Landgericht Wuppertal Urteil, 23. Jan. 2015 - 2 O 116/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Beklagte ist Steuerberater und betrieb bis zum 31.12.2005 mit dem Wirtschaftsprüfer/Steuerberater S eine Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüferkanzlei in der Rechtsform einer GbR.
3Mit Kaufvertrag vom 06.12.2005 verkaufte diese GbR an die Rechtsvorgängerin der Klägerin (Sozietät xxx, im Folgenden nur noch: die Klägerin) bestimmte Mandate und Mandatsbeziehungen vorbehaltlich der Zustimmung der Mandanten.
4Die Parteien waren sich einig, dass die übertragenen Mandate, zu denen auch die im Klageantrag genannten Mandate gehörten, nicht sofort nach Übertragung vollständig von den Steuerberatern der Klägerin übernommen werden könnten. Jedenfalls der Beklagte sollte deshalb in einer Übergangszeit, die beide Parteien übereinstimmend mit sechs bis neun Monaten schätzten, die Mandate als freier Mitarbeiter der Klägerin betreuen und bei einem Übergang auf deren Mitarbeiter helfen.
5Die Parteien verhandelten auch über die Frage des Mandantenschutzes, insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei den namentlich im Klageantrag näher bezeichneten Mandanten um persönliche Freunde des Beklagten handelte.
6Auf den genauen Inhalt des schriftlich geschlossenen Kaufvertrages (Bl. 12-21 d.A.) wird Bezug genommen.
7In diesem Vertrag heißt es unter anderem:
8„IX.
9Konkurrenzschutzregelungen
101.
11Einvernehmlich gehen der Verkäufer und der Käufer davon aus, dass zwischen Herrn C (…) einerseits und den Mandanten des verkauften Mandantenstammes besonders enge Vertrauensbeziehungen bestehen. Die angestrebte dauerhafte Übernahme der Mandate des verkauften Mandantenstammes macht deshalb Konkurrenzschutzregelungen erforderlich, die über die übliche Laufzeit solcher Konkurrenzschutzregelungen hinausgehen.
12(…)
134.
14Mit dem Ende der Tätigkeit von Herrn C als freier Mitarbeiter des Käufers ist es ihm für einen Zeitraum von 5 Jahren untersagt, unmittelbar oder mittelbar steuerberatend für Mandanten tätig zu sein, die Gegenstand dieses Kaufvertrages sind oder die bis zum Tage seines Ausscheidens aus der freien Mitarbeit bei dem Käufer Mandanten der Kanzlei des Käufers gewesen sind.“
15Nahezu alle veräußerten und insbesondere die streitgegenständlich näher bezeichneten Mandate liefen ab 2006 nach entsprechenden Mandantenerklärungen auf den Namen und für Rechnung der Klägerin. Die interne „Überleitung“ auf Mitarbeiter der Klägerin verlief allerdings nicht so schnell wie erwartet.
16Der Beklagte bearbeitete die übernommenen Mandate teilweise intern bis ins Jahr 2011 hinein im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit für die Klägerin. Dabei war er in den Jahren 2006 und 2007 ca. 3.000 Stunden jährlich tätig, auf Wunsch der Klägerin reduzierte er allerdings seinen Einsatz und war im Jahr 2009 insgesamt 1.060 Stunden, im Jahr 2010 insgesamt 509 Stunden tätig. Am 08.02.2011 vereinbarten die Parteien schriftlich, dass der Beklagte ab dem 01.02.2011 nur noch nach ausdrücklicher vorheriger Absprache und einzelfallbezogen für die Klägerin tätig sein solle. Auf den genauen Inhalt der schriftlichen Vereinbarung vom 08.02.2011 wird Bezug genommen (Bl. 62 d.A.). Im Jahr 2011 fertigte der Beklagte dementsprechend lediglich einzelne Arbeiten aus. Am 26.12.2011 kündigte er seine Mitarbeiterstellung mit sofortiger Wirkung.
17Die Parteien stritten sodann in einem einstweiligen Verfügungsverfahren über Unterlassungsansprüche der Klägerin, gestützt auf die Mandantenschutzregelung in Ziffer IX.4.
18Nach dem rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens, das zu Gunsten des Beklagten ausging, ließ die Klägerin den Beklagten von einer Detektei beobachten.
19Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe die Daten der im Klageantrag näher bezeichneten Mandanten nach seiner Kündigung unbefugt aus ihrem Computersystem heruntergeladen, um weiterhin für diese eine steuerliche Beratung durchführen zu können.
20Sie behauptet weiter, alle im Klageantrag näher bezeichneten Mandanten mit Ausnahme der Herren B3 und Hasenkamp hätten das Mandatsverhältnis nach dem 14.08.2012 schriftlich gekündigt. Der Beklagte sei jedenfalls mittelbar für folgende übernommenen Mandanten steuerlich tätig: Dr. N3, KL, AGD GmbH & Co. KG, JH, E , P GmbH,Z und Dr. N4.
21Dabei stützt sie ihre Behauptung auf Beobachtungen des von ihr beauftragten Detektivs aus dem Jahr 2013, die teilweise streitig sind.
22Sie ist der Auffassung, die Mandantenschutzklausel in Ziffer IX. 4. des Veräußerungsvertrages sei wirksam und gelte deshalb bis 26.12.2016. Ihre Rechtsauffassung begründet sie insbesondere damit, dass es dem Beklagten dadurch nur verboten werde, die übernommenen Mandanten zu betreuen. Außerdem sei sie nach Beratung durch einen Rechtsanwalt von beiden Parteien bewusst in der Form aufgenommen worden und könne deshalb nicht unwirksam sein.
23Die Klägerin beantragt,
241. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, bis zum 26.12.2016 für Mandanten der Klägerin mittelbar oder unmittelbar steuerlich tätig zu werden und diese steuerlich zu beraten, insbesondere die folgenden Mandanten:
25- B GmbH & Co. KG- B3,- JH- F- Ä- Q- N, Dr. N,- N2 GmbH- U- C- X GmbH & Co. KG- Z (privat)- Z(Maschinenbau xt);
262. dem Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu
2750.000,00 € und ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werdenkann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen;
283. den Beklagten zu verurteilen, an sie vorgerichtliche RVG-Gebühren in
29Höhe von 941,70 € zu zahlen.
30Der Beklagte beantragt,
31die Klage abzuweisen.
32Er hat ursprünglich angekündigt, widerklagend zu beantragen,
33die Klägerin zu verurteilen, an ihn 2.145,57 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16.12.2011 zu zahlen.
34Diesen Antrag hat er allerdings in der Verhandlung vom 19.12.2014 zurück genommen.
35Der Beklagte ist der Auffassung, das nachvertragliche Wettbewerbsverbot für die Dauer von 5 Jahren sei unwirksam.
Entscheidungsgründe
36A.
37Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
38Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht nicht.
39Die im Vertrag vom 06.12.2005 unter IX. 4. vereinbarte Klausel verbietet die steuerliche Betätigung des Beklagten im Sinne des Klageantrages nicht.
40Denn sie ist gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig.
41Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof verstoßen Mandantenschutzklauseln und nachvertragliche Wettbewerbsverbote, da sie die Berufsausübungsfreiheit beschränken, nur dann nicht gegen § 138 BGB, wenn sie räumlich, zeitlich und gegenständlich das notwendige Maß nicht überschreiten (BGH, Urteil v. 29.09.2003, II ZR 59/02, Rz. 7, zitiert nach juris). Solche Regelungen sind zeitlich grundsätzlich auf zwei Jahre zu begrenzen (BGH, DStR 2000, 1021 ff., bestätigt in: BGH, Urteil vom 30.04.2014, I ZR 245/12, Rz. 38 zitiert nach juris).
42Wettbewerbsverbote - zu denen auch Mandantenschutzklauseln zählen - sind nur gerechtfertigt, soweit und solange sie erforderlich sind, um die Partner des aus einer Gesellschaft Ausgeschiedenen vor einer illoyalen Verwertung der Erfolge der gemeinsamen Arbeit zu schützen (BGH, Urteil v. 29.09.2003, aaO.).
43Bei der Frage, welche Dauer und welcher Umfang eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots angemessen sind, ist besonders zu berücksichtigen, inwieweit sich die geschäftlichen Beziehungen des Verkäufers verfestigt hatten und wie viel Zeit der Käufer benötigt, um das übernommene Geschäft in eigener Hand zu konsolidieren (BGH, NJW 1982, 2000).
44Da sich die während der Zugehörigkeit zur Gesellschaft geknüpften Verbindungen typischerweise nach einem Zeitraum von zwei Jahren so gelöst haben, dass der Ausgeschiedene wie jeder andere Wettbewerber behandelt werden kann, überschreitet ein über zwei Jahre hinausgehendes Wettbewerbsverbot das in zeitlicher Hinsicht notwendige Maß (BGH, Urteil v. 29.09.2003, aaO.).
45I.
46Vor diesem Hintergrund ist die unter Ziffer IX.4. zwischen den Parteien vereinbarte Mandantenschutzklausel jedenfalls seit dem 27.12.2013 nicht mehr wirksam.
47Sie überschreitet inhaltlich den Umfang dessen, was zum Schutz der berechtigten Interessen der Klägerin erforderlich und angemessen wäre.
48Denn sie stellt in unzulässiger Weise ein pauschales Tätigkeitsverbot für 5 Jahre bezüglich aller dort genannten Mandanten auf, obwohl nur für einige dieser Mandanten besondere Umstände eine solche zeitliche Ausgestaltung rechtfertigen können.
49Außerdem stellt sie in unzulässig pauschalisierender Weise einen einheitlichen Fristbeginn fest.
50Die Klägerin hatte bei Vertragsschluss ein berechtigtes Interesse daran, zu verhindern, dass der Beklagte für die übernommenen Mandanten weiter steuerlich beratend tätig wird. Dieses Interesse war in zeitlicher Hinsicht so lange berechtigt, wie es erfahrungsgemäß dauern würde, bis sich das besondere Vertrauensverhältnis zwischen dem Beklagten und den Mandanten würde gelöst haben. Dies mag einen längeren Zeitraum als die üblicherweise angenommenen zwei Jahre in Anspruch nehmen. Die Klägerin hatte auch ein berechtigtes Interesse daran, dass diese "Loslösungsfrist" erst ab dem Zeitpunkt der internen Überleitung des Mandates an einen ihrer Mitarbeiter zu laufen beginnt.
51Zum Schutz dieser berechtigten Interessen mag eine Mandantenschutzklausel in Bezug auf die übernommenen Mandate mit einem über zwei Jahre währenden Zeitraum ab der internen Überleitung der Mandate erforderlich und angemessen gewesen sein.
52Die zwischen den Parteien vereinbarte Mandantenschutzklausel geht allerdings weit darüber hinaus.
53Zum Einen bezieht sie sich - trotz der pauschalen Dauer von 5 Jahren - auch auf Mandanten, die die Klägerin gar nicht von der Steuerberater GbR des Beklagten übernommen hat. Sie soll auch für Mandanten gelten, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beklagten aus der freien Mitarbeit "Mandanten der Kanzlei des Käufers gewesen sind".
54Diese Mandanten sind ausdrücklich alternativ zu den übernommenen Mandanten genannt, ohne dass ersichtlich wäre, dass diesbezüglich ebenfalls besondere Gründe für ein über zwei Jahre hinausgehendes Wettbewerbsverbot vorgelegen hätten.
55Des Weiteren beginnt die fünfjährige Frist für alle Mandanten mit dem Ende der Tätigkeit des Beklagten als freier Mitarbeiter der Klägerin, obwohl der Zeitpunkt der internen "Überleitung" nicht einheitlich geregelt war und mithin weit auseinander liegen konnte.
56Denn das Ende der freien Mitarbeit des Beklagten war im Vertrag nicht fixiert.
57Des weiteren war vereinbart, dass auch Herr S teilweise die Verpflichtung zur Überleitung von Mandaten übernahm.
58Der Zeitpunkt der internen "Überleitung" der Mandate konnte deshalb bereits nach dem Vertragsinhalt deutlich voneinander abweichen - so wie es in der praktischen Umsetzung auch tatsächlich geschah. Nach dem Klägervortrag leitete S "seine" Mandate binnen der zuvor auch angedachten Sechsmonatsfrist über, während der Beklagte nach sechs Jahren freier Mitarbeit noch nicht alle Mandate übergeleitet hatte.
59Ein pauschaler Fristbeginn mit dem Ende jeglicher freier Mitarbeit ist angesichts dessen nicht interessengerecht, insbesondere weil es durchaus denkbar war, dass der Beklagte nur einzelne Mandate im Rahmen der freien Mitarbeit noch über Jahre hinweg intern betreut, während der Großteil der Mandate bereits nach und nach intern übergeleitet wäre.
60II.
61Für die Kammer kann dahin stehen, ob die Mandantenschutzklausel insgesamt nichtig ist oder im Rahmen einer geltungserhaltenden Reduktion pauschal auf zwei Jahre und alle Mandanten der Klägerin zu begrenzen wäre, da die Frist auch dann bereits vor Einreichen der Klageschrift (am 22.04.2014) und der hier vorgetragenen vorgerichtlichen Anwaltstätigkeit (am 11.03.2014) am 26.12.2013 abgelaufen wäre.
62III.
63Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 19.01.2015 gibt der Kammer keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
64Der darin liegende neue Sachvortrag ist nicht rechtzeitig vorgetragen, würde bei seiner Berücksichtigung aber auch die Einschätzung der Kammer nicht entscheidend ändern. Denn unabhängig von den beruflichen Plänen des Beklagten beim Vertragsschluss verflüchtigen sich die Beziehungen zwischen ihm und den Mandanten ab der Beendigung der internen Bearbeitung in einem gewissen Zeitraum, ab dessen Ende das Wettbewerbsverbot nicht mehr erforderlich war.
65B.
66Die Kostenfolge ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.
67C.
68Streitwert:
69vom 14.07.2014 bis 19.12.2014: 92.145,57 €
70davor und danach: 90.000 €
Annotations
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.