Landgericht Wuppertal Beschluss, 10. Dez. 2018 - 16 T 76/17
Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 03.01.2017 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 16.12.2016 (Az. 33 C 9/16) in Gestalt des Beschlusses vom 17.02.2017 wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e
2I.
3Der Beklagte ist im Erkenntnisverfahren vollumfänglich antragsgemäß verurteilt worden, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 1.300,00 EUR nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Kosten zu zahlen. Zugleich wurden dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
4Die Klägerin hat ihren Sitz in xxxx. Sie lässt sich im Verfahren durch den im Rubrum näher bezeichneten Prozessbevollmächtigten vertreten, der in einem unmittelbaren Nachbarort ansässig ist. Dieser beabsichtigte, zur Terminswahrnehmung einen Unterbevollmächtigten einzuschalten und rief deshalb bei Gericht an, um sich nach ortsansässigen Kollegen zu erkundigen, die er beauftragen könnte. Von dort aus wurde er an eine andere auswärtige Rechtsanwältin, nämlich die Rechtsanwältin I aus ####, mit dem Hinweis verwiesen, dass diese bestimmt auch einen Unterbevollmächtigten einschalten würde und man sich ihr ja anschließen könne. Tatsächlich stellte sich aber heraus, dass die Rechtsanwältin den Termin trotz der weiten Anreise selbst wahrnehmen wollte, zumal sie dies mit einem Besuch bei Verwandten, bei denen für sie auch eine kostenlose Übernachtungsmöglichkeit gegeben war, verbinden konnte. Vor diesem Hintergrund beauftragte der Prozessbevollmächtigte im Namen der Klägerin diese Rechtsanwältin mit der Terminswahrnehmung am 21.04.2016. In der Folge nahm die Rechtsanwältin I auch die weiteren zwei Verhandlungstermine am 09.08.2016 und 11.10.216 in Untervollmacht wahr.
5Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Klägerin die Festsetzung u.a. von Fahrtkosten gem. Ziff. 7003 VV RVG (3 Fahrten über jeweils 405 km einfache Entfernung) sowie Abwesenheitsgeld gem. Ziff. 7005 VV RVG (3 Termine über 8 Stunden) gegen den Beklagten beantragt.
6Mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.12.2016 (Az. 33 C 9/16) hat das Gericht dem Festsetzungsantrag der Klägerin teilweise stattgeben. Zurückgewiesen hat es ihn insoweit, als es die Fahrtkosten der Unterbevollmächtigten wie auch der Partei selbst und das Abwesenheitsgeld abgesetzt hat.
7Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin. Sie ist der Auffassung, dass die zur Festsetzung angemeldeten Kosten der Unterbevollmächtigten und der Partei erstattungsfähig seien. Die Kosten, die für die Unterbevollmächtigte geltend gemacht würden, lägen nämlich unter den Kosten, die angefallen wären, wenn der Hauptbevollmächtigte die Termine am Gerichtsort selbst wahrgenommen hätte.
8Hierin beantragt sie,
9die angemeldeten Fahrtkosten der Unterbevollmächtigten sowie das Abwesenheitsgeld der Unterbevollmächtigten ebenso festzusetzen, wie den Verdienstausfall und die Verpflegungspauschale der Partei.
10Der Beklagte stellt keinen ausdrücklichen Antrag.
11Auf die sofortige Beschwerde hat das Amtsgericht den angefochtenen Beschluss insoweit abgeändert, als es die der Partei selbst angefallenen Kosten festgesetzt hat. Soweit es die Kosten der Unterbevollmächtigten betrifft, hat es der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
12II.
13Die gem. § 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin vom 03.01.2017 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 16.12.2016 in Gestalt des (Teil-) Nichtabhilfebeschlusses vom 17.02.2017 bleibt in der Sache ohne Erfolg.
14Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht den Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin vom 14.11.2016 insoweit zurückgewiesen hat, als es die Fahrtkosten und das Abwesenheitsgeld der Unterbevollmächtigten als nicht erstattungsfähig angesehen und diese daher abgesetzt hat.
15Bei diesen Kosten handelt es sich nämlich – soweit diese abgesetzt wurden – nicht um solche, die gem. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderlich waren.
161)
17Für die geltend gemachten Reisekosten der Unterbevollmächtigten folgt dies aus § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Diese sind demnach bei einem Rechtsanwalt, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, nur insoweit erstattungsfähig, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war.
18Dies war in Bezug auf die unterbevollmächtigte Rechtsanwältin aus #### nicht der Fall.
19a)
20Nicht zu beanstanden ist allerdings die Zuziehung eines Unterbevollmächtigten an sich. Diese dafür anfallenden Kosten stellen dann notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung i.S.v. § 91 Abs. 1 ZPO dar, wenn durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten in vergleichbarer Höhe erspart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden wären (st. Rspr.; vgl. nur: BGH, Beschluss vom 26.02.2014, Az. XII ZB 499/11 Rz. 8 m.w.N. = NJW-RR 2014, 763, 764).
21Dem Grunde nach liegen diese Voraussetzungen vor. Insbesondere wären die Reisekosten des Hauptbevollmächtigten, wenn dieser die Termine selbst wahrgenommen hätte, erstattungsfähig gewesen. Die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten bestimmt sich nach § 91 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 ZPO. Demnach sind die Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit zu erstatten, als dessen Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn die Partei selbst ihren Wohnort bzw. ihren Sitz nicht im Gerichtsbezirk hat und einen Rechtsanwalt an ihrem Wohnort bzw. Sitz beauftragt (vgl. nur: BGH, Beschluss vom 25.01.2007, Az. V ZB 85/06 Rz. 8 m.w.N. = NJW 2007, 2048, 2049). Im Allgemeinen – maßgeblich ist eine typisierende Betrachtungsweise – kann nämlich angenommen werden, dass die Partei berechtigterweise ein mündliches und persönliches Gespräch mit ihrem Rechtsanwalt wünscht und als erforderlich ansieht. Ferner ist von Bedeutung, dass die Partei grundsätzlich ein schützenswertes Interesse daran hat, sich durch einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens auch vor auswärtigen Gerichten vertreten zu lassen (BGH, Beschluss vom 13.09.2011, Az. VI ZB 9/10 Rz. 8 m.w.N. = BeckRS 2011, 23916). Die Erstattungsfähigkeit ist lediglich zu verneinen, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts zweifelsfrei feststeht, dass ein Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich ist (BGH, Beschluss vom 25.01.2007, Az. V ZB 85/06, a.a.O.). Dies ist nicht erkennbar. Tatsächlich beauftragte die Klägerin auch einen Rechtsanwalt an ihrem Wohnsitz.
22Auch dürften nach den Darlegungen der Prozessbevollmächtigten des Klägers in deren Beschwerdeschrift vom 03.01.2017 die für die Unterbevollmächtigung entstandenen und zur Festsetzung beantragten Kosten tatsächlich unterhalb der Reisekosten, die im Falle der Anreise der Hauptbevollmächtigten angefallen wären, liegen.
23b)
24Allerdings sind die Reisekosten der Unterbevollmächtigten, soweit diese über die Reisekosten eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts hinaus gehen, nicht mit dem Grundsatz sparsamer Prozessführung vereinbar. Dieses von den Parteien zu beachtende Kostenschonungsgebot leitet sich seinerseits aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ab und hat in § 91 ZPO in dem Begriff „notwendig“ seinen Niederschlag gefunden. Danach ist jede Partei verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (BGH, Beschluss vom 02.05.2007, Az. XII ZB 156/06, Rz. 12 m.w.N. = NJW 2007, 2257). Maßgeblich ist hierbei, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenauslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (BGH, Beschluss vom 09.09.2004, Az. I ZB 5/04 m.w.N. = NJW-RR 2004, 1724).
25aa)
26Dies hat die Klägerin nicht beachtet, als sie eine Unterbevollmächtigte hinzugezogen hat, die nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts ansässig ist. Die Heranziehung eines Unterbevollmächtigten aus dem Bezirk des Prozessgerichts ist nämlich als gleichartige und gleichwertige Maßnahmen anzusehen, die jedoch im Hinblick auf die weite Anfahrt und den hohen Zeitaufwand der auswärtigen Unterbevollmächtigten (deutlich) geringere Kosten auslöst. Es ist auch im konkreten Fall weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, dass die gewählte Unterbevollmächtigte entscheidend qualifizierter für die Terminswahrnehmung gewesen ist, als dies ein ortsansässiger Rechtsanwalt gewesen wäre. Dies liegt im Übrigen auch deshalb fern, weil die Auswahl letztlich zufällig zustande kam.
27bb)
28Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin einen möglicherweise noch höheren Erstattungsanspruch gehabt hätte, wenn die Hauptbevollmächtigte selbst zum Termin angereist wäre. Nach dem oben ausgeführten besteht in der Regel kein Zweifel daran, dass die persönliche Terminswahrnehmung durch den auswärtigen Hauptbevollmächtigten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung entspricht. Dies rechtfertigt auch die Zubilligung dadurch entstehender höherer Kosten, weil sich diese Vorgehensweise im Hinblick auf die zu unterstellende persönliche Bindung und das persönliche Vertrauen in den am Wohnsitz ansässigen Rechtsanwalt als das im Vergleich zur Einschaltung eines Unterbevollmächtigten geeignetere Mittel darstellt (BGH, Beschluss vom 13.09.2005, Az. X ZB 30/04 = NJW-RR 2005, 1662; Jaspersen in BeckOK ZPO, 29. Edition, Stand: 01.07.2018, § 91 ZPO, Rn. 174.5). Auf diesen „Qualitätsvorteil“ kam es der Klägerin aber bei der Terminswahrnehmung gerade nicht an, was sich daran zeigt, dass sie nicht den Hauptbevollmächtigten, sondern einen Unterbevollmächtigten entsandt hat.
29cc)
30Dem steht auch nicht entgegen, dass eine Partei unter gewissen Umständen auch den Ersatz von Reisekosten eines Rechtsanwalts verlangen kann, der seinen Sitz weder im Bezirk des Prozessgerichts noch am Wohnsitz der Partei hat („Rechtsanwalt am dritten Ort“.
31Dabei ist im Grundsatz zunächst davon auszugehen, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts am dritten Ort nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig ist (BGH, Beschluss vom 21.12.2011, Az. I ZB 47/09, Rz. 8 = NJW-RR 2012, 381; Herget in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 91 Rn. 13, Stichwort „Reisekosten“ mit zahlreichen w.N.). Eine Ausnahme gilt dort nur dann, wenn die Reisekosten des Rechtsanwalts am dritten Ort geringer sind, als die fiktiv berechneten Reisekosten eines am (auswärtigen) Wohnsitz der Partei ansässigen Rechtsanwalts (BGH, a.a.O. Rz. 9; Herget, a.a.O.).
32Ein solcher Fall liegt nicht vor. Denn die in der vorzitierten Rechtsprechung gegebenen Fallkonstellationen unterscheiden sich von der hiesigen erheblich. In diesen Fällen ging es nämlich jeweils um die Beauftragung eines Hauptbevollmächtigten am „dritten“ statt am „eigenen“ Ort. Bei der zu Grunde zu legenden typisierenden Betrachtungsweise ist aber davon auszugehen, dass eine Partei einen am dritten Ort ansässigen Rechtsanwalt nicht ohne Grund auswählt. Dieser mag in einem guten, überregionalen Ruf oder einer besonderen Qualifikation oder Spezialisierung liegen. Mit der Auswahl kommt zum Ausdruck, dass die Partei diesen Rechtsanwalt anderen, an ihrem Wohnort oder Sitz ansässigen Anwälten vorzieht. Dies rechtfertigt es, diesen dem Grunde nach dem Rechtsanwalt am eigenen Ort gleich zu behandeln, mit der Einschränkung, dass dem Prozessgegner hierdurch keine höheren Kosten entstehen dürfen. Der am dritten Ort ausgewählte Hauptbevollmächtigte ist daher ebenso wie der am eigenen Ort ausgewählte Hauptbevollmächtigte als das im Vergleich zur Unterbevollmächtigung geeignetere Mittel anzusehen. Vergleichbares gilt aber für einen am dritten Ort ausgewählten Unterbevollmächtigten jedenfalls dann nicht, wenn der Hauptbevollmächtigte am eigen Ort bestellt wurde. Es ist nämlich davon ausgegangen, dass dieser durch den Mandanten bewusst ausgewählt wurde und zu diesem das Vertrauensverhältnis besteht.
33c)
34Das Beschwerdegericht verkennt nicht, dass der Umstand, dass die Hinzuziehung eines auswärtigen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO ist, grundsätzlich lediglich dazu führt, dass die Mehrkosten, die gegenüber der Beauftragung von bezirksansässigen Prozessbevollmächtigten entstanden sind, nicht erstattet verlangt werden können, die Erstattung aber nicht vollständig versagt werden kann (BGH, Beschluss vom 09.05.2018, Az. I ZB 62/17, Rz. 12 = NJW 2018, 2572, 2573). Danach wären grundsätzlich die tatsächlich angefallenen Reisekosten des auswärtigen (Unter-)Prozessbevollmächtigten bis zu der Höhe erstattungsfähig, die für einen Rechtsanwalt angefallen wären, der seinen Sitz an dem vom Gericht am weitesten entfernten Ort des Gerichtsbezirk hat (BGH, a.a.O.). Für einen solchen wären im konkreten Fall jedoch gar keine Reisekosten angefallen. Der Gebührentatbestand aus Ziff. 7003 VV RVG setzt nämlich eine Geschäftsreise voraus, die nach Vorbem. 7 Abs. 2 VV RVG nur dann vorliegt, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich der Sitz der Kanzlei oder der Wohnort des Rechtsanwalts befindet. Das wäre in der vorliegenden Konstellation jedoch deshalb zu verneinen, weil der Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Wuppertal dem Gemeindegebiet der Stadt Wuppertal entspricht. Für alle im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwälte liegt das „Reiseziel“ Amtsgericht Wuppertal mithin auch in der gleichen Gemeinde, was eine Erstattungsfähigkeit der Reisekosten gem. Ziff. 7003 VV RVG ausschließt.
352)
36Zumindest für die Wahrnehmung des ersten Termins am 21.04.2016 ist die Erstattungsfähigkeit aber auch aus anderem Grunde ausgeschlossen. Bereits nach dem Vortrag der Klägerin ist es nämlich so gewesen, dass die Unterbevollmächtigte bei dem Amtsgericht Wuppertal selbst einen Termin wahrzunehmen hatte. Folglich kann davon ausgegangen werden, dass die Reise mehreren Geschäften diente, was gem. Vorbem. 7 Abs. 3 VV RVG dazu führt, dass die entstandenen Auslagen nach dem Verhältnis der Kosten zu verteilen sind, die bei gesonderter Ausführung der einzelnen Geschäfte entstanden wären. Die Klägerin nimmt aber in ihrem Antrag weder eine solche Aufteilung vor, noch legt sie die Tatsachen dar, die notwendig wären, um eine Aufteilung zu berechnen.
373)
38Im Hinblick auf das Abwesenheitsgeld gilt das zuvor ausgeführte entsprechend. Auch diese fällt gem. Ziff. 7005 VV RVG nur bei Geschäftsreisen an. Unter diesen Umständen ist eine Abwesenheit von mindestens vier Stunden weder dargetan, noch sonst ersichtlich.
39III.
40Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
41IV.
42Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO).
43V.
44Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 939,00 EUR festgesetzt.
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Annotations
(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.
(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.
(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)