Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 19.07.2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

 
I.
Der Kläger wendet sich gegen die in einem Widerspruchsverfahren erfolgte Rücknahme der Bewilligung einer Verletztenrente und begehrt entsprechend seinem ursprünglichen Widerspruchsbegehren im Übrigen weiterhin die Gewährung einer höheren Verletztenrente.
Der im Jahr 1959 geborene Kläger zeigte im September 2007 bei der Beklagten einen Unfall an, den er im April 2004 als bei der Beklagten versicherter selbständiger Landwirt erlitten habe. Vom Kläger und weiteren zum Unfallzeitpunkt anwesenden Personen wurde der Unfallhergang im Wesentlichen dahingehend beschrieben, dass der Kläger von einer beim Ausführen auf die Koppel mit ihrem Fohlen zurückschreckenden Stute im Brustbereich getroffen und weggeschleudert wurde und sodann mit dem Rücken auf dem unebenen und harten Boden aufkam (u.a. Angaben des Klägers in der Unfallanzeige Bl. 5 VA, Protokoll über ein Gespräch mit dem Kläger und seiner Ehefrau im November 2011 Bl. 43 VA, schriftliche Erklärungen der Ehefrau des Klägers und der Reiterinnen K. und D. Bl. 53-65 VA).
Den Vorerkrankungsverzeichnissen (AOK - Die Gesundheitskasse H. Bl. 86 SG-Akte; KKH A. Bl. 76 SG-Akte) sowie den umfassend im Verwaltungs- und Klageverfahren beigezogenen medizinischen Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Kläger schon vor April 2004 wegen Beschwerden am Bewegungsapparat, v.a. der Wirbelsäule, wiederholt in ärztlicher Behandlung stand und arbeitsunfähig war. U.a. ist im Jahr 1998 eine Arbeitsunfähigkeitszeit wegen „Dorsalgie, Lumbago, Neuralgie, Interkostalneuralgie“ dokumentiert (Bl. 86 SG-Akte). Wegen eines Zervikobrachial-Syndroms mit Bandscheibenvorfall im Bereich C5/6 erfolgte im April 2002 eine Versteifungsoperation (Bl. 121 f. VA), die jedoch nicht zu Beschwerdefreiheit führte (s. u.a. Bl. 76 SG-Akte, 115, 113 VA).
Ärztliche Behandlungen nach dem streitgegenständlichen Ereignis im April 2004 sind erstmalig im November 2004 dokumentiert (bei Allgemeinarzt Dr. S. wegen Schmerzen und einschießender Kraftlosigkeit im rechten Arm, Bl. 159 VA). Der behandelnde Neurochirurg Dr. P. diagnostizierte ein „exacerbiertes C6-Syndrom rechts nach Unfall mit einem Pferd“ (Bl. 109 VA). Seither macht der Kläger fortdauernde Beschwerden geltend, die zu häufigen Vorstellungen bei Ärzten führten. Diagnostiziert bzw. beschrieben wurden u.a. im Dezember 2005 ein myofasciales Schmerzsyndrom cervico-dorsal bei teilfixiertem Rundrücken (Bl. 365 VA), im August 2006 „neuralgieform ausstrahlende gürtelförmige Schmerzen rechts, etwa BWK 10“ (Bl. 101 VA), noch im gleichen Jahr Bandscheibenvorfälle im Brustwirbelsäulenbereich (Bl. 54, 97 SG-Akte) sowie im März und Juli 2007 der Verdacht auf bzw. im Januar 2008 das Vorliegen einer Interkostalneuralgie (Bl. 48, 77, 81 VA). Gegenüber einer privaten Versicherung des Klägers sah Dr. P. die Bandscheibenvorfälle im Bereich der Brustwirbelsäule als „mit hoher Wahrscheinlichkeit durch das Unfallereignis verursacht“ an (Bl. 50 VA).
Zur Klärung der Zusammenhangsfrage holte die Beklagte das Gutachten des Direktors der Klinik für Neurochirurgie im Klinikum F., Prof. Dr. B., ein. Dieser erachtete nach Untersuchung des Klägers im Februar 2008 die von ihm festgestellte Einschränkung der Gefühlswahrnehmung im Bereich des rechten Armes bei einem Zustand nach der Halswirbelsäulenoperation für unfallunabhängig. Das von ihm diagnostizierte Schmerzsyndrom rechts thorakal (bei V.a. Interkostalneuralgie) führte er auf den Unfall zurück und bewertete die dadurch bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mit 30 v.H.
Daraufhin anerkannte die Beklagte mit Bescheid vom 09.05.2008 den Unfall vom 08.04.2004 als Arbeitsunfall und als Unfallfolgen eine erhebliche Druckschmerzhaftigkeit im Bereich des rechten Brustkorbes und der Lendenwirbelsäule mit Beteiligung der Zwischenrippennerven (Schmerzsyndrom rechts). Ferner gewährte sie dem Kläger ab dem 20.05.2004 eine unbefristete Verletztenrente nach einer MdE um 30 v.H. (Stand Mai 2004 monatlich 177,59 EUR). Hiergegen erhob der Kläger mit dem Vorbringen Widerspruch, als Unfallfolgen seien zusätzlich ein Augenschaden (Nebenwirkung der verabreichten Schmerzmedikation), eine Verschlimmerung des Halswirbelsäulenschadens, eine Kurzatmigkeit sowie Herzrhythmusstörungen anzuerkennen und dementsprechend eine höhere Rente zu gewähren.
Die Beklagte legte den Sachverhalt ohne dem Kläger ein Auswahlrecht zu gewähren dem Mediziner Dr. J. vor. Dessen Äußerung ist, nachdem der Kläger schon im Widerspruchsverfahren und auch im nachfolgenden Klageverfahren eine Verletzung seines Auswahlrechts nach § 200 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) rügte, im Laufe des Klageverfahrens von der Beklagten aus der Verwaltungsakte entfernt worden (Bl. 137 SG-Akte).
Nach Anhörung nahm die Beklagte mit Bescheid vom 03.03.2009 den Bescheid vom 09.05.2008 hinsichtlich der anerkannten Unfallfolgen und der gewährten Rente mit Wirkung für die Zukunft zurück (Einstellung der Rentenzahlung zum 31.03.2009). Nach der Stellungnahme von Dr. J. habe sich der Kläger bei dem Arbeitsunfall lediglich eine Prellung der Wirbelsäule zugezogen. Knöcherne Verletzungen seien nicht belegt. Die jetzigen Beschwerden in Form von degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, Bandscheibenvorfällen, Bluthochdruck, Hypercholesterinämie, Schilddrüsenunterfunktion und massivem Übergewicht seien ausschließlich als unfallfremd anzusehen. Da keine Folgen des Arbeitsunfalls verblieben seien und deshalb auch keine unfallbedingte MdE vorliege, hätte der Bescheid vom 09.05.2008 nicht erteilt werden dürfen. Der Bescheid sei somit rechtswidrig begünstigend und dürfe unter gewissen Einschränkungen nach § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden. Im Verhältnis zum öffentlichen Interesse an der Rücknahme der Bewilligung erachtete die Beklagte das Vertrauen des Klägers nicht für schutzwürdig. Der Kläger habe selbst durch Einlegung des Widerspruchs die Ursache für die Unbeständigkeit des Bescheides vom 09.05.2008 gesetzt. Mit Rücksicht auf die sich ansonsten ergebende erhebliche finanzielle Belastung der Beitragszahler durch eine unter Umständen lebenslange Rentenzahlung überwiege trotz des Verschuldens der Verwaltung am Zustandekommen des rechtswidrigen Bescheides das öffentliche Interesse an der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes. Nachdem sich der Kläger auf die Anhörung nicht geäußert habe, sei davon auszugehen, dass er keine entscheidungsrelevanten Vermögensdispositionen getroffen habe. Die maßgeblichen Fristen für eine Aufhebung seien eingehalten. Ungeachtet des zu verneinenden Vertrauensschutzes hätten sich auch keine Gesichtspunkte ergeben, hier aus Ermessensgründen von der Rücknahme Abstand zu nehmen. Zwar bedeute die Rücknahme für den Kläger eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation. Der Kläger dürfe aber die Rentennachzahlung und die laufenden Zahlungen bis März 2009 behalten. Zudem erhalte er seit Dezember 2007 eine Erwerbsminderungsrente von knapp 300,00 EUR. Sonstige Ermessensgesichtspunkte habe der Kläger im Rahmen des Anhörungsverfahrens nicht vorgetragen. Auch dagegen erhob der Kläger Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.04.2009 wies die Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 09.05.2008 und 03.03.2009 unter vollinhaltlicher Bezugnahme auf die im Bescheid vom 03.03.2009 dargelegten Gründe zurück.
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Deswegen hat der Kläger am 14.05.2009 beim Sozialgericht Heilbronn Klage erhoben. Das Sozialgericht hat den Allgemeinmediziner Dr. S., den Radiologen Dr. T., den Internisten Dr. M., Dr. P., den Augenarzt Dr. W., den Anästhesiologen Dr. J., den Orthopäden Dr. S., den Neurologen und Psychiater Dr. E., den Hautarzt Dr. F., den Augenarzt H., den Neurochirurgen Dr. R., den Neurologen Dr. R., den Kardiologen Dr. G., den Neurochirurgen, Orthopäden und Unfallchirurg Dr. H., den Internisten Dr. O. und den Radiologen Dr. S. schriftlich als sachverständige Zeugen befragt. Wegen des Inhalts ihrer Aussagen wird auf die zusammenfassende Darstellung des Sozialgerichts im angefochtenen Urteil (S. 17-22) Bezug genommen.
11 
Ferner hat das Sozialgericht - nach Entfernung der Äußerungen von Dr. J. - den ärztlichen Direktor der Orthopädischen Klinik M., Dr. S. (Facharzt für Neurochirurgie, Orthopädie und Unfallchirurgie), mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieser hat nach Untersuchung des Klägers im August 2011 auf seinen Fachgebieten näher beschriebene Aufbraucherscheinungen an allen drei Wirbelsäulenabschnitten nebst im Bereich des rechten unteren Rippenbogens am ehesten als Interkostalneuralgie imponierende Schmerzen diagnostiziert. Der Kläger leide an körpereigenen Aufbraucherscheinungen im Bereich des Bewegungsapparats, die im Bereich der Brustwirbelsäule zum Krankheitskomplex des Morbus Scheuermanns gehörten. Auch ohne das Ereignis vom 08.04.2004 sei der Krankheitsverlauf insgesamt in der abgelaufenen Art und Weise vorstellbar und durchaus als typisch anzusehen. Zwar seien bei dem geschilderten Unfallereignis auch schwere Unfallfolgen denkbar (z.B. Knochenbrüche). Diese ließen sich jedoch nicht nachweisen. Es fehle ein unfallnaher Erstschadensbefund, schwerere Unfallfolgen hätten zu dauerhaft nachweisbaren Verletzungsfolgen führen müssen. Beschwerden seitens der Halswirbelsäule hätten schon vor dem Unfallereignis bestanden. Die erst im Herbst 2006 als Interkostalneuralgie gedeuteten Beschwerden lägen mangels entsprechend dokumentierter sofortiger Schädigungen wie Einblutungen oder Verletzungen der unteren Brustwirbelsäule außerhalb eines vorstellbaren Zeitfensters nach dem Unfall. Die beschriebenen Bandscheibenprotrusionen korrelierten nicht mit den geklagten Beschwerden. Insgesamt ist Dr. S. von einer Prellung ausgegangen, hinsichtlich derer ab dem siebten Monat nach dem Unfall eine unfallbedingte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit nicht begründbar sei. Das Gutachten von Prof. Dr. B. hat er für nicht nachvollziehbar erachtet. Dieser habe sich allein auf die Schilderungen und Angaben des Klägers gestützt und außer Acht gelassen, dass ein objektiver Erstschadensbefund nicht vorliege. Er habe auch keinen Pathomechanismus für die angenommene unfallbedingte Schädigung vorgeschlagen. Eine direkte Prellung der Nervenwurzeln im Bereich der Brustwirbelsäule sei ausgeschlossen, eine indirekte Prellung könnte im Rahmen einer Rippenfraktur erfolgen, die jedoch zu keinem Zeitpunkt nachgewiesen worden sei. Interkostalneuralgien könnten demgegenüber durch andere Erkrankungen, etwa virale Infekte, entstehen. Prof. Dr. B. habe auch die Tatsache, dass in der Vergangenheit bereits eine Ausfallzeit auf Grund einer Interkostalneuralgie dokumentiert sei, nicht gewürdigt.
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Mit Urteil vom 19.07.2012 hat das Sozialgericht die Klage (hinsichtlich der ursprünglich ebenfalls streitgegenständlich gewesenen Entfernung der Äußerung von Dr. J. hat der Kläger das Verfahren für erledigt erklärt) abgewiesen. Die Beklagte habe den Bescheid vom 09.05.2008 zu Recht zurückgenommen, bis zum Zeitpunkt der rechtmäßigen Entziehung der bewilligten Rente ab 01.04.2009 bestehe, da keine weiteren Unfallfolgen festzustellen und die Einschätzung der MdE mit den damals anerkannten Unfallfolgen rechtmäßig sei, kein höherer Rentenanspruch. Der Bescheid vom 09.05.2008 sei zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig gewesen. Der Kläger habe zwar am 08.04.2004 einen Arbeitsunfall erlitten, seine Erwerbsfähigkeit sei jedoch deswegen nicht über die 26. Woche hinaus um mindestens 20 v.H. gemindert gewesen. Denn es habe sich nachträglich herausgestellt, dass der Zusammenhang zwischen den beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen und Beschwerden mit dem Unfallereignis nicht wahrscheinlich sei. Gestützt auf die zahlreichen ärztlichen Befundunterlagen und das Gutachten von Dr. S. ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass der Kläger durch das Unfallereignis eine Prellung der Brust- und Lendenwirbelsäule und des Brustkorbes erlitt. Diese begründeten keine MdE über die 26. Woche nach dem Unfallereignis hinaus. Ein Zusammenhang der beim Kläger vorliegenden Schäden (Aufbraucherscheinungen) der Wirbelsäule - insbesondere auch der Bandscheibenveränderungen im Bereich der Brustwirbelsäule - sowie der Schmerzen am rechten unteren Rippenbogen (am ehesten als Interkostalneuralgie imponierend) mit dem Unfall sei nicht wahrscheinlich. Dies gelte schon hinsichtlich des naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhangs. Es fehle an einem zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Auftreten der vom Kläger beklagten Beschwerden im Thorax-/Brustbereich. Die Beschwerdeangaben hätten sich auf die Schmerzen im rechten Arm mit einschießender Kraftlosigkeit und Krämpfen konzentriert. Vergleichbare Beschwerden - auch im Lendenwirbelsäulenbereich - bzw. sogar „genau dieselben“ Beschwerden im Halswirbelsäulenbereich seien aber bereits vor dem Unfallereignis vorhanden gewesen. Hingegen gebe es keinerlei objektivierbare Befunde, die auf zeitnah zum Unfall erlittene strukturelle Schäden schließen ließen. Das Sozialgericht hat sich der gutachtlichen Einschätzung von Prof. Dr. B. nicht anschließen können, da dieser den von ihm angenommen Ursachenzusammenhang mit keinem Wort begründet habe. Die vom Kläger als unfallbedingt geltend gemachte Augenerkrankung sei ebenfalls nicht als mittelbare Unfallfolge anzusehen. Dies schon deshalb nicht, weil er deren Ursache in seiner Kortisonbehandlung aus Anlass der Interkostalneuralgie sehe, letztere aber nicht ursächlich auf den Arbeitsunfall zurückzuführen sei. Die Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides stehe damit fest. Der Kläger genieße kein schutzwürdiges Vertrauen. Er habe nicht vorgetragen, in Erwartung der zu zahlenden Rente irreversible Vermögensdispositionen getroffen zu haben. Der von der Beklagten begangene Fehler sei nicht als grob einzustufen, da gerade die Frage der Bewertung eines Ursachenzusammenhangs in der gesetzlichen Unfallversicherung Schwierigkeiten begegne. Für das überwiegende öffentliche Interesse an der Rücknahme der fehlerhaften Bewilligung spreche, dass es sich bei dem Rentenbescheid um einen unbefristeten Dauerverwaltungsakt handle. Es sei nicht ersichtlich, dass die Rentenbewilligung von ca. 179,00 EUR beim Kläger zu einer einschneidenden und dauerhaften Lebensänderung geführt habe. Weiter liege zwischen der Bewilligung und der Rücknahmeentscheidung kein langer zeitlicher Abstand, auf Grund dessen er keineswegs mehr mit der Rücknahme hätte rechnen müssen. Die Beklagte habe von ihrem Ermessensspielraum rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht. Der Rücknahmebescheid sei auch nach Entfernung der Äußerung von Dr. J. nicht mangels Begründung formell rechtswidrig. Die Beklagte habe im Klageverfahren ihre Entscheidung mit dem Gutachten von Dr. S. begründet. Der Rücknahmebescheid sei dadurch nicht in seinem Wesen verändert worden. Bis zum 31.03.2009 stehe keine höhere Rentenzahlung zu, da keine weiteren Unfallfolgen festzustellen seien und die von Prof. Dr. B. vorgenommene Einschätzung der MdE mit den Erfahrungswerten in der unfallmedizinischen Literatur in Einklang stehe.
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Gegen das ihm am 31.07.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30.08.2012 Berufung eingelegt. Er trägt vor, die Argumente, mit denen das Sozialgericht die Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 09.05.2008 begründen wolle, seien zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 03.03.2009 bereits bekannt gewesen. Es gebe kein Gutachten, das darstellen würde, dass andere Ursachen als der Unfall zu seinen Schäden geführt hätten. Das Gutachten von Dr. S. sei irrelevant. Der auf die Äußerung von Dr. J. gestützte Rücknahmebescheid sei nach Entfernung dieser Äußerung zwingend rechtswidrig. Daraus folge ein absoluter Zwang, diesen Bescheid aufzuheben. Dem Sozialgericht sei es verwehrt gewesen, im Hinblick auf den „Rücknahmeversuch“ die Verwaltungsposition zu übernehmen. Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang u.a. auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 20.07.2010 (B 2 U 17/09 R in SozR 4-2700 § 200 Nr. 2) und den Aufsatz von Bieresborn „§ 200 Abs. 2 SGB VII: Löschungsansprüche, Verwertungsverbote und Früchte verbotener Bäume“ (ASR 2012, 46; Bl. 52 LSG-Akte). Weiter trägt der Kläger vor, nach dem Arbeitsunfall sei auf Grund eines extrem unglücklichen Arztfehlers die Fehldiagnose eines Halswirbelsäulenschadens gestellt worden. Dadurch seien der Brustwirbelsäulenschaden und die Interkostalneuralgie so spät in den ärztlichen Befunden beschrieben worden. Keinesfalls könne unterstellt werden, dass das, was Dr. P. schriftlich niedergelegt habe, das Einzige gewesen sei, was er (der Kläger) gesagt habe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die verfehlte Therapie betreffend die Halswirbelsäule nicht gegriffen habe. Die massive Schadensverursachung und der Gesamtablauf würden in den bereits vorgelegten Zeugenerklärungen seiner Ehefrau, H. D.-F., die auch bei allen Arztbesuchen anwesend gewesen sei, und der Reiterinnen K. und D. beschrieben. An der Brustwirbelsäule habe es keinen Vorschaden und vor dem Unfall nie Beschwerden gegeben. Der Kläger hat zum Unfallhergang und zu seiner Leistungsfähigkeit vor und nach dem Unfall eine schriftliche Erklärung von Frau M. E., geb. D., vom September 2012 vorgelegt. Auf deren Inhalt wird Bezug genommen (Bl. 43 LSG-Akte).
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
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zum Beleg, dass das Pferd, das den Unfall verursachte, „regelrecht bösartig“ sei, eine von ihm übermittelte Videoaufnahme in Augenschein zu nehmen (Bl. 46 LSG-Akte),
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M. E. geb. D., A. K. und H. D.-F. als Zeuginnen zum Unfallhergang und zu seiner Leistungsfähigkeit vor und nach dem Unfall, H. D.-F. auch zum Beweis dafür, dass dauernde Beschwerden vorhanden waren, dass zunächst falsch behandelt wurde, weil man die Halswirbelsäule als Ziel der Therapie ansah und den Brustwirbelschaden nicht erkannte und es hierdurch zu extremen Verzögerungen kam, als Zeuginnen zu vernehmen (Bl. 39 u. 47 LSG-Akte).
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In der Sache beantragt der Kläger,
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das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 19.07.2012 und den Bescheid vom 03.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.04.2009 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 09.05.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.04.2009 zu verurteilen, ihm Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 40 v.H. zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
21 
Die Beklagte trägt zur Erwiderung vor, sie hätte den Rücknahmebescheid, nachdem sie die Unbrauchbarkeit des Gutachtens von Prof. Dr. B. erkannt habe, auch ohne die eingeholte Stellungnahme von Dr. J. erteilen können, da es sich bei ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen nur um Entscheidungshilfen handle. Im Klageverfahren habe Dr. S. schlüssig und überzeugend dargelegt, dass der Kläger an körpereigenen Aufbraucherscheinungen der Brust-, Hals- und Lendenwirbelsäule leide, die teilweise schon vor dem Unfall bestanden hätten. Die strengen Voraussetzungen der Ermessensausübung habe sie in ihrem Bescheid beachtet.
22 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
23 
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
24 
Das Sozialgericht hat im Urteil vom 19.07.2012 umfassend und zutreffend dargelegt, dass der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 03.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.04.2009 rechtmäßig ist und dem Kläger auch für die Zeit bis zum 31.03.2009 kein über den Bescheid vom 09.05.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.04.2009 hinausgehender Anspruch auf Verletztenrente zusteht. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück.
25 
Zum Berufungsvorbringen des Klägers ist zu ergänzen:
26 
Soweit der Kläger vorträgt, zur Zeit des Erlasses des Bescheids vom 03.03.2009 seien alle Argumente, mit denen das Sozialgericht die Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Bewilligung der Verletztenrente begründen wolle, bereits bekannt gewesen und es seien nachfolgend keine Umstände aufgetreten, die die frühere (auf das Gutachten von Prof. Dr. B. gestützte) Zusammenhangsbeurteilung falsch erscheinen ließen, stellt das die von der Beklagten nach § 45 SGB X vorgenommene und vom Sozialgericht bestätigte Rücknahmeentscheidung nicht in Frage. Im Gegenteil, der Anwendungsbereich des § 45 SGB X ist im Unterschied zum Anwendungsbereich des § 48 SGB X - Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse - gerade in den Fällen eröffnet, in denen, wie vom Kläger selbst betont, nach dem Erlass des Verwaltungsaktes keine Änderungen eintraten und sich der Verwaltungsakt vielmehr als von Anbeginn rechtswidrig erweist. Für die Annahme der Rechtswidrigkeit eines eine Zusammenhangsbeurteilung enthaltenden Verwaltungsaktes (hier: Bescheid vom 09.05.2008) genügt es daher, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Zusammenhang entgegen der ursprünglichen Annahme nicht hinreichend wahrscheinlich ist (BSG, Urteil vom 20.03.2007, B 2 U 27/06 R in SozR 4-1300 § 45 Nr. 5). Genau darum ging es, als die Beklagte die - wie sie in der Berufungserwiderung formuliert hat - „Unbrauchbarkeit“ des Gutachtens von Prof. Dr. B. erkannte. Dieses Erkennen stellte einen Umstand dar, der die frühere Zusammenhangsbeurteilung als von Anfang an falsch erschienen ließ (BSG, s. eben).
27 
Entgegen der Auffassung des Klägers (Bl. 28) zwingt die zwischenzeitlich erfolgte Entfernung der Ausführungen von Dr. J. nicht zwangsläufig zur Aufhebung des angefochtenen Rücknahmebescheids.
28 
Zunächst steht hier auf Grund des von der Beklagten mit Schriftsatz vom 22.06.2010 sinngemäß ausgesprochenen und vom Kläger sinngemäß angenommenen (Bl. 137, 140/141 SG-Akte) Teilanerkenntnisses fest, dass das Tätigwerden von Dr. J., wie vom Kläger gerügt (Bl. 3 SG-Akte), gegen das Auswahlrecht des Klägers nach § 200 Abs. 2 SGB VII verstieß. Der Senat folgt dem auch vom Bevollmächtigten des Klägers herangezogenen Urteil des Bundessozialgerichts vom 20.07.2010 (a.a.O., Rdnr. 39) und wertet diesen Verstoß als Verfahrensfehler, dessen Auswirkungen nach § 42 Satz 1 SGB X zu bewerten sind (unter Hinweis auf eine diskutierte Anwendung des § 42 Satz 2 SGB X evtl. a.A.: Bieresborn Bl. 56 RS LSG-Akte).
29 
Nach § 42 Satz 1 Alt. 1 SGB X kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 40 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
30 
Bei der Prüfung, ob ein Verfahrensfehler die Entscheidung offensichtlich in der Sache nicht beeinflusst hat, darf nicht allein auf den tatsächlichen Ablauf des Verwaltungsverfahrens abgestellt werden. Dies verkennt der Kläger. Deswegen ist hier zunächst auf den Zweck des § 42 SGB X, seine Wirkungsweise und die in seinem Anwendungsbereich anzuwendenden Maßstäbe einzugehen.
31 
§ 42 SGB X verfolgt den Zweck, es nicht allein wegen Verfahrensfehlern zur gerichtlichen Aufhebung von sachlich richtigen Entscheidungen kommen zu lassen. Bei Anwendung des § 42 SGB X bleibt der Verwaltungsakt zwar formell rechtswidrig, der Fehler bleibt jedoch - in Abhängigkeit von dem Ergebnis der Prüfung - u.U. sanktionslos. Ein Verfahrensfehler hat offensichtlich die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst, wenn eine „faktische Alternativlosigkeit“ vorliegt (Steinwedel in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 42 SGB X Rdnrn. 2, 4 u. 8). In einer hypothetischen Prüfung muss die fehlende Kausalität des Verfahrensfehlers für die Entscheidung festgestellt werden. Es muss nachweislich festgestellt sein, dass ohne den Fehler die Behörde genauso entschieden hätte. Dabei ist - und insbesondere diesen Gesichtspunkt übersieht der Kläger - nicht nur von den Tatsachen auszugehen, die der Verwaltungsbehörde bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens bekannt waren. Vielmehr muss das Gericht, wenn erst auf Grund neu vorgetragener oder vom Gericht ermittelter Tatsachen der fehlerhafte Verwaltungsakt ohne Verfahrensfehler nachträglich als rechtmäßig angesehen werden müsste, dies berücksichtigen, soweit der Verwaltungsakt dadurch nicht auf eine völlig neue Grundlage gestellt wird. Diese Maßstäbe gelten auch bei Ermessensentscheidungen (Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl., § 42 Rdnrn. 7 bis 9). Ist einem Versicherten nicht die Möglichkeit zur Auswahl eines Gutachters nach § 200 Abs. 2 SGB VII gegeben worden, so kann sich dies im Ergebnis mithin nur dann auf die Entscheidung in der Sache auswirken, wenn Feststellungen oder Bewertungen des Gutachters nicht zutrafen und der Unfallversicherungsträger dem in seiner Entscheidung gefolgt ist (Kranig in Hauck, SGB VII, § 199 Rdnr. 7). Dies gilt insbesondere dann, wenn sich das unter Verstoß gegen § 200 Abs. 2 SGB VII eingeholte Gutachten beispielsweise auf eine Entscheidung zur MdE, zum Kausalzusammenhang oder zur Diagnose bezog, denn nur eine MdE kann richtig sein, ebenso nur eine Kausalbeurteilung und eine Diagnose: alles alternativlose, gebundene Entscheidungen. Der Verwaltungsakt kann daher - wie schon ausgeführt - eben nicht allein wegen des Verstoßes aufgehoben werden, sofern er in der Sache richtig ist. Im Anfechtungsfall müssen also die zuständigen Stellen (Widerspruchsstelle, Gerichte) prüfen, ob die Entscheidung richtig ist. Zu dieser Prüfung darf freilich nicht auf das inkorrekt eingeholte Gutachten zurückgegriffen werden (s. Ricke, „Verstoß gegen Versichertenrechte zur Gutachterauswahl und Teilnahme an Unfalluntersuchungen in der gesetzlichen Unfallversicherung“ in NZS 2002, 357,359).
32 
Der Rücknahmebescheid vom 03.03.2009 ist hier zwar wegen eines Verstoßes gegen das Auswahlrecht nach § 200 Abs. 2 SGB VII verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und damit in der Tat - wie vom Kläger behauptet - insoweit formell rechtswidrig. Diese Rechtswidrigkeit führt jedoch wegen der Anwendung des § 42 Satz 1 SGB X - unter Beachtung der dargestellten Kriterien - nicht zu seiner Aufhebung.
33 
Das vom Sozialgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht ohne Rückgriff auf die Stellungnahme von Dr. J. eingeholte und auch den Senat überzeugende Gutachten von Dr. S. bestätigt die Richtigkeit der Rücknahmeentscheidung der Beklagten. Mit der Einholung des Gutachtens von Dr. S. hat sich das Sozialgericht nicht in unzulässiger Weise an die Stelle der Beklagten gesetzt. Wie dargestellt, besteht nach einem Verstoß gegen das Auswahlrecht nach § 200 Abs. 2 SGB VII kein Verbot, die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Bescheids mit einem erst später eingeholten Gutachten zu begründen. Die Einholung gerichtlicher Gutachten - ausdrücklich geregelt in § 106 Abs. 3 Nr. 5 SGG - stellt einen Standardvorgang der sozialgerichtlichen Amtsermittlung dar. Zwangsläufig erfolgt sie immer erst nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidungen. Der Senat sieht die Überzeugungskraft des Gutachtens von Dr. S. durch den großen zeitlichen Abstands zwischen dem Unfallereignis im Jahr 2004 und der Begutachtung im Jahr 2011 nicht in Frage gestellt. Dr. S. hat sich bei der Beantwortung der hier vornehmlich interessierenden Frage des Ursachenzusammenhangs auf die vor und zeitnah nach dem Unfall von den behandelnden Ärzten erhobenen Befunde und die insoweit dokumentierten Diagnosen gestützt und daraus eine schlüssige Beurteilung der streitigen Ursächlichkeit hergeleitet. Für diese Beurteilung war der Zeitpunkt seiner Begutachtung von untergeordneter Bedeutung. Im Übrigen sei angemerkt, dass ein nicht unerheblicher Beitrag für die deutlich zeitversetzte Prüfung auf der erst im Jahr 2007 erfolgten Unfallanzeige beruht und damit der Sphäre des Klägers zuzurechnen ist.
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Die auch dem Senat nicht bekannte Äußerung von Dr. J., in der, wie den angefochtenen Bescheiden zu entnehmen ist, so wie nun auch durch Dr. S. ein Kausalzusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall und den fortdauernden Beschwerden verneint wurde, traf inhaltlich mithin zu (Näheres s.u.). Die Beklagte ist damit in der Sache zutreffend davon ausgegangen, dass die ursprüngliche Bewilligung der Verletztenrente von Anfang an rechtswidrig war. Bei der Beurteilung des Kausalzusammenhangs handelt es sich um eine alternativlose Entscheidung (s. eben). Ohne Bedeutung ist, dass diese Beurteilung hier im Rahmen einer Entscheidung nach § 45 SGB X erfolgte. Zwar ist bei einer solchen Entscheidung Ermessen auszuüben, jedoch betrifft die Feststellung bzw. Verneinung des Kausalzusammenhangs nicht den Ermessensbereich, sondern nur die Grundvoraussetzung der Ermessensentscheidung über die Rücknahme, hier die Rechtswidrigkeit der vorangegangenen Leistungsbewilligung. Insoweit ist der Behörde aber kein Ermessensspielraum eröffnet. Bei dieser Sachlage ist von einer „faktischen Alternativlosigkeit“ auszugehen. Für den Senat steht fest, dass die Beklagte, die sich im Übrigen die Ausführungen von Dr. S. ausdrücklich zu eigen gemacht hat, ohne den Verstoß gegen das Auswahlrecht nach § 200 Abs. 2 SGB VII, d.h. bei Einholung eines Gutachtens unter Beachtung des Auswahlrechts, mit dem selben richtigen Ergebnis schon im Verwaltungsverfahren, genauso entschieden hätte. Der Bescheid vom 03.03.2009 wird durch die - wie oben dargestellt - zulässige Berücksichtigung des erst im Klageverfahren eingeholten Gutachtens von Dr. S. nicht auf eine völlig neue Grundlage gestellt. Zwar ist das Gutachten von Dr. S. bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 03.03.2009 in der Tat „neu“ gewesen. Dies reicht jedoch nicht aus, um eine Aufhebung dieses Bescheids zu rechtfertigen. Ansonsten würde der Verweis des Bundessozialgerichts auf die Anwendung des § 42 Satz 1 SGB X keinen Sinn machen. Von einer völlig neuen Grundlage für die Rücknahme der Verletztenrentenbewilligung könnte daher nur bei einer vollständigen Auswechslung der Argumentation ausgegangen werden. Eine solche hat hier nicht stattgefunden. Tragend für die dem Kläger ungünstige Entscheidung ist nach wie vor der fehlende Kausalzusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall und den geltend gemachten Gesundheitsstörungen. Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Bescheid vom 03.03.2009 durch die Berücksichtigung des Gutachtens von Dr. S. in seinem Wesen nicht verändert worden.
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Mithin ist die Behauptung des Klägers, es gebe kein Gutachten, das darstellen würde, dass andere Ursachen als der Unfall zu seinen „Schäden“ geführt habe, nicht zutreffend. Dr. S. hat in seinem für das Sozialgericht erstellten Gutachten klar dargestellt, dass allein die aus inneren (unfallunabhängigen) Ursachen bedingten Aufbraucherscheinungen im Bereich der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule den Krankheitsverlauf plausibel begründen können. Entgegen der Auffassung des Klägers ist sein Gutachten nicht „irrelevant“. Es ist vielmehr Grundlage der Überzeugungsbildung des Senats.
36 
Das Vorliegen eines „extrem unglücklichen Arztfehlers“ liegt hier entgegen der Ansicht des Klägers nicht auf der Hand. Der Kläger unterstellt, dass eine - traumatische - isolierte Brustwirbelsäulenschädigung zu Unrecht nicht bedacht worden sei. Indes fehlt es hier an jeglichen Anhaltspunkten für eine solche traumatische Schädigung. Die von Dr. S. beschriebenen Aufbraucherscheinungen der Brustwirbelsäule stellen sich als Verschleißerscheinungen und Veränderungen im Sinne von juvenilen Aufbaustörungen dar. Letztere gehören zu dem Krankheitskomplex des Morbus Scheuermann und begünstigen einen vorzeitigen Aufbrauch im Bereich der Wirbelsäule. Medizinisch lassen sich nach den Ausführungen von Dr. S. Folgen des Unfallereignisses - z.B. Spuren verheilter Knochenbrüche, Instabilitäten bei Bänderzerreißungen - nicht nachweisen. Zwar hat Dr. S. die Beurteilung durch das Fehlen eines unfallnahen Erstschadensbefundes als erschwert angesehen, jedoch nachvollziehbar ausgeführt, dass vom beschriebenen Unfallhergang ausgehend durchaus denkbare schwerere Unfallfolgen zu dauerhaft nachweisbaren Verletzungsfolgen hätten führen müssen (Bl. 251 f. SG-Akte). Damit kann der von Dr. P. im Januar 2007 gegenüber einer privaten Versicherung ohne genauere Begründung geäußerten Ansicht, die Bandscheibenvorfälle im Bereich der Brustwirbelsäule seien „mit hoher Wahrscheinlichkeit durch das Unfallereignis verursacht“, nicht gefolgt werden. Bandscheibenschäden an der Brustwirbelsäule brachte im Übrigen selbst Prof. Dr. B. nicht in Zusammenhang mit dem Unfall. Seine dem Kläger günstige Bewertung stützte er allein auf eine erhebliche Druckschmerzhaftigkeit des Brustkorbes, die er als chronifiziertes Schmerzsyndrom rechts thorakal bei Verdacht auf eine Interkostalneuralgie beschrieb. Auch Dr. P. sah im Mai 2008 - nach seiner eben genannten Stellungnahme vom Januar 2007 und nach der Begutachtung durch Prof. Dr. B. - in dem von ihm damals beschriebenen kleinen Vorfall im Bereich BW 11/12 eben keine Erklärung für die vom Kläger beschriebenen Schmerzen (Bl. 57 SG-Akte). Der sachverständige Zeuge R. hat mitgeteilt, dass die von ihm im Jahr 2006 gesehenen Bandscheibenvorfälle Th 3/4 und 8/9 keinerlei Kontakt, weder zur Nervenwurzel noch zum Myelom, hatten. Im Einklang damit hat auch Dr. S. für die von ihm genannten kleinen Vorfälle BWK 11/12 und 3/4 kein klinisches Korrelat gesehen (Bl. 251 SG-Akte). In der Zusammenschau ist damit weder ein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall und den im Bereich der Brustwirbelsäule beschriebenen Bandscheibenveränderungen noch ein Zusammenhang zwischen diesen Veränderungen und den Beschwerden des Klägers nachgewiesen.
37 
Hinsichtlich der immer wieder als (Verdachts-)Diagnose genannten Interkostalneuralgie hat Dr. S. nachvollziehbar auf die auch hier fehlende Dokumentation eines zeitlichen Zusammenhangs mit dem Unfallereignis und auf die Tatsache hingewiesen, dass bereits vor dem Unfall eine Interkostalneuralgie beschrieben wurde (Bl. 86, 253 f. SG-Akte). Dies spricht - wie vom Sozialgericht dargestellt - gegen die Wahrscheinlichkeit eines Unfallzusammenhangs.
38 
Soweit der Kläger vorträgt, es könne nicht unterstellt werden, dass der behandelnde Arzt Dr. P. alle seine Angaben niedergelegt habe, ist dem im Ansatz zuzustimmen. In der Tat muss der Arzt bei Abfassung eines Befundberichts eine, wie der Kläger formuliert (Bl. 31 LSG-Akte), Filtrierung des Gesagten vornehmen. Allerdings darf regelmäßig davon ausgegangen werden, dass der Arzt das Wesentliche zusammenfasst und nichts Erhebliches weglässt. Dies gilt auch für die Ausführungen von Dr. P. . So stellte dieser im Arztbrief vom 20.11.2004 (Bl. 109 VA) kurz, aber doch detailliert die anamnestischen Angaben des Klägers zu dem Unfall mit dem Pferd einschließlich eines Tritts rechts mit thorakalem Bluterguss und einem Sturz auf den Rücken dar. Dies entspricht den im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren vom Kläger gemachten Angaben. Der Senat schließt aus, dass Dr. P. bei den weiter wiedergegebenen Beschwerdeangaben - „wieder rechts Schmerzen im Arm in der Beugeseite aufgetreten. Ab und zu einschießendes Ereignis mit Kraftlosigkeit“ - Klagen zu „massiven“ Beschwerden (Bl. 32 LSG-Akte) im Brustwirbelsäulen- oder Rippenbereich unterschlug. Angesichts der dokumentierten Störungen im Bereich der Halswirbelsäule (u.a. Z.n. Bandscheibenvorfall C 5/6 und ventraler Fusion 2002, Verschleißerscheinungen C 4/5 und C 3/4, Nacken-Arm-Schmerzen rechts und sensible Nervenwurzelreizerscheinungen, Bl. 251 SG-Akte) ist es auch nicht einsichtig, dass der Kläger von einer „verfehlten“ Therapie die Halswirbelsäule betreffend spricht (Bl. 32 LSG-Akte).
39 
Auch die erst ab 2006 dokumentierten Hinweise auf eine Interkostalneuralgie vermag der Senat nicht auf eine ärztliche Fehlbeurteilung (so aber der Kläger Bl. 31 LSG-Akte) zurückzuführen. Anknüpfend an die eben dargestellten Erwägungen spricht auch hier alles dafür, dass entsprechende Beschwerden tatsächlich erst ab dem Jahr 2006 vom Kläger vorgebracht wurden. Im Übrigen ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass beim Kläger bereits vor dem Unfall in den Krankenkassenunterlagen eine Interkostalneuralgie dokumentiert ist (s.o.) und diese - so Dr. S. (Bl. 254 SG-Akte) - beispielsweise auch durch virale Infekte verursacht sein kann. Auch hier lässt sich ein wahrscheinlicher Unfallzusammenhang also nicht herleiten.
40 
Zusammengefasst teilt der Senat - wie schon das Sozialgericht - die Auffassung der Beklagten (Bl. 45 LSG-Akte), dass Dr. S. schlüssig und überzeugend dargelegt hat, dass der Kläger an körpereigenen Aufbraucherscheinungen der Brust-, Hals- und Lendenwirbelsäule leidet, die teilweise schon lange vor dem Unfall bestanden und im Übrigen auch schon vor dem Unfall zum Auftreten ausgeprägter Beschwerden führten. Das Vorliegen lang andauernder Unfallfolgen ist hingegen nicht wahrscheinlich zu machen.
41 
Hieran können auch Angaben der benannten Zeugen nichts ändern. Den Antrag, M. E. geb. D., A. K. und H. D.-F. als Zeuginnen zum Unfallhergang und zur Leistungsfähigkeit des Klägers vor und nach dem Unfall, H. D.-F. auch zum Beweis dafür, dass dauernde Beschwerden vorhanden waren, dass zunächst falsch behandelt wurde, weil man die Halswirbelsäule als Ziel der Therapie ansah und den Brustwirbelschaden nicht erkannte und es hierdurch zu extremen Verzögerungen kam, als Zeuginnen zu vernehmen, lehnt der Senat ab.
42 
Als medizinische Laien können die benannten Zeuginnen insbesondere den fehlenden medizinischen Erstbefund unmittelbar nach dem Unfallereignis nicht durch ihre Aussagen ersetzen. Medizinische Befunde sind für eine Diagnosestellung jedoch ebenso notwendig, wie für eine sachgerechte Beurteilung des Ursachenzusammenhangs. Dies gilt erst Recht für die behauptete Falschbehandlung.
43 
Im Übrigen ist eine massive Schadensverursachung entgegen der Auffassung des Klägers (Bl. 32 LSG-Akte) durch die schriftlichen Ausführungen seiner Ehefrau und der Reiterinnen K. und D. (Bl. 53-65 VA) nicht beschrieben. Diesen Ausführungen können zwar Angaben zum Hergang des Unfallereignisses und zu angeblich beobachteten Beeinträchtigungen, nicht jedoch zum Eintritt eines traumatisch bedingten Bandscheibenschadens oder sonstiger substantieller knöcherner oder Weichteilschäden, der für die genannten Personen als rein innerer körperlicher Vorgang nicht sichtbar gewesen wäre, entnommen werden. Aus der Schwere des Unfallhergangs allein kann aber - wie sich aus dem Gutachten von Dr. S. ergibt - nicht zwingend auf einen Ursachenbeitrag für das nachfolgende Beschwerdebild geschlossen werden. Denn dieses Beschwerdebild kann auch durch die Vorerkrankungen und vorhandene körpereigene Ursachen erklärt werden.
44 
Auch im Hinblick auf den Beschwerdeverlauf hält es der Senat nicht für möglich, fehlende ärztliche Dokumentationen der vom Kläger nun in den Vordergrund gerückten Beschwerden (Brustwirbelsäule, Interkostalneuralgie) durch Aussagen der eben genannten Personen zu ersetzen. Die Zeuginnen könnten allenfalls Angaben des Klägers über Schmerzen sowie hierauf hindeutende Verhaltensweisen bekunden. Eine ärztliche Dokumentation über die möglichen oder auszuschließenden Ursachen dieser Beschwerden, gar in Bezug auf den streitgegenständlichen Arbeitsunfall, lässt sich durch solche Angaben nicht ersetzen. Angesichts der erheblichen Vorerkrankungen reicht der von den genannten Personen behauptete Beschwerdeverlauf nach dem Unfall nicht, um einen rechtlich wesentlichen Ursachenzusammenhang wahrscheinlich zu machen. Worauf konkret die darin geschilderten angeblichen Funktionsbeeinträchtigungen beruhten, lässt sich so auch den schriftlichen Äußerungen schon nicht klar entnehmen. Nachdem der Kläger hier sogar die Fähigkeit der Ärzte, seine Beschwerden den richtigen Wirbelsäulenabschnitten zuzuordnen, in Frage stellt, ist eine solche Zuordnung aber erst recht nicht von medizinischen Laien zu erwarten. Dementsprechend offenbart die zuletzt vom Kläger vorgelegte schriftliche Äußerung von Frau E., geb. D., (ohne Unterschrift - Bl. 43 LSG-Akte) starke Unsicherheiten in der zeitlichen Zuordnung der Funktionsbeeinträchtigungen. In der Äußerung vermengen sich Einschränkungen des Klägers nach der Halswirbelsäulenoperation, die aber schon im Jahr 2002 stattfand, und nach dem Unfall. Der Darstellung, der Kläger habe vor dem Unfall „problemlos auch schwerere Tätigkeiten“ verrichten können, wird durch die sogleich im Anschluss vorgenommene Einschränkung „nach seiner Halswirbelsäulenoperation war er nur noch mit bei den Pferden, wenn wir ihn gebraucht haben (Transport, Verletzungen oder Fohlen an den Weidegang gewöhnen)“ widersprochen. Damit wäre sogar widerlegt, dass der Kläger, wie von ihm behauptet, vor dem Unfall alle Arbeiten im Stall ausüben konnte (Bl. 33 LSG-Akte).
45 
Der Senat lehnt auch die beantragte In-Augenscheinnahme des übermittelten Videos ab. Selbst wenn unterstellt wird, dass das maßgebliche Pferd „bösartig“ war, ändert sich nichts daran, dass weder ein traumatischer Erstschaden noch ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und den jetzt als angebliche Folgen behaupteten Beschwerden dokumentiert ist.
46 
Somit erweist sich der Bescheid vom 03.03.2009 zwar hinsichtlich des aufgezeigten Verfahrensfehlers als formell rechtswidrig, ist jedoch gleichwohl aus den dargestellten Gründen, da materiell rechtmäßig, nicht aufzuheben.
47 
Mit dem Bescheid vom 03.03.2009 entfielen somit die Rechtswirkungen des Bescheides vom 09.05.2008, sodass dem Kläger - da keine Unfallfolgen vorliegen - auch keine höhere Verletztenrente zusteht. Dies hat das Sozialgericht zutreffend dargelegt. Auch insoweit wird - wie bereits erwähnt - auf die Ausführungen des Sozialgerichts verwiesen.
48 
Kein höherer Anspruch auf Verletztenrente steht dem Kläger auch für jenen Zeitraum zu, für den der Bescheid vom 09.05.2008 - weil seine Rücknahme nur für die Zukunft erfolgte - noch Geltung beansprucht. Denn auch wenn für die Zeit vor der erfolgten Rücknahme von den mit Bescheid vom 09.05.2008 anerkannten Unfallfolgen auszugehen ist, rechtfertigen diese - was das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat und worauf der Senat ebenfalls Bezug nimmt - keine höhere MdE. Nichts anderes gilt in Bezug auf den vom Kläger als weitere Unfallfolge geltend gemachten Grauen Star an beiden Augen. Dabei kann offen bleiben, ob die vom Kläger als Ursache dieses Augenleidens behauptete Cortisontherapie einerseits wesentlich wegen der zeitweise anerkannten Unfallfolgen erfolgte und andererseits wesentliche Ursache des Grauen Stars war. Denn durch dieses Augenleiden sind jedenfalls keine dauerhaften funktionellen Einschränkungen verblieben, sodass hierdurch keine (zusätzliche) MdE anzunehmen ist. Nach der sachverständigen Zeugenauskunft des behandelnden Augenarztes Dr. W. gegenüber dem Sozialgericht (Bl. 107 SG-Akte) stellte sich der Kläger erstmals im Juni 2006 wegen einer Verschlechterung der Sehschärfe vor. Er wurde - so Dr. W. - noch im selben Monat am linken Auge und im Monat darauf am rechten Auge operiert, was zu einer deutlichen Verbesserung der Sehschärfe führte. Dabei entspricht die von Dr. W. mitgeteilte Sehschärfe (rechts 0,9p, links 0,7p) im Wesentliche jenem Befund, den die früher den Kläger behandelnde Augenärztin H. im Dezember 2005 (Bl. 429 VA), also noch vor der Cortisontherapie, erhoben hatte (rechts 0,8p, links 0,8p).
49 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
50 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse


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Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen de

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(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

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Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 42 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern


Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 40 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn of

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 200 Einschränkung der Übermittlungsbefugnis


(1) § 76 Abs. 2 Nr. 1 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, daß der Unfallversicherungsträger auch auf ein gegenüber einem anderen Sozialleistungsträger bestehendes Widerspruchsrecht hinzuweisen hat, wenn dieser nicht selbst zu einem Hinweis nach

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Bundessozialgericht Urteil, 20. Juli 2010 - B 2 U 17/09 R

bei uns veröffentlicht am 20.07.2010

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 3. September 2008 wird zurückgewiesen.

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(1) § 76 Abs. 2 Nr. 1 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, daß der Unfallversicherungsträger auch auf ein gegenüber einem anderen Sozialleistungsträger bestehendes Widerspruchsrecht hinzuweisen hat, wenn dieser nicht selbst zu einem Hinweis nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 des Zehnten Buches verpflichtet ist.

(2) Vor Erteilung eines Gutachtenauftrages soll der Unfallversicherungsträger dem Versicherten mehrere Gutachter zur Auswahl benennen; die betroffene Person ist außerdem auf ihr Widerspruchsrecht nach § 76 Abs. 2 des Zehnten Buches hinzuweisen und über den Zweck des Gutachtens zu informieren.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 3. September 2008 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Löschung eines von ihr eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens.

2

Auf die ärztliche Anzeige einer Berufskrankheit (BK) teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 13.5.2003 mit, dass beabsichtigt sei, das Vorliegen einer BK durch ein ärztliches Gutachten feststellen zu lassen. Sie schlug als Gutachter Dr. Sch., , Dr. B., , und die "Orthopädische Gemeinschaftspraxis Prof. Dr. Dr. A., , " vor. Ferner wies sie darauf hin, dass das Gutachten auf Grund einer Untersuchung erstattet werden soll, zu der der Gutachter andere Ärzte hinzuziehen könne, und der Kläger der Übermittlung der Unterlagen über die bisherigen Feststellungen an den Gutachter nach den Vorschriften über den Sozialdatenschutz gemäß § 76 Abs 2 SGB X widersprechen könne. Mit eigenhändigem Schreiben vom 20.5.2003 erklärte der Kläger sein Einverständnis mit dem Gutachter "Orthopädische Gemeinschaftspraxis Prof. Dr. Dr. A.".

3

Dr. S. erstellte am 27.7.2003 als Mitglied der Orthopädischen Gemeinschaftspraxis Prof. Dr. Dr. A. nach Untersuchung des Klägers (am 25.7.2003) ein Gutachten. Daraufhin lehnte die Beklagte die Feststellung einer BK nach Nr 2108 (BK 2108) der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung ab (Bescheid vom 2.10.2003; Widerspruchsbescheid vom 16.12.2003).

4

Der Kläger hat hiergegen am 6.1.2004 beim SG Köln geklagt. Am 20.5.2005 beantragte er bei der Beklagten, das Gutachten von Dr. S. vom 27.7.2003 zu löschen, hilfsweise, es zu sperren. Dies lehnte die Beklagte im Bescheid vom 22.7.2005 ab. Das SG hat "die Klage" abgewiesen (Urteil vom 30.11.2005). Sowohl die Ablehnung der Feststellung einer BK 2108 als auch die der Entfernung des Gutachtens aus den Verwaltungsakten, die nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden sei, seien rechtmäßig; der Kläger habe ein etwaiges Rügerecht verwirkt.

5

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat das Verfahren, soweit die Klagen gegen die Ablehnung des Löschungsanspruchs gerichtet waren, zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt und zur Nachholung des Widerspruchsverfahrens ausgesetzt. Nachdem die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen hatte (Widerspruchsbescheid vom 19.7.2007), hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 3.9.2008). Das Gutachten von Dr. S. sei nicht wegen Verstoßes gegen das in § 200 Abs 2 SGB VII geregelte Widerspruchs- und Auswahlrecht in rechtlich unzulässiger Weise zu Stande gekommen. Mit der Auswahl der "Orthopädischen Gemeinschaftspraxis Prof. Dr. Dr. A." habe der Kläger der Übermittlung seiner Sozialdaten an die Gemeinschaftspraxis zugestimmt. Ihm seien auch mehrere Gutachter vorgeschlagen worden. Dass sich sein Einverständnis nicht auf die Gemeinschaftspraxis, sondern allein auf Prof. Dr. Dr. A. bezogen habe, sei nicht zu erkennen gewesen. Aber auch unabhängig davon sei das von einem nicht namentlich bezeichneten Mitglied einer Gemeinschaftspraxis erstellte Gutachten nicht zu entfernen. Nach der Rechtsprechung des BSG könnten lediglich Verstöße gegen das Widerspruchsrecht durch Entfernung des Gutachtens aus der Akte geheilt werden.

6

Mit der vom BSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung seines Löschungsanspruchs aus § 84 Abs 2 Satz 1 SGB X. Das Gutachten von Dr. S. sei wegen Verstoßes gegen sein Auswahl- und Widerspruchsrecht des § 200 Abs 2 SGB VII zu löschen. Eine Gemeinschaftspraxis sei kein Gutachter im Sinne dieser Vorschrift, sondern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bei der allein die Ärzte als Rechtspersonen höchstpersönlich handelten. Da das Gutachterauswahlrecht nicht nur zur Verbesserung der Verfahrenstransparenz beitragen, sondern auch die Mitwirkungsrechte der Versicherten stärken solle, sei die Benennung eines individualisierten Arztes zwingend erforderlich. Nach dem Empfängerhorizont sei lediglich Prof. Dr. Dr. A. als Gutachter vorgeschlagen worden. Dieser hätte das Gutachten erstellen und dafür Sorge tragen müssen, dass die sich aus der Begutachtung ergebenden Daten den anderen Ärzten der Gemeinschaftspraxis nicht zugänglich gemacht würden. Mit der Auswahl der Orthopädischen Gemeinschaftspraxis Prof. Dr. Dr. A. sei kein Einverständnis zur Übermittlung der Sozialdaten an die anderen Ärzte der Gemeinschaftspraxis erklärt worden. Von einem Versicherten könnten Kenntnisse über den rechtlichen Status einer Gemeinschaftspraxis nicht verlangt werden. Durch die Datenübermittlung an Dr. S. sei zudem das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt worden. Dieser Verstoß ziehe ein Beweisverwertungsverbot nach sich. Dem stehe nicht entgegen, dass Prof. Dr. Dr. A. in einer späteren Stellungnahme zu demselben Ergebnis wie Dr. S. gekommen sei.

7

Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 3. September 2008 und des Sozialgerichts Köln vom 30. November 2005 sowie die ablehnende Entscheidung im Bescheid der Beklagten vom 22. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass er einen Anspruch auf Löschung des Gutachtens des Dr. S. vom 27. Juli 2003 hat, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, das Gutachten von Dr. S. vom 27. Juli 2003 zu löschen.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie schließt sich den Ausführungen der Vorinstanz an.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Löschung des von ihr im Verwaltungsverfahren eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens.

11

1. Das LSG hatte zulässig den Rechtsstreit über den Löschungsanspruch von demjenigen über den Anspruch auf Feststellung einer BK 2108 getrennt und gesondert über den streitigen Löschungsanspruch entschieden. Denn es handelt sich um zwei unterschiedliche Rechtsfolgen und somit um unterschiedliche Streitgegenstände. Ferner ersetzt oder ändert die Feststellung der Beklagten, der Kläger habe keinen Löschungsanspruch gegen sie, ihre Feststellung nicht, er habe gegen sie keinen Anspruch auf Feststellung einer BK 2108. Daher war die den Löschungsanspruch verneinende Feststellung entgegen dem SG nicht Gegenstand des die Feststellung einer BK 2108 betreffenden Klageverfahrens iS des § 96 Abs 1 SGG geworden.

12

Die Entscheidung über den Löschungsanspruch ist für die Entscheidung des Rechtsstreits um die BK 2108 und diese für jene darüber hinaus auch nicht vorgreiflich iS des § 114 Abs 2 Satz 1 SGG. Dies gilt auch für die Frage, ob das ärztliche Gutachten, das der Kläger gelöscht haben will, im Streit um die BK 2108 verwertbar ist. Denn der Löschungsanspruch hängt allein von der Unzulässigkeit einer Speicherung von Sozialdaten ab. Hingegen ist für diesen Anspruch unerheblich, ob ein von der Verwaltung eingeholtes und tatsächlich nicht gelöschtes (Verwaltungs-) Gutachten vom Gericht (im Urkundsbeweis) gewürdigt werden darf oder einem Beweisverwertungsverbot unterfällt und deshalb für die Überzeugungsbildung des Gerichts nicht verwertbar ist. Denn die Frage der Verwertbarkeit von Sozialdaten stellt sich dem Gericht nur hinsichtlich solcher von einem Träger übermittelter Sozialdaten, die ihm "ungelöscht" zur Kenntnis gebracht wurden. Eine spätere, ggf gerichtlich erstrittene, tatsächliche Löschung der Daten in den Dateiträgern/Akten der Verwaltung kann diese erworbene Kenntnis des Gerichts, gegen das der Löschungsanspruch nicht gerichtet ist, nicht beseitigen.

13

2. Die zulässige Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG) gegen die Feststellung der Beklagten, der Kläger habe keinen Löschungsanspruch gegen sie, ist unbegründet. Denn dieser Verwaltungsakt (vom 22.7.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.7.2007) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

14

Daher konnte offen bleiben, mit welcher Klage in Fällen der vorliegenden Art die Anfechtungsklage zulässigerweise verbunden werden kann. Der Kläger hat sie (entsprechend der Rechtsprechung des Senats, Urteil vom 21.3.2006 - B 2 U 24/04 R - SozR 4-1300 § 84 Nr 1 RdNr 25; vgl auch BVerwG, Urteil vom 9.6.2010 - 6 C 5/09) mit einer Verpflichtungsklage (Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Anspruchs auf Löschung) kombiniert. Er hat sie hilfsweise mit einer (unechten <§ 54 Abs 4 SGG> oder echten<§ 54 Abs 5 SGG>) Leistungsklage auf tatsächliche Durchführung der Löschung verbunden (vgl zu den Klagearten VG Karlsruhe, Urteil vom 14.4.2010 - 3 RK 2309/09; Bieresborn in: von Wulffen, SGB X, § 84 RdNr 10). Unabhängig davon, ob die Verpflichtungsklage als spezielle Leistungsklage oder die unechte oder die allgemeine Leistungsklage gegeben und zulässig war, stand fest, dass (nur und jedenfalls) eine dieser Klagen zulässig war, sodass das BSG in jedem Fall zu einer Entscheidung in der Sache befugt war. Einer Bestimmung, welche dieser Klagen zulässig war, bedurfte es trotz des Haupt- und Hilfsantrags nicht, weil jede von ihnen, sofern zulässig, unbegründet war. Denn sie alle sind nur dann begründet, wenn der Kläger den abgelehnten Löschungsanspruch hat. Mit der Abweisung der Anfechtungsklage gegen diese Ablehnung steht aber fest, dass der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung eines Anspruchs auf Löschung und auch keinen Anspruch unmittelbar auf Löschung durch die Beklagte hat.

15

Deshalb war auch nicht zu entscheiden, ob die das Leistungsbegehren betreffenden Revisionsanträge des Klägers, "das Gutachten" zu löschen, hinreichend bestimmt waren. Dies war zweifelhaft, weil er grundsätzlich die Sozialdaten, deren Löschung er begehrt, so genau hätte bezeichnen müssen, dass im Urteil klar hätte ausgesprochen werden können, was die Beklagte in dem Gutachten hätte löschen müssen.

16

3. Die Feststellung der Beklagten, der Kläger habe keinen Löschungsanspruch gegen sie, ist rechtmäßig.

17

Als Anspruchsgrundlage kommt einzig § 84 Abs 2 Satz 1 SGB X in Betracht (a). Die Beklagte war zuständig und befugt, über den Löschungsanspruch des Klägers zu entscheiden (b). Die "Speicherung" des Gutachtens war zulässig. Selbst wenn vorliegend eine Verletzung des Auswahlrechts aus § 200 Abs 2 Halbs 1 SGB VII vorliegen sollte und diese überhaupt geeignet wäre, die Unzulässigkeit der "Speicherung" zu begründen, wäre dieser Verfahrensmangel unbeachtlich geworden, weil der Kläger ihn der Beklagten nicht rechtzeitig mitgeteilt hat (c).

18

a) Nach § 84 Abs 2 Satz 1 SGB X sind Sozialdaten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Der vom Informationseingriff Betroffene hat das Recht, vom Träger die Unkenntlichmachung seiner unzulässig gespeicherten Sozialdaten zu verlangen.

19

Diese Norm ist, wie in der genannten Senatsentscheidung vom 21.3.2006 vorausgesetzt, eine Anspruchsgrundlage. Der Bürger kann eine Löschung beanspruchen, obwohl § 38 SGB I (Rechtsanspruch bei gebundenen Sozialleistungen auch ohne Feststellung eines individualschützenden Normzwecks) nicht gilt. Denn § 84 Abs 2 Satz 1 SGB X ist eine drittschützende Norm. Sie soll dem Schutz der von einem Informationseingriff betroffenen Bürger, mithin einem von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreis, dienen und ihnen die Rechtsmacht zuweisen, gegen die Verwaltung durchzusetzen, dass die Ergebnisse des Eingriffs, die gespeicherten Sozialdaten, gelöscht werden.

20

§ 20 Abs 2 Nr 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), der gemäß § 1 Abs 2 BDSG nur auf personenbezogene Daten anwendbar ist, ist gegenüber § 84 Abs 2 Satz 1 SGB X subsidiär(§ 1 Abs 3 Satz 1 BDSG; vgl auch § 84 Abs 1a SGB X; offen gelassen im BSG-Urteil vom 13.10.1992 - 5 RJ 16/92 - BSGE 71, 170 ff). Denn § 84 Abs 2 Satz 1 SGB X ist eine Rechtsvorschrift des Bundes, die die Löschung (auch) personenbezogener (Sozial-) Daten regelt.

21

b) Die Beklagte war zuständig und befugt, verbindlich festzustellen, der Kläger habe den gegen sie erhobenen Löschungsanspruch nicht. Wie ua § 83 Abs 4 bis 6 SGB X hinsichtlich der Ablehnung eines Auskunftsanspruchs zeigt, lässt es das Gesetz iS des Gesetzesvorbehalts des § 31 SGB I zu, dass der Verwaltungsträger über das Bestehen eines im Zusammenhang mit gespeicherten Daten gegen ihn erhobenen Anspruchs selbst verbindlich entscheiden darf.

22

c) Die Speicherung des Gutachtens war zulässig iS des § 84 Abs 2 Satz 1 SGB X.

23

aa) Es konnte offen bleiben, ob ein Löschungsanspruch nach Einfügung eines in Papierform erstellten Gutachtens in eine Verwaltungsakte, die ein "Speichern auf einem Datenträger" iS des § 84 Abs 2 Satz 1 iVm § 67 Abs 6 Satz 2 Nr 1 SGB X ist, entgegen dem Gesetzeswortlaut die Löschung des ganzen Gutachtens oder nur diejenige von einzelnen unzulässig gespeicherten Sozialdaten erfasst. Unterstellt, der Anspruch erfasse die Löschung des ganzen Gutachtens, hat die Beklagte nach den Maßstäben des Sozialdatenschutzes des § 35 SGB I iVm §§ 67 ff SGB X zulässig gehandelt(§ 67c Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Satz 1 SGB X). Denn das Einfügen des Gutachtens in die Verwaltungsakte war zur Erfüllung der Aufgabe der Beklagten erforderlich, über das Bestehen eines Anspruchs auf Feststellung einer BK 2108 rechtmäßig zu entscheiden. Die Daten waren ferner zu dem Zweck gespeichert worden, die das Verfahren abschließende Entscheidung darüber vorzubereiten und ggf später zu überprüfen, ob der Kläger die medizinischen Voraussetzungen einer BK 2108 erfüllt und den erhobenen Feststellungsanspruch hat.

24

bb) SGB X-spezifische Unzulässigkeitsgründe liegen nicht vor. Insbesondere berührt die Rüge des Klägers, es sei infolge der Verletzung seines Auswahlrechts auch sein Widerspruchsrecht verletzt, nicht die Zulässigkeit einer Speicherung von Sozialdaten gemäß § 67c Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Satz 1 SGB X.

25

Die Beklagte hatte den Kläger gemäß § 200 Abs 2 SGB VII ua auf sein Widerspruchsrecht aus § 76 Abs 2 Nr 1 SGB X hingewiesen. Ferner war sie zur Datenübermittlung an die "Gemeinschaftspraxis Prof. Dr. Dr. A." nach § 69 Abs 1 Nr 1 SGB X sowie wegen des eigenhändig erklärten "Einverständnisses" des Klägers mit dieser Gemeinschaftspraxis als Gutachter befugt, unabhängig davon, ob der Kläger damit für sie nicht erkennbar gemeint hatte, er habe nur Prof. Dr. Dr. A. persönlich als Gutachter ausgewählt. Außerdem war sie (auch) zur Entgegennahme der von dem im Geheimnisverbund des § 78 Abs 1 Satz 1 SGB X stehenden Dr. S. erhobenen Daten gemäß § 76 Abs 2 Nr 1 SGB X ermächtigt. Der Kläger hatte nicht widersprochen.

26

cc) Die Beachtung des Auswahlrechts ist in § 67c SGB X nicht als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Speicherung von Sozialdaten ausgestaltet. Auch keine andere Vorschrift des SGB regelt ausdrücklich, dass eine Verletzung des Auswahlrechts die Rechtsfolge der Unzulässigkeit der Speicherung von Sozialdaten begründet.

27

§ 200 Abs 2 Halbs 1 SGB VII sieht diese Rechtsfolge jedenfalls nicht ausdrücklich vor.

28

Es musste aber nicht abschließend geklärt werden, ob diese Vorschrift dennoch so verstanden werden darf, als ob sie gleichwohl die Unzulässigkeit der Speicherung sinngemäß und noch hinreichend bestimmt anordne. Denn die mögliche Verletzung dieses Verfahrensrechts des Klägers war unbeachtlich geworden.

29

Es kann offen bleiben, ob die Beklagte das einfachgesetzliche verwaltungsverfahrensrechtliche Auswahlrecht des Klägers aus § 200 Abs 2 Halbs 1 SGB VII verletzt hat.

30

Nach dieser Vorschrift "soll" - dh im Regelfall, wenn mehrere geeignete Gutachter vorhanden sind, "muss" - der Unfallversicherungsträger vor Erteilung eines Gutachtensauftrags dem Versicherten mehrere Gutachter zur Auswahl benennen. Dies entspricht im Regelfall dem Auswahlrecht aus § 14 Abs 5 Satz 3 und 4 SGB IX. Auch danach wird dem Wunsch des Leistungsberechtigten Rechnung getragen, wenn dieser sich für einen der (im Regelfall drei) vom Leistungsträger benannten Sachverständigen entschieden hat. Die Gutachter, zwischen denen der Versicherte auswählen darf, müssen folglich "benannt" werden. Ein eigenes, den Träger bindendes Vorschlagsrecht hat der Versicherte hingegen nicht (vgl Kranig in: Hauck/Noftz, SGB VII, K § 200 RdNr 11 und Gutachtenkolloquium, Band 13, 1998, S 35, 44; Ricke in: Kasseler Komm, SGB VII, § 200 RdNr 3; Franke in: LPK-SGB VII, § 200 RdNr 3; Kliegel in: Lauterbach, SGB VII, 4. Aufl, 6. Lfg., März 1998, § 200 RdNr 8, 14; Becker, MEDSACH 2006, 74 f; Neumann, Unfallmedizinische Tagungen Heft 97, 1997, S 231, 239; Plagemann, NJW 1996, 3173, 3176). Dies spricht dafür, dass die Gutachter genau mit ihrem "Namen" (einschließlich der Berufsbezeichnung und der Anschrift) zu benennen sind. Nur dann ist grundsätzlich sichergestellt, dass der Versicherte ohne eigene Nachforschungen darüber, wen der Träger als Gutachter zur Auswahl vorschlägt, sich über die Benannten unterrichten und eine sachlich begründete Auswahl unter ihnen treffen kann. Wird hingegen eine Gemeinschaftspraxis nur mit dem Namen eines ihrer Ärzte bezeichnet, werden die anderen Gutachter gerade nicht benannt.

31

Es musste ebenfalls nicht entschieden werden, ob der Kläger erkannt hatte, dass die "Gemeinschaftspraxis Prof. Dr. Dr. A." aus mehreren Ärzten und aus welchen sie bestand und ob er durch sein eigenhändiges Schreiben des Inhalts, er wähle diese Gemeinschaftspraxis, alle Ärzte der Gemeinschaftspraxis als Gutachter "auswählen" wollte.

32

dd) Eine (mögliche) Verletzung des Auswahlrechts war nämlich unbeachtlich geworden und konnte schon deshalb keine Unzulässigkeit der Speicherung begründen. Der Kläger war nämlich seiner verwaltungsverfahrensrechtlichen Obliegenheit nicht nachgekommen, der Beklagten unverzüglich mitzuteilen, dass nicht der von ihm angeblich allein ausgewählte Gutachter Prof. Dr. Dr. A., sondern der von ihm nach seinem Vortrag nicht ausgewählte Dr. S. die Begutachtung übernommen hatte.

33

Ein Versicherter, der meint, dass nicht der von ihm ausgewählte Arzt das Gutachten erstellt, muss dem Unfallversicherungsträger unverzüglich mitteilen, dass er sein Auswahlrecht verletzt sieht (Rügeobliegenheit).

34

Grundsätzlich hat er dies unverzüglich anzuzeigen, sobald er erkennt, dass ein anderer als der von ihm gewählte Gutachter vom Träger zum Gutachter bestellt wurde oder die Begutachtung übernimmt. Das muss er nicht hinnehmen; es obliegt ihm aber, sein Auswahlrecht unverzüglich zu verteidigen. Daher kann nach den Umständen des Einzelfalls seine Mitwirkung an einer Gutachtenerstellung durch einen vom Träger bestellten Gutachter, den der Versicherte zuvor als von ihm nicht ausgewählt erkannt hat, die Genehmigung der vom Träger getroffenen Gutachterauswahl bedeuten. Erkennt der Versicherte den Fehler ausnahmsweise erst später, etwa bei Kenntnisnahme von dem Gutachten, obliegt es ihm besonders dringlich, dies unverzüglich dem Träger mitzuteilen. Denn nur dann kann dieser sofort die Lage klären und notfalls rechtzeitig ein Gutachten des vom Versicherten ausgewählten Sachverständigen einholen. Nur so kann der Träger sicherstellen, dass er seine das Verwaltungsverfahren abschließende Entscheidung auf ein Gutachten stützen kann, das ohne eine Verletzung des Auswahlrechts erstellt wurde.

35

Das Auswahlrecht des § 200 Abs 2 Halbs 1 SGB VII ist rein verwaltungsverfahrensrechtlicher Natur. Es ermöglicht dem Bürger eine qualifizierte Mitwirkung bei der behördlichen Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 20 SGB X) und dient der Förderung der Akzeptanz des das Verwaltungsverfahren abschließenden Verwaltungsakts des Unfallversicherungsträgers, soweit er dem Gutachten des vom Bürger ausgewählten Gutachters folgt. Dadurch dient es mittelbar auch der besseren Durchsichtigkeit ("Transparenz") der Entscheidungsfindung des Trägers und des Datenflusses für den Versicherten.

36

Das Auswahlrecht bezweckt ausschließlich, im jeweiligen Verwaltungsverfahren einen inhaltlich richtigen und für den Versicherten akzeptablen verfahrensabschließenden Verwaltungsakt vorzubereiten. Von einer (beabsichtigten) Begutachtung durch einen vom Versicherten nicht ausgewählten Gutachter muss der Sozialversicherungsträger unverzüglich erfahren, um die Rechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen und das Verfahren unter Beachtung des Auswahlrechts durchführen zu können. Der Bürger, der bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken und insbesondere ihm bekannte Tatsachen angeben soll (§ 21 Abs 2 Satz 1 und 2 SGB X), ist hier der einzige, der eine Verletzung seines Auswahlrechts rechtzeitig abwenden oder eine Heilung dieses Verfahrensfehlers rechtzeitig anstoßen kann.

37

Eine Verletzung des Auswahlrechts kann grundsätzlich nur bis zum Abschluss des jeweiligen Verwaltungsverfahrens vom Unfallversicherungsträger geheilt werden. Deshalb wird die Verletzung, auch wenn sie ungeheilt bleibt, mit dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens grundsätzlich unbeachtlich (vgl zur Rügeobliegenheit im Prüfungsrecht BVerwGE 96, 126, 129 ff, Juris-RdNr 18 f).

38

Dies gilt nur dann nicht, wenn der Bürger ausnahmsweise die Verletzung seines Auswahlrechts vor dem Erlass des abschließenden Verwaltungsakts nicht erkennen konnte, also keine Möglichkeit zur Rechtsverteidigung hatte, oder wenn der Träger das Auswahlrecht trotz einer rechtzeitigen Rüge des Bürgers nicht als verletzt ansieht und keine Heilung veranlasst. Dann kann der Bürger den Mangel auch noch im Widerspruchsverfahren geltend machen, sodass die Ausgangsbehörde, die auch die Abhilfebehörde ist, oder die Widerspruchsbehörde noch eine Heilung im Verantwortungsbereich der Verwaltung herbeiführen kann.

39

Wird erst danach gerügt, ist eine zweckwahrende Heilung des Auswahlrechts, die zu einem verfahrensfehlerfreien Abschluss des Verwaltungsverfahrens allein durch eine Entscheidung der Verwaltung führt, nicht mehr möglich. War nämlich eine (bestehende) Verletzung des Auswahlrechts auch bis zum Ende des Widerspruchsverfahrens nicht zu erkennen oder wurde sie, obwohl rechtzeitig gerügt, auch von der Widerspruchsbehörde des Trägers verneint, kann der Zweck des Auswahlrechts in dem jeweiligen Verwaltungsverfahren, in dem es besteht, nicht mehr erreicht werden. Der Verfahrensfehler bleibt ggf nur noch nach Maßgabe des § 42 Satz 1 SGB X rechtserheblich und kann nicht gesondert angefochten werden(so auch Kranig in: Hauck/Noftz, SGB VII, K § 200 RdNr 26 und K § 199 RdNr 5; aA Thüringer LSG, Urteil vom 22.1.2009 - L 1 U 1089/06 - Juris RdNr 40; offen gelassen ua in BSGE 100, 25, 39 f, RdNr 57 f mwN; kritisch dazu C. Wagner in jurisPK-SGB VII, § 200 RdNr 51). Er führt zur Aufhebung des verfahrensabschließenden Verwaltungsakts, wenn nicht offensichtlich ist, dass die Auswahlrechtsverletzung die Entscheidung der Verwaltung in der Sache nicht beeinflusst hat.

40

ee) Der Kläger hat den (angeblichen) Verfahrensmangel im Verwaltungsverfahren nicht rechtzeitig angezeigt. Er hat die Beklagte in Kenntnis der Begutachtung durch Dr. S. bis zum Verfahrensabschluss nicht darauf hingewiesen, dass er mit seiner eigenhändigen Erklärung nur Prof. Dr. Dr. A. als Gutachter habe wählen wollen. Daher kam es für die Zulässigkeit der im Verwaltungsverfahren erfolgten Speicherung des Gutachtens des Dr. S. auf diesen nicht einmal mit dem Widerspruch, sondern erst vor dem SG gerügten Mangel des Verwaltungsverfahrens nicht an.

41

ff) Es gibt auch keine anwendbare Rechtsnorm außerhalb des SGB, welche die Speicherung eines Gutachtens datenschutzrechtlich für unzulässig erklärt, wenn das Gutachten von einem Gutachter erstellt wurde, den der Bürger nicht als Sachverständigen ausgewählt hat.

42

Insbesondere das vom Kläger angeführte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG), ein Abwehrrecht, verbietet die Speicherung eines Gutachtens in solchen Fällen nicht. Es gebietet dem Gesetzgeber grundsätzlich auch nicht, ein verletztes einfachgesetzliches Auswahlrecht als Unzulässigkeitsgrund für eine derartige Speicherung einzuführen. Dass das Auswahlrecht mittelbar auch die Durchsichtigkeit der Entscheidungsfindung des Trägers und die des Datenflusses für den Versicherten fördert, bedeutet noch nicht, dass es vom Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung umfasst wird und somit grundsätzlich allen Bürgern gegen alle Verwaltungsträger zustünde. Vielmehr ist es ein grundrechtlich nicht gebotenes, aber für ein bürgernahes Verwaltungsverfahren nützliches, einfachgesetzliches Verfahrensrecht der Versicherten gegen die Unfallversicherungsträger (und der Behinderten in Teilhabeverfahren).

43

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) § 76 Abs. 2 Nr. 1 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, daß der Unfallversicherungsträger auch auf ein gegenüber einem anderen Sozialleistungsträger bestehendes Widerspruchsrecht hinzuweisen hat, wenn dieser nicht selbst zu einem Hinweis nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 des Zehnten Buches verpflichtet ist.

(2) Vor Erteilung eines Gutachtenauftrages soll der Unfallversicherungsträger dem Versicherten mehrere Gutachter zur Auswahl benennen; die betroffene Person ist außerdem auf ihr Widerspruchsrecht nach § 76 Abs. 2 des Zehnten Buches hinzuweisen und über den Zweck des Gutachtens zu informieren.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 40 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Satz 1 gilt nicht, wenn die erforderliche Anhörung unterblieben oder nicht wirksam nachgeholt ist.

(1) § 76 Abs. 2 Nr. 1 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, daß der Unfallversicherungsträger auch auf ein gegenüber einem anderen Sozialleistungsträger bestehendes Widerspruchsrecht hinzuweisen hat, wenn dieser nicht selbst zu einem Hinweis nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 des Zehnten Buches verpflichtet ist.

(2) Vor Erteilung eines Gutachtenauftrages soll der Unfallversicherungsträger dem Versicherten mehrere Gutachter zur Auswahl benennen; die betroffene Person ist außerdem auf ihr Widerspruchsrecht nach § 76 Abs. 2 des Zehnten Buches hinzuweisen und über den Zweck des Gutachtens zu informieren.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 40 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Satz 1 gilt nicht, wenn die erforderliche Anhörung unterblieben oder nicht wirksam nachgeholt ist.

(1) § 76 Abs. 2 Nr. 1 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, daß der Unfallversicherungsträger auch auf ein gegenüber einem anderen Sozialleistungsträger bestehendes Widerspruchsrecht hinzuweisen hat, wenn dieser nicht selbst zu einem Hinweis nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 des Zehnten Buches verpflichtet ist.

(2) Vor Erteilung eines Gutachtenauftrages soll der Unfallversicherungsträger dem Versicherten mehrere Gutachter zur Auswahl benennen; die betroffene Person ist außerdem auf ihr Widerspruchsrecht nach § 76 Abs. 2 des Zehnten Buches hinzuweisen und über den Zweck des Gutachtens zu informieren.

(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.

(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere

1.
um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen,
2.
Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen,
3.
Auskünfte jeder Art einholen,
4.
Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen,
5.
die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen,
6.
andere beiladen,
7.
einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.

(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) § 76 Abs. 2 Nr. 1 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, daß der Unfallversicherungsträger auch auf ein gegenüber einem anderen Sozialleistungsträger bestehendes Widerspruchsrecht hinzuweisen hat, wenn dieser nicht selbst zu einem Hinweis nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 des Zehnten Buches verpflichtet ist.

(2) Vor Erteilung eines Gutachtenauftrages soll der Unfallversicherungsträger dem Versicherten mehrere Gutachter zur Auswahl benennen; die betroffene Person ist außerdem auf ihr Widerspruchsrecht nach § 76 Abs. 2 des Zehnten Buches hinzuweisen und über den Zweck des Gutachtens zu informieren.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 40 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Satz 1 gilt nicht, wenn die erforderliche Anhörung unterblieben oder nicht wirksam nachgeholt ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.