Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 34 Sicherung der Beratung von Menschen mit Behinderungen

(1) Die Beratung durch Ärzte, denen eine Person nach § 33 vorgestellt wird, erstreckt sich auf geeignete Leistungen zur Teilhabe. Dabei weisen sie auf die Möglichkeit der Beratung durch die Beratungsstellen der Rehabilitationsträger hin und informieren über wohnortnahe Angebote zur Beratung nach § 32. Werdende Eltern werden außerdem auf den Beratungsanspruch bei den Schwangerschaftsberatungsstellen hingewiesen.

(2) Nehmen Hebammen, Entbindungspfleger, medizinisches Personal außer Ärzten, Lehrer, Sozialarbeiter, Jugendleiter und Erzieher bei der Ausübung ihres Berufs Behinderungen wahr, weisen sie die Personensorgeberechtigten auf die Behinderung und auf entsprechende Beratungsangebote nach § 32 hin.

(3) Nehmen medizinisches Personal außer Ärzten und Sozialarbeiter bei der Ausübung ihres Berufs Behinderungen bei volljährigen Personen wahr, empfehlen sie diesen Personen oder ihren bestellten Betreuern, eine Beratungsstelle für Rehabilitation oder eine ärztliche Beratung über geeignete Leistungen zur Teilhabe aufzusuchen.

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Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 33 Pflichten der Personensorgeberechtigten


Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauft
§ 34 SGB 9 2018 zitiert 2 andere §§ aus dem Neuntes Buch Sozialgesetzbuch.

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 33 Pflichten der Personensorgeberechtigten


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Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 32 Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung; Verordnungsermächtigung


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Bundessozialgericht Urteil, 05. Juli 2017 - B 14 AS 27/16 R

bei uns veröffentlicht am 05.07.2017

Tenor Auf die Revisionen der Kläger werden die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Dezember 2015 und des Sozialgerichts Landshut vom 15. Juni 2015 aufgehoben und der Beklagte unter

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 12. Sept. 2016 - 3 Sa 137/16

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Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 11.02.2016, Az: 2 Ca 1288/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien des vorliegen

Landessozialgericht NRW Urteil, 02. Juni 2016 - L 7 AS 915/14

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Tenor Auf die Berufung des Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 12.03.2014 geändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 13.02.2012 in de

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 22. Sept. 2011 - L 1 SO 151/10

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1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 31.03.2010 - S 16 SO 36/08 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt von dem Beklagten als ö

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Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 12.12.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. Feb. 2009 - L 10 R 3055/08

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Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 24.4.2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 26. Juli 2007 - L 10 R 5394/06

bei uns veröffentlicht am 26.07.2007

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 31.08.2006 und der Bescheid der Beklagten vom 21.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2005 aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, d

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