Landgericht Tübingen Urteil, 17. Sept. 2015 - 5 O 68/15

bei uns veröffentlicht am17.09.2015

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 6.868,25 EUR

Tatbestand

 
Die im Gerichtsbezirk des Landgerichts Tübingen ansässige Klägerin begehrt von dem im Bezirk des Landgerichts Potsdam ansässigem Beklagten aus einem Kaufvertrag über einen gebrauchten Pkw Mazda Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises in Höhe von 4.800,00 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw, sowie Schadensersatz in Höhe von weiteren 1.568,25 EUR.
Der Beklagte bot über das Internet-Portal „mobile.de“ den streitgegenständlichen Pkw Mazda 2 an, worauf die Klägerin zu ihm Kontakt aufnahm. Am 10. Januar 2015 schlossen die Parteien den als Anlage K 2 in Kopie vorgelegten Kaufvertrag (vgl. Bl. 16 d. A.), wobei sie sich in Abweichung des Internetangebots auf einen Kaufpreis in Höhe von 4.800,00 EUR verständigten. An diesem Tag wurde der Klägerin auch das Fahrzeug übergeben und diese bezahlte den vereinbarten Kaufpreis.
In der Folge entstand eine Auseinandersetzung über Mängel, an deren Ende die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 16. Februar 2015 (vgl. Anlage K 4, Bl. 35 - 37 d. A.) den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte und weitere Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche geltend machte.
Der Beklagte rügt die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Tübingen. Nach Anregung des Gerichts, Verweisung an das Landgericht Potsdam zu beantragen (vgl. Verfügung vom 29. April 2015, Bl. 62 ff d. A., und Verfügung vom 1. Juni 2015, Bl. 76 d. A.) hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie keinen Verweisungsantrag stelle (vgl. Bl. 78 d. A.). Die Klägerin ist weiterhin im Besitz des Fahrzeuges, hat dieses aber nunmehr abgemeldet.
Die Klägerin trägt vor, das Fahrzeug habe einen nicht unerheblichen Unfallschaden und weise zahlreiche zugesicherte Eigenschaften nicht auf. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vortrag in der Klageschrift Bezug genommen.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte sei ihr zur Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 4.800,00 EUR und sowie zur Erstattung ihrer getätigten Aufwendungen in Höhe von insgesamt 1.568,25 EUR verpflichtet. Für diese Klage sei das Landgericht Tübingen örtlich zuständig, da der Erfüllungsort für die Rückabwicklung nach § 29 ZPO einheitlich an dem Ort liege, an dem sich das Fahrzeug vertragsgemäß befinde.
Die Klägerin beantragt für Recht zu erkennen:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.800,00 EUR nebst Jahreszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11. April 2015 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Kraftfahrzeugs Mazda 2, Kfz-ID-Nr. J….
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.568,25 EUR sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 571,44 EUR, jeweils nebst Jahreszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11. April 2015 zu bezahlen.
10 
3. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme des im Klageantrag Ziff. 1 bezeichneten Pkw Mazda 2 in Verzug befindet.
11 
Der Beklagte beantragt
12 
Klageabweisung.
13 
Der Beklagte trägt vor, die Klägerin sei vor Vertragsschluss über die von der Anzeige abweichende Ausstattung des Fahrzeugs aufgeklärt worden. Dass das Fahrzeug einen erheblichen Unfallschaden gehabt habe, werde bestritten.
14 
Der Beklagte ist der Ansicht, das Landgericht Tübingen ist örtlich unzuständig.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die bis zum 7. September 2015 eingegangenen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Klage ist unzulässig.
I.
17 
Das Landgericht Tübingen ist örtlich nicht zuständig. Weder aus §§ 12, 13 ZPO (1.) noch aus § 29 Abs. 1 ZPO (2.) folgt ein Gerichtsstand beim Landgericht Tübingen. Nach §§ 12, 13, 29 ZPO ist vielmehr das Landgericht Potsdam örtlich zuständig, da der Beklagte in dessen Bezirk seinen Sitz hat.
1.
18 
Aus §§ 12, 13 ZPO folgt keine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Tübingen, sondern eine solche des Landgerichts Potsdam, da der Beklagte in dessen Bezirk seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
2.
19 
Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Tübingen ergibt sich auch nicht aus § 29 Abs. 1 ZPO, § 269 Abs. 1 BGB.
20 
Nach § 29 Abs. 1 ZPO ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung, vorliegend somit die geltend gemachte Verpflichtung zur Rückzahlung des Kaufpreises, zu erfüllen ist (a.). Dies richtet sich nach § 269 Abs. 1 BGB primär danach, ob die Parteien einen Ort für die Leistung bestimmt haben, andernfalls, ob sich ein bestimmter Leistungsort aus der Natur des Schuldverhältnisses entnehmen lässt und zuletzt danach, wo der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte. Die Parteien haben weder einen bestimmten Ort für die Rückzahlung des Kaufpreises bestimmt (b.), noch ergibt sich ein solcher - entgegen der herrschenden Meinung - aus einer ergänzenden Vertragsauslegung oder aus der Natur des Schuldverhältnisses (c.), so dass im vorliegenden Fall der Erfüllungsort am Wohnsitz des Schuldners und damit im Bezirk des Landgerichts Potsdam liegt.
a.
21 
Der Leistungsort im Sinn von § 269 Abs. 1 BGB ist für die jeweils konkret geschuldete Leistung zu bestimmen. Sind mehrere Verpflichtungen durch Vertrag miteinander verbunden, so ist für jede Verpflichtung der Leistungsort gesondert zu bestimmen (vgl. BGH, Urt. v. 07.11.2012 - VIII ZR 108/12, BGHZ 195, 243 - 256, juris Rz. 13; BGH, Urt. vom 04.03.2004 - IX ZR 101/03, NJW-RR 2004, 932, juris Rz. 4; Patzina in Münchner Kommentar, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 29 Rn. 24; Smid/Hartmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2015, § 29 Rn. 6; Forster in Soergel, BGB, 13. Aufl. 2014, § 269 Rn. 9).
b.
22 
Ausdrücklich haben die Parteien keinen Ort für die Rückzahlung des Kaufpreises im Falle eines Rücktritts vereinbart. Weder aus dem schriftlichen Kaufvertrag (vgl. Anlage K 2, Bl. 16 d. A.) noch aus den bekannten Vertragsumständen, d. h. dem Vertragsabschluss und der Übergabe des Fahrzeuges am Sitz des Beklagten, ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien über den Erfüllungsort einer möglichen Rückabwicklung im Fall des Rücktritts eine Regelung getroffen haben oder dies wollten.
c.
23 
Ein solcher gemeinsamer Erfüllungsort für die Rückabwicklung eines beiderseits vollständig erfüllten Kaufvertrages ergibt sich auch - entgegen der herrschenden Meinung - weder aus einer ergänzenden Vertragsauslegung noch aus der Natur des Schuldverhältnisses.
24 
aa. Bei einem beiderseits erfüllten Kaufvertrag wird für die bei einem Rücktritt entstehenden wechselseitigen Verpflichtungen von vielen Stimmen in der Rechtsprechung (vgl. RG, Urt. v. 16.06.1903 - II 543/02, RGZ 55, 105 ff, 112, 113; BGH, Urt. v. 09.03.1983 - VIII ZR 11/82, BGHZ 87, 104 - 112, juris Rz. 14; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschl. v. 09.01.2004 - 1 Z AR 140/03, MDR 2004, 646 - 647, juris Rz. 10; OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 04.09.2012 - 3 U 99/11, SchlHA 2013, 108 - 112, juris Rz. 17; OLG Bamberg, Beschl. v. 24.04.2013 - 8 SA 9/13, ZfSch 2013, 568 - 569, juris Rz. 20 - 22; OLG Bamberg, Urt. v. 18.08.2010 - 8 U 51/10, ZGS 2011, 140 - 142, juris Rz. 36 - 39; OLG München, Urt. v. 13.01.2014 - 19 U 3721/13, MDR 2014, 450 - 451, juris Rz. 14; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.03.2014 - 5 Sa 7/14, MDR 2014, 1047, juris Rz. 5) und auch in der Literatur (vgl. Smid/Hartmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2015, § 29 Rn. 47; Patzina in Münchner Kommentar, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 29 Rn. 62, Stichwort „Kaufvertrag“; Forster in Soergel, BGB, 13. Aufl. 2014, § 269 Rn. 30; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 29 Rn. 21; Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 29 Rn. 25, Stichwort: "Kaufvertrag") ein einheitlicher Erfüllungsort an dem Ort angenommen, an dem sich die zurückzugewährende Sache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet.
25 
(1) Diese als herrschende Meinung anzusehenden Stimmen gehen im Kern auf eine Entscheidung des Reichsgerichts aus dem Jahr 1903 (vgl. RG, Urt. v. 16.06.1903 - II 543/02, RGZ 55, 105 ff, 112, 113) zurück. Das Reichsgericht hatte damals bei der Wandlung eines beiderseits erfüllten Kaufvertrages einen einheitlichen Erfüllungsort an dem Ort angenommen, an dem sich die Kaufsache vertragsgemäß befindet und dies über § 269 Abs. 1 BGB mit der Natur des Schuldverhältnisses begründet. Denn aus § 467 Satz 2 BGB a. F. ergebe sich, dass die Durchführung der Wandlung nicht mit Kosten für den Käufer verbunden sein soll (vgl. RG a. a. O., RGZ 55, 113). Da dem Käufer im Fall eines Rücktransports zum Verkäufer anfallende Transportkosten aber nicht unter die „Vertragskosten“ des § 467 Satz 2 BGB a. F. fallen (vgl. auch OLG Stuttgart, Urt. V. 23.10.1998 - 2 U 89/98, NJW-RR 1999, 1576, 1577, juris Rz. 23), sei der Käufer durch die Schaffung eines einheitlichen Erfüllungsortes für die Rückabwicklung zu schützen.
26 
(2) Der BGH hat diese Ansicht des Reichsgerichts in seiner Dachziegelentscheidung (vgl. BGH, Urt. v. 09.03.1983 - VIII ZR 11/82, BGHZ 87, 104 - 112, juris Rz. 14) übernommen. In diesem vom BGH entschiedenen Fall hatte der Käufer nach Wandlung auch die Kosten für das Abdecken verkaufter mangelhafter Ziegel vom Verkäufer verlangt. Der BGH hat diese Kosten als Verzugsschaden zugesprochen, mit der Begründung der Verkäufer sei aufgrund des bereits vom Reichsgericht angenommen einheitlichen Erfüllungsortes verpflichtet, die mangelhaften Ziegel beim Käufer abzuholen. Da dieser sich mit dieser Abholpflicht in Verzug befunden habe, stehe dem Käufer ein Schadensersatzanspruch aus Verzug in Gestalt der Transportkosten zu. Zudem hat der BGH diese Risikoverteilung auch als gerecht angesehen, weil der Verkäufer den Mangel, der zur Wandlung geführt habe, auch zu vertreten habe. Dieses Argument wurde u.a. vom OLG Schleswig-Holstein (vgl. OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 04.09.2012 - 3 U 99/11, SchlHA 2013, 108 - 112, juris Rz. 32) übernommen.
27 
(3) In neueren OLG-Entscheidungen wird zudem über eine ergänzende Vertragsauslegung ein einheitlicher Erfüllungsort angenommen.
28 
(a) Das OLG Schleswig-Holstein (vgl. z. B. OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 04.09.2012 - 3 U 99/11, SchlHA 2013, 108 - 112, juris Rz. 35) führt dazu an, dass für einen einheitlichen Erfüllungsort auch ein praktisches Bedürfnis der Parteien bestehe, da ein Rechtstreit kostengünstiger am Belegenheitsort ausgetragen werden könne, so dass ein einheitlicher Erfüllungsort für die Rückabwicklung der Interessenlage beider Parteien entspreche.
29 
(b) Das OLG München (vgl. OLG München, Urt. v. 13.01.2014 - 19 U 3721/13, MDR 2014, 450 - 451, juris Rz. 16) folgert einen solchen mutmaßlichen Willen der Parteien aus den vom Reichsgericht und BGH in den oben zitierten Entscheidungen dargestellten Erwägungen, dass Käufer im Fall des Rücktritts (der Wandlung) möglichst so gestellt werden müsse, als ob er den Vertrag nicht geschlossen hätte.
30 
bb. Dem halten einige Land- und Amtsgerichte (vgl. AG Hechingen, Urt. v. Entscheidung v. 02.02.2012 - 2 C 463/11, juris Rz. 16ff LG Stralsund, Beschl. v. 13.10.2011 - 6 O 211/11, BB 2011, 2690, juris Rz. 6; LG Krefeld, Beschl. v. 27.07.1977 - 2 O 262/77, MDR 1977, 1018, 1019, juris Rz. 4) und in der Literatur Stöber (vgl. NJW 2006, 2661 ff) entgegen, dass die Voraussetzungen für einen nur ausnahmsweise anzunehmenden gemeinsamen Erfüllungsort für die Rückabwicklung nicht bestünden.
31 
cc. Dieser Mindermeinung schließt sich der Referatsrichter an, da die von der herrschenden Meinung angeführten Erwägungen nicht überzeugen, einen einheitlichen Erfüllungsort über § 269 Abs. 1 BGB aus der Natur des Schuldverhältnisses zu begründen (1 - 3) oder im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung (4) zu begründen.
32 
(1) Der Ansatz des Reichsgerichts mit Blick auf § 467 Satz 2 BGB a. F. aus der Natur des Schuldverhältnisses für die Wandlung einen einheitlichen Erfüllungsort zu schaffen, war bereits nicht zwingend und steht im Gegensatz zur allgemeinen Ansicht, dass auch bei synallagmatisch verknüpften Leistungspflichten der Erfüllungsort jeweils gesondert für die jeweilige Leistungspflicht zu bestimmen ist (siehe oben unter 2. a.). Zudem ist diese Vorschrift mit der Schuldrechtsreform weggefallen, so dass der Ansatz des Reichsgerichts bereits aus diesem Grund nicht mehr herangezogen werden kann. Denn der Gesetzgeber hat auf eine vergleichbare oder gar weitergehende den Käufer begünstigende Vorschrift beim Rücktritt sogar ganz verzichtet. Dass dies bewusst erfolgt war, folgt daraus, dass er mit § 439 Abs. 2 BGB (wohl auf Grund der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) lediglich für die Nacherfüllung eine den Käufer begünstigende Regelung geschaffen hat und im Übrigen, so auch im Fall des Rücktritts, der Käufer Transportkosten nur unter den Voraussetzungen des Schadensersatzes nach §§ 284, 280 Abs. 1 BGB verlangen kann.
33 
(2) Dem vom BGH in seiner Dachziegelentscheidung - ebenfalls noch unter der Geltung von § 467 Satz 2 BGB a. F. - angeführten Argument, dass ein solcher gemeinsamer Erfüllungsort den Verkäufer auch nicht unangemessen benachteilige, da dieser den Rücktritt aufgrund der Mangelhaftigkeit der Kaufsache verursacht habe, kann zumindest kein erhebliches Gewicht zukommen.
34 
(a) Denn für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit kommt es allein auf den schlüssigen Klagevortrag an, so dass sich auch bei einer tatsächlich mangelfreien Kaufsache der Verkäufer vor einem auswärtigen Gericht verteidigen müsste, wenn dies der klagende Käufer lediglich behauptet.
35 
(b) Der Verweis des OLG Schleswig-Holstein (vgl. a. a. O., juris Rz. 34), dass dies die Konsequenz aus der für den Zivilprozess geltenden Lehre von den sogenannten doppelrelevanten Tatsachen sei (vgl. OLG Schleswig-Holstein a. a. O., juris Rz. 34), nötigt erst Recht dazu - auch im materiellen Recht -, einen einheitlichen Erfüllungsort nur unter besonderen Umständen anzunehmen.
36 
(c) Die Rechtsprechung übt bei der Annahme eines einheitlichen Erfüllungsortes allgemein auch Zurückhaltung. Sie nimmt einen solchen neben der gegenständlichen Problematik - soweit bekannt - auch nur noch beim Bauvertrag und beim klassischen Ladengeschäft des täglichen Lebens an. Der BGH hat insbesondere für den Anwaltsvertrag seine Rechtsprechung geändert und lehnt seit 2003 einen einheitlichen Erfüllungsort am Sitz der Kanzlei ab (vgl. BGH, Beschl. v. 11. 11.2003 - X ARZ 91/03, BGHZ 157, 20 - 29, juris Rz. 19; BGH, Urt. v. 04.03.2004 - IX ZR 101/03, NJW-RR 2004, 932, juris Rz. 4).
37 
(3) Um aus der durch § 269 Abs. 1 BGB grundsätzlichen eröffneten Möglichkeit einen gemeinsamen Erfüllungsort aus der Natur des Schuldverhältnisses heraus zu begründen, müssen über das bloße Synallagma hinausgehende Umstände festgestellt werden können, die wie beim Ladengeschäft oder beim Bauvertrag einen einheitlichen Erfüllungsort rechtfertigen (vgl. BGH, Beschl. v. 11. 11.2003 - X ARZ 91/03, BGHZ 157, 20 - 29, juris Rz. 18). Anerkanntermaßen von Gewicht sind insoweit die Ortsgebundenheit und die Art der vorzunehmenden Leistung (vgl. BGH, Urt. V. 13.04.2011 - VIII 220/10, BGHZ 189, 196 - 217, juris Rz. 30 m. w. N.).
38 
(a) Solche gewichtigen Umstände sind hier aber nicht ersichtlich.Nach Vorstehendem (1 und 2) verbleibt vielmehr allein nur noch die Praktikabilitätserwägung, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung an dem Ort, an dem sich die Kaufsache befindet, im Fall einer Beweisaufnahme kostengünstiger durchgeführt werden könne. Dies allein ist zu schwach, um von dem allgemein anerkannten Grundsatz, den Erfüllungsort für jede einzelne Leistungspflicht gesondert zu bestimmen (s. o. unter 2. a.), abzuweichen.
39 
(b) Die synallagmatische Verknüpfung der Leistungspflichten als solche ist nicht geeignet, einen gemeinsamen Erfüllungsort zu begründen. Dies steht allgemein außer Streit. Zudem hängt es bei der Rückabwicklung vom Zufall ab, ob ein solches Austauschsynallagma bei Klageerhebung überhaupt (noch) besteht. Denn für die Fälle, in denen nur noch die Kaufpreisrückzahlung offen steht, ist ebenfalls allgemein anerkannt, dass dann der Erfüllungsort für die Kaufpreisrückzahlung am Sitz des Verkäufers liegt.
40 
(c) Zudem hat der BGH in seiner Entscheidung zum Erfüllungsort der Nacherfüllungspflicht des Verkäufers sogar ausgeführt, dass nicht jeder Nachteil des Käufers dazu führt, den Erfüllungsort am Belegenheitsort der Sache anzusiedeln (vgl. BGH, Urt. V. 13.04.2011 - VIII 220/10, BGHZ 189, 196 - 217, juris Rz. 52).
41 
(4) Auch für eine ergänzende Vertragsauslegung, über die namentlich das OLG München einen gemeinsamen Erfüllungsort begründen will, besteht kein Raum. Denn hierfür müsste der Vertrag an einer „planwidrigen Unvollständigkeit“ leiden, die durch die Heranziehung des dispositiven Rechts nicht sachgerecht geschlossen werden kann.
42 
(a) Das OLG München (vgl. OLG München, Urt. v. 13.01.2014 - 19 U 3721/13, MDR 2014, 450 - 451, juris Rz. 16) ist unter Bezugnahme auf die Dachziegelentscheidung des BGH auch unter der Geltung des neuen Schuldrechts der Ansicht, der Käufer müsse im Fall des Rücktritts möglichst so gestellt werden, als ob er den Vertrag nicht geschlossen hätte. Es entspreche daher dem mutmaßlichen Willen der Parteien, den Ort der vertragsmäßigen Belegenheit der Kaufsache als einheitlichen Erfüllungsort nicht nur für die Rückgabeverpflichtung des Käufers, sondern auch für die Erfüllung der Verpflichtung des Verkäufers den Kaufpreis zurückzuzahlen, anzusehen.
43 
(b) Hierbei überschreitet das OLG München die Grenzen der ergänzenden Vertragsauslegung. Selbst wenn man insoweit von einer planwidrigen Unvollständigkeit des Vertrages ausginge, die sich auch erst durch nach Vertragsschluss eintretende Umstände, wie vorliegend den Rücktritt, ergeben kann (vgl. Ellenberger in Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 157 Rn. 3 m. w. N.), kann diese Unvollständigkeit durch die Heranziehung des dispositiven Rechtes, das insoweit Vorrang hat (vgl. Ellenberger a. a. O. § 157 Rn. 4 m. w. N.), sachgerecht geschlossen werden. Denn nach dem Gesetz muss der Käufer im Fall des Rücktritts, wenn er seinen Kaufpreis wiederhaben will, den Kaufgegenstand zum Verkäufer bringen. Dass ihm dabei unter Umständen Transportkosten entstehen, die er nur unter den Voraussetzungen des Schadensersatzes vom Verkäufer erstattet bekommen kann, begründet bereits keine durch das dispositive Recht nicht geschlossene Lücke. Denn der Gesetzgeber hat bei der Schuldrechtsreform beim Rücktritt auf eine § 467 Satz 2 BGB a. F. vergleichbare Regelung verzichtet hat und mit § 325 BGB n. F. klargestellt, dass Schadensersatz neben dem Rücktritt verlangt werden kann. Dass somit der Käufer beim Rücktritt seine Transportkosten nicht verschuldensunabhängig, sondern nur nach §§ 284, 280 Abs. 1 BGB unter den Voraussetzungen des Schadensersatzes verlangen kann, stellt eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers dar. Dies folgt auch daraus, dass der Gesetzgeber mit § 439 Abs. 2 BGB nur für die Nacherfüllung eine über den Schadenersatz hinausgehende Regelung zugunsten des Käufers getroffen hat, nicht aber beim Rücktritt. Diese Entscheidung des dispositiven Gesetzgebers ist zu respektieren und geht der ergänzenden Vertragsauslegung vor, zumal Anhaltspunkte für ein mutmaßliches Einverständnis des Verkäufers mit einem entsprechenden einheitlichen Erfüllungsort für die Rückabwicklung nicht ersichtlich sind.
44 
(5) Ob ein einheitlicher Erfüllungsort für die Rückabwicklung an dem Ort, den dem sich die Kaufsache vertragsgemäß befindet, einer am europäischen Zivilverfahrensrecht orientierten harmonischen Auslegung des § 29 Abs. 1 ZPO entspräche (dazu Staudinger/Artz, NJW 2011, 3125), worauf auch das OLG München hinweist (vgl. OLG München a. a. O.), kommt es hier nicht an, da kein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt.
45 
(6) Im Ergebnis liegt somit für den den Schwerpunkt der Klage bildenden Kaufpreisrückzahlungsanspruch der Erfüllungsort nach § 269 Abs. 1 BGB am Sitz des Beklagten und damit im Bezirk des Landgerichts Potsdam.
II.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 2 ZPO.

Gründe

 
16 
Die Klage ist unzulässig.
I.
17 
Das Landgericht Tübingen ist örtlich nicht zuständig. Weder aus §§ 12, 13 ZPO (1.) noch aus § 29 Abs. 1 ZPO (2.) folgt ein Gerichtsstand beim Landgericht Tübingen. Nach §§ 12, 13, 29 ZPO ist vielmehr das Landgericht Potsdam örtlich zuständig, da der Beklagte in dessen Bezirk seinen Sitz hat.
1.
18 
Aus §§ 12, 13 ZPO folgt keine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Tübingen, sondern eine solche des Landgerichts Potsdam, da der Beklagte in dessen Bezirk seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
2.
19 
Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Tübingen ergibt sich auch nicht aus § 29 Abs. 1 ZPO, § 269 Abs. 1 BGB.
20 
Nach § 29 Abs. 1 ZPO ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung, vorliegend somit die geltend gemachte Verpflichtung zur Rückzahlung des Kaufpreises, zu erfüllen ist (a.). Dies richtet sich nach § 269 Abs. 1 BGB primär danach, ob die Parteien einen Ort für die Leistung bestimmt haben, andernfalls, ob sich ein bestimmter Leistungsort aus der Natur des Schuldverhältnisses entnehmen lässt und zuletzt danach, wo der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte. Die Parteien haben weder einen bestimmten Ort für die Rückzahlung des Kaufpreises bestimmt (b.), noch ergibt sich ein solcher - entgegen der herrschenden Meinung - aus einer ergänzenden Vertragsauslegung oder aus der Natur des Schuldverhältnisses (c.), so dass im vorliegenden Fall der Erfüllungsort am Wohnsitz des Schuldners und damit im Bezirk des Landgerichts Potsdam liegt.
a.
21 
Der Leistungsort im Sinn von § 269 Abs. 1 BGB ist für die jeweils konkret geschuldete Leistung zu bestimmen. Sind mehrere Verpflichtungen durch Vertrag miteinander verbunden, so ist für jede Verpflichtung der Leistungsort gesondert zu bestimmen (vgl. BGH, Urt. v. 07.11.2012 - VIII ZR 108/12, BGHZ 195, 243 - 256, juris Rz. 13; BGH, Urt. vom 04.03.2004 - IX ZR 101/03, NJW-RR 2004, 932, juris Rz. 4; Patzina in Münchner Kommentar, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 29 Rn. 24; Smid/Hartmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2015, § 29 Rn. 6; Forster in Soergel, BGB, 13. Aufl. 2014, § 269 Rn. 9).
b.
22 
Ausdrücklich haben die Parteien keinen Ort für die Rückzahlung des Kaufpreises im Falle eines Rücktritts vereinbart. Weder aus dem schriftlichen Kaufvertrag (vgl. Anlage K 2, Bl. 16 d. A.) noch aus den bekannten Vertragsumständen, d. h. dem Vertragsabschluss und der Übergabe des Fahrzeuges am Sitz des Beklagten, ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien über den Erfüllungsort einer möglichen Rückabwicklung im Fall des Rücktritts eine Regelung getroffen haben oder dies wollten.
c.
23 
Ein solcher gemeinsamer Erfüllungsort für die Rückabwicklung eines beiderseits vollständig erfüllten Kaufvertrages ergibt sich auch - entgegen der herrschenden Meinung - weder aus einer ergänzenden Vertragsauslegung noch aus der Natur des Schuldverhältnisses.
24 
aa. Bei einem beiderseits erfüllten Kaufvertrag wird für die bei einem Rücktritt entstehenden wechselseitigen Verpflichtungen von vielen Stimmen in der Rechtsprechung (vgl. RG, Urt. v. 16.06.1903 - II 543/02, RGZ 55, 105 ff, 112, 113; BGH, Urt. v. 09.03.1983 - VIII ZR 11/82, BGHZ 87, 104 - 112, juris Rz. 14; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschl. v. 09.01.2004 - 1 Z AR 140/03, MDR 2004, 646 - 647, juris Rz. 10; OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 04.09.2012 - 3 U 99/11, SchlHA 2013, 108 - 112, juris Rz. 17; OLG Bamberg, Beschl. v. 24.04.2013 - 8 SA 9/13, ZfSch 2013, 568 - 569, juris Rz. 20 - 22; OLG Bamberg, Urt. v. 18.08.2010 - 8 U 51/10, ZGS 2011, 140 - 142, juris Rz. 36 - 39; OLG München, Urt. v. 13.01.2014 - 19 U 3721/13, MDR 2014, 450 - 451, juris Rz. 14; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.03.2014 - 5 Sa 7/14, MDR 2014, 1047, juris Rz. 5) und auch in der Literatur (vgl. Smid/Hartmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2015, § 29 Rn. 47; Patzina in Münchner Kommentar, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 29 Rn. 62, Stichwort „Kaufvertrag“; Forster in Soergel, BGB, 13. Aufl. 2014, § 269 Rn. 30; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 29 Rn. 21; Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 29 Rn. 25, Stichwort: "Kaufvertrag") ein einheitlicher Erfüllungsort an dem Ort angenommen, an dem sich die zurückzugewährende Sache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet.
25 
(1) Diese als herrschende Meinung anzusehenden Stimmen gehen im Kern auf eine Entscheidung des Reichsgerichts aus dem Jahr 1903 (vgl. RG, Urt. v. 16.06.1903 - II 543/02, RGZ 55, 105 ff, 112, 113) zurück. Das Reichsgericht hatte damals bei der Wandlung eines beiderseits erfüllten Kaufvertrages einen einheitlichen Erfüllungsort an dem Ort angenommen, an dem sich die Kaufsache vertragsgemäß befindet und dies über § 269 Abs. 1 BGB mit der Natur des Schuldverhältnisses begründet. Denn aus § 467 Satz 2 BGB a. F. ergebe sich, dass die Durchführung der Wandlung nicht mit Kosten für den Käufer verbunden sein soll (vgl. RG a. a. O., RGZ 55, 113). Da dem Käufer im Fall eines Rücktransports zum Verkäufer anfallende Transportkosten aber nicht unter die „Vertragskosten“ des § 467 Satz 2 BGB a. F. fallen (vgl. auch OLG Stuttgart, Urt. V. 23.10.1998 - 2 U 89/98, NJW-RR 1999, 1576, 1577, juris Rz. 23), sei der Käufer durch die Schaffung eines einheitlichen Erfüllungsortes für die Rückabwicklung zu schützen.
26 
(2) Der BGH hat diese Ansicht des Reichsgerichts in seiner Dachziegelentscheidung (vgl. BGH, Urt. v. 09.03.1983 - VIII ZR 11/82, BGHZ 87, 104 - 112, juris Rz. 14) übernommen. In diesem vom BGH entschiedenen Fall hatte der Käufer nach Wandlung auch die Kosten für das Abdecken verkaufter mangelhafter Ziegel vom Verkäufer verlangt. Der BGH hat diese Kosten als Verzugsschaden zugesprochen, mit der Begründung der Verkäufer sei aufgrund des bereits vom Reichsgericht angenommen einheitlichen Erfüllungsortes verpflichtet, die mangelhaften Ziegel beim Käufer abzuholen. Da dieser sich mit dieser Abholpflicht in Verzug befunden habe, stehe dem Käufer ein Schadensersatzanspruch aus Verzug in Gestalt der Transportkosten zu. Zudem hat der BGH diese Risikoverteilung auch als gerecht angesehen, weil der Verkäufer den Mangel, der zur Wandlung geführt habe, auch zu vertreten habe. Dieses Argument wurde u.a. vom OLG Schleswig-Holstein (vgl. OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 04.09.2012 - 3 U 99/11, SchlHA 2013, 108 - 112, juris Rz. 32) übernommen.
27 
(3) In neueren OLG-Entscheidungen wird zudem über eine ergänzende Vertragsauslegung ein einheitlicher Erfüllungsort angenommen.
28 
(a) Das OLG Schleswig-Holstein (vgl. z. B. OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 04.09.2012 - 3 U 99/11, SchlHA 2013, 108 - 112, juris Rz. 35) führt dazu an, dass für einen einheitlichen Erfüllungsort auch ein praktisches Bedürfnis der Parteien bestehe, da ein Rechtstreit kostengünstiger am Belegenheitsort ausgetragen werden könne, so dass ein einheitlicher Erfüllungsort für die Rückabwicklung der Interessenlage beider Parteien entspreche.
29 
(b) Das OLG München (vgl. OLG München, Urt. v. 13.01.2014 - 19 U 3721/13, MDR 2014, 450 - 451, juris Rz. 16) folgert einen solchen mutmaßlichen Willen der Parteien aus den vom Reichsgericht und BGH in den oben zitierten Entscheidungen dargestellten Erwägungen, dass Käufer im Fall des Rücktritts (der Wandlung) möglichst so gestellt werden müsse, als ob er den Vertrag nicht geschlossen hätte.
30 
bb. Dem halten einige Land- und Amtsgerichte (vgl. AG Hechingen, Urt. v. Entscheidung v. 02.02.2012 - 2 C 463/11, juris Rz. 16ff LG Stralsund, Beschl. v. 13.10.2011 - 6 O 211/11, BB 2011, 2690, juris Rz. 6; LG Krefeld, Beschl. v. 27.07.1977 - 2 O 262/77, MDR 1977, 1018, 1019, juris Rz. 4) und in der Literatur Stöber (vgl. NJW 2006, 2661 ff) entgegen, dass die Voraussetzungen für einen nur ausnahmsweise anzunehmenden gemeinsamen Erfüllungsort für die Rückabwicklung nicht bestünden.
31 
cc. Dieser Mindermeinung schließt sich der Referatsrichter an, da die von der herrschenden Meinung angeführten Erwägungen nicht überzeugen, einen einheitlichen Erfüllungsort über § 269 Abs. 1 BGB aus der Natur des Schuldverhältnisses zu begründen (1 - 3) oder im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung (4) zu begründen.
32 
(1) Der Ansatz des Reichsgerichts mit Blick auf § 467 Satz 2 BGB a. F. aus der Natur des Schuldverhältnisses für die Wandlung einen einheitlichen Erfüllungsort zu schaffen, war bereits nicht zwingend und steht im Gegensatz zur allgemeinen Ansicht, dass auch bei synallagmatisch verknüpften Leistungspflichten der Erfüllungsort jeweils gesondert für die jeweilige Leistungspflicht zu bestimmen ist (siehe oben unter 2. a.). Zudem ist diese Vorschrift mit der Schuldrechtsreform weggefallen, so dass der Ansatz des Reichsgerichts bereits aus diesem Grund nicht mehr herangezogen werden kann. Denn der Gesetzgeber hat auf eine vergleichbare oder gar weitergehende den Käufer begünstigende Vorschrift beim Rücktritt sogar ganz verzichtet. Dass dies bewusst erfolgt war, folgt daraus, dass er mit § 439 Abs. 2 BGB (wohl auf Grund der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) lediglich für die Nacherfüllung eine den Käufer begünstigende Regelung geschaffen hat und im Übrigen, so auch im Fall des Rücktritts, der Käufer Transportkosten nur unter den Voraussetzungen des Schadensersatzes nach §§ 284, 280 Abs. 1 BGB verlangen kann.
33 
(2) Dem vom BGH in seiner Dachziegelentscheidung - ebenfalls noch unter der Geltung von § 467 Satz 2 BGB a. F. - angeführten Argument, dass ein solcher gemeinsamer Erfüllungsort den Verkäufer auch nicht unangemessen benachteilige, da dieser den Rücktritt aufgrund der Mangelhaftigkeit der Kaufsache verursacht habe, kann zumindest kein erhebliches Gewicht zukommen.
34 
(a) Denn für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit kommt es allein auf den schlüssigen Klagevortrag an, so dass sich auch bei einer tatsächlich mangelfreien Kaufsache der Verkäufer vor einem auswärtigen Gericht verteidigen müsste, wenn dies der klagende Käufer lediglich behauptet.
35 
(b) Der Verweis des OLG Schleswig-Holstein (vgl. a. a. O., juris Rz. 34), dass dies die Konsequenz aus der für den Zivilprozess geltenden Lehre von den sogenannten doppelrelevanten Tatsachen sei (vgl. OLG Schleswig-Holstein a. a. O., juris Rz. 34), nötigt erst Recht dazu - auch im materiellen Recht -, einen einheitlichen Erfüllungsort nur unter besonderen Umständen anzunehmen.
36 
(c) Die Rechtsprechung übt bei der Annahme eines einheitlichen Erfüllungsortes allgemein auch Zurückhaltung. Sie nimmt einen solchen neben der gegenständlichen Problematik - soweit bekannt - auch nur noch beim Bauvertrag und beim klassischen Ladengeschäft des täglichen Lebens an. Der BGH hat insbesondere für den Anwaltsvertrag seine Rechtsprechung geändert und lehnt seit 2003 einen einheitlichen Erfüllungsort am Sitz der Kanzlei ab (vgl. BGH, Beschl. v. 11. 11.2003 - X ARZ 91/03, BGHZ 157, 20 - 29, juris Rz. 19; BGH, Urt. v. 04.03.2004 - IX ZR 101/03, NJW-RR 2004, 932, juris Rz. 4).
37 
(3) Um aus der durch § 269 Abs. 1 BGB grundsätzlichen eröffneten Möglichkeit einen gemeinsamen Erfüllungsort aus der Natur des Schuldverhältnisses heraus zu begründen, müssen über das bloße Synallagma hinausgehende Umstände festgestellt werden können, die wie beim Ladengeschäft oder beim Bauvertrag einen einheitlichen Erfüllungsort rechtfertigen (vgl. BGH, Beschl. v. 11. 11.2003 - X ARZ 91/03, BGHZ 157, 20 - 29, juris Rz. 18). Anerkanntermaßen von Gewicht sind insoweit die Ortsgebundenheit und die Art der vorzunehmenden Leistung (vgl. BGH, Urt. V. 13.04.2011 - VIII 220/10, BGHZ 189, 196 - 217, juris Rz. 30 m. w. N.).
38 
(a) Solche gewichtigen Umstände sind hier aber nicht ersichtlich.Nach Vorstehendem (1 und 2) verbleibt vielmehr allein nur noch die Praktikabilitätserwägung, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung an dem Ort, an dem sich die Kaufsache befindet, im Fall einer Beweisaufnahme kostengünstiger durchgeführt werden könne. Dies allein ist zu schwach, um von dem allgemein anerkannten Grundsatz, den Erfüllungsort für jede einzelne Leistungspflicht gesondert zu bestimmen (s. o. unter 2. a.), abzuweichen.
39 
(b) Die synallagmatische Verknüpfung der Leistungspflichten als solche ist nicht geeignet, einen gemeinsamen Erfüllungsort zu begründen. Dies steht allgemein außer Streit. Zudem hängt es bei der Rückabwicklung vom Zufall ab, ob ein solches Austauschsynallagma bei Klageerhebung überhaupt (noch) besteht. Denn für die Fälle, in denen nur noch die Kaufpreisrückzahlung offen steht, ist ebenfalls allgemein anerkannt, dass dann der Erfüllungsort für die Kaufpreisrückzahlung am Sitz des Verkäufers liegt.
40 
(c) Zudem hat der BGH in seiner Entscheidung zum Erfüllungsort der Nacherfüllungspflicht des Verkäufers sogar ausgeführt, dass nicht jeder Nachteil des Käufers dazu führt, den Erfüllungsort am Belegenheitsort der Sache anzusiedeln (vgl. BGH, Urt. V. 13.04.2011 - VIII 220/10, BGHZ 189, 196 - 217, juris Rz. 52).
41 
(4) Auch für eine ergänzende Vertragsauslegung, über die namentlich das OLG München einen gemeinsamen Erfüllungsort begründen will, besteht kein Raum. Denn hierfür müsste der Vertrag an einer „planwidrigen Unvollständigkeit“ leiden, die durch die Heranziehung des dispositiven Rechts nicht sachgerecht geschlossen werden kann.
42 
(a) Das OLG München (vgl. OLG München, Urt. v. 13.01.2014 - 19 U 3721/13, MDR 2014, 450 - 451, juris Rz. 16) ist unter Bezugnahme auf die Dachziegelentscheidung des BGH auch unter der Geltung des neuen Schuldrechts der Ansicht, der Käufer müsse im Fall des Rücktritts möglichst so gestellt werden, als ob er den Vertrag nicht geschlossen hätte. Es entspreche daher dem mutmaßlichen Willen der Parteien, den Ort der vertragsmäßigen Belegenheit der Kaufsache als einheitlichen Erfüllungsort nicht nur für die Rückgabeverpflichtung des Käufers, sondern auch für die Erfüllung der Verpflichtung des Verkäufers den Kaufpreis zurückzuzahlen, anzusehen.
43 
(b) Hierbei überschreitet das OLG München die Grenzen der ergänzenden Vertragsauslegung. Selbst wenn man insoweit von einer planwidrigen Unvollständigkeit des Vertrages ausginge, die sich auch erst durch nach Vertragsschluss eintretende Umstände, wie vorliegend den Rücktritt, ergeben kann (vgl. Ellenberger in Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 157 Rn. 3 m. w. N.), kann diese Unvollständigkeit durch die Heranziehung des dispositiven Rechtes, das insoweit Vorrang hat (vgl. Ellenberger a. a. O. § 157 Rn. 4 m. w. N.), sachgerecht geschlossen werden. Denn nach dem Gesetz muss der Käufer im Fall des Rücktritts, wenn er seinen Kaufpreis wiederhaben will, den Kaufgegenstand zum Verkäufer bringen. Dass ihm dabei unter Umständen Transportkosten entstehen, die er nur unter den Voraussetzungen des Schadensersatzes vom Verkäufer erstattet bekommen kann, begründet bereits keine durch das dispositive Recht nicht geschlossene Lücke. Denn der Gesetzgeber hat bei der Schuldrechtsreform beim Rücktritt auf eine § 467 Satz 2 BGB a. F. vergleichbare Regelung verzichtet hat und mit § 325 BGB n. F. klargestellt, dass Schadensersatz neben dem Rücktritt verlangt werden kann. Dass somit der Käufer beim Rücktritt seine Transportkosten nicht verschuldensunabhängig, sondern nur nach §§ 284, 280 Abs. 1 BGB unter den Voraussetzungen des Schadensersatzes verlangen kann, stellt eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers dar. Dies folgt auch daraus, dass der Gesetzgeber mit § 439 Abs. 2 BGB nur für die Nacherfüllung eine über den Schadenersatz hinausgehende Regelung zugunsten des Käufers getroffen hat, nicht aber beim Rücktritt. Diese Entscheidung des dispositiven Gesetzgebers ist zu respektieren und geht der ergänzenden Vertragsauslegung vor, zumal Anhaltspunkte für ein mutmaßliches Einverständnis des Verkäufers mit einem entsprechenden einheitlichen Erfüllungsort für die Rückabwicklung nicht ersichtlich sind.
44 
(5) Ob ein einheitlicher Erfüllungsort für die Rückabwicklung an dem Ort, den dem sich die Kaufsache vertragsgemäß befindet, einer am europäischen Zivilverfahrensrecht orientierten harmonischen Auslegung des § 29 Abs. 1 ZPO entspräche (dazu Staudinger/Artz, NJW 2011, 3125), worauf auch das OLG München hinweist (vgl. OLG München a. a. O.), kommt es hier nicht an, da kein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt.
45 
(6) Im Ergebnis liegt somit für den den Schwerpunkt der Klage bildenden Kaufpreisrückzahlungsanspruch der Erfüllungsort nach § 269 Abs. 1 BGB am Sitz des Beklagten und damit im Bezirk des Landgerichts Potsdam.
II.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 2 ZPO.

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 108/12
Verkündet am:
7. November 2012
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
CISG Art. 8, Art. 9, Art. 31; ZPO § 29

a) Ist bei einem internationalen Warenkauf als Lieferklausel der Incoterm DDP (geliefert
verzollt) benannter Bestimmungsort vereinbart worden, ist für die Bedeutung
der Klausel in der Regel auf die Anwendungshinweise der Internationalen Handelskammer
(ICC) zurückzugreifen. Danach hat der Verkäufer die geschuldete
Lieferleistung am benannten Bestimmungsort als Bringschuld zu erfüllen.

b) Für eine an diesen Bestimmungsort anknüpfende gerichtliche Zuständigkeit des
Erfüllungsorts gemäß § 29 ZPO ist es unerheblich, ob sich die Vertragsparteien
dieser Wirkungen bei Vereinbarung der Lieferklausel bewusst waren.
BGH, Urteil vom 7. November 2012 - VIII ZR 108/12 - OLG Köln
LG Köln
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin
Dr. Hessel, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin
Dr. Fetzer

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Februar 2012 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die in K. ansässige und in der Rechtsform einer GmbH firmierende Klägerin bezog von der in Südkorea ansässigen und in der Rechtsform einer Limited firmierenden Beklagten seit 2003 in ständiger Geschäftsbeziehung Glasfasern (Lichtwellenleiter). Diese verarbeitete die Klägerin zu Glasfaserkabeln und belieferte damit Energieversorgungsunternehmen, die die Kabel unter anderem an Telekommunikationsunternehmen zur schnellen Datenübertragung vermieteten. Mehrere Endkunden der Klägerin rügten in der Folgezeit temperaturabhängige Dämpfungsphänomene, die zu einer Reduzierung der Datenübertragungsgeschwindigkeit führten. Ob diese von der Klägerin als Mangel angesehenen Phänomene auf einer fehlerhaften Produktion der von der Beklagten gelieferten Lichtwellenleiter oder auf deren mangelhafter Verarbeitung durch die Klägerin beruhen, ist zwischen den Parteien streitig.
2
Die Klägerin, die von den Mängeln nur Glasfasern als betroffen ansieht, die nach dem 1. März 2005 bestellt wurden, verlangt von der Beklagten mit ih- rer bei dem Landgericht Köln erhobenen Klage Schadensersatz. Die von ihr angenommene Zuständigkeit des Landgerichts Köln stützt sie darauf, dass ihre Bestellungen neben einem Verweis auf ihre Einkaufsbedingungen 05/2003 jeweils den Zusatz "Terms of delivery: DDP Cologne" enthielten und dass die Rechnungen und Transportdokumente der Beklagten, die selbst keine Auftragsbestätigungen versandt hatte, ebenfalls auf die Incoterm-Klausel DDP Cologne verwiesen.
3
Auf die Rüge einer fehlenden internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts durch die Beklagte, die außerdem hilfsweise im Wege der Aufrechnung und Widerklage die Bezahlung von noch offenen Rechnungen geltend macht, hat das Landgericht die Klage wegen einer fehlenden internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte als unzulässig abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat das Urteil auf die Berufung der Klägerin aufgehoben, das Landgericht Köln zur Entscheidung des Rechtsstreits für international zuständig erklärt und im Übrigen die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr auf die Rüge einer fehlenden internationalen Zuständigkeit gestütztes Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

5
Das Berufungsgericht (OLG Köln, Urteil vom 29. Februar 2012 - 16 U 57/11, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
6
Die Klägerin könne sich für eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte zwar nicht auf eine dahingehende Gerichtsstandsklausel in ihren Ein- kaufsbedingungen stützen, da die erstmals im Berufungsrechtszug vorgelegten Bedingungen nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen seien und die Klägerin auch keinen schlüssigen Vortrag zu einer wirksamen Einbeziehung dieser Bedingungen in die Lieferverhältnisse gehalten habe. Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Köln folge aber aus § 29 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit dem den streitgegenständlichen Lieferungen zugrundeliegenden Incoterm Delivered Duty Paid (DDP). Diese habe den Inhalt „Lieferung nach Köln frachtfrei und verzollt“ und bestimme - da die EuGVVO nicht zur Anwendung komme - Köln als den auch für die internationale Zuständigkeit maßgeblichen Erfüllungsort gemäß § 29 ZPO. Insoweit komme es auf das anwendbare materielle Recht an, das hier dem UN-Kaufrechtsübereinkommen (CISG) zu entnehmen sei, da die Klägerin ihre Ansprüche ausschließlich aus Lieferungen nach dem 1. März 2005 herleite und nach diesem Zeitpunkt das Übereinkommen sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in Südkorea geltendes Recht gewesen sei.
7
Nach dem Übereinkommen sei Erfüllungsort für den Schadensersatz wegen mangelhafter Lieferung der Ort, an den die Ware zu liefern gewesen sei. Dieser Ort sei nach Art. 31 CISG zwar grundsätzlich der Ort der Niederlassung des Verkäufers. Anderes gelte aber, wenn die Ware nach den Vereinbarungen der Parteien an einen anderen Ort zu liefern gewesen sei. Eine solche, formlos mögliche Vereinbarung hätten die Parteien hier mit der Klausel DDP Cologne getroffen. Denn der Incoterm DDP enthalte die Vereinbarung, dass der Verkäufer die Ware dem Käufer am benannten Bestimmungsort zur Verfügung stellen müsse, und treffe damit entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur eine Regelung zur Gefahr- und Kostentragung, sondern - wie die Anwendungshinweise des Incoterm DDP zu den dortigen Gliederungspunkten A und B 4 bis 6 zeigten - eine Vereinbarung über den Lieferort als Leistungsort im Sinne einer Bringschuld. Insoweit unterscheide sich der Fall von der von der Beklagten herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 1996 (VIII ZR 154/95), in der die Sichtweise der Vorinstanz gebilligt worden sei, dass es sich bei der Klausel "Lieferung: frei Haus B. unverzollt" lediglich um eine Regelung zur Gefahrtragung und zu den Transportkosten gehandelt habe. Denn im Gegensatz zu dieser Klausel, der im Handelsverkehr kein typischer, eindeutiger Erklärungswert zukomme, enthielten die Incoterms zum Inhalt der Klausel DDP nähere, für deren Auslegung maßgebliche Bestimmungen, wonach diese Klausel auch den Lieferort regele.
8
Entgegen der Auffassung des Landgerichts liege in einer Vereinbarung über den Lieferort zugleich eine die gerichtliche Zuständigkeit begründende Vereinbarung über den Erfüllungsort im Sinne von § 29 ZPO, ohne dass es hierzu einer weiteren, auf die Begründung der gerichtlichen Zuständigkeit gerichteten Willensübereinstimmung der Parteien bedürfe. Denn § 29 Abs. 2 ZPO, dessen besondere Voraussetzungen hier vorlägen, gehe davon aus, dass eine Vereinbarung über den Erfüllungsort grundsätzlich auch Auswirkungen auf den Gerichtsstand habe, ohne dass es darauf ankomme, ob diese Folge der Beklagten bewusst gewesen sei oder ob weitere Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Vereinbarung des Erfüllungsortes auch den Gerichtsstand habe erfassen sollen. Die Verknüpfung zwischen der Vereinbarung des Erfüllungsortes und dem dort begründeten Gerichtsstand folge nicht aus der Willenseinigung der Parteien auf einen Gerichtsstand. Dies ergebe sich vielmehr aus den entsprechenden Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit, welche unter dem Gesichtspunkt der Sachnähe einen Gerichtsstand an dem Ort begründeten, an dem die betreffende Verpflichtung nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien zu erfüllen sei. Insoweit folge entgegen der Auffassung der Beklagten aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. April 2009 (VIII ZR 156/07), in dem es um den Incoterm FOB und - anders als hier - um Ansprüche auf Kaufpreiszahlung gegangen sei, nichts Gegenteiliges.

II.

9
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision ist daher zurückzuweisen.
10
Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte , die in jeder Lage des Verfahrens, und zwar auch noch im Revisionsverfahren , von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, WM 2012, 1582 Rn. 22 mwN), und damit die Zuständigkeit des Landgerichts Köln zu Recht für gegeben erachtet. Die Zuständigkeit folgt aus § 29 ZPO, weil die Parteien durch den von ihnen verwendeten Incoterm (International Commercial Term, herausgegeben von der Internationalen Handelskammer ) DDP Cologne Köln als Erfüllungsort vereinbart und darüber zugleich - als Formkaufleute im Sinne von § 6 Abs. 1 HGB nach § 29 Abs. 2 ZPO wirksam - die Zuständigkeit des hier bestehenden Gerichts begründet haben.
11
1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich aus den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften. Dies sind, da nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts eine (wirksame) Vereinbarung über die Zuständigkeit im Sinne von Art. 23 EuGVVO nicht vorliegt und die Bestimmungen der EuGVVO nach deren Art. 4 Abs. 1 auch sonst nicht zur Anwendung kommen, die Vorschriften der deutschen Zivilprozessordnung. Nach deren § 29 Abs. 1 ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Das betrifft nicht nur die örtliche Zuständigkeit. Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes begründet im Regelfall zugleich auch die internationale Zuständigkeit der an diesem Ort bestehenden Gerichte (BGH, Urteile vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10, BGHZ 188, 85 Rn. 13; vom 4. Dezember 1996 - VIII ZR 306/95, NJW-RR 1997, 690 unter II 1; vom 3. Dezember 1992 - IX ZR 229/91, BGHZ 120, 334, 347).
12
2. Die Schadensersatzpflicht, die Gegenstand der Klage ist, ist von der Beklagten an dem durch den vereinbarten Incoterm DDP Cologne bestimmten Leistungsort Köln und damit in Deutschland zu erfüllen.
13
a) Für die Zuständigkeit der Gerichte, die über die erhobenen Ansprüche zu entscheiden haben, kommt es nach § 29 Abs. 1 ZPO auf den Erfüllungsort für die jeweils streitige Verpflichtung an. Dieser bestimmt sich danach, wo aufgrund materiell-rechtlicher Vorschriften oder aufgrund (ausdrücklicher oder konkludenter ) Parteivereinbarung die im Streit befindliche vertragliche Verpflichtung zu erfüllen ist (Musielak/Heinrich, ZPO, 9. Aufl., § 29 Rn. 15; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 29 Rn. 26, 32). Bei gegenseitigen Verträgen besteht deshalb im Allgemeinen kein einheitlicher Erfüllungsort; dieser ist vielmehr für jede aus dem Vertrag folgende Verpflichtung gesondert zu bestimmen (BGH, Urteile vom 24. Januar 2007 - XII ZR 168/04, NJW-RR 2007, 777 Rn. 12; vom 4. März 2004 - IX ZR 101/03, WM 2004, 2038 unter 1; jeweils mwN).
14
Allerdings muss die klageweise geltend gemachte Verpflichtung - hier der Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung vertraglicher Verpflichtungen durch die Lieferung mangelhafter Ware - nicht (anspruchs-)identisch sein mit der ihr zugrunde liegenden (Liefer-)Verpflichtung, um deren ordnungsgemäße Erfüllung der eigentliche Streit geht. Maßgeblich für die Erfüllungsortzuständigkeit ist vielmehr die dem erhobenen Anspruch zugrunde liegende Vertragspflicht , deren Verletzung gerügt wird (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10, aaO Rn. 29). Dementsprechend erfasst der Gerichtsstand des Erfüllungsortes einer Primärverbindlichkeit auch Klagen auf Schadensersatz wegen Nicht- oder Schlechterfüllung von Haupt- und Nebenpflichten (BGH, Urteile vom 6. November 1973 - VI ZR 199/71, WM 1974, 182 unter B II 2, 3; vom 11. Dezember 1996 - VIII ZR 154/95, BGHZ 134, 201, 205 mwN [zu Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ]; österr. OGH, Beschluss vom 29. März 2004 - 5 Ob 313/03w, RISJustiz RS0117841 mwN [zu Art. 5 EuGVÜ]; OLG Saarbrücken, NJW 2000, 670, 671; Musielak/Heinrich, aaO, § 29 Rn. 16 mwN). Der Erfüllungsort solcher Se- kundärverbindlichkeiten folgt daher grundsätzlich dem Erfüllungsort der verletzten Primärverbindlichkeit, hier also dem Erfüllungsort für die Verpflichtung der Beklagten zur Lieferung der bestellten Ware in mangelfreiem Zustand.
15
b) Der Erfüllungsort der verletzten Vertragspflicht bestimmt sich nach dem für das Vertragsverhältnis maßgeblichen und gegebenenfalls nach deutschem Kollisionsrecht zu bestimmenden materiellen Recht; er wird also lege causae durch Rückgriff auf das Vertragsstatut qualifiziert (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10, aaO mwN; vom 24. Januar 2007 - XII ZR 168/04, aaO Rn. 11; vom 3. Dezember 1992 - IX ZR 229/91, aaO mwN). Das ist - wovon auch das Berufungsgericht unangegriffen ausgeht - gemäß dem zum Zeitpunkt der Bestellungen noch geltenden Art. 3 Abs. 2 EGBGB aF das UNKaufrechtsübereinkommen (CISG), dessen in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a CISG beschriebene Anwendungsvoraussetzungen hier gegeben sind. Der Erfüllungsort entspricht dabei grundsätzlich dem Leistungsort, an dem die verletzte Vertragspflicht nach dem dafür maßgeblichen materiellen Recht zu erfüllen war (BGH, Beschluss vom 11. November 2003 - X ARZ 91/03, BGHZ 157, 20, 23 mwN; Urteile vom 4. März 2004 - IX ZR 101/03, aaO; vom 24. Januar 2007 - XII ZR 168/04, aaO), also dem Ort, an dem der Schuldner die von ihm zu erbringende Leistungshandlung vorzunehmen hatte (Stein/Jonas/Roth, aaO, § 29 Rn. 3; BeckOK-ZPO/Toussaint, Stand 15. Juli 2012, § 29 Rn. 18).
16
aa) Die Regeln zur Bestimmung des Leistungsortes für die als verletzt gerügte Pflicht der Beklagten zur Lieferung vertragsgemäßer Ware (Art. 30, 35 CISG) und einen hieraus für die prozessualen Zuständigkeiten abgeleiteten Erfüllungsort finden sich in Art. 31 CISG (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1996 - VIII ZR 154/95, aaO S. 205 f. [zu Art. 5 EuGVÜ]; schweiz. Bundesgericht , IHR 2010, 112, 114 mwN [zu Art. 5 LugÜ]). Dieser enthält in Buchstabe a eine Auslegungsregel dahin, dass bei einem Beförderungskauf - wie er hier vorliegt - der Verkäufer die Ware dem ersten Beförderer zur Übermittlung an den Käufer zu übergeben hat und der Lieferort deshalb am Ort dieser Übergabe liegt, es sei denn, der Verkäufer hat die Ware nach einem bestimmten anderen Ort zu liefern. Eine solche von der Auslegungsregel abweichende Abrede liegt entgegen der Auffassung der Revision in dem hier zu den "Terms ofdelivery" vereinbarten Incoterm DDP Cologne.
17
bb) Die Vereinbarung eines die Auslegungsregel des Art. 31 CISG beiseite schiebenden Erfüllungsortes kann in der - hier vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejahten - Vereinbarung einer Handelsklausel liegen, nach deren schlagwortartig umschriebenem Regelungsgehalt der Lieferort abweichend vom Ort der Übergabe an den ersten Beförderer etwa dahin bestimmt wird, dass der Lieferort und der Ort, an dem der Käufer die Ware zu übernehmen hat, anders als bei der Regel des Art. 31 Buchst. a CISG nicht auseinander fallen, sondern der Lieferort am Bestimmungsort, das heißt dort liegt, wohin der Verkäufer die Ware zwecks Übernahme durch den Käufer zu liefern hat (vgl. Senatsurteil vom 22. April 2009 - VIII ZR 156/07, NJW 2009, 2606 Rn. 18 f. mwN [zum Incoterm FOB]). Eine solche Fallgestaltung ist auch bei Vereinbarung des in Rede stehenden Incoterm DDP (= geliefert verzollt) benannter Bestimmungsort (hier Köln) gegeben.
18
(1) Diese zu den Ankunftsklauseln gerechnete Klausel wird gemeinhin so verstanden, dass der Verkäufer zur Erfüllung seiner Lieferpflicht die Ware dem Käufer an dem als Bestimmungsort genannten Ort im Einfuhrland zur Verfügung zu stellen und bis dorthin die Kosten einschließlich der zur Einfuhrfreimachung zu entrichtenden Abgaben sowie alle Gefahren zu tragen hat (OLG Hamm, Urteil vom 9. September 2011 - 19 U 88/11, juris Rn. 28; Joost in Ebenroth /Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 346 Rn. 108, 111; Oetker/Pamp, HGB, 2. Aufl., § 346 Rn. 80; Ensthaler/B. Schmidt, HGB, 7. Aufl., § 346 Rn. 35; Heymann/Horn, HGB, 2. Aufl., § 346 Rn. 109; Röhricht/Graf von Westphalen/ Wagner, HGB, 3. Aufl., § 346 Rn. 60, 76; MünchKommBGB/Westermann, 6. Aufl., § 447 Rn. 12; Honsell/Ernst/Lauko, Kommentar zum UN-Kaufrecht, 2. Aufl., Art. 31 Rn. 17, 49; Schlechtriem/Schwenzer/Widmer, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, 5. Aufl., Art. 31 Rn. 76; Piltz, RIW 2000, 485, 486; ders. in Kröll/Mistelis/Perales Viscasillas, UN-Convention on Contracts for the International Sale of Goods, 2011, Art. 30 Rn. 36; Schackmar, Die Lieferpflicht des Verkäufers in internationalen Kaufverträgen, 2001, Rn. 368, 370). Entsprechende Erläuterungen zu dieser Klausel finden sich auch in den Anwendungshinweisen der zum Bestellzeitpunkt maßgeblichen Incoterms 2000 (abgedruckt etwa bei Ensthaler, aaO, Anhang nach § 346) unter A 4 und B 4, wonach der Verkäufer die Ware dem Käufer auf dem ankommenden Beförderungsmittel unentladen am benannten Bestimmungsort zur vereinbarten Zeit zur Verfügung zu stellen und der Käufer die Ware abzunehmen hat, wenn sie dementsprechend geliefert worden ist.
19
(2) Diesem Verständnis gemäß wird in der Vereinbarung einer Klausel der D-Gruppe der Incoterms und insbesondere des Incoterms DDP benannter Bestimmungsort, der insoweit das Gegenstück zum Incoterm EXW darstellt, einhellig die Vereinbarung einer von den Auslegungsregeln des Art. 31 CISG abweichenden Bringschuld gesehen (Staudinger/Magnus, BGB, Neubearb. 2005, Art. 31 Rn. 31; Honsell/Ernst/Lauko, aaO; Schlechtriem/Schwenzer/Widmer , aaO; MünchKommHGB/Benicke, 2. Aufl., Art. 31 CISG Rn. 29 f.; Piltz, RIW 2000, 486). Für eine solche Schuld ist kennzeichnend, dass der vom Verkäufer auf eigene Gefahr durchzuführende Transport noch zum Pflichtenkreis seiner Lieferpflicht gehört und seine Lieferhandlung darin besteht, dass er dem Käufer die Ware am Bestimmungsort zu übergeben, zumindest aber zwecks Übernahme oder Abholung zur Verfügung zu stellen hat (Saenger in Ferrari/ Kieninger/Mankowski/Otte/Saenger/Schulze/Staudinger, Internationales Vertragsrecht , 2. Aufl., Art. 31 CISG Rn. 19; Honsell/Ernst/Lauko, aaO Rn. 49; MünchKommHGB/Benicke, aaO Rn. 30; Brunner, UN-Kaufrecht, 2004, Art. 31 Rn. 7; Piltz in Kröll/Mistelis/Perales Viscasillas, aaO, Art. 31 Rn. 63, 65). Dementsprechend liegt hier der Leistungsort für die von der Beklagten vorzunehmende Lieferhandlung an dem in der Klausel benannten Bestimmungsort Köln, wo sie der Klägerin jeweils die gelieferte Ware zur Übernahme anzubieten hatte.
20
cc) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , dass die Parteien mit der Verwendung des Incoterm DDP Cologne nicht nur eine auf die Gefahr- und Kostentragung beschränkte Regelung getroffen hätten, wie dies bei so genannten Frei-Klauseln bisweilen angenommen wird, sondern in Übereinstimmung mit den Anwendungshinweisen der Incoterms eine Vereinbarung über den Ort der Lieferpflicht und damit eine Bringschuld der Beklagten vereinbart hätten. Der Auffassung des Berufungsgerichts steht - anders als die Revision meint - insbesondere nicht entgegen, dass die von ihm herangezogenen Anwendungshinweise lediglich abdingbare Auslegungsregeln zu den unter den einzelnen Klauseln zusammengefassten Rechten und Pflichten der Vertragsparteien bei Außenhandelsgeschäften enthalten, die sich an der von der Internationalen Handelskammer (im Folgenden: ICC) weltweit feststellbaren Praxis orientieren (vgl. Bredow/Seiffert, Incoterms 2000, Einl. Rn. 13; MünchKommHGB/K. Schmidt, aaO, § 346 Rn. 111; Oetker/Pamp, aaO, § 346 Rn. 72 f.), und dass die Parteien bei Verwendung der DDP-Klausel nicht ausdrücklich auf die Incoterms und die zum Zeitpunkt der Vertragsschlüsse maßgebliche Fassung des Jahres 2000 hingewiesen haben.
21
(1) Das Berufungsgericht stellt auf der Grundlage des dahingehend in den Tatsacheninstanzen übereinstimmend gehaltenen Vortrags der Parteien fest, dass es sich bei der von den Parteien verwendeten DDP-Klausel um einen Incoterm handelt. Soweit die Revision erstmals geltend macht, dass es bei Vereinbarung der Klausel an einer Bezugnahme auf das Regelwerk der Incoterms gefehlt habe, kann dies die Einordnung der Klausel als Incoterm nicht in Frage stellen. Abgesehen davon, dass diese Einordnung dem übereinstimmenden Verständnis der Parteien in den Tatsacheninstanzen entsprochen hat, zeigt die Revision auch keine Einordnung der Klausel in andere Regelwerke oder deren Verwendung außerhalb der Incoterms mit einem eigenständigen oder gar zum Nachteil der Klägerin abweichenden Bedeutungsgehalt auf. Im Gegenteil ist die DDP-Klausel erstmals überhaupt im Rahmen der Überarbeitung der Incoterms von 1967 zur Verfügung gestellt und seither als Incoterm fortgeführt worden, um die bei einer Verwendung der bis dahin vorgesehenen Klausel "frachtfrei (benannter Bestimmungsort)" angesichts ihrer Nähe zu Frei- oder Franco-Klauseln bestehenden Unklarheiten, ob es sich nur um eine Kosten- und Gefahrtragungsregelung bei einem Versendungskauf oder um eine Ankunftsklausel bei Fernkäufen handelt, zu beseitigen und durch den Klauselzusatz "geliefert" im letztgenannten Sinne zu regeln (vgl. Eisemann, Die "Incoterms", 1976, S. 227 f.; Liesecke, WM 1978, Sonderbeil. 3 S. 30).
22
(2) Entgegen der Auffassung der Revision begegnet es auch keinen rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht den vereinbarten Incoterm DDP Cologne als eine Regelung über den Lieferort verstanden und dazu auf die Anwendungshinweise der ICC zu dieser Klausel zurückgegriffen hat. Der Senat ist in seinem Urteil vom 18. Juni 1975 (VIII ZR 34/74, WM 1975, 917 unter II) davon ausgegangen, dass ein Incoterm (hier: FOB) auch dann mit dem Inhalt der dafür bestehenden Auslegungsregeln der ICC zur Anwendung kommt, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart ist. Diese Sichtweise, die der Senat in seinem Urteil vom 22. April 2009 (VIII ZR 156/07, aaO Rn. 18, 20) aufgegriffen hat (ebenso OLG Hamm, Urteil vom 9. September 2011 - 19 U 88/11, aaO) und die sich - vornehmlich gestützt auf Art. 9 Abs. 2 CISG - verbreitet auch in der jüngeren ausländischen Rechtsprechung zum internationalen Warenkauf findet (vgl. die Nachweise bei UNCITRAL Digest of Case Law on the United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, 2012, S. 68, 70; Magnus/Lüsing, IHR 2007, 1, 7; Perales Viscasillas in Kröll/ Mistelis/Perales Viscasillas, aaO, Art. 9 Rn. 38), wird ebenfalls vom Gerichtshof der Europäischen Union für die Auslegung von Incoterm-Klauseln (hier: EXW) im Rahmen von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO vertreten (EuGH, NJW 2011, 3018 Rn. 23 - Electrosteel). Daran ist auch für einen dem UN-Kaufrecht unterfallenden internationalen Warenkauf festzuhalten.
23
(3) Ohne Erfolg macht die Revision gegen dieses auch der Auffassung des Berufungsgerichts zugrunde liegende Verständnis geltend, dass die Beklagte den vereinbarten Incoterm DDP nur als Regelung der Kosten- und Gefahrtragung , nicht jedoch als eine Bestimmung des Lieferortes verstanden habe. Die Revision stützt ihre Auffassung darauf, dass es jedenfalls nach dem Vortrag der Beklagten in den Tatsacheninstanzen zwischen den Parteien zu keiner Zeit Gespräche über den Gerichtsstand, den Erfüllungsort und das anwendbare Recht gegeben und dass die Klägerin auch nicht den Nachweis geführt habe, dass es sich bei den Anwendungshinweisen zu dieser Klausel um - vom Berufungsgericht nicht festgestellte - Gebräuche im Sinne von Art. 9 Abs. 2 CISG handele, die bei der Auslegung des hier zu beurteilenden Vertragsinhalts zu berücksichtigen wären. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Maßgeblichkeit der vom Berufungsgericht herangezogenen Anwendungshinweise folgt bereits aus einer Vertragsauslegung am Maßstab des Art. 8 CISG, die das Berufungsgericht zwar unterlassen hat, die der Senat aber selbst vornehmen kann, weil hierzu keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind.
24
(a) Ist - wie hier zu unterstellen ist - kein übereinstimmender oder sonst erkennbarer Parteiwille im Sinne von Art. 8 Abs. 1 CISG zur Behandlung des verwendeten Incoterm feststellbar, sind die Vertragserklärungen der Parteien gemäß Art. 8 Abs. 2 CISG so auszulegen, wie eine vernünftige Person der gleichen Art wie die andere Partei sie unter den gleichen Umständen aufgefasst hätte. Dabei sind nach Art. 8 Abs. 3 CISG alle erheblichen Umstände einschließlich bestehender Gebräuche zu berücksichtigen. Zu beachten ist also auch, ob für bestimmte Klauseln, wie dies in den Incoterms geschehen ist, ein international weit verbreitetes Verständnis einheitlich fixiert worden ist, selbst wenn daraus noch kein den Anforderungen des Art. 9 Abs. 2 CISG entsprechender Handelsbrauch erwachsen oder feststellbar ist. Nicht zuletzt mit Rücksicht auf Art. 7 Abs. 1 CISG, wonach bei Auslegung des Übereinkommens unter anderem sein internationaler Charakter und die Notwendigkeit zu berücksichtigen sind, seine einheitliche Anwendung im internationalen Handel zu fördern, wird Art. 8 Abs. 3 CISG hinsichtlich einer Behandlung der Incoterms zutreffend dahin verstanden, dass ein bestimmter Incoterm, selbst wenn er ohne Hinweis auf das zugrunde liegende Regelwerk verwandt worden ist, im Zweifel anhand des verbreiteten und auf weltweite Vereinheitlichung abzielenden Verständnisses auszulegen ist, wie es im Regelwerk der ICC seinen Niederschlag gefunden hat (Magnus/Lüsing, aaO; Staudinger/Magnus, aaO, Art. 8 Rn. 20, Art. 9 Rn. 32; jeweils mwN; Schlechtriem/Schwenzer/Schmidt-Kessel, aaO, Art. 9 Rn. 26; MünchKommHGB/K. Schmidt, aaO, § 346 Rn. 113; MünchKommBGB/ Westermann, aaO, Art. 8 CISG Rn. 4).
25
(b) Die Revision zeigt auch keine Anhaltspunkte in den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen und den sonst zu berücksichtigenden Umständen auf, die gegen das sich aus den Anwendungshinweisen ergebende Verständnis der Klausel als Ankunftsklausel mit dem Lieferort Köln sprächen. Für diese Auslegung und gegen die von der Revision befürwortete Auslegung als bloße Kosten- und Gefahrtragungsklausel spricht vielmehr zusätzlich, dass der Incoterm DDP Cologne in der Bestellung der Klägerin unter "Terms of delivery" und nicht, wie es sonst zu erwarten gewesen wäre, unter "Terms of payment" oder im Zusammenhang mit der Preisstellung aufgeführt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1996 - VIII ZR 154/95, aaO S. 207 f.). Dass die Klausel DDP (benannter Bestimmungsort), wie es etwa bei FOB- oder anderen Frei-Klauseln der Fall sein kann (dazu Schackmar, aaO Rn. 100 ff., 167), mit abweichenden Inhalten und dadurch bedingten zusätzlichen Auslegungsanforderungen in anderen Regelwerken oder außerhalb der Incoterms in nationalen Trade Terms vorkäme (vgl. Ferrari, EuLF 2002, 272, 276 f.), ist ebenfalls nicht ersichtlich.
26
3. Der nach materiellem Recht zwischen den Parteien wirksam vereinbarte Leistungsort Köln und der hieraus abgeleitete Erfüllungsort begründen gemäß § 29 Abs. 1 ZPO an diesem Ort eine - auch internationale - gerichtliche Zuständigkeit für die Streitigkeit über den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch (Art. 45 Abs. 1 Buchst. b, Art. 35, 74 CISG).
27
a) Dabei ist es - anders als die Revision unter Berufung auf Äußerungen im Schrifttum (z.B. Schlechtriem/Schwenzer/Widmer, aaO, Art. 31 Rn. 92) annehmen will - ohne Bedeutung, ob den Parteien bei Vereinbarung des Incoterms DDP diese prozessuale Folge bewusst war. Denn auf eine Kenntnis der Parteien von der zuständigkeitsbegründenden Wirkung einer Erfüllungsortsvereinbarung kommt es grundsätzlich nicht an. Diese Wirkung folgt vielmehr unmittelbar aus der in § 29 ZPO als der lex fori vorgenommenen Anknüpfung an den sich nach der lex causae ergebenden Leistungsort, gleich ob dieser unmittelbar nach dem Gesetz, nach einer gesetzlichen Regel oder rechtsgeschäftlich bestimmt worden ist. Auf die vom jeweiligen Prozessrecht autonom zu bestimmenden und ex lege eintretenden prozessualen Wirkungen und Folgen solcher Anknüpfungen braucht sich der Parteiwille dabei nicht zu erstrecken, so dass es bei Erfüllungsortsvereinbarungen auch nicht erforderlich ist, dass die Vertragsschließenden sich dieser zusätzlichen Wirkungen und Folgen bewusst sind (RG, Gruchot 54, 676, 679; Wieczorek/Schütze/Hausmann, ZPO, 3. Aufl., § 29 Rn. 97; Schack, Der Erfüllungsort im deutschen, ausländischen und internationalen Privat- und Zivilprozessrecht, 1985, Rn. 174). Davon ist auch der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 29 ZPO im Rahmen der Gerichtsstandsnovelle des Jahres 1974 ausgegangen, als er Vereinbarungen über den Erfüllungsort nur für den in Absatz 2 genannten Personenkreis noch zuständigkeitsbegründende Wirkungen hatte beimessen wollen, um zu verhindern , dass anderen Verkehrskreisen ein für sie ungünstiger, vom gesetzlichen beziehungsweise wirklichen Leistungsort abweichender Gerichtsstand aufgedrängt werden kann, ohne dass ihnen dies bewusst wird (BT-Drs. 7/268 S. 5 f.).
28
b) Entgegen der Auffassung der Revision besteht vorliegend auch keine Veranlassung, von der durch die Erfüllung der Voraussetzungen des § 29 ZPO indizierten internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte eine Ausnahme zu machen und von einer Anknüpfung der internationalen Zuständigkeit an die innerstaatliche örtliche Zuständigkeit Abstand zu nehmen. Denn Vertragsgerichtsstände , insbesondere Gerichtsstandsanknüpfungen an einen nach dem Vertrag bestehenden Erfüllungsort (vgl. Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht , 5. Aufl., Rn. 288 ff.) oder an den Ort der Vertragswidrigkeit (vgl. Kropholler , Handbuch des Internationalen Zivilverfahrensrechts, Bd. 1, 1982, Rn. 346), sind international gebräuchlich. Es konnte deshalb - anders als die Revision etwa unter Bezugnahme auf Saenger (in Ferrari/Kieninger/Mankowski/Otte/ Saenger/Schulze/Staudinger, aaO Rn. 21) meint - für eine ausländische Partei wie die Beklagte nicht überraschend sein, aufgrund eines durch Vereinbarung des Incoterms DDP Cologne für ihre Leistung bestimmten Erfüllungsorts in Deutschland bei Streitigkeiten über eine ordnungsgemäße Erfüllung vor deutschen Gerichten in Anspruch genommen zu werden. Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 29.03.2011 - 87 O 158/09 -
OLG Köln, Entscheidung vom 29.02.2012 - 16 U 57/11 -

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 7. November 2013, Az. 2 Ca 742/13, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 2.805,00 brutto abzüglich € 1.927,00 netto (Leistungen des Jobcenters Kaiserslautern) und abzüglich gezahlter € 370,12 netto zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger hat 90 % und die Beklagte 10 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Vergütung wegen Annahmeverzugs und Entgeltfortzahlung.

2

Der 1976 geborene Kläger (verh., zwei Kinder) war seit dem 18.06.2012 bei der Beklagten, einem Betrieb des Forst- und Landschaftsbaus, als Arbeiter zu einem Stundenlohn von € 11,00 brutto beschäftigt. Am 25.10.2012 verursachte er in stark alkoholisiertem Zustand (BAK 2,34 ‰) mit dem Kleintransporter des Zeugen E. S. (Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten) einen Verkehrsunfall. Am Fahrzeug entstand dabei ein Sachschaden, den die Beklagte mit € 1.600,00 beziffert.

3

Am 15.11.2012 (so die Beklagte) oder am 16.11.2012 (so der Kläger) fand zwischen dem Kläger und dem Zeugen E. S. ein Streitgespräch über die Modalitäten der Schadensregulierung statt. Im Verlauf des Gesprächs soll der Kläger das Arbeitsverhältnis selbst mündlich gekündigt haben, was er bestreitet. Nach dem Streitgespräch arbeitete der Kläger nicht mehr im Betrieb der Beklagten.

4

Der Kläger war ausweislich der Aufstellung der gesetzlichen Krankenkasse (Bl. 213 d.A.) vom 29.10. bis 04.11.2012 wegen Verstauchung und Zerrung der Halswirbelsäule, vom 19.11. bis 03.12.2012 wegen akuter Belastungsreaktion, Anpassungsstörung und Dysthymia und vom 28.01. bis 06.05.2013 wegen lumbaler und sonstiger Bandscheibenschäden arbeitsunfähig krankgeschrieben.

5

Für November 2012 (bis 15.11.2012) rechnete die Beklagte einen Bruttoverdienst von € 467,50 ab, der einem Nettolohn von € 370,12 entsprach. Irrtümlich zahlte sie dem Kläger diesen Nettobetrag doppelt aus.

6

Am 01.12.2012 richtete die Beklagte folgendes Schreiben an den Kläger:

7

"Sie haben am 15.11.2012 mündlich Ihr Arbeitsverhältnis während der Probezeit fristlos gekündigt und verließen gegen Mittag Ihren Arbeitsplatz. Sie sagten, Sie würden die schriftliche Kündigung nachreichen, was bis heute nicht geschehen ist.

8

Der Ordnung halber bestätigen wir hiermit Ihre Kündigung und nehmen sie zum 15.11.2012 an."

9

Die früheren Rechtsanwälte des Klägers antworteten mit Schreiben vom 27.12.2012 wie folgt:

10

"In vorbezeichneter Angelegenheit komme ich auf Ihr Schreiben vom 01.12.2012 zurück und teilte Ihnen mit, dass mein Mandant nicht zu dem von Ihnen angegebenen Zeitpunkt gekündigt hat.
Gemäß § 623 BGB bedarf die Kündigung einer Schriftform.
Sollte mein Mandant mündlich gekündigt haben, dem hier ausdrücklich widersprochen wird, liegt folglich keine ordnungsgemäße Kündigung vor.
Das Arbeitsverhältnis besteht fort."

11

Daraufhin kündigte die Beklagte mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 04.01.2013 das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 15.02.2013.

12

Mit Klageschrift vom 06.06.2013 verlangt der Kläger die Zahlung von € 6.545,00 brutto für die Zeit vom 01.11.2012 bis zum 15.02.2013 (€ 11,00 × 170 Std. mtl. × 3,5 Monate). Die Klage auf Zahlung von Überstundenvergütung iHv. € 918,50 brutto hat er in zweiter Instanz mit Einwilligung der Beklagten zurückgenommen.

13

Die mit dem Kläger in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Ehefrau hat aufgrund eines Antrags vom 27.12.2012 vom Jobcenter Kaiserslautern für Dezember 2012 € 685,52, für Januar 2013 € 1.310,00 und für Februar 2013 € 1.234,00 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhalten.

14

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 07.11.2013 Bezug genommen.

15

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

16

die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 6.545,00 brutto abzüglich € 740,24 netto zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 918,50 zu zahlen.

17

Die Beklagte hat beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme über die behauptete Eigenkündigung des Klägers abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe nach dem Verlassen des Betriebs am 15.11.2012 seine Arbeitsleistung nicht mehr tatsächlich angeboten. Aufgrund der Aussagen der Zeugen E. S., O. P. und K. S. sei die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger den Betrieb aufgrund mündlicher Eigenkündigung verlassen habe und nicht vom Zeugen E. S. nach Hause geschickt worden sei. Ein Indiz hierfür sei auch, dass der Kläger die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab 19.11.2012 erst im Kammertermin vom 07.11.2013 vorgelegt habe. Der Kläger habe nicht näher dargelegt, wie und wann er der Beklagten die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zuvor vorgelegt habe. Darüber hinaus sei auch zu bezweifeln, dass der Kläger wegen der Auseinandersetzung einen Nervenzusammenbruch erlitten habe. Die vorliegenden Umstände erlaubten den Schluss, dass der Kläger nicht mehr gewillt gewesen sei, zu arbeiten. Ein wörtliches Angebot habe deshalb nicht genügt. Der Kläger könne auch keine Entgeltfortzahlung beanspruchen, weil die attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht die alleinige Ursache für sein Fernbleiben von der Arbeit gewesen sei. Bei Leistungsunwilligkeit bestehe kein Entgeltfortzahlungsanspruch. Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 4 bis 6 des erstinstanzlichen Urteils vom 07.11.2013 Bezug genommen.

20

Gegen das am 12.12.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 07.01.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 12.03.2014 verlängerten Begründungsfrist mit am 12.03.2014 eingegangenem Schriftsatz begründet.

21

Der Kläger trägt zweitinstanzlich vor, der Zeuge E. S. habe ihm im Gespräch vom 16.11.2012 erklärt, dass er von seinem Oktoberlohn einen Betrag von € 690,00 einbehalte, um ihn mit dem Fahrzeugschaden zu verrechnen. Damit sei er nicht einverstanden gewesen. Der Streit sei eskaliert. S. habe ihm lautstark und aggressiv erklärt, dass er ohne Führerschein keinen Wert mehr für die Beklagte habe. Die Beklagte könne nichts mit ihm anfangen, er solle nach Hause gehen. Dieser Aufforderung sei er gefolgt. Er habe seine Ehefrau angerufen, die ihn am 16.11.2012 mittags von der Baustelle abgeholt habe. Am Wochenende habe er einen Nervenzusammenbruch erlitten. Deshalb sei er vom 19.11. bis 03.12.2012 krankgeschrieben worden. Seine Ehefrau habe am 19.11.2012 bei der Beklagten angerufen und die Erkrankung angezeigt. Am 21.11.2012 habe seine Ehefrau den Krankenschein der Geschäftsführerin persönlich ausgehändigt. Am 27. oder 28.11.2012 habe seine Ehefrau der Geschäftsführerin erklärt, dass er, wenn er sich wieder besser fühle, wieder zur Arbeit komme. Dem habe die Geschäftsführerin nicht widersprochen. Völlig überraschend sei dann das Schreiben vom 01.12.2012 eingetroffen. Am darauf folgenden Montag habe er sich mit der Geschäftsführerin in Verbindung setzen wollen, jedoch nur E. S. erreicht. Er habe ihm erklärt, dass er nie eine Kündigung ausgesprochen habe, dass er in jedem Fall arbeiten wolle und dass er auch arbeiten müsse, um den Schaden am Fahrzeug zu bezahlen. Er habe sich nochmals bereit erklärt, ggf. Überstunden zu leisten, um den Schaden schneller abzahlen zu können. Dies habe S. erneut abgelehnt und bekräftigt, dass er ohne Führerschein keinen Wert mehr für die Beklagte habe und auf jeden Fall zu Hause bleiben solle. Am 07.12.2012 sei seine Ehefrau auf dem Betriebsgelände der Beklagten zufällig E. S. begegnet. Sie habe nochmals versucht, ihn davon zu überzeugen, dass er die Arbeit wieder aufnehmen könne. S. habe dies abgeblockt und erklärt, dass er ihn nicht mehr sehen wolle. Er habe außerdem erklärt, dass die ganze Familie ab sofort ein Haus- und Hofverbot habe, er wolle niemanden mehr auf dem Gelände sehen.

22

Das Arbeitsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass er die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit ab 19.11.2012 erstmals im Kammertermin vom 07.11.2013 vorgelegt habe. Objektiver Anhaltspunkte dafür, dass eine Erkrankung nicht vorgelegen habe, seien nicht ersichtlich. Es sei nachvollziehbar, dass er wegen der Art und Weise, wie er von seinem Vorgesetzten E. S. angegangen worden sei, einen Nervenzusammenbruch erlitten habe. Was die Würdigung der Zeugenaussagen angehe, sei auf die Lohnabrechnung für Oktober 2012 mit Datum vom 05.11.2012 zu verweisen. Dort sei unter dem Datum 16.11.2012 vermerkt: "Betrag in bar ausgezahlt, Betrag erhalten, A.". Damit sei schon nachgewiesen, dass die Aussagen der Zeugen nicht zutreffen könnten, denn er sei am 16.11.2012 vor Ort gewesen. Nach den Zeugenaussagen soll er aber nach dem 15.11.2012 nie wieder zur Arbeit erschienen sein. Er habe mehrfach betont und vorgetragen, dass die Arbeitsleistung immer wieder ausdrücklich angeboten und dass sie ebenso häufig von Seiten der Beklagten abgelehnt worden sei. Der Rückschluss des Arbeitsgerichts, dass er nicht mehr gewillt gewesen sei, zu arbeiten, sei unzutreffend. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 12.03.2014 Bezug genommen.

23

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

24

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 07.11.2013, Az. 2 Ca 742/13, teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 6.545,00 brutto abzgl. bereits gezahlter € 740,24 netto zu zahlen mit der Maßgabe, dass Ansprüche, soweit sie auf das Jobcenter Kaiserslautern übergegangen sind, an dieses direkt zu zahlen sind.

25

Die Beklagte beantragt,

26

die Berufung zurückzuweisen.

27

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 14.04.2014 auf die Bezug genommen wird, als zutreffend.

28

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

29

Die gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und ausreichend begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO).

II.

30

In der Sache hat die Berufung teilweise Erfolg. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.01. bis 15.02.2013 Annahmeverzugslohn und Entgeltfortzahlung iHv. insgesamt € 2.805,00 brutto abzgl. im November 2012 irrtümlich doppelt gezahlter € 370,12 netto und abzgl. eines Betrages von € 1.927,00 netto zu zahlen, der kraft Gesetzes auf das Jobcenter Kaiserslautern übergegangen ist. Das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts war deshalb teilweise abzuändern. Die weitergehende Berufung des Klägers unbegründet.

31

1. Die Zahlungsklage ist unzulässig, soweit der Kläger in seinem in der Berufungsverhandlung gestellten Antrag eine unbezifferte Teilzahlung an das Jobcenter Kaiserslautern begehrt. Es fehlt an der Prozessführungsbefugnis des Klägers.

32

a) Die Prozessführungsbefugnis ist als Prozessvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Die gerichtliche Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen (gewillkürte Prozessstandschaft) setzt neben einem eigenen schutzwürdigen Interesse des Klägers eine wirksame Ermächtigung durch den Berechtigten voraus (BAG 01.09.2010 - 5 AZR 700/09 - NJW 2010, 3740, mwN). Letztere Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.

33

Der Kläger bzw. die Bedarfsgemeinschaft, die aus dem Kläger, seiner Ehefrau und den zwei Kindern besteht, hat aufgrund eines Antrags der Ehefrau vom 27.12.2012 vom Jobcenter des Landkreises Kaiserslautern (Az. 51510 BG00 13442) für Dezember 2012 € 685,52, für Januar 2013 € 1.310,00 und für Februar 2013 € 1.234,00 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhalten. Damit ist in Höhe der erbrachten Sozialleistung ein evtl. Annahmeverzugslohn- oder Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 33 SGB II auf den Leistungsträger übergegangen. Der Anspruchsübergang führt zum Verlust der Aktivlegitimation und der Klagebefugnis.

34

Es trifft zwar zu, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Arbeitnehmer grundsätzlich Vergütungsansprüche, die wegen der Zahlung von Arbeitslosengeld auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen sind, im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft für die Bundesagentur geltend machen kann (BAG 19.08.2008 - 5 AZR 432/07 - NJW 2008, 2204). Der Arbeitnehmer muss aber von der Bundesagentur für Arbeit zur gerichtlichen Geltendmachung der übergegangenen Vergütungsansprüche ermächtigt worden sein. Ob diese Rechtsprechung auf Leistungen des Jobcenters nach dem SGB II (sog. Hartz IV) zu übertragen ist, kann dahinstehen. Dass ihn das Jobcenter Kaiserslautern wirksam dazu ermächtigt hätte, übergangene Vergütungsansprüche gegen die Beklagte gerichtlich geltend zu machen, hat der Kläger selbst nicht behauptet.

35

b) Der auf Zahlung gerichtete Antrag bedarf der Auslegung. Er ist nach seinem Wortlaut nicht bestimmt genug (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), weil mit der Antragsformulierung "…mit der Maßgabe, dass Ansprüche, soweit sie auf das Jobcenter Kaiserslautern übergegangen sind, an dieses direkt zu zahlen sind" nicht feststeht, was der Kläger von der Beklagten für den fraglichen Zeitraum zu beanspruchen hat. Ein Gerichtsvollzieher könnte nicht erkennen, welchen Betrag er für den Gläubiger beizutreiben hat. Deshalb muss ein Arbeitnehmer, der Lohnansprüche für einen Zeitraum geltend macht, für den er auch Leistungen nach dem SGB II (oder Krankengeld, Arbeitslosengeld etc.) bezogen hat, die Höhe der erhaltenen Leistungen und damit des ihm noch zustehenden Restbetrages genau angeben (so schon BAG 15.11.1978 - 5 AZR 199/77 - NJW 1979, 2634; vgl. auch ErfK/Koch 14. Aufl. § 46 ArbGG Rn. 16 mwN). In Höhe des auf das Jobcenter übergegangenen Teils der Forderung wäre die Klage im Übrigen auch nicht begründet. Der Anspruchsübergang auf Sozialversicherungsträger ist von Amts wegen zu berücksichtigen, da der Arbeitnehmer nach dem Anspruchsübergang nicht mehr aktivlegitimiert ist.

36

Die fehlende Bestimmtheit des Klageantrags führt zwar grundsätzlich dazu, dass die Klage als unzulässig abgewiesen werden muss. Vorliegend kann die Berufungskammer jedoch aufgrund des zweitinstanzlich - auf gerichtliche Aufforderung - vorgelegten Bewilligungsbescheids des Jobcenters Kaiserslautern die Höhe der erhaltenen Sozialleistungen feststellen und vom Bruttobetrag, der dem Kläger noch zusteht, beziffert in Abzug bringen.

37

2. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger für Januar 2013 Annahmeverzugslohn bzw. ab 28.01.2013 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall iHv. € 1.870,00 brutto (€ 11,00 x 170 Std.) abzgl. € 1.310,00 netto (Leistungen des Jobcenters Kaiserslautern) und für die für die Zeit vom 01. bis 15.02.2013 Entgeltfortzahlung iHv. € 935,00 brutto abzgl. € 617,00 netto (Leistungen des Jobcenters Kaiserslautern) zu zahlen. Außerdem ist der Betrag von € 370,12 netto abzuziehen, die die Beklagte für November 2012 versehentlich doppelt an den Kläger gezahlt hat. Die weitergehende Zahlungsklage ist unbegründet.

38

a) Soweit der Kläger meint, dass ihm nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Rahmen einer Prozessstandschaft in jedem Fall das Recht zustehe, die Beklagte auf Zahlung (auch) der Beträge in Anspruch zu nehmen, die kraft Gesetzes auf das Jobcenter Kaiserslautern übergangen sind, ist dem nicht zu folgen. Wie oben - unter Ziff. 1.a) - ausgeführt, kann der Kläger keine Leistung an sich selbst beanspruchen, soweit der Anspruch aufgrund gesetzlichen Forderungsübergangs auf den Sozialleistungsträger übergegangen ist.

39

b) Für die Zeit vor Zugang des Schreibens seiner früheren Rechtsanwälte vom 27.12.2012 hat der Kläger keine Zahlungsansprüche gegen die Beklagte. Der Kläger hat nach dem Streitgespräch, das am 15.11.2012 (so die Beklagte) oder am 16.11.2012 (so der Kläger) zwischen dem Kläger und dem Zeugen E. S. stattgefunden hat, nach dem eindeutigen Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme das Arbeitsverhältnis selbst mündlich gekündigt. Die vom Arbeitsgericht vernommenen Zeugen E. S., O. P. und K. S. haben unmissverständlich bekundet, dass der Kläger nach einem Streit über die Regulierung des Sachschadens am Kleintransporter, den er unter erheblichem Alkoholeinfluss beschädigt hatte, das Arbeitsverhältnis selbst gekündigt hat. Die Zeugen haben deutlich gemacht, dass der Zeuge E. S. den Kläger nicht nach Hause geschickt und auch nicht erklärt hat, die Firma könne ihn ohne Führerschein nicht mehr brauchen. Die vom Arbeitsgericht ebenfalls vernommene Ehefrau des Klägers, die ihn von der Arbeit abgeholt hat, konnte zum Gesprächsverlauf nichts bekunden.

40

Nach dem Streitgespräch hat der Kläger unstreitig nicht mehr im Betrieb der Beklagten gearbeitet. Nach dem Grundsatz „Kein Lohn ohne Arbeit“ setzt der An-spruch auf Arbeitsentgelt nicht nur das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, sondern - von Ausnahmefällen abgesehen - die tatsächliche Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung voraus. Gemäß § 293 BGB kommt der Gläubiger nur in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Im unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnis muss der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung tatsächlich anbieten, § 294 BGB. Streiten die Parteien über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, genügt gemäß § 295 BGB ein wörtliches Angebot des Arbeitnehmers, weil der Arbeitgeber mit der Berufung auf das Ende des Arbeitsverhältnisses erklärt, er werde keine weitere Arbeitsleistung mehr annehmen. Dieses wörtliche Angebot kann darin liegen, dass der Arbeitnehmer gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses protestiert. Lediglich nach einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung bedarf es zur Begründung des Annahmeverzugs keines Angebots des Arbeitnehmers (st. Rspr., BAG 15.05.2013 - 5 AZR 130/12 - Rn. 22 mwN, AP BGB § 615 Nr. 131).

41

Der Kläger hat der Beklagten seine Arbeitsleistung tatsächlich nicht angeboten. Erst mit Schreiben seiner früheren Rechtsanwälte vom 27.12.2012 hat er gegen die von der Beklagten mit Schreiben vom 01.12.2012 behauptete Beendigung des Arbeitsverhältnisses protestiert und den ungekündigten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht. Das Schreiben kann als wörtliches Arbeitsangebot ausgelegt werden. Das Angebot wirkt jedoch nicht zurück. Der Kläger kann deshalb erst für die Zeit ab Zugang des Schreibens vom 27.12.2012 bis 15.02.2013 von der Beklagten Annahmeverzugslohn bzw. ab 28.01.2013 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall beanspruchen.

42

Dass der Kläger nach dem Arbeitsunfähigkeitszeitraum vom 19.11. bis einschließlich 03.12.2012, also am Dienstag, dem 04.12.2012, seine Arbeitsleistung so, wie sei zu bewirken ist, tatsächlich wieder angeboten hat, behauptet er selbst nicht. Die nach seinem Vorbringen von seiner Ehefrau geführten Gespräche mit der Geschäftsführerin und dem Zeugen E. S. ersetzen kein tatsächliches Arbeitsangebot. Der Hinweis des Klägers auf die Entscheidung des BAG vom 07.12.2005 (5 AZR 19/05 - NJW 2006, 1453) verfängt nicht. Der Kläger hat der Beklagten frühestens mit dem Schreiben seiner früheren Rechtsanwälte vom 27.12.2012 die Arbeitsleistung wörtlich angeboten. Sein Vortrag zum Haus- und Hofverbot, das die Beklagte bzw. der Ehemann der Geschäftsführerin gegenüber der gesamten Familie des Klägers ausgesprochen haben soll, ist widersprüchlich und unsubstantiiert.

43

Im Schriftsatz seiner früheren Rechtsanwälte vom 10.01.2013 hat der Kläger ausführen lassen, dass er gerne arbeiten würde, allerdings habe Herr S. gegenüber seiner Schwiegermutter ein Hausverbot für die ganze Familie ausgesprochen. In der Klageschrift vom 06.06.2013 hat er vorgetragen, dass es "noch vor Ende der Arbeitsunfähigkeit" zwischen seiner Ehefrau und dem Zeugen E. S. zu einer lautstarken Auseinandersetzung gekommen sei. S. habe gegenüber seiner Ehefrau ein Haus- und Hofverbot für ihn und die gesamte "Sippschaft" erteilt. Im Schriftsatz vom 06.08.2013 und in späteren Schriftsätzen hat der Kläger schließlich vorgetragen, dass es "am 07.12.2012" zu einem Streitgespräch zwischen seiner Ehefrau und E. S. auf dem Betriebsgelände der Beklagten gekommen sei. S. habe ein Haus- und Hofverbot für die ganze Familie erklärt. Bei diesem wechselnden und widersprüchlichen Sachvortrag ist nicht erkennbar, welche Version nun maßgeblich sein soll.

44

Die Tatsachenbehauptungen des Klägers im Schriftsatz vom 08.07.2014 sind verspätet und nicht mehr zu berücksichtigen. Nach § 67 Abs. 4 ArbGG müssen neue Angriffsmittel vom Berufungskläger in dessen Berufungsbegründung vorgebracht werden. Werden sie später vorgebracht, sind sie nur zuzulassen, wenn sie nach der Berufungsbegründung entstanden sind oder das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder nicht auf Verschulden der Partei beruht. Im Streitfall sind die dem Sachvortrag zugrunde liegenden Tatsachen (zB. die Abholung eines Fliesenschneiders am 16.11.2012 bei einem Baustoffhändler, der Inhalt der Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III, der handschriftliche Vermerk auf der Oktoberabrechnung 2012) nicht erst nach Einreichung der Berufungsbegründungsschrift vom 12.03.2014 entstanden. Eine Berücksichtigung des nachgeschobenen Sachvortrags hätte die Erledigung des Rechtsstreits verzögert, weil die Anberaumung eines weiteren Verhandlungstermins notwendig geworden wäre, um der Beklagte Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Anhaltspunkte dafür, dass die Verspätung des neuen Vorbringens des Klägers nicht auf dessen Verschulden beruht, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

III.

45

Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz seinen Zahlungsantrag auf Überstundenvergütung mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen hat, hat er nach § 269 Abs. 3 ZPO die Kosten zu tragen. Im Übrigen ergibt sich die Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

46

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.

(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.

Hat der Dritte den Gegenstand, auf den sich das Vorkaufsrecht bezieht, mit anderen Gegenständen zu einem Gesamtpreis gekauft, so hat der Vorkaufsberechtigte einen verhältnismäßigen Teil des Gesamtpreises zu entrichten. Der Verpflichtete kann verlangen, dass der Vorkauf auf alle Sachen erstreckt wird, die nicht ohne Nachteil für ihn getrennt werden können.

(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.

(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.

Hat der Dritte den Gegenstand, auf den sich das Vorkaufsrecht bezieht, mit anderen Gegenständen zu einem Gesamtpreis gekauft, so hat der Vorkaufsberechtigte einen verhältnismäßigen Teil des Gesamtpreises zu entrichten. Der Verpflichtete kann verlangen, dass der Vorkauf auf alle Sachen erstreckt wird, die nicht ohne Nachteil für ihn getrennt werden können.

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.

Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Hat der Dritte den Gegenstand, auf den sich das Vorkaufsrecht bezieht, mit anderen Gegenständen zu einem Gesamtpreis gekauft, so hat der Vorkaufsberechtigte einen verhältnismäßigen Teil des Gesamtpreises zu entrichten. Der Verpflichtete kann verlangen, dass der Vorkauf auf alle Sachen erstreckt wird, die nicht ohne Nachteil für ihn getrennt werden können.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ARZ 91/03
vom
11. November 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Gebührenforderungen von Rechtsanwälten können in der Regel nicht gemäß
§ 29 ZPO am Gericht des Kanzleisitzes geltend gemacht werden.
BGH, Beschl. v. 11. November 2003 - X ARZ 91/03 - Kammergericht
AG Berlin-Charlottenburg
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver
und Asendorf
am 11. November 2003

beschlossen:
Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Berlin-Schöneberg bestimmt.

Gründe:


I. Die Kläger betreiben als Rechtsanwalt (Kläger zu 1) bzw. als Steuerberater und vereidigter Buchprüfer (Kläger zu 2) eine Sozietät in Berlin im Bezirk des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg. Nach ihrem Vortrag wurden sie von dem Beklagten zu 1, der im Bezirk des Amtsgerichts Zossen (Brandenburg) wohnt, und von dem Beklagten zu 2, der im Bezirk des Amtsgerichts BerlinSchöneberg wohnt, beauftragt, bestimmte schriftliche Vertragsurkunden zu fertigen und die Eintragung einer Grundschuld zu veranlassen. Die Kläger berechneten für diese Tätigkeiten nach §§ 11, 26, 118 BRAGO einschließlich MwSt insgesamt 906,73 € und haben diesen Betrag nebst Zinsen beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingeklagt.

Dieses Gericht hält sich nicht für zuständig. Auf den deshalb angebrachten Antrag auf gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit hat das Kammergericht beschlossen:
Die Sache wird gemäß § 36 Abs. 3 ZPO dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:
Ist der Erfüllungsort für Honoraransprüche aus Anwaltsvertrag auch nach der Wandlung des Berufsbildes des Rechtsanwalts noch immer die Kanzlei des Rechtsanwalts?
Zur Begründung hat das Kammergericht ausgeführt: Wie schon das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg angenommen habe, bestehe ein für beide Beklagte örtlich zuständiges Gericht nicht, weil im Falle der Geltendmachung von Rechtsanwaltsgebühren ein besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts am Ort der Kanzlei gemäß § 29 ZPO zu verneinen sei. An der deshalb gebotenen Bestimmung des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg als zuständiges Gericht sehe man sich jedoch gehindert, weil jedenfalls das Bayerische Oberste Landesgericht (NJW-RR 2001, 928; NJW 2003, 366), das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (BRAK-Mitt. 2002, 44) und das Oberlandesgericht Köln (NJW-RR 1997, 825) die Frage des besonderen Gerichtsstands des Erfüllungsorts bei Klagen auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren anders entschieden hätten.
II. Die Vorlage ist zulässig.
1. Das zuständige Gericht ist zu bestimmen, weil die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gegeben sind. Die Beklagten haben in Anbetracht ihres unterschiedlichen Wohnsitzes ihren allgemeinen Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten (§ 13 ZPO). Wie das Kammergericht zu Recht ausgeführt hat, sollen sie jedenfalls nach dem Hilfsantrag der Kläger als Streitgenossen in einem der beiden in Betracht kommenden allgemeinen Gerichtsstände verklagt werden, wobei der Senat davon ausgeht, daß die Nennung des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten im Antrag der Kläger auf einem bloßen Versehen beruht. Für den Rechtsstreit ist schließlich - wie noch auszuführen sein wird - ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet.
2. Die nach § 36 Abs. 3 ZPO ferner erforderliche Divergenz ist ebenfalls gegeben. Das vorlegende Oberlandesgericht will seiner Entscheidung die Auffassung zugrunde legen, daß Forderungen von Rechtsanwälten aufgrund ihrer Beratungstätigkeit nicht gemäß § 29 ZPO am Gericht ihres Kanzleisitzes geltend gemacht werden können. Damit will es von der Rechtsprechung der bereits genannten anderen Oberlandesgerichte und des Bayerischen Obersten Landesgerichts abweichen.
III. Die zulässige Vorlage hat gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 ZPO zur Folge, daß der Bundesgerichtshof in der Sache zu entscheiden, also das zuständige Gericht zu bestimmen hat. Im Gesetz ist nicht vorgesehen, daß lediglich die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt wird. Die Beschränkung der Vorlage hierauf im Tenor des Vorlagebeschlusses des Kammergerichts ist deshalb bedeutungslos.
IV. Der Senat bestimmt in Ermangelung eines besonderen Gerichtsstands nach § 29 ZPO das Amtsgericht Berlin-Schöneberg als zuständiges Gericht.
1. § 29 Abs. 1 ZPO begründet im Streitfall keinen gemeinsamen besonderen Gerichtsstand gegenüber beiden Beklagten, weil nichts vorgetragen oder ersichtlich ist, daß beide Beklagten jedenfalls zur Zeit des Zustandekommens des Vertrags mit den Klägern, der die streitige Rechtsanwaltsgebührenrechnung ausgelöst hat, im Bezirk ein und desselben Amtsgerichts wohnten.

a) Nach § 29 Abs. 1 ZPO ist, wenn - wie hier - über eine Verpflichtung aus einem Vertragsverhältnis gestritten wird, das Gericht des Orts zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Dieser Erfüllungsort bestimmt sich - sofern keine gesetzlichen Sonderregelungen eingreifen - nach dem Leistungsort , der sich aus § 269 Abs. 1 und 2 BGB ergibt. Insoweit stellt § 269 Abs. 1 BGB als Dispositivnorm (vgl. Rosenberg, Die Beweislast, 5. Aufl., S. 297) die von Gesetzes wegen zu beachtende Regel auf, daß die Leistung an dem Ort zu erfolgen hat, an welchem der bzw. - bei als Streitgenossen Verklagten - der jeweilige Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte. So ist diese Norm von gewichtigen Stimmen in der Literatur bisher verstanden worden (vgl. z.B. Planck, BGB, 4. Aufl. 1914, § 269 Anm. 3 a; Rosenberg, aaO; Baumgärtel/Strieder, Hdb. der Beweislast im Privatrecht, Bd. 1, Rdn. 1). Auch der Bundesgerichtshof hat den Aussagegehalt dieser Vorschrift wiederholt in diesem Sinne gesehen und angewendet (vgl. z.B. Beschl. v. 30.3.1988 - I ARZ 192/88, NJW 1988, 1914; Urt. v. 9.3.1995 - IX ZR 134/94, NJW 1995, 1546; Urt. v. 2.10.2002 - VII ZR 163/01, MDR 2003, 402; Urt. v. 16.7.2003 - VIII ZR 302/02, ZIP 2003, 2080, 2081). Im Zweifel ist also - wenn nicht gemäß § 269 Abs. 2 BGB ersatzweise der Ort der gewerblichen Nieder-
lassung entscheidet - der in § 269 Abs. 1 BGB genannte Wohnsitz des jeweiligen Schuldners der Leistungsort für dessen vertraglich begründete Leistungspflicht , so daß bei einer Klage gegen Streitgenossen mit unterschiedlichem Wohnsitz ein gemeinsamer Leistungsort nicht besteht. Etwas anderes gilt erst dann, wenn festgestellt werden kann und muß, daß die Vertragsparteien einen anderen, insbesondere einen Ort gemeinsamer Leistungserbringung bestimmt haben oder die Umstände des Falls einen solchen Leistungsort ergeben. Dabei soll durch die zweite dieser (Ausnahme-)Alternativen in Fällen, in denen die Vertragsparteien es unterlassen haben, ihren tatsächlichen Willen zum Leistungsort durch ausdrückliches oder konkludentes Verhalten zum Ausdruck zu bringen, jedenfalls deren mutmaßlichem Willen Rechnung getragen werden können (vgl. Prot. II. 1. S. 306; auch Siemon, MDR 2002, 366, 369). Dieser mutmaßliche Wille kann sich vor allem aus der Beschaffenheit der streitigen Leistung ergeben, was als Selbstverständlichkeit keiner ausdrücklichen Erwähnung im Gesetz bedurfte (Prot. aaO), aber auch aus der Natur des Schuldverhältnisses zu ersehen sein. Sofern sich Besonderheiten des konkreten Schuldverhältnisses nicht feststellen lassen, erlaubt diese zweite Alternative damit auch eine Bewertung anhand der typischen Art des Vertragsverhältnisses, das die streitige Verpflichtung begründet hat.

b) Im Streitfall kommt die Anwendung der gesetzlichen Regel des § 269 Abs. 1 BGB allenfalls wegen der zweiten Ausnahme in Betracht, weil nichts dafür ersichtlich ist, daß die Parteien etwas darüber zum Ausdruck gebracht haben , wo nach ihrem übereinstimmenden Willen die von den Beklagten geschuldete Leistung zu erfolgen habe. Allein aus dem Abschluß eines Vertrags mit einem Rechtsanwalt ergibt sich insbesondere keine stillschweigende Vereinbarung über einen Leistungsort dergestalt, daß der Mandant am Ort der Kanzlei seinen auf die BRAGO gestützten Zahlungsverpflichtungen nachkommen soll.


c) Auch der zweite Ausnahmetatbestand läßt sich jedoch nicht feststellen.
(1) Die streitige Leistungspflicht ist nicht von einer Beschaffenheit, die es als sachgerecht und deshalb im mutmaßlichen Willen der Parteien liegend erscheinen lassen könnte, sie nicht an dem in § 269 Abs. 1 BGB genannten Wohnsitz des jeweiligen Beklagten zu erfüllen. Die Beklagten schulden im Falle der sachlichen Berechtigung der geltend gemachten Forderung lediglich Geld. Insoweit besteht anders als etwa bei einer Verpflichtung, die auf Übergabe eines Grundstücks, auf Auflassung desselben oder auf Herstellung eines Werks an einer bestimmten Stelle gerichtet ist, keine bestimmte örtliche Präferenz. Das steht in Einklang mit § 270 BGB, nach dessen Abs. 4 bei Geldschulden die Vorschrift über den Leistungsort unberührt bleibt.
(2) Auch das Schuldverhältnis der Parteien weist keine Besonderheiten auf, die allein einen bestimmten anderen Leistungsort als den jeweiligen Wohnsitz eines Beklagten umständegerecht sein lassen.
In Frage steht nach dem behaupteten Inhalt des erteilten Auftrags - wie auch durch die Abrechnung nach der BRAGO deutlich wird - ein Schuldverhältnis , das einerseits auf Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt, andererseits auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren gerichtet ist. Da weitere Einzelheiten, etwa über das Zustandekommen des Vertrags der Parteien, nicht vorgetragen oder sonstwie ersichtlich sind, kommt insoweit nur die typisierende Bewertung eines solchen Schuldverhältnisses in Betracht. Sie ergibt zwar, daß dieses sein Gepräge durch die Leistungspflicht der Kläger erhielt, weil es sich hierdurch um einen von anderen Vertragstypen verschiedenen Vertrag handelt. Es mag auch
sein, daß der Schwerpunkt dieses Vertragsverhältnisses dort lag, wo die Kläger ihre nachgefragte Tätigkeit entfalteten. Allein das verleiht dem Schuldverhältnis jedoch keine Natur, die es rechtfertigte oder gar erforderte, daß die Kläger als Mandanten ihre Verpflichtung nicht wirksam an ihrem jeweiligen in § 269 Abs. 1 BGB genannten Wohnsitz erfüllen können. So hat der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Handelsvertreterverhältnissen zwar bei der Frage, welches materielle Recht nach dem hypothetischen Parteiwillen anzuwenden ist, auf den Schwerpunkt des Schuldverhältnisses abgestellt (vgl. BGHZ 53, 332, 337). Diese Rechtsprechung ist jedoch nicht auf die Bestimmung des Erfüllungsorts übertragen worden (BGH, Urt. v. 22.10.1987 - I ZR 224/85, NJW 1988, 966, 967). Sie führte auch praktisch bei jedem Vertragstyp zu einem einheitlichen Leistungsort für beide Vertragsparteien, was mit der Regelung des § 269 Abs. 1 BGB unvereinbar ist (vgl. BGH, Beschl. v. 5.12.1985 - I ARZ 737/85, NJW 1986, 935; Nicole Fleischer, Der Gerichtsstand des gemeinsamen Erfüllungsortes im Deutschen Recht, Diss. 1997, S. 15 f. m.w.N.).
Ein solcher Erfüllungsort kann deshalb nur angenommen werden, wenn weitere Umstände festgestellt werden können, wie sie beispielsweise beim klassischen Ladengeschäft des täglichen Lebens bestehen (vgl. BGH, Urt. v. 2.10.2002 - VIII ZR 163/01, MDR 2003, 402), bei dem üblicherweise die beiderseitigen Leistungspflichten sogleich an Ort und Stelle erledigt werden, oder regelmäßig bei einem Bauwerksvertrag vorliegen, weil auch der Besteller am Ort des Bauwerks mit dessen Abnahme eine seiner Hauptpflichten erfüllen muß und es interessengerecht ist, daß eine gerichtliche Auseinandersetzung dort durchgeführt werden kann, wo aufgrund der räumlichen Nähe zum Bauwerk eine Beweisaufnahme (z.B. über das Aufmaß oder über behauptete Mängel) regelmäßig wesentlich einfacher und kostengünstiger geschehen kann als an
dem auswärtigen Wohnsitz des Auftraggebers (BGH, Beschl. v. 5.12.1985 - I ARZ 737/85, NJW 1986, 935).
Solche zusätzlichen Umstände sind jedoch im Falle eines Anwaltsvertrags regelmäßig nicht feststellbar.
Dem klassischen Ladengeschäft des täglichen Lebens ist der Anwaltsvertrag nicht vergleichbar, weil regelmäßig der Abschluß des Vertrags nicht zur gleichzeitigen Erfüllung der gegenseitigen Leistungen führt. Sowohl der Rechtsanwalt als auch der Mandant erledigen das hierzu Erforderliche regelmäßig erst später. Selbst daß ein Mandant den von ihm beauftragten Rechtsanwalt sofort bezahlt, ist jedenfalls in der heutigen Zeit allenfalls ganz ausnahmsweise der Fall (vgl. OLG Frankfurt am Main NJW 2001, 1583; LG Hanau MDR 2002, 1032; LG München NJW-RR 2002, 206, 207; LG Berlin NJW-RR 202, 207, 208; LG Ravensburg BRAK-Mitt. 2002, 99; AG Köln NJW-RR 1995, 185, 186). Hierzu hat auch die weite Verbreitung von Rechtsschutzversicherungen beigetragen; die Rechtsanwälte machen deshalb ihr Tätigwerden häufig lediglich von der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung abhängig. Die spätere Bezahlung des Rechtsanwalts durch den Mandanten entspricht aber auch der Regelung des § 18 Abs. 1 BRAGO, nach welcher der Rechtsanwalt die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern darf. Angesichts dessen kann auch die Tatsache, daß ein Rechtsanwalt gemäß § 17 BRAGO einen Vorschuß verlangen darf, einem Anwaltsvertrag nicht das Gepräge eines in bar abzuwickelnden Vertrags verleihen. Im Rahmen der Vertragsfreiheit kann letztlich jede Vertragsdurchführung von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht werden , so daß die Vorschußpflicht nicht gerade den Anwaltsvertrag seiner Natur nach kennzeichnet.

Auch eine Parallele zum Bauwerksvertrag, die wie bei diesem einen vom Wohnsitz des Auftraggebers abweichenden Erfüllungsort interessengerecht sein lassen könnte, besteht nicht (Prechtel, MDR 2003, 667, 668). Dabei kann dahinstehen, ob der Anwaltsvertrag überhaupt als Werkvertrag oder wie üblich als Geschäftsbesorgungs- bzw. Dienstvertrag zustande gekommen ist. Im ersteren Fall fehlt der insbesondere bei Mängeln zutage tretende Bezug zum Ort der Leistung des Auftragnehmers. Die kostengünstige und sachgerechte Beurteilung der Leistungen des Anwalts ist regelmäßig nicht davon abhängig, daß sie durch das für seinen Kanzleiort zuständige Gericht erfolgt. Im Falle der Ausgestaltung als Dienst- oder Geschäftsbesorgungsvertrag ergibt sich nichts anderes , auch wenn man berücksichtigt, daß das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung vertritt, bei Arbeitsverhältnissen sei in der Regel von einem einheitlichen (gemeinsamen) Erfüllungsort an dem Ort auszugehen, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung zu erbringen hat, also der Mittelpunkt seiner Berufstätigkeit liegt (z.B. BAG, Beschl. v. 9.10.2002 - 5 AZR 307/01, NZA 2003, 339). Denn für diese Rechtsprechung, die im übrigen - wie das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluß vom 12. Oktober 1994 (5 AS 13/94) selbst angegeben hat - keinesfalls unumstritten ist, kann angeführt werden, daß der Arbeitsvertrag ein auf Dauer angelegtes Verhältnis begründet, das insbesondere soziale Fürsorgepflichten des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer einschließt. Das sind Umstände, die einen Anwaltsvertrag regelmäßig gerade nicht kennzeichnen ; vor allem ist ein dem Arbeitnehmer vergleichbarer Bedarf des Rechtsanwalts nach Schutz, der sachgerecht nur durch Erfüllung seiner Honorarforderung am Ort des Mittelpunkts seiner Berufstätigkeit zu befriedigen wäre, nicht zu erkennen.
Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß bei einem ausländischen Mandanten und Geltung deutschen Rechts der Erfüllungsort im Ausland liegt und der Rechtsanwalt Rechtsschutz im Ausland suchen muß. Denn das ist kein im Rahmen des § 269 Abs. 1 BGB maßgeblicher Gesichtspunkt, weil der ausländische Leistungsort auf der zur freien Disposition stehenden Auswahl des Vertragspartners beruht und deshalb die Natur des Schuldverhältnisses unberührt läßt. Daß die mit einer Klage im Ausland einhergehenden Nachteile durch Vereinbarung eines inländischen Erfüllungsorts nicht vermeidbar sind, hat hingegen seinen Grund in der in § 29 Abs. 2 ZPO getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung, die Wirkung einer Vereinbarung über den Erfüllungsort zu beschränken, wenn sie nicht von Angehörigen bestimmter Personengruppen getroffen wird. Im übrigen ist die Sicherung des allgemeinen Gerichtsstands , die auch der Regelung in § 38 Abs. 2 und 3 ZPO zugrunde liegt, nicht lückenlos. So erlaubt die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EG Nr. L 12 v. 16.1.2001, S. 1 ff.) in dem ihr unterfallenden Anwendungsbereich eine Vereinbarung über die Zuständigkeit (Art. 23 i.V.m. Art. 3 Abs. 1).
Der Rechtsprechung der Instanzgerichte, die bisher angenommen haben , daß die Gebührenforderung des Rechtsanwalts am Ort seiner Kanzlei zu erfüllen sei (vgl. neben den bereits genannten Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts, des Oberlandesgerichts Köln und des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg OLG Celle NJW 1966, 1975; MDR 1980, 673; LG Hamburg NJW 1976, 199 sowie die Nachw. bei und überhaupt zum Meinungsstand neuerdings wieder Prechtel, MDR 2003, 667 ff.), ist hierfür und gegen die Anwendung der gesetzlichen Regel des § 269 Abs. 1 BGB schließlich ebenfalls kein tragendes Argument zu entnehmen. Diese Rechtsprechung mag darauf
zurückgehen (vgl. KG JW 1927, 1324), daß man zunächst eine Notwendigkeit gesehen hat, daß Notare ihre Gebührenforderung an ihrem Kanzleisitz gerichtlich geltend machen können. Ein Gesichtspunkt, der sich hieraus möglicherweise für Rechtsanwaltshonorarforderungen nutzbar machen ließe, war jedoch bereits durch die Einführung der §§ 154 ff. KostO durch die Kostenordnung vom 25. November 1935 (RGBl I 1371) hinfällig, wonach Notare ihre Forderungen selbst beitreiben können.
Für die heutige Zeit ist deshalb vielmehr festzustellen, daß es - bei typisierender Sicht wie im Streitfall - eine vom Gesetz nicht gedeckte Privilegierung der Rechtsanwälte gegenüber anderen Gläubigern von Geldforderungen darstellte , wenn sie ihr Honorar nicht an dem gemäß § 13 ZPO bzw. §§ 29 Abs. 1 ZPO, 269 Abs. 1 BGB maßgeblichen Wohnsitz des Schuldners geltend machen müßten. Das würde sich insbesondere auch mit dem Schuldnerschutz nicht vertragen, der mit der Reform der Zuständigkeitsvorschriften durch das Gesetz vom 21. März 1974 (BGBl. I 753) gestärkt werden sollte (BT-Drucks. 7/1384 v. 7.12.1973). Soweit auch der Bundesgerichtshof (BGHZ 97, 79, 82; Beschl. v. 29.1.1981 - III ZR 1/80, WM 1981, 411; Urt. v. 31.1.1991 - III ZR 150/88, NJW 1991, 3095 m.Hinw. zu weiteren Entscheidungen des III. Zivilsenats) die Meinung vertreten hat, Honorarforderungen eines Rechtsanwalts seien an dessen Kanzleiort zu erfüllen, kann deshalb an dieser Meinung nicht festgehalten werden. Die insoweit betroffenen Zivilsenate haben auf Rückfrage des entscheidenden Senats erklärt, daß gegen die aus den genannten Gründen zu treffende Entscheidung keine durchgreifenden Bedenken bestehen.
2. Mangels gemeinsamen besonderen Gerichtsstands ist es sachgerecht , daß die Streitsache in einem der beiden in Betracht kommenden allgemeinen Gerichtsstände verhandelt und entschieden wird. Der Senat entscheidet
sich - der beabsichtigen Auswahl des Kammergerichts folgend - insoweit für das Amtsgericht Berlin-Schöneberg, weil die Kläger in Berlin berufsansässig sind und die anwaltliche Beratungstätigkeit im Hinblick auf eine in Berlin ansässige OHG erfolgt ist.
Melullis Jestaedt Scharen
Keukenschrijver Asendorf

(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.

(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ARZ 91/03
vom
11. November 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Gebührenforderungen von Rechtsanwälten können in der Regel nicht gemäß
§ 29 ZPO am Gericht des Kanzleisitzes geltend gemacht werden.
BGH, Beschl. v. 11. November 2003 - X ARZ 91/03 - Kammergericht
AG Berlin-Charlottenburg
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver
und Asendorf
am 11. November 2003

beschlossen:
Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Berlin-Schöneberg bestimmt.

Gründe:


I. Die Kläger betreiben als Rechtsanwalt (Kläger zu 1) bzw. als Steuerberater und vereidigter Buchprüfer (Kläger zu 2) eine Sozietät in Berlin im Bezirk des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg. Nach ihrem Vortrag wurden sie von dem Beklagten zu 1, der im Bezirk des Amtsgerichts Zossen (Brandenburg) wohnt, und von dem Beklagten zu 2, der im Bezirk des Amtsgerichts BerlinSchöneberg wohnt, beauftragt, bestimmte schriftliche Vertragsurkunden zu fertigen und die Eintragung einer Grundschuld zu veranlassen. Die Kläger berechneten für diese Tätigkeiten nach §§ 11, 26, 118 BRAGO einschließlich MwSt insgesamt 906,73 € und haben diesen Betrag nebst Zinsen beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingeklagt.

Dieses Gericht hält sich nicht für zuständig. Auf den deshalb angebrachten Antrag auf gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit hat das Kammergericht beschlossen:
Die Sache wird gemäß § 36 Abs. 3 ZPO dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:
Ist der Erfüllungsort für Honoraransprüche aus Anwaltsvertrag auch nach der Wandlung des Berufsbildes des Rechtsanwalts noch immer die Kanzlei des Rechtsanwalts?
Zur Begründung hat das Kammergericht ausgeführt: Wie schon das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg angenommen habe, bestehe ein für beide Beklagte örtlich zuständiges Gericht nicht, weil im Falle der Geltendmachung von Rechtsanwaltsgebühren ein besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts am Ort der Kanzlei gemäß § 29 ZPO zu verneinen sei. An der deshalb gebotenen Bestimmung des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg als zuständiges Gericht sehe man sich jedoch gehindert, weil jedenfalls das Bayerische Oberste Landesgericht (NJW-RR 2001, 928; NJW 2003, 366), das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (BRAK-Mitt. 2002, 44) und das Oberlandesgericht Köln (NJW-RR 1997, 825) die Frage des besonderen Gerichtsstands des Erfüllungsorts bei Klagen auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren anders entschieden hätten.
II. Die Vorlage ist zulässig.
1. Das zuständige Gericht ist zu bestimmen, weil die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gegeben sind. Die Beklagten haben in Anbetracht ihres unterschiedlichen Wohnsitzes ihren allgemeinen Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten (§ 13 ZPO). Wie das Kammergericht zu Recht ausgeführt hat, sollen sie jedenfalls nach dem Hilfsantrag der Kläger als Streitgenossen in einem der beiden in Betracht kommenden allgemeinen Gerichtsstände verklagt werden, wobei der Senat davon ausgeht, daß die Nennung des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten im Antrag der Kläger auf einem bloßen Versehen beruht. Für den Rechtsstreit ist schließlich - wie noch auszuführen sein wird - ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet.
2. Die nach § 36 Abs. 3 ZPO ferner erforderliche Divergenz ist ebenfalls gegeben. Das vorlegende Oberlandesgericht will seiner Entscheidung die Auffassung zugrunde legen, daß Forderungen von Rechtsanwälten aufgrund ihrer Beratungstätigkeit nicht gemäß § 29 ZPO am Gericht ihres Kanzleisitzes geltend gemacht werden können. Damit will es von der Rechtsprechung der bereits genannten anderen Oberlandesgerichte und des Bayerischen Obersten Landesgerichts abweichen.
III. Die zulässige Vorlage hat gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 ZPO zur Folge, daß der Bundesgerichtshof in der Sache zu entscheiden, also das zuständige Gericht zu bestimmen hat. Im Gesetz ist nicht vorgesehen, daß lediglich die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt wird. Die Beschränkung der Vorlage hierauf im Tenor des Vorlagebeschlusses des Kammergerichts ist deshalb bedeutungslos.
IV. Der Senat bestimmt in Ermangelung eines besonderen Gerichtsstands nach § 29 ZPO das Amtsgericht Berlin-Schöneberg als zuständiges Gericht.
1. § 29 Abs. 1 ZPO begründet im Streitfall keinen gemeinsamen besonderen Gerichtsstand gegenüber beiden Beklagten, weil nichts vorgetragen oder ersichtlich ist, daß beide Beklagten jedenfalls zur Zeit des Zustandekommens des Vertrags mit den Klägern, der die streitige Rechtsanwaltsgebührenrechnung ausgelöst hat, im Bezirk ein und desselben Amtsgerichts wohnten.

a) Nach § 29 Abs. 1 ZPO ist, wenn - wie hier - über eine Verpflichtung aus einem Vertragsverhältnis gestritten wird, das Gericht des Orts zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Dieser Erfüllungsort bestimmt sich - sofern keine gesetzlichen Sonderregelungen eingreifen - nach dem Leistungsort , der sich aus § 269 Abs. 1 und 2 BGB ergibt. Insoweit stellt § 269 Abs. 1 BGB als Dispositivnorm (vgl. Rosenberg, Die Beweislast, 5. Aufl., S. 297) die von Gesetzes wegen zu beachtende Regel auf, daß die Leistung an dem Ort zu erfolgen hat, an welchem der bzw. - bei als Streitgenossen Verklagten - der jeweilige Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte. So ist diese Norm von gewichtigen Stimmen in der Literatur bisher verstanden worden (vgl. z.B. Planck, BGB, 4. Aufl. 1914, § 269 Anm. 3 a; Rosenberg, aaO; Baumgärtel/Strieder, Hdb. der Beweislast im Privatrecht, Bd. 1, Rdn. 1). Auch der Bundesgerichtshof hat den Aussagegehalt dieser Vorschrift wiederholt in diesem Sinne gesehen und angewendet (vgl. z.B. Beschl. v. 30.3.1988 - I ARZ 192/88, NJW 1988, 1914; Urt. v. 9.3.1995 - IX ZR 134/94, NJW 1995, 1546; Urt. v. 2.10.2002 - VII ZR 163/01, MDR 2003, 402; Urt. v. 16.7.2003 - VIII ZR 302/02, ZIP 2003, 2080, 2081). Im Zweifel ist also - wenn nicht gemäß § 269 Abs. 2 BGB ersatzweise der Ort der gewerblichen Nieder-
lassung entscheidet - der in § 269 Abs. 1 BGB genannte Wohnsitz des jeweiligen Schuldners der Leistungsort für dessen vertraglich begründete Leistungspflicht , so daß bei einer Klage gegen Streitgenossen mit unterschiedlichem Wohnsitz ein gemeinsamer Leistungsort nicht besteht. Etwas anderes gilt erst dann, wenn festgestellt werden kann und muß, daß die Vertragsparteien einen anderen, insbesondere einen Ort gemeinsamer Leistungserbringung bestimmt haben oder die Umstände des Falls einen solchen Leistungsort ergeben. Dabei soll durch die zweite dieser (Ausnahme-)Alternativen in Fällen, in denen die Vertragsparteien es unterlassen haben, ihren tatsächlichen Willen zum Leistungsort durch ausdrückliches oder konkludentes Verhalten zum Ausdruck zu bringen, jedenfalls deren mutmaßlichem Willen Rechnung getragen werden können (vgl. Prot. II. 1. S. 306; auch Siemon, MDR 2002, 366, 369). Dieser mutmaßliche Wille kann sich vor allem aus der Beschaffenheit der streitigen Leistung ergeben, was als Selbstverständlichkeit keiner ausdrücklichen Erwähnung im Gesetz bedurfte (Prot. aaO), aber auch aus der Natur des Schuldverhältnisses zu ersehen sein. Sofern sich Besonderheiten des konkreten Schuldverhältnisses nicht feststellen lassen, erlaubt diese zweite Alternative damit auch eine Bewertung anhand der typischen Art des Vertragsverhältnisses, das die streitige Verpflichtung begründet hat.

b) Im Streitfall kommt die Anwendung der gesetzlichen Regel des § 269 Abs. 1 BGB allenfalls wegen der zweiten Ausnahme in Betracht, weil nichts dafür ersichtlich ist, daß die Parteien etwas darüber zum Ausdruck gebracht haben , wo nach ihrem übereinstimmenden Willen die von den Beklagten geschuldete Leistung zu erfolgen habe. Allein aus dem Abschluß eines Vertrags mit einem Rechtsanwalt ergibt sich insbesondere keine stillschweigende Vereinbarung über einen Leistungsort dergestalt, daß der Mandant am Ort der Kanzlei seinen auf die BRAGO gestützten Zahlungsverpflichtungen nachkommen soll.


c) Auch der zweite Ausnahmetatbestand läßt sich jedoch nicht feststellen.
(1) Die streitige Leistungspflicht ist nicht von einer Beschaffenheit, die es als sachgerecht und deshalb im mutmaßlichen Willen der Parteien liegend erscheinen lassen könnte, sie nicht an dem in § 269 Abs. 1 BGB genannten Wohnsitz des jeweiligen Beklagten zu erfüllen. Die Beklagten schulden im Falle der sachlichen Berechtigung der geltend gemachten Forderung lediglich Geld. Insoweit besteht anders als etwa bei einer Verpflichtung, die auf Übergabe eines Grundstücks, auf Auflassung desselben oder auf Herstellung eines Werks an einer bestimmten Stelle gerichtet ist, keine bestimmte örtliche Präferenz. Das steht in Einklang mit § 270 BGB, nach dessen Abs. 4 bei Geldschulden die Vorschrift über den Leistungsort unberührt bleibt.
(2) Auch das Schuldverhältnis der Parteien weist keine Besonderheiten auf, die allein einen bestimmten anderen Leistungsort als den jeweiligen Wohnsitz eines Beklagten umständegerecht sein lassen.
In Frage steht nach dem behaupteten Inhalt des erteilten Auftrags - wie auch durch die Abrechnung nach der BRAGO deutlich wird - ein Schuldverhältnis , das einerseits auf Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt, andererseits auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren gerichtet ist. Da weitere Einzelheiten, etwa über das Zustandekommen des Vertrags der Parteien, nicht vorgetragen oder sonstwie ersichtlich sind, kommt insoweit nur die typisierende Bewertung eines solchen Schuldverhältnisses in Betracht. Sie ergibt zwar, daß dieses sein Gepräge durch die Leistungspflicht der Kläger erhielt, weil es sich hierdurch um einen von anderen Vertragstypen verschiedenen Vertrag handelt. Es mag auch
sein, daß der Schwerpunkt dieses Vertragsverhältnisses dort lag, wo die Kläger ihre nachgefragte Tätigkeit entfalteten. Allein das verleiht dem Schuldverhältnis jedoch keine Natur, die es rechtfertigte oder gar erforderte, daß die Kläger als Mandanten ihre Verpflichtung nicht wirksam an ihrem jeweiligen in § 269 Abs. 1 BGB genannten Wohnsitz erfüllen können. So hat der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Handelsvertreterverhältnissen zwar bei der Frage, welches materielle Recht nach dem hypothetischen Parteiwillen anzuwenden ist, auf den Schwerpunkt des Schuldverhältnisses abgestellt (vgl. BGHZ 53, 332, 337). Diese Rechtsprechung ist jedoch nicht auf die Bestimmung des Erfüllungsorts übertragen worden (BGH, Urt. v. 22.10.1987 - I ZR 224/85, NJW 1988, 966, 967). Sie führte auch praktisch bei jedem Vertragstyp zu einem einheitlichen Leistungsort für beide Vertragsparteien, was mit der Regelung des § 269 Abs. 1 BGB unvereinbar ist (vgl. BGH, Beschl. v. 5.12.1985 - I ARZ 737/85, NJW 1986, 935; Nicole Fleischer, Der Gerichtsstand des gemeinsamen Erfüllungsortes im Deutschen Recht, Diss. 1997, S. 15 f. m.w.N.).
Ein solcher Erfüllungsort kann deshalb nur angenommen werden, wenn weitere Umstände festgestellt werden können, wie sie beispielsweise beim klassischen Ladengeschäft des täglichen Lebens bestehen (vgl. BGH, Urt. v. 2.10.2002 - VIII ZR 163/01, MDR 2003, 402), bei dem üblicherweise die beiderseitigen Leistungspflichten sogleich an Ort und Stelle erledigt werden, oder regelmäßig bei einem Bauwerksvertrag vorliegen, weil auch der Besteller am Ort des Bauwerks mit dessen Abnahme eine seiner Hauptpflichten erfüllen muß und es interessengerecht ist, daß eine gerichtliche Auseinandersetzung dort durchgeführt werden kann, wo aufgrund der räumlichen Nähe zum Bauwerk eine Beweisaufnahme (z.B. über das Aufmaß oder über behauptete Mängel) regelmäßig wesentlich einfacher und kostengünstiger geschehen kann als an
dem auswärtigen Wohnsitz des Auftraggebers (BGH, Beschl. v. 5.12.1985 - I ARZ 737/85, NJW 1986, 935).
Solche zusätzlichen Umstände sind jedoch im Falle eines Anwaltsvertrags regelmäßig nicht feststellbar.
Dem klassischen Ladengeschäft des täglichen Lebens ist der Anwaltsvertrag nicht vergleichbar, weil regelmäßig der Abschluß des Vertrags nicht zur gleichzeitigen Erfüllung der gegenseitigen Leistungen führt. Sowohl der Rechtsanwalt als auch der Mandant erledigen das hierzu Erforderliche regelmäßig erst später. Selbst daß ein Mandant den von ihm beauftragten Rechtsanwalt sofort bezahlt, ist jedenfalls in der heutigen Zeit allenfalls ganz ausnahmsweise der Fall (vgl. OLG Frankfurt am Main NJW 2001, 1583; LG Hanau MDR 2002, 1032; LG München NJW-RR 2002, 206, 207; LG Berlin NJW-RR 202, 207, 208; LG Ravensburg BRAK-Mitt. 2002, 99; AG Köln NJW-RR 1995, 185, 186). Hierzu hat auch die weite Verbreitung von Rechtsschutzversicherungen beigetragen; die Rechtsanwälte machen deshalb ihr Tätigwerden häufig lediglich von der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung abhängig. Die spätere Bezahlung des Rechtsanwalts durch den Mandanten entspricht aber auch der Regelung des § 18 Abs. 1 BRAGO, nach welcher der Rechtsanwalt die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern darf. Angesichts dessen kann auch die Tatsache, daß ein Rechtsanwalt gemäß § 17 BRAGO einen Vorschuß verlangen darf, einem Anwaltsvertrag nicht das Gepräge eines in bar abzuwickelnden Vertrags verleihen. Im Rahmen der Vertragsfreiheit kann letztlich jede Vertragsdurchführung von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht werden , so daß die Vorschußpflicht nicht gerade den Anwaltsvertrag seiner Natur nach kennzeichnet.

Auch eine Parallele zum Bauwerksvertrag, die wie bei diesem einen vom Wohnsitz des Auftraggebers abweichenden Erfüllungsort interessengerecht sein lassen könnte, besteht nicht (Prechtel, MDR 2003, 667, 668). Dabei kann dahinstehen, ob der Anwaltsvertrag überhaupt als Werkvertrag oder wie üblich als Geschäftsbesorgungs- bzw. Dienstvertrag zustande gekommen ist. Im ersteren Fall fehlt der insbesondere bei Mängeln zutage tretende Bezug zum Ort der Leistung des Auftragnehmers. Die kostengünstige und sachgerechte Beurteilung der Leistungen des Anwalts ist regelmäßig nicht davon abhängig, daß sie durch das für seinen Kanzleiort zuständige Gericht erfolgt. Im Falle der Ausgestaltung als Dienst- oder Geschäftsbesorgungsvertrag ergibt sich nichts anderes , auch wenn man berücksichtigt, daß das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung vertritt, bei Arbeitsverhältnissen sei in der Regel von einem einheitlichen (gemeinsamen) Erfüllungsort an dem Ort auszugehen, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung zu erbringen hat, also der Mittelpunkt seiner Berufstätigkeit liegt (z.B. BAG, Beschl. v. 9.10.2002 - 5 AZR 307/01, NZA 2003, 339). Denn für diese Rechtsprechung, die im übrigen - wie das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluß vom 12. Oktober 1994 (5 AS 13/94) selbst angegeben hat - keinesfalls unumstritten ist, kann angeführt werden, daß der Arbeitsvertrag ein auf Dauer angelegtes Verhältnis begründet, das insbesondere soziale Fürsorgepflichten des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer einschließt. Das sind Umstände, die einen Anwaltsvertrag regelmäßig gerade nicht kennzeichnen ; vor allem ist ein dem Arbeitnehmer vergleichbarer Bedarf des Rechtsanwalts nach Schutz, der sachgerecht nur durch Erfüllung seiner Honorarforderung am Ort des Mittelpunkts seiner Berufstätigkeit zu befriedigen wäre, nicht zu erkennen.
Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß bei einem ausländischen Mandanten und Geltung deutschen Rechts der Erfüllungsort im Ausland liegt und der Rechtsanwalt Rechtsschutz im Ausland suchen muß. Denn das ist kein im Rahmen des § 269 Abs. 1 BGB maßgeblicher Gesichtspunkt, weil der ausländische Leistungsort auf der zur freien Disposition stehenden Auswahl des Vertragspartners beruht und deshalb die Natur des Schuldverhältnisses unberührt läßt. Daß die mit einer Klage im Ausland einhergehenden Nachteile durch Vereinbarung eines inländischen Erfüllungsorts nicht vermeidbar sind, hat hingegen seinen Grund in der in § 29 Abs. 2 ZPO getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung, die Wirkung einer Vereinbarung über den Erfüllungsort zu beschränken, wenn sie nicht von Angehörigen bestimmter Personengruppen getroffen wird. Im übrigen ist die Sicherung des allgemeinen Gerichtsstands , die auch der Regelung in § 38 Abs. 2 und 3 ZPO zugrunde liegt, nicht lückenlos. So erlaubt die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EG Nr. L 12 v. 16.1.2001, S. 1 ff.) in dem ihr unterfallenden Anwendungsbereich eine Vereinbarung über die Zuständigkeit (Art. 23 i.V.m. Art. 3 Abs. 1).
Der Rechtsprechung der Instanzgerichte, die bisher angenommen haben , daß die Gebührenforderung des Rechtsanwalts am Ort seiner Kanzlei zu erfüllen sei (vgl. neben den bereits genannten Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts, des Oberlandesgerichts Köln und des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg OLG Celle NJW 1966, 1975; MDR 1980, 673; LG Hamburg NJW 1976, 199 sowie die Nachw. bei und überhaupt zum Meinungsstand neuerdings wieder Prechtel, MDR 2003, 667 ff.), ist hierfür und gegen die Anwendung der gesetzlichen Regel des § 269 Abs. 1 BGB schließlich ebenfalls kein tragendes Argument zu entnehmen. Diese Rechtsprechung mag darauf
zurückgehen (vgl. KG JW 1927, 1324), daß man zunächst eine Notwendigkeit gesehen hat, daß Notare ihre Gebührenforderung an ihrem Kanzleisitz gerichtlich geltend machen können. Ein Gesichtspunkt, der sich hieraus möglicherweise für Rechtsanwaltshonorarforderungen nutzbar machen ließe, war jedoch bereits durch die Einführung der §§ 154 ff. KostO durch die Kostenordnung vom 25. November 1935 (RGBl I 1371) hinfällig, wonach Notare ihre Forderungen selbst beitreiben können.
Für die heutige Zeit ist deshalb vielmehr festzustellen, daß es - bei typisierender Sicht wie im Streitfall - eine vom Gesetz nicht gedeckte Privilegierung der Rechtsanwälte gegenüber anderen Gläubigern von Geldforderungen darstellte , wenn sie ihr Honorar nicht an dem gemäß § 13 ZPO bzw. §§ 29 Abs. 1 ZPO, 269 Abs. 1 BGB maßgeblichen Wohnsitz des Schuldners geltend machen müßten. Das würde sich insbesondere auch mit dem Schuldnerschutz nicht vertragen, der mit der Reform der Zuständigkeitsvorschriften durch das Gesetz vom 21. März 1974 (BGBl. I 753) gestärkt werden sollte (BT-Drucks. 7/1384 v. 7.12.1973). Soweit auch der Bundesgerichtshof (BGHZ 97, 79, 82; Beschl. v. 29.1.1981 - III ZR 1/80, WM 1981, 411; Urt. v. 31.1.1991 - III ZR 150/88, NJW 1991, 3095 m.Hinw. zu weiteren Entscheidungen des III. Zivilsenats) die Meinung vertreten hat, Honorarforderungen eines Rechtsanwalts seien an dessen Kanzleiort zu erfüllen, kann deshalb an dieser Meinung nicht festgehalten werden. Die insoweit betroffenen Zivilsenate haben auf Rückfrage des entscheidenden Senats erklärt, daß gegen die aus den genannten Gründen zu treffende Entscheidung keine durchgreifenden Bedenken bestehen.
2. Mangels gemeinsamen besonderen Gerichtsstands ist es sachgerecht , daß die Streitsache in einem der beiden in Betracht kommenden allgemeinen Gerichtsstände verhandelt und entschieden wird. Der Senat entscheidet
sich - der beabsichtigen Auswahl des Kammergerichts folgend - insoweit für das Amtsgericht Berlin-Schöneberg, weil die Kläger in Berlin berufsansässig sind und die anwaltliche Beratungstätigkeit im Hinblick auf eine in Berlin ansässige OHG erfolgt ist.
Melullis Jestaedt Scharen
Keukenschrijver Asendorf

Hat der Dritte den Gegenstand, auf den sich das Vorkaufsrecht bezieht, mit anderen Gegenständen zu einem Gesamtpreis gekauft, so hat der Vorkaufsberechtigte einen verhältnismäßigen Teil des Gesamtpreises zu entrichten. Der Verpflichtete kann verlangen, dass der Vorkauf auf alle Sachen erstreckt wird, die nicht ohne Nachteil für ihn getrennt werden können.

Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.

Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.

(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.

(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.

(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 108/12
Verkündet am:
7. November 2012
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
CISG Art. 8, Art. 9, Art. 31; ZPO § 29

a) Ist bei einem internationalen Warenkauf als Lieferklausel der Incoterm DDP (geliefert
verzollt) benannter Bestimmungsort vereinbart worden, ist für die Bedeutung
der Klausel in der Regel auf die Anwendungshinweise der Internationalen Handelskammer
(ICC) zurückzugreifen. Danach hat der Verkäufer die geschuldete
Lieferleistung am benannten Bestimmungsort als Bringschuld zu erfüllen.

b) Für eine an diesen Bestimmungsort anknüpfende gerichtliche Zuständigkeit des
Erfüllungsorts gemäß § 29 ZPO ist es unerheblich, ob sich die Vertragsparteien
dieser Wirkungen bei Vereinbarung der Lieferklausel bewusst waren.
BGH, Urteil vom 7. November 2012 - VIII ZR 108/12 - OLG Köln
LG Köln
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin
Dr. Hessel, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin
Dr. Fetzer

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Februar 2012 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die in K. ansässige und in der Rechtsform einer GmbH firmierende Klägerin bezog von der in Südkorea ansässigen und in der Rechtsform einer Limited firmierenden Beklagten seit 2003 in ständiger Geschäftsbeziehung Glasfasern (Lichtwellenleiter). Diese verarbeitete die Klägerin zu Glasfaserkabeln und belieferte damit Energieversorgungsunternehmen, die die Kabel unter anderem an Telekommunikationsunternehmen zur schnellen Datenübertragung vermieteten. Mehrere Endkunden der Klägerin rügten in der Folgezeit temperaturabhängige Dämpfungsphänomene, die zu einer Reduzierung der Datenübertragungsgeschwindigkeit führten. Ob diese von der Klägerin als Mangel angesehenen Phänomene auf einer fehlerhaften Produktion der von der Beklagten gelieferten Lichtwellenleiter oder auf deren mangelhafter Verarbeitung durch die Klägerin beruhen, ist zwischen den Parteien streitig.
2
Die Klägerin, die von den Mängeln nur Glasfasern als betroffen ansieht, die nach dem 1. März 2005 bestellt wurden, verlangt von der Beklagten mit ih- rer bei dem Landgericht Köln erhobenen Klage Schadensersatz. Die von ihr angenommene Zuständigkeit des Landgerichts Köln stützt sie darauf, dass ihre Bestellungen neben einem Verweis auf ihre Einkaufsbedingungen 05/2003 jeweils den Zusatz "Terms of delivery: DDP Cologne" enthielten und dass die Rechnungen und Transportdokumente der Beklagten, die selbst keine Auftragsbestätigungen versandt hatte, ebenfalls auf die Incoterm-Klausel DDP Cologne verwiesen.
3
Auf die Rüge einer fehlenden internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts durch die Beklagte, die außerdem hilfsweise im Wege der Aufrechnung und Widerklage die Bezahlung von noch offenen Rechnungen geltend macht, hat das Landgericht die Klage wegen einer fehlenden internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte als unzulässig abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat das Urteil auf die Berufung der Klägerin aufgehoben, das Landgericht Köln zur Entscheidung des Rechtsstreits für international zuständig erklärt und im Übrigen die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr auf die Rüge einer fehlenden internationalen Zuständigkeit gestütztes Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

5
Das Berufungsgericht (OLG Köln, Urteil vom 29. Februar 2012 - 16 U 57/11, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
6
Die Klägerin könne sich für eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte zwar nicht auf eine dahingehende Gerichtsstandsklausel in ihren Ein- kaufsbedingungen stützen, da die erstmals im Berufungsrechtszug vorgelegten Bedingungen nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen seien und die Klägerin auch keinen schlüssigen Vortrag zu einer wirksamen Einbeziehung dieser Bedingungen in die Lieferverhältnisse gehalten habe. Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Köln folge aber aus § 29 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit dem den streitgegenständlichen Lieferungen zugrundeliegenden Incoterm Delivered Duty Paid (DDP). Diese habe den Inhalt „Lieferung nach Köln frachtfrei und verzollt“ und bestimme - da die EuGVVO nicht zur Anwendung komme - Köln als den auch für die internationale Zuständigkeit maßgeblichen Erfüllungsort gemäß § 29 ZPO. Insoweit komme es auf das anwendbare materielle Recht an, das hier dem UN-Kaufrechtsübereinkommen (CISG) zu entnehmen sei, da die Klägerin ihre Ansprüche ausschließlich aus Lieferungen nach dem 1. März 2005 herleite und nach diesem Zeitpunkt das Übereinkommen sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in Südkorea geltendes Recht gewesen sei.
7
Nach dem Übereinkommen sei Erfüllungsort für den Schadensersatz wegen mangelhafter Lieferung der Ort, an den die Ware zu liefern gewesen sei. Dieser Ort sei nach Art. 31 CISG zwar grundsätzlich der Ort der Niederlassung des Verkäufers. Anderes gelte aber, wenn die Ware nach den Vereinbarungen der Parteien an einen anderen Ort zu liefern gewesen sei. Eine solche, formlos mögliche Vereinbarung hätten die Parteien hier mit der Klausel DDP Cologne getroffen. Denn der Incoterm DDP enthalte die Vereinbarung, dass der Verkäufer die Ware dem Käufer am benannten Bestimmungsort zur Verfügung stellen müsse, und treffe damit entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur eine Regelung zur Gefahr- und Kostentragung, sondern - wie die Anwendungshinweise des Incoterm DDP zu den dortigen Gliederungspunkten A und B 4 bis 6 zeigten - eine Vereinbarung über den Lieferort als Leistungsort im Sinne einer Bringschuld. Insoweit unterscheide sich der Fall von der von der Beklagten herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 1996 (VIII ZR 154/95), in der die Sichtweise der Vorinstanz gebilligt worden sei, dass es sich bei der Klausel "Lieferung: frei Haus B. unverzollt" lediglich um eine Regelung zur Gefahrtragung und zu den Transportkosten gehandelt habe. Denn im Gegensatz zu dieser Klausel, der im Handelsverkehr kein typischer, eindeutiger Erklärungswert zukomme, enthielten die Incoterms zum Inhalt der Klausel DDP nähere, für deren Auslegung maßgebliche Bestimmungen, wonach diese Klausel auch den Lieferort regele.
8
Entgegen der Auffassung des Landgerichts liege in einer Vereinbarung über den Lieferort zugleich eine die gerichtliche Zuständigkeit begründende Vereinbarung über den Erfüllungsort im Sinne von § 29 ZPO, ohne dass es hierzu einer weiteren, auf die Begründung der gerichtlichen Zuständigkeit gerichteten Willensübereinstimmung der Parteien bedürfe. Denn § 29 Abs. 2 ZPO, dessen besondere Voraussetzungen hier vorlägen, gehe davon aus, dass eine Vereinbarung über den Erfüllungsort grundsätzlich auch Auswirkungen auf den Gerichtsstand habe, ohne dass es darauf ankomme, ob diese Folge der Beklagten bewusst gewesen sei oder ob weitere Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Vereinbarung des Erfüllungsortes auch den Gerichtsstand habe erfassen sollen. Die Verknüpfung zwischen der Vereinbarung des Erfüllungsortes und dem dort begründeten Gerichtsstand folge nicht aus der Willenseinigung der Parteien auf einen Gerichtsstand. Dies ergebe sich vielmehr aus den entsprechenden Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit, welche unter dem Gesichtspunkt der Sachnähe einen Gerichtsstand an dem Ort begründeten, an dem die betreffende Verpflichtung nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien zu erfüllen sei. Insoweit folge entgegen der Auffassung der Beklagten aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. April 2009 (VIII ZR 156/07), in dem es um den Incoterm FOB und - anders als hier - um Ansprüche auf Kaufpreiszahlung gegangen sei, nichts Gegenteiliges.

II.

9
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision ist daher zurückzuweisen.
10
Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte , die in jeder Lage des Verfahrens, und zwar auch noch im Revisionsverfahren , von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, WM 2012, 1582 Rn. 22 mwN), und damit die Zuständigkeit des Landgerichts Köln zu Recht für gegeben erachtet. Die Zuständigkeit folgt aus § 29 ZPO, weil die Parteien durch den von ihnen verwendeten Incoterm (International Commercial Term, herausgegeben von der Internationalen Handelskammer ) DDP Cologne Köln als Erfüllungsort vereinbart und darüber zugleich - als Formkaufleute im Sinne von § 6 Abs. 1 HGB nach § 29 Abs. 2 ZPO wirksam - die Zuständigkeit des hier bestehenden Gerichts begründet haben.
11
1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich aus den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften. Dies sind, da nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts eine (wirksame) Vereinbarung über die Zuständigkeit im Sinne von Art. 23 EuGVVO nicht vorliegt und die Bestimmungen der EuGVVO nach deren Art. 4 Abs. 1 auch sonst nicht zur Anwendung kommen, die Vorschriften der deutschen Zivilprozessordnung. Nach deren § 29 Abs. 1 ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Das betrifft nicht nur die örtliche Zuständigkeit. Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes begründet im Regelfall zugleich auch die internationale Zuständigkeit der an diesem Ort bestehenden Gerichte (BGH, Urteile vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10, BGHZ 188, 85 Rn. 13; vom 4. Dezember 1996 - VIII ZR 306/95, NJW-RR 1997, 690 unter II 1; vom 3. Dezember 1992 - IX ZR 229/91, BGHZ 120, 334, 347).
12
2. Die Schadensersatzpflicht, die Gegenstand der Klage ist, ist von der Beklagten an dem durch den vereinbarten Incoterm DDP Cologne bestimmten Leistungsort Köln und damit in Deutschland zu erfüllen.
13
a) Für die Zuständigkeit der Gerichte, die über die erhobenen Ansprüche zu entscheiden haben, kommt es nach § 29 Abs. 1 ZPO auf den Erfüllungsort für die jeweils streitige Verpflichtung an. Dieser bestimmt sich danach, wo aufgrund materiell-rechtlicher Vorschriften oder aufgrund (ausdrücklicher oder konkludenter ) Parteivereinbarung die im Streit befindliche vertragliche Verpflichtung zu erfüllen ist (Musielak/Heinrich, ZPO, 9. Aufl., § 29 Rn. 15; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 29 Rn. 26, 32). Bei gegenseitigen Verträgen besteht deshalb im Allgemeinen kein einheitlicher Erfüllungsort; dieser ist vielmehr für jede aus dem Vertrag folgende Verpflichtung gesondert zu bestimmen (BGH, Urteile vom 24. Januar 2007 - XII ZR 168/04, NJW-RR 2007, 777 Rn. 12; vom 4. März 2004 - IX ZR 101/03, WM 2004, 2038 unter 1; jeweils mwN).
14
Allerdings muss die klageweise geltend gemachte Verpflichtung - hier der Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung vertraglicher Verpflichtungen durch die Lieferung mangelhafter Ware - nicht (anspruchs-)identisch sein mit der ihr zugrunde liegenden (Liefer-)Verpflichtung, um deren ordnungsgemäße Erfüllung der eigentliche Streit geht. Maßgeblich für die Erfüllungsortzuständigkeit ist vielmehr die dem erhobenen Anspruch zugrunde liegende Vertragspflicht , deren Verletzung gerügt wird (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10, aaO Rn. 29). Dementsprechend erfasst der Gerichtsstand des Erfüllungsortes einer Primärverbindlichkeit auch Klagen auf Schadensersatz wegen Nicht- oder Schlechterfüllung von Haupt- und Nebenpflichten (BGH, Urteile vom 6. November 1973 - VI ZR 199/71, WM 1974, 182 unter B II 2, 3; vom 11. Dezember 1996 - VIII ZR 154/95, BGHZ 134, 201, 205 mwN [zu Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ]; österr. OGH, Beschluss vom 29. März 2004 - 5 Ob 313/03w, RISJustiz RS0117841 mwN [zu Art. 5 EuGVÜ]; OLG Saarbrücken, NJW 2000, 670, 671; Musielak/Heinrich, aaO, § 29 Rn. 16 mwN). Der Erfüllungsort solcher Se- kundärverbindlichkeiten folgt daher grundsätzlich dem Erfüllungsort der verletzten Primärverbindlichkeit, hier also dem Erfüllungsort für die Verpflichtung der Beklagten zur Lieferung der bestellten Ware in mangelfreiem Zustand.
15
b) Der Erfüllungsort der verletzten Vertragspflicht bestimmt sich nach dem für das Vertragsverhältnis maßgeblichen und gegebenenfalls nach deutschem Kollisionsrecht zu bestimmenden materiellen Recht; er wird also lege causae durch Rückgriff auf das Vertragsstatut qualifiziert (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10, aaO mwN; vom 24. Januar 2007 - XII ZR 168/04, aaO Rn. 11; vom 3. Dezember 1992 - IX ZR 229/91, aaO mwN). Das ist - wovon auch das Berufungsgericht unangegriffen ausgeht - gemäß dem zum Zeitpunkt der Bestellungen noch geltenden Art. 3 Abs. 2 EGBGB aF das UNKaufrechtsübereinkommen (CISG), dessen in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a CISG beschriebene Anwendungsvoraussetzungen hier gegeben sind. Der Erfüllungsort entspricht dabei grundsätzlich dem Leistungsort, an dem die verletzte Vertragspflicht nach dem dafür maßgeblichen materiellen Recht zu erfüllen war (BGH, Beschluss vom 11. November 2003 - X ARZ 91/03, BGHZ 157, 20, 23 mwN; Urteile vom 4. März 2004 - IX ZR 101/03, aaO; vom 24. Januar 2007 - XII ZR 168/04, aaO), also dem Ort, an dem der Schuldner die von ihm zu erbringende Leistungshandlung vorzunehmen hatte (Stein/Jonas/Roth, aaO, § 29 Rn. 3; BeckOK-ZPO/Toussaint, Stand 15. Juli 2012, § 29 Rn. 18).
16
aa) Die Regeln zur Bestimmung des Leistungsortes für die als verletzt gerügte Pflicht der Beklagten zur Lieferung vertragsgemäßer Ware (Art. 30, 35 CISG) und einen hieraus für die prozessualen Zuständigkeiten abgeleiteten Erfüllungsort finden sich in Art. 31 CISG (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1996 - VIII ZR 154/95, aaO S. 205 f. [zu Art. 5 EuGVÜ]; schweiz. Bundesgericht , IHR 2010, 112, 114 mwN [zu Art. 5 LugÜ]). Dieser enthält in Buchstabe a eine Auslegungsregel dahin, dass bei einem Beförderungskauf - wie er hier vorliegt - der Verkäufer die Ware dem ersten Beförderer zur Übermittlung an den Käufer zu übergeben hat und der Lieferort deshalb am Ort dieser Übergabe liegt, es sei denn, der Verkäufer hat die Ware nach einem bestimmten anderen Ort zu liefern. Eine solche von der Auslegungsregel abweichende Abrede liegt entgegen der Auffassung der Revision in dem hier zu den "Terms ofdelivery" vereinbarten Incoterm DDP Cologne.
17
bb) Die Vereinbarung eines die Auslegungsregel des Art. 31 CISG beiseite schiebenden Erfüllungsortes kann in der - hier vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejahten - Vereinbarung einer Handelsklausel liegen, nach deren schlagwortartig umschriebenem Regelungsgehalt der Lieferort abweichend vom Ort der Übergabe an den ersten Beförderer etwa dahin bestimmt wird, dass der Lieferort und der Ort, an dem der Käufer die Ware zu übernehmen hat, anders als bei der Regel des Art. 31 Buchst. a CISG nicht auseinander fallen, sondern der Lieferort am Bestimmungsort, das heißt dort liegt, wohin der Verkäufer die Ware zwecks Übernahme durch den Käufer zu liefern hat (vgl. Senatsurteil vom 22. April 2009 - VIII ZR 156/07, NJW 2009, 2606 Rn. 18 f. mwN [zum Incoterm FOB]). Eine solche Fallgestaltung ist auch bei Vereinbarung des in Rede stehenden Incoterm DDP (= geliefert verzollt) benannter Bestimmungsort (hier Köln) gegeben.
18
(1) Diese zu den Ankunftsklauseln gerechnete Klausel wird gemeinhin so verstanden, dass der Verkäufer zur Erfüllung seiner Lieferpflicht die Ware dem Käufer an dem als Bestimmungsort genannten Ort im Einfuhrland zur Verfügung zu stellen und bis dorthin die Kosten einschließlich der zur Einfuhrfreimachung zu entrichtenden Abgaben sowie alle Gefahren zu tragen hat (OLG Hamm, Urteil vom 9. September 2011 - 19 U 88/11, juris Rn. 28; Joost in Ebenroth /Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 346 Rn. 108, 111; Oetker/Pamp, HGB, 2. Aufl., § 346 Rn. 80; Ensthaler/B. Schmidt, HGB, 7. Aufl., § 346 Rn. 35; Heymann/Horn, HGB, 2. Aufl., § 346 Rn. 109; Röhricht/Graf von Westphalen/ Wagner, HGB, 3. Aufl., § 346 Rn. 60, 76; MünchKommBGB/Westermann, 6. Aufl., § 447 Rn. 12; Honsell/Ernst/Lauko, Kommentar zum UN-Kaufrecht, 2. Aufl., Art. 31 Rn. 17, 49; Schlechtriem/Schwenzer/Widmer, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, 5. Aufl., Art. 31 Rn. 76; Piltz, RIW 2000, 485, 486; ders. in Kröll/Mistelis/Perales Viscasillas, UN-Convention on Contracts for the International Sale of Goods, 2011, Art. 30 Rn. 36; Schackmar, Die Lieferpflicht des Verkäufers in internationalen Kaufverträgen, 2001, Rn. 368, 370). Entsprechende Erläuterungen zu dieser Klausel finden sich auch in den Anwendungshinweisen der zum Bestellzeitpunkt maßgeblichen Incoterms 2000 (abgedruckt etwa bei Ensthaler, aaO, Anhang nach § 346) unter A 4 und B 4, wonach der Verkäufer die Ware dem Käufer auf dem ankommenden Beförderungsmittel unentladen am benannten Bestimmungsort zur vereinbarten Zeit zur Verfügung zu stellen und der Käufer die Ware abzunehmen hat, wenn sie dementsprechend geliefert worden ist.
19
(2) Diesem Verständnis gemäß wird in der Vereinbarung einer Klausel der D-Gruppe der Incoterms und insbesondere des Incoterms DDP benannter Bestimmungsort, der insoweit das Gegenstück zum Incoterm EXW darstellt, einhellig die Vereinbarung einer von den Auslegungsregeln des Art. 31 CISG abweichenden Bringschuld gesehen (Staudinger/Magnus, BGB, Neubearb. 2005, Art. 31 Rn. 31; Honsell/Ernst/Lauko, aaO; Schlechtriem/Schwenzer/Widmer , aaO; MünchKommHGB/Benicke, 2. Aufl., Art. 31 CISG Rn. 29 f.; Piltz, RIW 2000, 486). Für eine solche Schuld ist kennzeichnend, dass der vom Verkäufer auf eigene Gefahr durchzuführende Transport noch zum Pflichtenkreis seiner Lieferpflicht gehört und seine Lieferhandlung darin besteht, dass er dem Käufer die Ware am Bestimmungsort zu übergeben, zumindest aber zwecks Übernahme oder Abholung zur Verfügung zu stellen hat (Saenger in Ferrari/ Kieninger/Mankowski/Otte/Saenger/Schulze/Staudinger, Internationales Vertragsrecht , 2. Aufl., Art. 31 CISG Rn. 19; Honsell/Ernst/Lauko, aaO Rn. 49; MünchKommHGB/Benicke, aaO Rn. 30; Brunner, UN-Kaufrecht, 2004, Art. 31 Rn. 7; Piltz in Kröll/Mistelis/Perales Viscasillas, aaO, Art. 31 Rn. 63, 65). Dementsprechend liegt hier der Leistungsort für die von der Beklagten vorzunehmende Lieferhandlung an dem in der Klausel benannten Bestimmungsort Köln, wo sie der Klägerin jeweils die gelieferte Ware zur Übernahme anzubieten hatte.
20
cc) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , dass die Parteien mit der Verwendung des Incoterm DDP Cologne nicht nur eine auf die Gefahr- und Kostentragung beschränkte Regelung getroffen hätten, wie dies bei so genannten Frei-Klauseln bisweilen angenommen wird, sondern in Übereinstimmung mit den Anwendungshinweisen der Incoterms eine Vereinbarung über den Ort der Lieferpflicht und damit eine Bringschuld der Beklagten vereinbart hätten. Der Auffassung des Berufungsgerichts steht - anders als die Revision meint - insbesondere nicht entgegen, dass die von ihm herangezogenen Anwendungshinweise lediglich abdingbare Auslegungsregeln zu den unter den einzelnen Klauseln zusammengefassten Rechten und Pflichten der Vertragsparteien bei Außenhandelsgeschäften enthalten, die sich an der von der Internationalen Handelskammer (im Folgenden: ICC) weltweit feststellbaren Praxis orientieren (vgl. Bredow/Seiffert, Incoterms 2000, Einl. Rn. 13; MünchKommHGB/K. Schmidt, aaO, § 346 Rn. 111; Oetker/Pamp, aaO, § 346 Rn. 72 f.), und dass die Parteien bei Verwendung der DDP-Klausel nicht ausdrücklich auf die Incoterms und die zum Zeitpunkt der Vertragsschlüsse maßgebliche Fassung des Jahres 2000 hingewiesen haben.
21
(1) Das Berufungsgericht stellt auf der Grundlage des dahingehend in den Tatsacheninstanzen übereinstimmend gehaltenen Vortrags der Parteien fest, dass es sich bei der von den Parteien verwendeten DDP-Klausel um einen Incoterm handelt. Soweit die Revision erstmals geltend macht, dass es bei Vereinbarung der Klausel an einer Bezugnahme auf das Regelwerk der Incoterms gefehlt habe, kann dies die Einordnung der Klausel als Incoterm nicht in Frage stellen. Abgesehen davon, dass diese Einordnung dem übereinstimmenden Verständnis der Parteien in den Tatsacheninstanzen entsprochen hat, zeigt die Revision auch keine Einordnung der Klausel in andere Regelwerke oder deren Verwendung außerhalb der Incoterms mit einem eigenständigen oder gar zum Nachteil der Klägerin abweichenden Bedeutungsgehalt auf. Im Gegenteil ist die DDP-Klausel erstmals überhaupt im Rahmen der Überarbeitung der Incoterms von 1967 zur Verfügung gestellt und seither als Incoterm fortgeführt worden, um die bei einer Verwendung der bis dahin vorgesehenen Klausel "frachtfrei (benannter Bestimmungsort)" angesichts ihrer Nähe zu Frei- oder Franco-Klauseln bestehenden Unklarheiten, ob es sich nur um eine Kosten- und Gefahrtragungsregelung bei einem Versendungskauf oder um eine Ankunftsklausel bei Fernkäufen handelt, zu beseitigen und durch den Klauselzusatz "geliefert" im letztgenannten Sinne zu regeln (vgl. Eisemann, Die "Incoterms", 1976, S. 227 f.; Liesecke, WM 1978, Sonderbeil. 3 S. 30).
22
(2) Entgegen der Auffassung der Revision begegnet es auch keinen rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht den vereinbarten Incoterm DDP Cologne als eine Regelung über den Lieferort verstanden und dazu auf die Anwendungshinweise der ICC zu dieser Klausel zurückgegriffen hat. Der Senat ist in seinem Urteil vom 18. Juni 1975 (VIII ZR 34/74, WM 1975, 917 unter II) davon ausgegangen, dass ein Incoterm (hier: FOB) auch dann mit dem Inhalt der dafür bestehenden Auslegungsregeln der ICC zur Anwendung kommt, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart ist. Diese Sichtweise, die der Senat in seinem Urteil vom 22. April 2009 (VIII ZR 156/07, aaO Rn. 18, 20) aufgegriffen hat (ebenso OLG Hamm, Urteil vom 9. September 2011 - 19 U 88/11, aaO) und die sich - vornehmlich gestützt auf Art. 9 Abs. 2 CISG - verbreitet auch in der jüngeren ausländischen Rechtsprechung zum internationalen Warenkauf findet (vgl. die Nachweise bei UNCITRAL Digest of Case Law on the United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, 2012, S. 68, 70; Magnus/Lüsing, IHR 2007, 1, 7; Perales Viscasillas in Kröll/ Mistelis/Perales Viscasillas, aaO, Art. 9 Rn. 38), wird ebenfalls vom Gerichtshof der Europäischen Union für die Auslegung von Incoterm-Klauseln (hier: EXW) im Rahmen von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO vertreten (EuGH, NJW 2011, 3018 Rn. 23 - Electrosteel). Daran ist auch für einen dem UN-Kaufrecht unterfallenden internationalen Warenkauf festzuhalten.
23
(3) Ohne Erfolg macht die Revision gegen dieses auch der Auffassung des Berufungsgerichts zugrunde liegende Verständnis geltend, dass die Beklagte den vereinbarten Incoterm DDP nur als Regelung der Kosten- und Gefahrtragung , nicht jedoch als eine Bestimmung des Lieferortes verstanden habe. Die Revision stützt ihre Auffassung darauf, dass es jedenfalls nach dem Vortrag der Beklagten in den Tatsacheninstanzen zwischen den Parteien zu keiner Zeit Gespräche über den Gerichtsstand, den Erfüllungsort und das anwendbare Recht gegeben und dass die Klägerin auch nicht den Nachweis geführt habe, dass es sich bei den Anwendungshinweisen zu dieser Klausel um - vom Berufungsgericht nicht festgestellte - Gebräuche im Sinne von Art. 9 Abs. 2 CISG handele, die bei der Auslegung des hier zu beurteilenden Vertragsinhalts zu berücksichtigen wären. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Maßgeblichkeit der vom Berufungsgericht herangezogenen Anwendungshinweise folgt bereits aus einer Vertragsauslegung am Maßstab des Art. 8 CISG, die das Berufungsgericht zwar unterlassen hat, die der Senat aber selbst vornehmen kann, weil hierzu keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind.
24
(a) Ist - wie hier zu unterstellen ist - kein übereinstimmender oder sonst erkennbarer Parteiwille im Sinne von Art. 8 Abs. 1 CISG zur Behandlung des verwendeten Incoterm feststellbar, sind die Vertragserklärungen der Parteien gemäß Art. 8 Abs. 2 CISG so auszulegen, wie eine vernünftige Person der gleichen Art wie die andere Partei sie unter den gleichen Umständen aufgefasst hätte. Dabei sind nach Art. 8 Abs. 3 CISG alle erheblichen Umstände einschließlich bestehender Gebräuche zu berücksichtigen. Zu beachten ist also auch, ob für bestimmte Klauseln, wie dies in den Incoterms geschehen ist, ein international weit verbreitetes Verständnis einheitlich fixiert worden ist, selbst wenn daraus noch kein den Anforderungen des Art. 9 Abs. 2 CISG entsprechender Handelsbrauch erwachsen oder feststellbar ist. Nicht zuletzt mit Rücksicht auf Art. 7 Abs. 1 CISG, wonach bei Auslegung des Übereinkommens unter anderem sein internationaler Charakter und die Notwendigkeit zu berücksichtigen sind, seine einheitliche Anwendung im internationalen Handel zu fördern, wird Art. 8 Abs. 3 CISG hinsichtlich einer Behandlung der Incoterms zutreffend dahin verstanden, dass ein bestimmter Incoterm, selbst wenn er ohne Hinweis auf das zugrunde liegende Regelwerk verwandt worden ist, im Zweifel anhand des verbreiteten und auf weltweite Vereinheitlichung abzielenden Verständnisses auszulegen ist, wie es im Regelwerk der ICC seinen Niederschlag gefunden hat (Magnus/Lüsing, aaO; Staudinger/Magnus, aaO, Art. 8 Rn. 20, Art. 9 Rn. 32; jeweils mwN; Schlechtriem/Schwenzer/Schmidt-Kessel, aaO, Art. 9 Rn. 26; MünchKommHGB/K. Schmidt, aaO, § 346 Rn. 113; MünchKommBGB/ Westermann, aaO, Art. 8 CISG Rn. 4).
25
(b) Die Revision zeigt auch keine Anhaltspunkte in den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen und den sonst zu berücksichtigenden Umständen auf, die gegen das sich aus den Anwendungshinweisen ergebende Verständnis der Klausel als Ankunftsklausel mit dem Lieferort Köln sprächen. Für diese Auslegung und gegen die von der Revision befürwortete Auslegung als bloße Kosten- und Gefahrtragungsklausel spricht vielmehr zusätzlich, dass der Incoterm DDP Cologne in der Bestellung der Klägerin unter "Terms of delivery" und nicht, wie es sonst zu erwarten gewesen wäre, unter "Terms of payment" oder im Zusammenhang mit der Preisstellung aufgeführt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1996 - VIII ZR 154/95, aaO S. 207 f.). Dass die Klausel DDP (benannter Bestimmungsort), wie es etwa bei FOB- oder anderen Frei-Klauseln der Fall sein kann (dazu Schackmar, aaO Rn. 100 ff., 167), mit abweichenden Inhalten und dadurch bedingten zusätzlichen Auslegungsanforderungen in anderen Regelwerken oder außerhalb der Incoterms in nationalen Trade Terms vorkäme (vgl. Ferrari, EuLF 2002, 272, 276 f.), ist ebenfalls nicht ersichtlich.
26
3. Der nach materiellem Recht zwischen den Parteien wirksam vereinbarte Leistungsort Köln und der hieraus abgeleitete Erfüllungsort begründen gemäß § 29 Abs. 1 ZPO an diesem Ort eine - auch internationale - gerichtliche Zuständigkeit für die Streitigkeit über den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch (Art. 45 Abs. 1 Buchst. b, Art. 35, 74 CISG).
27
a) Dabei ist es - anders als die Revision unter Berufung auf Äußerungen im Schrifttum (z.B. Schlechtriem/Schwenzer/Widmer, aaO, Art. 31 Rn. 92) annehmen will - ohne Bedeutung, ob den Parteien bei Vereinbarung des Incoterms DDP diese prozessuale Folge bewusst war. Denn auf eine Kenntnis der Parteien von der zuständigkeitsbegründenden Wirkung einer Erfüllungsortsvereinbarung kommt es grundsätzlich nicht an. Diese Wirkung folgt vielmehr unmittelbar aus der in § 29 ZPO als der lex fori vorgenommenen Anknüpfung an den sich nach der lex causae ergebenden Leistungsort, gleich ob dieser unmittelbar nach dem Gesetz, nach einer gesetzlichen Regel oder rechtsgeschäftlich bestimmt worden ist. Auf die vom jeweiligen Prozessrecht autonom zu bestimmenden und ex lege eintretenden prozessualen Wirkungen und Folgen solcher Anknüpfungen braucht sich der Parteiwille dabei nicht zu erstrecken, so dass es bei Erfüllungsortsvereinbarungen auch nicht erforderlich ist, dass die Vertragsschließenden sich dieser zusätzlichen Wirkungen und Folgen bewusst sind (RG, Gruchot 54, 676, 679; Wieczorek/Schütze/Hausmann, ZPO, 3. Aufl., § 29 Rn. 97; Schack, Der Erfüllungsort im deutschen, ausländischen und internationalen Privat- und Zivilprozessrecht, 1985, Rn. 174). Davon ist auch der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 29 ZPO im Rahmen der Gerichtsstandsnovelle des Jahres 1974 ausgegangen, als er Vereinbarungen über den Erfüllungsort nur für den in Absatz 2 genannten Personenkreis noch zuständigkeitsbegründende Wirkungen hatte beimessen wollen, um zu verhindern , dass anderen Verkehrskreisen ein für sie ungünstiger, vom gesetzlichen beziehungsweise wirklichen Leistungsort abweichender Gerichtsstand aufgedrängt werden kann, ohne dass ihnen dies bewusst wird (BT-Drs. 7/268 S. 5 f.).
28
b) Entgegen der Auffassung der Revision besteht vorliegend auch keine Veranlassung, von der durch die Erfüllung der Voraussetzungen des § 29 ZPO indizierten internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte eine Ausnahme zu machen und von einer Anknüpfung der internationalen Zuständigkeit an die innerstaatliche örtliche Zuständigkeit Abstand zu nehmen. Denn Vertragsgerichtsstände , insbesondere Gerichtsstandsanknüpfungen an einen nach dem Vertrag bestehenden Erfüllungsort (vgl. Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht , 5. Aufl., Rn. 288 ff.) oder an den Ort der Vertragswidrigkeit (vgl. Kropholler , Handbuch des Internationalen Zivilverfahrensrechts, Bd. 1, 1982, Rn. 346), sind international gebräuchlich. Es konnte deshalb - anders als die Revision etwa unter Bezugnahme auf Saenger (in Ferrari/Kieninger/Mankowski/Otte/ Saenger/Schulze/Staudinger, aaO Rn. 21) meint - für eine ausländische Partei wie die Beklagte nicht überraschend sein, aufgrund eines durch Vereinbarung des Incoterms DDP Cologne für ihre Leistung bestimmten Erfüllungsorts in Deutschland bei Streitigkeiten über eine ordnungsgemäße Erfüllung vor deutschen Gerichten in Anspruch genommen zu werden. Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 29.03.2011 - 87 O 158/09 -
OLG Köln, Entscheidung vom 29.02.2012 - 16 U 57/11 -

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 7. November 2013, Az. 2 Ca 742/13, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 2.805,00 brutto abzüglich € 1.927,00 netto (Leistungen des Jobcenters Kaiserslautern) und abzüglich gezahlter € 370,12 netto zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger hat 90 % und die Beklagte 10 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Vergütung wegen Annahmeverzugs und Entgeltfortzahlung.

2

Der 1976 geborene Kläger (verh., zwei Kinder) war seit dem 18.06.2012 bei der Beklagten, einem Betrieb des Forst- und Landschaftsbaus, als Arbeiter zu einem Stundenlohn von € 11,00 brutto beschäftigt. Am 25.10.2012 verursachte er in stark alkoholisiertem Zustand (BAK 2,34 ‰) mit dem Kleintransporter des Zeugen E. S. (Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten) einen Verkehrsunfall. Am Fahrzeug entstand dabei ein Sachschaden, den die Beklagte mit € 1.600,00 beziffert.

3

Am 15.11.2012 (so die Beklagte) oder am 16.11.2012 (so der Kläger) fand zwischen dem Kläger und dem Zeugen E. S. ein Streitgespräch über die Modalitäten der Schadensregulierung statt. Im Verlauf des Gesprächs soll der Kläger das Arbeitsverhältnis selbst mündlich gekündigt haben, was er bestreitet. Nach dem Streitgespräch arbeitete der Kläger nicht mehr im Betrieb der Beklagten.

4

Der Kläger war ausweislich der Aufstellung der gesetzlichen Krankenkasse (Bl. 213 d.A.) vom 29.10. bis 04.11.2012 wegen Verstauchung und Zerrung der Halswirbelsäule, vom 19.11. bis 03.12.2012 wegen akuter Belastungsreaktion, Anpassungsstörung und Dysthymia und vom 28.01. bis 06.05.2013 wegen lumbaler und sonstiger Bandscheibenschäden arbeitsunfähig krankgeschrieben.

5

Für November 2012 (bis 15.11.2012) rechnete die Beklagte einen Bruttoverdienst von € 467,50 ab, der einem Nettolohn von € 370,12 entsprach. Irrtümlich zahlte sie dem Kläger diesen Nettobetrag doppelt aus.

6

Am 01.12.2012 richtete die Beklagte folgendes Schreiben an den Kläger:

7

"Sie haben am 15.11.2012 mündlich Ihr Arbeitsverhältnis während der Probezeit fristlos gekündigt und verließen gegen Mittag Ihren Arbeitsplatz. Sie sagten, Sie würden die schriftliche Kündigung nachreichen, was bis heute nicht geschehen ist.

8

Der Ordnung halber bestätigen wir hiermit Ihre Kündigung und nehmen sie zum 15.11.2012 an."

9

Die früheren Rechtsanwälte des Klägers antworteten mit Schreiben vom 27.12.2012 wie folgt:

10

"In vorbezeichneter Angelegenheit komme ich auf Ihr Schreiben vom 01.12.2012 zurück und teilte Ihnen mit, dass mein Mandant nicht zu dem von Ihnen angegebenen Zeitpunkt gekündigt hat.
Gemäß § 623 BGB bedarf die Kündigung einer Schriftform.
Sollte mein Mandant mündlich gekündigt haben, dem hier ausdrücklich widersprochen wird, liegt folglich keine ordnungsgemäße Kündigung vor.
Das Arbeitsverhältnis besteht fort."

11

Daraufhin kündigte die Beklagte mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 04.01.2013 das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 15.02.2013.

12

Mit Klageschrift vom 06.06.2013 verlangt der Kläger die Zahlung von € 6.545,00 brutto für die Zeit vom 01.11.2012 bis zum 15.02.2013 (€ 11,00 × 170 Std. mtl. × 3,5 Monate). Die Klage auf Zahlung von Überstundenvergütung iHv. € 918,50 brutto hat er in zweiter Instanz mit Einwilligung der Beklagten zurückgenommen.

13

Die mit dem Kläger in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Ehefrau hat aufgrund eines Antrags vom 27.12.2012 vom Jobcenter Kaiserslautern für Dezember 2012 € 685,52, für Januar 2013 € 1.310,00 und für Februar 2013 € 1.234,00 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhalten.

14

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 07.11.2013 Bezug genommen.

15

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

16

die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 6.545,00 brutto abzüglich € 740,24 netto zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 918,50 zu zahlen.

17

Die Beklagte hat beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme über die behauptete Eigenkündigung des Klägers abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe nach dem Verlassen des Betriebs am 15.11.2012 seine Arbeitsleistung nicht mehr tatsächlich angeboten. Aufgrund der Aussagen der Zeugen E. S., O. P. und K. S. sei die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger den Betrieb aufgrund mündlicher Eigenkündigung verlassen habe und nicht vom Zeugen E. S. nach Hause geschickt worden sei. Ein Indiz hierfür sei auch, dass der Kläger die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab 19.11.2012 erst im Kammertermin vom 07.11.2013 vorgelegt habe. Der Kläger habe nicht näher dargelegt, wie und wann er der Beklagten die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zuvor vorgelegt habe. Darüber hinaus sei auch zu bezweifeln, dass der Kläger wegen der Auseinandersetzung einen Nervenzusammenbruch erlitten habe. Die vorliegenden Umstände erlaubten den Schluss, dass der Kläger nicht mehr gewillt gewesen sei, zu arbeiten. Ein wörtliches Angebot habe deshalb nicht genügt. Der Kläger könne auch keine Entgeltfortzahlung beanspruchen, weil die attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht die alleinige Ursache für sein Fernbleiben von der Arbeit gewesen sei. Bei Leistungsunwilligkeit bestehe kein Entgeltfortzahlungsanspruch. Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 4 bis 6 des erstinstanzlichen Urteils vom 07.11.2013 Bezug genommen.

20

Gegen das am 12.12.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 07.01.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 12.03.2014 verlängerten Begründungsfrist mit am 12.03.2014 eingegangenem Schriftsatz begründet.

21

Der Kläger trägt zweitinstanzlich vor, der Zeuge E. S. habe ihm im Gespräch vom 16.11.2012 erklärt, dass er von seinem Oktoberlohn einen Betrag von € 690,00 einbehalte, um ihn mit dem Fahrzeugschaden zu verrechnen. Damit sei er nicht einverstanden gewesen. Der Streit sei eskaliert. S. habe ihm lautstark und aggressiv erklärt, dass er ohne Führerschein keinen Wert mehr für die Beklagte habe. Die Beklagte könne nichts mit ihm anfangen, er solle nach Hause gehen. Dieser Aufforderung sei er gefolgt. Er habe seine Ehefrau angerufen, die ihn am 16.11.2012 mittags von der Baustelle abgeholt habe. Am Wochenende habe er einen Nervenzusammenbruch erlitten. Deshalb sei er vom 19.11. bis 03.12.2012 krankgeschrieben worden. Seine Ehefrau habe am 19.11.2012 bei der Beklagten angerufen und die Erkrankung angezeigt. Am 21.11.2012 habe seine Ehefrau den Krankenschein der Geschäftsführerin persönlich ausgehändigt. Am 27. oder 28.11.2012 habe seine Ehefrau der Geschäftsführerin erklärt, dass er, wenn er sich wieder besser fühle, wieder zur Arbeit komme. Dem habe die Geschäftsführerin nicht widersprochen. Völlig überraschend sei dann das Schreiben vom 01.12.2012 eingetroffen. Am darauf folgenden Montag habe er sich mit der Geschäftsführerin in Verbindung setzen wollen, jedoch nur E. S. erreicht. Er habe ihm erklärt, dass er nie eine Kündigung ausgesprochen habe, dass er in jedem Fall arbeiten wolle und dass er auch arbeiten müsse, um den Schaden am Fahrzeug zu bezahlen. Er habe sich nochmals bereit erklärt, ggf. Überstunden zu leisten, um den Schaden schneller abzahlen zu können. Dies habe S. erneut abgelehnt und bekräftigt, dass er ohne Führerschein keinen Wert mehr für die Beklagte habe und auf jeden Fall zu Hause bleiben solle. Am 07.12.2012 sei seine Ehefrau auf dem Betriebsgelände der Beklagten zufällig E. S. begegnet. Sie habe nochmals versucht, ihn davon zu überzeugen, dass er die Arbeit wieder aufnehmen könne. S. habe dies abgeblockt und erklärt, dass er ihn nicht mehr sehen wolle. Er habe außerdem erklärt, dass die ganze Familie ab sofort ein Haus- und Hofverbot habe, er wolle niemanden mehr auf dem Gelände sehen.

22

Das Arbeitsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass er die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit ab 19.11.2012 erstmals im Kammertermin vom 07.11.2013 vorgelegt habe. Objektiver Anhaltspunkte dafür, dass eine Erkrankung nicht vorgelegen habe, seien nicht ersichtlich. Es sei nachvollziehbar, dass er wegen der Art und Weise, wie er von seinem Vorgesetzten E. S. angegangen worden sei, einen Nervenzusammenbruch erlitten habe. Was die Würdigung der Zeugenaussagen angehe, sei auf die Lohnabrechnung für Oktober 2012 mit Datum vom 05.11.2012 zu verweisen. Dort sei unter dem Datum 16.11.2012 vermerkt: "Betrag in bar ausgezahlt, Betrag erhalten, A.". Damit sei schon nachgewiesen, dass die Aussagen der Zeugen nicht zutreffen könnten, denn er sei am 16.11.2012 vor Ort gewesen. Nach den Zeugenaussagen soll er aber nach dem 15.11.2012 nie wieder zur Arbeit erschienen sein. Er habe mehrfach betont und vorgetragen, dass die Arbeitsleistung immer wieder ausdrücklich angeboten und dass sie ebenso häufig von Seiten der Beklagten abgelehnt worden sei. Der Rückschluss des Arbeitsgerichts, dass er nicht mehr gewillt gewesen sei, zu arbeiten, sei unzutreffend. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 12.03.2014 Bezug genommen.

23

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

24

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 07.11.2013, Az. 2 Ca 742/13, teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 6.545,00 brutto abzgl. bereits gezahlter € 740,24 netto zu zahlen mit der Maßgabe, dass Ansprüche, soweit sie auf das Jobcenter Kaiserslautern übergegangen sind, an dieses direkt zu zahlen sind.

25

Die Beklagte beantragt,

26

die Berufung zurückzuweisen.

27

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 14.04.2014 auf die Bezug genommen wird, als zutreffend.

28

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

29

Die gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und ausreichend begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO).

II.

30

In der Sache hat die Berufung teilweise Erfolg. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.01. bis 15.02.2013 Annahmeverzugslohn und Entgeltfortzahlung iHv. insgesamt € 2.805,00 brutto abzgl. im November 2012 irrtümlich doppelt gezahlter € 370,12 netto und abzgl. eines Betrages von € 1.927,00 netto zu zahlen, der kraft Gesetzes auf das Jobcenter Kaiserslautern übergegangen ist. Das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts war deshalb teilweise abzuändern. Die weitergehende Berufung des Klägers unbegründet.

31

1. Die Zahlungsklage ist unzulässig, soweit der Kläger in seinem in der Berufungsverhandlung gestellten Antrag eine unbezifferte Teilzahlung an das Jobcenter Kaiserslautern begehrt. Es fehlt an der Prozessführungsbefugnis des Klägers.

32

a) Die Prozessführungsbefugnis ist als Prozessvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Die gerichtliche Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen (gewillkürte Prozessstandschaft) setzt neben einem eigenen schutzwürdigen Interesse des Klägers eine wirksame Ermächtigung durch den Berechtigten voraus (BAG 01.09.2010 - 5 AZR 700/09 - NJW 2010, 3740, mwN). Letztere Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.

33

Der Kläger bzw. die Bedarfsgemeinschaft, die aus dem Kläger, seiner Ehefrau und den zwei Kindern besteht, hat aufgrund eines Antrags der Ehefrau vom 27.12.2012 vom Jobcenter des Landkreises Kaiserslautern (Az. 51510 BG00 13442) für Dezember 2012 € 685,52, für Januar 2013 € 1.310,00 und für Februar 2013 € 1.234,00 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhalten. Damit ist in Höhe der erbrachten Sozialleistung ein evtl. Annahmeverzugslohn- oder Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 33 SGB II auf den Leistungsträger übergegangen. Der Anspruchsübergang führt zum Verlust der Aktivlegitimation und der Klagebefugnis.

34

Es trifft zwar zu, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Arbeitnehmer grundsätzlich Vergütungsansprüche, die wegen der Zahlung von Arbeitslosengeld auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen sind, im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft für die Bundesagentur geltend machen kann (BAG 19.08.2008 - 5 AZR 432/07 - NJW 2008, 2204). Der Arbeitnehmer muss aber von der Bundesagentur für Arbeit zur gerichtlichen Geltendmachung der übergegangenen Vergütungsansprüche ermächtigt worden sein. Ob diese Rechtsprechung auf Leistungen des Jobcenters nach dem SGB II (sog. Hartz IV) zu übertragen ist, kann dahinstehen. Dass ihn das Jobcenter Kaiserslautern wirksam dazu ermächtigt hätte, übergangene Vergütungsansprüche gegen die Beklagte gerichtlich geltend zu machen, hat der Kläger selbst nicht behauptet.

35

b) Der auf Zahlung gerichtete Antrag bedarf der Auslegung. Er ist nach seinem Wortlaut nicht bestimmt genug (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), weil mit der Antragsformulierung "…mit der Maßgabe, dass Ansprüche, soweit sie auf das Jobcenter Kaiserslautern übergegangen sind, an dieses direkt zu zahlen sind" nicht feststeht, was der Kläger von der Beklagten für den fraglichen Zeitraum zu beanspruchen hat. Ein Gerichtsvollzieher könnte nicht erkennen, welchen Betrag er für den Gläubiger beizutreiben hat. Deshalb muss ein Arbeitnehmer, der Lohnansprüche für einen Zeitraum geltend macht, für den er auch Leistungen nach dem SGB II (oder Krankengeld, Arbeitslosengeld etc.) bezogen hat, die Höhe der erhaltenen Leistungen und damit des ihm noch zustehenden Restbetrages genau angeben (so schon BAG 15.11.1978 - 5 AZR 199/77 - NJW 1979, 2634; vgl. auch ErfK/Koch 14. Aufl. § 46 ArbGG Rn. 16 mwN). In Höhe des auf das Jobcenter übergegangenen Teils der Forderung wäre die Klage im Übrigen auch nicht begründet. Der Anspruchsübergang auf Sozialversicherungsträger ist von Amts wegen zu berücksichtigen, da der Arbeitnehmer nach dem Anspruchsübergang nicht mehr aktivlegitimiert ist.

36

Die fehlende Bestimmtheit des Klageantrags führt zwar grundsätzlich dazu, dass die Klage als unzulässig abgewiesen werden muss. Vorliegend kann die Berufungskammer jedoch aufgrund des zweitinstanzlich - auf gerichtliche Aufforderung - vorgelegten Bewilligungsbescheids des Jobcenters Kaiserslautern die Höhe der erhaltenen Sozialleistungen feststellen und vom Bruttobetrag, der dem Kläger noch zusteht, beziffert in Abzug bringen.

37

2. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger für Januar 2013 Annahmeverzugslohn bzw. ab 28.01.2013 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall iHv. € 1.870,00 brutto (€ 11,00 x 170 Std.) abzgl. € 1.310,00 netto (Leistungen des Jobcenters Kaiserslautern) und für die für die Zeit vom 01. bis 15.02.2013 Entgeltfortzahlung iHv. € 935,00 brutto abzgl. € 617,00 netto (Leistungen des Jobcenters Kaiserslautern) zu zahlen. Außerdem ist der Betrag von € 370,12 netto abzuziehen, die die Beklagte für November 2012 versehentlich doppelt an den Kläger gezahlt hat. Die weitergehende Zahlungsklage ist unbegründet.

38

a) Soweit der Kläger meint, dass ihm nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Rahmen einer Prozessstandschaft in jedem Fall das Recht zustehe, die Beklagte auf Zahlung (auch) der Beträge in Anspruch zu nehmen, die kraft Gesetzes auf das Jobcenter Kaiserslautern übergangen sind, ist dem nicht zu folgen. Wie oben - unter Ziff. 1.a) - ausgeführt, kann der Kläger keine Leistung an sich selbst beanspruchen, soweit der Anspruch aufgrund gesetzlichen Forderungsübergangs auf den Sozialleistungsträger übergegangen ist.

39

b) Für die Zeit vor Zugang des Schreibens seiner früheren Rechtsanwälte vom 27.12.2012 hat der Kläger keine Zahlungsansprüche gegen die Beklagte. Der Kläger hat nach dem Streitgespräch, das am 15.11.2012 (so die Beklagte) oder am 16.11.2012 (so der Kläger) zwischen dem Kläger und dem Zeugen E. S. stattgefunden hat, nach dem eindeutigen Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme das Arbeitsverhältnis selbst mündlich gekündigt. Die vom Arbeitsgericht vernommenen Zeugen E. S., O. P. und K. S. haben unmissverständlich bekundet, dass der Kläger nach einem Streit über die Regulierung des Sachschadens am Kleintransporter, den er unter erheblichem Alkoholeinfluss beschädigt hatte, das Arbeitsverhältnis selbst gekündigt hat. Die Zeugen haben deutlich gemacht, dass der Zeuge E. S. den Kläger nicht nach Hause geschickt und auch nicht erklärt hat, die Firma könne ihn ohne Führerschein nicht mehr brauchen. Die vom Arbeitsgericht ebenfalls vernommene Ehefrau des Klägers, die ihn von der Arbeit abgeholt hat, konnte zum Gesprächsverlauf nichts bekunden.

40

Nach dem Streitgespräch hat der Kläger unstreitig nicht mehr im Betrieb der Beklagten gearbeitet. Nach dem Grundsatz „Kein Lohn ohne Arbeit“ setzt der An-spruch auf Arbeitsentgelt nicht nur das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, sondern - von Ausnahmefällen abgesehen - die tatsächliche Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung voraus. Gemäß § 293 BGB kommt der Gläubiger nur in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Im unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnis muss der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung tatsächlich anbieten, § 294 BGB. Streiten die Parteien über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, genügt gemäß § 295 BGB ein wörtliches Angebot des Arbeitnehmers, weil der Arbeitgeber mit der Berufung auf das Ende des Arbeitsverhältnisses erklärt, er werde keine weitere Arbeitsleistung mehr annehmen. Dieses wörtliche Angebot kann darin liegen, dass der Arbeitnehmer gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses protestiert. Lediglich nach einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung bedarf es zur Begründung des Annahmeverzugs keines Angebots des Arbeitnehmers (st. Rspr., BAG 15.05.2013 - 5 AZR 130/12 - Rn. 22 mwN, AP BGB § 615 Nr. 131).

41

Der Kläger hat der Beklagten seine Arbeitsleistung tatsächlich nicht angeboten. Erst mit Schreiben seiner früheren Rechtsanwälte vom 27.12.2012 hat er gegen die von der Beklagten mit Schreiben vom 01.12.2012 behauptete Beendigung des Arbeitsverhältnisses protestiert und den ungekündigten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht. Das Schreiben kann als wörtliches Arbeitsangebot ausgelegt werden. Das Angebot wirkt jedoch nicht zurück. Der Kläger kann deshalb erst für die Zeit ab Zugang des Schreibens vom 27.12.2012 bis 15.02.2013 von der Beklagten Annahmeverzugslohn bzw. ab 28.01.2013 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall beanspruchen.

42

Dass der Kläger nach dem Arbeitsunfähigkeitszeitraum vom 19.11. bis einschließlich 03.12.2012, also am Dienstag, dem 04.12.2012, seine Arbeitsleistung so, wie sei zu bewirken ist, tatsächlich wieder angeboten hat, behauptet er selbst nicht. Die nach seinem Vorbringen von seiner Ehefrau geführten Gespräche mit der Geschäftsführerin und dem Zeugen E. S. ersetzen kein tatsächliches Arbeitsangebot. Der Hinweis des Klägers auf die Entscheidung des BAG vom 07.12.2005 (5 AZR 19/05 - NJW 2006, 1453) verfängt nicht. Der Kläger hat der Beklagten frühestens mit dem Schreiben seiner früheren Rechtsanwälte vom 27.12.2012 die Arbeitsleistung wörtlich angeboten. Sein Vortrag zum Haus- und Hofverbot, das die Beklagte bzw. der Ehemann der Geschäftsführerin gegenüber der gesamten Familie des Klägers ausgesprochen haben soll, ist widersprüchlich und unsubstantiiert.

43

Im Schriftsatz seiner früheren Rechtsanwälte vom 10.01.2013 hat der Kläger ausführen lassen, dass er gerne arbeiten würde, allerdings habe Herr S. gegenüber seiner Schwiegermutter ein Hausverbot für die ganze Familie ausgesprochen. In der Klageschrift vom 06.06.2013 hat er vorgetragen, dass es "noch vor Ende der Arbeitsunfähigkeit" zwischen seiner Ehefrau und dem Zeugen E. S. zu einer lautstarken Auseinandersetzung gekommen sei. S. habe gegenüber seiner Ehefrau ein Haus- und Hofverbot für ihn und die gesamte "Sippschaft" erteilt. Im Schriftsatz vom 06.08.2013 und in späteren Schriftsätzen hat der Kläger schließlich vorgetragen, dass es "am 07.12.2012" zu einem Streitgespräch zwischen seiner Ehefrau und E. S. auf dem Betriebsgelände der Beklagten gekommen sei. S. habe ein Haus- und Hofverbot für die ganze Familie erklärt. Bei diesem wechselnden und widersprüchlichen Sachvortrag ist nicht erkennbar, welche Version nun maßgeblich sein soll.

44

Die Tatsachenbehauptungen des Klägers im Schriftsatz vom 08.07.2014 sind verspätet und nicht mehr zu berücksichtigen. Nach § 67 Abs. 4 ArbGG müssen neue Angriffsmittel vom Berufungskläger in dessen Berufungsbegründung vorgebracht werden. Werden sie später vorgebracht, sind sie nur zuzulassen, wenn sie nach der Berufungsbegründung entstanden sind oder das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder nicht auf Verschulden der Partei beruht. Im Streitfall sind die dem Sachvortrag zugrunde liegenden Tatsachen (zB. die Abholung eines Fliesenschneiders am 16.11.2012 bei einem Baustoffhändler, der Inhalt der Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III, der handschriftliche Vermerk auf der Oktoberabrechnung 2012) nicht erst nach Einreichung der Berufungsbegründungsschrift vom 12.03.2014 entstanden. Eine Berücksichtigung des nachgeschobenen Sachvortrags hätte die Erledigung des Rechtsstreits verzögert, weil die Anberaumung eines weiteren Verhandlungstermins notwendig geworden wäre, um der Beklagte Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Anhaltspunkte dafür, dass die Verspätung des neuen Vorbringens des Klägers nicht auf dessen Verschulden beruht, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

III.

45

Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz seinen Zahlungsantrag auf Überstundenvergütung mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen hat, hat er nach § 269 Abs. 3 ZPO die Kosten zu tragen. Im Übrigen ergibt sich die Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

46

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.

(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.

Hat der Dritte den Gegenstand, auf den sich das Vorkaufsrecht bezieht, mit anderen Gegenständen zu einem Gesamtpreis gekauft, so hat der Vorkaufsberechtigte einen verhältnismäßigen Teil des Gesamtpreises zu entrichten. Der Verpflichtete kann verlangen, dass der Vorkauf auf alle Sachen erstreckt wird, die nicht ohne Nachteil für ihn getrennt werden können.

(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.

(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.

Hat der Dritte den Gegenstand, auf den sich das Vorkaufsrecht bezieht, mit anderen Gegenständen zu einem Gesamtpreis gekauft, so hat der Vorkaufsberechtigte einen verhältnismäßigen Teil des Gesamtpreises zu entrichten. Der Verpflichtete kann verlangen, dass der Vorkauf auf alle Sachen erstreckt wird, die nicht ohne Nachteil für ihn getrennt werden können.

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.

Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Hat der Dritte den Gegenstand, auf den sich das Vorkaufsrecht bezieht, mit anderen Gegenständen zu einem Gesamtpreis gekauft, so hat der Vorkaufsberechtigte einen verhältnismäßigen Teil des Gesamtpreises zu entrichten. Der Verpflichtete kann verlangen, dass der Vorkauf auf alle Sachen erstreckt wird, die nicht ohne Nachteil für ihn getrennt werden können.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ARZ 91/03
vom
11. November 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Gebührenforderungen von Rechtsanwälten können in der Regel nicht gemäß
§ 29 ZPO am Gericht des Kanzleisitzes geltend gemacht werden.
BGH, Beschl. v. 11. November 2003 - X ARZ 91/03 - Kammergericht
AG Berlin-Charlottenburg
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver
und Asendorf
am 11. November 2003

beschlossen:
Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Berlin-Schöneberg bestimmt.

Gründe:


I. Die Kläger betreiben als Rechtsanwalt (Kläger zu 1) bzw. als Steuerberater und vereidigter Buchprüfer (Kläger zu 2) eine Sozietät in Berlin im Bezirk des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg. Nach ihrem Vortrag wurden sie von dem Beklagten zu 1, der im Bezirk des Amtsgerichts Zossen (Brandenburg) wohnt, und von dem Beklagten zu 2, der im Bezirk des Amtsgerichts BerlinSchöneberg wohnt, beauftragt, bestimmte schriftliche Vertragsurkunden zu fertigen und die Eintragung einer Grundschuld zu veranlassen. Die Kläger berechneten für diese Tätigkeiten nach §§ 11, 26, 118 BRAGO einschließlich MwSt insgesamt 906,73 € und haben diesen Betrag nebst Zinsen beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingeklagt.

Dieses Gericht hält sich nicht für zuständig. Auf den deshalb angebrachten Antrag auf gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit hat das Kammergericht beschlossen:
Die Sache wird gemäß § 36 Abs. 3 ZPO dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:
Ist der Erfüllungsort für Honoraransprüche aus Anwaltsvertrag auch nach der Wandlung des Berufsbildes des Rechtsanwalts noch immer die Kanzlei des Rechtsanwalts?
Zur Begründung hat das Kammergericht ausgeführt: Wie schon das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg angenommen habe, bestehe ein für beide Beklagte örtlich zuständiges Gericht nicht, weil im Falle der Geltendmachung von Rechtsanwaltsgebühren ein besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts am Ort der Kanzlei gemäß § 29 ZPO zu verneinen sei. An der deshalb gebotenen Bestimmung des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg als zuständiges Gericht sehe man sich jedoch gehindert, weil jedenfalls das Bayerische Oberste Landesgericht (NJW-RR 2001, 928; NJW 2003, 366), das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (BRAK-Mitt. 2002, 44) und das Oberlandesgericht Köln (NJW-RR 1997, 825) die Frage des besonderen Gerichtsstands des Erfüllungsorts bei Klagen auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren anders entschieden hätten.
II. Die Vorlage ist zulässig.
1. Das zuständige Gericht ist zu bestimmen, weil die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gegeben sind. Die Beklagten haben in Anbetracht ihres unterschiedlichen Wohnsitzes ihren allgemeinen Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten (§ 13 ZPO). Wie das Kammergericht zu Recht ausgeführt hat, sollen sie jedenfalls nach dem Hilfsantrag der Kläger als Streitgenossen in einem der beiden in Betracht kommenden allgemeinen Gerichtsstände verklagt werden, wobei der Senat davon ausgeht, daß die Nennung des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten im Antrag der Kläger auf einem bloßen Versehen beruht. Für den Rechtsstreit ist schließlich - wie noch auszuführen sein wird - ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet.
2. Die nach § 36 Abs. 3 ZPO ferner erforderliche Divergenz ist ebenfalls gegeben. Das vorlegende Oberlandesgericht will seiner Entscheidung die Auffassung zugrunde legen, daß Forderungen von Rechtsanwälten aufgrund ihrer Beratungstätigkeit nicht gemäß § 29 ZPO am Gericht ihres Kanzleisitzes geltend gemacht werden können. Damit will es von der Rechtsprechung der bereits genannten anderen Oberlandesgerichte und des Bayerischen Obersten Landesgerichts abweichen.
III. Die zulässige Vorlage hat gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 ZPO zur Folge, daß der Bundesgerichtshof in der Sache zu entscheiden, also das zuständige Gericht zu bestimmen hat. Im Gesetz ist nicht vorgesehen, daß lediglich die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt wird. Die Beschränkung der Vorlage hierauf im Tenor des Vorlagebeschlusses des Kammergerichts ist deshalb bedeutungslos.
IV. Der Senat bestimmt in Ermangelung eines besonderen Gerichtsstands nach § 29 ZPO das Amtsgericht Berlin-Schöneberg als zuständiges Gericht.
1. § 29 Abs. 1 ZPO begründet im Streitfall keinen gemeinsamen besonderen Gerichtsstand gegenüber beiden Beklagten, weil nichts vorgetragen oder ersichtlich ist, daß beide Beklagten jedenfalls zur Zeit des Zustandekommens des Vertrags mit den Klägern, der die streitige Rechtsanwaltsgebührenrechnung ausgelöst hat, im Bezirk ein und desselben Amtsgerichts wohnten.

a) Nach § 29 Abs. 1 ZPO ist, wenn - wie hier - über eine Verpflichtung aus einem Vertragsverhältnis gestritten wird, das Gericht des Orts zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Dieser Erfüllungsort bestimmt sich - sofern keine gesetzlichen Sonderregelungen eingreifen - nach dem Leistungsort , der sich aus § 269 Abs. 1 und 2 BGB ergibt. Insoweit stellt § 269 Abs. 1 BGB als Dispositivnorm (vgl. Rosenberg, Die Beweislast, 5. Aufl., S. 297) die von Gesetzes wegen zu beachtende Regel auf, daß die Leistung an dem Ort zu erfolgen hat, an welchem der bzw. - bei als Streitgenossen Verklagten - der jeweilige Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte. So ist diese Norm von gewichtigen Stimmen in der Literatur bisher verstanden worden (vgl. z.B. Planck, BGB, 4. Aufl. 1914, § 269 Anm. 3 a; Rosenberg, aaO; Baumgärtel/Strieder, Hdb. der Beweislast im Privatrecht, Bd. 1, Rdn. 1). Auch der Bundesgerichtshof hat den Aussagegehalt dieser Vorschrift wiederholt in diesem Sinne gesehen und angewendet (vgl. z.B. Beschl. v. 30.3.1988 - I ARZ 192/88, NJW 1988, 1914; Urt. v. 9.3.1995 - IX ZR 134/94, NJW 1995, 1546; Urt. v. 2.10.2002 - VII ZR 163/01, MDR 2003, 402; Urt. v. 16.7.2003 - VIII ZR 302/02, ZIP 2003, 2080, 2081). Im Zweifel ist also - wenn nicht gemäß § 269 Abs. 2 BGB ersatzweise der Ort der gewerblichen Nieder-
lassung entscheidet - der in § 269 Abs. 1 BGB genannte Wohnsitz des jeweiligen Schuldners der Leistungsort für dessen vertraglich begründete Leistungspflicht , so daß bei einer Klage gegen Streitgenossen mit unterschiedlichem Wohnsitz ein gemeinsamer Leistungsort nicht besteht. Etwas anderes gilt erst dann, wenn festgestellt werden kann und muß, daß die Vertragsparteien einen anderen, insbesondere einen Ort gemeinsamer Leistungserbringung bestimmt haben oder die Umstände des Falls einen solchen Leistungsort ergeben. Dabei soll durch die zweite dieser (Ausnahme-)Alternativen in Fällen, in denen die Vertragsparteien es unterlassen haben, ihren tatsächlichen Willen zum Leistungsort durch ausdrückliches oder konkludentes Verhalten zum Ausdruck zu bringen, jedenfalls deren mutmaßlichem Willen Rechnung getragen werden können (vgl. Prot. II. 1. S. 306; auch Siemon, MDR 2002, 366, 369). Dieser mutmaßliche Wille kann sich vor allem aus der Beschaffenheit der streitigen Leistung ergeben, was als Selbstverständlichkeit keiner ausdrücklichen Erwähnung im Gesetz bedurfte (Prot. aaO), aber auch aus der Natur des Schuldverhältnisses zu ersehen sein. Sofern sich Besonderheiten des konkreten Schuldverhältnisses nicht feststellen lassen, erlaubt diese zweite Alternative damit auch eine Bewertung anhand der typischen Art des Vertragsverhältnisses, das die streitige Verpflichtung begründet hat.

b) Im Streitfall kommt die Anwendung der gesetzlichen Regel des § 269 Abs. 1 BGB allenfalls wegen der zweiten Ausnahme in Betracht, weil nichts dafür ersichtlich ist, daß die Parteien etwas darüber zum Ausdruck gebracht haben , wo nach ihrem übereinstimmenden Willen die von den Beklagten geschuldete Leistung zu erfolgen habe. Allein aus dem Abschluß eines Vertrags mit einem Rechtsanwalt ergibt sich insbesondere keine stillschweigende Vereinbarung über einen Leistungsort dergestalt, daß der Mandant am Ort der Kanzlei seinen auf die BRAGO gestützten Zahlungsverpflichtungen nachkommen soll.


c) Auch der zweite Ausnahmetatbestand läßt sich jedoch nicht feststellen.
(1) Die streitige Leistungspflicht ist nicht von einer Beschaffenheit, die es als sachgerecht und deshalb im mutmaßlichen Willen der Parteien liegend erscheinen lassen könnte, sie nicht an dem in § 269 Abs. 1 BGB genannten Wohnsitz des jeweiligen Beklagten zu erfüllen. Die Beklagten schulden im Falle der sachlichen Berechtigung der geltend gemachten Forderung lediglich Geld. Insoweit besteht anders als etwa bei einer Verpflichtung, die auf Übergabe eines Grundstücks, auf Auflassung desselben oder auf Herstellung eines Werks an einer bestimmten Stelle gerichtet ist, keine bestimmte örtliche Präferenz. Das steht in Einklang mit § 270 BGB, nach dessen Abs. 4 bei Geldschulden die Vorschrift über den Leistungsort unberührt bleibt.
(2) Auch das Schuldverhältnis der Parteien weist keine Besonderheiten auf, die allein einen bestimmten anderen Leistungsort als den jeweiligen Wohnsitz eines Beklagten umständegerecht sein lassen.
In Frage steht nach dem behaupteten Inhalt des erteilten Auftrags - wie auch durch die Abrechnung nach der BRAGO deutlich wird - ein Schuldverhältnis , das einerseits auf Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt, andererseits auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren gerichtet ist. Da weitere Einzelheiten, etwa über das Zustandekommen des Vertrags der Parteien, nicht vorgetragen oder sonstwie ersichtlich sind, kommt insoweit nur die typisierende Bewertung eines solchen Schuldverhältnisses in Betracht. Sie ergibt zwar, daß dieses sein Gepräge durch die Leistungspflicht der Kläger erhielt, weil es sich hierdurch um einen von anderen Vertragstypen verschiedenen Vertrag handelt. Es mag auch
sein, daß der Schwerpunkt dieses Vertragsverhältnisses dort lag, wo die Kläger ihre nachgefragte Tätigkeit entfalteten. Allein das verleiht dem Schuldverhältnis jedoch keine Natur, die es rechtfertigte oder gar erforderte, daß die Kläger als Mandanten ihre Verpflichtung nicht wirksam an ihrem jeweiligen in § 269 Abs. 1 BGB genannten Wohnsitz erfüllen können. So hat der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Handelsvertreterverhältnissen zwar bei der Frage, welches materielle Recht nach dem hypothetischen Parteiwillen anzuwenden ist, auf den Schwerpunkt des Schuldverhältnisses abgestellt (vgl. BGHZ 53, 332, 337). Diese Rechtsprechung ist jedoch nicht auf die Bestimmung des Erfüllungsorts übertragen worden (BGH, Urt. v. 22.10.1987 - I ZR 224/85, NJW 1988, 966, 967). Sie führte auch praktisch bei jedem Vertragstyp zu einem einheitlichen Leistungsort für beide Vertragsparteien, was mit der Regelung des § 269 Abs. 1 BGB unvereinbar ist (vgl. BGH, Beschl. v. 5.12.1985 - I ARZ 737/85, NJW 1986, 935; Nicole Fleischer, Der Gerichtsstand des gemeinsamen Erfüllungsortes im Deutschen Recht, Diss. 1997, S. 15 f. m.w.N.).
Ein solcher Erfüllungsort kann deshalb nur angenommen werden, wenn weitere Umstände festgestellt werden können, wie sie beispielsweise beim klassischen Ladengeschäft des täglichen Lebens bestehen (vgl. BGH, Urt. v. 2.10.2002 - VIII ZR 163/01, MDR 2003, 402), bei dem üblicherweise die beiderseitigen Leistungspflichten sogleich an Ort und Stelle erledigt werden, oder regelmäßig bei einem Bauwerksvertrag vorliegen, weil auch der Besteller am Ort des Bauwerks mit dessen Abnahme eine seiner Hauptpflichten erfüllen muß und es interessengerecht ist, daß eine gerichtliche Auseinandersetzung dort durchgeführt werden kann, wo aufgrund der räumlichen Nähe zum Bauwerk eine Beweisaufnahme (z.B. über das Aufmaß oder über behauptete Mängel) regelmäßig wesentlich einfacher und kostengünstiger geschehen kann als an
dem auswärtigen Wohnsitz des Auftraggebers (BGH, Beschl. v. 5.12.1985 - I ARZ 737/85, NJW 1986, 935).
Solche zusätzlichen Umstände sind jedoch im Falle eines Anwaltsvertrags regelmäßig nicht feststellbar.
Dem klassischen Ladengeschäft des täglichen Lebens ist der Anwaltsvertrag nicht vergleichbar, weil regelmäßig der Abschluß des Vertrags nicht zur gleichzeitigen Erfüllung der gegenseitigen Leistungen führt. Sowohl der Rechtsanwalt als auch der Mandant erledigen das hierzu Erforderliche regelmäßig erst später. Selbst daß ein Mandant den von ihm beauftragten Rechtsanwalt sofort bezahlt, ist jedenfalls in der heutigen Zeit allenfalls ganz ausnahmsweise der Fall (vgl. OLG Frankfurt am Main NJW 2001, 1583; LG Hanau MDR 2002, 1032; LG München NJW-RR 2002, 206, 207; LG Berlin NJW-RR 202, 207, 208; LG Ravensburg BRAK-Mitt. 2002, 99; AG Köln NJW-RR 1995, 185, 186). Hierzu hat auch die weite Verbreitung von Rechtsschutzversicherungen beigetragen; die Rechtsanwälte machen deshalb ihr Tätigwerden häufig lediglich von der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung abhängig. Die spätere Bezahlung des Rechtsanwalts durch den Mandanten entspricht aber auch der Regelung des § 18 Abs. 1 BRAGO, nach welcher der Rechtsanwalt die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern darf. Angesichts dessen kann auch die Tatsache, daß ein Rechtsanwalt gemäß § 17 BRAGO einen Vorschuß verlangen darf, einem Anwaltsvertrag nicht das Gepräge eines in bar abzuwickelnden Vertrags verleihen. Im Rahmen der Vertragsfreiheit kann letztlich jede Vertragsdurchführung von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht werden , so daß die Vorschußpflicht nicht gerade den Anwaltsvertrag seiner Natur nach kennzeichnet.

Auch eine Parallele zum Bauwerksvertrag, die wie bei diesem einen vom Wohnsitz des Auftraggebers abweichenden Erfüllungsort interessengerecht sein lassen könnte, besteht nicht (Prechtel, MDR 2003, 667, 668). Dabei kann dahinstehen, ob der Anwaltsvertrag überhaupt als Werkvertrag oder wie üblich als Geschäftsbesorgungs- bzw. Dienstvertrag zustande gekommen ist. Im ersteren Fall fehlt der insbesondere bei Mängeln zutage tretende Bezug zum Ort der Leistung des Auftragnehmers. Die kostengünstige und sachgerechte Beurteilung der Leistungen des Anwalts ist regelmäßig nicht davon abhängig, daß sie durch das für seinen Kanzleiort zuständige Gericht erfolgt. Im Falle der Ausgestaltung als Dienst- oder Geschäftsbesorgungsvertrag ergibt sich nichts anderes , auch wenn man berücksichtigt, daß das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung vertritt, bei Arbeitsverhältnissen sei in der Regel von einem einheitlichen (gemeinsamen) Erfüllungsort an dem Ort auszugehen, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung zu erbringen hat, also der Mittelpunkt seiner Berufstätigkeit liegt (z.B. BAG, Beschl. v. 9.10.2002 - 5 AZR 307/01, NZA 2003, 339). Denn für diese Rechtsprechung, die im übrigen - wie das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluß vom 12. Oktober 1994 (5 AS 13/94) selbst angegeben hat - keinesfalls unumstritten ist, kann angeführt werden, daß der Arbeitsvertrag ein auf Dauer angelegtes Verhältnis begründet, das insbesondere soziale Fürsorgepflichten des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer einschließt. Das sind Umstände, die einen Anwaltsvertrag regelmäßig gerade nicht kennzeichnen ; vor allem ist ein dem Arbeitnehmer vergleichbarer Bedarf des Rechtsanwalts nach Schutz, der sachgerecht nur durch Erfüllung seiner Honorarforderung am Ort des Mittelpunkts seiner Berufstätigkeit zu befriedigen wäre, nicht zu erkennen.
Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß bei einem ausländischen Mandanten und Geltung deutschen Rechts der Erfüllungsort im Ausland liegt und der Rechtsanwalt Rechtsschutz im Ausland suchen muß. Denn das ist kein im Rahmen des § 269 Abs. 1 BGB maßgeblicher Gesichtspunkt, weil der ausländische Leistungsort auf der zur freien Disposition stehenden Auswahl des Vertragspartners beruht und deshalb die Natur des Schuldverhältnisses unberührt läßt. Daß die mit einer Klage im Ausland einhergehenden Nachteile durch Vereinbarung eines inländischen Erfüllungsorts nicht vermeidbar sind, hat hingegen seinen Grund in der in § 29 Abs. 2 ZPO getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung, die Wirkung einer Vereinbarung über den Erfüllungsort zu beschränken, wenn sie nicht von Angehörigen bestimmter Personengruppen getroffen wird. Im übrigen ist die Sicherung des allgemeinen Gerichtsstands , die auch der Regelung in § 38 Abs. 2 und 3 ZPO zugrunde liegt, nicht lückenlos. So erlaubt die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EG Nr. L 12 v. 16.1.2001, S. 1 ff.) in dem ihr unterfallenden Anwendungsbereich eine Vereinbarung über die Zuständigkeit (Art. 23 i.V.m. Art. 3 Abs. 1).
Der Rechtsprechung der Instanzgerichte, die bisher angenommen haben , daß die Gebührenforderung des Rechtsanwalts am Ort seiner Kanzlei zu erfüllen sei (vgl. neben den bereits genannten Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts, des Oberlandesgerichts Köln und des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg OLG Celle NJW 1966, 1975; MDR 1980, 673; LG Hamburg NJW 1976, 199 sowie die Nachw. bei und überhaupt zum Meinungsstand neuerdings wieder Prechtel, MDR 2003, 667 ff.), ist hierfür und gegen die Anwendung der gesetzlichen Regel des § 269 Abs. 1 BGB schließlich ebenfalls kein tragendes Argument zu entnehmen. Diese Rechtsprechung mag darauf
zurückgehen (vgl. KG JW 1927, 1324), daß man zunächst eine Notwendigkeit gesehen hat, daß Notare ihre Gebührenforderung an ihrem Kanzleisitz gerichtlich geltend machen können. Ein Gesichtspunkt, der sich hieraus möglicherweise für Rechtsanwaltshonorarforderungen nutzbar machen ließe, war jedoch bereits durch die Einführung der §§ 154 ff. KostO durch die Kostenordnung vom 25. November 1935 (RGBl I 1371) hinfällig, wonach Notare ihre Forderungen selbst beitreiben können.
Für die heutige Zeit ist deshalb vielmehr festzustellen, daß es - bei typisierender Sicht wie im Streitfall - eine vom Gesetz nicht gedeckte Privilegierung der Rechtsanwälte gegenüber anderen Gläubigern von Geldforderungen darstellte , wenn sie ihr Honorar nicht an dem gemäß § 13 ZPO bzw. §§ 29 Abs. 1 ZPO, 269 Abs. 1 BGB maßgeblichen Wohnsitz des Schuldners geltend machen müßten. Das würde sich insbesondere auch mit dem Schuldnerschutz nicht vertragen, der mit der Reform der Zuständigkeitsvorschriften durch das Gesetz vom 21. März 1974 (BGBl. I 753) gestärkt werden sollte (BT-Drucks. 7/1384 v. 7.12.1973). Soweit auch der Bundesgerichtshof (BGHZ 97, 79, 82; Beschl. v. 29.1.1981 - III ZR 1/80, WM 1981, 411; Urt. v. 31.1.1991 - III ZR 150/88, NJW 1991, 3095 m.Hinw. zu weiteren Entscheidungen des III. Zivilsenats) die Meinung vertreten hat, Honorarforderungen eines Rechtsanwalts seien an dessen Kanzleiort zu erfüllen, kann deshalb an dieser Meinung nicht festgehalten werden. Die insoweit betroffenen Zivilsenate haben auf Rückfrage des entscheidenden Senats erklärt, daß gegen die aus den genannten Gründen zu treffende Entscheidung keine durchgreifenden Bedenken bestehen.
2. Mangels gemeinsamen besonderen Gerichtsstands ist es sachgerecht , daß die Streitsache in einem der beiden in Betracht kommenden allgemeinen Gerichtsstände verhandelt und entschieden wird. Der Senat entscheidet
sich - der beabsichtigen Auswahl des Kammergerichts folgend - insoweit für das Amtsgericht Berlin-Schöneberg, weil die Kläger in Berlin berufsansässig sind und die anwaltliche Beratungstätigkeit im Hinblick auf eine in Berlin ansässige OHG erfolgt ist.
Melullis Jestaedt Scharen
Keukenschrijver Asendorf

(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.

(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ARZ 91/03
vom
11. November 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Gebührenforderungen von Rechtsanwälten können in der Regel nicht gemäß
§ 29 ZPO am Gericht des Kanzleisitzes geltend gemacht werden.
BGH, Beschl. v. 11. November 2003 - X ARZ 91/03 - Kammergericht
AG Berlin-Charlottenburg
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver
und Asendorf
am 11. November 2003

beschlossen:
Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Berlin-Schöneberg bestimmt.

Gründe:


I. Die Kläger betreiben als Rechtsanwalt (Kläger zu 1) bzw. als Steuerberater und vereidigter Buchprüfer (Kläger zu 2) eine Sozietät in Berlin im Bezirk des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg. Nach ihrem Vortrag wurden sie von dem Beklagten zu 1, der im Bezirk des Amtsgerichts Zossen (Brandenburg) wohnt, und von dem Beklagten zu 2, der im Bezirk des Amtsgerichts BerlinSchöneberg wohnt, beauftragt, bestimmte schriftliche Vertragsurkunden zu fertigen und die Eintragung einer Grundschuld zu veranlassen. Die Kläger berechneten für diese Tätigkeiten nach §§ 11, 26, 118 BRAGO einschließlich MwSt insgesamt 906,73 € und haben diesen Betrag nebst Zinsen beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingeklagt.

Dieses Gericht hält sich nicht für zuständig. Auf den deshalb angebrachten Antrag auf gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit hat das Kammergericht beschlossen:
Die Sache wird gemäß § 36 Abs. 3 ZPO dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:
Ist der Erfüllungsort für Honoraransprüche aus Anwaltsvertrag auch nach der Wandlung des Berufsbildes des Rechtsanwalts noch immer die Kanzlei des Rechtsanwalts?
Zur Begründung hat das Kammergericht ausgeführt: Wie schon das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg angenommen habe, bestehe ein für beide Beklagte örtlich zuständiges Gericht nicht, weil im Falle der Geltendmachung von Rechtsanwaltsgebühren ein besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts am Ort der Kanzlei gemäß § 29 ZPO zu verneinen sei. An der deshalb gebotenen Bestimmung des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg als zuständiges Gericht sehe man sich jedoch gehindert, weil jedenfalls das Bayerische Oberste Landesgericht (NJW-RR 2001, 928; NJW 2003, 366), das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (BRAK-Mitt. 2002, 44) und das Oberlandesgericht Köln (NJW-RR 1997, 825) die Frage des besonderen Gerichtsstands des Erfüllungsorts bei Klagen auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren anders entschieden hätten.
II. Die Vorlage ist zulässig.
1. Das zuständige Gericht ist zu bestimmen, weil die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gegeben sind. Die Beklagten haben in Anbetracht ihres unterschiedlichen Wohnsitzes ihren allgemeinen Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten (§ 13 ZPO). Wie das Kammergericht zu Recht ausgeführt hat, sollen sie jedenfalls nach dem Hilfsantrag der Kläger als Streitgenossen in einem der beiden in Betracht kommenden allgemeinen Gerichtsstände verklagt werden, wobei der Senat davon ausgeht, daß die Nennung des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten im Antrag der Kläger auf einem bloßen Versehen beruht. Für den Rechtsstreit ist schließlich - wie noch auszuführen sein wird - ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet.
2. Die nach § 36 Abs. 3 ZPO ferner erforderliche Divergenz ist ebenfalls gegeben. Das vorlegende Oberlandesgericht will seiner Entscheidung die Auffassung zugrunde legen, daß Forderungen von Rechtsanwälten aufgrund ihrer Beratungstätigkeit nicht gemäß § 29 ZPO am Gericht ihres Kanzleisitzes geltend gemacht werden können. Damit will es von der Rechtsprechung der bereits genannten anderen Oberlandesgerichte und des Bayerischen Obersten Landesgerichts abweichen.
III. Die zulässige Vorlage hat gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 ZPO zur Folge, daß der Bundesgerichtshof in der Sache zu entscheiden, also das zuständige Gericht zu bestimmen hat. Im Gesetz ist nicht vorgesehen, daß lediglich die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt wird. Die Beschränkung der Vorlage hierauf im Tenor des Vorlagebeschlusses des Kammergerichts ist deshalb bedeutungslos.
IV. Der Senat bestimmt in Ermangelung eines besonderen Gerichtsstands nach § 29 ZPO das Amtsgericht Berlin-Schöneberg als zuständiges Gericht.
1. § 29 Abs. 1 ZPO begründet im Streitfall keinen gemeinsamen besonderen Gerichtsstand gegenüber beiden Beklagten, weil nichts vorgetragen oder ersichtlich ist, daß beide Beklagten jedenfalls zur Zeit des Zustandekommens des Vertrags mit den Klägern, der die streitige Rechtsanwaltsgebührenrechnung ausgelöst hat, im Bezirk ein und desselben Amtsgerichts wohnten.

a) Nach § 29 Abs. 1 ZPO ist, wenn - wie hier - über eine Verpflichtung aus einem Vertragsverhältnis gestritten wird, das Gericht des Orts zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Dieser Erfüllungsort bestimmt sich - sofern keine gesetzlichen Sonderregelungen eingreifen - nach dem Leistungsort , der sich aus § 269 Abs. 1 und 2 BGB ergibt. Insoweit stellt § 269 Abs. 1 BGB als Dispositivnorm (vgl. Rosenberg, Die Beweislast, 5. Aufl., S. 297) die von Gesetzes wegen zu beachtende Regel auf, daß die Leistung an dem Ort zu erfolgen hat, an welchem der bzw. - bei als Streitgenossen Verklagten - der jeweilige Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte. So ist diese Norm von gewichtigen Stimmen in der Literatur bisher verstanden worden (vgl. z.B. Planck, BGB, 4. Aufl. 1914, § 269 Anm. 3 a; Rosenberg, aaO; Baumgärtel/Strieder, Hdb. der Beweislast im Privatrecht, Bd. 1, Rdn. 1). Auch der Bundesgerichtshof hat den Aussagegehalt dieser Vorschrift wiederholt in diesem Sinne gesehen und angewendet (vgl. z.B. Beschl. v. 30.3.1988 - I ARZ 192/88, NJW 1988, 1914; Urt. v. 9.3.1995 - IX ZR 134/94, NJW 1995, 1546; Urt. v. 2.10.2002 - VII ZR 163/01, MDR 2003, 402; Urt. v. 16.7.2003 - VIII ZR 302/02, ZIP 2003, 2080, 2081). Im Zweifel ist also - wenn nicht gemäß § 269 Abs. 2 BGB ersatzweise der Ort der gewerblichen Nieder-
lassung entscheidet - der in § 269 Abs. 1 BGB genannte Wohnsitz des jeweiligen Schuldners der Leistungsort für dessen vertraglich begründete Leistungspflicht , so daß bei einer Klage gegen Streitgenossen mit unterschiedlichem Wohnsitz ein gemeinsamer Leistungsort nicht besteht. Etwas anderes gilt erst dann, wenn festgestellt werden kann und muß, daß die Vertragsparteien einen anderen, insbesondere einen Ort gemeinsamer Leistungserbringung bestimmt haben oder die Umstände des Falls einen solchen Leistungsort ergeben. Dabei soll durch die zweite dieser (Ausnahme-)Alternativen in Fällen, in denen die Vertragsparteien es unterlassen haben, ihren tatsächlichen Willen zum Leistungsort durch ausdrückliches oder konkludentes Verhalten zum Ausdruck zu bringen, jedenfalls deren mutmaßlichem Willen Rechnung getragen werden können (vgl. Prot. II. 1. S. 306; auch Siemon, MDR 2002, 366, 369). Dieser mutmaßliche Wille kann sich vor allem aus der Beschaffenheit der streitigen Leistung ergeben, was als Selbstverständlichkeit keiner ausdrücklichen Erwähnung im Gesetz bedurfte (Prot. aaO), aber auch aus der Natur des Schuldverhältnisses zu ersehen sein. Sofern sich Besonderheiten des konkreten Schuldverhältnisses nicht feststellen lassen, erlaubt diese zweite Alternative damit auch eine Bewertung anhand der typischen Art des Vertragsverhältnisses, das die streitige Verpflichtung begründet hat.

b) Im Streitfall kommt die Anwendung der gesetzlichen Regel des § 269 Abs. 1 BGB allenfalls wegen der zweiten Ausnahme in Betracht, weil nichts dafür ersichtlich ist, daß die Parteien etwas darüber zum Ausdruck gebracht haben , wo nach ihrem übereinstimmenden Willen die von den Beklagten geschuldete Leistung zu erfolgen habe. Allein aus dem Abschluß eines Vertrags mit einem Rechtsanwalt ergibt sich insbesondere keine stillschweigende Vereinbarung über einen Leistungsort dergestalt, daß der Mandant am Ort der Kanzlei seinen auf die BRAGO gestützten Zahlungsverpflichtungen nachkommen soll.


c) Auch der zweite Ausnahmetatbestand läßt sich jedoch nicht feststellen.
(1) Die streitige Leistungspflicht ist nicht von einer Beschaffenheit, die es als sachgerecht und deshalb im mutmaßlichen Willen der Parteien liegend erscheinen lassen könnte, sie nicht an dem in § 269 Abs. 1 BGB genannten Wohnsitz des jeweiligen Beklagten zu erfüllen. Die Beklagten schulden im Falle der sachlichen Berechtigung der geltend gemachten Forderung lediglich Geld. Insoweit besteht anders als etwa bei einer Verpflichtung, die auf Übergabe eines Grundstücks, auf Auflassung desselben oder auf Herstellung eines Werks an einer bestimmten Stelle gerichtet ist, keine bestimmte örtliche Präferenz. Das steht in Einklang mit § 270 BGB, nach dessen Abs. 4 bei Geldschulden die Vorschrift über den Leistungsort unberührt bleibt.
(2) Auch das Schuldverhältnis der Parteien weist keine Besonderheiten auf, die allein einen bestimmten anderen Leistungsort als den jeweiligen Wohnsitz eines Beklagten umständegerecht sein lassen.
In Frage steht nach dem behaupteten Inhalt des erteilten Auftrags - wie auch durch die Abrechnung nach der BRAGO deutlich wird - ein Schuldverhältnis , das einerseits auf Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt, andererseits auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren gerichtet ist. Da weitere Einzelheiten, etwa über das Zustandekommen des Vertrags der Parteien, nicht vorgetragen oder sonstwie ersichtlich sind, kommt insoweit nur die typisierende Bewertung eines solchen Schuldverhältnisses in Betracht. Sie ergibt zwar, daß dieses sein Gepräge durch die Leistungspflicht der Kläger erhielt, weil es sich hierdurch um einen von anderen Vertragstypen verschiedenen Vertrag handelt. Es mag auch
sein, daß der Schwerpunkt dieses Vertragsverhältnisses dort lag, wo die Kläger ihre nachgefragte Tätigkeit entfalteten. Allein das verleiht dem Schuldverhältnis jedoch keine Natur, die es rechtfertigte oder gar erforderte, daß die Kläger als Mandanten ihre Verpflichtung nicht wirksam an ihrem jeweiligen in § 269 Abs. 1 BGB genannten Wohnsitz erfüllen können. So hat der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Handelsvertreterverhältnissen zwar bei der Frage, welches materielle Recht nach dem hypothetischen Parteiwillen anzuwenden ist, auf den Schwerpunkt des Schuldverhältnisses abgestellt (vgl. BGHZ 53, 332, 337). Diese Rechtsprechung ist jedoch nicht auf die Bestimmung des Erfüllungsorts übertragen worden (BGH, Urt. v. 22.10.1987 - I ZR 224/85, NJW 1988, 966, 967). Sie führte auch praktisch bei jedem Vertragstyp zu einem einheitlichen Leistungsort für beide Vertragsparteien, was mit der Regelung des § 269 Abs. 1 BGB unvereinbar ist (vgl. BGH, Beschl. v. 5.12.1985 - I ARZ 737/85, NJW 1986, 935; Nicole Fleischer, Der Gerichtsstand des gemeinsamen Erfüllungsortes im Deutschen Recht, Diss. 1997, S. 15 f. m.w.N.).
Ein solcher Erfüllungsort kann deshalb nur angenommen werden, wenn weitere Umstände festgestellt werden können, wie sie beispielsweise beim klassischen Ladengeschäft des täglichen Lebens bestehen (vgl. BGH, Urt. v. 2.10.2002 - VIII ZR 163/01, MDR 2003, 402), bei dem üblicherweise die beiderseitigen Leistungspflichten sogleich an Ort und Stelle erledigt werden, oder regelmäßig bei einem Bauwerksvertrag vorliegen, weil auch der Besteller am Ort des Bauwerks mit dessen Abnahme eine seiner Hauptpflichten erfüllen muß und es interessengerecht ist, daß eine gerichtliche Auseinandersetzung dort durchgeführt werden kann, wo aufgrund der räumlichen Nähe zum Bauwerk eine Beweisaufnahme (z.B. über das Aufmaß oder über behauptete Mängel) regelmäßig wesentlich einfacher und kostengünstiger geschehen kann als an
dem auswärtigen Wohnsitz des Auftraggebers (BGH, Beschl. v. 5.12.1985 - I ARZ 737/85, NJW 1986, 935).
Solche zusätzlichen Umstände sind jedoch im Falle eines Anwaltsvertrags regelmäßig nicht feststellbar.
Dem klassischen Ladengeschäft des täglichen Lebens ist der Anwaltsvertrag nicht vergleichbar, weil regelmäßig der Abschluß des Vertrags nicht zur gleichzeitigen Erfüllung der gegenseitigen Leistungen führt. Sowohl der Rechtsanwalt als auch der Mandant erledigen das hierzu Erforderliche regelmäßig erst später. Selbst daß ein Mandant den von ihm beauftragten Rechtsanwalt sofort bezahlt, ist jedenfalls in der heutigen Zeit allenfalls ganz ausnahmsweise der Fall (vgl. OLG Frankfurt am Main NJW 2001, 1583; LG Hanau MDR 2002, 1032; LG München NJW-RR 2002, 206, 207; LG Berlin NJW-RR 202, 207, 208; LG Ravensburg BRAK-Mitt. 2002, 99; AG Köln NJW-RR 1995, 185, 186). Hierzu hat auch die weite Verbreitung von Rechtsschutzversicherungen beigetragen; die Rechtsanwälte machen deshalb ihr Tätigwerden häufig lediglich von der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung abhängig. Die spätere Bezahlung des Rechtsanwalts durch den Mandanten entspricht aber auch der Regelung des § 18 Abs. 1 BRAGO, nach welcher der Rechtsanwalt die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern darf. Angesichts dessen kann auch die Tatsache, daß ein Rechtsanwalt gemäß § 17 BRAGO einen Vorschuß verlangen darf, einem Anwaltsvertrag nicht das Gepräge eines in bar abzuwickelnden Vertrags verleihen. Im Rahmen der Vertragsfreiheit kann letztlich jede Vertragsdurchführung von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht werden , so daß die Vorschußpflicht nicht gerade den Anwaltsvertrag seiner Natur nach kennzeichnet.

Auch eine Parallele zum Bauwerksvertrag, die wie bei diesem einen vom Wohnsitz des Auftraggebers abweichenden Erfüllungsort interessengerecht sein lassen könnte, besteht nicht (Prechtel, MDR 2003, 667, 668). Dabei kann dahinstehen, ob der Anwaltsvertrag überhaupt als Werkvertrag oder wie üblich als Geschäftsbesorgungs- bzw. Dienstvertrag zustande gekommen ist. Im ersteren Fall fehlt der insbesondere bei Mängeln zutage tretende Bezug zum Ort der Leistung des Auftragnehmers. Die kostengünstige und sachgerechte Beurteilung der Leistungen des Anwalts ist regelmäßig nicht davon abhängig, daß sie durch das für seinen Kanzleiort zuständige Gericht erfolgt. Im Falle der Ausgestaltung als Dienst- oder Geschäftsbesorgungsvertrag ergibt sich nichts anderes , auch wenn man berücksichtigt, daß das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung vertritt, bei Arbeitsverhältnissen sei in der Regel von einem einheitlichen (gemeinsamen) Erfüllungsort an dem Ort auszugehen, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung zu erbringen hat, also der Mittelpunkt seiner Berufstätigkeit liegt (z.B. BAG, Beschl. v. 9.10.2002 - 5 AZR 307/01, NZA 2003, 339). Denn für diese Rechtsprechung, die im übrigen - wie das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluß vom 12. Oktober 1994 (5 AS 13/94) selbst angegeben hat - keinesfalls unumstritten ist, kann angeführt werden, daß der Arbeitsvertrag ein auf Dauer angelegtes Verhältnis begründet, das insbesondere soziale Fürsorgepflichten des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer einschließt. Das sind Umstände, die einen Anwaltsvertrag regelmäßig gerade nicht kennzeichnen ; vor allem ist ein dem Arbeitnehmer vergleichbarer Bedarf des Rechtsanwalts nach Schutz, der sachgerecht nur durch Erfüllung seiner Honorarforderung am Ort des Mittelpunkts seiner Berufstätigkeit zu befriedigen wäre, nicht zu erkennen.
Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß bei einem ausländischen Mandanten und Geltung deutschen Rechts der Erfüllungsort im Ausland liegt und der Rechtsanwalt Rechtsschutz im Ausland suchen muß. Denn das ist kein im Rahmen des § 269 Abs. 1 BGB maßgeblicher Gesichtspunkt, weil der ausländische Leistungsort auf der zur freien Disposition stehenden Auswahl des Vertragspartners beruht und deshalb die Natur des Schuldverhältnisses unberührt läßt. Daß die mit einer Klage im Ausland einhergehenden Nachteile durch Vereinbarung eines inländischen Erfüllungsorts nicht vermeidbar sind, hat hingegen seinen Grund in der in § 29 Abs. 2 ZPO getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung, die Wirkung einer Vereinbarung über den Erfüllungsort zu beschränken, wenn sie nicht von Angehörigen bestimmter Personengruppen getroffen wird. Im übrigen ist die Sicherung des allgemeinen Gerichtsstands , die auch der Regelung in § 38 Abs. 2 und 3 ZPO zugrunde liegt, nicht lückenlos. So erlaubt die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EG Nr. L 12 v. 16.1.2001, S. 1 ff.) in dem ihr unterfallenden Anwendungsbereich eine Vereinbarung über die Zuständigkeit (Art. 23 i.V.m. Art. 3 Abs. 1).
Der Rechtsprechung der Instanzgerichte, die bisher angenommen haben , daß die Gebührenforderung des Rechtsanwalts am Ort seiner Kanzlei zu erfüllen sei (vgl. neben den bereits genannten Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts, des Oberlandesgerichts Köln und des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg OLG Celle NJW 1966, 1975; MDR 1980, 673; LG Hamburg NJW 1976, 199 sowie die Nachw. bei und überhaupt zum Meinungsstand neuerdings wieder Prechtel, MDR 2003, 667 ff.), ist hierfür und gegen die Anwendung der gesetzlichen Regel des § 269 Abs. 1 BGB schließlich ebenfalls kein tragendes Argument zu entnehmen. Diese Rechtsprechung mag darauf
zurückgehen (vgl. KG JW 1927, 1324), daß man zunächst eine Notwendigkeit gesehen hat, daß Notare ihre Gebührenforderung an ihrem Kanzleisitz gerichtlich geltend machen können. Ein Gesichtspunkt, der sich hieraus möglicherweise für Rechtsanwaltshonorarforderungen nutzbar machen ließe, war jedoch bereits durch die Einführung der §§ 154 ff. KostO durch die Kostenordnung vom 25. November 1935 (RGBl I 1371) hinfällig, wonach Notare ihre Forderungen selbst beitreiben können.
Für die heutige Zeit ist deshalb vielmehr festzustellen, daß es - bei typisierender Sicht wie im Streitfall - eine vom Gesetz nicht gedeckte Privilegierung der Rechtsanwälte gegenüber anderen Gläubigern von Geldforderungen darstellte , wenn sie ihr Honorar nicht an dem gemäß § 13 ZPO bzw. §§ 29 Abs. 1 ZPO, 269 Abs. 1 BGB maßgeblichen Wohnsitz des Schuldners geltend machen müßten. Das würde sich insbesondere auch mit dem Schuldnerschutz nicht vertragen, der mit der Reform der Zuständigkeitsvorschriften durch das Gesetz vom 21. März 1974 (BGBl. I 753) gestärkt werden sollte (BT-Drucks. 7/1384 v. 7.12.1973). Soweit auch der Bundesgerichtshof (BGHZ 97, 79, 82; Beschl. v. 29.1.1981 - III ZR 1/80, WM 1981, 411; Urt. v. 31.1.1991 - III ZR 150/88, NJW 1991, 3095 m.Hinw. zu weiteren Entscheidungen des III. Zivilsenats) die Meinung vertreten hat, Honorarforderungen eines Rechtsanwalts seien an dessen Kanzleiort zu erfüllen, kann deshalb an dieser Meinung nicht festgehalten werden. Die insoweit betroffenen Zivilsenate haben auf Rückfrage des entscheidenden Senats erklärt, daß gegen die aus den genannten Gründen zu treffende Entscheidung keine durchgreifenden Bedenken bestehen.
2. Mangels gemeinsamen besonderen Gerichtsstands ist es sachgerecht , daß die Streitsache in einem der beiden in Betracht kommenden allgemeinen Gerichtsstände verhandelt und entschieden wird. Der Senat entscheidet
sich - der beabsichtigen Auswahl des Kammergerichts folgend - insoweit für das Amtsgericht Berlin-Schöneberg, weil die Kläger in Berlin berufsansässig sind und die anwaltliche Beratungstätigkeit im Hinblick auf eine in Berlin ansässige OHG erfolgt ist.
Melullis Jestaedt Scharen
Keukenschrijver Asendorf

Hat der Dritte den Gegenstand, auf den sich das Vorkaufsrecht bezieht, mit anderen Gegenständen zu einem Gesamtpreis gekauft, so hat der Vorkaufsberechtigte einen verhältnismäßigen Teil des Gesamtpreises zu entrichten. Der Verpflichtete kann verlangen, dass der Vorkauf auf alle Sachen erstreckt wird, die nicht ohne Nachteil für ihn getrennt werden können.

Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.

Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.

(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.