Landgericht Waldshut-Tiengen Urteil, 21. Jan. 2013 - 6 Ns 25 Js 5449/10

bei uns veröffentlicht am21.01.2013

Tenor

1. Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Bad Säckingen vom 05.07.2011 - 2 Ls 25 Js 5449/10 - im Schuld- und Rechtsfolgenausspruch abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

a) Der Angeklagte ... ... ist schuldig des unerlaubten Besitzes von Kriegswaffenmunition in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition sowie des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte.

Er wird deshalb verwarnt.

b) Die Verurteilung zu einer

Gesamtgeldstrafe von 65 Tagessätzen zu je 15,- EUR

bleibt vorbehalten.

2. Es wird festgestellt, dass die Verfahrensdauer unangemessen lang war.

3. Die weitergehende Berufung des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

4. Der Angeklagte hat die Kosten seiner Berufung zu tragen. Jedoch wird die Berufungsgebühr um drei Fünftel ermäßigt; ferner werden drei Fünftel der im Berufungsverfahren entstandenen Auslagen der Staatskasse und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.

Gründe

 
I.
Das Amtsgericht - Schöffengericht - Bad Säckingen hat den Angeklagten mit Urteil vom 05.07.2011 - 2 Ls 25 Js 5449/10 - wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung und vorsätzlichen Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz in Tateinheit mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt (Einzelstrafen zwei Monate und drei Monate Freiheitsstrafe). Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte in zulässiger Weise Berufung ein. Mit dieser erstrebte er in erster Linie einen Freispruch, hilfsweise eine Verwarnung mit Strafvorbehalt.
Die Berufung hatte hinsichtlich des hilfsweise gestellten Antrages Erfolg; im Übrigen war sie unbegründet.
II.
Der am … in … im Breisgau geborene Angeklagte wuchs zunächst mit seinen Eltern und seinem sieben Jahre älteren Bruder in … auf. Der Vater ist Dachdecker, die Mutter Altenpflegerin. Die Eltern trennten sich, als er drei oder vier Jahre alt war, wobei er bei der Mutter blieb. Erst im Alter von zehn Jahren nahm er hin und wieder Kontakt zum Vater auf, wobei dieser bis heute nur sporadisch und zufällig stattfindet. Aus der zweiten Ehe seines Vaters hat er zwei Halbbrüder. Die Mutter heiratete ebenfalls erneut, wobei der Stiefvater in der Erziehung sehr streng war und sich wegen Drogendelikten im Gefängnis befunden hat. Die Ehe wurde im Jahr 2008 geschieden. Der Angeklagte besuchte in … den Kindergarten und wurde 1991 dort eingeschult. Danach verzog die Mutter nach …, wo er die Grund- und Hauptschule ohne besondere Probleme besuchte und im Jahr 2001 abschloss (Notendurchschnitt etwa 3,5). Die anschließende Schreinerlehre brach der Angeklagte nach etwa zwei Monaten ab und war anschließend längere Zeit arbeitslos. Danach nahm er an einem Berufsfindungsprojekt teil, bei dem er Einblick in verschiedene handwerkliche Berufe nahm. Vom 03.01.2003 bis 30.11.2004 war er - nach dem Grundwehrdienst - als Zeitsoldat tätig (letzter Dienstgrad Hauptgefreiter). Die Zeit bei der Bundeswehr gefiel dem Angeklagten sehr, ohne dass es trotz erheblicheren Alkoholkonsums zu Schwierigkeiten kam. Eine anschließende Maurerlehre musste er nach dem ersten Lehrjahr beenden, da der Ausbildungsbetrieb wegen vieler Fehlzeiten das Ausbildungsverhältnis kündigte. In der Folgezeit war er - abgesehen von kurzfristigen Praktika und ärztlichen bzw. therapeutischen Behandlungen - arbeitslos, bis er 2009/2010 ein etwa halbjähriges Praktikum auf einem Reiterhof machte. Ferner nahm er 2009 und 2010 jeweils an einem vom Stadtjugendring … veranstalteten Teamtraining teil, welches Schulklassen betraf. Am 16.03.2012 nahm er eine Tätigkeit als Gerüstbauhelfer bei einer Firma in … auf; das Arbeitsverhältnis wurde seitens des Arbeitgebers im August 2012 gekündigt. Nach kurzer Arbeitslosigkeit war er sodann über eine Zeitarbeitsfirma bis zum 09.01.2013 als Malerhelfer tätig, wodurch er monatlich etwa 1.200,-Euro netto verdiente. Zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung war er vorübergehend arbeitslos. Der Angeklagte kann jedoch, sobald die winterlichen Wetterverhältnisse nicht mehr entgegen stehen, bei der Firma L… in K… eine reguläre Stelle als Gerüstbauhelfer antreten; er hat einen Stundenlohn in Höhe von etwa 12,- Euro zu erwarten.
Der Angeklagte hat für seine Wohnung monatlich 400,- Euro Miete ohne Nebenkosten zu zahlen. Unterhaltsverpflichtungen bestehen nicht. Er hat noch Schulden in Höhe von 5.000,- bis 6.000,- Euro (unter anderem Mobiltelefon und Miete).
Der Angeklagte unterhält seit September 2010 eine feste Beziehung zu der drei Jahre älteren N…. Laut Angaben des Angeklagten verläuft die Beziehung stabil.
Der Angeklagte litt früher unter ganz erheblichen psychischen Beeinträchtigungen. Bereits im Alter von 14/15 Jahren unternahm er zum ersten Mal einen Selbsttötungsversuch (Aufschneiden der Pulsadern). In der Folgezeit kam es bis zuletzt im Dezember 2009 zu fünf bis sechs weiteren Selbsttötungsversuchen (unter anderem Tabletteneinnahme, Einsatz einer Schreckschusspistole und Brandlegung, um sich zu ersticken). Vor diesem Hintergrund und teilweise auch im Zusammenhang mit erheblichem Alkoholkonsum befand er sich vom 03.10. bis 08.10.2002, 27.03. bis 17.04.2007 und 14.01. bis 04.02.2010 jeweils im Zentrum für Psychiatrie E... in stationärer Behandlung. Darüber hinaus absolvierte er vom 11.05. bis 30.08.2010 eine stationäre Langzeittherapie im Therapiezentrum M..., welche er regulär beendete. Spätestens im Anschluss an diese Therapie in M... nimmt der Angeklagte keine alkoholischen Getränke mehr zu sich. Darüber hinaus sind keine Depressionen oder depressive Verstimmungen mehr aufgetreten.
Beim Angeklagten lagen im Mai 2012 folgende Diagnosen vor: Schizoid akzentuierte Persönlichkeitsstruktur (ICD 10: Z73.1); rezidivierende depressive Störung (ICD 10: F§§) mit Z. n. mehreren Suizidversuchen; Z. n. Alkoholabhängigkeit (von der Jugend bis Anfang 2010); Z. n. polyvalentem Substanzkonsum (Jugend und frühes Erwachsenenalter).
Der Angeklagte ist bislang zweimal wie folgt verurteilt worden:
1.
10 
Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Schönau vom 26.02.2007 - 1 Cs 25 Js 11118/06 - wurde er wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,- Euro verurteilt.
11 
Am 01.01.2006 gegen 22:00 Uhr erklärten dem Angeklagten zwei Polizeibeamte in Schönau den Gewahrsam, da er sich betrunken auf die Bundesstraße 317 gestellt hatte. Daraufhin kündigte er an, „ alle Bullen zusammen zu schlagen“ und bezeichnete die Polizeibeamten als „verfickte Bullen“. Da der Angeklagte der Aufforderungen der Polizeibeamten nicht nachkam, mussten sie Pfefferspray einsetzen. Als er auf den Rücken geschlossen wurde, wehrte er sich hiergegen, indem er sich auf dem Boden wand und versuchte, sich aus den Griffen der Polizeibeamten zu lösen.
2.
12 
Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Schönau vom 24.10.2008 - 1 Cs 25 Js 7902/08 - wurde er wegen Körperverletzung in zwei Fällen, Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen und Beleidigung in drei tateinheitlichen Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20,- Euro verurteilt.
13 
a) Der Angeklagte stieß am 10.08.2008 einen Bekannten, der zu einem vom Angeklagten gewünschten Gespräch nicht bereit war, zu Boden, wodurch dieser eine kleine Schürfwunde am rechten Oberarm, eine Prellung des rechten Mittelfingers sowie eine Kapsel Überdehnung im Grundgelenk (Finger D III) zuzog.
14 
b) Als eine Begleiterin dieses Bekannten die Polizei alarmierte, trat sie der Angeklagte gegen das Gesäß, sodass sie Schmerzen erlitt.
15 
c) Als sodann Polizeibeamte eintrafen, beleidigte er diese mit den Worten „grün-weiße Kinderficker“.
16 
d) Etwa 20 Minuten danach beleidigte er die Polizeibeamten erneut mit den Worten „Ihr seid alles schleimige Fixer“.
III.
17 
1. Der Angeklagte nahm gegen Ende seiner Tätigkeit als Zeitsoldat bei der Bundeswehr, etwa im Oktober oder November 2004, zwei Patronen heimlich mit, um diese anschießend „als Andenken“ an die von ihm positiv erlebte Zeit als Bundeswehrsoldat für sich zu behalten. Hierbei handelte es sich um eine Patrone mit Leuchtspursatz Kaliber 7,62 x 51 mm der Dynamit Nobel AG, die im Jahr 1963 hergestellt worden war. Die andere Patrone war eine solche mit Vollmantel/Weichkern-Geschoss Kaliber 7,62 x 51 mm der Metallwerke Elisenhütte, die im Juni 1999 hergestellt worden war. Beide Patronen blieben in der Folgezeit funktionstüchtig, wobei allerdings die Patrone der Dynamit Nobel AG auf Grund ihres Alters (mögliche Verzögerung oder Reduktion der Leuchtkraft) jedenfalls in Nato-Staaten keine Verwendung mehr fände. Die Patronen behielt der Angeklagte in der Folgezeit immer bei sich, bis er sie schließlich in einem Patronengürtel bis zum 07.11.2009 in seinem damaligen Zimmer im Anwesen Brand 30 in Sch… an die Wand hängte. Dort wurden sie im Rahmen eines Zufallfundes am 07.11.2009 etwa gegen 01:30 Uhr von Polizeibeamten entdeckt und sichergestellt. Der Neuwert der Patronen beläuft sich auf etwa zwei bis vier Euro (mit Leuchtspursatz) bzw. ein bis 1,50 Euro (ohne Leuchtspursatz).
18 
2. Der Angeklagte befand sich in der Nacht vom 06. zum 07.11.2009 - wie bereits zahlreiche Male zuvor - wiederum in einer ausgeprägt depressiven Verstimmung. Darüber hinaus nahm er in erheblichem Umfang alkoholische Getränke zu sich (Glühwein und Bier). In dieser Situation fasste er den ernsthaften Entschluss, sich das Leben zu nehmen. Um dieses Vorhaben in die Tat umzusetzen, wollte er entweder ein Bajonett (Klingenlänge 14,5 cm, Klingenbreite 2,9 cm) oder eine Machete (Klingenlänge 44,5 cm), die sich beide in seinem Besitz befanden, verwenden. Da er jedoch nach Durchführung der Selbsttötung alsbald gefunden werden wollte, schickte er am 07.11.2009 kurz nach Mitternacht an den ihm bekannten G... E… des Stadtjugendrings W... eine Kurzmitteilung, in der er von seinem Vorhaben berichtete („Sorry G…, ich gerade dabei, mein Leben zu nehmen“). und rief ihn gegen 00:10 Uhr zusätzlich an, dass „gleich etwas Schlimmes passieren werde“. Obwohl G… E… ihm erklärte, er werde den Rettungsdienst und den Notarzt verständigen, nahm der Angeklagte innerlich von seinem Vorhaben keinen Abstand. Im Gegenteil beharrte er darauf, niemanden in sein Zimmer zu lassen, sondern sich eher das Leben zu nehmen.
19 
3. Nachdem G... E... sodann gegen 0.13 Uhr eine entsprechende Alarmierung veranlasst hatte, begaben sich die Polizeibeamten POM W... und POM B... zum Anwesen … in Sch.... Die Türe zum Untergeschoss, in dem der Angeklagte wohnte, war verschlossen. Die Polizeibeamten konnten jedoch durch einen Spalt im Rollladen des Zimmers des Angeklagten feststellen, dass er auf der Couch saß und mit einem Stahlhelm und einer Splitterweste bekleidet war. Als er daraufhin angesprochen wurde, erklärte er, dass sich die Polizeibeamten „verpissen sollten“. Daraufhin wurde die Hundestaffel alarmiert.
20 
Zwischenzeitlich verließ der Angeklagte jedoch das Zimmer und begab sich unter Mitnahme des Bajonetts und der Machete in den Flur. Dort öffnete er ein kleineres Fenster, sodass es zum Gesprächskontakt mit den Polizeibeamten kam. Als er aufgefordert wurde, das Bajonett und die Machete bei Seite zu legen, tat er dies zunächst nicht. Erst nachdem der Einsatz eines Hundes angedroht worden war, legte er die Machete auf ein im Flur befindliches Schränkchen, während er das Bajonett zunächst weiter in der Hand behielt. Ungeachtet dessen versuchte er allerdings, das geöffnete Fenster wieder zu schließen, was seitens eines Polizeibeamten dadurch verhindert wurde, dass er eine Hiebwaffe zwischen Fenster und Rahmen stellte. Gleichwohl drückte der Angeklagte weiterhin gegen das Fenster. Im Anschluss an den Einsatz von Pfefferspray legte der Angeklagte schließlich das Bajonett ebenfalls auf das Schränkchen. Sodann begab er sich zum Fenster, wo er durch die Polizeibeamten ins Freie herausgezogen werden konnte; Gegenwehr leistete hierbei nicht. Bei dem anschließenden Verbringen zum Dienstfahrzeug sperrte er sich nochmals leicht gegen das Einsteigen; er konnte jedoch ohne besondere Gewaltentfaltung hinein gezogen werden.
21 
Der Angeklagte war bei seinem Verhalten auf Grund des Zusammenwirkens seiner psychischen Disposition und der erheblichen Alkoholisierung in seiner Steuerungsfähigkeit wesentlich vermindert. Die um 01:35 Uhr festgestellte Atemalkoholkonzentration betrug 1,17 mg pro Liter.
IV.
A.
22 
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten, wobei ihm insoweit die im psychiatrischen Sachverständigengutachten enthaltenen Erkenntnisse vorgehalten und von ihm bestätigt wurden. Darüber hinaus wurden der Auszug aus dem Bundeszentralregister sowie die beiden Vorstraferkenntnisse verlesen.
B.
23 
Der Angeklagte hat den Sachverhalt in vollem Umfang eingeräumt. Er hat insbesondere betont, dass er ernsthaft gewollt habe, sich das Leben zu nehmen. Seine auffällige Bekleidung (Stahlhelm und Splitterschutzweste) habe er deswegen getragen, da „er als Soldat habe sterben wollen“. Das damalige Verhalten sei ihm heute vollkommen unverständlich und er schäme sich hierfür ebenso wie für sein früheres Verhalten, weswegen er zweimal verurteilt worden ist. Die beiden Patronen habe er als reines Andenken bei der Bundeswehr mitgenommen. Aus heutiger Sicht habe er dies getan, da er in seinem früher ansonsten wenig freudvolles Leben die Bundeswehrzeit „verklärt habe“. Eine Verwendung dieser Patronen als Munition sei für ihn zu keiner Zeit in Rede gestanden. Hinsichtlich der Alkoholaufnahme, deren Ausmaß er genauer nicht mehr angeben könne, habe es sich um eine damals für ihn übliche Menge gehandelt. Er habe den Alkohol zwar gemerkt, sei jedoch gleichwohl orientiert gewesen.
1.
24 
Die Polizeibeamten W... und B... berichteten entsprechend den Feststellungen über das Tatgeschehen. Dabei wiesen beide darauf hin, dass eine konkrete Gefährdung ihrerseits durch das Bajonett oder die Machete letztlich nie bestanden habe, da sie sich außerhalb des Hauses aufgehalten hätten, wohingegen der Angeklagte sich im Flur befunden habe. Als sie ihn schließlich aus dem Fenster herausgezogen hätten, habe er zuvor von sich aus bereits beide Gegenstände weggelegt gehabt. Die beiden Patronen seien nur deshalb entdeckt worden, da einer der Polizeibeamten mit Einverständnis des Angeklagten in der Wohnung noch den Schlüssel gesucht habe.
2.
25 
Bezüglich der Alkoholisierung war von einer rechnerischen Größenordnung von maximal etwa 2,8 Promille auszugehen. Dabei ist allerdings zu sehen, dass eine bloße Atemalkoholkonzentration letztlich keine Berechnung eines exakten Promillewertes ermöglicht; die übliche Verdoppelung des Wertes als Blutalkoholkonzentration erbringt lediglich eine ungefähre Orientierung. Die Strafkammer schloss sich insoweit nach eigener Überzeugungsbildung den jeweils verlesenen Gutachten des rechtsmedizinischen Sachverständigen und des psychiatrischen Sachverständigen an, wonach zwar auf Grund der Alkoholintoxikation - verstärkt durch die psychische Beeinträchtigung im Rahmen eines depressiv-suizidalen Zustands - eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit sicher vorlag, andererseits jedoch eine Aufhebung derselben ausgeschlossen werden konnte. Hinsichtlich des Ausschlusses war ergänzend auf die psychodiagnostischen Kriterien abzustellen. Danach wies der Angeklagte weder nach dem Bericht des Zeugen G… E… noch nach den Angaben der Polizeibeamten W… und B… erheblichere Auffälligkeiten auf. Der - damals alkoholgewohnte - Angeklagte war immer in der Lage, auf die jeweiligen Situationen und Interaktionen adäquat zu reagieren.
3.
26 
Die Feststellungen über die Funktionsfähigkeit der Patronen beruhen auf den vom Sachverständigen KHK S… gemachten Untersuchungen. Danach waren beide Patronen zwar funktionsfähig; auf Grund ihres Alters dürfte bei der Patrone mit Leuchtspursatz möglicherweise eine Verzögerung oder Reduktion der Leuchtkraft gegeben sein. Aus diesem Grund würden Patronen solchen Alters jedenfalls bei den Streitkräften der Nato-Staaten keine Verwendung mehr finden. Beide Patronen seien für Maschinengewehre und vollautomatische oder halbautomatische Gewehre geeignet.
VI.
27 
Der Angeklagte war wie folgt schuldig zu sprechen:
1.
28 
Im Fall III. 1. wegen unerlaubten Besitzes von Kriegswaffenmunition in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition nach §§ 22a Abs. 1 Nr. 6 lit. a i.V.m. Nrn. 29 und 50/1. der Anlage zu § 1 Abs. 1 KWKG, 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. b i.V.m. Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 zu § 1 Abs. 4 WaffG und Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG, 53 StGB.
29 
Im Fall der Kriegswaffenmunition war rechtlich unerheblich, dass die Patrone im militärischen Gebrauch keine Verwendung mehr finden würde. Maßgeblich ist vielmehr nur die Legaldefinition durch § 1 Abs. 1 KWKG i.V.m. der Kriegswaffenliste. Die Kriegswaffeneigenschaft würde nur dann entfallen, wenn die Patrone funktionsuntüchtig geworden wäre, was nicht der Fall war (BGH, NStZ 1997, 552; OLG Karlsruhe, NStZ 1992, 242; BayObLG, NJW 1971, 1375; ebenso die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung: BVerwGE 61, 24). Diese Auslegung ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, AW-Prax 2003, 309).
2.
30 
Im Fall III. 2. wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 Abs. 1 StGB a. F (bis 04.11.2011).
31 
Der Angeklagte hat durch seinen Versuch, das Fenster wieder zu schließen, die für eine Widerstandsleistung notwendige Kraftentfaltung vorgenommen, um so die weitere Tätigkeit der Polizeibeamten innerhalb des Flurs zu verhindern (BayObLG, NJW 1989, 1815; vgl. auch BGHSt 18, 133).
32 
Darüber hinaus waren die Maßnahmen der Polizeibeamte rechtmäßige Diensthandlungen im Sinne des § 113 StGB. Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn der Gewahrsam zum eigenen Schutz einer Person gegen drohende Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist und die Person Selbsttötung begehen will (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 lit. c PolG BW). Zwar misst die neuere (straf-)gerichtliche Rechtsprechung dem ernsthaft freiverantwortlich gefassten Selbsttötungsentschluss eine erheblich größere Bedeutung zu (Fischer, StGB, 60. A., vor §§ 211-216 Rn. 25); auch ist nicht nur die Selbsttötung straflos, sondern auch Versuch und Teilnahme hieran (Fischer, aaO, Rn. 19). Gleichwohl darf § 28 PolG BW in typisierender und generalisierender Weise davon ausgehen, dass sich eine Person - was gerade auch vorliegend der Fall war - bei der Einleitung von Selbsttötungshandlungen in der Regel in einem psychischen Ausnahmezustand befindet, dass eine Panikreaktion einen psychisch Labilen vorliegt. In der akuten Situation ist es nicht die Sache der Polizei, zwischen freiwilliger, unfreiwilliger oder erzwungener Selbsttötung und den Motiven hierzu zu unterscheiden (Wolf/Stephan/Deger, PolG BW, 6. A., § 28 Rn. 22). Dabei setzt die Anwendung der Vorschrift keinen Suizidversuch voraus; es genügt das Vorliegen von Tatsachen, die die Annahme der Suizidgefahr rechtfertigen. Die Regelung geht davon aus, dass der Einzelne, auch wenn er im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist und keinen anderen gefährdet, kein Recht zur Selbsttötung hat (Belz/Mußmann, PolG BW, 7. A., § 28 Rn. 13; str.). Diese Ermächtigungsnorm entspricht auch der (Polizei-)Rechtslage in Bayern (BayObLG NJW 1989, 1815 mit Anm. Bottke JR 1989, 475 [verfassungsrechtlich unbedenklich: BayVerfGH, NJW 1989, 1790]). In Übereinstimmung hiermit steht darüber hinaus die Rechtsprechung zu § 216 StGB, wonach ein Tötungsverlangen nur dann ernsthaft ist, wenn es auf fehlerfreier Willensbildung beruht. Der seinen Tod verlangende Mensch muss dazu die Urteilskraft besitzen, um die Bedeutung und die Tragweite seines Entschlusses zu überblicken und abzuwägen. Danach ist ein Tötungsverlangen in depressiver Grundstimmung unbeachtlich, zumindest wenn es nicht von innerer Festigkeit und Zielstrebigkeit, also von einer tiefen Reflexion über den Todeswunsch, getragen wird (BGH, NStZ 2011, 340 und 2012, 85).
33 
Vorliegend konnte die Polizei jedenfalls nicht sicher davon ausgehen, dass die geäußerte Selbsttötungsabsicht uneingeschränkt vom freien Willen des Angeklagten beherrscht wurde (vgl. hierzu SächsVerfGH, Jb-SächsOVG 11, 55, 136).
VII.
34 
Im Fall III. 1. lag ein evident minder schwerer Fall nach § 22a Abs. 3 KWKG vor; § 53 Abs. 3 WaffG sieht ebenfalls keinen höheren Strafrahmen vor. Der Strafrahmen betrug mithin Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Im Fall III. 2. war der Strafrahmen des § 113 Abs. 1 StGB a. F. (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren; seit 05.11.2011 drei Jahre) nach §§ 21, 49 Abs. 1 zu mildern, zumal die wesentlich verminderte Steuerungsfähigkeit nicht allein auf der erheblichen Alkoholisierung beruhte. Mithin war vom Strafrahmen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und sechs Monaten auszugehen.
1.
35 
Bereits aufgrund der lange zurückliegenden Taten und des Umstandes, dass der Angeklagte seither strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten und sich erheblich stabilisiert hat, waren die Voraussetzungen für die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe ersichtlich nicht gegeben (§ 47 Abs. 1 StGB).
36 
Tatübergreifend war zu Gunsten des Angeklagten in die Erwägungen einzustellen, dass er in vollem Umfang geständig war und seither strafrechtlich nie mehr in Erscheinung getreten ist. Ferner hat er sich persönlich ganz erheblich stabilisiert. Andererseits konnte bezüglich des Falls III. 2. nicht außer Acht gelassen werden, dass er bereits zweimal einschlägig zu Geldstrafen verurteilt worden war. Unter Abwägung aller Umstände hielt die Strafkammer im Fall III. 1. eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen und im Fall III. 2. eine solche von 40 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen. Hieraus war auf eine Gesamtgeldstrafe von 65 Tagessätzen zu je 15,- Euro zu erkennen.
2.
37 
Nach Auffassung der Strafkammer war es ausreichend, den Angeklagten lediglich zu verwarnen und die Verurteilung zu der Gesamtgeldstrafe vorzubehalten (§ 59 Abs. 1 Satz 1 StGB). Bei der Entscheidung wurde von dem der Strafkammer als Tatgericht eröffneten Beurteilungsspielraum und dem in § 59 Abs. 1 Satz 1 StGB vorgesehenen Ermessen Gebrauch gemacht (LK-Hubrach, StGB, 12. A., § 59 Rn. 22). Dabei war zu berücksichtigen, dass die seit dem 31.12.2006 gültige Fassung der Vorschrift zur Anwendung kam; durch die Änderung bezweckte der Gesetzgeber eine moderate Erweiterung der Verwarnung mit Strafvorbehalt, um ihre häufigere Anwendung zu fördern (BTDrucks.16/3038 S. 25, 58 f). Mithin kann die der früheren Fassung zugrunde liegende Rechtsprechung, die der Vorschrift eher einen Ausnahmecharakter zuwies, nicht mehr ohne weiteres herangezogen werden (u.a. BGH, NStZ-RR 2002, 84; OLG Karlsruhe, Justiz 2000, 152; OLG Nürnberg, NStZ 2007, 526). Durch die Neuregelung muss es nicht mehr angezeigt sein, den Angeklagten von der Verurteilung zur Strafe zu verschonen, sondern ist ausreichend, dass nach der Gesamtwürdigung besondere Umstände vorliegen, die eine Verhängung von Strafe entbehrlich macht. Darüber hinaus ist die Verwarnung mit Strafvorbehalt in der Regel auch nicht mehr ausgeschlossen, wenn der Täter während der letzten drei Jahre vor der Tat mit Strafvorbehalt verwarnt oder zu Strafe verurteilt worden ist (vgl. demgegenüber § 59 Abs. 2 StGB a. F.).
38 
Im Rahmen der Entscheidung hat die Strafkammer zunächst bedacht, dass der Angeklagte wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte bereits zweimal zu Geldstrafen verurteilt wurde. Allerdings muss insoweit bereits etwas relativierend gesehen werden, dass in beiden Fällen eine Strafbefehl ergangen war, gegen den der Angeklagte keinen Einspruch eingelegt hatte; mithin stand er im vorliegenden Verfahren - im wörtlichen Sinne - erstmals in seinem Leben vor einem Strafgericht, was bekanntermaßen einen deutlich höheren Warneffekt erzielt als die bloße Übersendung eines Strafbefehls. Abgesehen von diesem Umstand lagen nach einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters folgende besonderen Umstände vor, die eine Verhängung von Strafe entbehrlich machten:
39 
- Vor dem Hintergrund der Stabilisierung des Angeklagten, gerade auch was der Konsum von alkoholischen Getränke betrifft, ist uneingeschränkt zu erwarten, dass der Angeklagte künftig auch ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird (§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB).
40 
- Der Angeklagte war nicht nur vollumfänglich geständig, sondern hinterließ bei der Strafkammer auch einen weit überdurchschnittlich einsichtigen Eindruck. Er hat hierbei glaubhaft dargelegt, dass er sein Verhalten, ebenso wie sein Verhalten in den Vorstraffällen, in keiner Weise mehr nachvollziehen könne und sich hierfür außerordentlich schäme.
41 
- Im Fall III. 1. handelt es sich bei konkreter Betrachtungsweise letztlich um bloß formale Verstöße. Beide Patronen, die von geringem Wert sind, hat der Angeklagte lediglich als reines Andenken an die von ihm positiv erlebte Zeit bei der Bundeswehr mitgenommen. Dies zeigt sich anschaulich auch daran, dass sie sich - nicht etwa versteckt, sondern offen - in seinem Zimmer in einem Patronengurt an der Wand befunden haben. Eine irgendwie geartete Verwendung der beiden einzelnen Patronen stand zu keinem Zeitpunkt in Rede.
42 
- Das Verhalten des Angeklagten gegenüber den Polizeibeamten gründete sich allein auf dem Willen, sich nunmehr das Leben zu nehmen. Es handelte sich hierbei um eine psychische Erkrankung, für welche dem Angeklagten kein unmittelbarer Schuldvorwurf zu machen ist. Darüber hinaus waren die Polizeibeamten letztlich auch zu keinem Zeitpunkt konkret gefährdet. Der Angeklagte war nach dem Insistieren der Polizeibeamten schließlich einsichtig und hat sowohl das Bajonett als auch die Machete weggelegt.
43 
- Der Angeklagte war im Fall III. 2. in seiner Steuerungsfähigkeit wesentlich vermindert. Dieser Umstand unterscheidet den vorliegenden Fall deutlich von jenen Fällen, die den Vorverurteilungen zu Grunde lagen.
44 
- Die Tatbestandsmäßigkeit (Gewalt) im Sinne des § 113 Abs. 1 StGB wurde nur auf der letztlich denkbar geringsten Stufe verwirklicht. Sie wurde auch noch nicht einmal unmittelbar gegenüber den Polizeibeamten, sondern lediglich durch den Versuch, das Fenster wieder zuzudrücken, verwirklicht.
45 
- Die Taten liegen bereits über drei Jahre zurück.
46 
Aufgrund dieser sehr umfangreichen Strafzumessungserwägungen zu Gunsten des Angeklagten gebot auch die Verteidigung der Rechtsordnung keine Verurteilung (§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB).
47 
Um dem Angeklagten gleichwohl nochmals zu verdeutlichen, dass sein damaliges Verhalten nicht toleriert werden kann, wurde ihm auferlegt, 500,- Euro an die Staatskasse zu zahlen.
3.
48 
Angesichts der Dauer des Berufungsverfahrens (Eingang beim Landgericht 11.10.2011) war festzustellen, dass die Verfahrensdauer unangemessen lang war (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK)). Andererseits war dies ausreichend, da wegen des Verschlechterungsverbots die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe von vornherein ausgeschlossen war und die zeitliche Verzögerung auch mit der Einholung eines psychiatrischen Gutachtens im Zusammenhang stand (Gutachtensauftrag am 29.02.2012; Eingang des Gutachtens am 22.05.2012). Ferner musste der ursprüngliche Termin zur Berufungshauptverhandlung vom 13.11.2012 wegen Erkrankung des Verteidigers verlegt werden.
VIII.
49 
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 464 Abs. 1, 473 Abs. 4 StPO.

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(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. (2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 53 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 eine nicht erlaubnispflichtige Waffe oder nicht erlaubnispflichtige Munition erwirbt oder besitzt,2. (weggefallen)3. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit A

Strafgesetzbuch - StGB | § 59 Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt


(1) Hat jemand Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verwirkt, so kann das Gericht ihn neben dem Schuldspruch verwarnen, die Strafe bestimmen und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten, wenn 1. zu erwarten ist, daß der Täter künftig

Strafgesetzbuch - StGB | § 216 Tötung auf Verlangen


(1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. (2) Der Versuch ist strafbar.

Referenzen

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.

(3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.

(4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die Waffen und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.

(5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Antragsberechtigt sind

1.
Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen können,
2.
die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder.
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor der Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich. Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
3.
die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.

(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.

(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

(1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Abs. 1 eine nicht erlaubnispflichtige Waffe oder nicht erlaubnispflichtige Munition erwirbt oder besitzt,
2.
(weggefallen)
3.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4, dieser in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, mit einer Schusswaffe schießt,
4.
einer vollziehbaren Auflage nach § 9 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 2 Satz 3, § 17 Abs. 2 Satz 2, § 18 Absatz 2 Satz 2 oder § 28a Absatz 1 Satz 3 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 3, § 36 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6, § 37c Absatz 2 Nummer 2, § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 5 Satz 2 oder § 46 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
5.
(weggefallen)
6.
entgegen § 10 Absatz 2 Satz 4 oder § 37i eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
7.
entgegen § 13 Absatz 3 Satz 2 oder § 20 Absatz 1 die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder die Eintragung in eine Waffenbesitzkarte nicht oder nicht rechtzeitig beantragt,
8.
entgegen § 21 Absatz 6, § 24 Absatz 6, § 27 Absatz 1 Satz 6 oder Absatz 2 Satz 2, § 30 Satz 3, § 34 Absatz 4 oder 5 Satz 1, § 37 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, entgegen § 37a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, entgegen § 37a Satz 2, § 37b Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3, § 37c Absatz 1, § 37d Absatz 1 oder 2, § 40 Absatz 5 Satz 1 oder § 58 Absatz 19 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
9.
entgegen § 24 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 1 oder Nr. 2 Buchstabe a, oder § 24 Absatz 4 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 1, eine Angabe, ein Zeichen oder die Bezeichnung der Munition auf der Schusswaffe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt oder Munition nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig mit einem besonderen Kennzeichen versieht,
10.
entgegen § 24 Absatz 5 eine Schusswaffe oder Munition anderen gewerbsmäßig überlässt,
11.
ohne Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 Satz 1 eine Schießstätte betreibt oder ihre Beschaffenheit oder die Art ihrer Benutzung wesentlich ändert,
12.
entgegen § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 einem Kind oder Jugendlichen das Schießen gestattet oder entgegen § 27 Abs. 6 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die Aufsichtsperson nur einen Schützen bedient,
13.
entgegen § 27 Abs. 3 Satz 2 Unterlagen nicht aufbewahrt oder entgegen § 27 Abs. 3 Satz 3 diese nicht herausgibt,
14.
entgegen § 27 Abs. 5 Satz 2 eine Bescheinigung nicht mitführt,
15.
entgegen § 33 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe oder Munition nicht anmeldet oder nicht oder nicht rechtzeitig vorführt,
16.
entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine nicht erlaubnispflichtige Waffe oder nicht erlaubnispflichtige Munition einem Nichtberechtigten überlässt,
17.
entgegen § 35 Abs. 1 Satz 4 die Urkunden nicht aufbewahrt oder nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Einsicht gewährt,
18.
entgegen § 35 Abs. 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt oder die Erfüllung einer dort genannten Pflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig protokolliert,
19.
entgegen § 37g Absatz 1 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
20.
entgegen § 38 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 ein dort genanntes Dokument nicht mit sich führt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
21.
entgegen § 39 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
21a.
entgegen § 42a Abs. 1 eine Anscheinswaffe, eine dort genannte Hieb- oder Stoßwaffe oder ein dort genanntes Messer führt,
22.
entgegen § 46 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Ausfertigung der Erlaubnisurkunde nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt oder
23.
einer Rechtsverordnung nach § 15a Absatz 4, § 27 Absatz 7 Satz 2, § 36 Absatz 5, den §§ 39a, 39c Absatz 1 oder 2 Satz 1, § 42 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 oder § 47 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 1) einen dort genannten Gegenstand ausführt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind

1.
in den Fällen des Absatzes 1, soweit dieses Gesetz von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, dem Bundesverwaltungsamt oder dem Bundeskriminalamt ausgeführt wird, die für die Erteilung von Erlaubnissen nach § 21 Absatz 1 zuständigen Behörden,
2.
in den Fällen des Absatzes 1a die Hauptzollämter.

(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
3.
die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.

(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.

(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen.

(2) Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht eine Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist. Droht das Gesetz ein erhöhtes Mindestmaß der Freiheitsstrafe an, so bestimmt sich das Mindestmaß der Geldstrafe in den Fällen des Satzes 1 nach dem Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe; dabei entsprechen dreißig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.

(1) Hat jemand Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verwirkt, so kann das Gericht ihn neben dem Schuldspruch verwarnen, die Strafe bestimmen und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten, wenn

1.
zu erwarten ist, daß der Täter künftig auch ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird,
2.
nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters besondere Umstände vorliegen, die eine Verhängung von Strafe entbehrlich machen, und
3.
die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe nicht gebietet.
§ 56 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Neben der Verwarnung kann auf Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt werden. Neben Maßregeln der Besserung und Sicherung ist die Verwarnung mit Strafvorbehalt nicht zulässig.

(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
3.
die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.

(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.

(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

(1) Hat jemand Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verwirkt, so kann das Gericht ihn neben dem Schuldspruch verwarnen, die Strafe bestimmen und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten, wenn

1.
zu erwarten ist, daß der Täter künftig auch ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird,
2.
nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters besondere Umstände vorliegen, die eine Verhängung von Strafe entbehrlich machen, und
3.
die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe nicht gebietet.
§ 56 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Neben der Verwarnung kann auf Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt werden. Neben Maßregeln der Besserung und Sicherung ist die Verwarnung mit Strafvorbehalt nicht zulässig.

(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.

(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.

(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.