Landgericht Stuttgart Beschluss, 24. Juli 2012 - 19 T 78/12

24.07.2012

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Drittschuldnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Böblingen - Vollstreckungsgericht - vom 27.02.2012 (2 M 4218/11 und 45 M 5949/11) abgeändert:

Die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse des Amtsgerichts Böblingen vom 19.07.2011 (2 M 4218/11) und vom 31.10.2011 (45 M 5949/11) werden dahingehend ergänzt, dass die Pfändung künftiger Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin erst mit dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Werktag wirksam wird.

2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

3. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

5. Der Gläubigerin wird Prozesskostenhilfe - ohne Raten - für das Beschwerdeverfahren bewilligt und Rechtsanwalt N.N., H., beigeordnet.

Beschwerdewert: bis 1.000,-- EUR

Gründe

 
I.
Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung wegen Kindesunterhalts i.H.v. monatlich derzeit 606,-- EUR. Am 15.07.2011 beantragte sie beim Amtsgericht Böblingen - Vollstreckungsgericht - den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, der am 20.07.2011 unter dem Aktenzeichen 2 M 4218/11 erlassen wurde und u.a. die Pfändung von Zahlungsansprüchen des Schuldners gegen die Drittschuldnerin aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage gem. §§ 16 ff. EEG (Einspeisevergütung) nebst etwaiger weiterer künftiger Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin sowie deren Überweisung an die Gläubigerin zur Einziehung bewirkte. Ferner wurde in der Angelegenheit 2 M 4218/11 die Zusammenrechnung mehrerer vom Schuldner bezogener Einkünfte, darunter die von der Drittschuldnerin gezahlte Einspeisevergütung, gem. § 850e Nr. 2 ZPO beantragt und verfügt, dass die Auszahlung des auf diese Weise zusammengerechneten Gesamtbetrages durch eine andere Drittschuldnerin - die Agentur für Arbeit - erfolgen soll.
Desweiteren erwirkte die Gläubigerin als gesetzliche Vertreterin ihrer minderjährigen Töchter A. und B. am 31.10.2011 unter dem Aktenzeichen 45 M 5949/11 einen auf die Beitreibung rückständigen Kindesunterhalts i.H.v. 2.665,74 EUR sowie - nachdem der Schuldner keine Leistungen der Agentur für Arbeit mehr beziehe - künftigen Unterhalts i.H.v. monatlich 606,-- EUR gerichteten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hinsichtlich der vorstehend bezeichneten Einspeisevergütung sowie erneut etwaiger weiterer künftiger Ansprüche.
Der Vergütungsanspruch des Schuldners gegen die Drittschuldnerin aus der sog. Einspeisevergütung beläuft sich gegenwärtig auf monatlich 197,-- EUR.
Mit Schriftsatz vom 12.01.2012 legte die Drittschuldnerin Erinnerung gegen die vorbezeichneten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse ein und beantragte deren Aufhebung hinsichtlich der Einspeisevergütung, da es sich hierbei nicht um Arbeitseinkommen i.S.v. § 850d Abs. 3 ZPO handle und eine Vorratspfändung daher nicht zulässig sei. Diesen Antrag hat das Amtsgericht Böblingen mit Beschluss vom 27.02.2012, gegen den sich die Drittschuldnerin mit ihrer am 09.03.2012 bei Gericht eingegangenen Beschwerde wendet, hinsichtlich beider Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung verweist das Amtsgericht auf einen Nichtabhilfebeschluss des Rechtspflegers vom 27.02.2012, in dem die Einspeisevergütung nach dem EEG unter Bezugnahme auf einkommenssteuer- und sozialrechtliche Grundsätze und Bestimmungen als Arbeitseinkommen i.S.v. § 850d Abs. 3 ZPO eingestuft wird.
Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel der Drittschuldnerin mit Beschlüssen vom 16.03.2012 nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt. Der zuständige Einzelrichter des Landgerichts hat das Verfahren der mit der Beschwerde befassten Kammer mit Beschluss vom 23.07.2012 zur Entscheidung übertragen.
Im Beschwerdeverfahren, in dem Gelegenheit zur Stellungnahme bestand, hat die Gläubigerin Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Im Übrigen wird auf die schriftsätzlichen Äußerungen der Gläubigerin und der Drittschuldnerin im Beschwerdeverfahren Bezug genommen.
II.
Die gem. §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insb. fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist in der Sache überwiegend begründet.
1. Bei der Zwangsvollstreckung wegen Unterhaltsansprüchen (§ 850d ZPO) kann gem. § 850d Abs. 3 ZPO zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche auch künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen wegen der dann jeweils fällig werdenden Ansprüche gepfändet und überwiesen werden (sog. Vorratspfändung; siehe hierzu u.a. Smid in: Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2007, § 850d Rn. 33; Musielak-Becker, ZPO, 9. Aufl. 2012, § 850d Rn. 19 f.; Riedel in: Beck'scher Online-Kommentar ZPO, Stand: 15.04.2012, § 850d Rn. 55 ff.). Die Vorratspfändung begründet einen einheitlichen Rang für die bereits fälligen und die erst später fällig werdenden Unterhaltsansprüche (BGH, Beschluss v. 31.10.2003 - IXa ZB 200/03 - Rn. 12 - wie alle nachfolgenden Entscheidungen zitiert nach juris).
2. Eine solche rangwahrende Pfändung wegen künftig fällig werdender Ansprüche, mit der zwangsläufig eine Benachteiligung der nicht bevorrechtigten Gläubiger einher geht (BGH a.a.O.), ist indes lediglich innerhalb der von § 850d Abs. 3 ZPO bestimmten, engen Grenzen möglich. § 850d Abs. 3 ZPO erfasst lediglich das Arbeitseinkommen des Schuldners sowie die diesem nach § 850 Abs. 3 ZPO gleichgestellten Bezüge; hinzu kommen Mehrarbeits-, Urlaubs-, Treue- und Weihnachtsgeld (§ 850a Nrn. 1, 2 und 4 ZPO) sowie die bedingt pfändbaren Bezüge gem. § 850b ZPO (Musielak-Becker a.a.O. § 850 Rn. 4; MüKo-Smid a.a.O. Rn. 34). Fortlaufende Sozialleistungen in Geld stehen einem Arbeitseinkommen gleich (Riedel a.a.O. Rn. 57).
10 
3. Bei der Bestimmung des Begriffs des Arbeitseinkommens i.S.v. §§ 850 ff., 850d Abs. 3 ZPO hat sich das Amtsgericht in seiner mit der sofortigen Beschwerde angefochtenen Entscheidung an steuer- und sozialrechtlichen Erwägungen orientiert und hieraus gefolgert, dass die schuldnerseits in Gestalt der Einspeisevergütung erzielten Einkünfte als Arbeitseinkommen einzuordnen seien.
11 
4. Das inhaltlich hiergegen gerichtete Rechtsmittel der Drittschuldnerin hat im Wesentlichen Erfolg.
12 
a) Arbeitseinkommen i.S.v. § 850 ff. ZPO sind gem. § 850 Abs. 2 ZPO Entgelte für Leistungen, die von persönlich oder wirtschaftlich Abhängigen erbracht werden, wozu insb. - aber nicht nur - Arbeitnehmer zählen. Zum Entgelt zählen wiederkehrende und einmalige Bezüge, die aufgrund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses geschuldet sind (Musielak-Becker a.a.O. § 850 Rn. 4 m.w.N.). Die zwangsvollstreckungsrechtlichen Begrifflichkeiten des Einkommens und der Einkünfte sind autonom und nicht nach dem Einkommenssteuerrecht auszulegen (Musielak-Becker a.a.O. § 850i Rn. 1 m. Hinw. a. BT-Drucks. 16/7615, S. 18). Sonstige Vergütungen zählen als Arbeitseinkommen im Sinne des Zwangsvollstreckungsrechts, wenn die Dienste, mit denen sie erzielt werden, die Erwerbstätigkeit eines Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen (BGH, Urteil v. 08.12.1977 - II ZR 219/75 - Rn. 71; Urteil v. 05.12.1985 - IX ZR 9/85 - Rn. 13 m.w.N.). § 850 Abs. 2 ZPO unterscheidet nicht danach, ob die vergüteten Dienste in abhängiger oder freier Stellung geleistet werden, sondern stellt darauf ab, dass eine fortlaufende Vergütung für persönliche Dienste, die eine Erwerbstätigkeit ganz oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen, wesentlich zur Existenzsicherung beiträgt (BGH, Urteil v. 08.12.1977 - II ZR 219/75 - a.a.O. m. Hinweis a. d. gesetzgeberische Intention).
13 
b) Die von der Drittschuldnerin gem. §§ 16 ff. EEG zu entrichtende Einspeisevergütung entspringt keiner Erwerbstätigkeit des Schuldners, sondern ist - ähnlich wie bspw. Miet- oder Pachteinkünfte (s. hierzu Riedel a.a.O. Rn. 60; Musielak-Becker a.a.O. § 850d Rn. 19) - ein Resultat anderer, nicht von § 850 Abs. 2 ZPO erfasster wirtschaftlicher Dispositionen, weshalb die Voraussetzungen einer Vorratspfändung i.S.v. § 850d Abs. 3 ZPO hier nicht angenommen werden können.
14 
c) Auch unter Beachtung der vom Amtsgericht - zutreffend - wiedergegebenen Grundsätze des Einkommenssteuer- und des Sozialrechts (vgl. nur BSG, Urteil v. 07.10.2004 - B 13 RJ 13/04 R - Rn. 24 ff.; BT-Drucks. 16/12555) begegnet der Ausschluss von anderen als den vorgenannten Einkünften - und mithin: der hier streitgegenständlichen Einspeisevergütung - von der Vorratspfändung gem. § 850d Abs. 3 ZPO keinen grundsätzlichen Bedenken. Eine andere Einschätzung würde aus Sicht der mit dem Rechtsmittel der Drittschuldnerin befassten Kammer verkennen, dass § 850d Abs. 3 ZPO bereits eine - von Verfassungs wegen rechtfertigungsbedürftige - Ausnahme von dem in der Zwangsvollstreckung verbindlichen Grundsatz, dass die Pfändung eines Anspruchs - welche die Grundfreiheiten des hiervon Betroffenen in wesentlichem Umfang berührt - nur bei Fälligkeit erfolgen darf (§ 751 Abs. 1 ZPO), darstellt.
15 
Die vom Amtsgericht zitierten, aus anderen Rechtsgebieten herrührenden Erwägungen basieren auf anderen Zielrichtungen dieser mit dem Zwangsvollstreckungsrecht in der Sache allenfalls eingeschränkt vergleichbaren rechtlichen Materien.
16 
5. Darüber hinaus wird dem Interesse der Gläubigerin im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens auch dadurch - wenn nicht gar eher - hinreichend Rechnung getragen, dass die Einspeisevergütung im Wege der sog. Dauer- oder Vorauspfändung - wenngleich nicht rangwahrend - auch mit Blick auf die Zukunft gepfändet werden kann (siehe hierzu MüKo-Smid a.a.O. Rn. 33 und Riedel a.a.O. Rn. 60 ff. mit zahlr. weiteren Nachw.).
17 
Nachdem sowohl die Gläubigerin als auch, gegenüber dem Amtsgericht, die Drittschuldnerin hilfsweise eine Abänderung der streitgegenständlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse in Richtung einer solchen, nicht rangwahrenden Dauerpfändung beantragt haben, war hierauf auch zu erkennen und die Beschwerde im Übrigen zurückzuweisen. Hierbei hat die Beschwerdekammer den Hilfsantrag der Gläubigerin im Wege der interessengerechten Auslegung dahingehend interpretiert, dass die Pfändung künftiger Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin erst mit dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Werktag wirksam wird (BGH, Beschluss v. 31.10.2003 - IXa ZB 200/03 - Rn. 1, 9 f.; MüKo-Smid a.a.O.; Musielak-Becker a.a.O. § 850d Rn. 20).
III.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO und Nr. 2121 KV GKG. Insoweit hat die Kammer von ihrem Ermessen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens vollständig niederzuschlagen, Gebrauch gemacht.
19 
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde resultiert aus der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und daraus, dass - soweit für die Kammer erkennbar - bislang keine obergerichtliche Judikatur zu der streitgegenständlichen, in der Fachwelt - wovon nicht zuletzt der Nichtabhilfebeschluss des Rechtspflegers in der hiesigen Beschwerdesache Zeugnis leistet - durchaus diskutierten Frage der Relevanz der Einspeisevergütung gem. §§ 16 ff. EEG oder vergleichbarer Einkünfte im Rahmen der Vorratspfändung gem. § 850d Abs. 3 ZPO existiert.
20 
Den Beschwerdewert hat die Kammer gem. § 3 ZPO unter Berücksichtigung des mit der Vorratspfändung gegenüber der hilfsweise beantragten sog. Dauerpfändung - mit der sich die Drittschuldnerin ungeachtet ihres konkreten Antrags im Beschwerdeverfahren mehrmals ausdrücklich einverstanden erklärt hat - verbundenen Rangvorteils geschätzt.
IV.
21 
Der Gläubigerin war Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen und ein Rechtsanwalt beizuordnen, da sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bot, nicht mutwillig erschien und die Beiordnung eines Rechtsanwalts im hiesigen konkreten Einzelfall erforderlich i.S.v. § 121 Abs. 2 ZPO (siehe hierzu grundlegend BGH, Beschluss v. 18.07.2003 - IXa ZB 124/03 - Rn. 3; Beschluss v. 25.09.2003 - IXa ZB 192/03 - Rn. 5 f.) erschien.

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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde


(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

Zivilprozessordnung - ZPO | § 793 Sofortige Beschwerde


Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 850 Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen


(1) Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i gepfändet werden. (2) Arbeitseinkommen im Sinne dieser Vorschrift sind die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne, Ruhegelder u

Zivilprozessordnung - ZPO | § 850d Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen


(1) Wegen der Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil zustehen, sind da

Zivilprozessordnung - ZPO | § 850e Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens


Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens gilt Folgendes:1.Nicht mitzurechnen sind die nach § 850a der Pfändung entzogenen Bezüge, ferner Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 850b Bedingt pfändbare Bezüge


(1) Unpfändbar sind ferner1.Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind;2.Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten;

Zivilprozessordnung - ZPO | § 751 Bedingungen für Vollstreckungsbeginn


(1) Ist die Geltendmachung des Anspruchs von dem Eintritt eines Kalendertages abhängig, so darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Kalendertag abgelaufen ist. (2) Hängt die Vollstreckung von einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheits

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Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens gilt Folgendes:

1.
Nicht mitzurechnen sind die nach § 850a der Pfändung entzogenen Bezüge, ferner Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. Diesen Beträgen stehen gleich die auf den Auszahlungszeitraum entfallenden Beträge, die der Schuldner
a)
nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze zur Weiterversicherung entrichtet oder
b)
an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
2.
Mehrere Arbeitseinkommen sind auf Antrag vom Vollstreckungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen. Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet.
2a.
Mit Arbeitseinkommen sind auf Antrag auch Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung unterworfen sind. Der unpfändbare Grundbetrag ist, soweit die Pfändung nicht wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche erfolgt, in erster Linie den laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu entnehmen. Ansprüche auf Geldleistungen für Kinder dürfen mit Arbeitseinkommen nur zusammengerechnet werden, soweit sie nach § 76 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 54 Abs. 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gepfändet werden können.
3.
Erhält der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen, so sind Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen. In diesem Fall ist der in Geld zahlbare Betrag insoweit pfändbar, als der nach § 850c unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der dem Schuldner verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist.
4.
Trifft eine Pfändung, eine Abtretung oder eine sonstige Verfügung wegen eines der in § 850d bezeichneten Ansprüche mit einer Pfändung wegen eines sonstigen Anspruchs zusammen, so sind auf die Unterhaltsansprüche zunächst die gemäß § 850d der Pfändung in erweitertem Umfang unterliegenden Teile des Arbeitseinkommens zu verrechnen. Die Verrechnung nimmt auf Antrag eines Beteiligten das Vollstreckungsgericht vor. Der Drittschuldner kann, solange ihm eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nicht zugestellt ist, nach dem Inhalt der ihm bekannten Pfändungsbeschlüsse, Abtretungen und sonstigen Verfügungen mit befreiender Wirkung leisten.

(1) Wegen der Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil zustehen, sind das Arbeitseinkommen und die in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezüge ohne die in § 850c bezeichneten Beschränkungen pfändbar. Dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf; von den in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezügen hat ihm mindestens die Hälfte des nach § 850a unpfändbaren Betrages zu verbleiben. Der dem Schuldner hiernach verbleibende Teil seines Arbeitseinkommens darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach den Vorschriften des § 850c gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte. Für die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, gelten die Vorschriften dieses Absatzes insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat.

(2) Mehrere nach Absatz 1 Berechtigte sind mit ihren Ansprüchen in der Reihenfolge nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 16 des Lebenspartnerschaftsgesetzes zu berücksichtigen, wobei mehrere gleich nahe Berechtigte untereinander den gleichen Rang haben.

(3) Bei der Vollstreckung wegen der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche sowie wegen der aus Anlass einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu zahlenden Renten kann zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche auch künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen wegen der dann jeweils fällig werdenden Ansprüche gepfändet und überwiesen werden.

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Wegen der Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil zustehen, sind das Arbeitseinkommen und die in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezüge ohne die in § 850c bezeichneten Beschränkungen pfändbar. Dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf; von den in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezügen hat ihm mindestens die Hälfte des nach § 850a unpfändbaren Betrages zu verbleiben. Der dem Schuldner hiernach verbleibende Teil seines Arbeitseinkommens darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach den Vorschriften des § 850c gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte. Für die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, gelten die Vorschriften dieses Absatzes insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat.

(2) Mehrere nach Absatz 1 Berechtigte sind mit ihren Ansprüchen in der Reihenfolge nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 16 des Lebenspartnerschaftsgesetzes zu berücksichtigen, wobei mehrere gleich nahe Berechtigte untereinander den gleichen Rang haben.

(3) Bei der Vollstreckung wegen der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche sowie wegen der aus Anlass einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu zahlenden Renten kann zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche auch künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen wegen der dann jeweils fällig werdenden Ansprüche gepfändet und überwiesen werden.

(1) Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i gepfändet werden.

(2) Arbeitseinkommen im Sinne dieser Vorschrift sind die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne, Ruhegelder und ähnliche nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte, ferner Hinterbliebenenbezüge sowie sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen.

(3) Arbeitseinkommen sind auch die folgenden Bezüge, soweit sie in Geld zahlbar sind:

a)
Bezüge, die ein Arbeitnehmer zum Ausgleich für Wettbewerbsbeschränkungen für die Zeit nach Beendigung seines Dienstverhältnisses beanspruchen kann;
b)
Renten, die auf Grund von Versicherungsverträgen gewährt werden, wenn diese Verträge zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen sind.

(4) Die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens erfasst alle Vergütungen, die dem Schuldner aus der Arbeits- oder Dienstleistung zustehen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart.

(1) Unpfändbar sind ferner

1.
Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind;
2.
Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten;
3.
fortlaufende Einkünfte, die ein Schuldner aus Stiftungen oder sonst auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten oder auf Grund eines Altenteils oder Auszugsvertrags bezieht;
4.
Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden, ferner Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme 5 400 Euro nicht übersteigt.

(2) Diese Bezüge können nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht.

(3) Das Vollstreckungsgericht soll vor seiner Entscheidung die Beteiligten hören.

(1) Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i gepfändet werden.

(2) Arbeitseinkommen im Sinne dieser Vorschrift sind die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne, Ruhegelder und ähnliche nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte, ferner Hinterbliebenenbezüge sowie sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen.

(3) Arbeitseinkommen sind auch die folgenden Bezüge, soweit sie in Geld zahlbar sind:

a)
Bezüge, die ein Arbeitnehmer zum Ausgleich für Wettbewerbsbeschränkungen für die Zeit nach Beendigung seines Dienstverhältnisses beanspruchen kann;
b)
Renten, die auf Grund von Versicherungsverträgen gewährt werden, wenn diese Verträge zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen sind.

(4) Die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens erfasst alle Vergütungen, die dem Schuldner aus der Arbeits- oder Dienstleistung zustehen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart.

(1) Wegen der Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil zustehen, sind das Arbeitseinkommen und die in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezüge ohne die in § 850c bezeichneten Beschränkungen pfändbar. Dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf; von den in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezügen hat ihm mindestens die Hälfte des nach § 850a unpfändbaren Betrages zu verbleiben. Der dem Schuldner hiernach verbleibende Teil seines Arbeitseinkommens darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach den Vorschriften des § 850c gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte. Für die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, gelten die Vorschriften dieses Absatzes insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat.

(2) Mehrere nach Absatz 1 Berechtigte sind mit ihren Ansprüchen in der Reihenfolge nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 16 des Lebenspartnerschaftsgesetzes zu berücksichtigen, wobei mehrere gleich nahe Berechtigte untereinander den gleichen Rang haben.

(3) Bei der Vollstreckung wegen der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche sowie wegen der aus Anlass einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu zahlenden Renten kann zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche auch künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen wegen der dann jeweils fällig werdenden Ansprüche gepfändet und überwiesen werden.

(1) Ist die Geltendmachung des Anspruchs von dem Eintritt eines Kalendertages abhängig, so darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Kalendertag abgelaufen ist.

(2) Hängt die Vollstreckung von einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung ab, so darf mit der Zwangsvollstreckung nur begonnen oder sie nur fortgesetzt werden, wenn die Sicherheitsleistung durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen und eine Abschrift dieser Urkunde bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Wegen der Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil zustehen, sind das Arbeitseinkommen und die in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezüge ohne die in § 850c bezeichneten Beschränkungen pfändbar. Dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf; von den in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezügen hat ihm mindestens die Hälfte des nach § 850a unpfändbaren Betrages zu verbleiben. Der dem Schuldner hiernach verbleibende Teil seines Arbeitseinkommens darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach den Vorschriften des § 850c gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte. Für die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, gelten die Vorschriften dieses Absatzes insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat.

(2) Mehrere nach Absatz 1 Berechtigte sind mit ihren Ansprüchen in der Reihenfolge nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 16 des Lebenspartnerschaftsgesetzes zu berücksichtigen, wobei mehrere gleich nahe Berechtigte untereinander den gleichen Rang haben.

(3) Bei der Vollstreckung wegen der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche sowie wegen der aus Anlass einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu zahlenden Renten kann zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche auch künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen wegen der dann jeweils fällig werdenden Ansprüche gepfändet und überwiesen werden.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.