Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 03. Aug. 2012 - L 11 KR 2566/12 ER-B

bei uns veröffentlicht am03.08.2012

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 08.05.2012 abgeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 27.02.2012, mit dem die Antragsgegnerinnen die Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 01.01.2008 neu festsetzen und Beiträge nachfordern, wird angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerinnen tragen die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin beider Instanzen als Gesamtschuldner.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die rückwirkende Erhebung höherer Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und Pflegeversicherung für die Zeit ab dem 01.01.2008.
Die Antragstellerin ist seit dem 01.10.2007 als freiwilliges Mitglied bei den Antragsgegnerinnen bzw deren Rechtsvorgängerinnen versichert. Der Beitragsbemessung wurden in der Zeit ab 01.01.2008 die Einkünfte der Antragstellerin aus ihrer selbständigen Tätigkeit als Instruktorin, die zwischen 840,00 EUR und 1.000,00 EUR lagen, bzw der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße (Mindestbemessungsgrundlage) zugrundegelegt. Die Antragsgegnerinnen nahmen an, dass die Antragstellerin lediglich nebenberuflich selbständig tätig ist. Die Beiträge wurden - endgültig und nicht nur vorläufig - mit Beitragsbescheiden von der Antragsgegnerin zu 1) mit Wirkung auch für die Antragsgegnerin zu 2) festgesetzt.
Im Mai 2011 gab die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) an, sie beschäftige vier Personen geringfügig. Sie wurde daraufhin aufgefordert mitzuteilen, wie hoch das Arbeitsentgelt sei und seit wann sie Arbeitnehmer beschäftige. Als die Antragstellerin nicht antwortete, setzte die Antragsgegnerin zu 1) nach erfolgter Anhörung mit Bescheid vom 10.10.2011 „ab dem 01.09.2011“ die Beiträge auf Grundlage der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von 3.712,50 EUR (Höchstbetrag) fest. Die bisherige Beitragsfestsetzung für die Zeit ab dem 01.01.2011 (Bescheid vom 22.01.2011) blieb unerwähnt. Mit Bescheid vom 18.01.2012 legte die Antragsgegnerin zu 1) der Beitragsbemessung für die Zeit ab dem 01.01.2012 wieder die Mindestbemessungsgrundlage (875 EUR) zugrunde.
Mit Bescheid der Antragsgegnerin zu 1) vom 27.02.2012, der auch Geltung für die Antragsgegnerin zu 2) beansprucht, wurde die Beitragseinstufung „rückwirkend ab dem 01.01.2008 korrigiert“. Die ausdrückliche Aufhebung oder Abänderung der bis dahin ergangenen Beitragsbescheide erfolgte nicht. Die Korrektur beruhte auf dem Ansatz von Mindesteinnahmen in Höhe des vierzigsten Teils der Bezugsgröße pro Kalendertag. Aufgrund der rückwirkenden Korrektur wurde ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 8.092,93 EUR gefordert. Mit weiterem Schreiben vom 27.02.2012 wird ausgeführt, dass eine Prüfung ergeben habe, dass die Antragstellerin seit dem 01.01.2008 immer mehrere geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer angestellt habe. Das monatliche Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer übersteige 400,00 EUR. Somit sei die selbständige Tätigkeit ab dem 01.01.2008 als hauptberuflich anzusehen.
Hiergegen legte die Antragstellerin am 13.03.2012 Widerspruch ein, über den bislang nicht entschieden wurde.
Am 26.03.2012 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Heilbronn einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Mit Beschluss vom 05.04.2012 ist das Verfahren an das Sozialgericht Freiburg (SG) verwiesen worden. Die Antragstellerin hat die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid vom 27.02.2012 sowie gegen „die Entscheidung über die Versicherungspflicht vom 27.02.2012“ beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Antragstellerin sei nicht hauptberuflich selbständig tätig. Zudem sei die Entscheidung über die Einordnung der Tätigkeit als hauptberuflich formell rechtswidrig, da gegen die gesetzliche Begründungspflicht verstoßen werde.
Mit Beschluss vom 08.05.2012 hat das SG die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid vom 27.02.2012 angeordnet, soweit darin höhere Beiträge für Januar und Februar 2012 festgesetzt werden. Im Übrigen hat das SG den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, eine Entscheidung über die Versicherungspflicht habe die Antragsgegnerin zu 1) nicht getroffen, weshalb dieser Antrag unzulässig sei. Der Beitragsbescheid vom 27.02.2012 sei hinsichtlich der Monate Januar und Februar 2012 rechtswidrig, da die Voraussetzungen des § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) nicht erfüllt seien. Die Antragstellerin sei zu dieser Zeit ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen. In Bezug auf die Monate September bis Dezember 2011 sei der Bescheid rechtmäßig, da er die Beitragshöhe im Vergleich zum bestandskräftigen Bescheid vom 10.10.2011 herabsetze. Für die Zeit ab dem 01.03.2012 sei der Bescheid ebenfalls rechtmäßig, da die Antragstellerin ab Bekanntgabe auf den Bestand der bestandskräftigen Bescheide nicht mehr vertrauen könne. Im Übrigen sei der Bescheid zwar fehlerhaft, da keine Anhörung erfolgt und kein Ermessen ausgeübt worden sei. Beides könne im Widerspruchsverfahren jedoch nachgeholt werden. In der Sache sei die rückwirkende Korrektur rechtmäßig, da die Antragstellerin hauptberuflich selbständig tätig gewesen sei.
Am 11.06.2012 hat die Antragstellerin beim SG, eingegangen beim Landessozialgericht (LSG) am 18.06.2012, Beschwerde erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie sei nicht hauptberuflich selbständig tätig.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
10 
unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Freiburg vom 08.05.2012 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Entscheidung über die Versicherungspflicht vom 27.02.2012 und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid vom 27.02.2012 in vollem Umfang anzuordnen.
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Die Antragsgegnerin zu 1) beantragt,
12 
die Beschwerde zurückzuweisen.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
14 
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und überwiegend begründet.
15 
Die gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist nicht nach § 172 Abs 3 Nr 1 SGG in der seit 11.08.2010 geltenden Fassung des Art 6 Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 05.08.2010 (BGBl I S 1127) ausgeschlossen. Denn in der Hauptsache wäre die Berufung nicht unzulässig, da Gegenstand des Verfahrens die Festsetzung laufender Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und die Nachforderung von Beiträgen in Höhe von 8.092,93 EUR sind.
16 
Die Beschwerde ist überwiegend begründet. Das SG hat zwar den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen „die Entscheidung über die Versicherungspflicht vom 27.02.2012“ zu Recht abgelehnt. Denn eine solche Entscheidung haben die Antragsgegnerinnen in den Schreiben vom 27.02.2012 nicht getroffen. Mit dem weiteren Schreiben vom 27.02.2012 wurde nicht die Versicherungspflicht der Antragstellerin festgestellt. Soweit darin ausgeführt wird, dass ihre Tätigkeit ab dem 01.01.2008 als hauptberuflich anzusehen sei, ist hierin keine eigenständige Regelung zu erblicken. Hiermit begründen die Antragsgegnerinnen vielmehr ihre Entscheidung im Beitragsbescheid vom 27.02.2012.
17 
Das SG hat jedoch zu Unrecht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid auf die Monate Januar und Februar 2012 beschränkt. Die Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen diesen Bescheid sind in vollem Umfang erfüllt. Dabei tritt die Wirkung der gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs rückwirkend ab Erlass des mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheides ein und endet in den Fällen, in denen Klage erhoben wird, erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Hauptsacheentscheidung (Beschluss des Senats vom 11.05.2010, L 11 KR 1125/10 ER-B, juris; LSG Baden-Württemberg 20.03.2006, L 8 AS 369/06 ER-B, juris). Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die vom Senat angeordnete aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 27.01.2012 nur diesen Bescheid erfasst. Sofern für die Zeit ab 01.01.2013 weitere Beitragsbescheide ergehen, erstreckt sich die aufschiebende Wirkung nicht auch gegen diese Bescheide, unabhängig davon ob diese Bescheide Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens werden oder nicht.
18 
Widerspruch und Anfechtungsklage haben nicht bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung. Nach § 86a Abs 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage zwar grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Nach § 86a Abs 2 Nr 1 SGG entfällt jedoch - wie vorliegend - die aufschiebende Wirkung bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. Nach § 86b Abs 1 Nr 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache aber auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die Frage, ob die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage aufgrund von § 86b Abs 1 Nr 2 SGG anzuordnen ist, ist anhand einer Interessenabwägung zu beurteilen. Die öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des Verwaltungsaktes und die privaten Interessen an der Aussetzung der Vollziehung sind gegeneinander abzuwägen. Dabei ist zu beachten, dass das Gesetz mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub der Vollziehung einräumt. Diese typisierend zu Lasten des Einzelnen ausgestaltete Interessenabwägung kann aber auch im Einzelfall zugunsten des Betroffenen ausfallen. Die konkreten gegeneinander abzuwägenden Interessen ergeben sich in der Regel aus den konkreten Erfolgsaussichten des Hauptsachverfahrens, dem konkreten Vollziehungsinteresse und der für die Dauer einer möglichen aufschiebenden Wirkung drohenden Rechtsbeeinträchtigung (so auch Beschluss des Senats vom 06.05.2010, L 11 R 1806/10 ER-B). Dabei sind auch stets die Maßstäbe des § 86a Abs 3 Satz 2 SGG zu berücksichtigen. Demgemäß hat eine Aussetzung der Vollziehung zu erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
19 
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei Beitragsstreitigkeiten ernstliche Zweifel in Sinne des § 86a Abs 3 Satz 2 SGG nur dann vorliegen, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen (vgl auch Beschluss des Senats vom 28.06.2010, L 11 R 1903/10 ER-B). Andernfalls wäre in Beitragsangelegenheiten angesichts der vielfach in vorläufigen Rechtsschutzverfahren noch ungeklärten Verhältnisse eine Aussetzung der Vollziehung häufig durchsetzbar, was die Funktionsfähigkeit der Sozialversicherungsträger beeinträchtigen könnte (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen 01.07.2004, L 5 B 2/04 KR ER mwN, juris). Insoweit müssen erhebliche Gründe für ein Obsiegen in der Hauptsache sprechen, damit die in § 86a Abs 2 Nr 1 SGG vorgenommene gesetzliche Risikoverteilung geändert werden kann.
20 
Der Beitragsbescheid vom 27.02.2012 ist nach derzeitiger Sachlage rechtswidrig. Ein Obsiegen der Antragstellerin im Widerspruchs- bzw Klageverfahren ist deshalb wahrscheinlicher als ein Unterliegen.
21 
Die Rechtswidrigkeit des Bescheids folgt bereits aus den bestandskräftigen, weiterhin gültigen Beitragsbescheiden aus dem Zeitraum vom 01.01.2008 bis 18.01.2012. Nach § 39 Abs 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Die Antragsgegnerinnen haben die Beitragsbescheide, die bereits Regelungen über die Beitragshöhe für die Zeit ab dem 01.01.2008 enthalten, nicht aufgehoben. Eine entsprechende Verfügung ist dem Bescheid vom 27.02.2012 nicht zu entnehmen. Es wurde lediglich „die Beitragseinstufung […] korrigiert“. Die anders lautenden Beitragsbescheide aus der Vergangenheit werden nicht erwähnt. Dem Bescheid kann auch keine konkludente Aufhebung entnommen werden. Aus dem Bescheid geht nicht hervor, ob die Beklagte sich zur Neufestsetzung deshalb berechtigt glaubte, weil sie von einer Aufhebung der anderslautenden Bescheide ausging, oder ob sie glaubte, sie dürfe ohne Aufhebung Beiträge für die Vergangenheit neu festsetzen. Die Beitragsbescheide haben sich auch nicht durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt, da die darin verfügte Festsetzung der Beitragshöhe nicht nur vorläufig und ohne zeitliche Befristung erfolgte. Deshalb ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch nicht mit Ausnahme der Monate September bis Dezember 2011 auszusprechen. Zwar hatten die Antragsgegnerinnen für diese Zeit höhere Beiträge als im Bescheid vom 27.02.2012 angesetzt, so dass insoweit keine Beschwer seitens der Antragstellerin vorläge. Allerdings hatten sie die zuvor erlassene begünstigende Regelung im Bescheid vom 22.01.2011 (Beiträge „ab 01.01.2011“ auf Grundlage der geringeren Einkünfte) ebenfalls nicht aufgehoben, sodass diese auch für die Zeit vom 01.09.2011 bis 31.12.2011 noch Gültigkeit beansprucht. Mit der Neufestsetzung im Bescheid vom 27.02.2012 ist die Antragstellerin somit auch hinsichtlich der Monate September bis Dezember 2011 beschwert, weshalb die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen diesen Bescheid insgesamt anzuordnen war.
22 
Der Beitragsbescheid vom 27.02.2012 ist auch deshalb rechtswidrig, da er die Ausübung von Ermessen nicht erkennen lässt. Die – hier unzutreffend nicht erfolgte – Aufhebung der ergangenen Beitragsfestsetzungen wäre nur unter den Voraussetzungen des § 45 SGB X möglich. Danach „darf“ ein Verwaltungsakt, soweit er ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat und rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter bestimmten Voraussetzungen mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Aufhebung von Beginn an rechtswidriger, bestandskräftiger Bescheide setzt mithin die Ausübung von Ermessen voraus. Ermessenserwägungen können dem Bescheid indes nicht entnommen werden. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss jedoch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (§ 35 Abs 1 Satz 3 SGB X).
23 
Die Antragsgegnerinnen haben zudem verfahrensfehlerhaft den Bescheid vom 27.02.2012 ohne vorherige Anhörung der Antragstellerin erlassen. Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (§ 24 Abs 1 SGB X).
24 
Im Übrigen ist derzeit offen, ob die Antragstellerin tatsächlich als hauptberuflich selbständig Erwerbstätige anzusehen ist. Für die Einstufung einer selbständigen Tätigkeit als hauptberuflich ist die Funktion als Arbeitgeber nicht ohne Weiteres ausschlaggebend. Maßgebend sind die Höhe der erzielten Einnahmen und vor allem der zeitliche Umfang der Tätigkeit (vgl Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, § 5 SGB V RdNr 91 f). Das BSG misst bislang dem zeitlichen Umfang insofern die entscheidende Bedeutung bei, als jedenfalls eine Tätigkeit, die mehr als halbtags ausgeübt wird, als hauptberuflich gewertet werden kann (BSG 10.03.1994, 12 RK 3/94, juris RdNr 16). Dafür spricht, dass sogar der Geschäftsführer einer GmbH, der Arbeitgeberfunktionen ausübt, arbeitslos sein kann (BSG 17.10.2007, B 11a AL 25/06 R, SozR 4-4300 § 119 Nr 6 zu § 101 AFG, vgl auch § 138 Abs 3 SGB III). Um einen Wertungswiderspruch zwischen dem Recht der Arbeitslosenversicherung und dem Beitragsrecht in der Gesetzlichen Krankenversicherung zu vermeiden, erwägt der Senat, einer etwaigen Arbeitgeberfunktion keine maßgebliche Bedeutung beizumessen.
25 
In diesem Zusammenhang macht der Senat darauf aufmerksam, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs rückwirkend wieder entfällt, wenn der Bescheid vom 27.01.2012 bestandskräftig werden sollte. Denn mit dem Eintritt der Bestandskraft bzw im Falle einer Klageerhebung der Rechtskraft wird die vorläufige Regelung gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 10. Aufl 2012, § 86b RdNr 19). In diesem Fall müsste die Antragstellerin die geforderten Beträge zahlen; sie könnte sich nicht im Hinblick auf die hier getroffene Regelung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf Vertrauensschutzgesichtspunkte berufen.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Das geringfügige Unterliegen der Antragstellerin führt nicht zu einer Kostenquote.
27 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen de

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86b


(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungskla

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 5 Versicherungspflicht


(1) Versicherungspflichtig sind1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,2.Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht be

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 172


(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. (2) Pro

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86a


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung. (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt 1. bei der Entscheidung

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 24 Anhörung Beteiligter


(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn 1. eine sof

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 35 Begründung des Verwaltungsaktes


(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behör

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 138 Arbeitslosigkeit


(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und1.nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),2.sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und3.den Vermittlungsbemühungen

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 11. Mai 2010 - L 11 KR 1125/10 ER-B

bei uns veröffentlicht am 11.05.2010

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 5. Februar 2010 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Antrags-

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(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 5. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Antrags- und Beschwerdeverfahren wird auf je 14.633,48 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin begehrt die Herstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine Beitragsnachforderung für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 28. Februar 2007 in Höhe von 23.042,47 EUR zuzüglich Säumniszuschlägen in Höhe weiterer 6.224,50 EUR, dh insgesamt 29.266,97 EUR.
Das Hauptzollamt L. führte im April 2007 aufgrund einer anonymen Anzeige über einen unrechtmäßigen Leistungsbezug bei der kommunalen Arbeitsförderung O. eine Betriebsprüfung bei der Antragstellerin durch. Dabei wurden in den Unterlagen Stempelkarten gefunden, auf denen wesentlich mehr Stunden verzeichnet waren als auf den Lohnbescheinigungen der jeweiligen Arbeitnehmer abgerechnet wurden. Weiterhin waren manche Stempelkarten mit gelben Klebezettel versehen, auf denen die Gesamtlohnsumme abzüglich der offiziellen Lohnsumme ausgewiesen wurde, der Sozialversicherung wurde jedoch nicht die offizielle Lohnsumme mitgeteilt (vgl Abschlussbericht vom 12. Oktober 2007, Bl 133 V-Akte). Mit Urteil des Amtsgerichts Kehl vom 20. Oktober 2008 (2 Cs 10 Js 6457/07) wurde die Geschäftsführerin der Antragstellerin wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung in 59 Fällen, davon in 46 Fällen in Tateinheit mit einem Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig.
Daraufhin leitete die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 1. Dezember 2008 das Anhörungsverfahren ein und stellte mit Bescheid vom 30. Juli 2009 in Auswertung der Ermittlungsergebnisse des Hauptzollamts fest, dass unter Zugrundelegung des § 14 Abs 2 Satz 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) bei illegaler Beschäftigung unabhängig vom tatsächlichen Inhalt der Lohnvereinbarung das Arbeitsentgelt der Beschäftigten aus dem als Nettolohn zu behandelnden Barlohn bestehe. Die darauf entfallenden Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung seien zu einem Bruttolohn „hochzurechnen“. Eine illegale Beschäftigung liege auch dann vor, wenn der Arbeitgeber pflichtwidrig die für die Arbeitsverhältnisse vorgeschriebenen Meldungen nicht erstatte oder Beiträge für die versicherten Arbeitnehmer nicht zahle. Dies sei bei der Antragstellerin der Fall, die Personen mit zu niedrigem Entgelt bzw lediglich als „geringfügig Beschäftigte“ Arbeitnehmer gemeldet habe und für die deswegen keine bzw zu niedrige Beiträge zur Sozialversicherung nachgewiesen und entrichtet worden wären. Auf dieser Grundlage seien die Sozialversicherungsbeiträge nachberechnet und auch Säumniszuschläge festgesetzt worden. Die Nachforderung zur Sozialversicherung betrage 29.266,97 EUR.
Mit ihrem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Antragstellerin geltend, § 14 Abs 2 Satz 2 SGB IV sei nicht anwendbar, da Beiträge teilweise geleistet worden seien. Man habe lediglich zuzüglich zum Lohn des geringfügig Beschäftigten Sonderzahlungen geleistet. Entsprechend müsse von einer Bruttolohnabrede ausgegangen werden. Auch habe die Antragsgegnerin die Gleitzone im Niedriglohnbereich nicht angewandt. Weiterhin könnten die Beiträge nicht nach der Lohnsteuerklasse VI ermittelt werden, da die davon betroffenen Arbeitnehmer nicht in einem weiteren Beschäftigungsverhältnis stünden. Auch die Höhe der festzusetzenden Sozialversicherungsbeiträge müsse überprüft werden, nachdem die Daten auf den Stempelkarten korrigiert worden wären.
Die Antragstellerin hat deswegen am 15. Januar 2010 beim Sozialgericht Freiburg (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Rechtwidrigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides sei substantiiert begründet worden. Der angefochtene Bescheid sei grob rechtswidrig und deshalb sei eine Aussetzung der Vollziehung zu gewähren.
Mit Beschluss vom 5. Februar 2010, der Antragstellerin zugestellt am selben Tag, hat das SG den Antrag mit der Begründung abgelehnt, nur überwiegende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsnachforderung rechtfertigten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Solche Zweifel bestünden vorliegend aber nicht. Die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin, bei allen nur als geringfügig beschäftigt angemeldeten Arbeitnehmern sei von illegalen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 14 Abs 2 Satz 2 SGB IV und damit von einer Nettolohnabrede auszugehen, erscheine genauso vertretbar wie die Gegenansicht der Antragstellerin. Gleiches gelte für die Zugrundlegung der Lohnsteuerklasse VI bei der Hochrechnung der Nettolöhne auf Bruttolöhne. In der Vollziehung des angefochtenen Bescheides liege auch nicht mehr als die gerade durch überwiegende öffentliche Interessen an regelmäßiger und zeitnaher Beitragsentrichtung gebotene Härte. Hinweise für eine darüber hinausgehende unbillige Härte seien nicht erkennbar.
Mit ihrer dagegen am 5. März 2010 beim SG eingelegten Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, überwiegende Zweifel an der Rechtmäßigkeit ließen sich nicht prozentual definieren, sondern lägen bereits dann vor, wenn die Rechtsauffassung durchaus Aussicht auf Erfolg haben könne. Dies sei auch nach Ansicht des SG der Fall. Deswegen müsse dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stattgegeben werden. Sie sei bereits durch die AOK - die Gesundheitskasse S. O. - mit Schreiben vom 7. April 2010 aufgefordert worden, Zahlungen zu entrichten, andernfalls würden diese zwangsweise eingezogen werden.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 5. Februar 2010 aufzuheben und die Vollziehung des Bescheides vom 30. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2010 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag ohne Sicherheitsleistung auszusetzen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
11 
die Beschwerde zurückzuweisen.
12 
Sie ist der Ansicht, dass eine bloß abstrakte Möglichkeit der Aufhebung nicht für eine Begründung der Beschwerde genüge. Für die Gewährung von Ausnahmen der sofortigen Vollstreckbarkeit seien gewisse Mindestanforderungen zu verlangen, nämlich dass der Erfolg des Rechtsbehelfs überwiegend wahrscheinlich sei oder zumindest hohe Erfolgsaussichten habe. Sie hat darauf hingewiesen, dass das Widerspruchsverfahren mit der Versendung des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2010 abgeschlossen worden sei.
13 
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 2010 hat die Antragsgegnerin den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die Auswertung der Ermittlungsergebnisse habe ergeben, dass die Geschäftsführerin der Antragstellerin verschiedene Arbeitnehmer gegen Entgelt beschäftigt und die Beiträge zur Sozialversicherung nicht oder nicht in korrekter Höhe abgeführt habe. Die Höhe der Entgelte/Barlöhne hätten sich ebenfalls aufgrund der Ermittlungen ergeben und seien vom Gericht so bestätigt worden.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.
II.
15 
Die Beschwerde der Antragstellerin ist nicht nach § 172 Abs 3 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen, unter Beachtung der Vorschrift des § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden und daher insgesamt zulässig; sie ist aber unbegründet.
16 
Ob Klage gegen den am 20. April 2010 erlassenen Widerspruchsbescheid erhoben worden ist, braucht nicht geklärt zu werden, der Widerspruchsbescheid ist jedenfalls noch nicht bestandskräftig. Der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bedürfte es ohnehin nicht (vgl zum Folgenden Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 20. März 2006, L 8 AS 369/06 ER-B, veröffentlicht in juris). Denn die Wirkung einer gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs würde rückwirkend ab Erlass des mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheides eintreten und in den Fällen, in denen Klage erhoben wird, erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Hauptsacheentscheidung enden (vgl auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 86 b Rdnr 19).
17 
Der Widerspruch der Antragstellerin hat nicht bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung. Nach Abs 1 des mit Wirkung ab 2. Januar 2002 durch Art 1 Nr 35 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGGÄndG) vom 17. August 2001 (BGBl I S 2144) eingefügten § 86a SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage zwar grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Bis zu diesem Zeitpunkt galt der umgekehrte Grundsatz, wonach Rechtsmittel im sozialgerichtlichen Verfahren nur aufschiebende Wirkung hatten, wenn dies im Gesetz ausdrücklich angeordnet war (Timme NZS 2004, 292, 293). Nach Abs 2 Nr 1 des § 86a SGG entfällt jedoch die aufschiebende Wirkung bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. Die Regelung dient der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Leistungsträger der Sozialversicherung (vgl BT-Drs 14/5943, S 25). Zu den Entscheidungen, die unter § 86a Abs 2 Nr 1 SGG fallen, gehören auch Bescheide der Rentenversicherungsträger, die - wie hier - auf der Grundlage von § 28p SGB IV nach einer Prüfung beim Arbeitgeber ergehen (ebenso BayLSG, Beschluss vom 16. März 2010, L 5 R 21/10 B ER, veröffentlicht in juris). Dieser Auslegung steht die Vorschrift des § 7a Abs 7 SGB IV, die als speziellere Regelung für ihren Anwendungsbereich der Bestimmung in § 86a Abs 2 Nr 1 SGG vorgeht, nicht entgegen. Nach der genannten Vorschrift haben Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen, dass eine Beschäftigung vorliegt, aufschiebende Wirkung. Diese Regelung betrifft nur Statusentscheidungen, die nach § 7a Abs 1 Satz 1, Abs 6 Satz 1 SGB IV ergangen sind (Beschluss des Senat vom 6. Mai 2010, L 11 R 1806/10 ER-B; Pietrek in: jurisPK-SGB IV, § 7a RdNr 129 f; BayLSG, Beschluss vom 16. März 2010, aaO).
18 
Die Antragsgegnerin hat die nach § 86 a Abs 3 SGG mögliche Aussetzung der sofortigen Vollziehung mit Schreiben vom 8. Oktober 2009 abgelehnt. In einem solchen Fall kann das Gericht der Hauptsache - auch schon vor Klageerhebung, § 86 b Abs 3 SGG - auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise anordnen (§ 86 b Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG).
19 
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs aufgrund von § 86 b Abs 1 Nr 2 SGG ist anhand einer Interessenabwägung zu beurteilen. Die öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des Verwaltungsaktes und die privaten Interessen an der Aussetzung der Vollziehung sind gegeneinander abzuwägen. Dabei ist zu beachten, dass das Gesetz mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dem öffentlichen Interesse einer sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub der Vollziehung einräumt. Diese typisierend zu Lasten des Einzelnen ausgestaltete Interessenabwägung kann aber auch im Einzelfall zugunsten des Betroffenen ausfallen. Die konkreten gegeneinander abzuwägenden Interessen ergeben sich in der Regel aus den konkreten Erfolgsaussichten des Hauptsachverfahrens, dem konkreten Vollziehungsinteresse und der für die Dauer einer möglichen aufschiebenden Wirkung drohenden Rechtsbeeinträchtigung (so auch Beschluss des Senats vom 6. Mai 2010, L 11 R 1806/10 ER-B).
20 
Ausgehend hiervon dürften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des hier maßgeblichen Beitragsbescheides vom 30. Juli 2009 nicht bestehen, sondern die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen sein, dass für den einzelnen aufgeführten Beschäftigten in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 28. Februar 2007 Beiträge in der benannten Höhe von 23.042,47 EUR nachzuentrichten sind. Zwar ist Entgelt im Sinne von § 14 Abs 1 SGB IV grundsätzlich das Bruttoarbeitsentgelt. Ist jedoch ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten nach § 14 Abs 2 Satz 1 SGB IV als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt nach § 14 Abs 2 Satz 2 SGB IV ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart. Auch in Fällen nur teilweiser Schwarzlohnzahlungen findet die Fiktion des § 14 Abs 2 Satz 2 SGB IV Anwendung. Das gesetzgeberische Ziel, die Verhinderung und Beseitigung von Wettbewerbsvorteilen, die sich die Beteiligten von illegalen Beschäftigungsverhältnissen erwarten, kann nur dadurch erreicht werden, dass die Vorschrift auch dann anwendbar ist, wenn lediglich Entgeltteile nicht ordnungsgemäß verbucht und gemeldet und dadurch die gesetzlich geforderten Abzüge umgangen werden sollen (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009, 1 StR 320/09, wistra 2010, 29, zit nach juris mwN; Baier, in Krauskopf, Kommentar zur sozialen Kranken- und Pflegeversicherung, § 14 SGB IV Rdnr 37).
21 
Nach dem Inhalt der aktenkundigen Unterlagen ist der Senat der Ansicht, dass die Beitragsnachforderung der Antragsgegnerin rechtmäßig sein dürfte. Nach den Ermittlungen des Hauptzollamtes, die auch zu der rechtskräftigen Verurteilung der Geschäftsführerin der Antragstellerin geführt haben, waren die Arbeitnehmer nicht korrekt gemeldet und dies offenbar sogar bewusst. Die Antragsgegnerin dürfte weiter auch bei der Hochrechnung der Nettolöhne auf Bruttolöhne teilweise die Lohnsteuerklasse VI zugrundelegen, denn zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge lag jeweils keine Lohnsteuerkarte vor. Dem monatlichen Wechsel von geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen in versicherungspflichtige steht entgegen, dass ein Beschäftigungsverhältnis vorausschauend zu betrachten ist. Die Antraggegnerin dürfte auch zu Recht die tatsächlichen Aufschriebe über die Arbeitsleistung auf den Stempelkarten der Beitragsberechnung und nicht im Einzelnen nicht belegte Absprachen mit den jeweiligen Arbeitnehmern zu Grunde gelegt haben.
22 
Dessen ungeachtet sind im Hauptsacheverfahren die Einzelheiten der Beitragsberechnung zu klären, dies ist nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes. Vorliegend gilt dies umso mehr, als die Geschäftsführerin der Antragstellerin wegen der im Streit stehenden Beitragsnachforderung bereits rechtkräftig verurteilt worden ist, was als Indiz dafür gewertet werden kann, dass der Bescheid offensichtlich rechtmäßig sein dürfte.
23 
Dass die Vollziehung eine unbillige, nicht von dem überwiegend öffentlichen Interesse gebotenen Härte zur Folge haben würde, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht.
24 
Danach war die Beschwerde zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung aus einer entsprechenden Anwendung des § 197 a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO folgt.
25 
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird nach § 197 a SGG iVm §§ 63 Abs 1, 52 Abs 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG) auf die Hälfte der streitigen Beitragsnachforderung und der Säumniszuschläge (zu letzterem vgl Urteil des Senats vom 20. April 2010, L 11 R 5269/08) festgesetzt. Gleichzeitig wird die Streitwertfestsetzung erster Instanz von Amts wegen geändert (§ 63 Abs 3 GKG).
26 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.

(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.

(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist,
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist der Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch zu begründen, wenn der Beteiligte, dem der Verwaltungsakt bekannt gegeben ist, es innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe verlangt.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,
10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend,
11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder
b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,
12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für

1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.

(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

(10) nicht belegt

(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und

1.
nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
2.
sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
3.
den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).

(2) Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung der oder des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.

(4) Im Rahmen der Eigenbemühungen hat die oder der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere

1.
die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung,
2.
die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte und
3.
die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit.

(5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer

1.
eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,
2.
Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann,
3.
bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und
4.
bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.