Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 03. Mai 2018 - 1 BvR 713/18

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180503.1bvr071318
03.05.2018

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Sie ist ohne eine den § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung erhoben worden, denn die Beschwerdeführerin hat sich mit dem letztinstanzlichen Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 4. April 2018 - 1 Qs 212/17 - nicht hinreichend auseinandergesetzt. Damit war hier nicht zu prüfen, ob bei dem zugrundeliegenden Sachverhalt tatsächlich eine auf § 130 StGB gestützte Verurteilung mit den Grundrechten der Beschwerdeführerin vereinbar wäre.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 93d


(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung. (2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsb

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 93a


(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung. (2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen, a) soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,b) wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angez

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 92


In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 23


(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben. (2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kom

Strafgesetzbuch - StGB | § 130 Volksverhetzung


(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,1.gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehör

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Landgericht Würzburg Beschluss, 04. Apr. 2018 - 1 Qs 212/17

bei uns veröffentlicht am 04.04.2018

Tenor Es verbleibt nach erfolgter Nachholung des rechtlichen Gehörs bei der mit Beschluss vom 11.10.2017 angeordneten Durchsuchung der Personen, der Wohnungen mit Nebenräumen sowie der Fahrzeuge der Beschuldigten ... und der angeordne

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(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.

(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,

a)
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben.

(2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kommt, der Berichterstatter stellt den Antrag dem Antragsgegner, den übrigen Beteiligten sowie den Dritten, denen nach § 27a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, unverzüglich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern.

(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann jedem Beteiligten aufgeben, binnen einer zu bestimmenden Frist die erforderliche Zahl von Abschriften seiner Schriftsätze und der angegriffenen Entscheidungen für das Gericht und für die übrigen Beteiligten nachzureichen.

In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.

Tenor

Es verbleibt nach erfolgter Nachholung des rechtlichen Gehörs bei der mit Beschluss vom 11.10.2017 angeordneten Durchsuchung der Personen, der Wohnungen mit Nebenräumen sowie der Fahrzeuge der Beschuldigten ... und der angeordneten Beschlagnahme der in dem Beschluss vom 11.10.2017 genannten Gegenstände.

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft Würzburg beantragte am 07.09.2017 den Erlass von Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüssen gegen die Beschwerdeführerin ... und drei weitere Beschuldigte wegen des Verdachts der gemeinschaftlich begangenen Volksverhetzung.

Dem lag die Annahme folgenden Sachverhalts zu Grunde:

„Die vier Beschuldigten sollen sich gemeinsam mit drei weiteren, bislang nicht identifizierten Personen am 26.02.2017 gegen 13:00 Uhr im Bereich der ... unter den Faschingszug gemischt und diesen in die ... begleitet haben. Sie hätten dort eine eigene Gruppe gebildet und den falschen Eindruck erweckt, dass es sich bei ihnen um eine offizielle Gruppe des Faschingszuges handele. Die Gesichter der Beschuldigten und der drei weiteren Personen seien (mit einer Ausnahme) schwarz geschminkt gewesen, die Personen (mit einer Ausnahme) hätten bunte Rasta-Mützen getragen, einer der Beschuldigten habe eine Gesichtsmaske getragen, welche das Gesicht der Bundeskanzlerin Dr. Merkel zeigte. Zwei Personen dieser Gruppe hätten ein Transparent mit der Aufschrift „Wir wissen genau ABSCHIEBEN wird uns keine Sau!“ getragen. Die Mitglieder dieser Gruppe hätten u.a. „Syria, Syria, Ficki, Ficki, alle reinkommen!“ gerufen und selbst gefertigtes Konfetti mit der Aufschrift „Ficki! Ficki! Tel. .../666666“ in die Zuschauer geworfen“.

Der Tatverdacht beruhe auf den kriminalpolizeilichen Ermittlungen, insbesondere der Auswertung vorhandener Lichtbilder und Videoaufnahmen, welche o.g. Szene festgehalten habe.

Die Staatsanwaltschaft wertete dieses Verhalten als Volksverhetzung (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Das Amtsgericht Würzburg lehnte mit Beschluss vom 14.09.2017 (1 Gs 3026/17) die Anträge der Staatsanwaltschaft Würzburg auf Erlass der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass bei Faschingsveranstaltungen eine in der Darstellung überzogene und inhaltlich satirische kritische Äußerung zu aktuellen politischen Themen üblich sei und die tatbestandlichen Voraussetzungen der Volksverhetzung (§ 130 Abs. 1 StGB) auch unter Berücksichtigung des Rechts auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) nicht gegeben seien. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses Bezug genommen.

Die Staatsanwaltschaft Würzburg legte gegen diesen Beschluss das Rechtsmittel der (einfachen) Beschwerde ein, auf deren Begründung ebenfalls Bezug genommen wird.

Das Amtsgericht Würzburg half der Beschwerde am 04.10.2017 nicht ab.

Die Staatsanwaltschaft Würzburg beantragte am 06.10.2017, den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 14.09.2017 aufzuheben und die Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse zu erlassen.

Die Beschwerdekammer hob mit Beschluss vom 11.10.2017 den Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 14.09.2017 auf und ordnete zugleich nach §§ 102, 105 Abs. 1, 162 Abs. 1 StPO gem. § 33 Abs. 4 StPO ohne vorherige Anhörung die Durchsuchung der Personen, der Wohnungen mit Nebenräumen und der Fahrzeuge der Beschwerdeführerin und der drei weiteren Beschuldigten an.

Der Durchsuchungsbeschluss wurde am 15.11.2017 vollzogen (Bl. 111, 112 d.A.). Bei der Durchsuchung wurden lt. Sicherstellungsverzeichnis drei Mobiltelefone, ein Notebook und eine Digitalkamera der Beschuldigten ... sichergestellt (Bl. 114, 115 d.A.).

Mit Schriftsatz vom 24.11.2017, beim Landgericht eingegangen am 27.11.2017, legte der Verteidiger der Beschuldigten Beschwerde gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Landgerichts Würzburg vom 13.10.2017 ein und beantragte zugleich die Aufhebung dieses Beschlusses (Bl. 179-185 d.A.). Auf die Begründung des Rechtsmittels wird Bezug genommen. Das Landgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 11.12.2017 nicht ab (Bl. 187 d.A.).

Gem. §§ 308 Abs. 1 Satz 2, 33 Abs. 4 StPO wurde davon Abstand genommen, die Beschwerde der Staatsanwaltschaft den Beschuldigten zur Gegenerklärung mitzuteilen, da die vorherige Anhörung den Zweck der Anordnung, das Auffinden und Beschlagnahmen der Beweismittel, gefährdet hätte.

Das Oberlandesgericht Bamberg wertete die Beschwerde rechtlich als weitere Beschwerde, verwarf diese mit Beschluss vom 03.01.2018 als unzulässig und legte der Beschuldigten ... die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels auf (Bl. 203-205 d.A.).

Der Verteidiger erhob gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 03.01.2018 mit Schriftsatz vom 26.01.2018 (Bl. 231-237 d.A.), beim Oberlandesgericht eingegangen am 26.01.2018, eine Gegenvorstellung, die das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 12.03.2018 zurückwies (Bl. 253-255 d.A.).

In der Zwischenzeit ging am 29.01.2018 beim Landgericht Würzburg der Schriftsatz des Verteidigers vom 26.01.2018 (Bl. 216-222 d.A.) ein. Mit diesem wurde die Nachholung rechtlichen Gehörs nach § 311 a StPO beantragt. Auf den schriftsätzlichen Vortrag wird Bezug genommen.

Die Akte wurde am 21.03.2018 dem Landgericht von der Staatsanwaltschaft zugeleitet (Bl. 262 d.A.).

II.

Die Durchführung des Nachverfahrens ist zulässig, da sich die Durchsuchung als solche zwar erledigt hat, sie jedoch mit einem Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) verbunden war, und die erfolgte Sicherstellung andauert.

Die ohne Anhörung der Beschwerdeführerin getroffene Entscheidung vom 11.10.2017 wird auch unter Berücksichtigung des nachträglich durch den Verteidiger Vorgetragenen bestätigt.

Auf die rechtlichen Ausführungen in den Gründen des Beschlusses vom 11.10.2017 wird auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Verteidigung festgehalten.

1.

Soweit der Verteidiger vorträgt, dass die in dem angegriffenen Beschluss zitierten Worte „Syria, Syria“ und „Ficki, Ficki“ nicht nachweislich von seiner Mandantin gerufen worden seien, und auch nicht feststehe, ob sie jenes Konfetti geworfen habe, ändert dies an der rechtlichen Beurteilung nichts. Nach dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen besteht Grund zu der Annahme einer mittäterschaftlichen Tatbegehung, womit eine Zurechnung der Tatbeiträge der Mittäter untereinander gem. § 25 Abs. 2 StGB erfolgt. Insoweit ist unerheblich, ob die Beschuldigte ... selbst eine jener Äußerungen getätigt oder Konfetti mit der Aufschrift „Ficki! Ficki! Tel. 0931/666666“ geworfen hat. Ob die rechtlichen Voraussetzungen eines die Zurechnung ausschließenden Mittäterexzesses vorliegen (vgl. hierzu etwa Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 25 Rn. 36 f. m.w.N.) bleibt nach Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung den Feststellungen des erkennenden Gerichts vorbehalten.

2.

Der von der Verteidigung ferner vorgetragene Umstand, dass die Verkleidung der Beschuldigten („schwarz geschminkte Personen mit Rastazöpfen“) nicht den Eindruck erwecke, dass diese Syrer seien oder darstellen, sondern vielmehr auf die Karibik oder Afrika schließen lasse, steht der Annahme des Verdachts der Volksverhetzung in keiner Weise entgegen. Der Verdacht gründet auf den getätigten Äußerungen, welche von der Kostümierung unabhängig sind. Selbstverständlich ist - wie die Verteidigung vorträgt (Schriftsatz vom 26.01.2018, unten), das Rufen von „Ficki Ficki“ und das Verteilen des Konfettis als solches nicht strafbar. Das Verhalten der Beschwerdeführerin und der drei weiteren Beschuldigten ist jedoch in einem Kontext zu sehen, der in dem Durchsuchungsbeschluss aufgezeigt wurde.

3.

Der Annahme des Verteidigers, es stehe nicht einmal fest, ob die Beschwerdeführerin Teilnehmerin jener Fußgruppe gewesen sei, steht die erfolgte Bildauswertung (Bl. 68, 72 d.A.) entgegen, die zumindest den für die Anordnung der Durchsuchung erforderlichen Tatverdacht begründet.

4.

Auch unter Berücksichtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Meinungsfreiheit ist der Tatverdacht der Volksverhetzung gegeben. Soweit die Verteidigung jene Rechtsprechung insoweit zitiert, dass bei der Auslegung einer Äußerung auch ein möglicher rechtmäßiger Aussageinhalt geprüft und berücksichtigt werden müsse, ergibt sich letzterer aus der Gesamtbetrachtung nicht. Was mit den Äußerungen „Syria Syria“ und „Ficki Ficki“ anderes gemeint sein soll als eine Herabwürdigung syrischer Personen als sexuell gesteuerte Personen, wurde von der Verteidigung nicht erläutert und erschließt sich der Kammer nicht.

5.

Auch unter Berücksichtigung des mit der Durchsuchung verbundenen Eingriffs in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung sowie das Recht auf Privatspähre ist die angeordnete Durchsuchung rechtmäßig. Hierbei ist zum einen die Schwere der Straftat und die Stärke des gegen die Beschwerdeführerin stehenden Tatverdachts ebenso zu sehen wie der Umstand, dass weniger einschneidende Ermittlungsmöglichkeiten, welche denselben Erfolg versprochen hätten, nicht vorlagen. Dem steht gegenüber, dass der Grundrechtseingriff lediglich vorübergehend und von kurzer Dauer war.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1.
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2.
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der
a)
zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
b)
zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
c)
die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
2.
einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.

(6) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).

(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch strafbar.

(8) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend.

(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.

(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.