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Die gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Beklagten ist auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Das klagestattgebende Urteil des SG war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen, denn der Veranlagungsbescheid der Beklagten vom 26. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2001 ist rechtmäßig.
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Rechtsgrundlage für den Veranlagungsbescheid ist § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, nach dem der Unfallversicherungsträger die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu Gefahrklassen veranlagt. Die Vertreterversammlung des Unfallversicherungsträgers (§ 33 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch SGB IV ) setzt hierzu gem. § 157 Abs. 1 SGB VII als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest, in dem zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen sind (§ 157 Abs. 1 Satz 1, 2 SGB VII). Der Gefahrtarif wird nach Gefahrtarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden (§ 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet (§ 157 Abs. 3 SGB VII). Bei der Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch als SGB VII ist keine grundlegende Neuregelung des Beitragsrechts erfolgt. Es ist vielmehr im Wesentlichen das zuvor geltende Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO) übernommen worden (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung, BT Drucks 13/2204, S 73, 110 ff). Neu ist jedoch die Vorschrift über die Bildung der Gefahrtarifstellen in § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII, zu der in der Gesetzesbegründung (BT Drucks 13/2204, S 111) ausgeführt wird, dass diese die Kriterien benennt, nach denen der Gefahrtarif aufzustellen ist, und dies im Übrigen der bisherigen Praxis der Berufsgenossenschaften entspreche, womit diese Praxis ebenso wie bei der Gefahrklassenberechnung in § 157 Abs. 3 SGB VII übernommen und kodifiziert werde (vgl. BSG Urteil vom 24.06.2003 B 2 U 21/02 R = SozR 4 2700 § 157 Nr. 1).
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Durch gefahrtarifliche Bestimmungen hervorgerufene Härten im Einzelfall sind als Folge der zulässigen generalisierenden versicherungsrechtlichen Regelungen hinzunehmen (BVerfG SozR 2200 § 734 Nr. 2). Unter den Gefahrtarifstellen sind nach unterschiedlichen Zuordnungsmerkmalen Risikogemeinschaften zu bilden. Nach der Natur der Sache kommen die Tarifarten des Gewerbezweigtarifs oder des Tätigkeitstarifs in Betracht. Die unter diesen Gesichtspunkten gebildete Anzahl und die Arten der Gefahrtarifstellen stehen im Ermessen der Vertreterversammlung. Alle Tarifarten sind grundsätzlich zulässig, jedoch gebührt dem Gewerbezweigtarif der Vorrang, weil er am besten die gewerbetypischen Gefahren und damit das gemeinschaftliche Risiko erfasst (BSG SozR 2200 § 734 Nr. 1). Aber auch gemischte Tarife in diesem Sinne sind grundsätzlich zulässig (BSG a.a.O.). Jede Gefahrtarifstelle bedarf einer ausreichenden Größe, damit zufallsbedingte Schwankungen in der Belastungsentwicklung ausgeschlossen werden. Bei Gewerbezweigtarifen für jeden Gewerbezweig eine eigene Gefahrtarifstelle zu bilden, ist mangels ausreichender Größe nicht immer möglich, deshalb sind auch Zusammenfassungen mehrerer Gewerbezweige mit wenigstens annähernd gleichen Risiken grundsätzlich zulässig und im Einzelfall auch geboten (vgl. hierzu Ricke, Kasseler Kommentar, Bd. 2, § 157 RdNr. 11a).
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Angesichts der vom Gesetzgeber gewollten Kontinuität ist die bisherige Rechtsprechung zur Bildung von Gefahrtarifen nach der RVO auf die Bildung von Gefahrtarifen nach dem SGB VII dem Grunde nach zu übertragen und von Folgendem auszugehen: Der Gefahrtarif ist unabhängig von der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (vgl. § 158 SGB VII) durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit überprüfbar. Als autonom gesetztes objektives Recht (vgl. § 157 SGB VII, §§ 33 ff SGB IV) ist der Gefahrtarif nur daraufhin überprüfbar, ob er mit dem Gesetz, das die Ermächtigungsgrundlage beinhaltet, also dem SGB VII, und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar ist. Ähnlich wie dem Gesetzgeber ist den ihre Angelegenheiten selbst regelnden öffentlich rechtlichen Körperschaften als Stellen der mittelbaren Staatsverwaltung, somit auch den Trägern der Sozialversicherung, ein nicht zu eng bemessener Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt, soweit sie innerhalb der ihnen erteilten gesetzlichen Ermächtigung Recht setzen (BSGE 13, 189 = SozR Nr. 2 zu § 915 RVO; BSGE 27, 237, 240 = SozR Nr. 1 zu § 730 RVO; BSG SozR Nr. 4 zu § 725 RVO; BSG SozR 2200 § 725 Nr. 10; SozR 2200 § 734 Nr. 5; BSG Urteil vom 21. August 1991 2 RU 54/90 NZA 1992, 335 f; BSG Urteil vom 18. Oktober 1994 2 RU 6/94 SGb 1995, 253, 255). Als gesetzliche Vorgaben sind die in §§ 152 f, 157, 162 SGB VII zum Ausdruck kommenden Zielvorstellungen und Wertentscheidungen sowie die tragenden Grundsätze des Unfallversicherungsrechts zu beachten (vgl. BSGE 55, 26, 27 = SozR 2200 § 734 Nr. 3; BSG SozR 2200 § 731 Nr. 2; BSG Urteile vom 21. August 1991 und 18. Oktober 1994, a.a.O.). Die Prüfung, ob der Gefahrtarif die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung trifft, ist nicht Aufgabe der Gerichte (BSG SozR 2200, § 731 Nr. 2; BSG Urteile vom 21. August 1991 und 18. Oktober 1994, a.a.O.); die Abwägung zwischen mehreren, jeweils für die eine oder andere Regelung bei der Gestaltung des Gefahrtarifs wesentlichen Gesichtspunkte und die daraus folgende Entscheidung obliegt dem Unfallversicherungsträger (BSG SozR 3 2200 § 809 Nr. 1). Bei komplexen und sich sprunghaft entwickelnden Sachverhalten ist ihm ein zeitlicher Anpassungsspielraum zuzubilligen, um weitere Erfahrungen zu sammeln, Klarheit zu gewinnen und Mängeln in den Regelungen abzuhelfen (BSG SozR 2200 § 731 Nr. 2; SozR 3 2200 § 809 Nr. 1; BSG Urteil vom 21. August 1991, aaO; BVerfGE 33, 171, 189, 80, 1, 26). Aufgrund dieser eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungsbefugnis kann nicht jeder Fehler Beachtung finden. Die Bildung des Gefahrtarifs muss aber auf gesichertem Zahlenmaterial fußen und versicherungsmathematischen Grundsätzen entsprechen. Denn Veranlagungs- und Beitragsbescheide sind eingreifende Verwaltungsakte, die nur auf einer klaren rechtlichen und tatsächlichen Grundlage erlassen werden dürfen (BSG Urteil vom 18. Oktober 1994 2 RU 6/94 SGb 1995, 253).
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Die Gliederung des Gefahrtarifes 2001 der Beklagten in Teil I im Wesentlichen nach Gewerbezweigen (wie in Teil II Nr. 1 Abs. 1 des Gefahrtarifs ausdrücklich normiert) ist zulässig. Die neue Regelung in § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII, Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs zu bilden, ist entsprechend der bisherigen Praxis der Unfallversicherungsträger, auf die die Gesetzesmaterialien verweisen, und nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSGE 55, 26 ff = SozR 2200 § 734 Nr. 3) nur so zu verstehen, dass bei einem nach Gewerbezweigen gegliederten Gefahrtarif Gewerbezweige und bei einem nach Tätigkeiten gegliederten Gefahrtarif Tätigkeiten mit annähernd gleichem Risiko zu Tarifstellen zusammengefasst werden sollen, weil sonst die Bildung nach den Gefährdungsrisiken keinen Sinn ergibt. Der entscheidende und der gesetzlichen Neuregelung ebenfalls zugrundeliegende Begriff "Gewerbezweig" ist nicht gesetzlich definiert. Der Begriff hat hingegen in der gesetzlichen Unfallversicherung eine lange Tradition nicht nur im Beitragsrecht, sondern auch im Organisations- und Zuständigkeitsrecht. Grundlage für die Aufteilung der verschiedenen Unternehmen auf die nach dem Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juni 1884 (RGBl 1884, S. 69) nach "Gegenstand" und "Art" der Betriebe neu gegründeten Berufsgenossenschaften war der Bundesratsbeschluss vom 31. Mai 1885 (Amtliche Nachrichten 1885,143), dem weitere Beschlüsse des Bundesrats und des Reichsversicherungsamtes nachfolgten, die in einem alphabetischen Verzeichnis der "Gewerbezweige” zusammengefasst wurden (vgl. Amtliche Nachrichten 1885,254; 1903, 404 ff). Auch die heutige Zuständigkeitsregelung in § 122 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, mit der bisher nicht genutzten Verordnungsermächtigung zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften nennt als Kriterien "Art und Gegenstand der Unternehmen" sowie neu und zusätzlich die Prävention neben der Leistungsfähigkeit der Berufsgenossenschaften. Dass der Begriff Gewerbezweig nicht zu eng verstanden werden darf, zeigen die im Gefahrtarif der Beklagten seit Jahren aufgeführten Gewerbezweige "Evangelische Kirche" und "Katholische Kirche". Auf der anderen Seite erfordern die sich aus der Zuordnung zu einem bestimmten Gewerbezweig und damit zu einer bestimmten Gefahrengemeinschaft ergebenden finanziellen Folgen eine möglichst klare Definition der einzelnen Gewerbezweige bzw. Gefahrengemeinschaften, um Streitigkeiten zu vermeiden, zumal es umstritten sein kann, wie weit oder eng die einzelnen Gewerbezweige zu schneiden sind (zum Ganzen BSG, Urteil vom 24.06.2003, a.a.O.).
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Danach ist der Beklagten nicht verwehrt, die in ihren Zuständigkeitsbereich verwiesenen Unternehmen über die Definition gemeinsamer, am Unternehmensgegenstand ausgerichteter, betriebseigentümlicher Merkmale nach Gewerbezweigen zu gliedern. Dies ergibt sich aus der historischen Entwicklung, wonach die Zuständigkeit einzelner Berufsgenossenschaften sich nach den ihnen zugewiesenen einzelnen Gewerbezweigen richtete, die anfänglich wesentlich durch die Erzeugung der Produkte der im Gewerbezweig zusammengefassten Unternehmen wesentlich geprägt und definiert waren. Daher enthielten die oben genannten Verzeichnisse des Reichsversicherungsamtes unter der Rubrik "Gewerbezweig” fast ausschließlich die durch die Unternehmen gewonnenen Rohstoffe bzw. die dort hergestellten Produkte. Entscheidender Gesichtspunkt für die berufsgenossenschaftliche Eingliederung war daher regelmäßig die Herstellungsweise des Erzeugnisses. Das dabei in Betracht kommende Arbeitsverfahren und die dabei benutzten Betriebseinrichtungen hingen häufig, aber nicht immer, von der Art des Werkstoffes ab, so dass dieser für das gewerbetypische Risiko mitbestimmend war. Nicht außer Acht gelassen werden darf dabei, dass in der heutigen Dienstleistungsgesellschaft der Begriff der gewerbetypischen Unfallgefahren nur noch in Teilbereichen von Bedeutung ist (BSG, Urt. vom 24.06.2003, a.a.O.) und zum Versicherungsumfang der Beklagten keine produzierenden Gewerbe, sondern Dienstleistungsgewerbe gehören. Wenn daher die zur Abgrenzung der Zuständigkeiten der Berufsgenossenschaften traditionsgemäßen Differenzierungsmerkmale auch von den Unfallversicherungsträgern bei der Definition des gefahrtariflichen Gewerbezweigs zur Abgrenzung der in ihre Zuständigkeit überwiesenen verschiedenen Unternehmen zu berücksichtigen sind, dann ist es nicht zu beanstanden, wenn in Ausübung des weiten Gestaltungsspielraums vom Unternehmensgegenstand der Dienstleistungsunternehmen, der das gewerbetypische Risiko beinhaltet, auf die Gemeinsamkeit der Unternehmen und damit auf einen diese Unternehmen verklammernden Gewerbezweig geschlossen wird (vgl. Urteil des Senats vom 24.01.2005 - L 1 U 1345/03, abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de; Revision anhängig: B 2 U 10/05 R).
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Nach diesen Maßstäben ist die Erfassung der Unternehmen unter der Gefahrtarifstelle 56 im Gefahrtarif 2001 der Beklagten mit der Umschreibung "sonstige Dienstleistungsunternehmen, sofern sie nicht einer namentlich genannten Unternehmensart zuzuordnen sind" in dem vom Gericht überprüfbaren Rahmen nicht zu beanstanden.
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Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts und der Klägerin fehlt es bei der Regelung nicht an der erforderlichen hinreichenden Bestimmtheit des regelnden Tatbestands. Die Anwendbarkeit der Norm ergibt sich durch die getroffene Negativabgrenzung für alle Unternehmen, die nicht bereits den anderen Gefahrtarifstellen unterfallen. In den Gefahrtarifstellen 1 bis 55 sind konkret benannte Gewerbezweige, teilweise mit differenzierter Umschreibung durch Unternehmensgruppen aufgeführt, wie z. B. Gefahrtarifstelle 1: Börse, Börsenbüro, Börsenmakler, aber auch Gefahrtarifstelle 52 und 53: gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung im kaufmännischen/verwaltenden Unternehmensteil und handwerklichen Unternehmensteilen oder Gefahrtarifstelle 54: Sportunternehmen. In der Gefahrtarifstelle 55 sind darüber hinaus weitergehende, differenzierte Gewerbezweige mit konkret beschriebenen Unternehmensgegenständen erfasst. Die Zuordnung eines Unternehmens zu den konkretisierten Gewerbezweigen der Gefahrtarifstellen 1 bis 55 ist daher möglich, sodass ein Unternehmen im Wege der Negativabgrenzung hinlänglich von der Gefahrtarifstelle 56 erfasst wird, wenn diese anderweitige Zuordnung entfällt.
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Zur Überzeugung des Senats ist aber auch eine nicht zu beanstandende Zusammenfassung der Unternehmen in der Gefahrtarifstelle 56 vorgenommen worden. Ein Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsätze oder versicherungsmathematische/versicherungsrechtliche Bewertungsgrundsätze liegt nicht vor. Der Senat kann offen lassen, ob in der Gefahrtarifstelle 56 die Prinzipien des Gewerbezweigtarifs oder Grundsätze eines tätigkeitsbezogenen Gefahrtarifs umgesetzt wurden. Letztlich wäre auch eine Mischform des Gefahrtarifs zulässig. Jedenfalls beinhaltet die Gefahrtarifstelle eine, wie oben dargelegt hinreichend bestimmt umschriebene, Gefahrengemeinschaft von Einzelunternehmen bzw. Unternehmensgruppen, die als noch verbindendes gemeinsames Element eine büromäßige Dienstleistung in wechselnder Ausprägung aufweisen.
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Die Beklagte ist als Nachfolgerin der Berufsgenossenschaft 68 der reichsgesetzlichen Unfallversicherung, die zuständig war für Personen in Banken, Krediteinrichtungen, Versicherungsunternehmen, Verbänden, Kanzleien und ähnlichen Unternehmen und in Verwaltungen, die nicht zu einem anderweit versicherten Unternehmen gehören (Erlass vom 16.03.1942, Amtliche Nachrichten für Reichsversicherung (AN) II 1942, 201) und u. a. für Personen in allen überwiegend büromäßigen betriebenen Unternehmen sowie in Unternehmen, für welche die Zuständigkeit eines anderen Versicherungsträgers nicht gegeben war (Erlass vom 22.04.1942, insbesondere Nr. 2 a und e, AN II 1942, 287 f), zuständig für alle Unternehmensformen, die keiner anderen gewerblichen Berufsgenossenschaft angehören. Die Vielgestaltigkeit moderner Dienstleistungsgewerbe lässt aber nicht jede Unternehmung im Zuständigkeitsbereich der Beklagten mit ihrem Unternehmensgegenstand vorhersehbar erscheinen, sodass sie als entsprechende Unternehmensart tariflich planbar eingestuft werden kann.
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Ausgehend von dem der Beklagten als Unfallversicherungsträger zugewiesenen gesetzlichen Auftrag Personen der oben genannten Unternehmen zu versichern, steht es in ihrem weiten Gestaltungsermessen in einem Auffangtatbestand ihres Gefahrtarifs die ihr abstrakt zugewiesenen Unternehmen zu erfassen, deren spezifischer Unternehmensgegenstand sich nicht in allen Einzelheiten voraus planen lässt oder deren Unternehmensgegenstand nur eine singuläre Erscheinung auf dem Markt ist bzw. von Unternehmensgruppen wahrgenommen wird, die versicherungsmathematisch keine ausreichend große Risikogemeinschaft bilden können. Eine willkürliche und völlig heterogene Gefahrengemeinschaft ist damit jedoch nicht geschaffen. Da die nach Erfahrung der Beklagten in Betracht kommenden, üblicherweise in ihre Zuständigkeit fallenden Unternehmensformen in der oben wiedergegebenen ausdifferenzierten Form der Gewerbezweige in den Gefahrtarifstellen 1 bis 55 des Teil I des Gefahrtarifs 2001 erfasst sind, ergibt sich für die Gefahrtarifstelle 56 letztlich nur noch ein geringer Anwendungsbereich für die Unternehmensarten, die der spezifizierten Erfassung der anderen Gefahrtarifstellen nicht unterfallen. Nach der Natur der in die Zuständigkeit der Beklagten generell zugewiesenen Unternehmen ist für diese Unternehmen der übrig bleibende kleinste gemeinsame Nenner einer verklammernden gemeinsamen Betriebseigentümlichkeit die bürotechnische Abwicklung von Aufträgen, worauf die Beklagte überzeugend hingewiesen hat.
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Damit ergibt sich für die Gefahrtarifstelle 56 eine vergleichbare Ausgangskonstellation, wie sie der im ebenfalls weiten Gestaltungsermessen der Beklagten stehenden Definition eines Gewerbezweigs immanent ist. Eine unterschiedliche Risikoverteilung bei einzelnen Unternehmen eines Gewerbezweiges ist nichts Ungewöhnliches und hinzunehmen. Ist bei Tätigkeiten innerhalb eines Unternehmens die unterschiedliche Risikostreuung, wie zum Beispiel beim kaufmännischen Angestellten in der Revisionsabteilung eines Kreditinstitutes und dem Hausmeister, Fahrer oder Wachmann des selben Kreditinstituts, als eine dem Gewerbezweig immanente Risikomischung anzuerkennen (vgl. Beispiel bei BSG, Urteil vom 24.06.2003, a. a. O.), so gilt dies auch für die Risikomischung unter den Unternehmen eines zulässig definierten Gewerbezweigs. Es liegt in der Natur der Sache, dass innerhalb eines Gewerbezweiges durch unterschiedliche Betriebsstrukturen der Einzelunternehmen eine Risikostreuung zwischen den Unternehmen oder Unternehmensgruppen vorhanden ist. Diese Risikostreuung kann sogar beträchtlich sein, wie Fallbeispiele der neueren Rechtsprechung zeigen (vgl. BSG zur Frage der gebotenen Herabsetzung der Veranlagung: Versicherungsunternehmen mit Außendienst und so genannte Direktversicherungen, Urteile vom 06.05.2003 B 2 U 7/02 R und B 2 U 17/02 R ; Architekturbüros mit und ohne Bauleitung, Urteil vom 11.11.2003 B 2 U 55/02 R ). Dass eine etwaige höhere oder niedrigere Unfalllast den Unfallversicherungsträger auf Grund der ihm zukommenden Gestaltungsfreiheit berechtigt, bei ansonsten gegebenen Voraussetzungen (hinreichend große Gruppe einer Gefahrengemeinschaft etc.) die danach abgrenzbaren Unternehmen eines Gewerbezweiges einer besonderen Gefahrtarifstelle zuzuordnen, letztlich damit einen gesonderten Gewerbezweig zu konstituieren, steht dem nicht entgegen (vgl. Urteil des Senats vom 24.01.2005 a.a.O.). Die Risikostreuung innerhalb einer zulässig definierten Risikogemeinschaft nach den oben beschriebenen Kriterien des Gewerbezweig-/Tätigkeitstarifs verstößt daher grundsätzlich ebenfalls nicht gegen die vom Gericht zu berücksichtigenden Normen oder Grundsätze. § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII, der einen versicherungsmäßig angemessenen Risikoausgleich bei verschiedenen Gefahrengemeinschaft in einer Gefahrtarifstelle fordert, ist nicht anwendbar, da nach dem Willen des Normgebers nur eine Gefahrengemeinschaft gebildet wurde.
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Vorliegend ist der weiten Gestaltung der Tarifstelle 56 dadurch Rechnung getragen, dass in Teil II des Gefahrtarifs 2001 eine Härtefallregelung getroffen ist, wonach die Beklagte die Gefahrklasse für Unternehmen, die der Gefahrtarifstelle 56 unterfallen, in besonderen Fällen festsetzen kann (Teil II Nr. 2 Satz 2 Gefahrtarif 2001). Damit sind Abweichungen von der Gefahrklasse 0,9 in Ausnahmefällen möglich. Ein entsprechender Antrag der Klägerin liegt jedoch nicht vor.
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Die Gefahrklassenberechnung für die Gefahrtarifstelle 56 ist nicht zu beanstanden. Die Heranziehung der von der Beklagten genannten Unternehmen begegnet keinen Bedenken, da die angeführten Unternehmensarten zutreffend der Gefahrtarifstelle 56 zuordenbar sind. Dass die Berechnung der Belastungsziffern aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten aus diesen Unternehmen gem. § 157 Abs. 3 SGB VII fehlerhaft ist, wurde von der Klägerin nicht substantiiert gerügt. Der Senat vermag diesbezüglich keine Rechtsfehler zu erkennen ...
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Soweit verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 157 SGB VII geltend gemacht worden sind, teilt diese der Senat nicht. Er verweist auf die Ausführungen des Bundessozialgerichts im Urteil vom 24.06.2003 (vgl. a.a.O.).
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Die Beklagte hat die Klägerin auch zutreffend im angefochtenen Veranlagungsbescheid zur Gefahrtarifstelle 56 veranlagt. Die Klägerin hat auf die Auflage des Gerichts, ihre Unternehmenstätigkeit konkret zu beschreiben bzw. Schwerpunkte mitzuteilen, nur pauschal angegeben, interne Verwaltungsarbeiten und betreuende Datenverarbeitung zu verrichten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist dies teilweise mit der EDV-Erfassung von Schadensmeldungen und Abwicklung von Schadensfällen, einschließlich Inkasso, für eine Autoleasingfirma, die Mandantin der Klägerbevollmächtigten war, konkretisiert worden. Zusätzlich ist als weiterer Unternehmenszweck Anlageberatung durch den Geschäftsführer angegeben worden. Eine nähere Darlegung, inwieweit und in welcher Form dieser und weitere Unternehmenszwecke verfolgt wurden, hat der Senat in der mündlichen Verhandlung auch auf Nachfrage nicht erhalten können. Damit ist nicht erkennbar, dass der, im übrigen auch unscharf gebliebene, Unternehmensgegenstand der Klägerin einem anderen Gewerbezweig, der unter einer anderen Gefahrtarifstelle der Beklagten erfasst ist, zugeordnet werden kann. Die Beklagte hat daher entsprechend Teil II Nr. 2 Satz 1 ihres Gefahrtarifs 2001 mit dem angefochtenen Bescheid zutreffend die Veranlagung nach der Tarifstelle 56 vorgenommen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in der bis zum 01.01.2002 geltenden Fassung (SGG a.F.). Die Regelung in § 197a SGG findet keine Anwendung; sie erfasst nur Verfahren, die nach dem 01.01.2002 rechtshängig geworden sind, in denen also nach diesem Zeitpunkt Klage erhoben worden ist. In Verfahren, die vor dem Inkrafttreten des 6. SGGÄndG am 02.01.2002 anhängig gewesen sind und für die nach neuem Recht das Gerichtskostengesetz (GKG) Anwendung finden würde, ergeht die Kostenentscheidung in jedem Rechtszug unabhängig vom Entscheidungszeitpunkt auf der Grundlage des § 193 SGG a. F. (vgl. BSG, Beschluss vom 5. Mai 2003, - B 13 SF 5/02 S -, SozR 4-1500 § 183 Nr. 1).
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Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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