Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Mai 2007 - XII ZB 156/06

bei uns veröffentlicht am02.05.2007
vorgehend
Landgericht Karlsruhe, 4 O 244/04, 30.01.2006
Oberlandesgericht Karlsruhe, 11 W 31/06, 16.08.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 156/06
vom
2. Mai 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Klagt ein Vermieter rückständigen Mietzins nicht gegen die aus Rechtsanwälten
bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein, die seine Vertragspartnerin
ist, sondern gegen die drei Mitglieder dieser Sozietät persönlich als Gesamtschuldner
, so ist es diesen unbenommen, sich im Verfahren jeweils selbst zu
vertreten.
Aus dem Prozessrechtsverhältnis folgt jedoch die Pflicht jeder Partei, die Kosten
ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Obsiegens vom Gegner erstattet
verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten
Belange vereinbaren lässt.
Der Kostenerstattungsanspruch der Beklagten kann daher insgesamt auf den
Betrag beschränkt sein, der sich ergeben hätte, wenn sie einen gemeinsamen
Prozessbevollmächtigten beauftragt hätten. Dies kommt insbesondere in Betracht
, wenn hinsichtlich ihrer Rechtsverteidigung Interessenkonflikte zwischen
ihnen weder bestanden noch zu erwarten waren.
BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 2007 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die
Richterin Dr. Vézina

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 1 gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. August 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Wert: bis 900 €

Gründe:


I.

1
Im Hauptsacheverfahren hat die Klägerin von dem Beklagten zu 1 als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 2 und 3 rückständige Miete in Höhe von 18.446,51 € begehrt. Die Beklagten sind als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zusammengeschlossene Rechtsanwälte. Sie haben sich jeweils selbst vertreten und mit nahezu wortgleichen Schriftsätzen auf die Klage erwidert.
2
Am 12. April 2005 haben die Parteien einen Vergleich geschlossen. Danach haben die Kosten des Rechtsstreits zu 54 % die Klägerin und zu 46 % die Beklagten zu tragen.
3
Auf die Kostenfestsetzungsanträge der Beklagten, die insoweit von drei Einzelmandaten ausgingen, hat die Rechtspflegerin beim Landgericht mit Kos- tenfestsetzungsbeschluss vom 30. Januar 2006 Anwaltsgebühren für die Beklagten in Höhe von jeweils 2.604 €, zusammen also 7.812 € festgesetzt.
4
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Beschwerdegericht diesen Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht - Rechtspflegerin - zurückverwiesen. Der Beklagte zu 1 begehrt mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, die Entscheidung des Beschwerdegerichts aufzuheben und die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückzuweisen.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
6
1. Das Oberlandesgericht hat einen Anspruch des Beklagten und seiner Sozien auf Abrechnung von drei Einzelmandaten verneint. Zwar könne bei einer gegen mehrere Rechtsanwälte einer Sozietät gerichteten Klage jeder dieser Anwälte sich selbst vertreten und im Falle des Obsiegens grundsätzlich auch volle Kostenerstattung verlangen. Dieser nach § 91 Abs. 2 ZPO zu beurteilende Erstattungsanspruch finde jedoch seine Grenze in dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs. Mit Rücksicht darauf könnten auch Rechtsanwälte, die als Streitgenossen verklagt werden, unter Kostengesichtspunkten verpflichtet sein, einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten mit ihrer Vertretung zu beauftragen oder sich zumindest im Rahmen der Kostenerstattung so behandeln zu lassen, als sei dies geschehen. Dies sei hier der Fall, weil die Sozietät Vertragspartner des Mietvertrages sei und bereits deshalb ein Gleichlauf der auf Abweisung der Klage auf rückständigen Mietzins gerich- teten Interessen der Sozien von Anfang an nahe gelegen habe. Auch angesichts der Einheitlichkeit des zugrunde liegenden Sachverhalts habe weder die Gefahr widerstreitender Interessen bestanden noch sei sie zu befürchten gewesen. Auch sonst habe für die Beklagten kein sachlicher Grund vorgelegen, sich jeweils selbst zu vertreten. Dem stehe auch nicht entgegen, dass es der Klägerin freigestanden habe, die Sozietät als Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Anspruch zu nehmen, statt deren Gesellschafter als Gesamtschuldner zu verklagen.
7
2. Die überzeugend begründete Entscheidung des Oberlandesgerichts entspricht einer in Rechtsprechung und Literatur weit verbreiteten Ansicht (vgl. Musielak/Wolst ZPO 5. Aufl. § 91 Rdn. 69; Zöller/Herget ZPO 26. Aufl. § 91 Rdn. 13 "Sozietät"; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO § 91 Rdn. 43; OLG Düsseldorf , Beschluss vom 6. November 2006 - I-24 W 79/06 - (JURIS); OLG Naumburg , Beschluss vom 11. August 2005 - 12 W 74/05 - (JURIS); OLG Schleswig JurBüro 1988, 1030 f.; OLG Bamberg JurBüro 1985, 1876 f.; KG Berlin MDR 1985, 851; OLG Koblenz VersR 1985, 746; OLG Hamburg MDR 1980, 501; OLG München, Beschluss vom 5. Oktober 1998 - 11 W 2385/98 - AGS 2000, 103; OLG Hamm OLGR 2003, 39 f.; OLG Karlsruhe Justiz 1988, 312 und Beschluss vom 31. August 1994 - 11 W 86/94 - (JURIS); LG Berlin RPfleger 1979, 465; LG Münster MDR 1989, 165 f.; Hessisches LArbG LAGReport 2002, 78 f.; OVG Berlin, Beschluss vom 4. September 1984 - 7 K 1.84 - (JURIS); einschränkend : OLG Nürnberg JurBüro 1981, 763 f.).
8
Sie hält der rechtlichen Überprüfung und den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
9
a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde führt das Recht eines Rechtsanwalts, sich selbst vor Gericht zu vertreten, nicht automatisch zu einem Kostenerstattungsanspruch. Während § 78 Abs. 6 ZPO die anwaltlichen Befugnisse zur Selbstvertretung regelt (zu Einzelheiten Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 78 Rdn. 22), bestimmt sich der Umfang der im Kostenfestsetzungsverfahren zu erstattenden Kosten nach §§ 91, 103 ZPO. Dabei sieht § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO vor, dass dem Rechtsanwalt in eigener Sache die Gebühren und Auslagen zu erstatten sind, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
10
Dies bedeutet jedoch nicht, dass aus dem Recht der anwaltlichen Selbstvertretung zwingend ein entsprechender Kostenerstattungsanspruch folgt (vgl. auch MünchKomm-ZPO/Belz 2. Aufl. § 91 Rdn. 64 zu Rechtsanwälten als GmbH-Geschäftsführern und Vereinsvorständen).
11
Insbesondere ist § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO entgegen dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde nicht lex specialis zu § 91 Abs. 1 ZPO. Im Gegenteil hat der Gesetzgeber eine Kostenerstattung von vornherein nur insoweit vorgesehen, als es sich um notwendige Kosten handelt. Anders ist auch die Regelung für prozessfremde Kosten nicht zu verstehen (dazu Zöller/Herget aaO § 91 Rdn. 7). Für diese Kosten gilt in gleichem Maße, dass sie nicht zu erstatten sind, soweit ihre Verursachung nicht notwendig war.
12
b) Jede Prozesspartei ist verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren läßt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 77/06 - zur Veröffentlichung vorgesehen; Zöller/Herget aaO § 91 Rdn. 12). Diese Verpflichtung folgt aus dem Prozessrechtsverhältnis (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 2003 - VIII ZB 19/03 - FamRZ 2003, 1461; vgl. auch BVerfG NJW 1990, 3072, 3073).
13
Sie beherrscht als Ausfluss von Treu und Glauben das gesamte Kostenrecht. So wäre es etwa rechtsmißbräuchlich, eine Forderung ohne sachlichen Grund in mehrere Teilbeträge aufzuspalten und in gesonderten Prozessen geltend zu machen. Das muss auch (und erst recht) gelten, wenn ein Rechtsanwalt mit einer eigenen Forderung so verfährt und sich dabei jeweils selbst vertritt. Auch an diesem Beispiel wird deutlich, dass § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO keine Spezialvorschrift darstellt, mit der der Grundsatz des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zugunsten sich selbst vertretender Anwälte durchbrochen werden könnte.
14
Dieses Beispiel zeigt zugleich, dass derartige Erwägungen - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - den Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens nicht sprengen. Denn wenn der Rechtspfleger die Zweckmäßigkeit der Geltendmachung einer Forderung in mehreren Prozessen prüfen muss, ihm also abverlangt wird, bei der Kostenfestsetzung nicht nur die in dem ihm jeweils vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten in den Blick zu nehmen, dann wird man ihm eine solche Prüfung erst recht zumuten können, wenn es - wie hier - um die Kosten eines einheitlichen Verfahrens geht.
15
c) Die Argumentation der Rechtsbeschwerde, die Klägerin habe die Erstattungssituation selbst dadurch herbeigeführt, dass sie die Beklagten und nicht die Anwaltssozietät verklagt habe, überzeugt nicht.
16
Auch seit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts Rechts- und Parteifähigkeit zuerkannt wird (BGHZ 146, 341), besteht keine Pflicht, diese und nicht die einzelnen Gesellschafter zu verklagen.
17
Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde insoweit geltend, die Klägerin habe anstelle der Gesellschaft bürgerlichen Rechts deren Gesellschafter nur deshalb verklagt, um diese als sachkundige Zeugen auszuschalten, so dass es befremdlich sei, nunmehr wegen der sich daraus ergebenden Kostenfolge nicht der Klägerin, sondern den Beklagten Rechtsmissbrauch vorzuwerfen.
18
Erstens ist es der Klägerin nämlich nicht zu verwehren, die drei Beklagten persönlich (allein oder neben der GbR) in Anspruch zu nehmen, denn aus einem allein gegen die GbR erstrittenen Titel hätte sie nicht in das Privatvermögen der Gesellschafter vollstrecken können (vgl. Thomas/Putzo ZPO 27. Aufl. § 736 Rdn. 4 m.N.). Zweitens kann ihr nicht vorgehalten werden, auf diese Weise eine sonst mögliche Vernehmung der Gesellschafter als Zeugen vereitelt zu haben, denn auch bei einer allein gegen die GbR gerichteten Klage hätten deren Gesellschafter (als Gesamtvertreter, § 714 BGB) nicht als Zeugen, sondern allenfalls als Partei vernommen werden können (vgl. Wertenbruch NJW 2002, 324, 326; Stein/Jonas/Berger aaO vor § 373 Rdn. 5; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann ZPO 65. Aufl. Übersicht § 373 Rdn. 15).
19
d) Auch der Hinweis der Rechtsbeschwerde, der einheitliche Sachverhalt sei zum Zeitpunkt der Klageerwiderung nicht erkennbar gewesen, vermag nicht zu überzeugen. Soweit sie sich insoweit auf mögliche Ausgleichsansprüche der Gesellschafter untereinander gemäß § 426 BGB beruft, sind diese nicht Gegenstand des zu führenden Rechtsstreits, sondern allenfalls dessen Folge.
20
Sonstige Umstände, die es vorliegend rechtfertigen könnten, einen Interessengegensatz anzunehmen (vgl. dazu OLG Naumburg, Beschluss vom 27. Januar 2005 - 12 W 120/04 - Rpfleger 2005, 482 f.; OLG München, Beschluss vom 5. August 1980 - 11 W 1650/80 - JurBüro 1981, 138 f. und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juni 1997 - 10 W 78/97 - MDR 1997, 981) sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil belegen die wortgleiche Rechtsverteidigung aller drei Beklagten in den Vorinstanzen sowie der Umstand , dass sie sich vor dem Bundesgerichtshof - wenn auch in drei gesonder- ten Rechtsbeschwerdeverfahren - von einem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen, dass Interessenkonflikte nicht vorliegen.
21
e) Schließlich bleibt auch der Einwand der Rechtsbeschwerde ohne Erfolg , die Pflicht zur Bestellung eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten hätte für alle drei Beklagten die Frage aufgeworfen, wer von ihnen sich dann selbst vertreten dürfe und welche beiden anderen ihn kostenpflichtig zu mandatieren gezwungen wären. Hier hätte sich vielmehr angeboten, wie üblich die Sozietät zu mandatieren und nicht eines ihrer Mitglieder. Dann wäre keiner der drei Beklagten bevorteilt oder benachteiligt gewesen, weil sich die Frage, wer jeweils die Schriftsätze fertigt oder vor Gericht auftritt, ebenso wie die Gebührenrechnung nach den auch sonst in dieser Sozietät geltenden Gepflogenheiten gerichtet hätte.
22
3. Das Beschwerdegericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass es nicht selbst in der Sache entscheiden konnte und somit eine Zurückverweisung erfolgen musste. Neben dem Mehrvertretungszuschlag gemäß § 6 Abs. 1 BRAGO (vgl. Hans. OLG Hamburg MDR 1999, 256, OLG Schleswig MDR 2003, 1202 und OLG Düsseldorf MDR 2000, 851 f.) sind nämlich auch noch die von den Beklagten nachträglich geltend gemachten Kostenpositionen in die vom Rechtspfleger des Landgerichts nachzuholende Prüfung einzubeziehen.

III.

23
Der Senat konnte vorliegend seinerseits abschließend über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO entscheiden. Zwar ist der endgültige Ausgang des Kostenfestsetzungsverfahrens wegen der Zu- rückverweisung an das Landgericht noch offen. Das Rechtsbeschwerdeverfahren selbst ist jedoch abgeschlossen und daher kostenrechtlich erledigt.
Hahne Sprick Fuchs Ahlt Bundesrichterin Frau Dr. Vézina ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne

Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.01.2006 - 4 O 244/04 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.08.2006 - 11 W 31/06 -

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(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden.

(2) Der Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrages ist bei dem Gericht des ersten Rechtszuges anzubringen. Die Kostenberechnung, ihre zur Mitteilung an den Gegner bestimmte Abschrift und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege sind beizufügen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden.

(2) Der Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrages ist bei dem Gericht des ersten Rechtszuges anzubringen. Die Kostenberechnung, ihre zur Mitteilung an den Gegner bestimmte Abschrift und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege sind beizufügen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 77/06
vom
15. März 2007
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Lautet ein Titel auf die einzelnen Wohnungseigentümer einer Gemeinschaft, sind
nur diese berechtigt, aus dem Titel zu vollstrecken. Die Notwendigkeit der für die
Tätigkeit ihres Rechtsanwalts im Vollstreckungsverfahren entstehenden Mehrvertretungsgebühr
kann daher nicht mit der Begründung verneint werden, die Gebühr
wäre nicht angefallen, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger
Verband den Vollstreckungsauftrag erteilt hätte.
BGH, Beschl. v. 15. März 2007 - V ZB 77/06 - LG Frankenthal
AG Ludwigshafen am Rhein
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. März 2007 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 301,60 €.

Gründe:


I.


1
Die Gläubiger, die zusammen mit dem Schuldner eine Wohnungseigentümergemeinschaft bilden, erwirkten gegen diesen im April 2005 einen Vollstreckungsbescheid wegen rückständiger Wohngelder und betrieben daraus die Zwangsvollstreckung. Im September 2005 beantragte der Rechtsanwalt der Gläubiger die Anordnung der Zwangsversteigerung des Wohnungseigentums des Schuldners. Die Anordnung sollte sich auf die Anwaltskosten für die Beantragung der Zwangsversteigerung und für eine vorangegangene Mobiliarvollstreckung einschließlich der jeweiligen Erhöhungsgebühr für mehrere Auftraggeber gemäß RVG-VV Nr. 1008 erstrecken.
2
Mit Beschluss vom 14. März 2006 ordnete das Vollstreckungsgericht die Zwangsversteigerung der Wohnung an; es nahm jedoch die Erhöhungsgebühren, die es für nicht erstattungsfähig hielt, von der Anordnung aus. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubiger ist erfolglos geblieben.
3
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde haben die Gläubiger ihren Antrag, die Zwangsversteigerung auch wegen der Erhöhungsgebühren anzuordnen, zunächst weiterverfolgt. Nachdem eine andere Zwangsvollstreckungsmaßnahme erfolgreich war, ist der Zwangsversteigerungsantrag von ihnen zurückgenommen worden. Im Rechtsbeschwerdeverfahren haben die Gläubiger die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten des Verfahrens entsprechend § 91a ZPO dem Schuldner aufzuerlegen. Der Schuldner hat sich hierzu nicht geäußert.

II.

4
1. Aufgrund der unwidersprochen gebliebenen Erledigungserklärung der Gläubiger ist über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens gemäß § 91a Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Die Vorschrift ist anwendbar, da über die Kosten besonderer Rechtsbehelfe im Zwangsversteigerungsverfahren nach den §§ 91 ff. ZPO zu befinden ist, wenn die Beteiligten - wie Gläubiger und Schuldner hier - in einem kontradiktorischen Verhältnis zueinander stehen (vgl. Senat, Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 125/05, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Die Rücknahme des Zwangsversteigerungsantrags steht der Anwendung von § 91a ZPO nicht entgegen (Senat, aaO).
5
2. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind dem Schuldner aufzuerlegen , da die Rechtsbeschwerde erfolgreich gewesen wäre, wenn sich die Hauptsache nicht erledigt hätte. Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht ange- nommen, dass es sich bei den von den Gläubigern geltend gemachten Erhöhungsgebühren gemäß RVG-VV Nr. 1008 um nicht notwendige und daher nach § 788 Abs. 1 ZPO nicht erstattungsfähige Kosten der Zwangsvollstreckung handelte.
6
a) Richtig ist zwar, dass einem Rechtsanwalt, der von der Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Durchsetzung von Beitragsforderungen gegen einzelne Wohnungseigentümer beauftragt wird, seit der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft durch die Entscheidung des Senats vom 2. Juni 2005 (BGHZ 163, 154) keine Mehrvertretungsgebühr zusteht (zutreffend KG JurBüro 2006, 474; vgl. für die GbR: BGH, Beschl. v. 5. Januar 2004, II ZB 22/02, NJW-RR 2004, 489).
7
Ist der Rechtsanwalt allerdings - wie hier - vor der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt worden, handelt es sich bei der Mehrvertretungsgebühr grundsätzlich um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung. Solange die Wohnungseigentümergemeinschaft als nicht rechtsfähig und damit auch als nicht parteifähig angesehen wurde, waren die Wohnungseigentümer Gläubiger der Beitragsforderungen und daher gehalten, diese selbst gerichtlich geltend zu machen. Die hierdurch ausgelöste Mehrvertretungsgebühr (so zutreffend OLG Köln NJW 2006, 706; OLG Zweibrücken JurBüro 2006, 536; OLG Dresden ZMR 2005, 970; OLG Brandenburg JurBüro 2006, 475; a.A. OLG Koblenz JurBüro 2006, 315; vgl. für die GbR: BGH, Beschl. v. 18. Juni 2002, VIII ZB 6/02, NJW 2002, 2958; Beschl. v. 21. September 2005, VIII ZB 35/04, NZM 2005, 941) war auch in Ansehung der Möglichkeit, einen Wohnungseigentümer das Verfahren als Prozessstandschafter führen zu lassen (vgl. Senat, Urt. v. 24. Juni 2005, V ZR 350/03, NJW 2005, 3146 m.w.N.), zur Rechtsverfolgung notwendig, denn es kann einem Gläubiger nur ausnahmsweise zugemutet werden, aus Kostengründen einen Prozess nicht selbst zu führen (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Juni 2002, VIII ZB 6/02, aaO).
8
b) Haben die Wohnungseigentümer vor der Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. Juni 2005 einen vollstreckbaren Titel erwirkt, kann ihnen bei der Prüfung, ob Kosten einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme notwendig waren (§ 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO), entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts auch nicht vorgehalten werden, dass keine Mehrvertretungsgebühr angefallen wäre, wenn statt ihrer der Verband vollstreckt hätte. Dem Verband wäre es nämlich nicht ohne weiteres möglich, aus einem auf die einzelnen Wohnungseigentümer lautenden Titel zu vollstrecken.
9
aa) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind (§ 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Handelt es sich bei dem die Vollstreckung betreibenden Gläubiger und dem Titelgläubiger um unterschiedliche Rechtssubjekte, darf das Vollstreckungsgericht die Zwangsversteigerung daher nicht anordnen. Das gilt - da das Vollstreckungsgericht zu einer materiellen Überprüfung des Titels nicht berechtigt ist (vgl. Senat, Beschl. v. 21. September 2006, V ZB 76/06, WM 2006, 2266, 2267) - auch dann, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der titulierte Anspruch nach der materiellen Rechtslage dem vollstreckenden Gläubiger zusteht (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 750 Rdn. 3; MünchKomm-ZPO/Heßler, 2. Aufl., § 750 Rdn. 29).
10
Aus diesem Grund hätte ein Antrag des Verbandes, die Zwangsvollstreckung aus dem auf den Namen der einzelnen Wohnungseigentümer lautenden Titel durchzuführen, mangels Identität zwischen Vollstreckungs- und Titelgläubiger zurückgewiesen werden müssen. Bei den im Vollstreckungsbescheid einzeln aufgeführten Wohnungseigentümern und der Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähigem Verband handelt es sich nämlich um unterschiedliche Rechtssubjekte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts hat die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümer nicht dazu geführt, dass die Wohnungseigentümer mit der teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemein- schaft (Verband) rechtlich identisch sind. Da das Sonder- und das Gemeinschaftseigentum nicht Teil des Vermögens des rechtsfähigen Verbandes ist, sondern in den Händen der Miteigentümer bleibt (Senat, BGHZ 163, 154, 177), existieren mit dem - rechtsfähigen - Verband und der - nicht rechtsfähigen - Miteigentümergemeinschaft vielmehr zwei unterschiedliche Zuordnungsobjekte von Rechten und Verbindlichkeiten (vgl. Senat, BGHZ 163, 154, 177; Beschl. v. 30. März 2006, V ZB 17/06, NJW 2006, 2187, 2188; Wenzel, ZWE 2006, 2, 6).
11
bb) Die erforderliche Identität zwischen Titel- und Vollstreckungsgläubiger lässt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts auch nicht damit begründen , dass Rechtsprechung und Literatur es mit Rücksicht auf die geänderte Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft teilweise für zulässig erachten, ein Rubrum gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahin zu berichtigen , dass die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband an die Stelle der einzelnen Wohnungseigentümer tritt (vgl. OLG München NJW-RR 2005, 1326; OLG Düsseldorf NZM 2006, 182; Wenzel, ZWE 2006, 2, 10 f.; Briesemeister, ZWE 2006, 15, 19; siehe aber auch Demharter, NZM 2006, 81, 82 f.; Elzer, ZMR 2005, 730 f.; Abramenko, ZMR 2006, 409, 413 f.). Ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Rubrumsberichtigung möglich ist (vgl. für die WEG BGH, Beschl. v. 12. Dezember 2006, I ZB 83/06, NJW 2007, 518; für die GbR BGH, Urt. v. 15. Januar 2003, XII ZR 300/99, NJW 2003, 1043), bedarf hier keiner Entscheidung. Solange dem Vollstreckungsgericht keine berichtigte Fassung des Titels vorgelegt wird, muss es - wenn Titelgläubiger und Vollstreckungsgläubiger nicht identisch sind - die Anordnung der Zwangsversteigerung ablehnen. Eine eigene Entscheidung , ob der Titel berichtigt werden kann, ist dem Vollstreckungsgericht versagt, da das Verfahren nach § 319 ZPO in die Zuständigkeit des Prozessgerichts bzw. - hier - des nach § 43 WEG zuständigen Gerichts fällt.
12
c) Das Beschwerdegericht konnte die Erstattungsfähigkeit der Mehrvertretungsgebühren auch nicht mit der Begründung verneinen, die Gläubiger hätten sich zur Vermeidung dieser Kosten um eine Berichtigung des Vollstreckungsbescheids durch das Prozessgericht bemühen müssen. Hierzu waren die Gläubiger schon wegen der zeitlichen Verzögerung nicht verpflichtet, die mit der Beantragung der Berichtigung und der erforderlichen erneuten Zustellung des (berichtigten ) Titels (vgl. dazu Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 750 Rdn. 32; Musielak , ZPO, 5. Aufl., § 319 Rdn. 16) verbunden gewesen wäre. Der Grundsatz, dass eine Partei die Kosten niedrig zu halten hat, die sie von der Gegenseite erstattet verlangen will (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 91 Rdn. 12), darf nicht dazu führen, dass sie in ihren berechtigten Belangen, wie ihrem Interesse an einer schnellen Vollstreckung, beeinträchtigt wird. Krüger Klein Stresemann Czub Roth
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen am Rhein, Entscheidung vom 14.03.2006 - 3 K 248/05 -
LG Frankenthal, Entscheidung vom 24.04.2006 - 1 T 124/06 -

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)