Landgericht Wuppertal Beschluss, 10. Dez. 2018 - 16 T 76/17

ECLI:ECLI:DE:LGW:2018:1210.16T76.17.00
bei uns veröffentlicht am10.12.2018

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 03.01.2017 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 16.12.2016 (Az. 33 C 9/16) in Gestalt des Beschlusses vom 17.02.2017 wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 11 Rechtsbehelfe


(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

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(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 499/11
vom
26. Februar 2014
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1; RVG-VV Nr. 1000, 3401

a) Die Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den auswärtigen Prozessbevollmächtigten
die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernommen hat, stellen
notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von
§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar, soweit sie die hierdurch ersparten, erstattungsfähigen
Reisekosten des Prozessbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen.

b) Für die Vergleichsberechnung zwischen den fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten
und den durch die Beauftragung des Unterbevollmächtigten zur Terminsvertretung
entstandenen Kosten ist auf eine ex ante-Betrachtung abzustellen.
Maßgeblich ist, ob eine verständige und wirtschaftlich denkende Partei die kostenauslösende
Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte.

c) Zur Erstattungsfähigkeit einer sowohl für den Hauptbevollmächtigten als auch den
Unterbevollmächtigten angefallenen Einigungsgebühr.
BGH, Beschluss vom 26. Februar 2014 - XII ZB 499/11 - OLG Frankfurt am Main
LG Gießen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Schilling
, Dr. Nedden-Boeger und Guhling

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. August 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.036 €

Gründe:

I.

1
Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren darüber, ob die Klägerin die Kosten ihres Unterbevollmächtigten erstattet verlangen kann.
2
Die Parteien führten einen Rechtsstreit im Zusammenhang mit der Anmietung eines Flugzeugs. Die Klägerin und ihr Hauptbevollmächtigter sind in Berlin geschäftsansässig. Bei der Wahrnehmung des Termins vor dem Oberlandesgericht in Frankfurt am Main ließ sich der Hauptbevollmächtigte durch einen Unterbevollmächtigten vertreten. Der Prozess wurde durch einen widerruflich abgeschlossenen Vergleich im Verhandlungstermin endgültig beendet, nachdem der Hauptbevollmächtigte der Klägerin ebenfalls geraten hatte, den Vergleich nicht zu widerrufen.
3
Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat das Landgericht auch die von der Klägerin geltend gemachten Kosten des Unterbevollmächtig- ten festgesetzt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten blieb erfolglos. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sie sich weiterhin gegen die Berücksichtigung der Kosten des Terminsvertreters.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
5
1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt , die Kosten des Unterbevollmächtigten stellten sich als Aufwand zweckentsprechender Rechtsverfolgung der Klägerin im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO dar. Einer Partei sei es grundsätzlich gestattet, einen Prozessbevollmächtigten an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz zu beauftragen, wobei dessen Reisekosten an den Gerichtsort auch erstattungsfähig seien. Die Kosten für einen Unterbevollmächtigten seien dann erstattungsfähig, wenn sie die fiktiven Reisekosten des Prozessbevollmächtigten nicht wesentlich, nämlich um nicht mehr als 10 %, überstiegen. Bei einer Anreise des Hauptbevollmächtigten zum Verhandlungstermin wären Reisekosten in Höhe von netto 470,20 € (bei Anreise mit der Bahn) bzw. 384 € (bei Anreise mit dem Pkw) entstanden. Die Kosten für den Unterbevollmächtigten seien mit zunächst 378,54 € günstiger gewesen. Aufgrund des Abschlusses des Widerrufsvergleichs im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht sei indes sowohl für den Haupt- als auch für den Unterbevollmächtigten eine Einigungsgebühr in Höhe von jeweils weiteren 535,60 € angefallen. Die Einigungsgebühr, die eine Überschreitung der 10 %-Grenze nach sich ziehe, wäre bei einer Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten nur ein Mal entstanden. Dennoch seien die Kosten des Unterbevollmächtigten in voller Höhe erstattungsfähig. Es komme nicht auf den Vergleich der tatsächlichen Kosten des Unterbevollmächtigten mit den fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten an, sondern darauf, ob die Partei bei Veranlassung der Maßnahme ihrer Obliegenheit, die Kosten gering zu halten, nachgekommen sei. Diese Obliegenheit könne sich nur auf Kosten beziehen, die sich dem Grunde nach vorhersehen ließen. Hinsichtlich einer doppelten Einigungsgebühr sei dies anzunehmen, wenn die Klägerin bei verständiger Würdigung die Möglichkeit eines Widerrufsvergleichs in ihre Betrachtungen habe einbeziehen müssen. Das sei hier nicht der Fall gewesen, da die Klägerin es vor dem Termin ausdrücklich abgelehnt habe, einen Vergleich abzuschließen , den der zuständige Richter ihrem Hauptbevollmächtigten telefonisch vorgeschlagen habe.
6
Die Einigungsgebühr sei nicht nur bei dem Terminsvertreter angefallen, der den Vergleich abgeschlossen habe, sondern auch bei dem Hauptbevollmächtigten , der dazu geraten habe, den Vergleich nicht zu widerrufen. Der Hauptbevollmächtigte habe ohne Verletzung kostenrechtlicher Obliegenheiten in die Prüfung des Vergleichs einbezogen werden dürfen, da er derjenige gewesen sei, der die Angelegenheit maßgeblich bearbeitet habe und das Vertrauen der Partei genieße.
7
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
8
a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass sich die Erstattungsfähigkeit von Kosten für einen Unterbevollmächtigten nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO richtet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen die Kosten eines Unterbevollmächtigten dann notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar, wenn durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten in vergleichbarer Höhe erspart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden wären (BGH Beschluss vom 10. Juli 2012 - VIII ZB 106/11 - NJW 2012, 2888 Rn. 7 mwN).
9
Für die Vergleichsberechnung zwischen den fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten und den durch die Beauftragung des Unterbevollmächtigten zur Terminsvertretung entstandenen Kosten ist - anders als die Rechtsbeschwerde meint - nicht auf eine ex post-Betrachtung abzustellen. Maßgeblich ist vielmehr, ob eine verständige und wirtschaftlich denkende Partei die kostenauslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Sie trifft lediglich die Obliegenheit , unter mehreren gleichgearteten Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen (BGH Beschlüsse vom 10. Juli 2012 - VIII ZB 106/11 - NJW 2012, 2888 Rn. 8 mwN und vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03 - NJW-RR 2004, 430).
10
b) Danach durfte die Klägerin im Zeitpunkt der Beauftragung des Unterbevollmächtigten davon ausgehen, dass die Kosten für dessen Einschaltung sogar günstiger sein würden als die Reisekosten ihres Hauptbevollmächtigten. Einen Vergleichsabschluss, den der zuständige Richter zuvor ihrem Hauptbevollmächtigten telefonisch vorgeschlagen hatte, hatte sie abgelehnt, so dass sie mit den dadurch entstehenden Gebühren nicht rechnen musste. Aus ihrer Sicht war es daher voraussichtlich sogar günstiger, den Termin durch einen Unterbevollmächtigten wahrnehmen zu lassen als durch ihren Hauptbevollmächtigten. Die Prüfung der Klägerin, ob sie einen Unterbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung hinzuzieht, lag damit auch im Interesse der erstattungspflichtigen Gegenpartei (vgl. BGH Beschluss vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - FamRZ 2003, 441, 442). Kostenrechtlich wäre sie auch berechtigt gewesen, ihren Hauptbevollmächtigten insofern tätig werden zu lassen, selbst wenn dadurch höhere Reisekosten angefallen wären als durch die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten (vgl. hierzu BGH Beschlüsse vom 11. Dezember 2007 - X ZB 21/07 - NJW-RR 2008, 1378 Rn. 9 und vom 13. September 2005 - X ZB 30/04 - NJW-RR 2005, 1662; MünchKommZPO/Schulz 4. Aufl. § 91 Rn. 77).
11
c) Die Annahme des Beschwerdegerichts, dass sowohl der Unterbevollmächtigte als auch der Hauptbevollmächtigte jeweils die Einigungsgebühr verdient haben und diese auch erstattungsfähig ist, hält ebenfalls der rechtlichen Nachprüfung stand.
12
aa) Nach teilweise vertretener Ansicht soll zwar in Fällen, in denen die Vergleichsgebühr in der Person zweier Rechtsanwälte entstanden ist, diese in der Regel nicht doppelt erstattungspflichtig sein. Anders verhalte es sich allenfalls dann, wenn die Hinzuziehung zweier Rechtsanwälte für den Vergleichsabschluss zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich gewesen sei. An diese Erforderlichkeit sei aber ein besonders strenger Maßstab anzulegen (OLG Zweibrücken AGS 2004, 497; vgl. auch OLG Brandenburg MDR 1999, 1349; OLG Hamburg MDR 1984, 949; OLG Bamberg JurBüro 1983, 772, 773; Musielak/Lackmann ZPO 10. Aufl. § 91 Rn. 27; Bischof/Jungbauer RVG 5. Aufl. Nr. 3401 VV/Teil 3 Rn. 52).
13
bb) Diese Rechtsprechung ist jedoch auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da sie im Wesentlichen zur Frage der Erstattungsfähigkeit einer zweiten Einigungsgebühr für einen Verkehrsanwalt ergangen ist (vgl. OLG München JurBüro 2007, 595). Die Einschaltung eines Verkehrsanwalts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig schon nicht erforderlich (Senatsbeschluss vom 7. Juni 2006 - XII ZB 245/04 - NJW-RR 2006, 1563 Rn. 6 und BGH Beschluss vom 21. September 2005 - IV ZB 11/04 - NJW 2006, 301, 302 mwN). Die eingeschränkte Erstattungsfähigkeit der Kosten des Verkehrsanwalts beruht auf der gesetzlichen Beschränkung seines Pflichtenkreises ; er führt lediglich den Verkehr der Partei mit dem Prozessbevollmächtigten (Nr. 3400 VV RVG). Die Prozessführung und die damit verbundene Beratung ist demgegenüber die vom Prozessbevollmächtigten in eigener Verantwortung wahrzunehmende Aufgabe.
14
Die Aufgabe des Unterbevollmächtigten beschränkt sich zwar auf die Vertretung im Termin (Nr. 3401 VV RVG); bei Abschluss eines Widerrufsvergleichs ist jedoch die Mitwirkung sowohl des Haupt- als auch des Unterbevollmächtigten notwendig (vgl. auch OLG München JurBüro 2007, 595). Die Einigungsgebühr entsteht nach Nr. 1000 VV RVG für jede Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Regelmäßig wird der Terminsvertreter bei Einigungsgesprächen vor Gericht mitwirken. Jedenfalls im Anwaltsprozess ist seine Mitwirkung bei der Protokollierung und Genehmigung erforderlich. Insofern gleicht der Terminsvertreter nicht dem Verkehrsanwalt (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe RVG 20. Aufl. VV 3401 Rn. 96). Andererseits ist auch eine Mitwirkung des Hauptbevollmächtigten notwendig, wenn über den vorbehaltenen Widerruf zu entscheiden ist. Es ist dessen Aufgabe als Verfahrensbevollmächtigter , der am umfassendsten informiert und der Vertrauensanwalt ist, zu entscheiden, ob eine Einigung zustande kommen soll (so auch OLG München JurBüro 2007, 595). Dose Weber-Monecke Schilling Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
LG Gießen, Entscheidung vom 10.05.2011 - 4 O 30/10 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 02.08.2011 - 18 W 141/11 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 85/06
vom
25. Januar 2007
in dem Kostenfestsetzungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die bei der Anwendung von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO gebotene typisierende
Betrachtungsweise führt dazu, dass die Notwendigkeit einer zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu bejahen ist, wenn eine rechtsunkundige
Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalt
mit der Vertretung in einem Prozess beauftragt, der vor einem auswärtigen Gericht
geführt wird.
BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 - V ZB 85/06 - LG Gera
AGStadtroda
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Januar 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Kläger werden der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 29. Dezember 2005 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Stadtroda vom 4. August 2005 dahin abgeändert, dass die den Klägern von der Beklagten aufgrund des Urteils des Landgerichts Gera vom 22. Juni 2005 zu erstattenden Kosten auf insgesamt 994,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 30. Juni 2005 festgesetzt werden. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Beklagte. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 290,06 €.

Gründe:


I.


1
Durch Prozessvergleich hatte sich die Beklagte verpflichtet, nach Zahlung von 7.669,38 € die Eigentumsumschreibung eines Grundstücks auf die Kläger zu veranlassen. Die Kläger erfüllten den Zahlungsanspruch. Die Beklagte kam ihrer Verpflichtung erst nach Mahnungen nach. Da die Beklagte die bei- gefügte Kostenrechnung des Anwalts der Kläger nicht ausglich, klagten die Kläger auf Zahlung der von ihnen verauslagten Kosten, hatten damit im ersten Rechtszug aber nur teilweise Erfolg. Im Berufungsrechtszug vor dem Landgericht Gera ließen sie sich durch einen an ihrem Wohnort (B. ) ansässigen Anwalt vertreten. Die Berufung war erfolgreich. Die Kosten des Verfahrens wurden der Beklagten auferlegt.
2
Im Kostenfestsetzungsverfahren sind Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder in Höhe von insgesamt 290,06 € nicht als erstattungsfähig anerkannt worden. Erinnerung und sofortige Beschwerde sind erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Kläger ihren Festsetzungsantrag weiter, soweit ihm nicht entsprochen worden ist. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.

3
Das Beschwerdegericht steht auf dem Standpunkt, die Beauftragung des in B. ansässigen Prozessbevollmächtigten mit der Prozessvertretung vor dem Landgericht Gera sei nicht notwendig gewesen, weil es im Berufungsrechtszug – für die Kläger erkennbar – nur noch um Rechtsfragen gegangen sei. Bei dieser Sachlage hätte sich ein bei dem Prozessgericht ansässiger Rechtsanwalt allein anhand der Verfahrensakten in den Fall einarbeiten können.

III.

4
1. Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet.
5
a) Der angefochtene Beschluss unterliegt der Aufhebung. Die Erstattungsfähigkeit der in Streit befindlichen Kosten hängt davon ab, ob es für die Kläger notwendig war, in zweiter Instanz einen Rechtsanwalt mit der Prozessvertretung zu beauftragen, der nicht am Ort des Prozessgerichts ansässig ist (§ 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist diese Frage zu bejahen.
6
Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass es sich im Allgemeinen um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung handelt, wenn eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder beklagte Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalt mit der Vertretung beauftragt (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003, I ZB 18/03, NJW-RR 2004, 856; Beschl. v. 6. Mai 2004, I ZB 27/03, NJW-RR 2004, 1500 m.w.N.). Die Erstattungsfähigkeit ist lediglich zu verneinen, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts zweifelsfrei feststeht, dass ein Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003, aaO). Davon, dass diese Grundsätze gleichermaßen für die erste wie für die zweite Instanz gelten (BGH, Beschl. v. 6. Mai 2004, aaO), geht das Beschwerdegericht zutreffend aus, meint aber zu Unrecht, die Notwendigkeit der Einschaltung eines nicht am Ort des Prozessgerichts ansässigen Anwalts sei schon dann zu verneinen, wenn nur noch um Rechtsfragen gestritten werde und dies für die Partei erkennbar sei.
7
Das Beschwerdegericht übersieht, dass bei der Prüfung, ob eine Rechtsverfolgungs - oder Rechtsverteidigungsmaßnahme notwendig ist im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO, eine typisierende Betrachtungsweise geboten ist (BGH, Beschl. v. 12. Dezember 2002, I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 902; Beschl. v. 13. September 2005, X ZB 30/04, NJW-RR 2005, 1662). Bei dem Kostenfestsetzungsverfahren handelt es sich um ein Massenverfahren, das einer zügigen und möglichst unkomplizierten Abwicklung bedarf. Der Gerechtigkeitsgewinn , der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen , wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten sind (BGH, Beschl. v. 13. September 2005, aaO, m.w.N.). Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof die Notwendigkeit der Beauftragung eines am Wohn- oder Geschäftssitz einer Partei ansässigen Anwalts grundsätzlich verneint, wenn es sich bei der Partei um einen als Rechtsanwalt zugelassenen Insolvenzverwalter (BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006, IX ZB 44/04, NZI 2006, 524 m.w.N.), einen Verband zur Förderung gewerblicher Interessen (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003, I ZB 18/03, NJW-RR 2004, 856), einen Verbraucherverband (BGH, Beschl. v. 21. September 2005, IV ZB 11/04, NJW 2006, 301, 303) oder um ein gewerbliches Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (vgl. BGH, Beschl. v. 10. April 2003 - I ZB 36/02, NJW 2003, 2027 f.; Beschl. v. 18. Dezember 2003, aaO). In all diesen Konstellationen ist bei typisierender Betrachtung davon auszugehen , dass die Partei in der Regel auch ohne ein persönliches Gespräch für eine sachgerechte Unterrichtung ihres Prozessbevollmächtigten Sorge tragen kann. Das lässt sich für rechtsunkundige Parteien indessen nicht sagen. Das gilt umso mehr, als die Trennlinie zwischen Tatsachenvortrag und Rechtsauffassungen , wobei Letztere wiederum einen Tatsachenkern enthalten können, nur unter Berücksichtigung des wechselseitigen Parteivorbringens im Einzelfall gezogen werden kann und sich das Erfordernis weiteren tatsächlichen Vorbringens zudem auch unter einem neuen rechtlichen Gesichtspunkt ergeben kann, der bislang nicht bedacht worden ist. Mit solchen Erwägungen ist eine nicht häufig mit Rechtsfragen befasste Partei aber regelmäßig überfordert. Vor diesem Hintergrund verbietet sich eine Gleichstellung mit den bislang von dem Bundesgerichtshof anerkannten Ausnahmekonstellationen. Ob eine andere Beurteilung angezeigt ist, wenn das fehlende Erfordernis eines persönlichen Mandantengesprächs auch einer rechtsunkundigen Partei gleichsam ins Auge springen muss, braucht nicht entschieden zu werden. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
8
b) Nach allem kann der angefochten Beschluss keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil sie entscheidungsreif ist im Sinne von § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO. Da die Notwendigkeit der Einschaltung des B. Anwalts bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise nicht zu verneinen ist, sind auch die geltend gemachten Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder festzusetzen. Das führt zu dem tenorierten Betrag.
9
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Krüger Klein Stresemann
Czub Roth
Vorinstanzen:
AG Stadtroda, Entscheidung vom 13.01.2005 - 2 C 553/04 -
LG Gera, Entscheidung vom 29.12.2005 - 5 T 551/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 9/10
vom
13. September 2011
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Macht die bei einem auswärtigen Gericht verklagte Partei Reisekosten eines Rechtsanwalts
geltend, der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort der
Partei ansässig ist ("Rechtsanwalt am dritten Ort"), sind die Kosten jedenfalls bis zur
Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen
Rechtsanwalts zu erstatten.
BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - VI ZB 9/10 - OLG Dresden
LG Dresden
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2011 durch
den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen
und den Richter Stöhr

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. Februar 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Beschwerdewert: bis 300 €

Gründe:

I.

1
Die Parteien streiten um die Reisekostenabrechnung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in den Vorinstanzen. Der Rechtsstreit endete in zweiter Instanz mit einem Prozessvergleich. Danach hat die Klägerin 7/12, die Beklagte 5/12 der Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.
2
Die Klägerin wohnt in Gröditz, das ca. 60 km entfernt von Dresden liegt. Ihr Prozessbevollmächtigter ist in Riesa niedergelassen, das zum Bezirk des Landgerichts Dresden gehört und ca. 45 km von Dresden entfernt ist. In seiner Kostenrechnung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin u.a. Reisekosten für drei Termine beim Landgericht Dresden und für den Verhandlungstermin beim Oberlandesgericht Dresden sowie Tage- und Abwesenheitsgelder geltend gemacht.
3
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Reisekosten zugesprochen. Aus § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO folge nicht, dass Reisekosten eines Anwalts, der im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen sei, die Erstattungsfähigkeit abzusprechen wäre. Da die Klägerin in Gröditz wohne, sei die Einschaltung eines in Riesa niedergelassenen Rechtsanwalts eine Maßnahme notwendiger Rechtsverfolgung im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 ZPO, zumal Riesa nur knapp 20 km von Gröditz entfernt und näher an den Dresdner Prozessgerichten gelegen sei. Den Anfall und die Höhe der Reisekosten habe die Beklagte nicht beanstandet.
4
Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde macht die Beklagte weiterhin geltend, die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin seien nicht zu ersetzen, weil die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht notwendig gewesen sei.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Sie ist aber nicht begründet. Das Beschwerdegericht hat zu Recht entschieden, dass die Beklagte der Klägerin die Reisekosten ihres Prozessbevollmächtigten erstatten muss (§ 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO).
6
1. Die Rechtsbeschwerde stellt nicht in Frage, dass Reisekosten eines Prozessbevollmächtigten der - wie hier - im Bezirk des Prozessgerichts nieder- gelassen ist, aber nicht am Ort des Prozessgerichts wohnt, von der unterlegenen Partei zu erstatten sind, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Dies entspricht der Auffassung des Beschwerdegerichts und der Systematik der in § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO getroffenen Regelung. Das Beschwerdegericht weist zu Recht darauf hin, dass der Wortlaut des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO sogar eher dafür spricht, dass die Reisekosten eines solchen Prozessbevollmächtigten stets und nur die Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, eingeschränkt nur insoweit zu erstatten sind, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war (so N. Schneider in Prütting/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl., § 91 Rn. 5; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 91 Rn. 13 "auswärtiger Anwalt"; vgl. auch MünchKommZPO/Giebel, 3. Aufl. § 91 Rn. 90). Im Schrifttum wird allerdings die Auffassung vertreten, auch die Reisekosten eines Rechtsanwalts, der zwar im Gerichtsbezirk niedergelassen , aber nicht am Gerichtsort wohnhaft bzw. kanzleiansässig ist, seien nur zu erstatten, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren (vgl. MünchKommZPO/Giebel, aaO). Aus der Begründung zum Entwurf zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ergebe sich nämlich, dass die unterschiedliche Erstattungsfähigkeit von Reisekosten für Rechtsanwälte durch die Streichung des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I, S. 718) beseitigt werden sollte (vgl. BT-Drucks. 15/1971 S. 233).
7
2. Auf diese Streitfrage kommt es im Streitfall nicht an. Das Beschwerdegericht hat nämlich die geltend gemachten Reisekosten zu Recht als Maßnahme notwendiger Rechtsverfolgung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Fall 2 ZPO angesehen. Dies entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
8
a) Danach stellt die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende Partei im Regelfall eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung dar. Ein tragender Grund hierfür ist die Annahme, dass üblicherweise ein persönliches mündliches Gespräch erforderlich und gewünscht ist. Ferner ist von Bedeutung, dass die Partei grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran hat, sich durch einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens auch vor auswärtigen Gerichten vertreten zu lassen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 11. März 2004 - VII ZB 27/03, VersR 2005, 93; vom 13. September 2005 - X ZB 30/04, NJW-RR 2005, 1662; vom 25. Januar 2007 - V ZB 85/06, MDR 2007, 802, 803; vom 16. April 2008 - XII ZB 214/04, MDR 2008, 829, 830; vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, JurBüro 2010, 369). Für die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten bedarf es nicht der Feststellung im Einzelfall, dass die Partei zu dem den Termin wahrnehmenden Rechtsanwalt ein besonderes Vertrauensverhältnis gehabt hat. Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs - oder Rechtsverteidigungsmaßnahme ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 13. September 2005 - X ZB 30/04, aaO; vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, aaO, 370 mwN). Darauf , ob nach der Klageerhebung ein persönliches Gespräch zwischen der Klägerin und ihrem Prozessbevollmächtigten stattgefunden hat, kommt es mithin entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht an, zumal die klägerischen Prozessbevollmächtigten nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts bereits vorgerichtlich zum Gegenstand der Klage tätig waren.
9
b) Der Erstattung der Reisekosten steht nicht entgegen, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht an ihrem Wohnort niedergelassen ist. Macht die obsiegende Partei Reisekosten eines Rechtsanwalts geltend, der - wie hier - eine Partei vertritt, die bei einem auswärtigen Gericht verklagt wird und der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässig ist ("Rechtsanwalt am dritten Ort"), sind diese Kosten zwar regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. März 2004 - VII ZB 27/03, aaO; vom 23. Januar 2007 - I ZB 42/06, NJW-RR 2007, 1561 Rn. 13; vom 7. Juni 2011 - VIII ZB 102/08, WuM 2011, 433 Rn. 8). Auch nach diesem Grundsatz sind aber die zugesprochenen Reisekosten zu erstatten, weil der Sitz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin näher zu den Dresdner Prozessgerichten gelegen ist.
10
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Galke Zoll Wellner
Diederichsen Stöhr

Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 20.11.2009 - 5 O 3201/06 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 24.02.2010 - 3 W 196/10 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 85/06
vom
25. Januar 2007
in dem Kostenfestsetzungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die bei der Anwendung von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO gebotene typisierende
Betrachtungsweise führt dazu, dass die Notwendigkeit einer zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu bejahen ist, wenn eine rechtsunkundige
Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalt
mit der Vertretung in einem Prozess beauftragt, der vor einem auswärtigen Gericht
geführt wird.
BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 - V ZB 85/06 - LG Gera
AGStadtroda
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Januar 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Kläger werden der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 29. Dezember 2005 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Stadtroda vom 4. August 2005 dahin abgeändert, dass die den Klägern von der Beklagten aufgrund des Urteils des Landgerichts Gera vom 22. Juni 2005 zu erstattenden Kosten auf insgesamt 994,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 30. Juni 2005 festgesetzt werden. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Beklagte. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 290,06 €.

Gründe:


I.


1
Durch Prozessvergleich hatte sich die Beklagte verpflichtet, nach Zahlung von 7.669,38 € die Eigentumsumschreibung eines Grundstücks auf die Kläger zu veranlassen. Die Kläger erfüllten den Zahlungsanspruch. Die Beklagte kam ihrer Verpflichtung erst nach Mahnungen nach. Da die Beklagte die bei- gefügte Kostenrechnung des Anwalts der Kläger nicht ausglich, klagten die Kläger auf Zahlung der von ihnen verauslagten Kosten, hatten damit im ersten Rechtszug aber nur teilweise Erfolg. Im Berufungsrechtszug vor dem Landgericht Gera ließen sie sich durch einen an ihrem Wohnort (B. ) ansässigen Anwalt vertreten. Die Berufung war erfolgreich. Die Kosten des Verfahrens wurden der Beklagten auferlegt.
2
Im Kostenfestsetzungsverfahren sind Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder in Höhe von insgesamt 290,06 € nicht als erstattungsfähig anerkannt worden. Erinnerung und sofortige Beschwerde sind erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Kläger ihren Festsetzungsantrag weiter, soweit ihm nicht entsprochen worden ist. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.

3
Das Beschwerdegericht steht auf dem Standpunkt, die Beauftragung des in B. ansässigen Prozessbevollmächtigten mit der Prozessvertretung vor dem Landgericht Gera sei nicht notwendig gewesen, weil es im Berufungsrechtszug – für die Kläger erkennbar – nur noch um Rechtsfragen gegangen sei. Bei dieser Sachlage hätte sich ein bei dem Prozessgericht ansässiger Rechtsanwalt allein anhand der Verfahrensakten in den Fall einarbeiten können.

III.

4
1. Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet.
5
a) Der angefochtene Beschluss unterliegt der Aufhebung. Die Erstattungsfähigkeit der in Streit befindlichen Kosten hängt davon ab, ob es für die Kläger notwendig war, in zweiter Instanz einen Rechtsanwalt mit der Prozessvertretung zu beauftragen, der nicht am Ort des Prozessgerichts ansässig ist (§ 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist diese Frage zu bejahen.
6
Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass es sich im Allgemeinen um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung handelt, wenn eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder beklagte Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalt mit der Vertretung beauftragt (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003, I ZB 18/03, NJW-RR 2004, 856; Beschl. v. 6. Mai 2004, I ZB 27/03, NJW-RR 2004, 1500 m.w.N.). Die Erstattungsfähigkeit ist lediglich zu verneinen, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts zweifelsfrei feststeht, dass ein Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003, aaO). Davon, dass diese Grundsätze gleichermaßen für die erste wie für die zweite Instanz gelten (BGH, Beschl. v. 6. Mai 2004, aaO), geht das Beschwerdegericht zutreffend aus, meint aber zu Unrecht, die Notwendigkeit der Einschaltung eines nicht am Ort des Prozessgerichts ansässigen Anwalts sei schon dann zu verneinen, wenn nur noch um Rechtsfragen gestritten werde und dies für die Partei erkennbar sei.
7
Das Beschwerdegericht übersieht, dass bei der Prüfung, ob eine Rechtsverfolgungs - oder Rechtsverteidigungsmaßnahme notwendig ist im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO, eine typisierende Betrachtungsweise geboten ist (BGH, Beschl. v. 12. Dezember 2002, I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 902; Beschl. v. 13. September 2005, X ZB 30/04, NJW-RR 2005, 1662). Bei dem Kostenfestsetzungsverfahren handelt es sich um ein Massenverfahren, das einer zügigen und möglichst unkomplizierten Abwicklung bedarf. Der Gerechtigkeitsgewinn , der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen , wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten sind (BGH, Beschl. v. 13. September 2005, aaO, m.w.N.). Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof die Notwendigkeit der Beauftragung eines am Wohn- oder Geschäftssitz einer Partei ansässigen Anwalts grundsätzlich verneint, wenn es sich bei der Partei um einen als Rechtsanwalt zugelassenen Insolvenzverwalter (BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006, IX ZB 44/04, NZI 2006, 524 m.w.N.), einen Verband zur Förderung gewerblicher Interessen (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003, I ZB 18/03, NJW-RR 2004, 856), einen Verbraucherverband (BGH, Beschl. v. 21. September 2005, IV ZB 11/04, NJW 2006, 301, 303) oder um ein gewerbliches Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (vgl. BGH, Beschl. v. 10. April 2003 - I ZB 36/02, NJW 2003, 2027 f.; Beschl. v. 18. Dezember 2003, aaO). In all diesen Konstellationen ist bei typisierender Betrachtung davon auszugehen , dass die Partei in der Regel auch ohne ein persönliches Gespräch für eine sachgerechte Unterrichtung ihres Prozessbevollmächtigten Sorge tragen kann. Das lässt sich für rechtsunkundige Parteien indessen nicht sagen. Das gilt umso mehr, als die Trennlinie zwischen Tatsachenvortrag und Rechtsauffassungen , wobei Letztere wiederum einen Tatsachenkern enthalten können, nur unter Berücksichtigung des wechselseitigen Parteivorbringens im Einzelfall gezogen werden kann und sich das Erfordernis weiteren tatsächlichen Vorbringens zudem auch unter einem neuen rechtlichen Gesichtspunkt ergeben kann, der bislang nicht bedacht worden ist. Mit solchen Erwägungen ist eine nicht häufig mit Rechtsfragen befasste Partei aber regelmäßig überfordert. Vor diesem Hintergrund verbietet sich eine Gleichstellung mit den bislang von dem Bundesgerichtshof anerkannten Ausnahmekonstellationen. Ob eine andere Beurteilung angezeigt ist, wenn das fehlende Erfordernis eines persönlichen Mandantengesprächs auch einer rechtsunkundigen Partei gleichsam ins Auge springen muss, braucht nicht entschieden zu werden. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
8
b) Nach allem kann der angefochten Beschluss keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil sie entscheidungsreif ist im Sinne von § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO. Da die Notwendigkeit der Einschaltung des B. Anwalts bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise nicht zu verneinen ist, sind auch die geltend gemachten Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder festzusetzen. Das führt zu dem tenorierten Betrag.
9
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Krüger Klein Stresemann
Czub Roth
Vorinstanzen:
AG Stadtroda, Entscheidung vom 13.01.2005 - 2 C 553/04 -
LG Gera, Entscheidung vom 29.12.2005 - 5 T 551/05 -

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 156/06
vom
2. Mai 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Klagt ein Vermieter rückständigen Mietzins nicht gegen die aus Rechtsanwälten
bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein, die seine Vertragspartnerin
ist, sondern gegen die drei Mitglieder dieser Sozietät persönlich als Gesamtschuldner
, so ist es diesen unbenommen, sich im Verfahren jeweils selbst zu
vertreten.
Aus dem Prozessrechtsverhältnis folgt jedoch die Pflicht jeder Partei, die Kosten
ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Obsiegens vom Gegner erstattet
verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten
Belange vereinbaren lässt.
Der Kostenerstattungsanspruch der Beklagten kann daher insgesamt auf den
Betrag beschränkt sein, der sich ergeben hätte, wenn sie einen gemeinsamen
Prozessbevollmächtigten beauftragt hätten. Dies kommt insbesondere in Betracht
, wenn hinsichtlich ihrer Rechtsverteidigung Interessenkonflikte zwischen
ihnen weder bestanden noch zu erwarten waren.
BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 2007 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die
Richterin Dr. Vézina

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 1 gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. August 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Wert: bis 900 €

Gründe:


I.

1
Im Hauptsacheverfahren hat die Klägerin von dem Beklagten zu 1 als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 2 und 3 rückständige Miete in Höhe von 18.446,51 € begehrt. Die Beklagten sind als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zusammengeschlossene Rechtsanwälte. Sie haben sich jeweils selbst vertreten und mit nahezu wortgleichen Schriftsätzen auf die Klage erwidert.
2
Am 12. April 2005 haben die Parteien einen Vergleich geschlossen. Danach haben die Kosten des Rechtsstreits zu 54 % die Klägerin und zu 46 % die Beklagten zu tragen.
3
Auf die Kostenfestsetzungsanträge der Beklagten, die insoweit von drei Einzelmandaten ausgingen, hat die Rechtspflegerin beim Landgericht mit Kos- tenfestsetzungsbeschluss vom 30. Januar 2006 Anwaltsgebühren für die Beklagten in Höhe von jeweils 2.604 €, zusammen also 7.812 € festgesetzt.
4
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Beschwerdegericht diesen Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht - Rechtspflegerin - zurückverwiesen. Der Beklagte zu 1 begehrt mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, die Entscheidung des Beschwerdegerichts aufzuheben und die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückzuweisen.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
6
1. Das Oberlandesgericht hat einen Anspruch des Beklagten und seiner Sozien auf Abrechnung von drei Einzelmandaten verneint. Zwar könne bei einer gegen mehrere Rechtsanwälte einer Sozietät gerichteten Klage jeder dieser Anwälte sich selbst vertreten und im Falle des Obsiegens grundsätzlich auch volle Kostenerstattung verlangen. Dieser nach § 91 Abs. 2 ZPO zu beurteilende Erstattungsanspruch finde jedoch seine Grenze in dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs. Mit Rücksicht darauf könnten auch Rechtsanwälte, die als Streitgenossen verklagt werden, unter Kostengesichtspunkten verpflichtet sein, einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten mit ihrer Vertretung zu beauftragen oder sich zumindest im Rahmen der Kostenerstattung so behandeln zu lassen, als sei dies geschehen. Dies sei hier der Fall, weil die Sozietät Vertragspartner des Mietvertrages sei und bereits deshalb ein Gleichlauf der auf Abweisung der Klage auf rückständigen Mietzins gerich- teten Interessen der Sozien von Anfang an nahe gelegen habe. Auch angesichts der Einheitlichkeit des zugrunde liegenden Sachverhalts habe weder die Gefahr widerstreitender Interessen bestanden noch sei sie zu befürchten gewesen. Auch sonst habe für die Beklagten kein sachlicher Grund vorgelegen, sich jeweils selbst zu vertreten. Dem stehe auch nicht entgegen, dass es der Klägerin freigestanden habe, die Sozietät als Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Anspruch zu nehmen, statt deren Gesellschafter als Gesamtschuldner zu verklagen.
7
2. Die überzeugend begründete Entscheidung des Oberlandesgerichts entspricht einer in Rechtsprechung und Literatur weit verbreiteten Ansicht (vgl. Musielak/Wolst ZPO 5. Aufl. § 91 Rdn. 69; Zöller/Herget ZPO 26. Aufl. § 91 Rdn. 13 "Sozietät"; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO § 91 Rdn. 43; OLG Düsseldorf , Beschluss vom 6. November 2006 - I-24 W 79/06 - (JURIS); OLG Naumburg , Beschluss vom 11. August 2005 - 12 W 74/05 - (JURIS); OLG Schleswig JurBüro 1988, 1030 f.; OLG Bamberg JurBüro 1985, 1876 f.; KG Berlin MDR 1985, 851; OLG Koblenz VersR 1985, 746; OLG Hamburg MDR 1980, 501; OLG München, Beschluss vom 5. Oktober 1998 - 11 W 2385/98 - AGS 2000, 103; OLG Hamm OLGR 2003, 39 f.; OLG Karlsruhe Justiz 1988, 312 und Beschluss vom 31. August 1994 - 11 W 86/94 - (JURIS); LG Berlin RPfleger 1979, 465; LG Münster MDR 1989, 165 f.; Hessisches LArbG LAGReport 2002, 78 f.; OVG Berlin, Beschluss vom 4. September 1984 - 7 K 1.84 - (JURIS); einschränkend : OLG Nürnberg JurBüro 1981, 763 f.).
8
Sie hält der rechtlichen Überprüfung und den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
9
a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde führt das Recht eines Rechtsanwalts, sich selbst vor Gericht zu vertreten, nicht automatisch zu einem Kostenerstattungsanspruch. Während § 78 Abs. 6 ZPO die anwaltlichen Befugnisse zur Selbstvertretung regelt (zu Einzelheiten Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 78 Rdn. 22), bestimmt sich der Umfang der im Kostenfestsetzungsverfahren zu erstattenden Kosten nach §§ 91, 103 ZPO. Dabei sieht § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO vor, dass dem Rechtsanwalt in eigener Sache die Gebühren und Auslagen zu erstatten sind, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
10
Dies bedeutet jedoch nicht, dass aus dem Recht der anwaltlichen Selbstvertretung zwingend ein entsprechender Kostenerstattungsanspruch folgt (vgl. auch MünchKomm-ZPO/Belz 2. Aufl. § 91 Rdn. 64 zu Rechtsanwälten als GmbH-Geschäftsführern und Vereinsvorständen).
11
Insbesondere ist § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO entgegen dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde nicht lex specialis zu § 91 Abs. 1 ZPO. Im Gegenteil hat der Gesetzgeber eine Kostenerstattung von vornherein nur insoweit vorgesehen, als es sich um notwendige Kosten handelt. Anders ist auch die Regelung für prozessfremde Kosten nicht zu verstehen (dazu Zöller/Herget aaO § 91 Rdn. 7). Für diese Kosten gilt in gleichem Maße, dass sie nicht zu erstatten sind, soweit ihre Verursachung nicht notwendig war.
12
b) Jede Prozesspartei ist verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren läßt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 77/06 - zur Veröffentlichung vorgesehen; Zöller/Herget aaO § 91 Rdn. 12). Diese Verpflichtung folgt aus dem Prozessrechtsverhältnis (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 2003 - VIII ZB 19/03 - FamRZ 2003, 1461; vgl. auch BVerfG NJW 1990, 3072, 3073).
13
Sie beherrscht als Ausfluss von Treu und Glauben das gesamte Kostenrecht. So wäre es etwa rechtsmißbräuchlich, eine Forderung ohne sachlichen Grund in mehrere Teilbeträge aufzuspalten und in gesonderten Prozessen geltend zu machen. Das muss auch (und erst recht) gelten, wenn ein Rechtsanwalt mit einer eigenen Forderung so verfährt und sich dabei jeweils selbst vertritt. Auch an diesem Beispiel wird deutlich, dass § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO keine Spezialvorschrift darstellt, mit der der Grundsatz des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zugunsten sich selbst vertretender Anwälte durchbrochen werden könnte.
14
Dieses Beispiel zeigt zugleich, dass derartige Erwägungen - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - den Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens nicht sprengen. Denn wenn der Rechtspfleger die Zweckmäßigkeit der Geltendmachung einer Forderung in mehreren Prozessen prüfen muss, ihm also abverlangt wird, bei der Kostenfestsetzung nicht nur die in dem ihm jeweils vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten in den Blick zu nehmen, dann wird man ihm eine solche Prüfung erst recht zumuten können, wenn es - wie hier - um die Kosten eines einheitlichen Verfahrens geht.
15
c) Die Argumentation der Rechtsbeschwerde, die Klägerin habe die Erstattungssituation selbst dadurch herbeigeführt, dass sie die Beklagten und nicht die Anwaltssozietät verklagt habe, überzeugt nicht.
16
Auch seit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts Rechts- und Parteifähigkeit zuerkannt wird (BGHZ 146, 341), besteht keine Pflicht, diese und nicht die einzelnen Gesellschafter zu verklagen.
17
Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde insoweit geltend, die Klägerin habe anstelle der Gesellschaft bürgerlichen Rechts deren Gesellschafter nur deshalb verklagt, um diese als sachkundige Zeugen auszuschalten, so dass es befremdlich sei, nunmehr wegen der sich daraus ergebenden Kostenfolge nicht der Klägerin, sondern den Beklagten Rechtsmissbrauch vorzuwerfen.
18
Erstens ist es der Klägerin nämlich nicht zu verwehren, die drei Beklagten persönlich (allein oder neben der GbR) in Anspruch zu nehmen, denn aus einem allein gegen die GbR erstrittenen Titel hätte sie nicht in das Privatvermögen der Gesellschafter vollstrecken können (vgl. Thomas/Putzo ZPO 27. Aufl. § 736 Rdn. 4 m.N.). Zweitens kann ihr nicht vorgehalten werden, auf diese Weise eine sonst mögliche Vernehmung der Gesellschafter als Zeugen vereitelt zu haben, denn auch bei einer allein gegen die GbR gerichteten Klage hätten deren Gesellschafter (als Gesamtvertreter, § 714 BGB) nicht als Zeugen, sondern allenfalls als Partei vernommen werden können (vgl. Wertenbruch NJW 2002, 324, 326; Stein/Jonas/Berger aaO vor § 373 Rdn. 5; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann ZPO 65. Aufl. Übersicht § 373 Rdn. 15).
19
d) Auch der Hinweis der Rechtsbeschwerde, der einheitliche Sachverhalt sei zum Zeitpunkt der Klageerwiderung nicht erkennbar gewesen, vermag nicht zu überzeugen. Soweit sie sich insoweit auf mögliche Ausgleichsansprüche der Gesellschafter untereinander gemäß § 426 BGB beruft, sind diese nicht Gegenstand des zu führenden Rechtsstreits, sondern allenfalls dessen Folge.
20
Sonstige Umstände, die es vorliegend rechtfertigen könnten, einen Interessengegensatz anzunehmen (vgl. dazu OLG Naumburg, Beschluss vom 27. Januar 2005 - 12 W 120/04 - Rpfleger 2005, 482 f.; OLG München, Beschluss vom 5. August 1980 - 11 W 1650/80 - JurBüro 1981, 138 f. und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juni 1997 - 10 W 78/97 - MDR 1997, 981) sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil belegen die wortgleiche Rechtsverteidigung aller drei Beklagten in den Vorinstanzen sowie der Umstand , dass sie sich vor dem Bundesgerichtshof - wenn auch in drei gesonder- ten Rechtsbeschwerdeverfahren - von einem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen, dass Interessenkonflikte nicht vorliegen.
21
e) Schließlich bleibt auch der Einwand der Rechtsbeschwerde ohne Erfolg , die Pflicht zur Bestellung eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten hätte für alle drei Beklagten die Frage aufgeworfen, wer von ihnen sich dann selbst vertreten dürfe und welche beiden anderen ihn kostenpflichtig zu mandatieren gezwungen wären. Hier hätte sich vielmehr angeboten, wie üblich die Sozietät zu mandatieren und nicht eines ihrer Mitglieder. Dann wäre keiner der drei Beklagten bevorteilt oder benachteiligt gewesen, weil sich die Frage, wer jeweils die Schriftsätze fertigt oder vor Gericht auftritt, ebenso wie die Gebührenrechnung nach den auch sonst in dieser Sozietät geltenden Gepflogenheiten gerichtet hätte.
22
3. Das Beschwerdegericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass es nicht selbst in der Sache entscheiden konnte und somit eine Zurückverweisung erfolgen musste. Neben dem Mehrvertretungszuschlag gemäß § 6 Abs. 1 BRAGO (vgl. Hans. OLG Hamburg MDR 1999, 256, OLG Schleswig MDR 2003, 1202 und OLG Düsseldorf MDR 2000, 851 f.) sind nämlich auch noch die von den Beklagten nachträglich geltend gemachten Kostenpositionen in die vom Rechtspfleger des Landgerichts nachzuholende Prüfung einzubeziehen.

III.

23
Der Senat konnte vorliegend seinerseits abschließend über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO entscheiden. Zwar ist der endgültige Ausgang des Kostenfestsetzungsverfahrens wegen der Zu- rückverweisung an das Landgericht noch offen. Das Rechtsbeschwerdeverfahren selbst ist jedoch abgeschlossen und daher kostenrechtlich erledigt.
Hahne Sprick Fuchs Ahlt Bundesrichterin Frau Dr. Vézina ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne

Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.01.2006 - 4 O 244/04 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.08.2006 - 11 W 31/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 5/04
vom
9. September 2004
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Unterbevollmächtigter II
Zur Frage, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts am Geschäftsort als Hauptbevollmächtigten
zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung durch Führen
eines Regreßprozesses notwendig ist, wenn das klagende Versicherungsunternehmen
an einem anderen Ort als demjenigen, an dem der Schadensfall bearbeitet
worden ist, eine Rechtsabteilung eingerichtet hat.
BGH, Beschl. v. 9. September 2004 - I ZB 5/04 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 2004
durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant,
Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 1. März 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 458,20 € festgesetzt.

Gründe:


I. Die Klägerin ist ein in Hamburg ansässiges Versicherungsunternehmen. Ihre Rechtsabteilung befindet sich in Köln. Sie hat das beklagte Speditionsunternehmen aus abgetretenem Recht vor dem Landgericht München I wegen des Verlustes von Transportgut auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe
von 6.176,92 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Klägerin beantragt, neben den von ihr verauslagten Gerichtskosten und den bei ihren Prozeßbevollmächtigten in Hamburg angefallenen Kosten auch die Kosten ihres Unterbevollmächtigten am Sitz des Prozeßgerichts festzusetzen. Das Landgericht hat dem Antrag insoweit nicht entsprochen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen.
Mit ihrer (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihren Kostenfestsetzungsantrag in dem Umfang weiter, in dem er in den Vorinstanzen keinen Erfolg hatte. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Der Grundsatz, wonach die Zuziehung eines am Sitz der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen sei, könne nur mit der Notwendigkeit eines persönlichen Mandantengesprächs begründet werden. Bei einem gewöhnlichen Schadensfall könne der Versicherer seinen Prozeßbevollmächtigten jedoch im Regelfall durch Übersenden der Schadensakte unterrichten. Ein persönliches Mandantengespräch finde in der Regel nicht statt und sei hier von der
Klägerin auch nicht behauptet worden. Da die Klägerin als Transportversicherer Schadensersatz aus abgetretenem Recht geltend mache, habe sie keine persönliche Sachkenntnis gehabt und die Klage daher vollständig auf schriftliche Unterlagen gestützt. In Fällen wie dem vorliegenden seien Sachbearbeiter tätig, die den Versicherungsfall vorgerichtlich abschließend zu bearbeiten hätten. Es könne auch unterstellt werden, daß bei der Bearbeitung des Versicherungsfalls die im Unternehmen der Klägerin zur Verfügung stehenden Beratungsmöglichkeiten ausgenutzt würden und der Sachbearbeiter daher erforderlichenfalls mit der Rechtsabteilung telefoniere.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
2. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten, die einer Partei durch die Beauftragung eines unterbevollmächtigten Rechtsanwalts entstanden sind, richtet sich nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO (BGH, Beschl. v. 16.10.2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 899; Beschl. v. 11.11.2003 - VI ZB 41/03, NJW-RR 2004, 430).

a) Kosten eines Unterbevollmächtigten sind notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder -verteidigung im Sinne dieser Vorschrift, soweit durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erspart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden und als solche erstattungsfähig wären (BGH NJW 2003, 898, 899). Reisekosten des am Geschäftsort der Partei ansässigen Hauptbevollmächtigten sind nicht erstattungsfähig , wenn dessen Beauftragung nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich war, sondern ein am Ort des Prozeßgerichts ansässiger Rechtsanwalt als Hauptbevollmächtigter hätte beauftragt werden müssen.

b) Bei der Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozeßkosten i.S. des § 91 ZPO notwendig waren, kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (BGH NJW 2003, 898; BGH NJW-RR 2004, 430).
Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungsoder Rechtsverteidigungsmaßnahme ist zudem eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall mit Fug darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 12.12.2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 902 = WRP 2003, 391 - Auswärtiger Rechtsanwalt I).
3. a) Die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei ist danach in der Regel als eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung anzusehen, weil ein persönliches Informations- und Beratungsgespräch zwischen Partei und Anwalt mindestens zu Beginn eines Mandats in der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle erforderlich und sinnvoll ist (vgl. BGH, Beschl. v. 23.3.2004 - VIII ZB 145/03, FamRZ 2004, 866 m.w.N.). Dabei ist bei einem klagenden Versicherungsunternehmen, das laufend eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten
zu führen hat, auch das Interesse zu berücksichtigen, mit besonders sachkundigen Rechtsanwälten seines Vertrauens am Ort zusammenzuarbeiten.

b) Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung des Hauptbevollmächtigten feststeht, daß ein eingehendes Mandantengespräch für die Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht erforderlich sein wird (vgl. BGH NJW 2003, 898, 901; BGH, Beschl. v. 10.4.2003 - I ZB 36/02, GRUR 2003, 725 f. = WRP 2003, 894 = NJW 2003, 2027 - Auswärtiger Rechtsanwalt II; Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 18/03, GRUR 2004, 448 = WRP 2004, 495 = NJW-RR 2004, 856 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV).
aa) Dies kann der Fall sein, wenn es sich bei der fraglichen Partei um ein Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (vgl. BGH GRUR 2004, 448 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV, m.w.N.). Der Umstand, daß die Klägerin eine eigene Rechtsabteilung hat, steht hier jedoch der Annahme, daß die Beauftragung des unterbevollmächtigten Rechtsanwalts eine notwendige Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung war, nicht entgegen.
Die Rechtsabteilung befindet sich nicht am Sitz der Klägerin, wo die Rechtssache bearbeitet worden ist, und war im übrigen mit der Sache auch zu keiner Zeit befaßt. Die Möglichkeit, gegebenenfalls fernmündlich bei einer an einem anderen Ort eingerichteten Rechtsabteilung Rechtsrat einzuholen, kann - entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts - ein persönliches Gespräch mit einem Anwalt am Ort nicht ersetzen. Auf die Frage, ob es nach der Unternehmensorganisation der Klägerin Aufgabe ihrer Rechtsabteilung in Köln war, Sachbearbeitern am Sitz des Unternehmens in Hamburg in Einzelfällen telefonische Rechtsauskünfte zu erteilen, kommt es danach nicht an.
bb) Die Klägerin muß sich als Versicherungsunternehmen bei der Beurteilung , ob ihre Aufwendungen zur Rechtsverfolgung notwendig waren, auch nicht so behandeln lassen, als hätte sie eine Rechtsabteilung an dem Ort, an dem sie Schadensfälle bearbeiten läßt. Denn im Rahmen der Kostenerstattung kommt es auf die tatsächliche Organisation des Unternehmens der Partei an und nicht darauf, welche Organisation als zweckmäßiger anzusehen sein könnte (vgl. BGH NJW-RR 2004, 430). Der Prozeßgegner hat es hinzunehmen, daß er die erforderlichen Kosten eines als Hauptbevollmächtigten eingeschalteten Rechtsanwalts regelmäßig zu tragen hat, während die Kosten einer Rechtsabteilung nicht auf ihn abgewälzt werden könnten (BGH, Beschl. v. 25.3.2004 - I ZB 28/03, GRUR 2004, 623 = WRP 2004, 777 = NJW-RR 2004, 857 - Unterbevollmächtigter

I).


cc) Ein eingehendes persönliches Mandantengespräch kann auch dann entbehrlich sein, wenn die Sache von Mitarbeitern bearbeitet worden ist, die in der Lage sind, einen am Sitz des Prozeßgerichts ansässigen Prozeßbevollmächtigten umfassend schriftlich zu unterrichten. Dies kann anzunehmen sein, wenn es sich bei den mit der Sache befaßten Mitarbeitern um rechtskundiges Personal handelt und der Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufweist (vgl. BGH GRUR 2004, 623 - Unterbevollmächtigter I). Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Klägerin waren im vorliegenden Fall jedoch keine rechtskundigen Mitarbeiter tätig. Allein aus ihrer gewerblichen Tätigkeit und ihrer Rechtsform ergibt sich nichts anderes (vgl. BGH, Beschl. v. 9.10.2003 - VII ZB 45/02, BGH-Rep 2004, 70, 71).
dd) Nach den bislang getroffenen Feststellungen kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß im vorliegenden Fall bereits im Zeitpunkt der Beauftragung der Hauptbevollmächtigten feststand, daß es sich um einen einfach
gelagerten Fall handelte und deshalb ein eingehendes Mandantengespräch entbehrlich sein werde.
Welche Schwierigkeiten das Führen eines Rechtsstreits aufwirft, ist für Rechtsunkundige regelmäßig nicht überschaubar und hängt darüber hinaus wesentlich vom Verhalten der Gegenseite während des Prozesses ab (BGH NJW 2003, 898, 901). Im vorliegenden Fall gilt nicht bereits deshalb etwas anderes , weil es sich um einen Regreßprozeß handelte. Die Einstandspflicht eines Versicherers hängt nicht von denselben Voraussetzungen ab wie sein etwaiger Regreßanspruch gegenüber dem Schädiger. Ein Versicherungsnehmer hat für einen nachgewiesenen Schaden nach Maßgabe des Versicherungsvertrages Ersatz zu leisten. Für das Führen eines Regreßprozesses sind demgegenüber neben der Feststellung des Schadenseintritts weitere Voraussetzungen zu prüfen wie etwa die Frage, ob den Schädiger ein Verschulden am Schadenseintritt trifft, ob er eine Haftungsbeschränkung geltend machen oder sich auf Verjährung berufen kann (BGH, Beschl. v. 13.5.2004 - I ZB 3/04, Umdr. S. 6). In Fällen der vorliegenden Art wird danach - auch unter Berücksichtigung der oben (Abschnitt II. 2. b)) dargelegten Grundsätze - in der Regel davon auszugehen sein, daß die Zuziehung eines Rechtsanwalts am Geschäftsort zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war.
4. Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben. Die Sache war an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit dieses die noch erforderlichen Feststellungen trifft.
v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant
Schaffert Bergmann

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 30/04
vom
13. September 2005
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
BGHR: ja
BGHZ: nein
Nachschlagewerk: ja
Auswärtiger Rechtsanwalt V
Die erstattungsfähigen Reisekosten des nicht am Gerichtsort ansässigen
Rechtsanwalts sind der Höhe nach nicht notwendig auf diejenigen Kosten beschränkt
, die durch die Beauftragung eines Terminsvertreters entstanden wären.
BGH, Beschluss vom 13. September 2005 - X ZB 30/04 - OLG München
LG München I
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens
und den Richter Prof. Dr. Meier-Beck
am 13. September 2005

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. November 2004 aufgehoben, soweit die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts München I vom 22. Juli 2004 zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens , an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 183,56 € festgesetzt.

Gründe:


I. Die in Bonn ansässige Klägerin, die für ihre Gesellschafter Ansprüche wegen des Nachbaus geschützter Sorten geltend macht, hat den Beklagten
durch einen in Hamburg geschäftsansässigen Rechtsanwalt vor dem Landgericht München I auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung für den Nachbau in Anspruch genommen. Das Landgericht hat antragsgemäß erkannt und dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Der Rechtspfleger hat es abgelehnt, die von der Klägerin geltend gemachten Reisekosten ihres Hamburger Prozessbevollmächtigten in Höhe von 214,19 € gegen den Beklagten festzusetzen. Das Beschwerdegericht hat Reisekosten in Höhe von 30,63 € festgesetzt und im Übrigen die sofortige Beschwerde zurückgewiesen (OLG München OLG-Rep. 2005, 261).
Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihren Kostenfestsetzungsantrag in dem Umfang weiter, in dem ihre sofortige Beschwerde erfolglos geblieben ist.
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die von der Klägerin geltend gemachten Terminsreisekosten seien dem Grunde nach erstattungsfähig. Die Zuziehung eines am Geschäftssitz der Klägerin ansässigen Rechtsanwalts sei als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzuerkennen. Bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines solchen Rechtsanwalts seien auch die Reisekosten eines andernorts (hier: in Hamburg) ansässigen Rechtsanwalts erstattungsfähig. Das steht mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang (BGH, Beschl. v. 16.9.2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898; Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 21/03, MDR 2004, 839 = GRUR 2004,
447 - Auswärtiger Rechtsanwalt III; Sen.Beschl. v. 13.7.2004 - X ZB 40/03, NJW 2004, 3187; BGH, Beschl. v. 14.9.2004 - VI ZB 37/04, BB 2004, 2548; Beschl. v. 2.12.2004 - I ZB 4/04, BB 2005, 294 = GRUR 2005, 271 - Unterbevollmächtigter III) und lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
2. Das Berufungsgericht hat weiterhin die Auffassung vertreten, die Erstattung der Reisekosten sei jedoch der Höhe nach auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die bei Einschaltung eines Unterbevollmächtigten für die Vertretung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung entstanden wären (hier: 30,63 €). Unter mehreren gleichartigen Maßnahmen habe die Partei die kostengünstigste auszuwählen; Terminskosten eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten seien daher nur erstattungsfähig, soweit sie die Mehrkosten der Einschaltung eines Terminsvertreters nicht wesentlich überstiegen.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Reisekosten, die einer Partei durch die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts entstanden sind, sind zu erstatten, wenn sie im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig waren. Dabei kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie ist lediglich - was das Beschwerdegericht im Ausgangspunkt richtig gesehen hat - gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (BGH NJW 2003, 898; Beschl. v. 11.11.2003 - VI ZB 41/03, MDR 2004, 539; Beschl. v. 9.9.2004 - I ZB 5/04, GRUR 2005, 84 - Unterbevollmächtigter II). Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme ist zudem eine typisierende Betrachtungsweise gebo-
ten. Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden könnte, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 12.12.2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 902 = WRP 2003, 391 - Auswärtiger Rechtsanwalt I).
Hiernach hat das Beschwerdegericht die Beauftragung eines Terminsvertreters zu unrecht als gleichartige, jedoch kostengünstigere Maßnahme angesehen. Die Anerkennung der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beruht gerade auf der Erwägung, dass die Terminsreisekosten des nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts, dessen Hinzuziehung als notwendig anzuerkennen ist, ihrerseits grundsätzlich erstattungsfähig wären (BGH NJW 2003, 898; BB 2004, 2548; BB 2005, 294). Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass die Erweiterung der Postulationsfähigkeit vor den Landgerichten auf alle bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Anwälte wesentlich auch damit begründet worden sei, dass das Interesse der Mandanten dahingehe, von einem Rechtsanwalt ihres Vertrauens auch vor auswärtigen Zivilgerichten vertreten werden zu können (BGH NJW 2003, 898, 901). Wird die Beauftragung eines nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts als aus der Sicht einer verständigen Partei notwendig anerkannt, ist der Partei regelmäßig das Recht zuzubilligen, sich durch diesen mit der Sache vertrauten Rechtsanwalt auch in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen, zumal die hierdurch entstehenden Kosten im Allgemeinen geringer sein werden als die zusätzliche Beauftragung eines Terminsvertreters.
3. Die Sache ist daher zur Prüfung der entstandenen Reisekosten an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
Melullis Scharen Keukenschrijver
Mühlens Meier-Beck

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 62/17
vom
9. Mai 2018
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Auswärtiger Rechtsanwalt IX
Ist die Hinzuziehung eines auswärtigen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO,
führt dies lediglich dazu, dass die Mehrkosten, die gegenüber der Beauftragung von
bezirksansässigen Prozessbevollmächtigten entstanden sind, nicht zu erstatten sind.
Tatsächlich angefallene Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts sind deshalb
insoweit erstattungsfähig, als sie auch dann entstanden wären, wenn die obsiegende
Partei einen Rechtsanwalt mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb
des Gerichtsbezirks beauftragt hätte.
BGH, Beschluss vom 9. Mai 2018 - I ZB 62/17 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
ECLI:DE:BGH:2018:090518BIZB62.17.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juni 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 368 € festgesetzt.

Gründe:

1
I. Der Kläger ist der in Düsseldorf ansässige Verband … , , zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zu wahren und im Zusammenwirken mit den zuständigen Stellen der Rechtspflege den lauteren Wettbewerb zu fördern. Er beauftragte in einem wettbewerbsrechtlichen Streit mit der Beklagten eine Düsseldorfer Rechtsanwältin, die für ihn den Rechtsstreit vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main führte. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erkannte die Beklagte den Unterlas- sungsanspruch an. In dem daraufhin ergangenen Anerkenntnisurteil wurden der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
2
Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Kläger beantragt, die Reisekosten seiner Düsseldorfer Prozessbevollmächtigten zum Verhandlungstermin in Frankfurt sowie Abwesenheitsgeld, hilfsweise die tatsächlich angefallenen Reisekosten bis zur höchstmöglichen Entfernung im Landgerichts- bzw. Oberlandesgerichtsbezirk Frankfurt am Main festzusetzen. Das Landgericht hat dem Hauptantrag entsprochen. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Oberlandesgericht den Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Das Landgericht hat die Reisekosten daraufhin im Kostenfestsetzungsbeschluss abgesetzt; fiktive Reisekosten seien nicht zu berücksichtigen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers ist ohne Erfolg geblieben.
3
Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Klägers, mit der er seinen Hilfsantrag aus dem Kostenfestsetzungsverfahren weiter verfolgt.
4
II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg. Die Beurteilung des Beschwerdegerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
5
1. Gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind Reisekosten eines Rechtsanwalts der obsiegenden Partei, der nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, nur insoweit zu erstatten, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Maßnahme ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs - oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder nicht (BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - I ZB 40/13, juris Rn. 5 mwN; Beschluss vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, WM 2018, 727 Rn. 10).
6
Um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung handelt es sich im Allgemeinen, wenn eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt. Eine Ausnahme besteht indessen , wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2008 - I ZB 96/07, GRUR 2009, 191 Rn. 7 = WRP 2009, 67 - Auswärtiger Rechtsanwalt VII, mwN). Das ist unter anderem regelmäßig dann der Fall, wenn es sich bei der fraglichen Partei - wie hier - um einen rechtsfähigen Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG) handelt (BGH, GRUR 2009, 191 Rn. 8 f. - Auswärtiger Rechtsanwalt VII, mwN).
7
Mit Recht hat das Beschwerdegericht danach in seinem auf die sofortige Beschwerde der Beklagten ergangenen Beschluss angenommen, dass es für den Kläger nicht notwendig war, mit der Verfolgung eines Wettbewerbsverstoßes (§ 3 UWG) eine Rechtsanwältin zu beauftragen, die nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist. Ihre tatsächlichen Reisekosten zu den Prozessgerichten sind deshalb keine notwendigen Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2005 - IV ZB 11/04, NJW 2006, 301, 303 [juris Rn. 17]; BGH, GRUR 2009, 191 Rn. 9 - Auswärtiger Rechtsanwalt VII; BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2012 - IV ZB 18/12, NJW-RR 2013, 242 Rn. 14). Dementsprechend verfolgt der Kläger mit seiner Rechtsbeschwerde nur noch seinen Hilfsantrag aus dem Kostenfestsetzungsverfahren weiter und begehrt die Erstattung fiktiver Reisekosten einer im Bezirk der Prozessgerichte niedergelassenen Rechtsanwältin.
8
2. Ob die Reisekosten zumindest in Höhe der fiktiven Reisekosten eines Bevollmächtigten mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks erstattungsfähig sind, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
9
a) Bereits höchstrichterlich geklärt ist die Frage, in welcher Höhe die Reisekosten eines Rechtsanwalts erstattet werden können, dessen Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war und der eine Partei vertritt, die bei einem auswärtigen Gericht klagt oder verklagt wird, und der selbst weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässig ist ("Rechtsanwalt am dritten Ort"). Als notwendig und damit erstattungsfähig anzusehen sind Reisekosten in diesen Fällen regelmäßig bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2007 - I ZB 42/06, GRUR 2007, 726 Rn. 13 = WRP 2007, 957 - Auswärtiger Rechtsanwalt VI). Denn darf bei einem Streitfall eine vernünftige und kostenbewusste Partei den für sie einfacheren und naheliegenden Weg wählen, einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten zu beauftragen, ist sie, soweit dessen Reisekosten nicht überschritten werden, nicht daran gehindert, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung einen an einem dritten Ort ansässigen Rechtsanwalt ihres Vertrauens zu beauftragen (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2003 - I ZB 21/03, GRUR 2004, 447 [juris Rn. 8] - Auswärtiger Rechtsanwalt III; BGH, GRUR 2007, 726 Rn. 13 - Auswärtiger Rechtsanwalt VI, mwN; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - I ZB 47/09, NJW-RR 2012, 381 Rn. 9 - Rechtsanwalt an einem dritten Ort).
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b) Zur Frage der Erstattung von Reisekosten eines nicht im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts, dessen Hinzuziehung nicht gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO notwendig war, vertritt das Beschwerdegericht die Ansicht, die Regelung in § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO diene allein der Gleichbehandlung aller in einem Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Deren Beauftragung solle ungeachtet der Entfernung vom Gericht ohne Nachteile im Rahmen der Kostenerstattung erfolgen können. Nach der Gesetzesbegründung trage die Regelung der "Ortsbezogenheit" Rechnung (BT-Drucks. 16/3837, S. 27). Dieser Zweck rechtfertige auch bei ähnlicher oder gar geringerer Entfernung die - vom Gesetzeswortlaut klar vorgenommene - Unterscheidung zwischen den innerhalb des Bezirks und den außerhalb des Bezirks niedergelassenen Rechtsanwälten. Entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift seien Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts deshalb nur erstattungsfähig, wenn dessen Hinzuziehung notwendig gewesen sei (vgl. auch OLG Celle, NJW 2015, 2670; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. November 2015 - 6 W 100/15, juris; OLG Karlsruhe, FamRZ 2017, 1417; Flockenhaus in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 91 Rn. 18; Fölsch, NZM 2016, 500, 515 f.).
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c) Nach der Gegenansicht ist das Tatbestandsmerkmal der Notwendigkeit im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO einschränkend auszulegen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. März 2015 - 25 W 17/15, juris; OLG Schleswig, NJW 2015, 3311; OLG Köln, MDR 2016, 184; LG Düsseldorf, NJW 2015, 498; BeckOK.ZPO/Jaspersen, Stand: 1. Dezember 2017, § 91 Rn. 168; Schneider in Prütting /Gehrlein, ZPO, 9. Aufl., § 91 Rn. 5; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 91 Rn. 13 "Reisekosten"; Schneider, NJW 2015, 3313 und NJW 2017, 307, 308 f.; Schons, NJW 2015, 499). Könnten Reisekosten gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO in voller Höhe und ohne eine Notwendigkeitsprüfung erstattet verlangt werden, wenn ein im Gerichtsbezirk niedergelassener Rechtsanwalt beauftragt werde, verbiete es sich, der obsiegenden Partei, die sich durch einen auswärtigen Rechtsanwalt vertreten lasse, ohne dass dies notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO gewesen sei, eine Kostenerstattung vollständig zu versagen. Nur die Mehrkosten , die dadurch entstehen, dass die Reise über den Gerichtsbezirk hinaus führe, verstießen gegen das Gebot zur Kostenersparnis (vgl. Schons, NJW 2015, 499, 500). In diesem Fall seien deshalb fiktive Reisekosten bis zur Höhe der weitesten Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks erstattungsfähig.
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d) Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. Tatsächlich angefallene Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts sind insoweit notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO und damit erstattungsfähig, als sie auch dann entstanden wären, wenn die obsiegende Partei eine Rechtsanwältin mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks beauftragt hätte. Das entspricht der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Notwendigkeit in § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO zur Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des "Rechtsanwalts am dritten Ort" (vgl. BGH, GRUR 2004, 447 [juris Rn. 8] - Auswärtiger Rechtsanwalt III). Ist die Hinzuziehung der auswärtigen Rechtsanwältin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO, führt dies lediglich dazu, dass die Mehrkosten, die gegenüber der Beauftragung von bezirksansässigen Prozessbevollmächtigten entstanden sind, nicht erstattet verlangt werden können, die Erstattung aber nicht vollständig versagt werden kann.
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aa) Die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei unterliegt nach dem Wortlaut des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur dann einer Notwendigkeitsprüfung, wenn der Rechtsanwalt weder am Gerichtsort wohnt noch im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist. Reisekosten eines im Gerichtsbezirk - nicht notwendig am Gerichtsort - niedergelassenen oder wohnhaften Rechtsanwalts kann die obsiegende Partei dagegen ausnahmslos erstattet verlangen (vgl. OLG Schleswig, NJW 2015, 3311, 3312; OLG Köln, MDR 2016, 184; OLG Karlsruhe, FamRZ 2017, 1417; Schneider, NJW 2017, 307; offengelassen in BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - VI ZB 9/10, NJW 2011, 3520 Rn. 6; aA MünchKomm.ZPO/Schulz, ZPO, 5. Aufl., § 91 Rn. 65).
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bb) Die Frage, ob Mehrkosten für die Anreise eines auswärtigen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, stellt sich deshalb erst und allein für die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten ab der Gerichtsbezirksgrenze (vgl. BeckOK.ZPO/Jaspersen aaO § 91 Rn. 168b). Darf eine Partei bei einem Streitfall einen im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalt beauftragen, ist sie, soweit dessen Reisekosten nicht überschritten werden, nicht daran gehindert, auch die tatsächlichen Reisekosten des von ihr beauftragten, nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt ihres Vertrauens erstattet zu bekommen; das gilt auch dann, wenn die Beauftragung selbst nicht im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO notwendig war. Schutzwürdige Belange der gegnerischen Partei, nicht mit zusätzlichen Kosten belastet zu werden, sind wegen der Begrenzung der Kostenerstattung auf - maximal - die Reisekosten eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts, mit denen sie immer rechnen muss, nicht betroffen (vgl. BGH, GRUR 2004, 447 [juris Rn. 8] - Auswärtiger Rechtsanwalt III zur Erstattung fiktiver Reisekosten des "Rechtsanwalts am dritten Ort").
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cc) Dagegen spricht nicht eine vom Beschwerdegericht angeführte "Ortsbezogenheit". Die zitierte Gesetzesbegründung (BT-Drucks 16/513, S. 19) bezog sich auf die Änderungen von § 78c Abs. 1 ZPO und § 121 Abs. 3 ZPO. Erst die Empfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drucks. 16/3837, S. 27) führte zur Änderung auch von § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Danach soll nunmehr wegen des Fortfalls der Zulassung der Rechtsanwälte bei Gericht nicht darauf abgestellt werden, ob der Anwalt beim Prozessgericht zugelassen, sondern darauf, ob er in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist. Eine Schlechterstellung von außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwälten war vom Gesetzgeber auch mit der Streichung des § 92 Abs. 2 Satz 2 ZPO aF nicht beabsichtigt (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 233) und wäre mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich bedenklich gewesen. Ein für eine solche Ungleichbehandlung notwendiger sachlicher Grund (vgl. BVerfGE 130, 240, 252 f. mwN), der es rechtfertigen könnte, einer Partei, die einen auswärtigen Rechtsanwalt beauftragt, ohne dass die Hinzuziehung im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO notwendig war, die Erstattung jeglicher Reisekosten ihres Rechtsanwalts oder ihrer Rechtsanwältin zu versagen, ist nicht ersichtlich.
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(1) Die vom Beschwerdegericht angeführte Gleichbehandlung aller in einem Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwälte rechtfertigt eine Schlechterstellung der außerhalb des Bezirks niedergelassenen Rechtsanwälte nicht. Soweit der Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO ein Schutzgedanke und damit eine Privilegierung der im Gerichtsbezirk tätigen Rechtsanwälte entnommen wird (vgl. OLG Celle NJW 2015, 2670, 2672), widerspricht dies dem mit der Änderung des Lokalisierungsprinzips in § 78 ZPO aF zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Willen. Insofern sollte auch dem Bedarf an persönlichem Kontakt und dem Vertrauensverhältnis zwischen der Partei und dem von ihr ausgewählten Rechtsanwalt Rechnung getragen werden (vgl. BT-Drucks. 12/4993, S. 43, 53; BGH, Beschluss vom 16. April 2008 - XII ZB 214/04, WRP 2008, 948 Rn. 14; vgl. auch BVerfGE 103, 1, 16).
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(2) Das Kosteninteresse der gegnerischen Partei kann eine Ungleichbehandlung ebenfalls nicht rechtfertigen. Nach § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO muss sie immer mit der Erstattungspflicht von Reisekosten eines bezirksansässigen Rechtsanwalts rechnen. Nicht im wohlverstandenen Kosteninteresse liegt es, überhaupt keine Reisekosten erstatten zu müssen. Die obsiegende Partei wäre in jedem Fall berechtigt gewesen, einen im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalt zu beauftragen mit der Folge, dass dessen Reisekosten ohne eine Notwendigkeitsprüfung zu erstatten gewesen wären.
18
III. Danach ist der angefochtene Beschluss aufzuheben. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Das Beschwerdegericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Kläger die geltend gemachten fiktiven Reisekosten zutreffend berechnet hat. Die Sache ist deshalb zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
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Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.03.2017 - 3-8 O 152/14 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 19.06.2017 - 6 W 33/17 -

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)