Landgericht Stuttgart Beschluss, 14. Aug. 2008 - 19 T 299/08

bei uns veröffentlicht am14.08.2008

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tübingen vom 09.07.2008 (9 (3) C 791/08) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens : EUR 500,00

Gründe

 
Die gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO statthafte sofortige Beschwerde gegen den Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts Tübingen vom 09.07.2008 ist jedenfalls in der Sache nicht begründet.
Dahingestellt kann letztlich bleiben, ob hier eine Beschwer des Antragstellers durch die erstinstanzliche Entscheidung von EUR 600,00 überschritten ist und § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorliegend Anwendung findet (so auch LG Konstanz NJW-RR 1995, 1102; LG Köln MDR 2003, 831; Musielak-Huber, ZPO, 6. Aufl. 2008, § 922 Rn. 10; a.A. Zöller-Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 922 Rn. 13 m.w.N.).
Zweifellos stand dem Antragsteller gegen den Verwalter im Vorfeld einer beabsichtigten, gegen die übrigen Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumsanlage zu richtenden Anfechtungsklage ein Anspruch auf Herausgabe einer Eigentümerliste zu, welche der Verwalter mit nicht nachvollziehbaren Gründen verweigert hat.
Mit dem Amtsgericht geht das Beschwerdegericht aber davon aus, dass zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit - Eingang des Antrages auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung - hier noch kein Verfügungsgrund bestand, im Einstweiligen Verfügungsverfahren schon Herausgabe einer Eigentümerliste zum Zwecke der Verwendung in einem Anfechtungsverfahren zu verlangen. Das erforderliche Eilbedürfnis für eine solche Leistungsverfügung lag auch bis zur - einseitigen - Erledigungserklärung des Klägers mit Schriftsatz vom 13.08.2008 noch nicht vor. Der Kläger hat etwa zeitgleich - und musste dies zur Fristwahrung tun - eine Anfechtungsklage erhoben. Hieran war er gem. § 44 WEG nicht gehindert. Ausreichend ist die namentliche Bezeichnung der beklagten Wohnungseigentümer im Rechtsstreit bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (§ 44 Abs. 1 S. 2 WEG).
Vor Einleitung eines Eilverfahrens hätte der Antragsteller zuwarten bzw. gegenüber dem Gericht anregen können - was er im übrigen dann auch getan hat -, dass das Gericht im Anfechtungsverfahren dem als Zustellungsbevollmächtigten der Beklagten gem. § 27 Abs. 2 Nr. 1 WEG fungierenden Verwalter gem. § 142 Abs. 1 ZPO eine Frist zur rechtzeitigen Beibringung der Liste setzt, zumal hierzu unter Berücksichtigung der vorgerichtlichen Einlassung des Verwalters aller Anlass bestand.
Vor Ablauf der gesetzten Frist bestand jedenfalls ein Verfügungsgrund für ein der Anfechtungsklage vor geschaltetes Einstweiliges Verfügungsverfahren nicht. Vorliegend braucht nicht entschieden zu werden, ob ein solcher Verfügungsgrund aber dann besteht, sobald der Verwalter auch im Anfechtungsverfahren die Herausgabe der Liste explizit verweigert bzw. innerhalb der gerichtlich gesetzten Frist nicht reagiert. Denn hier hat der Verwalter innerhalb der gesetzten Frist im Sinne der gerichtlichen Auflage reagiert.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Den Streitwert für das Beschwerdeverfahren bemisst auch das Beschwerdegericht mit einem Wert bis EUR 500.00, einem geringen Bruchteil der Hauptsache, da die herausverlangte Eigentümerliste nur eine der prozessualen Voraussetzungen für die gerichtliche Durchsetzung des Anfechtungsanspruches ist.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (BGH NJW 2003, 1531; Zöller-Vollkommer, ZPO, 16. Aufl., § 922 Rn. 14).

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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde


(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

Zivilprozessordnung - ZPO | § 142 Anordnung der Urkundenvorlegung


(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen,

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 27 Aufgaben und Befugnisse des Verwalters


(1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die 1. untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder2. zur

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 44 Beschlussklagen


(1) Das Gericht kann auf Klage eines Wohnungseigentümers einen Beschluss für ungültig erklären (Anfechtungsklage) oder seine Nichtigkeit feststellen (Nichtigkeitsklage). Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage eines W

Referenzen

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht kann auf Klage eines Wohnungseigentümers einen Beschluss für ungültig erklären (Anfechtungsklage) oder seine Nichtigkeit feststellen (Nichtigkeitsklage). Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage eines Wohnungseigentümers den Beschluss fassen (Beschlussersetzungsklage).

(2) Die Klagen sind gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten. Der Verwalter hat den Wohnungseigentümern die Erhebung einer Klage unverzüglich bekannt zu machen. Mehrere Prozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(3) Das Urteil wirkt für und gegen alle Wohnungseigentümer, auch wenn sie nicht Partei sind.

(4) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten gelten nur dann als notwendig zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 der Zivilprozessordnung, wenn die Nebenintervention geboten war.

(1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die

1.
untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder
2.
zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.

(2) Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 durch Beschluss einschränken oder erweitern.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.

(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.

(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)