Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 12. Nov. 2009 - L 10 R 5738/07

published on 12.11.2009 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 12. Nov. 2009 - L 10 R 5738/07
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 30.10.2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Die am …1952 in der T. geborene Klägerin hat keine Berufsausbildung. Nach Ihrem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland 1973 war sie mit Unterbrechungen als Reinigungskraft versicherungspflichtig beschäftigt. Seit 1992 ist sie arbeitslos und bezieht Sozialleistungen.
Auf ihren Antrag vom 27.11.2002 bewilligte die Beklagte der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 01.11.2002 bis 30.04.2003 (Bescheid vom 28.03.2003). Der Rentenanspruch sei zeitlich begrenzt, weil es nach den medizinischen Untersuchungsbefunden nicht unwahrscheinlich sei, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden könne. Dabei ging sie auf Grund der Stellungnahme des ärztlichen Prüfdienstes vom Eintritt des Leistungsfalls mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 04.04.2002 und einer Besserungsaussicht bis zum 04.04.2004 aus. Gegen die Befristung legte die Klägerin am 14.04.2003 Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 28.04.2004 lehnte die Beklagte einen Antrag der Klägerin auf wiederholte Gewährung der befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung ab, weil über den Wegfallzeitpunkt hinaus weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorliege. Dem lag eine Untersuchung der Klägerin vom 31.03.2004 durch die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. B. zu Grunde (leichte körperliche Tätigkeiten ohne Akkord, ohne besonderen Leistungsdruck oder Nachtschicht mehr als sechs Stunden arbeitstäglich zumutbar bei langjährigen diffusen Schmerzen im Stütz- und Bewegungsapparat ohne wesentliche neurologische Defizite, aktuell keine depressive Störung, beginnende Polyneuropathie der unteren Extremitäten; enorme Diskrepanz zwischen subjektiv vorgebrachten Klagen, unauffälliger Körperhaltung und recht entschiedenem Auftreten bei der Exploration gegenüber Verhalten während der körperlichen Untersuchung). Auch hiergegen legte die Klägerin am 26.05.2004 Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.06.2005 wies die Beklagte die Widersprüche der Klägerin gegen die Bescheide vom 28.03.2003 und vom 28.04.2004 zurück.
Die Klägerin hat am 20.07.2005 Klage beim Sozialgericht Konstanz erhoben. Sie sei wegen psychischer Probleme, deren Behandlung nicht erfolgsversprechend sei, und wegen Wirbelsäulenerkrankungen nicht mehr erwerbsfähig.
Nach Befragung des Arztes für Psychiatrie/Psychotherapie Dr. Ka. (keine leichten Tätigkeiten mehr möglich wegen in gegenseitiger Wechselwirkung stehender Leiden auf orthopädischem und psychiatrischem Fachgebiet), des Facharztes für Orthopädie/Rheumatologie Dr. F. (Leistungsfähigkeit von mindestens sechs Stunden täglich für leichte Arbeiten bei chronischem rezidivierenden Zervikalsyndrom bei milden degenerativen Veränderungen, Fibromyalgie-Syndrom und mäßigem Knick-Spreiz-Fuß beidseits) und des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. Be. (bei im Vordergrund stehendem chronifizierten Schmerzsyndrom im Sinne einer Somatisierungsstörung keine erfolgreiche Therapie zu erwarten; Leistungsfähigkeit von unter drei Stunden täglich) hat das Sozialgericht ein Gutachten mit ergänzender Stellungnahme bei der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. K.-H. eingeholt. Die Sachverständige hat eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine depressive Entwicklung im Sinne einer Dysthymia, eine Lumboischialgie bei Bandscheibenprotrusio L 5/S 1 und Bandscheibenvorfall L 4/L 5, eine Spondylarthrose und einen Diabetes mellitus diagnostiziert. Ein beginnendes polyneuropathisches Syndrom sei elektrophysiologisch nicht nachgewiesen, die Klägerin habe auch keine charakteristischen Sensibilitätsstörungen. Die Klägerin könne leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne Nachtschicht, ohne besonderen Zeitdruck, ohne besondere Verantwortung, unter Witterungsschutz und ohne Erfordernis von guten Kenntnissen der deutschen Sprache in einem Umfang von mehr als sechs Stunden täglich verrichten. Die von Dr. Be. geschilderte Hilfebedürftigkeit der Klägerin sei nicht nachvollziehbar, sondern eher Hinweis für eine bewußtseinsnahe Verhaltensweise der Klägerin zur Erlangung einer Versorgung durch Familie und Institutionen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30.10.2007 abgewiesen und sich zur Begründung auf das Gutachten von Dr. K.-H. gestützt. Die Befristung der mit Bescheid vom 28.03.2003 bewilligten Rente sei nicht zu beanstanden, weil die Klägerin nicht erwerbsgemindert sei und sich damit die prognostische Einschätzung der Beklagten bestätigt habe, dass eine Besserung nicht unwahrscheinlich sei.
Die Klägerin hat gegen den am 07.11.2007 zugestellten Gerichtsbescheid am 05.12.2007 Berufung eingelegt. Die Leistungseinschätzungen ihrer behandelnden Ärzte hätten einen höheren Beweiswert als die einmalige Untersuchung durch Dr. K.-H. . Überdies könne sie eine leichte Tätigkeit nicht erreichen, da es diese kaum gebe und sie seit 1994 nicht mehr erwerbstätig gewesen sei.
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Die Klägerin beantragt bei sinngemäßer Auslegung ihres Vorbringens,
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unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Konstanz vom 30.10.2007 den Bescheid vom 28.03.2003 abzuändern und den Bescheid vom 28.04.2004, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2005, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr über den 30.04.2003 hinaus unbefristet Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurück zu weisen.
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Der Senat hat sachverständige Zeugenaussagen bei dem Arzt für Allgemeinmedizin Dr. Be. (belastungsabhängige Gelenkschmerzen und Gangunsicherheit insbesondere beim Treppenlaufen wegen innenseitigen Knorpelschadens 2. Grades am linken Kniegelenk mit klinischer Symptomatik sowie Bandscheibenvorwölbungen im Bereich der LWS mit Einengung des Nervenaustrittkanals, Verstopfung der Herzkranzarterie mit Symptomverschlechterung seit September 2007), bei dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. D. (chronische, generalisierte Schmerzerkrankung, depressive Stimmungsschwankungen und Ängste, Diabetes mellitus mit polyneuropathischer Symptomatik der Beine, Nachweis einer Bandscheibenprotrusion L 3/4 sowie von Vorwölbungen L 4/5 und L 5 /S 1; Besserung seit Behandlungsbeginn im Januar 2007 nicht eingetreten und bei laufender Rentenstreitigkeit auch nicht zu erwarten), bei dem Facharzt für Orthopädie Dr. S. (Behandlung wegen Lumboischialgie und Kniebeschwerden links; Bandscheibenprotrusionen L 3/4, L 4/5, L 5/S1 ohne Einengungen oder signifikante Spinalkanalstenosierungen, keine fassbaren neurologischen Ausfälle) und bei dem Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie Dr. Schl. (auf Grund kardialer Erkrankung nur leichte Einschränkung der Leistungsfähigkeit, damit leichte Tätigkeiten sechs Stunden täglich möglich) erhoben.
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Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
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Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
18 
Gegenstand des Rechtsstreits sind die Bescheide vom 28.03.2003 und vom 28.04.2004 (in Gestalt des Widerspruchsbescheides), soweit sie den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf eine Rente wegen voller (bzw. wegen teilweiser) Erwerbsminderung über den 30.04.2004 hinaus ablehnen (Anfechtungsklage) sowie das Begehren der Klägerin (Leistungsklage) auf Verurteilung der Beklagten zu einer solchen Leistungsgewährung. Die durch den Bescheid vom 28.03.2003 erfolgte Zuerkennung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung für den Zeitraum vom 01.11.2002 bis 30.04.2004 ficht sie erkennbar nicht an, denn sie erhielt die begehrte Rente bereits ab Antragstellung und nur dies hat sie im Rechtsstreit geltend gemacht; ohnehin würde es - wie sogleich darzulegen ist - für eine Anfechtung an einer nach § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG erforderlichen Beschwer fehlen. Dem entsprechend hat der Senat den klägerischen Antrag sachdienlich gefasst.
19 
Ein Bescheid, mit dem der Versicherungsträger dem Rentenbewerber trotz eines auf Dauerrente gerichteten Antrags eine Rente nur auf Zeit gewährt, enthält mehrere, voneinander zu trennende Verfügungen (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 24.10.1996, 4 RA 31/96 in SozR 3-2200 § 300 Nr. 8 und Urteil vom 11.02.1988, 4/11a RA 10/87 in SozR 2200 § 1276 Nr. 11) und damit mehrere Verwaltungsakte i.S. § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X): Zum einen die Rentenbewilligung (Verfügungssatz 1, mit jeweils zu trennenden - siehe LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2006, L 10 R 4911/05 - Verfügungssätzen zu Rentenart, Rentenhöhe und Dauer der Rente,), zum anderen die Ablehnung des weitergehend geltend gemachten Anspruchs auf durchgängige, zeitlich nicht beschränkte Rentengewährung (Verfügungssatz 2). Die Rentenbewilligung ist regelmäßig - sofern, wie im vorliegenden Fall, die einzelnen Verfügungssätze der Rentenbewilligung nicht in Streit gestellt werden - ein den Versicherten ausschließlich begünstigender Verwaltungsakt. Damit wird allein durch die zweite Regelung, die Ablehnung einer Dauerrente, was ausdrücklich ausgesprochen oder konkludent durch die Begrenzung der Bezugsdauer der mit dem Verfügungssatz 1 bewilligten Rente verlautbart werden kann, der Versicherte (formell) beschwert.
20 
In dieser Art entschied die Beklagte über den Rentenantrag der Klägerin mit dem streitigen Bescheid vom 28.03.2003: Sie erkannte einen mit dem 01.11.2002 beginnenden und mit dem 30.04.2004 wegfallenden Anspruch der Klägerin auf Rente wegen voller Erwerbsminderung in bestimmter Höhe zu (Verfügungssatz 1) und lehnte durch die zeitliche Begrenzung der Rentenbewilligung den weitergehenden Rentenanspruch ab (Verfügungssatz 2). Der eine Weitergewährung der befristeten Rente ablehnende Bescheid vom 28.04.2004 hat - was die zuvor zuerkannte Rente wegen voller Erwerbsminderung betrifft - keinen über den Verfügungssatz 2 des Bescheides vom 28.03.2003 hinausgehenden materiell-rechtlichen Inhalt; gleichwohl ist er Gegenstand der Anfechtungsklage, weil seine Bestandskraft einer Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung entgegen stünde. Darüber hinaus erhält er ausweislich seiner Begründung (weil „weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit“ vorliege) die Ablehnung eines Anspruches auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
21 
Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass die Ablehnung einer Rente wegen Erwerbsminderung über den 30.04.2004 hinaus mit den Bescheiden vom 28.03.2003 und vom 28.04.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2005 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Dabei kann offen bleiben, ob die Rentengewährung zu Recht gemäß § 102 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) aus medizinischen Gründen befristet worden ist. Denn jedenfalls hatte und hat die Klägerin über den streitigen Zeitpunkt hinaus keinen Rentenanspruch, weil sie nicht erwerbsgemindert war und ist.
22 
Zwar ist der Verfügungssatz 1 des Bescheides vom 28.03.2003 - weil, wie dargelegt, von der Klägerin nicht angefochten - bestandskräftig (§ 77 SGG) und damit für die Beteiligten und den Senat bindend geworden. Es steht daher fest, dass der Klägerin bis zum 30.04.2003 ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung zustand. Diese Bindungswirkung enthebt indessen das Tatsachengericht für die Folgezeit, also den Zeitraum ab dem 01.05.2003, nicht von der Pflicht nach § 103 SGG, den gesamten für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verfügungssatzes 2 entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären und zu entscheiden, ob im streitigen Zeitraum eine Erwerbsminderung als Voraussetzung für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Versichertenrente nach dem 30.04.2003 vorliegt (BSG, Urteil vom 11.02.1988, a.a.O.). Damit ist der Senat nicht darauf beschränkt, isoliert die Rechtmäßigkeit der erfolgten Befristung zu überprüfen. Denn der Bescheid vom 28.03.2003 enthält nach der dargestellten Rechtsprechung des BSG nicht lediglich eine befristete Rentenbewilligung mit der Folge, dass eine erfolgreiche (Teil)Anfechtung der Befristung zur Dauerrente führen würde, sondern eine Rentenbewilligung für bestimmte Zeit (Verfügungssatz 1) und eine Rentenablehnung für die Folgezeit (Verfügungssatz 2). Weil der Verfügungssatz 1 bindend geworden ist, ist er der gerichtlichen Kontrolle entzogen (BSG, a.a.O.). Die zur Begründung des Verfügungssatzes 1 angeführten Erwägungen der Beklagten über den Eintritt des Versicherungsfalls der vollen Erwerbsminderung und über die Aussicht auf dessen mögliche zukünftige Behebung können für sich keine Bindungswirkung entfalten und wirken schon deshalb nicht rechtlich auf den Verfügungssatz 2 ein. Darüber hinaus ist dies auch deshalb nicht möglich, weil der Verfügungssatz 1 nur für einen bestimmten Zeitraum Geltung beansprucht und seine Bindungswirkung daher nur bis zum 30.04.2004 reicht, während hier der mit dem Verfügungssatz 2 abgelehnte Anspruch erst ab 01.05.2004 in Streit ist.
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Damit ist die Ablehnung der Dauerrente, also der die Klägerin belastende Verfügungssatz 2, in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle unterworfen. Dadurch wird (BSG, a.a.O.) zum einen dem Bewerber um eine - abgelehnte - Dauerrente umfassender Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes) zuteil; zum anderen wird gewährleistet, dass die an Gesetz und Recht gebundenen Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit bei Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen nach §§ 43, 240 SGB VI nicht unter Umständen sehenden Auges eine nicht zustehende Dauerrente zuerkennen müssen, falls die Behebung der Erwerbsminderung entgegen der Auffassung des Rentenversicherungsträgers tatsächlich unwahrscheinlich war, jedoch zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der Rentenbewerber nicht oder nicht mehr über die Zeit des Zeitrentenbezugs hinaus erwerbsgemindert war (vgl. Urteil des BSG vom 11.02.1988 - zur Vorgängervorschrift § 1276 Reichsversicherungsordnung -, a.a.O.). Im Übrigen (BSG, a.a.O.) kann das Tatsachengericht auch im rechtlich schutzwürdigen Interesse des Rentenbewerbers nicht auf die Prüfung der Frage beschränkt sein, ob bei Erlass des streitigen Zeitrentenbescheides im Sinne von § 102 Abs. 2 SGB VI unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. Sollte dies im konkreten Fall bejaht werden, müsste die Leistungsklage des Rentenbewerbers selbst dann ohne Erfolg bleiben, wenn das Gericht nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu der Überzeugung käme, eine Erwerbsminderung hätte auch über den - inzwischen in der Vergangenheit liegenden - Zeitraum der Zeitrentenbewilligung hinaus - objektiv und entgegen der insoweit sachlich begründeten Prognose - vorgelegen.
24 
Eine Erwerbsminderung einschließlich Berufsunfähigkeit der Klägerin hat über den 30.04.2004 hinaus nicht bestanden und besteht auch derzeit nicht. Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
25 
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind.
26 
Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Da die Klägerin keine Berufsausbildung hat und in Deutschland als Reinigungskraft nur ungelernte Tätigkeiten ausgeübt hat, kann sie auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden. Solche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes kann sie noch verrichten.
27 
Der Senat vermag nicht festzustellen, dass die Klägerin wegen ihrer nervenärztlichen Erkrankungen (anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit psychogener Ausweitung und Fixierung von im Kern somatischen Beschwerden sowie eine depressive Entwicklung im Sinne einer Dysthymia), die nach Bekunden des Hausarztes Dr. Be. im Vordergrund stehen, nicht mehr in der Lage ist, eine leichte körperliche Arbeit in wechselnder Körperhaltung und unter Witterungsschutz im Umfang von wenigstens sechs Stunden täglich zur verrichten, wenn hierbei Nachtschichten, ein besonderer Zeitdruck und eine besondere Verantwortung ausgeschlossen sind. Der Senat legt hierbei das Gutachten von Dr. K.-H. zu Grunde. Lediglich insoweit sie ein Erfordernis von guten Kenntnissen der deutschen Sprache ausschließt, ist dem aus rechtlichen Gründen nicht zu folgen. Ein Versicherter kann allgemein nicht geltend machen, er sei wegen fehlender deutscher Sprachkenntnisse gehindert, eine Berufstätigkeit zu verrichten, wenn er in einer anderen Sprache - üblicherweise seiner Muttersprache - Sprachkenntnisse hat, die die Verrichtung der Tätigkeit in einer Umgebung mit der letztgenannten Sprache als Umgangssprache zuließe (BSG, Urteil vom 15.05.1991, 5 RJ 92/89 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 11).
28 
Die Sachverständige hat überzeugend dargelegt, dass bei der Klägerin gewisse schmerzhafte Bewegungseinschränkungen des Bewegungsapparates, insbesondere ausgehend von der Lendenwirbelsäule mit linksbetonter Ausstrahlung in die unteren Extremitäten mit belastungsabhängiger Verstärkung, durchaus nachvollziehbar sind, diese im Kern somatischen Symptome jedoch vor dem Hintergrund einer familiären Konfliktsituation (chronischer Ehekonflikt und Zwangserkrankung eines Sohnes) von ihr - eher bewußtseinsnah zur Erlangung einer Versorgung durch Familie und Institutionen - psychogen überlagert und ausgeweitet werden und zu keiner rentenrelevanten Einschränkung der Leistungsfähigkeit führen. Diese Beurteilung ist im Hinblick auf die im Rahmen der Untersuchung erhobenen Befunde (lebhafte Psychomotorik, krankheitswertige Einschränkungen des Antriebs nicht feststellbar, kein tiefer gehender depressiver Verstimmungszustand, keine Beeinträchtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit im Verlauf des Untersuchungsgesprächs, keine radikulären sensiblen Ausfälle oder Paresen, flüssiges Bewegungsmuster) schlüssig. Entsprechende Befunde hatte bereits Dr. B. erhoben (keine Zeichen von Erschöpfung oder Müdigkeit während der Untersuchung, keine auffälligen funktionellen Einschränkungen oder Schmerzangaben beim Gestikulieren, keine neurologische Objektivierbarkeit der geklagten diffusen Körperschmerzen, trotz mangelnder Sprachkenntnisse keineswegs unsicher, ängstlich oder gedrückt, wesentlicher Leidensdruck nicht erkennbar, Eindruck einer demonstrativen bewußtseinsnahen Haltung, keine Hinweise auf depressives Geschehen, Stimmungslage, Antriebslage und affektives Verhalten ohne Störungen, keine Hinweise auf psychomentale Störungen hinsichtlich Konzentration, Aufmerksamkeit und Gedächtnis). Soweit Dr. B. abweichend von Dr. K.-H. eine beginnende Polyneuropathie der unteren Extremitäten bestätigt hat, folgt hieraus auch nach ihrer eigenen Auffassung weder eine quantitative Leistungsminderung noch sind deshalb weiter gehende qualitative Leistungseinschränkungen anzunehmen.
29 
Den Leistungseinschätzungen der behandelnden Nervenärzte der Klägerin vermag der Senat nicht zu folgen. Soweit Dr. Ka. die Auffassung vertreten hat, die Klägerin könne wegen - in Wechselwirkung mit orthopädischen Erkrankungen stehenden - Beschwerden auf seinem Fachgebiet keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben, lassen seine Angaben nicht erkennen, inwieweit er sich statt auf die subjektiven Angaben der Klägerin auf eigene Befunderhebungen gestützt hat. Die von ihm berichteten Konzentrationsstörungen und Störung des Affektes haben weder Dr. B. noch Dr. K.-H. bestätigt. Auch Dr. D. hat im Vergleich zu den Gutachten der beiden Nervenärztinnen keine weitergehenden Befunde erhoben, die seine Einschätzung stützen, eine Weiterführung der Berentung sei zur körperlichen und seelischen Stabilisierung der Klägerin auf niedrigem Niveau dringend notwendig. Soweit Dr. Be. darüber hinaus sogar angegeben hat, die Klägerin sei selbst bei einfachen Verrichtungen wie Aufstehen vom Stuhl oder Treppengehen auf Mithilfe Dritter angewiesen, ist dies - so Dr. K.-H. - unter Berücksichtigung der objektiv nachweisbaren Befunde nicht nachvollziehbar, sondern eher Hinweis für ein bewußtseinsnahes Verhalten der Klägerin. Aus diesem Grunde vermag der Senat - ebenso wenig wie die Sachverständige - aus dem von der Klägerin geschilderten Tagesablauf, wonach sie nur noch zu leichtesten Hausarbeiten in der Lage sei und sich im Übrigen von der Familie helfen lassen müsse, auf eine tatsächliche Einschränkung schließen.
30 
Auch die Erkrankungen der Klägerin auf orthopädischem Fachgebiet begründen keinen Rentenanspruch nach § 43 SGB VI. Weder Dr. F. noch Dr. S. haben im Hinblick auf das bei der Klägerin bestehende rezidivierende Zervikalsyndrom bei milden degenerativen Veränderungen, mäßigem Knick-Spreiz-Fuß beidseits bzw. eine Lumboischialgie und Kniebeschwerden links eine quantitative Leistungsminderung bestätigt. Eine Einschränkung der Beweglichkeit der Wirbelsäule konnte auch Dr. B. im Rahmen der körperlichen Untersuchung der Klägerin nicht feststellen. Trotz Angabe von Schmerzen schon bei leisester Berührung zeigte die Klägerin beim Abklopfen der Wirbelsäule keine Ausweichreaktionen, der Finger-Boden-Abstand betrug nur 20 cm, was auf eine ausreichende Beweglichkeit der Wirbelsäule hinweist. Bei dem von Dr. S. bescheinigten Fehlen von Einengungen, signifikanten Spinalkanalstenosierungen oder fassbaren neurologischen Ausfällen auf Grund der bei der Klägerin erhobenen Bandscheibenprotrusionen L 3/4, L 4/5, L 5/S1 ist die Einschätzung von Dr. K.-H. schlüssig, dass lediglich qualitative Einschränkungen (nur körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Haltung) vorliegen. Die von Dr. Be. berichtete Einengung des Nervenaustrittkanals bei Bandscheibenvorwölbung im Bereich der LWS ist damit von den Fachärzten nicht bestätigt worden. Soweit er belastungsabhängige Gelenkschmerzen und eine Gangunsicherheit, insbesondere beim Treppenlaufen, bei Hinweisen auf einen innenseitigen Knorpelschaden 2. Grades am linken Kniegelenk angegeben hat, ist nicht erkennbar, dass es sich um einen über die von Dr. S. berichteten Kniebeschwerden hinausgehenden Befund handelt. Mit Ausnahme der Chrondropathie hat das MRT des linken Kniegelenks vom 21.12.2006 einen weitgehend unauffälligen Befund ergeben.
31 
Schließlich führen auch die internistischen Erkrankungen der Klägerin nicht zu einer rentenberechtigenden Erwerbsminderung. Eine Leistungsminderung wegen des Diabetes mellitus hat kein Arzt angegeben, die Verstopfung der linken Herzkranzarterie ist im September 2008 erfolgreich rekanalisiert worden. Dr. Schl. hat unter Berücksichtigung der erfolgreich operierten kardialen Erkrankung bei guter linksventrikulärer Funktion leichte Tätigkeiten im Umfang von sechs Stunden täglich für zumutbar gehalten. Für die Zeit davor hat Dr. Be. eine Einschränkung der klinischen Belastbarkeit nicht auf diesbezügliche Beschwerden, sondern auf das orthopädische Krankheitsbild gestützt.
32 
Ist nach alledem die Klägerin nicht erwerbsgemindert, ist es unerheblich, ob ein dem Leistungsvermögen entsprechender Arbeitsplatz vermittelt werden kann, weil nach § 43
Abs. 3 zweiter Halbsatz SGB VI die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist. Sie kann daher mit ihrem Einwand nicht durchdringen, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes seien für sie nicht erreichbar, da sie bereits seit vielen Jahren nicht mehr gearbeitet habe und gesundheitlich eingeschränkt sei.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
34 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
17 
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
18 
Gegenstand des Rechtsstreits sind die Bescheide vom 28.03.2003 und vom 28.04.2004 (in Gestalt des Widerspruchsbescheides), soweit sie den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf eine Rente wegen voller (bzw. wegen teilweiser) Erwerbsminderung über den 30.04.2004 hinaus ablehnen (Anfechtungsklage) sowie das Begehren der Klägerin (Leistungsklage) auf Verurteilung der Beklagten zu einer solchen Leistungsgewährung. Die durch den Bescheid vom 28.03.2003 erfolgte Zuerkennung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung für den Zeitraum vom 01.11.2002 bis 30.04.2004 ficht sie erkennbar nicht an, denn sie erhielt die begehrte Rente bereits ab Antragstellung und nur dies hat sie im Rechtsstreit geltend gemacht; ohnehin würde es - wie sogleich darzulegen ist - für eine Anfechtung an einer nach § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG erforderlichen Beschwer fehlen. Dem entsprechend hat der Senat den klägerischen Antrag sachdienlich gefasst.
19 
Ein Bescheid, mit dem der Versicherungsträger dem Rentenbewerber trotz eines auf Dauerrente gerichteten Antrags eine Rente nur auf Zeit gewährt, enthält mehrere, voneinander zu trennende Verfügungen (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 24.10.1996, 4 RA 31/96 in SozR 3-2200 § 300 Nr. 8 und Urteil vom 11.02.1988, 4/11a RA 10/87 in SozR 2200 § 1276 Nr. 11) und damit mehrere Verwaltungsakte i.S. § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X): Zum einen die Rentenbewilligung (Verfügungssatz 1, mit jeweils zu trennenden - siehe LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2006, L 10 R 4911/05 - Verfügungssätzen zu Rentenart, Rentenhöhe und Dauer der Rente,), zum anderen die Ablehnung des weitergehend geltend gemachten Anspruchs auf durchgängige, zeitlich nicht beschränkte Rentengewährung (Verfügungssatz 2). Die Rentenbewilligung ist regelmäßig - sofern, wie im vorliegenden Fall, die einzelnen Verfügungssätze der Rentenbewilligung nicht in Streit gestellt werden - ein den Versicherten ausschließlich begünstigender Verwaltungsakt. Damit wird allein durch die zweite Regelung, die Ablehnung einer Dauerrente, was ausdrücklich ausgesprochen oder konkludent durch die Begrenzung der Bezugsdauer der mit dem Verfügungssatz 1 bewilligten Rente verlautbart werden kann, der Versicherte (formell) beschwert.
20 
In dieser Art entschied die Beklagte über den Rentenantrag der Klägerin mit dem streitigen Bescheid vom 28.03.2003: Sie erkannte einen mit dem 01.11.2002 beginnenden und mit dem 30.04.2004 wegfallenden Anspruch der Klägerin auf Rente wegen voller Erwerbsminderung in bestimmter Höhe zu (Verfügungssatz 1) und lehnte durch die zeitliche Begrenzung der Rentenbewilligung den weitergehenden Rentenanspruch ab (Verfügungssatz 2). Der eine Weitergewährung der befristeten Rente ablehnende Bescheid vom 28.04.2004 hat - was die zuvor zuerkannte Rente wegen voller Erwerbsminderung betrifft - keinen über den Verfügungssatz 2 des Bescheides vom 28.03.2003 hinausgehenden materiell-rechtlichen Inhalt; gleichwohl ist er Gegenstand der Anfechtungsklage, weil seine Bestandskraft einer Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung entgegen stünde. Darüber hinaus erhält er ausweislich seiner Begründung (weil „weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit“ vorliege) die Ablehnung eines Anspruches auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
21 
Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass die Ablehnung einer Rente wegen Erwerbsminderung über den 30.04.2004 hinaus mit den Bescheiden vom 28.03.2003 und vom 28.04.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2005 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Dabei kann offen bleiben, ob die Rentengewährung zu Recht gemäß § 102 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) aus medizinischen Gründen befristet worden ist. Denn jedenfalls hatte und hat die Klägerin über den streitigen Zeitpunkt hinaus keinen Rentenanspruch, weil sie nicht erwerbsgemindert war und ist.
22 
Zwar ist der Verfügungssatz 1 des Bescheides vom 28.03.2003 - weil, wie dargelegt, von der Klägerin nicht angefochten - bestandskräftig (§ 77 SGG) und damit für die Beteiligten und den Senat bindend geworden. Es steht daher fest, dass der Klägerin bis zum 30.04.2003 ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung zustand. Diese Bindungswirkung enthebt indessen das Tatsachengericht für die Folgezeit, also den Zeitraum ab dem 01.05.2003, nicht von der Pflicht nach § 103 SGG, den gesamten für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verfügungssatzes 2 entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären und zu entscheiden, ob im streitigen Zeitraum eine Erwerbsminderung als Voraussetzung für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Versichertenrente nach dem 30.04.2003 vorliegt (BSG, Urteil vom 11.02.1988, a.a.O.). Damit ist der Senat nicht darauf beschränkt, isoliert die Rechtmäßigkeit der erfolgten Befristung zu überprüfen. Denn der Bescheid vom 28.03.2003 enthält nach der dargestellten Rechtsprechung des BSG nicht lediglich eine befristete Rentenbewilligung mit der Folge, dass eine erfolgreiche (Teil)Anfechtung der Befristung zur Dauerrente führen würde, sondern eine Rentenbewilligung für bestimmte Zeit (Verfügungssatz 1) und eine Rentenablehnung für die Folgezeit (Verfügungssatz 2). Weil der Verfügungssatz 1 bindend geworden ist, ist er der gerichtlichen Kontrolle entzogen (BSG, a.a.O.). Die zur Begründung des Verfügungssatzes 1 angeführten Erwägungen der Beklagten über den Eintritt des Versicherungsfalls der vollen Erwerbsminderung und über die Aussicht auf dessen mögliche zukünftige Behebung können für sich keine Bindungswirkung entfalten und wirken schon deshalb nicht rechtlich auf den Verfügungssatz 2 ein. Darüber hinaus ist dies auch deshalb nicht möglich, weil der Verfügungssatz 1 nur für einen bestimmten Zeitraum Geltung beansprucht und seine Bindungswirkung daher nur bis zum 30.04.2004 reicht, während hier der mit dem Verfügungssatz 2 abgelehnte Anspruch erst ab 01.05.2004 in Streit ist.
23 
Damit ist die Ablehnung der Dauerrente, also der die Klägerin belastende Verfügungssatz 2, in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle unterworfen. Dadurch wird (BSG, a.a.O.) zum einen dem Bewerber um eine - abgelehnte - Dauerrente umfassender Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes) zuteil; zum anderen wird gewährleistet, dass die an Gesetz und Recht gebundenen Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit bei Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen nach §§ 43, 240 SGB VI nicht unter Umständen sehenden Auges eine nicht zustehende Dauerrente zuerkennen müssen, falls die Behebung der Erwerbsminderung entgegen der Auffassung des Rentenversicherungsträgers tatsächlich unwahrscheinlich war, jedoch zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der Rentenbewerber nicht oder nicht mehr über die Zeit des Zeitrentenbezugs hinaus erwerbsgemindert war (vgl. Urteil des BSG vom 11.02.1988 - zur Vorgängervorschrift § 1276 Reichsversicherungsordnung -, a.a.O.). Im Übrigen (BSG, a.a.O.) kann das Tatsachengericht auch im rechtlich schutzwürdigen Interesse des Rentenbewerbers nicht auf die Prüfung der Frage beschränkt sein, ob bei Erlass des streitigen Zeitrentenbescheides im Sinne von § 102 Abs. 2 SGB VI unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. Sollte dies im konkreten Fall bejaht werden, müsste die Leistungsklage des Rentenbewerbers selbst dann ohne Erfolg bleiben, wenn das Gericht nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu der Überzeugung käme, eine Erwerbsminderung hätte auch über den - inzwischen in der Vergangenheit liegenden - Zeitraum der Zeitrentenbewilligung hinaus - objektiv und entgegen der insoweit sachlich begründeten Prognose - vorgelegen.
24 
Eine Erwerbsminderung einschließlich Berufsunfähigkeit der Klägerin hat über den 30.04.2004 hinaus nicht bestanden und besteht auch derzeit nicht. Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
25 
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind.
26 
Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Da die Klägerin keine Berufsausbildung hat und in Deutschland als Reinigungskraft nur ungelernte Tätigkeiten ausgeübt hat, kann sie auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden. Solche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes kann sie noch verrichten.
27 
Der Senat vermag nicht festzustellen, dass die Klägerin wegen ihrer nervenärztlichen Erkrankungen (anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit psychogener Ausweitung und Fixierung von im Kern somatischen Beschwerden sowie eine depressive Entwicklung im Sinne einer Dysthymia), die nach Bekunden des Hausarztes Dr. Be. im Vordergrund stehen, nicht mehr in der Lage ist, eine leichte körperliche Arbeit in wechselnder Körperhaltung und unter Witterungsschutz im Umfang von wenigstens sechs Stunden täglich zur verrichten, wenn hierbei Nachtschichten, ein besonderer Zeitdruck und eine besondere Verantwortung ausgeschlossen sind. Der Senat legt hierbei das Gutachten von Dr. K.-H. zu Grunde. Lediglich insoweit sie ein Erfordernis von guten Kenntnissen der deutschen Sprache ausschließt, ist dem aus rechtlichen Gründen nicht zu folgen. Ein Versicherter kann allgemein nicht geltend machen, er sei wegen fehlender deutscher Sprachkenntnisse gehindert, eine Berufstätigkeit zu verrichten, wenn er in einer anderen Sprache - üblicherweise seiner Muttersprache - Sprachkenntnisse hat, die die Verrichtung der Tätigkeit in einer Umgebung mit der letztgenannten Sprache als Umgangssprache zuließe (BSG, Urteil vom 15.05.1991, 5 RJ 92/89 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 11).
28 
Die Sachverständige hat überzeugend dargelegt, dass bei der Klägerin gewisse schmerzhafte Bewegungseinschränkungen des Bewegungsapparates, insbesondere ausgehend von der Lendenwirbelsäule mit linksbetonter Ausstrahlung in die unteren Extremitäten mit belastungsabhängiger Verstärkung, durchaus nachvollziehbar sind, diese im Kern somatischen Symptome jedoch vor dem Hintergrund einer familiären Konfliktsituation (chronischer Ehekonflikt und Zwangserkrankung eines Sohnes) von ihr - eher bewußtseinsnah zur Erlangung einer Versorgung durch Familie und Institutionen - psychogen überlagert und ausgeweitet werden und zu keiner rentenrelevanten Einschränkung der Leistungsfähigkeit führen. Diese Beurteilung ist im Hinblick auf die im Rahmen der Untersuchung erhobenen Befunde (lebhafte Psychomotorik, krankheitswertige Einschränkungen des Antriebs nicht feststellbar, kein tiefer gehender depressiver Verstimmungszustand, keine Beeinträchtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit im Verlauf des Untersuchungsgesprächs, keine radikulären sensiblen Ausfälle oder Paresen, flüssiges Bewegungsmuster) schlüssig. Entsprechende Befunde hatte bereits Dr. B. erhoben (keine Zeichen von Erschöpfung oder Müdigkeit während der Untersuchung, keine auffälligen funktionellen Einschränkungen oder Schmerzangaben beim Gestikulieren, keine neurologische Objektivierbarkeit der geklagten diffusen Körperschmerzen, trotz mangelnder Sprachkenntnisse keineswegs unsicher, ängstlich oder gedrückt, wesentlicher Leidensdruck nicht erkennbar, Eindruck einer demonstrativen bewußtseinsnahen Haltung, keine Hinweise auf depressives Geschehen, Stimmungslage, Antriebslage und affektives Verhalten ohne Störungen, keine Hinweise auf psychomentale Störungen hinsichtlich Konzentration, Aufmerksamkeit und Gedächtnis). Soweit Dr. B. abweichend von Dr. K.-H. eine beginnende Polyneuropathie der unteren Extremitäten bestätigt hat, folgt hieraus auch nach ihrer eigenen Auffassung weder eine quantitative Leistungsminderung noch sind deshalb weiter gehende qualitative Leistungseinschränkungen anzunehmen.
29 
Den Leistungseinschätzungen der behandelnden Nervenärzte der Klägerin vermag der Senat nicht zu folgen. Soweit Dr. Ka. die Auffassung vertreten hat, die Klägerin könne wegen - in Wechselwirkung mit orthopädischen Erkrankungen stehenden - Beschwerden auf seinem Fachgebiet keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben, lassen seine Angaben nicht erkennen, inwieweit er sich statt auf die subjektiven Angaben der Klägerin auf eigene Befunderhebungen gestützt hat. Die von ihm berichteten Konzentrationsstörungen und Störung des Affektes haben weder Dr. B. noch Dr. K.-H. bestätigt. Auch Dr. D. hat im Vergleich zu den Gutachten der beiden Nervenärztinnen keine weitergehenden Befunde erhoben, die seine Einschätzung stützen, eine Weiterführung der Berentung sei zur körperlichen und seelischen Stabilisierung der Klägerin auf niedrigem Niveau dringend notwendig. Soweit Dr. Be. darüber hinaus sogar angegeben hat, die Klägerin sei selbst bei einfachen Verrichtungen wie Aufstehen vom Stuhl oder Treppengehen auf Mithilfe Dritter angewiesen, ist dies - so Dr. K.-H. - unter Berücksichtigung der objektiv nachweisbaren Befunde nicht nachvollziehbar, sondern eher Hinweis für ein bewußtseinsnahes Verhalten der Klägerin. Aus diesem Grunde vermag der Senat - ebenso wenig wie die Sachverständige - aus dem von der Klägerin geschilderten Tagesablauf, wonach sie nur noch zu leichtesten Hausarbeiten in der Lage sei und sich im Übrigen von der Familie helfen lassen müsse, auf eine tatsächliche Einschränkung schließen.
30 
Auch die Erkrankungen der Klägerin auf orthopädischem Fachgebiet begründen keinen Rentenanspruch nach § 43 SGB VI. Weder Dr. F. noch Dr. S. haben im Hinblick auf das bei der Klägerin bestehende rezidivierende Zervikalsyndrom bei milden degenerativen Veränderungen, mäßigem Knick-Spreiz-Fuß beidseits bzw. eine Lumboischialgie und Kniebeschwerden links eine quantitative Leistungsminderung bestätigt. Eine Einschränkung der Beweglichkeit der Wirbelsäule konnte auch Dr. B. im Rahmen der körperlichen Untersuchung der Klägerin nicht feststellen. Trotz Angabe von Schmerzen schon bei leisester Berührung zeigte die Klägerin beim Abklopfen der Wirbelsäule keine Ausweichreaktionen, der Finger-Boden-Abstand betrug nur 20 cm, was auf eine ausreichende Beweglichkeit der Wirbelsäule hinweist. Bei dem von Dr. S. bescheinigten Fehlen von Einengungen, signifikanten Spinalkanalstenosierungen oder fassbaren neurologischen Ausfällen auf Grund der bei der Klägerin erhobenen Bandscheibenprotrusionen L 3/4, L 4/5, L 5/S1 ist die Einschätzung von Dr. K.-H. schlüssig, dass lediglich qualitative Einschränkungen (nur körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Haltung) vorliegen. Die von Dr. Be. berichtete Einengung des Nervenaustrittkanals bei Bandscheibenvorwölbung im Bereich der LWS ist damit von den Fachärzten nicht bestätigt worden. Soweit er belastungsabhängige Gelenkschmerzen und eine Gangunsicherheit, insbesondere beim Treppenlaufen, bei Hinweisen auf einen innenseitigen Knorpelschaden 2. Grades am linken Kniegelenk angegeben hat, ist nicht erkennbar, dass es sich um einen über die von Dr. S. berichteten Kniebeschwerden hinausgehenden Befund handelt. Mit Ausnahme der Chrondropathie hat das MRT des linken Kniegelenks vom 21.12.2006 einen weitgehend unauffälligen Befund ergeben.
31 
Schließlich führen auch die internistischen Erkrankungen der Klägerin nicht zu einer rentenberechtigenden Erwerbsminderung. Eine Leistungsminderung wegen des Diabetes mellitus hat kein Arzt angegeben, die Verstopfung der linken Herzkranzarterie ist im September 2008 erfolgreich rekanalisiert worden. Dr. Schl. hat unter Berücksichtigung der erfolgreich operierten kardialen Erkrankung bei guter linksventrikulärer Funktion leichte Tätigkeiten im Umfang von sechs Stunden täglich für zumutbar gehalten. Für die Zeit davor hat Dr. Be. eine Einschränkung der klinischen Belastbarkeit nicht auf diesbezügliche Beschwerden, sondern auf das orthopädische Krankheitsbild gestützt.
32 
Ist nach alledem die Klägerin nicht erwerbsgemindert, ist es unerheblich, ob ein dem Leistungsvermögen entsprechender Arbeitsplatz vermittelt werden kann, weil nach § 43
Abs. 3 zweiter Halbsatz SGB VI die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist. Sie kann daher mit ihrem Einwand nicht durchdringen, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes seien für sie nicht erreichbar, da sie bereits seit vielen Jahren nicht mehr gearbeitet habe und gesundheitlich eingeschränkt sei.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
34 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 28.09.2006 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 7. November 2005 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 14. Dezember 2005 wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Verfahr
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 7. November 2005 wird zurückgewiesen.

Die Klage gegen den Bescheid vom 14. Dezember 2005 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Verfahren vor dem Landessozialgericht nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Rente ab einem früheren Zeitpunkt.
Der 1966 geborene Kläger fehlte Ende 1989, nachdem sein Vater gestorben war und ihn seine Freundin verlassen hatte, häufig am Arbeitsplatz, was am 10. Januar 1990 zur fristlosen Kündigung führte. Danach fiel er psychisch zunehmend auf und wurde am 6. Oktober 1990 vom Hausarzt wegen Alkoholkrankheit, akute Psychose (paranoid) mit Erregungszustand in das Psychiatrische Zentrum Nordbaden eingewiesen, wo ein Alkoholmissbrauch diagnostiziert wurde. Später ergab sich die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie.
Die Beklagte wurde mit Urteil des Sozialgerichts Mannheim (SG) vom 5. Juli 2004 (S 10 R 1510/03) verurteilt, dem Kläger auf Grund seines Antrags vom 8. Februar 2002 Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. Februar 2002 zu gewähren. Grundlage hierfür war im Wesentlichen das Gutachten von Dr. Sch. , Chefarzt der Abteilung Allgemeinpsychiatrie und Psychotherapie I des Psychiatrischen Zentrums Nordbaden. Die gegen das Urteil eingelegten Berufungen des Klägers und der Beklagten wurden - u. a. nach Einholung einer ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme bei Dr. Sch. - mit Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 25. Januar 2005 (L 9 RJ 2670/04) zurückgewiesen; seine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht (B 13 RJ 47/95 B) nahm der Kläger wieder zurück. Das SG nahm Erwerbsunfähigkeit spätestens seit dem 31. Oktober 1990 an, das LSG ging (im Rahmen der Frage, ob die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen) von einem „Leistungsfall“ (gemeint: Versicherungsfall) am 10. Januar (Verlust des Arbeitsplatzes) oder am 6. Oktober 1990 (Klinikeinweisung) aus.
Mit Bescheid vom 15. März 2005 gewährte die Beklagte auf Grund des Urteils des SG Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. Februar 2002 in Höhe von monatlich 795,51 EUR brutto (also ohne Abzüge zur Kranken- und Pflegeversicherung), ausgehend von einem Versicherungsfall am 31. Oktober 1990. Wegen des Versicherungsverlaufs und der Einzelheiten der Rentenberechnung wird auf Aktenseiten 401 ff. der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Der Kläger legte gegen den Bescheid Widerspruch mit dem Ziel der Gewährung einer höheren Rente ein. Die Rente sei mit Stand 1990 berechnet worden, sodass zwischenzeitliche Rentenanpassungen berücksichtigt werden müssten.
Der Kläger hat am 14. Juni 2005 Untätigkeitsklage bei dem SG erhoben und diese, nachdem sein Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2005 zurückgewiesen worden war, als Leistungsklage weiterverfolgt. Die Rentensteigerung in der Zeit von 1990 bis 2002 und eine Zurechnungszeit bis zum 65. Lebensjahr seien nicht berücksichtigt worden, außerdem sei als „Leistungsfall“ (wohl: Versicherungsfall) der 10. Januar 1990 anzunehmen.
Mit Gerichtsbescheid vom 7. November 2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe den Rentenanspruch nach der zur Zeit seiner Entstehung am 1. Februar 2002 für die Rentenformel geltenden Werte (§§ 64 ff Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]) berechnet. Auch das Ende der Zurechnungszeit habe die Beklagte gem. § 253a SGB VI zutreffend auf April 2024 festgestellt.
Mit seiner am 17. November 2005 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter. Seine Cousine Martina, die bei der Rentenversicherung Angestellte sei, habe ihm 1990 eine volle Erwerbsunfähigkeitsrente von 1.613 DM errechnet. Außerdem sei die Rente seit 1. Mai 1994 auszubezahlen.
Mit Bescheid vom 14. Dezember 2005 hat die Beklagte den Antrag des Klägers vom 22. September 2005 auf Abänderung des Bescheids vom 15. März 2005 im Hinblick auf die Gewährung der Rente ab einem früheren Zeitpunkt abgelehnt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
10 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 7. November 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2005 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 15. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung, ausgehend von einem Versicherungsfall am 10. Januar 1990, ab Mai 1994 zu gewähren.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage ab- und die Berufung zurückzuweisen.
13 
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und (weiterhin) die zur vollen Erwerbsminderung führenden Leistungseinschränkungen frühestens ab September 1996 für erwiesen.
14 
Die Beklagte hat eine Probeberechnung, ausgehend von einem Versicherungsfall am 10. Januar 1990 vorgelegt. Dabei hat sich eine monatliche Rente von 901,24 EUR brutto (Stand 1. Februar 2002) errechnet. Die Einzelheiten ergeben sich aus Aktenseiten 48 ff. der Akten des Senats.
15 
Dr. Sch. hat sich gutachtlich nach Aktenlage dahingehend geäußert, dass die Datenlage begrenzt sei. Der Beklagten sei grundsätzlich beizupflichten, dass (aussagekräftige) ärztliche Unterlagen erst für die Zeit ab Oktober 1990 vorlägen. Zum Zeitpunkt der Einweisung des Klägers in das Psychiatrische Landeskrankenhaus Nordbaden habe beim Kläger eine psychotische Dekompensation vorgelegen, die in der überwiegenden Anzahl der Fälle bereits Jahre vorher manifeste krankhafte psychische Veränderungen zeige. Nicht nur aus den eigen anamnestischen Angaben des Klägers, sondern auch das Einweisungsschreiben des Hausarztes Dr. H. spreche für eine psychotische Symptomatik im längerfristigen Vorfeld der Einweisung.
16 
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des SG und des Senats sowie die beigezogenen Akten S 10 RJ 1510/03 und L 9 RJ 2670/04 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet, die Klage gegen den Bescheid vom 14. Dezember 2005 unzulässig.
19 
Gegenstand des Rechtsstreits ist zunächst der das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 5. Juli 2004 ausführende Bescheid vom 15. März 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2005, mit dem die Beklagte
20 
1. Rente wegen voller Erwerbsminderung,
21 
2. ab dem 1. Februar 2000 und
22 
3. in Höhe von 795,51 EUR bewilligte.
23 
Der Widerspruch des Klägers bezog sich ausschließlich auf Verfügungssatz 3, also die Rentenhöhe. Auch nur hierüber befand die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2005. Die übrigen Verfügungssätze 1 und 2 (Rentenart und insbesondere Rentenbeginn) des Bescheides vom 15. März 2005 sind mangels Anfechtung bestandskräftig und verbindlich (§ 77 SGG) geworden.
24 
Damit hat der Bescheid vom 14. Dezember 2005, mit dem die Beklagte eine Rücknahme des Verfügungssatzes 2 (Rentenbeginn) abgelehnt hat, nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens nach § 96 i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG werden können. Nach dieser Vorschrift wird dann, wenn nach Klageerhebung ein Verwaltungsakt durch einen neuen abgeändert oder ersetzt wird, auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ähnliches gilt, wenn die Rücknahme eines angefochtenen Bescheides nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) abgelehnt wird. Ist eine Regelung (im Sinne eines Verfügungssatzes, also eines Verwaltungsaktes) aber nicht Gegenstand eines Rechtsstreits, kann ein späterer Bescheid, der sich auf eine solche Regelung bezieht, ebenfalls nicht Gegenstand des Rechtsstreits werden.
25 
Allerdings hat der Kläger gegen den Bescheid vom 14. Dezember 2005 ausdrücklich mit dem zu den Senatsakten gelangten Schreiben vom 21. Dezember 2005 Klage erhoben und dieses Begehren in seinen folgenden Prozessanträgen weiter verfolgt. Dies stellt eine Klageerweiterung im Sinne des § 99 Abs. 1 SGG dar. Ein Fall des § 99 Abs. 3 SGG liegt nicht vor, weil es sich bei Rentenbeginn und Rentenhöhe - wie dargelegt - um unterschiedliche Verfügungssätze handelt. Diese Klageerweiterung ist zulässig, weil sich die Beklagte darauf im Sinne des § 99 Abs. 2 SGG eingelassen und somit in die Klageänderung eingewilligt hat. Denn sie ist in Kenntnis des klägerischen Begehrens und auf ausdrückliche Nachfrage davon ausgegangen, dass der Bescheid Gegenstand des Verfahrens wird (Schriftsatz vom 26. Januar 2006).
26 
Indessen ist die so geänderte Klage unzulässig. Das LSG ist gem. § 29 SGG nur zuständig für Entscheidungen im Berufungsverfahren. Die einzige Ausnahme hierzu enthält § 96 i. V. m. § 153 Abs. 1 SGG (BSG, Urteil vom 31. Juli 2002, B 4 RA 20/01 R in SozR 3-1500 § 29 Nr. 1). Diese Ausnahme liegt hier jedoch - wie dargelegt - nicht vor. Auch ist es den Beteiligten verwehrt, durch Vereinbarung eine erstinstanzliche Zuständigkeit des LSG zu begründen (BSG, a.a.O, auch zum Nachfolgenden). Dies gilt insbesondere für den Fall der hier vorliegenden gewillkürten Klageänderung. Auch wenn diese durch Einlassung der Beklagten zulässig ist, hat dies nicht zur Folge, dass der Senat in der Sache entscheiden darf. Denn es müssen sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, also auch die Zuständigkeit des LSG. Damit ist die Klage gegen den Bescheid vom 14. Dezember 2005 unzulässig und aus diesem Grund abzuweisen (so auch die Entscheidung des BSG, a.a.O).
27 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente. Nach § 63 SGB VI richtet sich die Höhe der Rente vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet. Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist. Nach § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn 1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, 2. der Rentenartfaktor und 3. der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.
28 
Die persönlichen Entgeltpunkte ergeben sich aus dem Rentenbescheid. Dass die zu Grunde liegenden versicherungsrechtlichen Zeiten unzutreffend sind, hat der Kläger nicht konkret dargelegt und ist auch sonst für den Senat nicht ersichtlich. Soweit der Kläger eine fehlerhafte Berechnung der Zurechnungszeit im erstinstanzlichen Verfahren gerügt hat, hat das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend dargelegt, dass und aus welchen Gründen die von der Beklagten ermittelte Zurechnungszeit zutrifft. Hierauf nimmt der Senat Bezug. Seine diesbezügliche Rüge hat der Kläger in der Berufung auch nicht mehr wiederholt. Soweit der Kläger Beitragszeiten und Anrechnungszeiten nach Eintritt des Versicherungsfalles geltend macht, steht § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI der Berücksichtigung entgegen. Danach werden bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Beitrags- und Anrechnungszeiten nach Eintritt der Leistungsminderung nicht berücksichtigt.
29 
Zutreffend ist die Beklagte auch von einem Versicherungsfall im Oktober, also spätestens am 31. Oktober 1990 ausgegangen. Hierzu wurde sie mit dem Urteil des SG vom 5. Juli 2004 verurteilt, wobei sich der Versicherungsfall, also der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit (bei Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen) ergibt, wenn man den Tenor anhand der Entscheidungsgründe auslegt (vgl. Bolay in: Lüdtke, SGG, 2. Aufl. 2006, § 136 Rdnr. 9 mit Hinweisen zur Rechtsprechung). Daran ist durch das Urteil des LSG vom 25. Januar 2005 nichts geändert worden, denn dieses wies lediglich die Berufungen zurück. Zudem erfolgten die Ausführungen zu einem alternativen Versicherungsfall am 10. Januar 1990 allein im Rahmen der Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen und können nicht hinreichend deutlich auf die rentenrechtlichen Zeiten und damit die Rentenhöhe bezogen werden.
30 
Auch bei einer inhaltlichen Prüfung kann sich der Senat nicht von einem Versicherungsfall vor Oktober 1990 überzeugen. Der Kläger ist am 6. Oktober 1990 in das Psychiatrische Landeskrankenhaus W. eingeliefert worden. Frühestens für Oktober 1990 ist damit die paranoide Schizophrenie objektiv nachgewiesen. Wenn dies für die Zeit davor angenommen werden soll, begibt man sich in den Bereich der Spekulation. Zwar hat der behandelnde Arzt anlässlich der Einweisung einschlägige Symptome bereits im Januar 1990 ("Arbeitslosigkeit, trinkt nur noch, vermehrte Isolation, zum Gespräch mit der Familie nicht bereit“) beschrieben. Auch ist nachvollziehbar, wenn Dr. Sch. in seiner ergänzenden Stellungnahme für den Senat ausführt, dass sich die Erkrankung des Klägers nicht plötzlich entwickelt, sondern einen gewissen Vorlauf benötigt hat. Wie sich die Erkrankung jedoch konkret im Einzelnen entwickelt hat und - hierauf ist besonders hinzuweisen - welche konkreten Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit dies jeweils hatte, ist völlig unklar.
31 
Weitergehende Ermittlungsmöglichkeiten bestehen nicht, insbesondere scheidet eine ergänzende Befragung von Angehörigen des Klägers aus. Bei der hier entscheidungserheblichen Frage der Krankheitsentwicklung des Klägers sind medizinische Laien überfordert, aussagekräftige Erkenntnisse zu liefern.
32 
Auch im Übrigen lässt die Rentenhöhe keine Rechtsfehler erkennen. Der Rentenartfaktor von 1,0 folgt aus § 67 Nr. 3 SGB VI, der aktuelle Rentenwert (§ 75 SGB VI) beträgt für den Rentenbeginn am 1. Februar 2002 25,31406 EUR (vgl. Aichberger, Ordnungsnummer 4/11, Punkt IX).
33 
Entgegen der Auffassung des Klägers wird seine Rente damit nicht auf den Zeitpunkt Oktober 1990 berechnet und in dieser Höhe ohne Rentenanpassungen an ihn im Jahre 2002 ausgezahlt. Denn der genannte aktuelle Rentenwert beinhaltet bereits diese Rentenanpassungen. Hierauf hat die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung vom 2. Dezember 2005 zutreffend und ausführlich hingewiesen. Würde man den für das Jahr 1990 geltenden aktuellen Rentenwert der Rentenberechnung zu Grunde legen, ergäbe sich eine monatliche Rente von brutto 636,06 EUR. Tatsächlich wurde dem Kläger zum 1. Februar 2002 Rente in Höhe von monatlich 795,51 EUR brutto bewilligt.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
35 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.

Gründe

 
18 
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet, die Klage gegen den Bescheid vom 14. Dezember 2005 unzulässig.
19 
Gegenstand des Rechtsstreits ist zunächst der das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 5. Juli 2004 ausführende Bescheid vom 15. März 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2005, mit dem die Beklagte
20 
1. Rente wegen voller Erwerbsminderung,
21 
2. ab dem 1. Februar 2000 und
22 
3. in Höhe von 795,51 EUR bewilligte.
23 
Der Widerspruch des Klägers bezog sich ausschließlich auf Verfügungssatz 3, also die Rentenhöhe. Auch nur hierüber befand die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2005. Die übrigen Verfügungssätze 1 und 2 (Rentenart und insbesondere Rentenbeginn) des Bescheides vom 15. März 2005 sind mangels Anfechtung bestandskräftig und verbindlich (§ 77 SGG) geworden.
24 
Damit hat der Bescheid vom 14. Dezember 2005, mit dem die Beklagte eine Rücknahme des Verfügungssatzes 2 (Rentenbeginn) abgelehnt hat, nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens nach § 96 i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG werden können. Nach dieser Vorschrift wird dann, wenn nach Klageerhebung ein Verwaltungsakt durch einen neuen abgeändert oder ersetzt wird, auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ähnliches gilt, wenn die Rücknahme eines angefochtenen Bescheides nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) abgelehnt wird. Ist eine Regelung (im Sinne eines Verfügungssatzes, also eines Verwaltungsaktes) aber nicht Gegenstand eines Rechtsstreits, kann ein späterer Bescheid, der sich auf eine solche Regelung bezieht, ebenfalls nicht Gegenstand des Rechtsstreits werden.
25 
Allerdings hat der Kläger gegen den Bescheid vom 14. Dezember 2005 ausdrücklich mit dem zu den Senatsakten gelangten Schreiben vom 21. Dezember 2005 Klage erhoben und dieses Begehren in seinen folgenden Prozessanträgen weiter verfolgt. Dies stellt eine Klageerweiterung im Sinne des § 99 Abs. 1 SGG dar. Ein Fall des § 99 Abs. 3 SGG liegt nicht vor, weil es sich bei Rentenbeginn und Rentenhöhe - wie dargelegt - um unterschiedliche Verfügungssätze handelt. Diese Klageerweiterung ist zulässig, weil sich die Beklagte darauf im Sinne des § 99 Abs. 2 SGG eingelassen und somit in die Klageänderung eingewilligt hat. Denn sie ist in Kenntnis des klägerischen Begehrens und auf ausdrückliche Nachfrage davon ausgegangen, dass der Bescheid Gegenstand des Verfahrens wird (Schriftsatz vom 26. Januar 2006).
26 
Indessen ist die so geänderte Klage unzulässig. Das LSG ist gem. § 29 SGG nur zuständig für Entscheidungen im Berufungsverfahren. Die einzige Ausnahme hierzu enthält § 96 i. V. m. § 153 Abs. 1 SGG (BSG, Urteil vom 31. Juli 2002, B 4 RA 20/01 R in SozR 3-1500 § 29 Nr. 1). Diese Ausnahme liegt hier jedoch - wie dargelegt - nicht vor. Auch ist es den Beteiligten verwehrt, durch Vereinbarung eine erstinstanzliche Zuständigkeit des LSG zu begründen (BSG, a.a.O, auch zum Nachfolgenden). Dies gilt insbesondere für den Fall der hier vorliegenden gewillkürten Klageänderung. Auch wenn diese durch Einlassung der Beklagten zulässig ist, hat dies nicht zur Folge, dass der Senat in der Sache entscheiden darf. Denn es müssen sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, also auch die Zuständigkeit des LSG. Damit ist die Klage gegen den Bescheid vom 14. Dezember 2005 unzulässig und aus diesem Grund abzuweisen (so auch die Entscheidung des BSG, a.a.O).
27 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente. Nach § 63 SGB VI richtet sich die Höhe der Rente vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet. Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist. Nach § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn 1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, 2. der Rentenartfaktor und 3. der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.
28 
Die persönlichen Entgeltpunkte ergeben sich aus dem Rentenbescheid. Dass die zu Grunde liegenden versicherungsrechtlichen Zeiten unzutreffend sind, hat der Kläger nicht konkret dargelegt und ist auch sonst für den Senat nicht ersichtlich. Soweit der Kläger eine fehlerhafte Berechnung der Zurechnungszeit im erstinstanzlichen Verfahren gerügt hat, hat das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend dargelegt, dass und aus welchen Gründen die von der Beklagten ermittelte Zurechnungszeit zutrifft. Hierauf nimmt der Senat Bezug. Seine diesbezügliche Rüge hat der Kläger in der Berufung auch nicht mehr wiederholt. Soweit der Kläger Beitragszeiten und Anrechnungszeiten nach Eintritt des Versicherungsfalles geltend macht, steht § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI der Berücksichtigung entgegen. Danach werden bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Beitrags- und Anrechnungszeiten nach Eintritt der Leistungsminderung nicht berücksichtigt.
29 
Zutreffend ist die Beklagte auch von einem Versicherungsfall im Oktober, also spätestens am 31. Oktober 1990 ausgegangen. Hierzu wurde sie mit dem Urteil des SG vom 5. Juli 2004 verurteilt, wobei sich der Versicherungsfall, also der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit (bei Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen) ergibt, wenn man den Tenor anhand der Entscheidungsgründe auslegt (vgl. Bolay in: Lüdtke, SGG, 2. Aufl. 2006, § 136 Rdnr. 9 mit Hinweisen zur Rechtsprechung). Daran ist durch das Urteil des LSG vom 25. Januar 2005 nichts geändert worden, denn dieses wies lediglich die Berufungen zurück. Zudem erfolgten die Ausführungen zu einem alternativen Versicherungsfall am 10. Januar 1990 allein im Rahmen der Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen und können nicht hinreichend deutlich auf die rentenrechtlichen Zeiten und damit die Rentenhöhe bezogen werden.
30 
Auch bei einer inhaltlichen Prüfung kann sich der Senat nicht von einem Versicherungsfall vor Oktober 1990 überzeugen. Der Kläger ist am 6. Oktober 1990 in das Psychiatrische Landeskrankenhaus W. eingeliefert worden. Frühestens für Oktober 1990 ist damit die paranoide Schizophrenie objektiv nachgewiesen. Wenn dies für die Zeit davor angenommen werden soll, begibt man sich in den Bereich der Spekulation. Zwar hat der behandelnde Arzt anlässlich der Einweisung einschlägige Symptome bereits im Januar 1990 ("Arbeitslosigkeit, trinkt nur noch, vermehrte Isolation, zum Gespräch mit der Familie nicht bereit“) beschrieben. Auch ist nachvollziehbar, wenn Dr. Sch. in seiner ergänzenden Stellungnahme für den Senat ausführt, dass sich die Erkrankung des Klägers nicht plötzlich entwickelt, sondern einen gewissen Vorlauf benötigt hat. Wie sich die Erkrankung jedoch konkret im Einzelnen entwickelt hat und - hierauf ist besonders hinzuweisen - welche konkreten Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit dies jeweils hatte, ist völlig unklar.
31 
Weitergehende Ermittlungsmöglichkeiten bestehen nicht, insbesondere scheidet eine ergänzende Befragung von Angehörigen des Klägers aus. Bei der hier entscheidungserheblichen Frage der Krankheitsentwicklung des Klägers sind medizinische Laien überfordert, aussagekräftige Erkenntnisse zu liefern.
32 
Auch im Übrigen lässt die Rentenhöhe keine Rechtsfehler erkennen. Der Rentenartfaktor von 1,0 folgt aus § 67 Nr. 3 SGB VI, der aktuelle Rentenwert (§ 75 SGB VI) beträgt für den Rentenbeginn am 1. Februar 2002 25,31406 EUR (vgl. Aichberger, Ordnungsnummer 4/11, Punkt IX).
33 
Entgegen der Auffassung des Klägers wird seine Rente damit nicht auf den Zeitpunkt Oktober 1990 berechnet und in dieser Höhe ohne Rentenanpassungen an ihn im Jahre 2002 ausgezahlt. Denn der genannte aktuelle Rentenwert beinhaltet bereits diese Rentenanpassungen. Hierauf hat die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung vom 2. Dezember 2005 zutreffend und ausführlich hingewiesen. Würde man den für das Jahr 1990 geltenden aktuellen Rentenwert der Rentenberechnung zu Grunde legen, ergäbe sich eine monatliche Rente von brutto 636,06 EUR. Tatsächlich wurde dem Kläger zum 1. Februar 2002 Rente in Höhe von monatlich 795,51 EUR brutto bewilligt.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
35 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.

(1) Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. Dies schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus. Renten dürfen nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden.

(2) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn. Verlängerungen erfolgen für längstens drei Jahre nach dem Ablauf der vorherigen Frist. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen. Wird unmittelbar im Anschluss an eine auf Zeit geleistete Rente diese Rente unbefristet geleistet, verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(2a) Werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, ohne dass zum Zeitpunkt der Bewilligung feststeht, wann die Leistung enden wird, kann bestimmt werden, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit mit Ablauf des Kalendermonats enden, in dem die Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben beendet wird.

(3) Große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Kindererziehung und Erziehungsrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem die Kindererziehung voraussichtlich endet. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(4) Waisenrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem voraussichtlich der Anspruch auf die Waisenrente entfällt. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(5) Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.

(6) Renten an Verschollene werden längstens bis zum Ende des Monats geleistet, in dem sie nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers als verstorben gelten; § 49 gilt entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Rentenversicherungsträgers haben keine aufschiebende Wirkung. Kehren Verschollene zurück, lebt der Anspruch auf die Rente wieder auf; die für den Zeitraum des Wiederauflebens geleisteten Renten wegen Todes an Hinterbliebene sind auf die Nachzahlung anzurechnen.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die

1.
vor dem 2. Januar 1961 geboren und
2.
berufsunfähig
sind.

(2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(1) Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. Dies schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus. Renten dürfen nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden.

(2) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn. Verlängerungen erfolgen für längstens drei Jahre nach dem Ablauf der vorherigen Frist. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen. Wird unmittelbar im Anschluss an eine auf Zeit geleistete Rente diese Rente unbefristet geleistet, verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(2a) Werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, ohne dass zum Zeitpunkt der Bewilligung feststeht, wann die Leistung enden wird, kann bestimmt werden, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit mit Ablauf des Kalendermonats enden, in dem die Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben beendet wird.

(3) Große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Kindererziehung und Erziehungsrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem die Kindererziehung voraussichtlich endet. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(4) Waisenrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem voraussichtlich der Anspruch auf die Waisenrente entfällt. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(5) Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.

(6) Renten an Verschollene werden längstens bis zum Ende des Monats geleistet, in dem sie nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers als verstorben gelten; § 49 gilt entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Rentenversicherungsträgers haben keine aufschiebende Wirkung. Kehren Verschollene zurück, lebt der Anspruch auf die Rente wieder auf; die für den Zeitraum des Wiederauflebens geleisteten Renten wegen Todes an Hinterbliebene sind auf die Nachzahlung anzurechnen.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die

1.
vor dem 2. Januar 1961 geboren und
2.
berufsunfähig
sind.

(2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 7. November 2005 wird zurückgewiesen.

Die Klage gegen den Bescheid vom 14. Dezember 2005 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Verfahren vor dem Landessozialgericht nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Rente ab einem früheren Zeitpunkt.
Der 1966 geborene Kläger fehlte Ende 1989, nachdem sein Vater gestorben war und ihn seine Freundin verlassen hatte, häufig am Arbeitsplatz, was am 10. Januar 1990 zur fristlosen Kündigung führte. Danach fiel er psychisch zunehmend auf und wurde am 6. Oktober 1990 vom Hausarzt wegen Alkoholkrankheit, akute Psychose (paranoid) mit Erregungszustand in das Psychiatrische Zentrum Nordbaden eingewiesen, wo ein Alkoholmissbrauch diagnostiziert wurde. Später ergab sich die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie.
Die Beklagte wurde mit Urteil des Sozialgerichts Mannheim (SG) vom 5. Juli 2004 (S 10 R 1510/03) verurteilt, dem Kläger auf Grund seines Antrags vom 8. Februar 2002 Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. Februar 2002 zu gewähren. Grundlage hierfür war im Wesentlichen das Gutachten von Dr. Sch. , Chefarzt der Abteilung Allgemeinpsychiatrie und Psychotherapie I des Psychiatrischen Zentrums Nordbaden. Die gegen das Urteil eingelegten Berufungen des Klägers und der Beklagten wurden - u. a. nach Einholung einer ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme bei Dr. Sch. - mit Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 25. Januar 2005 (L 9 RJ 2670/04) zurückgewiesen; seine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht (B 13 RJ 47/95 B) nahm der Kläger wieder zurück. Das SG nahm Erwerbsunfähigkeit spätestens seit dem 31. Oktober 1990 an, das LSG ging (im Rahmen der Frage, ob die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen) von einem „Leistungsfall“ (gemeint: Versicherungsfall) am 10. Januar (Verlust des Arbeitsplatzes) oder am 6. Oktober 1990 (Klinikeinweisung) aus.
Mit Bescheid vom 15. März 2005 gewährte die Beklagte auf Grund des Urteils des SG Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. Februar 2002 in Höhe von monatlich 795,51 EUR brutto (also ohne Abzüge zur Kranken- und Pflegeversicherung), ausgehend von einem Versicherungsfall am 31. Oktober 1990. Wegen des Versicherungsverlaufs und der Einzelheiten der Rentenberechnung wird auf Aktenseiten 401 ff. der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Der Kläger legte gegen den Bescheid Widerspruch mit dem Ziel der Gewährung einer höheren Rente ein. Die Rente sei mit Stand 1990 berechnet worden, sodass zwischenzeitliche Rentenanpassungen berücksichtigt werden müssten.
Der Kläger hat am 14. Juni 2005 Untätigkeitsklage bei dem SG erhoben und diese, nachdem sein Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2005 zurückgewiesen worden war, als Leistungsklage weiterverfolgt. Die Rentensteigerung in der Zeit von 1990 bis 2002 und eine Zurechnungszeit bis zum 65. Lebensjahr seien nicht berücksichtigt worden, außerdem sei als „Leistungsfall“ (wohl: Versicherungsfall) der 10. Januar 1990 anzunehmen.
Mit Gerichtsbescheid vom 7. November 2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe den Rentenanspruch nach der zur Zeit seiner Entstehung am 1. Februar 2002 für die Rentenformel geltenden Werte (§§ 64 ff Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]) berechnet. Auch das Ende der Zurechnungszeit habe die Beklagte gem. § 253a SGB VI zutreffend auf April 2024 festgestellt.
Mit seiner am 17. November 2005 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter. Seine Cousine Martina, die bei der Rentenversicherung Angestellte sei, habe ihm 1990 eine volle Erwerbsunfähigkeitsrente von 1.613 DM errechnet. Außerdem sei die Rente seit 1. Mai 1994 auszubezahlen.
Mit Bescheid vom 14. Dezember 2005 hat die Beklagte den Antrag des Klägers vom 22. September 2005 auf Abänderung des Bescheids vom 15. März 2005 im Hinblick auf die Gewährung der Rente ab einem früheren Zeitpunkt abgelehnt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
10 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 7. November 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2005 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 15. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung, ausgehend von einem Versicherungsfall am 10. Januar 1990, ab Mai 1994 zu gewähren.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage ab- und die Berufung zurückzuweisen.
13 
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und (weiterhin) die zur vollen Erwerbsminderung führenden Leistungseinschränkungen frühestens ab September 1996 für erwiesen.
14 
Die Beklagte hat eine Probeberechnung, ausgehend von einem Versicherungsfall am 10. Januar 1990 vorgelegt. Dabei hat sich eine monatliche Rente von 901,24 EUR brutto (Stand 1. Februar 2002) errechnet. Die Einzelheiten ergeben sich aus Aktenseiten 48 ff. der Akten des Senats.
15 
Dr. Sch. hat sich gutachtlich nach Aktenlage dahingehend geäußert, dass die Datenlage begrenzt sei. Der Beklagten sei grundsätzlich beizupflichten, dass (aussagekräftige) ärztliche Unterlagen erst für die Zeit ab Oktober 1990 vorlägen. Zum Zeitpunkt der Einweisung des Klägers in das Psychiatrische Landeskrankenhaus Nordbaden habe beim Kläger eine psychotische Dekompensation vorgelegen, die in der überwiegenden Anzahl der Fälle bereits Jahre vorher manifeste krankhafte psychische Veränderungen zeige. Nicht nur aus den eigen anamnestischen Angaben des Klägers, sondern auch das Einweisungsschreiben des Hausarztes Dr. H. spreche für eine psychotische Symptomatik im längerfristigen Vorfeld der Einweisung.
16 
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des SG und des Senats sowie die beigezogenen Akten S 10 RJ 1510/03 und L 9 RJ 2670/04 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet, die Klage gegen den Bescheid vom 14. Dezember 2005 unzulässig.
19 
Gegenstand des Rechtsstreits ist zunächst der das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 5. Juli 2004 ausführende Bescheid vom 15. März 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2005, mit dem die Beklagte
20 
1. Rente wegen voller Erwerbsminderung,
21 
2. ab dem 1. Februar 2000 und
22 
3. in Höhe von 795,51 EUR bewilligte.
23 
Der Widerspruch des Klägers bezog sich ausschließlich auf Verfügungssatz 3, also die Rentenhöhe. Auch nur hierüber befand die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2005. Die übrigen Verfügungssätze 1 und 2 (Rentenart und insbesondere Rentenbeginn) des Bescheides vom 15. März 2005 sind mangels Anfechtung bestandskräftig und verbindlich (§ 77 SGG) geworden.
24 
Damit hat der Bescheid vom 14. Dezember 2005, mit dem die Beklagte eine Rücknahme des Verfügungssatzes 2 (Rentenbeginn) abgelehnt hat, nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens nach § 96 i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG werden können. Nach dieser Vorschrift wird dann, wenn nach Klageerhebung ein Verwaltungsakt durch einen neuen abgeändert oder ersetzt wird, auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ähnliches gilt, wenn die Rücknahme eines angefochtenen Bescheides nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) abgelehnt wird. Ist eine Regelung (im Sinne eines Verfügungssatzes, also eines Verwaltungsaktes) aber nicht Gegenstand eines Rechtsstreits, kann ein späterer Bescheid, der sich auf eine solche Regelung bezieht, ebenfalls nicht Gegenstand des Rechtsstreits werden.
25 
Allerdings hat der Kläger gegen den Bescheid vom 14. Dezember 2005 ausdrücklich mit dem zu den Senatsakten gelangten Schreiben vom 21. Dezember 2005 Klage erhoben und dieses Begehren in seinen folgenden Prozessanträgen weiter verfolgt. Dies stellt eine Klageerweiterung im Sinne des § 99 Abs. 1 SGG dar. Ein Fall des § 99 Abs. 3 SGG liegt nicht vor, weil es sich bei Rentenbeginn und Rentenhöhe - wie dargelegt - um unterschiedliche Verfügungssätze handelt. Diese Klageerweiterung ist zulässig, weil sich die Beklagte darauf im Sinne des § 99 Abs. 2 SGG eingelassen und somit in die Klageänderung eingewilligt hat. Denn sie ist in Kenntnis des klägerischen Begehrens und auf ausdrückliche Nachfrage davon ausgegangen, dass der Bescheid Gegenstand des Verfahrens wird (Schriftsatz vom 26. Januar 2006).
26 
Indessen ist die so geänderte Klage unzulässig. Das LSG ist gem. § 29 SGG nur zuständig für Entscheidungen im Berufungsverfahren. Die einzige Ausnahme hierzu enthält § 96 i. V. m. § 153 Abs. 1 SGG (BSG, Urteil vom 31. Juli 2002, B 4 RA 20/01 R in SozR 3-1500 § 29 Nr. 1). Diese Ausnahme liegt hier jedoch - wie dargelegt - nicht vor. Auch ist es den Beteiligten verwehrt, durch Vereinbarung eine erstinstanzliche Zuständigkeit des LSG zu begründen (BSG, a.a.O, auch zum Nachfolgenden). Dies gilt insbesondere für den Fall der hier vorliegenden gewillkürten Klageänderung. Auch wenn diese durch Einlassung der Beklagten zulässig ist, hat dies nicht zur Folge, dass der Senat in der Sache entscheiden darf. Denn es müssen sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, also auch die Zuständigkeit des LSG. Damit ist die Klage gegen den Bescheid vom 14. Dezember 2005 unzulässig und aus diesem Grund abzuweisen (so auch die Entscheidung des BSG, a.a.O).
27 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente. Nach § 63 SGB VI richtet sich die Höhe der Rente vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet. Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist. Nach § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn 1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, 2. der Rentenartfaktor und 3. der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.
28 
Die persönlichen Entgeltpunkte ergeben sich aus dem Rentenbescheid. Dass die zu Grunde liegenden versicherungsrechtlichen Zeiten unzutreffend sind, hat der Kläger nicht konkret dargelegt und ist auch sonst für den Senat nicht ersichtlich. Soweit der Kläger eine fehlerhafte Berechnung der Zurechnungszeit im erstinstanzlichen Verfahren gerügt hat, hat das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend dargelegt, dass und aus welchen Gründen die von der Beklagten ermittelte Zurechnungszeit zutrifft. Hierauf nimmt der Senat Bezug. Seine diesbezügliche Rüge hat der Kläger in der Berufung auch nicht mehr wiederholt. Soweit der Kläger Beitragszeiten und Anrechnungszeiten nach Eintritt des Versicherungsfalles geltend macht, steht § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI der Berücksichtigung entgegen. Danach werden bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Beitrags- und Anrechnungszeiten nach Eintritt der Leistungsminderung nicht berücksichtigt.
29 
Zutreffend ist die Beklagte auch von einem Versicherungsfall im Oktober, also spätestens am 31. Oktober 1990 ausgegangen. Hierzu wurde sie mit dem Urteil des SG vom 5. Juli 2004 verurteilt, wobei sich der Versicherungsfall, also der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit (bei Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen) ergibt, wenn man den Tenor anhand der Entscheidungsgründe auslegt (vgl. Bolay in: Lüdtke, SGG, 2. Aufl. 2006, § 136 Rdnr. 9 mit Hinweisen zur Rechtsprechung). Daran ist durch das Urteil des LSG vom 25. Januar 2005 nichts geändert worden, denn dieses wies lediglich die Berufungen zurück. Zudem erfolgten die Ausführungen zu einem alternativen Versicherungsfall am 10. Januar 1990 allein im Rahmen der Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen und können nicht hinreichend deutlich auf die rentenrechtlichen Zeiten und damit die Rentenhöhe bezogen werden.
30 
Auch bei einer inhaltlichen Prüfung kann sich der Senat nicht von einem Versicherungsfall vor Oktober 1990 überzeugen. Der Kläger ist am 6. Oktober 1990 in das Psychiatrische Landeskrankenhaus W. eingeliefert worden. Frühestens für Oktober 1990 ist damit die paranoide Schizophrenie objektiv nachgewiesen. Wenn dies für die Zeit davor angenommen werden soll, begibt man sich in den Bereich der Spekulation. Zwar hat der behandelnde Arzt anlässlich der Einweisung einschlägige Symptome bereits im Januar 1990 ("Arbeitslosigkeit, trinkt nur noch, vermehrte Isolation, zum Gespräch mit der Familie nicht bereit“) beschrieben. Auch ist nachvollziehbar, wenn Dr. Sch. in seiner ergänzenden Stellungnahme für den Senat ausführt, dass sich die Erkrankung des Klägers nicht plötzlich entwickelt, sondern einen gewissen Vorlauf benötigt hat. Wie sich die Erkrankung jedoch konkret im Einzelnen entwickelt hat und - hierauf ist besonders hinzuweisen - welche konkreten Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit dies jeweils hatte, ist völlig unklar.
31 
Weitergehende Ermittlungsmöglichkeiten bestehen nicht, insbesondere scheidet eine ergänzende Befragung von Angehörigen des Klägers aus. Bei der hier entscheidungserheblichen Frage der Krankheitsentwicklung des Klägers sind medizinische Laien überfordert, aussagekräftige Erkenntnisse zu liefern.
32 
Auch im Übrigen lässt die Rentenhöhe keine Rechtsfehler erkennen. Der Rentenartfaktor von 1,0 folgt aus § 67 Nr. 3 SGB VI, der aktuelle Rentenwert (§ 75 SGB VI) beträgt für den Rentenbeginn am 1. Februar 2002 25,31406 EUR (vgl. Aichberger, Ordnungsnummer 4/11, Punkt IX).
33 
Entgegen der Auffassung des Klägers wird seine Rente damit nicht auf den Zeitpunkt Oktober 1990 berechnet und in dieser Höhe ohne Rentenanpassungen an ihn im Jahre 2002 ausgezahlt. Denn der genannte aktuelle Rentenwert beinhaltet bereits diese Rentenanpassungen. Hierauf hat die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung vom 2. Dezember 2005 zutreffend und ausführlich hingewiesen. Würde man den für das Jahr 1990 geltenden aktuellen Rentenwert der Rentenberechnung zu Grunde legen, ergäbe sich eine monatliche Rente von brutto 636,06 EUR. Tatsächlich wurde dem Kläger zum 1. Februar 2002 Rente in Höhe von monatlich 795,51 EUR brutto bewilligt.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
35 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.

Gründe

 
18 
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet, die Klage gegen den Bescheid vom 14. Dezember 2005 unzulässig.
19 
Gegenstand des Rechtsstreits ist zunächst der das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 5. Juli 2004 ausführende Bescheid vom 15. März 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2005, mit dem die Beklagte
20 
1. Rente wegen voller Erwerbsminderung,
21 
2. ab dem 1. Februar 2000 und
22 
3. in Höhe von 795,51 EUR bewilligte.
23 
Der Widerspruch des Klägers bezog sich ausschließlich auf Verfügungssatz 3, also die Rentenhöhe. Auch nur hierüber befand die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2005. Die übrigen Verfügungssätze 1 und 2 (Rentenart und insbesondere Rentenbeginn) des Bescheides vom 15. März 2005 sind mangels Anfechtung bestandskräftig und verbindlich (§ 77 SGG) geworden.
24 
Damit hat der Bescheid vom 14. Dezember 2005, mit dem die Beklagte eine Rücknahme des Verfügungssatzes 2 (Rentenbeginn) abgelehnt hat, nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens nach § 96 i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG werden können. Nach dieser Vorschrift wird dann, wenn nach Klageerhebung ein Verwaltungsakt durch einen neuen abgeändert oder ersetzt wird, auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ähnliches gilt, wenn die Rücknahme eines angefochtenen Bescheides nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) abgelehnt wird. Ist eine Regelung (im Sinne eines Verfügungssatzes, also eines Verwaltungsaktes) aber nicht Gegenstand eines Rechtsstreits, kann ein späterer Bescheid, der sich auf eine solche Regelung bezieht, ebenfalls nicht Gegenstand des Rechtsstreits werden.
25 
Allerdings hat der Kläger gegen den Bescheid vom 14. Dezember 2005 ausdrücklich mit dem zu den Senatsakten gelangten Schreiben vom 21. Dezember 2005 Klage erhoben und dieses Begehren in seinen folgenden Prozessanträgen weiter verfolgt. Dies stellt eine Klageerweiterung im Sinne des § 99 Abs. 1 SGG dar. Ein Fall des § 99 Abs. 3 SGG liegt nicht vor, weil es sich bei Rentenbeginn und Rentenhöhe - wie dargelegt - um unterschiedliche Verfügungssätze handelt. Diese Klageerweiterung ist zulässig, weil sich die Beklagte darauf im Sinne des § 99 Abs. 2 SGG eingelassen und somit in die Klageänderung eingewilligt hat. Denn sie ist in Kenntnis des klägerischen Begehrens und auf ausdrückliche Nachfrage davon ausgegangen, dass der Bescheid Gegenstand des Verfahrens wird (Schriftsatz vom 26. Januar 2006).
26 
Indessen ist die so geänderte Klage unzulässig. Das LSG ist gem. § 29 SGG nur zuständig für Entscheidungen im Berufungsverfahren. Die einzige Ausnahme hierzu enthält § 96 i. V. m. § 153 Abs. 1 SGG (BSG, Urteil vom 31. Juli 2002, B 4 RA 20/01 R in SozR 3-1500 § 29 Nr. 1). Diese Ausnahme liegt hier jedoch - wie dargelegt - nicht vor. Auch ist es den Beteiligten verwehrt, durch Vereinbarung eine erstinstanzliche Zuständigkeit des LSG zu begründen (BSG, a.a.O, auch zum Nachfolgenden). Dies gilt insbesondere für den Fall der hier vorliegenden gewillkürten Klageänderung. Auch wenn diese durch Einlassung der Beklagten zulässig ist, hat dies nicht zur Folge, dass der Senat in der Sache entscheiden darf. Denn es müssen sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, also auch die Zuständigkeit des LSG. Damit ist die Klage gegen den Bescheid vom 14. Dezember 2005 unzulässig und aus diesem Grund abzuweisen (so auch die Entscheidung des BSG, a.a.O).
27 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente. Nach § 63 SGB VI richtet sich die Höhe der Rente vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet. Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist. Nach § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn 1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, 2. der Rentenartfaktor und 3. der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.
28 
Die persönlichen Entgeltpunkte ergeben sich aus dem Rentenbescheid. Dass die zu Grunde liegenden versicherungsrechtlichen Zeiten unzutreffend sind, hat der Kläger nicht konkret dargelegt und ist auch sonst für den Senat nicht ersichtlich. Soweit der Kläger eine fehlerhafte Berechnung der Zurechnungszeit im erstinstanzlichen Verfahren gerügt hat, hat das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend dargelegt, dass und aus welchen Gründen die von der Beklagten ermittelte Zurechnungszeit zutrifft. Hierauf nimmt der Senat Bezug. Seine diesbezügliche Rüge hat der Kläger in der Berufung auch nicht mehr wiederholt. Soweit der Kläger Beitragszeiten und Anrechnungszeiten nach Eintritt des Versicherungsfalles geltend macht, steht § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI der Berücksichtigung entgegen. Danach werden bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Beitrags- und Anrechnungszeiten nach Eintritt der Leistungsminderung nicht berücksichtigt.
29 
Zutreffend ist die Beklagte auch von einem Versicherungsfall im Oktober, also spätestens am 31. Oktober 1990 ausgegangen. Hierzu wurde sie mit dem Urteil des SG vom 5. Juli 2004 verurteilt, wobei sich der Versicherungsfall, also der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit (bei Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen) ergibt, wenn man den Tenor anhand der Entscheidungsgründe auslegt (vgl. Bolay in: Lüdtke, SGG, 2. Aufl. 2006, § 136 Rdnr. 9 mit Hinweisen zur Rechtsprechung). Daran ist durch das Urteil des LSG vom 25. Januar 2005 nichts geändert worden, denn dieses wies lediglich die Berufungen zurück. Zudem erfolgten die Ausführungen zu einem alternativen Versicherungsfall am 10. Januar 1990 allein im Rahmen der Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen und können nicht hinreichend deutlich auf die rentenrechtlichen Zeiten und damit die Rentenhöhe bezogen werden.
30 
Auch bei einer inhaltlichen Prüfung kann sich der Senat nicht von einem Versicherungsfall vor Oktober 1990 überzeugen. Der Kläger ist am 6. Oktober 1990 in das Psychiatrische Landeskrankenhaus W. eingeliefert worden. Frühestens für Oktober 1990 ist damit die paranoide Schizophrenie objektiv nachgewiesen. Wenn dies für die Zeit davor angenommen werden soll, begibt man sich in den Bereich der Spekulation. Zwar hat der behandelnde Arzt anlässlich der Einweisung einschlägige Symptome bereits im Januar 1990 ("Arbeitslosigkeit, trinkt nur noch, vermehrte Isolation, zum Gespräch mit der Familie nicht bereit“) beschrieben. Auch ist nachvollziehbar, wenn Dr. Sch. in seiner ergänzenden Stellungnahme für den Senat ausführt, dass sich die Erkrankung des Klägers nicht plötzlich entwickelt, sondern einen gewissen Vorlauf benötigt hat. Wie sich die Erkrankung jedoch konkret im Einzelnen entwickelt hat und - hierauf ist besonders hinzuweisen - welche konkreten Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit dies jeweils hatte, ist völlig unklar.
31 
Weitergehende Ermittlungsmöglichkeiten bestehen nicht, insbesondere scheidet eine ergänzende Befragung von Angehörigen des Klägers aus. Bei der hier entscheidungserheblichen Frage der Krankheitsentwicklung des Klägers sind medizinische Laien überfordert, aussagekräftige Erkenntnisse zu liefern.
32 
Auch im Übrigen lässt die Rentenhöhe keine Rechtsfehler erkennen. Der Rentenartfaktor von 1,0 folgt aus § 67 Nr. 3 SGB VI, der aktuelle Rentenwert (§ 75 SGB VI) beträgt für den Rentenbeginn am 1. Februar 2002 25,31406 EUR (vgl. Aichberger, Ordnungsnummer 4/11, Punkt IX).
33 
Entgegen der Auffassung des Klägers wird seine Rente damit nicht auf den Zeitpunkt Oktober 1990 berechnet und in dieser Höhe ohne Rentenanpassungen an ihn im Jahre 2002 ausgezahlt. Denn der genannte aktuelle Rentenwert beinhaltet bereits diese Rentenanpassungen. Hierauf hat die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung vom 2. Dezember 2005 zutreffend und ausführlich hingewiesen. Würde man den für das Jahr 1990 geltenden aktuellen Rentenwert der Rentenberechnung zu Grunde legen, ergäbe sich eine monatliche Rente von brutto 636,06 EUR. Tatsächlich wurde dem Kläger zum 1. Februar 2002 Rente in Höhe von monatlich 795,51 EUR brutto bewilligt.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
35 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.

(1) Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. Dies schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus. Renten dürfen nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden.

(2) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn. Verlängerungen erfolgen für längstens drei Jahre nach dem Ablauf der vorherigen Frist. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen. Wird unmittelbar im Anschluss an eine auf Zeit geleistete Rente diese Rente unbefristet geleistet, verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(2a) Werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, ohne dass zum Zeitpunkt der Bewilligung feststeht, wann die Leistung enden wird, kann bestimmt werden, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit mit Ablauf des Kalendermonats enden, in dem die Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben beendet wird.

(3) Große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Kindererziehung und Erziehungsrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem die Kindererziehung voraussichtlich endet. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(4) Waisenrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem voraussichtlich der Anspruch auf die Waisenrente entfällt. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(5) Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.

(6) Renten an Verschollene werden längstens bis zum Ende des Monats geleistet, in dem sie nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers als verstorben gelten; § 49 gilt entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Rentenversicherungsträgers haben keine aufschiebende Wirkung. Kehren Verschollene zurück, lebt der Anspruch auf die Rente wieder auf; die für den Zeitraum des Wiederauflebens geleisteten Renten wegen Todes an Hinterbliebene sind auf die Nachzahlung anzurechnen.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die

1.
vor dem 2. Januar 1961 geboren und
2.
berufsunfähig
sind.

(2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(1) Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. Dies schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus. Renten dürfen nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden.

(2) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn. Verlängerungen erfolgen für längstens drei Jahre nach dem Ablauf der vorherigen Frist. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen. Wird unmittelbar im Anschluss an eine auf Zeit geleistete Rente diese Rente unbefristet geleistet, verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(2a) Werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, ohne dass zum Zeitpunkt der Bewilligung feststeht, wann die Leistung enden wird, kann bestimmt werden, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit mit Ablauf des Kalendermonats enden, in dem die Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben beendet wird.

(3) Große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Kindererziehung und Erziehungsrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem die Kindererziehung voraussichtlich endet. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(4) Waisenrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem voraussichtlich der Anspruch auf die Waisenrente entfällt. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(5) Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.

(6) Renten an Verschollene werden längstens bis zum Ende des Monats geleistet, in dem sie nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers als verstorben gelten; § 49 gilt entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Rentenversicherungsträgers haben keine aufschiebende Wirkung. Kehren Verschollene zurück, lebt der Anspruch auf die Rente wieder auf; die für den Zeitraum des Wiederauflebens geleisteten Renten wegen Todes an Hinterbliebene sind auf die Nachzahlung anzurechnen.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die

1.
vor dem 2. Januar 1961 geboren und
2.
berufsunfähig
sind.

(2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.