kraftminderung und Bewegungseinschränkung des rechten Armes nach distaler Oberarmfraktur und Zerreißung der Nervus radialis, unter einer Verletzung von Nerven in Höhe der Schulter und des Oberarms, ferner unter einer Sensibilitätsstörung am rechten Unterschenkel nach Nerventransplantation Nervus suralis. Die Funktion des rechten Armes ist jedoch nahezu aufgehoben. Der rechte Arm kann allenfalls noch als Beihand eingesetzt werden. Das Heben und Tragen auch nur geringer Lasten ist mit diesem Arm nicht möglich. Das Leistungsvermögen entspricht funktionellen Einhändern. Dauerndes oder überwiegendes Stehen und Gehen, Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten oder an laufenden Maschinen sind zu vermeiden.
24 
Unter Beachtung dieser Einschränkungen kann der Kläger zwar - die psychische Situation nochmals vernachlässigend - eine Erwerbstätigkeit von sechs Stunden verrichten. Gleichwohl ist eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG; Beschluss des Großen Senats vom 19. Dezember 1996, BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8; SozR 4-2600 § 44 Nr. 1) besteht die Pflicht zur Benennung einer Verweisungstätigkeit, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt. Hierzu zählen Einschränkungen der Arm- und Handbeweglichkeit. Der Kläger kann die rechte Hand und den rechten Arm funktional nicht mehr einsetzen. Es besteht faktische Einarmigkeit. Damit steht fest, dass mit der rechten Hand auch das regelmäßige Halten von Geräten wie Telefonhörern, normales Schreiben oder Betätigung von Schlüsseln nicht mehr möglich ist.
25 
Der Kläger kann weder auf die von der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2006 als geeigneten Arbeitsplatz benannte Tätigkeit als Pförtner an einer Nebenpforte noch auf die im Berufungsverfahren benannte Tätigkeit als Museumswärter oder Museumsaufsicht verwiesen werden.
26 
Einer Tätigkeit als Pförtner (auch an der Nebenpforte) steht Einarmigkeit grundsätzlich nicht entgegen. Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass nicht die Haupthand, sondern die Hilfshand betroffen ist. Anderes gilt jedoch in dem Fall, dass - wie beim Kläger - die (bisherige) Haupthand nur noch stark eingeschränkt funktionsfähig ist und damit allenfalls noch als Beihand eingesetzt werden kann. Ein Pförtner hat, was von der Beklagten auch nicht bestritten wird, Schreibarbeiten zu verrichten (vgl. die vom SG eingeführte Stellungnahme des Landesarbeitsamts Bayern vom 02. Juli 2002 im Verfahren vor dem Bayerischen LSG L 6 RJ 654/00, veröffentlicht in www.sozialgerichtsbarkeit.de; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. März 2005 - L 2 RJ 349/03 -, in Juris, gestützt auf eine Auskunft des Landesarbeitsamts Rheinland-Pfalz-Saarland vom 18. Februar 2003). Dies mit der verbliebenen linken Hand, die lediglich die Beihand und nicht die Haupthand darstellt, zu bewältigen, ist dem Kläger nachvollziehbar nicht möglich. Jedenfalls sind Schreibarbeiten in einem in der Arbeitswirklichkeit gewöhnlich geforderten Tempo ausgeschlossen. Die rechte Hand des Klägers kann auch nicht zur Unterstützung für die Erledigung solcher Tätigkeiten eingesetzt werden. Mithin scheiden auch weitere Tätigkeiten, bei welchen Schreibarbeiten in einem in der Arbeitswirklichkeit gewöhnlich geforderten Tempo anfallen, als Verweisungsberufe aus (Senatsurteil vom 31. Oktober 2008 - L 4 KNR 3903/07 - rechtskräftig, nicht veröffentlicht). Zur Verrichtung von Schreibarbeiten äußert sich das von der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung genannte Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 17. Oktober 1997 (L 8 J 262/97), auf das überwiegend die weiteren von der Beklagten genannten Urteile des LSG Baden-Württemberg Bezug nehmen, nicht. Dass die Tätigkeit des Pförtners nicht im bloßen Kontrollieren von ein- und ausgehenden Personen oder ein- und ausfahrenden Fahrzeugen besteht, ergibt sich auch aus der Tätigkeitsbeschreibung in der Berufsinformation der Bundesagentur für Arbeit (www.BERUFENET.de).
27 
Eine von der Beklagten hilfsweise noch benannte Tätigkeit als Museumswärter oder allgemein in der Museumsaufsicht lässt sich für den Kläger nicht vorstellen. Tätigkeiten als Museumswärter erfordern regelmäßig die Fähigkeit, Leitern zu besteigen und kurzfristig auf Leitern arbeiten zu können; hinzu kommen regelmäßig Verkaufstätigkeiten und Mithilfen beim Transport und bei der Verwahrung von Objekten (vgl. die Nachweise im Senatsurteil vom 31. Oktober 2008 - L 4 KNR 3903/07 - rechtskräftig).
28 
Der Kläger hat die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten erfüllt. Auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI liegen vor. Der Versicherungsverlauf (vgl. etwa vom 13. Februar 2006) ist durchgängig mit Pflichtbeitragszeiten belegt.
29 
Das SG hat Rente wegen voller Erwerbsminderung zu Recht unbefristet zugesprochen. Da mangels Benennbarkeit einer Verweisungstätigkeit ein Rentenanspruch unabhängig von der Arbeitsmarktlage besteht, ist die Rente unbefristet zu leisten, weil unwahrscheinlich ist, dass die Erwerbsminderung behoben werden kann (§ 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI). Aus medizinischen Gründen ist eine wesentliche Besserung der Gebrauchsunfähigkeit des rechten Armes und der Hand nicht zu erwarten. Begründete Aussicht für den Wegfall der Rentenberechtigung besteht auch nicht deshalb, weil berufsfördernde Maßnahmen in Betracht kommen. Dies wäre erst dann der Fall, wenn berufsfördernde Maßnahmen von der Beklagten auch schon konkret angeboten sind (BSG, Urteil vom 21. April 1993 - 5 RJ 48/92 - in Juris), was derzeit nicht aktuell ist. Die Beklagte hat dem Kläger lediglich allgemein unter dem 22. Oktober 2003 mitgeteilt, dass die Voraussetzungen zur Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfüllt seien und er über die Art der Leistungen weitere Nachricht erhalte.
30 
Die Rente beginnt mit dem 01. Januar 2006, da sie in diesem Monat beantragt worden ist und die Anspruchsvoraussetzungen bereits länger als drei Monate vorgelegen hatten (vgl. § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI).
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
32 
Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.

(1) Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. Dies schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus. Renten dürfen nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden.

(2) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn. Verlängerungen erfolgen für längstens drei Jahre nach dem Ablauf der vorherigen Frist. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen. Wird unmittelbar im Anschluss an eine auf Zeit geleistete Rente diese Rente unbefristet geleistet, verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(2a) Werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, ohne dass zum Zeitpunkt der Bewilligung feststeht, wann die Leistung enden wird, kann bestimmt werden, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit mit Ablauf des Kalendermonats enden, in dem die Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben beendet wird.

(3) Große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Kindererziehung und Erziehungsrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem die Kindererziehung voraussichtlich endet. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(4) Waisenrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem voraussichtlich der Anspruch auf die Waisenrente entfällt. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(5) Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.

(6) Renten an Verschollene werden längstens bis zum Ende des Monats geleistet, in dem sie nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers als verstorben gelten; § 49 gilt entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Rentenversicherungsträgers haben keine aufschiebende Wirkung. Kehren Verschollene zurück, lebt der Anspruch auf die Rente wieder auf; die für den Zeitraum des Wiederauflebens geleisteten Renten wegen Todes an Hinterbliebene sind auf die Nachzahlung anzurechnen.

(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf die Beweisaufnahme die §§ 358 bis 363, 365 bis 378, 380 bis 386, 387 Abs. 1 und 2, §§ 388 bis 390, 392 bis 406 Absatz 1 bis 4, die §§ 407 bis 444, 478 bis 484 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung nach § 387 der Zivilprozeßordnung ergeht durch Beschluß.

(2) Zeugen und Sachverständige werden nur beeidigt, wenn das Gericht dies im Hinblick auf die Bedeutung des Zeugnisses oder Gutachtens für die Entscheidung des Rechtsstreits für notwendig erachtet.

(3) Der Vorsitzende kann das Auftreten eines Prozeßbevollmächtigten untersagen, solange die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.