Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 24. Jan. 2005 - L 1 U 1345/03

bei uns veröffentlicht am24.01.2005

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 14. Januar 2003 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Veranlagung des Klägers zum Gefahrtarif der Beklagten ab 01.01.1998 streitig.
Der Kläger ist Träger einer staatlich anerkannten Privatschule in S, die als freie Waldorfschule betrieben wird und eine Schulbildung mit der Ausbildungsdauer von 10 bis 13 Jahren – je nach Abschluss – im Rahmen der wahrzunehmenden allgemeinen Schulpflicht der Schüler vermittelt. Der Kläger wurde von der Beklagten erstmals im Jahr 1990 nach dem damals gültigen Gefahrtarif unter der Unternehmensart "Schulen und schulische Einrichtungen" (Gefahrtarifstelle 3.5, Gefahrklasse 1,80) veranlagt (Veranlagungsbescheid vom 13.07.1990), was auch unter dem ab 01.01.1995 gültigen Gefahrtarif grundsätzlich beibehalten wurde (Veranlagungsbescheid vom 29.09.1995 zur Gefahrtarifstelle 08, Gefahrklasse 1,60).
Mit Veranlagungsbescheid vom 31.03.1998 veranlagte die Beklagte den Kläger ab 01.01.1998 nach dem in den Kalenderjahren 1998-2000 gültigen Gefahrtarif unter der Unternehmensart "Schule, schulische Einrichtung" zur Gefahrtarifstelle 07 mit der Gefahrklasse 1,63.
Mit einem am 28.07.1998 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben wandte sich der Kläger gegen die Neuveranlagung ab 1. Januar 1998. Die Feststellung der Gefahrklassen von 1,63 erscheine willkürlich. Im Vergleich mit den bisherigen Gefahrtarifstellen sei die seinige die einzige mit einer solchen Erhöhung. Es stelle sich die Frage, welche Schularten der Gefahrtarifstelle 07 zugeordnet würden, da z. B. Sportschulen in der Gefahrtarifstelle 53 geführt würden und eine niedrigere Gefahrklasse (1,05) hätten. Außerdem handle es sich um eine unsolidarische Verteilung von Lasten, da u.a. die DDR-Altlasten im Beitragsfuß enthalten seien, wodurch die höheren Gefahrklassen um ein Vielfaches benachteiligt seien. Die gestiegene Unfalllast für schulische Einrichtungen im Beobachtungszeitraum von 1994 bis 1996 hänge mit zahlreichen Schulgründungen für die Erwachsenenbildung in den Ost-Ländern zusammen, was eine erhöhte Ausgabenlast verursache, die nicht auf die anderen Unternehmen voll umgelegt werden könne. Mit Schreiben vom 07.03.2000 erläuterte die Beklagte, dass der neue Gefahrtarif ab Januar 1998 abweichend von den vorausgegangenen Gefahrtarifen die Gefahrklassen nicht mehr nach technologisch verwandten Unternehmensarten oder solche mit ähnlicher Gefährdungen bilde, sondern nur noch allein die Art und der Gegenstand des Unternehmens maßgeblich sei. In der Gefahrtarifstelle 53 seien Unternehmensarten zusammengefasst, die aufgrund einer zu großen Schwankungsbreite ihrer Unfallbelastung keine eigene Gefahrtarifstelle bilden könnten. Die Gefahrklasse dieser Gefahrtarifstelle sei die Durchschnittsgefahrklasse der zusammengefassten Unternehmensarten. Der Kläger hielt an seinem Widerspruch fest. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.05.2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Mit Beitragsbescheiden vom 22.04.1999, vom 25.04.2000 und vom 25.04.2001 erhob die Beklagte die Beiträge für die Beitragsjahre 1998, 1999 und 2000, mit denen jeweils Gesamtbeiträge in Höhe von 6830,65 EUR, 7112,65 EUR bzw. 6842,01 EUR festgesetzt worden waren. Die Bescheide enthielten jeweils die Rechtsbehelfsbelehrung, dass sie mit Widerspruch angefochten werden können.
Ab 01.01.2001 veranlagte die Beklagte den Kläger auf der Grundlage des neuen, ab Januar 2001 gültigen Gefahrtarifs zur Gefahrtarifstelle 07 als Unternehmensart "Bildungseinrichtung" zur Gefahrklasse 1,66 (Veranlagungsbescheid vom 27.06.2001).
Am 14.06.2000 erhob der Kläger beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage gegen den Veranlagungsbescheid vom 31.03.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.05.2000. Über seinen Dachverband, dessen Vorbringen der spätere Prozessbevollmächtigte sich zu eigen machte, mache er zur Begründung über sein bisheriges Widerspruchsvorbringen hinaus geltend, als gemeinnützige Einrichtung dürfe ihn die Festsetzung des Gefahrtarifes und des Beitragsfußes nicht so belasten, dass der Bestandsschutz aus Art. 7 Abs. 4 Grundgesetz (GG) tangiert werde. Es liege keine sachgemäße Zusammenfassung der Betriebe in der Gefahrtarifstelle 07 vor, die Beklagte habe hierzu keine sachdienlichen Angaben gemacht. Nach Angaben der Beklagten seien unter der Gefahrtarifstelle mehr Personen versichert als es im ganzen Bundesgebiet Lehrkräfte an privaten und allgemeinbildenden Schulen gebe. Der Gefahrtarif gelte auch nicht für alle Unternehmen gleichen Typs, u. a. sei nicht geklärt, wo konfessionelle Schule eingeordnet seien. Das Beitragsaufkommen der Gefahrtarifstelle stehe im krassen Missverhältnis zu den Entschädigungsleistungen. In die Neuberechnung der Gefahrklassen sei auch der Aufwand eingerechnet, der durch den Vergleich mit dem Deutschen Fußballbund über die Beitragsreduzierung für Fußballvereine entstanden sei. Die allgemeinbildenden Schulen seien auch wesentlich zu hoch gegenüber den in der Gefahrtarifstelle 53 mit Gefahrklasse 1,05 veranlagten Schulen für Sport, Gymnastik, Ballett, Tanz veranlagt.
Die Beklagte entgegnete im Wesentlichen, die Risikogemeinschaft "Schulen, schulische Einrichtung" umfasse ein breites Spektrum von Bildungseinrichtungen, zu denen die privaten beruflichen und allgemeinbildenden Schulen, überbetriebliche Ausbildungszentren der Wirtschaft, Schülernachhilfe, Musikschulen, aber auch konfessionelle Schulen gehörten. Daher seien wesentlich mehr Unternehmen erfasst, als es private Schulen der Bundesrepublik gebe. Auf die mögliche Erhöhung der Beiträge sei hingewiesen worden. Die Unternehmen hätten Gelegenheit gehabt, den erhöhten Finanzbedarf in ihrer Finanzplanung einzustellen. Mit dem Umlageprinzip sei nicht zu vereinbaren, dass der Beitrag nur bis zur Höhe der gezahlten Entschädigungsleistungen festgesetzt werden dürfe, da ein großer Teil des Umlagesoll nicht aus Entschädigungsleistungen resultiere. Im Gefahrtarif 1998 sei eine Erhöhung auf 54 Gefahrtarifstellen erfolgt, da auf Grund jahrelanger Beobachtungen sich zahlreiche Unternehmensarten als so stabil erwiesen hätten, dass eine eigene Gefahrtarifstelle habe gebildet werden können. Den heterogenen Unternehmensarten der Gefahrtarifstelle 53 sei gemeinsam, dass sie aufgrund einer zu großen Schwankungsbreite zu einer gemeinsamen eigenen Gefahrtarifstelle zusammen gefasst seien. Bei Unternehmen mit Zufallsschwankungen sei die jeweils errechnete Gefahrklasse nicht aussagekräftig. Im Wege der Interessenabwägung seien bei Abweichungen um 30% vom Mittelwert der jährlichen Belastungsziffer einer Unternehmensart diese in einer Gefahrtarifstelle zusammengefasst worden, um einerseits möglichst viele Unternehmensarten entsprechend ihrer Unfallbelastung zu veranlagen, andererseits sollten signifikante Änderungen der Gefahrklassen beim Übergang zur nächsten Gefahrtarifperiode möglichst vermieden werden. Die Vereinbarung mit dem Deutschen Fußballbund sei rechtens und könne der Bildung des Gefahrtarifs nicht entgegengehalten werden. Die Änderung der Gefahrklassen beruhe auf den Erhebungen aus dem Beobachtungszeitraum 1994 bis 1996. Der Anstieg der Gefahrklasse der Gefahrtarifstelle 07 erkläre sich aus dem ungünstigeren Verhältnis von Entschädigungsleistungen zu gezahlten Entgelten der Unternehmen. In Wahrnehmung des ihr zustehenden Gestaltungsspielraums habe sie unter dieser Gefahrtarifstelle Bildungseinrichtungen nach dem Prinzip des Gewerbezweigs zusammengefasst, ohne zu unterscheiden, ob Kinder-, Jugendlichen- oder Erwachsenenbildung vermittelt werde. Eine Verpflichtung zur Differenzierung bestehe erst dann, wenn Erkenntnisse über unterschiedliche Unfallrisiken über einen längeren Zeitraum vorlägen.
In Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 29.05.2002 machten die Beteiligten weitere Ausführungen zur Sache. Diesbezüglich wird auf die Niederschrift vom 29.5.2002 Bezug genommen.
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Mit Urteil vom 14.01.2003 wies das SG die Klage ab. Das SG ging davon aus, dass die auf den Gefahrtarif 1998 gestützten Beitragsbescheide für die Jahre 1998 bis 2000 Gegenstand der Klage wurden. In den Entscheidungsgründen führte es aus, es sei in keiner gerichtlicherseits beanstandbaren Weise festzustellen, dass die Kohortenbildung in der streitigen Gefahrtarifstelle grob sachwidrig sei. Eine eigene Gefahrtarifstelle für die Mitglieder des Dachverbands des Klägers sei wegen der Gruppengröße von nur 150 Mitgliedern nicht zulässig. Ein Verstoß gegen die in Art. 7 Abs. 4 GG garantierte Institutsfreiheit der Privatschulen können mit einer allfälligen Steigerung der Elternbeiträge nicht begründet werden, zumal bei der vergleichsweise mit den personellen und sächlichen Aufwendungen geringen Mehrbelastung es keineswegs als zwingend geboten erscheine, die Erhöhung der Beiträge an die Eltern mit Erhöhung des Schulgeldes in gleichem Maße weiterzugeben.
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Gegen das den Klägerbevollmächtigten am 07.03.2003 mit Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil hat der Kläger am 04.04.2003 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, es bestehe eine durch keinerlei Sachgründe gerechtfertigte Ungleichbehandlung mit den Schulen für Sport, Gymnastik etc. der Gefahrtarifstelle 53, deren Unfallrisiko ungleich höher sei als das der allgemeinbildenden Schulen. Ebenso bestehe eine Ungleichbehandlung mit den Bundesligavereinen aufgrund des mit dem Deutschen Fußballbund geschlossenen Vergleichs. Außerdem bestehe eine Ungleichbehandlung gegenüber den anderen Gefahrtarifstellen, deren Gefahrklassen mit dem Gefahrtarif 1998 teilweise deutlich herabgesetzt worden sei. Außerdem sei die Gefahrtarifstelle 07 durch Unternehmen mit unstreitig unterschiedlichem Gefährdungsrisiko gebildet. Dies verstoße gegen den Grundsatz, wonach die Belastungsziffer der einzelnen in einer Tarifstelle zusammengefassten Gewerbezweige nicht auffällig von der durchschnittlichen Belastungsziffer der Tarifstelle abweichen dürften. Soweit die Beklagte die unverhältnismäßig hohe Zunahme der Unfälle mit den registrierten Unfällen im Beitrittsgebiet in den Schulen für berufliche Aus- und Fortbildung erkläre, belege dies, dass Unternehmen mit völlig unterschiedlichen Risikogruppen zusammengefasst worden seien. Unzutreffend sei das SG davon ausgegangen, dass die allgemeinbildenden Schulen nicht von den anderen Einrichtung abgegrenzt werden könnten bzw. ihre Zahl zu klein sei. Die genaue Anzahl der allgemeinbildenden Schulen in freier Trägerschaft sei zwar nicht bekannt, doch dürfte es sich um mindestens mehrere 1000 handeln. Es liege auf der Hand, dass allgemeinbildenden Schulen eine andere, geringere Unfallgefahr als berufsbildende Schulen aufwiesen. Das Urteil des schleswig-holsteinischen Landessozialgerichts vom 10.12.2003 – L 8 U 135/02 – bestätige seine Auffassung zur rechtswidrigen Veranlagung. Die Beklagte könne dies nicht dadurch entkräften, indem sie dem Urteil nur allgemeine Rechtsgrundsätze entgegenhalte, nicht aber die immer wieder geforderten tatsächlichen Zahlen der behaupteten Berechnungsgrundlage vorlege. Die von der Beklagten verwendeten Begriffe Neulast und Entschädigungsleistungen legten nahe, dass unvergleichbares miteinander verglichen werde. Die vorgelegten Zahlen für die berücksichtigten Versicherungsfälle für den Gefahrtarif 1995 (10.000) und für 1998 (365.000) bzw. der Anteil der Schulen an den Versicherungsfällen (1995: 364 gegenüber 1998: 38.102) seien irreal. Es werde angeregt, der Beklagten aufzugeben, eine komplette Liste der in der Tarifstelle 07 zusammengeschlossenen Einrichtungen vorzulegen. Im Übrigen wird auf den Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 29.11.2004 verwiesen.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 14. Januar 2003 aufzuheben und den Veranlagungsbescheid der Beklagten vom 31. März 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Mai 2000 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats hinsichtlich der Veranlagung für die Jahre 1998 bis 2000 neu zu bescheiden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie macht geltend, die Differenzierung zwischen Schule, schulische Einrichtung und Schulen für Sport etc. beruhe auf dem Gewerbezweigprinzip. Bei der erstgenannten Unternehmensart handle es sich um Schulen in öffentlicher oder privater (Kirchen, Stiftung, Privatpersonen und andere) Trägerschaft, in denen durch planmäßigen Unterricht Bildung, Wissen oder Fertigkeiten vermittelt werden. Dabei werde zwischen allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen unterschieden, je nach dem, ob allgemeine Grundlagen oder spezielles Berufswissen weitergegeben werde. Unter den schulischen Einrichtungen seien auch Institutionen erfasst, die vergleichbar wie die Schulen Bildungsinhalte weitergeben, z. B. Musikschulen oder Kreativitätsschulen. Dagegen seien die Schulen für Sport, Gymnastik, Ballett und Tanz solche Unternehmen, die auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und damit auf Gewinnerzielung ausgerichtet seien. Der Vertrag mit dem Deutschen Fußballbund sei von mehreren Obergerichten als rechtmäßig bestätigt worden. Im Übrigen sei der Sachverhalt nicht mit dem Vorliegenden vergleichbar. Eine gesonderte Erhebung der Belastungsziffer innerhalb der Unternehmensart "Schule, schulische Einrichtung" sei nicht möglich gewesen, da kein differenziertes Zahlenmaterial für die allgemeinbildenden Schulen vorliege. Die Entschädigungsleistungen und die Höhe der gezahlten Arbeitsentgelte sei aus dem Beobachtungszeitraum 1994 bis 1996 bezogen auf die in der jeweiligen Tarifstelle erfassten Unternehmen ermittelt worden. Das Bundesversicherungsamt habe gegenüber dem Bundesverband deutscher Privatschulen festgestellt, dass die Höhe der Beiträge, insbesondere die Gefahrklasse 1,63 der Tarifstelle 7 des Gefahrtarifs 1998 nicht zu beanstanden sei. Das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern habe mit Urteil vom 10.04.2003 – L 5 U 19/01 – die Veranlagung einer Privatschule nach dem Gefahrtarif 1998 als rechtmäßig erachtet. Demgegenüber habe das Landessozialgericht Schleswig-Holstein mit Urteil vom 10.12.2003 den ebenfalls einen Trägerverein einer freien Waldorfschule betreffenden Veranlagungsbescheid nach dem Gefahrtarif 1998 aufgehoben. In dem Urteil werde aber unterstellt, es gäbe unterschiedliche Unfallgefahren innerhalb eines Gewerbezweigs, ohne dass das Gericht hierfür gesicherte Erkenntnisse gehabt habe. Bei der Bildung eines eigenen Gewerbezweigs komme es aber nicht auf die speziellen Unfallgefahren oder Gefährdungsrisiken des jeweiligen Gewerbezweigs an, was das LSG mit der Annahme angeblich unterschiedlicher Risiken innerhalb eines Gewerbezweigs verkenne. Die Zusammenfassung von Unternehmen eines Gewerbezweigs unterliege nicht nur logischen und sachbezogenen, sondern auch historischen und damit veränderbaren Überlegungen. Soweit das LSG Schleswig-Holstein unterstelle, mit der Wiedervereinigung habe ein Strukturwandel stattgefunden, dem nachzugehen gewesen sei, beruhe dies auf Vermutungen. Im Beobachtungszeitraum von 1994 bis 1996 seien erstmals alle entschädigten Unfälle zu Grunde gelegt worden, gleich welcher Größenordnung sie gewesen seien. Zuvor seien nur die erstmals ausgezahlten Renten zugrundegelegt worden. Aus dem Vergleich der Daten ergebe sich, dass für die Bildung des Gefahrtarif 1995 für die Unternehmensart "Schule, schulische Einrichtung" der Schluss gezogen werden könne, dass sich wenige schwere Unfälle ereignet haben (Anteil der Neulast – nur Rentenfälle – 2,5% gegenüber Anteil der Versicherungsfälle mit 3,5%). Im Beobachtungszeitraum für den Gefahrtarif 1998 sei der Anteil der Gesamtlohnsumme mit 4% nur gering verändert gewesen, dagegen sei der Anteil der Versicherungsfälle mit 10,4% im Bereich der Schulen und schulischen Einrichtungen angestiegen, was aber nur einen Anteil von 6,2% an den Gesamtentschädigungsleistungen ausgemacht habe. Dies rechtfertige nur den Schluss, dass es sich um eine Vielzahl leichter Unfälle gehandelt habe. Die vom schleswig-holsteinischen LSG gezogenen Schlussfolgerungen aus den statistischen Eckdaten, die jeden registrierten Unfall unabhängig davon, ob es sich um entschädigungspflichtige Fälle handelt, enthalten, seien daher fehlerhaft. Außerdem sei in den Gesprächen mit dem Bundesverband deutscher Privatschulen die Bereitschaft erklärt worden, in Zukunft eine Differenzierung innerhalb der Unternehmensart der Tarifstelle 07 vorzunehmen, wenn gefahrtarifrelevante unterschiedliche Unfallrisiken erhoben werden könnten. Die hierzu erforderlichen Untersuchungen seien zunächst in einer Stichprobenaktion durchgeführt worden und hätten in die ab 2002 begonnene Vollerhebung gemündet.
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Der Senat hat die Verwaltungsakte der Beklagten und die Akte des SG beigezogen. Auf diese und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze wird im übrigen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nur der Veranlagungsbescheid der Beklagten vom 31. März 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2000 über die Veranlagung des Klägers zu der Gefahrtarifstelle 07 mit der Gefahrklasse 1,63 für die Zeit vom 01.01.1998 bis zum 31.12.2000. Die Beitragsbescheide vom 22.04.1999, vom 25.04.2000 und 25.04.2001 für die Jahre 1998, 1999 und 2000 sind nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens, denn sie erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), weil sie den Veranlagungsbescheid weder abänderten noch ersetzten. Es sprechen vorliegend auch keine Gründe der Prozessökonomie für eine weite und analoge Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG (vgl. BSG Urteil vom 24.06.2003 – B 2 U 21/02 R – = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1; Urteil vom 09.12.2003 – B 2 U 54/02 R–). Im Übrigen sind sich die Beteiligten einig, dass diese Bescheide nicht Gegenstand des Verfahrens sein sollen.
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Die gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Klage insoweit mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Veranlagungsbescheid der Beklagten vom 31. März 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2000 ist rechtmäßig.
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Rechtsgrundlage für den Veranlagungsbescheid ist § 159 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), nach dem der Unfallversicherungsträger die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu Gefahrklassen veranlagt. Die Vertreterversammlung des Unfallversicherungsträgers (§ 33 Abs. 1 Viertes Buch SozialgesetzbuchSGB IV –) setzt hierzu gem. § 157 Abs. 1 SGB VII als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest, in dem zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen sind (§ 157 Abs. 1 Satz 1, 2 SGB VII). Der Gefahrtarif wird nach Gefahrtarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden (§ 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet (§ 157 Abs. 3 SGB VII). Bei der Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch als SGB VII ist keine grundlegende Neuregelung des Beitragsrechts erfolgt. Es ist vielmehr im Wesentlichen das zuvor geltende Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO) übernommen worden (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung, BT-Drucks 13/2204, S 73, 110 ff). Neu ist jedoch die Vorschrift über die Bildung der Gefahrtarifstellen in § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII, zu der in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 13/2204, S 111) ausgeführt wird, dass diese die Kriterien benennt, nach denen der Gefahrtarif aufzustellen ist, und dies im Übrigen der bisherigen Praxis der Berufsgenossenschaften entspreche, womit diese Praxis ebenso wie bei der Gefahrklassenberechnung in § 157 Abs. 3 SGB VII übernommen und kodifiziert werde (BSG, Urteil vom 24.06.2003 a.a.O.).
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Durch gefahrtarifliche Bestimmungen hervorgerufene Härten im Einzelfall sind als Folge der zulässigen generalisierenden versicherungsrechtlichen Regelungen hinzunehmen (BVerfG SozR 2200 § 734 Nr. 2). Unter den Gefahrtarifstellen sind nach unterschiedlichen Zuordnungsmerkmalen Risikogemeinschaften zu bilden. Nach der Natur der Sache kommen die Tarifarten des Gewerbezweigtarifs oder des Tätigkeitstarifs in Betracht. Die unter diesen Gesichtspunkten gebildete Anzahl und die Arten der Gefahrtarifstellen stehen im Ermessen der Vertreterversammlung. Alle Tarifarten sind grundsätzlich zulässig, jedoch gebührt dem Gewerbezweigtarif der Vorrang, weil er am besten die gewerbetypischen Gefahren und damit das gemeinschaftliche Risiko erfasst (BSG SozR 2200 § 734 Nr. 1). Aber auch gemischte Tarife in diesem Sinne sind grundsätzlich zulässig (BSG a.a.O.). Jede Gefahrtarifstelle bedarf einer ausreichenden Größe, damit zufallsbedingte Schwankungen in der Belastungsentwicklung ausgeschlossen werden. Bei Gewerbezweigtarifen für jeden Gewerbezweig eine eigene Gefahrtarifstelle zu bilden, ist mangels ausreichender Größe nicht immer möglich, deshalb sind auch Zusammenfassungen mehrerer Gewerbezweige mit wenigstens annähernd gleichen Risiken grundsätzlich zulässig und im Einzelfall auch geboten (vgl. hierzu Ricke, Kasseler Kommentar, Bd. 2, § 157 RdNr. 11).
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Angesichts der vom Gesetzgeber gewollten Kontinuität ist die bisherige Rechtsprechung zur Bildung von Gefahrtarifen nach der RVO auf die Bildung von Gefahrtarifen nach dem SGB VII dem Grunde nach zu übertragen und von Folgendem auszugehen: Der Gefahrtarif ist unabhängig von der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (vgl. § 158 SGB VII) durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit überprüfbar. Als autonom gesetztes objektives Recht (vgl. § 157 SGB VII, §§ 33 ff SGB IV) ist der Gefahrtarif nur daraufhin überprüfbar, ob er mit dem Gesetz, das die Ermächtigungsgrundlage beinhaltet, also dem SGB VII, und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar ist. Ähnlich wie dem Gesetzgeber ist den ihre Angelegenheiten selbst regelnden öffentlich-rechtlichen Körperschaften als Stellen der mittelbaren Staatsverwaltung, somit auch den Trägern der Sozialversicherung, ein nicht zu eng bemessener Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt, soweit sie innerhalb der ihnen erteilten gesetzlichen Ermächtigung Recht setzen (BSGE 13, 189 = SozR Nr. 2 zu § 915 RVO; BSGE 27, 237, 240 = SozR Nr. 1 zu § 730 RVO; BSG SozR Nr. 4 zu § 725 RVO; BSG SozR 2200 § 725 Nr. 10; SozR 2200 § 734 Nr. 5; BSG Urteil vom 21. August 1991 – 2 RU 54/90 – NZA 1992, 335 f; BSG Urteil vom 18. Oktober 1994 – 2 RU 6/94 – SGb 1995, 253, 255). Als gesetzliche Vorgaben sind die in §§ 152 f, 157, 162 SGB VII zum Ausdruck kommenden Zielvorstellungen und Wertentscheidungen sowie die tragenden Grundsätze des Unfallversicherungsrechts zu beachten (vgl. BSGE 55, 26, 27 = SozR 2200 § 734 Nr. 3; BSG SozR 2200 § 731 Nr. 2; BSG Urteile vom 21. August 1991 und 18. Oktober 1994, a.a.O.). Die Prüfung, ob der Gefahrtarif die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung trifft, ist nicht Aufgabe der Gerichte (BSG SozR 2200, § 731 Nr. 2; BSG Urteile vom 21. August 1991 und 18. Oktober 1994, a.a.O.); die Abwägung zwischen mehreren, jeweils für die eine oder andere Regelung bei der Gestaltung des Gefahrtarifs wesentlichen Gesichtspunkte und die daraus folgende Entscheidung obliegt dem Unfallversicherungsträger (BSG SozR 3-2200 § 809 Nr. 1). Bei komplexen und sich sprunghaft entwickelnden Sachverhalten ist ihm ein zeitlicher Anpassungsspielraum zuzubilligen, um weitere Erfahrungen zu sammeln, Klarheit zu gewinnen und Mängeln in den Regelungen abzuhelfen (BSG SozR 2200 § 731 Nr. 2; SozR 3-2200 § 809 Nr. 1; BSG Urteil vom 21. August 1991, aaO; BVerfGE 33, 171, 189, 80, 1, 26). Aufgrund dieser eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungsbefugnis kann nicht jeder Fehler Beachtung finden. Die Bildung des Gefahrtarifs muss aber auf gesichertem Zahlenmaterial fußen und versicherungsmathematischen Grundsätzen entsprechen. Denn Veranlagungs- und Beitragsbescheide sind eingreifende Verwaltungsakte, die nur auf einer klaren rechtlichen und tatsächlichen Grundlage erlassen werden dürfen (BSG Urteil vom 18. Oktober 1994 – 2 RU 6/94 – SGb 1995, 253).
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Die Gliederung des Gefahrtarifes 1998 der Beklagten mit der Gefahrtarifstelle 07 für die Unternehmensart "Schule, schulische Einrichtung" ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die neue Regelung in § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII, Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs zu bilden, kann entsprechend der bisherigen Praxis der Unfallversicherungsträger, auf die die Gesetzesmaterialien verweisen, und der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSGE 55, 26 ff = SozR 2200 § 734 Nr. 3) nur so verstanden werden, dass danach bei einem nach Gewerbezweigen gegliederten Gefahrtarif Gewerbezweige und bei einem nach Tätigkeiten gegliederten Gefahrtarif Tätigkeiten mit annähernd gleichem Risiko zu Tarifstellen zusammengefasst werden sollen, weil sonst die Bildung nach den Gefährdungsrisiken keinen Sinn ergibt. Der entscheidende und der gesetzlichen Neuregelung ebenfalls zugrundeliegende Begriff "Gewerbezweig" ist nicht gesetzlich definiert. Der Begriff hat hingegen in der gesetzlichen Unfallversicherung eine lange Tradition nicht nur im Beitragsrecht, sondern auch im Organisations- und Zuständigkeitsrecht. Grundlage für die Aufteilung der verschiedenen Unternehmen auf die nach dem Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juni 1884 (RGBl 1884, S. 69) nach "Gegenstand" und "Art" der Betriebe neu gegründeten Berufsgenossenschaften war der Bundesratsbeschluss vom 31. Mai 1885 (Amtliche Nachrichten 1885,143), dem weitere Beschlüsse des Bundesrats und des Reichsversicherungsamtes nachfolgten, die in einem alphabetischen Verzeichnis der "Gewerbezweige" zusammengefasst wurden (vgl. Amtliche Nachrichten 1885,254; 1903, 404 ff). Auch die heutige Zuständigkeitsregelung in § 122 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, mit der bisher nicht genutzten Verordnungsermächtigung zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften nennt als Kriterien "Art und Gegenstand der Unternehmen" sowie neu und zusätzlich die Prävention neben der Leistungsfähigkeit der Berufsgenossenschaften. Dass der Begriff Gewerbezweig nicht zu eng verstanden werden darf, zeigen die im Gefahrtarif der Beklagten seit Jahren aufgeführten Gewerbezweige "Evangelische Kirche" und "Katholische Kirche". Auf der anderen Seite erfordern die sich aus der Zuordnung zu einem bestimmten Gewerbezweig und damit zu einer bestimmten Gefahrengemeinschaft ergebenden finanziellen Folgen eine möglichst klare Definition der einzelnen Gewerbezweige bzw. Gefahrengemeinschaften, um Streitigkeiten zu vermeiden, zumal es umstritten sein kann, wie weit oder eng die einzelnen Gewerbezweige zu schneiden sind (zum Ganzen BSG, Urteil vom 24.06.2003, a.a.O.).
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Die in die Zuständigkeit einzelner Berufsgenossenschaften herkömmlich zugewiesenen einzelnen Gewerbezweige waren anfänglich durch die Erzeugung der Produkte der im Gewerbezweig zusammengefassten Unternehmen wesentlich geprägt und definiert. Daher enthielten die obengenannten Verzeichnisse des Reichsversicherungsamtes unter der Rubrik "Gewerbezweig" fast ausschließlich die durch die Unternehmen gewonnenen Rohstoffe bzw. die dort hergestellten Produkte. Entscheidender Gesichtspunkt für die berufsgenossenschaftliche Eingliederung war daher regelmäßig die Herstellungsweise des Erzeugnisses. Das dabei in Betracht kommende Arbeitsverfahren und die dabei benutzten Betriebseinrichtungen hingen häufig, aber nicht immer, von der Art des Werkstoffes ab, so dass dieser für das gewerbetypische Risiko mitbestimmend war. Der Verwendungszweck des Erzeugnisses war oder ist aber ausnahmsweise dann ausschlaggebend, wenn in Betrieben verschiedener Berufsgenossenschaften, etwa gleiche oder ähnliche Arbeitsverfahren, Betriebseinrichtungen und Werkstoffe vorkommen (BSGE 39, 112 zur Zuweisung eines Unternehmens in die zuständige Berufsgenossenschaft) d. h. dann liegen auch verschiedene Gewerbezweige vor. Nicht außer Acht gelassen werden darf dabei, dass in der heutigen Dienstleistungsgesellschaft der Begriff der gewerbetypischen Unfallgefahren nur noch in Teilbereichen von Bedeutung ist (BSG, Urt. vom 24.06.2003, a.a.O.). Diese zur Abgrenzung der Zuständigkeiten der Berufsgenossenschaften traditionsgemäße Differenzierungsmerkmale sind auch von den Unfallversicherungsträgern bei der Bewertung der Zusammengehörigkeit der in ihre Zuständigkeit überwiesenen Unternehmen als zu einem Gewerbezweig gehörend zu berücksichtigen. Danach ist es nicht zu beanstanden, wenn in Ausübung des weiten Gestaltungsspielraums vom Unternehmensgegenstand, der das gewerbetypische Risiko beinhaltet, auf die Gemeinsamkeit der Unternehmen und damit auf einen diese Unternehmen verklammernden Gewerbezweig geschlossen wird.
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Die Schulen/schulischen Einrichtungen sind nach Auffassung des Senats eine von der Beklagten in dem vom Senat überprüfbaren Rahmen zulässig vorgenommene Umschreibung eines Gewerbezweigs. Hierzu gehören Institutionen in öffentlicher oder privater Trägerschaft – auch die konfessionellen Schulen –, die durch planmäßigen Unterricht Bildung, Wissenschaft und/oder Fähigkeiten vermitteln. Hierunter zählen allgemeinbildende oder berufsbildende Schulen, je nachdem ob allgemeines Grundlagenwissen oder spezielles Berufswissen gelehrt wird. Zu den berufsbildenden Schulen gehören Berufsschulen, Berufsfachoberschulen, Berufsaufbauschulen, Fachschulen sowie Fachakademien. Die schulischen Einrichtungen vermitteln Bildungsinhalte in vergleichbarer Weise wie die genannten Schulen, z. B. Musikschulen oder Malschulen. Die so von der Beklagten angegebenen Abgrenzungskriterien lassen nicht erkennen, dass unter Überschreitung des dem Satzungsgeber zustehenden Gestaltungs- und Entscheidungsermessens gegen höherrangiges Recht, wie z. B. den Gleichheitsgrundsatz oder das Bestimmtheitsgebot für normative Regelungen, verstoßen wird. Die Beklagte stellt auf den Unternehmensgegenstand der als Schule oder schulische Einrichtung bezeichneten Institution ab, wobei erkennbar die Wissensvermittlung des Schulstoffes der der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Personen (allgemeinbildende Schulen) bzw. der berufsspezifischen Kenntnisse im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung Jugendlicher oder Erwachsener (berufsbildenden Schulen) im Vordergrund steht.
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Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Regelung dieser Gefahrtarifstelle nicht deshalb fehlerhaft, weil widersprüchliche Überschneidungen mit Unternehmen der der Gefahrtarifstelle 53 zugeordneten Schulen für Sport, Gymnastik, Tanz, Ballett einerseits und andererseits mit Musikschulen, Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaften vorliegen und sie daher gegen den Bestimmtheitsgrundsatz und den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Bei den Schulen für Sport, Tanz, Ballett etc. stellt die Beklagte definitionsgemäß auf die in Gewinnerzielungsabsicht betriebene Unternehmung zur Weitergabe von Wissen und Fertigkeiten in nicht schulischen Disziplinen ab. Es handelt sich nicht um Schulen, die breiten Schulsport oder sonstige in der Schul- oder Berufsausbildung übliche, sondern vorwiegend dem Freizeitbereich zuzuordnende Fächer anbieten. Das unterscheidet sie auch von den als schulische Einrichtung in Gefahrtarifstelle 07 von der Beklagten eingestuften Musikschulen oder Malschulen. Die Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaften werden nach Angaben der Beklagten zur Gefahrtarifstelle 32 veranlagt, da im Gegensatz zu der auf Fort- oder Weiterbildung ausgerichteten Berufsbildung der schulischen Einrichtungen (so etwa die von der Beklagten aufgezählten überbetrieblichen Ausbildungszentren der Wirtschaft, Schülernachhilfe, Schulungsunternehmen im Bereich der Informationstechnologie, Kommunikation oder Management) der Unternehmensgegenstand dieser Unternehmen auf die Verwirklichung sozial rehabilitativer Zwecke gerichtet ist. Diese Kriterien sind sachlich begründete Differenzierungsmerkmale, die keine willkürliche Abgrenzung von den Unternehmen der Schule oder schulischen Einrichtungen erkennen lassen. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht ersichtlich. Diese Abgrenzungsmerkmale sind bei der gebotenen normativen Abstraktion auch hinreichend bestimmt. Dem steht nicht entgegen, dass in Grenz- und Ausnahmefällen die Zuordnung einzelner Unternehmen Schwierigkeit bereiten kann.
27 
Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass eine Differenzierung zwischen allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen schon aus allgemeinen Überlegungen geboten sei, weil in berufsbildenden Schulen der berufspraktische Unterricht durch Umgang mit Werkzeugen und Maschinen risikoreicher sei. Abgesehen davon, dass der Kläger hierfür keine Anhaltspunkte hat – siehe unten –, ist eine unterschiedliche Risikoverteilung bei einzelnen Unternehmen eines Gewerbezweiges nichts Ungewöhnliches und hinzunehmen. Ist bei Tätigkeiten innerhalb eines Unternehmens die unterschiedliche Risikostreuung, wie im angeführten Beispiel des kaufmännischen Angestellten in der Revisionsabteilung eines Kreditinstitutes und einem Hausmeister, Fahrer oder Wachmann des selben Unternehmens, als eine dem Gewerbezweig immanente Risikomischung anzuerkennen (vgl. Beispiel bei BSG, Urteil vom 24.06.2003, a. a. O.), so gilt dies auch für die Risikomischung unter den Unternehmen eines zulässig definierten Gewerbezweigs. Es liegt in der Natur der Sache, dass innerhalb eines Gewerbezweiges durch unterschiedliche Betriebsstrukturen der Einzelunternehmen eine Risikostreuung zwischen den Unternehmen oder Unternehmensgruppen vorhanden ist. Diese Risikostreuung kann sogar beträchtlich sein, wie Fallbeispiele der neueren Rechtsprechung zeigen (vgl. BSG zur Frage der gebotenen Herabsetzung der Veranlagung: Versicherungsunternehmen mit Außendienst und sogenannte Direktversicherungen, Urteile vom 06.05.2003 – B 2 U 7/02 R – und B 2 U 17/02 R –; Architekturbüros mit und ohne Bauleitung, Urteil vom 11.11.2003 B 2 U 55/02 R –). Dass eine etwaige höhere oder niedrigere Unfalllast den Unfallversicherungsträger auf Grund der ihm zukommenden Gestaltungsfreiheit berechtigt, bei ansonsten gegebenen Voraussetzungen (hinreichend große Gruppe einer Gefahrengemeinschaft etc.) die danach abgrenzbaren Unternehmen eines Gewerbezweiges einer besonderen Gefahrtarifstelle zuzuordnen, letztlich damit einen gesonderten Gewerbezweig zu konstituieren, steht dem nicht entgegen. Soweit der Kläger sich auf die Entscheidung des BSG vom 12.12.1985 (SozR 2200 § 731 Nr. 2) beruft, in der Taxiunternehmen und Omnibusunternehmen nicht demselben Gewerbezweig zugeordnet gewesen seien, geht dies fehl, denn streiterheblich war dort nur die Frage, ob der Unfallversicherungsträger die bereits von ihm nach unterschiedlichen Gewerbezweigen eingestufte Unternehmen in einer Gefahrtarifstelle gemeinsam veranlagen konnte.
28 
Sind daher die beruflichen und allgemeinbildenden Schulen und die schulischen Einrichtungen zutreffend – weil in gerichtlich nicht zu beanstandender Weise nach traditionellem Verständnis und dem Kriterium der Wissensvermittlung bestimmter Kenntnisse und Fertigkeiten definiert – als ein Gewerbezweig in der Gefahrtarifstelle 07 veranlagt, bedarf es entgegen der Auffassung des Klägers keiner weiteren Differenzierung nach unterschiedlichem Gefährdungsrisiko. § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII verlangt die Berücksichtigung gleicher Risiken nur für die gemeinsame Veranlagung mehrerer Gewerbezweige in einer Tarifstelle. Es kann vorliegend offen bleiben, ob und ab wann die Beurteilungs- und Gestaltungsfreiheit des Unfallversicherungsträgers auf nur eine rechtlich mögliche Entscheidung zur Definition eines Gewerbezweiges beschränkt sein kann, wenn eine nach bisherigen Kriterien in einem Gewerbezweig zusammengefasste Unternehmensart nachweislich höhere Unfallrisiken gegenüber einer durch gemeinsame Merkmale abgrenzbaren Unternehmensgruppe erkennen lässt. Eine solche relevante Erhöhung der Unfallrisiken kommt entgegen der Auffassung des Klägers nicht in den im maßgeblichen Beobachtungszeitraum von 1994 bis 1996 erhobenen Zahlen der Versicherungsfälle und dem Anteil der Gefahrtarifstelle 07 an den Gesamtentschädigungsleistungen zum Ausdruck. Die Beklagte hat zum einen überzeugend darauf hingewiesen, dass die vorauserhobenen Zahlen für den Gefahrtarif 1995 auf einem anderen Datenmaterial beruhen, da bis dahin durch sie nur Versicherungsleistungen in Form der erstmals gezahlten Rente berücksichtigt wurden. Im nachfolgenden Erhebungszeitraum sind dagegen alle entschädigten Fälle sowie alle Entschädigungsleistungen, d. h. auch die Aufwendungen für Heilbehandlung usw., mit einbezogen worden. Die vom Kläger als im Vergleich irreal bezeichneten Zahlen sind daher zur Überzeugung des Senats in ihrer Diskrepanz ausreichend erklärt und lassen darüber hinaus keinen exorbitanten Anstieg von Versicherungsfällen in den Unternehmen der Gefahrtarifstelle 07 erkennen. Hinzu kommt, dass die Beklagte bis 1996, zum Ende des Beobachtungszeitraums für die Bildung des Gefahrtarif 1998, keine gesonderte Erhebung hinsichtlich der einzelnen Unternehmen der Gefahrtarifstelle 07 durchgeführt hat, aus der sich ein unterschiedliches Risiko für einzelne Unternehmensgruppen hätte ergeben können.
29 
Zu solchen Erhebungen aufgrund der Zahlen des Beobachtungszeitraums 1994-1996 bestand daher auch kein Anlass. Es ist nicht zu beanstanden, dass solche weitergehenden Erhebungen erst mit dem Gefahrtarif 2001 durchgeführt werden, denn Veränderungen innerhalb einer Gefahrtarifstelle dürfen nicht schematisch und überhastet erfolgen, sondern neben einem ausreichenden Beobachtungszeitraum ist dem Versicherungsträger auch Raum für die notwendigen Überlegungen zur rechtmäßigen Neuformierung einer Tarifstelle, insbesondere zur Prüfung und Berechnung der Zuordnung eines kleineren Gewerbezweiges, einzuräumen (vgl. BSG, Urt. vom 12.12.1985 a.a.O.). Die nach Vorbringen des Klägers bereits vor dem Gefahrtarif 1998 erkennbar gestiegenen Eckdaten registrierter Versicherungsfälle sind zur Überzeugung des Senats nicht geeignet gewesen, eine entsprechende Handlungspflicht der Beklagten zu begründen und den Schluss zuzulassen, dass der Gefahrtarif 1998 auf unsicherem Datenmaterial jedenfalls für die Bildung des Gewerbezweiges der Gefahrtarifstelle 07 beruht. Zwar mag offen bleiben, ob die Eckdaten, wie die Beklagte vorträgt, insoweit unzuverlässige Parameter darstellen, weil darin jeder gemeldete Versicherungsfall, unabhängig ob letztlich eine Entschädigungspflicht bestand oder nicht, enthalten ist. Aber die von den Beteiligten herangezogene Erklärung einer erhöhten Zahl an Versicherungsfälle durch Annahme der im Rahmen der Wiedervereinigung erhöhten Unfallzahl im Beitrittsgebiet hätte nicht geboten, einen Strukturwandel der beruflichen Bildung anzunehmen und damit Überlegungen anzustellen, ob der Gewerbezweig Schule/schulische Einrichtung korrekturbedürftig ist. Das erhöhte Maß an beruflicher Aus- und Fortbildung, insbesondere durch Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit, was als Ursache der gestiegenen Unfallzahlen anzusehen sei, lässt eine gewerbetypische strukturelle Verschiebung des Gefährdungsrisikos bei den beruflichen Fortbildungsmaßnahmen, die unter den berufsbildenden Schulen und vor allem unter den schulischen Einrichtungen erfasst werden, nicht erkennen. Dass abweichend von den bisherigen Institutsstrukturen sich andere Aus- und Fortbildungsinstitute mit anderen Methoden oder Wirkungskreisen entwickelt haben, die eine andere Definition des Unternehmensgegenstandes i. o. Sinne erfordern, wird weder vom Kläger substantiiert selbst behauptet noch ist dies den Zahlen als solches zu entnehmen. Vielmehr stellt der Kläger darauf ab, dass die mit der Wiedervereinigung zusammenhängende große Zahl von Neugründungen bzw. Neuinstitutionalisierungen mit einer erhöhten Unfallzahl einhergingen. Damit werden aber historisch-geografische Bedingungen für die unterstellten erhöhten Unfalllasten verantwortlich gemacht, die grundsätzlich keine Erhöhung der im Unternehmensgegenstand sich widerspiegelnden gewerbetypischen Gefahr der in Betracht kommenden Unternehmen bedingen. Ein betriebsstrukturtypisches, unabhängig von Ort und Zeit vorhandenes Unfallrisiko lag nicht vor. Außerdem sind Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaften, soweit sie zur Erläuterung der besonders unfallträchtigen Unternehmensform wegen der üblichen Lehrwerkstätten vom Kläger auch in diesem Zusammenhang angeführt werden, nicht in der Gefahrtarifstelle 07 erfasst, wie oben ausgeführt. Etwaige strukturelle Änderungen bei diesen Unternehmen haben keine Auswirkungen auf den in der Gefahrtarifstelle 07 umschriebenen Gewerbezweig.
30 
Auf eine Ungleichbehandlung gegenüber Unternehmen der anderen Gefahrtarifstellen, die angeblich ab 1998 zu geringeren Gefahrklassen veranlagt worden seien, kann sich der Kläger nicht berufen. Die Ausweisung von Gefahrtarifstellen getrennt nach Gewerbezweigen ist dem Gewerbezweigtarif immanent. Auf eine behauptete rechtswidrige Einstufung der Schulen für Sport etc. in der Tarifstelle 53 kommt es vorliegend nicht an, da eine Rechtsverletzung des Klägers hinsichtlich seiner gerügten Veranlagung unter der Gefahrtarifstelle 07 damit nicht zu begründen ist.
31 
Auch die Berechnung der Gefahrklasse der Gefahrtarifstelle 07 ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat unter Berücksichtigung der "gezahlten Leistungen" (§ 157 Abs. 3 SGB VII) die jeweiligen Entschädigungsleistungen für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten des Beobachtungszeitraums, nämlich 1994 bis 1996, sowie die entsprechenden Lohnsummen ermittelt und hieraus die Belastungsziffer (Gefahrklasse) 1,63 der Gefahrtarifstelle errechnet. Eine fehlerhafte Ermittlung der Berechnungsgrundlagen für die Gefahrklasse der Gefahrtarifstelle 07 ist für den Senat nicht ersichtlich. Grundlage war die Neulast aller im Beobachtungszeitraum entschädigter Unfälle, was 38.102 Unfälle mit einem Entschädigungsvolumen von 31.787.978,79 DM ergab. Diese im Verhältnis zur Lohnsumme von 19.505.895.650 DM gesetzte Größe ergibt die Belastungsziffer 1,62966 (= gerundet 1,63). Substantiierte Einwendungen hat der Kläger hiergegen nicht erhoben. Die erhöhten Zahlen gegenüber dem Erhebungszeitraum für den Gefahrtarif 1995 beruhen auf dem geänderten Erfassungsmodus, wonach nicht mehr nur die Unfälle allein mit Rentengewährung, sondern jeder Unfall mit jeder Entschädigung, d.h. auch Aufwendungen für Heilbehandlung usw., berücksichtigt wurden. Die Vorlage einer Liste aller in der Tarifstelle 07 erfassten Unternehmen, wie vom Kläger angeregt, hätte zu keiner weitergehenden Erkenntnis geführt, da die Beklagte überzeugend dargelegt hat, die Entschädigungsleistungen der Unternehmen der Gefahrtarifstelle bisher nicht gesondert zu dokumentieren.
32 
Soweit verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 157 SGB VII geltend gemacht worden sind, teilt diese der Senat nicht. Er verweist auf die Ausführungen des Bundessozialgerichts im Urteil vom 24.06.2003, denen sich der Senat anschließt.
33 
Soweit der Kläger rügt, die Berücksichtigung der DDR-Altlasten und die Vereinbarung mit dem DFB führe zu einer übermäßigen Belastung durch höhere Beiträge, sind dies Einwendungen, die allenfalls den Beitragsbescheiden entgegengehalten werden können, da sie die Höhe des Beitragsfußes betreffen. Dieser errechnet sich nach § 167 SGB VII aus dem Verhältnis des Umlagesolls, in das der Finanzbedarf einzustellen ist, zu den Beitragseinheiten (Arbeitsentgelt x Gefahrklassen). Abgesehen davon, dass die unter der Geltung des Gefahrtarifs 1998 ergangenen Beitragsbescheide für die hier maßgeblichen Beitragsjahre 1998 bis 2000 nicht Streitgegenstand sind, begegnet die Umlegung des Finanzbedarfs für den genannten Zeitraum auch rechtlich keinen Bedenken. Der Senat schließt sich auch insoweit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an (vgl. Urteil vom 24.02.2004 – B 2 U 31/31 R –). Gleiches gilt für die sinngemäße Rüge der Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, weil bei der Beitragsberechnung nicht berücksichtigt werde, dass mehr Beiträge eingenommen würden als Unfalllasten für die Schulen entstanden seien. Der Senat merkt an, dass das Verhältnis zwischen den Beiträgen eines Gewerbezweigs und für den Gewerbezweig aufgebrachten Versicherungsleistungen keinem Äquivalenzprinzip unterliegt. Vielmehr folgt aus dem Umlageverfahren, dass eine gleichmäßige Beteiligung der einzelnen Unternehmen an den umzulegenden Kosten anzustreben ist. Da der Gesamtbedarf sich aus Kosten zusammensetzt, die teilweise konkreten Gefahrtarifstellen zugeordnet werden können, teilweise aber auch nicht, ist die Möglichkeit einer Heranziehung für Kosten, die außerhalb der eigenen Gefahrtarifstelle entstanden sind, vom System her bereits angelegt. Unter Berücksichtigung eines alle Unternehmen gleichmäßig betreffenden Verteilungsmaßstabs liegt ein Verstoß gegen das Übermaßverbot nur vor, wenn die konkrete Gefahr einer Existenzgefährdung oder Ähnliches droht. Solches ist vorliegend nicht geltend gemacht oder ersichtlich.
34 
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
35 
Die Kostenentscheidung für das vor dem 02.01.2002 anhängig gewordene Verfahren beruht auf §§ 193, 183 SGG in der bis zum 01.01.2002 gültigen Fassung.
36 
Der Senat hat die Revision zugelassen, da er dem Rechtsstreit im Hinblick auf die abweichende Entscheidung des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein sowie der Betroffenheit von ca. 195 Schulträgern der Waldorfschulen grundsätzliche Bedeutung beimisst, obgleich es sich bei der Regelung des Gefahrtarifs 1998 um abgelaufenes Recht handelt.

Gründe

 
18 
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nur der Veranlagungsbescheid der Beklagten vom 31. März 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2000 über die Veranlagung des Klägers zu der Gefahrtarifstelle 07 mit der Gefahrklasse 1,63 für die Zeit vom 01.01.1998 bis zum 31.12.2000. Die Beitragsbescheide vom 22.04.1999, vom 25.04.2000 und 25.04.2001 für die Jahre 1998, 1999 und 2000 sind nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens, denn sie erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), weil sie den Veranlagungsbescheid weder abänderten noch ersetzten. Es sprechen vorliegend auch keine Gründe der Prozessökonomie für eine weite und analoge Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG (vgl. BSG Urteil vom 24.06.2003 – B 2 U 21/02 R – = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1; Urteil vom 09.12.2003 – B 2 U 54/02 R–). Im Übrigen sind sich die Beteiligten einig, dass diese Bescheide nicht Gegenstand des Verfahrens sein sollen.
19 
Die gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Klage insoweit mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Veranlagungsbescheid der Beklagten vom 31. März 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2000 ist rechtmäßig.
20 
Rechtsgrundlage für den Veranlagungsbescheid ist § 159 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), nach dem der Unfallversicherungsträger die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu Gefahrklassen veranlagt. Die Vertreterversammlung des Unfallversicherungsträgers (§ 33 Abs. 1 Viertes Buch SozialgesetzbuchSGB IV –) setzt hierzu gem. § 157 Abs. 1 SGB VII als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest, in dem zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen sind (§ 157 Abs. 1 Satz 1, 2 SGB VII). Der Gefahrtarif wird nach Gefahrtarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden (§ 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet (§ 157 Abs. 3 SGB VII). Bei der Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch als SGB VII ist keine grundlegende Neuregelung des Beitragsrechts erfolgt. Es ist vielmehr im Wesentlichen das zuvor geltende Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO) übernommen worden (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung, BT-Drucks 13/2204, S 73, 110 ff). Neu ist jedoch die Vorschrift über die Bildung der Gefahrtarifstellen in § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII, zu der in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 13/2204, S 111) ausgeführt wird, dass diese die Kriterien benennt, nach denen der Gefahrtarif aufzustellen ist, und dies im Übrigen der bisherigen Praxis der Berufsgenossenschaften entspreche, womit diese Praxis ebenso wie bei der Gefahrklassenberechnung in § 157 Abs. 3 SGB VII übernommen und kodifiziert werde (BSG, Urteil vom 24.06.2003 a.a.O.).
21 
Durch gefahrtarifliche Bestimmungen hervorgerufene Härten im Einzelfall sind als Folge der zulässigen generalisierenden versicherungsrechtlichen Regelungen hinzunehmen (BVerfG SozR 2200 § 734 Nr. 2). Unter den Gefahrtarifstellen sind nach unterschiedlichen Zuordnungsmerkmalen Risikogemeinschaften zu bilden. Nach der Natur der Sache kommen die Tarifarten des Gewerbezweigtarifs oder des Tätigkeitstarifs in Betracht. Die unter diesen Gesichtspunkten gebildete Anzahl und die Arten der Gefahrtarifstellen stehen im Ermessen der Vertreterversammlung. Alle Tarifarten sind grundsätzlich zulässig, jedoch gebührt dem Gewerbezweigtarif der Vorrang, weil er am besten die gewerbetypischen Gefahren und damit das gemeinschaftliche Risiko erfasst (BSG SozR 2200 § 734 Nr. 1). Aber auch gemischte Tarife in diesem Sinne sind grundsätzlich zulässig (BSG a.a.O.). Jede Gefahrtarifstelle bedarf einer ausreichenden Größe, damit zufallsbedingte Schwankungen in der Belastungsentwicklung ausgeschlossen werden. Bei Gewerbezweigtarifen für jeden Gewerbezweig eine eigene Gefahrtarifstelle zu bilden, ist mangels ausreichender Größe nicht immer möglich, deshalb sind auch Zusammenfassungen mehrerer Gewerbezweige mit wenigstens annähernd gleichen Risiken grundsätzlich zulässig und im Einzelfall auch geboten (vgl. hierzu Ricke, Kasseler Kommentar, Bd. 2, § 157 RdNr. 11).
22 
Angesichts der vom Gesetzgeber gewollten Kontinuität ist die bisherige Rechtsprechung zur Bildung von Gefahrtarifen nach der RVO auf die Bildung von Gefahrtarifen nach dem SGB VII dem Grunde nach zu übertragen und von Folgendem auszugehen: Der Gefahrtarif ist unabhängig von der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (vgl. § 158 SGB VII) durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit überprüfbar. Als autonom gesetztes objektives Recht (vgl. § 157 SGB VII, §§ 33 ff SGB IV) ist der Gefahrtarif nur daraufhin überprüfbar, ob er mit dem Gesetz, das die Ermächtigungsgrundlage beinhaltet, also dem SGB VII, und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar ist. Ähnlich wie dem Gesetzgeber ist den ihre Angelegenheiten selbst regelnden öffentlich-rechtlichen Körperschaften als Stellen der mittelbaren Staatsverwaltung, somit auch den Trägern der Sozialversicherung, ein nicht zu eng bemessener Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt, soweit sie innerhalb der ihnen erteilten gesetzlichen Ermächtigung Recht setzen (BSGE 13, 189 = SozR Nr. 2 zu § 915 RVO; BSGE 27, 237, 240 = SozR Nr. 1 zu § 730 RVO; BSG SozR Nr. 4 zu § 725 RVO; BSG SozR 2200 § 725 Nr. 10; SozR 2200 § 734 Nr. 5; BSG Urteil vom 21. August 1991 – 2 RU 54/90 – NZA 1992, 335 f; BSG Urteil vom 18. Oktober 1994 – 2 RU 6/94 – SGb 1995, 253, 255). Als gesetzliche Vorgaben sind die in §§ 152 f, 157, 162 SGB VII zum Ausdruck kommenden Zielvorstellungen und Wertentscheidungen sowie die tragenden Grundsätze des Unfallversicherungsrechts zu beachten (vgl. BSGE 55, 26, 27 = SozR 2200 § 734 Nr. 3; BSG SozR 2200 § 731 Nr. 2; BSG Urteile vom 21. August 1991 und 18. Oktober 1994, a.a.O.). Die Prüfung, ob der Gefahrtarif die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung trifft, ist nicht Aufgabe der Gerichte (BSG SozR 2200, § 731 Nr. 2; BSG Urteile vom 21. August 1991 und 18. Oktober 1994, a.a.O.); die Abwägung zwischen mehreren, jeweils für die eine oder andere Regelung bei der Gestaltung des Gefahrtarifs wesentlichen Gesichtspunkte und die daraus folgende Entscheidung obliegt dem Unfallversicherungsträger (BSG SozR 3-2200 § 809 Nr. 1). Bei komplexen und sich sprunghaft entwickelnden Sachverhalten ist ihm ein zeitlicher Anpassungsspielraum zuzubilligen, um weitere Erfahrungen zu sammeln, Klarheit zu gewinnen und Mängeln in den Regelungen abzuhelfen (BSG SozR 2200 § 731 Nr. 2; SozR 3-2200 § 809 Nr. 1; BSG Urteil vom 21. August 1991, aaO; BVerfGE 33, 171, 189, 80, 1, 26). Aufgrund dieser eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungsbefugnis kann nicht jeder Fehler Beachtung finden. Die Bildung des Gefahrtarifs muss aber auf gesichertem Zahlenmaterial fußen und versicherungsmathematischen Grundsätzen entsprechen. Denn Veranlagungs- und Beitragsbescheide sind eingreifende Verwaltungsakte, die nur auf einer klaren rechtlichen und tatsächlichen Grundlage erlassen werden dürfen (BSG Urteil vom 18. Oktober 1994 – 2 RU 6/94 – SGb 1995, 253).
23 
Die Gliederung des Gefahrtarifes 1998 der Beklagten mit der Gefahrtarifstelle 07 für die Unternehmensart "Schule, schulische Einrichtung" ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die neue Regelung in § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII, Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs zu bilden, kann entsprechend der bisherigen Praxis der Unfallversicherungsträger, auf die die Gesetzesmaterialien verweisen, und der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSGE 55, 26 ff = SozR 2200 § 734 Nr. 3) nur so verstanden werden, dass danach bei einem nach Gewerbezweigen gegliederten Gefahrtarif Gewerbezweige und bei einem nach Tätigkeiten gegliederten Gefahrtarif Tätigkeiten mit annähernd gleichem Risiko zu Tarifstellen zusammengefasst werden sollen, weil sonst die Bildung nach den Gefährdungsrisiken keinen Sinn ergibt. Der entscheidende und der gesetzlichen Neuregelung ebenfalls zugrundeliegende Begriff "Gewerbezweig" ist nicht gesetzlich definiert. Der Begriff hat hingegen in der gesetzlichen Unfallversicherung eine lange Tradition nicht nur im Beitragsrecht, sondern auch im Organisations- und Zuständigkeitsrecht. Grundlage für die Aufteilung der verschiedenen Unternehmen auf die nach dem Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juni 1884 (RGBl 1884, S. 69) nach "Gegenstand" und "Art" der Betriebe neu gegründeten Berufsgenossenschaften war der Bundesratsbeschluss vom 31. Mai 1885 (Amtliche Nachrichten 1885,143), dem weitere Beschlüsse des Bundesrats und des Reichsversicherungsamtes nachfolgten, die in einem alphabetischen Verzeichnis der "Gewerbezweige" zusammengefasst wurden (vgl. Amtliche Nachrichten 1885,254; 1903, 404 ff). Auch die heutige Zuständigkeitsregelung in § 122 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, mit der bisher nicht genutzten Verordnungsermächtigung zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften nennt als Kriterien "Art und Gegenstand der Unternehmen" sowie neu und zusätzlich die Prävention neben der Leistungsfähigkeit der Berufsgenossenschaften. Dass der Begriff Gewerbezweig nicht zu eng verstanden werden darf, zeigen die im Gefahrtarif der Beklagten seit Jahren aufgeführten Gewerbezweige "Evangelische Kirche" und "Katholische Kirche". Auf der anderen Seite erfordern die sich aus der Zuordnung zu einem bestimmten Gewerbezweig und damit zu einer bestimmten Gefahrengemeinschaft ergebenden finanziellen Folgen eine möglichst klare Definition der einzelnen Gewerbezweige bzw. Gefahrengemeinschaften, um Streitigkeiten zu vermeiden, zumal es umstritten sein kann, wie weit oder eng die einzelnen Gewerbezweige zu schneiden sind (zum Ganzen BSG, Urteil vom 24.06.2003, a.a.O.).
24 
Die in die Zuständigkeit einzelner Berufsgenossenschaften herkömmlich zugewiesenen einzelnen Gewerbezweige waren anfänglich durch die Erzeugung der Produkte der im Gewerbezweig zusammengefassten Unternehmen wesentlich geprägt und definiert. Daher enthielten die obengenannten Verzeichnisse des Reichsversicherungsamtes unter der Rubrik "Gewerbezweig" fast ausschließlich die durch die Unternehmen gewonnenen Rohstoffe bzw. die dort hergestellten Produkte. Entscheidender Gesichtspunkt für die berufsgenossenschaftliche Eingliederung war daher regelmäßig die Herstellungsweise des Erzeugnisses. Das dabei in Betracht kommende Arbeitsverfahren und die dabei benutzten Betriebseinrichtungen hingen häufig, aber nicht immer, von der Art des Werkstoffes ab, so dass dieser für das gewerbetypische Risiko mitbestimmend war. Der Verwendungszweck des Erzeugnisses war oder ist aber ausnahmsweise dann ausschlaggebend, wenn in Betrieben verschiedener Berufsgenossenschaften, etwa gleiche oder ähnliche Arbeitsverfahren, Betriebseinrichtungen und Werkstoffe vorkommen (BSGE 39, 112 zur Zuweisung eines Unternehmens in die zuständige Berufsgenossenschaft) d. h. dann liegen auch verschiedene Gewerbezweige vor. Nicht außer Acht gelassen werden darf dabei, dass in der heutigen Dienstleistungsgesellschaft der Begriff der gewerbetypischen Unfallgefahren nur noch in Teilbereichen von Bedeutung ist (BSG, Urt. vom 24.06.2003, a.a.O.). Diese zur Abgrenzung der Zuständigkeiten der Berufsgenossenschaften traditionsgemäße Differenzierungsmerkmale sind auch von den Unfallversicherungsträgern bei der Bewertung der Zusammengehörigkeit der in ihre Zuständigkeit überwiesenen Unternehmen als zu einem Gewerbezweig gehörend zu berücksichtigen. Danach ist es nicht zu beanstanden, wenn in Ausübung des weiten Gestaltungsspielraums vom Unternehmensgegenstand, der das gewerbetypische Risiko beinhaltet, auf die Gemeinsamkeit der Unternehmen und damit auf einen diese Unternehmen verklammernden Gewerbezweig geschlossen wird.
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Die Schulen/schulischen Einrichtungen sind nach Auffassung des Senats eine von der Beklagten in dem vom Senat überprüfbaren Rahmen zulässig vorgenommene Umschreibung eines Gewerbezweigs. Hierzu gehören Institutionen in öffentlicher oder privater Trägerschaft – auch die konfessionellen Schulen –, die durch planmäßigen Unterricht Bildung, Wissenschaft und/oder Fähigkeiten vermitteln. Hierunter zählen allgemeinbildende oder berufsbildende Schulen, je nachdem ob allgemeines Grundlagenwissen oder spezielles Berufswissen gelehrt wird. Zu den berufsbildenden Schulen gehören Berufsschulen, Berufsfachoberschulen, Berufsaufbauschulen, Fachschulen sowie Fachakademien. Die schulischen Einrichtungen vermitteln Bildungsinhalte in vergleichbarer Weise wie die genannten Schulen, z. B. Musikschulen oder Malschulen. Die so von der Beklagten angegebenen Abgrenzungskriterien lassen nicht erkennen, dass unter Überschreitung des dem Satzungsgeber zustehenden Gestaltungs- und Entscheidungsermessens gegen höherrangiges Recht, wie z. B. den Gleichheitsgrundsatz oder das Bestimmtheitsgebot für normative Regelungen, verstoßen wird. Die Beklagte stellt auf den Unternehmensgegenstand der als Schule oder schulische Einrichtung bezeichneten Institution ab, wobei erkennbar die Wissensvermittlung des Schulstoffes der der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Personen (allgemeinbildende Schulen) bzw. der berufsspezifischen Kenntnisse im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung Jugendlicher oder Erwachsener (berufsbildenden Schulen) im Vordergrund steht.
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Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Regelung dieser Gefahrtarifstelle nicht deshalb fehlerhaft, weil widersprüchliche Überschneidungen mit Unternehmen der der Gefahrtarifstelle 53 zugeordneten Schulen für Sport, Gymnastik, Tanz, Ballett einerseits und andererseits mit Musikschulen, Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaften vorliegen und sie daher gegen den Bestimmtheitsgrundsatz und den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Bei den Schulen für Sport, Tanz, Ballett etc. stellt die Beklagte definitionsgemäß auf die in Gewinnerzielungsabsicht betriebene Unternehmung zur Weitergabe von Wissen und Fertigkeiten in nicht schulischen Disziplinen ab. Es handelt sich nicht um Schulen, die breiten Schulsport oder sonstige in der Schul- oder Berufsausbildung übliche, sondern vorwiegend dem Freizeitbereich zuzuordnende Fächer anbieten. Das unterscheidet sie auch von den als schulische Einrichtung in Gefahrtarifstelle 07 von der Beklagten eingestuften Musikschulen oder Malschulen. Die Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaften werden nach Angaben der Beklagten zur Gefahrtarifstelle 32 veranlagt, da im Gegensatz zu der auf Fort- oder Weiterbildung ausgerichteten Berufsbildung der schulischen Einrichtungen (so etwa die von der Beklagten aufgezählten überbetrieblichen Ausbildungszentren der Wirtschaft, Schülernachhilfe, Schulungsunternehmen im Bereich der Informationstechnologie, Kommunikation oder Management) der Unternehmensgegenstand dieser Unternehmen auf die Verwirklichung sozial rehabilitativer Zwecke gerichtet ist. Diese Kriterien sind sachlich begründete Differenzierungsmerkmale, die keine willkürliche Abgrenzung von den Unternehmen der Schule oder schulischen Einrichtungen erkennen lassen. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht ersichtlich. Diese Abgrenzungsmerkmale sind bei der gebotenen normativen Abstraktion auch hinreichend bestimmt. Dem steht nicht entgegen, dass in Grenz- und Ausnahmefällen die Zuordnung einzelner Unternehmen Schwierigkeit bereiten kann.
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Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass eine Differenzierung zwischen allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen schon aus allgemeinen Überlegungen geboten sei, weil in berufsbildenden Schulen der berufspraktische Unterricht durch Umgang mit Werkzeugen und Maschinen risikoreicher sei. Abgesehen davon, dass der Kläger hierfür keine Anhaltspunkte hat – siehe unten –, ist eine unterschiedliche Risikoverteilung bei einzelnen Unternehmen eines Gewerbezweiges nichts Ungewöhnliches und hinzunehmen. Ist bei Tätigkeiten innerhalb eines Unternehmens die unterschiedliche Risikostreuung, wie im angeführten Beispiel des kaufmännischen Angestellten in der Revisionsabteilung eines Kreditinstitutes und einem Hausmeister, Fahrer oder Wachmann des selben Unternehmens, als eine dem Gewerbezweig immanente Risikomischung anzuerkennen (vgl. Beispiel bei BSG, Urteil vom 24.06.2003, a. a. O.), so gilt dies auch für die Risikomischung unter den Unternehmen eines zulässig definierten Gewerbezweigs. Es liegt in der Natur der Sache, dass innerhalb eines Gewerbezweiges durch unterschiedliche Betriebsstrukturen der Einzelunternehmen eine Risikostreuung zwischen den Unternehmen oder Unternehmensgruppen vorhanden ist. Diese Risikostreuung kann sogar beträchtlich sein, wie Fallbeispiele der neueren Rechtsprechung zeigen (vgl. BSG zur Frage der gebotenen Herabsetzung der Veranlagung: Versicherungsunternehmen mit Außendienst und sogenannte Direktversicherungen, Urteile vom 06.05.2003 – B 2 U 7/02 R – und B 2 U 17/02 R –; Architekturbüros mit und ohne Bauleitung, Urteil vom 11.11.2003 B 2 U 55/02 R –). Dass eine etwaige höhere oder niedrigere Unfalllast den Unfallversicherungsträger auf Grund der ihm zukommenden Gestaltungsfreiheit berechtigt, bei ansonsten gegebenen Voraussetzungen (hinreichend große Gruppe einer Gefahrengemeinschaft etc.) die danach abgrenzbaren Unternehmen eines Gewerbezweiges einer besonderen Gefahrtarifstelle zuzuordnen, letztlich damit einen gesonderten Gewerbezweig zu konstituieren, steht dem nicht entgegen. Soweit der Kläger sich auf die Entscheidung des BSG vom 12.12.1985 (SozR 2200 § 731 Nr. 2) beruft, in der Taxiunternehmen und Omnibusunternehmen nicht demselben Gewerbezweig zugeordnet gewesen seien, geht dies fehl, denn streiterheblich war dort nur die Frage, ob der Unfallversicherungsträger die bereits von ihm nach unterschiedlichen Gewerbezweigen eingestufte Unternehmen in einer Gefahrtarifstelle gemeinsam veranlagen konnte.
28 
Sind daher die beruflichen und allgemeinbildenden Schulen und die schulischen Einrichtungen zutreffend – weil in gerichtlich nicht zu beanstandender Weise nach traditionellem Verständnis und dem Kriterium der Wissensvermittlung bestimmter Kenntnisse und Fertigkeiten definiert – als ein Gewerbezweig in der Gefahrtarifstelle 07 veranlagt, bedarf es entgegen der Auffassung des Klägers keiner weiteren Differenzierung nach unterschiedlichem Gefährdungsrisiko. § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII verlangt die Berücksichtigung gleicher Risiken nur für die gemeinsame Veranlagung mehrerer Gewerbezweige in einer Tarifstelle. Es kann vorliegend offen bleiben, ob und ab wann die Beurteilungs- und Gestaltungsfreiheit des Unfallversicherungsträgers auf nur eine rechtlich mögliche Entscheidung zur Definition eines Gewerbezweiges beschränkt sein kann, wenn eine nach bisherigen Kriterien in einem Gewerbezweig zusammengefasste Unternehmensart nachweislich höhere Unfallrisiken gegenüber einer durch gemeinsame Merkmale abgrenzbaren Unternehmensgruppe erkennen lässt. Eine solche relevante Erhöhung der Unfallrisiken kommt entgegen der Auffassung des Klägers nicht in den im maßgeblichen Beobachtungszeitraum von 1994 bis 1996 erhobenen Zahlen der Versicherungsfälle und dem Anteil der Gefahrtarifstelle 07 an den Gesamtentschädigungsleistungen zum Ausdruck. Die Beklagte hat zum einen überzeugend darauf hingewiesen, dass die vorauserhobenen Zahlen für den Gefahrtarif 1995 auf einem anderen Datenmaterial beruhen, da bis dahin durch sie nur Versicherungsleistungen in Form der erstmals gezahlten Rente berücksichtigt wurden. Im nachfolgenden Erhebungszeitraum sind dagegen alle entschädigten Fälle sowie alle Entschädigungsleistungen, d. h. auch die Aufwendungen für Heilbehandlung usw., mit einbezogen worden. Die vom Kläger als im Vergleich irreal bezeichneten Zahlen sind daher zur Überzeugung des Senats in ihrer Diskrepanz ausreichend erklärt und lassen darüber hinaus keinen exorbitanten Anstieg von Versicherungsfällen in den Unternehmen der Gefahrtarifstelle 07 erkennen. Hinzu kommt, dass die Beklagte bis 1996, zum Ende des Beobachtungszeitraums für die Bildung des Gefahrtarif 1998, keine gesonderte Erhebung hinsichtlich der einzelnen Unternehmen der Gefahrtarifstelle 07 durchgeführt hat, aus der sich ein unterschiedliches Risiko für einzelne Unternehmensgruppen hätte ergeben können.
29 
Zu solchen Erhebungen aufgrund der Zahlen des Beobachtungszeitraums 1994-1996 bestand daher auch kein Anlass. Es ist nicht zu beanstanden, dass solche weitergehenden Erhebungen erst mit dem Gefahrtarif 2001 durchgeführt werden, denn Veränderungen innerhalb einer Gefahrtarifstelle dürfen nicht schematisch und überhastet erfolgen, sondern neben einem ausreichenden Beobachtungszeitraum ist dem Versicherungsträger auch Raum für die notwendigen Überlegungen zur rechtmäßigen Neuformierung einer Tarifstelle, insbesondere zur Prüfung und Berechnung der Zuordnung eines kleineren Gewerbezweiges, einzuräumen (vgl. BSG, Urt. vom 12.12.1985 a.a.O.). Die nach Vorbringen des Klägers bereits vor dem Gefahrtarif 1998 erkennbar gestiegenen Eckdaten registrierter Versicherungsfälle sind zur Überzeugung des Senats nicht geeignet gewesen, eine entsprechende Handlungspflicht der Beklagten zu begründen und den Schluss zuzulassen, dass der Gefahrtarif 1998 auf unsicherem Datenmaterial jedenfalls für die Bildung des Gewerbezweiges der Gefahrtarifstelle 07 beruht. Zwar mag offen bleiben, ob die Eckdaten, wie die Beklagte vorträgt, insoweit unzuverlässige Parameter darstellen, weil darin jeder gemeldete Versicherungsfall, unabhängig ob letztlich eine Entschädigungspflicht bestand oder nicht, enthalten ist. Aber die von den Beteiligten herangezogene Erklärung einer erhöhten Zahl an Versicherungsfälle durch Annahme der im Rahmen der Wiedervereinigung erhöhten Unfallzahl im Beitrittsgebiet hätte nicht geboten, einen Strukturwandel der beruflichen Bildung anzunehmen und damit Überlegungen anzustellen, ob der Gewerbezweig Schule/schulische Einrichtung korrekturbedürftig ist. Das erhöhte Maß an beruflicher Aus- und Fortbildung, insbesondere durch Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit, was als Ursache der gestiegenen Unfallzahlen anzusehen sei, lässt eine gewerbetypische strukturelle Verschiebung des Gefährdungsrisikos bei den beruflichen Fortbildungsmaßnahmen, die unter den berufsbildenden Schulen und vor allem unter den schulischen Einrichtungen erfasst werden, nicht erkennen. Dass abweichend von den bisherigen Institutsstrukturen sich andere Aus- und Fortbildungsinstitute mit anderen Methoden oder Wirkungskreisen entwickelt haben, die eine andere Definition des Unternehmensgegenstandes i. o. Sinne erfordern, wird weder vom Kläger substantiiert selbst behauptet noch ist dies den Zahlen als solches zu entnehmen. Vielmehr stellt der Kläger darauf ab, dass die mit der Wiedervereinigung zusammenhängende große Zahl von Neugründungen bzw. Neuinstitutionalisierungen mit einer erhöhten Unfallzahl einhergingen. Damit werden aber historisch-geografische Bedingungen für die unterstellten erhöhten Unfalllasten verantwortlich gemacht, die grundsätzlich keine Erhöhung der im Unternehmensgegenstand sich widerspiegelnden gewerbetypischen Gefahr der in Betracht kommenden Unternehmen bedingen. Ein betriebsstrukturtypisches, unabhängig von Ort und Zeit vorhandenes Unfallrisiko lag nicht vor. Außerdem sind Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaften, soweit sie zur Erläuterung der besonders unfallträchtigen Unternehmensform wegen der üblichen Lehrwerkstätten vom Kläger auch in diesem Zusammenhang angeführt werden, nicht in der Gefahrtarifstelle 07 erfasst, wie oben ausgeführt. Etwaige strukturelle Änderungen bei diesen Unternehmen haben keine Auswirkungen auf den in der Gefahrtarifstelle 07 umschriebenen Gewerbezweig.
30 
Auf eine Ungleichbehandlung gegenüber Unternehmen der anderen Gefahrtarifstellen, die angeblich ab 1998 zu geringeren Gefahrklassen veranlagt worden seien, kann sich der Kläger nicht berufen. Die Ausweisung von Gefahrtarifstellen getrennt nach Gewerbezweigen ist dem Gewerbezweigtarif immanent. Auf eine behauptete rechtswidrige Einstufung der Schulen für Sport etc. in der Tarifstelle 53 kommt es vorliegend nicht an, da eine Rechtsverletzung des Klägers hinsichtlich seiner gerügten Veranlagung unter der Gefahrtarifstelle 07 damit nicht zu begründen ist.
31 
Auch die Berechnung der Gefahrklasse der Gefahrtarifstelle 07 ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat unter Berücksichtigung der "gezahlten Leistungen" (§ 157 Abs. 3 SGB VII) die jeweiligen Entschädigungsleistungen für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten des Beobachtungszeitraums, nämlich 1994 bis 1996, sowie die entsprechenden Lohnsummen ermittelt und hieraus die Belastungsziffer (Gefahrklasse) 1,63 der Gefahrtarifstelle errechnet. Eine fehlerhafte Ermittlung der Berechnungsgrundlagen für die Gefahrklasse der Gefahrtarifstelle 07 ist für den Senat nicht ersichtlich. Grundlage war die Neulast aller im Beobachtungszeitraum entschädigter Unfälle, was 38.102 Unfälle mit einem Entschädigungsvolumen von 31.787.978,79 DM ergab. Diese im Verhältnis zur Lohnsumme von 19.505.895.650 DM gesetzte Größe ergibt die Belastungsziffer 1,62966 (= gerundet 1,63). Substantiierte Einwendungen hat der Kläger hiergegen nicht erhoben. Die erhöhten Zahlen gegenüber dem Erhebungszeitraum für den Gefahrtarif 1995 beruhen auf dem geänderten Erfassungsmodus, wonach nicht mehr nur die Unfälle allein mit Rentengewährung, sondern jeder Unfall mit jeder Entschädigung, d.h. auch Aufwendungen für Heilbehandlung usw., berücksichtigt wurden. Die Vorlage einer Liste aller in der Tarifstelle 07 erfassten Unternehmen, wie vom Kläger angeregt, hätte zu keiner weitergehenden Erkenntnis geführt, da die Beklagte überzeugend dargelegt hat, die Entschädigungsleistungen der Unternehmen der Gefahrtarifstelle bisher nicht gesondert zu dokumentieren.
32 
Soweit verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 157 SGB VII geltend gemacht worden sind, teilt diese der Senat nicht. Er verweist auf die Ausführungen des Bundessozialgerichts im Urteil vom 24.06.2003, denen sich der Senat anschließt.
33 
Soweit der Kläger rügt, die Berücksichtigung der DDR-Altlasten und die Vereinbarung mit dem DFB führe zu einer übermäßigen Belastung durch höhere Beiträge, sind dies Einwendungen, die allenfalls den Beitragsbescheiden entgegengehalten werden können, da sie die Höhe des Beitragsfußes betreffen. Dieser errechnet sich nach § 167 SGB VII aus dem Verhältnis des Umlagesolls, in das der Finanzbedarf einzustellen ist, zu den Beitragseinheiten (Arbeitsentgelt x Gefahrklassen). Abgesehen davon, dass die unter der Geltung des Gefahrtarifs 1998 ergangenen Beitragsbescheide für die hier maßgeblichen Beitragsjahre 1998 bis 2000 nicht Streitgegenstand sind, begegnet die Umlegung des Finanzbedarfs für den genannten Zeitraum auch rechtlich keinen Bedenken. Der Senat schließt sich auch insoweit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an (vgl. Urteil vom 24.02.2004 – B 2 U 31/31 R –). Gleiches gilt für die sinngemäße Rüge der Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, weil bei der Beitragsberechnung nicht berücksichtigt werde, dass mehr Beiträge eingenommen würden als Unfalllasten für die Schulen entstanden seien. Der Senat merkt an, dass das Verhältnis zwischen den Beiträgen eines Gewerbezweigs und für den Gewerbezweig aufgebrachten Versicherungsleistungen keinem Äquivalenzprinzip unterliegt. Vielmehr folgt aus dem Umlageverfahren, dass eine gleichmäßige Beteiligung der einzelnen Unternehmen an den umzulegenden Kosten anzustreben ist. Da der Gesamtbedarf sich aus Kosten zusammensetzt, die teilweise konkreten Gefahrtarifstellen zugeordnet werden können, teilweise aber auch nicht, ist die Möglichkeit einer Heranziehung für Kosten, die außerhalb der eigenen Gefahrtarifstelle entstanden sind, vom System her bereits angelegt. Unter Berücksichtigung eines alle Unternehmen gleichmäßig betreffenden Verteilungsmaßstabs liegt ein Verstoß gegen das Übermaßverbot nur vor, wenn die konkrete Gefahr einer Existenzgefährdung oder Ähnliches droht. Solches ist vorliegend nicht geltend gemacht oder ersichtlich.
34 
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
35 
Die Kostenentscheidung für das vor dem 02.01.2002 anhängig gewordene Verfahren beruht auf §§ 193, 183 SGG in der bis zum 01.01.2002 gültigen Fassung.
36 
Der Senat hat die Revision zugelassen, da er dem Rechtsstreit im Hinblick auf die abweichende Entscheidung des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein sowie der Betroffenheit von ca. 195 Schulträgern der Waldorfschulen grundsätzliche Bedeutung beimisst, obgleich es sich bei der Regelung des Gefahrtarifs 1998 um abgelaufenes Recht handelt.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 183


Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kos

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 143


Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 96


(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. (2) Eine Abschrift des neuen Ver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 7


(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. (2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen. (3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausn

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 157 Gefahrtarif


(1) Der Unfallversicherungsträger setzt als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest. In dem Gefahrtarif sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen. Für die in § 121 Abs. 2 genannten Unternehmen der Seefahrt kann die Berufsgenossenscha

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 159 Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen


(1) Der Unfallversicherungsträger veranlagt die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen. Satz 1 gilt nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten. (2) Für die Auskunftspflicht der Unternehmer gilt § 98 des Zehnten Buc

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 33 Vertreterversammlung, Verwaltungsrat


(1) Die Vertreterversammlung beschließt die Satzung und sonstiges autonomes Recht des Versicherungsträgers sowie in den übrigen durch Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht vorgesehenen Fällen. Bei der Deutschen Rentenver

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 158 Genehmigung


(1) Der Gefahrtarif und jede Änderung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. (2) Der Unfallversicherungsträger hat spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer des Gefahrtarifs der Aufsichtsbehörde beabsichtigte Änderungen mitzutei

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 122 Sachliche und örtliche Zuständigkeit


(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die sachliche Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften nach Art und Gegenstand der Unternehmen unter Berücksichtigung der Präven

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 167 Beitragsberechnung


(1) Der Beitrag ergibt sich aus den zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten, den Gefahrklassen und dem Beitragsfuß. (2) Der Beitragsfuß wird durch Division des Umlagesolls durch die Beitragseinheiten (Arbeitsentgelte x Gefahrklassen) berechnet. Be

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 28. Nov. 2005 - L 1 U 4484/04

bei uns veröffentlicht am 28.11.2005

Tatbestand   1  Zwischen den Beteiligten ist die Veranlagung der Klägerin nach dem Gefahrtarif 2001 der Beklagten streitig. 2  Die Klägerin zeigte der Beklagten im März 2001 die Aufnahme ihrer Unternehmenst

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(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Der Unfallversicherungsträger veranlagt die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen. Satz 1 gilt nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten.

(2) Für die Auskunftspflicht der Unternehmer gilt § 98 des Zehnten Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Auskunfts- und Vorlagepflicht der Unternehmer auch auf Angaben und Unterlagen über die betrieblichen Verhältnisse erstreckt, die für die Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen erforderlich sind. Soweit die Unternehmer ihrer Auskunftspflicht nicht nachkommen, nimmt der Unfallversicherungsträger die Veranlagung nach eigener Einschätzung der betrieblichen Verhältnisse vor.

(1) Die Vertreterversammlung beschließt die Satzung und sonstiges autonomes Recht des Versicherungsträgers sowie in den übrigen durch Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht vorgesehenen Fällen. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund wird der Beschluss über die Satzung von der Bundesvertreterversammlung nach § 31 Absatz 3b gefasst; der Beschluss wird gemäß § 64 Absatz 4 gefasst, soweit die Satzung Regelungen zu Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung oder zu gemeinsamen Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung trifft. Im Übrigen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der durch Wahl der Versicherten und Arbeitgeber der Deutschen Rentenversicherung Bund bestimmten Mitglieder.

(2) Die Vertreterversammlung vertritt den Versicherungsträger gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern. Sie kann in der Satzung oder im Einzelfall bestimmen, dass das Vertretungsrecht gemeinsam durch die Vorsitzenden der Vertreterversammlung ausgeübt wird.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Verwaltungsrat nach § 31 Absatz 3a. Soweit das Sozialgesetzbuch Bestimmungen über die Vertreterversammlung oder deren Vorsitzenden trifft, gelten diese für den Verwaltungsrat oder dessen Vorsitzenden. Dem Verwaltungsrat oder dessen Vorsitzenden obliegen auch die Aufgaben des Vorstandes oder dessen Vorsitzenden nach § 37 Absatz 2, § 38 und nach dem Zweiten Titel.

(4) Soweit das Sozialgesetzbuch Bestimmungen über die Vertreterversammlung oder deren Vorsitzenden trifft, gelten diese für die Bundesvertreterversammlung oder deren Vorsitzenden entsprechend. Für den Beschluss über die Satzung gilt Absatz 1 Satz 2 und 3.

(1) Der Unfallversicherungsträger setzt als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest. In dem Gefahrtarif sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen. Für die in § 121 Abs. 2 genannten Unternehmen der Seefahrt kann die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation Gefahrklassen feststellen.

(2) Der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden. Für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten kann eine Tarifstelle mit einer Gefahrklasse vorgesehen werden.

(3) Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet.

(4) Der Gefahrtarif hat eine Bestimmung über die Festsetzung der Gefahrklassen oder die Berechnung der Beiträge für fremdartige Nebenunternehmen vorzusehen. Die Berechnungsgrundlagen des Unfallversicherungsträgers, dem die Nebenunternehmen als Hauptunternehmen angehören würden, sind dabei zu beachten.

(5) Der Gefahrtarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren.

(6) (weggefallen)

(1) Der Gefahrtarif und jede Änderung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Der Unfallversicherungsträger hat spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer des Gefahrtarifs der Aufsichtsbehörde beabsichtigte Änderungen mitzuteilen. Wird der Gefahrtarif in einer von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist nicht aufgestellt oder wird er nicht genehmigt, stellt ihn die Aufsichtsbehörde auf. § 89 des Vierten Buches gilt.

(1) Der Unfallversicherungsträger setzt als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest. In dem Gefahrtarif sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen. Für die in § 121 Abs. 2 genannten Unternehmen der Seefahrt kann die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation Gefahrklassen feststellen.

(2) Der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden. Für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten kann eine Tarifstelle mit einer Gefahrklasse vorgesehen werden.

(3) Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet.

(4) Der Gefahrtarif hat eine Bestimmung über die Festsetzung der Gefahrklassen oder die Berechnung der Beiträge für fremdartige Nebenunternehmen vorzusehen. Die Berechnungsgrundlagen des Unfallversicherungsträgers, dem die Nebenunternehmen als Hauptunternehmen angehören würden, sind dabei zu beachten.

(5) Der Gefahrtarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren.

(6) (weggefallen)

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die sachliche Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften nach Art und Gegenstand der Unternehmen unter Berücksichtigung der Prävention und der Leistungsfähigkeit der Berufsgenossenschaften und die örtliche Zuständigkeit bestimmen. Werden dabei bestehende Zuständigkeiten verändert, ist in der Rechtsverordnung zu regeln, inwieweit die bisher zuständige Berufsgenossenschaft Betriebsmittel und Mittel aus der Rücklage an die nunmehr zuständige Berufsgenossenschaft zu übertragen hat.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleibt jede Berufsgenossenschaft für die Unternehmensarten sachlich zuständig, für die sie bisher zuständig war, solange eine nach Absatz 1 erlassene Rechtsverordnung die Zuständigkeit nicht anders regelt.

(1) Der Unfallversicherungsträger setzt als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest. In dem Gefahrtarif sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen. Für die in § 121 Abs. 2 genannten Unternehmen der Seefahrt kann die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation Gefahrklassen feststellen.

(2) Der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden. Für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten kann eine Tarifstelle mit einer Gefahrklasse vorgesehen werden.

(3) Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet.

(4) Der Gefahrtarif hat eine Bestimmung über die Festsetzung der Gefahrklassen oder die Berechnung der Beiträge für fremdartige Nebenunternehmen vorzusehen. Die Berechnungsgrundlagen des Unfallversicherungsträgers, dem die Nebenunternehmen als Hauptunternehmen angehören würden, sind dabei zu beachten.

(5) Der Gefahrtarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren.

(6) (weggefallen)

(1) Der Beitrag ergibt sich aus den zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten, den Gefahrklassen und dem Beitragsfuß.

(2) Der Beitragsfuß wird durch Division des Umlagesolls durch die Beitragseinheiten (Arbeitsentgelte x Gefahrklassen) berechnet. Beitragseinheiten der Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten werden nicht berücksichtigt; für diese Unternehmen wird der Beitrag nach dem Beitragsfuß des letzten Umlagejahres berechnet.

(3) Die Einzelheiten der Beitragsberechnung bestimmt die Satzung.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Der Unfallversicherungsträger veranlagt die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen. Satz 1 gilt nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten.

(2) Für die Auskunftspflicht der Unternehmer gilt § 98 des Zehnten Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Auskunfts- und Vorlagepflicht der Unternehmer auch auf Angaben und Unterlagen über die betrieblichen Verhältnisse erstreckt, die für die Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen erforderlich sind. Soweit die Unternehmer ihrer Auskunftspflicht nicht nachkommen, nimmt der Unfallversicherungsträger die Veranlagung nach eigener Einschätzung der betrieblichen Verhältnisse vor.

(1) Die Vertreterversammlung beschließt die Satzung und sonstiges autonomes Recht des Versicherungsträgers sowie in den übrigen durch Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht vorgesehenen Fällen. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund wird der Beschluss über die Satzung von der Bundesvertreterversammlung nach § 31 Absatz 3b gefasst; der Beschluss wird gemäß § 64 Absatz 4 gefasst, soweit die Satzung Regelungen zu Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung oder zu gemeinsamen Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung trifft. Im Übrigen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der durch Wahl der Versicherten und Arbeitgeber der Deutschen Rentenversicherung Bund bestimmten Mitglieder.

(2) Die Vertreterversammlung vertritt den Versicherungsträger gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern. Sie kann in der Satzung oder im Einzelfall bestimmen, dass das Vertretungsrecht gemeinsam durch die Vorsitzenden der Vertreterversammlung ausgeübt wird.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Verwaltungsrat nach § 31 Absatz 3a. Soweit das Sozialgesetzbuch Bestimmungen über die Vertreterversammlung oder deren Vorsitzenden trifft, gelten diese für den Verwaltungsrat oder dessen Vorsitzenden. Dem Verwaltungsrat oder dessen Vorsitzenden obliegen auch die Aufgaben des Vorstandes oder dessen Vorsitzenden nach § 37 Absatz 2, § 38 und nach dem Zweiten Titel.

(4) Soweit das Sozialgesetzbuch Bestimmungen über die Vertreterversammlung oder deren Vorsitzenden trifft, gelten diese für die Bundesvertreterversammlung oder deren Vorsitzenden entsprechend. Für den Beschluss über die Satzung gilt Absatz 1 Satz 2 und 3.

(1) Der Unfallversicherungsträger setzt als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest. In dem Gefahrtarif sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen. Für die in § 121 Abs. 2 genannten Unternehmen der Seefahrt kann die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation Gefahrklassen feststellen.

(2) Der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden. Für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten kann eine Tarifstelle mit einer Gefahrklasse vorgesehen werden.

(3) Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet.

(4) Der Gefahrtarif hat eine Bestimmung über die Festsetzung der Gefahrklassen oder die Berechnung der Beiträge für fremdartige Nebenunternehmen vorzusehen. Die Berechnungsgrundlagen des Unfallversicherungsträgers, dem die Nebenunternehmen als Hauptunternehmen angehören würden, sind dabei zu beachten.

(5) Der Gefahrtarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren.

(6) (weggefallen)

(1) Der Gefahrtarif und jede Änderung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Der Unfallversicherungsträger hat spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer des Gefahrtarifs der Aufsichtsbehörde beabsichtigte Änderungen mitzuteilen. Wird der Gefahrtarif in einer von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist nicht aufgestellt oder wird er nicht genehmigt, stellt ihn die Aufsichtsbehörde auf. § 89 des Vierten Buches gilt.

(1) Der Unfallversicherungsträger setzt als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest. In dem Gefahrtarif sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen. Für die in § 121 Abs. 2 genannten Unternehmen der Seefahrt kann die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation Gefahrklassen feststellen.

(2) Der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden. Für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten kann eine Tarifstelle mit einer Gefahrklasse vorgesehen werden.

(3) Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet.

(4) Der Gefahrtarif hat eine Bestimmung über die Festsetzung der Gefahrklassen oder die Berechnung der Beiträge für fremdartige Nebenunternehmen vorzusehen. Die Berechnungsgrundlagen des Unfallversicherungsträgers, dem die Nebenunternehmen als Hauptunternehmen angehören würden, sind dabei zu beachten.

(5) Der Gefahrtarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren.

(6) (weggefallen)

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die sachliche Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften nach Art und Gegenstand der Unternehmen unter Berücksichtigung der Prävention und der Leistungsfähigkeit der Berufsgenossenschaften und die örtliche Zuständigkeit bestimmen. Werden dabei bestehende Zuständigkeiten verändert, ist in der Rechtsverordnung zu regeln, inwieweit die bisher zuständige Berufsgenossenschaft Betriebsmittel und Mittel aus der Rücklage an die nunmehr zuständige Berufsgenossenschaft zu übertragen hat.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleibt jede Berufsgenossenschaft für die Unternehmensarten sachlich zuständig, für die sie bisher zuständig war, solange eine nach Absatz 1 erlassene Rechtsverordnung die Zuständigkeit nicht anders regelt.

(1) Der Unfallversicherungsträger setzt als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest. In dem Gefahrtarif sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen. Für die in § 121 Abs. 2 genannten Unternehmen der Seefahrt kann die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation Gefahrklassen feststellen.

(2) Der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden. Für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten kann eine Tarifstelle mit einer Gefahrklasse vorgesehen werden.

(3) Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet.

(4) Der Gefahrtarif hat eine Bestimmung über die Festsetzung der Gefahrklassen oder die Berechnung der Beiträge für fremdartige Nebenunternehmen vorzusehen. Die Berechnungsgrundlagen des Unfallversicherungsträgers, dem die Nebenunternehmen als Hauptunternehmen angehören würden, sind dabei zu beachten.

(5) Der Gefahrtarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren.

(6) (weggefallen)

(1) Der Beitrag ergibt sich aus den zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten, den Gefahrklassen und dem Beitragsfuß.

(2) Der Beitragsfuß wird durch Division des Umlagesolls durch die Beitragseinheiten (Arbeitsentgelte x Gefahrklassen) berechnet. Beitragseinheiten der Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten werden nicht berücksichtigt; für diese Unternehmen wird der Beitrag nach dem Beitragsfuß des letzten Umlagejahres berechnet.

(3) Die Einzelheiten der Beitragsberechnung bestimmt die Satzung.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).