Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 7. November 2005 wird zurückgewiesen.

Die Klage gegen den Bescheid vom 14. Dezember 2005 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Verfahren vor dem Landessozialgericht nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Rente ab einem früheren Zeitpunkt.
Der 1966 geborene Kläger fehlte Ende 1989, nachdem sein Vater gestorben war und ihn seine Freundin verlassen hatte, häufig am Arbeitsplatz, was am 10. Januar 1990 zur fristlosen Kündigung führte. Danach fiel er psychisch zunehmend auf und wurde am 6. Oktober 1990 vom Hausarzt wegen Alkoholkrankheit, akute Psychose (paranoid) mit Erregungszustand in das Psychiatrische Zentrum Nordbaden eingewiesen, wo ein Alkoholmissbrauch diagnostiziert wurde. Später ergab sich die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie.
Die Beklagte wurde mit Urteil des Sozialgerichts Mannheim (SG) vom 5. Juli 2004 (S 10 R 1510/03) verurteilt, dem Kläger auf Grund seines Antrags vom 8. Februar 2002 Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. Februar 2002 zu gewähren. Grundlage hierfür war im Wesentlichen das Gutachten von Dr. Sch. , Chefarzt der Abteilung Allgemeinpsychiatrie und Psychotherapie I des Psychiatrischen Zentrums Nordbaden. Die gegen das Urteil eingelegten Berufungen des Klägers und der Beklagten wurden - u. a. nach Einholung einer ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme bei Dr. Sch. - mit Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 25. Januar 2005 (L 9 RJ 2670/04) zurückgewiesen; seine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht (B 13 RJ 47/95 B) nahm der Kläger wieder zurück. Das SG nahm Erwerbsunfähigkeit spätestens seit dem 31. Oktober 1990 an, das LSG ging (im Rahmen der Frage, ob die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen) von einem „Leistungsfall“ (gemeint: Versicherungsfall) am 10. Januar (Verlust des Arbeitsplatzes) oder am 6. Oktober 1990 (Klinikeinweisung) aus.
Mit Bescheid vom 15. März 2005 gewährte die Beklagte auf Grund des Urteils des SG Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. Februar 2002 in Höhe von monatlich 795,51 EUR brutto (also ohne Abzüge zur Kranken- und Pflegeversicherung), ausgehend von einem Versicherungsfall am 31. Oktober 1990. Wegen des Versicherungsverlaufs und der Einzelheiten der Rentenberechnung wird auf Aktenseiten 401 ff. der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Der Kläger legte gegen den Bescheid Widerspruch mit dem Ziel der Gewährung einer höheren Rente ein. Die Rente sei mit Stand 1990 berechnet worden, sodass zwischenzeitliche Rentenanpassungen berücksichtigt werden müssten.
Der Kläger hat am 14. Juni 2005 Untätigkeitsklage bei dem SG erhoben und diese, nachdem sein Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2005 zurückgewiesen worden war, als Leistungsklage weiterverfolgt. Die Rentensteigerung in der Zeit von 1990 bis 2002 und eine Zurechnungszeit bis zum 65. Lebensjahr seien nicht berücksichtigt worden, außerdem sei als „Leistungsfall“ (wohl: Versicherungsfall) der 10. Januar 1990 anzunehmen.
Mit Gerichtsbescheid vom 7. November 2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe den Rentenanspruch nach der zur Zeit seiner Entstehung am 1. Februar 2002 für die Rentenformel geltenden Werte (§§ 64 ff Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]) berechnet. Auch das Ende der Zurechnungszeit habe die Beklagte gem. § 253a SGB VI zutreffend auf April 2024 festgestellt.
Mit seiner am 17. November 2005 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter. Seine Cousine Martina, die bei der Rentenversicherung Angestellte sei, habe ihm 1990 eine volle Erwerbsunfähigkeitsrente von 1.613 DM errechnet. Außerdem sei die Rente seit 1. Mai 1994 auszubezahlen.
Mit Bescheid vom 14. Dezember 2005 hat die Beklagte den Antrag des Klägers vom 22. September 2005 auf Abänderung des Bescheids vom 15. März 2005 im Hinblick auf die Gewährung der Rente ab einem früheren Zeitpunkt abgelehnt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
10 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 7. November 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2005 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 15. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung, ausgehend von einem Versicherungsfall am 10. Januar 1990, ab Mai 1994 zu gewähren.
11 
Die Beklagte beantragt,
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die Klage ab- und die Berufung zurückzuweisen.
13 
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und (weiterhin) die zur vollen Erwerbsminderung führenden Leistungseinschränkungen frühestens ab September 1996 für erwiesen.
14 
Die Beklagte hat eine Probeberechnung, ausgehend von einem Versicherungsfall am 10. Januar 1990 vorgelegt. Dabei hat sich eine monatliche Rente von 901,24 EUR brutto (Stand 1. Februar 2002) errechnet. Die Einzelheiten ergeben sich aus Aktenseiten 48 ff. der Akten des Senats.
15 
Dr. Sch. hat sich gutachtlich nach Aktenlage dahingehend geäußert, dass die Datenlage begrenzt sei. Der Beklagten sei grundsätzlich beizupflichten, dass (aussagekräftige) ärztliche Unterlagen erst für die Zeit ab Oktober 1990 vorlägen. Zum Zeitpunkt der Einweisung des Klägers in das Psychiatrische Landeskrankenhaus Nordbaden habe beim Kläger eine psychotische Dekompensation vorgelegen, die in der überwiegenden Anzahl der Fälle bereits Jahre vorher manifeste krankhafte psychische Veränderungen zeige. Nicht nur aus den eigen anamnestischen Angaben des Klägers, sondern auch das Einweisungsschreiben des Hausarztes Dr. H. spreche für eine psychotische Symptomatik im längerfristigen Vorfeld der Einweisung.
16 
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des SG und des Senats sowie die beigezogenen Akten S 10 RJ 1510/03 und L 9 RJ 2670/04 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet, die Klage gegen den Bescheid vom 14. Dezember 2005 unzulässig.
19 
Gegenstand des Rechtsstreits ist zunächst der das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 5. Juli 2004 ausführende Bescheid vom 15. März 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2005, mit dem die Beklagte
20 
1. Rente wegen voller Erwerbsminderung,
21 
2. ab dem 1. Februar 2000 und
22 
3. in Höhe von 795,51 EUR bewilligte.
23 
Der Widerspruch des Klägers bezog sich ausschließlich auf Verfügungssatz 3, also die Rentenhöhe. Auch nur hierüber befand die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2005. Die übrigen Verfügungssätze 1 und 2 (Rentenart und insbesondere Rentenbeginn) des Bescheides vom 15. März 2005 sind mangels Anfechtung bestandskräftig und verbindlich (§ 77 SGG) geworden.
24 
Damit hat der Bescheid vom 14. Dezember 2005, mit dem die Beklagte eine Rücknahme des Verfügungssatzes 2 (Rentenbeginn) abgelehnt hat, nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens nach § 96 i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG werden können. Nach dieser Vorschrift wird dann, wenn nach Klageerhebung ein Verwaltungsakt durch einen neuen abgeändert oder ersetzt wird, auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ähnliches gilt, wenn die Rücknahme eines angefochtenen Bescheides nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) abgelehnt wird. Ist eine Regelung (im Sinne eines Verfügungssatzes, also eines Verwaltungsaktes) aber nicht Gegenstand eines Rechtsstreits, kann ein späterer Bescheid, der sich auf eine solche Regelung bezieht, ebenfalls nicht Gegenstand des Rechtsstreits werden.
25 
Allerdings hat der Kläger gegen den Bescheid vom 14. Dezember 2005 ausdrücklich mit dem zu den Senatsakten gelangten Schreiben vom 21. Dezember 2005 Klage erhoben und dieses Begehren in seinen folgenden Prozessanträgen weiter verfolgt. Dies stellt eine Klageerweiterung im Sinne des § 99 Abs. 1 SGG dar. Ein Fall des § 99 Abs. 3 SGG liegt nicht vor, weil es sich bei Rentenbeginn und Rentenhöhe - wie dargelegt - um unterschiedliche Verfügungssätze handelt. Diese Klageerweiterung ist zulässig, weil sich die Beklagte darauf im Sinne des § 99 Abs. 2 SGG eingelassen und somit in die Klageänderung eingewilligt hat. Denn sie ist in Kenntnis des klägerischen Begehrens und auf ausdrückliche Nachfrage davon ausgegangen, dass der Bescheid Gegenstand des Verfahrens wird (Schriftsatz vom 26. Januar 2006).
26 
Indessen ist die so geänderte Klage unzulässig. Das LSG ist gem. § 29 SGG nur zuständig für Entscheidungen im Berufungsverfahren. Die einzige Ausnahme hierzu enthält § 96 i. V. m. § 153 Abs. 1 SGG (BSG, Urteil vom 31. Juli 2002, B 4 RA 20/01 R in SozR 3-1500 § 29 Nr. 1). Diese Ausnahme liegt hier jedoch - wie dargelegt - nicht vor. Auch ist es den Beteiligten verwehrt, durch Vereinbarung eine erstinstanzliche Zuständigkeit des LSG zu begründen (BSG, a.a.O, auch zum Nachfolgenden). Dies gilt insbesondere für den Fall der hier vorliegenden gewillkürten Klageänderung. Auch wenn diese durch Einlassung der Beklagten zulässig ist, hat dies nicht zur Folge, dass der Senat in der Sache entscheiden darf. Denn es müssen sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, also auch die Zuständigkeit des LSG. Damit ist die Klage gegen den Bescheid vom 14. Dezember 2005 unzulässig und aus diesem Grund abzuweisen (so auch die Entscheidung des BSG, a.a.O).
27 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente. Nach § 63 SGB VI richtet sich die Höhe der Rente vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet. Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist. Nach § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn 1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, 2. der Rentenartfaktor und 3. der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.
28 
Die persönlichen Entgeltpunkte ergeben sich aus dem Rentenbescheid. Dass die zu Grunde liegenden versicherungsrechtlichen Zeiten unzutreffend sind, hat der Kläger nicht konkret dargelegt und ist auch sonst für den Senat nicht ersichtlich. Soweit der Kläger eine fehlerhafte Berechnung der Zurechnungszeit im erstinstanzlichen Verfahren gerügt hat, hat das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend dargelegt, dass und aus welchen Gründen die von der Beklagten ermittelte Zurechnungszeit zutrifft. Hierauf nimmt der Senat Bezug. Seine diesbezügliche Rüge hat der Kläger in der Berufung auch nicht mehr wiederholt. Soweit der Kläger Beitragszeiten und Anrechnungszeiten nach Eintritt des Versicherungsfalles geltend macht, steht § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI der Berücksichtigung entgegen. Danach werden bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Beitrags- und Anrechnungszeiten nach Eintritt der Leistungsminderung nicht berücksichtigt.
29 
Zutreffend ist die Beklagte auch von einem Versicherungsfall im Oktober, also spätestens am 31. Oktober 1990 ausgegangen. Hierzu wurde sie mit dem Urteil des SG vom 5. Juli 2004 verurteilt, wobei sich der Versicherungsfall, also der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit (bei Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen) ergibt, wenn man den Tenor anhand der Entscheidungsgründe auslegt (vgl. Bolay in: Lüdtke, SGG, 2. Aufl. 2006, § 136 Rdnr. 9 mit Hinweisen zur Rechtsprechung). Daran ist durch das Urteil des LSG vom 25. Januar 2005 nichts geändert worden, denn dieses wies lediglich die Berufungen zurück. Zudem erfolgten die Ausführungen zu einem alternativen Versicherungsfall am 10. Januar 1990 allein im Rahmen der Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen und können nicht hinreichend deutlich auf die rentenrechtlichen Zeiten und damit die Rentenhöhe bezogen werden.
30 
Auch bei einer inhaltlichen Prüfung kann sich der Senat nicht von einem Versicherungsfall vor Oktober 1990 überzeugen. Der Kläger ist am 6. Oktober 1990 in das Psychiatrische Landeskrankenhaus W. eingeliefert worden. Frühestens für Oktober 1990 ist damit die paranoide Schizophrenie objektiv nachgewiesen. Wenn dies für die Zeit davor angenommen werden soll, begibt man sich in den Bereich der Spekulation. Zwar hat der behandelnde Arzt anlässlich der Einweisung einschlägige Symptome bereits im Januar 1990 ("Arbeitslosigkeit, trinkt nur noch, vermehrte Isolation, zum Gespräch mit der Familie nicht bereit“) beschrieben. Auch ist nachvollziehbar, wenn Dr. Sch. in seiner ergänzenden Stellungnahme für den Senat ausführt, dass sich die Erkrankung des Klägers nicht plötzlich entwickelt, sondern einen gewissen Vorlauf benötigt hat. Wie sich die Erkrankung jedoch konkret im Einzelnen entwickelt hat und - hierauf ist besonders hinzuweisen - welche konkreten Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit dies jeweils hatte, ist völlig unklar.
31 
Weitergehende Ermittlungsmöglichkeiten bestehen nicht, insbesondere scheidet eine ergänzende Befragung von Angehörigen des Klägers aus. Bei der hier entscheidungserheblichen Frage der Krankheitsentwicklung des Klägers sind medizinische Laien überfordert, aussagekräftige Erkenntnisse zu liefern.
32 
Auch im Übrigen lässt die Rentenhöhe keine Rechtsfehler erkennen. Der Rentenartfaktor von 1,0 folgt aus § 67 Nr. 3 SGB VI, der aktuelle Rentenwert (§ 75 SGB VI) beträgt für den Rentenbeginn am 1. Februar 2002 25,31406 EUR (vgl. Aichberger, Ordnungsnummer 4/11, Punkt IX).
33 
Entgegen der Auffassung des Klägers wird seine Rente damit nicht auf den Zeitpunkt Oktober 1990 berechnet und in dieser Höhe ohne Rentenanpassungen an ihn im Jahre 2002 ausgezahlt. Denn der genannte aktuelle Rentenwert beinhaltet bereits diese Rentenanpassungen. Hierauf hat die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung vom 2. Dezember 2005 zutreffend und ausführlich hingewiesen. Würde man den für das Jahr 1990 geltenden aktuellen Rentenwert der Rentenberechnung zu Grunde legen, ergäbe sich eine monatliche Rente von brutto 636,06 EUR. Tatsächlich wurde dem Kläger zum 1. Februar 2002 Rente in Höhe von monatlich 795,51 EUR brutto bewilligt.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
35 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.

Gründe

 
18 
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet, die Klage gegen den Bescheid vom 14. Dezember 2005 unzulässig.
19 
Gegenstand des Rechtsstreits ist zunächst der das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 5. Juli 2004 ausführende Bescheid vom 15. März 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2005, mit dem die Beklagte
20 
1. Rente wegen voller Erwerbsminderung,
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2. ab dem 1. Februar 2000 und
22 
3. in Höhe von 795,51 EUR bewilligte.
23 
Der Widerspruch des Klägers bezog sich ausschließlich auf Verfügungssatz 3, also die Rentenhöhe. Auch nur hierüber befand die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2005. Die übrigen Verfügungssätze 1 und 2 (Rentenart und insbesondere Rentenbeginn) des Bescheides vom 15. März 2005 sind mangels Anfechtung bestandskräftig und verbindlich (§ 77 SGG) geworden.
24 
Damit hat der Bescheid vom 14. Dezember 2005, mit dem die Beklagte eine Rücknahme des Verfügungssatzes 2 (Rentenbeginn) abgelehnt hat, nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens nach § 96 i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG werden können. Nach dieser Vorschrift wird dann, wenn nach Klageerhebung ein Verwaltungsakt durch einen neuen abgeändert oder ersetzt wird, auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ähnliches gilt, wenn die Rücknahme eines angefochtenen Bescheides nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) abgelehnt wird. Ist eine Regelung (im Sinne eines Verfügungssatzes, also eines Verwaltungsaktes) aber nicht Gegenstand eines Rechtsstreits, kann ein späterer Bescheid, der sich auf eine solche Regelung bezieht, ebenfalls nicht Gegenstand des Rechtsstreits werden.
25 
Allerdings hat der Kläger gegen den Bescheid vom 14. Dezember 2005 ausdrücklich mit dem zu den Senatsakten gelangten Schreiben vom 21. Dezember 2005 Klage erhoben und dieses Begehren in seinen folgenden Prozessanträgen weiter verfolgt. Dies stellt eine Klageerweiterung im Sinne des § 99 Abs. 1 SGG dar. Ein Fall des § 99 Abs. 3 SGG liegt nicht vor, weil es sich bei Rentenbeginn und Rentenhöhe - wie dargelegt - um unterschiedliche Verfügungssätze handelt. Diese Klageerweiterung ist zulässig, weil sich die Beklagte darauf im Sinne des § 99 Abs. 2 SGG eingelassen und somit in die Klageänderung eingewilligt hat. Denn sie ist in Kenntnis des klägerischen Begehrens und auf ausdrückliche Nachfrage davon ausgegangen, dass der Bescheid Gegenstand des Verfahrens wird (Schriftsatz vom 26. Januar 2006).
26 
Indessen ist die so geänderte Klage unzulässig. Das LSG ist gem. § 29 SGG nur zuständig für Entscheidungen im Berufungsverfahren. Die einzige Ausnahme hierzu enthält § 96 i. V. m. § 153 Abs. 1 SGG (BSG, Urteil vom 31. Juli 2002, B 4 RA 20/01 R in SozR 3-1500 § 29 Nr. 1). Diese Ausnahme liegt hier jedoch - wie dargelegt - nicht vor. Auch ist es den Beteiligten verwehrt, durch Vereinbarung eine erstinstanzliche Zuständigkeit des LSG zu begründen (BSG, a.a.O, auch zum Nachfolgenden). Dies gilt insbesondere für den Fall der hier vorliegenden gewillkürten Klageänderung. Auch wenn diese durch Einlassung der Beklagten zulässig ist, hat dies nicht zur Folge, dass der Senat in der Sache entscheiden darf. Denn es müssen sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, also auch die Zuständigkeit des LSG. Damit ist die Klage gegen den Bescheid vom 14. Dezember 2005 unzulässig und aus diesem Grund abzuweisen (so auch die Entscheidung des BSG, a.a.O).
27 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente. Nach § 63 SGB VI richtet sich die Höhe der Rente vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet. Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist. Nach § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn 1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, 2. der Rentenartfaktor und 3. der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.
28 
Die persönlichen Entgeltpunkte ergeben sich aus dem Rentenbescheid. Dass die zu Grunde liegenden versicherungsrechtlichen Zeiten unzutreffend sind, hat der Kläger nicht konkret dargelegt und ist auch sonst für den Senat nicht ersichtlich. Soweit der Kläger eine fehlerhafte Berechnung der Zurechnungszeit im erstinstanzlichen Verfahren gerügt hat, hat das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend dargelegt, dass und aus welchen Gründen die von der Beklagten ermittelte Zurechnungszeit zutrifft. Hierauf nimmt der Senat Bezug. Seine diesbezügliche Rüge hat der Kläger in der Berufung auch nicht mehr wiederholt. Soweit der Kläger Beitragszeiten und Anrechnungszeiten nach Eintritt des Versicherungsfalles geltend macht, steht § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI der Berücksichtigung entgegen. Danach werden bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Beitrags- und Anrechnungszeiten nach Eintritt der Leistungsminderung nicht berücksichtigt.
29 
Zutreffend ist die Beklagte auch von einem Versicherungsfall im Oktober, also spätestens am 31. Oktober 1990 ausgegangen. Hierzu wurde sie mit dem Urteil des SG vom 5. Juli 2004 verurteilt, wobei sich der Versicherungsfall, also der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit (bei Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen) ergibt, wenn man den Tenor anhand der Entscheidungsgründe auslegt (vgl. Bolay in: Lüdtke, SGG, 2. Aufl. 2006, § 136 Rdnr. 9 mit Hinweisen zur Rechtsprechung). Daran ist durch das Urteil des LSG vom 25. Januar 2005 nichts geändert worden, denn dieses wies lediglich die Berufungen zurück. Zudem erfolgten die Ausführungen zu einem alternativen Versicherungsfall am 10. Januar 1990 allein im Rahmen der Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen und können nicht hinreichend deutlich auf die rentenrechtlichen Zeiten und damit die Rentenhöhe bezogen werden.
30 
Auch bei einer inhaltlichen Prüfung kann sich der Senat nicht von einem Versicherungsfall vor Oktober 1990 überzeugen. Der Kläger ist am 6. Oktober 1990 in das Psychiatrische Landeskrankenhaus W. eingeliefert worden. Frühestens für Oktober 1990 ist damit die paranoide Schizophrenie objektiv nachgewiesen. Wenn dies für die Zeit davor angenommen werden soll, begibt man sich in den Bereich der Spekulation. Zwar hat der behandelnde Arzt anlässlich der Einweisung einschlägige Symptome bereits im Januar 1990 ("Arbeitslosigkeit, trinkt nur noch, vermehrte Isolation, zum Gespräch mit der Familie nicht bereit“) beschrieben. Auch ist nachvollziehbar, wenn Dr. Sch. in seiner ergänzenden Stellungnahme für den Senat ausführt, dass sich die Erkrankung des Klägers nicht plötzlich entwickelt, sondern einen gewissen Vorlauf benötigt hat. Wie sich die Erkrankung jedoch konkret im Einzelnen entwickelt hat und - hierauf ist besonders hinzuweisen - welche konkreten Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit dies jeweils hatte, ist völlig unklar.
31 
Weitergehende Ermittlungsmöglichkeiten bestehen nicht, insbesondere scheidet eine ergänzende Befragung von Angehörigen des Klägers aus. Bei der hier entscheidungserheblichen Frage der Krankheitsentwicklung des Klägers sind medizinische Laien überfordert, aussagekräftige Erkenntnisse zu liefern.
32 
Auch im Übrigen lässt die Rentenhöhe keine Rechtsfehler erkennen. Der Rentenartfaktor von 1,0 folgt aus § 67 Nr. 3 SGB VI, der aktuelle Rentenwert (§ 75 SGB VI) beträgt für den Rentenbeginn am 1. Februar 2002 25,31406 EUR (vgl. Aichberger, Ordnungsnummer 4/11, Punkt IX).
33 
Entgegen der Auffassung des Klägers wird seine Rente damit nicht auf den Zeitpunkt Oktober 1990 berechnet und in dieser Höhe ohne Rentenanpassungen an ihn im Jahre 2002 ausgezahlt. Denn der genannte aktuelle Rentenwert beinhaltet bereits diese Rentenanpassungen. Hierauf hat die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung vom 2. Dezember 2005 zutreffend und ausführlich hingewiesen. Würde man den für das Jahr 1990 geltenden aktuellen Rentenwert der Rentenberechnung zu Grunde legen, ergäbe sich eine monatliche Rente von brutto 636,06 EUR. Tatsächlich wurde dem Kläger zum 1. Februar 2002 Rente in Höhe von monatlich 795,51 EUR brutto bewilligt.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 28. Sept. 2006 - L 10 R 4911/05

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 28. Sept. 2006 - L 10 R 4911/05 zitiert 17 §§.

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(1) Die Landessozialgerichte entscheiden im zweiten Rechtszug über die Berufung gegen die Urteile und die Beschwerden gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte. (2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über1.Klagen gegen

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 12. Nov. 2009 - L 10 R 5738/07

bei uns veröffentlicht am 12.11.2009

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 30.10.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Streitig ist der Anspruch

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(1) Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente im Jahr 2018 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die versicherte Person im Jahr 2018 verstorben, endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 62. Lebensjahres und drei Monaten.

(2) Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente im Jahr 2019 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die versicherte Person im Jahr 2019 verstorben, endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres und acht Monaten.

(3) Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2031 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die versicherte Person nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2031 verstorben, wird das Ende der Zurechnungszeit wie folgt angehoben:

Bei Beginn der Rente oder bei Tod der
Versicherten im Jahr
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahreMonate
20201659
202126510
202236511
20234660
20245661
20256662
20267663
20278664
202810666
202912668
2030146610

(4) Die Zurechnungszeit endet spätestens mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 235 Absatz 2 Satz 2 und 3.

(5) Hatte die verstorbene versicherte Person zum Zeitpunkt des Todes Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, ist bei einer nachfolgenden Hinterbliebenenrente eine Zurechnungszeit nur insoweit zu berücksichtigen, wie sie in der vorangegangenen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit angerechnet wurde.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

(1) Die Landessozialgerichte entscheiden im zweiten Rechtszug über die Berufung gegen die Urteile und die Beschwerden gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte.

(2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über

1.
Klagen gegen Entscheidungen der Landesschiedsämter sowie der sektorenübergreifenden Schiedsgremien auf Landesebene und gegen Beanstandungen von Entscheidungen der Landesschiedsämter und der sektorenübergreifenden Schiedsgremien auf Landesebene nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, gegen Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 75 Absatz 3c, § 111b Absatz 6, § 120 Absatz 4, § 132a Absatz 3 und § 132l Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der Schiedsstellen nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, der Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und des Schiedsgremiums nach § 113c Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und der Schiedsstellen nach § 81 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
2.
Aufsichtsangelegenheiten gegenüber Trägern der Sozialversicherung und ihren Verbänden, gegenüber den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, gegenüber der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und den Medizinischen Diensten sowie dem Medizinischen Dienst Bund, bei denen die Aufsicht von einer Landes- oder Bundesbehörde ausgeübt wird,
3.
Klagen in Angelegenheiten der Erstattung von Aufwendungen nach § 6b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
4.
Anträge nach § 55a,
5.
Streitigkeiten nach § 4a Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entscheidet im ersten Rechtszug über

1.
Streitigkeiten zwischen gesetzlichen Krankenkassen untereinander betreffend den Risikostrukturausgleich sowie zwischen gesetzlichen Krankenkassen oder ihren Verbänden und dem Bundesamt für Soziale Sicherung betreffend den Risikostrukturausgleich, die Anerkennung von strukturierten Behandlungsprogrammen und die Verwaltung des Gesundheitsfonds,
2.
Streitigkeiten betreffend den Finanzausgleich der gesetzlichen Pflegeversicherung,
3.
Streitigkeiten betreffend den Ausgleich unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch,
4.
Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

(4) Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entscheidet im ersten Rechtszug über

1.
Klagen gegen die Entscheidung der Bundesschiedsämter nach § 89 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, des weiteren Schiedsamtes auf Bundesebene nach § 89 Absatz 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums auf Bundesebene nach § 89a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie der erweiterten Bewertungsausschüsse nach § 87 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit die Klagen von den Einrichtungen erhoben werden, die diese Gremien bilden,
2.
Klagen gegen Entscheidungen des Bundesministeriums für Gesundheit nach § 87 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gegenüber den Bewertungsausschüssen und den erweiterten Bewertungsausschüssen sowie gegen Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit gegenüber den Bundesschiedsämtern und dem sektorenübergreifenden Schiedsgremium auf Bundesebene,
3.
Klagen gegen Entscheidungen und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (§§ 91, 92 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), Klagen in Aufsichtsangelegenheiten gegenüber dem Gemeinsamen Bundesausschuss, Klagen gegen die Festsetzung von Festbeträgen durch die Spitzenverbände der Krankenkassen oder den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Klagen gegen Entscheidungen der Schiedsstellen nach den §§ 125, 129, 130b, 131, 134, 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Schlichtungsstelle nach § 319 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Klagen gegen Entscheidungen des Schlichtungsausschusses Bund nach § 19 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist,
4.
Klagen gegen Entscheidungen des Qualitätsausschusses nach § 113b Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie des erweiterten Qualitätsausschusses nach § 113b Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und gegen Entscheidungen des Bundesministeriums für Gesundheit nach § 113b Absatz 9 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gegenüber dem Qualitätsausschuss und dem erweiterten Qualitätsausschuss sowie über Klagen, welche die Mitwirkung an den Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund betreffen (§ 17 Absatz 1, §§ 18b, 112a Absatz 2, § 114a Absatz 7 und § 114c Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch).

(5) (weggefallen)

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen.

(2) Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres (Anlage 1) ergibt einen vollen Entgeltpunkt.

(3) Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist.

(4) Das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im Verhältnis zu einer Altersrente wird durch den Rentenartfaktor bestimmt.

(5) Vorteile und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer werden durch einen Zugangsfaktor vermieden.

(6) Der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden.

(7) Der aktuelle Rentenwert wird entsprechend der Entwicklung des Durchschnittsentgelts unter Berücksichtigung der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung jährlich angepasst.

Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn

1.
die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte,
2.
der Rentenartfaktor und
3.
der aktuelle Rentenwert
mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.

(1) Für Zeiten nach Beginn der zu berechnenden Rente werden Entgeltpunkte nur für eine Zurechnungszeit und für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters ermittelt.

(2) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden für

1.
Beitragszeiten und Anrechnungszeiten, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen,
2.
freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt worden sind,
Entgeltpunkte nicht ermittelt. Dies gilt nicht für
1.
eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht,
2.
freiwillige Beiträge nach Satz 1 Nr. 2, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit während eines Beitragsverfahrens oder eines Verfahrens über einen Rentenanspruch eingetreten ist.

(3) Für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung werden auf Antrag Entgeltpunkte auch für Beitragszeiten und Anrechnungszeiten nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung ermittelt, wenn diese Beitragszeiten 20 Jahre umfassen.

(4) Für eine Rente wegen Alters besteht Anspruch auf Ermittlung von Entgeltpunkten auch für Pflichtbeiträge nach § 119 des Zehnten Buches, wenn diese nach dem Beginn der Rente aufgrund eines Schadensereignisses vor Rentenbeginn gezahlt worden sind; § 34 Absatz 2 Nummer 3 gilt nicht.

Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei

1.Renten wegen Alters1,0
2.Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung0,5
3.Renten wegen voller Erwerbsminderung1,0
4.Erziehungsrenten1,0
5.kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,1,0
anschließend0,25
6.großen Witwenrenten und großen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,1,0
anschließend0,55
7.Halbwaisenrenten0,1
8.Vollwaisenrenten0,2.

(1) Für Zeiten nach Beginn der zu berechnenden Rente werden Entgeltpunkte nur für eine Zurechnungszeit und für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters ermittelt.

(2) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden für

1.
Beitragszeiten und Anrechnungszeiten, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen,
2.
freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt worden sind,
Entgeltpunkte nicht ermittelt. Dies gilt nicht für
1.
eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht,
2.
freiwillige Beiträge nach Satz 1 Nr. 2, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit während eines Beitragsverfahrens oder eines Verfahrens über einen Rentenanspruch eingetreten ist.

(3) Für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung werden auf Antrag Entgeltpunkte auch für Beitragszeiten und Anrechnungszeiten nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung ermittelt, wenn diese Beitragszeiten 20 Jahre umfassen.

(4) Für eine Rente wegen Alters besteht Anspruch auf Ermittlung von Entgeltpunkten auch für Pflichtbeiträge nach § 119 des Zehnten Buches, wenn diese nach dem Beginn der Rente aufgrund eines Schadensereignisses vor Rentenbeginn gezahlt worden sind; § 34 Absatz 2 Nummer 3 gilt nicht.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

(1) Die Landessozialgerichte entscheiden im zweiten Rechtszug über die Berufung gegen die Urteile und die Beschwerden gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte.

(2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über

1.
Klagen gegen Entscheidungen der Landesschiedsämter sowie der sektorenübergreifenden Schiedsgremien auf Landesebene und gegen Beanstandungen von Entscheidungen der Landesschiedsämter und der sektorenübergreifenden Schiedsgremien auf Landesebene nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, gegen Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 75 Absatz 3c, § 111b Absatz 6, § 120 Absatz 4, § 132a Absatz 3 und § 132l Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der Schiedsstellen nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, der Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und des Schiedsgremiums nach § 113c Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und der Schiedsstellen nach § 81 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
2.
Aufsichtsangelegenheiten gegenüber Trägern der Sozialversicherung und ihren Verbänden, gegenüber den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, gegenüber der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und den Medizinischen Diensten sowie dem Medizinischen Dienst Bund, bei denen die Aufsicht von einer Landes- oder Bundesbehörde ausgeübt wird,
3.
Klagen in Angelegenheiten der Erstattung von Aufwendungen nach § 6b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
4.
Anträge nach § 55a,
5.
Streitigkeiten nach § 4a Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entscheidet im ersten Rechtszug über

1.
Streitigkeiten zwischen gesetzlichen Krankenkassen untereinander betreffend den Risikostrukturausgleich sowie zwischen gesetzlichen Krankenkassen oder ihren Verbänden und dem Bundesamt für Soziale Sicherung betreffend den Risikostrukturausgleich, die Anerkennung von strukturierten Behandlungsprogrammen und die Verwaltung des Gesundheitsfonds,
2.
Streitigkeiten betreffend den Finanzausgleich der gesetzlichen Pflegeversicherung,
3.
Streitigkeiten betreffend den Ausgleich unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch,
4.
Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

(4) Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entscheidet im ersten Rechtszug über

1.
Klagen gegen die Entscheidung der Bundesschiedsämter nach § 89 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, des weiteren Schiedsamtes auf Bundesebene nach § 89 Absatz 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums auf Bundesebene nach § 89a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie der erweiterten Bewertungsausschüsse nach § 87 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit die Klagen von den Einrichtungen erhoben werden, die diese Gremien bilden,
2.
Klagen gegen Entscheidungen des Bundesministeriums für Gesundheit nach § 87 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gegenüber den Bewertungsausschüssen und den erweiterten Bewertungsausschüssen sowie gegen Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit gegenüber den Bundesschiedsämtern und dem sektorenübergreifenden Schiedsgremium auf Bundesebene,
3.
Klagen gegen Entscheidungen und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (§§ 91, 92 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), Klagen in Aufsichtsangelegenheiten gegenüber dem Gemeinsamen Bundesausschuss, Klagen gegen die Festsetzung von Festbeträgen durch die Spitzenverbände der Krankenkassen oder den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Klagen gegen Entscheidungen der Schiedsstellen nach den §§ 125, 129, 130b, 131, 134, 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Schlichtungsstelle nach § 319 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Klagen gegen Entscheidungen des Schlichtungsausschusses Bund nach § 19 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist,
4.
Klagen gegen Entscheidungen des Qualitätsausschusses nach § 113b Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie des erweiterten Qualitätsausschusses nach § 113b Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und gegen Entscheidungen des Bundesministeriums für Gesundheit nach § 113b Absatz 9 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gegenüber dem Qualitätsausschuss und dem erweiterten Qualitätsausschuss sowie über Klagen, welche die Mitwirkung an den Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund betreffen (§ 17 Absatz 1, §§ 18b, 112a Absatz 2, § 114a Absatz 7 und § 114c Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch).

(5) (weggefallen)

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen.

(2) Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres (Anlage 1) ergibt einen vollen Entgeltpunkt.

(3) Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist.

(4) Das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im Verhältnis zu einer Altersrente wird durch den Rentenartfaktor bestimmt.

(5) Vorteile und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer werden durch einen Zugangsfaktor vermieden.

(6) Der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden.

(7) Der aktuelle Rentenwert wird entsprechend der Entwicklung des Durchschnittsentgelts unter Berücksichtigung der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung jährlich angepasst.

Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn

1.
die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte,
2.
der Rentenartfaktor und
3.
der aktuelle Rentenwert
mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.

(1) Für Zeiten nach Beginn der zu berechnenden Rente werden Entgeltpunkte nur für eine Zurechnungszeit und für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters ermittelt.

(2) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden für

1.
Beitragszeiten und Anrechnungszeiten, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen,
2.
freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt worden sind,
Entgeltpunkte nicht ermittelt. Dies gilt nicht für
1.
eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht,
2.
freiwillige Beiträge nach Satz 1 Nr. 2, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit während eines Beitragsverfahrens oder eines Verfahrens über einen Rentenanspruch eingetreten ist.

(3) Für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung werden auf Antrag Entgeltpunkte auch für Beitragszeiten und Anrechnungszeiten nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung ermittelt, wenn diese Beitragszeiten 20 Jahre umfassen.

(4) Für eine Rente wegen Alters besteht Anspruch auf Ermittlung von Entgeltpunkten auch für Pflichtbeiträge nach § 119 des Zehnten Buches, wenn diese nach dem Beginn der Rente aufgrund eines Schadensereignisses vor Rentenbeginn gezahlt worden sind; § 34 Absatz 2 Nummer 3 gilt nicht.

Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei

1.Renten wegen Alters1,0
2.Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung0,5
3.Renten wegen voller Erwerbsminderung1,0
4.Erziehungsrenten1,0
5.kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,1,0
anschließend0,25
6.großen Witwenrenten und großen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,1,0
anschließend0,55
7.Halbwaisenrenten0,1
8.Vollwaisenrenten0,2.

(1) Für Zeiten nach Beginn der zu berechnenden Rente werden Entgeltpunkte nur für eine Zurechnungszeit und für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters ermittelt.

(2) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden für

1.
Beitragszeiten und Anrechnungszeiten, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen,
2.
freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt worden sind,
Entgeltpunkte nicht ermittelt. Dies gilt nicht für
1.
eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht,
2.
freiwillige Beiträge nach Satz 1 Nr. 2, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit während eines Beitragsverfahrens oder eines Verfahrens über einen Rentenanspruch eingetreten ist.

(3) Für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung werden auf Antrag Entgeltpunkte auch für Beitragszeiten und Anrechnungszeiten nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung ermittelt, wenn diese Beitragszeiten 20 Jahre umfassen.

(4) Für eine Rente wegen Alters besteht Anspruch auf Ermittlung von Entgeltpunkten auch für Pflichtbeiträge nach § 119 des Zehnten Buches, wenn diese nach dem Beginn der Rente aufgrund eines Schadensereignisses vor Rentenbeginn gezahlt worden sind; § 34 Absatz 2 Nummer 3 gilt nicht.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.