Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. März 2009 - L 10 R 2684/07

bei uns veröffentlicht am19.03.2009

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 12.12.2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Im Streit steht die Verpflichtung der Beklagten, die Kosten einer Ausbildung des Klägers zum Kunsttherapeuten als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu übernehmen.
Der am ... 1951 in G. geborene Kläger ist anerkannter Asylberechtigter und nunmehr deutscher Staatsangehöriger. Er erwarb im Heimatland einen „Bachelor of Arts (Art)“ der Universität für Wissenschaft und Technik in K. (G. ) und war - so seine Angaben - danach als Lehrer, Politiker und Professor sowie in einem Bildungsministerium und in einer Botschaft tätig. Nach seiner Einreise in Deutschland arbeitete er ab dem 14.05.1991 als Hausschreiner (Aufbau von Möbeln nach Plan) in einem großen Möbelhaus. Wegen eines Arbeitsunfalls am 19.12.1998 (Schädelprellung durch herab fallende Möbel) war er bis 16.01.1999 und anschließend wegen einer Polyneuropathie unklarer Genese und eines Verdachts auf eine Somatisierungsstörung auf Dauer arbeitsunfähig (Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung - MDK - vom 28.05.1999); er bezog Krankengeld bis zur Aussteuerung am 17.07.2000. Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete aus gesundheitlichen Gründen durch Aufhebungsvertrag zum 30.04.2000.
Im März 1999 beantragte der Kläger bei der Landesversicherungsanstalt Württemberg (LVA - Rechtsvorgängerin der Beklagten, nachfolgend Beklagte) medizinische und berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 03.08.1999 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation wegen fehlender versicherungsrechtlicher Voraussetzungen unter Hinweis auf die Zuständigkeit der Arbeitsverwaltung und mit ebenfalls bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 24.11.1999 einen weiteren Antrag vom 15.06.1999 mangels erheblicher Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit ab. Die diesbezüglichen Verwaltungsakten sind vernichtet. Die medizinische Rehabilitation förderte die Beklagte in Form eines stationären Aufenthaltes vom 26.07.1999 bis 30.08.1999 in der Reha-Klinik G. . Im Entlassungsbericht ist vermerkt, dass sich der Kläger am 26.08.1999 beim Reha-Fachberater der Beklagten vorgestellt hatte mit dem Ergebnis, dass er seine Tätigkeit im Möbelhaus nicht mehr ausführen könne und er eine Eingliederung entsprechend seiner akademischen Ausbildung anstrebe. Bei einer ärztlichen Untersuchung für die Beklagte im Rahmen der Abklärung der Voraussetzungen für berufsfördernde Leistungen gab der Kläger gegenüber Dr. S. am 03.03.2000 an, ihm sei eine Ausbildung zum Kunsttherapeut oder Seelsorger wichtig, dort lägen seine Stärken (vgl. sozialmedizinisches Gutachten der Dr. S. vom 03.03.2000, Leistungsbeurteilung dort: nur leichte körperliche Arbeiten ohne Zwangshaltung und häufiges Bücken überwiegend im Sitzen zumutbar).
Im Oktober 2000 nahm der Kläger eine Ausbildung zum Kunsttherapeuten bei der staatlich anerkannten Fachhochschule für Kunsttherapie in N. auf, die er am 15.07.2004 erfolgreich abschloss. Seit dem 01.09.2004 ist er als Kunsttherapeut in einer Einrichtung der Behindertenhilfe halbtags beschäftigt.
Am 09.07.2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Übernahme der Kosten für sein Kunsttherapiestudium als berufsfördernde Leistungen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte aus medizinischen Gründen ab (Bescheid vom 06.08.2001 und Widerspruchsbescheid vom 13.05.2002). Im Rahmen der hiergegen vom Kläger beim Sozialgericht Stuttgart erhobenen Klage (S 9 RJ 2831/02) gab die Beklagte folgendes vom Kläger zur Erledigung des Rechtsstreits im Februar 2003 angenommene Vergleichsangebot ab:
„1. Die LVA Baden-Württemberg erklärt sich dem Grund nach bereit, dem Kläger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu gewähren.
2. Ob die Kosten für die Ausbildung zum Kunsttherapeuten übernommen werden können, wird im Rahmen eines anschließenden Verwaltungsverfahrens geklärt und per Bescheid entschieden. Die Frage, ob die Kosten unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. § 13 Abs. 1 SGB VI) zu übernehmen sind, kann nach derzeitiger Sachlage noch nicht abschließend entschieden werden.
3. …“.
Nach weiteren Ermittlungen erklärte sich die Beklagte mit Bescheid vom 02.06.2003 dem Grunde nach für die Erbringung für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständig, lehnte die beantragte Kostenübernahme jedoch wegen fehlender arbeitsmarktlicher Zweckmäßigkeit eines Studiums zum Kunsttherapeuten ab. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.2003 und nunmehr der Begründung zurück, bei Berücksichtigung der bisherigen rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Hausschreiner in der Möbelmontage sei nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage, unabhängig von der arbeitsmarktlichen Zweckmäßigkeit, eine Ausbildung vom Niveau eines Hochschulstudiums in keinster Weise erforderlich, Hilfen zur Vermittlung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes bzw. die Durchführung von Reintegrationsmaßnahmen in einem beruflichen Bildungszentrum vielmehr ausreichend.
10 
Die hiergegen vom Kläger beim Sozialgericht Stuttgart erhobene Klage auf Erstattung von Kosten für sein Studium in Höhe von insgesamt 49.166,10 EUR ist mit Urteil vom 12.12.2006 abgewiesen worden. In den Gründen hat das Sozialgericht ausgeführt, dass die Beklagte das ihr hinsichtlich der Auswahl einer Maßnahme zur beruflichen Widereingliederung des Klägers zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Insbesondere sei das Ermessen nicht soweit reduziert, dass nur noch die Gewährung der vom Kläger konkret beantragten Ausbildung zum Kunsttherapeuten ermessensfehlerfrei sei. Eine konkrete Alternativmaßnahme hätte die Beklagte nicht unterbreiten müssen, da der Kläger ausdrücklich die Übernahme der Kosten für die Ausbildung zum Kunsttherapeuten beantragt habe.
11 
Gegen das seinem Bevollmächtigten am 30.04.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.05.2007 Berufung eingelegt. Er trägt vor, im Hinblick auf seine Hochschulausbildung und seine Tätigkeiten in A. und mangels geeigneter Alternativvorschläge der Beklagten sei ihr Ermessen auf die Förderung des durchgeführten Studiums reduziert gewesen. Die Beklagte habe durch seine Anträge im Jahr 1999 bereits vor seinem Antrag vom 09.07.2001 Gelegenheit gehabt, über die Frage der Kostenübernahme einer Berufsförderungsmaßnahme zu entscheiden. Die Bestandskraft der früheren Ablehnung könne nicht entscheidend sein. Hilfsweise hätte die Beklagte den erneuten Antrag im Jahre 2001 als Überprüfungsantrag werten müssen. Außerdem sei die Aufnahme des Studiums unaufschiebbar gewesen, da ihm auf Grund seines Lebensalters nicht zumutbar gewesen wäre, eine Entscheidung der Beklagten abzuwarten. Sie sei ohnehin entschlossen gewesen, seinen Antrag abzulehnen. Eine Berufung der Beklagten auf die verspätete Antragstellung sei auch durch den gerichtlichen Vergleich vom 27.01.2003 ausgeschlossen. Er sei allein auf die Überprüfung der grundsätzlichen Förderungsfähigkeit einer Ausbildung zum Kunsttherapeuten gerichtet gewesen.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 12.12.2006 und den Bescheid der Beklagten vom 02.06.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten (49.166,10 EUR) seiner Ausbildung zum Kunsttherapeuten an der staatlich anerkannten Fachhochschule für Kunsttherapie in N. zu erstatten.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Sie weist darauf hin, dass zum Zeitpunkt des Studienbeginns die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rehabilitation nicht vorgelegen hätten. Sie habe sich aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zunächst für einen Vermittlungsbescheid entschieden statt für eine Umschulung. Bei Nachweis gescheiterter ernsthafter Bewerbungsbemühungen wäre sie auch bereit gewesen, die Gewährung von Reintegrationsmaßnahmen zu prüfen. Der Kläger habe sich aber durch die Aufnahme des Studiums für den Beruf des Kunsttherapeuten entschieden. Die Leistungen zur beruflichen Weiterbildung seien grundsätzlich auf zwei Jahre begrenzt.
17 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung ist unbegründet.
19 
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die dem Kläger durch die Ausbildung zum Kunsttherapeuten vom 01.09.2000 bis 15.07.2004 entstandenen Kosten zu erstatten.
20 
Nachdem die streitige Ausbildung des Klägers bereits abgeschlossen ist, kann sich sein Begehren nicht mehr auf die Übernahme der Förderung als Sachleistung richten, sondern nur noch auf Kostenerstattung. Zwar haben die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 02.06.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2003 und das Sozialgericht Stuttgart im Urteil vom 12.12.2006 die Förderung der Ausbildung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 16 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) iVm §§ 33 bis 38 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) und nicht die Voraussetzungen einer Kostenerstattung geprüft. Gleichwohl ist der Kostenerstattungsanspruch Gegenstand der angefochtenen Bescheide und des erstinstanzlichen Urteils. Denn zwischen den Beteiligten ist neben der - aus damaliger Sicht - künftigen Förderung der Ausbildung auch die Erstattung der bereits aufgelaufenen Kosten für das im Oktober 2000 vom Kläger aufgenommene Studium streitig gewesen. Hierfür sprechen auch die Erklärung der Beklagten in ihrem vom Kläger angenommenen Vergleichsangebot vom 20.01.2003, sie werde nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens entscheiden, ob die Kosten für die Ausbildung zum Kunsttherapeuten übernommen werden können, und der Tenor des ablehnenden Bescheides vom 02.06.2003 („Die von Ihnen beantragte Kostenübernahme eines Studiums zum Kunsttherapeuten kann jedoch durch uns nicht erfolgen“). Damit ist das Begehren des Klägers von Anfang an (auch) auf Kostenerstattung ausgerichtet gewesen. Da die Maßnahme zwischenzeitlich beendet ist, ist der zunächst auf Verurteilung der Beklagten zur Förderung der Maßnahme, hilfsweise Neubescheidung, ausgerichtete Antrag - wie in der mündlichen Verhandlung erfolgt - auf die Verurteilung zur Kostenerstattung umzustellen (vgl. Urteil des BSG vom 24.02.2000, B 2 U 12/99 R in SozR 3-2200 § 567 Nr. 3, in dem in der Revisionsinstanz erstmals ein Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V - geprüft wurde, obwohl das LSG noch über die Gewährung von Förderungsleistungen für eine Umschulung entschieden hatte).
21 
Der Senat lässt offen, ob Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch § 15 SGB IX ist (fraglich, weil § 16 SGB VI zwar auf die §§ 33 bis 38 und § 40 SGB IX verweist, aber gerade nicht auf § 15 SGB IX, s. zur vergleichbaren Problematik im Bereich der medizinischen Rehabilitation BSG, Urteil vom 26.06.2007, B 1 KR 36/06, wonach weitere Vorschriften des SGB IX nicht anwendbar seien, und - die Frage offen lassend - Urteil vom 21.08.2008, B 13 R 33/07 R) oder - wegen der dann angesichts des Fehlens einer entsprechenden Vorschrift im SGB VI bestehenden Regelungslücke - § 13 Abs. 3 SGB V in entsprechender Anwendung (so BSG, Urteil vom 01.08.2008, B 13 R 33/07 R; vergleichbar für die gesetzliche Unfallversicherung BSG, Urteil vom 20.03.2007, B 2 U 38/05 R in SozR 4-1300 § 48 Nr. 10). Denn beide Regelungen führen zu demselben, dem Kläger nachteiligen Ergebnis. Dem entsprechend bedarf es an dieser Stelle auch keiner näheren Darlegung der (zu bejahenden zeitlichen, vgl. Art 67 SGB IX und die späteren Ausführungen) Anwendbarkeit des zum 01.07.2001 in Kraft getretenen SGB IX auf die vom Kläger absolvierte Ausbildung.
22 
Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der Aufwendungen für eine erforderliche Rehabilitationsleistung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 bis 3 SGB IX - eine vergleichbare Regelung enthält § 13 Abs. 3 SGB V nicht - wäre zu verneinen. Die Vorschriften lauten: Kann über den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht innerhalb der in § 14 Abs. 2 SGB IX genannten Fristen entschieden werden, teilt der Rehabilitationsträger dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig mit. Erfolgt die Mitteilung nicht oder liegt ein zureichender Grund nicht vor, können Leistungsberechtigte dem Rehabilitationsträger eine angemessene Frist setzen und dabei erklären, dass sie sich nach Ablauf der Frist die erforderliche Leistung selbst beschaffen. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist der zuständige Rehabilitationsträger unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erstattung der Aufwendungen verpflichtet. Vorliegend fehlt es jedenfalls an einer solchen Fristsetzung durch den Kläger.
23 
Auch die Voraussetzungen einer Erstattungspflicht der Beklagten gemäß § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX und § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V sind nicht erfüllt. Hiernach besteht eine Erstattungspflicht des Rehabilitationsträgers, wenn er eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann oder er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat. Da beide Vorschriften inhaltsgleich sind, sind die für § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V entwickelten Grundsätze über die Voraussetzungen der Erstattungspflicht auf die Regelung des SGB IX übertragbar (vgl. Welti in Lachwitz/Schellhorn/Welti, Handkommentar zum Sozialgesetzbuch IX, § 15 Rdnr. 13; Mrozynski, SGB IX Teil I, Regelungen für Behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen, 2002, § 15 Rdnr. 18).
24 
Um eine unaufschiebbare Sach- bzw. Dienstleistung im Sinne der ersten Alternative der Vorschriften handelt es sich bei der Ausbildung des Klägers zum Kunsttherapeuten nicht. Unaufschiebbare Leistungen liegen vor allem bei Notfällen und anderen dringlichen Bedarfslagen vor, in denen eine Sachleistung nicht rechtzeitig zur Verfügung steht. Gerade bei einer Berufshilfemaßnahme ist in der Regel ein Abwarten der Entscheidung des Rehabilitationsträgers erforderlich, weil die Beschaffung eingehender - dem Versicherten regelmäßig nicht zur Verfügung stehender - Kenntnisse der verschiedenen für eine berufliche Rehabilitation in Erwägung zu ziehenden Möglichkeiten notwendig ist, um eine sinnvolle Auswahl hinsichtlich der möglichen Berufshilfemaßnahmen treffen zu können (vgl. Urteil des BSG vom 24.02.2000, B 2 U 12/99 R in SozR 3-2200 § 567 Nr. 3). Deshalb ist die vom Kläger angeführte Rechtsprechung des BSG zum Krankenversicherungsrecht, wonach eine zunächst nicht eilbedürftige Behandlung unaufschiebbar werden kann, wenn mit der Ausführung solange gewartet wird, bis die Leistung zwingend erbracht werden muss, damit der angestrebte Erfolg noch erreicht werden kann (BSG, Urteil vom 16.12.1993, 4 RK 5/92 in SozR 3-2500 § 13 Nr. 4) auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, jedenfalls bei Fallgestaltungen (wie hier), in denen der übliche Weg zur Auswahl möglicher Maßnahmen noch gar nicht beschritten ist, nicht übertragbar. Denn im Krankenversicherungsrecht geht es regelmäßig nicht um die vom Rehabilitationsträger in Zusammenarbeit mit dem Versicherten zu treffende Auswahl einer oder mehrerer Maßnahmen anhand unterschiedlichster Kriterien (vgl. § 13 SGB VI und § 16 SGB VI i.V.m. § 33 SGB IX), sondern um die Gewährung konkret vom Versicherten auf Grund einer Empfehlung bzw. Verordnung seines Arztes begehrter Behandlungen, im o.g. vom BSG entschiedenen Fall um Krankengymnastik.
25 
Im Übrigen würde der Hinweis des Klägers auf sein damaliges Lebensalter von fast 50 Jahren die Gefahr des Fehlschlagens einer Wiedereingliederung und damit die Unaufschiebbarkeit der Leistung nicht begründen. Dies schon deshalb nicht, weil trotz möglicherweise - abhängig von der allgemeinen Lage der Wirtschaft und des jeweils für den Betroffenen konkret in Betracht kommenden Arbeitsmarktes - allgemein schlechter Vermittlungschancen älterer Arbeitnehmer nicht auf bestimmte Grenzen des Lebensalters - 50 Jahre, 52 Jahre, 55 Jahre - für die Beurteilung der konkreten Vermittlungschancen abgestellt werden kann. Eine Eilbedürftigkeit lässt sich somit allein mit dem Lebensalter nicht begründen. Im Übrigen übersieht der Kläger, dass in seinem Fall auch kürzere Maßnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung, wie Arbeitsvermittlung (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX), ggf. flankiert durch entsprechende Hilfen in Form von Trainingsmaßnahmen (vgl. § 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX), Anpassungsmaßnahmen (§ 33 Abs. 3 Nr. 3 SGB IX) bis hin zu Leistungen an den Arbeitgeber (§ 34 SGB IX) grundsätzlich in Betracht gekommen wären.
26 
Auch ein Kostenerstattungsanspruch des Klägers nach der zweiten Variante des § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX bzw. § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V (zu Unrecht abgelehnte Leistungen) ist nicht gegeben.
27 
§ 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX bzw. § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V, jeweils zweite Variante, setzt das Bestehen eines Primärleistungs(Naturalleistungs)anspruches des Versicherten, dessen rechtswidrige Nichterfüllung und Ablehnung durch den Versicherungsträger, die Selbstbeschaffung der Leistung durch den Versicherten, einen Ursachenzusammenhang zwischen Leistungsablehnung und Selbstbeschaffung, die Notwendigkeit der selbst beschafften Leistung und eine rechtlich wirksame Kostenbelastung durch die Selbstbeschaffung voraus (BSG, Urteil vom 16.12.2008, B 1 KR 2/08 R).
28 
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Bescheid vom 06.08.2001 war für die Kostenlast des Klägers nicht ursächlich (nachfolgend 1.), die über § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in die Prüfung einbezogenen Bescheide aus dem Jahr 1999 betrafen keinen feststellbaren, konkret auf ein Kunsttherapiestudium bezogenen Antrag (nachfolgend 2.) und es bestand ohnehin kein Primärleistungsanspruch des Klägers auf Förderung gerade der selbst beschafften Maßnahme (nachfolgend 3.).
29 
1. Hinsichtlich des ablehnenden Bescheides vom 06.08.2001 fehlt es am Kausalzusammenhang zwischen der Ablehnung durch die Beklagte und der Kostenbelastung des Klägers. Die Ablehnung durch den Leistungsträger muss zur Inanspruchnahme eines bestimmten Leistungserbringers geführt haben, d.h. die Ablehnung muss diese Inanspruchnahme wesentlich mit verursacht haben (BSG, Urteil vom 24.09.1996, 1 RK 33/95 in SozR 3-2500 § 13 Nr. 11). Im Hinblick auf das ihm (vorliegend nach § 13 Abs. 1 SGB VI) zustehende Auswahlermessen ist es erforderlich, dass der Sozialleistungsträger rechtzeitig von der Notwendigkeit einer berufsfördernden Maßnahme erfährt und somit auch seine Zuständigkeit und die Geeignetheit in Betracht kommender Maßnahmen vor deren Beginn prüfen kann. Andernfalls besteht die erhebliche Gefahr, dass der Versicherte anderweitigen, besser geeigneten Rehabilitationsvorschlägen nicht mehr mit der erforderlichen Offenheit gegenübersteht, weil er sich durch den Antritt der selbst organisierten Maßnahme innerlich bereits fest daran gebunden hat und nicht mehr geneigt ist, sich mit einem anderen Berufsfeld auseinanderzusetzen und sich dort im Bewusstsein, Geld und Mühe für die begonnene selbst gewählte Ausbildung umsonst aufgewandt zu haben, neu einzuarbeiten (vgl. Urteil des BSG vom 24.02.2000, B 2 U 12/99 R in SozR 3-2200 § 567 Nr. 3). Ein solcher notwendiger Kausalzusammenhang zwischen der Leistungsablehnung und der vorläufigen Kostentragung durch den Versicherten setzt damit voraus, dass die Entscheidung des Leistungsträgers getroffen worden ist, bevor der Versicherte sich die Leistung selbst beschafft hat.
30 
Die Ablehnung des Antrags des Klägers vom 09.02.2001 durch Bescheid vom 06.08.2001 war für die Selbstbeschaffung der Maßnahme somit nicht ursächlich, weil der Kläger die Maßnahme vor Antragstellung und damit auch vor der Ablehnung dieses Antrages bereits begonnen hatte.
31 
Soweit der Kläger meint, ein vorheriger Antrag sei in seinem Fall entbehrlich gewesen, weil die Beklagte ohnehin die Förderung abgelehnt hätte, ist dies unerheblich. Von seiner - noch zur Reichsversicherungsordnung ergangenen - Rechtsprechung, wonach ein Versicherter die Leistung dann nicht vorher zu beantragen braucht, wenn von vornherein feststeht, dass die Kasse sie ihm verweigern wird (Urteil vom 14.12.1982, 8 RK 23/81 in SozR 2200 § 182 Nr. 86), ist das BSG im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 13 Abs. 3 SGB V abgerückt (BSG, Beschluss vom 15.04.1997, 1 BK 31/96 in SozR 3-2500 § 13 Nr. 15).
32 
Ein Kausalzusammenhang besteht auch nicht teilweise hinsichtlich der nach dem Antrag vom 09.07.2001 aufgelaufenen Kosten der Ausbildung. Zwar wird bei laufenden oder sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Leistungen die ablehnende Entscheidung des Leistungsträgers im Allgemeinen als Zäsur angesehen und die Kostenerstattung nur für diejenigen Leistungen ausgeschlossen, die bis zum Zeitpunkt der Entscheidung auf eigene Rechnung beschafft wurden, für spätere Leistungen der erforderliche Kausalzusammenhang dagegen bejaht (BSG, Urteil vom 19.06.2001, B 1 KR 23/00 R in SozR 3-2500 § 28 Nr. 6). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die nachträglich getroffene Entscheidung des Leistungsträgers noch geeignet war, das weitere Leistungsgeschehen zu beeinflussen. War dagegen das weitere Vorgehen bereits endgültig festgelegt, fehlt der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen der Ablehnung und der Kostenbelastung des Versicherten auch für die Maßnahme, die zeitlich nach dem ablehnenden Bescheid liegt (Urteil des BSG vom 24.09.1996, 1 KR 33/95 in SozR 3-2500 § 13 Nr. 11 S. 53). Von einer solchen Festlegung des Klägers auf die Ausbildung zum Kunsttherapeuten ist der Senat überzeugt. Denn anders als mit dem Willen zum Abschluss hätte der Beginn des Studiums keinen Sinn gemacht.
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2. Soweit der Kläger behauptet, eine rechtswidrige Ablehnung sei durch die Bescheide vom 03.08.1999 und vom 24.11.1999 erfolgt, führt dies nicht weiter.
34 
Zwar steht hier die - unstreitig - eingetretene Bestandskraft dieser Bescheide diesem klägerischen Vortrag nicht entgegen. Denn nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 16.12.2008, B 1 KR 2/08 R) ist im Rahmen der Prüfung eines Kostenerstattungsanspruches im Falle bestandskräftig gewordener Ablehnungsbescheide auch ein Rücknahmeanspruch nach § 44 SGB X zu prüfen.
35 
Eine solche Prüfung wurde vom Kläger bei sinngemäßer Auslegung seines Antrages vom 09.07.2001 beantragt. Die Auslegung eines Leistungsantrags - gleich, ob als Verfahrenshandlung oder als materiell-rechtliche Voraussetzung - hat sich danach zu richten, was als Leistung möglich ist, wenn jeder verständige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung angepasst hätte und keine Gründe für ein anderes Verhalten vorliegen. Regelmäßig muss der Leistungsträger einen Antrag so auslegen, dass das Begehren des Antragstellers möglichst weitgehend zum Tragen kommt. Die Behörde hat alle auf Grund des Sachverhalts zu seinen Gunsten in Betracht kommenden rechtlichen Möglichkeiten (innerhalb ihrer Zuständigkeit) zu erwägen und notfalls auf eine Klärung des Verfahrensgegenstands durch den Antragsteller hinzuwirken (BSG, Urteil vom 16.12.2008, B 1 KR 2/08 R, auch zum Nachfolgenden). Kann eine Kostenerstattung nur Erfolg haben, wenn zunächst die Bindungswirkung der zuvor ergangenen ablehnenden Bescheide beseitigt wird, ist der auf die bereits abgelehnte Naturalleistung gerichtete Antrag zugleich als Antrag auf Überprüfung dieser Bescheide auszulegen. Gerade so liegt der Fall auch bei dem vom Kläger am 09.07.2001 gestellten Antrag. Denn er kann eine Erstattung seiner Kosten für das Kunsttherapie-Studium allenfalls verlangen, wenn die bestandskräftigen Ablehnungen vom 03.08.1999 bzw. vom 24.11.1999 aufgehoben werden. Dafür dass er - anders als jeder andere verständige Antragsteller - von der verwaltungsverfahrensrechtlichen Möglichkeit eines entsprechenden Antrags bei ordnungsgemäßer Beratung keinen Gebrauch gemacht hätte, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte.
36 
Da die Beklagte die Gewährung von Leistungen zur beruflichen Rehabilitation im Bescheid vom 06.08.2001 umfassend ablehnte, entschied sie auch über den Überprüfungsantrag. Daran änderte der darauf geschlossene gerichtliche Vergleich nichts. Dieser stellte nur die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erbringung berufsfördernder Leistungen fest und behielt die Frage der Förderung der begonnenen Maßnahme (auch durch Kostenerstattung) einer erneuten Entscheidung der Beklagten vor. Damit aber wurde die Verpflichtung der Beklagten zu einer Entscheidung nach § 44 SGB X erneut eröffnet und eine Rücknahme mit dem streitbefangenen Bescheid vom 02.06.2003 und Widerspruchsbescheid vom 22.10.2003 wiederum abgelehnt.
37 
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Ein solcher Anspruch auf Rücknahme eines der im Jahre 1999 ergangenen, berufsfördernde Leistungen ablehnenden Bescheide besteht nicht.
38 
Der Bescheid vom 03.08.1999 war schon deshalb nicht rechtswidrig, weil der Kläger zum damaligen Zeitpunkt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI in Form einer Wartezeit von 15 Jahren (vgl. den Versicherungsverlauf vom 06.03.2009 mit einer frühesten Belegung mit Beitragszeiten im Mai 1991) nicht erfüllte und auch nicht die besonderen Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2a SGB VI vorliegen, wonach an Versicherte, die die Wartezeit nicht erfüllen, Rehabilitationsleistungen erbracht werden, wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an medizinische Leistungen der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind. Eine Rentenberechtigung scheidet angesichts des im Entlassungsbericht der Reha-Klinik G. beschriebenen Leistungsvermögens des Klägers (vollschichtige Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne häufiges Bücken, Heben, Tragen und Bewegen schwerer Lasten und ohne fixierte Arbeitshaltung; vergleichbar die später von Dr. S. vorgenommene Beurteilung: leichte körperliche Arbeiten ohne Zwangshaltung und häufiges Bücken überwiegend im Sitzen) aus und eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme wurde erst nach Erlass des Bescheides vom 03.08.1999 beendet. Im Zeitpunkt des Bescheides vom 03.08.1999 stand somit die Notwendigkeit berufsfördernder Maßnahmen im Anschluss an die medizinische Rehabilitation (noch nicht) fest.
39 
Auch wenn letzteres für den Bescheid vom 24.11.1999 nicht gilt, weil der Kläger zuvor, nämlich bis zum 30.08.1999, eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme in der Reha-Klinik G. durchgeführt hatte, und angesichts der Leistungsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit ein Rehabilitationsbedarf bestand (so auch die im späteren Vergleich zum Ausdruck gekommene Auffassung der Beklagten), wurde mit diesem Bescheid die Maßnahme, für die der Kläger einen Kostenerstattungsanspruch geltend macht, also das Studium der Kunsttherapie, nicht zu Unrecht abgelehnt.
40 
Denn der Senat kann schon nicht feststellen, dass der Kläger damals die Förderung eines Studiums zum Kunsttherapeuten beantragt hätte, sodass auch nicht feststeht, dass die Beklagte die Förderung der in Rede stehenden Maßnahme durch den Bescheid vom 24.11.1999 überhaupt ablehnte. Die diesbezüglichen Verwaltungsvorgänge und damit auch der vom Kläger damals gestellte Antrag sind bereits vernichtet, eigene Unterlagen hierüber hat der Kläger nicht vorgelegt. Er behauptet eine solche konkrete Antragstellung auch nicht. Noch vorhandene Unterlagen deuten eher auf das Gegenteil: Gegenüber Dr. S. hat der Kläger noch im März 2000 eine berufliche Tätigkeit als Kunsttherapeut oder Seelsorger in Betracht gezogen. Hatte der Kläger aber damals noch derartige Alternativen im Sinn, kann sich sein Antrag vom 15.06.1999 schwerlich auf eine einzige Maßnahme, nämlich ein Studium zum Kunsttherapeuten, bezogen haben. Gerade dies - die Ablehnung konkret jener Maßnahme, die sich der Kläger später selbst beschaffte - aber wäre erforderlich gewesen. Denn nur dann wäre ein den Kostenerstattungsanspruch nach sich ziehender Primärleistungsanspruch (Förderung des Kunsttherapiestudiums) abgelehnt worden.
41 
Es fehlt damit - was die Bescheide aus dem Jahre 1999 anbelangt - an einer rechtswidrigen Ablehnung einer konkret beantragten Förderung des Kunsttherapiestudiums.
42 
3. Im Übrigen verneint der Senat - wie das Sozialgericht - einen Primärleistungsanspruch, also den Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Förderung des Studiums zum Kunsttherapeuten.
43 
Der Anspruch des Klägers richtet sich - obwohl er die Maßnahme schon zuvor begonnen hatte - nach dem zum 01.07.2001 in Kraft getretenen SGB IX, weil die Förderung konkret dieser Maßnahme - wie oben dargelegt - erst nach diesem Zeitpunkt, nämlich mit dem am 09.07.2001 gestellten Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form des begonnenen Studiums, beantragt wurde. Die Voraussetzungen einer Fortgeltung des zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns im Oktober 2000 geltenden Rechts liegen nicht vor. Nach Artikel 67 des SGB IX sind auf Leistungen zur Teilhabe bis zum Ende der Leistung oder der Maßnahme die Vorschriften vor dem Tag des Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung nur dann weiter anzuwenden, wenn vor diesem Tag der Anspruch entstanden ist, die Leistung zuerkannt worden ist oder die Maßnahme begonnen hat, wenn die Leistung bis zum Beginn der Maßnahme beantragt worden ist.
44 
Keine dieser Voraussetzungen liegt vor. Da - entsprechend den vor und nach Inkrafttreten des SGB IX geltenden Grundsätzen der beruflichen Rehabilitation - die Ausübung von Ermessen im Raum steht, gilt § 40 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I), wonach bei Ermessensleistungen ein Anspruch erst im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ermessensentscheidung entsteht. Diese Vorschrift ist Ausdruck des Grundsatzes, dass der Rehabilitationsantrag nicht nur verfahrensrechtliche, sondern auch materiell-rechtliche Bedeutung hat (BSG, Urteil vom 15.12.1994, 4 RA 44/93 in SozR 3-5765 § 10 Nr. 3). Der Leistungsträger kann zwar im Rahmen seines Ermessens im Bescheid den Zeitpunkt bestimmen, in dem der Anspruch entsteht, etwa wenn wegen einer Ermessensreduzierung auf Null die Rechtspflicht zur Leistung bereits früher eingetreten ist (vgl. Seewald in KassKomm, Sozialversicherungsrecht, § 40 SGB X RdNr. 8). Aber auch im Fall einer - hier vom Kläger geltend gemachten - Ermessensreduzierung auf Null entfällt die Notwendigkeit der Bekanntgabe der Ermessensentscheidung für das Entstehen des Anspruchs nicht (BSG, Urteil vom 24.06.1987, 5a RKnU 2/86 in SozR 1200 § 40 Nr. 3). Da die Beklagte den Anspruch abgelehnt hat, hat sie keinen vom Zeitpunkt der Bekanntgabe abweichenden Leistungszeitpunkt bestimmt. Damit ist der Rehabilitationsanspruch des Klägers nicht vor der Antragstellung am 09.07.2001 entstanden.
45 
Der Senat verneint einen Anspruch des Klägers auf Förderung des Studiums bereits im Hinblick auf dessen Dauer. Denn nach § 16 SGB VI i.V.m. § 37 Abs. 2 SGB IX sollen Leistungen zur beruflichen Weiterbildung in der Regel bei ganztägigem Unterricht nicht länger als zwei Jahre dauern, es sei denn, dass das Teilhabeziel nur über eine länger dauernde Leistung erreicht werden kann oder die Eingliederungsaussichten nur durch eine länger dauernde Leistung wesentlich verbessert werden. Es handelt sich - wie der Senat in seinem Urteil vom 19.02.2009, L 10 R 3055/08 bereits entschieden hat - bei dieser Regelung entsprechend den früheren, inhaltsgleichen Bestimmungen in den verschiedenen Sozialleistungsbereichen (siehe zu § 1237a Reichsversicherungsordnung -RVO-, § 14a Angestelltenversicherungsgesetz BSG, Urteil vom 31.1.1980, 11 RA 8/79 in SozR 2200 § 1237a Nr. 10 und zu § 567 Abs. 3 Satz 2 RVO BSG, Urteil vom 28.1.1993, 2 RU 10/92 in SozR 3-2200 § 567 Nr. 2) um ein striktes Verbot (mit gesetzlicher Ausnahmeregelung) der Förderung einer länger als zwei Jahre dauernden Weiterbildungsmaßnahme, sodass dem Versicherungsträger hinsichtlich der Einhaltung der Förderungshöchstdauer kein Ermessen eingeräumt ist (BSG, Urteil vom 28.01.1993, a.a.O.; Hessisches LSG, Urteil vom 25.10.2004, L 12 RJ 1157/03; Niesel in KassKomm § 16 SGB VI Rdnr. 36 m.w.N.).
46 
Diese Regelung ist vorliegend anwendbar. Das vom Kläger absolvierte Kunsttherapiestudium ist eine Maßnahme der Weiterbildung i.S. § 37 Abs. 2 SGB IX (zu den Begriffen s. Urteil des Senats vom 19.02.2009 m.w.N.), weil der Kläger in seinem Heimatland bereits eine Ausbildung durchlief.
47 
Die in § 37 Abs. 2 SGB IX vorgesehenen Ausnahmen von der Förderungshöchstdauer liegen nicht vor. Voraussetzung für eine Überschreitung der zweijährigen Förderungshöchstdauer ist, dass es für den Kläger keine in kürzerer Zeit zu erreichende Maßnahme zur beruflichen Eingliederung gegeben hätte (BSG, Urteil vom 28.01.1993, a.a.O.; Hessisches LSG, a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.04.2003, L 3 AL 2135/02 zum damaligen § 103 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch). Dies vermag der Senat nicht festzustellen. Insoweit ist zu beachten, dass das Leistungsvermögen des Klägers für den gesamten Bereich der leichten körperlichen Tätigkeiten nicht wesentlich (s. die bereits aufgeführten qualitativen Einschränkungen) eingeschränkt war, sein intellektuelles Leistungsvermögen gar nicht. Damit wäre eine ganze Bandbreite an Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, insbesondere im Bürobereich, in Betracht gekommen, für die der Kläger geeignet war oder ggf. mit entsprechenden Bildungsmaßnahmen kürzerer Dauer im Rahmen berufsfördernder Leistungen ohne weiteres hätte qualifiziert werden können. Der Träger der beruflichen Rehabilitation ist auch nicht verpflichtet, bei einer nicht förderungsfähigen beruflichen Rehabilitationsmaßnahme zumindest den Teil der Maßnahme zu finanzieren, der ihrem Leistungsaufwand bei einer notwendigen, von ihr zu fördernden beruflichen Eingliederung entspräche (BSG, Urteil vom 26.11.1987, 2 RU 2/86 in SozR 2200 § 567 Nr. 4).
48 
Soweit der Kläger meint, seine beruflichen Aussichten seien im Hinblick auf sein Alter und die Lage des Arbeitsmarktes schlecht gewesen, ist dieser Einwand nicht geeignet, die Notwendigkeit einer Überschreitung der Förderungshöchstdauer zu begründen. Allerdings trifft es zu, dass Vermittlungschancen älterer Arbeitnehmer je nach Arbeitsmarktlage allgemein gering sein können. Der Senat hat in diesem Zusammenhang aber bereits entschieden (Urteil vom 26.7.2007, L 10 R 5394/06 und im bereits erwähnten Urteil vom 19.02.2009), dass es eine unzulässige Vereinfachung der Sichtweise ist, im Wesentlichen auf das Alter des Versicherten und allgemein schlechte Chancen älterer Arbeitnehmer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gestützt bestimmte Fortbildungen oder Umschulungen abzulehnen. Zu berücksichtigen ist vielmehr, dass sich der Arbeitsmarkt auch für ältere Arbeitnehmer verändern kann, gerade auch in Abhängigkeit von der allgemeinen wirtschaftlichen Situation, zu berücksichtigen ist weiter der die Wettbewerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt erhöhende Qualitätsvorteil eines Bewerbers mit abgeschlossener Berufsaufbildung und mehrjähriger Berufserfahrung und zu berücksichtigen sind die möglichen weiteren „flankierenden“ Maßnahmen des Rehabilitationsträgers nach Abschluss der Weiterbildung wie z.B. Vermittlung (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX) oder Leistungen an Arbeitgeber (§ 34 SGB IX). Deshalb können eventuell nach der Weiterbildung zu erwartende Vermittlungsprobleme als solche keine Ablehnung einer Maßnahme rechtfertigen. Dies gilt für den Leistungsträger und den Versicherten gleichermaßen.
49 
Soweit der Kläger auf seine Neigung zur Kunst und therapeutischer Hilfeleistung verweist, führt dies nicht weiter. Zwar ist die Neigung des Versicherten nach § 16 SGB VI i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 1 SGB IX bei der Auswahl der Leistungen zu berücksichtigen. Der Berufswunsch ist aber nicht das allein entscheidende Kriterium (BSG, Urteil vom 28.1.1993, a.a.O.; Urteil vom 28.3.1990, 9b/7 RAr 92/88 in SozR 3-4100 § 56 Nr. 1) für die Auswahl - zu den Kriterien vgl. § 13 und § 16 SGB VI i.V.m. § 33 SGB IX - und damit erst recht kein allein maßgebender Grund für die Überschreitung der Höchstdauer (BSG, Urteil vom 28.1.1993, a.a.O.). Denn es besteht kein Anspruch auf die „optimale“, d.h. den Neigungen und Wünschen voll entsprechende Förderung, die insoweit über den gesetzten Rahmen hinausginge (BSG, a.a.O.).
50 
Im Übrigen - sofern bei der Frage nach dem Vorliegen eines Primärleistungsanspruches eine Prüfung der Ermessensentscheidung der Beklagten vorzunehmen wäre - teilt der Senat die Auffassung des Sozialgerichts im angefochtenen Urteil, wonach eine Reduzierung des Ermessens der Beklagten auf Null angesichts der vom Sozialgericht zutreffend dargelegten gesetzlichen Kriterien (vgl. § 13 und § 16 SGB VI i.V.m. § 33 SGB IX) nicht eingetreten ist und weist insoweit die Berufung gemäß § 153 Abs. 2 SGG aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Soweit der Kläger meint, eine Ermessensreduzierung auf Null sei im Hinblick auf die Untätigkeit der Beklagten, also eine unterlassene Einleitung notwendiger berufsfördernder Maßnahmen, eingetreten, übersieht er, dass die gesetzlichen Regelungen, nach denen der Rehabilitationsträger seine Entscheidung über die Auswahl berufsfördernder Leistungen zu treffen hat, kein derartiges Kriterium enthalten. Damit könnte die behauptete Pflichtverletzung nur für einen Kostenerstattungsanspruch von Bedeutung sein, ein solcher steht jedoch nicht im Ermessen der Beklagten. Soweit der Kläger Fehler in der Ausübung des Ermessens durch die Beklagte behauptet, braucht dem nicht nachgegangen zu werden. Denn eine fehlerhafte Ermessensausübung führt allenfalls zur Pflicht des Leistungsträgers, über den Antrag erneut zu entscheiden, nicht aber zu einer Ermessensreduzierung auf Null. Eine solche Ermessensreduzierung und damit eine Verpflichtung der Beklagten zur Förderung gerade des selbst beschafften Studiums wäre aber zur Bejahung des vom Kostenerstattungsanspruch vorausgesetzten Primärleistungsanspruch erforderlich.
51 
Für die Auffassung des Klägers, auf Grund des vor dem Sozialgericht Stuttgart geschlossenen Vergleichs vom 20.01.2003 sei die Überprüfung der Kostenübernahme für das Kunsttherapeutenstudium lediglich auf die Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beschränkt und damit eine Ablehnung aus anderen Gesichtspunkten ausgeschlossen, gibt der Wortlaut des Vergleichs nichts her. Die Formulierung „ob die Kosten für die Ausbildung zum Kunsttherapeuten übernommen werden können, wird im Rahmen eines anschließenden Verwaltungsverfahrens geklärt und per Bescheid entschieden“ beinhaltet keine Einschränkung der Überprüfung auf bestimmte Aspekte, insbesondere keinen Verzicht, sich auf eine verspätete Antragstellung zu berufen. Eine Einschränkung ergibt sich auch nicht aus dem Zusatz, dass nach derzeitiger Sachlage noch nicht abschließend entschieden werden könne, ob die Kosten unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu übernehmen seien. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Begründung dafür, dass nochmals ein Verwaltungsverfahren durchgeführt und ein Vergleich abgeschlossen werden soll. Mit der Anerkennung eines Anspruchs des Klägers auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach durch den Vergleich ist lediglich der Einwand der Beklagten im Berufungsverfahren ausgeschlossen, dass zum Zeitpunkt der Aufnahme des Fachschulstudiums im Oktober 2000 die versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht vorgelegen haben.
52 
Da die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung nicht vorliegen, sind die vom Kläger im Einzelnen geltend gemachten Kosten für das von ihm durchgeführte Studium zum Kunsttherapeuten sowie deren Höhe nicht zu überprüfen.
53 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
54 
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
18 
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung ist unbegründet.
19 
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die dem Kläger durch die Ausbildung zum Kunsttherapeuten vom 01.09.2000 bis 15.07.2004 entstandenen Kosten zu erstatten.
20 
Nachdem die streitige Ausbildung des Klägers bereits abgeschlossen ist, kann sich sein Begehren nicht mehr auf die Übernahme der Förderung als Sachleistung richten, sondern nur noch auf Kostenerstattung. Zwar haben die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 02.06.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2003 und das Sozialgericht Stuttgart im Urteil vom 12.12.2006 die Förderung der Ausbildung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 16 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) iVm §§ 33 bis 38 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) und nicht die Voraussetzungen einer Kostenerstattung geprüft. Gleichwohl ist der Kostenerstattungsanspruch Gegenstand der angefochtenen Bescheide und des erstinstanzlichen Urteils. Denn zwischen den Beteiligten ist neben der - aus damaliger Sicht - künftigen Förderung der Ausbildung auch die Erstattung der bereits aufgelaufenen Kosten für das im Oktober 2000 vom Kläger aufgenommene Studium streitig gewesen. Hierfür sprechen auch die Erklärung der Beklagten in ihrem vom Kläger angenommenen Vergleichsangebot vom 20.01.2003, sie werde nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens entscheiden, ob die Kosten für die Ausbildung zum Kunsttherapeuten übernommen werden können, und der Tenor des ablehnenden Bescheides vom 02.06.2003 („Die von Ihnen beantragte Kostenübernahme eines Studiums zum Kunsttherapeuten kann jedoch durch uns nicht erfolgen“). Damit ist das Begehren des Klägers von Anfang an (auch) auf Kostenerstattung ausgerichtet gewesen. Da die Maßnahme zwischenzeitlich beendet ist, ist der zunächst auf Verurteilung der Beklagten zur Förderung der Maßnahme, hilfsweise Neubescheidung, ausgerichtete Antrag - wie in der mündlichen Verhandlung erfolgt - auf die Verurteilung zur Kostenerstattung umzustellen (vgl. Urteil des BSG vom 24.02.2000, B 2 U 12/99 R in SozR 3-2200 § 567 Nr. 3, in dem in der Revisionsinstanz erstmals ein Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V - geprüft wurde, obwohl das LSG noch über die Gewährung von Förderungsleistungen für eine Umschulung entschieden hatte).
21 
Der Senat lässt offen, ob Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch § 15 SGB IX ist (fraglich, weil § 16 SGB VI zwar auf die §§ 33 bis 38 und § 40 SGB IX verweist, aber gerade nicht auf § 15 SGB IX, s. zur vergleichbaren Problematik im Bereich der medizinischen Rehabilitation BSG, Urteil vom 26.06.2007, B 1 KR 36/06, wonach weitere Vorschriften des SGB IX nicht anwendbar seien, und - die Frage offen lassend - Urteil vom 21.08.2008, B 13 R 33/07 R) oder - wegen der dann angesichts des Fehlens einer entsprechenden Vorschrift im SGB VI bestehenden Regelungslücke - § 13 Abs. 3 SGB V in entsprechender Anwendung (so BSG, Urteil vom 01.08.2008, B 13 R 33/07 R; vergleichbar für die gesetzliche Unfallversicherung BSG, Urteil vom 20.03.2007, B 2 U 38/05 R in SozR 4-1300 § 48 Nr. 10). Denn beide Regelungen führen zu demselben, dem Kläger nachteiligen Ergebnis. Dem entsprechend bedarf es an dieser Stelle auch keiner näheren Darlegung der (zu bejahenden zeitlichen, vgl. Art 67 SGB IX und die späteren Ausführungen) Anwendbarkeit des zum 01.07.2001 in Kraft getretenen SGB IX auf die vom Kläger absolvierte Ausbildung.
22 
Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der Aufwendungen für eine erforderliche Rehabilitationsleistung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 bis 3 SGB IX - eine vergleichbare Regelung enthält § 13 Abs. 3 SGB V nicht - wäre zu verneinen. Die Vorschriften lauten: Kann über den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht innerhalb der in § 14 Abs. 2 SGB IX genannten Fristen entschieden werden, teilt der Rehabilitationsträger dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig mit. Erfolgt die Mitteilung nicht oder liegt ein zureichender Grund nicht vor, können Leistungsberechtigte dem Rehabilitationsträger eine angemessene Frist setzen und dabei erklären, dass sie sich nach Ablauf der Frist die erforderliche Leistung selbst beschaffen. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist der zuständige Rehabilitationsträger unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erstattung der Aufwendungen verpflichtet. Vorliegend fehlt es jedenfalls an einer solchen Fristsetzung durch den Kläger.
23 
Auch die Voraussetzungen einer Erstattungspflicht der Beklagten gemäß § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX und § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V sind nicht erfüllt. Hiernach besteht eine Erstattungspflicht des Rehabilitationsträgers, wenn er eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann oder er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat. Da beide Vorschriften inhaltsgleich sind, sind die für § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V entwickelten Grundsätze über die Voraussetzungen der Erstattungspflicht auf die Regelung des SGB IX übertragbar (vgl. Welti in Lachwitz/Schellhorn/Welti, Handkommentar zum Sozialgesetzbuch IX, § 15 Rdnr. 13; Mrozynski, SGB IX Teil I, Regelungen für Behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen, 2002, § 15 Rdnr. 18).
24 
Um eine unaufschiebbare Sach- bzw. Dienstleistung im Sinne der ersten Alternative der Vorschriften handelt es sich bei der Ausbildung des Klägers zum Kunsttherapeuten nicht. Unaufschiebbare Leistungen liegen vor allem bei Notfällen und anderen dringlichen Bedarfslagen vor, in denen eine Sachleistung nicht rechtzeitig zur Verfügung steht. Gerade bei einer Berufshilfemaßnahme ist in der Regel ein Abwarten der Entscheidung des Rehabilitationsträgers erforderlich, weil die Beschaffung eingehender - dem Versicherten regelmäßig nicht zur Verfügung stehender - Kenntnisse der verschiedenen für eine berufliche Rehabilitation in Erwägung zu ziehenden Möglichkeiten notwendig ist, um eine sinnvolle Auswahl hinsichtlich der möglichen Berufshilfemaßnahmen treffen zu können (vgl. Urteil des BSG vom 24.02.2000, B 2 U 12/99 R in SozR 3-2200 § 567 Nr. 3). Deshalb ist die vom Kläger angeführte Rechtsprechung des BSG zum Krankenversicherungsrecht, wonach eine zunächst nicht eilbedürftige Behandlung unaufschiebbar werden kann, wenn mit der Ausführung solange gewartet wird, bis die Leistung zwingend erbracht werden muss, damit der angestrebte Erfolg noch erreicht werden kann (BSG, Urteil vom 16.12.1993, 4 RK 5/92 in SozR 3-2500 § 13 Nr. 4) auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, jedenfalls bei Fallgestaltungen (wie hier), in denen der übliche Weg zur Auswahl möglicher Maßnahmen noch gar nicht beschritten ist, nicht übertragbar. Denn im Krankenversicherungsrecht geht es regelmäßig nicht um die vom Rehabilitationsträger in Zusammenarbeit mit dem Versicherten zu treffende Auswahl einer oder mehrerer Maßnahmen anhand unterschiedlichster Kriterien (vgl. § 13 SGB VI und § 16 SGB VI i.V.m. § 33 SGB IX), sondern um die Gewährung konkret vom Versicherten auf Grund einer Empfehlung bzw. Verordnung seines Arztes begehrter Behandlungen, im o.g. vom BSG entschiedenen Fall um Krankengymnastik.
25 
Im Übrigen würde der Hinweis des Klägers auf sein damaliges Lebensalter von fast 50 Jahren die Gefahr des Fehlschlagens einer Wiedereingliederung und damit die Unaufschiebbarkeit der Leistung nicht begründen. Dies schon deshalb nicht, weil trotz möglicherweise - abhängig von der allgemeinen Lage der Wirtschaft und des jeweils für den Betroffenen konkret in Betracht kommenden Arbeitsmarktes - allgemein schlechter Vermittlungschancen älterer Arbeitnehmer nicht auf bestimmte Grenzen des Lebensalters - 50 Jahre, 52 Jahre, 55 Jahre - für die Beurteilung der konkreten Vermittlungschancen abgestellt werden kann. Eine Eilbedürftigkeit lässt sich somit allein mit dem Lebensalter nicht begründen. Im Übrigen übersieht der Kläger, dass in seinem Fall auch kürzere Maßnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung, wie Arbeitsvermittlung (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX), ggf. flankiert durch entsprechende Hilfen in Form von Trainingsmaßnahmen (vgl. § 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX), Anpassungsmaßnahmen (§ 33 Abs. 3 Nr. 3 SGB IX) bis hin zu Leistungen an den Arbeitgeber (§ 34 SGB IX) grundsätzlich in Betracht gekommen wären.
26 
Auch ein Kostenerstattungsanspruch des Klägers nach der zweiten Variante des § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX bzw. § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V (zu Unrecht abgelehnte Leistungen) ist nicht gegeben.
27 
§ 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX bzw. § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V, jeweils zweite Variante, setzt das Bestehen eines Primärleistungs(Naturalleistungs)anspruches des Versicherten, dessen rechtswidrige Nichterfüllung und Ablehnung durch den Versicherungsträger, die Selbstbeschaffung der Leistung durch den Versicherten, einen Ursachenzusammenhang zwischen Leistungsablehnung und Selbstbeschaffung, die Notwendigkeit der selbst beschafften Leistung und eine rechtlich wirksame Kostenbelastung durch die Selbstbeschaffung voraus (BSG, Urteil vom 16.12.2008, B 1 KR 2/08 R).
28 
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Bescheid vom 06.08.2001 war für die Kostenlast des Klägers nicht ursächlich (nachfolgend 1.), die über § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in die Prüfung einbezogenen Bescheide aus dem Jahr 1999 betrafen keinen feststellbaren, konkret auf ein Kunsttherapiestudium bezogenen Antrag (nachfolgend 2.) und es bestand ohnehin kein Primärleistungsanspruch des Klägers auf Förderung gerade der selbst beschafften Maßnahme (nachfolgend 3.).
29 
1. Hinsichtlich des ablehnenden Bescheides vom 06.08.2001 fehlt es am Kausalzusammenhang zwischen der Ablehnung durch die Beklagte und der Kostenbelastung des Klägers. Die Ablehnung durch den Leistungsträger muss zur Inanspruchnahme eines bestimmten Leistungserbringers geführt haben, d.h. die Ablehnung muss diese Inanspruchnahme wesentlich mit verursacht haben (BSG, Urteil vom 24.09.1996, 1 RK 33/95 in SozR 3-2500 § 13 Nr. 11). Im Hinblick auf das ihm (vorliegend nach § 13 Abs. 1 SGB VI) zustehende Auswahlermessen ist es erforderlich, dass der Sozialleistungsträger rechtzeitig von der Notwendigkeit einer berufsfördernden Maßnahme erfährt und somit auch seine Zuständigkeit und die Geeignetheit in Betracht kommender Maßnahmen vor deren Beginn prüfen kann. Andernfalls besteht die erhebliche Gefahr, dass der Versicherte anderweitigen, besser geeigneten Rehabilitationsvorschlägen nicht mehr mit der erforderlichen Offenheit gegenübersteht, weil er sich durch den Antritt der selbst organisierten Maßnahme innerlich bereits fest daran gebunden hat und nicht mehr geneigt ist, sich mit einem anderen Berufsfeld auseinanderzusetzen und sich dort im Bewusstsein, Geld und Mühe für die begonnene selbst gewählte Ausbildung umsonst aufgewandt zu haben, neu einzuarbeiten (vgl. Urteil des BSG vom 24.02.2000, B 2 U 12/99 R in SozR 3-2200 § 567 Nr. 3). Ein solcher notwendiger Kausalzusammenhang zwischen der Leistungsablehnung und der vorläufigen Kostentragung durch den Versicherten setzt damit voraus, dass die Entscheidung des Leistungsträgers getroffen worden ist, bevor der Versicherte sich die Leistung selbst beschafft hat.
30 
Die Ablehnung des Antrags des Klägers vom 09.02.2001 durch Bescheid vom 06.08.2001 war für die Selbstbeschaffung der Maßnahme somit nicht ursächlich, weil der Kläger die Maßnahme vor Antragstellung und damit auch vor der Ablehnung dieses Antrages bereits begonnen hatte.
31 
Soweit der Kläger meint, ein vorheriger Antrag sei in seinem Fall entbehrlich gewesen, weil die Beklagte ohnehin die Förderung abgelehnt hätte, ist dies unerheblich. Von seiner - noch zur Reichsversicherungsordnung ergangenen - Rechtsprechung, wonach ein Versicherter die Leistung dann nicht vorher zu beantragen braucht, wenn von vornherein feststeht, dass die Kasse sie ihm verweigern wird (Urteil vom 14.12.1982, 8 RK 23/81 in SozR 2200 § 182 Nr. 86), ist das BSG im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 13 Abs. 3 SGB V abgerückt (BSG, Beschluss vom 15.04.1997, 1 BK 31/96 in SozR 3-2500 § 13 Nr. 15).
32 
Ein Kausalzusammenhang besteht auch nicht teilweise hinsichtlich der nach dem Antrag vom 09.07.2001 aufgelaufenen Kosten der Ausbildung. Zwar wird bei laufenden oder sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Leistungen die ablehnende Entscheidung des Leistungsträgers im Allgemeinen als Zäsur angesehen und die Kostenerstattung nur für diejenigen Leistungen ausgeschlossen, die bis zum Zeitpunkt der Entscheidung auf eigene Rechnung beschafft wurden, für spätere Leistungen der erforderliche Kausalzusammenhang dagegen bejaht (BSG, Urteil vom 19.06.2001, B 1 KR 23/00 R in SozR 3-2500 § 28 Nr. 6). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die nachträglich getroffene Entscheidung des Leistungsträgers noch geeignet war, das weitere Leistungsgeschehen zu beeinflussen. War dagegen das weitere Vorgehen bereits endgültig festgelegt, fehlt der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen der Ablehnung und der Kostenbelastung des Versicherten auch für die Maßnahme, die zeitlich nach dem ablehnenden Bescheid liegt (Urteil des BSG vom 24.09.1996, 1 KR 33/95 in SozR 3-2500 § 13 Nr. 11 S. 53). Von einer solchen Festlegung des Klägers auf die Ausbildung zum Kunsttherapeuten ist der Senat überzeugt. Denn anders als mit dem Willen zum Abschluss hätte der Beginn des Studiums keinen Sinn gemacht.
33 
2. Soweit der Kläger behauptet, eine rechtswidrige Ablehnung sei durch die Bescheide vom 03.08.1999 und vom 24.11.1999 erfolgt, führt dies nicht weiter.
34 
Zwar steht hier die - unstreitig - eingetretene Bestandskraft dieser Bescheide diesem klägerischen Vortrag nicht entgegen. Denn nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 16.12.2008, B 1 KR 2/08 R) ist im Rahmen der Prüfung eines Kostenerstattungsanspruches im Falle bestandskräftig gewordener Ablehnungsbescheide auch ein Rücknahmeanspruch nach § 44 SGB X zu prüfen.
35 
Eine solche Prüfung wurde vom Kläger bei sinngemäßer Auslegung seines Antrages vom 09.07.2001 beantragt. Die Auslegung eines Leistungsantrags - gleich, ob als Verfahrenshandlung oder als materiell-rechtliche Voraussetzung - hat sich danach zu richten, was als Leistung möglich ist, wenn jeder verständige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung angepasst hätte und keine Gründe für ein anderes Verhalten vorliegen. Regelmäßig muss der Leistungsträger einen Antrag so auslegen, dass das Begehren des Antragstellers möglichst weitgehend zum Tragen kommt. Die Behörde hat alle auf Grund des Sachverhalts zu seinen Gunsten in Betracht kommenden rechtlichen Möglichkeiten (innerhalb ihrer Zuständigkeit) zu erwägen und notfalls auf eine Klärung des Verfahrensgegenstands durch den Antragsteller hinzuwirken (BSG, Urteil vom 16.12.2008, B 1 KR 2/08 R, auch zum Nachfolgenden). Kann eine Kostenerstattung nur Erfolg haben, wenn zunächst die Bindungswirkung der zuvor ergangenen ablehnenden Bescheide beseitigt wird, ist der auf die bereits abgelehnte Naturalleistung gerichtete Antrag zugleich als Antrag auf Überprüfung dieser Bescheide auszulegen. Gerade so liegt der Fall auch bei dem vom Kläger am 09.07.2001 gestellten Antrag. Denn er kann eine Erstattung seiner Kosten für das Kunsttherapie-Studium allenfalls verlangen, wenn die bestandskräftigen Ablehnungen vom 03.08.1999 bzw. vom 24.11.1999 aufgehoben werden. Dafür dass er - anders als jeder andere verständige Antragsteller - von der verwaltungsverfahrensrechtlichen Möglichkeit eines entsprechenden Antrags bei ordnungsgemäßer Beratung keinen Gebrauch gemacht hätte, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte.
36 
Da die Beklagte die Gewährung von Leistungen zur beruflichen Rehabilitation im Bescheid vom 06.08.2001 umfassend ablehnte, entschied sie auch über den Überprüfungsantrag. Daran änderte der darauf geschlossene gerichtliche Vergleich nichts. Dieser stellte nur die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erbringung berufsfördernder Leistungen fest und behielt die Frage der Förderung der begonnenen Maßnahme (auch durch Kostenerstattung) einer erneuten Entscheidung der Beklagten vor. Damit aber wurde die Verpflichtung der Beklagten zu einer Entscheidung nach § 44 SGB X erneut eröffnet und eine Rücknahme mit dem streitbefangenen Bescheid vom 02.06.2003 und Widerspruchsbescheid vom 22.10.2003 wiederum abgelehnt.
37 
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Ein solcher Anspruch auf Rücknahme eines der im Jahre 1999 ergangenen, berufsfördernde Leistungen ablehnenden Bescheide besteht nicht.
38 
Der Bescheid vom 03.08.1999 war schon deshalb nicht rechtswidrig, weil der Kläger zum damaligen Zeitpunkt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI in Form einer Wartezeit von 15 Jahren (vgl. den Versicherungsverlauf vom 06.03.2009 mit einer frühesten Belegung mit Beitragszeiten im Mai 1991) nicht erfüllte und auch nicht die besonderen Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2a SGB VI vorliegen, wonach an Versicherte, die die Wartezeit nicht erfüllen, Rehabilitationsleistungen erbracht werden, wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an medizinische Leistungen der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind. Eine Rentenberechtigung scheidet angesichts des im Entlassungsbericht der Reha-Klinik G. beschriebenen Leistungsvermögens des Klägers (vollschichtige Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne häufiges Bücken, Heben, Tragen und Bewegen schwerer Lasten und ohne fixierte Arbeitshaltung; vergleichbar die später von Dr. S. vorgenommene Beurteilung: leichte körperliche Arbeiten ohne Zwangshaltung und häufiges Bücken überwiegend im Sitzen) aus und eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme wurde erst nach Erlass des Bescheides vom 03.08.1999 beendet. Im Zeitpunkt des Bescheides vom 03.08.1999 stand somit die Notwendigkeit berufsfördernder Maßnahmen im Anschluss an die medizinische Rehabilitation (noch nicht) fest.
39 
Auch wenn letzteres für den Bescheid vom 24.11.1999 nicht gilt, weil der Kläger zuvor, nämlich bis zum 30.08.1999, eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme in der Reha-Klinik G. durchgeführt hatte, und angesichts der Leistungsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit ein Rehabilitationsbedarf bestand (so auch die im späteren Vergleich zum Ausdruck gekommene Auffassung der Beklagten), wurde mit diesem Bescheid die Maßnahme, für die der Kläger einen Kostenerstattungsanspruch geltend macht, also das Studium der Kunsttherapie, nicht zu Unrecht abgelehnt.
40 
Denn der Senat kann schon nicht feststellen, dass der Kläger damals die Förderung eines Studiums zum Kunsttherapeuten beantragt hätte, sodass auch nicht feststeht, dass die Beklagte die Förderung der in Rede stehenden Maßnahme durch den Bescheid vom 24.11.1999 überhaupt ablehnte. Die diesbezüglichen Verwaltungsvorgänge und damit auch der vom Kläger damals gestellte Antrag sind bereits vernichtet, eigene Unterlagen hierüber hat der Kläger nicht vorgelegt. Er behauptet eine solche konkrete Antragstellung auch nicht. Noch vorhandene Unterlagen deuten eher auf das Gegenteil: Gegenüber Dr. S. hat der Kläger noch im März 2000 eine berufliche Tätigkeit als Kunsttherapeut oder Seelsorger in Betracht gezogen. Hatte der Kläger aber damals noch derartige Alternativen im Sinn, kann sich sein Antrag vom 15.06.1999 schwerlich auf eine einzige Maßnahme, nämlich ein Studium zum Kunsttherapeuten, bezogen haben. Gerade dies - die Ablehnung konkret jener Maßnahme, die sich der Kläger später selbst beschaffte - aber wäre erforderlich gewesen. Denn nur dann wäre ein den Kostenerstattungsanspruch nach sich ziehender Primärleistungsanspruch (Förderung des Kunsttherapiestudiums) abgelehnt worden.
41 
Es fehlt damit - was die Bescheide aus dem Jahre 1999 anbelangt - an einer rechtswidrigen Ablehnung einer konkret beantragten Förderung des Kunsttherapiestudiums.
42 
3. Im Übrigen verneint der Senat - wie das Sozialgericht - einen Primärleistungsanspruch, also den Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Förderung des Studiums zum Kunsttherapeuten.
43 
Der Anspruch des Klägers richtet sich - obwohl er die Maßnahme schon zuvor begonnen hatte - nach dem zum 01.07.2001 in Kraft getretenen SGB IX, weil die Förderung konkret dieser Maßnahme - wie oben dargelegt - erst nach diesem Zeitpunkt, nämlich mit dem am 09.07.2001 gestellten Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form des begonnenen Studiums, beantragt wurde. Die Voraussetzungen einer Fortgeltung des zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns im Oktober 2000 geltenden Rechts liegen nicht vor. Nach Artikel 67 des SGB IX sind auf Leistungen zur Teilhabe bis zum Ende der Leistung oder der Maßnahme die Vorschriften vor dem Tag des Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung nur dann weiter anzuwenden, wenn vor diesem Tag der Anspruch entstanden ist, die Leistung zuerkannt worden ist oder die Maßnahme begonnen hat, wenn die Leistung bis zum Beginn der Maßnahme beantragt worden ist.
44 
Keine dieser Voraussetzungen liegt vor. Da - entsprechend den vor und nach Inkrafttreten des SGB IX geltenden Grundsätzen der beruflichen Rehabilitation - die Ausübung von Ermessen im Raum steht, gilt § 40 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I), wonach bei Ermessensleistungen ein Anspruch erst im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ermessensentscheidung entsteht. Diese Vorschrift ist Ausdruck des Grundsatzes, dass der Rehabilitationsantrag nicht nur verfahrensrechtliche, sondern auch materiell-rechtliche Bedeutung hat (BSG, Urteil vom 15.12.1994, 4 RA 44/93 in SozR 3-5765 § 10 Nr. 3). Der Leistungsträger kann zwar im Rahmen seines Ermessens im Bescheid den Zeitpunkt bestimmen, in dem der Anspruch entsteht, etwa wenn wegen einer Ermessensreduzierung auf Null die Rechtspflicht zur Leistung bereits früher eingetreten ist (vgl. Seewald in KassKomm, Sozialversicherungsrecht, § 40 SGB X RdNr. 8). Aber auch im Fall einer - hier vom Kläger geltend gemachten - Ermessensreduzierung auf Null entfällt die Notwendigkeit der Bekanntgabe der Ermessensentscheidung für das Entstehen des Anspruchs nicht (BSG, Urteil vom 24.06.1987, 5a RKnU 2/86 in SozR 1200 § 40 Nr. 3). Da die Beklagte den Anspruch abgelehnt hat, hat sie keinen vom Zeitpunkt der Bekanntgabe abweichenden Leistungszeitpunkt bestimmt. Damit ist der Rehabilitationsanspruch des Klägers nicht vor der Antragstellung am 09.07.2001 entstanden.
45 
Der Senat verneint einen Anspruch des Klägers auf Förderung des Studiums bereits im Hinblick auf dessen Dauer. Denn nach § 16 SGB VI i.V.m. § 37 Abs. 2 SGB IX sollen Leistungen zur beruflichen Weiterbildung in der Regel bei ganztägigem Unterricht nicht länger als zwei Jahre dauern, es sei denn, dass das Teilhabeziel nur über eine länger dauernde Leistung erreicht werden kann oder die Eingliederungsaussichten nur durch eine länger dauernde Leistung wesentlich verbessert werden. Es handelt sich - wie der Senat in seinem Urteil vom 19.02.2009, L 10 R 3055/08 bereits entschieden hat - bei dieser Regelung entsprechend den früheren, inhaltsgleichen Bestimmungen in den verschiedenen Sozialleistungsbereichen (siehe zu § 1237a Reichsversicherungsordnung -RVO-, § 14a Angestelltenversicherungsgesetz BSG, Urteil vom 31.1.1980, 11 RA 8/79 in SozR 2200 § 1237a Nr. 10 und zu § 567 Abs. 3 Satz 2 RVO BSG, Urteil vom 28.1.1993, 2 RU 10/92 in SozR 3-2200 § 567 Nr. 2) um ein striktes Verbot (mit gesetzlicher Ausnahmeregelung) der Förderung einer länger als zwei Jahre dauernden Weiterbildungsmaßnahme, sodass dem Versicherungsträger hinsichtlich der Einhaltung der Förderungshöchstdauer kein Ermessen eingeräumt ist (BSG, Urteil vom 28.01.1993, a.a.O.; Hessisches LSG, Urteil vom 25.10.2004, L 12 RJ 1157/03; Niesel in KassKomm § 16 SGB VI Rdnr. 36 m.w.N.).
46 
Diese Regelung ist vorliegend anwendbar. Das vom Kläger absolvierte Kunsttherapiestudium ist eine Maßnahme der Weiterbildung i.S. § 37 Abs. 2 SGB IX (zu den Begriffen s. Urteil des Senats vom 19.02.2009 m.w.N.), weil der Kläger in seinem Heimatland bereits eine Ausbildung durchlief.
47 
Die in § 37 Abs. 2 SGB IX vorgesehenen Ausnahmen von der Förderungshöchstdauer liegen nicht vor. Voraussetzung für eine Überschreitung der zweijährigen Förderungshöchstdauer ist, dass es für den Kläger keine in kürzerer Zeit zu erreichende Maßnahme zur beruflichen Eingliederung gegeben hätte (BSG, Urteil vom 28.01.1993, a.a.O.; Hessisches LSG, a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.04.2003, L 3 AL 2135/02 zum damaligen § 103 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch). Dies vermag der Senat nicht festzustellen. Insoweit ist zu beachten, dass das Leistungsvermögen des Klägers für den gesamten Bereich der leichten körperlichen Tätigkeiten nicht wesentlich (s. die bereits aufgeführten qualitativen Einschränkungen) eingeschränkt war, sein intellektuelles Leistungsvermögen gar nicht. Damit wäre eine ganze Bandbreite an Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, insbesondere im Bürobereich, in Betracht gekommen, für die der Kläger geeignet war oder ggf. mit entsprechenden Bildungsmaßnahmen kürzerer Dauer im Rahmen berufsfördernder Leistungen ohne weiteres hätte qualifiziert werden können. Der Träger der beruflichen Rehabilitation ist auch nicht verpflichtet, bei einer nicht förderungsfähigen beruflichen Rehabilitationsmaßnahme zumindest den Teil der Maßnahme zu finanzieren, der ihrem Leistungsaufwand bei einer notwendigen, von ihr zu fördernden beruflichen Eingliederung entspräche (BSG, Urteil vom 26.11.1987, 2 RU 2/86 in SozR 2200 § 567 Nr. 4).
48 
Soweit der Kläger meint, seine beruflichen Aussichten seien im Hinblick auf sein Alter und die Lage des Arbeitsmarktes schlecht gewesen, ist dieser Einwand nicht geeignet, die Notwendigkeit einer Überschreitung der Förderungshöchstdauer zu begründen. Allerdings trifft es zu, dass Vermittlungschancen älterer Arbeitnehmer je nach Arbeitsmarktlage allgemein gering sein können. Der Senat hat in diesem Zusammenhang aber bereits entschieden (Urteil vom 26.7.2007, L 10 R 5394/06 und im bereits erwähnten Urteil vom 19.02.2009), dass es eine unzulässige Vereinfachung der Sichtweise ist, im Wesentlichen auf das Alter des Versicherten und allgemein schlechte Chancen älterer Arbeitnehmer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gestützt bestimmte Fortbildungen oder Umschulungen abzulehnen. Zu berücksichtigen ist vielmehr, dass sich der Arbeitsmarkt auch für ältere Arbeitnehmer verändern kann, gerade auch in Abhängigkeit von der allgemeinen wirtschaftlichen Situation, zu berücksichtigen ist weiter der die Wettbewerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt erhöhende Qualitätsvorteil eines Bewerbers mit abgeschlossener Berufsaufbildung und mehrjähriger Berufserfahrung und zu berücksichtigen sind die möglichen weiteren „flankierenden“ Maßnahmen des Rehabilitationsträgers nach Abschluss der Weiterbildung wie z.B. Vermittlung (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX) oder Leistungen an Arbeitgeber (§ 34 SGB IX). Deshalb können eventuell nach der Weiterbildung zu erwartende Vermittlungsprobleme als solche keine Ablehnung einer Maßnahme rechtfertigen. Dies gilt für den Leistungsträger und den Versicherten gleichermaßen.
49 
Soweit der Kläger auf seine Neigung zur Kunst und therapeutischer Hilfeleistung verweist, führt dies nicht weiter. Zwar ist die Neigung des Versicherten nach § 16 SGB VI i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 1 SGB IX bei der Auswahl der Leistungen zu berücksichtigen. Der Berufswunsch ist aber nicht das allein entscheidende Kriterium (BSG, Urteil vom 28.1.1993, a.a.O.; Urteil vom 28.3.1990, 9b/7 RAr 92/88 in SozR 3-4100 § 56 Nr. 1) für die Auswahl - zu den Kriterien vgl. § 13 und § 16 SGB VI i.V.m. § 33 SGB IX - und damit erst recht kein allein maßgebender Grund für die Überschreitung der Höchstdauer (BSG, Urteil vom 28.1.1993, a.a.O.). Denn es besteht kein Anspruch auf die „optimale“, d.h. den Neigungen und Wünschen voll entsprechende Förderung, die insoweit über den gesetzten Rahmen hinausginge (BSG, a.a.O.).
50 
Im Übrigen - sofern bei der Frage nach dem Vorliegen eines Primärleistungsanspruches eine Prüfung der Ermessensentscheidung der Beklagten vorzunehmen wäre - teilt der Senat die Auffassung des Sozialgerichts im angefochtenen Urteil, wonach eine Reduzierung des Ermessens der Beklagten auf Null angesichts der vom Sozialgericht zutreffend dargelegten gesetzlichen Kriterien (vgl. § 13 und § 16 SGB VI i.V.m. § 33 SGB IX) nicht eingetreten ist und weist insoweit die Berufung gemäß § 153 Abs. 2 SGG aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Soweit der Kläger meint, eine Ermessensreduzierung auf Null sei im Hinblick auf die Untätigkeit der Beklagten, also eine unterlassene Einleitung notwendiger berufsfördernder Maßnahmen, eingetreten, übersieht er, dass die gesetzlichen Regelungen, nach denen der Rehabilitationsträger seine Entscheidung über die Auswahl berufsfördernder Leistungen zu treffen hat, kein derartiges Kriterium enthalten. Damit könnte die behauptete Pflichtverletzung nur für einen Kostenerstattungsanspruch von Bedeutung sein, ein solcher steht jedoch nicht im Ermessen der Beklagten. Soweit der Kläger Fehler in der Ausübung des Ermessens durch die Beklagte behauptet, braucht dem nicht nachgegangen zu werden. Denn eine fehlerhafte Ermessensausübung führt allenfalls zur Pflicht des Leistungsträgers, über den Antrag erneut zu entscheiden, nicht aber zu einer Ermessensreduzierung auf Null. Eine solche Ermessensreduzierung und damit eine Verpflichtung der Beklagten zur Förderung gerade des selbst beschafften Studiums wäre aber zur Bejahung des vom Kostenerstattungsanspruch vorausgesetzten Primärleistungsanspruch erforderlich.
51 
Für die Auffassung des Klägers, auf Grund des vor dem Sozialgericht Stuttgart geschlossenen Vergleichs vom 20.01.2003 sei die Überprüfung der Kostenübernahme für das Kunsttherapeutenstudium lediglich auf die Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beschränkt und damit eine Ablehnung aus anderen Gesichtspunkten ausgeschlossen, gibt der Wortlaut des Vergleichs nichts her. Die Formulierung „ob die Kosten für die Ausbildung zum Kunsttherapeuten übernommen werden können, wird im Rahmen eines anschließenden Verwaltungsverfahrens geklärt und per Bescheid entschieden“ beinhaltet keine Einschränkung der Überprüfung auf bestimmte Aspekte, insbesondere keinen Verzicht, sich auf eine verspätete Antragstellung zu berufen. Eine Einschränkung ergibt sich auch nicht aus dem Zusatz, dass nach derzeitiger Sachlage noch nicht abschließend entschieden werden könne, ob die Kosten unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu übernehmen seien. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Begründung dafür, dass nochmals ein Verwaltungsverfahren durchgeführt und ein Vergleich abgeschlossen werden soll. Mit der Anerkennung eines Anspruchs des Klägers auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach durch den Vergleich ist lediglich der Einwand der Beklagten im Berufungsverfahren ausgeschlossen, dass zum Zeitpunkt der Aufnahme des Fachschulstudiums im Oktober 2000 die versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht vorgelegen haben.
52 
Da die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung nicht vorliegen, sind die vom Kläger im Einzelnen geltend gemachten Kosten für das von ihm durchgeführte Studium zum Kunsttherapeuten sowie deren Höhe nicht zu überprüfen.
53 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
54 
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. März 2009 - L 10 R 2684/07 zitiert 26 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 153


(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 151


(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 143


Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 13 Kostenerstattung


(1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung (§ 2 Abs. 2) Kosten nur erstatten, soweit es dieses oder das Neunte Buch vorsieht. (2) Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Hierüber

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 14 Leistender Rehabilitationsträger


(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen um

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 33 Pflichten der Personensorgeberechtigten


Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauft

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 15 Leistungsverantwortung bei Mehrheit von Rehabilitationsträgern


(1) Stellt der leistende Rehabilitationsträger fest, dass der Antrag neben den nach seinem Leistungsgesetz zu erbringenden Leistungen weitere Leistungen zur Teilhabe umfasst, für die er nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 sein kann, leitet

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 40 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. (2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen d

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 11 Versicherungsrechtliche Voraussetzungen


(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung1.die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder2.eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen. (2) Für die L

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 13 Leistungsumfang


(1) Der Träger der Rentenversicherung bestimmt im Einzelfall unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts des Versicherten im Sinne des § 8 des Neunten Buches und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durc

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 16 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben


Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 54 des Neunten Buches, im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 des Neu

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 40 Rechtsaufsicht


Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 103 Kurzarbeitergeld für Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter


(1) Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben auch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter, wenn sie ihren Lebensunterhalt ausschließlich oder weitaus überwiegend aus dem Beschäftigungsverhältnis als Heimarbeiterin oder Heimarbeiter beziehen und soweit nicht na

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 37 Qualitätssicherung, Zertifizierung


(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren gemeinsame Empfehlungen zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Leistungen, insbesondere zur barrierefreien Leistungserbringung, sowie für die Durchführung vergle

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 34 Sicherung der Beratung von Menschen mit Behinderungen


(1) Die Beratung durch Ärzte, denen eine Person nach § 33 vorgestellt wird, erstreckt sich auf geeignete Leistungen zur Teilhabe. Dabei weisen sie auf die Möglichkeit der Beratung durch die Beratungsstellen der Rehabilitationsträger hin und informier

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. März 2009 - L 10 R 2684/07 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. Feb. 2009 - L 10 R 3055/08

bei uns veröffentlicht am 19.02.2009

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 24.4.2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 26. Juli 2007 - L 10 R 5394/06

bei uns veröffentlicht am 26.07.2007

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 31.08.2006 und der Bescheid der Beklagten vom 21.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2005 aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, d

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(1) Der Träger der Rentenversicherung bestimmt im Einzelfall unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts des Versicherten im Sinne des § 8 des Neunten Buches und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend.

(2) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nicht

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der Phase akuter Behandlungsbedürftigkeit einer Krankheit, es sei denn, die Behandlungsbedürftigkeit tritt während der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ein,
2.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation anstelle einer sonst erforderlichen Krankenhausbehandlung,
3.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die dem allgemein anerkannten Stand medizinischer Erkenntnisse nicht entsprechen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nach Absatz 2 Nr. 1 im Benehmen mit dem Träger der Krankenversicherung für diesen Krankenbehandlung und Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Der Träger der Rentenversicherung kann von dem Träger der Krankenversicherung Erstattung der hierauf entfallenden Aufwendungen verlangen.

(4) Die Träger der Rentenversicherung vereinbaren mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales Näheres zur Durchführung von Absatz 2 Nr. 1 und 2.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 54 des Neunten Buches, im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 des Neunten Buches, entsprechende Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches sowie das Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches. Das Budget für Ausbildung wird nur für die Erstausbildung erbracht; ein Anspruch auf Übergangsgeld nach § 20 besteht während der Erbringung des Budgets für Ausbildung nicht. § 61a Absatz 5 des Neunten Buches findet keine Anwendung.

(1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung (§ 2 Abs. 2) Kosten nur erstatten, soweit es dieses oder das Neunte Buch vorsieht.

(2) Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Hierüber haben sie ihre Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen. Der Leistungserbringer hat die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung darüber zu informieren, dass Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, von dem Versicherten zu tragen sind. Eine Einschränkung der Wahl auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen ist möglich. Nicht im Vierten Kapitel genannte Leistungserbringer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Eine Zustimmung kann erteilt werden, wenn medizinische oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet ist. Die Inanspruchnahme von Leistungserbringern nach § 95b Absatz 3 Satz 1 im Wege der Kostenerstattung ist ausgeschlossen. Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie kann dabei Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent in Abzug bringen. Im Falle der Kostenerstattung nach § 129 Absatz 1 Satz 6 sind die der Krankenkasse entgangenen Rabatte nach § 130a Absatz 8 sowie die Mehrkosten im Vergleich zur Abgabe eines Arzneimittels nach § 129 Absatz 1 Satz 3 und 5 zu berücksichtigen; die Abschläge sollen pauschaliert werden. Die Versicherten sind an ihre Wahl der Kostenerstattung mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden.

(3) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch werden nach § 18 des Neunten Buches erstattet. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen, die durch einen Psychotherapeuten erbracht werden, sind erstattungsfähig, sofern dieser die Voraussetzungen des § 95c erfüllt.

(3a) Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. Wird ein im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren gemäß § 87 Absatz 1c durchgeführt, hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mit; für die elektronische Mitteilung gilt § 37 Absatz 2b des Zehnten Buches entsprechend. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. Die Krankenkasse berichtet dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich über die Anzahl der Fälle, in denen Fristen nicht eingehalten oder Kostenerstattungen vorgenommen wurden. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14 bis 24 des Neunten Buches zur Koordinierung der Leistungen und zur Erstattung selbst beschaffter Leistungen.

(4) Versicherte sind berechtigt, auch Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz anstelle der Sach- oder Dienstleistung im Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen Personenkreis im anderen Staat sind auf der Grundlage eines Pauschbetrages zu erstatten oder unterliegen auf Grund eines vereinbarten Erstattungsverzichts nicht der Erstattung. Es dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind oder die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung im Inland zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie hat dabei ausreichende Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent vorzusehen sowie vorgesehene Zuzahlungen in Abzug zu bringen. Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung auch ganz übernehmen.

(5) Abweichend von Absatz 4 können in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz Krankenhausleistungen nach § 39 nur nach vorheriger Zustimmung durch die Krankenkassen in Anspruch genommen werden. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die gleiche oder eine für den Versicherten ebenso wirksame, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit rechtzeitig bei einem Vertragspartner der Krankenkasse im Inland erlangt werden kann.

(6) § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt in den Fällen der Absätze 4 und 5 entsprechend.

(1) Stellt der leistende Rehabilitationsträger fest, dass der Antrag neben den nach seinem Leistungsgesetz zu erbringenden Leistungen weitere Leistungen zur Teilhabe umfasst, für die er nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 sein kann, leitet er den Antrag insoweit unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Dieser entscheidet über die weiteren Leistungen nach den für ihn geltenden Leistungsgesetzen in eigener Zuständigkeit und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(2) Hält der leistende Rehabilitationsträger für die umfassende Feststellung des Rehabilitationsbedarfs nach § 14 Absatz 2 die Feststellungen weiterer Rehabilitationsträger für erforderlich und liegt kein Fall nach Absatz 1 vor, fordert er von diesen Rehabilitationsträgern die für den Teilhabeplan nach § 19 erforderlichen Feststellungen unverzüglich an und berät diese nach § 19 trägerübergreifend. Die Feststellungen binden den leistenden Rehabilitationsträger bei seiner Entscheidung über den Antrag, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung oder im Fall der Begutachtung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens beim leistenden Rehabilitationsträger eingegangen sind. Anderenfalls stellt der leistende Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen umfassend fest.

(3) Die Rehabilitationsträger bewilligen und erbringen die Leistungen nach den für sie jeweils geltenden Leistungsgesetzen im eigenen Namen, wenn im Teilhabeplan nach § 19 dokumentiert wurde, dass

1.
die erforderlichen Feststellungen nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen von den zuständigen Rehabilitationsträgern getroffen wurden,
2.
auf Grundlage des Teilhabeplans eine Leistungserbringung durch die nach den jeweiligen Leistungsgesetzen zuständigen Rehabilitationsträger sichergestellt ist und
3.
die Leistungsberechtigten einer nach Zuständigkeiten getrennten Leistungsbewilligung und Leistungserbringung nicht aus wichtigem Grund widersprechen.
Anderenfalls entscheidet der leistende Rehabilitationsträger über den Antrag in den Fällen nach Absatz 2 und erbringt die Leistungen im eigenen Namen.

(4) In den Fällen der Beteiligung von Rehabilitationsträgern nach den Absätzen 1 bis 3 ist abweichend von § 14 Absatz 2 innerhalb von sechs Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wird eine Teilhabeplankonferenz nach § 20 durchgeführt, ist innerhalb von zwei Monaten nach Antragseingang zu entscheiden. Die Antragsteller werden von dem leistenden Rehabilitationsträger über die Beteiligung von Rehabilitationsträgern sowie über die für die Entscheidung über den Antrag maßgeblichen Zuständigkeiten und Fristen unverzüglich unterrichtet.

Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 54 des Neunten Buches, im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 des Neunten Buches, entsprechende Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches sowie das Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches. Das Budget für Ausbildung wird nur für die Erstausbildung erbracht; ein Anspruch auf Übergangsgeld nach § 20 besteht während der Erbringung des Budgets für Ausbildung nicht. § 61a Absatz 5 des Neunten Buches findet keine Anwendung.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

(1) Stellt der leistende Rehabilitationsträger fest, dass der Antrag neben den nach seinem Leistungsgesetz zu erbringenden Leistungen weitere Leistungen zur Teilhabe umfasst, für die er nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 sein kann, leitet er den Antrag insoweit unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Dieser entscheidet über die weiteren Leistungen nach den für ihn geltenden Leistungsgesetzen in eigener Zuständigkeit und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(2) Hält der leistende Rehabilitationsträger für die umfassende Feststellung des Rehabilitationsbedarfs nach § 14 Absatz 2 die Feststellungen weiterer Rehabilitationsträger für erforderlich und liegt kein Fall nach Absatz 1 vor, fordert er von diesen Rehabilitationsträgern die für den Teilhabeplan nach § 19 erforderlichen Feststellungen unverzüglich an und berät diese nach § 19 trägerübergreifend. Die Feststellungen binden den leistenden Rehabilitationsträger bei seiner Entscheidung über den Antrag, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung oder im Fall der Begutachtung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens beim leistenden Rehabilitationsträger eingegangen sind. Anderenfalls stellt der leistende Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen umfassend fest.

(3) Die Rehabilitationsträger bewilligen und erbringen die Leistungen nach den für sie jeweils geltenden Leistungsgesetzen im eigenen Namen, wenn im Teilhabeplan nach § 19 dokumentiert wurde, dass

1.
die erforderlichen Feststellungen nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen von den zuständigen Rehabilitationsträgern getroffen wurden,
2.
auf Grundlage des Teilhabeplans eine Leistungserbringung durch die nach den jeweiligen Leistungsgesetzen zuständigen Rehabilitationsträger sichergestellt ist und
3.
die Leistungsberechtigten einer nach Zuständigkeiten getrennten Leistungsbewilligung und Leistungserbringung nicht aus wichtigem Grund widersprechen.
Anderenfalls entscheidet der leistende Rehabilitationsträger über den Antrag in den Fällen nach Absatz 2 und erbringt die Leistungen im eigenen Namen.

(4) In den Fällen der Beteiligung von Rehabilitationsträgern nach den Absätzen 1 bis 3 ist abweichend von § 14 Absatz 2 innerhalb von sechs Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wird eine Teilhabeplankonferenz nach § 20 durchgeführt, ist innerhalb von zwei Monaten nach Antragseingang zu entscheiden. Die Antragsteller werden von dem leistenden Rehabilitationsträger über die Beteiligung von Rehabilitationsträgern sowie über die für die Entscheidung über den Antrag maßgeblichen Zuständigkeiten und Fristen unverzüglich unterrichtet.

(1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung (§ 2 Abs. 2) Kosten nur erstatten, soweit es dieses oder das Neunte Buch vorsieht.

(2) Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Hierüber haben sie ihre Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen. Der Leistungserbringer hat die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung darüber zu informieren, dass Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, von dem Versicherten zu tragen sind. Eine Einschränkung der Wahl auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen ist möglich. Nicht im Vierten Kapitel genannte Leistungserbringer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Eine Zustimmung kann erteilt werden, wenn medizinische oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet ist. Die Inanspruchnahme von Leistungserbringern nach § 95b Absatz 3 Satz 1 im Wege der Kostenerstattung ist ausgeschlossen. Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie kann dabei Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent in Abzug bringen. Im Falle der Kostenerstattung nach § 129 Absatz 1 Satz 6 sind die der Krankenkasse entgangenen Rabatte nach § 130a Absatz 8 sowie die Mehrkosten im Vergleich zur Abgabe eines Arzneimittels nach § 129 Absatz 1 Satz 3 und 5 zu berücksichtigen; die Abschläge sollen pauschaliert werden. Die Versicherten sind an ihre Wahl der Kostenerstattung mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden.

(3) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch werden nach § 18 des Neunten Buches erstattet. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen, die durch einen Psychotherapeuten erbracht werden, sind erstattungsfähig, sofern dieser die Voraussetzungen des § 95c erfüllt.

(3a) Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. Wird ein im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren gemäß § 87 Absatz 1c durchgeführt, hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mit; für die elektronische Mitteilung gilt § 37 Absatz 2b des Zehnten Buches entsprechend. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. Die Krankenkasse berichtet dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich über die Anzahl der Fälle, in denen Fristen nicht eingehalten oder Kostenerstattungen vorgenommen wurden. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14 bis 24 des Neunten Buches zur Koordinierung der Leistungen und zur Erstattung selbst beschaffter Leistungen.

(4) Versicherte sind berechtigt, auch Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz anstelle der Sach- oder Dienstleistung im Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen Personenkreis im anderen Staat sind auf der Grundlage eines Pauschbetrages zu erstatten oder unterliegen auf Grund eines vereinbarten Erstattungsverzichts nicht der Erstattung. Es dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind oder die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung im Inland zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie hat dabei ausreichende Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent vorzusehen sowie vorgesehene Zuzahlungen in Abzug zu bringen. Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung auch ganz übernehmen.

(5) Abweichend von Absatz 4 können in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz Krankenhausleistungen nach § 39 nur nach vorheriger Zustimmung durch die Krankenkassen in Anspruch genommen werden. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die gleiche oder eine für den Versicherten ebenso wirksame, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit rechtzeitig bei einem Vertragspartner der Krankenkasse im Inland erlangt werden kann.

(6) § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt in den Fällen der Absätze 4 und 5 entsprechend.

(1) Stellt der leistende Rehabilitationsträger fest, dass der Antrag neben den nach seinem Leistungsgesetz zu erbringenden Leistungen weitere Leistungen zur Teilhabe umfasst, für die er nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 sein kann, leitet er den Antrag insoweit unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Dieser entscheidet über die weiteren Leistungen nach den für ihn geltenden Leistungsgesetzen in eigener Zuständigkeit und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(2) Hält der leistende Rehabilitationsträger für die umfassende Feststellung des Rehabilitationsbedarfs nach § 14 Absatz 2 die Feststellungen weiterer Rehabilitationsträger für erforderlich und liegt kein Fall nach Absatz 1 vor, fordert er von diesen Rehabilitationsträgern die für den Teilhabeplan nach § 19 erforderlichen Feststellungen unverzüglich an und berät diese nach § 19 trägerübergreifend. Die Feststellungen binden den leistenden Rehabilitationsträger bei seiner Entscheidung über den Antrag, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung oder im Fall der Begutachtung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens beim leistenden Rehabilitationsträger eingegangen sind. Anderenfalls stellt der leistende Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen umfassend fest.

(3) Die Rehabilitationsträger bewilligen und erbringen die Leistungen nach den für sie jeweils geltenden Leistungsgesetzen im eigenen Namen, wenn im Teilhabeplan nach § 19 dokumentiert wurde, dass

1.
die erforderlichen Feststellungen nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen von den zuständigen Rehabilitationsträgern getroffen wurden,
2.
auf Grundlage des Teilhabeplans eine Leistungserbringung durch die nach den jeweiligen Leistungsgesetzen zuständigen Rehabilitationsträger sichergestellt ist und
3.
die Leistungsberechtigten einer nach Zuständigkeiten getrennten Leistungsbewilligung und Leistungserbringung nicht aus wichtigem Grund widersprechen.
Anderenfalls entscheidet der leistende Rehabilitationsträger über den Antrag in den Fällen nach Absatz 2 und erbringt die Leistungen im eigenen Namen.

(4) In den Fällen der Beteiligung von Rehabilitationsträgern nach den Absätzen 1 bis 3 ist abweichend von § 14 Absatz 2 innerhalb von sechs Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wird eine Teilhabeplankonferenz nach § 20 durchgeführt, ist innerhalb von zwei Monaten nach Antragseingang zu entscheiden. Die Antragsteller werden von dem leistenden Rehabilitationsträger über die Beteiligung von Rehabilitationsträgern sowie über die für die Entscheidung über den Antrag maßgeblichen Zuständigkeiten und Fristen unverzüglich unterrichtet.

(1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung (§ 2 Abs. 2) Kosten nur erstatten, soweit es dieses oder das Neunte Buch vorsieht.

(2) Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Hierüber haben sie ihre Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen. Der Leistungserbringer hat die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung darüber zu informieren, dass Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, von dem Versicherten zu tragen sind. Eine Einschränkung der Wahl auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen ist möglich. Nicht im Vierten Kapitel genannte Leistungserbringer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Eine Zustimmung kann erteilt werden, wenn medizinische oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet ist. Die Inanspruchnahme von Leistungserbringern nach § 95b Absatz 3 Satz 1 im Wege der Kostenerstattung ist ausgeschlossen. Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie kann dabei Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent in Abzug bringen. Im Falle der Kostenerstattung nach § 129 Absatz 1 Satz 6 sind die der Krankenkasse entgangenen Rabatte nach § 130a Absatz 8 sowie die Mehrkosten im Vergleich zur Abgabe eines Arzneimittels nach § 129 Absatz 1 Satz 3 und 5 zu berücksichtigen; die Abschläge sollen pauschaliert werden. Die Versicherten sind an ihre Wahl der Kostenerstattung mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden.

(3) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch werden nach § 18 des Neunten Buches erstattet. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen, die durch einen Psychotherapeuten erbracht werden, sind erstattungsfähig, sofern dieser die Voraussetzungen des § 95c erfüllt.

(3a) Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. Wird ein im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren gemäß § 87 Absatz 1c durchgeführt, hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mit; für die elektronische Mitteilung gilt § 37 Absatz 2b des Zehnten Buches entsprechend. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. Die Krankenkasse berichtet dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich über die Anzahl der Fälle, in denen Fristen nicht eingehalten oder Kostenerstattungen vorgenommen wurden. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14 bis 24 des Neunten Buches zur Koordinierung der Leistungen und zur Erstattung selbst beschaffter Leistungen.

(4) Versicherte sind berechtigt, auch Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz anstelle der Sach- oder Dienstleistung im Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen Personenkreis im anderen Staat sind auf der Grundlage eines Pauschbetrages zu erstatten oder unterliegen auf Grund eines vereinbarten Erstattungsverzichts nicht der Erstattung. Es dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind oder die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung im Inland zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie hat dabei ausreichende Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent vorzusehen sowie vorgesehene Zuzahlungen in Abzug zu bringen. Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung auch ganz übernehmen.

(5) Abweichend von Absatz 4 können in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz Krankenhausleistungen nach § 39 nur nach vorheriger Zustimmung durch die Krankenkassen in Anspruch genommen werden. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die gleiche oder eine für den Versicherten ebenso wirksame, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit rechtzeitig bei einem Vertragspartner der Krankenkasse im Inland erlangt werden kann.

(6) § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt in den Fällen der Absätze 4 und 5 entsprechend.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Stellt der leistende Rehabilitationsträger fest, dass der Antrag neben den nach seinem Leistungsgesetz zu erbringenden Leistungen weitere Leistungen zur Teilhabe umfasst, für die er nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 sein kann, leitet er den Antrag insoweit unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Dieser entscheidet über die weiteren Leistungen nach den für ihn geltenden Leistungsgesetzen in eigener Zuständigkeit und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(2) Hält der leistende Rehabilitationsträger für die umfassende Feststellung des Rehabilitationsbedarfs nach § 14 Absatz 2 die Feststellungen weiterer Rehabilitationsträger für erforderlich und liegt kein Fall nach Absatz 1 vor, fordert er von diesen Rehabilitationsträgern die für den Teilhabeplan nach § 19 erforderlichen Feststellungen unverzüglich an und berät diese nach § 19 trägerübergreifend. Die Feststellungen binden den leistenden Rehabilitationsträger bei seiner Entscheidung über den Antrag, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung oder im Fall der Begutachtung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens beim leistenden Rehabilitationsträger eingegangen sind. Anderenfalls stellt der leistende Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen umfassend fest.

(3) Die Rehabilitationsträger bewilligen und erbringen die Leistungen nach den für sie jeweils geltenden Leistungsgesetzen im eigenen Namen, wenn im Teilhabeplan nach § 19 dokumentiert wurde, dass

1.
die erforderlichen Feststellungen nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen von den zuständigen Rehabilitationsträgern getroffen wurden,
2.
auf Grundlage des Teilhabeplans eine Leistungserbringung durch die nach den jeweiligen Leistungsgesetzen zuständigen Rehabilitationsträger sichergestellt ist und
3.
die Leistungsberechtigten einer nach Zuständigkeiten getrennten Leistungsbewilligung und Leistungserbringung nicht aus wichtigem Grund widersprechen.
Anderenfalls entscheidet der leistende Rehabilitationsträger über den Antrag in den Fällen nach Absatz 2 und erbringt die Leistungen im eigenen Namen.

(4) In den Fällen der Beteiligung von Rehabilitationsträgern nach den Absätzen 1 bis 3 ist abweichend von § 14 Absatz 2 innerhalb von sechs Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wird eine Teilhabeplankonferenz nach § 20 durchgeführt, ist innerhalb von zwei Monaten nach Antragseingang zu entscheiden. Die Antragsteller werden von dem leistenden Rehabilitationsträger über die Beteiligung von Rehabilitationsträgern sowie über die für die Entscheidung über den Antrag maßgeblichen Zuständigkeiten und Fristen unverzüglich unterrichtet.

(1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung (§ 2 Abs. 2) Kosten nur erstatten, soweit es dieses oder das Neunte Buch vorsieht.

(2) Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Hierüber haben sie ihre Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen. Der Leistungserbringer hat die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung darüber zu informieren, dass Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, von dem Versicherten zu tragen sind. Eine Einschränkung der Wahl auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen ist möglich. Nicht im Vierten Kapitel genannte Leistungserbringer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Eine Zustimmung kann erteilt werden, wenn medizinische oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet ist. Die Inanspruchnahme von Leistungserbringern nach § 95b Absatz 3 Satz 1 im Wege der Kostenerstattung ist ausgeschlossen. Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie kann dabei Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent in Abzug bringen. Im Falle der Kostenerstattung nach § 129 Absatz 1 Satz 6 sind die der Krankenkasse entgangenen Rabatte nach § 130a Absatz 8 sowie die Mehrkosten im Vergleich zur Abgabe eines Arzneimittels nach § 129 Absatz 1 Satz 3 und 5 zu berücksichtigen; die Abschläge sollen pauschaliert werden. Die Versicherten sind an ihre Wahl der Kostenerstattung mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden.

(3) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch werden nach § 18 des Neunten Buches erstattet. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen, die durch einen Psychotherapeuten erbracht werden, sind erstattungsfähig, sofern dieser die Voraussetzungen des § 95c erfüllt.

(3a) Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. Wird ein im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren gemäß § 87 Absatz 1c durchgeführt, hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mit; für die elektronische Mitteilung gilt § 37 Absatz 2b des Zehnten Buches entsprechend. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. Die Krankenkasse berichtet dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich über die Anzahl der Fälle, in denen Fristen nicht eingehalten oder Kostenerstattungen vorgenommen wurden. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14 bis 24 des Neunten Buches zur Koordinierung der Leistungen und zur Erstattung selbst beschaffter Leistungen.

(4) Versicherte sind berechtigt, auch Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz anstelle der Sach- oder Dienstleistung im Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen Personenkreis im anderen Staat sind auf der Grundlage eines Pauschbetrages zu erstatten oder unterliegen auf Grund eines vereinbarten Erstattungsverzichts nicht der Erstattung. Es dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind oder die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung im Inland zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie hat dabei ausreichende Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent vorzusehen sowie vorgesehene Zuzahlungen in Abzug zu bringen. Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung auch ganz übernehmen.

(5) Abweichend von Absatz 4 können in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz Krankenhausleistungen nach § 39 nur nach vorheriger Zustimmung durch die Krankenkassen in Anspruch genommen werden. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die gleiche oder eine für den Versicherten ebenso wirksame, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit rechtzeitig bei einem Vertragspartner der Krankenkasse im Inland erlangt werden kann.

(6) § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt in den Fällen der Absätze 4 und 5 entsprechend.

(1) Der Träger der Rentenversicherung bestimmt im Einzelfall unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts des Versicherten im Sinne des § 8 des Neunten Buches und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend.

(2) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nicht

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der Phase akuter Behandlungsbedürftigkeit einer Krankheit, es sei denn, die Behandlungsbedürftigkeit tritt während der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ein,
2.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation anstelle einer sonst erforderlichen Krankenhausbehandlung,
3.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die dem allgemein anerkannten Stand medizinischer Erkenntnisse nicht entsprechen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nach Absatz 2 Nr. 1 im Benehmen mit dem Träger der Krankenversicherung für diesen Krankenbehandlung und Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Der Träger der Rentenversicherung kann von dem Träger der Krankenversicherung Erstattung der hierauf entfallenden Aufwendungen verlangen.

(4) Die Träger der Rentenversicherung vereinbaren mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales Näheres zur Durchführung von Absatz 2 Nr. 1 und 2.

Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 54 des Neunten Buches, im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 des Neunten Buches, entsprechende Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches sowie das Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches. Das Budget für Ausbildung wird nur für die Erstausbildung erbracht; ein Anspruch auf Übergangsgeld nach § 20 besteht während der Erbringung des Budgets für Ausbildung nicht. § 61a Absatz 5 des Neunten Buches findet keine Anwendung.

Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.

(1) Die Beratung durch Ärzte, denen eine Person nach § 33 vorgestellt wird, erstreckt sich auf geeignete Leistungen zur Teilhabe. Dabei weisen sie auf die Möglichkeit der Beratung durch die Beratungsstellen der Rehabilitationsträger hin und informieren über wohnortnahe Angebote zur Beratung nach § 32. Werdende Eltern werden außerdem auf den Beratungsanspruch bei den Schwangerschaftsberatungsstellen hingewiesen.

(2) Nehmen Hebammen, Entbindungspfleger, medizinisches Personal außer Ärzten, Lehrer, Sozialarbeiter, Jugendleiter und Erzieher bei der Ausübung ihres Berufs Behinderungen wahr, weisen sie die Personensorgeberechtigten auf die Behinderung und auf entsprechende Beratungsangebote nach § 32 hin.

(3) Nehmen medizinisches Personal außer Ärzten und Sozialarbeiter bei der Ausübung ihres Berufs Behinderungen bei volljährigen Personen wahr, empfehlen sie diesen Personen oder ihren bestellten Betreuern, eine Beratungsstelle für Rehabilitation oder eine ärztliche Beratung über geeignete Leistungen zur Teilhabe aufzusuchen.

(1) Stellt der leistende Rehabilitationsträger fest, dass der Antrag neben den nach seinem Leistungsgesetz zu erbringenden Leistungen weitere Leistungen zur Teilhabe umfasst, für die er nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 sein kann, leitet er den Antrag insoweit unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Dieser entscheidet über die weiteren Leistungen nach den für ihn geltenden Leistungsgesetzen in eigener Zuständigkeit und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(2) Hält der leistende Rehabilitationsträger für die umfassende Feststellung des Rehabilitationsbedarfs nach § 14 Absatz 2 die Feststellungen weiterer Rehabilitationsträger für erforderlich und liegt kein Fall nach Absatz 1 vor, fordert er von diesen Rehabilitationsträgern die für den Teilhabeplan nach § 19 erforderlichen Feststellungen unverzüglich an und berät diese nach § 19 trägerübergreifend. Die Feststellungen binden den leistenden Rehabilitationsträger bei seiner Entscheidung über den Antrag, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung oder im Fall der Begutachtung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens beim leistenden Rehabilitationsträger eingegangen sind. Anderenfalls stellt der leistende Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen umfassend fest.

(3) Die Rehabilitationsträger bewilligen und erbringen die Leistungen nach den für sie jeweils geltenden Leistungsgesetzen im eigenen Namen, wenn im Teilhabeplan nach § 19 dokumentiert wurde, dass

1.
die erforderlichen Feststellungen nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen von den zuständigen Rehabilitationsträgern getroffen wurden,
2.
auf Grundlage des Teilhabeplans eine Leistungserbringung durch die nach den jeweiligen Leistungsgesetzen zuständigen Rehabilitationsträger sichergestellt ist und
3.
die Leistungsberechtigten einer nach Zuständigkeiten getrennten Leistungsbewilligung und Leistungserbringung nicht aus wichtigem Grund widersprechen.
Anderenfalls entscheidet der leistende Rehabilitationsträger über den Antrag in den Fällen nach Absatz 2 und erbringt die Leistungen im eigenen Namen.

(4) In den Fällen der Beteiligung von Rehabilitationsträgern nach den Absätzen 1 bis 3 ist abweichend von § 14 Absatz 2 innerhalb von sechs Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wird eine Teilhabeplankonferenz nach § 20 durchgeführt, ist innerhalb von zwei Monaten nach Antragseingang zu entscheiden. Die Antragsteller werden von dem leistenden Rehabilitationsträger über die Beteiligung von Rehabilitationsträgern sowie über die für die Entscheidung über den Antrag maßgeblichen Zuständigkeiten und Fristen unverzüglich unterrichtet.

(1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung (§ 2 Abs. 2) Kosten nur erstatten, soweit es dieses oder das Neunte Buch vorsieht.

(2) Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Hierüber haben sie ihre Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen. Der Leistungserbringer hat die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung darüber zu informieren, dass Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, von dem Versicherten zu tragen sind. Eine Einschränkung der Wahl auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen ist möglich. Nicht im Vierten Kapitel genannte Leistungserbringer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Eine Zustimmung kann erteilt werden, wenn medizinische oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet ist. Die Inanspruchnahme von Leistungserbringern nach § 95b Absatz 3 Satz 1 im Wege der Kostenerstattung ist ausgeschlossen. Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie kann dabei Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent in Abzug bringen. Im Falle der Kostenerstattung nach § 129 Absatz 1 Satz 6 sind die der Krankenkasse entgangenen Rabatte nach § 130a Absatz 8 sowie die Mehrkosten im Vergleich zur Abgabe eines Arzneimittels nach § 129 Absatz 1 Satz 3 und 5 zu berücksichtigen; die Abschläge sollen pauschaliert werden. Die Versicherten sind an ihre Wahl der Kostenerstattung mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden.

(3) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch werden nach § 18 des Neunten Buches erstattet. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen, die durch einen Psychotherapeuten erbracht werden, sind erstattungsfähig, sofern dieser die Voraussetzungen des § 95c erfüllt.

(3a) Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. Wird ein im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren gemäß § 87 Absatz 1c durchgeführt, hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mit; für die elektronische Mitteilung gilt § 37 Absatz 2b des Zehnten Buches entsprechend. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. Die Krankenkasse berichtet dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich über die Anzahl der Fälle, in denen Fristen nicht eingehalten oder Kostenerstattungen vorgenommen wurden. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14 bis 24 des Neunten Buches zur Koordinierung der Leistungen und zur Erstattung selbst beschaffter Leistungen.

(4) Versicherte sind berechtigt, auch Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz anstelle der Sach- oder Dienstleistung im Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen Personenkreis im anderen Staat sind auf der Grundlage eines Pauschbetrages zu erstatten oder unterliegen auf Grund eines vereinbarten Erstattungsverzichts nicht der Erstattung. Es dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind oder die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung im Inland zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie hat dabei ausreichende Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent vorzusehen sowie vorgesehene Zuzahlungen in Abzug zu bringen. Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung auch ganz übernehmen.

(5) Abweichend von Absatz 4 können in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz Krankenhausleistungen nach § 39 nur nach vorheriger Zustimmung durch die Krankenkassen in Anspruch genommen werden. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die gleiche oder eine für den Versicherten ebenso wirksame, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit rechtzeitig bei einem Vertragspartner der Krankenkasse im Inland erlangt werden kann.

(6) § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt in den Fällen der Absätze 4 und 5 entsprechend.

(1) Stellt der leistende Rehabilitationsträger fest, dass der Antrag neben den nach seinem Leistungsgesetz zu erbringenden Leistungen weitere Leistungen zur Teilhabe umfasst, für die er nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 sein kann, leitet er den Antrag insoweit unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Dieser entscheidet über die weiteren Leistungen nach den für ihn geltenden Leistungsgesetzen in eigener Zuständigkeit und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(2) Hält der leistende Rehabilitationsträger für die umfassende Feststellung des Rehabilitationsbedarfs nach § 14 Absatz 2 die Feststellungen weiterer Rehabilitationsträger für erforderlich und liegt kein Fall nach Absatz 1 vor, fordert er von diesen Rehabilitationsträgern die für den Teilhabeplan nach § 19 erforderlichen Feststellungen unverzüglich an und berät diese nach § 19 trägerübergreifend. Die Feststellungen binden den leistenden Rehabilitationsträger bei seiner Entscheidung über den Antrag, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung oder im Fall der Begutachtung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens beim leistenden Rehabilitationsträger eingegangen sind. Anderenfalls stellt der leistende Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen umfassend fest.

(3) Die Rehabilitationsträger bewilligen und erbringen die Leistungen nach den für sie jeweils geltenden Leistungsgesetzen im eigenen Namen, wenn im Teilhabeplan nach § 19 dokumentiert wurde, dass

1.
die erforderlichen Feststellungen nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen von den zuständigen Rehabilitationsträgern getroffen wurden,
2.
auf Grundlage des Teilhabeplans eine Leistungserbringung durch die nach den jeweiligen Leistungsgesetzen zuständigen Rehabilitationsträger sichergestellt ist und
3.
die Leistungsberechtigten einer nach Zuständigkeiten getrennten Leistungsbewilligung und Leistungserbringung nicht aus wichtigem Grund widersprechen.
Anderenfalls entscheidet der leistende Rehabilitationsträger über den Antrag in den Fällen nach Absatz 2 und erbringt die Leistungen im eigenen Namen.

(4) In den Fällen der Beteiligung von Rehabilitationsträgern nach den Absätzen 1 bis 3 ist abweichend von § 14 Absatz 2 innerhalb von sechs Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wird eine Teilhabeplankonferenz nach § 20 durchgeführt, ist innerhalb von zwei Monaten nach Antragseingang zu entscheiden. Die Antragsteller werden von dem leistenden Rehabilitationsträger über die Beteiligung von Rehabilitationsträgern sowie über die für die Entscheidung über den Antrag maßgeblichen Zuständigkeiten und Fristen unverzüglich unterrichtet.

(1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung (§ 2 Abs. 2) Kosten nur erstatten, soweit es dieses oder das Neunte Buch vorsieht.

(2) Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Hierüber haben sie ihre Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen. Der Leistungserbringer hat die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung darüber zu informieren, dass Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, von dem Versicherten zu tragen sind. Eine Einschränkung der Wahl auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen ist möglich. Nicht im Vierten Kapitel genannte Leistungserbringer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Eine Zustimmung kann erteilt werden, wenn medizinische oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet ist. Die Inanspruchnahme von Leistungserbringern nach § 95b Absatz 3 Satz 1 im Wege der Kostenerstattung ist ausgeschlossen. Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie kann dabei Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent in Abzug bringen. Im Falle der Kostenerstattung nach § 129 Absatz 1 Satz 6 sind die der Krankenkasse entgangenen Rabatte nach § 130a Absatz 8 sowie die Mehrkosten im Vergleich zur Abgabe eines Arzneimittels nach § 129 Absatz 1 Satz 3 und 5 zu berücksichtigen; die Abschläge sollen pauschaliert werden. Die Versicherten sind an ihre Wahl der Kostenerstattung mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden.

(3) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch werden nach § 18 des Neunten Buches erstattet. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen, die durch einen Psychotherapeuten erbracht werden, sind erstattungsfähig, sofern dieser die Voraussetzungen des § 95c erfüllt.

(3a) Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. Wird ein im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren gemäß § 87 Absatz 1c durchgeführt, hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mit; für die elektronische Mitteilung gilt § 37 Absatz 2b des Zehnten Buches entsprechend. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. Die Krankenkasse berichtet dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich über die Anzahl der Fälle, in denen Fristen nicht eingehalten oder Kostenerstattungen vorgenommen wurden. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14 bis 24 des Neunten Buches zur Koordinierung der Leistungen und zur Erstattung selbst beschaffter Leistungen.

(4) Versicherte sind berechtigt, auch Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz anstelle der Sach- oder Dienstleistung im Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen Personenkreis im anderen Staat sind auf der Grundlage eines Pauschbetrages zu erstatten oder unterliegen auf Grund eines vereinbarten Erstattungsverzichts nicht der Erstattung. Es dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind oder die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung im Inland zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie hat dabei ausreichende Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent vorzusehen sowie vorgesehene Zuzahlungen in Abzug zu bringen. Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung auch ganz übernehmen.

(5) Abweichend von Absatz 4 können in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz Krankenhausleistungen nach § 39 nur nach vorheriger Zustimmung durch die Krankenkassen in Anspruch genommen werden. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die gleiche oder eine für den Versicherten ebenso wirksame, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit rechtzeitig bei einem Vertragspartner der Krankenkasse im Inland erlangt werden kann.

(6) § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt in den Fällen der Absätze 4 und 5 entsprechend.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Der Träger der Rentenversicherung bestimmt im Einzelfall unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts des Versicherten im Sinne des § 8 des Neunten Buches und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend.

(2) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nicht

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der Phase akuter Behandlungsbedürftigkeit einer Krankheit, es sei denn, die Behandlungsbedürftigkeit tritt während der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ein,
2.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation anstelle einer sonst erforderlichen Krankenhausbehandlung,
3.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die dem allgemein anerkannten Stand medizinischer Erkenntnisse nicht entsprechen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nach Absatz 2 Nr. 1 im Benehmen mit dem Träger der Krankenversicherung für diesen Krankenbehandlung und Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Der Träger der Rentenversicherung kann von dem Träger der Krankenversicherung Erstattung der hierauf entfallenden Aufwendungen verlangen.

(4) Die Träger der Rentenversicherung vereinbaren mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales Näheres zur Durchführung von Absatz 2 Nr. 1 und 2.

(1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung (§ 2 Abs. 2) Kosten nur erstatten, soweit es dieses oder das Neunte Buch vorsieht.

(2) Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Hierüber haben sie ihre Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen. Der Leistungserbringer hat die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung darüber zu informieren, dass Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, von dem Versicherten zu tragen sind. Eine Einschränkung der Wahl auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen ist möglich. Nicht im Vierten Kapitel genannte Leistungserbringer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Eine Zustimmung kann erteilt werden, wenn medizinische oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet ist. Die Inanspruchnahme von Leistungserbringern nach § 95b Absatz 3 Satz 1 im Wege der Kostenerstattung ist ausgeschlossen. Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie kann dabei Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent in Abzug bringen. Im Falle der Kostenerstattung nach § 129 Absatz 1 Satz 6 sind die der Krankenkasse entgangenen Rabatte nach § 130a Absatz 8 sowie die Mehrkosten im Vergleich zur Abgabe eines Arzneimittels nach § 129 Absatz 1 Satz 3 und 5 zu berücksichtigen; die Abschläge sollen pauschaliert werden. Die Versicherten sind an ihre Wahl der Kostenerstattung mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden.

(3) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch werden nach § 18 des Neunten Buches erstattet. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen, die durch einen Psychotherapeuten erbracht werden, sind erstattungsfähig, sofern dieser die Voraussetzungen des § 95c erfüllt.

(3a) Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. Wird ein im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren gemäß § 87 Absatz 1c durchgeführt, hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mit; für die elektronische Mitteilung gilt § 37 Absatz 2b des Zehnten Buches entsprechend. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. Die Krankenkasse berichtet dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich über die Anzahl der Fälle, in denen Fristen nicht eingehalten oder Kostenerstattungen vorgenommen wurden. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14 bis 24 des Neunten Buches zur Koordinierung der Leistungen und zur Erstattung selbst beschaffter Leistungen.

(4) Versicherte sind berechtigt, auch Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz anstelle der Sach- oder Dienstleistung im Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen Personenkreis im anderen Staat sind auf der Grundlage eines Pauschbetrages zu erstatten oder unterliegen auf Grund eines vereinbarten Erstattungsverzichts nicht der Erstattung. Es dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind oder die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung im Inland zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie hat dabei ausreichende Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent vorzusehen sowie vorgesehene Zuzahlungen in Abzug zu bringen. Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung auch ganz übernehmen.

(5) Abweichend von Absatz 4 können in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz Krankenhausleistungen nach § 39 nur nach vorheriger Zustimmung durch die Krankenkassen in Anspruch genommen werden. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die gleiche oder eine für den Versicherten ebenso wirksame, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit rechtzeitig bei einem Vertragspartner der Krankenkasse im Inland erlangt werden kann.

(6) § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt in den Fällen der Absätze 4 und 5 entsprechend.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung

1.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder
2.
eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen.

(2) Für die Leistungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitation haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch erfüllt, die

1.
in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben,
2.
innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind oder
3.
vermindert erwerbsfähig sind oder bei denen dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
§ 55 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Zeitraum von zwei Jahren nach Nummer 1 verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches. Für die Leistungen nach § 15a an Kinder von Versicherten sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit oder die in Satz 1 oder in Absatz 1 genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt hat.

(2a) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden an Versicherte auch erbracht,

1.
wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder
2.
wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind.

(3) Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen haben auch überlebende Ehegatten erfüllt, die Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben. Sie gelten für die Vorschriften dieses Abschnitts als Versicherte.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt,
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt,
3.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann,
4.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
5.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,
2.
eine nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 54 des Neunten Buches, im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 des Neunten Buches, entsprechende Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches sowie das Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches. Das Budget für Ausbildung wird nur für die Erstausbildung erbracht; ein Anspruch auf Übergangsgeld nach § 20 besteht während der Erbringung des Budgets für Ausbildung nicht. § 61a Absatz 5 des Neunten Buches findet keine Anwendung.

(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren gemeinsame Empfehlungen zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Leistungen, insbesondere zur barrierefreien Leistungserbringung, sowie für die Durchführung vergleichender Qualitätsanalysen als Grundlage für ein effektives Qualitätsmanagement der Leistungserbringer. § 26 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 6 und 7 können den Empfehlungen beitreten.

(2) Die Erbringer von Leistungen stellen ein Qualitätsmanagement sicher, das durch zielgerichtete und systematische Verfahren und Maßnahmen die Qualität der Versorgung gewährleistet und kontinuierlich verbessert. Stationäre Rehabilitationseinrichtungen haben sich an dem Zertifizierungsverfahren nach Absatz 3 zu beteiligen.

(3) Die Spitzenverbände der Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 vereinbaren im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation grundsätzliche Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement nach Absatz 2 Satz 1 sowie ein einheitliches, unabhängiges Zertifizierungsverfahren, mit dem die erfolgreiche Umsetzung des Qualitätsmanagements in regelmäßigen Abständen nachgewiesen wird. Den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbänden sowie den Verbänden von Menschen mit Behinderungen einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen von Frauen mit Behinderungen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Stationäre Rehabilitationseinrichtungen sind nur dann als geeignet anzusehen, wenn sie zertifiziert sind.

(4) Die Rehabilitationsträger können mit den Einrichtungen, die für sie Leistungen erbringen, über Absatz 1 hinausgehende Anforderungen an die Qualität und das Qualitätsmanagement vereinbaren.

(5) In Rehabilitationseinrichtungen mit Vertretungen der Menschen mit Behinderungen sind die nach Absatz 3 Satz 1 zu erstellenden Nachweise über die Umsetzung des Qualitätsmanagements diesen Vertretungen zur Verfügung zu stellen.

(6) § 26 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden für Vereinbarungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften für die Rehabilitationsträger.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 24.4.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Förderung eines Bildhauer-Kunststudiums im Rahmen beruflicher Rehabilitation.
Der am … 1959 geborene Kläger machte eine Ausbildung zum Werkzeugmacher und schloss 1989 die Fortbildung zum Meister im Feinmechanikerhandwerk ab. Danach und bis zuletzt war er in diesem Beruf tätig. Seit einem privaten Unfall (Sturz von einem Baum) am 15.3.2003, bei dem er sich Kompressionsfrakturen im Bereich der Brustwirbelsäule mit nachfolgend durchgeführter Spondylodese zuzog, ist er arbeitsunfähig bzw. arbeitslos. Einen Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Beklagte ab, das hiergegen gerichtete Klageverfahren ist erfolglos geblieben: In seinem rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 4.2.2008 hat der 9. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (L 9 R 6035/06) ausgeführt, der Kläger könne trotz der bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen noch als Feinmechanikermeister bzw. Feinwerkmechanikermeister insbesondere in größeren Betrieben sechs Stunden täglich tätig sein.
Bereits im Jahre 2005 hatte sich die Beklagte auf den Antrag des Klägers auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vom August 2003 im Rahmen des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Freiburg S 11 RA 2997/04 mit vom Kläger angenommenem Anerkenntnis zur Neubescheidung des Antrages verpflichtet und zugleich mit Bescheid vom 6.10.2005 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach bewilligt.
Während einer von der Beklagten bewilligten und im Januar 2006 durchgeführten Maßnahme zur Aufklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung im Berufsförderungswerk Eckert kristallisierte sich eine Motivation des Klägers für eine Fortbildung zum Maschinenbautechniker (so das Ergebnis des Abschlussgespräches) neben möglichen Fortbildungen zum Bauzeichner, technischen Zeichner oder in kaufmännische Berufe, wie etwa den des Industriekaufmanns, heraus. Nachdem der Kläger jedoch seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt für eine Tätigkeit als Techniker gering einschätzte, fokussierte sich sein Bestreben entsprechend seinen künstlerischen Neigungen und auf Grund aktueller persönlicher Erfahrungen (Gestaltung des Grabsteines für seinen verstorbenen Sohn mit dessen Freunden) auf ein vierjähriges Kunststudium Bildhauerei in Vollzeit an der E. M. Kunstschule in Freiburg, mit dem Ziel eines freischaffenden Künstlers.
Mit Bescheid vom 29.6.2006 und Widerspruchsbescheid vom 30.10.2006 lehnte die Beklagte die Förderung dieses Studiums wegen Überschreitung des Förderungsrahmens des § 37 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), ab erkläre sich jedoch bereit, andere berufliche Alternativen wie z. B. eine Umschulung zum Bau- oder Technischen Zeichner zu prüfen.
Das hiergegen am 17.11.2006 angerufene Sozialgericht Freiburg hat die Klage mit Urteil vom 24.4.2008 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Berufswunsch des Klägers sei nicht das einzige Kriterium für die Leistungspflicht der Beklagten, vielmehr würden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eine möglichst kurze Maßnahme zur Eingliederung gebieten. Die Förderungshöchstdauer von zwei Jahren nach § 37 Abs. 2 SGB IX sei ein Verbot mit Ausnahmeregelungen. Voraussetzung für die Überschreitung des zweijährigen Förderrahmens sei, dass es für den Versicherten keine in kürzerer Zeit zu erreichende Maßnahme voller beruflicher Eingliederung gebe. Dies stehe vorliegend jedoch nicht fest.
Gegen das am 17.6.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.6.2008 Berufung eingelegt und vorgetragen, es gehe ihm nicht darum, den ohnehin nicht zwingenden Rahmen von zwei Jahren zu überschreiten, sondern um die Förderung einer Maßnahme, die seine körperlichen Leiden und Einschränkungen bei bestmöglicher Berücksichtigung und Umsetzung seiner beruflichen Vorbildung und seinen beruflichen bisherigen Erfahrungen entspreche.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgericht Freiburg vom 24.4.2008 und den Bescheid vom 29.6.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm das Bildhauer-Kunststudium im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu fördern,
10 
hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
14 
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
15 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Zutreffend hat das Sozialgericht entschieden, dass die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind, weil die Beklagte die begehrte Maßnahme nicht fördern darf.
17 
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) erbringt die Rentenversicherung medizinische Leistungen zur Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen, um den Auswirkungen einer Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreicher Rehabilitation nicht oder voraussichtlich zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Die Leistungen können erbracht werden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 9 Abs. 2 SGB VI). Für die Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 1 SGB VI erfüllt, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist (Nr. 1) und (Nr. 2) bei denen voraussichtlich
18 
a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
19 
b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann, oder
20 
c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann.
21 
Die Beklagte bejahte mit Bescheid vom 6.10.2005 dem Grunde nach die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Damit steht zwischen den Beteiligten bestandskräftig fest, dass der Kläger die persönlichen Voraussetzungen nach § 10 SGB VI erfüllt. Indessen begründet dies noch keinen Anspruch des Klägers auf Förderung des Bildhauer-Kunststudiums.
22 
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB VI bestimmt der Träger der Rentenversicherung im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Nach § 16 SGB VI erbringen die Träger der Rentenversicherung die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 33 bis 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX). Deshalb sind gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 SGB IX bei der Auswahl der Leistungen Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen zu berücksichtigen. Nach § 39 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) besteht auf die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens ein Anspruch (Satz 2), wobei die Sozialleistungsträger ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten haben (Satz 1). Nur hierauf bezieht sich die gerichtliche Ermessenskontrolle. Maßgebend ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten und ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG).
23 
Allerdings ist im vorliegenden Fall - von der Beklagten und dem Sozialgericht zutreffend erkannt - kein Raum für die Ausübung von Ermessen. Es kommt daher weder auf die Frage einer so genannten Ermessensreduzierung auf Null noch - im Hinblick auf den vom Kläger gestellten Hilfsantrag - das Vorliegen von Ermessensfehlern mit der Folge einer Verpflichtung der Beklagte zur Neubescheidung an.
24 
Denn nach § 16 SGB VI i.V.m. § 37 Abs. 2 SGB IX sollen Leistungen zur beruflichen Weiterbildung in der Regel bei ganztägigem Unterricht nicht länger als zwei Jahre dauern, es sei denn, dass das Teilhabeziel nur über eine länger dauernde Leistung erreicht werden kann oder die Eingliederungsaussichten nur durch eine länger dauernde Leistung wesentlich verbessert werden. Es handelt sich bei dieser Regelung entsprechend den früheren, inhaltsgleichen Bestimmungen in den verschiedenen Sozialleistungsbereichen (siehe zu § 1237a Reichsversicherungsordnung, § 14 Angestelltenversicherungsgesetz BSG, Urteil vom 31.1.1980, 11 RA 8/79 in SozR 2200 § 1237a Nr. 10 und zu § 567 Abs. 3 Satz 2 RVO BSG, Urteil vom 28.1.1993, 2 RU 10/92 in SozR 3-2200 § 567 Nr. 2) um ein striktes Verbot (mit gesetzlicher Ausnahmeregelung) der Förderung einer länger als zwei Jahre dauernden Weiterbildungsmaßnahme, sodass dem Versicherungsträger hinsichtlich der Einhaltung der Förderungshöchstdauer kein Ermessen eingeräumt ist (BSG, Urteil vom 28.01.1993, a.a.O.; Hessisches LSG, Urteil vom 25.10.2004, L 12 RJ 1157/03; Niesel in KassKomm § 16 SGB VI Rdnr. 36 m.w.N.).
25 
Diese Regelung ist vorliegend anwendbar. Das vom Kläger erstrebte Bildhauerstudium ist eine Maßnahme der Weiterbildung i.S. § 37 Abs. 2 SGB IX. Der Begriff der Weiterbildung umfasst die Begriffe der Fortbildung und Umschulung (Hauck/Noftz, SGB IX, § 33 Rdnr. 22; Bieritz-Harder in Lachwitz/Schellhorn/Welti, Handkommentar zu SGB IX, 2. Auflage, § 33 Rdnr. 21). Dies folgt aus dem Umstand, dass die Vorschrift die im Wesentlichen inhaltsgleiche Regelung des § 11 Abs. 3 zweiter Halbsatz Rehabilitations-Angleichungsgesetz übernahm (BTDrs. 14/5074 S. 108 f.), die sich auf Fortbildung und Umschulung erstreckte. Nach der damaligen (siehe nur BSG, Urteil vom 4.2.1999, B 7 AL 12/98 R in SozR 3-4100 § 42 Nr. 4) Terminologie wurde zwischen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung unterschieden. Der heutigen Unterscheidung (s. § 33 Abs. 3 Nr. 3 und 4 SGB IX) zwischen Ausbildung und Weiterbildung kommt wegen der Kontinuität der genannten gesetzlichen Regelungen kein anderer Inhalt zu. Damit umfasst Ausbildung nach wie vor das erstmalige Erlangen einer Berufsausbildung, alle späteren Schritte sind demgemäß Weiterbildung in Form der Fortbildung oder Umschulung, wobei die berufliche Fortbildung auf den Erwerb weiterer Kenntnisse und Fähigkeiten auf der Grundlage eines bereits erlernten Berufes oder einer bereits erlernten beruflichen Tätigkeit abzielt, während eine Umschulung einen neuen Tätigkeitsbereich in einem neuen Beruf erschließt (Bieritz-Harder a.a.O., § 33 Rdnr. 21 ff. m.w.N.).
26 
Da der Kläger bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung als Werkzeugmacher und Meister im Feinmechanikerhandwerk besitzt, ist die von ihm erstrebte Maßnahme, bei der er seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten allenfalls unwesentlich verwerten kann, als Weiterbildung in Form einer Umschulung zu qualifizieren. Die erstrebte Maßnahme würde in Vollzeit vier Jahre dauern und überschreitet damit die Höchstdauer des § 37 Abs. 2 SGB IX.
27 
Die in § 37 Abs. 2 SGB IX vorgesehenen Ausnahmen von der Förderungshöchstdauer liegen nicht vor. Voraussetzung für eine Überschreitung der zweijährigen Förderungshöchstdauer ist, dass es für den Kläger keine in kürzerer Zeit zu erreichende Maßnahme zur beruflichen Eingliederung gibt (BSG, Urteil vom 28.1.1993, a.a.O.; Hessisches LSG, a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 1.4.2003, L 3 AL 2135/02 zum damaligen § 103 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch). Dies ist nicht der Fall. Denn nach den Feststellungen des Berufsförderungswerkes Eckert auf Grund der vom Kläger durchlaufenen Maßnahme kommt eine Vielzahl von alternativen Weiterbildungsmaßnahmen zur beruflichen Eingliederung in Betracht, die sich im Rahmen der Förderungshöchstdauer bewegen und für die der Kläger geeignet ist, u.a. eine Weiterbildung zum Techniker, Fachrichtung Maschinenbau, in zeichentechnische Berufe oder auch in kaufmännische und verwaltungsbetonte Berufe. Es kann somit keine Rede davon sein, dass eine Wiedereingliederung nur durch eine mehr als zweijährige Maßnahme erreicht werden kann. Vielmehr ist der Senat der Auffassung, dass dem Kläger auch zweijährige Weiterbildungsmaßnahmen für eine berufliche Wiedereingliederung offen stehen, die - vor dem Hintergrund seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit - ebenfalls seine Neigungen berücksichtigen. So hat der Kläger ursprünglich eine Weiterbildung zum Maschinenbautechniker ins Auge gefasst, die somit ebenfalls seinen Neigungen entspricht und bei der er seine bisher erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zumindest teilweise verwerten könnte. Gleiches gilt für andere Weiterbildungen, bei denen die beruflichen Fähigkeiten des Klägers, die er immerhin entsprechend seinen Neigungen erwarb, weiter Verwendung finden können und die im Rahmen weiterer Beratung durch die Beklagte konkretisiert werden könnten.
28 
Soweit der Kläger meint, seine beruflichen Aussichten seien im Hinblick auf sein Alter und die Lage des Arbeitsmarktes schlecht, bezieht sich dies zum einen allein auf den Beruf des Maschinenbautechnikers und gründet sich zum anderen vor allem auf eine Nachfrage bei seinem bisherigen Arbeitgeber (Schreiben des Klägers vom 12.4.2006). Schon deshalb ist der Einwand nicht geeignet, die Notwendigkeit einer Überschreitung der Förderungshöchstdauer zu begründen. Allerdings trifft es zu, dass Vermittlungschancen älterer Arbeitnehmer je nach Arbeitsmarktlage allgemein gering sein können. Der Senat hat in diesem Zusammenhang aber bereits entschieden (Urteil vom 26.7.2007, L 10 R 5394/06), dass es eine unzulässige Vereinfachung der Sichtweise ist, im Wesentlichen auf das Alter des Versicherten und allgemein schlechte Chancen älterer Arbeitnehmer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gestützt Fortbildungen oder Umschulungen abzulehnen. Zu berücksichtigen ist vielmehr, dass sich der Arbeitsmarkt auch für ältere Arbeitnehmer verändern kann, gerade auch in Abhängigkeit von der allgemeinen wirtschaftlichen Situation, zu berücksichtigen ist weiter der die Wettbewerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt erhöhende Qualitätsvorteil eines Bewerbers mit abgeschlossener Berufsaufbildung und mehrjähriger Berufserfahrung und zu berücksichtigen sind die möglichen weiteren „flankierenden“ Maßnahmen des Rehabilitationsträgers nach Abschluss der Weiterbildung wie z.B. Vermittlung (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX) oder Leistungen an Arbeitgeber (§ 34 SGB IX). Deshalb, so der Senat im genannten Urteil, können eventuell nach der Weiterbildung zu erwartende Vermittlungsprobleme als solche keine Ablehnung einer Maßnahme rechtfertigen. Dies gilt für den Leistungsträger und den Versicherten gleichermaßen.
29 
Soweit der Kläger auf seine Neigung zur künstlerischen Gestaltung verweist, führt dies nicht weiter. Zwar ist die Neigung des Versicherten nach § 16 SGB VI i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 1 SGB IX bei der Auswahl der Leistungen zu berücksichtigen. Der Berufswunsch ist aber nicht das allein entscheidende Kriterium (BSG, Urteil vom 28.1.1993, a.a.O.; Urteil vom 28.3.1990, 9b/7 RAr 92/88 in SozR 3-4100 § 56 Nr. 1) für die Auswahl - zu den Kriterien siehe die Ausführungen oben - und damit erst recht kein allein maßgebender Grund für die Überschreitung der Höchstdauer (BSG, Urteil vom 28.1.1993, a.a.O.). Denn gibt es für den Kläger und vor dem Hintergrund der dargestellten Auswahlkriterien berufsbildende Maßnahmen innerhalb des Förderrahmens, die - entsprechend diesen Kriterien - auch die sonstigen Neigungen des Klägers berücksichtigen, besteht - anders als der Kläger meint - kein Anspruch auf die „optimale“, d.h. den Neigungen und Wünschen voll entsprechende Förderung, die insoweit über den gesetzten Rahmen hinausginge (BSG, a.a.O.).
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
31 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
16 
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Zutreffend hat das Sozialgericht entschieden, dass die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind, weil die Beklagte die begehrte Maßnahme nicht fördern darf.
17 
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) erbringt die Rentenversicherung medizinische Leistungen zur Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen, um den Auswirkungen einer Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreicher Rehabilitation nicht oder voraussichtlich zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Die Leistungen können erbracht werden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 9 Abs. 2 SGB VI). Für die Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 1 SGB VI erfüllt, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist (Nr. 1) und (Nr. 2) bei denen voraussichtlich
18 
a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
19 
b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann, oder
20 
c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann.
21 
Die Beklagte bejahte mit Bescheid vom 6.10.2005 dem Grunde nach die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Damit steht zwischen den Beteiligten bestandskräftig fest, dass der Kläger die persönlichen Voraussetzungen nach § 10 SGB VI erfüllt. Indessen begründet dies noch keinen Anspruch des Klägers auf Förderung des Bildhauer-Kunststudiums.
22 
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB VI bestimmt der Träger der Rentenversicherung im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Nach § 16 SGB VI erbringen die Träger der Rentenversicherung die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 33 bis 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX). Deshalb sind gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 SGB IX bei der Auswahl der Leistungen Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen zu berücksichtigen. Nach § 39 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) besteht auf die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens ein Anspruch (Satz 2), wobei die Sozialleistungsträger ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten haben (Satz 1). Nur hierauf bezieht sich die gerichtliche Ermessenskontrolle. Maßgebend ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten und ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG).
23 
Allerdings ist im vorliegenden Fall - von der Beklagten und dem Sozialgericht zutreffend erkannt - kein Raum für die Ausübung von Ermessen. Es kommt daher weder auf die Frage einer so genannten Ermessensreduzierung auf Null noch - im Hinblick auf den vom Kläger gestellten Hilfsantrag - das Vorliegen von Ermessensfehlern mit der Folge einer Verpflichtung der Beklagte zur Neubescheidung an.
24 
Denn nach § 16 SGB VI i.V.m. § 37 Abs. 2 SGB IX sollen Leistungen zur beruflichen Weiterbildung in der Regel bei ganztägigem Unterricht nicht länger als zwei Jahre dauern, es sei denn, dass das Teilhabeziel nur über eine länger dauernde Leistung erreicht werden kann oder die Eingliederungsaussichten nur durch eine länger dauernde Leistung wesentlich verbessert werden. Es handelt sich bei dieser Regelung entsprechend den früheren, inhaltsgleichen Bestimmungen in den verschiedenen Sozialleistungsbereichen (siehe zu § 1237a Reichsversicherungsordnung, § 14 Angestelltenversicherungsgesetz BSG, Urteil vom 31.1.1980, 11 RA 8/79 in SozR 2200 § 1237a Nr. 10 und zu § 567 Abs. 3 Satz 2 RVO BSG, Urteil vom 28.1.1993, 2 RU 10/92 in SozR 3-2200 § 567 Nr. 2) um ein striktes Verbot (mit gesetzlicher Ausnahmeregelung) der Förderung einer länger als zwei Jahre dauernden Weiterbildungsmaßnahme, sodass dem Versicherungsträger hinsichtlich der Einhaltung der Förderungshöchstdauer kein Ermessen eingeräumt ist (BSG, Urteil vom 28.01.1993, a.a.O.; Hessisches LSG, Urteil vom 25.10.2004, L 12 RJ 1157/03; Niesel in KassKomm § 16 SGB VI Rdnr. 36 m.w.N.).
25 
Diese Regelung ist vorliegend anwendbar. Das vom Kläger erstrebte Bildhauerstudium ist eine Maßnahme der Weiterbildung i.S. § 37 Abs. 2 SGB IX. Der Begriff der Weiterbildung umfasst die Begriffe der Fortbildung und Umschulung (Hauck/Noftz, SGB IX, § 33 Rdnr. 22; Bieritz-Harder in Lachwitz/Schellhorn/Welti, Handkommentar zu SGB IX, 2. Auflage, § 33 Rdnr. 21). Dies folgt aus dem Umstand, dass die Vorschrift die im Wesentlichen inhaltsgleiche Regelung des § 11 Abs. 3 zweiter Halbsatz Rehabilitations-Angleichungsgesetz übernahm (BTDrs. 14/5074 S. 108 f.), die sich auf Fortbildung und Umschulung erstreckte. Nach der damaligen (siehe nur BSG, Urteil vom 4.2.1999, B 7 AL 12/98 R in SozR 3-4100 § 42 Nr. 4) Terminologie wurde zwischen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung unterschieden. Der heutigen Unterscheidung (s. § 33 Abs. 3 Nr. 3 und 4 SGB IX) zwischen Ausbildung und Weiterbildung kommt wegen der Kontinuität der genannten gesetzlichen Regelungen kein anderer Inhalt zu. Damit umfasst Ausbildung nach wie vor das erstmalige Erlangen einer Berufsausbildung, alle späteren Schritte sind demgemäß Weiterbildung in Form der Fortbildung oder Umschulung, wobei die berufliche Fortbildung auf den Erwerb weiterer Kenntnisse und Fähigkeiten auf der Grundlage eines bereits erlernten Berufes oder einer bereits erlernten beruflichen Tätigkeit abzielt, während eine Umschulung einen neuen Tätigkeitsbereich in einem neuen Beruf erschließt (Bieritz-Harder a.a.O., § 33 Rdnr. 21 ff. m.w.N.).
26 
Da der Kläger bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung als Werkzeugmacher und Meister im Feinmechanikerhandwerk besitzt, ist die von ihm erstrebte Maßnahme, bei der er seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten allenfalls unwesentlich verwerten kann, als Weiterbildung in Form einer Umschulung zu qualifizieren. Die erstrebte Maßnahme würde in Vollzeit vier Jahre dauern und überschreitet damit die Höchstdauer des § 37 Abs. 2 SGB IX.
27 
Die in § 37 Abs. 2 SGB IX vorgesehenen Ausnahmen von der Förderungshöchstdauer liegen nicht vor. Voraussetzung für eine Überschreitung der zweijährigen Förderungshöchstdauer ist, dass es für den Kläger keine in kürzerer Zeit zu erreichende Maßnahme zur beruflichen Eingliederung gibt (BSG, Urteil vom 28.1.1993, a.a.O.; Hessisches LSG, a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 1.4.2003, L 3 AL 2135/02 zum damaligen § 103 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch). Dies ist nicht der Fall. Denn nach den Feststellungen des Berufsförderungswerkes Eckert auf Grund der vom Kläger durchlaufenen Maßnahme kommt eine Vielzahl von alternativen Weiterbildungsmaßnahmen zur beruflichen Eingliederung in Betracht, die sich im Rahmen der Förderungshöchstdauer bewegen und für die der Kläger geeignet ist, u.a. eine Weiterbildung zum Techniker, Fachrichtung Maschinenbau, in zeichentechnische Berufe oder auch in kaufmännische und verwaltungsbetonte Berufe. Es kann somit keine Rede davon sein, dass eine Wiedereingliederung nur durch eine mehr als zweijährige Maßnahme erreicht werden kann. Vielmehr ist der Senat der Auffassung, dass dem Kläger auch zweijährige Weiterbildungsmaßnahmen für eine berufliche Wiedereingliederung offen stehen, die - vor dem Hintergrund seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit - ebenfalls seine Neigungen berücksichtigen. So hat der Kläger ursprünglich eine Weiterbildung zum Maschinenbautechniker ins Auge gefasst, die somit ebenfalls seinen Neigungen entspricht und bei der er seine bisher erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zumindest teilweise verwerten könnte. Gleiches gilt für andere Weiterbildungen, bei denen die beruflichen Fähigkeiten des Klägers, die er immerhin entsprechend seinen Neigungen erwarb, weiter Verwendung finden können und die im Rahmen weiterer Beratung durch die Beklagte konkretisiert werden könnten.
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Soweit der Kläger meint, seine beruflichen Aussichten seien im Hinblick auf sein Alter und die Lage des Arbeitsmarktes schlecht, bezieht sich dies zum einen allein auf den Beruf des Maschinenbautechnikers und gründet sich zum anderen vor allem auf eine Nachfrage bei seinem bisherigen Arbeitgeber (Schreiben des Klägers vom 12.4.2006). Schon deshalb ist der Einwand nicht geeignet, die Notwendigkeit einer Überschreitung der Förderungshöchstdauer zu begründen. Allerdings trifft es zu, dass Vermittlungschancen älterer Arbeitnehmer je nach Arbeitsmarktlage allgemein gering sein können. Der Senat hat in diesem Zusammenhang aber bereits entschieden (Urteil vom 26.7.2007, L 10 R 5394/06), dass es eine unzulässige Vereinfachung der Sichtweise ist, im Wesentlichen auf das Alter des Versicherten und allgemein schlechte Chancen älterer Arbeitnehmer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gestützt Fortbildungen oder Umschulungen abzulehnen. Zu berücksichtigen ist vielmehr, dass sich der Arbeitsmarkt auch für ältere Arbeitnehmer verändern kann, gerade auch in Abhängigkeit von der allgemeinen wirtschaftlichen Situation, zu berücksichtigen ist weiter der die Wettbewerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt erhöhende Qualitätsvorteil eines Bewerbers mit abgeschlossener Berufsaufbildung und mehrjähriger Berufserfahrung und zu berücksichtigen sind die möglichen weiteren „flankierenden“ Maßnahmen des Rehabilitationsträgers nach Abschluss der Weiterbildung wie z.B. Vermittlung (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX) oder Leistungen an Arbeitgeber (§ 34 SGB IX). Deshalb, so der Senat im genannten Urteil, können eventuell nach der Weiterbildung zu erwartende Vermittlungsprobleme als solche keine Ablehnung einer Maßnahme rechtfertigen. Dies gilt für den Leistungsträger und den Versicherten gleichermaßen.
29 
Soweit der Kläger auf seine Neigung zur künstlerischen Gestaltung verweist, führt dies nicht weiter. Zwar ist die Neigung des Versicherten nach § 16 SGB VI i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 1 SGB IX bei der Auswahl der Leistungen zu berücksichtigen. Der Berufswunsch ist aber nicht das allein entscheidende Kriterium (BSG, Urteil vom 28.1.1993, a.a.O.; Urteil vom 28.3.1990, 9b/7 RAr 92/88 in SozR 3-4100 § 56 Nr. 1) für die Auswahl - zu den Kriterien siehe die Ausführungen oben - und damit erst recht kein allein maßgebender Grund für die Überschreitung der Höchstdauer (BSG, Urteil vom 28.1.1993, a.a.O.). Denn gibt es für den Kläger und vor dem Hintergrund der dargestellten Auswahlkriterien berufsbildende Maßnahmen innerhalb des Förderrahmens, die - entsprechend diesen Kriterien - auch die sonstigen Neigungen des Klägers berücksichtigen, besteht - anders als der Kläger meint - kein Anspruch auf die „optimale“, d.h. den Neigungen und Wünschen voll entsprechende Förderung, die insoweit über den gesetzten Rahmen hinausginge (BSG, a.a.O.).
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
31 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 54 des Neunten Buches, im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 des Neunten Buches, entsprechende Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches sowie das Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches. Das Budget für Ausbildung wird nur für die Erstausbildung erbracht; ein Anspruch auf Übergangsgeld nach § 20 besteht während der Erbringung des Budgets für Ausbildung nicht. § 61a Absatz 5 des Neunten Buches findet keine Anwendung.

(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren gemeinsame Empfehlungen zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Leistungen, insbesondere zur barrierefreien Leistungserbringung, sowie für die Durchführung vergleichender Qualitätsanalysen als Grundlage für ein effektives Qualitätsmanagement der Leistungserbringer. § 26 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 6 und 7 können den Empfehlungen beitreten.

(2) Die Erbringer von Leistungen stellen ein Qualitätsmanagement sicher, das durch zielgerichtete und systematische Verfahren und Maßnahmen die Qualität der Versorgung gewährleistet und kontinuierlich verbessert. Stationäre Rehabilitationseinrichtungen haben sich an dem Zertifizierungsverfahren nach Absatz 3 zu beteiligen.

(3) Die Spitzenverbände der Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 vereinbaren im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation grundsätzliche Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement nach Absatz 2 Satz 1 sowie ein einheitliches, unabhängiges Zertifizierungsverfahren, mit dem die erfolgreiche Umsetzung des Qualitätsmanagements in regelmäßigen Abständen nachgewiesen wird. Den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbänden sowie den Verbänden von Menschen mit Behinderungen einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen von Frauen mit Behinderungen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Stationäre Rehabilitationseinrichtungen sind nur dann als geeignet anzusehen, wenn sie zertifiziert sind.

(4) Die Rehabilitationsträger können mit den Einrichtungen, die für sie Leistungen erbringen, über Absatz 1 hinausgehende Anforderungen an die Qualität und das Qualitätsmanagement vereinbaren.

(5) In Rehabilitationseinrichtungen mit Vertretungen der Menschen mit Behinderungen sind die nach Absatz 3 Satz 1 zu erstellenden Nachweise über die Umsetzung des Qualitätsmanagements diesen Vertretungen zur Verfügung zu stellen.

(6) § 26 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden für Vereinbarungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften für die Rehabilitationsträger.

(1) Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben auch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter, wenn sie ihren Lebensunterhalt ausschließlich oder weitaus überwiegend aus dem Beschäftigungsverhältnis als Heimarbeiterin oder Heimarbeiter beziehen und soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt ist.

(2) An die Stelle der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer treten die für den Auftraggeber beschäftigten Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter. Im Übrigen tritt an die Stelle des erheblichen Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall der erhebliche Entgeltausfall und an die Stelle des Betriebs und des Arbeitgebers der Auftraggeber; Auftraggeber kann eine Gewerbetreibende oder ein Gewerbetreibender oder eine Zwischenmeisterin oder ein Zwischenmeister sein. Ein Entgeltausfall ist erheblich, wenn das Entgelt der Heimarbeiterin oder des Heimarbeiters im Anspruchszeitraum um mehr als 20 Prozent gegenüber dem durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt der letzten sechs Kalendermonate vermindert ist.

(3) Eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Heimarbeiterin oder Heimarbeiter gilt während des Entgeltausfalls als fortbestehend, solange

1.
der Auftraggeber bereit ist, der Heimarbeiterin oder dem Heimarbeiter so bald wie möglich Aufträge in dem vor Eintritt der Kurzarbeit üblichen Umfang zu erteilen, und
2.
die Heimarbeiterin oder der Heimarbeiter bereit ist, Aufträge im Sinne der Nummer 1 zu übernehmen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 31.08.2006 und der Bescheid der Beklagten vom 21.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2005 aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf seinen Antrag vom 10.08.2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einen neuen Bescheid zu erteilen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten beider Instanzen.

Tatbestand

 
Streitig ist die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Förderung einer Umschulung.
Der 1960 in der T. geborene Kläger machte nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland von 1978 bis 1981 eine Lehre als Schlosser und arbeitete anschließend als Fräser, zuletzt bis zum 30.04.2003 bei der Firma Z. in O. Seither ist der Kläger arbeitslos.
Der Kläger leidet an einem LWS-Syndrom mit Bandscheibenvorfall L5/S1 mit Retrolisthese und intraspinalem Anteil sowie Bandscheibenvorfall L4/L5 mit chronischem Nervenwurzelreiz und Gehschwäche des rechten Beines. Außerdem liegt beim Kläger eine chronische Otitis media beidseits und eine Schallleitungsschwerhörigkeit links vor. Er kann deshalb nur noch leichte Tätigkeiten mit zahlreichen qualitativen Einschränkungen verrichten. Tätigkeiten als Schlosser oder Fräser sind ihm nicht mehr möglich (Gutachten der Dr. Kr., Ärztin der Agentur für Arbeit A.).
Am 10.08.2004 stellte der Kläger bei der Beklagten (erneut) einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation) und gab an, er wolle eine Umschulung durchführen. Mit Bescheid vom 12.08.2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach und führte ergänzend aus, es sei zunächst ein Beratungsgespräch mit einem Reha-Fachberater erforderlich, um über Art und Umfang von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben entscheiden zu können.
Am 13.09.2004 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem Fachberater der Beklagten Zs. statt. In der darüber angelegten Aktennotiz wurde vermerkt, der Kläger wolle gerne die Technikerausbildung oder die Ausbildung zum Technischen Zeichner/Maschinenbau machen. Hintergrund dieses Wunsches sei auch, dass er nach Ablegung der Prüfung in die Türkei umziehen wolle, weil dort derartige Facharbeiter gesucht seien. Von Seiten des Fachberaters sei darauf hingewiesen worden, dass für den 44-jährigen Kläger die Voraussetzungen für eine Umschulung nicht vorlägen, weil er bei Abschluss der Ausbildung mit 47 Jahren von keinem Arbeitgeber in Deutschland als Neuling in eine Technikerstelle eingestellt werde. Ausbildungen und Schulungen von einer Woche bis ca. sechs Monaten seien fast kein Problem.
Mit Bescheid vom 21.01.2005 lehnte die Beklagte die beantragte Weiterbildung zum Techniker oder Umschulung zum Technischen Zeichner ab. Auf Grund seines Alters bestehe bei einer zweijährigen Ausbildungszeit nach Beendigung der Maßnahme keine Möglichkeit der Wiedereingliederung auf dem Arbeitsmarkt. Es verbleibe daher bei dem Bescheid vom 15.04.2004. Mit diesem Bescheid waren, befristet bis 30.04.2007 Leistungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes in Form eines Eingliederungszuschusses in Aussicht gestellt und eine Lohnkostenübernahme für eine zweimonatige Probebeschäftigung zugesagt worden.
Den Widerspruch wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 30.09.2005 (betreffend Bescheide vom 12.08.2004 und 21.01.2005) und der Begründung zurück, auf Grund des derzeitigen Alters des Klägers von bereits 45 Jahren werde bei einer zweijährigen Ausbildungszeit keine Chance auf einen Arbeitsplatz auf dem deutschen Arbeitsmarkt gesehen. Hierzu komme noch, dass die schulischen Fähigkeiten des Klägers hierzu noch gar nicht geprüft worden seien. Da nach § 43 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) der bisherige berufliche Werdegang bei der Auswahl der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben angemessen zu berücksichtigen sei, komme vorrangig eine Gewährung von Vermittlungshilfen zur Aufnahme einer leidensgerechten Beschäftigung in Betracht.
Dagegen hat der Kläger am 28.10.2005 Klage zum Sozialgericht Ulm erhoben. Mit Urteil vom 31.08.2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt, die Ausführungen der Beklagten, dass sie es für sehr unwahrscheinlich halte, dass ein deutscher Arbeitgeber den Kläger als beruflichen Neuling mit 47 Jahren anstelle, sei durchaus realistisch und entspreche den Gegebenheiten auf dem deutschen Arbeitsmarkt, wonach jüngere Arbeitnehmer bei gleichem Ausbildungstand in der Regel bevorzugt würden. Daher seien die von der Beklagten angestellten Erwägungen zum Alter des Klägers und zum Arbeitsmarkt nicht ermessensfehlerhaft.
Gegen das am 26.09.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26.10.2006 Berufung eingelegt und vorgebracht, die Entscheidung der Beklagten sei ermessensfehlerhaft. Hierbei gehe es insbesondere um die Ausführungen der Beklagten, dass sie es für unwahrscheinlich halte, dass ein Arbeitgeber den Kläger als beruflichen Neuling mit 47 Jahren einstelle. Das Renteneintrittsalter sei mittlerweile auf 67 Jahre heraufgesetzt worden. Damit habe er noch 20 Jahre vor sich, die er mit einer Berufstätigkeit ausfüllen müsse. In Anbetracht dessen sei eine Umschulung, die eine Dauer von zwei bis drei Jahren betrage, durchaus angemessen und aus volkswirtschaftlichen Gründen sowie sozialpolitischen Erwägungen erforderlich. Zudem werde in der Wirtschaft wieder über Facharbeitermangel geklagt.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 31.08.2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Umschulung zum Techniker oder zum Technischen Zeichner zu gewähren,
12 
hilfsweise, über den Antrag vom 10.08.2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
16 
Im von der Berichterstatterin durchgeführten Erörterungstermin vom 31.05.2007 hat der Kläger erklärt, es sei nicht so, dass er ausschließlich zum Techniker oder Technischen Zeichner umgeschult werden wolle, sondern er sei durchaus auch offen für andere Bereiche.
17 
Die Beklagte hat erklärt, es bestehe keinerlei Bereitschaft, den Kläger in ein Berufsförderungswerk zu schicken und anschließend eine etwaige dort empfohlene Umschulung zu gewähren.
18 
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
19 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Berufung des Klägers, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig und teilweise begründet.
21 
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) erbringt die Rentenversicherung medizinische Leistungen zur Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen, um den Auswirkungen einer Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreicher Rehabilitation nicht oder voraussichtlich zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Die Leistungen können erbracht werden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 9 Abs. 2 SGB VI). Für die Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist (Nr. 1) und (Nr. 2) bei denen voraussichtlich
22 
a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
23 
b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann, oder
24 
c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann (§ 10 Abs. 1 SGB VI).
25 
Die Beklagte bejahte mit Bescheid vom 12.08.2004 dem Grunde nach die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Damit steht zwischen den Beteiligten bestandskräftig fest, dass der Kläger die persönlichen Voraussetzungen nach § 10 SGB VI erfüllt.
26 
Allerdings lehnte die Beklagte mit fehlerhafter Ermessensausübung die Gewährung einer Umschulung ab.
27 
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB VI bestimmt der Träger der Rentenversicherung im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Nach § 16 SGB VI i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) sind bei der Auswahl der Leistungen Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen zu berücksichtigen. Die Auswahl der Maßnahme steht somit im Ermessen der Beklagten.
28 
Nach § 39 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) besteht auf die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens ein Anspruch (Satz 2), wobei die Sozialleistungsträger ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten haben (Satz 1). Nur hierauf bezieht sich die gerichtliche Kontrolle. Der Senat prüft deshalb nur, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten und ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG).
29 
Im vorliegenden Fall begehrt der Kläger in erster Linie eine Umschulung zum Techniker bzw. Technischen Zeichner/Maschinenbau, ist jedoch nach seinen Angaben im Erörterungstermin durchaus auch offen für andere Maßnahmen. Die Beklagte dagegen ist nach den Angaben im Erörterungstermin zu keinerlei Umschulungsmaßnahme bereit.
30 
Eine so genannte Ermessensreduzierung auf Null dahingehend, dass die Beklagte ihr Ermessen nur in einer Weise rechtmäßig hätte ausüben können - in Form einer Förderung der Umschulung zum Techniker bzw. Technischen Zeichner/Maschinenbau - und jede andere Entscheidung rechtswidrig gewesen wäre, ist auch im Ansatz nicht erkennbar und wird vom Kläger inhaltlich auch nicht behauptet.
31 
Es liegt jedoch ein Ermessensfehlgebrauch seitens der Beklagten vor, wenn diese die in Rede stehende Umschulung mit Hinweis auf das Alter des Klägers und die Arbeitsmarktsituation ablehnt. Zwar mag es zutreffen, dass die Vermittlungschancen für ältere Arbeitnehmer allgemein im Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten schwierig waren. Nach Auffassung des Senats stellt es jedoch eine unzulässige Vereinfachung der Sichtweise dar, allein hierauf gestützt eine Fortbildungen oder Umschulung des damals 45jährigen Klägers abzulehnen (ebenso Sozialgericht Koblenz, Urteil vom 30.08.2005, S 3 RJ 131/04 in juris). Zum einen berücksichtigte die Beklagte bei ihrer Entscheidung nicht hinreichend, dass sich der Arbeitsmarkt - wie die aktuelle Situation auch belegt - verändern kann, dass also nicht allein der im Zeitpunkt der Entscheidung aktuelle Arbeitsmarkt für die Prognose zu Grunde zu legen ist. In diesem Zusammenhang, bei der Prüfung der Arbeitsmarktsituation, hätte die Beklagte auch den möglichen Einsatzbereich eines Technikers bzw. Technischen Zeichners berücksichtigen müssen. Stattdessen bezog sie sich nur allgemein auf die schlechten Vermittlungschancen älterer Arbeitnehmer. Zum zweiten berücksichtigte die Beklagte nicht, dass der Kläger bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine mehrjährige Berufserfahrung besitzt, was gegenüber jungen Absolventen der in Rede stehenden Ausbildungen als ein die Wettbewerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt erhöhender Qualifikationsvorteil zu werten ist. Drittens hat die Beklagte außer Acht gelassen, dass sie mit einer eventuellen Förderung der in Rede stehenden Bildungsmaßnahme nicht notwendig ihre Verpflichtung zur Eingliederung des Klägers erfüllt hätte. Aus § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, § 33 Abs. 1 SGB IX ergibt sich vielmehr, dass die Leistungen zur Teilhabe final ausgerichtet sind, also die vollständige Rehabilitation des Versicherten zum Ziel haben (Niesel in KassKomm, § 9 SGB VI Rdnrn. 3 und 4). Wenn also tatsächlich im Zeitpunkt des Abschlusses der Maßnahme Schwierigkeiten bei der Erlangung eines Arbeitsplatzes auftreten würden, wäre die Beklagte gehalten, durch entsprechend geeignete weitere Maßnahmen wie z.B. Vermittlung (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX) oder Leistungen an Arbeitgeber (§ 34 SGB IX) die Eingliederungschancen nochmals zu erhöhen. Deshalb können eventuell nach der Umschulung bzw. Fortbildung zu erwartende Vermittlungsprobleme als solche keine Ablehnung der Maßnahme rechtfertigen. Schließlich blieb unberücksichtigt, dass das Gesetz vom Regelfall eines bis zum - im Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten - 65. Lebensjahr reichenden Arbeitslebens ausgeht und dem Versicherten grundsätzlich einen Berufswechsel zumutet (BSG, Urteil vom 22.06.1971, 11 RA 279/69 in SozR Nr. 9 zu § 1237 RVO). Eine Altersgrenze hierfür findet sich nirgends.
32 
Der Senat sieht sich in seiner Beurteilung durch die aktuelle Entwicklung bestätigt. Mit dem Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demographische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz - verkündet am 30.04.2007 im Bundesgesetzblatt I, S. 554 ff. -) wird die Altersgrenze für die Regelaltersrente von bisher 65 Jahren auf das 67. Lebensjahr stufenweise angehoben. Für den 1960 geborenen Kläger bedeutet dies eine Anhebung auf das Alter von 66 Jahren und 4 Monaten. Damit hätte der Kläger bei einer im Jahr 2005 begonnenen zweijährigen Umschulung nach Abschluss der Maßnahme noch fast 20 Jahre seines Berufslebens - also weit mehr als ein Drittel - vor sich. Zur Begründung des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes hat die Bundesregierung u. a. ausgeführt, mit der langfristigen Anhebung der Altersgrenzen werde dem drohendem Fachkräftemangel entgegengewirkt und ein Signal an Gesellschaft und Wirtschaft gegeben, dass eine Umorientierung in der Haltung zur Rolle der Älteren in Gesellschaft und Wirtschaft notwendig sei und dass dieser Umorientierung auch konkrete Verhaltensänderungen folgen müssten (Näheres hierzu: Köhler-Rama in RV aktuell 2007, S. 138). Diese auch vom Gesetzgeber angenommene Veränderung des Arbeitsmarktes wird derzeit bereits durch die aktuelle Entwicklung bestätigt.
33 
Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Beklagte die begehrte Umschulung oder Fortbildung zu fördern hat. Vielmehr ist eine ermessensfehlerfreie Ablehnung durchaus denkbar, insbesondere im Hinblick auf mögliche Alternativen zu den in Rede stehenden Bildungsmaßnahmen und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit oder auch wenn sich auf Grund besonderer Umstände - die hier allerdings nicht erkennbar sind - die Eingliederungschancen durch solche Maßnahmen nicht ausreichend erhöhen lassen (etwa weil der angestrebte Beruf am Arbeitsmarkt insgesamt zunehmend weniger gefragt ist). Allerdings begegnet die grundsätzliche Haltung der Beklagte im vorliegenden Fall, außer Leistungen an Arbeitgeber (§ 34 SGB IX) keine Leistungen zur Teilhabe zu erbringen, Bedenken. Aufgabe der Beklagten ist es vielmehr auch, dem Kläger durch geeignete Maßnahmen (z.B. Arbeitsberatung, Berufsfindung) konkrete Wege aus der krankheitsbedingten Arbeitslosigkeit aufzuzeigen, insoweit also seine Willensbildung zu beeinflussen. Dass der Kläger hierzu bereit ist, zeigen seine Äußerungen im Termin zu Erörterung des Sachverhalts. Der Hinweis der Beklagten, es sei das Problem des Klägers, wenn er keine Arbeit findet, zeigt eine Verkennung der rechtlichen Situation und damit der Verpflichtung der Beklagten zu aktivem Handeln.
34 
Auf die Berufung und den Hilfsantrag des Klägers ist deshalb das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einen neuen Bescheid zu erteilen. Bezüglich des Hauptantrags des Klägers ist die Berufung aus den oben genannten Gründen zurückzuweisen.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
36 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
20 
Die Berufung des Klägers, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig und teilweise begründet.
21 
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) erbringt die Rentenversicherung medizinische Leistungen zur Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen, um den Auswirkungen einer Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreicher Rehabilitation nicht oder voraussichtlich zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Die Leistungen können erbracht werden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 9 Abs. 2 SGB VI). Für die Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist (Nr. 1) und (Nr. 2) bei denen voraussichtlich
22 
a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
23 
b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann, oder
24 
c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann (§ 10 Abs. 1 SGB VI).
25 
Die Beklagte bejahte mit Bescheid vom 12.08.2004 dem Grunde nach die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Damit steht zwischen den Beteiligten bestandskräftig fest, dass der Kläger die persönlichen Voraussetzungen nach § 10 SGB VI erfüllt.
26 
Allerdings lehnte die Beklagte mit fehlerhafter Ermessensausübung die Gewährung einer Umschulung ab.
27 
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB VI bestimmt der Träger der Rentenversicherung im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Nach § 16 SGB VI i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) sind bei der Auswahl der Leistungen Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen zu berücksichtigen. Die Auswahl der Maßnahme steht somit im Ermessen der Beklagten.
28 
Nach § 39 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) besteht auf die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens ein Anspruch (Satz 2), wobei die Sozialleistungsträger ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten haben (Satz 1). Nur hierauf bezieht sich die gerichtliche Kontrolle. Der Senat prüft deshalb nur, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten und ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG).
29 
Im vorliegenden Fall begehrt der Kläger in erster Linie eine Umschulung zum Techniker bzw. Technischen Zeichner/Maschinenbau, ist jedoch nach seinen Angaben im Erörterungstermin durchaus auch offen für andere Maßnahmen. Die Beklagte dagegen ist nach den Angaben im Erörterungstermin zu keinerlei Umschulungsmaßnahme bereit.
30 
Eine so genannte Ermessensreduzierung auf Null dahingehend, dass die Beklagte ihr Ermessen nur in einer Weise rechtmäßig hätte ausüben können - in Form einer Förderung der Umschulung zum Techniker bzw. Technischen Zeichner/Maschinenbau - und jede andere Entscheidung rechtswidrig gewesen wäre, ist auch im Ansatz nicht erkennbar und wird vom Kläger inhaltlich auch nicht behauptet.
31 
Es liegt jedoch ein Ermessensfehlgebrauch seitens der Beklagten vor, wenn diese die in Rede stehende Umschulung mit Hinweis auf das Alter des Klägers und die Arbeitsmarktsituation ablehnt. Zwar mag es zutreffen, dass die Vermittlungschancen für ältere Arbeitnehmer allgemein im Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten schwierig waren. Nach Auffassung des Senats stellt es jedoch eine unzulässige Vereinfachung der Sichtweise dar, allein hierauf gestützt eine Fortbildungen oder Umschulung des damals 45jährigen Klägers abzulehnen (ebenso Sozialgericht Koblenz, Urteil vom 30.08.2005, S 3 RJ 131/04 in juris). Zum einen berücksichtigte die Beklagte bei ihrer Entscheidung nicht hinreichend, dass sich der Arbeitsmarkt - wie die aktuelle Situation auch belegt - verändern kann, dass also nicht allein der im Zeitpunkt der Entscheidung aktuelle Arbeitsmarkt für die Prognose zu Grunde zu legen ist. In diesem Zusammenhang, bei der Prüfung der Arbeitsmarktsituation, hätte die Beklagte auch den möglichen Einsatzbereich eines Technikers bzw. Technischen Zeichners berücksichtigen müssen. Stattdessen bezog sie sich nur allgemein auf die schlechten Vermittlungschancen älterer Arbeitnehmer. Zum zweiten berücksichtigte die Beklagte nicht, dass der Kläger bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine mehrjährige Berufserfahrung besitzt, was gegenüber jungen Absolventen der in Rede stehenden Ausbildungen als ein die Wettbewerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt erhöhender Qualifikationsvorteil zu werten ist. Drittens hat die Beklagte außer Acht gelassen, dass sie mit einer eventuellen Förderung der in Rede stehenden Bildungsmaßnahme nicht notwendig ihre Verpflichtung zur Eingliederung des Klägers erfüllt hätte. Aus § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, § 33 Abs. 1 SGB IX ergibt sich vielmehr, dass die Leistungen zur Teilhabe final ausgerichtet sind, also die vollständige Rehabilitation des Versicherten zum Ziel haben (Niesel in KassKomm, § 9 SGB VI Rdnrn. 3 und 4). Wenn also tatsächlich im Zeitpunkt des Abschlusses der Maßnahme Schwierigkeiten bei der Erlangung eines Arbeitsplatzes auftreten würden, wäre die Beklagte gehalten, durch entsprechend geeignete weitere Maßnahmen wie z.B. Vermittlung (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX) oder Leistungen an Arbeitgeber (§ 34 SGB IX) die Eingliederungschancen nochmals zu erhöhen. Deshalb können eventuell nach der Umschulung bzw. Fortbildung zu erwartende Vermittlungsprobleme als solche keine Ablehnung der Maßnahme rechtfertigen. Schließlich blieb unberücksichtigt, dass das Gesetz vom Regelfall eines bis zum - im Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten - 65. Lebensjahr reichenden Arbeitslebens ausgeht und dem Versicherten grundsätzlich einen Berufswechsel zumutet (BSG, Urteil vom 22.06.1971, 11 RA 279/69 in SozR Nr. 9 zu § 1237 RVO). Eine Altersgrenze hierfür findet sich nirgends.
32 
Der Senat sieht sich in seiner Beurteilung durch die aktuelle Entwicklung bestätigt. Mit dem Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demographische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz - verkündet am 30.04.2007 im Bundesgesetzblatt I, S. 554 ff. -) wird die Altersgrenze für die Regelaltersrente von bisher 65 Jahren auf das 67. Lebensjahr stufenweise angehoben. Für den 1960 geborenen Kläger bedeutet dies eine Anhebung auf das Alter von 66 Jahren und 4 Monaten. Damit hätte der Kläger bei einer im Jahr 2005 begonnenen zweijährigen Umschulung nach Abschluss der Maßnahme noch fast 20 Jahre seines Berufslebens - also weit mehr als ein Drittel - vor sich. Zur Begründung des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes hat die Bundesregierung u. a. ausgeführt, mit der langfristigen Anhebung der Altersgrenzen werde dem drohendem Fachkräftemangel entgegengewirkt und ein Signal an Gesellschaft und Wirtschaft gegeben, dass eine Umorientierung in der Haltung zur Rolle der Älteren in Gesellschaft und Wirtschaft notwendig sei und dass dieser Umorientierung auch konkrete Verhaltensänderungen folgen müssten (Näheres hierzu: Köhler-Rama in RV aktuell 2007, S. 138). Diese auch vom Gesetzgeber angenommene Veränderung des Arbeitsmarktes wird derzeit bereits durch die aktuelle Entwicklung bestätigt.
33 
Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Beklagte die begehrte Umschulung oder Fortbildung zu fördern hat. Vielmehr ist eine ermessensfehlerfreie Ablehnung durchaus denkbar, insbesondere im Hinblick auf mögliche Alternativen zu den in Rede stehenden Bildungsmaßnahmen und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit oder auch wenn sich auf Grund besonderer Umstände - die hier allerdings nicht erkennbar sind - die Eingliederungschancen durch solche Maßnahmen nicht ausreichend erhöhen lassen (etwa weil der angestrebte Beruf am Arbeitsmarkt insgesamt zunehmend weniger gefragt ist). Allerdings begegnet die grundsätzliche Haltung der Beklagte im vorliegenden Fall, außer Leistungen an Arbeitgeber (§ 34 SGB IX) keine Leistungen zur Teilhabe zu erbringen, Bedenken. Aufgabe der Beklagten ist es vielmehr auch, dem Kläger durch geeignete Maßnahmen (z.B. Arbeitsberatung, Berufsfindung) konkrete Wege aus der krankheitsbedingten Arbeitslosigkeit aufzuzeigen, insoweit also seine Willensbildung zu beeinflussen. Dass der Kläger hierzu bereit ist, zeigen seine Äußerungen im Termin zu Erörterung des Sachverhalts. Der Hinweis der Beklagten, es sei das Problem des Klägers, wenn er keine Arbeit findet, zeigt eine Verkennung der rechtlichen Situation und damit der Verpflichtung der Beklagten zu aktivem Handeln.
34 
Auf die Berufung und den Hilfsantrag des Klägers ist deshalb das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einen neuen Bescheid zu erteilen. Bezüglich des Hauptantrags des Klägers ist die Berufung aus den oben genannten Gründen zurückzuweisen.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
36 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.

(1) Die Beratung durch Ärzte, denen eine Person nach § 33 vorgestellt wird, erstreckt sich auf geeignete Leistungen zur Teilhabe. Dabei weisen sie auf die Möglichkeit der Beratung durch die Beratungsstellen der Rehabilitationsträger hin und informieren über wohnortnahe Angebote zur Beratung nach § 32. Werdende Eltern werden außerdem auf den Beratungsanspruch bei den Schwangerschaftsberatungsstellen hingewiesen.

(2) Nehmen Hebammen, Entbindungspfleger, medizinisches Personal außer Ärzten, Lehrer, Sozialarbeiter, Jugendleiter und Erzieher bei der Ausübung ihres Berufs Behinderungen wahr, weisen sie die Personensorgeberechtigten auf die Behinderung und auf entsprechende Beratungsangebote nach § 32 hin.

(3) Nehmen medizinisches Personal außer Ärzten und Sozialarbeiter bei der Ausübung ihres Berufs Behinderungen bei volljährigen Personen wahr, empfehlen sie diesen Personen oder ihren bestellten Betreuern, eine Beratungsstelle für Rehabilitation oder eine ärztliche Beratung über geeignete Leistungen zur Teilhabe aufzusuchen.

Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 54 des Neunten Buches, im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 des Neunten Buches, entsprechende Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches sowie das Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches. Das Budget für Ausbildung wird nur für die Erstausbildung erbracht; ein Anspruch auf Übergangsgeld nach § 20 besteht während der Erbringung des Budgets für Ausbildung nicht. § 61a Absatz 5 des Neunten Buches findet keine Anwendung.

Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.

(1) Der Träger der Rentenversicherung bestimmt im Einzelfall unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts des Versicherten im Sinne des § 8 des Neunten Buches und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend.

(2) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nicht

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der Phase akuter Behandlungsbedürftigkeit einer Krankheit, es sei denn, die Behandlungsbedürftigkeit tritt während der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ein,
2.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation anstelle einer sonst erforderlichen Krankenhausbehandlung,
3.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die dem allgemein anerkannten Stand medizinischer Erkenntnisse nicht entsprechen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nach Absatz 2 Nr. 1 im Benehmen mit dem Träger der Krankenversicherung für diesen Krankenbehandlung und Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Der Träger der Rentenversicherung kann von dem Träger der Krankenversicherung Erstattung der hierauf entfallenden Aufwendungen verlangen.

(4) Die Träger der Rentenversicherung vereinbaren mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales Näheres zur Durchführung von Absatz 2 Nr. 1 und 2.

Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 54 des Neunten Buches, im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 des Neunten Buches, entsprechende Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches sowie das Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches. Das Budget für Ausbildung wird nur für die Erstausbildung erbracht; ein Anspruch auf Übergangsgeld nach § 20 besteht während der Erbringung des Budgets für Ausbildung nicht. § 61a Absatz 5 des Neunten Buches findet keine Anwendung.

Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.

(1) Der Träger der Rentenversicherung bestimmt im Einzelfall unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts des Versicherten im Sinne des § 8 des Neunten Buches und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend.

(2) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nicht

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der Phase akuter Behandlungsbedürftigkeit einer Krankheit, es sei denn, die Behandlungsbedürftigkeit tritt während der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ein,
2.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation anstelle einer sonst erforderlichen Krankenhausbehandlung,
3.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die dem allgemein anerkannten Stand medizinischer Erkenntnisse nicht entsprechen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nach Absatz 2 Nr. 1 im Benehmen mit dem Träger der Krankenversicherung für diesen Krankenbehandlung und Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Der Träger der Rentenversicherung kann von dem Träger der Krankenversicherung Erstattung der hierauf entfallenden Aufwendungen verlangen.

(4) Die Träger der Rentenversicherung vereinbaren mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales Näheres zur Durchführung von Absatz 2 Nr. 1 und 2.

Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 54 des Neunten Buches, im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 des Neunten Buches, entsprechende Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches sowie das Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches. Das Budget für Ausbildung wird nur für die Erstausbildung erbracht; ein Anspruch auf Übergangsgeld nach § 20 besteht während der Erbringung des Budgets für Ausbildung nicht. § 61a Absatz 5 des Neunten Buches findet keine Anwendung.

Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 54 des Neunten Buches, im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 des Neunten Buches, entsprechende Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches sowie das Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches. Das Budget für Ausbildung wird nur für die Erstausbildung erbracht; ein Anspruch auf Übergangsgeld nach § 20 besteht während der Erbringung des Budgets für Ausbildung nicht. § 61a Absatz 5 des Neunten Buches findet keine Anwendung.

(1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung (§ 2 Abs. 2) Kosten nur erstatten, soweit es dieses oder das Neunte Buch vorsieht.

(2) Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Hierüber haben sie ihre Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen. Der Leistungserbringer hat die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung darüber zu informieren, dass Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, von dem Versicherten zu tragen sind. Eine Einschränkung der Wahl auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen ist möglich. Nicht im Vierten Kapitel genannte Leistungserbringer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Eine Zustimmung kann erteilt werden, wenn medizinische oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet ist. Die Inanspruchnahme von Leistungserbringern nach § 95b Absatz 3 Satz 1 im Wege der Kostenerstattung ist ausgeschlossen. Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie kann dabei Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent in Abzug bringen. Im Falle der Kostenerstattung nach § 129 Absatz 1 Satz 6 sind die der Krankenkasse entgangenen Rabatte nach § 130a Absatz 8 sowie die Mehrkosten im Vergleich zur Abgabe eines Arzneimittels nach § 129 Absatz 1 Satz 3 und 5 zu berücksichtigen; die Abschläge sollen pauschaliert werden. Die Versicherten sind an ihre Wahl der Kostenerstattung mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden.

(3) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch werden nach § 18 des Neunten Buches erstattet. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen, die durch einen Psychotherapeuten erbracht werden, sind erstattungsfähig, sofern dieser die Voraussetzungen des § 95c erfüllt.

(3a) Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. Wird ein im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren gemäß § 87 Absatz 1c durchgeführt, hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mit; für die elektronische Mitteilung gilt § 37 Absatz 2b des Zehnten Buches entsprechend. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. Die Krankenkasse berichtet dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich über die Anzahl der Fälle, in denen Fristen nicht eingehalten oder Kostenerstattungen vorgenommen wurden. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14 bis 24 des Neunten Buches zur Koordinierung der Leistungen und zur Erstattung selbst beschaffter Leistungen.

(4) Versicherte sind berechtigt, auch Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz anstelle der Sach- oder Dienstleistung im Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen Personenkreis im anderen Staat sind auf der Grundlage eines Pauschbetrages zu erstatten oder unterliegen auf Grund eines vereinbarten Erstattungsverzichts nicht der Erstattung. Es dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind oder die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung im Inland zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie hat dabei ausreichende Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent vorzusehen sowie vorgesehene Zuzahlungen in Abzug zu bringen. Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung auch ganz übernehmen.

(5) Abweichend von Absatz 4 können in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz Krankenhausleistungen nach § 39 nur nach vorheriger Zustimmung durch die Krankenkassen in Anspruch genommen werden. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die gleiche oder eine für den Versicherten ebenso wirksame, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit rechtzeitig bei einem Vertragspartner der Krankenkasse im Inland erlangt werden kann.

(6) § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt in den Fällen der Absätze 4 und 5 entsprechend.

(1) Stellt der leistende Rehabilitationsträger fest, dass der Antrag neben den nach seinem Leistungsgesetz zu erbringenden Leistungen weitere Leistungen zur Teilhabe umfasst, für die er nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 sein kann, leitet er den Antrag insoweit unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Dieser entscheidet über die weiteren Leistungen nach den für ihn geltenden Leistungsgesetzen in eigener Zuständigkeit und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(2) Hält der leistende Rehabilitationsträger für die umfassende Feststellung des Rehabilitationsbedarfs nach § 14 Absatz 2 die Feststellungen weiterer Rehabilitationsträger für erforderlich und liegt kein Fall nach Absatz 1 vor, fordert er von diesen Rehabilitationsträgern die für den Teilhabeplan nach § 19 erforderlichen Feststellungen unverzüglich an und berät diese nach § 19 trägerübergreifend. Die Feststellungen binden den leistenden Rehabilitationsträger bei seiner Entscheidung über den Antrag, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung oder im Fall der Begutachtung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens beim leistenden Rehabilitationsträger eingegangen sind. Anderenfalls stellt der leistende Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen umfassend fest.

(3) Die Rehabilitationsträger bewilligen und erbringen die Leistungen nach den für sie jeweils geltenden Leistungsgesetzen im eigenen Namen, wenn im Teilhabeplan nach § 19 dokumentiert wurde, dass

1.
die erforderlichen Feststellungen nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen von den zuständigen Rehabilitationsträgern getroffen wurden,
2.
auf Grundlage des Teilhabeplans eine Leistungserbringung durch die nach den jeweiligen Leistungsgesetzen zuständigen Rehabilitationsträger sichergestellt ist und
3.
die Leistungsberechtigten einer nach Zuständigkeiten getrennten Leistungsbewilligung und Leistungserbringung nicht aus wichtigem Grund widersprechen.
Anderenfalls entscheidet der leistende Rehabilitationsträger über den Antrag in den Fällen nach Absatz 2 und erbringt die Leistungen im eigenen Namen.

(4) In den Fällen der Beteiligung von Rehabilitationsträgern nach den Absätzen 1 bis 3 ist abweichend von § 14 Absatz 2 innerhalb von sechs Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wird eine Teilhabeplankonferenz nach § 20 durchgeführt, ist innerhalb von zwei Monaten nach Antragseingang zu entscheiden. Die Antragsteller werden von dem leistenden Rehabilitationsträger über die Beteiligung von Rehabilitationsträgern sowie über die für die Entscheidung über den Antrag maßgeblichen Zuständigkeiten und Fristen unverzüglich unterrichtet.

Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 54 des Neunten Buches, im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 des Neunten Buches, entsprechende Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches sowie das Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches. Das Budget für Ausbildung wird nur für die Erstausbildung erbracht; ein Anspruch auf Übergangsgeld nach § 20 besteht während der Erbringung des Budgets für Ausbildung nicht. § 61a Absatz 5 des Neunten Buches findet keine Anwendung.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

(1) Stellt der leistende Rehabilitationsträger fest, dass der Antrag neben den nach seinem Leistungsgesetz zu erbringenden Leistungen weitere Leistungen zur Teilhabe umfasst, für die er nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 sein kann, leitet er den Antrag insoweit unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Dieser entscheidet über die weiteren Leistungen nach den für ihn geltenden Leistungsgesetzen in eigener Zuständigkeit und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(2) Hält der leistende Rehabilitationsträger für die umfassende Feststellung des Rehabilitationsbedarfs nach § 14 Absatz 2 die Feststellungen weiterer Rehabilitationsträger für erforderlich und liegt kein Fall nach Absatz 1 vor, fordert er von diesen Rehabilitationsträgern die für den Teilhabeplan nach § 19 erforderlichen Feststellungen unverzüglich an und berät diese nach § 19 trägerübergreifend. Die Feststellungen binden den leistenden Rehabilitationsträger bei seiner Entscheidung über den Antrag, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung oder im Fall der Begutachtung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens beim leistenden Rehabilitationsträger eingegangen sind. Anderenfalls stellt der leistende Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen umfassend fest.

(3) Die Rehabilitationsträger bewilligen und erbringen die Leistungen nach den für sie jeweils geltenden Leistungsgesetzen im eigenen Namen, wenn im Teilhabeplan nach § 19 dokumentiert wurde, dass

1.
die erforderlichen Feststellungen nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen von den zuständigen Rehabilitationsträgern getroffen wurden,
2.
auf Grundlage des Teilhabeplans eine Leistungserbringung durch die nach den jeweiligen Leistungsgesetzen zuständigen Rehabilitationsträger sichergestellt ist und
3.
die Leistungsberechtigten einer nach Zuständigkeiten getrennten Leistungsbewilligung und Leistungserbringung nicht aus wichtigem Grund widersprechen.
Anderenfalls entscheidet der leistende Rehabilitationsträger über den Antrag in den Fällen nach Absatz 2 und erbringt die Leistungen im eigenen Namen.

(4) In den Fällen der Beteiligung von Rehabilitationsträgern nach den Absätzen 1 bis 3 ist abweichend von § 14 Absatz 2 innerhalb von sechs Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wird eine Teilhabeplankonferenz nach § 20 durchgeführt, ist innerhalb von zwei Monaten nach Antragseingang zu entscheiden. Die Antragsteller werden von dem leistenden Rehabilitationsträger über die Beteiligung von Rehabilitationsträgern sowie über die für die Entscheidung über den Antrag maßgeblichen Zuständigkeiten und Fristen unverzüglich unterrichtet.

(1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung (§ 2 Abs. 2) Kosten nur erstatten, soweit es dieses oder das Neunte Buch vorsieht.

(2) Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Hierüber haben sie ihre Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen. Der Leistungserbringer hat die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung darüber zu informieren, dass Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, von dem Versicherten zu tragen sind. Eine Einschränkung der Wahl auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen ist möglich. Nicht im Vierten Kapitel genannte Leistungserbringer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Eine Zustimmung kann erteilt werden, wenn medizinische oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet ist. Die Inanspruchnahme von Leistungserbringern nach § 95b Absatz 3 Satz 1 im Wege der Kostenerstattung ist ausgeschlossen. Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie kann dabei Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent in Abzug bringen. Im Falle der Kostenerstattung nach § 129 Absatz 1 Satz 6 sind die der Krankenkasse entgangenen Rabatte nach § 130a Absatz 8 sowie die Mehrkosten im Vergleich zur Abgabe eines Arzneimittels nach § 129 Absatz 1 Satz 3 und 5 zu berücksichtigen; die Abschläge sollen pauschaliert werden. Die Versicherten sind an ihre Wahl der Kostenerstattung mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden.

(3) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch werden nach § 18 des Neunten Buches erstattet. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen, die durch einen Psychotherapeuten erbracht werden, sind erstattungsfähig, sofern dieser die Voraussetzungen des § 95c erfüllt.

(3a) Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. Wird ein im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren gemäß § 87 Absatz 1c durchgeführt, hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mit; für die elektronische Mitteilung gilt § 37 Absatz 2b des Zehnten Buches entsprechend. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. Die Krankenkasse berichtet dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich über die Anzahl der Fälle, in denen Fristen nicht eingehalten oder Kostenerstattungen vorgenommen wurden. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14 bis 24 des Neunten Buches zur Koordinierung der Leistungen und zur Erstattung selbst beschaffter Leistungen.

(4) Versicherte sind berechtigt, auch Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz anstelle der Sach- oder Dienstleistung im Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen Personenkreis im anderen Staat sind auf der Grundlage eines Pauschbetrages zu erstatten oder unterliegen auf Grund eines vereinbarten Erstattungsverzichts nicht der Erstattung. Es dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind oder die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung im Inland zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie hat dabei ausreichende Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent vorzusehen sowie vorgesehene Zuzahlungen in Abzug zu bringen. Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung auch ganz übernehmen.

(5) Abweichend von Absatz 4 können in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz Krankenhausleistungen nach § 39 nur nach vorheriger Zustimmung durch die Krankenkassen in Anspruch genommen werden. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die gleiche oder eine für den Versicherten ebenso wirksame, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit rechtzeitig bei einem Vertragspartner der Krankenkasse im Inland erlangt werden kann.

(6) § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt in den Fällen der Absätze 4 und 5 entsprechend.

(1) Stellt der leistende Rehabilitationsträger fest, dass der Antrag neben den nach seinem Leistungsgesetz zu erbringenden Leistungen weitere Leistungen zur Teilhabe umfasst, für die er nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 sein kann, leitet er den Antrag insoweit unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Dieser entscheidet über die weiteren Leistungen nach den für ihn geltenden Leistungsgesetzen in eigener Zuständigkeit und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(2) Hält der leistende Rehabilitationsträger für die umfassende Feststellung des Rehabilitationsbedarfs nach § 14 Absatz 2 die Feststellungen weiterer Rehabilitationsträger für erforderlich und liegt kein Fall nach Absatz 1 vor, fordert er von diesen Rehabilitationsträgern die für den Teilhabeplan nach § 19 erforderlichen Feststellungen unverzüglich an und berät diese nach § 19 trägerübergreifend. Die Feststellungen binden den leistenden Rehabilitationsträger bei seiner Entscheidung über den Antrag, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung oder im Fall der Begutachtung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens beim leistenden Rehabilitationsträger eingegangen sind. Anderenfalls stellt der leistende Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen umfassend fest.

(3) Die Rehabilitationsträger bewilligen und erbringen die Leistungen nach den für sie jeweils geltenden Leistungsgesetzen im eigenen Namen, wenn im Teilhabeplan nach § 19 dokumentiert wurde, dass

1.
die erforderlichen Feststellungen nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen von den zuständigen Rehabilitationsträgern getroffen wurden,
2.
auf Grundlage des Teilhabeplans eine Leistungserbringung durch die nach den jeweiligen Leistungsgesetzen zuständigen Rehabilitationsträger sichergestellt ist und
3.
die Leistungsberechtigten einer nach Zuständigkeiten getrennten Leistungsbewilligung und Leistungserbringung nicht aus wichtigem Grund widersprechen.
Anderenfalls entscheidet der leistende Rehabilitationsträger über den Antrag in den Fällen nach Absatz 2 und erbringt die Leistungen im eigenen Namen.

(4) In den Fällen der Beteiligung von Rehabilitationsträgern nach den Absätzen 1 bis 3 ist abweichend von § 14 Absatz 2 innerhalb von sechs Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wird eine Teilhabeplankonferenz nach § 20 durchgeführt, ist innerhalb von zwei Monaten nach Antragseingang zu entscheiden. Die Antragsteller werden von dem leistenden Rehabilitationsträger über die Beteiligung von Rehabilitationsträgern sowie über die für die Entscheidung über den Antrag maßgeblichen Zuständigkeiten und Fristen unverzüglich unterrichtet.

(1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung (§ 2 Abs. 2) Kosten nur erstatten, soweit es dieses oder das Neunte Buch vorsieht.

(2) Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Hierüber haben sie ihre Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen. Der Leistungserbringer hat die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung darüber zu informieren, dass Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, von dem Versicherten zu tragen sind. Eine Einschränkung der Wahl auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen ist möglich. Nicht im Vierten Kapitel genannte Leistungserbringer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Eine Zustimmung kann erteilt werden, wenn medizinische oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet ist. Die Inanspruchnahme von Leistungserbringern nach § 95b Absatz 3 Satz 1 im Wege der Kostenerstattung ist ausgeschlossen. Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie kann dabei Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent in Abzug bringen. Im Falle der Kostenerstattung nach § 129 Absatz 1 Satz 6 sind die der Krankenkasse entgangenen Rabatte nach § 130a Absatz 8 sowie die Mehrkosten im Vergleich zur Abgabe eines Arzneimittels nach § 129 Absatz 1 Satz 3 und 5 zu berücksichtigen; die Abschläge sollen pauschaliert werden. Die Versicherten sind an ihre Wahl der Kostenerstattung mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden.

(3) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch werden nach § 18 des Neunten Buches erstattet. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen, die durch einen Psychotherapeuten erbracht werden, sind erstattungsfähig, sofern dieser die Voraussetzungen des § 95c erfüllt.

(3a) Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. Wird ein im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren gemäß § 87 Absatz 1c durchgeführt, hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mit; für die elektronische Mitteilung gilt § 37 Absatz 2b des Zehnten Buches entsprechend. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. Die Krankenkasse berichtet dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich über die Anzahl der Fälle, in denen Fristen nicht eingehalten oder Kostenerstattungen vorgenommen wurden. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14 bis 24 des Neunten Buches zur Koordinierung der Leistungen und zur Erstattung selbst beschaffter Leistungen.

(4) Versicherte sind berechtigt, auch Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz anstelle der Sach- oder Dienstleistung im Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen Personenkreis im anderen Staat sind auf der Grundlage eines Pauschbetrages zu erstatten oder unterliegen auf Grund eines vereinbarten Erstattungsverzichts nicht der Erstattung. Es dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind oder die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung im Inland zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie hat dabei ausreichende Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent vorzusehen sowie vorgesehene Zuzahlungen in Abzug zu bringen. Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung auch ganz übernehmen.

(5) Abweichend von Absatz 4 können in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz Krankenhausleistungen nach § 39 nur nach vorheriger Zustimmung durch die Krankenkassen in Anspruch genommen werden. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die gleiche oder eine für den Versicherten ebenso wirksame, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit rechtzeitig bei einem Vertragspartner der Krankenkasse im Inland erlangt werden kann.

(6) § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt in den Fällen der Absätze 4 und 5 entsprechend.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Stellt der leistende Rehabilitationsträger fest, dass der Antrag neben den nach seinem Leistungsgesetz zu erbringenden Leistungen weitere Leistungen zur Teilhabe umfasst, für die er nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 sein kann, leitet er den Antrag insoweit unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Dieser entscheidet über die weiteren Leistungen nach den für ihn geltenden Leistungsgesetzen in eigener Zuständigkeit und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(2) Hält der leistende Rehabilitationsträger für die umfassende Feststellung des Rehabilitationsbedarfs nach § 14 Absatz 2 die Feststellungen weiterer Rehabilitationsträger für erforderlich und liegt kein Fall nach Absatz 1 vor, fordert er von diesen Rehabilitationsträgern die für den Teilhabeplan nach § 19 erforderlichen Feststellungen unverzüglich an und berät diese nach § 19 trägerübergreifend. Die Feststellungen binden den leistenden Rehabilitationsträger bei seiner Entscheidung über den Antrag, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung oder im Fall der Begutachtung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens beim leistenden Rehabilitationsträger eingegangen sind. Anderenfalls stellt der leistende Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen umfassend fest.

(3) Die Rehabilitationsträger bewilligen und erbringen die Leistungen nach den für sie jeweils geltenden Leistungsgesetzen im eigenen Namen, wenn im Teilhabeplan nach § 19 dokumentiert wurde, dass

1.
die erforderlichen Feststellungen nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen von den zuständigen Rehabilitationsträgern getroffen wurden,
2.
auf Grundlage des Teilhabeplans eine Leistungserbringung durch die nach den jeweiligen Leistungsgesetzen zuständigen Rehabilitationsträger sichergestellt ist und
3.
die Leistungsberechtigten einer nach Zuständigkeiten getrennten Leistungsbewilligung und Leistungserbringung nicht aus wichtigem Grund widersprechen.
Anderenfalls entscheidet der leistende Rehabilitationsträger über den Antrag in den Fällen nach Absatz 2 und erbringt die Leistungen im eigenen Namen.

(4) In den Fällen der Beteiligung von Rehabilitationsträgern nach den Absätzen 1 bis 3 ist abweichend von § 14 Absatz 2 innerhalb von sechs Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wird eine Teilhabeplankonferenz nach § 20 durchgeführt, ist innerhalb von zwei Monaten nach Antragseingang zu entscheiden. Die Antragsteller werden von dem leistenden Rehabilitationsträger über die Beteiligung von Rehabilitationsträgern sowie über die für die Entscheidung über den Antrag maßgeblichen Zuständigkeiten und Fristen unverzüglich unterrichtet.

(1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung (§ 2 Abs. 2) Kosten nur erstatten, soweit es dieses oder das Neunte Buch vorsieht.

(2) Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Hierüber haben sie ihre Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen. Der Leistungserbringer hat die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung darüber zu informieren, dass Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, von dem Versicherten zu tragen sind. Eine Einschränkung der Wahl auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen ist möglich. Nicht im Vierten Kapitel genannte Leistungserbringer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Eine Zustimmung kann erteilt werden, wenn medizinische oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet ist. Die Inanspruchnahme von Leistungserbringern nach § 95b Absatz 3 Satz 1 im Wege der Kostenerstattung ist ausgeschlossen. Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie kann dabei Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent in Abzug bringen. Im Falle der Kostenerstattung nach § 129 Absatz 1 Satz 6 sind die der Krankenkasse entgangenen Rabatte nach § 130a Absatz 8 sowie die Mehrkosten im Vergleich zur Abgabe eines Arzneimittels nach § 129 Absatz 1 Satz 3 und 5 zu berücksichtigen; die Abschläge sollen pauschaliert werden. Die Versicherten sind an ihre Wahl der Kostenerstattung mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden.

(3) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch werden nach § 18 des Neunten Buches erstattet. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen, die durch einen Psychotherapeuten erbracht werden, sind erstattungsfähig, sofern dieser die Voraussetzungen des § 95c erfüllt.

(3a) Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. Wird ein im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren gemäß § 87 Absatz 1c durchgeführt, hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mit; für die elektronische Mitteilung gilt § 37 Absatz 2b des Zehnten Buches entsprechend. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. Die Krankenkasse berichtet dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich über die Anzahl der Fälle, in denen Fristen nicht eingehalten oder Kostenerstattungen vorgenommen wurden. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14 bis 24 des Neunten Buches zur Koordinierung der Leistungen und zur Erstattung selbst beschaffter Leistungen.

(4) Versicherte sind berechtigt, auch Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz anstelle der Sach- oder Dienstleistung im Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen Personenkreis im anderen Staat sind auf der Grundlage eines Pauschbetrages zu erstatten oder unterliegen auf Grund eines vereinbarten Erstattungsverzichts nicht der Erstattung. Es dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind oder die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung im Inland zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie hat dabei ausreichende Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent vorzusehen sowie vorgesehene Zuzahlungen in Abzug zu bringen. Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung auch ganz übernehmen.

(5) Abweichend von Absatz 4 können in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz Krankenhausleistungen nach § 39 nur nach vorheriger Zustimmung durch die Krankenkassen in Anspruch genommen werden. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die gleiche oder eine für den Versicherten ebenso wirksame, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit rechtzeitig bei einem Vertragspartner der Krankenkasse im Inland erlangt werden kann.

(6) § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt in den Fällen der Absätze 4 und 5 entsprechend.

(1) Der Träger der Rentenversicherung bestimmt im Einzelfall unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts des Versicherten im Sinne des § 8 des Neunten Buches und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend.

(2) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nicht

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der Phase akuter Behandlungsbedürftigkeit einer Krankheit, es sei denn, die Behandlungsbedürftigkeit tritt während der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ein,
2.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation anstelle einer sonst erforderlichen Krankenhausbehandlung,
3.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die dem allgemein anerkannten Stand medizinischer Erkenntnisse nicht entsprechen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nach Absatz 2 Nr. 1 im Benehmen mit dem Träger der Krankenversicherung für diesen Krankenbehandlung und Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Der Träger der Rentenversicherung kann von dem Träger der Krankenversicherung Erstattung der hierauf entfallenden Aufwendungen verlangen.

(4) Die Träger der Rentenversicherung vereinbaren mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales Näheres zur Durchführung von Absatz 2 Nr. 1 und 2.

Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 54 des Neunten Buches, im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 des Neunten Buches, entsprechende Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches sowie das Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches. Das Budget für Ausbildung wird nur für die Erstausbildung erbracht; ein Anspruch auf Übergangsgeld nach § 20 besteht während der Erbringung des Budgets für Ausbildung nicht. § 61a Absatz 5 des Neunten Buches findet keine Anwendung.

Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.

(1) Die Beratung durch Ärzte, denen eine Person nach § 33 vorgestellt wird, erstreckt sich auf geeignete Leistungen zur Teilhabe. Dabei weisen sie auf die Möglichkeit der Beratung durch die Beratungsstellen der Rehabilitationsträger hin und informieren über wohnortnahe Angebote zur Beratung nach § 32. Werdende Eltern werden außerdem auf den Beratungsanspruch bei den Schwangerschaftsberatungsstellen hingewiesen.

(2) Nehmen Hebammen, Entbindungspfleger, medizinisches Personal außer Ärzten, Lehrer, Sozialarbeiter, Jugendleiter und Erzieher bei der Ausübung ihres Berufs Behinderungen wahr, weisen sie die Personensorgeberechtigten auf die Behinderung und auf entsprechende Beratungsangebote nach § 32 hin.

(3) Nehmen medizinisches Personal außer Ärzten und Sozialarbeiter bei der Ausübung ihres Berufs Behinderungen bei volljährigen Personen wahr, empfehlen sie diesen Personen oder ihren bestellten Betreuern, eine Beratungsstelle für Rehabilitation oder eine ärztliche Beratung über geeignete Leistungen zur Teilhabe aufzusuchen.

(1) Stellt der leistende Rehabilitationsträger fest, dass der Antrag neben den nach seinem Leistungsgesetz zu erbringenden Leistungen weitere Leistungen zur Teilhabe umfasst, für die er nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 sein kann, leitet er den Antrag insoweit unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Dieser entscheidet über die weiteren Leistungen nach den für ihn geltenden Leistungsgesetzen in eigener Zuständigkeit und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(2) Hält der leistende Rehabilitationsträger für die umfassende Feststellung des Rehabilitationsbedarfs nach § 14 Absatz 2 die Feststellungen weiterer Rehabilitationsträger für erforderlich und liegt kein Fall nach Absatz 1 vor, fordert er von diesen Rehabilitationsträgern die für den Teilhabeplan nach § 19 erforderlichen Feststellungen unverzüglich an und berät diese nach § 19 trägerübergreifend. Die Feststellungen binden den leistenden Rehabilitationsträger bei seiner Entscheidung über den Antrag, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung oder im Fall der Begutachtung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens beim leistenden Rehabilitationsträger eingegangen sind. Anderenfalls stellt der leistende Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen umfassend fest.

(3) Die Rehabilitationsträger bewilligen und erbringen die Leistungen nach den für sie jeweils geltenden Leistungsgesetzen im eigenen Namen, wenn im Teilhabeplan nach § 19 dokumentiert wurde, dass

1.
die erforderlichen Feststellungen nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen von den zuständigen Rehabilitationsträgern getroffen wurden,
2.
auf Grundlage des Teilhabeplans eine Leistungserbringung durch die nach den jeweiligen Leistungsgesetzen zuständigen Rehabilitationsträger sichergestellt ist und
3.
die Leistungsberechtigten einer nach Zuständigkeiten getrennten Leistungsbewilligung und Leistungserbringung nicht aus wichtigem Grund widersprechen.
Anderenfalls entscheidet der leistende Rehabilitationsträger über den Antrag in den Fällen nach Absatz 2 und erbringt die Leistungen im eigenen Namen.

(4) In den Fällen der Beteiligung von Rehabilitationsträgern nach den Absätzen 1 bis 3 ist abweichend von § 14 Absatz 2 innerhalb von sechs Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wird eine Teilhabeplankonferenz nach § 20 durchgeführt, ist innerhalb von zwei Monaten nach Antragseingang zu entscheiden. Die Antragsteller werden von dem leistenden Rehabilitationsträger über die Beteiligung von Rehabilitationsträgern sowie über die für die Entscheidung über den Antrag maßgeblichen Zuständigkeiten und Fristen unverzüglich unterrichtet.

(1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung (§ 2 Abs. 2) Kosten nur erstatten, soweit es dieses oder das Neunte Buch vorsieht.

(2) Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Hierüber haben sie ihre Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen. Der Leistungserbringer hat die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung darüber zu informieren, dass Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, von dem Versicherten zu tragen sind. Eine Einschränkung der Wahl auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen ist möglich. Nicht im Vierten Kapitel genannte Leistungserbringer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Eine Zustimmung kann erteilt werden, wenn medizinische oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet ist. Die Inanspruchnahme von Leistungserbringern nach § 95b Absatz 3 Satz 1 im Wege der Kostenerstattung ist ausgeschlossen. Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie kann dabei Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent in Abzug bringen. Im Falle der Kostenerstattung nach § 129 Absatz 1 Satz 6 sind die der Krankenkasse entgangenen Rabatte nach § 130a Absatz 8 sowie die Mehrkosten im Vergleich zur Abgabe eines Arzneimittels nach § 129 Absatz 1 Satz 3 und 5 zu berücksichtigen; die Abschläge sollen pauschaliert werden. Die Versicherten sind an ihre Wahl der Kostenerstattung mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden.

(3) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch werden nach § 18 des Neunten Buches erstattet. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen, die durch einen Psychotherapeuten erbracht werden, sind erstattungsfähig, sofern dieser die Voraussetzungen des § 95c erfüllt.

(3a) Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. Wird ein im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren gemäß § 87 Absatz 1c durchgeführt, hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mit; für die elektronische Mitteilung gilt § 37 Absatz 2b des Zehnten Buches entsprechend. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. Die Krankenkasse berichtet dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich über die Anzahl der Fälle, in denen Fristen nicht eingehalten oder Kostenerstattungen vorgenommen wurden. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14 bis 24 des Neunten Buches zur Koordinierung der Leistungen und zur Erstattung selbst beschaffter Leistungen.

(4) Versicherte sind berechtigt, auch Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz anstelle der Sach- oder Dienstleistung im Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen Personenkreis im anderen Staat sind auf der Grundlage eines Pauschbetrages zu erstatten oder unterliegen auf Grund eines vereinbarten Erstattungsverzichts nicht der Erstattung. Es dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind oder die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung im Inland zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie hat dabei ausreichende Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent vorzusehen sowie vorgesehene Zuzahlungen in Abzug zu bringen. Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung auch ganz übernehmen.

(5) Abweichend von Absatz 4 können in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz Krankenhausleistungen nach § 39 nur nach vorheriger Zustimmung durch die Krankenkassen in Anspruch genommen werden. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die gleiche oder eine für den Versicherten ebenso wirksame, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit rechtzeitig bei einem Vertragspartner der Krankenkasse im Inland erlangt werden kann.

(6) § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt in den Fällen der Absätze 4 und 5 entsprechend.

(1) Stellt der leistende Rehabilitationsträger fest, dass der Antrag neben den nach seinem Leistungsgesetz zu erbringenden Leistungen weitere Leistungen zur Teilhabe umfasst, für die er nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 sein kann, leitet er den Antrag insoweit unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Dieser entscheidet über die weiteren Leistungen nach den für ihn geltenden Leistungsgesetzen in eigener Zuständigkeit und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(2) Hält der leistende Rehabilitationsträger für die umfassende Feststellung des Rehabilitationsbedarfs nach § 14 Absatz 2 die Feststellungen weiterer Rehabilitationsträger für erforderlich und liegt kein Fall nach Absatz 1 vor, fordert er von diesen Rehabilitationsträgern die für den Teilhabeplan nach § 19 erforderlichen Feststellungen unverzüglich an und berät diese nach § 19 trägerübergreifend. Die Feststellungen binden den leistenden Rehabilitationsträger bei seiner Entscheidung über den Antrag, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung oder im Fall der Begutachtung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens beim leistenden Rehabilitationsträger eingegangen sind. Anderenfalls stellt der leistende Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen umfassend fest.

(3) Die Rehabilitationsträger bewilligen und erbringen die Leistungen nach den für sie jeweils geltenden Leistungsgesetzen im eigenen Namen, wenn im Teilhabeplan nach § 19 dokumentiert wurde, dass

1.
die erforderlichen Feststellungen nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen von den zuständigen Rehabilitationsträgern getroffen wurden,
2.
auf Grundlage des Teilhabeplans eine Leistungserbringung durch die nach den jeweiligen Leistungsgesetzen zuständigen Rehabilitationsträger sichergestellt ist und
3.
die Leistungsberechtigten einer nach Zuständigkeiten getrennten Leistungsbewilligung und Leistungserbringung nicht aus wichtigem Grund widersprechen.
Anderenfalls entscheidet der leistende Rehabilitationsträger über den Antrag in den Fällen nach Absatz 2 und erbringt die Leistungen im eigenen Namen.

(4) In den Fällen der Beteiligung von Rehabilitationsträgern nach den Absätzen 1 bis 3 ist abweichend von § 14 Absatz 2 innerhalb von sechs Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wird eine Teilhabeplankonferenz nach § 20 durchgeführt, ist innerhalb von zwei Monaten nach Antragseingang zu entscheiden. Die Antragsteller werden von dem leistenden Rehabilitationsträger über die Beteiligung von Rehabilitationsträgern sowie über die für die Entscheidung über den Antrag maßgeblichen Zuständigkeiten und Fristen unverzüglich unterrichtet.

(1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung (§ 2 Abs. 2) Kosten nur erstatten, soweit es dieses oder das Neunte Buch vorsieht.

(2) Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Hierüber haben sie ihre Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen. Der Leistungserbringer hat die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung darüber zu informieren, dass Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, von dem Versicherten zu tragen sind. Eine Einschränkung der Wahl auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen ist möglich. Nicht im Vierten Kapitel genannte Leistungserbringer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Eine Zustimmung kann erteilt werden, wenn medizinische oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet ist. Die Inanspruchnahme von Leistungserbringern nach § 95b Absatz 3 Satz 1 im Wege der Kostenerstattung ist ausgeschlossen. Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie kann dabei Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent in Abzug bringen. Im Falle der Kostenerstattung nach § 129 Absatz 1 Satz 6 sind die der Krankenkasse entgangenen Rabatte nach § 130a Absatz 8 sowie die Mehrkosten im Vergleich zur Abgabe eines Arzneimittels nach § 129 Absatz 1 Satz 3 und 5 zu berücksichtigen; die Abschläge sollen pauschaliert werden. Die Versicherten sind an ihre Wahl der Kostenerstattung mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden.

(3) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch werden nach § 18 des Neunten Buches erstattet. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen, die durch einen Psychotherapeuten erbracht werden, sind erstattungsfähig, sofern dieser die Voraussetzungen des § 95c erfüllt.

(3a) Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. Wird ein im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren gemäß § 87 Absatz 1c durchgeführt, hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mit; für die elektronische Mitteilung gilt § 37 Absatz 2b des Zehnten Buches entsprechend. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. Die Krankenkasse berichtet dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich über die Anzahl der Fälle, in denen Fristen nicht eingehalten oder Kostenerstattungen vorgenommen wurden. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14 bis 24 des Neunten Buches zur Koordinierung der Leistungen und zur Erstattung selbst beschaffter Leistungen.

(4) Versicherte sind berechtigt, auch Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz anstelle der Sach- oder Dienstleistung im Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen Personenkreis im anderen Staat sind auf der Grundlage eines Pauschbetrages zu erstatten oder unterliegen auf Grund eines vereinbarten Erstattungsverzichts nicht der Erstattung. Es dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind oder die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung im Inland zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie hat dabei ausreichende Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent vorzusehen sowie vorgesehene Zuzahlungen in Abzug zu bringen. Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung auch ganz übernehmen.

(5) Abweichend von Absatz 4 können in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz Krankenhausleistungen nach § 39 nur nach vorheriger Zustimmung durch die Krankenkassen in Anspruch genommen werden. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die gleiche oder eine für den Versicherten ebenso wirksame, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit rechtzeitig bei einem Vertragspartner der Krankenkasse im Inland erlangt werden kann.

(6) § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt in den Fällen der Absätze 4 und 5 entsprechend.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Der Träger der Rentenversicherung bestimmt im Einzelfall unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts des Versicherten im Sinne des § 8 des Neunten Buches und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend.

(2) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nicht

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der Phase akuter Behandlungsbedürftigkeit einer Krankheit, es sei denn, die Behandlungsbedürftigkeit tritt während der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ein,
2.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation anstelle einer sonst erforderlichen Krankenhausbehandlung,
3.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die dem allgemein anerkannten Stand medizinischer Erkenntnisse nicht entsprechen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nach Absatz 2 Nr. 1 im Benehmen mit dem Träger der Krankenversicherung für diesen Krankenbehandlung und Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Der Träger der Rentenversicherung kann von dem Träger der Krankenversicherung Erstattung der hierauf entfallenden Aufwendungen verlangen.

(4) Die Träger der Rentenversicherung vereinbaren mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales Näheres zur Durchführung von Absatz 2 Nr. 1 und 2.

(1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung (§ 2 Abs. 2) Kosten nur erstatten, soweit es dieses oder das Neunte Buch vorsieht.

(2) Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Hierüber haben sie ihre Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen. Der Leistungserbringer hat die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung darüber zu informieren, dass Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, von dem Versicherten zu tragen sind. Eine Einschränkung der Wahl auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen ist möglich. Nicht im Vierten Kapitel genannte Leistungserbringer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Eine Zustimmung kann erteilt werden, wenn medizinische oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet ist. Die Inanspruchnahme von Leistungserbringern nach § 95b Absatz 3 Satz 1 im Wege der Kostenerstattung ist ausgeschlossen. Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie kann dabei Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent in Abzug bringen. Im Falle der Kostenerstattung nach § 129 Absatz 1 Satz 6 sind die der Krankenkasse entgangenen Rabatte nach § 130a Absatz 8 sowie die Mehrkosten im Vergleich zur Abgabe eines Arzneimittels nach § 129 Absatz 1 Satz 3 und 5 zu berücksichtigen; die Abschläge sollen pauschaliert werden. Die Versicherten sind an ihre Wahl der Kostenerstattung mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden.

(3) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch werden nach § 18 des Neunten Buches erstattet. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen, die durch einen Psychotherapeuten erbracht werden, sind erstattungsfähig, sofern dieser die Voraussetzungen des § 95c erfüllt.

(3a) Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. Wird ein im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren gemäß § 87 Absatz 1c durchgeführt, hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mit; für die elektronische Mitteilung gilt § 37 Absatz 2b des Zehnten Buches entsprechend. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. Die Krankenkasse berichtet dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich über die Anzahl der Fälle, in denen Fristen nicht eingehalten oder Kostenerstattungen vorgenommen wurden. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14 bis 24 des Neunten Buches zur Koordinierung der Leistungen und zur Erstattung selbst beschaffter Leistungen.

(4) Versicherte sind berechtigt, auch Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz anstelle der Sach- oder Dienstleistung im Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen Personenkreis im anderen Staat sind auf der Grundlage eines Pauschbetrages zu erstatten oder unterliegen auf Grund eines vereinbarten Erstattungsverzichts nicht der Erstattung. Es dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind oder die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung im Inland zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie hat dabei ausreichende Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent vorzusehen sowie vorgesehene Zuzahlungen in Abzug zu bringen. Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung auch ganz übernehmen.

(5) Abweichend von Absatz 4 können in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz Krankenhausleistungen nach § 39 nur nach vorheriger Zustimmung durch die Krankenkassen in Anspruch genommen werden. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die gleiche oder eine für den Versicherten ebenso wirksame, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit rechtzeitig bei einem Vertragspartner der Krankenkasse im Inland erlangt werden kann.

(6) § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt in den Fällen der Absätze 4 und 5 entsprechend.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung

1.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder
2.
eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen.

(2) Für die Leistungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitation haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch erfüllt, die

1.
in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben,
2.
innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind oder
3.
vermindert erwerbsfähig sind oder bei denen dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
§ 55 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Zeitraum von zwei Jahren nach Nummer 1 verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches. Für die Leistungen nach § 15a an Kinder von Versicherten sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit oder die in Satz 1 oder in Absatz 1 genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt hat.

(2a) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden an Versicherte auch erbracht,

1.
wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder
2.
wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind.

(3) Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen haben auch überlebende Ehegatten erfüllt, die Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben. Sie gelten für die Vorschriften dieses Abschnitts als Versicherte.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt,
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt,
3.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann,
4.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
5.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,
2.
eine nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 54 des Neunten Buches, im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 des Neunten Buches, entsprechende Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches sowie das Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches. Das Budget für Ausbildung wird nur für die Erstausbildung erbracht; ein Anspruch auf Übergangsgeld nach § 20 besteht während der Erbringung des Budgets für Ausbildung nicht. § 61a Absatz 5 des Neunten Buches findet keine Anwendung.

(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren gemeinsame Empfehlungen zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Leistungen, insbesondere zur barrierefreien Leistungserbringung, sowie für die Durchführung vergleichender Qualitätsanalysen als Grundlage für ein effektives Qualitätsmanagement der Leistungserbringer. § 26 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 6 und 7 können den Empfehlungen beitreten.

(2) Die Erbringer von Leistungen stellen ein Qualitätsmanagement sicher, das durch zielgerichtete und systematische Verfahren und Maßnahmen die Qualität der Versorgung gewährleistet und kontinuierlich verbessert. Stationäre Rehabilitationseinrichtungen haben sich an dem Zertifizierungsverfahren nach Absatz 3 zu beteiligen.

(3) Die Spitzenverbände der Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 vereinbaren im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation grundsätzliche Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement nach Absatz 2 Satz 1 sowie ein einheitliches, unabhängiges Zertifizierungsverfahren, mit dem die erfolgreiche Umsetzung des Qualitätsmanagements in regelmäßigen Abständen nachgewiesen wird. Den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbänden sowie den Verbänden von Menschen mit Behinderungen einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen von Frauen mit Behinderungen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Stationäre Rehabilitationseinrichtungen sind nur dann als geeignet anzusehen, wenn sie zertifiziert sind.

(4) Die Rehabilitationsträger können mit den Einrichtungen, die für sie Leistungen erbringen, über Absatz 1 hinausgehende Anforderungen an die Qualität und das Qualitätsmanagement vereinbaren.

(5) In Rehabilitationseinrichtungen mit Vertretungen der Menschen mit Behinderungen sind die nach Absatz 3 Satz 1 zu erstellenden Nachweise über die Umsetzung des Qualitätsmanagements diesen Vertretungen zur Verfügung zu stellen.

(6) § 26 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden für Vereinbarungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften für die Rehabilitationsträger.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 24.4.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Förderung eines Bildhauer-Kunststudiums im Rahmen beruflicher Rehabilitation.
Der am … 1959 geborene Kläger machte eine Ausbildung zum Werkzeugmacher und schloss 1989 die Fortbildung zum Meister im Feinmechanikerhandwerk ab. Danach und bis zuletzt war er in diesem Beruf tätig. Seit einem privaten Unfall (Sturz von einem Baum) am 15.3.2003, bei dem er sich Kompressionsfrakturen im Bereich der Brustwirbelsäule mit nachfolgend durchgeführter Spondylodese zuzog, ist er arbeitsunfähig bzw. arbeitslos. Einen Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Beklagte ab, das hiergegen gerichtete Klageverfahren ist erfolglos geblieben: In seinem rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 4.2.2008 hat der 9. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (L 9 R 6035/06) ausgeführt, der Kläger könne trotz der bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen noch als Feinmechanikermeister bzw. Feinwerkmechanikermeister insbesondere in größeren Betrieben sechs Stunden täglich tätig sein.
Bereits im Jahre 2005 hatte sich die Beklagte auf den Antrag des Klägers auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vom August 2003 im Rahmen des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Freiburg S 11 RA 2997/04 mit vom Kläger angenommenem Anerkenntnis zur Neubescheidung des Antrages verpflichtet und zugleich mit Bescheid vom 6.10.2005 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach bewilligt.
Während einer von der Beklagten bewilligten und im Januar 2006 durchgeführten Maßnahme zur Aufklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung im Berufsförderungswerk Eckert kristallisierte sich eine Motivation des Klägers für eine Fortbildung zum Maschinenbautechniker (so das Ergebnis des Abschlussgespräches) neben möglichen Fortbildungen zum Bauzeichner, technischen Zeichner oder in kaufmännische Berufe, wie etwa den des Industriekaufmanns, heraus. Nachdem der Kläger jedoch seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt für eine Tätigkeit als Techniker gering einschätzte, fokussierte sich sein Bestreben entsprechend seinen künstlerischen Neigungen und auf Grund aktueller persönlicher Erfahrungen (Gestaltung des Grabsteines für seinen verstorbenen Sohn mit dessen Freunden) auf ein vierjähriges Kunststudium Bildhauerei in Vollzeit an der E. M. Kunstschule in Freiburg, mit dem Ziel eines freischaffenden Künstlers.
Mit Bescheid vom 29.6.2006 und Widerspruchsbescheid vom 30.10.2006 lehnte die Beklagte die Förderung dieses Studiums wegen Überschreitung des Förderungsrahmens des § 37 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), ab erkläre sich jedoch bereit, andere berufliche Alternativen wie z. B. eine Umschulung zum Bau- oder Technischen Zeichner zu prüfen.
Das hiergegen am 17.11.2006 angerufene Sozialgericht Freiburg hat die Klage mit Urteil vom 24.4.2008 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Berufswunsch des Klägers sei nicht das einzige Kriterium für die Leistungspflicht der Beklagten, vielmehr würden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eine möglichst kurze Maßnahme zur Eingliederung gebieten. Die Förderungshöchstdauer von zwei Jahren nach § 37 Abs. 2 SGB IX sei ein Verbot mit Ausnahmeregelungen. Voraussetzung für die Überschreitung des zweijährigen Förderrahmens sei, dass es für den Versicherten keine in kürzerer Zeit zu erreichende Maßnahme voller beruflicher Eingliederung gebe. Dies stehe vorliegend jedoch nicht fest.
Gegen das am 17.6.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.6.2008 Berufung eingelegt und vorgetragen, es gehe ihm nicht darum, den ohnehin nicht zwingenden Rahmen von zwei Jahren zu überschreiten, sondern um die Förderung einer Maßnahme, die seine körperlichen Leiden und Einschränkungen bei bestmöglicher Berücksichtigung und Umsetzung seiner beruflichen Vorbildung und seinen beruflichen bisherigen Erfahrungen entspreche.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgericht Freiburg vom 24.4.2008 und den Bescheid vom 29.6.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm das Bildhauer-Kunststudium im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu fördern,
10 
hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
14 
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
15 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Zutreffend hat das Sozialgericht entschieden, dass die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind, weil die Beklagte die begehrte Maßnahme nicht fördern darf.
17 
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) erbringt die Rentenversicherung medizinische Leistungen zur Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen, um den Auswirkungen einer Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreicher Rehabilitation nicht oder voraussichtlich zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Die Leistungen können erbracht werden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 9 Abs. 2 SGB VI). Für die Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 1 SGB VI erfüllt, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist (Nr. 1) und (Nr. 2) bei denen voraussichtlich
18 
a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
19 
b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann, oder
20 
c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann.
21 
Die Beklagte bejahte mit Bescheid vom 6.10.2005 dem Grunde nach die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Damit steht zwischen den Beteiligten bestandskräftig fest, dass der Kläger die persönlichen Voraussetzungen nach § 10 SGB VI erfüllt. Indessen begründet dies noch keinen Anspruch des Klägers auf Förderung des Bildhauer-Kunststudiums.
22 
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB VI bestimmt der Träger der Rentenversicherung im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Nach § 16 SGB VI erbringen die Träger der Rentenversicherung die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 33 bis 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX). Deshalb sind gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 SGB IX bei der Auswahl der Leistungen Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen zu berücksichtigen. Nach § 39 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) besteht auf die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens ein Anspruch (Satz 2), wobei die Sozialleistungsträger ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten haben (Satz 1). Nur hierauf bezieht sich die gerichtliche Ermessenskontrolle. Maßgebend ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten und ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG).
23 
Allerdings ist im vorliegenden Fall - von der Beklagten und dem Sozialgericht zutreffend erkannt - kein Raum für die Ausübung von Ermessen. Es kommt daher weder auf die Frage einer so genannten Ermessensreduzierung auf Null noch - im Hinblick auf den vom Kläger gestellten Hilfsantrag - das Vorliegen von Ermessensfehlern mit der Folge einer Verpflichtung der Beklagte zur Neubescheidung an.
24 
Denn nach § 16 SGB VI i.V.m. § 37 Abs. 2 SGB IX sollen Leistungen zur beruflichen Weiterbildung in der Regel bei ganztägigem Unterricht nicht länger als zwei Jahre dauern, es sei denn, dass das Teilhabeziel nur über eine länger dauernde Leistung erreicht werden kann oder die Eingliederungsaussichten nur durch eine länger dauernde Leistung wesentlich verbessert werden. Es handelt sich bei dieser Regelung entsprechend den früheren, inhaltsgleichen Bestimmungen in den verschiedenen Sozialleistungsbereichen (siehe zu § 1237a Reichsversicherungsordnung, § 14 Angestelltenversicherungsgesetz BSG, Urteil vom 31.1.1980, 11 RA 8/79 in SozR 2200 § 1237a Nr. 10 und zu § 567 Abs. 3 Satz 2 RVO BSG, Urteil vom 28.1.1993, 2 RU 10/92 in SozR 3-2200 § 567 Nr. 2) um ein striktes Verbot (mit gesetzlicher Ausnahmeregelung) der Förderung einer länger als zwei Jahre dauernden Weiterbildungsmaßnahme, sodass dem Versicherungsträger hinsichtlich der Einhaltung der Förderungshöchstdauer kein Ermessen eingeräumt ist (BSG, Urteil vom 28.01.1993, a.a.O.; Hessisches LSG, Urteil vom 25.10.2004, L 12 RJ 1157/03; Niesel in KassKomm § 16 SGB VI Rdnr. 36 m.w.N.).
25 
Diese Regelung ist vorliegend anwendbar. Das vom Kläger erstrebte Bildhauerstudium ist eine Maßnahme der Weiterbildung i.S. § 37 Abs. 2 SGB IX. Der Begriff der Weiterbildung umfasst die Begriffe der Fortbildung und Umschulung (Hauck/Noftz, SGB IX, § 33 Rdnr. 22; Bieritz-Harder in Lachwitz/Schellhorn/Welti, Handkommentar zu SGB IX, 2. Auflage, § 33 Rdnr. 21). Dies folgt aus dem Umstand, dass die Vorschrift die im Wesentlichen inhaltsgleiche Regelung des § 11 Abs. 3 zweiter Halbsatz Rehabilitations-Angleichungsgesetz übernahm (BTDrs. 14/5074 S. 108 f.), die sich auf Fortbildung und Umschulung erstreckte. Nach der damaligen (siehe nur BSG, Urteil vom 4.2.1999, B 7 AL 12/98 R in SozR 3-4100 § 42 Nr. 4) Terminologie wurde zwischen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung unterschieden. Der heutigen Unterscheidung (s. § 33 Abs. 3 Nr. 3 und 4 SGB IX) zwischen Ausbildung und Weiterbildung kommt wegen der Kontinuität der genannten gesetzlichen Regelungen kein anderer Inhalt zu. Damit umfasst Ausbildung nach wie vor das erstmalige Erlangen einer Berufsausbildung, alle späteren Schritte sind demgemäß Weiterbildung in Form der Fortbildung oder Umschulung, wobei die berufliche Fortbildung auf den Erwerb weiterer Kenntnisse und Fähigkeiten auf der Grundlage eines bereits erlernten Berufes oder einer bereits erlernten beruflichen Tätigkeit abzielt, während eine Umschulung einen neuen Tätigkeitsbereich in einem neuen Beruf erschließt (Bieritz-Harder a.a.O., § 33 Rdnr. 21 ff. m.w.N.).
26 
Da der Kläger bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung als Werkzeugmacher und Meister im Feinmechanikerhandwerk besitzt, ist die von ihm erstrebte Maßnahme, bei der er seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten allenfalls unwesentlich verwerten kann, als Weiterbildung in Form einer Umschulung zu qualifizieren. Die erstrebte Maßnahme würde in Vollzeit vier Jahre dauern und überschreitet damit die Höchstdauer des § 37 Abs. 2 SGB IX.
27 
Die in § 37 Abs. 2 SGB IX vorgesehenen Ausnahmen von der Förderungshöchstdauer liegen nicht vor. Voraussetzung für eine Überschreitung der zweijährigen Förderungshöchstdauer ist, dass es für den Kläger keine in kürzerer Zeit zu erreichende Maßnahme zur beruflichen Eingliederung gibt (BSG, Urteil vom 28.1.1993, a.a.O.; Hessisches LSG, a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 1.4.2003, L 3 AL 2135/02 zum damaligen § 103 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch). Dies ist nicht der Fall. Denn nach den Feststellungen des Berufsförderungswerkes Eckert auf Grund der vom Kläger durchlaufenen Maßnahme kommt eine Vielzahl von alternativen Weiterbildungsmaßnahmen zur beruflichen Eingliederung in Betracht, die sich im Rahmen der Förderungshöchstdauer bewegen und für die der Kläger geeignet ist, u.a. eine Weiterbildung zum Techniker, Fachrichtung Maschinenbau, in zeichentechnische Berufe oder auch in kaufmännische und verwaltungsbetonte Berufe. Es kann somit keine Rede davon sein, dass eine Wiedereingliederung nur durch eine mehr als zweijährige Maßnahme erreicht werden kann. Vielmehr ist der Senat der Auffassung, dass dem Kläger auch zweijährige Weiterbildungsmaßnahmen für eine berufliche Wiedereingliederung offen stehen, die - vor dem Hintergrund seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit - ebenfalls seine Neigungen berücksichtigen. So hat der Kläger ursprünglich eine Weiterbildung zum Maschinenbautechniker ins Auge gefasst, die somit ebenfalls seinen Neigungen entspricht und bei der er seine bisher erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zumindest teilweise verwerten könnte. Gleiches gilt für andere Weiterbildungen, bei denen die beruflichen Fähigkeiten des Klägers, die er immerhin entsprechend seinen Neigungen erwarb, weiter Verwendung finden können und die im Rahmen weiterer Beratung durch die Beklagte konkretisiert werden könnten.
28 
Soweit der Kläger meint, seine beruflichen Aussichten seien im Hinblick auf sein Alter und die Lage des Arbeitsmarktes schlecht, bezieht sich dies zum einen allein auf den Beruf des Maschinenbautechnikers und gründet sich zum anderen vor allem auf eine Nachfrage bei seinem bisherigen Arbeitgeber (Schreiben des Klägers vom 12.4.2006). Schon deshalb ist der Einwand nicht geeignet, die Notwendigkeit einer Überschreitung der Förderungshöchstdauer zu begründen. Allerdings trifft es zu, dass Vermittlungschancen älterer Arbeitnehmer je nach Arbeitsmarktlage allgemein gering sein können. Der Senat hat in diesem Zusammenhang aber bereits entschieden (Urteil vom 26.7.2007, L 10 R 5394/06), dass es eine unzulässige Vereinfachung der Sichtweise ist, im Wesentlichen auf das Alter des Versicherten und allgemein schlechte Chancen älterer Arbeitnehmer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gestützt Fortbildungen oder Umschulungen abzulehnen. Zu berücksichtigen ist vielmehr, dass sich der Arbeitsmarkt auch für ältere Arbeitnehmer verändern kann, gerade auch in Abhängigkeit von der allgemeinen wirtschaftlichen Situation, zu berücksichtigen ist weiter der die Wettbewerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt erhöhende Qualitätsvorteil eines Bewerbers mit abgeschlossener Berufsaufbildung und mehrjähriger Berufserfahrung und zu berücksichtigen sind die möglichen weiteren „flankierenden“ Maßnahmen des Rehabilitationsträgers nach Abschluss der Weiterbildung wie z.B. Vermittlung (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX) oder Leistungen an Arbeitgeber (§ 34 SGB IX). Deshalb, so der Senat im genannten Urteil, können eventuell nach der Weiterbildung zu erwartende Vermittlungsprobleme als solche keine Ablehnung einer Maßnahme rechtfertigen. Dies gilt für den Leistungsträger und den Versicherten gleichermaßen.
29 
Soweit der Kläger auf seine Neigung zur künstlerischen Gestaltung verweist, führt dies nicht weiter. Zwar ist die Neigung des Versicherten nach § 16 SGB VI i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 1 SGB IX bei der Auswahl der Leistungen zu berücksichtigen. Der Berufswunsch ist aber nicht das allein entscheidende Kriterium (BSG, Urteil vom 28.1.1993, a.a.O.; Urteil vom 28.3.1990, 9b/7 RAr 92/88 in SozR 3-4100 § 56 Nr. 1) für die Auswahl - zu den Kriterien siehe die Ausführungen oben - und damit erst recht kein allein maßgebender Grund für die Überschreitung der Höchstdauer (BSG, Urteil vom 28.1.1993, a.a.O.). Denn gibt es für den Kläger und vor dem Hintergrund der dargestellten Auswahlkriterien berufsbildende Maßnahmen innerhalb des Förderrahmens, die - entsprechend diesen Kriterien - auch die sonstigen Neigungen des Klägers berücksichtigen, besteht - anders als der Kläger meint - kein Anspruch auf die „optimale“, d.h. den Neigungen und Wünschen voll entsprechende Förderung, die insoweit über den gesetzten Rahmen hinausginge (BSG, a.a.O.).
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
31 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
16 
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Zutreffend hat das Sozialgericht entschieden, dass die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind, weil die Beklagte die begehrte Maßnahme nicht fördern darf.
17 
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) erbringt die Rentenversicherung medizinische Leistungen zur Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen, um den Auswirkungen einer Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreicher Rehabilitation nicht oder voraussichtlich zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Die Leistungen können erbracht werden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 9 Abs. 2 SGB VI). Für die Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 1 SGB VI erfüllt, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist (Nr. 1) und (Nr. 2) bei denen voraussichtlich
18 
a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
19 
b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann, oder
20 
c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann.
21 
Die Beklagte bejahte mit Bescheid vom 6.10.2005 dem Grunde nach die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Damit steht zwischen den Beteiligten bestandskräftig fest, dass der Kläger die persönlichen Voraussetzungen nach § 10 SGB VI erfüllt. Indessen begründet dies noch keinen Anspruch des Klägers auf Förderung des Bildhauer-Kunststudiums.
22 
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB VI bestimmt der Träger der Rentenversicherung im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Nach § 16 SGB VI erbringen die Träger der Rentenversicherung die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 33 bis 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX). Deshalb sind gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 SGB IX bei der Auswahl der Leistungen Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen zu berücksichtigen. Nach § 39 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) besteht auf die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens ein Anspruch (Satz 2), wobei die Sozialleistungsträger ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten haben (Satz 1). Nur hierauf bezieht sich die gerichtliche Ermessenskontrolle. Maßgebend ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten und ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG).
23 
Allerdings ist im vorliegenden Fall - von der Beklagten und dem Sozialgericht zutreffend erkannt - kein Raum für die Ausübung von Ermessen. Es kommt daher weder auf die Frage einer so genannten Ermessensreduzierung auf Null noch - im Hinblick auf den vom Kläger gestellten Hilfsantrag - das Vorliegen von Ermessensfehlern mit der Folge einer Verpflichtung der Beklagte zur Neubescheidung an.
24 
Denn nach § 16 SGB VI i.V.m. § 37 Abs. 2 SGB IX sollen Leistungen zur beruflichen Weiterbildung in der Regel bei ganztägigem Unterricht nicht länger als zwei Jahre dauern, es sei denn, dass das Teilhabeziel nur über eine länger dauernde Leistung erreicht werden kann oder die Eingliederungsaussichten nur durch eine länger dauernde Leistung wesentlich verbessert werden. Es handelt sich bei dieser Regelung entsprechend den früheren, inhaltsgleichen Bestimmungen in den verschiedenen Sozialleistungsbereichen (siehe zu § 1237a Reichsversicherungsordnung, § 14 Angestelltenversicherungsgesetz BSG, Urteil vom 31.1.1980, 11 RA 8/79 in SozR 2200 § 1237a Nr. 10 und zu § 567 Abs. 3 Satz 2 RVO BSG, Urteil vom 28.1.1993, 2 RU 10/92 in SozR 3-2200 § 567 Nr. 2) um ein striktes Verbot (mit gesetzlicher Ausnahmeregelung) der Förderung einer länger als zwei Jahre dauernden Weiterbildungsmaßnahme, sodass dem Versicherungsträger hinsichtlich der Einhaltung der Förderungshöchstdauer kein Ermessen eingeräumt ist (BSG, Urteil vom 28.01.1993, a.a.O.; Hessisches LSG, Urteil vom 25.10.2004, L 12 RJ 1157/03; Niesel in KassKomm § 16 SGB VI Rdnr. 36 m.w.N.).
25 
Diese Regelung ist vorliegend anwendbar. Das vom Kläger erstrebte Bildhauerstudium ist eine Maßnahme der Weiterbildung i.S. § 37 Abs. 2 SGB IX. Der Begriff der Weiterbildung umfasst die Begriffe der Fortbildung und Umschulung (Hauck/Noftz, SGB IX, § 33 Rdnr. 22; Bieritz-Harder in Lachwitz/Schellhorn/Welti, Handkommentar zu SGB IX, 2. Auflage, § 33 Rdnr. 21). Dies folgt aus dem Umstand, dass die Vorschrift die im Wesentlichen inhaltsgleiche Regelung des § 11 Abs. 3 zweiter Halbsatz Rehabilitations-Angleichungsgesetz übernahm (BTDrs. 14/5074 S. 108 f.), die sich auf Fortbildung und Umschulung erstreckte. Nach der damaligen (siehe nur BSG, Urteil vom 4.2.1999, B 7 AL 12/98 R in SozR 3-4100 § 42 Nr. 4) Terminologie wurde zwischen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung unterschieden. Der heutigen Unterscheidung (s. § 33 Abs. 3 Nr. 3 und 4 SGB IX) zwischen Ausbildung und Weiterbildung kommt wegen der Kontinuität der genannten gesetzlichen Regelungen kein anderer Inhalt zu. Damit umfasst Ausbildung nach wie vor das erstmalige Erlangen einer Berufsausbildung, alle späteren Schritte sind demgemäß Weiterbildung in Form der Fortbildung oder Umschulung, wobei die berufliche Fortbildung auf den Erwerb weiterer Kenntnisse und Fähigkeiten auf der Grundlage eines bereits erlernten Berufes oder einer bereits erlernten beruflichen Tätigkeit abzielt, während eine Umschulung einen neuen Tätigkeitsbereich in einem neuen Beruf erschließt (Bieritz-Harder a.a.O., § 33 Rdnr. 21 ff. m.w.N.).
26 
Da der Kläger bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung als Werkzeugmacher und Meister im Feinmechanikerhandwerk besitzt, ist die von ihm erstrebte Maßnahme, bei der er seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten allenfalls unwesentlich verwerten kann, als Weiterbildung in Form einer Umschulung zu qualifizieren. Die erstrebte Maßnahme würde in Vollzeit vier Jahre dauern und überschreitet damit die Höchstdauer des § 37 Abs. 2 SGB IX.
27 
Die in § 37 Abs. 2 SGB IX vorgesehenen Ausnahmen von der Förderungshöchstdauer liegen nicht vor. Voraussetzung für eine Überschreitung der zweijährigen Förderungshöchstdauer ist, dass es für den Kläger keine in kürzerer Zeit zu erreichende Maßnahme zur beruflichen Eingliederung gibt (BSG, Urteil vom 28.1.1993, a.a.O.; Hessisches LSG, a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 1.4.2003, L 3 AL 2135/02 zum damaligen § 103 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch). Dies ist nicht der Fall. Denn nach den Feststellungen des Berufsförderungswerkes Eckert auf Grund der vom Kläger durchlaufenen Maßnahme kommt eine Vielzahl von alternativen Weiterbildungsmaßnahmen zur beruflichen Eingliederung in Betracht, die sich im Rahmen der Förderungshöchstdauer bewegen und für die der Kläger geeignet ist, u.a. eine Weiterbildung zum Techniker, Fachrichtung Maschinenbau, in zeichentechnische Berufe oder auch in kaufmännische und verwaltungsbetonte Berufe. Es kann somit keine Rede davon sein, dass eine Wiedereingliederung nur durch eine mehr als zweijährige Maßnahme erreicht werden kann. Vielmehr ist der Senat der Auffassung, dass dem Kläger auch zweijährige Weiterbildungsmaßnahmen für eine berufliche Wiedereingliederung offen stehen, die - vor dem Hintergrund seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit - ebenfalls seine Neigungen berücksichtigen. So hat der Kläger ursprünglich eine Weiterbildung zum Maschinenbautechniker ins Auge gefasst, die somit ebenfalls seinen Neigungen entspricht und bei der er seine bisher erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zumindest teilweise verwerten könnte. Gleiches gilt für andere Weiterbildungen, bei denen die beruflichen Fähigkeiten des Klägers, die er immerhin entsprechend seinen Neigungen erwarb, weiter Verwendung finden können und die im Rahmen weiterer Beratung durch die Beklagte konkretisiert werden könnten.
28 
Soweit der Kläger meint, seine beruflichen Aussichten seien im Hinblick auf sein Alter und die Lage des Arbeitsmarktes schlecht, bezieht sich dies zum einen allein auf den Beruf des Maschinenbautechnikers und gründet sich zum anderen vor allem auf eine Nachfrage bei seinem bisherigen Arbeitgeber (Schreiben des Klägers vom 12.4.2006). Schon deshalb ist der Einwand nicht geeignet, die Notwendigkeit einer Überschreitung der Förderungshöchstdauer zu begründen. Allerdings trifft es zu, dass Vermittlungschancen älterer Arbeitnehmer je nach Arbeitsmarktlage allgemein gering sein können. Der Senat hat in diesem Zusammenhang aber bereits entschieden (Urteil vom 26.7.2007, L 10 R 5394/06), dass es eine unzulässige Vereinfachung der Sichtweise ist, im Wesentlichen auf das Alter des Versicherten und allgemein schlechte Chancen älterer Arbeitnehmer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gestützt Fortbildungen oder Umschulungen abzulehnen. Zu berücksichtigen ist vielmehr, dass sich der Arbeitsmarkt auch für ältere Arbeitnehmer verändern kann, gerade auch in Abhängigkeit von der allgemeinen wirtschaftlichen Situation, zu berücksichtigen ist weiter der die Wettbewerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt erhöhende Qualitätsvorteil eines Bewerbers mit abgeschlossener Berufsaufbildung und mehrjähriger Berufserfahrung und zu berücksichtigen sind die möglichen weiteren „flankierenden“ Maßnahmen des Rehabilitationsträgers nach Abschluss der Weiterbildung wie z.B. Vermittlung (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX) oder Leistungen an Arbeitgeber (§ 34 SGB IX). Deshalb, so der Senat im genannten Urteil, können eventuell nach der Weiterbildung zu erwartende Vermittlungsprobleme als solche keine Ablehnung einer Maßnahme rechtfertigen. Dies gilt für den Leistungsträger und den Versicherten gleichermaßen.
29 
Soweit der Kläger auf seine Neigung zur künstlerischen Gestaltung verweist, führt dies nicht weiter. Zwar ist die Neigung des Versicherten nach § 16 SGB VI i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 1 SGB IX bei der Auswahl der Leistungen zu berücksichtigen. Der Berufswunsch ist aber nicht das allein entscheidende Kriterium (BSG, Urteil vom 28.1.1993, a.a.O.; Urteil vom 28.3.1990, 9b/7 RAr 92/88 in SozR 3-4100 § 56 Nr. 1) für die Auswahl - zu den Kriterien siehe die Ausführungen oben - und damit erst recht kein allein maßgebender Grund für die Überschreitung der Höchstdauer (BSG, Urteil vom 28.1.1993, a.a.O.). Denn gibt es für den Kläger und vor dem Hintergrund der dargestellten Auswahlkriterien berufsbildende Maßnahmen innerhalb des Förderrahmens, die - entsprechend diesen Kriterien - auch die sonstigen Neigungen des Klägers berücksichtigen, besteht - anders als der Kläger meint - kein Anspruch auf die „optimale“, d.h. den Neigungen und Wünschen voll entsprechende Förderung, die insoweit über den gesetzten Rahmen hinausginge (BSG, a.a.O.).
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
31 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 54 des Neunten Buches, im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 des Neunten Buches, entsprechende Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches sowie das Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches. Das Budget für Ausbildung wird nur für die Erstausbildung erbracht; ein Anspruch auf Übergangsgeld nach § 20 besteht während der Erbringung des Budgets für Ausbildung nicht. § 61a Absatz 5 des Neunten Buches findet keine Anwendung.

(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren gemeinsame Empfehlungen zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Leistungen, insbesondere zur barrierefreien Leistungserbringung, sowie für die Durchführung vergleichender Qualitätsanalysen als Grundlage für ein effektives Qualitätsmanagement der Leistungserbringer. § 26 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 6 und 7 können den Empfehlungen beitreten.

(2) Die Erbringer von Leistungen stellen ein Qualitätsmanagement sicher, das durch zielgerichtete und systematische Verfahren und Maßnahmen die Qualität der Versorgung gewährleistet und kontinuierlich verbessert. Stationäre Rehabilitationseinrichtungen haben sich an dem Zertifizierungsverfahren nach Absatz 3 zu beteiligen.

(3) Die Spitzenverbände der Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 vereinbaren im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation grundsätzliche Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement nach Absatz 2 Satz 1 sowie ein einheitliches, unabhängiges Zertifizierungsverfahren, mit dem die erfolgreiche Umsetzung des Qualitätsmanagements in regelmäßigen Abständen nachgewiesen wird. Den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbänden sowie den Verbänden von Menschen mit Behinderungen einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen von Frauen mit Behinderungen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Stationäre Rehabilitationseinrichtungen sind nur dann als geeignet anzusehen, wenn sie zertifiziert sind.

(4) Die Rehabilitationsträger können mit den Einrichtungen, die für sie Leistungen erbringen, über Absatz 1 hinausgehende Anforderungen an die Qualität und das Qualitätsmanagement vereinbaren.

(5) In Rehabilitationseinrichtungen mit Vertretungen der Menschen mit Behinderungen sind die nach Absatz 3 Satz 1 zu erstellenden Nachweise über die Umsetzung des Qualitätsmanagements diesen Vertretungen zur Verfügung zu stellen.

(6) § 26 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden für Vereinbarungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften für die Rehabilitationsträger.

(1) Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben auch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter, wenn sie ihren Lebensunterhalt ausschließlich oder weitaus überwiegend aus dem Beschäftigungsverhältnis als Heimarbeiterin oder Heimarbeiter beziehen und soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt ist.

(2) An die Stelle der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer treten die für den Auftraggeber beschäftigten Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter. Im Übrigen tritt an die Stelle des erheblichen Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall der erhebliche Entgeltausfall und an die Stelle des Betriebs und des Arbeitgebers der Auftraggeber; Auftraggeber kann eine Gewerbetreibende oder ein Gewerbetreibender oder eine Zwischenmeisterin oder ein Zwischenmeister sein. Ein Entgeltausfall ist erheblich, wenn das Entgelt der Heimarbeiterin oder des Heimarbeiters im Anspruchszeitraum um mehr als 20 Prozent gegenüber dem durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt der letzten sechs Kalendermonate vermindert ist.

(3) Eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Heimarbeiterin oder Heimarbeiter gilt während des Entgeltausfalls als fortbestehend, solange

1.
der Auftraggeber bereit ist, der Heimarbeiterin oder dem Heimarbeiter so bald wie möglich Aufträge in dem vor Eintritt der Kurzarbeit üblichen Umfang zu erteilen, und
2.
die Heimarbeiterin oder der Heimarbeiter bereit ist, Aufträge im Sinne der Nummer 1 zu übernehmen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 31.08.2006 und der Bescheid der Beklagten vom 21.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2005 aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf seinen Antrag vom 10.08.2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einen neuen Bescheid zu erteilen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten beider Instanzen.

Tatbestand

 
Streitig ist die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Förderung einer Umschulung.
Der 1960 in der T. geborene Kläger machte nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland von 1978 bis 1981 eine Lehre als Schlosser und arbeitete anschließend als Fräser, zuletzt bis zum 30.04.2003 bei der Firma Z. in O. Seither ist der Kläger arbeitslos.
Der Kläger leidet an einem LWS-Syndrom mit Bandscheibenvorfall L5/S1 mit Retrolisthese und intraspinalem Anteil sowie Bandscheibenvorfall L4/L5 mit chronischem Nervenwurzelreiz und Gehschwäche des rechten Beines. Außerdem liegt beim Kläger eine chronische Otitis media beidseits und eine Schallleitungsschwerhörigkeit links vor. Er kann deshalb nur noch leichte Tätigkeiten mit zahlreichen qualitativen Einschränkungen verrichten. Tätigkeiten als Schlosser oder Fräser sind ihm nicht mehr möglich (Gutachten der Dr. Kr., Ärztin der Agentur für Arbeit A.).
Am 10.08.2004 stellte der Kläger bei der Beklagten (erneut) einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation) und gab an, er wolle eine Umschulung durchführen. Mit Bescheid vom 12.08.2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach und führte ergänzend aus, es sei zunächst ein Beratungsgespräch mit einem Reha-Fachberater erforderlich, um über Art und Umfang von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben entscheiden zu können.
Am 13.09.2004 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem Fachberater der Beklagten Zs. statt. In der darüber angelegten Aktennotiz wurde vermerkt, der Kläger wolle gerne die Technikerausbildung oder die Ausbildung zum Technischen Zeichner/Maschinenbau machen. Hintergrund dieses Wunsches sei auch, dass er nach Ablegung der Prüfung in die Türkei umziehen wolle, weil dort derartige Facharbeiter gesucht seien. Von Seiten des Fachberaters sei darauf hingewiesen worden, dass für den 44-jährigen Kläger die Voraussetzungen für eine Umschulung nicht vorlägen, weil er bei Abschluss der Ausbildung mit 47 Jahren von keinem Arbeitgeber in Deutschland als Neuling in eine Technikerstelle eingestellt werde. Ausbildungen und Schulungen von einer Woche bis ca. sechs Monaten seien fast kein Problem.
Mit Bescheid vom 21.01.2005 lehnte die Beklagte die beantragte Weiterbildung zum Techniker oder Umschulung zum Technischen Zeichner ab. Auf Grund seines Alters bestehe bei einer zweijährigen Ausbildungszeit nach Beendigung der Maßnahme keine Möglichkeit der Wiedereingliederung auf dem Arbeitsmarkt. Es verbleibe daher bei dem Bescheid vom 15.04.2004. Mit diesem Bescheid waren, befristet bis 30.04.2007 Leistungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes in Form eines Eingliederungszuschusses in Aussicht gestellt und eine Lohnkostenübernahme für eine zweimonatige Probebeschäftigung zugesagt worden.
Den Widerspruch wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 30.09.2005 (betreffend Bescheide vom 12.08.2004 und 21.01.2005) und der Begründung zurück, auf Grund des derzeitigen Alters des Klägers von bereits 45 Jahren werde bei einer zweijährigen Ausbildungszeit keine Chance auf einen Arbeitsplatz auf dem deutschen Arbeitsmarkt gesehen. Hierzu komme noch, dass die schulischen Fähigkeiten des Klägers hierzu noch gar nicht geprüft worden seien. Da nach § 43 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) der bisherige berufliche Werdegang bei der Auswahl der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben angemessen zu berücksichtigen sei, komme vorrangig eine Gewährung von Vermittlungshilfen zur Aufnahme einer leidensgerechten Beschäftigung in Betracht.
Dagegen hat der Kläger am 28.10.2005 Klage zum Sozialgericht Ulm erhoben. Mit Urteil vom 31.08.2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt, die Ausführungen der Beklagten, dass sie es für sehr unwahrscheinlich halte, dass ein deutscher Arbeitgeber den Kläger als beruflichen Neuling mit 47 Jahren anstelle, sei durchaus realistisch und entspreche den Gegebenheiten auf dem deutschen Arbeitsmarkt, wonach jüngere Arbeitnehmer bei gleichem Ausbildungstand in der Regel bevorzugt würden. Daher seien die von der Beklagten angestellten Erwägungen zum Alter des Klägers und zum Arbeitsmarkt nicht ermessensfehlerhaft.
Gegen das am 26.09.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26.10.2006 Berufung eingelegt und vorgebracht, die Entscheidung der Beklagten sei ermessensfehlerhaft. Hierbei gehe es insbesondere um die Ausführungen der Beklagten, dass sie es für unwahrscheinlich halte, dass ein Arbeitgeber den Kläger als beruflichen Neuling mit 47 Jahren einstelle. Das Renteneintrittsalter sei mittlerweile auf 67 Jahre heraufgesetzt worden. Damit habe er noch 20 Jahre vor sich, die er mit einer Berufstätigkeit ausfüllen müsse. In Anbetracht dessen sei eine Umschulung, die eine Dauer von zwei bis drei Jahren betrage, durchaus angemessen und aus volkswirtschaftlichen Gründen sowie sozialpolitischen Erwägungen erforderlich. Zudem werde in der Wirtschaft wieder über Facharbeitermangel geklagt.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 31.08.2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Umschulung zum Techniker oder zum Technischen Zeichner zu gewähren,
12 
hilfsweise, über den Antrag vom 10.08.2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
16 
Im von der Berichterstatterin durchgeführten Erörterungstermin vom 31.05.2007 hat der Kläger erklärt, es sei nicht so, dass er ausschließlich zum Techniker oder Technischen Zeichner umgeschult werden wolle, sondern er sei durchaus auch offen für andere Bereiche.
17 
Die Beklagte hat erklärt, es bestehe keinerlei Bereitschaft, den Kläger in ein Berufsförderungswerk zu schicken und anschließend eine etwaige dort empfohlene Umschulung zu gewähren.
18 
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
19 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Berufung des Klägers, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig und teilweise begründet.
21 
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) erbringt die Rentenversicherung medizinische Leistungen zur Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen, um den Auswirkungen einer Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreicher Rehabilitation nicht oder voraussichtlich zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Die Leistungen können erbracht werden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 9 Abs. 2 SGB VI). Für die Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist (Nr. 1) und (Nr. 2) bei denen voraussichtlich
22 
a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
23 
b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann, oder
24 
c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann (§ 10 Abs. 1 SGB VI).
25 
Die Beklagte bejahte mit Bescheid vom 12.08.2004 dem Grunde nach die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Damit steht zwischen den Beteiligten bestandskräftig fest, dass der Kläger die persönlichen Voraussetzungen nach § 10 SGB VI erfüllt.
26 
Allerdings lehnte die Beklagte mit fehlerhafter Ermessensausübung die Gewährung einer Umschulung ab.
27 
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB VI bestimmt der Träger der Rentenversicherung im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Nach § 16 SGB VI i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) sind bei der Auswahl der Leistungen Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen zu berücksichtigen. Die Auswahl der Maßnahme steht somit im Ermessen der Beklagten.
28 
Nach § 39 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) besteht auf die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens ein Anspruch (Satz 2), wobei die Sozialleistungsträger ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten haben (Satz 1). Nur hierauf bezieht sich die gerichtliche Kontrolle. Der Senat prüft deshalb nur, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten und ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG).
29 
Im vorliegenden Fall begehrt der Kläger in erster Linie eine Umschulung zum Techniker bzw. Technischen Zeichner/Maschinenbau, ist jedoch nach seinen Angaben im Erörterungstermin durchaus auch offen für andere Maßnahmen. Die Beklagte dagegen ist nach den Angaben im Erörterungstermin zu keinerlei Umschulungsmaßnahme bereit.
30 
Eine so genannte Ermessensreduzierung auf Null dahingehend, dass die Beklagte ihr Ermessen nur in einer Weise rechtmäßig hätte ausüben können - in Form einer Förderung der Umschulung zum Techniker bzw. Technischen Zeichner/Maschinenbau - und jede andere Entscheidung rechtswidrig gewesen wäre, ist auch im Ansatz nicht erkennbar und wird vom Kläger inhaltlich auch nicht behauptet.
31 
Es liegt jedoch ein Ermessensfehlgebrauch seitens der Beklagten vor, wenn diese die in Rede stehende Umschulung mit Hinweis auf das Alter des Klägers und die Arbeitsmarktsituation ablehnt. Zwar mag es zutreffen, dass die Vermittlungschancen für ältere Arbeitnehmer allgemein im Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten schwierig waren. Nach Auffassung des Senats stellt es jedoch eine unzulässige Vereinfachung der Sichtweise dar, allein hierauf gestützt eine Fortbildungen oder Umschulung des damals 45jährigen Klägers abzulehnen (ebenso Sozialgericht Koblenz, Urteil vom 30.08.2005, S 3 RJ 131/04 in juris). Zum einen berücksichtigte die Beklagte bei ihrer Entscheidung nicht hinreichend, dass sich der Arbeitsmarkt - wie die aktuelle Situation auch belegt - verändern kann, dass also nicht allein der im Zeitpunkt der Entscheidung aktuelle Arbeitsmarkt für die Prognose zu Grunde zu legen ist. In diesem Zusammenhang, bei der Prüfung der Arbeitsmarktsituation, hätte die Beklagte auch den möglichen Einsatzbereich eines Technikers bzw. Technischen Zeichners berücksichtigen müssen. Stattdessen bezog sie sich nur allgemein auf die schlechten Vermittlungschancen älterer Arbeitnehmer. Zum zweiten berücksichtigte die Beklagte nicht, dass der Kläger bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine mehrjährige Berufserfahrung besitzt, was gegenüber jungen Absolventen der in Rede stehenden Ausbildungen als ein die Wettbewerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt erhöhender Qualifikationsvorteil zu werten ist. Drittens hat die Beklagte außer Acht gelassen, dass sie mit einer eventuellen Förderung der in Rede stehenden Bildungsmaßnahme nicht notwendig ihre Verpflichtung zur Eingliederung des Klägers erfüllt hätte. Aus § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, § 33 Abs. 1 SGB IX ergibt sich vielmehr, dass die Leistungen zur Teilhabe final ausgerichtet sind, also die vollständige Rehabilitation des Versicherten zum Ziel haben (Niesel in KassKomm, § 9 SGB VI Rdnrn. 3 und 4). Wenn also tatsächlich im Zeitpunkt des Abschlusses der Maßnahme Schwierigkeiten bei der Erlangung eines Arbeitsplatzes auftreten würden, wäre die Beklagte gehalten, durch entsprechend geeignete weitere Maßnahmen wie z.B. Vermittlung (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX) oder Leistungen an Arbeitgeber (§ 34 SGB IX) die Eingliederungschancen nochmals zu erhöhen. Deshalb können eventuell nach der Umschulung bzw. Fortbildung zu erwartende Vermittlungsprobleme als solche keine Ablehnung der Maßnahme rechtfertigen. Schließlich blieb unberücksichtigt, dass das Gesetz vom Regelfall eines bis zum - im Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten - 65. Lebensjahr reichenden Arbeitslebens ausgeht und dem Versicherten grundsätzlich einen Berufswechsel zumutet (BSG, Urteil vom 22.06.1971, 11 RA 279/69 in SozR Nr. 9 zu § 1237 RVO). Eine Altersgrenze hierfür findet sich nirgends.
32 
Der Senat sieht sich in seiner Beurteilung durch die aktuelle Entwicklung bestätigt. Mit dem Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demographische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz - verkündet am 30.04.2007 im Bundesgesetzblatt I, S. 554 ff. -) wird die Altersgrenze für die Regelaltersrente von bisher 65 Jahren auf das 67. Lebensjahr stufenweise angehoben. Für den 1960 geborenen Kläger bedeutet dies eine Anhebung auf das Alter von 66 Jahren und 4 Monaten. Damit hätte der Kläger bei einer im Jahr 2005 begonnenen zweijährigen Umschulung nach Abschluss der Maßnahme noch fast 20 Jahre seines Berufslebens - also weit mehr als ein Drittel - vor sich. Zur Begründung des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes hat die Bundesregierung u. a. ausgeführt, mit der langfristigen Anhebung der Altersgrenzen werde dem drohendem Fachkräftemangel entgegengewirkt und ein Signal an Gesellschaft und Wirtschaft gegeben, dass eine Umorientierung in der Haltung zur Rolle der Älteren in Gesellschaft und Wirtschaft notwendig sei und dass dieser Umorientierung auch konkrete Verhaltensänderungen folgen müssten (Näheres hierzu: Köhler-Rama in RV aktuell 2007, S. 138). Diese auch vom Gesetzgeber angenommene Veränderung des Arbeitsmarktes wird derzeit bereits durch die aktuelle Entwicklung bestätigt.
33 
Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Beklagte die begehrte Umschulung oder Fortbildung zu fördern hat. Vielmehr ist eine ermessensfehlerfreie Ablehnung durchaus denkbar, insbesondere im Hinblick auf mögliche Alternativen zu den in Rede stehenden Bildungsmaßnahmen und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit oder auch wenn sich auf Grund besonderer Umstände - die hier allerdings nicht erkennbar sind - die Eingliederungschancen durch solche Maßnahmen nicht ausreichend erhöhen lassen (etwa weil der angestrebte Beruf am Arbeitsmarkt insgesamt zunehmend weniger gefragt ist). Allerdings begegnet die grundsätzliche Haltung der Beklagte im vorliegenden Fall, außer Leistungen an Arbeitgeber (§ 34 SGB IX) keine Leistungen zur Teilhabe zu erbringen, Bedenken. Aufgabe der Beklagten ist es vielmehr auch, dem Kläger durch geeignete Maßnahmen (z.B. Arbeitsberatung, Berufsfindung) konkrete Wege aus der krankheitsbedingten Arbeitslosigkeit aufzuzeigen, insoweit also seine Willensbildung zu beeinflussen. Dass der Kläger hierzu bereit ist, zeigen seine Äußerungen im Termin zu Erörterung des Sachverhalts. Der Hinweis der Beklagten, es sei das Problem des Klägers, wenn er keine Arbeit findet, zeigt eine Verkennung der rechtlichen Situation und damit der Verpflichtung der Beklagten zu aktivem Handeln.
34 
Auf die Berufung und den Hilfsantrag des Klägers ist deshalb das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einen neuen Bescheid zu erteilen. Bezüglich des Hauptantrags des Klägers ist die Berufung aus den oben genannten Gründen zurückzuweisen.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
36 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
20 
Die Berufung des Klägers, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig und teilweise begründet.
21 
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) erbringt die Rentenversicherung medizinische Leistungen zur Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen, um den Auswirkungen einer Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreicher Rehabilitation nicht oder voraussichtlich zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Die Leistungen können erbracht werden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 9 Abs. 2 SGB VI). Für die Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist (Nr. 1) und (Nr. 2) bei denen voraussichtlich
22 
a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
23 
b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann, oder
24 
c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann (§ 10 Abs. 1 SGB VI).
25 
Die Beklagte bejahte mit Bescheid vom 12.08.2004 dem Grunde nach die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Damit steht zwischen den Beteiligten bestandskräftig fest, dass der Kläger die persönlichen Voraussetzungen nach § 10 SGB VI erfüllt.
26 
Allerdings lehnte die Beklagte mit fehlerhafter Ermessensausübung die Gewährung einer Umschulung ab.
27 
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB VI bestimmt der Träger der Rentenversicherung im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Nach § 16 SGB VI i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) sind bei der Auswahl der Leistungen Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen zu berücksichtigen. Die Auswahl der Maßnahme steht somit im Ermessen der Beklagten.
28 
Nach § 39 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) besteht auf die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens ein Anspruch (Satz 2), wobei die Sozialleistungsträger ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten haben (Satz 1). Nur hierauf bezieht sich die gerichtliche Kontrolle. Der Senat prüft deshalb nur, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten und ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG).
29 
Im vorliegenden Fall begehrt der Kläger in erster Linie eine Umschulung zum Techniker bzw. Technischen Zeichner/Maschinenbau, ist jedoch nach seinen Angaben im Erörterungstermin durchaus auch offen für andere Maßnahmen. Die Beklagte dagegen ist nach den Angaben im Erörterungstermin zu keinerlei Umschulungsmaßnahme bereit.
30 
Eine so genannte Ermessensreduzierung auf Null dahingehend, dass die Beklagte ihr Ermessen nur in einer Weise rechtmäßig hätte ausüben können - in Form einer Förderung der Umschulung zum Techniker bzw. Technischen Zeichner/Maschinenbau - und jede andere Entscheidung rechtswidrig gewesen wäre, ist auch im Ansatz nicht erkennbar und wird vom Kläger inhaltlich auch nicht behauptet.
31 
Es liegt jedoch ein Ermessensfehlgebrauch seitens der Beklagten vor, wenn diese die in Rede stehende Umschulung mit Hinweis auf das Alter des Klägers und die Arbeitsmarktsituation ablehnt. Zwar mag es zutreffen, dass die Vermittlungschancen für ältere Arbeitnehmer allgemein im Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten schwierig waren. Nach Auffassung des Senats stellt es jedoch eine unzulässige Vereinfachung der Sichtweise dar, allein hierauf gestützt eine Fortbildungen oder Umschulung des damals 45jährigen Klägers abzulehnen (ebenso Sozialgericht Koblenz, Urteil vom 30.08.2005, S 3 RJ 131/04 in juris). Zum einen berücksichtigte die Beklagte bei ihrer Entscheidung nicht hinreichend, dass sich der Arbeitsmarkt - wie die aktuelle Situation auch belegt - verändern kann, dass also nicht allein der im Zeitpunkt der Entscheidung aktuelle Arbeitsmarkt für die Prognose zu Grunde zu legen ist. In diesem Zusammenhang, bei der Prüfung der Arbeitsmarktsituation, hätte die Beklagte auch den möglichen Einsatzbereich eines Technikers bzw. Technischen Zeichners berücksichtigen müssen. Stattdessen bezog sie sich nur allgemein auf die schlechten Vermittlungschancen älterer Arbeitnehmer. Zum zweiten berücksichtigte die Beklagte nicht, dass der Kläger bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine mehrjährige Berufserfahrung besitzt, was gegenüber jungen Absolventen der in Rede stehenden Ausbildungen als ein die Wettbewerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt erhöhender Qualifikationsvorteil zu werten ist. Drittens hat die Beklagte außer Acht gelassen, dass sie mit einer eventuellen Förderung der in Rede stehenden Bildungsmaßnahme nicht notwendig ihre Verpflichtung zur Eingliederung des Klägers erfüllt hätte. Aus § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, § 33 Abs. 1 SGB IX ergibt sich vielmehr, dass die Leistungen zur Teilhabe final ausgerichtet sind, also die vollständige Rehabilitation des Versicherten zum Ziel haben (Niesel in KassKomm, § 9 SGB VI Rdnrn. 3 und 4). Wenn also tatsächlich im Zeitpunkt des Abschlusses der Maßnahme Schwierigkeiten bei der Erlangung eines Arbeitsplatzes auftreten würden, wäre die Beklagte gehalten, durch entsprechend geeignete weitere Maßnahmen wie z.B. Vermittlung (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX) oder Leistungen an Arbeitgeber (§ 34 SGB IX) die Eingliederungschancen nochmals zu erhöhen. Deshalb können eventuell nach der Umschulung bzw. Fortbildung zu erwartende Vermittlungsprobleme als solche keine Ablehnung der Maßnahme rechtfertigen. Schließlich blieb unberücksichtigt, dass das Gesetz vom Regelfall eines bis zum - im Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten - 65. Lebensjahr reichenden Arbeitslebens ausgeht und dem Versicherten grundsätzlich einen Berufswechsel zumutet (BSG, Urteil vom 22.06.1971, 11 RA 279/69 in SozR Nr. 9 zu § 1237 RVO). Eine Altersgrenze hierfür findet sich nirgends.
32 
Der Senat sieht sich in seiner Beurteilung durch die aktuelle Entwicklung bestätigt. Mit dem Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demographische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz - verkündet am 30.04.2007 im Bundesgesetzblatt I, S. 554 ff. -) wird die Altersgrenze für die Regelaltersrente von bisher 65 Jahren auf das 67. Lebensjahr stufenweise angehoben. Für den 1960 geborenen Kläger bedeutet dies eine Anhebung auf das Alter von 66 Jahren und 4 Monaten. Damit hätte der Kläger bei einer im Jahr 2005 begonnenen zweijährigen Umschulung nach Abschluss der Maßnahme noch fast 20 Jahre seines Berufslebens - also weit mehr als ein Drittel - vor sich. Zur Begründung des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes hat die Bundesregierung u. a. ausgeführt, mit der langfristigen Anhebung der Altersgrenzen werde dem drohendem Fachkräftemangel entgegengewirkt und ein Signal an Gesellschaft und Wirtschaft gegeben, dass eine Umorientierung in der Haltung zur Rolle der Älteren in Gesellschaft und Wirtschaft notwendig sei und dass dieser Umorientierung auch konkrete Verhaltensänderungen folgen müssten (Näheres hierzu: Köhler-Rama in RV aktuell 2007, S. 138). Diese auch vom Gesetzgeber angenommene Veränderung des Arbeitsmarktes wird derzeit bereits durch die aktuelle Entwicklung bestätigt.
33 
Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Beklagte die begehrte Umschulung oder Fortbildung zu fördern hat. Vielmehr ist eine ermessensfehlerfreie Ablehnung durchaus denkbar, insbesondere im Hinblick auf mögliche Alternativen zu den in Rede stehenden Bildungsmaßnahmen und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit oder auch wenn sich auf Grund besonderer Umstände - die hier allerdings nicht erkennbar sind - die Eingliederungschancen durch solche Maßnahmen nicht ausreichend erhöhen lassen (etwa weil der angestrebte Beruf am Arbeitsmarkt insgesamt zunehmend weniger gefragt ist). Allerdings begegnet die grundsätzliche Haltung der Beklagte im vorliegenden Fall, außer Leistungen an Arbeitgeber (§ 34 SGB IX) keine Leistungen zur Teilhabe zu erbringen, Bedenken. Aufgabe der Beklagten ist es vielmehr auch, dem Kläger durch geeignete Maßnahmen (z.B. Arbeitsberatung, Berufsfindung) konkrete Wege aus der krankheitsbedingten Arbeitslosigkeit aufzuzeigen, insoweit also seine Willensbildung zu beeinflussen. Dass der Kläger hierzu bereit ist, zeigen seine Äußerungen im Termin zu Erörterung des Sachverhalts. Der Hinweis der Beklagten, es sei das Problem des Klägers, wenn er keine Arbeit findet, zeigt eine Verkennung der rechtlichen Situation und damit der Verpflichtung der Beklagten zu aktivem Handeln.
34 
Auf die Berufung und den Hilfsantrag des Klägers ist deshalb das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einen neuen Bescheid zu erteilen. Bezüglich des Hauptantrags des Klägers ist die Berufung aus den oben genannten Gründen zurückzuweisen.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
36 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.

(1) Die Beratung durch Ärzte, denen eine Person nach § 33 vorgestellt wird, erstreckt sich auf geeignete Leistungen zur Teilhabe. Dabei weisen sie auf die Möglichkeit der Beratung durch die Beratungsstellen der Rehabilitationsträger hin und informieren über wohnortnahe Angebote zur Beratung nach § 32. Werdende Eltern werden außerdem auf den Beratungsanspruch bei den Schwangerschaftsberatungsstellen hingewiesen.

(2) Nehmen Hebammen, Entbindungspfleger, medizinisches Personal außer Ärzten, Lehrer, Sozialarbeiter, Jugendleiter und Erzieher bei der Ausübung ihres Berufs Behinderungen wahr, weisen sie die Personensorgeberechtigten auf die Behinderung und auf entsprechende Beratungsangebote nach § 32 hin.

(3) Nehmen medizinisches Personal außer Ärzten und Sozialarbeiter bei der Ausübung ihres Berufs Behinderungen bei volljährigen Personen wahr, empfehlen sie diesen Personen oder ihren bestellten Betreuern, eine Beratungsstelle für Rehabilitation oder eine ärztliche Beratung über geeignete Leistungen zur Teilhabe aufzusuchen.

Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 54 des Neunten Buches, im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 des Neunten Buches, entsprechende Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches sowie das Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches. Das Budget für Ausbildung wird nur für die Erstausbildung erbracht; ein Anspruch auf Übergangsgeld nach § 20 besteht während der Erbringung des Budgets für Ausbildung nicht. § 61a Absatz 5 des Neunten Buches findet keine Anwendung.

Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.

(1) Der Träger der Rentenversicherung bestimmt im Einzelfall unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts des Versicherten im Sinne des § 8 des Neunten Buches und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend.

(2) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nicht

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der Phase akuter Behandlungsbedürftigkeit einer Krankheit, es sei denn, die Behandlungsbedürftigkeit tritt während der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ein,
2.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation anstelle einer sonst erforderlichen Krankenhausbehandlung,
3.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die dem allgemein anerkannten Stand medizinischer Erkenntnisse nicht entsprechen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nach Absatz 2 Nr. 1 im Benehmen mit dem Träger der Krankenversicherung für diesen Krankenbehandlung und Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Der Träger der Rentenversicherung kann von dem Träger der Krankenversicherung Erstattung der hierauf entfallenden Aufwendungen verlangen.

(4) Die Träger der Rentenversicherung vereinbaren mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales Näheres zur Durchführung von Absatz 2 Nr. 1 und 2.

Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 54 des Neunten Buches, im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 des Neunten Buches, entsprechende Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches sowie das Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches. Das Budget für Ausbildung wird nur für die Erstausbildung erbracht; ein Anspruch auf Übergangsgeld nach § 20 besteht während der Erbringung des Budgets für Ausbildung nicht. § 61a Absatz 5 des Neunten Buches findet keine Anwendung.

Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.

(1) Der Träger der Rentenversicherung bestimmt im Einzelfall unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts des Versicherten im Sinne des § 8 des Neunten Buches und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend.

(2) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nicht

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der Phase akuter Behandlungsbedürftigkeit einer Krankheit, es sei denn, die Behandlungsbedürftigkeit tritt während der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ein,
2.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation anstelle einer sonst erforderlichen Krankenhausbehandlung,
3.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die dem allgemein anerkannten Stand medizinischer Erkenntnisse nicht entsprechen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nach Absatz 2 Nr. 1 im Benehmen mit dem Träger der Krankenversicherung für diesen Krankenbehandlung und Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Der Träger der Rentenversicherung kann von dem Träger der Krankenversicherung Erstattung der hierauf entfallenden Aufwendungen verlangen.

(4) Die Träger der Rentenversicherung vereinbaren mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales Näheres zur Durchführung von Absatz 2 Nr. 1 und 2.

Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 54 des Neunten Buches, im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 des Neunten Buches, entsprechende Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches sowie das Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches. Das Budget für Ausbildung wird nur für die Erstausbildung erbracht; ein Anspruch auf Übergangsgeld nach § 20 besteht während der Erbringung des Budgets für Ausbildung nicht. § 61a Absatz 5 des Neunten Buches findet keine Anwendung.

Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.