Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 24.4.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Förderung eines Bildhauer-Kunststudiums im Rahmen beruflicher Rehabilitation.
Der am … 1959 geborene Kläger machte eine Ausbildung zum Werkzeugmacher und schloss 1989 die Fortbildung zum Meister im Feinmechanikerhandwerk ab. Danach und bis zuletzt war er in diesem Beruf tätig. Seit einem privaten Unfall (Sturz von einem Baum) am 15.3.2003, bei dem er sich Kompressionsfrakturen im Bereich der Brustwirbelsäule mit nachfolgend durchgeführter Spondylodese zuzog, ist er arbeitsunfähig bzw. arbeitslos. Einen Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Beklagte ab, das hiergegen gerichtete Klageverfahren ist erfolglos geblieben: In seinem rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 4.2.2008 hat der 9. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (L 9 R 6035/06) ausgeführt, der Kläger könne trotz der bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen noch als Feinmechanikermeister bzw. Feinwerkmechanikermeister insbesondere in größeren Betrieben sechs Stunden täglich tätig sein.
Bereits im Jahre 2005 hatte sich die Beklagte auf den Antrag des Klägers auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vom August 2003 im Rahmen des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Freiburg S 11 RA 2997/04 mit vom Kläger angenommenem Anerkenntnis zur Neubescheidung des Antrages verpflichtet und zugleich mit Bescheid vom 6.10.2005 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach bewilligt.
Während einer von der Beklagten bewilligten und im Januar 2006 durchgeführten Maßnahme zur Aufklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung im Berufsförderungswerk Eckert kristallisierte sich eine Motivation des Klägers für eine Fortbildung zum Maschinenbautechniker (so das Ergebnis des Abschlussgespräches) neben möglichen Fortbildungen zum Bauzeichner, technischen Zeichner oder in kaufmännische Berufe, wie etwa den des Industriekaufmanns, heraus. Nachdem der Kläger jedoch seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt für eine Tätigkeit als Techniker gering einschätzte, fokussierte sich sein Bestreben entsprechend seinen künstlerischen Neigungen und auf Grund aktueller persönlicher Erfahrungen (Gestaltung des Grabsteines für seinen verstorbenen Sohn mit dessen Freunden) auf ein vierjähriges Kunststudium Bildhauerei in Vollzeit an der E. M. Kunstschule in Freiburg, mit dem Ziel eines freischaffenden Künstlers.
Mit Bescheid vom 29.6.2006 und Widerspruchsbescheid vom 30.10.2006 lehnte die Beklagte die Förderung dieses Studiums wegen Überschreitung des Förderungsrahmens des § 37 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), ab erkläre sich jedoch bereit, andere berufliche Alternativen wie z. B. eine Umschulung zum Bau- oder Technischen Zeichner zu prüfen.
Das hiergegen am 17.11.2006 angerufene Sozialgericht Freiburg hat die Klage mit Urteil vom 24.4.2008 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Berufswunsch des Klägers sei nicht das einzige Kriterium für die Leistungspflicht der Beklagten, vielmehr würden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eine möglichst kurze Maßnahme zur Eingliederung gebieten. Die Förderungshöchstdauer von zwei Jahren nach § 37 Abs. 2 SGB IX sei ein Verbot mit Ausnahmeregelungen. Voraussetzung für die Überschreitung des zweijährigen Förderrahmens sei, dass es für den Versicherten keine in kürzerer Zeit zu erreichende Maßnahme voller beruflicher Eingliederung gebe. Dies stehe vorliegend jedoch nicht fest.
Gegen das am 17.6.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.6.2008 Berufung eingelegt und vorgetragen, es gehe ihm nicht darum, den ohnehin nicht zwingenden Rahmen von zwei Jahren zu überschreiten, sondern um die Förderung einer Maßnahme, die seine körperlichen Leiden und Einschränkungen bei bestmöglicher Berücksichtigung und Umsetzung seiner beruflichen Vorbildung und seinen beruflichen bisherigen Erfahrungen entspreche.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgericht Freiburg vom 24.4.2008 und den Bescheid vom 29.6.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm das Bildhauer-Kunststudium im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu fördern,
10 
hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
14 
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
15 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Zutreffend hat das Sozialgericht entschieden, dass die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind, weil die Beklagte die begehrte Maßnahme nicht fördern darf.
17 
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) erbringt die Rentenversicherung medizinische Leistungen zur Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen, um den Auswirkungen einer Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreicher Rehabilitation nicht oder voraussichtlich zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Die Leistungen können erbracht werden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 9 Abs. 2 SGB VI). Für die Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 1 SGB VI erfüllt, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist (Nr. 1) und (Nr. 2) bei denen voraussichtlich
18 
a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
19 
b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann, oder
20 
c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann.
21 
Die Beklagte bejahte mit Bescheid vom 6.10.2005 dem Grunde nach die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Damit steht zwischen den Beteiligten bestandskräftig fest, dass der Kläger die persönlichen Voraussetzungen nach § 10 SGB VI erfüllt. Indessen begründet dies noch keinen Anspruch des Klägers auf Förderung des Bildhauer-Kunststudiums.
22 
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB VI bestimmt der Träger der Rentenversicherung im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Nach § 16 SGB VI erbringen die Träger der Rentenversicherung die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 33 bis 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX). Deshalb sind gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 SGB IX bei der Auswahl der Leistungen Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen zu berücksichtigen. Nach § 39 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) besteht auf die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens ein Anspruch (Satz 2), wobei die Sozialleistungsträger ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten haben (Satz 1). Nur hierauf bezieht sich die gerichtliche Ermessenskontrolle. Maßgebend ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten und ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG).
23 
Allerdings ist im vorliegenden Fall - von der Beklagten und dem Sozialgericht zutreffend erkannt - kein Raum für die Ausübung von Ermessen. Es kommt daher weder auf die Frage einer so genannten Ermessensreduzierung auf Null noch - im Hinblick auf den vom Kläger gestellten Hilfsantrag - das Vorliegen von Ermessensfehlern mit der Folge einer Verpflichtung der Beklagte zur Neubescheidung an.
24 
Denn nach § 16 SGB VI i.V.m. § 37 Abs. 2 SGB IX sollen Leistungen zur beruflichen Weiterbildung in der Regel bei ganztägigem Unterricht nicht länger als zwei Jahre dauern, es sei denn, dass das Teilhabeziel nur über eine länger dauernde Leistung erreicht werden kann oder die Eingliederungsaussichten nur durch eine länger dauernde Leistung wesentlich verbessert werden. Es handelt sich bei dieser Regelung entsprechend den früheren, inhaltsgleichen Bestimmungen in den verschiedenen Sozialleistungsbereichen (siehe zu § 1237a Reichsversicherungsordnung, § 14 Angestelltenversicherungsgesetz BSG, Urteil vom 31.1.1980, 11 RA 8/79 in SozR 2200 § 1237a Nr. 10 und zu § 567 Abs. 3 Satz 2 RVO BSG, Urteil vom 28.1.1993, 2 RU 10/92 in SozR 3-2200 § 567 Nr. 2) um ein striktes Verbot (mit gesetzlicher Ausnahmeregelung) der Förderung einer länger als zwei Jahre dauernden Weiterbildungsmaßnahme, sodass dem Versicherungsträger hinsichtlich der Einhaltung der Förderungshöchstdauer kein Ermessen eingeräumt ist (BSG, Urteil vom 28.01.1993, a.a.O.; Hessisches LSG, Urteil vom 25.10.2004, L 12 RJ 1157/03; Niesel in KassKomm § 16 SGB VI Rdnr. 36 m.w.N.).
25 
Diese Regelung ist vorliegend anwendbar. Das vom Kläger erstrebte Bildhauerstudium ist eine Maßnahme der Weiterbildung i.S. § 37 Abs. 2 SGB IX. Der Begriff der Weiterbildung umfasst die Begriffe der Fortbildung und Umschulung (Hauck/Noftz, SGB IX, § 33 Rdnr. 22; Bieritz-Harder in Lachwitz/Schellhorn/Welti, Handkommentar zu SGB IX, 2. Auflage, § 33 Rdnr. 21). Dies folgt aus dem Umstand, dass die Vorschrift die im Wesentlichen inhaltsgleiche Regelung des § 11 Abs. 3 zweiter Halbsatz Rehabilitations-Angleichungsgesetz übernahm (BTDrs. 14/5074 S. 108 f.), die sich auf Fortbildung und Umschulung erstreckte. Nach der damaligen (siehe nur BSG, Urteil vom 4.2.1999, B 7 AL 12/98 R in SozR 3-4100 § 42 Nr. 4) Terminologie wurde zwischen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung unterschieden. Der heutigen Unterscheidung (s. § 33 Abs. 3 Nr. 3 und 4 SGB IX) zwischen Ausbildung und Weiterbildung kommt wegen der Kontinuität der genannten gesetzlichen Regelungen kein anderer Inhalt zu. Damit umfasst Ausbildung nach wie vor das erstmalige Erlangen einer Berufsausbildung, alle späteren Schritte sind demgemäß Weiterbildung in Form der Fortbildung oder Umschulung, wobei die berufliche Fortbildung auf den Erwerb weiterer Kenntnisse und Fähigkeiten auf der Grundlage eines bereits erlernten Berufes oder einer bereits erlernten beruflichen Tätigkeit abzielt, während eine Umschulung einen neuen Tätigkeitsbereich in einem neuen Beruf erschließt (Bieritz-Harder a.a.O., § 33 Rdnr. 21 ff. m.w.N.).
26 
Da der Kläger bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung als Werkzeugmacher und Meister im Feinmechanikerhandwerk besitzt, ist die von ihm erstrebte Maßnahme, bei der er seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten allenfalls unwesentlich verwerten kann, als Weiterbildung in Form einer Umschulung zu qualifizieren. Die erstrebte Maßnahme würde in Vollzeit vier Jahre dauern und überschreitet damit die Höchstdauer des § 37 Abs. 2 SGB IX.
27 
Die in § 37 Abs. 2 SGB IX vorgesehenen Ausnahmen von der Förderungshöchstdauer liegen nicht vor. Voraussetzung für eine Überschreitung der zweijährigen Förderungshöchstdauer ist, dass es für den Kläger keine in kürzerer Zeit zu erreichende Maßnahme zur beruflichen Eingliederung gibt (BSG, Urteil vom 28.1.1993, a.a.O.; Hessisches LSG, a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 1.4.2003, L 3 AL 2135/02 zum damaligen § 103 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch). Dies ist nicht der Fall. Denn nach den Feststellungen des Berufsförderungswerkes Eckert auf Grund der vom Kläger durchlaufenen Maßnahme kommt eine Vielzahl von alternativen Weiterbildungsmaßnahmen zur beruflichen Eingliederung in Betracht, die sich im Rahmen der Förderungshöchstdauer bewegen und für die der Kläger geeignet ist, u.a. eine Weiterbildung zum Techniker, Fachrichtung Maschinenbau, in zeichentechnische Berufe oder auch in kaufmännische und verwaltungsbetonte Berufe. Es kann somit keine Rede davon sein, dass eine Wiedereingliederung nur durch eine mehr als zweijährige Maßnahme erreicht werden kann. Vielmehr ist der Senat der Auffassung, dass dem Kläger auch zweijährige Weiterbildungsmaßnahmen für eine berufliche Wiedereingliederung offen stehen, die - vor dem Hintergrund seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit - ebenfalls seine Neigungen berücksichtigen. So hat der Kläger ursprünglich eine Weiterbildung zum Maschinenbautechniker ins Auge gefasst, die somit ebenfalls seinen Neigungen entspricht und bei der er seine bisher erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zumindest teilweise verwerten könnte. Gleiches gilt für andere Weiterbildungen, bei denen die beruflichen Fähigkeiten des Klägers, die er immerhin entsprechend seinen Neigungen erwarb, weiter Verwendung finden können und die im Rahmen weiterer Beratung durch die Beklagte konkretisiert werden könnten.
28 
Soweit der Kläger meint, seine beruflichen Aussichten seien im Hinblick auf sein Alter und die Lage des Arbeitsmarktes schlecht, bezieht sich dies zum einen allein auf den Beruf des Maschinenbautechnikers und gründet sich zum anderen vor allem auf eine Nachfrage bei seinem bisherigen Arbeitgeber (Schreiben des Klägers vom 12.4.2006). Schon deshalb ist der Einwand nicht geeignet, die Notwendigkeit einer Überschreitung der Förderungshöchstdauer zu begründen. Allerdings trifft es zu, dass Vermittlungschancen älterer Arbeitnehmer je nach Arbeitsmarktlage allgemein gering sein können. Der Senat hat in diesem Zusammenhang aber bereits entschieden (Urteil vom 26.7.2007, L 10 R 5394/06), dass es eine unzulässige Vereinfachung der Sichtweise ist, im Wesentlichen auf das Alter des Versicherten und allgemein schlechte Chancen älterer Arbeitnehmer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gestützt Fortbildungen oder Umschulungen abzulehnen. Zu berücksichtigen ist vielmehr, dass sich der Arbeitsmarkt auch für ältere Arbeitnehmer verändern kann, gerade auch in Abhängigkeit von der allgemeinen wirtschaftlichen Situation, zu berücksichtigen ist weiter der die Wettbewerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt erhöhende Qualitätsvorteil eines Bewerbers mit abgeschlossener Berufsaufbildung und mehrjähriger Berufserfahrung und zu berücksichtigen sind die möglichen weiteren „flankierenden“ Maßnahmen des Rehabilitationsträgers nach Abschluss der Weiterbildung wie z.B. Vermittlung (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX) oder Leistungen an Arbeitgeber (§ 34 SGB IX). Deshalb, so der Senat im genannten Urteil, können eventuell nach der Weiterbildung zu erwartende Vermittlungsprobleme als solche keine Ablehnung einer Maßnahme rechtfertigen. Dies gilt für den Leistungsträger und den Versicherten gleichermaßen.
29 
Soweit der Kläger auf seine Neigung zur künstlerischen Gestaltung verweist, führt dies nicht weiter. Zwar ist die Neigung des Versicherten nach § 16 SGB VI i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 1 SGB IX bei der Auswahl der Leistungen zu berücksichtigen. Der Berufswunsch ist aber nicht das allein entscheidende Kriterium (BSG, Urteil vom 28.1.1993, a.a.O.; Urteil vom 28.3.1990, 9b/7 RAr 92/88 in SozR 3-4100 § 56 Nr. 1) für die Auswahl - zu den Kriterien siehe die Ausführungen oben - und damit erst recht kein allein maßgebender Grund für die Überschreitung der Höchstdauer (BSG, Urteil vom 28.1.1993, a.a.O.). Denn gibt es für den Kläger und vor dem Hintergrund der dargestellten Auswahlkriterien berufsbildende Maßnahmen innerhalb des Förderrahmens, die - entsprechend diesen Kriterien - auch die sonstigen Neigungen des Klägers berücksichtigen, besteht - anders als der Kläger meint - kein Anspruch auf die „optimale“, d.h. den Neigungen und Wünschen voll entsprechende Förderung, die insoweit über den gesetzten Rahmen hinausginge (BSG, a.a.O.).
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
31 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
16 
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Zutreffend hat das Sozialgericht entschieden, dass die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind, weil die Beklagte die begehrte Maßnahme nicht fördern darf.
17 
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) erbringt die Rentenversicherung medizinische Leistungen zur Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen, um den Auswirkungen einer Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreicher Rehabilitation nicht oder voraussichtlich zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Die Leistungen können erbracht werden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 9 Abs. 2 SGB VI). Für die Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 1 SGB VI erfüllt, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist (Nr. 1) und (Nr. 2) bei denen voraussichtlich
18 
a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
19 
b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann, oder
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c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann.
21 
Die Beklagte bejahte mit Bescheid vom 6.10.2005 dem Grunde nach die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Damit steht zwischen den Beteiligten bestandskräftig fest, dass der Kläger die persönlichen Voraussetzungen nach § 10 SGB VI erfüllt. Indessen begründet dies noch keinen Anspruch des Klägers auf Förderung des Bildhauer-Kunststudiums.
22 
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB VI bestimmt der Träger der Rentenversicherung im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Nach § 16 SGB VI erbringen die Träger der Rentenversicherung die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 33 bis 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX). Deshalb sind gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 SGB IX bei der Auswahl der Leistungen Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen zu berücksichtigen. Nach § 39 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) besteht auf die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens ein Anspruch (Satz 2), wobei die Sozialleistungsträger ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten haben (Satz 1). Nur hierauf bezieht sich die gerichtliche Ermessenskontrolle. Maßgebend ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten und ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG).
23 
Allerdings ist im vorliegenden Fall - von der Beklagten und dem Sozialgericht zutreffend erkannt - kein Raum für die Ausübung von Ermessen. Es kommt daher weder auf die Frage einer so genannten Ermessensreduzierung auf Null noch - im Hinblick auf den vom Kläger gestellten Hilfsantrag - das Vorliegen von Ermessensfehlern mit der Folge einer Verpflichtung der Beklagte zur Neubescheidung an.
24 
Denn nach § 16 SGB VI i.V.m. § 37 Abs. 2 SGB IX sollen Leistungen zur beruflichen Weiterbildung in der Regel bei ganztägigem Unterricht nicht länger als zwei Jahre dauern, es sei denn, dass das Teilhabeziel nur über eine länger dauernde Leistung erreicht werden kann oder die Eingliederungsaussichten nur durch eine länger dauernde Leistung wesentlich verbessert werden. Es handelt sich bei dieser Regelung entsprechend den früheren, inhaltsgleichen Bestimmungen in den verschiedenen Sozialleistungsbereichen (siehe zu § 1237a Reichsversicherungsordnung, § 14 Angestelltenversicherungsgesetz BSG, Urteil vom 31.1.1980, 11 RA 8/79 in SozR 2200 § 1237a Nr. 10 und zu § 567 Abs. 3 Satz 2 RVO BSG, Urteil vom 28.1.1993, 2 RU 10/92 in SozR 3-2200 § 567 Nr. 2) um ein striktes Verbot (mit gesetzlicher Ausnahmeregelung) der Förderung einer länger als zwei Jahre dauernden Weiterbildungsmaßnahme, sodass dem Versicherungsträger hinsichtlich der Einhaltung der Förderungshöchstdauer kein Ermessen eingeräumt ist (BSG, Urteil vom 28.01.1993, a.a.O.; Hessisches LSG, Urteil vom 25.10.2004, L 12 RJ 1157/03; Niesel in KassKomm § 16 SGB VI Rdnr. 36 m.w.N.).
25 
Diese Regelung ist vorliegend anwendbar. Das vom Kläger erstrebte Bildhauerstudium ist eine Maßnahme der Weiterbildung i.S. § 37 Abs. 2 SGB IX. Der Begriff der Weiterbildung umfasst die Begriffe der Fortbildung und Umschulung (Hauck/Noftz, SGB IX, § 33 Rdnr. 22; Bieritz-Harder in Lachwitz/Schellhorn/Welti, Handkommentar zu SGB IX, 2. Auflage, § 33 Rdnr. 21). Dies folgt aus dem Umstand, dass die Vorschrift die im Wesentlichen inhaltsgleiche Regelung des § 11 Abs. 3 zweiter Halbsatz Rehabilitations-Angleichungsgesetz übernahm (BTDrs. 14/5074 S. 108 f.), die sich auf Fortbildung und Umschulung erstreckte. Nach der damaligen (siehe nur BSG, Urteil vom 4.2.1999, B 7 AL 12/98 R in SozR 3-4100 § 42 Nr. 4) Terminologie wurde zwischen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung unterschieden. Der heutigen Unterscheidung (s. § 33 Abs. 3 Nr. 3 und 4 SGB IX) zwischen Ausbildung und Weiterbildung kommt wegen der Kontinuität der genannten gesetzlichen Regelungen kein anderer Inhalt zu. Damit umfasst Ausbildung nach wie vor das erstmalige Erlangen einer Berufsausbildung, alle späteren Schritte sind demgemäß Weiterbildung in Form der Fortbildung oder Umschulung, wobei die berufliche Fortbildung auf den Erwerb weiterer Kenntnisse und Fähigkeiten auf der Grundlage eines bereits erlernten Berufes oder einer bereits erlernten beruflichen Tätigkeit abzielt, während eine Umschulung einen neuen Tätigkeitsbereich in einem neuen Beruf erschließt (Bieritz-Harder a.a.O., § 33 Rdnr. 21 ff. m.w.N.).
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Da der Kläger bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung als Werkzeugmacher und Meister im Feinmechanikerhandwerk besitzt, ist die von ihm erstrebte Maßnahme, bei der er seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten allenfalls unwesentlich verwerten kann, als Weiterbildung in Form einer Umschulung zu qualifizieren. Die erstrebte Maßnahme würde in Vollzeit vier Jahre dauern und überschreitet damit die Höchstdauer des § 37 Abs. 2 SGB IX.
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Die in § 37 Abs. 2 SGB IX vorgesehenen Ausnahmen von der Förderungshöchstdauer liegen nicht vor. Voraussetzung für eine Überschreitung der zweijährigen Förderungshöchstdauer ist, dass es für den Kläger keine in kürzerer Zeit zu erreichende Maßnahme zur beruflichen Eingliederung gibt (BSG, Urteil vom 28.1.1993, a.a.O.; Hessisches LSG, a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 1.4.2003, L 3 AL 2135/02 zum damaligen § 103 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch). Dies ist nicht der Fall. Denn nach den Feststellungen des Berufsförderungswerkes Eckert auf Grund der vom Kläger durchlaufenen Maßnahme kommt eine Vielzahl von alternativen Weiterbildungsmaßnahmen zur beruflichen Eingliederung in Betracht, die sich im Rahmen der Förderungshöchstdauer bewegen und für die der Kläger geeignet ist, u.a. eine Weiterbildung zum Techniker, Fachrichtung Maschinenbau, in zeichentechnische Berufe oder auch in kaufmännische und verwaltungsbetonte Berufe. Es kann somit keine Rede davon sein, dass eine Wiedereingliederung nur durch eine mehr als zweijährige Maßnahme erreicht werden kann. Vielmehr ist der Senat der Auffassung, dass dem Kläger auch zweijährige Weiterbildungsmaßnahmen für eine berufliche Wiedereingliederung offen stehen, die - vor dem Hintergrund seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit - ebenfalls seine Neigungen berücksichtigen. So hat der Kläger ursprünglich eine Weiterbildung zum Maschinenbautechniker ins Auge gefasst, die somit ebenfalls seinen Neigungen entspricht und bei der er seine bisher erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zumindest teilweise verwerten könnte. Gleiches gilt für andere Weiterbildungen, bei denen die beruflichen Fähigkeiten des Klägers, die er immerhin entsprechend seinen Neigungen erwarb, weiter Verwendung finden können und die im Rahmen weiterer Beratung durch die Beklagte konkretisiert werden könnten.
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Soweit der Kläger meint, seine beruflichen Aussichten seien im Hinblick auf sein Alter und die Lage des Arbeitsmarktes schlecht, bezieht sich dies zum einen allein auf den Beruf des Maschinenbautechnikers und gründet sich zum anderen vor allem auf eine Nachfrage bei seinem bisherigen Arbeitgeber (Schreiben des Klägers vom 12.4.2006). Schon deshalb ist der Einwand nicht geeignet, die Notwendigkeit einer Überschreitung der Förderungshöchstdauer zu begründen. Allerdings trifft es zu, dass Vermittlungschancen älterer Arbeitnehmer je nach Arbeitsmarktlage allgemein gering sein können. Der Senat hat in diesem Zusammenhang aber bereits entschieden (Urteil vom 26.7.2007, L 10 R 5394/06), dass es eine unzulässige Vereinfachung der Sichtweise ist, im Wesentlichen auf das Alter des Versicherten und allgemein schlechte Chancen älterer Arbeitnehmer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gestützt Fortbildungen oder Umschulungen abzulehnen. Zu berücksichtigen ist vielmehr, dass sich der Arbeitsmarkt auch für ältere Arbeitnehmer verändern kann, gerade auch in Abhängigkeit von der allgemeinen wirtschaftlichen Situation, zu berücksichtigen ist weiter der die Wettbewerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt erhöhende Qualitätsvorteil eines Bewerbers mit abgeschlossener Berufsaufbildung und mehrjähriger Berufserfahrung und zu berücksichtigen sind die möglichen weiteren „flankierenden“ Maßnahmen des Rehabilitationsträgers nach Abschluss der Weiterbildung wie z.B. Vermittlung (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX) oder Leistungen an Arbeitgeber (§ 34 SGB IX). Deshalb, so der Senat im genannten Urteil, können eventuell nach der Weiterbildung zu erwartende Vermittlungsprobleme als solche keine Ablehnung einer Maßnahme rechtfertigen. Dies gilt für den Leistungsträger und den Versicherten gleichermaßen.
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Soweit der Kläger auf seine Neigung zur künstlerischen Gestaltung verweist, führt dies nicht weiter. Zwar ist die Neigung des Versicherten nach § 16 SGB VI i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 1 SGB IX bei der Auswahl der Leistungen zu berücksichtigen. Der Berufswunsch ist aber nicht das allein entscheidende Kriterium (BSG, Urteil vom 28.1.1993, a.a.O.; Urteil vom 28.3.1990, 9b/7 RAr 92/88 in SozR 3-4100 § 56 Nr. 1) für die Auswahl - zu den Kriterien siehe die Ausführungen oben - und damit erst recht kein allein maßgebender Grund für die Überschreitung der Höchstdauer (BSG, Urteil vom 28.1.1993, a.a.O.). Denn gibt es für den Kläger und vor dem Hintergrund der dargestellten Auswahlkriterien berufsbildende Maßnahmen innerhalb des Förderrahmens, die - entsprechend diesen Kriterien - auch die sonstigen Neigungen des Klägers berücksichtigen, besteht - anders als der Kläger meint - kein Anspruch auf die „optimale“, d.h. den Neigungen und Wünschen voll entsprechende Förderung, die insoweit über den gesetzten Rahmen hinausginge (BSG, a.a.O.).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. Feb. 2009 - L 10 R 3055/08

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauft

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 39 Ermessensleistungen


(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf p

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 9 Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe


(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um 1. den Auswirkungen einer Krankh

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 10 Persönliche Voraussetzungen


(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, 1. deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und2. bei denen vora

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 13 Leistungsumfang


(1) Der Träger der Rentenversicherung bestimmt im Einzelfall unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts des Versicherten im Sinne des § 8 des Neunten Buches und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durc

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 16 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben


Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 54 des Neunten Buches, im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 des Neu

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 103 Kurzarbeitergeld für Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter


(1) Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben auch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter, wenn sie ihren Lebensunterhalt ausschließlich oder weitaus überwiegend aus dem Beschäftigungsverhältnis als Heimarbeiterin oder Heimarbeiter beziehen und soweit nicht na

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 37 Qualitätssicherung, Zertifizierung


(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren gemeinsame Empfehlungen zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Leistungen, insbesondere zur barrierefreien Leistungserbringung, sowie für die Durchführung vergle

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 34 Sicherung der Beratung von Menschen mit Behinderungen


(1) Die Beratung durch Ärzte, denen eine Person nach § 33 vorgestellt wird, erstreckt sich auf geeignete Leistungen zur Teilhabe. Dabei weisen sie auf die Möglichkeit der Beratung durch die Beratungsstellen der Rehabilitationsträger hin und informier

Referenzen - Urteile

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. Feb. 2009 - L 10 R 3055/08 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. Feb. 2009 - L 10 R 3055/08 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 26. Juli 2007 - L 10 R 5394/06

bei uns veröffentlicht am 26.07.2007

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 31.08.2006 und der Bescheid der Beklagten vom 21.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2005 aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, d
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. Feb. 2009 - L 10 R 3055/08.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. März 2009 - L 10 R 2684/07

bei uns veröffentlicht am 19.03.2009

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 12.12.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand

Referenzen

(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren gemeinsame Empfehlungen zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Leistungen, insbesondere zur barrierefreien Leistungserbringung, sowie für die Durchführung vergleichender Qualitätsanalysen als Grundlage für ein effektives Qualitätsmanagement der Leistungserbringer. § 26 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 6 und 7 können den Empfehlungen beitreten.

(2) Die Erbringer von Leistungen stellen ein Qualitätsmanagement sicher, das durch zielgerichtete und systematische Verfahren und Maßnahmen die Qualität der Versorgung gewährleistet und kontinuierlich verbessert. Stationäre Rehabilitationseinrichtungen haben sich an dem Zertifizierungsverfahren nach Absatz 3 zu beteiligen.

(3) Die Spitzenverbände der Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 vereinbaren im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation grundsätzliche Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement nach Absatz 2 Satz 1 sowie ein einheitliches, unabhängiges Zertifizierungsverfahren, mit dem die erfolgreiche Umsetzung des Qualitätsmanagements in regelmäßigen Abständen nachgewiesen wird. Den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbänden sowie den Verbänden von Menschen mit Behinderungen einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen von Frauen mit Behinderungen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Stationäre Rehabilitationseinrichtungen sind nur dann als geeignet anzusehen, wenn sie zertifiziert sind.

(4) Die Rehabilitationsträger können mit den Einrichtungen, die für sie Leistungen erbringen, über Absatz 1 hinausgehende Anforderungen an die Qualität und das Qualitätsmanagement vereinbaren.

(5) In Rehabilitationseinrichtungen mit Vertretungen der Menschen mit Behinderungen sind die nach Absatz 3 Satz 1 zu erstellenden Nachweise über die Umsetzung des Qualitätsmanagements diesen Vertretungen zur Verfügung zu stellen.

(6) § 26 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden für Vereinbarungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften für die Rehabilitationsträger.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um

1.
den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten vorzubeugen, entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und
2.
dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.
Die Leistungen zur Prävention haben Vorrang vor den Leistungen zur Teilhabe. Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind.

(2) Die Leistungen nach Absatz 1 sind zu erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und
2.
bei denen voraussichtlich
a)
bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
b)
bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann,
c)
bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
aa)
der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden kann oder
bb)
ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann, wenn die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des Trägers der Rentenversicherung nicht möglich ist.

(2) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
die im Bergbau vermindert berufsfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder
2.
bei denen der Eintritt von im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit droht und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen der Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit abgewendet werden kann.

(3) Für die Leistungen nach den §§ 14, 15a und 17 haben die Versicherten oder die Kinder die persönlichen Voraussetzungen bei Vorliegen der dortigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

(1) Der Träger der Rentenversicherung bestimmt im Einzelfall unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts des Versicherten im Sinne des § 8 des Neunten Buches und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend.

(2) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nicht

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der Phase akuter Behandlungsbedürftigkeit einer Krankheit, es sei denn, die Behandlungsbedürftigkeit tritt während der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ein,
2.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation anstelle einer sonst erforderlichen Krankenhausbehandlung,
3.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die dem allgemein anerkannten Stand medizinischer Erkenntnisse nicht entsprechen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nach Absatz 2 Nr. 1 im Benehmen mit dem Träger der Krankenversicherung für diesen Krankenbehandlung und Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Der Träger der Rentenversicherung kann von dem Träger der Krankenversicherung Erstattung der hierauf entfallenden Aufwendungen verlangen.

(4) Die Träger der Rentenversicherung vereinbaren mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales Näheres zur Durchführung von Absatz 2 Nr. 1 und 2.

Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 54 des Neunten Buches, im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 des Neunten Buches, entsprechende Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches sowie das Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches. Das Budget für Ausbildung wird nur für die Erstausbildung erbracht; ein Anspruch auf Übergangsgeld nach § 20 besteht während der Erbringung des Budgets für Ausbildung nicht. § 61a Absatz 5 des Neunten Buches findet keine Anwendung.

Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.

(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.

(2) Für Ermessensleistungen gelten die Vorschriften über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 54 des Neunten Buches, im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 des Neunten Buches, entsprechende Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches sowie das Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches. Das Budget für Ausbildung wird nur für die Erstausbildung erbracht; ein Anspruch auf Übergangsgeld nach § 20 besteht während der Erbringung des Budgets für Ausbildung nicht. § 61a Absatz 5 des Neunten Buches findet keine Anwendung.

(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren gemeinsame Empfehlungen zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Leistungen, insbesondere zur barrierefreien Leistungserbringung, sowie für die Durchführung vergleichender Qualitätsanalysen als Grundlage für ein effektives Qualitätsmanagement der Leistungserbringer. § 26 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 6 und 7 können den Empfehlungen beitreten.

(2) Die Erbringer von Leistungen stellen ein Qualitätsmanagement sicher, das durch zielgerichtete und systematische Verfahren und Maßnahmen die Qualität der Versorgung gewährleistet und kontinuierlich verbessert. Stationäre Rehabilitationseinrichtungen haben sich an dem Zertifizierungsverfahren nach Absatz 3 zu beteiligen.

(3) Die Spitzenverbände der Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 vereinbaren im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation grundsätzliche Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement nach Absatz 2 Satz 1 sowie ein einheitliches, unabhängiges Zertifizierungsverfahren, mit dem die erfolgreiche Umsetzung des Qualitätsmanagements in regelmäßigen Abständen nachgewiesen wird. Den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbänden sowie den Verbänden von Menschen mit Behinderungen einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen von Frauen mit Behinderungen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Stationäre Rehabilitationseinrichtungen sind nur dann als geeignet anzusehen, wenn sie zertifiziert sind.

(4) Die Rehabilitationsträger können mit den Einrichtungen, die für sie Leistungen erbringen, über Absatz 1 hinausgehende Anforderungen an die Qualität und das Qualitätsmanagement vereinbaren.

(5) In Rehabilitationseinrichtungen mit Vertretungen der Menschen mit Behinderungen sind die nach Absatz 3 Satz 1 zu erstellenden Nachweise über die Umsetzung des Qualitätsmanagements diesen Vertretungen zur Verfügung zu stellen.

(6) § 26 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden für Vereinbarungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften für die Rehabilitationsträger.

Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 54 des Neunten Buches, im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 des Neunten Buches, entsprechende Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches sowie das Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches. Das Budget für Ausbildung wird nur für die Erstausbildung erbracht; ein Anspruch auf Übergangsgeld nach § 20 besteht während der Erbringung des Budgets für Ausbildung nicht. § 61a Absatz 5 des Neunten Buches findet keine Anwendung.

(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren gemeinsame Empfehlungen zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Leistungen, insbesondere zur barrierefreien Leistungserbringung, sowie für die Durchführung vergleichender Qualitätsanalysen als Grundlage für ein effektives Qualitätsmanagement der Leistungserbringer. § 26 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 6 und 7 können den Empfehlungen beitreten.

(2) Die Erbringer von Leistungen stellen ein Qualitätsmanagement sicher, das durch zielgerichtete und systematische Verfahren und Maßnahmen die Qualität der Versorgung gewährleistet und kontinuierlich verbessert. Stationäre Rehabilitationseinrichtungen haben sich an dem Zertifizierungsverfahren nach Absatz 3 zu beteiligen.

(3) Die Spitzenverbände der Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 vereinbaren im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation grundsätzliche Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement nach Absatz 2 Satz 1 sowie ein einheitliches, unabhängiges Zertifizierungsverfahren, mit dem die erfolgreiche Umsetzung des Qualitätsmanagements in regelmäßigen Abständen nachgewiesen wird. Den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbänden sowie den Verbänden von Menschen mit Behinderungen einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen von Frauen mit Behinderungen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Stationäre Rehabilitationseinrichtungen sind nur dann als geeignet anzusehen, wenn sie zertifiziert sind.

(4) Die Rehabilitationsträger können mit den Einrichtungen, die für sie Leistungen erbringen, über Absatz 1 hinausgehende Anforderungen an die Qualität und das Qualitätsmanagement vereinbaren.

(5) In Rehabilitationseinrichtungen mit Vertretungen der Menschen mit Behinderungen sind die nach Absatz 3 Satz 1 zu erstellenden Nachweise über die Umsetzung des Qualitätsmanagements diesen Vertretungen zur Verfügung zu stellen.

(6) § 26 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden für Vereinbarungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften für die Rehabilitationsträger.

Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.

(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren gemeinsame Empfehlungen zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Leistungen, insbesondere zur barrierefreien Leistungserbringung, sowie für die Durchführung vergleichender Qualitätsanalysen als Grundlage für ein effektives Qualitätsmanagement der Leistungserbringer. § 26 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 6 und 7 können den Empfehlungen beitreten.

(2) Die Erbringer von Leistungen stellen ein Qualitätsmanagement sicher, das durch zielgerichtete und systematische Verfahren und Maßnahmen die Qualität der Versorgung gewährleistet und kontinuierlich verbessert. Stationäre Rehabilitationseinrichtungen haben sich an dem Zertifizierungsverfahren nach Absatz 3 zu beteiligen.

(3) Die Spitzenverbände der Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 vereinbaren im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation grundsätzliche Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement nach Absatz 2 Satz 1 sowie ein einheitliches, unabhängiges Zertifizierungsverfahren, mit dem die erfolgreiche Umsetzung des Qualitätsmanagements in regelmäßigen Abständen nachgewiesen wird. Den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbänden sowie den Verbänden von Menschen mit Behinderungen einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen von Frauen mit Behinderungen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Stationäre Rehabilitationseinrichtungen sind nur dann als geeignet anzusehen, wenn sie zertifiziert sind.

(4) Die Rehabilitationsträger können mit den Einrichtungen, die für sie Leistungen erbringen, über Absatz 1 hinausgehende Anforderungen an die Qualität und das Qualitätsmanagement vereinbaren.

(5) In Rehabilitationseinrichtungen mit Vertretungen der Menschen mit Behinderungen sind die nach Absatz 3 Satz 1 zu erstellenden Nachweise über die Umsetzung des Qualitätsmanagements diesen Vertretungen zur Verfügung zu stellen.

(6) § 26 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden für Vereinbarungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften für die Rehabilitationsträger.

(1) Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben auch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter, wenn sie ihren Lebensunterhalt ausschließlich oder weitaus überwiegend aus dem Beschäftigungsverhältnis als Heimarbeiterin oder Heimarbeiter beziehen und soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt ist.

(2) An die Stelle der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer treten die für den Auftraggeber beschäftigten Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter. Im Übrigen tritt an die Stelle des erheblichen Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall der erhebliche Entgeltausfall und an die Stelle des Betriebs und des Arbeitgebers der Auftraggeber; Auftraggeber kann eine Gewerbetreibende oder ein Gewerbetreibender oder eine Zwischenmeisterin oder ein Zwischenmeister sein. Ein Entgeltausfall ist erheblich, wenn das Entgelt der Heimarbeiterin oder des Heimarbeiters im Anspruchszeitraum um mehr als 20 Prozent gegenüber dem durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt der letzten sechs Kalendermonate vermindert ist.

(3) Eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Heimarbeiterin oder Heimarbeiter gilt während des Entgeltausfalls als fortbestehend, solange

1.
der Auftraggeber bereit ist, der Heimarbeiterin oder dem Heimarbeiter so bald wie möglich Aufträge in dem vor Eintritt der Kurzarbeit üblichen Umfang zu erteilen, und
2.
die Heimarbeiterin oder der Heimarbeiter bereit ist, Aufträge im Sinne der Nummer 1 zu übernehmen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 31.08.2006 und der Bescheid der Beklagten vom 21.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2005 aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf seinen Antrag vom 10.08.2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einen neuen Bescheid zu erteilen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten beider Instanzen.

Tatbestand

 
Streitig ist die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Förderung einer Umschulung.
Der 1960 in der T. geborene Kläger machte nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland von 1978 bis 1981 eine Lehre als Schlosser und arbeitete anschließend als Fräser, zuletzt bis zum 30.04.2003 bei der Firma Z. in O. Seither ist der Kläger arbeitslos.
Der Kläger leidet an einem LWS-Syndrom mit Bandscheibenvorfall L5/S1 mit Retrolisthese und intraspinalem Anteil sowie Bandscheibenvorfall L4/L5 mit chronischem Nervenwurzelreiz und Gehschwäche des rechten Beines. Außerdem liegt beim Kläger eine chronische Otitis media beidseits und eine Schallleitungsschwerhörigkeit links vor. Er kann deshalb nur noch leichte Tätigkeiten mit zahlreichen qualitativen Einschränkungen verrichten. Tätigkeiten als Schlosser oder Fräser sind ihm nicht mehr möglich (Gutachten der Dr. Kr., Ärztin der Agentur für Arbeit A.).
Am 10.08.2004 stellte der Kläger bei der Beklagten (erneut) einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation) und gab an, er wolle eine Umschulung durchführen. Mit Bescheid vom 12.08.2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach und führte ergänzend aus, es sei zunächst ein Beratungsgespräch mit einem Reha-Fachberater erforderlich, um über Art und Umfang von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben entscheiden zu können.
Am 13.09.2004 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem Fachberater der Beklagten Zs. statt. In der darüber angelegten Aktennotiz wurde vermerkt, der Kläger wolle gerne die Technikerausbildung oder die Ausbildung zum Technischen Zeichner/Maschinenbau machen. Hintergrund dieses Wunsches sei auch, dass er nach Ablegung der Prüfung in die Türkei umziehen wolle, weil dort derartige Facharbeiter gesucht seien. Von Seiten des Fachberaters sei darauf hingewiesen worden, dass für den 44-jährigen Kläger die Voraussetzungen für eine Umschulung nicht vorlägen, weil er bei Abschluss der Ausbildung mit 47 Jahren von keinem Arbeitgeber in Deutschland als Neuling in eine Technikerstelle eingestellt werde. Ausbildungen und Schulungen von einer Woche bis ca. sechs Monaten seien fast kein Problem.
Mit Bescheid vom 21.01.2005 lehnte die Beklagte die beantragte Weiterbildung zum Techniker oder Umschulung zum Technischen Zeichner ab. Auf Grund seines Alters bestehe bei einer zweijährigen Ausbildungszeit nach Beendigung der Maßnahme keine Möglichkeit der Wiedereingliederung auf dem Arbeitsmarkt. Es verbleibe daher bei dem Bescheid vom 15.04.2004. Mit diesem Bescheid waren, befristet bis 30.04.2007 Leistungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes in Form eines Eingliederungszuschusses in Aussicht gestellt und eine Lohnkostenübernahme für eine zweimonatige Probebeschäftigung zugesagt worden.
Den Widerspruch wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 30.09.2005 (betreffend Bescheide vom 12.08.2004 und 21.01.2005) und der Begründung zurück, auf Grund des derzeitigen Alters des Klägers von bereits 45 Jahren werde bei einer zweijährigen Ausbildungszeit keine Chance auf einen Arbeitsplatz auf dem deutschen Arbeitsmarkt gesehen. Hierzu komme noch, dass die schulischen Fähigkeiten des Klägers hierzu noch gar nicht geprüft worden seien. Da nach § 43 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) der bisherige berufliche Werdegang bei der Auswahl der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben angemessen zu berücksichtigen sei, komme vorrangig eine Gewährung von Vermittlungshilfen zur Aufnahme einer leidensgerechten Beschäftigung in Betracht.
Dagegen hat der Kläger am 28.10.2005 Klage zum Sozialgericht Ulm erhoben. Mit Urteil vom 31.08.2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt, die Ausführungen der Beklagten, dass sie es für sehr unwahrscheinlich halte, dass ein deutscher Arbeitgeber den Kläger als beruflichen Neuling mit 47 Jahren anstelle, sei durchaus realistisch und entspreche den Gegebenheiten auf dem deutschen Arbeitsmarkt, wonach jüngere Arbeitnehmer bei gleichem Ausbildungstand in der Regel bevorzugt würden. Daher seien die von der Beklagten angestellten Erwägungen zum Alter des Klägers und zum Arbeitsmarkt nicht ermessensfehlerhaft.
Gegen das am 26.09.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26.10.2006 Berufung eingelegt und vorgebracht, die Entscheidung der Beklagten sei ermessensfehlerhaft. Hierbei gehe es insbesondere um die Ausführungen der Beklagten, dass sie es für unwahrscheinlich halte, dass ein Arbeitgeber den Kläger als beruflichen Neuling mit 47 Jahren einstelle. Das Renteneintrittsalter sei mittlerweile auf 67 Jahre heraufgesetzt worden. Damit habe er noch 20 Jahre vor sich, die er mit einer Berufstätigkeit ausfüllen müsse. In Anbetracht dessen sei eine Umschulung, die eine Dauer von zwei bis drei Jahren betrage, durchaus angemessen und aus volkswirtschaftlichen Gründen sowie sozialpolitischen Erwägungen erforderlich. Zudem werde in der Wirtschaft wieder über Facharbeitermangel geklagt.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 31.08.2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Umschulung zum Techniker oder zum Technischen Zeichner zu gewähren,
12 
hilfsweise, über den Antrag vom 10.08.2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
16 
Im von der Berichterstatterin durchgeführten Erörterungstermin vom 31.05.2007 hat der Kläger erklärt, es sei nicht so, dass er ausschließlich zum Techniker oder Technischen Zeichner umgeschult werden wolle, sondern er sei durchaus auch offen für andere Bereiche.
17 
Die Beklagte hat erklärt, es bestehe keinerlei Bereitschaft, den Kläger in ein Berufsförderungswerk zu schicken und anschließend eine etwaige dort empfohlene Umschulung zu gewähren.
18 
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
19 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Berufung des Klägers, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig und teilweise begründet.
21 
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) erbringt die Rentenversicherung medizinische Leistungen zur Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen, um den Auswirkungen einer Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreicher Rehabilitation nicht oder voraussichtlich zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Die Leistungen können erbracht werden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 9 Abs. 2 SGB VI). Für die Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist (Nr. 1) und (Nr. 2) bei denen voraussichtlich
22 
a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
23 
b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann, oder
24 
c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann (§ 10 Abs. 1 SGB VI).
25 
Die Beklagte bejahte mit Bescheid vom 12.08.2004 dem Grunde nach die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Damit steht zwischen den Beteiligten bestandskräftig fest, dass der Kläger die persönlichen Voraussetzungen nach § 10 SGB VI erfüllt.
26 
Allerdings lehnte die Beklagte mit fehlerhafter Ermessensausübung die Gewährung einer Umschulung ab.
27 
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB VI bestimmt der Träger der Rentenversicherung im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Nach § 16 SGB VI i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) sind bei der Auswahl der Leistungen Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen zu berücksichtigen. Die Auswahl der Maßnahme steht somit im Ermessen der Beklagten.
28 
Nach § 39 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) besteht auf die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens ein Anspruch (Satz 2), wobei die Sozialleistungsträger ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten haben (Satz 1). Nur hierauf bezieht sich die gerichtliche Kontrolle. Der Senat prüft deshalb nur, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten und ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG).
29 
Im vorliegenden Fall begehrt der Kläger in erster Linie eine Umschulung zum Techniker bzw. Technischen Zeichner/Maschinenbau, ist jedoch nach seinen Angaben im Erörterungstermin durchaus auch offen für andere Maßnahmen. Die Beklagte dagegen ist nach den Angaben im Erörterungstermin zu keinerlei Umschulungsmaßnahme bereit.
30 
Eine so genannte Ermessensreduzierung auf Null dahingehend, dass die Beklagte ihr Ermessen nur in einer Weise rechtmäßig hätte ausüben können - in Form einer Förderung der Umschulung zum Techniker bzw. Technischen Zeichner/Maschinenbau - und jede andere Entscheidung rechtswidrig gewesen wäre, ist auch im Ansatz nicht erkennbar und wird vom Kläger inhaltlich auch nicht behauptet.
31 
Es liegt jedoch ein Ermessensfehlgebrauch seitens der Beklagten vor, wenn diese die in Rede stehende Umschulung mit Hinweis auf das Alter des Klägers und die Arbeitsmarktsituation ablehnt. Zwar mag es zutreffen, dass die Vermittlungschancen für ältere Arbeitnehmer allgemein im Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten schwierig waren. Nach Auffassung des Senats stellt es jedoch eine unzulässige Vereinfachung der Sichtweise dar, allein hierauf gestützt eine Fortbildungen oder Umschulung des damals 45jährigen Klägers abzulehnen (ebenso Sozialgericht Koblenz, Urteil vom 30.08.2005, S 3 RJ 131/04 in juris). Zum einen berücksichtigte die Beklagte bei ihrer Entscheidung nicht hinreichend, dass sich der Arbeitsmarkt - wie die aktuelle Situation auch belegt - verändern kann, dass also nicht allein der im Zeitpunkt der Entscheidung aktuelle Arbeitsmarkt für die Prognose zu Grunde zu legen ist. In diesem Zusammenhang, bei der Prüfung der Arbeitsmarktsituation, hätte die Beklagte auch den möglichen Einsatzbereich eines Technikers bzw. Technischen Zeichners berücksichtigen müssen. Stattdessen bezog sie sich nur allgemein auf die schlechten Vermittlungschancen älterer Arbeitnehmer. Zum zweiten berücksichtigte die Beklagte nicht, dass der Kläger bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine mehrjährige Berufserfahrung besitzt, was gegenüber jungen Absolventen der in Rede stehenden Ausbildungen als ein die Wettbewerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt erhöhender Qualifikationsvorteil zu werten ist. Drittens hat die Beklagte außer Acht gelassen, dass sie mit einer eventuellen Förderung der in Rede stehenden Bildungsmaßnahme nicht notwendig ihre Verpflichtung zur Eingliederung des Klägers erfüllt hätte. Aus § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, § 33 Abs. 1 SGB IX ergibt sich vielmehr, dass die Leistungen zur Teilhabe final ausgerichtet sind, also die vollständige Rehabilitation des Versicherten zum Ziel haben (Niesel in KassKomm, § 9 SGB VI Rdnrn. 3 und 4). Wenn also tatsächlich im Zeitpunkt des Abschlusses der Maßnahme Schwierigkeiten bei der Erlangung eines Arbeitsplatzes auftreten würden, wäre die Beklagte gehalten, durch entsprechend geeignete weitere Maßnahmen wie z.B. Vermittlung (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX) oder Leistungen an Arbeitgeber (§ 34 SGB IX) die Eingliederungschancen nochmals zu erhöhen. Deshalb können eventuell nach der Umschulung bzw. Fortbildung zu erwartende Vermittlungsprobleme als solche keine Ablehnung der Maßnahme rechtfertigen. Schließlich blieb unberücksichtigt, dass das Gesetz vom Regelfall eines bis zum - im Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten - 65. Lebensjahr reichenden Arbeitslebens ausgeht und dem Versicherten grundsätzlich einen Berufswechsel zumutet (BSG, Urteil vom 22.06.1971, 11 RA 279/69 in SozR Nr. 9 zu § 1237 RVO). Eine Altersgrenze hierfür findet sich nirgends.
32 
Der Senat sieht sich in seiner Beurteilung durch die aktuelle Entwicklung bestätigt. Mit dem Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demographische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz - verkündet am 30.04.2007 im Bundesgesetzblatt I, S. 554 ff. -) wird die Altersgrenze für die Regelaltersrente von bisher 65 Jahren auf das 67. Lebensjahr stufenweise angehoben. Für den 1960 geborenen Kläger bedeutet dies eine Anhebung auf das Alter von 66 Jahren und 4 Monaten. Damit hätte der Kläger bei einer im Jahr 2005 begonnenen zweijährigen Umschulung nach Abschluss der Maßnahme noch fast 20 Jahre seines Berufslebens - also weit mehr als ein Drittel - vor sich. Zur Begründung des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes hat die Bundesregierung u. a. ausgeführt, mit der langfristigen Anhebung der Altersgrenzen werde dem drohendem Fachkräftemangel entgegengewirkt und ein Signal an Gesellschaft und Wirtschaft gegeben, dass eine Umorientierung in der Haltung zur Rolle der Älteren in Gesellschaft und Wirtschaft notwendig sei und dass dieser Umorientierung auch konkrete Verhaltensänderungen folgen müssten (Näheres hierzu: Köhler-Rama in RV aktuell 2007, S. 138). Diese auch vom Gesetzgeber angenommene Veränderung des Arbeitsmarktes wird derzeit bereits durch die aktuelle Entwicklung bestätigt.
33 
Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Beklagte die begehrte Umschulung oder Fortbildung zu fördern hat. Vielmehr ist eine ermessensfehlerfreie Ablehnung durchaus denkbar, insbesondere im Hinblick auf mögliche Alternativen zu den in Rede stehenden Bildungsmaßnahmen und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit oder auch wenn sich auf Grund besonderer Umstände - die hier allerdings nicht erkennbar sind - die Eingliederungschancen durch solche Maßnahmen nicht ausreichend erhöhen lassen (etwa weil der angestrebte Beruf am Arbeitsmarkt insgesamt zunehmend weniger gefragt ist). Allerdings begegnet die grundsätzliche Haltung der Beklagte im vorliegenden Fall, außer Leistungen an Arbeitgeber (§ 34 SGB IX) keine Leistungen zur Teilhabe zu erbringen, Bedenken. Aufgabe der Beklagten ist es vielmehr auch, dem Kläger durch geeignete Maßnahmen (z.B. Arbeitsberatung, Berufsfindung) konkrete Wege aus der krankheitsbedingten Arbeitslosigkeit aufzuzeigen, insoweit also seine Willensbildung zu beeinflussen. Dass der Kläger hierzu bereit ist, zeigen seine Äußerungen im Termin zu Erörterung des Sachverhalts. Der Hinweis der Beklagten, es sei das Problem des Klägers, wenn er keine Arbeit findet, zeigt eine Verkennung der rechtlichen Situation und damit der Verpflichtung der Beklagten zu aktivem Handeln.
34 
Auf die Berufung und den Hilfsantrag des Klägers ist deshalb das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einen neuen Bescheid zu erteilen. Bezüglich des Hauptantrags des Klägers ist die Berufung aus den oben genannten Gründen zurückzuweisen.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
36 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
20 
Die Berufung des Klägers, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig und teilweise begründet.
21 
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) erbringt die Rentenversicherung medizinische Leistungen zur Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen, um den Auswirkungen einer Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreicher Rehabilitation nicht oder voraussichtlich zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Die Leistungen können erbracht werden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 9 Abs. 2 SGB VI). Für die Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist (Nr. 1) und (Nr. 2) bei denen voraussichtlich
22 
a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
23 
b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann, oder
24 
c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann (§ 10 Abs. 1 SGB VI).
25 
Die Beklagte bejahte mit Bescheid vom 12.08.2004 dem Grunde nach die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Damit steht zwischen den Beteiligten bestandskräftig fest, dass der Kläger die persönlichen Voraussetzungen nach § 10 SGB VI erfüllt.
26 
Allerdings lehnte die Beklagte mit fehlerhafter Ermessensausübung die Gewährung einer Umschulung ab.
27 
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB VI bestimmt der Träger der Rentenversicherung im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Nach § 16 SGB VI i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) sind bei der Auswahl der Leistungen Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen zu berücksichtigen. Die Auswahl der Maßnahme steht somit im Ermessen der Beklagten.
28 
Nach § 39 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) besteht auf die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens ein Anspruch (Satz 2), wobei die Sozialleistungsträger ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten haben (Satz 1). Nur hierauf bezieht sich die gerichtliche Kontrolle. Der Senat prüft deshalb nur, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten und ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG).
29 
Im vorliegenden Fall begehrt der Kläger in erster Linie eine Umschulung zum Techniker bzw. Technischen Zeichner/Maschinenbau, ist jedoch nach seinen Angaben im Erörterungstermin durchaus auch offen für andere Maßnahmen. Die Beklagte dagegen ist nach den Angaben im Erörterungstermin zu keinerlei Umschulungsmaßnahme bereit.
30 
Eine so genannte Ermessensreduzierung auf Null dahingehend, dass die Beklagte ihr Ermessen nur in einer Weise rechtmäßig hätte ausüben können - in Form einer Förderung der Umschulung zum Techniker bzw. Technischen Zeichner/Maschinenbau - und jede andere Entscheidung rechtswidrig gewesen wäre, ist auch im Ansatz nicht erkennbar und wird vom Kläger inhaltlich auch nicht behauptet.
31 
Es liegt jedoch ein Ermessensfehlgebrauch seitens der Beklagten vor, wenn diese die in Rede stehende Umschulung mit Hinweis auf das Alter des Klägers und die Arbeitsmarktsituation ablehnt. Zwar mag es zutreffen, dass die Vermittlungschancen für ältere Arbeitnehmer allgemein im Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten schwierig waren. Nach Auffassung des Senats stellt es jedoch eine unzulässige Vereinfachung der Sichtweise dar, allein hierauf gestützt eine Fortbildungen oder Umschulung des damals 45jährigen Klägers abzulehnen (ebenso Sozialgericht Koblenz, Urteil vom 30.08.2005, S 3 RJ 131/04 in juris). Zum einen berücksichtigte die Beklagte bei ihrer Entscheidung nicht hinreichend, dass sich der Arbeitsmarkt - wie die aktuelle Situation auch belegt - verändern kann, dass also nicht allein der im Zeitpunkt der Entscheidung aktuelle Arbeitsmarkt für die Prognose zu Grunde zu legen ist. In diesem Zusammenhang, bei der Prüfung der Arbeitsmarktsituation, hätte die Beklagte auch den möglichen Einsatzbereich eines Technikers bzw. Technischen Zeichners berücksichtigen müssen. Stattdessen bezog sie sich nur allgemein auf die schlechten Vermittlungschancen älterer Arbeitnehmer. Zum zweiten berücksichtigte die Beklagte nicht, dass der Kläger bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine mehrjährige Berufserfahrung besitzt, was gegenüber jungen Absolventen der in Rede stehenden Ausbildungen als ein die Wettbewerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt erhöhender Qualifikationsvorteil zu werten ist. Drittens hat die Beklagte außer Acht gelassen, dass sie mit einer eventuellen Förderung der in Rede stehenden Bildungsmaßnahme nicht notwendig ihre Verpflichtung zur Eingliederung des Klägers erfüllt hätte. Aus § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, § 33 Abs. 1 SGB IX ergibt sich vielmehr, dass die Leistungen zur Teilhabe final ausgerichtet sind, also die vollständige Rehabilitation des Versicherten zum Ziel haben (Niesel in KassKomm, § 9 SGB VI Rdnrn. 3 und 4). Wenn also tatsächlich im Zeitpunkt des Abschlusses der Maßnahme Schwierigkeiten bei der Erlangung eines Arbeitsplatzes auftreten würden, wäre die Beklagte gehalten, durch entsprechend geeignete weitere Maßnahmen wie z.B. Vermittlung (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX) oder Leistungen an Arbeitgeber (§ 34 SGB IX) die Eingliederungschancen nochmals zu erhöhen. Deshalb können eventuell nach der Umschulung bzw. Fortbildung zu erwartende Vermittlungsprobleme als solche keine Ablehnung der Maßnahme rechtfertigen. Schließlich blieb unberücksichtigt, dass das Gesetz vom Regelfall eines bis zum - im Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten - 65. Lebensjahr reichenden Arbeitslebens ausgeht und dem Versicherten grundsätzlich einen Berufswechsel zumutet (BSG, Urteil vom 22.06.1971, 11 RA 279/69 in SozR Nr. 9 zu § 1237 RVO). Eine Altersgrenze hierfür findet sich nirgends.
32 
Der Senat sieht sich in seiner Beurteilung durch die aktuelle Entwicklung bestätigt. Mit dem Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demographische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz - verkündet am 30.04.2007 im Bundesgesetzblatt I, S. 554 ff. -) wird die Altersgrenze für die Regelaltersrente von bisher 65 Jahren auf das 67. Lebensjahr stufenweise angehoben. Für den 1960 geborenen Kläger bedeutet dies eine Anhebung auf das Alter von 66 Jahren und 4 Monaten. Damit hätte der Kläger bei einer im Jahr 2005 begonnenen zweijährigen Umschulung nach Abschluss der Maßnahme noch fast 20 Jahre seines Berufslebens - also weit mehr als ein Drittel - vor sich. Zur Begründung des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes hat die Bundesregierung u. a. ausgeführt, mit der langfristigen Anhebung der Altersgrenzen werde dem drohendem Fachkräftemangel entgegengewirkt und ein Signal an Gesellschaft und Wirtschaft gegeben, dass eine Umorientierung in der Haltung zur Rolle der Älteren in Gesellschaft und Wirtschaft notwendig sei und dass dieser Umorientierung auch konkrete Verhaltensänderungen folgen müssten (Näheres hierzu: Köhler-Rama in RV aktuell 2007, S. 138). Diese auch vom Gesetzgeber angenommene Veränderung des Arbeitsmarktes wird derzeit bereits durch die aktuelle Entwicklung bestätigt.
33 
Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Beklagte die begehrte Umschulung oder Fortbildung zu fördern hat. Vielmehr ist eine ermessensfehlerfreie Ablehnung durchaus denkbar, insbesondere im Hinblick auf mögliche Alternativen zu den in Rede stehenden Bildungsmaßnahmen und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit oder auch wenn sich auf Grund besonderer Umstände - die hier allerdings nicht erkennbar sind - die Eingliederungschancen durch solche Maßnahmen nicht ausreichend erhöhen lassen (etwa weil der angestrebte Beruf am Arbeitsmarkt insgesamt zunehmend weniger gefragt ist). Allerdings begegnet die grundsätzliche Haltung der Beklagte im vorliegenden Fall, außer Leistungen an Arbeitgeber (§ 34 SGB IX) keine Leistungen zur Teilhabe zu erbringen, Bedenken. Aufgabe der Beklagten ist es vielmehr auch, dem Kläger durch geeignete Maßnahmen (z.B. Arbeitsberatung, Berufsfindung) konkrete Wege aus der krankheitsbedingten Arbeitslosigkeit aufzuzeigen, insoweit also seine Willensbildung zu beeinflussen. Dass der Kläger hierzu bereit ist, zeigen seine Äußerungen im Termin zu Erörterung des Sachverhalts. Der Hinweis der Beklagten, es sei das Problem des Klägers, wenn er keine Arbeit findet, zeigt eine Verkennung der rechtlichen Situation und damit der Verpflichtung der Beklagten zu aktivem Handeln.
34 
Auf die Berufung und den Hilfsantrag des Klägers ist deshalb das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einen neuen Bescheid zu erteilen. Bezüglich des Hauptantrags des Klägers ist die Berufung aus den oben genannten Gründen zurückzuweisen.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
36 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.

(1) Die Beratung durch Ärzte, denen eine Person nach § 33 vorgestellt wird, erstreckt sich auf geeignete Leistungen zur Teilhabe. Dabei weisen sie auf die Möglichkeit der Beratung durch die Beratungsstellen der Rehabilitationsträger hin und informieren über wohnortnahe Angebote zur Beratung nach § 32. Werdende Eltern werden außerdem auf den Beratungsanspruch bei den Schwangerschaftsberatungsstellen hingewiesen.

(2) Nehmen Hebammen, Entbindungspfleger, medizinisches Personal außer Ärzten, Lehrer, Sozialarbeiter, Jugendleiter und Erzieher bei der Ausübung ihres Berufs Behinderungen wahr, weisen sie die Personensorgeberechtigten auf die Behinderung und auf entsprechende Beratungsangebote nach § 32 hin.

(3) Nehmen medizinisches Personal außer Ärzten und Sozialarbeiter bei der Ausübung ihres Berufs Behinderungen bei volljährigen Personen wahr, empfehlen sie diesen Personen oder ihren bestellten Betreuern, eine Beratungsstelle für Rehabilitation oder eine ärztliche Beratung über geeignete Leistungen zur Teilhabe aufzusuchen.

Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 54 des Neunten Buches, im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 des Neunten Buches, entsprechende Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches sowie das Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches. Das Budget für Ausbildung wird nur für die Erstausbildung erbracht; ein Anspruch auf Übergangsgeld nach § 20 besteht während der Erbringung des Budgets für Ausbildung nicht. § 61a Absatz 5 des Neunten Buches findet keine Anwendung.

Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um

1.
den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten vorzubeugen, entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und
2.
dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.
Die Leistungen zur Prävention haben Vorrang vor den Leistungen zur Teilhabe. Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind.

(2) Die Leistungen nach Absatz 1 sind zu erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und
2.
bei denen voraussichtlich
a)
bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
b)
bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann,
c)
bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
aa)
der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden kann oder
bb)
ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann, wenn die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des Trägers der Rentenversicherung nicht möglich ist.

(2) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
die im Bergbau vermindert berufsfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder
2.
bei denen der Eintritt von im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit droht und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen der Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit abgewendet werden kann.

(3) Für die Leistungen nach den §§ 14, 15a und 17 haben die Versicherten oder die Kinder die persönlichen Voraussetzungen bei Vorliegen der dortigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

(1) Der Träger der Rentenversicherung bestimmt im Einzelfall unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts des Versicherten im Sinne des § 8 des Neunten Buches und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend.

(2) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nicht

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der Phase akuter Behandlungsbedürftigkeit einer Krankheit, es sei denn, die Behandlungsbedürftigkeit tritt während der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ein,
2.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation anstelle einer sonst erforderlichen Krankenhausbehandlung,
3.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die dem allgemein anerkannten Stand medizinischer Erkenntnisse nicht entsprechen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nach Absatz 2 Nr. 1 im Benehmen mit dem Träger der Krankenversicherung für diesen Krankenbehandlung und Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Der Träger der Rentenversicherung kann von dem Träger der Krankenversicherung Erstattung der hierauf entfallenden Aufwendungen verlangen.

(4) Die Träger der Rentenversicherung vereinbaren mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales Näheres zur Durchführung von Absatz 2 Nr. 1 und 2.

Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 54 des Neunten Buches, im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 des Neunten Buches, entsprechende Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches sowie das Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches. Das Budget für Ausbildung wird nur für die Erstausbildung erbracht; ein Anspruch auf Übergangsgeld nach § 20 besteht während der Erbringung des Budgets für Ausbildung nicht. § 61a Absatz 5 des Neunten Buches findet keine Anwendung.

Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.

(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.

(2) Für Ermessensleistungen gelten die Vorschriften über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 54 des Neunten Buches, im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 des Neunten Buches, entsprechende Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches sowie das Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches. Das Budget für Ausbildung wird nur für die Erstausbildung erbracht; ein Anspruch auf Übergangsgeld nach § 20 besteht während der Erbringung des Budgets für Ausbildung nicht. § 61a Absatz 5 des Neunten Buches findet keine Anwendung.

(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren gemeinsame Empfehlungen zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Leistungen, insbesondere zur barrierefreien Leistungserbringung, sowie für die Durchführung vergleichender Qualitätsanalysen als Grundlage für ein effektives Qualitätsmanagement der Leistungserbringer. § 26 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 6 und 7 können den Empfehlungen beitreten.

(2) Die Erbringer von Leistungen stellen ein Qualitätsmanagement sicher, das durch zielgerichtete und systematische Verfahren und Maßnahmen die Qualität der Versorgung gewährleistet und kontinuierlich verbessert. Stationäre Rehabilitationseinrichtungen haben sich an dem Zertifizierungsverfahren nach Absatz 3 zu beteiligen.

(3) Die Spitzenverbände der Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 vereinbaren im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation grundsätzliche Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement nach Absatz 2 Satz 1 sowie ein einheitliches, unabhängiges Zertifizierungsverfahren, mit dem die erfolgreiche Umsetzung des Qualitätsmanagements in regelmäßigen Abständen nachgewiesen wird. Den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbänden sowie den Verbänden von Menschen mit Behinderungen einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen von Frauen mit Behinderungen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Stationäre Rehabilitationseinrichtungen sind nur dann als geeignet anzusehen, wenn sie zertifiziert sind.

(4) Die Rehabilitationsträger können mit den Einrichtungen, die für sie Leistungen erbringen, über Absatz 1 hinausgehende Anforderungen an die Qualität und das Qualitätsmanagement vereinbaren.

(5) In Rehabilitationseinrichtungen mit Vertretungen der Menschen mit Behinderungen sind die nach Absatz 3 Satz 1 zu erstellenden Nachweise über die Umsetzung des Qualitätsmanagements diesen Vertretungen zur Verfügung zu stellen.

(6) § 26 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden für Vereinbarungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften für die Rehabilitationsträger.

Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 54 des Neunten Buches, im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 des Neunten Buches, entsprechende Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches sowie das Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches. Das Budget für Ausbildung wird nur für die Erstausbildung erbracht; ein Anspruch auf Übergangsgeld nach § 20 besteht während der Erbringung des Budgets für Ausbildung nicht. § 61a Absatz 5 des Neunten Buches findet keine Anwendung.

(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren gemeinsame Empfehlungen zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Leistungen, insbesondere zur barrierefreien Leistungserbringung, sowie für die Durchführung vergleichender Qualitätsanalysen als Grundlage für ein effektives Qualitätsmanagement der Leistungserbringer. § 26 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 6 und 7 können den Empfehlungen beitreten.

(2) Die Erbringer von Leistungen stellen ein Qualitätsmanagement sicher, das durch zielgerichtete und systematische Verfahren und Maßnahmen die Qualität der Versorgung gewährleistet und kontinuierlich verbessert. Stationäre Rehabilitationseinrichtungen haben sich an dem Zertifizierungsverfahren nach Absatz 3 zu beteiligen.

(3) Die Spitzenverbände der Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 vereinbaren im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation grundsätzliche Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement nach Absatz 2 Satz 1 sowie ein einheitliches, unabhängiges Zertifizierungsverfahren, mit dem die erfolgreiche Umsetzung des Qualitätsmanagements in regelmäßigen Abständen nachgewiesen wird. Den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbänden sowie den Verbänden von Menschen mit Behinderungen einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen von Frauen mit Behinderungen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Stationäre Rehabilitationseinrichtungen sind nur dann als geeignet anzusehen, wenn sie zertifiziert sind.

(4) Die Rehabilitationsträger können mit den Einrichtungen, die für sie Leistungen erbringen, über Absatz 1 hinausgehende Anforderungen an die Qualität und das Qualitätsmanagement vereinbaren.

(5) In Rehabilitationseinrichtungen mit Vertretungen der Menschen mit Behinderungen sind die nach Absatz 3 Satz 1 zu erstellenden Nachweise über die Umsetzung des Qualitätsmanagements diesen Vertretungen zur Verfügung zu stellen.

(6) § 26 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden für Vereinbarungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften für die Rehabilitationsträger.

Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.

(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren gemeinsame Empfehlungen zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Leistungen, insbesondere zur barrierefreien Leistungserbringung, sowie für die Durchführung vergleichender Qualitätsanalysen als Grundlage für ein effektives Qualitätsmanagement der Leistungserbringer. § 26 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 6 und 7 können den Empfehlungen beitreten.

(2) Die Erbringer von Leistungen stellen ein Qualitätsmanagement sicher, das durch zielgerichtete und systematische Verfahren und Maßnahmen die Qualität der Versorgung gewährleistet und kontinuierlich verbessert. Stationäre Rehabilitationseinrichtungen haben sich an dem Zertifizierungsverfahren nach Absatz 3 zu beteiligen.

(3) Die Spitzenverbände der Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 vereinbaren im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation grundsätzliche Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement nach Absatz 2 Satz 1 sowie ein einheitliches, unabhängiges Zertifizierungsverfahren, mit dem die erfolgreiche Umsetzung des Qualitätsmanagements in regelmäßigen Abständen nachgewiesen wird. Den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbänden sowie den Verbänden von Menschen mit Behinderungen einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen von Frauen mit Behinderungen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Stationäre Rehabilitationseinrichtungen sind nur dann als geeignet anzusehen, wenn sie zertifiziert sind.

(4) Die Rehabilitationsträger können mit den Einrichtungen, die für sie Leistungen erbringen, über Absatz 1 hinausgehende Anforderungen an die Qualität und das Qualitätsmanagement vereinbaren.

(5) In Rehabilitationseinrichtungen mit Vertretungen der Menschen mit Behinderungen sind die nach Absatz 3 Satz 1 zu erstellenden Nachweise über die Umsetzung des Qualitätsmanagements diesen Vertretungen zur Verfügung zu stellen.

(6) § 26 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden für Vereinbarungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften für die Rehabilitationsträger.

(1) Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben auch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter, wenn sie ihren Lebensunterhalt ausschließlich oder weitaus überwiegend aus dem Beschäftigungsverhältnis als Heimarbeiterin oder Heimarbeiter beziehen und soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt ist.

(2) An die Stelle der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer treten die für den Auftraggeber beschäftigten Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter. Im Übrigen tritt an die Stelle des erheblichen Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall der erhebliche Entgeltausfall und an die Stelle des Betriebs und des Arbeitgebers der Auftraggeber; Auftraggeber kann eine Gewerbetreibende oder ein Gewerbetreibender oder eine Zwischenmeisterin oder ein Zwischenmeister sein. Ein Entgeltausfall ist erheblich, wenn das Entgelt der Heimarbeiterin oder des Heimarbeiters im Anspruchszeitraum um mehr als 20 Prozent gegenüber dem durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt der letzten sechs Kalendermonate vermindert ist.

(3) Eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Heimarbeiterin oder Heimarbeiter gilt während des Entgeltausfalls als fortbestehend, solange

1.
der Auftraggeber bereit ist, der Heimarbeiterin oder dem Heimarbeiter so bald wie möglich Aufträge in dem vor Eintritt der Kurzarbeit üblichen Umfang zu erteilen, und
2.
die Heimarbeiterin oder der Heimarbeiter bereit ist, Aufträge im Sinne der Nummer 1 zu übernehmen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 31.08.2006 und der Bescheid der Beklagten vom 21.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2005 aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf seinen Antrag vom 10.08.2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einen neuen Bescheid zu erteilen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten beider Instanzen.

Tatbestand

 
Streitig ist die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Förderung einer Umschulung.
Der 1960 in der T. geborene Kläger machte nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland von 1978 bis 1981 eine Lehre als Schlosser und arbeitete anschließend als Fräser, zuletzt bis zum 30.04.2003 bei der Firma Z. in O. Seither ist der Kläger arbeitslos.
Der Kläger leidet an einem LWS-Syndrom mit Bandscheibenvorfall L5/S1 mit Retrolisthese und intraspinalem Anteil sowie Bandscheibenvorfall L4/L5 mit chronischem Nervenwurzelreiz und Gehschwäche des rechten Beines. Außerdem liegt beim Kläger eine chronische Otitis media beidseits und eine Schallleitungsschwerhörigkeit links vor. Er kann deshalb nur noch leichte Tätigkeiten mit zahlreichen qualitativen Einschränkungen verrichten. Tätigkeiten als Schlosser oder Fräser sind ihm nicht mehr möglich (Gutachten der Dr. Kr., Ärztin der Agentur für Arbeit A.).
Am 10.08.2004 stellte der Kläger bei der Beklagten (erneut) einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation) und gab an, er wolle eine Umschulung durchführen. Mit Bescheid vom 12.08.2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach und führte ergänzend aus, es sei zunächst ein Beratungsgespräch mit einem Reha-Fachberater erforderlich, um über Art und Umfang von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben entscheiden zu können.
Am 13.09.2004 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem Fachberater der Beklagten Zs. statt. In der darüber angelegten Aktennotiz wurde vermerkt, der Kläger wolle gerne die Technikerausbildung oder die Ausbildung zum Technischen Zeichner/Maschinenbau machen. Hintergrund dieses Wunsches sei auch, dass er nach Ablegung der Prüfung in die Türkei umziehen wolle, weil dort derartige Facharbeiter gesucht seien. Von Seiten des Fachberaters sei darauf hingewiesen worden, dass für den 44-jährigen Kläger die Voraussetzungen für eine Umschulung nicht vorlägen, weil er bei Abschluss der Ausbildung mit 47 Jahren von keinem Arbeitgeber in Deutschland als Neuling in eine Technikerstelle eingestellt werde. Ausbildungen und Schulungen von einer Woche bis ca. sechs Monaten seien fast kein Problem.
Mit Bescheid vom 21.01.2005 lehnte die Beklagte die beantragte Weiterbildung zum Techniker oder Umschulung zum Technischen Zeichner ab. Auf Grund seines Alters bestehe bei einer zweijährigen Ausbildungszeit nach Beendigung der Maßnahme keine Möglichkeit der Wiedereingliederung auf dem Arbeitsmarkt. Es verbleibe daher bei dem Bescheid vom 15.04.2004. Mit diesem Bescheid waren, befristet bis 30.04.2007 Leistungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes in Form eines Eingliederungszuschusses in Aussicht gestellt und eine Lohnkostenübernahme für eine zweimonatige Probebeschäftigung zugesagt worden.
Den Widerspruch wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 30.09.2005 (betreffend Bescheide vom 12.08.2004 und 21.01.2005) und der Begründung zurück, auf Grund des derzeitigen Alters des Klägers von bereits 45 Jahren werde bei einer zweijährigen Ausbildungszeit keine Chance auf einen Arbeitsplatz auf dem deutschen Arbeitsmarkt gesehen. Hierzu komme noch, dass die schulischen Fähigkeiten des Klägers hierzu noch gar nicht geprüft worden seien. Da nach § 43 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) der bisherige berufliche Werdegang bei der Auswahl der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben angemessen zu berücksichtigen sei, komme vorrangig eine Gewährung von Vermittlungshilfen zur Aufnahme einer leidensgerechten Beschäftigung in Betracht.
Dagegen hat der Kläger am 28.10.2005 Klage zum Sozialgericht Ulm erhoben. Mit Urteil vom 31.08.2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt, die Ausführungen der Beklagten, dass sie es für sehr unwahrscheinlich halte, dass ein deutscher Arbeitgeber den Kläger als beruflichen Neuling mit 47 Jahren anstelle, sei durchaus realistisch und entspreche den Gegebenheiten auf dem deutschen Arbeitsmarkt, wonach jüngere Arbeitnehmer bei gleichem Ausbildungstand in der Regel bevorzugt würden. Daher seien die von der Beklagten angestellten Erwägungen zum Alter des Klägers und zum Arbeitsmarkt nicht ermessensfehlerhaft.
Gegen das am 26.09.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26.10.2006 Berufung eingelegt und vorgebracht, die Entscheidung der Beklagten sei ermessensfehlerhaft. Hierbei gehe es insbesondere um die Ausführungen der Beklagten, dass sie es für unwahrscheinlich halte, dass ein Arbeitgeber den Kläger als beruflichen Neuling mit 47 Jahren einstelle. Das Renteneintrittsalter sei mittlerweile auf 67 Jahre heraufgesetzt worden. Damit habe er noch 20 Jahre vor sich, die er mit einer Berufstätigkeit ausfüllen müsse. In Anbetracht dessen sei eine Umschulung, die eine Dauer von zwei bis drei Jahren betrage, durchaus angemessen und aus volkswirtschaftlichen Gründen sowie sozialpolitischen Erwägungen erforderlich. Zudem werde in der Wirtschaft wieder über Facharbeitermangel geklagt.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 31.08.2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Umschulung zum Techniker oder zum Technischen Zeichner zu gewähren,
12 
hilfsweise, über den Antrag vom 10.08.2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
16 
Im von der Berichterstatterin durchgeführten Erörterungstermin vom 31.05.2007 hat der Kläger erklärt, es sei nicht so, dass er ausschließlich zum Techniker oder Technischen Zeichner umgeschult werden wolle, sondern er sei durchaus auch offen für andere Bereiche.
17 
Die Beklagte hat erklärt, es bestehe keinerlei Bereitschaft, den Kläger in ein Berufsförderungswerk zu schicken und anschließend eine etwaige dort empfohlene Umschulung zu gewähren.
18 
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
19 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Berufung des Klägers, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig und teilweise begründet.
21 
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) erbringt die Rentenversicherung medizinische Leistungen zur Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen, um den Auswirkungen einer Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreicher Rehabilitation nicht oder voraussichtlich zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Die Leistungen können erbracht werden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 9 Abs. 2 SGB VI). Für die Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist (Nr. 1) und (Nr. 2) bei denen voraussichtlich
22 
a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
23 
b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann, oder
24 
c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann (§ 10 Abs. 1 SGB VI).
25 
Die Beklagte bejahte mit Bescheid vom 12.08.2004 dem Grunde nach die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Damit steht zwischen den Beteiligten bestandskräftig fest, dass der Kläger die persönlichen Voraussetzungen nach § 10 SGB VI erfüllt.
26 
Allerdings lehnte die Beklagte mit fehlerhafter Ermessensausübung die Gewährung einer Umschulung ab.
27 
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB VI bestimmt der Träger der Rentenversicherung im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Nach § 16 SGB VI i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) sind bei der Auswahl der Leistungen Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen zu berücksichtigen. Die Auswahl der Maßnahme steht somit im Ermessen der Beklagten.
28 
Nach § 39 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) besteht auf die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens ein Anspruch (Satz 2), wobei die Sozialleistungsträger ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten haben (Satz 1). Nur hierauf bezieht sich die gerichtliche Kontrolle. Der Senat prüft deshalb nur, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten und ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG).
29 
Im vorliegenden Fall begehrt der Kläger in erster Linie eine Umschulung zum Techniker bzw. Technischen Zeichner/Maschinenbau, ist jedoch nach seinen Angaben im Erörterungstermin durchaus auch offen für andere Maßnahmen. Die Beklagte dagegen ist nach den Angaben im Erörterungstermin zu keinerlei Umschulungsmaßnahme bereit.
30 
Eine so genannte Ermessensreduzierung auf Null dahingehend, dass die Beklagte ihr Ermessen nur in einer Weise rechtmäßig hätte ausüben können - in Form einer Förderung der Umschulung zum Techniker bzw. Technischen Zeichner/Maschinenbau - und jede andere Entscheidung rechtswidrig gewesen wäre, ist auch im Ansatz nicht erkennbar und wird vom Kläger inhaltlich auch nicht behauptet.
31 
Es liegt jedoch ein Ermessensfehlgebrauch seitens der Beklagten vor, wenn diese die in Rede stehende Umschulung mit Hinweis auf das Alter des Klägers und die Arbeitsmarktsituation ablehnt. Zwar mag es zutreffen, dass die Vermittlungschancen für ältere Arbeitnehmer allgemein im Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten schwierig waren. Nach Auffassung des Senats stellt es jedoch eine unzulässige Vereinfachung der Sichtweise dar, allein hierauf gestützt eine Fortbildungen oder Umschulung des damals 45jährigen Klägers abzulehnen (ebenso Sozialgericht Koblenz, Urteil vom 30.08.2005, S 3 RJ 131/04 in juris). Zum einen berücksichtigte die Beklagte bei ihrer Entscheidung nicht hinreichend, dass sich der Arbeitsmarkt - wie die aktuelle Situation auch belegt - verändern kann, dass also nicht allein der im Zeitpunkt der Entscheidung aktuelle Arbeitsmarkt für die Prognose zu Grunde zu legen ist. In diesem Zusammenhang, bei der Prüfung der Arbeitsmarktsituation, hätte die Beklagte auch den möglichen Einsatzbereich eines Technikers bzw. Technischen Zeichners berücksichtigen müssen. Stattdessen bezog sie sich nur allgemein auf die schlechten Vermittlungschancen älterer Arbeitnehmer. Zum zweiten berücksichtigte die Beklagte nicht, dass der Kläger bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine mehrjährige Berufserfahrung besitzt, was gegenüber jungen Absolventen der in Rede stehenden Ausbildungen als ein die Wettbewerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt erhöhender Qualifikationsvorteil zu werten ist. Drittens hat die Beklagte außer Acht gelassen, dass sie mit einer eventuellen Förderung der in Rede stehenden Bildungsmaßnahme nicht notwendig ihre Verpflichtung zur Eingliederung des Klägers erfüllt hätte. Aus § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, § 33 Abs. 1 SGB IX ergibt sich vielmehr, dass die Leistungen zur Teilhabe final ausgerichtet sind, also die vollständige Rehabilitation des Versicherten zum Ziel haben (Niesel in KassKomm, § 9 SGB VI Rdnrn. 3 und 4). Wenn also tatsächlich im Zeitpunkt des Abschlusses der Maßnahme Schwierigkeiten bei der Erlangung eines Arbeitsplatzes auftreten würden, wäre die Beklagte gehalten, durch entsprechend geeignete weitere Maßnahmen wie z.B. Vermittlung (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX) oder Leistungen an Arbeitgeber (§ 34 SGB IX) die Eingliederungschancen nochmals zu erhöhen. Deshalb können eventuell nach der Umschulung bzw. Fortbildung zu erwartende Vermittlungsprobleme als solche keine Ablehnung der Maßnahme rechtfertigen. Schließlich blieb unberücksichtigt, dass das Gesetz vom Regelfall eines bis zum - im Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten - 65. Lebensjahr reichenden Arbeitslebens ausgeht und dem Versicherten grundsätzlich einen Berufswechsel zumutet (BSG, Urteil vom 22.06.1971, 11 RA 279/69 in SozR Nr. 9 zu § 1237 RVO). Eine Altersgrenze hierfür findet sich nirgends.
32 
Der Senat sieht sich in seiner Beurteilung durch die aktuelle Entwicklung bestätigt. Mit dem Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demographische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz - verkündet am 30.04.2007 im Bundesgesetzblatt I, S. 554 ff. -) wird die Altersgrenze für die Regelaltersrente von bisher 65 Jahren auf das 67. Lebensjahr stufenweise angehoben. Für den 1960 geborenen Kläger bedeutet dies eine Anhebung auf das Alter von 66 Jahren und 4 Monaten. Damit hätte der Kläger bei einer im Jahr 2005 begonnenen zweijährigen Umschulung nach Abschluss der Maßnahme noch fast 20 Jahre seines Berufslebens - also weit mehr als ein Drittel - vor sich. Zur Begründung des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes hat die Bundesregierung u. a. ausgeführt, mit der langfristigen Anhebung der Altersgrenzen werde dem drohendem Fachkräftemangel entgegengewirkt und ein Signal an Gesellschaft und Wirtschaft gegeben, dass eine Umorientierung in der Haltung zur Rolle der Älteren in Gesellschaft und Wirtschaft notwendig sei und dass dieser Umorientierung auch konkrete Verhaltensänderungen folgen müssten (Näheres hierzu: Köhler-Rama in RV aktuell 2007, S. 138). Diese auch vom Gesetzgeber angenommene Veränderung des Arbeitsmarktes wird derzeit bereits durch die aktuelle Entwicklung bestätigt.
33 
Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Beklagte die begehrte Umschulung oder Fortbildung zu fördern hat. Vielmehr ist eine ermessensfehlerfreie Ablehnung durchaus denkbar, insbesondere im Hinblick auf mögliche Alternativen zu den in Rede stehenden Bildungsmaßnahmen und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit oder auch wenn sich auf Grund besonderer Umstände - die hier allerdings nicht erkennbar sind - die Eingliederungschancen durch solche Maßnahmen nicht ausreichend erhöhen lassen (etwa weil der angestrebte Beruf am Arbeitsmarkt insgesamt zunehmend weniger gefragt ist). Allerdings begegnet die grundsätzliche Haltung der Beklagte im vorliegenden Fall, außer Leistungen an Arbeitgeber (§ 34 SGB IX) keine Leistungen zur Teilhabe zu erbringen, Bedenken. Aufgabe der Beklagten ist es vielmehr auch, dem Kläger durch geeignete Maßnahmen (z.B. Arbeitsberatung, Berufsfindung) konkrete Wege aus der krankheitsbedingten Arbeitslosigkeit aufzuzeigen, insoweit also seine Willensbildung zu beeinflussen. Dass der Kläger hierzu bereit ist, zeigen seine Äußerungen im Termin zu Erörterung des Sachverhalts. Der Hinweis der Beklagten, es sei das Problem des Klägers, wenn er keine Arbeit findet, zeigt eine Verkennung der rechtlichen Situation und damit der Verpflichtung der Beklagten zu aktivem Handeln.
34 
Auf die Berufung und den Hilfsantrag des Klägers ist deshalb das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einen neuen Bescheid zu erteilen. Bezüglich des Hauptantrags des Klägers ist die Berufung aus den oben genannten Gründen zurückzuweisen.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
36 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
20 
Die Berufung des Klägers, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig und teilweise begründet.
21 
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) erbringt die Rentenversicherung medizinische Leistungen zur Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen, um den Auswirkungen einer Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreicher Rehabilitation nicht oder voraussichtlich zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Die Leistungen können erbracht werden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 9 Abs. 2 SGB VI). Für die Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist (Nr. 1) und (Nr. 2) bei denen voraussichtlich
22 
a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
23 
b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann, oder
24 
c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann (§ 10 Abs. 1 SGB VI).
25 
Die Beklagte bejahte mit Bescheid vom 12.08.2004 dem Grunde nach die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Damit steht zwischen den Beteiligten bestandskräftig fest, dass der Kläger die persönlichen Voraussetzungen nach § 10 SGB VI erfüllt.
26 
Allerdings lehnte die Beklagte mit fehlerhafter Ermessensausübung die Gewährung einer Umschulung ab.
27 
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB VI bestimmt der Träger der Rentenversicherung im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Nach § 16 SGB VI i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) sind bei der Auswahl der Leistungen Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen zu berücksichtigen. Die Auswahl der Maßnahme steht somit im Ermessen der Beklagten.
28 
Nach § 39 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) besteht auf die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens ein Anspruch (Satz 2), wobei die Sozialleistungsträger ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten haben (Satz 1). Nur hierauf bezieht sich die gerichtliche Kontrolle. Der Senat prüft deshalb nur, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten und ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG).
29 
Im vorliegenden Fall begehrt der Kläger in erster Linie eine Umschulung zum Techniker bzw. Technischen Zeichner/Maschinenbau, ist jedoch nach seinen Angaben im Erörterungstermin durchaus auch offen für andere Maßnahmen. Die Beklagte dagegen ist nach den Angaben im Erörterungstermin zu keinerlei Umschulungsmaßnahme bereit.
30 
Eine so genannte Ermessensreduzierung auf Null dahingehend, dass die Beklagte ihr Ermessen nur in einer Weise rechtmäßig hätte ausüben können - in Form einer Förderung der Umschulung zum Techniker bzw. Technischen Zeichner/Maschinenbau - und jede andere Entscheidung rechtswidrig gewesen wäre, ist auch im Ansatz nicht erkennbar und wird vom Kläger inhaltlich auch nicht behauptet.
31 
Es liegt jedoch ein Ermessensfehlgebrauch seitens der Beklagten vor, wenn diese die in Rede stehende Umschulung mit Hinweis auf das Alter des Klägers und die Arbeitsmarktsituation ablehnt. Zwar mag es zutreffen, dass die Vermittlungschancen für ältere Arbeitnehmer allgemein im Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten schwierig waren. Nach Auffassung des Senats stellt es jedoch eine unzulässige Vereinfachung der Sichtweise dar, allein hierauf gestützt eine Fortbildungen oder Umschulung des damals 45jährigen Klägers abzulehnen (ebenso Sozialgericht Koblenz, Urteil vom 30.08.2005, S 3 RJ 131/04 in juris). Zum einen berücksichtigte die Beklagte bei ihrer Entscheidung nicht hinreichend, dass sich der Arbeitsmarkt - wie die aktuelle Situation auch belegt - verändern kann, dass also nicht allein der im Zeitpunkt der Entscheidung aktuelle Arbeitsmarkt für die Prognose zu Grunde zu legen ist. In diesem Zusammenhang, bei der Prüfung der Arbeitsmarktsituation, hätte die Beklagte auch den möglichen Einsatzbereich eines Technikers bzw. Technischen Zeichners berücksichtigen müssen. Stattdessen bezog sie sich nur allgemein auf die schlechten Vermittlungschancen älterer Arbeitnehmer. Zum zweiten berücksichtigte die Beklagte nicht, dass der Kläger bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine mehrjährige Berufserfahrung besitzt, was gegenüber jungen Absolventen der in Rede stehenden Ausbildungen als ein die Wettbewerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt erhöhender Qualifikationsvorteil zu werten ist. Drittens hat die Beklagte außer Acht gelassen, dass sie mit einer eventuellen Förderung der in Rede stehenden Bildungsmaßnahme nicht notwendig ihre Verpflichtung zur Eingliederung des Klägers erfüllt hätte. Aus § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, § 33 Abs. 1 SGB IX ergibt sich vielmehr, dass die Leistungen zur Teilhabe final ausgerichtet sind, also die vollständige Rehabilitation des Versicherten zum Ziel haben (Niesel in KassKomm, § 9 SGB VI Rdnrn. 3 und 4). Wenn also tatsächlich im Zeitpunkt des Abschlusses der Maßnahme Schwierigkeiten bei der Erlangung eines Arbeitsplatzes auftreten würden, wäre die Beklagte gehalten, durch entsprechend geeignete weitere Maßnahmen wie z.B. Vermittlung (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX) oder Leistungen an Arbeitgeber (§ 34 SGB IX) die Eingliederungschancen nochmals zu erhöhen. Deshalb können eventuell nach der Umschulung bzw. Fortbildung zu erwartende Vermittlungsprobleme als solche keine Ablehnung der Maßnahme rechtfertigen. Schließlich blieb unberücksichtigt, dass das Gesetz vom Regelfall eines bis zum - im Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten - 65. Lebensjahr reichenden Arbeitslebens ausgeht und dem Versicherten grundsätzlich einen Berufswechsel zumutet (BSG, Urteil vom 22.06.1971, 11 RA 279/69 in SozR Nr. 9 zu § 1237 RVO). Eine Altersgrenze hierfür findet sich nirgends.
32 
Der Senat sieht sich in seiner Beurteilung durch die aktuelle Entwicklung bestätigt. Mit dem Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demographische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz - verkündet am 30.04.2007 im Bundesgesetzblatt I, S. 554 ff. -) wird die Altersgrenze für die Regelaltersrente von bisher 65 Jahren auf das 67. Lebensjahr stufenweise angehoben. Für den 1960 geborenen Kläger bedeutet dies eine Anhebung auf das Alter von 66 Jahren und 4 Monaten. Damit hätte der Kläger bei einer im Jahr 2005 begonnenen zweijährigen Umschulung nach Abschluss der Maßnahme noch fast 20 Jahre seines Berufslebens - also weit mehr als ein Drittel - vor sich. Zur Begründung des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes hat die Bundesregierung u. a. ausgeführt, mit der langfristigen Anhebung der Altersgrenzen werde dem drohendem Fachkräftemangel entgegengewirkt und ein Signal an Gesellschaft und Wirtschaft gegeben, dass eine Umorientierung in der Haltung zur Rolle der Älteren in Gesellschaft und Wirtschaft notwendig sei und dass dieser Umorientierung auch konkrete Verhaltensänderungen folgen müssten (Näheres hierzu: Köhler-Rama in RV aktuell 2007, S. 138). Diese auch vom Gesetzgeber angenommene Veränderung des Arbeitsmarktes wird derzeit bereits durch die aktuelle Entwicklung bestätigt.
33 
Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Beklagte die begehrte Umschulung oder Fortbildung zu fördern hat. Vielmehr ist eine ermessensfehlerfreie Ablehnung durchaus denkbar, insbesondere im Hinblick auf mögliche Alternativen zu den in Rede stehenden Bildungsmaßnahmen und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit oder auch wenn sich auf Grund besonderer Umstände - die hier allerdings nicht erkennbar sind - die Eingliederungschancen durch solche Maßnahmen nicht ausreichend erhöhen lassen (etwa weil der angestrebte Beruf am Arbeitsmarkt insgesamt zunehmend weniger gefragt ist). Allerdings begegnet die grundsätzliche Haltung der Beklagte im vorliegenden Fall, außer Leistungen an Arbeitgeber (§ 34 SGB IX) keine Leistungen zur Teilhabe zu erbringen, Bedenken. Aufgabe der Beklagten ist es vielmehr auch, dem Kläger durch geeignete Maßnahmen (z.B. Arbeitsberatung, Berufsfindung) konkrete Wege aus der krankheitsbedingten Arbeitslosigkeit aufzuzeigen, insoweit also seine Willensbildung zu beeinflussen. Dass der Kläger hierzu bereit ist, zeigen seine Äußerungen im Termin zu Erörterung des Sachverhalts. Der Hinweis der Beklagten, es sei das Problem des Klägers, wenn er keine Arbeit findet, zeigt eine Verkennung der rechtlichen Situation und damit der Verpflichtung der Beklagten zu aktivem Handeln.
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Auf die Berufung und den Hilfsantrag des Klägers ist deshalb das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einen neuen Bescheid zu erteilen. Bezüglich des Hauptantrags des Klägers ist die Berufung aus den oben genannten Gründen zurückzuweisen.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
36 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.

(1) Die Beratung durch Ärzte, denen eine Person nach § 33 vorgestellt wird, erstreckt sich auf geeignete Leistungen zur Teilhabe. Dabei weisen sie auf die Möglichkeit der Beratung durch die Beratungsstellen der Rehabilitationsträger hin und informieren über wohnortnahe Angebote zur Beratung nach § 32. Werdende Eltern werden außerdem auf den Beratungsanspruch bei den Schwangerschaftsberatungsstellen hingewiesen.

(2) Nehmen Hebammen, Entbindungspfleger, medizinisches Personal außer Ärzten, Lehrer, Sozialarbeiter, Jugendleiter und Erzieher bei der Ausübung ihres Berufs Behinderungen wahr, weisen sie die Personensorgeberechtigten auf die Behinderung und auf entsprechende Beratungsangebote nach § 32 hin.

(3) Nehmen medizinisches Personal außer Ärzten und Sozialarbeiter bei der Ausübung ihres Berufs Behinderungen bei volljährigen Personen wahr, empfehlen sie diesen Personen oder ihren bestellten Betreuern, eine Beratungsstelle für Rehabilitation oder eine ärztliche Beratung über geeignete Leistungen zur Teilhabe aufzusuchen.

Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 54 des Neunten Buches, im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 des Neunten Buches, entsprechende Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches sowie das Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches. Das Budget für Ausbildung wird nur für die Erstausbildung erbracht; ein Anspruch auf Übergangsgeld nach § 20 besteht während der Erbringung des Budgets für Ausbildung nicht. § 61a Absatz 5 des Neunten Buches findet keine Anwendung.

Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.