vorgehend
Landgericht Würzburg, 1 Qs 212/17, 11.10.2017
nachgehend
Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 713/18, 03.05.2018

Gericht

Landgericht Würzburg

Tenor

Es verbleibt nach erfolgter Nachholung des rechtlichen Gehörs bei der mit Beschluss vom 11.10.2017 angeordneten Durchsuchung der Personen, der Wohnungen mit Nebenräumen sowie der Fahrzeuge der Beschuldigten ... und der angeordneten Beschlagnahme der in dem Beschluss vom 11.10.2017 genannten Gegenstände.

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft Würzburg beantragte am 07.09.2017 den Erlass von Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüssen gegen die Beschwerdeführerin ... und drei weitere Beschuldigte wegen des Verdachts der gemeinschaftlich begangenen Volksverhetzung.

Dem lag die Annahme folgenden Sachverhalts zu Grunde:

„Die vier Beschuldigten sollen sich gemeinsam mit drei weiteren, bislang nicht identifizierten Personen am 26.02.2017 gegen 13:00 Uhr im Bereich der ... unter den Faschingszug gemischt und diesen in die ... begleitet haben. Sie hätten dort eine eigene Gruppe gebildet und den falschen Eindruck erweckt, dass es sich bei ihnen um eine offizielle Gruppe des Faschingszuges handele. Die Gesichter der Beschuldigten und der drei weiteren Personen seien (mit einer Ausnahme) schwarz geschminkt gewesen, die Personen (mit einer Ausnahme) hätten bunte Rasta-Mützen getragen, einer der Beschuldigten habe eine Gesichtsmaske getragen, welche das Gesicht der Bundeskanzlerin Dr. Merkel zeigte. Zwei Personen dieser Gruppe hätten ein Transparent mit der Aufschrift „Wir wissen genau ABSCHIEBEN wird uns keine Sau!“ getragen. Die Mitglieder dieser Gruppe hätten u.a. „Syria, Syria, Ficki, Ficki, alle reinkommen!“ gerufen und selbst gefertigtes Konfetti mit der Aufschrift „Ficki! Ficki! Tel. .../666666“ in die Zuschauer geworfen“.

Der Tatverdacht beruhe auf den kriminalpolizeilichen Ermittlungen, insbesondere der Auswertung vorhandener Lichtbilder und Videoaufnahmen, welche o.g. Szene festgehalten habe.

Die Staatsanwaltschaft wertete dieses Verhalten als Volksverhetzung (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Das Amtsgericht Würzburg lehnte mit Beschluss vom 14.09.2017 (1 Gs 3026/17) die Anträge der Staatsanwaltschaft Würzburg auf Erlass der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass bei Faschingsveranstaltungen eine in der Darstellung überzogene und inhaltlich satirische kritische Äußerung zu aktuellen politischen Themen üblich sei und die tatbestandlichen Voraussetzungen der Volksverhetzung (§ 130 Abs. 1 StGB) auch unter Berücksichtigung des Rechts auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) nicht gegeben seien. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses Bezug genommen.

Die Staatsanwaltschaft Würzburg legte gegen diesen Beschluss das Rechtsmittel der (einfachen) Beschwerde ein, auf deren Begründung ebenfalls Bezug genommen wird.

Das Amtsgericht Würzburg half der Beschwerde am 04.10.2017 nicht ab.

Die Staatsanwaltschaft Würzburg beantragte am 06.10.2017, den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 14.09.2017 aufzuheben und die Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse zu erlassen.

Die Beschwerdekammer hob mit Beschluss vom 11.10.2017 den Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 14.09.2017 auf und ordnete zugleich nach §§ 102, 105 Abs. 1, 162 Abs. 1 StPO gem. § 33 Abs. 4 StPO ohne vorherige Anhörung die Durchsuchung der Personen, der Wohnungen mit Nebenräumen und der Fahrzeuge der Beschwerdeführerin und der drei weiteren Beschuldigten an.

Der Durchsuchungsbeschluss wurde am 15.11.2017 vollzogen (Bl. 111, 112 d.A.). Bei der Durchsuchung wurden lt. Sicherstellungsverzeichnis drei Mobiltelefone, ein Notebook und eine Digitalkamera der Beschuldigten ... sichergestellt (Bl. 114, 115 d.A.).

Mit Schriftsatz vom 24.11.2017, beim Landgericht eingegangen am 27.11.2017, legte der Verteidiger der Beschuldigten Beschwerde gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Landgerichts Würzburg vom 13.10.2017 ein und beantragte zugleich die Aufhebung dieses Beschlusses (Bl. 179-185 d.A.). Auf die Begründung des Rechtsmittels wird Bezug genommen. Das Landgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 11.12.2017 nicht ab (Bl. 187 d.A.).

Gem. §§ 308 Abs. 1 Satz 2, 33 Abs. 4 StPO wurde davon Abstand genommen, die Beschwerde der Staatsanwaltschaft den Beschuldigten zur Gegenerklärung mitzuteilen, da die vorherige Anhörung den Zweck der Anordnung, das Auffinden und Beschlagnahmen der Beweismittel, gefährdet hätte.

Das Oberlandesgericht Bamberg wertete die Beschwerde rechtlich als weitere Beschwerde, verwarf diese mit Beschluss vom 03.01.2018 als unzulässig und legte der Beschuldigten ... die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels auf (Bl. 203-205 d.A.).

Der Verteidiger erhob gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 03.01.2018 mit Schriftsatz vom 26.01.2018 (Bl. 231-237 d.A.), beim Oberlandesgericht eingegangen am 26.01.2018, eine Gegenvorstellung, die das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 12.03.2018 zurückwies (Bl. 253-255 d.A.).

In der Zwischenzeit ging am 29.01.2018 beim Landgericht Würzburg der Schriftsatz des Verteidigers vom 26.01.2018 (Bl. 216-222 d.A.) ein. Mit diesem wurde die Nachholung rechtlichen Gehörs nach § 311 a StPO beantragt. Auf den schriftsätzlichen Vortrag wird Bezug genommen.

Die Akte wurde am 21.03.2018 dem Landgericht von der Staatsanwaltschaft zugeleitet (Bl. 262 d.A.).

II.

Die Durchführung des Nachverfahrens ist zulässig, da sich die Durchsuchung als solche zwar erledigt hat, sie jedoch mit einem Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) verbunden war, und die erfolgte Sicherstellung andauert.

Die ohne Anhörung der Beschwerdeführerin getroffene Entscheidung vom 11.10.2017 wird auch unter Berücksichtigung des nachträglich durch den Verteidiger Vorgetragenen bestätigt.

Auf die rechtlichen Ausführungen in den Gründen des Beschlusses vom 11.10.2017 wird auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Verteidigung festgehalten.

1.

Soweit der Verteidiger vorträgt, dass die in dem angegriffenen Beschluss zitierten Worte „Syria, Syria“ und „Ficki, Ficki“ nicht nachweislich von seiner Mandantin gerufen worden seien, und auch nicht feststehe, ob sie jenes Konfetti geworfen habe, ändert dies an der rechtlichen Beurteilung nichts. Nach dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen besteht Grund zu der Annahme einer mittäterschaftlichen Tatbegehung, womit eine Zurechnung der Tatbeiträge der Mittäter untereinander gem. § 25 Abs. 2 StGB erfolgt. Insoweit ist unerheblich, ob die Beschuldigte ... selbst eine jener Äußerungen getätigt oder Konfetti mit der Aufschrift „Ficki! Ficki! Tel. 0931/666666“ geworfen hat. Ob die rechtlichen Voraussetzungen eines die Zurechnung ausschließenden Mittäterexzesses vorliegen (vgl. hierzu etwa Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 25 Rn. 36 f. m.w.N.) bleibt nach Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung den Feststellungen des erkennenden Gerichts vorbehalten.

2.

Der von der Verteidigung ferner vorgetragene Umstand, dass die Verkleidung der Beschuldigten („schwarz geschminkte Personen mit Rastazöpfen“) nicht den Eindruck erwecke, dass diese Syrer seien oder darstellen, sondern vielmehr auf die Karibik oder Afrika schließen lasse, steht der Annahme des Verdachts der Volksverhetzung in keiner Weise entgegen. Der Verdacht gründet auf den getätigten Äußerungen, welche von der Kostümierung unabhängig sind. Selbstverständlich ist - wie die Verteidigung vorträgt (Schriftsatz vom 26.01.2018, unten), das Rufen von „Ficki Ficki“ und das Verteilen des Konfettis als solches nicht strafbar. Das Verhalten der Beschwerdeführerin und der drei weiteren Beschuldigten ist jedoch in einem Kontext zu sehen, der in dem Durchsuchungsbeschluss aufgezeigt wurde.

3.

Der Annahme des Verteidigers, es stehe nicht einmal fest, ob die Beschwerdeführerin Teilnehmerin jener Fußgruppe gewesen sei, steht die erfolgte Bildauswertung (Bl. 68, 72 d.A.) entgegen, die zumindest den für die Anordnung der Durchsuchung erforderlichen Tatverdacht begründet.

4.

Auch unter Berücksichtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Meinungsfreiheit ist der Tatverdacht der Volksverhetzung gegeben. Soweit die Verteidigung jene Rechtsprechung insoweit zitiert, dass bei der Auslegung einer Äußerung auch ein möglicher rechtmäßiger Aussageinhalt geprüft und berücksichtigt werden müsse, ergibt sich letzterer aus der Gesamtbetrachtung nicht. Was mit den Äußerungen „Syria Syria“ und „Ficki Ficki“ anderes gemeint sein soll als eine Herabwürdigung syrischer Personen als sexuell gesteuerte Personen, wurde von der Verteidigung nicht erläutert und erschließt sich der Kammer nicht.

5.

Auch unter Berücksichtigung des mit der Durchsuchung verbundenen Eingriffs in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung sowie das Recht auf Privatspähre ist die angeordnete Durchsuchung rechtmäßig. Hierbei ist zum einen die Schwere der Straftat und die Stärke des gegen die Beschwerdeführerin stehenden Tatverdachts ebenso zu sehen wie der Umstand, dass weniger einschneidende Ermittlungsmöglichkeiten, welche denselben Erfolg versprochen hätten, nicht vorlagen. Dem steht gegenüber, dass der Grundrechtseingriff lediglich vorübergehend und von kurzer Dauer war.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Würzburg Beschluss, 04. Apr. 2018 - 1 Qs 212/17

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Würzburg Beschluss, 04. Apr. 2018 - 1 Qs 212/17

Referenzen - Gesetze

Landgericht Würzburg Beschluss, 04. Apr. 2018 - 1 Qs 212/17 zitiert 11 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 13


(1) Die Wohnung ist unverletzlich. (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. (3) Begrü

Strafgesetzbuch - StGB | § 25 Täterschaft


(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. (2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

Strafgesetzbuch - StGB | § 130 Volksverhetzung


(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,1.gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehör

Strafprozeßordnung - StPO | § 102 Durchsuchung bei Beschuldigten


Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowo

Strafprozeßordnung - StPO | § 105 Verfahren bei der Durchsuchung


(1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 ordnet der Richter

Strafprozeßordnung - StPO | § 33 Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung


(1) Eine Entscheidung des Gerichts, die im Laufe einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach Anhörung der Beteiligten erlassen. (2) Eine Entscheidung des Gerichts, die außerhalb einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach schriftlicher oder mündlicher Erk

Strafprozeßordnung - StPO | § 308 Befugnisse des Beschwerdegerichts


(1) Das Beschwerdegericht darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil des Gegners des Beschwerdeführers ändern, ohne daß diesem die Beschwerde zur Gegenerklärung mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht in den Fällen des § 33 Abs. 4 Satz 1.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landgericht Würzburg Beschluss, 04. Apr. 2018 - 1 Qs 212/17 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landgericht Würzburg Beschluss, 04. Apr. 2018 - 1 Qs 212/17.

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 03. Mai 2018 - 1 BvR 713/18

bei uns veröffentlicht am 03.05.2018

Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe 1

Referenzen

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1.
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2.
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der
a)
zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
b)
zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
c)
die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
2.
einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.

(6) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).

(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch strafbar.

(8) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend.

Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.

(1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 ordnet der Richter an; die Staatsanwaltschaft ist hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.

(2) Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen. Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen dürfen nicht Polizeibeamte oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sein.

(3) Wird eine Durchsuchung in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Durchsuchung von Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

(1) Eine Entscheidung des Gerichts, die im Laufe einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach Anhörung der Beteiligten erlassen.

(2) Eine Entscheidung des Gerichts, die außerhalb einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach schriftlicher oder mündlicher Erklärung der Staatsanwaltschaft erlassen.

(3) Bei einer in Absatz 2 bezeichneten Entscheidung ist ein anderer Beteiligter zu hören, bevor zu seinem Nachteil Tatsachen oder Beweisergebnisse, zu denen er noch nicht gehört worden ist, verwertet werden.

(4) Bei Anordnung der Untersuchungshaft, der Beschlagnahme oder anderer Maßnahmen ist Absatz 3 nicht anzuwenden, wenn die vorherige Anhörung den Zweck der Anordnung gefährden würde. Vorschriften, welche die Anhörung der Beteiligten besonders regeln, werden durch Absatz 3 nicht berührt.

(1) Das Beschwerdegericht darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil des Gegners des Beschwerdeführers ändern, ohne daß diesem die Beschwerde zur Gegenerklärung mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht in den Fällen des § 33 Abs. 4 Satz 1.

(2) Das Beschwerdegericht kann Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).