Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 29. Juni 2006 - L 10 U 3578/05

bei uns veröffentlicht am29.06.2006

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 28. Juli 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die teilweise Rückforderung von als „Vorschuss“ geleistetem Verletztengeld.
Der am ...1965 geborene Kläger, der privat krankenversichert ist, erlitt am 30. April 2002 einen Arbeitsunfall und war infolgedessen bis 9. April 2004 arbeitsunfähig. Bis 11. Juni 2002 erhielt er Lohnfortzahlung. Er beantragte bei der Beklagten mehrmals, ihm einen Vorschuss auf das Verletztengeld zu gewähren.
Der Höchstbetrag des Jahresarbeitsverdienstes für die Gewährung von Leistungen betrug damals (gemäß § 85 Abs. 2 Satz 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch i.V.m. § 34 Abs. 2 der Satzung der Beklagten) 66.000,00 EUR. Nach Eingang einer Entgeltbescheinigung der Arbeitgeberin berechnete die Beklagte intern das Verletztengeld ausgehend vom Höchstregelentgelt (HRE) von 66.000,00 EUR, mithin 183,33 EUR kalendertäglich. Anstelle von 80% des HRE setzte sie als Verletztengeld 100% des HRE, mithin 183,33 EUR an. Diese - unzutreffende - Höhe des Verletztengeldes teilte die Beklagte später der privaten Krankenkasse des Klägers (Schreiben vom 4. Juli 2003) und dem Arbeitsamt (Schreiben vom 14. April 2004) mit. Sie legte sie auch der - nachfolgend im Einzelnen dargestellten - „Vorschussgewährung“ zugrunde.
Mit Bescheid vom 28. Juni 2002 gewährte die Beklagte dem Kläger, einen Vorschuss auf Verletztengeld in Höhe von 2.350,00 EUR. Die Zahlung erfolge unter Vorbehalt, dass sie leistungspflichtig sei, worüber der Rentenausschuss nach Beendigung des Feststellungsverfahrens befinden werde. Er erhalte abschließend Bescheid. Dem Verletztengeld liege das HRE von 183,33 EUR kalendertäglich zugrunde. Mit Bescheiden vom 2. Juli, 31. Juli und 30. August 2002 gewährte die Beklagte dem Kläger insgesamt 11.100,00 EUR als „weiteren Vorschuss“, gleichfalls „unter dem Vorbehalt der Rückforderung“. Mit Schreiben vom 25. Juni 2003 teilte die Beklagte dem Kläger unter Übersendung eines von ihr eingeholten Gutachtens mit, dass danach die Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit unfallbedingt sei und sie die Vorschusszahlungen - mit Schreiben vom 2. Oktober 2002 wegen fraglichem ursächlichem Zusammenhang eingestellt - wieder aufnehme. Daraufhin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 4. Juli 2003 einen „weiteren Vorschuss“, wieder „unter dem Vorbehalt der Rückforderung“ in Höhe von 56.000,00 EUR. Mit Bescheid vom 28. Juli 2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger einen weiteren „Verletztengeldvorschuss“ in Höhe von 5.500,00 EUR. Mit Bescheid vom 25. August 2003 gewährte die Beklagte einen „Vorschuss auf Verletztengeld“ in Höhe von 4.500,00 EUR, verbunden mit dem Hinweis, die Zahlung sei auf die zustehende Leistung anzurechnen, Überzahlungen seien zu erstatten und über die zustehenden Leistungen erhalte der Kläger abschließend einen Bescheid. Mit Bescheiden vom 19. September, 21. Oktober, 13. November, 2. Dezember und 23. Dezember 2003 sowie 21. Januar, 16. Februar und 9. März 2004 gewährte die Beklagte jeweils einen „weiteren Vorschuss“ auf Verletztengeld, insgesamt in Höhe von 35.500,00 EUR und jeweils verbunden mit Hinweisen auf eine endgültige Abrechnung. Nach zuvor erfolgter weiterer Ankündigung einer Endabrechnung teilte die Beklagte mit Bescheid vom 1. April 2004 dem Kläger nach Vorlage einer weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit, er erhalte einen „weiteren Vorschuss auf Verletztengeld“ in Höhe von 4.200,00 EUR.
Mit Bescheid vom 5. Mai 2004 entschied die Beklagte, für die Zeit vom 12. Juni 2002 bis 9. April 2004 bestehe ein Anspruch auf Verletztengeld in Höhe von kalendertäglich 146,66 EUR, insgesamt 96.502,28 EUR. Gezahlt seien 119.150,00 EUR und der überzahlte Betrag von 22.647,72 EUR sei zu erstatten.
Der Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, die bisherigen Verletztengeldbescheide und -zahlungen seien rechtmäßig, die ausgezahlte Summe stehe ihm vollständig zu, die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) für eine Rücknahme seien nicht erfüllt, der Mitarbeiter der Beklagten B. habe ihm auch ausdrücklich die Höhe des Verletztengeldes mit kalendertäglich 183,33 EUR angegeben und er berufe sich außerdem auf Entreicherung, blieb nach einer schriftlichen Stellungnahme des Mitarbeiters der Beklagten B. (eine Erinnerung, dem Kläger telefonisch einen kalendertäglichen Verletztengeldbetrag in Höhe von 183,33 EUR mitgeteilt zu haben, sei nach dem Zeitablauf nicht möglich) erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2004).
Deswegen hat der Kläger am 7. Januar 2005 Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben und ergänzend geltend gemacht, die Verletztengeldbescheide und -zahlungen hätten den Vorbehalt der Leistungspflicht der Beklagten enthalten. Der Vorbehaltsfall sei dann nicht eingetreten. Unerheblich sei, weswegen in dem Bescheid nur von einer Vorschusszahlung die Rede sei. Er habe auf die Rechtmäßigkeit der Zahlungen vertraut und sie für die allgemeine Lebensführung vollständig aufgebraucht. Des Weiteren stehe der Rückforderung der Rechtsgedanke des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches und der sehr lange Zeitraum von fast zwei Jahren seit Beginn der Verletztengeldzahlung entgegen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Bei den Mitteilungen über die Zahlungen handle es sich ausnahmslos um Vorschussgewährungen im Sinne des § 42 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Dies ergebe sich aus den Hinweisen auf den Vorbehalt, der auch greife, wenn über die Höhe bzw. Dauer noch keine abschließende Entscheidung getroffen werden könne. Die Feststellung des Verletztengeldes nach kalendertäglicher Höhe und Dauer sei erstmals mit Bescheid vom 5. Mai 2004 erfolgt. Der Kläger habe keinen Anspruch auf höheres Verletztengeld, das kalendertäglich 80 v. H. des Regellohns betrage. Durch die Vorschussleistung trete keine Bindungswirkung ein und Vorschüsse seien auf die zustehende Leistung anzurechnen. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 SGB X seien nicht zu prüfen gewesen, weil bei Vorschussleistungen § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB I eine Sonderregelung für den Fall, dass Vorschüsse die zustehende Leistung übersteigen, darstelle. Die Erstattungspflicht entstehe kraft Gesetzes. Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit habe bis 9. April 2004 bestanden und erst ab diesem Zeitpunkt sei eine endgültige Abrechnung möglich gewesen.
Mit Gerichtsbescheid vom 26. Juli 2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen des § 42 SGB I seien erfüllt und die Beklagte habe das Verletztengeld zutreffend berechnet. Nach § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB I seien Vorschüsse, soweit sie die zustehende Leistung übersteigen, zu erstatten. Zwar habe die Beklagte bei der Vorschussgewährung einen zu hohen Betrag zugrunde gelegt, doch stehe die insoweit irrtümliche Festsetzung der Erstattungspflicht nicht entgegen. Dem Rückzahlungsanspruch stehe auch kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch entgegen. Selbst wenn der Kläger vom Mitarbeiter B. eine unrichtige Auskunft erhalten habe, könne ein Herstellungsanspruch nur dazu führen, dass der Zustand hergestellt werde, der bei zutreffender Beratung erreicht worden wäre. In diesem Fall hätte der Kläger auch kein höheres Verletztengeld erhalten.
10 
Gegen den am 1. August 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 29. August 2005 Berufung eingelegt. Er trägt im Wesentlichen vor, er habe auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut und die Leistungen ausgegeben. Einziger Grund, weswegen über einen sehr langen Zeitraum Vorschusszahlungen erfolgt seien, sei die Vermutung der Beklagten gewesen, die Beschwerden seien nicht mehr auf das Unfallereignis zurückzuführen, was sich nach einer Vielzahl von Begutachtungen nicht habe bestätigen lassen. Über die Höhe der Leistung hätten bei der Beklagten in damaliger Zeit zu keiner Zeit irgendwelche Zweifel bestanden. Ihm sei auch ein Verletztengeld von kalendertäglich 183,33 EUR bestätigt worden. Entsprechende Äußerungen der Beklagten seien gegenüber dem Arbeitsamt R. und seiner Krankenversicherung erfolgt.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 28. Juli 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 5. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2004 aufzuheben, hilfsweise die Revision zuzulassen.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Sämtliche Vorschusszahlungen seien unter Vorbehalt der Leistungspflicht erfolgt. Zwar sei bei der Berechnung der Vorschüsse ein Fehler unterlaufen, doch stehe dies der Erstattungspflicht nicht entgegen.
16 
Zur weiteren Feststellung des Sachverhalts - auch hinsichtlich des Inhalts der jeweiligen Schreiben über die Gewährung von „Vorschuss“ - und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, ist unbegründet.
18 
Die Beklagte hat die zustehende Leistung im angefochtenen Bescheid zutreffend berechnet und der Kläger ist zur Erstattung des überzahlten Verletztengeldes verpflichtet.
19 
Der angefochtene Bescheid vom 19. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2004 enthält als Verfügungssätze zum einen die Festlegung des kalendertäglichen und für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit insgesamt zustehenden Verletztengeldes mit insgesamt 96.502,28 EUR und zum anderen die Aufforderung und Verpflichtung, den sich aus der Tatsache, dass an den Kläger 119.150,00 EUR Verletztengeld gezahlt wurden, ergebenden überzahlten Betrag von 22.647,72 EUR zu erstatten.
20 
Der Kläger hat lediglich Anspruch auf Verletztengeld in Höhe von 96.502,28 EUR. Das kalendertägliche Verletztengeld beträgt hierbei 146,66 EUR und ist für die Zeit vom 12. Juni 2002 bis 9. April 2004 zu gewähren. In dieser Zeit war der Kläger unfallbedingt arbeitsunfähig. Die Berechnung des kalendertäglichen Verletztengeldes ist nicht zu beanstanden. Zugrunde zu legen ist hierbei gemäß § 85 Abs. 2 Satz 2 SGB VII i. V. m. § 34 Abs. 2 der Satzung der Beklagten ein Höchstjahresarbeitsverdienst von 66.000,00 EUR. Das SG hat insofern zutreffend dargelegt, nach welchen Bestimmungen sich die Berechnung des Verletztengeldes richtet und dass unter deren Zugrundelegung sich ein kalendertägliches Verletztengeld von 146,66 EUR sowie damit für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ein Verletztengeldanspruch von insgesamt 96.502,28 EUR ergibt. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insofern auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheides und sieht von einer weiteren Begründung gemäß § 153 Abs. 2 SGG ab.
21 
Anderes ergibt sich auch nicht aus den „Vorschussbescheiden“ selbst. Insbesondere bewilligte die Beklagte in den „Vorschussbescheiden“ gerade nicht Verletztengeld in bestimmter, insbesondere nicht in Höhe von täglich 183,33 EUR. Einen solchen Verfügungssatz enthält keiner dieser Bescheide. Es wurde lediglich im Bescheid vom 28. Juni 2002 darauf hingewiesen, dass dem Verletztengeld das HRE von 183, 33 EUR zugrunde liege. Dies konnte auch für den Kläger nur im Sinne einer Berechnungsgrundlage zu verstehen sein und war inhaltlich zutreffend. Auch aus den „Vorschussbeträgen“ selbst konnte der Kläger keine Rückschlüsse auf die konkrete Berechnung ziehen. Es handelte sich ausnahmslos um auf mindestens 50,00 EUR gerundete Beträge. Weder der Leistungszeitraum wurde angegeben noch die konkrete Berechnung.
22 
Soweit sich der Kläger auf die Mitteilung der Beklagten gegenüber seiner privaten Krankenversicherung und dem Arbeitsamt beruft, übersieht er, dass diese Schreiben zum einen nicht an ihn selbst gerichtet waren und (auch deshalb) keine Regelung im Sinne eines Verwaltungsaktes (§ 31 SGB X) über die Höhe des Verletztengeldes (insbesondere gegenüber ihm) enthalten. Es handelt sich um bloße Mitteilungen (Information) an andere Leistungsträger.
23 
Der Kläger ist auch zur Erstattung des überzahlten Betrages verpflichtet. Die Erstattungspflicht ergibt sich aus § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB I. Danach sind Vorschüsse soweit sie die zustehende Leistung übersteigen, vom Kläger zu erstatten.
24 
Bei den den erfolgten Zahlungen zu Grunde liegenden Schreiben der Beklagten handelt es sich um Verwaltungsakte, mit denen - wie vom Kläger mehrmals beantragt (so am 17. Juni, 25. Juli, 27. August, 17. September und 25. September 2002) - lediglich „Vorschüsse“ auf das beanspruchte Verletztengeld bewilligt wurden.
25 
Es ist hierbei rechtlich unerheblich, ob es sich um eine Vorschussgewährung i. S. v. § 42 Abs. 1 SGB I handelte bzw. um eine „Vorwegzahlung", für die § 42 SGB I entsprechend anzuwenden ist, und ob sämtliche Voraussetzungen für eine solche Leistungsgewährung vorlagen. Denn jedenfalls wurden die Bescheide, mit denen die Leistungen (lediglich als) als „Vorschuss“ gewährt wurden, gem. § 77 SGG bindend. Diese Bindungswirkung schaffte Rechtssicherheit im Hinblick auf die gewährte Leistung nur bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens (BSG in SozR 3-1200 § 42 Nr. 2). § 42 Abs. 1 Satz 1 SGB I setzt seinem Wortlaut nach voraus, dass der Anspruch dem Grunde nach besteht und (nur) für die Feststellung der Höhe eine längere Zeit erforderlich ist.
26 
Soweit das Schreiben vom 28. Juni 2002 der Beklagten den Vorbehalt enthält, (überhaupt) leistungspflichtig zu sein, erfüllt der Bescheid diese Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Satz 1 SGB I für eine vorschussweise Leistung von Verletztengeld nicht. Die Voraussetzung für die unmittelbare Anwendung des § 42 Abs. 1 Satz 1 SGB I, dass für die Feststellung der Höhe der zustehenden Geldleistungen insgesamt voraussichtlich eine längere Zeit erforderlich ist, lag bei Erlass der Vorschüsse bewilligenden Bescheide allenfalls insofern vor, als nicht klar war, wie lange die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit andauern würde. Auf Grund der Entgeltbescheinigungen der Arbeitgeberin stand indes fest, dass sich das Verletztengeld des Klägers aus dem Höchstjahresarbeitsverdienst von 66.000,00 EUR und einem HRE von 183,33 EUR kalendertäglich errechnet. Über die Höhe des kalendertäglichen zustehenden Verletztengeldes bestand zu keinem Zeitpunkt ein Zweifel, sondern allenfalls über die Frage, ob und wie lange die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit unfallbedingt war. Hinsichtlich der Höhe des Verletztengeldes ist der Beklagten lediglich ein Berechnungsfehler unterlaufen, der allerdings in den Folgebescheiden für die Dauer der gesamten unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit und für die daraus resultierenden Verletztengeldansprüche fortwirkte.
27 
Die vorschussweise Leistungsgewährung ist mit der Folge, dass § 42 SGB I entsprechend - über die Fälle des § 42 SGB I und § 43 SGB I (bei Unklarheit bezüglich des leistungspflichtigen Sozialleistungsträgers) hinaus - anzuwenden ist, allerdings auch zulässig, um dem Verwaltungsträger in einer Ausnahmesituation zu ermöglichen, das materielle Recht nach abstrakten Merkmalen und ohne Prüfung der Umstände des Einzelfalles einstweilig anzuwenden, wenn der rechtliche Zweck einer Geldleistung nur erreicht werden kann, wenn sie möglichst zeitnah zur Entstehung des Bedarfs, dem sie abhelfen soll, erfüllt wird, aber zwingende verfahrenstechnische Gründe eine abschließende Entscheidung der Verwaltung darüber noch verhindern, ob im Einzelfall überhaupt dem Grunde nach ein Anspruch besteht (sog. Vorwegzahlung, vgl. BSG in SozR 3-1200 § 42 Nr. 2 und 9 m.w.N.). Ein solcher Fall lag hier (zunächst) vor, denn der Kläger war weiter arbeitsunfähig, er war nicht gesetzlich krankenversichert (weswegen eine vorläufige Leistung nach § 43 SGB I nicht in Betracht kam), seine Lohnfortzahlung hatte geendet und er hatte bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit einen (zunächst) noch nicht geklärten Anspruch auf Verletztengeld dem Grunde nach.
28 
Dieser Vorbehalt ist jedoch gegenstandslos geworden, nachdem die Ermittlungen ergeben hatten, dass der Kläger bis 9. April 2004 unfallbedingt arbeitsunfähig war und damit einen Anspruch auf Verletztengeld bis zu diesem Zeitpunkt hatte. Damit lagen die dargestellten Voraussetzungen für eine Vorwegzahlung aus Sicht der Beklagten (Schreiben an den Kläger vom 25. Juni 2003) für die Zahlungen ab Juli 2003 nicht mehr vor.
29 
Indessen findet nach Auffassung des Senats § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB I auch dann Anwendung, wenn weder die Voraussetzungen eines Vorschusses noch jene einer Vorwegzahlung vorliegen. Denn die entsprechenden Bewilligungsbescheide wurden mangels Anfechtung durch den Kläger nach § 77 SGG bindend. Die Voraussetzungen einer Nichtigkeit der Verwaltungsakte nach § 40 Abs. 1 SGB X liegen nicht vor, da sie jedenfalls nicht an einem besonders schwerwiegenden Fehler litten, der unter verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich war.
30 
Der Kläger durfte vor Erlass des das Verletztengeld endgültig festsetzenden, hier streitbefangenen Bescheides gerade nicht darauf vertrauen, alle Verletztengeldleistungen endgültig behalten zu dürfen. Die Beklagte machte mit den die vorläufigen Verletztengeldzahlungen bewilligenden Bescheiden dem Kläger, der ausdrücklich Vorschüsse beantragt hatte, in aller Klarheit deutlich, dass es sich um Vorschüsse und damit vorläufige Zahlungen handelte und er nach endgültiger Berechnung bei einer Überzahlung mit einer Rückforderung zu rechnen hatte. Es war damit hinreichend verdeutlicht worden, dass es sich nicht um eine abschließende Regelung handelte und „das letzte Wort noch nicht gesprochen“ war, er also nicht sicher sein konnte, die gesamten Beträge behalten zu dürfen. Damit lag kein Sachverhalt vor, der ein Vertrauen des Klägers auf die Endgültigkeit der gewährten Leistung (objektiver Vertrauenstatbestand) gerechtfertigt hätte. Es ist daher unerheblich, ob der Kläger tatsächlich ein solches Vertrauen auch hatte.
31 
Vor diesem Hintergrund (fehlender objektiver Vertrauenstatbestand) kommt es deshalb auch nicht darauf an, dass die Überzahlung durch die Beklagte auf einem Berechnungsfehler beruhte, der in keinem kausalen Zusammenhang mit Umständen stand, die eine Vorläufigkeit der Leistung hätte begründen können. Der Vortrag des Klägers in diesem Zusammenhang, die Unsicherheiten, die zur vorläufigen Leistung führten, hätten sich nicht bewahrheitet, vermag einen Vertrauenstatbestand nicht zu begründen. Denn der Kläger hatte keinerlei Anlass, ein Vertrauen auf einzelne Anspruchsvoraussetzungen zu betätigen. Lediglich das Berechnungselement HRE wurde ihm anfangs - und zutreffend - mitgeteilt. Im Übrigen durfte der Kläger - nach seiner eigenen Auffassung - schon dem Grunde nach auf den Verbleib der Leistung nicht vertrauen, weil die Anspruchsvoraussetzungen unklar gewesen seien. Dann aber konnte hinsichtlich des Umfangs der Leistung ebenfalls kein Vertrauen entstehen.
32 
Damit ist der Kläger zur Erstattung des überzahlten Betrages in Höhe von 22.647,72 EUR verpflichtet. Diese Verpflichtung ergibt sich aufgrund der endgültigen Festsetzung des zustehenden Verletztengeldes im angefochtenen Bescheid aus § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB I. Einer Aufhebung der Vorschüsse bewilligenden Bescheide bedarf es hierbei nicht (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1994, 2 RU 12/94). Insbesondere kommt § 45 SGB X in Fällen der spezialgesetzlichen Regelung des § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB I nicht zur Anwendung.
33 
Soweit der Kläger einwendet, der Mitarbeiter der Beklagten B. habe ihm zugesichert, das kalendertägliche Verletztengeld betrage 183,33 EUR, steht dies der Rückzahlungspflicht nicht entgegen. Eine entsprechende Zusage unterstellt, wäre jedenfalls die nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X erforderliche Schriftform nicht eingehalten. Des weiteren würde eine fehlerhafte Beratung nicht einen Herstellungsanspruch dahingehend begründen, dass der Kläger zur Rückzahlung nicht verpflichtet ist, denn ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch kann - bei Vorliegen der von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen - nur dazu führen, dass die Folgen eintreten, die bei ordnungsgemäßer Beratung eingetreten wären. Auch die weiteren Einwände des Klägers wie Zeitablauf und Entreicherung führen zu keinem anderen Ergebnis. Hinsichtlich der bereicherungsrechtlichen Vorschriften in § 818 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch haben die Vorschriften des Sozialrechtes Vorrang. Zeitablauf kann lediglich im Hinblick auf die Frage der Verjährung von Bedeutung sein, die bei einer Verjährungsfrist von vier Jahren hier offenkundig nicht eingetreten ist (§ 42 Abs. 2 Satz 3 SGB I i. V. m. § 50 Abs. 4 SGB X).
34 
Da das SG somit zu Recht die Klage abgewiesen hat, war die Berufung zurückzuweisen.
35 
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.

Gründe

 
17 
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, ist unbegründet.
18 
Die Beklagte hat die zustehende Leistung im angefochtenen Bescheid zutreffend berechnet und der Kläger ist zur Erstattung des überzahlten Verletztengeldes verpflichtet.
19 
Der angefochtene Bescheid vom 19. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2004 enthält als Verfügungssätze zum einen die Festlegung des kalendertäglichen und für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit insgesamt zustehenden Verletztengeldes mit insgesamt 96.502,28 EUR und zum anderen die Aufforderung und Verpflichtung, den sich aus der Tatsache, dass an den Kläger 119.150,00 EUR Verletztengeld gezahlt wurden, ergebenden überzahlten Betrag von 22.647,72 EUR zu erstatten.
20 
Der Kläger hat lediglich Anspruch auf Verletztengeld in Höhe von 96.502,28 EUR. Das kalendertägliche Verletztengeld beträgt hierbei 146,66 EUR und ist für die Zeit vom 12. Juni 2002 bis 9. April 2004 zu gewähren. In dieser Zeit war der Kläger unfallbedingt arbeitsunfähig. Die Berechnung des kalendertäglichen Verletztengeldes ist nicht zu beanstanden. Zugrunde zu legen ist hierbei gemäß § 85 Abs. 2 Satz 2 SGB VII i. V. m. § 34 Abs. 2 der Satzung der Beklagten ein Höchstjahresarbeitsverdienst von 66.000,00 EUR. Das SG hat insofern zutreffend dargelegt, nach welchen Bestimmungen sich die Berechnung des Verletztengeldes richtet und dass unter deren Zugrundelegung sich ein kalendertägliches Verletztengeld von 146,66 EUR sowie damit für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ein Verletztengeldanspruch von insgesamt 96.502,28 EUR ergibt. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insofern auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheides und sieht von einer weiteren Begründung gemäß § 153 Abs. 2 SGG ab.
21 
Anderes ergibt sich auch nicht aus den „Vorschussbescheiden“ selbst. Insbesondere bewilligte die Beklagte in den „Vorschussbescheiden“ gerade nicht Verletztengeld in bestimmter, insbesondere nicht in Höhe von täglich 183,33 EUR. Einen solchen Verfügungssatz enthält keiner dieser Bescheide. Es wurde lediglich im Bescheid vom 28. Juni 2002 darauf hingewiesen, dass dem Verletztengeld das HRE von 183, 33 EUR zugrunde liege. Dies konnte auch für den Kläger nur im Sinne einer Berechnungsgrundlage zu verstehen sein und war inhaltlich zutreffend. Auch aus den „Vorschussbeträgen“ selbst konnte der Kläger keine Rückschlüsse auf die konkrete Berechnung ziehen. Es handelte sich ausnahmslos um auf mindestens 50,00 EUR gerundete Beträge. Weder der Leistungszeitraum wurde angegeben noch die konkrete Berechnung.
22 
Soweit sich der Kläger auf die Mitteilung der Beklagten gegenüber seiner privaten Krankenversicherung und dem Arbeitsamt beruft, übersieht er, dass diese Schreiben zum einen nicht an ihn selbst gerichtet waren und (auch deshalb) keine Regelung im Sinne eines Verwaltungsaktes (§ 31 SGB X) über die Höhe des Verletztengeldes (insbesondere gegenüber ihm) enthalten. Es handelt sich um bloße Mitteilungen (Information) an andere Leistungsträger.
23 
Der Kläger ist auch zur Erstattung des überzahlten Betrages verpflichtet. Die Erstattungspflicht ergibt sich aus § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB I. Danach sind Vorschüsse soweit sie die zustehende Leistung übersteigen, vom Kläger zu erstatten.
24 
Bei den den erfolgten Zahlungen zu Grunde liegenden Schreiben der Beklagten handelt es sich um Verwaltungsakte, mit denen - wie vom Kläger mehrmals beantragt (so am 17. Juni, 25. Juli, 27. August, 17. September und 25. September 2002) - lediglich „Vorschüsse“ auf das beanspruchte Verletztengeld bewilligt wurden.
25 
Es ist hierbei rechtlich unerheblich, ob es sich um eine Vorschussgewährung i. S. v. § 42 Abs. 1 SGB I handelte bzw. um eine „Vorwegzahlung", für die § 42 SGB I entsprechend anzuwenden ist, und ob sämtliche Voraussetzungen für eine solche Leistungsgewährung vorlagen. Denn jedenfalls wurden die Bescheide, mit denen die Leistungen (lediglich als) als „Vorschuss“ gewährt wurden, gem. § 77 SGG bindend. Diese Bindungswirkung schaffte Rechtssicherheit im Hinblick auf die gewährte Leistung nur bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens (BSG in SozR 3-1200 § 42 Nr. 2). § 42 Abs. 1 Satz 1 SGB I setzt seinem Wortlaut nach voraus, dass der Anspruch dem Grunde nach besteht und (nur) für die Feststellung der Höhe eine längere Zeit erforderlich ist.
26 
Soweit das Schreiben vom 28. Juni 2002 der Beklagten den Vorbehalt enthält, (überhaupt) leistungspflichtig zu sein, erfüllt der Bescheid diese Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Satz 1 SGB I für eine vorschussweise Leistung von Verletztengeld nicht. Die Voraussetzung für die unmittelbare Anwendung des § 42 Abs. 1 Satz 1 SGB I, dass für die Feststellung der Höhe der zustehenden Geldleistungen insgesamt voraussichtlich eine längere Zeit erforderlich ist, lag bei Erlass der Vorschüsse bewilligenden Bescheide allenfalls insofern vor, als nicht klar war, wie lange die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit andauern würde. Auf Grund der Entgeltbescheinigungen der Arbeitgeberin stand indes fest, dass sich das Verletztengeld des Klägers aus dem Höchstjahresarbeitsverdienst von 66.000,00 EUR und einem HRE von 183,33 EUR kalendertäglich errechnet. Über die Höhe des kalendertäglichen zustehenden Verletztengeldes bestand zu keinem Zeitpunkt ein Zweifel, sondern allenfalls über die Frage, ob und wie lange die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit unfallbedingt war. Hinsichtlich der Höhe des Verletztengeldes ist der Beklagten lediglich ein Berechnungsfehler unterlaufen, der allerdings in den Folgebescheiden für die Dauer der gesamten unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit und für die daraus resultierenden Verletztengeldansprüche fortwirkte.
27 
Die vorschussweise Leistungsgewährung ist mit der Folge, dass § 42 SGB I entsprechend - über die Fälle des § 42 SGB I und § 43 SGB I (bei Unklarheit bezüglich des leistungspflichtigen Sozialleistungsträgers) hinaus - anzuwenden ist, allerdings auch zulässig, um dem Verwaltungsträger in einer Ausnahmesituation zu ermöglichen, das materielle Recht nach abstrakten Merkmalen und ohne Prüfung der Umstände des Einzelfalles einstweilig anzuwenden, wenn der rechtliche Zweck einer Geldleistung nur erreicht werden kann, wenn sie möglichst zeitnah zur Entstehung des Bedarfs, dem sie abhelfen soll, erfüllt wird, aber zwingende verfahrenstechnische Gründe eine abschließende Entscheidung der Verwaltung darüber noch verhindern, ob im Einzelfall überhaupt dem Grunde nach ein Anspruch besteht (sog. Vorwegzahlung, vgl. BSG in SozR 3-1200 § 42 Nr. 2 und 9 m.w.N.). Ein solcher Fall lag hier (zunächst) vor, denn der Kläger war weiter arbeitsunfähig, er war nicht gesetzlich krankenversichert (weswegen eine vorläufige Leistung nach § 43 SGB I nicht in Betracht kam), seine Lohnfortzahlung hatte geendet und er hatte bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit einen (zunächst) noch nicht geklärten Anspruch auf Verletztengeld dem Grunde nach.
28 
Dieser Vorbehalt ist jedoch gegenstandslos geworden, nachdem die Ermittlungen ergeben hatten, dass der Kläger bis 9. April 2004 unfallbedingt arbeitsunfähig war und damit einen Anspruch auf Verletztengeld bis zu diesem Zeitpunkt hatte. Damit lagen die dargestellten Voraussetzungen für eine Vorwegzahlung aus Sicht der Beklagten (Schreiben an den Kläger vom 25. Juni 2003) für die Zahlungen ab Juli 2003 nicht mehr vor.
29 
Indessen findet nach Auffassung des Senats § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB I auch dann Anwendung, wenn weder die Voraussetzungen eines Vorschusses noch jene einer Vorwegzahlung vorliegen. Denn die entsprechenden Bewilligungsbescheide wurden mangels Anfechtung durch den Kläger nach § 77 SGG bindend. Die Voraussetzungen einer Nichtigkeit der Verwaltungsakte nach § 40 Abs. 1 SGB X liegen nicht vor, da sie jedenfalls nicht an einem besonders schwerwiegenden Fehler litten, der unter verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich war.
30 
Der Kläger durfte vor Erlass des das Verletztengeld endgültig festsetzenden, hier streitbefangenen Bescheides gerade nicht darauf vertrauen, alle Verletztengeldleistungen endgültig behalten zu dürfen. Die Beklagte machte mit den die vorläufigen Verletztengeldzahlungen bewilligenden Bescheiden dem Kläger, der ausdrücklich Vorschüsse beantragt hatte, in aller Klarheit deutlich, dass es sich um Vorschüsse und damit vorläufige Zahlungen handelte und er nach endgültiger Berechnung bei einer Überzahlung mit einer Rückforderung zu rechnen hatte. Es war damit hinreichend verdeutlicht worden, dass es sich nicht um eine abschließende Regelung handelte und „das letzte Wort noch nicht gesprochen“ war, er also nicht sicher sein konnte, die gesamten Beträge behalten zu dürfen. Damit lag kein Sachverhalt vor, der ein Vertrauen des Klägers auf die Endgültigkeit der gewährten Leistung (objektiver Vertrauenstatbestand) gerechtfertigt hätte. Es ist daher unerheblich, ob der Kläger tatsächlich ein solches Vertrauen auch hatte.
31 
Vor diesem Hintergrund (fehlender objektiver Vertrauenstatbestand) kommt es deshalb auch nicht darauf an, dass die Überzahlung durch die Beklagte auf einem Berechnungsfehler beruhte, der in keinem kausalen Zusammenhang mit Umständen stand, die eine Vorläufigkeit der Leistung hätte begründen können. Der Vortrag des Klägers in diesem Zusammenhang, die Unsicherheiten, die zur vorläufigen Leistung führten, hätten sich nicht bewahrheitet, vermag einen Vertrauenstatbestand nicht zu begründen. Denn der Kläger hatte keinerlei Anlass, ein Vertrauen auf einzelne Anspruchsvoraussetzungen zu betätigen. Lediglich das Berechnungselement HRE wurde ihm anfangs - und zutreffend - mitgeteilt. Im Übrigen durfte der Kläger - nach seiner eigenen Auffassung - schon dem Grunde nach auf den Verbleib der Leistung nicht vertrauen, weil die Anspruchsvoraussetzungen unklar gewesen seien. Dann aber konnte hinsichtlich des Umfangs der Leistung ebenfalls kein Vertrauen entstehen.
32 
Damit ist der Kläger zur Erstattung des überzahlten Betrages in Höhe von 22.647,72 EUR verpflichtet. Diese Verpflichtung ergibt sich aufgrund der endgültigen Festsetzung des zustehenden Verletztengeldes im angefochtenen Bescheid aus § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB I. Einer Aufhebung der Vorschüsse bewilligenden Bescheide bedarf es hierbei nicht (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1994, 2 RU 12/94). Insbesondere kommt § 45 SGB X in Fällen der spezialgesetzlichen Regelung des § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB I nicht zur Anwendung.
33 
Soweit der Kläger einwendet, der Mitarbeiter der Beklagten B. habe ihm zugesichert, das kalendertägliche Verletztengeld betrage 183,33 EUR, steht dies der Rückzahlungspflicht nicht entgegen. Eine entsprechende Zusage unterstellt, wäre jedenfalls die nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X erforderliche Schriftform nicht eingehalten. Des weiteren würde eine fehlerhafte Beratung nicht einen Herstellungsanspruch dahingehend begründen, dass der Kläger zur Rückzahlung nicht verpflichtet ist, denn ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch kann - bei Vorliegen der von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen - nur dazu führen, dass die Folgen eintreten, die bei ordnungsgemäßer Beratung eingetreten wären. Auch die weiteren Einwände des Klägers wie Zeitablauf und Entreicherung führen zu keinem anderen Ergebnis. Hinsichtlich der bereicherungsrechtlichen Vorschriften in § 818 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch haben die Vorschriften des Sozialrechtes Vorrang. Zeitablauf kann lediglich im Hinblick auf die Frage der Verjährung von Bedeutung sein, die bei einer Verjährungsfrist von vier Jahren hier offenkundig nicht eingetreten ist (§ 42 Abs. 2 Satz 3 SGB I i. V. m. § 50 Abs. 4 SGB X).
34 
Da das SG somit zu Recht die Klage abgewiesen hat, war die Berufung zurückzuweisen.
35 
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 29. Juni 2006 - L 10 U 3578/05

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Referenzen - Gesetze

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 29. Juni 2006 - L 10 U 3578/05 zitiert 20 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen de

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(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 151


(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs


(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 143


Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 50 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen


(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten. (2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatt

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 31 Begriff des Verwaltungsaktes


Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemei

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 77


Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 34 Zusicherung


(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 40 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. (2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen d

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 43 Vorläufige Leistungen


(1) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflicht

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 42 Vorschüsse


(1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 85 Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst


(1) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 18. Lebensjahr vollendet haben, mindestens 60 Prozent der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. (1a) Der Jahresarbeitsverdi

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(1) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 18. Lebensjahr vollendet haben, mindestens 60 Prozent der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße.

(1a) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt mindestens:

1.
für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das sechste Lebensjahr nicht vollendet haben, 25 Prozent,
2.
für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das sechste, aber nicht das 15. Lebensjahr vollendet haben, 331/3Prozent,
3.
für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 15., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, 40 Prozent,
4.
für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 25., aber noch nicht das 30. Lebensjahr vollendet haben, 75 Prozent
der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße.

(1b) Die Absätze 1 und 1a finden keine Anwendung auf Versicherte nach § 3 Absatz 1 Nummer 3.

(2) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt höchstens das Zweifache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. Die Satzung kann eine höhere Obergrenze bestimmen.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

(2) Die Vorschüsse sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten. § 50 Abs. 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(3) Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlaß des Erstattungsanspruchs gilt § 76 Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

(2) Die Vorschüsse sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten. § 50 Abs. 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(3) Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlaß des Erstattungsanspruchs gilt § 76 Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 18. Lebensjahr vollendet haben, mindestens 60 Prozent der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße.

(1a) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt mindestens:

1.
für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das sechste Lebensjahr nicht vollendet haben, 25 Prozent,
2.
für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das sechste, aber nicht das 15. Lebensjahr vollendet haben, 331/3Prozent,
3.
für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 15., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, 40 Prozent,
4.
für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 25., aber noch nicht das 30. Lebensjahr vollendet haben, 75 Prozent
der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße.

(1b) Die Absätze 1 und 1a finden keine Anwendung auf Versicherte nach § 3 Absatz 1 Nummer 3.

(2) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt höchstens das Zweifache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. Die Satzung kann eine höhere Obergrenze bestimmen.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

(2) Die Vorschüsse sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten. § 50 Abs. 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(3) Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlaß des Erstattungsanspruchs gilt § 76 Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

(2) Die Vorschüsse sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten. § 50 Abs. 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(3) Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlaß des Erstattungsanspruchs gilt § 76 Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend.

(1) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Er hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

(2) Für die Leistungen nach Absatz 1 gilt § 42 Abs. 2 und 3 entsprechend. Ein Erstattungsanspruch gegen den Empfänger steht nur dem zur Leistung verpflichteten Leistungsträger zu.

(3) (weggefallen)

(1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

(2) Die Vorschüsse sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten. § 50 Abs. 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(3) Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlaß des Erstattungsanspruchs gilt § 76 Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt,
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt,
3.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann,
4.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
5.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,
2.
eine nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

(2) Die Vorschüsse sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten. § 50 Abs. 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(3) Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlaß des Erstattungsanspruchs gilt § 76 Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

(2) Die Vorschüsse sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten. § 50 Abs. 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(3) Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlaß des Erstattungsanspruchs gilt § 76 Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 40, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 41 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme §§ 44 und 45, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, §§ 46 und 47 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

(2) Die Vorschüsse sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten. § 50 Abs. 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(3) Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlaß des Erstattungsanspruchs gilt § 76 Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 18. Lebensjahr vollendet haben, mindestens 60 Prozent der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße.

(1a) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt mindestens:

1.
für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das sechste Lebensjahr nicht vollendet haben, 25 Prozent,
2.
für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das sechste, aber nicht das 15. Lebensjahr vollendet haben, 331/3Prozent,
3.
für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 15., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, 40 Prozent,
4.
für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 25., aber noch nicht das 30. Lebensjahr vollendet haben, 75 Prozent
der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße.

(1b) Die Absätze 1 und 1a finden keine Anwendung auf Versicherte nach § 3 Absatz 1 Nummer 3.

(2) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt höchstens das Zweifache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. Die Satzung kann eine höhere Obergrenze bestimmen.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

(2) Die Vorschüsse sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten. § 50 Abs. 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(3) Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlaß des Erstattungsanspruchs gilt § 76 Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

(2) Die Vorschüsse sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten. § 50 Abs. 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(3) Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlaß des Erstattungsanspruchs gilt § 76 Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend.

(1) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Er hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

(2) Für die Leistungen nach Absatz 1 gilt § 42 Abs. 2 und 3 entsprechend. Ein Erstattungsanspruch gegen den Empfänger steht nur dem zur Leistung verpflichteten Leistungsträger zu.

(3) (weggefallen)

(1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

(2) Die Vorschüsse sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten. § 50 Abs. 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(3) Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlaß des Erstattungsanspruchs gilt § 76 Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt,
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt,
3.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann,
4.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
5.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,
2.
eine nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

(2) Die Vorschüsse sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten. § 50 Abs. 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(3) Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlaß des Erstattungsanspruchs gilt § 76 Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

(2) Die Vorschüsse sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten. § 50 Abs. 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(3) Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlaß des Erstattungsanspruchs gilt § 76 Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 40, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 41 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme §§ 44 und 45, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, §§ 46 und 47 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

(2) Die Vorschüsse sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten. § 50 Abs. 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(3) Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlaß des Erstattungsanspruchs gilt § 76 Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.