Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 12. Juni 2008 - L 10 R 2520/08 ER-B

published on 12/06/2008 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 12. Juni 2008 - L 10 R 2520/08 ER-B
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Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 30.04.2008 abgeändert.

Die Antragsgegnerin zu 2 wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Übergangsgeld für die Zeit ab 01.05.2008 und die Dauer des Besuchs der Maßnahme Berufliche Integration bei der DEKRA Akademie Ulm zu gewähren; bis zur vorläufigen Festsetzung des Übergangsgeldes hat die Antragsgegnerin zu 2 für die Zeit ab 01.07.2008 einen Vorschusses in Höhe von monatlich 900 EUR zu gewähren.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin zu 2 hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.

Gründe

 
I.
Der 1949 geborene Antragsteller war, unterbrochen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit, bis zuletzt in seinem erlernten Beruf als Schlosser tätig. Im November 1999 erlitt er einen Arbeitsunfall und er verlor in der Folgezeit seinen Arbeitsplatz. Seither ist er arbeitslos. Die für den Arbeitsunfall damals zuständige S. (BG) leitete im August 2002 einen vom Kläger bei ihr gestellten Antrag auf Teilhabe am Arbeitsleben an die Antragsgegnerin zu 2 weiter (eine Entscheidung über ihre Zuständigkeit sei ihr derzeit nicht möglich), die gegenüber dem Kläger ihre Zuständigkeit bejahte, gegenüber der BG aber rügte, diese habe eine mehr als 15jährige Beitragszahlung zur Rentenversicherung nicht beachtet (Schreiben vom 07.04.2003). In der Folgezeit förderte die Antragsgegnerin zu 2 mehrere Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben, seit Januar 2008 besucht der Kläger eine voraussichtlich bis 30.09.2008 dauernde berufliche Integrationsmaßnahme bei der D. Akademie U.. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat der Antragsteller mangels Anwartschaft nicht (Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 28.02.2008).
Zunächst erhielt der Antragsteller (und seine Ehefrau) vom Landratsamt R. (LRA) auch für die Dauer dieser Maßnahme Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bewilligt (Bescheid vom 21.01.2008: Alg II für die Zeit von Januar bis September 2008). Diese Leistungsbewilligung hob das LRA wegen einzusetzenden Vermögens in Form über die Grenze der Angemessenheit hinausgehenden Wohneigentums der Eheleute mit Wirkung ab dem 01.03.2008 auf. Daraufhin beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin zu 1 am 18.02.2008 Übergangsgeld. Diese leitete den Antrag an die Antragsgegnerin zu 2 als für die Maßnahme zuständigen Leistungsträger weiter. Nachdem auch auf einen bei der Antragsgegnerin zu 1 gestellten Antrag auf Gewährung eines Vorschusses keine Leistungsbewilligung erfolgte, hat der Antragsteller am 07.04.2008 beim Sozialgericht Ulm den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, von einer der Antragsgegnerinnen ab 01.04.2008 Übergangsgeld zu erhalten, beantragt. Dies hat das Sozialgericht mit seinem am 05.05.2008 zugestellten Beschluss vom 30.04.2008 und der von der Antragsgegnerin zu 2 vorgetragenen Begründung abgelehnt, die Voraussetzungen für die Gewährung von Übergangsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) seien nicht erfüllt. Im Übrigen bestehe auch kein Anordnungsgrund.
II.
Die am 15.05.2008 eingelegte Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Sozialgericht hätte die Antragsgegnerin zu 2 zur vorläufigen Gewährung von Übergangsgeld verpflichten müssen. Ein entsprechender Anspruch des Antragstellers ergibt sich aus dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung oder dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung und ist von der Antragsgegnerin zu 2 als zuständigem Rehabilitationsträger zu erfüllen.
Allerdings hat das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Antragsteller begehrte Regelungsanordnung dargelegt (§ 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Hierauf nimmt der Senat Bezug.
Die Antragsgegnerin zu 2 ist der für die Förderung der in Rede stehenden Maßnahme zuständige Leistungsträger. Sie bejahte zutreffend ihre Zuständigkeit als so genannter zweitangegangener Leistungsträger i.S. des § 14 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), nachdem der Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe von der BG an sie weitergeleitet worden war und somit eine nochmalige Weiterleitung, beispielsweise an die von der Antragsgegnerin zu 2 offenbar alternativ zur BG für zuständig erachtete (Schreiben vom 07.04.2003 an die BG) Antragsgegnerin zu 1, nach § 14 SGB IX nicht zulässig war (BSG, Urteil vom 26.10.2004, B 7 AL 16/04 R in SozR 4-3250 § 14 Nr. 1). Dementsprechend fördert sie auch die derzeit vom Antragsteller besuchte Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben. Damit ist die Antragsgegnerin zu 2 auch für alle Leistungen im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Maßnahme zuständig. Hierzu gehört auch die Gewährung von Übergangsgeld.
Dies bestreitet die Antragsgegnerin zu 2 auch nicht. Sie beruft sich vielmehr auf die ihrer Ansicht nach nicht vorliegenden Voraussetzungen eines Anspruchs auf Übergangsgeld nach SGB III. Dies schließt indessen einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin zu 2 nach anderen Leistungsgesetzen, hier insbesondere aus dem Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung oder der gesetzlichen Unfallversicherung nicht aus.
Als zweitangegangener Leistungsträger nach § 14 SGB IX ist und bleibt die Antragsgegnerin zu 2 im Verhältnis zum Kläger der für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe zuständige Leistungsträger. Sinn dieser Regelung ist es, Zuständigkeitsstreitigkeiten auf Grund des gegliederten Sozialsystems mit unterschiedlichen Leistungsträgern und unterschiedlichen Leistungsvoraussetzungen im Verhältnis zum Behinderten zu vermeiden (ausführlich hierzu BSG, Urteil vom 26.06.2007, B 1 KR 34/06 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Auf die „eigentliche“ rechtliche Zuständigkeit unter Berücksichtigung des gegliederten Sozialsystems und damit im Verhältnis zu den anderen Rehabilitationsträgern kommt es für das Außenverhältnis zum Antragsteller somit nicht an. Stellt sich heraus, dass tatsächlich ein anderer Leistungsträger für die Leistungen zuständig wäre, ist der zweitangegangene Rehabilitationsträger ebenso wie der zuerst angegangene und seine Zuständigkeit bejahende Rehabilitationsträger auf Erstattungsansprüche gegen diesen „eigentlich“ zuständigen Träger beschränkt. Im Außenverhältnis zum Behinderten bleibt es aber bei der Zuständigkeit nach § 14 SGB IX (BSG, Urteil vom 26.10.2004, a.a.O.).
Damit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Antragsgegnerin zu 2 ausschließlich nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften, hier also ausschließlich nach SGB III, verpflichtet wäre. Denn dann würde über diesen Weg der Behinderte doch wieder gezwungen, im gegliederten Sozialsystem einen Leistungsträger zu suchen, gegenüber dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Je nach Sachlage könnte dies dazu führen, dass mangels geklärtem Sachverhalt bei alternativ bestehenden Ansprüchen kein Leistungsträger die erforderlichen Leistungen gewährt. Der vorliegende Fall ist ein Beispiel hierfür. Dementsprechend ist es anerkannt (BSG, Urteil vom 26.10.2004, a.a.O. und vom 26.06.2007, a.a.O.), dass der nach § 14 SGB IX zuständige Leistungsträger nach allen Rechtsgrundlagen prüft, die überhaupt in dieser Bedarfssituation für Rehabilitationsträger vorgesehen sind.
Die Gewährung von Übergangsgeld sieht § 49 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) unter der Voraussetzung vor, dass Versicherte infolge des Versicherungsfalles Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten. Ob dies - ein Zusammenhang der Maßnahme mit dem Arbeitsunfall - beim Kläger zutrifft - die BG bestreitet dies - bedarf für die Entscheidung des Senats keiner Klärung.
10 
Denn auch § 20 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sieht im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung die Gewährung von Übergangsgeld bei Teilnahme an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben vor. Dabei geht der Senat angesichts der allein im Bescheid der BG vom 25.10.2001 mitgeteilten gesundheitlichen Störungen des Antragstellers - neben einer Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenkes als einer von mehreren Unfallfolgen unfallunabhängig u.a. degenerative Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule mit Bandscheibenschaden an der Lendenwirbelsäule -, der Anforderungen an den erlernten und bis zuletzt ausgeübten Beruf eines Schlossers und dem Bericht des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. W. vom Februar 2007 (chronische Schmerzen an der Brust- und Lendenwirbelsäule, Schmerzen in der linken Schulter, er erwarte nicht, dass die bisherige berufliche Tätigkeit weitergeführt werden könne) davon aus, dass neben den bereits von der Antragsgegnerin zu 2 bejahten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe (Wartezeit von 15 Jahren erfüllt, § 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) auch die persönlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI (krankheits- oder behinderungsbedingte Minderung oder erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit) vorliegen. Die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI geregelte weitere Voraussetzung eines voraussichtlichen Erfolgs der Maßnahme ist schon deshalb zu bejahen, weil diese Anspruchsvoraussetzung originär auch für die Beklagte gilt (vgl. § 97 Abs. 1 SGB III) und von dieser vor Beginn der Förderung der vom Antragsteller besuchten Maßnahme bejaht worden ist.
11 
Ein Anspruch nach SGB VI und damit auch nach § 20 Nr. 1 SGB VI ist ausgeschlossen, wenn Versicherte wegen eines Arbeitsunfalles gleichartige Leistungen eines anderen Rehabilitationsträgers erhalten können (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Dies betrifft gerade den bereits erwähnten § 49 SGB VII, dessen Voraussetzungen vom Senat nicht abschließend beurteilt werden können. Damit schließen sich beide Ansprüche aus, mit der Folge, dass bei fraglichem aber nicht auszuschließendem Anspruch gemäß § 49 SGB VII auch ein Anspruch nach § 20 Nr. 1 SGB VI nicht feststeht. Es ist daher zwar unklar, ob die BG oder die Antragsgegnerin zu 1 Übergangsgeld leisten müsste. Darauf kommt es indessen hier nicht an. Denn zur Leistung ist gegenüber dem Antragsteller - wie oben dargelegt - die Antragsgegnerin zu 2 verpflichtet und aus dem eben Ausgeführten folgt auch, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Übergangsgeld entweder nach § 49 SGB VII oder nach § 20 Nr. 1 SGB VI hat. Diesen Anspruch hat die Antragsgegnerin zu 2 zu erfüllen und zwar - im Falle unterschiedlicher Berechnungsergebnisse - in Höhe des jeweils geringeren Anspruchs.
12 
Inwieweit dieser Leistungsanspruch des Antragstellers nach § 107 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch wegen eines Erstattungsanspruches des derzeit an den Antragsteller und seine Ehefrau leistungserbringenden LRA als erfüllt gilt, wird die Antragsgegnerin zu 2 bei der Umsetzung dieses Beschlusses zu prüfen haben.
13 
Neben dem Anordnungsanspruch - alternativ § 49 SGB VII oder nach § 20 Nr. 1 SGB VI - bejaht der Senat für die Zeit ab 01.05.2008 auch einen Anordnungsgrund, also die Notwendigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile.
14 
Für die Zeit bis 30.04.2008 hat das LRA im Hinblick auf den vom Kläger gegen die Rücknahme der Leistungsbewilligung erhobenen Widerspruch erneut Leistungen nach SGB II bewilligt (Bescheid vom 28.02.2008). Dies schließt die Annahme eines Anordnungsgrundes aus.
15 
Für die Zeit ab dem 01.05.2008 ist dies anders. Zwar erhält der Antragsteller ab diesem Zeitpunkt auf Grund eines mit dem LRA abgeschlossenen Darlehnsvertrages Leistungen nach SGB II (maximal 8000 EUR). In diesem Darlehnsvertrag hat sich der Antragsteller aber verpflichtet, dem LRA zur Sicherung der Rückforderung eine Grundschuld an seinem Wohneigentum zu bestellen. Dies bedeutet, dass bei einem Rückforderungsverlangen, das von dem mittellosen Antragsteller nicht befriedigt werden kann, die Verwertung des Wohneigentums droht. Aus diesem Grund und wegen des Umstandes, dass das LRA mit dem Darlehnsvertrag - er enthält auch eine Verpflichtung des Antragstellers zur Beauftragung eines Maklers zum Verkauf des Wohneigentums - die Durchsetzung der angenommenen Obliegenheit zur Verwertung des Eigentums erstrebt, stellt sich der Antragsteller daher in erheblichem Umfang besser als durch die darlehnsweise Zahlung von Alg II.
16 
Dementsprechend ist die Antragsgegnerin zu 2 zu verpflichten, ab dem 01.05.2008 für die Dauer des Besuchs der Maßnahme Übergangsgeld zu erbringen. Angesichts zu erwartender Schwierigkeiten bei der Berechnung dieser Leistung insbesondere nach zwei verschiedenen Regelungen hält es der Senat zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes für angemessen, zugleich eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zu 2 zur Gewährung eines Vorschusses (§ 42 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) zur Deckung der Kosten des laufenden Lebensunterhaltes auszusprechen.
17 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
18 
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Annotations

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

Übergangsgeld wird erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten.

(1) Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die

1.
von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge oder sonstige Leistungen zur Teilhabe erhalten, sofern die Leistungen nicht dazu geeignet sind, neben einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erbracht zu werden,
2.
(weggefallen)
3.
bei Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Nachsorge oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der Leistungen
a)
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben oder
b)
Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld oder Mutterschaftsgeld bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.

(2) Versicherte, die Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch oder Anspruch auf Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches haben, haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Anspruch auf Übergangsgeld, wenn sie wegen der Inanspruchnahme der Leistungen zur Teilhabe keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben können.

(3) Versicherte, die Anspruch auf Krankengeld nach § 44 des Fünften Buches haben und ambulante Leistungen zur Prävention und Nachsorge in einem zeitlich geringen Umfang erhalten, haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 ab Inkrafttreten der Vereinbarung nach Absatz 4 nur Anspruch auf Übergangsgeld, sofern die Vereinbarung dies vorsieht.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2017, unter welchen Voraussetzungen Versicherte nach Absatz 3 einen Anspruch auf Übergangsgeld haben. Unzuständig geleistete Zahlungen von Entgeltersatzleistungen sind vom zuständigen Träger der Leistung zu erstatten.

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung

1.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder
2.
eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen.

(2) Für die Leistungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitation haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch erfüllt, die

1.
in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben,
2.
innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind oder
3.
vermindert erwerbsfähig sind oder bei denen dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
§ 55 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Zeitraum von zwei Jahren nach Nummer 1 verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches. Für die Leistungen nach § 15a an Kinder von Versicherten sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit oder die in Satz 1 oder in Absatz 1 genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt hat.

(2a) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden an Versicherte auch erbracht,

1.
wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder
2.
wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind.

(3) Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen haben auch überlebende Ehegatten erfüllt, die Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben. Sie gelten für die Vorschriften dieses Abschnitts als Versicherte.

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und
2.
bei denen voraussichtlich
a)
bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
b)
bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann,
c)
bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
aa)
der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden kann oder
bb)
ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann, wenn die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des Trägers der Rentenversicherung nicht möglich ist.

(2) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
die im Bergbau vermindert berufsfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder
2.
bei denen der Eintritt von im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit droht und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen der Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit abgewendet werden kann.

(3) Für die Leistungen nach den §§ 14, 15a und 17 haben die Versicherten oder die Kinder die persönlichen Voraussetzungen bei Vorliegen der dortigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn in dem Betrieb mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt ist. Betrieb im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld ist auch eine Betriebsabteilung.

(1) Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die

1.
von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge oder sonstige Leistungen zur Teilhabe erhalten, sofern die Leistungen nicht dazu geeignet sind, neben einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erbracht zu werden,
2.
(weggefallen)
3.
bei Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Nachsorge oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der Leistungen
a)
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben oder
b)
Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld oder Mutterschaftsgeld bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.

(2) Versicherte, die Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch oder Anspruch auf Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches haben, haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Anspruch auf Übergangsgeld, wenn sie wegen der Inanspruchnahme der Leistungen zur Teilhabe keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben können.

(3) Versicherte, die Anspruch auf Krankengeld nach § 44 des Fünften Buches haben und ambulante Leistungen zur Prävention und Nachsorge in einem zeitlich geringen Umfang erhalten, haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 ab Inkrafttreten der Vereinbarung nach Absatz 4 nur Anspruch auf Übergangsgeld, sofern die Vereinbarung dies vorsieht.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2017, unter welchen Voraussetzungen Versicherte nach Absatz 3 einen Anspruch auf Übergangsgeld haben. Unzuständig geleistete Zahlungen von Entgeltersatzleistungen sind vom zuständigen Träger der Leistung zu erstatten.

(1) Leistungen zur Teilhabe werden nicht für Versicherte erbracht, die

1.
wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit, einer Schädigung im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts oder wegen eines Einsatzunfalls, der Ansprüche nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz begründet, gleichartige Leistungen eines anderen Rehabilitationsträgers oder Leistungen zur Eingliederung nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz erhalten können,
2.
eine Rente wegen Alters von wenigstens zwei Dritteln der Vollrente beziehen oder beantragt haben,
3.
eine Beschäftigung ausüben, aus der ihnen nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist,
4.
als Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze versicherungsfrei sind,
4a.
eine Leistung beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt wird, oder
5.
sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befinden oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozessordnung untergebracht sind. Dies gilt nicht für Versicherte im erleichterten Strafvollzug bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

(2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen zur Rehabilitation erbracht, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind. Dies gilt nicht, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind.

Übergangsgeld wird erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten.

(1) Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die

1.
von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge oder sonstige Leistungen zur Teilhabe erhalten, sofern die Leistungen nicht dazu geeignet sind, neben einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erbracht zu werden,
2.
(weggefallen)
3.
bei Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Nachsorge oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der Leistungen
a)
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben oder
b)
Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld oder Mutterschaftsgeld bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.

(2) Versicherte, die Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch oder Anspruch auf Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches haben, haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Anspruch auf Übergangsgeld, wenn sie wegen der Inanspruchnahme der Leistungen zur Teilhabe keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben können.

(3) Versicherte, die Anspruch auf Krankengeld nach § 44 des Fünften Buches haben und ambulante Leistungen zur Prävention und Nachsorge in einem zeitlich geringen Umfang erhalten, haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 ab Inkrafttreten der Vereinbarung nach Absatz 4 nur Anspruch auf Übergangsgeld, sofern die Vereinbarung dies vorsieht.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2017, unter welchen Voraussetzungen Versicherte nach Absatz 3 einen Anspruch auf Übergangsgeld haben. Unzuständig geleistete Zahlungen von Entgeltersatzleistungen sind vom zuständigen Träger der Leistung zu erstatten.

Übergangsgeld wird erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten.

(1) Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die

1.
von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge oder sonstige Leistungen zur Teilhabe erhalten, sofern die Leistungen nicht dazu geeignet sind, neben einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erbracht zu werden,
2.
(weggefallen)
3.
bei Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Nachsorge oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der Leistungen
a)
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben oder
b)
Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld oder Mutterschaftsgeld bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.

(2) Versicherte, die Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch oder Anspruch auf Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches haben, haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Anspruch auf Übergangsgeld, wenn sie wegen der Inanspruchnahme der Leistungen zur Teilhabe keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben können.

(3) Versicherte, die Anspruch auf Krankengeld nach § 44 des Fünften Buches haben und ambulante Leistungen zur Prävention und Nachsorge in einem zeitlich geringen Umfang erhalten, haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 ab Inkrafttreten der Vereinbarung nach Absatz 4 nur Anspruch auf Übergangsgeld, sofern die Vereinbarung dies vorsieht.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2017, unter welchen Voraussetzungen Versicherte nach Absatz 3 einen Anspruch auf Übergangsgeld haben. Unzuständig geleistete Zahlungen von Entgeltersatzleistungen sind vom zuständigen Träger der Leistung zu erstatten.

(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.

Übergangsgeld wird erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten.

(1) Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die

1.
von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge oder sonstige Leistungen zur Teilhabe erhalten, sofern die Leistungen nicht dazu geeignet sind, neben einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erbracht zu werden,
2.
(weggefallen)
3.
bei Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Nachsorge oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der Leistungen
a)
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben oder
b)
Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld oder Mutterschaftsgeld bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.

(2) Versicherte, die Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch oder Anspruch auf Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches haben, haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Anspruch auf Übergangsgeld, wenn sie wegen der Inanspruchnahme der Leistungen zur Teilhabe keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben können.

(3) Versicherte, die Anspruch auf Krankengeld nach § 44 des Fünften Buches haben und ambulante Leistungen zur Prävention und Nachsorge in einem zeitlich geringen Umfang erhalten, haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 ab Inkrafttreten der Vereinbarung nach Absatz 4 nur Anspruch auf Übergangsgeld, sofern die Vereinbarung dies vorsieht.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2017, unter welchen Voraussetzungen Versicherte nach Absatz 3 einen Anspruch auf Übergangsgeld haben. Unzuständig geleistete Zahlungen von Entgeltersatzleistungen sind vom zuständigen Träger der Leistung zu erstatten.

(1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

(2) Die Vorschüsse sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten. § 50 Abs. 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(3) Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlaß des Erstattungsanspruchs gilt § 76 Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.