Landgericht Würzburg Beschluss, 17. Juni 2015 - 3 T 619/15

bei uns veröffentlicht am17.06.2015

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 20.02.2015 wird zurückgewiesen.

2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Der Beschwerdewert wird auf 1.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 15.05.2008 eröffnete das Amtsgericht Würzburg auf einen Eigenantrag hin das vereinfachte Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Zum Treuhänder wurde Rechtsanwalt M. aus Würzburg bestellt.

Mit Beschluss vom 23.05.2014 ordnete das Amtsgericht Würzburg gemäß § 5 Abs. 2 InsO das schriftliche Verfahren für den Schlusstermin gemäß § 197 InsO und für die Anhörung zu dem vom Schuldner gestellten Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung an. Frist zur Stellung von Anträgen auf Versagung der Restschuldbefreiung wurde gesetzt bis zum 18.07.2014.

Mit Schreiben vom 27.06.2014, eingegangen beim Amtsgericht Würzburg am selben Tag, beantragte die Bank S. (Gläubigerin Nr. 2) unter Bezugnahme auf einen entsprechenden Bericht des Treuhänders die Versagung der Restschuldbefreiung, weil der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verstoßen habe. Namentlich habe er Immobilienbesitz in Italien verheimlicht, um diesen der Insolvenzmasse zu entziehen. Im Zusammenhang mit diesem Tatvorwurf war der Schuldner vom Amtsgericht Würzburg wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 35 € verurteilt worden.

Mit Beschluss vom 18.11.2014, auf den wegen der Einzelheiten der Begründung Bezug genommen wird (Bl. 459 ff. d. A.), versagte das Amtsgericht Würzburg dem Schuldner daraufhin die Restschuldbefreiung. Der Versagungsbeschluss wurde der anwaltlichen Vertreterin des Schuldners am 09.12.2014 zugestellt.

Mit Schriftsatz seiner anwaltlichen Vertreterin vom 17.12.2014, eingegangen beim Amtsgericht Würzburg am selben Tag, nahm der Schuldner seinen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung zurück (Bl. 467 d. A.). Mit Beschluss vom 20.02.2015 erklärte das Amtsgericht Würzburg diese Antragsrücknahme für unzulässig. Wegen der Begründung wird auf den Beschluss vom 20.02.2015 verwiesen (Bl. 470 ff. d. A.), der der Schuldnervertreterin unwiderleglich erst am 24.03.2015 zugestellt wurde.

Mit Schriftsatz vom 27.03.2015, eingegangen beim Amtsgericht Würzburg wiederum am selben Tag, legte die Schuldnervertreterin gegen den Beschluss vom 20.02.2015 sofortige Beschwerde ein, die sie im Wesentlichen damit begründete, dass für die amtsgerichtliche Entscheidung - zumal nach der neuen Rechtslage ab dem 01.07.2014 - keine Rechtsgrundlage erkennbar sei. Vielmehr sei die Rücknahme des Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung für zulässig zu erklären. Wegen der Begründung der sofortigen Beschwerde wird auf den Schriftsatz vom 27.03.2015 (Bl. 479 ff. d. A.) ebenso Bezug genommen wie auf die ergänzenden Ausführungen der Schuldnervertreterin im Schriftsatz vom 15.06.2015 (Bl. 502 ff. d. A.).

Das Amtsgericht Würzburg half der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 01.04.2015 nicht ab und legte die Sache dem Landgericht Würzburg zur Entscheidung vor.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Der Schuldnervertreterin ist darin beizupflichten, dass der Bürger in die Lage versetzt werden muss, sein Verhalten auf den Inhalt der Rechtsordnung einzustellen und dementsprechend zu disponieren (Beschwerdebegründung, dort Seite 3).

Der Gesetzgeber ist diesem Grundanliegen nachgekommen, indem er in Art. 103h EGInsO bestimmt hat, dass für Insolvenzverfahren, deren Eröffnung vor dem 01.07.2014 beantragt wurde, die Insolvenzordnung in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin Gültigkeit behält. Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben. Der Schuldner hat Insolvenzantrag bereits am 08.05.2008 gestellt. Es ist daher das bisherige Recht weiterhin anzuwenden.

Jedenfalls nach dem bisherigen Recht war die Rücknahme eines Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung unzulässig, nachdem - wie vorliegend - ein Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hatte (Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung-Stepfran, 3. Aufl., 2014, § 287 Rn. 33a). Aus Sicht der Kammer ist daran schon unter dem Aspekt der berechtigten Interessen des Versagungsantragstellers festzuhalten (vgl. hierzu Uhlenbruck- Sternal, Insolvenzordnung, 14. Aufl., 2015, § 287 Rn. 29).

Der Bundesgerichtshof hat zwischenzeitlich in einem Beschluss vom 18.12.2014 (Az.: IX ZB 22/13) ausdrücklich bestätigt, dass in Insolvenzverfahren, in denen vor dem 01.07.2014 der Eröffnungsantrag gestellt wurde, auch künftig die Rechtsprechungsregeln zur analogen Anwendung des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO a. F. anwendbar sind (BGH NZI 2015, 289 Rn. 5, 7). Teil dieser Rechtsprechungsregeln ist die Unzulässigkeit der Rücknahme des Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung nach Stellung eines Versagungsantrags durch einen Gläubiger. Dementsprechend ist die Rücknahme des Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung vorliegend als unzulässig zu bewerten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO i. v. m. § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Soweit ersichtlich, ist bisher keine Entscheidung des Bundesgerichthofs zu der Frage ergangen, ob ein Schuldner - auch im Hinblick auf die seit dem 01.07.2014 geltende Fassung der Insolvenzordnung - berechtigt sein soll, negative Folgen einer Versagung der Restschuldbefreiung dadurch zu beseitigen, dass er schlichtweg seinen Befreiungsantrag zurücknimmt - zumal wenn die Rücknahme wie vorliegend erst nach Erlass einer Versagungsentscheidung erfolgt.

Die Beschwerdekammer hielte ein solches Ergebnis für wenig begrüßenswert, zieht aber in Betracht, dass eine solche Vorgehensweise seitens anwaltlich beratener Schuldner künftig wiederholt gewählt werden könnte. Eine richtungsweisende obergerichtliche Entscheidung wäre daher wünschenswert.

Der Beschwerdewert wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt. Das wirtschaftliche Interesse des Schuldners zielt auf die Möglichkeit, zeitnah einen erneuten Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung stellen zu können und nicht die gesetzlichen Sperrfristen abwarten zu müssen. Diesen zeitlichen Vorteil bemisst das Beschwerdegericht in wirtschaftlicher Hinsicht mit (allenfalls) 1.500,00 €.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Insolvenzordnung - InsO | § 4 Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung


Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen

Insolvenzordnung - InsO | § 290 Versagung der Restschuldbefreiung


(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn 1. der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolv

Insolvenzordnung - InsO | § 5 Verfahrensgrundsätze


(1) Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Es kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen. (2) Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldner

Insolvenzordnung - InsO | § 197 Schlußtermin


(1) Bei der Zustimmung zur Schlußverteilung bestimmt das Insolvenzgericht den Termin für eine abschließende Gläubigerversammlung. Dieser Termin dient 1. zur Erörterung der Schlußrechnung des Insolvenzverwalters,2. zur Erhebung von Einwendungen gegen

Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung - EGInsO | Art 103h Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte


Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt worden sind, sind vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden. Auf Insolvenzverfahren nach den §§ 304 bis 314 der Insolvenzordnung in d

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Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2014 - IX ZB 22/13

bei uns veröffentlicht am 18.12.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 22/13 vom 18. Dezember 2014 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 35 Abs. 2, § 287 Abs. 1, § 290 Abs. 1 Nr. 3 aF Gibt der Insolvenzverwalter das Vermögen des S

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(1) Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Es kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen.

(2) Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und ist die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, wird das Verfahren schriftlich durchgeführt. Das Insolvenzgericht kann anordnen, dass das Verfahren oder einzelne seiner Teile mündlich durchgeführt werden, wenn dies zur Förderung des Verfahrensablaufs angezeigt ist. Es kann diese Anordnung jederzeit aufheben oder ändern. Die Anordnung, ihre Aufhebung oder Abänderung sind öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Entscheidungen des Gerichts können ohne mündliche Verhandlung ergehen. Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden.

(4) Tabellen und Verzeichnisse können maschinell hergestellt und bearbeitet werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Führung der Tabellen und Verzeichnisse, ihre elektronische Einreichung sowie die elektronische Einreichung der dazugehörigen Dokumente und deren Aufbewahrung zu treffen. Dabei können sie auch Vorgaben für die Datenformate der elektronischen Einreichung machen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(5) Insolvenzverwalter sollen ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten, mit dem jedem Insolvenzgläubiger, der eine Forderung angemeldet hat, alle Entscheidungen des Insolvenzgerichts, alle an das Insolvenzgericht übersandten Berichte, welche nicht ausschließlich die Forderungen anderer Gläubiger betreffen, und alle die eigenen Forderungen betreffenden Unterlagen in einem gängigen Dateiformat zur Verfügung gestellt werden können. Hat der Schuldner im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Merkmale erfüllt, muss der Insolvenzverwalter ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten und die in Satz 1 genannten Dokumente unverzüglich zum elektronischen Abruf zur Verfügung stellen. Den Einsichtsberechtigten stellt der Verwalter die für den Zugang erforderlichen Daten unverzüglich zur Verfügung.

(1) Bei der Zustimmung zur Schlußverteilung bestimmt das Insolvenzgericht den Termin für eine abschließende Gläubigerversammlung. Dieser Termin dient

1.
zur Erörterung der Schlußrechnung des Insolvenzverwalters,
2.
zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlußverzeichnis und
3.
zur Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse.

(2) Zwischen der öffentlichen Bekanntmachung des Termins und dem Termin soll eine Frist von mindestens einem Monat und höchstens zwei Monaten liegen.

(3) Für die Entscheidung des Gerichts über Einwendungen eines Gläubigers gilt § 194 Abs. 2 und 3 entsprechend.

Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt worden sind, sind vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden. Auf Insolvenzverfahren nach den §§ 304 bis 314 der Insolvenzordnung in der vor dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung, die vor diesem Datum beantragt worden sind, sind auch die §§ 217 bis 269 der Insolvenzordnung anzuwenden. § 63 Absatz 3 und § 65 der Insolvenzordnung in der ab dem 19. Juli 2013 geltenden Fassung sind auf Insolvenzverfahren, die ab dem 19. Juli 2013 beantragt worden sind, anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 22/13
vom
18. Dezember 2014
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Gibt der Insolvenzverwalter das Vermögen des Schuldners aus seiner selbständigen
Tätigkeit frei und wird über dieses Vermögen ein gesondertes Insolvenzverfahren
eröffnet, ist ein in diesem Verfahren gestellter Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung
jedenfalls solange unzulässig, als über seinen im Ausgangsverfahren
gestellten Restschuldbefreiungsantrag nicht entschieden ist.
BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 22/13 - LG Halle
AG Halle
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin
Möhring
am 18. Dezember 2014

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Halle (Saale) vom 1. März 2013 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Am 18. Januar 2010 stellte der als Transportunternehmer tätige Schuldner Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und auf Restschuldbefreiung. Mit Beschluss vom 1. März 2010 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren. Am gleichen Tag gab der Insolvenzverwalter die selbständige Tätigkeit des Schuldners frei.
2
Mit Schreiben vom 24. August 2012 hat der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen aus der freigegebenen Tätigkeit beantragt und erneut einen Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung gestellt.
Am 22. Oktober 2012 hat das Amtsgericht auch dieses Verfahren eröffnet, am 5. Dezember 2012 jedoch den Antrag auf Restschuldbefreiung als unzulässig zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Antrag weiter.

II.


3
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 4, 6 Abs. 1 InsO, § 289 Abs. 2 InsO aF, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen (§ 575 ZPO) zulässig. In der Sache ist sie jedoch unbegründet.
4
1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, dem Schuldner fehle das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung, weil diese in entsprechender Anwendung von § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO aF zu versagen sei. Es entspreche dem Sinn und Zweck der genannten Bestimmung, dass der Schuldner vorsichtiger wirtschaften solle, wenn er in den letzten zehn Jahren ein Restschuldbefreiungsverfahren durchlaufen habe. Die Restschuldbefreiung müsse ihm daher erst recht in dem gesetzlich nicht geregelten Fall versagt werden, dass bereits vor der Entscheidung in einem noch anhängigen ersten Restschuldbefreiungsverfahren ein zweiter Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung gestellt werde.
5
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. Maßgeblich sind dabei, weil das Insolvenzverfahren vor dem 1. Juli 2014 beantragt worden ist, gemäß Art. 103h Satz 1 EGInsO die Vorschriften der Insolvenzordnung in der bis dahin geltenden Fassung. Die Änderungen durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte (BGBl. 2013 I S. 2379) finden noch keine Anwendung.
6
a) Für das danach anwendbare Recht ist der Antrag auf Restschuldbefreiung in entsprechender Anwendung von § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig, nachdem der Verwalter in dem zunächst eröffneten Verfahren die selbständige Tätigkeit des Schuldners nach § 35 Abs. 2 InsO freigegeben hat, der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch über das Vermögen aus dieser Tätigkeit beantragt hat und über den Restschuldbefreiungsantrag im ersten Verfahren noch nicht entschieden ist (AG Bremen, NZI 2011, 146 mit Anmerkung Schmücker, jurisPR-InsR 8/2011 Anm. 6; MünchKomm-InsO/Ganter/Lohmann, 3. Aufl., § 4a Rn. 19; vgl. auch AG Göttingen, NdsRpfl 2008, 280 f; ZVI 2008, 341, 342; NZI 2008, 447, 448; HK-InsO/Waltenberger, 7. Aufl., § 290 aF Rn. 24; kritisch FK-InsO/Ahrens, 7. Aufl., § 290 Rn. 35; Ahrens in Ahrens/Gehrlein/ Ringstmeier, 2. Aufl., § 35 Rn. 161; aA MünchKomm-InsO/Stephan, 3. Aufl., § 290 aF Rn. 53a; Hackländer, ZInsO 2008, 1308, 1310).
7
Die Regelung in § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist grundsätzlich analogiefähig. Dies hat der Senat für verschiedene Fallgestaltungen, in denen nach einem abgeschlossenen Erstverfahren ein erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt wurde, entschieden. Ein Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ist in entsprechender Anwendung von § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08, BGHZ 183, 13 Rn. 8 ff), wegen vorsätzlicher oder grobfahrlässiger unrichtiger oder unvollständiger Angaben nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009, aaO Rn. 9; vom 11. Februar 2010 - IX ZA 45/09, WM 2010, 716 Rn. 6; vom 7. Mai 2013 - IX ZB 51/12, WM 2013, 1516 Rn. 9 mwN), wegen Vermögensverschwendung nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - IX ZB 257/09, WM 2010, 625 Rn. 6; vom 7. Mai 2013, aaO Rn. 9) oder wegen fehlender Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders nach § 298 InsO (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2013, aaO Rn. 11) gestellt wird. Entsprechendes gilt, wenn der frühere Restschuldbefreiungsantrag als unzulässig verworfen worden ist (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 89/09, WM 2010, 225 Rn. 6), wenn der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung im ersten Insolvenzverfahren zurückgenommen hat (BGH, Beschluss vom 20. März 2014 - IX ZB 17/13, WM 2014, 712 Rn. 8 mwN) oder wenn sein erster Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auf Restschuldbefreiung wegen Nichterfüllung einer zulässigen Auflage als zurückgenommen gilt (BGH, Beschluss vom 18. September 2014 - IX ZB 72/13, WM 2014, 2055 Rn. 7 ff). Der Senat hat ein unabweisbares Bedürfnis gesehen, die für die genannten Sachverhalte bestehende planwidrige Regelungslücke in entsprechender Anwendung von § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu schließen.
8
Diese Rechtsprechung zum auslaufenden Recht hat der Gesetzgeber inzwischen teilweise übernommen. Mit dem Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) hat er in § 287a Abs. 2 InsO nFden Versagungsgrund aus § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO in der vor dem 1. Juli 2014 geltenden Gesetzesfassung sowie früher erfolgte Versagungen nach § 290 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 7 InsO oder nach § 296 InsO als Tatbestände ausgestaltet, die zur Unzulässigkeit eines erneuten Restschuldbefreiungsantrages führen. Damit wollte der Gesetzgeber die vorgenannte Senatsrechtsprechung umsetzen (vgl. BT-Drucks. 17/11268 S. 24 f).

9
b) Die Voraussetzungen einer Analogie liegen auch im Streitfall vor. Eine Analogie ist zulässig und geboten, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem gesetzlich geregelten Tatbestand vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (BGH, Urteil vom 18. September 2014 - IX ZR 276/13, WM 2014, 2098 Rn. 8; Beschluss vom 18. September 2014 - IX ZB 68/13, WM 2014, 2094 Rn. 14; jeweils mwN).
10
aa) Das Gesetz enthält für den Fall, dass bei noch laufendem erstem Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren aufgrund neuer Verbindlichkeiten in einem ausnahmsweise zulässigen zweiten Insolvenzverfahren ein zweiter Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt wird, eine Regelungslücke. § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO bestimmt, dass die Restschuldbefreiung zu versagen ist, wenn in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt oder nach § 296 InsO oder § 297 InsO versagt worden ist. Wie über einen Zweitantrag zu entscheiden ist, wenn über den im ersten Insolvenzverfahren gestellten Antrag auf Restschuldbefreiung noch nicht entschieden ist, regelt die Norm nicht.
11
bb) Die Regelungslücke ist planwidrig. Bei Einführung der Insolvenzordnung bestand für den Gesetzgeber keine Veranlassung, den hier in Rede stehenden Fall zu regeln. Der Antrag auf Restschuldbefreiung setzt einen Eigenantrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2004 - IX ZB 209/03, WM 2004, 1740 f; vom 17. Februar 2005 - IX ZB 176/03, BGHZ 162, 181, 183; vom 11. März 2010 - IX ZB 110/09, WM 2010, 898 Rn. 9). Ist bereits ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet, sind weitere Anträge auf Eröffnung des Verfahrens über dasselbe insolvenzbefangene Vermögen unzulässig; dies gilt sowohl für Gläubiger- als auch für Eigenanträge (BGH, Beschluss vom 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, WM 2008, 1748 Rn. 8 ff). Erst mit Beschluss vom 9. Juni 2011 hat der Senat klargestellt, dass im Sonderfall des § 35 Abs. 2 InsO ein zweites auf das Vermögen aus der freigegebenen selbständigen Tätigkeit beschränktes Insolvenzverfahren eröffnet werden kann (IX ZB 175/10, WM 2011, 1344 Rn. 5 ff). Die Bestimmung war durch das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509) eingefügt worden. Zu diesem Sonderfall verhalten sich die durch das vorgenannte Gesetz nicht veränderten Bestimmungen zum Restschuldbefreiungsverfahren folgerichtig nicht.
12
cc) Die zu entscheidende Fallkonstellation ist mit dem in § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO geregelten Tatbestand vergleichbar. Sowohl die Regelungssystematik der §§ 287 ff InsO als auch Sinn und Zweck von § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO rechtfertigen eine Analogie.
13
(1) Bereits die Systematik der §§ 287 ff InsO zeigt, dass der Gesetzgeber nicht davon ausgegangen ist, der Schuldner könne gleichzeitig zwei Restschuldbefreiungsverfahren durchlaufen. Die für einen zulässigen Restschuldbefreiungsantrag erforderliche Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO kann nicht wirksam für zwei verschiedene, zeitgleich stattfindende Verfahren abgegeben werden; die für das Zweitverfahren erklärte Abtretung würde wegen des noch anhängigen Erstverfahrens leer laufen. Mit Recht wird auch darauf hingewiesen , der Schuldner könne seinen Obliegenheiten nur in einem Verfahren nachkommen (Pape in Festschrift Ganter, 2010, S. 315, 327 f). Dies gilt etwa für die Obliegenheit des Schuldners, nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO Vermögenswerte , die er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte an den Treuhänder herauszugeben.
14
(2) Die Zulassung eines gesonderten Antrags auf Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners aus seiner freigegebenen selbständigen Tätigkeit neben dem noch laufenden Restschuldbefreiungsverfahren im Insolvenzverfahren über sein sonstiges Vermögen widerspräche auch Sinn und Zweck des Versagungsgrundes nach § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Diese Norm soll einen Missbrauch des Insolvenzverfahrens zur wiederholten Reduzierung der Schuldenlast verhindern. Die Restschuldbefreiung soll als Hilfe für unverschuldet in Not geratene Personen dienen, nicht als Zuflucht für diejenigen, die bewusst finanzielle Risiken auf andere abwälzen wollen (BTDrucks. 12/2443 S. 190 zu § 239 RegE-InsO). Der Schuldner soll aus dem vorherigen Verfahren die richtigen Konsequenzen ziehen und zu einem vorsichtigeren Wirtschaften angehalten werden (MünchKomm-InsO/Stephan, 3. Aufl., § 290 aF Rn. 46). Diese Überlegungen gelten erst recht, wenn der Schuldner während eines noch laufenden Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens einen weiteren Restschuldbefreiungsantrag betreffend die Verbindlichkeiten aus seiner freigegebenen Tätigkeit stellt (AG Göttingen, NZI 2008, 447, 448; Schmücker, jurisPR-InsR 8/2011 Anm. 6). Das zunächst eröffnete Insolvenzverfahren musste ihm Veranlassung sein, die mit der Freigabe der selbständigen Tätigkeit eröffnete Möglichkeit eines wirtschaftlichen Neuanfangs mit der gebotenen Vorsicht zu nutzen.
15
(3) Es kann deshalb angenommen werden, dass der Gesetzgeber einen Zweitantrag auf Restschuldbefreiung nach Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Schuldners in Ausweitung des Anwendungsbereichs von § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO jedenfalls bis zum Abschluss des Erstverfahrens als gesperrt und damit unzulässig angesehen hätte. Anders als in dem vom Wortlaut der Bestimmung erfassten Fall steht zwar erst mit der Entscheidung über die Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung im Erstverfahren fest, ob der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO für das Zweitverfahren Bedeutung erlangt und deshalb einer Zulässigkeit des Zweitantrags entgegensteht. Eine entsprechende Anwendung der Bestimmung hindert dies jedoch nicht. Anderenfalls gälten für den vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Zweitantrag bei noch laufendem Erstverfahren geringere Anforderungen als für den Folgeantrag nach einem abgeschlossenen Restschuldbefreiungsverfahren.
Kayser Gehrlein Pape
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
AG Halle (Saale), Entscheidung vom 05.12.2012 - 59 IN 558/12 -
LG Halle, Entscheidung vom 01.03.2013 - 3 T 37/12 -

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.