Amtsgericht Würzburg Beschluss, 20. Feb. 2015 - IK 245/08

bei uns veröffentlicht am20.02.2015

Tenor

Die Zurücknahme des Antrags des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung ist unzulässig.

Gründe

I.

Am 07.05.2008 stellte der Schuldner Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auf Erteilung der Restschuldbefreiung.

Mit Beschluss des AG Würzburg - Insolvenzgericht - vom 15.05.2008 wurde das vereinfachte Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet.

Mit Beschluss des AG Würzburg - Insolvenzgericht - vom 23.05.2014 wurde das schriftliche Verfahren gemäß § 5 II InsO für folgende Verfahrensschritte angeordnet:

a) Schlusstermin gem. § 197 InsO

b) Anhörung der Insolvenzgläubiger und des Verwalters zum Antrag auf Restschuldbefreiung, § 289 InsO

Zudem erhielten die Beteiligten Gelegenheit, bis einschließlich 18.07.2014 Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung dem Insolvenzgericht vorzulegen.

Mit Schriftsatz vom 23.06.2014, bei Gericht eingegangen am selben Tag, sowie Schriftsatz vom 27.06.2014, eingegangen am 27.06.2014, beantragte die Gläubigerin B. S. (Gläubigerin Nr. 2),dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, da er während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat, in dem er im eröffneten Verfahren falsche und strafrechtlich verfolgte Angaben gemacht hat, indem er versuchte, Vermögen zu verheimlichen und dadurch der Insolvenzmasse zu entziehen.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 18.11.2014 wurde dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt, auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen.

Der Beschluss wurde der Schuldnervertreterin am 09.12.2014 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 17.12.2014, bei Gericht eingegangen am selben Tag, nahm die Schuldnervertreterin namens des Schuldners den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung zurück.

II.

Die Rücknahme des Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung ist zwar nicht ausdrücklich geregelt. Sie ist aber grundsätzlich zulässig. Auch wenn ein Gläubiger einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung angekündigt hat, kann der Schuldner den Antrag bis zum Schlusstermin zurücknehmen, ohne dass der Gläubiger zustimmen müsste. Da mit einer Versagung nach § 290 InsO ein erneuter Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung nicht verhindert wird, besteht auch kein schützenswertes Interesse des Gläubigers an einer Entscheidung über den Versagungsantrag in dem Verfahrensabschnitt bis zur Ankündigung der Restschuldbefreiung im Schlusstermin (vgl. Münchener Kommentar Insolvenzordnung, 2. Auflage 2008, § 287 Rdnr. 33a).

In der anschließenden Wohlverhaltensperiode besteht die Gefahr, dass der Schuldner die Rücknahme dazu nutzt, um die mit der zehnjährigen Sperre nach § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO bewehrten Versagung nach den §§ 296 und 297 zu umgehen. Aus diesem Grund kann der Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung nicht mehr zurückgenommen werden, wenn ein Gläubiger einen Versagungsantrag gestellt hat (Münchener Kommentar a. a. O.)

Dieser Auffassung schließt sich das Gericht an. Auch nach dem ab 01.07.2014 geltenden Recht ist der erneute Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung nach § 287a Abs. 2 Nr. 2 InsO unzulässig, wenn dem Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung nach § 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 oder nach § 296 versagt worden ist; dies gilt auch im Falle des § 297a, wenn die nachträgliche Versagung auf Gründe nach § 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 gestützt worden ist.

Hier erfolgte die Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO, so dass der Schuldner durch die Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung die neuerliche Sperre ebenfalls umgehen könnte, so dass der Antrag auf Erteilung nicht mehr zurückgenommen werden konnte.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Würzburg Beschluss, 20. Feb. 2015 - IK 245/08

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Amtsgericht Würzburg Beschluss, 20. Feb. 2015 - IK 245/08

Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Würzburg Beschluss, 20. Feb. 2015 - IK 245/08 zitiert 5 §§.

Insolvenzordnung - InsO | § 290 Versagung der Restschuldbefreiung


(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn 1. der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolv

Insolvenzordnung - InsO | § 289 Einstellung des Insolvenzverfahrens


Im Fall der Einstellung des Insolvenzverfahrens kann Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach § 209 verteilt worden ist und die Einstellung nach § 211 erfolgt.

Insolvenzordnung - InsO | § 287a Entscheidung des Insolvenzgerichts


(1) Ist der Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig, so stellt das Insolvenzgericht durch Beschluss fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach den §§ 295 und 295a nachkommt und die Voraussetzungen für eine V

Insolvenzordnung - InsO | § 197 Schlußtermin


(1) Bei der Zustimmung zur Schlußverteilung bestimmt das Insolvenzgericht den Termin für eine abschließende Gläubigerversammlung. Dieser Termin dient 1. zur Erörterung der Schlußrechnung des Insolvenzverwalters,2. zur Erhebung von Einwendungen gegen

Referenzen

(1) Bei der Zustimmung zur Schlußverteilung bestimmt das Insolvenzgericht den Termin für eine abschließende Gläubigerversammlung. Dieser Termin dient

1.
zur Erörterung der Schlußrechnung des Insolvenzverwalters,
2.
zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlußverzeichnis und
3.
zur Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse.

(2) Zwischen der öffentlichen Bekanntmachung des Termins und dem Termin soll eine Frist von mindestens einem Monat und höchstens zwei Monaten liegen.

(3) Für die Entscheidung des Gerichts über Einwendungen eines Gläubigers gilt § 194 Abs. 2 und 3 entsprechend.

Im Fall der Einstellung des Insolvenzverfahrens kann Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach § 209 verteilt worden ist und die Einstellung nach § 211 erfolgt.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(1) Ist der Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig, so stellt das Insolvenzgericht durch Beschluss fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach den §§ 295 und 295a nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 nicht vorliegen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn

1.
dem Schuldner in den letzten elf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung erteilt oder wenn ihm die Restschuldbefreiung in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag nach § 297 versagt worden ist oder
2.
dem Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung nach § 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 oder nach § 296 versagt worden ist; dies gilt auch im Falle des § 297a, wenn die nachträgliche Versagung auf Gründe nach § 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 gestützt worden ist.
In diesen Fällen hat das Gericht dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Eröffnungsantrag vor der Entscheidung über die Eröffnung zurückzunehmen.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.