Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 18. Jan. 2010 - L 1 U 2697/09

published on 18.01.2010 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 18. Jan. 2010 - L 1 U 2697/09
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Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 03.04.2007 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe einer Verletztenrente im Streit.
Der 1948 geborene Kläger erlitt am 24.04.1981 einen Arbeitsunfall, als er von einem Baugerüst stürzte und sich hierbei eine Fersenbeintrümmerfraktur rechts sowie eine Prellung der linken Ferse mit fraglicher Fissur des Fersenbeins zuzog.
Die Beklagte erkannte mit Bescheid vom 19.04.1983 als Folge des Arbeitsunfalls folgende gesundheitlichen Einschränkungen an: Weitgehende Einsteifung des unteren Sprunggelenks rechts, mäßiggradige Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk rechts, Muskelminderung am rechten Ober- und Unterschenkel, erhebliche Kalksalzminderung im rechten Sprunggelenk, leichte Gangbehinderung, sowie unter weitgehender Aufhebung des Tubergelenkwinkels und in leichter Valgusstellung knöchern fest verheilter Fersenbeinbruch rechts. Sie bewilligte dem Kläger ab dem 19.12.1981 (erster Tag der Arbeitsfähigkeit) eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) auf Dauer um 20 von Hundert (v.H.). Die Beurteilung der MdE beruhte auf einem Gutachten des Chirurgen Dr. A. vom 18.03.1983.
Das Sozialgericht Reutlingen (SG) änderte mit Urteil vom 23.04.1986 den Bescheid vom 19.04.1983 dahingehend, dass dem Kläger bis zum 23.04.1982 eine Rente nach einer MdE von 30 v.H. und erst anschließend mit einer MdE von 20 v.H. zu gewähren sei (Aktenzeichen [Az.] S 5 U 812/83). Nach umfangreichen medizinischen Ermittlungen änderte das Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 12.07.1990 das Urteil des SG vom 23.04.1986 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19.04.1983 dahingehend ab, dass als weitere Schädigungsfolgen „sekundärarthrotische Veränderungen des rechten unteren Sprunggelenks, eine Vergrößerung eines freien Knochens (Os trigonum) und Bildung von Knochenvorsprüngen am rechten Fersenbein im Bereich des Achillessehnenansatzes, eine Beinverkürzung rechts um 1 cm, sensible Störungen an der rechten Außenseite des rechten Fußes, und die Notwendigkeit des Tragens orthopädischer Schuhe“ festgestellt wurden und die Verletztenrente nach einer MdE von 30 v.H. bis zum 17.03.1983 und anschließend in Höhe einer MdE von 20 v.H. zu zahlen war (Az. L 7 U 1720/86).
Die Beklagte führte das Urteil des LSG vom 12.07.1990 mit Bescheid vom 06.09.1990 aus. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zum Bundessozialgericht (BSG) gegen das Urteil des LSG wurde als unzulässig verworfen (Az. 2 BU 161/90).
Weitere Verfahren des Klägers mit dem Ziel, eine Erhöhung seiner Verletztenrente zu erhalten, hatten keinen Erfolg (Az. S 4 U 2066/86, L 2 U 497/89 wegen Verschlimmerung der Unfallfolgen, Beendigung durch Verfahrensvergleich aufgrund des oben genannten anhängigen Berufungsverfahrens; Az. S 4 U 1288/91, L 2 U 1753/92 wegen einer geltend gemachten beruflich bedingten Hauterkrankung; Az. S 1 U 796/94, L 2 U 1995/95 wegen der Berechnungsweise der gewährten Verletztenrente; Az. L 7 U 2687/04 Restitutionsklage gegen das Urteil des LSG mit dem Az. L 7 U 1720/86 wegen geltend gemachter fehlerhafter ärztlicher Feststellungen).
Mit Schriftsatz vom 28.06.2004 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers die Anerkennung weiterer Unfallfolgen und die Erhöhung der Verletztenrente. Der Kläger machte eine Schädigung des linken Fußes und eine 1992 in der R.-Klinik in B. durchgeführte Arthrodese des linken Fußes als Unfallfolgen sowie mittelbare Unfallfolgen im Bereich der Knie- und Hüftgelenke geltend. Außerdem führte er an, dass eine von der Ärztin für Psychiatrie und Neurologie S. im Rahmen eines Rentenverfahrens (Gutachten vom 07.07.1994) festgestellte paranoide Psychose ebenfalls Folge des Arbeitsunfalles sei.
Der Beratungsarzt Dr. M. (Neurologe und Psychiater) der Beklagten vertrat am 28.07.2005 die Auffassung, dass die von der Gutachterin S. festgestellte Diagnose einer paranoiden Psychose mit einer selbsterbauten Gedankenwelt eine Wesenseigenart des Klägers sei, welche als persönlichkeitsimmanent anzusehen sei und nicht als Folge des Unfalles im Sinne psychoreaktiver Unfallfolgen angesehen werden könne.
Mit Bescheid vom 24.11.2005 lehnte die Beklagte daraufhin die Rücknahme des Verwaltungsaktes vom 06.09.1990 und die Anerkennung einer Paranoia als Folge des Arbeitsunfalls vom 24.04.1981 ab. Neue Tatsachen oder Erkenntnisse, welche für die Beurteilung der Höhe der Verletztenrente relevant seien, lägen nicht vor.
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Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.03.2006 als unbegründet zurück. Eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei nicht veranlasst.
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Der Kläger hat am 24.04.2006 Klage zum SG erhoben und mit seiner Klage geltend gemacht, dass verschiedene von ihm mit der Klage vorgelegte ärztliche Unterlagen (älteren Datums bis 1992) den Gutachtern bei der Ablehnung der Anerkennung weiterer Unfallfolgen nicht vorgelegen hätten (Az. S 8 U 1526/06). Die andauernden Schmerzzustände in beiden Beinen und Füßen sowie der psychische Stress, die berechtigte Anerkennung seiner Unfallfolgen zu erhalten, hätten dazu geführt, dass auch die psychischen Folgen als Folgen des Unfallgeschehens anzuerkennen seien.
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Das SG hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 03.04.2007 als unbegründet abgewiesen. Die Beklagte habe die Korrektur des Bescheides vom 06.09.1990 nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zu Recht abgelehnt, da der Kläger keine (neuen) Gründe dargelegt habe, die für die Rechtswidrigkeit des Ausführungsbescheides vom 06.09.1990 sprächen (mit Hinweis auf BSG SozR 1300 § 44 Nr. 33). Die mit der Klage vorgelegten älteren Arztberichte stützten die von ihm behaupteten weiteren Unfallfolgen nicht in eindeutiger Weise. Nachdem das LSG auf der Grundlage mehrerer orthopädischer Gutachten und eines fachneurologischen Gutachtens seine Entscheidung vom 12.07.1990 getroffen habe, sei nicht ersichtlich, inwiefern die genannten Berichte an dieser Entscheidung etwas hätten ändern können. Der vom Kläger vorgelegte Bericht des Kreiskrankenhauses T. vom 03.04.1989 sage nichts über die Frage eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen dem diagnostizierten Reizzustand des linken Kniegelenkes mit diffusen Knorpelläsionen und dem Unfallereignis aus. Das LSG habe sich in seinem Urteil eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob auch Kniegelenksbeschwerden Unfallfolgen seien, und hierzu ausgeführt, dass ein Kausalzusammenhang mit dem Unfall auch durch die Auskunft des Allgemeinmediziners Dr. M. widerlegt werde, wonach der Kläger schon vor dem Unfall wegen Kniegelenksbeschwerden behandelt wurde und es nicht wahrscheinlich sei, dass der Sturz auf die Füße Schäden an den Kniegelenken oder den Hüftgelenken hervorgerufen habe. Auch die Ablehnung der Anerkennung der Paranoia als Folge des Arbeitsunfalles vom 24.04.1981 sei nicht zu beanstanden. Die Einschätzung des Beratungsarztes Dr. M. vom 28.07.2005, dass es sich hierbei um eine dem Kläger immanente Persönlichkeitseigenschaft handele, sei schlüssig und überzeugend. Das Unfallerlebnis wie auch Art und Schwere der Unfallverletzung seien als solche unstreitig nicht geeignet gewesen, eine paranoide Persönlichkeitsstörung zu verursachen. Wenn sich eine Störung im Verlaufe der Auseinandersetzungen des Klägers mit den begutachtenden Ärzten, Versicherungsträgern und Gerichten manifestiere, fehle es hierfür an einem rechtlich wesentlich ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten Unfallereignis. Der Gerichtsbescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 10.04.2007 zugestellt.
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Am 09.05.2007 hat der Bevollmächtigte des Klägers beim LSG Berufung eingelegt (Az. L 1 U 2349/07). Bereits zum Zeitpunkt des Ausführungsbescheides vom 06.09.1990 habe eine rechtswidrige Entscheidung der Beklagten vorgelegen, weil die Folgen des Unfalles zu diesem Zeitpunkt bereits wesentlich größer als von der Beklagten eingestanden gewesen seien. Die getroffenen Entscheidungen beruhten auf mangelhaften, um nicht zu sagen, gefälschten Gutachten. Da der Kläger an beiden Füßen erhebliche Beschwerden gehabt habe, seien die Sprunggelenke beider Füße versteift worden. Unzulässigerweise erkenne die Beklagte die Schädigung des linken Fußes jedoch nicht als Unfallfolge an. Der Kläger habe demgegenüber von Anfang an seit dem Unfall auf die Probleme mit seinem linken Fuß hingewiesen. Es gebe zwei Berichte der Universitätsklinik F. vom 01.04.1992 an Dr. M. in T., wobei jedoch nur in einem der Berichte eine radikuläre periphere Nervenläsion festgestellt und in dem anderen Bericht verneint worden sei. Demgegenüber sei in dem Gutachten für das Gericht der Hinweis auf eine solche Nervenverletzung nicht enthalten gewesen. Der Hinweis darauf, dass bereits 1962 bei einem privaten Unfall eine Fersenbeinfraktur erlitten worden sei, sei unzureichend aufgegriffen worden, da insoweit Ermittlungen hätten erfolgen müssen, inwieweit den Kläger in Abgrenzung zu dem Unfallereignis vom 24.04.1981 die Unfallfolgen eines früheren Unfalls hätten entgegen gehalten werden dürfen. Der Klägerbevollmächtigte legte eine aktuelle Stellungnahme des behandelnden Facharztes für Neurologie Dr. G. vom 13.08.2007 vor, in welcher dieser mitteilt, dass er die Auffassung von Dr. M. in vollem Umfang teile. Seiner Auffassung nach hätte jedes beliebige negative Ereignis bei dem Kläger ähnliche Reaktionen auslösen können. Die wahnhafte Störung des Klägers sei Ausdruck eines grundlegenden Irrtums im Denken des Klägers und eines Sich-Verrennens, welches bis zum heutigen Tag andauere.
14 
Am 04.04.2008 wurde im LSG ein Erörterungstermin durchgeführt. Der Berichterstatter wies hierbei darauf hin, dass eine weitere Sachverhaltsaufklärung auf orthopädischem bzw. unfallchirurgischem Fachgebiet durchaus erfolgversprechend sein könnte, wobei indes fraglich sei, ob diese Gesichtspunkte im Rahmen einer Entscheidung nach § 48 SGB X (Aufhebung eines Dauerverwaltungsaktes wegen geänderter Verhältnisse) im vorliegenden Rechtsstreit zu berücksichtigen seien. Nach dem der Kläger sich bereit erklärt hatte, sich einer Untersuchung auf unfallchirurgischem oder orthopädischem Fachgebiet unterziehen, wurde auf Antrag der Beteiligten das Ruhen des vorliegenden Verfahrens angeordnet.
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Die Beklagte schlug dem Kläger anschließend drei Gutachter zur Auswahl vor, aus denen der Kläger den Chirurgen Dr. L. auswählte. Dr. L. gibt in seinem Gutachten vom 30.03.2009 als Folgen des Unfalles vom 24.04.1981 im Bereich der rechten unteren Gliedmaße ein in Funktionsstellung operativ versteiftes unteres Sprunggelenk, eine eingeschränkte Beweglichkeit bei der Durchführung der Kombinationsbewegungen mit Unfähigkeit der Einnahme des Hockstandes und Unsicherheiten bei der Durchführung des Einbein-, Zehen- und Hackenstandes, reizlose Operationsnarbenverhältnisse nach Arthrodese des unteren Sprunggelenks, eine Störung der Oberflächensensibilität vor allen Dingen am äußeren Fußrand sowie röntgenologisch einen knöchern fest durchbauten Fersenbeintrümmerbruch mit leichter Verkürzung des Fersenbeins und vermehrter Varusstellung bei seitengleich regelrechtem Kalksalzgehalt der rückfußskelettbildenden Knochen bei knöchern fest durchbauter Arthrodese des unteren Sprunggelenkes an. Linksseitig habe sich ein regelrechter röntgenologischer Befund der knöchernen Strukturen und des Sprunggelenks und des Rückfußes, insbesondere auch des Fersenbeins gefunden. Stattgehabte knöcherne Verletzungen im Bereich des linken Fersenbeines könnten selbst als Fissur ausgeschlossen werden. Verletzungsfolgen im Bereich des Achsenskeletts, der Kniegelenke und der Ellbogengelenke beidseits seien anhand der zur Verfügung gestellten bildgebenden Diagnostik im Verlauf von 25 Jahren sicher auszuschließen. Es bestehe daher als Erstschaden aufgrund des Unfallablaufs vom 24.04.1981 eine isolierte Trümmerfraktur des rechten Fersenbeins vom Joint-Depression-Typ mit Aufhebung des Tubergelenkwinkel und Deformierung der Fersenbeingelenkfläche im unteren Sprunggelenk rechts. Am linken Fersenbein sei eine schwere Fersenbeinprellung ohne Nachweis einer knöchernen Verletzungsfolge oder Gelenkbeteiligung entstanden. Unter Berücksichtigung der unfallmedizinischen Literatur und der maßgeblichen Vorgutachten sei eine MdE von 15 v.H. zutreffend. Da indes keine als wesentlich zu bezeichnende funktionelle Veränderung gegenüber dem maßgeblichen Vorgutachten des Prof. Dr. R. vom 10.08.1987 feststellbar sei, müsse weiterhin von einer rentenberechtigenden MdE von 20 v.H. ausgegangen werden. Die arthrodetische Versorgung des rechten unteren Sprunggelenks in guter Funktionsstellung habe eher zu einer Verbesserung der Funktionalität im Bereich der unteren rechten Gliedmaße geführt. Soweit der Kläger Beschwerden und Funktionseinschränkungen über die Sprunggelenke hinaus beklage, etwa betreffend seine Kniegelenke, seine Hüftgelenke und die Wirbelsäule, liege ein altersgerechter Befund mit den üblicherweise zu erwartenden degenerativen Verschlechterungen vor. Wesentliche Funktionseinschränkungen der Kniegelenke oder der Hüftgelenke seien nicht feststellbar. Die Wirbelsäule sei beweglich, was unter anderem durch einen ohne Schwierigkeiten erreichbaren Fingerkuppen-Boden-Abstand von 10 cm beim Vorwärtsneigen nachgewiesen worden sei. Ein Großteil der von dem Kläger geschilderten Beschwerden des Bewegungsapparats könne durch die bei ihm nachgewiesene unfallunabhängige primäre Hyperuricämie (Gicht) erklärt werden, welche medikamentös gut zu beherrschen wäre.
16 
Der Klägerbevollmächtigte widersprach den Ausführungen des Gutachters und rief das beim LSG ruhende Verfahren (Az. L 1 U 2349/07) am 08.06.2009 unter dem Az. L 1 U 2697/09 wieder an. Die Beklagte vertrat hierzu die Auffassung, dass das nach § 48 SGB X eingeleitete Verfahren, welches zur Erstellung des Gutachtens von Dr. L. geführt habe, nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sei. Der Kläger erstattete Strafanzeige gegen Dr. L.. Dr. L. erläuterte sein Gutachten gegenüber der Beklagten mit ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 16.06.2009.
17 
Mit Bescheid vom 16.07.2009 lehnte die Beklagte die Erhöhung der Verletztenrente unter Berücksichtigung der Ausführungen des Gutachters Dr. L. erneut ab. Eine wesentliche Änderung der Unfallfolgen liege nicht vor.
18 
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.11.2009 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass Dr. L. im aktuellen Gutachten im Wesentlichen die gleichen Feststellungen wie Prof. Dr. R. in den Gutachten vom 10.08.1987 getroffen habe.
19 
Der Kläger beantragt,
20 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 03.04.2007 aufzuheben, den Bescheid vom 19.04.1983 in der Gestalt des Bescheides vom 06.09.1990 abzuändern, den Bescheid vom 24.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2006 und den Bescheid vom 16.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.11.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aufgrund des Arbeitsunfalls vom 24.04.1981 mit Wirkung vom Beginn der Verletztenrente am 19.12.1981 eine höhere Verletztenrente zu gewähren.
21 
Die Beklagte beantragt,
22 
die Berufung zurückzuweisen.
23 
Die Beklagte hält den angegriffenen Gerichtsbescheid vom 03.04.2007 für zutreffend.
24 
Am 08.12.2009 wurde ein Erörterungstermin durchgeführt. Der Kläger teilte hierin unter anderem mit, wegen orthopädischer Beschwerden zuletzt zu Ostern dieses Jahres im Krankenhaus in T. in Behandlung gewesen zu sein. Der Berichterstatter hat die Beteiligten in dem Erörterungstermin darauf hingewiesen, dass die von der Beklagten getrennt nach § 44 SGB X und nach § 48 SGB X geführten Verfahren einen einheitlichen Streitgegenstand darstellen könnten, über den der Senat ggf. im vorliegenden Verfahren eine einheitliche Entscheidung zu treffen habe.
25 
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
26 
Die nach den § 143 f. und 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung ist nicht begründet.
27 
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Gewährung einer höheren Verletztenrente ab der erstmaligen Gewährung dieser Rente am 19.12.1981, weil der Kläger im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens geltend macht, bereits die anfänglich gewährte Verletztenrente sei zu niedrig gewesen.
28 
Der Begriff des Streitgegenstands im sozialgerichtlichen Verfahren deckt sich mit der Definition des Begriffs im zivilprozessualen Verfahren (BSGE 9, 17; 14, 99; 35, 6). Streitgegenstand ist der vom Kläger im Prozess erhobene Anspruch, (prozessuale Theorie, h.M.), nämlich das vom Kläger aufgrund eines bestimmten Sachverhalts an das Gericht gerichtete Begehren der im Klageantrag bestimmten Entscheidung (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 95 Rdnrn. 4 ff. m.w.N.). Danach wird der Streitgegenstand im Wesentlichen durch den vom Kläger erhobenen Anspruch bestimmt (Dispositionsmaxime).
29 
Aufgrund des hier geltend gemachten Überprüfungsanspruchs des Bescheides vom 19.04.1983 in der Gestalt des Bescheides vom 06.09.1990 ist der Streitgegenstand auch nicht teilidentisch (Zeitraum vom 19.12.1981 bis 17.03.1983) mit dem rechtskräftigen Urteil des LSG vom 12.07.1990 - L 7 U 1720/86 -, so dass auch für die Zeit vom 19.12.1981 bis 17.03.1983 die Klage zulässig ist (vgl. BSG, Urteil vom 15.10.1987 -1 RA 15/86 -).
30 
Die zuvor im vorliegenden Verfahren (mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 18.09.2003 - B 9 V 82/02 B -) aufgeworfene Frage, ob es sich bei dem Bescheid vom 06.09.1990 um einen Ausführungsbescheid des LSG-Urteils vom 12.07.1990 ohne eigenen Regelungsgegenstand handelt, kann offen gelassen werden, weil auch ein bloßer Ausführungsbescheid möglicher Gegenstand eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X sein kann; denn einem solchen Verfahren steht auch die rechtskräftige Verneinung eines Anspruchs nicht entgegen (Roos in von Wulffen, SGB X, 5. Aufl. 2005, vor § 39 Rdnr. 2).
31 
Das Zugunstenverfahren des Klägers scheitert auch nicht daran, dass der Kläger im Wesentlichen keinen neuen Vortrag vorgebracht hat, denn nach § 44 SGB X haben Verwaltung und Gerichte auch ohne neues Vorbringen zu prüfen, ob bei Erlass des bindend gewordenen Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt wurde (BSG, Urteil vom 05.09.2006-B 2 U 24/05 R-).
32 
Schließlich ist auch hinsichtlich des weiteren Bescheides der Beklagten vom 16.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.11.2009 nicht von einem anderen Streitgegenstand auszugehen. Die auch hier geltend gemachte Erhöhung der Verletztenrente aufgrund einer nachträglichen Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 48 SGB X wird nach dem prozessualen Streitgegenstandsbegriff vom Prüfungsgegenstand der vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mit umfasst. Denn eine spätere Unrichtigkeit der Bescheide aufgrund einer Verschlimmerung der Gesundheitsbeschwerden wäre auch in dem älteren Verfahren, in welchem die anfängliche Unrichtigkeit geprüft wurde, im Sinne einer teilweisen Stattgabe zu berücksichtigen gewesen. Da sich diese Begehren, die einheitlich auf die Gewährung einer höheren Verletztenrente (aus allen in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen) gerichtet sind, überschneiden, liegt ein einheitlicher Streitgegenstand vor. Dies hat zur Folge, dass die insoweit ergangenen Bescheide nach § 96 SGG insgesamt Bestandteile des vorliegenden Verfahrens geworden sind (vgl. BSG, Urteil vom 24.03.1992 - 14b/4 REg 12/90 -, wonach auf § 44 SGB X gestützte Folgebescheide in bereits anhängige Streitverfahren einzubeziehen sind, weil hier ebenfalls über die Rechtmäßigkeit der früheren Verwaltungsakte entschieden wird und der Streitgegenstand deswegen weitgehend identisch ist).
33 
Dementsprechend ist das Begehren des Klägers auf die Erhöhung der Verletztenrente ab dem 19.12.1981 auszulegen. Darüberhinaus war der klägerische Antrag als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage auszulegen. Die vom SG insoweit angenommene Verpflichtungsklage ist insoweit entbehrlich, weil der Kläger mit der begehrten Leistung unmittelbarer sein Ziel erreicht (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 10.03.2008 - L 1 U 2511/07 - mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 05.09.2006 - B 2 U 24/05 R -).
34 
Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet, da ausgehend von den im Wesentlichen übereinstimmenden gutachterlichen Äußerungen eine höhere unfallbedingte MdE als eine solche von 30 v.H. bis zum 17.03.1983 bzw. von 20 v.H. nach diesem Zeitpunkt im Sinne von § 44 SGB X nicht nachgewiesen ist.
35 
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X in der seit dem 18.01.2001 geltenden Fassung ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
36 
Gem. §§ 580, 581 RVO bzw. § 56 SGB VII (vgl. die §§ 212, 214 SGB VII) wird eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung in der dem Grad der Erwerbsminderung entsprechenden Höhe gewährt, wenn und solange ein Verletzter infolge eines Arbeitsunfalls über die 13. bzw. (nach SGB VII) über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus in seiner Erwerbsfähigkeit um wenigstens 20 v. H. gemindert ist. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Arbeitsunfälle gemindert und erreichen die Hundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente, wenn dessen Folgen die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v. H. mindern. Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 548 Abs. 1 RVO bzw. § 7 Abs. 1 SGB VII).
37 
Erforderlich ist, dass sowohl ein kausaler Zusammenhang zwischen der in innerem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehenden Verrichtung und dem Unfall als auch zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden besteht. Diese so genannte doppelte Kausalität wird nach herkömmlicher Dogmatik bezeichnet als die haftungsbegründende und die haftungsausfüllende Kausalität. Für beide Bereiche der Kausalität gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung sowie der Beweismaßstab der - überwiegenden - Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 15.02.2005 - B 2 U 1/04 R - , SozR 4-2700 § 8 Nr. 12).
38 
Für die wertende Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Ursache hat die Rechtsprechung folgende Grundsätze herausgearbeitet: Es kann mehrere rechtlich wesentliche Mitursachen geben. Sozialrechtlich ist allein relevant, ob das Unfallereignis wesentlich war. Ob eine konkurrierende Ursache es war, ist unerheblich. "Wesentlich" ist nicht gleichzusetzen mit "gleichwertig" oder "annähernd gleichwertig". Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die andere(n) Ursache(n) keine überragende Bedeutung hat (haben) (BSG SozR Nr. 69 zu § 542 aF RVO; BSG SozR Nr. 6 zu § 589 RVO). Beweisrechtlich ist zu beachten, dass der je nach Fallgestaltung ggf. aus einem oder mehreren Schritten bestehende Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Unfallfolgen als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv festgestellt werden muss. Es gibt im Bereich des Arbeitsunfalls keine Beweisregel, dass bei fehlender Alternativursache die versicherte naturwissenschaftliche Ursache automatisch auch eine wesentliche Ursache ist, weil dies bei komplexem Krankheitsgeschehen zu einer Beweislastumkehr führen würde (BSGE 19, 52 = SozR Nr. 62 zu § 542 aF RVO; BSG Urteil vom 07.09.2004 - B 2 U 34/03 R -; zu Berufskrankheiten vgl. § 9 Abs. 3 SGB VII). Für die Feststellung dieses Ursachenzusammenhangs - der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität - genügt hinreichende Wahrscheinlichkeit (stRspr BSGE 19, 52 = SozR Nr. 62 zu § 542 aF RVO; BSGE 32, 203, 209 = SozR Nr. 15 zu § 1263 aF RVO; BSGE 45, 285, 287 = SozR 2200 § 548 Nr. 38, BSGE 58, 80, 83 = SozR 2200 § 555a Nr. 1). Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht (BSG, Urteil vom 09.05.2006 a.a.O. mH auf BSG SozR Nr. 41 zu § 128 SGG; BSG SozR Nr. 20 zu § 542 aF RVO; BSGE 19, 52 = SozR Nr. 62 zu § 542 aF RVO; BSG SozR 3-1300 § 48 Nr. 67; Schönberger/Mehrtens/Valentin aaO, Kap 1.8.2, S 119 f.; Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 128 RdNr. 3c). Dagegen müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß i. S. des "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden (BSG SozR 3-5670 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 2 mwN).
39 
Nach dem schlüssigen und überzeugenden Gutachten des Dr. L. vom 30.03.2009 bestehen Unfallfolgen ausschließlich noch im Bereich der rechten unteren Gliedmaße (in Funktionsstellung operativ versteiftes unteres Sprunggelenk, eingeschränkte Beweglichkeit bei der Durchführung der Kombinationsbewegungen mit Unfähigkeit der Einnahme des Hockstandes und Unsicherheiten bei der Durchführung des Einbein-, Zehen- und Hackenstandes, reizlose Operationsnarbenverhältnisse nach Arthrodese des unteren Sprunggelenks, Störung der Oberflächensensibilität vor allen Dingen am äußeren Fußrand sowie röntgenologisch einen knöchern fest durchbauten Fersenbeintrümmerbruch mit leichter Verkürzung des Fersenbeins und vermehrter Varusstellung bei seitengleich regelrechtem Kalksalzgehalt der rückfußskelettbildenden Knochen und bei knöchern fest durchbauter Arthrodese des unteren Sprunggelenkes). Insbesondere liegt linksseitig ein regelrechter röntgenologischer Befund der knöchernen Strukturen, des Sprunggelenks und des Rückfußes, insbesondere auch des Fersenbeins, vor. Stattgehabte knöcherne Verletzungen im Bereich des linken Fersenbeines können selbst als Fissur ausgeschlossen werden.
40 
Diese Feststellungen von Dr. L. decken sich im Wesentlichen mit den Feststellungen in dem nach § 109 SGG erstellten Gutachten von Prof. Dr. R.. Der Senat geht daher insbesondere aufgrund dieser beiden umfassenden Gutachten, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, davon aus, dass insoweit durchgängig von einer unfallbedingten MdE von 20 v.H. seit dem 18.03.1983 auszugehen ist (vgl. die Fallgestaltungen bei Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl. 2003, S. 746).
41 
Die wesentlich geringere und folgenlos ausgeheilte Verletzung der linken unteren Extremität gegenüber den bei dem Arbeitsunfall rechts eingetretenen Verletzungen wird durch Dr. L. schlüssig anhand der umfangreichen Dokumentation dargelegt; insbesondere hat sich nach dem Unfall links anders als rechts kein Hämatom gebildet, und Verletzungen des linken Sprunggelenks konnte Dr. L. auch im Sinne von Fissuren mit Bestimmtheit ausschließen, nachdem wegen dieses Verdachts sekundär-diagnostische Röntgenuntersuchungen durchgeführt worden sind. Bis 1990 konnten radiologische Veränderungen des linken Fersenbeins gänzlich ausgeschlossen werden. Im Gegenteil diente sogar die Röntgenabbildung des linken Fußes mit Fersenbein und Sprunggelenksbereich bei der Durchführung der ersten Arthrodese (des rechten unteren Sprunggelenks) 1990 in Belgien als Planskizze.
42 
Sofern der Klägerbevollmächtigte auf die unterschiedlichen neurologischen Aussagen in den beiden Berichten des Universitätsklinikums vom 01.04.1992 hinweist, ist die Bedeutung dieser beiden elf Jahre nach dem Unfall erstellten Berichte für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nachrangig. Der unterschiedliche Wortlaut lässt sich ohne Weiteres dadurch erklären, dass ein Teilnachweis von Nervenverletzungen gelungen ist, wobei der eine Bericht die Korrektur einer zuvor fehlerhaften Niederschrift darstellt. In diese Richtung deutet insbesondere der in beiden Berichten nachfolgende Hinweis „sowie geringer auch der Unterschenkelaußenseiten beidseits“, der nur Sinn ergibt, wenn zuvor etwas positiv festgestellt und nicht verneint wurde. Allerdings ist hiermit noch in keiner Weise etwas darüber ausgesagt, dass die festgestellten Diagnosen unfallbedingt sind. Dagegen spricht gerade in den genannten Attesten, dass die Beschwerden beidseits festgestellt wurden, obwohl davon auszugehen ist, dass in der linken unteren Extremität keine bleibenden Verletzungen durch den Unfall erfolgt sind (siehe oben).
43 
Eine Nervenläsion wird im Übrigen unabhängig hiervon im fachneurologischen Gutachten von Dr. H. und Prof. Dr. L. vom 05.12.1985 ausdrücklich eingeräumt, was auch Prof. Dr. R. durch sein Gutachten („Schmerzen“) anerkennt, ohne dass dies zur Anerkennung einer weiteren Unfallfolge oder einer höheren Verletztenrente hätte führen können. Zudem hat der Kläger gegenüber dem Gutachter Dr. L. selbst angegeben (S. 12 des Gutachtens vom 30.03.2009), dass die Nervenschädigung am linken Bein, welche die größeren Probleme bereite, bei der 1992 in Bologna durchgeführten Arthrodese entstanden sei; da diese Arthrodese nicht als Folgebehandlung wegen des Arbeitsunfalls anerkannt werden kann, scheidet damit auch eine Berücksichtigung dieser Nervenverletzung als Unfallfolge aus.
44 
Die aktuellen Beschwerden des Klägers, welche seinen Bewegungsapparat betreffen, können im Übrigen schlüssig durch die beim Kläger nachgewiesenen altersbedingten Erscheinungen (Gicht; Degeneration des Stützapparats) erklärt werden, worauf der Gutachter Dr. L. mehrfach hingewiesen hat.
45 
Eine Anerkennung der beim Kläger erstmalig durch die Gutachterin Dr. S. festgestellten Paranoia als Unfallfolge ist ausgeschlossen, weil es sich nach allen hierzu vorliegenden ärztlichen Äußerungen um eine persönlichkeitsbedingte Erscheinung und dem Wesen des Klägers immanente Veranlagung handelt. Neben der Gutachterin S. haben auch der Beratungsarzt Dr. M. und der behandelnde Neurologe Dr. G. übereinstimmend ausgesagt, dass eine unfallbedingte Erkrankung insoweit bei der Paranoia des Klägers nicht angenommen werden kann, weil jedes andere Ereignis ähnliche Reaktionen bei dem Kläger hätte auslösen können.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
26 
Die nach den § 143 f. und 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung ist nicht begründet.
27 
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Gewährung einer höheren Verletztenrente ab der erstmaligen Gewährung dieser Rente am 19.12.1981, weil der Kläger im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens geltend macht, bereits die anfänglich gewährte Verletztenrente sei zu niedrig gewesen.
28 
Der Begriff des Streitgegenstands im sozialgerichtlichen Verfahren deckt sich mit der Definition des Begriffs im zivilprozessualen Verfahren (BSGE 9, 17; 14, 99; 35, 6). Streitgegenstand ist der vom Kläger im Prozess erhobene Anspruch, (prozessuale Theorie, h.M.), nämlich das vom Kläger aufgrund eines bestimmten Sachverhalts an das Gericht gerichtete Begehren der im Klageantrag bestimmten Entscheidung (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 95 Rdnrn. 4 ff. m.w.N.). Danach wird der Streitgegenstand im Wesentlichen durch den vom Kläger erhobenen Anspruch bestimmt (Dispositionsmaxime).
29 
Aufgrund des hier geltend gemachten Überprüfungsanspruchs des Bescheides vom 19.04.1983 in der Gestalt des Bescheides vom 06.09.1990 ist der Streitgegenstand auch nicht teilidentisch (Zeitraum vom 19.12.1981 bis 17.03.1983) mit dem rechtskräftigen Urteil des LSG vom 12.07.1990 - L 7 U 1720/86 -, so dass auch für die Zeit vom 19.12.1981 bis 17.03.1983 die Klage zulässig ist (vgl. BSG, Urteil vom 15.10.1987 -1 RA 15/86 -).
30 
Die zuvor im vorliegenden Verfahren (mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 18.09.2003 - B 9 V 82/02 B -) aufgeworfene Frage, ob es sich bei dem Bescheid vom 06.09.1990 um einen Ausführungsbescheid des LSG-Urteils vom 12.07.1990 ohne eigenen Regelungsgegenstand handelt, kann offen gelassen werden, weil auch ein bloßer Ausführungsbescheid möglicher Gegenstand eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X sein kann; denn einem solchen Verfahren steht auch die rechtskräftige Verneinung eines Anspruchs nicht entgegen (Roos in von Wulffen, SGB X, 5. Aufl. 2005, vor § 39 Rdnr. 2).
31 
Das Zugunstenverfahren des Klägers scheitert auch nicht daran, dass der Kläger im Wesentlichen keinen neuen Vortrag vorgebracht hat, denn nach § 44 SGB X haben Verwaltung und Gerichte auch ohne neues Vorbringen zu prüfen, ob bei Erlass des bindend gewordenen Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt wurde (BSG, Urteil vom 05.09.2006-B 2 U 24/05 R-).
32 
Schließlich ist auch hinsichtlich des weiteren Bescheides der Beklagten vom 16.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.11.2009 nicht von einem anderen Streitgegenstand auszugehen. Die auch hier geltend gemachte Erhöhung der Verletztenrente aufgrund einer nachträglichen Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 48 SGB X wird nach dem prozessualen Streitgegenstandsbegriff vom Prüfungsgegenstand der vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mit umfasst. Denn eine spätere Unrichtigkeit der Bescheide aufgrund einer Verschlimmerung der Gesundheitsbeschwerden wäre auch in dem älteren Verfahren, in welchem die anfängliche Unrichtigkeit geprüft wurde, im Sinne einer teilweisen Stattgabe zu berücksichtigen gewesen. Da sich diese Begehren, die einheitlich auf die Gewährung einer höheren Verletztenrente (aus allen in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen) gerichtet sind, überschneiden, liegt ein einheitlicher Streitgegenstand vor. Dies hat zur Folge, dass die insoweit ergangenen Bescheide nach § 96 SGG insgesamt Bestandteile des vorliegenden Verfahrens geworden sind (vgl. BSG, Urteil vom 24.03.1992 - 14b/4 REg 12/90 -, wonach auf § 44 SGB X gestützte Folgebescheide in bereits anhängige Streitverfahren einzubeziehen sind, weil hier ebenfalls über die Rechtmäßigkeit der früheren Verwaltungsakte entschieden wird und der Streitgegenstand deswegen weitgehend identisch ist).
33 
Dementsprechend ist das Begehren des Klägers auf die Erhöhung der Verletztenrente ab dem 19.12.1981 auszulegen. Darüberhinaus war der klägerische Antrag als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage auszulegen. Die vom SG insoweit angenommene Verpflichtungsklage ist insoweit entbehrlich, weil der Kläger mit der begehrten Leistung unmittelbarer sein Ziel erreicht (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 10.03.2008 - L 1 U 2511/07 - mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 05.09.2006 - B 2 U 24/05 R -).
34 
Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet, da ausgehend von den im Wesentlichen übereinstimmenden gutachterlichen Äußerungen eine höhere unfallbedingte MdE als eine solche von 30 v.H. bis zum 17.03.1983 bzw. von 20 v.H. nach diesem Zeitpunkt im Sinne von § 44 SGB X nicht nachgewiesen ist.
35 
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X in der seit dem 18.01.2001 geltenden Fassung ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
36 
Gem. §§ 580, 581 RVO bzw. § 56 SGB VII (vgl. die §§ 212, 214 SGB VII) wird eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung in der dem Grad der Erwerbsminderung entsprechenden Höhe gewährt, wenn und solange ein Verletzter infolge eines Arbeitsunfalls über die 13. bzw. (nach SGB VII) über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus in seiner Erwerbsfähigkeit um wenigstens 20 v. H. gemindert ist. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Arbeitsunfälle gemindert und erreichen die Hundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente, wenn dessen Folgen die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v. H. mindern. Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 548 Abs. 1 RVO bzw. § 7 Abs. 1 SGB VII).
37 
Erforderlich ist, dass sowohl ein kausaler Zusammenhang zwischen der in innerem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehenden Verrichtung und dem Unfall als auch zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden besteht. Diese so genannte doppelte Kausalität wird nach herkömmlicher Dogmatik bezeichnet als die haftungsbegründende und die haftungsausfüllende Kausalität. Für beide Bereiche der Kausalität gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung sowie der Beweismaßstab der - überwiegenden - Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 15.02.2005 - B 2 U 1/04 R - , SozR 4-2700 § 8 Nr. 12).
38 
Für die wertende Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Ursache hat die Rechtsprechung folgende Grundsätze herausgearbeitet: Es kann mehrere rechtlich wesentliche Mitursachen geben. Sozialrechtlich ist allein relevant, ob das Unfallereignis wesentlich war. Ob eine konkurrierende Ursache es war, ist unerheblich. "Wesentlich" ist nicht gleichzusetzen mit "gleichwertig" oder "annähernd gleichwertig". Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die andere(n) Ursache(n) keine überragende Bedeutung hat (haben) (BSG SozR Nr. 69 zu § 542 aF RVO; BSG SozR Nr. 6 zu § 589 RVO). Beweisrechtlich ist zu beachten, dass der je nach Fallgestaltung ggf. aus einem oder mehreren Schritten bestehende Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Unfallfolgen als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv festgestellt werden muss. Es gibt im Bereich des Arbeitsunfalls keine Beweisregel, dass bei fehlender Alternativursache die versicherte naturwissenschaftliche Ursache automatisch auch eine wesentliche Ursache ist, weil dies bei komplexem Krankheitsgeschehen zu einer Beweislastumkehr führen würde (BSGE 19, 52 = SozR Nr. 62 zu § 542 aF RVO; BSG Urteil vom 07.09.2004 - B 2 U 34/03 R -; zu Berufskrankheiten vgl. § 9 Abs. 3 SGB VII). Für die Feststellung dieses Ursachenzusammenhangs - der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität - genügt hinreichende Wahrscheinlichkeit (stRspr BSGE 19, 52 = SozR Nr. 62 zu § 542 aF RVO; BSGE 32, 203, 209 = SozR Nr. 15 zu § 1263 aF RVO; BSGE 45, 285, 287 = SozR 2200 § 548 Nr. 38, BSGE 58, 80, 83 = SozR 2200 § 555a Nr. 1). Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht (BSG, Urteil vom 09.05.2006 a.a.O. mH auf BSG SozR Nr. 41 zu § 128 SGG; BSG SozR Nr. 20 zu § 542 aF RVO; BSGE 19, 52 = SozR Nr. 62 zu § 542 aF RVO; BSG SozR 3-1300 § 48 Nr. 67; Schönberger/Mehrtens/Valentin aaO, Kap 1.8.2, S 119 f.; Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 128 RdNr. 3c). Dagegen müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß i. S. des "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden (BSG SozR 3-5670 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 2 mwN).
39 
Nach dem schlüssigen und überzeugenden Gutachten des Dr. L. vom 30.03.2009 bestehen Unfallfolgen ausschließlich noch im Bereich der rechten unteren Gliedmaße (in Funktionsstellung operativ versteiftes unteres Sprunggelenk, eingeschränkte Beweglichkeit bei der Durchführung der Kombinationsbewegungen mit Unfähigkeit der Einnahme des Hockstandes und Unsicherheiten bei der Durchführung des Einbein-, Zehen- und Hackenstandes, reizlose Operationsnarbenverhältnisse nach Arthrodese des unteren Sprunggelenks, Störung der Oberflächensensibilität vor allen Dingen am äußeren Fußrand sowie röntgenologisch einen knöchern fest durchbauten Fersenbeintrümmerbruch mit leichter Verkürzung des Fersenbeins und vermehrter Varusstellung bei seitengleich regelrechtem Kalksalzgehalt der rückfußskelettbildenden Knochen und bei knöchern fest durchbauter Arthrodese des unteren Sprunggelenkes). Insbesondere liegt linksseitig ein regelrechter röntgenologischer Befund der knöchernen Strukturen, des Sprunggelenks und des Rückfußes, insbesondere auch des Fersenbeins, vor. Stattgehabte knöcherne Verletzungen im Bereich des linken Fersenbeines können selbst als Fissur ausgeschlossen werden.
40 
Diese Feststellungen von Dr. L. decken sich im Wesentlichen mit den Feststellungen in dem nach § 109 SGG erstellten Gutachten von Prof. Dr. R.. Der Senat geht daher insbesondere aufgrund dieser beiden umfassenden Gutachten, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, davon aus, dass insoweit durchgängig von einer unfallbedingten MdE von 20 v.H. seit dem 18.03.1983 auszugehen ist (vgl. die Fallgestaltungen bei Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl. 2003, S. 746).
41 
Die wesentlich geringere und folgenlos ausgeheilte Verletzung der linken unteren Extremität gegenüber den bei dem Arbeitsunfall rechts eingetretenen Verletzungen wird durch Dr. L. schlüssig anhand der umfangreichen Dokumentation dargelegt; insbesondere hat sich nach dem Unfall links anders als rechts kein Hämatom gebildet, und Verletzungen des linken Sprunggelenks konnte Dr. L. auch im Sinne von Fissuren mit Bestimmtheit ausschließen, nachdem wegen dieses Verdachts sekundär-diagnostische Röntgenuntersuchungen durchgeführt worden sind. Bis 1990 konnten radiologische Veränderungen des linken Fersenbeins gänzlich ausgeschlossen werden. Im Gegenteil diente sogar die Röntgenabbildung des linken Fußes mit Fersenbein und Sprunggelenksbereich bei der Durchführung der ersten Arthrodese (des rechten unteren Sprunggelenks) 1990 in Belgien als Planskizze.
42 
Sofern der Klägerbevollmächtigte auf die unterschiedlichen neurologischen Aussagen in den beiden Berichten des Universitätsklinikums vom 01.04.1992 hinweist, ist die Bedeutung dieser beiden elf Jahre nach dem Unfall erstellten Berichte für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nachrangig. Der unterschiedliche Wortlaut lässt sich ohne Weiteres dadurch erklären, dass ein Teilnachweis von Nervenverletzungen gelungen ist, wobei der eine Bericht die Korrektur einer zuvor fehlerhaften Niederschrift darstellt. In diese Richtung deutet insbesondere der in beiden Berichten nachfolgende Hinweis „sowie geringer auch der Unterschenkelaußenseiten beidseits“, der nur Sinn ergibt, wenn zuvor etwas positiv festgestellt und nicht verneint wurde. Allerdings ist hiermit noch in keiner Weise etwas darüber ausgesagt, dass die festgestellten Diagnosen unfallbedingt sind. Dagegen spricht gerade in den genannten Attesten, dass die Beschwerden beidseits festgestellt wurden, obwohl davon auszugehen ist, dass in der linken unteren Extremität keine bleibenden Verletzungen durch den Unfall erfolgt sind (siehe oben).
43 
Eine Nervenläsion wird im Übrigen unabhängig hiervon im fachneurologischen Gutachten von Dr. H. und Prof. Dr. L. vom 05.12.1985 ausdrücklich eingeräumt, was auch Prof. Dr. R. durch sein Gutachten („Schmerzen“) anerkennt, ohne dass dies zur Anerkennung einer weiteren Unfallfolge oder einer höheren Verletztenrente hätte führen können. Zudem hat der Kläger gegenüber dem Gutachter Dr. L. selbst angegeben (S. 12 des Gutachtens vom 30.03.2009), dass die Nervenschädigung am linken Bein, welche die größeren Probleme bereite, bei der 1992 in Bologna durchgeführten Arthrodese entstanden sei; da diese Arthrodese nicht als Folgebehandlung wegen des Arbeitsunfalls anerkannt werden kann, scheidet damit auch eine Berücksichtigung dieser Nervenverletzung als Unfallfolge aus.
44 
Die aktuellen Beschwerden des Klägers, welche seinen Bewegungsapparat betreffen, können im Übrigen schlüssig durch die beim Kläger nachgewiesenen altersbedingten Erscheinungen (Gicht; Degeneration des Stützapparats) erklärt werden, worauf der Gutachter Dr. L. mehrfach hingewiesen hat.
45 
Eine Anerkennung der beim Kläger erstmalig durch die Gutachterin Dr. S. festgestellten Paranoia als Unfallfolge ist ausgeschlossen, weil es sich nach allen hierzu vorliegenden ärztlichen Äußerungen um eine persönlichkeitsbedingte Erscheinung und dem Wesen des Klägers immanente Veranlagung handelt. Neben der Gutachterin S. haben auch der Beratungsarzt Dr. M. und der behandelnde Neurologe Dr. G. übereinstimmend ausgesagt, dass eine unfallbedingte Erkrankung insoweit bei der Paranoia des Klägers nicht angenommen werden kann, weil jedes andere Ereignis ähnliche Reaktionen bei dem Kläger hätte auslösen können.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 18.01.2010 00:00

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 03.04.2007 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. T
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Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 27.03.2007 insoweit abgeändert, als die Beklagte zur Feststellung weiterer Unfallfolgen zu den Arbeitsunfällen vom 15.10.2003 und 23.12.2004 verpflicht
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Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 03.04.2007 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. T
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Annotations

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 27.03.2007 insoweit abgeändert, als die Beklagte zur Feststellung weiterer Unfallfolgen zu den Arbeitsunfällen vom 15.10.2003 und 23.12.2004 verpflichtet wird, und die Klage wird im vollem Umfang abgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen einer Rücknahmeentscheidung streitig, welche Unfallfolgen aus den Arbeitsunfällen vom 15.10.2003 und 23.12.2004 vorliegen und ob dem Kläger deswegen Verletztenrente zusteht.
Unfall am 15.10.2003
Der 1950 geborene Kläger ist als Service-Techniker beschäftigt. Am 15.10.2003 trug er zusammen mit einem Kollegen eine Messetheke, um sie auf ihrem Fahrzeug zu verladen. Nach Angaben des Klägers sei ihm die Messetheke aus der linken Hand gerutscht und nach links gekippt. Er habe daher mit der linken Hand schnell nachgefasst, dabei das Gleichgewicht verloren und sei mit verdrehter Körperhaltung mit der linken Schulter gegen den Türrahmen geprallt (Schreiben des Klägers vom 30.11.2003).
Am 16.10.2003 suchte der Kläger den Durchgangsarzt Dr. M. auf, der in seinem Durchgangsarztbericht (DAB) vom 16.10.2003 als Unfallhergang festhielt, „beim Einladen von einer Messetheke linke Schulter angeschlagen“. Er diagnostizierte eine unauffällige Kontur der linken Schulter ohne Druckschmerz über der Rotatorenmanschette. Das Röntgenbild habe keinen Hinweis für eine knöcherne Verletzung, aber nebenbefundlich diskrete Unregelmäßigkeiten des AC(Acromioclavicular) -Gelenkes (Schulter-Eck-Gelenkes) ergeben. Im DAB ist die Diagnose "Kontusion/Distorsion linke Schulter" aufgeführt (Kontusion: Prellung u. Quetschung durch direkte stumpfe Gewalteinwirkung; Distorsion: Verstauchung, Zerrung).
Wegen geklagter schmerzhafter Bewegungseinschränkung (Nachschaubericht Dr. M. vom 21.10.2003) wurde am 25.10.2003 eine Kernspintomographie der linken Schulter veranlasst, die eine subtotale, ansatznahe Ruptur der Supraspinatussehne ergab (Arztbrief von Dr. S. vom 27.10.2003). Der Kläger nahm die Arbeit am 30.10.2003 wieder auf (Unfallanzeige des Arbeitgebers vom 15.12.2003).
In der eingeholten beratungsärztlichen Stellungnahme vom 15.01.2004 führte Dr. K. aus, als Arbeitsunfall sei nur eine Prellung, die nach wenigen Tagen, allenfalls nach einer Woche vollständig abzuheilen pflege, ohne weitergehende strukturelle Läsion anzuerkennen. Eine direkte Gewalteinwirkung könne die Rotatorenmanschette nicht belasten, da nur das massive plötzliche Rückwärtsreißen oder Heranführen des Armes, eine starke Zugbelastung oder der Sturz auf den nach hinten und innen gehaltenen Arm eine solche Belastung darstelle. Außerdem ergebe sich aus der Kernspintomographie ein isolierter Riss und damit ein verletzungsunspezifisches Schadensbild.
Die G.- und L.-Berufsgenossenschaft, eine Rechtsvorgängerin der Beklagten (im folgenden nur noch Beklagte), erkannte mit Bescheid vom 05.02.2004 den Unfall vom 15.10.2003 als Arbeitsunfall an und stellte als Unfallfolge eine folgenlos ausgeheilte Prellung der linken Schulter mit unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit für längstens eine Woche fest.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.07.2004 zurück.
In einer Stellungnahme von Dr. B. vom 26.11.2004 wurde die derzeitige Gebrauchsminderung der linken Schulter als Folge des Arbeitsunfalls bewertet. Es sei anzunehmen, dass die Rotatorenmanschettenruptur bereits vor dem Unfall vorhanden gewesen sei, der Kläger sei aber mit dieser Schadensanlage versichert. Da vor dem Unfall keine Beeinträchtigungen bestanden hätten, sei die jetzige Unfallfolge. Gestützt auf diese Stellungnahme beantragte der Kläger am 03.12.2004 über seinen Prozessbevollmächtigten die Erteilung eines Rücknahmebescheids. Die zu zweit getragene Messetheke habe ein Gewicht von 60 bis 70 Kilogramm gehabt. Er sei mit halb verdrehter Schulter gegen den Türrahmen geprallt und habe sofort einen stechenden Schmerz verspürt. Er habe die Arbeit sofort eingestellt.
10 
Mit Bescheid vom 20.01.2005 lehnte die Beklagte die Rücknahme gem. § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ab. Die Angaben zum Unfallhergang seien durch frühere Ermittlungen bekannt und seien berücksichtigt worden.
11 
Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 07.03.2005).
12 
Der Kläger hat hiergegen am 15.03.2005 beim Sozialgericht R. Klage erhoben (S 2 U 778/05).
13 
Unfall vom 23.12.2004
14 
Am 23.12.2004 rutschte der Kläger beim Schneeräumen im Hof des Arbeitgebers aus und stürzte auf das rechte Knie. Durchgangsarzt Dr. B. diagnostizierte bei unauffälliger Röntgenaufnahme des rechten Knies eine Innenbanddistorsion mit Verdacht auf Innenmeniskusriss (DAB vom 13.01.2005). Eine Kernspintomographie des rechten Kniegelenks vom 15.01.2005 ergab nach Dr. H. einen Riss im Innenmeniskus-Hinterhorn mit begleitender Distorsion des Innenbandes und einen mäßigen Gelenkerguss (Arztbrief Dr. H. und Dr. S. vom 17.1.2005). Der Kläger teilte auf Anfrage der Beklagten mit, er habe nach dem Unfall am 23.12.2004 nur leichte Schmerzen gehabt. Die Schmerzen hätten jedoch bis zum 13.01.2005 ständig zugenommen, weshalb er schließlich doch Dr. B. aufgesucht habe (Schreiben des Klägers vom 25.03. 2005).
15 
Am 01.06.2005 wurde eine arthroskopische Teilresektion des Innenmeniskus in der Gemeinschaftspraxis Dr. F. und Kollegen vorgenommen (Operationsbericht von Dr. J. vom 01.06. 2005). Im pathologischen Befundbericht von Prof. Dr. S. vom 13.06. und Nachtragsbefund vom 15.06.2005 wurde eine ausgeprägte degenerative Meniskopathie mit reparativer Entzündung diagnostiziert.
16 
In seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 07.05.2005 verneinte Dr. K. einen wesentlichen Zusammenhang des Innenmeniskusschadens mit dem Unfall, dem nur der Stellenwert eines Anlassgeschehens zukomme. Nach der unfallmedizinischen Literatur könne die Kniebinnenstruktur nur unter Stress gesetzt werden, wenn durch den feststehenden Fuß oder den fixierten Oberschenkel bzw. beim Drehsturz mit fixiertem Unterschenkel der Muskelbandapparat des Knies unkontrolliert übermäßig belastet werde. Ein solcher Fall habe nicht vorgelegen. In der Kernspintomographie seien Zeichen einer Innenbanddistorsion nachgewiesen, jedoch ein Hinweis auf eine strukturelle Läsion läge nicht vor. Ein isolierter Innenmeniskushinterhorn-Schaden sei ein verletzungsunspezifisches Schadensbild. Zwischen Unfallereignis und erstmaligem Arztbesuch lägen drei Wochen, was ein weiteres Indiz gegen den Unfallzusammenhang darstelle.
17 
Mit Bescheid vom 04.08.2005 erkannte die Beklagte das Ereignis vom 23.12.2004 als Arbeitsunfall an und stellte eine folgenlos verheilte Stauchung des rechten Kniegelenks mit Beteiligung des Innenbandes fest. Nicht unfallbedingt sei der Riss des Innenmeniskushinterhorns.
18 
Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 31.10.2005 zurückgewiesen.
19 
Im Januar 2006 beantragte der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten ebenfalls die Erteilung eines Rücknahmebescheids gem. § 44 SGB X. Er verwies auf die ärztliche Stellungnahme von Dr. B., der im DAB vom 13.01.2005 einen Kniegelenkserguss beschrieben habe. Ein Zusammenhangsgutachten sei vom Operateur nie angefordert worden.
20 
Auf Veranlassung des Klägers führte Dr. B. in seiner Stellungnahme vom 29.01.2006 aus, Dr. K. beschäftige sich ausschließlich mit dem Drehsturz als geeigneten Unfallmechanismus. Demgegenüber sei nach der unfallmedizinischen Literatur auch die plötzliche Streckung des gebeugten und rotierten Unterschenkels, wie beim Stolpern oder Ausrutschen, ein geeigneter Unfallvorgang. Die für traumatische Entstehungszusammenhänge geforderte Seiten- und Kreuzbandverletzung könnten nach neuester unfallmedizinischer Literatur auch nur gering ausgeprägt sein, was beim Kläger der Fall sei. Zu beachten sei, dass die Innenbandverletzung zum Zeitpunkt der 23 Tage nach dem Unfall gefertigten Kernspintomographie zum größten Teil bereits abgeheilt gewesen sei.
21 
Mit Bescheid vom 16.02.2006 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheids vom 04.08.2005 i. d. F. des Widerspruchsbescheids nach § 44 SGB X ab.
22 
Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 06.03.2006).
23 
Der Kläger hat hiergegen am 09.03.2006 beim Sozialgericht R. Klage erhoben (S 2 U 928/06).
24 
Mit Beschluss vom 03.05.2006 hat das Sozialgericht die Klageverfahren S 2 U 778/05 und S 2 U 928/06 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
25 
Das Sozialgericht hat noch vor der Verbindung auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das unfallchirurgische Gutachten vom 04.09.2005 mit Ergänzung vom 20.01.2005 (richtig 20.01.2006) eingeholt, in dem Dr. K. das Unfallereignis am 15.10.2003 für die Impingement-Symptomatik als Gelegenheitsursache bewertet hat. Aus der Kernspintomographie ergebe sich eine degenerative Veränderung des AC-Gelenkes sowie eine Fehlform des Acromions (Schulterhöhe), die eine Einengung des Raumes bedinge, in dem die Supraspinatussehne verlaufe. Dadurch habe eine Ausdünnung der Sehne stattgefunden, die bereits zum Zeitpunkt des Unfalls bestanden habe. Der Unfallmechanismus entspreche einer Anprallsituation - der Kläger habe ausdrücklich Beschwerden erst beim Anprall und nicht beim vorausgehenden Nachfassen angegeben -, die ungeeignet sei, eine Schädigung der Supraspinatussehne zu verursachen. Ähnliche alltägliche Mechanismen, wie z. B. das Tragen von Lasten oder auch Überkopfarbeiten, könnten aber bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen ebenfalls die Impingement-Symptomatik auslösen. Der Kläger habe nach dem Unfall noch weitergearbeitet, was eine traumatisch bedingte Ruptur ausschließe.
26 
Der Kläger hat auf die ärztlichen Äußerungen von Dr. B. vom 05.12.2005 und 07.03.2006 verwiesen, in denen Dr. B. zum Gutachten von Dr. K. Stellung genommen hat. Danach sei die Belastung für den Kläger unvorhersehbar gewesen, weil er durch die sperrige Messetheke keinen Sichtkontakt zu seinem vorausgehenden Arbeitskollegen gehabt habe. Dadurch, dass der Kollege die Messetheke losgelassen habe, habe der weiter nach vorne gehende Kläger durch die auf die Seite zu Boden stürzende Theke einen Impuls nach vorne erhalten. Durch diese massive axiale Zugbelastung der vorgespannten Sehne habe die Schulterzerrung zur Rotatorenmanschettenruptur geführt. Die Kernspintomographie 12 Tage nach dem Unfall ergebe eine Einblutung in die Muskelfaszie des Supraspinatus. Danach hätte der Schlag von dorsal kommen müssen, bei der Untersuchung durch den Durchgangsarzt am 15.10.2003 sei aber eine ventrale Druckschmerzhaftigkeit diagnostiziert worden. Eine dorsale Prellung könne daher ausgeschlossen werden. Die Einblutung könne nur durch die Zerrung entstanden sein.
27 
Nach Verbindung der Rechtsstreitigkeiten hat das Sozialgericht auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG das Gutachten von Dr. A. vom 23.07.2006 mit ergänzender Stellungnahme vom 11.10.2006 zu beiden Unfällen eingeholt mit folgendem Ergebnis:
28 
A. Schulterverletzung
29 
Nach Angaben des Klägers bei der Untersuchung durch den Sachverständigen sei er beim Transport der Messetheke der Vordermann gewesen, sei aber rückwärts durch den Durchgang gegangen. Als der Kollege die Messetheke habe fallen lassen, sei er mit der linken Schulter gegen den Türrahmen geprallt. Diesem Mechanismus habe der Kläger größere Bedeutung für die Verletzung beigemessen als dem Längszug nach unten durch das erforderlich werdende Nachfassen. Der plötzlichen Zugbelastung durch das Nachfassen sei auch aus medizinischer Sicht keine besondere Bedeutung zuzumessen, da hieran die Supraspinatussehne nicht ausschließlich beteiligt gewesen sei. Ein kurzzeitiger, nicht kräftiger Impuls könne eine bis zu zwei Zentimeter breite und 3,3 Millimeter dicke Sehne schwerlich zum Reißen bringen. Dagegen belegten Untersuchungen im Rahmen von Sektionen, dass klinisch unauffällige Defekte bei über Fünfzigjährigen in 75% der Fälle vorlägen. Je nach Ausmaß der Degeneration reichten geringe Zugkräfte für eine Ruptur aus. Die eigenen Röntgenaufnahmen hätten eine deutliche Verschmälerung des subacromialen Raumes bestätigt, die die jetzt bestehende Symptomatik des Impingement-Syndroms erkläre. Es sei davon auszugehen, dass der Riss der Sehne bereits vor dem Unfall bestanden habe und durch den Anprall des linken Schultergelenkes das Vorleiden manifest geworden sei. Die Magnetresonanztomographie habe eine Einblutung in die Supraspinatusfaszie ergeben, was für die Prellung spreche, aus der Lokalisation der Blutung seien jedoch keine Schlüsse auf die Richtung der Gewalteinwirkung zu ziehen. Die Prellung sei abgeheilt. Eine unfallbedingte MdE liege nicht mehr vor.
30 
B. Knieverletzung
31 
Nach Angaben des Klägers sei er beim Schneeschippen mit dem linken Bein weggerutscht und habe reflektorisch eine Körperdrehung gemacht, was sich auf das rechte Kniegelenk übertragen habe. Der rechte Fuß sei am Boden fixiert gewesen. Aus medizinischer Sicht habe das Verdrehtrauma einen vorgeschädigten Innenmeniskus betroffen, der dadurch einen Einriss am Hinterhorn erlitten habe. Aus den Angaben des Klägers ergebe sich ein erhebliches Trauma und sofort auftretende Schmerzen, wobei er aufgrund der bevorstehenden Feiertage erst nach drei Wochen einen Arzt aufgesucht habe. Die histologische Aufarbeitung des Gewebes ergebe degenerative Veränderungen, eine Einblutung in das entfernte Gewebe habe sich nicht nachweisen lassen. Dies spreche nicht gegen eine traumatische Genese. Vorschaden und Trauma seien gleichwertig zu beurteilende Ursachen. Eine unfallbedingte MdE liege aber nicht vor. Unfallfolgen bestünden am rechten Kniegelenk nicht mehr. Die Retropatellararthrose sei unfallunabhängig.
32 
Der Kläger hat auf die Stellungnahmen von Dr. B. vom 25.08. und 19.11.2006 verwiesen. Danach seien im Durchgangsarztbericht nur diskrete Unregelmäßigkeiten des AC-Gelenks vermerkt, gravierende degenerative Veränderungen als Hinweis auf eine vorbestehende Degeneration der Rotatorenmanschette seien nicht beschrieben worden. Es könne zwar ein Elastizitätsverlust der Rotatorenmanschette des zum Unfallzeitpunkt dreiundfünfzigjährigen Klägers unterstellt werden, jedoch sei er mit diesem Körperzustand versichert. Der vom Durchgangsarzt erhobene klinische Befund ohne Schwellung an der Schulter passe nicht zu der erheblichen Einblutung, die 12 Tage nach dem Unfall nachgewiesen worden sei, zumal die Schulter ventral geprellt worden sei, die Supraspinatusmuskulatur aber dorsal auf dem Schulterblatt liege. Für die Einblutung komme daher nur eine Zerrung in Betracht. Es habe sich um eine frische und keine alte Ruptur gehandelt, denn bei einer alten Ruptur sei eine Muskelatrophie mit fettiger Degeneration zu erwarten. Beim Tragen von Lasten mit den Händen seit der Bizeps am meisten belastet. Ein gewichtiges Indiz für die massive, passive Traktion durch das Nachfassen sei der am Tag nach dem Unfall festgestellte Druckschmerz über der langen Bizepssehne. Die Ruptur der Rotatorenmanschette bedinge eine MdE um 20 v.H.
33 
Mit Urteil vom 27.03.2007 verpflichtete das Sozialgericht die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zur Abänderung der bestandskräftigen Bescheide vom 20.01.2005 und vom 05.02.2004 einschließlich der hierzu ergangenen Widerspruchsbescheide, beim Kläger einen Zustand nach Schulterdistorsion links als Folge des Arbeitsunfalls vom 15.10.2003 und einen Zustand nach Innenmeniskusriss als Folge des Arbeitsunfalls vom 23.12.2004 anzuerkennen. Die darüber hinausgehende Klage auf Anerkennung weiterer Unfallfolgen und auf Gewährung einer Verletztenrente hat das Sozialgericht im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, die Feststellung eines Zustands nach Schulterdistorsion folge aus der Diagnose des Durchgangsarztes Dr. M.. Die Rotatorenmanschettenruptur links und das Impingement-Syndrom seien nach dem überzeugenden Gutachten von Dr. A. keine Unfallfolgen, weil es bei dem Unfall nur zu einem Zusammenprall mit den Türrahmen, aber nicht zu einer Zugbelastung der Schulter gekommen sei. Eine Kontusion der Schulter sei aber nach der medizinischen Literatur und nach den Ausführungen auch von Dr. K. und Dr. A. nicht geeignet, eine Rotatorenmanschette bzw. die Supraspinatussehne zum Reißen zu bringen. Dagegen sei der Innenmeniskusriss Folge des Arbeitsunfalls vom 23.12.2004, was sich aus dem Gutachten von Dr. A. ergebe. Eine relevante MdE ergebe sich aus den beiden Unfällen nicht.
34 
Das gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil ist dem Klägerbevollmächtigten am 10.05.2007 und der Beklagten am 11.05.2007 zugegangen.
35 
Der Kläger hat am 18.05.2007 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Die Beklagte hat am 08.06.2007 beim Landessozialgericht ein als Anschlussberufung bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt.
36 
Der Kläger hat zur Begründung vorgetragen, ein für die Annahme einer Gelegenheitsursache relevanter Vorschaden an der Schulter habe nicht vorgelegen. Dagegen spreche zum einen, dass er von Seiten der Schulter vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen sei. Radiologisch habe zum Unfallzeitpunkt nur eine geringe Arthrose im AC-Gelenk vorgelegen. Er als Rechtshänder habe bis heute keine Rotatorenmanschettenruptur an der rechten Schulter erlitten, was gegen eine anlagebedingte Degeneration spreche. Unter Berücksichtigung, dass der Durchgang einer normalen Tür 80 Zentimeter breit sei und eine Schulterbreite von maximal 60 Zentimeter anzunehmen sei, könne er sich bei der Prellung maximal 20 Zentimeter bewegt haben. Nach Dr. B. könne er auf dieser Wegstrecke unmöglich die Energie aufgebaut haben, um eine schwere Prellung mit Einblutung zu erleiden. Maßgebend sei daher die Zugbelastung gewesen. Eine Last von 5 kg an der Hand könne mit einer Hebelkraft von 1500 Newton auf den Ansatz der Rotatorenmanschette einwirken. Die Reißfestigkeit der Rotatorenmanschette betragen maximal 1850 Newton bei Jugendlichen. Bei einem Gewicht von 60 bis 70 Kilogramm der Theken habe mit entsprechendem Drehmoment eine enorme Zugbelastung auf den linken Arm einwirkt, als er die verkippende Theke aufgefangen habe. Der Kläger hat auf die Stellungnahme von Dr. B. vom 15.07.2007 verwiesen.
37 
Der Kläger beantragt,
38 
das Urteil des Sozialgerichts R. vom 27.03.2007 abzuändern
39 
und den Bescheid der Beklagten vom 20.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2005 aufzuheben sowie den Bescheid vom 05.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.07.2004 abzuändern und festzustellen, dass eine Rotatorenmanschettenruptur links Folge des Arbeitsunfalls vom 15.10.2003 ist, und die Beklagte zu verpflichten, Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H. zu gewähren
40 
sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen
41 
hilfsweise von Amts wegen, hilfsweise gem. § 109 SGG
42 
eine erneute chirurgische Untersuchung und Begutachtung unter Zugrundelegung des von ihm im Termin am 02.10.2007 dargestellten Sachverhaltes dazu durchzuführen,
43 
dass die im CT Dr. S. am 27.10.2003 (AS 16) festgestellte „Ruptur der Supraspinatussehne links mit Einblutung“ und die heutigen Beschwerden „Zustand nach Schulterdistorsion links, Rotatorenmanschettenruptur links und anhaltendes Impingementsyndrom“ Folge davon sind, dass ihm beim Unfall am 15.10.2003 eine Messetheke abgerutscht ist, er nachfassen musste und mit verdrehter Körperhaltung gegen den Türrahmen links prallte
44 
und diese Funktionsstörungen mit einer MdE um mindestens 20% zu bewerten sind.
45 
Die Beklagte beantragt,
46 
das Urteil des Sozialgerichts R. vom 27.03.2007 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen
47 
sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
48 
Die Beklagte hat zur Begründung ausgeführt, es sei nicht erkennbar, weshalb das Sozialgericht die Feststellung einer verheilten Schulterprellung durch die Diagnose einer verheilten Schulterdistorsion ersetzt habe. Nach dem DAB vom 16.10.2003 sei zweifelsfrei von einer Kontusion auszugehen. Beim Unfall am 23.12.2004 sei es zu einer Stauchung des rechten Kniegelenks gekommen. Hinweise auf eine strukturelle Läsion seien nicht belegt. Ein isolierter Innenmeniskushinterhornschaden sei kein verletzungsspezifisches Schadensbild. Ein Anspruch auf Korrektur der bestandskräftigen Ablehnungsbescheide nach § 44 SGB X bestehe nicht. Neue, für den Kläger günstige Tatsachen oder Beweismittel lägen nicht vor. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass von einem falschen Sachverhalt ausgegangen oder dass das Recht unrichtig angewandt worden sei.
49 
Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 02.10.2007 hat der Kläger ergänzende Angaben zur Sache gemacht. Hierzu wird auf die gefertigte Niederschrift verwiesen. Die Beklagte hat erklärt, eine unselbstständige Berufungseinlegung sei nicht gewollt gewesen.
50 
Der Senat hat die Verwaltungsakten der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts beigezogen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf diese Unterlagen und die im Berufungsverfahren angefallene Akte des Senats verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
51 
Die Berufungen des Klägers und der Beklagten sind zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
52 
Entgegen der von der Beklagten gewählten Bezeichnung einer Anschlussberufung (§ 202 SGG i. V. m. § 524 Zivilprozessordnung) hat die Beklagte eine selbstständige Berufung erhoben. Damit ist die Beklagte auch nicht gehindert, ihren Berufungsantrag über den auf den Unfall vom 15.10.2003 begrenzten Berufungsantrag des Klägers hinaus auch auf den Unfall vom 23.12.2004 zu erstrecken.
53 
Die gewählte Bezeichnung ist nicht zwingend ausschlaggebend für das gewählte Rechtsmittel (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar, 8. Aufl., § 143 Rdnr. 5), zumal nach der ZPO früher zwischen selbstständiger und unselbstständiger Anschlussberufung unterschieden worden ist. Es ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob eine unselbstständige Anschlussberufung oder eine selbstständige Berufung gewollt ist (vgl. Meyer-Ladewig a. a. O.). Die Beklagte hat im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter erläutert, keine unselbstständige Berufungseinlegung beabsichtigt zu haben. Dies deckt sich mit dem Umstand, dass die Berufung der Beklagten innerhalb der mit Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 11.05.2007 beginnenden Berufungsfrist am 08.06.2007 und damit fristgerecht eingelegt worden ist. Die Notwendigkeit nur eine unselbstständige Anschlussberufung zu verfolgen, die auch noch nach Ablauf der für den Beteiligten geltenden Rechtsbehelfsfrist erhoben werden kann, bestand daher nicht.
54 
Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Die Berufung der Beklagten ist dagegen begründet. Das Urteil des Sozialgerichts war daher insoweit abzuändern, als es die Beklagte zur Feststellung von Unfallfolgen der Unfälle vom 15.10.2003 und 23.12.2004 verpflichtet.
55 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abänderung des bestandskräftigen Bescheides vom 05.02. 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 01.07.2004 nach § 44 SGB X.
56 
Der Anspruch auf Anerkennung von Unfallfolgen ist im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X als Feststellungsklage geltend zu machen. Richtige Klageart zur Erreichung dieses angestrebten Ziels ist insoweit die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage nach § 54 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Einer zusätzlichen Verpflichtungsklage, mit der die Beklagte verpflichtet werden soll, ihren früheren, dem Anspruch entgegenstehenden Bescheid selbst aufzuheben, bedarf es in einem Gerichtsverfahren zur Überprüfung eines Verwaltungsakts nach § 44 SGB X nicht. Dass ein Verwaltungsakt nach Eintritt der Bindungswirkung nicht mehr vor Gericht angefochten, sondern nur noch im Zugunstenverfahren zurückgenommen werden kann und dass hierüber nach § 44 Abs 3 SGB X die zuständige Verwaltungsbehörde entscheidet, rechtfertigt nicht den Schluss, dass auch im Prozess über die Ablehnung des Zugunstenantrags die Rücknahmeentscheidung nicht vom Gericht ersetzt werden kann. Wäre es anders, käme eine mit dem Verpflichtungsantrag verbundene Leistungsklage - die auch von der Gegenmeinung (vgl. u. a. SozR 3-1300 § 44 Nr 8 S 19; SozR 3-4100 § 249e Nr 7 S 52; SozR 3-3100 § 30 Nr 18 S 43; Steinwedel in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand: 2006, § 44 SGB X RdNr. 16; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 54 RdNr. 20c) für zulässig gehalten wird - aus systematischen Gründen nicht in Betracht. Denn die Verwaltungsbehörde kann nicht zur Leistung verurteilt werden, ehe der entgegenstehende bestandskräftige (Ausgangs-)Bescheid beseitigt ist und solange nur die Behörde verpflichtet ist, ihn zurückzunehmen. Richtigerweise kann deshalb mit der Anfechtungsklage gegen den eine Zugunstenentscheidung ablehnenden Bescheid zugleich die Aufhebung des früheren, dem Klageanspruch entgegenstehenden (Ausgangs-)Bescheides unmittelbar durch das Gericht verlangt werden (vgl. zum Vorstehenden insgesamt BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 18).
57 
Nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
58 
Ziel des § 44 SGB X ist es, die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes und der materiellen Gerechtigkeit zu Gunsten letzterer aufzulösen. Ist ein Verwaltungsakt rechtswidrig, hat der betroffene Bürger einen einklagbaren Anspruch auf Rücknahme des Verwaltungsaktes unabhängig davon, ob der Verwaltungsakt durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt wurde (BSGE 51, 139, 141 = SozR 3900 § 40 Nr 15; BSG SozR 2200 § 1268 Nr 29). Entsprechend dem Umfang des Vorbringens des Versicherten muss die Behörde in eine erneuten Prüfung eintreten und den Antragsteller bescheiden (BSGE 51, 139, 141 = SozR 3900 § 40 Nr 15; BSG SozR 3-2600 § 243 Nr 8 S 27 f; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr 23 S 119 f;).
59 
Soweit die Entscheidungen des 9. und des 4. Senats des BSG (BSG vom 3. Februar 1988 - 9/9a RV 18/86 - BSGE 63, 33 = SozR 1300 § 44 Nr 33 und BSG vom 3. April 2004 - B 4 RA 22/00 R - BSGE 88, 75 = SozR 3-2200 § 1265 Nr 20), die in Anlehnung an die gerichtlichen Wiederaufnahmeverfahren (vgl §§ 578 ff der Zivilprozessordnung) oder an § 51 VwVfG ein abgestuftes Prüfungsverfahren (Vorlage neuer Tatsachen oder Erkenntnisse - Prüfung derselben, insbesondere ob sie erheblich sind - Prüfung, ob Rücknahme zu erfolgen hat - neue Entscheidung) fordern, folgt nichts Anderes. Unabhängig von der Frage, inwieweit der aufgezeigten Rechtsprechung zu einem abgestuften Prüfungsverfahren gefolgt werden kann, ist zu berücksichtigen, dass § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X zwei Alternativen anführt, weswegen ein Verwaltungsakt zurückzunehmen sein kann: Das Recht kann unrichtig angewandt oder es kann von einem Sachverhalt ausgegangen worden sein, der sich als unrichtig erweist. Nur für die zweite Alternative kann es auf die Benennung neuer Tatsachen und Beweismittel und ein abgestuftes Verfahren, wie oben dargestellt, ankommen. Bei der ersten Alternative handelt es sich um eine rein juristische Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung, zu der von Seiten des Klägers zwar Gesichtspunkte beigesteuert werden können, die aber letztlich umfassend von Amts wegen erfolgen muss (vergleiche zum Vorstehenden insgesamt BSG Urt. v. 05.09.2006 - B 2 U 24/05 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 18).
60 
Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger sich nicht auf die Behauptung neuer Tatsachen beschränkt. Er hat eine umfassende Überprüfung beantragt und neue Beweismittel durch die ärztlich-gutachterlichen Äußerungen von Dr. B. vorgelegt. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann eine Ablehnung des Antrags nach § 44 SGB X daher nicht auf das Fehlen der genannten formalen Voraussetzungen, dem Vorbringen eines unrichtigen oder neuen Sachverhalts, gestützt werden. Die inhaltliche Überprüfung ergibt aber keine fehlerhafte Rechtsanwendung oder die Annahme eines unrichtigen Sachverhalts hinsichtlich des Unfalls vom 15.10.2003.
61 
Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i. S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist neben dem inneren bzw. sachlichen Zusammenhang der Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls mit der versicherten Tätigkeit erforderlich, dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis - geführt hat und das Unfallereignis einen Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat. Das Entstehen von längerandauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheits(-erst-)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (ständige Rechtsprechung, vgl. stellvertretend BSG, Urteile vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R, B 2 U 40/05 R, B 2 U 26/04 R).
62 
Die Theorie der wesentlichen Bedingung beruht ebenso wie die im Zivilrecht geltende Adäquanztheorie (vgl. dazu nur Heinrichs in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Aufl. 2006, Vorb. v § 249 RdNr. 57 ff mwN sowie zu den Unterschieden BSGE 63, 277, 280 = SozR 2200 § 548 Nr 91) auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie als Ausgangsbasis. Nach dieser ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolges, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio sine qua non). Aufgrund der Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachen für einen Erfolg ist für die praktische Rechtsanwendung in einer zweiten Prüfungsstufe die Unterscheidung zwischen solchen Ursachen notwendig, die rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden bzw. denen der Erfolg zugerechnet wird, und den anderen, für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen.
63 
Anders als bei der für das Zivilrecht maßgebenden Adäquanztheorie (stellvertretend BGHZ 137, 11, 19ff m.w.N.) folgt daraus keine abstrakt-generalisierende Betrachtungsweise; vielmehr ist die Kausalitätsbewertung in der gesetzlichen Unfallversicherung vom ex-post-Standpunkt aus anhand individualisierender und konkretisierender Merkmale des jeweiligen Einzelfalles vorzunehmen. Daher kommt es bei der Wertung im Bereich der Kausalität vor allem darauf an, welche Auswirkungen das Unfallgeschehen gerade bei der betreffenden Einzelperson mit ihrer jeweiligen Struktureigenheit im körperlich-seelischen Bereich hervorgerufen hat (vgl. BSGE 66, 156 , 158 = SozR 3-2200 § 553 Nr. 1 m.w.N.). Gleichzeitig ist im Rahmen der gegenseitigen Abwägung mehrerer, zu einem bestimmten "Erfolg" führender Umstände der Schutzzweck sowohl der gesetzlichen Unfallversicherung im Allgemeinen als auch der jeweils anzuwendenden Norm - hier des § 56 SGB VII - zu berücksichtigen. Dies führt zu der Wertbestimmung, bis zu welcher Grenze der Versicherungsschutz im Einzelfall reicht (vgl. insgesamt BSG SozR 4-2200 § 589 Nr. 1 m.w.N.; SozR 2200 § 589 Nr. 96).
64 
Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden (BSGE 1, 72, 76). Für die wertende Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Ursache hat die Rechtsprechung folgende Grundsätze herausgearbeitet: Es kann mehrere rechtlich wesentliche Mitursachen geben. Sozialrechtlich ist allein relevant, ob das Unfallereignis wesentlich war. Ob eine konkurrierende Ursache es war, ist unerheblich. "Wesentlich" ist nicht gleichzusetzen mit "gleichwertig" oder "annähernd gleichwertig". Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die andere(n) Ursache(n) keine überragende Bedeutung hat (haben) (BSG SozR Nr. 69 zu § 542 aF RVO; BSG SozR Nr. 6 zu § 589 RVO; vgl. Krasney in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. 3, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand Januar 2006, § 8 RdNr. 314, Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl. 2003, Kap 1.3.6.1, S 80 f). Ist jedoch eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannte(n) Ursache(n) "wesentlich" und damit Ursache(n) im Sinne des Sozialrechts (BSGE 12, 242, 245 = SozR Nr 27 zu § 542 RVO; BSG SozR Nr 6 zu § 589 RVO). Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden (BSGE 62, 220, 222 f = SozR 2200 § 589 Nr 10; BSG SozR 2200 § 548 Nr 75; BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr 15 jeweils RdNr 11). Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte (BSGE 62, 220, 222 f = SozR 2200 § 589 Nr 10; BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr 15 jeweils RdNr 11; ähnlich Schönberger/Mehrtens/Valentin, aaO). Bei der Abwägung kann der Schwere des Unfallereignisses Bedeutung zukommen. Dass der Begriff der Gelegenheitsursache durch die Austauschbarkeit der versicherten Einwirkung gegen andere alltäglich vorkommende Ereignisse gekennzeichnet ist, berechtigt jedoch nicht zu dem Umkehrschluss, dass bei einem gravierenden, nicht alltäglichen Unfallgeschehen oder besonderen Problemen in der anschließenden Heilbehandlung, ein gegenüber einer Krankheitsanlage rechtlich wesentlicher Ursachenbeitrag ohne weiteres zu unterstellen ist (vgl. insgesamt zum Vorstehenden BSG, Urteile vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R, B 2 U 40/05 R, B 2 U 26/04 R).
65 
Für die Feststellung dieses Ursachenzusammenhangs - der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität - genügt hinreichende Wahrscheinlichkeit (stRspr BSGE 19, 52 = SozR Nr 62 zu § 542 aF RVO; BSGE 32, 203, 209 = SozR Nr 15 zu § 1263 aF RVO; BSGE 45, 285, 287 = SozR 2200 § 548 Nr 38, BSGE 58, 80, 83 = SozR 2200 § 555a Nr 1). Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht (BSG, Urteil vom 09.05.2006 a.a.O. mH auf BSG SozR Nr. 41 zu § 128 SGG; BSG SozR Nr. 20 zu § 542 aF RVO; BSGE 19, 52 = SozR Nr 62 zu § 542 aF RVO; BSG SozR 3-1300 § 48 Nr. 67; Schönberger/Mehrtens/Valentin aaO, Kap 1.8.2, S. 119 f; Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 8. Aufl 2005, § 128 RdNr. 3c). Dagegen müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß i. S. des "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden (BSG SozR 3-5670 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 2 mwN).
66 
Nach diesen Grundsätzen ist zur Überzeugung des Senats die haftungsbegründende Kausalität zwischen Unfallereignis und der diagnostizierten subtotalen Ruptur der Supraspinatussehne nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit belegt. Der wesentliche Zusammenhang kann nicht zur Überzeugung des Senats festgestellt werden.
67 
Der Senat geht davon aus, dass der Kläger am 15.10.2003 mit beiden Händen und gestreckten Armen zusammen mit einem Kollegen eine 60 Kilogramm schwere, 80 cm breite und 175 Zentimeter lange Messetheke trug. Beim Durchqueren eines Durchgangs rutschte ihm als Vordermann beim Rückwärtsgehen die Theke aus der linken Hand. Beim Nachfassen mit der linken Hand war der Kläger durch das Gewicht der Theke an den Türrahmen gedrückt worden und hatte sich die linke Schulter angeschlagen. Dies ergibt sich aus den Angaben des Klägers im Erörterungstermin am 02.10.2007 und deckt sich weitgehend mit den Erstangaben, die der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 01.12.2004 zum Antrag nach § 44 SGB X hat vortragen lassen. Einen erheblichen Impuls für eine Zugbelastung der Sehne, wie dies Dr. B. in mehreren Sachverhaltsvarianten - einmal beim Vorwärtsgehen und einmal beim Rückwärtsgehen des Klägers - mit dem unerwarteten Loslassen der Theke durch den Kollegen und deren Aufprall auf dem Boden angenommen hat, kann der Senat daher nicht feststellen.
68 
Dieser Unfallhergang war nicht wesentlich kausal für den Eintritt einer Rotatorenmanschettenruptur, was der Senat den nachvollziehbaren Äußerungen der Sachverständigen Dr. K. und Dr. A. entnimmt.
69 
Aus den erhobenen medizinischen Befunden ist zur Überzeugung des Senats eine erhebliche Vorschädigung der Supraspinatussehne abzuleiten. Eine für die Zusammenhangsbeurteilung relevante Vorerkrankung des vom Unfall betroffenen Organs (Rotatorenmanschette) kann auch durch medizinische Befunde über andere, im physiologischen Zusammenhang stehende Organstrukturen und durch die nachgewiesene Intensität der unfallbedingten Einwirkung bewiesen werden.
70 
Ein Befund über den Zustand der Rotatorenmanschette bzw. der Supraspinatussehne vor dem Unfallereignis liegt nicht vor. Nach Dr. A. und Dr. K. ergeben sich aber aus der 10 Tage nach dem Unfall gefertigten Kernspintomografie des linken Schultergelenks eine angeborene Fehlform der Schulterhöhe sowie eine Spornbildung (Osteophyten) des Schultereckgelenks, die zusammen eine Einengung des Subacromialraums bedingen. Nach medizinischer Erfahrung führt dies zu einer degenerativen substanziellen Verdünnung der in diesem Raum verlaufenden Supraspinatussehne. Entgegen Dr. B. ist die vom Durchgangsarzt gefertigte Röntgenaufnahme, aus der sich nach Beurteilung des Durchgangsarztes Dr. M. nur diskrete Unregelmäßigkeiten des Gelenkes ergeben, kein überzeugender Beleg für unauffällige Gelenksverhältnisse. Die im November 2003 vom Klinikum V.-S. durchgeführte Sonografie der linken Schulter ergab in Übereinstimmung mit dem Befund aus der Kernspintomografie vielmehr eine erhebliche AC-Gelenkarthrose (Arztbrief von Dr. T. vom 19.11.2003), woraus Dr. A. sogar geschlossen hat, dass die Ruptur zum Zeitpunkt des Unfalls bereits bestanden hatte. Aus dem vom Durchgangsarzt Dr. M. erhobenen Erstbefund ergibt sich keine typische Symptomatik einer Supraspinatussehnenruptur, weshalb er auch eine solche Diagnose in seinem DAB vom 16.10.2003 nicht gestellt hatte. Es bestand kein Druckschmerz über der Rotatorenmanschette. Die Beweglichkeit des linken Arms im Schultergelenk war nicht auffallend eingeschränkt, der Schürzen- und Nackengriff war, wenn auch schmerzhaft, demonstrierbar. Ein typischer schmerzhafter Bogen wurde nicht beschrieben, insbesondere der beim unfallbedingten plötzlichen Kontinuitätsverlust typische Fallarm ist nicht dokumentiert (DAB vom 16.10.2003). Entweder bestand zu diesem Zeitpunkt kein Riss oder eine eingerissene Sehne verursachte keine Beschwerden. Für einen dann allenfalls vorbestehenden Riss könnte sprechen, dass eine mögliche Kompensation der nachlassenden Funktionalität der Supraspinatussehne durch andere Strukturen der Rotatorenmanschette, wie sie bei allmählicher degenerativer Entwicklung bis zur Teilruptur auftritt, den verletzungsuntypischen Befund erklären kann.
71 
Aus den in Betracht kommenden konkreten Einwirkungen eines Anpralls oder einer Zerrung ist der Rückschluss auf eine erheblich vorgeschädigte und eine durch jedes andere belastende Alltagsereignis ebenso leicht für Verletzungen ansprechbare Supraspinatussehne zu ziehen.
72 
In Übereinstimmung mit der unfallmedizinischen Literatur sind Dr. K. und Dr. A. davon ausgegangen, dass eine Prellung der Schulter durch den knöchernen Schutz der Schulterhöhe und des Muskelmantels grundsätzlich nicht geeignet ist, eine - gesunde - Supraspinatussehne zu zerreißen. Dr. A. hält hierbei die naturwissenschaftlich-philosophische Kausalität bereits für nicht für gegeben. Selbst wenn gleichwohl eine Kausalität im physikalischen Sinne bestünde und damit noch nicht ausgeschlossen wäre, dass durch eine erhebliche Prellung eine zwar degenerativ veränderte, aber Alltagbelastungen noch gewachsene Sehne durch die dadurch hervorgerufenen pathomechanischen Vorgänge Schaden nimmt, ist die nachgewiesene Mechanik der Prellung, die der Kläger am Unfalltag erlitten hat, bei einer vergleichenden Betrachtung nicht mit einer solchen Intensität einhergegangen, dass sie eine alltägliche Belastung überschritten hätte.
73 
Von einer Prellung mit allenfalls Alltagbelastungen gleichkommender Auswirkung sind die Sachverständigen Dr. K. und Dr. A. ausgegangen. Selbst Dr. B. hat den vom Kläger geschilderten Vorgang zum Anprall der Schulter als ungeeignet für die Verursachung der diagnostizierten Ruptur beurteilt. Der Kläger ist durch die Gewichtsverlagerung der ins Rutschen gekommenen Theke ohne zu stürzen und aufrecht stehend gegen den Türrahmen gestoßen. Die Theke ist dabei nicht zu Boden gestürzt. Der Anstoß am Türrahmen hat nach dem DAB vom 16.10.2003 kein Hämatom verursacht. Die Aufprallenergie ist bei der nur kurzen, denkbar möglichen Strecke, die vom Zeitpunkt des Verlusts des Gleichgewichts bis zum Anprall der Schulter am Türrahmen hat zurückgelegt werden können, daher nur sehr niedrig gewesen. Dr. K. hat hieraus gefolgert, dass die auf die Supraspinatussehne einwirkende Kraft, die zudem durch die Kraftrichtung nicht zu einer Zugbelastung der Sehne führte, nicht größer war als die entstehenden Belastungen, wie sie im Alltag beim Tragen von (zu ergänzen: normal schweren) Lasten oder auch bei Überkopfarbeiten (zu ergänzen: ohne besondere Gewichtsbelastung) auftreten. Dies ist für den Senat überzeugend, denn der vom Kläger zuletzt im Erörterungstermin geschilderte Vorgang entspricht durchaus vergleichbaren Alltagsituationen mit folgenlosem Anstoßen der Schulter wie es z. B. auf Veranstaltungen im Gedränge einer Menschenmenge (Volksfesten) oder in überfüllten öffentlichen Verkehrsmitteln vorkommen kann.
74 
Von einer erheblichen Mitursächlichkeit im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne der Zerrung ist der Senat bereits deshalb nicht überzeugt, weil der Kläger in seinen ersten Angaben das Auftreten von Schulterschmerzen ganz konkret mit dem Anprall an den Türrahmen in Verbindung gebracht hat und den Bewegungsvorgang beim Nachgreifen der rutschenden Last nur als Auslöser für den Verlust des Gleichgewichts, aber nicht als Ursache der Schulterschmerzen angegeben hat. (Antragsschrift des Klägerbevollmächtigten vom 01.12.2004; Angaben des Klägers bei der Untersuchung durch Dr. K. am 25.08.2005). Unabhängig davon ist aber auch auf der zweiten Ebene der Kausalitätsprüfung eine wesentliche Mitursächlichkeit der Zerrung zu verneinen.
75 
Entgegen den Ausführungen von Dr. B. ist mit den Sachverständigen Dr. K. und Dr. A. auch eine wesentlich ursächliche Unfallmechanik durch eine Zerrung nicht festzustellen. Die Ausführungen von Dr. B. sind bereits deshalb nicht überzeugend, weil er seinen Überlegungen fälschlich zugrunde gelegt hatte, dass der Kollege des Klägers die Messetheke unerwartet hat zu Boden fallen lassen. Zwar sind Dr. K. und Dr. A. von einem vergleichbaren Geschehensablauf ausgegangen, doch haben sie überzeugend ausgeführt, dass das vom Kläger anlässlich ihrer Untersuchung geschilderte bloße Nachfassen infolge der wegkippenden Theke keine ausreichende Zugbelastung für die Supraspinatussehne darstellt. Entgegen Dr. B. haben die beiden Ärzte dem Aufschlagen der Theke auf dem Boden oder dem dadurch verursachten abrupten Abbremsen des Klägers keine Verstärkung des auf die Sehne einwirkenden Impulses beigemessen. Vielmehr hat Dr. K. für den Senat überzeugend dargelegt, dass sich das Gewicht der Theke von 60 Kilogramm bei zwei Trägern nicht nur hälftig verteilt, sondern die den Kläger treffende Belastung auch noch über die zwei Hände verteilt ist und das Nachgreifen an der verrutschenden Theke auf Grund der Masseträgheit auch nicht eine sofortige Gewichtsverlagerung allein auf die linke Seite bedingt. Diese Ausführungen gelten umso mehr, da der Kläger das Loslassen der Theke durch den Kollegen verneint hat, dieser somit weiter einen Teil der Last getragen hat. Zudem ist die plötzliche Zugbelastung der Supraspinatussehne durch das Nachfassen nicht erheblich gewesen, denn anatomisch war nach Dr. A. die Supraspinatussehne hieran nicht ausschließlich beteiligt, sondern größtenteils ist die einwirkende Kraft durch andere Strukturen wie Gelenkkapsel, andere Sehnen und gelenkumhüllende Muskulatur resorbiert worden. Diesbezüglich hat auch Dr. B. in seiner Stellungnahme vom 19.11.2006 ausgeführt, dass im physiologischen Ablauf die Bizepssehne bei diesem Vorgang am meisten belastet gewesen ist. Der Senat geht deshalb bei wertender Betrachtung davon aus, dass das willentlich ausgeführte Umgreifen an der Traglast mit keiner höheren Zugbelastung der Supraspinatussehne einhergegangen ist wie sie auch beim Transport von Lasten im täglichen Leben entsteht, zum Beispiel beim Heben und Tragen von Einkäufen, Getränkekisten etc.. Für den Senat überzeugend hat Dr. A. darauf hingewiesen, dass das von Dr. B. unter Bezugnahme auf die unfallmedizinische Literatur genannte Beispiel einer schädigenden Zugbelastung durch das ungeplante Auffangen eines schweren fallenden oder stürzenden Gegenstandes nicht mit dem geplanten, wenn auch reflektorischen Nachgreifen an einer bereits getragenen Last vergleichbar ist, wobei in den Beispielsfällen aus der Literatur auch andere Kräfte zur Wirkung kommen. Wenn daher die Zugbelastung zur Läsion der Supraspinatussehne geführt haben sollte, wäre auch dies als Gelegenheitsursache beurteilen.
76 
Damit kann der Senat auch dahinstehen lassen, ob die 10 Tage nach dem Unfall diagnostizierte Teilruptur der Supraspinatussehne durch das Ereignis hervorgerufen oder bereits vorbestanden hat oder auch die vorbestehende Teilruptur hierdurch lediglich erweitert wurde. Für letzteres spräche die in der Kernspintomografie gesicherte frische Einblutung, die sich aber auch nach dem Unfallereignis hätte entwickeln können. Allein wesentliche Ursache ist aber für alle Sachverhaltsvarianten der unfallvorbestehende degenerative Zustand der Supraspinatussehne, der durch das Unfallereignis lediglich manifest wurde.
77 
Der Senat hat aufgrund der überzeugenden Gutachten von Dr. K. und Dr. A. keine Veranlassung zu weiteren medizinischen Ermittlungen gesehen, da deren Würdigung des Sachverhalts die vom Senat festgestellten - entscheidungserheblichen - Tatumstände mit umfasst. Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag des Klägers ist nicht zu entnehmen, weshalb bei der vom Senat festgestellten Ausgangslage, die auch der Beweisantrag zu Grunde legt, die vom Sozialgericht eingeholten Gutachten keine verwertbaren medizinischen Erkenntnisse vermitteln. Der hilfsweise nach § 109 SGG beantragten weiteren Beweisaufnahme hat der Senat nicht stattgegeben, denn es sind bereits die Gutachten von Dr. K. und Dr. A. auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG eingeholt worden. Das Antragsrecht ist damit verbraucht. Gründe, die eine grundsätzlich nicht gebotene wiederholende Begutachtung nach § 109 SGG (vgl. Keller in Meyer-Ladewig a.a.O. § 109 RdNr. 10b) rechtfertigen, sind, wie dargelegt, nicht überzeugend vorgetragen. Zudem ist mit richterlicher Verfügung vom 28.12.2007 mitgeteilt worden, dass keine weiteren Ermittlungen von Amts wegen erfolgen. Der mehr als zwei Monate danach in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag nach § 109 SGG ist daher nach Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist von einem Monat (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. stellvertretend Urteil vom 17.09.2007 - L 1 U 733/07 - unveröffentlicht; Keller a.a.O. RdNr. 11) verspätet. Dies beinhaltet, dass der aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebrachte Antrag den Rechtstreit verzögert hätte und der Senat auch im Rahmen seines Ermessens nach § 109 Abs. 2 SGG den Antrag abgelehnt hätte.
78 
Die Berufung des Klägers ist auch insoweit unbegründet, als er Verletztenrente begehrt.
79 
Ein Anspruch auf Verletztenrenten aus Anlass des Unfalls vom 15.10.2003 besteht nicht. Die bestandskräftig als Unfallfolge festgestellte Prellung ist nach Tagen bzw. Wochen folgenlos ausgeheilt gewesen. Fortbestehende Gesundheitsstörungen einer Prellung sind insofern von keinem Arzt diagnostiziert worden.
80 
Die Berufung der Beklagte auf Abänderung des Urteils, soweit sie zur Feststellung eines Zustands nach Schulterdistorsion links als Unfallfolge verurteilt worden ist, ist dagegen begründet. Eine unfallbedingte, durch eine Schulterdistorsion (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Auflage, online: Verstauchung, Zerrung; häufig durch indirekte Gewalteinwirkung, z. B. Supinationstrauma des Fußes, Verdrehung des Kniegelenks, Stauchung der Hand, entstehende Mikro- bis Makroläsionen im Bandapparat) verursachte Gesundheitsstörung ist nach den obigen Ausführungen nicht zu begründen. Zur Feststellung eines unfallbedingten Zustandes nach Distorsion, der auch nicht näher konkretisiert wird, konnte die Beklagte daher auch nicht verurteilt werden. Im Übrigen sind die Urteilsbegründung und der Urteilsausspruch nicht miteinander zu vereinbaren, da das Sozialgericht unter Berufung auf die Beurteilung von Dr. K. nur von einem Zusammenprall der linken Schulter des Klägers mit dem Türrahmen ausgegangen ist - insoweit ist eine Prellung als Unfallfolge bereits bestandskräftig festgestellt - und das Sozialgericht ausdrücklich eine Zugbelastung der Schulter verneint hat.
81 
Die Berufung der Beklagten ist auch begründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Feststellung des Innenmeniskusrisses rechts als Folge des Unfalls vom 23.12.2004 wendet.
82 
Sowohl nach Dr. B. wie auch nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. A. ist das vom Kläger geschilderte Ereignis des Ausrutschens geeignet, eine Meniskusverletzung hervorzurufen. Dies überzeugt den Senat jedoch nicht.
83 
Zwar hat der Kläger über den genauen Unfallablauf außer dem Umstand, dass er sich nach der rechten Seite während des Sturzes verdreht hat, keine genauen Angaben gemacht, auch nicht bei seiner Anhörung durch den Berichterstatter im Erörterungstermin am 02.10.2007. Er hat aber durchgehend geschildert, auf glattem Boden ausgerutscht und mit Körperschwung gestürzt zu sein. Dr. A. und Dr. B. haben für den Senat überzeugend unter Hinweis auf die unfallmedizinische Literatur (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl. S. 692) ausgeführt, dass beim Stolpern und Ausrutschen die plötzliche Streckung des gebeugten und rotierten Unterschenkels zur Verletzung des Meniskus führen kann. Wenn Dr. B. aber offensichtlich meint, dass bei diesem Unfallmechanismus eine erforderliche Fixierung des Unterschenkels oder des Fußes zur plötzlichen Unterbrechung der physiologischen Schlussrotation des Kniegelenks (vgl. Schönberger u. a., a. a. O.) verzichtbar ist, die aber Dr. K. in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 17.05.2005 zutreffend fordert, kann dem nicht gefolgt werden. Dr. A. hat im Einklang mit der unfallmedizinischen Literatur und daher für den Senat überzeugend für seine Beurteilung die Angabe des Klägers, sein Fuß sei fixiert gewesen, allerdings ungeprüft, zugrunde gelegt. Wie und durch was der Fuß am Boden fixiert gewesen sein soll, ist dem Gutachten nicht zu entnehmen.
84 
Der Kläger hat bei seiner Anhörung durch den Berichterstatter keine Umstände dargelegt, die unmittelbar eine Fixierung der rechten unteren Extremität in diesem Sinne ergeben haben. Er hat ausdrücklich eine unebene Bodenbeschaffenheit, in der sich der Fuß hätte verfangen können, verneint. Ein Verdrehen des rechten Fußes durch den Körperschwung beim Sturz, sodass der Standfuß der Bewegung nicht hätte folgen können bzw. ein Verdrehtrauma durch Aufprall auf dem Boden und Weiterdrehung des Rumpfes als denkbare Möglichkeiten hat der Kläger nicht geschildert; er hat nicht mehr angeben können, ob die Schmerzen im Knie während des Sturzes oder erst nach dem Sturz aufgetreten sind und wie der Sturz im Einzelnen abgelaufen ist.
85 
Dr. A. hat seine Zusammenhangsbeurteilung auch darauf gestützt, dass bereits nach dem Sturz erhebliche Schmerzen, die auf einen unmittelbar eingetretenen Meniskusriss hindeuten, aufgetreten seien. Dem steht gegenüber, dass der Kläger in seinem Schreiben vom 25.03.2005 angegeben hat, vorerst nur leichte Schmerzen gehabt zu haben, die bis zum Arztbesuch am 13.01.2005 zugenommen hätten. Wenn dagegen tatsächlich am Donnerstag, den 23.12.2004, erhebliche Schmerzen aufgetreten sind, ist es nicht verständlich, dass der Kläger nicht bereits in den verbleibenden Werktagen bis zu den Weihnachtsfeiertagen einen Arzt aufgesucht hat, sondern seit dem Unfall ca. drei Wochen sogar über die Feiertage hinaus hat verstreichen lassen.
86 
Einen Meniskusriss, zwar als Verdachtsdiagnose, hat Dr. B. erst am 13.01.2005 diagnostiziert, der dann durch die Kernspintomografie am 17.01.2005 von Dr. H. bestätigt worden ist. Hierbei zeigten sich aber Seitenbänder und Außenbandapparatur unauffällig, lediglich die von Dr. B. bereits diagnostizierte Distorsion des Innenbandes wurde zusätzlich bestätigt. Nach Dr. A. ergab aber die histologische Aufarbeitung des anlässlich der Arthroskopie am 01.06.2005 entnommenen Gewebes fortgeschrittene degenerative Veränderungen, wobei eine Einblutung in das entfernte Gewebe nicht nachgewiesen werden konnte. Ob dies darauf beruht, dass keine substanzielle traumatische Schädigung vorgelegen hat oder eine solche auf Grund des Zeitablaufs bereits weitgehend mit Abbau der Blutablagerungen verheilt war, ist nicht festzustellen. Danach spricht für einen traumatisch bedingten Meniskusriss lediglich das Indiz einer Innenbanddehnung.
87 
Da aber eine bereits fortgeschrittene Degeneration des Kniebinnengelenkes mit Knorpelschädigung dem Operationsbericht vom 01.06.2006 zu entnehmen ist und außer der Innenbanddehnung keine Hinweise auf ein geeignetes Kniebinnengelenkstrauma vorliegen, insbesondere keine adäquate Beschwerdesymptomatik am Unfalltag, ist der Senat nicht vom Vorliegen eines unfallbedingten Innenmeniskusrisses überzeugt. Vielmehr sprechen die genannten Umstände mehr gegen als für einen unfallbedingten Zusammenhang.
88 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
89 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
51 
Die Berufungen des Klägers und der Beklagten sind zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
52 
Entgegen der von der Beklagten gewählten Bezeichnung einer Anschlussberufung (§ 202 SGG i. V. m. § 524 Zivilprozessordnung) hat die Beklagte eine selbstständige Berufung erhoben. Damit ist die Beklagte auch nicht gehindert, ihren Berufungsantrag über den auf den Unfall vom 15.10.2003 begrenzten Berufungsantrag des Klägers hinaus auch auf den Unfall vom 23.12.2004 zu erstrecken.
53 
Die gewählte Bezeichnung ist nicht zwingend ausschlaggebend für das gewählte Rechtsmittel (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar, 8. Aufl., § 143 Rdnr. 5), zumal nach der ZPO früher zwischen selbstständiger und unselbstständiger Anschlussberufung unterschieden worden ist. Es ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob eine unselbstständige Anschlussberufung oder eine selbstständige Berufung gewollt ist (vgl. Meyer-Ladewig a. a. O.). Die Beklagte hat im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter erläutert, keine unselbstständige Berufungseinlegung beabsichtigt zu haben. Dies deckt sich mit dem Umstand, dass die Berufung der Beklagten innerhalb der mit Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 11.05.2007 beginnenden Berufungsfrist am 08.06.2007 und damit fristgerecht eingelegt worden ist. Die Notwendigkeit nur eine unselbstständige Anschlussberufung zu verfolgen, die auch noch nach Ablauf der für den Beteiligten geltenden Rechtsbehelfsfrist erhoben werden kann, bestand daher nicht.
54 
Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Die Berufung der Beklagten ist dagegen begründet. Das Urteil des Sozialgerichts war daher insoweit abzuändern, als es die Beklagte zur Feststellung von Unfallfolgen der Unfälle vom 15.10.2003 und 23.12.2004 verpflichtet.
55 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abänderung des bestandskräftigen Bescheides vom 05.02. 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 01.07.2004 nach § 44 SGB X.
56 
Der Anspruch auf Anerkennung von Unfallfolgen ist im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X als Feststellungsklage geltend zu machen. Richtige Klageart zur Erreichung dieses angestrebten Ziels ist insoweit die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage nach § 54 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Einer zusätzlichen Verpflichtungsklage, mit der die Beklagte verpflichtet werden soll, ihren früheren, dem Anspruch entgegenstehenden Bescheid selbst aufzuheben, bedarf es in einem Gerichtsverfahren zur Überprüfung eines Verwaltungsakts nach § 44 SGB X nicht. Dass ein Verwaltungsakt nach Eintritt der Bindungswirkung nicht mehr vor Gericht angefochten, sondern nur noch im Zugunstenverfahren zurückgenommen werden kann und dass hierüber nach § 44 Abs 3 SGB X die zuständige Verwaltungsbehörde entscheidet, rechtfertigt nicht den Schluss, dass auch im Prozess über die Ablehnung des Zugunstenantrags die Rücknahmeentscheidung nicht vom Gericht ersetzt werden kann. Wäre es anders, käme eine mit dem Verpflichtungsantrag verbundene Leistungsklage - die auch von der Gegenmeinung (vgl. u. a. SozR 3-1300 § 44 Nr 8 S 19; SozR 3-4100 § 249e Nr 7 S 52; SozR 3-3100 § 30 Nr 18 S 43; Steinwedel in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand: 2006, § 44 SGB X RdNr. 16; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 54 RdNr. 20c) für zulässig gehalten wird - aus systematischen Gründen nicht in Betracht. Denn die Verwaltungsbehörde kann nicht zur Leistung verurteilt werden, ehe der entgegenstehende bestandskräftige (Ausgangs-)Bescheid beseitigt ist und solange nur die Behörde verpflichtet ist, ihn zurückzunehmen. Richtigerweise kann deshalb mit der Anfechtungsklage gegen den eine Zugunstenentscheidung ablehnenden Bescheid zugleich die Aufhebung des früheren, dem Klageanspruch entgegenstehenden (Ausgangs-)Bescheides unmittelbar durch das Gericht verlangt werden (vgl. zum Vorstehenden insgesamt BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 18).
57 
Nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
58 
Ziel des § 44 SGB X ist es, die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes und der materiellen Gerechtigkeit zu Gunsten letzterer aufzulösen. Ist ein Verwaltungsakt rechtswidrig, hat der betroffene Bürger einen einklagbaren Anspruch auf Rücknahme des Verwaltungsaktes unabhängig davon, ob der Verwaltungsakt durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt wurde (BSGE 51, 139, 141 = SozR 3900 § 40 Nr 15; BSG SozR 2200 § 1268 Nr 29). Entsprechend dem Umfang des Vorbringens des Versicherten muss die Behörde in eine erneuten Prüfung eintreten und den Antragsteller bescheiden (BSGE 51, 139, 141 = SozR 3900 § 40 Nr 15; BSG SozR 3-2600 § 243 Nr 8 S 27 f; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr 23 S 119 f;).
59 
Soweit die Entscheidungen des 9. und des 4. Senats des BSG (BSG vom 3. Februar 1988 - 9/9a RV 18/86 - BSGE 63, 33 = SozR 1300 § 44 Nr 33 und BSG vom 3. April 2004 - B 4 RA 22/00 R - BSGE 88, 75 = SozR 3-2200 § 1265 Nr 20), die in Anlehnung an die gerichtlichen Wiederaufnahmeverfahren (vgl §§ 578 ff der Zivilprozessordnung) oder an § 51 VwVfG ein abgestuftes Prüfungsverfahren (Vorlage neuer Tatsachen oder Erkenntnisse - Prüfung derselben, insbesondere ob sie erheblich sind - Prüfung, ob Rücknahme zu erfolgen hat - neue Entscheidung) fordern, folgt nichts Anderes. Unabhängig von der Frage, inwieweit der aufgezeigten Rechtsprechung zu einem abgestuften Prüfungsverfahren gefolgt werden kann, ist zu berücksichtigen, dass § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X zwei Alternativen anführt, weswegen ein Verwaltungsakt zurückzunehmen sein kann: Das Recht kann unrichtig angewandt oder es kann von einem Sachverhalt ausgegangen worden sein, der sich als unrichtig erweist. Nur für die zweite Alternative kann es auf die Benennung neuer Tatsachen und Beweismittel und ein abgestuftes Verfahren, wie oben dargestellt, ankommen. Bei der ersten Alternative handelt es sich um eine rein juristische Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung, zu der von Seiten des Klägers zwar Gesichtspunkte beigesteuert werden können, die aber letztlich umfassend von Amts wegen erfolgen muss (vergleiche zum Vorstehenden insgesamt BSG Urt. v. 05.09.2006 - B 2 U 24/05 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 18).
60 
Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger sich nicht auf die Behauptung neuer Tatsachen beschränkt. Er hat eine umfassende Überprüfung beantragt und neue Beweismittel durch die ärztlich-gutachterlichen Äußerungen von Dr. B. vorgelegt. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann eine Ablehnung des Antrags nach § 44 SGB X daher nicht auf das Fehlen der genannten formalen Voraussetzungen, dem Vorbringen eines unrichtigen oder neuen Sachverhalts, gestützt werden. Die inhaltliche Überprüfung ergibt aber keine fehlerhafte Rechtsanwendung oder die Annahme eines unrichtigen Sachverhalts hinsichtlich des Unfalls vom 15.10.2003.
61 
Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i. S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist neben dem inneren bzw. sachlichen Zusammenhang der Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls mit der versicherten Tätigkeit erforderlich, dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis - geführt hat und das Unfallereignis einen Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat. Das Entstehen von längerandauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheits(-erst-)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (ständige Rechtsprechung, vgl. stellvertretend BSG, Urteile vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R, B 2 U 40/05 R, B 2 U 26/04 R).
62 
Die Theorie der wesentlichen Bedingung beruht ebenso wie die im Zivilrecht geltende Adäquanztheorie (vgl. dazu nur Heinrichs in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Aufl. 2006, Vorb. v § 249 RdNr. 57 ff mwN sowie zu den Unterschieden BSGE 63, 277, 280 = SozR 2200 § 548 Nr 91) auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie als Ausgangsbasis. Nach dieser ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolges, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio sine qua non). Aufgrund der Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachen für einen Erfolg ist für die praktische Rechtsanwendung in einer zweiten Prüfungsstufe die Unterscheidung zwischen solchen Ursachen notwendig, die rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden bzw. denen der Erfolg zugerechnet wird, und den anderen, für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen.
63 
Anders als bei der für das Zivilrecht maßgebenden Adäquanztheorie (stellvertretend BGHZ 137, 11, 19ff m.w.N.) folgt daraus keine abstrakt-generalisierende Betrachtungsweise; vielmehr ist die Kausalitätsbewertung in der gesetzlichen Unfallversicherung vom ex-post-Standpunkt aus anhand individualisierender und konkretisierender Merkmale des jeweiligen Einzelfalles vorzunehmen. Daher kommt es bei der Wertung im Bereich der Kausalität vor allem darauf an, welche Auswirkungen das Unfallgeschehen gerade bei der betreffenden Einzelperson mit ihrer jeweiligen Struktureigenheit im körperlich-seelischen Bereich hervorgerufen hat (vgl. BSGE 66, 156 , 158 = SozR 3-2200 § 553 Nr. 1 m.w.N.). Gleichzeitig ist im Rahmen der gegenseitigen Abwägung mehrerer, zu einem bestimmten "Erfolg" führender Umstände der Schutzzweck sowohl der gesetzlichen Unfallversicherung im Allgemeinen als auch der jeweils anzuwendenden Norm - hier des § 56 SGB VII - zu berücksichtigen. Dies führt zu der Wertbestimmung, bis zu welcher Grenze der Versicherungsschutz im Einzelfall reicht (vgl. insgesamt BSG SozR 4-2200 § 589 Nr. 1 m.w.N.; SozR 2200 § 589 Nr. 96).
64 
Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden (BSGE 1, 72, 76). Für die wertende Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Ursache hat die Rechtsprechung folgende Grundsätze herausgearbeitet: Es kann mehrere rechtlich wesentliche Mitursachen geben. Sozialrechtlich ist allein relevant, ob das Unfallereignis wesentlich war. Ob eine konkurrierende Ursache es war, ist unerheblich. "Wesentlich" ist nicht gleichzusetzen mit "gleichwertig" oder "annähernd gleichwertig". Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die andere(n) Ursache(n) keine überragende Bedeutung hat (haben) (BSG SozR Nr. 69 zu § 542 aF RVO; BSG SozR Nr. 6 zu § 589 RVO; vgl. Krasney in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. 3, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand Januar 2006, § 8 RdNr. 314, Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl. 2003, Kap 1.3.6.1, S 80 f). Ist jedoch eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannte(n) Ursache(n) "wesentlich" und damit Ursache(n) im Sinne des Sozialrechts (BSGE 12, 242, 245 = SozR Nr 27 zu § 542 RVO; BSG SozR Nr 6 zu § 589 RVO). Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden (BSGE 62, 220, 222 f = SozR 2200 § 589 Nr 10; BSG SozR 2200 § 548 Nr 75; BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr 15 jeweils RdNr 11). Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte (BSGE 62, 220, 222 f = SozR 2200 § 589 Nr 10; BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr 15 jeweils RdNr 11; ähnlich Schönberger/Mehrtens/Valentin, aaO). Bei der Abwägung kann der Schwere des Unfallereignisses Bedeutung zukommen. Dass der Begriff der Gelegenheitsursache durch die Austauschbarkeit der versicherten Einwirkung gegen andere alltäglich vorkommende Ereignisse gekennzeichnet ist, berechtigt jedoch nicht zu dem Umkehrschluss, dass bei einem gravierenden, nicht alltäglichen Unfallgeschehen oder besonderen Problemen in der anschließenden Heilbehandlung, ein gegenüber einer Krankheitsanlage rechtlich wesentlicher Ursachenbeitrag ohne weiteres zu unterstellen ist (vgl. insgesamt zum Vorstehenden BSG, Urteile vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R, B 2 U 40/05 R, B 2 U 26/04 R).
65 
Für die Feststellung dieses Ursachenzusammenhangs - der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität - genügt hinreichende Wahrscheinlichkeit (stRspr BSGE 19, 52 = SozR Nr 62 zu § 542 aF RVO; BSGE 32, 203, 209 = SozR Nr 15 zu § 1263 aF RVO; BSGE 45, 285, 287 = SozR 2200 § 548 Nr 38, BSGE 58, 80, 83 = SozR 2200 § 555a Nr 1). Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht (BSG, Urteil vom 09.05.2006 a.a.O. mH auf BSG SozR Nr. 41 zu § 128 SGG; BSG SozR Nr. 20 zu § 542 aF RVO; BSGE 19, 52 = SozR Nr 62 zu § 542 aF RVO; BSG SozR 3-1300 § 48 Nr. 67; Schönberger/Mehrtens/Valentin aaO, Kap 1.8.2, S. 119 f; Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 8. Aufl 2005, § 128 RdNr. 3c). Dagegen müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß i. S. des "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden (BSG SozR 3-5670 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 2 mwN).
66 
Nach diesen Grundsätzen ist zur Überzeugung des Senats die haftungsbegründende Kausalität zwischen Unfallereignis und der diagnostizierten subtotalen Ruptur der Supraspinatussehne nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit belegt. Der wesentliche Zusammenhang kann nicht zur Überzeugung des Senats festgestellt werden.
67 
Der Senat geht davon aus, dass der Kläger am 15.10.2003 mit beiden Händen und gestreckten Armen zusammen mit einem Kollegen eine 60 Kilogramm schwere, 80 cm breite und 175 Zentimeter lange Messetheke trug. Beim Durchqueren eines Durchgangs rutschte ihm als Vordermann beim Rückwärtsgehen die Theke aus der linken Hand. Beim Nachfassen mit der linken Hand war der Kläger durch das Gewicht der Theke an den Türrahmen gedrückt worden und hatte sich die linke Schulter angeschlagen. Dies ergibt sich aus den Angaben des Klägers im Erörterungstermin am 02.10.2007 und deckt sich weitgehend mit den Erstangaben, die der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 01.12.2004 zum Antrag nach § 44 SGB X hat vortragen lassen. Einen erheblichen Impuls für eine Zugbelastung der Sehne, wie dies Dr. B. in mehreren Sachverhaltsvarianten - einmal beim Vorwärtsgehen und einmal beim Rückwärtsgehen des Klägers - mit dem unerwarteten Loslassen der Theke durch den Kollegen und deren Aufprall auf dem Boden angenommen hat, kann der Senat daher nicht feststellen.
68 
Dieser Unfallhergang war nicht wesentlich kausal für den Eintritt einer Rotatorenmanschettenruptur, was der Senat den nachvollziehbaren Äußerungen der Sachverständigen Dr. K. und Dr. A. entnimmt.
69 
Aus den erhobenen medizinischen Befunden ist zur Überzeugung des Senats eine erhebliche Vorschädigung der Supraspinatussehne abzuleiten. Eine für die Zusammenhangsbeurteilung relevante Vorerkrankung des vom Unfall betroffenen Organs (Rotatorenmanschette) kann auch durch medizinische Befunde über andere, im physiologischen Zusammenhang stehende Organstrukturen und durch die nachgewiesene Intensität der unfallbedingten Einwirkung bewiesen werden.
70 
Ein Befund über den Zustand der Rotatorenmanschette bzw. der Supraspinatussehne vor dem Unfallereignis liegt nicht vor. Nach Dr. A. und Dr. K. ergeben sich aber aus der 10 Tage nach dem Unfall gefertigten Kernspintomografie des linken Schultergelenks eine angeborene Fehlform der Schulterhöhe sowie eine Spornbildung (Osteophyten) des Schultereckgelenks, die zusammen eine Einengung des Subacromialraums bedingen. Nach medizinischer Erfahrung führt dies zu einer degenerativen substanziellen Verdünnung der in diesem Raum verlaufenden Supraspinatussehne. Entgegen Dr. B. ist die vom Durchgangsarzt gefertigte Röntgenaufnahme, aus der sich nach Beurteilung des Durchgangsarztes Dr. M. nur diskrete Unregelmäßigkeiten des Gelenkes ergeben, kein überzeugender Beleg für unauffällige Gelenksverhältnisse. Die im November 2003 vom Klinikum V.-S. durchgeführte Sonografie der linken Schulter ergab in Übereinstimmung mit dem Befund aus der Kernspintomografie vielmehr eine erhebliche AC-Gelenkarthrose (Arztbrief von Dr. T. vom 19.11.2003), woraus Dr. A. sogar geschlossen hat, dass die Ruptur zum Zeitpunkt des Unfalls bereits bestanden hatte. Aus dem vom Durchgangsarzt Dr. M. erhobenen Erstbefund ergibt sich keine typische Symptomatik einer Supraspinatussehnenruptur, weshalb er auch eine solche Diagnose in seinem DAB vom 16.10.2003 nicht gestellt hatte. Es bestand kein Druckschmerz über der Rotatorenmanschette. Die Beweglichkeit des linken Arms im Schultergelenk war nicht auffallend eingeschränkt, der Schürzen- und Nackengriff war, wenn auch schmerzhaft, demonstrierbar. Ein typischer schmerzhafter Bogen wurde nicht beschrieben, insbesondere der beim unfallbedingten plötzlichen Kontinuitätsverlust typische Fallarm ist nicht dokumentiert (DAB vom 16.10.2003). Entweder bestand zu diesem Zeitpunkt kein Riss oder eine eingerissene Sehne verursachte keine Beschwerden. Für einen dann allenfalls vorbestehenden Riss könnte sprechen, dass eine mögliche Kompensation der nachlassenden Funktionalität der Supraspinatussehne durch andere Strukturen der Rotatorenmanschette, wie sie bei allmählicher degenerativer Entwicklung bis zur Teilruptur auftritt, den verletzungsuntypischen Befund erklären kann.
71 
Aus den in Betracht kommenden konkreten Einwirkungen eines Anpralls oder einer Zerrung ist der Rückschluss auf eine erheblich vorgeschädigte und eine durch jedes andere belastende Alltagsereignis ebenso leicht für Verletzungen ansprechbare Supraspinatussehne zu ziehen.
72 
In Übereinstimmung mit der unfallmedizinischen Literatur sind Dr. K. und Dr. A. davon ausgegangen, dass eine Prellung der Schulter durch den knöchernen Schutz der Schulterhöhe und des Muskelmantels grundsätzlich nicht geeignet ist, eine - gesunde - Supraspinatussehne zu zerreißen. Dr. A. hält hierbei die naturwissenschaftlich-philosophische Kausalität bereits für nicht für gegeben. Selbst wenn gleichwohl eine Kausalität im physikalischen Sinne bestünde und damit noch nicht ausgeschlossen wäre, dass durch eine erhebliche Prellung eine zwar degenerativ veränderte, aber Alltagbelastungen noch gewachsene Sehne durch die dadurch hervorgerufenen pathomechanischen Vorgänge Schaden nimmt, ist die nachgewiesene Mechanik der Prellung, die der Kläger am Unfalltag erlitten hat, bei einer vergleichenden Betrachtung nicht mit einer solchen Intensität einhergegangen, dass sie eine alltägliche Belastung überschritten hätte.
73 
Von einer Prellung mit allenfalls Alltagbelastungen gleichkommender Auswirkung sind die Sachverständigen Dr. K. und Dr. A. ausgegangen. Selbst Dr. B. hat den vom Kläger geschilderten Vorgang zum Anprall der Schulter als ungeeignet für die Verursachung der diagnostizierten Ruptur beurteilt. Der Kläger ist durch die Gewichtsverlagerung der ins Rutschen gekommenen Theke ohne zu stürzen und aufrecht stehend gegen den Türrahmen gestoßen. Die Theke ist dabei nicht zu Boden gestürzt. Der Anstoß am Türrahmen hat nach dem DAB vom 16.10.2003 kein Hämatom verursacht. Die Aufprallenergie ist bei der nur kurzen, denkbar möglichen Strecke, die vom Zeitpunkt des Verlusts des Gleichgewichts bis zum Anprall der Schulter am Türrahmen hat zurückgelegt werden können, daher nur sehr niedrig gewesen. Dr. K. hat hieraus gefolgert, dass die auf die Supraspinatussehne einwirkende Kraft, die zudem durch die Kraftrichtung nicht zu einer Zugbelastung der Sehne führte, nicht größer war als die entstehenden Belastungen, wie sie im Alltag beim Tragen von (zu ergänzen: normal schweren) Lasten oder auch bei Überkopfarbeiten (zu ergänzen: ohne besondere Gewichtsbelastung) auftreten. Dies ist für den Senat überzeugend, denn der vom Kläger zuletzt im Erörterungstermin geschilderte Vorgang entspricht durchaus vergleichbaren Alltagsituationen mit folgenlosem Anstoßen der Schulter wie es z. B. auf Veranstaltungen im Gedränge einer Menschenmenge (Volksfesten) oder in überfüllten öffentlichen Verkehrsmitteln vorkommen kann.
74 
Von einer erheblichen Mitursächlichkeit im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne der Zerrung ist der Senat bereits deshalb nicht überzeugt, weil der Kläger in seinen ersten Angaben das Auftreten von Schulterschmerzen ganz konkret mit dem Anprall an den Türrahmen in Verbindung gebracht hat und den Bewegungsvorgang beim Nachgreifen der rutschenden Last nur als Auslöser für den Verlust des Gleichgewichts, aber nicht als Ursache der Schulterschmerzen angegeben hat. (Antragsschrift des Klägerbevollmächtigten vom 01.12.2004; Angaben des Klägers bei der Untersuchung durch Dr. K. am 25.08.2005). Unabhängig davon ist aber auch auf der zweiten Ebene der Kausalitätsprüfung eine wesentliche Mitursächlichkeit der Zerrung zu verneinen.
75 
Entgegen den Ausführungen von Dr. B. ist mit den Sachverständigen Dr. K. und Dr. A. auch eine wesentlich ursächliche Unfallmechanik durch eine Zerrung nicht festzustellen. Die Ausführungen von Dr. B. sind bereits deshalb nicht überzeugend, weil er seinen Überlegungen fälschlich zugrunde gelegt hatte, dass der Kollege des Klägers die Messetheke unerwartet hat zu Boden fallen lassen. Zwar sind Dr. K. und Dr. A. von einem vergleichbaren Geschehensablauf ausgegangen, doch haben sie überzeugend ausgeführt, dass das vom Kläger anlässlich ihrer Untersuchung geschilderte bloße Nachfassen infolge der wegkippenden Theke keine ausreichende Zugbelastung für die Supraspinatussehne darstellt. Entgegen Dr. B. haben die beiden Ärzte dem Aufschlagen der Theke auf dem Boden oder dem dadurch verursachten abrupten Abbremsen des Klägers keine Verstärkung des auf die Sehne einwirkenden Impulses beigemessen. Vielmehr hat Dr. K. für den Senat überzeugend dargelegt, dass sich das Gewicht der Theke von 60 Kilogramm bei zwei Trägern nicht nur hälftig verteilt, sondern die den Kläger treffende Belastung auch noch über die zwei Hände verteilt ist und das Nachgreifen an der verrutschenden Theke auf Grund der Masseträgheit auch nicht eine sofortige Gewichtsverlagerung allein auf die linke Seite bedingt. Diese Ausführungen gelten umso mehr, da der Kläger das Loslassen der Theke durch den Kollegen verneint hat, dieser somit weiter einen Teil der Last getragen hat. Zudem ist die plötzliche Zugbelastung der Supraspinatussehne durch das Nachfassen nicht erheblich gewesen, denn anatomisch war nach Dr. A. die Supraspinatussehne hieran nicht ausschließlich beteiligt, sondern größtenteils ist die einwirkende Kraft durch andere Strukturen wie Gelenkkapsel, andere Sehnen und gelenkumhüllende Muskulatur resorbiert worden. Diesbezüglich hat auch Dr. B. in seiner Stellungnahme vom 19.11.2006 ausgeführt, dass im physiologischen Ablauf die Bizepssehne bei diesem Vorgang am meisten belastet gewesen ist. Der Senat geht deshalb bei wertender Betrachtung davon aus, dass das willentlich ausgeführte Umgreifen an der Traglast mit keiner höheren Zugbelastung der Supraspinatussehne einhergegangen ist wie sie auch beim Transport von Lasten im täglichen Leben entsteht, zum Beispiel beim Heben und Tragen von Einkäufen, Getränkekisten etc.. Für den Senat überzeugend hat Dr. A. darauf hingewiesen, dass das von Dr. B. unter Bezugnahme auf die unfallmedizinische Literatur genannte Beispiel einer schädigenden Zugbelastung durch das ungeplante Auffangen eines schweren fallenden oder stürzenden Gegenstandes nicht mit dem geplanten, wenn auch reflektorischen Nachgreifen an einer bereits getragenen Last vergleichbar ist, wobei in den Beispielsfällen aus der Literatur auch andere Kräfte zur Wirkung kommen. Wenn daher die Zugbelastung zur Läsion der Supraspinatussehne geführt haben sollte, wäre auch dies als Gelegenheitsursache beurteilen.
76 
Damit kann der Senat auch dahinstehen lassen, ob die 10 Tage nach dem Unfall diagnostizierte Teilruptur der Supraspinatussehne durch das Ereignis hervorgerufen oder bereits vorbestanden hat oder auch die vorbestehende Teilruptur hierdurch lediglich erweitert wurde. Für letzteres spräche die in der Kernspintomografie gesicherte frische Einblutung, die sich aber auch nach dem Unfallereignis hätte entwickeln können. Allein wesentliche Ursache ist aber für alle Sachverhaltsvarianten der unfallvorbestehende degenerative Zustand der Supraspinatussehne, der durch das Unfallereignis lediglich manifest wurde.
77 
Der Senat hat aufgrund der überzeugenden Gutachten von Dr. K. und Dr. A. keine Veranlassung zu weiteren medizinischen Ermittlungen gesehen, da deren Würdigung des Sachverhalts die vom Senat festgestellten - entscheidungserheblichen - Tatumstände mit umfasst. Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag des Klägers ist nicht zu entnehmen, weshalb bei der vom Senat festgestellten Ausgangslage, die auch der Beweisantrag zu Grunde legt, die vom Sozialgericht eingeholten Gutachten keine verwertbaren medizinischen Erkenntnisse vermitteln. Der hilfsweise nach § 109 SGG beantragten weiteren Beweisaufnahme hat der Senat nicht stattgegeben, denn es sind bereits die Gutachten von Dr. K. und Dr. A. auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG eingeholt worden. Das Antragsrecht ist damit verbraucht. Gründe, die eine grundsätzlich nicht gebotene wiederholende Begutachtung nach § 109 SGG (vgl. Keller in Meyer-Ladewig a.a.O. § 109 RdNr. 10b) rechtfertigen, sind, wie dargelegt, nicht überzeugend vorgetragen. Zudem ist mit richterlicher Verfügung vom 28.12.2007 mitgeteilt worden, dass keine weiteren Ermittlungen von Amts wegen erfolgen. Der mehr als zwei Monate danach in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag nach § 109 SGG ist daher nach Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist von einem Monat (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. stellvertretend Urteil vom 17.09.2007 - L 1 U 733/07 - unveröffentlicht; Keller a.a.O. RdNr. 11) verspätet. Dies beinhaltet, dass der aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebrachte Antrag den Rechtstreit verzögert hätte und der Senat auch im Rahmen seines Ermessens nach § 109 Abs. 2 SGG den Antrag abgelehnt hätte.
78 
Die Berufung des Klägers ist auch insoweit unbegründet, als er Verletztenrente begehrt.
79 
Ein Anspruch auf Verletztenrenten aus Anlass des Unfalls vom 15.10.2003 besteht nicht. Die bestandskräftig als Unfallfolge festgestellte Prellung ist nach Tagen bzw. Wochen folgenlos ausgeheilt gewesen. Fortbestehende Gesundheitsstörungen einer Prellung sind insofern von keinem Arzt diagnostiziert worden.
80 
Die Berufung der Beklagte auf Abänderung des Urteils, soweit sie zur Feststellung eines Zustands nach Schulterdistorsion links als Unfallfolge verurteilt worden ist, ist dagegen begründet. Eine unfallbedingte, durch eine Schulterdistorsion (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Auflage, online: Verstauchung, Zerrung; häufig durch indirekte Gewalteinwirkung, z. B. Supinationstrauma des Fußes, Verdrehung des Kniegelenks, Stauchung der Hand, entstehende Mikro- bis Makroläsionen im Bandapparat) verursachte Gesundheitsstörung ist nach den obigen Ausführungen nicht zu begründen. Zur Feststellung eines unfallbedingten Zustandes nach Distorsion, der auch nicht näher konkretisiert wird, konnte die Beklagte daher auch nicht verurteilt werden. Im Übrigen sind die Urteilsbegründung und der Urteilsausspruch nicht miteinander zu vereinbaren, da das Sozialgericht unter Berufung auf die Beurteilung von Dr. K. nur von einem Zusammenprall der linken Schulter des Klägers mit dem Türrahmen ausgegangen ist - insoweit ist eine Prellung als Unfallfolge bereits bestandskräftig festgestellt - und das Sozialgericht ausdrücklich eine Zugbelastung der Schulter verneint hat.
81 
Die Berufung der Beklagten ist auch begründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Feststellung des Innenmeniskusrisses rechts als Folge des Unfalls vom 23.12.2004 wendet.
82 
Sowohl nach Dr. B. wie auch nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. A. ist das vom Kläger geschilderte Ereignis des Ausrutschens geeignet, eine Meniskusverletzung hervorzurufen. Dies überzeugt den Senat jedoch nicht.
83 
Zwar hat der Kläger über den genauen Unfallablauf außer dem Umstand, dass er sich nach der rechten Seite während des Sturzes verdreht hat, keine genauen Angaben gemacht, auch nicht bei seiner Anhörung durch den Berichterstatter im Erörterungstermin am 02.10.2007. Er hat aber durchgehend geschildert, auf glattem Boden ausgerutscht und mit Körperschwung gestürzt zu sein. Dr. A. und Dr. B. haben für den Senat überzeugend unter Hinweis auf die unfallmedizinische Literatur (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl. S. 692) ausgeführt, dass beim Stolpern und Ausrutschen die plötzliche Streckung des gebeugten und rotierten Unterschenkels zur Verletzung des Meniskus führen kann. Wenn Dr. B. aber offensichtlich meint, dass bei diesem Unfallmechanismus eine erforderliche Fixierung des Unterschenkels oder des Fußes zur plötzlichen Unterbrechung der physiologischen Schlussrotation des Kniegelenks (vgl. Schönberger u. a., a. a. O.) verzichtbar ist, die aber Dr. K. in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 17.05.2005 zutreffend fordert, kann dem nicht gefolgt werden. Dr. A. hat im Einklang mit der unfallmedizinischen Literatur und daher für den Senat überzeugend für seine Beurteilung die Angabe des Klägers, sein Fuß sei fixiert gewesen, allerdings ungeprüft, zugrunde gelegt. Wie und durch was der Fuß am Boden fixiert gewesen sein soll, ist dem Gutachten nicht zu entnehmen.
84 
Der Kläger hat bei seiner Anhörung durch den Berichterstatter keine Umstände dargelegt, die unmittelbar eine Fixierung der rechten unteren Extremität in diesem Sinne ergeben haben. Er hat ausdrücklich eine unebene Bodenbeschaffenheit, in der sich der Fuß hätte verfangen können, verneint. Ein Verdrehen des rechten Fußes durch den Körperschwung beim Sturz, sodass der Standfuß der Bewegung nicht hätte folgen können bzw. ein Verdrehtrauma durch Aufprall auf dem Boden und Weiterdrehung des Rumpfes als denkbare Möglichkeiten hat der Kläger nicht geschildert; er hat nicht mehr angeben können, ob die Schmerzen im Knie während des Sturzes oder erst nach dem Sturz aufgetreten sind und wie der Sturz im Einzelnen abgelaufen ist.
85 
Dr. A. hat seine Zusammenhangsbeurteilung auch darauf gestützt, dass bereits nach dem Sturz erhebliche Schmerzen, die auf einen unmittelbar eingetretenen Meniskusriss hindeuten, aufgetreten seien. Dem steht gegenüber, dass der Kläger in seinem Schreiben vom 25.03.2005 angegeben hat, vorerst nur leichte Schmerzen gehabt zu haben, die bis zum Arztbesuch am 13.01.2005 zugenommen hätten. Wenn dagegen tatsächlich am Donnerstag, den 23.12.2004, erhebliche Schmerzen aufgetreten sind, ist es nicht verständlich, dass der Kläger nicht bereits in den verbleibenden Werktagen bis zu den Weihnachtsfeiertagen einen Arzt aufgesucht hat, sondern seit dem Unfall ca. drei Wochen sogar über die Feiertage hinaus hat verstreichen lassen.
86 
Einen Meniskusriss, zwar als Verdachtsdiagnose, hat Dr. B. erst am 13.01.2005 diagnostiziert, der dann durch die Kernspintomografie am 17.01.2005 von Dr. H. bestätigt worden ist. Hierbei zeigten sich aber Seitenbänder und Außenbandapparatur unauffällig, lediglich die von Dr. B. bereits diagnostizierte Distorsion des Innenbandes wurde zusätzlich bestätigt. Nach Dr. A. ergab aber die histologische Aufarbeitung des anlässlich der Arthroskopie am 01.06.2005 entnommenen Gewebes fortgeschrittene degenerative Veränderungen, wobei eine Einblutung in das entfernte Gewebe nicht nachgewiesen werden konnte. Ob dies darauf beruht, dass keine substanzielle traumatische Schädigung vorgelegen hat oder eine solche auf Grund des Zeitablaufs bereits weitgehend mit Abbau der Blutablagerungen verheilt war, ist nicht festzustellen. Danach spricht für einen traumatisch bedingten Meniskusriss lediglich das Indiz einer Innenbanddehnung.
87 
Da aber eine bereits fortgeschrittene Degeneration des Kniebinnengelenkes mit Knorpelschädigung dem Operationsbericht vom 01.06.2006 zu entnehmen ist und außer der Innenbanddehnung keine Hinweise auf ein geeignetes Kniebinnengelenkstrauma vorliegen, insbesondere keine adäquate Beschwerdesymptomatik am Unfalltag, ist der Senat nicht vom Vorliegen eines unfallbedingten Innenmeniskusrisses überzeugt. Vielmehr sprechen die genannten Umstände mehr gegen als für einen unfallbedingten Zusammenhang.
88 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
89 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern. Den Versicherungsfällen stehen gleich Unfälle oder Entschädigungsfälle nach den Beamtengesetzen, dem Bundesversorgungsgesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst, dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden, dem Häftlingshilfegesetz und den entsprechenden Gesetzen, die Entschädigung für Unfälle oder Beschädigungen gewähren.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Bei jugendlichen Versicherten wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. Bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit werden Nachteile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch erleiden, daß sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden.

(3) Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente geleistet; sie beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wird Teilrente geleistet; sie wird in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.

Die Vorschriften des Ersten bis Neunten Kapitels gelten für Versicherungsfälle, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eintreten, soweit in den folgenden Vorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist.

(1) Die Vorschriften des Ersten und Fünften Abschnitts des Dritten Kapitels gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind; dies gilt nicht für die Vorschrift über Leistungen an Berechtigte im Ausland.

(2) Die Vorschriften über den Jahresarbeitsverdienst gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind, wenn der Jahresarbeitsverdienst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals oder aufgrund der §§ 90 und 91 neu festgesetzt wird. Die Vorschrift des § 93 über den Jahresarbeitsverdienst für die Versicherten der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und ihre Hinterbliebenen gilt auch für Versicherungsfälle, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind; die Geldleistungen sind von dem auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden 1. Juli an neu festzustellen; die generelle Bestandsschutzregelung bleibt unberührt.

(3) Die Vorschriften über Renten, Beihilfen, Abfindungen und Mehrleistungen gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind, wenn diese Leistungen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals festzusetzen sind. § 73 gilt auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind.

(4) Soweit sich die Vorschriften über das Verfahren, den Datenschutz sowie die Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu Dritten auf bestimmte Versicherungsfälle beziehen, gelten sie auch hinsichtlich der Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind.

(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

(2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.

(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind. In der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, inwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch in der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der sie an Land beurlaubt sind.

(1a) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten gebildet. Der Sachverständigenbeirat ist ein wissenschaftliches Gremium, das das Bundesministerium bei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur Bezeichnung neuer und zur Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten unterstützt. Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den Sachverständigenbeirat bei der Erfüllung seiner Arbeit organisatorisch und wissenschaftlich, insbesondere durch die Erstellung systematischer Reviews, unterstützt. Das Nähere über die Stellung und die Organisation des Sachverständigenbeirats und der Geschäftsstelle regelt die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach Absatz 1.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.

(2a) Krankheiten, die bei Versicherten vor der Bezeichnung als Berufskrankheiten bereits entstanden waren, sind rückwirkend frühestens anzuerkennen

1.
in den Fällen des Absatzes 1 als Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die Bezeichnung in Kraft getreten ist,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 wie eine Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorgelegen haben; hat der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten eine Empfehlung für die Bezeichnung einer neuen Berufskrankheit beschlossen, ist für die Anerkennung maßgebend der Tag der Beschlussfassung.

(3) Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, daß diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist.

(3a) Der Unfallversicherungsträger erhebt alle Beweise, die zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich sind. Dabei hat er neben den in § 21 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Beweismitteln auch Erkenntnisse zu berücksichtigen, die er oder ein anderer Unfallversicherungsträger an vergleichbaren Arbeitsplätzen oder zu vergleichbaren Tätigkeiten gewonnen hat. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Ermittlungen zu den Einwirkungen während der versicherten Tätigkeit dadurch erschwert sind, dass der Arbeitsplatz des Versicherten nicht mehr oder nur in veränderter Gestaltung vorhanden ist. Die Unfallversicherungsträger sollen zur Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 einzeln oder gemeinsam tätigkeitsbezogene Expositionskataster erstellen. Grundlage für diese Kataster können die Ergebnisse aus systematischen Erhebungen, aus Ermittlungen in Einzelfällen sowie aus Forschungsvorhaben sein. Die Unfallversicherungsträger können außerdem Erhebungen an vergleichbaren Arbeitsplätzen durchführen.

(4) Besteht für Versicherte, bei denen eine Berufskrankheit anerkannt wurde, die Gefahr, dass bei der Fortsetzung der versicherten Tätigkeit die Krankheit wiederauflebt oder sich verschlimmert und lässt sich diese Gefahr nicht durch andere geeignete Mittel beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Die Versicherten sind von den Unfallversicherungsträgern über die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren und mögliche Schutzmaßnahmen umfassend aufzuklären. Zur Verhütung einer Gefahr nach Satz 1 sind die Versicherten verpflichtet, an individualpräventiven Maßnahmen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen und an Maßnahmen zur Verhaltensprävention mitzuwirken; die §§ 60 bis 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Pflichten der Unternehmer und Versicherten nach dem Zweiten Kapitel und nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Kommen Versicherte ihrer Teilnahme- oder Mitwirkungspflicht nach Satz 3 nicht nach, können die Unfallversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder die Leistung einer danach erstmals festzusetzenden Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder den Anteil einer Rente, der auf eine danach eingetretene wesentliche Änderung im Sinne des § 73 Absatz 3 zurückgeht, bis zur Nachholung der Teilnahme oder Mitwirkung ganz oder teilweise versagen. Dies setzt voraus, dass infolge der fehlenden Teilnahme oder Mitwirkung der Versicherten die Teilhabeleistungen erforderlich geworden sind oder die Erwerbsminderung oder die wesentliche Änderung eingetreten ist; § 66 Absatz 3 und § 67 des Ersten Buches gelten entsprechend.

(5) Soweit Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abstellen, ist bei Berufskrankheiten auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen.

(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Voraussetzungen, Art und Umfang von Leistungen zur Verhütung des Entstehens, der Verschlimmerung oder des Wiederauflebens von Berufskrankheiten,
2.
die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen bei der Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind; dabei kann bestimmt werden, daß die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen berechtigt sind, Zusammenhangsgutachten zu erstellen sowie zur Vorbereitung ihrer Gutachten Versicherte zu untersuchen oder auf Kosten der Unfallversicherungsträger andere Ärzte mit der Vornahme der Untersuchungen zu beauftragen,
3.
die von den Unfallversicherungsträgern für die Tätigkeit der Stellen nach Nummer 2 zu entrichtenden Gebühren; diese Gebühren richten sich nach dem für die Begutachtung erforderlichen Aufwand und den dadurch entstehenden Kosten.

(7) Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle über den Ausgang des Berufskrankheitenverfahrens zu unterrichten, soweit ihre Entscheidung von der gutachterlichen Stellungnahme der zuständigen Stelle abweicht.

(8) Die Unfallversicherungsträger wirken bei der Gewinnung neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere zur Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts mit; sie sollen durch eigene Forschung oder durch Beteiligung an fremden Forschungsvorhaben dazu beitragen, den Ursachenzusammenhang zwischen Erkrankungshäufigkeiten in einer bestimmten Personengruppe und gesundheitsschädlichen Einwirkungen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufzuklären. Die Verbände der Unfallversicherungsträger veröffentlichen jährlich einen gemeinsamen Bericht über ihre Forschungsaktivitäten und die Forschungsaktivitäten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Bericht erstreckt sich auf die Themen der Forschungsvorhaben, die Höhe der aufgewendeten Mittel sowie die Zuwendungsempfänger und Forschungsnehmer externer Projekte.

(9) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen dürfen zur Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind, Daten verarbeiten sowie zur Vorbereitung von Gutachten Versicherte untersuchen, soweit dies im Rahmen ihrer Mitwirkung nach Absatz 6 Nr. 2 erforderlich ist; sie dürfen diese Daten insbesondere an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermitteln. Die erhobenen Daten dürfen auch zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. Soweit die in Satz 1 genannten Stellen andere Ärzte mit der Vornahme von Untersuchungen beauftragen, ist die Übermittlung von Daten zwischen diesen Stellen und den beauftragten Ärzten zulässig, soweit dies im Rahmen des Untersuchungsauftrages erforderlich ist.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 27.03.2007 insoweit abgeändert, als die Beklagte zur Feststellung weiterer Unfallfolgen zu den Arbeitsunfällen vom 15.10.2003 und 23.12.2004 verpflichtet wird, und die Klage wird im vollem Umfang abgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen einer Rücknahmeentscheidung streitig, welche Unfallfolgen aus den Arbeitsunfällen vom 15.10.2003 und 23.12.2004 vorliegen und ob dem Kläger deswegen Verletztenrente zusteht.
Unfall am 15.10.2003
Der 1950 geborene Kläger ist als Service-Techniker beschäftigt. Am 15.10.2003 trug er zusammen mit einem Kollegen eine Messetheke, um sie auf ihrem Fahrzeug zu verladen. Nach Angaben des Klägers sei ihm die Messetheke aus der linken Hand gerutscht und nach links gekippt. Er habe daher mit der linken Hand schnell nachgefasst, dabei das Gleichgewicht verloren und sei mit verdrehter Körperhaltung mit der linken Schulter gegen den Türrahmen geprallt (Schreiben des Klägers vom 30.11.2003).
Am 16.10.2003 suchte der Kläger den Durchgangsarzt Dr. M. auf, der in seinem Durchgangsarztbericht (DAB) vom 16.10.2003 als Unfallhergang festhielt, „beim Einladen von einer Messetheke linke Schulter angeschlagen“. Er diagnostizierte eine unauffällige Kontur der linken Schulter ohne Druckschmerz über der Rotatorenmanschette. Das Röntgenbild habe keinen Hinweis für eine knöcherne Verletzung, aber nebenbefundlich diskrete Unregelmäßigkeiten des AC(Acromioclavicular) -Gelenkes (Schulter-Eck-Gelenkes) ergeben. Im DAB ist die Diagnose "Kontusion/Distorsion linke Schulter" aufgeführt (Kontusion: Prellung u. Quetschung durch direkte stumpfe Gewalteinwirkung; Distorsion: Verstauchung, Zerrung).
Wegen geklagter schmerzhafter Bewegungseinschränkung (Nachschaubericht Dr. M. vom 21.10.2003) wurde am 25.10.2003 eine Kernspintomographie der linken Schulter veranlasst, die eine subtotale, ansatznahe Ruptur der Supraspinatussehne ergab (Arztbrief von Dr. S. vom 27.10.2003). Der Kläger nahm die Arbeit am 30.10.2003 wieder auf (Unfallanzeige des Arbeitgebers vom 15.12.2003).
In der eingeholten beratungsärztlichen Stellungnahme vom 15.01.2004 führte Dr. K. aus, als Arbeitsunfall sei nur eine Prellung, die nach wenigen Tagen, allenfalls nach einer Woche vollständig abzuheilen pflege, ohne weitergehende strukturelle Läsion anzuerkennen. Eine direkte Gewalteinwirkung könne die Rotatorenmanschette nicht belasten, da nur das massive plötzliche Rückwärtsreißen oder Heranführen des Armes, eine starke Zugbelastung oder der Sturz auf den nach hinten und innen gehaltenen Arm eine solche Belastung darstelle. Außerdem ergebe sich aus der Kernspintomographie ein isolierter Riss und damit ein verletzungsunspezifisches Schadensbild.
Die G.- und L.-Berufsgenossenschaft, eine Rechtsvorgängerin der Beklagten (im folgenden nur noch Beklagte), erkannte mit Bescheid vom 05.02.2004 den Unfall vom 15.10.2003 als Arbeitsunfall an und stellte als Unfallfolge eine folgenlos ausgeheilte Prellung der linken Schulter mit unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit für längstens eine Woche fest.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.07.2004 zurück.
In einer Stellungnahme von Dr. B. vom 26.11.2004 wurde die derzeitige Gebrauchsminderung der linken Schulter als Folge des Arbeitsunfalls bewertet. Es sei anzunehmen, dass die Rotatorenmanschettenruptur bereits vor dem Unfall vorhanden gewesen sei, der Kläger sei aber mit dieser Schadensanlage versichert. Da vor dem Unfall keine Beeinträchtigungen bestanden hätten, sei die jetzige Unfallfolge. Gestützt auf diese Stellungnahme beantragte der Kläger am 03.12.2004 über seinen Prozessbevollmächtigten die Erteilung eines Rücknahmebescheids. Die zu zweit getragene Messetheke habe ein Gewicht von 60 bis 70 Kilogramm gehabt. Er sei mit halb verdrehter Schulter gegen den Türrahmen geprallt und habe sofort einen stechenden Schmerz verspürt. Er habe die Arbeit sofort eingestellt.
10 
Mit Bescheid vom 20.01.2005 lehnte die Beklagte die Rücknahme gem. § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ab. Die Angaben zum Unfallhergang seien durch frühere Ermittlungen bekannt und seien berücksichtigt worden.
11 
Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 07.03.2005).
12 
Der Kläger hat hiergegen am 15.03.2005 beim Sozialgericht R. Klage erhoben (S 2 U 778/05).
13 
Unfall vom 23.12.2004
14 
Am 23.12.2004 rutschte der Kläger beim Schneeräumen im Hof des Arbeitgebers aus und stürzte auf das rechte Knie. Durchgangsarzt Dr. B. diagnostizierte bei unauffälliger Röntgenaufnahme des rechten Knies eine Innenbanddistorsion mit Verdacht auf Innenmeniskusriss (DAB vom 13.01.2005). Eine Kernspintomographie des rechten Kniegelenks vom 15.01.2005 ergab nach Dr. H. einen Riss im Innenmeniskus-Hinterhorn mit begleitender Distorsion des Innenbandes und einen mäßigen Gelenkerguss (Arztbrief Dr. H. und Dr. S. vom 17.1.2005). Der Kläger teilte auf Anfrage der Beklagten mit, er habe nach dem Unfall am 23.12.2004 nur leichte Schmerzen gehabt. Die Schmerzen hätten jedoch bis zum 13.01.2005 ständig zugenommen, weshalb er schließlich doch Dr. B. aufgesucht habe (Schreiben des Klägers vom 25.03. 2005).
15 
Am 01.06.2005 wurde eine arthroskopische Teilresektion des Innenmeniskus in der Gemeinschaftspraxis Dr. F. und Kollegen vorgenommen (Operationsbericht von Dr. J. vom 01.06. 2005). Im pathologischen Befundbericht von Prof. Dr. S. vom 13.06. und Nachtragsbefund vom 15.06.2005 wurde eine ausgeprägte degenerative Meniskopathie mit reparativer Entzündung diagnostiziert.
16 
In seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 07.05.2005 verneinte Dr. K. einen wesentlichen Zusammenhang des Innenmeniskusschadens mit dem Unfall, dem nur der Stellenwert eines Anlassgeschehens zukomme. Nach der unfallmedizinischen Literatur könne die Kniebinnenstruktur nur unter Stress gesetzt werden, wenn durch den feststehenden Fuß oder den fixierten Oberschenkel bzw. beim Drehsturz mit fixiertem Unterschenkel der Muskelbandapparat des Knies unkontrolliert übermäßig belastet werde. Ein solcher Fall habe nicht vorgelegen. In der Kernspintomographie seien Zeichen einer Innenbanddistorsion nachgewiesen, jedoch ein Hinweis auf eine strukturelle Läsion läge nicht vor. Ein isolierter Innenmeniskushinterhorn-Schaden sei ein verletzungsunspezifisches Schadensbild. Zwischen Unfallereignis und erstmaligem Arztbesuch lägen drei Wochen, was ein weiteres Indiz gegen den Unfallzusammenhang darstelle.
17 
Mit Bescheid vom 04.08.2005 erkannte die Beklagte das Ereignis vom 23.12.2004 als Arbeitsunfall an und stellte eine folgenlos verheilte Stauchung des rechten Kniegelenks mit Beteiligung des Innenbandes fest. Nicht unfallbedingt sei der Riss des Innenmeniskushinterhorns.
18 
Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 31.10.2005 zurückgewiesen.
19 
Im Januar 2006 beantragte der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten ebenfalls die Erteilung eines Rücknahmebescheids gem. § 44 SGB X. Er verwies auf die ärztliche Stellungnahme von Dr. B., der im DAB vom 13.01.2005 einen Kniegelenkserguss beschrieben habe. Ein Zusammenhangsgutachten sei vom Operateur nie angefordert worden.
20 
Auf Veranlassung des Klägers führte Dr. B. in seiner Stellungnahme vom 29.01.2006 aus, Dr. K. beschäftige sich ausschließlich mit dem Drehsturz als geeigneten Unfallmechanismus. Demgegenüber sei nach der unfallmedizinischen Literatur auch die plötzliche Streckung des gebeugten und rotierten Unterschenkels, wie beim Stolpern oder Ausrutschen, ein geeigneter Unfallvorgang. Die für traumatische Entstehungszusammenhänge geforderte Seiten- und Kreuzbandverletzung könnten nach neuester unfallmedizinischer Literatur auch nur gering ausgeprägt sein, was beim Kläger der Fall sei. Zu beachten sei, dass die Innenbandverletzung zum Zeitpunkt der 23 Tage nach dem Unfall gefertigten Kernspintomographie zum größten Teil bereits abgeheilt gewesen sei.
21 
Mit Bescheid vom 16.02.2006 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheids vom 04.08.2005 i. d. F. des Widerspruchsbescheids nach § 44 SGB X ab.
22 
Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 06.03.2006).
23 
Der Kläger hat hiergegen am 09.03.2006 beim Sozialgericht R. Klage erhoben (S 2 U 928/06).
24 
Mit Beschluss vom 03.05.2006 hat das Sozialgericht die Klageverfahren S 2 U 778/05 und S 2 U 928/06 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
25 
Das Sozialgericht hat noch vor der Verbindung auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das unfallchirurgische Gutachten vom 04.09.2005 mit Ergänzung vom 20.01.2005 (richtig 20.01.2006) eingeholt, in dem Dr. K. das Unfallereignis am 15.10.2003 für die Impingement-Symptomatik als Gelegenheitsursache bewertet hat. Aus der Kernspintomographie ergebe sich eine degenerative Veränderung des AC-Gelenkes sowie eine Fehlform des Acromions (Schulterhöhe), die eine Einengung des Raumes bedinge, in dem die Supraspinatussehne verlaufe. Dadurch habe eine Ausdünnung der Sehne stattgefunden, die bereits zum Zeitpunkt des Unfalls bestanden habe. Der Unfallmechanismus entspreche einer Anprallsituation - der Kläger habe ausdrücklich Beschwerden erst beim Anprall und nicht beim vorausgehenden Nachfassen angegeben -, die ungeeignet sei, eine Schädigung der Supraspinatussehne zu verursachen. Ähnliche alltägliche Mechanismen, wie z. B. das Tragen von Lasten oder auch Überkopfarbeiten, könnten aber bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen ebenfalls die Impingement-Symptomatik auslösen. Der Kläger habe nach dem Unfall noch weitergearbeitet, was eine traumatisch bedingte Ruptur ausschließe.
26 
Der Kläger hat auf die ärztlichen Äußerungen von Dr. B. vom 05.12.2005 und 07.03.2006 verwiesen, in denen Dr. B. zum Gutachten von Dr. K. Stellung genommen hat. Danach sei die Belastung für den Kläger unvorhersehbar gewesen, weil er durch die sperrige Messetheke keinen Sichtkontakt zu seinem vorausgehenden Arbeitskollegen gehabt habe. Dadurch, dass der Kollege die Messetheke losgelassen habe, habe der weiter nach vorne gehende Kläger durch die auf die Seite zu Boden stürzende Theke einen Impuls nach vorne erhalten. Durch diese massive axiale Zugbelastung der vorgespannten Sehne habe die Schulterzerrung zur Rotatorenmanschettenruptur geführt. Die Kernspintomographie 12 Tage nach dem Unfall ergebe eine Einblutung in die Muskelfaszie des Supraspinatus. Danach hätte der Schlag von dorsal kommen müssen, bei der Untersuchung durch den Durchgangsarzt am 15.10.2003 sei aber eine ventrale Druckschmerzhaftigkeit diagnostiziert worden. Eine dorsale Prellung könne daher ausgeschlossen werden. Die Einblutung könne nur durch die Zerrung entstanden sein.
27 
Nach Verbindung der Rechtsstreitigkeiten hat das Sozialgericht auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG das Gutachten von Dr. A. vom 23.07.2006 mit ergänzender Stellungnahme vom 11.10.2006 zu beiden Unfällen eingeholt mit folgendem Ergebnis:
28 
A. Schulterverletzung
29 
Nach Angaben des Klägers bei der Untersuchung durch den Sachverständigen sei er beim Transport der Messetheke der Vordermann gewesen, sei aber rückwärts durch den Durchgang gegangen. Als der Kollege die Messetheke habe fallen lassen, sei er mit der linken Schulter gegen den Türrahmen geprallt. Diesem Mechanismus habe der Kläger größere Bedeutung für die Verletzung beigemessen als dem Längszug nach unten durch das erforderlich werdende Nachfassen. Der plötzlichen Zugbelastung durch das Nachfassen sei auch aus medizinischer Sicht keine besondere Bedeutung zuzumessen, da hieran die Supraspinatussehne nicht ausschließlich beteiligt gewesen sei. Ein kurzzeitiger, nicht kräftiger Impuls könne eine bis zu zwei Zentimeter breite und 3,3 Millimeter dicke Sehne schwerlich zum Reißen bringen. Dagegen belegten Untersuchungen im Rahmen von Sektionen, dass klinisch unauffällige Defekte bei über Fünfzigjährigen in 75% der Fälle vorlägen. Je nach Ausmaß der Degeneration reichten geringe Zugkräfte für eine Ruptur aus. Die eigenen Röntgenaufnahmen hätten eine deutliche Verschmälerung des subacromialen Raumes bestätigt, die die jetzt bestehende Symptomatik des Impingement-Syndroms erkläre. Es sei davon auszugehen, dass der Riss der Sehne bereits vor dem Unfall bestanden habe und durch den Anprall des linken Schultergelenkes das Vorleiden manifest geworden sei. Die Magnetresonanztomographie habe eine Einblutung in die Supraspinatusfaszie ergeben, was für die Prellung spreche, aus der Lokalisation der Blutung seien jedoch keine Schlüsse auf die Richtung der Gewalteinwirkung zu ziehen. Die Prellung sei abgeheilt. Eine unfallbedingte MdE liege nicht mehr vor.
30 
B. Knieverletzung
31 
Nach Angaben des Klägers sei er beim Schneeschippen mit dem linken Bein weggerutscht und habe reflektorisch eine Körperdrehung gemacht, was sich auf das rechte Kniegelenk übertragen habe. Der rechte Fuß sei am Boden fixiert gewesen. Aus medizinischer Sicht habe das Verdrehtrauma einen vorgeschädigten Innenmeniskus betroffen, der dadurch einen Einriss am Hinterhorn erlitten habe. Aus den Angaben des Klägers ergebe sich ein erhebliches Trauma und sofort auftretende Schmerzen, wobei er aufgrund der bevorstehenden Feiertage erst nach drei Wochen einen Arzt aufgesucht habe. Die histologische Aufarbeitung des Gewebes ergebe degenerative Veränderungen, eine Einblutung in das entfernte Gewebe habe sich nicht nachweisen lassen. Dies spreche nicht gegen eine traumatische Genese. Vorschaden und Trauma seien gleichwertig zu beurteilende Ursachen. Eine unfallbedingte MdE liege aber nicht vor. Unfallfolgen bestünden am rechten Kniegelenk nicht mehr. Die Retropatellararthrose sei unfallunabhängig.
32 
Der Kläger hat auf die Stellungnahmen von Dr. B. vom 25.08. und 19.11.2006 verwiesen. Danach seien im Durchgangsarztbericht nur diskrete Unregelmäßigkeiten des AC-Gelenks vermerkt, gravierende degenerative Veränderungen als Hinweis auf eine vorbestehende Degeneration der Rotatorenmanschette seien nicht beschrieben worden. Es könne zwar ein Elastizitätsverlust der Rotatorenmanschette des zum Unfallzeitpunkt dreiundfünfzigjährigen Klägers unterstellt werden, jedoch sei er mit diesem Körperzustand versichert. Der vom Durchgangsarzt erhobene klinische Befund ohne Schwellung an der Schulter passe nicht zu der erheblichen Einblutung, die 12 Tage nach dem Unfall nachgewiesen worden sei, zumal die Schulter ventral geprellt worden sei, die Supraspinatusmuskulatur aber dorsal auf dem Schulterblatt liege. Für die Einblutung komme daher nur eine Zerrung in Betracht. Es habe sich um eine frische und keine alte Ruptur gehandelt, denn bei einer alten Ruptur sei eine Muskelatrophie mit fettiger Degeneration zu erwarten. Beim Tragen von Lasten mit den Händen seit der Bizeps am meisten belastet. Ein gewichtiges Indiz für die massive, passive Traktion durch das Nachfassen sei der am Tag nach dem Unfall festgestellte Druckschmerz über der langen Bizepssehne. Die Ruptur der Rotatorenmanschette bedinge eine MdE um 20 v.H.
33 
Mit Urteil vom 27.03.2007 verpflichtete das Sozialgericht die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zur Abänderung der bestandskräftigen Bescheide vom 20.01.2005 und vom 05.02.2004 einschließlich der hierzu ergangenen Widerspruchsbescheide, beim Kläger einen Zustand nach Schulterdistorsion links als Folge des Arbeitsunfalls vom 15.10.2003 und einen Zustand nach Innenmeniskusriss als Folge des Arbeitsunfalls vom 23.12.2004 anzuerkennen. Die darüber hinausgehende Klage auf Anerkennung weiterer Unfallfolgen und auf Gewährung einer Verletztenrente hat das Sozialgericht im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, die Feststellung eines Zustands nach Schulterdistorsion folge aus der Diagnose des Durchgangsarztes Dr. M.. Die Rotatorenmanschettenruptur links und das Impingement-Syndrom seien nach dem überzeugenden Gutachten von Dr. A. keine Unfallfolgen, weil es bei dem Unfall nur zu einem Zusammenprall mit den Türrahmen, aber nicht zu einer Zugbelastung der Schulter gekommen sei. Eine Kontusion der Schulter sei aber nach der medizinischen Literatur und nach den Ausführungen auch von Dr. K. und Dr. A. nicht geeignet, eine Rotatorenmanschette bzw. die Supraspinatussehne zum Reißen zu bringen. Dagegen sei der Innenmeniskusriss Folge des Arbeitsunfalls vom 23.12.2004, was sich aus dem Gutachten von Dr. A. ergebe. Eine relevante MdE ergebe sich aus den beiden Unfällen nicht.
34 
Das gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil ist dem Klägerbevollmächtigten am 10.05.2007 und der Beklagten am 11.05.2007 zugegangen.
35 
Der Kläger hat am 18.05.2007 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Die Beklagte hat am 08.06.2007 beim Landessozialgericht ein als Anschlussberufung bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt.
36 
Der Kläger hat zur Begründung vorgetragen, ein für die Annahme einer Gelegenheitsursache relevanter Vorschaden an der Schulter habe nicht vorgelegen. Dagegen spreche zum einen, dass er von Seiten der Schulter vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen sei. Radiologisch habe zum Unfallzeitpunkt nur eine geringe Arthrose im AC-Gelenk vorgelegen. Er als Rechtshänder habe bis heute keine Rotatorenmanschettenruptur an der rechten Schulter erlitten, was gegen eine anlagebedingte Degeneration spreche. Unter Berücksichtigung, dass der Durchgang einer normalen Tür 80 Zentimeter breit sei und eine Schulterbreite von maximal 60 Zentimeter anzunehmen sei, könne er sich bei der Prellung maximal 20 Zentimeter bewegt haben. Nach Dr. B. könne er auf dieser Wegstrecke unmöglich die Energie aufgebaut haben, um eine schwere Prellung mit Einblutung zu erleiden. Maßgebend sei daher die Zugbelastung gewesen. Eine Last von 5 kg an der Hand könne mit einer Hebelkraft von 1500 Newton auf den Ansatz der Rotatorenmanschette einwirken. Die Reißfestigkeit der Rotatorenmanschette betragen maximal 1850 Newton bei Jugendlichen. Bei einem Gewicht von 60 bis 70 Kilogramm der Theken habe mit entsprechendem Drehmoment eine enorme Zugbelastung auf den linken Arm einwirkt, als er die verkippende Theke aufgefangen habe. Der Kläger hat auf die Stellungnahme von Dr. B. vom 15.07.2007 verwiesen.
37 
Der Kläger beantragt,
38 
das Urteil des Sozialgerichts R. vom 27.03.2007 abzuändern
39 
und den Bescheid der Beklagten vom 20.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2005 aufzuheben sowie den Bescheid vom 05.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.07.2004 abzuändern und festzustellen, dass eine Rotatorenmanschettenruptur links Folge des Arbeitsunfalls vom 15.10.2003 ist, und die Beklagte zu verpflichten, Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H. zu gewähren
40 
sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen
41 
hilfsweise von Amts wegen, hilfsweise gem. § 109 SGG
42 
eine erneute chirurgische Untersuchung und Begutachtung unter Zugrundelegung des von ihm im Termin am 02.10.2007 dargestellten Sachverhaltes dazu durchzuführen,
43 
dass die im CT Dr. S. am 27.10.2003 (AS 16) festgestellte „Ruptur der Supraspinatussehne links mit Einblutung“ und die heutigen Beschwerden „Zustand nach Schulterdistorsion links, Rotatorenmanschettenruptur links und anhaltendes Impingementsyndrom“ Folge davon sind, dass ihm beim Unfall am 15.10.2003 eine Messetheke abgerutscht ist, er nachfassen musste und mit verdrehter Körperhaltung gegen den Türrahmen links prallte
44 
und diese Funktionsstörungen mit einer MdE um mindestens 20% zu bewerten sind.
45 
Die Beklagte beantragt,
46 
das Urteil des Sozialgerichts R. vom 27.03.2007 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen
47 
sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
48 
Die Beklagte hat zur Begründung ausgeführt, es sei nicht erkennbar, weshalb das Sozialgericht die Feststellung einer verheilten Schulterprellung durch die Diagnose einer verheilten Schulterdistorsion ersetzt habe. Nach dem DAB vom 16.10.2003 sei zweifelsfrei von einer Kontusion auszugehen. Beim Unfall am 23.12.2004 sei es zu einer Stauchung des rechten Kniegelenks gekommen. Hinweise auf eine strukturelle Läsion seien nicht belegt. Ein isolierter Innenmeniskushinterhornschaden sei kein verletzungsspezifisches Schadensbild. Ein Anspruch auf Korrektur der bestandskräftigen Ablehnungsbescheide nach § 44 SGB X bestehe nicht. Neue, für den Kläger günstige Tatsachen oder Beweismittel lägen nicht vor. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass von einem falschen Sachverhalt ausgegangen oder dass das Recht unrichtig angewandt worden sei.
49 
Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 02.10.2007 hat der Kläger ergänzende Angaben zur Sache gemacht. Hierzu wird auf die gefertigte Niederschrift verwiesen. Die Beklagte hat erklärt, eine unselbstständige Berufungseinlegung sei nicht gewollt gewesen.
50 
Der Senat hat die Verwaltungsakten der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts beigezogen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf diese Unterlagen und die im Berufungsverfahren angefallene Akte des Senats verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
51 
Die Berufungen des Klägers und der Beklagten sind zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
52 
Entgegen der von der Beklagten gewählten Bezeichnung einer Anschlussberufung (§ 202 SGG i. V. m. § 524 Zivilprozessordnung) hat die Beklagte eine selbstständige Berufung erhoben. Damit ist die Beklagte auch nicht gehindert, ihren Berufungsantrag über den auf den Unfall vom 15.10.2003 begrenzten Berufungsantrag des Klägers hinaus auch auf den Unfall vom 23.12.2004 zu erstrecken.
53 
Die gewählte Bezeichnung ist nicht zwingend ausschlaggebend für das gewählte Rechtsmittel (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar, 8. Aufl., § 143 Rdnr. 5), zumal nach der ZPO früher zwischen selbstständiger und unselbstständiger Anschlussberufung unterschieden worden ist. Es ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob eine unselbstständige Anschlussberufung oder eine selbstständige Berufung gewollt ist (vgl. Meyer-Ladewig a. a. O.). Die Beklagte hat im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter erläutert, keine unselbstständige Berufungseinlegung beabsichtigt zu haben. Dies deckt sich mit dem Umstand, dass die Berufung der Beklagten innerhalb der mit Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 11.05.2007 beginnenden Berufungsfrist am 08.06.2007 und damit fristgerecht eingelegt worden ist. Die Notwendigkeit nur eine unselbstständige Anschlussberufung zu verfolgen, die auch noch nach Ablauf der für den Beteiligten geltenden Rechtsbehelfsfrist erhoben werden kann, bestand daher nicht.
54 
Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Die Berufung der Beklagten ist dagegen begründet. Das Urteil des Sozialgerichts war daher insoweit abzuändern, als es die Beklagte zur Feststellung von Unfallfolgen der Unfälle vom 15.10.2003 und 23.12.2004 verpflichtet.
55 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abänderung des bestandskräftigen Bescheides vom 05.02. 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 01.07.2004 nach § 44 SGB X.
56 
Der Anspruch auf Anerkennung von Unfallfolgen ist im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X als Feststellungsklage geltend zu machen. Richtige Klageart zur Erreichung dieses angestrebten Ziels ist insoweit die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage nach § 54 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Einer zusätzlichen Verpflichtungsklage, mit der die Beklagte verpflichtet werden soll, ihren früheren, dem Anspruch entgegenstehenden Bescheid selbst aufzuheben, bedarf es in einem Gerichtsverfahren zur Überprüfung eines Verwaltungsakts nach § 44 SGB X nicht. Dass ein Verwaltungsakt nach Eintritt der Bindungswirkung nicht mehr vor Gericht angefochten, sondern nur noch im Zugunstenverfahren zurückgenommen werden kann und dass hierüber nach § 44 Abs 3 SGB X die zuständige Verwaltungsbehörde entscheidet, rechtfertigt nicht den Schluss, dass auch im Prozess über die Ablehnung des Zugunstenantrags die Rücknahmeentscheidung nicht vom Gericht ersetzt werden kann. Wäre es anders, käme eine mit dem Verpflichtungsantrag verbundene Leistungsklage - die auch von der Gegenmeinung (vgl. u. a. SozR 3-1300 § 44 Nr 8 S 19; SozR 3-4100 § 249e Nr 7 S 52; SozR 3-3100 § 30 Nr 18 S 43; Steinwedel in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand: 2006, § 44 SGB X RdNr. 16; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 54 RdNr. 20c) für zulässig gehalten wird - aus systematischen Gründen nicht in Betracht. Denn die Verwaltungsbehörde kann nicht zur Leistung verurteilt werden, ehe der entgegenstehende bestandskräftige (Ausgangs-)Bescheid beseitigt ist und solange nur die Behörde verpflichtet ist, ihn zurückzunehmen. Richtigerweise kann deshalb mit der Anfechtungsklage gegen den eine Zugunstenentscheidung ablehnenden Bescheid zugleich die Aufhebung des früheren, dem Klageanspruch entgegenstehenden (Ausgangs-)Bescheides unmittelbar durch das Gericht verlangt werden (vgl. zum Vorstehenden insgesamt BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 18).
57 
Nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
58 
Ziel des § 44 SGB X ist es, die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes und der materiellen Gerechtigkeit zu Gunsten letzterer aufzulösen. Ist ein Verwaltungsakt rechtswidrig, hat der betroffene Bürger einen einklagbaren Anspruch auf Rücknahme des Verwaltungsaktes unabhängig davon, ob der Verwaltungsakt durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt wurde (BSGE 51, 139, 141 = SozR 3900 § 40 Nr 15; BSG SozR 2200 § 1268 Nr 29). Entsprechend dem Umfang des Vorbringens des Versicherten muss die Behörde in eine erneuten Prüfung eintreten und den Antragsteller bescheiden (BSGE 51, 139, 141 = SozR 3900 § 40 Nr 15; BSG SozR 3-2600 § 243 Nr 8 S 27 f; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr 23 S 119 f;).
59 
Soweit die Entscheidungen des 9. und des 4. Senats des BSG (BSG vom 3. Februar 1988 - 9/9a RV 18/86 - BSGE 63, 33 = SozR 1300 § 44 Nr 33 und BSG vom 3. April 2004 - B 4 RA 22/00 R - BSGE 88, 75 = SozR 3-2200 § 1265 Nr 20), die in Anlehnung an die gerichtlichen Wiederaufnahmeverfahren (vgl §§ 578 ff der Zivilprozessordnung) oder an § 51 VwVfG ein abgestuftes Prüfungsverfahren (Vorlage neuer Tatsachen oder Erkenntnisse - Prüfung derselben, insbesondere ob sie erheblich sind - Prüfung, ob Rücknahme zu erfolgen hat - neue Entscheidung) fordern, folgt nichts Anderes. Unabhängig von der Frage, inwieweit der aufgezeigten Rechtsprechung zu einem abgestuften Prüfungsverfahren gefolgt werden kann, ist zu berücksichtigen, dass § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X zwei Alternativen anführt, weswegen ein Verwaltungsakt zurückzunehmen sein kann: Das Recht kann unrichtig angewandt oder es kann von einem Sachverhalt ausgegangen worden sein, der sich als unrichtig erweist. Nur für die zweite Alternative kann es auf die Benennung neuer Tatsachen und Beweismittel und ein abgestuftes Verfahren, wie oben dargestellt, ankommen. Bei der ersten Alternative handelt es sich um eine rein juristische Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung, zu der von Seiten des Klägers zwar Gesichtspunkte beigesteuert werden können, die aber letztlich umfassend von Amts wegen erfolgen muss (vergleiche zum Vorstehenden insgesamt BSG Urt. v. 05.09.2006 - B 2 U 24/05 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 18).
60 
Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger sich nicht auf die Behauptung neuer Tatsachen beschränkt. Er hat eine umfassende Überprüfung beantragt und neue Beweismittel durch die ärztlich-gutachterlichen Äußerungen von Dr. B. vorgelegt. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann eine Ablehnung des Antrags nach § 44 SGB X daher nicht auf das Fehlen der genannten formalen Voraussetzungen, dem Vorbringen eines unrichtigen oder neuen Sachverhalts, gestützt werden. Die inhaltliche Überprüfung ergibt aber keine fehlerhafte Rechtsanwendung oder die Annahme eines unrichtigen Sachverhalts hinsichtlich des Unfalls vom 15.10.2003.
61 
Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i. S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist neben dem inneren bzw. sachlichen Zusammenhang der Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls mit der versicherten Tätigkeit erforderlich, dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis - geführt hat und das Unfallereignis einen Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat. Das Entstehen von längerandauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheits(-erst-)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (ständige Rechtsprechung, vgl. stellvertretend BSG, Urteile vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R, B 2 U 40/05 R, B 2 U 26/04 R).
62 
Die Theorie der wesentlichen Bedingung beruht ebenso wie die im Zivilrecht geltende Adäquanztheorie (vgl. dazu nur Heinrichs in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Aufl. 2006, Vorb. v § 249 RdNr. 57 ff mwN sowie zu den Unterschieden BSGE 63, 277, 280 = SozR 2200 § 548 Nr 91) auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie als Ausgangsbasis. Nach dieser ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolges, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio sine qua non). Aufgrund der Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachen für einen Erfolg ist für die praktische Rechtsanwendung in einer zweiten Prüfungsstufe die Unterscheidung zwischen solchen Ursachen notwendig, die rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden bzw. denen der Erfolg zugerechnet wird, und den anderen, für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen.
63 
Anders als bei der für das Zivilrecht maßgebenden Adäquanztheorie (stellvertretend BGHZ 137, 11, 19ff m.w.N.) folgt daraus keine abstrakt-generalisierende Betrachtungsweise; vielmehr ist die Kausalitätsbewertung in der gesetzlichen Unfallversicherung vom ex-post-Standpunkt aus anhand individualisierender und konkretisierender Merkmale des jeweiligen Einzelfalles vorzunehmen. Daher kommt es bei der Wertung im Bereich der Kausalität vor allem darauf an, welche Auswirkungen das Unfallgeschehen gerade bei der betreffenden Einzelperson mit ihrer jeweiligen Struktureigenheit im körperlich-seelischen Bereich hervorgerufen hat (vgl. BSGE 66, 156 , 158 = SozR 3-2200 § 553 Nr. 1 m.w.N.). Gleichzeitig ist im Rahmen der gegenseitigen Abwägung mehrerer, zu einem bestimmten "Erfolg" führender Umstände der Schutzzweck sowohl der gesetzlichen Unfallversicherung im Allgemeinen als auch der jeweils anzuwendenden Norm - hier des § 56 SGB VII - zu berücksichtigen. Dies führt zu der Wertbestimmung, bis zu welcher Grenze der Versicherungsschutz im Einzelfall reicht (vgl. insgesamt BSG SozR 4-2200 § 589 Nr. 1 m.w.N.; SozR 2200 § 589 Nr. 96).
64 
Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden (BSGE 1, 72, 76). Für die wertende Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Ursache hat die Rechtsprechung folgende Grundsätze herausgearbeitet: Es kann mehrere rechtlich wesentliche Mitursachen geben. Sozialrechtlich ist allein relevant, ob das Unfallereignis wesentlich war. Ob eine konkurrierende Ursache es war, ist unerheblich. "Wesentlich" ist nicht gleichzusetzen mit "gleichwertig" oder "annähernd gleichwertig". Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die andere(n) Ursache(n) keine überragende Bedeutung hat (haben) (BSG SozR Nr. 69 zu § 542 aF RVO; BSG SozR Nr. 6 zu § 589 RVO; vgl. Krasney in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. 3, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand Januar 2006, § 8 RdNr. 314, Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl. 2003, Kap 1.3.6.1, S 80 f). Ist jedoch eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannte(n) Ursache(n) "wesentlich" und damit Ursache(n) im Sinne des Sozialrechts (BSGE 12, 242, 245 = SozR Nr 27 zu § 542 RVO; BSG SozR Nr 6 zu § 589 RVO). Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden (BSGE 62, 220, 222 f = SozR 2200 § 589 Nr 10; BSG SozR 2200 § 548 Nr 75; BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr 15 jeweils RdNr 11). Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte (BSGE 62, 220, 222 f = SozR 2200 § 589 Nr 10; BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr 15 jeweils RdNr 11; ähnlich Schönberger/Mehrtens/Valentin, aaO). Bei der Abwägung kann der Schwere des Unfallereignisses Bedeutung zukommen. Dass der Begriff der Gelegenheitsursache durch die Austauschbarkeit der versicherten Einwirkung gegen andere alltäglich vorkommende Ereignisse gekennzeichnet ist, berechtigt jedoch nicht zu dem Umkehrschluss, dass bei einem gravierenden, nicht alltäglichen Unfallgeschehen oder besonderen Problemen in der anschließenden Heilbehandlung, ein gegenüber einer Krankheitsanlage rechtlich wesentlicher Ursachenbeitrag ohne weiteres zu unterstellen ist (vgl. insgesamt zum Vorstehenden BSG, Urteile vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R, B 2 U 40/05 R, B 2 U 26/04 R).
65 
Für die Feststellung dieses Ursachenzusammenhangs - der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität - genügt hinreichende Wahrscheinlichkeit (stRspr BSGE 19, 52 = SozR Nr 62 zu § 542 aF RVO; BSGE 32, 203, 209 = SozR Nr 15 zu § 1263 aF RVO; BSGE 45, 285, 287 = SozR 2200 § 548 Nr 38, BSGE 58, 80, 83 = SozR 2200 § 555a Nr 1). Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht (BSG, Urteil vom 09.05.2006 a.a.O. mH auf BSG SozR Nr. 41 zu § 128 SGG; BSG SozR Nr. 20 zu § 542 aF RVO; BSGE 19, 52 = SozR Nr 62 zu § 542 aF RVO; BSG SozR 3-1300 § 48 Nr. 67; Schönberger/Mehrtens/Valentin aaO, Kap 1.8.2, S. 119 f; Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 8. Aufl 2005, § 128 RdNr. 3c). Dagegen müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß i. S. des "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden (BSG SozR 3-5670 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 2 mwN).
66 
Nach diesen Grundsätzen ist zur Überzeugung des Senats die haftungsbegründende Kausalität zwischen Unfallereignis und der diagnostizierten subtotalen Ruptur der Supraspinatussehne nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit belegt. Der wesentliche Zusammenhang kann nicht zur Überzeugung des Senats festgestellt werden.
67 
Der Senat geht davon aus, dass der Kläger am 15.10.2003 mit beiden Händen und gestreckten Armen zusammen mit einem Kollegen eine 60 Kilogramm schwere, 80 cm breite und 175 Zentimeter lange Messetheke trug. Beim Durchqueren eines Durchgangs rutschte ihm als Vordermann beim Rückwärtsgehen die Theke aus der linken Hand. Beim Nachfassen mit der linken Hand war der Kläger durch das Gewicht der Theke an den Türrahmen gedrückt worden und hatte sich die linke Schulter angeschlagen. Dies ergibt sich aus den Angaben des Klägers im Erörterungstermin am 02.10.2007 und deckt sich weitgehend mit den Erstangaben, die der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 01.12.2004 zum Antrag nach § 44 SGB X hat vortragen lassen. Einen erheblichen Impuls für eine Zugbelastung der Sehne, wie dies Dr. B. in mehreren Sachverhaltsvarianten - einmal beim Vorwärtsgehen und einmal beim Rückwärtsgehen des Klägers - mit dem unerwarteten Loslassen der Theke durch den Kollegen und deren Aufprall auf dem Boden angenommen hat, kann der Senat daher nicht feststellen.
68 
Dieser Unfallhergang war nicht wesentlich kausal für den Eintritt einer Rotatorenmanschettenruptur, was der Senat den nachvollziehbaren Äußerungen der Sachverständigen Dr. K. und Dr. A. entnimmt.
69 
Aus den erhobenen medizinischen Befunden ist zur Überzeugung des Senats eine erhebliche Vorschädigung der Supraspinatussehne abzuleiten. Eine für die Zusammenhangsbeurteilung relevante Vorerkrankung des vom Unfall betroffenen Organs (Rotatorenmanschette) kann auch durch medizinische Befunde über andere, im physiologischen Zusammenhang stehende Organstrukturen und durch die nachgewiesene Intensität der unfallbedingten Einwirkung bewiesen werden.
70 
Ein Befund über den Zustand der Rotatorenmanschette bzw. der Supraspinatussehne vor dem Unfallereignis liegt nicht vor. Nach Dr. A. und Dr. K. ergeben sich aber aus der 10 Tage nach dem Unfall gefertigten Kernspintomografie des linken Schultergelenks eine angeborene Fehlform der Schulterhöhe sowie eine Spornbildung (Osteophyten) des Schultereckgelenks, die zusammen eine Einengung des Subacromialraums bedingen. Nach medizinischer Erfahrung führt dies zu einer degenerativen substanziellen Verdünnung der in diesem Raum verlaufenden Supraspinatussehne. Entgegen Dr. B. ist die vom Durchgangsarzt gefertigte Röntgenaufnahme, aus der sich nach Beurteilung des Durchgangsarztes Dr. M. nur diskrete Unregelmäßigkeiten des Gelenkes ergeben, kein überzeugender Beleg für unauffällige Gelenksverhältnisse. Die im November 2003 vom Klinikum V.-S. durchgeführte Sonografie der linken Schulter ergab in Übereinstimmung mit dem Befund aus der Kernspintomografie vielmehr eine erhebliche AC-Gelenkarthrose (Arztbrief von Dr. T. vom 19.11.2003), woraus Dr. A. sogar geschlossen hat, dass die Ruptur zum Zeitpunkt des Unfalls bereits bestanden hatte. Aus dem vom Durchgangsarzt Dr. M. erhobenen Erstbefund ergibt sich keine typische Symptomatik einer Supraspinatussehnenruptur, weshalb er auch eine solche Diagnose in seinem DAB vom 16.10.2003 nicht gestellt hatte. Es bestand kein Druckschmerz über der Rotatorenmanschette. Die Beweglichkeit des linken Arms im Schultergelenk war nicht auffallend eingeschränkt, der Schürzen- und Nackengriff war, wenn auch schmerzhaft, demonstrierbar. Ein typischer schmerzhafter Bogen wurde nicht beschrieben, insbesondere der beim unfallbedingten plötzlichen Kontinuitätsverlust typische Fallarm ist nicht dokumentiert (DAB vom 16.10.2003). Entweder bestand zu diesem Zeitpunkt kein Riss oder eine eingerissene Sehne verursachte keine Beschwerden. Für einen dann allenfalls vorbestehenden Riss könnte sprechen, dass eine mögliche Kompensation der nachlassenden Funktionalität der Supraspinatussehne durch andere Strukturen der Rotatorenmanschette, wie sie bei allmählicher degenerativer Entwicklung bis zur Teilruptur auftritt, den verletzungsuntypischen Befund erklären kann.
71 
Aus den in Betracht kommenden konkreten Einwirkungen eines Anpralls oder einer Zerrung ist der Rückschluss auf eine erheblich vorgeschädigte und eine durch jedes andere belastende Alltagsereignis ebenso leicht für Verletzungen ansprechbare Supraspinatussehne zu ziehen.
72 
In Übereinstimmung mit der unfallmedizinischen Literatur sind Dr. K. und Dr. A. davon ausgegangen, dass eine Prellung der Schulter durch den knöchernen Schutz der Schulterhöhe und des Muskelmantels grundsätzlich nicht geeignet ist, eine - gesunde - Supraspinatussehne zu zerreißen. Dr. A. hält hierbei die naturwissenschaftlich-philosophische Kausalität bereits für nicht für gegeben. Selbst wenn gleichwohl eine Kausalität im physikalischen Sinne bestünde und damit noch nicht ausgeschlossen wäre, dass durch eine erhebliche Prellung eine zwar degenerativ veränderte, aber Alltagbelastungen noch gewachsene Sehne durch die dadurch hervorgerufenen pathomechanischen Vorgänge Schaden nimmt, ist die nachgewiesene Mechanik der Prellung, die der Kläger am Unfalltag erlitten hat, bei einer vergleichenden Betrachtung nicht mit einer solchen Intensität einhergegangen, dass sie eine alltägliche Belastung überschritten hätte.
73 
Von einer Prellung mit allenfalls Alltagbelastungen gleichkommender Auswirkung sind die Sachverständigen Dr. K. und Dr. A. ausgegangen. Selbst Dr. B. hat den vom Kläger geschilderten Vorgang zum Anprall der Schulter als ungeeignet für die Verursachung der diagnostizierten Ruptur beurteilt. Der Kläger ist durch die Gewichtsverlagerung der ins Rutschen gekommenen Theke ohne zu stürzen und aufrecht stehend gegen den Türrahmen gestoßen. Die Theke ist dabei nicht zu Boden gestürzt. Der Anstoß am Türrahmen hat nach dem DAB vom 16.10.2003 kein Hämatom verursacht. Die Aufprallenergie ist bei der nur kurzen, denkbar möglichen Strecke, die vom Zeitpunkt des Verlusts des Gleichgewichts bis zum Anprall der Schulter am Türrahmen hat zurückgelegt werden können, daher nur sehr niedrig gewesen. Dr. K. hat hieraus gefolgert, dass die auf die Supraspinatussehne einwirkende Kraft, die zudem durch die Kraftrichtung nicht zu einer Zugbelastung der Sehne führte, nicht größer war als die entstehenden Belastungen, wie sie im Alltag beim Tragen von (zu ergänzen: normal schweren) Lasten oder auch bei Überkopfarbeiten (zu ergänzen: ohne besondere Gewichtsbelastung) auftreten. Dies ist für den Senat überzeugend, denn der vom Kläger zuletzt im Erörterungstermin geschilderte Vorgang entspricht durchaus vergleichbaren Alltagsituationen mit folgenlosem Anstoßen der Schulter wie es z. B. auf Veranstaltungen im Gedränge einer Menschenmenge (Volksfesten) oder in überfüllten öffentlichen Verkehrsmitteln vorkommen kann.
74 
Von einer erheblichen Mitursächlichkeit im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne der Zerrung ist der Senat bereits deshalb nicht überzeugt, weil der Kläger in seinen ersten Angaben das Auftreten von Schulterschmerzen ganz konkret mit dem Anprall an den Türrahmen in Verbindung gebracht hat und den Bewegungsvorgang beim Nachgreifen der rutschenden Last nur als Auslöser für den Verlust des Gleichgewichts, aber nicht als Ursache der Schulterschmerzen angegeben hat. (Antragsschrift des Klägerbevollmächtigten vom 01.12.2004; Angaben des Klägers bei der Untersuchung durch Dr. K. am 25.08.2005). Unabhängig davon ist aber auch auf der zweiten Ebene der Kausalitätsprüfung eine wesentliche Mitursächlichkeit der Zerrung zu verneinen.
75 
Entgegen den Ausführungen von Dr. B. ist mit den Sachverständigen Dr. K. und Dr. A. auch eine wesentlich ursächliche Unfallmechanik durch eine Zerrung nicht festzustellen. Die Ausführungen von Dr. B. sind bereits deshalb nicht überzeugend, weil er seinen Überlegungen fälschlich zugrunde gelegt hatte, dass der Kollege des Klägers die Messetheke unerwartet hat zu Boden fallen lassen. Zwar sind Dr. K. und Dr. A. von einem vergleichbaren Geschehensablauf ausgegangen, doch haben sie überzeugend ausgeführt, dass das vom Kläger anlässlich ihrer Untersuchung geschilderte bloße Nachfassen infolge der wegkippenden Theke keine ausreichende Zugbelastung für die Supraspinatussehne darstellt. Entgegen Dr. B. haben die beiden Ärzte dem Aufschlagen der Theke auf dem Boden oder dem dadurch verursachten abrupten Abbremsen des Klägers keine Verstärkung des auf die Sehne einwirkenden Impulses beigemessen. Vielmehr hat Dr. K. für den Senat überzeugend dargelegt, dass sich das Gewicht der Theke von 60 Kilogramm bei zwei Trägern nicht nur hälftig verteilt, sondern die den Kläger treffende Belastung auch noch über die zwei Hände verteilt ist und das Nachgreifen an der verrutschenden Theke auf Grund der Masseträgheit auch nicht eine sofortige Gewichtsverlagerung allein auf die linke Seite bedingt. Diese Ausführungen gelten umso mehr, da der Kläger das Loslassen der Theke durch den Kollegen verneint hat, dieser somit weiter einen Teil der Last getragen hat. Zudem ist die plötzliche Zugbelastung der Supraspinatussehne durch das Nachfassen nicht erheblich gewesen, denn anatomisch war nach Dr. A. die Supraspinatussehne hieran nicht ausschließlich beteiligt, sondern größtenteils ist die einwirkende Kraft durch andere Strukturen wie Gelenkkapsel, andere Sehnen und gelenkumhüllende Muskulatur resorbiert worden. Diesbezüglich hat auch Dr. B. in seiner Stellungnahme vom 19.11.2006 ausgeführt, dass im physiologischen Ablauf die Bizepssehne bei diesem Vorgang am meisten belastet gewesen ist. Der Senat geht deshalb bei wertender Betrachtung davon aus, dass das willentlich ausgeführte Umgreifen an der Traglast mit keiner höheren Zugbelastung der Supraspinatussehne einhergegangen ist wie sie auch beim Transport von Lasten im täglichen Leben entsteht, zum Beispiel beim Heben und Tragen von Einkäufen, Getränkekisten etc.. Für den Senat überzeugend hat Dr. A. darauf hingewiesen, dass das von Dr. B. unter Bezugnahme auf die unfallmedizinische Literatur genannte Beispiel einer schädigenden Zugbelastung durch das ungeplante Auffangen eines schweren fallenden oder stürzenden Gegenstandes nicht mit dem geplanten, wenn auch reflektorischen Nachgreifen an einer bereits getragenen Last vergleichbar ist, wobei in den Beispielsfällen aus der Literatur auch andere Kräfte zur Wirkung kommen. Wenn daher die Zugbelastung zur Läsion der Supraspinatussehne geführt haben sollte, wäre auch dies als Gelegenheitsursache beurteilen.
76 
Damit kann der Senat auch dahinstehen lassen, ob die 10 Tage nach dem Unfall diagnostizierte Teilruptur der Supraspinatussehne durch das Ereignis hervorgerufen oder bereits vorbestanden hat oder auch die vorbestehende Teilruptur hierdurch lediglich erweitert wurde. Für letzteres spräche die in der Kernspintomografie gesicherte frische Einblutung, die sich aber auch nach dem Unfallereignis hätte entwickeln können. Allein wesentliche Ursache ist aber für alle Sachverhaltsvarianten der unfallvorbestehende degenerative Zustand der Supraspinatussehne, der durch das Unfallereignis lediglich manifest wurde.
77 
Der Senat hat aufgrund der überzeugenden Gutachten von Dr. K. und Dr. A. keine Veranlassung zu weiteren medizinischen Ermittlungen gesehen, da deren Würdigung des Sachverhalts die vom Senat festgestellten - entscheidungserheblichen - Tatumstände mit umfasst. Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag des Klägers ist nicht zu entnehmen, weshalb bei der vom Senat festgestellten Ausgangslage, die auch der Beweisantrag zu Grunde legt, die vom Sozialgericht eingeholten Gutachten keine verwertbaren medizinischen Erkenntnisse vermitteln. Der hilfsweise nach § 109 SGG beantragten weiteren Beweisaufnahme hat der Senat nicht stattgegeben, denn es sind bereits die Gutachten von Dr. K. und Dr. A. auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG eingeholt worden. Das Antragsrecht ist damit verbraucht. Gründe, die eine grundsätzlich nicht gebotene wiederholende Begutachtung nach § 109 SGG (vgl. Keller in Meyer-Ladewig a.a.O. § 109 RdNr. 10b) rechtfertigen, sind, wie dargelegt, nicht überzeugend vorgetragen. Zudem ist mit richterlicher Verfügung vom 28.12.2007 mitgeteilt worden, dass keine weiteren Ermittlungen von Amts wegen erfolgen. Der mehr als zwei Monate danach in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag nach § 109 SGG ist daher nach Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist von einem Monat (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. stellvertretend Urteil vom 17.09.2007 - L 1 U 733/07 - unveröffentlicht; Keller a.a.O. RdNr. 11) verspätet. Dies beinhaltet, dass der aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebrachte Antrag den Rechtstreit verzögert hätte und der Senat auch im Rahmen seines Ermessens nach § 109 Abs. 2 SGG den Antrag abgelehnt hätte.
78 
Die Berufung des Klägers ist auch insoweit unbegründet, als er Verletztenrente begehrt.
79 
Ein Anspruch auf Verletztenrenten aus Anlass des Unfalls vom 15.10.2003 besteht nicht. Die bestandskräftig als Unfallfolge festgestellte Prellung ist nach Tagen bzw. Wochen folgenlos ausgeheilt gewesen. Fortbestehende Gesundheitsstörungen einer Prellung sind insofern von keinem Arzt diagnostiziert worden.
80 
Die Berufung der Beklagte auf Abänderung des Urteils, soweit sie zur Feststellung eines Zustands nach Schulterdistorsion links als Unfallfolge verurteilt worden ist, ist dagegen begründet. Eine unfallbedingte, durch eine Schulterdistorsion (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Auflage, online: Verstauchung, Zerrung; häufig durch indirekte Gewalteinwirkung, z. B. Supinationstrauma des Fußes, Verdrehung des Kniegelenks, Stauchung der Hand, entstehende Mikro- bis Makroläsionen im Bandapparat) verursachte Gesundheitsstörung ist nach den obigen Ausführungen nicht zu begründen. Zur Feststellung eines unfallbedingten Zustandes nach Distorsion, der auch nicht näher konkretisiert wird, konnte die Beklagte daher auch nicht verurteilt werden. Im Übrigen sind die Urteilsbegründung und der Urteilsausspruch nicht miteinander zu vereinbaren, da das Sozialgericht unter Berufung auf die Beurteilung von Dr. K. nur von einem Zusammenprall der linken Schulter des Klägers mit dem Türrahmen ausgegangen ist - insoweit ist eine Prellung als Unfallfolge bereits bestandskräftig festgestellt - und das Sozialgericht ausdrücklich eine Zugbelastung der Schulter verneint hat.
81 
Die Berufung der Beklagten ist auch begründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Feststellung des Innenmeniskusrisses rechts als Folge des Unfalls vom 23.12.2004 wendet.
82 
Sowohl nach Dr. B. wie auch nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. A. ist das vom Kläger geschilderte Ereignis des Ausrutschens geeignet, eine Meniskusverletzung hervorzurufen. Dies überzeugt den Senat jedoch nicht.
83 
Zwar hat der Kläger über den genauen Unfallablauf außer dem Umstand, dass er sich nach der rechten Seite während des Sturzes verdreht hat, keine genauen Angaben gemacht, auch nicht bei seiner Anhörung durch den Berichterstatter im Erörterungstermin am 02.10.2007. Er hat aber durchgehend geschildert, auf glattem Boden ausgerutscht und mit Körperschwung gestürzt zu sein. Dr. A. und Dr. B. haben für den Senat überzeugend unter Hinweis auf die unfallmedizinische Literatur (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl. S. 692) ausgeführt, dass beim Stolpern und Ausrutschen die plötzliche Streckung des gebeugten und rotierten Unterschenkels zur Verletzung des Meniskus führen kann. Wenn Dr. B. aber offensichtlich meint, dass bei diesem Unfallmechanismus eine erforderliche Fixierung des Unterschenkels oder des Fußes zur plötzlichen Unterbrechung der physiologischen Schlussrotation des Kniegelenks (vgl. Schönberger u. a., a. a. O.) verzichtbar ist, die aber Dr. K. in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 17.05.2005 zutreffend fordert, kann dem nicht gefolgt werden. Dr. A. hat im Einklang mit der unfallmedizinischen Literatur und daher für den Senat überzeugend für seine Beurteilung die Angabe des Klägers, sein Fuß sei fixiert gewesen, allerdings ungeprüft, zugrunde gelegt. Wie und durch was der Fuß am Boden fixiert gewesen sein soll, ist dem Gutachten nicht zu entnehmen.
84 
Der Kläger hat bei seiner Anhörung durch den Berichterstatter keine Umstände dargelegt, die unmittelbar eine Fixierung der rechten unteren Extremität in diesem Sinne ergeben haben. Er hat ausdrücklich eine unebene Bodenbeschaffenheit, in der sich der Fuß hätte verfangen können, verneint. Ein Verdrehen des rechten Fußes durch den Körperschwung beim Sturz, sodass der Standfuß der Bewegung nicht hätte folgen können bzw. ein Verdrehtrauma durch Aufprall auf dem Boden und Weiterdrehung des Rumpfes als denkbare Möglichkeiten hat der Kläger nicht geschildert; er hat nicht mehr angeben können, ob die Schmerzen im Knie während des Sturzes oder erst nach dem Sturz aufgetreten sind und wie der Sturz im Einzelnen abgelaufen ist.
85 
Dr. A. hat seine Zusammenhangsbeurteilung auch darauf gestützt, dass bereits nach dem Sturz erhebliche Schmerzen, die auf einen unmittelbar eingetretenen Meniskusriss hindeuten, aufgetreten seien. Dem steht gegenüber, dass der Kläger in seinem Schreiben vom 25.03.2005 angegeben hat, vorerst nur leichte Schmerzen gehabt zu haben, die bis zum Arztbesuch am 13.01.2005 zugenommen hätten. Wenn dagegen tatsächlich am Donnerstag, den 23.12.2004, erhebliche Schmerzen aufgetreten sind, ist es nicht verständlich, dass der Kläger nicht bereits in den verbleibenden Werktagen bis zu den Weihnachtsfeiertagen einen Arzt aufgesucht hat, sondern seit dem Unfall ca. drei Wochen sogar über die Feiertage hinaus hat verstreichen lassen.
86 
Einen Meniskusriss, zwar als Verdachtsdiagnose, hat Dr. B. erst am 13.01.2005 diagnostiziert, der dann durch die Kernspintomografie am 17.01.2005 von Dr. H. bestätigt worden ist. Hierbei zeigten sich aber Seitenbänder und Außenbandapparatur unauffällig, lediglich die von Dr. B. bereits diagnostizierte Distorsion des Innenbandes wurde zusätzlich bestätigt. Nach Dr. A. ergab aber die histologische Aufarbeitung des anlässlich der Arthroskopie am 01.06.2005 entnommenen Gewebes fortgeschrittene degenerative Veränderungen, wobei eine Einblutung in das entfernte Gewebe nicht nachgewiesen werden konnte. Ob dies darauf beruht, dass keine substanzielle traumatische Schädigung vorgelegen hat oder eine solche auf Grund des Zeitablaufs bereits weitgehend mit Abbau der Blutablagerungen verheilt war, ist nicht festzustellen. Danach spricht für einen traumatisch bedingten Meniskusriss lediglich das Indiz einer Innenbanddehnung.
87 
Da aber eine bereits fortgeschrittene Degeneration des Kniebinnengelenkes mit Knorpelschädigung dem Operationsbericht vom 01.06.2006 zu entnehmen ist und außer der Innenbanddehnung keine Hinweise auf ein geeignetes Kniebinnengelenkstrauma vorliegen, insbesondere keine adäquate Beschwerdesymptomatik am Unfalltag, ist der Senat nicht vom Vorliegen eines unfallbedingten Innenmeniskusrisses überzeugt. Vielmehr sprechen die genannten Umstände mehr gegen als für einen unfallbedingten Zusammenhang.
88 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
89 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
51 
Die Berufungen des Klägers und der Beklagten sind zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
52 
Entgegen der von der Beklagten gewählten Bezeichnung einer Anschlussberufung (§ 202 SGG i. V. m. § 524 Zivilprozessordnung) hat die Beklagte eine selbstständige Berufung erhoben. Damit ist die Beklagte auch nicht gehindert, ihren Berufungsantrag über den auf den Unfall vom 15.10.2003 begrenzten Berufungsantrag des Klägers hinaus auch auf den Unfall vom 23.12.2004 zu erstrecken.
53 
Die gewählte Bezeichnung ist nicht zwingend ausschlaggebend für das gewählte Rechtsmittel (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar, 8. Aufl., § 143 Rdnr. 5), zumal nach der ZPO früher zwischen selbstständiger und unselbstständiger Anschlussberufung unterschieden worden ist. Es ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob eine unselbstständige Anschlussberufung oder eine selbstständige Berufung gewollt ist (vgl. Meyer-Ladewig a. a. O.). Die Beklagte hat im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter erläutert, keine unselbstständige Berufungseinlegung beabsichtigt zu haben. Dies deckt sich mit dem Umstand, dass die Berufung der Beklagten innerhalb der mit Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 11.05.2007 beginnenden Berufungsfrist am 08.06.2007 und damit fristgerecht eingelegt worden ist. Die Notwendigkeit nur eine unselbstständige Anschlussberufung zu verfolgen, die auch noch nach Ablauf der für den Beteiligten geltenden Rechtsbehelfsfrist erhoben werden kann, bestand daher nicht.
54 
Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Die Berufung der Beklagten ist dagegen begründet. Das Urteil des Sozialgerichts war daher insoweit abzuändern, als es die Beklagte zur Feststellung von Unfallfolgen der Unfälle vom 15.10.2003 und 23.12.2004 verpflichtet.
55 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abänderung des bestandskräftigen Bescheides vom 05.02. 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 01.07.2004 nach § 44 SGB X.
56 
Der Anspruch auf Anerkennung von Unfallfolgen ist im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X als Feststellungsklage geltend zu machen. Richtige Klageart zur Erreichung dieses angestrebten Ziels ist insoweit die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage nach § 54 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Einer zusätzlichen Verpflichtungsklage, mit der die Beklagte verpflichtet werden soll, ihren früheren, dem Anspruch entgegenstehenden Bescheid selbst aufzuheben, bedarf es in einem Gerichtsverfahren zur Überprüfung eines Verwaltungsakts nach § 44 SGB X nicht. Dass ein Verwaltungsakt nach Eintritt der Bindungswirkung nicht mehr vor Gericht angefochten, sondern nur noch im Zugunstenverfahren zurückgenommen werden kann und dass hierüber nach § 44 Abs 3 SGB X die zuständige Verwaltungsbehörde entscheidet, rechtfertigt nicht den Schluss, dass auch im Prozess über die Ablehnung des Zugunstenantrags die Rücknahmeentscheidung nicht vom Gericht ersetzt werden kann. Wäre es anders, käme eine mit dem Verpflichtungsantrag verbundene Leistungsklage - die auch von der Gegenmeinung (vgl. u. a. SozR 3-1300 § 44 Nr 8 S 19; SozR 3-4100 § 249e Nr 7 S 52; SozR 3-3100 § 30 Nr 18 S 43; Steinwedel in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand: 2006, § 44 SGB X RdNr. 16; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 54 RdNr. 20c) für zulässig gehalten wird - aus systematischen Gründen nicht in Betracht. Denn die Verwaltungsbehörde kann nicht zur Leistung verurteilt werden, ehe der entgegenstehende bestandskräftige (Ausgangs-)Bescheid beseitigt ist und solange nur die Behörde verpflichtet ist, ihn zurückzunehmen. Richtigerweise kann deshalb mit der Anfechtungsklage gegen den eine Zugunstenentscheidung ablehnenden Bescheid zugleich die Aufhebung des früheren, dem Klageanspruch entgegenstehenden (Ausgangs-)Bescheides unmittelbar durch das Gericht verlangt werden (vgl. zum Vorstehenden insgesamt BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 18).
57 
Nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
58 
Ziel des § 44 SGB X ist es, die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes und der materiellen Gerechtigkeit zu Gunsten letzterer aufzulösen. Ist ein Verwaltungsakt rechtswidrig, hat der betroffene Bürger einen einklagbaren Anspruch auf Rücknahme des Verwaltungsaktes unabhängig davon, ob der Verwaltungsakt durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt wurde (BSGE 51, 139, 141 = SozR 3900 § 40 Nr 15; BSG SozR 2200 § 1268 Nr 29). Entsprechend dem Umfang des Vorbringens des Versicherten muss die Behörde in eine erneuten Prüfung eintreten und den Antragsteller bescheiden (BSGE 51, 139, 141 = SozR 3900 § 40 Nr 15; BSG SozR 3-2600 § 243 Nr 8 S 27 f; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr 23 S 119 f;).
59 
Soweit die Entscheidungen des 9. und des 4. Senats des BSG (BSG vom 3. Februar 1988 - 9/9a RV 18/86 - BSGE 63, 33 = SozR 1300 § 44 Nr 33 und BSG vom 3. April 2004 - B 4 RA 22/00 R - BSGE 88, 75 = SozR 3-2200 § 1265 Nr 20), die in Anlehnung an die gerichtlichen Wiederaufnahmeverfahren (vgl §§ 578 ff der Zivilprozessordnung) oder an § 51 VwVfG ein abgestuftes Prüfungsverfahren (Vorlage neuer Tatsachen oder Erkenntnisse - Prüfung derselben, insbesondere ob sie erheblich sind - Prüfung, ob Rücknahme zu erfolgen hat - neue Entscheidung) fordern, folgt nichts Anderes. Unabhängig von der Frage, inwieweit der aufgezeigten Rechtsprechung zu einem abgestuften Prüfungsverfahren gefolgt werden kann, ist zu berücksichtigen, dass § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X zwei Alternativen anführt, weswegen ein Verwaltungsakt zurückzunehmen sein kann: Das Recht kann unrichtig angewandt oder es kann von einem Sachverhalt ausgegangen worden sein, der sich als unrichtig erweist. Nur für die zweite Alternative kann es auf die Benennung neuer Tatsachen und Beweismittel und ein abgestuftes Verfahren, wie oben dargestellt, ankommen. Bei der ersten Alternative handelt es sich um eine rein juristische Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung, zu der von Seiten des Klägers zwar Gesichtspunkte beigesteuert werden können, die aber letztlich umfassend von Amts wegen erfolgen muss (vergleiche zum Vorstehenden insgesamt BSG Urt. v. 05.09.2006 - B 2 U 24/05 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 18).
60 
Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger sich nicht auf die Behauptung neuer Tatsachen beschränkt. Er hat eine umfassende Überprüfung beantragt und neue Beweismittel durch die ärztlich-gutachterlichen Äußerungen von Dr. B. vorgelegt. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann eine Ablehnung des Antrags nach § 44 SGB X daher nicht auf das Fehlen der genannten formalen Voraussetzungen, dem Vorbringen eines unrichtigen oder neuen Sachverhalts, gestützt werden. Die inhaltliche Überprüfung ergibt aber keine fehlerhafte Rechtsanwendung oder die Annahme eines unrichtigen Sachverhalts hinsichtlich des Unfalls vom 15.10.2003.
61 
Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i. S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist neben dem inneren bzw. sachlichen Zusammenhang der Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls mit der versicherten Tätigkeit erforderlich, dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis - geführt hat und das Unfallereignis einen Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat. Das Entstehen von längerandauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheits(-erst-)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (ständige Rechtsprechung, vgl. stellvertretend BSG, Urteile vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R, B 2 U 40/05 R, B 2 U 26/04 R).
62 
Die Theorie der wesentlichen Bedingung beruht ebenso wie die im Zivilrecht geltende Adäquanztheorie (vgl. dazu nur Heinrichs in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Aufl. 2006, Vorb. v § 249 RdNr. 57 ff mwN sowie zu den Unterschieden BSGE 63, 277, 280 = SozR 2200 § 548 Nr 91) auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie als Ausgangsbasis. Nach dieser ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolges, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio sine qua non). Aufgrund der Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachen für einen Erfolg ist für die praktische Rechtsanwendung in einer zweiten Prüfungsstufe die Unterscheidung zwischen solchen Ursachen notwendig, die rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden bzw. denen der Erfolg zugerechnet wird, und den anderen, für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen.
63 
Anders als bei der für das Zivilrecht maßgebenden Adäquanztheorie (stellvertretend BGHZ 137, 11, 19ff m.w.N.) folgt daraus keine abstrakt-generalisierende Betrachtungsweise; vielmehr ist die Kausalitätsbewertung in der gesetzlichen Unfallversicherung vom ex-post-Standpunkt aus anhand individualisierender und konkretisierender Merkmale des jeweiligen Einzelfalles vorzunehmen. Daher kommt es bei der Wertung im Bereich der Kausalität vor allem darauf an, welche Auswirkungen das Unfallgeschehen gerade bei der betreffenden Einzelperson mit ihrer jeweiligen Struktureigenheit im körperlich-seelischen Bereich hervorgerufen hat (vgl. BSGE 66, 156 , 158 = SozR 3-2200 § 553 Nr. 1 m.w.N.). Gleichzeitig ist im Rahmen der gegenseitigen Abwägung mehrerer, zu einem bestimmten "Erfolg" führender Umstände der Schutzzweck sowohl der gesetzlichen Unfallversicherung im Allgemeinen als auch der jeweils anzuwendenden Norm - hier des § 56 SGB VII - zu berücksichtigen. Dies führt zu der Wertbestimmung, bis zu welcher Grenze der Versicherungsschutz im Einzelfall reicht (vgl. insgesamt BSG SozR 4-2200 § 589 Nr. 1 m.w.N.; SozR 2200 § 589 Nr. 96).
64 
Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden (BSGE 1, 72, 76). Für die wertende Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Ursache hat die Rechtsprechung folgende Grundsätze herausgearbeitet: Es kann mehrere rechtlich wesentliche Mitursachen geben. Sozialrechtlich ist allein relevant, ob das Unfallereignis wesentlich war. Ob eine konkurrierende Ursache es war, ist unerheblich. "Wesentlich" ist nicht gleichzusetzen mit "gleichwertig" oder "annähernd gleichwertig". Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die andere(n) Ursache(n) keine überragende Bedeutung hat (haben) (BSG SozR Nr. 69 zu § 542 aF RVO; BSG SozR Nr. 6 zu § 589 RVO; vgl. Krasney in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. 3, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand Januar 2006, § 8 RdNr. 314, Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl. 2003, Kap 1.3.6.1, S 80 f). Ist jedoch eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannte(n) Ursache(n) "wesentlich" und damit Ursache(n) im Sinne des Sozialrechts (BSGE 12, 242, 245 = SozR Nr 27 zu § 542 RVO; BSG SozR Nr 6 zu § 589 RVO). Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden (BSGE 62, 220, 222 f = SozR 2200 § 589 Nr 10; BSG SozR 2200 § 548 Nr 75; BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr 15 jeweils RdNr 11). Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte (BSGE 62, 220, 222 f = SozR 2200 § 589 Nr 10; BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr 15 jeweils RdNr 11; ähnlich Schönberger/Mehrtens/Valentin, aaO). Bei der Abwägung kann der Schwere des Unfallereignisses Bedeutung zukommen. Dass der Begriff der Gelegenheitsursache durch die Austauschbarkeit der versicherten Einwirkung gegen andere alltäglich vorkommende Ereignisse gekennzeichnet ist, berechtigt jedoch nicht zu dem Umkehrschluss, dass bei einem gravierenden, nicht alltäglichen Unfallgeschehen oder besonderen Problemen in der anschließenden Heilbehandlung, ein gegenüber einer Krankheitsanlage rechtlich wesentlicher Ursachenbeitrag ohne weiteres zu unterstellen ist (vgl. insgesamt zum Vorstehenden BSG, Urteile vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R, B 2 U 40/05 R, B 2 U 26/04 R).
65 
Für die Feststellung dieses Ursachenzusammenhangs - der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität - genügt hinreichende Wahrscheinlichkeit (stRspr BSGE 19, 52 = SozR Nr 62 zu § 542 aF RVO; BSGE 32, 203, 209 = SozR Nr 15 zu § 1263 aF RVO; BSGE 45, 285, 287 = SozR 2200 § 548 Nr 38, BSGE 58, 80, 83 = SozR 2200 § 555a Nr 1). Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht (BSG, Urteil vom 09.05.2006 a.a.O. mH auf BSG SozR Nr. 41 zu § 128 SGG; BSG SozR Nr. 20 zu § 542 aF RVO; BSGE 19, 52 = SozR Nr 62 zu § 542 aF RVO; BSG SozR 3-1300 § 48 Nr. 67; Schönberger/Mehrtens/Valentin aaO, Kap 1.8.2, S. 119 f; Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 8. Aufl 2005, § 128 RdNr. 3c). Dagegen müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß i. S. des "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden (BSG SozR 3-5670 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 2 mwN).
66 
Nach diesen Grundsätzen ist zur Überzeugung des Senats die haftungsbegründende Kausalität zwischen Unfallereignis und der diagnostizierten subtotalen Ruptur der Supraspinatussehne nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit belegt. Der wesentliche Zusammenhang kann nicht zur Überzeugung des Senats festgestellt werden.
67 
Der Senat geht davon aus, dass der Kläger am 15.10.2003 mit beiden Händen und gestreckten Armen zusammen mit einem Kollegen eine 60 Kilogramm schwere, 80 cm breite und 175 Zentimeter lange Messetheke trug. Beim Durchqueren eines Durchgangs rutschte ihm als Vordermann beim Rückwärtsgehen die Theke aus der linken Hand. Beim Nachfassen mit der linken Hand war der Kläger durch das Gewicht der Theke an den Türrahmen gedrückt worden und hatte sich die linke Schulter angeschlagen. Dies ergibt sich aus den Angaben des Klägers im Erörterungstermin am 02.10.2007 und deckt sich weitgehend mit den Erstangaben, die der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 01.12.2004 zum Antrag nach § 44 SGB X hat vortragen lassen. Einen erheblichen Impuls für eine Zugbelastung der Sehne, wie dies Dr. B. in mehreren Sachverhaltsvarianten - einmal beim Vorwärtsgehen und einmal beim Rückwärtsgehen des Klägers - mit dem unerwarteten Loslassen der Theke durch den Kollegen und deren Aufprall auf dem Boden angenommen hat, kann der Senat daher nicht feststellen.
68 
Dieser Unfallhergang war nicht wesentlich kausal für den Eintritt einer Rotatorenmanschettenruptur, was der Senat den nachvollziehbaren Äußerungen der Sachverständigen Dr. K. und Dr. A. entnimmt.
69 
Aus den erhobenen medizinischen Befunden ist zur Überzeugung des Senats eine erhebliche Vorschädigung der Supraspinatussehne abzuleiten. Eine für die Zusammenhangsbeurteilung relevante Vorerkrankung des vom Unfall betroffenen Organs (Rotatorenmanschette) kann auch durch medizinische Befunde über andere, im physiologischen Zusammenhang stehende Organstrukturen und durch die nachgewiesene Intensität der unfallbedingten Einwirkung bewiesen werden.
70 
Ein Befund über den Zustand der Rotatorenmanschette bzw. der Supraspinatussehne vor dem Unfallereignis liegt nicht vor. Nach Dr. A. und Dr. K. ergeben sich aber aus der 10 Tage nach dem Unfall gefertigten Kernspintomografie des linken Schultergelenks eine angeborene Fehlform der Schulterhöhe sowie eine Spornbildung (Osteophyten) des Schultereckgelenks, die zusammen eine Einengung des Subacromialraums bedingen. Nach medizinischer Erfahrung führt dies zu einer degenerativen substanziellen Verdünnung der in diesem Raum verlaufenden Supraspinatussehne. Entgegen Dr. B. ist die vom Durchgangsarzt gefertigte Röntgenaufnahme, aus der sich nach Beurteilung des Durchgangsarztes Dr. M. nur diskrete Unregelmäßigkeiten des Gelenkes ergeben, kein überzeugender Beleg für unauffällige Gelenksverhältnisse. Die im November 2003 vom Klinikum V.-S. durchgeführte Sonografie der linken Schulter ergab in Übereinstimmung mit dem Befund aus der Kernspintomografie vielmehr eine erhebliche AC-Gelenkarthrose (Arztbrief von Dr. T. vom 19.11.2003), woraus Dr. A. sogar geschlossen hat, dass die Ruptur zum Zeitpunkt des Unfalls bereits bestanden hatte. Aus dem vom Durchgangsarzt Dr. M. erhobenen Erstbefund ergibt sich keine typische Symptomatik einer Supraspinatussehnenruptur, weshalb er auch eine solche Diagnose in seinem DAB vom 16.10.2003 nicht gestellt hatte. Es bestand kein Druckschmerz über der Rotatorenmanschette. Die Beweglichkeit des linken Arms im Schultergelenk war nicht auffallend eingeschränkt, der Schürzen- und Nackengriff war, wenn auch schmerzhaft, demonstrierbar. Ein typischer schmerzhafter Bogen wurde nicht beschrieben, insbesondere der beim unfallbedingten plötzlichen Kontinuitätsverlust typische Fallarm ist nicht dokumentiert (DAB vom 16.10.2003). Entweder bestand zu diesem Zeitpunkt kein Riss oder eine eingerissene Sehne verursachte keine Beschwerden. Für einen dann allenfalls vorbestehenden Riss könnte sprechen, dass eine mögliche Kompensation der nachlassenden Funktionalität der Supraspinatussehne durch andere Strukturen der Rotatorenmanschette, wie sie bei allmählicher degenerativer Entwicklung bis zur Teilruptur auftritt, den verletzungsuntypischen Befund erklären kann.
71 
Aus den in Betracht kommenden konkreten Einwirkungen eines Anpralls oder einer Zerrung ist der Rückschluss auf eine erheblich vorgeschädigte und eine durch jedes andere belastende Alltagsereignis ebenso leicht für Verletzungen ansprechbare Supraspinatussehne zu ziehen.
72 
In Übereinstimmung mit der unfallmedizinischen Literatur sind Dr. K. und Dr. A. davon ausgegangen, dass eine Prellung der Schulter durch den knöchernen Schutz der Schulterhöhe und des Muskelmantels grundsätzlich nicht geeignet ist, eine - gesunde - Supraspinatussehne zu zerreißen. Dr. A. hält hierbei die naturwissenschaftlich-philosophische Kausalität bereits für nicht für gegeben. Selbst wenn gleichwohl eine Kausalität im physikalischen Sinne bestünde und damit noch nicht ausgeschlossen wäre, dass durch eine erhebliche Prellung eine zwar degenerativ veränderte, aber Alltagbelastungen noch gewachsene Sehne durch die dadurch hervorgerufenen pathomechanischen Vorgänge Schaden nimmt, ist die nachgewiesene Mechanik der Prellung, die der Kläger am Unfalltag erlitten hat, bei einer vergleichenden Betrachtung nicht mit einer solchen Intensität einhergegangen, dass sie eine alltägliche Belastung überschritten hätte.
73 
Von einer Prellung mit allenfalls Alltagbelastungen gleichkommender Auswirkung sind die Sachverständigen Dr. K. und Dr. A. ausgegangen. Selbst Dr. B. hat den vom Kläger geschilderten Vorgang zum Anprall der Schulter als ungeeignet für die Verursachung der diagnostizierten Ruptur beurteilt. Der Kläger ist durch die Gewichtsverlagerung der ins Rutschen gekommenen Theke ohne zu stürzen und aufrecht stehend gegen den Türrahmen gestoßen. Die Theke ist dabei nicht zu Boden gestürzt. Der Anstoß am Türrahmen hat nach dem DAB vom 16.10.2003 kein Hämatom verursacht. Die Aufprallenergie ist bei der nur kurzen, denkbar möglichen Strecke, die vom Zeitpunkt des Verlusts des Gleichgewichts bis zum Anprall der Schulter am Türrahmen hat zurückgelegt werden können, daher nur sehr niedrig gewesen. Dr. K. hat hieraus gefolgert, dass die auf die Supraspinatussehne einwirkende Kraft, die zudem durch die Kraftrichtung nicht zu einer Zugbelastung der Sehne führte, nicht größer war als die entstehenden Belastungen, wie sie im Alltag beim Tragen von (zu ergänzen: normal schweren) Lasten oder auch bei Überkopfarbeiten (zu ergänzen: ohne besondere Gewichtsbelastung) auftreten. Dies ist für den Senat überzeugend, denn der vom Kläger zuletzt im Erörterungstermin geschilderte Vorgang entspricht durchaus vergleichbaren Alltagsituationen mit folgenlosem Anstoßen der Schulter wie es z. B. auf Veranstaltungen im Gedränge einer Menschenmenge (Volksfesten) oder in überfüllten öffentlichen Verkehrsmitteln vorkommen kann.
74 
Von einer erheblichen Mitursächlichkeit im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne der Zerrung ist der Senat bereits deshalb nicht überzeugt, weil der Kläger in seinen ersten Angaben das Auftreten von Schulterschmerzen ganz konkret mit dem Anprall an den Türrahmen in Verbindung gebracht hat und den Bewegungsvorgang beim Nachgreifen der rutschenden Last nur als Auslöser für den Verlust des Gleichgewichts, aber nicht als Ursache der Schulterschmerzen angegeben hat. (Antragsschrift des Klägerbevollmächtigten vom 01.12.2004; Angaben des Klägers bei der Untersuchung durch Dr. K. am 25.08.2005). Unabhängig davon ist aber auch auf der zweiten Ebene der Kausalitätsprüfung eine wesentliche Mitursächlichkeit der Zerrung zu verneinen.
75 
Entgegen den Ausführungen von Dr. B. ist mit den Sachverständigen Dr. K. und Dr. A. auch eine wesentlich ursächliche Unfallmechanik durch eine Zerrung nicht festzustellen. Die Ausführungen von Dr. B. sind bereits deshalb nicht überzeugend, weil er seinen Überlegungen fälschlich zugrunde gelegt hatte, dass der Kollege des Klägers die Messetheke unerwartet hat zu Boden fallen lassen. Zwar sind Dr. K. und Dr. A. von einem vergleichbaren Geschehensablauf ausgegangen, doch haben sie überzeugend ausgeführt, dass das vom Kläger anlässlich ihrer Untersuchung geschilderte bloße Nachfassen infolge der wegkippenden Theke keine ausreichende Zugbelastung für die Supraspinatussehne darstellt. Entgegen Dr. B. haben die beiden Ärzte dem Aufschlagen der Theke auf dem Boden oder dem dadurch verursachten abrupten Abbremsen des Klägers keine Verstärkung des auf die Sehne einwirkenden Impulses beigemessen. Vielmehr hat Dr. K. für den Senat überzeugend dargelegt, dass sich das Gewicht der Theke von 60 Kilogramm bei zwei Trägern nicht nur hälftig verteilt, sondern die den Kläger treffende Belastung auch noch über die zwei Hände verteilt ist und das Nachgreifen an der verrutschenden Theke auf Grund der Masseträgheit auch nicht eine sofortige Gewichtsverlagerung allein auf die linke Seite bedingt. Diese Ausführungen gelten umso mehr, da der Kläger das Loslassen der Theke durch den Kollegen verneint hat, dieser somit weiter einen Teil der Last getragen hat. Zudem ist die plötzliche Zugbelastung der Supraspinatussehne durch das Nachfassen nicht erheblich gewesen, denn anatomisch war nach Dr. A. die Supraspinatussehne hieran nicht ausschließlich beteiligt, sondern größtenteils ist die einwirkende Kraft durch andere Strukturen wie Gelenkkapsel, andere Sehnen und gelenkumhüllende Muskulatur resorbiert worden. Diesbezüglich hat auch Dr. B. in seiner Stellungnahme vom 19.11.2006 ausgeführt, dass im physiologischen Ablauf die Bizepssehne bei diesem Vorgang am meisten belastet gewesen ist. Der Senat geht deshalb bei wertender Betrachtung davon aus, dass das willentlich ausgeführte Umgreifen an der Traglast mit keiner höheren Zugbelastung der Supraspinatussehne einhergegangen ist wie sie auch beim Transport von Lasten im täglichen Leben entsteht, zum Beispiel beim Heben und Tragen von Einkäufen, Getränkekisten etc.. Für den Senat überzeugend hat Dr. A. darauf hingewiesen, dass das von Dr. B. unter Bezugnahme auf die unfallmedizinische Literatur genannte Beispiel einer schädigenden Zugbelastung durch das ungeplante Auffangen eines schweren fallenden oder stürzenden Gegenstandes nicht mit dem geplanten, wenn auch reflektorischen Nachgreifen an einer bereits getragenen Last vergleichbar ist, wobei in den Beispielsfällen aus der Literatur auch andere Kräfte zur Wirkung kommen. Wenn daher die Zugbelastung zur Läsion der Supraspinatussehne geführt haben sollte, wäre auch dies als Gelegenheitsursache beurteilen.
76 
Damit kann der Senat auch dahinstehen lassen, ob die 10 Tage nach dem Unfall diagnostizierte Teilruptur der Supraspinatussehne durch das Ereignis hervorgerufen oder bereits vorbestanden hat oder auch die vorbestehende Teilruptur hierdurch lediglich erweitert wurde. Für letzteres spräche die in der Kernspintomografie gesicherte frische Einblutung, die sich aber auch nach dem Unfallereignis hätte entwickeln können. Allein wesentliche Ursache ist aber für alle Sachverhaltsvarianten der unfallvorbestehende degenerative Zustand der Supraspinatussehne, der durch das Unfallereignis lediglich manifest wurde.
77 
Der Senat hat aufgrund der überzeugenden Gutachten von Dr. K. und Dr. A. keine Veranlassung zu weiteren medizinischen Ermittlungen gesehen, da deren Würdigung des Sachverhalts die vom Senat festgestellten - entscheidungserheblichen - Tatumstände mit umfasst. Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag des Klägers ist nicht zu entnehmen, weshalb bei der vom Senat festgestellten Ausgangslage, die auch der Beweisantrag zu Grunde legt, die vom Sozialgericht eingeholten Gutachten keine verwertbaren medizinischen Erkenntnisse vermitteln. Der hilfsweise nach § 109 SGG beantragten weiteren Beweisaufnahme hat der Senat nicht stattgegeben, denn es sind bereits die Gutachten von Dr. K. und Dr. A. auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG eingeholt worden. Das Antragsrecht ist damit verbraucht. Gründe, die eine grundsätzlich nicht gebotene wiederholende Begutachtung nach § 109 SGG (vgl. Keller in Meyer-Ladewig a.a.O. § 109 RdNr. 10b) rechtfertigen, sind, wie dargelegt, nicht überzeugend vorgetragen. Zudem ist mit richterlicher Verfügung vom 28.12.2007 mitgeteilt worden, dass keine weiteren Ermittlungen von Amts wegen erfolgen. Der mehr als zwei Monate danach in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag nach § 109 SGG ist daher nach Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist von einem Monat (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. stellvertretend Urteil vom 17.09.2007 - L 1 U 733/07 - unveröffentlicht; Keller a.a.O. RdNr. 11) verspätet. Dies beinhaltet, dass der aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebrachte Antrag den Rechtstreit verzögert hätte und der Senat auch im Rahmen seines Ermessens nach § 109 Abs. 2 SGG den Antrag abgelehnt hätte.
78 
Die Berufung des Klägers ist auch insoweit unbegründet, als er Verletztenrente begehrt.
79 
Ein Anspruch auf Verletztenrenten aus Anlass des Unfalls vom 15.10.2003 besteht nicht. Die bestandskräftig als Unfallfolge festgestellte Prellung ist nach Tagen bzw. Wochen folgenlos ausgeheilt gewesen. Fortbestehende Gesundheitsstörungen einer Prellung sind insofern von keinem Arzt diagnostiziert worden.
80 
Die Berufung der Beklagte auf Abänderung des Urteils, soweit sie zur Feststellung eines Zustands nach Schulterdistorsion links als Unfallfolge verurteilt worden ist, ist dagegen begründet. Eine unfallbedingte, durch eine Schulterdistorsion (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Auflage, online: Verstauchung, Zerrung; häufig durch indirekte Gewalteinwirkung, z. B. Supinationstrauma des Fußes, Verdrehung des Kniegelenks, Stauchung der Hand, entstehende Mikro- bis Makroläsionen im Bandapparat) verursachte Gesundheitsstörung ist nach den obigen Ausführungen nicht zu begründen. Zur Feststellung eines unfallbedingten Zustandes nach Distorsion, der auch nicht näher konkretisiert wird, konnte die Beklagte daher auch nicht verurteilt werden. Im Übrigen sind die Urteilsbegründung und der Urteilsausspruch nicht miteinander zu vereinbaren, da das Sozialgericht unter Berufung auf die Beurteilung von Dr. K. nur von einem Zusammenprall der linken Schulter des Klägers mit dem Türrahmen ausgegangen ist - insoweit ist eine Prellung als Unfallfolge bereits bestandskräftig festgestellt - und das Sozialgericht ausdrücklich eine Zugbelastung der Schulter verneint hat.
81 
Die Berufung der Beklagten ist auch begründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Feststellung des Innenmeniskusrisses rechts als Folge des Unfalls vom 23.12.2004 wendet.
82 
Sowohl nach Dr. B. wie auch nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. A. ist das vom Kläger geschilderte Ereignis des Ausrutschens geeignet, eine Meniskusverletzung hervorzurufen. Dies überzeugt den Senat jedoch nicht.
83 
Zwar hat der Kläger über den genauen Unfallablauf außer dem Umstand, dass er sich nach der rechten Seite während des Sturzes verdreht hat, keine genauen Angaben gemacht, auch nicht bei seiner Anhörung durch den Berichterstatter im Erörterungstermin am 02.10.2007. Er hat aber durchgehend geschildert, auf glattem Boden ausgerutscht und mit Körperschwung gestürzt zu sein. Dr. A. und Dr. B. haben für den Senat überzeugend unter Hinweis auf die unfallmedizinische Literatur (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl. S. 692) ausgeführt, dass beim Stolpern und Ausrutschen die plötzliche Streckung des gebeugten und rotierten Unterschenkels zur Verletzung des Meniskus führen kann. Wenn Dr. B. aber offensichtlich meint, dass bei diesem Unfallmechanismus eine erforderliche Fixierung des Unterschenkels oder des Fußes zur plötzlichen Unterbrechung der physiologischen Schlussrotation des Kniegelenks (vgl. Schönberger u. a., a. a. O.) verzichtbar ist, die aber Dr. K. in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 17.05.2005 zutreffend fordert, kann dem nicht gefolgt werden. Dr. A. hat im Einklang mit der unfallmedizinischen Literatur und daher für den Senat überzeugend für seine Beurteilung die Angabe des Klägers, sein Fuß sei fixiert gewesen, allerdings ungeprüft, zugrunde gelegt. Wie und durch was der Fuß am Boden fixiert gewesen sein soll, ist dem Gutachten nicht zu entnehmen.
84 
Der Kläger hat bei seiner Anhörung durch den Berichterstatter keine Umstände dargelegt, die unmittelbar eine Fixierung der rechten unteren Extremität in diesem Sinne ergeben haben. Er hat ausdrücklich eine unebene Bodenbeschaffenheit, in der sich der Fuß hätte verfangen können, verneint. Ein Verdrehen des rechten Fußes durch den Körperschwung beim Sturz, sodass der Standfuß der Bewegung nicht hätte folgen können bzw. ein Verdrehtrauma durch Aufprall auf dem Boden und Weiterdrehung des Rumpfes als denkbare Möglichkeiten hat der Kläger nicht geschildert; er hat nicht mehr angeben können, ob die Schmerzen im Knie während des Sturzes oder erst nach dem Sturz aufgetreten sind und wie der Sturz im Einzelnen abgelaufen ist.
85 
Dr. A. hat seine Zusammenhangsbeurteilung auch darauf gestützt, dass bereits nach dem Sturz erhebliche Schmerzen, die auf einen unmittelbar eingetretenen Meniskusriss hindeuten, aufgetreten seien. Dem steht gegenüber, dass der Kläger in seinem Schreiben vom 25.03.2005 angegeben hat, vorerst nur leichte Schmerzen gehabt zu haben, die bis zum Arztbesuch am 13.01.2005 zugenommen hätten. Wenn dagegen tatsächlich am Donnerstag, den 23.12.2004, erhebliche Schmerzen aufgetreten sind, ist es nicht verständlich, dass der Kläger nicht bereits in den verbleibenden Werktagen bis zu den Weihnachtsfeiertagen einen Arzt aufgesucht hat, sondern seit dem Unfall ca. drei Wochen sogar über die Feiertage hinaus hat verstreichen lassen.
86 
Einen Meniskusriss, zwar als Verdachtsdiagnose, hat Dr. B. erst am 13.01.2005 diagnostiziert, der dann durch die Kernspintomografie am 17.01.2005 von Dr. H. bestätigt worden ist. Hierbei zeigten sich aber Seitenbänder und Außenbandapparatur unauffällig, lediglich die von Dr. B. bereits diagnostizierte Distorsion des Innenbandes wurde zusätzlich bestätigt. Nach Dr. A. ergab aber die histologische Aufarbeitung des anlässlich der Arthroskopie am 01.06.2005 entnommenen Gewebes fortgeschrittene degenerative Veränderungen, wobei eine Einblutung in das entfernte Gewebe nicht nachgewiesen werden konnte. Ob dies darauf beruht, dass keine substanzielle traumatische Schädigung vorgelegen hat oder eine solche auf Grund des Zeitablaufs bereits weitgehend mit Abbau der Blutablagerungen verheilt war, ist nicht festzustellen. Danach spricht für einen traumatisch bedingten Meniskusriss lediglich das Indiz einer Innenbanddehnung.
87 
Da aber eine bereits fortgeschrittene Degeneration des Kniebinnengelenkes mit Knorpelschädigung dem Operationsbericht vom 01.06.2006 zu entnehmen ist und außer der Innenbanddehnung keine Hinweise auf ein geeignetes Kniebinnengelenkstrauma vorliegen, insbesondere keine adäquate Beschwerdesymptomatik am Unfalltag, ist der Senat nicht vom Vorliegen eines unfallbedingten Innenmeniskusrisses überzeugt. Vielmehr sprechen die genannten Umstände mehr gegen als für einen unfallbedingten Zusammenhang.
88 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
89 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern. Den Versicherungsfällen stehen gleich Unfälle oder Entschädigungsfälle nach den Beamtengesetzen, dem Bundesversorgungsgesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst, dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden, dem Häftlingshilfegesetz und den entsprechenden Gesetzen, die Entschädigung für Unfälle oder Beschädigungen gewähren.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Bei jugendlichen Versicherten wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. Bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit werden Nachteile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch erleiden, daß sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden.

(3) Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente geleistet; sie beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wird Teilrente geleistet; sie wird in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.

Die Vorschriften des Ersten bis Neunten Kapitels gelten für Versicherungsfälle, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eintreten, soweit in den folgenden Vorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist.

(1) Die Vorschriften des Ersten und Fünften Abschnitts des Dritten Kapitels gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind; dies gilt nicht für die Vorschrift über Leistungen an Berechtigte im Ausland.

(2) Die Vorschriften über den Jahresarbeitsverdienst gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind, wenn der Jahresarbeitsverdienst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals oder aufgrund der §§ 90 und 91 neu festgesetzt wird. Die Vorschrift des § 93 über den Jahresarbeitsverdienst für die Versicherten der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und ihre Hinterbliebenen gilt auch für Versicherungsfälle, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind; die Geldleistungen sind von dem auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden 1. Juli an neu festzustellen; die generelle Bestandsschutzregelung bleibt unberührt.

(3) Die Vorschriften über Renten, Beihilfen, Abfindungen und Mehrleistungen gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind, wenn diese Leistungen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals festzusetzen sind. § 73 gilt auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind.

(4) Soweit sich die Vorschriften über das Verfahren, den Datenschutz sowie die Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu Dritten auf bestimmte Versicherungsfälle beziehen, gelten sie auch hinsichtlich der Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind.

(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

(2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.

(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind. In der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, inwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch in der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der sie an Land beurlaubt sind.

(1a) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten gebildet. Der Sachverständigenbeirat ist ein wissenschaftliches Gremium, das das Bundesministerium bei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur Bezeichnung neuer und zur Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten unterstützt. Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den Sachverständigenbeirat bei der Erfüllung seiner Arbeit organisatorisch und wissenschaftlich, insbesondere durch die Erstellung systematischer Reviews, unterstützt. Das Nähere über die Stellung und die Organisation des Sachverständigenbeirats und der Geschäftsstelle regelt die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach Absatz 1.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.

(2a) Krankheiten, die bei Versicherten vor der Bezeichnung als Berufskrankheiten bereits entstanden waren, sind rückwirkend frühestens anzuerkennen

1.
in den Fällen des Absatzes 1 als Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die Bezeichnung in Kraft getreten ist,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 wie eine Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorgelegen haben; hat der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten eine Empfehlung für die Bezeichnung einer neuen Berufskrankheit beschlossen, ist für die Anerkennung maßgebend der Tag der Beschlussfassung.

(3) Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, daß diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist.

(3a) Der Unfallversicherungsträger erhebt alle Beweise, die zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich sind. Dabei hat er neben den in § 21 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Beweismitteln auch Erkenntnisse zu berücksichtigen, die er oder ein anderer Unfallversicherungsträger an vergleichbaren Arbeitsplätzen oder zu vergleichbaren Tätigkeiten gewonnen hat. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Ermittlungen zu den Einwirkungen während der versicherten Tätigkeit dadurch erschwert sind, dass der Arbeitsplatz des Versicherten nicht mehr oder nur in veränderter Gestaltung vorhanden ist. Die Unfallversicherungsträger sollen zur Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 einzeln oder gemeinsam tätigkeitsbezogene Expositionskataster erstellen. Grundlage für diese Kataster können die Ergebnisse aus systematischen Erhebungen, aus Ermittlungen in Einzelfällen sowie aus Forschungsvorhaben sein. Die Unfallversicherungsträger können außerdem Erhebungen an vergleichbaren Arbeitsplätzen durchführen.

(4) Besteht für Versicherte, bei denen eine Berufskrankheit anerkannt wurde, die Gefahr, dass bei der Fortsetzung der versicherten Tätigkeit die Krankheit wiederauflebt oder sich verschlimmert und lässt sich diese Gefahr nicht durch andere geeignete Mittel beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Die Versicherten sind von den Unfallversicherungsträgern über die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren und mögliche Schutzmaßnahmen umfassend aufzuklären. Zur Verhütung einer Gefahr nach Satz 1 sind die Versicherten verpflichtet, an individualpräventiven Maßnahmen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen und an Maßnahmen zur Verhaltensprävention mitzuwirken; die §§ 60 bis 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Pflichten der Unternehmer und Versicherten nach dem Zweiten Kapitel und nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Kommen Versicherte ihrer Teilnahme- oder Mitwirkungspflicht nach Satz 3 nicht nach, können die Unfallversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder die Leistung einer danach erstmals festzusetzenden Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder den Anteil einer Rente, der auf eine danach eingetretene wesentliche Änderung im Sinne des § 73 Absatz 3 zurückgeht, bis zur Nachholung der Teilnahme oder Mitwirkung ganz oder teilweise versagen. Dies setzt voraus, dass infolge der fehlenden Teilnahme oder Mitwirkung der Versicherten die Teilhabeleistungen erforderlich geworden sind oder die Erwerbsminderung oder die wesentliche Änderung eingetreten ist; § 66 Absatz 3 und § 67 des Ersten Buches gelten entsprechend.

(5) Soweit Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abstellen, ist bei Berufskrankheiten auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen.

(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Voraussetzungen, Art und Umfang von Leistungen zur Verhütung des Entstehens, der Verschlimmerung oder des Wiederauflebens von Berufskrankheiten,
2.
die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen bei der Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind; dabei kann bestimmt werden, daß die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen berechtigt sind, Zusammenhangsgutachten zu erstellen sowie zur Vorbereitung ihrer Gutachten Versicherte zu untersuchen oder auf Kosten der Unfallversicherungsträger andere Ärzte mit der Vornahme der Untersuchungen zu beauftragen,
3.
die von den Unfallversicherungsträgern für die Tätigkeit der Stellen nach Nummer 2 zu entrichtenden Gebühren; diese Gebühren richten sich nach dem für die Begutachtung erforderlichen Aufwand und den dadurch entstehenden Kosten.

(7) Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle über den Ausgang des Berufskrankheitenverfahrens zu unterrichten, soweit ihre Entscheidung von der gutachterlichen Stellungnahme der zuständigen Stelle abweicht.

(8) Die Unfallversicherungsträger wirken bei der Gewinnung neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere zur Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts mit; sie sollen durch eigene Forschung oder durch Beteiligung an fremden Forschungsvorhaben dazu beitragen, den Ursachenzusammenhang zwischen Erkrankungshäufigkeiten in einer bestimmten Personengruppe und gesundheitsschädlichen Einwirkungen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufzuklären. Die Verbände der Unfallversicherungsträger veröffentlichen jährlich einen gemeinsamen Bericht über ihre Forschungsaktivitäten und die Forschungsaktivitäten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Bericht erstreckt sich auf die Themen der Forschungsvorhaben, die Höhe der aufgewendeten Mittel sowie die Zuwendungsempfänger und Forschungsnehmer externer Projekte.

(9) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen dürfen zur Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind, Daten verarbeiten sowie zur Vorbereitung von Gutachten Versicherte untersuchen, soweit dies im Rahmen ihrer Mitwirkung nach Absatz 6 Nr. 2 erforderlich ist; sie dürfen diese Daten insbesondere an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermitteln. Die erhobenen Daten dürfen auch zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. Soweit die in Satz 1 genannten Stellen andere Ärzte mit der Vornahme von Untersuchungen beauftragen, ist die Übermittlung von Daten zwischen diesen Stellen und den beauftragten Ärzten zulässig, soweit dies im Rahmen des Untersuchungsauftrages erforderlich ist.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.