Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 18. Mai 2018 - L 10 SF 398/18 E-B

bei uns veröffentlicht am18.05.2018

Tenor

Die Beschwerde des Erinnerungsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 29.12.2017 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Erinnerungsgegner gegen die Gewährung einer sog. fiktiven Terminsgebühr im Rahmen der Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für die Tätigkeit als beigeordneter Rechtsanwalt im Rahmen der Prozesskostenhilfe.
In dem zu Grunde liegenden Klageverfahren S 2 SB 2751/14 war streitig, ob der Grad der Behinderung (GdB) beim Kläger statt mit 40 mit 60 festzustellen war. Mit Beschluss vom 03.03.2015 bewilligte das Sozialgericht dem Kläger unter Beiordnung des Erinnerungsführers Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung.
Nach Durchführung medizinischer Ermittlungen unterbreitete der Beklagte ein Vergleichsangebot, wonach der GdB 50 ab 15.06.2016 betrage, außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden und die Beteiligten den Rechtstreit für erledigt erklären. Auf die Anfrage des Sozialgerichts, ob das Vergleichsangebot angenommen werde, teilte der Erinnerungsführer mit, er benötige ein Vergleichsangebot in der Form des § 101 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Mit Beschluss vom 01.03.2017 schlug das Sozialgericht den Beteiligten zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits unter Hinweis darauf, dass der Vergleichsvorschlag nach § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG als gerichtlicher Vergleich wirksam werde, wenn ihn die Beteiligten gegenüber dem Gericht schriftlich annehmen, folgenden Vergleich vor:
1. Der Grad der Behinderung (GdB) beträgt 50 (i.W. fünfzig) ab 15.06.2016.
2. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
3. Die Beteiligten erklären den Rechtsstreit für erledigt.
Mit Schriftsätzen vom 07.03.2017 und 08.03.2017 nahmen der Erinnerungsführer und der Beklagte den Vergleich an.
Der Erinnerungsführer beantragte die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung wie folgt:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV
300,00 EUR
Terminsgebühr Nr. 3106 VV
280,00 EUR
Einigungsgebühr Nr. 1006 VV
300,00 EUR
Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV
 20,00 EUR
Dokumentationspauschale Nr. 7000 (81 Seiten)
 29,65 EUR
19,00 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV
176,63 EUR
Summe 
 1.106,28 EUR
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle teilte dem Erinnerungsführer mit Schreiben vom 22.03.2017 mit, dass eine fiktive Terminsgebühr nicht entstanden sei, da das Verfahren durch außergerichtlichen Vergleich erledigt worden sei. Entsprechend betrage die der Landeskasse zu zahlende Vergütung lediglich 773,08 EUR. Im Hinblick auf die erfolgte Absetzung der Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG führte sie unter Bezugnahme auf Entscheidungen von Landessozialgerichten (u.a. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22.05.2015, L 15 SF 115/14 E) aus, unter einem „schriftlichen Vergleich“ im Sinne der Anmerkung S. 1 Nr. 1 2. Alt. zu VV 3106 RVG sei nur ein unter Mitwirkung oder auf Veranlassung des Gerichts geschlossener Vergleich nach § 202 SGG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO und ab 25.10.2013 nach § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG zu verstehen.
Mit seiner Erinnerung machte der Erinnerungsführer geltend, die fiktive Terminsgebühr sei angefallen, da das Verfahren durch die Annahme des gerichtlichen Vergleichsvorschlags vom 01.03.2017 beendet worden sei.
10 
Mit Beschluss vom 29.12.2017 hat das Sozialgericht die Entscheidung der Urkundsbeamtin unter Zurückweisung der Erinnerung im Übrigen abgeändert und dem Erinnerungsführer eine Vergütung in Höhe von 1.094,38 EUR gewährt. Die fiktive Terminsgebühr sei angefallen, da das Verfahren eindeutig durch gerichtlichen Vergleich gemäß § 101 SGG geendet habe. Die Auffassung des Bayerischen Landessozialgerichts in dem erwähnten Beschluss vom 22.05.2015 (a.a.O) sowie im Beschluss vom 29.11.2016, L 15 SF 97/16 E, wonach die Initiative des Vergleichsvorschlags und auch der formulierte Inhalt originär vom Gericht ausgehen müsse, damit eine fiktive Terminsgebühr entstehe, werde nicht geteilt. Das Gesetz kenne eine solche Einschränkung nicht. Vom Erinnerungsführer sei die Gebühr allerdings überhöht angesetzt worden, da sie 90 % der Verfahrensgebühr von 300,00 EUR betrage, mithin nicht 280,00 EUR, sondern lediglich 270,00 EUR.
11 
Gegen den am 22.01.2018 zugestellten Beschluss hat der Erinnerungsgegner am 23.01.2018 beim Sozialgericht Beschwerde eingelegt und Bezug genommen auf die Stellungnahme im Erinnerungsverfahren, wonach die Terminsgebühr nicht angefallen sei, weil der Vergleichsvorschlag nicht auf Initiative des Gerichts unterbreitet worden sei; so habe es auch das Bayerische Landessozialgericht in seinem Beschluss vom 22.05.2015 (a.a.O.) formuliert. Vorliegend habe das Gericht den Vergleichsvorschlag der Beklagten lediglich auf Antrag des Erinnerungsführers wiederholt und in Beschlussform gefasst. Damit seien die Voraussetzungen für einen Abschluss des Vergleichs gemäß § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht erfüllt.
II.
12 
Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG durch die Einzelrichterin entscheidet, ist statthaft und zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt den Betrag von 200,00 EUR.
13 
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Dem Erinnerungsführer steht die zuletzt festgesetzte Vergütung unter Berücksichtigung der Terminsgebühr zu.
14 
Gemäß § 45 Abs. 1 RVG erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt in Verfahren vor den Gerichten eines Landes die gesetzliche Vergütung aus der Landeskasse. In den Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, entstehen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG Betragsrahmengebühren. Da der Kläger des Ausgangsverfahrens kostenprivilegierter Beteiligter im Sinne des § 183 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) war, scheidet die Anwendung des GKG aus.
15 
Gemäß § 2 Abs. 2 RVG bestimmt sich die Höhe der Vergütung nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1. Nach Nr. 3106 Nr. 1 VV RVG entsteht die Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten auch, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird.
16 
In dem Verfahren S 2 SB 2751/14 wurde zwischen den Beteiligten ein schriftlicher Vergleich geschlossen. Es handelte sich hierbei um einen Vergleich im Sinne des § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG. Denn die Beteiligten haben den in Form des (schriftlichen) Beschlusses vom 01.03.2017 ergangenen Vorschlag des Gerichts mit Schriftsätzen vom 07.03.2017 und 08.03.2017 schriftlich gegenüber dem Gericht angenommen. Damit liegt ein im schriftlichen Verfahren geschlossener Vergleich vor, der einen Vollstreckungstitel darstellt (vgl. § 199 Abs. 1 Nr. 3 SGG). Dass das Sozialgericht in seinem Beschluss das zuvor von dem Beklagten unterbreitete Vergleichsangebot aufgriff, steht dem nicht entgegen. Insbesondere bietet die Regelung des § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG keine Anhaltspunkte dafür, dass die Initiative für den Abschluss des Vergleichs vom Gericht auszugehen hat oder dieser inhaltlich zumindest teilweise auf einem Vorschlag des Gerichts beruhen muss. Dies lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass in der Form eines Beschlusses ein „Vorschlag des Gerichts“ ergeht. Denn Anforderungen an das Zustandekommen dieses Vorschlags enthält die Regelung gerade nicht. Vor diesem Hintergrund ist auch kein Grund für die Annahme ersichtlich, bei dem abgeschlossenen Vergleich gemäß § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG handele es sich nicht um einen schriftlichen Vergleich im Sinne der Nr. 3106 Nr. 1 VV RVG, der zum Entstehen einer Terminsgebühr führt. Insoweit hat das Sozialgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass dieser Gebührentatbestand zur Entlastung der Gerichte Einigungen ohne mündliche Verhandlung fördern soll. Der in einem obiter dictum geäußerten Rechtsansicht des Bayerischen Landessozialgerichts im Beschluss vom 22.05.2015 (a.a.O.) folgt der Senat nicht; Entsprechendes gilt für die im Beschluss vom 29.11.2016 (a.a.O.) vertretene Auffassung.
17 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 RVG.
18 
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 18. Mai 2018 - L 10 SF 398/18 E-B

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 18. Mai 2018 - L 10 SF 398/18 E-B

Referenzen - Gesetze

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 18. Mai 2018 - L 10 SF 398/18 E-B zitiert 13 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 183


Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kos

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren


(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 202


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 2 Höhe der Vergütung


(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 56 Erinnerung und Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 278 Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich


(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. (2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlun

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 3 Gebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggebe

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 45 Vergütungsanspruch des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts


(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder zum besonderen Vertreter im Sinne des § 41 bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 101


(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegensta

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 199


(1) Vollstreckt wird 1. aus gerichtlichen Entscheidungen, soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes kein Aufschub eintritt,2. aus einstweiligen Anordnungen,3. aus Anerkenntnissen und gerichtlichen Vergleichen,4. aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,5

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 18. Mai 2018 - L 10 SF 398/18 E-B zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 18. Mai 2018 - L 10 SF 398/18 E-B zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 29. Nov. 2016 - L 15 SF 97/16 E

bei uns veröffentlicht am 29.11.2016

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 15. Januar 2016 wird zurückgewiesen. Gründe I. Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsver

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 22. Mai 2015 - L 15 SF 115/14 E

bei uns veröffentlicht am 22.05.2015

Tenor Auf die Beschwerde werden der Beschluss des Sozialgerichts München vom 16. April 2014 sowie die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 28. März 2014 abgeändert. Für das Klageverfahren Aktenzeichen S 44 P 265/13 w

Referenzen

(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.

(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.

Tenor

Auf die Beschwerde werden der Beschluss des Sozialgerichts München vom 16. April 2014 sowie die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 28. März 2014 abgeändert. Für das Klageverfahren Aktenzeichen S 44 P 265/13 wird die zu erstattende Vergütung auf 737,80 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das der Beschwerdegegnerin nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse (Beschwerdeführer) zusteht. Streitig ist die Terminsgebühr.

Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht München (SG), Aktenzeichen S 44 P 265/13, ging es um die Anerkennung einer Pflegestufe durch die Beklagte. Am 08.08.2013 erhob die Klägerin über ihre Bevollmächtigte, die Beschwerdegegnerin, Klage (Mandatierung am 07.08.2013). Nach Durchführung von Sachermittlungen, insbesondere der Einholung eines Pflegegutachtens, gab die Beklagte mit Schreiben vom 17.01.2014 ein Vergleichsangebot ab. Mit gerichtlichem Schreiben vom 28.01.2014 wurde die Beschwerdegegnerin gefragt, ob sie diesem Vergleichsvorschlag zustimme und das Verfahren für erledigt erkläre. Im Schriftsatz vom 03.02.2014 teilte die Beschwerdegegnerin ihr Einverständnis mit dem Angebot mit und erklärte, dass sich das Verfahren damit erledigt habe. Mit Beschluss vom 05.02.2014 bewilligte das SG der Klägerin PKH und ordnete die Beschwerdegegnerin mit Wirkung ab Antragstellung bei; die Klägerin hatte mit Schriftsatz vom 30.10.2013 PKH beantragt.

Am 20.02.2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Festsetzung der Vergütung gegen die Staatskasse in Höhe von insgesamt 1.104,02 Euro. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.03.2014 setzte der zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Vergütung der Beschwerdegegnerin auf 1.059,10 Euro, im Einzelnen wie folgt fest:

Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RVG: 300,00 Euro

Terminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG: 270,00 Euro (str.)

Einigungsgebühr, Nr. 1006 VV RVG: 300,00 Euro

Post- u. Telekompauschale, Nr. 7002 VV RVG: 20,00 Euro

Dokumentenpauschale, Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG: -

Zwischensumme: 890,00 Euro

19% Mehrwertsteuer, Nr. 7008 VV RVG: 169,10 Euro

1.059,10 Euro.

Dabei folgte er dem Vergütungsantrag in allen Einzelgebühren bis auf eine Dokumentenpauschale, die er nicht gewährte. Im Hinblick auf die streitgegenständliche fiktive Terminsgebühr wies der Kostenbeamte darauf hin, dass die Vorschrift Nr. 3106 VV RVG der Entlastung der Gerichte diene.

Am 08.04.2014 hat der Beschwerdeführer hiergegen Erinnerung eingelegt und beantragt, die Vergütung auf 737,80 Euro festzusetzen. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass die Voraussetzungen für die Abrechnung einer Terminsgebühr nicht erfüllt seien. Die hier erfolgte schriftliche Annahme des Vergleichsangebots mit Schreiben vom 03.02.2014 könne definitiv gebührenrechtlich nicht unter den Tatbestand des § 101 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) subsumiert werden.

Dieser Auffassung hat sich der Kostenrichter des SG nicht angeschlossen und mit streitgegenständlichem Beschluss vom 16.04.2014 die Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen. Vorliegend, so der Kostenrichter, liege zwar ein schriftlicher, jedoch eben nur ein außergerichtlicher Vergleich vor. Die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG falle jedoch bereits dann an, wenn ein schriftlicher Vergleich zur Erledigung des Rechtstreits geführt habe; die besonderen Anforderungen des § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG oder des § 278 Abs. 6 Zivilprozessordnung (ZPO) müssten nicht erfüllt sein. Dafür spreche bereits der Wortlaut der Vorschrift. Denn wenn der Gesetzgeber tatsächlich einen gerichtlichen Vergleich gemeint haben sollte, hätte er dies auch so formulieren können. Weiter spreche auch der mit der fiktiven Terminsgebühr verfolgte Zweck für die hier vertretene Auffassung. Die fiktive Terminsgebühr diene dazu, die vergleichsweise Einigung in einem möglichst frühen Stadium zu fördern und zu honorieren und damit zur Beschleunigung des Gerichtsverfahrens beizutragen und die Justiz zu entlasten. Weiter würde gegen diese Auslegung auch nicht die Einführung des § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG sprechen; hierdurch sei für die eher seltenen Fälle, in denen aus Gründen des Verfahrensinhalts ein gerichtlicher Vergleich erforderlich sei, Rechtsklarheit geschaffen worden. Anders als im zivilgerichtlichen Verfahren sei es in den Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit eher selten erforderlich, eine getroffene Vereinbarung in die Form eines gerichtlichen Vergleichs zu fassen. Wenn allerdings für die Abrechnung der anwaltlichen Gebühren die Beschlussform zur Voraussetzung gemacht werde, werde ohne Not dieses aufwändigere und auch (im Hinblick auf die Zustellungskosten) kostenträchtigere Verfahren zum Regelfall gemacht. Im Übrigen spreche auch die bisherige Auslegung des Nr. 3106 VV a. F. durch die Sozialgerichte dagegen, dass die Terminsgebühr nach der Neufassung trotz Anpassung des Wortlauts an Nr. 3104 VV nunmehr einen gerichtlichen Vergleich zur Voraussetzung habe.

Gegen den Beschluss des SG hat der Beschwerdeführer am 23.04.2014 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen auf zahlreiche der Auffassung des angefochtenen Beschlusses entgegenstehende Entscheidungen verschiedener Gerichte verwiesen. Eine Terminsgebühr ohne einen gerichtlichen Vergleich lehne auch die „zwanglos für öffentliches Recht heranziehbare Rechtsprechung aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit“ zu § 106 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ab; der Beschwerdeführer hat insbesondere die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin vom 23.06.2008 (Az.: 14 KE 227.06, 14 V 29.05) hervorgehoben; das VG habe in dieser Entscheidung optimal unter Miteinbeziehung des historischen Kontexts dargelegt, weshalb eine Terminsgebühr für einen schriftlichen Vergleich nur unter einer restriktiven Auslegung mit Vorliegen der Voraussetzungen nach § 106 VwGO bzw. § 101 SGG zu der Einigungsgebühr treten dürfe. Weiter hat sich der Beschwerdeführer auch auf den Grundsatz, dass es einer Partei und dem ihr beigeordneten Anwalt obliege, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, berufen. Für einen „Vergleich“ wie hier, so der Beschwerdeführer, gebe es nach ständiger Rechtsprechung keine Erstattung außergerichtlicher Kosten; da ein schriftlicher „Vergleich“ vorliegend noch nicht einmal ein nachvollziehbares Bedürfnis stelle, das Ergebnis einer gerichtlichen Auseinandersetzung gegebenenfalls vollstreckbar zu sichern, würde sich ein verständig rechnender Bemittelter sicher auf keinerlei Prozedere einlassen, das nur dazu führen würde, das er selbst eine Terminsgebühr zu tragen hätte.

Aus diesen Gründen sei die von der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf den bereits in der Erinnerungsbegründung bezifferten Betrag festzusetzen.

Der Beschwerdegegnerin ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des Erinnerungsverfahrens und des erstinstanzlichen Klageverfahrens des SG verwiesen.

II.

Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerden ist zwar prinzipiell der Einzelrichter (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG). Jedoch entscheidet wegen grundsätzlicher Bedeutung der hier vorliegenden Angelegenheit gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG der Senat als Gesamtspruchkörper.

Die Beschwerde hat Erfolg.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Sie ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden.

2. Die Beschwerde ist auch in der Sache begründet.

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall die Regelungen des RVG in der ab 01.08.2013 geltenden Fassung gemäß dem Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl S. 2586, 2681 ff.). Denn der unbedingte Auftrag i. S. v. § 60 Abs. 1 RVG ist dem Beschwerdeführer nach dem 31.07.2013 erteilt worden.

Der Kostenbeamte und der Kostenrichter des SG haben die Vergütung der Beschwerdegegnerin zu hoch festgesetzt.

Der dieser zuerkannte Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse beruht auf §§ 45 ff RVG. Streitig ist allein die fiktive Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV RVG (n. F.).

Wie der Beschwerdeführer zu Recht annimmt, steht der Beschwerdegegnerin eine solche Gebühr nicht zu, da die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Im sozialgerichtlichen Verfahren in der Hauptsache ist kein schriftlicher Vergleich im Sinne von Nr. 3106 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative VV RVG geschlossen worden. Wie die Verfahrensbeendigung rechtlich im Einzelnen zu qualifizieren ist, kann dahinstehen. Denn jedenfalls liegt kein schriftlicher Prozessvergleich im Sinne von § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG oder von § 202 SGG i. V. m. § 278 Abs. 6 ZPO vor. Der Vergleich beruht weder auf einem Beschlussvorschlag (§ 101 Abs. 1 Satz 2 SGG) noch auf einer schriftlichen Initiative (§ 202 SGG i. V. m. § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO) mit nachfolgendem deklaratorischen Beschluss i. S. v. § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO des Gerichts.

Nur ein solcher schriftlicher Vergleich löst jedoch die Gebühr Nr. 3106 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative VV RVG aus.

Zwar geht der Senat durchaus davon aus, dass ein praktisches Bedürfnis dafür besteht, dass auch Vergleiche, die in schriftlicher Form abgeschlossen werden, jedoch nicht den Vorgaben der genannten Vorschriften des SGG und der ZPO entsprechen, unter den Gebührentatbestand Nr. 3106 VV fallen. Denn wie der Kostenrichter zu Recht aufgezeigt hat, könnte durchaus das aufwändigere Verfahren des § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG - im Hinblick auf den materiellen Verfahrensgang unnötigerweise - eine erhebliche Aufwertung erfahren und in zahlreichen Fällen das bewährte herkömmliche verdrängen. Zudem übersieht der Senat nicht, dass es vor allem in der Literatur eine maßgebliche Auffassung gibt, die entgegen der Gerichtspraxis davon ausgeht, dass auch ein privatschriftlicher Vergleich ohne gerichtliche Mitwirkung (außerhalb von § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG, § 278 Abs. 6 ZPO, § 106 Satz 2 VwGO) unter Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG fällt (z. B. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage, VV 3104, Rdnr. 69; LAG Hamburg, Beschluss vom 16.08.2010, Az.: 4 Ta 16/10).

Auch überzeugen die (von der wohl herrschenden Meinung) vorgebrachten Argumente teilweise nicht. So provoziert die Feststellung des VG Berlin vom 23.06.2008 (a. a. O.), dass der Abschluss eines (öffentlich-rechtlichen) Vergleichsvertrags das Verfahren anders als ein schriftlicher Vergleich im Sinne von § 106 Satz 2 VwGO nicht unmittelbar beende, sondern nur die Grundlage für die nachfolgende, der Beilegung des Streits Rechnung tragende Hauptsacheerledigungserklärung der Beteiligten bilde und dass diese Form der Einigung im Kontext der fiktiven Terminsgebühr mit dem dort explizit benannten Fall der Beendigung durch einen in dem Verfahren geschlossenen schriftlichen Vergleich nicht angesprochen werde, aus Sicht des Senats den Einwand, dass es sich hier trotz der rechtlich korrekten Analyse der verfahrensbeendigenden Wirkung um einen formalistischen Aspekt handelt. Denn die sozialgerichtliche Praxis zeigt, dass in einer jedenfalls sehr großen Anzahl der Fälle die Hauptsacheerledigungserklärungen nicht nachfolgend, sondern unmittelbar im Rahmen des Vergleichsabschlusses abgegeben werden; eine dazwischen liegende logische juristische Sekunde wird jedoch kaum die Entstehung einer fiktiven Terminsgebühr verhindern können. Auch erscheint die Aussage des VG, als auf die Fiktion eines gerichtlichen Termins bezogene Ausnahmevorschrift sei Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG restriktiv auszulegen, nicht unangreifbar.

Gleichwohl kann nach Auffassung des Senats der Gebührentatbestand von Nr. 3106 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative VV RVG nur dann erfüllt werden, wenn ein Vergleich im Sinne von § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG oder § 202 SGG i. V. m. § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen worden ist.

Wie der Blick auf den Wortlaut der Vorschrift zeigt, lassen sich hieraus kaum Anhaltspunkte für die zutreffende Auslegung entnehmen. Denn dass nur ein schriftlicher Vergleich in Betracht kommt, ist aus naheliegenden Gründen und mit Blick auf die sozialgerichtliche Praxis eine Selbstverständlichkeit. Andererseits ist in der Vorschrift gerade kein Verweis auf die spezialgesetzlichen Vorschriften der einzelnen Gerichtsbarkeiten enthalten.

Maßgeblich sind damit vor allem die Entstehungsgeschichte sowie der Sinn und Zweck der Regelung.

Wie das LSG Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 11.03.2015 (Az.: L 9 AL 277/14 B) zu Recht hervorgehoben hat, sollte nach der Begründung des Entwurfs zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz durch die Ergänzung der Nr. 3106 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative VV RVG eine Angleichung an Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG erfolgen (vgl. BT-Drs. 17/11471 neu, S. 275 zu Nr. 29 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa). Nach der ganz herrschenden Rechtsprechung zu dieser Vorschrift ist ein schriftlicher Vergleich aber nur ein solcher, der nach den genannten Vorschriften der ZPO und der VwGO unter konstitutiver Mitwirkung des Gerichts geschlossen wird (vgl. LSG NRW, a. a. O., m. w. N.) Es kann daher davon ausgegangen werden, dass dem Gesetzgeber diese herrschende Praxis bekannt war und er diese in die Neufassung von Nr. 3106 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative VV RVG übernehmen wollte.

Das LSG Nordrhein-Westfalen (a. a. O.) hat weiter zutreffend festgestellt, dass auch die Verwendung des Terminus „Vergleich“ in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG und in der hier streitgegenständlichen Vorschrift deutlich macht, dass es um einen bereits seiner äußeren Form nach als Vergleich erkennbaren Prozessvergleich gehen soll. Hierzu hat das LSG zutreffend ausgeführt:

„Dies ergibt sich auch aus Ziffer 1000 VV RVG und deren Entstehungsgeschichte. In dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber bewusst das Kriterium des gegenseitigen Nachgebens und damit eines Vergleichs im Sinne von § 779 BGB aufgegeben, um den unter der Geltung des früheren § 23 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) häufig ausgetragenen Streit darüber, welche Abrede noch und welche nicht mehr als gegenseitiges Nachgeben zu werten ist, zu vermeiden. Würde in Ziffer 3104 Abs. 1 Nr. 1 3. Alt. VV RVG und Ziffer 3106 Satz 2 Nr. 1 2. Alt. VV RVG jeder außergerichtliche Vergleich eine fiktive Terminsgebühr auslösen, würde der Streit über die Frage, ob die Anforderungen des § 779 BGB erfüllt sind, den der Gesetzgeber bei der Einigungsgebühr nach Ziffer 1000 VV RVG vermeiden wollte, bei der Terminsgebühr wieder aufflammen. Damit würde das Anliegen des Gesetzgebers konterkariert (dazu überzeugend und ausführlich VG Berlin, a. a. O.).“

Maßgeblich ist schließlich vor allem, dass die Beschränkung auf Prozessvergleiche im Sinne der oben genannten Vorschriften (vor allem § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG) auch dem Sinn und Zweck von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3106 Satz 1 Nr. 1 VV RVG entspricht (vgl. auch hierzu LSG Nordrhein-Westfalen, a. a. O., m. w. N.).

Auch wenn eine gütliche Streitbeilegung gemäß § 202 SGG i. V. m. § 278 Abs. 1 ZPO ein zentrales Ziel nach der gesetzgeberischen Anordnung im sozialgerichtlichen Verfahren darstellt, besteht Sinn und Zweck der genannten Gebührenziffern nicht darin, einen Anreiz dafür zu schaffen, dass der Rechtsanwalt auf eine gütliche Einigung hinwirkt (anders Müller-Rabe, a. a. O.). Diesen Zweck verfolgen allein die Nrn. 1000 ff VV RVG. Die fiktive Terminsgebühr dient vielmehr dazu, dem Anwalt das gebührenrechtliche Interesse an der Durchführung eines Termins in den Fällen zu nehmen, in denen das Gericht von den im Prozessrecht vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch machen will, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung zu beenden (vgl. LSG NRW, a. a. O.). Zugleich soll der Anwalt keinen Nachteil in gebührenrechtlicher Hinsicht dadurch erleiden, dass durch eine in der Hand des Gerichts liegende andere Verfahrensgestaltung auf eine mündliche Verhandlung verzichtet wird (vgl. a. a. O., m. w. N.). Dementsprechend setzen sowohl die Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 1. und 2. Alternative und Nr. 2 VV RVG als auch Nr. 3106 Satz 1 Nr. 1 1. Alternative und Nr. 2 VV RVG ein Handeln des Gerichts voraus, das auf die Vermeidung einer mündlichen Verhandlung gerichtet ist, nämlich die erklärte Absicht, eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren oder durch Gerichtsbescheid zu treffen. Es ist von daher folgerichtig, die Regelungen der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 3. Alternative VV RVG und 3106 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative VV RVG auf die in § 278 Abs. 6 ZPO, § 106 Satz 2 VwGO und § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG geregelten Fälle des schriftlichen Prozessvergleichs zu beschränken. Nur in diesen Fällen ist die Mitwirkung des Gerichts für die vergleichsweise Beendigung des Rechtsstreits und damit für die Entbehrlichkeit der mündlichen Verhandlung konstitutiv. Im Falle von § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG geht die Initiative für die vergleichsweise Beendigung sogar stets vom Gericht aus, das einen Vergleichsvorschlag in Form eines Beschlusses unterbreitet. Der Einsatz einer fiktiven Terminsgebühr soll dem Anwalt in diesen Fällen das Interesse daran nehmen, auf einer mündlichen Verhandlung zu bestehen, um dann in dieser einen zu protokollierenden Prozessvergleich schließen zu können (vgl. im Übrigen LSG NRW, a. a. O.).

Im Hinblick auf den hier vorliegenden Sachverhalt hat der Senat im Übrigen nicht zu entscheiden, ob ein nur unter Mitwirkung des Gerichts geschlossener schriftlicher Vergleich im Sinne von § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG überhaupt geeignet wäre, den Gebührentatbestand von Nr. 3106 Satz 1 Nr. 1 Alternative 2 VV RVG zu erfüllen. An eine solche bloße Mitwirkung des Gerichts an einem Beschluss nach der genannten Vorschrift, ohne dass dieses die Veranlassung hierfür gegeben hätte, wäre zum Beispiel in den Fällen zu denken, in denen ein solches förmliches Verfahren nur durchgeführt wird, damit eine fiktive Terminsgebühr verdient werden kann. Aus Sicht des Senats dürfte mit Blick auf den das Kostenrecht allgemein beherrschenden Sparsamkeitsgrundsatz und das daraus folgende Gebot sparsamer Prozessführung (vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 03.02.2015, Az.: L 15 SF 18/14 E, m. w. N.), auf den der Beschwerdeführer zu Recht hingewiesen hat, die Entstehung einer fiktiven Terminsgebühr dann ausgeschlossen sein.

Die erstattungsfähigen Kosten errechnen sich vorliegend im Einzelnen damit wie folgt:

Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RVG: 300,00 Euro

Einigungsgebühr, Nr. 1006 VV RVG: 300,00 Euro

Post- u. Telekompauschale, Nr. 7002 VV RVG: 20,00 Euro

Dokumentenpauschale, Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG: -

Zwischensumme: 620,00 Euro

19% Mehrwertsteuer, Nr. 7008 VV RVG: 117,80 Euro

737,80 Euro.

Die angefochtenen Beschlüsse sind daher abzuändern.

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.

(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 15. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdeführer nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse zusteht. Streitig ist die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr, ob das Erinnerungsrecht der Staatskasse verwirkt war und ob eine fiktive Terminsgebühr entstanden ist.

Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Würzburg, Az.: S 17 KR 83/14, ging es um den Krankengeldanspruch des Klägers vom 09. bis 15.11.2013. Am 18.03.2014 erhob der Kläger über seinen Bevollmächtigten, den Beschwerdeführer, Klage und beantragte PKH. Diesem Antrag wurde mit gerichtlichem Beschluss vom 22.10.2014 entsprochen; der Beschwerdeführer wurde beigeordnet.

Das Klageverfahren endete durch die beiderseitige Annahme eines vom SG mit gerichtlichem Schreiben vom 19.01.2015 unterbreiteten Vergleichsvorschlags, den die Beklagte mit Schriftsatz vom 21.01.2015 und der Beschwerdeführer für den Kläger mit Schriftsatz vom 27.01.2015 annahmen. Durch Ziff. 3 des Vergleichs erklärten sich die Beteiligten darüber einig, dass der Rechtsstreit mit der übereinstimmenden Annahme des Vergleichs vollständig erledigt sei.

Am 30.01.2015 beantragte der Beschwerdeführer, seine Vergütung für das Klageverfahren in Höhe von 1.071,00 Euro, im Einzelnen wie folgt festzusetzen:

Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV 300,00 EUR

Terminsgebühr Nr. 3106 VV 280,00 EUR

Einigungsgebühr Nr. 1006 VV 300,00 EUR

Auslagenpauschale Nr. 7002 VV 20,00 EUR

900,00 EUR

19% Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV 171,00 EUR

Insgesamt 1.071,00 EUR

Mit Beschluss vom 16.02.2015 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des SG die dem Beschwerdeführer zu erstattenden Gebühren und Auslagen in der beantragten Höhe fest.

Zugleich wurde die Beklagte entsprechend der im Vergleich getroffenen Kostenregelung (gemäß § 59 RVG) zur Zahlung des hälftigen Betrags an die Staatskasse aufgefordert; der Betrag wurde am 10.03.2015 gutgeschrieben.

Am 24.06.2015 hat der Beschwerdegegner gegen die Festsetzung der PKH beim SG Erinnerung eingelegt. Nach Auffassung der Staatskasse sei die Terminsgebühr nicht angefallen; sie hat auf den Beschluss des Kostensenats des Bayer. Landessozialgerichts (BayLSG) vom 22.05.2015 (Az.: L 15 SF 115/14 E) verwiesen. Der Vergleich müsse entweder auf einem Beschlussvorschlag gemäß § 101 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) oder auf einer schriftlichen Initiative gemäß § 202 SGG in Verbindung mit § 278 Abs. 6 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) mit nachfolgendem deklaratorischen Beschluss (im Sinne von § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO) beruhen. Nur ein solcher schriftlicher Vergleich löse die fiktive Terminsgebühr aus. Die Staatskasse hat weiter vorgetragen, es sei zu prüfen, ob die Beklagte dem Beschwerdeführer Kosten im Widerspruchsverfahren erstattet habe; in diesem Fall sei eine Anrechnung gemäß § 15a RVG vorzunehmen.

Der Beschwerdeführer hat hiergegen eingewandt, dass die Erinnerung der Staatskasse verfristet sei. Zudem sei die Terminsgebühr von der Beklagten nicht beanstandet worden. Es sei unerheblich, ob das Gericht seinen Vergleichsvorschlag in Form eines Beschlusses unterbreitet habe.

Auf Nachfrage hat der Beschwerdeführer angegeben, am 09.02.2015 von der Beklagten für das Widerspruchsverfahren 190,40 Euro erhalten zu haben. Wieso diese von der Beklagten erstatteten Gebühren auf die Vergütung für die gerichtliche Vertretung anzurechnen seien, bleibe unerfindlich.

Hierzu hat die Staatskasse mitgeteilt, dass angesichts des gezahlten Betrags von 190,40 Euro und der vergleichsweise vereinbarten hälftigen Kostentragung davon auszugehen sei, dass die Beklagte die nicht um den Anrechnungsbetrag verminderte Schwellengebühr nach Nr. 2302 VV RVG von 300,00 Euro zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer für das Vorverfahren zur Hälfte erstattet habe. Deshalb berufe sich die Staatskasse im Sinne von § 15a RVG auf die Anrechnung von 150,00 Euro auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG.

Somit errechne sich der von der Staatskasse insgesamt zu erstattende Betrag wie folgt:

Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RV 300,00 EUR

./. Anrechnung § 15a RVG 150,00 EUR

Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG300,00 EUR

Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG20,00 EUR

Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG89,30 EUR

559,30 EUR

Mit angefochtenem Beschluss vom 15.01.2016 hat das SG auf die Erinnerung der Staatskasse hin die Kostenfestsetzung vom 16.02.2015 dahingehend abgehändert, dass dem Beschwerdeführer für das Klageverfahren insgesamt nur eine Kostenerstattung in Höhe von 559,30 Euro zustehe.

Das Erinnerungsrecht der Staatskasse, so das SG, sei vorliegend nicht verwirkt. Analog § 20 Gerichtskostengesetz (GKG) trete nach der Rechtsprechung eine Verwirkung erst dann ein, wenn seit der letzten, in dem konkreten Festsetzungsverfahren getroffenen Entscheidung oder verfahrensbeendenden Handlung das folgende Jahr abgelaufen sei, was vorliegend nicht der Fall sei, da die hier zugrunde liegende Entscheidung der Urkundsbeamtin vom 16.02.2015 stamme, die Erinnerung vom 24.06.2015.

Die Staatskasse sei durch die Kostenfestsetzung zu einer zu hohen Erstattung verpflichtet worden. So sei eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG nicht angefallen. Es liege nämlich kein schriftlicher Prozessvergleich im Sinne von § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG oder von § 202 SGG in Verbindung mit § 278 Abs. 6 ZPO vor. Der Vergleich beruhe nämlich weder auf einem Beschlussvorschlag noch auf einer schriftlichen Initiative mit nachfolgendem deklaratorischem Beschluss des SG. Das SG hat auf die Gründe des zitierten Beschlusses des Kostensenats (s. oben) ausdrücklich Bezug genommen.

Zudem sei, so das SG, eine Gebührenanrechnung nach § 15a Abs. 1 RVG, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vorzunehmen. Zur Begründung hat sich das SG auf den Beschluss des Kostensenats vom 02.12.2015 (Az.: L 15 SF 133/15) bezogen. Wie das BayLSG entschieden habe, sei die Staatskasse im Falle der Bewilligung von PKH nicht Dritter im Sinne von § 15a Abs. 2 RVG, sondern vielmehr Kostenschuldner des Rechtsanwalts. Andererseits habe es entschieden, dass Zahlungen auf die Geschäftsgebühr für die Tätigkeit im Widerspruchsverfahren anzurechnen seien, wenn sie tatsächlich erfolgt seien. Vorliegend sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Verfahrensgebühr in voller Höhe gefordert und die Beklagte diesen Anspruch gemäß der Vergleichsvereinbarung zur Hälfte erstattet habe. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei Geltendmachung der Geschäfts- und der Verfahrensgebühr nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren in Rechnung gestellt habe.

Am 27.01.2016 hat der Beschwerdeführer hiergegen Beschwerde zum BayLSG erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Terminsgebühr sehr wohl angefallen sei, da eine Einigung, wenn auch im schriftlichen Verfahren, ohne Verhandlung nicht möglich sei. Der Vergleich sei unstreitig unter Mitwirkung des Gerichts erfolgt. Er, der Beschwerdeführer, habe nach Rücksprache mit dem Kläger den gerichtlichen Vergleichsvorschlag angenommen. Damit sei ein schriftlicher Prozessvergleich erfolgt, der auch die Gebühr Nr. 3106 VV RVG auslöse.

Der Staatskasse ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des Erinnerungsverfahrens und des erstinstanzlichen Klageverfahrens des SG verwiesen.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Zuständig für die Entscheidung ist der Einzelrichter gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG.

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall die Regelungen des RVG in ab 01.08.2013 geltenden Fassung gemäß dem Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl S. 2586, 2681 ff.). Denn der unbedingte Auftrag i. S.v. § 60 Abs. 1 RVG ist dem Beschwerdeführer nach dem 31.07.2013 erteilt worden.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Sie ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden.

2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

a) Wie das SG zu Recht angenommen hat, war die Erinnerung der Staatskasse zulässig. Es ist keine Verwirkung des Erinnerungsrechts eingetreten.

Die Erinnerung ist an keine Frist gebunden (vgl. z. B. Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl., § 56, Rn. 6, m. w. N.). Eine Verwirkung dieses unbefristeten Rechts ist für beide Seiten grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn die Kostenberechnung längst abgewickelt ist und sich alle Beteiligten darauf eingestellt haben, dass sich die Kostenfrage erledigt hat (vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 55, Rn. 43). Wie der Senat in seinem Grundsatzbeschluss vom 04.10.2012 (Az.: L 15 SF 131/11 B E) im Einzelnen dargelegt hat, gebietet das verfassungsrechtliche Vertrauensschutzprinzip, dass das Erinnerungsrecht der Staatskasse trotz des Fehlens einer ausdrücklichen Befristung nicht „bis in alle Ewigkeit“ besteht. Diesem Gebot wird durch das Rechtsinstitut der Verwirkung Rechnung getragen. Spätestens nach einem Jahr nach dem Wirksamwerden der Kostenfestsetzungsentscheidung ist das Erinnerungsrecht der Staatskasse regelmäßig verwirkt, sofern nicht besonders missbilligenswerte Umstände in der Sphäre des Anwalts vorliegen.

An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Damit ist vorliegend Verwirkung hinsichtlich des in Rede stehenden Zeitablaufs nicht eingetreten; dafür, dass ausnahmsweise eine kürzere Verwirkungsfrist gelten würde, gibt es keinerlei Anhaltspunkte.

b) Auch die von der Staatskasse angeregte und vom SG vorgenommene Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG, § 15a Abs. 1 RVG in Höhe von 150,00 Euro ist rechtmäßig.

Der Senat ist an der Überprüfung der Anrechnung nicht etwa deshalb gehindert, weil dieser Aspekt vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht aufgegriffen worden ist. Zwar hat der Senat in dem Grundsatzbeschluss vom 08.01.2013 (Az.: L 15 SF 232/12 B E) im Einzelnen dargelegt, dass eine Erinnerung nach § 56 RVG anders als in den Fällen des § 4 JVEG nicht zu einer vollumfänglichen Neuentscheidung durch den Kostenrichter führt. Es erfolgt lediglich eine - bei nur teilweiser Anfechtung partielle - Überprüfung der vorangegangenen Entscheidung des Urkundsbeamten (vgl. auch den Beschluss des Senats vom 04.10.2012, Az.: L 15 SF 131/11 B E). Eine vollumfängliche Prüfung im Rahmen der Erinnerung nach § 56 Abs. 1 RVG und damit auch bei der Beschwerde nach § 56 Abs. 2 RVG kommt nicht in Betracht; Gegenstand ist nur die vorgetragene Beschwer (a.A. z. B. LSG Thüringen, Beschluss vom 09.12.2015, Az.: L 6 SF 1286/15 B).

Vorliegend ist jedoch die Überprüfung der Anrechnung nach den genannten Vorschriften im Hinblick auf die Erinnerungsbegründung der Staatskasse zu Recht Gegenstand der kostenrichterlichen Entscheidung gewesen. Das Beschwerdegericht als neue Tatsacheninstanz hat im Rahmen der Beschwerdeentscheidung in vollem Umfang anstelle des Erstgerichts zu entscheiden (vgl. den Beschluss des Senats vom 15.06.2016, Az.: L 15 SF 92/14 E, ferner den Beschluss vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B - allerdings zum JVEG). Maßgebend ist das Gesamtergebnis der einzelnen Kostenpositionen (vgl. den Beschluss des Senats vom 15.06.23016, a. a. O.). In diesem Zusammenhang ist freilich das Verbot der reformatio in peius zu beachten: Ist der Rechtsanwalt wie vorliegend alleiniger Beschwerdeführer, hat die Staatskasse also keine Beschwerde eingelegt, kann die Kostenfestsetzung nicht zulasten des Beschwerdeführers abgeändert werden (vgl. z. B. Müller-Rabe, a. a. O., § 56, Rdnr. 29; vgl. auch den Beschluss des Senats vom 21.03.2011, Az.: L 15 SF 204/09 B E). Im umgekehrten Fall ist nur zu prüfen, ob der festgesetzte Betrag die berechtigte Forderung des Rechtsanwalts übersteigt; ob die Vergütung zu niedrig festgesetzt worden ist, darf dann nicht geprüft werden (vgl. z. B. Müller-Rabe, a. a. O.).

Gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG, § 15a Abs. 1 RVG ist die tatsächlich gezahlte Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des sozialgerichtlichen Klageverfahrens in der genannten Höhe anzurechnen. Insoweit kann der Senat in vollem Umfang auf die zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Erinnerungsbeschluss verweisen und sich diese zu eigen machen; er sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab, § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG.

c) Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte fiktive Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV RVG (n. F.) steht diesem nicht zu.

Wie Staatskasse und SG zu Recht annehmen, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben. Im sozialgerichtlichen Verfahren in der Hauptsache ist kein schriftlicher Vergleich im Sinne von Nr. 3106 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative VV RVG geschlossen worden. Denn es liegt kein schriftlicher Prozessvergleich im Sinne von § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG vor.

Wie der Kostensenat in seinem Beschluss vom 22.05.2015 (Az.: L 15 SF 115/14 E) im Einzelnen dargelegt hat, besteht zwar aus seiner Sicht ein praktisches Bedürfnis dafür, dass auch Vergleiche, die in schriftlicher Form abgeschlossen werden, jedoch nicht den Vorgaben der genannten Vorschrift des SGG entsprechen, unter den Gebührentatbestand Nr. 3106 VV RVG fallen. Gleichwohl sieht sich der Senat außerstande, die Voraussetzungen des genannten Gebührentatbestands auch in den Fällen anzunehmen, in denen kein Vergleich im Sinne von § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG abgeschlossen worden ist. Dies ergibt sich aus Sicht des Senats zwingend aus der Entstehungsgeschichte sowie aus Sinn und Zweck der Regelung; dies hat er in dem o.g. Grundsatzbeschluss im Einzelnen ausgeführt. Vor allem hat er darauf hingewiesen, dass Sinn und Zweck von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3106 Satz 1 Nr. 1 VV RVG nicht darin besteht, einen Anreiz dafür zu schaffen, dass der Rechtsanwalt auf eine gütliche Einigung hinwirkt, denn diesen Zweck verfolgen allein die Nrn. 1000 ff. VV RVG. Die fiktive Terminsgebühr dient vielmehr dazu, dem Anwalt das gebührenrechtliche Interesse an der Durchführung eines Termins in den Fällen zu nehmen, in denen das Gericht von den im Prozessrecht vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch machen will, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung zu beenden (vgl. den Beschluss vom 22.05.2015, a. a. O., m. w. N.). Zugleich soll der Anwalt keinen Nachteil in gebührenrechtlicher Hinsicht dadurch erleiden, dass durch eine in der Hand des Gerichts liegende andere Verfahrensgestaltung auf eine mündliche Verhandlung verzichtet wird. Dementsprechend setzen sowohl die Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 1. und 2. Alternative und Nr. 2 VV RVG als auch Nr. 3106 Satz 1 Nr. 1 1. Alternative und Nr. 2 VV RVG ein Handeln des Gerichts voraus, dass auf die Vermeidung einer mündlichen Verhandlung gerichtet ist, nämlich die erklärte Absicht, eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren oder durch Gerichtsbescheid zu treffen. Daher ist es folgerichtig, die Regelungen der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 3. Alternative VV RVG und 3106 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative VV RVG auf die in § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG geregelten Fälle des schriftlichen Prozessvergleichs zu beschränken. Nur in diesen Fällen ist die Wirkung des Gerichts für die vergleichsweise Beendigung des Rechtsstreits und damit für die Entbehrlichkeit der mündlichen Verhandlung konstitutiv. Dies wird an § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG deutlich, da hier ein Vergleichsvorschlag in Form eines Beschlusses, der vom SG selbst unterbreitet wird, vorausgesetzt wird.

Für die Zulässigkeit und Wirksamkeit eines Vergleichs gemäß § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG mag es nach einer in der Literatur vertretenen Ansicht (vgl. Müller, in: Roos/Wahrendorf, SGG, 1. Aufl., § 101, Rn. 20) unbeachtlich sein, ob - trotz des Wortlauts der Vorschrift - die Initiative vom Gericht ausgeht oder nicht. Im gebührenrechtlichen Sinn ist jedoch wegen des eben dargelegten Sinn und Zwecks des hier streitgegenständlichen Gebührentatbestands unabdingbar, dass die Mitwirkung des Gerichts für die vergleichsweise Beendigung des Rechtsstreits konstitutiv ist, dass das Zustandekommen eines Vergleichs aufgrund des Tätigwerdens des Gerichts erfolgt. Dies gilt auch in inhaltlicher Hinsicht. So erfolgt der Abschluss eines Vergleichs dann nicht auf Initiative des Gerichts, wenn sich die Beteiligten zuvor bereits vollumfänglich über seinen Inhalt geeinigt haben und der Beschluss nur noch „ergänzend“ - ggf. gar mit Blick auf Gebührenaspekte - erfolgt. Unschädlich ist es aber, wenn (auch wesentliche) Teile des später gemäß § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG abgeschlossenen Vergleichs von den Beteiligten in den Raum gestellt werden, bevor dann der Vergleich als Ganzes vom Gericht (in Beschlussform) verbindlich vorgeschlagen wird.

Auch die grundsätzliche Frage der Anwendbarkeit von § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO spielt in gebührenrechtlicher Hinsicht keine Rolle. Mit anderen Worten: Selbst wenn man das Verfahren gemäß § 278 Abs. 6 ZPO auch nach Einfügung von § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG noch für zulässig halten mag, wird nur ein Beschlussvorschlag im Sinne dieser neuen Regelung des SGG die fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative VV RVG auslösen können. Dies begründet sich bereits aus Rechtssicherheitsgründen und einer verminderten Prüfpflicht der Kostenbeamten bzgl. der Frage, ob tatsächlich eine schriftliche Initiative des Gerichts vorliegt, sowie der engen Bindung an die geschilderte Voraussetzung konstitutiven Handelns des Gerichts.

Vorliegend sind auch die Voraussetzungen des § 278 Abs. 6 ZPO unzweifelhaft nicht gegeben. Sie könnten also aber auch nicht durch einen noch zu treffenden (deklaratorischen) Beschluss des SG nachgeholt werden.

Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.

(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder zum besonderen Vertreter im Sinne des § 41 bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse.

(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes beigeordnet oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann eine Vergütung aus der Landeskasse verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung der Vergütung im Verzug ist.

(3) Ist der Rechtsanwalt sonst gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden, erhält er die Vergütung aus der Landeskasse, wenn ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat, im Übrigen aus der Bundeskasse. Hat zuerst ein Gericht des Bundes und sodann ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet, zahlt die Bundeskasse die Vergütung, die der Rechtsanwalt während der Dauer der Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht des Bundes verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt darüber hinaus zustehende Vergütung. Dies gilt entsprechend, wenn zuerst ein Gericht des Landes und sodann ein Gericht des Bundes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat.

(4) Wenn der Verteidiger von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abrät, hat er einen Anspruch gegen die Staatskasse nur dann, wenn er nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

(5) Absatz 3 ist im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Gerichts tritt die Verwaltungsbehörde.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Personen gehört; im Verfahren nach § 201 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes werden die Gebühren immer nach dem Gegenstandswert berechnet. In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 202 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes) werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.

(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.

(1) Vollstreckt wird

1.
aus gerichtlichen Entscheidungen, soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes kein Aufschub eintritt,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Anerkenntnissen und gerichtlichen Vergleichen,
4.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,
5.
aus Vollstreckungsbescheiden.

(2) Hat ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung, so kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen. Er kann die Aussetzung und Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen; die §§ 108, 109, 113 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Die Anordnung ist unanfechtbar; sie kann jederzeit aufgehoben werden.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Urteil nach § 131 Abs. 4 bestimmt hat, daß eine Wahl oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane zu wiederholen ist. Die einstweilige Anordnung ergeht dahin, daß die Wiederholungswahl oder die Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens unterbleibt.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.

(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.